Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

17.08.2022

Geschäftszahl

L521 2228996-1

Spruch

, L521 2228996-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 31.10.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Festsetzung eines Beitragszuschlages nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.02.2019 wurde eine in der Gemeinde römisch 40 gelegen Liegenschaft von Organen der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden drei rumänische Staatsangehörige bei der Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten betreten.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 24.10.2019 – wurde der Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2019, Zl. römisch 40 , als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 113, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten.

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ging in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen davon aus, bei der am 01.02.2019 um 08:10 Uhr vorgenommenen Überprüfung der in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft durch Organe der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Dienstnehmer des Beschwerdeführers ohne vorangehende Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt wurden.

3. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid entziehe sich mangels einer Beweiswürdigung sowie einer nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung der nachprüfenden Kontrolle, er sei deshalb mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe den angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen die Liegenschaft samt darauf befindlicher Baulichkeit vermietet. Die Mieter hätten sich im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Liegenschaft in einen besseren Zustand zu versetzen. Der Beschwerdeführer habe dafür weder ein Entgelt geleistet, noch die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten innerhalb bestimmter Arbeitszeiten aufgetragen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstverhältnisses lägen nicht vor.

4. Über die Beschwerde entschied die gemäß Paragraph 538 t, Absatz 2, ASVG als Rechtsnachfolgerin der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in das Verfahren eingetretene Österreichische Gesundheitskasse zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin fristgerecht mit Eingabe vom 12.02.2020, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Beschaffung von Akten des Magistrats der Stadt Wien sowie des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend ein wider den Beschwerdeführer und eine seiner Töchter geführtes Verwaltungsstrafverfahren. Ferner holte es eine Stellungnahme der Gemeinde St. Lorenz ein.

6. Am 11.01.2022, am 22.04.2022 und am 31.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und römisch 40 als Zeuge einvernommen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 01.02.2019 ab 08:10 wurde die in der Gemeinde 5310 St. Lorenz am Mondsee gelegen Liegenschaft mit der Anschrift römisch 40 einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei unterzogen. Dabei wurden die rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , in verschmutzter Arbeitskleidung bei der Verrichtung handwerklichen Tätigkeiten (Maurerarbeiten, Stemmarbeiten und Reinigungsarbeiten) in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus betreten.

1.2. Grundbücherliche Eigentümerinnen der Liegenschaft römisch 40 ( römisch 40 ) sind die Töchter des in der Bundehauptstadt Wien lebenden und dort erwerbstätigen Beschwerdeführers. Die Eigentümerinnen ermächtigten den Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich, über die Liegenschaft zu verfügen und diese insbesondere in Bestand zu geben.

1.3. Am 01.09.2018 schlossen der Beschwerdeführer als Vermieter einerseits und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Mieter andererseits eine als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung über die Inbestandnahme der Liegenschaft römisch 40 und des darauf errichteten Wohnhauses und des Untergeschosses des Bootshauses sowie eines Stellplatzes im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2028 zu einem monatlichen Mietzins von EUR 1.850,00. Dem Mietvertrag zufolge befand sich das Wohnhaus mangels funktionstüchtiger Wasser-, Abwasser und Elektroleitungen „nicht in ordnungsgemäßen Zustand“ übergeben wird. Die Mieter verpflichteten sich, einen „gebrauchsfähigen Zustand herzustellen“. Ab Beendigung der Renovierungsarbeiten sollte der Bestandgegenstand den Mietern 22 Monate mietzinsfrei zur Verfügung stehen. Der Vermieter verpflichtete sich ferner, die für eine Instandsetzung notwendigen Materialen beizustellen.

Die für die Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes erforderlichen Renovierungsarbeiten wurden mündlich besprochen und nicht schriftlich festgehalten. Eine Frist für die Fertigstellung der Renovierungsarbeiten wurde nicht vereinbart.

1.4. römisch 40 schloss den Mietvertrag ab, um sich nach der Renovierung des Wohnhauses dort niederzulassen und zur Erzielung eines Zuverdienstes rumänische Touristen in die Mondseeregion zu vermitteln. Er investierte dazu seine Ersparnisse in die zu leistende Barkaution von EUR 4.000,00. Da er die Renovierungsarbeiten nicht alleine bewerkstelligen konnte, sprach er seinen in Rumänien lebenden Sohn römisch 40 auf das Projekt an. römisch 40 beabsichtigte, sich in Österreich niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und beteiligte sich daher am Vorhaben seines Vaters. Um die Renovierungsarbeiten rasch abschließen zu können, sicherten sich römisch 40 und römisch 40 außerdem die Unterstützung des ebenfalls in Rumänien lebenden Cousins römisch 40 .

