Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

W117 1253270-3

Spruch

W117 1253270-3/17E, ,

IM NAMEN DER REPUBLIK!, ,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde vonXXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl.: 281766604/180540638, nach mündlicher Verhandlung am 18.08.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit §46 FPG und Paragraph 55, Absatz eins, -3 FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, ,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstes Verfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 21.05.2004 unter den Personalien „ römisch 40 , geb. am römisch 40 “, in Österreich seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 30.07.2004 hinsichtlich Asyl und Refoulementschutz abgewiesen und der BF ausgewiesen wurde. Die dagegen verspätet erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.11.2004 zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2005 Folge gegeben und der Bescheid des UBAS aufgehoben.

Der Wiederaufnahmeantrag vom 16.11.2004 wurde letztlich mit Bescheid des UBAS vom 27.10.2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 18.03.2005 wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 127,, Paragraph 130 (, eins Punkt F, a, l,) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.11.2005 wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 164 /, eins, 3u4(2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des UBAS vom 02.01.2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 30.07.2004 abermals als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die gegen den Bescheid des BAA vom 29.11.2004 zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobene Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Am 14.01.2008 wurde der obdachlose BF im Bundesgebiet festgenommen.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 04.04.2008 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, (1.Fall), Paragraph 15,, Paragraph 269 /, eins, (1.Fall), Paragraph 83 /, eins,, Paragraph 84, Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

2. zweites Verfahren:

Aus der Haft stellte der BF am 09.04.2008 erneut einen Asylantrag unter diesen Personalien. Hierauf wurde ihm mit Bescheid des BAA vom 18.11.2008 als leiblicher Vater der asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukam.

Am 05.08.2009 legte der BF einen am 21.10.2003 ausgestellten und bis 21.10.2008 gültigen georgischen Reisepass zu den Personalien „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ mit zwei Visa und Sichtvermerken vor.

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 11.08.2011 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, 2, 130, (4.Fall), 12 (3.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 06.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der BF gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden förderte, nämlich einer größeren Zahl von Menschen von Ungarn nach Österreich und Deutschland mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und diese in einem geliehenen Mercedes Sprinter für jeweils 300.- bis 400.- € transportierte, nämlich 7 syrische Staatsangehörige von Budapest über Nickelsdorf nach Österreich, wobei die Schleppung nach Deutschland lediglich daran scheiterte, dass das Fahrzeug anlässlich eines Verkehrsunfalles beschädigt wurde.

In zwei weiteren Fällen wurde der BF von der Anklage der gewerbsmäßigen Schlepperei von Fremden aus Ungarn nach Österreich bzw. Deutschland mit einem geliehenen Mercedes Sprinter für jeweils 300.- bis 400.- € freigesprochen.

4. gegenständliches Verfahren:

Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 05.06.2018 wurde der BF wegen Vergehen nach Paragraph 125, (Sachbeschädigung) und nach Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Hierauf wurde der BF am 27.06.2018 beim BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für Georgisch auf Deutsch niederschriftlich zur Asylaberkennung einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, drogenabhängig zu sein und in der Haft Methadon und Schlaftabletten zu nehmen. Er solle noch etwas für seine psychische Erkrankung erhalten. Er leide an Hepatitis C. Seit 2009 sei er Konventionsflüchtling. In Georgien habe er 11 Jahre die Grundschule besucht und anschließend 3 Jahre Wirtschaft studiert, aber nicht abgeschlossen. Außer seiner Muttersprache Georgisch spreche er auch noch gut Russisch, Englisch und Deutsch. Hier habe er vier oder fünf Monate als Paketzusteller und im BG Korneuburg als Aktenvernichter gearbeitet. Als Student habe den Lebensunterhalt sein Vater bestritten. Er habe zuletzt mit seinen Eltern und beiden Schwestern in römisch 40 in einer Wohnung gelebt, davor im Dorf römisch 40 . In Georgien habe er auch Onkel und Tanten. Andere Freunde oder Bekannte habe er dort nicht. Sein Verhältnis zu seinen Familienangehörigen sei schlecht, weil er oft im Gefängnis sei. Sie würden vermutlich noch in römisch 40 leben, seine verheiratete Schwester lebe in einem anderen Dorf. Er habe seit 7 Monaten keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, wie diese ihren Lebensunterhalt finanzierten. In Österreich habe er eine Tochter. Er sei ledig und zahle monatlich 298 € Alimente für seine Tochter. Diese sei hier geboren, staatenlos und Konventionsflüchtling; sie lebe bei ihrer Mutter in römisch 40 . Er habe mit der Mutter seiner Tochter in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Die Tochter habe er bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig gesehen und zur Schule gebracht. Er habe viele internationale Freunde, auch österreichische. Künftig wolle er in Österreich Arbeit finden, heiraten und Kinder sowie ein normales Leben haben. Von den Drogen wolle er wegkommen und habe auch schon Fortschritte gemacht: anfangs habe er 80mg Subsidol bekommen, aktuell nur mehr 40mg. Bisher habe er in Österreich Geld vom AMS bekommen und auch Kurse gemacht sowie ab und zu gearbeitet, als Paketzusteller oder beim Gericht. Er könne sich vorstellen seinen Lebensunterhalt in Österreich künftig durch Arbeiten mit Autos zu finanzieren, er habe einen österreichischen Führerschein und könnte Pakete oder Pizzas zustellen. Er könne sich auch vorstellen, auf der Baustelle zu arbeiten oder Reinigung zu machen. Am Besten könne er Autofahren. Er werde jede Arbeit annehmen, er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Befragt, ob er bei Vereinen oder sonstigen Organisationen Mitglied sei, brachte er vor, beim „ römisch 40 “ angemeldet zu sein. Er kenne diesen seit 6 Jahren und sei fast jede Woche hingegangen, wenn er nicht in Haft sei, und habe dort auch Essen und Kleidung bekommen. Er fühle sich in Österreich integriert, da er gut Deutsch spreche und hier gut behandelt werde. Früher sei das anders gewesen. Seine Freundin sei Österreicherin, er wolle sie heiraten und eine Familie gründen. In der Haft habe er keinen Besuch bekommen. Als Asylberechtigter sei er in Europa unterwegs gewesen, nicht im Herkunftsstaat. Seinen georgischen Reisepass habe er wohl verloren. Zum Vorhalt, dass Georgien nun als sicherer Herkunftsstaat gelte, äußerte er, dass er sich noch keine Gedanken darüber gemacht habe, ob er dort etwas zu befürchten hätte. Zum Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich brachte er vor, teilweise unschuldig gewesen zu sein, da er keine Arbeit gehabt und mit Drogen angefangen habe. Er wolle beweisen, dass er nicht kriminell sei, und entschuldige sich dafür. Zum Vorhalt, dass er als Asylberechtigter die österreichische Rechtsordnung zu beachten habe, brache er vor, nicht Schlimmes mehr tun zu wollen. Er wolle Österreicher werden. Er habe alles verstanden. Auf die Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete er.

