Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Geschäftszahl

W167 2224189-1

Spruch


W167 2224189-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Ing. Helmut PICHL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elisabeth SCHUBERT als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass er aufgrund seiner Beschäftigung bei römisch 40 (Mitbeteiligte) in den angegebenen Zeiträumen der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 unterliegt und in den angegeben Zeiträumen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am römisch 40 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Zusendung des Bescheides.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, für welche Zeiträume in den Jahren römisch 40 der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, AlVG unterliege bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er ausführte, dass sich bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Würdigung ein Überwiegen der Kriterien für die Ausübung seiner Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergäbe.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Mitbeteiligte veranstaltete römisch 40 Deutschkurse für ausländische Studierende zur Erlangung der notwendigen Sprachqualifikation römisch 40 .

1.2. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Mitbeteiligte als Deutschkursleiter (Deutsch als Fremdsprache) tätig und wurde von dieser als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer wurden als freie Dienstverträge bezeichnete Verträge jeweils befristet, meistens für das Wintersemester (ca. Oktober bis Jänner) bzw. für das Sommersemester (ca. März bis Juni) abgeschlossen. Der Beschwerdeführer entschied nach Abschluss des jeweiligen Vertrages, ob und wie viele der ihm angebotenen Sprachkurse er annahm oder ablehnte. Trotz Zusage der Übernahme eines Kurses, war eine Absage zumindest vor Beginn des Kurses grundsätzlich möglich, allerdings hat der Beschwerdeführer von ihm zugesagte Kurse nicht abgesagt.

1.3. Der Beschwerdeführer konnte sich durch gleich qualifizierte Sprachlehrer:innen vertreten lassen. Eine Vertretung hatte der Beschwerdeführer selbst zu organisieren und zu entlohnen. Hierfür stellte die Mitbeteiligte eine Liste von interessierten Lehrenden zur Verfügung, der Beschwerdeführer hätte aber auch eine andere Vertretung stellen können. Der Beschwerdeführer hat sich so selten vertreten lassen, dass er sich nicht mehr daran erinnert. Andere Sprachlehrer:innen haben sich vertreten lassen.

1.4. Die vom Beschwerdeführer geleiteten Deutschkurse fanden grundsätzlich in den von der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu festgelegten Zeiten statt. Die Abhaltung an anderen Orten wäre allerdings durch den Beschwerdeführer als Kursleiter in Abstimmung mit den Kursteilnehmer:innen möglich gewesen. Bei Nutzung der angebotenen Kursräumlichkeiten ergaben sich die zeitlichen Vorgaben insbesondere durch deren Verfügbarkeit.

1.5. Der Beschwerdeführer musste für die Mitbeteiligte Anwesenheitslisten der Kursteilnehmer:innen führen, in denen die An- oder Abwesenheit der Kursteilnehmer:innen pro Kurseinheit festzuhalten war.

1.6. Als Kursziel war die Erreichung eines bestimmten Sprachenniveaus vorgegeben. Hinsichtlich der Durchführung der Kurse erteilte die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer keine Weisungen und kontrollierte ihn auch nicht. Über die Mitbeteiligte bezogen die Kursteilnehmer:innen ein Lehrbuch, welches der Mitbeteiligte durch eigenes Material ergänzte. Im Rahmen des im Laufe der Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeführten Qualitätsmanagements bei der Mitbeteiligten wurden u.a. Evaluierungen eingeführt, zu Vorgaben betreffend die individuelle Vermittlung des Lehrstoffes kam es dadurch nicht. Der Beschwerdeführer überarbeitete die im römisch 40 eingeführten zentralen Aufstiegsprüfungen römisch 40 auf eigene Initiative und aufgrund seines Selbstverständnisses als Sprachlehrer, eine diesbezügliche Vorgabe seitens der Mitbeteiligten gab es hierfür nicht.

1.7. Die Treffen römisch 40 dienten einerseits der Kommunikation organisatorischer Informationen (welche allerdings in anderer Weise den nicht Anwesenden zur Kenntnis gebracht wurden) und anderseits dem fachlichen Austausch zwischen den Sprachlehrer:innen. Die Teilnahme an diesen Treffen war nicht verpflichtend, eine Nichtteilnahme war nicht sanktioniert.

