Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

13.02.2023

Geschäftszahl

I414 2265720-1

Spruch

, I414 2265720-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 30.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Text

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach einem circa zweijährigen Aufenthalt in Italien im August 2021 in Österreich ein. Am 06.12.2021 wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 25.05.2022 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 13.09.2022 aus dem Stande der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, 31 Jahre alt, sunnitischer Moslem, Araber und Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er in Algerien eine Beziehung gehabt habe und eine Frau heiraten habe wollen. Ein Nachbar sei dagegen gewesen und habe ihn schwer verletzt. Danach habe er Angst um sein Leben gehabt, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Weitere Asylgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er von seinem Nachbarn umgebracht zu werden. Ansonsten habe er weder mit unmenschlicher Behandlung, Strafe oder Todesstrafe noch mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

Am 29.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er wegen der Arbeitslosigkeit und Problemen mit einer Gruppe/Gang, die ihn mit einem Messer bedroht hätten, Algerien verlassen habe. Diese Gruppe/Gang habe Kontakte zur algerischen Regierung, weshalb ihn in Algerien niemand vor dieser Gruppe beschützen könne. Er sei deshalb nach Italien gereist, jedoch hätten sie ihn auch dort verfolgt. Seitdem er in Österreich sei, wisse er nichts mehr.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) gewährt sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.2023. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sei, weshalb ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Hätte das Bundesamt eine Ermittlungspflicht in angemessener Weise durchgeführt und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, da den Länderberichten zu entnehmen sei, dass bei einer Rückkehr in den Sudan (gemeint wohl: nach Algerien) eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Die aktuellen Länderberichte seien von dem Bundesamt nicht ausreichend gewürdigt worden. Weiters sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Auch habe es das Bundesamt verabsäumt die in Frankreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2023, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am 19.01.2023, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die mündliche Verhandlung an. Am 10.02.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erschienen und einvernommen wurden.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1.       Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 31-jährige Beschwerdeführer ist verheiratet, hat ein Kind, ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, er ist gesund und arbeitsfähig und er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an.

Der Beschwerdeführer spricht arabisch.

Er besuchte zehn Jahre die Schule und verfügt über berufliche Erfahrung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in Algerien. Nach seinem Schulbesuch erlernte er den Beruf des römisch 40 . Er besaß in Algerien einen römisch 40 und arbeitete nebenbei als römisch 40 .

Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 . Seine Ehefrau und sein Kind sowie seine Eltern und Großeltern leben in Algerien. Er heiratete 2017 seine Ehegattin und 2018 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Sein Vater besitzt in Algerien Immobilien sowie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Ebenso verfügt er in Algerien über soziale Kontakte in Form von Arbeitskollegen und Schulfreunden.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2019 illegal mit dem Boot von Algerien nach Italien. In Italien hielt er sich bis August 2021 auf und reiste anschließend illegal nach Österreich ein.

In Italien wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt, stellte aber keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitete in Italien als römisch 40 .

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Frankreich leben zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er hält sich seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er spricht kein Deutsch.

Der Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich noch bis 06.03.2023 in der Justizanstalt in römisch 40 in Haft. In Österreich war der Beschwerdeführer von 08.12.2021 bis 14.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz erfasst. Aktuell ist er seit 14.12.2022 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2022, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

römisch eins. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge erworben und mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

A.im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit C. Z.

1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zur ihrer Festnahme am 06.12.2021 750,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit rund 11%), 1.999,60 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC mit zumindest 0,4%), 51,9 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem sie das genannte Suchtgift in der gemeinsam genutzten Wohnung in 1160 Wien, römisch 40 , zum Verkauf bereithielten;

2. am 06.12.2021 806,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 4,91%), indem sie ein Treffen mit den abgesondert verfolgten M. R. O. und A. A. vereinbarten und den zuvor von diesen weggenommenen Rucksack, beinhaltend das genannte Suchtgift, wieder zurückforderten und übernahmen (Proben 18, 20, 21 und 22 AS 47ff in ON 60; ON 89 – Rucksack);

B. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 548,10 Gramm netto Cannabiskraut (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 7,82%), 3.006,30 Gramm netto (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 0,4%), 1,3 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) und 5 Gramm netto Cannabisharz (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit zumindest 30,18%), indem er es in der Wohnung 1100 Wien, römisch 40 , zum Verkauf bereithielt (Proben 2, 15, 16, 17 und 23);

römisch zwei. Nachgenannten Abnehmern gegen Entgelt überlassen, jeweils in durchschnittlicher Straßenqualität, und zwar

A. der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 12.08.2021 bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 in einer der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

1. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im September 2021 in mehreren Angriffen nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt circa 100 Gramm Cannabisprodukte (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Gesamtpreis von EUR 1.000,--;

2. im November 2021 dem zu 404 St 235/21 a angesondert verfolgten A. B. jeden zweiten Tag zumindest 50 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta 9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Preis von EUR 550,-- pro 50 Gramm, sohin insgesamt zumindest 750 Gramm brutto zum Preis von EUR 8.250,-- und zumindest jeden vierten Tag Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%), insgesamt zumindest 35 Gramm brutto, zum Preis von zumindest EUR 1.650,--;

3. unter dem Facebook-Arbeitsaccount „A. A.“

a. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.09.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „B. B.“ stehenden unbekannten Person 250 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von EUR 2.200,--;

b. am 10.09.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „L.“ stehenden nicht mehr ausforschbaren Person (AS 195ff in ON 60) circa 250 Gramm Cannabisharz (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von circa EUR 2.000,--;

c. am 07.11.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „M. M.“ stehenden nicht mehr auszuforschenden Person circa 400 Gramm Cannabisharz (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zu einem Preis von etwa EUR 2.000,--;

d. am 18.11.2021 der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „J. L.“ stehenden nicht mehr ausforschbaren Person zumindest 500 Gramm brutto Cannabisprodukte (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) um EUR 2.050,--;

e. der hinter dem Facebook-Profil mit dem Namen „A. H.“ stehenden nicht mehr auszuforschenden Person

aa. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26.11.2021 eine Ecstasy-Tablette (enthaltend 0,25g MDMA) um EUR 5,--;

bb. am 27.11.2021 0,5 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) um EUR 30,--;

cc. am 03.12.2021 70 Gramm brutto Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt 55,41%) um EUR 4.000,--;

4. am 05.12.2021

a. einem nicht mehr ausforschbaren Abnehmer 40 Gramm Kokain (enthaltend Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,41%) im Gegenwert von EUR 2.000,--;

b. M. R. O. 10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2%) zum Preis von EUR 70,--;

5. ab 08.11.2021 in mehreren Angriffen auf Anweisung des abgesondert verfolgten S. T. nicht mehr feststellbaren Abnehmern zumindest 2.000 Gramm Cannabisprodukte, und 90 Gramm Kokain;

Wobei er selbst an Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabis gewöhnt ist und die Taten vorwiegend zur Beschaffung von Suchtgift, bzw. Mitteln zu deren Erwerb beging.

Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und berücksichtigte das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, erschwerend.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer wird in Algerien nicht von einem Nachbarn oder von einer Gruppe verfolgt, da nicht glaubhaft ist, dass ihn diese wegen einer Beziehung mit einer Frau bedroht haben oder der Nachbar ihn schwer verletzt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Algerien einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner, wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

COVID-19

Letzte Änderung: 27.09.2022

Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022).

Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022).

Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022).

Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022

●             BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 28.09.2022

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).

In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020).

Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).

Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die "Hirak", eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November 2021 mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021).

Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021

●             ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022

●             DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022

●             FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 20.9.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022

●             FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 20.9.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 27.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 27.09.2022

Demonstrationen

In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022).

Spezifische regionale Risiken - Terrorismus

Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022).

Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022

●             BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022

●             BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 27.09.2022

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 12.4.2022).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 27.09.2022

Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 9.9.2022). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020).

Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020).

Quellen:

●             CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 27.09.2022

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).

Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022

●             HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022

●             IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 28.09.2022

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022

Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.09.2022

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022).

Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).

Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022

●             BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022

●             BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

●             WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022

●             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 28.09.2022

Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022).

Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022).

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.09.2022

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

●             ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das zentrale Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich sein aktueller Hauptwohnsitz in der Justizanstalt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der niederschriftlichen Einvernahme.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Er gab an, dass er seinen Reisepass in Algerien gelassen habe (AS 23, 96).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme durch das Bundesamt angegeben, dass er geistig und körperlich in der Lage sei der Einvernahme zu folgen und er unter keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung stehe (AS 94, 95). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor gesund und arbeitsfähig zu sein. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren auch keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat. Auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Ferner hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Algerien als selbständiger in einem römisch 40 gearbeitet und nebenbei als römisch 40 gearbeitet. In Italien war er als römisch 40 tätig.

Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Dort gab er an, muttersprachlich Arabisch in Wort und Schrift zu beherrschen (AS 95).

Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 97).

Die Feststellungen zu seinen Berufsausbildungen und seinen Tätigkeiten in Algerien sowie in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2023.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hat und seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern und Großeltern in Algerien leben ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 96, 97). Die Feststellung, wonach sein Vater in Algerien Immobilien und landwirtschaftliche Grundstücke besitzt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ehegattin sowie zu seinem Kind ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich daraus, dass er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen steht und er ebenso über diverse soziale Kontakte verfügt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise und seiner Ausreiseroute ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 97).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, er jedoch in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2023.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst seit eineinhalb Jahren, davon ein Jahr – bis zu seiner Asylantragstellung - illegal, in Österreich aufhält und er bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 straffällig wurde. Zudem befindet er sich seit Dezember 2021 in Haft befindet. Er weist weder Deutschkenntnisse auf noch setzte er andere Integrationsschritte.

Die Feststellung, dass in Frankreich drei Geschwister von ihm leben ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung mit einer Verfolgung durch seinen Nachbar. So gab er in der Erstbefragung an, dass er mit einer Frau eine Beziehung gehabt habe und sie heiraten hätten wollen. Der Nachbar sei jedoch mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, weshalb er den Beschwerdeführer schwer verletzt habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn sein Nachbar umbringen würde (AS 25). Befragt, ob er in Algerien Familienangehörige habe in Form von Eltern, Ehegatten, Kinder oder Geschwister, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern in Algerien leben würden (AS19).

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt brachte er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er wegen der Arbeitslosigkeit Algerien verlassen habe. Zudem habe er ein Problem mit einer Gruppe gehabt, die ihn mit einem Messer bedroht habe. Er sei deshalb nach Italien gereist, jedoch hätten sie ihn auch dort verfolgt. Seitdem er in Österreich sei, wisse er nichts mehr davon (AS 98).

Im Beschwerdeschriftsatz brachte er bezüglich seines Fluchtgrundes vor, dass der vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Kern derselbe Fluchtgrund seien, da der Beschwerdeführer mit „Gruppe/Gang“ die Nachbarn meinte, die ihn wegen der Beziehung mit der Frau bedroht hätten. Der Beschwerdeführer hätte dies in der Einvernahme nur nicht näher ausgeführt (AS 196).

