Bundesverwaltungsgericht
15.04.2022
W112 2188318-2
,
W112 2188318-2/9E, W112 2188314-2/3E, W112 2188312-2/3E, W112 2188310-2/3E, W112 2186978-3/3E, W112 2188308-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zlen 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz eins a, FPG unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Einreiseverbote gegen römisch 40 ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweibeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers und des mj. Viertbeschwerdeführers. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind verheiratet und die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin sowie die Großeltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sowie Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführer ist in Slowenien in Haft.
1.2. Der Sechstbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat am 25.08.2007 verlassen zu haben. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt. Danach sei er im Jahre 2008 nach Frankreich gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich von August 2007 bis Jänner 2008 in Polen aufgehalten. Von Jänner 2008 bis Mai 2008 sei er in Frankreich gewesen und dann nach Polen abgeschoben worden. Von Mai 2008 bis Mai 2009 sei er wieder in Polen aufhältig gewesen. Von Mai 2009 bis Oktober 2012 sei er wiederum in Frankreich aufhältig gewesen. In Frankreich und in Polen sei er jeweils in Flüchtlingslagern untergebracht worden. Seine Verfahren in Polen und Frankreich seien in zweiter Instanz jeweils negativ verlaufen. Im Jahre 2012 sei er über Deutschland nach Österreich eingereist. Seine Tochter lebe im Bundesgebiet. Zwei Schwestern leben in Frankreich und eine Schwester in Deutschland.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Sechstbeschwerdeführers am 21.11.2012 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2012 den Antrag des Sechstbeschwerdeführers vom 16.10.2012 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück un den Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Sechstbeschwerdeführer am 07.12.2012 fristgerecht Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 19.12.2012 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 20.12.2012 nach Polen überstellt.
1.3. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Sohn des Sechstbeschwerdeführers reiste am 02.04.2014 nach Polen ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 23.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt wies diesen nach Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme mit Bescheid vom 16.05.2014 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an; der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er konnte aus diesem Grund nicht nach Polen überstellt werden.
1.4. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern – der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer – sowie der Fünftbeschwerdeführerin – ihrer Schwiegermutter, der Ehefrau des Sechstbeschwerdeführers – in das Bundesgebiet ein; diese Beschwerdeführer stellten am 13.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, für die minderjährigen Beschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am selben Tag stellte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Am 06.03.2015 stellte der Sechstbeschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, dass er – nachdem er im Dezember 2012 nach Polen abgeschoben worden sei – im Mai 2013 festgenommen und ca. ein Jahr lang im Gefängnis gewesen sei, weil er betrunken mit dem Auto gefahren sei. In Polen sei über seinen Asylantrag insgesamt sieben Mal negativ entschieden worden. Er habe sodann in Deutschland um Asyl angesucht und sei – nachdem dort auch negativ über seinen Asylantrag entschieden worden sei und die Abschiebung nach Polen gedroht habe – nach Österreich weitergereist. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Seit dem Jahr 2007 lebe er von seiner Familie getrennt. Seit 2014 sei ihm bekannt, dass seine Familie sich im Bundesgebiet befinde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den zweiten Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2015 mit Bescheid vom 12.08.2015 wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Sechstbeschwerdeführers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dagegen erhob der Sechstbeschwerdeführer fristgerecht der Beschwerde.
Am 09.10.2015 reiste der Sechstbeschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Die International Organisation für Migration übermittelte dem Bundesamt die Ausreisebestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Antrag des Sechstbeschwerdeführers mit Beschluss vom 09.12.2015 als gegenstandslos ab, weil er nachweislich, freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist war.
1.6. Am 21.08.2017 stellte der Sechstbeschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte das ungarische Immigration and Asylum Office im Rahmen der Dublin-Konsultationen dem Bundesamt mit, dass der Sechstbeschwerdeführer über kein ungarisches Visum verfügt habe. Er sei am 19.08.2017 in römisch 40 aufhältig gewesen. Ungarn erachte sich für den Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzuständig. Mit Schreiben vom 17.11.2017 lehnte Polen die Wiederaufnahme des Sechstbeschwerdeführers ab: Der Sechstbeschwerdeführer sei am 15.12.2015 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist und habe danach in Polen keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; den letzten Antrag auf internationalen Schutz habe er davor am 11.03.2014 in Polen gestellt gehabt. Er sei seit dem 18.10.2016 nicht mehr nach Polen eingereist. Polen habe die Wiedereinreise verweigert.
1.7. Am 29.12.2017 vernahm das Bundesamt die Erstbeschwerdeführerin auch im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin ein.
1.8. Am 11.01.2018 vernahm das Bundesamt den Sechstbeschwerdeführer niederschriftlich ein.
1.9. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 17.01.2018 die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2014 bzw. 07.08.2014 (Viertbeschwerdeführerin) bzw. 21.08.2017 (Sechstbeschwerdeführer) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ferner erteilte es den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung sowie stellte es fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Außerdem erließ es gegen die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF die aufschiebende Wirkung ab.
1.10. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Vertreterin binnen offener Frist Beschwerde.
1.11. Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden soweit statt, als diese den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannten und erkannte den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
1.12. Mit Eingabe vom 27.11.2020 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 nicht teilnehmen könne. Er befinde sich nicht im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern liege ein Urteil aus Slowenien vor, demzufolge der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Slowenien am 05.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt worden sei. Er befinde sich seit nunmehr drei Monaten in Haft. Daher könne er an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnehmen.
Mit Eingabe vom 30.11.2020 wurde das Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, in slowenischer Sprache vorgelegt, welches das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Dem Urteil vom 05.11.2020 zufolge wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts bzw. des verbotenen Betretens des Staatsgebiets (in Österreich: Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt.
1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2020, am 04.12.2020 und am 09.12.2020 die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer wurden in Anwesenheit ihrer Vertreterin befragt und ihnen Parteiengehör zu den Länderberichten eingeräumt.
Am 03.12.2020 holte das Bundesverwaltungsgerichtes Auskünfte vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: LVT) ein, am 18.01.2021 wurde dieses vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) beantwortet. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 legten die Beschwerdeführer Vollmachten zugunsten ihrer nunmehrigen Vertreterin und erstatteten eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung des BVT.
1.14. Mit Erkenntnis vom 29.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.05.2021 zu Handen ihrer Vertreterin, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einreiseverbote gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin ersatzlos behoben werden. Das Einreiseverbot gegen den Sechstbeschwerdeführer setzte das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Jahre herab und räumte den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 17.07.2021 ein.
Es gründete das Erkenntnis auf folgende Feststellungen, wobei dem Erkenntnis vom 29.04.2021 die Beschwerde der sechs Beschwerdeführer und des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin zugrunde lag. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde als BF 5 bezeichnet, die Fünftbeschwerdeführerin als BF 6 und der Sechstbeschwerdeführer als BF 7. Die Erstbeschwerdeführerin wurde als BF 1 bezeichnet, die Zweitbeschwerdeführerin als BF 2, die Drittbeschwerdeführerin als BF 3, der Viertbeschwerdeführer als BF 4 und der Fünftbeschwerdeführer als BF 5:
"1.1.1. Zur Person der BF1
1.1.1.1. Die BF1 ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie ist muslimischen Glaubens. Sie spricht die Sprachen Russisch und Tschetschenisch.
Die BF1 wurde in Grosny geboren und ist im Dorf römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in Tschetschenien aufgewachsen.
1.1.1.2. Die BF1 besuchte von 1998 bis 2007 die Schule Nr. 2 in ihrem Heimatdorf römisch 40 . Vor ihrer Eheschließung lebte sie bei ihren Eltern und wurde von diesen finanziell versorgt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie im Herkunftsstaat mit den Kindern BF2 und BF3, der BF6 sowie zeitweise mit dem BF5 kostenfrei in einer Wohnung des Cousins der BF6 in Grosny im gemeinsamen Haushalt. Sie wurde von der BF6 und dem BF5 finanziell unterstützt und versorgte sich und ihre Kinder BF2 und BF3 finanziell zudem durch den Erhalt der staatlichen Kinderbeihilfe im Herkunftsstaat.
Der BF1 steht die vor ihrer Ausreise kostenfrei mit der BF2 und dem BF3 sowie der BF6 genutzte Wohnung jederzeit zur Verfügung.
1.1.1.3. Die BF1 ist traditionell und seit dem 25.09.2010 auch standesamtlich mit dem BF5 verheiratet. Die Ehe der BF1 und des BF5 ist weiterhin aufrecht.
Der BF5 ist der Vater ihrer Kinder BF2, BF3 und BF4.
Die BF1 steht derzeit nicht in Kontakt zu ihrem Mann und erhält aktuell keine finanziellen Zuwendungen von ihm. Im Bundesgebiet wurde die BF1 von dem BF5 auch vor seiner Inhaftierung in Slowenien nicht finanziell unterstützt.
1.1.1.4. Die Schwester des BF5 und somit Schwägerin der BF1, römisch 40 , sowie der Schwager der BF1 und deren sechs Kinder leben in Österreich und sind im Bundesgebiet zum befristeten Aufenthalt berechtigt. Der Schwägerin der BF1 wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher von 13.10.2019 bis 13.10.2022 gültig ist.
Die BF1 erhält keine finanziellen Zuwendungen von ihrer Schwägerin, welche aktuell arbeitssuchend ist, bzw. anderen Personen im Bundesgebiet. Sie wird ebenso nicht von deren Kernfamilie finanziell unterstützt.
1.1.1.5. Die Eltern der BF1 leben aktuell in Tschetschenien in römisch 40 im Dorf römisch 40 in einem Eigentumshaus, und finanzieren ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft.
Die BF1 hat drei Brüder und zwei Schwestern.
Ein Bruder ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt in Grosny. Er arbeitet als Sicherheitskraft und seine Frau arbeitet in einem Kindergarten in Grosny. Die beiden anderen Brüder leben im Haus der Eltern. Eine Schwester hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die andere Schwester lebt mit ihrer Familie im Herkunftsland.
Der Vater der BF1 hat drei Brüder und drei Schwestern. Ein Onkel der BF1 väterlicherseits (in der Folge: vs) hat einen Sohn und lebt mit seiner Kernfamilie in römisch 40 von Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel vs ist lebt im Dorf römisch 40 und arbeitet als Bauarbeiter. Ein Onkel vs lebt mit drei Kindern und seiner Ehefrau in Grosny. Eine Tante der BF1 vs lebt mit ihren vier Kindern und im Dorf römisch 40 in Tschetschenien von Erträgen aus der Landwirtschaft. Eine Tante vs lebt mit ihren drei Kindern und dem berufstätigen Ehemann in römisch 40 . Eine Tante vs lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in Grosny.
Die Mutter der BF1 hat eine Schwester und sieben Brüder. Die Tante der BF1 mütterlicherseits (in der Folge: ms) finanziert ihr Leben mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel der BF1 ms ist verheiratet, hat neun Kinder und finanziert sein Leben mit seiner Kernfamilie in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel ms lebt in Kiew. Ein Onkel ms hat vier Kinder. Seine Kernfamilie lebt vom Einkommen des Onkels als Taxifahrer. Ein Onkel ms hat sechs Kinder und lebt in Grosny. Seine Kernfamilie lebt von der Sozialhilfe bzw. der Altersrente. Ein Onkel ms ist lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in Holland. Ein Onkel ms hat vier Kinder und bezieht im Herkunftsstaat Pensionszahlungen. Seine Kernfamilie finanziert ihr Leben mit Sozialleistungen. Ein Onkel ms lebt in der Ukraine.
Die Großeltern väterlicherseits der BF1 sind verstorben. Die Großmutter der BF1 mütterlicherseits wohnt im Dorf römisch 40 bei einem ihrer Söhne und finanziert ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft.
Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder. Die BF1 kann den Kontakt zu ihren Onkeln und Tanten jederzeit über ihre Eltern herstellen.
1.1.1.6. Die BF1 ist gesund.
1.1.1.7. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Zur Person der minderjährigen BF2, BF3 und BF4
1.1.2.1. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF5.
1.1.2.2. Die BF2 und die BF3 wurden in der Russischen Föderation, der BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Sie beherrschen die russische und tschetschenische Sprache.
1.1.2.3. Die BF2, der BF3 und die BF4 stehen aktuell mit ihrer im Herkunftsstaat lebenden Großmutter mütterlicherseits in Kontakt.
1.1.2.4. Aktuell haben die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 keinen Kontakt zu ihrem Vater, dem BF5, welcher aktuell in Slowenien inhaftiert ist. Vor seiner Inhaftierung lebten die BF2, BF3 und BF4 im Bundesgebiet mit ihrer Mutter und ihren Großeltern, jedoch nicht mit ihrem Vater, dem BF5, in einer Unterkunft.
1.1.2.5. Die BF2, der BF3 und der BF4 sind gesund.
1.1.2.6. Sie sind strafunmündig.
1.1.3. Zur Person des BF5
1.1.3.1. Der BF5 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 in Kasachstan geboren und ist in Grosny in Tschetschenien aufgewachsen.
1.1.3.2. Der BF5 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er hat im Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulausbildung genossen und ebendort als Bauarbeiter und als Taxifahrer gearbeitet.
1.1.3.3. Der BF5 ist traditionell und standesamtlich mit der BF1 verheiratet. Er ist Vater der BF2, BF3 und BF4. Aktuell besteht kein Kontakt zu der BF1 und seinen Kindern BF2, BF3 und BF4.
Der BF5 leistet aktuell keine finanziellen Zuwendungen an die BF1 oder die gemeinsamen Kinder. Auch hat er vor seiner Inhaftierung in Slowenien die BF1 im Bundesgebiet nicht finanziell unterstützt.
1.1.3.4. Die bis zum 13.10.2022 aufenthaltsberechtigte Schwester römisch 40 sowie der Schwager des BF5 und deren Kinder leben in Österreich.
1.1.3.5. Der BF5 hat drei Tanten und einen Onkel väterlicherseits. Eine Tante vs lebt mit ihrer Familie in Deutschland, zwei Tanten leben mit ihren Familien in Frankreich und ein Onkel hat Wohnsitze in Tschetschenien sowie in Kasachstan.
Der BF5 hat fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Drei Onkel ms leben in römisch 40 in Tschetschenien. Ein Onkel ist verstorben. Ein weiterer Onkel ist nicht mehr in Tschetschenien aufhältig, jedoch lebt seine Kernfamilie leben in römisch 40 . Eine Tante lebt in römisch 40 . Zwei Tanten leben mit ihren Kernfamilien in römisch 40 in Tschetschenien. Drei weitere Tanten ms leben mit ihren Kernfamilien in Grosny. Der BF5 wurde vor seiner Ausreise von einem Cousin finanziell unterstützt.
1.1.3.6. Der BF5 ist gesund. Er leidet an keiner akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.1.3.7. Der BF5 ist Ende Februar 2014 aus Tschetschenien ausgereist und hat einen Monat lang in der Türkei gelebt. Am 02.04.2014 reiste er nach Polen und stellte ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.04.2014 reiste er ohne gültiges Reisedokument nach Österreich und stellte 24.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF unterließ die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an das BFA und der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt. Der BF5 verblieb dennoch in Österreich und stellte am 14.07.2014 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau, seiner Tochter sowie seinem Sohn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.1.3.7.1. Der BF5 überquerte im Jahre 2017 -von der Russischen Föderation kommend- die ukrainische Grenze und wies sich hierbei im Zuge einer Kontrolle mit einem russischen Reisepass aus. Der BF5 hat sich vom 10.09.2017 bis –zumindest- dem 18.09.2017 in der Ukraine aufgehalten und wurde wiederum durch Transport im Laderaum eines Kleintransporters illegal nach römisch 40 gebracht.
1.1.3.8. Der BF5 wurde in der Republik Österreich insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen und Einträge auf:
1. BG römisch 40 vom 01.06.2016, RK 07.06.2016, wegen Paragraphen 127, StGB, 136 (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat: 25.12.2015, Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum: 07.06.2016.
Nachtrag: zu BG römisch 40 RK 07.06.2016(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 07.06.2016 ausgesprochen durch: BG römisch 40 vom 24.06.2019
2. BG römisch 40 vom 09.12.2019 RK 13.12.2019
Paragraphen 164, (1), 164 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat: 27.08.2019
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
3. LG römisch 40 vom 17.01.2020 RK 21.01.2020
Delikt: Paragraph 137, StGB
Datum der (letzten) Tat: 29.11.2019
Strafausmaß: Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 13.12.2019
Vollzugsdatum: 21.01.2020
1.1.3.8.1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde er am 09.12.2019 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2020 wegen Begehens der Straftat der Schlepperei durch ein Strafgericht der Republik Slowenien zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 11 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 3.600 EUR verurteilt.
1.1.3.9. Aktuell liegt gegen den BF5 der Verdacht vor, dass er im Bundesgebiet weitere, gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Folgende Anklageerhebungen liegen gegenwärtig gegen den BF5 in Österreich vor:
- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 224, StGB und Paragraph 146, StGB,
- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 83, StGB,
- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 137, 138, Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB.
1.1.3.9.1. Folgende Anzeigen wurden gegen den BF5 erhoben und die diesbezüglichen Verfahren gegenwärtig im Bundesgebiet anhängig:
- am 18.04.2020 wegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, wegen a Nichteinhaltens eines Mindestabstandes von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten.
- am 18.04.2020, weil er sich ohne ein Dokument iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in römisch 40 aufgehalten hat, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen,
- am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen, GZ römisch 40 , in römisch 40 ,
- am 24.04.2020 wegen aggressiven und provokanten Verhaltens gegenüber den Beamten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bei der BH römisch 40 ,
- am 26.05.2020, GZ römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 107, 278, StGB, Paragraph 50, WaffG.
1.1.3.9.2. Gegen den BF5 besteht gegenwärtig der Verdacht, dass er als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe im „ römisch 40 “ in römisch 40 begangen habe. Bis dato konnte der BF5 hierzu nicht einvernommen werden, da er sich in Slowenien in einer Haftanstalt befindet.
1.1.3.9.3. Gegen den BF5 besteht gegenwärtig der Verdacht, dass er im April 2020 einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht begangen habe.
1.1.3.10. Der BF5 wurde mit Urteil des Kreisgerichts in römisch 40 vom 11.11.2020 wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts oder des verbotenen Betretens des Staatsgebiets nach Artikel 308, Abs. römisch drei und römisch vier des slowenischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 20, Abs. römisch zwei des slowenischen Strafgesetzbuches aufgrund der Anklage der Kreisstaatsanwaltschaft in römisch 40 gemäß Artikel 308, Abs. römisch sechs des slowenischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt wurde. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
1.1.3.10.1. Gegenwärtig befindet sich der BF5 in einer Haftanstalt in Slowenien.
1.1.3.11. Der BF5 hat seine Mitwirkungspflicht und Verfahrensförderungspflicht verletzt.
1.1.4. Zur Person der BF6
1.1.4.1.Die BF6 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens.
Die BF6 wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte zudem in römisch 40 und ab dem Jahre 1994 bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Grosny.
1.1.4.2. Die BF6 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch.
Die BF6 hat von 1970 bis 1980 die Grundschule in römisch 40 besucht. Sie arbeitete im Herkunftsstaat als Malerin und Stuckakteurin, auf Baustellen sowie als Marktverkäuferin.
1.1.4.3. Die BF6 ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit dem BF7 verheiratet. Die BF6 und der BF7 lebten zehn Jahre nicht im gemeinsamen Haushalt, weil der BF7 im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausreiste. Im Bundesgebiet führen sie aktuell keinen gemeinsamen Haushalt. Die Ehe ist weiterhin aufrecht.
römisch 40 und der BF5 sind die gemeinsamen Kinder der BF6 und des BF7. Die Tochter der BF6, römisch 40 , ist mit ihrem Ehemann und den Kindern im Bundesgebiet aufhältig und in Österreich befristet aufenthaltsberechtigt. Die BF6 pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihr.
römisch 40 hat mit zwei Kindern in den Sommermonaten des Jahres 2020 für circa drei Wochen ihre Schwiegermutter in Grosny besucht.
Der Sohn der BF6, der BF5, ist derzeit in Slowenien inhaftiert. Die BF6 steht nicht in Kontakt zum BF5.
Eine Cousine der BF6 lebt in römisch 40 , zu welche die BF6 wöchentlichen Kontakt hat.
1.1.4.4. Die BF6 hat fünf Brüder und sechs Schwestern.
Ein älterer Bruder lebt aktuell mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in römisch 40 im Elternhaus der BF6. Ein Bruder hat Wohnsitze in Kasachstan sowie Tschetschenien und finanziert sein Leben mit Weizenhandel. Zwei Brüder leben mit ihren Familien in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Die Frau und die drei Kinder eines verstorbenen Bruders leben in römisch 40 und sind in der Landwirtschaft tätig. Die Frau und beiden Kinder eines weiteren Bruders, dessen aktueller Aufenthaltsort der BF6 unbekannt ist, leben in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft.
Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, die anderen Schwestern in römisch 40 und römisch 40 . Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, mit welchen sie jeden dritten Tag telefoniert.
Die BF6 hat weiters Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, welche im Herkunftsstaat leben. Die BF6 steht in regelmäßigem Kontakt zu einer Cousine im Herkunftsstaat und pflegt weiters Kontakt zur Mutter der BF1 und den Schwestern des BF7, welche in Deutschland leben.
1.1.4.5. Die BF6 lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der BF1, der BF2 und dem BF3 kostenfrei in der Wohnung ihres Cousins in Grosny, welche den BF bei einer Rückkehr zur Verfügung steht.
1.1.4.6. Die BF6 hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.
1.1.4.7. Die BF6 leidet an keiner akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.1.4.8. Die BF6 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.1.5. Zur Person des BF7
1.1.5.1. Der BF7 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens.
Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist ebendort aufgewachsen.
1.1.5.2. Der BF7 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch.
Der BF7 ist weder Jurist oder Psychologe, noch hat er im Herkunftsstaat die Befugnis als Staatsanwalt bzw. Anwalt tätig zu sein. Er hat von 1966 bis 1976 die Grundschule in römisch 40 besucht und arbeitete im Herkunftsstaat als Bus- und Taxifahrer, als Hilfsarbeiter und war weiters von 2000 bis 2006 als Gerichtsdiener am Gericht in römisch 40 beschäftigt.
1.1.5.3. Der BF7 ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit der BF6 verheiratet. Da der der BF7 im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausgereiste, lebten sie zehn Jahre lang nicht im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet führen sie aktuell keinen gemeinsamen Haushalt. Die Ehe ist weiterhin aufrecht.
In Frankreich, Polen und Tschetschenien hat er weitere Frauen traditionell geehelicht. Von der zuletzt in Frankreich traditionell geehelichten Frau hat er sich im Jahre 2012 getrennt. Der BF7 hat zuletzt im Jahre 2013 eine Staatsangehörige der Russischen Föderation geehelicht. Zu den traditionell geehelichten Frauen hat der BF7 gegenwärtig keinen Kontakt.
römisch 40 und der BF5 sind die gemeinsamen, volljährigen Kinder der BF6 und des BF7. Der BF7 steht in Kontakt zu seinem in Slowenien inhaftierten Sohn. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich befristet aufenthaltsberechtigten Tochter und deren Kernfamilie.
1.1.5.4. Die Eltern des BF7 und ein Onkel mütterlicherseits sind verstorben.
Der Bruder des BF7 lebt gegenwärtig im Elternhaus des BF7 in römisch 40 , ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn.
Eine Tante vs des BF7 ist Mutter von vier Söhnen und zwei Töchtern, welche in Inguschetien leben und ebendort einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Ein Onkel ms des BF7 hat einen Sohn, welcher mit seiner Familie in Europa lebt.
Eine Schwester des BF7 lebt in römisch 40 in Deutschland, zwei Schwestern leben in Frankreich. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern.
1.1.5.5. Der BF7 ist im Jahre 2000 von römisch 40 nach Grosny übersiedelt. Im Jahre 2007 reiste er von Grosny nach Polen und hielt sich ebendort bis zum Jahr 2009 auf. Anschließend reiste er nach Frankreich und verblieb dort bis zum Jahre 2012. Anschließend reiste er nach Traiskirchen und hielt sich etwa drei bis vier Monate in Österreich auf. Aus Österreich wurde er noch im Jahr 2012 nach Polen abgeschoben. Anschließend hielt er sich circa eineinhalb Jahre in Polen auf. Danach hielt er sich einige Monate in Deutschland auf. Anschließend daran verbrachte er ca. sieben Monate in Österreich. Er kehrte im Jahre 2015 freiwillig nach Tschetschenien zurück. Im Jahre 2017 reiste er erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
Seit dem Jahre 2007 hat der BF7 mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, Frankreich, Polen und Österreich gestellt, über die allesamt negativ entschieden wurde.
In Polen arbeitete er als Bauarbeiter. In Deutschland, Frankreich und Österreich ist er keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen.
Der BF7 stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums in Spanien über welchen vom Generalkonsulat von Spanien in Moskau am 15.07.2016 negativ entschieden wurde, da die Angaben des BF7 zu dem Zweck seines Aufenthaltes nicht glaubwürdig gewesen sind.
1.1.5.6. Der BF7 lebte nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2016 sowie im Jänner 2017 in römisch 40 in Inguschetien bei seiner Tante „ römisch 40 “, welche ihn finanziell unterstützte. Weiters lebte er im Jahre 2016 auch in römisch 40 in der Ukraine bei einem Freund, welcher ihm ebenso finanzielle Unterstützung zukommen ließ. Er verbrachte vor seiner letzten Ausreise weiters in römisch 40 , wo er bei Verwandten väterlicherseits wohnhaft war, und arbeitete in deren Fischhandel.
1.1.5.7. Der BF5 hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.
1.1.5.8. Der BF7 ist gesund und leidet an keiner akut schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.1.5.9. Der BF7 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF
Der BF5 wurde weder von Militär- bzw. der Polizeiangehörigen in der Russischen Föderation bedroht, noch verfolgt, weil er sich für streunende Hunde eingesetzt hat.
Dem BF5 wird im Herkunftsstaat weder eine terroristische Aktivität vorgeworfen, noch wird er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als „Terrorist“ verfolgt werden.
Der BF5 ist gegenwärtig keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
Zumal der BF5 keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist, sind auch keine Verfolgungsgründe von dem BF5 auf die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 ableitbar.
Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 sind aus keinen sonstigen Gründen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
[…]
1.3.1. Zur Sicherheitlage in Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat –etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP –Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP –Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot).
1.3.1.1. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019).
1.3.2. Rechtsschutz/Justizwesen in Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vergleiche ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014).
1.3.3. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS – United States Department of State (13.3.2018): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019).
Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden „unantastbaren Polizeieinheiten“ zu tun haben“ (EASO European Asylum Support Office (3.2017): COI Report Russian Federation State Actors of Protection,).
1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche odererniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei-und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche EASO 3.2017).
1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2018).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 Russland,).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am 21. November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2018).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs-und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).
1.3.6. Religionsfreiheit in Tschetschenien
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111 113).
In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia,). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein das ist eine Last).
Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).
Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (HRW 17.1.2019, vergleiche USCIRF 4.2019).
1.3.7. Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).
Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestlohnhöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12€) und der Maximallohn 4.900 Rubel (70€). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca. 6.618€). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45€). In allen Regionen der Russischen Föderation gibt es viele Wohnungen und Häuser (IOM 2018).
1.3.8. Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnortwechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2018).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands großen wirtschaftlichen Probleme sowie die damit einhergehende Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus informierten Kreisen mit direktem Praxisbezug war zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich nicht mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2018).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2018). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt aber nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts-und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).
1.3.9. Medizinische Versorgung in Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind beispielsweise Krankheiten des Kreislaufsystems.
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, -AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
1.3.9.1. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
1.3.9.2. Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vergleiche BMA 11412).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:
- Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, International SOS via MedCOI (8.8.2018): International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)
- Escitalopran (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, BMA 11412)
- Trazodon (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, B International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543)
- Citalopram (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)
- Fluoxetin (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)
1.3.9.3. Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen
Das Medikament Sertralin ist in der Russischen Föderation verfügbar (LIB S. 115; Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Sertralin und Seroquel vom 30.05.2017).
Das Medikament Mirtazapin ist in Tschetschenien erhältlich (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Osteopenie, Cervicalsyndrom, Lumboischialgie, ISG-Arthralgie – Behandlung und Medikamente vom 23.05.2017).
Das Medikament Quetialan ist in der Russischen Föderation erhältlich (Anfragebeantwortung vom 12.05.2017).
Das Medikament Trittico ist in der Russischen Föderation verfügbar (Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, Psychotherapie und Kosten vom 08.06.2015; Anfragebeantwortung vom 17.06.2020).
1.3.9.4. Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Herzerkrankungen
Das Medikament Thrombo Ass (Acetylsalicylsäure) ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 17.09.2020). Der Wirkstoff von Thrombo Ass ist in Grosny verfügbar Ausschussbericht 18.12.2019).
Das Medikament Novalgin ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 25.10.2019).
Das Medikament Simvastatin ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 23.05.2017). Es ist in Grosny erhältlich ist Ausschussbericht 08.06.2012).
Der Wirkstoff des Medikaments Dancor ist in Grosny erhältlich Ausschussbericht 08.06.2012).
Das Medikament Ramipril ist in der Russischen Föderation unter dem Namen Tritace verfügbar Ausschussbericht 31.08.2012).
1.3.10. Zur aktuellen COVID-19-Pandemie
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In der Russischen Föderation sind bislang 4,805,288 Personen an COVID-19 erkrankt und insgesamt 110,128 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).
Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 612,728 an COVID-19 erkrankt und 9,936 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).
In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).
In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8.712.000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).
1.3.10.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit schlechter als in der Russischen Föderation.
1.3.10.2. Der Flugverkehr zwischen Österreich und der Russischen Föderation ist aufrecht (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/).
1.4. Zur Rückkehrsituation der BF
1.4.1. Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in die Russische Föderation und in die Teilrepublik Tschetschenien im Speziellen, etwa nach Grosny, römisch 40 oder die Stadt römisch 40 , zumutbar, zumal sie ebendort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und von einer Unterstützung durch ihre Familien auszugehen ist.
