Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Geschäftszahl

L517 2249812-1

Spruch


L517 2249812-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 , StA.: Nordmazedonien, geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerfried HÖFFERER, und den Arbeitgeber „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2,, 4, 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

01.07.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat der Stadt römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem.
§ 20d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG

29.07.2021 - Anforderungsschreiben an den Arbeitgeber (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“)

29.07.2021 - 1. Parteiengehör an die bP1

23.08.2021 - Urkundenvorlage und Stellungnahme der bP1

27.08.2021 - 2. Parteiengehör an die bP1

16.09.2021 - Urkundenvorlage und Stellungnahme der bP1

22.09.2021 - Anforderungsschreiben an die bP1

14.10.2021 - Urkundenvorlage und Stellungnahme der bP1

04.11.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung

08.11.2021 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (zugestellt am 18.11.2021)

14.12.2021 - Beschwerde der bP1

22.12.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von römisch 40 . Am 01.07.2021 beantragte sie erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beim Magistrat der Stadt römisch 40 , welcher den Antrag an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:

-             Arbeitgebererklärung vom 11.02.2021 ([…] Berufliche Tätigkeit: Platten- und Fliesenleger; […]; Entlohnung brutto: EUR 2.370,81; Anzahl der Wochenstunden: 39; […]; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Platten- und Fliesenlegearbeiten; […])

-             Schreiben der Rechtsvertretung vom 01.07.2021 betreffend die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte für die bP1

-             (Vor-)Dienstvertrag vom 10.06.2021 zwischen der bP1 und der Firma römisch 40 (Arbeitgeber, in der Folge „beschwerdeführende Partei 2“ bzw. „bP2“) betreffend die künftige Beschäftigung der bP1 als Platten- und Fliesenlegerin in der Filiale in römisch 40

-              römisch 40 Diplom des Privaten Berufsschulzentrums römisch 40 vom 08.04.2010 über die abgelegte theoretische und praktische Abschlussprüfung zum „Meister-Fliesenleger“ samt beglaubigter Übersetzung

-              römisch 40 Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 (in der Folge: E) betreffend die Beschäftigung der bP1 als Platten- und Fliesenlegerin von 2010 bis 2020 in römisch 40 ( römisch 40 ) samt beglaubigter Übersetzung

-             ÖSD Sprachzertifikat A1 vom 04.02.2021

-             Reisepasskopie


Mit E-Mail vom 29.07.2021 ersuchte die bB beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (kurz: ÖSD) um Bekanntgabe, ob es sich beim vorgelegten Sprachzeugnis um ein Originalzertifikat handle. Noch am selben Tag bejahte das ÖSD die Echtheit des Sprachzertifikats.

Mit Anforderungsschreiben vom 29.07.2021 forderte die bB die bP2 auf, die beiliegende Arbeitgebererklärung mit der ab 01.05.2021 richtigen, aktuellen Einstufung der bP1 im Kollektivvertrag für Hafner-, Platten-, Fliesenleger- und Keramikergewerbe für das Jahr 2021 auszufüllen sowie die konkrete Einstufung der bP1 im genannten Kollektivvertrag bis 12.08.2021 bekanntzugeben.

Noch am gleichen Tag übermittelte die bP2 der bB die korrigierte Arbeitgebererklärung mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 2.421,70 (Kollektivvertrag 2021) statt bisher EUR 2.370,81 (Kollektivvertrag 2020) und teilte ihr mit, dass die bP1 als Facharbeiterin mit einem Stundenlohn von EUR 14,33 entlohnt werden würde.

