Bundesverwaltungsgericht
03.08.2023
W101 2258430-1
W101 2258430-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die RAe Dr. Kurt Bayr & Dr. Marco Rovagnati, gegen den Spruchteil 3. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 06.07.2022, GZ. D124.4072 2022-0.61.103, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF wird der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Spruchteil diesbezüglich zu lauten hat:
„3.1. Der Datenschutzbeschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat,
indem er einerseits das E-Mail samt Schreiben vom 08.02.2021 an folgende E-Mail-Adressen übermittelt hat, sodass dieses insgesamt 10 Personen offengelegt wurde: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,
und
indem er andererseits dieses E-Mail samt Schreiben im Personalakt des Beschwerdeführers bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 von römisch 40 ablegen hat lassen, sodass es noch weiteren Personen offengelegt wurde.“
römisch II. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten weiteren Verletzung im Recht auf Auskunft mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchteil diesbezüglich zu lauten hat:
„3.2. Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
Am 07.05.2021 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Rektor der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung sowie auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die mitbeteiligte Partei habe eine E-Mail betreffend eine vermeintliche Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers an mehrere unzuständige Dienststellen der Pädagogischen Hochschule römisch 40 weitergeleitet, obwohl sie bei einem Verdacht des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung ausschließlich die Personalverwaltung der Bildungsdirektion des Landes römisch 40 befassen hätte dürfen.
Zudem entspreche die von der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft nicht den Grundsätzen des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO, weil er eine exzessive Auskunft erhalten habe, zumal einige der ihm übermittelten insgesamt 800 Seiten entweder keinerlei Bezug zu ihm aufweisen oder sich mehrmals wiederholen würden.
Mit Stellungnahme vom 06.07.2021 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus:
Aus der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, auf welche Art die mitbeteiligte Partei gegen das Recht auf Geheimhaltung verstoßen habe. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liege nicht vor, zumal weder die verletzende Handlung aufgezeigt, noch konkretisiert worden sei, welche personenbezogenen Daten übermittelt worden seien. Die einzigen im referenzierten E-Mail vom 08.02.2021 den Beschwerdeführer betreffenden Daten seien sein Name und seine E-Mail-Adresse gewesen. Diese seien allen Empfängern des Schreibens bekannt gewesen und auch als öffentliche Informationen für jedermann einsehbar. Weiters habe das Schreiben eine Sachverhaltsdarstellung, ohne Würdigung, über Handlungen des Beschwerdeführers enthalten, wobei diese Informationen keine personenbezogenen Daten seien, da durch diese der Beschwerdeführer nicht identifizierbar gemacht worden sei. Auch stelle diese E-Mail keine Veröffentlichung personenbezogener Daten dar. Der gesamte Empfängerkreis habe dieses E-Mail aufgrund sachlicher und fachlicher Rechtfertigung erhalten. Sämtliche Personen, an welche das E-Mail gegangen sei, seien in Personalagenden und in aufsichtsbehördliche Tätigkeiten involviert und über derartige Vorkommnisse zu informieren. Im Übrigen handle es sich bei den Empfängern der Pädagogischen Hochschule römisch 40 um keine Dienststellen, sondern interne Verwaltungseinheiten.
Sofern der Beschwerdeführer eine exzessive Auskunft (im Antwortschreiben vom 12.04.2021) geltend mache, sei dies nicht der mitbeteiligten Partei zuzurechnen und könne der Beschwerdeführer die erteilte Auskunft leicht mittels Suchfunktion gezielt nach den von ihm gewünschten Informationen durchforsten. Sämtliche Informationen seien präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form ergangen. Der Umstand, dass die Datenmenge erheblich sei, vermag dies nicht zu ändern, sodass die mitbeteiligte Partei fristgerecht und den formalen Bestimmungen entsprechend die Anfrage des Beschwerdeführers erledigt habe. Dennoch sei ihm nunmehr (am 07.06.2021) auch eine kürzere Beantwortung als Serviceleistung übermittelt worden.
Mit Bescheid vom 06.07.2022, GZ. D124.4072 2022-0.61.103, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2021 teilweise im Recht auf Auskunft statt (Spruchteile 1. und 2.) und wies die Datenschutzbeschwerde („Im Übrigen“) betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft aufgrund einer behaupteten exzessiven Auskunftserteilung ab (Spruchteil 3.). Die Spruchteile 1. und 2. erwuchsen in Rechtskraft.
Hinsichtlich des Spruchteils 3. des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer sei Landeslehrer (Berufsschullehrer) und stehe als solcher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion für römisch 40 . Er werde, jeweils auf ein Schuljahr befristet, zusätzlich auch bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 mitverwendet.
Die mitbeteiligte Partei habe am 08.02.2021 eine E-Mail im Zusammenhang mit einem aus Sicht der mitbeteiligten Partei durch den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend abgewickelten Auftrag einer Anzeigenschaltung an den Beschwerdeführer übermittelt und unter anderem folgende fünf Empfänger in cc (in Kopie) gesetzt:
römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Die E-Mail habe den Namen des Beschwerdeführers, seine E-Mail-Adresse sowie eine Sachverhaltsdarstellung der Geschehnisse in diversen Beilagen enthalten. Es sei zudem unter anderem auf ein Gespräch des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei vom 19.01.2021 Bezug genommen worden, das im Beisein des Dienststellenausschusses-Lehre sowie Frau römisch 40 stattgefunden habe und in welchem vereinbart worden sei, dass die mitbeteiligte Partei weitere Klärungsschritte unternehmen und darüber berichten werde.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 sei Herrn römisch 40 , die E-Mail-Adresse römisch 40 sei Herrn römisch 40 zuzurechnen gewesen, die zu dem damaligen Zeitpunkt Mitglieder des Dienststellenausschusses Lehre an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen seien.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 sei Frau römisch 40 zuzurechnen gewesen, die zum damaligen Zeitpunkt die Personalabteilung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 betreut habe.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 sei Frau römisch 40 zuzurechnen gewesen, die zum damaligen Zeitpunkt die Vizerektorin für Studien der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen sei.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 sei Frau römisch 40 zuzurechnen gewesen, die zum damaligen Zeitpunkt die Vizerektorin für Forschung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen sei.
Sämtliche dieser Empfänger seien in Personalagenden und in aufsichtsbehördliche Tätigkeiten involviert gewesen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15.03.2021 von der mitbeteiligten Partei Auskunft über seine personenbezogenen Daten begehrt.
Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2021 per E-Mail eine Auskunft in Form einer pdf-Datei im Umfang von 802 Seiten erteilt. Diese Auskunft habe zum einen auf sieben Seiten die konkreten Fragen des Beschwerdeführers beantwortet und darüber hinaus Beilagen enthalten, die sich auf Daten, welche in den jeweiligen Anwendungen der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden würden, gegliedert hätten.
Mit 07.06.2021 sei dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren darüber hinaus eine auf 182 Seiten reduzierte Auskunft in Form einer pdf-Datei übermittelt worden. Dieser Auskunft habe ein elektronisches Inhaltsverzeichnis enthalten, sodass ersichtlich gewesen sei, welche Daten in Zusammenhang mit welcher Anwendung verarbeitet werden würden.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde hinsichtlich des Spruchteils 3. des o.a. Bescheides in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:
Die gegenständliche Übermittlung der E-Mail, deren Inhalt sich wie festgestellt auf den Beschwerdeführer beziehe, sei jedenfalls als Verarbeitung iSd DSGVO zu qualifizieren und sei demnach der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet.
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG grundsätzlich dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei.
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Hochschulgesetz (HG) handle es sich bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 um eine Einrichtung des Bundes und sei die mitbeteiligte Partei, als Organ der Pädagogischen Hochschule römisch 40 iSd Paragraph 11, Absatz eins, HG, demnach als staatliche Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung sei somit nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Zu prüfen sei daher, ob eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliege, welche die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Datenverarbeitung rechtfertige.
Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HG bestehe das Rektorat aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Person.
Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HG seien die Vizerektorinnen oder Vizerektoren Mitglieder des Rektorats und hätten die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen. […]
Wie sich aus Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, HG ergebe, seien die Vizerektorinnen Teil des Rektorats und somit der mitbeteiligten Partei und hätten diese den Rektor auch im Verhinderungsfall entsprechend zu vertreten. Die Übermittlung der gegenständlichen E-Mail an die beiden Vizerektorinnen bzw. die Kenntnisnahme durch diese erfolgte demnach „innerhalb“ der mitbeteiligten Partei selbst und habe den Zweck gehabt, es den beiden Vizerektorinnen zu ermöglichen, ihre in Paragraph 14, Absatz eins, HG genannten Aufgaben zu erfüllen.
Auch liege es in der Natur ihrer Position, dass diese als Vertretung des Rektors und Teil des Rektorats in Kenntnis von Umständen, wie jenen im Zusammenhang mit dem abgewickelten Auftrag der Anzeigenschaltung durch den Beschwerdeführer und damit einhergehend auch der erhobenen Mobbingvorwürfe sein müssten, um ihre Aufgaben entsprechend wahrnehmen zu können.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, HG habe das sonstige Verwaltungspersonal die Organe der pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, wobei sich Ziffer 2, leg. cit. explizit auf den Bereich der Personalverwaltung beziehe. Da es sich bei der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, HG um ein Organ der pädagogischen Hochschule handle und Frau römisch 40 die Personalabteilung betreut habe und somit zum Verwaltungspersonal zähle, sei auch die Übermittlung der E-Mail und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers entsprechend gerechtfertigt gewesen.
Der Beschwerdeführer falle zudem in den Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, PVG) und sei die Personalvertretung, dessen Organ unter anderem auch der Dienststellenausschuss sei, dazu berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, PVG). So seien dem Dienststellenausschuss auch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen. Wie festgestellt, seien Herr römisch 40 und Herr römisch 40 Mitglieder bzw. Vorsitzende des Dienststellenausschusses Lehre gewesen, sodass auch hier aufgrund der genannten Bestimmungen des PVG eine gesetzliche Grundlage für die gegenständliche Übermittlung vorliege.
Aus dem festgestellten Beilagen der E-Mail vom 08.02.2021 ergebe sich überdies, dass die beiden Herren bzw. der Dienststellenausschuss-Lehre bereits in ein klärendes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei am 19.01.2021 eingebunden gewesen seien, wobei anzunehmen sei, dass die Personalvertretung hier nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Die im Zuge des Gespräches erörterten Sachverhalte seien dem Dienststellenausschuss-Lehre somit bereits zum damaligen Zeitpunkt unter Beteiligung des Beschwerdeführers offengelegt worden und sei der Dienststellenausschuss-Lehre daher bereits in Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts gewesen, noch bevor dieser schriftlich an sie übermittelt worden sei.
Im Ergebnis sei die gegenständliche Übermittlung der E-Mail an die fünf genannten Empfänger daher durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt und liege somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung vor.
Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 12, Absatz eins, DSGVO wegen einer unverständlichen Auskunft:
Sofern der Beschwerdeführer sich jedoch auf eine exzessive Auskunft berufe und vorbringe, dass die Auskunft zum Teil keinen Bezug zu dem Beschwerdeführer habe, wiederholend sei oder personenbezogene Daten Dritter enthalte, sei festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Artikel 12, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG zur Wahrung des Auskunftsrechts genüge, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhalte, also in einer Form, die es ihm ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig seien und rechtmäßig verarbeitet werden würden, sodass er gegebenenfalls die ihm zustehenden weiteren Betroffenenrechte ausüben könne.
Der Beschwerdeführer habe gegenständlich zwar eine sehr umfassende Auskunft erhalten, jedoch sei diese, wie festgestellt, mit 07.06.2021 einerseits durch die mitbeteiligte Partei bereits komprimiert und andererseits strukturiert auf die jeweils in den unterschiedlichen Anwendungen verarbeiteten Daten untergliedert worden. Die mitbeteiligte Partei habe ihm Auskunft über jene Daten erteilt, die in Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers verarbeitet werden würden.
Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich auf zwei bis drei Seiten der ihm erteilten Auskunft Wortwiederholungen finden würden, könne dies nach Ansicht der Datenschutzbehörde noch keine Exzessivität der Auskunft begründen, zumal Daten auch so zu beauskunften sind, wie sie bei dem Verantwortlichen tatsächlich gespeichert werden würden. Sofern Daten daher doppelt gespeichert werden würden, könne im Fall der doppelten Beauskunftung dieser Daten darin grundsätzlich ebenso keine Verletzung des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO erblickt werden.
