Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Geschäftszahl

W198 2260517-1

Spruch


W198 2260517-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.08.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 02.08.2022, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsbesorger (Gebietsbetreuer) für die römisch 40 GmbH im Zeitraum vom 03.09.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.05.2014 bis 30.09.2018 weder als Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß
§ 4 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch als freier Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß
§ 4 Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Gebietsbetreuer an keine Ordnungsvorschriften über seine Arbeitszeit oder sein arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei und seien der Firma römisch 40 keine dahingehenden Weisungs- oder Kontrollbefugnisse zugekommen. Er sei auch nicht in den geschäftlichen Organismus der Firma römisch 40 eingegliedert gewesen. In einer Gesamtbetrachtung der Gegebenheiten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gebietsbetreuer für die Firma römisch 40 im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht habe. Die Elemente des freien Dienstvertrages seien jedoch erfüllt, da der Beschwerdeführer von der Zurverfügungstellung der Webplattform durch die Firma römisch 40 abhängig gewesen sei. Ihm seien daher wesentliche Betriebsmittel von der Firma römisch 40 zur Verfügung gestellt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei daher dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen. Gemäß
§ 4 Absatz 4, Litera a, ASVG komme eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG jedoch dann nicht in Betracht, wenn der freie Dienstnehmer aufgrund dieser Tätigkeit bereits nach
§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.09.2013 bis 30.09.2018 aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe und Handelsagent der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach
§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, komme für den Zeitraum 03.09.2013 bis 31.12.2023 und 01.05.2014 bis 30.09.2018 keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in Betracht. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 sei seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt worden, sodass dieser Zeitraum bei der gegenwärtigen Beurteilung ausgenommen werden müsse.

2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Bescheid auf Falschaussagen der Firma römisch 40 beruhe. Vielmehr liege eine Scheinselbständigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei weisungsgebunden gewesen und habe sich nicht vertreten lassen dürfen. Er habe zu Beginn seiner Tätigkeit sehr wohl eine Einschulung, und nicht nur Informationen über die Firma, erhalten. Die Treffen mit den Kundenbetreuern hätten nicht nur ein- bis zweimal im Jahr, sondern alle drei Monate stattgefunden. Überdies habe Anfang jeden Jahres die überregionale Jahresauftakttagung stattgefunden. Diese Tagung sei verpflichtend gewesen. Es habe sehr wohl Ordnungsvorschriften und persönliche Verhaltensregeln gegenüber den Kunden gegeben. Kontrollen seitens der Firma römisch 40 seien durchgeführt worden, und zwar dahingehend, dass die Unterlagen dem Kunden persönlich überreicht und nicht nur in den Briefkasten geworfen werden durften. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis nach dem ASVG zur Firma römisch 40 stand.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.05.2023 dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Darin wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom 12.06.2023 stellte die Rechtsvertretung der Firma römisch 40 einen Antrag auf Aktenkopie.

6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Firma römisch 40 vom 19.06.2023 wurde der Antrag auf Aktenkopie zurückgezogen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 03.09.2013 bis 30.09.2018 auf Basis eines „Geschäftsbesorgungsvertrages“ vom 01.09.2013, welcher später durch einen „Rahmenvertrag“ vom 25.06.2015 ersetzt wurde, für die Firma römisch 40 als Gebietsbetreuer tätig.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 03.09.2013 bis 31.12.2014 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsagent“, im Zeitraum von 01.01.2015 bis 01.10.2018 verfügte er über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“.

Die SVS hat mit Bescheid vom 30.12.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestehenden Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe und Handelsagent im Zeitraum von 03.09.2013 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 23.01.2017 rechtskräftig eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2014 für seine Tätigkeit als Schlafberater bei der Firma römisch 40 festgestellt.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von 03.09.2013 bis 30.09.2018 als Gebietsbetreuer für die Firma römisch 40 war wie folgt ausgestaltet:

Die Firma römisch 40 stellte den Gebietsbetreuern im Umkreis von 100 Kilometer Adressen zur Verfügung, bei welchen die Firma römisch 40 Termine für Schlafberatungen bei Kunden vereinbart hat. Für die Gebietsbetreuer waren diese Terminangebote in einem Webportal ersichtlich. Der Gebietsbetreuer konnte im Webportal frei wählen, welche Adressen er zur Bearbeitung übernehmen wollte. Sofern er eine Adresse übernehmen wollte, fuhr er zu dieser Adresse und übergab die Einladung für den Schlafberatungstermin und ein kleines Geschenk an den Kunden vor Ort. Der eigentliche Schlafberatungstermin wurde in der Folge nicht vom Gebietsbetreuer, sondern von einem Schlafberater durchgeführt.