Mit Parteiengehör vom 29.07.2021 brachte die bB der bP1 die Rechtsgrundlagen des
§ 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Demnach könnten der bP1 mangels vorgelegter (Abschluss-)Zeugnisse zu ihrer Berufsausbildung als Fliesenlegerin sowie zu ihrer vorherigen Ausbildung (Mittelschule, höhere Schule) keine Punkte für ihre Ausbildung angerechnet werden. Das vorgelegte Diplom des privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ vom 08.04.2020 allein sei kein Nachweis für eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Arbeitsbestätigung von E sei aufgrund unzureichender Angaben zum Beschäftigungszeitraum überdies nicht aussagekräftig genug um die Berufserfahrung der bP1 einwandfrei
berechnen zu können. Es werde daher um Vorlage des Arbeitsbuches bzw. eines Versicherungsdatenauszuges der bP1 samt deutscher Übersetzung ersucht. Mangels feststehender abgeschlossener Berufsausbildung und fehlender Unterlagen könnten
vorerst keine Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden. Englischkenntnisse seien von der bP1 zudem nicht geltend gemacht worden. Die bP1 könne insgesamt somit lediglich 15 von 55 erforderlichen Mindestpunkten aufgrund ihrer Deutschkenntnisse (5 Punkte) und ihres Alters (10 Punkte) erreichen. Gegen die genannten Feststellungen könne sie schriftlich Einwendungen bis 12.08.2021 erheben und die erforderlichen Unterlagen erbringen.

Am 23.08.2021 (eingelangt am 25.08.2021) übermittelte die Rechtsvertretung der bP1 innerhalb verlängerter Frist folgende Unterlagen:

-              römisch 40 Diplom des Privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ vom 08.04.2010 über die am 06.04.2010 erfolgreich bestandene theoretische und praktische Abschlussprüfung im Beruf „Meister-Platten-/Fliesenleger“ samt beglaubigter Übersetzung

-              römisch 40 Diplom der Mittelschule „ römisch 40 “ vom 17.07.2008 über die abgelegte Abschlussprüfung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zum Monteur für Trockenbau samt beglaubigter Übersetzung

-              römisch 40 Formular vom 01.02.2020 betreffend die An-/Abmeldung der bP1 von der obligatorischen Sozialversicherung (Versicherungszeitraum: 04.01.2010 bis 31.01. 2020) samt beglaubigter Übersetzung

-              römisch 40 Formular vom 03.02.2020 betreffend die An-/Abmeldung der bP1 von der obligatorischen Gesundheitsversicherung (Versicherungszeitraum: 04.01. 2010 bis 31.01.2020) samt Übersetzung

-              römisch 40 Bestätigung über die beantragte An-/Abmeldung der bP1 von der Versicherung und dem Arbeitsverhältnis bei E (Beschäftigungszeitraum: 04.01.2010 bis 31.01.2020) samt Übersetzung

-              römisch 40 Arbeitsbestätigung vom 18.08.2021 betreffend die Beschäftigung der bP1 von 04.01.2010 bis 31.01.2020 als Meister-Fliesenlegerin bei E samt beglaubigter Übersetzung


Darüber hinaus brachte die Rechtsvertretung vor, die bP1 habe zunächst eine berufsbildende Mittelschule für Bauwesen in römisch 40 besucht und dort eine Ausbildung im Trockenbau absolviert. Die Abschlussprüfung sei am 17.07.2008 gewesen. Danach habe sie eine Ausbildung zur Meister-Fliesenlegerin am privaten Berufsschulzentrum „ römisch 40 “ gemacht, wobei die Ausbildung im Wesentlichen aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit und der am 06.04.2010 abgelegten Abschlussprüfung bestand. Von 04.01.2010 bis 31.01.2020
sei die bP1 als Fliesenlegerin bei E beschäftigt gewesen. Da sie schon während ihrer Berufsausbildung als Fliesenlegerin gearbeitet habe, könne sie eine über zehnjährige Berufspraxis vorweisen.

Mit Parteiengehör vom 27.08.2021 wurde die bP1 erneut über die rechtlichen Voraussetzungen zur Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG informiert und aufgefordert, die Jahreszeugnisse zur Ausbildung im Trockenbau sowie die genauen Ausbildungszeiten mit Nachweisen des theoretischen Teils zur Ausbildung als Platten- und Fliesenlegerin binnen einer Woche vorzulegen.

