Bundesverwaltungsgericht
26.01.2023
W252 2248013-1
W252 2248013-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerden des römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2021, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 01.10.2018, verbessert mit Eingabe vom 07.11.2018 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte auszugsweise vor, dass er bei der mitbeteiligten Partei (in Folge: „MB“) um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ersucht habe. Die erteilte Auskunft sei unvollständig gewesen, da insbesondere die Bankdaten seines verstorbenen Vaters nicht enthalten seien, obwohl er quotenmäßig in die Rechte seines verstorbenen Vaters eingetreten sei.
2. Mit Bescheid vom 19.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Auskunft ab.
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.09.2021. In dieser weist der BF auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei und außerdem die Rechte des Erblassers auf ihn, als Erben, übergegangen seien.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.11.2021, hg eingelangt am 08.11.2021 vor und beantragte – im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 (im Folgenden kurz: Erblasser), ist am 01.01.2015 verstorben.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2016, AZ römisch 40 , GZ: römisch 40 , Spruchpunkt 1) e), wurde das Erbe zu 1/9 dem BF eingeantwortet. Gemäß Spruchpunkt 2) A) und B) ist der BF mit Rechtskraft dieses Beschlusses zu 1/9 über die Sparbücher/Sparkonten:
römisch 40 sowie das (Giro-) Konto Nr. römisch 40 , alle geführt von der MB, verfügungsberechtigt geworden.
1.2. Am 20.08.2018 stellte der BF ein Auskunftsbegehren an die MB und verlangte insbesondere Auskunft zu den folgenden Konten (OZ 1, S 12; die in den Klammern angeführten Angaben dienen lediglich der besseren Verständlichkeit und führen die Fundorte der entsprechenden Auskunft an):
● römisch 40 (Gehaltskonto des BF; OZ 1, S 150 ff)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 350)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 351)
● KontoNR römisch 40 (Konto des Vaters des BF, siehe 1) B) des Einantwortungsbeschlusses; OZ 1, S 145)
● Sparbuch römisch 40 (weder zu BF noch dessen Vater abgespeichert; OZ 1, S 142)
● Sparbuch römisch 40 (weder zu BF noch dessen Vater abgespeichert; OZ 1, S 142)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 351)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 351)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 351)
● Sparbuch römisch 40 (OZ 1, S 351)
1.3. Die MB beantwortete diesen Antrag am 13.09.2018 auszugsweise wie folgt (OZ 1, S 577):
Angeschlossen war eine detaillierte – 204 Seiten umfassende – Auskunft vom 24.08.2018 betreffend den BF (Kundennummer: römisch 40 ) verarbeitete Daten (OZ 1, S 146 ff). Aus dieser gehen unter dem Punkt „Zustimmung zur Datenweitergabe“ folgende Datenempfänger hervor:
römisch 40
Am 01.10.2018 verlangte der BF zusätzlich Auskunft über die Kontodaten der Sparkonten laut Einantwortungsbeschluss (OZ 1, S 40).
Am 22.11.2018 nahm die MB auszugsweise wie folgt Stellung (OZ 1, S 142):
Beigefügt war folgender Schriftverkehr ebenfalls vom 22.11.2018 mit dem BF (OZ 1, 144):
Sowie folgendes Schreiben, ebenfalls vom 22.11.2018 (OZ 1, S 145):
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Einantwortungsbeschluss ergeben sich aus der vorgelegten Kopie desselben (OZ 1, S 35).
2.2. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens des BF, die Empfänger und die Antworten und Auskünfte der MB ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die entsprechenden Rechtsnormen lauten wie folgt:
Erwägungsgrund 27 DSGVO
Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.
Artikel 15 DSGVO
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
3.3. Zur Berechtigung der Beschwerde:
3.3.1. Zum Recht auf Auskunft:
Wie sich aus Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, – h bzw Absatz 2, DSGVO genannten Informationen zu erteilen.
Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (ErwGr 63 DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (ErwGr 58 DSGVO; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 33).
