Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

11.10.2022

Geschäftszahl

W296 2164038-2

Spruch

,

W296 2164038-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄTHIOPIEN, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit jener Maßgabe stattgegeben, dass das befristete Einreiseverbot zwei Jahre beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 18.04.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 18.04.2016 war mit dem im Beschwerdeweg ergangenen hg. Erkenntnis vom 23.08.2019, Zl. W237 2164038-1/16E, abgewiesen und ua eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom VfGH abgelehnt und die ao. Revision vom VwGH mit Beschluss vom 05.11.2020, Ra 2020/14/0465, zurückgewiesen worden.

2. Am 26.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund Folgendes an: Es würde in seinem Land Bürgerkrieg herrschen. Sein Leben wäre „damals“, als er seinen Anmerkung, ersten) Asylantrag gestellt hätte, in Gefahr gewesen. Er als „Omoro – Jugendlicher“ wäre verfolgt worden. Die Sicherheitslage in Äthiopien habe sich durch die zwischenzeitlich stattfindenden bürgerkriegerischen Auseinandersetzungen wesentlich verschlechtert. Menschen würden gefoltert werden. Es gäbe Bürgerkrieg – und es sei noch schlimmer als „damals“. Deshalb würde der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag stellen. Seine Familie werde von der Regierung gefragt, wo er sich versteckt halte bzw. ob er für eine Freiheitsbewegung namens „ONEG –SHENEE“ oder „ABO“ kämpfe, er werde von der Regierung gesucht Seine Eltern würden immer wieder nach ihm gefragt, belästigt und sogar gefoltert werden.

3. Am 09.02.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers zum zweiten Asylantrag (Folgeantrag) statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte sein Heimatland wegen der staatlichen Unterdrückung der Oromo verlassen. Als Angehöriger dieser Volksgruppe könne man jederzeit verhaftet oder getötet werden. Zudem würde er gesucht und zwar von der Regierung. Er sei nach Ansicht der Regierung in seiner Heimat Freiheitskämpfer der OLA. Das würde man ihm seit 2020 vorwerfen. Seine Eltern, mit denen er in regelmäßigem telefonischem Kontakt stünde, hätten ihm das gesagt. Er würde schon seit Beginn des Jahres 2008 – seit dem 01.01.2008 nach äthiopischem Kalender), folglich nach julianischem Kalender seit 30.08.2015 von der Polizei gesucht werden. Er sei auch zwei Mal festgenommen worden sein, wobei er sich nicht erinnern könne, wann er festgenommen worden sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom Arzt vom 04.01.2021 und ein Empfehlungsschreiben vom 25.01.2021 und eine Schulbestätigung vom Februar 2021 vor.

4. Am 20.04.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) ein Gutachten vom Neurologen römisch 40 vom 18.03.2021 ein. Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung an einer mittelgradig depressiven Episode. Eine posttraumatische Belastungsstörung befand sich in Remission. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit wird laut Gutachten nicht auszugehen. Eine medikamentöse Therapie wurde bereits vor der Begutachtung durch den Neurologen verordnet, inwieweit diese Medikamente tatsächlich eingenommen wurden, konnte vom Gutachter nicht festgestellt werden. Eine Psychotherapie wurde angeraten.

5. Am 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Herrn römisch 40 Stellung zu nehmen. Sie beriefen sich auf den Befundbericht von Frau römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, Ärztin für Allgemeinmedizin (Verhaltenstherapie), vom 04.05.2021, und beharrte auf der Tatsache, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde.

6. Am 06.10.2021 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss und eine Vereinbarung zwischen der Stadt römisch 40 und ihm vom 13.07.2021 über die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 22 Stunden monatlich für den Zeitraum Juni bis November 2021 vor. Als Art der Einsätze wurden Splittabkehrung, Sperrmüllsammlung und Straßenbegleitgrün angegeben. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung für Deutsch auf dem B1-Niveau vom 10.11.2021 vorgelegt.

7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.05.2021 das BFA diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Spruchpunkt römisch acht. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheidspruch und die Rechtsmittelbelehrung wurden in die Sprache „Amharisch“ gem. Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG übersetzt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er gab im Wesentlichen an, dass es seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren mit einer mangelhaften Befragung, sowie mangelhafter Feststellungen gegeben habe, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt haben. Ferner wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen.

Nicht moniert wurde das Sprachmodul des Bescheides.

Zudem erging das Ersuchen der Beschwerde amtswegig aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Am 15.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

10. Am 16.06.2021 erfolgte die Vollmachtbekanntgabe der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.

11. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein.

12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, Zl. W205 2164038-2 /4Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Mit Schreiben vom 06.10.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Konvolut an folgenden Unterlagen vor: Den Pflichtschulabschluss vom 16.06.2021, eine Vereinbarung mit der Stadt römisch 40 vom 13.07.2021, Beschäftigungsbestätigungen vom 20.07.2021, 16.08.2021 und 13.09.2021, ein Nachweis der römisch 40 vom 04.10.2021 sowie die Teilnahme am Deutschkurs des Niveaus B1 Teil 1 vom 10.11.2021.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.05.2022 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Abteilung W296 neu zugewiesen.

15. Mit Schreiben vom 03.05.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin abermals ein Konvolut an Unterlagen vor, nämlich eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte vom 30.12.2020, einen ZMR-Auszug vom 07.03.2022, eine Strafregisterbescheinigung vom 04.03.2022, einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 30.12.2021, in welchem als Erstsprachen „Afan Oromo“ und „Amharisch“, beide verhandlungssicher, angeführt wurden, zudem einen Nachweis der Stadt römisch 40 vom 01.03.2022, der ihm die Schulwegsicherung bescheinigte. Zudem legte er eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 05.04.2022 als Abwäscher für den Arbeitgeber „ römisch 40 “ für den Zeitraum 04.04.2022 bis 03.04.2023 vor. Er ergänzte seine Vorlage mit dem Arbeitsvertrag bei dem gegenständlichen Arbeitgeber vom 14.04.2022, dieser mit einer Gültigkeit von 18.04.-31.07.2022.

16. Mit Schreiben vom 05.08.2022 legte der Beschwerdeführer einen Benutzervertrag abgeschlossen am 02.05.2022 zwischen der römisch 40 und ihm samt der Hausordnung und dem Übergabeprotokoll vor und beantragte die Einvernahme in seiner Muttersprache „Afan Oromo“. [Hierzu fasste das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 einen verfahrensleitenden Beschluss.]

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Amharisch durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und erschien folglich nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.

18. Mit Schriftsatz vom 09.09.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur GZ römisch 40 ein Verfahren zu Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zum minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , anhängig sei und bereits am 08.09.2022 eine Tagsatzung stattgefunden hätte. Die Kindesmutter römisch 40 , eine eriträische Staatsangehörige, und ihr Sohn würden über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen.

19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, weswegen er, respektive seine Rechtsvertretung den unter Punkt 17 bekanntgegebenen Sachverhalt nicht in der Beschwerdeverhandlung am 05.09.2022 vorgebracht hätte. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage der Ladung zum Bezirksgericht römisch 40 für den 08.09.2022 und zur Beibringung der diesbezüglichen Unterlagen aufgefordert.

20. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zu GZ römisch 40 vom 13.09.2022 wurde im Abstammungsverfahren des Beschwerdeführers zum minderjährigen römisch 40 ein DNA-Gutachten angeordnet.

21. Mit Schriftsatz vom 03.10.2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 13.09.2022 vom Bundesverwaltungsgericht versendeten Aufforderung zur Stellungnahme bekannt, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 nichts von der möglichen Vaterschaft erzählt habe, weil er nicht der Ansicht sei, dass er der Vater des Kindes sei. Sein Dolmetscher, welcher sowohl im Asylverfahren, als auch in der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht römisch 40 tätig gewesen sei, habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es sinnvoll wäre, diese Information ans Bundesverwaltungsgericht weiterzugeben, da sich im Falle, dass sich die Vaterschaft des Beschwerdeführers herausstelle, seine aufenthaltsrechtliche Position verbessern würde.

Zusammen mit dem Schriftsatz übersendete der Beschwerdeführer das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 08.09.2022 sowie den (bereits am 05.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Beschluss zur Sachverständigenbestellung und DNA-Gutachtenserstellung vom 13.09.2022.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Äthiopiens und gehört der Volksgruppe der Oromo und dem Christentum an.

Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Äthiopien) geboren und ist dort aufgewachsen, vor der Ausreise lebte er 16 Jahre in Addis Abeba.

Die Erstsprachen des Beschwerdeführers sind Afan Oromo und Amharisch (siehe seinen Lebenslauf, welcher dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2022 übermittelt wurde).

Der genaue Bildungsweg des Beschwerdeführers ist nicht exakt feststellbar; er ging in Summe 12 Jahre in die Schule und absolvierte danach Ausbildungen im Bereich des Human Ressources Management-Ausbildung und des Accountings ab.

Der Beschwerdeführer war fünf Jahre Angestellter des Unternehmens „ römisch 40 “ im Personalbereich.

Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und acht Geschwister) lebt nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer steht jedenfalls im regelmäßigen Kontakt mit der in Addis Abeba lebenden Schwester römisch 40 und via Messenger mit einem Freund namens „ römisch 40 “ seines Bruders römisch 40 , welcher ebenfalls ins Addis Abeba wohnt. Der Beschwerdeführer steht zudem im regelmäßigen Kontakt mit seiner restlichen Familie bzw. begründete sogar sein neuerliches Fluchtvorbringen aufgrund dieses Kontaktes, da er angab, von seinen Eltern gehört zu haben, dass er verfolgt werden würde (AS 185).

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat am 11.12.2015 mit dem Bus verlassen und gelangte über den Sudan, Ägypten, Italien und der Schweiz nach Österreich. Am 18.04.2016 hat er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verfügt seit seinem ersten Antrag 2016 über einen durchgehenden Meldeverlauf in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Derzeit läuft ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers vom minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Es besteht keine aufrechte Beziehung zur Kindesmutter und auch kein Kontakt zum Kind. Es liegt kein Familienleben mit dem angeblichen Sohn des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer lebt in keiner Beziehung und kennt einige wenige Österreicherinnen und Österreicher, vor allem solche, die er an seiner neuen Arbeitsstelle kennengelernt hat.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer war ehrenamtlich bei der „Tafel“ tätig; musste dieses Engagement aber aufgrund seiner Berufstätigkeit ruhendstellen.

Der Beschwerdeführer hat den Deutschkurs Niveau B1 Teil 1 abgeschlossen, aber bislang noch nicht die Prüfung geschafft; er spricht gebrochen Deutsch.

Der Beschwerdeführer geht seit Juni letzten Jahres (2021) teilweise einer geregelten Arbeit nach; seit Juli 2022 ist er Abwäscher im römisch 40 . Er ist arbeitswillig und –fähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist nicht immungeschwächt. Er litt bis 2021 an einer depressiven Episode; laut seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2022 würde er gegenwärtig keine Medikamente nehmen und sich gut fühlen. Laut Gutachten vom 18.03.2021 ist nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Er ist somit gesund und könnte einer Arbeit nachgehen bzw. geht auch einer nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer wird in Äthiopien nicht seitens der dortigen Regierung oder anderer Akteure aufgrund Gründe iSd der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt.

Der Beschwerdeführer wird zudem weder individuell noch im Rahmen einer landesweiten Gruppenverfolgung als Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der Oromo aus einem anderem Grunde iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt.

