Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

30.06.2023

Geschäftszahl

W109 2247200-2

Spruch


W109 2247200-2/201E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerden:

1.            römisch 40

2.            römisch 40

3.            römisch 40

4.            römisch 40

5.            römisch 40

6.            römisch 40

7.            römisch 40

8.            römisch 40

9.            römisch 40

10.          römisch 40

11.          römisch 40

12.          römisch 40

13.          römisch 40

14.          römisch 40

15.          römisch 40

16.          römisch 40

17.          römisch 40

gegen den Bescheid Steiermärkischen Landesregierung vom 09.09.2021, Zl. ABT13-205895/2020-53, mit welchem die Bewilligung zur Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 nach Paragraph 17, UVP-G 2000 wurde (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Christina HOFMANN), zu Recht erkannt:  

A)           In Erledigung der Beschwerden wird der Antrag abgewiesen.

B)           Die Revision gegen Spruchpunkt A ist nicht zulässig.

Und hat beschlossen:

C)           Der Antrag des Verwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Prüfung der „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBI. Nr. 43/2015", protokolliert unter Zl. römisch fünf 198/2022, wird zurückgezogen.

D)           Die Revision gegen Spruchpunkt C ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins.           Verfahrensgang:

1.           Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.       UVP-Feststellungsverfahren, Verfahren nach dem WRG 1959, Ausweisung Landschaftsschutzgebiet:

Eingangs ist auf die Vorgeschichte zur Bewilligung des römisch 40 bei der Behörde zur UVP-Pflicht des Vorhabens zu verweisen.

Mit Schreiben vom 30.07.2012 stellten römisch 40 und die römisch 40 bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde einen Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben eines römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist.

Das Vorhaben soll an der Landesgrenze zwischen Kärnten und der Steiermark auf der steirischen Seite der Koralm in den Gemeinden Schwanberg und Wies (beide im Bezirk Deutschlandsberg) errichtet werden. Der Oberspeicher Glitzalm soll im Bereich zwischen Frauenkogel und Ochsenofen oberhalb der Glitzalm errichtet werden. Der Unterspeicher soll im Talraum des Seebaches auf Höhe Waldsteinbauer errichtet werden. Im Nahbereich der geplanten Anlage befindet sich die 380-kV Leitung. Naturräumlich befindet sich das Projektgebiet in den südöstlichen Randalpen, im Speziellen der Koralpe. Das Projektgebiet liegt etwa zwischen 1.730 - 1.020 m Seehöhe und somit in der montanen und subalpinen Stufe. Das Projektgebiet im Bereich des Oberspeichers wird zurzeit zum Großteil als Almfläche bewirtschaftet. Die Fläche ist unbebaut. Im Bereich des Unterspeichers wird die ebenfalls unverbaute Fläche als Land- bzw. Forstwirtschaftsfläche genutzt.

Mit UVP-Feststellungsbescheid vom 05.03.2013 stellte die Behörde fest, dass für das Vorhaben römisch 40 eine UVP durchzuführen sei. Das Vorhaben erfülle den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Spalte 3 zum UVP-G 2000, da mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das „Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 Koralpe“, Verordnung vom 25.051981, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, und dessen Schutzzweck zu rechnen sei.

Mit Verordnung vom 11.06.2015 der Steiermärkischen Landesregierung „über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1“, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2015,, wurde die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.05.1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein verändertes Gebiet der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Durch die neue Abgrenzung durch diese neue Verordnung lag das gegenständliche Vorhaben nun nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet.

Die römisch 40 brachte am 28.07.2015 bei der UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung ein, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des römisch 40 “ eine UVP durchzuführen sei, weil das gegenständliche Vorhaben zwar auf Grund der neuen Gebietsabgrenzung gemäß der genannten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet liege, jedoch der Vorhabensteil „Oberbecken Glitzalm“ in einem „faktischen FFH-Gebiet“ zur Ausführung komme.

Mit Bescheid vom 18.05.2016 stellte die UVP-Behörde fest, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des römisch 40 “ keine UVP durchzuführen sei. Begründend zu Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 ausgeführt, dass Behälter bzw. Sperren, die in den natürlichen Wasserhaushalt nicht eingriffen, sondern lediglich einmal befüllt würden und wo im Weiteren das Wasser zwischen zwei künstlichen Behältern hin und her wandere, bei Energiebedarf Abarbeiten über die Turbine, bei Überschuss an elektrischer Energie im Netz Einsatz von Pumpen zur Befüllung des höher gelegenen Behälters, ausschließlich der Ziffer 31, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zuzuordnen seien.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, W 102 2128669-1/11E, wurde den dagegen erhobenen Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 erfülle und dafür eine UVP durchzuführen sei. Das Vorhaben werde zur Energieerzeugung errichtet und erfülle den Tatbestand der Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000, wonach in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls eine UVP durchzuführen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet nicht relevant.

Der VwGH wies mit Erkenntnis vom 30.03.2017, Ro 2016/07/0015, die Revisionen der Projektwerberin und der UVP-Behörde ab. Begründend wurde ausgeführt, im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liege unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage sei nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen.

1.2.       Ausweisung des Europaschutzgebietes (ESG) Koralpe:

Mit Meldung vom 19.10.2015 an die Europäische Kommission wurde nach Artikel 4, FFH-RL vom Land Steiermark zur vorläufigen Sicherung des ESG „Koralpe“ an die Europäische Kommission mit dem Lebensraumtyp 6230* und einer Fläche von 749,15 ha gemeldet.

Am 09.12.2016 wurde das Gebiet in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region aufgenommen (ABl. L 353/324 vom 23.12.2011, Sitzung 327).

Im Herbst 2022 wurde ein Entwurf für die Ausweisung des ESG „Koralpe“ mit nunmehr sieben Lebensraumtypen und einer Fläche von 1211,29 ha zur Begutachtung versandt. Eine Ausweisung ist bislang nicht erfolgt.

1.3.       Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000:

Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurde von der mitbeteiligten Partei bei der Wasserrechtsbehörde (dem damaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) beantragt, das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren als UVP-Verfahren bei der Steiermärkischen Landesregierung fortzuführen (Aktenvermerk vom 17.11.2015, OZ 000).

1.3.1.   Nach der Bestellung aller erforderlichen Sachverständigen zur Beurteilung des Projektes und der Evaluierung der eingereichten Unterlagen wurde das Vorhaben der Öffentlichkeit mittels Zeitungs-Edikt und Kundmachung im Internet am 11.05.2017 bekannt gemacht.

Im März 2018 reichte die mitbeteiligte Partei überarbeitete Projektunterlagen der Behörde vor. Auf dieser Basis wurden die der einzelnen Fachgutachten erstellt. Zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen wurden in weiterer Folge abgegeben (Bescheid Sitzung 284) und von den Sachverständigen einer Prüfung unterzogen.

Im Oktober 2018 wurde eine viertägige mündliche Verhandlung durchgeführt. In weiterer Folge wurden über behördlichen Auftrag die Projektunterlagen in den notwendigen Bereichen ergänzt (insbesonders einer bislang nicht projektierten Deponie).

Am 28.09.2020 fand, nach Ergänzung von fehlenden Projektunterlagen, eine weitere mündliche Verhandlung nach der Aktualisierung verschiedener Gutachten statt, in deren Mittelpunkt die Deponie stand.

Am 14.06.2021 wurde das Gesamtgutachten fertiggestellt und vom 08.07.2021 bis zum 13.08.2021 öffentlich aufgelegt.

Mit Bescheid vom 09.09.2021 wurde das Vorhaben von der UVP-Behörde unter Vorschreibung von umfangreichen Nebenbestimmungen bewilligt.

2.           Beschwerdeverfahren

Gegen den angefochtenen Bescheid der (nunmehr) belangten Behörde wurden von sechs Umweltorganisation (der nunmehrigen Erst- bis Sechstbeschwerdeführer und –beschwerdeführerinnen), einer Bürgerinitiative (der Siebtbeschwerdeführerin), der römisch 40 (der Achtbeschwerdeführerin), des römisch 40 (der Neuntbeschwerdeführerin), der römisch 40 (der Zehntbeschwerdeführerin) sowie von sechs Privatpersonen (die Elft- bis 17.-Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen) Beschwerden eingebracht.

Der Akt wurde mit Schreiben vom 04.11.2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2021).

2.1.       Beschwerdevorbringen

Verfahrensrechtlich wurde gerügt, bei der Auflage nach Paragraph 9, UVP-G 2000 seien nur sechs von elf Mappen des Einreichoperates öffentlich zugänglich gewesen. Die Parteirechte hätte so nicht wahrgenommen werden können. Die öffentliche Kundmachung sei fehlerhaft erfolgt. Auch sonst seien Parteienrechte nicht geachtet worden, so sei die Behörde auf die verschiedenen aufgeworfenen Fragen und Einwendungen in keiner Weise eingegangen.

Mehrere beschwerdeführende Parteien bestritten die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde zur Umwidmung von zwei Naturdenkmälern im Spruch des angefochtenen Bescheides. Die beiden Wasserkatarakte seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zu Naturdenkmälern erklärt worden. Der Behörde komme keine Zuständigkeit für Aufhebung im UVP-Verfahren mit dem bekämpften Bescheid zu.