1.4.1.1. Die BF1 hat Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Die Eltern der BF1 leben nach wie vor in römisch 40 im Dorf römisch 40 in finanziell gesicherten Verhältnissen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus. Die BF1 steht in Kontakt zu ihren Eltern, ihren älteren Schwestern und dem jüngsten Bruder, der bei ihren Eltern wohnt. Die BF1 wurde auch vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt. Zudem leben drei Onkel und zwei Tanten der BF1 mit ihren Familien in römisch 40 .
Die BF1 hat auch Anknüpfungspunkte in Grosny. Ein Bruder, zwei Onkel, eine Tante leben in Grosny in finanziell gesicherten Verhältnissen.
Zudem lebt eine Schwester der BF1 mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in römisch 40 bei römisch 40 Im Dorf römisch 40 und in römisch 40 leben weitere Tanten der BF1 mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen.
1.4.1.2. Das Elternhaus der BF6 befindet sich in römisch 40 , in welchem der ältere Bruder mit seiner Familie lebt. Der Bruder der BF6 hat diese nicht aus ihrem Elternhaus „verjagt“. Drei Brüder der BF6 leben mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen in römisch 40 . Weiters leben die Kernfamilie eines weiteren Bruders und zwei Schwestern der BF6 in römisch 40 .
Ein Bruder der BF6 hat Wohnsitze in Kasachstan und in Tschetschenien und lebt in finanziell gesicherten Verhältnissen vom Weizenhandel.
Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, zwei weitere in römisch 40 in den Eigentumshäusern ihrer jeweiligen Schwiegermütter. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Grosny.
Die BF6 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, zur Mutter der BF1 zu den Schwestern des BF7.
1.4.1.3. Auch der BF7 hat familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF7 lebt mit seinem Sohn in römisch 40 im Elternhaus des BF7. Dieser hat den BF7 weder aus seinem Elternhaus „verjagt“, noch ist ihm gegenwärtig der Zutritt verwehrt.
Der BF7 hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Europa in Form von einer Schwester, die in Deutschland lebt und zwei Schwestern, die in Frankreich leben. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern, welche ihn bereits in den Jahren 2010 und 2011 mit Geld und Kleidung unterstützt haben und auch bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation -zumindest vorübergehend- unterstützen werden.
Weiters leben vier Cousins und zwei Cousinen des BF7, welche berufstätig sind, in Inguschetien.
1.4.1.4. Durch die BF1, die BF6 und den BF7 verfügen der BF5 und die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 ebenso über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
1.4.1.5. Die Beschwerdeführer wurden bereits vor ihrer Ausreise von ihren Verwandten im Herkunftsstaat unterstützt.
Es ist keinesfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wird. Die BF laufen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
1.4.2. Die BF1, die BF2, der BF3, der BF5 und die BF6 lebten vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam kostenfrei in einer Eigentumswohnung eines Cousins der BF6 in Grosny. Auch wohnte der BF7 vor seiner Ausreise im Jahre 2007 in dieser Wohnung. Dieser Cousin der BF6 ist weder Anfang Dezember am Corona-Virus verstorben, noch hat er die Eigentumswohnung verkauft. Den Beschwerdeführern ist diese Eigentumswohnung nach wie vor jederzeit zugänglich.
1.4.3. Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 haben zudem im Herkunftsstaat eine schulische Ausbildung genossen.
Die BF1 ist jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb ihr eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat durchaus zugemutet werden kann.
Der BF5 hat in der Russischen Föderation mehrjährige Berufserfahrung als Bauarbeiter und als Taxifahrer. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ihm eine berufliche Tätigkeit zur Finanzierung seines eigenen und des Lebens seiner minderjährigen Kinder unzweifelhaft zumutbar.
Die BF6 weist Berufserfahrung als Malerin, Stuckakteurin und Marktverkäuferin auf. Sie war vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Sie wird auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Zudem ist sie aufgrund ihrer langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat zum Erhalt von Pensionszahlungen berechtigt.
Der BF7 hat im Herkunftsstaat als Busfahrer, Taxifahrer und als Bauhilfsarbeiter sowie als Gerichtsdiener gearbeitet. Kurz vor seiner letzten Ausreise im Herkunftsstaat hat er im Fischhandel seiner Verwandten in römisch 40 gearbeitet. Der BF7 hat zudem in Polen auf Baustellen, beim Dach- und Ziegelbau gearbeitet, Stuckaturen gemacht und Fliesen gelegt. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb er nach seiner Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können wird.
Auch der BF7 hat aufgrund seiner langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat einen Anspruch auf Pensionsleistungen.
BF2, BF3 und BF4 ist es möglich und zumutbar, ihre primarschulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortzusetzen. Sie beherrschen die tschetschenische und russische Sprache.
1.4.4. Die Beschwerdeführer haben in der Russischen Föderation Anspruch auf die Familienbeihilfe und eine Arbeitslosenunterstützung.
Die BF1 wurde im Herkunftsstaat die Auszahlung von „Kindergeld“ nicht verwehrt. Sie hat in der Russischen Föderation vor ihrer Ausreise Familienbeihilfe erhalten und ihr Leben und jenes der BF2 und des BF3 zum Teil von staatlicher Unterstützung finanziert. Sie kann dies auch bei einer Rückkehr in Anspruch nehmen.
1.4.5. Auch eine vorübergehende Rückkehr der BF ohne den BF5, welcher sich gegenwärtig in Haft befindet, stellt kein Rückkehrhindernis dar.
Die BF1 und die BF6 haben bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit den minderjährigen BF2 und BF3 -auch in Abwesenheit des BF5 und des BF7- in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und konnten selbstständig ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder bestreiten.
Als der BF5 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Moskau und in anderen Ländern beruflich tätig war, pflegte er zwar fernmündlichen Kontakt, ließ in dieser Zeit aber weder der BF1 noch der BF6 oder den BF2 und BF3 finanzielle Unterstützung zukommen. Auch gegenwärtig lebt die BF1 seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung und erhielt weder vor noch nach der Inhaftierung des BF5 in Slowenien Unterstützungsleistungen von diesem.
1.4.6. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
1.4.7. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor.
1.5. Zur Situation der BF in Österreich
1.5.1. Die BF1 besuchte seit ihrer Einreise im Jahre 2014 von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2. Die BF1 hat kein Deutschzertifikat absolviert und ist auch zu keiner Deutschprüfung angetreten. Die BF1 spricht nicht Deutsch.
Die BF1, BF2, BF3 und BF4 leben seit ihrer Einreise von der Grundversorgung. Die BF1 ist bis dato in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Eine verbindliche Einstellungszusage hat sie nicht vorgelegt. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Die BF1 hat außerhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte in Österreich.
1.5.2. Die BF2 besucht die zweite Klasse einer Volksschule. Zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse besucht sie einen Nachmittagsunterricht. Die BF2 pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu ihren Schulkollegen.
Der BF3 besucht die erste Klasse einer Volksschule, und pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinen Schulkollegen.
BF2 und BF3 werden in der Volksschule bei ihren Hausaufgaben unterstützt.
Der BF4 besucht seit 2020 die Vorschule und hat geringe Deutschkenntnisse.
1.5.3. Der BF5 lebte bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet von der Grundversorgung. Er hat sich im Bundesgebiet Jahre 2017 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet, jedoch weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung absolviert. Er hat weder sonstige Kurse oder Ausbildungen in Österreich besucht. Eine aktuelle Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation liegt nicht vor
Er hat bis dato keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeführt. Von 29.10.2015 bis 30.01.2015 sowie von 11.01.2016 bis 18.03.2016 hat er als geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 gearbeitet.
Der BF5 wurde verdächtig eine Totalfälschung einer bulgarischen ID-Card im Stadtgebiet römisch 40 von unbekannten Tätern erworben und mit dieser Karte eine neue Identität mit Namen „ römisch 40 “, geb. am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 sowie eine Zugehörigkeit als EU-Bürger bei den österreichischen Behörden und der Sozialversicherung vorgetäuscht zu haben. Mit dieser falschen Identität hätte er sich unter einer Scheinadresse in der römisch 40 in römisch 40 beim Magistrat römisch 40 angemeldet und anschließend mit Vorlage eines Meldezettels, der auf die Scheinadresse ausgestellt war, sowie mit der gefälschten bulgarischen ID-Card bei einer Bank in römisch 40 ein Konto angelegt. In der Folge hätte sich der BF unter Vorlage seiner falschen Identität sowie des Meldezettels bei einer Personalleasingfirma beworben und sei weiters von der Leasingfirma als bulgarischer Mitarbeiter an die Fa. römisch 40 vermittelt worden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die gefälschte bulgarische ID-Card, gefälschte Dokumente beschlagnahmt. Das diesbezügliche Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen.
Der BF5 pflegt keine tiefgreifenden Freundschaften in Österreich.
1.5.4. Die BF6 hat am 28.04.2017 an der Aktion „ römisch 40 “ teilgenommen.
Sie nahm einige Male an Veranstaltungen der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 teil, hat dort „Tee getrunken“ und bei „Aufräumarbeiten“ geholfen. Darüber hinaus ist die BF6 nicht in der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 tätig.
Die BF6 hat kein Deutschzertifikat absolviert und spricht nicht Deutsch. Sie hat von 04.10.2017 bis 23.11.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1, von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht. Aktuell besucht sie keinen Deutschkurs. Sie hat keine Deutschprüfung absolviert.
Die BF6 lebt seit ihrer Einreise von der Grundversorgung.
Die BF6 hat weder eine Mitgliedschaft zu einem Verein, noch hat sie in Österreich Ausbildungskurse besucht (NSV 2 S. 24). Eine verbindliche Einstellungszusage hat sie nicht vorgelegt.
1.5.5. Der BF7 hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch. Er lebt seit seiner Einreise von der Grundversorgung und ist in Österreich bislang keiner Berufstätigkeit nachgegangen.
Der BF7 führt gegenwärtig keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus.
1.5.6. Bei den BF1, BF5, BF6 und BF7 liegt keine Integration im Bundesgebiet vor. Sie sind weder in sprachlicher oder beruflicher, noch gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert.“
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
„Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der BF5 in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. In der Folge sind daher auch die auf dem Fluchtvorbringen des BF5 aufbauenden Fluchtgründe der BF1, der BF6 und des BF7 nicht glaubwürdig. Betreffend der BF2, dem BF3 und der BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF5 sind auch vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.3. zitierten Länderberichte keine Fluchtgründe objektivierbar.
Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist und der BF5 nicht glaubwürdig ist, ist davon auszugehen, dass eine aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht gegeben ist. Die durch den BF5 konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er im Jahre 2011 Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen hätte, weil er sich für streunende Hunde, welche vom tschetschenischen Militär erschossen worden wären, eingesetzt hätte und er seitdem von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben sind diese nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb er aktuell im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Weiters ergibt sich nicht, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Furcht - so viele Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - konkret begründen könnte.
Die BF1, die BF6 und der BF7 haben bis zum Entscheidungszeitpunkt angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern stützten sich im Verfahren auf das Fluchtvorbringen des BF5. Da jedoch weder der BF5 selbst noch die BF1, BF6 und BF7 glaubhafte und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtvorbringen des BF5 machen konnten, wurde somit auch deren -darauf aufbauenden- Fluchtgründen jegliche Grundlage entzogen und gehen diese ins Leere.
Für die BF2, den BF3 und den BF4 wurden seitens ihrer gesetzlichen Vertreter, der BF1 und dem BF5, keine eigene Fluchtgründe vorgebracht. Da das Fluchtvorbringen des BF5 nicht glaubhaft ist, ist auch keine –darauf aufbauende- Bedrohung bzw. Verfolgung der BF2, des BF3 und der BF4 in der Russischen Föderation gegeben.
Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.
Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
[…]
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation -und im Speziellen in Tschetschenien- aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für die BF wurden nicht vorgelegt.
[…]
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keine substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor.
Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit und ist gesund. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 an einer psychischen Erkrankung leidet (Punkt römisch zwei.2.1.1.10). Sie ist aktuell weder in ärztlicher Behandlung, noch nimmt sie eine Therapie in Anspruch. Sie hat auch diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt, weshalb sich das BVwG auch nicht veranlasst sah, eine Begutachtung des Gesundheitszustands der BF1 vorzunehmen vergleiche VwGH jüngst vom 01.07.2019, Ra 2019/14/0274).
Zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, bei Bedarf die Medikamente römisch 40 und römisch 40 einzunehmen, ist den unter römisch zwei.1.3.9. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation vom 31.08.2012 sowie 23.05.2017 und dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass beide Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar sind (römisch zwei.1.3.9.2 sowie Ausschussbericht 23.05.2017, S. 2; Ausschussbericht 31.08.2012, S.4, sowie LIB S. 115.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die in den vorgelegten Befunden aus 2017 und 2019 angeführten Medikamente römisch 40 , welche die BF1 nach eigenen Angaben aktuell nicht einnimmt, im Herkunftsstaat und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind (LIB S. 104, sowie Ausschussbericht vom 12.05.2017, 08.06.2017 und 17.06.2020). Dass ein von ihr eingenommenes Medikament im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre, hat die BF1 auch nicht behauptet.
Zudem kann den unter römisch zwei.1.3.9.2 zitierten Berichten entnommen werden, dass die Behandlungen psychischer Störungen und Krankheiten, als auch posttraumatischer Belastungsstörungen in der Russischen Föderation sowie auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind.
Den Angaben der BF1 folgend, sind die BF2, BF3 und BF4 gesund. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, welche an deren Gesundheitszustand zweifeln ließen.
Der BF5 und der BF7 gaben konstant an, gesund zu sein. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln.
Wie unter Punkt römisch zwei.2.1.4.8. ausgeführt, ist die BF6 gesund und befindet sich aktuell weder in medizinischer Behandlung noch einer Therapie. Medikamente, welche die BF6 einem Arztbrief der Inneren Medizin folgend einnehmen müsse, sind in der Russischen Föderation allesamt verfügbar. Zu dem in der mündlichen Verhandlung angekündigten Untersuchungstermin der BF6 Ende Jänner 2021 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weshalb sich das BVwG ebenso nicht veranlasst sah von Amts wegen eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustands der BF6 vorzunehmen.
Die in dem Arztbrief der Inneren Medizin des Klinikums römisch 40 vom 01.12.2020 angeführten Medikamente römisch 40 sind in der Russischen Föderation und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar (römisch zwei.2.1.4.8 sowie Ausschussbericht vom 17.09.2020, 18.12.2019, 25.10.2019, 23.05.2017 und 08.06.2012. Das Medikament römisch 40 im Herkunftsstaat unter dem Namen römisch 40 verfügbar Ausschussbericht 31.08.2012). Gegenteiliges wurde von der BF6 auch nicht behauptet.
Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführer weder in Bezug auf ihre Person noch in Hinblick auf die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 vor, an akut lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.
Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF1, die BF2, BF3, BF4 sowie der BF5 zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Die BF6 und der BF7 fallen zwar nicht in diese Altersgruppe. Es wurde jedoch von den BF weder vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Hochrisikogruppe zugehörig wären, noch haben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Akteninhalt ergeben.
Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die Beschwerdeführer folglich keiner Risikogruppe der COVID-19-Pandemie an.
3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 verfügen über eine schulische Ausbildung. Der BF5, die BF6 und der BF7 verfügen über Arbeitserfahrungen aus unterschiedlichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat. Die BF1 und die BF6 waren bereits Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, den eigenen sowie den Lebensunterhalt der BF2 und des BF3 zu bestreiten, zumal der BF5 und der BF7 das Land bereits verlassen hatten.
Die BF1 und die BF6 konnten mit den minderjährigen Kindern BF2 und BF3 in der Wohnung eines Verwandten der BF6 kostenfrei wohnen, und weiters ihre sowie die Versorgung der minderjährigen BF2 und BF3 sichern (NSV 2 S. 18).
Auch konnte der BF5 vor seiner Ausreise im April 2014 für seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen.
Der BF7 war auch in der Lage, nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten.
Unzweifelhaft sind die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 wachsen in einem tschetschenischen Familienverband auf und sprechen die tschetschenische sowie die russische Sprache.
Die BF haben im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte.
Die Eltern und die Großmutter der BF1 leben in römisch 40 im Dorf römisch 40 . Ihre drei Brüder und zwei Schwestern der BF1 leben in Tschetschenien. Der Großteil ihrer Geschwister ist berufstätig, lebt in finanziell gesicherten Verhältnissen und verfügt über Wohnverhältnisse in ihrem Eigentum. Zudem leben ihre drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits, welche allesamt ebenso berufstätig sind, in gesicherten Verhältnissen. Eine Tante und sieben Onkel mütterlicherseits, leben in römisch 40 und in Grosny. Darüber hinaus leben zwei Onkel in der Ukraine und ein weiterer Onkel in Holland. Ihre Verwandten sind berufstätig und leben in gesicherten Lebensverhältnissen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Familie der BF1 diese nach einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zumindest vorübergehend unter die Arme greifen könnte, zumal sie auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder steht und ihre Eltern auch vor ihrer Eheschließung mit dem BF5 für ihren Lebensunterhalt aufkamen (NSV 1, S. 19). Der Kontakt zu den weiteren Verwandten kann jederzeit über ihre Eltern hergestellt werden (NSV 1 S. 26 und S. 27). Auch die BF6 hat ein gutes Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt zu der Mutter der BF1 (NSV 2 S. 19), weshalb bei einer Rückkehr auch die –zumindest vorübergehende-Unterstützung der BF6 durch die Familie der BF1 nicht ausgeschlossen werden kann.
Vier Brüder der BF6 sowie die Kinder dreier Brüder leben in römisch 40 in Tschetschenien. Ihre Schwestern leben in Grosny, römisch 40 und römisch 40 in finanziell gesicherten Verhältnissens, zwei ihrer Schwestern verfügen über Eigentumswohnungen (NSV 1 S. 19). Die BF6 steht mit ihren Schwestern in regelmäßigem, häufigem Kontakt (NSV 2 S. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihre Geschwister die BF6 bei einer Rückkehr nicht unterstützen können. Auch kann von einer Unterstützung der BF1 und ihrer minderjährigen Kinder durch die Familie der BF6 ausgegangen werden.
Ein Bruder des BF7 lebt in seinem Elternhaus in Tschetschenien. Seine zwei Schwestern leben in Frankreich, eine Schwester lebt in Deutschland. Der BF7 wurde bereits in den Jahren 2010 und 2011 durch die in Frankreich lebenden Schwester mit Geldleistungen sowie Kleidung unterstützt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schwestern des BF7 die BF bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend finanziell unterstützen können. Die BF6 steht zudem in Kontakt zu den Schwestern des BF7, weshalb auch eine finanzielle Unterstützung der BF6 sowie der BF1 und ihrer Kinder durch diese Schwägerinnen der BF6 nicht denkunmöglich ist.
Auch konnte der BF7 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat kostenfrei in der Wohnung des Verwandten der BF6 leben. Er wurde weiters von seinen weiteren Verwandten nach seiner letzten Einreise in den Herkunftsstaat finanziell unterstützt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, dass die Familie seiner Tante römisch 40 ihm nicht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest vorübergehend unterstützen könnte.
Der BF5 verfügt als Sohn der BF6 und des BF7 über zahlreiche Familienangehörige in Tschetschenien. Er wurde durch seinen in Tschetschenien lebenden Cousin bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat unterstützt, welcher ihm auch eine Unterkunftsmöglichkeit geboten hat (BF5 Akt römisch zwei AS/16). Es ist auch kein Grund hervorgekommen, weshalb er von diesem bei seiner Rückkehr keine Unterstützung erfahren würde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der BF1 ihre Kernfamilie ebenso unterstützen wird.
Den Beschwerdeführern steht die Wohnung des Cousins der BF6 zur Verfügung, über welche sie bereits vor ihrer Ausreise kostenfrei verfügen konnten. Sowohl die BF1 als auch die BF6 gaben an, jederzeit in diese zurückkehren zu können (Akt der BF1 AS 57; Akt der BF6 AS 67). Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass ihnen diese Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe, sind nicht glaubhaft (NSV 2 S. 17). Ebenso unglaubhaft waren die Angaben des BF7 nicht mehr in sein Elternhaus zurückkehren zu können, da ihm der Bruder das Haus „weggenommen“ hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern offensteht, zumindest vorübergehend in dem Elternhaus des BF7 zu leben.
Die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 verfügen über ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und der Großmutter der BF1 sowie zahlreiche Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins über zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass alle Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen, die in gesicherten Verhältnissen leben und über Immobilien in ihrem Eigentum verfügen, welche die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen können.
Es besteht zudem gegebenenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstützungsleistungen. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF6 und der BF7 in der Russischen Föderation Anspruch auf Pensionsleistungen haben.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation sowie konkret in der Teilrepublik Tschetschenien spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.
Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden.
Aus diesem Grund ist die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.
Erschwerend kommt hierbei betreffend den BF5 hinzu, dass er im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde und sich neben der Verbüßung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen weiters zweimal in Verwaltungsstrafhaft befunden hat. Er wurde von der GVS Oberösterreich mehrmals schriftlich verwarnt und aus disziplinären Gründen in die GVS Steiermark verlegt. Im August 2019 wurde bei einer Hausdurchsuchung, eine Gaspistole sowie ein Gewehr bei ihm gefunden. Im Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen ihn. Er befindet sich gegenwärtig in einer Haftanstalt in Slowenien, weil er ebendort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ wegen Schlepperei verurteilt wurde.
[…]
Der BF5 befindet sich seit April 2014, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 seit Juli 2014 und der BF7 seit August 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den Beschwerdeführern weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
[…]
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.
[…]
Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt somit aufgrund der gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor.
Zwar leben die Tochter der BF6 und des BF7 und somit die Schwester des BF5, deren Gatte und ihre Kinder in Österreich. Die BF leben jedoch mit römisch 40 weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Den BF ist es zumutbar, den Kontakt zu römisch 40 , deren Ehemann und Kindern über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem hat römisch 40 aufgrund ihres Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ die Möglichkeit, jederzeit gemeinsam mit ihrer Familie in die Russische Föderation zu reisen, um die Beschwerdeführer ebendort zu besuchen. Auch hat sich römisch 40 im Sommer 2020 drei Wochen lang mit zwei Kindern in Grosny bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten und ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht besuchen könnte. Somit kann auch ein persönlicher Kontakt der BF zu römisch 40 und ihrer Kernfamilie aufrechterhalten werden.
Mit der in Österreich aufhältigen Cousine der BF6 besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist hervorgekommen, dass gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (NSV vom 04.12.2020, S. 25). Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, weshalb die BF6 den Kontakt zu dieser Cousine, welcher gegenwärtig wöchentlichen besteht, nicht auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht halten könnte.
Ein schützenswertes Familienleben zu anderen in Österreich aufhältigen Personen liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgebracht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.
[…]
Der BF5 befand sich von April 2014 bis spätestens August 2020 in Österreich, und befindet sich gegenwärtig in Slowenien in einer Haftanstalt. Er war somit circa 6 Jahre im Bundesgebiet, wobei er im Jahre 2017 aus Österreich ausreiste und wieder einreiste. Im Jahre 2020 reiste er erneut aus und beging eine Straftat in Slowenien. Die BF1, BF2, BF3 und BF6 befinden sich seit circa sieben Jahren im Bundesgebiet. Der BF4 befindet sich seit seiner Geburt am 07.08.2014 im Bundesgebiet. Der BF7 befindet sich seit circa dreieinhalb Jahren in Österreich.
Die BF1, BF6 und BF7 weisen einen nur als sehr gering zu bezeichnenden Integrationsgrad auf. Der BF5 weist keinen Integrationsgrad im Bundesgebiet auf.
Die BF1 hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, jedoch bis dato kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht die deutsche Sprache zu beherrschen (NSV vom 02.12.2020, S.29). Hiervon konnte sich das Gericht selbst auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Zu dem vorgelegten und mit „ römisch 40 “ gezeichneten Schreiben, welches beinhaltet, dass die BF1 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab sie an, nicht zu wissen, um welche Firma es sich handle, und auch die Person nicht zu kennen, welche dies ausgestellt hätte, sondern römisch 40 nur zwei bis dreimal gesehen zu haben (NSV vom 02.12.2020, S. 33, Beilage ./C). Bei diesem Schreiben handelt sich um keine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage. Die BF1 hat keine freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Sie führte in der ersten mündlichen Verhandlung an, ihre Nachbarn im Bundesgebiet zu kennen, jedoch darüber hinaus keine Verbindungen zu anderen Personen außerhalb ihrer Familie zu haben und sich auch nicht mit anderen Personen zu unterhalten. Die Elternversammlungen in der Schulde ihrer schulpflichtigen Kinder besucht sie aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nur im Beisein von römisch 40 (NSV vom 02.12.2020, S. 32). Die BF1 ist bis dato keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht Mitglied in einem Verein (Akt BF1 AS 60; NSV S. 32).
Der BF5 hat bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, ein Deutschzertifikat wurde nicht vorgelegt. Er war zweimal für jeweils zwei Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet tätig. Eine aktuelle Einstellungszusage ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde nicht vorlegt. Dem Akteninhalt konnte auch nicht entnommen werden, dass der BF5 in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist oder er eine Ausbildung in Österreich absolviert hat. Er hat das Bundesgebiet zumindest zwei Mal freiwillig verlassen. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, den begangenen Vergehen und Verwaltungsübertretungen, den mehrmaligen, schriftlichen Verwarnungen der Behörden, die gegen ihn verfügten disziplinären Verlegungen im Bundesgebiet ist erkennbar, dass sich der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet wiederholt nicht an die Gesetze im Bundesgebiet hielt und ist unzweifelhaft von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Auch gegenwärtig sind Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen im Bundesgebiet gegen ihn aufrecht. Er befindet sich aktuell in einer Haftanstalt in Slowenien, weil er ebendort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ wegen Schlepperei verurteilt wurde. In einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens im Bundesgebiet ergibt sich ohne Zweifel, dass der BF5 seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht zur Integration im Bundesgebiet genutzt, sondern vielmehr kontinuierlich strafbare Handlungen begangen hat. Zudem ist der BF5 seit zumindest August des Jahres 2020 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass gegenwärtig eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich besteht.
Die BF6 hat bis dato zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 Teil 1 und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, hat jedoch kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, die deutsche Sprache nur geringfügig zu verstehen und beispielsweise alleine einen Einkauf im Bundesgebiet tätigen zu können (NSV vom 04.12.2020, S. 22). In der mündlichen Verhandlung war unzweifelhaft erkennbar, dass die BF6 die deutsche Sprache nicht beherrscht. Die BF6 nahm im Jahre 2017 an der Aktion „ römisch 40 “ teil und gab an, bei Aktionen der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 teilgenommen zu haben. Unzweifelhaft steht jedoch fest, dass die BF6 weder in die Organisation der Aktionen der Katholischen Frauenbewegung eingebunden, noch bei dieser sonstig, nachhaltig integriert ist, zumal sie in der mündlichen Verhandlung zu der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 , deren Funktion und Aufgaben sowie Organisation kaum Angaben machen konnte. Glaubhaft ist, dass sie einige Male bei den Aktionen anwesend war und ebendort mit anderen Personen „Tee getrunken“ hat. Es ist auch nicht denkunmöglich, dass sie ebendort im Anschluss an diese Veranstaltungen beim „Aufräumen“ geholfen hat. Eine intensive Einbindung in die Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 ist jedoch nicht gegeben und auch aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar (siehe NSV vom 04.12.2020, S. 22; R: In welcher Sprache haben Sie sich mit den Pfarrmitgliedern verständigt? BF6: Ich sage: „Danke, Tschüss, wie geht es?“) Auch, dass eine ihr bekannte Dolmetscherin Russisch/Deutsch, welche in ihrer Pension lebe, für sie dolmetsche, vermag daran nichts zu ändern, zumal die BF6 in der mündlichen Verhandlung nach den Aktionen der Katholischen Frauenbewegung und um deren Ziele und Aufgaben befragt angab, nichts darüber sagen zu können. Sie hat -darüber hinaus- keine regelmäßigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keine Ausbildung in Österreich absolviert (NSV vom 04.12.2020, S. 24). Die Angaben der BF6 in der mündlichen Verhandlung, in derselben Firma wie ihre Tochter römisch 40 arbeiten zu können, waren vage und ließen keine verbindliche Zusage einer Einstellung oder eine Auseinandersetzung der BF6 mit einer zukünftigen, beruflichen Beschäftigungsmöglichkeit erkennen (NSV vom 04.12.2020, S.24). Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Zudem ergibt sich hierbei auch ein Widerspruch zu den Angaben der BF1, welche ausführte, dass römisch 40 aktuell nicht einer Beschäftigung nachgeht, sondern arbeitssuchend ist (NSV vom 04.12.2020, S. 31). Es ist weiters nicht hervorgekommen, dass die BF6 in Österreich über einen weitreichenden Freundeskreis verfügt.