Den Beschwerdeführer lernte römisch 40 über dessen Sohn römisch 40 kennen. römisch 40 wusste aus Unterhaltungen mit dem Beschwerdeführer von der Liegenschaft römisch 40 , die nur selten bewohnt wurde und renovierungsbedürftig war. römisch 40 kommunizierte seine Vorstellung – nämlich im Gegenzug für Renovierungsarbeiten mietfrei wohnen zu können – dem Beschwerdeführer, der daraufhin die als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung erstellte.

1.5. Die Mieter leisteten bei Mietbeginn die vereinbarte Barkaution von EUR 4.000,00. Sie gingen mangels genauer Lektüre der unterfertigten Vereinbarung davon aus, dass es sich bei den EUR 4.000,00 um eine Vorauszahlung handelt und die Liegenschaft fünf Jahre mietfrei genutzt werden kann. Der Beschwerdeführer hob – abweichend vom Wortlaut des Mietvertrages – von Beginn an keinen laufenden Mietzins ein, obwohl die Instandsetzungsarbeiten nicht beendet waren.

römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 begannen im Oktober 2018 mit den Renovierungsarbeiten, die sie in unterschiedlichen Abständen und in unterschiedlicher Dauer verrichteten. Während der Zeit der Anwesenheit auf der Liegenschaft nächtigten die Mieter dort auch.

1.6. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nutzten für die Renovierungsarbeiten das auf der Liegenschaft vorgefundene Werkzeug. Baumaterial bezogen sie in einem örtlichen Baumarkt, für die Kosten kam vereinbarungsgemäß der Beschwerdeführer auf. Entscheidungen in Bezug auf den Materialeinkauf traf römisch 40 , der auch die Arbeiten vor Ort leitete und notwendige Einteilungen vornahm. römisch 40 und römisch 40 erbrachten Hilfstätigkeiten.

römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 waren nicht zur Dokumentation ihrer Leistungen und nicht zur Berichterstattung verpflichtet. Sie unterlagen keinen Weisungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitszeiten, das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten. Der Beschwerdeführer suchte die Liegenschaft nach der Vermietung nicht mehr persönlich auf, er sollte verständigt werden, sobald die Renovierungsarbeiten abgeschlossen waren. Während der Dauer der Renovierungsarbeiten hielt er sich teilweise im Ausland auf. Ein oder zwei Male während der Renovierungsarbeiten telefonierte er mit römisch 40 und erkundigte sich nach dem Stand der Arbeiten. Eine der Töchter des Beschwerdeführers suchte die Liegenschaft während der Renovierungsarbeiten an einem Tag auf, ohne Anweisungen zu erteilen.

1.7. Aufgrund des mehrmaligen Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Finanzpolizei nach Anzeigen aus der Nachbarschaft sowie wegen Geldmangels geriet das Projekt ins Stocken. römisch 40 und römisch 40 verließen die Liegenschaft, da das Vorhaben nicht mehr realisierbar erschien und nachdem es zu Differenzen mit dem Mieter der Wohnung des auf der Liegenschaft gelegenen Bootshauses und einem Polizeieinsatz im Oktober 2019 kam. römisch 40 verfügte über keine Ersparnisse mehr und über kein eigenes Einkommen, sodass er die Arbeiten schließlich einstellte und die Liegenschaft verließ, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beginn der Covid-19-Pandemie stellte sein Konzept, rumänische Touristen nach Österreich zu vermitteln, grundsätzlich in Frage. Die Renovierungsarbeiten wurden aus diesem Grund nicht abgeschlossen und der abgeschlossene Mietvertrag seitens des Beschwerdeführers als aufgelöst erachtet. Die Kaution wurde vom Beschwerdeführer einbehalten. Die Liegenschaft römisch 40 ist derzeit unbewohnt.

1.8. Das wider den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12.11.2019, Zl. MBA/190000047361/2019, wurde mit als Beschluss bezeichneter Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.01.2021, Zl. VGW-041/002/86/2020-3, wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Wien führte insbesondere aus, dass der Ort der vorgeworfenen Beschäftigungen (hier die römisch 40 ) Tatort der unterlassenen Anmeldungen sei, wenn „wie hier keine unternehmerische bzw. betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers vor[liege]“.

