Bundesverwaltungsgericht
19.05.2022
W270 2204219-4
W270 2204219-4/114E
AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2022 ZU ZL. W270 2204219-4/84Z MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der römisch 40 (in Folge auch: BF1), vertreten durch römisch 40 2. römisch 40 (In Folge auch: BF2), 3. der römisch 40 (in Folge auch: BF3), letztere beide vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 16.11.2021, römisch 40 , betreffend eine Genehmigung von Änderung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gemäß Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 richten (mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. STADT WIEN [in Folge auch: mbP1], vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2, 2. WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN als Standortanwältin [in Folge auch: mbP2], 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, diese vertreten durch Mag. Alexander BIACH, 3. ARBEITSINSPEKTORAT WIEN NORD UND NÖ WEINVIERTEL [in Folge auch: mbP3], 4. LANDESHAUPTMANN VON WIEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [in Folge auch: mbP4], nach am 18.02.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
römisch eins. Der erste Absatz des Spruchs unter „I.) Genehmigung“ hat zu lauten:
„Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien – Magistratsabteilung 28 für die beantragte Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2018, Zl. römisch 40 , geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, Zl. W2204219-1/158E, die Genehmigung nach Maßgabe der Projektunterlagen, das sind die mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen und außerdem als „B1“ bis „B12“ bezeichneten Urkunden sowie die mit einer Bezugsklausel auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, gekennzeichnete und als „Einlage D.01“ – „UVE - Beurteilung der geänderten Vorhaben“ (datierend vom Jänner 2022) bezeichnete Urkunde, die allesamt einen integrierten Bestandteil dieses Genehmigungsspruchs bilden, unter Vorschreibung der unter römisch II.) genannten Nebenbestimmungen.“
römisch II. Spruchpunkt römisch II.) („Nebenbestimmungen“) des angefochtenen Bescheids hat zu lauten wie folgt:
„II.) Nebenbestimmungen
Auflagen
Altlasten und Gewässerschutz
1. Das seitliche Lagern des Materials aus dem Abtrag des bereits erhöhten Bahndamms der ÖBB (im Ausmaß von 4.900 m³) hat innerhalb der bereits genehmigten Flächen zu erfolgen.
2. Vor dem Antransport zur seitlichen Lagerung ist das dafür vorgesehene Areal zu planieren und vermessungstechnisch so zu erfassen, dass ein vollständiges Entfernen des gelagerten Materials möglich ist, ohne dass Material der zuvor hergestellten Planie entfernt wird.
3. Das seitlich gelagerte Material ist im Zuge des Rückbaues wieder vollständig zu entfernen und ein Mehraushub ist zu vermeiden. Der Behörde ist dies durch eine vermessungstechnische Kontrolle in schriftlicher Ausführung nachzuweisen.
Biologische Vielfalt – Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
4. Von der ökologischen Aufsicht sind zwischen dem 1. November und dem 31. März vor dem tatsächlichen Baubeginn die zusätzlich zur Fällung anfallenden Bäume und verbliebenen Großbäume im unmittelbaren Umfeld der Standorte der Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) auf mögliche Baumhöhlen und Spalten zu untersuchen, um Brutplätze für höhlenbrütende Vogelarten oder Fledermausquartiere vor Beginn der Baumaßnahmen eruieren zu können. Die Ergebnisse sind der Behörde jedenfalls vor dem jeweiligen Beginn der Nachtarbeiten in schriftlicher Ausführung vorzulegen.
5. Von der ökologischen Aufsicht ist vor Baubeginn an den Standorten der Nachtarbeiten zu erheben, ob diese in einem funktionalen Fledermauslebensraum, wie Flugrouten oder Jagdgebiet, liegen. Die Ergebnisse sind der Behörde jedenfalls vor dem jeweiligen Beginn der Nachtarbeiten in schriftlicher Ausführung vorzulegen.
6. Alle Nachtarbeiten – mit Ausnahme der Bereiche Anschlussstelle Seestadt West sowie Tunnel Hausfeldstraße, wo es außerhalb des Winters zu Nachtarbeiten kommen wird – dürfen nur außerhalb der Brutzeit der Vögel (15. März – 15. Juli) durchgeführt werden.
7. Die Nachtarbeit dürfen bezüglich des Schutzgutes Fledermäuse in der aktiven Zeit des Jahres, nämlich vom 1. April bis zum 1. November, nicht durchgeführt werden.
Davon ausgenommen sind nur die Bereiche Anschlussstelle Seestadt West sowie Tunnel Hausfeldstraße, wo es außerhalb des Winters zu Nachtarbeiten kommen wird. Weitere Bereiche sind ebenfalls ausgenommen, sofern nicht alle fünf nachstehenden Sachverhalte zutreffen:
1. Die Baustelle liegt in einem funktionalen Fledermauslebensraum, wie Flugroute oder Jagdgebiet oder an einer Leitstruktur;
2. Die Baustelle wird zur Zeit der Aktivitätsphase von Fledermäusen (= außerhalb des Winters) nachts mit Außenbeleuchtung betrieben;
3. Im Bestellenbereich sind vorrangig strukturgebunden fliegende und gegenüber Lichtwirkungen oppurtunistische Fledermausarten zu erwarten, die im Baustellenbereich jagen;
4. Im Baustellenbereich bestehen bereits Brückenbauwerke, die von Fledermäusen aktiv aufgesucht und trotz des Umgebungslärms als Quartier genutzt werden;
5. Der Baustellenbereich liegt außerhalb stark vorbelasteter Bereiche.
8. Die mit dieser Genehmigung bewilligten Baumfällungen im unmittelbaren Umfeld der Standorte für Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) sind außerhalb der Brut- und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen.
9. Zur Außenbeleuchtung im Rahmen der Nachtarbeiten ist nur die Verwendung von Leuchten ausschließlich als abgeschirmter Leuchtentyp in der Version „full-cut-off“ mit Leuchtmittel LED (Farbe warmweiß) gemäß ÖNORM EN 12464 zulässig.
10. Im Bereich von bestehenden Brückenbauwerken für die U2 im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West, wo die Errichtung von Überführungen geplant ist, die außerhalb des Winters unter Licht im Zuge von Nachtarbeiten vorgenommen wird, ist zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von vorrangig strukturgebunden fliegenden und gegenüber Lichtwirkungen opportunistischen Fledermausarten die Gestaltung einer abgedunkelten Passage als Leitstruktur für Fledermäuse während der gesamten Bauphase vorzunehmen. Nötigenfalls sind die Baustellenbereiche mit Netzen zu sichern.
11. Von der ökologischen Aufsicht ist der Behörde ein Monitoring-Konzept zur Prüfung vorzulegen. Dieses Monitoring-Konzept hat darzulegen,
● dass bloß die notwendige Anzahl von Leuchten relativ nahe am Boden eingesetzt wird und,
● dass nur die aus bautechnischer Sicht oder aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendigen Beleuchtungen zu den Zeiten der Nachtarbeiten erfolgen. Dies kann durch ein dynamisches Beleuchtungssystem, das nur bei Bedarf durch Bewegungssensoren eingeschaltet wird, sichergestellt werden.
Weiters ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach Auflage 10 darzulegen.
Baumschutz
12. Die in Spruchpunkt römisch II.4.1. des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2018, Zl. römisch 40 , geändert durch das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, W2204219-1/158E, vorgeschriebene Auflage ist auch hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der gegenständlichen Vorhaben einzuhalten.
Licht und Beschattung
13. Die Baustellenbeleuchtung ist so auszuführen, dass die Vorgaben der ÖNORM O 1052 in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich Raumaufhellung und Blendung eingehalten werden.
14. Die Baustellenbeleuchtung ist so auszuführen, dass die Vorgaben der ÖNORM O 1052 in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich Lichtfarbe (spektrale Anforderungen) und Strahlrichtung eingehalten werden.
Schalltechnik und Erschütterungen
15. Bagger mit Hydromeißel dürfen bei den Straßenarbeiten in der Quadenstraße nur bis 22:00 Uhr betrieben werden.
16. Die Herstellung von Bohrpfählen im Bereich der Emichgasse darf an Sonntagen und Feiertagen nicht vor 8:00 Uhr beginnen.
17. Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Bautätigkeiten, die über die in der Auflage römisch II.11.1. des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2018, Zl. römisch 40 geändert durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, W2204219-1/158E, festgelegten Zeiten hinausgehen sind die in Gebäuden, die in einem Abstand von 300 m zur jeweils betroffenen Baufeldgrenze situiert sind, gemeldeten Wohnanrainer über die beabsichtigte Aufnahme und die voraussichtliche Dauer solcher Bautätigkeiten mit einem Schreiben zu informieren. Auf die im erwähnten Bescheid vom 12. Juni 2018 mit Auflage römisch II.13. vorgeschriebene Ombudsperson ist in diesem Schreiben hinzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000“
römisch III. In Spruchpunkt A) römisch II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, wird folgender Spruchpunkt A) römisch II.18a. eingefügt:
„18a. Nach Spruchpunkt römisch II.13.6. wird folgender Spruchpunkt römisch II.13.7. eingefügt:
„13.7. Die mit dieser Genehmigung bewilligten Baumfällungen im unmittelbaren Umfeld der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, bewilligten Standorte für Nachtarbeiten (≤ 100 Meter vom Standort) sind, ab der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2022, Zl. W270 2204219-4/84Z, außerhalb der Brut- und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen.““
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Inhalt
römisch eins. Verfahrensgang 9
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 9
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 10
römisch II. Feststellungen 13
1. Zum Verfahren 13
2. Zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben 14
3. Zu den Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt 18
3.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ 18
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ 19
3.3. Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ 21
4. Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht 22
römisch III. Beweiswürdigung: 22
1. Zu den Feststellungen zum Verfahren 22
2. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben 22
3. Zu den Feststellungen der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt 23
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ 23
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ 26
3.3. Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ 39
4. Zu den Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht: 40
römisch IV. Rechtliche Beurteilung 41
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerden 41
1. Maßgebliche Rechtslage 41
2. Zur Einhaltung von Umweltschutzvorschriften 54
2.1. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und der Zulässigkeit der Modifikation einer Auflage der Stammgenehmigung 54
2.2. Zur Umsetzbarkeit des Genehmigungsantrags und zur Beachtung des „bauwirtschaftlichen Gutachtens“ 64
2.3. Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 66
2.4. Zu sonstigem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Verletzung von Umweltschutzvorschriften 78
3. Zu den gerügten Verfahrensmängeln, soweit nicht bereits unter römisch IV.2. behandelt 80
3.1. Zu den Behauptungen einer Befangenheit sowie der mangelnden Fachkunde von ihm verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- oder herangezogenen Sachverständigen 80
3.2. Zur sonstigen möglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften 86
4. Zur Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids 88
5. Ergebnis 88
Zu B) Zulässigkeit der Revision 89
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 15.04.2021 beantragte die mbP1 unter Bezugnahme auf Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen, u.a. einer Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge auch: UVE), eine Abänderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 erteilten Konsenses für Errichtung und Betrieb der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“.
1.2. Am 12.05.2021 machte die belangte Behörde in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Standard“ den Antrag mittels Edikts kund und wies auf eine Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen hin. Ebenso auf die Konsequenzen, wenn keine Stellungnahme abgegeben werde.
1.3. Mit Eingaben vom 24.06.2021 erhoben die BF1 sowie die BF2 und BF3 Einwendungen. Die BF1 brachte u.a. vor, dass die Genehmigung der Tatsache widerspreche, dass für die Genehmigung der Stammgenehmigung die Bauzeitenbeschränkung erforderlich gewesen wäre. Auch hätten sich angesichts einer unrichtigen Kundmachung Bürgerinitiativen nicht am Verfahren beteiligen können. Auch seien die Auswirkungen betreffend nachtaktive Tiere, insbesondere betreffend den Fledermauszug unzureichend geprüft worden. Auch die BF2 und die BF3 wiesen auf die Nichtgenehmigungsfähigkeit i.Z.m. der die Bauzeiten beschränkenden Auflage hin.
1.4. Mit Eingabe vom 16.06.2021 regte die mbP1 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die beantragte Entscheidung an. Auf Aufforderung legte sie der belangten Behörde weitere Unterlagen zu ihrer Anregung vor. Die belangte Behörde beauftragte auch Sachverständige mit diesbezüglichen Ermittlungstätigkeiten, etwa zu den Fachgebieten Verkehr und Luftreinhaltung.
1.5. Am 14.07.2021 machte die belangte Behörde Stellungnahmen von Sachverständigen zu den erhobenen Einwendungen kund.
1.6. Mit Eingabe vom 25.08.2021 brachte die BF1 erneut eine unzureichende Beurteilung zu den Auswirkungen auf Fledermäuse vor. Auch monierte sie, dass die Vorgangsweise hinsichtlich der Bauzeitenausweitung willkürlich sei bzw. die Sachverständigen befangen wären. Dies rügten ebenfalls die BF2 und die BF3 in deren Eingabe vom 26.08.2021 und brachten außerdem noch vor, dass aufgrund einer falschen Fragestellung der Behörde nur die Auswirkungen auf die Einwender geprüft worden seien. Auch sei die Aussage des Sachverständigen für Humanmedizin, warum die Bauzeitenbeschränkung nicht mehr erforderlich sein soll befremdlich und es zeige sich mangelnde Kompetenz, Verkennung von rechtlichen Vorgaben und seine Befangenheit bzw. Ungeeignetheit.
1.7. Mit Bescheid vom 16.11.2021 erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung für das beantragte Vorhaben. Sie sprach außerdem aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ausgeschlossen werde.
1.8. Gegen die Entscheidung wurden bei der belangten Behörde drei Beschwerdeschriftsätze u.a. von der BF1 (in Folge auch: Beschwerde BF1) und den BF2 und BF3 (in Folge auch: Beschwerde BF2 und BF3) eingebracht und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 bzw. am 23.12.2021 vorgelegt. Die belangte Behörde gab jeweils an, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Die beschwerdeführenden Parteien fochten den Bescheid jeweils zur Gänze an und machten darin Verletzungen von Verfahrensvorschriften und jeweils eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Ausgeführt wurden insbesondere Verstöße gegen Kundmachungs- und Begründungspflichten, die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde von bei- oder herangezogenen Sachverständigen, eine Genehmigungserteilung entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 18 b, UVP-G 2000, vor allem wegen einer Abweichung eines „Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: UVP)“ durch die Zulassung u.a. nunmehr von Bauarbeiten in der Nacht und an Wochenenden, ein Verstoß gegen sonstige Genehmigungsvoraussetzungen dieses Bundesgesetzes oder auch mitanzuwendender materienrechtlicher Vorschriften des Baum- und Naturschutzrechts. Die BF1 begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheids und die Abweisung des Genehmigungsantrags und die BF2 und BF3 beantragte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Genehmigung versagt werde.
1.9. Eine Beschwerde erhob am 20.12.2021 auch das Forum Umwelt und Wissenschaft. Diese legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2021 vor.
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Am 11.01.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt.
2.2. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.01.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der mbP1 einen Auftrag zur Nachbesserung der UVE betreffend mögliche Auswirkungen auf Fledermäuse durch Nachtarbeiten.
2.3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die mbP1 dem Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der im Vorabsatz erwähnten Anordnung einen geänderten Bericht D.01, d.h. eine konsolidierte Fassung der UVE, vor. In diesem Schriftsatz äußerte sich die mbP1 auch inhaltlich zur Beschwerde der BF1 (in Folge auch: Beschwerdebeantwortung mbP1).
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht zog im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihm zur Verfügung stehende Amtssachverständige für die Fachgebiete „Baumschutz“ (in Folge auch: Sachverständiger für Baumschutz), „Naturschutz“ (in Folge auch: Sachverständiger für Naturschutz), „Luftreinhaltetechnik“ (in Folge auch: Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik) sowie „Licht“ (in Folge auch: Sachverständiger für Licht und Beschattung) bei. Weiters wurden – nach Gewährung von Parteiengehör – nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete „Schall- und Schwingungstechnik“ (in Folge auch: Sachverständiger für Schall- und Schwingungstechnik), „Umweltmeteorologie und Klima“ (in Folge auch: Sachverständige für Klima) sowie „Humanmedizin“ (in Folge auch: Sachverständiger für Humanmedizin) bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte die Sachverständigen angesichts der Beschwerdevorbringen jeweils mit bestimmten ergänzenden Ermittlungstätigkeiten. Einwänden von Parteien ob einer möglichen Befangenheit einzelner Sachverständiger bzw. Ungeeignetheit folgte das Gericht nicht.
2.5. Mit Verfügung vom 31.01.2022 wurden die Parteien über die für den 18.02.2022 geplante Tagsatzung verständigt. Dabei wurden den Parteien auch noch die i.Z.m. der Erfüllung des Nachbesserungsauftrags zur UVE übermittelten Unterlagen der mbP1, eine Äußerung dieser zu den geplant zu entfernenden Bäumen, deren Äußerung zu den erhobenen Beschwerden sowie eine Äußerung der BF1 übermittelt. Geladen wurden auch sonstige Formalparteien – wie die mbP2 als Standortanwältin – und diesen die entsprechenden Unterlagen übermittelt.
2.6. Am 01.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein „Eil-Antrag“ der BF1 ein. Es wurde darin u.a. auf mögliche unzulässige Baumentfernungen am 01.02.2022 hingewiesen.
2.7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts äußerte sich die mbP1 mit Stellungnahme vom 02.02.2022 zur Frage der Baumentfernungen am 01.02.2022. Die übermittelten Unterlagen wurden den Parteien übermittelt.
2.8. Mit Beschluss vom 04.02.2022, Zl. W270 2204219-4/62E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Forum Umwelt und Wissenschaft als unzulässig zurück.
2.9. Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W270 2204219-4/63E, wurde Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
2.10. Am 07.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Ergebnisse ergänzender schriftlicher Ermittlungen der Sachverständigen für Humanmedizin, Baumschutz und Naturschutz.
2.11. In der Folge wandte sich noch die mbP1 an das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Auflage i.Z.m. der Fällung bzw. Entfernung von Bäumen und dem Schutz von Arten. Der damit vom Bundesverwaltungsgericht befasste Sachverständige für Naturschutz erstattete dazu eine schriftliche Äußerung. Diese wurde den Parteien am 17.02.2022 übermittelt.
2.12. Am 18.02.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt. Diese diente insbesondere der Beweisaufnahmen und Erörterungen in den Teilbereichen Schutzgut Mensch, Baumschutz und Biologische Vielfalt. Die Verhandlung bot jedoch auch die Möglichkeit zur rechtlichen Erörterung des Anwendungsbereichs (bzw. der Anwendungsvoraussetzungen) des Paragraph 18 b, UVP-G 2000. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates das gegenständliche Erkenntnis.
2.13. Mit Eingaben vom 22.02.2022 und vom 24.02.2022 beantragten die beschwerdeführenden Parteien jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
römisch II. Feststellungen:
1. Zum Verfahren:
1.1. Am 12.05.2021 machte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag im redaktionellen Teil der Tageszeitungen „Kurier“ (Stammauflage Wien, NÖ, Burgenland) und „Standard“ kund. Im „Kurier“ war die Kundmachung auf Sitzung 22 wie folgt abgedruckt:
1.2. Weiters veröffentlichte die belangte Behörde am 12.05.2012 die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags mit demselben Inhalt wie in dem oben unter römisch II.1.1. dargestellten Edikt auf ihrem Auftritt im World Wide Web – Adresse: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/bekanntmachungen/) – samt Projektunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung (wobei für die Unterlagen die Möglichkeit eines Downloads bestand). Diese Veröffentlichung blieb jedenfalls in einem Zeitraum von sechs Wochen online.
1.3. In den unter römisch II.1.1. und römisch II.1.2. erwähnten Kundmachungen wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen zum verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG sowie die Möglichkeit zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen und zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen hin. Ebenfalls wies sie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG hin.
2. Zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben:
2.1. Mit Erkenntnis vom 22.07.2020, Zl. W2204219-1/158E, genehmigte das Bundesverwaltungsgericht bei teilweiser Stattgabe von Beschwerden gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Straßenbauvorhaben – in Folge auch als die „Stammvorhaben“ bezeichnet – „Stadtstraße Aspern“ (in Folge auch: Vorhaben Stadtstraße Aspern) und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (in Folge auch: Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost). Die für die Stammvorhaben erteilten Genehmigungen werden in der Folge auch als „Stammgenehmigungen“ oder „Stammgenehmigung“ bezeichnet.
2.1.1. Das Vorhaben Stadtstraße Aspern umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Straße mit einer Gesamtlänge von 3,3 km, beginnend beim Knoten Wien/Hirschstetten (A23/S2) und nördlich der bestehenden Hirschstettner Straße Richtung Osten verlaufend.
Bei Km 0,3 soll sich eine mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelte Kreuzung befinden. Über die neu zu errichtende Verbindungsstraße (Spange Franz-Fellner-Gasse) sollen die Hirschstettner Straße aus dem Süden und die Süßenbrunner Straße aus dem Norden kommend an die Stadtstraße angebunden werden.
Bei Km 0,4 soll die niveaufreie Querung der Süßenbrunner Straße erfolgen und bei Km 0,525 die Quadenstraße an die Stadtstraße über zwei Rampen sowie die auszubauende Straße am Friedhof angebunden werden.