Der BF7 hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht und noch beherrscht er die deutsche Sprache. Er legte erstmals vor seiner freiwilligen Ausreise im Jahre 2015, ein undatiertes und als „Zeugnis“ tituliertes Schreiben, unterzeichnet mit „ römisch 40 “, vor, wonach der BF7 in einem ungenannten Betrieb („unserem Betrieb“) bei der Vorbereitung der Verpflegung der Asylwerber geholfen habe. Dieses Schreiben aus 2015 legte er im gegenständlichen Verfahren erneut vor. Der BF7 führt gegenwärtig keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus. Das vorgelegte und mit „ römisch 40 “ gezeichnete Schreiben, welches wortgleich zu der vorgelegten Beilage ./C betreffend die BF1 (NSV vom 02.12.2020, S. 33) beinhaltet, dass der BF7 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab er an, den Namen des Betriebes nicht nennen zu können, weil er römisch 40 diesbezüglich nicht gefragt hätte (NSV vom 09.12.2020, S.25). In der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, als „Postzusteller“ arbeiten zu wollen, konnte jedoch weder die Adresse noch den Namen des Unternehmens nennen (NSV S. vom 09.12.2020, 26). Insgesamt konnte nicht erkannt werden, dass der BF7 sich mit einer zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeit in Österreich auseinandergesetzt hat. Eine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Der BF7 gab in der mündlichen Verhandlung an, mit einer russischen Familie sowie mit einem Armenier in seiner Pension befreundet zu sein, welcher für ihn dolmetsche (NSV 3 S. 25 und 27). Aus seinen Angaben war erkennbar, dass keine intensive Bindung zu diesen Personen vorliegt und es sich hierbei um Bekanntschaften handelt, sowie der BF7 über keinen weitreichenden Freundeskreis in Österreich verfügt. Der BF7 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat in Österreich auch keine sonstige Ausbildung absolviert (NSV vom 09.12.2020, S. 24). Eine verfestigte Integration im Bundesgebiet ist nicht gegeben.
Die BF1, BF6 und BF7 beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und waren in Österreich nie erwerbstätig, weshalb eine berufliche Verwurzelung ausgeschlossen ist. Der BF5 bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, war zwei Mal jeweils zwei Monate im Bundesgebiet geringfügig als Arbeiter beschäftigt und befindet sich seit Sommer 2020 nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb auch in seinem Fall eine berufliche Verwurzelung ausgeschlossen ist.
In einer Gesamtbetrachtung haben die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 die in Österreich verbrachte Zeit keinesfalls dazu genutzt, eine Integration im Bundesgebiet aufzubauen und zu verfestigen. Gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer liegen bei den BF keine ausgeprägten persönlichen und privaten Interessen in Österreich vor.
Dass der BF1, dem BF5, der BF6 und dem BF7 die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, vermindert zusätzlich das Gewicht ihrer kaum vorhandenen Integrationsschritte im Bundesgebiet.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist im gegenständlichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nicht gegeben.
Zwar ist die Verfahrensdauer bei den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 als längere Dauer zu beurteilen. Die Aufenthaltsdauer der BF1 und BF6 im Ausmaß von circa sieben Jahren sowie des BF5 von circa sechs Jahren bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2020 ist, aufgrund mangelnder Integration im Bundesgebiet jedoch keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die Aufenthaltsdauer des BF7 von dreieinhalb Jahren ist als relativ kurz zu bemessen, steht einer verfestigten Integration des BF7 entgegen und ist zudem dadurch abgeschwächt, dass er bereits den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, nachdem er zuvor bereits einmal in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde sowie einmal freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereiste. Ihm musste nach zwei rechtskräftigen, negativen Entscheidungen im Bundesgebiet in besonderem Ausmaß bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem nicht berechtigten Asylantrag beruhte. Nachdem von einer entsprechenden Kommunikation im Familienverband auszugehen ist, musste dieser Umstand auch den anderen, erwachsenen BF durchaus bewusst sein.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit März 2020 aufgrund der Regelungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Gerichtsbetrieb, inklusive der Abhaltung von mündlichen Verhandlungen, eingeschränkt ist. Verzögerungen, welche aufgrund der COVID 19 Pandemie für Verzögerungen verantwortlich sind, liegen nicht im Verschulden der Behörden, sodass auch vor diesem Hintergrund die Verfahrensdauer zu relativieren ist.
Die BF1, der BF5 und die BF6 haben ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Tschetschenien verbracht, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden. Der BF7 hat den Großteil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, wurde dort sozialisiert und hat sich in den letzten 15 Jahren in diversen europäischen Ländern sowie auch im Herkunftsstaat aufgehalten.
Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 haben in Tschetschenien jeweils mehrjährige Schulbildungen genossen. Der BF5, die BF6 und der BF7 waren langjährig berufstätig und am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat integriert. Sie haben durch eigene, berufliche Tätigkeit in finanziell gesicherten Verhältnissen gelebt. Der BF5 hat zudem finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin erfahren. Die BF1 wurde von ihrem im Herkunftsstaat vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern, und danach von BF5 und der BF6 unterstützt und hat zudem staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, mit welcher sie auch den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder BF2 und BF3 bestreiten konnte.
Es bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal die BF1, BF6, BF7 auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Familienangehörigen ebendort stehen.
Die Beschwerdeführer verfügen über eine Wohnmöglichkeit und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag gegeben sind. Zudem können die Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Weiters haben die BF6 und der BF7 aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit im Herkunftsstaat Anspruch auf Pensionsleistungen.
Es besteht kein Zweifel, dass sich die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können werden. Schließlich beherrschen sie mit Russisch und Tschetschenisch auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten. Es kann in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassenen Rückkehrentscheidungen eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die BF2, der BF3 und der BF4 befinden sich im Kindesalter, weshalb auf deren Wohlergehen gesondert einzugehen ist und die eingangs zitierten, maßgeblichen Kriterien abzuwägen sind. Die BF2 und der BF3 wurden in Tschetschenien geboren und sind im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Der BF4 wurde in Österreich geboren. Der BF4 hat somit sein gesamtes, die BF2 und der BF3 den Großteil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht. Sie haben jedoch nicht nur im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt, sondern sind aufgrund ihrer Herkunft und den Verhältnissen ihrer Eltern, BF1 und BF5, und Großeltern, BF6 und BF7, auch mit der Kultur und den Sprachen von Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation vertraut. Dies zeigt sich gerade darin, dass die BF1 und der BF5 als deren Eltern aus Tschetschenien stammen, welche dort den Großteil ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, selbst die deutsche Sprache kaum beherrschen und im Bundesgebiet keinen Freundeskreis haben. Dementsprechend nachvollziehbar sind die Angaben ihrer Mutter BF1, dass die Muttersprache der Kinder tschetschenisch ist und sie sich vorwiegend untereinander in der tschetschenischen sowie russischen Sprache unterhalten (NSV vom 02.12.2020, S.35). Vor dem Hintergrund, dass der BF4 erst seit kurzen die Vorschule im Bundesgebiet besucht (NSV vom 02.12.2020, S. 35) und somit sprachlich überwiegend im Familienverband sozialisiert wurde, ist die Angabe der BF1, dass er nicht gut Deutsch spricht, nachvollziehbar (NSV vom 02.12.2020, S.35). Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen der Vorschule, wonach der BF4 jedoch nur geringe Deutschkenntnisse hat und es aktuell schwierig für ihn ist, sich mit seinen „Mitschülern“ zu verständigen (Beilage ./E). Ebenso nachvollziehbar ist, dass die BF2 aktuell den Nachmittagsunterricht besucht, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern (NSV vom 02.12.2020, S. 34), sowie sie -den Angaben der Schulbesuchsbestätigung folgend- bei einzelnen Aufgaben nach wie vor sprachliche Schwierigkeiten hat (Beilage ./D).
Auch ist es nachvollziehbar, dass die Kinder BF2 und BF3 ihre Schulaufgaben auch während der pandemiebedingten Situation in der Schule gemacht haben, da die BF1, BF6 und BF7 diese aufgrund der sprachlichen Barriere nicht unterstützen können (NSV vom 02.12.2020, S.35).
In Anbetracht der starken sozialen Bindung von Kleinkindern an ihre eigenen Eltern, mit denen sie die meiste bzw. bis zu einem gewissen Alter sämtliche Zeit verbringen, besteht kein Zweifel daran, dass der BF4 mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Tschetscheniens gut vertraut ist und eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird. Dass eine – dem Kindesalter entsprechende – Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Österreichs besteht, steht dem nicht entgegen, wobei jedenfalls in Bezug auf den BF4 die Sozialisation erst kürzlich, mit dem Eintritt in die Vorschule begonnen haben kann vergleiche VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).
Die BF2 besucht die zweite Klasse einer Volksschule (NSV vom 02.12.2020, S. 34; Beilage ./D). Der BF3 besucht seit circa neun Monaten die erste Klasse der Volksschule (NSV vom 02.12.2020, S. 35, Beilage ./E). Zumal sie die tschetschenische und russische Sprache hinreichend beherrschen, kann davon ausgegangen werden, dass der Umstieg der BF2 und des BF3 in eine russische bzw. tschetschenische Schule keine unzumutbare Hürde darstellen wird. Zudem sind die BF2 und der BF3 durch die BF1 sowie ihre Großeltern mit den kulturellen Gegebenheiten Tschetscheniens gut vertraut. Es ist auch in ihrem Fall davon auszugehen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird, zumal auch die BF2 und der BF3 in Tschetschenien geboren wurden und ebendort auch ihre ersten Lebensjahre verbracht haben.
Der Volksschul- bzw. Vorschulbesuch für sich allein kann einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen. Das Kriterium der Absolvierung der Schulbildung ist auf die BF2, den BF3 und den BF4 zudem im Wesentlichen noch nicht anwendbar, da die BF2 erst die zweite und der BF3 erst die erste Klasse einer Volksschule sowie der BF4 erst kürzlich die Vorschule besucht.
Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Kinder sich selbst mit einer fremden Sprache vergleichsweise rasch vertraut machen können, sodass auch etwaige Unzulänglichkeiten in der tschetschenischen Sprachbeherrschung in kurzer Zeit überwunden werden können, zumal gerade die fundierte Spracherlernung auch eine der Aufgaben einer Volksschule ist. Die BF2, BF3 und BF4 verbessern zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre deutschen Sprachkenntnisse. Im Herkunftsstaat würden sie in der Volksschule ihre russischen bzw. tschetschenischen Sprachkenntnisse verbessern, wobei diese beiden Sprachen ihre Muttersprachen sind, welche sie vergleichsweise besser beherrschen als die deutsche Sprache.
Letztlich ist insbesondere maßgebend, ob sich die Kinder im anpassungsfähigen Alter befinden. Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH im Falle der BF2, des BF3 und des BF4 unzweifelhaft zu bejahen.
Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihren Großeltern keine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls der BF2, des BF3 und des BF4 dar vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen auch deutlich von jenen Fällen, in denen minderjährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in Österreich (bzw. im Aufnahmestaat) die Schule besuchten und sozial und gesellschaftlich sehr gut integriert und mitunter auch dem anpassungsfähigen Alter entwachsen sind.
Dass die Lebensverhältnisse für Kinder in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien allgemein unzumutbar wären, wurde im Übrigen von den BF auch nicht behauptet und kann vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht objektiviert werden.
Unzumutbare Härten können somit in einer Rückkehr der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 - in ihren Herkunftsstaat nicht erkannt werden. Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF4 im Herkunftsstaat ist durch die Mutter BF1 sowie die Großeltern BF6 und BF7 und den Vater BF5 - sobald dieser nach Ende seiner Haft in Slowenien in den Herkunftsstaat zurückkehrt – gesichert. Auch verfügen die BF über eine Wohnung zu ihrer freien Verfügung und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte durch die Eltern, der Großmutter, die Geschwister, die Tanten und Onkel der BF1, sowie die Geschwister der BF6 und den Bruder des BF7.
Es ist daher auch der BF2, dem BF3 und dem BF4 zusammen mit ihren Eltern – vorerst aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters in Slowenien nur ihrer Mutter - und Großeltern die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zumutbar, weshalb auch die gegen die BF2, den BF3 und den BF4 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit BF1 und den Großeltern, nicht dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 entgegen.
Auch vor dem Hintergrund, das sich gegenwärtig der BF5 in Slowenien in einer Haftanstalt befindet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Aktuell haben die minderjährigen Kinder keinen fernmündlichen Kontakt zu ihrem Vater (NSV vom 02.12.2020, S. 21). Ein zukünftiger, fernmündlicher Kontakt kann auch aus dem Herkunftsstaat aufrecht gehalten werden.
Weiters stellt die Tatsache, dass die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 vorerst ohne den BF5 in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen, da dieser derzeit eine circa zweijährige Haftstrafe in Slowenien verbüßt, kein Rückkehrhindernis dar. Der BF5 ist gegenwärtig nicht in die tägliche Fürsorge und Erziehung der BF2, BF3 und BF4 involviert. Die BF1 und die minderjährigen Kinder wurden im Bundesgebiet bereits vor seiner Inhaftierung in Slowenien nicht finanziell unterstützt und bestand auch kein gemeinsamer Haushalt (NSV vom 02.12.2020, S. 23). Zudem haben die BF1 und die BF2 und BF3 teilweise auch schon vor deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat ohne den BF5 gelebt, da dieser „wenig zu Hause gewesen sei“ und häufig in Moskau, Stavropol und Istanbul gearbeitet hat (BF6, AS 69), und in dieser Zeit keine finanziellen Zahlungen an die BF1 oder die BF6 geleistet hat (NSV vom 04.12.2020, S. 27). Die BF1 und die BF6 mussten somit bereits im Herkunftsstaat längere Zeit in Abwesenheit des BF5 und ohne seine finanzielle Unterstützung leben, und konnten für ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder aufkommen. Auch lebten die damals schwangere BF1 und die BF6 mit den minderjährigen BF2 und BF3 von April bis Juli 2014 drei Monate lang alleine und in Abwesenheit des BF5 und des BF7 in einer Wohnung in Grosny, und konnten auch in dieser Zeit ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, sowie den Lebensunterhalt der Kinder sichern.
Die BF1 kehrt zudem nicht alleine mit ihren minderjährigen Kindern, sondern gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwiegervater im Familienverband in den Herkunftsstaat zurück. Sie hat zusätzlich zahlreiche Familienangehörige und Verwandte in der Russischen Föderation, welche sie sowie ihre drei minderjährigen Kinder im Alltag unterstützen können.
Dass die BF1, die BF6 und der BF7 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein geringes Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.
Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
[…]
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.
[…]
3.1.4.2. Die BF1 und die BF6 reisten zwar illegal in Österreich ein, dies kann für sich genommen keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen würde.
Insoweit das BFA aufgrund generalpräventiver Erwägungen zur Rechtsauffassung gelangt, dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei, so ist festzuhalten, dass für die Beurteilung eine individuelle Gefährdungsprognose und sohin insbesondere spezialpräventive Erwägungen zu treffen sind.
In Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung können nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhaupt unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „nur“ einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt.
Die BF1 und die BF6 sind jedoch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und es liegen keine Anhaltspunkte gegen sie vor, welche negative Gefährdungsprognose rechtfertigen würden. Die bloße Mittellosigkeit ist im Falle der BF1 und der BF6 per se nicht ausreichend, um Einreiseverbote zu verhängen.
Die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide der BF1 und der BF6 sind somit ersatzlos zu beheben.
3.1.4.3. Der BF5 wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB, verurteilt.
Er wurde im Bundesgebiet weiters vom Bezirksgericht römisch 40 am 09.12.2019 wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht vom Landesgericht römisch 40 verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB verhängt wurde.
Zudem führte die Polizei im Quartier des BF im August 2019 eine Hausdurchsuchung durch, im Zuge derer eine Gaspistole sowie ein Gewehr gefunden wurden.
Der BF5 wurde von der GVS Oberösterreich zweimal schriftlich verwarnt und schließlich aufgrund disziplinärer Probleme in die GVS Steiermark verlegt.
Gegen den BF5 wurde im Jahre 2020 eine Anklage wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 224, StGB und Paragraph 146, StGB erhoben (OZ 22).
Weiters wurde im April 2020 gegen ihn eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 137, 138, Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB erhoben (OZ 31).
Im Juli 2020 wurde gegen den BF5 eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 83, StGB erhoben (OZ 33).
Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.04.2020 ist zu entnehmen, dass gegen den BF5 weiterhin der Verdacht auf einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht besteht.
Der BF wurde am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bei der BH römisch 40 unter der römisch 40 angezeigt. Der BF5 wurde bei der BH römisch 40 wegen aggressiven Verhaltens aufgrund provokanten Verhaltens gegenüber Beamten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt. (OZ 29 und OZ 30)
Zudem wurde der BF auch wegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, idgF. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020,, angezeigt, da er den Mindestabstand von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht mit ihm in einem Haushalt lebten, nicht eingehalten hat.
Weiters hat sich der BF5 als Fremder am 18.04.2020 während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in römisch 40 aufgehalten und kein Dokument iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG bei sich geführt, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind (OZ 29).
Einer Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.05.2020 ist zudem zu entnehmen, dass der BF5 am 26.05.2020 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 107, 278, StGB, Paragraph 50, WaffG angezeigt wurde (OZ 32).
Der BF5 wurde vom Kreisgerichts römisch 40 im Jahre 2020 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Dem unter OZ 48 in den Akt genommenen Urteil des Kreisgerichts römisch 40 in Slowenien ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge der Schlepperei eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verursacht hat.
Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.09.2020 ist zu entnehmen, dass der BF5 aufgrund einer augenscheinlich glaubhaften vertraulichen Mitteilung verdächtig sei, als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe in einem Wettlokal in römisch 40 begangen zu haben (OZ 36).
Auch die mehrmalige strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht sowie die zweimalige Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft haben bisher nicht dazu geführt, dass der BF5 sich an die Gesetze des Bundesgebiets hält und keine strafbaren Handlungen begeht.
Er ist in einem kurzen Zeitraum einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, die seine Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch nicht gewährleistet hat. In einer Gesamtbetrachtung sind ernsthafte Integrationsbemühungen sowie Bemühungen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet nicht gegeben.
[…]
Unter Berücksichtigung, dass der BF5 im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, dreimal rechtskräftig in Österreich sowie in Slowenien wegen Schlepperei verurteilt wurde, wobei er ebendort eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verursacht hat, zudem in Österreich zwei Verwaltungsstrafhaften und gegenwärtig in Slowenien eine Strafhaft verbüßt, er disziplinär in ein anderes Quartier verlegt werden musste und er in seinem Quartier Waffen aufbewahrte, ist die Bemessung eines Einreiseverbots von drei Jahren als angemessen zu betrachten.
Dem Beschwerdevorbringen vom 16.02.2018 gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 17.01.2018 kommt daher keine Berechtigung zu und im Ergebnis die Beurteilung des BFA zu bestätigen.
3.1.4.4. Der BF7 hat im österreichischen Bundesgebiet bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er wurde bereits einmal aus dem Bundesgebiet abgeschoben und ist einmal freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Zudem reiste er in das Schengengebiet ein, obwohl ein von der Republik Polen über ihn verhängtes Einreiseverbot aufrecht war.
Er stellte zudem in den europäischen Ländern Deutschland, Frankreich und Polen mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden. Aufgrund der zahlreichen unbegründeten Anträge des BF7 ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft fremdenrechtlichen Bestimmungen widersetzen wird und Anträge auf internationalen Schutz in Ländern auf europäischem Gebiet stellen wird. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF7 erweist sich daher als unumgänglich.
[…]
Der BF7 ist nach eigenen Angaben in Polen vorbestraft, jedoch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Das BFA hat bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BF7 die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF7 in Österreich nicht berücksichtigt, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren im Ergebnis zu hoch bemessen ist.
Daher ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre zu reduzieren.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.“
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 erhoben die Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 17.07.2021 eingeräumt. Die Beschwerdeführer reisten nicht aus dem Bundesgebiet aus. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin reiste noch nicht wieder nach Österreich ein; er verbüßt weiterhin eine Freiheitsstrafe in Slowenien.
2. Zweites/Viertes gegenständliches Asylverfahren:
2.1. Noch während der offenen Frist für die freiwillige Ausreise stellten die Erstbeschwerdeführerin (diese auch für die minderjährigen Beschwerdeführer) und die Fünftbeschwerdeführerin am 10.06.2021 zum zweiten Mal Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben. Zudem habe sie viele schlimme Sachen in Tschetschenien erlebt, welche sie bei ihrer Befragung zu ihrem ersten Asylantrag nicht erzählt habe und sie wolle aus diesen Gründen nicht nach Tschetschenien zurück. Die Änderungen ihrer Fluchtgründe seien ihr immer bekannt gewesen. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.
Auch die Fünftbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Die tschetschenischen Behörden haben der Fünftbeschwerdeführerin die Nase gebrochen und sie mit einem Messer gestochen. Diesen Vorfall habe sie bereits beim ersten Asylantrag angegeben, jedoch habe sie nicht gesagt, dass sie auch mit einem Messer verletzt worden sei.
2.2. Der Sechstbeschwerdeführer stellte am 17.06.2021 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung am selben Tag führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Er habe immer wieder Kontakt zu seinen Bekannten im Herkunftsstaat, die ihm berichtet haben, dass nach wie vor die russischen/tschetschenischen Behörden nach ihm suchen. Er habe Angst, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet und umgebracht werde.
2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.07.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie im Krankenhaus gewesen sei und regelmäßige Termine beim Psychiater habe, wobei sie in letzter Zeit die Termine nicht wahrgenommen habe. Sie habe auch Probleme mit ihrem Mann und lebe mit den drei Kindern und ihren Schwiegereltern, die getrennt seien, in einem Haushalt. Sie nehme bei Problemen oder Stress Medikamente ( römisch 40 ). Die psychischen Probleme bestehen schon seit der Geburt ihrer ersten Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass nicht nur ihr Mann, sondern auch sie von Militärleuten bedroht, zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Einmal sei sie von Kadyrow-Männer vergewaltigt worden; zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger mit dem Drittbeschwerdeführer gewesen. Es sei auch ein Video von der Vergewaltigung gemacht worden und die Erstbeschwerdeführerin sei damit erpresst worden, um den Aufenthalt ihres Mannes Preis zu geben. Bis auf ihren Psychologen, wisse niemand in ihrer Familie von diesem Vorfall. Sie legte im Rahmen der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen, Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage (von derselben Arbeitgeberin wie in dem am 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und zwei Kursbestätigungen vor.
Die Fünftbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.07.2021 im Wesentlichen an, dass sie Schmerzmittel wegen Rückenschmerzen und Medikamente gegen Bluthochdruck nehme. Sowohl die Rückenschmerzen als auch hohen Blutdruck habe die Fünftbeschwerdeführerin bereits seit zehn bis fünfzehn Jahren. Befragt zu neuen Fluchtgründen brachte die Fünftbeschwerdeführerin vor, dass sie damals von den Militärbeamten geschlagen worden sei. Da ihr Sohn bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, habe sie bis jetzt nichts davon erzählen können, sie habe es vor ihm verheimlichen wollen. Ein Militärbeamter habe ihre Nase gebrochen. Zudem habe ihre Schwiegertochter psychische Probleme und sie kümmere sich mehr um die Kinder als die Erstbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin habe Angst die Kinder alleine bei der Mutter zu lassen. Die Fünftbeschwerdeführerin legt im Rahmen der Einvernahme diverse Integrationsunterlagen vor.
Der Sechstbeschwerdeführer führte am 12.07.2021 vor dem Bundesamt an, dass er seit fünf bis sechs Jahre an römisch 40 an den römisch 40 sowie an römisch 40 leide. Er stehe deshalb nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe zwar stets die Wahrheit gesagt, aber es seien in den bereits abgeschlossenen Asylverfahrenen Sachen notiert worden, die der Sechstbeschwerdeführer nicht angegeben habe. Er möchte daher ergänzen, dass es offensichtlich sei und die ganze Welt wisse, dass Personen, welche nach Tschetschenien abgeschoben werden, getötet, geschlagen, misshandelt, etc. werden. Allen sei es bekannt und verschließen davor die Augen. Auch in Österreich seien die Tschetschenen nicht in Sicherheit, alle zwei bis drei Monate werden sie getötet. Alle, die etwas gegen die russische Regierung haben, werden bestraft. Der Sechstbeschwerdeführer stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er zwei Tage vor seiner Erstbefragung einen Anruf seines Nachbarn bekommen habe. Dieser habe erzählt, dass ein Bezirkspolizist ständig über seine Familie Nachforschungen betreibe, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden. Es gehe dabei insbesondere um seinen Sohn, der zu Unrecht beschuldigt worden sei, in Syrien bei Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Sein Sohn sei bereits mehrmals von bewaffneten Polizeibeamten mitgenommen. Auch die österreichische Kriminalpolizei sei bewaffnet im September, Oktober oder November 2020 zur Familienwohnung gekommen und habe nach seinem Sohn gefragt, der sich bereits in Haft in Slowenien befunden habe. Das sei ein großer Schock für die Kinder und seine Familie gewesen.
2.4. Am 01.12.2021 vernahm das Bundesamt die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer erneut niederschriftlich ein. Die Beschwerdeführer bestätigten bzw. wiederholten im Wesentlichen die bisherigen Angaben. Die Erstbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin wurden insbesondere zu den neu vorgebrachten Vorfällen – Vergewaltigung sowie Verletzung durch Angehörige der tschetschenischen/russischen Polizei – ausführlicher befragt.
2.5. Mit Eingabe vom 01.02.2022 übermittelten die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation. Sie brachten verschiedene weitere Artikel zu Entführungen und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, deren Quellen nicht eindeutig verifizierbar sind, ein. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Terrorverdächtigen in der Russischen Föderation nach wie vor praktiziert werde. Es reiche der bloße Verdacht für eine Anschuldigung aus und es seien keine Beweise seitens der Sicherheitsbehörden notwendig. Es gebe auch Berichte über Tschetschenen, die aus Europa abgeschoben wurden und die sofort mit fingierten Anschuldigungen konfrontiert und festgenommen worden seien. De facto gebe es keine Möglichkeit, sich gegen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte in Tschetschenien zur Wehr zu setzen. Diese reichen von ungerechtfertigter Gewaltanwendung, rechtswidrigen Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“ bis hin zu Folter und Misshandlungen.
2.6. Mit Bescheiden vom 03.02.2022 (zugestellt am 07.02.2022), wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erlies gegen die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren gegen den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das Bundesamt begründete in den angefochtenen Bescheiden die Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, weil sie sich einerseits auf Umstände stützen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren geprüft worden seien und andererseits auf Umstände, welche keinen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Erlassung des Einreiseverbotes stützte das Bundesamt auf die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Vorverfahren Österreich nicht verlassen haben und somit eine behördliche Anordnung nicht Folge geleistet sowie diese gröblich missachtet haben. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz seien unbegründet und missbräuchlich gestellt worden und sie haben die nötigen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer traf das Bundesamt folgende Feststellungen:
„Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 18.05.2021
Hinweis:
Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports
oder der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen.
Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.
In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft.
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG
Letzte Änderung: 18.05.2021
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Länderinformation abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch die Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik.
Verbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG |
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Titel | Kapitel |
Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation hat ergeben, dass es zu keinen wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in der Russischen Föderation gekommen ist. |
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COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 17.11.2021
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021).
Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).
Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).
Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021).
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021).
Moskau:
In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).
St. Petersburg:
In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).
Tschetschenien:
In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).
Dagestan:
In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021
- Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021
- CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021
- CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021
- CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021
- CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021
- CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021
- DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021
- E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021
- Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021
- Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021
- HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021
- KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021
- LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde: nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021
- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021
- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021
- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 12.11.2021
- RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021
- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021
- Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021
- Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021
- Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021
- WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 15.11.2021
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).
Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).
Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).
Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).
Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).
Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021
- BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021
- Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020
- MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020
- ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020
- OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020
- Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020
- Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021
- Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020
- Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020
- Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 15.11.2021
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
- CK – Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020
- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 26.05.2021
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).
In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 7.4.2021
- BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021
- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021
- Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021
- DW – Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021
- SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
- BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternative Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021
- CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021
- FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 8.4.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020).
Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017).
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021).
Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 24.3.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 24.3.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 24.3.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 16.11.2021
Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21 Punkt 2, der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).
Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021).
Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
- EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Korruption
Letzte Änderung: 16.11.2021
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).
Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).
Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).
Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 16.3.2021
- BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/317747/chronik-28-september-10-oktober-2020, Zugriff 16.3.2021
- BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 16.3.2021
- EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 16.3.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 16.3.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.3.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- PONARS Eurasia (11.2018): The Kremlin’s New Man in Dagestan. Corruption Supplants Security as Moscow's Chief Concern, PONARS Eurasia Policy Memo No. 549, https://www.researchgate.net/publication/337674069_The_Kremlin%27s_New_Man_in_Dagestan_Corruption_Supplants_Security_as_Moscow%27s_Chief_Concern, Zugriff 16.3.2021
- SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 16.3.2021
- USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2021
- WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/, Zugriff 16.3.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 16.11.2021
Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2020). Somit geraten NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register 'ausländischer Agenten' eingetragen, was mit verstärkten Berichts- und Kennzeichnungspflichten und bürokratischer Kontrolle der Tätigkeit der NGO einhergeht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). Die Bezeichnung als 'Agent' provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst (ÖB Moskau 6.2020). Mit 1. März 2021 trat eine Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft, wonach eine 'mutwillige Umgehung' der Verpflichtungen einer 'NGO, welche die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllt', mit Strafen von 300.000 Rubel (ca. 3.310 Euro) bis zu Haftstrafen von 2-5 Jahren geahndet werden kann (ÖB Moskau 6.2021). Die international bekannte NGO Memorial ist aktuell mit Geldstrafen in Höhe von 6,1 Mio. Rubel (ca. 68.000 Euro) wegen fehlender Kennzeichnungen u.a. auf Social-Media-Kanälen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021) Mit Ende 2020 waren beim Justizministerium 75 NGOs als ausländische Agenten registriert (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde zudem die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch natürliche Personen als 'ausländische Agenten' zu listen, sofern diese Medieninhalte von solchen verbreiten oder erarbeiten und dafür Geld erhalten (AA 2.2.2021; vergleiche Standard Online 3.12.2019).
Um eine Alternative zu ausländischer Finanzierung russischer NGOs zu schaffen, werden seit 2017 sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben, größtenteils an NGOs mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung; in einigen Fällen erhielten auch als 'ausländische Agenten' deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 6.2021). In einem Bereich hat der Staat Interesse an Zusammenarbeit und Beratung gezeigt, insbesondere in ländlichen Regionen: Wenn Aktivitäten auf Sozialpolitik ausgerichtet sind, nicht auf politisches Engagement (BTI 2020).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BTI 2020, FH 3.3.2021). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 6.2021). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 gelten 29 ausländische NGOs als unerwünschte Organisationen, da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 3.3.2021).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, 'Strategie 31' setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe „Wojna“ setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen 'Initiativen von unten' und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 1.2021a).