Für den erkennenden Richter sind – im Gegensatz zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – zwischen den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinsichtlich seines Fluchtgrundes Widersprüche zu erkennen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer mehrere vermeintliche Verfolger in der Einvernahme vor dem Bundesamt anführt, sondern auch die Art und Weise weshalb er dazu bewegt worden sei, sein Heimatland zu verlassen, unterscheidet sich. So gab er in der Erstbefragung an, dass er von seinem Nachbar schwer verletzt worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er jedoch an, dass er von einer Gruppe mit einem Messer bedroht worden sei, dass er schwer verletzt worden sei und darauffolgend Angst um sein Leben gehabt habe, erwähnte er mit keinem Wort. Auch waren seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vage gehalten. Dass er mit einer Frau eine Beziehung geführt hat und er diese heiraten wollte, kann daraus nicht entnommen werden. Im Gegenteil, er brachte dort erstmalig vor bereits verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Gleiches wird wohl für ein Vorbringen gelten, welches in Widerspruch zum Vorbringen in weiteren Einvernahmen steht.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf Missverständnissen aufgrund einer mangelhaften Befragung beruhe, so kann dazu ausgeführt werden, dass es nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden kann, dem Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes, ausführliches und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen auch vorgehalten werden, dass er von dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, ob ihm vom Bundesamt ausreichend Zeit eingeräumt worden, um seine Probleme vollständig und so ausführlich zu beantworten, wie er das gewollte habe, mit ja geantwortet hat. Eine mangelhafte Befragung liegt aus Sicht des erkennenden Richters jedenfalls nicht vor, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert gefragt wurde, ob er noch irgendwas angeben möchte.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erst im September 2022 den gegenständlichen Asylantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl er seit spätestens September 2021 in Österreich aufhältig sei und sich nicht erkennen lasse, weshalb dies gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen sollte, so kann dahingehend ausgeführt werden, dass dieser Umstand durchaus gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. So reiste er spätestens am 17.06.2019 in Italien ein. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zuge stellte er jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Auch in Österreich stellte er erst circa ein Jahr nach seiner Einreise aus dem Stande der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenn er tatsächlich unter einer derart, wie von ihm beschriebenen, massiven Verfolgung in seinem Heimatland gelitten habe und er sogar noch in Italien von dieser von ihm besagten „Gruppe“ verfolgt worden sei, so spricht schon dieses Verhalten nicht für eine tatsächlich drohende Verfolgung, da bei Wahrunterstellung davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich ehestmöglich um die Gewährung internationalen Schutzes bemühen würde.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wird, dass die Judikatur des Verfassungsgerichtshof besage, dass in der Erstbefragung in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung beizumessen sei, so besteht jedoch kein generelles Verwertungsverbot und können Widersprüche in der Erstbefragung aufgegriffen werden und in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Auch der VwGH spricht in diesem Fall nur von Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung von Beweisaufnahmen. Sehr wohl ist es zulässig Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung dementsprechend zu würdigen und können auch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit schmälern. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter und sein Vater in Algerien wohnhaft seien (AS 19). Aus dem Protokoll der Erstbefragung ist ersichtlich, dass sich die Frage auch auf andere Familienangehörige bezog wie zB Ehegatten oder Kinder. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er hingegen vor, dass seine Ehefrau und sein Kind in Algerien leben würden. Es wäre aufgrund seines Bildungsniveaus (besuchte zehn Jahre die Schule) sehr wohl zu erwarten gewesen, dass er seinen Familienstand konkret widergibt.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, er sei aufgrund der Verfolgung durch eine Gruppe bzw. seines Nachbarn bei einer allfälligen Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt, wahr ist, so handelt es sich hierbei um eine Privatverfolgung. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die staatlichen Behörden Algeriens eine wie seitens des Beschwerdeführers geschilderte Bedrohung nicht ordnungsgemäß verfolgen würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Algerien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare, mutmaßliche Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren behauptet wurden, von den staatlichen Behörden Algeriens nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Dass die algerischen Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Es ist ihm damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der algerische Staat keinen wirksamen Schutz vor seinem Nachbar oder einer Gruppe/Gang gewähren würde. Hinsichtlich seines erstmaligen Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass er die Verfolgung durch die Gruppe/Gang drei Mal zur Anzeige gebracht habe, ist auszuführen, dass diese Angaben eine Steigerung des Vorbringens sind. Es stellt auch lediglich eine Behauptung dar und denken sich diese Angaben nicht mit dem Länderbericht, aus welchem hervorgeht, dass der algerische Staat grundsätzlich Schutzwillig und auch Schutzfähig ist. Zudem ist Algerien nach der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, was wiederum für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Auch wenn die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht zu einer gesetzlichen Vermutung führt, die nicht - durch ein entsprechendes Vorbringen des Fremden - widerlegbar ist. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit den Länderfeststellungen nicht im Einklang steht, konnte eben gerade nicht erkannt werden, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vorliegt. Auch wenn Korruption vereinzelt vorkommen mag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte algerische Sicherheitsapparat davon betroffen ist. Der Vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer Wahrunterstellung seines Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde und ihm zumutbar wäre, innerhalb Algeriens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen. Dass ihn die algerischen Sicherheitsbehörden vor seinen Verfolger in ganz Algerien nicht beschützen könnten – wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet -, erscheint im Einklang mit dem Länderinformationsblatt als nicht plausibel. Die Aussagen des Beschwerdeführers beinhalten nur Vermutungen und konnte er - in Zusammenschau mit seinen bereits dargelegten Ausführungen - nicht glaubhaft machen, dass er in Algerien von Seiten Privater asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2023 konnte der Beschwerdeführer kein kohärentes und plausibles Fluchtvorbringen erstatten.