Bei Km 0,760 soll sich das Westportal eines Tunnels „Emichgasse“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von 795 m aufweisen und nach der Querung der Spargelfeldstraße unter den Blumengärten Hirschstetten und der Emichgasse verlaufen. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte mit dem Vorhaben die Guido-Lammer-Straße, die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ und die Anschlussbahn des DZH-Logistikparks zu unterqueren, bevor der Tunnel bei Km 1,5555 mit dem Ostportal endet.
In weiterer Folge soll die Trasse niveaufrei bei Km 1,940 die in Hochlage geführte U-Bahn-Linie „U2“ überqueren. Bei Km 2,174 soll sich das Westportal eines Tunnels „Hausfeld“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von etwa 550 m aufweisen und die Hausfeldstraße, die Ostbahnbegleitstraße, die U-Bahn und die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ unterqueren. Im Anschluss an das Ostportal des Tunnels soll die Trasse der Stadtstraße parallel zur ÖBB- und U-Bahn-Trasse verlaufen und mit dem Anschluss an das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ enden. In diesem Bereich soll auch eine Anschlussstelle „Seestadt West“ mit der Verbindungsrampe zur „Seestadt Aspern“ errichtet werden.
Im Zuge der Errichtung des Vorhabens sollen auch Zubringerstraßen neu errichtet oder adaptiert werden. Unter anderem soll auch eine neue Verbindung zwischen der Rothergasse und der derzeit als Sackgasse ausgebildeten Franz-Fellner-Gasse geschaffen werden. Des Weiteren beabsichtigt die mbP1 entlang der Trasse des Straßenbauvorhabens neue Geh- und Radwegverbindungen zu schaffen, landwirtschaftliche Begleitwege zu errichten sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zu setzen. Sie plant auch sowohl entlang der Straße als auch entlang neuer Zubringerstraßen umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen zu setzen.
Mit der Verwirklichung des Vorhabens sollen die Zwecke einer leistungsfähigen, zweckmäßigen und zukunftssicheren Verkehrsverbindung für die Donaustadt und den Nordosten von Wien sowie eine Sicherung des Standortes im internationalen Wettbewerb, die Verkehrsberuhigung der umliegenden Siedlungsgebiete im Besonderen der historisch gewachsenen Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling, die staufreie Führung des öffentlichen Verkehrs (Bus), die Berücksichtigung der Entwicklung der neuen Stadterweiterungsgebiete, die Minimierung von Barrieren zur Sicherstellung der fuß- und radläufige Erreichbarkeit, die Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets, „Aspern – Die Seestadt Wiens“, an das hochrangige Straßennetz, der Schutz von Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens im untergeordneten Netz sichergestellt werden. Es wird weiteres eine Erhöhung der Lebensqualität durch Verringerung der Emissionen entlang der bestehenden Verkehrsachsen und die Erhaltung schützenswerter Bereiche und Arten im Vorhabensbereich angestrebt.
2.1.2. Das Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost soll insbesondere der Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern an das hochrangige Straßennetz, der Verbindung der (zukünftigen) P&R-Anlage zum neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern, der Schaffung einer direkten Zufahrt zur (zukünftigen) P&R-Anlage aus dem hochrangigen Straßennetz sowie der Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm- und Schadstoffemissionen dienen.
Die mbP1 beabsichtigt hierfür, dass die Rampen des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ mittels Kreuzungen in die Überführung „Seestadt Ost“ einmünden. Die Kreuzungen des südlichen als auch des nördlichen Rampenpaares mit der Überführung sollen jeweils mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt werden. Der Zufahrtsbereich der Rampe 601 zur Verkehrslichtsignalanlage soll zweistreifig ausgeführt werden.
Die Anschlussstelle Seestadt Ost soll im Süden an das projektierte Straßennetz des Stadtentwicklungsgebiets „Aspern – Die Seestadt Wiens“ anbinden, die Anschlussbahn der Opel Wien GmbH überqueren und weiter in Dammlage zuerst die ÖBB-Strecke und anschließend das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ mittels Brückentragwerk überspannen. Anschließend an das Brückentragwerk soll die Trasse als Anbindungsstraße an die künftige P&R-Anlage parallel zur Trasse des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ verlaufen.
2.2. Der oben unter römisch II.2.1. erwähnte Bescheid enthielt in seinen Spruchpunkten Nrn. römisch II.4.1. und römisch II.11.1. folgende Nebenbestimmungen:
2.2.1. „4.1. Es sind die im Bereich der Bautätigkeit verbleibenden Bäume entsprechend der Ö-Norm L1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen.“
2.2.2. „11.1. Bauarbeiten dürfen nur Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 19.00 Uhr, im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 20.00 Uhr und im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 06:00 bis 20.00 Uhr und Samstag, wenn Werktag, von 06:00 bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Im Bereich der Anschlussstellen Seestadt West und Seestadt Ost dürfen Bauarbeiten Montag bis Freitag, wenn Werktag, in der Zeit von 20:00 bis 22.00 Uhr bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach dem Wiener Baulärmgesetz in der geltenden Fassung durchgeführt werden.“
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht änderte mit Spruchpunkt A) römisch II.2. seines Erkenntnisses die oben unter römisch II.2.2.2. erwähnte Nebenbestimmung wie folgt ab:
„[…] im ersten Satz des Spruchpunkt römisch II.11.1. anstelle der Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost“ und „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“ sowie „im Bereich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““ und im zweiten Satz diese Spruchpunkts anstelle der Wortfolge „Im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“, […]“.
Begründet wurde die Abänderung unter Pkt. römisch IV.7.1.49. der erwähnten Entscheidung vom 22.07.2020 wie folgt:
„7.1.49. Allerdings war unter Berücksichtigung des Bestimmtheitgebots von Paragraph 59, Absatz eins, AVG der Spruch des angefochtenen Bescheids in seinen Punkten römisch eins.) und römisch II.) entsprechend anzupassen (Spruchpunkt A.II.1. und A.II.2.): Damit wird klargestellt, dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige – d.h. trennbare – Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 – das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt wurden vergleiche zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid etwa 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rz. 7, m.w.N.). In Bezug auf die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen war daher insbesondere anstelle der Verwendung von „Projektteilen“ („Stadtstraße“, „Stadtstraße Aspern“, „Anschlussstelle Seestadt Ost“ oder „Anschlussstelle Ost“) jeweils von den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ zu sprechen.“
2.4. Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betreffend die Änderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhabens Stadtstraße Aspern – in Folge auch als „Änderungsvorhaben Stadtstraße Aspern“ bezeichnet – kann wie folgt auf das Wesentliche zusammengefasst werden:
2.4.1. Bei der Errichtung der Tunnel Emichgasse und Hausfeldstraße in den Querungsbereichen unter der ÖBB (Bauteil B und Bauteil D) soll, weil der Bahnbetrieb während der Bautätigkeiten im Bereich der Trassenquerungen aufrechterhalten werden muss, die Gleisführung der ÖBB-Strecke Nr. 117 mittels Hilfsbrücken über die Baugruben des Tunnelbauwerks geführt werden. Für den Ein- und Ausbau der Hilfsbrücken sowie zur Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Bahn wurden von der ÖBB maximal zugelassene Gleissperren festgelegt, deren Einhaltung Nach- und Wochenendarbeiten erfordert.
2.4.2. Eine Totalsperre der U-Bahnlinie U2 für die Querung unter dieser Linie im Ausmaß von neun Wochen erfordert zur Einhaltung dieses Zeitfensters Arbeiten in der Nacht- und Wochenendzeit.
2.4.3. Im Bereich des Vorhabensteils „Anschlussstelle Seestadt West“ ist der Einbau eines Überführungsbauwerkes vorgesehen. Die Herstellung des Unterbaus und des Brückentragwerkes sowie der Einbau eines Lehr- und Schutzgerüstes können ausschließlich bei wenig Bahnverkehr bzw. in den betriebsfreien Zeiten der U-Bahnlinie U2 und der ÖBB-Strecke Nr. 117 durchgeführt werden. Dieser Zeitraum beinhaltet die Nachtstunden bzw. Wochenenden.
2.4.4. Zur Errichtungen von Straßenbauprovisorien in der Bauphase sollen in der Hirschstettner Straße (im Bereich der Anschlussstelle Hirschstetten), in der Quadenstraße, in der Hausfeldstraße und in der Ostbahnbegleitstraße Anschlussarbeiten und Verkehrsumlegungen inklusive Bodenmarkierungsarbeiten in den Nachtstunden durchgeführt werden können, damit die Flüssigkeit des Verkehrs in den Tageszeiten aufrecht erhalten werden kann.
2.4.5. Da der Baubeginn aufgrund verfahrensbedingter Verzögerungen verspätet erfolgte, ist eine Änderung der zu entfernenden Bäume nötig, weil zusätzliche Baumfällungen erforderlich sind.
2.5. Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betreffend die Änderung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W2204219-1/158E, genehmigten Vorhabens Anschlussstelle Seestadt Ost – in Folge auch als „Änderungsvorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost“ bezeichnet – kann wie folgt auf das Wesentliche zusammengefasst werden:
Um den Bahnbetrieb der ÖBB-Strecke Nr. 117 aufrechtzuerhalten, ist im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost ein Überführungsbauwerk vorgesehen. Die Arbeiten für den Einbau der Lehr- und Schutzgerüste können aufgrund betrieblicher Rahmenbedingungen der ÖBB nur bei wenig Bahnverkehr bzw. in der betriebsfreien Zeit durchgeführt werden, was sich insbesondere auf Nachtstunden bzw. Wochenenden erstreckt.
2.6. Wird im Folgenden nur von „Änderungsvorhaben“ gesprochen, dann sind sowohl das Änderungsvorhaben Stadtstraße Aspern wie auch das Änderungsvorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost gemeint.
3. Zu den Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt:
3.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“:
3.1.1. Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es kommt insbesondere zu keiner Ausweitung des Untersuchungsraums.
3.1.2. Die Auswirkungen wurden im gesamten Untersuchungsraum untersucht und bewertet und nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt. Es ist ausgeschlossen, dass Personen von Änderungen betroffen sein werden, die im bisherigen Verfahren noch nicht betroffen waren.
3.1.3. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ist auch in Bezug auf die Änderungen durch das Beweissicherungsprogramm zur Überwachung der Luftgüte sowie aufgrund der mit dem verzögerten Baubeginn einhergehenden, geringeren motorbedingten Emissionsfaktoren sichergestellt. Die Änderungen sind gegenüber dem genehmigten Vorhaben aus fachlicher Sicht als vernachlässigbar nachteilig einzustufen.
3.1.4. Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Luftschadstoffimmissionen ergeben sich aus luftreinhaltefachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen für Nachbar:innen oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen.
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“:
3.2.1. Lichtimmissionen:
3.2.1.1. Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Von den Änderungen sind keine Personen betroffen, die zuvor nicht betroffen waren und es kommt, bei Einhaltung der Auflagen, zu keiner Änderung der Art der Betroffenheit für die bereits betroffenen Personen.
3.2.1.2. Die Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet.
3.2.1.3. Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Lichtimmissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen.
3.2.2. Schallimmissionen:
3.2.2.1. Die Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums.
3.2.2.2. Die Prüfung der Auswirkungen durch Schallimmissionen wurde nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet.
3.2.2.3. Erschütterungsbedingte Sekundärschallimmissionen von mehr als 25 dB sind jedenfalls nicht zu erwarten.
3.2.2.4. Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Schallimmissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen.
3.2.3. Erschütterungsimmissionen:
3.2.3.1. Die beantragten Änderungen wirken sich nicht auf Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums aus.
3.2.3.2. Die Prüfung der Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet.
3.2.3.3. Die durch die Änderungsvorhaben bedingten Immissionen durch Erschütterungen unterscheiden sich nicht von jenen bereits im Genehmigungsverfahren dargestellten. Sie treten lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auf. Aus den durch das Änderungsvorhaben bedingten Immissionen ergeben sich aus fachlicher Sicht keine erheblichen Belästigungen.
3.2.4. Mikroklima:
3.2.4.1. Die Änderungen haben keine Auswirkung auf Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es ergibt sich auch keine Änderung der betroffenen Personen.
3.2.4.2. Die verfahrensgegenständlichen Auswirkungen wurden nicht bloß auf den Aufenthalt von Personen, welche im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen erhoben haben, beschränkt, sondern auf die Umwelt generell bewertet.
3.2.4.3. Infolge der gegenständlichen Änderungen kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenbeanspruchung (Versiegelung). Durch die zusätzlich erforderlichen Baumfällungen ergeben sich kleinräumig geringfügige Änderungen der mikroklimatischen Verhältnisse. Die Änderungen der Baueinsatzzeiten haben keine Relevanz für das Schutzgut Klima.
3.2.4.4. Aus den durch die Änderungsvorhaben bedingten Immissionen auf das Mikroklima ergeben sich keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen. Die aufgrund der Änderungen zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind aus fachlicher Sicht geringfügig und vertretbar.
3.2.5. Auswirkungen aus humanmedizinischer Sicht:
3.2.5.1. Die beantragten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Größe des in den Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben zugrunde gelegten Untersuchungsraums. Es kommt jedoch zu einer Änderung der Betroffenheit der bereits bisher betroffenen Personen, weil die Immissionen nunmehr auch zur Nachtzeit, bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten.
3.2.5.2. Die Nacht-und Wochenendarbeiten wirken sich auf das Schutzgut Mensch aus. Die Immissionsauswirkungen sind jedoch auf kurze Zeitphasen beschränkt, so dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht vorliegt. Die Auswirkungen aus Baulärm können deutlich wahrnehmbar sein, doch kommt es zu keiner erheblichen Belästigung von Nachbar:innen.
3.2.5.3. Aus fachlicher Sicht ist eine Vorab-Verständigung potentiell betroffener Anrainer über anstehende Bautätigkeiten in der Nacht erforderlich.
3.3. Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“:
3.3.1. Beim Maßnahmenbereich „Anschlussstelle Seestadt West“ des Änderungsvorhabens Stadtstraße Aspern trifft aus fachlicher Sicht ein Koinzidieren von (1.) einer Lage dieser Baustelle in einem Fledermauslebensraum, wie Flugroute oder Jagdgebiet oder an einer Leitstruktur, (2.) der Betrieb der Baustelle zur Zeit der Aktivitätsphase von Fledermäusen, d.h. außerhalb des Winters, nachts mit Außenbeleuchtung, (3.) die Erwartung von im Baustellenbereich von vorrangig strukturgebundenen, fliegenden und gegenüber Lichtwirkungen opportunistischen Fledermausarten sowie (4.) das Bestehen von Brückenbauwerken im Baustellenbereich, die von Fledermäusen aktiv aufgesucht und trotz des Umgebungslärms als Quartier genutzt werden, nicht zu. Der Maßnahmenbereich „Anschlussstelle Seestadt West“ des Vorhabens ist bereits derart vorbelastet, dass eine Lebensraumeignung für Fledermäuse nicht gegeben ist. Es liegt eine eventuelle Irritation von Individuen aus Sommerquartieren im zuvor erwähnten Maßnahmenbereich vor, während eine über das ortsübliche Risiko einer Tötung hinausgehende Tötung von Individuen aus Sommerquartieren durch Kollision mit bewegten Bauteilen oder beweglichen Kränen auszuschließen ist.
3.3.2. Aus fachlicher Sicht ist die mit Spruchpunkt römisch II.6. des angefochtenen Bescheids gebotene Erhebung zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 10, Absatz 3, WNSchG nicht erforderlich. Aus fachlicher Sicht sind auch die in Spruchpunkt Nr. römisch II.8. des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Verbote dann im Hinblick auf die im Vorsatz erwähnte Ziel nicht erforderlich, wenn nicht bestimmte Sachverhalte gemeinsam zusammentreffen.
3.3.3. Es ist aus fachlicher Sicht erforderlich vorzusehen, dass auch die mit der Stammgenehmigung bewilligten Baumfällungen zur Vermeidung der Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 10, WNSchG in einem bestimmten Umfeld der Standorte für Nacht Arbeiten außerhalb der Brut-und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen sind.
3.3.4. Im Übrigen bleibt der im angefochtenen Bescheid unter den Pkten. D.4.1. und D.4.2. zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt festgestellte Sachverhalt durch die im Vorabsatz ergänzend getroffenen Feststellungen unberührt.
4. Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht:
4.1. Um der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, Wiener Baumschutzgesetz zu entsprechen, sind bei den auf der Liegenschaft verbleibenden Bäumen während der gesamten Bautätigkeit, umfangreiche Schutzmaßnahmen entsprechen der ÖNORM L1121 vorzusehen.
4.2. Aus fachlicher Sicht ist es nicht möglich, Ersatzpflanzungen innerhalb von 300 m um die gemäß den Vorhaben zu entfernenden Bäume zu pflanzen.
4.3. Für die gemäß den Vorhaben zu entfernenden 114 Bäume sind Ersatzpflanzungen im Ausmaß von 410 Bäumen vorzunehmen.
römisch III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum Verfahren:
Die Feststellungen unter römisch II.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (siehe insbesondere die Geschäftsstücke des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts [in Folge auch: GSt.] 60, 73, 78, 79 und 80). Sie können als unstrittig gesehen werden.
2. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den zur Genehmigung beantragten Vorhaben:
Der unter römisch II.2. festgestellte Sachverhalt ergibt sich – unstrittig – aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten (siehe dazu insbesondere GSt. 1 [samt der dem Antragsdokument angeschlossenen Dokumenten mit verbalen und planlichen Beschreibungen und Darstellungen der Änderungsvorhaben]).
3. Zu den Feststellungen der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt:
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“:
3.1.1.1. Die Feststellungen unter römisch II.3.1.1. und römisch II.3.1.2. beruhen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, die für den erkennenden Senat jeweils schlüssig und nachvollziehbar sind.
3.1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihren Beschwerden vor, dass die Auseinandersetzungen mit Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren grob mangelhaft gewesen seien. Durch die Vorhabensänderung käme es zu einer „neuen und anderen“ Betroffenheit. So sei nun hinsichtlich betroffenen Personen, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, amtswegig deren Schutz bzw. die Einhaltung der Genehmigungskriterien zu prüfen. Die Sachverständigen hätten jedoch nur die Auswirkungen „auf die Einwender“ geprüft (siehe Beschwerde BF1, Sitzung 6, und Beschwerde BF2 und BF3, Sitzung 3).
3.1.1.3. Die dargestellten Tatsachenbehauptungen erweisen sich jedoch nicht als zutreffend:
3.1.1.4. So führte der oben erwähnte Sachverständige für Luftreinhaltetechnik betreffend den Untersuchungsraum bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 (in Folge: Gutachten Luft, GSt. 71) nachvollziehbar aus, dass die geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraums hätten. Mangels Bewirken einer Erweiterung des Untersuchungsraums durch die Änderungen könne auch ausgeschlossen werden, dass von diesen Personen betroffen sein werden, welche im bisherigen UVP-Verfahren noch nicht betroffen waren (siehe Gutachten Luft, Sitzung 5 ff).
3.1.1.5. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Sachverständige nochmals, dass die Auswirkungen der Änderungen des gegenständlichen Vorhabens von ihm im gesamten Untersuchungsraum untersucht und bewertet worden seien. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis habe nicht stattgefunden. Durch die Analyse der vorliegenden Unterlagen könne auch ausgeschlossen werden, dass Personen von den Änderungen betroffen sein werden, welche im bisherigen Verfahren nicht betroffen gewesen seien (siehe Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022 [in Folge auch: VHS], Ordnungszahl der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [in Folge auch: OZ] 84, Sitzung 13).
3.1.2.1. Die Feststellung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte aus fachlicher Sicht und die als vernachlässigbar einzustufenden Änderungen (römisch II.3.1.3.) gegenüber dem genehmigten Stammvorhaben beruhen ebenfalls auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (siehe Gutachten Luft, Sitzung 5).
3.1.2.2. Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Zuge der am 18.02.2022 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, veranlassten nicht dazu, in diesem Zusammenhang anderslautende Feststellungen zu treffen. Zu wesentlichen Aspekten nun im Einzelnen:
3.1.2.3. So stellte der genannte Sachverständige i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Tatsachenvorbringens der BF1 – welches auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde –, dass sich durch die Änderungen der Bautätigkeiten im Untersuchungsgebiet die Vorbelastung geändert hätte und diese daher aus heutiger Sicht anders zu beurteilen sei und auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob der Nullplanfall noch fachgerecht herangezogen werden könne, nachvollziehbar dar, dass die Donaustadt seit 2010 nach Angaben der Wiener Statistik um rund 25% gewachsen sei, wobei die jährliche Wachstumsrate 2,3% betrage. Somit habe auch bisher bereits eine rege Bautätigkeit im Untersuchungsraums stattgefunden, die auch in die Vorbelastungseinschätzung eingeflossen sei. Es sei für die Beurteilung daher irrelevant, ob die Bautätigkeit beispielsweise im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklung oder durch Realisierung einzelner Baulose realisiert worden sei. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Vorbelastungen für die Leitsubstanzen NOX und PM10 im Untersuchungsraum einem sinkenden Trend unterlägen. Dies sei aus den veröffentlichen Messergebnissen des Luftmessnetzes der Wiener Landesregierung ablesbar. Begründet werden könne diese Entwicklung durch geringer werdende NOX-Emissionen durch den Verkehr, aber auch durch den kleiner werdenden überregionalen Anteil der PM10-Belastung, welcher sich in Wien mit rund 75% der PM10 Belastung bemesse. Daraus zog der Sachverständige die – auch für den erkennenden Senat ohne Bedenken nachvollziehbare – Schlussfolgerung, dass dies für die Ergebnisse der UVP bedeute, dass die ermittelten Auswirkungen aus heutiger Sicht sogar geringer anzusetzen wären vergleiche VHS, Sitzung 15).