Die wider die Töchter des Beschwerdeführers und Liegenschaftseigentümerinnen als unmittelbare Täterinnen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren endeten ebenfalls mit Behebungen der zugrundeliegenden Straferkenntnisse. In der ebenfalls als Beschluss bezeichneten Entscheidung vom 29.06.2020, Zl. VGW-041/083/16427/2019-34, gelangte das Verwaltungsgericht Wien zur Anschauung, dass keine Anhaltspunkte für eine „Beauftragung zur Beschäftigung im Rahmen eines Unternehmens der BF“ erfolgt sei.

Bestrafungen des Beschwerdeführers oder seiner Töchter durch Behörden im Bundesland Oberösterreich wegen des festgestellten Sachverhaltes kamen im Verfahren nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Finanzpolizei vom 29.05.2020 einschließlich der Beilagen sowie des Inhaltes der im Verfahren erster Instanz seitens des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der weiteren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen und schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei sowie des römisch 40 als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.2. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zum Verlauf der am 01.02.2019 von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle der Liegenschaft römisch 40 beruhen auf den dahingehenden Angaben im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Finanzpolizei vom 29.05.2019. Das Bundesverwaltungsgericht merkt im gegebenen Zusammenhang kritisch an, dass die Finanzpolizei lediglich rudimentäre Ermittlungsschritte setzte. Der Strafantrag umfasst nur wenige Lichtbilder der Örtlichkeit. Niederschriftlich einvernommen wurde lediglich römisch 40 , dies ohne Beiziehung eines Dolmetschers und in keinster Weise ausführlich. Die weiters angetroffenen rumänischen Staatsbürger wurden nicht einvernommen und es wurde deren Einvernahme auch nicht von der belangten Sozialversicherungsanstalt nachgeholt. Die belangte Sozialversicherungsanstalt veranlasste auch keine ergänzende Befragung des römisch 40 , obwohl dieser im Bundesgebiet verblieb. Die Einvernahme musste deshalb im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

2.3. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft römisch 40 ( römisch 40 ) ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Grundbuchsauszug, sie blieben ebenso unbestritten wie die vorgebrachte Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers.

2.4. Die am 01.09.2018 abgeschlossene und als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung liegt in Kopie im Verwaltungsakt auf, sodass deren wesentlicher Inhalt zweifelsfrei festgestellt werden kann.

2.5. Die weiters getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge hinterließ einen aufrichtigen und um Aufklärung des Sachverhaltes bemühten Eindruck. Die Darlegungen des Zeugen waren ausführlich, in sich schlüssig und stand mit dem Akteninhalt in den entscheidenden Punkten im Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund, an den Darlegungen des Zeugen zu zweifeln.

Augenscheinliche Abweichungen zum Standpunkt des Beschwerdeführers ergaben sich nur in Bezug auf die Frage des Eigentums an den genutzten Werkzeugen sowie den Modalitäten der Betriebskostenentrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Hinsicht den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen römisch 40 . Dieser erklärte bereits gegenüber den Beamten der Finanzpolizei zum Zeitpunkt der Kontrolle, dass sich das genutzte Werkzeug im Eigentum des Beschwerdeführers befinden würde. Das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, weshalb sich römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht wahrheitsgemäß hätte verantworten sollen. Seine Darstellung, dass Werkzeug vorhanden gewesen sei und er deshalb keines beschaffen habe müssen, ist in Anbetracht der beschränkten finanziellen Mittel für das Vorhaben lebensnah. Die gegenteilige Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge selbst daran interessiert, dass das von ihm als baufällig bzw. nicht gebrauchsfähig beschriebene Objekt römisch 40 für eine Vermietung oder einen Verkauf instandgesetzt wird. Ausgehend davon und von den beschriebenen Schäden (Wasserschäden, Rohrbrüche) sowie den offenbar vorhandenen guten Beziehungen zu einem örtlichen Baumarkt, wo römisch 40 gegen nachträgliche Verrechnung mit dem nicht vor Ort anwesenden Beschwerdeführer Baustoffe beziehen konnte, überrascht es nicht, dass auf der Liegenschaft Werkzeuge vorhanden waren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter diesen Vorzeichen die unter Wahrheitspflicht erfolgten Darlegungen des Zeugen als zutreffend, dass das Werkzeug nicht von ihm beschafft oder bereitgestellt wurde. Ob die auf der Liegenschaft vorgefundenen und genutzten Werkzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers oder dritter Personen standen, ist im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht weiter von Relevanz und musste daher nicht weiter geklärt werden.