In der mündlichen Verhandlung brachte er gesteigert vor, dass der Auslöser seiner behaupteten Probleme seine Ehegattin sei. Weshalb er weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt seine Ehegattin als Ursache seiner Probleme erwähnte ist nicht nachvollziehbar. Ferner gab er in der Erstbefragung an, dass er eine Frau heirateten habe wollen, weshalb er später vorbrachte verheiratet zu sein, blieb offen.

Erstmals brachte er gesteigert vor, er sei 2011, 2014, 2016 und 2017 Opfer von Messerattacken geworden. Weshalb der Beschwerdeführer die Messerattacken erst in der mündlichen Verhandlung schilderte blieb offen. Dementgegen behauptete der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme mit einem Messer bedroht worden zu sein. Ferner brachte er in der mündlichen Verhandlung brachte er gesteigert vor, wegen eines Messerangriffes im Jahr 2017 operiert worden zu sein. Diesen Umstand erwähnte er zuvor nicht.

In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor wegen der behaupteten Probleme von römisch 40 nach römisch 40 gezogen zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete er, vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt zu haben. Weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, blieb offen.

Ferner ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer nach den behaupteten Messerattacken in den Jahren 2011, 2014, 2016 und 2017 nicht aus Algerien geflüchtet sei, sondern erst im Juni 2019 aus Algerien ausreiste ist. In der Verhandlung brachte er erstmals vor, 2014 einen Imam aufgesucht zu haben, um den Konflikt mit seinem Nachbarn einer Lösung zuzuführen. Weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand unerwähnt ließ, blieb offen. Ferner fehlt es bei den behaupteten Messerattacken an einem zeitlichen Konnex zu seiner tatsächlichen Ausreise 2019. Darüber hinaus ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer erst auf Empfehlung seines Bruders Algerien verlassen hätte.

Ebenfalls – wie bereits erwähnt – ist es nicht nach zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer nicht schon in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gleichwohl er in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Corona-Pandemie keinen Antrag gestellt zu haben, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus brachte er vor, dass der illegale Aufenthalt von Migranten in Italien aufgrund einer gesetzlichen Änderung legalisiert werde solle. Er habe warten wollen, bis er die Voraussetzungen erfülle.

In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, in Italien verfolgt worden zu sein. Dementgegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, in Italien keine Probleme gehabt zu haben. Auf Vorhalt brachte er vor, in Italien vielleicht verfolgt worden zu sein.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmals erwähnt, dass der Nachbar Kontakte zur algerischen Regierung hätte und sein Einfluss auf die algerischen Behörden sehr groß sei. Dementgegen erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand in der Verhandlung mit keinem Wort. In diesen Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Nachbar verrückt sei.

Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers der Nachbar rechtskräftig verurteilt worden sei und deshalb für zumindest neun Monate in Algerien in Haft gewesen sei. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, ergibt sich, dass die algerischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind.

In der Verhandlung gab er an, sich nicht erklären zu können, weshalb er nach Österreich gereist sei und nicht in Italien blieb. Er habe auch nicht länger in Österreich als ein bis zwei Monate bleiben wollen, er wollte zurück nach Italien. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er nur gestellt, um sich in Österreich die Krampfadern und einen Nerv operieren zu lassen. Später brachte er vor, hier in der Justizanstalt gehört zu haben, dass Österreich ein gutes Land sei und man hier arbeiten könne.

