Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Geschäftszahl

L515 2259096-1

Spruch


L515 2259096-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.8.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

römisch eins.1.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP in vorausgegangenen Verfahren wird auf die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 28.9.2020, GZ L529 2212074-1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (im genannten Erkenntnis wird der Gatte der bP als „BF1“, die bP selbst als „BF2“ und deren Kinder als „BF3“ und „BF4“ bezeichnet.):

„…

römisch eins.2. Der BF1 wurde am 14.12.2004 in Deutschland, am 30.08.2006 in Zypern und am 28.10.2013 in der Slowakei erkennungsdienstlich behandelt. Er hat 2001 in der Schweiz, 2004 in Deutschland, 2006 in Zypern und im Oktober 2013 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, die BF2 und der BF4 haben ebenfalls im Oktober 2013 in der Slowakei Asylanträge gestellt.

römisch eins.3. Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (BF2) und seinem minderjährigen Sohn (BF4) im November 2013 illegal nach Österreich ein.

römisch eins.3.1. Die BF1-BF2 stellten für sich und den BF4 in Österreich am 25.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 25.11.2013 gab der BF1 an, dass er Hepatitis C habe, aber keine Medikamente benötige. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, sein Bruder und er seien in Zypern mit anderen Armeniern in Streit geraten; sein Bruder habe dabei zwei Armenier mit einem Messer verletzt. Der BF1 sei nach Rückkehr nach Armenien von diesen Leuten aufgesucht und bedroht worden und er habe deshalb sein Land verlassen. Die BF2 gab anlässlich der Erstbefragung an, dass sie in Armenien drei Mal wegen der Probleme ihres Mannes bedroht worden sei. Für den BF4 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

römisch eins.3.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2014 gab der BF1 an, er leide an Hepatitis C und an einer Suchterkrankung; die BF2 gab an, sie habe Mastopathie; der BF4 sei gesund. Mit einer Rückkehr in die Slowakei seien sie nicht einverstanden, da ihre gesundheitlichen Probleme dort nicht behandelt werden würden.

römisch eins.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2014 wurde die Anträge des BF1, der BF2 und des BF4 vom 25.11.2013 auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit der Slowakei - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen.

römisch eins.3.4. Diese Entscheidung erwuchs nach Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.03.2014 in Rechtskraft.

römisch eins.4. Eine Abschiebung der BF1-BF2 und des BF4 erfolgte nicht. Der BF1 stellte am 03.07.2014 und die BF2 am 18.07.2014 für sich und den BF4 in Österreich nochmals Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 03.07.2014 hielt der BF1 seine alten Asylgründe aufrecht und begründete seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz zudem mit seiner Hepatitis C-Erkrankung. Die BF2 begründete in der Erstbefragung am 18.07.2014 ihre nochmalige Asylantragstellung mit ihren gesundheitlichen Problemen und denen des BF1 und damit sie wieder eine Krankenversicherung erlangen würden.

römisch eins.4.1. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2016 gab die BF2 an, sie habe ihr Land zum einen wegen der Probleme ihres Mannes verlassen, zum anderen habe sie sich geweigert, an ihrem Arbeitsplatz ihren Pass für die Wahl herzugeben und sie sei deshalb in der Folge gemobbt und zur Selbstkündigung gezwungen worden.

römisch eins.5. Die BF3 gelangte im Mai 2016 als damals noch Minderjährige nach Österreich. Sie stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab begründend dazu an, dass sie Armenien verlassen habe, weil sie bei ihren Eltern in Österreich sein wollte. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht.

römisch eins.6. Am 10.07.2018 wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab an, dass er nervliche Probleme habe und sich in einer Drogenersatztherapie befinde, sei aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Armenien im September 2013 legal verlassen und in Österreich am 25.11.2013 um Asyl angesucht, sein Antrag sei zurückgewiesen worden, seine Abschiebung wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht erfolgt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, sein Bruder habe in Zypern bei einem Streit einen Armenier verletzt und er sei in diesen Streit verwickelt worden. Sein Bruder sei deswegen in Zypern verurteilt und inhaftiert worden, der BF1 sei von der Familie des Verletzten bedroht und zum Schadenersatz aufgefordert worden. Er habe deshalb zwei Mal bei der Polizei Anzeige erstattet und die Polizei habe ihm zur Ausreise geraten. Zudem wolle er nicht, dass seine Kinder im Krieg (Konflikt mit Aserbaidschan) aufwachsen würden. Er habe sein Land mit seiner Frau (BF2) und seinem Sohn (BF4) verlassen, seine Tochter (BF3) sei bei der (Groß)-Mutter geblieben.

Die BF2 stellte für sich und den BF4 einen Antrag auf Familienverfahren, für sie sollten die Fluchtgründe des Mannes (BF1) gelten. Sie habe ihr Land wegen der Probleme ihres Mannes verlassen und ihr sei von den Gegnern des Ehemannes mit der Entführung ihrer Kinder gedroht worden. Sie selbst sei wegen ihrem Wahlverhalten von ihrem Arbeitgeber im Oktober 2013 entlassen worden. Auch wolle sie nicht, dass ihr Sohn einmal in einem allfälligen Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien kämpfen müsse und es sei die medizinische Behandlung ihres Ehemannes in Armenien nicht gewährleistet.

Auch die BF3 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und es sollten für sie die Fluchtgründe des Vaters (BF1) gelten.

römisch eins.7. Bei einer nochmaligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 am 10.10.2018 an, dass das von der rechtlichen Vertretung übermittelte Video eine Reportage über die Brutalität der Person Manvel Grigoryan beinhalte, welches im Internet abrufbar sei und mit dem Fall der BF nichts zu tun habe.

römisch eins.8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebungen nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch VI.).

römisch eins.8.1. Das BFA stellte darin fest, dass die BF keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft vorgebracht hätten und dass sie im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wären. Auch wenn sich der BF1 in medizinischer Betreuung befinde, so leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und seien in Armenien sämtliche Fachärzte zur stationären und ambulanten Behandlung verfügbar.

römisch eins.9. Mit Schriftsatz, eingebracht per e-mail am 27.12.2018, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst auf die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens der BF sowie deren Integration in Österreich verwiesen.

römisch eins.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 03.01.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

römisch eins.11. Beim BVwG langten am 10.01.2019 die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein LegalFocus und am 14.02.2019 die Vollmachtsauflösung durch den MirgrantInnenverein St. Marx sowie am 04.02.2019 ein Unterstützungsschreiben für die BF ein.

römisch eins.12.1. Für die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits volljährige BF3 bestand kein Vertretungsverhältnis. Eine Bescheidzustellung an die BF3 selbst erfolgte nicht.

römisch eins.12.2. Mit Beschluss des BVwG vom 08.03.2019, L529 2212073-1/7E, wurde die Beschwerde der BF3 mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

römisch eins.12.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2019 wurde der Antrag der BF3 vom 27.05.2016 auf internationalen Schutz negativ entschieden.

römisch eins.13. Am 18.10.2019 langte beim BVwG die Meldung einer Straftat betreffend den BF1 ein.

römisch eins.14. Für den 01.07.2020 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Armenien übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

römisch eins.15. Am 01.07.2020 wurde von 09.00 – 16.10 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

römisch eins.16. Am 06.07.2020 übermittelten die BF die Teilnahmebestätigung der BF3 am römisch 40 Programm, das Jahreszeugnis 2019/20 des BF4 und ein Foto des verletzten BF1. Hinsichtlich des BF4 wurde zudem ausgeführt, dass sich der nunmehr 16-jährige BF4 bei der Militärbehörde hätte melden müssen und, da er sich nie offiziell abgemeldet habe, bei Rückkehr Repressalien zu befürchten habe.

…“

römisch eins.1.3.Mit ho. Erkenntnis vom 28.9.2020, GZ L529 2212074-1 wurde die Beschwerde gegen die ihnen zu Grunde liegenden Bescheides der bB in allen Spruchpunkten abgewiesen und führte das ho. Gericht hierzu aus:

„…

1. Feststellungen (Sachverhalt)

römisch II.1.1. Die Beschwerdeführer

Der BF1 und die BF2 sind verheiratet; sie sind die Eltern der mittlerweilen volljährigen BF3 und des noch minderjährigen BF4. Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor.

Die BF sind Staatsangehörige von Armenien, führen die im Spruch genannten Namen, gehören der Volksgruppe der Armenier und der christlichen Religionsgemeinschaft an. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Der BF1, die BF2 und der BF4 reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.11.2013 ihre ersten Asylanträge in Österreich. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.01.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz wegen Zuständigkeit der Slowakei - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen nach Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.03.2014 in Rechtskraft.

Der BF1 stellte am 03.07.2014 und die BF2 am 18.07.2014 für sich und den BF4 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF3 reiste im Mai 2016 als damals noch Minderjährige in Österreich ein und stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 stellte 2001 in der Schweiz, 2004 in Deutschland, 2006 in Zypern und 2013 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag, die BF2 und der BF4 stellten im Oktober 2013 in der Slowakei Asylanträge.

Die BF stammen aus Ejmiacin in Armenien und sprechen Armenisch auf muttersprachlichem Niveau.