Weiters wurde von verschiedenen beschwerdeführenden Nachbarn vorgebracht, durch das Vorhaben bzw. bei dessen Errichtung komme es zu unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen, Erschütterungen und Luftschadstoff-Emission. Dadurch seien auch Nutztiere gefährdet. Weiters wurde eine Beeinträchtigung des Mikroklimas, von Jagdrechten befürchtet.

Die beschwerdeführende Standortgemeinde monierte, das Projektgebiet sei geologisch unzureichend erkundet. Die geotechnischen Auflagenvorschreibungen ließen auf eine mangelnde geologische Eignung des Projektgebietes schließen.

Durch das Vorhaben sei die Wasserversorgung von Liegenschaften und der Gemeinde beeinträchtigt. Es werde die Beeinträchtigung von Wasserrechten, Hauswasserquelle sowie der Teichwirtschaft befürchtet.

Das römisch 40 befürchtete die Gefährdung von Bodendenkmalen; die diesbezüglichen Auflagen seien unzureichend.

Von der Umweltanwältin, den Umweltorganisationen und der Bürgerinitiative wurden verschiedene schwere Umweltbeeinträchtigungen befürchtet.

Es komme zu einer ökologischen Verschlechterung von fließenden Gewässern und Uferbereichen, was gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie verstoße; verschiedene geschützte Tierarten wie der Alpensalamander würden gefährdet; die notwendige Alternativenprüfung nach der FFH-RL sei unzureichend; das Landschaftsbild werde beeinträchtigt; verschieden Pflanzen wie bspw. der geschützte Borstgrasrasen würden beeinträchtigt; das Schutzgut Fläche sei nur unzureichend betrachtet worden; die Daten seien nicht aktuell und somit nicht ausreichend aussagekräftig.

Mehrere Beschwerdeführer brachten vor, das Natura 2000-Gebiet Koralpe sei bereits an die Europäische Kommission gemeldet worden, aber noch nicht als ESG verordnet worden.

Insgesamt liege auch das notwendige öffentliche Interesse für die schweren Eingriffe in den Naturhaushalt nicht vor. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf ein untaugliches Universitätgutachten und habe sich mit der fachlichen Plausibilitätsprüfung, die das öffentliche Interesse stark in Zweifel ziehe, sowie auf verschiedene kritische Fragen in der Behördenverhandlung in keiner Weise auseinandergesetzt.

Die Beschwerdeführer brachten vor, die sogenannte SF6-Halle und die Baustelleneinrichtungen würden der Flächenwidmung widersprechen. Die SF6-Halle sei Teil des Gesamtvorhabens, jedoch nicht vom Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei umfasst; für den Betrieb des Vorhabens sei die SF6-Halle jedoch notwendig.

Insgesamt lägen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht vor; die Behörde hätte die Bewilligung auch nach einer Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abweisen müssen; auch lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach verschiedenen mitzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht vor. Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung des Bewilligungsantrages.

Die mitbeteiligte Partei trat den Beschwerdevorbringen entgegen und beantragte die Abweisung der Beschwerden (Beschwerdereplik 06.12.2021, OZ 10).

2.2.       Ergänzendes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör:

Das Verwaltungsgericht bestellte Sachverständigen für verschiedene Fachbereiche. Die Sachverständigen wurden mit der Erstellung von Gutachten vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen beauftragt.

Mit Beschluss vom 06.07.2022 brachte das Verwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Prüfung der „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBI. Nr. 43/2015" ein. Begründend wurde ausgeführt, die Verordnung verstoße gegen Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention (Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“) und gegen die 36. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.05.1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,. Außerdem seien die Entscheidungsgrundlagen mangelhaft erhoben und Paragraph 18, Absatz eins, NSchG 1976 nicht eingehalten worden. Die Gründe und Erwägungen des Verordnungsgebers für die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes seien aus dem Verordnungsakt nicht nachvollziehbar. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2015,, sei daher rechtswidrig.

Am 22.03.2022 sowie am 21. und 22.02.2023 wurde vom Verwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Am 28.09.2022 wurde ein Lokalaugenschein im Projektgebiet durchgeführt.

römisch II.         Rechtsgrundlagen

1.           Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. Habitatrichtlinie:

Die hier relevanten Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) lauten auszugsweise:

„Artikel 4

(1) Anhand der in Anhang römisch III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und einheimischen Arten des Anhangs römisch II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgrenzen läßt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor.

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang römisch III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

(2) Auf der Grundlage der in Anhang römisch III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, daß die in Anhang römisch III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs römisch eins oder einer Art des Anhangs römisch II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.

[…]

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

Artikel 7

Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.

Artenschutz
Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)          alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)          jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)          jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)          jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang römisch IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch IV zu erlauben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.

(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:

a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

[…]

ANHANG III

KRITERIEN ZUR AUSWAHL DER GEBIETE, DIE ALS GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG BESTIMMT UND ALS BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN KÖNNTEN

PHASE 1:  Für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins und jede Art des Anhangs römisch II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete

A.      Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I

a) Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps.

b) Vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

c) Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeit.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps.

B.      Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für eine gegebene Art des Anhangs II

a) Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land.

b) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit.

c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art.

C.

Anhand dieser Kriterien stufen die Mitgliedstaaten die Gebiete, die sie mit der nationalen Liste vorschlagen, als Gebiete ein, die aufgrund ihres relativen Werts für die Erhaltung jedes/jeder der in Anhang römisch eins bzw. römisch II genannten natürlichen Lebensraumtypen bzw. Arten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten.

D.

In dieser Liste werden die Gebiete aufgeführt, die die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten beherbergen, die von den Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Abschnitte A und B ausgewählt wurden.

PHASE 2:  Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete

1.

Alle von den Mitgliedstaaten in Phase römisch eins ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, werden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet.

2.

Bei der Beurteilung der Bedeutung der anderen in die Listen der Mitgliedstaaten aufgenommenen Gebiete für die Gemeinschaft, d. h. ihres Beitrags zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums des Anhangs römisch eins oder einer Art des Anhangs römisch II bzw. ihres Beitrags zur Kohärenz von Natura 2000, werden folgende Kriterien angewandt:

a) relativer Wert des Gebietes auf nationaler Ebene;

b) geographische Lage des Gebietes in bezug auf die Zugwege von Arten des Anhangs römisch II sowie etwaige Zugehörigkeit zu einem zusammenhängenden Ökosystem beiderseits einer oder mehrerer Grenzen innerhalb der Gemeinschaft;

c) Gesamtfläche des Gebietes;

d) Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Arten des Anhangs II;

e) ökologischer Gesamtwert des Gebietes für die betroffene(n) biogeographische(n) Region(en) und/oder für das gesamte Hoheitsgebiet nach Artikel 2, sowohl aufgrund der Eigenart oder Einzigartigkeit seiner Komponenten als auch aufgrund von deren Zusammenwirken.“

2.           Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017) lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.           Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres im Sinn der wehrrechtlichen Bestimmungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2.           Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen;

3.           Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.           das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinn des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes;

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

Paragraph 2,

Allgemeine Ziele

(1) Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.

(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:

-             die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft,

-             natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze,

-             die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und

-             die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.

Paragraph 3,

Allgemeiner Schutzzweck

(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Absatz eins, bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1.           der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2.           der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3.           das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff

1.           eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

2.           die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

3.           natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder

4.           naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

Paragraph 9,

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.

(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs römisch eins und aller sonstigen nicht in Anhang römisch eins der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten.

Paragraph 11,

Naturdenkmale

(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen

1.           ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen oder ökologischen Bedeutung,

2.           ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder

3.           ihres besonderen Gepräges für das Landschaftsbild

erhaltenswürdig ist, kann von der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:

-             einzelne Bäume;

-             Quellen, sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen;

-             Wasserfälle;

-             Felsbildungen;

-             Gletscherspuren;

-             Moränen;

-             Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung;

-             erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (Geotope z. B. Vulkanismus, Wanderblöcke und eiszeitliche Böden);

-             Vorkommen einzigartiger Gesteine und Mineralien;

-             fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen.

Paragraph 12,

Geschützte Landschaftsteile

(1) Teilbereiche der Landschaft, die

1.           das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern,

2.           naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen,

3.           mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder

4.           als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind,

können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:

-             Teiche;

-             Wasserläufe;

-             Auen;

-             Hecken;

-             Flurgehölze;

-             Alleen;

-             Park- und Gartenanlagen;

-             charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen;

-             Ökoflächen aus Flurbereinigungs- oder Grundzusammenlegungsverfahren.

Paragraph 13,

Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.

(2) Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.

(3) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.

(4) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.

(5) Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.

4. Abschnitt

Vorläufiger Schutz

Paragraph 14,

Vorläufiger Schutz für zukünftige Landschafts- und Naturschutzgebiete

(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz eins, sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot gemäß Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Absatz eins, gilt Paragraph 27, sinngemäß.

Paragraph 15,

Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß Paragraph 22, bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 28, sinngemäß.

Paragraph 16,

Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile

(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 23, bewirkt den Eintritt der in Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.