4. Der am 29.06.2018 übersendeten Krankengschichte der JA für den BF ist zu entnehmen, dass diesem wegen „F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Hauptdiagnose),F19.22 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom – gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit) (Hauptdiagnose)“ die Medikamente „Dominal FTBL FTE 80 mg, Methadon 30 mg, Sertralin San FTBL 50 mg“ verordnet waren.

Dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 02.05.2018 ist ferner zu entnehmen, dass die Hepatitis C des BF therapiert wurde.

5. Nach der Mitteilung des BMI vom 09.08.2018 lautet die Identität des BF „ römisch 40 früher römisch 40 , geb. römisch 40 .

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.08.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den dem BF mit Bescheid vom 18.11.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Das BFA stellte darin ua. begründend fest, dass der BF in Österreich bislang mehrmals straffällig geworden sei und aktuell eine Haftstrafe verbüße. Er sei aktuell nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, seine Hepatitis C sei bereits behandelt worden und er befinde sich zur Zeit in einem Drogenersatzprogramm. Zur angegebenen psychischen Erkrankung nehme er erst seit seiner Inhaftierung Medikamente. Zu seinen psychischen Erkrankungen sei medizinische sowie psychologische Behandlung und Versorgung in Georgien gewährleistet und (kostenlos) verfügbar. Zudem könne mittels privater Krankenversicherung die medizinische Behandlung beitragsabhängig erweitert werden. Im Fall der Rückkehr seien georgische Staatsbürger automatisch versichert. Seine aktuelle Drogenersatztherapie könne er im Fall der Rückkehr ua. in römisch 40 fortsetzen. Auch seien in Georgien Psychologen und Psychiater für eine weitere Behandlung verfügbar. Weiters stelle ein staatliches Programm umfassende stationäre als auch ambulante Behandlung durch Psychiater und Psychologen (annähernd) kostenlos zur Verfügung. Es wurde darauf hingewiesen, dass die medizinische Behandlung sowie Medikamente im Herkunftsstaat nicht dieselbe Qualität wie in Österreich aufweisen, sondern lediglich zugänglich und verfügbar sein müssten, selbst wenn sie kostenintensiver seien. Da er in römisch 40 gelebt habe, sei davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen nach wie vor dort lebten.

Sein erstes Asylverfahren sei bereits Anfang 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und dabei seien sämtliche bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sodann sei ihm mit Bescheid des BAA vom 18.11.2008 ausschließlich im Familienverfahren internationaler Schutz in Österreich zuerkannt worden. In seiner Einvernahme am 27.06.2018 habe er überhaupt keine persönlichen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geäußert.

Er sei auch arbeitsfähig und arbeitswillig, verfüge über eine langjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat, beherrsche die Landessprache und sei mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. Überdies habe er gute Sprachkenntnisse in Russisch, Englisch und Deutsch. Zudem verfüge er über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass im Fall der Rückkehr zumindest anfänglich von einer Unterkunft und finanzieller Unterstützung ausgegangen werde. Außerdem könne er von seiner österreichischen Freundin allenfalls finanziell unterstützt werden; diese könne ihn nach Georgien begleiten oder ihn dort (regelmäßig) besuchen. Alimente könne er auch von Georgien aus bestreiten. Seine Tochter habe ebenfalls die Möglichkeit, ihn in Georgien zu besuchen. Zudem könne er seine persönlichen bzw. verwandtschaftlichen Kontakte auch durch Treffen in einem anderen Staat -etwa im sicheren Herkunftsstaat Armenien-oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem biete IOM Rückkehrhilfe an.

Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Asylzuerkennung erheblich geändert, Georgien gelte nun als sicherer Herkunftsstaat. Die elementare Grundversorgung sei dort gewährleistet. Im Fall der Rückkehr werde er nicht in eine gemäß Artikel 2 und 3 EMRK relevante Notlage geraten. Auf außergewöhnliche Umstände (etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung und dgl) bestehe kein Hinweis.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der ledige BF eine minderjährige Tochter habe, welche georgische Staatsangehörige sei und in der Obhut ihrer Mutter in Österreich lebe. Der BF lebe auch mit seiner österreichischen Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Er gehe hier auch keiner geregelten Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Bislang habe er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus staatlichen Leistungen (Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe, Mindestsicherung) finanziert. Er habe bisher exakt 58 Tage in Österreich legal gearbeitet. Er sei Mitglied des Vereins „ römisch 40 “ und verbüße derzeit eine Haftstrafe. Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 11.01.2006 samt Ausweisungsentscheidung habe er sich bis zum Folgeantrag am 09.04.2008 illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe verschiedene Identitäten verwendet und sei mehrmals straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.

