Bundesverwaltungsgericht
29.07.2022
W229 2223801-1
W229 2223801-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian REITER, Schulring 14, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH im Zeitraum von 01.08.2016 bis 29.09.2017 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z in Verbindung mit 2 ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und nicht der Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlegen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter), aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH im Zeitraum von 01.08.2016 bis 29.09.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte der persönlichen Arbeitspflicht unterlegen sei. Der Mitbeteiligte habe zum Arbeitsablauf sowie zu bestimmten Vorgehensweisen Vorgaben durch die Dienstgeberin gehabt. Die Arbeitszeit habe sich der Mitbeteiligte grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten der Dienstgeberin frei einteilen können, er habe ohne die betriebliche Struktur der Dienstgeberin seine Tätigkeit nicht verrichten können. Somit sei der Beschwerdeführer in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Der Mitbeteiligte habe eine umfassende Berichterstattungspflicht gehabt und seine Tätigkeit sei laufend kontrolliert worden. Ein Vertragsabschluss im betrieblichen Bereich habe nur in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung der Dienstgeberin getätigt werden können.
In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit für die Dienstgeberin tätig geworden sei. Im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ändere die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Überdies seien die wesentlichen Betriebsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten worden. Es habe sich auch um eine Tätigkeit gegen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gehandelt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen und auch in rechtlicher Hinsicht falsch gewürdigt habe.
Entgegen der Rechtsansicht der NÖGKK liege ein Werkvertrag vor, da der Mitbeteiligte nicht zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei, es habe keine Weisungsgebundenheit gegeben, auch sei der Mitbeteiligte für eine andere Firma tätig gewesen. Der Mitbeteiligte habe weiters seinen Gewerbeschein wiederaufgenommen und eine Pflichtversicherung nach dem GSVG abgeschlossen.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.09.2019 vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2022, 09.06.2022 und 30.06.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an welcher die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte und sein Rechtsvertreter sowie jeweils Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Weiters wurden insgesamt eine Zeugin und drei Zeugen einvernommen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Jahr 2019 wurde die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
1.2. Der Mitbeteiligte, römisch 40 , geboren am römisch 40 , war in der Vergangenheit für die römisch 40 Versicherung als Versicherungsangestellter tätig. Er verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“. Nach einer zwischenzeitlichen Ruhendstellung zeigte der Mitbeteiligte mit 01.08.2016 die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung an.
1.3. Der Mitbeteiligte und die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH schlossen am 12.08.2016 eine Kooperationsvereinbarung darüber, dass der Mitbeteiligte als Subvermittler die Vermittlung von Versicherungsverträgen von Kunden an die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH übernehme.
Die Vereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mitbeteiligte war von 01.08.2016 bis 29.09.2017 für die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH tätig.
Der Mitbeteiligte war für die Kundenakquise für die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH zuständig, wofür er meistens zu den Kunden fuhr. Wenn er eine Vollmacht der Kunden erhielt, wurden von ihm Berechnungen der jeweiligen Versicherungen durchgeführt. Anschließend versuchte der Mitbeteiligte, mit dem Kunden einen Vertrag abzuschließen und hierfür einen entsprechenden Versicherungsantrag auszufüllen.
Einen ausgefüllten Versicherungsantrag leitete der Mitbeteiligte an den Prokuristen und Leiter des Privatkundengeschäfts römisch 40 (in der Folge: MW) weiter, dieser überprüfte, ob der Antrag vollständig war und den Formerfordernissen und den Vorgaben der jeweiligen Versicherungsunternehmen entsprach, um eine Polizze erstellen zu können. Wenn auf dem Antrag etwas fehlte, teilte MW dies dem Mitbeteiligten zur Behebung mit. Den finalen Antrag leitete MW zur Überprüfung und Polizzierung an die jeweilige Versicherung weiter. Der fertige Versicherungsvertrag wurde von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH an die Kunden geschickt, teilweise auch vom Mitbeteiligten selbst.
Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde der Mitbeteiligte von zwei anderen Mitarbeitern in die Handhabe der verschiedenen Berechnungsprogramme der jeweiligen Versicherungsunternehmen eingeschult.