(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.

(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.

6. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen zu Unterschutzstellungen

Paragraph 21,

Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete

(l) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 oder Paragraph 8, Absatz eins, ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu schützenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 8, Abs. l ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (Paragraph 14,) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zu benachrichtigen:
[…]

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 sind die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung einer Benachrichtigung durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sind insgesamt mehr als 100 Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu benachrichtigen, kann die Behörde die Benachrichtigung durch Edikt vornehmen. Das Edikt hat den Gegenstand, die beabsichtigen Schutzmaßnahmen, die rechtlichen Wirkungen und die Frist für die Erhebung von Einwänden zu enthalten. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Land weit verbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren.

(4) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung bzw. der Kundmachung durch Edikt können die betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die Betroffenen schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt oder weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die Absatz eins bis 4 sind in einem Verfahren zur Neuerlassung oder Änderung einer Verordnung bzw. zur Änderung von Ge- und Verbotsbestimmungen nur auf die zusätzlichen und auf die von den Verboten betroffenen Flächen des Schutzgebietes anzuwenden.

Paragraph 22,

Unterschutzstellungsverfahren für Europaschutzgebiete

(1) Die Meldung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu meldenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Meldung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (Paragraph 15,) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Das Außerkrafttreten des Schutzes wegen Nichtaufnahme des gemeldeten Gebietes in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß Absatz eins, erster Satz bekannt zu machen.

Paragraph 23,

Verfahren zur Erklärung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen (Paragraph 16,) nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.

(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.

(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 24,

Aufhebung von Erklärungen

Eine Erklärung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, ist aufzuheben, wenn

1.           durch den Zustand des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles die Sicherheit von Personen gefährdet ist oder die Beschädigung von Sachen droht und eine Abhilfe nicht möglich ist;

2.           die für die Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind;

3.           mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles.

Paragraph 28,

Naturverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Absatz 2, zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.

(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden

1.           die Gesundheit der Menschen;

2.           die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;

3.           maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;

4.           andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.

(6) Wird ein Vorhaben gemäß Absatz 4, bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.

(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 5,, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.

10. Abschnitt

Organe und Zuständigkeiten

Paragraph 37,

Behörden

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:

1.           die Bezirksverwaltungsbehörde

a)           für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;

b)           für alle nicht unter Ziffer 2, oder Absatz 2, fallende Verfahren;

2.           die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.

(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.

Paragraph 42,

EU-Recht

Mit den Paragraphen 4,, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.           Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, Sitzung 70;

2.           Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, Sitzung 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 193.

Paragraph 43,

Übergangsbestimmungen

(1) Naturdenkmale gemäß Paragraph 10, Absatz eins und geschützte Landschaftsteile gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Bewilligungen und behördliche Aufträge gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Die in der Anlage genannten Verordnungen der Landesregierung, der Landräte und der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bleiben in Kraft und gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.

(4) Auf Veränderungen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Anhängige Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.

(6) Dieses Gesetz findet auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, wenn mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde.“

römisch III.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.            Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer wurde mit Anerkennungsbescheiden für den Tätigkeitsbereich Österreich bzw. Steiermark als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Dies ergibt sich aus der Einsicht in die Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Stand 20.06.2023).

Die Siebtbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative, die sich nach den Vorgaben des UVP-G 2000 gebildet hat. Dies ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt. Ihr kommt nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Die Achtbeschwerdeführerin ist römisch 40 und hat rechtzeitig Einwendungen erhoben. Ihr kommt nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Der Neuntbeschwerdeführerin ist das römisch 40 und hat rechtzeitig Einwendungen erhoben und ist berechtigt, eine Amtsbeschwerde nach Paragraph 26, Ziffer 7, Denkmalschutzgesetz einzubringen.

Die Zehntbeschwerdeführerin ist die römisch 40 und hat rechtzeitig Einwendungen erhoben. Ihr kommt nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Die Elft- bis 16.-Beschwerdeführer und -beschwerdeführerinnen sind Privatpersonen und Anrainer des Vorhabens. Sie haben innerhalb der Auflagefrist fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte ist denkmöglich. Sie sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.

Der Antrag wurde nach den Bestimmungen für Großverfahren nach Paragraphen 44 a, ff AVG in Verbindung mit §9 und Paragraph 9 a, UVP-G 2000 kundgemacht. Der angefochtene Bescheid vom 09.09.2021 wurde am 09.09.2021 durch Edikt kundmacht. Nach Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG gilt das Schriftstück erst mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung des Edikts als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid nach der gesetzlichen Fiktion am 23.09.2021 zugestellt. Die Frist zur Einbringung der Beschwerden lief somit am 21.10.2021 aus.

Die innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind somit insgesamt zulässig.

2.           Feststellungen und Beweiswürdigung

2.1.       Im Oktober 2015 wurde das Natura 2000-Gebiet Koralpe an die Europäische Kommission gemeldet (Meldeverordnung).

Diese Feststellung ergibt sich übereinstimmend aus der Einsicht in Standarddatenbogen Site Code AT2250000 (https://natura2000.eea.europa.eu/Natura2000/SDF.aspx?site=AT2250000, Punkt 1.4 First Compilation date), sowie aus der Bekanntmachung der Meldung des Gebiets an die Europäische Kommission (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, 19.10.2015; GZ: ABT13-52K-12/2015-1, OZ 187) und ist im Verfahren nicht strittig.

2.2.       Die Bekanntgabe der Meldung an die Europäische Kommission vom 19.10.2015 zu der vorläufigen Sicherung des Gebiets „Koralpe“ umfasst nur einen einzigen Lebensraumtyp (6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden). Der vorläufige Schutzzweck und die vorläufigen Erhaltungsziele nehmen daher nur auf diesen einen Lebensraumtyp Bezug. Es wurde eine Fläche von 749,15 ha für das Schutzgebiet gemeldet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Absatz „Schutzzweck und Ziele“ in Verbindung mit der Anlage 1 der Bekanntmachung der Meldung (OZ 187).

2.3.       Im Dezember 2016 wurde das Natura 2000-Gebiet Koralpe auf die Gemeinschaftsliste für die Kontinentale Biogeographische Region aufgenommen.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 09.12.2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8191) (Amtsblatt der EU, L 353/324, 23.12.2016) und ist im Verfahren nicht strittig.

2.4.       Im Dezember 2022 lief die sechsjährige Frist für die Ausweisung des Natura 2000-Gebietes Koralpe aus.

Diese Feststellung ergibt sich aus Artikel 4, Absatz 4, FFH-RL in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Eintrages in die Gemeinschaftsliste im Dezember 2016.

2.5.       Das Natura 2000-Gebiet Koralpe wurde von der Stmk. Landesregierung noch nicht als ESG ausgewiesen.

Diese Feststellung ergibt aus den diesbezüglichen Ausführungen der zuständigen Fachreferenten des Amtes der Stmk. Landesregierung (OZ 186). Demnach führte der naturkundliche ASV des Landes Steiermark in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.02.2023 aus, ein Zeitrahmen sei derzeit nicht seriös absehbar (OZ 161, Sitzung 35 ff). Ein Problem stelle die Zuordnung des Gebietes zur kontinentalen Region dar. Dies sei auch aus fachlicher Sicht der Behörde zu hinterfragen.

Im Herbst 2022 wurde ein Entwurf für eine „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47“ zur Begutachtung von der Fachabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung versandt. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.02.2023 gab ein Vertreter dieser Abteilung an, dass eine Ausweisung derzeit in Ausarbeitung sei (OZ 161, VHS 21. bis 22.02.2023, Sitzung 35). Er gab dazu an: „Wir arbeiten an einer möglichst zeitnahen Umsetzung. Aktuell sind die in den Stellungnahmen zum VO Entwurf aufgeworfenen rechtlichen und fachlichen Fragen in einer Tiefe zu bearbeiten, die einen politischen Entschluss ermöglicht. Danach wird die VO ggf. von der LReg beschlossen und eine Vorwegnahme des Zeitrahmens wäre jetzt nicht seriös.“ Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts zu einem Zeithorizont gab der zuständige Vertreter der naturschutzfachlichen Abteilung 13 an, dass frühestens mit Ende 2023 mit einer Ausweisung zu rechnen sei (OZ 186, AV vom 02.06.2023).

Insgesamt ist diese Feststellung im Verfahren nicht strittig.

2.6.       Im Herbst 2022 wurde ein Begutachtungsentwurf für eine „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47“ von der Fachabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung versandt. Im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 sind sieben Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins zur FFH-RL als Schutzgüter angeführt (6230* Bürstlingsrasen, 7110* Lebende Hochmoore, 7240* Alpines Schwemmland, 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation).

Diese Feststellung ergibt sich aus Paragraph 2, in Verbindung mit Anlage 1 des Verordnungsentwurfs (OZ 192) und ist im Verfahren nicht strittig.

