Bundesverwaltungsgericht
24.10.2022
W168 2239423-2
W168 2239423-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl: 290075206/14734195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch IV. wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (iF. Auch BF) ist zu einem nicht verifizierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Am 06.07.2004 wurden der BF das erste Mal meldeamtlich in Österreich erfasst.
Am 17.06.2014 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF einen Verlängerungsantrag für den damaligen Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig gestellt hat und von 06.10.2011 bis zum 12.10.2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen war.
Am 14.11.11 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte Erstbewilligung“ gültig bis zum 13.10.2012 ausgefolgt.
Nach einem fristgerechten Verlängerungsantrag wurde dem BF ein weiterer Aufenthaltstitel gültig bis zum 30.04.2013 ausgestellt und hält er sich seit diesem Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.
Ein Verlängerungsantrag vom 11.10.2013 wurde gem. Paragraph 16, Absatz 6, NAG eingestellt.
Der BF wurde am 31.01.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu der Zahl 053 HV 200/2013 p gem. Paragraph 99, (1) StGB, Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, u3 StgB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden.
Am 25.06.2014 wurde dem BF durch die PI Flugfeld römisch 40 eine Ladung für den 27.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt, der der BF unentschuldigt keine Folge leistete. Am 30.06.2014 wurde dem BF neuerlich eine Ladung mittels RSa-Brief an Ihre Adresse zugeschickt. Der RSa-Brief wurde unbehoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. Am 18.07.2014 wurde dem BF durch die PI römisch 40 -Flugfeld neuerlich eine Ladung zugestellt. Auch diesem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern.
Am 22.07.2014 wurde gem. Paragraph 34, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und an diesem Tag wurde der BF durch die PI römisch 40 Flugfeld festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt, bzw. nach der Einvernahme aus der Festnahme entlassen.
Am 02.03.2015 wurde der BF in 1230 Wien einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Am 03.03.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entlassung angeordnet.
Am 20.08.2015 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 061 HV 85/2015 p gem. Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt verurteilt.
Am 25.10.2016 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 063 HB 111/2016 b gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 13.03.2018 wurde der BF durch das Landesgericht Wien unter der Zahl 041 HV 9/2018 gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Am 16.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesen eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen gewährt. Am 18.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Am 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesem wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Tagen gewährt. Am 14.01.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2021 wurde römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch II. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch III. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig ist, römisch IV. gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt., sowie römisch VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der wiederholten Straftaten des BF und seiner wiederholten Verurteilungen von einer auch zukünftigen Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Auch unter Berücksichtigung des Aufenthaltes von mehreren Familienmitgliedern im Bundesgebiet, insbesondere seiner Mutter, seiner volljährigen Schwester, seiner beiden minderjährigen Kinder als auch seiner Exfrau, sei auch unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt längerfristigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet wäre aufgrund der Straftaten des BF von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF auszugehen, bzw. wäre ein Einreiseverbot zu verhängen und diese wäre angemessen und im gesetzlichen Rahmen von 10 Jahren auch nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung zu verhängen. Das Vorliegen von einer insgesamt besonderen Integration oder Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden, wäre insgesamt nicht anzunehmen, bzw. würde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen. Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG erfüllen, bzw. würde aufgrund der wiederholt begangenen Straftaten dieser eine auch hinzufüge Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Daher wäre keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren, bzw. wäre die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus diesen Gründen gem. §18 Absatz 2, BFA – VG abzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid wurde gegen die Spruchpunkte römisch II – römisch VI fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, W168 2239423-1, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 24.06.2021 wurde der BF vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu Protokoll, dass er derzeit keinen Aufenthaltstitel habe und ihm zuletzt einer im Jahr 2012 erteilt worden sei. Auf Nachfrage, wieso er diesen nicht verlängert habe, entgegnete der BF, dass er den letzten um ein oder zwei Tage zu spät verlängert habe, aber das Verfahren nach wie vor anhängig sein sollte, er warte jedoch noch auf eine Antwort. Er lebe bereits seit ungefähr 20 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und habe einen Wohnsitz im fünften Bezirk. Zur Frage, ob er in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er die Berufsschule zum Koch begonnen habe, diese Ausbildung jedoch nicht abgeschlossen habe. Er werde von seiner Mutter sowie einem guten Freund unterstützt, bei welchem er wohnen könne. Auf die Frage, ob er eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit habe, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen, replizierte der BF, dass er Geldleistungen nur in Bar erhalte. Die Frage, ob er je in einem anderen Staat als Österreich verurteilt worden sei, wurde vom BF verneint. In Österreich würden sowohl seine beiden Kinder als auch seine Mutter wohnhaft seien. Die Mutter der Kinder habe zwar die Obsorge, er versuche seine Kinder jedoch so oft wie möglich zu sehen. Die Frage, ob er Familienangehörige im Heimatland habe, wurde vom BF verneint. Er habe auch keine familiären Anknüpfungspunkte in einem anderen EU Staat. Auf Vorhalt, was gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder eines Einreiseverbotes für Österreich spreche, erklärte der BF, dass er in Österreich aufgewachsen sei und sich in Thailand nicht mehr auskenne und dort keine Arbeit finden würde. Er sei zuletzt vor 10 Jahren in Thailand gewesen. Die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente bzw. einen Arzt benötigen würde, wurde vom BF verneint. Er könnte in Thailand keine Berufstätigkeit annehmen, da er dort keine Berufserfahrung habe. In Österreich würde er Arbeit in der Gastronomie finden können. Zum Vorhalt, dass aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig sei, führte der BF an, dass er nunmehr mithilfe von Freunden und seiner Mutter ein besseres Leben beginnen wolle. Da er zuletzt eine lange Haftstrafe verbüßt habe, habe er eingesehen, dass er eine solche in Zukunft nicht mehr verbüßen wolle. Er könne mittlerweile auch ein gesünderes Umfeld vorweisen. Auf die Frage, wie oft er seine Kinder sehe, brachte der BF vor, dass er seine Kinder zuletzt vor zwei Wochen gesehen habe. Er habe ein freundschaftliches Verhältnis mit der Mutter seiner Kinder.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.07.2021 wurde römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch II. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch III. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig ist, römisch IV. gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zwei Kinder in Österreich habe, für die er keine Obsorge trage. Er habe das Besuchsrecht für die Kinder und könne diese je nach Möglichkeit sehen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 24.06.2021 habe er die Kinder zuletzt zwei Wochen davor gesehen. Seine Mutter sei in Österreich aufhältig. Durch das lange Strafausmaß seien seine familiären Kontakte wesentlich reduziert worden, was er mit seiner wiederholten Straffälligkeit bewusst in Kauf genommen habe. Der BF befinde sich seit 2002 im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet bereits massiv straffällig geworden. Im Strafregister der Republik Österreich würden bereits vier Verurteilungen aufscheinen. Sein Aufenthalt sei seit 2014 von wiederkehrenden strafbaren Handlungen geprägt, die er gesetzt habe und die bis dato zu vier Verurteilungen geführt hätten. Staatliche Reaktionen, das Verspüren des Haftübels, die Verhängung von Probezeiten, sein familiäres Umfeld und selbst das Gründen einer eigenen Familie habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können und sei sein kriminelles Verhalten nicht mit der in Österreich vorherrschenden Gesellschaftsordnung kompatibel. Es sei evident, dass er arbeitsfähig sei und in seiner Heimat somit Fuß fassen könnte. Er habe in Österreich als Koch gearbeitet. Überdies sei er gesund, arbeitsfähig und weise eine langjährige Erfahrung als Koch auf, wonach es grundsätzlich auch möglich sein sollte, diesen Beruf auch in seinem Heimatland auszuüben. Selbst unter Berücksichtigung, dass er seit 2002 in Österreich sei und hier teilweise aufgewachsen sei, sei im Fall des BF nicht von einer nachhaltigen Integrationsbereitschaft auszugehen und konterkariere seine massive Straffälligkeit jedwede in die Gesellschaft eingliedernde Maßnahme. Die Behörde sehe bei der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Vergleich zum öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Der BF befinde sich seit einigen Jahren im Bundesgebiet, daher müsse ihm eine gewisse soziale Integration zugesprochen werden. Das zugebilligte Ausmaß an erfolgter Integration sei jedoch durch die gerichtliche Verurteilung mehr als kompensiert und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Aus all diesen Gründen würden sich die familiären Bindungen im Gebiet der Schengener Staaten letztendlich nicht als derart intensiv, dass ein im öffentlichen Interesse liegender Eingriff in sein Familienleben ungerechtfertigt wäre. Denn sein Gesamtfehlverhalten bewirke eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine familiären Interessen hinter die öffentlichen Interessen treten müssten. Es sei daher insgesamt nicht ersichtlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben darstellen würde. Der BF nehme die mit den Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen in Kauf und habe die in Österreich geltende Rechtsordnung missachtet.
In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der BF aus, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, weshalb sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen habe. Das erstinstanzliche Verfahren sei hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II - römisch fünf mit schweren Verfahrensmängeln belastet worden und werde betreffend dieser Spruchpunkte daher angefochten. Das BFA hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem anderen-nämlich für den BF günstigeren und jedenfalls die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärenden Ergebnis gelangen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Rückkehrsituation des BF zu befassen. Der BF lebe seit insgesamt beinahe 20 Jahren in Österreich und habe daher in Österreich seinen Lebensmittelpunkt sowie sein familiäres und soziales Netz. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der Rückkehrsituation nach Thailand ohne familiären und sozialen Anschluss auseinander zu setzen. Zudem habe die Behörde auch keine Berichte zur Corona Pandemie eingeholt. Der BF habe Thailand mit 16 Jahren verlassen und lebe seither im österreichischen Bundesgebiet. In Thailand habe der BF hingegen kein familiäres oder weiteres soziales Netz. Weiters absolviere der BF erfolgreich Therapien, um seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen. Bei einer Rückkehr drohe dem BF in Thailand aufgrund fehlender Therapiemöglichkeiten ein Rückfall und es wäre ihm in diesem Fall nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er nicht als gesund und arbeitsfähig anzusehen wäre. Der BF wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, zwangsweise in eine Haftanstalt zum Drogenentzug eingewiesen zu werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Rückkehrsituation des BF zu befassen. Auch hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Privat-und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK habe die Behörde nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Die belangte Behörde habe völlig unzureichend ermittelt, wie intensiv der Kontakt des BF mit seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Kindern und seiner Mutter sei. Insbesondere habe die Behörde unterlassen, die Mutter und die ehemalige Lebensgefährtin des BF, die Mutter seiner Kinder, einzuvernehmen. Überdies bestehe im gegenständlichen Fall jedenfalls ein geschütztes Familienleben zwischen dem BF und seiner Mutter, da der BF mit dieser gemeinsam in einem Haushalt lebe und von dieser abhängig sei. Die Ausübung des für die Kinder des BF notwendigen Kontaktrechts wäre im Falle einer Abschiebung des BF nicht möglich. Beim BF handle es sich um einen Menschen, der von seiner jahrelangen Alkoholsucht gezeichnet sei und Therapiebedarf habe. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einem mangelhaften Ermittlungsverfahren basieren und somit Paragraph 60, AVG verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zeugeneinvernahme der Mutter des BF sowie seiner ehemaligen Lebensgefährtin.