Am 16.09.2021 (eingelangt am 20.09.2021) übermittelte die Rechtsvertretung der bP1 innerhalb verlängerter Frist die Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2004/2005, 2005/2006 und 2007/2008 zur Ausbildung im Trockenbau. Weiters legte sie eine römisch 40 Bestätigung des privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ vom 15.09.2021 sowie erneut das römisch 40 Diplom vom 08.04.2010 betreffend die dreijährige Ausbildung zur Meister-Platten-/Fliesenlegerin samt beglaubigten Übersetzungen vor. Der Bestätigung des Berufsschulzentrums zufolge würden dort Fachkräfte ausgebildet, wobei die Ausbildung aus einem theoretischen und praktischen Teil bestünde. Nach Absolvierung beider Teile müsse eine theoretische und praktische Abschlussprüfung abgelegt werden. Der Prüfungskandidat erwerbe schließlich ein Diplom. Zeugnisse würde das Berufsschulzentrum nicht ausstellen. Die Rechtsvertretung betonte in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem bereits vorgelegten Diplom vom 08.04.2010 die Ausbildungsfächer und somit auch der theoretische Teil der Ausbildung ergebe. Aus den vorgelegten Unterlagen (Diplom, Bestätigung
Firma, Anmeldung Versicherung, Schulzeugnisse) sei klar ersichtlich, dass die bP1 eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fliesenlegerin absolviert habe und seit mehr als zehn Jahren als solche in römisch 40 gearbeitet habe.

Mit Anforderungsschreiben vom 22.09.2021 ersuchte die bB die bP1 um nähere Informationen zum Schuljahr 2006/2007 sowie um Bekanntgabe der Dauer und des
Umfangs der Ausbildung als Meister-Platten-/Fliesenlegerin (Anzahl der Anwesenheits-, Theorie- und Praxisstunden). Darüber hinaus forderte sie die bP1 auf, den Umstand, wonach sie die Mittelschule im Jahr 2008, die dreijährige Ausbildung am privaten Berufsschulzentrum im Jahr 2010 beendet habe und folglich parallele Ausbildungen stattgefunden hätten, aufzuklären.

Am 14.10.2021 (eingelangt am 18.10.2021) teilte die Rechtsvertretung innerhalb verlängerter Frist mit, die bP1 habe im Schuljahr 2006/2007 die Schule ausgesetzt und danach die Fachrichtung vom architektonischen Techniker zum Monteur für Trockenbau gewechselt. Die Ausbildung zur Fliesenlegerin hätte sie noch während ihrer Schulzeit an
der Mittelschule am 02.04.2007 begonnen. Dies sei in römisch 40 möglich, da die Berufsschule eine private Schule sei. Die Ausbildung habe von 02.04.2007 bis 06.04.2010 gedauert, wobei der theoretische und praktische Teil jeweils 72 Stunden im Monat betragen hätte. Zum Nachweis für ihr Vorbringen legte die Rechtsvertretung eine römisch 40 Bestätigung des Privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ vom 07.10.2021 samt beglaubigter Übersetzung vor. Demnach habe die bP1 die Abschlussprüfung zur Meister- Platten-/Fliesenlegerin am 06.04.2010 abgelegt. Ihre Ausbildung habe am 02.04.2007 begonnen und bis 06.04.2010 gedauert, wobei die bP1 72 theoretische und 72 praktische Stunden oder insgesamt 144 Stunden besucht habe. Die Bestätigung sei aufgrund der Antragstellung der bP1 ausgestellt worden und könne bei der erforderlichen Stelle vorgelegt werden.

Am 04.11.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Abschlussprüfung am 17.7.2008 in der Mittelschule römisch 40 mit der fachlichen Bildung "Baufach - Monteur für Trockenbau" abgeschlossen (mit 1 Jahr Unterbrechung der Schule); vom 2.4.2007 bis 6.4.2010 am Privaten Berufsschulzentrum römisch 40 die Ausbildung als Meister Platten-/ Fliesenleger im Ausmaß von 72 theoretischen und 72 praktischen Stunden absolviert. Somit insgesamt 144 Stunden, dies kann nicht als gleichwertige Lehrausbildung angerechnet werden zu wenig Stunden. Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: da keine Berufsausbildung angerechnet wird, kann auch keine Praxis angerechnet werden; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): ÖSD A1 Sprachzertifikat in Deutsch; […]; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014):

Ausbildung - 0 Punkte

Deutsch A1 - 5 Punkte

Alter 31 Jahre - 10 Punkte

Ergibt insgesamt 15 Punkte von 55 erforderlichen Mindestpunkten.