Zum Datenschutzbeauftragten:
Sofern der Beschwerdeführer (in seiner Datenschutzbeschwerde) anrege, die Datenschutzbehörde möge die Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 überprüfen, sei hierzu festgehalten, dass die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zwar eine Obliegenheit des Verantwortlichen darstelle, einer betroffenen Person hieraus jedoch nicht zugleich auch ein subjektiver Rechtsanspruch auf Benennung eines Datenschutzbeauftragten erwachse.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den o.a. Bescheid richtete sich ihrem Umfang nach gegen jeden „abweisenden Teil“ im Spruch und somit gegen den Spruchteil 3. des o.a. Bescheides („3. Im Übrigen … abgewiesen“). In dieser Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Niemand sei berechtigt, an unzuständige Dienststellen herabwürdigende personenbezogene unrichtige Werturteile im elektronischen Verkehr zu übermitteln bzw. falsche Tatsachenbehauptungen in den Raum zu stellen bzw. mittels E-Mail zu verbreiten, um damit den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen zu gefährden und/oder zu schädigen. Bei einem Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eines Landeslehrers habe der Rektor einer Bundeseinrichtung, nämlich der Pädagogischen Hochschule, ausschließlich die Personalverwaltung der Bildungsdirektion des Landes römisch 40 (ersichtlich aus der E-Mail-Endung „…@ römisch 40 “) zu welcher der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, anzuschreiben. Die mitbeteiligte Partei habe allerdings, wie sich aus den dem jeweiligen dem Namen nachgestellten „…@ römisch 40 “ entnehmen lasse, mehrere Dienststellen der pädagogischen Hochschule angeschrieben, wodurch sie gegen die Geheimhaltungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen habe. Im gegenständlichen Fall sei auch nicht das für Beamte an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 geltende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 anzuwenden, sondern die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984. Allein daraus ergebe sich, dass die Stellen der Pädagogischen Hochschule römisch 40 von der mitbeteiligten Partei überhaupt nicht zu benachrichtigen gewesen wären.
Zudem habe die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt, dass seitens des Beschwerdeführers eine Dienstpflichtverletzung vorgelegen habe und habe sich als Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG berufen, was rechtlich verfehlt sei. Wenn jedoch keine Dienstpflichtverletzung vorliege, sondern eine (lediglich behauptete und nicht einmal erwiesene) unbefriedigende Leistungserbringung, sei Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG in so einem Fall nicht anwendbar. Vermutete Fehlleistungen in der Erbringung einer Arbeitsleistung sei der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) ohnehin nicht mitzuteilen. Mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Einwilligung des Beschwerdeführers seien Herr römisch 40 und Herr römisch 40 im gegenständlichen Fall überhaupt nicht einzubinden und folglich auch nicht zu verständigen gewesen.
Auch die Übermittlung der gegenständlichen E-Mail vom 08.02.2021 an die Leiterin der Personalabteilung, Frau römisch 40 , sei unzulässig gewesen, da sie weder für die Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen, noch für die Ahndung von Fehlleistungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zuständig sei.
Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine exzessive Auskunft erteilt, wodurch er in seinem Recht auf Auskunft in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO verletzt worden sei. Große Teile des Auskunftsschreibens hätten keinen Personenbezug zum Beschwerdeführer und seien für ihn somit völlig unbrauchbar. Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Frage der exzessiven Auskunft nicht ausreichend auseinandergesetzt und auch die diesbezüglich notwendigen Feststellungen nicht getroffen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine exzessive Auskunft vorliege oder nicht. Daher sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. seiner Beschwerde im angefochtenen Umfang stattgeben und
2. feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie an verschiedene Dienststellen der Pädagogischen Hochschule römisch 40 und an den Dienststellenausschuss sowie an die Abteilungsleiterin für Personal ohne gesetzliche Grundlage eine herabwürdigende, personenbezogene Leistungsbeurteilung per E-Mail verschickt habe sowie
3. feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie sogar in der zweiten Version der Auskunftserteilung vom 07.06.2021 eine exzessive Auskunft erteilt habe.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 11.08.2022, eingelangt am 18.08.2022, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 mit E-Mail vom 03.04.2023 an, dass nur er am 08.02.2021 persönlichen Zugang zu seiner E-Mail-Adresse römisch 40 gehabt habe.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 mit E-Mail vom 03.04.2023 an, dass nur er am 08.02.2021 persönlichen Zugang zu seiner E-Mail-Adresse römisch 40 gehabt habe.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 mit E-Mail vom 03.04.2023 an, dass neben ihr vier weitere Verwaltungsmitarbeiter des Vizerektorates für Studienangelegenheiten Zugang zur E-Mail-Adresse römisch 40 gehabt hätten.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 mit E-Mail vom 05.04.2023 an, dass nur sie am 08.02.2021 persönlichen Zugang zu ihrer E-Mail-Adresse römisch 40 gehabt habe.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 mit E-Mail vom 11.04.2023 an, dass nur sie am 08.02.2021 persönlichen Zugang zu ihrer E-Mail-Adresse römisch 40 gehabt habe.
Mit Stellungnahme vom 20.04.2023 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gab er an, er stehe als Lehrer an einer Polytechnischen Schule (Landeslehrer seit 2011) im Ausmaß von rund 50% in einem Dienstverhältnis zum Land römisch 40 und werde im Ausmaß von rund 50% beim Bund als überlassene Arbeitskraft lediglich mitverwendet, sodass er in keinem Dienstverhältnis zum Bund (Pädagogische Hochschule römisch 40 ) stehe. Da ein Dienstverhältnis zum Land römisch 40 selbst durch eine (ganze oder teilweise) Mitverwendung beim Bund nicht geändert werde, sei folglich nicht die Personalvertretung des Bundes (Dienststellenausschuss des Bundes bei der Pädagogische Hochschule römisch 40 – Dienststellenausschuss-Lehre), sondern die Personalvertretung für Landeslehrer beim Land römisch 40 zuständig. Daher wären im gegenständlichen Fall auch nicht die Mitglieder des Dienststellenausschusses der Pädagogische Hochschule römisch 40 , u.a. römisch 40 oder römisch 40 zu kontaktieren gewesen. Darüber hinaus hätte auch römisch 40 die gegenständliche E-Mail nicht erhalten dürfen, weil sie weder für Disziplinar- noch für Leistungsfeststellungssachen zuständig sei.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch die zweite Version der ihm erteilten Auskunft durch die mitbeteiligte Partei exzessiv iSd Artikel 12, Absatz 2, DSGVO gewesen sei, denn Datenauskünfte müssten so gestaltet sein, dass sie von einem Durchschnittsbürger auf Anhieb verstanden werden würde. Demzufolge wären vor allem sämtliche Stellen in der zweiten verbesserten Fassung der Datenauskunft jene Seiten wegzulassen gewesen, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten. Außerdem seien Teile der des Auskunftsschreibens inhaltlich falsch und nicht relevant.
Am 28.04.2023 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – alle beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und in der römisch 40 , der am 08.02.2021 als Rektor das verfahrensgegenständliche E-Mail samt Schreiben versendet hatte, als Zeuge einvernommen worden war.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, den Beschluss des Rektorats vom 12.01.2021 betreffend den Beschwerdeführer schnellstmöglich vorzulegen.
