Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Geschäftszahl

W163 2254251-1

Spruch


W163 2254251-1/8E
W163 2254250-1/8E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 17.03.2022, Zahl römisch 40 , und 2. vom 15.03.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

Der Beschwerde der römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch VI. des bekämpften Bescheides behoben.

römisch II. Die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Verfahrensgang

1.           Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Ehe des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), ein serbischer Staatsangehöriger, und der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 (einvernehmlich) geschieden.

2.           Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) über das Fehlen des Aufenthaltsrechtes/Nichtvorliegen der Voraussetzungen betreffend den BF1 informiert.

3.           Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.04.2019 wurde der BF1 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

4.           Mit vom 08.05.2019 datiertem Schriftsatz erbat der BF1 durch seine rechtsfreundliche Vertretung um eine Fristerstreckung von drei Wochen.

5.           Mit vom 27.05.2019 datiertem Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 eine Stellungnahme ein.

6.           Mit Aktenvermerk des BFA vom 08.07.2019 wurde das Verfahren gegen den BF1 eingestellt.

7.           Mit Erhebungsbericht vom 06.12.2019 der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD) wurde das BFA über das Ergebnis der Erhebungen hinsichtlich einer Scheinehe betreffend den BF1 und seiner Ehefrau informiert.

8.           Am 20.11.2019 wurde der BF1 von der LPD aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe einvernommen.

9.           Am 02.09.2019 langte bei der LPD ein Ersuchen um Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, NAG wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe betreffend den BF1 der MA 35 ein.

10.         Am 30.03.2020 wurde das BFA von der MA 35 über das Fehlen des Aufenthaltsrechtes/Nichtvorliegen der Voraussetzungen betreffend den BF1 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG informiert.

11.         Am 23.06.2020 wurde die Ex-Ehefrau des BF1 vor dem BFA hinsichtlich ihrer Ehe zum BF1 niederschriftlich einvernommen.

12.         Ebenfalls am 23.06.2020 erging seitens des BFA ein Erhebungsersuchen, ob die Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Ehegattin des BF1, eine serbische Staatsangehörige (im Folgenden: BF2), an der Meldeadresse wohnhaft oder bereits verzogen ist. Ein entsprechender Bericht erging von der LPD an das BFA am 10.08.2020.

13.         Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.06.2020 wurde der BF1 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

14.         Mit am 23.07.2020 datiertem Schriftsatz brachte die rechtliche Vertretung des BF1 eine Stellungnahme ein.

15.         Mit Bescheid der MA 35 vom 15.07.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund eines Antrages des BF1 vom 19.09.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das aufgrund des Antrages des BF1 vom 23.07.2019 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte Plus“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurde der Antrag des BF1 vom 19.09.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ abgewiesen. Der eingebrachte Zweckänderungsantrag vom 23.07.2019 und der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 02.07.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, NAG wurde aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG und mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gemäß Paragraph 24, NAG abgewiesen.

16.         Am 15.12.2020 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der gegen den unter Punkt 14. erwähnten Bescheides erhobenen Beschwerde durch.

17.         Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.02.2021 wurde die unter Punkt 15. genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

18.         Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.09.2021 wurde der BF1 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

19.         Mit Strafverfügung vom 14.09.2021 wurde der BF1 aufgrund der Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe von 500,-- Euro verurteilt.

20.         Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde der BF1 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

21.         Ebenfalls mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2022 wurde die BF2 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.

22.         Am 10.02.2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 eine Stellungnahme.

23.         Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

24.         Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2022 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, u 8 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

25.         Gegen die Spruchpunkte römisch VI. dieser jeweils am 22.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 14.04.2022 beim BFA einlangte.

26.         Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.04.2022 vom BFA vorgelegt.

27.         Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 18.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF1 und die BF2 teilnahmen. Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die rechtliche Vertretung nahm an der Verhandlung nicht teil. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung teil.

28.         Mit beim BVwG am 31.05.2022 eingelangtem Schriftsatz gaben die BF bekannt, dass sie am 19.05.2022 von der Polizei festgenommen und in weiterer Folge nach Serbien abgeschoben worden seien, weshalb es ihnen nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.           Zur Person der Beschwerdeführer

Der BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Serbien. Die BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Serbien. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet.

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch.

Der BF1 verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, welcher keiner Befristung unterliegt.

Die BF2 verfügt über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel bis 18.12.2023 und war im Zeitraum vom 22.01.2022 bis 15.05.2022 für das Unternehmen römisch 40 in der Slowakei im Bereich Reinigung und Instandhaltung von Haushalt und Garten tätig. Dabei erzielte sie ein monatliches Einkommen iHv 1.650,00 Euro.