Der BF1 hat in seinem Heimatland 8 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als römisch 40 absolviert. Er hat den Unterhalt für sich und seine Familie als römisch 40 r und römisch 40 verdient.

Die BF2 hat in ihrem Heimatland 10 Jahre die Schule und 2 Jahre die Universität besucht und als römisch 40 gearbeitet.

Die BF3 hat in ihrem Heimatland 11 Jahre die Schule besucht und war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Schülerin.

Familienangehörige der BF sind nach wie vor im Heimatland der BF aufhältig und es besteht Kontakt zu ihnen.

Beim BF1 wurden eine andauernde Persönlichkeitsstörung (F62.0), Störungen durch Opioide Abhängigkeit (F11.22), Hyperlipidämie (E78.5), Diabetes mellitus (E13) und eine chronische obstruktive Lungenkrankheit (J44) diagnostiziert und er benötigt eine Dauertherapie. Er ist arbeitsfähig. Eine Medikation im Hinblick auf Diabetes mellitus besteht nicht.

Der BF1 besuchte zwei Deutschkurse (A1), er spricht Deutsch auf mäßigem Niveau.

Die BF2 befand sich im Jahr 2014 wegen Depression (F32.0) und akuter Stressbelastung (F43.0) in psychotherapeutischer Behandlung. Sie wurde wegen Mastopathie in Österreich operiert und ist nun gesund und arbeitsfähig.

Die BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Die BF2 ist in der Rezeption des römisch 40 Bildungszentrums im Ausmaß von 8 Wochenstunden und als Reinigungskraft im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig.

Die BF3 ist gesund und arbeitsfähig. Sie besucht in Österreich eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Von Juni bis August 2020 absolvierte sie ein Pflichtpraktikum in einem Cafe- und Restaurantbetrieb und sie hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.

Der BF4 ist gesund. Er besuchte zunächst in Österreich die Volks- und Neue Mittelschule und nunmehr eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

Die BF, insbesondere die BF2 und BF3, verfügen über zahlreiche Unterstützungsschreiben und haben sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Sie sind keine Mitglieder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF1 wurde am 18.10.2019 bei einem Ladendiebstahl aufgegriffen.

römisch II. 2. Beweiswürdigung

Dass der BF1 vor seiner Asylantragstellung in Österreich auch in der Schweiz (2001), in Deutschland (2004), in Zypern (2006) und in der Slowakei (2013) Asylanträge stellte, ergibt sich aus dem Eurodac-Ergebnis (AS 29 zu BF1) in Zusammenschau mit seinen Angaben im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift [VHS] S 24). Die Asylantragstellung der BF2 und des BF4 2013 in der Slowakei ergibt sich aus dem Eurodac-Ergebnis (AS 17 zum ersten Asylantrag der BF2) in Zusammenschau mit deren Angaben im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 17).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 ergeben sich aus den Behandlungsbestätigungen des Vereins dialog vom 12.06.2020, 27.07.2018 und 15.12.2017, und den Angaben des BF1 und der BF2 im behördlichen Verfahren. Dass die beim BF1 diagnostizierten Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.11.2018 zu entnehmen. Den Aussagen des BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge beschränkt sich die derzeitige Behandlung des BF1 auf einen monatlichen Arztbesuch und die Einnahme von Substitol. Zwar ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass dieses Medikament in Armenien nicht verfügbar ist, jedoch ist eine Drogenersatztherapie mit Methadon möglich, sodass es dem BF1 auch in Armenien möglich ist, seine Suchtersatztherapie fortzusetzen. Weitere, vom BF1 benötigte Medikamente, konnte der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung nicht benennen, der Bestätigung vom 27.07.2018 zufolge handelt es sich dabei um ein Antidepressiva und ein Schlafmittel, welche in Armenien lt. Anfragebeantwortung entweder verfügbar oder Alternativen dazu vorhanden sind (AS 412). Von einer mangelnden medizinischen Versorgung des BF1 in seinem Herkunftsland ist daher nicht auszugehen und wurde dies vom BF1 auch nicht substantiiert vorgebracht.

Dass der BF1 trotz der diagnostizierten Erkrankungen arbeitsfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diese Erkrankungen, insbesondere die Suchterkrankung, bereits vor seiner Einreise in Österreich hatte. Zwar gibt die BF2 an, der BF1 sei seit 2011 erkrankt (VHS, S 15), doch kam der BF1 – seinen eigenen Angaben zufolge – bereits erstmals in Deutschland (2004) mit Drogen in Berührung (VHS, S 36) und verschlechterte sich sein Zustand nach dem Vorfall in Zypern (2006). Unabhängig davon, ab wann die Suchtprobleme des BF1 tatsächlich Krankheitsausmaße erreichten, so war er während des gesamten Zeitraums dennoch in der Lage, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit als Automechaniker bzw. zuletzt als LKW-Fahrer nachzugehen (VHS, S 25). Zudem fühlt er sich selbst arbeitsfähig, zumal er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er – wäre nicht die Corona-Krise gekommen – auf einer Baustelle zu arbeiten begonnen hätte (VHS, S 41).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. In der hg. mündlichen Verhandlung gab die BF2 an, in Österreich 2015 operiert worden zu sein und nunmehr völlig gesund zu sein (VHS, S 14, 15), woraus sich – in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF2 in Österreich einer geringfügigen Tätigkeit in einer Rezeption und als Reinigungskraft im Rahmen von Dienstleistungsschecks nachgeht – auch ihre Arbeitsfähigkeit ergibt. Dass eine Operation der Nasennebenhöhlen geplant ist – deren Erfordernis von der BF2 nicht belegt wurde – steht diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben auch die BF3 und der BF an, gesund zu sein.

Mangels Ablegung einer Deutschprüfung konnten keine Deutschkenntnisse des BF1 auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden. In der hg. mündlichen war der BF1 in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten.

Die BF2 hat ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 durch die Vorlage von ÖSD-Zertifkaten vom 28.07.2014 (A1), 27.07.2016 (A2) und 16.03.2017 (B1) nachgewiesen, die BF3 durch ÖSD-Zertifikate vom 16.03.2017 (A2) und vom 19.05.2017 (A2) sowie durch Schulzeugnisse mit positiven Deutschnoten, der BF4 durch Schulzeugnisse mit positiven Deutschnoten und konnte sich der erkennende Richter in der hg. mündlichen Verhandlung von den fortgeschrittenen Deutschkenntnissen der BF2, der BF3 und des BF4 überzeugen.

Wenngleich die BF keine Mitglieder in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sind, haben die BF, insbesondere die BF2, ihre Teilnahme am sozialen Leben in Österreich durch die Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen (zahlreiche Unterstützungsschreiben, Arbeitszeugnisse der BF2, Einstellungszusage für die BF2, Nachweis der Beschäftigung der BF2 über Dienstleistungsschecks, etc.) belegt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen (ZMR, GVS, Strafregister).

Dass der BF1 am 18.10.2019 bei einem Ladendiebstahl aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der Meldung der LPD römisch 40 vom 18.10.2019 (OZ 6) und zeigt sich der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch geständig, vor vier Jahren Ringe und vor einem Jahr Aufsätze für eine Bohrmaschine und „Fisch Angel“ gestohlen zu haben.

römisch II.2.3. …

römisch II.2.3.1. Soweit mit Stellungnahme vom 06.07.2020 vorgebracht wird, dass der BF4 wegen Nichtmeldens bei der Militärbehörde Repressalien zu befürchten habe, ist auf die in der Stellungnahme zitierten Ausführungen aus den Länderfeststellungen zu verweisen, wonach männliche 16-jährige Armenier zur Wehrregistrierung verpflichtet sind und sie bei Auslandsaufenthalten zur Musterung nach Armenien zurückkehren müssen, da ihnen andernfalls kein Reisepass ausgestellt werde. Zu befürchtende Repressalien wegen Nicht(Ab)meldens, welche den 16-jährigen BF4 bei Rückkehr nach Armenien treffen würden, sind diesen Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen und steht es dem BF auch frei, anstatt des Militärdienstes Zivildienst abzuleisten.

römisch II.2.3.2. Soweit der BF1 vorbringt, er habe die Bedrohung durch seine Gegner wiederholt bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen (AS 140), die Polizei jedoch nicht tätig geworden sei und ihm zur Ausreise geraten habe und er damit indirekt darauf verweist, dass die armenischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, umfassend Schutz zu gewährleisten, so sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, festgehalten, dass die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Gegenteiliges wurde vom BF1 nicht glaubhaft bzw. substantiiert vorgebracht.

römisch II.2.3.3. …

römisch II.2.4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die BF machten als Fluchtgrund geltend, dass der BF1 in Zypern 2006 an einem Streit beteiligt gewesen sei, bei dem sein Bruder einen bzw. zwei andere Armenier mit dem Messer verletzt habe. Der Bruder sei deswegen auch verurteilt und in Haft gewesen. Ab etwa 2011 hätten Verwandte des Opfers vom BF1 Geld gefordert und ihn im Mai 2013 mit einer brennenden Benzinflasche attackiert.

Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb die BF nicht glaubhaft machen konnten, in ihrem Herkunftsstaat einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die vom BVwG durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 01.07.2020 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen.

römisch II.2.4.1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens und im Zuge der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits um den sechsten Asylantrag des BF1 handelte. Den Angaben des BF1 zufolge hatte er bereits im Jahr 2001 in der Schweiz um Asyl angesucht, im Jahr 2004 in Deutschland, im Jahr 2006 in Zypern, im Jahr 2013 in der Slowakei vergleiche auch Eurodac-Treffer, AS 29 zu BF1) und in den Jahren 2013 und 2014 in Österreich. Zu den jeweiligen Asylgründen befragt gab der BF1 an, er könne sich an die in der Schweiz und in Deutschland angegebenen Gründe nicht erinnern bzw. habe er in Zypern keine Gründe angegeben (VHS, S 24-26). Diesen Ausführungen kann jedoch kein Glauben geschenkt werden, zumal davon auszugehen ist, dass Fluchtgründe, die jemanden zum Verlassen seines Heimatlandes zwingen, der betreffenden Person in Erinnerung bleiben müssten. Dies zeigt aber auf, dass der BF1 bereits in der Vergangenheit wiederholt keine Hemmung hatte, missbräuchlich Asylanträge zu stellen, um sein Ziel, sich in einem europäischen Land niederzulassen, zu erreichen. Auch die BF2 konnte keine Asylgründe ihres Ehemannes nennen, sondern gab an, ihr Mann habe in Deutschland und Zypern die Asylanträge nur gestellt, um dort arbeiten zu können (AS 153 zu BF2). Durch die wiederholte missbräuchliche Asylantragsstellung in der Vergangenheit hat aber die persönliche Glaubwürdigkeit des BF1 schweren Schaden genommen.

römisch II.2.4.2. Weiters machten die BF – ohne ersichtliche Notwendigkeit – unterschiedliche Angaben zum Verbleib ihrer Reisepässe. So sollen sich die Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF4 entweder bei den slowakischen Behörden befinden (bspw. AS 17 zum 1. Antrag des BF1; AS 49, 153 der BF2) oder wurde den BF vom Schlepper abgenommen (bspw. AS 136 zu BF1; AS 87 zu BF2), worin jedoch ein erheblicher Unterschied gelegen ist. Dies lässt den Schluss zu, dass die BF nicht gewillt sind, wahrheitsgemäße Angaben zum tatsächlichen Verbleib der Reisedokumente zu machen bzw. diese im Asylverfahren vorzulegen.

römisch II.2.4.3. Zum Fluchtgrund befragt gaben der BF1 und die BF2 im Kern übereinstimmend die Probleme des BF1 aufgrund eines Streits in Zypern an. Doch die Schilderungen der Handlungs- und Zeitabläufe waren voneinander abweichend und mit vielen Widersprüchen behaftet.

So gab der BF1 in der Erstbefragung vom 25.11.2013 an, dass er und sein Bruder mit einem Messer zwei andere Armenier verletzt hätten (AS 19 zum 1. Asylantrag [AA] des BF1). In der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.07.2018 gab es bei dem geschilderten Streit nur ein Opfer, welches vom Bruder mit Messerstichen verletzt worden sei. Der BF selbst sei erst danach in den Streit verwickelt worden (AS 140 zu BF1). In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt gab die BF2 an, „die Opfer waren zwei Brüder und einer von ihnen wurde verletzt“ (VHS, S 20). Der BF1 gab dazu befragt hingegen an, dass der Vorfall 2006 stattgefunden habe (VHS, S 26) und beide Brüder verletzt worden seien (VHS, S 27), die Verletzungen habe ihnen der Bruder zugefügt (VHS, S 28). Dem erkennenden Richter erschließt sich jedoch nicht, aus welchen Gründen die BF, insbesondere der BF1, nicht in der Lage sind, zumindest die Anzahl der Verletzten bei diesem Streit gleichbleibend zu schildern.

Das BFA wies aber auch zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF für den geschilderten Streit, der letztlich mit einem Schwerverletzten und der Verurteilung und Inhaftierung des Bruders geendet haben soll, keinerlei Nachweise, beispielsweise die Kopie des Urteils, einen Nachweis über die Haft des Bruders oder auch Zeitungsberichte oder dgl., erbringen konnte. Als Nachweis brachten die BF einen USB-Stick in Vorlage mit Videos über die Brutalität des General Manvel Grigoryan und gaben dazu an, dass die Opfer des Streites Verwandte dieses Generals und sehr einflussreich gewesen seien. Dazu befragt gab die BF2 an, dass diese Videos nichts mit ihrem Fall zu tun hätten, sondern allgemeine Reportagen seien, die im Internet und im Fernsehen zu sehen gewesen seien (AS 154 zu BF2). Aber gerade in Anbetracht des Umstandes, dass der bzw. die verletzten Opfer Verwandte des einflussreichen Generals gewesen sein sollen, wäre eine Zeitungsberichterstattung anzunehmen.

Als Folge dieses Streits sei dann der BF1 mit Geldforderungen der Opfer, Verwandte des General Manvel Grigoryan und daher sehr einflussreich, konfrontiert gewesen. Diese hätten vom BF1 für die Verletzungen 50.000 US Dollar verlangt, ansonsten sie die Namen des BF1 und seines Bruders der Polizei nennen würden (VHS, S 29). Dass die geschilderte Bedrohung nicht so recht glaubwürdig ist, erkannte auch der BF1 in der mündlichen Verhandlung, fügte er doch selbst an, „aber die Polizei wusste unsere Namen sowieso“.

Dass es zu Geldforderungen der Opfer gekommen sein soll, ist auch in Anbetracht der geschilderten Zeitschiene unglaubwürdig. So gab der BF1 an, dass der Streit im Jahr 2006 gewesen sei soll (VHS, S 26), die Forderungen der Opfer hätten etwa zwei Jahre später [2008, Anm.], begonnen (AS 19 zu 1. AA des BF1). Am 10.07.2018 gab der BF1 an, dass sein Bruder von Holland nach Zypern überstellt und dort in Haft gewesen sei, dann hätte der General Leute zum BF1 geschickt, um für den Verletzten Schadenersatz zu zahlen (AS 140 zu BF1). Da der Bruder nach Aussagen der BF2 im Jahr 2009 nach Holland gefahren ist, dann noch 5 Monate Haft in Zypern verbrachte (VHS, S 19), konnte demnach die Geldforderung nicht etwa schon 2008, sondern erst 2009/2010 begonnen haben. Im Widerspruch dazu gab der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung aber an, dass der leicht Verletzte erstmals 10 Tage nach der Rückkehr des BF1 von Zypern nach Armenien, und zwar im Sommer 2006, beim Vater des BF1 das Geld gefordert habe. Folgt man den weiteren Ausführungen der BF im behördlichen Verfahren, so seien die Leute erstmals im Frühjahr 2011 zum BF1 gekommen (AS 141 zu BF1) und im Mai 2013 habe es sogar einen Anschlag mit einer brennenden Benzinflasche auf ihn gegeben (AS 141 zu BF1). Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass die von den BF behaupteten erstmaligen Geldforderungen von diesen den Jahren 2006, 2008, 2009/10 oder auch 2011 zugeordnet werden. Schon aus diesem Grund ist dieses Vorbringen gänzlich unglaubwürdig und lässt gleichzeitig den Schluss zu, dass die BF in ihrer Fluchtgeschichte deshalb ein Naheverhältnis zum General herstellten, um den behaupteten Geldforderungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies ist ihnen in Anbetracht der dazu widersprüchlichen Angaben jedoch nicht gelungen. Dass der BF1 sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung noch dahingehend steigerte, dass er von den Gegnern mit Waffengewalt bedroht worden sei, verstärkt noch die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, zumal davon auszugehen ist, dass der BF1 den Einsatz einer Waffe schon im behördlichen Verfahren erwähnt hätte.

römisch II.2.4.4. Nicht glaubhaft erscheint auch das Vorbringen des BF1, er habe wegen der Geldforderungen zwei Mal Anzeige bei der Polizei erstattet, zumal er dazu keinerlei Bestätigung vorlegen konnte. Dazu befragt gab der BF1 an, dass ihm die Polizei beide Male keine Anzeigebestätigung mitgegeben hätte, sondern ihm zur Ausreise geraten hätte (AS 141 zu BF1). Die BF2 gab hingegen an, dass der BF1 einmal Anzeige bei der Polizei erstattet habe, die zweite Anzeige sei durch den Schwiegervater erfolgt (AS 51 zu BF2). In der mündlichen Verhandlung jedoch verneinte die BF2 eine Anzeige bei der Polizei, der Schwiegervater habe nur einmal mit einem Funktionär gesprochen und der habe ihnen zur Ausreise geraten (VHS, S 22), wohingegen der BF1 in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Anzeige bei der Polizei erwähnte, die er gemeinsam mit seinem Vater erstattet haben will (VHS, S 32). Auch diesem Vorbringen kann daher in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben kein Glauben geschenkt werden.

