Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Geschäftszahl

L517 2271705-1

Spruch


L517 2271705-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 ,
StA.: römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred FUCHSBICHLER, Traunaustraße 23, 4600 Wels und den Arbeitgeber römisch 40 OG, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 ,
ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. römisch eins Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2,, 4, 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

27.12.2022 - Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf, bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40

27.12.2022 - Weiterleitung des Antrages an das Ausländerinnenfachzentrum des Arbeitsmarktservice (in der Folge „AMS“) römisch 40

30.12.2022 – Ergänzende Unterlagenvorlage der BH römisch 40 an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 und Verfahrenszuweisung an das AMS römisch 40

09.01.2023 - Parteiengehör an die bP1

27.01.2023 – Erstellung eines Bewertungs- und Anerkennungsgutachten durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und Übermittlung an die bP1 und BH römisch 40

02.02.2023 – Weiterleitung des Bewertungs- und Anerkennungsgutachten durch die BH römisch 40 an das AMS römisch 40

14.02.2023- Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung

16.02.2023 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (Zustellungszeitpunkt 27.02.2023)

17.03.2023 - Beschwerde der bP1

23.03.2023- Beschwerdevorlage an das BVwG

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP1 ist Staatsangehörige der römisch 40 . Sie stellte am 27.12.2022 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der BH römisch 40 am selben Tag an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:

-             beglaubigte Übersetzung eines Gymnasium-Diploms vom Ministerium für Nationale Bildung (vom 15.09.2009)

-             beglaubigte Übersetzung eines Kurszertifikats vom Ministerium für nationale Bildung, für einen Computeroperator-Kurs (vom 18.01.2008)

-             Zertifikat vom Bundesministerium für Generaldirektion für Lehrlingsausbildung und Allgemeinbildung für einen Tabldot-Kochprogamm (vom 13.07.2009), samt beglaubigter Übersetzung

-             Kursbescheinigung vom Provinzamt Ankara Landesdirektion des Bildungsministeriums für Effektives Zuhören und Kommunikation (vom 27.01.2014-31.01.2014), samt beglaubigter Übersetzung

-             Kopie eines aufschiebend bedingten Dienstvertrags mit dem Arbeitgeber römisch 40 OG

-             Beschäftigungsbestätigung des Bildungsministeriums für die Tätigkeit als Koch (vom 26.01.1990-30.12.2022), samt beglaubigter Übersetzung (24.03.2022)

-             Gesellenbrief (vom 30.06.2022), samt beglaubigte Übersetzung

-             Screenshot einer Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1 (der Arbeiterkammer Kirchdorf)

Neben den genannten Unterlagen wurde dem Antrag auf Erteilung einer
„Rot-Weiß-Rot-Karte“ Weiters eine Arbeitgebererklärung – auszugsweise mit folgendem Inhalt – beigeschlossen:

„[…] Berufliche Tätigkeit: Koch; Arbeitsplatz im eigenen Betrieb: Ja; Beschäftigungsort: römisch 40 ; Entlohnung brutto: EUR 2.027,00; Anzahl der Wochenstunden: 38,5; Dauer der Beschäftigung: unbefristet; genaue Beschreibung der Tätigkeit: ORGANISATIONSAUFGABEN, SONSTIGEN VORARBEITEN, LAGERHALTUNG (NACHBESTELLUNGEN/EINKAUF) HYGIENEVERORDNUNG, EINHALTUNG DER LEBENSMITTELGESETZTE, AUFRÄUMEN UND PUTZEN, KOCHEN, BRATEN, BACKEN, GARNIEREN“

Die bP1 gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 58 Jahre alt und verheiratet zu sein, sowie zuletzt in einem Dienstleistungsberuf bzw. als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Betreffend ihre Schulausbildung gab sie an, 12 Jahre bis zu ihrem höchsten Abschluss unter Ausbildung gestanden zu haben. Weiters gab sie an, die Grundschule, Sekundarschule und eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Einen akademischen Grad gab sie nicht an.