Der Antrag ist somit abzulehnen.“

Mit Bescheid vom 08.11.2021 (zugestellt am 18.11.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe die Mittelschule „ römisch 40 “
im Ausbildungsprofil „Monteur für Trockenbau“ am 17.07.2008 abgeschlossen. Von 02.04.2007 bis 06.04.2010 habe sie am privaten Berufsschulzentrum „ römisch 40 “ eine Ausbildung als Meister Platten-/Fliesenlegerin im Ausmaß von jeweils 72 theoretischen und
praktischen Stunden absolviert. Da die Ausbildung keiner österreichischen Lehrausbildung als Fliesenlegerin entspreche, könne sie nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Mangels vorliegender Berufsausbildung könne auch keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung berücksichtigt werden. Die bP1 könne somit lediglich 15 von 55 erforderlichen Mindest-punkten erreichen. Diese seien gemäß Anlage B wie folgt vergeben worden:

Qualifikation: 0

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0

Sprachkenntnisse: 5

Alter: 31 Jahre 10.

Dagegen erhob die Rechtsvertretung der bP1 am 14.12.2021 (eingelangt am 17.12.2021) rechtzeitig Beschwerde. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, die bP1 habe nach Absolvierung der Mittelschule (Ausbildung im Trockenbau) eine dreijährige Ausbildung zur Fliesenlegerin an einem privaten Berufsschulzentrum in römisch 40 absolviert. Diese Ausbildung hätte sie am 06.04.2010 abgeschlossen und dürfe sie seither die Berufsbezeichnung „Meister Platten-/Fliesenlegerin“ führen. Die bP1 habe zudem zehn Jahre lang bei E als Fliesenlegerin gearbeitet. Da die Ausbildung zur Fliesenlegerin in Österreich ebenfalls drei Jahre dauere, entspreche die Ausbildung der bP1 einer österreichischen Ausbildung. Der bP1 hätten folglich 20 Punkte für ihre Ausbildung und 20 Punkte für ihre Berufserfahrung vergeben werden müssen, zumal die in der Bestätigung des Berufsschulzentrums genannten 72 theoretischen und praktischen Stunden bei richtiger Würdigung als Monatsangabe hätten verstanden werden müssen. In Summe könne die bP somit 55 Punkte erreichen, weshalb ihr die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf zu erteilen sei. Die Rechtsvertretung beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 22.12.2021 legte die bB dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2.0.       Beweiswürdigung:

2.1.       Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.       Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf
(Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

2.3.       Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der zuletzt vorgelegten (korrigierten) Arbeitgeber-erklärung vom 29.07.2021 und dem Vordienstvertrag vom 10.06.2021 hervor (OZ 1).

Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40).

Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 am 17.07.2008 eine dreijährige Berufsausbildung als Monteurin im Trockenbau ab. Dies gründet unstrittig auf dem vorgelegten Diplom vom 17.07.2008 sowie den drei Jahreszeugnissen der Mittelschule „ römisch 40 “ (OZ 1). Damit kann die bP1 jedoch keinen Nachweis für eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ erbringen, weshalb die genannten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen waren.

Der Rechtsvertretung zufolge absolvierte die bP1 zudem eine dreijährige
Berufsausbildung als Meister Platten-/Fliesenlegerin von 02.04.2007 bis 06.04.2010 am privaten Berufsschulzentrum „ römisch 40 “ in römisch 40 . Der theoretische und praktische Teil der Ausbildung hätte jeweils 72 Stunden pro Monat betragen. Als Nachweise für den Abschluss dieser Berufsausbildung legte die Rechtsvertretung ein Diplom vom 08.04.2010 sowie zwei Bestätigungen vom 15.09.2021 und 07.10.2021 des privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ vor (OZ 1).