Angesichts seiner bisherigen Verurteilungen sowie dem Umstand, dass er mangels geregelter Erwerbseinkünfte jahrelang nicht in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in Österreich selbständig zu finanzieren, sei seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich auf Dauer nicht gesichert. Er stelle zusammengefasst eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.08.2018 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen Vertreter vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde ua. eine mündliche Verhandlung beantragt und Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es sei unrichtig, dem BF seinen im Familienverfahren zuerkannten Asylstatus infolge seiner Verurteilung wegen Schlepperei abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu verhängen. Zunächst sei das Ermittlungsverfahren ein mangelhaftes gewesen, da sich die Behörde nicht ausreichend mit den Verfolgungsgründen des BF beschäftigt habe, um eine neuerliche Gefahr von Verfolgung im Fall einer Rückkehr ausschließen zu können. Die Behörde hätte dann auch erkannt, dass der BF in Georgien keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr habe. Seine gerade 12-jährige Tochter sei staatenlos und in Österreich asylberechtigt. Da er regelmäßig Unterhalt bezahle und regelmäßigen Kontakt zu ihr habe, wäre ihm jedenfalls trotz Verurteilung weiterhin Asyl zu gewähren gewesen, zumal die Angehörigeneigenschaft nach wie vor vorliege. Eine Aberkennung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Verurteilung nicht als nachhaltige Änderung angesehen werden könne. Solche dürften nach der StatusRL nicht nur vorübergehende sein. Wegen der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat wäre ihm wegen der drohenden Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Das Vorbringen des BF über sein geändertes Leben hätten im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden müssen und festgestellt werden müssen, dass die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot die Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK verletzten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da der BF entgegen den Ausführungen der Behörde sich nunmehr sehr um einen ordentlichen Lebenswandel bemühe und auch während seiner Haft ein besonnenes Verhalten zeige. Die Behörde habe eine ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Alleine die Begehung von Straftaten reiche dafür nicht aus. Der BF verkenne nicht, rechtskräftig verurteilt worden zu sein, wolle aber in Hinkunft gesetzestreu leben und die aktuelle Haftstrafe zum Anlass nehmen, sein Leben von Grund auf zu ändern. Zur als unrichtig kritisierten rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass auch ein Endigungs- oder Asylaberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliege. Fallgegenständlich bedeute dies, dass sich die Lage in Georgien für den BF nicht grundlegend und dauerhaft geändert habe, da er zu seiner minderjährigen Tochter trotz Haft eine Beziehung unterhalte. Auch hinsichtlich subsidiärem Schutz hätte sich die Behörde mit dem Fall des BF beschäftigen müssen; ein pauschaler Verweis genüge nicht. Ferner habe eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht stattfinden können. Eine Rückkehrentscheidung würde für den BF einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich auch bei einer derartigen Straftat nicht zwangsläufig um einen Tatbestand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, da seine familiären Anknüpfungspunkte derart seien, dass sie seinen Verbleib in Österreich rechtfertigten und dann auch kein „unbefristetes“ Einreisverbot verhängt worden wäre. Dieses würde dazu führen, dass er sein Privat- und Familienleben schlicht nicht mehr weiterführen könne, was jedenfalls im Hinblick auf die Verurteilungen des BF nicht verhältnismäßig sei. Die Rückkehrentscheidung stelle eine massive Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben des BF dar und hätte diese daher in eventu auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen.

9. Nach der Verständigung vom 12.11.2018 ist der BF am 09.11.2018 aus der Strafhaft geflüchtet.

10. Nach der Mitteilung vom 23.04.2019 wurde der BF (wieder) in Strafhaft übernommen.

11. Der BF ist seit 10.03.2022 bei der Suchthilfe Wien obdachlos gemeldet. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

12. Zu der für 18.08.2020 beim BVwG anberaumten Verhandlung ist der BF unentschuldigt nicht erschienen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien. Er ist ledig und hat in Georgien seine Schulausbildung absolviert sowie 3 Jahre Wirtschaft studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Damals lebte er mit seinen Eltern und zwei Schwestern in römisch 40 , davor lebte er in einem Dorf.

Sein erster Asylantrag vom 21.05.2004 wurde mit Bescheid des BAA vom 30.07.2004 abgewiesen. Diesem Antrag lag das Vorbringen zu Grunde, dass der BF und sein Vater im März 2004 an Demonstrationen gegen Saakaschwili teilgenommen hätten. Aus Angst vor Verfolgung durch die neue Regierung hätten sie Georgien ebenfalls verlassen, nachdem Abaschidze am 02.05.2004 nach Russland ausgereist sei. Dieses Vorbringen wurde jedoch als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 02.01.2006 letztlich als verspätet zurückgewiesen.

Zum zweiten Asylantrag vom 09.04.2008 brachte er vor, mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Österreich leben zu wollen. Seine früheren Gründe seien noch aufrecht; er werde weiterhin gesucht. Im Jahr 2007 hätten Leute in schwarzer Uniform vom Innenministerium seine Großmutter innerhalb eines halben Jahres mehrfach aufgesucht und das Haus nach ihm und seinem Vater durchsucht. Im Oktober 2007 sei seine Großmutter verstorben. Dies habe sein Vater im Jänner 2008 seiner Lebensgefährtin erzählt. Er könne also nicht nach Georgien zurückkehren. Mit Bescheid des BAA vom 18.11.2008 wurde dem BF nach weiteren Ermittlungen zur Vaterschaft im Familienverfahren nach seiner Tochter Asyl zuerkannt.

In Österreich hat er gegenüber Behörden verschiedene Identitäten auch Aliasnamen verwendet. Er wurde im Bundesgebiet wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, ua. am 06.10.2015 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei. Am 09.11.2018 ist der aus der Strafhaft geflüchtet und wurde im April 2019 wieder in Strafhaft genommen.

Es liegen darüber hinaus auch fünf weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des BF wegen (gewerbsmäßigen, schweren) Diebstahls, Hehlerei, Widerstands gegen die Staatsgewalt, (schwerer) Körperverletzung und Sachbeschädigung vor.

Der derzeitige Aufenthalt des BF ist nicht bekannt. Er ist im Bundesgebiet aktuell obdachlos gemeldet.

Im Falle des BF kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Festgestellt wird, dass der BF einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005): Er wurde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

Der BF bedeutet aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Georgien eine aktuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

Der BF leidet außer einer bereits behandelten Hepatitis C an psychischen Problemen und absolvierte in der Haft ein Drogenentzugsprogramm. Er wurde in der Haft medikamentös behandelt.