Der Beschwerdeführer stellte offenkundig missbräuchlich den gegenständlichen Asylantrag im Zusammenhang mit den widersprüchlichen, unplausiblen und gesteigerten , Begründungen seines Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen und dient zur Begründung des Antrages zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Algerien.

Der Beschwerdeführer hat aus persönlichen Motiven beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen. Der erkennende Richter ist zu Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine glaubwürdigen Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennbar waren.

Insgesamt ist daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine konkrete Verfolgung noch eine konkrete Rückkehrgefährdung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist jung und seinen eigenen Angaben nach gesund und erwerbsfähig. Er wohnte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Algerien, und war unternehmerisch tätig. Ferner besitzt sein Vater in Algerien Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Ihm sollte dabei zugutekommen, dass er bereits als Unternehmer Erfahrungen gesammelt hat und zumindest temporär bei seinen Eltern oder seiner Ehefrau und seinem Kind in römisch 40 leben kann. Seine Familie besitzt Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Unterkunft und eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen werden. Wie aus dem aktuellen Länderbericht hervorgeht ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Auch geht daraus hervor, dass sich Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem leiste, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert werde. Das Land habe daher - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht.

Aus dem soeben zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass die Arbeitslosigkeit zwar weiterhin ein Problem darstellt, jedoch bietet das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, und existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Zudem stehen jungen Menschen seit Feber 2011 Starthilfekredite offen. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Der Beschwerdeführer brachte jedenfalls keine gesundheitlichen Einschränkungen oder einen Behandlungsbedarf vor, sodass auf spezifische medizinische Versorgungsmöglichkeiten nicht weiter eingegangen werden muss.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK.

Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Soweit in der Beschwerde die Rede von Befürchtungen des Beschwerdeführers ist, dass er in eine finanzielle Notlage geraten könnte, reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr aufzuzeigen.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Wie bereits erwähnt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Nach Würdigung sämtlicher Umstände steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Algerien zurückkehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden.

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, kommt den vorgebrachten Fluchtgründen (wirtschaftliche Motive (Arbeitslosigkeit und die behauptete Bedrohung durch einen Nachbarn bzw. eine Gruppe) keine Asylrelevanz zu.

Der Beschwerdeführer begründete sein Fluchtvorbringen unter anderem mit wirtschaftlichen Gründen und konnte hinsichtlich seiner Herkunft keine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung glaubhaft vorbringen.

Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen (Bedrohung durch einen Nachbarn bzw. eine Gang) glaubhaft zu werten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Algerien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche zum Ganzen VwGH vom 24.02.2015, Ra).

Auch der VwGH ging zuletzt wieder davon aus, dass die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat, wie es Algerien nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ist, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit spricht (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel widerlegen, dass algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und –willig sind, was sich zweifelsfrei auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt.

Insofern hat der Beschwerdeführer Algerien verlassen, um sich in Europa bzw. Österreich wirtschaftlich zu verbessern und hat dadurch keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht. Dies spiegelt sich sowohl in der späten Asylantragsstellung als auch seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt wider, in der er angab, dass er unter anderem auch wegen der Arbeitslosigkeit Algerien verlassen habe. Wenn wirklich eine relevante Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers im Heimatland vorliegen würde, hätte er bereits in Italien bzw. spätestens nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen eines Herkunftsstaates werden von der Genfer Flüchtlingskonvention allerdings nicht abgedeckt und begründen somit keine Asylrelevanz. Hierzu ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers (Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft) aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Da sich der Beschwerdeführer damit nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden außerhalb von Algerien befindet, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vor.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Der Beschwerdeführer hat in Algerien eine Schulausbildung abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer gearbeitet. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien auf die Unterstützung, das soziale Netz und eine gesicherte Wohnunterkunft der Familie zurückgreifen können wird. Darüber hinaus wird es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen unternehmerischen Tätigkeit und seiner Arbeitserfahrung möglich sein, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können.