Divergenzen traten auch bei den Angaben zur Tragung der Betriebskosten (Versorgung mit elektrischer Energie und Wärme, Müllabfuhr) zu Tage. Eine Klärung dieser Aspekte erübrigt sich allerdings im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung. Wesentlich war, dass der Zeuge römisch 40 bekräftigte, nicht zur Dokumentation von Leistungen und nicht zur Berichterstattung verpflichtet gewesen zu sein. Er berichtet auch nicht von Kontrollen des Beschwerdeführers oder von ihm erhaltenen Weisungen. Seine Darlegungen stimmen vielmehr im Wesentlichen mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers überein, der angab, dass er während der Renovierungsarbeiten einige Monate im Ausland verbracht und die Liegenschaft nur zu Mietbeginn übergeben und dann bis zum Abbruch der Renovierungsarbeiten nicht mehr besucht habe. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Mietern ein Weisungsrecht in Bezug auf die Renovierungsarbeiten ausbedungen bzw. ein solches ausgeübt habe, wurde im gesamten Verfahren von keiner Seite behauptet. In Anbetracht der glaubhaften Ausführungen des Zeugen römisch 40 waren hiezu negative Feststellungen zu treffen. Lediglich zur Frage der Erteilung von Zusatzaufträgen durch den Beschwerdeführer äußerte sich der Zeuge nicht eindeutig. Zunächst stellte der Zeuge in den Raum, dass der Beschwerdeführer „immer mehr“ gefordert habe. Auf dahingehende Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt allfällige Zusatzaufträge erteilt wurde, relativierte der Zeuge seine Angaben und schilderte, dass der Beschwerdeführer die weiteren Begehrlichkeiten persönlich und „am Anfang“ formuliert habe. Für die Feststellung einer laufenden Erteilung weiterer Aufträge während der Geltung des Mietvertrages durch den Beschwerdeführer besteht daher keine hinreichend belastbare Grundlage. Darüber hinaus brachte der Zeuge zum Ausdruck, dass er die zusätzlichen Begehrlichkeiten des Beschwerdeführers nicht als verbindliche Verpflichtung erachtet habe. Darüber hinaus legte der Zeuge zuletzt auch dar, zu einem späteren Zeitpunkt als unselbständig (geringfügig) beschäftigter Arbeiter einer Gesellschaft neuerlich die Liegenschaft römisch 40 für Arbeiten aufgesucht zu haben. Eine exakte zeitliche Verortung, welche Aufträge er zu welchem Zeitpunkt erhielt, war ihm in der Verhandlung nicht mehr möglich. Dass die Aufzehrung der finanziellen Mittel der Grund dafür war, dass römisch 40 – Monate nach der am 01.02.2019 erfolgten Kontrolle – die Tätigkeit auf der Liegenschaft nur mehr gegen Entgelt fortsetzen konnte und wollte, wurde in der Verhandlung seitens des Zeugen schlüssig dargelegt.

Die Ausführungen des Zeugen bieten im Übrigen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Mietvertrag mit den darin vereinbarten Leistungspflichten ein Schein- oder Umgehungsgeschäft darstellte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der festgestellte Sachverhalt von zahlreichen ungewöhnlichen Aspekten begleitet wird. Ungewöhnlich ist insbesondere, dass römisch 40 vom 26.07.2019 bis zum 02.07.2021 bei für eine Gesellschaft als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig war, an der eine der Töchter des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt ist. römisch 40 war vom 26.07.2019 bis zum 13.07.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter einer Buchhaltungsgesellschaft angemeldet, die mittelbar im Miteigentum einer anderen Tochter des Beschwerdeführers steht. Die Mieter nahmen auch erst am im März 2019 die Anmeldung eines Wohnsitzes auf der Liegenschaft vor, wobei der Wohnsitz des römisch 40 schon im Dezember 2019 amtlich abgemeldet wurde und die weiteren Mieter römisch 40 und römisch 40 mit 06.04.2021 von einer der Liegenschaftseigentümerinnen abgemeldet wurden. römisch 40 führte dazu aus, dass er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine unselbständige Beschäftigung habe eingehen müssen. Die späte Wohnsitzanmeldung führten sowohl er, als auch der Beschwerdeführer auf Unkenntnis der Rechtslage bzw. mangelnde Sorgfalt zurück. Die Ausführungen stellen eine mögliche Erklärung für die erörterten – der Kontrolle am 01.02.2019 nachgelagerten – Ereignisse dar. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann daraus noch nicht auf ein Schein- oder Umgehungsgeschäft geschlossen werden. Dazu tritt, dass im gegenständlichen Verfahren die dem Beschwerdeführer angelastete unterlassene Anmeldung des römisch 40 , des römisch 40 und römisch 40 zur Sozialversicherung vor der am 01.02.2019 erfolgten Kontrolle den Beschwerdegegenstand bildet. Wie sich die weitere Zusammenarbeit der Genannten mit dem Beschwerdeführer bzw. den Liegenschaftseigentümerinnen nach dem 01.02.2019 gestaltete, ist somit nicht von Relevanz. Entscheidend ist das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung (bis) zum Tag des behaupteten Meldeverstoßes.