2.7.      Die Fläche des geplanten ESG Nr. 47 beträgt 1211,29 ha und ist damit um 462,14 ha größer, als die ursprünglich im Herbst 2018 an die EK gemeldete Verordnung zur vorläufigen Sicherung des Gebiets „Koralpe“.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 09.12.2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8191) (Amtsblatt der EU, L 353/324, 23.12.2016) und aus der Stellungnahme des SV für Vegetationsökologie vom 31.01.2023, OZ 128, Tab. 1, und ist im Verfahren nicht strittig.

2.8.       Das Gebiet zur Errichtung des römisch 40 wird durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid Sitzung 368) und ist im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus der Anwendung der gebietsschutzrechtlichen Ausnahmebestimmung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL durch die Behörde für das Vorhaben Sitzung 368 - 370 des angefochtenen Bescheids). Denn nur im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung ist überhaupt eine Prüfung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL erforderlich. Diese Feststellung ist im Verfahren nicht strittig.

2.9.       Rund drei Viertel der Ausgleichsfläche in der Größe von 59,9 ha, die die belangte Behörde auf Grundlage der Verordnung zur vorläufigen Sicherung als geeignet angesehen hat, wären bei Erlassen der Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs nicht mehr geeignet.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des SV für Vegetationsökologie vom 31.01.2023, OZ 128, Tab. 1, und den Ausführungen des gerichtlichen SV für Vegetationsökologie in der zweiten Verhandlung des Verwaltungsgerichts (OZ 161, VHS 21. bis 22.02.2023, Sitzung 23/24). So würde es sich dann bei 31,47 ha der vorgesehenen Ausgleichsflächen nämlich um innerhalb des Gebiets liegende Flächen des Lebensraumtyps 6230* handeln, die nicht dazu geeignet sind, Verluste desselben Lebensraumtyps auszugleichen. Bei 13,97 ha würde es sich um Flächen des ebenfalls geschützten Lebensraumtyps 4060 handeln und ihre Umwandlung in den Lebensraumtyp 6230* würde zu einem Verlust an Fläche des Lebensraumtyps 4060 und damit zu einer weiteren Beeinträchtigung des Gebiets führen.

2.10.     Von der zuständigen Behörde wurden für die Lebensraumtypen 7110* Lebende Hochmoore, 7240* Alpines Schwemmland, 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation bisher keine Erhaltungsziele festgelegt.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Absatz „Schutzzweck und Ziele“ in Verbindung mit der Anlage 1 der Bekanntmachung der Meldung (OZ 187).

3.           Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt A):

3.1.       Zur Zuständigkeit der Landesregierung zur Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal

Mehrere beschwerdeführende Parteien bestreiten die Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde zur Umwidmung von Naturdenkmälern. So seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24.09.2007, 6.0 D4/2006 und b.01V1712006, (Naturdenkmal 1531) und vom 02.11.2017, GZ 6.0 M6/2006, (Naturdenkmal 1532) Teilstrecken der Schwarzen Sulm mit Längen von jeweils ca. 460 m in Garanas und Gressenberg zu Naturdenkmälern erklärt worden. Das Naturdenkmal 1532 befinde sich unmittelbar bachabwärts des Zusammenflusses von Seebach und Schwarzer Sulm; das Naturdenkmal 1531 in einer Entfernung von etwa 10 km nach dem Zusammenfluss. Schutzzweck beider Naturdenkmäler sei die Wasserwelle des Fließgewässers „Schwarze Sulm“ mit der dort bestehenden Flora und Fauna.

Die belangte Behörde hebe die Erklärungen der Naturdenkmäler 1531 und 1532 mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides auf, wofür ihr jedoch die Zuständigkeit fehle. Diese könne nicht von der UVP-Behörde im UVP-Verfahren erfolgen. Die Ausweisung von Schutzgebieten sei vom Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahren nicht umfasst. Die achtbeschwerdeführende Partei zieht damit im Wesentlichen in Zweifel, dass die Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 unter den Begriff der Genehmigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 fällt und im Zuge des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung als UVP-Behörde mitzuerledigen sei. Zudem wurde von der achtbeschwerdeführenden Partei ein Rechtsgutachten der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz vorgelegt (OZ 12).

In dem von der achtbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Universitäts-Gutachten wird dazu ausgeführt, die „Aufhebung“ liege völlig außerhalb der Wortlautgrenze des Paragraph 2, Absatz 3, bzw. Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 (OZ 12, Sitzung 14). Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 definiere die Genehmigungen als „die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen“ und führe in einer demonstrativen Aufzählung Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen an. Die – auch im Gutachten selbst zitierte – Literatur zur Auslegung des Begriffes der „Genehmigung“ vertritt die Ansicht, dass es hierbei nicht auf die Bezeichnung bzw. rechtstechnische Ausgestaltung des Rechtsaktes ankommt (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 17; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 2, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at] Rz 40).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum Begriff der „Genehmigung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000, dass der Begriff der „Genehmigung“ nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, erfasst. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).

Nicht als „Genehmigung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof etwa standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, nämlich die Gewinnungsbewilligungen nach Paragraph 94, Ziffer eins, des – gemäß Paragraph 194, MinroG mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getretenen – Berggesetzes 1975 (VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044) und eine der Genehmigung vorgelagerte Frage, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf (Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 mit Bezug auf VfGH 04.10.2012, B 563/11).

Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 hat für die Aufhebung einer Erklärung zum Naturdenkmal (Paragraph 11, StNSchG 2017) eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und eine Prüfung von zumutbaren Alternativen stattzufinden. Den Materialien zu Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 ist zu entnehmen, dass der Schutz eines besonderen Naturgebildes aus Rücksicht auf ein später eintretendes höher zu bewertendes überwiegendes öffentliches Interesse aufgehoben werden können soll. Zudem wird klargestellt, dass ein höheres überwiegendes öffentliches Interesse dann nicht gegeben ist, falls bei einer geänderten Ausführung des Vorhabens das besondere Naturgebilde bewahrt bleibt Ausschussbericht EZ 178/8 BlgLT 17. GPStLT 10-11). Die Bestimmung bezieht sich damit auf ein konkretes Vorhaben, das erst nach erfolgter Erklärung zum Naturdenkmal umgesetzt werden soll, und soll konkret dessen Umsetzung ermöglichen, wenn das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmals überwiegt und eine zumutbare Alternative, das Vorhaben bei gleichzeitiger Bewahrung des Naturdenkmals auszuführen, nicht verfügbar ist.

Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 wurde mit dem StNSchG 2017 im Vergleich zu Paragraph 18, Absatz 2, StNSchG 1976 neben den beiden bis dahin bestehenden Tatbeständen zur Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal als zusätzlicher Tatbestand geschaffen, der eine Aufhebung zulässt, wenn mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles. Gleichzeitig ist die in Paragraph 12, Absatz 2, StNSchG 1976 vorgesehene Möglichkeit, die Veränderung oder Entfernung eines Naturdenkmales unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid zu bewilligen, in Paragraph 13, StNSchG 2017 nicht mehr vorgesehen. Paragraph 13, Absatz 2, StNSchG 2017 sieht jedoch eine Anzeigepflicht für die Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal vor. Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, es werde durch Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 ein neuer Aufhebungstatbestand eingeführt Ausschussbericht EZ 178/8 BlgLT 17. GPStLT 10), sowie, dass die Folgewirkung der Unterschutzstellung besonderer Naturgebilde in Anlehnung an die bisherige Rechtslage erfolge Ausschussbericht EZ 178/8 BlgLT 17. GPStLT 8).

Nach der alten Rechtslage des StNSchG 1976 war eine Berücksichtigung später auftretender Nutzungsinteressen oder Vorhaben nach einer Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorgesehen. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, StNSchG 1976 wiederholt ausgesprochen, dass unter dem Begriff des „unabwendbaren Erfordernisses“ nur Gefahren für Menschen oder Sachen oder ähnliche Wirkungen zu verstehen sind (VwGH 29.11.2011, 2007/10/0138, im Hinblick auf die Ersetzung eines schadhaften Naturrasens durch Kunstrasen auf einer als Sportplatz genutzten Parkfläche; VwGH 18.04.1994, 93/10/0117, im Hinblick auf die Verwirklichung eines Kraftwerksprojekts). Im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, StNSchG 1976 hatte der Verwaltungsgerichtshof dagegen ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Zugehörigkeit einer Grundfläche zu einem geschützten Landschaftsteil (der neben dem Naturdenkmal von Paragraph 18, Absatz 2, StNSchG 1976 erfasst ist) der nunmehr beabsichtigten Nutzung entgegensteht, keine die Abänderung oder Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides ermöglichende Sachverhaltsgrundlage darstelle (VwGH 28.04.2006, 2006/10/0067).

Damit ergibt sich auch vor dem Hintergrund der alten Rechtslage nach dem StNSchG 1976 in Zusammenschau mit den Materialien zum neuen StNSchG 2017 und dem Wortlaut der Bestimmung, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber durch die Einführung des Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 tatsächlich ermöglichen wollte, ein konkretes Vorhaben an einem bestimmten Standort rechtstechnisch im Wege der Aufhebung des bereits vorher bestehenden Naturdenkmals zu bewilligen. Es handelt sich damit um eine materielle Genehmigungsbestimmung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000.

