Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Geschäftszahl

W193 2221567-1

Spruch


W193 2221567-1/72E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE und Mag. Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerden:

römisch 40

gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.05.2019, Zl. U-UVP-6/1/210-2019, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens „Kraftwerk Tauernbach-Gruben“ (mitbeteiligte Partei: TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

römisch eins.          Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

römisch II.        Die von der Projektwerberin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten ergänzenden Unterlagen:

●             Kraftwerk Tauernbach-Gruben, Vorhabensergänzung „Luntschet“, Technischer Bericht – Vorhabensbeschreibung, vom 07.04.2020

●             Kraftwerk Tauernbach-Gruben, Vorhabensergänzung „Luntschet“ sowie flussbauliche Kleinmaßnahmen Dritter, Fachliche Beurteilung, vom 31.03.2020

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage dieser Unterlagen.

B)           Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) wurde der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG (im Folgenden: PW) die Bewilligung für die Umsetzung des Vorhabens „Wasserkraftwerk Tauernbach-Gruben“ nach dem UVP-G 2000 unter Anwendung materienrechtlicher Bestimmungen erteilt.

2. Dagegen wurden von folgenden Parteien Beschwerden erhoben:

römisch 40

2.1. Die BF1 brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Das öffentliche Interesse am Vorhaben sei nicht gegeben. Die Abteilung Wasserwirtschaft/Energiewirtschaft habe in einer Stellungnahme aus 2009 bereits Zweifel an der energiewirtschaftlichen Bedeutung eines Ausleitungskraftwerks am Tauernbach geäußert, weil der Tauernbach durch eine extrem ungleiche Verteilung der Abflüsse zwischen Winter- und Sommerhalbjahr gekennzeichnet sei, wodurch die Energieerzeugung eines Ausleitungskraftwerkes dort zum allergrößten Teil nur im Sommer stattfinden könne; in einer Zeit, in der Tirol ohnehin Überschüsse produziere. Öffentliche Interessen, die gegen das Vorhaben sprechen würden, seien die Erhaltung der Berglandwirtschaft und der Erwerbssicherheit der Bevölkerung vor Ort, die Interessen der Wirtschaft und die Interessen der Allgemeinheit an der Landschafts- und Naturerhaltung bis auf die europäische und internationale Ebene. Das Vorhaben scheine weder in der PCI-Liste (projects of common interest) auf noch werde aus unionsrechtlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse attestiert. Der vorrangige Ausbau der Wasserkraft als Beitrag Tirols zum Ausbau erneuerbarer Energie dürfe nicht als pauschale Rechtfertigung für Beeinträchtigung von naturschutz- und wasserrechtlichen Interessen herangezogen werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG werde das Ziel auf europäischer Ebene, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 mindestens auf 34 % zu steigern, herangezogen. Es werde in Frage gestellt, ob das Kraftwerk (im Folgenden KW) Tauernbach-Gruben zur Zielerreichung geeignet sei, weil bereits 2016 ein Anteil erneuerbarer Energien von 33,5 % erreicht worden sei und der Beitrag von 1,46 % am Gesamtenergieendverbrauch einen wohl eher unbedeutenden Beitrag zur Zielerreichung leiste. Stelle man die Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten den wenig aussagekräftigen Argumenten des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energie gegenüber, sei aus Sicht der BF1 kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorhaben gegeben.

Dem steigenden Energieverbrauch sei mit der Reduktion des Verbrauchs und der Erneuerung und Optimierung bestehender Kraftwerke zu begegnen. Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG stelle bei der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung auf „langfristige“ öffentliche Interessen ab, die hier nicht gegeben seien. Der VwGH-Judikatur nach seien langfristige Interessen Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung, die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie Vorhaben mit positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz. Die Interessen des Naturschutzes würden hier verletzt werden, umso mehr eine Ausweisung des betroffenen Gebietes als Fauna-Flora-Habitat-(im Folgenden FFH)-Gebiet erfolgen müsse.

Die Genehmigungsvoraussetzungen von Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G seien nicht gegeben. Bei der Prüfung des Versagungstatbestands des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G seien die konkret im Einzelfall vorliegenden Einwirkungen auf gefährdete Schutzgüter zu prüfen, womit das UVP-G in diesem Fall ein höheres Schutzniveau gewährleiste als im TNSchG.

Es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3230 „Myricaria germancia“ (Deutsche Tamariske). Im Teilgutachten (im Folgenden TGA) 2 werde festgestellt, dass das Vorkommen „Prossegg-Klamm “ nur dann gesichert sei, wenn sich die Wasserführung weder in Qualität noch Quantität ändere und wenn auch die Geschiebesituation unverändert bleibe. Es sei auch davon auszugeben, dass diejenigen Vorkommen, die sich im Stromstrich und damit im Tauernbach befinden, durch diese Ausleitung beeinflusst werden könnten. Es werde zeitweise weniger Wasser abfließen. Dies habe die Beeinträchtigung der Transportkapazität für die Tamarisken zur Folge. Bei geringer Wasserführung könnte die Strecke vom Lebensraumtyp 3230 Frosnitz bis zum nächsten Vorkommen Lebensraumtyp 3230 Prossegg-Klamm von mehreren Kilometern nicht überwunden werden. Geschiebeentnahmen seien laut TGA 2 aus schutzwasserwirtschaftlichen Gründen notwendig. Zwar werde seitens der PW eine Geschiebereduktion ausgeschlossen, dies stehe aber im Widerspruch mit den Ausführungen im TGA 2, wonach Geschiebeentnahmen aus schutzwasserwirtschaftlichen Gründen notwendig sein können. Aus Sicht der BF1 sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3230 außerhalb des Natura 2000 Gebiets „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“, aber auch innerhalb des Gebietes, nicht auszuschließen.

Für den Lebensraumtyp 3230 bestehe aus Sicht der Europäischen Kommission ein Nachnominierungsbedarf an FFH-Gebieten. Im Zuge der Begehung für die Erstellung des Berichts „Natura 2000 Nachnominierung Tirol“ seien 2014 für das Gebiet Tauernbach ein kleinflächiges Kernhabitatvorkommen beim Ausgang der Prossegg-Klamm sowie ein kleinerer vitaler Bestand an der Frosnitzbachmündung und eine adulte Einzelpflanze nahe der Pumpstation Gruben dokumentiert worden. Der Lebensraum „Isel und Zubringer Schwarzach, Tauernbach und Kalserbach“ seien als „hervorragend repräsentativ“ und „übernational bedeutend“ im Dokument „Natura 2000 Nachnominierung Tirol - Zusammenfassender Bericht“ dokumentiert worden. Die Herausnahme des Gebiets Tauernbach aus der Nachnominierung entbehre einer sachlichen Grundlage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Projektgebiet in einem potentiellen FFH-Gebiet befindet. Für potentielle FFH-Gebiete bestehe zwar kein grundsätzliches Projektverbot, sehr wohl jedoch ein Verbot der Verschlechterung des ökologischen Wertes des jeweiligen Gebiets. Der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 3230 in alpiner Region sei „ungünstig-schlecht“, weshalb in Anbetracht der negativen Zukunftsprognose für die Vorkommen der Deutschen Tamariske die Wahl des Tauernbachs als Kraftwerksstandort höchst problematisch und mit den Zielen der FFH-RL (Verschlechterungsverbot gemäß Artikel 6, Absatz 2, FFH-RL) geradezu unvereinbar erscheine.

Die Lebensraumtypen 3220 „Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation“ und 3240 „Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos“ seien ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden und hier sehe die Kommission einen Nachnominierungsbedarf. Ein Eingriff in den LRT 3220 werde für die Bauphase attestiert, aber nicht auf die Erheblichkeit eingegangen. Die Verträglichkeitsprüfung erweise sich wegen der genannten Lebensraumtypen 3220, 3240 und 3230 als lückenhaft und das Vorhaben verstoße somit gegen das Verschlechterungsverbot gemäß Artikel 6, Absatz 2, FFH-RL. Zudem sei der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G wegen mangelhafter Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und einer mangelhaften Gesamtbewertung nicht erfüllt seien.

Es liege weiters ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot vor, weil einzelne Qualitätskomponenten des Detailwasserkörpers (DWK) 90023022 einer Verschlechterung von „sehr gut“ auf „gut“ unterliegen würden. Hinsichtlich des Gesamtzustandes werde in der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden UVE) dennoch keine Verschlechterung attestiert, was dem „Weser“-Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13, widerspreche. Durch die Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit ergebe sich bei rechtsrichtiger Auslegung des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i, ii und iii Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie unter Berücksichtigung des „Weser“-Urteils eine Verschlechterung iSd WRRL und somit ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Dabei sei es unerheblich, dass die Qualitätskomponenten zuvor in einem sehr guten Zustand gewesen seien. Erschwerend komme hinzu, dass eine Verfehlung des WRRL-Zielzustands beim Tauernbach auch ohne vorhabensbedingte Eingriffe möglich sei. Die beeinträchtigende Nutzung eines derart vorbelasteten Gewässers sei unzweifelhaft nicht mit dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot vereinbar.

Zur Berechnung des gewässerökologischen Kompensationsbedarfs sei trotz begründeter Einwendungen die veraltete, europarechtswidrige Methodik des Kriterienkatalogs „Wasserkraft in Tirol“ aus dem Jahr 2011 herangezogen worden. Es werde bei den Faktoren zwischen Verschlechterungen einer Zustandsklasse und innerhalb einer Zustandsklasse unterschieden, was nicht mit einer Auslegung nach dem „Weser“-Urteil vereinbar sei. Richtigerweise müsse mit dem Faktor 1 statt 0,25 bei Verschlechterungen innerhalb einer Zustandsklasse kompensiert werden. Auch hier werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen.

2.2. Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Die BF2 sei durch den Bescheid in ihren Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf richtige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in den Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 8,, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Rechten und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt.

Weiters betonte sie, dass sie mit ihren Einwendungen nach der Judikatur des EuGH nicht präkludiert sei. Die PW habe das Projekt seit 2013 verschleppt und nach Verbesserungsaufträgen immer wieder abgeändert. Vorgebracht werde, dass der Klimavertrag von Paris durch den Bescheid nicht eingehalten werde. Die belangte Behörde habe mehrfach wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und habe ausschließlich amtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, die dem Land Tirol weisungsgebunden seien. Das Land Tirol sei Eigentümer der PW, weshalb die belangte Behörde praktisch in eigener Sache entschieden habe. Durch die Beiziehung weisungsgebundener Sachverständiger sei das Recht der BF2 auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt worden.

Das Recht auf Parteiengehör der BF2 sei verletzt worden. Der BF2 sei eine Überprüfung der Unabhängigkeit der Sachverständigen verwehrt worden. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf eine Entscheidung verletzt worden. Der Antrag hätte von der Behörde zurückgewiesen werden müssen und die Erteilung mehrerer Verbessersaufträge verstoße gegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Es liege ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz 2, UVP-G 2000 vor, da die Entscheidung nicht binnen 12 Monaten ergangen sei. Auch Artikel 8 a, Absatz 5, der UVP-RL sei damit verletzt worden. Paragraph 24 a, UVP-G 2000 sei verletzt worden, weil die Behörde Projektunterlagen nicht unverzüglich weitergeleitet habe.

Die Druckrohrleitung des Kraftwerks würde die Transalpine Ölleitung zweimal queren. Die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände sei gegeben. Die Streckenführung der Druckrohrleitung durch gelbe und rote Zonen für Wildbachgefahren sowie Lawinengefahren könne ebenso zu Schadensereignissen führen.

Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) brachte die BF2 vor, dass das Krafthaus in einem Seveso III–Gebiet liege. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Seveso III-RL gegeben sei. Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheits-abstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden.

Die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) sei verletzt worden, da das Vorhaben keiner SUP unterzogen worden sei. Die PW hätte ein Klima- und Energiekonzept iSd Richtlinie 2006/32/EG (Endenergieeffizienz-RL) vorzulegen gehabt, hätte die Behörde innerhalb der vorgesehenen Verfahrensdauer entschieden.

Die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL) sei nicht eingehalten worden, weil nationalstaatliche Bestimmungen, die eine Bewilligung von Anlagen vorsehen würden, auf Grund des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes dann nicht vollzogen werden dürfen, wenn geschützte Vogelarten betroffen seien. Die Genehmigung sei daher zu Unrecht erteilt worden.

Der Projektantrag sei rechtswidrig nicht veröffentlicht worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob es im Zuge der diversen Projektänderungen nicht zu einer Wesensänderung gekommen sei. Die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) sei nicht rechtmäßig im TNSchG umgesetzt worden, weil etwa der Schutz prioritärer Arten oder prioritärer Habitate unzureichend sei. Die Behörde verkenne außerdem, dass es nicht auf die Gebietsausweisung nach der FFH-RL ankomme, sondern auf das Vorkommen prioritärer Arten oder prioritärer Habitate.

Die BF2 regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an, in dem es um die Themen SUP-RL, Nicht-Herausgabe von Projektunterlagen und Verfahrensdetails an die Parteien im Lichte der UVP-RL und Aarhus-Konvention, Endenergieeffizienz, Vereinbarkeit der UVP-RL mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 und Seveso III-RL ging.

Schließlich stellte die BF2 den Antrag auf Entsprechung der Anregung von diversen Vorabentscheidungsverfahren, in eventu den Bescheid aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Projektantrag zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Es möge ein Senat die Entscheidung fällen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

2.3. Die BF3 brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Der Bescheid trage kein Datum und es würden keine Informationen vorliegen, ob Paragraph 52, Absatz 4, AVG über die Beeidung von nichtamtlichen Sachverständigen entsprochen worden sei.

Der Grundsatz eines fairen Verfahrens sei von der Behörde nicht beachtet worden, indem sie trotz sehr langer Verfahrensdauer der BF3 nur sehr knapp bemessene Fristen für Stellungnahmen eingeräumt habe.

Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G hätte angewendet werden müssen. Das Einreichprojekt sei nicht gem. Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000 unverzüglich an den Umweltanwalt, die Standortgemeinden und das BMLFUW weitergeleitet worden. Zwischen Einreichung des Genehmigungsantrags und Kundmachung der öffentlichen Auflage seien 49 Monate vergangen und sei die 9-monatige Verfahrensdauer bereits hier um das 9-fache überschritten worden. Es seien mehrere Verbesserungsaufträge selbst nach der öffentlichen Auflage ergangen. Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG diene aber nicht dazu, ein Projekt ohne Zurückweisung immer wieder verbessern zu lassen. Gerade der PW sei es zumutbar, mängelfreie Projekte vorzulegen. Trotz dieser langen Verfahrensdauer habe die Behörde das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung geschlossen, obwohl die Ermittlungen noch nicht beendet gewesen seien. Es handle sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche Beschneidung von Parteirechten.

Die Bestimmung des Paragraph 17, (insb. Absatz 2,) UVP-G 2000 sei rechtswidrig angewendet worden. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sei anzuwenden, soweit nicht entsprechende Genehmigungsvoraussetzungen in den Materiengesetzen festgelegt worden seien. Insbesondere sei dies der Fall, wenn das UVP-G 2000 ein höheres Schutzniveau biete als das jeweilige Materiengesetz. Der VwGH habe im zitierten Judikat ausgeführt: „Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 – egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht – zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu.“ Die Beeinträchtigung der Deutschen Tamariske und die Verschlechterung von Gewässern würden genau solche bleibenden Schädigungen darstellen. Die Aussage der Behörde, wonach keine nachhaltige und systemzerstörende Schädigung von Schutzgütern vorliege, sei falsch. Die Behörde hätte dem Vorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 die Genehmigung versagen müssen.

Die Argumentation zu Klimaschutz und Energiewirtschaft im Bescheid sei unschlüssig. Dem Vorhaben würden im Regeljahr etwa Treibhausgas-Emissionen von 38.200 t CO2 zugeschrieben werden. Dies entspreche einem Anteil von lediglich rd. 0,05 % der österreichischen Gesamttreibhausgasemissionen. Eine Einbeziehung von solch kleinen Beiträgen verbiete sich auch nach der Judikatur. Das gegenständliche Kraftwerksprojekt weise eine Engpassleistung (EPL) von rund 27 MW und ein Regelarbeitsvermögen (RAV) vom 85 GWh pro Jahr aus. Daraus folge eine durchschnittliche Leistung von lediglich 9,7 MW (Jahresarbeitsvermögen gleichmäßig umgelegt), somit lediglich 36 % der EPL, und es ergebe sich somit ein erstes Indiz für eine hohe Ungleichmäßigkeit in der Verteilung der Jahreserzeugung. Eine Erzeugung nach RAV entspreche laut Bescheid lediglich 0,146 % der gesamtösterreichischen Elektrizitätsabgabe an Endverbraucher der (im Bezugsjahr 2016) abgegebenen elektrischen Energie. Daraus eine besondere Bedeutung für die Elektrizitätsversorgung abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben sei auch nicht auf der PCI-Liste der energiewirtschaftlichen Vorhaben von europäischer Bedeutung. Die BF3 führte weitere Punkte an, die nicht für ein öffentliches Interesse am Vorhaben sprechen würden, und beantragte für den Fall der Bestellung eines Sachverständigen für diesen Fachbereich einen bislang dem Verfahren nicht beigezogenen Sachverständigen.

Vom Vorhaben seien zahlreiche Naturschutzgüter negativ betroffen, darunter insbesondere die durch die FFH-Richtlinie geschützte Deutsche Tamariske mit dem zugehörigen EU-Lebensraumtyp 3230 (alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegetation mit Deutscher Tamariske). Es würden sich weiters Auswirkungen auf das vorhandenen FFH-Gebiet und das noch auszuweisende faktische FFH-Gebiet ergeben. Als Zwischenergebnis sei daher davon auszugehen, dass es zu erheblichen und bleibenden Schädigungen der Umwelt, konkret des Schutzgutes Pflanzen und deren Lebensräume kommen werde und diese Schädigungen nicht kompensierbar seien.

Eine Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG sei zwar vorgenommen worden, aber es überwiege das öffentliche Interesse am Vorhaben nicht. Unschlüssige Ausführungen und Aussagen von politischen Repräsentanten würden eine fundierte Prüfung nicht ersetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht zum Tragen komme, sei naturschutzrechtlich nicht konform vorgegangen worden. Durch das Vorliegen eines faktischen Schutzgebietes wären nicht Artenschutzbestimmungen, sondern Gebietsschutzbestimmungen anzuwenden gewesen. Eine richtlinienkonforme Naturverträglichkeitsprüfung unmittelbar auf Grundlage der FFH-Richtlinie sei nicht vorgenommen worden.

Der Detailwasserkörper (DWK) 90023022 des Tauernbachs unterliege in mehrerlei Hinsicht einer Verschlechterung. Bei der geplanten Ausleitung sei laut Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt zu rechnen. Durch die geplante Wasserfassung ergebe sich auch eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit, die derzeit ebenfalls einen sehr guten Zustand aufweise. Ergänzend seien Auswirkungen auf die Lebewelt und den Feststoffhaushalt hinsichtlich der Eingriffsintensität laut Anhang 1 des Teilgutachtens 13 „Gewässerökologie und Fischerei“ mit „mäßig“ und die Eingriffserheblichkeit am Tauernbach im Bereich der geplanten Restwasserstrecke mit „hoch“ bewertet worden. Dennoch sei man fachlicherseits von keiner Verschlechterung des Gesamtzustandes ausgegangen, was dem „Weser“-Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13, widerspreche.

Aus mehreren Gründen werde auch gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot verstoßen. Eine Zielerreichung der geforderten Zustände zum spätestmöglichen Zeitpunkt 2027 sei unsicher und jede weitere Beeinträchtigung der betroffenen Detailwasserkörper sei nicht mit der WRRL vereinbar.

Zur Berechnung des gewässerökologischen Kompensationsbedarfs sei trotz begründeter Einwendungen die veraltete, europarechtswidrige Methodik des Kriterienkatalogs Wasserkraft in Tirol aus dem Jahr 2011 herangezogen worden. Es werde bei den Faktoren zwischen Verschlechterungen einer Zustandsklasse und innerhalb einer Zustandsklasse unterschieden, was nicht mit einer Auslegung nach dem „Weser“-Urteil vereinbar sei. Richtigerweise müsse mit dem Faktor 1 statt 0,25 bei Verschlechterungen innerhalb einer Zustandsklasse kompensiert werden. Auch hier werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen.

Das Interesse an der Walderhaltung sei von der Behörde als nachrangig gegenüber den öffentlichen Interessen am Vorhaben beurteilt worden, was wegen dem Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses am Vorhaben unrichtig sei. Die Druckrohrleitung würde die Transalpine Ölleitung zweimal queren. Die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände sei gegeben.

Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) gehe die Behörde davon aus, dass die Rohrleitungsanlage der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH vom Anwendungsbereich der Seveso III-RL ausgenommen sei. Die Behörde übersehe, dass Genehmigungsgegenstand nicht die Rohrleitungsanlage der Transalpinen Ölleitung, sondern das gegenständliche Kraftwerk sei. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Seveso III-RL gegeben sei.

Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheitsabstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden.

Die Behörde habe auch keine Maßnahmen zur Nachsorge iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, Litera f, UVP-G 2000 gefordert, wie dies bei einigen Infrastrukturvorhaben bereits der Fall gewesen sei. Die BF3 beantragte weiters die Vorschreibung erforderlicher Sicherstellungen für Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche, wie dies bei Deponien üblich sei. Die BF3 beantragte zudem eine Überprüfung der vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.

Schließlich stellte die BF3 die Anträge, dass der Bescheid aufgehoben und der Genehmigungsantrag abgewiesen werden möge, in eventu, dass der Genehmigungsantrag zurückgewiesen werde, in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverweisen werde. Falls diesen Anträgen nicht stattgegeben werde, möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

2.4. Die BF4 brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Paragraph 14, Absatz 4, des TNSchG sei verletzt, weil das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ zur Folge hätte. Das erwähnte Natura 2000-Gebiet beherberge sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske. Aus Sicht der BF4 gehe aus zitierten Quellen zweifelsfrei hervor, dass der Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica ein Schutzgut höchster Priorität sei. Die Vorkommen der nach TNSchG 2005 geschützten und vom Aussterben bedrohten Art im Isel-Einzugsgebiet seien einzigartig. Die Teilpopulation am Tauernbach sei im Gesamtgefüge äußerst bedeutend für das Natura 2000-Gebiet. Das Fehlen des Gebietes in der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten sei überdies von der Kommission beanstandet worden.

Es bestehe auf Grund fachkundlicher Ausführungen kein Zweifel, dass die Wasserkraftnutzung und insbesondere Ausleitungen grundsätzlich sehr negative Auswirkungen auf die Vorkommen dieses Lebensraums in den Alpen haben würden. Die Vernetzungsmöglichkeiten der Deutschen Tamariske, die für diese Art notwendig seien, würden erheblich verringert werden. Der wasserbautechnische Sachverständige habe zusammengefasst, dass keine wesentlichen Beeinflussungen des Feststoffhaushaltes durch den Betrieb oder erforderliche Begleitmaßnahmen wie Geschiebeentnahmen zu erwarten seien. Diese Aussage beziehe sich jedoch nach Ansicht der BF4 weitgehend auf einen sehr groben und bilanziellen Maßstab, der nicht geeignet sei, die feinskalierten Ansprüche der Tamariske und des Lebensraumtyps 3230 abzubilden und vorherzusagen.

Für die gegenständlichen Detailwasserkörper seien Verschlechterungen vom sehr guten auf den guten ökologischen hydromorphologischen Zustand unbestritten. Auch die UVE betrachte die Eingriffserheblichkeit in der Restwasserstrecke als hoch. Im Teilgutachten 13 werde damit im Hinblick auf die Lebewelt und den Feststoffhaushalt eine durchaus pessimistische Einschätzung abgegeben, was klar im Widerspruch zur Einschätzung im Teilgutachten 2 stünde, wo die Veränderungen der selben Einflussfaktoren, nämlich Hydrologie und Feststoffhaushalt, als vernachlässigbar klein eingeschätzt würden.

Im Teilgutachten 2 werde bei der Beurteilung der Auswirkungen der Restwasserstrecke die Bedeutung von ausreichend geeigneten Trittsteinen für die Erhaltung der Population zu wenig berücksichtigt, weil sich die Bewertung praktisch ausschließlich auf direkte Auswirkungen auf den Standort am Ausgang der Prossegg-Klamm beziehen würden. Dabei werde aber verkannt, dass indirekte Auswirkungen auf Trittsteinvorkommen und damit die Vernetzung zwischen den als relevant eingestuften Vorkommen an der Frosnitzbachmündung und unterhalb der Prossegg-Klamm auftreten würden. Die Beurteilung der Erheblichkeit sei aus diesem Grund und dem Widerspruch zur vielfach belegten negativen Auswirkung von Wasserkraftwerken auf die Tamariske nicht schlüssig und im Hinblick auf die Untersuchungen des Sedimenthaushalts unvollständig. Der Lebensraumtyp 3230 sei aufgrund der Gefährdung - ungünstig mit negativer Tendenz - und Seltenheit im Gebiet zweifellos höchst sensibel. Die Intensität der Eingriffe des gegenständlichen Vorhabens sei angesichts der gutachterlichen Aussagen zweifellos als hoch einzuschätzen, weshalb jedenfalls von einer hohen Erheblichkeit auszugehen sei, die durch geringfügige Pflegemaßnahmen an Beständen keinesfalls ausgeglichen werden könnten. Insofern sei auch von erheblichen verbleibenden Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet auszugehen.

Für das gegenständliche Projektgebiet und das gegenständlich betroffene Natura 2000-Gebiet sei relevant, dass neben dem gegenständlichen Vorhaben mehrere weitere Wasserkraftprojekte geplant, eingereicht oder in Umsetzung seien (Kraftwerk Schwarzach - Erweiterung 2. Maschinensatz, Kraftwerk Haslach am Kalserbach, Kraftwerk Lesachbach, Ökostromkraftwerk Defreggental und Kraftwerk Stalleralmbach an der Schwarzach, Kraftwerk Obere Isel). Hierbei bemängelte die BF4 die Methode und den Umfang der Naturverträglichkeitsprüfung insbesondere im Hinblick auf kumulierende Effekte. Ein völliges Unterbleiben einer Kumulationsprüfung im gegenständlichen Fall sei daher nicht nachvollziehbar und insbesondere aufgrund der Vielzahl an potentiell kumulierenden Projekten nicht zu rechtfertigen.

Da das Natura 2000-Gebiet aufgrund der kumulierenden Effekte mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigt werde, könne eine Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG erteilt werden. Von der Behörde sei aber weder die darin vorgeschriebene Alternativenprüfung noch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen worden. Die vorgenommene Naturverträglichkeitsprüfung sei daher lückenhaft und enthalte keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen iSd EuGH-Judikatur.

Zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gab die BF4 an, es handle sich gegenständlich eindeutig um eine Verschlechterung iSd „Weser“-Urteils des EuGH. Das habe die Behörde verkannt, wenngleich sie eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach Paragraph 104 a, WRG aus rein prozessualer Vorsicht geprüft habe.

Die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG seien nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 04.09.2017 habe die Behörde die Projektwerberin darüber informiert, dass es eine wesentliche bessere Umweltoption durch die Verlegung der Wasserfassung gäbe. Durch die dargestellte Umweltoption könnte eine Verschlechterung überhaupt vermieden werden, weshalb auch eine Prüfung nach Paragraph 104 a, WRG gänzlich entfallen hätte können. Die Behörde hätte zwar angemerkt, dass eine Nutzung von nur 20 % des Wasserdargebots oder die Verlegung der geplanten Wasserfassung zu erheblichen Erzeugungsverlusten (42 – 66 %) führen würde und teilweise nicht geeignet wäre, die Umweltziele des WRG 1959 weniger zu beeinträchtigen. Diese Zahlen stünden nach Ansicht der BF4 jedoch im Widerspruch zur Einschätzung der PW über die Umweltoption vom 31.08.2017, wonach rund 75 % des RAV in einer Variante erzielbar seien. Die Voraussetzung der besseren Umweltoption sei nicht erfüllt. Das Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sei stets eine Einzelfallprüfung und gegenständlich nicht gegeben. Es liege nicht vor, weil das Vorhaben unwirtschaftlich sei, keinen großen Beitrag zur Stromerzeugung leiste und man verabsäumt habe, eine gesamtheitliche Betrachtung der Umweltziele vorzunehmen. Schließlich stellte die BF4 den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung und auf Entscheidung in der Sache. Der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Vorhabensantrag abgewiesen werden, in eventu möge eine zurückverweisende Entscheidung getroffen werden.

2.5. Die BF5 brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Die BF5 würden in ihren subjektiven Rechten durch das Vorhaben verletzt werden, weil einerseits ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden würden und andererseits das Kraftwerksprojekt insbesondere in der Bauphase massive Auswirkungen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe und ihr Tourismusangebot hätten. Sie würden sich durch den Bescheid in ihren Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf richtige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in den Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 8,, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt erachten. Weiters werde durch den gegenständlichen Bescheid der Klimavertrag von Paris nicht eingehalten.

Die belangte Behörde habe mehrfach wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und habe ausschließlich amtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, die dem Land Tirol weisungsgebunden seien. Das Land Tirol sei Eigentümer der Projektwerberin, weshalb die belangte Behörde praktisch in eigener Sache entschieden habe. Durch die Beiziehung weisungsgebundener Sachverständiger sei das Recht der BF5 auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der Antrag sei bereits 2013 eingebracht worden. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf eine Entscheidung verletzt worden.

Das Unionsrecht [Richtlinie 2006/32/EG (Energieeffizienz RL), Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), Verordnung (EG) 1367/2006 (ÖffentlichkeitsbeteiligungsVO), Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL), Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL), Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL)] werde durch die Entscheidung verletzt

Es werde ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt, hinsichtlich der Fragen, ob es mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sei, wenn durch das geplante Kraftwerksprojekt die Wasserführung in einem Bach, der ein wesentlicher Zubringer zur Isel sei, im Sommerhalbjahr erheblich verringert werde sowie, ob es nach der der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ausreiche, wenn durch das geplante Kraftwerk die bestenfalls gute Wasserqualität am Tauernbach erhalten, diese aber keineswegs verbessert werde. Schließlich stellten die BF5 die Anträge, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Projektantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, auf Senatszuständigkeit und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2019 wurden die Parteien des Verfahrens von den Beschwerden informiert.

4. Mit Schreiben vom 30.08.2019 brachte die PW eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein und legte eine Beilage vor.

5. Zur Erstattung von Gutachten zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Themenbereichen wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019, W113 22214671/7Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt:

             DI Thomas KNOLL für den Fachbereich „Naturschutz“,

             Mag. Andreas MURRER für den Fachbereich „Gewässerökologie“,

             DI Dr. Lukas ULMACH für den Fachbereich „Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft“,

             DI Robert MONZ für den Fachbereich „Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept“,

             DI Matthias HUSSL für den Fachbereich „Schutz von Rohrleitungsanlagen“,

             OR Mag. Christian PLÖSSNIG für den Fachbereich „Naturschutz“,

             DI Manfred PITTRACHER für den Fachbereich „Wildbach- und Lawinen-verbauung/Naturgefahren“.

6. Mit Schreiben vom 08.04.2019 (sic! Wohl: 08.04.2020) übermittelte die PW dem Bundesverwaltungsgericht die Vorhabensergänzung „Luntschet“ (bestehend aus der Vorhabensbeschreibung, Technischer Bericht, und aus den flussbaulichen Kleinmaßnahmen Dritter, fachliche Beurteilung).

7. Mit Datum vom 06.03.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W113 abgenommen und der Gerichtsabteilung W193 neu zugewiesen.

8. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Beschwerdebeantwortung, die Vorhabensergänzung und nach deren Einlangen auch die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erstattete die BF5 eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2020 und 21.09.2020 erstattete auch die BF2 umfassende Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben.

11. Im Zeitraum vom 22.09.2020 bis 23.09.2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien dabei die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren sowie rechtliche Vorbringen zu erstatten und in der Verhandlung zu erörtern.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand:

1.1.1. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der UVP-Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.05.2019, Zl. U-UVP-6/1/210-2019, mit dem die Genehmigung für die Errichtung und Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftwerk Tauernbach-Gruben“ erteilt wurde sowie die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen.

1.1.2. Vorhabensbeschreibung:

1.1.2.1. Vorhabensgebiet:

Das geplante Kraftwerk Tauernbach-Gruben liegt zur Gänze im Tauerntal südlich des Tauernhauptkammes, im Westen begrenzt durch die Venedigergruppe, im Osten durch die Granatspitzgruppe. Das Tauerntal beginnt am Felber Tauern (2.481 m.ü.A.) und verläuft in südlicher Richtung durch das Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol.