Mit Erkenntnis des LG für Strafsachen Wien vom 28.06.2022 wurde der BF aufgrund §§28a (1) 5. Fall, 28 a (3) 1. Fall SMG, sowie §12 3. Fall StGB, §§28a (1) 2. Fall und 3. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG aufgrund einer letzten Tat mit Datum 20.11.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2022 sowie der gewillkürten Vertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In dieser Verhandlung wurde der BF ausführlich zu den Gründen zu den Beschwerdegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen persönlichen Umständen in Österreich befragt. Er sei 21 Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Sein letztes Visum sei ungefähr im Jahr 2012 oder 2013 abgelaufen. Er sei in Thailand geboren, befinde sich jedoch seit seinem 16. Lebensjahr in Österreich und habe in Thailand keine Verwandte mehr. Alle seine Familienangehörigen würden sich in Österreich befinden. Seine Mutter, seine beiden Kinder sowie sein Halbbruder würden im Bundesgebiet leben. Nachgefragt, welche Schulen er in Österreich besucht habe, erklärte der BF, dass er einen A1 und einen A2 Deutschkurs besucht habe. Überdies habe er auch versucht, die Berufsschule zweimal abzuschließen, habe dies jedoch nicht geschafft. Eine Ausbildung als Koch und Kellner habe er ebenfalls nicht abgeschlossen. Er könne sich jedoch bewerben und eine Stelle als Koch annehmen. Nachgefragt, welche Berufe er ansonsten noch ausgeübt habe, erwiderte der BF, er als Koch sowie Kellner tätig gewesen sei und überdies Barkeeper in einer Disco gewesen sei. Bei Mc Donalds sei er insgesamt viereinhalb Jahre tätig gewesen. Auf Nachfrage, wann er seinen letzten Beruf ausgeübt habe und wie lange er mittlerweile schon arbeitslos sei, brachte der BF vor, dass er seine letzte Tätigkeit im Jahr 2016 in einem thailändischen Restaurant ausgeübt habe. Im Jahr 2017 sei er erneut ins Gefängnis gekommen. Davor habe ihn seine Mutter unterstützt. Auch Freunde hätten ihn wegen seiner Unterkunft unterstützt. Auf Vorhalt, wieso es nicht möglich sein sollte, durch Geldüberweisungen auch in Thailand unterstützt zu werden, führte der BF an, dass seine Mutter neben ihm selbst auch seinen Bruder sowie seine Kinder unterstützen müsse. Seine Mutter habe auch einige Schulden. Auf Nachfrage, ob es besondere Gründe gebe, aufgrund derer es ihm nicht zumutbar wäre, seinen Aufenthaltsstatus in Thailand zu legalisieren und von dort aus wieder ins österreichische Bundesgebiet zurückzukehren, erklärte er, dass er in Thailand weder Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse habe, weshalb er obdachlos werden könnte. Zum weiteren Vorhalt, warum es seinen Verwandten nicht zumutbar sein sollte, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen, erklärte der BF, dass seine Mutter ihn mit seinen Kindern sehr wohl auch in Thailand besuchen könnte. Er selbst wüsste jedoch nicht, wo er in Thailand unterkommen könnte. Befragt, in welchem Verhältnis er zu seiner Mutter stehe, gab der BF an, dass diese ihn einmal in der Woche im Gefängnis besuche und sich um ihn kümmere. Seine Exfrau sei nunmehr wiederverheiratet und er stehe mit dieser nur wegen der gemeinsamen Kinder in Kontakt. Auf die Frage, wie oft er seine Kinder sehe, wo diese wohnen würden und wie alt diese seien, brachte der BF vor, dass er seine Kinder jede Woche sehe und diese selbst abhole. Die Kinder seien auch am Wochenende bei ihm. In den Ferien bleibe seine Tochter nur am Wochenende und sein Sohn ungefähr zwei Wochen. In dieser Zeit würden die Kinder von der Mutter des BF unterstützt werden. Die Kinder seien nunmehr 12 und 14 Jahre alt. Befragt, ob er Unterhalt für seine Kinder leiste bzw. wie er diese Kosten finanziere, entgegnete der BF, dass er momentan keinen Unterhalt leisten könne, er seinen Kindern aber vor seiner Inhaftierung gelegentlich Geld gegeben habe. Er habe Unterstützungsleistungen von seiner Mutter an seine Kinder weitergegeben. Überdies habe er seinen Kindern auch jenes Geld gegeben, das er im Gefängnis verdient habe. Nachgefragt, wie oft er seine Kinder derzeit sehe, erwiderte der BF, dass er seine Kinder seit neun Monaten nicht mehr gesehen habe. Momentan könne er seine Kinder noch nicht sehen, da er noch keinen Ausgang habe und abwarten müsse. Zur Frage, ob er zu sonstigen Personen im Bundesgebiet ein besonderes Nahe-oder Abhängigkeitsverhältnis habe, erklärte der BF, dass er eine Beziehung mit einer Frau führe, die er bereits vor Inhaftierung kennengelernt habe. Er telefoniere wöchentlich mit dieser, wisse jedoch nicht, ob diese Beziehung nach seiner Entlassung auch noch Bestand haben werde. Zur Frage, ob er besondere integrative Anstrengungen oder Leistungen vorweisen könne oder Mitglied in einem Verein sei, gab der BF an, dass er österreichische Freunde habe und Österreich als sein Zuhause betrachte. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 abgeschlossen. Über ein regelmäßiges Einkommen würde dieser nicht verfügen, bzw. habe dieser derzeit kein Einkommen. Auf Vorhalt, dass er insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweise, insbesondere wiederholt auch wegen Drogendelikten verurteilt worden sei, bzw. besonders darauf hingewiesen, dass dieser selbst in Kenntnis der Entscheidung der ersten Instanz im gegenständlichen Verfahren im Stadium der Beschwerde erneut wegen eines weiteren Deliktes nach dem SMG, insbesondere wegen Drogenhandels, verurteilt worden ist, replizierte der BF, dass er seine Fehler einsehe und wisse, dass sein Verhalten falsch sei. 10 Monate nach seiner letzten Entlassung sei er rückfällig geworden, da er nicht beschäftigt gewesen sei und kein Einkommen lukriert habe. Nachgefragt, ob er derzeit eine besondere Therapiebehandlung absolvieren würde oder psychologische Behandlung in Anspruch nehmen würde, gab der BF zu Protokoll, dass er derzeit keine besondere Therapiebehandlung erhalte und zuletzt im Jahr 2018/2019 und 2020 eine Therapie gemacht habe. Er wolle sich jedoch darum bemühen eine solche zu erhalten.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Thailand und hat im Alter von 16 Jahren mit seiner Mutter den Herkunftsstaat nach Österreich verlassen. Die Identität des BF steht fest. Ihm wurde am 14.11.2011 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eine vom 13.10.2011-13.10.2012 gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, die vom 13.10.2012-12.10.2013 verlängert wurde. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung wurde am 12.03.2014 abgewiesen.
Der BF befindet sich gegenwärtig nach Verbüßung einer zuvor in der Dauer von 20 Monaten verhängten Haftstrafe erneut wieder in Haft. Der BF wurde mit Erkenntnis des LG für Strafsachen vom 28.06.2022 aufgrund eines Straftat nach dem SMG erneut zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der BF ist geschieden und hat im Bundesgebiet zwei minderjährige Kinder, für die ihm ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Der BF lebte vor Antritt der Strafhaft von den Kindern und seiner Ex – Ehefrau getrennt. Der BF steht mit seinen Kindern nach eigenen Angaben seit neun Monaten nicht mehr in Kontakt, bzw. besteht zu seiner geschiedenen Frau nur mehr ein zur Koordinierung des Besuchsrechtes der Kinder notwendiger Kontakt.
Die Mutter des BF befindet sich im Bundesgebiet und unterstützt diesen mit gelegentlichen Geldleistungen.
Der BF hat das Bestehen einer kurz vor seiner neuerlichen Inhaftierung eingegangenen Partnerschaft zu Protokoll gegeben.
Das Vorliegen eines gem. Artikel 8, EMRK schützenswerten Privat – oder Familienlebens mit seiner Mutter, mit der Mutter seiner Kinder und auch mit seinen Kindern, bzw. auch mit sonstigen Personen im Bundesgebiet konnte insgesamt nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF ausreichende Indizien, die auf das Vorliegen eines diesbezüglich schützenswerten Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses schließen lassen könnten, nicht zu Protokoll gegeben. Die beantragte ergänzende Zeugeneinvernahme der Mutter des BF sowie seiner ehemaligen Lebensgefährtin konnte fallgegenständlich unterbleiben.
Eine Abschiebung und Außerlandesbringung des BF stellt fallbezogen, dies auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles, keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
In Thailand hat der BF keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte.
Der BF hat im Bundesgebiet eine Berufsschule zum Koch begonnen, diese jedoch abgebrochen. Der BF war vom 11.04.2005-26.04.2005 sowie vom 20.05.2005-08.09.2005 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 01.08.2005-10.09.2005 als Arbeiter tätig. Von 01.08.2005-30.09.2005 war der BF als mehrfach geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und ist vom 01.12.2005-31.03.2006 erneut einer Tätigkeit als Arbeiter nachgegangen. Er absolvierte vom 01.09.2006-07.12.2006 und vom 01.10.2008-28.02.2009 eine Lehre und war vom 01.05.2007-20.07.2007, vom 08.01.2008-30.09.2008, vom 04.06.2009-28.10.2011, vom 16.04.2012-11.05.2012, vom 02.06.2012-19.08.2012, vom 12.05.2013-12.05.2013, vom 09.08.2014-13.08.2014, vom 03.11.2014-17.12.2014, vom 03.01.2015-31.03.2015, vom 01.04.2015-14.06.2015, vom 09.07.2015-18.09.2015, vom 06.11.2015-30.11.2015 und vom 08.12.2015-24.01.2016 als Arbeiter tätig. Der BF bezog vom 08.11.2011-25.11.2011, vom 25.11.2011-15.04.2012, vom 17.09.2012-04.12.2012 Arbeitslosengeld und vom 05.12.2012-24.02.2013, 26.02.2013-28.03.2013, vom 22.07.2013-21.09.2013 und vom 07.10.2013-19.11.2013 Notstandshilfe.
Der BF konnte nicht darlegen, dass dieser seit dem Jahr 2016 einer durchgehenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen wäre, bzw. dass dieser über eine aktuelle Berechtigung zur Aufnahme einer Arbeit im Bundesgebiet verfügt. Der BF kann die notwendigen Kosten für die Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten nicht durch eine eigenständige Erwerbstätigkeit bestreiten.
Der BF ist seinen eigenen Angaben zufolge gesund und arbeitsfähig. Die Aufnahme einer entsprechenden Arbeit ist dem jungen und zumutbar arbeitsfähigen BF auch in seinem Herkunftstaat möglich und auch zumutbar.
Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende 5 Eintragungen auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.01.2014, rechtskräftig am 04.02.2014, wurde der BF nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB Paragraph 15, StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2015, rechtskräftig am 25.08.2015, wurde der BF unter Anwendung der Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1.Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wovon 11 Monate bedingt nachgesehen wurden.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.10.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF unter Anwendung der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3,, 27 Absatz 5, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF unter Anwendung der Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.06.2022, rechtskräftig am 28.06.2022, wurde der BF unter Anwendung der Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz 3, 1. Fall SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall und 3. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des wiederholt und qualifiziert straffälligen BF überwiegen.
Es kann aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen, bzw. auch aufgrund der Angaben des BF zu seinem Herkunftsstaat Thailand nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde, bzw. kann aufgrund der vorliegenden Länderinformationen nicht erkannt werden, dass eine Abschiebung und Außerlandesbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Thailand einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde.
Eine Abschiebung und Außerlandesbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt fallgegenständlich nach Durchführung einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Einzelfalles, insbesondere auch des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet, somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMKR oder Artikel 3, EMRK dar.
Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Das durch das BFA verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahre war dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch war dieses nach Durchführung einer Gesamtabwägung sämtlicher Elemente des gegenständlichen Einzelfalles fallgegenständlich auf 2 Jahre durch das BVwG zu reduzieren.
1.2. Zur aktuellen Lage in Thailand: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)
COVID-19
Aufgrund der COVID-19 Pandemie ist mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 23.3.2022). Einreise nach Thailand: Seit 1.11.2021 ist die Einreise nach Thailand für alle Personen möglich (BMEIA 23.3.2022). Die genauen Einreisebestimmungen ändern sich je nach Risikolage ständig (BMEIA 23.3.2022; vergleiche AA 31.3.2022). Auf das Tragen von Masken, social distancing und Hygiene ist besonders zu achten, landesweit ist nunmehr das Verlassen der eigenen Unterkunft ohne Gesichtsmaske verboten und mit Geldstrafe belegt (BMEIA 23.3.2022). Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden (AA 31.3.2022). Durch einen landesweiten Ausnahmezustand sind Schließungen von öffentlichen Einrichtungen, Restaurants, Geschäften, Nationalparks etc. möglich. In vielen Provinzen herrscht nach wie vor ein Verbot oder eine zeitliche Begrenzung von Alkoholausschank. Bars und Vergnügungslokale sind geschlossen. Es gibt Obergrenzen für private Zusammenkünfte (BMEIA 23.3.2022). Thailändische Staatsbürger haben im Allgemeinen Reisefreiheit und können ihren Wohnsitz frei wählen. In Gebieten, die von Bürgerkriegen betroffen sind, kann die Reisefreiheit jedoch eingeschränkt sein. Die Freizügigkeit wurde im Jahr 2021 durch Notstandsverordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 stark beschnitten (FH 28.2.2022). Die Corona-Krise hat Thailand 2020 einen herben Schlag versetzt und die Wirtschaft um 6,1% schrumpfen lassen, was vor allem durch die rückläufigen Exporte und insbesondere durch den plötzlichen Wegfall der Tourismuseinnahmen zu begründen ist. Dieser Wirtschaftseinbruch war der größte seit der asiatischen Wirtschaftskrise 1997 (in Thailand als Tom Yum Kung Krise bekannt). Die Vor-Corona-Wirtschaftsleistung kann wohl erst 2023/2024 wieder erreicht werden. Nachdem Thailand mit Ausbruch von COVID-19 im Jahr 2020 seine Grenzen dicht gemacht und eine 15- tägige Quarantäne verhängt hat, ist der Tourismus eingebrochen. Nach ersten Lockerungsversuchen für die Einreise im November 2021, ist seit Februar 2022 eine kontinuierliche Einreise mit einer 1-Tages-Quarantäne möglich und die Zahlen deuten auf eine langsame Erholung hin (WKO 7.4.2022).
Politische Lage
Thailand ist seit 1932 eine konstitutionelle Monarchie (CIA 4.4.2022) und gemäß der Verfassung vom 6.4.2017 ein Königreich mit demokratischer Regierungsform und dem König als Staatsoberhaupt. Seit 1932 hat das Land sowohl zahlreiche demokratisch gewählte Regierungen und wie auch Militärputsche erlebt. Die seit dem Putsch 2014 amtierende Militärregierung endete formal am 11.6.2019 mit der Ernennung des vom Parlament (Senat und Repräsentantenhaus) gewählten vormaligen Militärmachthabers General Prayut Chan-o-cha zum Ministerpräsidenten. Dem waren am 24.3.2019 Wahlen zum Repräsentantenhaus des Parlaments vorausgegangen (AA 17.3.2022). Das Land ist in 76 Provinzen und die Sonderverwaltungszone Bangkok aufgeteilt. Der Staatsaufbau ist zentralistisch, Bangkok hat einen Sonderstatus mit wichtigen Selbstverwaltungskompetenzen. (AA 17.3.2022). Nach monatelangen massiven Protesten gegen die Regierung in Bangkok, die im November 2013 begonnen hatten, putschte Ende Mai 2014 die Königlich Thailändische Armee unter der Führung von General Prayut Chan-ocha gegen die geschäftsführende Regierung. Der dem Militär nahestehende Nationale Rat für Frieden und Ordnung (NCPO), der von Prayut als ernanntem Minister angeführt wurde, regierte das Land mehr als vier Jahre lang. In dieser Zeit entwarf der NCPO eine neue Verfassung, die dem Militär bei künftigen Wahlen den Einfluss auf die thailändische Politik garantierte, indem sie dem Militär erlaubte, den gesamten 250-köpfigen Senat zu ernennen, und eine gemeinsame Sitzung von Abgeordnetenhaus und Senat für die Wahl des Premierministers vorschrieb, was dem Militär effektiv ein Veto gegen die oberste Exekutive gab. König Phumiphon Adunyadet verstarb im Oktober 2016 nach 70 Jahren auf dem Thron; sein einziger Sohn, Wachiralongkon Bodinthrathepphayawarangkun (auch bekannt als König Rama römisch zehn), bestieg den Thron im Dezember 2016. Er unterzeichnete die neue Verfassung im April 2017. Eine lange verzögerte Wahl im März 2019 ermöglichte es Prayut, sein Amt als Premierminister weiterzuführen. Im Jahr 2020 kam es in dem Land zu groß angelegten Protesten für die Demokratie (CIA 4.4.2022).
