Bundesverwaltungsgericht
20.07.2022
W274 2217713-1
W274 2217713-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10, 1080 Wien, vom 04.03.2019, GZ DSB-D216.673/0001-DSB/2019, Mitbeteiligte römisch 40 , Adresse nicht aktenkundig, wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
A. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahin abgeändert, dass
a) Spruchpunkt römisch eins.18) ersatzlos entfällt,
b) im Spruchpunkt römisch II. der Beschwerde auch hinsichtlich der URL 11) römisch 40 stattgegeben wird und
c) der Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde römisch 40 aufgetragen wird, unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution, auch die URL zu römisch II.11) (oben Spruchpunkt A.b) von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens des Beschwerdeführers durchgeführte Suche angezeigt wird, zu entfernen.
C. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
D. Der Spruch lautet daher insgesamt (einschließlich der nicht bekämpften Spruchteile):
„I. Die Beschwerde wird hinsichtlich folgender URLs abgewiesen:
römisch 40
römisch III. Der Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde römisch 40 wird aufgetragen unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution, die URL zu römisch II.) von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens des Beschwerdeführers durchgeführte Suche angezeigt wird, zu entfernen.“
E. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) wandte sich mit E-Mail vom 27.02.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, er habe bei römisch 40 (im Folgenden Mitbeteiligte, MB) einen Antrag auf Löschung persönlicher Daten gestellt. Dieser sei ungerechtfertigt abgelehnt worden. Es bestehe keinesfalls ein öffentliches Interesse. Er sei damals weisungsgebundener Angestellter gewesen, rechtskräftig freigesprochen worden und übe keinerlei politische Funktion aus, er sei nicht einmal mehr für die römisch 40 tätig. Pressemeldungen mit Nennung seines vollen Namens schadeten ihm bei seiner neuen selbständigen Arbeit als Lebens-, Sozialberater und Wirtschaftscoach massiv.
Beigeschlossen war ein E-Mail von " römisch 40 " vom 15.01.2018 an den BF, aus dem unter anderem hervorgeht:
"Lieber römisch 40 Nutzer, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir haben Ihren Antrag erhalten und werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern.
Von Ihnen eingereichte Informationen
In der Suchanfrage verwendeter Name: römisch 40
Ihr vollständiger Name: römisch 40
Kontakt-E-Mail-Adresse: römisch 40
Suchergebnisse, deren Entfernung Sie beantragen:
römisch 40
Grund für das Entfernen:
(1) Berichte im Zusammenhang mit Anklage und Prozess gegen mich wegen vermeintlicher nationalsozialistischer Wiederbetätigung. (2) Prinzipiell ungerechtfertigt, da ich rechtskräftig freigesprochen wurde; teils auch faktisch unrichtig, da ich nicht von der römisch 40 gekündigt wurde; schädigt mich wirtschaftlich in meiner neuen Arbeit als selbständiger Lebens- und Sozialberater.
…
Unterzeichnet am 01/15/2018
Unterschrift:
römisch 40 "
Mit Schreiben vom 02.03.2018, betitelt als "vorläufige Enderledigung; Ersuchen um Stellungnahme", teilte die belangte Behörde dem BF mit, dem Auftraggeber sei ab dem Löschungsantrag eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um dem Löschungsantrag zu entsprechen oder zu begründen, weshalb die verlangte Löschung nicht vorgenommen werde. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sei eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich. Im vorliegenden Fall sei der Löschungsantrag am 15.01.2018 gestellt worden, weshalb die Frist noch nicht abgelaufen sei. Die Behörde sei für die Behandlung der Eingabe noch nicht zuständig. Der BF werde ersucht, innerhalb von zwei Wochen auszuführen, weshalb die Zuständigkeit bereits jetzt gegeben sei, andernfalls werde das Verfahren eingestellt werden.
Am 06.03.2018 sandte der BF ein E-Mail an die belangte Behörde unter Bezugnahme auf deren Erledigung vom 02.03.2018. Er ersuche die belangte Behörde, sich für ihn einzusetzen, da ihm die MB am 17. Jänner mitgeteilt habe, dass das Unternehmen nicht bereit sei, die entsprechenden Seiten zu blockieren.
Der BF verwies dabei auf ein E-Mail von " römisch 40 " vom 17.01.2018, in dem unter anderem ausgeführt wird:
"Sehr geehrter römisch 40 , vielen Danke für Ihre Anfrage.
Unsere Mitteilung betrifft die folgenden URLs:
römisch 40
Wir haben Ihren Namen auf dieser Seite nicht gefunden. Wir haben manuelle Maßnahmen ergriffen, um diese Seite aus den europäischen Versionen der römisch 40 -Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf Ihren Namen auszuschließen. Diese Seiten werden auch für Nutzer in Ihrem Land blockiert, die Suchanfragen mit Bezug auf Ihren Namen eingeben.
Bezüglich der folgenden URL(s):
römisch 40
Aufgrund der Rolle, die Sie im öffentlichen Leben spielen, gehen wir davon aus, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dem/den von Ihnen beanstandeten Suchergebnis(sen) besteht.
Bezüglich der folgenden URL:
römisch 40
Die Inhalte unter dieser URL werden offenbar weiterhin von staatlicher Seite veröffentlicht und für Suchmaschinen verfügbar gemacht. Wir sind daher zu dem Schluss gekommen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anzeige der entsprechenden Suchergebnisse fortbesteht.
römisch 40 wird vorerst keine Maßnahmen bezüglich dieser URLs ergreifen.
Sie können Ihren Antrag auf Entfernung auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten. Der Webmaster kann die beanstandeten Inhalte aus dem Web entfernen oder verhindern, dass sie in den Ergebnissen von Suchmaschinen erscheinen.
Unter römisch 40 erfahren Sie, wie Sie Kontakt zum Webmaster einer Website aufnehmen können.
Wenn veraltete Inhalte einer Website weiterhin in den römisch 40 -Suchergebnissen erscheinen, können Sie bei römisch 40 eine Aktualisierung oder Entfernung der betreffenden Seite beantragen.
Verwenden Sie dazu unser Tool zum Beantragen der Entfernung von Inhalten unter römisch 40 .
Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie sich möglicherweise auch an die Datenschutzbehörde Ihres Landes wenden. Wir empfehlen Ihnen, dabei die Referenznummer Ihres Falls römisch 40 sowie eine Kopie der Eingangsbestätigung Ihres Antrags bei römisch 40 beizufügen.
Falls römisch 40 der Webmaster für die betreffende Website ist, können Sie versuchen, die Entfernung direkt beim Inhaber oder Autor der Seite zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr römisch 40 -Team“
Mit Erledigung vom 22.03.2018 wandte sich die belangte Behörde unter dem Betreff "Vorläufige Enderledigung - rechtliches Gehör" an den BF und führte zusammengefasst aus, insgesamt seien 67 Sucheinträge zur Löschung beantragt worden, wobei römisch 40 . Die Löschung dieser Sucheinträge unter Bezug auf die Rolle, die der BF im öffentlichen Leben spiele und im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse, verweigert habe.
Nach stichprobenartiger Durchsicht gehe es bei den gegenständlichen Sucheinträgen um öffentlich getätigte Äußerungen des Einschreiters, betreffend derer in Folge ein Verfahren wegen Wiederbetätigung eingeleitet worden sei. In zeitlich später erschienenen Artikeln und Beiträgen werde über einen Freispruch vom Vorwurf der Wiederbetätigung im Rahmen eines Geschworenenverfahrens berichtet, da die Geschworenen die subjektive Tatseite verneint und der Rechtfertigung des Einschreiters, er hätte unbeabsichtigt die strafverfahrensgegenständlichen Textstellen entnommen, Glauben geschenkt hätten. Der Einschreiter sei mit den Presseagenden der Wiener römisch 40 betraut gewesen, wobei eine Trennung der erwähnten Partei vom Einschreiter unmittelbar nach Hervorkommen der öffentlichen Äußerungen erfolgt sei.
Ein großer Teil der zur Löschung beantragten Sucheinträge seien Berichte von Medienunternehmen, Mediendiensten und deren Mitarbeitern ( römisch 40 ...) im Rahmen ihrer publizistischen Tätigkeit.
Betreffend Sucheinträge, die auf einer publizistischen Tätigkeit von Medienunternehmen, Mediendiensten und deren Mitarbeitern im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, DSG 2000 beruhten, liege keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Behandlung einer Ombudsmanneingabe vor.
Auch bei nicht publizistischen Sucheinträgen sei der Ablehnung des Löschungsersuchens durch die MB unter Bezug auf die Rolle, die der Einschreiter im öffentlichen Leben gespielt habe und im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse, beizupflichten.
Zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde dem BF Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen belegbare Anknüpfungspunkte anzugeben, die eine Fortsetzung des Verfahrens als sinnvoll erscheinen lassen, ansonsten werde mit einer Einstellung vorzugehen seien.
Mit E-Mail vom 02.04.2018 teilte der BF der belangten Behörde mit, deren "Rechtfertigung der Meinung des Konzerns sei ebenso fehlerhaft wie die Begründung desselben". Die Geschichte sei 2013 geschehen und der BF sei bis zur zweiten Hälfte 2016 durchgehend bei der römisch 40 beschäftigt gewesen, sodass von einer unmittelbaren Trennung keine Rede gewesen sein könne.
Er ersuche um Fristverlängerung für das rechtliche Gehör, weil er einen Rechtsanwalt einschalten müsse.
Diesbezüglich legte der BF ein Dienstzeugnis der römisch 40 Partei Österreich , Landesgruppe römisch 40 , vom 01.08.2017 vor.
Mit Schreiben vom 21.09.2018 an den BF bezog sich die belangte Behörde auf dessen E-Mail vom 02.04.2018 und führte aus, bislang sei keine weitere Stellungnahme als jene vom (gemeint wohl) 2. April 2018 eingelangt. Es bestehe derzeit keine Grundlage für die Weiterführung des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens. Dieses werde daher eingestellt.
Der BF könne sich ab Anwendbarkeit der DSGVO (25.05.2018) mit einer Beschwerde an die belangte Behörde wenden. Dabei habe er konkret zu argumentieren, weshalb er der Meinung sei, keine Person des öffentlichen Lebens zu sein und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information einer Löschung des Sucheintrages nicht entgegenstehe.
1.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom gleichen Tag (21.09.2018) führte die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, das gegenständliche Verfahren, das bisher als Kontroll- und Ombudsverfahren gemäß Paragraph 30, DSG 2000 geführt worden sei, werde entsprechend der ab 25.05.2018 geltenden Rechtslage als Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG fortgeführt. Im Hinblick auf dessen formalere Voraussetzungen ergehe ein Mangelbehebungsauftrag.