römisch II.2.4.5. Auch das Vorbringen des BF hinsichtlich des Brandanschlages auf ihn ist nicht glaubhaft. Auffallend dabei ist zunächst, dass weder der BF1 noch die BF2 diesen Anschlag auf den BF1 im Verfahren zum Asylantrag vom 25.11.2013 erwähnten. Im Verfahren zum Asylantrag vom 03.07.2014 gab der BF1 hiezu an, dass einer seiner Feinde eine brennende Benzinflasche nach ihm geworfen habe (AS 140 zu BF1). In der hg. mündlichen Verhandlung soll dieser Vorfall am Firmengelände in der Nähe der armenisch-türkischen Grenze stattgefunden haben und wurde vom BF1 mit Details, wie russischen bzw. armenischen Soldaten, die sich nicht getraut hätten, auf ein Fahrzeug mit der Aufschrift „Verteidigungsministerium“ und Blaulicht zu schießen, angereichert. Sein Vater sei bei dieser Attacke anwesend gewesen und habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, obwohl die BF2 im Laufe des behördlichen Verfahrens dezidiert ausgesagt hatte, dass sie wegen der Verletzung nicht im Spital gewesen seien, sondern sie ihren Gatten zu Hause behandelt habe (AS 51, 55 zu BF2). Vollständigkeitshalber sei darauf verwiesen, dass eine Brandnarbe am linken Arm des BF1 mit freiem Auge nicht ersichtlich ist. Zudem wäre eine Verletzung zwar bei der Beurteilung der Glaubwürdigung nicht völlig außer Betracht zu lassen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458), jedoch kann eine solche im Zuge (irgend)einer gewalttätigen Auseinandersetzung zugefügt worden sein und geht der erkennende Richter angesichts der vorangestellten Erwägungen davon aus, dass eine solche Verletzung – so sie tatsächlich erfolgt ist – nicht in Zusammenhang mit den von den BF konkret genannten Fluchtgründen steht.

römisch II.2.4.6. Die BF2 gab bereits bei ihrem ersten Asylantrag am 25.11.2013 an, dass sie drei Mal von Männern bedroht worden sei, man werde ihr oder ihren Kindern wegen der Geldprobleme ihres Mannes etwas antun (AS 17 zum 1. Asylantrag der BF2). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte die BF2 zwar, dass sie von Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt und mit dessen Umbringen bedroht worden sei (AS 53 zu BF2), eine Bedrohung ihrerseits oder ihrer Kinder erwähnte sie hingegen nicht. In der hg. mündlichen Verhandlung steigerten der BF1 und die BF2 dieses Vorbringen dahingehend, dass die BF2 von den Verfolgern des Mannes mit der Entführung der Kinder bedroht worden sei (VHS, S 21, S 32). Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb die BF im behördlichen Verfahren die Bedrohung mit der Entführung der Kinder nicht erwähnten, wurden sie doch beide mehrmals im Zuge ihrer beiden Asylverfahren einvernommen und bestätigten sie, all ihre Fluchtgründe genannt zu haben. Auch spricht der Umstand, dass die BF3 sich problemlos von 2013 – 2016 in Armenien bei der Großmutter aufhalten konnte (VHS, S 7), klar gegen die Glaubhaftigkeit der drohenden Entführung der Kinder.

römisch II.2.4.7. Auch die Angaben des BF1 und der BF2 zur Drogenerkrankung des BF1 waren von Widersprüchen geprägt. So wollten beide glaubhaft machen, dass die Drogensucht etwa im Jahr 2011 durch die Probleme des Ehemannes mit seinen Gegnern ausgelöst worden sei (bspw. AS 53 zu BF2, AS 135 zu BF1, VHS – S 15, 29, 35). Im Widerspruch dazu gab der BF1 aber auch an, dass er bereits bei seinem Aufenthalt in Deutschland [2006, Anm.] mit Heroin in Berührung gekommen sei und sich dieses gespritzt und nach seiner Rückkehr nach Armenien weiter konsumiert habe (VHS, S 35ff). Dies lässt den Schluss zu, dass die BF die Suchterkrankung deshalb in Zusammenhang mit der – unglaubwürdig – geschilderten Verfolgungssituation brachten, um dieser zum Zwecke der Asylerlangung mehr Gewicht zu verleihen. Auch dies ist ihnen in Anbetracht der vielen Widersprüche nicht gelungen.

römisch II.2.4.8. Zuletzt schilderten die BF noch eine Bedrohungssituation, welcher die BF2 in Zusammenhang mit den Wahlen in Armenien ausgesetzt gewesen sein soll. So soll sie an ihrem Arbeitsplatz zur Abgabe ihres Passes gezwungen worden sein. Als sie sich geweigert habe, sei sie zur Selbstkündigung gezwungen worden. Abgesehen davon, dass die BF2 diesen Umstand bei ihrem ersten Asylantrag am 25.11.2013 überhaupt nicht erwähnte, sondern erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2016 vorbrachte, so ist diesen Schilderungen zu entnehmen, dass sie 2013 ihren Pass nicht abgegeben habe und daraufhin Diskriminierungen am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei. In der Einvernahme am 10.07.2018 gab die BF2, die immerhin über akademische Bildung verfügt, an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die ihres Ehemannes auch für sie gelten würden. Der BF1 erwähnte diese Bedrohung seiner Ehefrau im behördlichen Verfahren überhaupt nicht. In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt war sich die BF2 nicht sicher, wie oft sie ihren Reisepass abgeben habe müssen, glaubte aber, dies sei viermal gewesen. Erstmals brachte sie aber vor, dass sie auch die Pässe der Familienmitglieder habe abgeben müssen (VHS, S 21). Der BF1 hingegen gab an, die Familienmitglieder hätten zweimal ihre Pässe abgeben müssen und dass seine Frau wegen ihrer Weigerung gekündigt worden wäre (VHS, S 32). Daraus ist ersichtlich, dass auch dieses Vorbringen vom BF1 und der BF2 weder gleichbleibend noch übereinstimmend geschildert wurde, sodass auch diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen war.

römisch II.2.4.9. Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sollten die Fluchtgründe des BF1 zur Anwendung kommen.

römisch II.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – wie auch das BFA – zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF in Anbetracht der ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten für unglaubwürdig zu bewerten ist. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – nicht von einer Verfolgungsgefahr aus GFK-relevanten Gründen für die BF auszugehen.

Im konkreten Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Angaben der BF im behördlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren erhoben werden. Im Rahmen einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung musste der Sachvortrag der BF als – wie angeführt – nicht wahrheitsgetreu bewertet werden.

…“

römisch eins.1.4. 28.1.2021 wurde die bP gemeinsam mit ihrer Familie (Gatte, Kinder) nach Armenien abgeschoben.

römisch eins.2.1. Nachdem die bP im Rahmen der nunmehrigen Einreise befragt wurde, stellte sich heraus, dass in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch III VO Polen für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig ist, weshalb dieser mit Bescheid vom 26.12.2021, Verfahrenszahl römisch 40 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Polen für die Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig ist. Gem. Paragraph 61, FPG wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet, derzufolge die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 20.1.2022, GZ. W144 2250703-1/3E wurde die als unbegründet abgewiesen.

römisch eins.2.2. Eine Überstellung der bP nach Polen fand nicht statt.

römisch eins.2.3. Bereits im Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit Polens brachte die bP vor, dass ihrem Gatten und ihren Kindern die Einreise nach Polen nicht gestattet wurde, sondern dass sie wieder nach Armenien abgeschoben worden seien, wo sie sich jetzt befinden.

Sie brachte auch vor, dass sie aktuell Balriantropfen und vor dem Schlafengehen Mirtazapin einnehme. Zusätzlich gesuche sie einmal in der Woche einen Psychiater im Kriseninterventionszentrum. Juli 2020 hätte sei eine Operation der Nebenhöhlen gehabt, seither verwende sie einen Nasenspray. Falls sich der Zustand nicht verbessere, benötige sie eine weitere Operation.

Im Rahmen der gegenständlichen inhaltlichen Prüfung des Antrages brachte die bP Folgendes vor (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid):

„…

Am 09.11.2021 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

F: Welche Medikamente nehmen Sie?

A: Baldriantropfen und vorm schlafen gehen Mirtazapin.

F: Das heißt sie haben diese Tabletten gestern vorm schlafen genommen und heute Baldriantropfen. Verstehe ich das richtig?

A: Ja.

Anmerkung: Die VP legt folgendes vor:

3 Berichte von der Internetseite der Tageszeitung „der Standard“ bezüglich Polen

1 Bestätigung des Kriseninterventionszentrums

1 Anmeldebestätigung eines Deutschkurses

1 Besuchsbestätigung eines Deutschkurses

1 Sozialbericht

F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant?

A: Ja ich nehme die Medikamente die ich vorhin bereits genannt habe. Zusätzlich gehe ich einmal die Woche zum Psychiater im Kriseninterventionszentrum. Ich hatte in Österreich eine OP wegen einer Nebenhöhlenentzündung am 17.07.2020. Seitdem nehme ich Nasenspray. Sollte der Zustand nicht besser werden, muss ich nochmal operiert werden.

F: Gibt es dazu irgendwelche Befunde?

A: Ja, habe ich. Ich habe sie aber zuhause gelassen, weil das ja für das Dublinverfahren nicht wichtig erschien. Am 26.11.2021 habe ich den nächsten HNO Termin. Da wird entschieden was weiter gemacht wird.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.

A: Nein

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

A: Ich helfe freiwillig beim Verein römisch 40 als Putzkraft.

F: Wovon leben Sie?

A: Der Verein römisch 40 gibt mir 15 Euro die Woche und ich bekomme Lebensmittel als Sachleistung.

