Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Geschäftszahl

L517 2248101-1

Spruch


L517 2248101-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der Arbeitgeberin „ römisch 40 “ und den Arbeitnehmer römisch 40 , StA.: römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2,, 4, 12a und 20d Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

18.05.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“)

21.06.2021 - Parteiengehör an die Arbeitgeberin (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“)

09.07.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat (negative Entscheidung)

12.07.2021 - Bescheid bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (zugestellt am 29.07.2021)

13.08.2021 - Beschwerde bP2

28.10.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von römisch 40 .

Am 18.05.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 , welcher den Antrag am 18.06.2021 an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:

-             Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 ([…] Berufliche Tätigkeit: Metzger; Entlohnung brutto: EUR 2.239,48 pro Monat; Anzahl der Wochenstunden: 40; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Der Arbeitnehmer soll bei uns als Metzger in der Schlachtung und Fleischzerlegung eingesetzt werden […])

-              römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 über die dreijährige Mittelschulausbildung im Ausbildungsprofil „Metzger der finalen Fleischverarbeitung“ vom Juni 2018 samt Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen

-             Dienstzettel der bP2 vom 23.11.2020 über die geplante Beschäftigung der bP1 als Fleischerin ab 04.01.2021 ([…] Bruttostundenlohn: EUR 12,93; Beschäftigungs-ausmaß: 40 Wochenstunden; […])

-             Reisepasskopie der bP1

Mit Parteiengehör vom 21.06.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraphen 12 a,, 13 in Verbindung mit Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die bP1 insgesamt nur 30 Punkte aufgrund ihrer Berufsausbildung als Metzgerin (20 Punkte) und ihres Alters (34 Jahre alt - 10 Punkte) erreichen würde. Für die bP1 seien weder Sprachkenntnisse noch eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung geltend gemacht worden. Die bP2 könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 28.06.2021 schriftlich Einwendungen erheben und gegebenenfalls Unterlagen nachreichen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Eine Beantwortung des Parteiengehörs erfolgte in weiterer Folge nicht.

Am 09.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Diplom über die erlangte Mittelschulausbildung römisch 40 am 15.06.2016 (wohl gemeint: 15.06.2018); Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: keine Berufserfahrung vorhanden; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): keine Zusatzkenntnisse vorhanden; […]; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Rot-Weiß-Rot - Karte Fachkräfte in Mangelberufen -> Mittels Parteiengehör vom 21.06.2021 wurde der Dienstgeber darüber informiert, dass lediglich 30 Punkte von erforderlichen 55 Mindestpunkten angerechnet werden können. 20 Punkte -> abgeschlossene Berufsausbildung; 10 Punkte -> Alter (34 Jahre) Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 30 Punkte; Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 55; Bis dato wurde weder auf das Parteiengehör reagiert, noch trat der Dienstgeber in sonstiger Weise mit dem AMS in Kontakt -> Negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat […]“.

Mit Bescheid vom 12.07.2021 (zugestellt am 16.07.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt nur 30 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Folgende Punkte seien gemäß Anlage B vergeben worden:

Qualifikation: 20

Ausbildungsadäquate Berufsausbildung: 0

Sprachkenntnisse: 0

Alter: 34 Jahre 10.

Mit Schreiben vom 13.08.2021 erhob die bP2 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Begründend führte sie aus, die für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte benötigten Nachweise über die vorhandenen Sprachkenntnisse der bP1 in Deutsch und Englisch seien im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt worden und würden so rasch als möglich nachgereicht.

Eine Nachreichung der angekündigten Sprachnachweise erfolgte in weiterer Folge nicht.

Am 28.10.2021 legte die bB den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor.

2.0.       Beweiswürdigung:

2.0.       Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.1.       Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf
(Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

2.2.       Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1).


2.3. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40).

Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 eine dreijährige Berufsausbildung als Metzgerin im Ausland ab. Dies geht zweifellos aus dem römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 vom Juni 2018 sowie den drei Jahreszeugnissen hervor (OZ 1). Darüber hinaus ist die abgeschlossene Berufsausbildung der bP1 als Metzgerin mit einem dreijährigen Lehrabschluss als „FleischverarbeiterIn“ in Österreich vergleichbar vergleiche dazu VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068 sowie https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103877-lehre-fleischverarbeitung/). Die bP1 kann somit zweifelsfrei eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ nachweisen.

2.4. Die bP1 verfügt weder über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, noch über einen Studienabschluss. Ein derartiges Vorbringen wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet und wird dies auch nicht weiter bestritten.

2.5. Die bP1 besitzt weder eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch.

Die bP2 beanstandet in der Beschwerde, die vorhandenen Sprachkenntnisse der bP1 in Deutsch und Englisch seien von der bB im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt worden, wobei die benötigten Nachweise ehestmöglich nachgereicht würden.

Dazu ist festzuhalten, dass trotz Aufforderung im Parteiengehör vom 21.06.2021 bis dato keinerlei Sprachzertifikate für die bP1 vorgelegt wurden. Auch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung der bP1 wurden bisher keinerlei Arbeitsbestätigungen und/oder Dienstzeugnisse übermittelt. Weitere Ermittlungen konnten daher unterbleiben. Mangels vorgelegter Unterlagen können daher weder eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch Sprachkenntnisse für die bP1 berücksichtigt werden.

2.6. Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 34 Jahre alt. Dies geht schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 18.05.2021 und der übermittelten Reisepasskopie hervor (OZ 1).

2.7. Die bP1 erhält das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.239,48. Dies ergibt sich zweifellos aus der Arbeitergebererklärung vom 26.11.2020 (OZ 1) und der ab 01.07.2020 gültigen Lohnordnung für Fleischer in Oberösterreich, wonach der Mindestlohn für Facharbeiter nach dem 2. Berufsjahr EUR 2.238,89 beträgt (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/ lohnordnung-fleischer-oberoesterreich-2020.html).

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“ daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.       Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Ziffer eins,

2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

[…] Ziffer 3, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.           eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.           die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.           für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Anlage B

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2020,, lauten:

„§ 1. (1) Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […]


(2) Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

Kärnten:

[…]

Niederösterreich:

[…]

Oberösterreich:

1. Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren

2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik

3. Oberflächenschleifer/innen

4. Tiefbauer/innen

5. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

6. Elektromechaniker/innen

7. Möbeltischler/innen

8. Rauchfangkehrer/innen

9. Fleischer/innen

[…]

Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“ gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 (Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG). Der bP1 können für ihre Berufsausbildung als Metzgerin (20 Punkte) und ihr Alter (10 Punkte) insgesamt bloß 30 von 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Damit war der angefochtene Bescheid der bB im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.           der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.           die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.           wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2248101.1.00