Es fehlten folgende Elemente zu einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts,
2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird.
Weiters wurde der BF aufgefordert, je URL gut lesbare Ausdrucke (Screenshots) oder elektronische PDF-Files der bezogenen Internetseiten, in denen jene Passagen in geeigneter Weise gekennzeichnet sind, durch die sich der BF in seinem Recht nach der DSGVO und dem DSG verletzt erachte, zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 07.10.2018 führte der BF – gekürzt wiedergegeben - aus:
„Als mich 2013 ein römisch 40 -Journalist anrief und mich über die Herkunft eines Zitats, welches ich auf Facebook gepostet hatte, aufklärte, war ich natürlich völlig verstört und begab mich sofort in psychologische Behandlung … Erst als ich um den vergangenen Jahreswechsel herum von einem Klienten abgewiesen wurde, nachdem er via römisch 40 die Berichterstattung über mich und meine Causa gelesen hatte, begann ich zu recherchieren und war entsetzt. So war etwa zu lesen, dass ich "SS-Sprüche" (es war in Wahrheit ein einziger harmlos erscheinender Satz, der aber auch in einem Lied der Waffen-SS vorkommt) gepostet hätte und dass ich von der römisch 40 gefeuert worden wäre. Beide Behauptungen sind nachweislich unwahr und verletzen meine Persönlichkeitsrechte massiv. Überhaupt werden meine Persönlichkeitsrechte durch die Berichterstattung über mich verletzt, da ich unschuldig war und bin und spätestens seit dem beruflichen Abschied von der römisch 40 im Jahr 2016 und Zurücklegung meines Mandates als Bezirksrat keinesfalls eine Person öffentlichen Interesses bin. Ich bin ein kleiner Lebens- und Sozialberater, dessen beruflicher Neustart durch die Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte durch die Medienberichte von damals behindert wird. Sie können erahnen, dass allein ein Bericht über die Verfolgung wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung, die übrigens von der Staatsanwaltschaft zweimal wegen Grundlosigkeit eingestellt wurde und nur auf Weisung des Justizministeriums fortgesetzt werden musste, ausreicht, um mich als kleinen Gewerbebetreibenden wirtschaftlich massiv zu schädigen. Ich ersuche erneut, mich in meinem Bestreben zu unterstützen, dass römisch 40 die entsprechenden Berichte über mich blockiert.
Ich habe meine Rechtsanwältin römisch 40 bereits an viele Medien Briefe verschicken lassen, in denen ich bitten ließ, die Artikel über mich doch herauszunehmen. Meines Wissens nach ist dem nur die Tageszeitung " römisch 40 " nachgekommen.
Nun zu den von Ihnen gewünschten URLs, die ich bei aktueller Nachschau entdeckt habe und den jeweiligen Umständen, die meine Persönlichkeitsrechte verletzen (vollständiger Name veröffentlicht, vielfach auch ein Foto von mir):
(die Nomenklatur erfolgte durch das Gericht anhand des Spruches des bekämpften Bescheides)
1)
römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 Wien weist Pressesprecher die Tür“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „die Tür gewiesen“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
2)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Anklage und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
3)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über den Prozess und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
4)
römisch 40
Schon im Titel: „Autriche: römisch 40 se separe d’un port-parole pour des textes nazis sur Facebook“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Berichterstattung prinzipiell und unwahrer
Behauptung, dass „separe“ und „textes nazi“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
5)
römisch 40
Schon im Titel: „Party spokesman fired for SS posts“, Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und „SS posts“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Illustration mit Hakenkreuz-Foto)
6)
römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 feuert Sprecher wegen Zitats aus Lied der Waffen-SS auf Facebook“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
7)
römisch 40
Schon im Titel: „SS-Posting: Wiener römisch 40 kündigt Pressesprecher“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „kündigt“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
8)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
9)
römisch 40
Schon im Titel: „Wiener römisch 40 feuert Pressesprecher“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
10) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über den Prozess und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „Ex- römisch 40 -Sprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
11) römisch 40
Schon im Titel: „Wiener römisch 40 feuert Pressesprecher“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts
wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
12 römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit abgekürztem Namen, aber Foto)
13)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Arbeitsverhältnis beendet“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
14)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „musste trennen“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
15) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Ermittlungen und unwahre
Behauptung, dass gefeuert durch „Ex- römisch 40 -Sprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
16) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Anklage und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
17) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass gefeuert durch „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
18) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass „aus römisch 40 ausgeschlossen“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
19) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptung, dass „entlassen“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
20) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptung, dass „gehen getrennte Wege“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
21) römisch 40
Schon im Titel: „Wiener römisch 40 feuert Pressesprecher wegen Waffen-SS-Postings“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung
prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
22) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass „Ex-Sprecher“ und „aus Liedern der Waffen-SS zitiert“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
23) römisch 40
Schon im Titel: „Wiener römisch 40 kündigt Sprecher von römisch 40 “; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „kündigt“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.5) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
24 römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 feuert Sprecher wegen Zitat von Waffen-SS auf Facebook“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
25) römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 -Sprecher wegen Postings gefeuert“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „gefeuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
26) römisch 40
Schon im Titel: „Wiederbetätigung: Freispruch für Ex- römisch 40 -Pressemann“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über Prozess und unwahre Behauptung, dass „Ex- römisch 40 - Pressemann“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
27) römisch 40
Schon im Titel: „Austrian party fires member over alleged Nazi FB posts“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bericht über „Nazi FB posts“ und unwahre Behauptung, dass „fires“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
28) römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 -Sprecher wegen Nazi-Zitats gefeuert“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptung, dass „gefeuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
29) römisch 40
Schon im Titel: „Right-winger axed for Waffen-SS post“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptung, dass „axed“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
30) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Waffen-SS-Sprüche“ und „früherer Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
31) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „früherer Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
32)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „ehemaliger Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
33) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „früherer Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
34) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Zitate der Waffen-SS“ und „trennte sich von ihm“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
35) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Beschäftigungsverhältnis aufgelöst“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
36) römisch 40
Schon im Titel: „Zitat von Waffen-SS auf Facebook – römisch 40 feuert Sprecher“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unwahre Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
37) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen verzerrendem Bericht über Facebook-Posting und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
38) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Waffen-SS-Sprüche“ und „zurücktreten musste“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
39) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Waffen-SS-Sprüche“ und „Position verloren“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
40) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Bericht über Prozess und unwahrer Behauptung, dass „ehemaliger Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit
vollem Namen)
41) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Bericht über Prozess und unwahrer Behauptung, dass „aus Liedern der Waffen-SS zitiert“ und „ehemalige Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “
mit vollem Namen)
42) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Bericht über Prozess und unwahrer Behauptung, dass „Textzeilen aus Liedern der Waffen-SS“ und „damals Pressesprecher“ (siehe pdfs „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
43) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Bericht über Prozess und unwahrer Behauptung, dass „verlor er seinen Job bei der römisch 40 “ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.10) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „SS marschiert in Feindesland“ gepostet und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
44) römisch 40
Schon im Titel: Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „ römisch 40 feuert Sprecher wegen Zitats der Waffen-SS“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf
„ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
römisch II.1) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
45)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „und trennte sich heute“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
46) und 47) http:// römisch 40
und römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Berichterstattung und unwahrer Behauptung, dass „und konnte ihn nicht mehr halten“ (siehe pdf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
48) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „von dem Sie sich trennen mussten“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
49 römisch 40
Schon im Titel: Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Wiener römisch 40 kündigt Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
50 römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „was fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.4) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.9) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „Ex- römisch 40 - Pressesprecher“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.8 römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Berichterstattung allgemein und unwahrer Behauptung, dass „früheren Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.3) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
51) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
52) römisch 40
Schon im Titel: „Autriche: römisch 40 se separe d’un port-parole pour des textes nazis sur Facebook“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „separe“ und „textes nazi“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen und Foto)
53) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.7 römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „entlassen“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.6) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Berichterstattung allgemein und unwahrer Behauptung, dass „ehemaliger Pressesprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch II.2) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „fired“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
54) und 55) römisch 40
Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen unwahrer Behauptung, dass „feuert“ und Berichterstattung prinzipiell (siehe pdf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ mit vollem Namen)
56 römisch 40
Schon im Titel: „Ex- römisch 40 -Sprecher“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Berichterstattung und unwahrer Behauptung: „Ex- römisch 40 -Sprecher“ (siehe pdf „ römisch 40 “)
57) römisch 40
Schon im Titel: „ römisch 40 löst Beschäftigungsverhältnis mit römisch 40 mit sofortiger Wirkung aus“; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung allgemein und wegen offenbar bewusster falscher Behauptung durch meinen damaligen Chef römisch 40 , der mir persönlich immer versicherte, dass ich Funktion und Gehalt uneingeschränkt weiter behalte (siehe pdf „ römisch 40 “).“
Die belangte Behörde übermittelte diese Beschwerde mit Erledigung vom 25.10.2018 an römisch 40 zur Stellungnahme unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 erging eine Stellungnahme der MB unter „Das Removals Team, römisch 40 " per E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:
Am ursprünglichen Entscheid, nicht auf die entsprechenden Löschersuchen des BF einzugehen, werde festgehalten. Bei den Berichten, die überwiegend von renommierten Nachrichtenportalen stammten, handle es sich um Ereignisse im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des BF. Dieser sei damals Pressesprecher der römisch 40 gewesen und damals stark in der Öffentlichkeit gestanden. Eine politische Laufbahn habe er zudem bis vor kurzem verfolgt. Es sei denkbar, dass der noch junge BF in naher Zukunft wieder in die Politik einzusteigen gedenke. Die Berichterstattung sei zudem durch seine umstrittenen öffentlichen Äußerungen veranlasst worden. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an den betreffenden Artikeln.
Mit Schreiben des BF vom 27.11.2018 an die belangte Behörde führte dieser zusammengefasst aus, die MB habe offenbar anerkannt, dass er zumindest aktuell keine Person öffentlichen Interesses sei. Er bestreite dies auch für seine Tätigkeit als Pressesprecher, da er nicht im Sinne eines freien Mandats politisch tätig gewesen sei, sondern nur als weisungsgebunder Angestellter bei einer Partei gearbeitet habe. Er gedenke nicht, wieder in die Politik einzusteigen.