Die Gesetzeslage zu NGOs hat sich in den vergangenen Jahren signifikant verändert, mit dem Ergebnis, dass derzeit unpolitische bzw. Pro-Regierungs-NGOs, die etwa im sozialen Bereich tätig sind, eher unterstützt werden und im Gegensatz dazu kritische NGOs, Medien und Einzelpersonen, vor allem jene, die sich öffentlich kritisch zu Themen wie Menschenrechte, Umweltschutz und dergleichen äußern, mit Einschränkungen und Repression konfrontiert sind (ÖB Moskau 6.2021). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Die Zielgruppen ihrer Aktivitäten sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerrechtlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservativismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf Republiks- und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Unterdrückung und Kontrolle über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 1.2020).
Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Beeinträchtigungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Geld aus dem Ausland) wird teilweise durch das Programm der Präsidentenzuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 1.2020).
Memorial zählte Ende 2020 349 Menschen als politische (61) oder religiöse Gefangene (288). Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.4.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 12.4.2021
- BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/de/berichte/country-dashboard-RUS.html, Zugriff 12.4.2021
- CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 12.4.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.4.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.4.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 12.4.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 12.4.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
- Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als 'ausländische Agenten', https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten, Zugriff 12.4.2021
Ombudsperson
Letzte Änderung: 28.05.2021
Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten [Ombudsperson]. Die Amtsinhaberin Tatjana Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. In ihrem Jahresbericht vom April 2020 gibt sie gleichwohl an, dass die meisten Beschwerden das Verhalten von Polizei und Justiz betreffen. Andere wichtige Beschwerdegründe waren die Nicht-Genehmigung von Versammlungen und – mit großem Abstand – die Behandlung von Häftlingen (AA 2.2.2021). Die Effektivität der regionalen Ombudspersonen variiert erheblich, und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit (US DOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 16.11.2021
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
● Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
● Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
● Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
● Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021
- FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 12.3.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 16.11.2021
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
- Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen vergleiche Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).
Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht. Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche „die Funktion eines ausländische Agenten“ erfüllen (ÖB Moskau 6.2021). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert, und die Dienste für Überlebende sind unzureichend (HRW 13.1.2021). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021).
Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017).
NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 19.2.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.2.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 19.2.2021
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 19.2.2021
- HRW – Human Rights Watch (10.2018): 'I Could Kill You and No One Would Stop Me' Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf, Zugriff 5.3.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 5.3.2021
- Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 5.3.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 5.3.2021
Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hoch geschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vergleiche Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vergleiche Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).
Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vergleiche openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020).
In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).
Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).
In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche The Guardian 2.3.2019).
Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vergleiche Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 24.2.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- Caucasian Knot (19.6.2020): Dagestan becomes centre of female circumcision problem in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51240/, Zugriff 9.4.2021
- CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://www.csis.org/analysis/civil-society-north-caucasus, Zugriff 24.2.2021
- EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 24.2.2021
- Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (6.2020): Russia’s Compliance with the International Covenant on Civil and Political Rights; Suggested List of Issues; Submitted for the consideration of the 8th periodic report by the Russian Federation for the 129th Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_ICO_RUS_42488_E.pdf, Zugriff 9.4.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021
- openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why, https://www.opendemocracy.net/en/odr/after-a-chechen-woman-died-a-journalist-was-targeted-with-death-threats-heres-why/, Zugriff 30.3.2021
- The Guardian (2.3.2019): 'We aren't dangerous': Why Chechnya has welcomed women who joined Isis, https://www.theguardian.com/world/2019/mar/02/we-arent-dangerous-why-chechnya-has-welcomed-women-who-joined-isis, Zugriff 19.2.2021
- Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 19.2.2021
Kinder
Letzte Änderung: 16.11.2021
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert und deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001) (AA 21.5.2021; vergleiche UNTC 25.10.2021). 2014 verabschiedete die russische Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. 8 Milliarden Rubel [ca. 8 Mio. Euro] (FES 2020).
Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich strafbar. Verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderprostitution sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Gesetzlich verboten ist der Besitz von Kinderpornografie nur dann, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die Gesetze werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt. Einige Kinder sind gewerblicher sexueller Ausbeutung ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommt es vor, dass russische Kinder, darunter obdachlose Kinder, Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Minderjährige in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung Minderjähriger durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten (US DOS 1.7.2021). Gewalt gegen Kinder ist ziemlich weit verbreitet (US DOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (GI 7.2020). Es gibt in Russland gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AC o.D.). Es gibt kein System zur Prävention gegen häusliche Gewalt und nur sehr wenige Einrichtungen, wo Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können (AA 21.5.2021; vergleiche Humanium o.D.). Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 21.5.2021).
Die medizinische Versorgung für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen unter anderem Physiotherapeuten und Psychologen (AA 21.5.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 5,8 pro 1.000 Lebendgeburten (UNICEF o.D.; vergleiche WHI o.D.).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen können lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde (US DOS 30.3.2021).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (US DOS 30.3.2021; vergleiche Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem 784,5 Milliarden Rubel [ca. 9,7 Milliarden Euro] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020b).
14-Jährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Kindern unter 18 Jahren ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen nicht gestattet, z.B. Arbeiten unter Tag und Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafausmaß zu milde ist. Kinderarbeit kommt selten vor (US DOS 30.3.2021).
Es gibt staatliche Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen, innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten (ÖB Moskau 6.2021). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen, sexuellen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (US DOS 30.3.2021). Beeinträchtigte Kinder erfahren keine Gleichberechtigung, und es existieren zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten und Infrastruktur (Humanium o.D.).
2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB o.D.a). Kinderrechtsbeauftragte werden vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig zu entlassen. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (KRB 27.12.2018). Die Kinderrechtsbeauftragte hat ab Dezember 2020 jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in allen Regionen vorzulegen (AA 21.5.2021; vergleiche KRB 27.12.2018).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Nordkaukasus:
Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29% höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Government.ru 15.6.2021), und es gibt nicht genügend Schulen (Government.ru 15.6.2021). Im Nordkaukasus sind mancherorts Mädchen Zwangs- bzw. Kinderheiraten ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Regionen in Russland haben eigene Kinderrechtsbeauftragte. Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (KRB o.D.b). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (KRB o.D.c.).
[Anmerkung der Staatendokumentation:] Weitere Informationen zum Thema Minderjährige sind folgenden Kapiteln zu entnehmen: Relevante Bevölkerungsgruppen/Scheidung und Obsorge, Grundversorgung/Sozialbeihilfen und Rückkehr/Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 25.10.2021
- AC – Anna Center (o.D.): Центр "АННА" [Zentrum "ANNA"], https://www.anna-center.ru/, Zugriff 25.10.2021
- FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf, Zugriff 25.10.2021
- GI – Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (7.2020): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf, Zugriff 25.10.2021
- Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 25.10.2021
- Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/, Zugriff 25.10.2021
- KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (27.12.2018): Федеральный закон: Об уполномоченных по правам ребенка в Российской Федерации (Nr. 501-ФЗ) [Föderales Gesetz: Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation], http://deti.gov.ru/detigray/upload/documents/January2019/amRfIOZ71CtFW0jcp7UI.pdf, Zugriff 25.10.2021
- KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (o.D.a): 10 лет Институту [Institution ist 10 Jahre alt], http://deti.gov.ru/pages/history, Zugriff 25.10.2021
- KRB – Kinderrechtsbeauftragter in Tschetschenien [Russische Föderation] (o.D.b): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio, Zugriff 25.10.2021
- KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Republiksoberhaupt Dagestans [Russische Föderation] (o.D.c.): Уполномоченный [Beauftragte], http://deti.gov.ru/region/dagestan/bio, Zugriff 25.10.2021
- ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
- Russland-Analysen (Nr. 382) / Theresa Hornke (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 25.10.2021
- UNICEF – United Nations Children’s Fund (o.D.): Country profiles: Russian Federation, https://data.unicef.org/country/rus/, Zugriff 25.10.2021
- UNTC – United Nations Treaty Collection (25.10.2021): Convention on the Rights of the Child, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&clang=_en, Zugriff 25.10.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055127.html, Zugriff 25.10.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048103.html, Zugriff 22.10.2021
- WHI – Welthunger-Index (o.D.): Russische Föderation, https://www.globalhunge rindex.org/de/russia.html, Zugriff 25.10.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 16.11.2021
In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese Rechte jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter des Militär- und Sicherheitsdiensts wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestanern etc.], das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel Meldewesen] (FH 3.3.2021).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 2.2.2021; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 6.4.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
- ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
- BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
- US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
- Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021
- EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
- Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
- New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
- Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 10.06.2021
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860150&vernum=-2, Zugriff 18.2.2021
- Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.2.2021
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17339/umfrage/arbeitslosenquote-in-russland/, Zugriff 21.4.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf?_gl=1*2opol5*_ga*MTMwODMzNzE3OC4xNjE4OTg5NzU3*_ga_4YHGVSN5S4*MTYxODk4OTc1Ni4xLjEuMTYxODk4OTc1OS41Nw, Zugriff 21.4.2021
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
● Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
● Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
● Familien mit geringem Einkommen;
● Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Mutterschaft
Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).
Mutterschaftskapital
Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).
Behinderung
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
- RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
- GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021
- IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
- Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
● infektiöse und parasitäre Krankheiten
● Tumore
● endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
● Krankheiten des Nervensystems
● Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
● Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
● Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
● Krankheiten des Kreislaufsystems
● Krankheiten des Atmungssystems
● Krankheiten des Verdauungssystems
● Krankheiten des Urogenitalsystems
● Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
● Krankheiten der Haut und der Unterhaut
● Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
● Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
● Geburtsfehler und Chromosomenfehler
● bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
● Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z. B. PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Letzte Änderung: 10.06.2021
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):
Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)
Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)
Citalopram (BMA 12977)
Fluoxetin (BMA 14483)
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
- International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977
- International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483
- International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863
- International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
- International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271
Rückkehr
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren [vgl. Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen [vgl. Kapitel Sozialbeihilfen] (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).
Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 25.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 21.10.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
COVID-19
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat wurden bisher 0000 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen. Davon sind bisher 0000 Personen verstorben.
Quellen:
- https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 00.02.2022“
2.7. Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde gegen die Bescheide vom 03.02.2022. Darin rügen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, auf die ausführliche und fristgerecht eingebrachte Stellungnahme einzugehen und sie in geeigneter Weise in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das Bundesamt sei zur Objektivität verpflichtet und sei durch das Ignorieren der vorgelegten Beweismittel diesem Grundsatz nicht ausreichend nachgekommen und habe damit das Verfahren mit einem erheblichen Mangel belastet.
Die Beweiswürdigung sei ebenfalls mangelhaft gewesen: Aus all den von der belangten Behörde selbst angeführten Länderberichten ergebe sich, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Terrorverdächtigen in der Russischen Föderation nach wie vor praktiziert werde. Seit 2013 gebe es auch noch neue gesetzliche Regelungen, die die Verfolgung von Angehörigen von Verdächtigen erleichtern. Es reiche der bloße Verdacht für eine Anschuldigung aus und es seien keine Beweise seitens der Sicherheitsbehörden notwendig. Es gebe auch Berichte über Tschetschenen, die aus Europa abgeschoben worden und mit fingierten Anschuldigungen konfrontiert und festgenommen worden seien. Damit entspreche die im laufenden Verfahren geschilderte Bedrohungslage in der Heimat der Beschwerdeführer den Tatsachen. Die belangte Behörde habe das „neue“ Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht entsprechend gewürdigt: So könne man bei Vergewaltigungsopfern nicht immer, wie es die belangte Behörde getan habe, nach logischem Denkvermögen urteilen und es sei auch kein Geheimnis, dass Opfer nicht immer möglichst rasch von den traumatisierenden Erlebnissen erzählen. Die Erstbeschwerdeführer leide seitdem an römisch 40 und habe sogar römisch 40 . Dass die Lage der betroffenen Frauen von sexueller Gewalt in Tschetschenien sich sehr schwierig darstelle, sei auch den angeführten Länderberichten zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte sei es auch nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gewollt habe, dass ihre Familie insbesondere ihr Mann von dem nunmehr geschilderten sexuellen Übergriff erfahren. Soweit die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin vorwerfe, dass ihre Angaben mit den Angaben der anderen Familienmitglieder nicht übereinstimmen, sei dem zu entgegnen, dass sie in den Einvernahmen selbst das Bundesamt aufmerksam gemacht habe, dass sie was Daten angelange sehr vergesslich sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe nur auch Drängen der belangten Behörde versucht, so gut sie gekonnt hab, zeitliche Angaben zu machen, allerdings ohne Anspruch auf genaue Richtigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin habe zusammengefasst durchaus gute und plausible Gründe gehabt, weshalb sie über die Übergriffe erst zu diesem späten Zeitpunkt, und nicht schon früher berichtet habe und ersuche, sowie auch die von der Fünftbeschwerdeführerin geäußerten Probleme mit den tschetschenischen und russischen Sicherheitskräften, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig: Es seien neue Informationen über Verfolgungshandlungen vorgebracht worden, die auch nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren stattgefunden haben. Die Beschwerdeführer haben auch einen Zeugen namhaft gemacht, der diese Angaben bestätigen könne und haben sie zur Glaubhaftmachung der Angaben eine Reihe an neuen Beweismitteln zur aktuellen Lage in Bezug auf das Vorbringen gesammelt und ins Verfahren eingebracht. Da es sich bei der Verfolgung von Islam und den Beschwerdeführern, als seiner Familie, um eine Verfolgung aus politischen Motiven (unterstellte Beteiligung an terroristischen Kampfhandlungen in Syrien) handle, handle es sich um asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden und es gebe keine Möglichkeit sich mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Den Beschwerdeführern sei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, hierbei sei auch im Auge zu behalten, dass sich die Russische Föderation gerade in einer ernst zu nehmenden Auseinandersetzung mit der Ukraine stehe. Die Beschwerdeführer halten sich seit über fünf Jahren hier in Österreich auf. Unter Berücksichtigung des vorliegenden schützenswerten Privatlebens der Beschwerdeführer, sei zumindest eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Schließlich lasse sich auf Grund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer die Erlassung eines Einreiseverbotes, auch gegen die minderjährigen Kinder, wohl nicht rechtfertigen.
3.1. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 03.02.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 vorgelegt und langte am 23.02.2022 hg. ein.
3.2. Am 22.03.2022 teilte die BBU mit, dass der Sechstbeschwerdeführer von der Polizei abgeholt und inhaftiert worden sei.
Am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass betreffend den Sechstbeschwerdeführer eine nationale AFIS-Anfrage und eine SIS-AFIS-Anfrage bestanden.
Am 04.04.2022 teilte das Bundesamt mit, dass der Sechstbeschwerdeführer von 23.03.2022 bis 24.03.2022 im Verfahren römisch 40 wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung für die Staatsanwaltschaft römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft war.
3.3. Am 31.03.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz vom 18.02.2022 mit Hinweis auf die aktuelle Lage in der Russischen Föderation erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG begehrten und die Beschwerdeanträge ausdrücklich aufrecht hielten. Dazu führten Sie aus:
„Wie im Beschwerdeschriftsatz bereits befürchtet, ist die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schon sehr angespannte Lage an der Grenze zur Ukraine eskaliert. Seit 24.02.2022 findet ein Angriffskrieg der Russischen Föderation auf das Nachbarland Ukraine statt. Dies hat zu weitreichenden Sanktionen (zumindest) der westlichen Welt, mit weitreichenden und erst in den kommenden Monaten effektiv spürbaren Sanktionen nicht nur für die russischen Eliten, sondern auch für die russische Bevölkerung geführt.
Diesbezüglich sei auf einen aktuellen Bericht der „tagesschau.de“ vom 14.03.2022, mit dem Titel: „Sanktionen gegen Russland – massiv, aber nicht immer wirksam“ verwiesen, welcher ausschnittsweise zitiert wird:
Bevölkerung bekommt Sanktionen zu spüren
Nicht nur die mehr als 860 Personen auf den Sanktionslisten der EU spüren, dass es der Westen dieses Mal ernst meint mit der Reaktion auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Auch der Bevölkerung in Russland dämmert, dass die guten Zeiten vorbei sind. In Moskau stürmten die Menschen IKEA-Filialen, nachdem der schwedische Konzern angekündigt hatte, sein Geschäft in Russland einzustellen. Sie zählen zu den umsatzstärksten des Unternehmens. Schnell wurden noch Kochtöpfe, Geschirr und Billy-Regale eingekauft, bevor die Filialen schlossen.
Mode-Läden wie Zara, H&M oder Massimo Dutti schlossen ihre Geschäfte. Im Luxuskaufhaus GUM gibt es ganze Etagen mit leeren Regalen. Prada, Gucci oder Louis Vuitton, alle sehr beliebt bei statusbewussten Russen, zogen ihre Waren ab. Westliche Autohersteller, von VW bis General Motors, schlossen ihre Produktion oder liefern keine Fahrzeuge mehr. Mittlerweile fehlt es an allem: von Henkell Freixenet-Sekt bis zu Smartphones von Apple. Im Heimkino zog Spielfilm-Gigant Netflix den Stecker. Kaum ein westliches Unternehmen, das nicht die Reißleine gezogen hat - häufig aus Image-Gründen, vielfach aus Überzeugung.
In russischen Supermärkten gibt es zunehmend Versorgungsprobleme. In vielen Läden sind die Regale leer. Es fehlt an Nudeln, Mehl, Reis und anderen Grundnahrungsmitteln. Viele Einheimische machen Hamsterkäufe, es gibt erste Rationierungen. Selbst der Kreml musste mittlerweile zugeben, die Maßnahmen träfen das Land spürbar: ‚Die Sanktionen sind hart, sie bereiten Probleme‘, so Sprecher Dmitri Peskow. ‚Aber Russland hat das nötige Potenzial, um den Schaden auszugleichen.‘
Eigenes Zahlungssystem hält Kreislauf aufrecht
Neben der Konsumgüterbranche machte auch der Finanzsektor Ernst: VISA, Mastercard und American Express stellten ihre Geschäfte ein. Wer mit diesen Karten von Russland ins Ausland fahren will, kann dort keine Hotelrechnung bezahlen, keinen Mietwagen buchen und auch nicht Shoppen gehen. Wichtige Reiseländer für Russen wie die Türkei oder Zypern berichten über leere Hotels und verwaiste Strände. Problematisch ist der Einsatz der Karten auch, wenn internationale Onlinehändler bezahlt werden sollen. Die sind bei der Bevölkerung beliebt. Dort funktionieren die Karten nicht mehr. Auch PayPal stellte seinen Dienst ein.
Maßnahmen gegen Zentralbank wirken stark
Wesentlich schärfer sind die Maßnahmen gegen die russische Zentralbank, die in dieser Form ihresgleichen suchen. Sie unterbinden sämtliche Geschäftstätigkeiten und Interaktionen mit der Notenbank in Moskau. Dadurch werden insbesondere die Devisenreserven eingefroren. Das Land besitzt Rücklagen in Höhe von rund 630 Milliarden US-Dollar. Davon liegt ein großer Teil im Ausland. Auch bei der Bundesbank gibt es ein Geschäftskonto, das aber nur relativ geringe Guthaben aufweisen soll.
Die Abschottung einer Zentralbank und die Sperrung ihres Zugangs zu Auslandskonten verursacht tendenziell große Probleme, die auch den innerrussischen Geldmarkt beeinträchtigen können. Unruhig und nervös rutschte Zentralbank-Chefin Elwira Sachipsadowna Nabiullina deshalb auf ihrem Stuhl hin und her, als sie der Bevölkerung versichern wollte, die Versorgung mit Bargeld sei garantiert. Zwar gab es zeitweise einen Ansturm auf Bankautomaten und Konten, teilweise auch leere Geldterminals. Insgesamt gelang es der Zentralbank bislang aber, größere Ausfälle zu vermeiden. Die Situation könnte sich verschärfen, sollten die verfügbaren Rücklagen dahin schmelzen.
Rubel derzeit international fast wertlos
Hinzu kommt der dramatische Absturz des Rubel gegenüber anderen Währungen. Die Notenbank sah sich gezwungen, die Leitzinsen auf 20 Prozent zu erhöhen – ein Sprung von über zehn Prozentpunkten. Durch die Einschränkung ihrer Rücklagen und die gekappte Zusammenarbeit mit westlichen Notenbanken ist es für Moskau schwierig, auf den Finanzmärkten wirkungsvoll zu intervenieren und die Währung zu stützen. Lediglich die angeordneten Kapitalmarktkontrollen – etwa, dass Außenstände russischer Unternehmen an westliche Staaten in Rubel zu begleichen sind – konnte die Talfahrt der Währung etwas eindämmen. Allerdings hemmt das zusätzlich die Geschäftstätigkeit – denn russische Rubel möchte im Moment keiner haben.
(Quelle: Sanktionen gegen Russland: Massiv, aber nicht immer wirksam | tagesschau.de)
Die ersten Auswirkungen der Sanktionen sind bereits bei der russischen Bevölkerung angekommen. Und es ist anzunehmen, dass sich die Sanktionen langfristig erst wirklich spürbar auf den Einzelnen auswirken.
Außerdem gibt es großflächige Flugverbotszonen über dem gesamten Krisengebiet Abschiebungen, wie auch freiwillige Ausreisen in die Russische Föderation sind bis auf Weiteres nicht möglich.
Tausende Menschen in der Russischen Föderation, die gegen den Krieg demonstrieren, oder auch nur die Wahrheit über das Kriegsgeschehen berichten, wurden bereits festgenommen.
Wie künftig mit Rückkehrern aus dem (für die russische Regierung inzwischen feindlichen) Westen umgegangen wird, ist nicht absehbar. Auch die Sicherheitslage ist volatil.
Aufgrund der nunmehr geänderten Lage im Heimatland wird der für die Entscheidung in unserem Fall relevante Sachverhalt neu zu ermitteln sein und unser Vorbringen anhand der neuen Lage neu zu beurteilen sein.
Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens (Frist gem. Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG bis 18.04.2022) ist abgesehen davon, dass eine rasche Rückkehr aus faktischen Gründen nicht möglich sein wird, angesichts dessen, dass die Lage aufgrund des Kriegszustandes äußerst volatil ist, die Auswirkungen für den Fall einer Rückkehr nicht absehbar sind und derzeit eine fundierte Prognose nicht möglich ist, nicht länger geboten.
Aus diesen Gründen wird gem. Paragraph 17, Abs. in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und werden die Beschwerdeanträge aufrecht gehalten.“
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde – erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie ist muslimischen Glaubens. Sie spricht die Russisch und Tschetschenisch.
Sie wurde in GROSNY geboren und ist im Dorf römisch 40 in Tschetschenien aufgewachsen. Sie besuchte von 1998 bis 2007 die Schule römisch 40 in ihrem Heimatdorf römisch 40 . Vor ihrer Eheschließung lebte sie bei ihren Eltern und wurde von diesen finanziell versorgt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie im Herkunftsstaat mit den Kindern, ihrer Schwiegermutter und zeitweise ihrem Schwiegervater kostenfrei in einer Wohnung des Cousins ihrer Schwiegermutter in GROSNY im gemeinsamen Haushalt; diese Wohnung steht ihr wie vor ihrer Ausreise nach der Rückkehr jederzeit wieder zur Verfügung. Sie wurde von ihren Schwiegereltern finanziell unterstützt und versorgte sich und ihre Kinder finanziell zudem durch die staatliche Kinderbeihilfe.
Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell und seit dem römisch 40 auch standesamtlich mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. Die Ehe ist weiterhin aufrecht, auch wenn sie seit seiner Inhaftierung in SLOWENIEN nur selten per Telefon in Kontakt zu ihrem Mann steht und keine finanziellen Zuwendungen von ihm erhält; im Bundesgebiet wurde sie von ihm auch vor seiner Inhaftierung in SLOWENIEN nicht finanziell unterstützt.
Ihre Schwägerin, römisch 40 , sowie deren Gatte, ihr Schwager, und deren sechs Kinder leben in Österreich und sind im Bundesgebiet zum befristeten Aufenthalt berechtigt. Der Schwägerin wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher von 13.10.2019 bis 13.10.2022 gültig ist. Die Erstbeschwerdeführerin erhält keine finanziellen Zuwendungen von ihrer Schwägerin bzw. anderen Personen im Bundesgebiet. Sie wird ebenso nicht von deren Kernfamilie finanziell unterstützt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von bzw. zu ihr und ihrer Familie.
Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in Tschetschenien in römisch 40 im Dorf römisch 40 in einem Eigentumshaus, und finanzieren ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt in GROSNY. Er arbeitet als Sicherheitskraft und seine Frau arbeitet in einem Kindergarten in GROSNY. Die beiden anderen Brüder leben im Haus der Eltern. Eine Schwester hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die andere Schwester lebt mit ihrer Familie im Herkunftsland.
Der Vater der Erstbeschwerdeführerin hat drei Brüder und drei Schwestern. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin hat einen Sohn und lebt mit seiner Kernfamilie in römisch 40 von Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel ist lebt im Dorf römisch 40 und arbeitet als Bauarbeiter. Ein Onkel lebt mit drei Kindern und seiner Ehefrau in GROSNY. Eine Tante der Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren vier Kindern und im Dorf römisch 40 in TSCHETSCHENIEN von Erträgen aus der Landwirtschaft. Eine Tante lebt mit ihren drei Kindern und dem berufstätigen Ehemann in römisch 40 . Eine Tante lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in GROSNY.
Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin hat eine Schwester und sieben Brüder. Die Tante Erstbeschwerdeführerin finanziert ihr Leben mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel ist verheiratet, hat neun Kinder und finanziert sein Leben mit seiner Kernfamilie in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel lebt in KIEW. Ein Onkel hat vier Kinder. Seine Kernfamilie lebt vom Einkommen des Onkels als Taxifahrer. Ein Onkel hat sechs Kinder und lebt in GROSNY. Seine Kernfamilie lebt von der Sozialhilfe bzw. der Altersrente. Ein Onkel ist lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in den NIEDERLANDEN. Ein Onkel hat vier Kinder und bezieht im Herkunftsstaat Pensionszahlungen. Seine Kernfamilie finanziert ihr Leben mit Sozialleistungen. Ein Onkel lebt in der UKRAINE.
Die Großeltern der Erstbeschwerdeführerin väterlicherseits sind verstorben. Die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin mütterlicherseits wohnt im Dorf römisch 40 bei einem ihrer Söhne und finanziert ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft.
Die Erstbeschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder. Sie kann den Kontakt zu ihren Onkeln und Tanten jederzeit über ihre Eltern herstellen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Sohnes der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden in der Russischen Föderation, der Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Sie beherrschen die russische und tschetschenische Sprache.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer stehen mit ihrer im Herkunftsstaat lebenden Großmutter mütterlicherseits in Kontakt.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben seit seiner Inhaftierung in SLOWENIEN keinen Kontakt zu ihrem Vater. Vor seiner Inhaftierung lebten die minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit ihrer Mutter und ihren Großeltern, jedoch nicht mit ihrem Vater in einem Grundversorgungsquartier.
Die minderjährigen Beschwerdeführer sind strafunmündig.
1.3. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er ist traditionell und standesamtlich mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet. Er leistet seit seiner Inhaftierung keine finanziellen Zuwendungen an die Erstbeschwerdeführerin oder die gemeinsamen Kinder. Er hat auch vor seiner Inhaftierung in SLOWENIEN die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht finanziell unterstützt.
Er wurde in römisch 40 in KASACHSTAN geboren und ist in GROSNY in TSCHETSCHENIEN aufgewachsen. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er hat im Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulausbildung genossen und ebendort als Bauarbeiter und als Taxifahrer gearbeitet.
Seine bis zum 13.10.2022 aufenthaltsberechtigte Schwester römisch 40 sowie ihr Mann und deren Kinder leben in Österreich.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer hat drei Tanten und einen Onkel väterlicherseits. Eine Tante lebt mit ihrer Familie in DEUTSCHLAND, zwei Tanten leben mit ihren Familien in FRANKREICH und ein Onkel hat Wohnsitze in TSCHETSCHENIEN sowie in KASACHSTAN.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer hat fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Drei Onkel leben in römisch 40 in Tschetschenien. Ein Onkel ist verstorben. Ein weiterer Onkel ist nicht mehr in TSCHETSCHENIEN aufhältig, seine Kernfamilie lebt jedoch in römisch 40 . Eine Tante lebt in römisch 40 . Zwei Tanten leben mit ihren Kernfamilien in römisch 40 in TSCHETSCHENIEN. Drei weitere Tanten leben mit ihren Kernfamilien in GROSNY. Er wurde vor seiner Ausreise von einem Cousin finanziell unterstützt.
Er ist Ende Februar 2014 aus Tschetschenien ausgereist und hat einen Monat lang in der TÜRKEI gelebt. Am 02.04.2014 reiste er nach POLEN und stellte ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.04.2014 reiste er ohne gültiges Reisedokument nach Österreich und stellte 24.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet. Er unterließ die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an das Bundesamt. Der Bescheid wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer blieb entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung in Österreich und stellte am 14.07.2014 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau, seiner Tochter sowie seinem Sohn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer überquerte im Jahre 2017 – von der Russischen Föderation kommend – die ukrainische Grenze und wies sich hierbei im Zuge einer Kontrolle mit einem russischen Reisepass aus. Er hatte sich vom 10.09.2017 bis – zumindest – dem 18.09.2017 in der UKRAINE aufgehalten und wurde wiederum durch Transport im Laderaum eines Kleintransporters illegal nach WIEN gebracht.
Er wurde im SEPTEMBER 2014 vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens im Bundesgebiet förmlich vernommen; das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Er wurde in Österreich insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt: Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte ihn mit Urteil vom 01.06.2016 wegen Diebstahls, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingter Freiheitsstrafe, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil vom 09.12.2019 wegen Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn mit Urteil vom 17.01.2020 wegen Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht ohne Verhängung einer Zusatzstrafe.
