Bundesverwaltungsgericht
05.08.2022
W187 2256803-1
W187 2256803-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17 Stock 5, 1030 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Thaya Wellendynamik, Bauliche Umsetzung, Auftragsnummer: 128.16.170“ der Auftraggeberin via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 8. Juli 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2022 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA „auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung“ ab.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 beantragte die AAAA vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17 Stock 5, 1030 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, den Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren, die Akteneinsicht in alle von der Auftraggeberin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Thaya Wellendynamik, Bauliche Umsetzung, Auftragsnummer: 128.16.170“ der Auftraggeberin via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, Darstellung des Sachverhalts und Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen aus, soweit die Auftraggeberin ihr vorwerfe, nicht alle Eignungsnachweise hinsichtlich des Subunternehmers BBBB vorgelegt zu haben, übersehe sie, dass die Antragstellerin zulässiger Weise für denselben Leistungsteil, nämlich die Kampfmittelerkundung, zwei Subunternehmer genannt habe. Es sei zwar richtig, dass die Antragstellerin bestimmte Eignungsnachweise betreffend den Subunternehmer BBBB nicht vorgelegt habe. Allerdings müsse danach differenziert werden, ob der betreffende Subunternehmer für die Eignung der Antragstellerin notwendig sei. Zwar habe die Antragstellerin das Subunternehmen BBBB unter anderem zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit genannt. Dieses Subunternehmen sei jedoch nur dann für den Nachweis der Eignung notwendig, wenn alle anderen für denselben Leistungsteil genannten Subunternehmer, also insbesondere die CCCC , ungeeignet wären. Der bloße Wegfall eines von mehreren Subunternehmen ändere nichts an der Eignung der Antragstellerin, weshalb es sich bei dem Subunternehmen BBBB nicht um einen notwendigen Subunternehmer handle. Der Umstand, dass lediglich für diesen Subunternehmer nicht alle geforderten Eignungsnachweise vorgelegt wurden, hätte daher lediglich zur Ablehnung des Subunternehmers nicht jedoch zum Ausscheiden der Antragstellerin führen dürfen. Dies finde Bestätigung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
1.2 Die Auftraggeberin beanstande zudem, dass der Gesamtpreis des Angebotes der Antragstellerin nicht plausibel zusammengesetzt sei, und stütze dies explizit darauf, dass eine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation der genannten Leistungsposition nicht erfolgen habe können. Damit stehe jedoch in Widerspruch, dass die Auftraggeberin selbst im Rahmen eines Aufklärungsgespräches am 14. Juni 2022 ausdrücklich festgehalten habe, dass derzeit keine weiteren Fragen offen seien. Die von der Auftraggeberin vorgenommene Preisprüfung sei unzureichend. Sie habe es unterlassen, die ihres Erachtens offenen Aufklärungsfragen zu stellen bzw der Antragstellerin konkret vorzuhalten, inwiefern die von ihr im Zuge des Aufklärungsgespräches gegebenen Erläuterungen betreffend die Kalkulation nicht nachvollziehbar seien. Auch der Ausscheidensentscheidung könne nicht entnommen werden, warum die Auftraggeberin diese Erläuterungen ignoriere bzw als unplausibel erachte. Der Ausscheidensgrund nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 setze jedoch die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 137, BVergG 2018 voraus. Die Auftraggeberin hätte Aufklärung zu den nach ihrer Ansicht zweifelhaften Preisen verlangen müssen. Dabei müsse es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handeln. Die Auftraggeberin habe es unterlassen, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen und der Antragstellerin ihre Bedenken konkret vorzuhalten. Bereits aus diesem Grund sei die Ausscheidensentscheidung rechtswidrig.
1.3 Die Auftraggeberin beanstande die Position 060120B „Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden + wegschaffen“, weil nicht schlüssig sei, wie die Antragstellerin mit den kalkulierten Aufwänden (Anzahl Lohnstunden, Baggerstunden etc) das Auslangen finden könne. Dies begründe die Auftraggeberin damit, dass nach ihrer Erfahrung für die Freimachung des Baufeldes inklusive Rodungen wesentlich längere Zeiträume, nämlich zumindest zwei bis vier Arbeitswochen, einzuplanen seien. Die Auftraggeberin habe die kalkulierten Aufwände erstmals in der Ausscheidensentscheidung beanstandet, worin sich die unzureichende Preisprüfung zeige. Zudem beziehe sich die Abschätzung der Auftraggeberin auf sämtliche Rodungsarbeiten (Positionen 060103A bis 0601.05l und Position 060120B). Hinsichtlich der beanstandeten Position 060120B (Gehölze bis 10 cm Durchmesser) sei der Leistungsumfang im Leistungsverzeichnis lediglich durch „Baustellenbereich“ umschrieben. Die Ausschreibung enthalte keine genaue Flächenangabe oder Stückzahl und auch keine genauere Umschreibung der Umstände der Leistungserbringung. Die Antragstellerin habe die Baustelle zur Einschätzung des Leistungsumfangs dieser Position besichtigt und festgestellt, dass die zu rodenden Flächen eine Mischung von kleinen Stammdurchmessern bis 10 cm und größeren Durchmessern bis zu > 60 cm aufweisen. Die Antragstellerin habe die Position 060120B entsprechend dieser Durchmischung in Zusammenschau mit den übrigen Positionen der Leistungsgruppe 0601 (Rodungsarbeiten) kalkuliert. Insgesamt habe die Antragstellerin für die in der Leistungsgruppe 0601 ausgeschriebenen Rodungsarbeiten 93 Lohnstunden mit Kettensäge, 26 Baggerstunden und 51 LKW-Stunden kalkuliert, woraus sich eine kalkulierte Gesamtdauer der Rodungsarbeiten von rund 2,15 Arbeitswochen ergebe. Im Ergebnis liege der von der Antragstellerin kalkulierte Aufwand damit innerhalb der von der Auftraggeberin selbst als realistisch bezeichneten Bandbreite.
1.4 Bei der Position 061116A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“ beanstande die Auftraggeberin, dass die Antragstellerin lediglich hinsichtlich eines Teiles der zu verbauenden Wasserbausteine eine Zwischenlagerung vorgesehen habe, da laut Ausschreibung sämtliche Steine zwischengelagert werden müssten. Diese Kritik sei unberechtigt, da laut ausdrücklichem Positionstext die Wasserbausteine lediglich dann zwischenzulagern seien, falls dies erforderlich sei. Es seien daher ausgehend von dem bestandfesten Ausschreibungstext nicht zwingend sämtliche Steine zwischenzulagern. Insgesamt seien beim gegenständlichen Vorhaben 8.200 m³ Steine einzubauen, von denen 2.200 m³ im Baulos selbst gewonnen werden. Hinsichtlich dieser im Baulos ausgebauten Steine habe die Antragstellerin zur Gänze eine Zwischenlagerung kalkuliert, da die Steine zu einem früheren Zeitpunkt ausgebaut als eingebaut würden. Die restlichen 6.000 m³ Steine seien von einem Lagerplatz der Auftraggeberin zur Baustelle zu transportieren (Position 061116C). Eine Zwischenlagerung dieser Steine sei nicht zur Gänze notwendig, da diese „just in time“ angeliefert werden könnten. Für diese zugeführten Steine sei lediglich eine Zwischenlagerung von 10 % erforderlich. Bezogen auf die Gesamtmenge ergebe dies eine notwendige Lagerung von 34 % der Steine. Die Auftraggeberin habe in der Ausschreibung nicht festgelegt, dass sie aufgrund vermeintlicher Witterungsrisiken eine Zwischenlagerung sämtlicher Steine wünsche. Die tägliche Einbauleistung betrage rund 400 m³; die zwischengelagerte Menge sei mit 2.800 m³ kalkuliert worden. Es sei daher auch für den theoretischen Fall, dass die Zufahrt mehrere Tage nicht möglich sein sollte, genügend Material im Zwischenlager zur Verfügung. Um die Befahrbarkeit der Zufahrtswege zu gewährleisten seien zudem erhebliche Leistungen in der Position 020501B „Baustellenzufahrt und Baustraßen im Baufeld“ kalkuliert worden. Sollte die Zufahrt auf der eigens hergestellten Zufahrt aufgrund der Witterungsverhältnisse mehrere Tage nicht möglich sein, wäre der Einbau nicht aufgrund fehlender Steine, sondern aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse an sich unmöglich.
1.5 Zu Position 062551H „Aushub Mulden etc BKL 1-5 abtragen + laden, ggf. seitl. Lagern“ führe die Auftraggeberin aus, dass die kalkulierte Aushubleistung von 80 m³/h nicht der Erfahrung der Auftraggeberin aufgrund bereits durchgeführter Projekte an derselben Örtlichkeit entspreche und daher nicht nachvollziehbar sei. Es könne unter den gegebenen Rahmen- und Witterungsbedingungen realistisch mit maximal 40 bis 50 m³/h an Aushubleistung gerechnet werden, was sich daraus ergebe, „dass Stichwege errichtet werden müssen, das Material mehrfach um- und zwischengelagert werden muss und der Untergrund nicht tragfähig“ sei. Auf diese Umstände sei erst im Aufklärungsgespräch hingewiesen worden, was für einen Bieter, der sein Angebot bereits gelegt habe, nicht nur wertlos, sondern schlicht rechtswidrig sei. Bei der Prüfung der Preisangemessenheit komme es auch nicht allein auf Erfahrungswerte der Auftraggeberin an. Bei einer vertieften Angebotsprüfung seien diese Bedenken dem Bieter vorzuhalten und gemäß Paragraph 125, Absatz 5, BVergG 2018 auch Erläuterungen des Bieters in Bezug auf die gewählten technischen Lösungen und außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe im Aufklärungsgespräch darauf hingewiesen, dass sie über besonders leistungsfähige und mit modernster Technik (GPS-Steuerung) ausgestattete Geräte sowie Bedienpersonal mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit diesen Geräten verfüge. Sie sei daher in der Lage, eine überdurchschnittliche Aushubleistung zu erbringen. Die Antragstellerin habe der Kalkulation durchschnittliche Aushubleistungen zugrunde gelegt, welche sie aus den tatsächlich aufgewendeten Stunden allen von ihr bereits durchgeführten Bauvorhaben abgeleitet habe. Außerdem betreffe der überwiegende Teil des Aushubs die jeweilige Öffnung des oberwasserseitigen Mäanders, wo die Arbeiten unter erleichterten Bedingungen erfolgen könnten.
1.6 Bei der Position 210230B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ habe die Antragstellerin acht Arbeitstage pro Teilungsbauwerk kalkuliert, was bei vier Teilungsbauwerken 32 Arbeitstagen entspreche. Die Auftraggeberin beanstande hinsichtlich dieser Position einen angeblichen Widerspruch, der darin bestehe, dass die für die Wasserhaltung kalkulierten Tage nicht ausreichend seien, weil bei anderen Positionen für die Herstellung der Bauwerke insgesamt ein längerer Zeitraum kalkuliert sei. Die zu diesen Positionen erstmals in der Ausscheidensentscheidung präsentierten Rechnungen und Annahmen der Auftraggeberin seien allesamt falsch, was die Antragstellerin leicht aufklären hätten können. Bei der Position 510202B „Steinwurf LMB 5/40“ übersehe die Auftraggeberin, dass die Antragstellerin mit einer Einbauleistung von 20 m³/h und zwei Einbaugeräten parallel kalkuliert habe. Pro Teilungsbauwerk mit einer Menge von 2.050 m³ seien daher ausgehend von zehn Arbeitsstunden täglich nicht zehn, sondern nur rund fünf Arbeitstage veranschlagt. Die Behauptung der Auftraggeberin, die Antragstellerin habe bei der Position 063026D „Schotter 32-63 liefern und einbauen, Filtrationsschicht“ 1,25 Arbeitstage pro Teilungsbauwerk kalkuliert, sei ebenso falsch. Diese Position umfasse 500 m³ pro Teilungsbauwerk. Aus der Kalkulation der Antragstellerin ergebe sich eine tägliche Einbauleistung von 800 m³, womit pro Teilungsbauwerk weniger als ein Arbeitstag (0,625 Tage) anfalle. Wenn die Auftraggeberin kritisiere, dass die Einrichtung von Rundholzverbindungen und Weidenspreitlagen nur im trockenen Witterungszustand erfolgen könne und dies ebenfalls bei der Wasserhaltung einzukalkulieren gewesen wäre, übersehe sie, dass die Errichtung der Holzpiloten gemäß den Planunterlagen bis zur Mittelwasserhöhe geplant sei. Für diese Arbeiten über dem Wasserspiegel sei daher keine Wasserhaltung erforderlich. Die Errichtung der Weidenspreitlagen erfolge parallel mit den Steinverlegearbeiten. Diese Zeiträume seien bei der Wasserhaltung bereits berücksichtigt. Aus den genannten Positionen ergebe sich entgegen der Ansicht der Auftraggeberin ein Wasserhaltungsbedarf von lediglich sechs Arbeitstagen je Teilungsbauwerk. Die mit acht Tagen kalkulierte Wasserhaltung sei damit jedenfalls ausreichend. Wenn die Auftraggeberin ausführe, die Wasserhaltung für die Erreichung von Teilungsbauwerken sei realistischer Weise über einen Zeitraum von mindestens vier bis sechs Wochen zu betreiben, erkläre sie nicht einmal für welche und wie viele Teilungsbauwerke diese Einschätzung gelten soll. Ein solcher Zeitraum sei weder notwendig, noch nachvollziehbar.
1.7 Schließlich führt die Antragstellerin zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrages aus. Zum Interesse am Vertragsabschluss verweist die Antragstellerin darauf, dass ihr Geschäftsgegenstand insbesondere in der Erbringung der nachgefragten Leistungen bestehe. Durch die rechtswidrige angefochtene Entscheidung drohe ihr ein Schaden, der sich aus frustrierten Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, dem entgangenen Gewinn und dem Verlust eines wichtigen Referenzprojektes zusammensetze. Die angefochtene Entscheidung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten auf Berücksichtigung ihres Angebotes, Nicht-Ausscheiden ihres Angebotes, Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten, Gleichbehandlung und Teilnahme an einem Vergabeverfahren, das den vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätzen entspricht.
2. Am 15. Juli 2022 übermittelte die Auftraggeberin den Vergabeakt bestehend aus zwei Ordnern und räumte dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zu den elektronisch bereitgestellten Unterlagen des Vergabeverfahrens ein.
3. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte, verwies auf die erfolgte Übermittlung der Unterlagen des Vergabeverfahrens, führte zur Akteneinsicht aus und nahm zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus wie folgt:
3.1 Die Behauptung der Antragstellerin, wonach die Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen habe, sei unrichtig. Das Angebot der Antragstellerin weise im Vergleich zur Kostenschätzung der Auftraggeberin einen auffällig niedrigen Preis auf. Neben dem Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote sei bei der gebotenen Überprüfung des Gesamtpreises auch die Kostenermittlung der Auftraggeberin heranzuziehen. Die Auftraggeberin habe daher eine vertiefte Angebotsprüfung eingeleitet, die K7-Blätter des Leistungsverzeichnisses angefordert und die Antragstellerin zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen. Bereits in der Einladung zum Aufklärungsgespräch sei zu jeder aufzuklärenden Position bereits ein konkreter Vorhalt erfolgt. Die Antragstellerin sei mehrfach auf den ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis hingewiesen und mehrfach gefragt worden, ob sie alle laut den Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Leistungen berücksichtigt habe. Die Auftraggeberin sei ihrer Dokumentationsflicht nachgekommen und habe einen umfassenden Bericht zur vertieften Angebotsprüfung erstellt. Nach rechtskonformer Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung sei die Auftraggeberin zum Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin spekulativ sei, den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen widerspreche und einen unplausiblen Gesamtpreis aufweise, weshalb es nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden sei.
3.2 Zur beanstandeten Position 060120B „Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen“ führt die Auftraggeberin aus, die für die Kalkulation dieser Position relevanten Baustellenbereiche in den Ausschreibungsunterlagen seien eindeutig ersichtlich und würden sich aus den Detaillagepläne D01, D03, D05 und D12 ergeben. Die Antragstellerin habe in der relevanten Position 060120B insgesamt nur 15 Lohnstunden mit Kettensäge (ca. 1,5 Arbeitstage), nur 5 Baggerstunden und 5 LKW-Stunden für das Laden und den Transport sowie € 330,00 Deponiekosten kalkuliert, insgesamt also € 2.418,67. Damit könne nicht das Auslangen gefunden werden. Nach Erfahrung der Auftraggeberin aus vergleichbaren Projekten werde für eine vergleichbare Fläche an der Thaya eine Rodungszeit von zwei bis vier Wochen benötigt. Die Leistungen in der Position 060120B könnten mit dem kalkulatorischen Ansatz der Antragstellerin nicht erbracht werden. Die Antragstellerin hätte dies als fachkundiges Unternehmen nach erfolgter Vor-Ort-Besichtigung erkennen müssen. Die Schätzung der Auftraggeberin von zwei bis vier Wochen beziehe sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin ausschließlich auf die Position 060120B. Die Kalkulation der Antragstellerin in der Position 060120B sei daher betriebswirtschaftlich weder erklär- noch nachvollziehbar und ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
3.3 Die Ansicht der Antragstellerin betreffend die Position 061116A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“, wonach die Zwischenlagerung der Wasserbausteine nicht zwingend erfolgen müsse, sei unrichtig und widerspreche den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen. Es handle sich um eine zwingend vollinhaltlich auszupreisende Position des Leistungsverzeichnisses. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Zwischenlagerung der Wasserbausteine im Ausmaß von 8.200 m³ an mehreren Standorten zu kalkulieren sei. Die Formulierung im Lang-Leistungsverzeichnis, wonach die Wasserbausteine auf die vorhandenen oder vorbereiteten Flächen im Nahbereich der Teilungsbauwerke zwischenzulagern seien „falls erforderlich“, bedeute lediglich, dass während der Bauabwicklung auf eine Zwischenlagerung bei einer direkten Zufahrt verzichtet werden könne. Dies finde auch Bestätigung in der Formulierung in Teil 3b, Kapitel 7.8 der Ausschreibungsunterlagen. Ausschreibungsunterlagen seien nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Ob die Zwischenlagerung der Wasserbausteine erforderlich werde oder nicht, sei ein Umstand, der nicht von einem Bieter subjektiv bei der Angebotsabgabe zu entscheiden sei. Es handle sich dabei um einen aufgrund faktischer Umstände (zB Witterung) während der Bauausführung möglicherweise schlagend werdenden Umstand. Die Wortfolge „falls erforderlich“ zeige lediglich an, dass es zu äußeren Einflüssen kommen könne, die nicht steuerbar sind. Die Auftraggeberin habe in ihrer Ausschreibung aufgrund ihrer Erfahrung für solche Fälle eine eigene Position „Zwischenlager“ aufgekommen, um spätere allfällige Mehrkostenforderungen zu unterbinden. Es handle sich nicht um eine Position, bei der die Bieter nach ihrem Ermessen den Leistungsgegenstand oder Mengen festlegen können, sondern um eine zwingend vollinhaltlich anzubietende Position. Die Antragstellerin habe eine geringere Menge für die Zwischenlagerung angenommen und damit ein spekulatives und den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot gelegt. Die Schutzbehauptungen der Antragstellerin, wonach trotz einer geringeren Zwischenlagermenge und schlechter Witter keine Bauzeitverzögerung eintreten werde, sei nicht nachvollziehbar. Das Angebot sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
3.4 Dem Vorbringen der Antragstellerin zur beanstandeten Position 062551H „Aushub Mulden etc BKL 1-5 abtragen+laden, ggf. seitl. Lagern“, wonach die angebotene Aushubleistung realistisch sei, weil die Antragstellerin modernstes Gerät einsetze und der „überwiegende Teil des Aushubs die jeweilige Öffnung des oberwasserseitigen Mäanders“ betreffe und sohin nicht als erschwerend anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Die bauliche Umsetzung des Vorhabens sei in den Lageplänen und Längenschnitten der Ausschreibungsunterlagen eindeutig ersichtlich. Aus den Plänen – insbesondere aus dem Längenschnitt Mäander D12 – ergebe sich eindeutig, dass mit Aushubarbeiten unter Wasser im Wasserkörper der Durchstichsbereiche zu rechnen ist. Selbst bei Niederwasser-Verhältnissen habe ein Großteil der Aushubarbeiten im Wasserkörper und unter Wasser zu erfolgen. Die neue Gewässersohle komme etwa 0,9 m unter dem Niederwasserspiegel und 1,5 m unter dem Mittelwasserspiegel zu liegen. Die Annahme der Antragstellerin sei unrichtig und ihre Kalkulation schon aus diesem Grund nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar bzw den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen widersprechend. Nach der sachkundig gewonnenen Erfahrung der Auftraggeberin, die sich mit der sachverständigen Beurteilung des für die Zwecke der Verfahrensbegleitung und der Angebotsprüfung beigezogenen Ingenieurbüros decke, ergebe sich, dass eine Aushubleistung von 80 m³/h in der Praxis selbst bei idealen Bedingungen (Arbeiten im Trockenen, kaum Baggerungen unter Wasser) nicht erreicht werden könne. Das Angebot der Antragstellerin sei damit spekulativ und den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen widersprechend. Es sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
3.5 Die Antragstellerin behaupte, in der Position 210230B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ zwei statt einem Einbaugerät kalkuliert zu haben. Weiter behaupte sie, dass die ingenieurbiologischen Baumaßnahmen (Holzpiloten, Rundholzverbindungen, verkeilte Wurzelstöcke, Weidenspreitlage etc.) parallel zur Herstellung des Steinwurfes umgesetzt werden können. Diese Behauptungen seien unrichtig. Sämtliche ingenieurbiologischen Baumaßnahmen samt Überdeckung mit Kies könnten erst nach Umsetzung der Filterschicht und des Steinwurfes errichtet werden. Dies ergebe sich aus Querschnitt 2-2 im Regelplan Strukturierung Teilungsbauwerk der Ausschreibungsunterlagen. Eine parallele Leistungserbringung sei bereits technisch und auch aufgrund der beengten Platzverhältnisse in diesem speziellen Baustellenbereich im Flussufer nicht möglich. Die Antragstellerin verkenne auch, dass die in ihrem Angebot angegebene Dauer der einzelnen Baumaßnahmen zur Errichtung der Teilungsbauwerke in Zusammenhang mit den Kosten und der Dauer der Pumpe stehe. Addiere man die Zeitangaben jener Positionen, die die Erstellung eines Teilungsbauwerkes betreffen, sei diese Zeitsumme höher als die von der Antragstellerin angegeben Zeiten der Position 210230B „Wasserhaltung“. Das Trockenhalten des Baustellenbereichs mit Pumpen sei aber für die korrekte Bauausführung eines Teilungsbauwerkes unumgänglich. Das abgebene Angebot der Antragstellerin sei daher unplausibel und widersprüchlich. Die von der Beschwerdeführerin im Nachprüfungsantrag erwähnten zwei Hydrobagger seien aus dem Angebot der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Antragstellerin gehe entsprechend ihrer Kalkulation in den K7-Blättern von einem Zeitaufwand von etwas mehr als elf Arbeitstagen für die Herstellung der Filterschicht und des Steinwurfes und sechs Arbeitstagen für die Ingenieurbiologie pro Teilungsbauwerk aus. Die von der Antragstellerin kalkulierte Anzahl an Arbeitstage sei nicht ausreichend. Das Angebot der Antragstellerin sei spekulativ, den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen widersprechend und zwingend gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
3.6 Die Antragstellerin habe für den Subunternehmer BBBB nicht alle Eignungsnachweise abgegeben. Nach wie fehle trotz zweier Aufklärungsmöglichkeiten der Nachweis gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 BVergG 2018. Die Antragstellerin habe mit ihrem Angebot vier eignungsrelevante Subunternehmer, darunter auch das BBBB Die Qualifikation dieses Unternehmens als notwendiger, eignungsrelevanter Subunternehmer habe die Antragstellerin durch Setzen entsprechender Häkchen selbst getroffen. Aus Punkt 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) ergebe sich, dass für notwendige (eignungsrelevante) Subunternehmer Nachweise für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) vorzulegen sind. Die Auftraggeberin habe der Antragstellerin mit dem Aufklärungsersuchen vom 23. Mai 2022 und dem Aufklärungsgespräch am 14. Juni 2022 die Chance auf Aufklärung bzw Nachreichung fehlender Unterlagen gegeben. Die Antragstellerin habe es aber schlicht unterlassen, die gebotene Aufklärung und Nachreichung von Eignungsnachweisen über ihren als eignungsrelevant angegebenen Subunternehmer BBBB vorzunehmen. Das Angebot der Antragstellerin sei damit bereits wegen unterlassener Aufklärung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden gewesen. Für die Auftraggeberin sei unklar, warum die Antragstellerin nunmehr in ihrem Nachprüfungsantrag behauptet, der als eignungsrelevant angegebene Subunternehmer BBBB sei nicht für ihre Eignung als Bieterin erforderlich. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin sei für die CCCC und das BBBB jeweils ein unterschiedlicher Leistungsteil („Kampfmittelerkundung“ bzw „Kampfmittelortung“) angegeben worden. Die Auftraggeberin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Subunternehmer für jeweils andere Leistungen von der Antragstellerin benötigt werden. Die Antragstellerin habe den Umstand, ob der mit dem Angebot namhaft gemachte notwendige Subunternehmer BBBB eignungsrelevant ist oder nicht, weder im Rahmen der Aufklärungen, noch im Rahmen des Aufklärungsgespräches thematisiert. Die Auftraggeberin habe von der Eigenschaft des BBBB als notwendiger Subunternehmer ausgehen müssen. Da im bewertungsrelevanten Zeitpunkt nicht alle Nachweise zur Prüfung der Eignung vorgelegen seien, mangle es der Antragstellerin im Ergebnis klar und eindeutig an ihrer Eignung. Die Auftraggeberin habe die Antragstellerin mangels Eignung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden. Die Auftraggeberin beantragt die Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrages sowie die Ausnahme jener Teile des Vergabeaktes, welche die Parteien des Nachprüfungsverfahrens nicht selbst betreffen, von der Akteneinsicht durch die jeweilige Partei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 25. Juli 2022 nahm die Antragstellerin Stellung und führte im Wesentlichen aus wie folgt:
4.1 Ob es sich bei einem Subunternehmer um einen notwendigen Subunternehmer handelt, sei objektiv zu beurteilen und richte sich nicht nach Eigenerklärungen des Bieters. Die Begriffe „Kampfmittelerkundung“ und „Kampfmittelortung“ hätten inhaltlich ein- und dieselbe Bedeutung. Das Leistungsverzeichnis enthalte keine Position „Kampfmittelortung“. Einem objektiv redlichen Erklärungsempfänger müsse klar sein, dass sich beide Begriffe auf die Position 04 09 „Kampfmittelerkundungen“ des Leistungsverzeichnisses beziehen. Würde man unter „Kampfmittelortung“ tatsächlich eine andere Leistung verstehen, wäre das BBBB für einen Leistungsteil genannt worden, der nicht ausgeschrieben ist. In diesem Fall wäre die BBBB kein Subunternehmer und ihre Eignung irrelevant. Subunternehmer seien gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, BVergG 2018 nämlich nur solche Unternehmen, die Teile des ausgeschriebenen Auftrages erbringen. Das Vorbringen der Auftraggeberin, wonach es unzulässig sei, mehrere Subunternehmer für ein- und denselben Leistungsteil zu nennen, weil dies den Grundsätzen der Bietergleichbehandlung widerspreche bzw eine nachträgliche Angebotsänderung beispielsweise durch Einsatz eines preislich günstigeren Subunternehmers ermögliche, widerspreche sowohl den gesetzlichen Vorgaben (Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018) als auch der bestandsfesten Ausschreibung in Punkt 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2). Demnach sei es allen Bietern mögich, mehrere Subunternehmer für denselben Leistungsteil anzugeben.
4.2 Während zwischen den Preisen der Bieter eine vergleichsweise unauffällige Differenz von rund 20 % bestehe, sei die Abweichung zur Kostenschätzung der Auftraggeberin, welche um ca. 73 % bzw 121 % über allen Angeboten liege, eklatant. Der Kostenschätzung seien offenbar keine marktkonformen Preise zugrunde gelegen bzw habe die Auftraggeberin Informationen zugrunde gelegt, die in der Ausschreibung nicht berücksichtigt wurden. Die als Maßstab bei der Preisprüfung herangezogene Kostenschätzung sei offenkundig nicht fachkundig erstellt und folglich auch die Preisprüfung nicht fachkundig vorgenommen worden. Die Auftraggeberin habe es unterlassen, der Antragstellerin in einem kontradiktorischen Verfahren die offenen Aufklärungsfragen zu stellen bzw konkret vorzuhalten, in welcher Hinsicht die Erläuterungen der Kalkulation nicht nachvollziehbar sind. Die Mehrzahl der in der Ausscheidensentscheidung enthaltenen Bedenken und Berechnungen sei im Aufklärungsgespräch nicht erwähnt worden. Selbst im Nachprüfungsverfahren sei die Auftraggeberin nicht bereit, gegenüber der Antragstellerin offen zu legen, welche konkreten Preise bzw zugrunde liegenden Aufwandsschätzungen ihres Erachtens für die kritisierten Positionen nachvollziehbar wären. Der Antragstellerin sei auch keine angemessene Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, BVergG 2018 zur Beantwortung eingeräumt worden. Sie habe die gestellten Fragen unmittelbar im Aufklärungsgespräch beantworten müssen. Die Antragstellerin beantragt die Beiziehung eines Sachverständigen (Wasserbauarbeiten) zum Beweis dafür, dass die von der Auftraggeberin beanstandeten Preispositionen betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.