Vorweg ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht nicht verifizierbar ist, ob es in römisch 40 tatsächlich ein privates Berufsschulzentrum namens „ römisch 40 “ mit einer Ausbildung zur „Meister Platten-/Fliesenlegerin“ gibt. So liefert eine allgemeine Internetrecherche dazu keine brauchbaren Ergebnisse (https://www.google.at/search?q= rimel+fan&biw=1536&bih=775&ei=QCNQYqyYK5qTxc8P88yCqA8&ved=0ahUKEwisuKjvtIT3AhWaSfEDHXOmAPUQ4dUDCA4&uact=5&oq=rimel+fan&gs_lcp=Cgdnd3Mtd2l6EAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsAMyBwgAEEcQsANKBAhBGABKBAhGGABQAFgAYKoEaAFwAXgAgAEAiAEAkgEAmAEAyAEIwAEB&sclient=gws-wiz; https://www.google.at/search?q=rimel+fan+ römisch 40 &ei=yuBTY q-jBOqMxc8Pj-udoAI&ved=0ahUKEwivsI2Gxov3AhVqRvEDHY91ByQQ4dUDCA4&oq=rimel+ fan+ römisch 40 &gslcp=Cgdnd3Mtd2l6EAxKBAhBGAFKBAhGGABQAFgAYNIqaANwAHgAgAEAiAEAkgAmAEAwAEB&sclient=gws-wiz). Eine (Berufs-)Schule mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ in römisch 40 lässt sich ebenfalls nicht eruieren (https://www.google.at/maps/search/ römisch 40 +schule /@41.033 6701,21.3136206,14z/data=!3m1!4b1). Eine Recherche zu der sowohl im
Diplom als auch in den Bestätigungen angeführten Anschrift „ römisch 40 , römisch 40 “ via
„Google-Maps“ gibt ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob sich dort bzw. im näheren Umkreis davon tatsächlich das private Berufsschulzentrum „ römisch 40 “ befindet (https://www.google.at/maps/place/Boulevard+1st+of+May+32,+ römisch 40 ,+Nordmazedonien/@41.0319863,21.3270991,174m/data=!3m1!1e3!4m13!1m7!3m6!1s0x13572503e68f0f1b:0x1509a72d8d0a9c76!2sBoulevard+1st+of+May+32,+ römisch 40 ,+Nordmazedonien!3b1!8m2!3d41.0319863!4d21.3276463!3m4!1s0x13572503e68f0f1b:0x1509a72d8d0a9c76!8m2!3d41.0319863!4d21.3276463). Das vorgelegte Diplom vom 08.04.2010 sowie die Bestätigungen vom 15.09.2021 und 07.10.2021 erscheinen daher bereits aus diesem Grunde fragwürdig.

Davon abgesehen geht aus dem Diplom weder der von der Rechtsvertretung vorgebrachte Ausbildungszeitraum von 02.04.2007 bis 06.04.2010 noch die Anzahl der insgesamt 144 absolvierten Theorie- und Praxisstunden pro Monat durch die bP1 hervor. Stattdessen spricht das Diplom ganz allgemein von einer dreijährigen Ausbildungsdauer vergleiche dazu den letzten Absatz auf Seite 2 des übersetzten Diploms). Nähere Informationen zu Beginn, Ende oder den Umfang der Ausbildung enthält das Diplom hingegen nicht. Erst im Zuge des Anforderungsschreibens vom 22.09.2021 legte die Rechtsvertretung eine Bestätigung des privaten Berufsschulzentrums „ römisch 40 “ mit konkreten Angaben zu Zeitraum und Umfang der Ausbildung vor, welche das Diplom vom 08.04.2010 mangels Zeugnischarakters jedoch weder ersetzen noch ergänzen kann. Ungeachtet dessen erweckt die nachträglich eingeholte Bestätigung des privaten Berufsschulzentrums vom 07.10.2021 eher den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung. So lautet der letzte Satz darin (OZ 1): „Diese Bestätigung wird aufgrund Antragstellung der angeführten Person ausgestellt und die bP1 kann diese dort vorlegen wo erforderlich.“

Zweifelhaft stimmt weiters der Umstand, dass sich der Ausbildungsinhalt der insgesamt dreijährigen Berufsausbildung zur Meister-Platten-/Fliesenlegerin ausschließlich auf vier Fächer („Sicherheit und Kontrolle bei der Arbeit“, „Schutz am Arbeitsplatz“, „praktische Ausbildung“ sowie „Fertigkeiten bei der Handhabung von Werkzeugen und Geräten“) beschränkt. Im Unterschied dazu enthält der österreichische Lehrplan zum ebenfalls dreijährigen Lehrberuf „Platten- und Fliesenleger“ acht Unterrichtsgegenstände vergleiche dazu https://api.abc.berufsbildendeschulen.at/uploads/Platten_und_Fliesenleger6ffbc92223.pdf).