Er wurde in SLOWENIEN am 05.11.2020 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.600 verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 bis voraussichtlich Februar 2023. Sie wurde vom Berufungsgericht auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
Gegen ihn lagen in Österreich Anklagen der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges, der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen versuchter schwerer Erpressung, unerlaubten Waffenbesitzes und Körperverletzung und der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen versuchten schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht vor.
Gegen ihn bestand der Verdacht, dass er als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe im „ römisch 40 “ in römisch 40 begangen hat.
Gegen ihn wurde von SLOWENIEN ein Landesverweis (Einreiseverbot) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage am 15.01.2021 mit, dass gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer keine internationale Ausschreibung wegen Terrorismus vorlag. Es waren diesem Bundesamt keine Informationen bekannt, dass gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Terrorismusverdacht bestand, ebenso waren diesem Bundesamt keine Informationen bekannt, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer aus diesem oder einem anderen Grund verurteilt bzw. inhaftiert worden war. Gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin lagen keine internationalen Ausschreibungen wegen Terrorismus vor. Ermittlungen in der Russischen Föderation führte das Bundesverwaltungsgericht in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren nicht durch.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer befindet sich bis voraussichtlich Februar 2023 in einer Haftanstalt in SLOWENIEN in Strafhaft.
1.4. Die Fünftbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch.
Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte zudem in römisch 40 und ab dem Jahre 1994 bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in GROSNY. Sie hat von 1970 bis 1980 die Grundschule in römisch 40 besucht. Sie arbeitete im Herkunftsstaat als Malerin und Stuckakteurin, auf Baustellen sowie als Marktverkäuferin.
Sie ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit dem Sechstbeschwerdeführer verheiratet. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer lebten zehn Jahre nicht im gemeinsamen Haushalt, weil der Sechstbeschwerdeführer im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausreiste. Die standesamtliche Ehe ist weiterhin aufrecht; traditionell sind die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer geschieden. Im Bundesgebiet führen sie aktuell keinen gemeinsamen Haushalt und keine Beziehung. Der Umgang zwischen ihnen ist freundschaftlich.
römisch 40 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers. Die Tochter der Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist mit ihrem Ehemann und den Kindern im Bundesgebiet aufhältig und in Österreich befristet aufenthaltsberechtigt. Die Fünftbeschwerdeführerin pflegte und pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihr. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von bzw. zu ihrer Tochter.
römisch 40 hat mit zwei Kindern in den Sommermonaten des Jahres 2020 für circa drei Wochen ihre Schwiegermutter in GROSNY besucht.
Der Sohn der Fünftbeschwerdeführerin ist weiterhin in SLOWENIEN inhaftiert. Die Fünftbeschwerdeführerin steht nicht in Kontakt zu ihrem Sohn.
Eine Cousine der Fünftbeschwerdeführerin lebt in römisch 40 ; zu dieser hat die Fünftbeschwerdeführerin wöchentlichen Kontakt.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat fünf Brüder und sechs Schwestern. Ein älterer Bruder lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in römisch 40 im Elternhaus der Fünftbeschwerdeführerin. Ein Bruder hat Wohnsitze in KASACHSTAN sowie TSCHETSCHENIEN und finanziert sein Leben mit Weizenhandel. Zwei Brüder leben mit ihren Familien in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Die Frau und die drei Kinder eines verstorbenen Bruders leben in römisch 40 und sind in der Landwirtschaft tätig. Die Frau und beiden Kinder eines weiteren Bruders, dessen aktueller Aufenthaltsort der Fünftbeschwerdeführerin unbekannt ist, leben in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Zwei Schwestern der Fünftbeschwerdeführerin leben in GROSNY, die anderen Schwestern in römisch 40 und römisch 40 . Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, mit welchen sie jeden dritten Tag telefoniert.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat weiters Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, die im Herkunftsstaat leben. Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu einer Cousine im Herkunftsstaat und pflegt weiters Kontakt zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin und den Schwestern des Sechstbeschwerdeführers.
Die Fünftbeschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer kostenfrei in der Wohnung ihres Cousins in GROSNY, welche den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr wieder zur Verfügung steht.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.
Die Fünftbeschwerdeführerin leidet an keiner akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die Fünftbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Der Sechstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist ebendort aufgewachsen.
Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er ist weder Jurist oder Psychologe, noch hat er im Herkunftsstaat die Befugnis als Staatsanwalt bzw. Anwalt tätig zu sein. Er hat von 1966 bis 1976 die Grundschule in römisch 40 besucht und arbeitete im Herkunftsstaat als Bus- und Taxifahrer, als Hilfsarbeiter und war weiters von 2000 bis 2006 als Gerichtsdiener am Gericht in römisch 40 beschäftigt.
Er ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit der Fünftbeschwerdeführerin verheiratet. Die standesamtliche Ehe ist weiterhin aufrecht; traditionell sind die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer geschieden. Aktuell leben nicht im gemeinsamen Haushalt und führen keine Beziehung; der Umgang zwischen ihnen ist freundschaftlich. Da der der Sechstbeschwerdeführer im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausgereiste, lebten sie bereits vor der Ausreise der Fünftbeschwerdeführerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
In FRANKREICH, POLEN und TSCHETSCHENIEN hat er weitere Frauen traditionell geehelicht. Von der zuletzt in FRANKREICH traditionell geehelichten Frau hat er sich im Jahre 2012 getrennt. Der Sechstbeschwerdeführer hat zuletzt im Jahre 2013 eine Staatsangehörige der Russischen Föderation geehelicht. Zu den traditionell geehelichten Frauen hat der Sechstbeschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Er hat seither in Österreich keine weitere Ehe geschlossen.
römisch 40 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sind die gemeinsamen, volljährigen Kinder der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers. Der Sechstbeschwerdeführer steht in Kontakt zu seinem in SLOWENIEN inhaftierten Sohn. Er steht auch in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich befristet aufenthaltsberechtigten Tochter und deren Kernfamilie. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von bzw. zu ihr.
Die Eltern des Sechstbeschwerdeführers und ein Onkel mütterlicherseits sind verstorben. Der Bruder des Sechstbeschwerdeführers lebt gegenwärtig im Elternhaus in römisch 40 ; er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Eine Tante des Sechstbeschwerdeführers ist Mutter von vier Söhnen und zwei Töchtern, welche in INGUSCHETIEN leben und ebendort einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ein Onkel des Sechstbeschwerdeführers hat einen Sohn, welcher mit seiner Familie in Europa lebt. Eine Schwester des Sechstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 in DEUTSCHLAND, zwei Schwestern leben in FRANKREICH. Der Sechstbeschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern.
Der Sechstbeschwerdeführer übersiedelte Jahre 2000 von römisch 40 nach GROSNY übersiedelt. Im Jahre 2007 reiste er von GROSNY nach POLEN und hielt sich ebendort bis zum Jahr 2009 auf. Anschließend reiste er nach FRANKREICH und verblieb dort bis zum Jahre 2012. Anschließend reiste er nach römisch 40 und hielt sich etwa drei bis vier Monate in Österreich auf. Aus Österreich wurde er noch im Jahr 2012 nach POLEN abgeschoben. Anschließend hielt er sich circa eineinhalb Jahre in POLEN auf. Danach hielt er sich einige Monate in DEUTSCHLAND auf. Anschließend daran verbrachte er ca. sieben Monate in Österreich. Seit dem Jahre 2007 hat der Sechstbeschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, FRANKREICH, POLEN und Österreich gestellt, über die allesamt negativ entschieden wurde. In POLEN arbeitete er als Bauarbeiter. In DEUTSCHLAND, FRANKREICH und Österreich ging er keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Er kehrte im Jahre 2015 freiwillig nach TSCHETSCHENIEN zurück, wo er im November 2015 den Führerschein für die Fahrzeugklassen B1, C1, D, D1, BE, CE, C1E, DE, D1E und M machte. Er stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums, den das SPANISCHE Generalkonsulat in MOSKAU am 15.07.2016 abwies, da die Angaben des Sechstbeschwerdeführers zu dem Zweck seines Aufenthaltes nicht glaubwürdig waren.
Der Sechstbeschwerdeführer lebte nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Oktober 2015 2016 sowie im Jänner 2017 in römisch 40 in INGUSCHETIEN bei seiner Tante „ römisch 40 “, welche ihn finanziell unterstützte. Weiters lebte er im Jahre 2016 auch in römisch 40 in der UKRAINE bei einem Freund, welcher ihm ebenso finanzielle Unterstützung zukommen ließ. Er verbrachte vor seiner letzten Ausreise weiters in römisch 40 , wo er bei Verwandten väterlicherseits wohnhaft war, und arbeitete in deren Fischhandel.
Im Jahre 2017 reiste er ohne Visum erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Sechstbeschwerdeführer hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat.
Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist im AFIS ausgeschrieben. Gegen ihn ist zur GZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung anhängig. In diesem Zusammenhang wurde er von 22.03.2022 bis 24.03.2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde nicht verhängt. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich:
2.1. Der Sechstbeschwerdeführer stellte am 16.10.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2021 wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurück und den Sechstbeschwerdeführer nach POLEN aus. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers nach POLEN zuständig war. Mit Erkenntnis vom 19.12.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 20.12.2012 nach POLEN überstellt.
2.2. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer stellte am 23.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 16.05.2014 wegen der Zuständigkeit POLENS zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer nach POLEN an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach POLEN zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2.3. Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten am 13.07.2014 ihren ersten, der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.07.2014 erstbefragt, ebenso die Fünftbeschwerdeführerin.
2.4. Der Sechstbeschwerdeführer stellte am 06.03.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 12.08.2015 wies das Bundesamt den Antrag wegen der Zuständigkeit POLENS zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Sechstbeschwerdeführers nach POLEN an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach POLEN zulässig ist. Er erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid, reiste aber während des Beschwerdeverfahrens unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 20.10.2015 in die Russische Föderation aus. Mit Beschluss vom 09.12.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab.
Am 21.08.2017 stellte der Sechstbeschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.5. Am 29.12.2017 wurden die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen, am 11.01.2018 der Sechstbeschwerdeführer.
Mit Bescheiden vom 17.01.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin, des Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführers sowie des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 13.07.2014 bzw. 21.08.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Es erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin, den Sechstbeschwerdeführer und den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Entscheidung erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2018 Beschwerde. Die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin brachten auch darin keine eigenen Fluchtgründe vor. Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2020, 04.12.2020 und 09.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer nicht teilnahm. Am 04.12.2020 wurden die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters ihrer Rechtsberaterin unter Verdolmetschung durch eine Dolmetscherin, die nicht aus der tschetschenischen Community stammt, befragt, am 02.12.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Begleitung eines Vertreters ihrer Rechtsberaterin von der zuständigen Richterin unter Verdolmetschung durch eine Dolmetscherin, die nicht aus der tschetschenischen Community stammt, von 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr befragt. Bei der Befragung der Beschwerdeführer waren jeweils keine anderen Beschwerdeführer, insb. auch nicht die minderjährigen Beschwerdeführer, im Verhandlungssaal anwesend.
Mit Erkenntnis vom 29.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einreiseverbote gegen die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführer behoben wurden, das Einreiseverbot des Sechstbeschwerdeführers auf zwei Jahre herabgesetzt wurde und allen Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 17.07.2021 eingeräumt wurde.
2.6. Die Beschwerdeführer blieben im Bundesgebiet.
Am 08.06.2021 versuchten die Erst-, Zweit und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiterzureisen. DEUTSCHLAND verweigerte diesen Beschwerdeführern die Einreise und schob sie nach Österreich zurück.
2.7. Am 10.06.2021 stellten diese Beschwerdeführer ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 17.06.2021 stellte der Sechstbeschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer stellte keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; er befindet sich weiterhin in SLOWENIEN in Haft.
Mit Bescheid vom 03.02.2022, zugestellt am 07.02.2022, wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren, gegen die übrigen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2022 Beschwerde.
3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in dem mit 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren:
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin, der Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer brachten in dem mit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vor und stützten ihre Fluchtgründe auf die Verfolgung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer, Gatten der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wurde weder von Militär- bzw. Polizeiangehörigen in der Russischen Föderation bedroht, noch von diesen verfolgt, weil er sich für streunende Hunde eingesetzt hat.
Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat weder eine terroristische Aktivität vorgeworfen, noch wird er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als „Terrorist“ verfolgt werden.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
Da der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist, sind auch keine Verfolgungsgründe von ihm auf die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin, den Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer ableitbar.
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin, der Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer sind aus keinen sonstigen Gründen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in diesem Asylverfahren:
4.1. Die Erstbeschwerdeführerin war nicht daran gehindert, das in diesem Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen bereits in dem mit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren vorzubringen.
Es trifft überdies nicht zu: Die Erstbeschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise nicht ca. zwei Mal pro Monat von KADYROWZY, die auf der Suche nach ihrem Mann waren, aufgesucht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation nicht von KADYROWZY auf der Suche nach ihrem Mann auf den Kopf geschlagen, beschimpft, beleidigt und erniedrigt, vergewaltigt, dabei gefilmt und damit erpresst, damit ihr Mann zurückkehrt.
Fluchtgründe, die nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 entstanden sind, wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin war seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich und ist bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.
4.2. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sind von amtswegen nicht ersichtlich. Die minderjährigen Beschwerdeführer waren in Österreich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens keiner Gefährdung ausgesetzt und sind bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.
4.3. Den Beschwerdeführer droht durch das dem Erkenntnis vom 29.04.2021 zugrundeliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem dem Erkenntnis vom 29.04.2021 zugrundeliegenden Verfahren nicht in der Russischen Föderation ermittelt, sondern eine Anfrage an das österreichische Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestellt und die Antwort dem Parteiengehör unterworfen. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer werden daher nicht wegen ihres Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Interpol gesucht. Gegen den Sechstbeschwerdeführer liegt ein AFIS-Eintrag vor; er wird der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verdächtigt. Der Vater der Beschwerdeführer wird u.a. verdächtigt, unmittelbarer Täter beim Überfall auf ein römisch 40 in römisch 40 2020 gewesen zu sein. Gegen ihn liegen in Österreich auch Anklagen der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges, der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen versuchter schwerer Erpressung, unerlaubten Waffenbesitzes und Körperverletzung und der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen versuchten schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht vor. Gegen ihn ist weder eine Anklage noch ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus-Delikten anhängig.
4.4. Die Fünftbeschwerdeführerin war nicht daran gehindert, das in diesem Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen bereits in dem mit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren vorzubringen.
Es trifft überdies nicht zu: Der Fünftbeschwerdeführerin wurde vor der Ausreise nicht von KADYROWZY die Nase gebrochen und sie wurde nicht von ihnen „gestochen“.
Fluchtgründe, die nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 entstanden sind, wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Die Fünftbeschwerdeführerin war seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich und ist bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass sie wegen ihres Sohnes in Tschetschenien oder an einem anderen Ort der Russischen Föderation verhaftet wird oder wegen der Probleme ihres Sohnes Tschetschenien wieder verlassen muss.
4.5. Das vom Sechstbeschwerdeführer in diesem Asylverfahren erstattete Vorbringen trifft nicht zu: Der Sechstbeschwerdeführer wird nicht wegen seines Sohnes, weil er sich für streunende Hunde eingesetzt hat oder verdächtigt wurde, nach SYRIEN kämpfen gegangen zu sein, von der Regierungsseite/den Bezirkspolizisten gesucht, ebensowenig die anderen Beschwerdeführer. Weder der Sechstbeschwerdeführer noch die übrigen Beschwerdeführer wurden seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 an ihrer russischen Meldeadresse zum Untersuchungsrichter geladen. Es besteht keine reale Gefahr, dass er bei Rückkehr in die Russische Föderation von jungen Burschen erniedrigt oder schlecht behandelt wird. Fluchtgründe, die nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 entstanden sind, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
5. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer bei Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021:
Den Beschwerdeführern war die Rückkehr in die Russische Föderation und in die Teilrepublik Tschetschenien im Speziellen, etwa nach GROSNY, römisch 40 oder die Stadt römisch 40 zumutbar, zumal sie ebendort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügten und von einer Unterstützung durch ihre Familien auszugehen war.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin lebten nach wie vor in römisch 40 im Dorf römisch 40 in finanziell gesicherten Verhältnissen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus. Die Erstbeschwerdeführerin stand in Kontakt zu ihren Eltern, ihren älteren Schwestern und dem jüngsten Bruder, der bei ihren Eltern wohnte. Die Erstbeschwerdeführerin war auch vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Zudem lebten drei Onkel und zwei Tanten der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familien in römisch 40 . Sie hatte auch Anknüpfungspunkte in GROSNY. Ein Bruder, zwei Onkel, eine Tante lebten in GROSNY in finanziell gesicherten Verhältnissen. Zudem lebte eine Schwester von ihr mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in römisch 40 bei römisch 40 . Im Dorf römisch 40 und in römisch 40 lebten weitere Tanten der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen.
Das Elternhaus der Fünftbeschwerdeführerin befand sich in römisch 40 ; dort lebte der ältere Bruder mit seiner Familie. Der Bruder der Fünftbeschwerdeführerin hatte diese nicht aus ihrem Elternhaus „verjagt“. Drei Brüder der Fünftbeschwerdeführerin lebten mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen in römisch 40 . Weiters lebten die Kernfamilie eines weiteren Bruders und zwei Schwestern in römisch 40 . Ein Bruder hatte Wohnsitze in KASACHSTAN und in TSCHETSCHENIEN und lebte in finanziell gesicherten Verhältnissen vom Weizenhandel. Zwei Schwestern lebten in GROSNY, zwei weitere in römisch 40 in den Eigentumshäusern ihrer jeweiligen Schwiegermütter. Eine weitere Schwester lebte mit ihrer Familie in GROSNY. Die Fünftbeschwerdeführerin stand in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin und zu den Schwestern des Sechstbeschwerdeführers.
Auch der Sechstbeschwerdeführer hatte familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sein Bruder lebte mit seinem Sohn in römisch 40 im Elternhaus. Dieser Bruder hatte den Sechstbeschwerdeführer weder aus seinem Elternhaus „verjagt“, noch war ihm der Zutritt dorthin verwehrt. Weiters lebten vier Cousins und zwei Cousinen, die berufstätig waren, in INGUSCHETIEN.
Der Sechstbeschwerdeführer hatte zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Europa: Eine Schwester lebte in DEUTSCHLAND, zwei Schwestern in FRANKREICH. Der Sechstbeschwerdeführer stand in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern, welche ihn bereits in den Jahren 2010 und 2011 mit Geld und Kleidung unterstützt haben und auch bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation – zumindest vorübergehend – unterstützt hätten.
Durch die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie den Sechstbeschwerdeführerin verfügten auch die minderjährigen Kinder – die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer – ebenso über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführer waren bereits vor ihrer Ausreise von ihren Verwandten im Herkunftsstaat unterstützt worden.
Es war keinesfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wären. Die Beschwerdeführer liefen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Sechstbeschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam kostenfrei in einer Eigentumswohnung eines Cousins der Fünftbeschwerdeführerin in GROSNY. Auch der Sechstbeschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise im Jahre 2007 in dieser Wohnung. Dieser Cousin der Fünftbeschwerdeführerin war weder Anfang Dezember 2021 am Corona-Virus verstorben, noch hatte er die Eigentumswohnung verkauft. Den Beschwerdeführern war diese Eigentumswohnung nach wie vor jederzeit zugänglich.
Die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer hatten zudem im Herkunftsstaat die Schule absolviert.
Die Erstbeschwerdeführerin war jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb ihr eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat durchaus zugemutet werden konnte.
Die Fünftbeschwerdeführerin hatte Berufserfahrung als Malerin, Stuckakteurin und Marktverkäuferin. Sie war vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Sie hätte auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Zudem war sie aufgrund ihrer langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat zum Erhalt von Pensionszahlungen berechtigt.
Der Sechstbeschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat als Busfahrer, Taxifahrer und als Bauhilfsarbeiter sowie als Gerichtsdiener gearbeitet. Kurz vor seiner letzten Ausreise im Herkunftsstaat hatte er im Fischhandel seiner Verwandten in römisch 40 gearbeitet. Er hatte zudem in POLEN auf Baustellen, beim Dach- und Ziegelbau gearbeitet, Stuckaturen gemacht und Fliesen gelegt. Er war gesund und arbeitsfähig, weshalb er nach seiner Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen hätte können. Auch der Sechstbeschwerdeführer hatte aufgrund seiner langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat einen Anspruch auf Pensionsleistungen.
Den minderjährigen Beschwerdeführern war es möglich und zumutbar, ihre primarschulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortzusetzen. Sie beherrschten die tschetschenische und russische Sprache.
Die Beschwerdeführer hatten in der Russischen Föderation Anspruch auf die Familienbeihilfe und eine Arbeitslosenunterstützung.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Herkunftsstaat die Auszahlung von „Kindergeld“ nicht verwehrt. Sie hatte in der Russischen Föderation vor ihrer Ausreise Familienbeihilfe erhalten und ihr Leben und jenes der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zum Teil von staatlicher Unterstützung finanziert. Sie konnte dies auch bei einer Rückkehr in Anspruch nehmen. Auch eine vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführer ohne den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, welcher sich damals in Haft befand, stellte kein Rückkehrhindernis dar.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin hatten bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit den minderjährigen Beschwerdeführern – auch in Abwesenheit des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer und des Sechstbeschwerdeführers – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und konnten selbstständig ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder bestreiten.
Als der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in MOSKAU und in anderen Ländern beruflich tätig war, pflegte er zwar fernmündlichen Kontakt mit ihnen, ließ in dieser Zeit aber weder der Erstbeschwerdeführerin noch der Fünftbeschwerdeführerin oder den minderjährigen Beschwerdeführern finanzielle Unterstützung zukommen. Auch gegenwärtig lebte die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung und erhielt weder vor noch nach der Inhaftierung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer in SLOWENIEN Unterstützungsleistungen von diesem.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat waren die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht zu sein.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, lagen nicht vor.
6. Zur aktuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
6.1. Die im Punkt 5. getroffenen Feststellungen treffen weiterhin zu.
6.2. Der Erstbeschwerdeführerin droht überdies kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit durch unsachgemäße Durchführung eines Kaiserschnitts.
Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ca. 2011 aus 2012, psychische Probleme, welche bereits im Herkunftsstaat medikamentös behandelt wurden. Im Jahr 2017 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet eine römisch 40 diagnostiziert und die Einnahme von Medikamente angeordnet. Die Medikamente setzte die Erstbeschwerdeführerin ab.
Eine Selbstmordgefährdung der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass sie sich nicht um ihre Kinder kümmern kann. Sie nimmt römisch 40 , ein angstlösendes und schlafförderndes Medikament, am Abend und römisch 40 , einen Stimmungsaufheller, am Morgen. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens nahm sie keine Termine mehr bei der psychosozialen Betreuung wahr. Nach der Stellung des Folgeasylantrages nahm Sie in römisch 40 wieder psychologische Hilfe in Anspruch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie seit ihrer Übersiedlung nach römisch 40 bzw. römisch 40 wieder psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. Darüberhinaus braucht sie Laborkontrollen der Blutwerte und Tabletten wegen römisch 40 . Im Jänner 2022 hatte sie einen Zahnarzttermin. Gelegentlich hat sie eine Magenverstimmung und nimmt dagegen Medikamente ein.
Ihr Gesundheitszustand hat sich sohin seit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 nicht verschlechtert. Sie ist weiterhin arbeitsfähig und bedarf keiner Behandlung, die in der Russischen Föderation nicht verfügbar ist.
6.3. Die minderjährigen Beschwerdeführer waren und sind gesund.
6.4. Die Fünftbeschwerdeführerin leidet seit ca. 15 Jahren an Rückenschmerzen und seit ca. 10 Jahren an Bluthochdruck. Im Jahr 2018 wurde sie wegen Rückenschmerzen behandelt und im Jahr 2020 wurde im Klinikum römisch 40 eine römisch 40 , eine leichtgradige römisch 40 sowie römisch 40 diagnostiziert und die medikamentöse Behandlung sowie die regelmäßige Blutdruckselbstmessung empfohlen.
Die Fünftbeschwerdeführerin nimmt aktuell ein Blutdruckmedikament und ein Schmerzmittel gegen Rückenschmerzen. Eine weitere Behandlung nimmt sie nicht in Anspruch. Im Übrigen ist sie gesund.
Ihr Gesundheitszustand hat sich sohin seit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 nicht verschlechtert. Sie ist weiterhin arbeitsfähig, mit römisch 40 JAHREN noch im erwerbsfähigen Alter und bedarf keiner Behandlung, die in der Russischen Föderation nicht verfügbar ist. Sie kann zudem eine Altersrente beziehen.
6.5. Der Sechstbeschwerdeführer hat Schulterschmerzen, nimmt ein schmerzstillendes Medikament ein und eine Salbe. Im Übrigen ist er gesund.
Sein Gesundheitszustand hat sich sohin seit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 nicht verschlechtert. Er ist weiterhin arbeitsfähig, mit römisch 40 JAHREN noch im erwerbsfähigen Alter und bedarf keiner Behandlung, die in der Russischen Föderation nicht verfügbar ist. Er kann zudem eine Altersrente beziehen.
6.6. Die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer können daher ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten, weil sie noch im erwerbsfähigen Alter und weiterhin arbeitsfähig sind. Die Beschwerdeführer können, wie im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellt, weiterhin auf die Hilfe ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat zurückgreifen und staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Die erwachsenen Beschwerdeführer können wie vor der Ausreise auch den Lebensunterhalt der minderjährigen Beschwerdeführer sichern.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich bis Februar 2023 in SLOWENIEN in Haft. Wie bereits im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellt, ist es den Beschwerdeführern aber auch weiterhin möglich, ohne ihn in die Russische Föderation zurückzukehren, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
6.7. Die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin sowie die mj. Beschwerdeführer erkrankten im Mai 2021 an Corona. Eine Bereitschaft zur COVID-19 Impfung bestand trotz Impfaufklärung im Juni 2021 bei allen Beschwerdeführern nicht. Wenn die Beschwerdeführer ihre Auffassung ändern, besteht auch in der Russischen Föderation die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.
Die COVID-19-Infektionszahlen waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Verhältnis zur Bevölkerung in der Russischen Föderation im Vergleich zu Österreich geringer und sind dies auch aktuell.
Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat sich – insbesondere mit Blick auf die Beschwerdeführer – zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021 im ersten/dritten Asylverfahren und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 03.02.2022 nicht maßgeblich geändert, auch nicht durch die COVID-19-Pandemie, die bereits im Vorverfahren gewürdigt wurde.
6.8. Im Fall Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht in ihrem Recht auf Leben bedroht oder gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung der Todesstrafe unterworfen zu sein:
Keiner der Beschwerdeführer ist wehrpflichtig. Keiner der Beschwerdeführer ist regimekritisch, exilpolitisch oder journalistisch tätig. Es besteht daher auch im Entscheidungszeitpunkt kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Die Medikamente der Beschwerdeführer sind in der Russischen Föderation verfügbar.
Es besteht auch weiterhin kein stichhaltiger Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführer die von ihnen benötigten Medikamente und Laborkontrollen nicht bekommen oder ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten werden können.
Es besteht auch weiterhin keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Abschiebungen in die Russische Föderation.
7. Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:
7.1. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte seit ihrer Einreise im Jahre 2014 von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Deutschzertifikat absolviert und ist auch zu keiner Deutschprüfung angetreten. Aktuell besucht sie keinen Deutschkurs. Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Sie machte keine Aus- oder Fortbildung in Österreich.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer leben seit ihrer Einreise, der Viertbeschwerdeführer seit seiner Geburt von der Grundversorgung. Von 2014 bis zur versuchten Weiterreise nach DEUTSCHLAND im JUNI 2021 lebten sie in römisch 40 in einem Grundversorgungsquartier, ab JUNI 2021 lebten sie einen Monat lang in der Betreuungsstelle römisch 40 , seither in der Betreuungsstelle in römisch 40 die per PKW fast eine Stunde von römisch 40 entfernt ist.
Die Erstbeschwerdeführerin ist bis dato in Österreich keiner Erwerbsarbeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen; sie absolviert Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Eine verbindliche Einstellungszusage hat sie nicht. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Die Erstbeschwerdeführerin hat außerhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte in Österreich.
7.2. Die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin besuchte ein Jahr lang die Vorschule, danach fast zwei Jahre lang die Volksschule römisch 40 , zudem die Nachmittagsbetreuung und Sprachförderung; sie erhielt schulische Unterstützung in allen Bereichen.
Sie besucht nach der versuchten Weiterreise vor Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, nunmehr seit Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, die dritte Klasse der Volksschule am Wohnort römisch 40 und pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu ihren Schulkollegen. Sie benötigt Deutschförderung.
7.3. Der römisch 40 Drittbeschwerdeführer besuchte ein Jahr lang die Vorschule und danach fast ein Jahr lang die Volksschule römisch 40 , zudem die Nachmittagsbetreuung und Sprachförderung; er erhielt schulische Unterstützung in allen Bereichen.
Er besucht nach der versuchten Weiterreise vor Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, nunmehr seit Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, die zweite Klasse Volksschule am Wohnort römisch 40 und pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu seinen Schulkollegen. Er benötigt Deutschförderung.
7.4. Der römisch 40 Drittbeschwerdeführer besuchte fast ein Jahr lang die Vorschule und danach fast ein Jahr lang die Vorschule römisch 40 , zudem die Nachmittagsbetreuung und Sprachförderung.
Er besucht nach der versuchten Weiterreise vor Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, nunmehr seit Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, die erste Klasse Volksschule am Wohnort römisch 40 und pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu seinen Schulkollegen. Er benötigt Deutschförderung.
7.5. Die Fünftbeschwerdeführerin unterstützt die Erstbeschwerdeführerin in der Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer und unterstützte sie dabei bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat kein Deutschzertifikat absolviert und spricht nicht Deutsch. Sie hat von 04.10.2017 bis 23.11.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1, von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht. Aktuell besucht sie keinen Deutschkurs. Sie hat keine Deutschprüfung absolviert. Sie machte keine Aus- oder Fortbildung in Österreich.