Die BF2 hat ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei und kommt vorwiegend am Wochenende ins Bundesgebiet.

2.           Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich

Der BF1 verfügte bis 19.05.2022 – abgesehen von einem Tag Unterbrechung – seit 07.04.2016 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Zuletzt reiste er im Juli 2020 aus Österreich aus, wobei nicht festgestellt werden konnte, wann genau er wieder einreiste.

Die BF2 verfügte seit September 2010 immer wieder vorübergehend über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei seit Mai 2014 eine An- bzw Abmeldung hinsichtlich des Hauptwohnsitzes immer an derselben Adresse erfolgt und auch diverse Nebenwohnsitzmeldungen an dieser Adresse erfolgten. Trotz einer Meldung von Februar 2021 bis Mai 2021 hielt sich die BF nicht durchgehend in Österreich auf, sondern hatte ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebietes in der Slowakei.

Seit 2013 war der BF1 immer wieder vorübergehend als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter bei diversen Unternehmen erwerbstätig. Zuletzt war er von 13.01.2020 bis 06.10.2021 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Zwischenzeitlich bezog der BF1 zwischen den Erwerbstätigkeiten Arbeitslosengeld.

Die BF2 war im Bundesgebiet nie erwerbstätig.

Der BF1 verfügt über bloß geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er wird von seiner Ehefrau, welche in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dabei monatlich rund 1.600,-- Euro verdient, finanziell unterstützt. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF1 würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der BF1 erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen wird um in Zukunft Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.

Die BF2 verfügt über bloß geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Die BF2 hat kein aktuelles Einkommen, hatte für ihre vorübergehenden Aufenthalte im Bundesgebiet jedoch ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung.

Der BF1 heiratete 10.08.2016 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , zum Zwecke der Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels. Zwischen dem BF1 und seiner Ehefrau bestand kein gemeinsames Familienleben in Österreich, es handelte sich um eine Aufenthaltsehe.

Der BF1 war von 07.04.2016 bis 24.04.2018 bei seiner damaligen Ehefrau gemeldet, ein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft bestand jedoch nie.

Im Bundesgebiet verfügen die BF über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten.

Der BF1 spricht nicht Deutsch und verfügt über kein soziales Netzwerk und sind keine substantiellen sozialen Kontakte im Bundegebiet hervorgekommen. In seiner Freizeit geht er spazieren oder liest.

Die BF2 hat Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 besucht. Substantielle soziale Kontakte im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Die BF2 hat ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich.

a)           Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

römisch II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

römisch II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

römisch II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.           Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die in den Verwaltungsakten in Kopie einliegenden serbischen Reisepässe. Dass die beiden Beschwerdeführer miteinander verheiratete sind, ergibt sich aus der Aktenlage. Bereits das BFA stellte dies fest und wurden die entsprechenden Feststellungen nicht bestritten. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache der BF ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel des BF1 bzw zum slowakischen Aufenthaltstitel der BF2 ergeben sich aus den in den Akten in Kopie einliegenden Aufenthaltstiteln. Dass die BF2 im festgestellten Zeitraum in der Slowakei bei einem Unternehmen erwerbstätig war sowie das daraus erzielte Einkommen, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Dass die BF2 ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat und vorwiegend am Wochenende in das Bundesgebiet reist, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

2.           Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich

Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF1 im Bundesgebiet und seiner letztmaligen Ausreise aus Österreich ergeben sich aus einem ZMR Auszug sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Wohnsitzmeldungen der BF2 sowie ihr mangelnder durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus einem ZMR Auszug und ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den (mangelnden) Erwerbstätigkeiten der BF ergeben sich aus GVS Auszügen und den entsprechenden Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Der BF1 hat angegeben, nicht erwerbstätig zu sein, über keine Ersparnisse zu verfügen und auf die finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau angewiesen zu sein. Aufgrund dieser Angaben und mangels Vorlage von entsprechenden Barmittel oder Nachweisen über Ersparnissen waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Soweit der BF1 behauptete, finanzielle Unterstützung durch seine in der Slowakei erwerbstätige Ehefrau zu erhalten, ist festzuhalten, dass diese die aktuelle Erwerbstätigkeit bloß behauptete und nicht bescheinigte. In der Beschwerdeverhandlung legte die BF2 Unterlagen vor, welche die Erwerbstätigkeit bloß für den Zeitraum 22.01.2022 bis 15.05.2022 bescheinigen. Einem entsprechenden Auftrag in der Beschwerdeverhandlung, Belege über Zahlungseingänge auf ihr slowakischen Konto sowie einen Vertrag vorzulegen, kam die BF2 nicht nach. Stattdessen brachte sie – sowie der BF1 – schriftlich vor, nach Serbien abgeschoben worden zu sein. Die BF haben daher zur Verfügung stehende Unterhaltsmittel nicht belegt.