4.3 Zur Position 060120B „Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen“ werde ergänzend angemerkt, dass für die Kalkulation des Aufwands nicht nur der „Baustellenbereich“, sondern der Umgang bzw die Verteilung der darauf befindlichen Gehölze relevant sei. Der Auftraggeberin müsse klar sein, dass die zu rodenden Flächen eine Mischung von kleinen Stammdurchmessern bis 10 cm und größeren Durchmessern bis zu > 60 cm aufweisen. Die Rodungsarbeiten für die Positionen der LG 0601 seien bereits aufgrund der notwendigen Schaffung der Zugänglichkeit der Gehölze parallel bzw gleichzeitig auszuführen. Diese Durchmischung werde von der Auftraggeberin verkannt bzw ignoriert, wenn bei ihrer Schätzung die Position 060120B völlig isoliert betrachte. Eine solche isolierte Betrachtung widerspreche auch Punkt 7.1 der technischen Vertragsbestimmungen, wonach die „Baumrodungsarbeiten inklusive dem Entfernen der Wurzelstöcke“ vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten durchgeführt würden, wobei für Baumrodungen und Wurzelstöcke eigene Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Weiter sei dort angeführt, dass „Abfallholz und Astwerk von vorhergehenden Baumfällungen“ pauschal in der Position 060120B vergütet werde. Damit vermenge die Auftraggeberin selbst die Rodungspositionen und gehe etwa davon aus, dass bei einer Rodung der größeren Gehölze (Position 060103) und Wurzelstöcke (Position 060105) zugleich die pauschal in Position 060120B zu vergütenden Leistungen anfallen (Astwerk von vorhergehenden Fällungen).
4.4 Die Ansicht der Auftraggeberin, wonach hinsichtlich der Position 061116A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“ eine Zwischenlagerung zu kalkulieren gewesen sei, widerspreche dem klaren Wortlaut der Ausschreibung („falls erforderlich“). Eine Interpretation dahingehend, dass „falls erforderlich“ nur so verstanden werden könne, dass jedenfalls alle Wasserbausteine zwischenzulagern seien, sei unverständlich und widerspreche dem klaren Wortlaut. Gegen eine solche Interpretation spreche auch die von der Auftraggeberin vorgesehene Abrechnung. Demnach sei das Ausmaß der zwischengelagerten Bausteine nicht relevant, sondern das Ausmaß der Steine im eingebauten Zustand. Auch die Auftraggeberin sei offenbar davon ausgegangen, dass nicht alle Wasserbausteine zwischengelagert werden müssen, weshalb die Abrechnung allein nach dem eingebauten Zustand vorgenommen werde. Nur dadurch sei nämlich die Vergleichbarkeit der Angebote hergestellt, weil die Abrechnungsmenge bei allen Angeboten unabhängig vom allenfalls unterschiedlichen Ausmaß der erforderlichen Zwischenlagerung sei. Der Vorwurf, wonach das für die Baustellenzufahrt kalkulierte Schottermaterial nicht ausreichen werde, sei unverständlich, weil er die Position 020501B „Baustellenzufahrt und Baustraßen“ betrifft, die von der Auftraggeberin im Zuge des Aufklärungsgesprächs überhaupt nicht erwähnt worden sei. Die von der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang darstellte Kalkulation sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Die Auftraggeberin nehme die Schütthöhe durchgehend mit 20 cm an und übersehe dabei, dass die planlich dargestellten Zufahrtswege teilweise bereits vorhanden sind und bestenfalls ergänzt bzw verstärkt werden müssen. Die Auftraggeberin erwarte von den Bietern einen Pauschalpreis und eine genaue Besichtigung der Baustelle, ignoriere aber gleichzeitig selbst die örtlichen Gegebenheiten. Die Behauptung, wonach die Bauausführung in den Herbst/Winter fallen wird, sei unrichtig, da etwas weniger als die Hälfte der Bauzeit in den Sommer falle. Die Auftraggeberin ignoriere auch den Umstand, dass selbst bei theoretischer witterungsbedingter Unzugänglichkeit der Baustelle für mehrere Tage genügend Material im Zwischenlager zur Verfügung steht.
4.5 Zur Position 062551H „Aushub Mulden etc BKL 1-5 abtragen+laden, ggf. seitl. Lagern“ führe die Auftraggeberin aus, es sei mit Aushubarbeiten unter Wasser zu rechnen und begründe dies „anhand der exemplarischen Darstellung am Mäander D12“. Diese Vorhalte seien nie Gegenstand des Aufklärungsgespräches gewesen. Die Preisprüfung der Auftraggeberin sei nicht fachkundig vorgenommen worden. Sie übersehe insbesondere, dass die in der Position 062551H ausgeschriebenen Aushubleistungen nicht nur den Mäander D12 betreffen. Die Auftraggeberin habe mit dieser Position insgesamt vier unterschiedliche Aushubsituationen bzw Baustellenbereiche ausgeschrieben. Es sei daher falsch, für die Abschätzung der durchschnittlichen Aushubleistung bei dieser Position lediglich eine einzige Aushubsituation heranzuziehen. Je nach konkreter Position innerhalb eines Mäanders seien die Aushubmengen teilweise über oder unter dem Wasserspiegel und auch unterschiedlich erreichbar. Aus den Längs- und Querschnitten sei ersichtlich, dass bei allen Mäandern ein mehr oder weniger großer Teil des Aushubs am Durchstich (Öffnung zur Thaya) des jeweiligen Mäanders erfolge. Aus diesen Plänen sei zudem ersichtlich, dass das bestehende Gelände in diesen Bereichen des Durchstichs deutlich über dem Wasserspiegel liegt. Das Aushubgerät könne in jenen Bereichen, bei denen ein großer Teil des Aushubs anfällt (Durchstich), schon allein aufgrund der Höhe des Aushubmaterials (über Wasser) im Trockenen stehen. Wesentlich für die Einschätzung der Aushubleistung sei nicht, ob der Aushub unter dem Wasserspiegel herzustellen ist, sondern allein die Position des Aushubgerätes. Diese Position des Aushubgeräts hänge nicht davon ab, ob der Aushub unter Wasser liegt, sondern wie der Aushubbereich erreichbar ist bzw von der Reichweite des Aushubgeräts. Die Auftraggeberin lasse die Leistungsfähigkeit des von der Antragstellerin vorgesehenen Aushubgerätes außer Acht. Mit dem kalkulierten Gerät seien technisch rund 180 Ladespiele je Stunde möglich. Unter optimalen Bedingungen ergebe sich daraus mit dem kleinsten Löffel eine Aushubleistung von 234 m³ pro Stunde. Die der Kalkulation zugrunde gelegte Aushubleistung von 80 m³ pro Stunde sei daher bereits sehr konservativ und vorsichtig.
4.6 Betreffend die Position 210230B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ kritisiere die Auftraggeberin zunächst, dass der parallele Einsatz von zwei Einbaugeräten nicht möglich sei. Dies sei jedoch falsch. Beispielsweise sei es möglich, im Bereich eines Ufers, bei dem die Steinschlichtung bereits hergestellt ist, die Holzpiloten, Wurzelstöcke, das Astwerk und die Raubäume herzustellen, während gleichzeitig am anderen Ufer bzw an anderer Stelle Steine eingebaut werden. Ein Teilungsbauwerk lasse sich in vier Baubereiche unterteilen, deren Bereiche klar abgegrenzt durch eine Spundwand und den Fluss klar abgegrenzt sind. Es sei unverständlich, warum es nicht möglich sein sollte, unterschiedliche Arbeiten gleichzeitig (parallel) in verschiedenen Bereichen des Teilungsbauwerks auszuführen.
4.7 Der Vorwurf der Auftraggeberin, die Antragstellerin habe bei der Position 210230B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ nur einen Hydrobagger kalkuliert, sei ebenso falsch. Die Antragstellerin habe keine Hydrobagger angeboten. Solche seien gar nicht anzubieten gewesen. Ausschreibungsgegenstand sei nicht die Lieferung oder Bereitstellung von Baggern, sondern Aushubarbeiten. In den K7-Blättern werde keine Aussage über die Anzahl der eingesetzten Bagger getroffen, sondern nur über den Stundenaufwand pro Einheit. Für die Ermittlung des Aufwands pro Einheit sei nicht relevant, ob ein Einbaugerät mit einer bestimmten Leistung oder gleichzeitig zwei identische Einbaugeräte mit (insgesamt) der doppelten Leistung eingesetzt werden. Der Aufwand pro Einheit und demgemäß der Einheitspreis bleibe gleich.
4.8 Auch die Schlussfolgerung der Auftraggeberin, wonach die Antragstellerin kalkulierten acht Tage für die Position 210230B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ nicht ausreichend seien, weil nach der Kalkulation der Antragstellerin zumindest elf Arbeitstage (Steinwurf und Filterschicht) + sechs Arbeitstage (Ingenieurbiologie), also insgesamt 17 Arbeitstage pro Teilungswerk berechnet worden seien, sei falsch. Die Antragstellerin habe für die Position „Steinwurf und Filterschicht“ 5,625 Arbeitstage bei Einsatz von zwei Einbaugeräten kalkuliert. Hinsichtlich der Leistungen der Ingenieurbiologie sei aus den K7-Blättern ersichtlich, dass sich der kalkulierte Aufwand von 237,99 Stunden auf den Hydrobagger samt Bedienpersonal (0,0333 Stunden x 3.570,00) und einen Helfer (Bruttomittellohn; ebenfalls 0,0333 Stunden x 3.570,00) verteilen (3.570,00 x 0,03333 + 3.570,00 x 0,0333 = 237,99). Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Auftraggeberin annehme, diese Stunden würden nicht gleichzeitig, sondern hintereinander anfallen. Die Zeitdauer für diese Position betrage daher rund 30 Stunden bzw drei Arbeitstage je Teilungsbauwerk. Auch bei den weiteren Positionen der Ingenieurbiologie seien der Auftraggeberin gleichartige Fehler unterlaufen. Die Behauptung der Auftraggeberin, es seien auch bei paralleler Ausführung für die Ingenieurbiologie zumindest sechs Arbeitstage anzusetzen, sei falsch. Richtigerweise seien bei paralleler Ausführung nur drei Arbeitstage pro Teilungsbauwerk zu berücksichtigen. Damit seien die kalkulierten acht Tage Wasserhaltung jedenfalls ausreichend.
5. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen wie folgt aus:
5.1 Die Auftraggeberin habe zu unplausiblen Positionen K7 Blätter nachgefordert und die Antragstellerin zu einem Aufklärungsgespräch am 14. Juni 2022 eingeladen. In der Einladung seien der Antragstellerin die aufzuklärenden Positionen bekannt gegeben und dazu die konkrete Frage gestellt worden, ob alle für die Ausführung notwendigen Leistungen eingerechnet worden seien. Noch vor dem Aufklärungsgespräch habe die Antragstellerin ein Mail mit Textbausteinen für die Antworten der Auftraggeberin übermittelt. Das Aufklärungsgespräch habe sechs Tage nach der Einladung stattgefunden. Es seien die übermittelten Textbausteine in das Protokoll kopiert worden und durch Antworten auf weitere Fragen ergänzt worden. Es sei festgehalten, dass keine weiteren Fragen bestünden. Das Gespräch habe mehr als zwei Stunden gedauert. Sechs Tage müssten zur Vorbereitung ausreichen. Die Auftraggeberin habe entsprechende Vorhalte gemacht.
5.2 Das Leistungsverzeichnis sehe in Position 061116A vor, dass ein Zwischenlager für 8.200 m³ an Wasserbausteinen herzustellen sei. Die Antragstellerin habe aber nur ein Angebot für 2.800 m³ an Wasserbausteinen abgegeben. Das habe sie im Aufklärungsgespräch wiederholt. In der Position 061116A sei gemäß der Ausschreibung die Zwischenlagerung sämtlicher für die Teilungsbauwerke benötigten Wasserbausteine, 8.200 m³, zu kalkulieren. Daher sei die Ausschreibung dieser Position nach Mengeneinheit und Positionspreis erfolgt. Bei dieser Position könne es insbesondere auch abhängig von den Wetterverhältnissen zu großen Schwankungen kommen. Daher komme die Wortfolge „falls erforderlich“. Dieser Umstand sei von den Bietern nicht zu beurteilen. Die Mengenvorgabe solle eine Vergleichbarkeit der Angebote herstellen. Ob und wie viele Steine aus dem Zwischenlager tatsächlich zu einem Teilungsbauwerk verführt würden, erfolge nur in Abstimmung mit dem Bauherrn und der technischen Bauaufsicht. Die Antragstellerin habe jedenfalls das Zwischenlagern der in der Ausschreibung festgelegten Menge an Steinen anzubieten, um eine rasche und vollumfängliche Lieferung der für den Einbau benötigten Wasserbausteine auf die nahe dem Einbauort gelegenen Zwischenlagerplätzen zu gewährleisten. Wenn die Antragstellerin das Zwischenlagern von 2.800 m³ Wasserbausteinen anbiete und ausweislich ihrer Erklärung im Protokoll des Aufklärungsgesprächs auch davon ausgehe, dass aufgrund eine „just-in-time“ Anlieferung der Wasserbausteine diese wesentlich geringere Kubatur auch ausreichen würde, widerspreche sie den Ausschreibungsbestimmungen. Das Angebot sei gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden. Es handle sich auch um ein unzulässiges Alternativangebot. Alternativangebote seien bei der vorliegenden Ausschreibung nicht zugelassen. Im Aufklärungsgespräch habe die Antragstellerin angegeben, dass alle auf die Baustelle verbrachten und im Teilungsbauwerk eingebauten Wasserbausteine mit der Position 061116A abgerechnet werden sollten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zwischengelagert werden würden oder nicht. Die Abrechnung erfolge jedoch nachtatsächlicher auf das Zwischenlager verführter und eingelagerter Steinkubatur. „Im eingebauten Zustand“ beschreibe damit die exakte Mengenermittlung mittels Aufmaßes der auf der Zwischenlagerfläche eingelagerten Steinkubatur anstatt einer grob vorgenommenen Mengenermittlung wie zB mittels verbrachter LKW-Fuhren. Die Antragstellerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass alle im Teilungsbauwerk verbauten Wasserbausteine auch unter der Position 061116A abgerechnet würden. Damit lege die Antragstellerin eine ausschreibungswidrige Abrechnung offen. Da es sich um einen Einheitspreisvertrag handle, dürften nur die tatsächlich auf die Zwischenlagerplätze verführten und eingelagerten Einheiten an Wasserbausteinen und nicht wie von der Antragstellerin vorgeschlagen die Gesamtmenge aller auf der Baustelle eingebauten Wasserbausteine verrechnet werden. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei in der Position 061116A mit der Formulierung „Verrechnet wird: das Ausmaß im eingebauten Zustand“ der eingebaute Zustand der Steine im Zwischenlager, nicht jener im Teilungsbauwerk selbst verbaute Zustand gemeint.
6. Am 29. Juli 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
Mag. Gunter ESTERMANN: Zum Schriftsatz vom 27.07. wird repliziert, dass der Auftraggeber jeweils zu den einzelnen Positionen lediglich die Frage gestellt hat, ob alle erforderlichen Leistungen eingerechnet seien. Diese einzige Frage wurde ebenso klar von Seiten der Antragstellerin im Aufklärungsgespräch zu sämtlichen Positionen beantwortet, dahingehend, dass die ausgeschriebenen Leistungen in den Preispositionen berücksichtigt worden sind. Inhaltliche Vorhalte gab es erstmals in der Ausscheidensentscheidung, beispielsweise zur Position Fläche roden, den Vorhalt, dass dafür 2-4 Wochen zu veranschlagen seien, zur Position Zwischenlager, den erstmaligen Vorhalt, dass sämtliche Steine zwischen zu lagern seien, zur Position Aushub, Mulden, den erstmaligen Vorhalt, dass 80 Kubikmeter pro Stunde betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar seien und schließlich zur Position Wasserhaltung den Vorhalt, dass angeblich die Wasserhaltung für 4-6 Wochen zu betreiben sei.
DDDD : Die größeren Stammdicken wurden vor Ort aufgenommen und entsprechend ausgeschrieben. Die Stammdicken kleiner als 10 cm wurden dementsprechend pauschal ausgeschrieben. Es dient dazu, die Lagerflächen frei zu machen, die größtenteils nur von Gestrüpp bewachsen sind. Es betrifft auch Uferbereiche und Zufahrtswege. Das Freimachen von Bewuchs ist notwendig, damit danach die Kampfmitteluntersuchung vorgenommen werden kann.
EEEE : Hinzuweisen ist auch darauf, dass vier Baustellenbereiche davon betroffen sind und der Auftragnehmer zwischen diesen vier Baustellenbereichen hin- und herfahren muss.
DDDD : Beim Zwischenlager für Wasserbausteine enthält die Position einen Mengenvorsatz von 8.200 Kubikmeter.
RA Mag. Gunter ESTERMANN: Für die Abrechnung ist das Ausmaß an Wasserbausteinen maßgeblich, das in das endgültige Bauwerk eingebaut wird, weil am Lager kein Einbau erfolgt, sondern lediglich das Abladen.
FFFF : Die Menge der Steine am Lagerplatz lässt sich mit einer Drohne ermitteln.
DDDD : Die Wasserhaltung dient dazu, dass der Bau des Teilungsbauwerks im Trockenen erfolgen kann. Dazu wird es mit Dämmen abgesichert und leer gepumpt. Betroffen sind die Herstellung der Filterschicht, die Herstellung der Sohlschwelle, der Rammpfähle, der Grobasthaufen, der Wurzelstöcke, eines Großteils der Raubäume, die Anbringung der Zangen und ein Großteil der Weidenspreitlage.
FFFF : Die Wasserhaltung ist zum lagerichtigen Einbau des Steinwurfs erforderlich, um die Abflussregelung entsprechend dem Vertrag mit Tschechien einzuhalten.
Mag. Gunter ESTERMANN: CCCC kann sämtliche Leistungen im Zuge dieses Auftrags erbringen, für die sie namhaft gemacht wurde.
DDDD : Herr FFFF hat im Zuge der Einreichplanung eine Kostenschätzung erstellt. Ich habe ebenfalls eine Kostenschätzung erstellt und die beiden lagen nur etwa 50.000 Euro auseinander. Berücksichtigt wurde die sehr dynamische Entwicklung der Rohstoffpreise. Es macht z.B. einen großen Unterschied, ob ein Bieter Spundwände auf Lager liegen hat, oder sie jetzt kaufen muss. Auch bin ich von einer Steinschlichtung ausgegangen, konnte dann aber feststellen, dass ein Blockwurf genügt.
VR unterbricht um 12:40 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 12:52 Uhr.
GGGG : In den Bereichen, in denen die Wasserhaltung läuft, kann die Bauführung von vier Geräten gleichzeitig erfolgen. Zufahrten können über im Zuge der Wasserhaltung zu errichtenden Dämme erfolgen. Damit genügen acht Tage pro Wasserhaltung, weil auch an Wochenenden gearbeitet werden soll.
DDDD : Ich glaube nicht, dass das funktioniert, weil es zu eng ist. Logistisch können die Zufahrten mit den LKW nicht ausreichend schnell funktionieren, weil die Wege sehr beengt sind.
EEEE : Auf tschechischer Seite stehen keine Manipulationsbereiche für LKW oder Bagger zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht plausibel, dass vier Bagger gleichzeitig arbeiten können. Auf den Zufahrtswegen ist kein Gegenverkehr möglich.
Dr. Matthias ÖHLER: Die Aussage der AST, dass die Kalkulation deswegen plausibel sei, weil mit 4 Baggern gleichzeitig gearbeitet werden könne, ist heute als Versuch der Erklärung der Kalkulation erstmals getätigt worden und ist deswegen unplausibel, weil erstens die einzelnen Schritte in der Errichtung eines Teilungsbauwerkes hintereinander erfolgen müssen, sodass niemals eine 100%ige Gleichzeitigkeit erfolgen kann, und zweitens dass durch die zeitlich verschobenen Schritte ein erheblicher Effizienzverlust eintreten wird, und drittens, weil auf tschechischer Seite keine Zufahrtswege zu den Baggerstandorten bestehen, sodass die Beschickung der Bagger mit dem Einbaumaterial wiederum über die beschränkten Zufahrtswege auf österreichischer Seite und insbesondere auch über die Stichwege bzw. Dämme über die Thaya erfolgen muss. Außerdem ist kein Gegenverkehr auf diesen Zufahrtswegen möglich. Insgesamt ist daher aus Sicht der SV-Prüfer der Antragsgegnerin das Betreiben der Pumpen über lediglich 8 aufeinanderfolgende Kalendertage viel zu niedrig angesetzt, um die Teilungsbauwerke zu errichten.
Mag. Gunter ESTERMANN: Der Antragsteller stellt klar, dass mit Steinwurfarbeiten mit 2 Baggern kalkuliert worden ist und dass bei Einsatz von 4 Baggern die kalkulierte Zeit von weniger als 8 Tage pro Teilungsbauwerk nochmals reduziert werden könnte.
Zum Vorhalt, dass der Einsatz mehrerer Baugeräte gleichzeitig nicht möglich sei, wird erwidert, dass schon allein auf Grund der herzustellenden Dämme sehr wohl mehrere Bagger zufahren können und auch keine Zufahrt über die tschechische Seite benötigen. Darüber hinaus handelt es sich hier um Baufahrzeuge, die nicht unbedingt auf befestigte Straßen angewiesen sind, um aneinander vorbei zu kommen.
Mag. Gunter ESTERMANN: Auf den Abbildungen in der Baubeschreibung wird beispielhaft sehr gut abgebildet, dass bei den Teilbauwerken genügend große Manipulationsbereiche bestehen, um auch mit mehreren LKWs gleichzeitig zuzufahren. Bezüglich der Zwischenlager: Die AST bringt noch ergänzend hinsichtlich der Position Zwischenlager vor, dass sich auch aus der nachfolgenden Position 061116C ergibt, dass nicht alle Steine zwischengelagert werden, sondern diese auf das Zwischenlager oder direkt zum Teilbauwerk gebracht werden.
Dr. Matthias ÖHLER: Zum Verweis von ESTERMANN auf die beispielhafte Baubildung in der Baubeschreibung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Beispiel auf Seite 25 der Ausschreibungsunterlage 3B besondere Vertragsbestimmungen/technische Bestimmungen um das Bild eines Teilungsbauwerkes des Vorgängerprojektes aus dem Jahr 2020 handelt, welches keine Rückschlüsse auf das ausscheidungsgegenständliche Projekt erlaubt.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
1.1 Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH schreibt unter der Bezeichnung „Thaya Wellendynamik, Bauliche Umsetzung, Auftragsnummer: 128.16.170“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45240000-1 – Wasserbauarbeiten in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt unterhalb des Schwellenwertes. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am 20. April 2022 verfügbar. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Die Ausschreibung lässt weder Alternativangebote noch Abänderungsangebote zu und lautet auszugsweise:
„…
ANGEBOT
Ausschreibungsbezeichnung (Projekttitel und Erfüllungsort):
Thaya Wellendynamik, Bauliche Umsetzung
Die Maßnahmen befinden sich in der Grenzstrecke der Thaya, die sich von der Mündung in die March bis zum flussaufwärtigen Ende bei Fkm. 16,3 erstreckt. Auf österreichsicher Seite ist der Bezirk Gänserndorf und in weiter Folge die politische Gemeinde Hohenau an der March sowie der Bezirk Mistelbach mit den Gemeinden Rabensburg und Bernhardsthal betroffen.
…
A.1 Als rechtsverbindliche Angebotsbestandteile gelten:
1. Angebotsschreiben einschließlich Bietererklärungen (Teil 1)
2. Allgemeine Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren samt Formblätter (Teil 2)
3. Besondere Vertragsbestimmungen
• rechtliche Bedingungen (Teil 3a)
• technische Bedingungen (Teil 3b)
4. Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen Stand 22.10.2019 (Teil 4)
5. Leistungsverzeichnis (Kurz-LV und Lang-LV) inkl. Datenträger (Teil 5)
6. Projektunterlagen inkl. Pläne, SiGe, Hochwasseralarmplant etc. (Teil 6)
7. Die für die vertragsgegenständlichen Leistungen einschlägigen technischen ÖNORMEN, Normen technischen Inhalts (auch dann, wenn in den vorgenannten Bestimmungen hierauf verwiesen wird), Richtlinien technischen Inhalts, allgemeine gesetzliche Bestimmungen (UGB und ABGB), etc. in der am Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens letztgültigen Fassung, einschlägige Richtlinien.
Im Fall von Widersprüchen gilt der in der obigen Aufzählung jeweils vorstehende Angebotsbestandteil.
…
A.12 Geforderte Kalkulationsnachweise
Siehe „Allgemeine Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2)“
A.13 Diesem Angebotsschreiben und Angebot sind angeschlossen:
Siehe PKt. A.1
…
B.2 Der Bieter erklärt,
• dass er die Ausschreibungsunterlagen samt Beilagen bearbeitet hat und alle darin festgelegten Bestimmungen und Richtlinien ohne Einschränkung anerkennt;
• dass er über den Umfang der Leistungen sowie über die örtlichen Verhältnisse, an denen die Leistungen zu erbringen sind durch Erkundungen an Ort und Stelle und durch genaue Besichtigung, im Besonderen über die Zugänglichkeit, allfälliger Behinderungen, Erschwernisse, Behinderungen durch andere Arbeitnehmer die Möglichkeit der Versorgung mit Wasser, mit elektrischer Energie, über die Fernmeldeanschlüsse, sonstige Einbauten und über alle sonstigen preisbildenden Umstände, die für das Erstellen des Angebots notwendig sind, sich eingehende Gewissheit verschafft hat und diese dem Angebot zugrunde gelegt hat;
• dass er die Bestimmungen der Ausschreibung und die Angebots- und Vergabebedingungen kennt und bereit ist, zu diesen Bestimmungen den gegenständlichen Vertrag zu schließen;
...
• dass er die Ausschreibungsunterlagen als ausreichend und klar und die Angebotsfrist als genügend für die ordnungsgemäße Erstellung des Angebotes befunden hat und die angebotenen Preise für ihn verbindlich sind;
...
• dass er die Massen im Rahmen der ihm obliegenden Prüf- und Warnpflicht rechnerisch überprüft, das technische Konzept, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne sowie des Leistungsverzeichnisses verantwortlich besehen und durchdacht hat; dabei hat er im Sinne OGH Zl. 3Ob122/05 vom 13.9.2006 weder technische, noch Massenfehler, noch fehlende, missverständliche und/oder unklare Positionen festgestellt, ausgenommen jene, die gesondert nach Punkt 2.3 der allgemeinen Bestimmungen betreffend das Vergabeverfahren (Teil 2) der Ausschreibung ausgewiesen und gerügt wurden
...
AUSSCHREIBUNG – TEIL 2
Allgemeine Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren
Thaya Wellendynamik
Bauliche Umsetzung
128.16.170
...
2. Allgemeine Bestimmungen zum Vergabeverfahren
...
2.2 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den nachfolgend angeführten Teilen:
1 Angebotsschreiben einschließlich Bietererklärungen (Teil 1)
2 Allgemeine Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren samt Formblätter (Teil 2)
3 Besondere Vertragsbestimmungen
• rechtliche Bedingungen (Teil 3a)
• technische Bedingungen (Teil 3b)
4 Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen Stand 22.10.2019 (Teil 4)
5 Leistungsverzeichnis (Kurz-LV und Lang-LV) inkl. Datenträger (Teil 5)
6 Projektunterlagen inkl. Pläne, SiGe, Hochwasseralarmplant etc. (Teil 6)
7 Die für die vertragsgegenständlichen Leistungen einschlägigen technischen ÖNORMEN, Normen technischen Inhalts (auch dann, wenn in den vorgenannten Bestimmungen hierauf verwiesen wird), Richtlinien technischen Inhalts, allgemeine gesetzliche Bestimmungen (UGB und ABGB), etc. in der am Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens letztgültigen Fassung, einschlägige Richtlinien.
...