Konkrete Angaben zur praktischen Prüfung, etwa die genaue Aufgabenstellung bzw. die zu verrichtenden praktischen Arbeiten der bP1 im Rahmen ihrer Abschlussprüfung, lassen sich ebenfalls nicht daraus entnehmen. So hält das Diplom im vorletzten Absatz auf Seite 2 dazu schlicht fest (OZ 1): „Beim praktischen Prüfungsteil hat der Kandidat seine Fähigkeiten in Objekten und in Gebäuden, die im Ausbau oder in Rekonstruktion waren, mit Überwachung von Fachpersonen und Sachverständigen, die den gesamten Verlauf des praktischen Unterrichts kontrollierten, entwickelt.“ Ob damit die auf Seite 1 des Diploms genannten Fähigkeiten, wonach die bP1 jede Art von Platten (Fliesen) auf Boden- und Wandflächen, Mosaike in großen Formaten anbringen und mit Fugen schließen sowie Platten im Außenbereich anlegen könne, gemeint sind, erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, ändert jedoch nichts daran, dass konkrete Angaben zur praktischen Prüfung der bP1 fehlen.

Darüber hinaus konnten abgesehen von besagtem Diplom keine weiteren (Jahres-)Zeugnisse zur Berufsausbildung der bP1 als Meister-Platten-/Fliesenlegerin erbracht werden. So gesteht das Private Berufsschulzentrum „ römisch 40 “ selbst in der Bestätigung vom 15.09.2021 ein, dass es keine Zeugnisse, sondern lediglich ein Diplom nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung ausstelle (OZ 1). Auch dieser Umstand lässt berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Absolvierung einer dreijährigen Berufsausbildung im Sinne eines österreichischen Lehrabschlusses oder einer damit vergleichbaren (schulischen) Ausbildung nach der Rechtsprechung vergleiche dazu VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/ 0046, 25.01.2013 2012/09/0068) aufkommen.

Im Ergebnis ist es der bP1 somit entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung nicht gelungen, zweifelsfrei einen Nachweis über den Abschluss einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ zu erbringen.

Selbst bei Annahme einer solchen könnte die Berufsausbildung aufgrund ihres verkürzten Ausbildungsinhaltes und Umfangs von insgesamt bloß 144 absolvierten Theorie- und Praxisstunden vergleiche dazu wie bereits ausgeführt den österreichischen Lehrplan unter https://api.abc.berufsbildendeschulen.at/uploads/Platten_und_Fliesenleger_6ffbc92223.pdf sowie die Ausbildungsvorschriften für Platten- und Fliesenleger in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,) nicht mit einem Lehrabschluss in Österreich verglichen werden (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, 25.01.2013 2012/09/0068). So beträgt die Lehrzeit in Österreich für diesen Lehrberuf drei Jahre, wobei ca. 20 % auf die theoretische Ausbildung
in der Berufsschule und ca. 80 % auf die praktische Ausbildung in einem Betrieb entfallen (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103972-lehre-platten-und-fliesenlegerin /). Ausgehend von einer 39-stündigen Arbeitswoche vergleiche dazu Paragraph 3, des ab 01.05.2021
gültigen Kollektivvertrags für das Hafner-, Platten-, Fliesenleger sowie Keramikergewerbe unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/rahmen-kv-hafner-platten-fliesenleger-20
21.pdf) würde bereits der Praxisteil 4.492,80 Stunden (= 80 % von 3 Jahren = 2,4 Jahre bzw. 28,8 Monate = 39 Stunden x 4 x 28,8 Monate) betragen. Der Theorieteil käme laut österreichischem Lehrplan auf insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden vergleiche dazu erneut: https://api.abc.berufsbildendeschulen.at/uploads/Platten_und_Fliesenleger6ffbc92223.pdf). Die Ablegung der Meisterprüfung nach Lehrabschluss würde hingegen noch weitere 240 bis
300 Lehreinheiten in Anspruch nehmen (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen /103035-wifi-meisterkurs-platten-und-fliesenleger-in/).