Da die BF in Österreich keinen Aufenthaltstitel haben, war festzustellen, dass sie im Bundesgebiet keine Möglichkeit haben, legal ein Einkommen zu erzielen. Demnach, und weil der BF1 bereits in der Vergangenheit durch die Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine ursprünglich legale Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit erzwang, ist davon auszugehen, dass er erneut in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen werde, um Einkünfte aus illegaler Erwerbstätigkeit zu erzielen, weshalb ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Die Feststellungen zur Eheschließung, zum Eheleben und zur Scheidung sowie zum Zwecke der Ehe des BF1 mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Beschluss über die einvernehmliche Scheidung sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.12.2020.

Dass die BF über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet verfügen, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den von der BF2 vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen.

römisch II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich bei den Beschwerdeführern um volljährige Personen handelt, welche an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden und muttersprachlich Serbisch sprechen, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würden, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer erkannt werden.

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch VI. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) wurde von den BF keine Beschwerde erhoben, weshalb diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit der verhängten Einreiseverbots zu beschränken.

römisch III.1.   Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides:

1.1.       Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

1.2.       Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

1.3.       Das BFA stützte das Einreiseverbot beim BF1 auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 6, u 8 FPG, bei der BF2 auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG.

1.4.       Es steht fest, dass der BF1 am 10.08.2016 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, sich auf diese in Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen hat und sich hierdurch die ihr in der Folge (zunächst) erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der BF1 erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich.

Aufgrund der vom BF1 in Bezug auf seiner zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangene Scheinehe gezeigte Bereitschaft, sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an rechtsverletzender Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Achtung von gesellschaftlichen Regeln und Normen erkennen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der BF1 über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Der BF1 hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und überdies selbst angegeben, kein Vermögen zu haben und von seiner in der Slowakei erwerbstätigen Frau (der BF2) finanziell unterstützt zu werden. Finanzielle Mittel aus zukünftigen Zuwendungen der in der Slowakei aufhältigen Ehefrau wurden – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – behauptet aber nicht belegt. Die Ehefrau des BF1 hat ein monatliches Einkommen bloß behauptet aber nicht belegt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF1 zwar zwischen 2013 und 2021 immer wieder vorübergehend erwerbstätig war und zu diesem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.02.2021 kommt dem BF1 kein Aufenthaltsrecht zu. Da die Verfahren vor der MA 35 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und eine solche Wiederaufnahme die Beseitigung des Bescheides des wiederaufgenommenen Verfahrens nach sich zieht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 617f), somit eine ex tunc Wirkung hat vergleiche VwGH 10.10.2012, 2009/18/0021 mwN), erweist sich auch die Erwerbstätigkeit des BF, welcher er aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nachgegangen ist, nun als rechtswidrig.

Der BF1 hat daher gegen die gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Der BF1 war sich dessen auch zum Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bewusst, zumal er sich den Aufenthaltstitel aufgrund einer Scheinehe erschlichen hat. Die allenfalls noch vorhandenen geringen Barmittel reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer Aufenthalts nachzuweisen sind. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, sodass die Behörde zu Recht von seiner Mittellosigkeit ausging.

Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF1 kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es kann betreffend den BF1 daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des vom BF1 gezeigten Verhalten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante, Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Seine Ehefrau, welche ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat, kann dem BF in Serbien besuchen und kann der Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten bleiben.

Ein Eingriff in das Privatleben des BF1 durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig.

Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen.

Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu fünf Jahren ein Einreiseverbot von vier Jahren verhängt, sodass der rechtliche Rahmen vom Bundesamt zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft wurde. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots jedoch als zu lange. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der BF1 seit 2013 (wenn auch auf Basis des zu Unrecht erworbenen Aufenthaltsrechtes) legal erwerbstätig war. Dieser ist zudem strafrechtlich unbescholten und hat sich abgesehen vom Eingehen einer Aufenthaltsehe keine erheblichen Verwaltungsübertretungen oder Straftaten zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus verfügt er mit seiner Ehefrau, der BF2, diesbezüglich derer das gegen sie von der Behörde erlassene Einreiseverbot mit heutiger Entscheidung behoben wurde, über Familienangehörige im Schengen-Raum, zumal diese ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat. Die Einreiseverbotsdauer war daher angemessen zu reduzieren und auf drei Jahre herabzusetzen.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet Österreichs rechtlich nicht in Betracht kommt.