Für den Fall, dass ein im Webportal ersichtlicher Termin nicht zur Bearbeitung durch einen Gebietsbetreuer gewählt wurde, erfolgte seitens des Systems spätestens sieben Werktage vor dem Termin die Löschung dieses Termins aus dem Webportal und die Einladungsunterlagen wurden automatisch per Post versendet. Dem Gebietsbetreuer stand auch die Möglichkeit offen, einen Termin sofort abzulehnen. In diesem Fall wurde der Termin ebenfalls aus dem Webportal gelöscht und die Einladungsunterlagen automatisch per Post versendet.

Der Beschwerdeführer als Gebietsbetreuer entschied somit im eigenen Ermessen, ob bzw. welche Tour (und in welchem Umfang) er sich zur Übergabe der Einladungen zusammenstellt und welche Adressen und Termine er in dieser Tour bearbeiten will.

Der Kunde hatte die Übergabe der Einladung und des Geschenks schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung wurde in der Folge vom Gebietsbetreuer an die Firma römisch 40 retourniert.

Der Beschwerdeführer hat als Gebietsbetreuer keine Einschulung von der Firma römisch 40 erhalten. Er erhielt am Anfang seiner Tätigkeit lediglich allgemeine Informationen über die Firma sowie Informationen zur Bedienung des Webportals.

Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer, der Firma römisch 40 Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten, bestand nicht. Es wurden jedoch vom Beschwerdeführer im Webportal die besuchten Termine bekannt gegeben, da auf dieser Basis die Bezahlung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat für jede persönliche Zustellung der Einladung und des Geschenks an den Kunden € 8,00 erhalten. Wenn in der Folge ein Schlafberatungstermin stattgefunden hat und es zu einem Verkaufsabschluss kam, erhielt der Beschwerdeführer als Gebietsbetreuer weitere € 43,00 (ab dem Jahr 2016 € 46.00).

Ein- bis zweimal im Jahr fanden Treffen der Gebietsbetreuer statt, in denen Erfahrungen ausgetauscht wurden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Treffen bestand nicht.

Der Beschwerdeführer war als Gebietsbetreuer keinen persönlichen Weisungen der Firma römisch 40 unterworfen. Es gab keine Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten und Auftreten beim Kunden. Der Beschwerdeführer unterlag keinen Kontrollen durch die Firma römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit als Gebietsbetreuer sein eigenes Auto, Telefon und seinen PC benutzt. Als weiteres Betriebsmittel wurde ihm von der Firma römisch 40 der Zugriff auf das Webportal zur Verfügung gestellt, in welchem er auswählen konnte, welche Termine er zur Bearbeitung übernimmt. Des Weiteren stellte die Firma römisch 40 Infomaterial, Einladungsschreiben und Geschenke, welche der Beschwerdeführer den Kunden übergab, zur Verfügung.

Dem Beschwerdeführer als Gebietsbetreuer stand die Möglichkeit offen, sich bei seiner Tätigkeit vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit jedoch im Wesentlichen persönlich ausgeübt; ob es jemals zu einem Vertretungsfall kam, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seine Tätigkeit als Gebietsbetreuer ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten.


2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer zu Grunde liegenden Verträge liegen im Akt ein. Der Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ vom 01.09.2013; das Ende seiner Tätigkeit ergibt sich aus der ebenfalls im Akt befindlichen „Einvernehmlichen Lösung“ vom 30.09.2018.

Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer, im Zeitraum von 03.09.2013 bis 31.12.2014 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsagent“ und im Zeitraum von 01.01.2015 bis 01.10.2018 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ verfügte.

Ebenso unstrittig ist, dass die SVS mit Bescheid vom 30.12.2020 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 03.09.2013 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.

Unstrittig ist weiters, dass mit Bescheid vom 23.01.2017 rechtskräftig eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2014 für seine Tätigkeit als Schlafberater bei der Firma römisch 40 festgestellt wurde.

Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer ergeben sich aus den Stellungnahmen der Firma römisch 40 vom 03.05.2022 und vom 23.06.2022, welche als Antworten auf die Fragebögen der belangten Behörde vom 16.03.2022 und vom 09.06.2022 ergingen, weiters aus den der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Verträgen sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 06.02.2022 und vom 09.03.2022, welche als Antworten auf die Fragebögen der belangten Behörde vom 27.01.2022 und vom 18.02.2022 ergingen.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers und der Firma römisch 40 in einigen Punkten gleichlautend und in anderen Punkten divergierend waren. Gleichlautend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die Arbeitszeit selbst frei einteilen habe können, dass keine Berichtspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Firma römisch 40 bestanden habe, dass der Beschwerdeführer Aufträge ablehnen habe können, sowie, dass die vom Kunden unterschriebene Übernahmebestätigung vom Beschwerdeführer an die Firma römisch 40 retourniert werden musste.