Im Fall von Widersprüchen zwischen den einzelnen Teilen der Ausschreibungsunterlagen gilt die in Punkt A.1 des Angebotsschreibens genannte Widerspruchsregel.
...
2.4 Prüf- und Warnpflicht
Der Bieter hat die Ausschreibungsunterlagen nach Erhalt zu prüfen. Soweit Teile der Ausschreibungsunterlagen fehlen oder sich Widersprüche oder sonstige Unklarheiten oder Anhaltspunkte für Interessenskonflikte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, BVergG ergeben, hat der Bieter den Auftraggeber darüber unverzüglich, spätestens aber bis 27.04.2022 (12:00 Uhr) über die Vergabeplattform (Button „Bieterfragen“) in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere auch nicht druckbare Daten.
Nach Ablauf der Fristen für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages gegen die Ausschreibung verzichtet der Bieter auf die Geltendmachung allfälliger aus einer Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder sonstigen Unklarheit resultierenden Nachteile und anerkennt die im Angebot vorgesehene Ausführungsart und Leistungsbeschreibung ohne Einschränkung seiner Verantwortlichkeit.
Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die Ausschreibungsunterlagen einer vollständigen Prüfung unterzogen zu haben, weiters, dass diese für seine Kalkulation ausreichend waren und er deshalb die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sowie die damit verbundenen Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen kann. Er bestätigt weiters, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen des Bieters alleine von ihm zu tragen sind. Dies gilt auch im Fall der Offenlegung der Kalkulation der Angebotspreise im Rahmen der Angebotsprüfung.
...
2.7 Änderungen, Unklarheiten, Rückfragen
Die angeführten Unterlagen dienen primär der Kalkulation und Ausarbeitung des Angebotes. Nachforderungen wegen geringfügiger Planänderungen (Ausführungsänderungen) sind ausgeschlossen. Sollten im Zuge der Kalkulation bzw. Ausarbeitung des Angebotes Unklarheiten bestehen, so besteht die Möglichkeit der Rückfrage bei der im Angebotsschreiben genannten Kontaktstelle.
...
2.9 Ortsbesichtigung
Der Bieter ist aufgefordert, den Ort der Leistungserbringung zu besichtigen. Er hat dabei sämtliche Voraussetzungen, welche die Ausführung der Arbeiten während der gesamten Vertragsdauer betreffen und insbesondere die Kosten beeinflussen könnten, zu beurteilen. Ferner hat sich der Bieter bei den Trägern sämtlicher in der Ausschreibung angeführten Einbauten über die entsprechenden Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zu erkundigen und diese bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Unterlassung der Besichtigung führt nicht zur Ausscheidung des Angebotes.
...
3. Allgemeine Bestimmungen zum Bieter
...
3.3 Subunternehmer und sonstige Unternehmer
Als Subunternehmer gelten Unternehmer, die Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführen, einschließlich aller Sub-Subunternehmer der Subunternehmerkette. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Natürliche Personen wie freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer gelten in keinem Fall als Subunternehmer.
Die Weitergabe von Teilen des Auftrages an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig; dies gilt jedoch nicht für Kaufverträge und die Weitergabe des Auftrages an verbundene Unternehmen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 40 BVergG.
Der Bieter hat in dem Formblatt zur Nominierung von Subunternehmern alle Leistungsteile anzugeben, welche er an Subunternehmer übertragen will. Dies gilt erstens für alle „Hauptleistungen“ (das sind alle Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 10% des Angebotspreises gemäß Angebotsschreiben). Zweitens für alle „notwendigen Subunternehmer“ unabhängig von ihrem Auftragswert (das sind alle Subunternehmer, die der Bieter für die Leistungserbringung einsetzen muss, um eine ihm selbst fehlende Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche und/oder technische Leistungsfähigkeit zu substituieren). Der Bieter hat in diesem Formblatt die vorgesehenen Subunternehmer zu benennen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer – auch für denselben Leistungsteil – ist zulässig.
Der Bieter hat für notwendige Subunternehmer nachzuweisen:
• Befugnis gemäß Punkt 5.3, und
• berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.1, und
• technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.5 nur insoweit, als der Auftraggeber für den übertragenen Leistungsteil Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit fordert und sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, und
• finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.4 nur insoweit, als sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, und
• seine Verfügungsbefugnis über diesen Subunternehmer im Formblatt „Subunternehmer-Verfügungserklärung“. Das Formblatt ist vom Subunternehmer rechtsgültig zu fertigen.
Der Bieter hat für nicht notwendige Subunternehmer (an welche er Hauptleistungen übertragen will) nachzuweisen:
• Befugnis gemäß Punkt 5.3, und
• berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.1, und
• technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.5 nur insoweit, als der Auftraggeber für den übertragenen Leistungsteil Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit fordert.
Alle Nachweise sind nach der Bestimmung des Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu erbringen.
Der Bieter ist verpflichtet, nach Aufforderung des Auftraggebers den Preis des Subunternehmers einschließlich dessen Kalkulation sowie alle für die Angebotsprüfung relevanten Nachweise und Vereinbarungen des Bieters mit seinen Subunternehmern offen zu legen.
Der Bieter darf die vorgesehenen Subunternehmer bzw. die von diesen zu erbringenden Leistungen nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nur aus Gründen der sachlichen Notwendigkeit ändern.
Jede Änderung der Eignung des Subunternehmers im Sinne einer Verschlechterung dieser, ist dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
Lehnt der Auftraggeber einen notwendigen Subunternehmer ab, hat der Bieter im Fall des Zuschlags die angebotenen Leistungen zu den kalkulatorischen Bedingungen dieses Subunternehmers zu erbringen.
Als sonstige Unternehmer gelten alle anderen Unternehmer im Sinn des Paragraph 86, BVergG, die dem Bieter ihre Kapazitäten zur Verfügung stellen, aber NICHT Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführen.
Der Bieter hat die sonstigen Unternehmer in dem Formblatt zur Nominierung von Subunternehmern zu benennen. Dabei hat er die Kapazitäten dieser sonstigen Unternehmer, auf welche er sich stützen möchte im Feld „Leistungsteil“ anzugeben und die entsprechende Spalte B für die Substituierung der finanziellen und wirtschaftlichen bzw. Spalte C für die Substituierung der technischen Leistungsfähigkeit anzukreuzen.
Der Bieter hat für sonstige Unternehmer nachzuweisen:
• technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.5 nur insoweit, als der Auftraggeber für den übertragenen Leistungsteil Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit fordert und sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, und
• finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.4 nur insoweit, als sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, und
• seine Verfügungsbefugnis über diesen sonstigen Unternehmer im Formblatt „Subunternehmer-Verfügungserklärung“. Das Formblatt ist vom sonstigen Unternehmer rechtsgültig zu fertigen.
4. Allgemeine Bestimmungen zum Angebot
...
4.3 Bestandteile des Angebotes
Das Angebot muss aus folgenden Bestandteilen bestehen:
• Das Ausschreibungskonvolut (das der Bieter auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten digitalen Unterlagen im Eigenen herzustellen hat), wobei das Angebotsschreiben entsprechend auszufüllen und gemeinsam mit der ersten Seite des Leistungsverzeichnisses rechtsgültig zu unterfertigen ist. Der vollständige Name des Unterfertigten ist unter der Unterschrift in Blockbuchstaben anzuführen. Angebote von Bietergemeinschaften müssen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnet werden.
• Das EDV-mäßig bearbeitete Leistungsverzeichnis in digitaler Form im *.onlv-Format, wobei das Leistungsverzeichnis in allen Positionen und Bieterlücken etc. auszupreisen und auszufüllen ist.
• Ein rechtsgültig unterfertiges Kurz-Leistungsverzeichnis, wobei das Kurz-LV in allen Positionen und Bieterlücken etc. entsprechend auszupreisen und auszufüllen ist. Das Kurz-LV muss mit dem Ausschreibungs-LV ident sein, und zwar insbesondere hinsichtlich Positionsanzahl, Positionsreihenfolge, Positionsnummer, Ausschreibungsmenge, Positionsmengeneinheit und Art und Anzahl der Preisanteile; bei Widersprüchen gilt das Ausschreibungs-LV. Das Angebots-LV darf keine zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten.
• Die in den Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren geforderten Angaben samt Nachweisen zu den Eignungskriterien (siehe die Auflistung in Kapitel 5 und 6).
• Die Kalkulationsformblätter K 3, sowie für alle wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2 BVergG (wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend, sind diese Positionen im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichnet) die Kalkulationsformblätter K 7 gemäß ÖNORM B 2061.
• Falls eine Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft gebildet oder Subunternehmer oder sonstige Dritte namhaft gemacht werden sollen, die Formblätter für die Bildung von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sowie die Namhaftmachung von Subunternehmern bzw. sonstige Dritte.
• Die geforderten Eignungsnachweise gemäß Kapitel 5.
• Ein vom Bieter zu erstellendes Verzeichnis aller Beilagen
...
4.4 Nachforderung von Unterlagen
Der Auftraggeber behält sich vor, beispielsweise folgende weitere Unterlagen und Erklärungen des Bieters nachzufordern.
• Die in den Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2 der Ausschreibungsunterlagen) geforderten Angaben samt Nachweisen zu den Eignungskriterien (siehe die Auflistung in Kapitel 5).
• Projektreferenzen und Auftraggeberbestätigungen
• Einzelkalkulationsnachweise
• Unterlagen zur vorgesehenen Ausführung: z.B. Baumethode / Bauverfahren, Ablaufplanung, Terminplanung, Materialnachweise etc.
• Pläne für die Baustelleneinrichtungsflächen
• Personaleinsatzliste mit Referenzen
• Geräteeinsatzliste
• Kalkulationsblätter K4, K6 und andere Kostennachweise über Anforderung
• Kalkulationsblätter K7 für alle LV-Positionen (ergänzend zu den gemäß Punkt 4.3 mit dem Angebot mit abzugebenden K7-Blätter für die wesentlichen LV-Positionen) als sachgemäße und vollständige Preisaufgliederung für sämtliche LV-Positionen einschließlich aller Subunternehmerleistungen.
Die nachgeforderten Unterlagen und Erklärungen sind – falls nicht anders im Nachforderungsschreiben angegeben – bei sonstiger Ausscheidung des Angebotes binnen sieben Kalendertagen vorzulegen.
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4.6 Erstellung der Preise
Die Kalkulation aller angebotenen Einheits- und des Gesamtpreises und deren Aufgliederung haben den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Ausschreibung zu entsprechen. Die Preisermittlung hat nach Einheitspreisen zu erfolgen und die Preisanteile „Lohn“ und „Sonstiges“ auszuweisen.
Die als wesentlich geltenden Positionen gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2 BVergG sind – wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend – im Leistungsverzeichnis ersichtlich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, eine vertiefte Angebotsprüfung auch in Ansehung anderer Positionen durchzuführen.
Der Auftraggeber ist nur dann zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG verpflichtet, wenn der Gesamtpreis oder jene Positionspreise, die jeweils mehr als 5% des Angebotspreises ausmachen, 20% niedriger als der Durchschnitt der entsprechenden Preise der nicht ausgeschiedenen und betreffend den Gesamtpreis nächstbilligen drei Angebote (gemessen vom Durchschnitt) ist bzw. sind.
Der Bieter hat seinem Angebot die in Punkt 4.3 geforderten Kalkulationsangaben einschließlich der geforderten Kalkulationsformblätter beizulegen. Der Bieter hat diese Angaben nach Aufforderung durch den Auftraggeber weiter zu detaillieren und die Preisgestaltung durch Unterlagen wie z.B. Preislisten, Lieferantenrechnungen aus vorherigen Bauvorhaben u.ä. dem Auftraggeber aufzuklären, widrigenfalls das Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG ausgeschieden wird.
All dies gilt auch für die Leistungsteile, für deren Erbringung der Bieter Subunternehmer vorgesehen hat.
Die Preise sind anhand der Vorgaben, wie sie im Leistungsverzeichnis dargelegt sind, auf Positionsebene zu kalkulieren.
Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in Prozenten angegeben, so kommt dieser für die tatsächlich ausgeführte Menge zur Anwendung und ist nicht als Pauschalbetrag zu werten. Er gilt auch für berichtigte Preise und für neue Preise. Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in einer absoluten Summe angegeben, so wird die Auftragssumme oder jener Teil derselben, für welchen der Preisnachlass gewährt wurde, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet. Für diesen gilt dann die im vorigen Satz getroffene Regelung.
Die Unrichtigkeit der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers fällt ausschließlich in die Risikosphäre des AN. Der AN kann daraus weder Mehrkostenforderungen noch Bauzeitverlängerungen ableiten. Der vereinbarte Preis umfasst ausschreibungsgemäß alle Umstände der Leistungserbringung in ihrer vollen Bandbreite, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben ist bzw. mit der gerechnet werden muss.
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4.8 Rechenfehler und Mängel im Angebot
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Im Falle von behebbaren Mängeln wird der AG den Bieter zur Verbesserung auffordern und – sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nicht anders festgelegt – den Bieter ausscheiden, wenn dieser der Aufforderung nicht binnen sieben Kalendertagen nachkommt.
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5. Eignungskriterien
5.1 Nachweis der Erfüllung der Eignungskriterien
Der Bieter hat die nachstehenden Eignungskriterien zwingend zu erfüllen und anhand der genannten Unterlagen und Erklärungen nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Prüfung der Eignung der Bieter gemäß den Grundsätzen des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG die Vorlage weiterer geeigneter Eignungsnachweise zu verlangen.
Die Nachweise sind in aktueller Fassung vorzulegen. Sofern sich die geforderte Aktualität der einzelnen Nachweise nicht aus den folgenden Bestimmungen ergibt, dürfen diese bei Vorlage nicht älter als sechs Monate sein.
Die Nachweisführung durch Verweis auf den Auftragnehmerkataster Österreich – ANKÖ (Katasterdienst gemäß Paragraph 80, Absatz 5, BVergG) ist möglich.
Die Nachweise sind in Kopie zu erbringen. Nach Aufforderung des Auftraggebers ist der Nachweis mittels einer beglaubigten Abschrift zu führen.
Für Vergaben im Unterschwellenbereich (siehe dazu die Festlegung in Teil 1 Angebotsschreiben) ist der Bieter berechtigt, seine Eignung mittels der Eigenerklärung Formblatt „Bieter bzw. Subunternehmer – Eigenerklärung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BVergG für Vergaben im Unterschwellenbereich“ vorläufig nachzuweisen. In diesem Fall hat er die in dieser Ausschreibung verlangten Eignungsnachweise auf Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich beizubringen.
Zur übersichtlichen Darstellung der Nachweisführung sind vom Bieter die Formblätter zu den Eignungskriterien in Anhang römisch II auszufüllen.
Beabsichtigt der Bieter, in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich einen bestimmten Nachweis nicht vorzulegen, der dem AG bereits in einem früheren Vergabeverfahren vorgelegt wurde und der geeignet ist, die geforderte Eignung nachzuweisen, so hat der Bieter den AG ausdrücklich auf diese Absicht sowie auf die Kurzbezeichnung, Geschäftszahl und Kontaktstelle des früheren Vergabeverfahrens und das exakte Datum dieser Vorlage hinzuweisen. Andernfalls ist der Bieter zur Vorlage des Nachweises verpflichtet.
Beabsichtigt der Bieter, einen bestimmten Nachweis nicht vorzulegen, den der AG direkt über eine für ihn kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann und der geeignet ist, die geforderte Eignung nachzuweisen, so hat der Bieter den AG ausdrücklich auf diese Absicht sowie auf die kostenlos zugängliche Datenbank hinzuweisen und der Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zustimmen. Andernfalls ist der Bieter zur Vorlage des Nachweises verpflichtet.
Beabsichtigt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vorzulegen, die nicht von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurden, so hat er dem AG zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die entsprechende Referenz der Online-Datenbank e-Certis hinzuweisen.
5.2 Eignungskriterium Zuverlässigkeit
Der Bieter (bei Bieter- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied) muss zuverlässig im Sinn des Paragraph 78, BVergG sein. Der Bieter muss seine Zuverlässigkeit durch Beilage folgender Unterlagen bzw. Erklärungen nachweisen:
• Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers
• Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung (BAO) des zuständigen Finanzamtes oder Auszug aus dem Steuerkonto oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers;
• Letztgültiger Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträger oder WEBEKU-Auszug oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers
• Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers
• Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes des Bieters bzw. im Fall einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft jener natürlichen Personen, die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans (z.B. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vorstand einer Aktiengesellschaft; nicht aber: Prokurist), oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers
• Registerauskunft für Verbände der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers
• Erklärungen des Bieters laut Angebotsschreiben.
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8 ANHANG römisch eins – FORMBLÄTTER
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FORMBLATT Nominierung von Subunternehmern
Der Bieter macht im Vergabeverfahren „Thaya Wellendynamik, Bauliche Umsetzung“, folgende(n) Subunternehmer für die Erbringung folgender Leistungsteile namhaft:
Leistungsteil | Anteil in % | Firma und Anschrift | A | B | C |
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| ☐ | ☐ | ☐ |
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| ☐ | ☐ | ☐ |
|
|
| ☐ | ☐ | ☐ |
Der Bieter hat alle Subunternehmer anzugeben, an welche er „Hauptleistungen“ (das sind alle Leistungen, deren Angebotspreis den in Punkt 3.3 der „Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren“ festgelegten Schwellenwert überschreiten) übertragen will.
Der Bieter hat darüber hinaus alle „notwendigen Subunternehmer“ unabhängig von ihrem Auftragswert anzugeben (das sind alle Subunternehmer, die der Bieter für die Leistungserbringung einsetzen muss, um eine ihm selbst fehlende Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche und/oder technische Leistungsfähigkeit zu substituieren).
Falls der Bieter eine ihm selbst fehlende Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche und/oder technische Leistungsfähigkeit durch die Namhaftmachung eines Subunternehmers substituieren muss (notwendiger Subunternehmer), ist
• für die Substitution der fehlenden Befugnis durch den nominierten Subunternehmer Spalte A,
• für die Substitution der fehlenden finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den nominierten Subunternehmer Spalte B,
• für die Substitution der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit durch den nominierten Subunternehmer Spalte C,
anzukreuzen.
Der Bieter hat seine Verfügungsbefugnis über die angegebenen Subunternehmer in dem Formblatt „Subunternehmer-Verfügungserklärung“ im Angebot nachzuweisen. Das Formblatt ist von den Subunternehmern rechtsgültig zu fertigen. Darüber hinaus sind die gegebenenfalls zu substituierenden Eignungsnachweise dem Angebot beizulegen.
Falls der Bieter selbst über die geforderte Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügt, ist keine der genannten Spalten A, B oder C anzukreuzen.
Auf die Bestimmung bezüglich Subunternehmer des Punktes 3.3 der „Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren“ wird hingewiesen.
Auf die Verwendung dieses Formblattes auch für die Nennung sonstiger Unternehmer gemäß Punkt 3.3 der „Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren“ wird hingewiesen.
...
THAYA WELLENDYNAMIK
BAULICHE UMSETZUNG
PROJEKTNUMMER
128.16.170
AUSSCHREIBUNG
TEIL 3b
Besondere Vertragsbestimmungen
Technische Bestimmungen
...
3 ALLGEMEINES ZUR BAUABWICKLUNG
…
3.3 Baustellenbereich
Als Baustellenbereich bzw. Baufeld werden die Durchstiche D01, D03, D05 und D12 gesamthaft betrachtet. Es ist möglich, dass z.B. Aushubmaterial, Wasserbausteine etc. zwischen den einzelnen Durchstichen transportiert werden muss, dies gilt jedenfalls als „Verfuhr im Baustellenbereich“ und ist in den entsprechenden Positionen zu kalkulieren.
Eine gesonderte Vergütung von Verfuhr zwischen den einzelnen Durchstichen – also im Baustellenbereich – findet nicht statt.
…
3.10 Lagerplatz in Rabensburg
In Rabensburg in unmittelbarer Nähe der Adresse Gutshof 105, 2274 Rabensburg ist ein Zwischenlagerplatz mit Wasserbausteinen angelegt. Ausmaß der zwischengelagerten Wasserbausteine etwa 6.000 m³. Ebenso sind im Nahbereich des Lagerplatzes Grobasthaufen im Ausmaß von 1.200 m³ sowie insgesamt etwa 125 Wurzelstöcke vorzufinden. Letztere sind durch schonendes Freistellen (Ausgraben) zunächst zu gewinnen. Sowohl Wasserbausteine als auch Grobasthaufen und Wurzelstöcke sind vom Lagerplatz ins Baufeld zu verbringen. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt in den dafür vorgesehenen Positionen.
…
7 SPEZIELLE BAUBETRIEBLICHE FRAGEN
7.1 Baumrodungsarbeiten
…
Das Roden, Laden und Wegschaffen von Gehölzen bis 10 cm Durchmesser, Busch- und Strauchwerk sowie Wurzelstöcke mit einem mittleren Durchmesser an der Schnittfläche bis 10 cm samt Abfallholz und Astwerk von vorhergehenden Baumfällung werden Pauschal in der Position 060120B („Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen PA“) vergütet. Diese Pauschale gilt für alle Rodungsflächen im Baustellenbereich.
…
7.2 Erdarbeiten (Offener Aushub und Auboden) zur Herstellung der Mäanderanbindungen und Teilungsbauwerke
Für die Umsetzung der Mäanderanbindungen und der Teilungsbauwerke sind Erdarbeiten im ausgeschriebenen Ausmaß zu erbringen.
• 062501B („Oberboden BKL1 abtragen + seitlich lagern“)
• 062551B („Aushub Mulden etc. BKL1-5 Verfuhr Baustellenbereich“)
• 062551H („Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden; ggf. seitl. lag.“)
(Wesentliche Position)
…
Diese Leistungen beinhalten auch:
• Den Aushub in Böden jeder Art, auch im durchnässten oder gefrorenen Zustand, ausgenommen in leichtem und schwerem Fels
• Das getrennte Abheben von Rasen und Oberboden
• Das Ausformen der Sohle und Böschungen in der vorgeschriebenen Längs- und Querneigung
• Das erschwerte Lösen und Laden von einzelnen Steinen (Findlingen) und von Mauerwerksteilen mit einer Einzelgröße bis 0,1 m³ Raumeinheit
…
7.7 Offene Wasserhaltung
Zur Herstellung der Teilungsbauwerke in den Durchstichsbereichen D01, D03, D05 und D12 ist jeweils eine offene Wasserhaltung für die Herstellung der Bauwerke herzustellen, zu betreiben und rückzubauen.
Die Leistung beinhaltet:
• Schüttung von Querdämmen über die Thaya flussauf und flussab der Teilungsbauwerke (voraussichtliche insgesamt 8 Querdämme) inkl. Laden, Lieferung, Abladen, Zwischenlagern etc. des dafür notwendigen Materials
• Lieferung, Installation, Betrieb, Bereithaltung und Abbau von Wasserhaltungspumpen inkl. der dafür notwendigen Stromaggregate im erforderlichen Ausmaß
• Lieferung, Installation, Betrieb, Bereithaltung und Abbau von sämtlichen Sammelleitungen und Leitungen im erforderlichen Ausmaß
• Rückbau der Querdämme inkl. Laden, Verfuhr Baustellenbereich, Abladen, wegschaffen etc. des Materials
Gesondert vergütet wird:
• Eventuell notwendiges Abfischen der Wasserhaltungen
…
Die Leistungen für die Wasserhaltungen sind in 4 Pauschalen in folgender Position zu kalkulieren:
• 210230B („Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“) (Wesentliche Position)
7.8 Teilungsbauwerke – Spundwände und Niederwasserschwelle
Im Bereich der Durchstiche D01, D03, D05 und D12 sind Teilungsbauwerke zur Aufteilung des Abflusses in den neu angebundenen Mäander und in die Durchstiche herzustellen. Für die Herstellung der Teilungsbauwerke ist eine Wasserhaltung einzurichten – siehe Kapitel 7.7.
…
Die Zwischenlagerung der Wasserbausteine, ein eventuell notwendiges erneutes laden und abladen und der Wiedereinbau der Wasserbausteine im Bereich der Teilungsbauwerke in Form von Niederwasserschwellen werden in folgenden Positionen vergütet:
• 061116A („Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“)
• 510202B („Steinwurf LMB 5/40, AG“) Z (Wesentliche Position)
…
Leistungsverzeichnis
…
06 Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten
Ständige Vorbemerkungen
1. Lagerung
Für die Lagerung des Rasens, des Ober- und Zwischenbodens wird vom Auftraggeber ein den gegebenen Verhältnissen entsprechend breiter Grundstreifen beiderseits der Trasse für die Dauer der Bauzeit beigestellt, sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine andere Regelung getroffen ist.
2. Verrechnungskubatur
Bei allen Abtrags-, Aushubs- und Transportpositionen erfolgt die Vergütung für das Lösen, Laden und Verführen der Massen nach dem Ausmaß in der natürlichen Lagerungsdichte unter Zugrundelegung der an Ort und Stelle einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegten Grenzen
der Bodenschichten.
Die Begriffe „unbewehrt, gering bewehrt und bewehrt“ sowie „Stahlbeton“ sind der ÖNORM EN 1992-1-1 entnommen.
3. Ausmaßquerprofile
Das Ausmaß sowohl der Abtrags- als auch der Auftragsmassen wird nach den planmäßigen Querprofilen ermittelt. Die Ausrundungen an Einschnitts- und Dammböschungen werden hierbei vernachlässigt. Bei Abtrags- bzw. Vorarbeiten für die LG 08 und LG 19 werden die Abträge nur entsprechend der theoretischen Abrechnungs- bzw. Verrechnungsbreiten dieser LG vergütet.
4. Mehr- oder Minderdicken
Bei Mehr- oder Minderdicken gegenüber der ausgeschriebenen Dicke wird das Ausmaß im Verhältnis der tatsächlichen zur ausgeschriebenen Dicke umgerechnet und das vermehrte oder verminderte Ausmaß der Abrechnung unter Beibehaltung des Einheitspreises zugrunde gelegt. Bei mehreren ausgeschriebenen Dicken hat die Ermittlung so zu erfolgen, dass zwischen den benachbarten Dicken interpoliert oder über die beiden nächstgelegenen Dicken hinaus extrapoliert wird.
5. Bodenklassen
Hinsichtlich der Einteilung der Bodenklassen gilt die ÖNORM B 2205.
6. Nebenleistungen
Mit den Einheitspreisen sind insbesondere folgende Nebenleistungen abgegolten:
6.1 Das Abtragen und Wegschaffen von vereinzelten Sträuchern, Gehölzen und Wurzelstöcken bis 10 cm Stammdurchmesser.
6.2 Die Kosten für die Behebung von allfälligen Schäden auf angrenzenden landwirtschaftlich und gärtnerisch genützten Grundstücken, verursacht durch Samenanflug ausgehend von unerwünschtem Aufwuchs auf Oberbodenzwischenlagern u dgl.
6.3 Die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Lagerung von Oberboden u.dgl. beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten.
6.4 Die bei Abtragsarbeiten „mit Maschineneinsatz“ entstehenden Kosten für den dabei notwendigen händischen Abtrag.
6.5 Die Erschwernisse, die durch oder bei Ausscheiden von Massen entstehen, die nicht oder nur beschränkt verwendbar sind.
6.6 Sicherungen zur Vermeidung von Schäden durch Niederschläge.
6.7 Das Säubern und die Freihaltung aller Böschungen, insbesondere solcher in Felsböden, von lockeren, absturzgefährdeten Gesteinsbrocken u.dgl. bis zur Übernahme.
6.8 Die Erschwernisse, die durch Aussparung und nachträgliche Herstellung von Schüttungen an Stellen, an denen Kunstbauten errichtet werden, verursacht sind, soweit diese Erschwernisse aufgrund der Ausschreibungsunterlagen vorherzusehen waren.
6.9 Die Leistung beinhaltet auch die Reinigung aller beim Abbruch verunreinigter, angrenzenden Flächen und Schächte.
7. Eingriffe in das Landschaftsbild
Eingriffe in das Landschaftsbild im Baustellenbereich wie das Abtragen und Wegschaffen von Bäumen und Sträuchern, Entfernen von Leitungen, Einfriedungen, Wegen, Viehtränken u.dgl. dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen werden, auch wenn dies nur für vorübergehende Baumaßnahmen erfolgt. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass allenfalls einzelne, in der Ausschreibung angegebene Bäume und Sträuchergruppen erhalten bleiben müssen.
8. Trennung von Materialien, Abrechnung
Das Regelblatt 06-1 ist als Leitfaden für die Positionszuordnung zur Abrechung zu verstehen. Falls für das „Trennen“ keine eigenen Leistungspositionen vorgesehen sind, sind die eventuellen Mehrkosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten.
9. Baurestmassentrennverordnung
Die Abtrags- bzw. Aushubarbeiten sind konform zur Baurestmassentrennverordnung durchzuführen.