Mit E-Mail vom 02.05.2023 brachte die mitbeteiligte Partei den Beschluss des Rektorats vom 12.01.2021 zur Vorlage, der u.a. den Beschwerdeführer betraf.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei auf, alle den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse des Rektorats im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 08.02.2021 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23.05.2023 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 08.02.2021 keine weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse des Rektorats gefasst worden seien.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 07.05.2021 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung sowie auf Auskunft verletzt worden, weil einerseits der Rektor der Pädagogischen Hochschule römisch 40 eine (inhaltlich falsche) E-Mail betreffend eine vermeintliche Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers an mehrere unbefugte Personen weitergeleitet habe und andererseits die von ihm dem Beschwerdeführer erteilte exzessive Auskunft nicht den Grundsätzen der DSGVO entsprochen habe. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren zur Auskunftsbeantwortung durch den Rektor geltend gemacht, die Datenschutzbehörde möge die Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 überprüfen, weil die von ihm begehrte Auskunft vom namhaft zu machenden Datenschutzbeauftragten zu erteilen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer an der Polytechnischen Schule römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum Land römisch 40 . Im Schuljahr 2020/21 wurde er bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (Bund) im Ausmaß von 50% mitverwendet. Im Rahmen seiner Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 30% in der Lehre und in der sogenannten „Nichtlehre“ – konkret in der Stabstelle für Hochschulmarketing – zu 20% mitverwendet. Die Leiterin der Stabstelle für Hochschulmarketing römisch 40 war daher die Vorgesetzte des Beschwerdeführers in dieser Funktion.
In diesem Schuljahr bestand das Rektorat der Pädagogischen Hochschule römisch 40 aus dem Rektor, römisch 40 , der Vizedirektorin für Studien, römisch 40 und der Vizedirektorin für Forschung römisch 40 .
1.1. Zum Recht auf Geheimhaltung:
Im Vorfeld eines Tages der „offenen Tür“ an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit in der Nichtlehre beauftragt, bei der Tiroler Tageszeitung (TT) entsprechende Inserate zu schalten. Der Beschwerdeführer veranlasste, dass am 07.01.2021 kostenpflichtig ein Online-Inserat über die Pädagogischen Hochschule römisch 40 online gestellt wurde (= vermeintliche „Dienstpflichtverletzung“). Dieses aus Sicht des Rektorats fehlerhafte Inserat wurde tags darauf storniert und ist nach der Stornierung nicht mehr online gewesen. Am 11.01.2021 hat dann die Leiterin der Stabstelle für Hochschulmarketing eine neue (richtige) Online-Schaltung des Inserats in der Tiroler Tageszeitung veranlasst, welche sogar gratis war.
Infolgedessen hat am 12.01.2021 das Rektorat in einer Sitzung via ZOOM u.a. den Beschluss gefasst, „die Nichtlehre vom Beschwerdeführer im Bereich Hochschulmarketing nicht fortzusetzen“. Weiters wurde festgehalten, dass die Leiterin der Stabsstelle Hochschulmarketing als Vorgesetzte des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer über diesen Beschluss informiert wird.
Am selben Tag hat der Beschwerdeführer in einem E-Mail („Erkenntnisse zum Thema Onlineartikel TT“) kundgetan, dass er hinsichtlich des fehlerhaften Inserates einer „mobbingverdächtigen Verfahrensweise“ ausgesetzt wäre. Diese Vorwürfe richteten sich gegen seine Vorgesetze, die Leiterin der Stabsstelle für Hochschulmarketing, eine weitere Mitarbeiterin der Abteilung und das Rektorat selbst.
Am 19.01.2021 fand von 12:30 bis 13:55 Uhr eine Sitzung via ZOOM in Anwesenheit des Rektors, der Vizerektorin römisch 40 , des Beschwerdeführers, des römisch 40 (Dienststellenausschusses Lehre), die Leiterin der Stabsstelle für Hochschulmarketing römisch 40 , und des Protokollführers römisch 40 statt. Als Ergebnis dieser Sitzung hat der Rektor zusammenfassend im Protokoll Folgendes festhalten lassen:
„Der Mobbingverdacht wurde nicht bestätigt bzw. vom Koll. römisch 40 nicht aufrecht gehalten. Da Koll. römisch 40 daran festhält, dass er die fehlerhafte Anzeige nicht zur Veröffentlichung durch die TT freigegeben hat, sind hier weitere Klärungsschritte unter Einbeziehung von Koll. römisch 40 notwendig. Evtl. wird es im Sommersemester 2021 zu einer Verlagerung der Nichtlehre des Koll. römisch 40 kommen.“
Schließlich hat der Rektor am 08.02.2021 das verfahrensgegenständliche E-Mail samt Schreiben vom selben Tage an den Beschwerdeführer übermittelt und dabei folgende sechs Empfänger in cc (in Kopie) gesetzt:
römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Das E-Mail selbst wurde vom Rektor folgendermaßen begründet:
„Am 19.01.2021 haben wir unter Beisein des DA-Lehre vereinbart, dass ich weitere Klärungsschritte unternehme und dann Antwort gebe.
Diese Antwort übermittle ich nun dir, dem DA-Lehre und der Bildungsdirektion römisch 40 .“
Das (angehängte) Schreiben war für den Rektor seine inhaltliche Stellungnahme zu den „in vielen Mails und Gesprächen gemachten Vorwürfen und Ungereimtheiten“ im Zusammenhang mit der fehlerhaften Inseratenschaltung. Das Schreiben war Folgendermaßen aufgebaut:
Als Rechercheergebnis hat der Rektor zunächst in einer Tabelle die zeitlich chronologisch geordnete Abfolge der Ereignisse vom 17.12.2020 bis jetzt aus seiner Sicht festgehalten. Diese inhaltliche Darstellung der Ereignisse in der Tabelle enthielt ein eindeutig negatives Werturteil des Rektors über die Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflicht durch den Beschwerdeführer (d.h. vermeintliche „Dienstpflichtverletzung“).