Hinsichtlich der divergierenden Punkte ist beweiswürdigend auszuführen, dass in diesen Punkten den Angaben der Firma römisch 40 gefolgt wurde, zumal der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig war. Im gegenständlichen Verfahren tätigte der Beschwerdeführer großteils Angaben, die auf eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Firma römisch 40 hindeuten sollten. So führte er – im Widerspruch zu den Angaben der Firma römisch 40 – an, dass er sehr wohl eine Einschulung erhalten habe, dass es regelmäßige verpflichtende Treffen gegeben habe, dass er weisungsgebunden und kontrollunterworfen gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren steht jedoch im diametralen Widerspruch zu seinem Schriftsatz vom 19.02.2019. In diesem an die Firma römisch 40 gerichteten Schreiben bezeichnete sich der Beschwerdeführer selbst als Selbständiger. Wörtlich führte er darin aus: „Die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen römisch 40 erfolgte auf Basis meiner Tätigkeit als Selbständiger.“

Weiters gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.02.2022 im gegenständlichen Verfahren auszugsweise nachstehend an: „… Als selbständiger hätte ich ja sehr wohl Anspruch darauf gehabt die vergeudete Zeit mit den falschen Adressen der Firma römisch 40 in Rechnung zu stellen was ich ja auch gemacht habe“. Der Teil „was ich ja auch gemacht habe“, ist ebenfalls widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers, die auf eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Firma römisch 40 hindeuten sollten.

Dem Beschwerdeführer wurden diese Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 zur Kenntnis gebracht und wurde ihm der Auftrag erteilt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich dazu jedoch verschwiegen und ließ damit eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Ihm wurde das Parteiengehör an die von ihm in der Beschwerde angegebene Adresse gesendet und wurde das Schreiben – laut im Akt befindlicher Sendungsverfolgung - dem Beschwerdeführer am 11.05.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben jedoch nicht behoben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für jede persönliche Übergabe von Einladungsschreiben und Geschenk € 8,00 und, wenn in der Folge ein Schlafberatungstermin stattgefunden hat und es zu einem Verkaufsabschluss kam, weitere € 43,00 (ab dem Jahr 2016 € 46.00) erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Firma römisch 40 in Verbindung mit den im Akt befindlichen Verträgen. Ebenso geht die Höhe des Entgelts unzweifelhaft aus den vorgelegten Rechnungen hervor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 06.02.2022, wonach er € 10,00 für jede persönliche Übergabe erhalten habe, kann daher nicht gefolgt werden.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer als Gebietsbetreuer die Möglichkeit offenstand, sich bei seiner Tätigkeit vertreten zu lassen, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestimmung im Vertrag in Zusammenschau mit den Angaben der Firma römisch 40 . Auch der Beschwerdeführer gab in der Stellungnahme vom 06.02.2022 an, dass er sich im Urlaub oder Erkrankungsfall von einem Kollegen vertreten lassen hätte können. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit jedoch im Wesentlichen persönlich ausgeübt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Firma römisch 40 . Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob es jemals zu einem Vertretungsfall kam, ergibt sich daraus, dass die Firma römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2022 ausführte, dass sie zwar davon ausgehe, dass eine Vertretung vorgekommen sein könnte, dies jedoch nicht dokumentiert sei. Auch der Beschwerdeführer hat keinen Vertretungsfall belegen können. In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Wesentlichen persönlich ausgeübt hat.

Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Firma römisch 40 . Von beiden wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer das Webportal genutzt habe und er von der Firma römisch 40 Infomaterial, Einladungsschreiben und Geschenke, welche der Beschwerdeführer den Kunden übergab, zur Verfügung gestellt bekommen habe.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat, ergibt sich eindeutig aus den im Akt einliegenden Rechnungen und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG und dem AlVG und handelt es sich daher um eine der im Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Angelegenheiten. Da im gegenständlichen Fall nicht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1.           einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2.           eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a)           dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder
§ 2 Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b)           dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
B-KUVG handelt oder

c)           dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d)           dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in den zwischen ihm und der Firma römisch 40 abgeschlossenen Verträgen als „selbständiger Handelsvertreter“ bezeichnet wird, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es gemäß Paragraph 539 a, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Beschwerdeführers war der Besuch bei Kunden der Firma römisch 40 zur Übergabe von Unterlagen und kleinen Geschenken in Vorbereitung eines in weiterer Folge stattfindenden Schlafberatungstermins. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