10. Abtragskonzept
Auf Verlangen des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer ein Abtragskonzept vorzulegen.
11. Schonender Abtrag
Für den schonenden Abtrag des für den Wiedereinbau vorgesehenen Materials gilt:
Beschädigte Teile sind vor Beginn der Abtragsarbeiten gemeinsam mit dem Auftraggeber festzustellen. Durch unsachgemäßes Abtragen beschädigte Teile sind vom Auftragnehmer zu ersetzen bzw. können solche mit Zustimmung des Auftraggebers ohne gesonderte Vergütung für eine Wiederverwendung bearbeitet werden.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Aussortieren unbrauchbaren Materials samt Laden und Wegschaffen,
• das Laden und Wegschaffen des anfallenden Reinigungsgutes,
• die ordnungsgemäße Zwischenlagerung des für den Wiedereinbau vorgesehenen Materials.
Verrechnet wird:
● • die wiederverwertbare Menge.
12. Transportleistungen
12.1 Die anteilige Stehzeit von Transportfahrzeugen beim Beladen sowie das Abladen ist mit dem jeweiligen Einheitspreis abgegolten.
12.2 Bei Positionen mit Verrechnungseinheiten gilt:
1 VE = 1 Mengeneinheit mal 1 km Transportentfernung, angefangene km werden für ganze verrechnet.
12.3 Bei Waggonverladung werden die schienengebundenen Transportmittel vom Auftragnehmer und die Verladestelle durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. gesondert vergütet.
13. Angeführte Normen und Richtlinien
ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten – Werkvertragsnorm“
ÖNORM EN 1992-1-1 „Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken“
06 01 Rodungsarbeiten
Ständige Vorbemerkungen
1. Allgemeines
Bei den Leistungen für Gehölz, Wurzelstock, Häckseln und Roden gelten insbesonders die Bestimmungen der ÖNORM L 1111. Die zu entfernenden Gehölze werden vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch den Auftraggeber bezeichnet und einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vermessen und gezählt.
2. Verrechnungshinweis
Der Stammdurchmesser eines Gehölzes wird 1 m über dem Erdboden gemessen. Wurzelstöcke werden an der Schnittfläche mit einem mittleren Durchmesser gemessen, ausgenommen bei Gehölzen, die nach gesonderten Positionen gefällt wurden. Sie sind mit den in diesen Positionen ausgewiesenen Durchmessern abzurechnen.
Verrechnet wird:
• je Stück Gehölz bzw. nach Kubatur des seitlich gelagerten oder gestapelten Körpers.
2. Angeführte Normen und Richtlinien
ÖNORM L 1111 „Gartengestaltung und Landschaftsbau – Technische Ausführung“
06 01 03 Gehölz jeder Art mit einem Stammdurchmesser von x cm fällen, laden und wegschaffen.
Gesondert vergütet wird:
• das Roden der Wurzelstöcke.
06 01 03 A Gehölz >10-30 cm fällen + laden + wegschaffen
• 10,00 Stk
06 01 03 B Gehölz >30-60 cm fällen + laden + wegschaffen
• 10,00 Stk
06 01 03 C Gehölz >60 cm fällen + laden + wegschaffen
• 10,00 Stk
06 01 03 D Gehölz >10-30 cm laden + Verfuhr Baustellenbereich Z
Bereits gefällte Gehölze im Baustellenbereich laden und innerhalb des Baustellenbereichs verführen und abladen
Gesondert vergütet wird:
• Einbau der Gehölze als Raubäume
• 20,00 Stk
…
06 01 05 Wurzelstock jeder Art mit einem mittleren Durchmesser an der Schnittfläche bzw. gemäß Stammdurchmesser gefällter Gehölze von x cm roden, laden und x.
Verrechnet wird:
• das ermittelte Ausmaß vor dem Roden.
…
06 01 20 Fläche roden.
Gehölze bis 10 cm Durchmesser, Busch- und Strauchwerk sowie Wurzelstöcke mit einem mittleren Durchmesser an der Schnittfläche bis 10 cm sind zu roden und samt Abfallholz und Astwerk von vorhergehenden Baumfällungen zu laden und wegzuschaffen.
06 01 20 B Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen PA
Die Pauschale gilt für alle Rodungsflächen im Baustellenbereich.
1,00 PA
…
06 11 Abtrag Böschungs-, Ufer-, Sohlsicherung
Ständige Vorbemerkungen
1. Wegschaffen
Bei Positionen mit „Wegschaffen“ gilt:
Die Leistung beinhaltet auch das Trennen und Wegschaffen des anfallenden Abtragsmaterials, bei welchem die Anforderungen für die Baurestmassendeponie eingehalten werden. Dabei sind sämtliche allfällige Abgaben und Kosten (z.B. Alsag-Beitrag, Aufwendungen für Notifizierungsverfahren) mit den Einheitspreisen, sofern nicht anders definiert, abgegolten, gleichgültig ob vom Bieter eine Verwertung (z.B. Recycling) oder eine Beseitigung (z.B. Deponierung, Verbrennung) angeboten wird. Bei Überschreitung der Anforderungen werden die Mehraufwendungen für die rechtskonforme Behandlung gegen Nachweis gesondert vergütet.
2. Gerüste
Eventuell erforderliche Arbeitsgerüste sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
3. Abtragstiefe
Wenn nicht anders angegeben, sind Mauern, Fundamente u.dgl. bis 1,0 m unter Gelände bzw. Unterbauplanum zu entfernen.
…
06 11 16 A Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte Z
Zwischenlager der Wasserbausteine herstellen, mehrere Standorte.
Auf die vorhandene oder vorbereitete Flächen sind die Wasserbausteine im Nahbereich der Teilungsbauwerke zwischenzulagern, falls erforderlich.
Die Beistellung der Zwischenlagerflächen erfolgt durch den Auftraggeber.
In dieser Position abgerechnet wird:
• Herstellen der Zwischenlagerflächen
• Baggerarbeiten zur Herstellung des Zwischenlagers
• Wieder laden zur Verfuhr zum Teilungsbauwerk, falls notwendig
• Verfuhr zu Teilungsbauwerk, falls notwendig
Gesondert vergütet wird:
• Antransport der Wasserbausteine.
Verrechnet wird:
• das Ausmaß im eingebauten Zustand.
8.200,00 m³
06 11 16 B Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich
• 2.200,00 m³
06 11 16 C Antransport Wasserbausteine von Lagerfläche Rabensburg Z
Antransport der Wasserbausteine vom Lagerplatz in Rabensburg.
In dieser Position abgerechnet wird:
• Laden der Wasserbausteine am Lagerplatz mittels geeignetem Gerät
• Antransport der Wasserbausteine auf Zwischenlager oder direkt zum Teilungsbauwerk
• Abladen der Wasserbausteine auf Zwischenlager oder direkt zum Teilungsbauwerk
Verrechnet wird:
• das Ausmaß der ermittelten Kubatur mittels Vermessung des Lagerplatzes vor und nach Abtransport der Wasserbausteine.
6.000,00 m³
…
06 25 Bodenabtrag, Seitenentnahmen
Ständige Vorbemerkungen
Die Abtrags- bzw. Aushubarbeiten sind konform zur Baurestmassentrennverordnung durchzuführen. Wenn nicht anders angegeben, ist bei den Abtrags- bzw. Aushubpositionen jener Boden zu verstehen, der für eine Deponierung auf Bodenaushubdeponien geeignet ist.
Die Abtrags- und Schüttpositionen gelten für Leistungen ohne Unterschied der Breite und Tiefe.
1. Bodenklassen
Hinsichtlich der Einteilung der Bodenklassen gilt ÖNORM B 2205.
2. Ausmaßermittlung
Falls die Ermittlung des Ausmaßes der gelösten Massen an der Entnahmestelle aus irgendeinem Grund nicht möglich bzw. zweckmäßig ist, wird das Ausmaß am verdichteten Kunstkörper oder an geschütteten Figuren bestimmt. Dann sind für die Ermittlung der Verrechnungskubatur die Massen auf die natürliche
Lagerungsdichte des Bodens zurückzurechnen.
Das Maß der Auflockerung ist hierbei einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen.
3. Schadstoffgehalte
3.1 Zur Veranschaulichung der Verwertung, Behandlung, Deponierung von Bodenaushubmaterial dient das Diagramm im Regelblatt 06.25-1 als Leitfaden.
3.2 Bei Positionen mit „Wegschaffen“ in der ULG 0625 gilt:
Die Leistung beinhaltet auch das Trennen und Wegschaffen des anfallenden Abtragsmaterials, bei welchem die Anforderungen für die Bodenaushubdeponie eingehalten werden.
3.3 Bei Überschreitung der Anforderungen gemäß 3.2 werden die Mehraufwendungen für die rechtskonforme Behandlung gesondert vergütet. Dabei sind sämtliche allfällige Abgaben und Kosten (z.B. Alsag-Beitrag, Aufwendungen für Notifizierungsverfahren) mit den Einheitspreisen, sofern nicht anders definiert, abgegolten, gleichgültig ob vom Bieter eine Verwertung (z.B. Recycling) oder eine Beseitigung (z.B. Deponierung, Verbrennung) angeboten wird.
3.4 Die grundlegende Charakterisierung oder die Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Deponieverordnung sowie die Beurteilung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan und allenfalls notwendige Ausstufungsverfahren gemäß Festsetzungsverordnung werden vom Auftraggeber auf seine Kosten veranlasst.
4. Gefrorener Boden
Gefrorener Boden wird, bei gesonderter Anordnung durch den Auftraggeber, mit einer Aufzahlungsposition vergütet, wenn die Frosttiefe mehr als 20 cm beträgt, dann aber im gesamten Ausmaß der abzutragenden, gefrorenen Schichte. Für Aushub in leichtem und schwerem Fels erfolgt keine gesonderte Vergütung.
5. Zwischenlagerung
Das gewonnene Abtragsmaterial, das zur Wiederverwendung geeignet und vorgesehen ist, ist von der Gewinnungsstelle zum Verwendungsort zu transportieren. Zwischenlagerungen, die vom Auftragnehmer aus baubetrieblichen Notwendigkeiten oder sonstigen Gründen vorgenommen werden, werden nicht gesondert vergütet.
Bei vom Auftraggeber angeordneten Zwischenlagerungen werden die erforderlichen Aufwendungen nach den diesbezüglichen Positionen gesondert vergütet.
6. Nebenleistungen
Durch die Einheits- und Pauschalpreise sind die Aufwendungen und Kosten im Besonderen für folgende Nebenleistungen abgegolten:
Die Erschwernisse für das Freilegen von Mauerwerk, Findlingen und Fels im Zuge der Abtragsarbeiten sowie das erschwerte Lösen und Laden von nicht zerkleinerten Findlingen und Mauerwerksteilen bis 0,1 m3 Einzelgröße.
7. Angeführte Normen und Richtlinien
ÖNORM B 2205 Erdarbeiten – Werkvertragsnorm
…
06 25 51 H Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden; ggf. seitl. lag. w Z
Aushub für Mulden, Gräben, Rinnen, Seitenarmen, Dotationsgerinnen u. dgl. In den Bodenklassen 1-5 durchführen und laden.
Rasen und Oberboden sind getrennt abzuheben.
Die Leistung beinhaltet auch:
• den Aushub in Böden jeder Art, auch im durchnässten oder gefrorenen Zustand, ausgenommen in leichtem und schwerem Fels,
• das getrennte Abheben von Rasen und Oberboden,
• das Ausformen der Sohle und Böschungen in der vorgeschriebenen Längs- und Querneigung,
• das erschwerte Lösen und Laden von einzelnen Steinen (Findlingen) und von Mauerwerksteilen mit einer Einzelgröße bis 0,1 m3 Rauminhalt.
• eine allfällig erforderliche Wasserhaltung
● • das seitliche lagern (sofern erforderlich) inkl. laden nach seitlich lagern
Gesondert vergütet wird:
• Steine mit einer Einzelgröße von über 0,1 m3 Rauminhalt als Fels,
• der Abtrag von Mauerwerk über 0,1 m3,
Die Verrechnung der Aushubkubaturen erfolgt mittels Vermessung des Bestandes vor Umsetzung der Maßnahme und Vermessung des umgesetzten Projektes direkt nach Fertigstellung. Verrechnung nach tatsächlicher Kubatur.
21.600,00 m³
…
06 30 26 D Schotter 32-63 liefern und einbauen, Filtrationsschicht Z
Lierferung und Einbau einer Filtrationsschicht als Unterbau für die Wasserbausteine zur Herstellung des Teilungsbauwerks.
Diese Position beinhaltet:
• Lieferung Schotter
• Abladen, Zwischenlagern, erneut laden von Schottermaterial
• Herstellung der Filtrationsschicht
2.000,00 m³
…
20 01 01 C Holzzangen an Rammpfähle anbringen, Gewindestangen Z
Holzzangen mit Rammpfähle (Holzpiloten) verbinden, mittels Gewindestangen.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Antransportieren der Holzpiloten vom Zwischenlager
• die Bohrungen bei Holzpiloten und Zangen zur Einbringung der Gewindestangen
• das Niederdrücken der Zangen durch geeignetes Gerät (z.B. Bagger etc.) zur Fixierung der Zangen und des Totoholzes
Verrechnet wird:
• Die Anzahl der befestigten Holzzangen
• Die dafür notwendigen Gewindestangen inkl. Muttern
400,00 Stk
…
20 02 37 Rammpfähle, Holz, senkrecht rammen w
Liefern von Rammpfählen aus Holz, unabhängig der Rammtiefe.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Liefern von Pfahlschuhen, Verlängerungsdornen, Schlagringen u.dgl.
Verrechnet wird:
• die Pfahllänge.
Querschnitt/Kopfdurchmesser: 20 cm
Holzart: Lärche
3.570,00 m
21 Wasserhaltung und Wasserumleitung
21 02 Offene Wasserhaltung / Schachtbrunnen / Senkbrunnen
Ständige Vorbemerkungen
1. Allgemeines
Die Wasserhaltung beinhaltet die Aufwendungen für alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die getroffen werden müssen, um das Wasser von der Baugrube abzuleiten und um diese während des Aushubes und des Herstellens der Bauwerke trockenzuhalten. Dazu gehört auch die Ableitung des Wassers in besonderen Gräben oder Leitungen bis zu einer geeigneten Vorflut, das Herstellen von Sickeranlagen sowie der Pumpensümpfe. Nach Erreichen der Aushubsohle oder baubedingter Zwischenstadien (z.B. Planum für Ankerungsarbeiten, Herstellung von Aussteifungen) sind Drainagen und Pumpensümpfe auszuführen und Pumpen betriebsfertig zu installieren. Außerhalb der Baugrube anfallendes Oberflächenwasser ist von dieser fernzuhalten. Das in offenen Baugruben anfallende Wasser ist, soweit nicht durch die Grundwasserabsenkung erfasst, in Drainagen zu sammeln und abzuleiten.
2. Pumpensümpfe
Die Pumpensümpfe sind im Regelfall außerhalb der eigentlichen Baugruben und mindestens 0,50 m tiefer als die jeweilige Baugrubensohle anzulegen und nach Beendigung der Wasserhaltung rückzubauen.
3. Einsatz der Pumpen
Die verschiedenen Pumpengrößen sind je nach Wasserandrang so einzusetzen, dass ein Kostenminimum entsteht. Die Funktionstüchtigkeit der Pumpen ist unter den Bedingungen des Baubetriebes nachzuweisen. Die Pumpenbetriebszeiten sind zu protokollieren.
4. Bereithalten
Falls nicht anders festgelegt, gilt die Bereithaltezeit zwischen Installation und Abbau der Pumpen.
5. Schlauch- und Rohrleitungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schlauch- und Rohrleitungen so zu verlegen, dass der geringstmögliche Druckverlust erzielt wird.
6. Verrechnungshinweise
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Reinigung von Pumpensumpfen, die nach Beendigung der Wasserhaltung für den späteren Betrieb notwendig werden,
• das Bereithalten von Reservepumpen,
• die Ableitung des Wassers ab Pumpensumpf,
• die Vorkehrungen zum Absetzen von Schwebestoffen und das Abschneiden von Ölen und Fetten.
Gesondert vergütet wird:
• die allfällig notwendigen Drainagen nach der Leistungsgruppe Entwässerungsarbeiten,
• die allfällig notwendigen Kanalgebühren.
7. Technische Vertragsbedingungen
Für diese Unterleistungsgruppe sind keine technischen Vertragsbedingungen vorgesehen.
21 02 30 Mit der Pauschale werden die Kosten einer allfällig notwendigen Wasserhaltung in dem für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Umfang abgegolten. Basis der Wasserhaltungsmaßnahmen ist das der Ausschreibung beiliegende Bodengutachten.
Zur Wasserhaltung zählt das Aufbauen, das Um- und Abbauen der Wasserhaltungsgeräte samt den notwendigen Leitungen, das Herstellen und Wiederverfüllen der Pumpensümpfe, die Vorkehrungen für die Wasserableitung bis zum Vorfluter sowie das Beistellen und der Betrieb der Wasserhaltungsgeräte (Pumpenstunden).
Die Leistung beinhaltet auch:
• die Herstellung und Entfernung von allfällig vorzusehenden Fangdämmen bzw. Wasserumleitungen, falls nicht eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist,
• die Wasserhaltung bei der Herstellung der unterhalb des unabgesenkten Wasserspiegels liegenden Bauteile bis zu deren vollständiger Fertigstellung (Betonierung, Abdichtung, Hinterfüllung u.dgl.).
Gesondert vergütet wird:
• die allfällig erforderlichen Wassereinleitungsgebühren.
21 02 30 B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke w Z
Im Bereich der Teilungsbauwerke ist jeweils 1 Wasserhaltung einzurichten, zu betreiben und rückzubauen.
Die Leistung beinhaltet:
• Schüttung von Querdämmen über die Thaya flussauf und flussab der Teilungsbauwerke (voraussichtliche insgesamt 8 Querdämme) inkl. Laden, Lieferung, Abladen, Zwischenlagern etc. des dafür notwendigen Materials
• Lieferung, Installation, Betrieb, Bereithaltung und Abbau von Wasserhaltungspumpen inkl. der dafür notwendigen Stromaggregate im erforderlichen Ausmaß
• Lieferung, Installation, Betrieb, Bereithaltung und Abbau von sämtlichen Sammelleitungen und Leitungen im erforderlichen Ausmaß
• Rückbau der Querdämme inkl. Laden, Verfuhr Baustellenbereich, Abladen, wegschaffen etc. des Materials
Gesondert vergütet wird:
• Eventuell notwendiges Abfischen der Wasserhaltungen
4,00 PA
…
51 02 Steinwurf, Steinschlichtung, Steinschüttung u.dgl.
Ständige Vorbemerkungen
1. Angeführte Normen und Richtlinien
ÖNORM EN 13383-1 „Wasserbausteine - Teil 1: Anforderungen“
51 02 02 Steinwurf aus Steinen der Kategorie/Klasse x profilgemäß ohne Verfüllen der Fugen mit vom Auftraggeber beigestelltem Steinmaterial herstellen.
Die unbearbeiteten und möglichst kubischen Bruchsteine sind durch Abkippen oder Werfen einzubringen und erforderlichenfalls so nachzurichten, dass die einzelnen Steine untereinander verzahnt sind.
Die Leistung beinhaltet auch:
• die Erschwernisse bei Arbeiten in stehenden oder fließenden Gewässern.
Gesondert vergütet wird:
• eine allfällig vorgesehene Filterschichte bzw. Betonbettung.
51 02 02 B Steinwurf LMB 5/40, AG w Z
Herstellung der Teilungsbauwerke mittels Steinwurf gem. Profile und planlicher Darstellung, Wasserbausteine werden vom AG bereitgestellt:
• ca. 6.000 m³ von Lagerplatz in Rabensburg
• ca. 2.200 m³ gewonnene Wasserbausteine aus Abtrag Ufersicherung
Diese Position beinhaltet auch:
• Eventuell notwendiges Laden der Wasserbausteine vom Zwischenlagerplatz
• Abladen der Wasserbausteine am Durchstich
• Einbau der Wasserbausteine in Form von Niederwasserschwellen
Gesondert vergütet wird:
• Herstellung der Filtrationsschicht
8.200,00 m³
…
53 38 06 Spreitlage herstellen.
Ast-/Rutenlänge x cm, Pflocklänge 70 cm, Zopfstärke 4-8 cm, Pflockabstand 70 cm, Drahtdicke 2,2 mm.
Für kombinierte Spreitlage: Stahlpflocklänge 70 cm, Stahlpflockdurchmesser 10 mm.
53 38 06 A Spreitlage 150cm w
2.800,00 m²
…
53 38 62 Raubaum herstellen
Herstellen und verankern eines Raubaumes.
Dimensionierung und Holzart ist den baustellenbezogenen Angaben bzw. den Planunterlagen zu entnehmen.
Die Bäume sind mit der Spitze in Fließrichtung vor das zu schützende Ufer einzulegen und mit Drahtseilen an Pfählen bzw. an nahegelegenen Bäumen zu verankern.
Gesondert vergütet wird:
- das Befestigungsmaterial gem. Pos. 273843 (z.B.Stahlseil, Klemmen)
40,00 Stk
53 38 69 Grobasthaufen herstellen
Äste mit Durchmesser > 5cm liefern und in Haufen zu je 2-5 Raummetern nach Anweisung der Bauleitung auflegen
1.200,00 m³
53 38 70 Wurzelstock in Totholzstruktur einbauen Z
160,00 Stk
…“
Teil 6 der Ausschreibung „Projektunterlagen“ enthält einen Sicherheits- und Gesundheitsplan samt Beilagen, einen Hochwasseralarmplan, einen Baustelleneinrichtungsplan samt Überblick über die Baufelder, die Unterlagen der Einreichplanung, Unterlagen betreffend die verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren und Objektpläne.
(Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Das Ende der Angebotsfrist war der 11. Mai 2022, 13.00 Uhr. Die Auftraggeberin öffnete am 11. Mai 2022 in Anwesenheit von vier ihrer Vertreter jedoch ohne Anwesenheit von Vertretern der Bieter folgende Angebote mit den genannten Angebotssummen ohne USt.:
• AAAA € 1.148.620,73
• HHHH € 1.466.123,12
(Protokoll über die Öffnung der Angebote in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.4 Dem Angebot der Antragstellerin lag das von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Formblatt „Nominierung von Subunternehmern“ bei, mit welchem die Antragstellerin vier Subunternehmer namhaft macht. Die Antragstellerin nannte die CCCC für den Leistungsteil Kampfmittelerkundung (Anteil 1 %), das BBBB für den Leistungsteil Kampfmittelortung (Anteil 1 %), die römisch IIII für den Leistungsteil Landschaftsbau-Spritzbegrünung (Anteil 10 %) und die JJJJ für den Leistungsteil Asphaltierungsarbeiten (Anteil 2 %). Bei den Subunternehmen CCCC , BBBB . und JJJJ kreuzte die Antragstellerin sowohl die Spalte A („Substitution der fehlenden Befugnis durch den nominierten Subunternehmer“) als auch die Spalte C („Substitution der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit durch den nominierten Subunternehmer“) an. Beim Subunternehmer römisch IIII setzte die Antragstellerin lediglich ein Kreuz in der Spalte A („Substitution der fehlenden Befugnis durch den nominierten Subunternehmer“). Dem Angebot lagen für jedes namhaft gemachte Subunternehmen das ausgefüllte Formblatt „Verfügungserklärung Subunternehmer / sonstiger Unternehmer“ und das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung für Vergaben im Unterschwellenbereich“ bei. Dem Angebot lagen keine Nachweise betreffend die Befugnis gemäß Punkt 5.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) und die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) betreffend die Subunternehmen CCCC , BBBB und JJJJ bei.
Zum Nachweis ihrer eigenen technischen Leistungsfähigkeit legte die Antragstellerin mit ihrem Angebot sechs Projektreferenzen vor. Keine dieser Referenzen wurde der gemäß Punkt 5.5.1 Litera b, der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) erforderlichen Referenz betreffend die Errichtung einer ingenieurbiologischen Baumaßnahme zugeordnet.
Die Antragstellerin legte ihrem Angebot ein ausgefülltes Kurz-Leistungsverzeichnis bei, welches auszugsweise lautet wie folgt:
„…
Pos.Nr. | Positionstext | Menge EH w | Lohn | Sonstiges | Einheitspreis | Positionspreis |
… |
|
|
|
|
|
|
06 01 | Rodungsarbeiten |
|
|
|
|
|
… |
|
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|
06 01 20 B | Fläche roden bis | 1,00 PA | 1.495,22 | 923,45 | 2.418,67 | 2.418,67 |
… |
|
|
|
|
|
|
06 11 | Abtrag Böschungs-, Ufer-, Sohlsicherung | |||||
… |
|
|
|
|
|
|
06 11 16 A | ZZwischenlager, | 8.200,00 m³ | 0,36 | 0,48 | 0,84 | 6.888,00 |
… |
|
|
|
|
|
|
06 25 | Bodenabtrag, Seitenentnahmen | |||||
… |
|
|
|
|
|
|
06 25 51 H | ZAushub Mulden | 21.600,00 m³ w | 0,79 | 1,05 | 1,84 | 39.744,00 |
… |
|
|
|
|
|
|
21 02 | Offene Wasserhaltung / Schachtbrunnen / Senkbrunnen | |||||
… |
|
|
|
|
|
|
21 02 30 B | ZWasserhaltung im | 4,00 PA w | 4.301,18 | 12.631,97 | 16.933,15 | 67.732,60 |
…“
Für die wesentlichen Leistungsverzeichnis-Positionen legte die Antragstellerin ihrem Angebot gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) die Kalkulationsblätter K7 gemäß ÖNORM B 2061 bei. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
PREISERMITTLUNG – K7 | Firma: | AAAA | Preisbasis: | ||||
Projekt: | Thaya Wellendynamik – Bauliche Umsetzung | 11.05.2022 | |||||
Positionsnummer | Positionsstichwort |
|
| LV-Menge | EH | PZZV |
|
Betriebsmittelbezeichnung | Ansatzmenge | Kosten/EH | Lohn (EUR) | Sonstiges (EUR) | EP (EUR) | ||
|
|
|
|
|
| ||
062551 | Aushub für Mulden, Gräben, Rinnen u. dgl. in den Bodenklasse | ||||||
062551H | Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + lad | 21.600,00 | m3 |
|
| ||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC290 | 0,0125 h | 124,4000 | 0,669 |
| 0,887 | 1,556 | |
| Herstellkosten |
|
| 0,67 |
| 0,89 | 1,56 |
| Zuschlag |
|
| 0,12 |
| 0,16 | 0,28 |
062551H | Einheitspreis je m3 | 0,0125 h |
| 0,79 |
| 1,05 | 1,84 |
| 21.600,00 m3 | 270,0000 h |
| 17.064,00 |
| 22.680,00 | 39.744,00 |
… | |||||||
210230B | Wasserhaltung im Bereich der Teilung | 4,00 | PA |
|
| ||
Material aus Baulos | |||||||
Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden | 1.000,0000 m3 | 1,5550 | 668,750 |
| 886,250 | 1.555,000 | |
Aushub Mulden etc. BKL1-5 Verfuhr Baustell | 1.000,0000 m3 | 1,3500 | 1.012,500 |
| 337,500 | 1.350,000 | |
Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden | 1.000,0000 m3 | 1,5550 | 668,750 |
| 886,250 | 1.550,000 | |
Aushub Mulden etc. BKL1-5 Verfuhr Baustell | 1.000,0000 m3 | 1,3500 | 1.012,500 |
| 337,500 | 1.350,000 | |
Stromaggregat auf Rahmen 60kVA 55DkW | 192,0000 h | 38,5772 | 129,773 |
| 7.277,050 | 7.406,823 | |
Tauchkörperpumpe Sw. 20EkW 305-384m³/h | 192,0000 h | 5,9026 | 152,794 |
| 980,506 | 1.133,300 | |
| Herstellkosten |
|
| 3.645,07 |
| 10.705,06 | 14.350,13 |
| Zuschlag |
|
| 656,11 |
| 1.926,91 | 2.583,02 |
210230B | Einheitspreis je PA | 25,0000 h |
| 4.301,18 |
| 12.631,97 | 16.933,15 |
| 4,00 PA | 100,0000 h |
| 17.204,72 |
| 50.527,88 | 67.732,60 |
… | |||||||
(Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5 Die CCCC kann den gesamten Leistungsteil Kampfmittelerkundung alleine erbringen. (Aussage von Mag. Gunter ESTERMANN in der mündlichen Verhandlung)
1.6 Am 23. Mai 2022 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin im Wege der Vergabeplattform unter Verweis auf die Punkte 3.3, 5.5.1, 5.2 und 5.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) auf, darzulegen, welche mit der Angebotsabgabe vorgelegten Unternehmensreferenz der erforderlichen Referenz betreffend die Errichtung einer ingenieurbiologischen Baumaßnahme zuzuordnen ist, und Nachweise betreffend die Befugnis und die berufliche Zuverlässigkeit der Subunternehmer CCCC , BBBB . und JJJJ nachzureichen. Dieses Aufforderungsschreiben lautet auszugsweise wie folgt:
„…
Sehr geehrter Herr KKKK ,
wir nehmen Bezug auf das o.a. Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihr Angebot. Dazu teilen wir Ihnen nachfolgend näher erläutert mit:
…
B) Befugnis und berufliche Zuverlässigkeit – Subunternehmer
Mit Angebotsabgabe wurden gemäß unterfertigen Formblatt „Nominierung von Subunternehmern“ nachfolgende Subunternehmer für den Ersatz der fehlenden Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit nominiert:
• CCCC
• BBBB
• JJJJ
Vom Bieter waren gemäß den Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 3.3 „Subunternehmer und sonstige Unternehmer“ sowohl für notwendige als auch für nicht notwendige Subunternehmer jedenfalls folgende Punkte anzugeben und nachzuweisen:
• Befugnis gemäß Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 5.3
• Berufliche Zuverlässigkeit gemäß Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 5.2
Ihrem Angebot waren die geforderten Nachweise nicht beigelegt. Sie haben die Möglichkeit, diese Nachweise für oben genannte Subunternehmer nachzureichen. Sollten Sie auf eine Aufklärung verzichten oder die geforderten Nachweise nicht vorlegen können, führt dieser Umstand zur Ausscheidung Ihres Angebotes.