1.8. Die Mitbeteiligte entlohnte den Beschwerdeführer nach geleisteten Unterrichtseinheiten pro Kurs. Die Gesamtentlohnung wurde auf die jeweilige Kursperiode aufgeteilt und in Monatsraten ausbezahlt. In diesem Zusammenhang gab es rein organisatorische Hinweise betreffend die Abrechnungsmodalitäten. Abgesehen von den Zeiträumen römisch 40 lag die Entlohnung des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze.

2. Beweiswürdigung:

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer mangelnde Tatsachenfeststellungen geltend, nämlich das die Kurszeiten vorgegeben und einzuhalten waren, dass die Lehrmittel von der Mitbeteiligten vorgeschrieben und von den Kursleitern zu ergänzen waren, dass die Kursorte nicht frei wählbar waren, dass die Teilnahme an den römisch 40 verpflichtend waren und es vorgegebene Kontrollinstrumente der Mitbeteiligten gab. Bei richtiger Tatsachenfeststellungen und richtiger rechtlicher Beurteilung ergäbe sich ein Überwiegen der Kriterien für die Ausübung seiner Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

Die Feststellungen wurden aufgrund des Verwaltungs- und Gerichtsakts, insbesondere des Bescheids, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung getroffen.

Zu 1.1. Der Tätigkeitsbereich der Mitbeteiligten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid.

Zu 1.2. Diese Feststellungen wurden aus dem Bescheid übernommen (Bescheid Sitzung 14), da sie sich aus dem Verwaltungsakt ergeben und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Ergänzend ging der Senat davon aus, dass eine Absage von Kursen zumindest vor Beginn des jeweiligen Kurses möglich war, dies vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligten eine große Anzahl von Sprachlehrer:innen zur Verfügung stand, weshalb auch eine kurzfristige Übernahme der Kurse gesichert gewesen wäre.

Zu 1.3. Diese Feststellungen wurden großteils aus dem Bescheid übernommen (Bescheid Sitzung 14) und darum ergänzt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu machen kann, wann er sich hat vertreten lassen, dass sich aber andere vertreten ließen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9). Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Vertretungen nur in bestimmten Fällen (Krankheit, höhere Gewalt, Pflegefall, Hochzeit) und durch Personen aus einer Liste erfolgen durften (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8 f.) widersprechen der im vorgelegten Vertrag aus dem Jahr römisch 40 unter Punkt 6. festgelegten Vertretungsbefugnis römisch 40 . Die Mitbeteiligte hat im Verfahren keine Angaben dazu gemacht, ob sich der Beschwerdeführer hat vertreten lassen, sondern im Wesentlichen auf die bestehende Vertretungsbefugnis durch beliebige gleich qualifizierte Personen hingewiesen und dass jedenfalls andere Sprachlehrer:innen von der Vertretungsbefugnis Gebrauch gemacht hatten (vergleiche VwAkt ON 5 und 17 und im Bescheid wiedergegeben Sitzung 2 ff). Dass sich andere Sprachlehrer:innen vertreten ließen, bejahte auch der Beschwerdeführer (Verhandlungsschrift Sitzung 9). Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine Vertretung – auch durch externe Personen – vereinbart und möglich war, wenngleich der Beschwerdeführer die Vertretungsmöglichkeit als solche nur selten wahrgenommen hat.

Dass die Vertreter:innen entsprechend qualifiziert und mit den Erfordernissen der konkreten Tätigkeit vertraut sein müssen, ergibt sich aus der Natur der Sache.

Betreffend die Meldung allfälliger Vertreter:innen an die Mitbeteiligte ist die Angabe der Mitbeteiligten, dass dies rein administrative Gründe gehabt habe (im Bescheid wiedergegeben Sitzung 5 „Dass die [Mitbeteiligte] habe informiert sein wollen, ergebe sich aus der Notwendigkeit, mit den Studenten zu kommunizieren.“) plausibel und nachvollziehbar, zumal die Organisation der Kurse durch die Mitbeteiligte erfolgte. Hierbei schadet es aus Sicht des Senats auch nicht, dass die organisatorische Kommunikation mit den Kursteilnehmer:innen (auch) über die Mitbeteiligte als Anbieterin der Sprachkurse lief. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kursteilnehmer:innen Übungen und Aufgaben auch elektronisch übermittelte (VwAkt ON 5 zu Frage 21, dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen).