Der Mitbeteiligte nutzte für den Einstieg die Berechnungsprogramme den Zugang der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH. Auf das interne Verwaltungssystem der Firma, römisch 40 hatte der Mitbeteiligte keinen Zugriff. Die angestellten Mitarbeiter hatten Zugriff auf alle Datenbanken und Programme.
1.4. Der Mitbeteiligte unterlag keinem Konkurrenzverbot. Er war laut der geschlossenen Vereinbarung nicht berechtigt, sich Vertretern oder Gehilfen zu bedienen.
1.5. Hinsichtlich der Bezahlung des Mitbeteiligten wurde in der Kooperationsvereinbarung festgehalten, dass der Mitbeteiligte für jede erfolgreiche Vermittlung eine Vergütung in Höhe von 50 % der Vermittlungsprovision erhalte. Überdies wurde vereinbart, dass der Mitbeteiligte eine Akontoprovision in Höhe von € 4.000,- erhalte. Dem Mitbeteiligten wurden monatlich € 4.000,- auf sein Konto überwiesen.
Zumindest am Ende der Tätigkeit des Mitbeteiligten wurde eine Gegenrechnung durchgeführt und der Mitbeteiligte von der Firma römisch 40 Versicherungsmakler GmbH Schreiben vom 18.12.2017 zur Rückzahlung des Provisionsakontos in Höhe von € 22.356,03 aufgefordert. Mit dem vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht abgeschlossenen Vergleich vom 12.03.2019, römisch 40 , wurden unter anderem wechselseitige Ansprüche zwischen dem Mitbeteiligten und der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH als bereinigt und verglichen erklärt.
1.6. Der Mitbeteiligte nutzte während der Öffnungszeiten der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH in deren Büroräumlichkeiten einen Schreibtisch, der zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit frei war. Auf diesem befand sich ein PC, ein Bildschirm sowie eine Tastatur und sonstige Schreibutensilien. Der Mitbeteiligte kam beinahe jeden Tag ins Büro, eine diesbezügliche Vorgabe seitens der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH gab es nicht. Kundentermine nahm der Mitbeteiligte meistens außerhalb der Büroräumlichkeiten und nach eigener zeitlicher Verfügbarkeit bzw. Einteilung wahr.
Neben dem vom Mitbeteiligten genutzten Schreibtisch befand sich der Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH. Diese führte die Eintragung der Daten in das Programm römisch 40 durch, da der Mitbeteiligte zu diesem Programm keinen Zugang hatte.
1.7. Der Mitbeteiligte verfügte über keinen privaten Computer und verwendete nur jenen, der ihm von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Die verwendeten Unterlagen, etwa Protokolle oder Formulare für Vollmachten, wurden ebenso von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH bereitgestellt.
Der Mitbeteiligte erhielt Visitenkarten der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH, auf welcher u.a. seine E-Mailadresse – römisch 40 – sowie eine Telefonnummer mit Durchwahl angeführt waren. Er war auf der Homepage als Mitarbeiter angeführt.
Der Mitbeteiligte hatte keinen Schlüssel für das Bürogebäude, wobei auch nicht alle Mitarbeiter der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH einen Schlüssel hatten.
Auf dem Gelände der römisch 40 , das sich neben dem Bürogebäude der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH befand, mietete der Beschwerdeführer einen Parkplatz (Stellplatz Nr. 16). Die Kontaktherstellung zwischen dem Mitbeteiligten und der römisch 40 erfolgte durch eine Mitarbeiterin der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH. Den Vertrag mit der römisch 40 schloss der Mitbeteiligte. Der Parkplatz wurde auch von anderen Firmen genutzt.
Der Mitbeteiligte akquirierte teilweise ehemalige Kunden, die er bereits bei der römisch 40 betreut hat.
1.8. Versicherungsabschlüsse im betrieblichen Bereich durfte der Mitbeteiligte nur gemeinsam mit der Geschäftsleitung der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH abschließen.
Ansonsten unterlag der Mitbeteiligte hinsichtlich des konkreten Arbeitsablaufs keinen direkten Weisungen.
Der Mitbeteiligte kleidete sich bei Kundenterminen der Philosophie der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH entsprechend und trug Anzug und Krawatte. Dazu wurde der Mitbeteiligte nicht gesondert aufgefordert, da sich die Kleidungsvorschriften für ihn aus dem Arbeitsumfeld und seiner bisherigen Erfahrung in diesem Tätigkeitsbereich ergaben.