3.1.2.4. Von der BF1 wurde i.Z.m. der Grenzwerteinhaltung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies moniert, dass die Veränderung der Bauzeitabwicklung Veränderungen der Immissionen bedingen könne. Eine Berücksichtigung erhöhter Kurzzeitmittelwerte im Fachbereich Luftschadstoffe habe nicht stattgefunden. Die meteorologischen Verhältnisse in der Nacht seien anders als während des Tages anzunehmen und die Ausbreitungsrechnungen bzw. Ermittlungen der Immissionen in der Bauphase daher für Luftschadstoffe auf geänderter Basis neu zu ermitteln. Dies sei unterblieben (zu alldem vergleiche VHS, Sitzung 19).
3.1.2.5. Der Sachverständige verwies hinsichtlich dieser Parteiäußerung nochmals auf seine diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 5 ff seiner Stellungnahme vom 07.07.2021 (in Folge auch: Stellungnahme Luft, GSt. 133). Er führte bereits in dieser aus, dass es zu keiner Änderung der bewilligten Transportrouten in der Bauphase und zu keiner Erhöhung der Lkw-Fahrten käme. Auch komme es nur zu einem geringfügig höheren Maschineneinsatz im unmittelbaren Baustellenbereich, der teilweise durch weniger Lkw-Fahrten ausgeglichen werde. Es sei, wie dies die BF1 auch anmerke, von „geringfügig schlechteren“ Ausbreitungsbedingungen auszugehen. Dem stünden jedoch Mess- und Modellierungsergebnisse gegenüber, die den Schluss zuließen, dass weiterhin von einer Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen sei. So sinke das Immissionsniveau der Vorbelastung im Untersuchungsraum und auch die Auswertungen würden zeigen, dass je nach Straßennähe die Immissionsbelastung für NO2 um bis zu 3% im Nachtzeitraum zurückgehe. Zudem sei dem Fachgutachten Luft der Wiener Umweltschutzabteilung (Juli 2017) zu entnehmen, dass in den Bereichen der beantragten Nacht- bzw. Wochenendarbeiten der Halbstundenmittelwert (in Folge auch: HMW) NO2 deutlich unterschritten werde, dies selbst dann, wenn es zu einer Verdopplung der Zusatzimmissionen käme. Auch zeige die Analyse der höchsten gemessenen HMW NO2 im Kalenderjahr 2020 an den meistbelasteten Messstellen in Wien, dass die reale Belastungssituation deutlich niedriger zu sein scheine, als dies im Behördenverfahren angenommen worden sei. Der höchste Wert für den HMW NO2 in der Nachtzeit habe 104 μg/m³ betragen (siehe Stellungnahme Luft, Sitzung 5 f). Dieses Vorbringen hielt der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht und legte nochmals explizit dar, warum seine Schlussfolgerungen auch im Zusammenhang mit dem relevanten Nachzeitraum aufrecht zu erhalten seien. So führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus den in der Stellungnahme dargestellten Messdaten für den Nachtzeitraum klar ablesbar sei, dass das Vorbelastungsniveau in der Nacht zusätzlich noch um einen gewissen Anteil geringer werde. Dies erkläre sich vor allem dadurch, dass die lokalen Einflussfaktoren geringer würden. Ein Vergleich auf die bisher durchgeführte Vorbelastungsschätzung in den vorherigen Verfahren zeige, dass aufgrund der aktuellen Messdaten diese Vorbelastungsannahme ohnehin zu hoch gewesen sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aus den vorliegenden Daten nicht ableitbar sei, dass die Nachtarbeiten in Zusammenschau mit der erwartbaren Vorbelastung zu einer Änderung der bisherigen Beurteilungen führen würden (VHS, Sitzung 19). Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter bestritten.
3.1.3. In der Stellungnahme Luft legte der Sachverständige insbesondere auch nachvollziehbar und schlüssig dar, dass durch die erwartbaren Änderungen weder Personen gefährdet oder belästigt, noch dingliche Rechte wie z.B. Eigentum gefährdet würden. Auch würde die Immissionsbelastung der Einwender:innen und deren etwaiger dinglicher Rechte „möglichst geringgehalten“ (Stellungnahme Luft, Sitzung 4). Dies blieb unbestritten, war jedoch angesichts der Beschwerdevorbringen ebenso festzustellen (römisch II.3.1.4.).
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“:
3.2.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben unter römisch III.3.1.1.2. bereits i.Z.m. den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft dargestellt – die beschwerdeführenden Parteien Ermittlungsmängel hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungsvorhaben geltend machten.
3.2.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen von der belangten Behörde mit der Beantwortung u.a. folgenden Fragenkomplexes (siehe Gst. 6, Prüfbuchfrage Nr. 3) beauftragt wurden: „Können Personen von den Änderungen betroffen sein, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen waren? Sind von den Änderungen Personen anders betroffen, als sie es bereits im UVP-Verfahren waren? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Ausmaß? Sind gegenüber dem UVP-Verfahren andere bzw. zusätzliche Immissionspunkte erforderlich?“
3.2.3. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten die bei bzw. herangezogenen Sachverständigen auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, dass die Auswirkungen der Vorhabensänderung generell und nicht bloß hinsichtlich bestimmter Personen – ebenjener, welche bereits Einwendungen erhoben haben – geprüft worden seien vergleiche VHS, Sitzung 12 f). Dazu nun im Einzelnen:
Lichtimmissionen
3.2.4. Die Feststellungen unter römisch II.3.2.1. beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Licht und Beschattung, GSt. 66) sowie der Stellungnahme vom 12.07.2021 (in Folge auch: Stellungnahme Licht und Beschattungen, GSt. 146) des Sachverständigen für Licht und Beschattung und den, von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigten Äußerungen.
3.2.5. So führte der Sachverständige etwa in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.05.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im Verfahren zur Stammgenehmigung zu Grunde gelegten Untersuchungsraum hätten. Aus Sicht des Fachbereiches „Licht und Beschattung“ seien von den Änderungen keine Personen betroffen, die im Verfahren zur Stammgenehmigung noch nicht betroffen gewesen seien und auch für die bereits betroffenen Personen ändere sich bei Einhaltung der Auflagen die Art der Betroffenheit nicht (siehe Gutachten Licht und Beschattung Sitzung 5). Der Sachverständige bestätigte dies auch nochmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So beantwortete er die Frage, ob die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Vorhaben durch Licht generell oder nur hinsichtlich bestimmter Personen – also jener, die auch eine Einwendung erhoben haben – geprüft worden seien, schlüssig damit, dass die österreichischen Regelwerke keine Begrenzung hinsichtlich des Wirkradius von Lichtemissionen kennen würden. Daher habe er das gesamte Wirkungsgebiet hinsichtlich Lichtimmissionen geprüft (siehe VHS, Sitzung 13).
3.2.6. In seiner Stellungnahme vom 12.07.2021 hat der Sachverständige zu erhobenen Einwendungen Stellung genommen und schlüssig dargelegt, dass die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 überschreitende und damit erheblich belästigende Lichteinwirkungen bei Einhaltung der empfohlenen Auflagen nicht zu erwarten seien. Dies obwohl alle Wohnadressen, bei denen eine direkte Sichtverbindung zu den Emittenten möglich sei, im Immissionsbereich des gegenständlichen Änderungsvorhabens liegen würden. Es seien weder durch Raumaufhellungen noch durch Blendungen erheblich belästigende Lichteinwirkungen zu erwarten (Stellungnahme Licht und Beschattungen, Sitzung 3 f). Die in den Projektunterlagen angeführten Straßenbauarbeiten in den Nachtzeiten gingen nicht über die innerstädtisch üblichen Straßenerhaltungsarbeiten hinaus (Stellungnahme Licht und Beschattungen, Sitzung 3).
3.2.7. Auch durch die ergänzenden baulärmtechnischen Schutzmaßnahmen und die Baustellenbeleuchtung seien – bei Erfüllung der Auflagen – nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten (Gutachten Licht und Beschattungen, Sitzung 5).
Schallimmissionen
3.2.8. Die Feststellungen unter römisch II.3.2.2. beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 (in Folge: Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 40) sowie der Stellungnahme vom 09.07.2021 (in Folge: Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, GSt. 137) des Sachverständigen für Schall und Schwingungstechnik, sowie seinen, diese ergänzenden, Äußerungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die von den beschwerdeführenden Parteien dort erstatteten Äußerungen und Gegenäußerung sowie an den Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik gestellten Fragen, wobei die BF1 zur fachlichen Unterstützung ihres Standpunkts auch einen Privatsachverständigen beizog, vermochten das erkennende Gericht nicht zu veranlassen, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen. Zu einigen diesbezüglichen Aspekten nun im Folgenden noch im Einzelnen:
3.2.9. Bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 02.05.2021 führte der Sachverständige für Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Schallimmissionen im Dokument D.01 „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“ dargelegt seien und als Immissionspunkte neben den gegenüber den Bauflächen exponierten Immissionspunkten aus dem UVP-Verfahren, UVE-Einreichprojekt 2014, (gemeint also im Verfahren zu Erteilung der Stammgenehmigungen) auch die Punkte der beschwerdeführenden Parteien aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Einflussbereich der Baumaßnahmen gelegen seien sowie der Rohbau in der Quaderstraße Nr. römisch 40 und das Haus römisch 40 , Ostbahnbegleitstr. römisch 40 PARZ. römisch 40 herangezogen worden seien (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik Sitzung 8 und 16).
3.2.10. Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten Sitzung 17) auch schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass, die beantragten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grund gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen sehr begrenzt sei. Ebenso, dass durch die Änderungen keine Personen betroffen seien, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen gewesen seien (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 18). Denn das genehmigte Projekt weise einen weit größeren Einflussbereich auf als die nunmehrigen Änderungen, die lediglich einen kleinen Teilbereich des ursprünglichen Projektgebietes umfassen würden. Es würden auch keine anderen Emissionen verursacht, diese würden lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auftreten (Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 137 und 166). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Sachverständige auf Nachfrage des erkennenden Gerichts auch nochmals dar, dass die Prüfung der Auswirkungen für das gesamte Vorhabensgebiet erfolgt sei (siehe VHS, Sitzung 13)
3.2.11. In ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Weise stellte der Sachverständige dar, dass bereits im ursprünglichen Verfahren betroffene Personen im Änderungsverfahren anders betroffen seien, weil die Immissionen nunmehr zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten würden, wohingegen dies im Stammverfahren nicht der Fall gewesen sei. So führte der Sachverständige auch aus, dass für seine Beurteilung zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen seien, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, und andererseits zur genauen Abklärung der Betroffenheit in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seien. Insgesamt kam der Sachverständige dabei nachvollziehbar zu dem Schluss, dass Immissionen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbar:innen gefährden nicht gegeben seien, weil der Lärm nur kurzzeitig auftrete (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 18)
3.2.12. Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien monierten unzureichenden Erhebungen legte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Ausbreitungsberechnung für Schall grundsätzlich für ausbreitungsbegünstigende Bedingungen berechnet und die immissionsmindernde Wirkung von Gegenwindsituationen nicht berücksichtigt werde. Untersuchungen im Zuge der Erstellung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hätten gezeigt, dass die Immissionen im Mittel um etwa 2 dB bis 3 dB unter den berechneten Immissionen liegen. Dies habe im Korrekturwert Cmet der Richtlinie seinen Niederschlag gefunden (Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 166). In seiner Stellungnahme vom 09.07.2021 hielt der Sachverständige vor dem Hintergrund von Einwendungen Betroffener zu der Einlage D.01 „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“ auch fest, dass diese die „üblichen“ Lärmkarten für den jeweils betroffenen Bericht enthielte. Eine Angabe des Schallpegels auf 0,1 dB sei nicht sinnvoll, weil die Messgenauigkeit von Präzisionsgeräten 0,7 dB und die Messgenauigkeit von Immissionsmessungen 2 dB betrage und sohin diese Angaben nicht überprüfbar seien. Es handle sich daher bei einer Angabe auf 0,1 dB nur um eine Scheingenauigkeit (siehe Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 8).
3.2.13. Auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der BF1 (bzw. teilweise auch durch den von dieser beigezogenen Privatsachverständigen: siehe VHS, Sitzung 14) aufgeworfene Frage, ob der Nullplanfall – gemeint jener aus dem Verfahren zur Genehmigung der Stammvorhaben, und zwar insbesondere betreffend etwa Entwicklungen zum Vorhaben S 8 Marchfeldschnellstraße – (weiterhin) fachgerecht herangezogen werden könne, gab der Sachverständige an, dass in seinem für die Verwaltungsbehörde erstatteten Gutachten eine Vorbelastung keinen Eingang gefunden habe. Er begründete dies – was für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar war – damit, dass lediglich auf die Baulärmmissionen Bezug genommen worden sei, weil in den betroffenen Bereichen, die Immissionen aus dem umliegenden Verkehr jedenfalls deutlich geringer seien als die Baulärmimmissionen und daher nur diese für die medizinische Beurteilung von Relevanz seien. Zwar werde im Einreichdokument, Einlage D01 der mbP1 in einem Absatz Bezug auf den IST-Zustand genommen, jedoch ermögliche der dort angegebene Schwankungsbereich von 35 dB bis 58 dB ohnehin keine „sinnvolle Bezugnahme“ (siehe VHS, Sitzung 16).
3.2.14. Zur ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung i.Z.m. der Ermittlung der Schallimmissionen, vom Privatsachverständigen der BF1 aufgeworfenen Thematik der Immissionen aufgrund „sekundärem Luftschalls“ (bzw. zur fachlichen Vollständigkeit der Ermittlung der Schallauswirkungen an sich) führte der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass – und dies erschien dem erkennenden Gericht schlüssig – hinsichtlich des sekundäre Luftschalls eine vertiefende Prüfung nicht erforderlich gewesen sei, weil aufgrund der erschütterungserzeugenden Tätigkeiten und deren Abstand von den betroffenen Gebäuden erschütterungsbedingte Sekundärschallimmissionen von mehr als 25 dB jedenfalls nicht zu erwarten seien (siehe VHS, Sitzung 17).
Erschütterungsimmissionen
3.2.15. Die Feststellungen unter römisch II.3.2.3. beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren: So führte der Sachverständige in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten Schall- und Schwingungstechnik aus, dass die Erschütterungsimmissionen im Dokument D.01 (bezeichnet auch als „UVE-Beurteilung des geänderten Vorhabens“) dargelegt seien. Die zu erwartenden Erschütterungen aus dem Baubetrieb seien aus Messungen der iC‐consulenten ZT GmbH abgeleitet worden und im Bild 5 des Dokuments D.01 in Abhängigkeit der Tätigkeit und der Entfernung von der Einwirkstelle dargestellt worden. Die Richtwerte für die Zulässigkeit von spürbaren Erschütterungen aus dem Baubetrieb würden aus der RVE 04.02.04 „Erschütterungen und sekundärer Luftschall bei Bauarbeiten an Eisenbahnanlagen“ abgeleitet (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 5 und 16). Nachvollziehbar legte der Sachverständige dabei dar, dass die zu erwartenden Schwingungen, welche weniger als 1 mm/s betragen würden, selbst für besonders empfindliche Gebäude wie etwa Denkmäler oder Ruinen unbedenklich seien, weil selbst für diese eine Wert von bis zu 5 mm/s zulässig wäre. Dementsprechend sei für Gebäude in üblichem Bauzustand, welche den Empfindlichkeitsgruppen „normal empfindlich“ oder „erhöht empfindlich zuzuordnen“ seien und für welche Werte von 10 mm/s bzw. 20 mm/s zulässig seien, Schäden jedenfalls auszuschließen. Dementsprechend käme es jedoch auch zu keinen Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Recht der Nachbar:innen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 16 und 18). Jedoch seien Erschütterungen von 1 mm/s als spürbar bzw. deutlich spürbar einzustufen und würden daher im Bereich der Anschlussstellen West und Ost aufgrund der großen Abstände der betroffenen Gebäude von den Emissionsquellen etwa im Bereich der Fühlschwelle liegen (siehe Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 16).
3.2.16. Hinsichtlich der Größe des Untersuchungsraums legte der Sachverständige in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten in ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass, die beantragten Änderungen keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grund gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen sehr begrenzt sei. Es seien durch die Änderungen auch keine Personen betroffen, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen gewesen seien. Allerdings seien bereits im ursprünglichen Verfahren betroffene Personen im Änderungsverfahren anders betroffen, weil die Immissionen nunmehr zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten, wohingegen dies im Stammverfahren nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, andererseits aber zur genauen Abklärung der Betroffenheit in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seine (Gutachten Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 17). Die zu erwartenden Erschütterungen aus dem nunmehr geplanten Baubetrieb zur Nachtzeit und an Wochenenden würden sich nicht von den bereits im Genehmigungsverfahren dargestellten Erschütterungen unterscheiden (siehe Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, etwa Sitzung 8). Dies bestätigte der Sachverständige auch nochmals, in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe VHS, Sitzung 13).
3.2.17. Die Befürchtung, dass es neue Betroffene geben könnte sei aus Sicht des Sachverständigen jedenfalls nicht nachvollziehbar, da das genehmigte Projekt einen weit größeren Einflussbereich aufweise als die nunmehrigen Änderungen, die lediglich einen kleinen Teilbereich des ursprünglichen Projektgebietes umfassen würden. Es würden auch keine anderen Emissionen verursacht, die Emissionen würden lediglich zu einem anderen Zeitpunkt auftreten (Stellungnahme Schall- und Schwingungstechnik, Sitzung 137 und 166). Zusätzlich sei speziell für jene Personen, die bereits Einwendungen erhoben hätten, die zu erwartende Betroffenheit erhoben worden. Betreffend Erschütterungen sei festzuhalten, dass sich durch die Nachtarbeiten keine anderen Immissionen ergeben würden, als dies bei den Tagarbeiten der Fall sei, weshalb darauf zu verweisen gewesen sei (siehe VHS, Sitzung 13).
3.2.18. Die dargestellten, nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen blieben im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch als solches unbestritten.
Mikroklima
3.2.19. Die Feststellungen unter römisch II.3.2.4. beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen für Klima sowohl im verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So legte sie bereits in ihrem für die belangte Behörde erstatteten Gutachten vom 06.05.2021 (in Folge auch: Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, GSt. 55) schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Änderungen aus Sicht des Fachbereichs Umweltmeteorologie und Klima keine Auswirkungen auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraums hätten und sich auch keine Änderung der betroffenen Personen ergäben (siehe auf dessen Sitzung 7). In ihrer Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte die Sachverständige, dass sie sich die Auswirkungen hinsichtlich des Mikroklimas selbstverständlich für den gesamten Untersuchungsraum angesehen habe. Eine derartige Betrachtung werde nie auf einzelne Personen beschränkt (siehe VHS, Sitzung 12).
3.2.20. Weiters führte sie bereits im verwaltungsbehördlichen Gutachten aus, dass sich durch die zusätzlich erforderlichen Baumfällungen kleinräumig geringfügige Änderungen der mikroklimatischen Verhältnisse ergäben, die Änderungen der Baueinsatzzeiten jedoch keine Relevanz für das Schutzgut Klima hätten, weswegen sich damit insgesamt für das Schutzgut Klima keine andere Bewertung ergäbe vergleiche Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, Sitzung 7). Weiters käme es durch die Vorhabensänderung zu keiner zusätzlichen Versiegelung. Die temporären Baumaßnahmen würden das Mikroklima Wind nur sehr lokal im unmittelbaren Naheberich und zeitlich begrenzt beeinflussen (siehe Gutachten Umweltmeteorologie und Klima, Sitzung 5 und Stellungnahme vom 10.07.2021 [in Folge: Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima], GSt. 149, Sitzung 1). Als meteorologische Eingangsdaten für die Immissionsmodellierung seien einjährige Zeitreihen (Stundenmittelwerte) für Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Ausbreitungsklasse von der Sachverständigen herangezogen worden. (siehe Stellungnahme Umweltmeteorologie und Klima, Sitzung 1 f).
3.2.21. Die – wie dargestellt nachvollziehbaren und schlüssigen – sachverständigen Ausführungen können auch als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben angesehen werden.
Humanmedizin
3.2.22. Die Feststellungen unter römisch II.3.2.5. gründen auf den sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen für Humanmedizin sowie dessen, insbesondere auf Fragen und Parteiäußerungen eingehenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. All diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen. Dazu in Folge jedoch noch im Detail:
3.2.23. So hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 11.05.2021 (in Folge: Gutachten Humanmedizin, GSt. 76) fest, dass die ihm vorliegenden Unterlagen aus seiner Sicht für die Beurteilung geeignet und vollständig seien. Er bestätigte dies auch nochmals in seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 12.07.2021, GSt. 148 (in Folge: Stellungnahme Humanmedizin; vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 21 und Stellungnahme Humanmedizin, Sitzung 3) und in seiner Gutachtensergänzung vom 04.02.2022 (in Folge: Gutachtensergänzung Humanmedizin, OZ 66) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche dessen Sitzung 4). Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige für Humanmedizin auf Nachfrage des vorsitzenden Richters nochmals aus, dass die vorliegenden immissionstechnischen Angaben für die humanmedizinische Beurteilung ausreichend gewesen seien und sich keine Ergänzungsforderungen an die Sachverständigen ergeben hätten (siehe dazu VHS, Sitzung 13).