Das Vorhabensgebiet erstreckt sich von rund 1090 bis ca. 1480 m.ü.A. und befindet sich vollständig im Gemeindegebiet Matrei in Osttirol. Die Erschließung des Tals erfolgt von Süden her über Lienz, von Norden kommend über den Felbertauerntunnel und die Felbertauernstraße. Weiters führen die Transalpine Ölleitung (TAL) Triest-Ingolstadt sowie eine 380 kV-Stromleitung der Austrian Power Grid (APG) durch das Tal. Der Ursprung des ca. 18 km langen Tauernbachs befindet sich im Talschluss des Tauerntals auf einer Höhe von 2270 m.ü.A. unterhalb des Alter Tauerns (nahe des Felber Tauern). Der Bach durchfließt das Tauerntal und die Prossegg-Klamm und mündet bei Matrei in Osttirol in die Isel. Die wichtigsten Zuflüsse sind die Bäche Gschlößbach, Landeggbach, Frosnitzbach und Steiner Bach. An den Talflanken/Berghängen des Tauerntals beginnt der Nationalpark Hohe Tauern, welcher auch als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen ist. Das Vorhaben ist so konzipiert, dass es den Nationalpark weder ober- noch unterirdisch berührt.

1.1.2.2. Kurzbeschreibung des Vorhabens:

Das Kraftwerk Tauernbach-Gruben ist als Ausleitungskraftwerk, mit einer Ausbauwassermenge von 9,0 m³/s, einer Bruttofallhöhe von 380,2 m und einer Engpassleistung von 27,1 MW konzipiert. Das Jahresarbeitsvermögen beträgt 85 GWh.

Die Anlage besteht aus der Wasserfassung (kurz unterhalb der Schildalmen), dem Triebwasserweg (Stollen und Druckrohrleitung) und dem Krafthaus bei Gruben.

Die Wasserfassung ist als Wehranlage mit einer Seitenentnahme und anschließendem Entsander auf der orographisch rechten Talseite geplant. Mit der Wehranlage wird der Tauernbach aufgestaut, die Stauhöhe beträgt ca. 4 m, die Länge des Stauraums bis zur Stauwurzel 125 m. Die Wehranlage besteht aus einem Wehrfeld mit einer 14 m breiten Stauklappe und Spülschütz, seitlichen Wehrwangen sowie einem Tosbecken im Unterwasser. Das Triebwasser wird über ein Einlaufbauwerk auf der orographisch rechten Seite entnommen und über einen Entsander mit drei Kammern in den Triebwasserweg eingeleitet. Der Triebwasserweg setzt sich aus einem 2,37 km langen Druckstollen und anschließender erdverlegten Druckrohrleitung (6,155 km) zusammen. Der Druckstollen verläuft orographisch rechts, gegenüber dem Landeggbach. Die Druckrohrleitung (DRL) verläuft zunächst rechtsufrig im freien Gelände. Nach der Querung des Tauernbachs (auf der Höhe der Ausfahrt Gruben/Berg) verläuft sie rd. 700 m in der Felbertauernstraße. Der letzte Abschnitt bis zum Krafthaus verläuft wieder im freien Gelände, linksufrig des Tauernbaches. Entlang der Druckrohrleitung sind zwei Querungen der Transalpinen Ölleitung (TAL) erforderlich. Die Druckrohrleitung ist als geschweißte Stahlleitung geplant und wird über die gesamte Länge mit einer Mindestüberdeckung von 1,5 m verlegt.

Das Aushub- bzw. Ausbruchmaterial der Wasserfassung und des Druckstollens wird teilweise für die Herstellung der Begleitdämme an der Wasserfassung verwendet. Das übrige Material wird auf einer Deponie am Südportal des Druckstollens eingebaut (Deponievolumen rd. 65.000 m³) oder zur Geländemodellierung entlang der DRL-Trasse verwendet.

Der Krafthausstandort befindet sich auf einer ebenen Fläche direkt südlich der TAL-Pumpstation bei Gruben. Das Krafthaus ist ein freistehendes, kompaktes Gebäude mit einer Höhe von ca. 14 m, einer Länge von ca. 29 m und einer Breite von ca. 26 m. Im Krafthaus befinden sich die maschinelle und elektrotechnische Ausrüstung für die zwei Hauptmaschinen (Peltonturbinen). Über den an der östlichen Bauwerksseite befindlichen 140 m langen Unterwasserkanal wird das abgearbeitete Triebwasser zurück in den Tauernbach geleitet. Der Unterwasserkanal wird überdeckt und begrünt.

Die Energieableitung erfolgt über ein zum Umspannwerk Gruben erdverlegtes Kabel in das bestehende110 kV-Hochspannungsnetz.

Der dem Vorhaben zuzurechnende Flächenbedarf beträgt laut Projekt rd. 7,2 ha, davon wird jedoch nur ein geringer Teil von Bauwerken und Straßen beansprucht. Der überwiegende Teil kann wieder rekultiviert, begrünt und wie zuvor genutzt werden bzw. liegt er untertage. In der Bauphase besteht zusätzlich ein temporärer Flächenbedarf von rd. 18,3 ha, auch diese Flächen werden wieder rekultiviert und können wie zuvor genutzt werden. Die Errichtung der Kraftwerksanlage Tauernbach-Gruben wird mit einer Bauzeit von rd. 3,5 Jahren veranschlagt.

Die wichtigsten Baueingriffe sind:

• Baustelle Wasserfassung und Zufahrt

• Baustelle Druckstollen einschließlich Bodenaushubdeponie und Zufahrt

• Baustelle Druckrohrleitung

• Baustelle Krafthaus mit Unterwasserkanal und Zufahrt

• Energieableitung

1.2. Zu den in Beschwerde gezogenen Fachbereichen:

Die gerichtlich bestellten Sachverständigen wurden um Stellungnahmen zu den ihren Fachbereich betreffenden Einwendungen ersucht. Der sich aus den fachlichen Äußerungen der Sachverständigen und dessen umfangreicher Erörterung in der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebende Sachverhalt wird in Folge dargestellt.

1.2.1. Naturschutz:

1.2.1.1. Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete, den Lebensraumtyp 3230 (Alpine Flüsse mit Ufergehölzen mit Myricaria germanica) sowie auf die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica)

1.2.1.1.a. Allgemeines

Der Lebensraumtyp (im Folgenden LRT) 3230 (Alpine Flüsse mit Ufergehölzen mit Myricaria germanica) ist von höchster Priorität im Sinn der Schutzwürdigkeit und untersteht in Tirol einem besonderen Schutz. Die entsprechende Pflanzengesellschaft (Auwald) unterliegt dem Schutz des TNSchG 2005, während die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica) nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützt ist. An die Ausweisung von Flächen des LRT 3230 wurden besonders hohe fachliche Ansprüche für das Netzwerk Natura 2000 gestellt. Die Vorkommen der Tamariske sind auf der gesamten Landesfläche als besonders und einzigartig anzusehen und unterstehen einem besonderen Schutz.

Im Österreichischen Bericht gemäß Artikel 17, FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3230 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht, negative Tendenz) bewertet. Diese besonders schlechte Einstufung für den LRT 3230 ist seit langem bekannt, da alle bisherigen Berichte gemäß Artikel 17, FFH-RL seit dem Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 unter Mitwirkung der österreichischen Bundesländer vom Umweltbundesamt für den Gesamtraum Österreich erstellt wurden. Gerade Auen wurden in Europa sehr oft auf Refugialstandorte zurückgedrängt. Demzufolge sind gerade diese Lebensräume sowie die dort vorkommenden Arten von besonders hohem Schutzinteresse.

Das Schutzgut LRT 3230 wird in den (der Europäischen Kommission mit der Nationalen Liste Natura 2000 im Dezember 2019 übermittelten) Standarddatenblättern für das Natura-2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ angeführt. Der nicht prioritäre Lebensraumtyp LRT 3230 wurde im 306,07 ha großen Natura-2000-Gebiet mit einer Gesamtfläche von 87,02 ha in guter Datenqualität (G) mit der besten Repräsentativität „A“ und einem Gesamtzustand „B“ (Global) gemeldet

1.2.1.1.b. Verteilung und Vorkommen des LRT 3230 und der Deutschen Tamariske

Das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ beherbergt sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske, weshalb das Gewässer der Isel als „Rückgrat“ des Flusssystems fast zur Gänze in die Natura 2000-Kulisse einbezogen wurde. Zugleich wurden auch besonders wichtige Streckenabschnitte von Schwarzach und Kalserbach in das Schutzgebietsystem Natura 2000 einbezogen. Neben der Isel ist der LRT 3230 an den zwei Zubringern Kalserbach und Schwarzach am besten vertreten. Die Vorkommen der Deutschen Tamariske am Tauernbach zählen (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung) hingegen nicht zu jenen Vorkommen, die unmittelbar in die Abgrenzung des Natura 2000-Gebietes einzubeziehen waren bzw. sind. Die Vorkommen am Tauernbach unterliegen dem Schutz der TNSchVO 2006 und des TNSchG 2005 sowie einer Abprüfungsnotwendigkeit im Falle von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit dem dafür ausgewiesenen nahe gelegenen Natura 2000-Gebiet.

Das Natura 2000-Gebiet in seiner derzeitigen Form der Ausweisung wurde vielfach diskutiert; teils wurde auch von potentiellen Natura 2000-Gebieten gesprochen. Die Europäische Kommission stellte das diesbezüglich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077 nach der Nationalen Liste Natura 2000 vom Dezember 2018 ein und konnte die Tiroler Ausweisung der Isel als „Rückgrat“ mit den Hauptvorkommen des LRT 3230 sowie den oberen Abschnitten der zwei Zubringer Kalserbach und Schwarzach mit hochgelegenen Vorkommen als besonders wichtige Strecken an diesen Bächen nachvollziehen. Die Europäische Kommission geht nicht vom Vorliegen eines potentiellen Natura 2000-Gebiets am Tauernbach aus und hat die Ausweisungskulisse Österreichs aus der Nationalen Liste Natura 2000 vom Dezember 2018 als richtig anerkannt. Diese enthielt die Isel mit den beiden hoch gelegenen Teilen von Schwarzach und Kalserbach. Das Fehlen des Gebietes Tauernbach in der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten wird von der Europäischen Kommission nicht beanstandet.

Das Vorkommen der Tamariske im Mündungsbereich des Frosnitzbaches ist als LRT 3230 „Alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegetation mit deutscher Tamariske“ einzustufen, weil es eine genügend hohe Anzahl von Tamarisken pro Flächeneinheit enthält und diese Bestände Deckungen von mehr als 1 % Abdeckung pro Flächeneinheit aufweist. Auch die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm , welche weit unterhalb der Wasserrückgabe des geplanten Kraftwerks Tauernbach-Gruben liegen, sind als LRT 3230 einzustufen. Die Entfernung zwischen den Beständen an der Frosnitzbachmündung und den Beständen am Ausgang der Prossegg-Klamm beträgt ca. 3,8 km. Auch für Ganz an der Oberen Isel sowie weitere Flächen an der Isel werden Lebensraumtypen 3230 festgestellt. Die Entfernung des LRT 3230 an der Oberen Isel in Ganz bis zur Mündung des Tauernbaches in die Isel beträgt ca. 2 km. Der Abstand der beiden nächstgelegenen LRT 3230 Ganz und LRT 3230 Prossegg beträgt ca. 4,5 km.

Festgestellt wird, dass es im Ausleitungsteil Frosnitz bis Gruben Einzelvorkommen der Deutschen Tamariske gibt. Diese Einzelvorkommen im Bereich Gruben und knapp oberhalb sind nicht als LRT 3230 zu sehen. Es handelt sich hier lediglich um zwei Exemplare oberhalb der Luntschetbrücke zum Zeitpunkt der Erstellung des TG 2, um ein Exemplar etwas oberhalb sowie Ende 2017 um 14 Exemplare unterhalb der Luntschetbrücke. Mit Stand 4.3.2020 befand sich noch ein Exemplar der Tamariske unterhalb der Luntschetbrücke, kein Exemplar auf der Schotterbank oberhalb der Luntschetbrücke und ein Exemplar etwas weiter oberhalb der Luntschetbrücke orografisch links. Sowohl im Fall der Realisierung des Vorhabens als auch im Fall dessen Unterbleibens wird es in diesem Bereich lediglich bei Einzelvorkommen bleiben. Die Ausleitungsstrecke am Tauernbach zwischen dem obersten Vorkommen der Tamariske im Mündungsbereich des Frosnitzbaches und der Wasserrückgabe in Gruben ist bereits im Ist-Zustand nicht für die Ausprägung eines Teillebensraumes des LRT 3230 geeignet, da das Gewässer dafür zu sehr gestreckt ist und keine Aufweitungen vorliegen. Die Bachführung des Tauernbachs mit rascher Wasserführung und keiner geeigneten Möglichkeit einer Furkation oder Aufweitung mit Ausprägung von Schotterflächen hat in diesem Teil des Tauernbaches bis dato nicht zur Ausprägung des LRT 3230 geführt. Einzelvorkommen können auch bei Realisierung des Vorhabens weiterhin auftreten.

Feinsedimentablagerungen sind ebenso wie Grobgeschiebeablagerungen, die auf größere Dynamisierung des Gewässers hinweisen, wichtig für die Ausprägung des LRT 3230. Feinsediment und Grobgeschiebe werden durch alle Seitenzubringer unterhalb der Wasserfassung in das Gewässersystem eingebracht werden. Auch aus dem Tauernbach selbst werden derartige Geschiebe eingetragen werden. Es werden sich daher gut besiedelbare Schotterflächen unterhalb des KW Tauernbach-Gruben ergeben. Auch der Eisgang bleibt erhalten. Der Bereich zwischen Frosnitzbach und TAL-Station stellt keinen Bachabschnitt dar, der vornehmlich für die Ausprägung eines LRT 3230 geeignet ist. Dort finden sich auch derzeit nur Einzelvorkommen der Tamariske. Trittsteine für Einzelvorkommen der Tamariske werden sich im gesamten Abschnitt zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg nach wie vor ergeben. Auch im Bereich unterhalb der Luntschetbrücke werden sich Einzelvorkommen ansiedeln, wobei dort auch die Ausprägung eines LRT 3230 möglich ist.

1.2.1.1.c. Auswirkungen auf den LRT 3230 und die Art Deutsche Tamariske

Die Tamariske verträgt Umlagerungen mehr als andere Sträucher (z.B. Weiden und Erlen). Sie ist aufgrund des dort besseren Lichtdargebotes sogar auf derartige immer wiederkehrende Umlagerungen angewiesen. Dabei werden nicht nur Grobgeschiebe, sondern auch Feinsedimente benötigt. Grobgeschiebe sind Bestandteil der Umlagerungen, Feinsedimente bieten die Möglichkeit für Wasserspeicherung, das zum Keimen und zum weiteren Wachstum benötigt wird.

Festgestellt wird, dass Kraftwerke grundsätzlich Auswirkungen auf Bestände des LRT 3230 haben können. Dies kann auf Ausleitungsstrecken mit guten Beständen dieses Lebensraumtyps und/oder auf nachfolgende Strecken zutreffen, wenn derartige Strecken vereinzelt oder immer wieder Aufweitungen mit Flachstrecken aufweisen, an denen sich Schotterbänke bilden können. Derartige Schotterbänke werden immer wieder umgelagert und weisen neben Grobgeschiebe auch Feinteile auf, die Wasser halten können. An solchen Stellen konnten sich vornehmlich an der Isel, der Schwarzach und am Kalserbach besonders gute Teilpopulationen des LRT 3230 ausprägen. In vergleichsweise geringerem Maße geschah dies auch am Tauernbach (LRT 3230 Prossegg). Diesen Beständen kommt als einer der Natura-2000 nahen Standorte für den LRT 3230 dennoch Bedeutung zu. In ähnlicher Weise haben auch andere Bestände des LRT 3230, die nicht unmittelbar im Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ enthalten sind, ihre Bedeutung. Diese Bedeutung werden die Bestände in Prossegg auch mit Bau und Betrieb des Vorhabens beibehalten. Damit sind diese Vorkommen ebenso wie alle anderen Vorkommen bedeutend für die genetische Vielfalt der Art Tamariske (Myricaria germanica). Bei den Beständen des LRT 3230 an der Isel und deren Zubringern handelt es sich um eine intakte Metapopulation. Deren Erhalt wird durch die Ausweisung des Natura 2000 Gebietes gewährleistet.

Die Vorkommen des LRT 3230 Prossegg, die sich lediglich 2,6 km vom Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ entfernt befinden, beeinflussen die Bestände im Natura-2000-Gebiet durch Abdrift von Samen und/oder Pflanzenteilen und/oder Pollenverbringung über Insekten. Es muss eine Vernetzung der einzelnen Bestände des LRT 3220 stattfinden können, wobei eine Abwärtsdrift von Steinen und/oder Teilen von Pflanzen im Gewässer gewährleistet sein muss. Eine solche Abwärtsdrift findet bereits derzeit statt und hat bereits jetzt dazu geführt, dass sich die Bestände an der Frosnitzbachmündung mit jenen unterhalb der Prossegg-Klamm vermischen. Die Entfernung von ca. 3,8 km zwischen diesen beiden Standorten des LRT 3230 kann überwunden werden. Ebenso ist eine Überwindung der Strecke von Prossegg bis Isel (2,6 km) gewährleistet. Auf diese Art und Weise können auch Strecken von deutlich mehr als 10 km überwunden werden.

Festgestellt wird, dass eine Verdriftung bachabwärts auch bei Teileinzug des Gewässers des Tauernbaches weiterhin möglich ist. Diese Bewegung kann alleine durch das Wasserdargebot des Frosnitzbaches und dem verbleibenden Wasser des Tauernbaches unterhalb der Fassung des Tauernbaches bewerkstelligt werden. Selbst der Frosnitzbach allein kann eine Verdriftung von Samen und/oder Pflanzenteilen über die Entfernung von Frosnitzmündung bis Krafthaus gewährleisten. Dies zeigt sich bei Betrachtung ähnlich „kleiner“ Gewässer mit Standorten des LRT 3230, etwa am Beispiel des Debantbaches unterhalb des obersten Standortes bei Göriacher Alm, des Kalserbaches im Dorfertal unterhalb der obersten Vorkommen bei Rumisoi und der Schwarzach im Bereich unterhalb der höchsten Vorkommen. Auch viele sehr kleine Seitenarme an Gewässern mit Besatz der Tamariske beweisen dies.

Durch die alleinige Transportkapazität des Frosnitzbaches und des Restwassers des Tauernbaches wird die Transportstrecke für Samen und Pflanzenteile im Vergleich zu jener mit Tauernbach zwar verringert; ein Weitertransport ist in Zeiten der relativ guten Wasserversorgung jedoch gegeben. Eine Transportstrecke von bis zu 10 km ist auch bei Betrieb des KW Tauernbach-Gruben möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 1. die Transportstrecke vom LRT 3230 Frosnitz bis zum LRT Prossegg nur ca. 3,8 km beträgt, 2. die Schluchtstrecke Prossegg jedenfalls nicht als Hindernis für den Weitertransport anzusehen ist und 3. die Möglichkeit der Ansiedlung von Einzelindividuen der Tamariske zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg auch mit Betreiben des KW Tauernbach Gruben nicht unterbunden wird.

Dem Weitertransport von Samen und/oder Teilen der Tamariske steht trotz Einzug durch das geplante KW Tauernbach Gruben deutlich mehr Wasser zur Verfügung als jenes des Frosnitzbaches. Der Tauernbach wird zwischen dem Wassereinzug bei der Schildalm und dem Ende der Ausleitungsstrecke von 21 Gewässern bzw. Zuflüssen (orografisch links: Fröglbach, Haupermalmbach, Haupmerbach, Landeggbach, Seeleralmbach, Daxerbach, Holzerbach, Abfalteralmbach, Petersbach, Lössgrabenbach, Plitzergrabenbach, Moosbach und Hochplanbach; orografisch rechts: Stahlkogelgrabenbach, Hocheckgrabenbach, Seebach, Strichwandgrabenbach 1, Steinwandgrabenbach, Strichwandgrabenbach 2, Bergerbach und Frosnitzbach) gespeist, welche allgesamt Wasser und Geschiebe/Sediment in den Tauernbach in die Ausleitungsstrecke einbringen. Unterhalb des Krafthauses in Gruben steht wiederum das Wasser des Tauernbaches zur Verfügung und ist darüber hinaus auch die Schluchtstrecke der Prossegg-Klamm ausgeprägt. Diese Schluchtstrecke behindert oder unterbindet den Transport jedenfalls nicht. Schluchtstrecken können von Abschwemmlingen der Tamariske relativ gut und rasch überwunden werden, da dort die Transportgeschwindigkeiten erhöht werden. Damit können Strecken zumindest gleich schnell überbrückt werden, wie dies in einer Bachstrecke der Fall wäre.

Eine tatsächliche Beeinträchtigung von Beständen des LRT 3230 wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Ausleitungsstrecke zwischen Frosnitz und Krafthaus breit und aufgefächert wäre und sich hier dann aller Wahrscheinlichkeit nach gute und vitale Bestände des LRT 3230 ausbilden hätten können. Durch verringerte Wasserführung wäre dann tatsächlich die Gefahr der zu geringen Dynamisierung sowie uU einer Verbuschung mit Weiden (und damit Unterdrückung der Tamariske) oder einer anderweitigen ungünstigen Umwandlung der Wuchsverhältnisse für die Tamariske gegeben. Festgestellt wird, dass eine solche Gefahr durch das gegenständliche Vorhaben nicht besteht, da die Bachbettausbildung gestreckt und die Wasserführung relativ rasch ist.

Eine besondere Eingriffssensibilität der Tamarisken-Vorkommen am Tauernbach für die Erhaltung des Natura 2000-Gebietes besteht nicht. Eine besonders hohe Sensibilität läge vor, wenn die Ausleitungsstrecke direkt Bestände des LRT 3230 betreffen würde, da dann ein Wettbewerbsnachteil für die Tamariske (die eine größere Dynamisierung des Gewässers erträgt als Weiden und Erlen) gegeben wäre. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, da die Bestände Frosnitz und Prossegg als Zubringer für das Natura 2000-Gebiet ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben, wenn Schotterentnahmen und/oder anderweitige Materialentnahmen im gegenständlichen Teil des Tauernbaches unterbleiben. Damit bleibt auch die Vernetzung der Bestände am Frosnitzbach mit jenen der Bestände Prossegg erhalten. In diesem Sinne wird das Natura 2000-Gebiet an der Isel auch bei Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in der gleichen Art und Weise mit Samenmaterial von oben dotiert wie derzeit.

Die direkte Vernetzung der Bestände an der Isel ab Matrei flussabwärts erfolgt über Dotation aus Oberer Isel und Tauernbach. Diese wird durch das KW Tauernbach-Gruben nicht unterbunden, weil weder die Bestände in Frosnitz noch jene in Prossegg gestört werden oder in ihrer Entwicklung unterbunden werden. Der Bestand Frosnitz wird nicht erheblich betroffen sein, weil die Vorkommen nicht im Tauernbach liegen, sondern am Frosnitzbach und auch vom Frosnitzbach weiterhin dotiert werden. Auch die Bestände Prossegg werden nicht erheblich betroffen sein, weil diese weit unterhalb der Wasserrückgabe des KW Tauernbach-Gruben liegen und Geschiebe nicht entnommen wird. Prossegg wird weiterhin von Samenmaterial aus dem Bereich Frosnitz dotiert werden. Eine mögliche Vernetzung durch Pollenverbringung über Insekten zwischen Prossegg und Ganz/Obere Isel wird bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben nicht unterbunden oder behindert. Es kann sowohl eine Verbringung von LRT 3230 Prossegg nach LRT 3230 Ganz stattfinden als auch eine Verbringung von Ganz nach Prossegg. Damit bleibt ein genetischer Austausch weithin erhalten.

Erhebliche Beeinträchtigungen sind in der Bauphase des KW Tauernbach-Gruben nach den Gegebenheiten des Antrages ausgeschlossen. In der Betriebsphase werden derartige Beeinträchtigung nicht angenommen. Das Aufkommen der Tamarisken bzw. der LRT 3230 wird sich auch im Bereich – wahrscheinlich unterhalb der Luntschetbrücke in Gruben – ohne weiteres Zutun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich gut wie bisher entwickeln können. Von hier aus kann dann auch in niederschlagsarmen Jahren eine sichere weitere Besiedlung der bestehenden Bestände unterhalb sichergestellt werden (Prossegg). Es kommt durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

Festgestellt wird, dass nach den einwandfrei festgestellten Grundlagen des Umgangs mit Geschiebe (keinerlei Geschiebeentnahme) im Bereich des Tauernbaches sowie des Verfahrens bei der Verlegung der Rohrleitung außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbänke keine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes an sich (weder in der Bauphase, noch in der Betriebsphase) stattfinden wird. Auch die Kohärenz des Netzwerkes Natura 2000 wird nicht in seiner Integrität beeinträchtigt.

1.2.1.1.d Austausch der Bestände der Tamariske, insbesondere zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg:

Festgestellt wird, dass bis dato ein Austausch durch Abdrift zwischen LRT 3230 Frosnitzbeständen und LRT 3230 Prosseggbeständen stattgefunden hat, die Prosseggbestände keine Veralterung oder Stagnation aufweisen und sehr vital sind. Der unmittelbare Anschluss des Bestandes Frosnitzbach an das Vorkommen Prossegg-Klamm ist damit von besonderer Bedeutung. Die zu überwindende Strecke von ca. 3,8 km zwischen der Frosnitzbachmündung und dem Ende der Prossegg-Klamm liegt weit unterhalb der Ausbreitungsgrenzen für den Wassertransport der Tamariske, da die Möglichkeit des Weitertransportes von Samen über ein mittelmäßig schnell fließendes Gewässer zumindest 10 km beträgt. Nach dieser Zeit ist nicht mehr mit einer Schwimmfähigkeit der Samen zu rechnen.

Pflanzenteile können weiter als 10 km transportiert werden, da diese ihre Schwimmfähigkeit deutlich später als Samen verlieren. Im gegenständlichen Fall ist zwischen den zwei benachbarten Vorkommen eine sehr schnell fließende Schluchtstrecke ausgeprägt, die die Ausbreitungsgeschwindigkeit nicht behindert oder unterbindet. Damit wird der Radius für eine Keimung jedenfalls nicht verringert. Es stehen die Bestände des LRT 3230 Frosnitz ohne Zweifel in Verbindung mit den Beständen LRT 3230 Prossegg. Dies bezieht sich auf die Bewegung mittels Abdrift bachabwärts.

Eine Verbindung schluchtaufwärts über eine Bachstrecke von 3,8 km durch Windverfrachtung der Samen ist nicht möglich. Dennoch ist die Verdriftung der Samen über den Wind (eben auch flussaufwärts) nicht zu vernachlässigen, da an Tiroler Gewässern Samenflug der Tamariskensamen über mehr als 250 m stattfindet. Auch eine Pollenverbringung durch Insekten bachaufwärts über die Strecke der Prossegg-Klamm ist aufgrund der deutlich abgegrenzten Talräume sehr unwahrscheinlich.

Festgestellt wird, dass ein „Trittsteinbiotop“ mit der Tamariske oder sogar dem LRT 3230 unterhalb der Luntschetbrücke (unterhalb des Krafthauses; im Bereich Gruben) von den topografischen Gegebenheiten her möglich ist. Diese Exemplare oder sogar in weiterer Folge der LRT 3230 könnten – wenn keine schädigenden künstlichen Eingriffe im Bachbett vorgenommen werden – überdauern. Mit oder ohne Kraftwerk könnte sich hier jedenfalls die Möglichkeit für ein weiteres Vorkommen des LRT 3230 ergeben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn neben den bis dato abgeschlossenen Verbauungen im Außenbogen des Tauernbaches sowie den erfolgten Korrekturen im Innenbogen keine weiteren Maßnahmen mehr gesetzt werden. Die Eignung des Bachbettes insbesondere rechts, aber zum Teil auch links ist nach der Verbauung, nachdem jetzt bereits einige stärkere Wasserführungen die Baumaßnahmen „eingeschwemmt und geglättet haben“, immer noch vorhanden.

Festgestellt wird, dass es durch das KW Tauernbach-Gruben weder zu einer messbaren Behinderung der Verdriftung bachabwärts noch zu einer Behinderung der Verbringung von Pollen im Talraum von Matrei über Insekten kommt. Die Bestände LRT 3230 Prossegg – die für den Talraum um Matrei zur Verfügung stehen – werden in gleicher Art und Weise mit Samenmaterial „von oben“ dotiert wie bisher. Eine Unterbindung der Verjüngung der Vorkommen „Prossegg-Klamm “ ist nicht gegeben. Damit ist auch die Konnektivität zum unterhalb gelegenen Natura 2000-Gebiet erhalten. Es können Samen und/oder Pflanzenteile nämlich nicht nur durchgehend von Frosnitz bis Prossegg sondern in weiterer Folge auch durchgehend weiter von Prossegg zur Isel transportiert werden. Der Abstand von Prossegg bis Isel ist dermaßen gering, dass ein Weitertransport in jedem Falle gegeben ist.

Hinsichtlich möglicher Zeiten mit sehr geringer Wasserverfügbarkeit wird festgestellt, dass sich auch im Bachbett des Tauernbaches unterhalb der Frosnitzeinmündung immer wieder einzelne Exemplare der Tamariske ansiedeln werden. Diese werden vom Vorkommen des LRT 3230 am Frosnitzbach abgeschwemmt und setzen sich an möglichen Schwemmflächen ab. Schwemmflächen sind immer auch kleinere oder größere Aufweitungen im Stromstrich. Größere Aufweitungen sind bis zur Pumpstation TAL nicht gegeben. Auch kleine Aufweitungen sind rar. Im Bereich der Wiedereinleitung Gruben (TAL) befindet sich im linken Innenbogen die erste Aufweitung, auf der sich auch einzelne Tamarisken angesiedelt haben. Diese konnten im November 2019 nicht mehr beobachtet werden. Auf dieser Schotterbank wurden die Exemplare durch Hochwässer abgeschwemmt. Sie können aber auch immer wieder anlanden. Im Vegetationsverband der Weiden und Erlen wurde ein Exemplar der Tamariske oberhalb der Pumpstation TAL festgestellt. Dieses ist nicht als LRT 3230 zu bezeichnen. Dort werden sich auch bei Betreiben eines KW mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Anlandungsflächen und damit Potentialflächen für den LRT 3230 ergeben.

Bei Ausleitung des Tauernbaches (veränderte Wasserführung) im Zuge der Kraftwerkserrichtung ist davon auszugehen, dass diejenigen Vorkommen der Tamariske, die sich im Stromstrich und damit im Tauernbach befinden, durch diese Ausleitung beeinflusst werden können. Es wird zeitweise weniger Wasser abfließen, was auch die Transportkapazität für die Tamarisken beeinträchtigen wird. Diese werden mitunter nicht gänzlich jene Strecken überwinden können, die bei stärkerer Wasserführung möglich wären. In der Ausleitungsstrecke des Tauernbaches ab dem Vorkommen des LRT 3230 am Frosnitzbach ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Transportfähigkeit des Gewässers zum Transport der Samen oder von Pflanzenteilen durch Wassereinzug absinkt. Dennoch werden sie aber jedenfalls weitertransportiert werden, da auch mit der Wasserführung allein aus dem Frosnitzbach (der nicht eingezogen wird) ein Weitertransport möglich ist. Ein Transport wird mit einer Ausleitung des Tauernbaches im Ausmaß jener für das KW Tauernbach Gruben nicht unterbunden; denn im gegenständlichen Bereich liegt eine gestreckte und damit gebündelte Wasserführung vor. Beispiele (zB Debantbach, Obere Schwarzach, Oberer Kalserbach) zeigen, dass auch bei deutlich geringerer Wasserführung, als sie der Tauernbach aufweist, immer wieder einzelne Exemplare bzw. Teile davon und/oder Samen abdriften. Diese abgedrifteten Teile können sich in Teilbereichen ansiedeln und von dort aus weiterverbreiten. Auch in der Zeit der Ausleitung führen immer wieder kleinere oder mittlere Hochwässer dazu, dass eine bessere Wasserversorgung und damit eine bessere Abdrift gegeben ist. Eine Abdrift wird aber jedenfalls vermindert.