Wir ersuchen Sie um Aufklärung und Übermittlung der oben angeführten Unterlagen und Darlegungen bis spätestens 30.05.2022, 10:00 Uhr, einlangend über die Plattform www.vergabeportal.at.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre schriftliche Aufklärung auch relevant für eine allfällige Ausscheidung Ihres Angebotes sein kann. Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass Sie keine oder nur eine unzureichende schriftliche Aufklärung erstatten sollten, Ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG ausgeschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
…“
(Schreiben der Auftraggeberin vom 23. Mai 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.7 Am 30. Mai 2022 reichte die Antragstellerin hinsichtlich des Subunternehmers CCCC einen Firmenbuchauszug vom 2. März 2022, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 3. März 2022, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Marktgemeinde Asten vom 21. Februar 2022 zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit und verwies hinsichtlich der übrigen Eignungsnachweise betreffend die Befugnis, die technische Leistungsfähigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit auf im ANKÖ hinterlegte Unterlagen.
Betreffend das Subunternehmen JJJJ reichte die Antragstellerin einen Firmenbuchauszug vom 4. Mai 2022, eine Rückstandsbescheinigung des Finanzamtes gemäß Paragraph 229 a, BAO vom 20. April 2022, eine Unbedenklichkeitsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 3. Mai 2022, eine Unbedenklichkeitsbestätigung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 18. Mai 2022, einen Auszug aus der Insolvenzdatei vom 30. Mai 2022, Strafregisterbescheinigungen vom 2. April 2022, 17. Mai 2022 und 22. Mai 2022 betreffend die Geschäftsführer der JJJJ eine Registerauskunft für Verbände vom 20. Mai 2022 und eine Erklärung der Zuverlässigkeit vom 20. Mai 2022 zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit und eine Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 15. April 2022 samt Zertifikaten zum Nachweis der Befugnis vor.
Betreffend das Subunternehmen BBBB . übermittelte die Antragstellerin lediglich eine Eigenerklärung vom 29. Mai 2022 und eine Liste betreffend Referenzprojekte für die Jahre 2018-2022.
(Schreiben der Antragstellerin vom 30. Mai 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.8 Am 2. Juni 2022 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung zur Übermittlung der Kalkulationsblätter K7 für sämtliche Leistungsverzeichnis-Positionen auf. (Schreiben der Auftraggeberin vom 2. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.9 Am 2. Juni 2022 reichte die Antragstellerin die Kalkulationsblätter K7 für sämtliche Leistungsverzeichnis-Positionen nach. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
PREISERMITTLUNG – K7 | Firma: | AAAA | Preisbasis: | ||||||
Projekt: | Thaya Wellendynamik – Bauliche Umsetzung | 11.05.2022 | |||||||
Positionsnummer | Positionsstichwort |
|
| LV-Menge | EH | PZZV |
| ||
Betriebsmittelbezeichnung | Ansatzmenge | Kosten/EH | Lohn (EUR) | Sonstiges (EUR) | EP (EUR) | ||||
… |
|
|
|
|
|
| |||
060120 | Fläche roden. Gehölze bis 10 cm Durchmesser, Busch- und Str | ||||||||
060120B | Fläche roden bis 10 cm Durchmesser | 1,00 | PA |
| |||||
Kettensäge mit Benzinmotor 500mm | 15,0000 h | 1,2810 | 1,308 |
| 17,907 | 19,215 | |||
Lohn Erdarbeiten | 15,0000 h | 50,1800 | 752,700 |
|
| 752,700 | |||
Hydrobagger M 18t 100DkW 0,90m3 Lö.L+E | 5,0000 h | 102,6510 | 264,105 |
| 249,147 | 513,252 | |||
2A- LKW 4x2 15t (9,0t) 200DkW Ladekr.L+E | 5,0000 h | 86,9081 | 249,019 |
| 185,521 | 434,540 | |||
Deponiekosten allgemein | 330,0000 EUR | 1,0000 |
|
| 330,000 | 330,000 | |||
| Herstellkosten |
|
| 1.267,13 |
| 782,58 | 2.049,71 | ||
| Zuschlag |
|
| 228,09 |
| 140,87 | 368,96 | ||
060120B | Einheitspreis je PA | 25,0000 h |
| 1.495,22 |
| 923,45 | 2.418,67 | ||
… |
|
|
|
|
|
|
| ||
061116 | Steinwurf, Steinsatz, Blockwurf, Berollung, ‘Steinschlichtung | ||||||||
061116A | Zwischenlager, Wasserbausteine; mehre | 8.200,00 | m3 |
|
| ||||
Anteil aus Baulos |
|
|
|
|
|
|
| ||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC290 | 0,004472 h | 124,4000 | 0,239 |
| 0,317 | 0,556 | |||
Anteil Zufuhr |
|
|
|
|
|
| |||
es werden 90% direkt zur Einbaustelle |
|
|
|
|
|
| |||
zugefahren, 10% zwischengelagert |
|
|
|
|
|
| |||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC290 | 0,00122 h | 124,4000 | 0,065 |
| 0,087 | 0152 | |||
| Herstellkosten |
|
| 0,30 |
| 0,40 | 0,70 | ||
| Zuschlag |
|
| 0,06 |
| 0,08 | 0,14 | ||
061116A | Einheitspreis je m3 | 0,005692 h |
| 0,36 |
| 0,48 | 0,84 | ||
| 8.200,00 m3 | 46,6744 h |
| 2.952,00 |
| 3.936,00 | 6.888,00 | ||
… |
|
|
|
|
|
|
| ||
062551 | Aushub für Mulden, Gräben, Rinnen u. dgl. in den Bodenklasse | ||||||||
062551H | Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + lad | 21.600,00 | m3 |
|
| ||||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC290 | 0,0125 h | 124,4000 | 0,669 |
| 0,887 | 1,556 | |||
| Herstellkosten |
|
| 0,67 |
| 0,89 | 1,56 | ||
| Zuschlag |
|
| 0,12 |
| 0,16 | 0,28 | ||
062551H | Einheitspreis je m3 | 0,0125 h |
| 0,79 |
| 1,05 | 1,84 | ||
| 21.600,00 m3 | 270,0000 h |
| 17.064,00 |
| 22.680,00 | 39.744,00 | ||
… | |||||||||
063026D | Schotter 32-63 liefern und einbauen, Fil | 2 000,00 | m3 |
| |||||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC 290 | 0,0250 h | 124,4000 | 1,338 |
| 17,773 | 3,111 | |||
CNR 32/26 | 1,6000 t | 19,1400 | 0,480 |
| 30,144 | 30,624 | |||
| Herstellkosten |
|
| 1,82 |
| 31,92 | 33,74 | ||
| Zuschlag |
|
| 0,32 |
| 5,74 | 6,06 | ||
| Einheitspreis je m3 | 0,0250 h |
| 2,14 |
| 37,66 | 39,80 | ||
060120B | 2 000,00 m3 | 50,0000 h |
| 4 280,00 |
| 75 320,00 | 79 600,00 | ||
… | |||||||||
200101C | Holzzangen an Rammpfähle anbringen | 400,00 | Stk |
| |||||
Lohn Zimmerer / Hozbazer | 0,5000 h | 50,1800 | 25,090 |
|
| 25,090 | |||
3A- LKW 6x4 26t (17,7t) 280DkW Lade L+E | 0,25000 h | 72,5000 | 11,250 |
| 6,875 | 18,125 | |||
Befestigungsmaterial allgemein | 10,0000 EUR | 1,0000 | 1,673 |
| 10,000 | 10,000 | |||
| Herstellkosten |
|
| 36,34 |
| 16,88 | 53,22 | ||
| Zuschlag |
|
| 6,54 |
| 3,03 | 9,57 | ||
200101C | Einheitspreis je Stk | 0,5000 h |
| 42,88 |
| 19,91 | 62,79 | ||
| 400,00 Stk | 200,0000 h |
| 17,152,00 |
| 7 964,00 | 25 116,00 | ||
… | |||||||||
200237 | Rammpfähle, Holz, senkrecht rammen | 3 750,00 | m |
| |||||
AAAA Hydrobagger R 30t 159DkW PC290 | 0,033333 h | 124,4000 | 1,783 |
| 2,2364 | 4,147 | |||
Bruttomittellohn | 0,033333 h | 50,1800 | 1,673 |
|
| 1,673 | |||
| Herstellkosten |
|
| 3,46 |
| 2,36 | 5,82 | ||
| Zuschlag |
|
| 0,82 |
| 0,43 | 1,05 | ||
200237 | Einheitspreis je m | 0,066666 h |
| 4,08 |
| 2,79 | 6,87 | ||
| 3 750,00 m | 237,99762 h |
| 14 565,60 |
| 9 960,30 | 24 525,90 | ||
… | |||||||||
210230B | Wasserhaltung im Bereich der Teilung | 4,00 | PA |
|
| ||||
Material aus Baulos | |||||||||
Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden | 1.000,0000 m3 | 1,5550 | 668,750 |
| 886,250 | 1.555,000 | |||
Aushub Mulden etc. BKL1-5 Verfuhr Baustell | 1.000,0000 m3 | 1,3500 | 1.012,500 |
| 337,500 | 1.350,000 | |||
Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden | 1.000,0000 m3 | 1,5550 | 668,750 |
| 886,250 | 1.550,000 | |||
Aushub Mulden etc. BKL1-5 Verfuhr Baustell | 1.000,0000 m3 | 1,3500 | 1.012,500 |
| 337,500 | 1.350,000 | |||
Stromaggregat auf Rahmen 60kVA 55DkW | 192,0000 h | 38,5772 | 129,773 |
| 7.277,050 | 7.406,823 | |||
Tauchkörperpumpe Sw. 20EkW 305-384m³/h | 192,0000 h | 5,9026 | 152,794 |
| 980,506 | 1.133,300 | |||
| Herstellkosten |
|
| 3.645,07 |
| 10.705,06 | 14.350,13 | ||
| Zuschlag |
|
| 656,11 |
| 1.926,91 | 2.583,02 | ||
210230B | Einheitspreis je PA | 25,0000 h |
| 4.301,18 |
| 12.631,97 | 16.933,15 | ||
| 4,00 PA | 100,0000 h |
| 17.204,72 |
| 50.527,88 | 67.732,60 | ||
… | |||||||||
533806 | Spreitlage herstellen. Ast-/Rutenlänge x cm, Pflocklänge 70 |
|
|
|
| ||||
533806A | Spreitlage 150cm | 2 800,00 | m2 |
|
| ||||
Prof. Landschaftsbau Lohn | 22,5000 EUR | 1,0000 | 22,500 |
|
| 22,500 | |||
Prof. Landschaftsbau Sonstiges | 10,8000 EUR | 1,0000 |
|
| 10,800 | 10,800 | |||
| Herstellkosten |
|
| 22,50 |
| 10,80 | 33,30 | ||
| Zuschlag |
|
| 4,05 |
| 1,94 | 5,99 | ||
533806A | Einheitspreis je m2 |
|
| 26,55 |
| 12,74 | 39,29 | ||
| 2 800 m2 |
|
| 74,340,00 |
| 35 672,00 | 110 012,00 | ||
… | |||||||||
533862 | Raubaum herstellen | 40,00 | Stk |
|
| ||||
AAAA Hydrobagger R 26t 141DkW PC240 | 1,0000 h | 124,3000 | 53,500 |
| 70,800 | 124,300 | |||
Bruttomittellohn | 2,0000 h | 50,1800 | 100,360 |
|
| 100,360 | |||
| Herstellkosten |
|
| 153,86 |
| 70,80 | 224,66 | ||
| Zuschlag |
|
| 27,70 |
| 12,74 | 40,44 | ||
533862 | Einheitspreis je Stk | 3,0000 h |
| 181,56 |
| 83,54 | 265,10 | ||
| 40,00 Stk | 120,0000 h |
| 7 282,40 |
| 3 341,60 | 10 604,00 | ||
533869 | Grobasthaufen herstellen | 1 200,00 | m3 |
|
| ||||
AAAA Hydrobagger R 26t 141DkW PC240 | 0,0500 h | 124,3000 | 2,675 |
| 3,540 | 6,215 | |||
Bruttomittellohn | 0,0500 h | 50,1800 | 2,509 |
|
| 2,509 | |||
4A- LKW 8x4 32t (22,5t) 330DkW Lade L+E | 0,0250 h | 75,0000 | 1,125 |
| 0,750 | 1,875 | |||
| Herstellkosten |
|
| 6,31 |
| 4,29 | 10,60 | ||
| Zuschlag |
|
| 1,14 |
| 0,77 | 1,91 | ||
533869 | Einheitspreis je m3 | 0,1000 h |
| 7,45 |
| 5,06 | 12,51 | ||
| 1 200,00 m3 | 120,0000 h |
| 8 940,00 |
| 6 072,00 | 15 012,00 | ||
533870 | Wurzelstock in Totholzstruktur einbauen | 160,00 | Stk |
|
| ||||
AAAA Hydrobagger R 26t 141DkW PC240 | 0,0500 h | 124,3000 | 2,675 |
| 3,540 | 6,215 | |||
Bruttomittellohn | 0,0500 h | 80,1800 | 2,509 |
|
| 2,509 | |||
| Herstellkosten |
|
| 5,18 |
| 3,54 | 8,72 | ||
| Zuschlag |
|
| 0,94 |
| 0,64 | 1,58 | ||
210230B | Einheitspreis je Stk | 0,1000 h |
| 6,12 |
| 4,18 | 10,30 | ||
| 160,00 Stk | 16,0000 h |
| 929,20 |
| 668,80 | 1 648,00 | ||
… | |||||||||
(Schreiben der Antragstellerin vom 2. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.10 Die Auftraggeberin führte eine vertiefte Angebotsprüfung durch. Da im Zuge der vertieften Angebotsprüfung Fragen auftauchten, ersuchte die Auftraggeberin die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juni 2022 um Aufklärung einzelner Positionen und lud sie zu einem Aufklärungsgespräch ein. Dieses Aufklärungsersuchen lautet wie folgt:
„…
Sehr geehrter Herr KKKK ,
wir nehmen Bezug auf das o.a. Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihr Angebot. Dazu teilen wir Ihnen wie nachfolgend näher erläutert mit:
Prüfung der Preisangemessenheit: Einheitspreise
Im Zuge der Prüfung der Preisangemessenheit Ihres Angebotes zu oben genanntem Projekt wurde festgestellt, dass einige Positionen einen ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis aufweisen bzw. die Zusammenstellung einiger Einheitspreise unklar ist.
Wir ersuchen sie daher folgende Positionen aufzuklären:
– 020101A Einrichten der Baustelle
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
– 0601208 Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
– 061116A Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
– 062551H Aushub Mulden etc. BKL 1-5 abtragen+laden, ggf. seitl. lagern
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
– 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Zur Aufklärung der Art der Durchführung der Leistungen und der Preisangemessenheit gewisser Positionen laden wir Sie daher zum Aufklärungsgespräch am 14.06.2022, 14:00 Uhr in die Zentrale der viadonau (Donau-City-Straße 1, 1220 Wien) ein.
Wir ersuchen Sie um Teilnahme und Aufklärung diesbezüglich.
Mit freundlichen Grüßen
…“
(Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 8. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.11 Mit E-Mail vom 14. Juni 2022, 12.54 Uhr, sandte die Antragstellerin vorläufige Textbausteine für die Preisaufklärung an die Auftraggeberin. (Beilage ./1 zu OZ 14)
1.12 Am 14. Juni 2022 fand von 14.00 Uhr bis 16.09 Uhr ein Aufklärungsgespräch statt, an welchem Vertreter der Antragstellerin, der Auftraggeberin und der örtlichen Bauaufsicht teilnahmen. Die Niederschrift des Aufklärungsgespräches lautet auszugsweise wie folgt:
„…
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die nachstehenden Fragen relevant für eine allfällige Ausscheidung Ihres Angebots sein könnten und auf der Grundlage dieser Fragen bzw. der Ihnen zustehenden Äußerungen allfällige Ausscheidungen vorgenommen werden können.
Es wird festgehalten, dass hinsichtlich der Ausschreibung keine Unklarheiten bestehen, die durch den AG aufzuklären sind.
Frage 1 020101A Einrichten der Baustelle
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Antwort: Wie aus den bereits übersandten K7-Detailkalkulationsblättern hervorgeht, wurden unsererseits die notwendigen Transportleistungen für Container sowie Geräte und erforderliche Einrichtungen kalkuliert. Weiters wurden die notwendigen Leistungen zur Einrichtung der Baustelle incl. Stromanschluss und Arbeitsplanum kalkuliert. Für Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsvorbereitung wurden Kosten für Ingenieurbüro und Techniker Arbeitsvorbereitung ausgewiesen.
Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Ein ungewöhnlich niedriger Einheitspreis für das Einrichten der Baustelle – 23.655,39€ – kann unsererseits nicht festgestellt werden.
Die Leistungen für die Baustellenzufahrt inklusive der Herstellung der eventuell erforderlichen Behelfsbrücken, Überfahrten, Verrohrungen und dgl. laut Leistungsbeschreibung sind in der Pos. 020501B Baustellenzufahrt kalkuliert.
Allenfalls erforderliche Stahlrohre, Brückenverstärkungsträger sind im Lagerbestand der AAAA bereits vorhanden und im Einheitspreis inkludiert. Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung für Pos. 020501B Baustellenzufahrt berücksichtigt wurden.
Frage 2 0601208 Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Antwort: Wie aus den K7-Blättern ersichtlich wurden für die Rodungsarbeiten bei dieser Position insgesamt 15 Lohnstunden mit Kettensäge, jeweils 5 Bagger und LKW-Stunden für das Laden und den Transport sowie insgesamt 330€ Deponiekosten kalkuliert. In Zusammenschau mit den restlichen Positionen der Leistungsgruppe 0601 „Rodungsarbeiten“, Rodung von 80Stk. Bäumen >10cm und 1908Stk. Wurzelstöcke >10cm erscheint dieser Einheitspreis – 2.418,67€ – nicht als niedrig kalkuliert. Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden.
Die Lohnkosten 1,308 umfassen die kalkulatorischen Reparaturkosten (Instandhaltungskosten) für die Kettensäge.
Der AG weist daraufhin, dass die Stundenansätze sehr gering ausgefallen sind für den gegenständlichen Umfang, insbesondere aufgrund der großen Uferrückbauten, großen Flächen der Zwischenlager und der erschwerten Zugänglichkeit der Ein- und Ausströmbereiche der Mäander.
Der Bieter erklärt, dass im kalkulierten Stundenaufwand die in den Ausschreibungsunterlagen ausgewiesenen Flächen berücksichtigt wurden. Der Stunden-aufwand wurde auf Basis einer Ortsbesichtigung kalkuliert
Frage 3 061116A Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Antwort: Diese Position beinhaltet, falls erforderlich, das Zwischenlagern von vorhandenen, auf der Baustelle zu verwertenden und am Lagerplatz Rabensburg vorhandene Steine.
Aus dem Abtrag aus der Baustelle sind 2.200m³ vorgesehen, wobei hier aufgrund des Bauablaufs eine gänzliche Zwischenlagerung kalkuliert wurde. Hierfür wurde eine Arbeitsleistung von 60m³/h für einen Hydraulikbagger kalkuliert. Dieser bewerkstelligt den Umschlag der Wasserbausteine von der Abtrags- zur Einbaustelle.
Für die restlichen 6.000m³ Steine, welche vom Lagerplatz Rabensburg mit einer gesonderten Position anzutransportieren sind, wurde eine erforderliche Zwischenlagerung im Baulos von 10% – wie oben beschrieben – kalkuliert. 90% des Steinmaterials wird zeitgerecht direkt an die Einbaustelle transportiert, hierfür ist keine Zwischenlagerung erforderlich.
Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Der ausgewiesene Positionspreis – 6.888,00€ – für die o.a. Leistung erscheint uns als angemessener Preis.
Auf Vorhalt des AG, dass nicht sämtliche Steine im Zwischenlager liegen und damit nicht permanent verfügbar sind, hält der Bieter fest, dass dieses Risiko im Rahmen der Festlegungen der Ausschreibungen berücksichtigt wurde.
Transporte im Baulos sind in den Positionen 061116B und 061116C kalkuliert.
Das Zwischenlagern in der Pos. 061116A, der Einbau der 8.200m³ Wasserbausteine ist in der Leistungsgruppe 51 Steinarbeiten kalkuliert. Die 2.200m³ werden nur mit Hydraulikbagger zu 60h/m³ zum Zwischenlager transportiert. Der LKW für die 90% direkt angelieferten Wasserbausteine ist in der Pos. 061116C Antransport Wasserbausteine kalkuliert.
Auf Vorbehalt des AG, dass für eine „just in time“ Antransport des Steinmaterials insbesondere aufgrund Schlechtwetter/Witterung eine Zufuhr nicht sichergestellt werden kann, verweist der Bieter auf Pos. 020501B Baustellenzufahrt (der zufolge die Wege befestigt werden) und daher befahrbar sind und auf eine vertragliche Risikoteilung im Fall von extremen Wetterereignissen.
Für die Abrechnung wird die Gesamtmenge der positionsgegenständlichen Wasserbausteine auf das Zwischenlager verbracht und so abgerechnet.
Nachforderungen sind daher ausgeschlossen.
Frage 4 062551H Aushub Mulden etc. BKL 1-5 abtragen+laden, ggf. seitl. lagern
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Antwort: Als mittlere Aushubleistung wurden 80m³/Std. mit einem Hydraulikbagger kalkuliert. Aufgrund unserer Erfahrungswerte ähnlich gelagerter Bauvorhaben erscheint der gewählt Leistungsansatz dem Bieter als auskömmlich.
Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Der ausgewiesene Einheitspreis – 1,84€/m³ – für die o.a. Leistung erscheint uns nicht als ungewöhnlich niedrig
Auf Nachfrage des AG, teilt der Bieter mit, dass ein allfälliges seitliches Lagern inklusive ein Laden nach dem Lagern im Einheitspreis eingerechnet wurde. Der Bieter bestätigt, dass die technische und bauliche Durchführung inklusive aller erforderlichen Stichwegen gewährleistet wird. Die Zufahrtsituation zu den Durchstichen im Mäander ist – je nach Erforderlichkeit – teilweise beidseitig und teilweise nur einseitig möglich und wurde entsprechend der Ausschreibung vom Bieter berücksichtigt.
Der AG weist daraufhin, dass in der Ausschreibung in den Mäander selbst lediglich die Manipulationsbereiche ausgewiesen sind, jedoch keine Wege. Diese sind im Zuge der baulichen Ausführung festzulegen.
Frage 5 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke
Die Position wurde mit einem ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis kalkuliert. Wir bitten um Aufklärung, ob alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt worden sind.
Antwort: Gemäß der Leistungsbeschreibung sind je Trennbauwerk ober- und unterwasserseitige Querdämme herzustellen und rückzubauen. Weiter ist die Installation, Vorhaltung und Rückbau von Wasserhaltungspumpen in dieser Position einzurechnen.
Unsererseits wurde je Trennbauwerk die Errichtung und der Rückbau von 1.000m³ Querdämmen mit Material aus dem Baulos berücksichtigt. Für die Wasserhaltung im Schutz der Querdämme wurden je Trennbauwerk 192 (24*8) Pumpenstunden inkl. Stromaggregat kalkuliert.
Seitens der AAAA kann bestätigt werden, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Ein ungewöhnlich niedriger Einheitspreis für die Wasserhaltung – 16.933,15€ je Trennbauwerk, bzw. 67.732,60€ gesamt – kann unsererseits nicht festgestellt werden.
Seitens des Bieters werden Bagger für den Aushub mit GPS-Ausrüstung eingesetzt, somit kann der Aushub profilgerecht auch unter Wasser erfolgen.
Für den Einbau der Wasserbausteine sind pro Teilungsbauwerk 2050m³ vorgesehen, in Bezug auf die Einbauleistung von 20m³/h und den Einsatz von 2 Einbaugeräten ergibt dies eine Bauzeit von rund 50 Stunden bzw. 5 Arbeitstage.
Für die Wasserhaltung wurden 8 Arbeitstage kalkuliert. In diesem Zeitraum arbeiten die Pumpen durchgehend und es sind in demselben Zeitraum auch die Wasserbausteine anzuliefern und einzubauen.
…
Frage/
Aufforderung: Der AG ersucht um Nachreichung folgender Unterlagen:
• Für Subunternehmer römisch IIII : Vorlage der Nachweise der Zuverlässigkeit gemäß Pkt 5.2., Nachweise der Befugnis gemäß Pkt. 5.3.
• Für Subunternehmer JJJJ : Vorlage der Strafregisterauszüge von GF LLLL und GF MMMM
• Für die Subunternehmer CCCC und BBBB die Angebote in Bezug auf Kampfmittelleistungen
Der AG ersucht um Übermittlung der geforderten Unterlagen bis 17.06.2022, 16 Uhr über die Vergabeplattform des ANKÖ.
Auf ausdrückliches Befragen aller Beteiligten seitens der Vertreter von viadonau und der ÖBA sind derzeit keine weiteren Fragen offen.
Weitere Anmerkungen:
keine
Kenntnisnahme/Unterschrift:
Die Beteiligten erklären bei der Abgabe ihrer Unterschrift, dass sie das gegenständliche Protokoll vollinhaltlich und zustimmend zur Kenntnis nehmen.
…“
(Niederschrift über das Aufklärungsgespräch vom 14. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.13 Am 14. Juni 2022 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Niederschrift des Aufklärungsgespräches über die Vergabeplattform und forderte sie auf, der Vollständigkeit halber für den Subunternehmer BBBB Nachweise zur Befugnis gemäß Punkt 5.3 und Nachweise zur beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) nachzureichen. In einem verlängerte die Auftraggeberin die Frist für die Nachreichung auf Montag, den 20. Juni 2022, 16.00 Uhr. (Schreiben der Auftraggeberin vom 14. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.14 Am 20. Juni 2022 reichte die Antragstellerin die Angebote der Subunternehmer CCCC und BBBB und eine weitere Referenzbestätigung nach. Weiter übermittelte sie Nachweise betreffend die berufliche Zuverlässigkeit und Befugnis der römisch IIII und die nachgeforderten Strafregisterauszüge der Geschäftsführer LLLL und MMMM der JJJJ Betreffend das Subunternehmen BBBB reichte die Antragstellerin einen Firmenbuchauszug vom 15. Juni 2022, eine Strafregisterbescheinigung vom 17. Juni 2022, ein schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend Registerauskunft für Verbände vom 17. Juni 2022 betreffend die berufliche Zuverlässigkeit, einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 15. Juni 2022 betreffend die Befugnis und eine Eigenerklärung nach. (Schreiben der Antragstellerin vom 20. Juni 2022 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.15 Der Gesamtpreis des Angebots der Antragstellerin beträgt lediglich 45 % des geschätzten Auftragswerts. Das zweitbilligste Angebot ist um 28 % teurer als das Angebot der Antragstellerin und beträgt 58 % des geschätzten Auftragswerts. (Eigenberechnung des Bundesverwaltungsgerichts)
1.16 Die Auftraggeberin führte eine vertiefte Angebotsprüfung wegen bestehender Zweifel an dem Angebotspreis der Antragstellerin durch. In ihrer Niederschrift zur vertieften Preisprüfung hält die Auftraggeberin folgendes Prüfergebnis fest:
„…
Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung in Ansehung der einzelnen Positionen
In Zusammenschau der oben erwähnten Unterlagen, den relevanten Umständen und Markverhältnissen sowie dem durchgeführten Aufklärungsgespräch sind der Auftraggeberin folgende Positionen als ungewöhnlich aufgefallen und es konnte keine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation erfolgen. Es liegt bei zumindest vier Positionen ein nicht plausibel zusammengesetzter Positionspreis bzw. auch ein spekulativer Positionspreis bzw. auch ein Widerspruch zu den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Ausschreibungsunterlagen vor.