Die Fünftbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise von der Grundversorgung. Von 2014 bis zur versuchten Weiterreise nach DEUTSCHLAND im JUNI 2021 lebte sie in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 , ab JUNI 2021 lebte sie einen Monat lang in der Betreuungsstelle römisch 40 , seither in der Betreuungsstelle in römisch 40 , die per PKW fast eine Stunde von römisch 40 entfernt ist. Sie war bisher nicht erwerbstätig und hat auch keine verbindliche Einstellungszusage. Die Fünftbeschwerdeführerin hat am 28.04.2017 an der Aktion „ römisch 40 “ teilgenommen. Darüber hinaus geht sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Sie nahm einige Male an Veranstaltungen der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 teil, hat dort „Tee getrunken“ und bei „Aufräumarbeiten“ geholfen. Darüber hinaus ist die Fünftbeschwerdeführerin nicht in der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 tätig und auch sonst nicht Mitglied in einem Verein.
7.6. Der Sechstbeschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch. Er lebt seit seiner Einreise von der Grundversorgung und ist in Österreich bislang nicht erwerbstätig gewesen. Er hat keine Einstellungszusage und in Österreich keine Aus- oder Fortbildung absolviert.
Der Sechstbeschwerdeführer lebte während seines ersten Asylverfahrens in der Betreuungsstelle römisch 40 und Betreuungsstelle römisch 40 Nach der Wiedereinreise lebte er drei Wochen in der Betreuungsstelle römisch 40 im Übrigen war er unbekannten Aufenthalts. Während seines dritten Asylverfahrens lebte er in der Betreuungsstelle römisch 40 , danach in römisch 40 und ab 2017 wie die übrigen Beschwerdeführer, jedoch getrennt von diesen in römisch 40 . Seit JUNI 2021 lebte er wie die übrigen Beschwerdeführer einen Monat lang in der Betreuungsstelle römisch 40 , seither in der Betreuungsstelle in römisch 40 , die per PKW fast eine Stunde von römisch 40 entfernt ist.
Er geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach und ist nicht Mitglied in einem Verein.
7.7. Bei den erwachsenen Beschwerdeführern liegt keine Integration im Bundesgebiet vor. Sie sind weder in sprachlicher oder beruflicher, noch gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert.
Alle Beschwerdeführer leben seit weniger als NEUN Monaten an ihrem aktuellen Wohnort, die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen ihre aktuelle Schule erst seit acht Monaten. Diese sind im anpassungsfähigen Alter.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zum Führerschein des Sechstbeschwerdeführers gründen auf den in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren von ihm vorgelegten Dokumentenkopien. Die Feststellungen zur AFIS-Ausschreibung und zum Ermittlungsverfahren GZ römisch 40 betreffend den Sechstbeschwerdeführer gründen auf den Eingaben der BBU und des Bundesamtes im hg. Verfahren, die mit dem IVV-Auszug und der Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.04.2022 in Einklang stehen. Dass er in Österreich keine weitere Ehe einging, steht fest, weil er dazu kein Vorbringen erstattete und weiterhin mit der Fünftbeschwerdeführerin verheiratet ist.
Dass die Haftstrafe des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer in SLOWENIEN vom Berufungsgericht auf drei Jahre erhöht wurde, steht auf Grund der Aussage des Sechstbeschwerdeführers in der Einvernahme fest und wie auch die voraussichtliche Dauer der Haft des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer mit der Mitteilung des Polizeikooperationszentrum römisch 40 vom 24.02.2022 in Einklang. Dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr mit ihm selten telefonisch Kontakt hat, steht auf Grund ihrer Aussage in der Einvernahme fest und ist vor dem Hintergrund, dass sie drei gemeinsame Kinder haben, plausibel.
Die Feststellungen zur Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 15.01.2021 stehen auf Grund des von den Beschwerdeführern in diesem Verfahren vorgelegten Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 fest. Dass das Bundesverwaltungsgericht in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren entgegen der Aussage des Sechstbeschwerdeführers nicht in der Russischen Föderation ermittelte, steht auf Grund der Akten des Bundesverwaltungsgerichts fest.
Im Übrigen gründen die Feststellungen im Punkt 1. auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 29.04.2021. Eine Änderung dieser Umstände haben die Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vorgebracht. Auf Grund ihrer Aussagen steht fest, dass auch weiterhin kein Abhängigkeitsverhältnis von bzw. zu römisch 40 und ihrer Familie besteht, welche ausweislich der aktuellen Registerauszüge weiterhin in römisch 40 lebt.
2. Die Feststellungen zur hg. mündlichen Verhandlung am 02.12.2020, 04.12.2020 und 09.12.2020 gründen auf den betreffenden Verhandlungsniederschriften. Im Übrigen gründen die Feststellungen in den Punkten 2.1. bis 2.5. auf dem Erkenntnis vom 29.04.2021.
Dass die Beschwerdeführer zunächst im Bundesgebiet blieben, die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Monat vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise aber versuchten, nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, dass ihnen DEUTSCHLAND am 08.06.2021 die Einreise verweigerte und sie nach Österreich zurückschob, stand auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin, sowie betreffend den Verbleib im Bundesgebiet auch auf Grund der Aussage des Sechstbeschwerdeführers in der Erstbefragung fest und wird im Beschwerdeschriftsatz bekräftigt.
Die Feststellungen im Punkt 2.7. gründen auf dem verwaltungsbehördlichen Akt.
3. Die Feststellungen im Punkt 3. gründen auf dem Erkenntnis vom 29.04.2021.
4.1. Dass die Erstbeschwerdeführerin in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren nicht daran gehindert war, ihr nunmehriges Asylvorbringen zu erstatteten, steht auf Grund ihrer Aussage in der Erstbefragung fest, die Situation und die Fluchtgründe seien ihr immer bekannt gewesen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, schlimme Sachen in Tschetschenien erlebt zu haben, die sie bei ihrer Befragung im ersten Asylverfahren nicht erzählt habe. Diese wolle sie erst mit einer weiblichen Dolmetscherin in ihrer Sprache – russisch oder tschetschenisch – beim Bundesamt angeben. Damit tut die Erstbeschwerdeführerin nicht dar, dass sie diese nicht bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren angeben konnte, zumal die mündliche Verhandlung von einer Richterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt wurde.
In der Einvernahme am 12.07.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt, warum sie die in dieser Einvernahme erstmals vorgebrachte Vergewaltigung und Erpressung 2011 aus 2012, nicht früher vorgebracht habe, an, eine Vergewaltigung sei eine große Schande und sie habe nicht gewusst, wie ihr Mann reagiere; dies wurde auch im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt. Vor dem Hintergrund, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit ihres Gatten durchgeführt wurde, der zu diesem Zeitpunkt bereits seine Haftstrafe in SLOWENIEN angetreten hatte, tat sie jedoch nicht dar, dass sie in dieser Verhandlung an der Erstattung dieses Vorbringens gehindert war, zumal sie ausführlich ca. sechs Stunden lang befragt wurde, während ihre Schwiegereltern an einem anderen Tag befragt wurden, ihre Kinder nicht anwesend waren und auch die Dolmetscherin nicht aus der tschetschenischen Community stammte.
In weiterer Folge führte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 12.07.2021 aus, sie habe Suizidgedanken gehabt. Es gibt jedoch auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus psychischen Gründen gehindert gewesen wäre, das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zu erstatten, da sich die Suizidgedanken ausweislich ihrer Angaben in der Erstbefragung auf die Zeit vor der Geburt des Drittbeschwerdeführers und vor der Ausreise bezogen und sie „das nicht mehr“ machen wollte, weil sie jetzt drei Kinder hat (der Viertbeschwerdeführer ist 2014 geboren). Die Erstbeschwerdeführerin nahm von 2017 bis 2021 Termine bei der psychosozialen Beratung wahr und Medikamente ein, setzte aber vor der hg. mündlichen Verhandlung ausweislich des Aktes die Medikamente (AS 97: römisch 40 ) ab, setzte aber ihre Therapiegespräche in römisch 40 bis JUNI 2021 (AS 79) fort und gab in der Verhandlung an, einvernahmefähig zu sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass sie aus psychischen Gründen daran gehindert war, dieses Vorbringen bereits in der Verhandlung im Dezember 2020 zu erstatten.
Dass die Erstbeschwerdeführerin daher erstmals im JUNI 2021 in römisch 40 mit einem männlichen Psychologen über die nunmehr vorgebrachte Vergewaltigung und Erpressung gesprochen hat, wie sie in der Einvernahme am 01.12.2021 angab, ist überdies einerseits nicht plausibel, da sie seit 2017 Therapiegespräche in Anspruch nimmt und daher zu den Therapeuten dort eine Beziehung hatte, während sie in römisch 40 nur wenige Tage untergebracht war und keine Beziehung zu dem Therapeuten hatte, von dem sie nur den Vornamen „ römisch 40 “ kannte, und andererseits, weil sie in der Erstbefragung ausdrücklich um eine Befragung durch Frauen ersuchte, um ihr Vorbringen schildern zu können, es sich bei dem Therapeuten „ römisch 40 “ aber um einen Mann handelte.
Mit dem Vorbringen, sie sei nun in einer aussichtslosen Lage und habe nichts mehr zu verlieren, vermag sie ebensowenig darzutun, dass sie in der hg. mündlichen Verhandlung im DEZEMBER 2021 gehindert war, das Vorbringen zu erstatten; ihr Vorbringen in der Einvernahme am 01.12.2021, sie habe in der hg. mündlichen Verhandlung bis zum Schluss gehofft, dass sie in Österreich eine Möglichkeit bekommen, hier zu leben (und dieses Vorbringen daher nicht erstattet), verfing nicht, da sie in der hg. mündlichen Verhandlung ausweislich der Verhandlungsschrift ausführlich über die Bedeutung der Verhandlung und ihre Mitwirkungspflicht belehrt wurde und von ihrer Rechtsberaterin betreut und in der Verhandlung vertreten wurde.
Das in diesem Asylverfahren erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist nicht glaubhaft:
Das nunmehrige Fluchtvorbringen widerspricht ihrer Aussage im ersten Asylverfahren, sie habe keine eigenen Fluchtgründe: So gab sie in der Erstbefragung am 14.07.2014 an, sie habe zuhause keine Probleme gehabt, sie sei weder geschlagen, bedroht noch von jemandem mitgenommen worden. Sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Mann da sei. Ebenso gab sie in der Einvernahme am 29.12.2017 an, dass sie hier sei, weil ihr Mann hier sei. Sie wolle mit ihrem Mann leben. Sie habe keine eigenen Probleme vorzubringen. Sie stütze sich mit ihren Problemen auf die Probleme ihres Mannes. Sie befürchte nichts, sie wolle lediglich mit ihrer Familie zusammenleben. Dies bestätigte sie in der hg. mündlichen Verhandlung.
Das Vorbringen ist weiters deshalb unglaubhaft, weil es auf der Verfolgung ihres Gatten, des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer, aufbaut – die Erstbeschwerdeführerin gibt an, sie habe genötigt werden sollen, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt zu geben bzw. ihren Mann zur Rückkehr zu bewegen. Wie bereits im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellt wurde, wurde ihr Gatte aber vor seiner Ausreise nicht gesucht; sein Fluchtvorbringen war nicht glaubhaft.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation verfolgt worden wäre, wie er in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren vorbrachte, wäre das nunmehrige Vorbringen betreffend die Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin nicht plausibel und nicht glaubhaft:
Hinzu kommt nämlich, dass sich das nunmehrige Fluchtvorbringen – ungeachtet zeitlicher Unschärfen im Vorbringen – auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Gatte der Erstbeschwerdeführerin der Fünftbeschwerdeführerin und dem Gatten der Erstbeschwerdeführerin in ihrem ersten Asylverfahren zufolge noch nicht gesucht wurde: Diese Aussage der Fünftbeschwerdeführerin in der Einvernahme entsprach dem Vorbringen des Gatten der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren, er sei (erst) Ende 2013 angerufen worden, dass ihm etwas angehängt werden sollte. Es ist daher nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin 2011 aus 2012, vergewaltigt hätte werden sollen, um sie unter Druck zu setzen, damit ihr Mann zurückkommt.
Schließlich kommt hinzu, dass ausweislich des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von ihrem Gatten mit dem Viertbeschwerdeführer schwanger wurde, feststeht, dass ihr Gatte ca. acht Monate vor der Ausreise nach Österreich jedenfalls zu ihr zurückkehrte, ohne festgenommen zu werden, und dass ausweislich des Umstandes, dass ihr Gatte der Vater des Drittbeschwerdeführers ist, der am 12.12.2012 geboren wurde, feststeht, dass er zur Erstbeschwerdeführerin zurückgekehrt war, nachdem er sich im Sommer 2011 für Straßenhunde eingesetzt hatte, was seinem Vorbringen zufolge der Grund für seine Verfolgung war.
Es ist zudem nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht einordnen konnte, ob die vorgebrachte Vergewaltigung drei Monate nach der Geburt ihrer ersten Tochter (Dezember 2011) oder nachdem sie drei Monate mit dem ersten Sohn schwanger war (April 2012) oder nachdem sie drei Monate mit dem zweiten Sohn schwanger war (Februar 2014), wie die Fünftbeschwerdeführerin angab, stattfand. Das vermochte sie mit dem Beschwerdevorbringen, sie sei sehr vergesslich und vergesse teilweise sogar die Geburtsdaten ihrer Kinder und habe nur auf Drängen der Behörde versucht, konkretere zeitliche Angaben zu machen, nicht zu erklären. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin sind auch darüber hinaus widersprüchlich: Während die Erstbeschwerdeführerin angab, sie habe, als sie vergewaltigt worden sei, erst ein Kind – die Tochter – gehabt, mit der die Fünftbeschwerdeführerin währenddessen spazieren gewesen sei, gab die Fünftbeschwerdeführerin an, dass die Erstbeschwerdeführerin damals bereits zwei Kinder gehabt habe – die Tochter und den älteren Sohn – und dass sie mit den beiden währenddessen spazieren gewesen sei. Diesen Widerspruch vermochte die Fünftbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der Einvernahme im Dezember 2021, die Erstbeschwerdeführerin sei manchmal verwirrt, ihre Aussage stimme 100%ig, nicht zu entkräften, da sie angab, bis zur Einvernahme im JULI 2021 von der Vergewaltigung nichts gewusst zu haben. Es ist daher nicht glaubhaft, dass sie die Vergewaltigung zeitlich besser einordnen kann, als ihre Schwiegertochter. Umgekehrt ist auch das Beschwerdevorbringen, ihre Schwiegermutter habe (der Erstbeschwerdeführerin) gesagt, dass ihre psychischen Probleme begannen, als die Tochter 14 Monate alt gewesen sei, und das sei nicht ein Hören-Sagen-Bericht sondern eine Wahrnehmung, der mehr Gewicht beigemessen werden sollte, nicht plausibel, da der Gatte der Erstbeschwerdeführerin dessen Vorbringen in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren zufolge auch im November 2012 (als die Tochter 14 Monate alt war) noch nicht verfolgt wurde; es ist daher nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin im November 2012 vergewaltigt worden sein sollte, um ihren Gatten zur Rückkehr zu bewegen, wenn die Behörden ihn – seiner Aussage zufolge – erst ab 2013 verfolgten.
Das Beschwerdevorbringen, dass Vergewaltigungsopfer nicht immer „nach logischem Denkvermögen“ urteilen und auch hier in Österreich nicht immer „möglichst rasch“ von den meist traumatisierenden Ereignissen erzählen, kein Geheimnis sei, verfing nicht, da das erste Asylverfahren ab 2014 sechs Jahre lang dauerte und die Erstbeschwerdeführerin ab 2017 Therapie in Anspruch nahm.
Vor diesem Hintergrund wäre es daher selbst wenn man vom Zutreffen des vom Vater der minderjährigen Beschwerdeführer in dem mit 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen ausginge, unplausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin im Dezember 2011 bzw. April 2012 bzw. Frühjahr 2014 vergewaltigt und mit einem Video erpresst worden wäre, damit sie den Aufenthaltsort ihres Gatten bekannt gibt bzw. damit dieser zurückkehrt.
Umso mehr ist dies der Fall, weil auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht, dass das Fluchtvorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer nicht zutraf.
Dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 keine neuen Fluchtgründe eingetreten sind, steht fest, weil die Erstbeschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, sondern auch in der Erstbefragung vorbrachte, dass ihre alten Asylgründe aufrecht bleiben, und auch keine neuen Fluchtgründe ersichtlich sind.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nie einer Verfolgung ausgesetzt war, steht fest, weil sie keine vorbrachte und auch von amtswegen keine festgestellt werden kann.
Dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Umstandes fest, dass seit Erlassung des Erkenntnisses keine neuen Fluchtgründe hinzukamen und das nunmehrige Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.
4.2. Dass die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe haben, gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung ausdrücklich an.
Mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei schon 10 Jahre alt, und dass ein Tschetschene nach Tschetschenien abgeschoben, am gleichen Tag mitgenommen und bis dato verschollen sei, tat die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 12.07.2021 keine Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführer dar, da nicht ersichtlich ist, warum die Zweitbeschwerdeführerin oder ihre Geschwister mitgenommen werden sollten, zumal ihr Großvater, der Sechstbeschwerdeführer, nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im Oktober 2015 bis zu seiner Wiederausreise 2017 unbehelligt auch im Herkunftsstaat bei seiner Tante „ römisch 40 “ in INGUSCHETIEN lebte und auch an die Behörden in TSCHETSCHENIEN herantrat, um den Führerschein zu machen; dabei war er keinen Problemen ausgesetzt, wie auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht. Weiters war auch ihre Tante römisch 40 , die Schwester des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer, 2020 in der Russischen Föderation, ihre Schwiegermutter besuchen; sie war dabei keinen Problemen ausgesetzt, wie im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellt wurde.
Dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe eingetreten sind, steht fest, weil die Erstbeschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe für die minderjährigen Beschwerdeführer vorbrachte und auch keine neuen Fluchtgründe ersichtlich sind: Mit Erkenntnis vom 29.04.2021 wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen ihres Vaters nicht zutraf. Das Fluchtvorbringen der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie des Sechstbeschwerdeführers in diesem Verfahren treffen ebenso nicht zu. Daher droht den minderjährigen Beschwerdeführern auch auf Grund der in diesem Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe keine Verfolgung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich nie einer Verfolgung ausgesetzt waren, steht fest, weil die Erstbeschwerdeführerin keine vorbrachte und auch von amtswegen keine festgestellt werden kann.
4.3. Dass den Beschwerdeführern durch das dem Erkenntnis vom 29.04.2021 zugrunde liegende Verfahren keine Verfolgung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat droht, steht entgegen dem Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers fest, weil das Bundesverwaltungsgericht ausweislich des Aktes und der Stellungnahme, die dem Parteiengehör unterworfen wurde, nicht in der Russischen Föderation ermittelt, sondern eine Anfrage an das österreichische Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestellt hatte. Dass der Sechstbeschwerdeführer einen AFIS-Eintrag hat, ist nicht auf eine Interpol-Fahndung wegen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen, wie er behauptete, sondern auf ein österreichisches Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen – nicht terroristischen – Vereinigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden.
Die Beschwerde geht wie bereits die Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon aus, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr Verfolgung droht, weil dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer unterstellt werde, in SYRIEN gekämpft zu haben bzw. unterstellt werde, Terrorist zu sein. Dies trifft nicht zu: Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat weder eine terroristische Aktivität vorgeworfen, noch wird er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als „Terrorist“ verfolgt werden, wie auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht, er war in der Russischen Föderation keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Soweit sich der Sechstbeschwerdeführer nunmehr auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung stützt, tut er damit keinen neuen Sachverhalt dar; diese Stellungnahme wurde im Erkenntnis vom 29.04.2021 ausführlich berücksichtigt. Soweit sich der Sechstbeschwerdeführer nunmehr darauf beruft, dass es polizeiliche Ermittlungen gegeben habe, ist auf die Vorstrafen des und offenen Anklagen gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu verweisen. Auch diese wurde im Erkenntnis vom 29.04.2021 ausführlich berücksichtigt. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer brachte in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren als Fluchtgrund im Übrigen vielmehr vor, er sei deswegen verfolgt worden, weil er sich für Straßenhunde eingesetzt habe. Daher steht auch fest, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung als Angehörige eines mutmaßlichen Terroristen oder SYRIEN-Kämpfers droht. Damit steht in Einklang, dass der Sechstbeschwerdeführer 2015, sohin ein Jahr nach der Ausreise des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer, in die Russische Föderation zurückkehrte, statt sein Asylverfahren in POLEN zu führen, und dabei keiner Gefährdung ausgesetzt war, wie auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht, und dass seine Tochter, römisch 40 , als sie 2020 in die Russische Föderation zurückkehrte, um ihre Schwiegermutter zu besuchen, keiner Gefährdung ausgesetzt war, wie ebenfalls auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht. Daran hat sich seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 auch nichts geändert – dass er sich seither terroristisch betätigt habe oder ein Strafverfahren gegen ihn aus diesem Grund eröffnet wurde, wurde nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden: Er verbüßt seither durchgehend eine Haftstrafe wegen Schlepperei in SLOWENIEN. Daher steht fest, dass den Beschwerdeführern auch weiterhin keine Verfolgung droht, weil sie eben keine Angehörige eines mutmaßlichen Terroristen oder SYRIEN-Kämpfers sind.
4.4. Die Fünftbeschwerdeführerin war nicht daran gehindert, das in diesem Verfahren erstattete Fluchtvorbringen bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Asylverfahren vorzubringen, weil ihr der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund „immer schon bekannt“ war, wie sie in der Erstbefragung angab.
Mit dem Vorbringen in der Einvernahme am 12.07.2021, sie habe das Vorbringen in der Einvernahme (im ersten Verfahren) nicht erstatten können, weil ihr Sohn dabei gewesen sei und sie ihm das verheimlichen habe wollen, tat sie, ungeachtet dessen, dass sie noch in derselben Einvernahme korrigierte, sie seien nacheinander und jeweils alleine befragt worden, keinen Hinderungsgrund dar, warum sie es nicht zumindest in der hg. mündlichen Verhandlung im DEZEMBER 2021 erstatten konnte, an der ihr Sohn ebenfalls nicht teilnahm, weil er bereits in SLOWENIEN in Haft war.
Ebensowenig tat sie mit dem Vorbringen, der Dolmetscher in der Einvernahme 2017 habe schlecht russisch gesprochen, oder die Referentin habe sie nie nur schnell befragt und loswerden wollen nicht dar, warum sie das Vorbringen nicht jedenfalls in einer dreitägigen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer sehr guten Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstatten konnte.
Das Vorbringen, ihr sei die Nase gebrochen worden, zog die Fünftbeschwerdeführerin in der Einvernahme im Dezember 2021 zurück und gab an, ihre Nase sei nicht gebrochen gewesen. Mit dem Vorbringen, sie sei ins Bein gestochen worden, tat sie mit dem weiteren Vorbringen im Dezember 2021, sie habe den Täter angezeigt und er sei verurteilt worden, ebensowenig eine Verfolgung dar.
Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen widerspricht im Übrigen ihrer Aussage in der Erstbefragung am 14.07.2014, sie sei weder bedroht noch geschlagen worden und hierhergekommen, weil ihr Sohn hier sie und sie in der Nähe ihres Sohnes leben wolle. Auch in der Einvernahme am 29.12.2017 gab sie an, dass sie keine eigenen Probleme vorzubringen habe und sich mit ihren Problemen auf die Probleme ihres Sohnes stütze, und dass sie in Österreich sei, weil sie mit ihrem Sohn zusammenleben wolle. Sie habe keine eigenen Probleme vorzubringen. Sie habe ihre Heimat wegen der unsicheren Lage und auf Grund der Tatsache, dass ihre bereits in Österreich lebende Tochter sie aufgefordert habe, nach Österreich zu reisen, verlassen.
Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen ist auch deshalb unglaubhaft, weil es auf die Verfolgung ihres Sohnes aufbaut. Dass ihr Sohn vor seiner Ausreise nicht verfolgt wurde und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war, stellte das Bundesverwaltungsgericht aber bereits mit Erkenntnis vom 29.04.2021 fest.
Dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 keine neuen Fluchtgründe eingetreten sind, steht fest, weil die Fünftbeschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, sondern auch in der Erstbefragung vorbrachte, dass sie ihren Fluchtgrund bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, und weil auch keine neuen Fluchtgründe ersichtlich sind.
Dass die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich nie einer Verfolgung ausgesetzt war, steht fest, weil sie keine vorbrachte und auch von amtswegen keine festgestellt werden kann.
Dass die Fünftbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Umstandes fest, dass seit Erlassung des Erkenntnisses keine neuen Fluchtgründe hinzukamen und das nunmehrige Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.
4.5. Der Sechstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er immer wieder Kontakt nach Hause zu Bekannten aufgenommen habe und dass diese ihm mitgeteilt haben, dass er nach wie vor von der Regierungsseite gesucht werde; wenn er zurückkehre, werde er umgebracht oder verhaftet.
Mit dem Vorbringen in der Einvernahme am 12.07.2021, die Polizei in Österreich komme immer wieder zu seinem Sohn, tut der Sechstbeschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass sich dieses Vorbringen wegen der Haftstrafe seines Sohnes in SLOWENIEN jedenfalls auf die Zeit vor der Erlassung des Erkenntnisses am 29.04.2021 bezieht – keine Verfolgung seines Sohnes und daher abgeleitet seiner Person in der Russischen Föderation dar, weil es sich um die Ermittlung österreichischer Behörden wegen des Verdachts in Österreich begangener Delikte handelt, die mit den Verurteilungen, Anklagen und auch mit dem Verdacht, sein Sohn sei unmittelbarer Täter beim Überfall auf ein Wettlokal in römisch 40 im SEPTEMBER 2020 gewesen, in Einklang stehen. Diese Ermittlungen durch österreichische Behörden gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wurden bereits im Erkenntnis vom 29.04.2021 ausführlich berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt wurden keine Verfolgungshandlungen nach diesem Zeitpunkt vorgebracht und können auch nicht festgestellt werden.
Der Sechstbeschwerdeführer bringt vor, wegen seines Sohnes in der Russischen Föderation gesucht und vorgeladen zu werden. Dies ist jedoch einerseits nicht glaubhaft, weil das Fluchtvorbringen seines Sohnes nicht glaubhaft war und auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 feststeht, dass sein Sohn in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurde, und andererseits, weil sein Sohn bereits 2014 ausreiste und der Sechstbeschwerdeführer 2015 freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrte, statt sein Asylverfahren in Polen zu führen, den Führerschein in Tschetschenien machte und dabei oder sonst während seines Aufenthalts keiner Gefährdung wegen seines Sohnes ausgesetzt war.
Nicht plausibel ist das Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer auch nach Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 an ihrer Meldeadresse in der Russischen Föderation geladen werden sollten, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, warum sie sieben bzw. 14 Jahre nachdem sie dort nicht mehr dort wohnen und sieben bzw. vier Jahre nach der letzten Ausreise aus der Russischen Föderation, nunmehr dort geladen werden sollten. Die Ladungen legte er auch nicht vor.
Dass er nach der freiwilligen Ausreise 2015 in seine Mietwohnung in Tschetschenien lebte, wie er in der Einvernahme am 12.07.2021 vorbrachte, wo er von Vermummten geschlagen worden sei, widerspricht im Übrigen seinen Angaben im dritten Asylverfahren und den Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021, er habe nach der Rückkehr in INGUSCHETIEN bei seiner Tante „ römisch 40 “, in römisch 40 in der UKRAINE und in römisch 40 in WEISSRUSSLAND gelebt.
Dass der Geheimdienst auch nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 nach seinem Sohn in TSCHETSCHENIEN suche und die Nachbarn befrage, ist überdies nicht plausibel, da nicht glaubhaft ist, dass es dem russischen Geheimdienst nicht möglich wäre, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Gerichtsverfahren in SLOWENIEN herauszufinden, dass sein Sohn in SLOWENIEN verurteilt wurde und dort eine Haftstrafe verbüßt, sohin definitiv seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 kein SYRIEN-Kämpfer sein kann.
Mit dem Vorbringen in der Einvernahme am 12.07.2021, dass jeder geschlagen, getötet und bestraft werde, der das verdiene, wie der Direktor des Teleradiosenders gesagt habe, tut der Sechstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass sein Sohn in der Russischen Föderation vor seiner Ausreise 2014 nicht verfolgt wurde und der der Sechstbeschwerdeführer 2015 freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrte, statt sein Asylverfahren in POLEN zu führen, und in der Russischen Föderation keinen Problemen ausgesetzt war, keine Verfolgung seiner Person dar, weil nicht ersichtlich ist, warum er nunmehr verfolgt werden sollte.
Dass die ganze Welt wisse, dass die Personen, die (iSv alle) nach Tschetschenien geschickt werden bzw. abgeschoben werden, bestraft werden dort, wie der Sechstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 12.07.2021 angab, widerspricht den Länderfeststellungen und trifft nicht zu. Ein Grund, warum der Sechstbeschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bestraft werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Dass er im Falle der Rückkehr 100%ig von jungen Burschen erniedrig und schlecht behandelt werde, wie der Sechstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 01.12.2021 vorbrachte, ist nicht plausibel, weil nicht ersichtlich ist, warum er von jungen Burschen erniedrigt und schlecht behandelt werden sollte und ein derartiges Vorbringen auch in den Länderberichten keine Grundlage findet.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass nun ein Zeuge namhaft gemacht worden sei, der die Angaben des Sechstbeschwerdeführers bestätige. Die Bezugnahme auf einen namentlich nicht genannten Nachbarn bzw. Bekannten im Herkunftsstaat (AS 6, 83, AS 131 f.), der nicht als Zeuge befragt werden kann, stellt jedoch kein „Namhaftmachen“ eines Zeugen dar.
Dass seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 keine neuen Fluchtgründe eingetreten sind, steht fest, weil der Sechstbeschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorbrachte, sondern auch in der Erstbefragung vorbrachte, die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben, und auch keine neuen Fluchtgründe ersichtlich sind.