Bei Nutzung der angebotenen externen Kursräumlichkeiten durch die Sprachlehrer:innen ergaben sich die zeitlichen Vorgaben aus rein organisatorischen Gründen, insbesondere deren Verfügbarkeit (vergleiche das vorgelegte Informationsblatt für KursleiterInnen).

Zu 1.5. Die Führung von Anwesenheitslisten, in welchen An- oder Abwesenheit der Kursteilnehmer:innen bei den einzelnen Terminen von den Kursleiter:innen vermerkt wurde (Verhandlungsschrift Sitzung 4) ist eine administrativ erforderliche Tätigkeit für die Mitbeteiligte, welche Kursbesuchsbestätigungen ausstellte (vergleiche das mit der Beschwerde vorgelegte Informationsblatt für KursleiterInnen).

Zu 1.6. Dem Beschwerdeführer stand es frei, wie er die Kurse durchführte. Diesbezügliche Vorgaben, Weisungen und Kontrollen gab es nicht. Die Beschwerde moniert, dass die Unterrichtsmittel von der Mitbeteiligten vorgeschrieben wurden, „um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten“ und von den Kursleitern zu ergänzen waren (Beschwerde Sitzung 2). Die diesbezügliche Erörterung in der Verhandlung ergab, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Lehrinhalte in Form von zwei namentlich genannten Lehrbüchern vorgegeben gewesen seien (Verhandlungsschrift Sitzung 9), relativierte allerdings selbst über Nachfrage des Beschwerdeführervertreters ob die Möglichkeit bestanden hätte, mit eigenem Lehrmaterial zu unterrichten „BF: Kaum, erstens: die [Mitbeteiligte] hat die Bücher verkauft und sie will natürlich, dass man mit diesen Büchern unterrichtet. Der Kursteilnehmer will auch, dass sein Geld im Kurs verwendet wird. Zweitens: Niemand kann ein Buch für einen Kurs schreiben, ein Buch ist eine Arbeit von 10 oder mehr Jahren wissenschaftlicher Arbeit. Ich als Trainer kann so ein Buch für einen Kurs nicht schreiben. Über Nachfrage BFV gibt BF an, dass für die Kurse das qualitativ hochwertige Lehrmaterial erforderlich war.“ Verhandlungsschrift Sitzung 10). Vor dem Hintergrund, dass ein gewisses Sprachniveau erreicht werden sollte – und auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers – entsprechend qualitatives Lehrmaterial erforderlich war, kann die Entscheidung für ein bestimmtes Lehrbuch (das laut vorgelegtem Informationsblatt mit den Kursleiter:innen abgesprochen wurde), welches zudem von Unterrichtsmaterial des Kursleiters ergänzt werden konnte und ergänzt wurde, keine Vorgabe oder Weisung betreffend die Kursdurchführung erkannt werden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass das Lehrmaterial ungeeignet war.

Konkrete Weisungen von Mitarbeiter:innen der Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer oder konkrete disziplinäre Maßnahmen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das mit der Beschwerde vorgelegte undatierte Informationsblatt für KursleiterInnen enthält lediglich organisatorische Hinweise für die Kursleiter:innen und ist nicht geeignet, konkrete Weisungen zu belegen.