• Einrichten der Baustelle (020101A)
Die Position ist ungewöhnlich niedrig kalkuliert worden. Gemäß unserer Kostenschätzung in welcher 80.000 EUR berücksichtigt waren, hat die Bieterin ein Viertel kalkuliert. Es ist daher zu prüfen, ob alle notwendigen Leistungen berücksichtigt waren, insbesondere ob in dieser Position die Leistungen für die Zufahrten und Brücken etc. berücksichtigt sind.
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bieterin berücksichtigt hat, dass sich die Bauarbeiten auf 4 Baufelder über eine Strecke von 6 Fluss-Kilometern verteilen. Ein entsprechend hoher Aufwand für die Baustelleneinrichtung ist zu erwarten, da jeweils Lagerflächen, Wege, Sanitäreinrichtungen etc. einzurichten sind, der Positionspreis war daher nachvollziehbar.
• Fläche roden bis 10 cm Durchmesser (060120B)
Für diese Position bietet AAAA eine Pauschale von € 2.418,67 an, was bei den vorherzusehenden Leistungen (z.B. Roden der Lagerflächen, Zufahrtswege etc.) unrealistisch gering ist bzw. umgerechnet lediglich 1 bis 2 Arbeitstage eines Baggers samt Baggerführer entspricht – anbei dazu der Auszug aus dem K7-Blatt der AAAA .
…
AAAA kalkuliert für die gesamte Position Rodungsarbeiten (LG0601) mit einem Preis von 14.494,82 EUR im Vergleich zur Kostenschätzung mit 40.000 EUR, d.h. nur 36 % der Kostenschätzung. Aus unseren bisherigen Erfahrungen anhand der in der Kostenschätzung aufgezählten Projekten erscheint dies unrealistisch.
Da Uferrückbauten mit einer Gesamtlänge von etwa 1.500 m, Lagerflächen in einem gesamten Flächenausmaß von 3.800 m², unbefestigte Zufahrten mit einer Gesamtlänge von 5.500 m sowie weitere flächenintensive Baumaßnahmen umgesetzt werden. Die kalkulierten Aufwände von insgesamt nur 15 Lohnstunden mit Kettensäge, nur 5 Baggerstunden und 5 LKW-Stunden für das Laden und den Transport sowie insgesamt EUR 330,- Deponiekosten sind nicht ausreichend, insbesondere wenn man dies mit dem Projekt Thaya 2020 vergleicht, da bei gegenständlichen Thaya Wellendynamik-Projekt schon 4 Mäanderbereiche vorliegen und daher die Zeitaufwände als auch die Kosten für den Rodungsaufwand dementsprechend höher ausfallen hätten müssen. Im Thaya 2020 Projekt wurde für Rodungsarbeiten bis 10 cm (Beilage 01_Thaya2020_Bautagesberichte_Rechnung_TR01.pdf) die folgenden beiden Positionen herangezogen:
• 111201102R00 „Abräumung von Gebüsch und Bäumen samt Wurzeln, Stammdurchmesser bis 100mm auf einer Gesamtfläche von 1.000 bis 10.000m²
Pauschal 900 EUR für 1.500m²
• 111251111R00 „Maschinelles Häckseln der abgeschnittenen Äste, Durchmesser bis 100mm und Abtransport bis 20 km
Pauschal 850 EUR
Diese beiden Positionen entsprechen der Pos 060120B „Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden + wegschaffen“ im Thaya Wellendynamik Projekt.
Im Thaya2020 Projekt wurden somit 1.750 EUR der tschechischen Baufirma für einen Mäander (mit 1.500m²) abgerechnet. Dies entspricht für 4 Mäander einer Höhe von 7.000 EUR (ALLERDINGS mit Stundensätzen aus dem Jahr 2018 (vom 4 Quartal 2018 bis zum 1. Quartal 2022 ist gemäß dem Baupreisindex für Sonstigen Tiefbau mit einer Indexsteigerung von 4,4% zu rechnen, wodurch sich 7.308 EUR ergeben würden) und tschechischer Baufirma und somit tschechischen Stundensätzen). Lt. Tagesberichten (Beilage 01_Thaya2020_Bautagesberichte_Rechnung_TR01.pdf) wurden die Rodungsarbeiten an folgenden Tagen ausgeführt (siehe dazu auch 02_Thaya2020_Fotodokumentation_D18.pdf, Kapitel 1 Freimachung für Kampfmitteluntersuchung (Seite 5 und 6) und Kapitel 4 Rodungen (Seite 14 und 15)):
• 1.8., 2.8.,3.8.,6.8.,7.8.,8.8.,13.8.,14.8. und 15.8.
An 9 Tagen (jedoch nicht ausschließlich) wurde somit an den Rodungen bis 10 cm gearbeitet. Für 4 Mäander würden sich somit 36 Tage für Rodungsarbeiten ergeben, an denen jedoch nicht ausschließlich nur Rodungen durchgeführt werden. Bei ausschließlichen Leistungen für die Rodungsarbeiten wird mit ca. der Hälfte, d.h. 18 Tagen (ca. 4 Wochen) gerechnet.
Aufgrund dieser Erfahrung sind somit zumindest 2 bis 4 Arbeitswochen zu berücksichtigen, alleine für die Position 060120B – hinzu kommen weitere Aufwände für die ausgeschriebenen Leistungen zur Rodung von Wurzelstöcken und Gehölz > 10cm.
Daraus folgt, dass die kalkulierten Kosten nicht auf Grundlage von realistischen Annahmen kalkuliert wurden. Die Bieterin konnte im Aufklärungsgespräch nicht schlüssig ihre Kalkulation darlegen, sodass die Kalkulation für die Auftraggeberin betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Da für 4 Mäanderbereiche der Rodungsaufwand größer als beim Thaya2020 Projekt (aufgrund der zusätzlichen Uferrückbaumaßnahmen) ist. Daher ist die Kalkulation betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar, da sie in keiner Relation (weder zeitlich (1,5 Tage kalkuliert Bieter anstelle von 2 – 4 Wochen laut Kostenschätzung) noch finanziell (2.418,67 EUR kalkuliert Bieter für diese Position bzw. 14.494,82 EUR für die gesamte Leistungsgruppe 0601 Rodung anstelle von 40.000 EUR für die Leistungsgruppe aus der Kostenschätzung) mit der vergleichbaren Baustelle im Thaya2020 Projekt steht, obwohl der Rodungs-Aufwand vergleichbar ist bzw. sogar im Thaya Wellendynamik Projekt höher. Die Bieterin hat keine realen Bedingungen in ihrer Kalkulation berücksichtigt, insbesondere ist der Zeitansatz der Bieterin mit 1,5 Tagen entgegen unseren Erfahrungen aus den Vorprojekten viel zu gering kalkuliert worden, sodass in Ansehung der genannten Position ein nicht plausibel zusammengesetzter bzw. spekulativer Positionspreis vorliegt.
• Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte (061116A)
Zwischenlagerplätze für Wasserbausteine sind an allen 4 Durchstichen an mehreren Standorten anzulegen, für insgesamt 8.200 m³ – das entspricht etwa 820 Lkw-Fuhren (Lkw 3-Achser, Kipper mit Ladevolumen von ca. 10 m³). Dafür bietet AAAA einen Gesamtpreis von € 6.888,00 an. Dies umfasst die Herstellung/Baggerarbeiten für die Lagerflächen, erneutes Laden der Wasserbausteine und die Verfuhr zum Teilungsbauwerk. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wert sehr gering. In der Kostenschätzung wurde diese Position nicht separat ausgewiesen.
Im Aufklärungsgespräch wurde seitens Bieterin AAAA mitgeteilt, dass in dieser Position für den Abtrag der Ufersicherung nur für 2.200m³ Steine eine gänzliche Zwischenlagerung kalkuliert wurde. Hierfür wurde eine Leistung von 60m³/h für einen Hydraulikbagger kalkuliert. Dieser bewerkstelligt den Umschlag der Wasserbausteine von der Abtrags- zur Einbaustelle.
Für die restlichen 6.000 m³ Steine, welche vom Lagerplatz „Rabensburg“ mit einer gesonderten Position anzutransportieren sind, wurde eine erforderliche Zwischenlagerung in dieser Position mit nur 10% kalkuliert (entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibung) und wurde im Aufklärungsgespräch erklärt, dass 90% des Steinmaterials zeitgerecht direkt an die Einbaustelle transportiert werden und daher keine Zwischenlagerung im Baufeld erforderlich ist und die Lieferung der Wasserbausteine kontinuierlich und nach Bedarf an der Einbaustelle erfolgen soll. Der ausgewiesene Positionspreis mit EUR 6.888,- für die o.a. Leistung erscheint AAAA als angemessener Preis.
Die Ausschreibungsbedingungen sehen jedoch vor, dass sämtliche für den Einbau benötigte Wasserbausteine im unmittelbaren Baustellenbereich zwischenzulagern sind und wären das konkret ebenfalls die 6.000 m³ Wasserbausteine, welche vom weiter entfernten Lagerplatz „Rabensburg“ in das Zwischenlager auf der Baustelle zu verführen wären. Die Erforderlichkeit einer Zwischenlagerung aller für den Einbau benötigten Wasserbausteine im Baufeld resultiert aus dem Umstand, dass bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Zufahrt zur Baustelle für Steintransporte nicht mehr möglich ist und somit eine Bauzeitverzögerung eintritt und die Bauausführung nicht zeitgerecht fertig gestellt werden kann.
Da bei „just in time“ Lieferungen, d.h. über einen längeren Zeitraum (je nach Baufortschritt bei den Teilungsbauwerken) ist eine laufende Instandsetzung wahrscheinlich, da mit Regen (kritisch besonders ab Oktober, wenn niedrige Temperaturen und fehlende Sonnenstunden ein Auftrocknen verzögern) zu rechnen ist.
Beispielhaft ist hierfür die Niederschlagsmessstelle Ginzersdorf (nächst gelegene Niederschlagsmessstelle zur Thaya (Entfernung ca. 15 km Luftlinie), siehe https://www.noe.gv.at/wasserstand/#/de/Messstellen/Map/Niederschlag24h) mit dem Jahr 2020 angeführt. Daraus ist ersichtlich, dass in den relevanten Baumonaten mit folgenden mittleren Monatsniederschlagssummen zu rechnen ist:
• August: 64,3 mm
• September: 52,6 mm
• Oktober: 33,1 mm
• November: 37,5 mm
• Dezember: 36,1 mm
Noch schwieriger werden die klimatischen Verhältnisse ab etwa November, wenn nächtlicher Frost auf Tauwetter unter Tags trifft, so sind dann Erd- und Wiesenwege mit schwerem Gerät (LKW) nicht befahrbar, außer eben durch hohe und laufende Instandsetzung der Wege mit Schotter, siehe dazu ebenfalls die Messstelle Ginzersdorf.
…
Auch hinsichtlich der kalkulierten Schottermenge hat die Bieterin spekulativ kalkuliert, da die Befahrbarkeit von Erd- und Wiesenwegen nur mit genügend aufgeschütteten Schotter gegeben ist. Etwa 5,5 km der Zufahrtswege sind lediglich Erd- und Wiesenwege (Länge der Erd- und Wiesenwege ist in den Plänen nicht gesondert ausgewiesen, und nur durch eine Ortsbesichtigung feststellbar, die seitens AG empfohlen und lt. Bieter AAAA auch durchgeführt wurde). Nach Regenfällen oder nach nächtlichem Frost mit Tauwetter unter Tags sind diese Erd- und Wiesenwegen nicht oder nur mit sehr hohem und laufendem Erhaltungsaufwand zu befahren und man hat im Projekt Life March – Wolfsinsel den Umstand festgestellt, dass mehrmals die Zufahrtswege mit Schotter befestigt werden müssen.
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Für den Antransport „just in time“ von 5.400 m³ Wasserbausteinen (6.000m³ aus dem Lager Rabensburg minus 10%) sind ca. 540 LKW Fuhren erforderlich. Die kalkulierte Schottermenge (CNR 0/32) reicht somit lediglich für eine einmalige bzw. nur 60% Herstellung der unbefestigten Wege.
Die Bieterin hat daher im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung Annahmen kalkuliert, die nicht in der Leistungsbeschreibung vorgesehen waren. Es liegt hier ein Widerspruch zur Ausschreibung vor und liegen spekulative Preisansätze vor.
• Aushub Mulden (062551H)
Laut Preisermittlung – K7 rechnet AAAA mit einem Aushubvolumen von 800 m³ pro Arbeitstag bei 10 h oder 80m³/h (640 m³ bei 8h). Erfahrungsgemäß kann dieser Wert wegen des schwierigen Untergrundes (Schlamm, Aushub unter Wasser, notwendiges Zwischenlagern des Materials zum Abtrocknen, Bau von Stichstraßen etc.) nicht gehalten werden. Unter diesen Bedingungen sind erfahrungsgemäß etwa 400 bis maximal 500 m³ Aushub und Verfuhr pro Tag mit 10 h (40 bis 50 m³/h) möglich.
Fraglich ist auch die technische Ausführung des Aushubes (Wie sollen die Zufahrt zu den Stellen des Aushubs hergestellt werden? Stichwege? Mit welchen Untergrundverhältnissen in den Mäandern wird gerechnet? Ist kalkuliert, dass hauptsächlich Aushub unter Wasser zu erwarten ist und eine Zwischenlagerung eines hohen Anteils des Aushubes notwendig sein kann?)
Des Weiteren ist das Laden nach einem allenfalls notwendigen Zwischenlagern in dieser Position inbegriffen – unter Umständen ist das Aushubmaterial also zwei Mal zu bewegen, eine gesonderte Vergütung dieser Leistungen findet nicht statt.
Für die gesamte Gruppe Bodenabtrag (LG0625) wurden 83.124 EUR von der Bieterin kalkuliert, dies ist etwa 55% unter der Kostenschätzung (150.000 EUR).
Im Aufklärungsgespräch wurde von AAAA dazu mitgeteilt, dass Sie eine mittlere Aushubleistung von 80 m³/h mit einem Hydraulikbagger kalkuliert wurde, aufgrund von Erfahrungswerten ähnlich gelagerter Bauvorhaben.
Aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen mit schlammigem, nicht tragfähigem Untergrund und Aushub hauptsächlich unter Wasser mit teilweise notwendigen Zwischenlagern des Aushubmaterials zum Abtrocknen ist die angenommene Aushubleistung von 80 m³/h nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. Es entspricht der Erfahrung der Auftraggeberin aufgrund bereits durchgeführter Projekte (Thaya 2020, Life March – Lange Luss) dass unter den gegebenen Rahmen- und Witterungsbedingungen realistisch mit maximal etwa 40 bis 50 m³/h an Aushubleistung gerechnet werden kann.
…
Dies war auch eindeutig mit den ausgeschriebenen Projektunterlagen (insbesondere in den Längenschnitten und Querprofilen) ersichtlich und jedenfalls im Zuge einer durchgeführten Ortsbesichtigung hätte dies die Bieterin ebenfalls festgestellt, dass Aushubarbeiten unter Wasser bzw. im Wasserkörper stattfinden müssen und dadurch jedenfalls der Ansatz von 80 m³/h nicht nachvollziehbar und plausibel ist.
Die AAAA konnte im Aufklärungsgespräch daher nicht schlüssig ihre Kalkulation darlegen, sodass die Kalkulation für den AG betriebswirtschaftlich und technisch nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich zu den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibung ist.
• Wasserhaltung (210230B)
Die Erfahrungen aus Thaya 2020 haben gezeigt, dass eine Wasserhaltung an der Thaya nur mit erheblichem Einsatz von Pumpen und Aggregaten zu bewerkstelligen ist. Da aufgrund des kiesigen Untergrunds Grundwasser in die Wasserhaltung drängt. AAAA geht davon aus, dass die Pumpen insgesamt lediglich 192 h (8 Tage, die Pumpen laufen diese 8 Tage durchgehende für 24h: 8 h x 24 h = 192 h) zu betreiben sind. Damit bleiben – unter Berücksichtigung eines Wochenendes – lediglich 6 Arbeitstagen á 8 bis 10 h pro Wasserhaltung für die Herstellung der Teilungsbauwerke. Im Projekt Thaya 2020 hat die Herstellung eines einzelnen Teilungsbauwerks aus Spundwänden und Sohlschwelle mehr als 2 Monate gedauert – die Pumpen liefen für eine Wasserhaltung 561,5 h vergleiche, 92 h von AAAA kalkuliert). Selbst unter der Annahme, dass AAAA wesentlich schneller arbeiten kann als Ekostavby (die tschechische Baufirma im Thaya2020 Projekt) kann die Bauzeit nicht von 2 Monaten auf 6 Tage verkürzt werden. Die Aggregate sind bei Thaya 2020 fast durchgelaufen – mitunter auch am Wochenende.
Es wird daran gezweifelt, dass die Bieterin den Umstand berücksichtigt hat, dass der Aushub mehrere Meter unter dem derzeitigen Sohlniveau der Thaya zu bewerkstelligen ist und somit mit entsprechendem Andrang von Grundwasser zu rechnen ist.
…
Im Aufklärungsgespräch wurde seitens AAAA angegeben, dass für die Wasserhaltung je Trennbauwerk 192 (24*8) Pumpenstunden inkl. Stromaggregat kalkuliert wurden und bestätigt, dass mit dem Positionspreis EUR 67.732,60 bzw. Preis pro Trennbauwerk EUR 16.933,15 alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden.
Zur technischen Durchführung der Leistung wurde von der Bieterin mitgeteilt, dass
• Bagger für den Aushub mit GPS-Ausrüstung eingesetzt werden, somit kann der Aushub profilgerecht auch unter Wasser erfolgen;
• für den Einbau der Wasserbausteine pro Teilungsbauwerk 2.050 m³ Steinwurf vorgesehen wurden, in Bezug auf die Einbauleistung von 20 m³/h und den Einsatz von 2 Einbaugeräten ergibt dies eine Bauzeit von rund 50 Stunden bzw. 5 Arbeitstage.
Gesamt wurden daher von AAAA in der Position Wasserhaltung 8 Arbeitstage kalkuliert. In diesem Zeitraum arbeiten die Pumpen durchgehend und es sind in demselben Zeitraum auch die Wasserbausteine anzuliefern und einzubauen.
Den K7-Blättern zur Position 510202B Steinwurf LMB 5/40 (Punkt 6 im oben angeführten Ablauf) ist zu entnehmen, dass mit einer Leistung von 200m³/Tag (1 durch 0,05h durch 10 h/Tag) bei 10 Arbeitsstunden kalkuliert wird. Insgesamt ist somit bei der Menge von 2.050 m³ Steinwurf pro Teilungsbauwerk (8.200m³ für 4 Teilungsbauwerke) von etwa 10 Arbeitstagen (2.050 m³ durch 200 m³/Tag) für den Steinwurf auszugehen und besteht hier ein Widerspruch zur Kalkulation in der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke, da bei Position 510202B Steinwurf LMB 5/40 der kalkulierte Betrieb länger ist bzw. mehr Arbeitstage in Anspruch nimmt, als jener in der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke.
…
Hinzu kommt, dass vor Herstellung des Steinwurfes auch die Filterschicht (Punkt 5 im oben angeführten Ablauf) herzustellen ist – wofür AAAA etwa 1,25 Arbeitstage unter der Annahme von 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag in Position 063026D Schotter 32-64 liefern und einbauen, Filtrationsschicht kalkuliert wird. Auch die Filterschicht (CNR 32/63) ist im trockenen Witterungszustand herzustellen und hätte dies in der Kalkulation bei der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke berücksichtigt werden müssen.
…
Auch die Einrichtung der Ingenieurbiologie (Einbringung Holzpiloten, Rundholzverbindungen, Wurzelstöcke, Astwerk und Raubäume) (Punkt 7 im oben angeführten Ablauf) kann jedenfalls nur im trockenen Witterungszustand bewerkstelligt werden und hätte daher auch bei der Position 210230B Wasserhaltung dieser Umstand miteinkalkuliert werden müssen.
…
Insgesamt geht entsprechend der Kalkulation in den K7-Blättern der Bieter folglich von einem Zeitaufwand von etwas mehr als 11 Arbeitstagen für die Herstellung der Filterschicht und des Steinwurfes und 6 Arbeitstagen für die Ingenieurbiologie pro Teilungsbauwerk aus. Selbst wenn der Bieter nun für die Arbeitsschritte Filterschicht und Steinwurf entgegen der Darstellung in den K7-Blättern 2 Arbeitsgeräte pro Position einsetzt, halbiert sich der Zeitaufwand hierfür auf etwa 6 Arbeitstage, wodurch weiterhin insgesamt ein Zeitaufwand von 12 Arbeitstagen für die Wasserhaltung besteht.
Im Konkreten konnte die Auftraggeberin aufgrund gleichartiger Projekte am selben Ort bzw. Fluss davon ausgehen, dass die Wasserhaltung für die Errichtung von Teilungsbauwerken realistischerweise über einen Zeitraum von mindestens 4 bis 6 Wochen zu betreiben sind und daher die von der Bieterin kalkulierten 8 bzw. 10 Arbeitstage keinesfalls, auch anhand der Bieter-eigenen Kalkulation, ausreichend sind.
Daraus folgt, dass die kalkulierten Kosten nicht auf Grundlage von realistischen Annahmen kalkuliert wurden und nicht alle erforderlichen Umstände für die Kalkulation berücksichtigt waren. Eine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation der genannten Leistungsposition konnte nicht erfolgen und die genannte Position muss als betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bzw. widersprüchlich zu den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibung gewertet werden.
…
In Zusammenschau der dargelegten Gründe – nicht erfolgte bzw. nicht nachvollziehbaren Aufklärung im Hinblick auf die Subunternehmer sowie der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises – ist eine abschließende Prüfung des Angebots de Bieterin AAAA unmöglich und ist das Angebot gem. Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, sowie Absatz 2, BVergG auszuscheiden.“
(Niederschrift zur vertieften Preisprüfung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.17 Am 28. Juni 2022 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin folgende Ausscheidensentscheidung bekannt:
„Sehr geehrter Herr KKKK ,
wir nehmen Bezug auf das oben angeführte Vergabeverfahren und bedanken uns zunächst für Ihre Angebotslegung, Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG auszuscheiden war.
Nach erfolgter Prüfung war Ihr Angebot aus folgenden Gründen auszuscheiden:
Nicht erfolgte Aufklärung – Fehlen der beruflichen Zuverlässigkeit von Subunternehmer:
Mit Ihrer Angebotsabgabe binnen offener Angebotsfrist zum 11.05.2022, 13 Uhr, wurden gemäß unterfertigten Formblatt „Nominierung von Subunternehmern“ sowie unterfertigten Formblatt „Verfügungserklärung Subunternehmer“ nachfolgende notwendige Subunternehme für den Ersatz der fehlenden Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit nominiert:
• CCCC
• BBBB
• JJJJ
Lediglich für den Ersatz der fehlenden Befugnis wurde folgender notwendiger Subunternehmer nominiert:
• römisch IIII
Von der Bieterin waren gemäß den Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 3.3 „Subunternehmer und sonstige Unternehmer“ sowohl für notwendige als auch für nicht notwendige Subunternehmer jedenfalls folgende Punkte anzugeben und mit Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen:
• Befugnis gemäß Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 5.3
• Berufliche Zuverlässigkeit gemäß Ausschreibungsbestimmungen Teil 2, Pkt. 5.2
Mit Ihrer Angebotsabgabe am 11.05.2022 wurde zu dem oben genannten Formblatt das von den Subunternehmern unterfertigte Formblatt „Eigenerklärung im Unterschwellenbereich“ abgegeben und liegen diese für jeden nominierten Subunternehmer vor. Die Eignungsnachweise gemäß 5.2 und 5.3. der Ausschreibungsbestimmungen Teil 2 der von Ihnen nominierten Subunternehmer lagen Ihrem Angebot nicht bei. Auch wurde nicht auf einen etwaigen ANKÖ-Firmencode zur Liste der geeigneten Unternehmer (LgU) in Bezug auf die Subunternehmer verwiesen.
Mit Schreiben vom 23.05.2022 wurden Sie daher erstmals zur Beibringung der Nachweise aufgefordert.
Mit Ihrer Aufklärung am 30.05.2022 zzgl. Ihrem Aufklärungsschreiben vom 25.05.2022 wurden die Eignungsnachweise zu den Subunternehmern CCCC und JJJJ übermittelt, für die BBBB wurde lediglich eine erneute Eigenerklärung über die Befugnis und Zuverlässigkeit mit Datum vom 29.05.2022 übermittelt.
Im Rahmen des gemeinsam durchgeführten Aufklärungsgespräches am 14.06.2022 wurden Sie zur Mängelbehebung aufgefordert, die Eignungsnachweise für die Subunternehmerin BBBB . mit Frist bis 20.06.2022 nachzureichen. Fristgerecht wurden von Ihnen folgende Nachweise über die Vergabeplattform übermittelt:
• Firmenbuchauszug mit Stichtag 15.06.2022
• Strafregisterbescheinigung BBBB mit Tagesdatum 17.06.2022
• Registerauskunft für Verbände mit Datum 17.06.2022
• Nachweis der Befugnis mittels GISA-Auszug mit Stichtag 15.06.2022
Folgende Nachweise wurden von Ihnen trotz Aufforderung nicht erbracht:
• Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung
• Letztgültiger Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträger oder WEBEKU-Auszug oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers
• Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung oder gleichwertige Dokumente
Im Aufklärungsgespräch hat die Auftraggeberin darauf hingewiesen, dass sämtliche Eignungsnachweise in aktueller Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsfrist vorliegen müssen und dürfen diese bei Vorlage nicht älter als 6 Monate, gerechnet von der Angebotsfrist, sein. Dies wurde auch in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegt (sh. Pkt 5.1., Teil 2). Die von Ihnen übermittelten Nachweise entsprechen nicht den Ausschreibungsbestimmungen und weisen keine aktuelle Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsfrist auf. Eine nochmalige Verbesserung des gleichen Mangels darf seitens der Auftraggeberin nicht mehr durchgeführt werden, da so die Bieterin einen längeren Zeitraum zur Erstellung des Angebots hätte und dies jedenfalls als materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gleichkommt.
Weiters wird festgehalten, dass die Aufklärung nicht vollständig erfolgt ist. Trotz Aufforderung zur Beibringung als auch zur Mängelbehebung der Nachweise wurden die Nachweise in Bezug auf die Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung, Unbedenklichkeitsbestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträger sowie Insolvenzauszug nicht rechtzeitig durch Sie vorgelegt und konnte seitens der Auftraggeberin daher keine abschließende Prüfung zur beruflichen Zuverlässigkeit durchgeführt werden.
Nicht plausibler Gesamtpreis
Im Zuge der Angebotsprüfung und des gemeinsam durchgeführten Aufklärungsgespräches
wurde eine nicht plausible Zusammensetzung des Angebotspreises festgestellt.
Mit dem Schreiben vom 02.06.2022 wurden Sie aufgefordert, sämtliche K7-Blätter für die ausgeschriebenen Positionen zu übermitteln. Im Rahmen der von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung wurden ungewöhnlich niedrige Einheitspreise festgestellt sowie ist die Art der technischen Leistungsdurchführung in einigen Positionen nicht nachvollziehbar gewesen. In diesem Zusammenhang wurden die nachstehenden Positionen im Aufklärungsgespräch mit Ihnen erörtert:
• 020101A Einrichten der Baustelle
• 060120B Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen
• 061116A Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte
• 062551H Aushub Mulden etc. BKL 1-5 abtragent+laden, ggf. seitl. Lagern
• 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke
Im dem durchgeführten Aufklärungsgespräch haben Sie für die Position 060120B Fläche roden bis 10cm Durchmesser, laden+wegschaffen angegeben, dass Sie diese Position in Zusammenschau mit den restlichen Positionen der Leistungsgruppe 0601 „Rodungsarbeiten“ nicht als zu niedrig kalkuliert erachten und damit das Auslangen finden sowie haben Sie bestätigt, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden.