Der Beschwerdeführer erfuhr somit in Äthiopien keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, aber auch keine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Er hat Äthiopien folglich weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse haben sich nicht ereignet.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Im Falle der Rückkehr nach Äthiopien droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Vertreter der dortigen Regierung oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Sogar selbst, wenn dies in römisch 40 der Fall wäre, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich spätestens in Addis Abeba, quasi in sein er zweiten Heimtatstadt, in der er 16 Jahre vor der Ausreise gelebt hat, anzusiedeln, um die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Äthiopiens vertraut und zudem anpassungsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung seiner (großen) Familie rechnen und dann selbst für sein Aus- und Fortkommen sorgen, zumal er für einen Staatsbürger Äthiopiens eine außergewöhnlich gute und hohe Ausbildung aufweisen kann.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung sowohl in seiner Heimatstadt römisch 40 oder spätestens in Addis Abeba Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 08.01.2019, mit Kurzinformation vom 04.11.2021 (LIB):

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung

In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vergleiche SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021). Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021). Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UNMenschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021).

Quellen:

• AJ - Al Jazeera (4.11.2021): A year into war, fate of Tigrayan federal forces still a mystery, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/ethiopia-war-fate-of-tigrayan-federal-forces-still-amystery, Zugriff 4.11.2021

• AJ - Al Jazeera (3.11.2021): Ethiopia’s escalating conflict and allegations of war crimes,https://www.aljazeera.com/program/inside-story/2021/11/3/ethiopias-escalating-conflict-andallegations-of-war-crimes, Zugriff 4.11.2021

• AS - Addis Standard (4.11.2021): News: Parlament approves State of emergency proclamation, Board of Inquiry commission, https://addisstandard.com/news-parliamentapproves-state-of-emergency-proclamation-board-of-inquiry-commission/, Zugriff 4.11.2021

• ORF - Österreichischer Rundfunk und Fernsehen (2.11.2021): Rebellen auf Vormarsch: Äthiopien verhängt Ausnahmezustand, https://orf.at/stories/3235063/, Zugriff 4.11.2021

• SC - The Soufan Center (4.11.2021): Ethiopia declares State of Emergency as civil war escalates sharply, https://mailchi.mp/thesoufancenter/ethiopia-declares-state-of-emergencyas-civil-war-escalates-sharply?e=86dc7d3075, Zugriff 4.11.2021

• TS - Tagesschau (2.11.2021): Vormarsch der Tigray-Kämpfer: Äthiopien ruft Ausnahmezustand aus, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopienausnahmezustand-105.html, Zugriff 4.11.2021

KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage und 13. Ethnische Minderheiten).

Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).

Quellen:

•AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopianpm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020

• AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violentprotests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020

• AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammedomn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail.

• DW - Deutsche Welle (5.7.2020): Во время беспорядков в Эфиопии после убийства певца погибли не менее 166 человек, https://www.dw.com/ru/%D0%B2%D0%BE- %D0%B2%D1%80%D0%B5%D0%BC%D1%8F-%D0%B1%D0%B5%D1%81%D0%BF %D0%BE%D1%80%D1%8F%D0%B4%D0%BA%D0%BE%D0%B2-%D0%B2-%D1%8D %D1%84%D0%B8%D0%BE%D0%BF%D0%B8%D0%B8-%D0%BF%D0%BE %D1%81%D0%BB%D0%B5- %D1%83%D0%B1%D0%B8%D0%B9%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B0-%D0%BF %D0%B5%D0%B2%D1%86%D0%B0-%D0%BF%D0%BE %D0%B3%D0%B8%D0%B1%D0%BB%D0%B8-%D0%BD%D0%B5-%D0%BC %D0%B5%D0%BD%D0%B5%D0%B5-166-%D1%87%D0%B5%D0%BB%D0%BE %D0%B2%D0%B5%D0%BA/a-54059780, Zugriff 7.7.2020

• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160- tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020

• HRW - Human Rights Watch (1.7.2020): Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popularsingers-killing, Zugriff 7.7.2020

• IPN - Interpressnews (1.7.2020): ეთიოპიაში მომღერლის მკვლელობის გამო დაწყებულ არეულობას ზე მეტი ადამიანი ემსხვერპლა 50- , https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamodacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020

• Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020): Премьер-министр Эфиопии выступил с обращением к протестующим, https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020

• Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mordan-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020

• Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachaluhundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020

KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage samt Unterabschnitten).

Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer AmharaMiliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).

In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019)., Quellen:

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/badblood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-ministerabiy/, Zugriff 29.10.2019

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regionaloverview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019, AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-onunsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struckethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019

BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-unddann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019

BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019, EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protestswas-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019

Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmedjawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019

OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019

RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019

Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadkiv-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019

Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-undregionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019, Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16- todesopfer, Zugriff 29.10.2019

Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-undgewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019

taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewaltin-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019

TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobelpeace-Tigray, Zugriff 29.10.2019

ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-beiprotesten-100.html, Zugriff 29.10.2019

Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019

2. Politische Lage

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018

- EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactlywhat-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018

- EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

- JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-duchangement/?utm_source=newsletter-ja-actuabonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018

- RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlinesconflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sindrueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018

3. Sicherheitslage

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vergleiche BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).

Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom 24. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

- FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

3.1. Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia

Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vergleiche EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen.

Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vergleiche BMEIA 6.12.2018). Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und SomaliRegionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018). Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

- DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 6.12.2018 - NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000- people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018

- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

- WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen,https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehrals-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018

3.2. Gambella / Benishangul-Gumuz

In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vergleiche AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vergleiche UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018). Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

- FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

3.3. Andere Regionen

An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018). Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vergleiche RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am 13. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vergleiche BAMF 17.12.2018).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom 17. Dezember 2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

- RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL %2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

- WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehrals-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018). Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somaliund Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018

4.           Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018).

Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018). Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018). Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

, Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018). Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018). Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

- HRW - Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018

7. Korruption

Korruption ist gesetzlich verboten. Der Bundesstaatsanwalt ist angehalten, Korruptionsfälle zu untersuchen und zur Strafverfolgung zu bringen. Das Gesetz verpflichtet alle Regierungsbeamten und Mitarbeiter, ihr Vermögen und ihr persönliches Eigentum zu registrieren. Das Gesetz sieht finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung vor. Die Bundes-Ethik- und Korruptionsbekämpfungskommission (FEACC) meldete, dass sie zwischen Juli 2016 und Jänner 2017 das Vermögen von 6.638 ernannten Personen, Beamten und Mitarbeitern erfasst hat (USDOS 20.4.2018). Korruption - auch bei Polizei und Justiz - bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018) bzw. wird diese im Alltag als Problem wahrgenommen (GIZ 9.2018a).Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International nimmt Äthiopien Platz 107 von 180 Ländern ein (TI 2017). Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018). Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vergleiche JA 20.11.2018).

Quellen:

- BBC News (15.11.2018): Ethiopia arrests former deputy spy chief Yared Zerihun, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-46221238, Zugriff 11.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018 - JA - Jeune Afrique (20.11.2018): Vague d’arrestations dans l’armée en Éthiopie : « Une des décisions les plus fortes d’Abiy Ahmed », https://www.jeuneafrique.com/667626/politique/vague-darrestations-dans-larmee-en-ethiopieune-des-decisions-les-plus-fortes-dabiy-ahmed/, Zugriff 10.12.2018

- TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index – Results, https://www.transparency.org/country/ETH, Zugriff 10.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.2018

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 17.10.2018). Für den freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Wenn notwendig, kann die Armee Einberufungen veranlassen (CIA 4.12.2018). Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 7.12.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a). Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018). Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a). Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018). Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018). Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a). Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vergleiche GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-TerrorProklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten (AA 17.10.2018). Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte - überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen (GIZ 9.2018a). Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben (AA 17.10.2018). Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018). Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden (JA 25.12.2018). Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara (AA 17.10.2018). Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht (AA 17.10.2018). Angesichts Antiregierungsproteste

im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen (z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität) (GIZ 9.2018a). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen (GIZ 9.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Länderinformation, Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 7.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 7.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 12.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

- JA - Jeune Afrique (25.12.2018): Éthiopie : une commission de réconciliation pour mettre fin aux violences intercommunautaires, https://www.jeuneafrique.com/695208/societe/ethiopieune-commission-de-reconciliation-pour-mettre-fin-aux-violences-intercommunautaires/, Zugriff 27.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430108.html, Zugriff 13.12.2018

9.1. Opposition

Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vergleiche AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen AntiTerror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018). Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a). Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

- AA - (4.2018a): Länderinformation, Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 13.8.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

- JA - Jeune Afrique (22.11.2018): Éthiopie: l’opposante Birtukan Mideksa à la tête de la Commission électorale, un symbole politique fort, https://www.jeuneafrique.com/669213/politique/ethiopie-lopposante-birtukan-mideksa-a-la-tetede-la-commission-electorale-un-symbole-politique-fort/, Zugriff 10.12.2018

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.) (EDA 10.12.2018), teilweise lebensbedrohlich (SFH 26.9.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen (AA 17.10.2018). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch sehr einfach (AA 17.10.2018). Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 17.10.2018). Zu den größten Problemen zählen massive Überbelegung und unzureichende Nahrungsmittel-, Wasser- und medizinische Versorgung sowie mangelhafte sanitäre Anlagen (AA 17.10.2018; vergleiche SFH 26.9.2018, USDOS 20.4.2018). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Viele Frauen werden während ihrer Haftzeit Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch (SFH 26.9.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Minderjährige werden zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten, häufig in Militärcamps, wo auch sogenannte

„Umerziehungsmaßnahmen“ angewandt werden. Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht (AA 17.10.2018). Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein (SFH 26.9.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es kommt vor, dass Häftlinge wegen der durch Folter zugefügten Verletzungen oder an Hunger sterben (SFH 26.9.2018). Einzelne berichten von Misshandlungen in Untersuchungshaft. Diese Vorwürfe werden in der Regel nicht weiter untersucht. Zudem wird berichtet, dass mehrere inoffizielle Haftanstalten, meist in Militärcamps existieren (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte im Laufe des Jahres 2017 Gefängnisse im ganzen Land. Die Regierung hat anderen internationalen Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu Gefängnissen nicht gestattet (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, das berüchtigte Maekelawi-Gefängnis in Addis Abeba, in dem insbesondere auch offenbar aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört wurden, zu schließen und in ein Museum umzuwandeln. Das Maekelawi-Gefängnis wurde unmittelbar nach Amtsantritt Abiys im April geschlossen (AA 17.10.2018). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte Jail Ogaden in der Region Somali geschlossen (HRW 19.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

- HRW – Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (26.9.2018): Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180926-ethexilpolitische-aktivitaeten-staatl.ueberwachung.pdf, Zugriff 18.12.201

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430108.html, Zugriff 14.12.2018

11. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zweimal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de facto-Moratorium. Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 4.2018a; vergleiche AA 17.10.2018). Äthiopien gilt bezüglich der Todesstrafe als „abolitionist de facto“ (CLS 20.12.2018). Ende Mai 2018 ist der zuletzt prominenteste Todeskandidat begnadigt worden, der als Führungsmitglied der damals als Terrorgruppe eingestuften Ginbot 7 verurteilte Andargachew Tsige (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018a): Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/ 209758#content_1, Zugriff 10.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- CLS - Cornell Law School (20.12.2018): Death Penalty Database – Ethiopia, https://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Ethiopia, Zugriff 2.1.2019