Ein System zur Erfassung der Arbeitszeit des Mitbeteiligten gab es nicht. Wie bereits festgehalten, wurden die vom Mitbeteiligten aufgesetzten Versicherungsanträge vom Prokuristen MW der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH überprüft. Anschließend trug MW die Daten des Antrages in eine Excel-Tabelle ein, welche Grundlage für die Besprechung des Akquisenfortschritts des Mitbeteiligten waren.
1.9. Der Mitbeteiligte wurde in die Haftpflichtversicherung der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH miteinbezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zur Übernahme der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH durch die Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Firmenbuchauszug vom 05.07.2019.
2.2. Die Feststellungen zur früheren Tätigkeit des Mitbeteiligten ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Gewerbeberechtigung beruhen auf dem von der belangten Behörde durchgeführten Gewerbe-Report sowie dem Schreiben des Mitbeteiligten an die BH römisch 40 vom 21.07.2016, mit welchem er die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung anzeigte.
2.3. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH und dem Mitbeteiligten vom 12.08.2016 liegt im Akt ein. Der Beginn sowie der Abschluss auf unbestimmte Zeit ergeben sich aus Punkt 8 der Vereinbarung. Das Kündigungsschreiben vom 28.09.2017 liegt ebenso im Akt ein.
Die Feststellungen zum konkreten Inhalt seiner Tätigkeit beruhen auf den Schilderungen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Dass vom Mitbeteiligten aufgesetzte Versicherungsanträge vom Prokuristen kontrolliert wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten sowie des als Zeugen einvernommenen Prokuristen (MW). MW schildert weiters die Erstellung der Excel-Tabelle durch ihn vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 5 f.; BVwG 09.06.2022 Sitzung 17). Die Notwendigkeit der Überprüfung der Anträge wird ebenso übereinstimmend geschildert (BVwG 09.06.2022 Sitzung 9: „RI: Weshalb wurden Vertragsabschlüsse durchgesehen und anschließend von Hr. römisch 40 genehmigt? Z2: Es sind ja gewisse Vorgaben von den einzelnen Versicherern zu erfüllen, damit ein Antrag letztendlich in einer Polizze mündet. Wir wussten ja, dass er immer für eine Versicherung gearbeitet hat. Wir haben mit vielen Versicherungen zusammengearbeitet, es gab Unterschiede, die konnte ich ihm nicht über Nacht alle sagen. Der Herr römisch 40 hatte die Aufgabe, zu schauen, dass alle Anträge richtig ausgefüllt sind, damit am Ende des Tages die richtige Polizze hinausgeht. Denn wir sind haftbar, weil wir die Polizze laut MaklerG kontrollieren müssen. Wenn jemand einen Schaden hat, dann bist du verantwortlich, wenn die Polizze falsch ist. Deshalb haben wir das genau geprüft […].“ und Sitzung 17: „RI: Weshalb war diese Überprüfung dieser Anträge notwendig? Z3: Damit sichergestellt wird, dass der Antrag polizziert werden kann.“).
Dass die Versicherungsverträge entweder von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH oder vom Mitbeteiligten selbst an die Kunden weitergeleitet wurden, ergibt sich aus den Schilderungen der als Zeugin einvernommenen römisch 40 vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 26).
Die Feststellung zur Programmeinschulung des Mitbeteiligten ergeben sich ebenso aus den Schilderungen des Prokuristen MW in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 17).
Dass der Mitbeteiligte auf das Programm römisch 40 keinen Zugriff hatte, wird im Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend vorgebracht.
2.4. Die Feststellungen hinsichtlich Konkurrenzverbot und Vertretungsbefugnis beruhen insbesondere auf dem Punkt 6 der Kooperationsvereinbarung und den Konkretisierungen des Geschäftsführers der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 15).
2.5. Die Feststellungen zur Entlohnung des Mitbeteiligten ergeben sich einerseits aus der Kooperationsvereinbarung vom 12.08.2016. Zum anderen konkretisiert der Geschäftsführer der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH in der Beschwerdeverhandlung, dass zunächst € 5.000,- Akontoprovision vereinbart gewesen, dies jedoch auf Wunsch von römisch 40 der Beschwerdeführerin auf € 4.000,- monatlich reduziert worden sei. Die monatlichen Überweisungen ergeben sich aus dem Auszug der Überweisungen der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH auf das Konto des Mitbeteiligten.