Dann folgen Zitate aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.01.2021 („Erkenntnisse zum Thema Onlineartikel TT“) mit gelben Markierung im Text des Beschwerdeführers und rot markierten inhaltlichen Anmerkungen des Rektors. Auch dieser Teil des Schreibens enthielt ein eindeutig negatives Werturteil über die vermeintliche „Dienstpflichtverletzung“ des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend wurde vom Rektor am Ende des Schreibens wörtlich festgehalten (Anmerkung: Die Abkürzung römisch 40 steht für die Abkürzung des Namens des Beschwerdeführers):
„ römisch 40 hat sich aufgrund einer Ausschreibung im März 2020 für die Tätigkeit im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit beworben und seine Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit als Qualifikationsmerkmal angeführt. Bei meinen Recherchen musste ich leider feststellen, dass diese angegebenen Erfahrungen in keiner Weise für die Tätigkeit an der PH römisch 40 ausreichend sind. Die Ausführungen der Arbeiten waren, wie ich am Beispiel Online-Inserat belegt habe, äußerst mangelhaft.
Das Rektorat hat deshalb beschlossen, Herrn römisch 40 ab sofort nicht mehr in der Nichtlehre einzusetzen und dies der Bildungsdirektion zu melden. Eine Kompensation in anderen Bereichen (Lehre, andere NL) schließt das Rektorat aus. Ob es sich dabei um eine Dienstpflichtverletzung handelt, muss allenfalls von der Bildungsdirektion beurteilt werden.“
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war römisch 40 zuzurechnen, der zum damaligen Zeitpunkt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses-Lehre an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen ist. Er ist am römisch 40 verstorben.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war römisch 40 zuzurechnen, der zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Dienststellenausschusses-Lehre an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen ist und bereits an der Sitzung am 19.01.2021 teilgenommen hatte.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war dem Bediensteten der Bildungsdirektion römisch 40 , römisch 40 , zuzurechnen.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war römisch 40 zuzurechnen, die zum damaligen Zeitpunkt als Mitarbeiterin die Personalabteilung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 betreut hat.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war römisch 40 zuzurechnen, die zum damaligen Zeitpunkt die Vizerektorin für Studien der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen ist.
Die E-Mail-Adresse römisch 40 war römisch 40 zuzurechnen, die zum damaligen Zeitpunkt die Vizerektorin für Forschung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 gewesen ist.
Der Rektor schickte das E-Mail samt Schreiben auch an römisch 40 , damit sie zukünftig hinsichtlich des Beschwerdeführers im SAP eine allfällige Änderung eintragen und damit sie dieses im gesamten Umfang im Personalakt ablegen kann.
Nur im Fall von römisch 40 hatten noch Folgende vier weitere Personen ihrer Abteilung noch Zugang zu dem E-Mail samt Schreiben:
römisch 40
römisch 40
römisch 40
römisch 40
Letztlich wurde im Schuljahr 2020/21 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Nichtlehre zu 20% seiner Vollbeschäftigung ein Ersatz gefunden, nämlich am Institut, an dem die Fort- und Weiterbildung organisiert wird.
Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei keine Einwilligung zur Übermittlung des Inhaltes des E-Mails samt Schreiben vom 08.02.2021 erteilt.
Fest steht, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail samt Schreiben vom 08.02.2021 ohne Einwilligung des Beschwerdeführers an die oben genannten sechs Empfänger verschickt wurde, sodass dieses insgesamt 10 (oben bestimmten) Personen offengelegt wurde.
Fest steht weiters, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail samt Schreiben vom 08.02.2021 im Personalakt der Pädagogischen Hochschule römisch 40 abgelegt wurde, sodass es noch weiteren (unbestimmbaren) Personen offengelegt wurde.
1.2. Zum Recht auf Auskunft:
Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wurde durch den Rektor mit E-Mail zunächst am 12.04.2021 und schließlich am 07.06.2021 vollständig beantwortet. Am 07.06.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine komprimierte und strukturierte auf 182 zusammengefasste Version der Auskunft, die ursprünglich insgesamt 802 Seiten umfasste.
Als Mitarbeiter in der Pädagogischen Hochschule römisch 40 muss der Beschwerdeführer mit der Vorgangsweise vertraut sein, auf einer PDF Datei von insgesamt 182 Seiten nach gewünschten Suchbegriffen die vom ihm begehrten Informationen abrufen zu können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, insbesondere aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023, und beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen zum Ausmaß der Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 und die konkrete Aufteilung in Lehre zu 30% und Nichtlehre zu 20% ergeben sich einerseits aus den entsprechenden Aussagen des Rektors als Zeuge in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 1/20Z, Sitzung 4 und 7) und aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 (OZ 1/16).
ad 1.1.
Das fehlerhafte Online-Inserat wurde von der Tiroler Tageszeitung (TT) am 07.01.2021 online gestellt und wurde nach der Stornierung des Auftrages bereits am darauffolgenden Tag wieder offline gestellt. D.h. das fehlerhafte Inserat war also nur einen Tag lang im Internet abrufbar.
Da das Inserat der Bewerbung des Tages der offenen Tür an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 diente, befürchtete der Rektor durch das fehlerhafte Online-Inserat, dass weniger Besucher den Tag der offenen Tür nutzen würden, was ihn sehr verärgerte. Aus Sicht des Rektors war es eindeutig, dass der Beschwerdeführer als Auftraggeber dieses Inserates das online stellen des Inserates verschuldet hatte. Der Beschwerdeführer hingegeben bestritt sein Verschulden vehement.
Der Beschwerdeführer veranlasste – wie oben festgestellt –, dass das Online-Inserat kostenpflichtig bei der Tiroler Tageszeitung (TT) online gestellt wurde. Ob in der Frage des Verschuldens hinsichtlich des fehlerhaften Online-Inserates dem Beschwerdeführer oder dem Rektor Recht zu geben wäre, kann mangels Verfahrensrelevanz dahingestellt bleiben und zwar aus folgenden Erwägungen:
Dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Nichtlehre im Bereich Hochschulmarketing nicht mehr fortgesetzt werden sollte, ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Rektorats vom 12.01.2021 (siehe Vorlage mit E-Mail vom 03.05.2023, OZ 1/23 nach entsprechende Aufforderung in der mündlichen Verhandlung). Es hat im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum verfahrensgegenständlichen E-Mail am 08.02.2021 dem Beschwerdeführer betreffend ausschließlich diesen Beschluss vom 12.01.2021 gegeben (siehe Mitteilung der mitbeteiligten Partei vom 23.05.2023, OZ 1/27 nach einer weiteren gerichtlichen Aufforderung).
Wie dem oben festgestellten zitierten Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, war die Beendigung der Mitverwendung des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Bereich Hochschulmarketing beschränkt – also jener Abteilung, in der der Beschwerdeführer im Schuljahr 2020/21 zu 20% seiner Vollbeschäftigung mitverwendet wurde, und zwar ohne Angabe eines Grundes.
