Bundesverwaltungsgericht
09.06.2022
I403 2123178-3
I403 2123178-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch VIII. gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein einziger Fluchtgrund sei, dass er keine Arbeit gefunden habe. Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, Kriminelle in Marokko würden ihn töten, er verneinte aber die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Falle im Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
Mit Bescheid vom 22.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016, Gz. I406 2123178-1/4E wurde die gegen den Bescheid vom 22.02.2016 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Am 31.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: „Ich stelle einen neuerlichen Asylantrag, da ich nicht nach Marokko zurückkehren kann. Meine vorgebrachten Asylgründe bleiben aufrecht. In meiner Heimat wurde ich geschlagen und misshandelt. Die Situation in Marokko ist schlimmer geworden. Ich wurde telefonisch kontaktiert, dass ich aufgrund der Gefährdungslage nicht zurückkehren soll.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch II). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 08.03.2017 in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.03.2017, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Am 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu Hause habe er keine Unterstützung, hier [in Österreich] habe er wenigstens Medikamente. Er sei von Privatpersonen, die er nicht kenne, in seinem Heimatland zusammengeschlagen worden. Zudem müsse er seine Lunge in Österreich behandeln lassen. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Marokko zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme zu diesen erfolgte nicht. Nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift hob das BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 06.04.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Gz. I415 2123178-2/3E für rechtmäßig erklärt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2017, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Abs Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 06.09.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
7. Am 18.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und erließ ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII.). Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher erstinstanzlich am 04.02.2019 in Rechtskraft.
8. Am 23.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte er am selben Tag seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.02.2022, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127,, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
Gegen den am 02.05.2022 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.05.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. die Dauer zu verkürzen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und ihm einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, oder 57 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie von einer weiteren Einvernahme abgesehen habe. Der Beschwerdeführer werde in Marokko von zwei Männern bedroht, sei Berber und habe keine finanziellen Mittel, um sich eine neue Existenz in Marokko aufzubauen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2022 vorgelegt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Er leidet an psychischen Problemen, Rückenproblemen und Schlafproblemen, allerdings nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen. Er ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus Casablanca. Eine Schwester und ein Onkel leben in Spanien. Die restliche Familie, darunter seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder, lebt in Marokko. Das Verhältnis zu seiner Mutter ist gut. Seine Mutter lebt von der Pension seines verstorbenen Vaters.
In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde in der Folge widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.08.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 27 Absatz 3, SMG 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte am 27.03.2017 einem anderen gewerbsmäßig 9,2 Gramm Cannabisharz an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Nahbereich einer U-Bahnstation, gegen Entgelt zu überlassen versucht. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.
Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2018 eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte entwendet und in einem Supermarkt eine Flasche Whiskey, Pistazien, drei Dosen Thunfisch, zwei Packungen Milch und eine Packung Studentenfutter gestohlen. Am 12.03.2019 entwendete er mit zwei Mittätern vier Flaschen Spirituosen. Am 22.08.2019 versuchte er in einem Geschäft mehrere Kleidungsstücke zu entwenden. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.02.2022, Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127,, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen, die mehrfache Begehung und die zwei Vorstrafen, mildernd das überwiegend reumütige Geständnis und der Umstand, dass die Taten zum Teil schon länger zurückliegen, gewertet.
Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber den österreichischen Behörden unkooperativ und kam auch wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte missbräuchlich immer wieder neue Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Das gegenständliche Verfahren ist der fünfte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Im September 2021 wurde er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, wo er am 23.09.2021 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er – ebenso wie die vorangegangenen vier Anträge – mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in Marokko 2012 oder 2013 begründete. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von zwei Männern in Marokko bedroht wird; selbst bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens könnte der Beschwerdeführer zudem den Schutz des marokkanischen Staates in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Letzte Änderung: 30.09.2021
Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).
Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten:
Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021
● BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 18.11.2021
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch VI. (AA 9.2.2021; vergleiche AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).
Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).
Am 8. September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021).
Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngerer Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021).
Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 23.9.2021
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021
● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021
● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 30.09.2021
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).
Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021).
Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021
● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021
● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 23.9.2021
● FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 30.09.2021
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 30.3.2021). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 3.3.2021). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der teils von der Verfassung gefordert und teils von der Justizverwaltung angestoßen worden ist. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 31.1.2021).
Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 31.1.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (FH 3.3.2021).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 31.1.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 30.09.2021
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021).
DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 30.09.2021
Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).
2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 01.10.2021
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 31.1.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40% der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 31.1.2021). Amazigh wurde zur offiziellen Sprache erklärt, vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z.B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 31.1.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 01.10.2021
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021).
Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021).
Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 01.10.2021
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).
Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).
Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).
Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).
Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021).
Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).
Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 01.10.2021
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 01.10.2021
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).
Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).
Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.03.2022) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll der Erstbefragung vom 23.09.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Marokko.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister eingeholt. Zudem wurden die Bescheide des BFA aus den früheren Asylverfahren (vom 22.02.2016, vom 17.02.2016, vom 17.08.2017 und vom 11.01.2019) ebenso berücksichtigt wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016, Gz. I406 2123178-1/4E und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Gz. I415 2123178-2/3E.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung durch die marokkanischen Behörden fest; der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Er selbst brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage; in der Einvernahme am 18.03.2022 gab er an, dass er seine Mutter bitten werde, ihm den Personalausweis zu schicken, doch legte er auch in der Folge kein Reisedokument vor.
Dass er bzw. seine Familie aus Casablanca stammt, ergibt sich aus seiner Aussage in den Vorverfahren (zB Einvernahme am 22.02.2016; BFA-Bescheid vom 22.02.2016). Welchen Beruf er vor seiner Ausreise ausgeübt hat, kann aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben (so gab er im ersten Asylverfahren an, als Goldschmied gearbeitet zu haben, in seinem vierten Asylverfahren dagegen, dass er als Kaufmann tätig gewesen sei, während er im aktuellen Verfahren auf eine Tätigkeit als Schneider verwies) nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört, ergibt sich daraus, dass er dies in seinen vier vorangegangenen Asylverfahren behauptet hatte und entsprechenden Feststellungen in den (im Verfahrensgang genannten) Bescheiden des BFA bzw. Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes nie entgegengetreten ist. Er bringt im gegenständlichen Verfahren erstmals vor, Berber zu sein, doch ist dies, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, als taktische Behauptung zu werten, um seine Chancen auf einen für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens zu erhöhen. Zudem legt das Bundesverwaltungsgericht Wert auf die Feststellung, dass auch eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde, wie unter Punkt 2.3. gezeigt wird.
Die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit ergibt sich durch seine Aussage in der Einvernahme am 18.03.2022. Dass er aktuell an psychischen Problemen leidet, ergibt sich ebenfalls aus dieser Einvernahme und einer im Akt befindlichen Email der BBU, wonach der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Rückkehrberatung „gereizt, aufgebracht“ verhalten und viel geweint und betont habe, dass er medizinische Betreuung benötige. Medizinische Befunde wurden allerdings nicht vorgelegt und auch keine bestimmte Diagnose behauptet; in der Beschwerde wurde diesbezüglich nur vorgebracht: „Der BF hat eine Narbe am Nacken (Vorfall in Marokko), eine Rückenoperation war in Deutschland geplant, wurde jedoch durch die Rücküberstellung nach Österreich nicht durchgeführt. In Österreich hat der BF keine Krankenhaustermine bekommen. Der BF leidet unter Schlafstörungen und Albträumen, hervorgelöst durch seine Erlebnisse in Marokko“. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher der Beschwerde folgend fest, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, Rückenproblemen und Schlafproblemen leidet, es kann aber von keiner schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden.
Dass er keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren auch keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht hat.
Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte. Aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank vom 02.06.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik und aus den jeweiligen Strafurteilen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Erstbefragung, dass es keine neuen Gründe für eine Antragstellung geben würde; er meinte, dass er von denselben Leuten bedroht werde, die ihn bereits in der Vergangenheit mit dem Schwert verletzt hätten. Er warte auf Dokumente aus Marokko, die beweisen würden, was ihm vor 13 Jahren widerfahren sei. Bei der Einvernahme am 18.03.2022 gab er an, dass es nichts zu ergänzen geben würde; seine Fluchtgründe seien dieselben wie bei den vorhergehenden Asylanträgen: Er sei von zwei Arabern mit einem Messer verletzt worden, weil diese ihm als Berber die gute Arbeit, die er gehabt habe, nicht gegönnt hätten. Zudem würden die Berber allgemein diskriminiert und habe er in Marokko nichts mehr.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass er 2012/2013 von zwei Personen mit einem Messer bzw. einem Schwert angegriffen worden sei, weil diese wegen seines beruflichen Erfolges neidisch gewesen seien und ihm diesen als Berber nicht gegönnt hätten, ist dieses Vorbringen allerdings nicht glaubhaft, steht es doch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.