Festgestellt wird, dass in Zeiten extrem geringer Wasserführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Verbreitung der für den LRT 3230 besonders wichtigen Art (Tamariske) stark behindert wird. Dies trifft auf eine allgemein sehr schlechte Niederschlagslage im Gebiet des Tauernbaches und aller Zubringer zu. Eine derartige schlechte Niederschlagslage bedeutet ein großflächiges Ausfallen von Abflüssen in den besagten Bächen. Ein derartiges Szenario steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Kraftwerk. Ein derartiger extrem geringer Wasserfluss läge jedenfalls deutlich unterhalb jenes Abflusses, der in der Ausleitungsstrecke des KW Tauernbach-Gruben in niederschlagsarmen Zeiten zu finden ist.

Es gibt keine Untersuchungen dazu, wie viele Individuen im Fall des geplanten Einzuges nicht mehr abgedriftet und/oder transportiert werden. Die Anzahl der transportierten Individuen hängt in erster Linie von der anzutreffenden Wasserführung ab. Da der Frosnitzbach nicht eingezogen wird, ist mit dessen Wasserführung die Möglichkeit einer weiteren Verdriftung gegeben. In den letzten 10 Jahren kann keine Zeit ohne Wasserdargebot angegeben werden. Die Wasserführung des Frosnitzbaches in Zusammenschau mit der bei der Mündung des Frosnitzbaches im Tauernbach ebenfalls noch vorhandenen Wassermenge ist ausreichend, um die Verdriftung von Samen und anderem (auch vegetativem) Material von der Mündung des Frosnitzbaches in den Tauernbach bis zum nächsten Ausbreitungspunkt des LRT 3230 im Bereich unterhalb der Prossegg-Klamm zu gewährleisten.

Eine verminderte Abdrift bzw. gar Unterbindung einer solchen Abdrift könnte die Vorkommen unterhalb der Prossegg-Klamm beeinflussen, weshalb in jedem Fall dafür Sorge getragen werden muss, dass eine Abdrift möglich ist. Festgestellt wird, dass eine solche Abdrift auch bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben gewährleistet ist. Darüber hinaus bestehen mögliche „Zwischenstationen“ der Besiedlung mit Tamarisken, die auch bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben freigehalten und bewahrt werden. Dafür kommen in erster Linie das „Tamarisken Einzelvorkommen Pumpstation“ und in weiterer Folge das Vorkommen „Tamariskenkeimlinge 2017“ in Frage (siehe TG 2). Das Vorkommen „Tamariskenkeimlinge 2017“ (also jene Aufweitung rechts unterhalb der Luntschetbrücke) kann als guter Standort für eine zukünftige weitere Ausprägung des Lebensraumtyps 3230 am Tauernbach – insbesondere zwischen Frosnitzbach und Ende der Prossegg-Klamm – angesehen werden. Auch jenes Vorkommen im Innenbogen des Tauernbaches unterhalb Pumpstation Gruben („Tamarisken Einzelvorkommen Pumpstation“) kann sich bei entsprechender weiterer naturnaher Entwicklung ohne weiteren Störeinfluss durch den Menschen zu einem solchen Standort entwickeln.

Es ist von großer Bedeutung, dass der oberste Bestand am Frosnitzbach unmittelbaren Anschluss an das wichtige Vorkommen Prossegg hält. In Jahren geringer Wasserführung könnte die Strecke vom LRT 3230 Frosnitz bis zum nächsten Vorkommen LRT 3230 Prossegg-Klamm von mehreren Kilometern nicht so rasch überwunden werden wie derzeit. Um die Durchgängigkeit des Samentransportes sicherzustellen, ist deshalb ein Trittsteinbiotop für den LRT 3230 im Bereich TAL orografisch rechts und/oder links des Tauernbaches besonders wichtig. Es wird davon ausgegangen, dass sich aus natürlichen Abläufen heraus – dies konnte über die letzten Jahre durchaus beobachtet werden – der LRT 3230 nicht nur in einzelnen Exemplaren, sondern als LRT 3230 an sich im Bereich der Pumpstation TAL ansiedeln wird. Dafür sprechen die Entwicklungen der letzten Jahre am Tauernbach, im Dorfertal und an anderen Oberläufen mit Tamariskenvorkommen. Eine derart geringe Wasserführung, die einen Weitertransport nicht mehr ermöglichen würde, konnte im Verlauf der letzten 10 Jahre nicht beobachtet werden. Eine solche geringe Wasserführung, die kleine Pflanzenteile oder Samen über die doch recht kurze Distanz nicht mehr transportieren könnte, käme einem Rinnsal gleich. Die Zubringerbäche unterhalb der Wasserfassung des Tauernbaches bringen auch in sehr niederschlagsarmen Jahren so viel Wasser, dass ein Weitertransport gewährleistet ist.

1.2.1.1.e. Zur Vorhabensergänzung „Luntschet“

Seit Mitte September 2019 wurden unterhalb der Luntschetbrücke Maßnahmen des Baubezirksamtes Lienz zur Verbauung des linken Ufers mit Längsdeckwerk und vier Kurzspornen zur Sicherung der Felbertauernstraße durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit naturschutzrechtlichem Bescheid der BH Lienz von Mitte September 2018 bewilligt. Mit Schreiben vom 08.04.2019 (sic! wohl: 8.4.2020) übermittelte die PW dem Bundesverwaltungsgericht die Vorhabensergänzung „Luntschet“.

Die Maßnahmen wurden ordnungsgemäß beendet; die Ausprägung eines LRT 3230 unterhalb der Luntschetbrücke wurde nicht behindert. Die Schotterbänke haben sich zwar durch die Verbauung und durch nachfolgende Hochwässer verändert, sie bieten aber nach wie vor die Möglichkeit zur Ansiedlung der Tamariske. Mit Stand 18.8.2020 war ein ca. 80 cm großes Exemplar der Tamariske vorhanden. Orografisch rechts unterhalb der Luntschetbrücke wurden die bereits vor längerer Zeit beauftragte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (nach vormaligen Schotterentnahme) und der Rückbau der damals widerrechtlich errichteten Steinschlichtung (Längsbauwerk) knapp unterhalb der Luntschtbrücke orografisch rechts durchgeführt. Der Rückbau dieser Steinschlichtung soll den Stromstrich wieder mittiger führen, sodass das linke Ufer nicht zu sehr angeströmt wird. Damit kann die Aufweitung orografisch rechts unterhalb der Luntschetbrücke nunmehr auch wieder besser überströmt und damit dynamischer gehalten werden. In diesem Bereich wurden im Jahr 2017 14 kleine Exemplare der Tamariske festgestellt. Von den ehemals 14 Tamarisken wurden bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen Mitte September 2019 zwölf Stück durch Hochwässer abgeschwemmt. Zwei Stück verblieben auf der Schotterbank und wurden von den Mitarbeitern des Baubezirksamtes Lienz mittels rotweißroter Schleifen umgrenzt, um diese beim vorgesehenen Baugeschehen jedenfalls bestmöglich zu kennzeichnen und zu schützen. Das obere Exemplar dieser beiden verbliebenen Tamarisken ist bis dato abgeschwemmt worden. Das untere ist noch in einem leidlich guten Zustand (austriebsfähig, ca. 80 cm lang) vorhanden. Nach Auskunft des Bauleiters des Baubezirksamtes Lienz wurden orografisch rechts nach dem 4.3.2020 keine weiteren Maßnahmen mehr gesetzt. Orografisch links, wo Tamarisken nie vorkamen, wurden noch die geplanten Kurzsporne eingesetzt. Dort soll in weiterer Folge auch der Unterwasserkanal des KW Tauernbach Gruben direkt zwischen Luntschetbrücke und dem ersten Kurzsporn eingeleitet werden. Die geänderte Einleitung des Unterwasserkanals hat keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Fachbereiches Naturschutz, da in diesem Bereich kein Vorkommen der Tamariske vorliegt bzw. vorlag. Zudem gibt es in diesem Bereich auch keine Ausprägung der Schotterbank in einer solchen Art und Weise, dass sich dort ein LRT 3230 ausbilden hätte können.

Derzeit liegt eine deutliche Störung der Tamarisken-Vorkommen unterhalb der Luntschetbrücke vor. Der nunmehr rückgebaute rechte Flachbereich unterhalb der Luntschetbrücke stellt jedoch nach wie vor einen jener Bereiche am Tauernbach dar, der die Ausprägung eines LRT 3230 zwischen LRT Frosnitz und LRT Prossegg zulässt, weil hier im Innenbogen die Bildung einer Schotterbank möglich ist. Diese wird durch Wässer des Tauernbaches (auch bei Betrieb des geplanten KWs) überströmt. Es finden dort Geschiebeablagerungen statt, die einerseits Feinsediment und andererseits Grobgeschiebe enthalten. Eine Umlagerung bei stärkeren Niederschlagsereignissen ist aller Wahrscheinlichkeit nach gegeben. Dies zeigen auch die Geschehnisse der letzten zwei Jahre, durch die sich die Verteilung der Einzelvorkommen der Tamariske an diesem Bachabschnitt immer wieder auf- und abgebaut haben.

Das verbliebene Exemplar der Deutschen Tamariske unterhalb der Luntschetbrücke befindet sich derzeit auf einer Schotterinsel. Zum Schutz gegen Abschwemmung sollte dieses Exemplar geteilt (mittige Teilung durch die Bewurzelungszone) und ein Teil des Exemplars auf die rechte Schotterbank verlegt werden, wobei sich der neue Standort am rechten Ufer innerhalb einer Entfernung von 5 m zum Gewässer befinden und die Verlegung bachaufwärts erfolgen sollte. Der andere Teil des Exemplars muss unbedingt ohne jegliche Abgrabung am Standort belassen werden.

1.2.1.1.f. Gesamtbewertung / Ergebnis

Festgestellt wird, dass durch das geplante Vorhaben keine Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Tamariskenbestände am Ausgang der Prossegg-Klamm sowie auf die Tamariskenbestände weiter südlich im Bereich der Oberen Isel (Natura 2000-Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach) zu erwarten sind, weil

•             der Standort unterhalb der Prossegg-Klamm deutlich außerhalb der Restwasserstrecke liegt und dementsprechend keine Flächeninanspruchnahmen stattfinden,

•             keine Veränderungen hinsichtlich des Geschiebehaushalts für den Tauernbach flussab der Restwasserstrecke zu erwarten sind,

•             Veränderungen der Ablagerungen von Feinsediment am Ausgang der Prossegg-Klamm lediglich vernachlässigbar bzw. im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite stattfinden werden,

•             durch das Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden,

•             auch kleine Hochwässer (MHQ, HQ1), welche einen entscheidenden Einfluss auf die Habitatentwicklung der Tamariskenbestände haben, durch das Vorhaben keine relevante Veränderung erfahren,

•             die hydrologischen sowie hydraulischen Bedingungen im Bereich der Bestände unterhalb der Prossegg-Klamm unverändert bleiben,

•             der Transport und damit ein Austausch von Tamarisken über (schwimmende) Samen und abdriftende Pflanzen(-teile) via Tauernbach weiterhin gewährleistet bleibt, zumal auch in der Restwasserstrecke in den Sommermonaten unterhalb der Mündung Frosnitzbach ausreichend Wasser abfließen wird,

•             auch bei Teileinzug des Gewässers des Tauernbaches eine Verdriftung von der Frosnitzbachmündung bachabwärts weiterhin möglich ist, weil diese Bewegung alleine durch das Wasserdargebot des Frosnitzbaches und der Zubringer unterhalb der Fassung des Tauernbaches bewerkstelligt werden kann,

•             davon auszugehen ist, dass der Frosnitzbach allein eine Verdriftung von Samen und/oder Pflanzenteilen über die Entfernung von Frosnitzmündung bis Krafthaus gewährleisten kann und unterhalb des Krafthauses in Gruben wiederum das Wasser des Tauernbaches zur Verfügung steht,

•             durch das geplante KW Tauernbach-Gruben weder eine messbare Behinderung der Verdriftung bachabwärts noch eine Behinderung der Verdriftung von Pollen über Insekten angenommen wird und die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm in gleicher Art und Weise mit Samenmaterial „von oben“ dotiert werden wie bisher

•             und die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben und durch das Vorhaben nicht gestört oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden.

Durch das geplante Vorhaben sind keine Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Tamariskenbestände im Mündungsbereich des Frosnitzbaches zu erwarten, weil

•             im Mündungsbereich des Frosnitzbaches in den Tauernbach in der Bau- und Betriebsphase keine Flächeninanspruchnahmen bzw. keine direkten Einwirkungen wie beispielsweise Überfahren, Abgraben oder Aufschütten auf den betroffenen Flächen stattfinden,

•             dieser Bereich nicht durch den Tauernbach, sondern allein durch das Abflussgeschehen des Frosnitzbaches beeinflusst wird,

•             die Schotterbänke in diesem Mündungsbereich vom Geschiebehaushalt des Frosnitzbachs geprägt sind und deren Um- und Neubildung somit nicht beeinträchtigt ist,

•             durch das Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden,

•             die Schotterbereiche an der Mündung des Frosnitzbaches gegenüber dem Tauernbach erhöht sind,

•             und die Bestände im Mündungsbereich des Frosnitzbaches ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben und durch das Vorhaben nicht gestört oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden.

Durch das Vorkommen sind keine relevanten Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Einzelvorkommen im Bereich Gruben zu erwarten, weil

•             im Bereich der Einzelvorkommen bei Gruben in der Bau- und Betriebsphase keine Flächeninanspruchnahmen stattfinden bzw. keine direkten Einwirkungen wie beispielsweise Überfahren, Abgraben oder Aufschütten auf den betroffenen Flächen stattfinden,

•             die Verlegung der Rohrleitung außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbänke vorgesehen ist,

•             durch das gegenständliche Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden,

•             die Wässer aus dem Frosnitzbach und den anderen Zubringern unterhalb der Wasserfassung bei der Schildalm für den Weitertransport von Samen und/oder Vegetationsteilen der Tamariske von den Beständen im Mündungsbereich des Frosnitzbaches bis Gruben (ca. 1,4 km) jedenfalls ausreichen;

•             sich Trittsteine für Einzelvorkommen der Tamariske im gesamten Abschnitt zwischen dem Vorkommen des LRT 3230 im Mündungsbereich des Frosnitzbaches und des LRT 3230 am Ausgang der Prossegg-Klamm nach wie vor ergeben werden,

•             Einzelvorkommen der Tamariske in der Restwasserstrecke zwischen Frosnitzbach-mündung bis Krafthaus Gruben auch weiterhin auftreten können,

•             sich unterhalb der Luntschetbrücke (unterhalb des Krafthauses Gruben) mit oder ohne Kraftwerk jedenfalls die Möglichkeit für ein weiteres Vorkommen des LRT 3230 ergeben könnte

•             und weiterhin davon auszugehen ist, dass sich gut besiedelbare Schotterflächen unterhalb des KW Tauernbach ergeben werden.

1.2.1.2. Auswirkungen auf den Lebensraumtyp 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und den Lebensraumtyp 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos):

Im Österreichischen Bericht gemäß Artikel 17, FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3220 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht) bewertet. Der Erhaltungszustand des LRT 3240 wird hingegen mit U1 (ungünstig-unzureichend) eingestuft. Die LRT 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos) werden nicht in den (der Europäischen Kommission mit der Nationalen Liste Natura 2000 im Dezember 2019 übermittelten) Standarddatenblättern für das Natura-2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ angeführt.

1.2.1.3. Kumulierende Auswirkungen im Zusammenwirken mit anderen Projekten:

Festgestellt wird, dass hinsichtlich verbleibender Auswirkungen des Projektes auch in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten nicht zu erwarten ist, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben, wenn jegliche Schotterentahme in der besagten Strecke zwischen Frosnitzbach und oberem Ende der Prossegg-Klamm sowie jegliche Manipulation auf den Schotterflächen unterbleibt. Dadurch muss der Aufbau eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Trittsteinbiotops für die potentielle Ausprägung des LRT 3230 im Bereich TAL Pumpstation Gruben ermöglicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn keinerlei Schotterentnahmen getätigt werden, der potentielle Bereich für den LRT 3230 von Unrat und Bauabfällen freigehalten wird und wenn die Rohrumleitung im Bereich TAL Pumpstation außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbereiche verlegt wird.

Das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem Kraftwerk. Es besteht auch keine kumulative schädliche Wirkung für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ mit einem der geplanten und/oder bereits ausgeführten und/oder bereits wieder beendeten Kraftwerk.

1.2.1.3.a. Zum Kraftwerk Schwarzach-Erweiterung – 2. Maschinensatz

Das oben angeführte Kraftwerk Schwarzach – 2. Maschinensatz wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Mündung Schwarzach ca. 13,5 km. Die Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes liegt in einem anderen Talraum als die Wasserrückgabe des KW Tauernbach-Gruben. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Schwarzach-Erweiterung 2. Maschinensatz Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000 Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000 Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist.

Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben.

1.2.1.3.b. Zum Kraftwerk Haslach am Kalserbach

Das Kraftwerk Haslach am Kalserbach wurde bislang nicht bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Kalserbach und zum Teil flussaufwärts (am Kalserbach) ca. 17,5 km. Ab der Einmündung des Kalserbaches in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts des Kalserbaches in einen deutlich geänderten Talraum zu überwinden. Die Schluchtstrecke beträgt ca. 6,7 km und erstreckt sich über ca. 300 Höhenmeter. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Haslach am Kalserbach Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000 Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist.

Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben.

1.2.1.3.c. Zum Kraftwerk Lesachbach

Das oben angeführte Kraftwerk wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Kalserbach – Lesachbach und zum Teil flussaufwärts (am Kalserbach und am Lesachbach) ca. 26,5 km. Ab der Einmündung des Kalserbaches in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts des Kalserbaches und dann eine weitere Bachstrecke aufwärts in einen anderen Talraum zu überwinden. Die Strecke bachaufwärts der Mündung des Kalserbaches in die Isel (Natura 2000 Gebiet) beträgt ca. 6,7 km, die anschließende Bachstrecke talaufwärts verläuft über weitere ca. 5,3 km. Ab der Mündung des Kalserbaches in die Isel müssen ca. 600 Höhenmeter überwunden werden. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Lesachbach Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist.

Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben.

1.2.1.3.d. Zum Ökostromkraftwerk Defereggental

Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Mündung Schwarzach ca. 13,5 km. Bachaufwärts ist sodann eine weitere Strecke von ca. 9 km zu überwinden. Das oben angeführte Ökostromkraftwerk befindet sich in einem anderen Talraum als die Wasserrückgabestelle des geplanten KW Tauernbach-Gruben. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem Ökostromkraftwerk Defereggental Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten könnten. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist.

Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind.

Das oben angeführte Kraftwerk wurde noch nicht bewilligt. Es kann zum Verfahrensstand des oben angeführten Ökostromkraftwerkes Defereggental festgehalten werden, dass derzeit mit der Konsenswerberin der zeitliche Umsetzungsrahmen der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen abgeklärt wird, um prüfen zu können, ob diese Maßnahmen als Schadenbegrenzungsmaßnahmen in die Grobprüfung Eingang finden. Erst nach dieser Abklärung kann der zuständige Amtssachverständige um Durchführung der Grobprüfung ersucht werden. Auch wenn sich (gesondert für das Ökostromkraftwerk) Beeinträchtigungen ergeben sollten, hat dies keinen Einfluss auf die oben getroffenen Feststellungen. Es werden in diesem Sinne keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sein.

Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben.

1.2.1.3.e. Zum Kraftwerk Stalleralmbach

Das oben angeführte Kraftwerk wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Schwarzach – Stalleralmbach und zum Teil flussaufwärts (an der Schwarzach) ca. 39,9 km. Ab der Einmündung der Schwarzach in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts der Schwarzach und dann eine weitere Bachstrecke aufwärts in einen anderen Talraum zu überwinden. Die Strecke bachaufwärts der Mündung der Schwarzach in die Isel (Natura 2000 Gebiet) beträgt ca. 25,4 km. Ab der Mündung der Schwarzach in die Isel müssen ca. 560 Höhenmeter überwunden werden. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Stalleralmbach Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000 Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet noch die Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich der angrenzenden Auenbereiche werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist.

Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind.

Auch durch das KW Stalleralmbach sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ aufgetreten. Dabei ist anzumerken, dass beim geplanten Einzug am Stalleralmbach (das KW ist noch nicht gebaut) nicht davon ausgegangen wird, dass Geschiebe im notwendigen Ausmaß fehlen wird, das für den Aufbau des Untergrundes für die Tamariske notwendig ist, da dieses Geschiebe bereits derzeit vornehmlich von der Schwarzach angelandet wird. Auch zukünftig wird solches Geschiebe zur Verfügung stehen und transportiert werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass erheblich weniger Wasser zur Verfügung stehen wird. Auch dort sind Einzelindividuen in dem Teil der Ausleitungsstrecke an der Schwarzach ausgeprägt, deren Verschwinden nicht festgestellt wird. Es liegt dort – ähnlich wie am Tauernbach – kein LRT 3230 in der Ausleitung vor. Auch dort ist die Bachstrecke zu sehr gestreckt, rasch fließend und darüber hinaus grobblockiger als am Tauernbach.

Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach-Gruben.

1.2.1.3.f. Zum Kraftwerk Obere Isel

Das oben angeführte Kraftwerk Obere Isel wurde noch nicht bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts (und flussaufwärts an der Isel) in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel ca. 7,9 km. Die Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes liegt in einem anderen Talraum als die Wasserrückgabe des KW Tauernbach. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben.

Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Obere Isel Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Außerdem ist auch auf die Verbringung der Pollen über Insekten zu achten. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung im Zusammenhang mit dem oben angeführten Kraftwerk zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Tauernbach und Isel gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten.

Die Bestände des LRT 3230 Prossegg am Tauernbach und des LRT 3230 Ganz hängen sehr wahrscheinlich durch Insektenbestäubung zusammen. Diese stehen damit in genetischem Austausch durch Insektenflug von einem Standort zum anderen im Talraum Matrei in Osttirol. Dabei ist davon auszugehen, dass allein durch den Bau und das Betreiben des KW Tauernbach-Gruben kein schädlicher Einfluss auf die genetische Zusammensetzung der Bestände des LRT 3230 Ganz gegeben sein kann. Denn für den LRT 3230 in Prossegg ist keine Beeinträchtigungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Tamariskenbestände gegeben. Damit ist jedenfalls ein ungehinderter Pollentransport (Genaustausch) von dem ungestörten Standort LRT 3230 Prossegg in Richtung des Standortes 3230 Ganz geben. Dieser ungehinderte Genaustausch in Richtung LRT 3230 Ganz an der Isel besteht auch dann noch in gleicher Art und Weise (also quantitativ wie auch qualitativ), wenn das KW Obere Isel gebaut würde.

Umgekehrt kann diese fachliche Aussage nicht getroffen werden. Wenn nämlich die Bestände LRT 3230 Ganz durch den Bau und/oder das Betreiben des KW Obere Isel in ihrer Quantität und Qualität beeinträchtigt würden (zB in ihrer Vitalität, in ihrer Altersstruktur, in ihrer genetischen Zusammensetzung), ist ein verringerter Genaustausch vom LRT 3230 Ganz in Richtung des LRT 3230 Prossegg zu erwarten. Dann könnte das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nicht nur durch eine „direkte Verarmung“ an genetischem Material aus dem LRT 3230 Ganz an der Isel, sondern zusätzlich durch eine „indirekte Verarmung“ an genetischem Material aus dem Tauernbach (in diesem Fall LRT 3230 Prossegg) beeinträchtigt werden. Die Bestände in Prossegg würden dann nämlich unter Umständen schlechter mit genetischem Fremdmaterial versorgt werden als bisher. Dies würde jedenfalls das nur ca. 2,6 km von Prossegg entfernte (noch dazu flussabwärts) gelegene Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ beeinträchtigen können.

Festgestellt wird, dass betreffend ungehinderte Ausbreitung von Samen und/oder Pflanzenteilen und Pollenverfügbarkeit aus dem LRT 3230 in Prossegg (am Tauernbach) keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind.

Das oben angeführte Kraftwerk Obere Isel wurde noch nicht bewilligt. Aus fachlicher Sicht können erhebliche Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nicht ausgeschlossen werden.

Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben.

1.2.1.3.g. Zum Kraftwerk Stubachtal Salzburg- Wasserausleitung am Landeggbach - Beileitungen Süd zum Tauernmoosspeicher der KW Gruppe Stubachtal einschl. Kavernen KW Beim See und KWs zum Betrieb

Diese Ausleitung einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderweitigen Kraftwerke (zB KW zum Betreiben der Beileitung und zur Pumpförderung für die Überleitung) wird seit Mitte der 1970er-Jahre in dem obersten Bereich des Landeggbaches betrieben. Zum Zeitpunkt des Baus des oben genannten Kraftwerkes waren weder die FFH-RL in Kraft (1994), noch war Österreich Mitglied der EU (1995). Durch die Ableitung ist ein direkter Einfluss auf die Ausleitungsstrecke am Tauernbach gegeben, weil der Landeggbach unmittelbar in diese Ausleitungsstrecke am Tauernbach mündet. Die Entfernung der hier angeführten Maßnahmen am Landeggbach bis zum Tauernbach beträgt ca. 5 km. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Beständen des LRT 3230 Frosnitz beträgt ca. 9,8 km. Diese sind am Frosnitzbach situiert und werden durch dessen Einfluss aufgebaut und gestaltet. Die Entfernung zur Wasserrückgabestelle des geplanten KW Tauernbach-Gruben beträgt ca. 11,6 km. Die Entfernung zu den nächsten Beständen LRT 3230 Prossegg am Tauernbach beträgt ca. 13,9 km.

Der im obersten Bereich ausgeleitete Landeggbach hat durch diese Überleitung eine verringerte Transportkapazität an Geschiebe zur Folge. Dieses Geschiebe (sowohl Grob-geschiebe als auch Feingeschiebe) ist aber notwendig für dynamische Flussausgestaltungen. Damit ergibt sich ein Einfluss des oben angeführten Kraftwerkes bzw. der Ausleitungen am Landeggbach auf die Ausleitungsstrecke am Tauernbach. Denn durch den verringerten Anfall an Wasser (ein Teil des Gewässers des Landeggbaches wird über die Bundesländergrenze und die Wasserscheide hinweg abgeleitet) wird auch die Transportkapazität des Tauernbaches seit Mitte der 70er-Jahre beeinträchtigt.

Das Geschiebe des Landeggbaches unterliegt bereits seit Mitte der 70er-Jahre einer Beeinflussung. Trotzdem konnte sich der LRT 3230 am Tauernbach unterhalb der Einmündung des Landeggbaches in den Tauernbach (nämlich nächstgelegen unterhalb der Schluchtstrecke Prossegg) ausbilden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei Starkregen das Geschiebe am Landeggbach nicht rückgehalten, sondern jedenfalls bis zum Tauernbach abtransportiert wird. Auch sind die Fassungsstellen am Landeggbach im obersten Bachbereich situiert. Geschiebe kann auf der gesamten Strecke des Landeggbaches ab der Fassung (ca. 5 km) noch aufgenommen und weiter bis zum Tauernbach transportiert werden. Dort steht es dem System des Tauernbaches zur Verfügung.

Das Geschiebe aus dem Landeggbach oberhalb der Einmündung Frosnitz in den Tauernbach ist nicht hauptverantwortlich für die Ausprägung des LRT 3230 Frosnitz. Dieser am Frosnitzbach gelegene Schotterbereich des LRT 3230 wird nämlich vom Frosnitzbach dotiert. Auch zwischen Einmündung Landeggbach und Frosnitzbach in den Tauernbach münden 15 Bäche zum Teil mit Geschiebe in den Tauernbach ein. Diese Bäche, einschließlich des Frosnitzbaches selbst, sowie der Tauernbach sind wohl hauptverantwortlich für die derzeitige Ausbildung des Bachbettes des Tauernbaches, welche das Aufkommen von Einzeltamarisken und dem LRT 3230 am Tauernbach ermöglicht.

Der nächstgelegene LRT 3230 im Tauernbach, nämlich jener bei Prossegg, ist 13,9 km von der Ausleitung des Landeggbaches in den Tauernbach entfernt. Dieser LRT 3230 in Prossegg wird – nachdem Geschiebe im Tauernbach nicht entnommen wird, und die Wasserrückgabestelle am Tauernbach je ca. 2,3 km oberhalb des LRT 3230 Prossegg liegt – weiterhin nicht verändert werden. Der LRT 3230 hat sich auf die derzeitige Situation des Wasserdargebotes und des Geschiebes eingestellt, was aus der bisherigen Entwicklung und Ausprägung dieses EU-Lebensraumtyps an Frosnitz und Prossegg zu schließen ist. Es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Situation für diesen LRT 3230 oberhalb Frosnitz und/oder oberhalb LRT 3230 Prossegg messbar verbessern würde. Zwar stünde mehr Wasser zur Verfügung, Fein- bzw. Grobgeschiebe würden aber in ähnlichem Ausmaß über den Landeggbach abtransportiert werden wie bisher.

Als Zeitschnitt für die Betrachtungsweise einer möglichen Veränderung ist das Inkrafttreten der FFH-RL, nämlich das Jahr 1994, heranzuziehen. Seither bis zum derzeitigen Zeitpunkt besteht diese Ausleitung. Es gilt aus fachlicher Sicht somit, dass die Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand am Landeggbach, der bereits vor 1994 ausgeleitet wurde, zu bemessen sind.

1.2.1.3.h. Zum Kraftwerk Steinerbach-TIWAG

Das Kraftwerk zog Wasser aus dem Steinerbach im Bereich oberhalb Prossegg-Klamm ein und führte dieses beim Krafthaus in der Prossegg-Klamm wieder zurück in den Tauernbach. Der Steinerbach ist ein wasserfallartiger linker Zubringer zum Tauernbach im unteren Teil der Prossegg-Klamm . Dieses KW wurde durch Mure/Steinschlag zerstört und das Nutzungsrecht per Bescheid der BH Lienz mit Jänner 2019 aufgehoben. Es steht somit sämtliches Wasser/Geschiebe des Steinerbaches dem Tauernbach zur Verfügung. Das KW ist ca. 1,8 km unterhalb der Wasserrückgabe des geplanten KW Taunerbach-Gruben am Tauernbach situiert (Rückgabe). Es werden sich hiermit Auswirkungen auf den nächstgelegenen LRT 3230 Bestand Prossegg nicht mehr ergeben.

Es wird sich weder einzeln durch das oben bezeichnete KW Steinerbach TIWAG (das bereits aufgelassen wurde) noch in Zusammenwirken mit der gegenständlich geplanten Entnahme eine Auswirkung auf das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ ergeben, da auch Auswirkungen für den LRT 3230 in Prossegg nicht gegeben sind.

1.2.1.3.i. Zum Kraftwerk Matrei-TIWAG

Dieses Kraftwerk soll vom Betreiber TIWAG außer Funktion gestellt werden. Es steht somit sämtliches Wasser/Geschiebe des Tauernbaches dem Tauernbach zur Verfügung. Das KW ist ca. 1,6 km unterhalb des Wasserrückgabe am Tauernbach situiert (Fassung). Die Ausleitungsstrecke war nur etwas mehr als 150 m lang. Es hat keine Speicher, sondern ist als Laufkraftwerk ausgelegt. Dies bedeutet, dass die ankommende Wasserwelle zeitlich ohne Verzögerung weitergegeben wird. Der Einzug des Wassers ist mittels Tiroler Wehr in der laufenden Wasserwelle gegeben. Es kommt manchmal zu einer gänzlichen Unterbrechung des Fließgewässers, wenn die ankommende Wasserwelle zur Gänze im Tiroler Wehr (Einzugsrechen) eingezogen wird. Die Wasserwelle überspült auch die restliche Wehrstelle und fällt darüber ab. Samen bzw. Pflanzenteile, aber auch andere Partikel und tierische Lebewesen, die von oben kommen, konnten und können dieses Wehr von oben nach unten überqueren, wobei nach oben bei Betrieb des Kraftwerkes durch die Gefällestufe ein Hindernis besteht.

Auch Samen und Pflanzenteile der Tamariske konnten dieses derzeit noch laufende Kraftwerk überwinden. Dass der LRT 3230 in Prossegg sehr vital und gut aufgebaut entwickelt ist, zeigt, dass zu jenen Zeiten, in denen Samen und/oder Pflanzenteile von Tamarisken transportiert worden sind, diese das Hindernis auch überwinden konnten.