Bei den Meldungen hinsichtlich seiner Kündigung bzw. das Posten von Naziliedern handle es sich um erwiesene Falschmeldungen. Dass er für "seine Äußerung" selbst verantwortlich sei, stimme. Für die folgenden Anschuldigungen, die ein ordentliches Gericht als nicht zutreffend qualifiziert habe, könne er aber nichts. Es sei erkannt worden, dass er bei seiner Äußerung einen persönlichen moralischen Grundsatz äußern habe wollen, der zufällig auch in einem Lied aus der NS-Zeit vorkomme.
Er verweise auf den wirtschaftlichen Schaden, den er als Selbstständiger hierdurch erleide.
1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich folgender URL ab:
römisch 40
Hinsichtlich 10 einzeln genannter URLs gab die belangte Behörde der Beschwerde statt. Weiters wies sie die MB an, unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, die URLs unter Punkt römisch II. von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens des BF durchgeführte Suche angezeigt werde, zu entfernen.
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsdarstellungen:
„1. Der BF war vom 15. Jänner 2011 bis 30.06.2014 als Pressesprecher und vom 01.07.2014 bis 30.09.2016 als Mitarbeiter in der Pressestelle der römisch 40 , Landesgruppe römisch 40 , beschäftigt. Er war außerdem vom 09.12.2015 bis 31.05.2017 Bezirksrat der römisch 40 in Wien.
2. Der BF postete auf Facebook in der Rubrik "Lieblingszitate" den Spruch "Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück". Diese Zeile stammt aus einem Kampflied der Waffen-SS, namentlich aus "SS marschiert in Feindesland".
Des Weiteren postete er "Meine Knochen könnt ihr brechen, meinen Glauben nicht." Diese Passage stammt aus einem Lied der Rockband "Stahlgewitter", der eine Nähe zum rechten Parteienspektrum nachgesagt wird.
3. Die Wochenzeitung römisch 40 wurde im April 2013 darauf aufmerksam und publizierte am 10. April 2013 einen diesbezüglichen Artikel auf ihrer Webseite. Daraufhin wurde im Zuge einer Presseaussendung der römisch 40 vom selben Tag eine Erklärung des damaligen Landesparteisekretärs veröffentlicht, in welcher dieser erklärt, die römisch 40 römisch 40 habe sich mit sofortiger Wirkung einvernehmlich vom BF getrennt.
4. Im März 2014 wurde der BF im Zuge eines Geschworenenverfahrens vom Vorwurf der nationalsozialistischen Wiederbetätigung freigesprochen.
5. Sowohl über die Postings des BF, das angekündigte Ende des Dienstverhältnisses mit der römisch 40 als auch über die Einleitung des Strafverfahrens und den Freispruch vom Vorwurf der Wiederbetätigung im Rahmen eines Geschworenenverfahrens wurde medial ausgiebig berichtet.
Diesbezüglich ist auf die vom BF mit Eingabe vom 07.10.2018 vorgelegte Liste von 67 URLs zu verweisen.
6. Der BF stellte am 15.01.2018 ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Löschbegehren …
7. Ein Großteil der zur Löschung beantragten Sucheinträge sind Berichte von Medienunternehmen, Mediendiensten und deren Mitarbeitern ( römisch 40 .). Auch auf diversen Webseiten, die nicht von Medienunternehmen betrieben werden, wurde dieses Thema behandelt, so zum Beispiel auf Facebook-Seiten oder Internetblogs.“
…
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die MB verarbeite personenbezogene Daten des BF im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, indem sie diese erfasse und sodann Suchergebnisse in Form von URLs bereitstelle, in denen die eingegebenen Daten des BF enthalten seien. Indem die BF das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen Informationen durchforste, erhebe diese mithin personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, die sie dann auslese, speichere, organisiert auf ihren Servern aufbewahre und aufgrund einer Suchanfrage bereitstelle. Die MB sei Verantwortliche, weshalb es sich bei den Daten des BF um Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO (Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten), sohin um sensitive Daten, handle.
Sei der Verantwortliche ein Suchmaschinenbetreiber wie im gegenständlichen Fall, werde eine Anwendbarkeit des Medienprivilegs weitgehend abgelehnt, sodass sich die belangte Behörde grundsätzlich für zuständig erachte.
Zu prüfen sei, ob die personenbezogenen Sucheinträge gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a, DSGVO für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden seien, nicht mehr notwendig seien, gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO unrechtmäßig verarbeitet worden seien oder ob eine Anwendung der Bestimmungen aus dem Grund des Artikel 17, Absatz 2, Litera a, DSGVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information unterbleiben könne.
Die belangte Behörde bezog sich auf Entscheidungen des EuGH sowie des EGMR und führte aus, es sei eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz einerseits und dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen.
In die Interessenabwägung seien insbesondere folgende Punkte einzubeziehen:
Die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit; die sachliche Richtigkeit und soziale Adäquanz der veröffentlichten Daten; der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung; die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung; die seit der Veröffentlichung der Daten vergangene Zeit sowie etwaige betroffene Rechte und Pflichten Dritter.
In weiterer Folge wandte die belangte Behörde die genannten Punkte der Interessenabwägung auf den Fall an und kam dabei zum Ergebnis, dass der BF als ehemaliger Pressesprecher der römisch 40 und ehemaliger Bezirksrat sowohl eine Rolle im öffentlichen Leben gespielt habe als auch aktuell ein nationales und internationales Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der in Rede stehenden Berichterstattung im Zusammenhang mit Zitaten, Liedern und ganz allgemein betreffend diese Inhalte bestehe.
Betreffend die sachliche Richtigkeit und soziale Adäquanz habe der BF eingewandt, es sei nicht zu einer sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der römisch 40 gekommen. Dem stehe gegenüber, dass die Presseaussendung der römisch 40 vom 10.04.2013 mit der Überschrift " römisch 40 löst Beschäftigungsverhältnis mit römisch 40 mit sofortiger Wirkung auf" keinen anderen Schluss zulasse, als die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem BF mit sofortiger Wirkung. Dass es letztlich zu dieser angekündigten einvernehmlichen Auflösung mit sofortiger Wirkung nicht gekommen sei und die Medien diesbezüglich offenbar nicht nachgehakt hätten, könne im Nachhinein nicht dazu führen, dass Sucheinträge in dieser Angelegenheit gänzlich gelöscht werden. Ganz im Gegenteil: Dies sollte einen Anlass darstellen, dass die Medien ihrer Funktion als Public Watchdog nachkommen. Die Formulierung "feuern" oder "vor die Tür setzen" mögen zwar reißerisch erscheinen, seien aber von ihrem Sinngehalt her nicht als unrichtig zu bewerten.
Wenn der BF die Berichterstattung über ihn hinsichtlich des Postens von Zitaten aus SS-Liedern als "Falschmeldungen" bezeichne, sei dem entgegenzuhalten, dass es unbestritten eine Anklageerhebung wegen Verstößen gegen das Verbotsgesetz gegeben habe. Eine solche wäre gemäß Paragraph 210, StPO gar nicht möglich, wenn nicht zumindest die objektive Tatseite des angeklagten Tatbestands erfüllt wäre.
Bei der Frage der sozialen Adäquanz der Berichterstattung über die Zitate am Facebook Account des BF sei wesentlich, dass der BF diese selbst auf seinem Facebook Account veröffentlicht habe. Die öffentliche Verknüpfung des Namens des BF mit den sucheintragsgegenständlichen Zitaten sei daher ursprünglich nicht durch die Urheber der Sucheinträge (Medien), sondern durch den BF selbst erfolgt, indem er diese unter der Rubrik "Lieblingszitate" auf seinem Facebook-Account gepostet habe. Der BF habe dadurch im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen sachlichen Anlass zur Berichterstattung und zur nachfolgenden Diskussion gegeben.
Dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer massiven Behinderung in seinem Fortkommen als Selbstständiger hielt die belangte Behörde die Entscheidung des EGMR vom 25.10.2016 zu ZL. 60818/10 entgegen, wonach der Spielraum des Staates, die Medienfreiheit zu beschränken, sehr gering ausfalle. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse der Republik Österreich bereits aus dem Staatsvertrag an der Ablehnung und Bekämpfung des Nationalsozialismus.
Der historische Zusammenhang im Sinne des Artikel 9, des Staatsvertrages sei zu beachten. Der OGH habe im Übrigen entschieden, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt seien, als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gelte auch für Privatpersonen, sobald sie die politische Bühne betreten.
Der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens beim BF als Lebens- und Sozialberater möge der Fall sein. Der BF übersehe aber, dass er die Zitate selbst veröffentlicht habe. Einem Pressesprecher einer Partei sei es durchaus zumutbar, sich über die Herkunft von Zitaten, die er auf einer Facebook-Seite veröffentliche, kundig zu machen. Insofern habe er einen bei ihm allfällig eingetretenen Schaden zurechenbar verursacht.
Die belangte Behörde erachtete den BF nicht in einer so bedeutenden Rolle des öffentlichen Lebens, dass er dauerhaft die Rolle einer Person des öffentlichen Lebens einnehmen werde. Allerdings sei der Vorfall nicht unerheblich. Der Zeitraum, in dem er sich vollständig und anhaltend von seiner Rolle im öffentlichen Leben zurückgezogen habe, beginne erst mit dem Rückzug aus den politischen Funktionen, sohin mit Mai 2017. Die Zeit von derzeit knapp zwei Jahren sei zu kurz, um in der Interessenabwägung ein für die Löschung sprechendes Indiz berücksichtigen zu können.
Die Öffentlichkeit habe nicht nur ein Interesse daran, über aktuelle Ereignisse informiert zu werden, sondern auch über vergangene Ereignisse recherchieren zu können.