Nach fünf Jahren Militärdiktatur ist Thailand 2019 zu einer vom Militär dominierten, halb gewählten Regierung übergegangen. Die Kombination aus zunehmender demokratischer Verschlechterung und Frustration über die Rolle der Monarchie in der thailändischen Regierung hat seitdem massive Demonstrationen ausgelöst. Als Reaktion darauf setzt das Regime weiterhin auf autoritäre Maßnahmen (FH 28.2.2022).
Sicherheitslage
Es kann in allen Landesteilen zu Demonstrationen und anderen Kundgebungen kommen. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind nicht auszuschließen. In den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani sowie Teilen von Songkhla im Süden Thailands an der Grenze zu Malaysia besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen und Anschlägen. Hier gilt das Notstandsrecht (AA 31.3.2022). Seit Juni 2021 kommt es immer wieder zu regierungsfeindlichen Protesten, deren Teilnehmer durch die andauernde COVID-19-Krise, Forderungen nach einer Reform der Regierung und der Monarchie sowie durch wirtschaftliche Schwierigkeiten motiviert waren. Während die meisten Demonstranten friedlich waren, kam es im August 2021 zu regelmäßigen Zusammenstößen zwischen einer Gruppe, die als Taluh Gas (Tränengas) bekannt ist, und der Polizei in Bangkok. Ein Jugendlicher, der bei einem Vorfall im August 2021 in Bangkok angeschossen wurde, erlag schließlich seinen Verletzungen (FH 28.2.2022). Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort. Selbst in den thailändischen Urlaubsgebieten können Anschläge nicht ausgeschlossen werden. Zuletzt kam es am 2.8.2019 in Bangkok an unterschiedlichen Orten zu kleineren Bombenexplosionen (AA 31.3.2022). Bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und muslimischen Bevölkerungsteilen sowie bei Bombenanschlägen in den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani an der Grenze zu Malaysia wie auch in der benachbarten Provinz Songhkla sind seit 2004 rund 7.000 Menschen ums Leben gekommen. Terroristische Anschläge können auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.3.2022). Gemäß der NGO Deep South Watch kam es in den südlichen.
Provinzen von Jänner 2004 bis Oktober 2021 zu 21.235 Vorfällen, dabei gab es 7.294 Todesopfer und 13.550 Verletzte; im Oktober 2021 gab es 27 Vorfälle mit 7 Toten und 10 Verletzten (DSW 3.11.2021). Eine Einheit der Patani United Liberation Organisation (PULO) verübte am 15.4.2022 in der südthailändischen Provinz Pattani einen doppelten Bombenanschlag, bei dem ein Zivilist getötet und drei Polizisten verletzt wurden. Der Anschlag ereignete sich zwei Wochen, nachdem die thailändische Regierung und die wichtigste aufständische Gruppe, Barisan Revolusi Nasional Melayu Patani, vereinbart hatten, vom 3.4. bis zum 14.5.2022 im Rahmen der Wiederaufnahme der Gespräche nach zweijähriger Unterbrechung politische Lösungen auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und einer gegenseitigen Reduzierung der Gewalt zu suchen. Die PULO war im Vorfeld von den Gesprächen ausgeschlossen worden (ICG 23.4.2022).
Während die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz respektierte, äußerten sich Menschenrechtsgruppen besorgt über die Einflussnahme der Regierung auf Gerichtsverfahren, insbesondere über die Verwendung von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Regierungskritikern (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind die Gerichte politisiert und korrupt (FH 28.2.2022). Teile der Interimsverfassung von 2014, die durch die Übergangsbestimmungen der Verfassung von 2017 beibehalten wurden, räumen der Regierung jedoch die Befugnis ein, "unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Legislative, Exekutive oder Judikative" einzugreifen, um das Land vor Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu schützen (USDOS 12.4.2022). Das Verfassungsgericht, dem vorgeworfen wird, das Militär zu bevorzugen, verfügt über weitreichende Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, politische Parteien aufzulösen, gewählte Amtsträger zu stürzen und ein Veto gegen Gesetze einzulegen. Im Jahr 2018 erließ die Regierung ein Gesetz, das Kritik am Verfassungsgericht mit "unhöflichen, sarkastischen oder drohenden Worten" unter Strafe stellt und das Gremium weiter von der Rechenschaftspflicht abschirmt. Im Jahr 2020 schaffte das Verfassungsgericht das Gesetz nach einem Verfahren ab, das Beobachter als stark politisiert bezeichneten (FH 28.2.2022). Die Behörden schikanierten und verhafteten willkürlich pro-demokratische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten (AI 29.3.2022). Das Kriegsrecht in den südlichsten Provinzen erlaubt eine Inhaftierung von bis zu maximal sieben Tagen ohne Anklage und ohne Genehmigung durch ein Gericht oder eine Regierungsbehörde. Das in denselben Gebieten geltende Notstandsdekret erlaubt den Behörden die Festnahme und Inhaftierung von Verdächtigen für weitere 30 Tage ohne Anklage. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Behörden die Verdächtigen nach dem normalen Strafrecht festhalten. Anders als unter dem Kriegsrecht bedürfen Festnahmen nach dem normalen Strafrecht der richterlichen Zustimmung, obwohl die Gerichte nicht immer von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch machten (USDOS 12.4.2022).
Sicherheitsbehörden
Die Königlich Thailändische Polizei (Royal Thai Police - RTP) und die Königlich Thailändischen Streitkräfte sind gemeinsam für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande verantwortlich (USDOS 12.4.2022). Die Polizei untersteht dem Amt des Premierministers (USDOS 12.4.2022; vergleiche BICC 12.2021), die Streitkräfte dem Verteidigungsministerium. Die Grenzschutzpolizei hat in den Grenzgebieten besondere Befugnisse und Verantwortung bei der Bekämpfung aufständischer Bewegungen. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte haben eine Vielzahl von Übergriffen begangen. Die königlich-thailändische Polizei verlangt von allen Kadetten an ihrer nationalen Akademie, dass sie einen Kurs in Menschenrechtsfragen absolvieren (USDOS 12.4.2022). Die RTP hatte 1987 eine Stärke von etwa 110.000 Polizisten. Sie ist in zahlreiche Untereinheiten gegliedert und ähnlich dem Militär strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Personen starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert ist die Spezialeinheit Naresuan 261. Die Einheit ist auf Geiselbefreiung und Anti-Terror-Einsätze spezialisiert. Die Naresuan 261 wird auch für den Schutz der königlichen Familie sowie von ausländischen Diplomaten eingesetzt. Ebenfalls in der Border Patrol Police Force zusammengefasst sind das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern und die Thahan Phran, eine ca. 21.000 Personen starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangkok gibt es außerdem noch die Metropolitan Police Division, welche mindestens 10.000 Personen stark ist. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWATTeam ähnliche Einheit, die Arintharat 26. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind (BICC 12.2021). Korruption in kleinem Rahmen und Bestechung waren bei der Polizei weit verbreitet, da Polizisten ihre Uniformen und Waffen selbst kaufen mussten (USDOS 12.4.2022). Die thailändischen Sicherheitskräfte sehen sich mit dem ernsthaften Problem konfrontiert, dass einigen Angehörigen die Verwicklung in illegale Machenschaften nachgesagt wird. Das Ausmaß derartiger Verwicklungen ist dermaßen weitreichend, dass man von einer endemischen Korruptionskultur sprechen kann. Mitglieder der Sicherheitskräfte sind am Waffen-, Drogen-, Tropenholz- und Menschenschmuggel beteiligt und wirtschaftlich auch in zwielichtigen Bereichen aktiv, sodass sie oftmals über enge Verbindungen zur Unterwelt verfügen. Die Bemühungen der thailändischen Regierung, Korruption und Menschenhandel unter Kontrolle zu bringen, werden u. a. dadurch behindert, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte selbst am Menschenhandel beteiligt bzw. gegen Annahme von Bestechungsgeldern beim Schmuggel behilflich sind (BICC 12.2021).
Folter und unmenschliche Behandlung
In der Verfassung heißt es: "Folter, brutale Handlungen oder Bestrafung durch grausame oder unmenschliche Mittel sind nicht zulässig." Dennoch gewährt ein Notstandsdekret, das seit 2005 in den südlichsten Provinzen in Kraft ist, Sicherheitsbeamten Straffreiheit für Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten begehen (USDOS 12.4.2022). Human Rights Watch (HRW) hat zahlreiche Fälle im Zusammenhang mit Aufstandsbekämpfungsoperationen in den südlichen Grenzprovinzen Thailands dokumentiert, in denen Polizei- und Militärangehörige ethnische malaiische Muslime in Gewahrsam gefoltert haben (HRW 13.1.2022). Die Polizei hat Berichten zufolge zahlreiche Personen in Gewahrsam misshandelt und erpresst hat, im Allgemeinen ungestraft. Tatsächlich führten nur wenige Beschwerden über Misshandlungen durch die Polizei zu einer Bestrafung der mutmaßlichen Täter und es gab zahlreiche Beispiele für jahrelange Ermittlungen, ohne dass die mutmaßlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte aufgeklärt wurden (USDOS 12.4.2022). Polizei und Militär agieren häufig ungestraft, was durch das Fehlen eines Gesetzes, das Folter ausdrücklich verbietet, noch verschärft wird. Im August 2021 wurde ein Video veröffentlicht, das zeigt, wie Polizeibeamte in der Provinz Nakhon Sawan einen mutmaßlichen Drogenhändler töten. Fünf Beamte wurden wegen dieses Vorfalls verhaftet, zwei weitere stellten sich freiwillig (FH 28.2.2022). Folter und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen sind in Thailand seit langem ein Problem. Die meisten der gemeldeten Fälle werden nicht aufgeklärt und kaum jemand wird bestraft (HRW 13.1.2022). Das Land ist dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten (BICC 12.2021). Im September stimmte das Parlament einem ersten Entwurf eines Gesetzes zu, das erstmals sowohl Folter als auch das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe stellen würde (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). In dem Entwurf fehlten jedoch wichtige Elemente, die internationalen Standards entsprechen, wie z. B. die Einbeziehung von "Personen oder Personengruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln" in den Kreis der Täter des Verschwindenlassens, die Einbeziehung von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte in den Straftatbestand und Bestimmungen über den kontinuierlichen Charakter des Verbrechens (AI 29.3.2022).
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor. Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Verwicklungen in Korruption und illegale Geschäfte genießen die thailändischen Sicherheitskräfte einen durchaus zweifelhaften Ruf (BICC 12.2021). Die thailändischen Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt und Bestechungsgelder und Geschenke sind in der Wirtschaft, bei der Strafverfolgung und im Rechtssystem gängige Praxis. Bei der Nationalen Antikorruptionskommission (NACC) gehen jedes Jahr zahlreiche Beschwerden ein und die NCPO (National Council of Peace and Order) hat während ihrer Regierungszeit vage Antikorruptionsgesetze erlassen. Die Junta war jedoch in großem Umfang an Korruption, Vetternwirtschaft und Nepotismus beteiligt, und diese Probleme sind seit dem Übergang zu einer halbzivilen Regierung nicht mehr aufgegriffen worden (FH 28.2.2022). Im Jahresbericht 2021 von Transparency International, für den in 180 Staaten Befragungen zur Wahrnehmung von Korruption bei Beamten und Politikern durchgeführt wurden, liegt Thailand auf Platz 110 (TI 2022); im Jahr 2020 lag Thailand auf Platz 104 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen war im Lande tätig. NGOs, die sich mit sensiblen politischen Themen wie politischen Reformen oder dem Widerstand .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 31 gegen von der Regierung geförderte Entwicklungsprojekte befassen, werden regelmäßig schikaniert (USDOS 28.2.2022). Thailand hat eine lebendige Zivilgesellschaft, aber Gruppen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit sowie für die Förderung der Demokratie einsetzen, sind weiterhin mit Einschränkungen, Kriminalisierung und Strafverfolgung konfrontiert, unter anderem aufgrund von Gesetzen gegen Aufwiegelung und Majestätsbeleidigung (lèse-majesté). Auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Menschenrechte einsetzen, sahen sich nach Beginn der Proteste gegen die Regierung im Jahr 2020 dem Druck der Regierung ausgesetzt. Zivilgesellschaftliche Gruppen, die republikanische Ansichten vertreten, wie die Organization for Thai Federation, sind weiterhin verboten (FH 28.2.2022). Land- und Umweltaktivisten riskieren schwere und sogar tödliche Übergriffe; die UmweltrechtsNGO Global Witness hat Thailand als eines der gefährlichsten Länder in Asien für solche Aktivisten bezeichnet. Die Täter genießen in der Regel Straffreiheit (FH 28.2.2022). Im Februar 2021 gab das Kabinett seine erste Zustimmung zu einem Gesetzentwurf, der vorsieht, dass sich NGOs bei der Regierung registrieren lassen müssen, nicht registrierte Organisationen unter Strafe gestellt werden und die Regierung die Kommunikation von NGO-Mitarbeitern überwachen kann. Der Gesetzentwurf wurde bis zum Jahresende weiter geprüft (FH 28.2.2022).
Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068828.html, Zugriff 27.4.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071365.html, Zugriff 26.4.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die thailändische Armee (Kongthap Thai, RTARF) hat mit Stand 2021 folgende Teilstreitkräfte: die Königliche Thailändische Armee (Kongthap Bok Thai, RTA), die Königliche Thailändische Marine (Kongthap Ruea Thai, RTN, einschließlich des Königlichen Marine-Korps) und die Königliche Thailändische Luftwaffe (Kongthap Agard Thai, RTAF). Alle Männer ab dem vollendeten 21. Lebensjahr sind wehrpflichtig. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann man im Thailand den freiwilligen Militärdienst ableisten. Alle Männer im Alter von achtzehn Jahren werden registriert. Die Dauer der Wehrpflicht beläuft sich auf zwei Jahre (CIA 12.4.2022). Nach dem thailändischen Wehrdienstgesetz von 1954 werden Männer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, eingezogen. Wenn sie sich nicht freiwillig melden, müssen sie an einer Lotterie teilnehmen, die jedes Jahr im April stattfindet. Jedes Jahr werden etwa 100.000 Personen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 31 rekrutiert. Ihr Schicksal hängt von der Wahl einer Karte ab: schwarz für die Befreiung, rot für die Einberufung (AJ 23.4.2019). Einige Thais haben Wege gefunden, der Einberufung und den mit der Lotterie einhergehenden Spannungen zu entgehen. Einige nehmen sogar an dreijährigen Reserveoffiziersausbildungsprogrammen an der High School teil. Bei Vorliegen eines Universitätsabschlusses melden sie sich freiwillig, um die Verpflichtung von zwei Jahren auf sechs Monate zu reduzieren. Berichte über Bestechung sind keine Seltenheit, obwohl das Militär nach eigenen Angaben hart gegen Korruption vorgeht und diejenigen, die sich des Versuchs schuldig machen, der Einberufung zu entgehen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen müssen (AJ 23.4.2019).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung sieht die Wahrung grundlegender Menschenrechte vor (USDOS 12.4.2022). Die Regierung von Premierminister General Prayut Chan-ocha schränkte 2021 die Grundrechte - insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit – allerdings ein, verhaftete willkürlich Demokratieaktivisten und Kritiker der Monarchie und verhängte unter dem Vorwand der Covid-19- Pandemie einen landesweiten Ausnahmezustand. Die Behörden unterdrückten die von Jugendlichen angeführten Proteste gegen die Demokratie mitunter gewaltsam. Die Regierung führte einen Gesetzentwurf zur strengen Kontrolle aller zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, beschränkte die ausländische Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und führte eine Registrierungspflicht ein (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören laut glaubwürdigen Berichten Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Regierungsbehörden, die Festnahme von politischen Gefangenen, die politische Einmischung in die Justiz, willkürliche und unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung von Regierungskritikern, weiters Zensur und Verleumdungsgesetze, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Abschiebung von Flüchtlingen, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 31 deren Leben oder Freiheit bedroht ist, Einschränkungen der politischen Beteiligung, schwerwiegende Fälle von Korruption durch die Regierung, Schikanen gegen inländische Menschenrechtsorganisationen, Menschenhandel sowie erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.4.2022). Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die VölkermordKonvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten (BICC 12.2021). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo weiterhin eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 12.4.2022). Die unabhängige Nationale Menschenrechtskommission Thailands hat den Auftrag, die Menschenrechte zu schützen und einen jährlichen Länderbericht zu erstellen. Am 25.5.2021 wurden nach einem vierjährigen Einstellungsverfahren sechs (von sieben) nationale Menschenrechtskommissare förmlich bestätigt; eine Ernennung war noch nicht abgeschlossen. Die vorherige Kommission endete technisch mit der Verkündung der Verfassung von 2017, und Kritiker behaupteten, sie sei nach dem Rücktritt von drei Kommissionsmitgliedern im Jahr 2019 weitgehend inaktiv. In dem am 30.9.2021 endenden Jahr gingen 593 Beschwerden bei der Kommission ein. Davon wurden 220 zur weiteren Untersuchung angenommen; 157 bezogen sich auf angebliche Übergriffe der Polizei. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Kommission weiterhin dafür, dass sie keine Klagen gegen Menschenrechtsverletzer in ihrem eigenen Namen oder im Namen von Beschwerdeführern einreiche (USDOS 12.4.2022). Das Büro des Ombudsmanns ist eine unabhängige Stelle, die befugt ist, von jedem Bürger eingereichte Beschwerden zu prüfen und zu untersuchen. Das Büro kann einen Fall schließlich zur weiteren Evaluierung an ein Gericht weiterleiten oder der zuständigen Behörde Empfehlungen für weitere Maßnahmen geben. Das Amt prüft alle Petitionen, kann aber die Behörden nicht zwingen, seinen Empfehlungen nachzukommen. In dem am 30. September zu Ende gegangenen Jahr erhielt das Amt 2.992 neue Petitionen, von denen 694 Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe betrafen (USDOS 12.4.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Dieses Recht wurde jedoch durch Gesetze und Regierungsmaßnahmen eingeschränkt. So schränkte die Regierung beispielsweise Kritik an Regierung und Monarchie gesetzlich ein, begünstigte regierungsnahe Medienorganisationen bei Regulierungsmaßnahmen, schikanierte regierungskritische Medien, überwachte Medien und das Internet und blockierte Websites (USDOS 12.4.2022). Die Regierung nutzt die Notstandsmaßnahmen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien einzuschränken (HRW 13.1.2022). Trotz des Übergangs zu einer halbzivilen Kontrolle im Jahr 2019 besteht für vermeintliche Kritiker der Regierung, des Militärs oder der Monarchie weiterhin ein hohes Risiko der Überwachung, Verhaftung, Inhaftierung, Belästigung und körperlicher Angriffe. Thailands Post-Junta-Regierung hat 140 NCPO-Gesetze beibehalten, darunter Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken. Sie behielt auch das CCA bei, das den Behörden weitreichende Befugnisse zur Einschränkung der Online-Meinungsäußerung, zur Auferlegung von Zensur und zur Durchsetzung von Überwachungsmaßnahmen einräumt und die Durchsetzung von Lèse-majesté-Bestimmungen im Internet ausweitet (FH 28.2.2022). Unabhängige Medien waren aktiv, wurden aber in ihrer freien Tätigkeit erheblich behindert. Die Regierung besaß alle für die Medienübertragung genutzten Frequenzen und verpachtete sie an private Medienbetreiber, wodurch die Regierung indirekt Einfluss auf die Medienlandschaft nehmen konnte. Die Medienunternehmen übten manchmal Selbstzensur aus (USDOS 12.4.2022). Die Gesetze erlauben es der Nationalen Rundfunk- und Telekommunikationskommission, die Lizenzen von Radio- und Fernsehbetreibern auszusetzen oder zu entziehen, sofern sie Inhalte ausstrahlen, die als falsch, verleumderisch für die Monarchie, schädlich für die nationale Sicherheit oder unnötig regierungskritisch angesehen werden. Bis November 2021 waren keine Fälle bekannt, in denen die Behörden Lizenzen widerrufen haben. Die Behörden überwachen die Medieninhalte aller Medienquellen, einschließlich der internationalen Presse. Die örtliche Praxis neigt zur Selbstzensur, insbesondere bei allem, was der Monarchie oder Mitgliedern der königlichen Familie kritisch gegenübersteht (USDOS 12.4.2022). Das Notstandsdekret für die von der Gewalt betroffenen südlichsten Provinzen ermächtigt die Regierung, "die Veröffentlichung und Verbreitung von Nachrichten und Informationen zu verbieten, die die Bevölkerung in Panik versetzen oder Informationen verfälschen könnten". Außerdem wird die Regierung ermächtigt, Nachrichten zu zensieren, die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansieht (USDOS 12.4.2022). Das Verbot der Majestätsbeleidigung macht es zu einer Straftat, den König, die Königin, den Thronfolger oder den Regenten zu kritisieren, zu beleidigen oder zu bedrohen. Derartige Verstöße werden mit mindestens drei Jahren und höchstens 15 Jahren Haft geahndet. Das Gesetz ermöglicht es den Bürgern auch, sich gegenseitig wegen Majestätsbeleidigung zu verklagen. Zusätzlich zu den Gesetzen gegen die Majestätsbeleidigung ist Verleumdung eine Straftat, die mit einer Geldstrafe und zwei Jahren Haft geahndet wird. Militärs und Geschäftsleute haben Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen politische und Umweltaktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Politiker angestrengt (USDOS 12.4.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, vorbehaltlich der Einschränkungen, die zum "Schutz des öffentlichen Interesses, der Ruhe und Ordnung oder der guten Sitten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" erlassen werden. Die NGO Mob Data Thailand berichtete, dass zwischen Juli 2020 und September 2021 landesweit 1.852 von Studenten organisierte Demonstrationen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Im September 2021 dokumentierten die thailändischen Anwälte für Menschenrechte 1.161 Personen, die zwischen Juli 2020 und August 2021 wegen der Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten verhaftet und strafrechtlich verfolgt wurden, darunter 143 Personen unter 18 Jahren. Die häufigsten Anklagen lauteten: Verstoß gegen das COVID-Notstandsdekret (893 Personen), illegale Versammlung von mehr als 10 Personen (320 Personen) und Majestätsbeleidigung (124 Personen) (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Die Behörden greifen weiterhin auf die Notstandsverordnung, Gesetze gegen Aufwiegelung und Verleumdung, das Gesetz über Computerkriminalität und Gesetze über die Missachtung des Gerichts und die Beleidigung des Gerichts zurück, um das Recht auf freie Meinungsäußerung unangemessen einzuschränken. Im Laufe des Jahres 2021 wurden straf- und zivilrechtliche .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 31 Verfahren gegen mindestens 1.460 Personen, darunter Kinder und Studentenaktivisten, eingeleitet, weil sie sich kritisch über die Regierung geäußert hatten (AI 29.3.2022) Im März 2020 nutzte Premierminister Prayuth COVID-19 als Vorwand, um von weitreichenden Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm durch ein Notstandsdekret aus dem Jahr 2005 zum Schutz der "Sicherheit des Volkes" eingeräumt wurden, einschließlich der Befugnis, öffentliche Versammlungen zu beschränken. Die Beschränkungen sind bis Ende 2021 weitgehend in Kraft geblieben. Als Reaktion auf die von Jugendlichen angeführten regierungsfeindlichen Demonstrationen im Jahr 2020 gingen die Behörden mit erheblicher Gewalt vor, duldeten Gewalt von Sympathisanten der Pro-Regierungs-Seite und wendeten Gesetze zur Bekämpfung der Majestätsbeleidigung an. Zwar gelang es den Behörden, diese einzudämmen, doch kam es ab Juni 2021 zu einer neuen Runde landesweiter Proteste. Die Teilnehmer wurden durch die andauernde COVID-19-Krise, Forderungen nach einer Reform der Regierung und der Monarchie sowie durch wirtschaftliche Schwierigkeiten motiviert (FH 28.2.2022).