Dass Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StNSchG 2017 für Verfahren unter anderem bei Naturdenkmalen eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorsieht, schließt nicht aus, dass es sich bei Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 um eine materielle Genehmigungsbestimmung handelt.

Das von der achtbeschwerdeführenden Partei vorgelegte Universitäts-Gutachten führt hierzu aus, dass das Verfahren in Bezug auf Naturdenkmale nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht von der Verfahrenskonzentration – sei es das „One-Stop-Shop-Prinzip“ des StNSchG 2017 oder das des UVP-G 2000 – erfasst sein solle. Dies würde von den Materialen im Wortlaut aufgezeigt (OZ 12, Sitzung 20). Zunächst sehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StNSchG 2017 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für Verfahren unter anderem bei Naturdenkmalen Behörde sei. Weiter stellen die Materialien klar, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für Verfahren bei unter anderem Naturdenkmalen zuständig bleiben solle Ausschussbericht EZ 178/8 BlgLT 17. GPStLT 16). Demnach seien nach dem Willen des steiermärkischen Landesgesetzgebers Verfahren betreffend Naturdenkmale vom „One-Stop-Shop-Prinzip“ des StNSchG 2017 selbst tatsächlich nicht erfasst, das sich in Paragraph 37, StNSchG 2017 ausdrücke. Allerdings würden die Materialen gleichzeitig klarstellen, dass die Zuständigkeit von Behörden nach anderen Materiengesetzen durch Paragraph 37, StNSchG 2017 nicht berührt werden sollen, wobei auch das UVP-G 2000 angeführt werde Ausschussbericht EZ 178/8 BlgLT 17. GPStLT 16). Folglich ergebe sich klar, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber mit Paragraph 37, StNSchG 2017 nicht beabsichtige, eine verfassungswidrige Regelung zu schaffen, indem er materielle Genehmigungsbestimmungen von der Konzentrationswirkung des UVP-G 2000 ausnimmt, auch wenn er hierzu innerhalb des StNSchG 2017 eine Ausnahme von der Konzentrationswirkung vorgesehen haben mag.

Weiter leitet das Gutachten aus der systematischen Einordnung des Paragraph 24, StNSchG 2017 in den 6. Abschnitt des Gesetzes mit dem Titel „Verfahrensbestimmungen zu Unterschutzstellungen“ ab, dass es sich bei der „Aufhebung“ gemäß Paragraph 24, StNSchG 2017 nicht um eine materielle Genehmigungsbestimmung, sondern um eine Verfahrensbestimmung handle Sitzung 16, 70). Diese Sicht sei dadurch bestärkt, dass diese Bestimmung nicht in den 7. Abschnitt unter dem Titel „Verfahrensbestimmungen für Bewilligungen und Anordnungen“ eingeordnet sei. Paragraph 24, StNSchG 2017 normiere allerdings die materiellen Tatbestände, unter denen die Aufhebung eines Naturdenkmals erfolgen kann. Die Bestimmung stelle damit keine Verfahrensbestimmungen dar.

Weiter führt das Gutachten aus, der Genehmigungsbescheid könne nur über beantragte Genehmigungen absprechen. Die Existenz eines Naturdenkmals stehe der naturschutzrechtlichen Bewilligung entgegen, sodass durch die Aufhebung die – gar nicht zuständige – Behörde von sich aus ein Bewilligungshindernis beseitige Sitzung 62). Zudem wird im Gutachten ausgeführt, der UVP-Behörde stehe eine amtswegige Aufhebung eines Naturdenkmales nicht zu Sitzung 70).

Dazu ist auszuführen, dass zunächst Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 vorsieht, dass für alle erforderlichen Genehmigungen ein einheitlicher Gesamtantrag zu stellen ist. Die mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen müssen nicht genannt werden, sondern von der Behörde identifiziert und mitangewendet werden (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar3 [2013] zu Paragraph 5, UVP-G 2000 Rz 9; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 5, UVP-G, Rz 15; Altenburger in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 5, UVP-G Rz 6). Die Parteistellung (bzw. Antragslegitimation) kommt gemäß Paragraph 8, AVG natürlichen oder juristischen Personen zu, die aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind, wobei die Frage, wem in einem konkreten Verfahren Parteistellung bzw. Antragslegitimation zukommt, nur anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8,, Rz 2-4). Damit ist anhand der Vorschriften des StNSchG 2017 zu beurteilen, ob Projektwerbenden, deren Vorhaben ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 12, StNSchG 2017 entgegen Paragraph 13, StNSchG 2017 zu zerstören, in seinem Bestand zu gefährden oder nachteilig zu verändern droht, das Recht zukommt, die Aufhebung der Erklärung des Naturdenkmales gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 zu beantragen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, StNSchG 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragslegitimation des Grundeigentümers im Hinblick auf die Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal bzw. zum geschützten Landschaftsteil bejaht, weil ihm Verpflichtungen auferlegt würden, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Dieser habe das Recht, die Aufhebung eines Unterschutzstellungsbescheides zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht (mehr) gegeben seien, und sei insofern antragslegitimiert (VwGH 28.04.2006, 2006/10/0067; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0147; vergleiche auch VwGH 20.12.2017 Ro 2016/10/0032 zur Parteistellung des Grundeigentümers nach dem NÖ NSchG). Im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 2, StNSchG 1976 – der die Bewilligung der Vornahme von Veränderungen eines geschützten Landschaftsteils oder Naturdenkmals ermöglichte – hat der Verwaltungsgerichtshof überdies die Antragslegitimation desjenigen anerkannt, der ein nach den Verwaltungsvorschriften bewilligungsbedürftiges Vorhaben ausführen will. Die Eigenschaft als Grundeigentümer sei nicht Voraussetzung der Antragslegitimation. Vielmehr führe die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfassten Grundfläche nicht zu einem rechtlichen Interesse bzw. einem Rechtsanspruch auf Versagung einer Bewilligung in einem Verfahren, das über Antrag eines vom Grundeigentümer verschiedenen Antragstellers eingeleitet worden sei (VwGH 21.03.2001, 98/10/0376).

Im Hinblick auf Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 scheint unzweifelhaft, dass derjenige, der ein Vorhaben ausführen möchte, das ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 12, StNSchG 2017 entgegen Paragraph 13, StNSchG 2017 zu zerstören, in seinem Bestand zu gefährden oder nachteilig zu verändern droht, auch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Erklärung dieses Naturdenkmales hat und folglich gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 antragslegitimiert ist. Damit ist vom einheitlichen Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 auch der Antrag auf Aufhebung der Erklärung von Naturdenkmalen gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 umfasst und muss diese nicht gesondert beantragt werden.

Im Ergebnis handelt es sich bei der Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, StNSchG 2017 um eine materielle Genehmigungsbestimmung iSd Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000; die Bestimmung ist daher im Zuge des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Landesregierung mitanzuwenden, ohne dass die Aufhebung gesondert beantragt werden müsste.

Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde im gegenständlichen UVP-Verfahren für die Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal zuständig ist. Damit ist auch das Verwaltungsgericht zuständig, über die Frage der Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal inhaltlich zu entscheiden.

3.2.       Fehlende Ausweisung des ESG Koralpe

3.2.1     Beschwerdevorbringen

Der Erst-, die Zweit- und die Achtbeschwerdeführerin brachten vor, das Natura 2000-Gebiet Koralpe sei bereits an die Europäische Kommission gemeldet worden, aber noch nicht als Europaschutzgebiet (ESG) verordnet worden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dazu vor: „Von besonderer Relevanz für eine ausreichende Beurteilung ist die Tatsache, dass der Oberspeicher Glitzalm auf einer Seehöhe von 1.694 m.ü.A. in einem zwar als Natura 2000-Gebiet gemeldeten, jedoch nicht verordneten Schutzgebiet liegt“. Weiters wird in den Beschwerden vorgebracht, dass ein Teil der im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für das FFH-Schutzgut für den Lebensraumtyp (LRT) 6230* (Borstgrasrasen) nicht als Ausgleichsflächen herangezogen werden dürfte und daher der Ausgleich nicht naturverträglich sei.

Die mitbeteiligte Partei trat diesen Vorbringen entgegen (Beschwerdereplik 06.12.2021, Sitzung 17 f):

„Die römisch 40 , der römisch 40 und römisch 40 bringen vor, dass ein Teil der im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für das FFH Schutzgut LRT 6230* (Borstgrasrasen) nicht als Ausgleichsflächen herangezogen werden dürfte und daher der Ausgleich nicht naturverträglich sei. Es werden primär „rechtliche“ Behauptungen aufgestellt, warum diese Flächen nicht „gelten“ würden. Moniert wird, dass die besagten Flächen vom römisch 40 nicht der Kommission als Natura 2000 Gebiet gemeldet wurden, obwohl diese aus Sicht der Beschwerdeführer zu melden gewesen wären. Der Konsenswerberin wird vorgehalten, dass ihr die aus Sicht der römisch 40 unzureichende Meldung bekannt sei und es ihr daher zum Nachteil gereichen müsste, dass das römisch 40 keine Meldung dieser Flächen vorgenommen hat. Der Konsenswerberin wird es damit zum Vorwurf gemacht, diese Flächen im Rahmen eines Vertragsnaturschutzes als Ausgleichflächen freiwillig einem Schutzstatus zuzuführen, den diese Flächen sonst nicht innehaben.