12. Religionsfreiheit

Fast alle Äthiopier sind tief gläubige Menschen, für die ihr Glaube fester Bestandteil ihres Alltags ist. Die zwei größten Glaubensgemeinschaften sind die äthiopisch-orthodoxen Christen (ca. 43%) und überwiegend sunnitische Muslime (ca. 34%) (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Die übrigen 23% gehören überwiegend anderen christlichen Kirchen oder traditionellen Religionen an (GIZ 9.2018c). Die orthodoxe Kirche bildet in Äthiopien die größte einzelne Konfession im Land und herrscht besonders in den Regionen Tigray und Amhara sowie in einigen Teilen der Region Oromia vor. Die sunnitischen Muslime, die etwa ein Drittel der äthiopischen Bevölkerung ausmachen, sind in den Regionen Oromia, Somali und Afar vorherrschend. Evangelikale und pfingstkirchliche Christen stellen etwa 9% der Bevölkerung und leben hauptsächlich im Südwesten (ACN 2018). Die Verfassung kodifiziert die Trennung von Religion und Staat, legt Religionsfreiheit fest, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass die Regierung sich nicht in die Ausübung einer Religion einmischt und dass keine Religion in die Angelegenheiten des Staates eingreift (USDOS 29.5.2018; vergleiche ACN 2018). Der Grundsatz der Trennung von Staat und Religion ist in Artikel 11 der äthiopischen Verfassung aus dem Jahr 1993 festgeschrieben. In Artikel 27 wird die Gewissensund Religionsfreiheit aller äthiopischen Bürger anerkannt, einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder den eigenen Glauben, allein oder in Gemeinschaft, durch Gottesdienste, Einhaltung von Riten und Bräuchen und Lehre zu praktizieren und zu verbreiten. Die Verfassung untersagt die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen. In den meisten Kirchen und Moscheen ist der Religionsunterricht gestattet. Das Gesetz verbietet außerdem die Gründung politischer Parteien auf religiösen Grundlagen (ACN 2018). Äthiopien ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt (GIZ 9.2018c). Generell sind bislang keine nennenswerten interreligiösen Spannungen in Äthiopien zu verzeichnen (AA 4.2018a; vergleiche ACN 2018). Im Allgemeinen können Glaubensgemeinschaften ihre Religion ohne größere Einschränkungen ausüben, obwohl einige Minderheiten über eine als diskriminierend empfundene Behandlung geklagt haben. Die Festnahme militanter Muslime und die Überwachung muslimischer Gemeinden durch den Staat scheinen ausschließlich auf den berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates zu beruhen, nicht auf dem Wunsch, religiöse Aktivität zu unterbinden (ACN 2018). Allerdings werden Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen teils gewaltsam ausgetragen (AA 17.10.2018). In den Bundesstaaten Oromia und im Somali Regional State (SRS) schwelt ein international kaum wahrgenommener Konflikt (NZZ 16.8.2018). Die Gewalttätigkeiten sind religiös und ethnisch aufgeladen (AN 17.8.2018). Am 4.8.2018 begannen interkommunale Auseinandersetzungen im SRS (UNOCHA 17.8.2018), als es in der somalischen Region Jijiga zu ethnischen Konflikten kam, bei denen rund 30 Menschen starben. Vor allem die äthiopisch-orthodoxe Kirche war von der Gewalt betroffen (Fides 8.8.2018). In der Region schwelt seit Jahrzehnten ein Konflikt um Landrechte und es kommt zu gewaltsamen, ethnischen Spannungen, welche Hunderte Tote gefordert hat. Vonseiten der um Einfluss fürchtenden (muslimischen) Somali, gab es Angriffe auf christliche Einrichtungen. Die Oromo (größtenteils Christen) fielen wiederum durch gewaltsame Übergriffe auf Somali auf, beide Seiten vermeldeten zahlreiche Tote (NZZ 16.8.2018). Nach Angaben der lokalen Medien wurden mindestens sieben orthodoxe Kirchen angegriffen und in Brand gesteckt. Lokale Quellen sprachen von mindestens sechs ermordeten Priestern und mehreren getöteten Gläubigen (Fides 8.8.2918). Alleine in der Regionalhauptstadt Jijiga suchten rund 35.000 Personen Schutz in und um Kirchen. Andere flüchteten in Nachbarregionen, es kam zu einem Exodus von Bewohnern des SRS, die nicht ethnische Somali sind (UNOCHA 17.8.2018). Am 23.1.2018 kamen eine Reihe von Menschen ums Leben, als es bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern kam. Berichten zufolge begann während einer Prozession eine große Zahl junger Menschen, Parolen gegen die Regierung auszurufen. Laut offizieller Berichterstattung eröffneten Soldaten das Feuer, woraufhin Gewalt ausbrach und sieben Menschen starben. Andere Quellen geben die Zahl der Toten viel höher an – mit bis zu 35. Quellen vor Ort deuteten jedoch an, dass der Vorfall nicht im Zusammenhang mit Religion stand (ACN 2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber- die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopien/209502, Zugriff 7.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018a): Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 7.12.2018 - ACN - Kirche in Not (2018): Religionsfreiheit Weltweit, http://religionsfreiheit.kirche-in-not.ch/laenderwahl/afrika/aethiopien-2018.html, Zugriff 7.12.2018

- AN - Africanews (17.8.2018): Ethiopia PM's reform agenda threatened by rising insecurity – HRW, http://www.africanews.com/2018/08/17/ethiopia-pm-s-reform-agenda-threatened-byrising-insecurity-hrw/, Zugriff 8.1.2019, - CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018 - Fides.org - Agenzia Fides (8.8.2018): Priester sterben bei Brandanschlägen auf Kirchen in der somalischen Region, http://www.fides.org/de/news/64614- AFRIKA_AeTHIOPIEN_Priester_sterben_bei_Brandanschlaegen_auf_Kirchen_in_der_somalis chen_Region, Zugriff 7.1.2019

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 - NZZ - Neue Züricher Zeitung (16.8.2018): Priester getötet und Kirchen in Brand gesteckt: Weshalb in Äthiopien religiöse Unruhen wüten, https://www.nzz.ch/international/bewaehrungsprobe-fuer-afrikas-hoffnungstraeger-ld.1411858, Zugriff 7.1.2019

- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.8.2018): Ethiopia – Somali Region Inter-Communal Conflict: Flash Update Number 1 (17 August 2018), https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-somali-region-inter-communal-conflict-flash-updatenumber-1-17-august-2018, Zugriff 11.12.2018

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436810.html, Zugriff 12.12.2018

13. Ethnische Minderheiten

Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vergleiche BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018). Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vergleiche GfbV 9.11.2018). .

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.1.2019): Äthiopien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-un d-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopien/209502, Zugriff 7.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom 17. Dezember 2018 - BBC News Africa (8.11.2018): Ethiopia police find mass grave of 200 people, https://www.bbc.com/news/world-europe-46145307, Zugriff 8.1.2019

- CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018

- DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018 - GfbV.de – Gesellschaft für bedrohte Völker (9.11.2018): Äthiopien: Massengrab im Ogaden gefunden, https://www.gfbv.de/de/news/aethiopien-massengrab-im-ogaden-gefundenverbrechen-muessen-aufgearbeitet-werden-9482/, Zugriff 8.1.2019

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL %2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

- WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehrals-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018 14. Relevante Bevölkerungsgruppen

15. Bewegungsfreiheit

Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018). Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 14.12.2018

16. IDPs und Flüchtlinge

Es gibt ca. 2,5 Millionen IDPs in Äthiopien (AA 17.10.2018). Mittels Katastrophenrisikomanagement, dem Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS), spielt die Regierung weiterhin eine aktive Rolle bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe für IDPs (USDOS 20.4.2018). Die Regierung von Premierminister Abiy arbeitet mit UN-Organisationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um auf die Situation der IDPs in Gedeo und West Guji zu reagieren (RI 14.11.2018; vergleiche UNOCHA 2.11.2018). Es wird versucht, den IDPs von Gedeo-Guji Hilfe zukommen zu lassen, sowohl in den Vertreibungsgebieten als auch in den Rückkehrgebieten. Allerdings bleibt die Finanzierungslücke eine große Herausforderung und aufgrund anhaltender Konflikte leistet die Regierung nur begrenzt Hilfe (UNOCHA 25.11.2018). Generell hat sich im Süden des Landes eine große humanitäre Krise entwickelt. Durch die interkommunale Gewalt wurden Hunderttausende Äthiopier vertrieben. Zu Beginn der Krise hat die Regierung noch Maßnahmen ergriffen, indem sie offen mit der UN und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitete. In jüngerer Vergangenheit hat sie jedoch Maßnahmen ergriffen, die das Leiden der IDPs noch verschlimmert haben, indem die Regierung etwa auf ihre Rückkehr nach Hause drängt, bevor die Bedingungen dafür gegeben sind (RI 14.11.2018). Gewaltsame Konflikte haben nach Angaben von IOM allein in Gedeo und West Guji zu rund einer Million IDPs geführt. Alleine zwischen April und Juni 2018 waren es 700.000 (AA 17.10.2018). Zu Beginn der Krise gab es nur wenige humanitäre Organisationen mit Sitz im Süden Äthiopiens. Staatliche Genehmigungen sind allerdings auf lokaler Ebene erforderlich. Viele der Hilfsorganisationen, die in Äthiopien tätig sind, bleiben auf langfristige Entwicklungshilfe, wie Dürre, ausgerichtet (UNOCHA 25.11.2018). Ärzte ohne Grenzen (MSF) reagierten auf die dringenden medizinischen und humanitären Bedürfnisse von Vertriebenen entlang der Grenze zwischen Gedeo und West Guji in den SNNPR und der Oromia Region. Trotz der Bemühungen der Regierung um medizinische Versorgung, Nahrungsmittel und lebenswichtige Hilfsgüter, haben viele IDPs keine angemessenen Unterkünfte, Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygienedienste. In Zusammenarbeit mit anderen humanitären Akteuren baut Ärzte ohne Grenzen in den Bezirken Kochere und Gedeb Latrinen und Wasserinfrastruktur. Die Organisation befördert auch sauberes Trinkwasser und verbessert die Hygiene und den Wasserzugang in örtlichen Gesundheitseinrichtungen (MSF 23.8.2018). Auch Überschwemmungen haben in einer Reihe von Regionen - darunter Afar, Oromia und Somali - zu Vertreibungen geführt (RI 14.11.2018). Darüber hinaus ist Äthiopien ein großzügiger Gastgeber für fast 900.000 Flüchtlinge, vor allem aus dem benachbarten Ausland - Südsudan, Somalia und Eritrea (RI 14.11.2018; vergleiche AA 17.10.2018). Äthiopiens Flüchtlingspolitik ist die der offenen Tür. Flüchtlinge aus den Nachbarländern werden in der Regel ohne weitergehende Prüfung aufgenommen. Die Grundversorgung registrierter Flüchtlinge wird durch UNHCR, WFP u.a. gewährleistet. Für Flüchtlinge gilt eine strikte Lagerpolitik, von der es nur für Teile der eritreischen Flüchtlinge Ausnahmen gibt (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- MSF - Médecins Sans Frontières (23.8.2018): Ethiopia: Aid needed for more than 900,000 people displaced by violence in the south, https://www.ecoi.net/de/dokument/1441883.html, Zugriff 18.12.2018 - RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlinesconflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.2018

17. Grundversorgung

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vergleiche RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c). Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b). Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018

- FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (31.12.2018): Ethiopia Food Security Outlook, December 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopiafood-security-outlook-december-2018, Zugriff 2.1.2019

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Äthiopien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 11.12.2018, - RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlinesconflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

18. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vergleiche AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018). Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.12.2018): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 12.10.2018

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Reise & Aufenthalt – Äthiopien – Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reiseinformation/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, Gesundheit und Sozialwesen, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 5.12.2018

19. Rückkehr

Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 17.12.2018

20. Dokumente

Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte – auf Bitte – Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.) (AA 17.10.2018). Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt – v.a. Personenstandsurkunden (Geburtsund Heiratsurkunden) und Pässe – die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 17.10.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und (vorgelagerten) Gerichtsakt W237 2164038-1/16E, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Äthiopien sowie durch Einsicht in den Akt des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 .

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Mutter- respektive Erstsprachen und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Äthiopien), seiner Berufserfahrung in Äthiopien bei der Firma römisch 40 , seiner Ausreise sowie zu seinem derzeitigen Familienstand bzw. seinen Integrationsschritten gründen auf dem Erkenntnis W237 2164038-1/16E aufgrund des ersten Rechtszuges des Beschwerdeführers, aus den zu Grunde liegenden Akten des BFA im ersten und zweiten Rechtszug, auf den Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf den Bescheid des BFA zum Folgeantrag in der gegenständlichen Beschwerde und auf den, allerdings zum Teil widersprüchlichen, Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich letzteren keine Veranlassung, an diesen, im Wesentlichen relativ gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Erstsprachen des Beschwerdeführers fußen auf seinen am 03.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Lebenslauf.

Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor vor Ort lebt, fußt auf den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 (VS 12).

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester römisch 40 , wohnhaft in Addis Abeba, aber auch sehr wahrscheinlich zu seiner restlichen Familie hat, ergibt sich aus seiner (zweiten) Aussage vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 (AS 187, VH S 12). Es wird dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, wenn er im Verfahren widersprüchlich angab, Kontakt oder Nichtkontakt zu haben (siehe hierzu näher unter Punkt 2.3.1.).

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus seinen schlüssigen Angaben im Verfahren, vor dem BFA und zwei Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zum Vaterschaftsverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 . Dass keine Beziehung zur Kindesmutter besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VS S. 13), wonach der Beschwerdeführer angab, nicht verlobt oder verheiratet zu sein oder in einer Lebensgemeinschaft zu leben und auch nicht beabsichtige, in nächster Zeit zu heiraten. Die Feststellungen zum Verhältnis zum Sohn und dem nicht vorhandenen Familienleben ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VS S. 13), in welcher er angab, keine Kinder zu haben, sowie aus dem zusammen mit dem Schriftsatz vom 03.10.2022 vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 vom 08.09.2022. Laut diesem Protokoll habe der Beschwerdeführer die Kindesmutter verbal und schriftlich beschimpft, nachdem ihm diese berichtet habe, dass sie schwanger sei. Ferner gab der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht an, die Vaterschaft nicht zu akzeptieren und führte aus, dass er der Ansicht sei, dass auch andere Männer in Betracht kommen würden. Der Beschwerdeführer zeigt offenkundig keinerlei Interesse an dem Kind oder an einem Familienleben mit dem Kind und der Kindesmutter.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten neben den Vorlagen auch vom Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 selbst getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen nur schwer verstanden und in gebrochenen Deutsch nach mehrmaliger Wiederholung erst beantwortet hat (VS 14).

Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Vorlagen und der hierzu schlüssigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 (VS 14).

Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 selbst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit angab, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen bzw. deutet sein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis auf seine Arbeitsfähigkeit hin.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen unter anderem auf dem Gutachten vom Neurologen römisch 40 vom 18.03.2021. Demnach litt der Beschwerdeführer im Jahre 2021 an einer mittelgradigen Depression und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Remission befand, wobei von Behandlungsbedürftigkeit laut Gutachten nicht auszugehen war. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Zudem konnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.04.2021 bzw. 06.05.2021 weder eine Unschlüssigkeit noch eine mangelnde Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit darlegen. Das Gutachten römisch 40 war jedenfalls vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 an, dass er keine Medikamente mehr nehme und dass es ihm gut ginge (VS 6).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Regierung in Äthiopien, weil er Freiheitskämpfer einer (politischen) Gruppierung wäre, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Er präsentierte sowohl beim BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2022 eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen.

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart vagen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Rahmengeschichte handelt.

Zudem steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2022 um die erstmals vorgetragene Krankengeschichte seines Vaters samt Operation (VS 12) und die vermeintliche Entführung eines seiner Brüder und auch die Entführung von dessen Sohn (Neffe des Beschwerdeführers; VS S 17), welche in römisch 40 wohnhaft sind. Diese drei Vorbringen sind weder im rechtskräftig beschienenen Erstverfahren noch vor dem BFA in erster Instanz im Folgeverfahren vorgebracht worden.

Betreffend diese Steigerungen des Fluchtvorbringens wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung vergleiche etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer nicht schon im ersten, rechtskräftigen Verfahren oder spätestens im Folgeverfahren vor dem BFA solche, unter Umständen rechtlich relevanten Informationen zu seinen Fluchtgründen preisgegeben hat, zumal Verfolgungshandlungen durch die Regierung gegenüber den Verwandten des Beschwerdeführers, die in körperlichen Missbrauch und Entführung münden, herkömmlicherweise traumatisierend sind und damit im Gedächtnis behalten bzw. bei Befragungen sofort dargelegt worden wären.

Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen bzw. hat es nicht stattgefunden.

2.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Speziellen:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 26.11.2020 vor dem BFA (abermals in Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens des ersten Rechtszuges) an, dass praktisch alle Jugendliche seines Stammes als Oromo-Jugendliche verfolgt werden würden (AS S 181). Anmerkung: Der Beschwerdeführer ist 1984 geboren, kam 2016 nach Österreich, sohin mit 32 Jahren nach Österreich und ist jetzt 38 Jahre alt.

Jugendliche sind nach österreichischem Zivilrecht und wohl auch der Consuetudo im Allgemeinen Personen zwischen 15 und 24 Jahren. Personen zwischen 15 und 17 Jahren werden als Kinder oder Jugendliche definiert. Junge Erwachsene sind Personen zwischen 18 und 24 Jahren. Anders als der Begriff „minderjährig“ bezeichnet „Jugendlicher“ eher eine soziale Kategorie als einen Rechtsstatus. Der Beschwerdeführer somit schon beim Eintreffen in Österreich kein Jugendlicher mehr.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiderte der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage der Richterin Folgendes (VS S 19):

„R: Sie gaben am 09.02.2021 vor dem BFA an, dass alle Oromo-Jugendliche Ihres Stammes verfolgt werden würden. Sie sind 1984 geboren und kamen 2016 nach Österreich, waren somit 32 Jahre alt, als Sie hierherkamen. Wenn Oromo-Jugendliche Ihres Stammes verfolgt werden würden, wieso reisten Sie (erst) mit 32 Jahren aus?

BF: Ich hätte zB mehr Lohn bekommen müssen.“

Der Beschwerdeführer ging sohin nicht auf den Aspekt, dass er erst als Erwachsener seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und somit als Jugendlicher keiner Verfolgung unterlag, ein. Es ist somit auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als junger Mensch nicht verfolgt wurde und sein Vorbringen diesbezüglich ins Leere geht.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist weiters massiv erschüttert, als er im Zulassungsverfahren für seinen zweiten Rechtszug angab, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Äthiopien hätte (AS 85), hingegen bei der Befragung vor dem BFA vermeinte, in regelmäßigen Kontakt mit den Eltern zu stehen (AS 187), weswegen er von der Verfolgung seiner Person wisse. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen hatte er wieder keinen Kontakt mit den Eltern und nur spärlichen mit manchen Geschwistern (VS 12, 13 und 15).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein zweites Verfahren vor allem darauf bezog, dass seine Eltern ihm von der vermeintlichen Verfolgung erzählt hätten, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor regelmäßigen Kontakt mit seiner Kernfamilie in Äthiopien hat.

Auch machte der Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gänzlich andere Angaben zu seinen Ausbildungen als im gegenständlichen Verfahren. So wurde im Erkenntnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von 2006 bis 2010 einen Lehrgang in Human Ressources absolvierte, anschließend studierte er Buchhaltung an der römisch 40 von 2012 bis 2015 (GZ W237 2164038-1/16E S. 6).

Vor dem BFA hingegen gab er am 09.02.2021 an, er hätte von 1992 bis 2000 in seinem Heimatdorf die Grundschule besucht, dann hätte er die weiterführende Schule in Addis von 2000 bis 2002, sodann ebenfalls in Addis von 2006 bis 2010 ein College besucht, wobei es sich um ein College bzw. eine Privatschule gehandelt hätte. Das College wäre für „Ressource Management“ gewesen. Zwischen dem Abschluss der höheren Schule und dem College hätte er versucht, die Matura zu (nachzu)machen, er hätte es immer wieder versucht, es sei ihm aber nicht gelungen. Mit jenem Abschluss, den er geschafft hätte, wäre es ihm nur gelungen, das College zu machen – der Zugang zur Universität (Studium) wäre ihm mangels Matura verwehrt geblieben (AS 183).

Befragt zum Widerspruch gab der Beschwerdeführer lediglich beim BFA zu Protokoll, dass er neben der Arbeit von 2004 bis 2007 äthiopische Zeitrechnung (August 2011 bis August 2014 nach julianischer Zeitrechnung) weiter an der römisch 40 in Addis „studiert“ hätte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tischte der Beschwerdeführer die dritte Version auf und vermeinte, er wäre bis zur achten Klasse in eine öffentliche Schule in römisch 40 gegangen, wobei er keine Jahreszahlen mehr benennen konnte; danach hätte er in Addis Abeba die neunte und zehnte Klasse in römisch 40 und ebenfalls in der Hauptstadt die elfte und zwölfte Klasse an der Schule „ römisch 40 “ besucht. In den Folgezweijahren hätte er Prüfungen zur Erlangung der Studienreife nachgeholt. Danach hätte er an der römisch 40 eine Human Ressource Management-Ausbildung absolviert, welches er mit Diplom abschloss. Später hätte er weiters eine Ausbildung im Bereich des Accountings abgeschlossen.

Befragt zur Studienreife gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an (VS 9):

„R: Haben Sie nun die Studienreife gehabt oder nicht? Gemeint ist, ob Sie Zugang zur Universität hatten?

BF: Ja. Die Punkte, die ich erreicht habe, mit diesen hätte ich weitermachen können.“,

Der Beschwerdeführer vermeinte weiters, er hätte als Personalist in einer Firma namens „ römisch 40 “ gearbeitet. Die zuständige Richterin befragte den Beschwerdeführer genauer über diese Firma, wobei in den Antworten trotz Nachfragen Lücken zu Tage traten, so wusste der Beschwerdeführer trotz seiner Funktion im Personalbereich nicht, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Unternehmen hatte (VS 11):

„R: Wofür steht „ römisch 40 “ und womit handelt/beschäftigt sich diese Firma? Benennen Sie mir Projekte dieser Firma?!

BF: Die Firma gehört dem Staat. Diese Firma ist zuständig für den Konstruktionsbereich für Straßen, Tunnel, Häuser, Dämme, Trinkwasser. Es ist eine große und bekannte Firma. Ich glaube nicht in ganz Äthiopien, sondern in der Oromo-Region.

R: Wie kamen Sie zu dieser Firma, haben Sie sich beworben?

BF: Es gab Werbung, dass sie Leute brauchen und ich bewarb mich.

R: Wie viele Mitarbeiter:innen hat diese Firma?

BF: 2.800 bis 3.000 Mitarbeiter:innen.

R: Was war Ihr Aufgabenbereich?

BF: Anfangs war ich beim Dammbau, danach war ich zuständig für Leitungswasser für die Stadt, danach war ich wieder für den Dammbau zuständig. Es sind nur Abteilungen, diese gehören aber alle zu dieser Firma.

R: Waren Sie immer im Konstrukteurbereich oder haben Sie innerhalb der Firma gewechselt?

BF: Nein, ich war immer in diesem Bereich.

R: Ihre Human Ressource Management-Ausbildung konnten Sie in dieser Firma nicht einbringen?

BF: Wegen dem wurde ich ja aufgenommen. Ich war zuständig für die Mitarbeiter und Arbeiterinnen, ich war Personalist. Ich war nicht der richtige Chef, über mir waren schon andere. Ich habe zB die Leute kontrolliert, ob sie pünktlich waren, ich habe auch notiert, wenn jemand abwesend war und das auch weitergeleitet. Ich war auch für die Sicherheit der Mitarbeiter zuständig. Ich klärte über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter auf. Ich war im Arbeitsrecht tätig, war aber nicht der Chef dort. Für die guten Arbeiter setzte ich auch die passenden Löhne durch. Wenn die Mitarbeiter Probleme hatten, kamen sie zu mir und wir suchten nach Lösungen.,

R: War das wie ein Personalvertreter/Betriebsrat?

BF: Wenn zB der Vorarbeiter mit den Mitarbeitern falsch umgeht, kam der Mitarbeiter zu mir und hat es mir berichtet und auch umgekehrt.,

R: War das von der Firma so vorgegeben?