Auch bei Berücksichtigung der von der Rechtsvertretung vorgebrachten 72 Theorie- und Praxisstunden pro Monat würden die theoretischen und praktischen Ausbildungszeiten einer dreijährigen Lehre bei Weitem unterschritten werden und nicht einmal die Hälfte derselben ausmachen (2.073,60 Praxisstunden lt. Rechtsvertretung vs. 4.492,80 Praxisstunden bei Absolvierung einer dreijährigen Lehre; 2.073,60 Praxisstunden = 72 Stunden pro Monat x 28,8 Monate; 518,40 Theoriestunden lt. Rechtsvertretung vs. 1.260 Unterrichtsstunden bei Absolvierung einer dreijährigen Lehre; 518,40 Theoriestunden = 20 % von 3 Jahren = 0,6 Jahre bzw. 7,2 Monate = 72 Stunden pro Monat x 7,2), weshalb von der sachgemäßen Erlernung eines (Lehr-)Berufs gem. Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, BAG nicht ausgegangen werden kann. Verfahrensgegenständlich könnte daher selbst bei Anerkennung des Diploms vom 08.04.2010 sowie der Bestätigungen vom 15.09.2021 und 07.10.2021 nicht von einer mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Im Ergebnis liegt daher keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung der bP1 im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG vor.

Mangels abgeschlossener Berufsausbildung im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ kann daher auch die langjährige Beschäftigung der bP1 bei E als Meister-Fliesenlegerin von 04.01.2010 bis 31.01.2020 nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung berücksichtigt werden.

2.5. Die bP1 besitzt weder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, noch einen Studienabschluss und wurde dies weder im gesamten Verfahren bestritten noch dazu etwas vorgebracht. Diesbezügliche Ermittlungen konnten somit unterbleiben.

2.6. Die bP1 verfügt über Sprachkenntnisse in Deutsch auf A1-Niveau (OZ 1). Englisch-kenntnisse wurden von ihr im gesamten Verfahren trotz Parteiengehörs vom 29.07.2021 nicht geltend gemacht.

2.7. Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 31 Jahre alt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 01.07.2021 sowie der unbedenklichen Reisepasskopie (OZ 1).


2.8. Die bP1 erhält das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.421,70. Dies ergibt sich schlüssig aus der zuletzt vorgelegten (korrigierten) Arbeitgebererklärung vom 29.07.2021 sowie aus
der ab 01.05.2021 gültigen Lohnordnung zum Kollektivvertrag für das Hafner-,
Platten-, Fliesenleger- und Keramikergewerbe, wonach der Stundenlohn für Facharbeiter
(mit Ausnahme des Keramikergewerbes) nach dem 2. Verwendungsjahr EUR 14,33 brutto
bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden beträgt vergleiche dazu https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/rahmen-kv-hafner-platten-fliesenleger-2021.
pdf sowie https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/lohnordnung-hafner-platten-fliesen
leger-2021.pdf).

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.       Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Ziffer eins,

2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

[…] Ziffer 3, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.           eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.           die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.           für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Anlage B

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2020,, lauten:


„§ 1. (1) Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1.           Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

2.           Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

3.           Landmaschinenbauer/innen

4.           Schwarzdecker/innen

5.           Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

6.           Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

7.           Techniker/innen für Starkstromtechnik

8.           Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

9.           Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

10.         Dachdecker/innen

11.         Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen

12.         Bautischler/innen

13.         Ärzt(e)innen

14.         Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

15.         Lokomotivführer/innen, -heizer/innen

16.         Betonbauer/innen

17.         Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

18.         Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

19.         Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

20.         Zimmerer/innen

21.         Spengler/innen

22.         Dreher/innen

23.         Kalkulant(en)innen

24.         Platten-, Fliesenleger/innen

[…].

Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung der bP1 als Fachkraft im Mangelberuf “Platten-, Fliesenleger/innen“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann die bP1 weder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Platten-, Fliesenleger/innen“ gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nachweisen noch die erforderliche Mindestpunkteanzahl in Höhe von 55 Punkten für die in Anlage B angeführten Kriterien gemäß Paragraph 12 a, Ziffer 2, leg. cit. erreichen. Der bP1 können lediglich 5 Punkte für ihre Deutschkenntnisse auf A1-Niveau sowie 10 Punkte für ihr Alter (31 Jahre alt), in Summe somit lediglich 15 von 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Zwar erhält die bP1 das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.421,70 gem. Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG, doch ändert dies nichts daran, dass zur Erteilung der Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG kumulativ vorliegen müssen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.8.       Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.           der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.           die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.           wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249812.1.00