In der Ausführung des Projekts müssen Uferrückbauten mit einer Gesamtlänge von etwa 1.500 m, Lagerflächen in einem gesamten Flächenausmaß von 3.800 m², unbefestigte Zufahrten mit einer Gesamtlänge von 5.500m sowie weitere flächenintensive Baumaßnahmen umgesetzt werden. Obwohl nicht auf allen oben angeführten Flächen tatsächlich Rodungen durchzuführen sind, konnten Sie nicht schlüssig erläutern, wie Sie mit den von Ihnen kalkulierten Aufwänden bei dieser Position von insgesamt nur 15 Lohnstunden mit Kettensage, nur 5 Baggerstunden und 5 LKW-Stunden für das Laden und den Transport sowie insgesamt EUR 330,- Deponiekosten das Auslangen finden können. Es entspricht den Erfahrungen der Auftraggeberin aufgrund bereits durchgeführter Projekte an derselben Örtlichkeit bzw. Fluss, dass für die Freimachung des Baufeldes inkl. Rodungen wesentlich längere Zeiträume einzuplanen sind und zumindest nach realistischer Abschätzung des Auftraggebers mindestens 2 bis 4 Arbeitswochen zu berücksichtigen sind.
Daraus folgt, dass die kalkulierten Kosten nicht auf Grundlage von realistischen Annahmen kalkuliert wurden. Eine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation der genannten Leistungsposition konnte nicht erfolgen und die genannte Position muss als betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar gewertet werden. Es liegt daher in Ansehung der genannten Position ein nicht plausibel zusammengesetzter Positionspreis vor.
In dem von Ihnen vorgelegten K7 Blatt für die Position 061116A Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“ erklären Sie zu den Wasserbausteinen, dass „90% direkt zur Einbaustelle zugefahren, 10% zwischengelagert [werden]“. Im Aufklärungsgespräch teilten Sie weiter mit, dass in dieser Position für den Abtrag der Ufersicherung nur für 2.200m³ Steine eine gänzliche Zwischenlagerung kalkuliert wurde. Hierfür wurde von Ihnen eine Arbeitsleistung von 60m³/h für einen Hydraulikbagger kalkuliert. Dieser bewerkstelligt den Umschlag der Wasserbausteine von der Abtrags- zur Einbaustelle.
Für die restlichen 6.000 m³ Steine, welche vom Lagerplatz „Rabensburg“ mit einer gesonderten Position anzutransportieren sind, wurde eine erforderliche Zwischenlagerung in dieser Position mit 10% kalkuliert und wurde im Aufklärungsgespräch durch Sie erklärt, dass 90% des Steinmaterials zeitgerecht direkt an die Einbaustelle transportiert werden und daher keine Zwischenlagerung im Baufeld erforderlich ist und die Lieferung der Wasserbausteine kontinuierlich und nach Bedarf an der Einbaustelle erfolgen soll. Der ausgewiesene Positionspreis mit EUR 6.888,- für die o.a. Leistung erscheint Ihnen als angemessener Preis und bestätigen Sie, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Im offenen Widerspruch dazu haben Sie im Gespräch weiters mitgeteilt, dass die Gesamtmenge der positionsgegenständlichen Wasserbausteine, sohin 8.200m³, auf das Zwischenlager verbracht und so abgerechnet werden.
Die Ausschreibungsbedingungen sehen jedoch vor, dass sämtliche für den Einbau benötigte Wasserbausteine im unmittelbaren Baustellenbereich zwischenzulagern sind und wären das konkret ebenfalls die 6.000m³ Wasserbausteine, welche vom weiter entfernten Lagerplatz „Rabensburg“ in das Zwischenlager auf der Baustelle zu verführen wären. Die Notwendigkeit einer Zwischenlagerung aller für den Einbau benötigten Wasserbausteine im Baufeld resultiert aus dem Umstand, dass bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Zufahrt zur Baustelle für Steintransporte nicht mehr möglich ist und somit eine Bauzeitverzögerung eintritt. Die Auftraggeberin hat im Aufklärungsgespräch darauf hingewiesen, dass auf Grund der kurzen Laufzeit des europäischen Förderungsprogramms die Auftraggeberin dieses Risiko nicht eingehen kann und daher dementsprechend eine Zwischenlagerung aller benötigten Wasserbausteine im Baustellenbereich ausgeschrieben wurde.
Im K7 Blatt und im Aufklärungsgespräch wurde durch Sie ausdrücklich bestätigt, dass die Bieterin von einer Zwischenlagerung sämtlicher Wasserbausteine absieht und überwiegend eine laufende Zufuhr von Wasserbausteinen vorsieht. Dies führt jedoch dazu, dass die Auftraggeberin einem höherem Witterungsrisiko ausgesetzt ist. Der vom Bieter vorgebrachte Verweis auf die Pos. 020501B „Baustellenzufahrt“, dem zufolge eine temporäre Befestigung der Zufahrtswege zur Baustelle erfolgt und diese Wege daher befahrbar sind, ist gegenzuhalten, dass die von Ihnen kalkulierte Durchführung der Leistung, nämlich die Befestigung der Wege, nicht ausreichend für die von Ihnen kalkulierte wiederkehrende Zufuhr von Wasserbausteinen während Schlechtwetter ist.
Aufgrund der oben angeführten Ausführungen besteht in Ansehung der erwähnten Abrechnung von 100% Wasserbausteine eine nicht nachvollziehbare Kalkulation, da nur lediglich 10% der Wasserbausteine zum Zwischenlager verführt und abgelegt werden sollen.
Zudem ergibt sich aufgrund Ihrer Ausführungen und Kalkulation im K7 Blatt ein Widerspruch zu den Vorgaben der Auftraggeberin, welche in der Leistungsbeschreibung bzw. Ausschreibungsbedingungen festgelegt wurden.
Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden und kommt eine Aufklärung dabei von vornherein nicht in Betracht. Eine nachträgliche durch Aufklärung mögliche Anpassung der Verrechnung der Position oder der Gesamtmenge, welche zum Zwischenlager verführt werden, würde eine rechtswidrige Angebotsänderung Vorschub leisten und eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Fristverlängerung für sie als Bieterin darstellen.
Für die Position 062551H Aushub Mulden etc. BKL 1-5 abtragen+laden, ggf. seitl. Lagern gaben Sie beim Aufklärungsgespräch an, dass Sie eine mittlere Aushubleistung von 80 m³/Std. mit einem Hydraulikbagger kalkuliert haben. Aufgrund Ihrer Erfahrungswerte ähnlich gelagerter Bauvorhaben erscheint Ihnen der gewählte Leistungsansatz als auskömmlich und bestätigen Sie, dass alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden. Der ausgewiesene Einheitspreis über 1,84 €/m³ für die o.a. Leistung erscheint Ihnen nicht als ungewöhnlich niedrig.
Aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen mit schlammigem, nicht tragfähigem Untergrund und Aushub hauptsächlich unter Wasser mit teilweise notwendigem Zwischenlagern des Aushubmaterials zum Abtrocknen ist die von Ihnen angenommene Aushubleistung von 80 m³/Std. nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. Es entspricht der Erfahrung des Auftraggebers aufgrund bereits durchgeführter Projekte an derselben Örtlichkeit bzw. Fluss, dass unter den gegebenen Rahmen- und Witterungsbedingungen realistisch mit maximal etwa 40 bis 50 m³/Std. an Aushubleistung gerechnet werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den Umständen, dass Stichwege errichtet werden müssen, das Material mehrfach um- und zwischengelagert werden muss und der Untergrund nicht tragfähig ist und wurde seitens der Auftraggeberin auf diese Umstände im Aufklärungsgespräch auch hingewiesen.
Daraus folgt, dass die kalkulierten Kosten nicht auf Grundlage von realistischen Annahmen kalkuliert wurden. Eine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation der genannten Leistungsposition konnte nicht erfolgen und die genannte Position muss als betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar gewertet werden. Es liegt daher in Ansehung der genannten Position ein nicht plausibel zusammengesetzter Positionspreis vor.
Im Aufklärungsgespräch am 14.06.2022 haben Sie für die Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke angegeben, dass Ihrerseits für die Kalkulation eines Trennbauwerkes, von insgesamt vier Trennbauwerken, die Errichtung und der Rückbau von 1.000 m³ Querdämmen mit Material aus dem Baulos berücksichtigt wurde. Für die Wasserhaltung im Schutz der Querdamme wurden je Trennbauwerk 192 (24*8) Pumpenstunden inkl. Stromaggregat kalkuliert und von Ihnen bestätigt, dass mit dem Positionspreis EUR 67.732,60 bzw. Preis pro Trennbauwerk EUR 16.933,15 alle erforderlichen Leistungen laut Ausschreibung berücksichtigt wurden.
Zur technischen Durchführung der Leistung zur Position wurde von Ihnen mitgeteilt, dass Ihrerseits Bagger für den Aushub mit GPS-Ausrüstung eingesetzt werden, somit kann der Aushub profilgerecht auch unter Wasser erfolgen. Des Weiteren gaben Sie an, dass für den Einbau der Wasserbausteine pro Teilungsbauwerk 2.050 m³ Steinwurf vorgesehen wurden, in Bezug auf die Einbauleistung von 20 m³/h und den Einsatz von 2 Einbaugeräten ergibt dies eine Bauzeit von rund 50 Stunden bzw. 5 Arbeitstage.
Gesamt wurden daher von Ihnen in der Position Wasserhaltung 8 Arbeitstage kalkuliert. In diesem Zeitraum arbeiten die Pumpen durchgehend und es sind in demselben Zeitraum auch die Wasserbausteine anzuliefern und einzubauen.
Den K7-Blättern zur Position 050202B Steinwurf LMB 5/40 ist zu entnehmen, dass Sie mit einer Leistung von 20m³ hergestelltem Steinwurf pro Stunde rechnen – das entspricht einer Leistung von 200m³/Tag bei 10 Arbeitsstunden. Insgesamt ist somit bei der Menge von 2.050 m³ Steinwurf pro Teilungsbauwerk von etwa 10 Arbeitstagen für den Steinwurf auszugehen und besteht hier ein Widerspruch zur Kalkulation in der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke, da bei Position 050202B Steinwurf LMB 5/40 der kalkulierte Betrieb länger ist bzw. mehr Arbeitstage in Anspruch nimmt, als jener in der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke.
Hinzu kommt, dass vor Herstellung des Steinwurfes auch die Filterschicht herzustellen ist – wofür Sie etwa 1,25 Arbeitstage unter der Annahme von 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag in Position 0630D Schotter 32-64 liefern und einbauen, Filtrationsschicht kalkulieren. Auch die Filterschicht ist im trockenen Witterungszustand herzustellen und hätte dies in der Kalkulation bei der Position 210230B Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke berücksichtigt werden müssen.
Des Weiteren konnte die Auftraggeberin im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung und Aufklärungsgespräch feststellen, dass Sie die Aufwände bzw. Ansätze für den Betrieb für die Strukturierung der Teilungsbauwerke Pumpen bzw. die Wasserhaltung in der Kalkulation nicht berücksichtigt haben. Die Einrichtung der Rundholzverbindungen und der Weidenspreitlage kann jedenfalls nur im trockenen Witterungszustand bewerkstelligt werden und hätte daher auch bei der Position 210230B Wasserhaltung dieser Umstand miteinkalkuliert werden müssen. Im Konkreten konnte die Auftraggeberin aufgrund gleichartiger Projekte am selben Ort bzw. Fluss davon ausgehen, dass die Wasserhaltung für die Errichtung von Teilungsbauwerken realistischerweise über einen Zeitraum von mindestens 4 bis 6 Wochen zu betreiben sind und daher die von der Bieterin kalkulierten 8 bzw. 10 Arbeitstage keinesfalls ausreichend sind.
Daraus folgt, dass die kalkulierten Kosten nicht auf Grundlage von realistischen Annahmen kalkuliert wurden und nicht alle erforderlichen Umstände für die Kalkulation berücksichtigt waren. Eine nachvollziehbare Aufklärung der Kalkulation der genannten Leistungsposition konnte nicht erfolgen und die genannte Position muss als betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar gewertet werden. Es liegt daher in Ansehung der genannten Position ein nicht plausibel zusammengesetzter Positionspreis vor.
In Zusammenschau der dargelegten Ausscheidungsgründe der nicht erfolgten bzw. nicht nachvollziehbaren Aufklärung sowie der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises ist eine abschließende Prüfung Ihres Angebots unmöglich und dürfen wir noch einmal festhalten, dass aufgrund der oben angeführten Gründe eine weitere Aufklärung nicht erfolgen durfte.
viadonau bedankt sich bei Ihnen für Teilnahme am Vergabeverfahren und die Bemühungen,
die Sie in die Ausschreibung Ihres Angebotes investiert haben.
Mit freundlichen Grüßen
…“
(Ausscheidensentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Beilage ./1 zum Nachprüfungsantrag)
1.18 Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Die Auftraggeberin hat weder den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. (Stellungnahme der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.19 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.241,00. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit.
2.2 Die Aussage von Mag. Gunter ESTERMANN in der mündlichen Verhandlung über die Leistungsfähigkeit der CCCC blieb unwidersprochen und deckt sich auch mit dem Angebot dieser Gesellschaft an die Antragstellerin und den Nachweisen zur Leistungsfähigkeit.
2.3 Das E-Mail der Antragstellerin an die Auftraggeberin vom 14. Juni 2022 mit Textbausteinen zur Aufklärung der Preise blieb im Parteiengehör ebenfalls unwidersprochen. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten:
„Einzelrichter
Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten:
„Erkenntnisse
Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch II 2019/91, lauten:
„Grundsätze des Vergabeverfahrens
Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Ausschlussgründe
Paragraph 78, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
1. …
10. der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
11. …
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
Paragraph 79, Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. …
vorliegen.
Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber
Paragraph 80, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
1. berufliche Befugnis,
2. berufliche Zuverlässigkeit,
3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
4. technische Leistungsfähigkeit
zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der öffentliche Auftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.
(2) Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 Sitzung 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(4) …
Nachweis der Befugnis
Paragraph 81, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang römisch IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch IX genannten Bescheinigung festzulegen.
(2) …
Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
Paragraph 82, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorliegt.
(2) Nachweise gemäß Absatz eins, sind
1. hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
2. hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
3. hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
4. hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
(3) …
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
Paragraph 85, (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.
(2) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson,
2. Wert der Leistung,
3. Zeit und Ort der Leistungserbringung und
4. Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(3) …
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
Paragraph 86, Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang römisch XI Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 5, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
…
Subunternehmerleistungen
Paragraph 98, (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2) Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der öffentliche Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 80, nachweisen.
(4) …
Ablauf des offenen Verfahrens
Paragraph 112, (1) …
(3) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) …
Inhalt der Angebote
Paragraph 127, (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
1. …
2. Bekanntgabe aller Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, samt Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der öffentliche Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat; Bekanntgabe aller Teile des Auftrages, die durch Subunternehmer ausgeführt werden sollen, oder – sofern der öffentliche Auftraggeber dies aus sachlichen Gründen in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur hinsichtlich der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben; die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig; die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;
3. …
4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis angegeben, so ist dies im Angebot zu erläutern;
5. …
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
…
Vorgehen bei der Prüfung
Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1. …
2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
3. …
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
…
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
Paragraph 137, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn:
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. ach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
Paragraph 138, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins,, 112 Absatz 3,, 113 Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
(4) …
(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 93, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(6) …
Aufklärungen und Erörterungen
Paragraph 139, (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2) …
(3) Aufklärungen und Erörterungen können
1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
2. schriftlich
durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
Dokumentation der Angebotsprüfung
Paragraph 140, (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
Ausscheiden von Angeboten
Paragraph 141, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
1. …
2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
4. …
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
8. …
(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
…
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
Paragraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) …“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die via donau – Österreichische Wasserstraßen Gesellschaft mbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (BVwG 22. 1. 2020, W273 2226328-2/29E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren nach Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG zulässig ist, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG hervorgekommen ist. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichterklärung der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil es sich entgegen der Ansicht der Auftraggeberin beim Subunternehmer BBBB . nicht um einen Subunternehmer handle, der für den Nachweis der Eignung der Antragstellerin erforderlich sei. Zwar habe die Antragstellerin dieses Unternehmen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit genannt; da sie die CCCC für denselben Leistungsteil als weitere Subunternehmerin genannt habe, sei dieses Unternehmen jedoch nicht für den Nachweis der Eignung der Antragstellerin notwendig. Die Nichtvorlage von Eignungsnachweisen für das Subunternehmen BBBB hätte daher lediglich zur Ablehnung dieses Unternehmens gemäß Paragraph 138, Absatz 3, BVergG 2018 führen dürfen, nicht jedoch zum Ausscheiden der Antragstellerin. Der Gesamtpreis des Angebots der Antragstellerin sei nicht unangemessen oder unplausibel. Der Ausscheidensgrund nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 scheide bereits deshalb aus, weil die Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung im Sinn von Paragraph 137, BVergG 2018 durchgeführt habe. Die Kalkulationen der Antragstellerin seien angemessen und ausreichend.
Die Auftraggeberin bringt vor, die Antragstellerin habe die Qualifikation des Unternehmens BBBB als notwendiger, eignungsrelevanter Subunternehmer durch Setzen des entsprechenden Häkchens selbst getroffen. Die Antragstellerin habe es unterlassen, die gebotene Aufklärung und Nachreichung von Eignungsnachweisen betreffend dieses als eignungsrelevant angegebene Unternehmen vorzunehmen. Das Angebot sei daher bereits wegen unterlassener Aufklärung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden. Da die entsprechenden Nachweise für das Unternehmen BBBB nicht vorgelegt worden seien, mangle es der Antragstellerin außerdem an ihrer Eignung, was zum Ausscheiden gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 führe. Die Auftraggeberin habe eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Die vertiefte Preisprüfung habe ergeben, dass das Angebot der Antragstellerin spekulativ sei, den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen wiederspreche und einen unplausiblen Gesamtpreis aufweise. Es sei daher auch nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 auszuscheiden.
3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.
3.3.1.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.
3.3.1.5 Ein Bieter ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.
3.3.1.6 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann. Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind gemäß Paragraph 139, Absatz eins, BVergG 2018 nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27).
3.3.1.7 Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5. 10. 2016, Ra 2015/04/0002 mwN; 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 39 mwN; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6. 11. 2014, C-42/13, Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, Rn 46; 28. 2. 2018, C-523/16 und C-536/16, MA.T.I. SUD ua, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht (EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 51) oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, Rn 44). Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Einheit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat (zB VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0077 nwN).
Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Bieter seine Wettbewerbsstellung verbessern kann. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen (st Rspr, zB VwGH 23. 11. 2016, Ra 2015/04/0084). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stell eine Einzelfallbeurteilung dar (VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096).
Der Auftraggeber kann einen Bieter nur einmal auffordern, einen behebbaren Mangel zu beheben (st Rspr, zB BVwG 11. 8. 2015, W123 2110737-2/28E; 27. 1. 2020, W273 2226338-2/31E; Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 [2019] Paragraph 138, Rz 4). Diese Aufforderung muss allerdings so eindeutig sein, dass der Bieter erkennen kann, welche Schritte er zur Behebung des Mangels unternehmen muss. Die Aufforderung zur Behebung eines Mangels kann nur so verstanden werden, dass der Bieter mit seiner Aufklärung sein Angebot so darstellt, dass es den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Damit ist eine Aufforderung zur Aufklärung und damit zur Behebung von Mängeln im Sinne der Ausschreibung zu lesen. Wird die Vorlage von Nachweisen gefordert, müssen diese in jedem Fall den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Insofern ist die Aufforderung zur Behebung von Mängeln im vorliegenden Vergabeverfahren ordnungsgemäß. Der Bieter musste wissen, dass die vorzulegenden Nachweise den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen müssen.
3.3.1.8 Der Auftraggeber muss gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BVergG 2018 in der Ausschreibung die geforderten Nachweise für die Eignung festlegen. Darin muss er auch angeben, welche Aktualität diese aufweisen müssen.
3.3.1.9 Gemäß Paragraph 79, Ziffer eins, BVergG 2018 muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Das bedeutet auch, dass die Unterlagen, die ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung vorlegt, den Nachweis für diesen Zeitpunkt führen müssen (VwGH 22. 4. 2009, 2007/04/0141). Damit müssen auch nach der Angebotsöffnung vorgelegte Nachweise belegen, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung geeignet war (VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0065). Nach dem Zeitpunkt des Paragraph 79, BVergG 2018 erstellte Nachweise sind zum Nachweis der Eignung nicht mehr heranzuziehen (VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200). Dieser Grundsatz gilt auch für namhaft gemachte notwendige Subunternehmer (VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0055).
3.3.1.10 Grundsätzlich steht es jedem Bieter gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BVergG 2018 frei, seine Eignung durch die Vorlage einer Eigenerklärung zu belegen. Mit der Eigenerklärung wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden (VwGH 12. 9. 2016, Ra 2015/04/0081). Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt gegeben sein muss (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0033). Gemäß Paragraph 80, Absatz 3, BVergG 2018 kann der Auftraggeber die Vorlage, Vervollständigung bzw Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bieter müssen daher in der Lage sein, über eine Aufforderung des Auftraggebers die geforderten Nachweise innerhalb einer kurzen Frist vorlegen zu können (BVwG 19. 2. 2020, W187 2227326-2/24E).
3.3.1.11 Genügt die Aufklärung des Bewerbers jedoch nicht oder erteilt sie der Bewerber nicht, kann der Auftraggeber Ermessen üben und ihn gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausscheiden. Dabei muss sich der Auftraggeber mit der Frage auseinandersetzen, ob der Bewerber nicht bloß die Frist zur Erteilung der Auskunft versäumt hat, sondern ob er die Aufklärung insgesamt erteilt hat und ob die Auskunft inhaltlich die verlangten Informationen enthält. Bei der Übung dieses Ermessens muss der Auftraggeber die Grundsätze des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter beachten vergleiche VwGH 21. 3. 2011, 2008/04/0083).
3.3.1.12 Hat sich ein Bewerber oder Bieter bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat er diese Auskünfte nicht erteilt oder hat er die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert, muss ihn der Auftraggeber gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 10, BVergG 2018 vom Vergabeverfahren ausschließen. Das Verhalten des Bieters muss nicht vorsätzlich sein; es genügt eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 78). Dabei kommt dem Auftraggeber kein Ermessen zu. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zu Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 (VwGH 21. 3. 2011, 2008/04/0083), die nur Auskünfte und Aufklärungen über die Eignung des Bieters erfasst, die Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 vorgeht.
3.3.1.13 Aufträge sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 sind Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, zB spekulative Preisgestaltung, aufweisen. Paragraph 137, BVergG 2018 enthält die Regelungen für die Prüfung der Angemessenheit der Preise und eine vertiefte Angebotsprüfung. Die vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangene Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden (VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091).
3.3.1.14 Gegenstand der Prüfung ist gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise für die angebotene Leistung (zB EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 50; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201). Dabei muss der Auftraggeber alle Umstände berücksichtigen, unter denen die Leistung zu erbringen sein wird (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 29 f).
3.3.1.15 Die Auftraggeberin muss Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen und unter den in Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 genannten Voraussetzungen eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen. Diese Voraussetzungen sind, dass entweder Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen. Maßstab dafür können die Schätzungen des Auftraggebers, Erfahrungen des Auftraggebers mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011) oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie (EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 49) noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten. Bis etwa 5 % handelt es sich um geringe Abweichungen, bis etwa 15 % um tolerierbare Abweichungen und ab etwa 15 % um grobe Abweichungen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg. 2009], Paragraph 268, Rz 13). Ein Preisunterschied zu dem nächstgereihten Angebot von 10,2 % (BVA 12. 9. 2008, N/0105-BVA/02/2008-24) ist nicht als auffallend anzusehen. Die Auftraggeberin muss zwar grundsätzlich die Angemessenheit der Preise prüfen, ist jedoch nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Zuschlag ausgewählten Angebots nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote, ist die Auftraggeberin nicht gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet (VwGH 13. 6. 2005, 2004/04/0090). Hat die Auftraggeberin auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist sie nicht gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, auch wenn ihr die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens offen steht (VwGH 29. 3. 2006; 2003/04/0181).
3.3.1.16 Das Verwaltungsgericht hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Es hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201 mwN). Grundlage für die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sind (zB VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091). Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise; auf ihre Kennzeichnung oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (zB BVwG 1. 7. 2014, W187 2008224-2/5E). Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung der Preise ist dabei unbeachtlich (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Es ist Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Der Bieter ist zur Erklärung der Preise aufzufordern, wobei jedoch eine Neukalkulation der Preise unzulässig ist (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So ist vorerst die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 vorzunehmen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201, mwN). Dabei sind aufgrund der Bindung an die Ausschreibung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter die Vorgaben der Auftraggeberin für die Kalkulation beachtlich und es kann auch glaubwürdig dargelegte Erfahrung berücksichtigt werden (VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152, Rn 32). Auch eine nicht plausible Zusammensetzung von Teilpreisen kann zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (zB VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Allerdings muss auch das Bundesverwaltungsgericht vorerst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung vorliegen.
3.3.1.17 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 2 c, RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedene Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012), wobei auch ein Vorhalt und die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausreichen kann (VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN).
3.3.1.18 Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Verletzung des Antragstellers in jenen subjektiven Rechten, die er im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat (VwGH 16. 10. 2013, 2012/04/0027; 5. 4. 2017, Ra 2015/04/0097), durch die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154). Im Nachprüfungsverfahren ist nicht die objektive Eignung der Antragstellerin, sondern die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung zu beurteilen (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081). Diese ist wegen der kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf Grundlage jenes Sachverhalts und jener Unterlagen zu beurteilen, der zum dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Auftraggeberin die Entscheidung traf (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nämlich verwehrt, einen Bieter zur Aufklärung aufzufordern (VwGH 18. 3. 2009, 2007/04/0095) und damit eine unterlassene Prüfung des Angebots in Nachprüfungsverfahren nachzuholen (BVwG 28. 9. 2015, W123 2112845-2/24E). Erst im Vergabekontrollverfahren nachgereichte Unterlagen sind dabei nicht zu berücksichtigen (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32).
3.3.1.19 In weiterer Folge ist daher zu klären, ob es sich beim Subunternehmer BBBB um einen Subunternehmer handelt, der zum Nachweis der Eignung der Antragstellerin notwendig ist, und bejahendenfalls, ob die Antragstellerin sämtliche geforderten Eignungsnachweise hinsichtlich dieses Subunternehmers vorgelegt hat. Weiter ist zu klären, ob die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen hat, das Angebot der Antragstellerin der Ausschreibung widerspricht und die Auftraggeberin dieses Angebot zu ausgeschieden hat.
3.3.2 Zum Ausscheiden der Antragstellerin wegen mangelnder Nachweise betreffend die Eignung des Subunternehmens BBBB
3.3.2.1 Punkt 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) definiert notwendige Subunternehmer als „Subunternehmer, die der Bieter für die Leistungserbringung einsetzen muss, um eine ihm selbst fehlende Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche und/oder technische Leistungsfähigkeit zu substituieren“. Der Bieter hat im Formblatt zur Nominierung von Subunternehmern alle Leistungsteile anzugeben, die er an Subunternehmer übertragen will. Für notwendige Subunternehmer muss der Bieter nach Punkt 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren die Befugnis gemäß Punkt 5.3, die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Punkt 5.1, die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.5 soweit, als der Auftraggeber für den übertragenen Leistungsteil Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit fordert und sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 5.4 soweit, als sich der Bieter auf diese Leistungsfähigkeit stützt, und seine Verfügungsbefugnis über diese Subunternehmer durch das Formblatt „Subunternehmer-Verfügungserklärung“ nachweisen.
3.3.2.2 Gegenständlich hat die Antragstellerin mit dem Formblatt „Nominierung von Subunternehmern“ ua die CCCC für den Leistungsteil Kampfmittelerkundung (Anteil: 1 %) und das BBBB für den Leistungsteil Kampfmittelortung (Anteil: 1 %) namhaft gemacht. Bei beiden Subunternehmen kreuzte die Antragstellerin die Spalten „A“ (Substitution der fehlenden Befugnis durch den nominierten Subunternehmer) und „C“ (Substitution der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit durch den nominierten Subunternehmer) an. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin unter anderem wegen fehlender Nachweise betreffend die berufliche Zuverlässigkeit des von der Antragstellerin für zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit und der Befugnis namhaft gemachten Subunternehmens BBBB ausgeschieden. Die Antragstellerin bestreitet nicht, bestimmte Eignungsnachweise betreffend das Subunternehmen BBBB nicht vorgelegt zu haben. Sie bringt jedoch vor, es handle sich bei diesem Unternehmen nicht um einen notwendigen Subunternehmer, da die Antragstellerin für denselben Leistungsteil ein weiteres Subunternehmen, nämlich die CCCC , zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit und der Befugnis namhaft gemacht habe. Die nicht nachgewiesene Eignung des BBBB berechtige die Auftraggeberin daher lediglich zur Ablehnung dieses Subunternehmens gemäß Paragraph 138, Absatz 3, BVergG 2018, nicht jedoch zum Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin.