3.2.24. Zu den Gründen, weshalb die Auflage in Spruchpunkt Nr. 11.1. der Stammgenehmigungen aus seiner Sicht nicht länger als erforderlich erachtet werde, führte der Sachverständige für Humanmedizin in seiner Stellungnahme vom 12.07.2021 (siehe Stellungnahme Humanmedizin, Sitzung 7) aus, dass diese Auflage darauf abgezielt habe, dass in der Beurteilung von Bauführungen allgemein davon ausgegangen werde, dass diese über die Bauphase langfristig so geplant und organisiert werden könnten und Regelarbeitszeiten im üblichen Beurteilungsrahmen Tag-/Nachtrhythmus eingehalten werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei es für die erforderlichen Bauführungen erforderlich geworden, besondere Randbedingungen, nämlich Bahnsperren einzuplanen, die nur zu bestimmten Tagesperioden möglich seien. Da sämtliche Bauzeitvorgaben jedoch auch die Möglichkeit, in Sonderfällen insbesondere nach gesonderter Prüfung der Auswirkungen, vorsehen, Ausnahmen für den beantragten Zeitraum zu gewähren, sei dies gegenständlich mit der nach Fachbereichen differenzierten Beurteilung des Änderungsantrages erfolgt. Da sämtliche Beurteilungsgrundlagen für Schall- und auch Erschütterungsimmissionen auf die Auswirkungen von dauernden und wiederkehrenden, „laufenden“ Langzeitexpositionen abzielen würden, sei es aus humanmedizinischer Sicht in Ausnahmesituationen für kurze Zeiträume vertretbar, für diese (gemeint also die Zeiträume) höhere Immissionen zu tolerieren. In der Gutachtensergänzung Humanmedizin präzisiert der Sachverständige seine Ausführungen nochmals dahingehend, dass der Änderungsantrag gestellt worden sei, weil sich durch die unterschiedlichen Fertigstellungszeitpunkte der anderen Bauvorhaben (insbesondere der Bahntrassen) und deren Inbetriebnahme andere technische Voraussetzungen ergeben hätten. Der Änderungsantrag sei jedoch nach fachlich-humanmedizinischen Gesichtspunkten aufbauend auf den immissionstechnischen Angaben geprüft und beurteilt worden. Diese Prüfung habe ergeben, dass sich aus den durch den Änderungsantrag bedingten Immissionen keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden. Der Sachverständige legte darüber hinaus dar, dass die Beurteilung zum Schutzgut Mensch im Sinne einer in Verfahren geforderten „worst-case“-Betrachtung auf die exponiertesten Positionen erfolgte sei und nicht bloß auf die Immissionsbereiche der Einwender:innen abgestellt worden sei vergleiche Gutachtensergänzung Humanmedizin, Sitzung 3 f).
3.2.25. Betreffend den Untersuchungsraum hielt der Sachverständige für Humanmedizin bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten fest, dass die beantragten Änderungen keine Auswirkung auf die Größe des im UVP-Verfahren zu Grunde gelegten Untersuchungsraum hätten, weil es sich lediglich um kleinräumige Arbeiten handle und damit der Einwirkbereich der Maßnahmen ein „sehr begrenzter“ sei. Durch die beantragten Änderungen seien auch keine Personen betroffen, die im UVP-Verfahren (gemeint also im Verfahren zu den Stammgenehmigungen) noch nicht betroffen gewesen seien. Jedoch seien die im Änderungsverfahren betroffenen Personen anders betroffen, als dies im ursprünglichen Verfahren der Fall gewesen sei, weil die Immissionen nunmehr auch zur Nachtzeit, bzw. an Sonn- und Feiertagen auftreten würden. Deswegen seien auch zusätzliche Immissionspunkte erforderlich gewesen, weil einerseits Gebäude neu errichtet worden seien, andererseits jedoch auch in begrenztem Umfang an Gebäuden detailliertere Untersuchungen hinsichtlich betroffener Stockwerke und Fassaden erforderlich gewesen seien, um die Betroffenheit genau abzuklären Auflagen vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 21 f).
3.2.26. Der Sachverständige führte weiters schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sich durch die nunmehr beantragten Nacht-und Wochenendarbeiten ergeben würden. Nach Prüfung und Beurteilung seien die daraus resultierenden Immissionsauswirkungen jedoch auf kurze Zeitphasen beschränkt, sodass sich am Gesamtergebnis kein Widerspruch zu den Ergebnissen der UVP ergebe. Die untersuchten Immissionen würden nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen. vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 22 f sowie Stellungnahme Humanmedizin, Sitzung 5). Dazu nun im Einzelnen:
3.2.27. Mit den Vorhaben verbundenen Lichtimmissionen betreffend gelangte der Sachverständige für Humanmedizin auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Licht und Beschattung sowie der Einreichunterlagen plausibel und nachvollziehbar zu der Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Sichtbarkeit der Baustellenaktivitäten gegeben sein werde. Die ÖNORM O 1052, welche die technische und umwelthygienisch maßgebliche Beurteilungsgrundlage darstelle, ziele darauf ab, gesundheitlich nachteilige, überbordende künstliche Beleuchtung zu vermeiden. Aufbauend auf der Beurteilung des Fachbetrages Licht und Beschattung sei durch das dargestellte Zeitregime von Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen, dies unter Berücksichtigung der formulierten Auflagen vergleiche Gutachten vom Humanmedizin, Sitzung 19f sowie Stellungnahme Humanmedizin, Sitzung 5).
3.2.28. Diese Beurteilung hielt der Sachverständige für Humanmedizin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht (siehe Gutachtensergänzung, Sitzung 4 sowie VHS, Sitzung 20).
3.2.29. In seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten führte der Sachverständige für Humanmedizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Erschütterungsreize durch den Menschen von verschiedenen, über den ganzen Körper verteilten unspezifischen Rezeptoren aufgenommen und weitergeleitet würden. Die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen werde durch verschiedene Faktoren wie Intensität, Frequenzzusammensetzung, Einwirkungsrichtung in Bezug auf die Körperachse (Wirbelsäule) oder Dauer der Einwirkung beeinflusst. Darüber hinaus hänge auch das Maß der Belästigung nicht alleine von physikalischen Größen, sondern auch von individuellen Faktoren wie etwa Allgemeinzustand, Art der Tätigkeit, situationsbedingte Einflüsse während des Auftretens der Erschütterung, Grad der Gewöhnung und der Erwartungshaltung am jeweiligen Aufenthaltsort, ab. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik nachvollziehbar zu der Beurteilung, dass aus humanmedizinischer Sicht die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungen aus den projektbedingten Bautätigkeiten zwar nicht ausgeschlossen werden könne, diese aber das Maß einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung nicht erreichen würde vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 9 f).
3.2.30. Auch diese Beurteilung hielt der Sachverständige für Humanmedizin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht (siehe Gutachtensergänzung Humanmedizin, Sitzung 4 sowie VHS, Sitzung 20).
3.2.31. Hinsichtlich der Auswirkungen durch mit den durch die Änderungsvorhaben verbundenen Schallimmissionen gelangte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die dargestellten Immissionen an den Immissionspunkten im Bereich Emichgasse und im Bereich Hausfeldstraße hohe Immissionspegel aufweisen würden, welche jedoch auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine „Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten“ sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln jedoch gegeben. Aufgrund des festgelegten Zeitregimes – dieses liege im Bereich Emichgasse bei vier Abenden/Nächten hintereinander mit Baulärmimmissionen von 61 dB bis 64 dB sowie einen Abend/Nacht davor ohne Bauarbeiten und im Bereich Hausfeldstraße bei jeweils ein bis vier Abend/Nacht-Zeiträume – sei von Belastungen auszugehen, die vorübergehend tolerierbar seien und nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden vergleiche Gutachten vom 11.05.2021, Sitzung 10 ff). Die Immissionspunkte im Bereich der Anschlussstellen Seestadt West und Ost würden Immissionen aufweisen, die auf die Bauphase beschränkt seien und deutlich niedriger lägen, als in anderen Szenarien untersucht worden sei. Nachteilige Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ließen sich nach fachlicher Beurteilung durch den humanmedizinischen Sachverständigen aus den angeführten Immissionspegeln nicht ableiten vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 17 f).
3.2.32. Weiters legte der Sachverständige für Humanmedizin basierend auf dem Gutachten Schall- und Schwingungstechnik dar, dass die Abend-/Nachtarbeiten im Straßenbau die Bereiche Hirschstettner Straße, Quadenstraße und Hausfeldstraße/Ostbahnbegleitstraße betreffen würden. Die Immissionen würden an den dort angenommenen Immissionspunkten hohe Immissionspegel aufweisen, die jedoch ebenfalls auf kurze Zeiträume beschränkt seien. Eine Wahrnehmbarkeit der Bauaktivitäten sei mit den ausgewiesenen Immissionspegeln wiederum gegeben. Durch die Einschränkung der Einsatzzeit der Hydromeißel auf die Abendzeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr sei jedoch von vorübergehend tolerierbaren Belastungen auszugehen, die nicht zu nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden vergleiche Gutachten Humanmedizin, Sitzung 18).
3.2.33. Auch aufgrund der Erörterung zum nunmehr festgestellten Tatsachensubstrat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sah sich das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend näher dargestellt, nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen:
3.2.34. So trug die BF2 in der Verhandlung vor, dass anderen Menschen „vorsätzlich“ Regenerationszeit zur Gesunderhaltung des Immunsystems bzw. zum Erhalt der Arbeits- und Lebensfähigkeit willkürlich genommen werde. An „mehr als 100 Tagen“ werde es zu nächtlichen Ruhestörungen bzw. zur Störung der Wochenendruhe kommen, wo mit Spitzenwerten, die durch normgemäße Berechnungs- und Darstellungsmethoden „wegnivelliert“ ein Schlafen verunmöglicht werde (siehe VHS, Sitzung 10, sowie Beilage ./5 zur VHS).
3.2.35. Der Sachverständige legte – insbesondere angesichts der Ausführungen einer beschwerdeführenden Partei zum nächtlichen Schlafbedürfnis der Anrainer (siehe VHS, Sitzung 16) – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und über seine bisherigen im Verfahren getätigten Ausführungen nochmals schlüssig und nachvollziehbar dar, dass insbesondere von der BF1 angesprochene Immissionspegel von 70 dB für das gegenständliche Vorhaben weder in der Nachtzeit projektsimmanent gewesen seien, noch zur Beobachtung gestanden seien. Seiner Beurteilung sei auch zugrunde gelegt worden, dass die gegenständlichen Nacht- und Wochenendarbeiten auf einige wenige Nächte bezogen seien. So seien hohe Lärmbelastungen in Sondersituationen aus humanmedizinischer Sicht vertretbar, wenn sie wie gegenständlich für überschaubare Zeiträume vorlägen, diese planbar seien und der anwohnenden Bevölkerung kommuniziert würden, womit Belastungen eingeschränkt werden könnten. Da diese Aspekte erfüllt seien, würden sich aus humanmedizinsicher Sicht auch durch die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien keine Änderungen zu den bisher getroffenen Beurteilungen ergeben.
3.2.36. Als Maßnahme zur Sicherstellung des dargestellten Kommunikationsbedarfs sah der Sachverständige allerdings die Aufnahme einer entsprechenden Auflage zur Information der betroffenen Anrainer als „bewährt“ an (siehe VHS, Sitzung 18).
3.2.37. Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich auch noch dahingehend, dass Straßenbaustellen in der Nacht „anders zu beurteilen wären als Gleiskörper“ und verwiesen auf aus ihrer Sicht mit den Ausführungen der vom erkennenden Gericht herangezogenen Sachverständigen in Widerspruch stehenden Angaben in der Richtlinie ÖAL Nr. 3 (insbesondere hinsichtlich Abschnitt 8.1.9 und dem diesen zu entnehmenden Hinweis auf Großprojekte). Ebenfalls, dass etwa das Wiener Landesrecht die Nacht für Baulärm von 20.00 bis 06.00 Uhr festlege und „in rechtlicher Hinsicht“ keinen „Abendbereich“ gebe. Überhaupt würden die behördlichen Organe der Stadt Wien im Rahmen von Einreichverfahren (gemeint also: betreffend die Einreichunterlagen zu verwaltungsbehördlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren für Vorhaben) schalltechnische Nachweise nach der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 zwingend verlangen („vorschreiben“) (siehe VHS, Sitzung 18 und 20). Eingehend darauf führte der humanmedizinische Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Differenzierung in der ÖAL-RL Nr. 3 deshalb erfolge, weil allgemeine Umgebungsaktivitäten, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, die Umgebungsgeräuschkulissen prägen und unterschiedliche Tagesschwankungen aufweisen würden. In der Beurteilung von Lärm würden sich diese im umweltrelevanten Verfahren auf allgemeine, dauernd widerkehrende und ständig anzutreffende Aktivitäten beziehen (siehe VHS, Sitzung 20). Die ÖAL-RL Nr. 3 habe anstelle eines planungstechnischen Grundsatzes das Instrument einer sogenannten „individuellen Beurteilung“ eingeführt. Diese fallbezogene Beurteilung sei bei der gegenständlichen Prüfung aus immissionstechnischer und humanmedizinischer Sicht für das Vorhaben durchgeführt worden (siehe VHS, Sitzung 20). Diese, auf die Äußerungen der beschwerdeführenden Parteien letztlich vollständig eingehenden Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin waren für das erkennende Gericht jedenfalls nachvollziehbar; insbesondere war dabei auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Fachgebiets dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen – und anders als etwa im Fachbereich Schalltechnik – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten.
3.2.38. Festzustellen war jedoch, dass eine Verständigung vorab von potentiell betroffenen Anrainern über anstehende Bautätigkeiten in der Nacht aus fachlicher (hier: humanmedizinischer) Sicht erforderlich ist (römisch II.3.2.5.3.).
3.2.39. Betreffend Luftschadstoffimmissionen führte der Sachverständige für Humanmedizin in seinem verwaltungsbehördlichen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im IG- L Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt seien und dabei auch erhebliche Belästigungen subsumiert seien. Da der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten dargelegt habe, dass die Vorgaben des IG-L eingehalten würden, sei daher nicht auf nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen (siehe Gutachten Humanmedizin, Sitzung 20 f, sowie Stellungnahme Humanmedizin, Sitzung 5).
3.2.40. Auch diese Beurteilung hielt der Sachverständige für Humanmedizin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht (siehe Gutachtensergänzung Humanmedizin, Sitzung 4 sowie VHS, Sitzung 20).
3.3. Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“:
3.3.1. Die Feststellungen unter römisch II.3.3.1. f beruhen im Wesentlichen auf jenen Ausführungen, die der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Naturschutz aufbauend auf den von der mbP1 vorgenommenen Ergänzungen der UVE betreffend mögliche Auswirkungen auf Fledermäuse in seiner Stellungnahme vom 04.02.2022, OZ 64, (in Folge: Stellungnahme Biologische Vielfalt) tätigte. Diese waren für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig und insgesamt als konsistent mit den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen zu stehen.
3.3.2. Auch die Aufnahme der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung veranlassten nicht zu weiterführenden Ermittlungstätigkeiten oder anderslautenden Feststellungen. Der Sachverständige konnte die Fragen einer beschwerdeführenden Partei, die sich dabei auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie der Sachverständige bewegte, sowohl i.Z.m. den Auswirkungen auf die artenschutzrechtlichen „Verbotstatbestände“ im Allgemeinen wie auch insbesondere mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Besonderen, schlüssig und vollständig beantworten (VHS, Sitzung 27 ff). Auch sonst blieben die im Vorabsatz erwähnten Ausführungen unbestritten.
3.3.3. Der unter römisch II.3.3.2. festgestellte Sachverhalt folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz in der Stellungnahme Biologische Vielfalt, wonach die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage durch die Ergänzungen der UVE als erfüllt anzusehen ist. Dies trifft in eben solcher Weise auch auf die Erforderlichkeit betreffend die jahreszeitlichen Beschränkungen zu, wie durch die Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.8 des angefochtenen Bescheids vorgesehen. Diese Ausführungen blieben auch unbestritten.
3.3.4. Die Feststellungen unter römisch II.3.3.3. sind das Ergebnis einer Erörterung eines Vorbringens der BF1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und folgen insbesondere aus den schlüssigen Angaben des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz (siehe vor allem VHS, Sitzung 27 ff).
3.3.5. Der Verweis in römisch II.3.3.4. auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen (sonstigen) Tatsachenfeststellungen i.Z.m. den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ ist fallbezogen möglich: Der Sachverständige für Naturschutz führte in der Stellungnahme Biologische Vielfalt in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass seine übrigen Ausführungen im Verfahren – nach denen er das Vorhaben als „umweltverträglich“ einstufte – aufrechtzuerhalten sind (siehe dazu die Antwort auf Frage b)). Auf diese Ausführungen, deren Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit weder bestritten noch erkennbar wäre, stützte sich auch die belangte Behörde bei ihren Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Die sachverständige Äußerung gegenüber dem erkennenden Gericht kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erkennbar) auch als unbestritten geblieben gesehen werden.
4. Zu den Feststellungen zum Wiener Baumschutzrecht:
4.1. Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vom beigezogenen Sachverständigen für Baumschutz die Erforderlichkeit der Einhaltung einer Erhaltungspflicht festgehalten. Dies wiederholte dieser nochmals nachvollziehbar und schlüssig in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies blieb sodann auch von den Parteien unbestritten bzw. regte die BF1 auch an, der mbP1 die Mitwirkung an der Erhaltung aufzutragen (siehe VHS, Sitzung 24 f). Entsprechendes war sodann festzustellen (römisch II.4.1.).
4.2. Die Feststellungen unter römisch II.4.2. beruhen einerseits auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren für das Fachgebiet „Baumschutz“ beigezogenen Sachverständigen in dessen Gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2021 (siehe GSt. 62, insbesondere die Sitzung 21 und 25 f).
4.3. Soweit die BF 1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – wenn auch ohne jeden Zweifel nicht auf gleicher fachlicher Ebene – die fachgerechte Ermittlung der Anzahl des Ausmaßes der Ersatzpflanzungen in Frage stellte, so legte der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige dazu nachvollziehbar dar, warum aus fachlicher Sicht auf das Ausmaß der Ersatzpflanzung, eben 410 Bäume, geschlossen wurde (VHS, Sitzung 24 f). Dies war dann auch dementsprechend festzustellen (römisch II.4.3.). So wies der Sachverständige insbesondere auf den unterschiedlichen gegenständlichen Zustand der Bäume (wie etwa das Vorliegens von Sachsymptome oder eben das Erreichen der Altersgrenze) hin. Den Ausführungen der BF1 zur Begutachtung einer größeren Anzahl von Bäumen entgegnete die beigezogene Sachverständige damit, dass die Begutachtung einer größeren Anzahl länger dauere. Auch könne das Erreichen der Altersgrenze nicht durch ein mechanisches Verfahren festgestellt werden. Für das erkennende Gericht ergaben sich aufgrund des Vorbringens bzw. der Fragen der BF1 – diese bewegte sich dabei auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie der beigezogene Sachverständige – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder der Bedarf an weiteren Ermittlungen noch an anderslautenden oder ergänzenden Feststellungen.
römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerden
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, (in Folge: UVP-G 2000), lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 Sitzung 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, Sitzung 39, erlassen.
…
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) … (6) …
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)… (10)…
…
Änderungen
Paragraph 3 a, (1) …
(2) … (6) …
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
…
Umweltverträglichkeitserklärung
Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. … 3. …
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. … 8. ….
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) …
…
Entscheidung
Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) …
(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6)… (10)…
…
Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
Paragraph 18 b, Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,
6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,);
7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abnahmeprüfung
Paragraph 20, (1) … (3) …
(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
(5) … (6) …
…
Entscheidung
Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) …
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) … (15) …
…
Rechtsmittelverfahren
Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
…
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Paragraph 42, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
1.2. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, (in Folge: Wr. BaumschutzG), lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Ersatzpflanzung
Paragraph 6, (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben.
(7) Wurde gemäß Absatz 4, eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Absatz 5, festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4,) samt Feststellung (Absatz 5,) entsprechend abzuändern.“
1.3. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021,, (in Folge: WNSchG), lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Artenschutz
Paragraph 9, (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:
1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und
2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).
(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann für die unter Ziffer eins und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.
(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.
Besondere Schutzmaßnahmen
Paragraph 10, (1) …
(2) …
(3) Für streng geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
6. der Transport im lebenden Zustand.
Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
(4) Für geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Absatz 3, während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingeschränkt werden.
(5) … (8) …
Ausnahmen
Paragraph 11, (1) …
(2) Von den Verboten des Paragraph 10, oder von den in der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
6. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3) … (7) …“
1.4. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, i.V.m. 1. Abschnitt Nr. 1.2.1. der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz wild wachsender Pflanzen- und frei lebender Tierarten und deren Lebensräume sowie zur Bezeichnung von Biotoptypen, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, (in Folge auch: WNSchVO), sind Abendsegler (Nyctalus noctula), die Bartfledermaus (Myotis mystacinus), die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini), die Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), das Graue Langohr (Plecotus austriacus), das Große Mausohr (Myotis myotis), die Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) sowie die die Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) streng geschützte Arten mit einem Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet.