Auf den Seiten 19 bis 23 setzte sich die belangte Behörde sodann im Einzelnen mit jenen Berichterstattungen auseinander, betreffend derer das Begehren auf Löschung abgewiesen wurde. Dabei stellte sie zu den Punkten D.6. ab aa) bis jj) dar, dass es sich um Beiträge zur aktuellen Debatte handle und legitime Zwecke ersichtlich seien.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar darauf gerichtet, seiner Beschwerde hinsichtlich aller dort genannten URLs stattzugeben, insbesondere, weil er keinerlei Rolle im öffentlichen Leben gespielt habe und sich nie selbst politisch geäußert oder politisch betätigt habe. Es sei kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben. Die belangte Behörde billige Unwahrheiten. Die Beurteilung des Staatsanwalts und des Geschworenengerichts finde kaum Gehör. Er habe sich niemals auch nur annähernd im nationalsozialistischen Sinne wiederbetätigt und die römisch 40 römisch 40 habe sich niemals von ihm getrennt und habe dies auch nicht vorgehabt. Der Zweck und der Kontext der Veröffentlichungen sei rein darin bestanden, seinen damaligen Arbeitgeber, die römisch 40 römisch 40 , zu diskreditieren. Er sei ein Kollateralschaden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt mit dem Antrag vor, diesem nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist im Ergebnis, abgesehen von im Bezug auf eine URL (Spruchpunkt römisch eins.18 des bekämpften Bescheides), nicht berechtigt (siehe zum Teilobsiegen insbesondere 3.5.13):
Den Feststellungen werden der unstrittige Verfahrensgang sowie die wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde - wie eingangs unter 1.1. bis 1.4. dargestellt - zugrunde gelegt und diese wie folgt ergänzt:
2.1. Die durch die belangte Behörde festgestellten Postings des BF auf Facebook in seiner Rubrik „Lieblingszitate“ erfolgten zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, allerdings in keinem großen zeitlichen Abstand vor April 2013. Die Postings erfolgten vom Facebook-Account des BF, der einen „öffentlichen“ Teil“, in dem der BF „Inhalte“ postete, sowie einen „privaten Teil“, der als solcher gekennzeichnet ist und in dem der BF beispielsweise persönliche Eigenschaften preisgibt, umfasst. Bis zur gegenständlichen „Affäre“ hatte der BF etwa 1.500 „Facebook-Freunde“, die Zugang zu seinen Postings hatten. Diese umfassten hunderte politische Pressesprecher und Journalisten (Aussagen des BF im Rahmen des Verfahrens 601 Hv 4/13v des LG für Strafsachen Wien, S 10 und 11).
2.2. Der BF trat der römisch 40 einige Monate nach Beginn seines Dienstverhältnisses als Pressesprecher der Landesgruppe römisch 40 als Parteimitglied bei (wie oben, S 7).
2.3. Der BF war seit der Veröffentlichung des römisch 40 vom 10.04.2013 von seinen Aufgaben als Pressesprecher der Landesgruppe römisch 40 der römisch 40 entbunden (suspendiert). Arbeitsrechtlich mündete der Umstand, dass die römisch 40 Landesgruppe römisch 40 fortan auf die Dienste des BF verzichtete, in einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, die ihren Grund in den Medienveröffentlichungen aufgrund der festgestellten Postings hatte (wie oben, S 21, wobei aus den Aussagen des BF vor dem Strafgericht auch angesichts des Dienstzeugnisses vom 1.8.2017, das das formelle (Weiter-) Bestehen des Dienstverhältnisses wiedergibt, ohne Zweifel hervorgeht, dass der BF aufgrund des gegenständlichen Anlasses nicht mehr tätig war: „auf Eis gelegt“, „suspendiert“, „läuft auf Kündigung hinaus“).
2.4. Nach ursprünglicher Einstellung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte über Ersuchen der Bundesministerin für Justiz vom 01.07.2013 eine Fortführung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sowie eine Anklage der StA Wien vom 15.11.2013.
Diese lautete:
„ römisch 40 hat sich ab einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt bis zumindest 15.04.2013 in Wien auf andere als die im Paragraphen 3 a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er im sozialen Netzwerk Facebook auf seiner persönlichen Seite die Zitate „Lieber stehend sterben als kniend leben“, „Meine Knochen könnt ihr brechen, meinen Glauben nicht“, „Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu“ und „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück“ als seine Lieblingszitate postete.
Er hat hierdurch das Verbrechen des Paragraph 3 g, VG 1947 begangen und wird hierfür nach Paragraph 3, VG 1947 zu bestrafen sein.“
In der Begründung bezog sich die Staatsanwaltschaft auf die Ausgabe 15/13 der Zeitschrift römisch 40 , in der der Redakteur römisch 40 unter der Überschrift „Für uns gibt es nie ein Zurück: römisch 40 -Mann postet Waffen-SS-Sprüche“ darüber berichtete, dass der Leiter der Pressearbeit der römisch 40 , römisch 40 , auf seiner Facebookseite rechtsextreme Sprüche gepostet habe. Konkret handle es sich unter anderem um folgende Sprüche, die als Lieblingszitate vom Betreiber bezeichnet worden wären:
1. „Meine Knochen könnt ihr brechen, meinen Glauben nicht“ (aus einem Song von Stahlgewitter, einer Band aus dem rechtsextremen Milieu);
2. „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück“ (dies stamme aus dem Lied „SS marschiert im Feindesland“, einem Kampflied der Waffen-SS. Im selben Lied heißt es auch: „Wir kämpfen für Deutschland, wir kämpfen für Hitler, der Rote kommt nie mehr zur Ruh“).
Die Zitate wiesen einen rechtsextremen bzw. nationalsozialistischen Hintergrund auf. Die Einlassung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung vor dem Landesamt für Verfassungsschutz, wonach er sämtliche Zitate aus nicht mehr bekannten Foren religiöser oder politischer Gruppierungen kenne und weil sie seine „ablehnende Haltung gegenüber der in unserer Gesellschaft überhandnehmenden Beliebigkeit“ ausdrückten, als seine Lieblingszitate veröffentlicht habe, ohne deren nationalsozialistischen Hintergrund zu kennen bzw. bei Recherchen herausgefunden habe, dass das erste Zitat vielmehr von einer spanischen Kommunistin stamme, erweise sich als lebensfremd.
2.5. Der BF wurde von der genannten Anklage in der Hauptverhandlung vom 04.03.2014 zu 601 Hv 4/13v gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen (die Geschworenen haben die Schuldfragen verneint - beigeschaffter Strafakt).
2.6. Von einer Feststellung der gesamten Inhalte der über die Namenssuche des BF über römisch 40 auffindbaren URL wird Abstand genommen. Es werden lediglich die vom BF selbst genannten Themenbereiche mit den wesentlichen Aussagen (oben S 12 bis 24) festgestellt und hiezu wird im Einzelfall in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
2.7. Im verlinkten Artikel vom 25.11.2015 zu Spruchpunkt römisch eins.18) von „ römisch 40 “ heißt es unter dem Titel „ römisch 40 Einzelfälle kehren heim ins Reich … der römisch 40 “ u.a. betreffend den BF:
„Als römisch 40 , langzeitiger Sprecher der römisch 40 , auf Facebook unter anderem ein Zitat aus einem Waffen-SS-Lied verbreitete („Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu“), wurde er aus der römisch 40 ausgeschlossen. römisch 40 wurde vom Vorwurf der Wiederbetätigung von einem Geschworenengericht freigesprochen. Mittlerweile ist er wieder Pressereferent der Wiener römisch 40 “ (veröffentlicht nach wie vor im Internet unter der angegebenen URL).
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den oben angegebenen Beweisergebnissen.
Rechtlich folgt:
3.1. Zunächst wird auf die ausführliche und gegliederte rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verwiesen und diese zusammengefasst bzw. ergänzt wie folgt:
Unter Verweis auf die Darstellung zu D.1. geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass das fortgeführte Verfahren nach neuer Rechtslage zu entscheiden ist.
Unter Verweis auf die Punkte D.2. und D.3. schließt sich auch das Verwaltungsgericht der Beurteilung an, dass die MB durch ihre Bereitstellung von Suchergebnissen in Form von URLs als Verantwortliche Daten unter anderem des BF verarbeitet, wobei die Bezugnahmen auf strafrechtliche Verurteilungen Daten iSd Artikel 10, DSGVO betreffen. Die belangte Behörde hat auch zutreffend festgestellt, dass die MB als Suchmaschinenbetreiberin im Ergebnis dem Medienprivileg nicht unterliegt, selbst dann, wenn sie Suchergebnisse über mediale Berichte bereitstellt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Kapitels römisch III der DSGVO hinsichtlich sämtlicher gegenständlicher Sucheinträge Anwendung finden.
3.2. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins a, oder Artikel 9, Absatz 2 a, stützte und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben;
[…]
Absatz 3 :,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
[…]
3.3. Mit Hilfe des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, kann die betroffene Person unter der Voraussetzung des Absatz eins, die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen. Die Ausnahmen vom Löschungsrecht enthält Absatz 3, In Absatz 2, findet sich, was aus dem geplanten „Recht auf Vergessenwerden“ in Folge der EuGH-Urteils Google Spain, bei dem die Daten mit einem Ablaufdatum versehen worden seien, übrigblieb, nämlich eine bloße Informationsverpflichtung an andere Verantwortliche.
Dem Urteil Google Spain lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In der überregionalen spanischen Tageszeitung La Vanguardia war im Jahr 1998 auf Anordnung des zuständigen Ministeriums die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft unter Nennung des Schuldners kundgemacht worden. Dieser Bericht war (und ist weiterhin) im online-Archiv der Zeit abrufbar und war über Google auffindbar. Gegenstand des EuGH-Verfahrens war nunmehr das Löschungsbegehren gegen Google , welches der EuGH mit überwiegenden Interessen der betroffenen Person bestätigte (Löschungsrecht aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs). Ein Schaden war nicht erfolgt und es war auch irrelevant, dass der Originalbericht weiterhin im online-Archiv abrufbar war. Überwiegende Interessen der Öffentlichkeit – insbesondere der Internetnutzer – könnten jedoch einem Löschungsanpruch gegen Google entgegenstehen (Haidinger/Knyrim, Datcom Artikel 17, DSGVO, Rz 2, Stand 01.12.2021, rdb.at).
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat auf Grundlage des EuGH-Urteils Google Spain einen Kriterienkatalog für die Feststellung der Löschverpflichtung eines Suchmaschinenbetreibers entwickelt. Der EDSA hat im Juli 2020 Leitlinien zum Recht auf Vergessenwerden – Teil römisch eins veröffentlicht, deren Verhältnis zum Kriterienkatalog der Artikel-29-Datenschutzgruppe nicht ganz klar sind. Die Leitlinien behandeln die möglichen Gründe für das Recht auf Auslistung sowie Ausnahmen (wie oben, Rz 60).
Die EDSA-Leitlinien nennen drei typische Fälle, wann die Anzeige im Suchergebnis nicht mehr notwendig ist. Ihnen ist gemeinsam, dass die Daten der Quellseite veraltet sind, z.B. wurden sie aus einem öffentlichen Register gelöscht, der Arbeitnehmer ist nicht mehr für das Unternehmen tätig, auf dem sich weiterhin seine Kontaktdaten finden oder die Informationen sind noch online, obwohl die gesetzliche Kundmachungsfrist abgelaufen ist (Rz 60/1).
Der oben angesprochene Katalog der Artikel-29-Datenschutzgruppe bezieht sich auf die Ausübung des relativen Widerspruchsrechts.
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
Es handelt sich um keine Person, die im öffentlichen Leben steht.