Ein Familienleben mit seiner in Österreich asylberechtigten nun etwa 16-jährigen Tochter hat er vorgebracht (Zahlung von Alimenten, Begleitung zur Schule). Diese lebt bei ihrer asylberechtigten georgischen Mutter in Österreich. Darüber hinaus hat der BF vorgebracht, eine österreichische Freundin zu haben, jedoch mit dieser ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dies stimmt mit seiner Obdachlosenmeldung überein. Ein Abhängigkeitsverhältnis (aus gesundheitlichen oder anderen Gründen) hat der BF ebenfalls nicht behauptet.

Diese Kontakte kann er auch von Georgien aus durch Besuche und/oder über elektronische Medien und Internet bzw. Überweisungen aufrechterhalten.

Der BF spricht und versteht Deutsch. Zusätzlich spricht und versteht er Georgisch, Russisch und Englisch. In Österreich besuchte er Kurse (AMS). Er hat insgesamt auch 58 Tage legal in Österreich gearbeitet, jedoch die überwiegende Zeit staatliche Leistungen bezogen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF bereits eine Änderung seines Lebenswandels eingetreten ist.

Der BF ist in der Lage, Hilfstätigkeiten (Bauarbeiter, Reinigungskraft) auszuüben und ist auch arbeitswillig.

Eine Rückkehr des BF nach Georgien stellt keine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Im Falle der Rückkehr nach Georgien droht dem BF weder die Todesstrafe noch eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder unmenschliche Behandlung.

Dem BF droht in Georgien auch keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundliegenden Verhaltens. Dem BF droht im Falle nach Georgien keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund seiner Verurteilung in Österreich und des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Georgien auch keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung oder wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb Georgiens.

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in Georgien, entweder in Tiflis oder auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF hat weiters (kostenlosen) Zugang zu Sozialhilfe, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zudem sind nach wie vor Verwandte des BF (Eltern, Schwestern sowie Onkel und Tanten) im Heimatland aufhältig und der BF kann den Kontakt zu diesen Personen wieder herstellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit finanzieller oder sonstiger Unterstützung seitens seiner österreichischen Freundin bzw. der in Österreich aufenthaltsberechtigten Mutter seiner minderjährigen Tochter.

Zur Lage in Georgien (Stand 22.03.2022):

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.03.2022

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020).

Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 23.2.2022

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 23.2.2022

●             ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

●             bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022

●             civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022

●             CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022

●             DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022

●             EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022

●             Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022

●             FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022

●             FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

●             FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022

●             FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022

●             Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022

●             KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,2.

●             KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

●             KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022

●             OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022

●             taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022

●             USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

 ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022,

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 28.2.2022).

Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Quellen:

●             ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022

●             CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022

●             EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 18.3.2022

●             EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 14.3.2022

●             MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 14.3.2022

●             NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 14.3.2022

●             OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 16.03.2022

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

●             EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

●             TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 16.03.2022

Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021).

Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021).

Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022

●             US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 18.03.2022

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             HRC - Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022

●             HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 18.03.2022

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022).

Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 5.2.2021). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister und daher auch keine Meldepflicht. Eine Änderung des Wohnsitzes ist den Behörden deshalb oft nicht bekannt. Hinzu kommt ein häufiger Wechsel von Straßennamen (AA 17.11.2020).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 16.3.2022

●             EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2021) 18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland] (o.D.): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.3.2022

●             FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022

●             SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiting-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/, Zugriff 16.3.2022

●             USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 18.03.2022

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a).

Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).

Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die, Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vergleiche ADA 2.2022).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022

●             Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022

●             GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 16.3.2022

●             GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 16.3.2022

●             GeoStat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 16.3.2022

●             HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia, Zugriff 16.3.2022

●             IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

●             WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 14.3.2022

●             WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 16.3.2022

SOZIALBEIHILFEN

Letzte Änderung: 18.03.2022

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).

Quellen:

●             Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022

●             Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 16.3.2022

●             IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

●             SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2022

●             SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.03.2022

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):

●             Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus

●             Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

●             Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

●             Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

●             Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.

●             Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

●             EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question & Answer ACC 7561

●             EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-georgia/, Zugriff 17.3.2022

●             IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

●             MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium] [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja [Informationen für Reisende - Georgien], https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 1.3.2021

●             SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

●             VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail

●             WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022

●             WHO - World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: HEPATITIS C

Letzte Änderung: 18.03.2022

Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vergleiche SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vergleiche Agenda.ge 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019).

Quellen:

●             Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medicines to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173, Zugriff 17.3.2022

●             BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

●             JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination – Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 17.3.2022

●             PLOS ONE / Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 17.3.2022

●             SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

●             WHO - World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: PSYCHISCHE KRANKHEITEN

Letzte Änderung: 22.03.2022

Es existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit' (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:

●             Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.

●             Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)

●             Psychosoziale Rehabilitation

●             Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.

●             Kurz- und langfristige stationäre Leistungen

●             Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten

●             Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln

●             Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

●             Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

●             Medizinische Notfallversorgung

●             Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.

●             Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

●             Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)

 Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vergleiche IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).

Quellen:

 BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI, BDA - BelgianDesk on Accessibility (16.5.2019): Question & Answer, BDA-20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

●             EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question & Answer ACC 7561

●             EASO MedCOI (24.7.2020): Question & Answer, BDA-20200630-GE-7300, Zugriff 15.3.2022

●             IWPR – Institute for War and Peace Reporting (4.10.2021): Georgia: Mental Health Care Under Strain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061297.html, Zugriff 18.3.2022

●             SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

●             SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 14.3.2022

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: DROGENSUCHT

Letzte Änderung: 22.03.2022

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).

Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet:

●             Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation

●             Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

●             Das Programm richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger (SSA o.D.g).

Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist:

●             Patienten, welche die Komponente 'stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation' des 'staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit' noch nicht genutzt haben

●             mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren.

●             Mitgliedern von Familien, welche in der 'Datenbank sozial schwacher Familien' registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet

●             Patienten zwischen 18 und 25 Jahren

●             Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g)

Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 42] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018).