BF: Ja. Wenn die Firma Mitarbeiter suchte, suchte ich diese auch mit ihnen, um geeignete zu finden. Es gibt auch Mitarbeiter für kurzfristige Projekte, für diese musste ich auch danach einen passenden Job in der Firma finden.“

Aufgrund der derart widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben des Beschwerdeführers ist es ihm nicht gelungen, dem Bundesverwaltungsgericht seine Glaubwürdigkeit zu vermitteln.

2.3.2. Zur Verfolgung durch die Regierung:

Der Beschwerdeführer hielt sich, befragt von der Richterin am 05.09.2022 zu konkreten Verfolgungshandlungen seit seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, sohin seit 23.08.2019, in Allgemeinphrasen und argumentierte eher mit der allgemein angespannten Situation in seinem Herkunftsstaat, als er seine individuelle Verfolgung aufzeigte (VS S 15ff).

Der Beschwerdeführer konnte der erkennenden Richterin nicht glaubhaft darlegen, wieso er von der Regierung als Widerstandkämpfer der Oromo-Befreiungsfront (OLF, gleichsam ONEG –SHENEE“ und „ABO“) gesehen werde (VS S 15ff):

„R: Wieso vermeint die Regierung von Äthiopien, dass Sie Sympathisant oder gar Mitkämpfer von militärischen Gruppierungen sein sollten, obgleich Sie seit sechs Jahren nicht mehr vor Ort sind?

BF: Mit der Regierung habe ich Probleme, sie behauptete, dass ich ONEG angehöre.

R: Wie wurden Sie informiert, dass das so ist, seit 2019?

BF: Ich bin ja nicht der einzige, der als ONEG bezeichnet wird, einige Jugendliche auch, sie sind aber geflüchtet. Es ist nur eine Propaganda, was der Premierminister Aby verbreitet nach außen, im Inland schaut die Sache anders aus, es werden Jugendliche der Oromo verfolgt und misshandelt.

Vorhalt R: Premierminister Aby ist selbst Oromo.

BF: Es tut mir leid, das stimmt nicht, nur, weil er Oromo ist, heißt das nicht, dass er nicht andere Oromos verfolgt.

R: Wie sind Sie seit 23.8.2019 verfolgt worden, bitte um eine präzise Antwort.

BF: Ich werde immer noch als ONEG-Unterstützer bezeichnet.

R: Über dieses Vorbringen wurde bereits judiziert, sind neue Sachen seit 2019 hervorgekommen?

BF: Ich wurde informiert, dass ich gesucht werde.

R: Wer hat Sie informiert, welcher Wortlaut wurde verwendet, wie war die Kontaktaufnahme?

BF: Ich wurde von meinem Freund informiert über Messenger. Das war römisch 40 . Er lebt in Addis Abeba. Er hat vor allem mit meinem Bruder Kontakt und weiß das daher. Es ist nicht lange her.

R: Was ist genau der Inhalt der Information, die Sie von römisch 40 erhalten haben?

BF: Telefonisch per Messenger habe ich ihn ja oft gefragt, wie es in Äthiopien aktuell ist. Er gab mir immer wieder Informationen, zB dass es Razzien gab. Dann hat er auch erzählt, dass sie schon bei meiner Familie waren und nach mir fragten, wo ich bin, was ich tue, usw. Meine Schwester erzählte mich auch schon, dass sie einmal zu uns kamen und 180 Birr mitnahmen.,

R: Weswegen gab es Razzien?

BF: Ich bin ja gesucht, sie wollten mich abholen.

R: Gibt es in Äthiopien eine Fahndung nach Ihnen?

BF: Nein.

R: Wieso wird dann jetzt nach Ihnen gesucht? Sie sind seit 6 Jahren weg von Äthiopien.

BF: Nein, ich glaube, dass die Regierung noch glaubt, dass ich noch in Äthiopien bin. Vor Kurzem bekam ich mit, dass meine 2 Brüder unterschreiben mussten, dass sie keinen Kontakt mit ONEG haben.

[…]

R: Was war genau der Wortlaut via Messenger, dass Sie verfolgt werden?

BF: Am Anfang sagte mein Freund, dass es oft Razzien gab in der Oromo-Region. Vor allem bei uns, wo ich lebte.

R: Was wurde bei den Razzien gemacht?

BF: Damals wurde ein bekannter Sänger der Oromo umgebracht, das war vor ca. 2 Jahren. Er hat oft von Freiheit und Gleichheit gesungen.

R: Wie sind die Menschen zu Ihnen nach Hause gekommen, waren es Polizisten/Regierung?

BF: Polizisten. Nachgefragt: Sie haben einige Fragen gestellt und am Schluss mussten meine Eltern unterschreiben.

R: Wer hat das dann unterschrieben?

BF: Mein Vater, meine Brüder, ich gehe davon aus, dass auch die anderen unterschreiben mussten. Ich weiß nicht konkret, wer unterschrieben hat, ich wurde so informiert. Danach sind sie wieder gekommen und haben meinen Bruder mit Zwang mitgenommen und haben ihm Waffen gegeben, damit er diesen Ort bewachen kann und für sie arbeitet. Sie gehören zur Regierung. Es war ein Auftrag der Regierung für meinen Bruder, danach kamen einige ONEG-Leute und haben meinen Bruder die Waffen der Regierung wieder weggenommen. Die Regierung hat behauptet, dass er diese Waffen freiwillig abgegeben hat, seitdem ist er verschwunden, geflüchtet. Danach sind die Kämpfer gekommen von ONEG und haben 4 Kühe und meinen Neffen (das ist der Sohn von diesem Bruder) mitgenommen.

R: Was haben ONEG oder die Regierung Sie betreffend gesagt?

BF: Verfolgt bin ich von der Regierung.,

R wiederholt die Frage.

BF: Sie wollten genau wissen wo ich bin, wo ich mich befinde, sie wollten genaue Infos von meiner Familie. Nachdem sie keine Infos über mich bekamen, musste meine Familie dann unter Zwang unterschreiben.

R: Wieso glauben Sie, dass die Regierung 6 Jahre lang nicht mitbekommen hat, dass Sie von Äthiopien weg sind, wenn Sie im Fokus sind?

BF: Das kann ich nicht beantworten, ich weiß es nicht. Ich glaube, sie können es nicht genau wissen, weil ich nicht legal ausgereist bin.

R: Wenn Sie aber so unter Beobachtung der Regierung sind, wie Sie meinen, hätten diese das mitbekommen.

BF: Es ist eine schwierige Frage, wie soll ich das wissen?

R: Haben Sie Fotos von den Messenger-Berichten Ihres Freundes oder dergleichen?

BF: Nein, Schriftliches oder Fotos habe ich nicht.

R: Herr römisch 40 , Sie befinden sich in einem Asylverfahren, ein Screenshot von solchen gefährlichen Nachrichten für Sie wäre sehr wichtig gewesen.

BF: Die ganzen Schwierigkeiten, die es dort gibt, habe ich schon vor dem BFA gesagt.,

R: Bitte verweisen Sie nicht auf das BFA, ich habe den Akt vor mir und habe diesen gelesen. Sie haben einen Folgeantrag gestellt, da wäre ein jedes Beweismittel wichtig gewesen. Sie haben das ja schon in einem Verfahren durchgemacht und wissen, dass es sehr relevant ist, dass ich konkrete Beweismittel bekomme.

BF: Ich kann nur eines sagen, wenn ich zurückkehren würde, würden sie mich umbringen und die ganzen Infos kann man auch nicht leicht bekommen, es ist nur, weil er mein Freund ist, er hat es mir gesagt.

R: Seit wann sucht die Regierung nach 2019 nach Ihnen–bitte um exakte Angaben?!

BF: An das genaue Datum erinnere ich mich nicht.

R: Wann fand der Messenger-Kontakt mit Ihrem Freund statt?

BF: Ich weiß es nicht.“

Auch betreffend die Drohungen, welche gegen seine Familie gerichtet worden wären, meinte der Beschwerdeführer vor dem BFA nur sehr vage und in Worthülsen, dass seine Familie von der Regierung befragt, belästigt und gefoltert werden würde, wo er sich aufhalten würde (AS 181). Auf Frage der Richterin konnte er dieses Vorbringen nicht elaborieren und verlor sich abermals in Worthülsen ohne detaillierte Angaben über die Bedrohungen samt deren genauen Wortlaut gegenüber seiner Familie (VS 20).

In einer Gesamtschau der Angaben kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität seitens der Regierung Äthiopiens droht.

2.3.3. Zur Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu den Oromos:

Der Beschwerdeführer behauptete unter anderem, dass Angehörige seiner Volksgruppe keine Büroarbeiten gekommen würden (AS 187); befragt zu seiner Berufstätigkeit gab er jedoch an, er wäre „Manager“, respektive „Verwalter“ einer Firma gewesen (AS 184).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er in einem Vorhalt zu diesem Thema folgendes an (VS 8):

„R: Gibt es zB spezielle Berufe [der Oromos]?

BF: Die meisten Oromos sind Landwirte/Bauern, wir sind ein sehr friedliches Volk und akzeptieren auch die anderen Ethnien. Umgekehrt ist es schwierig. Wir haben eigene Sprachen, Sitten.

R: Gibt es Oromos auch in anderen Berufen?

BF: Ja, aber die meisten sind Landwirte, meinte ich. Es ist dort sehr schwer in einer anderen Region als Oromo zu arbeiten im Norden sind wir nicht willkommen und können dort auch nicht arbeiten.

R: Aber in Oromo können Sie überall arbeiten?

BF: Ja. Es ist die größte Region.“

Es ist somit nicht ersichtlich, dass Angehörige der Volksgruppe der Oromo per se diskriminiert oder gar verfolgt werden bzw. ist der Beschwerdeführer mit seinem außergewöhnlichen Bildungsweg samt nachfolgender gehobener Funktion in der Firma römisch 40 sogar der Gegenbeweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Gruppendiskriminierung oder gar -verfolgung.

Im LIB ist dargestellt, dass laut Volkszählung von 2007 Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen sind, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018).

Dass der Beschwerdeführer allein wegen der Zugehörigkeit zu den Oromo generell einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr in Äthiopien, insbesondere in seiner Herkunftsortschaft römisch 40 , unterläge, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen und ist auch aus der Länderberichtslage zu dieser Volksgruppe – die mit über 25 Millionen Staatsbürgern die größte Volksgruppe der äthiopischen Bevölkerung bildet und seit April 2018 auch den Premierminister stellt – nicht ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass in gewissen Landesteilen Oromo nach wie vor marginalisiert sind und vereinzelt Diskriminierungen unterliegen; dass dies jedoch in Addis Abeba oder der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Bezirk römisch 40 ) der Fall wäre, ist aus den Länderfeststellungen nicht zu erkennen.

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) bezieht sich auf Feldforschungen eines Äthiopien-Experten vom Jänner und Februar 2020 in verschiedenen Teilen Oromias (SEM, 7. Mai 2020, S. 7) und weitere Quellen und schreibt das Folgende in einem Bericht vom Mai 2020: „Trotz der Rückkehr der alten Verwaltungs- und Kontrollstrukturen gibt es nach wie vor keine Hinweise auf systematische Verfolgung von OLF-Anhängern, mit Ausnahme der militärischen Konfliktgebiete unter Militärverwaltung (Wollega, Guji und Teile von Borena). Meldungen über behördliche Schikanen, Versammlungsverbote und meist kurzzeitige Verhaftungen von Oppositionsmitgliedern, insbesondere der OLF, haben in den letzten Monaten zwar zugenommen. Bis zur Verhängung des Ausnahmezustands wegen der COVID-19-Krise am 8. April 2020 war es der weiterhin legalen OLF aber in den meisten Teilen von Oromia in der Regel möglich, die politische Arbeit fortzusetzen. Allerdings ist es gemäß Terje Østebø [Äthiopienexperte und außerordentlicher Professor an der Universität von Florida] verfrüht für die Feststellung, dass es gar keine Verfolgung von OLF-Mitgliedern gebe oder gegeben habe. Auch erweitert der erneute Ausnahmezustand die Möglichkeiten der Regierung, gegen die Opposition vorzugehen.“ (SEM, 7. Mai 2020, S. 7-9)

Der Beschwerdeführer hielt sich betreffend das Argument der Gruppenverfolgung lediglich in Allgemeinphrasen ohne Belege (VS 16):

„R: Sie gaben schon mehrmals zu Protokoll, dass Ihre Volkgruppe nicht gut behandelt werden würde. Können Sie mir konkrete Diskriminierungen oder gar Verfolgungshandlungen schildern, die seit dem letzten BVwG-Erkenntnis, welches am 23.08.2019 rechtskräftig geworden ist, benennen?