Opposition
Von 2014 bis 2018 verbot die thailändische Militärregierung den politischen Parteien effektiv, sich zu versammeln und Aktivitäten durchzuführen. Ende 2018 hob die NCPO viele Beschränkungen für politische Parteien auf und erlaubte ihnen, Versammlungen abzuhalten, Mitglieder zu rekrutieren, Kandidaten auszuwählen und sich mit der Öffentlichkeit zu treffen. Eine Reihe von Parteien aus dem gesamten politischen Spektrum begannen mit der Organisation und dem Wahlkampf zur Vorbereitung der Wahlen 2019, obwohl diejenigen, die gegen die Militärregierung waren, von offizieller Seite schikaniert wurden (FH 28.2.2022). Kritiker beklagen, dass Polizei und Gerichte die Oppositionsparteien in unfairer Weise ins Visier der Justiz nehmen. Im Jahr 2020 löste das Verfassungsgericht die oppositionelle Future Forward Party (FFP) unter Berufung auf ein illegales Darlehen ihres Vorsitzenden Thanathorn Juangroongruangkit auf und erteilte allen Mitgliedern des 16-köpfigen Vorstands der Partei ein .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 31 zehnjähriges Politikverbot. Pro-Demokratie-Aktivisten behaupteten, die Entscheidung sei Teil eines politisch motivierten Versuchs, eine wichtige Oppositionspartei zu schwächen. Im April 2021 reichten zwei Mitglieder der Thai Pakdee Party eine Klage gegen Thanathorn und einen anderen ehemaligen FFP-Vorsitzenden, Pannikar Wanich, ein und beschuldigten sie, einen COVID-19- Hilfsfonds falsch verwaltet zu haben. Gegen Thanathorn und andere ehemalige FFP-Führer wurde in mehr als 20 weiteren Fällen Anklage erhoben, von denen viele zu Haftstrafen führen können (USDOS 12.4.2022). Im Januar 2021 wurde der ehemalige Oppositionsführer Thanathorn Juangroongruangkit wegen Lèse-majesté und Cyberkriminalität angeklagt, weil er Siam Bioscience – ein Unternehmen, das Covid-19-Impfstoffe herstellt - kritisiert hatte, ein Unternehmen im Besitz des Königs zu sein (HRW 13.1.2022). Auch Oppositionsparteien, die mit dem im Exil lebenden ehemaligen Premierminister Thaksin Shinawatra verbunden sind, wurden von der Regierung angegriffen. Die vom Militär entworfene Verfassung sieht Regeln vor, die darauf abzielen, bestehende große Parteien wie die PTP, die die Regierung vor 2014 anführte, zu schwächen. Um diese Beschränkungen zu umgehen, gründeten die Führer der PTP gleichgesinnte Parteien, darunter Thai Raksa Chart (TRC), um bei den Wahlen 2019 besser bestehen zu können. Nachdem TRC jedoch Prinzessin Ubolratana - die ältere Schwester des Monarchen - als Kandidatin für das Amt des Premierministers nominiert hatte, wurde die Partei vom Verfassungsgericht aufgelöst und ihre Kandidaten disqualifiziert. Im Oktober 2021 beschuldigte ein PPP-Mitglied Thaksin, illegalen Einfluss auf die PTP auszuüben (FH 28.2.2022). Prominente Demokratieaktivisten, darunter Arnon Nampha, Parit Chiwarak, Jatupat Boonpattararaksa und Panupong Jadnok, wurden in Fällen von Majestätsbeleidigung in Untersuchungshaft genommen, deren gerichtliche Aufarbeitung Jahre dauern könnte (HRW 13.1.2022).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und verschiedenen Haftanstalten, einschließlich in den Rehabilitationszentren für Drogenabhängige und Einwanderungshaftzentren (IDCs) sind schlecht (USDOS 12.4.2022) bzw. hart (AA 31.3.2022). Zudem sind die meisten Haftanstalten überfüllt. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 31 Einige Zivilisten sind in Militärgefängnissen inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Die hygienischen Bedingungen sind schlecht (AI 29.3.2022). Mit Stand November 2021 waren in den Haftanstalten des Landes mit einer Gesamtkapazität von 210.000 bis 220.000 285.182 Personen untergebracht. In manchen Haftanstalten sind die Schlafgelegenheiten unzureichend, es gibt anhaltende Berichte über Überfüllung, schlechte Belüftung und fehlende medizinische Versorgung (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass die Behörden gelegentlich Männer, Frauen und Kinder gemeinsam in den Zellen von Polizeistationen festhielten, insbesondere in kleinen oder abgelegenen Polizeistationen, um eine Anklageerhebung oder ein Einwanderungsverfahren abzuwarten. Nach Angaben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) befanden sich im August 2021 21 Personen mit gültigem UNHCR-Flüchtlings- oder Asylbewerberstatus in Haft. Im Laufe des Jahres wurde mehrfach berichtet, dass die IDCBehörden Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, bei Erwachsenen untergebracht haben (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gestatteten den Gefangenen oder ihren Vertretern, Beschwerden bei den Ombudsleuten einzureichen, nicht aber direkt bei den Justizbehörden. Das Gesetz erlaubt es den Gefängnisbehörden, den Inhalt von Beschwerden und Petitionen zu prüfen, bevor sie diese an externe Organisationen weiterleiten. Die Ombudsleute können ihrerseits die von den Gefangenen eingereichten Beschwerden und Petitionen prüfen und untersuchen und Empfehlungen an die Strafvollzugsbehörde richten; sie sind jedoch nicht befugt, im Namen eines Gefangenen zu handeln, und sie dürfen sich nicht selbst in einen Fall einmischen, es sei denn, eine Person reicht eine offizielle Beschwerde ein. Beschwerde- und Aufsichtsmechanismen standen den Gefangenen in den Einzelhaftanstalten nicht zur Verfügung (USDOS 12.4.2022). Die Regierung erleichterte die Überwachung der Gefängnisse durch die Nationale Menschenrechtskommission Thailands, einschließlich Treffen mit Gefangenen in Abwesenheit Dritter und wiederholter Besuche. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen gab es keine externe oder internationale Inspektion des Gefängnissystems, auch nicht in Militäreinrichtungen wie dem 11th Military Circle in Bangkok. Vertreter internationaler Organisationen hatten nur begrenzten Zugang zu den Gefangenen in den IDCs im ganzen Land, um Dienstleistungen zu erbringen und die Neuansiedlung zu bearbeiten, was zum Teil auf COVID-19-bedingte Einschränkungen zurückzuführen ist. Der Zugang zu den einzelnen IDCs variierte von Provinz zu Provinz (USDOS 12.4.2022).
Todesstrafe
Für einzelne Delikte sehen die thailändischen Strafgesetze die Todesstrafe vor (AA 31.3.2022). Derzeit gibt es noch etwa 60 Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Etwa 30 davon fallen unter das Strafgesetzbuch und reichen von Angriffen auf die Monarchie bis hin zu Mord und Totschlag. Etwa 15 Fälle fallen unter das Militärrecht und betreffen Straftaten, die vom Militär begangen werden, wie z. B. die Kollaboration mit dem Feind. Weitere 15 Straftaten fallen unter verschiedene andere Gesetze, z. B. das Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution, das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels, Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz, Flugzeugentführungen und Drogendelikten (BP 22.4.2021). Die Todesstrafe wurde im Juni 2018 nach neun Jahren Aussetzung erstmals wieder vollstreckt (AA 31.3.2022; vergleiche BP 22.4.2021, ECPM 10.10.2020). Derzeit (Stand 2020) sind rund 235 Personen zum Tode verurteilt. Es gab 35 neue Todesurteile im Jahr 2020 (ECPM 10.10.2020). Vor etwa einem Jahrzehnt wurde das thailändische Strafgesetzbuch geändert, um die Todesstrafe für Personen unter 18 Jahren abzuschaffen. Das thailändische Strafgesetzbuch verbietet nun die Todesstrafe für schwangere Frauen (BP 22.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.3.2022): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/ 201558,
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, solange die Sicherheit des Staates nicht gefährdet ist (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Staatsreligion und die Religionsfreiheit wird größtenteils respektiert (FH 28.2.2022). Eine Sonderverordnung, die 2016 von der ehemaligen Militärregierung erlassen wurde und immer noch in Kraft ist, garantiert dem Staat die Förderung und den Schutz "aller anerkannten Religionen" im Land, schreibt aber vor, dass alle staatlichen Stellen die "richtige Lehre" aller Religionen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht "verzerrt werden, um die soziale Harmonie zu stören" (USDOS 21.5.2021). Die Diffamierung oder Beleidigung des Buddhismus und der buddhistischen Geistlichen ist gesetzlich ausdrücklich verboten (USDOS 21.5.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz erkennt fünf Religionsgruppen an: Buddhisten, Muslime, Brahman-Hindus, Sikhs und Christen. Religiöse Gruppen, die Teil dieser fünf Übergruppen sind, können sich registrieren lassen und staatliche Unterstützungen erhalten. Gruppen, die nicht Teil dieser fünf Übergruppen sind, werden nicht anerkannt. Jedoch ist die Registrierung einer religiösen Vereinigung nicht verpflichtet und Religionsgemeinschaften können auch ohne Registrierung oder Anerkennung durch die Regierung ungehindert agieren (USDOS 21.5.2021). Es gibt keine Berichte über antisemitisch motivierte Übergriffe an der kleinen jüdischen Gemeinde (USDOS 12.4.2022). Der seit langem andauernde Konflikt im Süden des Landes, in dem ethnische malaiische Muslime gegen ethnische thailändische Buddhisten kämpfen, beeinträchtigt weiterhin die Möglichkeit der Bürger, ihre Religion auszuüben (FH 28.2.2022). Berichte über Gewalt gegen religiöse Gruppen beschränkten sich weitgehend auf den tiefen Süden, wo ethnisch malaiisch-muslimische Aufständische weiterhin Buddhisten und Muslime angriffen (USDOS 21.5.2021). 93 Prozent der Bevölkerung gehören dem Theravada-Buddhismus an, fünf Prozent der Bevölkerung sind muslimisch. Es gibt kleine Gemeinschaften von Christen, Kunfuzianern, Hindus, Juden, Sikhs und Taoisten (USDOS 21.5.2021). Anmerkung Staatendokumentation: Zum Konflikt zwischen Muslimen und Buddhisten in den südlichen Provinzen siehe auch Abschnitt 3/Sicherheitslage. Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068828.html, Zugriff 21.4.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071365.html, Zugriff 25.4.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051719.html, Zugriff 21.4.2022 17. Ethnische Minderheiten Von den ca. 70 Millionen Einwohnern sind der größte Teil ethnische Thais (97,5 Prozent), Burmesen (1,3 Prozent) und andere (1,1 Prozent) (CIA 12.4.2022). Die Minorities Rights Group schlüsselt die ethnischen Minderheitengruppen folgendermaßen auf: Thai Isan/Thai Lao 13 Millionen, Chinesische Abstammung 9,5 Millionen (schätzungsweise 14 Prozent), malaiische Muslime 1,5 Millionen, Khmer 1,4 Millionen, indigene Hochlandgruppen 923.257, indigene Seenomadengruppen 10.000 (MRG o.D.). Die malaiischen Muslime aus den tief im Süden gelegenen Provinzen Pattani, Yala, Narathiwat und vier Bezirken von Songkhla bilden mit schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen die größte offizielle Minderheitengruppe. Der Mangel an politischer Teilhabe und der Druck der kulturellen Assimilation haben dazu beigetragen, eine separatistische Bewegung anzuheizen (MRG o.D.). Der Inlandskonflikt in den südlichen Provinzen, wo die muslimischen Malaien die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist durch häufige Angriffe durch mutmaßliche Aufständische und staatliche Sicherheitskräfte geprägt. Dies nährt Spannungen zwischen den örtlichen muslimischen Malaien und buddhistischen Thai-Gemeinschaften (USDOS 12.4.2022). Laut Gesetz dürfen staatenlose Mitglieder der Bergstämme (hill tribes) nicht wählen und ihr Reiseverkehr ist auf ihre Heimatprovinz beschränkt. Als Nicht-Staatsangehörige können sie kein Land besitzen. Staatenlosen ist es gesetzlich erlaubt, in jedem Beruf zu arbeiten, aber Lizenzen für bestimmte Berufe (einschließlich Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte) werden nur an Staatsbürger vergeben. Staatenlose haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und staatlichen Dienstleistungen, wie etwa der Gesundheitsversorgung. Das Gesetz erlaubt es Kindern von Migranten und Staatenlosen ohne Papiere, gemeinsam mit thailändischen Staatsangehörigen eine Schule zu besuchen, obwohl der Zugang zur Bildung ungleichmäßig ist. Es wird berichtet, dass die Schulverwaltung auf den Abschlusszeugnissen dieser Schüler den Vermerk "nicht thailändischer Staatsbürger" anbringt, was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten stark einschränkt. Staatenlose dürfen sich für eine Hochschulausbildung einschreiben, haben aber keinen Zugang zu staatlichen Bildungskrediten (USDOS 12.4.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen haben offiziell die gleichen Rechte wie Männer, in der Praxis bestehen jedoch Probleme wie wirtschaftliche Diskriminierung, häusliche Gewalt und Vergewaltigungen (FH 29.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Frauen sind in der Regierung auf allen Ebenen unterrepräsentiert und stellen nur 15,8 Prozent der Mitglieder des Repräsentantenhauses und 10,5 Prozent der Mitglieder des Senats. Nur wenige Frauen haben Führungspositionen in politischen Parteien inne. Die Interessen von Frauen werden im politischen Leben im Allgemeinen nicht vorrangig behandelt, obwohl bei den jüngsten Protesten gegen die Regierung eine stärkere Berücksichtigung dieser Fragen gefordert wurde (FH 28.2.2022). Frauen können ihren Ehepartnern, die nicht thailändische Staatsbürger sind, nicht auf die gleiche Weise die Staatsbürgerschaft verleihen wie dies umgekehrt männlichen Bürgern möglich ist (USDOS 12.4.2022). Frauen machen etwa 12 Prozent des Militärpersonals des Landes aus. Die Politik des Verteidigungsministeriums sieht vor, dass der Anteil weiblicher Offiziere in den meisten Einheiten nicht mehr als 25 Prozent betragen darf; in spezialisierten Krankenhaus- oder Sanitätseinheiten sowie in Haushalts- und Finanzabteilungen sind 35% zulässig. Die Militärakademien (mit Ausnahme der Krankenpflegeschule) verweigern weiblichen Studenten die Zulassung, obwohl eine beträchtliche Anzahl von Ausbildern Frauen sind. Frauen können sich nicht an der Polizeiakademie bewerben. Die Königlich Thailändische Polizei führte in einer Stellenausschreibung für Polizeiermittler und andere Positionen weiterhin "männlich sein" als Voraussetzung an, obwohl die Polizei im Jahr 2020 300 Frauen (und 700 Männern) erlaubte, die Prüfungen für Polizeiermittler abzulegen (USDOS 12.4.2022). Opfer von Gewalt zeigen die Übergriffe nur selten bei den Behörden an, die die Frauen häufig davon abhalten, Strafanzeige gegen die Täter zu erstatten (FH 29.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung von Männern und Frauen ist illegal, obwohl die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam durchsetzte. Von Gesetzes wegen ist es den Behörden erlaubt, Vergewaltigungen in der Ehe zu verfolgen, und es kam auch tatsächlich zu solchen Verfolgungen. Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung oder gewaltsamer sexueller Nötigung sind Strafen vorgesehen, die von Geldstrafen über mehrere Jahre Haft bis zur Todesstrafe reichen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein großes Problem (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Gesetze, die den Ausdruck der sexuellen Orientierung oder konsensuellen gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022). Die Interessen von LGBTI-Menschen werden in der nationalen Politik zunehmend vertreten. Das Kabinett billigte 2020 einen Gesetzesentwurf, der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften viele der Vorteile einräumt, die heterosexuellen Ehen gewährt werden. Im November 2021 berichtete ein Beamter des Außenministeriums, dass die Gesetzgebungsbemühungen noch im Gange seien, während er sich vor einer Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung aussprach (FH 28.2.2022). Die LGBTI-Gemeinschaft berichtet, dass die Polizei Verbrechensopfer, die der LGBTIGemeinschaft angehören, gleich behandelt wie andere Verbrechensopfer, mit der Ausnahme von sexuellen Übergriffen, bei denen es eine Tendenz gibt, sexuellen Missbrauch herunterzuspielen oder Belästigungen nicht ernstzunehmen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Transgender-Personen ihre Geschlechtsangabe in Ausweisen ändern können (USDOS 12.4.2022). .
Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird bei der Geburt verliehen, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger ist. Eine Geburt innerhalb des Landes verleiht nicht automatisch die Staatsbürgerschaft, aber die Vorschriften berechtigen alle im Land geborenen Kinder zu einer Geburtsregistrierung, die sie unabhängig von der Staatsbürgerschaft für bestimmte staatliche Leistungen qualifiziert. Das Gesetz sieht vor, dass jedes im Land geborene Kind eine offizielle Geburtsurkunde erhält, unabhängig vom rechtlichen Status der Eltern. In abgelegenen Gebieten haben einige Eltern aufgrund der komplizierten Verwaltungsabläufe und der mangelnden Anerkennung der Bedeutung dieses Dokuments keine Geburtsurkunde für ihre Kinder erhalten. Im Falle von Angehörigen von Bergstämmen und anderen Staatenlosen berichten NGOs, dass falsch informierte oder skrupellose lokale Beamte, Sprachbarrieren und eingeschränkte Mobilität die Registrierung von Geburten erschweren (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht eine 12-jährige kostenlose Schulbildung vor. NGOs berichten, dass Kinder von registrierten Migranten, nicht registrierten Migranten, Flüchtlingen oder Asylbewerbern nur begrenzten Zugang zu staatlichen Schulen haben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Missbrauch vor und die Gesetze über Vergewaltigung und Aussetzung sehen härtere Strafen vor, wenn das Opfer ein Kind ist. Die Strafen für die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren reichen von vier bis 20 Jahren Haft und Geldstrafen. Das Aussetzen eines Kindes unter neun Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe oder mit beidem bestraft. Das Gesetz sieht den Schutz von Zeugen, Opfern und Tätern unter 18 Jahren in Fällen von Missbrauch und Pädophilie vor. Interessenvertretungen erklärten, dass die Polizei Fälle von Kindesmissbrauch oft ignoriert oder übergeht (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verschärften die Anwendung der Gesetze gegen Majestätsbeleidigung und beschuldigten mindestens 100 Personen strafrechtlich, die Monarchie verleumdet zu haben. Betroffen waren hierbei auch Kinder (AI 29.3.2022)
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Rückführung vor; die Regierung setzte einige Ausnahmen durch, die sie zur "Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Wohlfahrt, der Stadt- und Raumplanung oder der Jugendhilfe" geltend machte (USDOS 12.4.2022). Thailändische Staatsbürger haben im Allgemeinen Reisefreiheit und können ihren Wohnsitz frei wählen. In Gebieten, die von Bürgerkriegen betroffen sind, kann die Reisefreiheit jedoch eingeschränkt sein. Die Freizügigkeit wurde im Jahr 2021 durch Notstandsverordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 jedoch stark beschnitten (FH 28.2.2022). Inlandsreisen von „Hill Tribes“ und anderen Minderheitengruppen, die nicht thailändische Staatsbürger sind, aber einen thailändischen Personalausweis besitzen, dürfen ihren Wohnsitzdistrikt nur mit Genehmigung der Distriktverwaltung verlassen, ansonsten riskieren sie eine Strafzahlung oder Inhaftierung von 45 bis 60 Tagen. Personen, die eine solche Karte nicht besitzen, dürfen gar nicht reisen. Es gibt Berichte, dass die Polizei an Kontrollposten von Staatenlosen Schmiergelder im Gegenzug für die Überquerung einer Bezirksgrenze verlangt (USDOS 12.4.2022).
IDPs und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht keine Gewährung eines Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über kein System zur Gewährung von Rechtsschutz für Flüchtlinge. Die Regierung arbeitete weiter an der Umsetzung einer Verordnung (von UNHCR und NGOs als "Nationaler Screening-Mechanismus" bezeichnet), die Personen, die von der Regierung als geschützte Personen eingestuft werden, in Absprache mit Flüchtlingsanwälten vorübergehenden Schutz vor Abschiebung gewährt. Die Regierung arbeitet in der Regel mit dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren, wenn auch mit vielen Einschränkungen (USDOS 12.4.2022). Thailand hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet und verfügt über keine Gesetze, die Flüchtlingen einen Rechtsstatus verleihen. Das bedeutet, dass Tausende von Flüchtlingen, die in Städten leben, keine Papiere haben. Dadurch sind sie der ständigen Gefahr ausgesetzt, von den thailändischen Behörden festgenommen, inhaftiert und zurück in die Gefahr abgeschoben zu werden (Asylumaccess o.D.). Die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern durch die Regierung war nach wie vor uneinheitlich und bei mehreren Gelegenheiten erlaubte die Regierung Personen, die vor Kämpfen oder anderer Gewalt in Myanmar flohen, nicht, in Thailand zu bleiben. Dennoch nahmen die Behörden eine beträchtliche Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf und gewährten in vielen anderen Fällen Schutz vor ihrer Ausweisung oder erzwungenen Rückkehr. Die Behörden erlaubten vom UNHCR anerkannten städtischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie registrierten Flüchtlingen aus Myanmar in den neun Lagern an der Grenze zu Myanmar die Umsiedlung in Drittländer (USDOS 12.4.2022). Nach dem Militärputsch in Myanmar im Februar 2021 wurden drei Journalisten, die nach Thailand geflohen waren, von den Behörden wegen illegaler Einreise festgenommen. Etwa 2.000 KarenDorfbewohner, die vor den Luftangriffen des Militärs in Thailand Schutz gesucht hatten, wurden von Grenzbeamten wieder nach Myanmar zurück geschickt. Im November 2021 wiederum wurden Flüchtlinge von den Behörden gewaltsam nach Kambodscha zurückgeschickt (AI 29.3.2022). Etwa 50 uigurische Asylbewerber befinden sich derzeit – auf zahlreiche Haftanstalten verteilt - in Thailand. Es gab Druck aus Druck aus der ganzen Welt, als Thailand 120 uigurische Asylbewerber 2015 nach China abgeschoben hatte (RRN 2021). Humanitäre Organisationen berichteten, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber unter überfüllten Bedingungen, mangelnden Bewegungsmöglichkeiten, eingeschränkter Bewegungsfreiheit, fehlendem Zugang zu Telefonen und anderen Kommunikationsmitteln, unzureichender medizinischer Versorgung und missbräuchlicher Behandlung durch die Behörden in den IDCs (Immigration Detention Centers) leiden (USDOS 12.4.2022).
Grundversorgung
Die Corona-Krise hat Thailand 2020 einen herben Schlag versetzt und die Wirtschaft um 6,1 Prozent schrumpfen lassen, was vor allem durch die rückläufigen Exporte und insbesondere durch den plötzlichen Wegfall der Tourismuseinnahmen zu begründen ist. Dieser Wirtschaftseinbruch war der größte seit der asiatischen Wirtschaftskrise 1997 (in Thailand als Tom Yum Kung Krise bekannt). Für 2022 wurde noch zu Jahresbeginn ein Wirtschaftswachstum von 3,5 Prozent bis 4,5 Prozent prognostiziert. Allerdings haben seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs viele Wirtschaftsforscher ihre Prognosen zunehmend nach unten revidiert. Für die folgenden Jahre werden Wachstumsraten von ca. +3 Prozent bis +4 Prozent erwartet. (WKO 7.4.2022). Ob dies letztlich tatsächlich möglich ist, hängt aber auch ganz wesentlich von der Erholung des Tourismus ab. Dieser ist mit einem Anteil von fast 20 Prozent am BIP einer der wichtigsten Wirtschaftssektoren Thailands, wobei der internationale Tourismus hiervon zwei Drittel ausmacht. 2019 erreichte die Zahl der internationalen Touristen ein Rekord-Hoch von fast 40 Mio. Nachdem Thailand mit Ausbruch von COVID-19 in 2020 seine Grenzen dichtgemacht und eine 15-tägige Quarantäne verhängt hatte, ist der Tourismus eingebrochen. Nach ersten Lockerungsversuchen für die Einreise im November 2021, ist seit Februar 2022 eine kontinuierliche Einreise mit einer 1- Tages-Quarantäne möglich und die Zahlen deuten auf eine langsame Erholung hin (WKO 7.4.2022). Thailand hat erfolgreich den Wandel vom Schwellen- zum Industrieland vollzogen; die Wirtschaft des Landes wächst schnell. Der Ausstoß von Treibhausgasen ist dabei aber überdurchschnittlich hoch. Erneuerbare Energien und Techniken, die die Energieeffizienz steigern, werden daher stark nachgefragt. Wie viele südostasiatische Länder leidet Thailand unter den Folgen des Klimawandels, Überflutungen und Dürreperioden sind an der Tagesordnung. Der Verkehr bleibt ebenfalls noch weit hinter den Anforderungen einer nachhaltigen Wirtschaft zurück. Die thailändische Regierung hat ein Konzept der „genügsamen Wirtschaft“ entwickelt. Zwar soll die Wirtschaft wachsen, die Bevölkerung – vor allem die Landbevölkerung – aber so leben, dass sie sich selbst versorgen kann und unabhängiger vom internationalen Handel ist. Thailand hat sich in der internationalen Zusammenarbeit vom Empfänger zum Geber entwickelt (GIZ 31.12.2021). In den letzten 40 Jahren konnte Thailand große Fortschritte in seiner sozioökonomischen Entwicklung machen und sich in nur einer Generation von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie entwickeln. Aus diesem Grund ist das Land weithin als eine Erfolgsgeschichte der Entwicklung anerkannt, da es in der Lage war, ein starkes Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Armut drastisch zu reduzieren. Trotz eines Pro-Kopf-BIP von nur etwa 7.200 USD konnte Thailand den Anteil der Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 65 Prozent im Jahr 1988 auf 8.8 Prozent im Jahr 2020 senken. Trotz der Auswirkungen der Pandemie war Thailand in der Lage, seine offizielle Arbeitslosenquote auf nur 1 Prozent im Jahr 2020 zu halten. Die niedrige Geburtenrate, das Fehlen von Sozialversicherungen und die beträchtliche Anzahl von Menschen, die im informellen Sektor beschäftigt sind, tragen zu der niedrigen Arbeitslosenquote des Landes bei (AFM 6.3.2022).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie möglicherweise nicht europäischem Standard (AA 31.3.2022). Im Allgemeinen ist die Gesundheitsversorgung in Thailand auf einem hohen Niveau. Es gibt jedoch in Thailand das einzigartige medizinische Problem, dass die meisten Ärzte im Land Spezialisten sind. Aus diesem Grund kann es schwierig sein, einen zuverlässigen Allgemeinmediziner zu finden, der kleinere medizinische Probleme behandelt (Allianz o.D.). Ein nationales Krankenversicherungssystem, das Universal Coverage Scheme (UCS), bietet eine kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit. Alle, die in Thailand beschäftigt sind, sind automatisch über das UCS versichert und der Beitrag wird von ihrem Gehalt abgezogen. Sobald sie im System eingeschrieben sind, werden Neuankömmlinge den Krankenhäusern zugewiesen, in denen sie behandelt werden. Die Ärzte in den öffentlichen Krankenhäusern sind ausgezeichnet, aber die Wartezeiten für eine Behandlung können lang sein und die medizinische Ausrüstung ist oft veraltet. Ein weiteres Problem ist, dass die Versorgung auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt ist, denen die Patienten zugeordnet werden (Allianz o.D.). Die private Gesundheitsversorgung in Thailand ist ausgezeichnet und die privaten Krankenhäuser haben hochqualifiziertes Personal sowie hochentwickelte medizinische Einrichtungen. Obwohl die private Versorgung in Thailand viel teurer ist als die öffentliche, ist sie im Vergleich zu den Kosten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 31 für gleichwertige medizinische Leistungen in den USA und Westeuropa günstiger. Viele bevorzugen eine private Gesundheitsversorgung, weil die Qualität der Versorgung in der Regel besser ist. Es gibt eine größere Auswahl an Behandlungsmöglichkeiten, kürzere Wartezeiten für eine Behandlung und private Einrichtungen sind mit einem höheren Anteil an englischsprachigem Personal besetzt (Allianz o.D.). Bereits 64 Krankenhäuser in Thailand wurden von der „Joint Commission International“ (JCI) zertifiziert, ein Indiz für die hohe Qualität der medizinischen Versorgung, aber auch für die Notwendigkeit hochwertiger technologischer Lösungen. Kennzeichnend sind die vergleichsweise niedrigen Kosten – vergleichbare Gesundheitsleistungen kosten in Singapur durchschnittlich drei Mal so viel wie in Thailand, beste Voraussetzungen also für einen weiterhin stark wachsenden Gesundheitstourismus (WKO 7.4.2022).
Rückkehr
Die aktuelle Verfassung von 2017 garantiert – ebenso wie auch bereits die interimistische Verfassung von 2014 - Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Von einigen Ausnahmen abgesehen, werden diese Rechte von der Regierung in der Praxis auch respektiert (USDOS 12.4.2022). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Thailand, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071365.html, Zugriff 28.4.2022
2.Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Identität des BF geht aus einem im Verfahren vorgelegten, vom 01.02.2017-31.01.2022 gültigen, thailändischen Reisepass (Nr. AA7397240) hervor. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels sowie die Abweisung eines Verlängerungsantrages seitens der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem ZMR vom 11.08.2021.