F: Wo wohnen Sie derzeit?

A: Beim Verein römisch 40 . Dort gibt es im 1. Stock auch Wohnungen.

F: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

A: Ja, bereits im Vorverfahren. Ich habe nach unserer Abschiebung ein bisschen Deutschkenntnisse eingebüßt, darum habe ich mich bereits für einen neuen angemeldet. Ich hatte bereits ein B1 Zertifikat. Jetzt besuche ich seit 20.09.2021 zweimal wöchentlich erneut einen B Kurs.

Die folgenden Fragen werden auf deutsch gestellt und die VP wird angewiesen auf deutsch zu antworten.

F: Wie gut sprechen Sie deutsch?

A:Ich spreche.. Ich weiß ich mache Fehler auch. Aber ich weiß die Leute die mit mir sprechen verstehen mir.

F: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit derzeit in Österreich?

A: Ich arbeite freiwillig. Ich gehe meine Psychotherapie. Ich gehe Kirche jede Sonntag und unter der Woche auch. Treffe meine österreichische Bekannte. Die brauchen meine Hilfe auch. Wenn ich bleibe zuhause verrückt sein ohne Familie. Ich habe viele psychische Probleme. Ich gehe und hole meine Lebensmittel. Manchmal gehe ich spazieren. Es gab eine armenische Freundin. Wir sitzen zusammen und reden auch.

Ab hier wird wieder armenisch gesprochen.

Anmerkung: Die VP spricht durchaus verständliches deutsch.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

Vorhalt: Sie haben am 28.10.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultations- (Wieder –Aufnahme)verfahren mit Polen eingeleitet wurde, und das beabsichtigt wird Ihren Antrag zurückzuweisen. Weiters wird Ihnen heute mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme durch Polen bereits vorliegt, weiters wird Ihnen diese auch vorgelegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich weiß, dass ich in Polen keine Chance habe politisches Asyl zu bekommen. Polen schiebt Armenier in Ihre Herkunftsländer zurück. Für mich ist das allerwichtigste hierzubleiben, für die Sicherheit meiner Kinder. Nach Armenien will ich nicht und kann ich nicht zurück.

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?

A: Ich war nur eine Nacht in Polen. Ich weiß eigentlich nichts von Polen. Von Erzählungen und Dokumentationen weiß ich, dass man in Polen keine medizinische Behandlung bekommt. Polen schiebt nverzüglich in die Herkunftsländer zurück.

F: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen?

A: Ich werde Beschwerde einlegen mit Hilfe eines Anwaltes.

F: Würden Sie auch wieder einen neuerlichen Asylantrag stellen, wenn es rechtskräftig negativ entschieden wurde?

A: Ja. Natürlich. 100 Mal. Wenn sie mich nach Polen abschieben komme ich wieder zurück.

Anmerkung: Die VP wird auf die freiwillige Rückkehr und die derzeitige Aktion dahigehend hingewiesen. Weiters wird Sie auf die Möglichekeit eines NAG Aufenthalts nach einr freiwilligen Ausreise hingewiesen.

F: Sie haben die schriftlichen Länderfeststellungen zu Polen mit einer Frist zur Stellungnahme bekommen. Bis jetzt liegt dem Bundesamt kein Stellungnahme vor. Möchten Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben?

A: Über Polen weiß ich ganz genau, dass Polen für mich kein sicheres Land ist. Polen wird mich unverzüglich nach Armenien zurückschieben, was einen Verstoß gegen internationales Recht bedeutet. Ich bin nur durchgereist. Ich habe in Polen niemanden.

F: Wann genau sind Sie wie in Polen eingereist?

A: Am 31.07.2021 bin ich von Jerewan nach Polen geflogen. Am 01.08.2021 bin ich mit einem Bus nach Österreich gefahren.

F: Die polnischen Behörden haben uns mitgeteilt, dass Sie am 19.07.2021 mit einem Flugzeug nach Polen eingereist sind. Können Sie dazu etwas sagen?

A: Das stimmt nicht. Es war sicher am römisch 40

F: Wo befindet sich Ihre Familie derzeit?

A: Meine Familie ist wieder in Armenien. Sie haben in Polen einen Asylantrag gestellt und sind am selben Tag wieder abgeschoben worden. Die Reise wurde durch einen Schlepper organsiert. Der hat uns gesagt wir hätten ein Visum. Ich ging durch den Zoll. Bei der Passkontrolle wurden mein Mann und die Kinder nicht durchgelassen. Ich habe dann etwas dort gewartet. Sie kamen aber nicht. Ich bin dann zum Busbahnhof und nach Österreich gefahren. Telefonisch hab ich dann von meinem Mann erfahren, dass sie wieder in Armenien sind.

F: Besteht telefonischer Kontakt zum Ehemann derzeit?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

- Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 02.08.2021 bei der römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes bezüglich Ihres Fluchtgrundes aus Ihrem Heimatland Armenien angegeben:

[…]

Ich halte meine bisher im Verfahren gemachten Angaben aufrecht. Als neue Fluchtgründe möchte ich vorbringen:

Nachdem wir abgeschoben wurden mein Mann und mein Sohn von einer Gruppe Zyprioten geschlagen. Weiters möchte ich nicht, dass mein Sohn zum Militär muss und in aktuellen Konflikt kämpfen muss.

Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt und kann keine weiteren nennen.

[…]

- Am 09.06.2022 wurden Sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und tätigten in Ihrer Einvernahme folgende Angaben:

F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, ich nehme Medikamente.

Mirtazapin Hexal, 30 mg, ich nehme eine ganze Tablette am Abend

Baldrian Tropfen als Beruhigungsmittel

Nasenspray Mometason ratiopharm 50 Mikrogramm/Sprühstoß, ich nehme ihn in der Früh und am Abend.

Ich habe Depressionen und mit der Nasennebenhöhle habe ich Probleme. Ich wurde in Österreich im Jahr 2020 bezüglich der Nasennebenhöhle operiert.

F: Können Sie aktuelle Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen.

A: Nein

F: Wie bekommen Sie die Medikamente ohne Rezept?

A: Neuner Haus und Amber Med besorgen Medikamente für Personen ohne Versicherung.

F: Können Sie diesbezüglich Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keine schriftlichen Unterlagen.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Ich habe einen Spray nach Armenien mitgenommen und dort verwendet. Mirtazapin habe ich Armenien nicht eingenommen da ich nicht zum Psychiater gegangen bin.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ich bin damit einverstanden.

Vollmacht

F: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, in Ihre Krankenakte in Österreich Einsicht zunehmen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?

A: Ja.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A:. Ja. Aber ich habe keinen Reisepass.

Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:

- Div. Empfehlungsschreiben

- Zusage Arbeitsplatz Kindergarten „ römisch 40 “ in Original

- Nachweis Freiwillige Tätigkeit bei römisch 40 in Original

- Fotos vom Mai 2021 den Ehemann und Sohn betreffend in Original

Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ist beim Schlepper in Polen geblieben.

F: Haben Sie bei Ihrer Botschaft bereits ein Ersatzdokument beantragt?

A: Nein. Nachgefragt habe ich keine Kopie davon.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in den Vorverfahren und in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme des gegenständlichen Asylverfahrens und gemacht haben?

A: Ja.

...

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?

A: Armenien römisch 40 .

Ich habe an dieser Adresse bis zu meiner Ausreise gelebt.

Meine Mutter, mein Ehemann und meine beiden Kinder leben jetzt noch an diese Adresse.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien?

A: Sehr schlecht, es gibt keine Arbeit.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.

-Vater: römisch 40 , verstoben

-Mutter: römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, wohnhaft in Armenien

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Ja,

Sie sind an der Adresse wohnhaft, an der ich mit Ihnen bis zu meiner Ausreise gelebt habe.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihre Familien?

A: Ja natürlich. Das letzte Mal habe ich heute mit Ehemann und meiner Tochter gesprochen.

F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?

A: Meine Tochter macht ein Praktikum in einem Geschäft dort. Mein Sohn arbeitet nicht, mein Ehemann findet Gelegenheitsarbeiten.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Sehr gut

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja mit römisch 40 . Wir haben römisch 40 geheiratet.

Anmerkung, IFA: römisch 40

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Ja,

Tochter:

römisch 40 , geb römisch 40

Anmerkung, IFA: römisch 40

Sohn:

römisch 40 , geb. römisch 40

Meine Kinder sind bereits volljährig.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja, Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins.

F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ja.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie Familienangehörige in der EU?

A: Eine Cousine väterlicherseits lebt in Holland.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich spreche auch noch Russisch und Deutsch.

F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!

A: Ich war als Lehrerein bis September 2013 tätig.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch die Volkshilfe. Es wurden Spenden gesammelt. Als ich letztes Mal in Armenien war habe ich eine Woche lang gearbeitet, ich habe Marillen gesammelt.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?

A: Ja. Ich bin am römisch 40 legal mit dem Flugzeug von Jerewan, Armenien nach Warschau, Polen geflogen. Von Polen bin ich mit dem Bus am 01.08.2021 nach Österreich gereist. Am 02. August 2021 bin ich in Österreich eingereist.