Die betroffene Person ist ein Kind iSd Artikel 8, Absatz eins,
Die Informationen beziehen sich nicht auf Ihr Berufsleben und verletzen Ihre Privatsphähre.
Die Informationen enthalten gegen die betroffene Person gerichtete Hassrede, Verleumdung, üble Nachrede oder ähnliche Beleidigungen, die Straftatbestände verwirklichen oder gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen.
Die Informationen scheinen erwiesene Tatsachen zu sein, enthalten jedoch falsche Tatsachen.
Die Informationen beziehen sich auf eine relativ geringfügige, schon lange zurückliegende Straftat und benachteiligen die betroffene Person (Rz 60/3).
Bereits die Artikel-29-Datenschutzgruppe hatte in ihren Leitlinien zur Google Spain-Entscheidung analysiert, dass es der EuGH für ein gesteigertes legitimes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über bestimmte Personen genügen lasse, dass diese eine Rolle im öffentlichen Leben spielt bzw. im öffentlichen Leben steht. Das Kriterium sei enger gefasst, als das Kriterium der „Person des öffentlichen Lebens“ (public figure), wie sie vom EGMR geprägt wird. Bei Politikern, hohen Beamten, Geschäftsleuten oder Mitgliedern der reglementierten Berufe würde man üblicherweise davon ausgehen, dass sie eine Rolle im öffentlichen Leben füllen (Rz 60/4).
Artikel 17, Absatz 3, sieht spezifische Ausnahmen vom Löschungsrecht vor. Der Verantwortliche kann sich gegenüber jedem Löschungsgrund mit einer der in Absatz 3, erwähnten Ausnahmen zur Wehr setzen und eine Weiterverarbeitung rechtfertigen. Der EuGH hat etwa bestätigt, dass Google Anträge auf Löschung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten unter Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit ablehnen kann und weiterhin in den Suchergebnissen anzeigen darf. Stützt sich der Verantwortliche auf einen Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3,, so trägt er die Behauptungs- und Beweislast (Rz 68).
Besondere Bedeutung kommt dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information zu (Artikel 17, Absatz 3, Litera a,). Ein Löschungsanspruch besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Medienprivileg).
Da Artikel 17, Absatz 3, Litera a, eigenständig ist, das heißt, nicht auf Artikel 85, verweist, erfasst er jeglichen Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung, also auch den Bürgerjournalismus. Postings zu einem Beitrag eines Mediums sind aber ohnedies dem Medium als Verantwortlichen zuzurechnen, weshalb die DSB in solchen Fällen nicht zuständig ist. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden.
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung Kriterien für die Abwägung des Rechts auf Datenschutz und des Rechts auf freie Meinungsäußerung entwickelt:
Art der Information;
die Sensibilität der Information für das Privatleben der betroffenen Person;
das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang der Information, was z.B. von der Rolle der Person im öffentlichen Leben abhängen kann;
die Wahrscheinlichkeit und Schwere des Eintritts eines Schadens durch die Verarbeitung der Daten;
das Alter der Daten;
die sachliche Richtigkeit der Daten;
die soziale Adäquanz der Daten;
der Zweck und Kontext der Veröffentlichung;
die Rechte und Pflichten Dritter (wie oben, Rz 69/1).
PICHLER stellt fest, dass ein berechtigtes Informationsinteresse auch an unrichtigen Medienberichten bestehen kann, andererseits sei im Lichte der Entscheidung Google Spain nicht auszuschließen, dass insbesondere bei Personen, an denen kein öffentliches Interesse bestehe, die fortwährende Archivierung von Medienberichten iSd Artikel 10, EMRK nicht erforderlich sei (Rz 69/2).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information steht laut EDSA Anbietern journalistischer Inhalte, deren Aktivität sich im Kernbereich der Meinungsfreiheit bewegt, in anderer Intensität zu als Suchmaschinenbetreibern, deren Hauptinteresse nicht darin besteht, die ursprüngliche Information über die betroffene Person zu veröffentlichen, sondern vielmehr es zu ermöglichen, jede im Hinblick auf diese Person verfügbare Information zu finden und somit ein Profil dieser Person zu erstellen. Der EDSA kommt zum Schluss, dass Suchmaschinenbetreiber Auslistungsanträge ablehnen dürfen, wenn sie nachweisen, dass die Anzeige in der Ergebnisliste einer Suchabfrage zum Schutz der Informationsfreiheit der Internetnutzer unbedingt erforderlich ist. Persönlichkeitsrechte haben somit keinen pauschalen Vorrang. Das gilt laut EuGH auch für besonders geschützte Daten (sensibel iSd Artikel 9, Absatz eins, oder strafrechtlich relevant iSd Artikel 10,), sodass der betroffenen Person bei diesen Datentypen auch gegenüber Suchmaschinenbetreibern kein automatisches Löschungsrecht zusteht. Verweisen die Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, die sich auf einen früheren Verfahrensabschnitt beziehen und nicht mehr den aktuellen Informationen entsprechen, hat der Suchmaschinenbetreiber zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (wie z.B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Lebens und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung sowie der Auswirkungen der Veröffentlichung für die betroffene Person) diese ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen aktuell nicht mehr durch die Anzeige einer Ergebnisliste im Anschluss an eine Suche anhand ihres Namens mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden (wie oben, Rz 69/5).
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich die Datenschutzbehörde fallspezifisch auch mit dem Judikat EuGH C-131/12 vom 13.05.2014, wonach nicht alleine das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers relevant ist und im Allgemeinen die durch die DSGVO geschützten Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Interesse der Internetnutzer überwiegen.
Demgegenüber habe der EGMR im Urteil Applikation Nr.: 64569/09 DELFI vs. ESTONIA vom 16.06.2015 festgestellt, dass Artikel 8, EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Artikel 10, EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) gleichermaßen zu beachten und anzuwenden sind und dass das Ergebnis in der Abwägung grundsätzlich nicht unterscheiden sollte, wenn in einem Fall der Herausgeber eines beanstandeten Zeitungsartikels sich auf Artikel 10, EMRK beruft oder eine Person gemäß Artikel 8, EMRK Betroffener dieses Artikels war.
Daraus folgt:
3.4.1. Zu Recht führte die belangte Behörde aus, dass in die Abwägung auf der Seite des Betroffenen seine durch Artikel 7 und 8 EU-GRC gewährleisteten Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz einzustellen seien, auf der Seite des Verantwortlichen oder Dritter das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bzw. freie Information, wobei diese Grundrechte als grundsätzlich gleichwertig anzusehen seien. Aus der menschrechts-, unions- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (ähnlich den dargestellten Kriterien des EuGH, oben Rz 69/1) hätten sich die von der belangten Behörde (in etwas anderer Reihenfolge) dargestellten Abwägungsgesichtspunkte entwickelt:
Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse),
die sachliche Richtigkeit und soziale Adäquanz der veröffentlichten Daten,
der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung,
die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung,
die seit der Veröffentlichung der Daten vergangene Zeit und
etwaig betroffene Rechte und Pflichten Dritter.
Eine Gewichtung sei einzelfallbezogen vorzunehmen.
Die belangte Behörde wandte diese Kriterien unter Punkt D.5. der rechtlichen Beurteilung in den Unterpunkten D.5.a. bis D.5.f. an.
3.4.2. Das Verwaltungsgericht hegt gegen die im Einzelfall dort vorgenommene Abwägung der belangten Behörde keine Bedenken:
Die Annahme der belangten Behörde, der BF sei aufgrund seiner Tätigkeit in der Pressestelle der römisch 40 vom 15.01.2011 bis 30.09.2016, teils in leitender Funktion als Pressesprecher bis 30.06.2014, ebenso wie als Bezirksrat der römisch 40 vom 09.12.2015 bis 31.05.2017 eine Person mit Rolle im öffentlichen Leben, ist nicht zu beanstanden. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Zitate des BF eines Liedes der Waffen-SS bzw. eines Liedes einer im rechten Milieu angesiedelten Band erhöhte Aufmerksamkeit der Medien und der Öffentlichkeit erregen, die sich auch nicht auf ein rein österreichisches Interesse beschränken, so ist dem beizupflichten.
Exakte Abgrenzungskriterien dafür, wie lange dieses Informationsinteresse als aktuell beurteilt werden kann, bestehen nicht. Es wird diesbezüglich eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sein. Die belangte Behörde gelangte im Entscheidungszeitpunkt März 2019 zum Ergebnis, zwar sei der BF nicht in einer so bedeutenden Rolle des öffentlichen Lebens stehend, dass er dauerhaft die Rolle einer Person öffentlichen Lebens einnehmen werde, allerdings sei der Vorfall nicht als unerheblich einzustufen, sodass ausgehend vom Zeitpunkt des Rückzugs des BF aus den politischen Funktionen (Beendigung der Tätigkeit als Bezirksrat) mit Mai 2017 der Zeitraum von knapp 2 Jahren zu kurz sei, um in der Interessenabwägung ein für die Löschung sprechendes Indiz der zwischenzeitig vergangenen Zeit berücksichtigen zu können (dortiger Verweis auf 6 Ob 241/16h des OGH vom 22.12.2016, wonach eine Auto-Complete Ergänzung des ursprünglichen Namens acht Jahre nach einer Namensänderung nicht beanstandet wurde).
Diese Ansicht ist zunächst zu teilen. Allerdings ist nunmehr auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt (Juli 2022) abzustellen: Primär wird es auch hier auf den Zeitpunkt des Rückzuges des BF aus der politischen Funktion ankommen, weil mit diesem – mangels Hervorkommens gegenteiliger Umstände – der BF die politische Bühne – vorerst – verlassen hat. Zur Beurteilung der jeweiligen Partei im politischen Spektrum ist es für die Öffentlichkeit grundsätzlich von berechtigtem Interesse, Informationen auch über Mandatare jedenfalls der jüngeren Vergangenheit einholen zu können. Dass der Umgang politischer Funktionäre mit nationalsozialistischem Gedankengut bzw deren Einstellung diesem gegenüber in der politischen Diskussion der letzten 30 Jahre in Österreich eine eminente Bedeutung hat, bedarf keiner weiteren Darlegung. Allerdings wird man auch die Daten der Anlasssetzung (hier der Postings nicht lange vor April 2013), seiner tatsächlichen Tätigkeit als Pressesprecher einer Landesorganisation einer großen politischen Partei sowie des Prozesses nach dem Verbotsgesetz sowie des Freispruchs 2014 in die Interessenabwägung mit einzubeziehen haben.
