Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

W176 2245661-1

Spruch


W176 2245661-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch HERBST KINSKY RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.07.2021, Zl. 021-0.473.681, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2021 gemäß Paragraph 11, Denkmalschutzgesetz (DMSG) zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 10.05.2021 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer an das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung für einen archäologischen Survey mit Metallsonde im Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2021 auf Grundstücken in den Gemeinden römisch XXXX und römisch XXXX samt Prospektionskonzept und Projektbeschreibung. Beantragt wird die Bewilligung für ein Survey ohne Begehungsraster für alle Grundstücke der genannten Katastralgemeinden mit einzelnen Ausnahmen. Ziel der geplanten Maßnahme sei die Durchführung einer archäologischen Landesaufnahme der beiden Gemeinden mittels Geländebegehung mit Metallsuchgerät und die Bergung von durch moderne Schadensursachen wie Pflügen, forstwirtschaftliche Nutzung, Bodenversauerung durch Düngung und/oder sauren Regen etc. gefährdeten Kleinfunden auf der Erdoberfläche und im Oberboden bis in Tiefe des Zerstörungshorizonts iSd ÖNORM S2411 (Furchentiefe bzw. Frostgrenze, letztere der Einfachheit halber bodenunabhängig mit der baurechtlichen Mindestfundamentierungstiefe von 0,8 Meter angesetzt)." Die Auswahl der Grundstücke erfolge in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer als Projektleiter und dessen die Begehungen im Feld durchführenden Mitarbeiter/innen, bei denen es sich hauptsächlich um Metallsucher/innen mit unterschiedlichem Grad von praktischer Erfahrung handle.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.06.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, das Grabungsvorhaben durch Beibringung von Plänen zu konkretisieren.

3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2021 Screenshots von Planausschnitten aus dem Niederösterreich Atlas. Plan 1 zeige die geplante Maßnahmenfläche und die Pläne 2 bis 13 die ausgenommenen Flächen, auf denen sich denkmalgeschützte Objekte befinden würden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag ab und erteilte die beantragte Bewilligung nicht.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das beabsichtigte Vorhaben im Antrag weder örtlich, zeitlich noch im Hinblick auf die zu erwartenden Funde den gesetzlichen Anforderungen entsprechend konkretisiert sei.

In örtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass nahezu die gesamte Fläche zweier Gemeinden betroffen sein solle, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise ein systematisches Vorgehen in Aussicht stelle. Vielmehr wolle er sich der Beschwerdeführer die Auswahl der Grundstücke und die Reihenfolge von deren Untersuchung vorbehalten. Es seien zwar Pläne nachgereicht worden, die aber ebenso wenig Aufschluss über die konkrete Herangehensweise lieferten bzw. ebenso wenig eine Systematik erkennen ließen. Bereits hier zeige sich, dass der Beschwerdeführer ein Vorgehen nach seinem Gutdünken vor Augen hat und Derartiges nicht bewilligungsfähig sei.

Die Bewilligungsunfähigkeit des Vorhabens zeige sich auch in zeitlicher Hinsicht, lege der Beschwerdeführer doch die Geländearbeit auf einen Zeitraum von eineinhalb Jahren aus, ohne in irgendeiner Form einen geeigneten Ablaufplan vorzulegen.

Ebenso wenig liege in Hinblick auf die zu erwartenden Funde ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechend konkretisiertes Vorbringen vor. Es würden lediglich durch moderne Schadensursachen gefährdete Kleinfunde angesprochen.

Auch scheine die beabsichtigte Form der Einbeziehung von Metallsucher/innen mit unterschiedlichem Grad von praktischer Erfahrung, denen offenbar auch ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Grundstücke zukommen solle, eine dem Zweck der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 11, DMSG entgegenstehende Einbeziehung von „Hobbyarchäologen“ darzustellen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse somit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend klare Umschreibung des Vorhabens in keinerlei Hinsicht erblicken. Da somit kein konkretes Grabungsvorhaben vorliege, könne eine Bewilligung nach Paragraph 11, DMSG nicht erteilt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG für den von ihm geplanten, „angeblich ,bewilligungspflichtigen ,Survey […] ohne Begehungsraster'“ gestellt. Der Genehmigungsantrag sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil In Hinblick auf das Vorgehen der belangten Behörde bei einer unter Verantwortung des Beschwerdeführers durchgeführten, vergleichbaren (wenn auch kleinräumigeren) archäologischen Bürgerbeteiligungsmaßnahme in der Gemeinde römisch XXXX (wo sie Strafanzeige gegen „unbekannt“ erstattet habe) davon auszugehen gewesen sei, dass die belangte Behörde – obwohl für die Gemeindegebiete von römisch XXXX (mit Ausnahme der im Genehmigungsantrag ausgenommenen Grundstücke) keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche bekannt seien – im Falle einer nicht bewilligten Durchführung der vom Beschwerdeführer geplanten archäologischen Maßnahmen Strafanzeige erstatten würde.

Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.07.2021, dem Kopien von 13 aus dem Niederösterreichischen WebGIS, d.h. dem offiziellen Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, erhobenen Planausschnitten beigefügt gewesen seien, nachgekommen. Die bereits in einer Beilage des ursprünglichen Antrags des Beschwerdeführers unter Angabe der ausgewählten Gemeindegebiete von römisch XXXX und der aus der Untersuchungsfläche (unter Angabe der KG- und Grundstücksnummern) ausgenommenen Grundstücke exakt konkretisierte Maßnahmenfläche sei dadurch – wie im Verbesserungsauftrag verlangt – durch Beibringung von Plänen visualisiert worden.

Was den Bewilligungszeitraum angehe, sei es aufgrund der Natur von großflächigen Landesaufnahmemaßnahmen unumgänglich, dass dafür ein ausgedehnterer Zeitraum angesetzt werde. Da zahllose Grundstücke untersucht würden, seien für das beantragte Pilotprojekt eineinhalb Jahre Projektlaufzeit angesetzt worden; das sei ein sinnvoller und auch sehr konkreter zeitlicher Rahmen, in dem die Sammlung der zur Beantwortung der im Rahmen des Pilotprojektes gestellten denkmalwissenschaftlichen Forschungsfragen erforderlichen empirischen Daten möglich sei. Es treffe daher nicht zu, dass der im Antrag angegebene Zeitraum nicht ausreichend konkret wäre, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Auch könne bei derartigen großräumigen Vorerkundungsmaßnahmen nicht vorab im Detail definiert werden, in welcher konkreten Reihenfolge welche Grundstücke begangen würden, weil dies mit den jeweiligen Grundeigentümern, deren Erlaubnis jedenfalls erforderlich sei, einzeln verhandelt und abgesprochen werden müsse.

Hinsichtlich der Beteiligung von „Hobbyarchäologen“ wird festgehalten, dass deren Tätigkeit unter der Leitung zweier voll ausgebildeter Archäolog/innen vorgesehen sei und es sich somit um eine „bewährte“ Maßnahme“ handle wie sie in der Regierungsvorlage betreffend die Novellierung von Paragraph 11, Absatz eins, DMSG mit der DMSG-Novelle 1999 angeführt sei.

Weiters wird unter Verweis auf eine Anlage zum Antrag ausgeführt, dass dieser auch bezüglich der erwarteten Bodenfunde hinreichend konkretisiert sei: Die dort geführten Funde seien bewegliche Kleinfunde, insbesondere bewegliche Metallfunde aller Zeitstellungen und Arten, die sich an der Erdoberfläche und im modern gestörten Oberboden befänden.

Dass objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von „Denkmalen im Untergrund“ nicht gegeben seien, habe der Beschwerdeführer auch schon explizit im seinem Antrag beiliegenden Prospektionskonzept im für Angaben zum Vorhandensein von archäologischen Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche vorgesehenen Feld festgestellt. Auch sei die Tatsache, dass es keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche aus dem für die Maßnahme ausgesuchten Gebiet gebe, von der belangten Behörde weder im Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer noch im bekämpften Bescheid bestritten worden.

Auch verfolge der Beschwerdeführer – wie schon aus einer Beilage zum Antrag hervorgehe – bei seiner archäologischen Landesaufnahme subjektiv nicht den Zweck, Denkmale iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG zu entdecken.

Die Tatsache, dass eine gewisse, wenn auch sehr geringe, Wahrscheinlichkeit, dass bei der vom Beschwerdeführer geplanten archäologischen Landesaufnahme bewegliche Bodendenkmale iSd Paragraph 8, Absatz eins, DMSG entdeckt werden, und eine noch deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, dass darunter sogar der erste und einzige bewegliche Kleinfund von der Erdoberfläche oder aus dem Oberboden der nahezu 100-jährigen Geschichte des staatlichen Denkmalschutzes auf Basis der Bestimmungen des DMSG 1923 entdeckt werden könnte, dessen Erhaltung tatsächlich iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 im öffentlichen Interesse gelegen ist, gebe, bedeute nicht, dass deshalb die geplante Landesaufnahme des Beschwerdeführers den Anknüpfungstatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, DMSG erfüllten.

Der Beschwerdeführer verfolge also weder mit seinen geplanten Nachforschungen im genannten Bereich subjektiv den Zweck, bewegliche und unbewegliche Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche zu entdecken und untersuchen; noch gebe es konkrete Hinweise, dass auf der vom Beschwerdeführer ausgewählten Bodenfläche hier relevante Gegenstände vorkommen oder mit ihrem Vorhandensein wenigstens wahrscheinlich zu rechnen ist.