Vom Standort des oben angeführten KW Matrei-TIWAG aus werden sich Auswirkungen auf den nächstgelegenen LRT 3230 Bestand in Prossegg nicht ergeben. Es wird weiterhin dieselbe Menge an Wasser, Grob- und Feingeschiebe in die Prosseggschlucht abgegeben wie sie hier bis dato anfallen. Es wird sich weder einzeln durch das KW Matrei-TIWAG noch in Zusammenwirken mit der gegenständlichen Entnahme eine Auswirkung auf das Natura 2000-Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach an sich ergeben, weil auch Auswirkungen für den LRT 3230 in Prossegg nicht gegeben sind. Auch im Falle des Betriebes dieses KW Prossegg wäre eine Auswirkung weder einzeln noch im Zusammenwirken mit dem gegenständlichen Projekt KW Tauernbach-Gruben gegeben, weil kein Geschiebe entnommen wird und das Wasserdargebot für den unterhalb liegenden LRT 3230 Prossegg demjenigen des derzeitigen Abflusses aus der Prosseggschlucht entspräche.

Das KW Matrei-TIWAG soll vom Betreiber stillgelegt werden, was auch als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen ist. Messbare Verbesserungen werden sich nicht ergeben, da die Bestände des LRT 3230 Prossegg bereits im jetzigen Zeitpunkt gut und vital eingestuft sind. Sie werden auch nach Stilllegung des KW Matrei-TIWAG als vital und gut einzustufen sein.

Es wird jedoch jedenfalls eine Verbesserung auftreten, wenn das Kraftwerk nicht mehr betreiben wird, da dann bei naturgemäßem Rückbau von einer Wiederherstellung der laufenden Welle gesprochen werden kann.

1.2.1.3.j. Gesamtbewertung

Die Betrachtung der durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bedingten Kumulationswirkungen in Hinblick auf die oben genannten Projekte zeigt, dass sich keine Auswirkungen oder Anteile von Auswirkungen aus dem geplanten Projekt ergeben. Es werden keine Beeinträchtigungen für den LRT 3230 Prossegg sowie in weiterer Folge für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ festgestellt. Es werden auch keine kumulativen Effekte in Betrachtung mehrerer Pläne/Projekte im Zusammenhang mit dem geplanten KW Tauernbach-Gruben auftreten.

Insgesamt werden keine Zusatzbeeinträchtigungen in Bezug auf die Auswirkungen für das Natura 2000-Gebiet durch den Bau und den Betrieb des geplanten KW Tauernbach Gruben im Zusammenwirken mit anderen geplanten und/oder bereits bewilligten Kraftwerken bzw. Ausleitungen bzw. aufgelassenen Kraftwerken auftreten.

1.2.1.4. Naturschutzfachliche Gesamtbewertung

Es wird festgestellt, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung des Beurteilungsschemas „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung ‚geringe verbleibende Auswirkungen‘“ auf Biotope mit Tamariskenvorkommen keine erheblichen Auswirkungen auf Pflanzen und deren Lebensräume hat.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume sind unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen und der in den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen als erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Bauphase als vertretbar, für die Betriebsphase als vertretbar und insgesamt als vertretbar einzustufen.

1.2.2. Gewässerökologie:

1.2.2.1. Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“:

1.2.2.1.a. Detailwasserkörper 900230021 von Flusskilometer (im Folgenden Flkm) 5,1 bis 11,68:

Festgestellt wird, dass sich die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ im gesamten Detailwasserkörper in einem guten Zustand befindet, weil durch die Überleitung im Einzugsgebiet (WBPZ 7/3103) die hydrologischen Verhältnisse ab der Einmündung des Landeggbaches (km 11,689) nicht mehr den Vorgaben Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, QZV Ökologie OG entsprechen. Dies deshalb, weil die Wasserentnahme am Landeggbach im Jahresmittel 0,54 m³/s beträgt. Übertragen auf die Gewässerstrecke ab der Einmündung des Landeggbaches beträgt die Reduktion der Mittelwasserführung weniger als 20 % (MQnat. Tauernbach unterhalb Landeggbach: 6,12 m³/s). Im Winter (Oktober bis März) wird die Mittelwasserführung am Tauernbach ab der Einmündung des Landeggbach bezogen auf die natürliche Mittelwasserführung um 0,17 m³/s reduziert. Diese Reduktion beträgt mehr als 10 % des natürlichen niedrigsten Tagesniederwassers von 0,27 m³/s. Die Reduktion beträgt auch entlang des gesamten Tauernbaches bis zur Einmündung in die Isel mehr als 10 % des natürlichen niedrigsten Tagesniederwassers (NQt nat.). Durch das geplante Vorhaben wird die hydromorphologische Qualitätskomponente „Morphologie“ nicht zusätzlich beeinträchtigt.

Es wird festgestellt, dass sich der betroffene Detailwasserkörper im natürlichen Fischlebensraum befindet. Dadurch ist die Durchgängigkeit für die Fischfauna beurteilungsrelevant. Die Einzelkomponente befindet sich aufgrund der bestehenden künstlichen Querbauwerke im Bereich der Winterbrücke in einem nicht mehr sehr guten bzw. guten Zustand. Im Projekt ist die Herstellung der Durchgängigkeit im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen Au-01 vorgesehen. Es ist somit bei Realisierung des geplanten Vorhabens mit einer Verbesserung des derzeitigen ökologischen Zustandes der hydromorphologische Qualitätskomponente „Durchgängigkeit“ zu rechnen (sehr gut).

Die hydromorphologischen Qualitätskomponente „Morphologie“ im betroffenen Detailwasserkörper zeigt den guten Zustand. Sie weist weitgehend anthropogene Beeinträchtigungen der Gewässerstrukturen bzw. Defizite in Sohl- und Uferdynamik auf. Durch das geplante Vorhaben wird die Qualitätskomponente Morphologie nicht zusätzlich beeinträchtigt. Die biologische Einzelkomponente Fische und Makrozoobenthos befindet sich in einem guten Zustand. Basierend auf dem im Projekt vorliegenden Dotierwasservorschlag werden bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die Vorgaben des Paragraph 13, QZV Ökologie OG zum Erhalt des guten ökologischen Zustandes trotz der bestehenden Nutzung eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der derzeitige ökologische Zustand nicht verschlechtert wird. Vor diesem Hintergrund kann damit gerechnet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten „Fisch“ und „Makrozoobenthos“ kommt.

Die Qualitätskomponente „Phytobenthos“ befindet sich in einem sehr guten Zustand. Es kommt zu keiner Verschlechterung dieser Qualitätskomponente, weil sich diese gemäß „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente“ (BMLFUW; April 2009) erfahrungsgemäß sehr gut eignet, in erster Linie stoffliche Belastungen in einem Fließgewässer anzuzeigen. Bei Abgabe eines entsprechenden Restwassers kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die taxonomische Zusammensetzung nur sehr geringfügig ändern wird. Dies spiegelt auch die nicht gegebene indikative Aussagekraft gemäß Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente hinsichtlich der Belastungskategorie „Restwasser“ des Phytobenthos wider. Aus fachlicher Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Qualitätskomponente „Phytobenthos“ nicht verschlechtert.

Festgestellt wird, dass sich bezüglich einer Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes für die chemisch-physikalischen Einzelkomponenten nur eine grobe Prognose treffen lässt. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Abgabe einer Pflichtwassermenge gemäß Paragraph 13, QZV Ökologie OG kann der Schluss gezogen werden, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die Einzelkomponenten „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Salzgehalt“, „Versauerungszustand“ und „Nährstoffverhältnisse“ zu erwarten ist.

1.2.2.1.b. Detailwasserkörper 900230022 von Flkm 11,68 bis 14,233:

Die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ befindet sich im gesamten Detailwasserkörper in einem sehr guten Zustand, weil keine Nutzungen in diesem Detailwasserkörper vorliegen und keine Entnahmen für Überleitungen und Beschneiungsanlagen im Einzugsgebiet betrieben werden. Durch die geplante Ausleitung ist laut Paragraph 12, QZV Ökologie OG keine geringfügige Wasserentnahme vorgesehen. Als sehr geringfügige Wasserentnahme gilt eine, die bis zu 20 % der Jahresfracht an der Fassungsstelle beträgt. Die Ausbauwassermenge (9 m³/s) beträgt in diesem Fall ein Vielfaches einer geringfügigen Wasserentnahme. Damit ist mit einer Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ zu rechnen. Durch die geplante Wasserfassung (Wehranlage mit Entsander und kurzer Stau – Durchgängigkeit für den Transport von Sedimenten nicht mehr uneingeschränkt möglich) werden die Veränderungen als nicht mehr geringfügig iSd Paragraph 12, Absatz 3, QZV Ökologie OG beurteilt. Daraus ergibt sich eine Verschlechterung der Qualitätskomponente „Durchgängigkeit“.

Die Qualitätskomponente „Morphologie“ im betroffenen Detailwasserkörper (im Folgenden DWK) zeigt ebenfalls den sehr guten Zustand. Sie weist weitgehend eine natürliche Gewässerstruktur bzw. keine Defizite in Sohldynamik und nur geringe Beeinträchtigungen hinsichtlich der Uferdynamik auf. Durch Verbauung im Bereich des geplanten Staus wird die Qualitätskomponente Morphologie in Summe nur geringfügig beeinträchtigt, womit der sehr gute Zustand weiterhin gegeben ist. Die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Errichtung des Staus mit den Anlagenteilen fließt in die Beurteilung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit ein.

Was die biologische Einzelkomponente „Fische“ betrifft, wird festgestellt, dass die fischökologische Zustandsbewertung auf den natürlichen Fischlebensraum beschränkt ist. Aufgrund der morphologischen Verhältnisse im Längsverlauf (Gefällestufen im Längsverlauf und nicht fischpassierbare Hindernisse), der Höhenlage und der dokumentierten Zusammensetzung der Fischartengemeinschaft (Dominanz der Bachsaiblinge – Besatzfisch) ist die Gewässerstrecke ab der Steilstufe Schildalm als potentieller Fischlebensraum einzustufen, womit eine fischökologische Zustandsbewertung nicht mehr plausibel ist.

Die biologischen Einzelkomponenten „Makrozoobenthos“ und „Phytobenthos“ befinden sich in einem guten Zustand. Basierend auf dem im Projekt vorliegenden Dotierwasservorschlag werden bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die Vorgaben der QZV Ökologie Oberflächengewässer Paragraph 13, zum Erhalt des guten ökologischen Zustandes trotz der bestehenden Nutzung eingehalten, die Verschlechterung der Qualitätskomponenten im Bereich des Stauraumes kann als kleinräumig angesehen werden. Somit ist davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der derzeitige ökologische Zustand nicht verschlechtert wird. Vor diesem Hintergrund kann damit gerechnet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten „Makrozoobenthos“ und „Phytobenthos“ kommt.

Bezüglich einer Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes für die chemisch-physikalischen Einzelkomponenten lässt sich nur eine grobe Prognose treffen. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Abgabe einer Pflichtwassermenge gemäß Paragraph 13, QZV Ökologie OG kann der Schluss gezogen werden, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die Einzelkomponenten „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Salzgehalt“, „Versauerungszustand“ und „Nährstoffverhältnisse“ zu erwarten ist.

1.2.2.1.c. Gesamtzustand:

Es wird festgestellt, dass es ausgehend vom Ist-Zustand (beide betroffenen Detailwasserkörper befinden sich im guten Zustand) zu keiner Verschlechterung des Gesamtzustandes kommt bzw. somit auch der Zielzustand der betroffenen Detailwasserkörper weiterhin gegeben ist.

1.2.2.2. Beurteilungskriterien:

1.2.2.2.a. Allgemeines:

Das Teilgutachten Gewässerökologie und Fischerei beurteilt die mit dem Vorhaben verbundenen mittelbaren und unmittelbaren gewässerökologischen und physikalisch-chemischen Auswirkungen auf die durch das Vorhaben direkt und indirekt betroffenen Oberflächengewässer. Die Basis für die Beurteilungen bzw. die anzuwendenden Beurteilungskriterien liefern das WRG 1959, das UVP-G 2000, die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer und nicht der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009, sondern die aktuelle Detailwasserkörpereinteilung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015 bzw. die in der UVE dargestellten Zustandsbewertungen der Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes.

Es wird festgestellt, dass aus fachlicher Sicht keine gewässerökologisch relevanten Auswirkungen unterhalb der geplanten Ausleitungstrecke (Rückleitung des Triebwassers) gegeben sind, weil die volle Wasserführung im Tauernbach unterhalb der Rückleidung wieder vorhanden ist. Somit wird durch das geplante Vorhaben der ökologische Zustand des Detailwasserkörpers 900230003 nicht zusätzlich verschlechtert bzw. wird die Erreichung des Zielzustandes durch das Vorhaben nicht konterkariert.

1.2.2.2.b. Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol:

Die Tiroler Landesregierung hat am 15.03.2011 den „Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol“ als strategisches Instrument für einen integrativ sinnvollen Ausbau der Wasserkraft beschlossen. Der Kriterienkatalog definiert im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung der grundlegenden Bedingungen für den künftigen Ausbau der Wasserkraft in Tirol einen Bewertungsmaßstab, der eine sinnvolle und akzeptable Nutzung des noch vorhandenen Wasserkraftpotenzials ermöglicht. Ziel des Kriterienkatalogs ist eine Objektivierung der Beurteilung von Gewässerstrecken und von Projekten auf ihre Eignung zur Nutzung der Wasserkraft und die Abwägung der technischen, ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Interessen.

Grundlage der (gewässerökologisch orientierten) Ausarbeitung der Kriterien sind die Zielvorgaben der QZV Ökologie OG und des Wasserrechtsgesetzes, mit welchem die EU-Wasserrahmenrichtlinie in die nationale Gesetzgebung übernommen wurde. Zentrales Ziel dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Erreichung oder Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustandes bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Verbesserungsgebot) bzw. eine Verschlechterung des Zustandes von Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot).

Einer der wesentlichen Unterschiede zu anderen Bewertungssystemen besteht darin, dass der zu weiteren Berechnungen zugrundeliegende „ökologische Ist-Zustand“ herangezogen wird.

Die Bewertung erfolgt nach:

• der Zusammensetzung und Qualität der Lebensgemeinschaften im Gewässer und

• den national relevanten chemischen Schadstoffen, sowie ergänzend in Bezug auf

• die physikalisch-chemischen Komponenten und

• die hydromorphologischen Eigenschaften.

Im Unterschied zu den vielfach verwendeten komplexen Modellen der Biotopwertefestlegung, ist der im Kriterienkatalog verwendete „IST-Zustand" somit ein qualitativ hochwertiger, flächendeckender integrativer Wert.

Im gegenständlichen Verfahren wird sowohl der Kompensationsbedarf als auch der Kompensationswert quantifiziert. Maßzahl ist jeweils die Summe der betroffenen Streckenlänge multipliziert mit der prognostizierten Veränderung der ökologischen Zustandsklasse und unter Berücksichtigung zeitlicher, räumlicher und funktionaler Faktoren. Bei der zeitlichen Komponente wird berücksichtigt, wie schnell Maßnahmen wirksam werden. Beispielsweise sind Maßnahmen im Gewässer selbst (z.B. Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit, Verbesserung der Habitatstruktur) wesentlich schneller wirksam als die Schaffung eines Auwaldstandortes. Bei Maßnahmen, die z.B. im Zuge des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans unabhängig vom jeweiligen Kraftwerksprojekt umzusetzen sind, wird ebenfalls die zeitliche Komponente in Form der vorgezogenen Umsetzung bewertet. Bei der räumlichen Komponente wird die Länge der betroffenen Gewässerstrecke und die Lage (am gleichen oder einem anderen Gewässer) und der Gewässertyp (gleicher oder anderer Gewässertyp) berücksichtigt. Ob Beeinträchtigungen durch gleichartige oder andere Wirkungen kompensiert werden (z.B. Strukturierungsmaßnahmen als Kompensation für Veränderungen des Abflusses), wird durch die funktionale Komponente abgedeckt.

Bei der Bewertung von Maßnahmen sind einerseits die Bewertung des Ist-Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken anderseits die Veränderung der ökologischen Zustandsklassen wesentlich. Das Ausmaß der Beeinträchtigung oder auch Verbesserung lässt sich nur schwer genauer festlegen und beruht vor allem auf eine Experteneinschätzung. Es wird von folgenden Anhaltspunkten ausgegangen:

Sowohl positive als auch negative Veränderungen werden innerhalb einer Zustandsklasse mit 0,25 oder 0,5 Punkten bewertet. Restwasserstrecken, in denen der gute Zustand durch das Vorhaben erhalten bleibt, werden trotzdem mit einer Veränderung von 0,25 Punkten abgewertet. Womit auch der Kompensationsbedarf steigt. Bei einem Speicher/Stau wird von einer Verschlechterung auf die Zustandsklasse 5 ausgegangen.

Die Fischpassierbarkeit wird in Schritten von 0,5 Klassen bewertet, da hier ein großer situationsbezogener Spielraum besteht. Das Ausmaß der Verbesserung durch Strukturierungen ist abhängig vom Ausmaß (Fläche, Länge) und im Einzelfall zu beurteilen (punktueller oder durchgehender Rückbau, relative Breitenzunahme etc.).

Zusammenfassend stellt der „Kriterienkatalog – Wasserkraft in Tirol“ zwar eine unverbindliche Planungshilfe dar, jedoch wurden die Vorgaben bzw. Zielsetzungen der QZV Ökologie-Oberflächengewässer und des Wasserrechtsgesetzes, mit welchem die EU-Wasserrahmenrichtlinie in die nationale Gesetzgebung übernommen wurde, im Hinblick auf den ökologischen Zustand der betrachteten Fließgewässer berücksichtigt. Weiters ist durch die gegenständliche Methode eine transparente Beurteilung und Bewertung von geplanten Ausgleichsmaßnahmen möglich. Abschließend ist festzuhalten, dass im Teilgutachten Gewässerökologie, trotz der geplanten Ausgleichsmaßnahmen, Auswirkungen durch das Vorhaben bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit (qualitativ nachteilige Veränderung) festgestellt wurden, jedoch ohne das Schutzgut in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden.

1.2.2.3. Verschlechterung von Gewässern im Sinne einer bleibenden Schädigung:

1.2.2.3.a. Bauphase:

Gewässerschutzanlage:

Die hier behandelten Wässer sind in erster Linie Wässer aus dem Vortrieb des Stollens. Es ist davon auszugehen, dass auch bei entsprechender Wartung der Gewässerschutzanlage, eine Beeinträchtigung der Wasserqualität zu erwarten ist. Bei Sprengungen ist erfahrungsgemäß mit erhöhten Ammonium- und Nitritkonzentrationen zu rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass während der Bauphase der gute chemische Zustand in der Einleitungsstrecke bei dem projektgemäßen Vorschlag kurzfristig und punktuell verschlechtert wird. Insgesamt gesehen ist jedoch aufgrund des hohen Basisabflusses des Tauernbaches von keiner nachhaltigen Schädigung der aquatischen Fauna auszugehen bzw. wird der Erhalt des guten ökologischen Gesamtzustands in der Bau- als auch Betriebsphase nicht konterkariert.

Temporäre Verrohrungen Tauernbach:

Laut Projekt wird während der Errichtung der Wasserfassung in zwei Niederwasserperioden und im Bereich des Krafthauses für eine Niederwasserperiode der Tauernbach für jeweils fünf Monate verrohrt. Aufgrund der Länge (120 m bzw. 300 m) und der zeitlichen Begrenzung des Verlustes des Lebensraumes, der für sich eine hohe Beeinträchtigung darstellt, wird die Beeinträchtigung nur als kleinräumig gewertet (im Sinne Paragraph 5, der QZV-Ökologie hinsichtlich einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels).

Gewässerquerungen – Tauernbach, Seitengewässer und Quellgerinne:

Durch die geplante Unterdükerung des Tauernbaches sind aus gewässerökologischer Sicht, aufgrund der Umgestaltung der Bachsohle durch die Grabungsarbeiten, Beeinträchtigungen zu erwarten, die sich hauptsächlich durch eine erhöhte Trübstoffführung unterhalb des Projektgebietes und den Verlust von besiedelbarem Substrat für die aquatische Bodenfauna (Makrozoobenthos) im Bereich der Grabungsarbeiten ergeben. Diese Beeinträchtigungen werden sich aber nur während der Bauzeit ergeben (wenige Tage), da durch die Nachlieferung bodenbewohnender Organismen aus dem Oberlauf und die Aufwärtswanderung der Fischfauna die Beeinträchtigungen nach Beendigung der Baumaßnahmen rasch wieder kompensiert werden.

Tiere und Pflanzenwelt:

Vorab ist festzuhalten, dass keine nach der TNSchVO 2006 und dem TNSchG 2005 geschützten und in den Anhängen der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten im Projektgebiet vorkommen. Es kommt während der Bauzeit aufgrund der im technischen Bericht dargelegten Maßnahmen und der damit verbundenen erhöhten Trübstoffführung unterhalb der Projektgebiete zu Beeinträchtigungen. Aufgrund der Bautätigkeit ist mit einem erhöhten Driftverhalten des Makrozoobenthos und der Fischfauna in den Projektabschnitten zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen werden aber nur während der Bauzeit auftreten. Nach Beendigung der Baumaßnahmen wird es zu einer Nachlieferung bodenbewohnender Organismen aus dem Oberlauf kommen und die Beeinträchtigungen werden abklingen.

1.2.2.3.b. Betriebsphase:

Gewässerquerungen Tauernbach – Düker:

Aufgrund des geringen Gefälles der Gewässersohle im Bereich der geplanten Dükerung kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der für notwendig erachteten Maßnahmen keine Beeinträchtigung der Durchgängigkeit für die Fischfauna gegeben ist.

Restwasserstrecke:

Zusammenfassend wird aus gewässerökologischer Sicht festgehalten, dass durch die geplante Wasserentnahme eine Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes gegeben ist, doch ist sie durch die vorgegebenen Dotierwasserabgaben und durch die wesentliche Anhebung des Abflusses in der Ausleitungstrecke nicht so groß, dass mit einer Verschlechterung des guten ökologischen Zustandes der betroffenen Detailwasserkörper zu rechnen ist.

Entsander- Stauraumspülungen:

Vor dem Hintergrund der geplanten Betriebsweise und bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen kann von keiner wesentlichen Beeinträchtigung für die aquatische Fauna ausgegangen bzw. kann der prognostizierte gute ökologische Zustand aufrechterhalten werden.

Stauraum – Wehranlage:

Vor dem Hintergrund der beeinträchtigten Gewässerstrecke durch den geplanten Stau mit einer Länge von 96 m (mittlere Strömungsgeschwindigkeiten < 0,3 m/s) bzw. weiteren 29 m bis zur Stauwurzel (mittlere Strömungsgeschwindigkeiten > 0,3 m/s) kommt es nur zu einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätszieles (Paragraph 5, Absatz eins, QZV Ökologie) und somit ist auch nur von einer kleinräumigen Beeinträchtigung der aquatischen Fauna auszugehen.

Eine Durchwanderbarkeit der Schluchtstrecke für die Fischfauna kann aufgrund der zahlreichen hohen Abstürze ausgeschlossen werden. Somit ist die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe im Anschluss zur nicht fischpassierbaren Steilstufe unterhalb der Schildalm im Bereich des potentiellen Fischlebensraumes nicht notwendig. Denn ausgehend vom hydromorphologischen Ist-Zustand ist eine Besiedelung des oberhalb der Fassung bestehenden potentiellen Fischlebensraums auch ohne Umsetzung des Vorhabens aus dem Unterlauf nicht möglich.

Tiere und Pflanzenwelt:

In Bezug auf die Wasserführung wird sich in der geplanten Ausleitungstrecke ausgehend vom Ist-Zustand weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Erhaltungszustandes der gewässerökologisch relevanten Arten bzw. deren Lebensräume ergeben. In Summe ist damit zu rechnen, dass es zwar durch das ggst. Projekt am Tauernbach zu geringfügigen Auswirkungen auf Einzelindividuen kommen wird, nicht jedoch der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (bezogen auf Gewässerökologie) oder der Bestand der natürlichen Lebensräume gefährdet wird.

„Rote Listen Arten“:

Es ist, mit Ausnahme der Trichoptera (Köcherfliegen), keine „Rote Listen Art“ für Österreich durch das Vorhaben betroffen. Durch die im Projekt geplante Dotiermenge, befindet sich eine Wassermenge im Gewässerbett, die eine entsprechende natürliche Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora gewährleistet. Somit ist bei Verwirklichung des Projektes, keine nachteilige Wirkung auf die aquatische Fauna und Flora zu befürchten.

Ausgleichsmaßnahmen:

Die Auf- und Abwertungsfaktoren orientieren sich an den methodischen Vorgaben des Tiroler Kriterienkataloges und werden aus fachlicher Sicht bestätigt.

Artenhilfsmaßnahme Urforelle:

Der Fischbestand wird von allochthonen Fischarten wie Bachsaibling und Regenbogenforelle dominiert. Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes um 0,25 Punkte im Gewässernetz ist nachvollziehbar und bewertbar.

1.2.2.3.c. Gesamtbewertung:

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser und für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume sind unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen (Auflagen) für die Bauphase als geringfügig, aufgrund der geplanten Ausgleichsmaßnahmen und des vorliegenden Dotierwasservorschlags für die Betriebsphase als vertretbar einzustufen und insgesamt als vertretbar einzustufen. Vertretbare Auswirkungen werden nach den Vorgaben der RVS – Richtlinie (0.4.01.11) – Umweltuntersuchung wie folgt definiert:

„Die Auswirkungen des Vorhabens stellen bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung dar, ohne das Schutzgut jedoch in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden.“

Somit ergeben sich, basierend auf den gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der verbleibenden Auswirkungen, sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase, keine nachhaltigen und systemzerstörenden Schädigungen der gewässerökologisch relevanten Schutzgüter.

1.2.3. Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft:

1.2.3.1. Geschiebeentnahmen am Tauernbach und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Transportkapazität (von Geschiebe) am Frosnitzbach und in der Prossegg-Klamm :

Festgestellt wird, dass Geschiebeentnahmen bereits derzeit am Tauernbach nach Hochwasser- bzw. Murereignissen der Zubringer aus schutzwasserbaulichen Gründen stattfinden. In einem Regeljahr ohne große Geschiebeeinträge der Seitenbäche kommt es zu keiner Änderung des Geschiebehaushaltes. Bei besonders ungünstigen hydrologischen Bedingungen und gleichzeitigem fortdauernden Wassereinzug beim Kraftwerk Tauernbach – Gruben kann es bei Hochwasser- bzw. Murereignissen des Frosnitzbaches bzw. Petersbaches zu einer geringfügigen Verschiebung der Ablagerungsmengen bachaufwärts, d.h. zum geschiebebringenden Zubringer kommen. Die Volumina dieser Veränderungen liegen jedoch deutlich innerhalb der Schwankungsbreite der Ablagerungsmengen im Ist-Zustand ohne Kraftwerk und sind im Verhältnis zu den Absolutmengen der Ablagerungen bei diesen Ereignissen im Ist-Zustand gering. Daraus ergibt sich, dass Baggerungen auch zukünftig nur aus schutzwasserbaulichen Gründen nach Hochwasser- bzw. Murereignissen der Zubringer erforderlich sind und die geringfügigen Verschiebungen der Ablagerungen dabei vernachlässigbar sind. Die Häufigkeit der Entnahmen und Entnahmemengen ändern sich auch bei Umsetzung des Vorhabens nicht.

Hinsichtlich der Geschiebetransportkapazität am Frosnitzbach und in der Prossegg-Klamm wird festgestellt, dass am Frosnitzbach kein Wasser eingezogen wird und die Transportkapazität des Frosnitzbaches daher vom Vorhaben unberührt bleibt. Ähnliches gilt für die Prossegg-Klamm , weil sich diese unterhalb der Rückleitung des Triebwassers befindet und somit der gesamte Abfluss wieder für den Geschiebetransport zur Verfügung steht.

Im Projekt vorgesehen sind ein bis drei Stauraumspülungen pro Jahr, die jeweils ein bis zwei Tage dauern werden. Abgesehen davon wird das KW auch bei Hochwasser außer Betrieb gehen müssen. In Summe ergeben sich dadurch im Mittel vier bis sechs Stillstandstage pro Jahr.

Strecken, an denen jetzt bereits eine abgepflasterte Sohle vorhanden ist und latente Erosion herrscht, werden in diesem Zustand bleiben. Es sind keine zusätzlichen Ablagerungen zu erwarten. Auch Umlagerungsstrecken, in denen sich Kies- und Sandbänke befinden, werden weiterhin Umlagerungsstrecken mit Kies- und Sandbänken bleiben. Ein Monitoring ist hier nicht geplant, weil der Transportüberschuss am Tauernbach auch nach Umsetzung des Wasser-KWs ein Vielfaches des Geschiebeeintrages beträgt und damit mit keinen Änderungen zu rechnen ist.

1.2.3.2. Verlegung der Druckrohrleitung des Kraftwerkes Tauernbach Gruben:

Die Rohrleitungstrasse quert die Trasse der Transalpine Ölleitung (TAL) an zwei Stellen mit einem Mindestabstand von 1 m. Die Baudurchführung erscheint aus technischer Sicht mit entsprechender Sorgfalt möglich. Das Auffinden der TAL ist aufgrund ihrer Größe und den vorliegenden Bestandsunterlagen weniger schwierig als bei anderen Leitungen wie Strom- oder Datenkabeln.

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung oder eines Bruches der Druckrohrleitung wird festgestellt, dass die Bemessung der Druckrohrleitung auf Basis von Berechnungen mit einem geeigneten numerischen Modell unter Berücksichtigung auftretender Betriebslastfälle und außergewöhnlicher Lastfälle, wie einem Nadelbruch an der Turbine, nach dem Stand der Technik erfolgt ist. Nach Einbau der Druckrohrleitung, während dem entsprechende Bauteilprüfungen durchgeführt werden, wird die Druckrohrleitung noch vor Inbetriebnahme einer Druckprüfung nach ÖNORM B5050 unterzogen. Dabei wird die Standsicherheit und Dichtheit der Druckrohrleitung mit einem Systemprüfdruck nachgewiesen, der 10% über dem maximalen Betriebsdruck (inklusive maximaler Druckstoß) liegt. Es ist somit gewährleistet, dass bei Inbetriebnahme eine nach dem Stand der Technik bemessene, standsichere und dichte Druckrohrleitung vorliegt. Der Zustand der Druckrohrleitung wird zudem laufend durch Begehungen der Druckrohrleitungstrasse und ca. alle zehn Jahre durch Inspektionen der Rohrinnenseite überprüft. Ein Schaden oder Bruch der Druckrohrleitung aus betrieblichen Gründen kann somit bestmöglich ausgeschlossen werden.

Die Druckrohrleitung ist dem Stand der Technik entsprechend vor Beschädigungen durch Naturgefahren geschützt.

Trotz aller Vorkehrungen verbleibt ein sehr geringes Restrisiko für eine Beschädigung oder einen Bruch der Druckrohrleitung, welches jedoch nicht über das von anderen Wasserkraftanlagen hinausgeht. In diesem äußerst unwahrscheinlichen Fall wird die Leckage durch die Überwachung der Druckrohrleitung mittels Druckaufnehmer und Durchflussmesseinrichtungen umgehend registriert und die Einlaufschützen im Entsanderbauwerk verschlossen. Dadurch wird die Wasserzufuhr sofort unterbunden und die Anlage gesichert stillgesetzt. Das in der Druckrohrleitung noch vorhandene Wasser oberhalb der Schadstelle tritt je nach Größe des Schadens teilweise aus und rinnt in den Tauernbach ab. Lokale Erosionen im Bereich der Bruchstelle und oberflächliche Erosionen entlang des Fließweges zum Tauernbach sind dabei möglich, weitere Schäden sind jedoch nicht zu erwarten.

1.2.3.3. Kenndaten der Kraftwerksanlage sowie Ungleichmäßigkeit der Verteilung der Jahreserzeugung:

Hinsichtlich der angeführten Kenndaten der Kraftwerksanlage können die Engpassleistung von 27 MW (27,1 MW), das Regelarbeitsvermögen von 85,0 GWh sowie die daraus resultierende gemittelte Leistung von 9,7 MW bestätigt werden. Auch die angeführte Ungleichmäßigkeit der Jahreserzeugung liegt vor. Diese ist für alle Wasserkraftanlagen im Alpenraum ohne Speicher aufgrund der saisonal unterschiedlichen Abflüsse durch Schneebedeckung und -schmelze typisch. Angemerkt wird, dass der Vergleich zwischen Engpassleistung und gemittelter Leistung (hier ca. Faktor 3) keinen geeigneten Nachweis für diese Ungleichmäßigkeit darstellt. Gerade bei Anlagen mit Jahresspeicher, die das größte Potential für eine jahreszeitliche Umlagerung des Wasserdargebotes haben, liegt dieses Verhältnis häufig im Bereich von Faktor 10 oder höher.