Im Rahmen des im Laufe der Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeführten Qualitätsmanagements bei der Mitbeteiligten wurden u.a. Evaluierungen eingeführt, zu Vorgaben betreffend die individuelle Vermittlung des Lehrstoffes kam es dadurch nicht. Betreffend allfällige Hinweise auf Standards des modernen Sprachunterrichts ist der Beweiswürdigung der Behörde beizupflichten (Bescheid Sitzung 16), dass Klarstellungen allgemein anerkannter Regeln und Methoden nicht als Vorgaben betreffend die Vermittlung des konkreten Lehrstoffes zu sehen sind, da davon auszugehen ist, dass der Unterricht lege artis abgehalten wird. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, „dass die Qualitätsbeauftragte Formulare entwickelt hat, die sie den Trainern gegeben hat und die Trainer haben sie dann im Unterricht ausgeteilt und eingesammelt, die Qualitätsbeauftragte ist auch selbst in Kurse gegangen und hat diese evaluiert. Sie hat auch Beschwerden der Kursteilnehmer:innen entgegengenommen. Über Nachfrage BFV, welche Konsequenzen die Beschwerden hatten gibt der BF an, die Systematik kenne er nicht, Trainer konnten aus den Kursen herausgeholt werden und die Kurse konnten anderen Trainern übertragen werden, [die Mitbeteiligte] konnte sich auch von den Trainern trennen.“ (Verhandlungsschrift Sitzung 6). Diese vagen Angaben wurden vom Beschwerdeführer über Nachfrage lediglich dahingehend konkretisiert, dass die Qualitätsbeauftragte mindestens zweimal im Kurs des Beschwerdeführers erschienen sei, diesen aufgefordert habe den Kurs zu verlassen und draußen zu warten. Was sie dann im Kurs gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Befragt dazu, ob es für ihn irgendwelche Konsequenzen gab, gab dieser an, er glaube beide Eingriffe endeten mit dem Kursentzug, bei einem Mal könne er sich daran erinnern, andere Kurse habe er aber weiterführen können. (Verhandlungsschrift Sitzung 7 f.) Auch wenn die Zeiträume bereits einige Zeit zurückliegen, so fällt doch auf, dass in der zeitnäheren Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben gemacht wurden. Zudem sind die Angaben sehr vage. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso dem Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen bestimmte Kurse entzogen werden sollten, er allerdings andere weiterführen konnte. Auch aus den angegebenen Evaluierungsformularen ergaben sich nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst keine konkreten Konsequenzen für ihn, vielmehr schilderte der Beschwerdeführer die oben angeführten Mutmaßungen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen darzulegen, dass er durch das Qualitätsmanagement einer Überwachung mit allfälligen disziplinarrechtlichen Konsequenzen unterworfen war. Auch im vorgelegten Protokoll (siehe 1.7.) sind die dort aufgeführten Beschwerden der Kursteilnehmer:innen lediglich allgemein und nicht bezogen auf einzelne Kursleiter:innen vermerkt. Hinweise auf konkrete disziplinarrechtliche Konsequenzen lassen sich weder dem Protokoll noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen.

Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen einheitlichen Abschlusstests – welche im Laufe der Tätigkeit des Beschwerdeführers eingeführt wurden – sind im Hinblick auf die Natur des Sprachkurses und der damit angestrebten Objektivierung eines bestimmten Sprachniveaus erforderlich. Sie sind allerdings lediglich eine fachliche Vorgabe betreffend das Kursziel. In der Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer einen sehr engagierten und fachlich kompetenten Eindruck. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass er die Heranziehung der konkreten Kopiervorlagen vorgeschlagen hat, deren Überarbeitung für jedes einzelne Semester von ihm ausging, um ein objektives Resultat zu ermöglichen, obwohl die Tests im freien Handel erhältlich waren und dass der Beschwerdeführer in Abstimmung mit den anderen Kursleiter:innen von sich aus das Kopieren der Abschlusstests übernahm (Verhandlungsschrift Sitzung 5 f.).

Zu 1.7. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Teilnahme an römisch 40 verpflichtet gewesen seien, wie aus dem Protokoll römisch 40 hervorgehe, in welchem Personen als „entschuldigt“ angeführt würden.