Da somit das Vorliegen von einem oder mehrerer Werkverträge im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche z.B. das VwGH Erkenntnis vom
24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 03.09.2013 bis 31.12.2014 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsagent“ und im Zeitraum von 01.01.2015 bis 01.10.2018 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ verfügte, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt vergleiche VwGH vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen
(vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Wie festgestellt, stand dem Beschwerdeführer als Gebietsbetreuer die Möglichkeit offen, sich bei seiner Tätigkeit wechselseitig von anderen Gebietsbetreuern vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit jedoch im Wesentlichen persönlich ausgeübt; ob es jemals zu einem Vertretungsfall kam, konnte nicht festgestellt werden.

Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der zitierten Judikatur hat im vorliegenden Fall sohin nicht bestanden. Von einer Berechtigung, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter heranzuziehen, kann somit im hier zu beurteilenden Fall nicht gesprochen werden.

Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht des Beschwerdeführers mangels eines generellen Vertretungsrechts zu bejahen. Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung
(Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).

Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung des Beschwerdeführers in den Betrieb der Firma römisch 40 . Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer im Webportal frei wählen, welche Adressen er zur Bearbeitung übernehmen wollte. Er entschied im eigenen Ermessen, ob bzw. welche Tour (und in welchem Umfang) er sich zur Übergabe der Einladungen zusammenstellt und welche Adressen und Termine er in dieser Tour bearbeiten will. Er war sohin hinsichtlich der Arbeitszeit völlig frei. Der Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit für die Firma römisch 40 keinen persönlichen Weisungen unterworfen. Gegen eine Eingliederung in den Betrieb spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Einschulung erhalten hat, sowie, dass die Teilnahme an den ein- bis zweimal im Jahr stattfindenden Treffen der Gebietsbetreuer nicht verpflichtend war.

Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen wie erwähnt über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. Wie festgestellt, bestand keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende Kontrollmöglichkeit durch die Firma römisch 40 .

Aufgrund einer Abwägung all dieser Umstände ist von einem Überwiegen jener Elemente auszugehen, die gegen das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses sprechen.

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.

Da somit keine persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Firma römisch 40 eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die Firma römisch 40 im Wesentlichen persönlich erbracht und dafür ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen.

Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat
(vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).

Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Gebietsbetreuer sein eigenes Auto, seinen PC und sein Handy verwendet. Hierzu ist auszuführen, dass es sich bei einem Mobiltelefon, einem Auto und einem PC um solche Betriebsmittel handelt, welche üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden und wurde andererseits eine überwiegende betriebliche Verwendung im Verfahren nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/044). Als weiteres Betriebsmittel wurde ihm von der Firma römisch 40 der Zugriff auf das Webportal zur Verfügung gestellt, in welchem er auswählen konnte, welche Termine er zur Bearbeitung übernimmt. Das wesentlichste Betriebsmittel für seine Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer daher von der Firma römisch 40 zur Verfügung gestellt, zumal er seine Tätigkeit ohne Zurverfügungstellung des Webportals nicht hätte ausüben können. Des Weiteren stellte die Firma römisch 40 Infomaterial, Einladungsschreiben und Geschenke, welche der Beschwerdeführer den Kunden übergab, zur Verfügung. Die demnach maßgebliche eigene unternehmerische Infrastruktur ist im Fall des Beschwerdeführers daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat bei Erbringung seiner Leistungen für die Firma römisch 40 keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwendet.

Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Firma römisch 40 für diese tätig war.

Zusammengefasst lag daher beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 03.09.2013 bis 31.12.2014 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsagent“ und im Zeitraum von 01.01.2015 bis 01.10.2018 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“.

Die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung steht dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche etwa VwGH 21.8.2017,
Ra 2016/08/0119, mwN). Anderes gilt jedoch für freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Insoweit ordnet Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach
§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN).

Zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum von 03.09.2013 bis 30.09.2018 aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, kommt in diesem Zeitraum keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in Betracht. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017 rechtskräftig eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für seine Tätigkeit als Schlafberater bei der Firma römisch 40 festgestellt. Der Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht bei der gegenständlichen Beurteilung ausgenommen.

Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Gebietsbetreuer für die Firma römisch 40 im Zeitraum vom 03.09.2013 bis 31.12.2013 und 01.05.2014 bis 30.09.2018 weder als Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie
§ 1 Absatz eins, Litera a, AlVG noch als freier Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie
§ 1 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterlag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2260517.1.00