Den Behauptungen der römisch 40 , des römisch 40 und römisch 40 ist entgegenzuhalten, dass es kein „faktisches“ FFH Schutzgebiet für einen FFH LRT 6230* Borstgrasrasen gibt und daher auch keine „rechtlichen“ Gründe gegen die besagten Flächen als Ausgleichsflächen sprechen. Die (freiwillige) Nominierung der Flächen als Ausgleichflächen im Projekt führt insgesamt zu einer Vergrößerung und Verbesserung des Areals des FFH LRT 6230* in relativ kurzem Zeitraum; ohne die Aufnahme dieser Flächen als Ausgleichsflächen wird es nicht dazu kommen; damit ist die naturschutzfachliche Hochwertigkeit der Flächen auch belegt. Im Übrigen entspricht es sogar den Vorgaben der Europäischen Kommission, dass es gerade durch die Ausgleichsflächen zur Neuanlage eines Lebensraums oder der Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums kommt. Als Ausgleich kommt nach Ansicht der Kommission sogar die Eingliederung eines weiteren vorhandenen Gebietes in das Netz Natura 2000 in Frage, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweist.1

In dem Zusammenhang dürfen wir auch auf die vom BVwG getroffenen Entscheidung zum Ausweisungsprozess für das FFH Schutzgut LRT 6230* (Borstgrasrasen) auf der Koralm hinweisen: Im Erkenntnis vom 22.1.2016, GZ W113 2017242-1 zum Windpark Handalm hat das Gericht bereits erkannt, dass angesichts der abgeschlossenen Gebietsmeldung an die Europäische Kommission für des Natura-2000-Gebietes Nr. 47 Koralm durch die Steiermärkischen Landesregierung schon ausreichend impliziert ist, dass Flächen außerhalb des gemeldeten bzw. ausgewiesenen Gebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung iSd FFH-RL darstellen. Die nicht gemeldeten Flächen unterliegen nicht der Anwendung der in Artikel 6, Absatz 2 bis 4 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

Weil aber im vorliegenden Fall – iSd Rechtsprechung des EuGH – das FFH Schutzgut LRT 6230* (Borstgrasrasen) auch außerhalb des gemeldeten Gebietes einen Schutz erfahren soll, entspricht es gerade den Zielen der FFH-RL, wenn die betreffenden Flächen als Ausgleichflächen nominiert und damit unter Schutz gestellt sind. Es stellt insgesamt einen naturschutzfachlichen Vorteil dar, wenn die betreffenden Ausgleichsflächen mit dem Projekt unter Schutz stehen.“

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.02.2023 wurde das Beschwerdevorbringen von der viert- und achtbeschwerdeführenden Partei näher konkretisiert, wonach der vorläufige Schutz für zukünftige ESG gemäß Paragraph 15, StNSchG 2017 zu berücksichtigen sei (OZ 161, Sitzung 26 f).

Auf das Vorbringen der viert- und achtbeschwerdeführenden in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.02.2023 ging die mitbeteiligte Partei nicht weiter ein (OZ 161, Sitzung 28).

3.2.2.   Ausweisungsverfahren von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) nach Artikel 4, FFH-RL

Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie der Europäischen Kommission die Informationen zu jenen Gebieten übermitteln müssen, die sie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlagen (proposed Sites of Community Interest – kurz: pSCI). Die Mitgliedstaaten wenden dabei die in Anhang römisch III der FFH-RL festgelegten Kriterien an (Phase 1). Die Kommission hat als Formular zur Übermittlung dieser Informationen den sogenannten Standarddatenbogen ausgearbeitet.

Nach Artikel 4, Absatz 2, FFH-RL erstellt die Europäische Kommission auf Grundlage dieser Gebietsvorschläge und der Kriterien des Anhangs römisch III im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und getrennt nach biogeographischen Regionen die Gemeinschaftslisten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Interest – kurz: SCI) (Phase 2).

Diese Listen waren binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie und somit bis zum Jahr 1998 zu erstellen (Artikel 4, Absatz 3, FFH-RL).

Nach Artikel 4, Absatz 4, FFH-RL weisen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die SCI so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (Special Areas of Conservation – kurz: SAC).

Für die Republik Österreich ergaben sich aus diesen Regelungen folgende Umsetzungsfristen:

Die Republik Österreich trat der Europäischen Union am 01.01.1995 bei. Damit trat auch die Richtlinie des Rates 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-RL) im Jahr 1995 in Österreich in Kraft. Denn aus der Beitrittsakte vom 24.06.1994 der Republik Österreich besteht weder eine Ausnahmeregelung noch eine Übergangszeit für die Umsetzung der FFH-RL. Die dreijährige Frist zur Meldung nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL endete für die Republik Österreich bereits im Laufe des Jahrs zum Beitritt zur Europäischen Union vergleiche dazu die diesbezgl. Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 23.03.2006, Rs. C-209/04, Rn. 60, EK gegen Österreich). Innerhalb von weiteren drei Jahre waren die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, FFH-RL in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen, somit im Laufe des Jahrs 1998. Innerhalb einer weiteren Frist von sechs Jahren, somit bis 2004, war die Ausweisung abzuschließen. Für den gesamten Ausweisungsprozess standen somit insgesamt ca. zwölf Jahre zur Verfügung.

3.2.3.   Zum bisherigen Ausweisungsverfahren des ESG Koralpe

Spätestens im Jahr 2004 hätte somit das ESG Koralpe – wie alle Schutzgebiete nach der FFH-RL in Österreich – abschließend verordnet sein müssen.

Im Jahr 2013 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen der fehlenden Ausweisung von ESG ein (Verfahren Nr. 2013/4077).

Im Oktober 2015 wurden schließlich Teile der Koralpe als pSCI an die Europäische Kommission gemeldet. So erfolgte am 19.10.2015 die Bekanntmachung der Meldung dieses Gebiets einschließlich der vorläufigen Sicherung (GZ: ABT13-52K-12/2015-1, OZ 187). Einziges Schutzgut war der prioritäre Lebensraumtyp 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden; die Fläche des gemeldeten ESG betrug 750,0664 ha.

Mit Durchführungsbeschluss vom 09.12.2016 (EU) 2016/2334 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (Aktenzeichen C(2016) 8191). Die Koralpe wurde mit dem Code AT2250000 und einer Fläche von 749,15 ha als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) in die Gemeinschaftsliste aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt musste das Gebiet daher nach der Vorgabe des Artikel 4, Absatz 2, FFH-RL binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (SAC) ausgewiesen bzw. als ESG verordnet werden. Die sechsjährige Frist zur Ausweisung endete am 09.12.2022.

Am 14.10.2022 wurde ein Begutachtungsentwurf für eine Verordnung zum ESG Nr. 47 „Koralpe“ veröffentlicht (GZ: ABT13-198091/2020-3), der nunmehr sieben Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins der FFH-RL enthält: Die prioritären Lebensraumtypen 6230* Bürstlingsrasen (bzw. Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden), 7110* Lebende Hochmoore und 7240* Alpines Schwemmland sowie die Lebensraumtypen 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren und 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation. Allerdings wurde das ESG Koralpe bisher nicht verordnet.

Die Fristen der FFH-RL wurden daher weder bei der Meldung des pSCI an die Kommission noch bei der Ausweisung des SAC eingehalten. Mit einer Ausweisung ist frühestens mit Jahresende 2023 zu rechnen.

3.2.4.   Abweisung nach Paragraph 15, Stmk. NSchG

Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 15, Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017) lautet:

„§ 15

Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß Paragraph 22, bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 28, sinngemäß. In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß Paragraph 22, bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben. Aus den Erläuterungen zum StNSchG 2017 wird in diesem Zusammenhang auf Judikatur zu den noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebiete verwiesen:

„Zu Paragraph 15, (‚Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete‘):

Laut Judikatur des EuGH (z.B. 13.1.2005, C-117/03, Rn. 26 ff und 15.3.2012, C-340/10, Rn. 46) ist für die an die Europäische Kommission gemeldeten Gebiete bis zur nationalen Ausweisung der Gebiete ein angemessener Schutz sicher zu stellen. Die bestehende Bestimmung wird übernommen.“

Das Natura 2000-Gebiet Koralpe wurde zwar bereits im Oktober 2015 an die Europäische Kommission gemeldet und im Dezember 2016 in die Gemeinschaftsliste aufgenommen, aber bislang noch nicht von der Stmk. Landesregierung als ESG verordnet. Weiters ist die sechsjährige Frist nach Artikel 4, Absatz 4, FFH RL zur Ausweisung seit Dezember 2022 abgelaufen. Eine Ausweisung ist auch derzeit nicht absehbar; es ist frühestens mit Ablauf 2023 mit einer Ausweisung zu rechen.

Für den Fall einer fehlenden Ausweisung bestimmt Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG unmissverständlich, dass in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum ESG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, – das ist Ausweisung durch Verordnung der Landesregierung – alle Handlungen verboten sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 28, StNSchG nach Paragraph 15, Absatz 2, kann nur in dem von Paragraph 15, Absatz eins, gesetzten Rahmen erfolgen, d.h. nur soweit dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Wie festgestellt kommt es zweifellos zu einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtypen 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden.