Wenn ein Landeslehrer in der Nichtlehre bei der Pädagogischen Hochschule während eines Schuljahres mitverwendet wird, so wird das konkrete Aufgabengebiet bzw. die Abteilung, in der der mitverwendete Lehrer tätig ist, grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Schuljahres mit einer konkreten Einteilung aller mitverwendeten Lehrer festgeschrieben. Will das Rektorat während des laufenden Schuljahres („unterjährig“ genannt) an dieser Einteilung der mitverwendeten Lehrer eine Änderung vornehmen, so bedarf es dazu eines eigenen Beschlusses des Rektorats.
Dies bedeutet, dass der Beschluss über die Nichtfortsetzung der Mitverwendung des Beschwerdeführers im Bereich Hochschulmarketing vom Rektorat auch aus einem anderen Grund als der vermeintlichen Dienstpflichtverletzung oder allenfalls auch aus gar keinem Grund getroffen werden hätte können.
Dass es bei der Sitzung vom 19.01.2021 von 12:30 bis 13:55 Uhr im Wesentlichen um den – vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 12.01.2021 aufgeworfenen – Verdacht des Mobbings gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem nicht zufriedenstellend abgewickelten Auftrag der Online-Schaltung des fehlerhaften Inserats ging, gründet sich auf jener Aussage des Rektors als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, in der er angab, dass an diesem Tag eine Sitzung hauptsächlich wegen des Verdachtes auf Mobbing stattgefunden habe und dass der Beschwerdeführer den (ausgesprochenen) Mobbingverdacht in der Sitzung dann nicht aufrecht gehalten habe. Er hat dafür als Beweis in der Verhandlung ein Gesprächsprotokoll der Sitzung vom 19.01.2021 vorgelegt (= Beilage Nr. 1 des Verhandlungsprotokolls).
Der Rektor beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer disziplinäre Schritte zu setzen (siehe Aussage als Zeuge im Verhandlungsprotokoll OZ 1/20Z, Sitzung 8). Hingegen vermeinte der Rektor bei „einem allfälligen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung“ verpflichtet zu sein, „die für mitverwendete zuständige Behörde (Bildungsdirektion) zu informieren“ müssen (siehe Antwortschreiben des Rektors vom 12.04.2021, Sitzung 4, auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers). Der Rektor hat wissen müssen, dass er als Leiter einer Bundesbehörde gegenüber einem Landeslehrer sowohl in disziplinärer als auch dienstrechtlicher Hinsicht keinerlei Befugnisse hatte. Dass er dies sogar tatsächlich gewusst hat, ergibt sich aus seiner eindeutigen Aussage (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 1/20Z, Sitzung 9): „Ob es eine Dienstpflichtverletzung (des Beschwerdeführers gewesen) ist, das kann ich (als Rektor) nicht feststellen.“ Mit anderen Worten dem Rektor ist es als Leiter einer Bundesbehörde nicht zugestanden, die eintägige Freischaltung eines fehlerhaften Online-Inserates als Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers abzuwerten, womit zweifelsohne ein negatives Werturteil über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers verbunden war. Weiters ist festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, der den Beschwerdeführer betreffende Beschluss des Rektorats sei zwischen der Sitzung vom 19.01.2021 und dem maßgebenden E-Mail vom 08.02.2021 gefasst worden, nicht den Tatsachen entsprochen hat (siehe die schon erwähnten Eingaben mit OZ 1/23 u. 1/27).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass der Inhalt der E-Mail vom 08.02.2021 mit dem Beschluss des Rektorats vom 12.01.2021 nicht gänzlich im Einklang steht, denn in der gegenständlichen E-Mail wird u.a. folgendes angeführt: „Das Rektorat hat deshalb beschlossen, Herrn römisch 40 ab sofort nicht mehr in der Nicht-Lehre einzusetzen und dies der Bildungsdirektion zu melden“. Hingegen wurde im Beschluss vom 12.01.2021 lediglich – wie bereits erwähnt – festgehalten, dass die Nichtlehre des Beschwerdeführers im Bereich Hochschulmarketing nicht fortgesetzt wird, also in jener Abteilung, in welcher der Beschwerdeführer damals zum Teil zu 20% beschäftigt war.
Die Feststellung, dass letztlich im laufenden Schuljahr 2020/21 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Nichtlehre zu 20% seiner Vollbeschäftigung an einem anderen Institut ein Ersatz gefunden wurde, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage des Rektors als Zeuge (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 1/20Z, Sitzung 9).
Die Feststellungen zum Inhalt und zu den Empfängern der verfahrensgegenständlichen E-Mail ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind durch die beteiligten Parteien unbestritten.
Der Rektor als Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich an (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 1/20Z, Sitzung 6), diese E-Mail sei nicht in Absprache mit dem Beschwerdeführer, sondern mit dem Rektorat versandt worden. Dass der Beschwerdeführer keine Einwilligung zur Übermittlung des E-Mails samt angehängtem Schreiben erteilt hat, ist aufgrund dieser Aussage des Zeugen ebenso unstrittig.
Für den zuständigen Senat ist aus diesen Erwägungen daher feststehend, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail samt angehängtem Schreiben ohne Einwilligung des Beschwerdeführers an die oben genannten sechs Empfänger verschickt wurde, sodass dieses insgesamt 10 (oben festgestellten) Personen offengelegt wurde.
Für den zuständigen Senat aus diesem Erwägungen aufgrund der Übermittlung an römisch 40 weiters feststehend, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail samt angehängtem Schreiben im Personalakt des Beschwerdeführers bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 ablegen hat lassen, sodass es noch weiteren (unbestimmbaren) Personen offengelegt wurde, denn aus diesem Grund wurde dieser Mitarbeiterin u.a. das Mail übermittelt.
ad. 1.2.
Die Feststellung, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers durch den Rektor mit E-Mail schließlich am 07.06.2021 vollständig beantwortet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Anzuwendende Rechtslage
3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.-6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8. (…)
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10. - 26. (…)
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) - (5) (…)
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) (…).
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) (…)
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) (…).
3.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56,, 60 und 63 DSGVO.
3.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes (HG 2005)
Organe der Pädagogischen Hochschule
Paragraph 11, (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.
(…)
Vizerektoren, Vizerektorinnen
Paragraph 14, (1) (…)
(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Absatz 3, Ziffer 4, sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.
Rektorat
Paragraph 15, (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.
(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.
(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
2. Erstellung der Satzung,
3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,
4. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,
5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß Paragraph 22, zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
6. Bestellung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,,
7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (Paragraph 20, Absatz 3,),
8. Zulassung der Studierenden,
8a. Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 63 b,, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,
9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (Paragraph 33,),
11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,
12. Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,
13. Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,
14. Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,
15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,
16. Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,
17. Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,
18. vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,
19. Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,
20. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und
21. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.