BF: Viel zu viele.

R wiederholt die Frage.

BF: Vor kurzem wurden einige Jugendliche auf der Straße erschossen. Das passiert immer wieder und die Einwohner dürfen nicht einmal die Leichen wegnehmen, damit die anderen davon lernen, dass sie das sehen. Es wurde auch von einigen Jugendlichen verlangt, dass sie Gräben ausgraben müssen und dann wurden sie erschossen. Es sind Soldaten, tw. sind auch Polizisten mitbeteiligt, jedenfalls Regierungsvertreter. Den Bauern wurden oft Häuser, Tiere enteignet. Es gibt keine Versammlungsfreiheit.

R: Sie gaben am 09.02.2021 vor dem BFA an, dass alle Oromo-Jugendliche Ihres Stammes verfolgt werden würden. Sie sind 1984 geboren und kamen 2016 nach Österreich, waren somit 32 Jahre alt, als Sie hierherkamen. Wenn Oromo-Jugendliche Ihres Stammes verfolgt werden würden, wieso reisten Sie (erst) mit 32 Jahren aus?

BF: Ich hätte zB mehr Lohn bekommen müssen.

R: Es geht um die Verfolgung, als Sie Jugendlicher waren, nicht um die Diskriminierung.

BF: Ich wollte noch einiges erreichen, aber ich konnte das nicht.

R: Ihre Regierungsvorlage hat Ihnen auch wahrscheinlich schon gesagt, dass wirtschaftliche Gründe nicht in die GFK fallen.

BF: Ich wollte eigentlich in meinem Heimatland bleiben, aber ich konnte das nicht, das hat nichts mit Arbeit zu tun.

[…]“

Wie unter Pkt. 2.3.2 ausgeführt, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Regierung Äthiopiens nicht glaubhaft; es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Oromo konkreten Problemen ausgesetzt gewesen sei.

Wenn in der Beschwerde die Ermordung des oromischen Musikers Hachalu Hundessa (S. 6 Mitte, 7 Mitte) releviert wird, ist dem zu entgegnen, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers rund acht Autostunden weg ist und nicht – wie behauptet – in unmittelbarer Umgebung.

Der Beschwerdeführer mochte in einer Gesamtschau betrachtet keine individuelle und/oder gruppenspezifische Betroffenheit von Verfolgung seit 2020 aufgrund seiner Eigenschaft als Oromo aufzuzeigen.

Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung der Oromo wird im Übrigen auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.

[Nur Vollständigkeit halber: Soweit der Beschwerdeführer sich in Österreich in Pfingstgemeinden engagierte und zuletzt darauf hinwies, dass er am 28.07.2019 im „ römisch 40 “ getauft wurde, ist daraus in Ansehung der Länderberichtslage vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3., Unterabschnitt „Religionsfreiheit“) und mangels diesbezüglichen Vorbringens keine Verfolgungsgefahr für ihn in Äthiopien ersichtlich.]

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Herkunftsland des Beschwerdeführers basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat den Ländervorhalt zu Äthiopien im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis genommen und angegeben, daran kein Interesse zu haben.

Wenn in der Beschwerde die Lage in der Provinz Amhara releviert wird (S. 6 oben, 8 unten), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Oromia kommt und seine Familie noch immer vor Ort lebt.

Wenn in der Beschwerde die Lage in der Provinz der Ogaden releviert wird (S. 8 Mitte), ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Oromia kommt und seine Familie nach wie vor vor Ort lebt.

Wenn in der Beschwerde Unruhen an den Grenzen der Siedlungsgebiete der Oromo und anderer Ethnien releviert werden (S. 10 oben usw.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Grenzregion lebt.

Wenn in der Beschwerde Unruhen in Addis Abeba releviert werden (S. 7 oben), ist dem entgegenzuhalten, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers mehr als zwei Autostunden fern ist.

Wenn in der Beschwerde Unruhen in Adama releviert werden (S. 7), ist dem zu entgegnen, dass dieses vier Autostunden fernliegt.

Wenn in der Beschwerde die Lage in Tigray releviert wird (S. 8 Mitte), ist zu entgegnen, dass dies dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar betrifft, da es sich um die nördlichste Provinz handelt, der Beschwerdeführer jedoch in Zentraläthiopien lebt.

Wenn in der Beschwerde die Lage in der Grenzregion zum östlichen Somali releviert wird (S. 8 Mitte), ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in Zentraläthiopien lebt und hiervon nicht unmittelbar tangiert ist.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien von seiner Familie - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eltern Beschwerdeführer nach wie vor über ihre Landwirtschaft verfügen. Er lebte bis zur Ausreise zunächst im Elternhaus und fortan in einer eigenen Mietwohnung in Addis Abeba, hat somit Unterkunftsmöglichkeiten, und seine Familie in Äthiopien wird ihn, falls notwendig, unterstützen.

Es ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die regelmäßigen Einnahmen aus der Landwirtschaft sowie auf das vorhandene Vermögen seiner Familie zurückgreifen kann. Der Vater des Beschwerdeführers hat eine Landwirtschaft in der Größe von ca. vier Hektar und nennt 30 Tiere sein Eigen.

Die Feststellung zu den fehlenden Sorgepflichten des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass betreffend die Familienangehörigen seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und der Beschwerdeführer weder seine Eltern oder Geschwister unterstützte oder unterstützen musste.

Da der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten Äthiopiens vertraut.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer volljährig, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine außergewöhnlich gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Personalist und kann im Falle der Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs den eigenen Unterhalt bestreiten könnte. Er könnte jederzeit wieder arbeiten und seinen bisherigen Beruf als Verwalter oder Arbeiter aufnehmen. Aufgrund seiner abgeschlossene Ausbildung hat er erhöhte Arbeitsplatzchancen in seinem Herkunftsstaat.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in römisch 40 oder spätestens in Addis Abeba niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenständlich liegt ein Folgenantrag des Beschwerdeführers vor.

3.1. Zu Folgeanträgen allgemein:

Von einem Folgeantrag spricht man, wenn nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein weiterer Antrag gestellt wird, unabhängig davon, wie dieser begründet wird oder wie viel Zeit seitdem vergangen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag „jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag“.

Hinsichtlich der Behandlung des Folgeantrags ist zwischen „nova reperta“ und „nova producta“ zu unterscheiden. Im Falle von Tatsachen und Beweismittel, die beim Abschluss des ersten Asylverfahrens bereits vorhanden waren, die jedoch ohne Verschulden des Antragsstellers erst nachträglich hervorgekommen sind, spricht man von „nova reperta“. „Nova reperta“ berechtigten unter Umständen gemäß Paragraph 69, AVG zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens, nicht jedoch zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens. Bei erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt es sich im Gegensatz dazu um „nova producta“.

Liegen Sachverhaltsänderungen vor, die erst nach der Entscheidung über den vorangegangenen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen.

Die Zulässigkeit eines Folgeantrags bestimmt sich also danach, ob es sich um eine bereits entschiedene Sache („res iudicata“) handelt. Diese liegt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Sach-, noch die Rechtslage geändert hat, und sich das Vorbringen des Antragstellers im Wesentlichen mit seinem früheren deckt. Haben sich lediglich Nebenumstände geändert, welche zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Hauptsache führen und somit keine Entscheidungsrelevanz entfalten, ist ebenso Identität der Sache gegeben.

Der VwGH und ebenso die Lehre vertreten die Ansicht, dass der Begriff „Identität der Rechtssache“ in erster Linie rechtlich betrachtet werden muss. Demzufolge verliert die Sache ihre Identität, wenn entweder der entscheidungsrelevante Sachverhalt oder die der Entscheidung zugrundeliegenden Normen eine wesentliche Änderung erfahren.

Die Änderung muss, um relevant zu sein, zur Folge haben, dass die erneute Beurteilung der Sachlage zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid führt oder zumindest führen kann.

Darüber hinaus muss die durch den Betroffenen behauptete Sachverhaltsänderung einen "glaubhaften Kern" aufweisen, welcher asylrechtlich relevant ist und mit dem in weiterer Folge eine positive Entscheidung erreicht werden kann. Bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags hat sich das BFA mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu befassen.

Das BFA hat im gegenständlichen Falle nach einer Zulassungsprüfung am 26.11.2020 ein neuerliches, inhaltliches Verfahren zugelassen und nicht gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Der Grund hierfür ist in einem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung zu finden. Konkret vermeinte er, dass er (wiederum bzw. erst) seit 2020 seitens der Regierung Äthiopiens, somit erst nach Rechtskraft der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren, gesucht werden würde (AS 181).

Sache des Gerichtes ist es nun, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung des BFA zu überprüfen.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.1. Zur Verfolgung durch die Regierung:

Es konnte keine Verfolgung durch die Regierung Äthiopiens erkannt werden. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie wurden oder werden in Äthiopien bedroht. Es ist daher keine Verfolgung und auch keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erkennbar.

3.2.2. Zur Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu den Oromos:

In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann nämlich auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Wie den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen ist, kommt es nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien, welche teils gewaltsam ausgetragen werden. Aus den Länderfeststellungen ist aber auch ersichtlich, dass die Oromos die größte ethnische Gruppe sind, womit sie jedoch keine Minderheit darstellen und somit von keiner systematischen Verfolgung ausgegangen werden kann. Da auch sonst keine besonderen Gefahrenmomente hervorgekommen sind, war den Beschwerdeführer auch nicht aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass seit 2020 gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vorliegen.

Im Übrigen und für die Zeit vor 23.08.2019 wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2019, W237 2164038-1/16E, verwiesen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Die allgemeine Situation in Äthiopien ist nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in Äthiopien steht daher als solche einer Rückführung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist nicht volatil. Aus diesem Grund ist eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Provinz für ihn nicht mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin möglich ist.

Sogar bei Wahrunterstellung einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers würde auf ihn Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zutreffen, da Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch) abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG in eventu auf eine andere Region des Landes - nämlich auf die Hauptstadt Addis Abeba - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (VfGH 11.10.2012, U677/12).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausrechender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan, könne es zwar zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich ist, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (VwGH vom 23.01.2018 2018/18/0001; VwGH vom 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum- oder Arbeitsplatzsuche, reicht nicht aus, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen. Auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung stellen im Fall einer Rückkehr keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 20.06.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 10.08.2017, Ra 2016/20/369; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406; vergleiche dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7).

Ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, wobei die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu prüfen ist vergleiche dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

3.3.1. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist nicht volatil, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt römisch 40 in Äthiopien ist möglich.

Sogar bei Wahrunterstellung der Bedrohung in der Heimatstadt kann der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative in zumutbarer Weise auch auf die Übersiedlung in andere Landesteile Äthiopiens, verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Addis Abeba nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die dortige Regierung die Kontrolle über Addis Abeba, größere Transitrouten und fast alle Provinzen hat. Darüber hinaus ist Addis Abeba eine auf den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der Bevölkerung in Addis Abeba dennoch gesichert.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er verfügt über eine fundierte Schulbildung und Berufserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer Amharisch, eine der Landessprachen Äthiopiens, als Muttersprache. Er hat auch den überwiegenden Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer hat lange Zeit in der Stadt Addis Abeba gelebt und verfügt dort über sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, da sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 ebenfalls in der Hauptstadt Äthiopiens leben.

Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Eltern und seine Geschwister in Äthiopien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt und kann von seiner Familie - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Da er seine Familie auch in den letzten Jahren nicht finanziell unterstützte oder unterstützen musste, liegt keine solche Situation vor, in der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch für die Existenz seiner Familie sorgen müsste, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort eine Existenz aufzubauen, wobei ihm seine exzellente Schulbildung und Berufserfahrung zu Gute kommen und eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

3.3.2. Betreffend die psychischen Gegebenheiten des Beschwerdeführers:

Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht ersichtlich, dass eine psychische Erkrankung bzw. sonstige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Äthiopien und eine Ansiedlung in seiner Heimatstadt oder spätestens in der Hauptstadt Addis Abeba als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:

Den o.a. Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018) gibt. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018). Jedoch ist die medizinische Versorgung und der Zugang zu Medikamenten - insbesondere in urbanen Städten - grundsätzlich gegeben; nur bestimmte Medikamente sind gegebenenfalls nicht verfügbar (AA 17.10.2018).

In der Beschwerde selbst wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit keinem Wort mehr releviert, dennoch ist von Amts wegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen und in Folge rechtlich zu würdigen, dass es sich bei dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers keineswegs um ein solches handelt, das dem sog. „Schwellentest“ der höchstgerichtlichen Judikatur standhalten würde, dies aus folgendem Grunde:

3.3.3. Zusammenfassung der Judikatur des EGMR:

Bereits 1999 beschäftigte sich der EGMR mit der Frage, ob auch eine psychische Erkrankung eine Abschiebung unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK unzulässig machen kann (EGMR E 23.2.1999, Andric gg Schweden, Nr 45917/99): Der Beschwerdeführer, der sowohl die bosnische Staatangehörigkeit besaß als auch einen kroatischen Pass, stellte 1994 einen Asylantrag in Schweden. Sein Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin legte er ein psychiatrisches Gutachten vor, wonach er unter einem Posttraumatischen Stress Syndrom litt und deswegen in Behandlung war. Eine Abschiebung würde demnach seinen psychischen Zustand verschlechtern und womöglich zu einem Selbstmord führen. Seine Beschwerde nach Artikel 4, des 4. ZP (Verbot der Kollektivausweisung) untersuchte der EGMR unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK. Da jedoch die schwedischen Behörden bereits aufgrund seines Gesundheitszustandes die Abschiebung für unbestimmte Zeit aufgeschoben hatten, erachtete der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Bensaid gg das Vereinigte Königreich, Nr 44899/98) wird durch den EGMR endgültig klargestellt, dass neben HIV auch andere schwere Krankheiten in die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Artikel 3, EMRK verstößt, einbezogen werden müssen (Vgl Thurin, Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3, EMRK (2009), S 49). Der algerische Beschwerdeführer kam 1989 zunächst als Tourist in das Vereinigte Königreich und blieb danach aufgrund eines Studentenvisums im Vereinigten Königreich aufhältig. 1992 wurde er mangels Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Ausreise aufgefordert. 1993 heiratete er eine britische Staatsbürgerin und erhielt eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund eines Aufenthalts in Algerien verwirkte er dieses Recht und wurde ihm bei der Wiedereinreise der Aufenthalt verweigert und ihm das Eingehen einer Scheinehe vorgeworfen. 1994 wurde erstmals festgestellt, dass er an Schizophrenie litt. Aufgrund der Behandlung im Vereinigten Königreich hatte er die Krankheit und ihre Symptome ausreichend im Griff und war sein Zustand stabil. 1997 erlitt er einen Rückfall, weshalb seine Medikation umgestellt wurde (Zu seiner Krankheit vergleiche EGMR Bensaid, Rz 7). Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte er vor, dass eine Abschiebung nach Algerien aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Behörden entgegneten jedoch, dass in einem Krankenhaus in Blida/Algerien die notwendigen Medikamente erhältlich seien und er dorthin gefahrlos reisen könne. Zudem würde eine Abschiebung nur bei Reisetauglichkeit und unter medizinischer Begleitung stattfinden. Laut einem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten würde seine Abschiebung zu einem kompletten Rückfall seiner Symptome führen und würde es ihm in diesem Zustand unmöglich sei, Hilfe zu suchen. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass die notwendige Behandlung ohne Hürden gleich nach seiner Rückkehr erhältlich ist, da die Krankheit sonst nicht effektiv bekämpft werden könne. Weiters würde sein Zustand dazu führen, dass er sich oder anderen Personen Schaden zufügen könnte. Darüber hinaus brachte er vor, dass seine Heimatregion sowie jene um das Krankenhaus, welches ca. 80 km von seinem Heimatdorf entfernt war, im Fokus terroristischer Aktivitäten und Gewalt stand, was eine Anreise erschwerte. In einem weiteren, von den Behörden angeforderten Gutachten wurde eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt, da vor allem seine akustischen Halluzinationen stärker wurden. Deswegen wurde die Dosis seiner Medikamente erhöht, was zu einer Stabilisierung führte. Dennoch sei es eine Krankheit, die auch immer wieder dringende Hilfe benötige und ihn sein ganzes Leben beeinträchtigen werde. Mit der richtigen Behandlung und gut eingestellten Medikation könne eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung verhindert werden. Im Falle einer Abschiebung sei die Prognose unsicher. Nach Wiederholung seiner bisherigen Judikatur, hielt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Leiden, das mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden ist, wie das Auftreten von Halluzinationen und die Beeinträchtigung des sozialen Lebens, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen kann. Das Risiko eines Rückfalles bestünde aber auch bei seinem Verbleib im Vereinigten Königreich, obgleich dieses durch die Abschiebung erhöht werde. Aus Sicht des Gerichtshofes seien die erforderlichen Medikamente in Algerien erhältlich, dass die Situation dort weniger vorteilhaft sei, sei nicht entscheidend. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass er keine Unterstützung erhalte und die Anreise ins Krankenhaus mangels Auto sowie aufgrund der terroristischen Aktivitäten und des Glaubens seiner Eltern nahezu unmöglich sei, erachtete der Gerichthof für höchst spekulativ. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle seiner Abschiebung vor (Zu den Entscheidungsgründen des Gerichtshofes EGMR Bensaid, Rz 32-41).

Trotz einstimmiger Entscheidung des Gerichtshofes gibt es ein Sondervotum von drei Richtern (Sondervotum der Richter Sir Nicolas Bratza, Costa und Greve). Darin führen sie aus, dass sie nur zögerlich der Feststellung, dass Artikel 3, EMRK nicht verletzt ist, zugestimmt haben. Dies vor allem deshalb, weil der durch die Abschiebung ausgelöste Stress zu einer Verschlimmerung seiner bereits vorhandenen Symptome führen würde. Zudem sei strittig, ob die notwendigen Medikamente für ihn, sofern er nicht als Patient in einem Krankenhaus aufgenommen ist, erhältlich sind bzw die Kosten dafür erschwinglich sind. Weiters sei fraglich, ob die Anreise in das Krankenhaus überhaupt sicher und praktisch möglich sei. Dennoch seien die außergewöhnlichen Umstände wie in D. nicht erreicht, obwohl es starke und überzeugende humanitäre Überlegungen gäbe, die eine erneute Überprüfung der Abschiebungsentscheidung durch die nationalen Behörden rechtfertigen würde.

Im Jahr darauf behandelte der EGMR die Beschwerde eines Ehepaares aus dem Iran. Ein Jahr nach ihrer Ankunft in Schweden wurden bei der Ehefrau Depressionen mit schweren psychotischen Symptomen festgestellt (EGMR E 19.3.2002, Javanmardi und Ahmadi gg Schweden, Nr 65538/01). Darüber hinaus litt sie an Halluzinationen und benötigte dringende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund des hohen Selbstmordrisikos. Da unsicher war, inwiefern ihre Erlebnisse im Iran kausal für ihren Zustand waren, ein aktuelles Gutachten nicht von einer Außerlandesbringung abriet und sie nicht vorbrachte, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten dort gab, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.

Zwei Jahre später wies der Gerichtshof die Beschwerde von Kosovo-Albanern, von denen einer aufgrund seiner psychischen Probleme stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, als unzulässig zurück (EGMR E 20.1.2004, Meho und andere gg die Niederlande, Nr 76749/01). Berichten zufolge könne sein Zustand im Kosovo nicht zufriedenstellend behandelt werden, jedoch zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sich die Betreuungssituation für psychisch erkrankte Personen signifikant verbessert habe. Dass die Umstände im Kosovo weniger vorteilhaft waren, als in den Niederlanden, sei nicht ausschlaggebend, weswegen der Fall nicht mit einer AIDS Erkrankung im Endstadium vergleichbar sei.

Im gleichen Jahr beschäftigte sich der Gerichtshof mit einer Familie, die angab, nach ihrer Rückkehr von Deutschland nach Bosnien Opfer von Belästigungen und Übergriffen geworden zu sein (EGMR E 29.6.2004, Salkic gg Schweden, Nr 7702/04). Die Mutter sei vergewaltigt und der Vater mehrmals geschlagen worden. Alle vier Beschwerdeführer brachten vor, aufgrund der traumatischen Ereignisse an psychischen Problemen zu leiden. Beide Eltern mussten in psychiatrischer Notfallversorgung behandelt werden. Die Kinder litten unter dem sogenannten typischen „Bosnien Syndrom“ und benötigten Langzeitbehandlung. Ärzten zufolge hätte eine Abschiebung fatale Konsequenzen für die Kinder. Die Familie erhielt in Schweden sowohl Familien- als auch Einzeltherapie, damit die Eltern wieder ihre elterlichen Pflichten wahrnehmen konnten, um die Familieneinheit wiederherzustellen und um sie auf ihre Rückkehr nach Bosnien vorzubereiten. Da die Familie untertauchte, wurde die Therapie unterbrochen. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass sämtliche Familienmitglieder aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Unsicherheit ihrer Lebenssituation an ernstzunehmenden psychischen Problemen leiden. Dennoch sei im Entscheidungszeitpunkt keine schwere Depression oder Selbstmordgefährdung festzustellen. Der medizinische Standard in Bosnien sei zwar nicht mit jenem in Schweden vergleichbar, jedoch gebe es in Bosnien Gesundheitszentren auch für psychische Erkrankungen sowie Projekte, die die Versorgung vor Ort diesbezüglich verbessern sollen. Da sich zudem der Gesundheitszustand der Familie trotz bereits erfolgter Abschiebung nicht verschlechtert hatte, erklärte der Gerichtshof die Beschwerde nach Artikel 3, EMRK für unzulässig.

Zur Relevanz einer Suizidgefahr äußerte sich der Gerichtshof im Fall Dragan (EGMR E 7.10.2004, Dragan und andere gg Deutschland, Nr 33743/03). Bezugnehmend auf bereits vorher getroffene Entscheidungen verwies der Gerichtshof darauf, dass eine Suiziddrohung den Vertragsstaat nicht an der Durchführung einer Abschiebung hindere, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, den Suizid zu verhindern. Zudem könne die Hepatitis Erkrankung der ersten Beschwerdeführerin in Rumänien behandelt werden.