F: Gemäß Akt sind Sie bereits am römisch 40 .2021 in Polen eingereist. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß nicht wieso es in den Unterlagen so steht, ich bin am römisch 40 .2021 in die EU eingereist.

F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise aus Armenien?

A: Nein.

F: Was hat die Reise gekostet?

A: 12.000 Euro haben mein Mann, ich und meine Kinder gemeinsam bezahlt.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde am bereits rechtskräftig negativ entschieden.

Warum stellen Sie jetzt einen vierten Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrer bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

A: Wir wollten, dass die Kinder ihre Ausbildung in Österreich fertigmachen. Die Geschichte, von der ich damals im Verfahren berichtet habe, ist noch nicht zu Ende. Mein Mann und mein Sohn wurden von den Personen, die ich in den Vorverfahren berichtet habe, neuerlich brutal verprügelt. Ich möchte nicht, dass mein Sohn wegen des Krieges in Armenien einen Wehrdienst ableistet. Den dritten Asylantrag, den ich und meine Familie in der römisch 40 gestellt haben, war wegen des Krieges. Ich werde nicht verfolgt, aber mein Mann und meine Kinder werden verfolgt. Wir wollten als Familie ausreisen. Ich möchte in Österreich bleiben, weil ich meiner Meinung nach ausreichend integriert bin.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Steht der Übergriff der Personen auf Ihren Ehemann und Ihren Sohn mit dem Vorfall, welchen Sie in den vorigen Asylverfahren vorbrachten, in Zusammenhang?

A: Ja. Die privaten Verfolger haben gesagt, dass sie wiederkommen werden.

F: Wann konkret war der letzte Vorfall, als Ihr Ehemann und Ihr Sohn verprügelt wurden?

A: Im Mai 2021.

F: Wie oft wurde Ihr Ehemann und Ihr Sohn von den Personen aufgesucht?

A: Nur dieses eine Mal im Mai 2021.

F: Was haben Sie in der letzten Woche vor der Ausreise aus Armenien gemacht?

A: Ich weiß nicht mehr. Ich war zu Hause und bereitete mich auf die Ausreise vor.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Armenien?

A: Nein

F: Was war Ihr ausreisekausales Ereignis? Welches Ereignis hat Sie konkret zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen?

A: Mein Ehemann und mein Sohn werden von diesen Personen bedroht. Ich möchte nicht, dass mein Sohn den Wehrdienst ableistet.

F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Personen sagten, dass wir uns nicht trauen dürfen Hilfe zu suchen und es irgendwo zu melden.

F: Waren Sie bei dem Vorfall anwesend, als Ihr Ehemann und Ihr Sohn verprügelt wurden?

A: Nein, es war aber auf der Straße in der Nähe unseres Hauses.

F: Können Sie ganz konkrete Angaben zu dem Vorfall machen?

A: Mein Mann sagte, er ist vor dem Haus mit anderen Männern gestanden. Diese Personen kamen mit einem Auto zu unserem Haus und forderten meinen Mann auf zu ihnen zu kommen. Einige Personen sind ausgestiegen und haben begonnen meinen Mann zu verprügeln. Dann kam mein Sohn und wurde auch verprügelt. Auch der Bruder meines Mannes ist gekommen, auch er erlitt Verletzungen. Wir hatten Angst vor der Polizei und haben deswegen den Vorfall nicht gemeldet.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien?

Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Armenien zurückkehren müssten?

A: Ich würde einen Selbstmord begehen, ich werde auf keinen Fall nach Armenien gehen. Nach der letzten Abschiebung habe ich 11 kg abgenommen. Ich will nicht nach Armenien. Ich bekomme Stress, wenn ich höre, dass ich nach Armenien zurückgehen muss.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein. Ich habe freiwillig bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Ich habe mich bei der Fortuna gemeldet und arbeite derzeit dort. Des Weiteren warte ich auf eine Antwort vom Samariterbund für die freiwillige Arbeit. Als ich die weiße Asylkarte bekommen habe, bin ich wegen einer Arbeit zu einem Heurigen gegangen. Mein Rechtsanwalt hat gesagt, dass ich erst drei Monate nach Erhalt der weißen Karte arbeiten darf. Ich bin auch zum AMS gegangen, es wurde mir mitgeteilt, dass ich weder arbeiten noch eine Ausbildung machen darf. Ich wollte eine Ausbildung als Pflegeassistentin machen.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bekomme Unterstützung vom Verein römisch 40 . Weil ich vor sieben Jahren in Österreich gelebt habe, habe ich meine Kleidung noch hier. Vom Verein römisch 40 wurde mir ein Arbeitsplatz als Köchin angeboten, wenn ich eine Aufenthaltskarte vorweise.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Ich wohne bei römisch 40 und arbeite dort freiwillig. Ich zahle keine Miete.

F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag, nachdem Sie andere sichere Drittstaaten durchquert haben?

A: Weil ich in Österreich Bekannte habe und integriert bin. Ich kann auch Deutsch. Ich möchte alles tun, damit meine Kinder in Österreich ihre Ausbildung absolvieren können.

F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen! (Frage auf Deutsch)

A: Ich bin viel beschäftigt. Ich arbeite freiwillig in römisch 40 Verein, ich übersetzte für Personen aus der Ukraine. Ich kann russisch. Ich habe Schulung in römisch 40 gemacht.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Ich habe einen Deutschkurs auf B1 besucht und habe die Prüfung bestanden im Jahr 2017. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs auf B1 beim Ute Bock Bildungszentrum.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Ja, bei römisch 40

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?

A: Ja, aus Italien, Österreich, Armenien und Ukraine.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich gehe zu römisch 40 einmal pro Woche. Ich nehme Arzttermine im römisch 40 wahr. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich treffe alte Bekannte, wir gehen spazieren, einkaufen.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Ich ersuche Sie höflich mir einen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis zu erteilen. Ich werde in Österreich arbeiten. Ich möchte dem Staat nützlich sein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das benötige ich nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrierten.

A: Ja, ich habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden. Ich konnte mich sehr gut konzentrieren.

Nach der Rückübersetzung:

Zur Frage: Können Sie ganz konkrete Angaben zu dem Vorfall machen?

Ich möchte hinzufügen, dass wir den Vorfall bei der Polizei nicht gemeldet haben aus Angst, dass der Name meines Sohnes in den Polizeiunterlagen aufscheint. Ich wollte nicht, dass mein Sohn ständig von der Polizei befragt wird.

…“

römisch eins.2.4 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen, ebenso wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

römisch eins.2.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes an:

„…

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen. Sie haben als Fluchtgründe vor dem BFA keine spezifisch auf Ihre Person gerichtete Bedrohung nachweisen können.

Sowohl Ihr Mann als auch Ihre Kinder leben in der Heimat.

Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person in der Heimat glaubhaft machen.

Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind im arbeitsfähigen Alter. Sie haben die Grundschule besucht und zwei Jahre an der Universität studiert. Sie haben bis September 2013 als römisch 40 in Armenien gearbeitet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Es ist Ihnen zuzumuten, dass Sie sich in Armenien den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung sichern.

Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Armenien.

Ihr Ehemann, Ihre Kinder, Ihre Mutter sowie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen sind nach wie vor in Armenien aufhältig. Des Weiteren verfügen Sie über Freunde und Bekannte in Armenien.

Ihr Ehemann ist als Gelegenheitsarbeiter in Armenien beruflich tätig. Ihre Tochter absolviert ein Praktikum in einem Geschäft.

Sie stehen mit Ihrer Familie im Kontakt und haben ein sehr gutes Verhältnis. Sie stehen auch mit Ihren Freunden und Bekannten in Armenien in Kontakt.

Sie leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Bezüglich Ihrer Probleme mit Ihren Nasennebenhöhlen und Ihrer Depression legten Sie keine aktuellen Unterlagen vor.

Sie waren während Ihres Aufenthaltes (seit Ihrer Abschiebung bis zu Ihrer erneuten Einreise) in Armenien nicht in ärztlicher Behandlung. Zudem ist anzumerken, dass gemäß den Länderfeststellungen die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist.

In Ihrer Einvernahme am 09.06.2022 gaben Sie, befragt nach den Gründen für Ihren vierten Antrag auf Internationale Schutz, an, dass Ihre Kinder in Österreich Ihre Ausbildung erhalten sollen. Es ist glaubhaft, dass Sie möchten, dass Ihre Kinder in Österreich Ihre Ausbildung beenden können, eine gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist in diesem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen.

Des Weiteren gaben Sie, mit Bezug auf Ihre Vorverfahren an, dass Ihr Mann und Ihr Sohn erneut von Personen verfolgt worden sind. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass diesem Sachverhalt bereits im Vorverfahren keine Glaubwürdigkeit sowohl vom BFA (Bescheid 22.11.2018) als auch vom BVwG (Erkenntnis L529 2212074-1/9E vom 01.07.2020) beigemessen wurde. Zudem gaben Sie an, dass der Vorfall, als Ihre Familienmitglieder von den Personen aufgesucht worden sein sollen im Mai 2021 stattgefunden haben soll. Ihre Familie wohnte aber zum Zeitpunkt Ihre Einvernahme am 09.06.2022 weiterhin an der Adresse, an der Sie bis zu Ihrer Ausreise August 2021 gemeinsam mit ihnen lebten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie, wenn Sie bzw. Ihre Familie tatsächlich jemals einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, zumindest Ihren Wohnort gewechselt hätten.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Ihre Familie sich bezüglich des angeblichen Vorfalls nicht an staatliche Stellen gewendet haben – als Grund nannten Sie u.a., dass Sie nicht wollten, dass der Name Ihres Sohnes in den Polizeiunterlagen aufscheint. Sie wollten nicht, dass Ihr Sohn ständig von der Polizei befragt werden würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Befragung bei der Polizei nötig gewesen wäre, um den Vorfall zu schildern. Ein Grund dafür, sich nicht an staatliche Stellen zu wenden, ist nicht nachvollziehbar. Es ist anzumerken, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.