Die Rückzahlungsaufforderung an den Mitbeteiligten vom 18.12.2017 liegt im Akt ein. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 , in welchem der Vergleich vom 12.03.2019 einliegt.
Zwar führt der Mitbeteiligte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die Entlohnung in Höhe von € 4.000,- ein Fixum gewesen und kein Provisionsakonto vereinbart worden sei vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 20), jedoch ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Auszügen der Überweisungen, dass diese etwa mit den Verwendungszwecken „Akonto Provision“ oder „Prov Vorschuss“ getätigt wurden. Überdies liegt im Akt ein Schreiben der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH an den Mitbeteiligten vom 11.08.2016 ein, in welchem ausgeführt wird, dass die Abschluss- und Folgeprovision über einen Zeitraum von sechs Monaten bevorschusst werde und im Februar 2017 ein allfällig nicht verdientes Akonto ausgebucht werde. Dass die Bevorschussung noch bis zum September 2017 weiterbezahlt wurde, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen sowie dem Vorbringen des WG in der Beschwerdeverhandlung. Auch ein Schreiben des Mitbeteiligten an die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH liegt im Akt ein, in welchem er darauf hinweist, dass ein Überhang betreffend seine Einkünfte von € 2.000,- bestehe. Entgegen der Ausführungen des Mitbeteiligten ist somit festzustellen, dass ein Provisionsakonto vereinbart und ihm das auch bewusst war.
2.6. Dass der Mitbeteiligte über keinen Schlüssel für die Büroräumlichkeiten verfügte und diese nur zu den Öffnungszeiten nutzen konnte, ergibt sich ebenso aus dem Akt. Die einvernommene Zeugin römisch 40 (SG) gab überdies an, dass sie nicht gewollt habe, dass sich der Mitbeteiligte alleine im Büro aufhalte vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 29).
Die Feststellungen zum Arbeitsplatz, der dem Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt wurde, geben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten sowie des MW, WG und römisch 40 (DD).
Dass der Mitbeteiligte beinahe jeden Tag ins Büro kam, führt er zunächst selbst aus vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 10) und wird dies sowohl vom Prokuristen MW als auch vom Geschäftsführer der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH und DD bestätigt (z.B. BVwG 09.06.2022 Sitzung 8: „Z2: […] Er war ziemlich oft da […]“; BVwG 30.06.2022 Sitzung 7: „RI: Wie oft haben Sie den Beschwerdeführer im Büro pro Woche gesehen? Z4: Nahezu täglich, aber ich kann jetzt nicht sagen, ob er zweimal in der Woche für mich nicht sichtbar war, ich war ja in einem eigenen Büro, und so konnte ich nicht sehen, wie oft jeder anwesend war, die Mitarbeiter sind doch hin und wieder nicht anwesend. Jene, die im Vertrieb waren, sind hin und wieder im Außendienst gewesen.“).
Dass der Mitbeteiligten bezüglich der Anwesenheit im Büro keinen Vorgaben unterlag, ergibt sich insgesamt aus dem Akt und wurde dies vom Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt vergleiche VH 20.04.2022, S 10) auch nicht behauptet. Dass der Mitbeteiligte sich an die Öffnungszeiten halten musste, ergibt sich auch daraus, dass er die Versicherungsanträge an den Prokuristen übermitteln musste, wobei im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass dies täglich hätte geschehen müssen.
Dass die Eintragung der Daten in das Programm römisch 40 von einer Mitarbeiterin der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH durchgeführt wurde, ist unstrittig.
2.7. Die Feststellungen über die Betriebsmittel beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Mitbeteiligten (hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes siehe oben 2.6.). Dass der Mitbeteiligte die Formulare der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH verwendete, führt er ebenso selbst aus und liegt ein Konvolut der Vollmachten auch im Akt ein.
Dass der Mitbeteiligte keine eigenen Arbeitsmittel hatte, bringt er zum einen selbst vor, zum anderen war dies nach den Ausführungen des WG auch der Firma bewusst (BVwG 09.06.2022 Sitzung 11: „Z2: […] Wir haben es ihm letztendlich so ermöglicht, dass er keine Programme und keine Computer kaufen musste und auch keine eigenen Mitarbeiter anstellen musste. Letzten Endes haben wir ihn deswegen in unsere Haftpflichtversicherung einschließen müssen, damit er sich auch hier das Geld erspart. 1.800 Euro hätte er [im] Jahr zahlen müssen […].“).