1.5. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, (in Folge auch: AVG), lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2) …
…
Sachverständige
Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) … (4) …
Paragraph 53, (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
2. Zur Einhaltung von Umweltschutzvorschriften:
Die BF1 ist eine nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und die BF2 und die BF3 sind Bürgerinitiativen i.S.d. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000. All diese Parteien sind – auch in einem nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 geführten Verfahren – berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (und zwar als subjektive Rechte) geltend zu machen. Dabei handelt es sich um jene Rechtsnormen, deren Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt – im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur – besteht vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, Rn. 6, m.w.N.). Nach dem unter römisch II. festgestellten Sachverhalt vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch die von den beschwerdeführenden Parteien in deren Beschwerden behauptete Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften durch den angefochtenen Bescheid nicht zu teilen. Zu den geltend gemachten Beschwerdepunkten nun im Einzelnen:
2.1. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 und der Zulässigkeit der Modifikation einer Auflage der Stammgenehmigung:
2.1.1. Im angefochtenen Bescheid erwog die belangte Behörde zum „Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000“, dass die streitgegenständlichen Vorhaben mit ihrem Bescheid vom 12.06.2018, modifiziert durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, genehmigt worden seien. Da ein Zuständigkeitsübergang mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Abnahmebescheids nicht erfolgt sei, sei Paragraph 18 b, UVP-G 2000 für die Änderung der erteilten Genehmigung anzuwenden (Bescheid, Pkt. C.).
2.1.2. Betreffend die „Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Vorhaben“ verwies die belangte Behörde auf Paragraph 18 b, Ziffer eins, UVP-G 2000. Sie führte aus, dass zur Prüfung der Frage, ob die Änderungen nach den Ergebnissen der UVP dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen, Stellungnahme von Sachverständigen der in Betracht kommenden Fachbereiche, wie. u.a. Luft, Biologische Vielfalt, Schalltechnik und Erschütterungen, Baumschutz und Humanmedizin, eingeholt worden seien. Diese wären übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die Änderungen den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen. Festzuhalten sei, so die belangte Behörde, dass die Änderungen den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen (Bescheid, Pkt. D. 1).
2.1.3. Die BF1 bringt vor, es sei nach der Nebenbestimmung in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. der Stammgenehmigung wesentliches Verfahrensergebnis gewesen, dass Nacht- und Wochenendarbeiten verboten seien. Lediglich in Ausnahmefällen bei Teilen des Projekts mit verlängerten Arbeitszeiten könnten Arbeiten auch am Samstagvormittag, jedoch nicht an Nachmittagen sowie an Sonnen-und Feiertagen, durchgeführt werden. Auflagen dürften nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie auch erforderlich seien. Da davon auszugehen sei, dass die vorgeschriebene Auflage erforderlich war folge zwingend, dass eine Ausweitung der Bauarbeitszeiten im Widerspruch zu einer erforderlichen Auflage stehe (Beschwerde BF1, Pkt. 4.1 [„Feststellungen zu einem wesentlichen Verfahrensergebnis“]).
2.1.4. Der angefochtene Bescheid widerspreche aus Sicht der BF1 auch der Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000, weil sie von einem wesentlichen Ergebnis des Verfahrens abweiche und auch Nacht-und Wochenendarbeiten zulasse. Die Bestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sei von der belangten Behörde denkunmöglich angewendet worden und die erteilte Änderungsbewilligung entbehre jeder Grundlage. Aus dem klaren und nicht anders als grammatikalisch auslegungsfähigen Gesetzeswortlaut folge, dass selbst wenn Änderungen den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G entsprechen würden, sie dann nicht im Zuge eines Paragraph 18 b, Verfahrens genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht ihre „Deckung in den Ergebnissen“ des zugrundeliegenden, bereits abgewickelten UVP-Verfahrens finden würden (Beschwerde BF1, Pkt. 4.2 [„Voraussetzungen des 18b UVP-G nicht erfüllt“]).
2.1.5. Auch die BF2 und BF3 führen in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass Auflagen nur dann vorgeschrieben werden dürften, wenn sie für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich seien. Da das anfechtungsgegenständliche Vorhaben dem widerspreche, sei es nicht genehmigungsfähig. Auch sei der Wortlaut des Paragraph 18 b, UVP-G, und dieser sei „Grenze jedes Auslegungsspielraums“, eindeutig. Es werde wörtlich normiert, dass die Änderungen den „Ergebnissen der UVP“ nicht widersprechen dürfen. Daraus sei abzuleiten, dass Änderungen, die zwar den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem erwähnten Gesetz entsprechen, nicht genehmigungsfähig seien, sofort sie nicht Deckung in den Ergebnissen des bereits durchgeführten UVP-Verfahrens finden würden. Genau dies sei hier der Fall, weil nach der Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. der Stammgenehmigung keine Nacht-und Wochenendarbeiten zulässig seien, was ein wesentliches Ergebnis des UVP-Verfahrens gewesen sei. Eine derartige Änderung sei keinem Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G zugänglich (Beschwerde BF2 und BF3, Pkte. 2. [„Zwingend zu versagende/aufzuhebende Änderungsgenehmigung mangels Genehmigungsfähigkeit“] und 3. [„Ergebnis der UVP wurde nicht Rechnung getragen“]).
2.1.6. Die mbP1 wies in ihrer Entgegnung zu diesem Beschwerdevorbringen einerseits auf eine Äußerung des Sachverständigen für Humanmedizin im verwaltungsbehördlichen Verfahren hin, aus welcher deutlich werde, dass mit Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1 des Stammgenehmigungsbescheids eine Bedachtnahme auf umweltrelevante Punkte angesprochen werde, die in einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens umweltrelevante Vorteile mit sich bringe. Sie sei jedoch nicht erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen. So habe der Sachverständige für Humanmedizin im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch festgehalten, warum ein Abgehen von der erwähnten Auflage möglich sowie fachlich zulässig sei. Die beschwerdeführenden Parteien würden übersehen, dass ganz generell auch die Änderung von Auflagen im Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G zulässig sei (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkte. 4.1. und 4.2.).
2.1.7. Dazu war vom Bundesverwaltungsgericht zu erwägen:
2.1.8. Für das erkennende Gericht sind die beschwerdeführenden Parteien berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 als „Einhaltung einer Umweltschutzvorschrift“ geltend zu machen.
2.1.9. Unstrittig ist, dass die Stammgenehmigungen gemäß der in dieser vorgeschriebenen Nebenbestimmung in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. die Zeiten (und Wochentagen), zu welchen Ausführungsarbeiten zur Verwirklichung der Vorhaben möglich sind, beschränkt. Die Nebenbestimmung sieht auch vor, dass für bestimmte Zeiten die Erlangung einer Bewilligung nach dem Wiener Baulärmgesetz erforderlich ist (oben unter römisch II.2.2. und römisch II.2.3.).
2.1.10. Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 22.07.2020 änderte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vom 18.06.2018 insofern ab, um klarer zum Ausdruck zu bringen, dass zwei – trennbare (eigenständige) – Vorhaben (i.S.d. der Definition nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) genehmigt werden; das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (siehe Pkt. römisch IV.7.1.49. der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020). Dabei unterlief dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Abänderung von Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein Schreibfehler. Doch ist klar erkennbar, dass vom Gericht (nur) beabsichtigt war klarzustellen, dass die Auflage – und damit auch die Beschränkung der Bauzeiten – jeweils für die Ausführung beider Stammvorhaben gelten soll vergleiche dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, Rn. 22, m.w.N., wonach eine Unrichtigkeit auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses berichtigend zu lesen ist, wenn dies für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des [hier:] Erkenntnisses hätte vermieden werden können).
2.1.11. Festzuhalten ist vor den Beschwerdevorbringen nun eingangs, dass nach geltender Rechtslage die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Genehmigung nur auflagenkonform erfolgen darf vergleiche dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 42, m.w.N.). Gemäß der durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 erteilten Stammgenehmigung dürfen sohin sämtliche der Verwirklichung der – in dieser Genehmigung so bezeichneten – Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ dienenden Bauarbeiten sohin nur innerhalb der in der Auflage nach Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. festgelegten Zeiten durchgeführt werden.
2.1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid wollte die belangte Behörde aufgrund von Anträgen der mbP1 genau diese Beschränkung, also ein in Form einer Auflage festgelegtes Gebot, abändern. Strittig ist zwischen den Parteien, ob dies generell, bzw. insbesondere auch in einem Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000, überhaupt zulässig ist:
2.1.13. Dabei ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 einzugehen. Diese Vorschrift wurde durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, eingeführt und später durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, modifiziert.
2.1.14. Die Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, (ErläutRV 648 BlgNR 22. GP, Sitzung 11) führen zu Paragraph 18 b, UVP-G 2000 auszugsweise aus:
„Diese Bestimmung regelt das Verfahren, wenn ein UVP-Bescheid vor Übergang der Zuständigkeit nach Paragraph 22, geändert werden soll. Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz enthält dafür eine Zuständigkeitsbestimmung für die Landesregierungen, das Verfahren war bisher jedoch ungeregelt.
Die Bestimmung ist Paragraph 18, Absatz 3, nachgebildet. In der Detailgenehmigung können auch nach Abschluss der Prüfung der Umweltauswirkungen in der Grundsatzgenehmigung unwesentliche Änderungen genehmigt werden, wenn sie den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Parteien eingebunden wurden. Der neue Paragraph 18 b, trifft eine ähnliche Regelung unter gleichen Voraussetzungen für den Zeitpunkt nach der Entscheidung, aber vor dem Zuständigkeitsübergang. Auch im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, können geringfügige Abweichungen unter den in Paragraph 18, Absatz 3, formulierten Bedingungen genehmigt werden. Der Projektwerber/Die Projektwerberin kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse an einer frühzeitigen Entscheidung haben. Andererseits umfasst Paragraph 18 b, auch größere als nur geringfügige Änderungen vergleiche dazu den Bescheid des Umweltsenates US 3/1999/5-171 vom 26.1.2004).
Änderungen, die nach dieser Bestimmung genehmigt werden können, dürfen keinesfalls die Identität des Vorhabens verändern, da es sich in diesem Fall um keine „Änderung eines ... genehmigten Vorhabens“ sondern um ein aliud handeln würde.
Die bisher durchgeführten Schritte (Kundmachung, Auflage, UV-Gutachten oder zusammenfassende Bewertung, mündliche Verhandlung usw.) sind nicht zwingend zu wiederholen, die Behörde hat darüber je nach Zweckmäßigkeit zu entscheiden; diese Formulierung ist Paragraph 37, letzter Satz AVG nachgebildet. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, sind jedoch in vollem Umfang anzuwenden.
Eine zweite Schranke sind die Ergebnisse der UVP. Im Verfahren kann eine Überprüfung, Wiederholung oder Ergänzung von Gutachten erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Ergebnisse der UVP weiterhin zutreffen. Auch die Änderung von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger Nebenbestimmungen sind möglich. In das Verfahren sind jene Behörden und Parteien einzubeziehen, die von der Änderung betroffen sind bzw. sein können. Umweltanwaltschaften, Umweltorganisationen (soweit sie nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 8, letzter Satz präkludiert sind) und Gemeinden werden grundsätzlich betroffen sein können. Bei Nachbarn, Parteien nach Materienrechten, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan – soweit diese nicht präkludiert sind – und Bürgerinitiativen ist dies zu prüfen und der Parteienkreis nach den möglichen Auswirkungen der Änderungen neu zu definieren. Prüfmaßstab ist dabei das genehmigte Vorhaben. Können Parteien anders als im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens betroffen sein, ist ihnen Parteiengehör zu gewähren. Können andere Beteiligte nunmehr betroffen sein, etwa durch die Verlegung einer Zufahrtsstraße, ist diesen neuen Anrainern/Anrainerinnen Gelegenheit zu ihre Parteienrechte wahrzunehmen. Eine Kundmachung gemäß Paragraph 9, ist nicht vorgeschrieben.“
2.1.15. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, änderte der Gesetzgeber den Einleitungssatz von „Änderungen eines gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, genehmigten Vorhabens sind vor dem in Paragraph 22, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu genehmigen, wenn…“ auf „Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn“ ab. Ausweislich der Erläuterungen wollte er damit klarstellen, dass es sich um eine Regelung zur Änderung einer bereits erteilten Genehmigung handelt vergleiche Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP, zu Ziffer 26,).
2.1.16. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen die Änderung eines gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigten Vorhabens vor der Rechtskraft des nach der Fertigstellung zu erlassenden Abnahmebescheids erlaubt vergleiche VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035).
2.1.17. Im dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlichen Schrifttum vertreten Merl und Baumgartner/Petek zu der hier zwischen den Parteien in Streit stehenden Frage die Auffassung, dass die „Ergebnisse der UVP“ eine „Schranke für die Anwendung von Paragraph 18 b, UVP-G 2000“ seien. Es könne eine Überprüfung oder Ergänzung von Gutachten erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Ergebnisse der UVP „weiterhin zutreffen“ (Merl, Umweltverträglichkeit neu – Das UVP-G 2000 nach den Novelle 2004 und 2005, RdU 2005, Sitzung 24; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010], Sitzung 195). Dieser Sichtweise halten Schmelz/Schwarzer den aus ihrer Sicht „klaren Gesetzeswortlaut“ entgegen: So spreche Paragraph 18 b, Ziffer eins, „lediglich“ davon, dass die Bescheidänderung nach den Ergebnissen der UVP den „Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5“ nicht widersprechen dürfe. Dies folge auch aus jener Entscheidung des Umweltsenats – dies sei US 16.01.2004, US 3/1999/5-171, Zistersdorf Dev – die der Gesetzgeber klarstellend festschreiben wollte. Eine Einschränkung, dass eine Änderung den Ergebnissen der vorangegangenen UVP nicht widersprechen dürfe, wäre außerdem verfassungsrechtlich bedenklich. Insbesondere bei Großvorhaben mit entsprechend langen Zeiträumen zwischen UVP-Genehmigung und Abnahmebescheid wäre eine derart gravierende Einschränkung des Rechts zur Vorhabensänderung nach Ansicht Schmelz/Schwarzers auch sachwidrig. Zum normativen Inhalt von Paragraph 18 b, Ziffer eins, halten die zuletzt genannten Autoren fest, dass ihrer Ansicht nach diese Ziffer – bei Zusammenschau mit dem Einleitungssatz, der die „Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen“ vorgebe – so auszulegen sein werde, dass die der UVP-Genehmigung vorangegangene UVP zu ergänzen sei vergleiche zu alldem Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 18 b,, Rn. 13). Die dargestellte Ansicht von Schmelz/Schwarzer befand in der Folge auch N. Raschauer für zutreffend vergleiche N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler [Hrsg.], UVP-G: Kommentar3 [2013], Paragraph 18 b,, Rn. 4). Altenburger wiederum betont, dass die Änderung „bloß“ den Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen dürfe. Ob sie auch der vorangegangenen UVP im engeren Sinn entspreche, sei irrelevant. Ansonsten wären aus seiner Sicht „kaum je Änderungen möglich“ und der letzte Satz, wonach die UVP erforderlichenfalls zu ergänzen ist, überflüssig. Zudem bestünde ein „Wertungswiderspruch“, weil Paragraph 18 b, UVP-G 2000 gerade (auch) Änderungen erfasse, die mehr als nur geringfügig seien. Wesentliche bzw. erhebliche Änderungen würden „naturgemäß“ aber einzelnen Aussagen der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsbegutachtung widersprechen. Maßgeblich sei, ob die Änderung an sich genehmigungsfähig sei und nicht, ob das „Delta“ zur bereits erteilten Genehmigung als den Ergebnissen des UVP-Verfahrens nicht widersprechend angesehen werde (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2 [2019], UVP-G, Paragraph 18 b,, Rn. 13).
2.1.18. In Erinnerung zu rufen ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die UVP aus zwei Säulen besteht; einerseits der UVE und andererseits dem Umweltverträglichkeitsgutachten (in Folge auch: UVGA) bzw. – wie gegenständlich – der zusammenfassenden Bewertung (vgl., wenn auch zum ordentlichen [d.h. nicht vereinfachten] Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000, etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 388, m.w.N.).
2.1.19. Die Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. der Stammgenehmigung wurde, worauf die beschwerdeführenden Parteien richtigerweise hinweisen, von Sachverständigen der entsprechenden Fachbereiche – hier also in erster Linie Schall- und Schwingungstechnik und Humanmedizin – für erforderlich erachtet und sollte zur Sicherung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen (siehe auf Sitzung 106 des Stammgenehmigungsbescheids die Begründung zu dessen Spruchteil römisch II.).
2.1.20. Eine von einem Sachverständigen zur Übernahme in die Genehmigungsentscheidung vorgeschlagene Auflage kann nun gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3, UVP-G 2000 als Vorschlag einer „Maßnahme“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gesehen werden vergleiche Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 12,, Rn. 41). Der Maßnahmenvorschlag wäre dann ein „Ergebnis der UVP“, das bei der Frage, ob die begehrte Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 beachtet werden muss. War – wie im Fall des Stammgenehmigungsverfahrens – (nur) eine zusammenfassende Bewertung gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 zu erstellen ist der „Vorschlag von Maßnahmen“ nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch wird ein Vorschlag für eine Nebenbestimmung in einem von der Genehmigungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auch in diesem Fall als „Ergebnis der UVP“ zu sehen und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. bei der Beurteilung des Vorhabens vor der Genehmigungsentscheidung „zu beachten“ sein vergleiche Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Paragraph 12 a,, Rn. 10).
2.1.21. Würde man sich jetzt dem Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Parteien anschließen, so könnte man zum Schluss kommen, dass die gegenständlich begehrte Abänderung des Konsenses tatsächlich den Ergebnissen der UVP im Stammgenehmigungsverfahren widerspricht. In der Folge könnte man die Genehmigungserteilung schon in Anbetracht von Ziffer eins, des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 für unzulässig halten. Das Bundesverwaltungsgericht vermag dieser Rechtsansicht jedoch aus den nachstehenden Erwägungen nicht beizutreten:
2.1.22. Der normative Gehalt des Paragraph 18 b, Ziffer eins, UVP-G 2000 besteht, was im Ergebnis auch der Auslegung von Schmelz/Schwarzer entspricht, darin, dass die UVP, bestehend aus den Inhalten der UVE und dem UVGA (bzw. – alternativ im Fall eines vereinfachten Verfahrens – einer zusammenfassenden Bewertung), jedenfalls hinsichtlich der sich im Lichte der in Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 leg. cit. stellenden Sachverhaltsfragen zu ergänzen ist. Dafür spricht, dass die Prüfung auf einen allfälligen Widerspruch mit den erwähnten Genehmigungsvoraussetzungen „nach“ den „Ergebnissen der UVP“ zu erfolgen hat. Das dabei entscheidungsrelevante Tatsachensubstrat ist die (allenfalls) angesichts der Auswirkungen der Änderung gegenüber dem bisherigen Konsens ergänzte UVP. Zu diesen „Ergebnissen“ werden aber auch Ergänzungen i.S.d. zweiten Satzes des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 gehören, also insbesondere die (wie auch gegenständlich) ergänzte UVE.
2.1.23. Auch die dargestellte, von Altenburger hervorgehobene, systematische Zusammenschau des ersten und des zweiten Satzes des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 stützen die im Vorabsatz dargelegte Sichtweise.
2.1.24. Dies bedeutet, dass – und darauf wird es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem UVP-G-Gesetzgeber angekommen sein – für die Auswirkungen des Änderungsvorhabens letztlich derselbe Prüfmaßstab anzulegen ist, wie bei der Erteilung der Stammgenehmigung (oder auch allenfalls einer UVP-pflichtigen Änderung nach Zuständigkeitsübergang).
2.1.25. Dieser Ansicht könnte noch entgegengehalten werden, dass nach den Erläuterungen zu Paragraph 18 b, UVP-G 2000 durch (etwa) zu „wiederholende“ oder zu „ergänzende“ Gutachten festzustellen ist, ob die Ergebnisse der UVP „weiterhin zutreffen“. Dies könnte man so verstehen, dass die in Paragraph 18 b, zweiter Satz UVP-G 2000 vorgesehenen, zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten und daraus allenfalls folgenden Ergänzungen der UVP nur dazu dienen sollen festzustellen, dass eben die Ergebnisse der UVP im Stammverfahren unverändert bleiben. Doch vermag dies das Bundesverwaltungsgericht angesichts der dargestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ziffer eins, wie auch dem zweiten Satz des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nicht vom Gegenteil zu überzeugen: „Weiterhin“ wird im gegebenen Zusammenhang vielmehr so zu verstehen sein, dass die UVP insgesamt die Auswirkungen i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 der zur Genehmigung beantragten Vorhabensänderung insbesondere entsprechend den Paragraphen 6 und 12 (bzw. 12a) leg. cit. darlegt und zwar – wie dies auch bei der Erteilung der Stammgenehmigungen der Fall zu sein hatte (weil sonst die begehrte Genehmigung zu versagen gewesen wäre) – so, dass den Genehmigungsvoraussetzungen nicht widersprochen wird. So fällt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, UVP-G 2000 gerade dem UVGA u.a. die Aufgabe zu, die Auswirkungen des Vorhabens ausgehend insbesondere von der UVE unter Berücksichtigung der „Genehmigungskriterien des Paragraph 17 “, aus fachlicher Sicht zu bewerten oder allenfalls zu ergänzen. In der Entscheidung über den Genehmigungsantrag sind dann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. die „Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung“ zu berücksichtigen vergleiche dazu in diesem Zusammenhang zu dieser Berücksichtigungsverpflichtung auch VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, Pkt. 5.3.).