So hatte er bei seiner ersten Erstbefragung am 23.01.2016 erklärt, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im Laufe des ersten Asylverfahrens ergänzte er dann sein Vorbringen darum, dass er von drei Personen mit einem Schwert überfallen worden sei, aber nicht wisse, warum. Dass es wegen seiner berberischen Herkunft oder wegen seines beruflichen Erfolges gewesen sei, erwähnte er damals nicht. Zudem sprach er im ersten Verfahren von drei Personen, nunmehr aber von zwei Personen. Diese eklatanten Widersprüche zeigen bereits, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient.
Auch die Behauptung, Berber zu sein, steht in Widerspruch zu seinen früheren Angaben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich in diesem Punkt der belangten Behörde anschließt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu den Berbern gehört, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren (zB in der Einvernahme am 22.02.2016 vor dem BFA) immer eine arabische Volksgruppenzugehörigkeit angegeben bzw. zu keinem Zeitpunkt bestritten hatte. Darüber hinaus ist eine abschließende Klärung dieser Frage auch nicht entscheidungsrelevant: So ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass Marokko in seiner Verfassung ausdrücklich die Diversität der Nation anerkennt und staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden ist. Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen, wobei eine davon (Amazigh) Mitte 2019 per Gesetz zur Unterrichtssprache aufgewertet worden ist. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere, wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Die meisten Berber in Marokko sehen sich auch nicht als ethnische Minderheit und ist deren "Minderheitencharakter" bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln ohnedies relativ zu sehen vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Die Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern besteht in Marokko somit nicht. Ebenso wenig ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten Hinweise bezüglich eines generellen Ausschlusses von Berbern vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich zur Volksgruppe der Berber gehören würde, würde dies daher nichts am Ausgang des Verfahrens ändern.
Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das seitens des Beschwerdeführers nachträglich – im Rahmen seines fünften Verfahrens –erstattete Vorbringen, wonach er Marokko aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern verlassen habe, augenscheinlich aus asyltaktischen Gründen erstattet wurde, um im Verfahren doch noch die Gefahr einer wie auch immer gearteten Verfolgung seiner Person zumindest in den Raum zu stellen. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte dadurch nicht gelungen, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung auch glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus wurde bereits in den Vorverfahren vergleiche etwa Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016 zur Gz. I406 2123178-1/4E) darauf hingewiesen, dass es sich bei der Behauptung, er werde von zwei (bzw. drei) Männern bedroht, um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde und von einer generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des marokkanischen Staates auszugehen ist. Dies ist auch zum aktuellen Zeitpunkt anzunehmen, zumal Marokko als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaatenverordnung gilt.
Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden unkooperativ verhielt, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23.09.2021, wonach er mit dem Dolmetscher und den Beamten geschrieen habe und Fragen nicht bzw. nur widerwillig beantwortet habe. Der Umstand, dass er, wie dem Aktenvermerk weiter zu entnehmen ist, auch immer wieder erklärte, doch kein Asyl zu wollen, spricht auch gegen ein tatsächlich vorhandenes Schutzbedürfnis.
Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass keine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe und der Beschwerdeführer somit seine Gründe nur „ansatzweise“ darzulegen vermochte, wird kein Mangel des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt. Aus der Niederschrift der Einvernahme am 18.03.2022 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gewährt wurde, seine Fluchtgründe zu schildern. Am Ende der Einvernahme wurde er zudem gefragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle oder alles umfassend habe vorbringen können, worauf er erklärte, alles umfassend vorgebracht zu haben. Zudem wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, was er denn in einer weiteren Einvernahme hätte vorbringen wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die neuerliche Aufnahme seines Berufs (ob dieser nun Goldschmied, Kaufmann oder Schneider war) oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender finanzieller Mittel in Marokko keine Möglichkeit habe, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen, wird damit keine außerordentliche Situation aufgezeigt, sondern sind zahlreiche abgelehnte Asylwerber davon betroffen, ohne größere Finanzmittel in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 18.03.2022 krank sei, wäre es ihm dennoch möglich, für den Anfang bei ihr Unterkunft zu nehmen, erhält sie doch die Pension des verstorbenen Vaters und ist davon auszugehen, dass sie eine Wohngelegenheit hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über Geschwister in Marokko, so dass auch hier eine Hilfestellung möglich wäre. Unabhängig davon ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch II.1.3.).