Dass nicht alle Angestellten der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH über einen Schlüssel zum Büro verfügten, gibt MW in der Beschwerdeverhandlung an (BVwG 09.06.2022 Sitzung 19).
Eine Visitenkarte des Mitbeteiligten liegt ebenso im Akt ein, auf welcher die E-Mail-Adresse sowie die Durchwahl ersichtlich sind. Dass der Mitbeteiligte auf der Homepage der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH als Mitarbeiter angeführt wurde, führt DD in der Niederschrift der NÖGKK vom 21.11.2018 aus und wird dies auch von WG in der Beschwerdeverhandlung bestätigt vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 12).
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Mitbeteiligten benutzten Parkplatzes ergeben sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit der römisch 40 vom August 2016 sowie den Schilderungen des Zeugen DD in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG 30.06.2022 Sitzung 7).
Dass der Mitbeteiligte teilweise ehemalige Kunden der römisch 40 akquirierte, bringt der Zeuge MW in der Beschwerdeverhandlung vor vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 19), wobei nicht hervorgekommen ist, um wie viele Kunden es sich handelte.
2.8. Dass der Mitbeteiligte Verträge mit Firmenkunden nur in Zusammenarbeit mit WG abschließen konnte, ergibt sich aus Punkt 5 der Kooperationsvereinbarung und wurde dies auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 6 f.).
Dass der Mitbeteiligte keinen arbeitsbezogenen Weisungen unterlag, ergibt sich aus seinen Angaben, wobei sich insbesondere die Kleidungsvorschriften aus dem Usus im Büro ergaben und ihm diese auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen bewusst waren vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 15; BVwG 09.06.2022 Sitzung 9). Auch aus den Schilderungen der SG und WG ergibt sich, dass der Mitbeteiligte sich ohne entsprechende Aufforderung in ihrem Sinne gekleidet habe vergleiche BVwG 20.04.2022 Sitzung 30; BVwG 09.06.2022 Sitzung 9), was mit der jahrelangen Berufserfahrung des Mitbeteiligten in der Versicherungsbranche zu erklären ist.
Dass die Arbeitszeit des Mitbeteiligten nicht von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH erfasst wurde, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Zeugen WG vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 11). Die Überprüfung der Versicherungsanträge sowie das Führen der Excel-Tabelle ergeben sich aus den Schilderungen des Prokuristen MW vergleiche BVwG 09.06.2022 Sitzung 17).
2.9. Dass der Mitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH einbezogen wurde, ist unstrittig. Ein Schreiben der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH an den Mitbeteiligten vom 17.10.2017, dass aufgrund des Endes der Kooperation auch die Mitversicherung in der Haftpflichtversicherung ende, liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert ist bzw. aufgrund des Vorliegens eine Tätigkeit als Versicherungsmakler gem. Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, ASVG keine Gleichstellung mit Dienstnehmern iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und keine Pflichtversicherung erfolgt:
3.3.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 11.12.1990, 88/08/0269, VwSlg 13336 A/1990). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an vergleiche VwGH 19.03.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu vergleiche VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).
Dabei kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 14.02.2013, 2011/08/0391, jeweils unter Hinweis auf VwGH 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A) für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt VwGH 25.06.2018, Ra 2017/08/0079).
Beim vorliegenden Vertrag, der auch nicht als solcher betitelt ist, ist schon deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt. Weder enthielt der schriftliche Vertrag eine Umschreibung eines vom Mitbeteiligten zu erbringenden Werks, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass – in Ergänzung zum schriftlichen Vertrag – eine konkrete individualisierte Leistung vereinbart worden wäre, die vom Mitbeteiligten, den dabei eine entsprechende Erfolgshaftung träfe, zu erbringen gewesen wäre. Festzuhalten ist zudem, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und demnach nicht mit Herstellung eines bestimmten Werks enden sollte vergleiche VwGH 16.03.2011, 2007/08/0153). Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen – nämlich Kundenakquise für Versicherungen – vor vergleiche VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144 sowie VwGH 25.04.2007, 2005/08/0162, mwN).