Die Feststellungen zu den persönlichen sowie familiären Lebensumständen des BF in Österreich und Thailand ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BFA, sowie den hierauf zu Protokoll gegebenen Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Hierauf bezogen hat der BF eindeutig und abschließend die Art, die Häufigkeit und Grad der in Österreich gepflegten persönlichen Kontakte zu insbesondere seiner Mutter, der Mutter seiner Kinder, als auch seinen Kindern selbst, bzw. auch einer erwähnten Partnerin, die der BF erst relativ kurz vor seiner neuerlichen Inhaftierung kennengelernt hat, dargelegt. Dass bezogen auf diese Personen ein besonders schützenswertes und nur in Österreich weiterzuführendes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, konnte der BF ausreichend glaubhaft und konkret nicht darlegen. Insbesondere ist in Bezug auf die Intensität des Kontaktes zu seinen Kindern bezogen festzuhalten, dass dieser selbst auf Nachfrage zu Protokoll gibt, dass dieser seine Kinder seit rund 9 Monaten nicht mehr gesehen hat. Dass eine Abschiebung des BF somit einen unmittelbaren unzulässigen Eingriff in diesbezüglich besonders geschützte Rechte gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde, bzw. dem Kindeswohl widersprechen würde, kann aus sämtlichen Angaben des BF nicht erkannt werden. Auch in Bezug auf die Beziehung zu seiner Mutter, bzw. auch zu einer im gegenständlichen Verfahren angegebenen Partnerin, bzw. auch seine Ex – Ehefrau konnte der BF das Bestehens eines diesbezüglich relevant schützenswerten Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnisses ausreichend konkret nicht aufzeigen bzw. ergaben sich bereits aus den diesbezüglichen eindeutigen Angaben des BF keine Indizien, die eine im Verfahren ergänzende Einvernahme der Mutter des BF, dessen Ex – Lebensgefährtin, seiner nunmehr angegebenen Partnerin oder dessen Kinder aufzeigen oder bedurft hätten. Der Umfang des Kontaktes, bzw. die Intensität des Privat und Familienlebens zu diesen Personen konnte abschließend aufgrund der Angaben des BF selbst beurteilt werden. Dem Antrag auf eine gesonderte Einvernahme dieser Personen war somit nicht zu entsprechen.
Festzuhalten ist, dass der BF die Beziehung zu insbesondere seiner Mutter, als auch zu seinen Kindern, der Ex – Partnerin, bzw. seiner nunmehrigen Partnerin, gleichwie auch nunmehr, wie er auch selbst angegeben hat, durch telefonischen Kontakt auch aus seinem Herkunftsland zumindest zumutbar für eine gewisse Zeit bis zur Legalisierung einer allfällig auch möglichen Wiedereinreise aufrechterhalten kann. Ausreichend valide Gründe, warum diese Personen den BF nicht auch im Herkunftsstaat Thailand besuchen könnten, konnte der BF nicht darlegen oder glaubhaft machen. Dass eine mittelfristige Aufrechterhaltung des Kontaktes durch telefonischen Kontakt oder über das Internet dem BF bis zu einer möglichen Legalisierung seiner Wiedereinreise unmöglich oder unzumutbar wäre, hat dieser ausreichend konkret nicht dargelegt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF und dessen für eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat insgesamt unbeachtlichen Gesundheitszustand gehen aus seinen Angaben im Zuge einer eingebrachten Stellungnahme am 18.12.2020, sowie der der Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.06.2021 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.08.2022 hervor.
Die Erwerbstätigkeiten des BF als Arbeiter, geringfügig Beschäftigter Arbeiter und der Bezug von Arbeitslosengeld sowie von Notstandshilfe geht aus einem aktuell eingeholten Auszug im Rahmen des AJ-WEB Auskunftsverfahrens mit Stand vom 24.06.2021 hervor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 11.08.2021.
Die fehlenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfahrensgegenständlich auch zu prüfenden tiefgreifenden Integration in Österreich gehen aus dem gesamten Verfahren und insbesondere aus den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 hervor. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der BF mittlerweile bereits seit einer 10 Jahre übersteigenden Zeit in Österreich aufhält, er zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet hat und er versuchte, sich durch diverse Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese integrativen Schritte wurden jedoch durch den Bezug des Arbeitslosengeldes sowie Notstandshilfe zwischenzeitig unterbrochen, bzw. ist festzuhalten, dass der BF selbst einräumt seit 2016 keiner geregelten Arbeit nachgegangen zu sein. Auch, dass der BF über eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, bzw. dieser in Zukunft seine Lebenserhaltungskosten durch die Aufnahme einer ihm rechtlich erlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten könnte, konnte dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen. Eine hinreichende Integration in die österreichische Gesellschaft ist vor allem aufgrund der fehlenden Absolvierung von Ausbildungen, Kurse oder sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten und seiner wiederholten qualifizierten Straffälligkeiten, diese vor allem im Bereich der Suchtgiftdelinquenz, gegenwärtig nicht erkennbar. Der BF hat zwar eine Lehre als Koch begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen und neben dem Besuch zweier Deutschkurse auch sonst keine Anstrengungen unternommen, sich durch etwa ehrenamtliche Tätigkeiten oder einer Mitgliedschaft in einem Verein in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Festzuhalten ist zudem, dass der Aufenthaltstitel bereits im Jahr 2014 nicht mehr verlängert wurde und sein Aufenthalt damit bereits seit acht Jahren nicht mehr rechtmäßig ist. Es wurden keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt und auch sonst kamen keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration hervor.
Besonders fällt zulasten des BF jedoch ins Gewicht, dass dieser fünf Mal, insbesondere wegen Delikten wie Freiheitsentziehung, (schwerer) Nötigung, sowie auch Suchtgiftdelikten nach dem SMG, hierbei auch wegen Drogenhandels, strafrechtlich verurteilt wurde.
Der BF hat sich zwar unter Bedachtnahme auf seine Suchterkrankung im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2020 bemüht, eine Suchttherapie zu absolvieren. Jedoch konnte dieser diesbezüglich keinen Therapieerfolg nachweisen und wurde im Jahr 2022 erneut rückfällig.
Der BF hat seinen Ausführungen zufolge seine beiden minderjährigen Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren nunmehr bereits seit neun Monaten nicht mehr gesehen und verbüßt derzeit erneut eine zweijährige Haftstrafe aufgrund einer neuerlichen Verurteilung aufgrund des SMG.
Wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass er sich in der Vergangenheit durchaus einzelne Anstrengungen unternommen hat, seine Kinder zu besuchen und diese durch Geldleistungen zu unterstützen, ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles festzuhalten, dass dieser aufgrund der mehrjährigen Verbüßung der Haftstrafe in den letzten Jahren sowie der Wiederverheiratung seiner Exfrau kein durchgehend ausreichend intensives Privatleben mit den Kindern führen hat können. Durch die wiederkehrende Straffälligkeit hat der BF seine Beziehungen in Österreich und insbesondere das Besuchsrecht zu seinen beiden Kindern bereits ihm erkennbar jeweils konkret gefährdet. Den Kindern des BF ist es jedenfalls möglich, den Kontakt zum Vater über Telekommunikation und elektronische Medien sowie durch gelegentliche Besuche, wie dies auch bisher geschehen bzw. möglich gewesen ist, aufrecht zu erhalten.
Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wurde, dass der BF in Österreich erfolgreich Therapien absolviere, um seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen und der BF bei einer Rückkehr nach Thailand Gefahr laufen würde, zwangsweise in eine Haftanstalt zum Drogenentzug eingewiesen zu werden, ist diesen Befürchtungen entgegenzuhalten, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF erfolgreich eine Suchttherapie absolviert hat, bzw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche etwa in der Haft zum gegenwärtigen Zeitpunkt absolvieren würde; diesbezüglich wurden jedenfalls keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Jedenfalls kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, dass der BF nach Verbüßung seiner Haftstrafe einer solchen Therapie unmittelbar konkret bedarf, eine solche ausschließlich nur in Österreich erhalten oder nur im Bundesgebiet durchführen könne.
Dass eine verfahrensrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist für das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht erkennbar und wurde dies vom BF oder seiner Vertretung auch gar nicht vorgebracht. Selbst im Falle des Vorliegens psychischer oder psychiatrischer Probleme wäre für den BF nichts daraus zu gewinnen. Dem Länderinformationsblatt zu Thailand zufolge gibt es drei Krankenversicherungssysteme für thailändische Staatsbürger, die Therapien sowie stationäre und ambulante Behandlungen abdecken. Staatsbürger sind von Gesetz her einem dieser Systeme zugehörig; 99 Prozent der Bevölkerung sind krankenversichert und haben ein Anrecht auf umfangreiche Behandlungen. Bezüglich etwaiger Rückkehrbefürchtungen erklärte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme lediglich, dass er in Thailand mittlerweile weder Ortskenntnisse habe noch kulturell mit diesem Land vertraut sei.
Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör und die niederschriftliche Einvernahme zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der BF im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim BF handelt es sich um einen gesunden volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und die Landessprache spricht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass aufgrund des persönlichen Profils des BF davon auszugehen ist, dass dieser in Thailand auch nach langjähriger Abwesenheit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage vorfindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkten römisch II und römisch III. (Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner thailändischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.2.2. Staatsangehörige von Thailand, müssen gemäß Anlage römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 zufolge beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).
3.1.2.3. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels (Aufenthaltstitel, Visum). Dem BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eine vom 13.10.2011 bis zum 13.10.2012 gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt, die vom 13.10.2012 bis zum 12.10.2013 verlängert wurde. Ein am 11.10.2013 eingebrachter Antrag auf Verlängerung wurde am 12.03.2014 abgewiesen.
Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen erfolgten Anordnung zur Außerlandesbringung ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen. vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234).
3.1.2.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
- auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
3.1.2.5. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
3.1.2.6. Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter sowie seiner beiden Kinder in Österreich und kann einen mehr als zwanzigjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen, jedoch ist der BF bereits seit 2014 unrechtmäßig im Land wohnhaft und wurde bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Zwar war der BF immer wieder als Koch erwerbstätig, es konnte jedoch keine besondere Integration seitens des BF festgestellt werden. Vielmehr lässt dessen wiederkehrende Straffälligkeit einen Integrationswillen beim BF nicht erkennen.
Da der BF im Bundesgebiet jedoch das Besuchsrecht für seine zwei minderjährigen Kinder hat, die im gegenständlichen Fall von der Außerlandesbringung des Vaters betroffen sind, sind im gegenständlichen Fall auch Erwägungen bezüglich des Kindeswohles in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen, wobei auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).
Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 21).
Auch ist nach dem BVG Kinderrechte im Allgemeinen und dem Gebot vorrangiger Behandlung des Kindeswohls gemäß Art1 leg. cit. im Besonderen eine Trennung des Kindes von seinen Eltern und damit auch von seinem gesetzlichen Vertreter nicht in jedem Fall unzulässig.
Zudem ist nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr 7 aus 1993, (UN-Kinderrechtskonvention), das durch das BVG Kinderrechte umgesetzt werden soll (IA 935/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 3), eine Trennung der Eltern bzw des gesetzlichen Vertreters von den Kindern nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (selbst) eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; vergleiche zur Beurteilung von Artikel 8, EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9).
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche zum Ganzen VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).
Fallgegenständlich war zudem besonders zu beachten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden.
Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Auch wenn der BF unbestritten einzelne integrative Anstrengungen während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzt hat, so ist fallgegenständlich besonders jedoch hervorzuheben, dass der BF jedoch bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt wurde.
Insbesondere wurde der BF wiederholt wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, hierbei auch wegen Drogenhandels verurteilt.
Besonders ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF letztmalig mit Datum 23.06.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut aufgrund eines Deliktes nach dem SMG verurteilt wurde.
Insgesamt scheinen bereits 5 Verurteilungen des BF im Strafregister auf, wovon 4 dieser Verurteilungen im Zusammenhang mit Drogendelikten stehen.
Besonders ist auch festzuhalten, dass es sich bei Drogendelikten, insbesondere bei Drogenhandel, um ein besonders schweres, bzw. schwerwiegendes Verbrechen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt.
Festzuhalten ist auch, dass der BF zudem die letzte Straftat zu einem Zeitpunkt beging, bzw. erneut nach dem SMG straffällig wurde als gegenständliches Verfahren bereits beim BVwG anhängig war und dem BF damit die unmittelbaren Folgen seines Handelns besonders bewusst sein mussten. Eine Wohlverhaltensprognose kann somit fallgegenständlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur zu seinen Ungunsten ausschlagen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF weder eine abgeschlossene Ausbildung, noch eine aktuelle Beschäftigung, noch sonstige beachtenswerte Integrationsschritte oder das Vorliegen von besonders schützenswerten Kontakten im Bundesgebiet aufweisen kann.
Bezogen auf den Kontakt zu seinen Kindern hat der insbesondere selbst konkret angegeben, dass dieser auch aufgrund seiner Inhaftierung und Verurteilung zu einer 2 Jährigen Gefängnisstrafe bereits seit rund 9 Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat, bzw. hat dieser insgesamt nicht darlegen können, dass ein besonders schützenswertes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis zu der Mutter seiner Kinder, seiner eigenen Mutter, seiner angegeben nunmehrigen Lebensgefährtin, oder sonstigen Personen im Bundegebiet bestehen würde.
Der BF ist zudem geschieden, der BF wohnt mit seinen Kindern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, er mittlerweile seit neun Monaten keinen Kontakt mehr zu diesen hat und auch keine konkreten Besuchszeiten mit seiner Exfrau vereinbart wurden, bzw. nur nebenbei eine Beziehung anführt, die dieser erst kurz vor seiner Haft begonnen habe und sich nicht sicher sei, ob diese nach der Haft weitergeführt werden würde, stellen sich die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf sein Privatleben, bzw. das Kindeswohl nicht als dermaßen schwerwiegend dar, dass sie eine Rückkehrentscheidung von Vornherein als unzulässig erscheinen lassen.
Aufgrund der wiederholten Begehung qualifiziert strafbarer Handlungen, der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seinen kaum vorhandenen Integrationsleistungen, erweist sich der Eingriff in das Familienleben des BF als gerechtfertigt.