Es wurden im Hinblick auf seine individuelle Lebenssituation mit dem schlichten Verweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Marokko – auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Panemie - keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, welche nahelegen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz aus veralteten Länderberichten zitiert wird, etwa aus einem Bericht der deutschen Tagesschau vom Mai 2021, wonach viele Marokkaner aus der Region Fnideq, welche in der spanischen Enklave Ceuta gearbeitet hätten, nunmehr in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten seien, da seit Monaten die Grenzen zwischen Marokko und Ceuta geschlossen seien vergleiche tagesschau.de (19.05.2021): Armut in Marokko – Wirtschaftlicher Rettungsanker Ceuta, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/marokko-ceuta-wirtschaft-101.html, Zugriff 04.05.2022), so weist dieser Bericht weder die Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte noch einen wie auch immer gearteten Bezug zum Beschwerdeführer auf, welcher weder in der Region Fnideq gelebt, noch in Ceuta gearbeitet hat. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde zitierten Bericht "Tanger: Die Armut bleibt unsichtbar", veröffentlicht auf der Website qantara.de vom Juni 2021, über die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie in der Hafenstadt Tanger im Nordwesten Marokkos, zu welcher der Beschwerdeführer ebenso wenig Bezug hat vergleiche qantara.de (08.06.2021): Tanger: Die Armut bleibt unsichtbar, https://de.qantara.de/inhalt/folgen-der-coronapandemie-in-marokko-tanger-die-armut-bleibt-unsichtbar, Zugriff 04.05.2022).
Auch ergeben sich aus gesundheitlichen Erwägungen vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Marokko und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) wurde im Verfahren ebenfalls nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Casablanca nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche hierzu auch die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt römisch II.2.3.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II.2.3. dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Marokko nicht glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen rund um eine gewalttätige Auseinandersetzung im Jahr 2012/2013 ist ebenso wenig glaubhaft wie sein Vorbringen, dass er Berber sei. Beides entfaltet zudem keine Asylrelevanz, da von einer staatlichen Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit Marokkos auszugehen ist und keine systematische Diskriminierung der Volksgruppe der Berber gegeben ist.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Er ist jung, abgesehen von undefinierten psychischen Problemen, Rückenproblemen und Schlafstörungen gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die neuerliche Aufnahme seines früheren Berufs oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Auch wenn er tatsächlich aus einer sehr einkommensschwachen Familie stammen sollte, so wird er mit seiner Berufserfahrung in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern, zumal er in seinem Herkunftsstaat auch über ein familiäres Netzwerk verfügt und dadurch seine (zumindest temporäre) Unterkunft in der Wohnung seiner Mutter oder seines Bruders gesichert ist. Mit dem Verweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Marokko wurden – auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Panemie - keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt welche nahelegen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko ebenfalls gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es fehlt im vorliegenden Fall jeglicher Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Agadir auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch II.2.3.).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer hielt sich ab Jänner 2016 in Österreich auf, verließ Österreich aber zu einem unbekannten Zeitpunkt nach der Abweisung seines vierten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019. Danach kehrte er erst aufgrund einer Überstellung von Deutschland nach Österreich am 23.09.2021 ins Bundesgebiet zurück. Eine besondere Verfestigung wurde von ihm nicht behauptet, er ging in Österreich auch nie einer Beschäftigung nach. Zudem wurde er bereits dreimal verurteilt. Sein Aufenthalt gründet sich alleine auf der erfolglosen Stellung von insgesamt fünf Anträgen auf internationalen Schutz.
Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Eine besondere Behandlung des Beschwerdeführers, die bei einer Abschiebung abgebrochen werden müsste, wurde allerdings nicht vorgebracht, sondern nur in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass er eine medizinische Behandlung seiner Rückenprobleme und seiner psychischen Probleme in Österreich wünsche. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei Befunde vorgelegt und keinerlei Diagnosen behauptet wurden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um besonders gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen handeln würde. Es wurden auch keinerlei stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie vorgebracht. In einer Zusammenschau mit den anderen Aspekten kommt dem Wunsch nach einer medizinischen Behandlung in Österreich in der Interessensabwägung keine maßgebliche Bedeutung zu.