2.1.26. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die gegenständliche Änderungsgenehmigung sei (auch) deshalb unzulässig, weil sie einer für die Erteilung der Stammgenehmigung „als erforderlich“ vorgeschriebenen Auflage widerspreche, ist noch Folgendes auszuführen:
2.1.27. Grundsätzlich bilden Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, verfahrensrechtlich mit dem Hauptinhalt ein untrennbares Ganzes und erwachsen gemeinsam mit diesem in Rechtskraft vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, Rn. 13, m.w.N.).
2.1.28. Gegenständlich beantragte mbP1, wie bereits dargelegt, bestimmte Maßnahmen der Vorhaben zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten sowie an bestimmten Wochentagen (Wochenenden) durchzuführen (siehe oben unter römisch II.2.4. und römisch II.2.5.). Die Genehmigung für die Änderungsvorhaben wird also den Spruch der in Rechtskraft erwachsenen Stammgenehmigungen – der sich aus einem die Genehmigung eines verbal beschriebenen sowie planlich dargestellten Vorhabens aussprechenden Teils sowie den dazugehörigen Nebenbestimmungen zusammensetzt – teils überlagern sowie (allenfalls auch) zu dieser auch teils hinzutreten vergleiche dazu etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2020/10/0098, Rn. 6 f, m.w.N., zum Vorliegen einer Stammbewilligung und einer Änderungsbewilligung, die zusammen als „Gesamtbewilligung“ eine Einheit bilden).
2.1.29. Grundsätzlich stellt ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung einer mit dem Hauptinhalt des Spruchs untrennbar verbundenen und noch wirksamen Nebenbestimmung ein Ansuchen dar, welches das Aufrollen einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 30, zitierte Rechtsprechung). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof i.Z.m. vorhabens- bzw. anlagenbezogenen Vorschriften zu der die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage regelnden Vorschrift Paragraph 81, Absatz eins, GewO bereits ausgesprochen hat, dass diese nicht dazu ermächtigt, nachträglich Abstand von einer für den Betrieb erteilten Auflage zu bewilligen. So kann das Ziel – gemeint also die Änderung des Inhalts der Auflage – nur dann erreicht werden, wenn gleichzeitig eine Änderung der Anlage selbst, etwa in Ansehung ihres Umfangs oder ihrer Betriebsweise angestrebt wird, die ihrerseits jenen Teil der bereits genehmigten Anlage betrifft, auf den sich die in Rede stehende Auflage bezieht vergleiche VwGH 10.11.1999, 99/04/0121; 17.11.2004, 2003/04/0068). Auch i.Z.m. baubehördlich vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage sich als ein Ansuchen darstellt, das die (unzulässige) Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche i.d.Z. etwa VwGH 18.02.1997, 97/05/0020, m.w.N., worin auch ausgeführt wurde, dass die Wertlosigkeit eines Bauteils nach aufgetragenem Abtrag wie auch die Gefahrlosigkeit eines von der Auflage betroffenen Bauwerks keine Umstände wären, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Rechtssache nicht von vornherein auszuschließen ist).
2.1.30. Nun zielt aber der verfahrensgegenständliche Änderungsantrag, i.S.d. zuvor Dargestellten, nicht (bloß) auf eine Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1 der Stammgenehmigung ab, sondern auch auf die Genehmigung von Vorhaben, die sich von den mit der Stammgenehmigung zugelassenen Vorhaben unterscheiden.
2.1.31. Darüber hinaus muss aber i.Z.m. der Bestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 Folgendes beachtet werden: Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G zu und wurde den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben, können im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. Abweichungen, sofern „geringfügig“, genehmigt werden. Auch eine (sogar gänzliche) Nichterfüllung einer Auflage ist eine solche, grundsätzlich genehmigungsfähige Abweichung vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421). Sollten die Abweichungen mehr als bloß „geringfügig“ anzusehen sein, so können diese unter Umständen gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 genehmigt werden vergleiche Lampert, UVP-G [2020], Paragraph 20, Rn. 15, auch Altenburger, a.a.O., Paragraph 20,, Rn. 18).
2.1.32. Wenn aber eine Abweichung (auch) von Vorschreibungen in Form einer Auflage gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zulässig ist, dann muss dies aus Sicht des erkennenden Gerichts in einem Größenschluss grundsätzlich auch für ein Verfahren nach Paragraph 18 b, leg. cit. gelten. So ist dieses schon vor der Abnahmeprüfung durchzuführen vergleiche dazu auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph 18 b, in seiner ursprünglichen Fassung, wonach „Auch die Änderung von … Auflagen … möglich“ sein soll).
2.1.33. Die Genehmigung der Änderungsvorhaben – einschließlich der dadurch bewirkten Derogation von in den Stammgenehmigungen vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – erweist sich somit aus den dargestellten Gründen nicht als rechtswidrig.
2.1.34. Zu den strittigen inhaltlichen Anforderungen an die Genehmigungserteilung für die Vorhaben sowie den in diesem Zusammenhang in den Beschwerden erhobenen Verfahrensrügen siehe unten in den Abschnitten römisch IV.2.3. und römisch IV.3.
2.2. Zur Umsetzbarkeit des Genehmigungsantrags und zur Beachtung des „bauwirtschaftlichen Gutachtens“:
2.2.1. Die BF1 rügt in ihrer Beschwerde auch, dass sich schon aus der Antragsbegründung ergebe, dass das Vorhaben nicht umsetzbar sei. So führe die mbP1 in der Begründung ihrer Genehmigungsanträge für die streitgegenständlichen Vorhaben aus, dass aufgrund bautechnischer und betrieblicher Vorgaben durch Eisenbahnunternehmen Erhöhungen (gemeint also: Ausdehnungen) der erforderlichen Nacht- bzw. Wochenendarbeiten in einzelnen Bereichen zwingend erforderlich seien. Ebenfalls, dass aufgrund eingetretener Verzögerungen im Genehmigungsverfahren Ersatzpflanzungsverpflichtungen nach dem Wr. BaumschutzG im Vorhabensbereich neu zu beurteilen seien. Angesichts von Hinweisen in einem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten „bauwirtschaftlichen Gutachten“ ergebe sich, dass die Vorhaben „nicht alternativlos“ seien (Beschwerde BF1, Pkt. 4.2. [„Zum Genehmigungsantrag“].
2.2.2. Auch sei das erwähnte bauwirtschaftliches Gutachten – bezeichnet als „Stellungnahme zur Vorhabensänderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost““ – eingeholt, jedoch nicht berücksichtigt worden. Wenngleich die Einholung des Gutachtens i.Z.m. dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei („Rubrizierung unter Aufschiebende Wirkung“), so sei dieses auch für die allgemeine Beurteilung der Vorhaben und der beantragten Änderung relevant. Es würden darin Fragen der Alternativvarianten ausgeführt und „exemplarisch“ Möglichkeiten aufgezeigt, die auch zur Verringerung der Umweltbelastung durch die Bauphase führen könnten. Die BF1 verweist dabei auf Ausführungen unter den Pkten. 5.3, 5.3.1 und 5.3.2 des von ihr ins Treffen geführten Gutachtens (Beschwerde BF1, Pkt. 4.3. 4.5.).
2.2.3. Für die mbP1 übersehe die BF1, dass die gutachterliche Stellungnahme für Bauwirtschaft nur für Fragen i.Z.m. dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Relevanz sei. Auch lege diese nicht weiter dar, warum die Stellungnahme auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falls in der Sache selbst heranzuziehen sein solle. Auch finde eine Prüfung von Alternativen keinen Raum im Änderungsgenehmigungsverfahren. Davon unabhängig komme der Alternativenprüfung auch nicht die Bedeutung zu, die ihr offensichtlich beigemessen werde, sie führe nicht zur zwingenden Auswahl der „besten Alternative“ (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 1.3.).
2.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht vermag die BF 1 auch mit diesem Vorbringen die Nichteinhaltung einer Umweltschutzvorschrift nicht aufzuzeigen:
2.2.5. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren – wie dem dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vorangegangenen – bestimmt in erster Linie die antragstellende bzw. projektwerbende Partei, im gegenständlichen Verfahren also die mbP1, was Gegenstand des Verfahrens ist. Der von dieser gestellte Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist. Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde. Insofern sind Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden. Diesen ist es auch verwehrt, einseitig vom gestellten Antrag abzuweichen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 17, m.w.N.).
2.2.6. Auch der in gegenständlichem, nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 geführten Verfahren beachtliche Rechtsrahmen verlangt nichts Gegenteiliges: So fällt nach diesem Gesetz weder der mbP1 als Projektwerberin noch der belangten Behörde (oder dem Bundesverwaltungsgericht) die Aufgabe zu, grundsätzlich eine alternative Vorhabensausführung mit dem Ziel einer Verringerung der Umweltbelastung zu prüfen vergleiche dazu insbesondere VwGH 27.09.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 9, m.w.N.). Aus diesem Grund waren aber auch weder von der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich möglicher (zu prüfender) Alternativen zu treffen. Vielmehr waren diese – aufbauend auf entsprechenden, von der mbP1 dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen – gehalten, das eingereichte Vorhaben auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, UVP-G 2000 zu beurteilen.
2.2.7. Anders wäre der Fall gelagert, wenn insbesondere die Genehmigungsvoraussetzungen selbst – etwa im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme von den naturschutzrechtlichen (so genannten) „Verbotstatbeständen“ – die Prüfung möglicher (weniger eingriffsintensiven) Alternativen verlangen würden (siehe dazu etwa Paragraph 11, Absatz 4, WNSchG). Doch wurde eine solche Notwendigkeit von der BF1 weder behauptet, noch ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
2.3. Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000:
2.3.1. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Mensch:
2.3.1.1. Die BF1, BF2 und BF3 machen in ihren Beschwerden i.Z.m. der Einhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere Ermittlungsmängel, u.a. aufgrund von einer unrichtigen Stellung von Beweisfragen durch die belangte Behörde wie auch durch aus ihrer Sicht unklare Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin, geltend (siehe Beschwerde der BF1, Pkt. 4.3 [„Verfahrensmängel“] sowie Beschwerde der BF2 und BF3, Pkt. 4. [„Zu der mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwendungen“]). Die BF2 und BF3 monierten auch unzulässige, im Widerspruch zu den Genehmigungsvoraussetzungen stehende Lärmbelästigungen (Beschwerde BF2 und BF3, Pkt. 2 [„Zwingend zu versagende/aufzuhebende Änderungsgenehmigung mangels Genehmigungsfähigkeit“]).
2.3.1.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten die beschwerdeführenden Parteien weiteres Vorbringen i.Z.m. den gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf die Umwelt bzw. insbesondere das Schutzgut Mensch sowie zu aus ihrer Sicht der Genehmigungserteilung entgegenstehenden Umständen (siehe insbesondere VHS, Sitzung 11 ff).
2.3.1.3. Dazu war vom Bundesverwaltungsgericht zu erwägen:
Zur Ermittlung und Beurteilung der Auswirkungen
2.3.1.4. Nach Paragraph 18 b, zweiter Satz UVP-G 2000 sind Ermittlungsverfahren und UVE vor Erteilung der Änderungsgenehmigung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke notwendig ist (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter römisch IV.2.1.).
2.3.1.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 hat die von einer bzw. einem Projektwerber:in beizubringende UVE eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge u.a. der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden zu enthalten. Schon nach der nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, Sitzung 1 (i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. 124 vom 25.04.2014, Sitzung 1) (in Folge auch: UVP-RL) müssen die Beschreibungen und Angaben nachvollziehbar und in sich schlüssig sein, um den Zielen dieser Richtlinie – also die Prüfung von Vorhaben, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, in Bezug auf ihre Auswirkungen vor Erteilung der Genehmigung, wobei auch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezweckt wird – gerecht werden zu können. Die vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der Richtlinie verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Sie müssen daher auch grundsätzlich auf Unterlagen beruhen, die in nachvollziehbarer Weise die (erheblichen) Auswirkungen auf die Umwelt identifizieren, die daraus resultierenden Effekte quantifizieren und eine Interpretation dieser Effekte vornehmen vergleiche zum Ganzen VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213, Pkt. 2.5., zu Paragraph 6, UVP-G 2000 i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,).
2.3.1.6. In einem Verfahren wie dem gegenständlichen ist in der Folge gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 aufbauend u.a. auf der UVE eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen.
2.3.1.7. Nicht zu übersehen ist, dass im Entscheidungszeitpunkt der Genehmigung der Stammvorhaben noch die Fassung des Paragraph 6, UVP-G 2000 i.d.F. vor der im Vorabsatz genannten Novelle anzuwenden war. Doch kann die Frage, nach welchem Maßstab die UVE in einem Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 zu ergänzen wäre, angesichts der ohnedies zu beschreibenden – und streitgegenständlichen – Auswirkungen, dahingestellt bleiben.
2.3.1.8. Insbesondere nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten waren zu den Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf den Organismus und das Wohlbefinden (einschließlich der darauf einwirkenden Faktoren wie Luftschadstoffe, Licht, [mikro-]klimatische Auswirkungen, Erschütterungen und Schall) der als betroffen anzusehenden Menschen sowie Nachbar:innen festzustellen, dass diese in dem Paragraphen 6 und 12a UVP-G 2000 ausreichendem Maß ermittelt bzw. fachlich beurteilt wurden (siehe oben unter römisch II.3.1.1.f, römisch II.3.2.1.1.f, römisch II.3.2.2.1.f, römisch II.3.2.3.1.f, römisch II.3.2.4.1.f und römisch II.3.2.5.1.).
2.3.1.9. Ebenso war festzustellen, dass es aus fachlicher Sicht Auswirkungen des Vorhabens i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 auf das Schutzgut Mensch gibt. Die Änderungsvorhaben sind also hinsichtlich dieses Schutzguts nicht auswirkungsneutral. Weiters wurde festgestellt, dass es aufgrund der Beschränkung der Nacht- und Wochenendarbeiten auf kurze Zeitphasen zu keiner Gefährdung der menschlichen Gesundheit kommt. Ebenfalls, dass auch keine erhebliche Belästigung zu prognostizieren ist, wenngleich es möglich ist, dass gerade der Baulärm deutlich wahrnehmbar ist (siehe zu allem oben unter römisch II.3.2.5.2.).
2.3.1.10. Das von der BF3 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Ermittlungsdefizit oder eine unrichtige Ermittlung der Auswirkungen durch Schall (Lärm) in Anbetracht von Artikel 6, Absatz 3, Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm [in Folge auch: EU-Umgebungslärm-RL] ist nicht zu erkennen (siehe VHS, Sitzung 21):
2.3.1.11. So zielt die im Vorabsatz genannte Richtlinie in ihrer geltenden Fassung (Delegierte Richtlinie [EU] 2021/1226 der Kommission vom 21.12.2020, ABl. L 269 vom 28.07.2021, Sitzung 65) zwar auf die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts ab, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Sie gibt zu diesem Zweck die Setzung folgender Maßnahmen vor: 1. Die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden, 2. Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm sowie 3. auf Grundlage der Lärmkarten die Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten vergleiche dazu insbesondere den Artikel eins, EU-Umgebungslärm-RL). Artikel 6, der erwähnten Richtlinie, und auf diesen bezieht sich das Vorbringen der BF3, definiert verbindlich für die Mitgliedstaaten die Bewertungsmethoden für die Lärmermittlung und dessen entsprechender Darstellung in Lärmkarten (bzw. die der Erstellung dieser Karten vorangehende Ermittlung der jeweiligen Lärmsituation). Nichts Anderes folgt auch aus dem in Österreich zur Umsetzung dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften (siehe dazu das Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, [für hier:] das Gesetz über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, sowie die jeweils zu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsbestimmungen).
2.3.1.12. Doch ist weder der EU-Umgebungslärm-RL noch den genannten nationalen Vorschriften eine (auch nur mittelbare) Vorgabe für die Durchführung einer (Projekt-)UVP (oder hier: der Ergänzung einer UVP) UVP-GL oder dem UVP-G 2000 zu entnehmen, welche die BF1 u.U. als Umweltschutzvorschrift geltend machen könnte. Auch aus dem Hinweis der BF3 auf ein wegen der nicht vollständigen Umsetzung der EU-Umgebungslärm-RL gegen die Republik Österreich geführtes Vertragsverletzungsverfahren sowie dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Positionspapier der Arbeiterkammer folgt nichts Gegenteiliges (siehe VHS, Sitzung 21 und Beilage ./7): So nimmt die Arbeiterkammer, wohl in ihrer Rolle als gesetzliche Interessenvertreterin, darin zu Entwürfen von den im Vorabsatz erwähnten, und von den Mitgliedstaaten bzw. den von diesen dafür zu bestimmenden Behörden zu erstellenden Aktionsplänen Stellung. Doch vermag die BF3 mit ihren Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise aufzuzeigen, dass – in Anbetracht der ihr bekannten Darlegungen in der UVE sowie der Äußerungen des im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für das Fachgebiet Schall- und Schwingungstechnik herangezogenen Sachverständigen (siehe dazu auch etwa oben unter römisch III.3.2.12.) – die Ermittlung von dem Vorhaben zuzurechnenden Schallauswirkungen nicht dem Stand der Technik oder Wissenschaft entsprechen sollten oder in einer sonstigen Art und Weise nicht gesetzeskonform erfolgt wären. Zu allfälligen weitergehenden Ermittlungstätigkeiten, auch einschließlich von Aufträgen an die mbP1 insbesondere zur Ergänzung der UVE, sieht sich das erkennende Gericht aufgrund dieses Vorbringens sohin nicht veranlasst. So sind allenfalls auch fehlende oder unzureichende, also in Widerspruch zur EU-Umgebungslärm-RL bzw. den nationalen Umsetzungsvorschriften erstellte oder noch zu erstellende Aktionspläne aus rechtlicher Sicht irrelevant für die Beurteilung der Umweltauswirkungen der streitgegenständlichen Änderungsvorhaben.
Zu den Genehmigungsvoraussetzungen und zur Vorschreibung einer zusätzlichen Nebenbestimmung
2.3.1.13. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 müssen bei sonstiger Pflicht zur Versagung der Änderungsvorhaben jedenfalls Immissionen vermieden werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden (Litera a,) oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn i.S.d. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Unter dem Begriff der „Immission“ ist dabei jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVP-G 2000 beeinträchtigen kann, jedenfalls alle physischen Einwirkungen (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 125).
2.3.1.14. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 bereits judiziert, dass die Abweisung eines Genehmigungsantrags dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend „hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“ die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dazu muss entsprechender Sachverhalt ermittelt werden. Die Behörden (d.h. nunmehr auch die Verwaltungsgerichte) sind jedoch nicht verpflichtet, das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu „beweisen“ vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
2.3.1.15. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 77, GewO 1994 als Vorbildbestimmung von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 ist ferner zu entnehmen, dass die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sei. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind vergleiche zum Ganzen VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027). Für die Beurteilung, ob die zu erwartenden Immissionen für die Nachbarn zumutbar sind, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme der zu genehmigenden Erzeugungsanlage bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Vorhabens zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind vergleiche etwa unter Bezugnahme auf die Vorbildbestimmung in Paragraph 77, GewO: VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, Rn. 12, m.w.N.).
2.3.1.16. Angesichts des – auf Grund von Sachverständigenbeweis – oben unter römisch II.3.2.5. festgestellten Sachverhalts ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass aufgrund der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (d.h. konkret den menschlichen Organismus oder das menschliche Wohlbefinden) den Änderungsvorhaben, einschließlich der dabei beantragten Bautätigkeiten zu bestimmten Nachtzeiten und an gewissen Wochenenden, die Genehmigung zu versagen wäre.
2.3.1.17. Voraussetzung dieser Schlussfolgerung ist jedoch, dass auch noch eine Nebenbestimmung – nunmehr in durch Spruchpunkt A) römisch II. (dann Spruchpunkt Nr. römisch II.17. des geänderten Spruchs des angefochtenen Bescheids) – in Form einer Auflage gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgeschrieben wird, wonach potentiell betroffene Nachbar:innen vorab über Bautätigkeiten an gewissen Wochenenden bzw. zu bestimmten Zeiten in der Nacht informiert werden müssen (siehe dazu oben römisch II.3.2.5.3.).
2.3.1.18. Die BF3 ist grundsätzlich auch berechtigt, eine Versagung in Anbetracht des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) (in Folge auch: BVG Nachhaltigkeit) geltend zu machen vergleiche dazu VwGH 30.07.2019, Ra 2019/05/0114, Rn. 17, m.w.N.). Doch handelt es sich bei den Vorgaben dieses Bundesverfassungsgesetzes, einschließlich der von der BF1 hervorgehobenen Passagen (siehe in Beilage ./5 zur VHS), um (bloße) Staatszielbestimmungen. Aus solchen Bestimmungen können dem Staat zwar Gestaltungsaufträge erwachsen und diese können – was insbesondere bei vorzunehmenden Interessenabwägungen der Fall ist – ein öffentliches Interesse begründen. Ebenfalls ist es möglich, dass Staatszielbestimmungen bei der Sachlichkeitsbeurteilung von Rechtsvorschriften eine Rolle spielen. Konkrete Pflichten für hoheitlich zu setzende Akte werden darin nicht gesehen vergleiche zu alldem mit Hinweisen auf weiteres Schrifttum sowie insbesondere auch Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Ch. Schneider, Verfassungs- und europarechtliche Grundlagen und Schranken einer österreichischen Klimaschutzpolitik – Grundrechtliche Schutzpflichten Klimaklagen, Klimaschutz, Umweltschutz, ÖZW 2021, Sitzung 95 ff; Budischowsky, Das Bekenntnis zur Wasserversorgung als Staatsziel, RdU 2015, Sitzung 113 ff). Dennoch darf nicht übersehen werden, dass unbestimmte Gesetzesbegriffe staatszielkonform auszulegen sein könnten vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwSlg. 13.466 A/1991).