1.2.3.4. Beurteilungsmaßstab bzw. die Genauigkeit der Erfassung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Feststoffhaushalt:

Die für die Untersuchung des Feststoffhaushaltes in den Projektunterlagen gewählte Methode stellt ein relativ einfaches Verfahren auf Basis von abschnittsweisen Bilanzierungen dar. Wesentlich für die Aussagekraft ist die plausible Ermittlung der Eingangsgrößen und Randbedingungen, die hinsichtlich der relevanten Zubringer des Tauernbaches auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen bestätigt wurden. Aufgrund der Topographie des Tauernbaches und des damit verbundenen Transportüberschusses sowie des kleinen Stauraumes und der damit nur kurzzeitigen Unterbrechung des Geschiebekontinuums ist die Aussagekraft dieser Berechnungen in diesem Fall aus wasserbautechnischer Sicht ausreichend, um relevante Veränderungen im Feststoffhaushalt zu erfassen. Detailliertere Methoden existieren für Gewässer mit derartig hohem Gefälle und grobem Sohlmaterial, wie sie der Tauernbach im Projektabschnitt aufweist, derzeit nicht.

Die Ergebnisse zeigen für das Regeljahr aufgrund des hohen Überschusses der Transportkapazität im Vergleich zum verfügbaren Geschiebe keinen Einfluss der Wasserentnahme. Aufgrund des Konzeptes der Wasserfassung sind zur Spülung regelmäßige Staulegungen bei hoher Wasserführung erforderlich. Es ist daher ebenso davon auszugehen, dass die Abflusssituation zumindest ab einem 1-jährlichen Hochwasser (HQ1) im Tauernbach unverändert bleibt. Die bettbildenden Prozesse im betroffenen Abschnitt des Tauernbaches treten aufgrund des großen Gefälles und der damit verbundenen natürlichen Abpflasterung der Sohle im Regelfall bei Hochwasserereignissen HQ1 und darüber auf. Die in den Projektunterlagen enthaltenen Berechnungen zu Hochwasserszenarien mit aufrechtem Betrieb des Kraftwerkes sind in diesem Zusammenhang als (unrealistische) Worst Case Betrachtungen zu sehen, wobei sich auch hier kein relevanter Einfluss des Kraftwerksbetriebes zeigt.

Aufgrund der Konzeption des Vorhabens und unter Berücksichtigung der topographischen und naturräumlichen Randbedingungen am Tauernbach sowie der Modellierungsergebnisse kann somit mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es aufgrund des Kraftwerksbetriebes

• zu keinen dauerhaften Anlandungen kommen wird,

• keine zusätzlichen Baggerungen erforderlich sein werden und

• weder in den Umlagerungsstrecken noch in den Abschnitten mit latenter Erosion zu relevanten Änderungen der Kornzusammensetzung der Sohle oder von Kies- bzw Sandbänken kommen wird.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang auch, dass es am Tauernbach natürlicherweise durch einen einzelnen Mureinstoß der großen Zubringer Landeggbach, Petersbach oder Frosnitzbach zu maßgeblichen Veränderungen der Sohllage und Kornzusammensetzung der Sohle oder von Kies- bzw. Sandbänken in den darauffolgenden Jahren bis Jahrzehnten kommen kann.

1.2.3.5. Kenndaten zur besseren Umweltoption durch Verlegung der Wasserfassung von km 14,02 zu km 11,6:

• Entnahme von nur 20% der Jahreswasserfracht am Tauernbach bei km 14,02:

Durch diese Einschränkung würde sich die nutzbare Wasserfracht von ca. 100 Mio. m³/Jahr auf gut 30 Mio. m³/Jahr (20% von gut 150 Mio m³/Jahr) reduzieren. Dies würde ohne Berücksichtigung von zusätzlichen Stillstandzeiten aufgrund von zu geringen Zuflüssen einer Reduktion um ca. 70% entsprechen. Der seitens der Projektwerberin diesbezüglich angegebene Wert von 66% scheint unter Berücksichtigung der verringerten Rohrreibungsverluste daher plausibel, jedoch etwas zu optimistisch.

• Verlegung der Wasserfassung von km 14,02 zu km 11,6:

Durch die Verlegung der Wasserfassung unterhalb der Mündung des Landeggbaches reduziert sich die nutzbare Fallhöhe um 166 m (ca. 44 %) und damit bei unverändertem Ausbaudurchfluss auch die Engpassleistung in nahezu gleichem Ausmaß (geringere Reibungsverluste aufgrund kürzerem Triebwasserweg). Bei gleichbleibendem Einzugsgebiet würde sich auch das Regelarbeitsvermögen in gleichem Ausmaß reduzieren. Durch die Verlegung der Wasserfassung vergrößert sich das wirksame Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Überleitung des Landeggbaches jedoch um 24 % (von 77,6 km² auf 96,3 km²). Die Jahreswasserfracht erhöht sich gemäß den Projektunterlagen für dieses wirksame Einzugsgebiet um ca. 12 % auf rund 176 Mio m³. Die Erhöhung der nutzbaren Wasserfracht wird etwas geringer sein, weil ein zusätzlicher Anteil der Jahreswasserfracht aufgrund der Beschränkung durch den Ausbaudurchfluss und die höhere Pflichtwasserabgabe (insbesondere bezogen auf das natürliche Einzugsgebiet) nicht nutzbar sein wird. Seitens der Projektwerberin wird die verbleibende Erhöhung der nutzbaren Wasserfracht mit 5% angegeben, was als plausible Größenordnung erscheint. Die Erzeugungsverluste können entsprechend der Stellungnahme der Projektwerberin somit von 44% um 5% auf rund 42% reduziert werden.

1.2.4. Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept:

1.2.4.1. Energieausbeute des Vorhabens – Spreizung des Wasserdargebots im Sommer und Winter:

Das Projekt wurde mit Rücksicht auf Anpassungswünsche der beteiligten Gemeinden und der Umweltorganisationen vom ehemals geplanten Pumpspeicherkraftwerk mit 100 MW-Leistung und 150 GWh Jahreserzeugung auf nunmehr 27,1 MW-Leistung und 85 GWh Jahresarbeitsvermögen reduziert. Durch den Verzicht auf Speichermöglichkeiten und auf Fallhöhe stellt das Projekt nicht mehr die energiewirtschaftliche Optimalvariante dar und beschränkt die energiewirtschaftliche Flexibilität und Wertigkeit der Anlage im Vergleich zum Ausgangsvorhaben, dem Pumpspeicherkraftwerk Raneburg-Matrei gemäß Optionenbericht 2004.

Festgestellt wird, dass unabhängig davon in der Anlageauslegung, sowohl was die Einrichtungen des Wassereinzuges und der Entsandung als auch die Abarbeitung des Betriebswassers mit unterschiedlich großen Maschinensätzen und letztlich 3 Turbinen anlangt, auf die extreme Spreizung des Wasserdargebotes bestmöglich Rücksicht genommen wurde. Abflüsse von 0,1 m3/s bis hin zur Ausbauwassermenge von 9,0 m3/s sind problemlos abarbeitbar, wodurch einerseits ein hoher Ausbaugrad erreicht wird und andererseits über den gesamten Turbinenbereich gute Wirkungsgrade erzielbar sind. Das unter den gegebenen Randbedingungen noch erzielbare Optimum an Energieausbeute bleibt trotz extremer Unterschiede zwischen Sommer- und Winterwasserführung gewährleistet.

Weiters wird festgestellt, dass die Energieausbeute von 85 GWh pro Jahr dem bilanziellen Jahresstrombedarf vom 20.200 Tiroler Haushalten und der Einsparung von ca. 38.200 t CO2 pro Jahr als klimarelevantes Gas entspricht. Dieser Anteil inländischer, emissionsfreier und regenerativer Energieerzeugung ist energiewirtschaftlich bedeutend und entspricht vollinhaltlich den energie- und klimapolitischen Zielen der Tiroler, Österreichischen und Europäischen Strategien und Energiepolitik.

1.2.4.2. Vorhaben von gemeinsamen Interesse (Projects of Common Interests – PCI):

Es wird festgestellt, dass das KW Tauernbach–Gruben in der PCI-Liste nicht aufscheint. In der aktuellen Liste der Europäischen Kommission vom 19.11.2021 zu den PCI-Projekten am Stromsektor finden sich ausschließlich Großprojekte wie z.B. inländische bzw. grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, die auf der Höchstspannungsebene für den Stromtransport im Cluster Österreich-Deutschland dienen sollen.

1.2.4.3. Beitrag des Vorhabens zum gesamten energetischen Endverbrauch:

Festgestellt wird, dass es sich bei den im Teilgutachten 24 Sitzung 34) angeführten 1,46 ‰ nicht um den Anteil am Gesamtenergieendverbrauch Österreichs, sondern um den Anteil der aus dem öffentlichen Netz in Österreich an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie im Berichtsjahr 2016 handelt. Bezugsgröße ist hierbei ausschließlich der Stromsektor, nicht jedoch der Gesamtenergieendverbrauch mit allen Energieträgern.

Der energetische Endverbrauch betrug lt. Statistik Austria im Berichtsjahr 2017 1.130 Petajoule (1 PJ = 1015 Joule). Der Anteil der erneuerbaren Energieträger am Bruttoendenergieverbrauchs betrug lediglich 32,6 %. Der Anteil der nicht erneuerbaren Energieträger also 67,4 %. Festgestellt wird, dass der Zielpfad nicht erreicht ist. Gerade der Stomsektor weist gegenüber den anderen Energieträgern deutliche jährliche Steigerungsraten auf und es sind für die Aufbringung kalorisch-thermische Kraftwerke unabdingbar.

Vom österreichischen energetischen Endverbrauch stammte im Berichtsjahr 2017 ein Anteil von 64,5 % aus dem Ausland. Die Auslandsabhängigkeit der österreichischen Energiewirtschaft ist enorm und das Ziel der bilanziellen Energieautarkie noch weit entfernt.

Vom gesamten österreichischen energetischen Endverbrauch im Jahr 2017 stammten 40,1 TWh (144,36 PJ) aus Wasserkrafterzeugung. Dies entspricht einem Anteil von 12,8 % am gesamten energetischen Endverbrauch.

Die Erzeugung des KW Tauernbach mit jährlichen 85 GWh bzw. 306 TJ entspricht einem Anteil von 0,27 ‰ am gesamten energetischen Endverbrauch in Österreich.

1.2.4.4. Ausschöpfung des Wasserkraftpotentials in Österreich:

Festgestellt wird, dass die Wasserkrafterzeugung von 40,1 TWh in Österreich einem Anteil von 12,8 % am gesamten energetischen Endverbrauch entspricht.

Das gesamte Wasserkraftpotential in Österreich entspricht einem Energieinhalt von 75,1 TWh. Tatsächlich ausgebaut sind 40,1 TWh, also 53,4 % und damit etwas mehr als die Hälfte des Gesamtpotentials. Einschränkend ist allerding festzustellen, dass von den 75,1 TWh ca. 56,1 TWh als technisch-wirtschaftliches Gesamtpotential anzusehen sind. Als technisch-wirtschaftliches Restpotential verbleiben also 16 TWh (= 56,1 TWh - 40,1 TWh). Dies entspricht 28 % des noch technisch-wirtschaftlichen Potenzials, das noch für den wirtschaftlichen Ausbau verfügbar ist.

1.2.4.5. Nutzung neuer Wasserstrecken zur Begegnung des steigenden Energieverbrauchs:

Festgestellt wird, dass nur durch Ausschöpfung aller Ressourcen (Ausschöpfen von Einsparpotentialen, Revitalisierung und Optimierung von Bestandsanlagen, Kraftwerkneu- und -zubauten, Ersatzneubauten im überalterten Kraftwerkspark, Einsatz moderner Technologien und Steuerungstechniken zur Einsatzoptimierung auf der Erzeuger- und auf der Verbraucherseite) Energieziele annähernd erreicht werden können. Die Ausschöpfung des technisch-wirtschaftlichen (Rest-)Ausbaupotenzials bei der Wasserkraft ist allen Strategien gemeinsam. Die Erschließung von Einsparpotenzialen und die Nutzung weiterer regenerativer Energiequellen (z.B. Umweltwärme) bringt einen vermehrten Einsatz elektrischer Energie mit sich. Nahezu alle Energieszenarien der Zukunft gehen von einer deutlichen Steigerung des Anteils des Stromeinsatzes am Gesamtenergiebedarf aus, was Kraftwerksaus- und -neubauten unumgänglich macht.

1.2.4.6. Einsparung an Treibhausgasemissionen:

Festgestellt wird, dass der gesamte Treibhausgasausstoß in Österreich zum Berichtsjahr 2017 (Austria‘s National Inventory Report 2019, Report REP-0677) 82,3 Mt CO2 Äquivalente (CO2e) betrug. Der Anteil an reinen CO2-Emissionen betrug im Berichtsjahr 85 %, was einem Ausstoß von 69,95 Mt CO2 entsprach. Für den gewählten Substitutionsansatz beträgt das Einsparpotential des KW Tauernbach-Gruben 38.200 t CO2. Bezogen auf den gesamten CO2-Ausstoß im Jahr 2017 in Österreich, entspricht dies einem Anteil von 0,055 %. Unter Heranziehung der Streubreite für den Substitutionsansatz je nach Erzeugung in einer GUD-Anlage oder in einem Steinkohlekraftwerk beträgt die Schwankungsbreite des vermiedenen Kohlendioxids 34.300 t CO2 bis 78.600 t CO2. Bei Bezug dieser Werte auf den gesamten CO2-Ausstoß Österreichs, ergibt sich die Streubreite zwischen 0,049 % bis 0,11 %. Die erzielbare CO2-Einsparung durch das WK Tauernbach-Gruben erreicht somit eine durchaus bedeutende Größe.

1.2.4.7. Energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens:

Festgestellt wird, dass die Umlegung der Jahreserzeugung auf die insgesamt 8760 Stunden des Jahres (Jahresarbeitsvermögen gleichmäßig umgelegt) rechnerisch richtig, jedoch in energiewirtschaftlicher Hinsicht weder aussagekräftig noch zur Charakterisierung der Bedeutung üblich ist. Aussagekräftige Vergleiche lassen sich anhand der Ausnutzungsdauer (Volllaststunden) der unterschiedlichen Kraftwerkstypen anstellen.

Für das Jahr 2018 (letztverfügbare Daten) ergeben sich für die in Österreich installierten 2923 Laufkraftwerke eine Summenbruttoengpassleistung von 5.722 MW und eine Bruttojahresstromerzeugung von 27.367 GWh. Die daraus errechnete durchschnittliche Ausnutzungsdauer von Laufkraftwerken beträgt 4783 Volllaststunden.

Die durchschnittliche Ausnutzungsdauer von Speicherkraftwerken (113 Stück, Bruttoengpassleistung 8.795 MW, Jahreserzeugung 13.808 GWh) betrug im Jahr 2018 in Österreich 1570 Volllaststunden, bei Wärmekraftwerken mit fossilen Brennstoffen 2253 Vollaststunden, bei der Summe aller Wärmekraftwerke (567 Stück, Bruttoengpassleistung 1193 MW, Jahreserzeugung 19.901 GWh) 2767 Volllaststunden. 2018 waren in Österreich 574 Windkraftwerke in Betrieb, deren mittlere Ausnutzungsdauer 1924 Volllaststunden betrug. Für die in Österreich installierten 122.140 Photovoltaikanlagen (Stand 2018) sind eine Bruttoengpassleistung von 1373 MW und eine Jahreserzeugung von 822 GWh ausgewiesen. Dies ergibt eine Ausnutzungsdauer der Photovoltaikanlagen von durchschnittlich nur 598 Volllaststunden.

Festgestellt wird, dass das KW Tauernbach–Gruben mit der Engpassleistung von 27,1 MW und der Bruttostromerzeugung 85 GWh eine Ausnutzungsdauer von 3137 Volllaststunden besitzt. Die Ausnutzungsdauer für das Kraftwerk Tauernbach-Gruben liegt im Vergleich zu sämtlichen Laufkraftwerksstufen in Österreich etwas niedriger, was der extremen Spreizung der Wasserführung zwischen Sommer und Winter geschuldet ist. Gegenüber den anderen regenerativen Kraftwerkstypen, insbesondere gegenüber von Windkraftwerken und Photovoltaikanlagen, weist das Kraftwerk Tauernbach-Gruben aber eine wesentliche höhere Ausnutzungsdauer auf, was die energiewirtschaftliche Bedeutung unterstreicht. Die Erzeugung aus Wind- oder Photovoltaikanlagen liegt vergleichsweise deutlich schlechter. Windkraftwerke erreichen im Mittel lediglich 61 %, Photovoltaikanlagen sogar lediglich 19 % Ausnutzungsdauer bezogen auf den Wert des KW Tauernbach-Gruben, wodurch sich der bedeutende Vorteil der Wasserkraftnutzung und auch des gegenständlichen Vorhabens zeigt.

Die Bedeutung der gegenständlichen Anlage wird unter anderem dadurch deutlich, dass mit 685 solchen Anlagen rein bilanziell die gesamte Energiemenge der in der Österreich aus dem öffentlichen Netz an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie erzeugbar wäre.

1.2.4.8. Energie- und klimastrategische Zielsetzung:

Festgestellt wird:

Die Energiestrategie Tirols nennt als Etappenziel für 2030 den weiteren Ausbau der heimischen Wasserkraft gegenüber dem Basisjahr 2005. Bis 2030 sollen neben 25 % Energieeinsparung die erneuerbaren Energieträger (Wasserkraft- und Solarenergie, Umweltwärme/Wärmepumpennutzung) um 19 % gesteigert werden. Diese Steigerung entspricht einer Energiemenge von 6600 TJ bzw. rund 1800 GWh. Davon sollen 1200 GWh durch Wasserkraftausbau und jeweils 300 GWh durch Solarenergie und durch Umweltwärme erschlossen werden.

Das Projekt Kraftwerk Tauernbach-Gruben mit 85 GWh Regeljahresarbeitsvermögen besitzt hierbei ein Realisierungspotential von rund 7 % dieses geplanten Wasserkraftausbaues bis 2030 und ist als wesentlich für die Zielerreichung einzustufen.

Zur Deckung des benötigten Strombedarfes in Tirol ist der nachhaltige Ausbau der Wasserkraft im Umfang des Beschlusses der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 2011 mit einem zusätzlichen Ausbau von 2,8 TWh Strom aus Wasserkraft unabdingbar. Neben der Umstellung der Wärmeversorgung auf Nutzung von Umweltwärme (dezentrale Wärmepumpen) und die Versorgung durch Fernwärme auf Basis von Biomasse, Abfällen und Biogas ist dabei das Ausschöpfen des heimischen Wasserkraftpotenzials prioritär.

1.2.4.9. Berücksichtigung von „besseren Umweltoptionen“:

Im Zuge des Behördenverfahrens wurde der energiewirtschaftliche Amtssachverständige mit einer überarbeiteten Version zum Thema „Bessere Umweltoption“ befasst. Zur besseren Berücksichtigung hydromorphologischer und gewässerökologischer Aspekte waren im Zuge des Verfahrens die energiewirtschaftliche Bewertung einer deutlichen Reduktion der Einzugswassermengen an der Fassungsstelle auf eine Teilwasserfracht von 33,3 Mio m³ pro Jahr einerseits (Optimierungsmöglichkeit 1) oder alternativ die Verlegung der geplanten Wasserfassung bis zum Ende des Detailwasserkörpers 9002300021 (Optimierungsmöglichkeit 2) vorzunehmen. Bei der Optimierungsmöglichkeit 1 sollte die Nutzung auf 20 % des Wasserdargebotes reduziert werden. Bei der Optimierungsmöglichkeit 2 sollte durch Hinunterverlegung der Fassungsstelle bis unterhalb der Langeggbachmündung auf 166 m Bruttofallhöhe verzichtet werden.

Festgestellt wird, dass beide dargestellten Varianten einer energiewirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden.

Die Optimierungsmöglichkeit 1 bedingt dabei nur mehr eine Abarbeitbarkeit einer Teilwasserfracht von 33,3 Mio m³ (lediglich 22% der Jahreswasserführung an der Fassungsstelle), was einer Reduktion der erzielbaren Jahresarbeit um 66,5 % gegenüber der projektierten Ausführung auf nur noch 28,4 GWh Jahresarbeitsvermögen gleichkommen würde und im eindeutigen Widerspruch zur Vorgabe nach einer vollständigen Nutzung des Wasserdargebotes stünde. Die Optimierungsmöglichkeit 2 bedingt ein Fallhöhenverlust von 166 m (gegenüber dem Projekt 44% Verlust an nutzbarem Gefälle), wodurch statt der Energieausbeute von 85 GWh nur noch lediglich ca. 49 GWh an Jahresarbeitsvermögen erzielbar sein würde. Beide Optimierungsmöglichkeiten wurden wegen der gravierenden Verschlechterung des energiewirtschaftlichen Nutzens negativ bewertet.

1.2.5. Schutz von Rohrleitungsanlagen:

Festgestellt wird, dass eine Gefährdung der Mineralölfernleitungsanlage der Transalpine Ölleitung (TAL) in Österreich GmbH während der Bauphase unter Berücksichtigung der projektierten Sicherungsmaßnahmen und vorgesehenen engen Einbindung der technischen Leitung der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH nicht zu erwarten ist.

Festgestellt wird, dass bei bescheidgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine Schäden an der TWW-Druckrohrleitung zu erwarten sind, welche geeignet wären, die TAL-Pipeline zu gefährden.

Festgestellt wird weiters, dass bei der TWW-Druckrohrleitung und den sonstigen Anlagen des Vorhabens Kraftwerk Tauernbach-Gruben keine gefährlichen Stoffe im Mengen oberhalb der Mengenschwellen gemäß Anhang römisch eins der Seveso III-RL vorhanden sind.

1.2.6. Wildbach- und Lawinenverbauung/Naturgefahren:

Festgestellt wird, dass die Linienführung der Druckrohrleitung im Hinblick auf Wildbachgefahren angepasst ist. Durch die Lage der Querungsstellen meist in Bereichen, in denen mit Sedimentation und nicht mit Erosion zu rechnen ist, wird sichergesellt, dass eine Freilegung der Druckrohrleitung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.

Die Wahl der Linienführung und die zusätzliche Absicherung der Bachquerungen bewirkt ein deutlich reduziertes Risiko einer Beschädigung der Druckrohrleitung infolge Bachaktivität. Festgestellt wird, dass eine Beschädigung der Druckrohrleitung nur bei Auftreten eines Großereignisses, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit über dem zugrunde gelegten 100-jährlichen Ereignis liegt, zu erwarten ist, wobei ein vermeintlicher zusätzlicher Wasseranfall aus der beschädigten Druckrohrleitung zu keiner erhöhten Gefährdung führt.

Die Anlage steht bei Hochwässern nicht in Betrieb. Für die Mündungsbereiche und Unterläufe der Wildbäche im Hochwasserfall ist daher mit keiner geänderten Einwirkung im Vergleich zum derzeitigen Zustand zu rechnen.

Festgestellt wird, dass sich die Anlagenteile des Kraftwerkes Tauernbach-Gruben weder auf die Hochwasserbildung in den Einzugsgebieten der tangierten Wildbacheinzugsgebiete, noch auf deren Abfluss- und Erosionsverhalten auswirken. Die Druckrohrleitung und alle anderen Anlagenteile liegen ausnahmslos in der Nähe der Einmündungsstellen der Zubringer in den Tauernbach und es werden weiters keine Veränderungen in den Sammelgebieten und in den Bachläufen der Wildbacheinzugsgebiete vorgenommen. Ausnahmen sind die Sicherungsmaßnahmen in den unmittelbaren Querungsbereichen. Dadurch werden Schwachstellen, die durch die Grabungsarbeiten auf kurzer Länge in den Bachbetten hervorgerufen werden, kompensiert. Sie dienen ausschließlich der Erhaltung der Bettstabilität.

Die Gefahr zufolge der Wildbachtätigkeit bezieht sich primär auf die Baustellensicherheit in der Bauphase. Für die Betriebsphase sind alle Maßnahmen getroffen, um das Risiko für die Anlage auf das Ausmaß eines Restrisikos zu minimieren. Bei Eintritt des Restrisikos ist eine gegenüber dem jetzigen Zustand erhöhte Gefährdung Dritter durch die betroffenen Wildbacheinzugsgebiete ausgeschlossen.

Festgestellt wird, dass für die Druckrohrleitung aufgrund der Verlegtiefe keine Gefahr durch Lawinen besteht. Lawinen können spezifische Schürfen erzeugen, eine Erosionsleistung insbesondere in Ablagerungsgebieten im Meterausmaß ist jedoch auszuschließen. Die Lawinengefahr wirkt sich ausschließlich auf die Baustellensicherheit im Baubetrieb und in der Betriebsphase nur durch vorübergehende Beeinträchtigung der Zugänglichkeit zu den Betriebsanlagen aus. Eine erhöhte Gefahr für Dritte im Vergleich zum jetzigen Zustand ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und insbesondere aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.1. Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand:

Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst vergleiche Vorhabensbeschreibung, Sitzung 96 ff des angefochtenen Bescheides) sowie der Projektergänzung der PW vom 08.04.2019 (Vorhabensergänzung „Luntschet“).

2.2. Zu den in Beschwerde gezogenen Fachbereichen:

2.2.1. Naturschutz:

Die Feststellungen zum Fachbereich Naturschutz, insbesondere betreffend etwaige Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf Natura 2000-Schutzgebiete, den LRT 3230 sowie die Art Deutsche Tamariske, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den eingeholten Gerichtsgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Thomas KNOLL vom 13.3.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten DI KNOLL) und des Amtssachverständigen OR Mag. Christian PLÖSSNIG (im Folgenden: Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG) zum Fachbereich „Naturschutz“ mit Verweis auf die Teilgutachten 2 und 12, aus den Ausführungen der Gerichtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst (VH-Protokoll Sitzung 10-24). Die Aussagen der Gerichtssachverständigen stimmen im Wesentlichen überein, sind für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.1.1. Zu den Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, den Lebensraumtyp 3230 (Alpine Flüsse mit Ufergehölzen mit Myricaria germanica) sowie auf die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica)

Betreffend den derzeitigen Erhaltungszustand des LRT 3230 verwiesen die BF1, die BF3 und die BF4 darauf, dass für das Schutzgut LRT 3230 kein günstiger Erhaltungszustand und ein negativer Entwicklungstrend bestehe. Diesem Vorbringen konnte vor dem Hintergrund der schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen Mag. PLÖSSNIG gefolgt werden. Dieser legte in seinem Gerichtsgutachten nachvollziehbar dar, dass die besonders schlechte Einstufung des LRT 3230 mit der schlechtesten Bewertung U2 (ungünstig-schlecht, negative Tendenz) bereits seit langem bekannt sei, weshalb diese Lebensräume und die dort vorkommenden Arten von besonders hohem Schutzinteresse seien (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 8, 11).

Dem Vorbringen der BF1, der BF3 und der BF4, wonach es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Deutschen Tamariske und des LRT 3230 außerhalb und innerhalb des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ komme bzw. eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne und im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht ausreichend geprüft worden sei, konnte hingegen nicht gefolgt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hielt der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG zunächst fest, dass sich im Bereich der Ausleitungsstrecke kein LRT 3230 befinde (VH-Protokoll, Sitzung 10). In seinem Gutachten führte der Sachverständige betreffend etwaige Beeinträchtigungen des LRT 3230 aus, dass es grundsätzlich richtig sei, dass Kraftwerke Auswirkungen auf die Bestände des LRT 3230 haben können. Dies könne etwa auf Ausleitungsstrecken mit guten Beständen dieses Lebensraumtyps und/oder auf nachfolgende Strecken zutreffen, wenn derartige Strecken vereinzelt oder immer wieder Aufweitungen mit Flachstrecken aufweisen, an denen sich Schotterbänke bilden können. Derartige Schotterbänke würden immer wieder umgelagert und neben Grobgeschiebe auch Feinteile aufweisen, die Wasser halten können. An solchen Stellen hätten sich vornehmlich an der Isel, der Schwarzach und am Kalserbach besonders gute Teilpopulationen des LRT 3230 ausgeprägt. Die Erhaltung dieser Bestände sei durch die Ausweisung als Natura 2000-Gebiet gewährleistet. In geringerem Ausmaß habe sich auch eine Teilpopulation am Tauernbach (LRT 3230 Prossegg) ausgeprägt. Wichtig für die Erhaltung des LRT 3230 sei, dass eine Vernetzung der einzelnen Bestände des LRT 3230 stattfinden könne und eine Abwärtsdrift von Samen und/oder Teilen von Pflanzen im Gewässer gewährleistet sei, wie sie im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits bestehe. Der Gerichtssachverständige legte in seinem Gutachten schlüssig dar, dass eine Verdriftung bachabwärts auch bei Teileinzug des Gewässers des Tauernbachs weiterhin möglich sei, da das Wasserdargebot des Frosnitzbaches und des verbleibenden Wassers des Tauernbaches unterhalb der Fassung des Tauernbaches für diese Bewegung ausreichend sei. Es sei zwar richtig, dass die alleinige Transportkapazität des Frosnitzbaches und des Restwassers des Tauernbaches die Transportstrecke für Samen und Pflanzenteile im Vergleich zu jener des Tauernbaches verringern werde. In Zeiten der relativ guten Wasserversorgung sei der Weitertransport jedoch weiterhin gegeben, zumal der Tauernbach zwischen dem Wassereinzug bei der Schildalm und dem Ende der Ausleitungsstrecke von insgesamt 21 Bächen gespeist werde. In diesem Zusammenhang betonte der Gerichtssachverständige, dass die zu überwindende Transportstrecke lediglich 3,8 km betrage, die Schluchtstrecke Prossegg kein Hindernis für den Weitertransport darstelle und die Möglichkeit einer Ansiedlung von Einzelindividuen zwischen dem LRT 3230 Frosnitz und dem LRT 3230 Prossegg auch bei Betrieb des KW Tauernbach-Gruben nicht unterbunden werde. Eine tatsächliche Beeinträchtigung für Bestände des LRT 3230 könnte allenfalls dann bestehen, wenn die Ausleitungsstrecke zwischen Frosnitz und dem Krafthaus breit und aufgefächert wäre, da dann tatsächlich die Gefahr einer zu geringen Dynamisierung und Verbuschung mit Weiden oder einer anderweitigen ungünstigen Umwandlung der Wuchsverhältnisse für die Deutsche Tamariske bestünde. Diese Gefahr bestünde gegenständlich aber nicht, da die Bachbettausbildung gestreckt und die Wasserführung relativ rasch sei (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 3-4, 12-13, 18-19). Insgesamt kommt der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG zum Schluss, dass es durch das KW Tauernbach-Gruben weder zu einer messbaren Behinderung der Verdriftung bachabwärts, noch zu einer Behinderung der Verbringung von Pollen über Insekten kommen wird. Eine Unterbindung der Verjüngung der Vorkommen „Prossegg-Klamm “ sei daher nicht gegeben (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 5, 20). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG nachvollziehbar dar, dass es durch das Vorhaben weder zu einer Verhinderung einer Besserung noch zu einer tatsächlichen Verschlechterung des LRT 3230 komme. Dies begründete er damit, dass durch das Vorhaben weder die Flächen für den LRT 3230 Frosnitz oder den LRT 3230 Prossegg verkleinert würden, noch die Möglichkeit der Ansiedlung von Einzelindividuen zwischen diesen LRT verhindert werde. Auch komme es durch den Betrieb und den Bau des KW Tauernbach-Gruben weder zu einer Verkleinerung der Gesamtfläche von 87,02 ha im Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse – Kalserbach und Schwarzach“ noch werde sich in Bezug auf die Repräsentativität (A), auf die relative Fläche (B), auf den Erhaltungszustand (A) und auf die generelle Einstufung (B) eine Änderung ergeben (VH-Protokoll, Sitzung 14-15). Der beigezogene Gerichtssachverständige DI Knoll betonte in seinem Gutachten, dass auch kleine Hochwässer einen entscheidenden Einfluss auf die Habitatentwicklung der Tamariskenbestände hätten. Diese würden durch das Vorhaben keine relevante Veränderung erfahren (Gerichtsgutachten DI KNOLL, Sitzung 4). Auch die Konnektivität zum unterhalb gelegenen Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ bleibt Mag. PLÖSSNIG zufolge erhalten (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 5, 20). Der Gerichtssachverständige verwies darauf, dass die Kohärenz des Netzwerkes Natura 2000 weder in der Bau- noch in der Betriebsphase in seiner Integrität beeinträchtigt werde, da keine Geschiebeentnahmen geplant seien und die Verlegung der temporären Umleitung außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbänke erfolge (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 14).