2.6. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.06.2020, Zl. VGW-041/083/16427/2019-34, und vom 22.01.2021, Zl. VGW-041/002/86/2020-3, wurden im Beschwerdeverfahren beigeschafft, sie weisen den in den Feststellungen angeführten Inhalt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird.

Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Den Dienstnehmern stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen bzw. Stellen können Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

3.2. Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Beim Dienstvertrag kommt es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an (VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065 mwN; grundlegend VwGH 20.05.1980, VwSlg. 10.140 A/1980).

3.2.2. Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind bei einem Werkvertrag lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056; 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu.

3.2.3. Der angefochtene Bescheid sowie die ergangene Beschwerdevorentscheidung gehen auf die Frage des allfälligen Vorliegens eines Werkvertrages nicht näher ein. Die belangte Sozialversicherungsanstalt verweist in ihren Erledigungen lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen ist, wenn eine Person bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (dazu sogleich unten).

Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Rechtsmittel wiederum den Standpunkt ein, wonach die Herstellung des „gebrauchsfähigen Zustand[es]“ im Rahmen des Mietverhältnisses vereinbart geschuldet worden sei und deshalb kein Dienstvertrag vorliegen würde. Die Argumentation des Beschwerdeführers greift allerdings zu kurz:

Ein Bestandvertrag (Mietvertrag oder Pachtvertrag) besteht gemäß Paragraph 1090, ABGB in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder von deren Teilen gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Der Gebrauch besteht entweder in der bloßen Verwendung der Sache zum Bestandzweck (Miete) oder – bei der Pacht – auch in der Fruchtziehung (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1090, Rz 2 mwN). Der Bestandzins besteht bei dieser Vertragstype zwar in der Regel in Geld, dies ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für die Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins (RIS-Justiz RS0020426). Nach der Rechtsprechung kann das Entgelt für die Nutzung (partiell oder zur Gänze) im Wege der Übernahme von Werk- oder Dienstleistungen (die aber nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden) oder sonstigen Verpflichtungen geleistet werden, vergleiche Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1151, ABGB Rz 173 mwN; RIS-Justiz RS0020674). Als Entgelt kann der Bestandnehmer auch die laufende Erhaltung und Verwaltung der Bestandsache oder Sanierungs- oder Errichtungskosten übernehmen (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1094, Rz 54).

Wird – wie im gegenständlichen Fall – die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen nebst der Leistung eines Bestandzinses vereinbart, ist für die Einordnung entscheidend, ob für die Parteien die Bestandüberlassung oder die Dienstleistung im Vordergrund des Austausches steht (RIS-Justiz RS0020465). In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer mit den Mietern schlüssig und abweichend vom anderslautenden Vertragstext übereinkam, dass in den ersten Monaten nach der Übernahme des Objektes kein Mietzins zu entrichten ist. Im Vordergrund des Austausches stand somit in dieser ersten Phase der Vertragsbeziehung (die bis zur Kontrolle der Finanzpolizei und darüber hinaus andauerte) die Erbringung von Arbeitsleistungen. Von einer ein Dienstverhältnis von vornherein ausschließenden Vertragskonstruktion kann daher keine Rede sein.

Dazu tritt, dass gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG die Versicherungspflicht nach dem ASVG nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes umgangen werden kann. Wenn daher Dienste in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden – sei es auch im Rahmen einer als Mietvertrag bezeichneten Vereinbarung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung – liegt dennoch ein nach den insoweit zwingenden Bestimmungen des ASVG versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Entsprechendes gilt auch für andere zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch diese können nicht durch die Wahl einer besonderen Entgeltart vermieden werden (Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1151, ABGB Rz 175 mwN). Vor dem Hintergrund der wiederholt vorgetragenen Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Mieter für ihre Leistungen kein (gesondertes) Entgelt bezogen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass auch Sachbezüge Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG darstellen. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum ist als Sachleistung anzusehen (VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).