2.3.1.19. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass eine Auslegung unter Berücksichtigung der Zielsetzung des BVG Nachhaltigkeit fallbezogen zu einer anderslautenden Entscheidung führen vermag: Die hier zum Schutz der menschlichen Gesundheit (bzw. deren Wohlbefindens) beachtlichen Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 – wonach die Genehmigung eines Vorhabens die Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit oder unzumutbaren Belästigungen voraussetzt – dienen eben i.S.d. Paragraph 3, des genannten BVG der Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Es werden damit Maßnahmen zur „Reinhaltung der Luft“ oder zur „Vermeidung von Störungen durch Lärm“ gesetzt. Dass die oben unter römisch IV.2.3.1.16. f dargestellte Subsumption in Anbetracht des BVG Nachhaltigkeit zu einem anderslautenden Ergebnis zu führen hätte, also etwa zu einer Genehmigungsversagung für die Änderungsvorhaben, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht.
2.3.2. Zur Ermittlungen der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ sowie einer diesbezüglichen Anpassung des Spruchs des angefochtenen Bescheids sowie der Stammgenehmigung:
Zur Ermittlung und Beurteilung der Auswirkungen
2.3.2.1. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass für den Fachbereich „Biodiversität, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ feststehe, dass durch die Vorschreibung von Auflagen, dies zur Vermeidung eventuell möglicher Verstöße gegen die Verbote des Paragraph 10, Absatz 3, WNSchG, ein hohes Schutzniveau für das erwähnte Schutzgut gesichert werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, weil sie insbesondere dazu geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- und Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, vermieden würden. Aus rechtlicher Sicht werden den Anforderungen des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 entsprochen (Bescheid, Pkt. D.4.1.).
2.3.2.2. Die BF1 leitet in ihrer Beschwerde aus einer Ausführung des nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz zu im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen ab, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes und die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auf Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden könnten. Die nicht vorgenommenen Erhebungen und die festgelegten Maßnahmen erschienen aus Sicht der Einschreiterin nicht ausreichend (Beschwerde BF1, Pkt. 4.6 [„Tiere und ihre Lebensräume“]).
2.3.2.3. Die mbP1 hielt dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die BF1 jenen Teil der Ausführungen des Sachverständigen „unterschlage“, wie und warum es auch durch die Änderung des gegenständlichen Vorhabens gerade zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Fledermäusen kommen werde. Der Sachverständige habe – wobei die mbP1 auf bestimmte, gutachterliche Ausführungen des Sachverständigen verweist – klargestellt, dass keine Notwendigkeit für zusätzliche Untersuchungen der Auswirkungen bestehe. Durch vorgeschlagene und sodann in den angefochtenen Bescheid übernommene Auflagen würde sichergestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Fledermäusen kommen werde (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 1.6).
2.3.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht macht die BF1 eine mögliche Verletzung von Verboten nach den Rechtsvorschriften zum Schutz von Arten geltend. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist sie insofern im Recht, als die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu ergänzen war:
2.3.2.5. Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringen ist zu prüfen, ob die in Artikel 12, FFH-RL sowie Paragraph 10, Absatz 3, aufgezählten (Verbots-)Tatbestände erfüllt werden, weil bejahendenfalls eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen (nach Artikel 16, FFH-RL sowie Paragraph 11, Wr. NSchG) zu erfolgen hat vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 510).
2.3.2.6. Es trifft zu, dass der beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz in seiner im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 08.07.2021 insbesondere ausführte, dass für den „Bereich der Ast [gemeint: Anschlussstelle] Seestadt West, …., eine möglicherweise über das ortsübliche Tötungsrisiko hinausgehende Tötung von Individuen erst durch einen als Auflage vorgeschriebenen Nachweis bzw. den Nicht-Nachweis z.B. eines funktionalen Fledermauslebensraums, wie Flugroute oder Jagdgebiet, oder von spaltenbewohnenden Arten von Fledermäusen in den bestehenden Kunstbauten der U2 verifiziert werden kann.“
2.3.2.7. In seinem Erkenntnis vom 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, erwog der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auch auf Vorjudikatur vor dem Hintergrund von Paragraph 6, UVP-G 2000 und i.Z.m. der Prüfung (auch) artenschutzrechtlicher Verbote in einem Verfahren nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes u.a.:
„(40) Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 zählen zu den Angaben, die eine von einem Projektwerber vorzulegende UVE zu enthalten hat, eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu – neben anderen Schutzgütern - auch die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume gehören. In einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern, also der Ist-Zustand - als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens - darzustellen vergleiche wiederum VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, u.a., Rn. 386, mwN). Sofern dies erforderlich ist, ist es zulässig, die Angaben in der UVE während des UVP-Verfahrens zu ergänzen vergleiche wiederum VwGH Ro 2019/04/0021, u.a., Rn. 388, mwN). Die in der UVE enthaltenen Daten, allenfalls ergänzt durch erforderliche zusätzliche Erhebungen während des UVP-Verfahrens, sind grundsätzlich dann ausreichend, wenn eine Beurteilung des Projekts auf seine Umweltverträglichkeit möglich ist vergleiche wiederum VwGH Ro 2019/04/0021, Rn. 389).
…
(43) Im Zusammenhalt mit dem naturschutzfachlichen Gutachten ergibt sich daraus, dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Erhebungen nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Verhinderung einer projektbedingten absichtlichen Tötung oder absichtlichen Störung von Fledermausquartieren iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b FFHRL in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 abschließend zu beurteilen.
…
(44) Erst nach ergänzender Erhebung des Ist-Zustandes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen in den Rodungsgebieten und dem Nahbereich der Kranstellflächen ergibt sich die allfällige Notwendigkeit weiterer noch von der erstmitbeteiligten Partei festzulegender und von der Behörde zu bewilligender Maßnahmen zwecks Vermeidung deren Vernichtung oder Störung. Indem nach dem Wortlaut der Auflage der Behörde der Bericht über die ergänzend vorzunehmenden Untersuchungen vorzulegen ist und die Behörde den ihr darin allenfalls vorzuschlagenden Maßnahmen zuzustimmen hat, hat die Behörde den Bericht samt darin enthaltene Maßnahmen in irgendeiner Form zu prüfen, zu beurteilen und zu bewilligen und gleichzeitig die erstmitbeteiligte Partei zur Umsetzung allfällig erforderlicher Maßnahmen zu verpflichten. Dies beinhaltet die Möglichkeit einer für die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes relevanten Verpflichtung der erstmitbeteiligten Partei zur Durchführung von Maßnahmen, die letztlich den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen in den Rodungsgebieten und dem Nahbereich der Kranstellflächen verhindern soll. Wie das Verfahren, das zur Zustimmung der Behörde zu allenfalls erforderlichen Maßnahmen nach verpflichtender Vorlage eines Berichts über die ergänzend vorzunehmenden Erhebungen und zur Verbindlichkeit dieser Maßnahmen gegenüber den mitbeteiligten Parteien führen soll, konkret ausgestaltet wird, bleibt offen. Dabei handelt es sich um die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungswesentlichen Teils eines Bewilligungsbescheides, wobei in einem abgesonderten behördlichen Verfahren ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien artenschutzrechtliche Maßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollen.
(45) Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses haben aber nicht in einem nur zwischen dem Konsenswerber und der Behörde zu führenden, dem UVP-Verfahren nachgelagerten Verfahren, sondern im UVP-Verfahren selbst durch Aufnahme konkreter, artenschutzrechtlich erforderlicher, zusätzlicher Maßnahmen nach ausreichender Erhebung des Ist-Zustandes im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 171 - Rn 173, mwN, betreffend eine Auflage, vor Beginn von Bauarbeiten für ein Speicherkraftwerk der UVP-Behörde für den Verlust von Feuchtlebensräumen ein inhaltlich näher definiertes Maßnahmenkonzept für Ersatzmaßnahmen zwecks behördlicher Freigabe des Konzepts vorzulegen).“
2.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (bzw. sodann über den Bedarf an Ausnahmen erwägen zu können) treffen zu können, es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung bedarf vergleiche VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215).
2.3.2.9. Es war sohin davon auszugehen, dass die verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse bzw. Tatsachenfeststellungen nicht ausreichend für die abschließende Beurteilung sind, ob hinsichtlich der nachtaktiven Fledermäuse ein Tatbestand des Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b FFH-RL i.V.m. Paragraph 10, Absatz 3, WNSchG verwirklicht wird. Nach Ergänzungen der UVE durch die mbP1 sowie darauf aufbauenden Ergänzungen der aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits vorliegenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens getroffen werden (siehe oben römisch II.3.3.).
2.3.2.10. Aufgrund der im Vorabsatz erwähnten Feststellungen ist zu schließen, dass bei Verwirklichung der Änderungsvorhaben keiner der in Paragraph 10, Absatz 3, Wr. NSchG genannten Tatbestände erfüllt wird.
Zu Abänderung von mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen
2.3.2.11. Aufgrund der ergänzenden Tatsachenermittlungen sowie auch der unter römisch II.3.3.2. – aufbauend auf Sachverständigenbeweis – getroffenen Feststellungen erweist sich die im angefochtenen Bescheid in Form einer Auflage in dessen Spruchpunkt Nr. römisch II.6. vorgeschriebene Nebenbestimmung als nicht mehr erforderlich und kann entfallen.
2.3.2.12. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte die mbP1 noch aus, dass die unter Spruchpunkt Nr. römisch II.8. des angefochtenen Bescheids vorgeschriebene Auflage – diese schränkt, mit Ausnahme bestimmter Maßnahmenbereiche, wie etwa den Tunnel Hausfeld, Nachtarbeiten jahreszeitlich ein – abzuändern wäre. Es sollten weitere Maßnahmenbereiche auch dann ausgenommen werden, sofern nicht fünf näher beschriebe Sachverhalte, etwa der Betrieb der Baustelle zur Zeit der Aktivitätsphase der Fledermäuse oder die Existenz von von Fledermäusen aktiv aufgesuchten und als Quartier genutzten Brückenbauwerken, zutreffen (siehe Beschwerdebeantwortung mbP1 vom 27.01.2021). Der auch vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige befürwortete diese Abänderung (oben römisch II.3.3.2.). Da somit davon ausgegangen werden kann, dass auch eine generelle jahreszeitliche Einschränkung außer bei Vorliegen aller im Abänderungsvorschlag genannten fünf Sachverhalten, nicht erforderlich ist, ist die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt Nr. römisch II.8. als Auflage vorgeschriebene Nebenbestimmung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 abzuändern (oben Spruchpunkt A) römisch II. dieses Erkenntnisses [siehe nunmehr die Auflage römisch II.7. des abgeänderten Spruchs des angefochtenen Bescheids]).
2.3.2.13. Die übrigen vorgeschriebenen Nebenbestimmungen waren gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 – redaktionell (Aufzählung udgl.) – an die zusätzlichen oder gestrichenen Nebenbestimmungen anzupassen (siehe dazu auch unter römisch IV.4.).
Zur Abänderung der rechtskräftigen Stammgenehmigung
2.3.2.14. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die BF1 noch vor, dass die Auflage gemäß Spruchpunkt Nr. römisch II.9 des angefochtenen Bescheids auch auf jene Bäume erstreckt werden müsse, deren Entfernung bereits mit dem Stammbescheid genehmigt werde. Diese Auflage gebietet, dass die mit der Genehmigung bewilligten Baumfällungen im unmittelbaren Umfeld der Standorte für Nacharbeiten außerhalb der Brut- und Nistzeiten und vor Eintritt der Winterruhe durchzuführen sind (siehe VHS, Sitzung 29).
2.3.2.15. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7 a, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 leg. cit. angeführten Interessen erforderlich ist.
2.3.2.16. Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass auf diese Vorschrift auch dann zurückzugreifen sein wird, wenn die Änderung Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 ist.
2.3.2.17. Voraussetzung eines Eingriffs in den rechtskräftig genehmigten Konsens – hier also die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2020 – ist allerdings, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das Vorhaben eine Änderung erfährt und eine geändert Umweltrelevanz hervorkommt vergleiche VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, m.w.N.).
2.3.2.18. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Erstreckung der Auflage nicht nur fachlich in Ordnung geht, sondern auch erforderlich ist. Problematisch ist insbesondere für das Risiko einer Tötung – so der beigezogene Sachverständige für Naturschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – das Zusammentreffen mehrerer Sachverhalte wie eben Flugrouten und die Störung des Geschehens durch Licht (siehe VHS, Sitzung 31).
2.3.2.19. Aus diesem Grund war die (rechtskräftige) Stammgenehmigung insofern insbesondere nach Paragraph 3 a, Absatz 7, i.V.m. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 abzuändern, dass bereits mit dem unter römisch II.2.1. genannten Vorhaben bewilligten Fällen von Bäumen im Nahebereich zu mit dem gegenständlichen Erkenntnis genehmigten Standorten für Nachtarbeiten nur mehr außerhalb bestimmter Zeiten durchgeführt werden dürfen (siehe oben den Spruchpunkt A) römisch III. des gegenständlichen Erkenntnisses; zur Überlagerung der Stammgenehmigungen siehe oben unter römisch IV.2.1.).
2.3.3. Zum Widerspruch mit baumschutzrechtlichen Vorschriften:
2.3.3.1. Ausgehend von einer Gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumschutz vom 07.05.2021 ergab sich für die belangte Behörde, das für die Entfernung von 114 Bäumen eine Ersatzpflanzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wr. BaumschutzG im Umfang von 410 Ersatzbäumen vorzuschreiben sei (Bescheid, Pkt. D.3.2.).
2.3.3.2. Die BF1 moniert in ihrer Beschwerde, dass für die erforderlichen Ersatzpflanzungen (nach im Umfang von 410 Bäumen) keine Pläne und Zustimmungserklärungen vorgelegt und keine Ersatzpflanzungen auf fremdem Grund, sondern lediglich eine Geldleistung vorgesehen worden seien (Beschwerde Pkt. 4.7 [„Baumschutz“]).
2.3.3.3. Die mbP1 trat diesem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf Vorschriften des Wr. Baumschutzgesetzes insbesondere damit entgegen, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Baumschutz die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung im Umfang von 410 Bäumen ergebe. Es werde in diesem Gutachten auch klargestellt, dass der Verpflichtung zur Durchführung von Ersatzpflanzungen nicht nachgekommen werden könne, weil dies im Umkreis von 300 m nicht möglich sei. Daher habe die belangte Behörde eine Geldleistung anstatt der Ersatzpflanzung vorgeschrieben (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 1.7).
2.3.3.4. Für das Bundesverwaltungsgericht zeigt die BF1 mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Bescheids auf:
2.3.3.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Wr. BaumschutzG obliegt eine Ersatzpflanzung dem Träger einer Entfernungsbewilligung – hier somit der mbP1 – nur dann, wenn die Ersatzpflanzung höchstens in einem Umkreis von 300 m vom Standort der zu entfernenden Bäume vorgenommen werden kann. Das (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte) Ermittlungsverfahren hat – unter Einholung von Sachverständigenbeweis – ergeben, dass dies fallbezogen nicht möglich ist (oben römisch II.4.2.).
2.3.3.6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die BF1 auch noch vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum eine Vorschreibung in Form einer Auflage in der Stammbewilligung – betreffend die Erhaltung nicht zu entfernender Bäume nach der ÖNORM L1121 – nicht auch für die Änderungsgenehmigung gelten solle.
2.3.3.7. Das (verwaltungsgerichtliche) Ermittlungsverfahren hat sodann ergeben, dass eine solche Vorgabe auch für die gegenständlichen Vorhaben erforderlich ist (oben römisch II.4.1.).
2.3.3.8. Der angefochtene Bescheid war daher insofern gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 abzuändern, als nun vorgeschrieben wird, dass die Entfernung der durch die Änderungsgenehmigung erfassten Bäume gemäß dem in der Stammgenehmigung gemäß deren Spruchpunkt Nr. römisch II.4.1. vorgeschriebenem Gebot zu erfolgen hat (siehe oben Spruchpunkt A) römisch II. des gegenständlichen Erkenntnisses [dann Spruchpunkt Nr. römisch II.12. des – abgeänderten – angefochtenen Bescheids]).
2.3.3.9. Nach dem nunmehr oben unter römisch II.4. festgestellten Sachverhalt erfüllen die Änderungsvorhaben die in gegenständlichem Verfahren mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des Wr. BaumschutzG.
2.4. Zu sonstigem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Verletzung von Umweltschutzvorschriften:
2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der BF3 noch vorgetragen, dass versucht worden sei, „Stadterweiterungsgebiete“ ohne zusätzliche UVP „durchzubringen“, wobei auf die Vorhaben „Berresgasse“ und „Oberes Hausfeld“ verwiesen wurde. Es gäbe auch keine nahe Zu- oder Abfahrt für die Gebiete an der Hausfeldstraße. Auch habe die mbP1 eine „globale Behandlung“ verhindert, indem Informationen über geplante Stadterweiterungsgebiete zeitlich versetzt eingebracht worden seien (siehe VHS, Sitzung 10f, einschließlich Beilage ./6 zur VHS).
2.4.2. Aus diesem Vorbringen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, welche Umweltschutzvorschrift(en) i.Z.m. den streitgegenständlichen Änderungsvorhaben damit verletzt werden sollen.
2.4.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trug die BF2 noch vor, dass sich in der UVP „wesentliche Teile“ wie Bodenversiegelung, fehlende CO2-Speicherung, fehlende Sauerstoffproduktion der „brutal gerodeten, Jahrzehnte alten Bäume“ nicht wiederfinden würden. Das aktuelle, wissenschaftlich belegte Thema „Klimakrise“ werde erst gar nicht behandelt. Es bestehe auch keine „Notwendigkeit“ die Anrainer:innen mit Lärm an den Wochenenden und in den Nachtstunden noch zusätzlich zu belasten. Auch hätten sich die Rahmenbedingungen für die grundsätzliche Genehmigung des gesamten Projekts durch die „Absage der Lobauautobahn“ derart geändert, dass das ganze Projekt in der gegenständlichen Form „per se“ nicht genehmigungsfähig sei (siehe insbesondere VHS, Sitzung 33, und Beilage ./11 zur VHS; [bzw. OZ 85]).
2.4.4. Zu dem im Vorabsatz dargestellten Vorbringen i.Z.m. den Auswirkungen auf die „Klimakrise“ und „Bodenversiegelung“ ist zu sagen, dass dieses Vorbringen keine Deckung in einem in der Beschwerde der BF2 ausgeführten, eine Rechtswidrigkeit aufzeigenden Grund – jedenfalls in keinem mit dem sich die BF2 gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids äußerte – findet. Die BF2, deren Beschwerdeschrift im Übrigen von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ausgeführt wurde, hat auch nicht angegeben, warum ihr die Erstattung dieses Vorbringens erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war. Schon angesichts des Paragraph 40, Absatz eins, dritter und vierter Satz UVP-G 2000 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, auf diesen Umstand weiter begründend sowie allenfalls mittels Durchführung zusätzlicher Ermittlungsschritte eingehen zu müssen.
2.4.5. Abgesehen davon übersieht die BF2 offenbar, dass die von der mbP1 vorgelegte UVE auf Seite 20 ein (auch fachlich begründetes) „no impact statement“ zu den Schutzgütern „Boden – Fläche“ sowie „Luft u. Klima“ enthält. Die vorgelegte UVE wurde dahingehend auch nicht von den mit der Prüfung dieser von der belangten Behörde befassten Sachverständigen beanstandet. Ebenso findet sich im Fachgutachten Klima vom 06.05.2021 auf den Seiten 5 ff eine Ausführung der herangezogenen Sachverständigen zur vorhabensimmanenten Entfernung von Bäumen und deren Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (im Ergebnis kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die Auswirkungen „geringfügig und vertretbar“ seien).
2.4.6. Soweit die Nicht-Notwendigkeit für zusätzliche Belastungen durch Lärm ins Treffen geführt wird ist zu sagen, dass der Bedarf eines Vorhabens, also hier der Änderungsvorhaben, keine Genehmigungsvoraussetzung nach dem UVP-G 2000 oder einer gegenständlich mitanzuwenden Vorschrift ist vergleiche dazu VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Ansonsten ist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen oben unter römisch IV.2.3.1. betreffend die Genehmigungsfähigkeit der Auswirkungen der Änderungsvorhaben auf das Schutzgut Mensch und die dabei beachtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu verweisen.
2.4.7. Ansonsten erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Nichteinhaltung einer Umweltschutzvorschrift die BF3 mit dem Hinweis auf die „Absage der Lobauautobahn“ bzw. der Auswirkung dieser Maßnahme auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die streitgegenständlichen Änderungsvorhaben aufzeigen möchte. Wenn damit der Zusammenhang mit zu beachtenden Umweltauswirkungen anderer (möglicherweise nicht das Realisierungsstadium erreichender und u.U. auch schon genehmigter) Vorhaben aufgezeigt werden soll, ist auf die Ausführungen oben unter römisch III.3.2.13. ff zu verweisen.