Diesem Protokoll ist zu entnehmen, welche Personen anwesend waren (u.a. ein Vertreter der Mitbeteiligten, der Beschwerdeführer, die Qualitätsbeauftragte) und welche Personen als entschuldigt geführt wurden. Der bloße Vermerk der Anwesenden und Entschuldigten belegt keine Verpflichtung an diesen Versammlungen teilzunehmen, vielmehr stellt sich dies nach dem Gesamtbild des Protokolls als Dokumentation zu reinen Informationszwecken dar. Auch nach dem Inhalt des Protokolls stellt sich diese Besprechung als freiwillige Veranstaltung der Kursleiter:innen unter Einbindung eines Vertreters der Mitbeteiligten dar. In dieser wurden einerseits organisatorische Informationen zur Kenntnis gebracht (Stundenlisten; Kursbeginn; Kurse; Organisation von freiwilligen Fortbildungen auf Wunsch einiger Kursleiter:innen; Infos zu den zentral organisierten Prüfungen), anderseits ein Erfahrungsaustausch zwischen der Mitbeteiligten und den Kursleiter:innen, aber auch der Kursleiter:innen untereinander ermöglicht (dies ergibt sich beispielsweise aus der dokumentieren Diskussion über die römisch 40 ). Zudem wurde auch im Protokoll darauf hingewiesen, dass die Prüfungstermine, deren Abhaltung allen Kursleiter:innen zu den angeführten Konditionen angeboten wurde, im Lehrerzimmer aushängen und mit dem Protokoll verschickt werden. Eine Information der nicht Teilnehmenden wurde also sichergestellt, was ebenfalls gegen eine verpflichtende Teilnahme spricht.

Die Freiwilligkeit der Teilnahme zeigt sich weiters auch daran, dass der Vertreter der Mitbeteiligten – aufgrund der Anmerkung eines Anwesenden, die Einführung der römisch 40 sei nie im Kollegium diskutiert worden, darauf hinwies, dass „ römisch 40 Auch das verdeutlicht, dass es sich um freiwillige Zusammentreffen handelte. Die im Protokoll aus dem Jahr römisch 40 angeführte Gesamtanzahl (anwesende und entschuldigte Personen insgesamt römisch 40 Personen, davon zumindest zwei für die Mitbeteiligte lediglich administrativ tätig) lässt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass die Mitbeteiligte römisch 40 Trainer oder noch mehr expandiert sei (Verhandlung Sitzung 4) lediglich den Schluss zu, dass nur ein Teil der Kursleiter:innen an den Besprechungen teilnahm, was ebenfalls für die Freiwilligkeit der Teilnahme spricht.

Dem Protokoll ist daher zu entnehmen, dass die Versammlung (auch) ein Forum zum freiwilligen Austausch der Mitbeteiligten mit den Kursleiter:innen sowie der Kursleiter:innen untereinander war. Daran vermag auch das undatierte Informationsblatt für KursleiterInnen nichts zu ändern, in welchem angeführt ist, dass die Teilnahme an Besprechungen, die von der Leitung der Mitbeteiligten festgesetzt werden, verbindlich ist. Einerseits ist mangels Datums nicht zuordenbar, wann dieses ausgegeben wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass sich dem Protokoll keine Teilnahmepflicht bzw. bei Verstoß dagegen auch keine Sanktionen erkennen lassen. Andere Besprechungen hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass eine Nichtteilnahme Konsequenzen gehabt hätte. Solche sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu 1.8. Diese Feststellungen wurden aus dem Bescheid übernommen (Bescheid Sitzung 15), da sie sich aus dem Verwaltungsakt ergeben und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Bezüglich der Stundenlisten ergibt sich aus dem Protokoll der römisch 40 , dass auf eine bekannte organisatorische Frist für die Abgabe der Stundenlisten verwiesen wurde, da andernfalls eine Pauschalabrechnung und Überweisung der Differenz im Folgemonat erfolgt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Aufgrund des Antrags in der Beschwerde auf Beiziehung von Laienrichter:innen lag im Beschwerdefall Senatszuständigkeit vor (vergleiche Paragraph 414, Absatz 2, ASVG).

3.2. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1.              die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…];
14.              die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.              Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2.              Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3.              Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1.              einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2.              eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a)              dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b)              dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c)              dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d)              dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

Ausnahmen von der Vollversicherung

Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
[…]
2.              Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen

Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3.              in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a)              die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
[…]

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Der freie Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN). (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171)

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)

Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0258, VwSlg 18833 A). (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171)

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann ("sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019; Ro 2019/08/0003).

Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)

Dass ein Erwerbstätiger Einrichtungen bzw. Areale benützt, die im Eigentum seines Auftraggebers bzw. von Dritten (der Kunden) stehen, stellt für sich allein noch keine - der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleich-bare - Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungs-freiheit dar vergleiche zum bloßen Vorhandensein von Betriebsmitteln VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172)

Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen. (VwGH 18.01.2017, Ra 2014/08/0059)

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Die (notwendige) Freiheit von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss (hier: Arzt), kennzeichnend ist, schließt daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (Hinweis E 7. Juli 1992, 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder). (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN). (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003)

Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten. (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)

3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall für die im Bescheid genannten Zeiträume die Voll- bzw. Teilversicherungspflicht des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Sprachlehrer – wie von der Mitbeteiligten gemeldet – aufgrund eines freien Dienstverhältnisses festgestellt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass er seine Tätigkeit als Sprachlehrer als echter Dienstnehmer ausgeübt hat.

Im Beschwerdefall ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer von der Mitbeteiligten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, echter Dienstnehmer) oder ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).

Es ist somit zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung oder die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Nach der Judikatur hat die vertragliche Vereinbarung die Vermutung der Richtigkeit für sich, sofern nicht die tatsächlichen Verhältnisse davon abweichen.

Der Beschwerdeführer hat von ihm zugesagte Kurse nicht abgesagt. Der Beschwerdeführer war allerdings berechtigt bzw. gegebenenfalls verpflichtet – wie auch vertraglich vereinbart –geeignete Vertreter zur Erfüllung der übernommenen Arbeitsverpflichtung heranziehen, wenngleich er sich kaum hat vertreten lassen. Dass der Beschwerdeführer die Vertretungen der Mitbeteiligten zwecks Information der Kursteilnehmer:innen bekannt zu geben hatte, schadet nicht, da dies wie ausgeführt organisatorische Gründe hatte und nicht zu Einholung eines Dispenses von der persönlichen Arbeitserbringung im Einzelfall diente.

Weiters ist zu klären, ob im Beschwerdefall die unterscheidungskräftigen Kriterien (Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse) im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.

Im Beschwerdefall hielt der Beschwerdeführer die Kurse in der Regel in von der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellten Kursräumlichkeiten ab. Es wäre dem Beschwerdeführer allerdings auch möglich gewesen, einen anderen Kursort zu bestimmen. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Vorbereitung auf die Kurse sowie das Zusammenstellen von ergänzenden Kursmaterialien ohne Bindung an einen Arbeitsort erfolgte. Auch die Kurszeiten waren grundsätzlich vorgegeben, hätten aber in Absprache mit den Kursteilnehmer:innen abgeändert werden können. Im Übrigen gilt insbesondere für die Kursorte und -zeiten (d.h. die Arbeitszeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Kursabhaltung), dass diese nicht unterscheidungskräftig sind. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass idR bei Kursen mit mehreren Kursteilnehmer:innen bereits bei der Anmeldung feststeht, wo und zu welchen Zeiten diese angeboten werden, um eine entsprechende Disposition der Kursteilnehmer:innen zu ermöglichen. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Festsetzung von Zeit und Ort der Vortragstätigkeit Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit sind, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit im Hinblick auf das arbeitsbezogenes Verhalten (siehe oben VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Vorgaben der Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen:

Lediglich das Kursziel war seitens der Mitbeteiligten vorgegeben, nämlich die Vermittlung eines bestimmten Sprachniveaus. In der Gestaltung der Kurse war der Beschwerdeführer frei und unterlag diesbezüglich auch keinen Weisungen und keiner Kontrolle. Das von der Mitbeteiligten an die Kursteilnehmer:innen verkaufte Lehrbuch und die daher auch von den Kursteilnehmer:innen erwartete Verwendung dieses Lehrbuchs im jeweiligen Kurs wurde dadurch relativiert, dass es dem Beschwerdeführer freistand, diese Lehrunterlagen zu ergänzen (wobei der Umfang dieser Ergänzung nicht beschränkt war, daher auch der überwiegende Teil des Unterrichts mit diesen Ergänzungen gestaltet hätte werden können) und der Beschwerdeführer selbst anführte, dass ein qualitatives Lehrbuch für den Unterricht erforderlich sei. Auch die stichprobenartigen Evaluierungstermine, welche sich aus der Natur eines Qualitätsmanagements ergeben und über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Kursen des Beschwerdeführers auch nur ca. zweimal vorkamen, begründen keine für eine persönliche Abhängigkeit sprechende Kontrollmöglichkeit der Mitbeteiligten, da diese nur vereinzelt erfolgten, es dabei um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit ging und der Beschwerdeführer auch keine allfälligen Konsequenzen belegen konnte.