3.2.4. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zur Argumentation in der Beschwerde vor, dass allenfalls die Herstellung von „Gewerken“ vereinbart worden sei und keine laufend zu erbringenden Dienstleistungen geschuldet wurden. Die belangte Sozialversicherungsanstalt hielt dem im Schriftsatz vom 10.01.2022 entgegen, dass aus dem Mietvertrag keine Verpflichtung zur Herstellung eines individualisierten und konkretisierten Werks hervorgehe. Es sei jedenfalls kein Fertigstellungstermin vereinbart worden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die im Mietvertrag übernommene Leistungspflicht dennoch tendenziell als Werk- und nicht als Dienstleistung einzuordnen. Wohl trifft es zu, dass der Mietvertrag keine gesonderte Ausführungsfrist für die Herstellung des „gebrauchsfähigen Zustand[es]“ enthält. Vereinbart wurde allerdings eine Gesamtlaufzeit von zehn Jahren, die mangels einer besonderen Regelung auch für die vereinbarten Leistungen maßgeblich ist. Der Mietvertrag enthält außerdem zwar keine nähere Beschreibung der einzelnen zu erbringenden Leistungen. Jedoch kann aus dem Mietvertrag abgeleitet werden, welche Mängel dem ordnungsgemäßen Gebrauch der vermieteten Immobilie entgegenstehen. Das Beweisverfahren hat ferner ergeben, dass die zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes erforderlichen Renovierungsarbeiten mündlich besprochen wurden und eine nähere schriftliche Festlegung unterblieb, weil für römisch 40 der notwendige Leistungsumfang damit geklärt war. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt damit sehr wohl eine einem Zielschuldverhältnis vergleichbare Konstellation vor, auch wenn dieses in der abgeschlossenen Vereinbarung nur vage zum Ausdruck kommt und die (Werk-)Leistungspflicht in ein Bestandverhältnis gekleidet ist. Abseits davon kam im Verfahren zweifelsfrei hervor, dass das Interesse des Beschwerdeführers lediglich auf das Endprodukt gerichtet war. Mit der Herstellung des „gebrauchsfähigen Zustand[es]“ endete die Verpflichtung der Mieter zur Erbringung von (Werk-)Leistungen. Die Umschreibung des geschuldeten Zustandes lässt noch erkennen, welcher (gewährleistungstaugliche) Erfolg seitens der Mieter herbeizuführen war. Die Erbringung weiterer Leistungen der Mieter für den Beschwerdeführer an anderen Orten bzw. über das Vereinbarte hinaus und damit die Möglichkeit, über die Arbeitskraft der Mieter nach eigenem Ermessen disponieren zu können, stand nicht zur Diskussion, was sich etwa in dem Umstand äußerte, dass römisch 40 das Verlangen des Beschwerdeführers nach einer Zaunsanierung ohne nachteilige Folgen ablehnte bzw. als Scherzerklärung abtat.

Zusammenfassend handelt es sich bei der seitens der Mieter im Rahmen des Mietvertrages vom 01.09.2018 übernommenen Leistungspflicht um Werkleistungen und nicht um Dienstleistungen. Die Festsetzung eines Beitragszuschlages kommt bei diesem Ergebnis mangels Vorliegens einer Meldepflichtverletzung von Vornherein nicht in Betracht.

3.3. Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (Un-)Abhängigkeit:

3.3.1. Selbst wenn die Leistungen der Mieter als Dienstleistungen anzusehen wären, lag keine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch den Beschwerdeführer als Dienstgeber vor.

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046).

Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind üblicherweise nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein.

Die personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (grundlegend VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN; 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

3.3.3. Die belangte Sozialversicherungsanstalt beruft sich in den angefochtenen Entscheidungen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn eine Person bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (wie etwa Bauhilfsarbeiten), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers und in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164 betreffend Spachtelarbeiten).

Die belangte Sozialversicherungsanstalt verkennt dabei allerdings grundlegend, dass eine solche Annahme eben nur bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers angezeigt ist. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen ist, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen nicht aus, um (schon deshalb) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können. Ist eine Vermutung der genannten Art, die das Verwaltungsgericht berechtigen könnte, von einem Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen, nicht zu bejahen, so ist anhand näherer Umstände des Falles zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN).

Mit der Frage der allfälligen Integration des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 in einen Betrieb des Beschwerdeführers hat sich die belangte Sozialversicherungsanstalt nicht beschäftigt. Das Beschwerdeverfahren hat in dieser Hinsicht ergeben, dass eine solche Integration – schon in Ermangelung eines vom Beschwerdeführer geführten Betriebes – nicht gegeben ist.

3.3.4. Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes knüpft an die Definition des Paragraph 34, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz an. Demnach ist jede Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).