Quellen:

●             BDA - Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

●             BDA - Belgian Desk on Accessibility (16.5.2019): Question & Answer, BDA 20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022

●             IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Georgien: Länderinformationsblatt 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.3.2022

●             SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022

●             SSA - Social Service Agency [Georgien] (o.D.g): Drug-addiction, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=815, Zugriff 16.3.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 22.03.2022

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

Quellen:

●             AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_ asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022

●             IOM - Internationale Organisation für Migration (25.11.2021): IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 18.3.2022

●             MoH - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.3.2021): The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched-, Zugriff 18.3.2022

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse), zu seinem Leben, seiner Schulbildung, Berufserfahrung und zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen sowie zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen und zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des BF im Verfahren vor dem BFA und BVwG sowie dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Tochter weder verheiratet ist, noch aktuell mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen; dies gab er auch hinsichtlich seiner Freundin, welche österreichische Staatsbürgern sein soll, an. Auch aus seiner Obdachlosenmeldung erschließt sich kein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von Jemanden in Österreich hat er nicht geltend gemacht. Allfällige Unterhaltszahlungen für seine Tochter kann er auch aus dem Herkunftsstaat leisten und erfordern seine persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet nicht. Die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat werden der Entscheidung als nachvollziehbar zu Grunde gelegt.

Die Feststellung zur Einreise des BF nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Seine Identität steht nach der Mitteilung des BMI vom August 2018 fest.,

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des BF ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den genannten und Bezug habenden rechtskräftigen Entscheidungen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF basieren auf den eingeholten Strafregisterauszügen in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Urteil vom 06.10.2015.

Die Feststellung, dass sich der BF derzeit nicht mehr in Haft befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Seine Flucht aus der Strafhaft ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung bzw. den Bezug habenden elektronischen Dateien.

Gegen das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den BF im Herkunftsstaat spricht abgesehen von seinen als nicht glaubwürdig erachteten Fluchtgründen im ersten Asylverfahren auch der Umstand, dass Georgien nunmehr als sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung gilt. Im Übrigen hat er aktuell auch weder Fluchtgründe geltend gemacht noch Rückkehrbefürchtungen geäußert. Seine früheren Fluchtgründe wurden als nicht glaubwürdig erachtet, Asyl wurde ihm lediglich von seiner Tochter abgeleitet zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise der schon von der Verwaltungsbehörde zutreffend vertretenen Ansicht, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdung an Leib und Leben zu fürchten hat, entgegengetreten.

Die Beschwerde kritisierte die Aberkennung des dem Beschwerdeführer im Familienverfahren zuerkannten Asylstatus auf Grund seiner schweren Straffälligkeit deshalb als nicht rechtmäßig, weil er nach wie vor über ein Familienleben mit seiner minderjährigen Tochter in Österreich verfüge. Diesem Standpunkt vermag sich das BVwG jedoch nicht anzuschließen. Auf die rechtlichen Ausführungen hiezu – insbesondere zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – wird verwiesen.

Die Feststellungen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben resultieren aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren vor dem BAA. Der Ladung zur Verhandlung beim BVwG hat er nicht entsprochen und ist unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Aktenlage der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Der BF hatte als Asylberechtigter jahrelang die Möglichkeit, seine Chancen in Österreich zu nützen und sich zu beruflich und sozial zu integrieren, was ihm jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund seines gezeigten strafrechtlichen Verhaltens und der diesbezüglichen Verurteilungen nicht gelungen ist. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet wiederholt und massiv straffällig geworden, was er mit seiner Drogensucht zu entschuldigen suchte, und hat ua. ein besonders schweres Verbrechen (mehrfache und gewerbsmäßige Schlepperei) begangen, wofür er zusätzlich zu einer unbedingten Haftstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Zuletzt befand sich der BF bis Anfang März 2022 in Strafhaft. Zudem ist der BF seitdem im Bundesgebiet obdachlos gemeldet und offenbar untergetaucht, sodass die Behörden aktuell keinen Zugriff auf ihn haben, was ebenfalls nicht positiv ins Gewicht fällt. Abgesehen davon hat der BF auch nicht dargetan, wie seine österreichische Freundin heißt und wo sie gemeldet bzw. wohnhaft ist und ob mit ihr nach der Haftentlassung ein gemeinsamer Haushalt begründet werden sollte. Die vom BF noch beim BAA geäußerten Heiratsabsichten mit einer österreichischen Staatsbürgerin stehen jedenfalls im Widerspruch zu der nach seiner Haftentlassung vorgenommenen Obdachlosenmeldung. Die Einschätzung, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, basiert – abgesehen von seiner Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei - zudem auf seinen weiteren und wiederholten Verurteilungen wegen (gewerbsmäßigen, schweren) Diebstahls, Hehlerei, Widerstands gegen die Staatsgewalt, (schwerer) Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Haftstrafen sowie auf dem Umstand, dass er selbst vorbrachte, drogenabhängig zu sein. Da der BF in Österreich bislang die weitaus überwiegende Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging, seinen Lebensunterhalt nur aus staatlichen Leistungen finanzierte und auch über keine Berufsausbildung verfügt, erscheint die Aussicht auf einen künftig zum Positiven geänderten Lebenswandel des BF trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet äußerst gering, wobei anzumerken ist, dass ihn diese Beziehungen schon bisher nicht von Straftaten abhalten konnten. Außerdem ist seit seiner Haftentlassung im März 2022 jedenfalls ein noch nicht ausreichend langer Zeitraum verstrichen, welcher einen nachweislich geänderten Lebenswandel gestatten könnte. Eine positive Zukunftsprognose ist angesichts dieser Umstände nicht möglich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den persönlichen Angaben des BF beim BAA und dem Krankenblatt der JA.

Die Feststellung, dass der BF trotz fehlender Berufsausbildung in der Lage ist, Hilfstätigkeiten auszuführen und auch arbeitswillig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der BF für Arbeiten mit dem Auto (Zustelldienste etc.) angesichts seiner Drogenabhängigkeit aus der Sicht des BVwG wohl nicht eignet, weshalb diese Art von Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt wurde.

Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Georgien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in Georgien ergeben sich daraus, dass es sich beim BF um einen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, der nach eigenen Angaben ohne Berufsausbildung Hilfstätigkeiten (Reinigungsarbeiten, Bauarbeiter) verrichten kann. Zudem hat der BF neben seiner schulischen Bildung verschiedene Sprachkenntnisse erworben (Georgisch, Russisch, Deutsch, Englisch), welche er ebenfalls nützen kann. Außerdem verfügt er über familiäre (Eltern, Geschwister) und verwandtschaftliche (Onkel und Tanten) Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass zumindest anfänglich von einer gesicherten Unterkunft und Versorgung des BF im Fall der Rückkehr auszugehen ist. Dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den BF eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen und aus dem Amtswissen. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen der BF im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass die Verhältnisse in Georgien nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnte. Eine allenfalls nötige medizinische Behandlung bzw. ein Drogenersatzprogramm sind auch in Georgien verfügbar und für den BF als georgischen Staatsbürger auch (kostenlos bzw. mit Zuzahlungen) zugänglich.

Außerdem gilt Georgien nach der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat. Es kann schon daher nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Georgien aktuell eine Gefahr wegen seiner oder einer ihm unterstellten politischen Gesinnung droht, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde und der BF neue Fluchtgründe nicht vorgebracht hat.

Ferner ist festzustellen, dass der BF selbst - im Zuge des Aberkennungsverfahrens - auch eine individuelle Gefährdung nicht vorgebracht hat, sondern angab, noch nicht darüber nachgedacht zu haben, ob ihm in Georgien im Fall der Rückkehr Gefahr drohe. Ausgehend davon ist vor dem Hintergrund der Länderberichte keine dem BF im Fall der Rückkehr drohende Gefährdung feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Das BFA wies auf die schwere Straffälligkeit und die rechtskräftige Verurteilung des BF hin und führte aus, dass bei ihm sowohl der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliege, als auch einer der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Das Bundesamt kann gemäß Absatz 3, einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF sind über 13 Jahre vergangen und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wurde aber, wie dargestellt, wegen wiederholter Straftaten (ua. gewerbsmäßige Schlepperei), welche in die Zuständigkeit eines LG fallen, bereits mehrmals verurteilt.

Der BF ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf ihn anwendbar.

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,).

Zu prüfen ist somit, ob auch der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt, weil der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zumal auch die belangte Behörde in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ausführte, dass für den BF aktuelle keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage besteht.

Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.

Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).

Dem unverheirateten BF wurde mit Bescheid des BAA vom 18.11.2008 die Flüchtlingseigenschaft erst im zweiten Asylverfahren und ausschließlich im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner unehelichen minderjährigen, in Österreich geborenen und nach ihrer Mutter asylberechtigten Tochter zuerkannt. Seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen Saakaschwili) wurden als nicht glaubhaft erachtet. Neue Gründe hat er weder im zweiten Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht. Georgien gilt allerdings nunmehr als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung. Außerdem ist Saakaschwili auch nicht mehr Staatspräsident Georgiens vergleiche Micheil Saakaschwili – Wikipedia), unabhängig davon, dass die Fluchtgründe des BF auch als nicht glaubwürdig erachtet wurden.

Nach der Judikatur des VwGH (29.06.2020, Ro 2019/01/0014) ist von Amts wegen zu ermitteln, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Wie bereits dargelegt wurde, kann also nunmehr nicht davon ausgegangen werden, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF in Georgien besteht, zumal der Herkunftsstaat des BF, der selbst keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, sodass aus diesem Grund bereits von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, – „Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde“ – auszugehen ist:

Die Verhältnisse im Herkunftsstaat haben sich also – wie dargelegt – mittlerweile so massiv geändert, dass nun eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist, die nicht nur vorübergehend ist (VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170). Georgien gilt nun als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Andere Gründe (als seine Vaterschaft einer asylberechtigten unehelichen Tochter), aus denen dem BF eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde, hat dieser nicht glaubhaft vorgebracht. Auch von Amts wegen sind keine Gründe, aus denen der BF im Falle der Rückkehr Verfolgung ausgesetzt sein könnte, erkennbar. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr; das Bestehen emotionaler oder familiärer Bindungen zum Aufnahmestaat ist für den Eintritt des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ebenso irrelevant, wie eine allgemein oder wirtschaftlich schlechte Lage im Herkunftsstaat (Filzwieser ua., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, AsylG 2005 Paragraph 7, K 10 f.). Auf Grund der Länderberichte steht also fest, dass der BF, der weiterhin georgischer Staatsangehöriger ist, der den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann.

Im Fall des BF, der lediglich von seiner in Österreich geborenen unehelichen Tochter abgeleitetes Asyl erhalten hat, liegen auch keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe vor, aus denen er die Inanspruchnahme des Schutzes von Georgien ablehnen könnte vergleiche Putzer, Asylrecht², 2011, Rz 156). Derartiges hat er auch nicht geltend gemacht.

Es liegen daher im Fall des BF auch der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK vor.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer 4,).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

"Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen; vergleiche auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996,] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach – in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung – "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).

Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen; insbesondere sind die Tatumstände zu berücksichtigen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt wurde; die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Der BF wurde ua. wegen des Verbrechens der mehrfachen gewerbsmäßigen Schlepperei rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden förderte, nämlich einer größeren Zahl von Menschen von Ungarn nach Österreich und Deutschland mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und diese in einem geliehenen Mercedes Sprinter für jeweils 300.- bis 400.- € transportierte, nämlich 7 syrische Staatsangehörige von Budapest über Nickelsdorf nach Österreich, wobei die Schleppung nach Deutschland lediglich daran scheiterte, dass das Fahrzeug anlässlich eines Verkehrsunfalles beschädigt wurde.

Zweifellos ist dieses Verbrechen besonders schwer, insbesondere da es sich um gewerbsmäßige Schlepperei von mehr als 5 Personen handelte (objektive Tatseite).