Die von der Mitbeteiligten vorgegebene Führung von Anwesenheitslisten war im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Anwesenheit der Kursteilnehmer:innen erforderlich. Diese belegten zwar zu welchem Termin ein Unterricht abgehalten wurde, lassen aber keine Rückschlüsse auf Art und Dauer der Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Es ist daraus auch nicht erkennbar, ob er oder eine Vertretung die jeweilige Stunde unterrichtete. Eine Überwachung des Beschwerdeführers als Kursleiter kann daher daraus nicht abgeleitet werden. Zudem ist die Eintragung der Anwesenheit der Kursteilnehmer:innen in Listen nicht besonders zeitintensiv und beeinflusste daher die Unterrichttätigkeit kaum. Es handelt sich somit um ein sehr schwaches Indiz für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.

Insgesamt sind im Verfahren daher keine Vorgaben der Mitbeteiligten hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Art und Weise wie er seine Tätigkeit auszuüben hat, hervorgekommen, aus denen dem Beschwerdeführer ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre. Es konnten somit keine Einbindung des Beschwerdeführers in die betriebliche Struktur der Mitbeteiligten, keine Richtlinien der Mitbeteiligten für das Verhalten des Mitbeteiligten und auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende Kontrollmöglichkeit der Mitbeteiligten festgestellt werden.

Daher ist im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Abhängigkeit auszugehen.

„Die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, setzt im Wesentlichen die persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers voraus. Damit wird die Arbeitspflicht im Vergleich zu den abhängigen Dienstnehmern aufgelockert, aber doch als wesentliches Element betrachtet. Im Unterschied zum abhängigen Dienstnehmer kann daher eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart werden, wenn der Auftrag im Wesentlichen vom freien Dienstnehmer erledigt wird.“ (ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck Paragraph 4, ASVG (Strohdorfer), Lexis 360, Rz 69, unter Verweis auf BMAGS 10. 1. 2000, 121.451/2-7/98 = ZAS Jud 5/2001 = ARD 5303/18/2002.)

Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gegenüber der Mitbeteiligten im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der vereinbarten Sprachkurse gegen Entgelt. Er hat seine Leistungen im Wesentlichen persönlich erbracht und verfügte gemäß den Feststellungen über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel.

Der Beschwerdeführer ist daher im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten. Auch das vereinbarte Honorar, welches anteilig monatlich ausgezahlt wurde, steht dem nicht entgegen.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Im Beschwerdefall ist unstrittig, in welchen Zeiträumen die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit für die Mitbeteiligte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatten.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht – wie von der Dienstgeberin gemeldet – ein freies Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie für die jeweiligen Zeiträume Voll- bzw. Teilversicherungspflicht angenommen.

3.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einzelfallbezogene Würdigung der Umstände des Beschwerdefalls erging in Anlehnung an die angeführte Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 4, ASVG und steht im Einklang mit der bisherigen Judikatur des VwGH im Hinblick auf Vortragende. In den Entscheidungen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 (Vortragender für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen) bzw. VwGH 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule) hat der VwGH die dort beschriebenen konkreten Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bzw. nicht nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in der damaligen Fassung eingeordnet. Diesen Fällen lag eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation wie im Beschwerdefall zu Grunde. Im Gegensatz dazu nimmt der VwGH (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG an, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden sind, ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert ist oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit besteht (vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 mit ausführlichen Judikaturhinweisen), was im Beschwerdefall verneint wurde.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2224189.1.00