Nach der Rechtsprechung können auch Baustellen, soweit sie die genannten Kriterien erfüllen, als ein Betrieb angesehen werden, in den eine Einbindung erfolgen kann (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119; 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217). Alleine der Umstand, dass ein Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden, begründet jedoch noch keinen Betrieb (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146; 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253). Im Erkenntnis vom 14.11.2012 legte der Verwaltungsgerichtshof außerdem dar, das Baustellen in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen wären, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle (VwGH 14.11.2012, Zl. 2012/08/0182). Das Vorliegen eines Betriebs wurde allerdings beispielsweise im Fall einer Sanierung und eines umfangreichen Umbaus eines Gebäudes durch mehrere Arbeiter aufgrund eines vom Ehegatten der Beschäftigerin als Architekt errichteten Planes gesehen. Der Verwaltungsgerichtshof wies zur Begründung insbesondere auf die „für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit“ hin (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).

Im gegenständlichen Fall erbrachten die Mieter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf der vom Beschwerdeführer verwalteten Liegenschaft Arbeitsleistungen, die sie in unterschiedlichen Abständen und in unterschiedlicher Dauer verrichteten. Während der Zeit der Anwesenheit auf der Liegenschaft nächtigten sie dort. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nutzten für die Renovierungsarbeiten das auf der Liegenschaft vorgefundene Werkzeug. Baumaterial bezogen sie in einem örtlichen Baumarkt, für die Kosten kam vereinbarungsgemäß der Beschwerdeführer auf. Entscheidungen in Bezug auf den Materialeinkauf traf römisch 40 , der auch die Arbeiten vor Ort leitete und notwendige Einteilungen vornahm römisch 40 erbrachten Hilfstätigkeiten.

Vor dem Hintergrund der Unregelmäßigkeit der Leistungserbringung und der mangelnden Etablierung von betrieblichen Strukturen vor Ort ist schon fraglich, ob die am 01.02.2019 von Organen der Finanzpolizei vorgefundene Baustelle als Betrieb im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist. Selbst wenn die Betätigung der Mieter als Betrieb angesehen würde, handelt es sich nicht um einen Betrieb des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer keinen organisatorischen Rahmen vorgab (er überreichte keinen Plan, organisierte nicht die Zusammenarbeit der Genannten und griff auch sonst nicht in die Reihenfolge der Arbeiten oder die Materialauswahl ein), keine Zuweisung von Betriebsmitteln vornahm und auch nicht selbst oder durch Repräsentanten an der Arbeitsstätte vertreten war. Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (wie im gegenständlichen Fall auf der Liegenschaft vorgefundenes Werkzeug) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Den Beschwerdeführer traf auch kein umfassendes Risiko aus der Betriebsführung. Wohl kam er für die Materialien auf, die Verpflichtung zur Leistungserbringung traf jedoch die Mieter, die nur im Fall der Erfüllung der Leistungspflicht zur unentgeltlichen Inbestandnahme des Mietobjektes für eine bestimmte Zeit berechtigt waren und daher im Fall der Nichterfüllung der Leistungspflicht – zumindest der Vertragslage nach – finanzielle Nachteile zu gewärtigen hatten.

Da der Beschwerdeführer die am 01.02.2019 vorgefundenen Strukturen nicht begründete, liegt kein von ihm etablierter Betrieb vor (VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069), was schon vom Verwaltungsgericht Wien in dessen Entscheidungen vom 29.06.2020, Zl. VGW-041/083/16427/2019-34, und vom 22.01.2021, Zl. VGW-041/002/86/2020-3, zum Ausdruck gebracht wurde. Der festgestellte Sachverhalt legt vielmehr nahe, dass römisch 40 einen Betrieb im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eingerichtet hat. Er leitete die Arbeit vor Ort, entschied über den Materialeinkauf und wusste aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrung, welche Arbeiten in welcher Reihenfolge verrichtet werden mussten. römisch 40 und römisch 40 erbrachten nur Hilfstätigkeiten und folgten der von römisch 40 vorgegebenen Ablauforganisation. Wenn überhaupt wäre daher von der Einrichtung eines Betriebes durch römisch 40 und nicht durch den Beschwerdeführer auszugehen.

Die belangte Sozialversicherungsanstalt hätte bei diesem Ergebnis jedenfalls anhand der näheren Umstände des Falles klären müssen, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben war.