Zum Einwand der BF1, wonach wohl jedenfalls in Zeiten besonders geringer Wasserführung von einer Behinderung der weiteren Verbreitung der für den LRT 3230 besonders wichtigen Deutschen Tamariske ausgegangen werden müsse, führte der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG aus, dass in Zeiten extrem geringer Wasserführung tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine weitere Verbreitung stark behindert werde. Eine allgemein sehr schlechte Niederschlagslage im Gebiet des Tauernbaches und aller Zubringer bedeute ein großflächiges Ausfallen von Abflüssen in den umliegenden Bächen. Allerdings sei ein solches Szenario nicht auf das geplante KW Tauernbach-Gruben zurückzuführen. Ein derartig extrem geringer Wasserfluss liege nämlich jedenfalls deutlich unterhalb jenes Abflusses, der in der Ausleitungsstrecke des KW Tauernbach-Gruben in niederschlagsarmen Zeiten zu finden sei. In den letzten zehn Jahren sei ein solch niedriges Wasserdargebot, das einem Rinnsal gleichkomme, nicht gegeben gewesen, weshalb das geschilderte Szenario rein theoretisch gedacht sei. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass in jeder Vegetationsperiode immer mehrere Starkregenereignisse auftreten, die jedenfalls die seitlichen Zubringerbäche und den Tauernbach dotieren. Beispiele würden zeigen, dass auch bei deutlich geringerer Wasserführung als sie der Tauernbach aufweise immer wieder einzelne Exemplare bzw. Teile davon und/oder Samen abdriften. Da der Frosnitzbach nicht eingezogen werde und dessen Wasserführung in Zusammenschau mit der bei der Mündung des Frosnitzbaches im Tauernbach ebenfalls noch vorhandenen Wassermenge jedenfalls ausreiche, die Verdriftung von Samen und anderem (auch vegetativem) Material von der Mündung des Frosnitzbaches in den Tauernbach bis zum nächsten Ausbreitungspunkt des LRT 3230 im Bereich unterhalb der Prossegg-Klamm zu gewährleisten, könne eine erhebliche Behinderung der weiteren Verbreitung der Deutschen Tamariske ausgeschlossen werden (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 6-7, 21-22).

Die BF3 brachte vor, das gegenständliche Vorhaben führe zu einer nachhaltigen Bestandsschädigung der Deutschen Tamariske, die nicht kompensierbar sei, während die BF4 darauf verwies, dass das gegenständliche Vorhaben die Tamariskenvorkommen am Tauernbach gefährde. Betreffend eine etwaige Beeinträchtigung der Ausbildung eines LRT 3230 am Tauernbach durch das KW Tauernbach-Gruben kamen die Gerichtssachverständigen Mag. PLÖSSNIG und DI KNOLL übereinstimmend zum Schluss, dass die Ausleitungsstrecke am Tauernbach zwischen dem obersten Vorkommen der Deutschen Tamariske im Mündungsbereich des Frosnitzbaches und der Wasserrückgabe in Gruben bereits im Ist-Zustand nicht für die Ausprägung eines Teillebensraumes des LRT 3230 geeignet sei, weil das Gewässer dafür zu sehr gestreckt sei und keine Aufweitungen vorliegen würden. Die Bachführung des Tauernbachs mit rascher Wasserführung und keiner geeigneten Möglichkeit einer Furkation oder Aufweitung mit Ausprägung von Schotterflächen habe in diesem Teil des Tauernbaches bis dato nicht zur Ausprägung des LRT 3230 geführt. Es werde daher im Bereich des Tauernbaches auch bei Nichtumsetzung des gegenständlichen Vorhabens lediglich bei Einzelvorkommen der Deutschen Tamariske bleiben, die nicht als LRT 3230 anzusehen seien. Derartige Einzelvorkommen würden auch bei Realisierung des Vorhabens weiterhin auftreten (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 4, 12-13, 19, 21; Gerichtsgutachten DI Knoll, Sitzung 3). Auf Vorhalt der BF4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die positive Prognose für die Ausbreitung der Deutschen Tamariske angezweifelt werde, da auch der Eingriff Luntschet bereits negative Auswirkungen auf den Bestand der Tamariske gehabt habe, führte der Gerichtssachverständige nachvollziehbar aus, dass es richtig sei, dass es durch Verbauungsmaßnahmen des Baubezirksamtes Lienz zu Verschlechterung für die Einzelindividuen und zu einer Reduktion des Bestands von vormals 14 Einzelindividuen auf derzeit nur ein Individuum gekommen sei. Allerdings sei dies auf die Verbauungsmaßnahmen sowie einige Hochwässer zurückzuführen. Die Baumaßnahmen seien zwischenzeitlich ordnungsgemäß beendet, die nunmehrige örtliche Situation unterhalb der Luntschet-Brücke sei vergleichbar mit einigen Schotterbereichen an der Isel, dem Schwarzachbach und dem Kalserbach, die gut mit Einzelindividuen der Tamariske bestockt seien. In diesem Bereich werden sich daher weitere Pflanzen ansiedeln können. Die Baumaßahmen bei der Luntschet-Brücke stünden im Übrigen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben (VH-Protokoll, Sitzung 11-13). Erhebliche Beeinträchtigungen der Deutschen Tamariske und des LRT 3230 seien sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase des KW Tauernbach-Gruben ausgeschlossen (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 13).

Zum Vorbringen der BF4, wonach die Tamarisken-Vorkommen am Tauernbach von großer Bedeutung für die Erhaltung des Natura 2000-Gebietes seien und eine entsprechende Eingriffssensibilität gegeben sei, führte der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG aus, dass er die angesprochene Eingriffssensibilität für die Erhaltung des Natura 2000-Gebietes nicht teile. Begründend führte er aus, dass eine besonders hohe Sensibilität nur dann vorläge, wenn die Ausleitungsstrecke direkt Bestände des LRT 3230 betreffen würde. In einem solchen Fall wäre nämlich ein Wettbewerbsnachteil für die Tamariske (die eine größere Dynamisierung des Gewässers erträgt als Weiden und Erlen) gegeben. Eben diese Ausprägung liege aber gegenständlich nicht vor, weshalb das Natura 2000-Gebiet an der Isel auch bei Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in der gleichen Art und Weise mit Samenmaterial von oben dotiert werde wie derzeit (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 20).

Betreffend das Vorbringen der BF1, der BF3 und der BF4, wonach das Gebiet „Tauernbach“ ein potentielles Natura 2000-Schutzgebiet bzw. ein faktisches FFH-Schutzgebiet darstelle und daher unter einem besonderen Schutz stehe, ist den BF entgegenzuhalten, dass die Europäische Kommission das diesbezüglich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077 eingestellt und das Fehlen des Gebietes Tauernbach in der Nachnominierung von Natura-2000-Gebieten nicht beanstandet hat. Entgegen der Ansicht der BF geht die Europäische Kommission damit nicht vom Vorliegen eines potentiellen Natura 2000-Gebietes am Tauernbach aus. Der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG hielt diesbezüglich fest, dass das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske beherberge. Das Natura 2000-Gebiet in seiner derzeitigen Form der Ausweisung sei vielfach diskutiert worden. Die Vorkommen am Tauernbach würden jedoch bis heute nicht zu jenen Vorkommen zählen, die aus naturschutzfachlicher Sicht unmittelbar in die Abgrenzung des Natura 2000-Gebietes einzubeziehen seien (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 7, 14, 18, 21). Den Beständen am Tauernbach (Prossegg) komme jedoch Bedeutung als einer der Natura 2000 nahen Standorte für den LRT 3230 zu. Diese Bedeutung der Bestände in Prossegg werde auch bei Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben erhalten bleiben (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 18).

Aus den zitierten Gutachten und den Ausführungen der beigezogenen Gerichtssachverständigen ergibt sich eindeutig, dass es durch das gegenständliche Vorhaben weder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Deutschen Tamariske, noch des LRT 3230 außerhalb und innerhalb des Natura 2000 Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ kommt. Die Ausführungen der beigezogenen Gerichtssachverständigen Mag. PLÖSSNIG und DI Knoll erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Die Sachverständigen erörterten ihre Gutachten jeweils in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und standen für Diskussionen und Nachfragen zur Verfügung. Insgesamt wurde den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gerichtssachverständigen von den BF nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in seinen Feststellungen den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen.

2.2.1.2. Zu den Auswirkungen auf den Lebensraumtyp 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und den Lebensraumtyp 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos)

Die BF1 brachte vor, die ebenfalls im Projektgebiet vorkommenden LRT 3220 und 3240 seien nicht berücksichtigt worden, obwohl in diese eingegriffen werde. Diesbezüglich verwies der beigezogene Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG darauf, dass die LRT 3220 und 3240 im aktuellen Standarddatenblatt für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nicht als Schutzgut angeführt seien vergleiche auch bei Punkt 3.1. des unter https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads/natura–2000/Isel.pdf abzurufenden Standartdatenblattes für das genannten Natura 2000-Gebiet). Zur diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung sei auf Punkt 3.1.4.4. dieses Erkenntnisses verwiesen.

2.2.1.3. Zu kumulierenden Auswirkungen im Zusammenwirken mit anderen Projekten

Die BF4 verwies in ihrer Beschwerde darauf, dass sich eine Verneinung der Naturverträglichkeit eines Projektes auch aus einer Zusammenschau mit anderen Projekten ergeben könne. Es seien bei der Prüfung der Verträglichkeit daher auch andere Projekte im Sinn einer Gesamtbeurteilung der Beeinträchtigungen einzubeziehen. Im vorliegenden Fall seien neben dem gegenständlichen Vorhaben auch weitere Wasserkraftprojekte geplant, eingereicht oder bereits in Umsetzung, darunter das Kraftwerk Schwarzach – Erweiterung 2. Maschinensatz, das Kraftwerk Haslach am Kalserbach, das Kraftwerk Lesachbach, Ökostromkraftwerk Defereggental, das Kraftwerk Stalleralmbach an der Schwarzach, und das Kraftwerk Obere Isel. Es stehe außer Zweifel, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens im Zusammenwirken mit den genannten Kraftwerksvorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes führen.

Diesem Vorbringen der BF4 konnte vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Gerichtssachverständigen Mag. PLÖSSNIG jedoch nicht gefolgt werden. Dieser hielt betreffend etwaige kumulierende Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens im Zusammenwirken mit anderen Projekten nach eingehender Betrachtung der im Nahgebiet des gegenständlichen Projektstandortes bereits errichteten, geplanten bzw. bewilligten Kraftwerke fest, dass keine kumulative schädliche Wirkung für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ an sich mit einem der geplanten und/oder bereits ausgeführten und/oder bereits wieder beendeten Kraftwerk bestehe (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 23).

Begründend führte der Gerichtssachverständige aus, dass der Austausch zwischen den LRT 3230 Prossegg und Frosnitz ebenso wie die Durchgängigkeit für Einzelindividuen und die maßgebliche Struktur auch bei Bau und Betrieb des gegenständlichen KW Tauernbach-Gruben vor dem Hintergrund des geplanten Umgangs mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) erhalten bleiben. Zwischen den Projekten KW Schwarzach-Erweiterung 2. Maschinensatz (bereits bewilligt), KW Haslach am Kalserbach (noch nicht bewilligt), KW Lesachbach (bereits bewilligt), Ökostromkraftwerk Defereggental (noch nicht bewilligt), KW Stalleralmbach (bereits bewilligt), KW Obere Isel (noch nicht bewilligt) und dem geplanten KW Tauernbach-Gruben könnten Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten. Eine kumulierende Wirkung könne jedoch ausgeschlossen werden, da abdriftende Samen oder Pflanzenteile trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten werden und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel werde auch bei Verwirklichung des Vorhabens dieselbe Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen bestehen. Diese Verfügbarkeit sei daher auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Damit bleibe das genannte Natura 2000-Gebiet in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet noch die Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich der angrenzenden Auenbereiche würden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 nicht mehr gegeben sei. Es seien daher auch in Zusammenwirken mit den Auswirkungen der genannten Projekte keine verbleibenden Auswirkungen gegeben. Auch das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ werde in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt, da es räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten KW Tauernbach-Gruben stehe (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 23-29).

Betreffend das KW Stubachtal Salzburg- Wasserausleitung am Landeggbach – Beileitungen Süd zum Tauernmoosspeicher der KW Gruppe Stubachtal einschl. Kavernen KW beim See und KWs zum Betrieb verwies der Gerichtssachverständige darauf, dass diese Ausleitung einschließlich der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anderweitigen Kraftwerke (zB KW zum Betreiben der Beileitung und zur Pumpförderung für die Überleitung) seit Mitte der 1970er-Jahre im obersten Bereich des Landeggbaches betrieben werde. Durch die Ableitung sei jedenfalls ein direkter Einfluss auf die Ausleitungsstrecke am Tauernbach gegeben, weil der Landeggbach unmittelbar in diese Ausleitungsstrecke am Tauernbach mündet. Durch die Überleitung habe der im obersten Bereich ausgeleitete Landeggbach sicherlich eine verringerte Transportkapazität an Geschiebe zur Folge. Da dieses Geschiebe aber für dynamische Flussausgestaltungen notwendig sei, ergebe sich ein Einfluss des KW Stubachtal bzw. der Ausleitungen am Landeggbach auf die Ausleitungsstrecke am Tauernbach. Allerdings unterliege das Geschiebe des Landeggbaches bereits seit Mitte der 1970er-Jahre dieser Beeinflussung. Trotz dieser Beeinflussung habe sich der LRT 3230 am Tauernbach unterhalb der Einmündung des Landeggbaches in den Tauernbach, nämlich unterhalb der Schluchtstrecke Prossegg) ausprägen können. Bei Starkregen werde das Geschiebe am Landeggbach nicht rückgehalten, sondern bis zum Tauernbach abtransportiert. Die Fassungsstellen am Landeggbach seien im obersten Bachbereich situiert. Geschiebe könne auf der gesamten Strecke des Landeggbaches ab der Fassung noch aufgenommen und weiter bis zum Tauernbach transportiert werden, wo es dem System des Tauernbaches zur Verfügung stehe. Zudem sei das Geschiebe aus dem Landeggbach oberhalb der Einmündung Frosnitz in den Tauernbach nicht hauptverantwortlich für die Ausprägung des LRT 3230 Frosnitz, da der am Frosnitzbach gelegene Schotterbereich des LRT 3230 vom Frosnitzbach dotiert werde. Der Gerichtssachverständige legte nachvollziehbar dar, dass sich der nächstgelegene LRT 3230 im Tauernbach, nämlich jener in Prosseg, auf die derzeitige Situation des Wasserdargebotes und des Geschiebes eingestellt habe. Dieser LRT 3230 werde auch in Zusammenwirken mit dem geplanten KW Tauernbach-Gruben nicht verändert werden (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 29-30).

Zum KW Steinerbach –TIWAG verwies der beigezogene Gerichtssachverständige darauf, dass dieses bereits aufgelassen worden sei. Damit stehe dem Tauernbach sämtliches Wasser bzw. Geschiebe des Steinerbaches zur Verfügung. Kumulative Auswirkungen mit dem KW Tauernbach-Gruben seien daher auszuschließen (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 30-31).

Auch hinsichtlich des KW Matrei – TIWAG vermochte der beigezogene Gerichtssachverständige kumulative Auswirkungen auszuschließen. Er begründete dies damit, dass das Kraftwerk außer Funktion gestellt werden solle und daher sämtliches Wasser und Geschiebe des Tauernbaches dem Tauernbach zur Verfügung stehen werde. Auch könnten Samen und Pflanzenteile der Tamariske dieses derzeit noch laufende Kraftwerk überwinden. Die Stilllegung dieses Kraftwerkes sie auch als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 31).

Insgesamt kam der Gerichtssachverständige Mag. PLÖSSNIG zum Schluss, dass sich keine Auswirkungen oder Anteile von Auswirkungen aus dem geplanten Projekt KW Tauernbach-Gruben ergeben. Es komme zu keinen Beeinträchtigungen für den LRT 3230 Prossegg bzw. für das Natura 2000-Gebiet „Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“. Auch kumulative Effekte in Betrachtung mehrerer Pläne bzw. Projekte in Zusammenhang mit dem geplanten KW Tauernbach-Gruben würden nicht auftreten. Es werden daher keine Zusatzbeeinträchtigungen in Bezug auf die die Auswirkungen für das Natura 2000-Gebiet an sich durch den Bau und den Betrieb des geplanten KW Tauernbach Gruben im Zusammenwirken mit anderen geplanten und/oder bereits bewilligten Kraftwerken bzw. Ausleitungen bzw. aufgelassenen Kraftwerken auftreten (Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG, Sitzung 31-32). Dies gelte sowohl für die im einzelnen geprüften nächstgelegenen KW und umso mehr für alle KW, die weiter entfernt seien (VH-Protokoll, Sitzung 20). Diesen Ausführungen des Gerichtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das erkennende Gericht erweisen sich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Es war daher festzustellen, dass es – auch bei kumulativer Betrachtung – zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter durch das gegenständliche Vorhaben kommt.

2.2.1.4. Naturschutzfachliche Gesamtbewertung:

Die unter Punkt 1.2.1.4. festgestellte naturschutzfachliche Gesamtbewertung stützt sich auf das Gerichtsgutachten DI KNOLL Sitzung 5), welches insbesondere hinsichtlich der Deutschen Tamariske im Einklang mit dem Gerichtsgutachten Mag. PLÖSSNIG steht. Dass von einer – von den BF behaupteten – erheblichen Gefährdung der Tamariskenvorkommen nicht auszugehen ist, wurde bereits unter Punkt 2.2.1.1. erläutert.

Die generelle Vertretbarkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume – unter Zugrundelegung der entsprechenden Maßnahmen – wurde bereits im Verfahren der belangten Behörde auf Grundlage des Teilgutachtens 12 (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) festgestellt und im Gerichtsgutachten DI KNOLL nochmals bestätigt. Dieser Aspekt wurde von keinem BF in Zweifel gezogen wurde; auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die gutachterlichen Ergebnisse den gerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde zu legen.

2.2.2. Gewässerökologie:

Die Feststellungen zu den Themenkomplexen Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“, Beurteilungskriterien und Verschlechterung von Gewässern im Sinne einer bleibenden Schädigung ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten „Gewässerökologie“ vom 25.03.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten) und den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst (VH-Protokoll, Sitzung 24-31). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.2.1. Zur Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“:

Von der BF1 sowie der BF3 wurde in ihren Beschwerden ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot vorgebracht, weil einzelne Qualitätskomponenten des Detailwasserkörpers (DWK) 90023022 einer Verschlechterung von „sehr gut“ auf „gut“ unterliegen würden. Unter Verweis auf das im Behördenverfahren erstattete Teilgutachten Gewässerökologie, legte der gewässerökologische Gerichtssachverständige bezüglich des Detailwasserkörpers 900230022 von Flkm 11,68 bis 14,233 dar, dass bezüglich der Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ durch die geplante Ausleitung keine geringfügige Wasserentnahme vorgesehen sei. Als sehr geringfügige Wasserentnahme gelte eine, die bis zu 20 % der Jahresfracht an der Fassungsstelle betrage. Die Ausbauwassermenge (9 m³/s) betrage; in diesem Fall liege ein Vielfaches einer geringfügigen Wasserentnahme vor. Damit sei mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ zu rechnen. Durch die geplante Wasserfassung (Wehranlage mit Entsander und kurzer Stau – Durchgängigkeit für den Transport von Sedimenten nicht mehr uneingeschränkt möglich) würden die Veränderungen als nicht mehr geringfügig beurteilt werden. Daraus ergebe sich eine Verschlechterung der Qualitätskomponente „Durchgängigkeit“. Hinsichtlich der Qualitätskomponenten „Morphologie“ sowie „Makrozoobenthos“, „Phytobenthos“ und der Einzelkomponenten „Fische“, „Temperaturverhältnisse“, „Sauerstoffhaushalt“, „Salzgehalt“, „Versauerungszustand“ und „Nährstoffverhältnisse“ hielt der Gerichtssachverständige zusammengefasst fest, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes zu erwarten sei. Bezüglich des Gesamtzustandes führte er aus, dass es ausgehend vom Ist-Zustand zu keiner Verschlechterung des Gesamtzustandes komme bzw. somit auch der Zielzustand der betroffenen Detailwasserkörper weiterhin gegeben sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 1-4; VH-Protokoll Sitzung 25ff). Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Gewässerökologie“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.2.2. Zu den Beurteilungskriterien:

Zu den von der BF1 in ihrer Beschwerde angeführten Detailwasserkörpernummern 900230002 und 900230003 hielt der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass sich diese auf die Ausweisung NGP 2009, NGP-Zusatzdokument „FG Zustand“ beziehen würden und somit nicht mehr korrekt seien. Die aktuellen Detailwasserkörpernummern seien die des NGP 2015 (Gerichtsgutachten, Sitzung 5). Der Gerichtssachverständige verwies diesbezüglich darauf, dass nicht der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009, sondern die aktuelle Detailwasserkörpereinteilung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015 bzw. die in der UVE dargestellten Zustandsbewertungen der Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes unter anderem die Basis für die anzuwendenden Beurteilungskriterien seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 5). Zum Vorbringen der BF1, wonach der Mündungswasserkörper des Tauernbachs (DWK 900230003) Iaut NGP mit „mäßig" und die Sicherheit der Zustandsbewertung mit „sehr hoch" bewertet werde, hielt der Gerichtssachverständige fest, dass aus fachlicher Sicht keine gewässerökologisch relevanten Auswirkungen unterhalb der geplanten Ausleitungstrecke (Rückleitung des Triebwassers) gegeben seien, weil die volle Wasserführung im Tauernbach unterhalb der Rückleitung wieder vorhanden sei. Somit werde durch das geplante Vorhaben der ökologische Zustand des Detailwasserkörpers 900230003 nicht zusätzlich verschlechtert bzw. werde die Erreichung des Zielzustandes durch das Vorhaben nicht konterkariert (Gerichtsgutachten, Sitzung 5). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtsgutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Die BF traten diesen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegen. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

In der Beschwerde der BF1 sowie der BF3 wurde vorgebracht, dass zur Berechnung des gewässerökologischen Kompensationsbedarfs trotz begründeter Einwendungen die veraltete, europarechtswidrige Methodik des Kriterienkatalogs Wasserkraft in Tirol aus dem Jahr 2011 herangezogen worden sei. Es werde bei den Faktoren zwischen Verschlechterungen einer Zustandsklasse und innerhalb einer Zustandsklasse unterschieden, was nicht mit einer Auslegung nach dem „Weser“-Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13, vereinbar sei. Auch hier werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Der Gerichtssachverständige äußerte sich in seinem Gutachten diesbezüglich zusammenfassend dahingehend, dass der „Kriterienkatalog – Wasserkraft in Tirol“ zwar eine unverbindliche Planungshilfe darstelle, jedoch würden die Vorgaben bzw. Zielsetzungen der QZV Ökologie OG und des Wasserrechtsgesetzes, mit welchem die EU-Wasserrahmenrichtlinie in die nationale Gesetzgebung übernommen worden sei, im Hinblick auf den ökologischen Zustand der betrachteten Fließgewässer berücksichtigt. Weiters sei durch die gegenständliche Methode eine transparente Beurteilung und Bewertung von geplanten Ausgleichsmaßnahmen möglich. Abschließend sei anzumerken, dass im Teilgutachten Gewässerökologie, trotz der geplanten Ausgleichsmaßnahmen, Auswirkungen durch das Vorhaben bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit (qualitativ nachteilige Veränderung) festgestellt worden seien, jedoch ohne das Schutzgut in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden (Gerichtsgutachten, Sitzung 7-8). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtsgutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig. Die BF traten diesen Angaben des Gerichtssachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.2.3. Zur Verschlechterung von Gewässern im Sinne einer bleibenden Schädigung:

Die BF3 brachte vor, dass eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 vorliege und daher die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 – egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handle oder nicht – zu versagen sei. Diese Bestimmung lasse keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu. Entscheidend sei das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen im Sinne einer bleibenden Schädigung. Die Verschlechterung von Gewässern würde genau eine solche bleibende Schädigung darstellen. Diesbezüglich verwies der Gerichtssachverständige auf die Ausführungen im Teilgutachten Gewässerökologie, denen zusammenfassend zu entnehmen ist, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser und für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen (Auflagen) für die Bauphase als geringfügig, sowie aufgrund der geplanten Ausgleichsmaßnahmen und des vorliegenden Dotierwasservorschlags für die Betriebsphase als vertretbar einzustufen seien. Folglich seien sie auch in einer Gesamtbetrachtung als vertretbar einzustufen (Gerichtsgutachten, Sitzung 8-11).

Somit ergeben sich, basierend auf den gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der verbleibenden Auswirkungen, sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase, keine nachhaltigen und systemzerstörenden Schädigungen der gewässerökologisch relevanten Schutzgüter. Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Gewässerökologie“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden von den BF nicht aufgezeigt bzw. diese vom gewässerökologischen Sachverständigen nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.3. Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft:

Die Feststellungen zum Fachbereich Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft ergeben sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Wasserbau-technik/Wasserwirtschaft“ vom 30.01.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten, Sitzung 1-5) und seinen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 22.09.2020 bis 23.09.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 32-37). Diese plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen des Gerichtsgutachters wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.3.1. Geschiebeentnahmen am Tauernbach und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Transportkapazität (von Geschiebe) am Frosnitzbach und in der Prossegg-Klamm :

Zum Vorbringen der BF1, dass es nur unter der Prämisse, dass keine Geschiebeentnahmen stattfinden würden, zu keiner Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes kommen würde, Geschiebeentnahmen nach dem wasserbautechnischen Gutachten der Projektwerberin aber notwendig seien, führte der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass in den Einreichunterlagen dargelegt werde, dass es in einem Regeljahr ohne große Geschiebeeinträge der Seitenbäche zu keiner Änderung des Geschiebehaushaltes komme. Bei besonders ungünstigen hydrologischen Bedingungen und gleichzeitigem fortdauernden Wassereinzug beim Kraftwerk Tauernbach-Gruben könne es bei Hochwasser- bzw. Murereignissen des Frosnitzbaches bzw. Petersbaches zu einer geringfügigen Verschiebung der Ablagerungsmengen bachaufwärts, d.h. zum geschiebebringenden Zubringer kommen. Die Volumina dieser Veränderungen würden jedoch deutlich innerhalb der Schwankungsbreite der Ablagerungsmengen im Ist-Zustand ohne Kraftwerk liegen und seien im Verhältnis zu den Absolutmengen der Ablagerungen bei diesen Ereignissen im Ist-Zustand gering. Daraus ergebe sich, dass Baggerungen auch zukünftig nur aus schutzwasserbaulichen Gründen nach Hochwasser- bzw. Murereignissen der Zubringer erforderlich seien und die geringfügigen Verschiebungen der Ablagerungen dabei vernachlässigbar seien. Angemerkt werde auch, dass die Annahme eines derartigen Ereignisses und eines gleichzeitigen Wassereinzuges am Kraftwerk Tauernbach-Gruben als unrealistisch beurteilt würden, da davon auszugehen sei, dass die hohen Abflüsse am Tauernbach zur Spülung der Wasserfassung verwendet würden und das Kraftwerk daher nicht in Betrieb sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass sich die Häufigkeit der Entnahmen und Entnahmemengen auch bei Umsetzung des Vorhabens nicht ändern würden (Gerichtsgutachten, Sitzung 1-2).

Hinsichtlich der Geschiebetransportkapazität am Frosnitzbach und in der Prossegg-Klamm ist dem Gerichtsgutachten zu entnehmen, dass am Frosnitzbach kein Wasser eingezogen werde und die Transportkapazität des Frosnitzbaches daher vom Vorhaben unberührt bleibe. Ähnliches gelte für die Prossegg-Klamm , da sich diese unterhalb der Rückleitung des Triebwassers befinde und somit der gesamte Abfluss wieder für den Geschiebetransport zur Verfügung stehe (Gerichtsgutachten, Sitzung 1-2).

Die Feststellungen zu den Stillstandsstandstagen pro Jahr sowie hinsichtlich des zukünftigen Zustandes von Strecken, an denen bereits eine abgepflasterte Sohle vorhanden ist sowie Umlagerungsstrecken mit Kies- und Sandbänken, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 34 und Sitzung 36).

2.2.3.2. Verlegung der Druckrohrleitung des Kraftwerkes Tauernbach-Gruben:

Die BF2 sowie die BF3 wendeten ein, die Druckrohrleitung würde die Transalpine Ölleitung zweimal queren, wodurch die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände gegeben sei. Schäden an der Druckrohrleitung müssten fast zwingend zur Beschädigung der Ölleitung und damit zu Domino-Effekten der Schadensereignisse führen. Die Streckenführung der Druckrohrleitung durch gelbe und rote Zonen für Wildbachgefahren sowie Lawinengefahren könne ebenso zu Schadensereignissen führen. Diesbezüglich führte der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass Leitungsquerungen im Allgemeinen nichts Ungewöhnliches seien und geeignete Baufirmen hier über ausreichende Erfahrung verfügen würden. Die Rohrleitungstrasse quere die Trasse der TAL an zwei Stellen mit einem Mindestabstand von 1 m. Die Baudurchführung erscheine aus technischer Sicht mit entsprechender Sorgfalt möglich. Das Auffinden der TAL dürfe aufgrund Ihrer Größe und den vorliegenden Bestandsunterlagen weniger schwierig als bei anderen Leitungen wie Strom- oder Datenkabeln sein. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung oder eines Bruches der Druckrohrleitung ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Bemessung der Druckrohrleitung auf Basis von Berechnungen mit einem geeigneten numerischen Modell unter Berücksichtigung auftretender Betriebslastfälle und außergewöhnlicher Lastfälle, wie einem Nadelbruch an der Turbine, nach dem Stand der Technik erfolgt sei.

Nach Einbau der Druckrohrleitung, während dem entsprechende Bauteilprüfungen durchgeführt würden, werde die Druckrohrleitung noch vor Inbetriebnahme einer Druckprüfung nach ÖNORM B5050 unterzogen. Dabei werde die Standsicherheit und Dichtheit der Druckrohrleitung mit einem Systemprüfdruck nachgewiesen, der 10% über dem maximalen Betriebsdruck (inklusive maximaler Druckstoß) liege. Es sei somit gewährleistet, dass bei Inbetriebnahme eine nach dem Stand der Technik bemessene, standsichere und dichte Druckrohrleitung vorliege. Der Zustand der Druckrohleitung werde zudem laufend durch Begehungen der Druckrohrleitungstrasse und ca. alle zehn Jahre durch Inspektionen der Rohrinnenseite überprüft. Ein Schaden oder Bruch der Druckrohrleitung aus betrieblichen Gründen könne somit bestmöglich ausgeschlossen werden. Eine Beschädigung der Druckrohrleitung durch Naturgefahren werde grundsätzlich durch deren ausreichende Überdeckung verhindert. In Bereichen, in denen Wildbäche gequert würden, seien die Überdeckungshöhen teilweise höher und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Hierzu werde auch auf die Stellungnahme des wildbachfachlichen Sachverständigen verwiesen. Entlang des Tauernbaches seien zur Gewährleistung der Erosionssicherheit der Druckrohrleitung im Projekt streckenweise zusätzliche Ufersicherungen vorgesehen, weitere Sicherungsmaßnahmen würden mit den wasserbautechnischen Auflagen 19.9 und 19.10 des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben (Gerichtsgutachten, Sitzung 2-3).

Die Druckrohrleitung sei somit auch dem Stand der Technik entsprechend vor Beschädigungen durch Naturgefahren geschützt. Trotz aller Vorkehrungen verbleibe ein sehr geringes Restrisiko für eine Beschädigung oder einen Bruch der Druckrohrleitung, welches jedoch nicht über das von anderen Wasserkraftanlagen hinausgehe. In diesem äußerst unwahrscheinlichen Fall werde die Leckage durch die Überwachung der Druckrohrleitung mittels Druckaufnehmer und Durchflussmesseinrichtungen umgehend registriert und die Einlaufschützen im Entsanderbauwerk verschlossen. Dadurch werde die Wasserzufuhr sofort unterbunden und die Anlage gesichert stillgesetzt. Das in der Druckrohrleitung noch vorhandene Wasser oberhalb der Schadstelle trete je nach Größe des Schadens teilweise aus und rinne in den Tauernbach ab. Lokale Erosionen im Bereich der Bruchstelle und oberflächliche Erosionen entlang des Fließweges zum Tauernbach seien dabei möglich, weitere Schäden seien jedoch nicht zu erwarten (Gerichtsgutachten, Sitzung 2-3).

