Bundesverwaltungsgericht
28.03.2022
W202 2253248-1
, W202 2253248-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zl. 25098005-180249330, betreffend den Spruchpunkt römisch vier., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)., ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, zuletzt wegen der Begehung zweier Verbrechen. Zweifelsfrei widerstrebe sein weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Eine sofortige Ausreise sei nach dem Ablauf des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. erhoben. Es wurde die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht und dazu auf einschlägige Judikatur verwiesen sowie ausgeführt, dass die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, er sei im Bundesgebiet in medizinischer und therapeutischer Behandlung.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er ist sowohl der deutschen als auch der serbischen Sprache mächtig. Serbisch ist seine Muttersprache.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den BF folgende Verurteilungen auf:
01) BG DONAUSTADT 10 U 317/91 vom 18.04.1991 RK 24.07.1991
PAR 137 StGB
Geldstrafe von 30 Tags zu je 40,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 12.08.1991
02) JGH WIEN 2 A VR 507/91 HV 4/92 vom 13.03.1992 RK 02.06.1992
PAR 127 128 ABS 2 129/1 U 2 130 15 StGB
Freiheitsstrafe 30 Monate
Vollzugsdatum 27.09.1998
zu JGH WIEN 2 A VR 507/91 HV 4/92 RK 02.06.1992
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.08.1992, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG WR.NEUSTADT BE 442/92 vom 09.07.1992
zu JGH WIEN 2 A VR 507/91 HV 4/92 RK 02.06.1992
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 9 D E VR 3414/93 vom 24.05.1993
03) LG F.STRAFS.WIEN 9 D E VR 3414/93 HV 1757/93 vom 24.05.1993 RK 25.07.1995
PAR 127 129/1 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 25.07.1995
04) LG F.STRAFS.WIEN 5 A VR 5958/95 HV 3901/95 vom 24.07.1995 RK 06.10.1995
PAR 127 129/1 U 2 15 PAR 229/1 223/1 224 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 28.09.1999
05) LG FELDKIRCH 21 VR 1025/97 HV 2/98 vom 28.04.1998 RK 28.04.1998
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Vollzugsdatum 28.09.2003
06) BG SCHAERDING 1 U 278/98P vom 11.03.1999 RK 15.03.1999
PAR 83/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Wochen
Vollzugsdatum 12.10.2003
07) LG F.STRAFS.WIEN 44 S HV 100/2004B vom 15.09.2004 RK 15.09.2004
PAR 15 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 13.05.2014
08) LG F.STRAFS.WIEN 95 HV 80/2008T vom 04.11.2008 RK 04.11.2008
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (2. FALL) 131 StGB
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Vollzugsdatum 12.09.2012
09) LG F.STRAFS.WIEN 82 HV 93/2011P vom 25.07.2011 RK 25.07.2011
PAR 15 127 129/1 130 (2. SATZ LETZTER FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.05.2011
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN 82 HV 93/2011P RK 25.07.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 93/2011p vom 14.09.2016
Seite 2 / 3
zu LG F.STRAFS.WIEN 82 HV 93/2011P RK 25.07.2011
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 86/2018v vom 11.10.2018
10) LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 85/2016s vom 23.05.2018 RK 29.05.2018
Paragraphen 223, (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.07.2016
Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum 20.08.2018
11) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 86/2018v vom 11.10.2018 RK 11.10.2018
Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1), 129 (2), 129 (3), 129 (2) Ziffer eins, 130, (1) 1. Fall, 130 (2) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall, 130 (3) StGB Paragraph
15 StGB
Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB
Paragraph 105, (1) StGB
Paragraph 105, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.03.2018
Freiheitsstrafe 5 Jahre 7 Monate
Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 85/2016s RK29.05.2018
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hatte Venenethrombosen und nimmt deswegen blutverdünnende Medikamente. Laut seiner Beschwerde ist der BF seit vier Jahren „clean“, er absolviere dennoch eine Therapie für seine posttraumatische Belastungsstörung und seine Drogensucht.
Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat. Aus den Länderberichten zu Serbien ergibt sich, dass die medizinische Versorgung dort grundsätzlich sichergestellt und zugänglich ist.
Es liegen vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf. Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Die Beschwerdebegründung kann vor dem dargestellten Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen, die Krankheiten sind nicht lebensbedrohlich und grundsätzlich in Serbien behandelbar, Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat, eine Artikel 3, EMRK relevante Situation aufgrund der allgemeinen Lage ist dort nicht erkennbar. Ein allfälliger Eingriff in das Privat- und Familienleben ist angesichts der massiven Straffälligkeit des BF jedenfalls gerechtfertigt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als dringend erforderlich. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten bzw. seine regelmäßige Begehung schwerwiegender strafrechtlicher Delikte und damit einhergehender strafrechtlicher Verurteilungen deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Annahme der belangten Behörde einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF, die eine sofortige Ausreise des BF zur Hintanhaltung der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte bedingt, kann sohin nicht entgegen getreten werden, zumal der BF trotz der bereits verspürten Haftübel immer wieder rückfällig wurde. Um eine Fortsetzung der Delinquenz in Österreich zu verhindern, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt und war wie aufgezeigt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Der hier maßgebliche Sachverhalt ist zudem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:W202.2253248.1.00