Soweit in der Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter und der ehemaligen Lebensgefährtin des BF als Wesentlich erachtet wird, bzw. im Unterlassen von deren Einvernahme als Zeugen durch das BFA ein Verfahrensmangel moniert wurde, ist diesbezüglich auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sowohl das BFA als auch das BVwG die familiären Bezüge des BF zu diesen Personen konkret, umfassend und abschließend ermittelt haben, bzw. zudem ebenso ausschließlich das Bestehen dieser Bezüge zu seinen Gunsten in die gegenständliche Entscheidung einbezogen haben. Dass ein diesbezüglich aktuell unmittelbar bestehendes und im gegenständlichen Verfahren durchgehend relevantes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu diesen Personen bestehen würde, hat dieser ausreichend konkret nicht dargelegt. Diesbezüglich wurde auch der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwieweit aus deren Befragung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt werden könnte bzw. welcher konkrete Sachverhalt dadurch hervorkommen hätte sollen. Insbesondere hat sich das BFA bereits einen persönlichen Eindruck durch die auch auf das konkrete Familienleben des BF bezogene Einvernahme des BF verschaffen können. Bereits hierbei konnte der BF das Vorliegen eines insgesamt schützenswerten Familienlebens, bzw. eines wesentlichen Eingriffes in das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung ausreichend nicht darlegen.
Dass diesbezüglich weitere Einvernahmen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt, zur Abklärung eines allenfalls schützenswerten Privat – oder Familienlebens erforderlich sein könnten, kann durch das Gericht nicht erkannt werden, zumal der Grad der Beziehung des BF zu diesen Personen sich abschließend aus den Ausführungen dieses beurteilbar ist. Dem diesbezüglichen Antrag auf Einvernahme dieser Personen war somit nicht zu folgen.
Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK nicht vor.
In einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Einzelfalles ist somit unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, als fallgegenständlich auch des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der jedoch auch auf einem bewussten langjährigen beharrlichen Verbleiben des BF im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsrecht basiert, sowie unter Berücksichtigung sämtlicher familiären und privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich dem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF aufgrund dessen wiederholter qualifizierter Straffälligkeit der Vorzug vor seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen, denen fallgegenständlich diesbezüglich eine untergeordnete Stellung zu kommt.
Besonders ist festzuhalten, dass mit einer Rückkehr des BF nach Thailand nicht unweigerlich ein qualifizierter Abbruch seiner Beziehungen zu Personen in Österreich oder in anderen EU-Staaten bzw. Schengen-Staaten einhergehen muss. Vielmehr wird der BF seine Beziehungen auch weiterhin, wie etwa wie selbst durch den BF in Bezug auf seine Kinder angegeben, durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchen seiner Angehörigen in seinen Herkunftsstaat aufrechterhalten können. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht. Besonderes Gründe, warum diese Personen den BF etwa im Herkunftsstaat nicht besuchen könnten, konnten ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt werden.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Thailand unzulässig wäre. Rückkehrhindernisse wurden vom BF insgesamt nicht ausreichend substantiiert dargelegt. So gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2021 sowie bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.08.2022 an, von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden. Selbst im Falle seiner Rückkehr nach Thailand kann der BF auch weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt werden und sich seinen Lebensunterhalt zudem durch eigene Erwerbstätigkeiten, bei dem BF handelt es sich, wie der selbst ausführlich im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG darlegt, um einen insgesamt arbeitsfähigen jungen Mann, dem die Aufnahme einer ihm entsprechenden Arbeit im Restaurant- bzw. Gastronomiebetrieb auch im Herkunftsstaat zumutbar und möglich ist. Es ist auch aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu erkennen, dass dem BF somit der Erwerb seiner notwendigen Lebenserhaltungskosten auch im Herkunftsstaat, etwa auch in Form von Gelegenheitsjobs möglich und zumutbar ist.
Angesichts der Höhe der Infektionszahlen betreffend Covid - 19 Infektionen in Österreich kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Thailand, bei eigenverantwortlicher Einhaltung allgemein tauglicher Maßnahmen, wie Beachtung von Hygienemaßnahmen, Tragen eines Mund-Nasenschutzes und Reduzierung der sozialen Kontakte, ein höheres Risiko an COVID-19 zu erkranken ausgesetzt wäre.
Valide Gründe, warum des BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner privaten, bzw. der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage dort nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ergeben sich damit weder aus dem Vorbringen des BF selbst, noch aus den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF.
Demzufolge war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides (Reduzierung des Einreiseverbotes):
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
„Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben.“ vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674)
„Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (Hinweis E 29. April 2008, 2007/21/0057; E 18. Februar 2009, 2008/21/0441).“ vergleiche VwGH 30.04.2010, 2007/18/0620)
Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines durch eine (wiederholte) Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten geprägtem Gesamtverhaltens als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen ist.
In Ermangelung der Erstellbarkeit einer wie bereits oben aufgezeigten positiven Zukunftsprognose, als auch dem Vorliegen von mittlerweile 5 Verurteilungen, davon 4 in Zusammenhang von einschlägigen Drogendelikten nach dem SMG, darunter auch wegen Drogenhandels, ist sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach in der Dauer von fünf Jahren im rechtlich zulässigen Rahmen erfolgt.
In der Beschwerde hebt der BF insbesondere den Umstand hervor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und seine familiären Bezüge im Sinne des Artikel 8, EMRK (auch hierbei) zu berücksichtigen. Letztlich bestreitet der BF das Bestehen einer maßgeblichen Gefährlichkeit, womit sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes, insbesondere in der Dauer von fünf Jahren, als nicht zulässig erweise.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist, ein Einreiseverbot – vorbehaltlich der Ziffer 5 bis 9 leg cit. – für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet, oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde in Österreich nunmehr insgesamt bereits fünfmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Suchtgifthandel, insgesamt nunmehr viermal wegen Suchtgifthandel und somit einschlägig wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen.
Diesbezüglich ist auch an dieser Stelle besonders festzuhalten, dass der BF die letzte Straftat zu einem Zeitpunkt begangen hat, als gegenständliches Verfahren sich bereits im Stadium der Beschwerde am BVwG befunden hat. Somit ist festzuhalten, dass der BF im vollen Wissens seiner prekären Aufenthaltssituation, der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, sowie auch des erstinstanzlich ausgesprochenen Einreiseverbotes wiederum und zum wiederholten Male eine Straftat nach dem SMG begangen hat, bzw. letztlich auch wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren (neuerlich) verurteilt wurde.
Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist damit erfüllt, da dieses Verhalten eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen gültige Suchtmittelgesetze verstoßen, sondern auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen durch sein insgesamt langandauerndes unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsrecht missachtet und hierdurch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich und letztlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zum Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht.
Dieses Verhalten lässt eine grundlegend fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen seitens des BF erkennen und weißt das Gesamtverhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen aus.
Die seit der letzten Verurteilung des BF vergangene Zeit ist jedenfalls noch nicht so lang, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens vorliegt. Angesichts der wiederholten und teils einschlägigen Straffälligkeit des BF und seines insgesamt gezeigten Verhaltens ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung über einen geraumen Zeitraum kontinuierlich missachtet hat. Insofern ist nun die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der seit der Verurteilung des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem vor diesem Hintergrund ebenfalls als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. vergleiche VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: wonach es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).
Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der zuletzt erfolgten Verurteilung des BF zu einer unbedingten Haftstrafe in Höhe von zwei Jahren und dem Gesamtverhalten des BF derzeit daher nicht getroffen werden.
So hat der VwGH wiederholt zu von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen Bezug genommen und auf die Rückfallgefährlichkeit bei Suchtmitteldelikten hingewiesen vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). So hielt er fest, dass sich aus dem Fehlen einer Drogenabhängigkeit des Fremden kein geringeres Maß an Gefährlichkeit oder einer Wahrscheinlichkeit künftiger Tatwiederholungen ableiten ließe, zumal gerade hieraus nämlich ebenso gut auf ein besonders berechnendes und gewinnorientiertes Verhalten geschlossen werden könne, das, wurden Kontakte zu einschlägigen Suchtgiftkreisen einmal geknüpft, eine Tatwiederholung auch künftig besorgen ließe. vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) Ferner habe das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert. vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549)
Ferner hat der VwGH wiederholt auf die von Mittellosigkeit Fremder ausgehender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen vergleiche insbesondere VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282) hingewiesen.
Dass sich der BF gegenwärtig in einer unabbrechbaren unmittelbaren Therapie befinden würde, die dieser etwa auch nur in Österreich erhalten oder durchführen könnte, bzw. dass dieser eine solche in seinem Herkunftsstaat insgesamt nicht erhalten oder durchführen könnte, hat dieser ausreichend konkret nicht dargelegt. Aus den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat ergibt sich eindeutig, dass auch dort eine jedenfalls ausreichende medizinische Versorgung gegeben ist. Gründe warum eine allfällige Therapie nicht auch dort durchgeführt werden könnte, bzw. eine allfällige Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen nur in Österreich möglich wäre, hat der BF ausreichend konkret nicht darlegen können.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann auch aktuell eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche – selbst unter Beachtung der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengen-Raum, nicht nur massiv und wiederholt gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern seinen Aufenthalt zum Begehen von Straftaten missbraucht.
Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte, und damit einhergehend die Möglichkeit seine familiären Beziehungen in Österreich bzw. im Schengen-Raum fortzuführen, nicht in Gefahr zu bringen.
3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen.
Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bis zu 10 Jahre befristet erlassen werden und hat die belangte Behörde mit einer Befristung von fünf Jahren die Hälfte des zulässigen Rahmens ausgeschöpft.
Betrachtet man im gegenständlichen Verfahren das vom BF gesetzte Verhalten, die konkrete Art der durch den BF begangenen Straftaten, die wiederholten Begehungen von Straftaten, bzw. insgesamt 5 Verurteilungen, hierunter auch 4 im Zusammenhang mit Suchgiftdelikten, darunter auch wegen Drogenhandels, die unbedingte Haftstrafe in der Dauer von über einem Jahr und den konkreten Unrechtsgehalt dieser Straftaten, so ist festzustellen, dass das dargestellte Verhalten des BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwiderläuft.
Es ist ebenso auch an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG ausführlich zu seinen konkreten Kontakten zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, als auch seinen Kindern befragt wurde. Hier hat der BF jedenfalls ausdrücklich selbst ausgeführt, dass zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin kein verfahrensrelevanter Kontakt besteht. Auch lässt sich aus den Angaben zu einer angegebenen aktuellen Beziehung nur entnehmen, dass der BF diese Beziehung erst kurz vor seiner Inhaftierung eigegangen ist und dahingehend keine Ausführungen erstattet, die auf das Vorliegen eines diesbezüglich insgesamt schützenswerten Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses hinweisen würden.
Der BF hat insbesondere in Bezug auf seine beiden in Österreich aufhältigen Kinder ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass dieser in den letzten 9 Monaten seine beiden Kinder 12 und 14 Jahre nicht gesehen hat. Dass auch bezogen auf das Kindeswohl die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes nicht geboten wäre, bzw. im gegenständlichen Verfahren ein derart schützenswertes und intensives Familienleben vorliegen würde, sodass eine mittelfristige Trennung des BF von diesen Personen, bzw. die Vornahme einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, hat der BF durch sämtliche Ausführungen insgesamt ausreichend nicht dargelegt.
Den BF dahingehend befragt, ob besondere Gründe vorliegen würden, die gegen eine mittelfristige Trennung, bis zur einer möglichen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbotes und nach Erfüllung der allgemeinen rechtlichen Kriterien für eine Einreise sprechen würden, bzw. aus welchen Gründen ihm eine solcherart mittelfristige Aufrechterhaltung eines Kontaktes in der bisherigen Intensität und Weise mit seinen Familienangehörigen etwa über etwa soziale Dienste nicht möglich oder zumindest für eine bestimmte Zeit mittelfristig zuzumuten wäre, bzw. ergänzend auch danach befragt, warum die Familienangehörigen den BF in seinem Herkunftsstaat nicht besuchen könnten und mit dem BF auf diese Weise den auch bisher gezeigten Kontakt mit dem BF in der bisherigen Intensität aufrechterhalten könnten, kann der BF insgesamt nur erkennbar ausweichend unkonkrete Antworten erstatten.
Fallgegenständlich sind in einer Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung sämtlicher Kriterien des konkreten Einzelfalles zu Gunsten des BF besonders die tatsächlich bestehenden persönlichen und familiären Bezüge des Beschwerdeführers, insbesondere die zu seinen in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern bzw. der sich ebenfalls hier Mutter, sowie auch die insbesondere lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls zu seinen Gunsten zu werten.
Aus diesen Gründen erscheint insbesondere in Bezug auf das nachweisliche Bestehen von familiären Kontakten zu Personen im Bundesgebiet eine deutliche Reduktion des Einreiseverbotes indiziert. Aufgrund des Gesamtverhaltes des BF ist jedoch fallgegenständlich von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF, die aufgrund der qualifiziert wiederholten Straffälligkeit fallgegenständlich anzunehmen ist, zu berücksichtigen, sodass eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes nicht indiziert ist.
Nach Durchführung dieser Gesamtabwägung erscheint im Hinblick auf sämtliche Kriterien des konkreten Einzelfalles, unter Berücksichtigung, sowohl der auf Grund des wiederholten qualifizierten deliktischen Fehlverhaltens, aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren auf fallgegenständlich zwei (2) Jahre im gegenständlichen Fall als ausreichend und angemessen. Diese zweijährige Dauer des Einreiseverbotes war fallgegenständlich als verhältnismäßige Untergrenze eines im gegenständlichen Verfahren zu verhängenden Einreiseverbotes zu qualifizieren.
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass es dem BF nach Ablauf des Einreiseverbotes, unter Erfüllung sämtlicher Auflagen für eine rechtmäßige Einreise bzw. Niederlassung wieder möglich sein wird nach Österreich zurückzukehren, bzw. sich hier gegebenenfalls auch (wieder) in Österreich nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen dauerhaft niederzulassen.
Im Ergebnis war der Beschwerde diesbezüglich sohin ausschließlich betreffend die Dauer des Einreiseverbotes stattzugeben, bzw. war dem Antrag auf Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß zu folgen.
3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 16.07.2020, Zl. Ra 2020/21/0133).
Da derartige Gründe im Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet vorgebracht wurden, ist die Frist durch das BFA zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
ECLI:AT:BVWG:2022:W168.2239423.2.00