Im Übrigen wird in der Beschwerde die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 17, StGG 1867, Artikel 13, EU-Grundrechtscharter und Artikel 15, Absatz 3, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geltend gemacht.

6. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 legte der Beschwerdeführer ein von römisch XXXX verfasstes, als Gutachten bezeichnetes Schreiben vom 31.07.2021 vor, in dem dieser im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis kommt:

Vom Standpunkt der archäologischen Wissenschaft erscheine der im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 11, DMSG formulierte archäologisch wissenschaftliche Forschungsansatz mehr als ausreichend begründet und den zu erwartenden Rahmenbedingungen entsprechend mehr als ausreichend stringent strukturiert, dabei gleichzeitig flexibel bleibend, um den Anforderungen von Paragraph 11, Absatz 4, DMSG zu genügen. Der vorgetragene Forschungsansatz berühre neben fachspezifisch archäologischen auch Fragestellungen von wirtschaftlicher und allgemeingesellschaftlicher Relevanz und gewinne dadurch nur an Bedeutung und Wertigkeit. Die Beteiligung von lokalen Metallsucher/innen als Mitarbeiter/innen diene dem Projektziel und fördere dessen Erreichen. Darüber hinaus stelle sie eine explizit in der Faro Konvention geforderte und sogar in der Regierungsvorlage zum DMSG in der geltenden Fassung stipulierte Bürgerbeteiligung in der archäologischen Feldforschung dar, die dazu dienen könne, das Verständnis archäologisch forscherischer Belange in der Bevölkerung zu verbessern und dieser Forschung damit insgesamt dienlich sei.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Schriftsatz vom 25.02.022 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.

9. Mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. Fr 2022/09/0003-2, setzte der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von drei Monaten.

10. Mit Schreiben vom 11.03.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

11. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Was die Problematik von „Hobbyarchäologen“ und dergleichen angehe, entspreche es nicht dem Gesetz, wenn der Beschwerdeführer das konkrete Vorgehen solchen Personen überantworten will. Wenn man seinen Mitarbeiter/innen die konkrete Vorgehensweise nicht vorgebe, sondern ihnen diese überlasse, könne nicht von einer gehörigen Ausübung der Leitungsfunktion ausgegangen werden. Überhaupt lasse der Beschwerdeführer nicht erkennen, wie er seiner angestrebten Funktion als Leiter nachkommen wolle bzw. sicherstellen wolle, dass seinen Vorgaben entsprochen wird. Das DMSG ziele auf eine geregelte Herangehensweise bei Nachforschungen ab, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Das Projekt des Beschwerdeführers erfülle diese Gesichtspunkte jedenfalls nicht. Denn es sehe vor, dass sich “Hobbyarchäologen“ konkrete Grundstücke aussuchen dürfen, diese dann nicht nur bloß absuchen, sondern dort auch Bergungen vornehmen, wobei der Beschwerdeführer Mindeststandards in Bezug auf die Dokumentation vorgeben will. Damit würde aber den beteiligten “Hobbyarchäologen“ ein nahezu eigenständiges Vorgehen ermöglicht werden, das dem Sinn und Zweck des DMSG zuwiderlaufen würde.

Aus den Antragsunterlagen gehe eindeutig hervor, dass das gegenständliche Vorhaben auch Bergungen von Kleinfunden auf der Erdoberfläche und im Oberboden vor Augen habe. Dies werde auch in der Beschwerdeschrift wiederholt. Das gegenständliche Projekt umfasse daher neben sonstigen Nachforschungen auch Nachforschungen durch Grabungen, weil ausdrücklich auch beabsichtigt sei, zum Zwecke der Entdeckung von Denkmalen in die Erdoberfläche einzudringen.

Den Antragsunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass das gegenständliche Vorhaben auch dem Forschen nach Bodendenkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dienen solle. Es sei daher widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer behaupte, keine denkmalschutzrelevanten Befunde zu erwarten. Zudem spreche der Privatsachverständige von „archäologisch signifikantem Material“.

Ebenso sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch nicht subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezwecke, unschlüssig, wenn er laut seinen Antragsunterlagen etwa der Frage nachgehen wolle, wie das Verhältnis zwischen „Müll“ und ausreichend gut erhaltenen Bodenfunden sei, bzw. wissen wolle, welcher „Anteil der entdeckten und geborgenen Bodenfunde (…) als bewegliche Denkmale bestimmt [wird], an deren fortgesetzter Erhaltung iSd Paragraph eins, Absatz eins, ein öffentliches Interesse iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG tatsächlich besteht“.

Überdies verunmögliche der vom Beschwerdeführer vorgesehene Projektablauf in Hinblick darauf, dass die Hilfskräfte örtlich und zeitlich weitgehend ungebunden agieren könnten, die Überwachung, die der belangten Behörde gemäß Paragraph 30, Absatz 4, DMSG zukomme.