2.2.3.3. Kenndaten der Kraftwerksanlage sowie Ungleichmäßigkeit der Verteilung der Jahreserzeugung:

Die BF3 wendete ein, dass das gegenständliche Kraftwerksprojekt eine Engpassleistung (EPL) von rd. 27 MW und ein Regelarbeitsvermögen (RAV) vom 85 GWh/a ausweise, worauf eine durchschnittliche Leistung von lediglich 9,7 MW folge (Jahresarbeitsvermögen gleichmäßig umgelegt) somit lediglich 36 % der EPL und somit ein erstes Indiz für eine hohe Ungleichmäßigkeit in der Verteilung der Jahreserzeugung gebe. Eine Erzeugung nach RAV entspreche laut Bescheid lediglich 0,146 % der gesamtösterreichischen Elektrizitätsabgabe an Endverbraucher (im Bezugsjahr 2016) abgegebenen elektrischen Energie. Daraus eine besondere Bedeutung für die Elektrizitätsversorgung abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben sei auch nicht auf der PCI Liste der energiewirtschaftlichen Vorhaben von europäischer Bedeutung.

Bezüglich der angeführten Kenndaten der Kraftwerksanlage führte der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass die Engpassleistung von 27,1 MW, das Regelarbeitsvermögen von 85,0 GWh sowie die daraus resultierende gemittelte Leistung von 9,7 MW bestätigt würden. Auch die angeführte Ungleichmäßigkeit der Jahreserzeugung liege vor. Diese sei für alle Wasserkraftanlagen im Alpenraum ohne Speicher aufgrund der saisonal unterschiedliche Abflüsse durch Schneebedeckung und -schmelze typisch. Angemerkt werde, dass der in der Beschwerde angestellte Vergleich zwischen Engpassleistung und gemittelter Leistung (hier ca. Faktor 3) keinen geeigneten Nachweis für diese Ungleichmäßigkeit darstelle. Gerade bei Anlagen mit Jahresspeicher, die das größte Potential für eine jahreszeitliche Umlagerung des Wasserdargebotes hätten, liege dieses Verhältnis häufig im Bereich von Faktor 10 oder höher (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

2.2.3.4. Beurteilungsmaßstab bzw. die Genauigkeit der Erfassung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Feststoffhaushalt:

Die BF4 wendete ein, der wasserbautechnische Sachverständige habe zusammengefasst, dass keine wesentlichen Beeinflussungen des Feststoffhaushaltes durch den Betrieb oder erforderliche Begleitmaßnahmen wie Geschiebeentnahmen zu erwarten seien. Diese Aussage beziehe sich jedoch nach Ansicht der BF4 weitgehend auf einen sehr groben und bilanziellen Maßstab, der nicht geeignet sei, die feinskalierten Ansprüche der Tamariske und des Lebensraumtyps 3230 abzubilden und vorherzusagen. Für die gegenständlichen Detailwasserkörper seien Verschlechterungen vom sehr guten auf den guten ökologischen hydromorphologischen Zustand unbestritten. Auch die UVE betrachte die Eingriffserheblichkeit in der Restwasserstrecke als hoch. Im Teilgutachten 13 werde damit im Hinblick auf die Lebewelt und den Feststoffhaushalt eine durchaus pessimistische Einschätzung abgegeben, was klar im Widerspruch zur Einschätzung im Teilgutachten 2 stünde, wo die Veränderungen der selben Einflussfaktoren, nämlich Hydrologie und Feststoffhaushalt, als vernachlässigbar klein eingeschätzt würden. Aus Sicht der BF4 werde im Teilgutachten 2 bei der Beurteilung der Auswirkungen der Restwasserstrecke die Bedeutung von ausreichend geeigneten Trittsteinen für die Erhaltung der Population zu wenig berücksichtigt, weil sich die Bewertung praktisch ausschließlich auf direkte Auswirkungen auf den Standort am Ausgang der Prossegg-Klamm beziehen würden. Dabei werde aber verkannt, dass indirekte Auswirkungen auf Trittsteinvorkommen und damit die Vernetzung zwischen den als relevant eingestuften Vorkommen an der Frosnitzbachmündung und unterhalb der Prossegg-Klamm auftreten würden. Die Beurteilung der Erheblichkeit sei aus diesem Grund und dem Widerspruch zur vielfach belegten negativen Auswirkung von Wasserkraftwerken auf die Tamariske nicht schlüssig und im Hinblick auf die Untersuchungen des Sedimenthaushalts unvollständig.

Diesbezüglich gab der Gerichtssachverständige an, dass die für die Untersuchung des Feststoffhaushaltes in den Projektunterlagen gewählte Methode ein relativ einfaches Verfahren auf Basis von abschnittsweisen Bilanzierungen darstelle. Wesentlich für die Aussagekraft sei die plausible Ermittlung der Eingangsgrößen und Randbedingungen, die hinsichtlich der relevanten Zubringer des Tauernbaches auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen bestätigt würden. Aufgrund der Topographie des Tauernbaches und des damit verbundenen Transportüberschusses sowie des kleinen Stauraumes und der damit nur kurzzeitigen Unterbrechung des Geschiebekontinuums sei die Aussagekraft dieser Berechnungen in diesem Fall aus wasserbautechnischer Sicht ausreichend, um relevante Veränderungen im Feststoffhaushalt zu erfassen. Detailliertere Methoden würden für Gewässer mit derartig hohem Gefälle und grobem Sohlmaterial, wie sie der Tauernbach im Projektabschnitt aufweist, derzeit nicht existieren (Gerichtsgutachten, Sitzung 4).

Die Ergebnisse würden für das Regeljahr aufgrund des hohen Überschusses der Transportkapazität im Vergleich zum verfügbaren Geschiebe keinen Einfluss der Wasserentnahme zeigen. Aufgrund des Konzeptes der Wasserfassung seien zur Spülung regelmäßige Staulegungen bei hoher Wasserführung erforderlich. Es sei daher ebenso davon auszugehen, dass die Abflusssituation zumindest ab einem 1-jährlichen Hochwasser (HQ1) im Tauernbach unverändert bleibe. Die bettbildenden Prozesse im betroffenen Abschnitt des Tauernbaches würden aufgrund des großen Gefälles und der damit verbundenen natürlichen Abpflasterung der Sohle im Regelfall bei Hochwasserereignissen HQ1 und darüber auftreten. Die in den Projektunterlagen enthaltenen Berechnungen zu Hochwasserszenarien mit aufrechtem Betrieb des Kraftwerkes seien in diesem Zusammenhang als (unrealistische) Worst Case Betrachtungen zu sehen, wobei sich auch hier kein relevanter Einfluss des Kraftwerksbetriebes zeige (Gerichtsgutachten, Sitzung 4-5).

Aufgrund der Konzeption des Vorhabens und unter Berücksichtigung der topographischen und naturräumlichen Randbedingungen am Tauernbach sowie der Modellierungsergebnisse könne somit mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es aufgrund des Kraftwerksbetriebes zu keinen dauerhaften Anlandungen kommen werde, keine zusätzlichen Baggerungen erforderlich sein würden und weder in den Umlagerungsstrecken noch in den Abschnitten mit latenter Erosion zu relevanten Änderungen der Kornzusammensetzung der Sohle oder von Kies- bzw Sandbänken kommen werde (Gerichtsgutachten, Sitzung 4-5).

Angemerkt werde in diesem Zusammenhang auch, dass es am Tauernbach natürlicherweise durch einen einzelnen Mureinstoß der großen Zubringer Landeggbach, Petersbach oder Frosnitzbach zu maßgeblichen Veränderungen der Sohllage und Kornzusammensetzung der Sohle oder von Kies- bzw. Sandbänken in den darauffolgenden Jahren bis Jahrzehnten kommen könne (Gerichtsgutachten, Sitzung 4-5).

2.2.3.5. Kenndaten zur besseren Umweltoption durch Verlegung der Wasserfassung von km 14,02 zu km 11,6:

Zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gab die BF 4 an, es handle sich gegenständlich eindeutig um eine Verschlechterung iSd „Weser“-Urteils Mit Schreiben vom 04.09.2017 habe die Behörde die Projektwerberin darüber informiert, dass es eine wesentliche bessere Umweltoption durch die Verlegung der Wasserfassung gäbe. Durch die dargestellte Umweltoption könnte eine Verschlechterung überhaupt vermieden werden, weshalb auch eine Prüfung nach Paragraph 104 a, WRG gänzlich entfallen hätte können. Die Behörde hätte zwar angemerkt, dass eine Nutzung von nur 20 % des Wasserdargebots oder die Verlegung der geplanten Wasserfassung zu erheblichen Erzeugungsverlusten (42 – 66 %) führen würde und teilweise nicht geeignet wäre, die Umweltziele des WRG 1959 weniger zu beeinträchtigen. Diese Zahlen stünden nach Ansicht der BF 4 jedoch im Widerspruch zur Einschätzung der PW über die Umweltoption vom 31.08.2017, wonach rund 75 % des RAV in einer Variante erzielbar seien. Die Voraussetzung der „besseren Umweltoption“ sei nicht erfüllt.

Diesbezüglich führte der Gerichtssachverständige aus, dass die in der Beschwerde angeführte, von der Projektwerberin angegebene Reduktion der Energieerzeugung von 25 % aus einem seitens der Projektwerberin zurückgezogenen Dokument vom 31.08.2017 stamme. Die nachfolgenden Ausführungen würden sich auf die mit 11.09.2017 korrigierte Fassung beziehen, aus denen die Behörde die zitierten Zahlen der Erzeugungsverluste von 42% -66% entnommen haben dürfte. Darin würden zwei Optionen angeführt:

• Entnahme von nur 20% der Jahreswasserfracht am Tauernbach bei km 14,02:

Durch diese Einschränkung würde sich die nutzbare Wasserfracht von ca. 100 Mio. m³/Jahr auf gut 30 Mio. m³/Jahr (20% von gut 150 Mio m³/Jahr) reduzieren. Dies würde ohne Berücksichtigung von zusätzlichen Stillstandzeiten aufgrund von zu geringen Zuflüssen einer Reduktion um ca. 70% entsprechen. Der seitens der Projektwerberin diesbezüglich angegebene Wert von 66% scheine unter Berücksichtigung der verringerten Rohrreibungsverluste daher plausibel, jedoch etwas zu optimistisch.

• Verlegung der Wasserfassung von km 14,02 zu km 11,6:

Durch die Verlegung der Wasserfassung unterhalb der Mündung des Landeggbaches reduziere sich die nutzbare Fallhöhe um 166m (ca. 44%) und damit bei unverändertem Ausbaudurchfluss auch die Engpassleistung in nahezu gleichem Ausmaß (geringere Reibungsverluste aufgrund kürzerem Triebwasserweg). Bei gleichbleibendem Einzugsgebiet würde sich auch das Regelarbeitsvermögen in gleichem Ausmaß reduzieren. Durch die Verlegung der Wasserfassung vergrößere sich das wirksame Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Überleitung des Landeggbaches jedoch um 24 % (von 77,6 km² auf 96,3 km²). Die Jahreswasserfracht erhöhe sich gemäß den Projektunterlagen für dieses wirksame Einzugsgebiet um ca. 12% auf rund 176 Mio m³. Die Erhöhung der nutzbaren Wasserfracht werde etwas geringer sein, da ein zusätzlicher Anteil der Jahreswasserfracht aufgrund der Beschränkung durch den Ausbaudurchfluss und die höhere Pflichtwasserabgabe (insbesondere bezogen auf das natürliche Einzugsgebiet) nicht nutzbar sein werde. Seitens der Projektwerberin werde die verbleibende Erhöhung der nutzbaren Wasserfracht mit 5% angegeben, was als plausible Größenordnung erscheine. Die Erzeugungsverluste könnten entsprechend der Stellungnahme der Projektwerberin somit von 44% um 5% auf rund 42% reduziert werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 4-5).

Der Gerichtssachverständige für „Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft“ setzte sich – wie gezeigt – ausführlich mit dem Vorbringen der BF und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Gerichtsgutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt bzw. diese vom Gerichtssachverständigen nachvollziehbar entkräftet. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung daher auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft“.

2.2.4. Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept“ (Punkt 1.2.4. dieses Erkenntnisses), ergeben sich aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten energiewirtschaftlichen Fachgutachten vom 09.03.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten), dem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten vom 05.12.2017 (Teilgutachten 24 – Energiewirtschaft, Elektrotechnik, elektromagnetische Felder, Lichttechnik, Klima- und Energiekonzept) sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 22.09. bis 23.09.2020 abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 37 ff). Die Gutachten und Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen erweisen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig und nachvollziehbar. Die BF vermochten nicht, diese fachlich zu widerlegen oder Widersprüche bzw. Unvollständigkeiten aufzuzeigen.

Im Folgenden ist auf die einzelnen Aspekte näher einzugehen:

2.2.4.1. Energieausbeute des Vorhabens – Spreizung des Wasserdargebots im Sommer und Winter:

Von der BF1 wurde in ihrer Beschwerde u.a. die energiewirtschaftliche Bedeutung eines Ausleitungskraftwerkes am Tauernbach in Zweifel gezogen, weil wegen der extrem ungleichen Verteilung der Abflüsse zwischen Winter- und Sommerhalbjahr die Energieerzeugung zum allergrößten Teil nur im Sommer stattfinden könne und in dieser Zeit in Tirol ohnehin Überschüsse produziert würden.

Wie vom SV – insb. in seinem Gerichtsgutachten Sitzung 2) nachvollziehbar – dargelegt wurde, ist das Vorhaben technisch so konzipiert, dass die Anlage sowohl geringe als auch hohe Wassermengen nutzen kann, sodass dem Vorbringen der BF1 nicht gefolgt werden kann. Die energiewirtschaftliche Bedeutung ist aus diesem Grund nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung sei auf die Punkte 3.1.4.6. sowie 3.1.5.3. dieses Erkenntnisses verwiesen.

2.2.4.2. Vorhaben von gemeinsamen Interesse (Projects of Common Interests – PCI):

Zum Vorbringen der BF1 und BF3, dass das geplante Vorhaben weder in der PCI (Projects of Common Interest) aufscheine, noch aus unionsrechtlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse attestiert werde, führte der Gerichtssachverständige aus, dass es zutreffend sei, dass das KW Tauernbach–Gruben in der PCI-Liste nicht aufscheine. Nachdem PCI-Projekte von der europäischen Kommission als besondere, grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte, die Energiesysteme der EU Mitgliedsstaaten miteinander verbinden und der EU helfen sollen, ihre energiepolitischen und klimapolitischen Ziele zu erreichen, definiert würden, sei es nicht verwunderlich, dass die verhältnismäßig kleine, verfahrensgegenständliche Anlage in dieser Liste nicht enthalten sei.

In der aktuellen Liste der Europäischen Kommission zu den PCI-Projekten (abrufbar unter https://ec.europa.eu/energy/sites/default/files/fifth_pci_list_19_november_2021_annex.pdf) finden sich ausschließlich Großprojekte wie bspw. grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, die auf der Höchstspannungsebene für den Stromtransport im Cluster Österreich-Deutschland dienen sollen.

2.2.4.3. Beitrag des Vorhabens zum gesamten energetischen Endverbrauch:

Die unter Punkt 1.2.4.3. festgestellten Daten beruhen auf dem Gerichtsgutachten Sitzung 3 f), die nicht bestritten wurden.

2.2.4.4. Ausschöpfung des Wasserkraftpotentials in Österreich:

Die BF1 bringt in ihrer Beschwerde vor, dass das Wasserkraftpotential bereits zu 75 % ausgeschöpft sei und nur zu 10 % den Energieverbrauch in Österreich decke, ohne aber anzugeben, worauf sich diese Angaben stützen.

Nach den Angaben des Sachverständigen vergleiche Gerichtsgutachten, Sitzung 4), der sich dabei auf eine Studie der PÖYRY Austria GmbH stützt, erweisen sich die Angaben der BF1 als unpräzise, sodass das Gericht auch hier den – durch die Studie belegten – Angaben des Sachverständigen folgt, welchen letztlich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

2.2.4.5. Nutzung neuer Wasserstrecken zur Begegnung des steigenden Energieverbrauchs:

Die BF1 wendet zuletzt ein, dem steigenden Energieverbrauch sei nicht durch die Nutzung neuer Gewässerstrecken, sondern u.a. durch Energieraumplanung bei gleichzeitiger Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs sowie Steigerung der Energieeffizienz sowie Optimierung bestehender Kraftwerke und Verringerung des Energiebedarfs zu begegnen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen vergleiche Gerichtsgutachten, Sitzung 4), die sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig und nachvollziehbar erweisen, ist – wie deshalb unter Punkt 1.1.4.5. festgestellt – auszuführen, dass die von der BF1 genannten Maßnahmen im Hinblick auf den steigenden Energiebedarf allein nicht ausreichen können, um die unionsrechtlichen, nationalen und regionalen Energieziele zu erreichen. Der Sachverständige stützt seine Einschätzung zum steigenden Energiebedarf auf entsprechende Studien, zudem erweist sich diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund entsprechender politischer Vorhaben (etwa Förderung der E-Mobilität, vergleiche konkret für Tirol: https://www.tirol2050.at/so-faehrt-tirol-2050/elektromobilitaet/foerderungen/) als nachvollziehbar.

2.2.4.6. Einsparung an Treibhausgasemissionen:

Die unter Punkt 1.2.4.6. festgestellten Daten stützen sich auf das Gerichtsgutachten Sitzung 4, mit Verweisen auf das Teilgutachten 24).

Diese Daten werden offenkundig auch von der BF3 nicht bestritten, vielmehr vermeint diese sinngemäß, dass das Vorhaben dadurch keinen relevanten energiewirtschaftlichen Beitrag leiste und dadurch kein öffentliches Interesse ableitbar sei. In Bezug auf dieses Vorbringen ist auf die Punkte 3.1.4.6. sowie 3.1.5.3. zu verweisen.

2.2.4.7. Energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens:

Die unter Punkt 1.2.4.7. festgestellten Daten stützen sich auf das Gerichtsgutachten Sitzung 5 f) sowie die damit im Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vergleiche insb. VH-Protokoll, Sitzung 44). Demnach stellt die Darstellung und der Vergleich anhand von Volllaststunden den Stand der Technik dar, sodass sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst sieht, daran zu zweifeln oder – wie von der BF3 vorgebracht – eine „verzerrende“ Darstellung anzunehmen. Überdies stützt sich Sachverständige bei den statistischen Daten auf Angaben der E-Control sowie der Statistik Austria.

2.2.4.8. Energie- und klimastrategische Zielsetzung:

Die Feststellungen zur Energie- und klimastrategischer Zielsetzung folgen den Ausführungen des Gerichtsgutachtens Sitzung 6 f), welche sinngemäß die nationale Klima- und Energiestrategie „#mission2030“ (siehe https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/bkagvat/content/presse/ministerraete/20-ministerrat-am-28-mai-2018/20_18_mrv.pdf) sowie die Tiroler Energiestrategie „Tirol 2050 Energieautonom“ (siehe https://www.tirol2050.at/) zusammenfassen.

Diese Feststellungen werden im Übrigen auch nicht bestritten. Die von den BF3 und BF4 vorgebrachten Aspekte betreffen die Berücksichtigung dieser Daten im Rahmen der Interessenabwägung, die unter den Punkten 3.1.4.6. sowie 3.1.5.3. behandelt wird.

2.2.4.9. Berücksichtigung von „besseren Umweltoptionen“:

Die Feststellungen unter Punkt 1.2.4.9. betreffend zwei zunächst in Betracht gezogene Optimierungsmöglichkeiten beruhen auf den übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen (Gerichtsgutachten, Sitzung 7 f) sowie jenen der PW (Beschwerdebeantwortung, Sitzung 38).

2.2.5. Schutz von Rohrleitungsanlagen:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Schutz von Rohrleitungsanlagen“ (Pkt. 1.2.5. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten anlagentechnischen Fachgutachten vom 10.03.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten), dem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten vom 14.07.2017 (Teilgutachten 34 – Schutz von Rohrleitungsanlagen) und ergänzenden Stellungnahmen vom 14.07.2017, 23.01.2018 und 29.03.2018 sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 22.09. bis 23.09.2020 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 2 f; VH-Protokoll Sitzung 47 f).

Die BF2 als auch die BF3 monierten in ihrer Beschwerde, dass die Druckrohrleitung die Transalpine Ölleitung zweimal queren würde. Die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände sei gegeben. Schäden an der Druckrohrleitung müssten fast zwingend zur Beschädigung der Ölleitung und damit zu Domino-Effekten der Schadensereignisse führen.

In seinem Gutachten führte der anlagentechnische Gerichtssachverständige dazu aus, dass eine mögliche Gefährdung der Mineralölfernleitung der Transalpinen Ölleitung in Österreich GmbH (TAL-Pipeline) bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich behandelt worden sei. Dazu seien in der Vorhabensbeschreibung detaillierte Sicherungsmaßnahmen angeführt, um die Sicherheit der TAL-Pipeline während der Baumaßnahmen zu gewährleisten. Diese Sicherungsmaßnahmen seien auch in der fachspezifischen Vorhabensbeschreibung in Abschnitt 3.1 des Teilgutachtens 34 aufgelistet. Hinsichtlich der Prüfung und Beurteilung dieser Maßnahmen verwies er auf die Ausführungen in Abschnitt 4.3 seines im Behördenverfahren erstatteten Teilgutachtens 34, in welchem zusammenfassend festgehalten sei, dass unter Berücksichtigung der durchgeführten Untersuchungen und der vorgesehenen engen Einbindung der technischen Leitung der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH während der Bauphase keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Sicherheit der Rohrleitungsanlage der TAL zu erwarten seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 3; Teilgutachten 34, Sitzung 21 f).

Zu den von der BF2 und BF3 befürchteten Schäden an der Druckrohrleitung, welche fast zwingend zur Beschädigung der Ölleitung und damit zu Domino-Effekten der Schadensereignisse führen müssten, hielt der Gerichtssachverständige weiters fest, dass unter Berücksichtigung der im Teilgutachten 25 (Stahlbau und Stahlwasserbau) angeführten Angaben und Maßnahmen (zu deren Vorschreibung vergleiche Sitzung 69 f des angefochtenen Bescheides) keine Schäden an der TWW-Druckrohrleitung zu erwarten seien, welche geeignet wären, die TAL-Pipeline in einem relevanten Ausmaß zu beeinflussen oder zu gefährden (Gerichtsgutachten, Sitzung 3 f mit Verweis auf Abschnitt 4.3 des Teilgutachtens 34, Sitzung 24).

Zum Vorbringen der BF2 und BF3 bezüglich der behaupteten fehlenden Anwendung der Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie) führte der Gerichtsgutachter aus, dass die TWW-Druckrohrleitung und die sonstigen Anlagen des gegenständlichen Vorhabens „Kraftwerk Tauernbach-Gruben“ aus fachlicher Sicht mangels Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Mengen oberhalb der Mengenschwellen gemäß Anhang römisch eins der Seveso III-Richtlinie nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle (Gerichtsgutachten, Sitzung 4).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der BF5 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 16.09.2020 danach befragt, ob es richtig sei, dass die Wasserdruckrohrleitung sehr nahe an der Oberfläche verlaufe oder diese möglicherweise durchstoßen werde, erklärte der Gerichtssachverständige, dass in den Projektunterlagen geschrieben werde, dass die Rohrleitung der TAL eine Überdeckung von 2,9 m aufweise. Wie den Planunterlagen zu entnehmen sei, werde jedoch nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Überdeckung der Druckrohrleitung von 1,5 m eingehalten. Dies werde durch entsprechende Aufschüttungen gewährleistet. Auf weitere Nachfrage, ob es dadurch zu Hügeln komme, erklärte der anwesende Sachverständige der Projektwerberin, dass es keine Hügel geben werde, sondern die Aufschüttungen so erfolgen würden, dass sie fließend mit dem Gelände verlaufen, sodass eine Mindestüberdeckung vom 1,5 m immer gewährleistet sei (VH-Protokoll, Sitzung 47).

Der Gerichtssachverständige setzte sich – wie gezeigt – eingehend mit dem Vorbringen der BF und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Gericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des anlagentechnischen Gerichtssachverständigen stützt.

2.2.6. Wildbach- und Lawinenverbauung/Naturgefahren:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Wildbach- und Lawinenverbauung/Naturgefahren“ (Punkt 1.2.6. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem aufgrund der Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten wildbach- und lawinenverbauungstechnischen Gutachten vom 20.01.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten) und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 22.09. bis 23.09.2020 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 2 f; VH-Protokoll Sitzung 48 f).

Die BF2 als auch die BF3 monierten in ihrer Beschwerde – unter Verweis auf ein Murereignis im Jahr 2017, welches Umprojektierungen nötig gemacht habe –, dass die Streckenführung der Druckrohrleitung durch gelbe und rote Zonen für Wildbachgefahren sowie Lawinengefahren zu Schadensereignissen führen könne.

In seinem Gutachten führte der wildbach- und lawinenverbauungstechnische Sachverständige dazu aus, dass die Linienführung der Druckrohrleitung im Hinblick auf Wildbachgefahren angepasst sei. Meist seien die Querungsstellen in Bereichen, in denen mit Sedimentation und nicht mit Erosion zu rechnen sei, gelegen. Dadurch werde sichergesellt, dass eine Freilegung der Druckrohrleitung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

Durch die Wahl der Linienführung und die zusätzliche Absicherung der Bachquerungen sei das Risiko einer Beschädigung der Druckrohrleitung infolge Bachaktivität deutlich reduziert. Nur bei Auftreten eines Großereignisses, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit über der des in diesem Verfahren zu Grunde gelegten 100–jährigen Ereignisses liege, sei eine Beschädigung der Druckrohrleitung zu erwarten. Anlässlich derartig großer Hochwasser- oder Murereignisse sei im gesamten Tal auf Grund der Naturprozesse allein mit großflächiger Verwüstung zu rechnen und führe der vermeintlich zusätzliche Wasseranfall aus der beschädigten Druckrohrleitung zu keiner erhöhten Gefährdung, da dieses Wasser lediglich als Rückführung in den Tauernbach zu betrachten sei und keine zusätzliche Beileitung darstelle (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

Da die Anlage bei Hochwässern nicht in Betrieb stehe, bedeutet dies, dass für die Mündungsbereiche und Unterläufe der Wildbäche im Hochwasserfall mit keiner geänderten Einwirkung im Vergleich zum derzeitigen Zustand zu rechnen sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

Weiters erklärte er, dass sich – wie bereits im Gutachten vom 23.01.2018, Zl. 3145/002-2018 festgestellt worden sei – die Anlagenteile des Kraftwerkes Tauernbach-Gruben weder auf die Hochwasserbildung in den Einzugsgebieten der tangierten Wildbacheinzugsgebiete, noch auf deren Abfluss- und Erosionsverhalten auswirken würden. Denn die Druckrohrleitung und alle anderen Anlagenteile würden ausnahmslos in der Nähe der Einmündungsstellen der Zubringer in den Tauernbach liegen und es würden weiters keine Veränderungen in den Sammelgebieten und in den Bachläufen der Wildbacheinzugsgebiete vorgenommen. Ausnahmen seien die Sicherungsmaßnahmen in den unmittelbaren Querungsbereichen. Dadurch würden Schwachstellen, die durch die Grabungsarbeiten auf kurzer Länge in den Bachbetten hervorgerufen würden, kompensiert. Sie würden somit ausschließlich der Erhaltung der Bettstabilität dienen (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

Schließlich gelangte der Gerichtsgutachter zum Schluss, dass die Gefahr zufolge Wildbachtätigkeit sich daher primär auf die Baustellensicherheit in der Bauphase beziehe. Für die Betriebsphase seien alle Maßnahmen getroffen, um das Risiko für die Anlage auf das Ausmaß eines Restrisikos zu minimieren. Bei Eintreten des Restrisikos könne eine gegenüber dem jetzigen Zustand erhöhte Gefährdung Dritter durch die betroffenen Wildbacheinzugsgebiete ausgeschlossen werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 3).

Hinsichtlich der Lawinen sei festzustellen, dass diese für die Druckrohrleitung wegen der Verlegtiefe keine Gefahr darstellen. Lawinen könnten spezifisch durchaus Schürfen erzeugen, eine Erosionsleistung insb. in Ablagerungsgebieten im Meterausmaß könne aber ausgeschlossen werden und sei am Tauernbach Talboden auch nicht beobachtbar. Die Lawinengefahr wirke sich daher ausschließlich auf die Baustellensicherheit im Baubetrieb und in der Betriebsphase nur durch vorübergehende Beeinträchtigung der Zugänglichkeit zu den Betriebsanlagen aus. Eine erhöhte Gefahr für Dritte im Vergleich zum jetzigen Zustand sei nicht abzuleiten (Gerichtsgutachten, Sitzung 4).

Auf Nachfrage der BF5 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob der Gerichtssachverständige u.a. ausschließen könne, dass es in den kommenden 80 Jahren zu Murenereignissen wie am Petersbach kommen könne, welche die Leitung total beschädigen, äußerte dieser, dass ihm eine Prognose auf 80 Jahre hinaus wie das Lesen in einer Kristallkugel erscheine, aber nach seiner Berufserfahrung nichts ausgeschlossen werden könne. Er selbst habe Erfahrungen mit einem ähnlichen Ereignis am Navisbach, bei dem der Hauptbach ebenso die Druckrohrleitung freigelegt habe und in diesem Fall kein Schaden aufgetreten sei. Das Petersbach-Ereignis sei nach Einschätzung der Gebietsbauleitung Osttirol ein 150- bis 500-jährliches Ereignis, welches den Planungshorizont des Projektes überschreite. Auf Rückfrage der BF4, ob nach seiner Einschätzung solche Ereignisse durch den Klimawandel häufiger würden, führte er feststellend aus, dass im Rückblick auf seine langjährige Berufserfahrung eine derartige Entwicklung nicht abzuschätzen sei (VH-Protokoll, Sitzung 49).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Wildbach- und Lawinenverbauung/Naturgefahren“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den BF auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden von den BF nicht aufgezeigt bzw. diese vom wildbach- und lawinenverbauungstechnischen Sachverständigen nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zuständigkeit:

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landes-verwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Bei den BF1, BF3 und BF4 handelt es sich um anerkannte österreichische Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Auch bei der BF2 handelt es sich um eine gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, doch hat sie während der Einwendungsfrist im Behördenverfahren – trotz Aufforderung zur Verbesserung – keine ihr eindeutig zuordenbaren Einwendungen erhoben und auch an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen. Vielmehr hat die BF2 erstmalig mit ihrer Beschwerde Einwendungen erhoben.

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Aarhus-Konvention ist in diesem Zusammenhang zu fragen, ob der Verlust des Beschwerderechts bei mangelnder fristgerechter Geltendmachung von Einwendungen gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, also innerhalb der Frist für die öffentliche Auflage der Projektunterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000, mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention in Einklang steht.

In seinem Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, das zu Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention bzw. Artikel 11, UVP-RL erging, erkannte der EuGH zu Recht, dass Artikel 11, UVP-RL keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Dies entspreche nämlich dem mit dieser Vorschrift angestrebten Ziel, im Rahmen des Umweltschutzes einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren. Das mit Artikel 11, UVP-RL angestrebte Ziel bestehe nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Allerdings könne der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellten, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.

Im Gefolge dieser Entscheidung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, eine Änderung des UVP-G 2000. Eingefügt wurden u.a. die Zustellfiktion in Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 sowie die Missbrauchsklausel in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in Bezug auf die Präklusion bei verspäteten Einwendungen. Nach der zuletzt angeführten Bestimmung sind einzelne Einwendungen oder gegebenenfalls die gesamte Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen kann, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Mit seinem Urteil vom 14.01.2021, C‑826/18, Stichting Varkens, hat der EuGH weitere wichtige Klarstellungen zu Fragen der Präklusion vorgenommen. Unter anderem führte er aus, dass in Verfahren nach Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf einzulegen, unabhängig davon, ob und wenn ja, in welcher Weise sie am Verfahren beteiligt waren. Ein Verlust des Beschwerderechts wegen mangelnder Beteiligung am Verfahren wurde ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mangelnde fristgerechte Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 für sich genommen trotz der Regelung in
§ 40 Absatz eins, UVP-G 2000 zu keiner Präklusion im Beschwerderecht einer Umweltorganisation im UVP-Genehmigungsverfahren führen kann.

Somit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die BF2 daran gehindert war, fristgerecht Einwendungen zu erheben und ihre Beschwerde war zuzulassen.