Am 30.12.2022 übermittelte die BH römisch 40 ein weiteres Kurszertifikat der bP1 vom Ministerium für Bildung Generaldirektion für Lebenslanges Lernen für den Beruf Metaltechnik, Programm: Hygieneschulung für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie (vom 03.12.2015) an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 . Gleichzeitig erfolgte die Zuweisung der Angelegenheit an das AMS römisch 40 (in der Folge „bB“).

Mit Parteiengehör vom 09.01.2023 brachte die bB der bP1 die Rechtsgrundlagen des
§ 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Demnach sei es gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die Zuerkennung von Punkten zur abgeschlossenen Qualifikation beim Kriterium „Qualifikation“ der Anlage B AuslBG erforderlich, dass die bP1 über ein Zeugnis verfüge, welches die Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweise.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei der Qualifikation um eine Ausbildung iSd Kriteriums „Qualifikation“ der Anlage B gemäß
§ 12a AuslBG handle. Zwecks Prüfung der Anrechnung / Gleichstellung der Ausbildungen wurde die bP1 auf das Bundesministerium verwiesen. Hinsichtlich der Sprachzertifikate führte die bB eine Liste renommierter Sprachzentren auf, welche für die etwaige Punktevergabe herangezogen werden könnten.

Hinsichtlich der anzurechnenden Berufserfahrung/Praxisnachweise wurde die bP1 darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgelegten Praxiszeiten erst nach Überprüfung der Gleichstellung der abgeschlossenen Ausbildung in Österreich angerechnet werden könnten.

Nachdem die bP1 58 Jahre alt sei, hätte ihr betreffend Alter keine Punkte erteilt werden können. Abschließend wurde der bP1 bis 23.01.2023 die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.

Am 27.01.2023 erstellte das Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ein Bewertungs- und Anerkennungsgutachten über die Ausbildung der bP1 und versandt es an die bP1 und BH römisch 40 .

Am 02.02.2023 leitete die BH römisch 40 das seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft erstellte Bewertungs- und Anerkennungsgutachten an das AMS römisch 40 weiter.

In besagten Bewertungs- und Anerkennungsgutachten wurde ausgeführt, dass die Ausbildung der bP1 mit einem österreichischen Lehrabschluss (Lehrberuf Koch) vergleichbar wäre. Für eine formale Anerkennung (Gleichhaltung) mit einem österreichischen Lehrabschluss müsse ein Gleichbehandlungsantrag gemäß Paragraph 27 a, Berufsausbilungsgesetz gestellt werden. In diesem Fall müsse aufgrund von Ausbildungsunterscheiden mit der Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung (Ergänzungsprüfungen) im Lehrberuf Koch gerechnet werden.

Am 14.02.2023 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten: “Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt.BRL SFU-SAB-Richtlinie AUS/2-2014): Voraussetzungen nicht erfüllt

Am 27.12.2022 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Fachkraft im Mangelberuf gestellt und am 28.12.2022 wurde er dem Ausländer_innenfachzentrum zur Begutachtung übermittelt.

In der Bearbeitung wurde festgestellt, dass die Ausbildung nur im Zuge einer außerordentlich abgelegten Gesellenprüfung aufgrund langjähriger Berufspraxis als Koch abgeschlossen wurde.

Die Anrechnung der Berufsausbildung im Zuge der rechtlichen Beurteilung der Rot-Weiß-Rot karte Fachkraft im Mängelberuf kann somit nicht erfolgen.“

Die Ausbildung der bP1 ist mit dem österreichischen Lehrberuf „Koch“ gleichzustellen. Die bP1 hat ihre Ausbildung im Zuge einer außerordentlichen Gesellenprüfung aufgrund langjähriger Berufspraxis als Koch abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 16.02.2023 (zugestellt am 27.02.2023) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, die bP1 könne lediglich 30 von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten erreichen. Gemäß Anlage B seien die Punkte wie folgt vergeben worden:

Qualifikation: 30; Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0; Sprachkenntnisse: 0; Alter: 41 Jahre 0

Der von der bP1 gestellte Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot Fachkraft im Mangelberuf sei am 28.12.2022 an das Ausländer_innenfachzentrum zur Begutachtung übermittelt worden.