Hiezu wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.02.1996, 95/20/0079, verwiesen: Unter einem "besonders schweren Verbrechen" iSd Artikel 33, Absatz 2, FlKonv ist ein Verbrechen zu verstehen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0746). Umgelegt auf den ersten Tatbestand des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv bedeutet dies, daß der Gesetzgeber dem Tatbestand der Schlepperei im Einzelfall kein vergleichbares Gewicht zugemessen hat, da Schlepperei gem Paragraph 80, FrG 1993 zunächst als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, erst bei hinzukommenden erschwerenden Umständen (Schlepperei von mehr als fünf Personen, Wiederholungsfall) vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, und erst im Falle der gewerbsmäßigen Schlepperei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (Paragraph 81, Absatz 2, FrG 1993). Dies wird letztlich durch die Strafdrohungen der Paragraph 242, ff StGB, Paragraph 249, ff StGB und Paragraph 255, ff StGB bestätigt, welche staatsgefährdende Handlungen unter Strafe stellen, wobei die Strafdrohungen im Wesentlichen den Strafdrohungen iSd zweiten Tatbestandes des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv entsprechen. Die Mindeststrafdrohung des zweiten Falles des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv kann jedoch für den ersten Fall des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv keinen absoluten Maßstab bilden, ansonsten der Tatbestand nicht notwendigerweise getrennt zu normieren gewesen wäre. So ist durchaus der Fall denkbar, dass fortgesetzte Schlepperei von zahlreichen Personen auf Dauer geeignet ist, die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Aufenthaltslandes (durch schwerste Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu einem anderen Staat) zu gefährden.

Das Strafausmaß für gewerbsmäßige Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG liegt zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Obwohl als Milderungsgrund bei der Strafbemessung seine bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis berücksichtigt wurden, erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass die Schleppung lediglich wegen eines Verkehrsunfalls des BF mit dem geliehenen Fahrzeug nicht nach Deutschland fortgesetzt werden konnte.

Dass der BF die Sicherheit der von ihm geschleppten Personen erheblich gefährdet hat, ergibt sich demnach jedenfalls daraus, dass er dabei in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Außerdem gibt der BF an drogenabhängig zu sein, woraus schon ganz allgemein eine Gefährdung durch seine Teilnahme am Straßenverkehr resultiert.

Unter diesen Umständen ist die Straftat des BF auch subjektiv als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu bewerten.

Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Wie bereits festgestellt, hat sich der BF seiner Strafhaft zunächst durch Flucht zu entziehen versucht. Schon dieser Umstand ist ausschlaggebend dafür, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Anfang 2022 als Gefahr für die Gemeinschaft betrachtet werden muss. Er nach eigenen Angaben auch drogenabhängig und auch sonst bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden (ua. wegen (schwerer) Körperverletzung und Widertands gegen die Staatsgewalt) sowie seit seiner Haftentlassung Anfang 2022 obdachlos gemeldet, sodass sein tatsächlicher Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden. Abgesehen davon ist seit seiner Haftentlassung noch kein Zeitraum verstrichen, um ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit als Gesinnungswandel des BF wahrnehmen zu können.

Aus den bereits dargestellten Gründen kann zudem für den Fall der Rückkehr des BF nach Georgien keine asylrelevante Gefährdung und keine Gefährdung gemäß Artikel 3 EMRK festgestellt werden.

Im Hinblick auf die privaten Interessen des BF bleibt zu berücksichtigen, dass dieser zwar bereits über 18 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich dabei allerdings mehrere Jahre in einer Justizanstalt befand. Der BF spricht zudem nicht nur Deutsch, sondern auch die im Herkunftsstaat üblichen Landessprachen (Georgisch, Russisch) sowie Englisch und steht ihm, wie dargestellt, die Möglichkeit offen, auch im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die engeren Familienmitglieder (uneheliche Tochter, Freundin) zur Gänze in Österreich aufhältig sind. Zu seiner Tochter ist festzuhalten, dass er diese nach eigenen Angaben zur Schule brachte und Alimente bezahlte, allerdings keinen Besuch in der Haft erhalten hat. Eine Lebensgemeinschaft mit seiner österreichischen Freundin bestand nach seinen Angaben bislang ebenfalls nicht. Besuche sind künftig jedenfalls in Georgien möglich, zudem kann der Kontakt über elektronische Medien aufrechterhalten werden. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich ist im Rahmen einer Güterabwägung weniger schwer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF in Österreich, welcher, wie dargestellt in Österreich ua. auch wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde.

Dem BF ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet.

Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Das Bundesamt erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Absatz 3 a, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall römisch zehn, Appl. 36.417/16, Ziffer 50,).

Es sind ausweislich der Länderfeststellungen keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt, auch nicht ein erwachsener Mann. Georgien gilt vielmehr als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Eine asylrelevante Gefährdung des BF konnte nicht festgestellt werden; es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der BF wegen der Taten, die bereits den österreichischen Urteilen zugrunde lagen, verfolgt wird. Andere Umstände, auf Grund derer ein Interesse der georgischen Strafverfolgungsbehörden am BF bestehen könnte, kamen nicht hervor. Auch betreffend das 6. und 13. ZPEMRK ist keine Verletzung des BF in Rechten zu erwarten.

Der BF hat als georgischer Staatsbürger er auch Zugang zur Sozialhilfe und zum Gesundheitssystem.

Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem BF in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde: Er verfügt über einen georgischen Schulabschluss, spricht die Landessprache sowie einige weitere Sprachen und ist nach eigenen Angaben trotz seiner Drogenabhängigkeit grundsätzlich arbeitsfähig (etwa Hilfsarbeiten). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat nicht sichern könnte und er zumindest anfänglich von seinen im Heimatland aufhältigen Angehörigen und/oder von seiner österreichischen Freundin aus dem Ausland finanziell unterstützt zu werden kann.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet.

Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF hält sich seit 2004 als Asylwerber/Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet; überdies wurde er wegen mehrerer Verbrechen verurteilt und er stellt aus den bereits dargelegten Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch nicht dazu dient, einen Aufenthaltstitel zur Gewährleistung eines Strafverfahrens gegen sich selbst zu erwirken, liegt gegen den BF auch keine offene Anklage vor.