Somit habe die Behörde nur zu dem Schluss gelangen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend klare Umschreibung des Vorhabens in keinerlei Hinsicht erblicken lasse und schlichtweg kein konkretes Grabungsvorhaben vorliege. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass im Bereich der beabsichtigten Grabung Bodendenkmale aufzufinden sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Beschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.03.2022 .

2.2. Die Feststellung zum Fehlen von Anhaltspunkten für die Auffindung von Bodendenkmalen, also von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, im betreffenden Bereich basiert darauf, dass zum einen die Beschwerdeausführungen, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Auffindung im gegenständlich relevanten Bereich sehr gering ist, durchaus nachvollziehbar sind, und zum anderen den Ausführungen der belangten Behörde nicht entnommen werden kann, dass sie davon ausgeht, dass die Auffindung von Bodendenkmalen wahrscheinlich ist. Sie tritt dem expliziten Beschwerdevorbringen, wonach die Tatsache, dass es keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche in dem für die Maßnahme ausgesuchten Gebiet gebe, von der belangten Behörde nicht bestritten worden sei, nicht entgegen und führt auch sonst nicht aus, dass es diesbezügliche Anhaltspunkte gebe.

Soweit die belangte Behörde aber darauf hinweist, dass eine Fragestellung im Rahmen des Projektes des Beschwerdeführers auf den „Anteil der entdeckten und geborgenen Bodenfunde“ abziele, die „als bewegliche Denkmale bestimmt [würden], an deren fortgesetzter Erhaltung iSd Paragraph eins, Absatz eins, ein öffentliches Interesse iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG tatsächlich besteht“, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Auffindung von Bodendenkmalen im genannten Bereich wahrscheinlich ist.
Gleiches gilt für den Hinweis der Behörde, wonach auch römisch XXXX von „archäologisch signifikantem Material“ spreche: Denn diese Passage findet sich in der Kurzdarstellung der wissenschaftlichen Fragestellungen des Projekt des Beschwerdeführers; den gutachterlichen Ausführungen von römisch XXXX kann hingegen nicht entnommen werden, dass es Anhaltspunkte für die Auffindung von Bodendenkmalen geben würde.
3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1.   Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG bedarf die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) sowie sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.

Im Zusammenhang mit Grabungsbewilligungen entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/0008), dass die Bewilligungspflicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) "zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt, das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll.

Es bedarf eines (objektivierenden) Beurteilungsmaßstabes für die Zweckverfolgung iSd Paragraph 11, Absatz eins, DMSG 1923, dem auch für den bei Zuwiderhandeln daran anknüpfenden Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, DMSG 1923 Bedeutung zukommt. Der Begriff "Zweck" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch etwas, was jemand mit einer Handlung beabsichtigt zu bewirken, zu erreichen sucht. Damit scheint primär auf die (subjektive) Intention des Handelnden abgestellt zu werden, also auf den Grund, der von ihm dazu genannt wird. Bei teleologischer, an der Zielsetzung des Denkmalschutzes orientierter Interpretation der Formulierung "Zweck des Entdeckens und der Untersuchung" in Paragraph 11, Absatz eins, DMSG 1923 ist zur Objektivierbarkeit und damit Überprüfbarkeit dieser Intention aber ein Kriterium dazu darin zu sehen, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen, die einerseits berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung des Grabenden in Richtung beabsichtigter Untersuchung oder Entdeckung darstellen können und andererseits (bei Heranziehung eines objektiven Betrachtungsmaßstabes) begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen würden. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er mit der gewählten Formulierung allein auf die subjektiven Beweggründe seitens des Grabenden abstellen und eine Überprüfbarkeit nach objektiven Gesichtspunkten ausschließen wollte. Diese für eine ex ante vorzunehmende Beurteilung konkreten Anhaltspunkte wären bei einer beabsichtigten Untersuchung schon evident dadurch gegeben, wenn das Vorhandensein des im Untergrund befindlichen Denkmals dem Betroffenen bekannt ist. Ansonsten und bei einer bezweckten Entdeckung muss eine konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben sein; Anhaltspunkte dafür können zB wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren sein. Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung iSv Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 ergibt sich dabei aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG 1923 ist, dass ein Denkmal vorliegt (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923) bzw. im Falle des Paragraph 11, Absatz eins, DMSG 1923, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden.

3.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der gegenständliche Antrag keiner Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG unterliegt. Dies deshalb, weil – wie oben festgestellt – Anhaltspunkte für das Auffinden von Bodendenkmalen nicht vorliegen.

Es fehlt damit an einer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbaren Voraussetzung für einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

3.4.       Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2245661.1.00