3.3.2.3 Das Vergaberecht knüpft an den mangelnden Nachweis der Eignung von Subunternehmern unterschiedliche Rechtsfolgen je nachdem, ob sich der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Eignung auf die Kapazitäten dieses Unternehmens stützt. Bedarf der Bieter des Subunternehmens zum Nachweis seiner Eignung, hat der mangelnde Nachweis der Eignung des Subunternehmers auch die mangelnde Eignung des Bieters und damit dessen Ausscheiden gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Folge. Handelt es sich hingegen um einen nicht erforderlichen Subunternehmer, weil sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern etwa selbst die erforderliche Eignung besitzt, hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer lediglich gemäß Paragraph 138, Absatz 3, BVergG 2018 abzulehnen (VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0055). Strittig ist, ob die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht wegen mangelnder Nachweise betreffend die Eignung des Subunternehmens BBBB ausgeschieden hat.
3.3.2.4 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Subunternehmen BBBB um einen notwendigen Subunternehmer handelt bzw ob die Subunternehmen CCCC und BBBB tatsächlich wie von der Antragstellerin behauptet für denselben Leistungsteil namhaft gemacht wurden. Vorauszuschicken ist, dass Erklärungen von Bewerbern und Bietern – wie auch die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen der Auftraggeberin – nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn er dies – klar – zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht darauf an, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will vergleiche VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066; 22. 3. 2019, Ra 2018/04/0176). Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck objektiven Erklärungswert niederschlägt (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014). Damit ist der objektive Erklärungswert der Willenserklärung bzw des Angebots der Antragstellerin zu ermitteln.
3.3.2.5 Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, wobei die Antragstellerin die CCCC für den Leistungsteil „Kampfmittelerkundung“ und das BBBB für den Leistungsteil „Kampfmittelortung“ namhaft gemacht hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Wort „Erkundung“ nach dem Duden die Bedeutung von „Auskundschaften“ zu. Als mögliche Synonyme werden „Erforschung“, „Prüfung“ und „Suche“ angeführt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Erkundung; letzter Zugriff am 25.7.2022). Als Bedeutung von „orten“ führt der Duden folgende Bedeutungen an: „die Position, Lage von etwas ermitteln, bestimmen“, „erkennen, ausmachen; bestimmen“. Als Synonyme werden „auffinden“, „aufspüren“ „ausfindig machen“ und „ausmachen“ genannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/orten; letzter Zugriff am 25.7.2022). Daraus ergibt sich, dass den Wörtern „Erkundung“ und „Ortung“ bereits nach ihrem allgemeinen Sprachgebrauch eine ähnliche Bedeutung zukommt.
3.3.2.6 Die Ermittlung des objektiven Erklärungswertes der Willenserklärung der Antragstellerin setzt voraus, dass ihre Angaben am Formblatt „Nominierung von Subunternehmern“ auch hinsichtlich des jeweils angegebenen Leistungsteils nicht isoliert betrachtet werden. Zur Auslegung des Angebots der Antragstellerin sind insbesondere auch die Ausschreibungsunterlagen heranzuziehen. Nach Punkt 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Vergabeverfahren (Teil 2) sind im Formblatt alle „Leistungsteile“ anzugeben, die er an Subunternehmer übertragen will. Die einzelnen „Leistungsteile“ ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis, das einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet. Dieses enthält in Punkt 04 Untergrunderkundungen den Unterpunkt 04 09 Kampfmittelerkundungen mit weiteren Subpunkten. Damit findet der von der Antragstellerin für die Subunternehmerin CCCC namhaft gemachte Leistungsteil „Kampfmittelerkundung“ seine Grundlage in Teil 5 der Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis. Der für das BBBB namhaft gemachte Leistungsteil „Kampfmittelortung“ findet sich hingegen nicht in den Ausschreibungsunterlagen. Das Leistungsverzeichnis enthält keinen entsprechenden Unterpunkt. Die Namhaftmachung eines Subunternehmens für einen Leistungsteil, welcher nicht Teil der Ausschreibung ist, würde den Ausschreibungsbedingungen widersprechen. Die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er dies – klar – zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066; 22. 3. 2019, Ra 2018/04/0176).
3.3.2.7 Die Auftraggeberin konnte entgegen ihrem Vorbringen vor dem Hintergrund ihres Leistungsverzeichnisses nicht davon ausgehen, dass die Subunternehmer CCCC und BBBB von der Antragstellerin für jeweils andere Leistungen benötigt werden. Sie hätte erkennen müssen, dass das von ihr erstellte Leistungsverzeichnis keinen Leistungsteil „Kampfmittelortung“ enthält und die Antragstellerin sich mit den Ausdrücken „Kampfmittelortung“ und „Kampfmittelerkundung“ nach dem objektiven Erklärungswert auf ein- und denselben Leistungsteil bezog. Diese Auslegung findet darin Bestätigung, dass das von der Auftraggeberin nachgeforderte Angebot des Subunternehmens BBBB die Positionen 040903E (Oberflächensondierung mittels geeigneter Methode), 040950 (Berichterstellung) und einen Pauschalbetrag für das Einrichten der Baustelle des Unterpunktes 04 09 Kampfmittelerkundungen des Leistungsverzeichnisses umfasst. Diese Positionen sind auch im Angebot der CCCC enthalten, welches die Position 04 09 Kampfmittelerkundung zur Gänze abdeckt. Damit hat die Antragstellerin für einzelne Positionen, nämlich für die Positionen 040903E (Oberflächensondierung mittels geeigneter Methode) und 040950 (Berichterstellung) des Leistungsverzeichnisses, zwei Subunternehmen zum Nachweis ihrer Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit namhaft gemacht.
3.3.2.8 Wie die Antragstellerin richtig ausführt, ändert der bloße Wegfall eines von mehreren Subunternehmen für denselben Leistungsteil nichts an ihrer Eignung. Die Antragstellerin hat wie oben dargelegt zwei Subunternehmen zum Nachweis der Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit betreffend denselben Leistungsteil namhaft gemacht und für die CCCC sämtliche erforderlichen Eignungsnachweise vorgelegt. Damit verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Eignung und das BBBB ist nicht als notwendiger Subunternehmer zu qualifizieren.
3.3.2.9 Zu den Ausführungen der Auftraggeberin, wonach die Antragstellerin die (endgültige) Qualifikation des BBBB selbst getroffen und eine solche Vorgehensweise dazu führe, dass ein Bieter sein Angebot zu seinen Gunsten abändern und beispielsweise einen für ihn preislich günstigeren Subunternehmer einsetzen könne, was nach Ablauf der Angebotsfrist im offenen Verfahren unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein Bieter nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 2014/24/EU auch nach der Angebotsöffnung im Zuge der Angebotsprüfung die Möglichkeit haben muss, einen notwendigen Subunternehmer im Fall von dessen mangelnder Eignung auszutauschen (EuGH 3. 6. 2021, C-210/20, Rad Service ua, ECLI:EU:C:2021:445, Rn 45). Der Auftraggeber muss den Bieter sogar dazu auffordern, den Subunternehmer zu ersetzen, wenn er feststellt, dass ein Unternehmen, auf dessen Kapazitäten der Bieter zurückgreifen will, die Eignungskriterien nicht erfüllt (EuGH 6. 10. 2021, C-316/21, Monument Vandekerckhove, ECLI:EU:C:2021:837, Rn 45). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der verfahrensgegenständliche Bauauftrag nicht den Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU erreicht. Wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, jedoch unmittelbar und unbedingt nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, besteht aber ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU kraft des nationalen Rechts unmittelbar und unbedingt auf Sachverhalte Anwendung finden, die im Allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (EuGH 16. 6. 2022, C-376/21, Obshtina Razlog, ECLI:EU:C:2022:472, Rn 54 und 55). Das BVergG 2018, mit dem gemäß Paragraph 382, Ziffer 16, BVergG 2018 die Richtlinie 2014/24/EU ins nationale Recht umgesetzt wurde, gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BVergG 2018 für sämtliche Verfahren zur Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Bereich. Das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil), unabhängig vom Wert der Aufträge. Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden und zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Sachverhalte gleich behandelt werden (EuGH 16. 6. 2022, C-376/21, Obshtina Razlog, ECLI:EU:C:2022:472, Rn 55), kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 2014/24/EU damit auch im Unterschwellenbereich Geltung zu. Würde man die Qualifikation des BBBB als notwendiges Subunternehmen bejahen, wäre die Auftraggeberin damit verpflichtet gewesen, die Antragstellerin dazu aufzufordern, den Subunternehmer zu ersetzen.
3.3.2.10 Vor diesem Hintergrund kann im Einsatz nur eines von zwei genannten Subunternehmern durch die Antragstellerin kein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Vergabeverfahrens erblickt werden. In Hinblick auf den geringen Leistungsanteil von nur 1 % liegt auch keine wesentliche Änderung des Angebotes der Antragstellerin vor. Der Wegfall der BBBB führt auch nicht zu einer Änderung des Angebotspreises. Damit hat die Auftraggeberin den Ausscheidensgrund nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 nicht erfüllt und die Auftraggeberin hätte lediglich das Subunternehmen BBBB gemäß Paragraph 138, Absatz 3, BVergG 2018 ablehnen dürfen.
3.3.3 Zur Kalkulation der Antragstellerin und der vertieften Angebotsprüfung
3.3.3.1 Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin auch wegen nicht plausibler Zusammensetzung von Preisen und eines Widerspruchs zur Ausschreibung ausgeschieden. Die Ausscheidensentscheidung stützt sich auf die Positionen 06 01 20 B „Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen PA“, 06 11 16 A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“, 06 25 51 H „Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden; ggf. seitl. lag.“ und 21 02 30 B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“.
3.3.3.2 Da – wie im Sachverhalt festgehalten – der Angebotspreis des Angebots der Antragstellerin lediglich 45 % des geschätzten Auftragswerts ausmacht, war die Auftraggeberin gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin vertieft zu prüfen. Gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 hat der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen, wenn er Zweifel an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit von Preisen hat. Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, BVergG 2018 kann der Auftraggeber Aufklärungen oder Erörterungen als Gespräche in kommissioneller Form oder schriftlich führen.
3.3.3.3 Die Antragstellerin rügt, dass die Auftraggeberin keine ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt hat. Die Antragstellerin hat – ausschreibungskonform – K3 Blätter und K7 Blätter für alle wesentlichen Positionen mit ihrem Angebot abgegeben. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin aufgefordert, K7 Blätter für sämtliche Positionen vorzulegen. Das entspricht Punkt 4.4 in dem Dokument „Ausschreibung – Teil 2“, in dem sich die Auftraggeberin ua vorbehalten hat, K7 Blätter für alle Positionen nachzufordern. Wenn sich die Auftraggeberin die Preisherleitung aller Positionen darstellen lässt, stellt dies den ersten Teil einer Preisprüfung dar. Entsprechend der ÖNORM B 2061, die nach Punkt 4.6 in dem Dokument „Ausschreibung – Teil 2“ anzuwenden ist, dienen K7 Blätter dazu darzustellen, wie der Bieter die Positionspreise kalkuliert hat. K7 Blätter stellen damit eine erste Erklärung der Preise dar. In den K7 Blättern erklärt ein Bieter, aus welchen Teilleistungen sich ein Einheitspreis zusammensetzt sowie in welchen Mengen zu welchen Preisen diese Teilleistungen kalkuliert sind. Gerade bei Pauschalpreisen kommt den in der Position kalkulierten Mengen große Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber sicher sein will, dass der Bieter auch die ausgeschriebene Leistung anbietet. Damit hat die Auftraggeberin gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 die Antragstellerin schriftlich aufgefordert, ihre Preise zu erklären. Eine Änderung dieser Preisherleitung im Zuge des Nachprüfungsverfahrens würde gegen das Verhandlungsverbot des Paragraph 111, Absatz 3, BVergG 2018 als Ausdruck der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebotes verstoßen und wäre gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BVergG 2018 unzulässig.
3.3.3.4 Nach Durchsicht der K7 Blätter hat die Auftraggeberin in der Einladung zum Aufklärungsgespräch einige konkrete Preispositionen genannt, die die Antragstellerin nach ihrer Ansicht auffallend niedrig angeboten hat, und sie entsprechend Paragraph 139, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 zum Thema des Aufklärungsgesprächs gemacht. Aufgrund der Einladung unter Nennung konkreter Positionen musste der Antragstellerin klar sein, dass die Auftraggeberin die Angemessenheit der Preise in diesen Positionen anzweifelt. Dass die Antragstellerin die Nennung dieser Positionen in der Einladung zum Aufklärungsgespräch als Aufforderung, diese zu erklären verstanden hat, weil die Auftraggeberin die Angemessenheit der Preise angezweifelt hat und deshalb Aufklärung verlangt hat, zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin der Auftraggeberin vor dem Aufklärungsgespräch Textbausteine zur Beantwortung dieser Fragen geschickt hat, die schließlich auch als Aufklärung der Antragstellerin Teil des Protokolls des Aufklärungsgesprächs wurden. Dass die Auftraggeberin im Zuge des Aufklärungsgesprächs darüber hinaus Fragen zu diesen Themen, dh Positionen, gestellt hat, steht ihr offen und liegt in der Natur des Aufklärungsgesprächs. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, ihre Preisbildung in den von der Auftraggeberin genannten Positionen zu erklären und es wäre ihr auch offen gestanden, diese weiter zu erklären. Wie sich aus dem Protokoll des Aufklärungsgesprächs ergibt, hat die Auftraggeberin nachgefragt. In der Einladung hatte sie nach Durchsicht der K7 Blätter den niedrigen Preis und die Vollständigkeit der kalkulierten Leistung hinterfragt. Ihre Fragen im Zuge des Aufklärungsgesprächs beziehen sich auf die Vollständigkeit der angebotenen Leistung unter Berücksichtigung von Erschwernissen, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ergeben können. Sie haben daher den Rahmen der Fragen in der Einladung nicht überschritten. Mit anderen Worten musste die Antragstellerin damit rechnen, dass sie die angebotenen Preise im Lichte der Vorgaben der Ausschreibung erklären musste. Dass dazu auch die gesamte Baubeschreibung mit allen Modalitäten der Bauführung ua bei allen Wetterlagen sowie das über allem stehende Ziel der Erbringung der vollständigen Leistung gehört, ergibt sich aus der Absicht der Auftraggeberin, das ausgeschriebene Vorhaben plan- und zeitgemäß innerhalb des finanziellen Rahmens umzusetzen.
3.3.3.5 Die Abgabe einer Erklärung der Preise alleine bedeutet allerdings noch nicht, dass die Auftraggeberin diese ungeprüft akzeptieren und ihrer Beurteilung zu Grunde legen muss. Die Auftraggeberin muss gemäß Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeberin die Aufgabe der abschließenden Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit zukommt, um auf das Ergebnis dieser Prüfung gestützt über das Ausscheiden wegen nicht plausibler Preiszusammensetzung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 zu entscheiden. Inhalt dieser Prüfung sind die Gesichtspunkte des Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018, zu denen ua die Erklärbarkeit der Aufgliederung der Preise aus der Erfahrung der Auftraggeberin zählt. Erfahrung kann insbesondere als Ergebnis früherer Vergabeverfahren über vergleichbare Leistungen verstanden werden. Diese ist bei der Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2018 von Bedeutung.
3.3.3.6 Die Ausscheidensentscheidung muss die Auftraggeberin gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 begründen. Die angefochtene Ausscheidensentscheidung hat die Auftraggeberin ausschließlich auf Punkte gestützt, die sie zuvor der Antragstellerin vorgehalten und ihr die Möglichkeit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Die Begründung der Ausscheidensentscheidung, die sieben Seiten lang ist, stützt sich ausschließlich auf Argumente, die die Auftraggeberin im Aufklärungsgespräch vorgebracht hat. Allerdings hat sie diese im Aufklärungsgespräch nur sehr grob angesprochen, wohingegen sie diese in der Ausscheidensentscheidung detaillierter ausgeführt hat und teilweise auf – offensichtlich nicht protokollierte – Hinweise im Zuge des Aufklärungsgesprächs verweist. Die Begründung der Ausscheidensentscheidung genügt jedenfalls und enthält insbesondere eine verbale Begründung der von der Auftraggeberin herangezogenen Ausscheidensgründe. Damit ist sie formal nicht zu beanstanden, sondern ist das inhaltliche Zutreffen der Ausscheidensgründe zu prüfen.
3.3.3.7 In der Position 06 01 20 B „Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen PA“ hat die Auftraggeberin einen ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis gesehen. Die Aufklärung der Antragstellerin stützt sich auf eine Kalkulation nach Vornahme eines Ortsaugenscheins und berücksichtigt nach ihren Angaben die in den Ausschreibungsunterlagen ausgewiesenen Flächen. Zur Begründung des zu niedrigen Preises stützt sich die Auftraggeberin auf näher bezeichnete bereits durchgeführte Projekte und geht davon aus, dass die Antragstellerin bei weitem zu niedrige Leistungen kalkuliert hat. In bereits durchgeführten und abgerechneten Projekten hatten vergleichbare Leistungen wesentlich mehr Arbeitszeit benötigt. Der Positionspreis ist ein Pauschalpreis, für den Nachforderungen ausgeschlossen sind. Es kann allerdings zu Verzögerungen bei der Durchführung des Projekts kommen, wenn der von der Antragstellerin angenommene Aufwand nicht zutrifft.
3.3.3.8 In der Position 06 11 16 A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“ hat die Auftraggeberin einen ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis gesehen. Weiters hat sie eine ausschreibungswidrige Kalkulation erkannt, die zwischen der Erbringung der Leistung und der Abrechnung unterscheidet. Aus dem Leistungsverzeichnis ergibt sich, dass 8.200 m³ Wasserbausteine einzubauen sind. Nach den Ausführungen der Antragstellerin beabsichtigt sie, ein Zwischenlager für 2.200 m³ Wasserbausteine zu errichten. Die von der Auftraggeberin verlangten 8.200 m³ Wasserbausteine umfassen, wie sich aus der Position 51 02 02 B „Steinwurf LMB 5/40, AG“ ergibt, alle einzubauenden Wasserbausteine, die zu 2.200 m³ aus ausgebauten und wieder einzubauenden, somit auf der Baustelle vorhandenen, sowie zu 6.000 m³ aus vom Lagerplatz Ravensburg anzuliefernden Wasserbausteinen bestehen. Da der Einbau der Wasserbausteine in der Position 51 02 02 B „Steinwurf LMB 5/40, Auftraggeber“ unabhängig von der Lagerung dieser Wasserbausteine abgerechnet wird und dieselbe Leistung nicht mehrfach vergütet werden soll, ist davon auszugehen, dass unter „im eingebauten Zustand“ in dieser Position nur das Ausmaß an Wasserbausteinen abgerechnet wird, das tatsächlich im Zwischenlager gelagert wird. Damit stellt die Menge von 8.200 m³ eine Höchstmenge dar, die ein Bieter nach Anweisung der Auftraggeberin zu erbringen hat. Daran vermag auch die Position 06 11 16 C „Antransport Wasserbausteine von Lagerfläche Rabensburg“ nichts zu ändern, die die Frage, ob Wasserbausteine vom Lager Rabensburg in ein Zwischenlager oder direkt zum Teilungsbauwerk zu bringen sind, in die Disposition der Auftraggeberin und nicht des Bieters stellen. Die Antragstellerin hat lediglich eine Zwischenlagerung der auf der Baustelle bereits vorhandenen Wasserbausteinen vorgesehen. Die Anlieferung der weiteren 6.000 m³ solle nach der Aufklärung der Antragstellerin „just in time“ erfolgen. Da sich die Auftraggeberin jedoch gegen Schlechtwetter, das die Zufahrt zu den Einbauplätzen der Wasserbausteine erschwert oder unmöglich macht, absichern will, hat sie in der bestandsfesten Ausschreibung Zwischenlager für 8.200 m³ festgelegt. Alleine darin besteht bereits ein Widerspruch zu den Vorgaben der Ausschreibung. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es Aufgabe des Auftraggebers ist, die zu erbringende Leistung festzulegen. Wenn nun die Antragstellerin eine von den Vorgaben der Ausschreibung abweichende Leistung anbietet, wie sich aus dem K7 Blatt und ihren Ausführungen zur Durchführung des Einbaus der Wasserbausteine ergibt, eine davon abweichende Leistung anbietet, steht das Angebot in Widerspruch zur Ausschreibung. Die Auftraggeberin hat diese Position als „Einheitspreisposition“ entsprechend der ÖNORM B 2061 mit einem Mengenvorsatz von 8.200 m³ ausgeschrieben, sodass alle Bieter Zwischenlager für 8.200 m³ Wasserbausteine anzubieten hatten. Die Antragstellerin hat in dem über Aufforderung vorgelegten K7 Blatt für diese Position die Herleitung des angebotenen Preises dargestellt und damit verbindlich schriftlich aufgeklärt. Da Alternativangebote nach dem Angebotsschreiben ausgeschlossen sind, verwirklicht die Antragstellerin daher den Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018. Damit verstößt das Angebot in dieser Position auch gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018, weil nicht alle zu kalkulierenden Leistungen in dieser Position enthalten sind. Der Einheitspreis dieser Position ist betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar. Der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 ist verwirklicht.
3.3.3.9 Bei der Position 21 02 30 B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ handelt es sich um eine wesentliche Position. Diese ist in vier Pauschalen für die Wasserhaltungen bei den vier Teilungsbauwerken anzubieten. Die Auftraggeberin sieht einen zu niedrigen Einheitspreis, weil die Antragstellerin zu wenige Tage kalkuliert hat, weil sie nicht berücksichtigt hat, für welche Arbeiten die Wasserhaltung dient und sich alle diese Arbeiten in der kalkulierten Zeit nicht erledigen lassen. Festzuhalten ist, dass die Wasserhaltung nach Position 21 02 Ziffer eins, des Leistungsverzeichnisses dazu dient, das Wasser von der Baugrube abzuleiten und um diese während des Aushubes und des Herstellens der Bauwerke trockenzuhalten. Weiters ist auch festzuhalten, dass auch eine pauschal anzubietende Position alle nachgefragten Leistungen enthalten muss und ihr Preis betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein muss.
Die Antragstellerin hat die Wasserhaltung für jeweils acht Arbeitstage pro Teilungsbauwerk kalkuliert. Da die Pumpen 24 Stunden laufen sollen, ergeben sich insgesamt 192 Stunden Wasserhaltung pro Teilungsbauwerk. Selbst wenn die Antragstellerin an Wochenenden arbeiten will, sodass die acht Arbeitstage pro Teilungsbauwerk vollständig für Bauarbeiten genutzt werden, geht sie von zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag aus, woraus sich 80 Arbeitsstunden pro Wasserhaltung ergeben. Dabei sollen ua insgesamt 8.200 m³ Wasserbausteine, das sind 2.050 m³ Wasserbausteine pro Teilungsbauwerk, verbaut werden. In der Position 51 02 02 B „Steinwurf LMB 5/40, AG“ hat die Antragstellerin für den Einbau der Wasserbausteine im Ausmaß von 8.200 m³ 0,05 Stunden pro m³, insgesamt daher 410 Stunden vorgesehen, was 102,5 Stunden pro Teilungsbauwerk ergibt. Wenn der Einbau der Wasserbausteine nur im Trockenen erfolgen kann, ist die Wasserhaltung dafür nötig. Da die Wasserhaltung pro Teilungsbauwerk nur für 192 Stunden und damit für 80 Arbeitsstunden kalkuliert ist, ist die Kalkulation in sich nicht stimmig. Selbst wenn die Antragstellerin angibt, zwei Einbaugeräte gleichzeitig einzusetzen, sind bei der angenommenen Einbaugeschwindigkeit 51,25 Stunden pro Teilungsbauwerk nötig. Weiters ist vor dem Einbau der Wasserbausteine die Filterschicht herzustellen. Dazu sieht die Position 06 30 26 D „Schotter 32-63 liefern und einbauen, Fil“ für den Einbau von 2.000 m³ Schotter 50 Stunden, damit 12,5 Stunden pro Teilungsbauwerk vor. Im trockenen Zustand müssen auch die Einrichtungen der Ingenieurbiologie zum größeren Teil bewerkstelligt werden. Diese betreffen die Positionen 20 02 37 „Rammpfähle, Holz, senkrecht rammen“ mit insgesamt 238 Stunden, 59,5 Stunden pro Teilungsbauwerk, 20 01 01 C „Holzzangen an Rammpfähle anbringen“ mit insgesamt 200 Stunden, 50 Stunden pro Teilungsbauwerk, 53 38 62 „Raubaum herstellen“ mit insgesamt 120 Stunden, 40 Stunden pro Teilungsbauwerk, „Grobasthaufen herstellen“ mit insgesamt 120 Stunden, 40 Stunden pro Teilungsbauwerk, 53 38 70 „Wurzelstock in Totholzstruktur einbauen“ mit insgesamt 16 Stunden, 4 Stunden pro Teilungsbauwerk, sowie 53 38 06 A „Spreitlage 150cm“ mit 2.800 m². Da all diese Arbeiten ebenso wie der Einbau der Wasserbausteine im Trockenen erfolgen müssen, muss auch für die Zeit dieser Arbeiten die Wasserhaltung bestehen. Addiert man nur die Dauer der Arbeiten ohne die Möglichkeit von parallelen Arbeiten zu berücksichtigen, kommt man auf 257,25 Stunden pro Teilungsbauwerk. Darin ist die Position 53 38 06 A „Spreitlage 150cm“ nicht enthalten, bei der keine Zeit anzubieten war. Die von der Antragstellerin kalkulierte Zeit von acht Arbeitstagen oder 192 Stunden pro Teilungsbauwerk, der 80 Arbeitsstunden entsprechen, reicht dafür keinesfalls aus. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zwar auf die Möglichkeit der gleichzeitigen Ausführung von Arbeiten hingewiesen, diese aber nicht plausibel dargestellt, sodass sich alle Arbeiten ausführen lassen. Damit ist das Angebot in dieser Position nicht in sich schlüssig und die Kalkulation nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Maßstab ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Plausibilität der Preise, die anhand der oben angestellten Überlegungen hinterfragt wurde. Der Preis in der Position Wasserhaltung ist daher nicht plausibel und der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 erfüllt. Daran ändert auch die Absicht der Antragstellerin nichts, Arbeiten mit mehreren Geräten an mehreren Stellen pro Teilungsbauwerk gleichzeitig durchzuführen, um so die Arbeiten zu forcieren. Der Steinwurf setzt technisch voraus, dass die Filterschicht fertiggestellt ist. Bevor daher an einer Stelle die Filterschicht nicht fertiggestellt ist, kann der Steinwurf nicht beginnen. Gleiches gilt für die Ingenieurbiologie, deren Teilleistungen ebenfalls in einer vorgegebenen Reihenfolge ausgeführt werden müssen. Insbesondere setzt die erste Stufe, die Herstellung der Rammpfähle, voraus, dass der Steinwurf fertiggestellt ist. Da sich ungeachtet der beengten Zufahrtsmöglichkeiten zu den Teilungsbauwerken und der Unmöglichkeit, auf der tschechischen Seite zu arbeiten oder zu lagern, die Arbeiten nicht zur Gänze gleichzeitig durchführen lassen, genügt die kalkulierte Zeit für die Wasserhaltung nicht, um alle im Trockenen durchzuführenden Arbeiten abzuwickeln.
3.3.4 Zusammenfassung
3.4 Zusammenfassung
3.3.4.1 Wie unter 3.3.2 ausgeführt, trifft der erste Ausscheidensgrund, dass die Antragstellerin ihre Eignung mangels vollständiger Vorlage der Nachweise für den Subunternehmer BBBB nicht zu, weil ein zweiter Subunternehmer diesen Leistungsteil erbringen kann. Wie unter 3.3.3 ausgeführt, sind zumindest die Position 06 11 16 A „Zwischenlager, Wasserbausteine; mehrere Standorte“ ausschreibungswidrig und die Position 21 02 30 B „Wasserhaltung im Bereich der Teilungsbauwerke“ unplausibel und der Ausschreibung widersprechend. Die Position 06 01 20 B „Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen PA“ wurde zumindest nicht erklärt und widerspricht der Erfahrung der Auftraggeberin. Damit erübrigt es sich, auf die Position 06 25 51 H „Aushub Mulden etc. BKL1-5 abtragen + laden; ggf. seitl. lag.“ im Detail einzugehen.
3.3.4.2 Ein zwingend auszuscheidendes Angebot darf bei der weiteren Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden (VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152, Rn 21). Wie oben ausgeführt hat die Antragstellerin die Ausscheidensgründen des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG 2018 erfüllt und es liegen Gründe vor, die die Ausscheidensentscheidung tragen (zB VwGH 9. 6. 2021, Ro 2019/04/0237, Rn 22). Vom Ausmaß oder Umfang der betroffenen Positionen hängt das Ausscheiden des Angebots nicht ab. Daher ist der Nachprüfungsantrag abzuweisen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision
3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter Punkt 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und den Umstand verwiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung mit der Ausschreibungskonformität des Angebots der Antragstellerin befasst, die stets eine Beurteilung im Einzelfalls darstellt (zB VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096, Rn 18). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:W187.2256803.1.00