3.3.2. Angewendet auf den Fall bedeutet dies:
Der BF verlangte von der MB mit seinem Schreiben vom 20.08.2018 sowie 01.10.2018 eine Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO von der MB. Die MB erteilte dem BF am 13.09.2018 eine Auskunft, und ergänzte diese mit Schreiben bzw E-Mails vom 22.11.2018.
In seiner Bescheidbeschwerde bemängelt der BF, dass ihm nicht alle im Einantwortungsbeschluss angeführten Sparguthaben beauskunftet worden seien und hinsichtlich der übrigen Auskünfte die Empfänger nicht ausreichend konkretisiert seien, Unklarheiten hinsichtlich der Risikoklasse bestehen würden, die Auskunft nicht fristgerecht erteilt und er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt sei.
3.3.2.1. Zur Beauskunftung sämtlicher Sparguthaben
Sofern der BF die Beauskunftung sämtlicher im Einantwortungsbeschluss angeführten Sparguthaben fordert, so ist hierzu festzuhalten, dass aus dem Schriftverkehr zwischen MB und BF vom 22.11.2018 hervorgeht, dass der BF bereits Auskünfte zum Girokonto seines verstorbenen Vaters und zu einem Sparbuch ( römisch 40 ) erhalten hat (OZ 1, S 144 f).
Generell ist zu den im Einantwortungsbeschluss angeführten Konten jedoch festzuhalten, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht lediglich personenbezogene Daten des verstorbenen Vaters enthalten. Erwägungsgrund 27 der DSGVO sieht vor, dass die DSGVO nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt, womit eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15, im Namen des Vaters, durch dessen Sohn als Erben, nicht in Frage kommt. Das Grundrecht auf Datenschutz bzw das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, dass grundsätzlich nur die betroffene Person selbst ausüben kann (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) Paragraph eins, Rz 34; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 5 f). Höchstpersönliche Rechte können demnach auch nicht vererbt und somit auch nicht vom BF wahrgenommen werden (Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 Paragraph 531, Rz 3). Da die im Einantwortungsbeschluss angeführten Konten vom Vater des BF geführt wurden, enthalten diese keine Daten zum BF und sind diese somit nicht zu beauskunften. Selbiges gilt für die Sparkonten, die weder auf den BF noch dessen Vater laufen.
Zu den Sparbüchern im Besonderen ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich als Inhaberpapiere durch Übergabe der Urkunde übertragen werden können, ohne dass der Bank dies bekannt sein muss. Es erscheint demnach zielführend, eine Auskunft – ähnlich wie die Auszahlung nach Paragraph 32, Absatz eins, BWG – an die Vorlage der Sparurkunde zu knüpfen (siehe hierzu zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch: RIS-Justiz RS0102511; sowie Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 (185)).
Es ist im gegenständlichen Fall somit klar zwischen dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank, der an die Kundeneigenschaft anknüpft (RIS-Justiz RS0065988) und dem (gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, der auf den Personenbezug der Daten abstellt, zu unterscheiden.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich nicht berechtigt.
3.3.2.2. Zum übrigen Vorbringen des BF:
Die belangte Behörde führte bereits zutreffend aus, dass sie grundsätzlich nur dazu berufen sei, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen (siehe Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO), weshalb sie sich in ihrem Bescheid auch nur den vom BF vorgebrachten Themenkreis der Konten des verstorbenen Vaters widmete.
Der BF bemängelte in seiner Bescheidbeschwerde allerdings, dass er bei den seine Konten betreffenden Auskünften nicht in der Lage sei festzustellen, an welche Empfänger, welche Daten, zu welchen Zwecken zu welchem Zeitraum übermittelt wurden (Bescheidbeschwerde; OZ 1, S 921).