Dass der Sechstbeschwerdeführer in Österreich nie einer Verfolgung ausgesetzt war, steht fest, weil er keine Verfolgung seiner Person vorbrachte und auch von amtswegen keine festgestellt werden kann. Das Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers in der Einvernahme am 12.07.2021, alle zwei, drei Monate werde in Österreich ein Tschetschene getötet, trifft überdies nicht zu. Mit dem Vorbringen, ein Tschetschene, der seinen Pass vernichtet, zerrissen und weggeschmissen und gesagt habe, dass alle Banditen und Mörder sind, danach überfallen wurde, tat der Sechstbeschwerdeführer keinen Bezug zu seiner Person dar.
Dass der Sechstbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Umstandes fest, dass seit Erlassung des Erkenntnisses keine neuen Fluchtgründe hinzukamen und das nunmehrige Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.
5. Die Feststellungen zu 5. Gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021.
6. Dass die im Punkt 5. getroffenen Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer weiterhin zutreffen, steht fest, weil die Beschwerdeführer Gegenteiliges in diesem Asylverfahren nicht vorbrachten. Soweit der Sechstbeschwerdeführer die Feststellungen des Gerichts im Erkenntnis vom 29.04.2021 unsubstantiiert bestritt (er habe keine Tante in INGUSCHETIEN, er habe in TSCHETSCHENIEN zwei Studien absolviert), tat er keine Änderung der Lage seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 dar.
6.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am 12.07.2021 an, dass sie alle ihre Kinder per Kaiserschnitt geboren habe und dass ihr die Ärzte bei der Entbindung des Viertbeschwerdeführers in Österreich gesagt haben, dass die Kaiserschnitt-Operationen in Tschetschenien sehr schlecht durchgeführt worden seien. Sie gab an, dass viele Frauen an einem Kaiserschnitt in Tschetschenien sterben. Da sie auch angab, dass sie nach der Entbindung des Viertbeschwerdeführers in Österreich 2014 keine Kinder mehr bekommen könne, tat sie mit diesem Vorbringen aber nicht dar, dass ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch eine unsachgemäße Durchführung eines Kaiserschnitts droht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021.
Eine Selbstmordgefährdung der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, da sich die Suizidgedanken ausweislich ihrer Angaben in der Erstbefragung auf die Zeit vor der Geburt des Drittbeschwerdeführers und somit vor der Ausreise aus der Russischen Föderation bezogen und sie „das nicht mehr“ machen wollte, weil sie jetzt drei Kinder hat (der Viertbeschwerdeführer ist 2014 geboren). Entgegen dem Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Kinder zu betreuen, da die Beschwerdeführerinnen und die minderjährigen Beschwerdeführer seit ihrer Einreise 2014 in Quartieren der Grundversorgung leben und weder ein Einschreiten der Jugendwohlfahrt ersichtlich ist, noch behauptet wurde; ein Unterstützungsbedarf der Erstbeschwerdeführer ist über die Sprach- und Lernförderung mangels Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin auch den Empfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Bedenken ob des Wohls der Kinder in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin sind auch in dem dem Erkenntnis vom 29.04.2021 vorangegangenen Verfahren ausweislich dieses Erkenntnisses nicht entstanden. Dass die Fünftbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdeführerin in der Betreuung der Kinder unterstützt, ist hingegen glaubhaft und vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin bereits in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt lebten und weiterhin im gemeinsamen Haushalt leben, plausibel.
Die Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben in der Einvernahme am 12.07.2021 und 01.12.2021 sowie dem Umstand, dass sich die im JULI 2021 vorgelegten Befunde AS 83 – 99 auf den Zeitraum bis Februar 2019 beziehen, dass sich die undatierte Zeitbestätigung der psychosozialen Beratungsstelle AS 79 auf die Therapie in römisch 40 bezieht, wobei die Erstbeschwerdeführerin nicht vorbrachte, seit ihrer Wiedereinreise am 08.06.2021 und ihrer Unterbringung in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 weiterhin in römisch 40 in Betreuung zu sein, und dass der undatierten Überweisung an das Labor durch einen Arzt in römisch 40 wegen Müdigkeit und Psychopharmaka [Rest unlesbar] kein Befund beilag. Das Beschwerdevorbringen, dass nun der Weg für eine weiterführende Psychotherapie offen wäre, ist nicht nachvollziehbar, da die Erstbeschwerdeführerin von 2017 bis 2021 Termine in der psychosozialen Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, einer Therapie bisher also keine Hindernisse im Wege standen.
Auf Grund des Vergleichs des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Bescheides vom 03.02.2022 steht fest, dass sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verschlechtert hat.
Auch seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 31.03.2022 keine Änderung des Gesundheitszustandes vorgebracht.
Auf Grund des Gesundheitstandes der Erstbeschwerdeführerin steht fest, dass sie auch weiterhin arbeitsfähig ist.
Dass römisch 40 in der Russischen Föderation erhältlich ist, steht auf Grund der Anfragebeantwortung International SOS via MedCOI (25.2.2019) fest, die bereits im Erkenntnis vom 29.04.2021 zitiert wurde. römisch 40 ist ein römisch 40 , das die Erstbeschwerdeführerin zum Einschlafen nimmt. Da psychische Erkrankungen ausweislich der Länderberichte hauptsächlich mit Medikamenten behandelt werden, besteht ausweislich der Länderberichte kein Zweifel daran, dass die Erstbeschwerdeführerin dieses oder ein äquivalentes Präparat zum Einschlafen auch in der Russischen Föderation beziehen kann. Psychotherapie ist auch in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien möglich. Da die medizinische Grundversorgung ausweislich der Länderberichte in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien gewährleistet ist, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die von der Erstbeschwerdeführerin benötigten Blutkontrollen und Medikamente gegen Magenverstimmungen und Anämie auch in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien, verfügbar sind.
Das Vorbringen in der Beschwerde zur Retraumatisierung durch Rückkehr nach Tschetschenien verfängt vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht, da nicht festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt wurde.
6.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführer gründen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dem Umstand, dass in Beschwerde und Stellungnahme nichts Gegenteiliges behauptet wurde und auch keine Befunde vorgelegt wurden.
6.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021.
Die Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben in der Einvernahme am 12.07.2021 und 01.12.2021 sowie dem Umstand, dass sie keine Befunde vorlegte.
Auf Grund des Vergleichs des Gesundheitszustandes der Fünftbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Bescheides vom 03.02.2022 steht fest, dass sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verschlechtert hat.
Auch seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde und der Stellungnahme keine Änderung des Gesundheitszustandes vorgebracht.
Auf Grund des Gesundheitstandes der Fünftbeschwerdeführerin steht fest, dass sie auch weiterhin arbeitsfähig ist.
Dass Medikamente zur Behandlung von römisch 40 , sohin auch Blutdruckmedikamente, in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar sind, steht auf Grund der im Erkenntnis vom 29.04.2021 wiedergegeben Anfragebeantwortungen ( römisch 40 – Ausschussbericht 17.09.2020, 18.12.2019; römisch 40 – Ausschussbericht 25.10.2019; römisch 40 – Ausschussbericht 23.05.2017; Ausschussbericht 08.06.2012; römisch 40 – Ausschussbericht 08.06.2012; römisch 40 – Ausschussbericht 31.08.2012) fest. Die Fünftbeschwerdeführerin brachte weder eine Änderung der Medikation (was mit dem Umstand, dass sie keine neuen Befunde in Vorlage brachte, in Einklang steht), noch eine Änderung der Versorgungslage in der Russischen Föderation vor; für letzteres ergibt sich auch aus den Länderinformationen, wonach die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation verfügbar ist, kein Anhaltspunkt.
6.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sechstbeschwerdeführers bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021.
Die Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Sechstbeschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 12.07.2021 und 01.12.2021 sowie dem Umstand, dass er keine Befunde vorlegte.
Auf Grund des Vergleichs des Gesundheitszustandes des Sechstbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Bescheides vom 03.02.2022 steht fest, dass sich sein Gesundheitszustand seither nicht verschlechtert hat. Auch seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde und der Stellungnahme keine Änderung des Gesundheitszustandes vorgebracht.
Auf Grund des Gesundheitstandes des Sechstbeschwerdeführers steht fest, dass er auch weiterhin arbeitsfähig ist.
Er benötigt aktuell nur eine Salbe und ein schmerzstillendes Medikament wegen Schulterschmerzen. Da in der Russischen Föderation ausweislich der Länderinformationen die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, steht fest, dass der Sechstbeschwerdeführer die von ihm verwendete oder alternative Präparate in der Russischen Föderation erhalten kann.
6.5. Dass die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer ihren Lebensunterhalt wieder durch Erwerbsarbeit bestreiten können und die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nunmehr durch Erwerbsarbeit bestreiten kann, steht auf Grund des Alters, der Sprachkenntnisse und des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitserfahrung des Sechstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin fest, ebenso auf Grund der Arbeitserfahrung, die die Erstbeschwerdeführerin nunmehr im Rahmen der Remunerationstätigkeiten in der Küche und in der Wäscherei gewonnen hat. Dass die Beschwerdeführer wieder auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zurückgreifen können, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 und des Umstandes fest, dass die Beschwerdeführer keine Änderung dieser Umstände behauptet haben; anderes ist auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführer wieder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können und die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer Anspruch auf eine staatliche Pension haben, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 fest; eine Änderung der Umstände haben die Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auf Grund der Länderberichte nicht ersichtlich.
6.6. Auf Grund der GVS-Auszüge steht fest, dass die Beschwerdeführer im MAI 2021 an COVID-19 erkrankt und somit genesen sind, ebenfalls, dass sie sich nicht impfen haben lassen. Auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass sie genesen sind, kann nicht festgestellt werden, dass sie einer COVID-19-Risikogruppe angehören. Dass in der Russischen Föderation Impfungen gegen COVID-19 verfügbar sind, steht auf Grund der Länderberichte fest. Dass die die Infektionszahlen in Österreich im Verhältnis zur Bevölkerung erheblich über denen in der RUSSISCHEN FÖDERATION liegen, steht auf Grund der notorischen Datenlage fest (zB https://orf.at/corona/daten/oesterreich; https://covid19.who.int/region/euro/country/ru).
6.7. Dass sich die Lage in der Russischen Föderation zwischen der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich geändert hat, steht auf Grund des Vergleichs der Länderberichte fest.
Mit Stellungnahme vom 01.02.2022 legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „TIERISCHE ANGST“ von Evgeny BELOV vom 02.06.2021 betreffend Entführungen in Tschetschenien vor, Unterüberschriften „Gequält und hingerichtet“ und „‘Bienen‘ gegen das KADYROW-Regime“. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen. Weiters legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „‘Sie wollen ihn dazu bringen zu sagen, dass er gelogen hat. Und dann werden sie schlagen.‘ Zeugin von Folter auf dem OMON-Stützpunkt in GROSNY nach Abschiebung aus FRANKREICH an tschetschenische Sicherheitskräfte übergeben“ von Julia SAGUEVA vom 11.04.2021 vor. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen. Dazu legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „Entführung, Folter, Personenkult. Ergebnisse 2021 in Tschetschenien“ von Petr SEVRJUK vom 04.01.2022 vor. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen. Weiters legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „Entführungen in Tschetschenien sind systemisch geworden“ von Oleg TIKUMOV vom 27.10.2017 vor. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen. Weiters legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „Entführungen in Tschetschenien, Reinigung in der SHAMI-Jurte. Aus Österreich deportiert Tschetschene, der von KADYROWITEN entführt wurde“ vom 22.12. (Jahreszahl nicht angegeben, Autor nicht angegeben) vor. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen. Weiters legten die Beschwerdeführer die deutsche Fassung des Artikels „Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien sollten untersucht und nicht vertuscht werden“ vom 18.03.2021 (Autor nicht angegeben) vor. Diesem Beitrag ist kein Bezug zu den Beschwerdeführern zu entnehmen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in keinem dieser Artikel erwähnt werden, haben die Beschwerdeführer haben weder vorgebracht, am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, noch sind sie Proponenten der LGTBIQ-Community, noch haben sie oder ihre Angehörigen sich den Militanten in SYRIEN angeschlossen, noch sind sie regimekritisch oder politisch engagiert oder Angehörige des salafistischen oder wahabitischen Islams, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger. Daher – und vor dem Hintergrund, dass der Sechstbeschwerdeführer 2015 statt sein Asylverfahren in POLEN zu führen, freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und dabei keinen Problemen ausgesetzt war, obwohl er sich an die Behörden wandte und in Tschetschenien den Führerschein machte, und römisch 40 , die Tochter des Sechstbeschwerdeführers, 2020 in die Russische Föderation zurückkehrte, um ihre Schwiegermutter zu besuchen, und dabei keinen Problemen ausgesetzt war – folgt das Gericht den Länderfeststellungen, denenzufolge es keine allgemeine Gefährdung für Rückkehrer gibt und die Lage in der Russischen Föderation für gewöhnliche Bürger stabil ist.
Soweit sich die Stellungnahme dem Bundesamt gegenüber in weiterer Folge wieder auf die Lage der Angehörigen von Terrorverdächtigen bezieht, ist auf die Feststellungen zu den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, die nicht Angehörige von Terrorverdächtigen sind.
Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesamt habe diese Stellungnahme ignoriert, trifft das Beschwerdevorbringen nicht zu: Es ist der belangten Behörde vielmehr nicht entgegenzutreten, wenn sie vor dem Hintergrund der Länderberichte und den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dass den Beschwerdeführern bei der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung oder Gefährdung iSd Artikel 2, 3, EMRK droht. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen zum Länderinformationsblatt im Hinblick auf die Kapitel zu dschihadistischen Kämpfern und SYRIEN-Kämpfern.
Gleiches gilt auch für die Rüge in der Beschwerde betreffend Berichte über die Lage vergewaltigter Frauen in Tschetschenien: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin (der Beschwerdeschriftsatz ist in der „ich“ Form – ausweislich der S 3 aus Sicht des Sechstbeschwerdeführers verfasst, betreffend die Lage von Vergewaltigungsopfern auf S 9 des Beschwerdeschriftsatzes geht das Gericht aber davon aus, dass sich das „ich“ auf die Erstbeschwerdeführerin und nicht auf den Sechstbeschwerdeführer bezieht) nicht vergewaltigt wurde. Es ist der belangten Behörde vielmehr nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Feststellungen zu den Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin zur Feststellung gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr keine Gefährdung droht.
Dass die Beschwerdeführer jemals in den Blick der russischen Behörden gekommen sind, kann auf Grund der Feststellungen im Erkenntnis vom 29.04.2021 und auf Grund der Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht festgestellt werden. Dass eine Änderung der Lage oder der Fluchtgründe im Verhältnis zum Erkenntnis vom 29.04.2021 eingetreten ist, behauptet die Beschwerde im Übrigen gar nicht.
Soweit sich die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidung über den Asylantrag auf den Ukraine-Konflikt bezieht, verkennt sie, dass neues Sachverhaltsvorbringen, damit auch der Krieg in der Ukraine, in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN) ist: Der Russische Überfall auf die Ukraine 2022 begann am 24.02.2022 (zB https://de.wikipedia.org/wiki/Russischer_%C3%9Cberfall_auf_die_Ukraine_2022), sohin nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
6.8. Auch aus aktueller Sicht hat sich durch den russischen Überfall auf die Ukraine 2022 die Lage in der Russischen Föderation für die Beschwerdeführer nicht geändert: Dies behauptet die Beschwerde auch nicht.
In der Stellungnahme vom 31.03.2022 zitieren die Beschwerdeführer den Bericht der Tagesschau.de vom 14.03.2022, „Sanktionen gegen Russland – massiv, aber nicht immer wirksam“ und beziehen sich auf die darin geschilderten Versorgungsengpässe bzw. Rationierungen. Dass die Grundversorgung der Bevölkerung von diesen partiellen Versorgungsengpässen und Rationierungen abgesehen nicht mehr gewährleistet ist, brachten die Beschwerdeführer nicht vor; das kann auch nicht festgestellt werden vergleiche Leere Regale in russischen Supermärkten: Regierung dementiert Mangel an Nahrungsmitteln - n-tv.de vom 23.03.2022). Dies trifft vor allem auf die Beschwerdeführer zu, die zahlreiche Verwandte haben, die eine Landwirtschaft führen, zumal die Beschwerdeführer auch bisher von ihren Angehörigen unterstützt wurden. Auch mit dem Vorbringen zur Einstellung des Russlandgeschäftes durch Visa, Mastercard und American Express sowie Paypal tun sie daher nicht dar, dass ihre Grundbedürfnisse in der Russischen Föderation nicht decken können vergleiche https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html; auch https://www.dw.com/de/welche-auswirkungen-die-sanktionen-gegen-russland-haben/a-61255802; https://de.euronews.com/my-europe/2022/03/18/russland-zwischen-sanktionen-und-staatsbankrott), ebenso mit dem Vorbringen betreffend den zeitweisen Ansturm auf Bankomaten und Geldterminals sowie die Inflation und den Absturz des Rubel.
Aktuell kommt es in der Russischen Föderation zu Hamsterkäufen v.a. bei Antidepressiva, Schlaftabletten, Insulin, Krebs- und Herzmedikamenten, Hormonen und Verhütungsmitteln und in der Folge zu Lieferproblemen, wie zuvor bei Zucker, Windeln und Damenhygieneprodukten (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/sanktionen-gegen-russland-kein-fiebermedikament-in-apotheken-17936510.html vom 05.04.2022); die russische Pharmaindustrie ist jedoch von den Sanktionen nicht betroffen (https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/russland-medizinische-versorgung-100.html vom 25.03.2022), lebenswichtige Produkte in der Gesundheit (davon sind zB Viagra und Botox ausgenommen) und in der Landwirtschaft werden von europäischen Unternehmen trotz der Sanktionen weiterhin in die Russische Föderation geliefert (https://www.t-online.de/finanzen/unternehmen-verbraucher/id_91850640/bayer-pfizer-und-co-so-abhaengig-ist-russland-von-westlichen-medikamenten.html vom 18.03.2022; Pharmabosse vs. Putin: Versorgung vor Überzeugung | APOTHEKE ADHOC (apotheke-adhoc.de) vom 10.03.2022). Es wird damit gerechnet, dass die Verbraucher Medikamente bis inkl. letzter oder dieser Woche aufstocken und dass der Ansturm auf Medikamente ab April/Mai um 30 % zurückgehen wird (http://www.russland.news/russische-aerzte-meldeten-mangel-an-mehr-als-80-medikamenten/ vom 22.03.2022). Vor diesem Hintergrund und auf Grund der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht fest, dass sie auch vor dem Hintergrund der Sanktionen auf Grund des Krieges in der Ukraine die von den Beschwerdeführern benötigten Medikamente oder alternative Präparate in der Russischen Föderation wieder beziehen werden können, auch wenn im März 2022 auf Grund von Hamsterkäufer Engpässe bei Antidepressiva und Magenmedikamenten bestanden, zumal sie sich für die Übergangszeit Medikamente aus Österreich mitnehmen können; Einfuhrverbote bestehen nicht, die von ihnen verwendeten Medikamente sind in der Russischen Föderation ausweislich der Länderinformationen im Erkenntnis vom 29.04.2021 zugelassen. Mit steigenden Preisen für Medikamente wird ausweislich der zitierten Quellen gerechnet. Auf Grund der sozialen Absicherung der Beschwerdeführer durch den Pensionsanspruch der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, der Arbeitsfähigkeit der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, der Möglichkeit, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen und die Unterstützung durch die Angehörigen in der Russischen Föderation, von denen viele eine Landwirtschaft betreiben, sowie des Umstandes, dass ihnen eine Wohnung in GROSNY wie vor der Ausreise unentgeltlich zur Verfügung steht, steht dennoch fest, dass die Beschwerdeführer auch bei steigenden Preisen für Medikamente faktisch Zugang zu den von ihnen benötigten Medikamenten haben werden.
Was das Vorbringen großflächiger Flugverbotszonen über dem Kriegsgebiet in der Stellungnahme vom 31.03.2022 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht in die Ukraine abgeschoben werden sollen und die Russische Föderation den Flugverkehr mit einigen Staaten bereits wieder aufgenommen hat (https://www.vn.at/newsticker/russland-fliegt-52-freundliche-laender-wieder-an/2364302).
Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.03.2022, dass die Sicherheitslage volatil ist und nicht absehbar ist, wie mit Rückkehrern aus dem inzwischen feindlichen Westen umgegangen werde, tut diese auf Grund der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2022 vor dem Hintergrund der aktuellen Medienberichterstattung keine Rückkehrgefährdung dar, zumal keiner der Beschwerdeführer journalistisch oder exilpolitisch tätig ist.
6.9. Dass keiner der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist, steht vor dem Hintergrund der Länderberichte auf Grund des Alters des Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführers und des Geschlechts der Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin fest.
Dass keiner der Beschwerdeführer regimekritisch, exilpolitisch oder journalistisch tätig ist, steht fest, weil dies von keinem der Beschwerdeführer behauptet wurde. Dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Leben oder ihre Freiheit auf Grund ihrer Religion gefährdet ist, steht auf Grund der Länderberichte fest, die ausweislich der notorischen Medienberichte weiterhin aktuell sind. Gleiches trifft auf ihre Nationalität, ihre politischen Ansichten, ihre Rasse und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu.
Auf Grund der Ausführungen im Punkt 6.8. besteht auch weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer die von ihnen benötigten Medikamente und Behandlungen nicht mehr bekommen oder ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
Dass weiterhin keine Empfehlung vorläufiger Maßnahmen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte betreffend Abschiebungen in die Russische Föderation bestehen, steht auf Grund der Homepage des Gerichtshofes fest vergleiche https://www.echr.coe.int/Documents/FS_Interim_measures_DEU.pdf)
7. Dass die Erst-, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 keinen Deutschkurs gemacht haben, keine Aus- und Fortbildung und weiterhin nicht Deutsch sprechen, steht fest, weil sie diesbezügliches in den Einvernahmen am 12.07.2021 und 01.12.2021 sowie in der Beschwerde und Stellungnahme nicht angegeben haben; die vorgelegten Deutschkursbestätigung beziehen sich auf den Zeitraum vor dem 29.04.2021 und wurden in diesem Erkenntnis bereits berücksichtigt.
Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf den GVS-Auszügen, die Feststellungen zu den Wohnorten der Beschwerdeführer auf den ZMR-Auszügen, die mit den GVS-Auszügen in Einklang stehen, ebenso mit den Angaben der Beschwerdeführer. Da die Beschwerdeführer seit JUNI 2021 nicht mehr in römisch 40 wohnen, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass sie noch regen und regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden, Cousinen und Cousins haben, die über eine Stunde Fahrtzeit entfernt weiterhin in römisch 40 leben.
Dass die erwachsenen Beschwerdeführer weiterhin nicht erwerbstätig sind, steht auf Grund ihrer Aussagen und den GVS-Auszügen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung erbringen, steht auf Grund der Bestätigungen der Betreuungseinrichtung fest, die sie im Verfahren vorgelegt haben.
Dass die Erstbeschwerdeführerin keine verbindliche Einstellungszusage hat, steht fest, weil das undatierte Schreiben AS 77 bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vorgelegt und im Erkenntnis gewürdigt wurde (Erkenntnis S 154; Niederschrift 02.12.2020, S 33, Beilage C). Dass die Erstbeschwerdeführerin in keinem Verein ist und keine sozialen Kontakt in Österreich außerhalb ihrer Familie hat, steht auf Grund ihrer Aussagen in den Einvernahmen vom 12.07.2021 und vom 01.12.2021 fest.
Dass die Fünftbeschwerdeführerin über keine verbindliche Einstellungszusage verfügt, steht fest, weil sie keine vorlegte. Dass sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, steht fest, weil sie keine vorbrachte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Charakteristikum“ betitelten Schreiben einer ehem. oberösterreichischen Landtagsabgeordneten, das aus Mai 2021 datiert und sich noch auf den Aufenthalt der Fünftbeschwerdeführerin in römisch 40 bezieht. Dass sich die Fünftbeschwerdeführerin nunmehr in römisch 40 in einer kirchlichen Gemeinschaft oder Frauenrunde engagiert, brachte die Fünftbeschwerdeführerin nicht vor. Das Schreiben ihrer Tochter vom 23.02.2018 wurde – wie die Bestätigungen betreffend die Aktion „ römisch 40 “ vom 28.04.2017 und den römisch 40 – ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 29.04.2021 gewürdigt; dass sich eine Änderung des Verhältnisses zu ihrer Tochter seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 ergeben hat, hat die Fünftbeschwerdeführerin nicht behauptet.
Dass der Sechstbeschwerdeführer nicht ehrenamtlich tätig ist und sich nicht in einem Verein engagiert, steht fest, weil er dies in den Einvernahmen am 12.07.2021 und am 01.12.2021 nicht vorbrachte.
Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Empfehlungsschreiben für die minderjährigen Beschwerdeführer beziehen sich auf die Schulgemeinschaft in der Volksschule römisch 40 ; auf diesen gründen die Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer bis 02.06.2021 und zum Deutschförderbedarf der minderjährigen Beschwerdeführer. Auf Grund der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten aktuellen Schulbesuchsbestätigungen steht fest, dass die minderjährigen Beschwerdeführer seit 13.09.2021 die dritte, zweite bzw. erste Klasse der Volksschule römisch 40 besuchen. Insofern ist das Beschwerdevorbringen zur Integration der minderjährigen Beschwerdeführer in der Schule zu relativieren, als die minderjährigen Beschwerdeführer erst seit acht Monaten diese Schule besuchen. Ebenso ist das Beschwerdevorbringen, die minderjährigen Beschwerdeführer dürften nicht aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden, zu relativieren: Entgegen dem Erkenntnis vom 29.04.2021 nahm die Erstbeschwerdeführerin die minderjährigen Beschwerdeführer noch während des Schuljahres 2020 aus 2021, aus der Schule und versuchte, mit ihnen nach DEUTSCHLAND weiterzureisen. Auf Grund des Umstandes, dass die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer nicht deutsch sprechen, steht fest, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen im Rahmen ihrer Familie, die auf Grund des Alters der minderjährigen Beschwerdeführer ihr Hauptbezugspunkt ist, mit der tschetschenischen und russischen Kultur vertraut gemacht wurden; dem entsprechen auch die Ausführungen in den Empfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 zum Deutschförderbedarf der minderjährigen Beschwerdeführer.
Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021. Dass sich die Beschwerdeführer bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft eingefunden haben, konnte auf Grund der Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden; soweit diese auf Empfehlungsschreiben rekurrieren, ist anzumerken, dass sich diese auf den Aufenthalt der Beschwerdeführer in römisch 40 beziehen; Empfehlungsschreiben betreffend ihre Integration am Wohnort römisch 40 , wo sie seit JULI 2021 leben, legten die Beschwerdeführer nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz
1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet (zur Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG s. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 45 ff.).
2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
3. Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben (s. EuGH 09.09.2021, Rs. XY, C-18/20) ist es aber nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, VerfahrensRL „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, VerfahrensRL vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuenElemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, VerfahrensRL keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, VerfahrensRL ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 74 ff.; s. auch VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
4. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist bei der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid dessen ungeachtet nur die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
5. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer hat keinen Folgeantrag gestellt.
Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Das neue Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (sie sei vergewaltigt und mit dem Video erpresst worden, damit der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zurückkehrt) datiert vor der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat und ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.04.2021 umfasst. Die Erstbeschwerdeführerin war nicht daran gehindert, dieses Vorbringen bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vorzubringen. Vor allem aber wohnt diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern inne: Das Vorbringen ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft. Es baut zudem auf der im Erkenntnis vom 29.04.2021 für nicht glaubhaft erachteten Verfolgung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer auf. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer kehrte nicht in die Russische Föderation zurück. Das Vorbringen, er werde verdächtigt, in SYRIEN gekämpft zu haben, auf das sich die Beschwerde stützt, bezieht sich ebenfalls auf den Zeitraum vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021; in diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft. Weder wurden neue Beweismittel vorgebracht, auf Grund welcher nun eine Gefährdung aus diesem Grund festzustellen ist, noch hat der – sich seither durchgehend in SLOWENIEN in Strafhaft befindliche – Vater der minderjährigen Beschwerdeführer seither Handlungen gesetzt, auf Grund welcher nunmehr festzustellen wäre, dass er wegen des Verdachts, in SYRIEN gekämpft zu haben, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Neue Umstände, auf Grund welcher er nunmehr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre, wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Somit wurden aber auch keine neuen Umstände dargetan, auf Grund welcher die Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit zum Vater der minderjährigen Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Das neue Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin (sie sei von KADYROWZY auf der Suche nach ihrem Sohn geschlagen und „gestochen“ worden) datiert vor der Ausreise der Fünftbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat und ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.04.2021 umfasst. Die Fünftbeschwerdeführerin war nicht daran gehindert, dieses Vorbringen bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vorzubringen. Vor allem aber wohnt diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern inne: Das Vorbringen ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft. Es baut zudem auf der im Erkenntnis vom 29.04.2021 als nicht glaubhaft festgestellten Verfolgung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer auf. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.04.2021 im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war.
Das neue Vorbringen des Sechstbeschwerdeführerin (er sei bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation von KADYROWZY auf der Suche nach dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer 2015 misshandelt worden) datiert vor der erneuten Ausreise des Sechstbeschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat 2017 und ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.04.2021 umfasst. Der Sechstbeschwerdeführer war nicht daran gehindert, dieses Vorbringen bereits in dem mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vorzubringen. Dem neuen Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers (er und die anderen Beschwerdeführer seien an ihrem Wohnsitz wegen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer geladen worden, nach ihnen werde gesucht) wohnt kein glaubhafter Kern inne: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist dieses Vorbringen an sich nicht glaubhaft und baut zudem auf dem Vorbringen der Verfolgung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer auf, von der im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellt wurde, dass es nicht zutrifft.