3.3.5. Dass der Beschwerdeführer während der Renovierungsarbeiten (zumindest bis zur Kontrolle am 01.02.2019) nicht vor Ort war und daher keine Aufsicht und Kontrolle über die Mieter ausübte und er auch sonst keine Weisungen im Hinblick auf das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten erteilte, ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Beschwerdeführer determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann. Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat nämlich nach der Rechtsprechung in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann (sogenannte stille Autorität des Dienstgebers, vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mwN). Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem zB ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Von einer Einbindung in eine vom Beschwerdeführer determinierten Ablauforganisation im Sinn der zitierten Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall eindeutig nicht ausgegangen werden. Vielmehr war es römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Ermangelung der Bindung an eine Ablauforganisation möglich, die Arbeitsabläufe nach eigenem Ermessen zu gestalten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass im Wege von Vorgaben des Beschwerdeführers ein personenbezogener Anpassungsdruck auf die Genannten ausgeübt wurde. Sie unterlagen – entgegen der zuletzt vorgetragenen Argumentation der belangten Sozialversicherungsanstalt –bei ihrer Tätigkeit nicht der stillen Autorität des vor Ort nicht anwesenden Beschwerdeführers, die der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden könnte (zur stillen Autorität des Dienstgebers bei Einbindung in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation vergleiche nochmals VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).

Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken. Diese gehen – wie eingangs bereits dargelegt – über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Die Kontrollbefugnisse müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen (VwGH Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen bzw. Stellen können Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Der festgestellte Sachverhalt bietet indes keine Anhaltspunkte für die Etablierung von Kontrollmechanismen zur persönlichen Kontrolle von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht kann in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes – insbesondere der langen vereinbarten Mietdauer – keinen Grund erkennen, weshalb der Beschwerdeführer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in Bezug auf die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten hätte etablieren sollen. Eine Einflussnahme auf das persönliche Verhalten der Mieter war nicht erforderlich, da dieses nicht zur Erreichung eines bestimmten (betrieblichen) Interesses des Beschwerdeführers gesteuert werden musste. Ausgehend davon kann nicht davon gesprochen werden, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einem die eigene Bestimmungsfreiheit maßgeblich einschränkenden und eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründenden Anpassungsdruck unterlagen. Von einer Beschäftigung der genannten Personen durch den Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit kann daher keine Rede sein vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in dieser Hinsicht maßgeblich von jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0340, zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in dieser Entscheidung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, in dessen Rahmen der Dienstnehmer Tätigkeiten verrichtet hatte, die mit jenen eines Hausbesorgers vergleichbar waren. Die Aufträge (Gartenpflege, Schneeräumung, Ausbesserungsarbeiten an der Fassade, Rasenmähen, Installationsarbeiten) wurden laufend vom Dienstgeber mündlich oder schriftlich erteilt. Der Dienstnehmer war an Weisungen des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit gebunden. Seine Verrichtungen wurden vom Dienstgeber laufend kontrolliert. Ausgehend davon erkannte der Verwaltungsgerichtshof eines Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers. Im hier gegenständlichen Fall liegen diese Merkmale jedoch nicht vor. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unterlagen keinen Weisungen des Beschwerdeführers und auch keinen Kontrollen und es kam auch nicht zu einer laufenden Erteilung weiterer Aufträge durch den Beschwerdeführer. Mit dem Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013 ist für die belangte Sozialversicherungsanstalt daher nichts gewonnen.

3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:

3.4.1. Die Festsetzung eines Beitragszuschlages kommt Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge nur in Betracht, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

In der gegenständlichen Rechtssache hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer gegen Entgelt beschäftigt wurden. Die vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen sind tendenziell als Werkleistungen anzusehen. Darüber hinaus waren die Gerannten nicht in einen Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden, von dem aufgrund der Einbindung in vorgegebene Abläufe ein personenbezogener Anpassungsdruck ausging.

Auch das Vorliegen einer Beschäftigung des römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als freie Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu verneinen, weil die Erbringung der Leistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches erfolgte (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG; VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146 mit Hinweis auf Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, RdA 2005, 487 ff).

Die von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf der vom Beschwerdeführer in Bestand gegebenen Liegenschaft ausgeübten Tätigkeiten begründeten daher keine Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Der Beschwerdeführer war demgemäß nicht dazu verpflichtet, eine Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erstatten und es kann ihm kein Beitragszuschlag wegen der Unterlassung einer solchen Anmeldung auferlegt werden.

3.4.2. Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, 33, 35 und 113 ASVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid - ersatzlos – aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen einem Vorstellungstermin und einer der Versicherungspflicht unterliegenden Probearbeit sowie zum Arbeitsantritt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG – insbesondere den Erkenntnissen vom 14.03.2012, Zl. 2012/08/0023, vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156, bzw. vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023 – sowie zur Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der dem gegenständlich verhängten Beitragszuschlag zugrundeliegende Sachverhalt bereits seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert und diese Rechtsansicht von zwei Senaten des Verwaltungsgerichtshofes nicht beanstandet wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L521.2228996.1.01