Die konkreten Empfänger wurden dem BF in der Datenauskunft vom 24.08.2018 auf Seite 1 beauskunftet (OZ 1, S 149). Zusätzlich hat die MB dem BF mit dem Schreiben vom 13.09.2018, sowie im „Informationsblatt zum Datenschutz“ (unter Punkt 2. und 3.) mögliche Empfängerkategorien mitgeteilt und den BF auch über die Zwecke der Datenverarbeitung aufgeklärt (OZ 1, S 353 f, 577 f).
Sofern der BF die Auskunft deshalb als unvollständig erachtet, weil ihm der Zeitraum bzw Zeitpunkt der Übermittlung nicht mitgeteilt wurde, so ist dies nicht vom Recht auf Auskunft umfasst. Eine Verpflichtung, eine Art Protokoll aus dem sich die Übermittlungszeitpunkte ergeben vorzulegen, ergibt sich aus Artikel 15, DSGVO nicht (siehe Haidinger/Löffler, Kein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt von Datenübermittlungen, Dako 2021/40, 69).
Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, dass nicht eruierbar sei, aus welchen Daten sich die Risikoklasse zusammensetze und welchen Einfluss dies auf seine finanzielle Situation haben könne (OZ 1, S 921), so ist ihm entgegenzuhalten, dass die MB dies in der erteilten Auskunft aufgeschlüsselt hat. Hierzu ist einerseits auf Punkt 8. des im Rahmen der Auskunft übermittelten „Informationsblatt zum Datenschutz“ zu verweisen, wonach bei der Kreditvergabe eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird, welche anhand statistischer Vergleichsgruppen einen Scoring-Wert ermittelt. Beispielsweise werden hierbei der Familienstand, das Einkommen und monatliche Ausgaben herangezogen. Die möglichen Folgen werden ebenso beschrieben, so reichen diese von einer Ablehnung des Kreditantrags, bis zur Eintragung in der Klein-Kreditevidenz. Der Scoring-Wert des BF liegt bei 03.20 (Datenauskunft, S 1; OZ 1, S 149), was nach der Aufschlüsselung der am 13.09.2018 erteilten Auskunft eine „Gute Bonität“ bedeutet (OZ 1, S 578).
Da die Auskunft somit eine aussagekräftige Information über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Berechnung der Risikoklasse enthält, ist hierbei keine Verletzung des Auskunftsrechts iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO ersichtlich. Es ist hierbei ausreichend, dass die betroffene Person erkennen kann welche Aspekte ihrer Person oder ihres Verhaltens verwendet werden, der Algorithmus selbst ist jedoch nicht zu beauskunften (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 32).
Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich nicht berechtigt.
3.3.2.3. Zur geltend gemachten Verspätung
Sofern der BF vorbringt, dass ihm die Auskunft zu spät erteilt worden zu sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG ist, dass der Betroffene die ihm zustehenden Auskünfte erhält. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 24, Absatz 5, DSG wonach beispielsweise bei einer nicht erteilten/unvollständigen Auskunft ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen ist. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich nicht festzustellen zumal das Rechtsschutzziel mit Erhalt der Auskunft erreicht ist und sich ein eigenständiges Recht auf förmliche Feststellung weder aus der DSGVO noch aus dem DSG ergibt (siehe die zu der vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 31, DSG 2000 ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007, 2006/06/0330).
3.3.2.4. Sofern der BF Verletzungen im Grundrecht auf Geheimhaltung, Recht auf Berichtigung, Recht auf Datenübertragbarkeit und Datensicherheit geltend macht (OZ 1, S 833 f, 921 ff), so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Bescheids ist. So ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage einer Verletzung im Recht auf Auskunft, weshalb auf das darüberhinausgehende Vorbringen nicht näher einzugehen war (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011).
3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen des BF in der Bescheidbeschwerde, dass die erhaltenen Informationen und Auskünfte unvollständig seien, löst keine Verhandlungspflicht aus, zumal er sich damit lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde wendet (wie insbesondere die Unvollständigkeit der Auskunft), nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, so ist dieser (der Inhalt der erhaltenen Auskunft) im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich – insbesondere hinsichtlich der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens – auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
ECLI:AT:BVWG:2023:W252.2248013.1.00