Der erkennende Senat sieht auch im gegenwärtigen Zeitpunkt gut 5 Jahre nach Beendigung der politischen Tätigkeit des BF und innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach den Postings, der Beendigung seiner Pressesprechertätigkeit bzw des sich daran anschließenden Strafverfahrens samt Freispruch im Hinblick auf die Bedeutung der vom BF selbst ausgegangenen Manifestationen seines politischen Denkens mit Bezug zu nationalsozialistischen Liedtexten bzw solchen einer Rockband, der eine Nähe zum (deutschen) rechten Parteienspektrum nachgesagt wird, die Interessen des BF an der Löschung seines Namens zur Verknüpfung mit den im Spruch genannten 57 URLs in der Suchmaschine der MB nicht höher als jene der Aufrechterhaltung der Bereitstellung dieser Informationen unter dem Aspekt der Meinungs- und Informationsfreiheit.
3.4.3. Unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Richtigkeit und der sozialen Adäquanz ging die belangte Behörde auf die Einwendung des BF ein, es sei nicht zu einer sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der römisch 40 gekommen. Dass diese Einwendung im arbeitsrechtlichen Sinn zutreffend ist, ändert nichts am festgestellten Umstand, dass laut Presseaussendung der römisch 40 vom 10.04.2013, diese „das Beschäftigungsverhältnis mit römisch 40 mit sofortiger Wirkung auflöste“ (unter Bezugnahme auf die Ausführung des damaligen Landesparteiobmann römisch 40 ). Wenn Medien damals (auch) die Information weitergaben, im Zusammenhang mit den Postings sei das Dienstverhältnis der römisch 40 zum BF mit sofortiger Wirkung beendet worden, so ist diese Information unter dem Aspekt der Richtigkeit daher nicht zu beanstanden. Dass aufgrund weiterer allgemein zugänglicher Information, z.B. Presseaussendungen, in weiterer Folge dem entgegenstehende Umstände bekannt wurden, kam nicht hervor. Dass sich die arbeitsrechtliche Situation in weiterer Folge anders entwickelte (wobei der BF faktisch nicht mehr für die römisch 40 tätig wurde), als von der römisch 40 am 10.4.2013 anlassbezogen kommuniziert, kann die Richtigkeit der damaligen Information nicht in Frage stellen, weshalb durch die Verlinkung des Namens des BF durch die MB mit diesem Presseartikel keine unrichtigen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und werden.
3.4.4. Wenn sich die belangte Behörde weiterhin damit befasst, der BF habe eine Berichterstattung über ihn hinsichtlich des Postens von Zitaten aus SS-Liedern als „Falschmeldungen“ bezeichnet, so muss sich der BF seine Aussage im Hauptverfahren entgegenhalten lassen, wonach er selbst das Lied „SS marschiert im Feindesland“ als „Kampflied der Waffen-SS“ bezeichnete (dort S 16: „Wissen Sie heute, dass dieses Zitat im SS Liederbuch an dritter Stelle steht? Heute weiß ich es. Das SS Liederbuch war mir nicht bekannt. … Woher kommt dieses Zitat? Das kommt tatsächlich aus dem Lied „SS marschiert im Feindesland“. Was ist das für ein Lied? Das ist ein Kampflied der SS.“). Der BF gab dort weiter an, dass ein Zitat aus einem Lied der Waffen-SS stamme, sei natürlich furchtbar (wie oben, S 18).
3.4.5. Das Verwaltungsgericht teilt zwar nicht die Sicht der belangten Behörde, dass allein aus dem Umstand einer Anklageerhebung zwingend darauf zu schließen sei, dass die jeweils zu Grunde gelegte objektive Tatseite erfüllt ist. Allerdings ist bereits aufgrund der zu 3.4.4. wiedergegebenen Zugeständnisse des BF hinsichtlich dem Lied „SS marschiert in Feindesland“ kein Anhaltspunkt mehr dafür gegeben, wonach insofern die Berichterstattung „des Postens von Zitaten aus SS-Liedern“ sachlich unrichtig wäre.
Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz führte die belangte Behörde auch zutreffend aus, der BF habe dieses Zitat selbst auf seinem Facebook-Account (aktiv) veröffentlicht, wodurch er einen sachlichen Anlass zur Berichterstattung und der nachfolgenden Diskussion gegeben habe.
3.4.6. Unter dem Aspekt des Zwecks und des Kontexts der Veröffentlichung bezog sich die belangte Behörde auf einerseits aktuelle Berichterstattung zu Ermittlungen und Gerichtsverfahren sowie den historischen Zusammenhang, insbesondere mit Blick auf Artikel 9, des Staatsvertrages zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,). Zu Recht bezog sich die belangte Behörde daher auch auf den vom OGH und nach der Judikatur des EGMR hervorgehobenen Grundsatz, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt seien als bei Privatpersonen, dies aber auch für Privatpersonen gelte, soweit sie die politische Bühne betreten.
3.4.7. Zum Kriterium der Wahrscheinlichkeit bzw. des tatsächlichen Eintritts eines Schadens durch die Datenverarbeitung wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der BF die Zitate selbst veröffentlicht habe und es einem Pressesprecher einer Partei durchaus zumutbar sei, sich über die Herkunft von Daten kundig zu machen. Diesbezüglich ist der BF auf seine Aussage im Geschworenenverfahren zu verweisen, wonach man als Journalist unter einem unheimlichen Zeitdruck stehe (S 17). Anhaltspunkte dafür, dass er diese Postings als unmittelbaren Ausfluss seiner Tätigkeit als Pressesprecher tätigte, bestehen nicht, zumal er sie auch auf seinem privaten Facebook-Account veröffentlichte. Von einem Außendruck, der dem BF die Gelegenheit zur erforderlichen Recherche genommen hätte, ist daher nicht auszugehen. Der Einschätzung der belangten Behörde ist daher nicht zu widersprechen, dass der BF den von ihm behaupteten wirtschaftlichen Schaden in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat.
3.4.8. Unter dem Aspekt der vergangenen Zeit bezog sich die belangte Behörde einerseits auf das Urteil vom 13.05.2014, C131/12, des EuGH, wonach eine 16 Jahre zurückliegende Veröffentlichung zu einem Recht führt, dass diese Information nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werde. Die belangte Behörde schätzte den BF einerseits nicht in einer so bedeutenden Rolle des öffentlichen Lebens stehend ein, dass er dauerhaft die Rolle einer Person öffentlichen Lebens einnehmen werde. Allerdings sei der Vorfall als nicht unerheblich einzustufen. Der Zeitraum, in dem sich der BF vollständig und anhaltend von seiner Rolle im öffentlichen Leben zurückgezogen habe, beginne erst mit dem Rückzug aus den politischen Funktionen im Mai 2017. Die damals verstrichene Zeit von knapp zwei Jahren erachtete die belangte Behörde als zu kurz, um in der Interessenabwägung ein für die Löschung sprechendes Indiz der zwischenzeitlich vergangenen Zeit berücksichtigen zu können.
Zum Aspekt der verstrichenen Zeit ausgehend vom nunmehrigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wird auf die Ausführungen oben zu 3.4.2. verwiesen.
3.4.9. Zuletzt beschäftigte sich die belangte Behörde mit dem Aspekt etwaiger Rechte Betroffener bzw. Dritter und kam zutreffend zur Einschätzung, die Öffentlichkeit habe nicht nur ein Interesse daran, über aktuelle Ereignisse informiert zu werden, sondern auch über vergangene Ereignisse recherchieren zu können. Die mediale Berichterstattung über den BF vom Bekanntwerden der Facebook-Postings bis hin zum Freispruch im Rahmen eines Strafverfahrens stelle eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse dar.
In weiterer Folge beschäftigte sich die belangte Behörde einzelfallbezogen mit jenen URLs, bei denen das Begehren auf Löschung abgewiesen wurde.
3.5. Zu den einzelnen Argumenten des BF in der Beschwerde:
(die folgende Gliederung bezieht sich auf die jeweiligen Bezugnahmen des BF auf Seiten des bekämpften Bescheides)
3.5.1. Wenn der BF auf S 1 und 2 eingangs ausführt, die belangte Behörde habe entschieden, dass es weiterhin in Ordnung sein solle, ihn entgegen der Entscheidungen der unabhängigen Justiz und der Fakten medial in die Nähe des Nationalsozialismus, der KZ und des Antisemitismus zu rücken, ist dem lediglich zu entgegnen, dass hier zu beurteilen ist, ob die MB als Suchmaschinenbetreiberin über den Namen des BF auffindbare URLs weiter verfügbar machen darf oder nicht. Diesbezüglich hat die belangte Behörde differenzierend entschieden und ihre Entscheidung, weshalb betreffend einzelner angeführter URLs die Beschwerde abgewiesen wird, die diesbezüglichen Gründe im Einzelfall unter Zugrundelegung des aktuellen Datenschutzregimes und der hiezu ergangenen europäischen und höchstgerichtlichen Entscheidungen ausführlich begründet.
3.5.2. „Zu den Ausführungen auf S 7“:
Hier führt der BF zunächst zusammengefasst aus, kein einziges der vier Zitate sei dem BF in irgendeinem Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus bekannt gewesen. Auch drückten sie allesamt lediglich eine moralische Grundhaltung aus und nähmen keinerlei Bezug auf die NS-Zeit im Speziellen oder auf Politik im Allgemeinen. Er nimmt dabei auch auf das Zitat: „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück" Bezug.
Dabei bezieht sich der BF offenbar auf die Vorhaltungen im Strafverfahren, zumal die Datenschutzbehörde ohnehin lediglich die geposteten Zitate „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück" und „Meine Knochen könnt ihr brechen, meinen Glauben nicht“ in die Feststellungen einbezog. Auf die darüber hinausgehenden, hier nicht verfahrensgegenständlichen Zitate ist daher nicht einzugehen.
Wenn der BF ausführt, allesamt nähmen diese keinerlei Bezug auf die NS-Zeit im Speziellen, so muss er sich neuerlich seine Aussage vor dem Strafgericht vorhalten lassen, u.a. das Lied „SS marschiert in Feindesland“ sei ein Kampflied der Waffen-SS. Viele seiner Informationen stammten aus Wikipedia ... Dass ein Zitat aus einem Lied der Waffen-SS stamme, sei natürlich furchtbar (BF Protokoll LG für Strafsachen, S 16 und 18, siehe dazu auch oben 3.4.4.). Wenn der BF auf S 3 der Beschwerde unten ausführlich und im Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Straflandesgericht nunmehr meint, das Zitat „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück" sei kein Lied der Waffen-SS, so verwundert die behauptete nunmehr erfolgte detailgetreue Recherche im Gegensatz zu den Angaben des BF vor dem Strafgericht, sich darüber nicht näher informiert zu haben.