(4) - (6) (…)
Lehrpersonal
Paragraph 18, (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch
1. Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),
2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 39, BDG 1979, Paragraph 6 a, VBG, Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 22, LLDG 1985),
3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Paragraph 210, BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (Paragraph 22, LLDG 1985),
4. Lehrbeauftragte.
(1a) (…)
(2) (…)
(2a) (…)
(3) Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats.
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.
(5) Dem Lehrpersonal gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
3.3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
Anwendungsbereich und Dienstbehörden
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz , B-VG), anzuwenden.
(2) (…)
Paragraph 2, Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Paragraph 22, (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für
1. die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben,
2. für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
3. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie
4. für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen der Verwendung nach Absatz eins, zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.
(4a) Eine Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz 8, GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des Paragraph 50, Absatz 9 und Paragraph 61, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. (…)
(4b) (…)
3.3.2. A) römisch eins. Zum Recht auf Geheimhaltung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei durch die Übermittlung des E-Mails samt Schreiben vom 08.02.2021 an sechs E-Mail Adressen, konkret an mehrere Dienststellen der Pädagogischen Hochschule römisch 40 sowie an die Bildungsdirektion römisch 40 , den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.
Neben dem Beschwerdeführer als unmittelbaren Empfänger wurde das E-Mail CC (in Kopie) an die oben festgestellten sechs E-Mail Adressen übermittelt. Dass durch den Inhalt des angehängten Schreibens negative Werturteile des verantwortlichen Verfassers über die Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers verbunden waren, ist offenkundig. Die Übermittlung an die sechs E-Mail Adressen sollten aus Sicht des Verfassers Auswirkungen auf die weitere Mitverwendung des Beschwerdeführers bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 haben.
Somit ist der Personenbezug zum Beschwerdeführer als betroffene Person sowohl durch den Inhalt als auch durch das Ergebnis der Verarbeitung gegeben. Im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikel 4, Ziffer eins und Ziffer 2, DSGVO ist unstrittig, dass bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch Übermittlung verarbeitet wurden.
Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung und der Datenminimierung zu berücksichtigen.
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden („Zweckbindung“).
Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
Im Erwägungsgrund (39) zu dieser Bestimmung wird angeführt: „Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. (…) Dieser Grundsatz (der Transparenz) betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffenden personenbezogene Daten verarbeitet werden. (…) Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. (…) Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. (…) Personenbezogene Daten sollten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist, wozu auch gehört, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können.“
Nun gilt es zu klären, ob die Übermittlung der gegenständlichen E-Mail samt Schreiben durch den Rektor vor allem dem Inhalt nach iSd Artikel 6, Absatz eins, DSGVO rechtmäßig gewesen ist.
Vorauszuschicken ist, dass die Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, erschöpfend und abschließend ist, sodass eine Verarbeitung unter einen der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vorgesehen Fälle subsumierbar sein muss, um als rechtmäßig angesehen werden zu können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO u.a. nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (Litera a,) oder die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Litera e,).
Im Erwägungsgrund (40) zur Bestimmung des Artikel 6, DSGVO wird angeführt: „Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie sich aus dieser Verordnung oder wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird, aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage, dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vor vertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist.“
Zunächst ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO – wie oben festgestellt – vom Beschwerdeführer vor der Versendung des E-Mails nicht dessen Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt hat. Somit scheidet die Voraussetzung einer Einwilligung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO aus.
Weiters kommt – wie bereits erwähnt – der Erlaubnistatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht.
Beispiele für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse sind die Vornahme von Disziplinarmaßnahmen durch eine Kammer (gegen ein Mitglied), der Betrieb einer öffentlichen Bibliothek, einer Schule oder eines Schwimmbads und Forschungsarbeiten für eine Verkehrsplanung oder den Gesundheitsbereich. Wie sich aus Erwägungsgrund (45) S 6 ergibt, wird von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, nicht nur die Verarbeitung durch eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person erfasst, sondern auch jene durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts (wie bspw. eine Berufsvereinigung). Angeführt werden Verarbeitungen für gesundheitliche Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit, die soziale Sicherheit und die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge. Bei der Ausübung öffentlicher Gewalt handelt es sich um die Wahrnehmung (rechtlich normierter) hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse („klassische Staatsaufgaben“), welche durch nationale Rechtsvorschriften (weiterhin) auch auf Beliehene übertragen werden können. Laut Dammann/Simitis (zu Artikel 7, Litera e, DS-RL) verfolgt die Regelung einen strikt funktionalen Ansatz, als kein Unterschied danach gemacht wird, ob der Verantwortliche eine Behörde oder eine Organisation des Privatrechts ist, wobei auf öffentliche (Staats-)Aufgaben abgestellt wird, welche an den Verantwortlichen übertragen worden sein müssen. Die Erklärung rein privatwirtschaftlicher Tätigkeiten zum öffentlichen Interesse würde dem nicht entsprechen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 46 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).
Im maßgebenden Schuljahr 2020/21 hat das Rektorat der Pädagogischen Hochschule römisch 40 aus dem Rektor, der Vizerektorin für Studien und der Vizerektorin für Forschung bestanden vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, HG).
In diesem Schuljahr wurde der Beschwerdeführer, ein Landeslehrer, bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (Bund) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, HG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 im Ausmaß von 50% mitverwendet. Davon zu 20% in der sogenannten Nichtlehre wurde der Beschwerdeführer – laut zu Beginn des Schuljahres festgelegten Einteilung – in der Stabsstelle für Hochschulmarketing mitverwendet.
Gemäß Paragraph 2, LDG 1984 sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Im Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass für ihn als Dienst- und Disziplinarbehörde ausschließlich die Bildungsdirektion römisch 40 (Land) zuständig war.
Das Rektorat hat gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, HG u.a. die Aufgabe der „Antragsstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ HG (zur Antragsstellung des Rektorats siehe Paragraph 18, Absatz 3, HG). Da die zu Beginn des Schuljahrs 2020/21 getroffene Einteilung aller Mitverwendeten während des laufenden Schuljahres (genannt „unterjährig“) hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Nichtlehre geändert werden sollte, hat es iSd der genannten Gesetzesbestimmungen des HG eines eigenen Beschlusses des Rektorates bedurft. Der den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss hat das Rektorat – wie oben festgestellt – am 12.01.2021 gefasst.
Das verfahrensgegenständliche E-Mail samt Schreiben vom 08.02.2021 kann sich nur im Sinne der vorgeschriebenen Zweckgebundenheit als rechtmäßig erweisen, soweit dessen Inhalt durch den Inhalt des Beschlusses des Rektorates vom 12.01.2021 abgedeckt ist.