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

1.5.       Hinsichtlich der BF2 stützte das BFA das Einreiseverbot auf Paragraph 53, As 2 Ziffer 6, FPG. Begründet wurde dies damit, dass die BF2 wiederholt wissentlich und vorsätzlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Sie habe wissentlich und vorsätzlich versucht von der Aufenthaltsehe des BF1 auf ungerechtfertigte Weise ein Aufenthaltsrecht abzuleiten, welches ihr jedoch verwehrt worden sei. Sie habe das Bundesgebiet trotz Aufforderung nicht verlassen, sondern sei beharrlich in Österreich verblieben. Bei der BF2 handle es sich um eine mittellose Person, welche nicht in der Lage gewesen sei, die Mittel zur Finanzierung ihres Unterhaltes nachzuweisen. Das BFA berücksichtige zwar die von der BF2 angegebene Erwerbstätigkeit in der Slowakei, gewichtete dies aufgrund der Angaben der BF2, wonach sie daraus noch keine Gewinne erziele zu Lasten der BF2. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sei ersichtlich, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in Zukunft missachten werde, weshalb sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl darstelle.

Die BF2 hat solche Bescheinigungsmittel, welche nachweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wie der VwGH in seiner – oben bereits zitierten – Rechtsprechung ausgeht, nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel über die tatsächlichen Zahlungseingänge auf ein slowakisches Konto aus ihrer Erwerbstätigkeit in der Slowakei vorgelegt. Darüber hinausgehende Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt.

Trotz dieses Umstandes hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der öffentlichen Hand in Anspruch genommen und wurde zu keiner Belastung für eine Gebietskörperschaft. Für die vom BFA in den Raum gestellte Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen durch sie fanden sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte. Sie ist nach wie vor strafrechtlich unbescholten und keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, weshalb die anderslautenden Mutmaßungen des BFA substantiierten Grundlagen entbehren.

Die BF2 hatte zwar ihren Wohnsitz im Bundesgebiet, legte aber glaubhaft dar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte und bloß überwiegend an Wochenenden im Bundesgebiet zum Besuch ihres Ehemannes aufhältig war. Die BF2 konnte die finanziellen Mittel zwar nicht belegen und hatte in Österreich keine Möglichkeit auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, bezog jedoch keine staatlichen finanziellen Mittel.

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zwar der Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften zu werten. Wenn die BF2 aber auch ein Fehlverhalten gesetzt hat, welches grundsätzlich zur Verhängung eines Einreiseverbotes führen kann, so erweist sich ein solches im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unverhältnismäßig:

Das BFA hat der Judikatur des VwGH nicht Rechnung getragen. Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu beantwortenden Fragen nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienlebens ist nicht nur nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen, sondern es ist auch die Situation in anderen Schengen-Staaten in den Blick zu nehmen in den Blick zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN, und daran anschließend zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22).

Wie festgestellt, hat die BF2 ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei, hat dafür einen gültigen Aufenthaltstitel und ging einer Erwerbstätigkeit in der Slowakei nach. Bloß für Besuchszwecke überwiegend am Wochenende reiste die BF2 in Österreich ein. Angesichts der für ihre Person durch die slowakischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsberechtigung bis 18.12.2023 besitzt sie grundsätzlich ein hohes Interesse an der Möglichkeit zur neuerlichen legalen Einreise in die Slowakei und Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels für diesen Vertragsstaat, um dort (neuerlich) beruflich tätig werden zu können.

Insgesamt erscheint es im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig, der BF2 unter Berücksichtigung des konkreten Fehlverhaltens die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei und Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Land wegen überwiegender öffentlicher Interessen durch die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes zu verwehren.

Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne Mitberücksichtigung der im Gebiet der Vertragsstaaten vorgebrachten Bindungen der BF2 – erlassene zweijährige Einreiseverbot erweist sich demnach im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht als verhältnismäßig und war demnach spruchgemäß aufzuheben.

römisch III.2.   Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wie folgt fest:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten - in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen.

Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.

Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).“ (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Aus dem Gesagten erweisen sich daher die in der Beschwerde gestellten Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung Anmerkung, erkennbar nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

römisch III.3.   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W163.2254251.1.00