Eine wissenschaftliche Einordnung der Provenienz des Liedes kann für die Zwecke des Verfahrens und im Hinblick auf die Feststellung der belangten Behörde C.2. dahinstehen. Eine Zugehörigkeit zum nationalsozialistischen Gedankengut steht selbst in Zusammenfassung der Ausführungen des BF selbst außer Frage.
Besonders verwunderlich ist, wenn der BF auf S 3 seiner Beschwerde, dritter Absatz, zum Zitat „Meine Knochen könnt ihr brechen, meinen Glauben nicht" ausführt, in seinem Fall stamme dieses Zitat ziemlich sicher von der Homepage www.bibel.com, die er im Rahmen seiner damaligen dienstlichen Recherchen zum Thema Religion und besonders Islam regelmäßig besucht habe, wobei er vor dem Strafgericht ausdrücklich zu diesem Zitat befragt angab: „Ich weiß es nicht mehr. Aufgrund der Masse der Sachen, die ich mir aus beruflichen Gründen angeschaut habe, kann ich das nicht mehr sagen“ (S 14). Die nunmehr sehr detaillierten Angaben sechs Jahre nach dem „Tatzeitraum“ verwundern im Verhältnis zu den diesbezüglich gänzlich uninformierten Angaben im Strafverfahren etwa ein Jahr nach dem Tatzeitraum.
Wenn der BF generalisierend offenbar meint, der Umstand das alle im Strafverfahren erörterten Zitate keinerlei Bezug zum Nationalsozialismus hätten („längst widerlegte Vorwürfe“), ist ihm zu entgegnen, dass aus rechtlichen Gründen ein Geschworenengericht über seine Anklage entschied und gemäß der zugrundeliegenden Norm des Paragraph 336, StPO der Freispruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet und somit eine nähere Darlegung der Gründe des Freispruches nicht erfolgt ist. Daraus den Schluss zu ziehen, dass es sich um unverfängliche Zitate gehandelt hätte, deren Nutzung in Bezug auf das Verbotsgesetz unbedenklich ist, ist unzutreffend.
3.5.3. „Zur Seite 8“:
Hier bezieht sich der BF auf die Feststellung C.3., wonach die römisch 40 im Zuge einer Presseaussendung eine Erklärung des damaligen Landesparteisekretärs veröffentlicht habe, in der dieser erklärt habe, die römisch 40 habe sich mit sofortiger Wirkung einvernehmlich vom BF getrennt.
Dies sei, wie der BF später feststellen habe müssen, richtig, bedürfe aber einer Ergänzung, nämlich, dass die Aussendung wahrheitswidrig sei.
Diese Ausführung erscheint dahingehend zu verstehen, dass der BF zwar die durch die belangte Behörde getroffene diesbezügliche Feststellung für richtig hält, der Inhalt der Presseaussendung aber nicht der damaligen tatsächlichen Vorgangsweise der Partei gegenüber dem BF entsprochen hätte.
Darauf kommt es aber nicht an, zumal es den Medien unbenommen sein muss, über Presseaussendungen in der Form zu berichten, dass deren Inhalt weitergegen wird. Dass dieser Presseaussendung entgegenstehende spätere Presseaussendungen erfolgt wären, die den Inhalt der hier wiedergegebenen Presseaussendung korrigiert hätten oder Gerichtsentscheidungen getroffen worden wären, die insofern zu veröffentlichen gewesen wären, behauptet der BF gar nicht. Ob sich also die römisch 40 in weiterer Folge entsprechend ihrer Aussendung verhalten hat, ist für die hier zu beurteilende Frage irrelevant, weil die Verlinkung mit der Information über die Presseaussendung unbedenklich ist, mag auch die folgende interne Vorgangsweise der römisch 40 eine andere gewesen sein.
3.5.4. „Zu Seiten 13/14“:
(ab hier bezieht sich der BF auf die rechtliche Beurteilung des Bescheides)
Hier führt der BF aus, tatsächlich sei seine Rolle sowohl als Pressesprecher der römisch 40 als auch als Bezirksrat von der belangten Behörde weit überschätzt worden. Tatsächlich sei nie eine Rolle des BF im öffentlichen Leben gegeben gewesen.
Hier nimmt die belangte Behörde eine rechtliche Qualifikation aufgrund der festgestellten Sachverhaltsfeststellungen (der BF war über einen bestimmten Zeitraum Pressesprecher der römisch 40 und Bezirksrat) vor: Person mit Rolle im öffentlichen Leben. Auf den Umstand, wie tatsächlich die Rolle des BF als Pressesprecher der römisch 40 angelegt war und ob er seine Aufgaben als Bezirksrat wahrnahm oder krankheitsbedingt teilweise nicht wahrnehmen konnte, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant, zumal bereits mit der Funktion eine gewisse Erwartung der Öffentlichkeit verknüpft ist und es nicht darauf ankommt, ob der BF im Einzelfall dieser Rolle gerecht wurde. Eine unzulässige Beurteilung der Position des BF zeigen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde daher nicht auf.
3.5.5. „Zu Seite 14“:
Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich neuerlich auf die behauptete konkrete Rolle des BF.
Auch die hier erfolgten Überlegungen zeigen - auch unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde wiedergegebene Rechtsprechung - keine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf.
3.5.6. „Zu Seite 15“:
Zunächst ist der BF darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht durch die Datenschutzkommission, sondern durch die Datenschutzbehörde erfolgt ist.
Der BF gibt hier die ersten fünf Absätze der S 15 des bekämpften Bescheides wieder und führt neuerlich aus, die Aussendung der römisch 40 sei inhaltlich unrichtig gewesen.
Diesbezüglich ist er auf die Ausführungen oben zu 3.5.3. zu verweisen. Ob Journalisten bei ihm nachgefragt haben ist irrelevant, zumal es unbedenklich ist, wenn öffentliche Aussendungen politischer Parteien durch Medien wiedergegeben werden. Wie dargestellt behauptete der BF nicht, dass in weiterer Folge anderslautende Aussendungen oder sonstige Informationen an die Öffentlichkeit gelangt wären, die die Medienberichterstattung in diesem Zusammenhang hätte aufgreifen müssen.
Es ist für das Verwaltungsgericht unzutreffend, dass die Übernahme einer Presseaussendung in die Berichterstattung durch ein Medium eine medienrechtliche Pflichtverletzung darstellen soll.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im letzten Absatz der S 15 versuchte, den BF „zu kriminalisieren“. Die Umstände, wie es trotz zunächst erfolgter Einstellung zu einer Fortführung des Strafverfahrens gekommen ist, spielen für die Beurteilung des datenschutzrechtlich zu beurteilenden Falles keine Rolle. Der BF irrt allerdings in der Interpretation des Freispruchs, wenn er meint, hieraus wäre zu folgern, seine Zitate seien keinerlei Rechtfertigung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus oder gar eine Propaganda für denselben, sie seien nicht einmal in irgendeinem Zusammenhang mit diesem oder der Politik im Allgemeinen gestanden. Das Geschworenengericht hatte zu beurteilen, ob der BF die objektive und subjektive Tatseite des ihm angelasteten Delikts nach dem Verbotsgesetz zu verantworten hatte und hat dies verneint. Weitere Schlüsse sind daraus nicht zu ziehen.
3.5.7. „Zu Seite 16“:
Bezugnehmend auf S 16, Absatz 1, behauptet der BF erstmalig, dass er die fraglichen Zitate auf seinem Facebook-Account veröffentlicht habe, könne nicht als gesichert angesehen werden. Zu dieser Zeit hätten mehrere Mitarbeiter der Pressestelle jeweils Zugriff auf die Facebook-Accounts der anderen gehabt und dort auch gepostet. Er könne sich nicht mehr erinnern, was und warum er oder eine Kollegin oder ein Kollege konkrete Dinge gepostet hätten.
Dieses Vorbringen verwundert angesichts der Verantwortung des BF vor dem Straflandesgericht, nach der diese Möglichkeit nicht einmal ansatzweise angedeutet wurde. Auch den zahlreichen Eingaben in diesem Verfahren vor der Beschwerde ist ein solcher Standpunkt des BF nicht zu entnehmen. Seine Aussagen vor dem Strafgericht sind nur im Sinne bewußter aktiver Postings durch den BF zu verstehen: „Ich habe sämtliche Zitate aus Foren und habe alles … dort gepostet.“ (S 15). Auf diese rein als Schutzbehauptungen zu verstehenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit sich der BF in weiterer Folge auf ein Zitat der belangten Behörde aus einer Entscheidung des EGMR bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass sich dieses Zitat nicht unmittelbar auf die fallgegenständlichen Ausführungen bezieht.
Sofern der BF in weiterer Folge pauschal meint, in den betreffenden Artikeln schlecht gemacht zu werden, ist er auf die Ausführungen in Bezug auf die einzelnen URL zu verweisen (siehe unten).
3.5.7. „Zu Seiten 16/17:“
Die Kommentierung des letzten Absatzes des Bescheides S 16 sowie der ersten beiden Absätze der S 17 durch den BF lässt eine sachliche Auseinandersetzung vermissen. Es ist kein Anhaltspunkt für „böswillige Unterstellungen“ der belangten Behörde dem BF gegenüber zu sehen. Wie mehrfach dargelegt, ist aus dem Freispruch nicht abzuleiten, dass zwischen den Zitaten des BF und dem Nationalsozialismus kein Zusammenhang bestehe.
3.5.8. „Zu Seite 17“:
Hier bezieht sich der BF wieder auf ein Zitat der belangten Behörde in Bezug auf eine Entscheidung des OGH. Dass der BF ein Politiker war, ist den Feststellungen der belangten Behörde ebensowenig zu entnehmen wie der rechtlichen Beurteilung. Wenn die belangte Behörde allerdings davon ausging, dass der BF (als Privatperson, aber auch als Pressesprecher der römisch 40 ) durch aus eigenem Antrieb erfolgte Postings der festgestellten Zitate auf seiner Facebook-Seite, auf der er mit etwa 1.500 Usern befreundet war, die politische Bühne betrat, so ist dies nicht zu beanstanden. Wenn jemand sich an einen realen öffentlichen Ort begibt und vor 1.500 Leuten Zitate von sich gibt, die aufgrund ihres Kontexts einer politischen Richtung zuzuordnen sind (auch wenn letzteres der BF bestreitet), betritt er die politische Bühne. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass dieser Auftrittsplatz ein virtueller ist.