Abgesehen von der nicht glaubhaften Verfolgung Ihres Sohns und Ihres Ehemannes ist anzumerken, dass dieses Fluchtvorbringen keinen persönlichen Bezug zu Ihrer Person aufweist bzw. verneinten Sie eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in Armenien ausdrücklich.

Auch Ihr Vorbringen, wonach Sie nicht möchten, dass Ihr volljähriger Sohn zum Militär muss, weist keinen persönlichen Bezug zu Ihnen auf, eine gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist abermals nicht zu erkennen.

Des Weiteren war es Ihnen möglich Armenien mit Ihrem im Februar 2021 in Jerewan ausgestellten Reisepass legal über den Flughafen zu verlassen. Befragt ob Sie Probleme bei der Ausreise gehabt hätten, verneinten Sie dies. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die von der GFK verlangt wird, hat Ihr gesamtes Vorbringen nicht erreicht und konnten Sie ein solches auch nicht glaubhaft darlegen bzw. behaupteten Sie ein solches auch nicht, deshalb war von keiner Verfolgung bzw. Bedrohungssituation zu sprechen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgungsgefährdung i. Sitzung d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.

Entsprechend dem Akteninhalt und Ihrer Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig.

Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern.

Sie haben in Armenien die Schule und Universität besucht und waren beruflich bis September 2013 als Lehrerin tätig.

Sie haben in Armenien Ihren Ehemann, Ihre Kinder und Ihre Mutter sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Sie stehen mit Ihrer Familie nach wie vor im Kontakt und pflegen ein sehr gutes Verhältnis. Ihr Ehemann ist als Gelegenheitsarbeiter in Armenien beruflich tätig. Ihre Tochter absolviert ein Praktikum in einem Geschäft.

Des Weiteren verfügen Sie auch über Freunden und Bekannten in Armenien und stehen mit ihnen in Kontakt.

Bei einer Rückkehr in die Heimat fällt es Ihnen leicht erneut in der vertrauten Umgebung Fuß zu fassen. Sie sprechen armenisch und sind auch mit der armenischen Kultur und den Gebräuchen vertraut.

Es ist Ihnen jedenfalls zuzumuten erneut Unterkunft in Armenien zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

In Ihrer Einvernahme gaben Sie an, derzeit in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie würden an Depressionen leiden und hätten Probleme mit der Nasennebenhöhle.

Aktuelle Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. konnten Sie in Zuge der Einvernahme am 09.06.2022 nicht vorlegen bzw. reichten Sie seit Zeitpunkt der Einvernahme auch keine derartigen Unterlagen nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden, und kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass die medizinische Grundversorgung, wenn Sie medizinische Hilfe benötigen sollten, in Armenien flächendeckend gewährleistet ist.

Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.

Es konnten keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt werden, die Sie an einer Rückkehr und einem weiteren Leben in Armenien hindern würden.

…“

römisch eins.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

römisch eins.2.7. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, mit der Maßgabe, dass nunmehr vorgetragen wurde, der Mann und der Sohn der bP hätten ebenfalls versucht, zu fliehen, hätten es aber nur bis Serbien geschafft und hätten im Anschluss wieder nach Armenien zurückkehren müssen.


Nach der Rückkehr hätte die Familie in der 73 m² großen Wohnung der verwitweten Schwiegermutter in beengten Verhältnissen gelebt.

Der bereits geschilderte Übergriff auf den Gatten und den Sohn wäre aus Angst, dass dann deren Name in den Polizeiunterlagen aufscheine, nicht angezeigt wurden. Als Beweis für das Stattfinden der Übergriffe nannte die Vertretung Fotos, auf denen diese ersichtlich wären. Diese Fotos wurden der Beschwerde nicht beigeschlossen.

Die Polizei wäre nicht gewillt und befähigt, die bP zu schützen und vertraue die Bevölkerung dieser auch nicht. Die bB hätte sich nicht mit im ausreichenden Maße mit der Berichtslage auseinandergesetzt und nannte die Vertretung in diesem Zusammenhang weitere Berichte.

Die bP legte weiteres Empfehlungsschreiben und Bescheinigungen hinsichtlich durchgeführte ehrenamtlicher Tätigkeiten vor.

Die rechtsfreundliche Vertretung zweifelte zusätzlich den Umstand, ob die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfüge und ob der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei, an.

Resümierend stellt die Vertretung der bP abschließend fest, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei.

römisch eins.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Feststellungen (Sachverhalt)

Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welcher aus einem überwiegend von Armenien bewohnten stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Bei der volljährigen bP handelt es sich um eine mobile, nicht invalide, arbeitsfähige und anpassungsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP nimmt in Österreich aufgrund einer (anamnetisch) festgestellten Posttraumatischen Belastungsstörung psychiatrische Behandlung in Anspruch und verwendet einen Nasenspray, Baldriantropfen und ein Schlafmittel.

Die von der bP genannte Erkrankung ist in ihrem Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates.

Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sie übte einst den Beruf einer Lehrerin aus und bestehen keine Hinweise, dass sie diesen Beruf nicht neuerlich ausüben könnte.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Der Gatte und die Kinder leben in Armenien. Die Tochter absolviert ein Praktikum, der Gatte geht Gelegenheitsarbeiten nach. Weiters verfügt die Familie über ein Wohnmöglichkeit.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die bP hält sich etwas weniger als 14 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Vor dem nunmaligen Aufenthalt ergab sich der bereits im Verfahrensgang beschriebene Aufenthalt, welchen die bP nicht dauerhaft legalisieren konnte und Rahmen derer Aufenthalte es zu keinem überwiegen der privaten Interessen gem. Artikel 8, Abs. EMRK kam. Weiters war sie sichtlich nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sondern musste abgeschoben werden, um den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahen stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sie laut einer vorliegenden Bestätigung einen Deutschkurs auf dem Niveau von B1 besucht.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

römisch II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Soweit es im Grenzgebiet zu Aserbaidschan sporadisch zu Schusswechseln und vereinzelten Gefechten kommt, kann man der hiervon ausgehenden Gefahr entgehen, indem man die unmittelbare Grenzregion meidet. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. In Bezug auf die Lage der Frauen ist davon auszugehen, dass die armenische Gesellschaft zwar patriarchalisch ausgereichtet ist, Frauen, jedoch rechtlich Männern gleichgestellt sind und nicht systematisch diskriminiert werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (insbesondere steht Bedürftigen der unentgeltliche Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen offen), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer unterstützt und beraten.

römisch II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

römisch II.1.2.3. Exkurs: General Manvel Grigorjan

Manwel Grigorjan, geb. am 14. Juli 1956 in der Provinz Armawir ist ein ehemaliger armenischer General und ehemaliger parteiloser Abgeordneter der Nationalversammlung der Republik Armenien in der Fraktion der Republikanischen Partei.

Er beteiligte sich in den Jahren 1992-1993 als Kommandeur des Freiwilligen-Bataillon von Etschmiadsin am Bergkarabachkrieg. 2000 wurde Grigorjan zum stellvertretenden Verteidigungsminister der Republik Armenien berufen und blieb in dieser Position bis 2008.

Im März 2012 wurde Grigorjan auf proportionaler Basis als Kandidat der Republikanischen Partei in die Nationalversammlung Armeniens gewählt.
Am 18. Juni 2018 wurde Grigorjan zusammen mit einer Gruppe hochrangiger Staatsbeamten wegen illegalen Waffen- und Munitionbesitzes sowie Unterschlagung von Nahrungsmitteln von der armenischen Polizei festgenommen. Am Tag zuvor veröffentlichte der Nationale Sicherheitsdienst Armeniens die Videoaufnahme von der Durchsuchung der Grigorjans Luxusvilla und Lagerhäuser in Jerewan. Darin waren unter anderem große Mengen sichergestellter illegaler Munition, Dutzende Verpackungen gespendeter Lebensmittel mit der Aufschrift „für Soldaten“, die während militärischer Zusammenstöße zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Armeeeinheiten in Bergkarabach im April 2016 für armenische Soldaten vorgesehen waren, sowie Militärunterwäsche, Hygieneartikel, Bargeld etc. zu sehen. Unter den beschlagnahmten Gegenständen befand sich auch eine große Sammlung alter und moderner Automodelle und Motorräder. Ermittlungen ergaben zudem, Grigoryan habe mit gespendeten Nahrungsmitteln für Soldaten die Bären und Tiger in seinem privaten Zoo gefüttert. Nach skandalösen Enthüllungen und der Inhaftierung Grigorjans wurde sein Sohn, der Bürgermeister von Vagarschapat (Etschmiadsin) Karen Grigorjan zum Rücktritt gezwungen.