Ein erheblicher Eingriff ist aber bis zur Erklärung zum ESG nach der Anordnung des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG verboten. Dies wurde vom Viertbeschwerdeführer und von der Achtbeschwerdeführerin zu Recht in der zweiten Verhandlung des Verwaltungsgerichts im Februar 2023 vorgebracht. Das Vorhaben ist somit bei einer fehlenden Ausweisung des ESG nicht bewilligungsfähig und der Antrag ist abzuweisen.

3.2.5.   Abweisung wegen fehlender Grundlagen für eine Naturverträglichkeitsprüfung

Der Antrag ist aber darüber hinaus auch ohne das Beeinträchtigungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG abzuweisen, da wegen der fehlende Ausweisung des ESG Koralpe das Verwaltungsgericht die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen kann:
–              Unvollständige Meldung des Gebiets

In der Phase 1 der Ausweisung von Gebieten gemäß Anhang römisch III der FFH-RL übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen zu den Gebieten. Anhang römisch III der FFH-RL, Phase 1, regelt die „für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins und jede Art des Anhangs römisch II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete“ [Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht]. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der FFH-RL sind die Informationen anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 21, ausgearbeiteten Formulars bereitzustellen (Standard-Datenbogen). Im „Durchführungsbeschluss vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten“, (2011/484/EU) (ABl. L 198/39 vom 30.07.2011) hat die Europäische Kommission unter anderem festgelegt, dass die Mitgliedstaaten „alle relevanten Angaben zu den in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen (Abschnitt 3.1) und den in Anhang römisch II aufgeführten Tier- und Pflanzenarten (Abschnitt 3.2) (obligatorisch)“ [Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht] übermitteln. Sowohl aus der Formulierung des Anhangs römisch III der FFH-Richtlinie als auch aus der Formulierung des Durchführungsbeschlusses ergibt sich, dass in den Formularen (den Standard-Datenbögen) für jedes Gebiet die erforderlichen Angaben zu jedem Lebensraumtyp und jeder Art gemacht werden müssen, die in dem jeweiligen Gebiet vorkommen.

Auch die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des EuGH stellt klar, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete zur Verfügung zu stellen haben. So führte der EuGH im Urteil vom 07.11.2000 in der Rs. C-371/98, First Corporate Shipping, aus:

„22.  Um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, muss die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Habitatrichtlinie zukommt. Zu diesem Zweck wird dieses Verzeichnis anhand der in Anhang römisch III (Phase 1) der Richtlinie festgelegten Kriterien erstellt.

23.    Nur auf diese Weise ist das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Habitatrichtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das sich über eine oder mehrere Binnengrenzen der Gemeinschaft erstrecken kann, zu erreichen. Wie sich nämlich aus Artikel 1 Buchstaben e und i in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ergibt, ist für die Beurteilung des Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums oder einer Art auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, abzustellen. Angesichts der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die nationale Liste der Gebiete erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen kann, wie die Situation der Habitate in den anderen Mitgliedstaaten ist, kann er nicht von sich aus wegen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder wegen regionaler und örtlicher Besonderheiten Gebiete ausnehmen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung zukommt, ohne damit die Verwirklichung dieses Ziels auf Gemeinschaftsebene zu gefährden.“

Die Verwirklichung dieses Ziels wird nicht nur dadurch gefährdet, dass ein Mitgliedstaat Gebiete von der Meldung ausnimmt, sondern auch dadurch, dass er zwar ein Gebiet meldet, aber Lebensräume und Arten, die in diesem Gebiet vorkommen, von der Meldung ausnimmt. Denn bei der Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete ist u.a. folgendes Kriterium anzuwenden (Anhanges römisch III zu FFH-RL, Phase 2 Ziffer 2 Litera d,): „Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Arten des Anhangs II“. Wenn ein Mitgliedstaat in einem Gebiet Lebensräume und Arten von der Meldung ausnimmt, wird dieses Kriterium verfälscht.

Dies ist bei der Meldung (und der noch fehlenden Ausweisung) des ESG Koralpe von nur einem statt sieben Lebensraumtypen und einer stark verkleinerten Fläche der Fall.
–              Unvollständige Festlegung von Erhaltungszielen

Im Dokument „Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura-2000-Gebiete“ (Endfassung vom 23.11.2012) soll den Mitgliedstaaten eine Hilfestellung bei der Festlegung von Erhaltungszielen für Natura-2000-Gebiete und bei der Auslegung des Artikel 6, Absatz eins, FFH-RL geleistet werden. Zur Frage, welche Elemente bei der Festlegung von Erhaltungszielen zu berücksichtigen sind, wird in diesem Dokument dazu Sitzung 2 ausgeführt:

„Arten und Lebensraumtypen, für die Erhaltungsziele aufgestellt werden sollten

Gebietsbezogene Erhaltungsziele sollten grundsätzlich für alle Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie sowie für die Vogelarten, gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie, festgelegt werden, die in einem Natura-2000-Gebiet signifikant präsent sind, sowie für regelmäßig auftretende wandernde Arten. Gebietsbezogene Erhaltungsziele sollten auf den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen und Arten beruhen. Sie sollten der Bedeutung Rechnung tragen, die das Gebiet für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten und für die die Kohärenz von Natura 2000 hat, und auf die Gefahr einer Schädigung oder Zerstörung eingehen, denen die Lebensräume und Arten des Gebiets ausgesetzt sind.“

Damit wird verdeutlicht, dass u.a. für alle Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie gebietsbezogene Erhaltungsziele von einem Mitgliedstaat festgelegt werden müssen.

Für das ESG Koralpe wurde nur ein Lebensraumtyp des Anhanges römisch eins zur FFH-RL und einer Fläche von 749,15 ha als Schutzgebiet gemeldet. Hingegen sind im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 sieben Lebensraumtypen und eine um 462,14 ha größere Fläche von 1.212,2064 ha zur Ausweisung vorgesehen.
–              Ablauf der sechsjährigen Frist nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste

Die Frist von sechs Jahren ab der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gilt nicht nur für die Ausweisung der Gebiete, sondern auch für die Festlegung von Erhaltungszielen. So forderte der EuGH im Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-849/19, Kommission/Griechenland, einen Schutz von Gebieten, die auf der Gemeinschaftsliste erfasst sind und für die die sechsjährige Ausweisungsfrist ausgelaufen ist. Aus Artikel 4, Absatz 4, FFH-RL sowie der achten und der zehnten Begründungserwägung in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL ergebe sich (Rn 47), dass jeder Plan oder jedes Programm, der bzw. das die Erhaltungsziele eines ausgewiesenen Gebiets erheblich beeinträchtigen könnte, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden muss (Rn 48). Auch bestimmt Artikel 6, Absatz eins, FFH-RL, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen müssen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang römisch eins der FFH-RL aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in Anhang römisch II der FFH-RL aufgeführten Arten, die in den Gebieten vorkommen, gerecht werden. Dies setzt die Ermittlung der ökologischen Erfordernisse und die Festlegung solcher Erhaltungsziele voraus (Rn 49). Es ergebe sich aus Artikel 4, Absatz 4, FFH-RL, dass die Ausweisung von SAC und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten so schnell wie möglich zu erfolgen habe. Dies müsse auf jeden Fall innerhalb von höchstens sechs Jahren nach der Auswahl eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4, Absatz 2, FFH-RL erfolgen. Diese Frist gelte auch für die Festlegung der Erhaltungsziele, da diese für die Festlegung dieser Prioritäten erforderlich seien und daher der Festlegung dieser Prioritäten vorausgehen müsse.

Der „Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 09. Dezember 2016 zur Aufnahme zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region“ wurde am 23.12.2016 im Amtsblatt veröffentlicht ABl. L 353/324 vom 23.12.2011, Sitzung 327). Im vorliegenden Fall ist die sechsjährigen Ausweisungsfrist für das ESG Koralpe seit Ende Dezember 2022 abgelaufen; eine Ausweisung ist derzeit nicht absehbar.
–              Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH RL

Eine Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL kann nur dann angemessen sein, wenn sie alle Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet ausgewiesen wurde, und daher auch alle Erhaltungsziele, berücksichtigt. So führte der EuGH im Urteilstenor vom 07.11.2018, Rs. C-461/17, Brian Holohan u. a., aus:

„1.    Art. 6 Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass eine ‚angemessene Prüfung‘ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.“

Weiters führte der EuGH in seinem Urteil vom 17.04.2018, Rs. C-441/17, Kommission/Polen (Wald von Białowieża), aus, eine Prüfung nach Artikel 6, Absatz 3, erster Satz FFH-RL dürfe nicht lückenhaft sein. Sie müsse vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen.