Hinsichtlich der Entlohnung des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass sich aus dem abgeschlossenen Vertrag eine Vermittlungsprovision in Höhe von 50 % ergibt, wurde diese tatsächlich so gehandhabt, dass dem Mitbeteiligten monatlich ein Vorschuss in Höhe von € 4.000,- überwiesen wurde. Eine Gegenrechnung erfolgte, wenn auch nicht laufend, so zumindest am Ende der Tätigkeit. Die Provisionen wurden vom Prokuristen MW in eine Excel-Tabelle eingetragen. Bei der gegenständlichen Entlohnung handelt es sich somit nicht um einen Fixbetrag, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine provisions- oder leistungsbezogene Entlohnung einen (freien) Dienstvertrag nicht ausschließt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 187 sowie VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).
3.3.2. Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG
Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.3.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Im gegenständlichen Fall war ein Vertretungsrecht des Mitbeteiligten vertraglich ausgeschlossen, weshalb in der gegenständlichen Vertragsbeziehung auch die persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten vorlag.
3.3.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche erneut VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).
3.3.2.2.1. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).
Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
3.3.2.2.2. Dass der Mitbeteiligte die Büroräumlichkeiten der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH nutzte, stellt für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, gab es auch keine Vorgaben diesbezüglich, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten auszuführen hatte. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass es erforderlich war, dass der Mitbeteiligte täglich ins Büro kam, um die Daten ins römisch 40 eintragen zu lassen bzw. um die Versicherungsanträge abzugeben. Aus Sicht der erkennenden Richterin bestand somit auch kein diesbezüglicher indirekter Anpassungsdruck auf den Mitbeteiligten.
Auch das Vorhandensein eines Betriebes bzw. eine Einbindung in diesen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw. zur Verfügung stehen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172). Somit bedeutet auch die Bindung an die Öffnungszeiten des Büros nicht per se eine Einbindung in den Betrieb.
Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich z.B. in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (z.B. Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040).
Personenbezogene Kontrollmechanismen (zu bloß sachbezogenen Kontrollmechanismen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224; 19.10.2015, 2013/08/0185), die eine „stille Autorität“ des Dienstgebers bewirken, können einer persönlichen Weisungsunterworfenheit des Erwerbstätigen gleichgehalten werden. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten (auch: Tätigkeiten im „delegierten Aktionsbereich“ des Dienstgebers) in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 1.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten durch Richtlinien bzw. zum Teil auch durch gesetzliche Vorgaben determiniert waren, so insbesondere durch GewO und MaklerG, bewirkt für sich keine Einbindung in den Betrieb, denn diese Regelungen betreffen nur die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitbeteiligten bzw. die für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers erforderlichen Voraussetzungen. Solche gesetzlichen Richtlinien betreffend die Qualifikation für eine Tätigkeit, die für selbständige und unselbständige Erwerbstätige gleichermaßen gelten, sind von individuell geltenden und hinsichtlich ihrer Einhaltung kontrollierten Richtlinien z.B. betreffend das Verhalten eines Vortragenden zu unterscheiden und haben mit einer Einbindung in den Betrieb nichts zu tun vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mwN.).
Hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass er einen Schreibtisch samt Arbeitsmittel nutzen konnte, der damals noch frei war. Er erhielt zum innerbetrieblichen Verwaltungsprogramm keinen Zugang, in die Berechnungsprogramme stieg er mit dem Firmenpasswort ein und hatte somit auch keinen individuellen Zugangscode. Vorgaben bzw. Kontrollen über die Art und Weise, wie der Mitbeteiligte seine Tätigkeiten verrichtete, gab es wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht. Lediglich bezüglich des äußeren Auftretens fühlte sich der Mitbeteiligte verpflichtet, sich auf eine gewisse Art zu kleiden, wobei sich dies indirekt aus dem Arbeitsumfeld und wohl auch aus der jahrelangen Berufserfahrung des Mitbeteiligten in der Versicherungsbranche ergab.
Die Verwendung von Visitenkarten der Firma römisch 40 Versicherungsmakler GmbH sowie der E-Mail-Adresse und Durchwahl des Mitbeteiligten sprechen für eine Einbindung in den Betrieb, welche, auch durch die Aufnahme auf die Homepage, nach außen sichtbar war. Ebenso die Einbindung in die Haftpflichtversicherung spricht für die Einbindung in den Betrieb.