Da der Beschluss des Rektorats vom 12.01.2021 eindeutig nur zum Gegenstand hatte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr „in der Nichtlehre im Bereich Hochschulmarketing“ eingesetzt werden sollte, wäre ausschließlich diese Information an den Beschwerdeführer und die Leiterin der Stabsstelle für Hochschulmarketing im Rahmen einer Übermittlung legitim gewesen.
Hervorzuheben bleibt, dass es nicht erforderlich gewesen ist, den gesamten Inhalt der gegenständlichen E-Mail samt Schreiben mit den abwertenden Werturteilen über die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in der Sache der fehlerhaften Online-Schaltung eines Inserates an die (oben festgestellten) sechs E-Mail-Adressen in cc (in Kopie) zu übermitteln.
Somit liegt in der gegebenen Fallkonstellation auch der Tatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO nicht vor. Daraus folgt, dass die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unter keinen der Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vorgesehene Fälle zu subsumieren ist, sodass diese Verarbeitung nicht als rechtmäßig angesehen werden kann.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass die vorliegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei als Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera c, DSGVO zu werten ist.
Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die mitbeteiligte Partei durch die Übermittlung der E-Mail an die (oben festgestellten) sechs genannten E-Mail-Adressen in unzulässiger Weise verarbeitet hat und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Konkret hat die Datenschutzverletzung gegenständlich einerseits dadurch stattgefunden, dass durch die Übermittlung an die sechs festgestellten E-Mail-Adressen der Inhalt des E-Mails samt Schreibens insgesamt 10 bestimmten Personen offengelegt wurde, und andererseits dadurch, dass das E-Mail samt Schreiben im Personalakt des Beschwerdeführers bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 von römisch 40 ablegen hat lassen, sodass es noch weiteren unbestimmbaren Personen offengelegt wurde.
Da dem Spruchteil 3. des o.a. Bescheides zum Teil aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG idgF mit der Maßgabe Folge zu geben, dass der angefochtene Spruchteil diesbezüglich spruchgemäß zu lauten hat.
3.3.3. Zu A) römisch II.
3.3.3.1. Zum Recht auf Auskunft durch behauptete exzessive Auskunftserteilung:
Nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen nach Litera a,) bis h).
Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (siehe Erwägungsgrund 63 zu dieser Bestimmung).
Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (siehe Erwägungsgrund 58 zu dieser Bestimmung; vergleiche auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 33 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht von einer exzessiven Auskunftserteilung auszugehen:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 erstmals ein umfangreiches Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei, woraufhin diese ihm am 12.04.2021 eine 802 Seiten lange Auskunft erteilt hat.
Da der Beschwerdeführer allerdings aufgrund des zu großen Umfangs mit der ersten Auskunftserteilung nicht zufrieden war, übermittelte die mitbeteiligte Partei ihm am 07.06.2021 eine vereinfachte, strukturierte und zusammengefasste Version der begehrten Daten mit nunmehr 182 Seiten.
In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass die ihm erteilte zweite Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei (immer noch) exzessiv gewesen sei, weil Teile des Auskunftsschreibens aufgrund von Wiederholungen sowie wegen fehlendem Personenbezug zum Beschwerdeführer völlig unbrauchbar seien. Demzufolge wären vor allem sämtliche Stellen in der zweiten verbesserten Fassung der Datenauskunft jene Seiten wegzulassen gewesen, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten.
Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, genügt es nach der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtslage nach Artikel 12, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG zur Wahrung des Auskunftsrechts, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhält, also in einer Form, die es ihm ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden, sodass er gegebenenfalls die ihm zustehenden weiteren Betroffenenrechte ausüben kann vergleiche EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde, wenn er eine „zu umfangreiche“ Information hinsichtlich seiner verarbeiteten Daten erhält. Nach der o.a. Rechtsprechung des EuGH genügt es zur Wahrung des Rechtes auf Auskunft grundsätzlich, wenn der Beschwerdeführer eine vollständige Übersicht seiner personenbezogenen Daten in verständlicher Form erhält.
Daher kann nach Ansicht des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich aufgrund des Umstandes, dass die zweite Auskunftserteilung unbrauchbare Stellen für den Beschwerdeführer enthalten habe, weil sich darin Wiederholungen sowie Daten ohne Bezug zum Beschwerdeführer befinden würden, keine Exzessivität der Auskunft erblickt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule römisch 40 mit der Vorgangsweise vertraut sein muss, auf einer Datei von insgesamt 182 Seiten nach gewünschten Suchbegriffen die vom ihm begehrten Informationen abrufen zu können.
Der zuständige Senat gelangt folglich aus den dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 07.06.2021 eine entsprechende Antwort auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erteilt hat und somit der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde.
3.3.3.2. Zum Recht auf Auskunft durch die behauptete nicht vom Datenschutzbeauftragten erteilte Auskunft:
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren in seiner Datenschutzbeschwerde geltend gemacht, die Datenschutzbehörde möge die Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei der Pädagogischen Hochschule römisch 40 überprüfen. Der Beschwerdeführer hat dies in der Meinung geltend gemacht, dass die von ihm begehrte Auskunft nicht vom Rektor der Pädagogischen Hochschule römisch 40 , sondern vielmehr vom namhaft zu machenden Datenschutzbeauftragten zu erteilen gewesen wäre.
Auch diesen Teil der Datenschutzbeschwerde hat die Datenschutzbehörde im Spruchteil 3. des o.a. Bescheides („Im Übrigen …“) abgewiesen.
Da die vorliegende Beschwerde sich in ihrem Umfang gegen jeden abweisenden Teil im Spruch des o.a. Bescheides richtete, ist auch der den Datenschutzbeauftragten betreffenden Teil des Spruchteiles 3. des o.a. Bescheides von der Beschwerde umfasst.
Wie schon die Datenschutzbehörde im o.a. Bescheid auf Sitzung 20 f zu Recht ausgeführt hat, hat nach der DSGVO eine betroffene Person weder einen subjektiven Rechtsanspruch auf Benennung eines Datenschutzbeauftragten noch steht es ihr zu, dass bei einem Auskunftsbegehren die entsprechende Antwort vom jeweiligen Datenschutzbeauftragten und nicht vom Verantwortlichen beantwortet wird.
3.3.3.3. Da dem angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides hinsichtlich der behaupteten weiteren Verletzung im Recht auf Auskunft aus dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG idgF mit der Maßgabe abzuweisen, dass der angefochtene Spruchteil diesbezüglich spruchgemäß zu lauten hat.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2258430.1.00