In einem weiteren Fall beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Relevanz eines Posttraumatischen Stresssyndroms sowie einer schweren Depression im Licht von Artikel 3, EMRK (EGMR E 31.5.2005, Ovdienko gg Finnland, Nr 1383/04). Der zweite Beschwerdeführer war noch minderjährig und wurde in der Ukraine entführt und vergewaltigt. Sein Vater und seine Großeltern wurden ermordet, woraufhin er mit seiner Mutter nach Finnland fuhr, wo sie einen Asylantrag stellten. Dort musste er mehrmals wegen seines psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund von Selbstmordgefahr zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert werden. Ärzten zufolge benötigte sein Zustand jahrelange Behandlung und Therapie. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in Finnland keine Behandlung seiner psychischen Probleme erhielt. Zudem seien die Entführung sowie die psychischen Probleme erst nach dem zweiten Asylantrag vorgebracht worden. Weiters stellte der EGMR fest, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Ukraine erhältlich ist. Auch wenn die Abschiebung psychischen Stress verursache, werde nicht die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

Noch im selben Jahr traf der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls eine Unzulässigkeitsentscheidung (EGMR E 22.9.2005, Kaldik gg Deutschland, Nr 28526/05). Der Fall betraf eine türkische Staatsangehörige, die aufgrund einer Vergewaltigung ebenso an einer psychischen Erkrankung litt und selbstmordgefährdet war. Da eine Retraumatisierung im Falle einer Abschiebung nicht feststand und keine Anzeichen bestanden, dass die deutschen Behörden sie abschieben würden, solange aufgrund ihres psychischen Zustandes eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bestand, war die Beschwerde unzulässig.

In diese Reihe an ähnlich gelagerten Fällen reiht sich auch die Beschwerde eines srilankischen Staatangehörigen, der ebenfalls angab, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Folter in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde (EGMR E 10.11.2005, Paramsothy gg die Niederlande, Nr 14492/03). Da es in Sri Lanka spezielle Programme für traumatisierte Patienten gab und die Eltern des Beschwerdeführers dort noch lebten und ihn daher unterstützen konnten, war auch diese Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig.

Am selben Tag wurde eine weitere Beschwerde gegen die Niederlande für unzulässig erklärt (EGMR E 10.11.2005, Ramadan und Ramadan-Ahjredini gg die Niederlande, Nr 35989/03). Laut ärztlichen Berichten litten die mazedonischen Beschwerdeführer an psychischen Problemen, wie ua Depressionen, ausgelöst durch ihre unsichere Situation und den ungeklärten Aufenthaltsstatus. In den Niederlanden erhielten sie dagegen Medikamente und eine Therapie, die jedoch keine Verbesserung bewirkten. Der Gerichtshof stellte fest, dass Psychotherapie eine übliche Form von Behandlung in Mazedonien ist und auch einige Medikamente gegen psychische Erkrankungen dort erhältlich sind. Zudem litten die Beschwerdeführer an keiner tödlich verlaufenden Krankheit und konnten bei ihrer Rückkehr die Unterstützung durch ihre dort aufhältigen Verwandten erwarten.

Gleiches galt im Fall von ethnischen Albanern aus dem Kosovo, die ihre Kriegstraumata als Abschiebehindernisse vorbrachten.

Ende 2015 entschied der Gerichthof im Fall eines Togolesen, der an Schizophrenie litt (EGMR E 13.12.2005, Pello-Sode gg Schweden, Nr 34391/05). Aufgrund seines Zustandes befand er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in einer psychiatrischen Klinik, da ihm anfangs wegen seiner mangelnden Einsicht die notwendigen Medikamente zwangsweise verabreicht werden mussten. Einem Gutachten zufolge würden bei Abbruch der Medikation sofort wieder Symptome auftreten und würde er eine Gefahr für andere darstellen. Zudem benötigte er kontinuierliche soziale Unterstützung. Der Gerichtshof stellte fest, dass in Togo Medikamente gegen seine Krankheit, wenn auch gegen Bezahlung, erhältlich seien. Eine Verschlechterung seines Zustandes im Falle einer Abschiebung stufte er als höchst spekulativ ein. Ohne auf die Möglichkeit einer familiären Unterstützung vor Ort im Hinblick auf Artikel 3 EMRK einzugehen, erklärte der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Die Beschwerde eines Bangladeschis, der aufgrund von Folterungen und Vergewaltigungen unter posttraumatischen Belastungsstörungen und schweren Depressionen litt, wurde für offensichtlich unzulässig erklärt (EGMR E 4.7.2006, Karim gg Schweden, Nr 24171/05). Trotz psychiatrischer Behandlung in Schweden und Verabreichung von Medikamenten verbesserte sich sein Zustand nicht und war er selbstmordgefährdet, wenngleich er keinen Selbstmordversuch unternahm. Da es jedoch in Bangladesch Behandlungsmöglichkeiten gab, wie insbesondere ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer, und eine Abschiebung laut Behörden nur durchgeführt werde, wenn es sein Zustand erlaubt, sowie bei einer Abschiebung alle möglichen Maßnahmen für seine Bedürfnisse ergriffen werden würden, war die Beschwerde unzulässig.

Ebenso wurde die Beschwerde einer Iranerin, die geltend machte, dass ihre Abschiebung aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes einen irreparablen Schaden verursachen und somit Artikel 3, EMRK verletzen würde, für unzulässig erklärt (EGMR E 7.11.2006, Ayegh gg Schweden, Nr 4701/05). Die Beschwerdeführerin litt unter schweren Depressionen und gab an, Selbstmordpläne zu haben. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass sie deswegen nicht in regelmäßigem Kontakt mit einem Arzt war und sich auch keiner Behandlung unterzog. Zudem brachte sie nicht vor, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten im Iran gebe. Bezüglich der Selbstmordgefahr führte der Gerichtshof aus, dass eine Selbstmorddrohung nicht zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führe, solange Vorkehrungen getroffen werden, um diesen zu verhindern.

Ebenso lagen im Fall eines russischen Beschwerdeführers, der bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte, die außergewöhnlichen Umstände nicht vor (EGMR E 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev gg Schweden, Nr 31246/06). Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seiner unsicheren Lebenssituation an psychischem Stress litt. Er wurde jedoch deswegen nie in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen und unterzog sich auch keiner speziellen Therapie. Außerdem gebe es auch Behandlungsmöglichkeiten in Russland und könne ihm sein dort lebender Vater helfen. Bei der bereits einmal erfolgten Abschiebung habe es keine Zwischenfälle gegeben.

Offensichtlich unbegründet war auch die Beschwerde einer Romafamilie aus Serbien (EGMR E 4.10.2007, Limoni ua gg Schweden, Nr 6576/05). Manche ihrer Kinder waren durch die Erlebnisse im Krieg schwer traumatisiert, besonders bei einem Kind war der Zustand ernst und Selbstmordgefahr gegeben, allerdings keine akute. Artikel 3 EMRK sei auch hier nicht berührt, zumal es Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gebe.

Gleichlautend entschied der EGMR im darauffolgenden Jahr. Die vom türkischen Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme, wie ua auch Suizidgefahr, vermochten nicht die hohe Schwelle für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erreichen (EGMR 22.5.2008, Emre gg die Schweiz, Nr 42034/04).

3.3.4. Subsumierung des gegenständlichen Falls unter die Rechtsprechung des EGMR und des VfGH:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, welche soeben detailliert ausgeführt wurde, und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder folglich das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Äthiopien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.

Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien und Ansiedelung in der Stadt römisch 40 oder spätestens in Addis Abeba in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedelung in der römisch 40 oder spätestens in Addis Abeba entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in römisch 40 oder spätestens in Addis Abeba möglich und auch zumutbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind zudem die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer möglichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland zu berücksichtigen vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.2020, E 3806/2019-11, ausführte, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B 1644 aus 2000, mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch von Geburt des angeblichen Sohnes an zu verstehen gegeben, dass er kein Interesse an dem Kind hat und sich nicht als dessen Vater sieht. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, keine Kinder zu haben. Im Vaterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 streitet er ebenso die Vaterschaft ab und behauptet, dass das Kind von einem anderen Mann stamme.

Wenngleich noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist, ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich kein Interesse an der Führung eines Familienlebens mit dem Kind und empfand es insbesondere nicht als notwendig, dieses oder das laufende Vaterschaftsverfahren in der Beschwerdeverhandlung zu erwähnen.

Es ist unverkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht für das Kind selbst interessiert, sondern nunmehr nur durch die mögliche Vaterschaft trotz seines mehrjährigen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Nichtbeachtung der bereits im Jahr 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung profitieren und eine Aufenthaltsberechtigung lukrieren will. Die Absichten des Beschwerdeführers sind somit keineswegs auf das Wohl des minderjährigen Kindes gerichtet, sondern einzig und allein auf seinen Vorteil und die sich daraus ergebende Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels. Es besteht jedenfalls keine persönliche Bindung des Beschwerdeführers zu dem Kind und liegt somit selbst bei tatsächlicher Vaterschaft des Beschwerdeführers ein ausreichender Rechtsfertigungsgrund für die Trennung des Beschwerdeführers von dem minderjährigen Kind vor. Die Rückkehrentscheidung würde bei einer Gesamtbetrachtung – selbst bei tatsächlich bestehender Vaterschaft – nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK eingreifen.

Selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – sollte eine Vaterschaft festgestellt werden können – Interesse an dem Kind entwickeln würde, so wäre es ihm möglich, das Kind bei Zusammenkünften wie etwa in Äthiopien zu treffen und so einen – wenn auch nur eingeschränkten – Kontakt jedenfalls via moderner Technologien zu halten.

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung seit April 2016, somit seit sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Seit 2019 existiert eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher sich der Beschwerdeführer nicht gefügt hat.

Seine durchaus gegebenen Integrationsschritte durch seinen etwas längeren, aber nicht überlangen Aufenthalt werden dadurch massiv gemindert, dass der Beschwerdeführer sich seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefügt hat und sein gegenwärtiger Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Die Dauer des zweiten, von ihm initiierten Verfahrens übersteigt mit eineinhalb Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, verfügt jedoch über minimale Deutschkenntnisse. Er weist zudem einen Pflichtschulabschluss auf. Der Beschwerdeführer hat in unregelmäßigen Abständen bei der Stadt römisch 40 und bei einem privaten Arbeitgeber Dienstleistungen erbracht, wobei seine Tätigkeiten bislang zeitlich befristet und oftmals in Teilzeit erbracht wurden. Gegenwärtig ist er als Abwäscher im römisch 40 angestellt.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich einige wenige Bekanntschaften knüpfen. Es handelt sich vor allem um solche an seinem Arbeitsort. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Insgesamt kann daher von einer nicht übermäßig gegebenen Integration ausgegangen werden.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Äthiopien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Äthiopien sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch Amharisch und Afan Oromo, die Landessprachen Äthiopiens, eine davon als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern und seine Geschwister) in Äthiopien hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Äthiopien problemlos wieder eingliedern wird können.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit erstinstanzlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen wurde und dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe zu Spruchpunkt römisch zwei).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe zu Spruchpunkt römisch eins).

Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Äthiopien nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist daher zulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu den Spruchpunkt römisch sechs. und römisch acht des angefochtenen Bescheides:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 21.06.2021, Zl W205 2164038-2 /4Z, gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass über die Frist für die freiwillige Ausreise (neuerlich) zu reflektieren ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die in der Legistik normierte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise unter Stattgabe der Beschwerde zu diesem Punkt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzusprechen war.

3.8. Zu Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides:

Gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Betreffend das Einreiseverbot ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mitzuberücksichtigen, sohin, dass er behördliche Anordnungen missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Auch aktuell zeigt er sich nicht rückkehrwillig, wie aus seinem Folgenantrag, seinen Vernehmungen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht und der Beschwerde hervorgeht.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und eines geordneten Fremdenwesens als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Insofern ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Doch wird die Ansicht des BFA, dass ein Einreiseverbot in der Höhe von dreieinhalb Jahren verhängt werden müsse, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, sondern davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nach zwei Jahren nicht mehr gegeben sein wird.

Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben seitens des Bundesverwaltungsgerichtes teilweise stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W296.2164038.2.00