Mittels Parteiengehörschreiben vom 09.01.2023 sei der Dienstnehmer über den aktuellen Punktestand informiert worden und eine Gleichstellung der vorgelegten Ausbildungsnachweise mit einer Ausbildung in Österreich durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angefordert worden. Die Mitteilung über die Anerkennung sei am 02.02.2023 dem Ausländer_innenfachzentrum übermittelt worden. Weitere Unterlagen seien seitens der bP1 nicht nachgereicht worden.

Dagegen erhob die bP1 durch ihre Rechtsvertretung am 17.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihrerseits mehrere Unterlagen vorgelegt worden wären, welche keine Berücksichtigung gefunden hätten. Welche der vorgelegten Unterlagen bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Dem Bescheid würde es an der der konkreten Darlegung fehlen, weshalb die vorgelegten Urkunden keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die gesamte, äußerst oberflächliche Begründung des Bescheides, würde darlegen, dass sich die Erstbehörde nicht umfassend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Die bB hätte ihr keine effektive Möglichkeit eingeräumt, ihre fachlichen Qualifikationen darzulegen, sodass eine offensichtliche Verletzung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorliegen würde.

In der Beschwerde sei zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse eine Kursteilnahme WIFI (vom 30.05.2023) und eine VHS-Teilnahmebestätigung (vom 23.02.2023) vorgelegt worden. Sie führte aus, dass ihr für die vorgelegte Beschäftigungsbestätigung eine ausbildungsadäquate Berufsausbildung mit einer Punktezahl von 24 Pkt. erteilt hätte werden müssen. Aufgrund der Zusatzqualifikationen (Tabildot-Ausbildung und Hygieneschulung) hätten ihr außerdem, weitere 2 Pkt. erteilt werden müssen. Auch die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Deutschkursbestätigungen hätten ihrer Ansicht nach zu einer weiteren Anrechnung von 5 Pkt. (betreffend der Sprachkenntnisse) führen müssen. Die erforderliche Punktezahl (55 Pkt.) sei sohin ihrerseits erreicht.

Abschließend wurde die Stattgabe des Rechtsmittels und Aufhebung des vom AMS römisch 40 erlassenen Bescheides beantragt. In eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Am 23.03.2023 legte die bB dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte sie, dass die Anrechnung/Gleichstellung der Ausbildung der bP1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ergeben hat, dass diese mit der österreichischen Ausbildung im Lehrberuf Koch vergleichbar sei. Da jedoch die vor Beendigung der Ausbildung (mit Gesellenprüfung) erlangten Praxiszeiten nicht angerechnet werden konnten, seien der bP1 nur 30 Pkt. erteilt worden. Die mit der Beschwerde vorgelegten Deutschkursbestätigungen seien nur Teilnahmebestätigungen und würde selbst bei Anrechnung eines allfälligen
A1-Sprachzertifikat (5 Punkte) die bP1 lediglich auf 35 Pkt. gelangen.

2.0.       Beweiswürdigung:

2.1.       Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.       Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

2.3.       Verfahrensgegenständlich möchte der Arbeitgeber römisch 40 OG (in der Folge „bP2“) die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 47, der Fachkräfteverordnung 2022 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der Arbeitgebererklärung vom 26.12.2022 (berufliche Tätigkeit „(Pizza-Koch)“ hervor (OZ 1).

2.4. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40).