Am 19. Juni 2018 stimmten die Parlamentsabgeordnete auf Beantragung der Staatsanwaltschaft Armeniens mit überwiegender Mehrheit für die Aufhebung der Grigorjans Immunität ab. Gegen ihn wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet.

Im Jänner 2020 wurde Grigorjan aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft unter der Auflage entlassen, mit der Auflage während des Verfahrens das Land nicht zu verlassen, was zu heftigen Protesten in Edschmiazin führte. Aufgrund einer Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ordnete das Berufungsgereicht der Republik Armenien neuerlich dessen Verhaftung an.

Manwel Grigorjan war in der Vergangenheit der Vorsitzende der angesehenen Veteranenvereinigung Yerkapah, Union der Freiwilligen Verteidiger des Landes Armenien.

Manwel Grigorjan galt als klassischer Oligarch, fiel wiederholt insbesondere in Edschmiazin durch rüde Verhaltensweisen auf und wurde im der Vorwurf gemacht sich unter Ausnutzung seiner Stellung und Kontakte über das Gesetz zu stellen, etwa durch Übergriffe und Bedrohungen gegen Gegner des Establishments in Edschmiazin vor der Samtenen Revolution.

General Manwel Grigorjan verstarb am 19.11.2020.


römisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre und sei darauf hingewiesen, dass sie selbst angab, persönlich keine Probleme in Armenien zu haben, sondern dass diese ihren Gatten und Sohn betreffen würden.

Die bP verfügt in Armenien über eine Existenzgrundlage. Wie bereits erwähnt, steht es ihr insbesondere frei, in den Familienverband zurückzukehren, einer Arbeit nachzugehen bzw. im Bedarfsfall das armenische Sozialsystem in Anspruch zu nehmen.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das dortige Gesundheitssystem offen.

2.           Beweiswürdigung

römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP bereits in der Vergangenheit von den armenischen Behörden identifiziert wurde.

römisch II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch II.3.1.5. und Unterpunkte).

Soweit die Vertretung der bP in der Beschwerde allgemein gehaltene Berichte nennt, welche die bB verabsäumt hätte, in ihrer Entscheidungsfindung einzubeziehen, wird angeführt, dass sich diese zum Teil als erheblich veraltet darstellen, da sie aus den Jahren 2013 bzw. 2016 stammen und sich auf noch ältere Sekundarquellen beziehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sie in ihrem objektiven Tatsachenkern mit den getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, auch wenn die Verfasser zum Teil hieraus abweichende Schlussfolgerungen ziehen (was im Rahmen einer inneren Quellenanalyse erwartbar erscheint) und die Vertretung der bP nicht bekannt gibt, welche Fragen auf Basis des von der bB herangezogenen Quellenmaterials noch offen geblieben sind und deren Klärung die Heranziehung der gennannten Quellen bedürfte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um ein Land mit hoher Berichtsdichte handelt, was es der bB und dem ho. Gericht aufgrund deren Vielzahl von Berichten faktisch verunmöglicht, sämtliche existente Berichte zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Viel mehr reicht es aus, sich auf Basis eines repräsentativen Querschnitts der Berichtslage ein Bild vom maßgeblichen Sachverhalt zu machen, was nach Ansicht des ho. Gericht im gegenständlichen Fall geschah. In Bezug auf die Gewichtung allgemein gehaltener Berichte zur Beschreibung der Lage in einem sicheren Herkunftsstaat wird darüber hinaus auf die in Punkt römisch II.3.1.5.1. getroffenen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zu General Manvel Grigoryan werden für eine armenische Staatsbürgerin und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen und ist aufgrund seines Ablebens davon auszugehen, dass er für in Armenien aufhältige Menschen keine Gefahr (mehr) darstellt.

römisch II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.

Soweit die rechtsfreundlich vertretene und somit über ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 15, AsylG) und zur Förderung des Verfahrens (Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) sich in Kenntnis befindliche bP somit vorbringt, über Fotos zu verfügten, welche Verletzungsspuren ihres Gatten und ihres Sohnes zeigen, diese aber nicht vorlegt, sind diese daher als nicht parat zu bezeichnen und eignen sich nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass sich die Fotos nicht auf Umstände beziehen, welche die bP betreffen, sondern Verletzungen von nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern zeigen sollen. Ebenso geben die Fotos –sollten sie tatsächlich existieren- ihrer Beschreibung entsprechend allenfalls Auskunft über den Umstand, dass der Gatte und der Sohn der bP Verletzungsspuren aufweisen, sie geben aber der Umschreibung des Beweisthemas durch die Vertreterin folgend keine Auskunft über die Ursache der Verletzung und die Person des Verursachers bzw. der Verursacher.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es der bP nicht gelang, die im ho. Erkenntnis vom 28.9.2020, GZ L529 2212074-1 angeführten und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Letztlich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der bP davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit keinen relevanten Gefährdungen zu rechnen hat.

3.           Rechtliche Beurteilung

römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

römisch II.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik römisch 30 als sicherer Herkunftsstaat.

römisch II.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)

römisch II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum Bestehen einer aktuellen Rückkehrgefährdung insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass –rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle einer allfälligen Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP bzw. ihr Umfeld vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Selbst wenn ein einzelner Beamter nicht gewillt gewesen wäre, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom Herkunftsstaat der bP systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des Herkunftsstaates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten eines einzelnen Organwalters, wogegen im Herkunftsstaat der bP ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlasste, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dorgige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP ihre Gründe nicht auf vermeintliche, andere Familienmitglieder betreffende Umstände, wie etwa die Wehrpflicht des Sohnes begründen kann, sondern sich auf sie persönlich treffende Umstände zu beschränken hat. Soweit dies im Rahmen des Vorbringens der bP nicht der Fall ist, stellt sich die Begründung ihres Antrages als nicht beachtlich dar.

römisch II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

römisch II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Artikel 3, EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

römisch II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüget. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP1 aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK gesagt ist.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die bP ihre Gründe nicht auf vermeintliche, andere Familienmitglieder betreffende Umstände, wie etwa die Wehrpflicht des Sohnes begründen kann, sondern sich auf sie persönlich treffende Umstände zu beschränken hat. Soweit dies im Rahmen des Vorbringens der bP nicht der Fall ist, stellt sich die Begründung ihres Antrages auch an dieser Stelle als nicht beachtlich dar.

römisch II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

römisch II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.           …

2.           dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.           – 4. …

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) – (5) …

Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

römisch II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

römisch II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

römisch II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

römisch II.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

römisch II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, bevor sie nach Armenien abgeschoben wurde.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpfte, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine nicht unerhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, davon getragen war, das österreichische Gesundheitssystem jenem des Herkunftsstaates vorzuziehen –obwohl dies nicht erforderlich war, weil das Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und der bP zugängliche Leistungen bietet- und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte.

Im gegenständlichen Fall kommt weiter hinzu, dass sich die bP bereits in der Vergangenheit rechtswidrig in das Bundesbiet einreiste, die bereits beschriebenen unbegründeten Anträge stellte und nach rechtskräftig negativer Entscheidung die bP nicht bereit war, freiwillig den rechtskonformen Zustand herzustellen und das Bundesgebiet zu verlassen.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Auch musste ihr dieser Umstand aus ihren Erfahrungen, welche sie anlässlich ihres letzten Aufenthaltes im Bundesgebiet sammelte, klar sein.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Den wirtschaftlichen Wohl des Landes iSd Artikel 2, EMRK widerspricht auch die bereits beschriebene Auslagerung der Behandlung der bP von ihrem Herkunftsstaat nach Österreich, obwohl ihr eine Behandlung in ihrem Herkunftsstaat ebenfalls möglich und zumutbar wäre.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die beschwerdeführende Partei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß auch für jene privaten Bindungen, welche die bP bereits vor ihrer Abschiebung nach Armenien knüpfte.

römisch II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Soweit sich die bP auf ihren Wunsch, ihren in Armenien aufhältigen Kindern einen Aufenthalt in Österreich ermöglichen zu wollen sind diese Umstände im Rahmen des hier anzu-wendenden Prüfungsumfang unbeachtlich, da dieses Vorbringen außerhalb dieses Prüfungs-rahmens anzusiedeln ist.

römisch II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

römisch II.3.4.8.1. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

römisch II.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten römisch II.3.2., römisch II.3.3., sowie römisch II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

römisch II.3.4.8.3. Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

römisch II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

römisch II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

römisch II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen.

Die bP ist verpflichtet, das Bundesgebiet nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist, im Falle der Unterlassung bei sonstiger Vollstreckung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) zu verlassen.

römisch II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

römisch II.3.5. Einreiseverbot

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde, ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden, obwohl nach Ansicht des ho. Gerichts das bisherige Verhalten der bP indiziert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich sichtlich nicht ausreichen dürfte, um sie von weiteren Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht abzuhalten.

Ohne die bB präjudizieren und in ihr Ermessen eingreifen zu wollen, wird für den Fall, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 („… Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) … oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. …“), welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 53, FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Absatz 2, leg. cit. hingewiesen.

römisch II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-             Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-             Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-             In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

-             Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2259096.1.00