In weiterer Folge verlässt der BF ein weiteres Mal den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Datenschutzbehörde (Bezugnahme auf deren „moralische oder politische Einstellung“). Das Verwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Überlegung der Datenschutzbehörde, dass es einem Pressesprecher einer Partei oder deren Teilorganisation durchaus zumutbar sei, sich über die Herkunft von Zitaten, die er auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht, kundig zu machen. Es bedarf auch keiner konkreten Regel, wenn einem Pressesprecher einer großen Partei Recherchekenntnisse und eine besondere Sensibilität darüber zuzusinnen sind, was er veröffentlicht, zumal es sich dabei um Kernpunkte seiner beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Maßstäbe hier auf den BF anzuwenden, ist keineswegs unzulässig.
3.5.9. „Zu Seite 18“:
Wenn der BF hier neuerlich auf seine Rolle als Bezirksrat referenziert, so ist auf die Ausführungen oben (u.a. zu 3.4.2.) zu verweisen.
Wenn der BF meint, „die Vorwürfe gegen ihn seien schlicht unhaltbar“, nicht der Vorfall sei nicht unerheblich, so ist ihm zu entgegnen: Unklar bleibt, von welchen Vorwürfen der BF hier ausgeht. Sollte er das Strafverfahren meinen, so wurde ein rechtsstaatliches Verfahren abgeführt, in dem ein Geschworenengericht zu einem Freispruch kam. Sollte der BF die belangte Behörde meinen, wenn diese den Vorfall, wonach der BF Zitate mit objektiv nationalsozialistischem Kontext auf seiner Facebook-Seite einem größeren Adressatenkreis gegenüber publizierte, als nicht unerheblich einstufte, so ist dem nicht zu widersprechen.
3.5.10. „Zu den Seiten 18/19“:
Hier führt der BF aus, eine Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 28.06.2018 (M.L und W.W gegen Deutschland) sei unzulässig, zumal es sich dort um zwei verurteilte Straftäter handle.
Die Berichterstattung, die über die Dienste der MB verlinkt wird, umfasst auch den im Verfahren ergangenen Freispruch, sodass dieser Umstand ohnedies zugunsten des BF weitergegeben wird. Dass lediglich Umstände einer Berichterstattung zugänglich wären, die zu einer Verurteilung führten, ist nicht zutreffend. Wenn der BF ausführt, es gehe ihm darum, dass nicht, sobald sein Name von möglichen Kunden, Freunden oder Bekannten in die Suchmaschine eingegeben werde, automatisch die hinlänglich widerlegten Vorwürfe gegen ihn erscheinen, so ist ihm zu entgegnen, dass der BF in Bezug auf die Publikation der Postings zwar vom Vorwurf der nationalsozialistischen Wiederbetätigung rechtskräftig freigesprochen wurde, aber selbst aus eigener Initiative der Verfasser der entsprechenden Postings war, die einem großen Adressatenkreis zukamen und auch von der Presse aufgenommen wurden. Dass sich daraus eine Berichterstattung ergab, hat der BF durch seine aktiven Postings selbst zu verantworten. Ob die Anklage rechtlich zulässig war, ist im Verfahren der Datenschutzbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen.
Dass verfahrensgegenständlich eine Schädigung auch des Sohnes des BF erfolgen soll, wird nunmehr erstmals in der Beschwerde behauptet. Ein Bezug kann realistischer Weise zum Vater im engsten Bereich der persönlichen Bekanntschaft hergestellt werden. Ein eigenständig relevanter Beurteilungspunkt kommt dem nicht zu.
3.5.11. „Zu Seite 19“:
Der BF wehrt sich hier gegen die Ausführungen der belangten Behörde, die Berichterstattung habe „nicht unrichtige Informationen“ beinhaltet und er habe eine Rolle im öffentlichen Leben gespielt. Zum erstgenannten Umstand wird auf die Ausführungen unten zu 3.5.12. verwiesen, zum zweitgenannten Umstand auf die bereits mehrfache Erörterung oben.
3.5.12. „Zu den Seiten 20 bis 26“:
Auf den genannten Seiten nimmt die belangte Behörde im Einzelnen zu den in den Spruchpunkten römisch eins.1) – 57) und römisch II.1 – 10) genannten URLs Stellung, wobei sie zusammenfassend ausführte, dass bei den URLs der Medienunternehmen die Berichterstattung im Rahmen des zeitlichen Konnnexes, zu dem sie stattfand (Hervorkommen der Facebook-Postings, Anklageerhebung, Gerichtsverfahren und Freispruch) sachlich nicht unrichtige Informationen beinhaltete, die im Hinblick auf die soziale Adäquanz angemessen seien. Zu den URLs die nicht von Medienunternehmen stammten traf die belangte Behörde sodann auf den S 19 bis 23 Begründungen, warum deren Löschung abzuweisen sei (Spruchpunkte römisch eins.13), römisch eins.14), römisch eins.18), römisch eins.30 – 35), römisch eins.42 – 43), römisch eins.45 – 48), römisch eins.50) und römisch eins.53) bzw auf den S 24 bis 26), warum diese URLs zu löschen waren (Spruchpunkte römisch II.1. – 10).
Auf die einzelnen Begründungen geht der BF in seiner Beschwerde nicht ein, lediglich auf die Begründung zu römisch eins.14, zu einer Webseite des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes, das nach dem Vereinszweck einen Beitrag zur aktuellen Debatte im öffentlichen Interesse liefere.
Der BF bleibt jeglichen Beleg dafür schuldig, dass man das DÖW „nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil vom 4. Mai 1998 mit Fug und Recht als kommunistische Tarnorganisation bezeichnen könne, die ein Klima der Gesinnung-und Meinungsterrors“ schaffe. Eine derartige Beilage 16 ist nicht ersichtlich. Dem BF gelingt es durch diese nicht belegte Behauptung nicht, die nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde auf S 22 oben des Bescheides zu erschüttern.
Wie dargestellt, befasste sich die belangte Behörde auf den S 20 bis 26 mit den einzelnen URLs. Zu den über die URLs vermittelten Inhalten nahm der BF lediglich im Rahmen der Stellungnahmen am 7.10.2018 (oben unter 1.2. dargestellt) Stellung im Sinne von kurzen Anmerkungen zu den einzelnen Punkten. Darauf kam der BF im Rahmen der Beschwerde im Einzelnen nicht wieder zu sprechen.
Angemerkt wird hiezu lediglich:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können diese Umstände nur für die von Spruchpunkt römisch eins.1) – 57) erfassten Verlinkungen allenfalls relevant sein.
Konkret merkte der BF in seiner Stellungnahme vom 7.10.2018 nahezu betreffend alle Punkte sinngemäß an, die Texte, zu denen die Verlinkungen führten, enthielten unwahre Behauptungen, dass er „als ehemaliger Pressesprecher“ „gefeuert“, „vor die Tür gesetzt“ etc wurde bzw ähnliche Darstellungen in englischer und französischer Sprache, hauptsächlich bezogen auf Zitate von Beitragstiteln.
Dazu ist auszuführen:
Zunächst haben bei der Betrachtung ohnehin jene URLs außer Betracht zu bleiben, die sich auf Texte von dem Medienprivileg unterliegenden Autoren beziehen. Wie oben dargelegt, kommt es darüber hinaus aber auf die genaue arbeitsrechtliche Einordung des Umstandes, dass der BF anlassbezogen ab dem römisch 40 -Artikel über die Postings nicht mehr für die römisch 40 als Pressesprecher tätig sein konnte, nicht an. Auch journalistische Zuspitzungen („gefeuert“, „fired“, „kündigt“, „zurücktreten mußte“ sind insofern unbedenklich, als dem die Tatsache zu Grundlage liegt, dass der BF aufgrund der (Berichte über die) Postings seine beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte.
3.5.13. Lediglich einmal merkt der BF (zu Spruchpunkt römisch eins.18) an, sein Persönlichkeitsrecht sei durch die unwahre Behauptung „aus römisch 40 ausgeschlossen“ verletzt worden. Hier ist dem BF selbst angesichts der ausführlichen Begründung der belangten Behörde auf S 23 des Bescheides zu D.6.jj. beizupflichten: Die Behörde sah im Kontext des Artikels, seiner grundsätzlichen Sachlichkeit und des Umstandes, dass er sich nicht nur auf den BF beziehe, einen zulässigen Beitrag zur allgemeinen Debatte.
Der erkennende Senat mißt hier dem Aspekt der sachlichen Richtigkeit der Information insbesondere deshalb einen höheren Stellenwert bei, als dieser Artikel am 25.11.2015 und somit knapp 2 Jahre nach „Aufpoppen der Affäre“ in der Presselandschaft erschien und somit ausreichend Zeit für eine Recherche zur Verfügung stand. Zwischen einem Parteiausschluss und einem seitens der Partei als Dienstgeberin beendeten Arbeitsverhältnis als Pressesprecher liegt ein deutlicher Umstand, dessen Nichtbeachtung in diesem Punkt zu einem Erfolg der Beschwerde führen muß.
Der Beschwerde war daher insoferne teilweise Folge zu geben, dass Punkt römisch eins.18.) ersatzlos zu entfallen hat (Spruchpunkt A.a), betreffend die dort genannte URL der Beschwerde als Spruchpunkt D.II.11) stattzugeben war (Spruchpunkt A.b) und der MB die entsprechenden Aufträge zu erteilen waren (Spruchpunkt A.c). Darüber hinaus war der Beschwerde nicht Folge zu geben (Spruchpunkt C). Zur Klarstellung erfolgte zu Spruchpunkt D. eine vollständige Wiedergabe des nun abgeänderten Spruches.
3.5.14. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt und konnte aufgrund der im Wesentlichen unstrittigen Tatschengrundlage entfallen. Zwar wirft der BF in der Beschwerde scheinbar Tatsachenfragen auf, die aber tatsächlich teilweise Interpretationsfragen (Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung der Rolle des BF in der Öffentlichkeit im Verhältnis zu seinen Funktionen „Pressesprecher“ und „Bezirksrat“) darstellen, teilweise rechtlich irrelevant sind (exakte Provenienz der Zitate) bzw urkundlich bzw durch Aussagen des BF im Strafverfahren objektiviert sind (Tatsache der gegenständlichen Postings durch den BF selbst; Umstand, dass die Zeile „Und wenn sich die Reihen auch lichten, für uns gibt es nie ein Zurück“ aus dem Lied der Waffen-SS „SS marschiert im Feindesland“ stammt).
3.5.15. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass zum Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO (Recht auf Vergessenwerden), soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung des VwGH besteht und die geltende Rechtslage allein, ungeachtet des Einzelfallcharakters des Falles, keine eindeutige Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen erlaubt.
ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2217713.1.00