Verfahrensgegenständlich legte die bP1 einige römisch 40 Kursbestätigungen und Zertifikate betreffend ihre Kochausbildung, samt beglaubigter Übersetzung, vor. Am 27.01.2023 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ein Anerkennungs-und Bewertungsgutachten der Ausbildung der bP1 erstellt. Da dieses Gutachten ergab, dass die von der bP1 absolvierte Ausbildung mit dem österreichischen Lehrberuf Koch vergleichbar ist, erkannte die bB die Ausbildung der bP1 an. Nachdem jedoch der Gesellenbrief und sohin die Beendigung der Ausbildung der bP1 zeitlich nach der ihrerseits gesetzten Berufstätigkeit erfolgt ist, konnten die zuvor erworbenen Praxiszeiten nicht angerechnet werden.

Den in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, ergibt sich doch bereits aus den dem Antrag beigegebenen Unterlagen, dass der Gesellenbrief (30.06.2022) nach den zuvor zurückgelegten Praxiszeiten ausgestellt wurde. Die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Beschwerde konnten sohin unberücksichtigt bleiben. Zudem würde gegenständlich selbst die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung zu keiner Antragsstattgabe führen vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.7.).

2.5. Die bP1 besitzt weder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 noch einen Studienabschluss. Ein derartiges Vorbringen wurde verfahrensgegenständlich weder von der bP1 noch von ihrer Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerde erstattet.

2.6. Da die von der bP1 vorgewiesene Arbeitserfahrung wie bereits ausgeführt vor Abschluss der Berufsausbildung gesammelt wurde, konnte die Anrechnung einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht erfolgen.

2.7. Die bP1 verfügt über keine deutschen Sprachkenntnisse. Die ihrerseits in der Beschwerde vorgelegten Kursteilnahmebestätigungen stellen keinen geeigneten Nachweis für eine allfällige Anrechnung dar. Die Teilnahme an einem Deutschkurs führt weder zu einem Anrecht auf Ausstellung eines Sprachzertifikats noch ist eine derartige Kursteilnahme mit der Absolvierung einer anerkannten Sprachprüfung gleichzusetzen. Da die bP1 zudem trotz Aufforderung im Parteiengehör vom 09.01.2023 kein weiteres international anerkanntes Sprachzeugnis für die deutsche Sprache vorlegte, musste die bB keine weitere Punkteverteilung vornehmen. Die bB ließ sohin zu Recht die übermittelten Teilnahmebestätigungen der beiden Deutschkurse unberücksichtigt.

2.8. Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 58 Jahre alt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 27.12.2022.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenkoch“ daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.       Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Ziffer eins,

2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

[…] Ziffer 3, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.           eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.           die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.           für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Anlage B

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, lauten:


„§ 1. (1) Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

Ziffer eins bis 32 […]

Ziffer 33, Maurer/innen

Ziffer 34 bis 66 […].

(2) […].

Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.


§ 3. Diese Verordnung trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung der bP1 als Fachkraft im Mangelberuf “ Gaststättenköch(e)innen“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt.

Die bP1 konnte aufgrund der Anerkennung ihrer Berufsausbildung eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenkoch“ gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nachweisen. Nachdem sie jedoch weder die aufgezeigte Praxiserfahrung – da diese vor Abschluss der Berufsausbildung gesammelt (VwGH Ro 2021/09/0016 vom 22. September 2021) – nachweisen noch einschlägige Sprachzertifikate vorlegte, konnte sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl in Höhe von 55 Punkten für die in Anlage B angeführten Kriterien gemäß
§ 12a Ziffer 2, leg. cit. nicht erreichen.

Selbst wenn der bP1 Punkte für ihre Berufserfahrung und Sprachkenntnisse erteilt werden würden, könnte sie bloß 47 von 55 Mindestpunkte erreichen.

3.8.       Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere die seitens der bP1 vorgelegten Ausbildungsnachweise und des Anerkennungs-Bewertungsgutachtens des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Zwar konnte der bP1 aufgrund des Anerkennungs-Bewertungsgutachtens des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ihre Ausbildung angerechnet werden, aber keine für den Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ einschlägige Berufserfahrung (da die Praxiserfahrung vor der Beendigung der Ausbildung gesammelt wurde). Es konnten ihr somit nicht mehr als 30 Pkt. erteilt werden und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner gegenteiligen Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2271705.1.00