Im Gebiet, in dem das beschwerdegegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, sind (erstens) sechs der sieben Lebensraumtypen, die im Gebiet „Koralpe“ vorkommen, von der vorläufigen Sicherung nicht umfasst. Weiters sind (zweitens) für diese Lebensraumtypen von der zuständigen Behörde keine Erhaltungsziele festgelegt worden. Dies führt dazu, dass die fehlenden Lebensraumtypen bzw. die dazu fehlenden Erhaltungsziele bei der Naturverträglichkeitsprüfung nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Denn bei der Nichtaufnahme dieser Lebensraumtypen in den Standard-Datenbogen, bei der daraus folgenden Nichtberücksichtigung in der Verordnung zur vorläufigen Sicherung und beim Nichterlassen der im Entwurf vorliegenden Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 innerhalb der sechsjährigen Frist handelt es sich um die Missachtung unionsrechtlicher Pflichten. Diesbezüglich hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.12.2000, Rs. C-374/98, Kommission/Frankreich (Basses Corbières), festgestellt, dass ein Mitgliedstaat aus der Missachtung unionsrechtlicher Pflichten keinen Vorteil ziehen darf (Rn 51). Eine wesentlich vereinfachte Prüfung gemäß Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL innerhalb eines wesentlich kleineren Gebiets würde aber einen solchen Vorteil darstellen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der „Schutzzweck des Gebietes" nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern setzt eine normative Festlegung voraus. Schutzgegenstand und Schutzzweck können nicht aus tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern bedürfen einer normativen Festlegung. Zugleich kann auf Grundlage der Meldeverordnung keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, die den in ständiger Rechtsprechung des EuGH definierten Anforderungen entspricht, weil alle Lebensraumtypen und Arten, die im Gebiet vorkommen, berücksichtigt werden müssten und weil ohne endgültige Abgrenzung des Gebiets und Formulierung der Erhaltungsziele auch keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens getroffen werden können (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Zwar hat der VwGH, ohne darüber endgültig zu entscheiden, festgestellt, dass eine Verpflichtung der Behörde erwogen werden könne, im Sinne von Vorwirkungen des durch Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-Richtlinie vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Habitate von Arten des Anhanges römisch II gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen in einer Schutzgebietsverordnung vorzukehren (VwGH 15.12.2008, 2006/10/0179). Eine Entscheidung über die endgültige Abgrenzung des Gebietes fällt aber keinesfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Im vorliegenden Fall fehlt die vom VwGH geforderte normative Festlegung des ESG Koralpe.

Die Unsicherheiten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, die sich aus abweichenden Gebietsabgrenzungen und Schutzzwecken ergeben, sind anhand der geplanten Ausgleichsflächen für den Lebensraumtyp 6230* ersichtlich. So wären rund drei Viertel der insgesamt 54,44 ha an Ausgleichsfläche, die die belangte Behörde auf Grundlage der Verordnung zur vorläufigen Sicherung als geeignet angesehen hat, bei Erlassen der Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs nicht geeignet: Teilweise würde es sich dann bei den vorgesehenen Ausgleichsflächen nämlich um innerhalb des Gebiets liegende Flächen des Lebensraumtyps 6230* handeln, die nicht dazu geeignet sind, Verluste desselben Lebensraumtyps auszugleichen. Teilweise würde es sich um Flächen des ebenfalls geschützten Lebensraumtyps 4060 handeln, und ihre Umwandlung in den Lebensraumtyp 6230* würde zu einem Verlust an Fläche des Lebensraumtyps 4060 und damit zu einer weiteren Beeinträchtigung des Gebiets führen.

Das Verwaltungsgericht verfügt daher über keine Beurteilungsgrundlagen, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet ermöglichen. Auf dieser Grundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht möglich.
–              Zur fehlenden Ausweisung und fehlerhaften Nominierung des ESG Koralpe

Insgesamt ist festzuhalten, dass bislang ein ESG Koralpe an die Kommission nominiert, aber nicht ausgewiesen wurde. Auch ist die sechsjährige Frist zur Ausweisung seit Dezember 2022 abgelaufen.

In der Nominierungsentscheidung der Stmk. Landesregierung wurde das ESG Koralpe mit nur einem Lebensraumtyp des Anhanges römisch eins zur FFH-RL und einer Fläche von 749,15 ha als Schutzgebiet gemeldet. Hingegen sind im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 sieben Lebensraumtypen und eine um 462,14 ha größere Fläche von 1211,29 ha zur Ausweisung vorgesehen.

Eine fehlerhafte Meldung im Standard-Datenbogen im Herbst 2015 ist offenkundig und wird somit auch von der Naturschutzbehörde eingeräumt.

Das Vorhaben soll im nominierten ESG Koralpe errichtet werden und wird zu erheblichen Beeinträchtigung dieses Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) nach Artikel 4, FFH-RL führen.

Durch die fehlende Ausweisung bzw. auch die fehlerhafte Nominierung des ESG Koralpe nach den Vorgaben des Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit Artikel 4 und 6 FFH-RL ist die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im Zuge einer meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht möglich.

Es fehlen willkürlich sechs Lebensraumtypen und Arten. Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Bewilligung des Vorhabens können mögliche Ausgleichsmaßnahme und Auflagen nicht vorgeschrieben werden.

Die Erlassung der fehlenden Verordnung des ESG liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts.

So betrifft die Unsicherheit aus der ausstehenden Verordnung nicht nur die Ausgleichsflächen, sondern auch unmittelbar die Naturverträglichkeitsprüfung (Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL). Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Naturverträglichkeitsprüfung ist für das Verwaltungsgericht somit nicht möglich. Der Antrag ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.

4.          Ergebnis:
–              Jedenfalls spätestens seit Ende Dezember 2022 ist die Verpflichtung des Landes Steiermark zur Ausweisung des ESG Koralpe abgelaufen.

Somit liegen auch aus unionsrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei nicht mehr vor und der Antrag ist abzuweisen.
–              Ein Antrag ist nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
–              Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen nach der „Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“, Amtsblatt der Europäischen Union vom 29.12.2022, L 335/36 DE, vorliegen.
–              Auch ist bei diesem Ergebnis nicht weiter darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen und der Antrag der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde allenfalls wegen der offenkundig zutage getretenen eklatanten Ermittlungsmängel in verschiedenen Fachbereichen, wie insbesondere Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, Hohlraumbau, Hydrografie und Hydrologie und Siedlungswasserwirtschaft, zurückzuverweisen wäre. Auch ist nicht weiter auf die offenkundigen Mängel bei der Beurteilung der – für den Ausgang des Verfahren zentralen Frage – des öffentlichen Interesses des Vorhabens einzugehen.
–              Auch ist bei diesem Ergebnis nicht weiter darauf einzugehen, ob die SF6-Halle Teil des Vorhabens ist und allenfalls der Antrag deshalb abzuweisen wäre.
–              Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist es auch nicht weiter erforderlich, den Ausgang des unter Zl. römisch fünf 198/2022 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Antrages des Verwaltungsgerichts zur Prüfung des Landschaftsschutzgebiet Koralm abzuwarten. Der Antrag ist mangels Präjudizialität zurückzuziehen.
–              Eine weitere mündliche Erörterung zur fehlenden Ausweisung des ESG und der rechtlichen Folgen ist nicht erforderlich. Diese Rechtsfrage wurde von mehreren Beschwerdeführern vorgebracht und die mitbeteiligte Partei hat darauf repliziert. Die Frage der fehlenden Ausweisung und der unvollständigen Meldung von im Gebiet vorhandenen FFH-Lebensraumtypen wurde in der ersten Verhandlung des Verwaltungsgerichts 30.03.2022 und in der zweiten Verhandlung am 21. und 22.02.2023 erörtert (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte mit Hinweis auf VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und 03.05.2005, 2002/18/0053, mwH). Das Natura 2000-Gebiet Koralpe wurde zwar an die Kommission gemeldet, aber innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht als ESG ausgewiesen. Dieser Umstand wurde in der zweiten Verhandlung am 21. und 22.02.2023 erörtert. Auch die Unsicherheiten, die sich aus diesen Tatsachen für die Prüfung der Verträglichkeit und für die Festlegung von Ausgleichsflächen ergeben, wurden in der ersten Verhandlung des Verwaltungsgerichts 30.03.2022 und in der zweiten Verhandlung am 21. und 22.02.2023 erörtert.

5.            Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist nicht zulässig, da sich das Verwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG stützen kann. Somit ist die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm klar und eindeutig. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2021/09/0021, mwN).

Weiters besteht für den Verwaltungsgerichtshof nach dessen ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine mögliche entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (allenfalls vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (VwGH 20.04.2023, Ro 2021/10/0014). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedoch dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH bereits gelöst wurde (zuletzt VwGH 15.12.2022, Ro 2020/13/0016). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdeverfahren vor. Die Rechtsfrage ist durch die unter Punkt römisch III.3.2.5. zitierte Judikatur des EuGH bereits hinreichend geklärt.

6.            Zur Zurückziehung des Verordnungsprüfungsantrages (Spruchpunkt C und D):

Spruchpunkt C

Der Antrag des Verwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Prüfung der „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBI. Nr. 43/2015", protokolliert unter Zl. römisch fünf 198/2022, ist zurückzuziehen, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.

Spruchpunkt D

Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. So regelt Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG, dass eine abgesonderte Revision gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2247200.2.00