Der Mitbeteiligte wurde zu Beginn seiner Tätigkeit lediglich in die Nutzung der Berechnungsprogramme eingeschult, andere Schulungs- oder Weiterbildungsverpflichtungen sind nicht hervorgekommen. Abgesehen von der Vorgabe, dass der Geschäftsführer WG bei Terminen mit potentiellen Firmenkunden anwesend sein wollte, gab es bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens keine Weisungen an den Mitbeteiligten, insbesondere keine Pflicht zur Rücksprache mit dem Geschäftsführer bezüglich Privatkunden.
3.3.2.2.3. Soweit im angefochtenen Bescheid festgehalten wird, dass der Mitbeteiligte mit den Mitarbeitern der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH zusammenarbeiten habe müssen, da diese die Geschäfte im Verwaltungsprogramm erfasst haben, ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten – wie festgestellt – die Vermittlung von Versicherungsverträgen umfasste. Während die angestellten Mitarbeiter Zugriff auf das interne Programm römisch 40 hatten, war der Mitbeteiligte darauf angewiesen, dass für ihn die Daten in das Programm eingepflegt wurden. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann darin jedoch keine gemeinsame aufeinander abgestimmte Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter im Sinne der oben zitierten Judikatur gesehen werden, da dies vielmehr dafür spricht, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten rein in der Kundenakquise bzw. Vermittlung von Verträgen an die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH lag. Die weiterführende Verarbeitung der Daten der Kunden, welche deren weiterer Betreuung diente, war somit nicht mehr Teil der Tätigkeit des Mitbeteiligten und wurde dementsprechend von einer anderen Person durchgeführt.
Wie bereits festgehalten, musste der Mitbeteiligte während der Öffnungszeiten die Versicherungsanträge abgeben, da diese von Mitarbeitern übernommen und weiterbearbeitet wurden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies zeitnah geschehen sollte, da die Kunden ein Interesse an einem baldigen Versicherungsbeginn haben, im Verfahren sind jedoch keine Vorgaben hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte die Anträge etwa täglich oder ansonsten regelmäßig abgegeben hätte müssen. Insbesondere war er auch in der Gestaltung seiner Arbeitszeit unabhängig und vermag aus Sicht der erkennenden Richterin auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte dennoch beinahe täglich im Büro war, nichts daran ändern. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass sich der Mitbeteiligte die Arbeitszeit innerhalb der Öffnungszeiten frei einteilen habe können, ist festzuhalten, dass er beim Großteil der Tätigkeit, nämlich Termine mit Kunden, nicht an die Öffnungszeiten der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH gebunden war und er die diesbezügliche Einteilung nach eigenem Gutdünken vornahm.
Auch die Durchsicht und Kontrolle der Versicherungsanträge stellen keine den Mitbeteiligten einschränkende Kontrolle dar, da diese, wie ausgeführt, dazu diente, die Vorgaben der Versicherung zu erfüllen, um möglichst rasch eine Polizze erstellen zu können. Nachdem die Tätigkeit des Mitbeteiligten mit der Namhaftmachung von Kunden im Versicherungsvertrag abgeschlossen war, ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Durchsicht der Anträge, da auch die Kommunikation mit den Versicherungen von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH und nicht vom Mitbeteiligten durchgeführt wurde. Eine Berichtspflicht iSd oben zitierten Judikatur kann darin nicht gesehen werden und ergibt sich eine „stille Autorität“ der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH im Wesentlichen lediglich im Hinblick auf die angemessene Bekleidung, wobei diese insofern abgeschwächt ist, als dem Mitbeteiligten die Gepflogenheiten auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei Versicherungsunternehmen bekannt war.
Der Umstand, dass der Mitbeteiligte keinen Schlüssel für das Bürogebäude hatte, spricht zwar grundsätzlich gegen eine Einbindung in den Betrieb, hat aber aufgrund des Umstandes, dass auch nicht alle Mitarbeiter über einen Schlüssel verfügten, im Ergebnis wenig Aussagekraft.
Hinsichtlich des Parkplatzes ist festzuhalten, dass dieser nicht für eine Einbindung in den Betrieb spricht, da dieser von den römisch 40 vermietet und auch von anderen Firmen genutzt wurde. Der Mitbeteiligte hätte somit auch ohne Vermittlung durch die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH einen Parkplatz mieten können.