3. Zu den gerügten Verfahrensmängeln, soweit nicht bereits unter römisch IV.2. behandelt:
3.1. Zu den Behauptungen einer Befangenheit sowie der mangelnden Fachkunde von im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- oder herangezogenen Sachverständigen:
Zur Befangenheit
3.1.1. Die BF1 behauptet in ihrer Beschwerde die Befangenheit von durch die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen und bringt dazu zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass durch die Auflage römisch II.11.1. der Stammgenehmigung Nacht-und Wochenendarbeiten untersagt worden seien. Diese Auflage müsse „erforderlich gewesen“ sein, die belangte Behörde habe dabei auf die von ihr beigezogenen Sachverständigen vertraut und musste sich auf deren Aussagen stützen. Nun würden sich behördlich bestellte Sachverständige für Änderungen aussprechen. Es handle sich dabei um dieselben Sachverständigen, die auch im Stammverfahren – gemeint also im verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren, welches in den Stammgenehmigungen mündete – tätig gewesen seien. Es liege, so die beschwerdeführenden Parteien, Willkür vor. Die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen, Humanmedizin und Luftschadstoffe seien befangen und deren Gutachten unbeachtlich. Die Willkür folge entweder daraus, dass die Auflagen gar nicht erforderlich und zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, obwohl sie gar nicht begründet gewesen wären. Oder aber, die Auflage wäre erforderlich gewesen und die mbP1 habe sich mit einem Planungsversagen vermeintlich und tatsächlich „in die Bredouille“ geritten. Die Sachverständigen würden dem nun „in einer Art Gefälligkeit“ entgegenkommen und jetzt „ein oder mehrere Augen zudrückend“ von erforderlichen Vorschreibungen abrücken. Sie würden von den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 53, AVG i.V.m. Paragraph 7, abgelehnt. Es wären, in eventu, neue Sachverständige zu bestellen (Beschwerde BF1, Pkt. 4.4 [„Befangenheit von Sachverständigen“]).
3.1.2. Die BF2 und BF3 wiederum erkennen in folgender, vom von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin zur Frage, warum die Auflage in Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. der Stammgenehmigung nicht mehr erforderlich sein soll, getätigten Aussage, eine Befangenheit (mit Hervorhebung durch die BF2 und BF3):
„Im UVP-Verfahren werde in der Beurteilung von Bauführungen allgemein davon ausgegangen, dass diese die Bauphase langfristig so geplant und organisiert werden können, dass Regelarbeitszeiten im üblichen Beurteilungsrahmen Tag-/Nachtrhythmus eingehalten werden können. Darauf zielt die Auflage 11.1 ab. Nachdem es nunmehr erforderlich geworden sei, für die erforderliche Bauführung insbesondere Randbedingungen, nämlich (im Wesentlichen) Bahnsperren einzuplanen, die nur zu bestimmten Tagesperioden möglich sind, ist es (technisch) erforderlich geworden, für bestimmte kurze Zeitspanne nach, und Wochenendarbeiten als Ausnahme einzuführen. Grundsätzlich kennen sämtliche Bauzeitvorgaben die Möglichkeit, in Sonderfällen nach gesonderter Prüfung der Auswirkungen auch Ausnahmen für den beantragten Zeitraum zu gewähren. Dies erfolgte mit der nach Fachbereichen differenzierten Beurteilung des Änderungsantrages. Da sämtliche Beurteilungsgrundlagen für Schall- und auch Erschütterungsimmissionen auf die Auswirkungen von dauernden und wiederkehrenden, „laufenden“ Langzeitexpositionen abzielen, ist es aus humanmedizinischer Sicht in Ausnahmesituationen für kurze Zeiträume vertretbar, für diese Zeiträume ich höhere Immissionen zu tolerieren. Diese Situation wurde humanmedizinisch beurteilt.“
3.1.3. Diese Ausführungen würden sich aus Sicht der BF2 und BF3 „selbst disqualifizieren“ und stünden auch im Widerspruch mit der Auflage Nr. römisch II.11.1 der Stammgenehmigung, wonach nur in Teilbereichen bewusst und gerade nicht im gesamten Vorarbeiten Bauarbeiten zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden dürften. Der Auflage sei das Gegenteil von dem „immanent“, was der Sachverständige „behaupte“, nämlich die Verhinderung von Bautätigkeiten am Wochenende und während der Nacht, und zwar auch nur für kurze Zeiten (Beschwerde BF2 und BF3, Pkt. 4 [„Zu der mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwendungen“]).
3.1.4. Die BF1 brachte außerdem vor, dass dem Sachverständige für Humanmedizin rechtliche Würdigungen wie etwa die oben hervorgehobene Ausführung („Grundsätzlich kennen sämtliche Bauzeitvorgaben …“) „nicht zustehen“ würden (Beschwerde BF1, Pkt. 4.4).
3.1.5. Die mbP1 trat dem Beschwerdevorbringen der BF1, wonach die Auflage Nr. römisch II.11.1 der Stammgenehmigung von den Sachverständigen als für die gegenständliche Änderungsgenehmigung in willkürlicher Weise nicht mehr als erforderlich angesehen werde, insbesondere damit entgegen, dass sowohl aus rechtlicher als auch aus fachlicher Sicht nachvollziehbare und schlüssige Gründe vorliegen würden, deren Absehen von der Vorschreibung dieser Auflage rechtfertigen würden. Auch ein sonstiger, unter eine der Ziffern des Paragraph 7, AVG zu subsumierender Grund für eine Befangenheit würde nicht vorliegen (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 1.5).
3.1.6. Für das Bundesverwaltungsgericht vermögen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen eine Befangenheit bei- bzw. herangezogener Sachverständiger nicht aufzuzeigen:
3.1.7. Bei den von der belangten Behörde beigezogenen (herangezogenen) Sachverständigen handelt es sich um einen amtlichen Sachverständigen (für das Fachgebiet „Luftreinhaltetechnik“) sowie zwei nichtamtliche Sachverständige (für die Fachgebiete „Schall- und Schwingungstechnik“ sowie „Humanmedizin“).
3.1.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nichtamtliche Sachverständige gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG von einer Partei dann abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 20, m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich amtlicher Sachverständige in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291f, m.w.N.).
3.1.9. Nicht als Befangenheit zu werten ist nach der Rechtsprechung jedoch ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde eines Sachverständigen vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0018, Rn. 18, m.w.N.).
3.1.10. Vorauszuschicken ist i.Z.m. den von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Befangenheitseinwendungen, dass – wie oben unter römisch IV.2.1. erwogen – in einem Verfahren gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 auch zur Stammgenehmigung vorgeschriebene Nebenbestimmungen, wie Auflagen, abgeändert werden können. Dies setzt voraus, dass dadurch (weiterhin) die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 eingehalten werden. Danach sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbar:innen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.
3.1.11. Wie die beschwerdeführenden Parteien an sich zutreffend darlegen hat ein Sachverständiger keine Rechtsfragen zu erörtern. Seine Aufgabe ist es, der entscheidenden Behörde (oder eben einem Verwaltungsgericht) auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069, Rn. 18, VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Doch bewirkt eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen durch einen Sachverständigen noch nicht die Mangelhaftigkeit einer sachverständigen Äußerung für eine Verwaltungsbehörde (bzw. für ein Verwaltungsgericht). Dies wäre nur der Fall, wenn dieser anstelle der ihm aufgetragenen Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen beurteilt und nicht, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen, in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045).
3.1.12. Nun beantworteten aber die Sachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren – und dies erkennbar vor dem in den Vorabsätzen dargestellten Rechtsrahmen – die ihnen von der belangten Behörde gestellten Beweisfragen (siehe dazu insbesondere die im GSt. 37 des verwaltungsbehördlichen Verfahrens angeführten Beweisfragen bzw. Beweisfragenblöcke Nr. 3 [„Können Personen von den Änderungen betroffen sein, die im UVP-Verfahren noch nicht betroffen waren? Sind von den Änderungen Personen anders betroffen, als sie es bereits im UVP-Verfahren waren? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Ausmaß? Sind gegenüber dem UVP-Verfahren andere bzw. zusätzliche Immissionspunkte erforderlich?“], Nr. 9 [„Werden alle Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden“], Nr. 11 [„Werden alle Immissionen vermieden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen?“] und Nr. 12 [„Werden alle Immissionen vermieden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbar:innen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen?“]).
3.1.13. Weder aus der Tatsache, dass zu anderen Vorhaben (nämlich den der Stammgenehmigung zugrundeliegenden Vorhaben) aus fachlicher Sicht eine Auflage als erforderlich vorgeschlagen wurde noch aus der Vermutung der BF1, dass die Sachverständigen – möglicherweise – in einer „Art Gefälligkeit“ der mbP1 entgegenkommen wollten, ist im Lichte des Vorgesagten sowie der dargestellten Leitsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Paragraphen 7 und 52 f. AVG auf eine Befangenheit zu schließen. Es ist dabei für den erkennenden Senat auch nicht der bloße Anschein einer Voreingenommenheit erkennbar. Insbesondere sieht das erkennende Gericht nicht die Möglichkeit, dass die Sachverständigen irgendeine persönliche Beziehung zu den zu genehmigenden Vorhaben oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnten. Eine Befangenheit ergibt sich für den erkennenden Senat schließlich auch nicht daraus, dass – was letztlich als Rechtsausführung zu verstehen ist – der herangezogene humanmedizinische Sachverständige darauf hinwies, dass Bauzeitvorschriften es immer ermöglichen, nach gesonderte Auswirkungsbeurteilung für Sonderfälle Ausnahmen zu gewähren.
3.1.14. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte die BF 1 mit Eingabe vom 27.01.2022 (siehe OZ 44) gegen die Bei- bzw. Heranziehung der Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Schall- und Schwingungstechnik sowie Humanmedizin den Einwand der Befangenheit unter Hinweis auf jene Gründe, die sie bereits gegen die Bei- bzw. Heranziehung dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen führte, geltend. Wie zuvor dargelegt waren darin aber auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit i.S.d. Paragraphen 7,, 52 und 53 AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG zu erkennen.
Zur Fachkunde (Qualifikation)
3.1.15. Aus den oben unter römisch IV.3.1.2. wiedergegebenen Ausführungen des humanmedizinischen Sachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren leiten die BF2 und die BF3 in ihrer Beschwerde auch die mangelnde Fachkunde („mangelnde Kompetenz“) des Sachverständigen für Humanmedizin ab (siehe Beschwerde BF2 und BF3, Pkt. 4.).
3.1.16. Paragraph 53, Absatz eins, AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind dabei im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der Paragraphen 52, ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es aber nicht an vergleiche zu allem etwa VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 22, m.w.N.). Die Geltendmachung mangelnder Fachkunde erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings ein konkretes Vorbringen, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2018/06/0100, Rn. 6, m.w.N.).
3.1.17. Allein in den Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin, auf welche die BF2 und BF3 verweisen – insbesondere auch nicht nach den von den beschwerdeführenden Parteien hervorgehobenen Sätzen –, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass es dem Sachverständigen an der gebotenen, und auch besonderen, Fachkunde zur Beantwortung von (dem Fachgebiet „Humanmedizin“ zuzurechnenden) Fachfragen fehlen würde. Der Sachverständige hatte, wie oben bereits dargestellt, eben den Auftrag, die beschriebenen Abweichungen von dem mit der Stammgenehmigung erteilten Konsens (welcher auch durch die deren Spruchpunkt Nr. römisch II.11.1. zu entnehmende Auflage festgelegt wird), also u.a. die Bauführung bestimmter Maßnahmen zu Nacht- und Wochenendzeiten, zu beurteilen. Dabei schaden sodann aber auch fallbezogen die Hinweise insbesondere auf (im Einzelnen [auch fachlich] vorab zu prüfende] Ausnahmemöglichkeit nach bauzeitbegrenzenden Vorschriften noch nicht.
3.1.18. Der von der belangten Behörde (wie dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch vom Bundesverwaltungsgericht, oben römisch eins.2.4.) herangezogene humanmedizinische Sachverständige ist damit hinsichtlich seiner Fachkunde nicht zu beanstanden. Die von diesem erstatteten, fachlichen Ermittlungsergebnisse konnten daher die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht daher ihren jeweiligen, die angefochtene Genehmigung tragenden Tatsachenfeststellungen in rechtmäßiger Art und Weise zugrunde legen.
3.2. Zur sonstigen möglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften:
3.2.1. Die BF1 moniert unter Pkt. 4.3. ihrer Beschwerde auch, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren von „mehrfachen Mängeln“ gekennzeichnet gewesen sei. So sei durch eine mangelhafte Kundmachung die „Neu-Konstitution“ von Bürgerinitiativen verunmöglicht worden. Auch sei die Auseinandersetzung mit den Einwendungen „grob mangelhaft“ gewesen, es komme durch die Änderung zu einer neuen und anderen Betroffenheit. Es seien nur Auswirkungen auf die „Anwender“ (gemeint wohl: Einwender) sachverständig geprüft worden während die amtswegige Prüfung auch Betroffener, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, und deren Schutz zu gewährleisten sei, unterblieben sei. Auch sei eine Verhandlung nicht durchgeführt worden. Auch sonst seien Parteivorbringen nicht ausreichend berücksichtigt worden, dem bekämpften Bescheid mangle es an ausreichender Beweiswürdigung und Begründung der Entscheidung (verwiesen wurde dabei noch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W270 2211483-1/98E, worin dieses wiederum auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Zlen. 2007/08/0031, 2013/03/0120, Ro 2017/07/0016 oder Ra 2019/03/0093 verwies, welchen jeweils Erwägungen zur gesetzmäßigen Begründung von verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen sind).
3.2.2. Die mbP1 brachte dazu im Wesentlichen vor, dass in einem Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 eine neuerliche Auflage nach Paragraph 9, leg. cit. nicht zwingend vorgeschrieben sei. Bei einem solchen Verfahren sei auch davon auszugehen, dass sich Bürgerinitiativen nicht „neu bilden“ können. Ohnedies liege kein Kundmachungsmangel vor. Abgesehen davon hätten die beschwerdeführenden Parteien kein subjektives Recht auf Teilnahme anderer Personen am Verfahren und es würden keine Umstände bekannt sein, die auf eine beabsichtigte Gründung einer Bürgerinitiative schließen lasse. Zur Nichtdurchführung der Verhandlung hielt die mbP1 dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass es dem Ermessen der Behörde überlassen bleibe, wie diese der Verpflichtung nachkomme, dass die betroffenen Beteiligten ihre Interessen wahrnehmen könnten. Zu den monierten Mängeln der nicht ausreichenden Beweiswürdigung bzw. Begründung überhaupt führte die mbP1 aus, dass diese Behauptungen unsubstantiiert und unbegründet seien. Sie wies dazu insbesondere auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hin und legte dar, dass auch keine Gegengutachten vorgelegt und auch sonst den sachverständigen Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei (Beschwerdebeantwortung mbP1, Pkt. 1.4).
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt dazu:
3.2.4. Mit dem Vorbringen, die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags – siehe dazu oben den unter römisch II.1. festgestellten Sachverhalt – sei mangelhaft erfolgt, zeigt die BF1 keinen im gegenständlichen Verfahren aufzugreifenden Mangel auf: So konnte sie, selbst für den Fall, dass ein Kundmachungsmangel vorgelegen wäre, in ihrem aus Paragraph 19, Absatz 10, erfließenden Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, nicht verletzt werden. Auf ihre eigene Informationslage ob der Beteiligung am Verfahren bzw. der Erlangung der Parteistellung wirkte sich ein allfälliger Mangel nicht aus vergleiche dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, Rn. 23).
3.2.5. Damit kann es bezogen auf den gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob die Kundmachung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Beteiligungsmöglichkeit von Bürgerinitiativen rechtmäßig erfolgte (ob bzw. inwieweit Bürgerinitiativen, die sich nicht bereits im Zuge des Stammgenehmigungsverfahrens konstituiert haben, im Verfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 die Stellung als Partei überhaupt [noch] erlangen können).
3.2.6. Auch mit dem Hinweis auf die nicht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung zeigt die BF1 keinen Verfahrensmangel auf:
3.2.7. Nach dem bei der Durchführung des UVP-G 2000 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. anzuwendenden AVG steht es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob diese eine Verhandlung durchführt vergleiche dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0122, Rn. 27, m.w.N.). Auch das UVP-G 2000 selbst sieht in seinem Paragraph 16, Absatz eins, für Verfahren nach dem zweiten Abschnitt nicht in jedem Fall die Durchführung einer Verhandlung vor. Insbesondere aber normiert Paragraph 18 b, zweiter Satz leg. cit., dass das Ermittlungsverfahren – und die Verhandlung ist Teil dieses Verfahrens – insoweit zu ergänzen ist, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
3.2.8. Die BF1 legt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar dar, warum im Verfahren vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Selbst wenn ein diesbezüglicher Mangel vorliegen würde ist dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sanierbar vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245, Rn. 15, m.w.N.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser stand der BF1 die Möglichkeit offen bzw. machte sie von dieser auch Gebrauch, Rechts- und Tatsachenausführungen zu tätigen oder Fragen an anwesende (bzw. hier: auch über die elektronische Plattform „Zoom“ teilnehmende) Sachverständige zu stellen. Das erkennende Gericht konnte so auch die erforderlichen Beweise unmittelbar aufnehmen.
3.2.9. Zu den sonstigen, von der BF1 gerügten Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheids betrifft ist noch auszuführen, dass die von dieser Partei in ihrer Beschwerde angeführten, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Lichte insbesondere der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG aufgestellten Leitlinien nach wie vor zu beachten sind. So geht es im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes eben darum, dass einerseits die Parteien aber auch die jeweils höhere Instanz in der Lage ist zu beurteilen, welcher Sachverhalt festgestellt wurde, warum dies auch in Anbetracht der Parteivorbringen und der aufgenommenen Beweise so geschah und wie zum Sachverhalt und den Äußerungen der Parteien rechtlich erwogen wurde. Doch ist aus dem unsubstantiierten Vorbringen in Pkt. 4.3. der Beschwerde der BF1 nicht zu erkennen, welche Begründungsabschnitte des angefochtenen Bescheids nicht den Vorgaben des AVG entsprechen sollen. Ebenso nicht, welche von diesen das Bundesverwaltungsgericht allenfalls im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hätte sanieren müssen. Soweit Begründungsmängel die in den übrigen Beschwerdeabschnitten näher dargelegten Gründe betrafen sah sich das erkennende Gericht hingegen gehalten, die gegenständliche Entscheidung entsprechend den erwähnten Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen.
4. Zur Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids:
4.1. Aufgrund des Austauschs des die UVE enthaltenden Dokuments durch die mbP1 (siehe oben römisch eins.2.3.) war der bestimmte Projektunterlagen zu seinem Bestandteil erhebende Ausspruch des angefochtenen Bescheids („Bezugsklausel“) anzupassen (siehe Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses).
4.2. Wie bereits oben unter römisch IV.2.3.1., römisch IV.2.3.2. und römisch IV.2.3.3. ausgeführt ist der Spruch des angefochtenen Bescheids zur Modifikation vorzuschreibender Nebenbestimmungen abzuändern. Zur besseren Lesbarkeit war der vollständige Katalog an Nebenbestimmungen in einer konsolidierten Fassung vorzuschreiben (Spruchpunkt A) römisch II. des gegenständlichen Erkenntnisses).
5. Ergebnis:
5.1. Den erhobenen Beschwerden war angesichts der sich als erforderlich erweisenden Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise, jedoch nicht zur Gänze, Folge zu geben.
5.2. Als Ergebnis der in Behandlung zu ziehenden Beschwerden steht für das erkennende Gericht fest, dass die aufgrund von zulässigen Anträgen der mbP1 beruhenden Änderungsvorhaben in Anbetracht der im Verfahren ermittelten und festzustellenden Tatsachen, insbesondere auch bei Berücksichtigung von in einem vorzuschreibenden Nebenbestimmungen, durch Erfüllung der zur Anwendung gelangenden Voraussetzungen nach dem UVP-G 2000 sowie den mitanzuwendenden Materienvorschriften zu genehmigen sind.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision
6.1. Die Revision ist gegenständlich zulässig, weil sie in relevanter Art und Weise von einer Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt:
6.2. Festzustellen war, dass durch die Stammgenehmigung durch Nebenbestimmung Nr. römisch II.11.1 eine Beschränkung der Bauzeiten vorgeschrieben wurde. Diese Beschränkung kann als „Ergebnis der UVP“ (die der Entscheidungsfindung über die Stammgenehmigung zugrunde lag) gesehen werden. Aufgrund der zu den streitgegenständlichen Vorhaben getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 hinsichtlich dieser Vorhaben erfüllt werden.
6.3. Zu lösen war nun die Rechtsfrage, ob die Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 – insbesondere angesichts von dessen Ziffer eins, – (dennoch) zulässig ist.
6.4. Es ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, nach welcher die Frage bereits als gelöst angesehen werden kann. Das Erkenntnis vom 30.06.2006, Zl. 2006/03/0035, geht auf die dargestellte Rechtsfrage nicht ein. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht der Gesetzeswortlaut nicht bereits für sich genommen als ausreichend klar und eindeutig, und damit nicht mehr weiter klärungsbedürftig, zu sehen.
6.5. Die Lösung der Rechtsfrage ist auch von Relevanz für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine gegen die gegenständliche Entscheidung erhobene Revision. Wäre die Erteilung der Änderungsgenehmigung tatsächlich als i.S.d. Paragraph 18 b, UVP-G 2000 unzulässig anzusehen, so hätte das Bundesverwaltungsgericht diese nicht erteilen dürfen bzw. hätte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern gehabt, dass der Antrag der mbP1 als unzulässig abgewiesen wird.
6.6. Die (erstmalige) Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch eine über die Anwendung auf den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2204219.4.00