Dass der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Der 39-jährige BF ist ledig und hat eine uneheliche etwa 16-jährige Tochter, welche in Österreich asylberechtigt ist. Er hat nach eigenen Angaben Alimente für sie bezahlt und sie zur Schule gebracht. Seit seiner Verurteilung und Strafhaft hat er keinen Kontakt mehr zu dieser angegeben. Mit seiner österreichischen Freundin hat er vor der Haft nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und ist seit der Haftentlassung obdachlos gemeldet. Ein gemeinsamer Haushalt mit einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person oder eine Abhängigkeit von einer solchen ist demnach nicht hervorgekommen.

Der BF verfügt somit über kein sehr intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin stellt kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar und ist im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).

Der BF hält sich seit 2004 als Asylwerber/Asylberechtigter in Österreich auf. Er hält sich sohin seit mehr als 18 Jahren in Österreich auf, weshalb er über Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt. Er ist jedoch wiederholt strafrechtlich verurteilt worden, ua. wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie gewerbsmäßiger Schlepperei, hat sich der Strafhaft bereits einmal durch Flucht entzogen und ist außerdem drogenabhängig. Der BF stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf ihn keine Anwendung findet. Vielmehr ist der Eingriff in sein Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG verhältnismäßig:

Zu Gunsten des BF ist die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als 18 Jahren und der Umstand zu würdigen, dass sein Aufenthalt als Asylberechtigter rechtmäßig war, wie auch der Umstand, dass der BF bereits als junger Mann ins Bundesgebiet einreiste. Er spricht Georgisch und Deutsch, aber auch Russisch und Englisch. Er hat hier keinen weitreichenden Freundeskreis, jedoch eine österreichische Freundin, mit welcher er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zumal er derzeit obdachlos gemeldet ist. Er hat seine Kindheit und Jugend in Georgien verbracht und kennt daher die georgischen Sitten und Gebräuche. Er hat einen georgischen Schulabschluss erlangt und dort auch einige Zeit studiert. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Einer ehrenamtlichen Arbeit ging er in Österreich nie nach. Er hat in Österreich gelegentlich gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er zum weitaus überwiegenden Teil durch Sozialleistungen des österreichischen Staates. Seine Eltern und Geschwister leben in Georgien.

Es liegt in der Sphäre der Tochter des BF bzw. seiner Freundin, ob sie den BF in Georgien besuchen vergleiche EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Ziffer 89, ff.). Zudem kann der Kontakt über elektronische Medien vergleiche EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15) oder Besuche in einem anderen Land aufrechterhalten werden.

Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Wie bereits betreffend Paragraph 6, AsylG 2005 ausgeführt wurde, bedeutet der BF wegen seines mehrfachen strafbaren Verhaltens und seiner Drogenabhängigkeit sowie seiner Gewaltbereitschaft eine Gefahr für die Gemeinschaft. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet.

Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher verhältnismäßig vergleiche EGMR 14.09.2017, Fall Ndidi, Appl. 41.215/14, Ziffer 78, ff., betreffend eine Person mit schwachen Bindungen zum Herkunftsstaat und Kindern im Konventionsstaat).

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Aus den in Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Georgien keine Gefahr iSd Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz 2, FPG.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Aus den dargelegten Gründen droht dem BF bei der Ansiedelung in Georgien keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht.

Die Abschiebung des BF nach Georgien ist daher zulässig.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG hat das Bundesamt eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Absatz 2, leg.cit).

Der BF brachte keine besonderen Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und sind solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.

Zur Verhängung eines Einreiseverbotes

Das Bundesamt verhängte gegen den BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ist gemäß Absatz 2,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 4,); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 5,); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Ziffer 9,).

Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB) (Ziffer 6,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 8,) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,).

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt gemäß Absatz 5, nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist gemäß Absatz 6, eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts 06.10.2015 ua. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Davor wurde er ua. bereits mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.04.2008 ua. wegen Körperverletzung zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt. Er wurde sohin iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist.

Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwHG 22.03.2018, Ra 2017/21/0194).

Da der BF sich, wie dargestellt, erst seit Anfang 2022 wieder in Freiheit befindet, kann aktuell keinesfalls angenommen werden, dass bereits ein Lebenswandel stattfinden hätte können und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht mehr vorliegen würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist der BF gewaltbereit, hat sich der BF seiner Strafhaft durch Flucht vorübergehend entzogen und ist nach eigenen Angaben drogenabhängig, weshalb in Bezug auf den BF auch weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, welche eine positive Zukunftsprognose nicht zulässt.

Angesichts der bereits im Verfahrensgang ausführlich dargelegten mehrfachen Verurteilungen bzw. seiner Verurteilungen ua. wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und gewerbsmäßige Schlepperei ist die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Damit hat der BF seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht.

Selbst die familiären Bindungen des BF in Österreich konnten den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten.

Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose durch die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, die Gewaltbereitschaft des BF, seine Drogenabhängigkeit und seine Flucht aus der Strafhaft gestützt.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entgegensteht.

Auch hat der BF keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung des BFA nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt mit Erlassung des befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 8 Jahren auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Falle einer vom Gericht verhängten und rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ein Einreiseverbot höchstens zehn Jahren zu erlassen ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG), zu Recht gestützt.

Daraus folgt, dass das vom Bundesamt verhängte und auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Dabei waren insbesondere die weitere Tatbegehungsgefahr infolge seiner Drogenabhängigkeit sowie der erst sehr kurze Zeitraum seit seiner Haftentlassung, welcher die Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens des BF noch nicht ermöglicht, ins Treffen zu führen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur des VwGH umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, dass der BF nach eigenem Vorbringen drogenabhängig und offenbar auch gewaltbereit ist, was sich aus seiner Verurteilung ua. wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt ergibt.

Letztlich besteht kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Voraussetzung für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes eindeutig vor.

Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und insbesondere der Art seiner Straftat (schwerer sexueller Missbrauch Unmündiger bzw. Minderjähriger), die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes nicht als überschießend anzusehen. Im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefahr, ist die Erlassung eines 8-jährigen Einreisverbotes auch unter Berücksichtigung seiner nicht gelungenen Integration in Österreich dringend geboten und besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. als unbegründet abzuweisen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W117.1253270.3.00