3.3.2.2.4. Dass die Art des Entgelts bzw. die Art der Entgeltleistung idR allerdings wenig über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aussagen, zeigt sich schon daran, dass an sich typische Unternehmerentgelte wie z.B. Provisionen, häufig auch in (zweifelsfreien) Dienstverhältnissen vorkommen und umgekehrt etwa freie Dienstnehmer häufig ein für das Dienstverhältnis typisches (zeitbezogenes) Monatsentgelt beziehen. Daher steht ein leistungsbezogenes Entgelt der Annahme eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen. In Grenzfällen ist es allerdings im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbeurteilung durchaus schlüssig, auch Nebenaspekte zu berücksichtigen. Daher kann eine monatliche Entlohnung ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen. Umgekehrt kann – ebenso nur in Grenzfällen – etwa ein ausschließlich erfolgsbezogenes Entgelt (z.B. Provision ohne Akontozahlung) ein (schwaches) Indiz dagegen sein vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 120).
Wie bereits ausgeführt, erhielt der Mitbeteiligte ungeachtet der Kooperationsvereinbarung monatlich ein Provisionsakonto ausbezahlt, wobei nach Ende der Tätigkeit eine Gegenverrechnung erfolgte, die wiederum vor dem Landesgericht verglichen wurde. Diese Konstellation spricht somit eher für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses.
3.3.2.2.5. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen, da der Mitbeteiligte zwar durch die Einbindung in die Homepage, die Visitenkarten und die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung in den Betrieb eingebunden war und auch in gewissem Ausmaß eine „stille Autorität“ in Hinblick auf die Kleidungsvorschriften vorlag, bezüglich der Bestimmung des Arbeitsortes und der -zeit und auch bezüglich des Zugangs zum Programm römisch 40 war der Mitbeteiligte jedoch von der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH unabhängig. Überdies war die Tätigkeit des Mitbeteiligten als solche bereits nicht in den Betrieb eingebunden, da er mit der Akquise von Kunden bzw. der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut war und die weitergehende Aufnahme der Daten in das System der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH durch Mitarbeiter erfolgte. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Mitbeteiligte im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit wie etwa römisch 40 verrichtet habe und nur Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zum System gehabt habe, ist festzuhalten, dass in dieser Beschränkung des Zugangs gerade der wesentliche Unterschied zwischen der Tätigkeit des Mitbeteiligten und den Mitarbeitern lag. Für die Erledigung seiner Aufgaben war der Mitbeteiligte auch gar nicht auf das Programm römisch 40 angewiesen, da die Weiterverarbeitung der Daten nicht mehr Teil seiner Tätigkeit war.
3.3.3. Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder ‚neuer Selbständiger gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG'
Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Tätigkeit der des Mitbeteiligten für den Dienstgeber eher „dienstnehmerähnlich“ oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind.
3.3.3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera ,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera ,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera ,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera ,), handelt.
3.3.3.2. In Bezug auf die Betriebsmittel ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligte zwar über einen gewissen Kundenstock von der römisch 40 verfügte, er hatte jedoch keinen eigenen Computer und war somit hinsichtlich der Durchführungen der Berechnungen auf den Computer der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH angewiesen – dies war den Geschäftsführern auch bewusst. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche stellen keine Betriebsmittel dar, da die Frage der Betriebsmittel stets voraussetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188 mHa VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Die Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt vielmehr im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft (VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232). Vor diesem Hintergrund sind im bloßen Sachverstand und der Berufserfahrung des Mitbeteiligten keine Betriebsmittel zu sehen.
Zusammengefasst lag daher beim Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.
3.3.4. Der Mitbeteiligte war für die römisch 40 Versicherungsmakler GmbH als Versicherungsmakler tätig und verfügte er in diesem Zeitraum auch über eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO handelt es sich bei dem Gewerbe der Versicherungsvermittlung, somit unter anderem Versicherungsmakler, um reglementierte Gewerbe. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WKG zählen jene Unternehmungen zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Der Mitbeteiligte war somit Mitglied der Fachorganisation Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer. Somit zieht der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, keine Gleichstellung mit einem Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und somit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG nach sich (Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG).
3.4. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Mitbeteiligte im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht der Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2223801.1.00