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben somit keine neuen Elemente vorgebracht, die vom Sechstbeschwerdeführer vorgebrachten Elemente sind nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass den Antragstellern ein Schutzstatus zuzuerkennen ist.
Auch von Amtswegen sind sowohl auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer (russische Staatsbürger, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, nicht politisch oder exilpolitisch aktiv, nicht journalistisch aktiv), als auch auf Grund der Länderberichte keine Umstände erkennbar, auf Grund derer den Beschwerdeführern nunmehr asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.
Das Bundesamt hat die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten daher zu Recht zurückgewiesen.
5. Die Beschwerdeführer brachten auch betreffend den subsidiären Schutz keine neuen Elemente und Erkenntnisse vor, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ihnen ein Schutzstatus zuzuerkennen ist:
Ein „real risk“ vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 13.12.2017, Ra 2017/01/0187), dass die Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sind, konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der Beschwerde nicht entnommen werden.
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist, wie in der Beweiswürdigung keine wesentliche Änderung eingetreten, auch nicht betreffend die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind weiterhin arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie können wieder staatliche Leistungen in Anspruch nehmen und wieder auf die Hilfe ihrer Angehörigen zurückgreifen. Es steht ihnen weiterhin eine Wohnung im Herkunftsstaat zur Verfügung.
Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderbericht auch darin beizupflichten, dass sich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION, insbesondere in Tschetschenien, seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren, das mit Erkenntnis vom 29.04.2021 endete, nicht wesentlich geändert hat. Auch auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat sind die Beschwerdeführer keine Bedrohung ausgesetzt, ebensowenig sind sie auf Grund der COVID-19-Pandemie durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt.
Auch von Amtswegen sind sowohl auf Grund der persönlichen Verhältnisse (verfügbarer Wohnraum, Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer, Pensionsberechtigung der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, Sprachkenntnisse und Sozialisierung in der Kultur des Herkunftsstaates, Zugang zu sozialen Leistungen, Krankenversicherung und Grundversorgung, unterstützendes soziales Netz, keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, verfügbare Behandlung) der Beschwerdeführer, als auch auf Grund der Länderberichte (insb. stabile Sicherheitslage für „gewöhnliche“ Bürger) keine Umstände erkennbar, auf Grund derer den Beschwerdeführern nunmehr im Herkunftsstaat eine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 droht.
Das Bundesamt hat die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten daher zu Recht zurückgewiesen.
6. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung war Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden war, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte; dies galt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte.
Die mj. Beschwerdeführer sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und sohin Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.
7. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und den damit in Zusammenhang stehenden Absprüchen:
1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Diese Bestimmung ist auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach Paragraph 68, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die Beschwerdeführer befinden sich mit Ausnahme des Viertbeschwerdeführers und des Sechstbeschwerdeführers seit Juli 2014, sohin seit sieben Jahren und neun Monaten, im Bundesgebiet. Der Viertbeschwerdeführer ist im August 2014 im Bundesgebiet geboren und beläuft sich sein Aufenthalt ebenfalls auf ca. sieben Jahre und acht Monate. Der Sechstbeschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 ins Bundesgebiet ein, kehrte nach der Abschiebung nach POLEN aber nach Österreich zurück, kehrte dann aber freiwillig in die Russische Föderation zurück und reiste im Jahr 2017 erneut ins Bundesgebiet ein; insgesamt beträgt sein Aufenthalt im Bundesgebiet ca. fünfeinhalb Jahre (zwei Monate im Jahr 2012, sieben Monate im Jahr 2015 und seit August 2017). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist jedoch nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da die Folgeantragsverfahren der Beschwerdeführer nicht zugelassen wurden und überdies mit der Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 geendet hätte.
Die Beschwerdeführer verfügen über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.
4. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Die Beschwerdeführer sind bereits länger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig, allerdings waren sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich niedergelassen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern zB um ihren Vater handelt (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Der Sechstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführer sind verheiratet und die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer leben – abgesehen vom Sechstbeschwerdeführer – zusammen in einem Haushalt; zum Sechstbeschwerdeführer werden freundschaftliche Beziehungen gepflegt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß. Durch die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2012, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers. Er hält sich seit jedenfalls NOVEMBER 2020 nicht mehr in Österreich auf. Gegen ihn bestehen auf Grund des Erkenntnisses vom 29.04.2021 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Auch SLOWENIEN, wo er derzeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, erließ einen Landesverweis gegen ihn. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer greift daher nicht in ihr Recht auf Familienleben mit dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer ein, weil dieser im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist. Der Eingriff in das Familienleben – der Sechstbeschwerdeführer hat nur telefonisch Kontakt zu ihm, die Erstbeschwerdeführerin hat kaum und nur per Telefon Kontakt zu ihm, die minderjährigen Beschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin haben keinen Kontakt zu ihm – ist vielmehr dem Vollzug der Freiheitsstrafe in SLOWENIEN geschuldet. Das Familienleben mit dem Vater der Beschwerdeführer kann nach Verbüßen der Freiheitsstrafe in der Russischen Föderation fortgesetzt werden.
Die Tochter der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers und somit die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin und Tante der minderjährigen Beschwerdeführer, deren Gatte und deren Kinder leben in Österreich. Weder lebten die Beschwerdeführer mit ihnen jedoch im gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung zu ihnen fällt daher nicht in den Schutzbereich des Familienlebens und ist im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.
Ebensowenig fällt die Beziehung der Fünftbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich aufhältigen Cousine in den Schutzbereich des Familienlebens: Auch mit ihr bestand kein gemeinsamer Haushalt und auch von und zu ihr besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch diese Beziehung ist im Rahmen des Privatlebens der Fünftbeschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Ein schützenswertes Familienleben zu anderen in Österreich aufhältigen Personen liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgebracht.
Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer ein.
4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).
Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Die Beschwerdeführer sind bis auf den Sechstbeschwerdeführer als Asylwerber seit fast acht Jahren in Österreich aufhältig, der Sechstbeschwerdeführer seit ca. fünfeinhalb Jahren. Auf Grund des über fünfjährigen Inlandsaufenthalts, ist vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen. Der Eingriff in ihr Privatleben durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch verhältnismäßig:
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer reisten im JULI 2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, der Vierbeschwerdeführer wurde im AUGUST 2014 hier geboren. Diese Beschwerdeführer hielten sich auf Grund eines – im Ergebnis nicht berechtigten – Asylantrages bis 29.04.2021 als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief bis 17.07.2021. Am 08.06.2021 versuchten diese Beschwerdeführer unrechtmäßig nach DEUTSCHLAND weiterzureisen. DEUTSCHLAND verweigerte ihnen die Einreise. Sie wurden nach Österreich zurückgeschoben. Der Ausreiseverpflichtung kamen sie nicht nach. Sie stellten am 10.06.2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz, die nicht zugelassen wurden.
Der Sechstbeschwerdeführer lebte ab 2007 als Asylwerber in POLEN und FRANKREICH. 2012 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde zurückgewiesen und der Sechstbeschwerdeführer vier Monate später nach POLEN abgeschoben. Anschließend hielt er sich als Asylwerber in POLEN und DEUTSCHLAND auf, bis er 2014 erneut unrechtmäßig nach Österreich einreiste. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde erneut zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung angeordnet. Statt sein Asylverfahren in POLEN zu führen kehrte er unter Gewährung von Rückkehrhilfe 2015 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück, bis er – nachdem ihm SPANIEN 2016 die Ausstellung eines Touristenvisums verweigerte – 2017 erneut unrechtmäßig nach Österreich einreiste. Er hielt sich auf Grund eines – im Ergebnis nicht berechtigten – Asylantrages bis 29.04.2021 als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief bis 17.07.2021. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.06.2021 das vierte Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Das erste/dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer dauerte mit sechs Jahren unverhältnismäßig lange, was jedoch auch der gestaffelten Stellung der Asylanträge (Antrag des Viertbeschwerdeführers, zweiter Antrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer, dritter und vierter Antrag des Sechstbeschwerdeführers), der Überlastung der Asylbehörden 2015 aus 2016,, den Einschänkungen durch die CORONA-Pandemie im Gerichtsbetrieb 2020 und dem unbekannten Aufenthalt des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer 2020 geschuldet war. Das zweite/vierte Asylverfahren der Beschwerdeführer dauerte im verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren zusammen zehn Monate, sohin verhältnismäßig kurz. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie durften nicht auf die Fortsetzung ihres Privatlebens im Bundesgebiet vertrauen, zumal sie sich seit 29.04.2021 entgegen einer Rückkehrentscheidung, der Sechstbeschwerdeführer sogar entgegen einem Einreiseverbot in den Schengenraum im Bundesgebiet aufhielten.
Die erwachsenen Beschwerdeführer nützten diesen insgesamt langen Zeitraum ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zur Integration:
Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch; sie besuchte zwar die Deutschkurse auf dem Niveau A1, Teil 1 und 2, sohin dem niedrigsten Anfängerniveau, eine Deutschprüfung legte sie jedoch nicht ab. Seit Jänner 2020 machte sie keinen weiteren Deutschkurs. Sie machte in Österreich keine Aus- oder Fortbildung. Sie war und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Sie hat auch keine verbindliche Einstellungszusage. Sie bestreitet und bestritt ihren Aufenthalt durchgehend durch die Grundversorgung, wo sie Remunerationstätigkeiten leistet. Darüber hinaus ist sie nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein. An ihrem neuen Wohnort römisch 40 lebt sie erst seit neun Monaten. Außerhalb ihrer Familie hat sie keine sozialen Kontakte in Österreich. Auf Grund der räumlichen Distanz – die Beschwerdeführer leben seit JUNI 2021 nicht mehr in römisch 40 , sondern seit JULI 2021 in römisch 40 , sohin per PKW fast eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden entfernt, kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zur Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie in römisch 40 noch so regelmäßig ist, wie er es war, als die Beschwerdeführer ebenfalls noch in römisch 40 wohnten. Der Erstbeschwerdeführerin ist es zumutbar, den Kontakt zu ihrer Schwägerin und deren Familie über Telefon und Internetdienste aufrecht zu erhalten, wie die Erstbeschwerdeführerin es derzeit mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat tut. Zudem verfügt ihre Schwägerin in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung und hat die Möglichkeit die Erstbeschwerdeführerin auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, wie sie zB 2020 ihre Schwiegermutter in der Russischen Föderation besuchte.
Den trotz der langen Aufenthaltsdauer schwachen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zum Bundesgebiet stehen starke Bindungen zum Herkunftsstaat gegenüber: Dort verbrachte die römisch 40 Erstbeschwerdeführerin ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Österreich 2014, römisch 40 JAHRE. Sie verbrachte dort die prägenden Jahre der Adoleszenz und wurde in der Kultur und Tradition ihres Herkunftsstaates sozialisiert. Sie spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie hat zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, mit denen sie zT im gemeinsamen Haushalt lebte und von denen sie einige finanziell unterstützten. Mit einigen ihrer Angehörigen hält sie auch von Österreich aus den Kontakt.
Die Erstbeschwerdeführerin wird sich daher nach der Rückkehr in die Russische Föderation wieder in die Gesellschaft eingliedern können, zumal ihr die Wohnung, in der sie vor der Ausreise lebte, wieder zur Verfügung steht. Sie nimmt ein schlafförderndes und ein stimmungsaufhellendes Medikament ein, zudem braucht sie Laborkontrollen und ein Medikament gegen Anämie, gelegentlich ein Medikament gegen Magenschmerzen. Die von ihr benötigte Behandlung ist in der Russischen Föderation verfügbar.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in ihr Privatleben ein.
Die Fünftbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch; sie besuchte zwar die Deutschkurse auf dem Niveau A1, Teil 1 und 2, sohin dem niedrigsten Anfängerniveau, eine Deutschprüfung legte sie jedoch nicht ab. Seit Jänner 2020 machte sie keinen weiteren Deutschkurs. Sie machte in Österreich keine Aus- oder Fortbildung. Sie war und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Sie hat auch keine verbindliche Einstellungszusage. Sie bestreitet und bestritt ihren Aufenthalt durchgehend durch die Grundversorgung. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein. An ihrem neuen Wohnort römisch 40 lebt sie erst seit neun Monaten. Auf Grund der räumlichen Distanz – die Fünftbeschwerdeführerin lebt seit JUNI 2021 nicht mehr in römisch 40 , sondern seit JULI 2021 in römisch 40 , sohin per PKW fast eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden entfernt, kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu ihrer erwachsenen Tochter und ihrer Familie in römisch 40 noch so regelmäßig ist, wie er es war, als die Fünftbeschwerdeführerin ebenfalls noch in römisch 40 wohnte. Der Fünftbeschwerdeführerin ist es zumutbar, den Kontakt zu ihrer Tochter und deren Familie, ebenso wie den zu ihrer Cousine über Telefon und Internetdienste aufrecht zu erhalten, wie die Fünftbeschwerdeführerin es derzeit mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat tut. Zudem verfügt ihre Tochter in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung und hat die Möglichkeit die Fünftbeschwerdeführerin auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, wie sie zB 2020 ihre Schwiegermutter in der Russischen Föderation besuchte.
Den trotz der langen Aufenthaltsdauer schwachen Bindungen der Fünftbeschwerdeführerin zum Bundesgebiet stehen starke Bindungen zum Herkunftsstaat gegenüber: Dort verbrachte die römisch 40 -JÄHRIGE Fünftbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens bis zur Ausreise nach Österreich 2014. Sie wurde in der Kultur und Tradition ihres Herkunftsstaates sozialisiert. Sie spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, absolvierte dort ihre Schulbildung und war dort am Arbeitsmarkt integriert. Sie hat zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, mit denen sie zT im gemeinsamen Haushalt lebte und von denen sie einige finanziell unterstützten. Mit einigen ihrer Angehörigen hält sie auch von Österreich aus den Kontakt.
Die Fünftbeschwerdeführerin wird sich daher nach der Rückkehr in die Russische Föderation wieder in die Gesellschaft eingliedern können, zumal ihr die Wohnung, in der sie vor der Ausreise lebte, wieder zur Verfügung steht und sie Anspruch auf eine Alterspension hat. Sie braucht abgesehen von einem Blutdruckmedikament und einem Schmerzmittel gegen Rückenschmerzen aktuell keine Behandlung. Die von ihr benötigten Medikamente sind in der Russischen Föderation erhältlich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in ihr Privatleben ein.
Der Sechstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Er machte in Österreich keine Aus- oder Fortbildung. Er war und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Er hat auch keine verbindliche Einstellungszusage. Er bestreitet und bestritt ihren Aufenthalt durchgehend durch die Grundversorgung, wo er Remunerationstätigkeiten leistet. Darüber hinaus ist er nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein. An seinem neuen Wohnort römisch 40 lebt sie erst seit neun Monaten. Auf Grund der räumlichen Distanz – der Sechstbeschwerdeführerin lebt seit JUNI 2021 nicht mehr in römisch 40 , sondern seit JULI 2021 in römisch 40 , sohin per PKW fast eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden entfernt, kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner erwachsenen Tochter und ihrer Familie in römisch 40 noch so regelmäßig ist, wie er es war, als die Fünftbeschwerdeführerin ebenfalls noch in römisch 40 wohnte. Den Sechstbeschwerdeführer ist es zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter und deren Familie über Telefon und Internetdienste aufrecht zu erhalten, wie der Sechstbeschwerdeführer es derzeit mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat tut. Zudem verfügt seine Tochter in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung und hat die Möglichkeit den Sechstbeschwerdeführer auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, wie sie zB 2020 ihre Schwiegermutter in der Russischen Föderation besuchte.
Den trotz der langen Aufenthaltsdauer schwachen Bindungen des Sechstbeschwerdeführers zum Bundesgebiet stehen starke Bindungen zum Herkunftsstaat gegenüber: Dort verbrachte der römisch 40 -JÄHRIGE Fünftbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens bis zur Ausreise in die Europäische Union 2007 und dorthin kehrte er 2015 kurzfristig freiwillig zurück. Er wurde in der Kultur und Tradition seines Herkunftsstaates sozialisiert. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, absolvierte dort seine Schulbildung und war dort am Arbeitsmarkt integriert. Er hat zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, mit denen er zT im gemeinsamen Haushalt lebte und von denen ihn einige finanziell unterstützten. Mit einigen seiner Angehörigen hält er auch von Österreich aus den Kontakt.
Der Sechstbeschwerdeführerin wird sich daher nach der Rückkehr in die Russische Föderation wieder in die Gesellschaft eingliedern können, zumal ihm die Wohnung, in der er vor der Ausreise lebte, wieder zur Verfügung steht und sie Anspruch auf eine Alterspension hat; es ist aber nicht ersichtlich, warum er im Übrigen nicht auch wieder bei anderen Angehörigen, wie zB seiner Tante „ römisch 40 “ leben kann, wie er es nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation 2015 tat. Der Sechstbeschwerdeführer ist abgesehen von Schulterschmerzen gesund, die erforderliche Behandlung – Schmerzmittel und Salbe – sind in der Russischen Föderation verfügbar.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben ein, wobei insbesondere aber auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen ist, da er seit 2007 zahlreiche Asylverfahren in der Europäischen Union – darunter vier in Österreich – führte und trotz Vorliegens eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet blieb und einen Folgeantrag stellte.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift auch nicht unverhältnismäßig in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführer ein:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt. In der Russischen Föderation lebte sie nur die ersten drei Jahre ihres Lebens. Sie besuchte in Österreich ein Jahr lang die Vorschule und zwei Jahre lang die Volksschule römisch 40 . Seit September 2021 besucht sie die dritte Klasse Volksschule in der Volksschule römisch 40 . Sie braucht Deutschförderung. Sie pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu ihren Schulkollegen, wobei anzumerken ist, dass sie erst seit neun Monaten an ihrem neuen Wohnort lebt.
Der Drittbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt. In der Russischen Föderation lebte er nur die ersten zwei Jahre seines Lebens. Er besuchte in Österreich ein Jahr lang die Vorschule und ein Jahr lang die Volksschule römisch 40 . Seit September 2021 besucht er die zweite Klasse Volksschule in der Volksschule römisch 40 . Er braucht Deutschförderung. Er pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakt zu seinen Schulkollegen, wobei anzumerken ist, dass er erst seit neun Monaten an seinem neuen Wohnort lebt.
Der Viertbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt; er ist in Österreich geboren. Er besuchte in Österreich ein Jahr lang die Vorschule in römisch 40 und seit September 2021 die erste Klasse Volksschule in römisch 40 . Er braucht Deutschförderung. Er pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu seinen Schulkollegen, wobei anzumerken ist, dass er erst seit neun Monaten an seinem neuen Wohnort lebt.
Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter, ihr Hauptbezugspunkt ist ihre Familie. Im Kreise ihrer Familie werden sie mit der Kultur und den Traditionen ihres Herkunftsstaates vertraut gemacht. Sie sprechen russisch und tschetschenisch und können die Schulbildung im Herkunftsstaat fortsetzen. Sie sind gesund. römisch fünf.a. mit ihrer Großmutter halten sie auch von Österreich aus telefonisch Kontakt. Wie sie jetzt mit ihrer Großmutter mütterlicherseits in der Russischen Föderation Kontakt halten, können sie auch von der Russischen Föderation aus mit ihrer in Österreich lebenden Tante den Kontakt per Telefon aufrecht erhalten; ihre Tante kann sie auch in der Russischen Föderation besuchen, wie sie auch ihre Schwiegermutter 2020 besuchte.
Daher steht auch das Kindeswohl der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im Fall der Ausweisung der mj. Beschwerdeführer zusammen mit den erwachsenen Beschwerdeführern ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr mit ihrer Mutter und Großmutter, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, weil im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0124; 29.02.2012, 2009/21/0251).
Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich geschwächt, da sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Seit APRIL 2021 hielten sie sich darüber hinaus entgegen einer Rückkehrentscheidung – der Sechstbeschwerdeführer auch entgegen eines Einreiseverbotes – in Österreich auf und seit JUNI 2021 auf Grund von nicht zugelassenen Folgeanträgen, wodurch dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung noch höheres Gewicht zukommt und das Gewicht des Interesses der erwachsenen Beschwerdeführer an der Fortsetzung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet noch geringer wird.
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit insbesondere auch auf Grund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der Stellung des unbegründeter Folgeanträge, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
4.3. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen verletzt die Beschwerdeführer daher nicht in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gestützt auf den weitgehend übereinstimmenden Wortlaut der Bestimmungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 zu Paragraph 51, FPG (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30 f) und die Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 15) bereits festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG und nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übereinstimmt. Ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; vergleiche näher VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Bei geändertem Sachverhalt kann jedoch nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ausgegangen werden vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232; 21.12.2021, Ra 2020/21/0487).
Seit Erlassung der Bescheide vom 03.02.2022 sind keine neuen Umstände eingetreten, auf Grund derer die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären, zumal sie weder regimekritisch noch journalistisch tätig sind. Trotz der Auswirkungen der Sanktionen infolge des russischen Überfalls auf die UKRAINE auf die Einwohner der Russischen Föderation steht fest, dass die Beschwerdeführer dadurch nicht in eine existentielle Notlage geraten werden: Ihnen steht weiterhin die Wohnung zur Verfügung, in der sie vor der Ausreise nach Österreich lebten, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind pensionsberechtigt, die Beschwerdeführer können das staatliche Sozialsystem in Anspruch nehmen und haben zahlreiche Angehörige in der Russischen Föderation, die sie vor ihrer Ausreise nach Österreich unterstützten und nach ihrer Rückkehr wieder unterstützen werden, davon haben viele eine Landwirtschaft. Ungeachtet der Berichte über Hamsterkäufe und Lieferengpässen bei bestimmten Produkten besteht daher im Fall der Beschwerdeführer nicht die Befürchtung, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Dies gilt trotz der Hamsterkäufe bei Medikamenten auch in diesem Bereich, da die russische Pharmabranche von den Sanktionen ausgenommen ist, europäische Unternehmen weiterhin lebenswichtige Medikamente in die Russische Föderation liefern und mit dem Rückgang der Einkäufe durch Verbraucher ab APRIL/MAI 2022 gerechnet wird und die Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Russische Föderation Medikamente für die unmittelbare Übergangszeit mitnehmen können, da die von ihnen verwendeten Medikamente in der Russischen Föderation zugelassen sind.
Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION auch weiterhin nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ist daher zulässig.
6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt römisch eins. geschilderten Gründe zutreffend gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
Zur Verhängung von Einreiseverboten
1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, gemäß Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953 oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 4,); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 5,); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Ziffer 9,).
Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB) (Ziffer 6,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 8,) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,).
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).
2. Das Bundesamt verhängte gegen die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und gegen den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Es stützte die Einreiseverbote im Wesentlichen darauf, dass die erwachsenen Beschwerdeführer nicht über entsprechende Mittel verfügen, im ihren Unterhalt zu sichern. Es ergebe sich deshalb die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und es sei aus Verstoß fremdenrechtlicher Bestimmungen und Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung die Annahme einer Gefährdung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
3. Der Sechstbeschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet bereits seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde bereits einmal aus dem Bundesgebiet abgeschoben und ist einmal freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zudem reiste er in das Schengengebiet ein, obwohl ein von der Republik POLEN über ihn verhängtes Einreiseverbot aufrecht war. Er blieb im Bundesgebiet, nachdem sein dritter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 29.04.2021 abgewiesen und gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde, und stellte am 17.06.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte zudem in den europäischen Ländern DEUTSCHLAND, FRANKREICH und POLEN mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden. Aufgrund der zahlreichen unbegründeten Anträge des Sechstbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft fremdenrechtlichen Bestimmungen widersetzen, der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und Anträge auf internationalen Schutz Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen wird. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Sechstbeschwerdeführer habe „ernsthaft über eine freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation nachgedacht und sich über die Lage dort erkundigt“ nicht entgegen. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den Sechstbeschwerdeführer erweist sich daher als unumgänglich.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140). Nach Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens eines Asylwerbers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist im gegenständlichen Fall angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Sechstbeschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, der erneuten, illegalen Einreise in das Bundesgebiet, seinem zahlreichen negativ beschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz in europäischen Ländern wie DEUTSCHLAND, FRANKREICH, POLEN und ÖSTERREICH sowie die fehlenden Unterhaltsmittel und das Ignorieren des mit dem Erkenntnis vom 29.04.2021 erlassenen zweijährigen Einreiseverbots, die Erlassung eines Einreiseverbotes somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes nunmehr verhältnismäßig.
Die Beschwerde des Sechstbeschwerdefühers gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hob die vom Bundesamt gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin erlassenen Einreiseverbote mit Erkenntnis vom 29.04.2021 auf, weil die illegale Einreise für sich genommen keine Störung der öffentlichen Ordnung darstellte, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen sollte, weil in den Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhauptunterblieben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „nur“ einen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt.
Die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin reisten während der Frist für die freiwillige Ausreise nach DEUTSCHLAND weiter, das ihnen am 08.06.2021 die Einreise verweigerte und die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin nach Österreich zurückschob, wo sie am 10.06.2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten.
Das Beschwerdevorbringen, sie haben in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung versucht, nach Deutschland weiterzuziehen und erst nachdem sie von Deutschland nach Österreich zurückgeschickt worden seien, haben sie hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden könne, dass sie willkürlich und missbräuchlich im Bundesgebiet verblieben seien, nur um ihren Aufenthalt zu verlängern und völlig unbegründet einen Folgeantrag zu stellen, verfing nicht.
Der Folgeantrag war unbegründet. Davon abgesehen verpflichtete sie die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat. Die Weiterreise nach DEUTSCHLAND erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Sie hatten keinen Aufenthalts- oder Einreisetitel für DEUTSCHLAND, weshalb DEUTSCHLAND sie zurückwies. Die Dublin-Verordnung sieht vielmehr vor, den für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, nicht Asylanträge in mehreren Mitgliedsstaaten zu führen, nicht in mehreren, wie dies der Sechstbeschwerdeführer seit 2007 macht.
Führt die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung dazu, dass der dadurch geänderte Sachverhalt insgesamt einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden kann, dann steht es dem Verwaltungsgericht bei der Gefährdungsprognose offen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273; 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).
Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).
Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist vergleiche etwa VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).
Dass die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin nicht straffällig wurden, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, trifft zu, wurde jedoch auch im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Was die Inanspruchnahme von Grundversorgung anbelangt, berufen sich die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin darauf, dass dies praktisch alle Asylwerber in diesem Verfahrensstadium betreffe. Dieses Beschwerdevorbringen verfängt nicht, weil diese Beschwerdeführer bereits vor Stellung des Folgeantrages zur Ausreise verpflichtet waren und sie seit 2014, sohin seit sieben Jahren Grundversorgung beziehen, ohne Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben oder Schritte in Richtung Selbsterhaltungsfähigkeit gesetzt zu haben (keine Deutschkenntnisse, keine Aus- oder Fortbildung, keine Arbeit auf Basis von Dienstleistungscheques oder auf Grund von Ausnahmegenehmigungen). Die Mittellosigkeit der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin bestand somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „bloß zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung“, sondern bereits seit sieben Jahren und die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin setzten auch nach ihrer Zurückschiebung aus DEUTSCHLAND in ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich keine Schritte in Richtung Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG liegt daher vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind beim Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung hervorgekommen, auch nicht gegen ihre sachliche Rechtfertigung (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Vor dem Hintergrund, der schwachen Verankerung der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Umstand, dass durch die Rückkehrentscheidung nicht in ihr Familienleben eingegriffen wird, ist auf Grund der langjährigen Mittellosigkeit ohne Schritte in Richtung Selbsterhaltungsfähigkeit gesetzt zu haben und dem Versuch der Weiterreise nach DEUTSCHLAND und Folgeasylantragstellung nach Zurückschiebung nach Österreich trotz bestehender Rückkehrentscheidung auf Grund des öffentlichen Interesses die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin verhältnismäßig.
Die Beschwerde der Erst- und Fünftbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
5. Auch wenn Kindern das Verhalten ihrer Eltern zuzurechnen ist, kann weder die Weiterreise nach DEUTSCHLAND in Begleitung ihrer Mutter, noch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit den minderjährigen Beschwerdeführern in dem Maße zugerechnet werden, wie ihren Obsorgeberechtigten vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0183). Die Verhängung von Einreiseverboten gegen die Zweitbeschwerdeführerin, den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer ist daher unverhältnismäßig.
Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben und das gegen sie erlassenen Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
6. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGV ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
War Sache des Verfahrens des Verwaltungsgerichts lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde, setzt diese Prüfung lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Verfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210).
Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer machen kann: Dies konnte jedoch – auch vor dem Hintergrund des umfangreichen letzten Verfahrens am Bundesverwaltungsgericht mit dreitätiger Verhandlung –, auf Grund der Aktualität der Einvernahme durch das Bundesamt im Dezember, der Einräumung schriftlichen Parteiengehörs und des Umstandes, dass die erwachsenen Beschwerdeführer nach der Erstbefragung beim Bundesamt zwei Mal umfangreich einvernommen wurden, unter der Berücksichtigung der im hg. Verfahren erstatteten Stellungnahme unterbleiben, da der Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass dem nunmehr erstatteten Fluchtvorbringen kein wahrer Kern innewohnt, auf Grund der Aktenlage klar war und sich die Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und die Beschwerde – auch betreffend das Vorbringen, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, in weiten Teilen darin erschöpften, dass sie betreffend den Umstand, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, der nicht Verfahrenspartei, sondern in SLOWENIEN in Haft ist, vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nicht verfolgt wurde, von einem anderen als im Erkenntnis vom 29.04.2021 festgestellten Sachverhalt ausgingen, ohne eine Änderung dieses Sachverhaltes vorzubringen, und sich die „Namhaftmachung eines Zeugen“ auf die nicht namentliche Erwähnung eines Nachbarn oder Bekannten in der Russischen Föderation beschränkte, der vom Gericht nicht befragt werden kann, unterbleiben. Auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung des Einreiseverbotes konnte sich das Gericht auf den geklärten Sacherhalt stützen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2188318.2.00