Eine Rückkehr nach Algerien führt angesichts der Länderberichte nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend, um subsidiären Schutz zu gewähren vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist gesund und erwerbsfähig. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nur ein geringes Einkommen erzielen können sollte, kann er doch jedenfalls auf seine Familienzugehörigen zurückgreifen, was ihm auch eine Unterkunft unmittelbar nach seiner Rückkehr sicherstellen kann. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers wäre bei einer Rückkehr gesichert und sind die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Algerien gewährleistet. Ferner besitzt der Vater des Beschwerdeführers Immobilien und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Algerien. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Algerien. Diese betreffen jedoch jeden algerischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Algerien nicht mit jener in Österreich verglichen werden kann. Den Länderfeststellungen ist allerdings zu entnehmen, dass das staatliche Arbeitsamt Agende national d’emploi / ANEM Dienste anbietet, und existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Zudem stehen jungen Menschen seit Feber 2011 Starthilfekredite offen. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Algerien und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe und ist bei ihm aufgrund seines Alters auch bei einer Infektion von keinem schweren Krankheitsverlauf auszugehen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.           die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.           das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.           die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.           der Grad der Integration,

5.           die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.           die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.           Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.           die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.           die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht behauptet und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Sofern er im Verfahren vorgebracht hat, dass seine Geschwister in Frankreich leben, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des einmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.

Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Integrationsschritte gesetzt. Er ist bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und befindet sich seit Dezember 2021 in Haft.

Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführer nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399 mwH).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Algerien jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hinzu kommt, dass er in Algerien Familienangehörige hat und auf deren Unterstützung zählen kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zurecht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt – wie bereits oben ausgeführt – einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt (Ziffer 1) bzw. wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5). Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG).

Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

Algerien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie jedenfalls Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2022, zu römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Besonders schwer wiegt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Einreise begann, Suchtmittel zu verkaufen. Tatsächlich war der Beschwerdeführer erst im August 2021 nach Österreich gekommen und steht aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2022, GZ. römisch 40 fest, dass er spätestens ab dem 12.08.2021 Cannabisprodukte, Cannabisharz, Cannabiskraut, eine Ecstasy-Tablette und Kokain an verschiedene, größtenteils nicht mehr feststellbare Abnehmer bis zu seiner Festnahme am 06.12.2021 in einer die Grenzmenge Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge verkaufte. Zudem hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung erworben und mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar als Mittäter Cannabiskraut und Cannabisharz in der mit dem Mittäter gemeinsam genutzten Wohnung zum Verkauf bereit gehalten und Cannabiskraut bei einem Treffen mit abgesondert Verfolgten Personen vereinbarten und den zuvor von diesen weggenommenen Rucksack, beinhaltend das genannte Suchtgift, wieder zurückforderten und übernahmen (siehe Feststellungen Punkt römisch zwei. 1.1.). Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und begründete dies mit dem reumütigen Geständnis, der Sicherstellung des Suchtgiftes und dem bisher ordentlichen Lebenswandel (wobei letzterer Umstand etwas dadurch relativiert wird, dass sich der Beschwerdeführer erst knapp fünf Monate im Bundesgebiet befunden hatte und er bereits seit seiner Einreise im August 2021 begann Suchtmittel zu verkaufen, ehe er festgenommen wurde). Die vom Strafgericht im Urteil vom 25.05.2022 festgestellten Erschwernisgründe (das Zusammentreffen von zwei Verbrechen) lassen dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharren und weiter Suchtgift verkaufen wird. Auch der lange Tatzeitraum von 5 Monaten und die beträchtliche Menge an verkauftem Suchtgift lässt für das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zu, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Freilassung weiter Suchtgift verkaufen wird.

Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Es ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im August 2021 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (so wurde er während seiner Haft kaum besucht) offenbar in erster Line zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Suchtgift ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war.

Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Geschwister in Frankreich verweist, ist zunächst nochmals in Erinnerung zu rufen, dass dadurch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt wird, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).

Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und befindet sich damit etwas über der Hälfte der Maximaldauer von 10 Jahren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint diese Frist angemessen und notwendig, um beim Beschwerdeführer nachhaltig einen Gesinnungswandel herbeizuführen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2265720.1.00