Angesichts der fehlenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Verurteilungen sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt (eine besondere Abhängigkeit zu seiner in Spanien lebenden Schwester bzw. seinem ebenfalls dort lebenden Onkel wurde nicht behauptet) und des zudem nicht ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Marokko, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch VIII. des angefochtenen Bescheides):
Ein „Einreiseverbot“ iSd Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“.
Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[ ]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[ ]“
Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde in der Folge widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.08.2017, Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 27 Absatz 3, SMG 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte am 27.03.2017 einem anderen gewerbsmäßig 9,2 Gramm Cannabisharz an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Nahbereich einer U-Bahnstation, gegen Entgelt zu überlassen versucht. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.
Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2018 eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte entwendet und in einem Supermarkt eine Flasche Whiskey, Pistazien, drei Dosen Thunfisch, zwei Packungen Milch und eine Packung Studentenfutter gestohlen. Am 12.03.2019 entwendete er mit zwei Mittätern vier Flaschen Spirituosen. Am 22.08.2019 versuchte er in einem Geschäft mehrere Kleidungsstücke zu entwenden. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.02.2022, Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahles nach Paragraphen 127,, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen, die mehrfache Begehung und die zwei Vorstrafen, mildernd das überwiegend reumütige Geständnis und der Umstand, dass die Taten zum Teil schon länger zurückliegen, gewertet.
Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber den österreichischen Behörden unkooperativ und kam auch wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte missbräuchlich immer wieder neue Anträge auf internationalen Schutz.
Insgesamt zeigt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass es ihm nie gelungen ist, in Österreich Fuß zu fassen, etwa indem er einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre. Stattdessen versuchte er sich ein Einkommen zu verschaffen, indem er Drogen verkaufte und Diebstähle beging.
Auch ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Sein wiederholt strafrechtswidriges Verhalten, auch innerhalb offener Probezeit, stellt zudem einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar und für den Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beteuerte, seine Taten zu bereuen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN). Das Gericht verkennt nicht, dass die Verurteilung vom Februar 2022 sich auf Straftaten aus den Jahren 2018 und 2019 bezieht, allerdings hält sich der Beschwerdeführer auch erst wieder seit September 2021 in Österreich auf. Insgesamt ist daher die Phase des Wohlverhaltens noch als zu kurz anzusehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen ein stabiles Umfeld, etwa in Form einer Arbeitsstelle oder einer familiären Anbindung, geschaffen hätte und muss davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgeht.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass er auch behördliche Anordnungen missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bereits mit dem Bescheid vom 11.01.2019 erließ das BFA ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot. Auch wenn der Beschwerdeführer danach Österreich zwar verlassen haben mag, hielt er sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Niederlande, Deutschland) auf und kam somit der mit dem Einreiseverbot verbundenen Verpflichtung nicht nach. Zuvor war er bereits jahrelang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Auch aktuell zeigt er sich nicht rückkehrwillig, wie aus einer im Akt einliegenden Email der BBU und der Beschwerde hervorgeht. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Dauer wurde in der Beschwerde als überschießend kritisiert. Tatsächlich darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 zweimal wegen Suchtgifthandels verurteilt, 2018 und 2019 beging er Diebstähle und verließ Österreich dann für etwa zwei Jahre. Wie bereits ausgeführt, muss, auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit 2019 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt und so nicht von einer Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden kann, davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch für ein geordnetes Fremdenwesen ausgeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es aber nicht notwendig, im gegenständlichen Fall die vorgesehene Höchstfrist von zehn Jahren zur Gänze auszuschöpfen. Durch die ersten beiden Verurteilungen wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde) zwar jeweils erfüllt, aber gerade durch die erste Verurteilung wurde das dort angeführte Mindeststrafmaß nur geringfügig überschritten. Die zweite Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wiegt zweifelsohne schwerer und indiziert eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, allerdings wurde die zugrunde liegende Straftat bereits vor fünf Jahren gesetzt. Die letzte Verurteilung erfüllt mit einer Verurteilung zu zwei Monaten bedingter Freiheitsstrafe jedenfalls nicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Aus diesen Gründen wird die Annahme des BFA, dass gegenständliche die Höchstdauer heranzuziehen sei, vom Gericht nicht geteilt, sondern davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nach sechs Jahren nicht mehr gegeben sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
ECLI:AT:BVWG:2022:I403.2123178.3.00