Bei der BF5 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Vorhaben gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren. Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig. Sie sind daher zulässig.

3.1.3. Zu den Verfahrensrügen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

3.1.3.1 In den Beschwerden der BF2 und der BF5 wird moniert, die belangte Behörde habe in eigener Sache entschieden, weil es sich um ein Projekt der TIWAG AG, deren einziger Aktionär das Land Tirol sei, handle. Das Verfahren sei von Beamten des Landes Tirol geführt worden, welche auch die Gutachten erstattet hätten. Im Ergebnis wird die Befangenheit sämtlicher Behördenvertreter bzw. der belangten Behörde, der Amtssachverständigen und der Tiroler Landesregierung insgesamt behauptet. Die BF sind der Ansicht, die belangte Behörde sei befangen, weil die PW im Alleineigentum des Landes Tirol stehe, die Tiroler Landesregierung die Genehmigungsbehörde sei und die mit dem Bescheid befassten Landesbeamten weisungsgebunden seien. Die BF behaupten, die belangte Behörde habe somit in eigener Sache entschieden, wodurch die BF in ihrem Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter und in ihrem Recht auf ein „fair trial“ verletzt worden seien.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass selbst eine vorliegende Befangenheit keine Unzuständigkeit der Behörde oder Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hat. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes die Landesregierung zuständig. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass das betreffende Land selbst Partei des Verfahrens oder sonst in die Sache involviert ist, sieht das Gesetz nicht vor. Es kann daher kein Zweifel an der Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung bestehen. Dies entspricht auch den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, die keine Unvereinbarkeit der Stellung einer Gebietskörperschaft als Rechts- und Interessenträger einerseits und der Behördenfunktion andererseits kennt. Die Wahrung der Unbefangenheit ist durch organisatorische Vorschriften, Dienstpflichten der Organe sowie deren strafrechtliche Verantwortlichkeit sichergestellt. Befangen im Sinn des Paragraph 7, AVG (die hier relevante Bestimmung zur Regelung einer Befangenheit in einem Verwaltungsverfahren) kann lediglich ein individuelles Verwaltungsorgan (Organwalter) sein, nicht jedoch eine Behörde als solche (VwGH 29.03.2000, 94/12/0180; VwGH 22.06.2005, 2004/12/0171). Auch das Einschreiten eines befangenen Organwalters bewirkt nicht die Unzuständigkeit der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 20 ff mwN). Es ist somit weder von einer „Nichtigkeit“ des angefochtenen Bescheides noch von einer Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung als belangter Behörde auszugehen.

Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig und das Verfahren somit mangelhaft (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, das gegen den Bescheid eingebracht wird, der das Verfahren abschließt. Letztlich ist es jedoch irrelevant, ob die jeweiligen Organwalter der belangten Behörde im Sinn des Paragraph 7, AVG befangen waren: Zum einen haben die BF die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Sie hätten durch konkretes Vorbringen in den Beschwerden darzulegen gehabt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können vergleiche z.B. VwGH 22.03.1999, 98/10/0041 und 27.04.2000, 99/10/0181). Ergeben sich nämlich – wie hier - keine sachlichen Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid, bildet eine allfällige Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Zum anderen entscheidet nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in der Sache. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheiden die Verwaltungsgerichte grundsätzlich auf Basis des von ihnen festgestellten Sachverhalts (somit als Tatsacheninstanzen) in der Sache selbst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 25 ff mwN). Sie sind daher im Rahmen des Artikel 130, Absatz 3 und 4 B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 VwGG auch zur Heilung von Verstößen der Behörde gegen Paragraph 7, AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen (also den Bescheid zu bestätigen, abzuändern oder zur Gänze aufzuheben).

Da zum einen die Relevanz einer allfälligen Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde von den BF nicht dargelegt wurde, sich keine sachlichen Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben haben und zum anderen das Bundesverwaltungsgericht in der Sache neu entscheidet, konnte ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der BF2 und der BF5 unterbleiben.

3.1.3.2. Die BF2 brachte in ihrer Beschwerde vor, sie sei in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraphen 8,, 37 und 45 AVG verletzt worden. Die Behörde habe der BF2 den Zugang zum Akt verwehrt bzw. die Akteneinsicht und die Herstellung von Aktenkopien von der Zustimmung der PW abhängig gemacht. Insgesamt habe es die Behörde unterlassen, der BF2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Verletzung des Parteiengehörs nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss die beschwerdeführende Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Es genügt sohin nicht, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muss auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105).

Die BF2 hat in ihrer Beschwerde dargelegt, sie hätte im Fall der Einhaltung der behaupteten verletzten Verfahrensvorschriften eigene Gutachter beigezogen und ein Gutachten erstattet, wodurch die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die BF2 damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels hinreichend konkret dargelegt hat, ist dieser in Hinblick auf das nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährte Parteiengehör als saniert anzusehen. Die BF2 hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und Abschriften davon herzustellen.

3.1.3.3. Die BF2 und die BF5 lehnen die beigezogenen Sachverständigen ab, weil sie der Auffassung sind, diese seien weisungsgebunden, nicht unabhängig bzw. befangen. Die BF2 brachte vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Unabhängigkeit der Sachverständigen nachzuweisen und den Parteien Zugang zu Informationen über die Prüfung der Unabhängigkeit der Sachverständigen verwehrt. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Sachverständigen auch im Beschwerdeverfahren beigezogen hat, ist auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

Voranzustellen ist, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG vorrangig die der Behörde beigegeben oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß Absatz 2, leg. cit. ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sieht Paragraph 14, BVwGG vor, dass dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, die Bestimmung des Paragraph 14, BVwGG solle klarstellen, dass vom Bundesverwaltungsgericht Amtssachverständige innerhalb desselben Vollziehungsbereiches herangezogen werden dürfen. Als nichtamtliche Sachverständige würden auch jene Sachverständigen in Betracht kommen, die aufgrund der Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder eine Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen Gerichtsbezirk eingetragen sind (ErläutRV 2008 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4).

Paragraph 40, Absatz 6, UVP-G 2000 bestimmt, dass dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Diesbezüglich halten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fest, dass durch diese Bestimmung intendiert sei, dass dem Bundesverwaltungsgericht über Paragraph 14, BVwGG hinaus Amtssachverständige des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, zur Verfügung stehen. Die Regelung sei unbedingt erforderlich, um im konzentrierten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Verfahrensdauer bei überschaubaren Kosten sicherzustellen (ErläutRV 2252 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).

Auch gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, also insbesondere auch die Paragraphen 52 und 53 AVG über Sachverständige, anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verwaltungsgericht auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung hat, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen seinen Verfahren beizuziehen vergleiche etwa VwGH 12.05.2020, Ra 2019/03/0153) und erachtet auch die Heranziehung der schon vor der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen als zulässig (VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102).

Der Gesetzgeber geht damit sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen als auch konkret im UVP-Verfahren im Hinblick auf Amtssachverständige nicht davon aus, dass diese Objektivität und Unparteilichkeit nicht garantieren. Insbesondere ist eine Beschränkung der Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts im UVP-Verfahren in seiner Wahl auf ausschließlich gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige nicht vorgesehen.

Die BF bringen im Wesentlichen vor, das Land Tirol sei alleiniger Aktionär der PW, welche daher im alleinigen Eigentum des Landes Tirol stehe. Im Amt der Tiroler Landesregierung seien weisungsgebundene Beamte bzw. Vertragsbedienstete tätig. Die Unbefangenheit und Objektivität der im Dienste des Amtes der Tiroler Landesregierung tätigen Sachverständigen sei daher nicht gewahrt und ihre volle Unbefangenheit gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde hat gegenständlich 27 beim Amt der Tiroler Landesregierung bzw. beim Land Tirol tätige Amtssachverständige – nämlich jene für den Fachbereich Raumordnung, für den Fachbereich Landschaftsbild und Erholungswert, Natura 2000, für den Fachbereich Lärm, für den Fachbereich Erschütterungen, für den Fachbereich Luftreinhaltung und Klima, für den Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft, für den Fachbereich Humanmedizin und Umweltmedizin, für den Fachbereich Landwirtschaft, Almwirtschaft, landwirtschaftlicher Bodenschutz, für den Fachbereich Forst und Waldschutz, für den Fachbereich Jagd und Wildökologie, für den Fachbereich Gewässerökologie und Fischerei, für den Fachbereich Hydrographie und Hydrologie, für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, gravitative geogene Naturgefahren, für den Fachbereich Abfallwirtschaft (inkl. Verdachtsflächen/Altlasten), für den Fachbereich Wasserbau (Wasserwirtschaft, Wasserbautechnik und Hochwasserschutz), für den Fachbereich Brückenbau, für den Fachbereich Energiewirtschaft, Elektrotechnik, elektromagnetische Felder, Lichttechnik, Klima- und Energiekonzept, für den Fachbereich Bautechnik/Hochbau, für den Fachbereich Vorbeugender Brandschutz, für den Fachbereich Abwehrender Brandschutz, den Fachbereich Verkehrstechnik und -planung, Straßenbau-technik, den Fachbereich Luftfahrt und Luftfahrthindernisse, für den Fachbereich Schifffahrt und Wildwasser und für den Fachbereich Schutz von Rohrleitungsanlagen – beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich sechs Amtssachverständige beigezogen, wobei fünf dieser Amtssachverständigen – nämlich jene für den Fachbereich Gewässerökologie, für den Fachbereich Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft, für den Fachbereich Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept, für den Fachbereich Schutz von Rohrleitungsanlagen und für den Fachbereich Naturschutz – beim Amt der Tiroler Landesregierung tätig sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige zwar grundsätzlich gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Hierin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein einer Befangenheit gesehen werden, weil Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gehen auch die Straftatbestände der Paragraphen 288 und 289 StGB aus (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Da Amtssachverständige sohin fachlich weisungsfrei sind, ist allein der Umstand, dass von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige im Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung bzw. des Landes Tirol stehen, nicht geeignet, deren volle Unbefangenheit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Der bloße Umstand, dass ein Sachverständiger im Verwaltungsverfahren ein für die Partei nicht günstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).

Im vorliegenden Fall haben die BF keine konkreten Umstände im Sinn der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen aufzuzeigen. Es sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen und Sachverständigen hervorgekommen.

3.1.3.4. Im Übrigen gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als saniert vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). So sind der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides in Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten vergleiche etwa VwGH 27.05.2011, 2008/02/0049).

Die BF hatten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern, von den ergänzenden Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Kenntnis zu nehmen und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.

Soweit die BF vorbringen, der Genehmigungsantrag sei nicht unverzüglich weitergeleitet und das Verfahren durch die PW und die belangte Behörde verschleppt worden, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen keine von den BF geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen kann daher unterbleiben.

3.1.3.5. Die sonstigen in den Beschwerden als Verfahrensrügen vorgebrachten Argumente beziehen sich auf unvollständige Unterlagen und eine unvollständige Prüfung von Umwelt-auswirkungen bzw. der Genehmigungsvoraussetzungen. Diese werden im Folgenden bei den einzelnen umweltrechtlichen Themenbereichen behandelt.

3.1.4. Naturschutz:

3.1.4.1. Maßgebliche Bestimmungen:

3.1.4.1.a Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden „FFH-RL“) in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU lautet auszugsweise:

„Artikel 6

[…]

3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

3.1.4.1.b Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (im Folgenden TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

Paragraph 14, […]

(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 13, erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,

a) wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b) wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder

2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

[…]

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

Paragraph 29, […]

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. […]“

3.1.4.2. Zu Paragraph 14, Absatz 4 und 5 TNSchG 2005:

Die BF1, BF3 und BF4 bringen in ihrer Beschwerde in Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz 4 und 5 TNSchG 2005 sinngemäß vor, dass das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ durch das gegenständliche Projekt erheblich beeinträchtigen werden würde.

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL normiert Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005, dass Vorhaben, die ein Natura 2000-Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) bedürfen. Die Bewilligung ist gemäß Absatz 5, Litera a,) leg. cit. dann zu erteilten, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Wie bereits von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH und EuGH vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Punkt römisch IV.C.2.2.3.2. mit Verweis auf EuGH 11.04.2013, C-258/11, Peter Sweetman, Rz 28 ff) zutreffend dargelegt wurde, umfasst diese Prüfung nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL bzw. Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG zwei Phasen. Zunächst ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird, wobei diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich beeinträchtigt wird.

Da der beigezogene Sachverständige im Verfahren vor der belangten Behörde in einer ersten Grobprüfung erhebliche Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nicht vorneherein ausschließen konnte, wurde in der zweiten Phase die Frage der Verträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens mit den für dieses geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft. Auf Grundlage des entsprechenden Gutachtens stellte die belangte Behörde allerdings fest, dass weder während der Bau- noch während der Betriebsphase von einer erheblichen Beeinträchtigung des besagten Natura 2000-Gebietes auszugehen ist.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren konnte eine solche erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Wie unter Punkt 1.2.1.1.f festgestellt und unter Punkt 2.2.1.1. begründet, sind durch das geplante Vorhaben keine Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Tamariskenbestände des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ zu erwarten. Entgegen dem Vorbringen der BF4 ist – wie insb. unter Punkt 1.2.1.3.j festgestellt und unter Punkt 2.2.1.3. beweiswürdigend begründet – auch unter Berücksichtigung anderer – unter Punkt 1.2.1.3.a bis i festgestellter – Projekte mangels kumulierender Wirkung des gegenständlichen Vorhabens keine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der BF1, BF2 und BF4 nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde erteilte – in Überstimmung mit Artikel 6, Absatz 3, letzter Satz FFH-RL – zu Recht die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Litera a,) TNSchG 2005, womit im Übrigen auch die von der BF4 geforderte Alternativprüfung und Interessenabwägung iSd Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL bzw. Paragraph 14, Absatz 5, Litera b,) TNSchG 2005 mangels erheblicher Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes unterbleiben konnte.

3.1.4.3. Zum Nichtvorliegen eines „potentiellen FFH-Gebietes“:

Die BF1 und BF4 bringen in ihrer Beschwerde sinngemäß vor, dass das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nur unzureichend ausgewiesen sei und die Tamariskenbestände und damit der LRT 3230 am Tauernbach zu Unrecht nicht miteinbezogen seien. Der auch am Tauernbach vorhandene LRT 3230 sei daher als potentielles FHH-Gebiet zu berücksichtigen.

Wie bereits die PW in ihrer Beschwerdebeantwortung zutreffend darlegt, wurde das von den BF als Begründung angeführte Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 der Europäischen Kommission – nach einer Nachnominierung u.a. des besagten Natura 2000-Gebietes im Juni 2015 – mit Beschluss vom 25.07.2019 eingestellt vergleiche dazu https://www.tirol.gv.at/umwelt/naturschutz/natura2000-tirol/ unter dem Punkt „Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077“ sowie die Mitteilung des Bundeskanzleramtes vom 25.07.2019, Zl. BKA-VV.13/4077/0004-IV/9/2019).

Schon deshalb ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einem fachlich korrekt und somit unionskonform (iSd Artikel 4, FFH-RL) ausgewiesenem FFH-Gebiet auszugehen. Eine nähere rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann somit unterbleiben.

Im Übrigen ergab das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie ebenfalls unter Punkt 1.2.1.1.f festgestellt –, dass durch das geplante Vorhaben auch keine Auswirkungen auf die außerhalb des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ liegenden Tamariskenbestände (u.a. am Ausgang der Prossegg-Klamm sowie im Mündungsbereich des Frosnitzbaches), deren Gebiet nach dem Vorbringen der BF1 und BF4 das erweiterte, „potentielle FFH-Gebiet“ bilden würden, zu erwarten sind.

3.1.4.4. Zur Nichtberücksichtigung der LRT 3220, 3240:

Die BF1 beanstandet in ihrer Beschwerde die mangelnde bzw. fehlende Berücksichtigung der LRT 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos) im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung.

Wie unter Punkt 1.2.1.2. festgestellt, werden diese LRT im Standarddatenblatt des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ nicht angeführt. Das Standarddatenblatt wurden im Rahmen der Nachnominierung – im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/4077 – auch der Europäischen Kommission übermittelt, welche in weiterer Folge das Vertragsverletzungsverfahren einstellte. Die LRT 3220 und 3240 sind daher für die Naturverträglichkeitsprüfung nicht relevant.

3.1.4.5. Zur Einhaltung der (Vogelschutz-)Richtlinie 2009/147/EG:

Die BF2 rügt in ihrer Beschwerde, dass die (Vogelschutz-)Richtlinie 2009/147/EG nicht eingehalten worden sei.

Dabei verweist die BF2 allerdings pauschal auf eine wissenschaftliche Arbeit zu dieser Richtlinie, welche zudem im Zusammenhang mit Windenergieanlagen steht. Die BF2 zitiert dabei ausgewählte Passagen, ohne aber darzulegen, inwieweit diese mit dem hier gegenständlichen Projekt und dem angefochtenen Bescheid in Verbindung stehen bzw. inwieweit dieser gegen die Vogelschutz-Richtlinie verstößt. Nach der stellenweise wortwörtlichen Wiedergabe der genannten Arbeit bringt die BF2 einzig vor: „Die Genehmigung wurde zu Unrecht erteilt.“

Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen vermag die BF2 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde begründete ausführlich vergleiche Bescheid, Sitzung 290 ff), warum die Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 6, Absatz 3, TNSchV bzw. Artikel 5, Vogelschutz-Richtlinie (Tötungs-, Schädigungs- und Störungsverbot) ausgeschlossen werden kann. Dabei stützte sich die Behörde auf das einschlägige Teilgutachten 12 („Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturschutz“), welches die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere und deren Lebensräume insgesamt als vertretbar einstuft (Punkt 1.3 des Gutachtens). In den Ausführungen der BF2 zur „Nichteinhaltung der Vogelschutz-Richtlinie“ wird dieses Gutachten weder beanstandet noch wird ihm auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass die BF2 keine aufzugreifenden Zweifel an der fachlichen Entscheidungsgrundlage aufzeigt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 221 mwN, wonach einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden kann. Vielmehr kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.). Auch ungeachtet des pauschalen Vorbringens finden sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte dafür, dass der belangten Behörde bei ihrer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen wäre.

Die Beschwerde der BF2 erweist sich dahingehend als unbegründet.

3.1.4.6. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005:

Die BF1 bringt in ihrer Beschwerde vor, dass gegenständlich kein langfristiges, öffentliches Interesse iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 vorliege.

Gemäß dieser im gegenständlichen Verfahren unstrittig einschlägigen Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Dass nach der Judikatur des VwGH u.a. Maßnahmen zur Sicherstellung der (nachhaltigen) Stromversorgung als derartige langfristige öffentliche Interessen in Betracht kommen vergleiche etwa auch VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197, Punkt römisch II.6.2.), legt bereits die BF1 selbst dar. Die von der BF1 ebenfalls genannte präzise Erfassung und Gegenüberstellung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen nahm die belangte Behörde vor.

Das – durch die Feststellungen unter Punkt 1.2.4. dargestellte – energiewirtschaftliche Interesse vergleiche dazu noch näher bei Punkt 3.1.5.3.) ist auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren als überwiegend gegenüber den naturschutzrechtlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 anzusehen. Nebst der besonderen energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Bedeutung des Vorhabens verweist die belangte Behörde nämlich zutreffend darauf, dass sich die Auswirkungen auf naturschutzrechtlichen Schutzgüter als vertretbar darstellen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestätigte diese Einschätzung vergleiche unter Punkt 1.2.1.4), wesentliche oder gar untragbare Auswirkungen sind damit ausgeschlossen.

Dass das gegenständliche Vorhaben nicht in die europäische Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (projects of common interest) aufgenommen wurde, ist für die Interessenabwägung bereits deswegen nicht von Belang, weil in diese Liste nur grenzüberschreitende Großprojekte aufgenommen werden. Dies mindert die zu berücksichtigende lokale und nationale energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens allerdings nicht.

Im Lichte dessen ist die Interessenabwägung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Im Übrigen sieht das TNSchG 2005 keine Regelung vor, wonach im Zweifel zugunsten der naturschutzrechtlichen Interessen zu entscheiden ist.

3.1.4.7. Ergebnis:

Die gegen die naturschutzrechtliche Beurteilung erhobenen Einwendungen der genannten BF erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.

Auch abseits des Beschwerdevorbringens bestehen – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde vorgenommene naturschutzrechtliche Beurteilung (insbesondere die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005) rechtswidrig ist.

3.1.5. Gewässerökologie:

3.1.5.1. Maßgebliche Bestimmungen:

3.1.5.1.a. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU (im Folgenden „WRRL“) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Umweltziele

(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a) bei Oberflächengewässern:

i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

[…]

(7) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

— das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

— das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b) die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c) die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d) die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.

[…]

ANHANG V

[…]

1 ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

[…]

1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

[…]

1.2.1 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

[…]

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Durchgängigkeit des Flusses

Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

3.1.5.1.b. Das Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden „WRG 1959“), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

Paragraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins,, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

[…]

Anhang C

Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

[…]

2. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

[…]

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Durchgängigkeit des Flusses

Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“

3.1.5.1.c. Die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (im Folgenden „QZV Ökologie OG“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

Paragraph 4, (1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

[…]

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer

a) Wasserhaushalt,

b) Morphologie und

c) Durchgängigkeit des Flusses,

[…]

Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten

Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

Paragraph 12, (1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.

2. Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.

(3) Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind. […]“

3.1.5.2. Zur Verschlechterung iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959:

Die B1, BF3 und BF4 bringen zusammengefasst vor, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH (konkret des „Weser“-Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13,, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.) eine Verschlechterung iSd WRRL vorliege, sodass eine Prüfung nach Paragraph 104 a, WRG vorzunehmen sei. Dem entgegnet die PW, dass die Verschlechterung eines Unterparameters der hydromorphologischen Qualitätskomponente für sich genommen keine Verschlechterung iSd der EuGH-Judikatur darstelle, solange es dadurch nicht zu einer Änderung der Zustandsklasse der Qualitätskomponente komme.

Gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959 bedürfen Vorhaben u.a. dann einer gesonderten Bewilligung, wenn mit einer Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist. Von einer Verschlechterung ist nach der neueren Judikatur des VwGH dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges römisch fünf der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt vergleiche VwGH 28.03.2018, Ra 2018/07/0331, Rz 24 mit Verweis auf das genannte EuGH-Urteil).

Bei näherer Betrachtung kann der von der PW in ihrer Beschwerdebeantwortung getroffenen Unterteilung der hydromorphologischen Qualitätskomponente in die „Unterparameter“ Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie – deren Verschlechterung für sich genommen nach Ansicht der PW nicht relevant seien – nicht gefolgt werden. Weder dem Anhang römisch fünf der WRRL noch dem Anhang C des WRG 1959 ist zu entnehmen, dass die hydromorphologische Qualitätskomponente „als solche“ festgelegt wird. Vielmehr deutet die im Plural gehaltene Wortform als Überschrift der maßgeblichen Tabelle daraufhin, dass „hydromorphologische Qualitätskomponenten“ als Überbegriff für die drei genannten Komponenten (Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie) dient. Insoweit bestimmt auch Paragraph 4, Absatz 3, QZV Ökologie OG, dass die drei genannten Komponenten hydromorphologischen Qualitätskomponenten „sind“ sowie Paragraph 12, Absatz eins, QZV Ökologie OG, dass – wenngleich hier als „Einzelkomponenten“ bezeichnet – der Wasserhaushalt, die Durchgängigkeit des Flusses und die Morphologie zur Beurteilung des „sehr guten“ hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers heranzuziehen sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet daher bereits die Verschlechterung einer der drei hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie eine Verschlechterung iSd genannten EuGH-Urteils, welches explizit auf den Begriff „Qualitätskomponente“ abstellt. Wie die PW selbst ausführt, ist dabei irrelevant, wenn die Verschlechterung einer Qualitätskomponente im Ergebnis – wie im gegenständlichen Fall – nicht zur verschlechterten Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

Wie unter Punkt 1.2.2.1.b. festgestellt, weist die hydromorphologische Qualitätskomponente „Wasserhaushalt“ im Detailwasserkörper 900230022 gegenwärtig einen „sehr guten“ Zustand auf. Aufgrund der geplanten Überschreitung der maximalen Wasserentnahme um ein Vielfaches ist bei der Realisierung des Vorhabens von einer Verschlechterung des Wasserhaushaltes auf den „guten“ Zustand im genannten Detailwasserkörper auszugehen. Ebenso wurde unter Punkt 1.2.2.1.b. festgestellt, dass sich die gegenwärtig in „sehr gutem“ Zustand befindliche hydromorphologische Qualitätskomponente „Durchgängigkeit des Flusses“ im Detailwasserkörper 900230022 durch das Vorhaben ebenfalls auf einen „guten“ Zustand verschlechtern würde.

Unter Berücksichtigung dessen sowie der Judikatur des EuGH und VwGH erweist sich daher bereits der verschlechterte Zustand der Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ sowie „Durchgängigkeit des Flusses“ als Verschlechterung iSd Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Prüfung nach dieser Bestimmung zu Recht erfolgte.

In Bezug auf das Vorbringen der BF1, wonach ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i WRRL vorliege, ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass dieses Verschlechterungsverbot weder nach der WRRL noch nach dem WRG 1959 ausnahmslos gilt. Vielmehr bedürfen diese Vorhaben gesonderten Genehmigung nach Artikel 4, Absatz 7, WRRL bzw. nach dem bereits genannten Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959, die im Folgenden geprüft wird.

3.1.5.3. Zum Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959:

Die BF1, die BF4 und in Teilen die BF3 rügen in weiterer Folge sinngemäß, dass für eine Bewilligung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 kein übergeordnetes Interesse iSd Ziffer 2, leg. cit. vorliege.

Gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 bedürfen Vorhaben iSd Absatz eins, dieser Bestimmung einer Genehmigung, welche nur dann zu erteilen ist, wenn u.a. ein übergeordnetes öffentliches Interesse Grund für die Änderungen iSd Absatz eins, ist „und/oder“ der Nutzen dieser Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung jenen Nutzen übertrifft, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d WRG 1959 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Wortwahl „und/oder“ dahingehend zu verstehen, dass es sich um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung) handelt vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, Rz 133), sodass etwa das – von der belangten Behörde angenommene – Vorliegen des übergeordneten öffentlichen Interesses bereits die Voraussetzung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 erfüllt.

In ihrer Beschwerde rügen die BF im Detail zunächst, dass die belangte Behörde mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 04.05.2016, C-346/14, EK/Österreich [„Schwarze Sulm“], pauschal ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens annehme und somit keine vollständige Interessenabwägung vornehme.

Unter Berücksichtigung der ausführlichen rechtlichen Beurteilung der Behörde kann diesem Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. So schreibt die Behörde – im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen zum genannten EuGH-Urteil – etwa explizit, dass „[d]er bloße Umstand, dass langfristige öffentliche Interessen für die Umsetzung eines Vorhabens ins Treffen geführt werden können, […] für eine Genehmigung bzw. eine Qualifikation dieser Interessen als übergeordnet noch nicht aus[reicht]“. Vielmehr müssten „[d]iese langfristigen öffentlichen Interessen […] im konkreten Anlassfall […] den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie bzw. des WRG 1959 gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden“ (Bescheid, Sitzung 246).

Ebendiese konkrete Abwägung für das gegenständliche Verfahren nimmt die Behörde dann in weiterer Folge vor, indem sie detailliert die auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Aspekte aufzeigt und gegenüberstellt. So stuft die Behörde das geplante Wasserkraftwerk etwa aufgrund seines Beitrages zur Versorgungssicherheit und Netzstabilität als besonders bedeutsam für die nachhaltige Energieentwicklung (und damit einem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959) ein. Dass die Behörde bei dieser Begründung keineswegs pauschal bleibt, zeigt sich u.a. daran, dass sie anhand konkreter Zahlen argumentiert. So verweist die Behörde etwa darauf, dass mit der Realisierung des geplanten Vorhabens 1,4 ‰ des nationalen und 14,84 % des regionalen Strombedarfs (gemessen für das Jahr 2016) emissionsfrei gedeckt werden und dieses damit einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu nähergenannten europäischen und nationalen (Energie-)Zielvorgaben leistet (Bescheid, Sitzung 248).

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte sich – wie sich anhand der unter Punkt 1.2.4 festgestellten Daten zeigt – das große energiewirtschaftliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben. Dass das Vorhaben mit Rücksicht auf Anpassungswünsche der beteiligten Gemeinden und der Umweltorganisationen nicht mehr dieselbe energiewirtschaftliche Dimension aufweist, ist evident. Doch vermag dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu zu führen, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 mehr annehmbar ist, zumal laut dem genannten EuGH-Urteil „Schwarze Sulm“ auch der Bau vergleichsweise kleinerer Wasserkraftwerke im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen können. Insb. vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2.4.8. festgestellten Zielvorgaben zeigt sich, dass das gegenständliche Vorhaben auch in seiner gegenüber dem ursprünglichen Konzept eingeschränkten Fassung nach wie vor einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Energieentwicklung leistet.

Ebenso ist der Behörde bei der Würdigung der wasserrechtlichen Umweltziele iSd Paragraph 30 a, WRG 1959 nicht entgegenzutreten. Dass diese – wie von der BF4 vorgebracht – nur „sehr kleinräumig“ erfolgt wäre, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen. Die Behörde stellt nämlich zutreffend fest, dass die Verschlechterung von zwei hydro-morphologischen Qualitätskomponenten im Detailwasserkörper 900230022 zwar in rechtlicher Hinsicht auch als Verschlechterung iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 zu werten ist. Ungeachtet dessen ist aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 zu berücksichtigen, dass diese Verschlechterung keine Auswirkungen auf den „guten“ ökologischen Gesamtzustand des Gewässers hat vergleiche diesbezüglich auch die gerichtliche Feststellung unter Punkt 1.2.2.1.c). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Maßnahmen der PW die hydromorphologische Qualitätskomponente „Durchgängigkeit des Flusses“ im Detailwasserkörper 900230021 von „nicht sehr gut“ auf „sehr gut“ verbessert (festgestellt unter Punkt 1.2.2.1.a). Überdies sind vorhabensgemäß weitere gewässer-ökologische Verbesserungen vorgesehen. Aufgrund dieser Umstände sind die Auswirkungen auf die Umweltziele insoweit als gering anzusehen, als sie hinter das jedenfalls große öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens u.a. aufgrund seiner Bedeutung für die nachhaltige Energieentwicklung zurücktreten.

Insgesamt erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte und sie erweist sich somit als vollständig und konkret auf den Anlassfall bezogen. Auch der Wertung der Behörde, wonach im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens deutlich überwiegt, sodass von einem übergeordnetem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 auszugehen ist, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten.

3.1.5.4. Zum Nichtvorliegen einer besseren Umweltoption iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959:

Die BF4 beanstandet, dass eine bessere Umweltoption iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 zur Verfügung stehe, sodass die Bewilligung nach Absatz 2, leg. cit. nicht zu erteilen sei.

Gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 bedürfen Vorhaben iSd Absatz eins, dieser Bestimmung einer Genehmigung, welche nur dann zu erteilen ist, wenn die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

Wie unter Punkt 1.2.4.9. festgestellt, erweisen sich die beiden zunächst in Betracht gezogenen Optimierungsmöglichkeiten (Reduktion der Wassernutzung auf 20 % des Wasserdargebotes sowie – von der BF4 erwogene – Verlegung der Fassungsstelle bis unterhalb der Langeggbachmündung) wegen der gravierenden Verschlechterung des energiewirtschaftlichen Nutzens als nicht vertreterbar, zumal das Vorhaben dafür gänzlich neu zu planen gewesen wäre.

Eine bessere Umweltoption iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 liegt somit nicht vor.

3.1.5.5. Zum „gewässerökologischen Kompensationsbedarf“:

Die BF1 und BF3 bringen – beinahe wortgleich – eine mangelnde Ermittlung des „gewässerökologischen Kompensationsbedarfs“ vor, weil bei der Berechnung eine europarechtswidrige Methodik angewandt worden sei.

Die BF legen dabei aber nicht näher dar, wo die von ihnen angenommene Notwendigkeit der Kompensation unionsrechtlich normiert wird. Insoweit sie sich dabei implizit auf die – in Folge der bereits dargelegten Verschlechterung verpflichtenden – Vorgaben nach Artikel 4, Absatz 7, Litera a,) WRRL bzw. Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 beziehen, ist Folgendes zu bedenken:

Führt ein Vorhaben zu einer Verschlechterung des Zustandes des Oberflächengewässers, so sehen die eben genannten Bestimmungen vor, dass „alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern“. Bereits der Wortlaut deutet dabei darauf hin, dass – wie auch die PW zutreffend ausführt – keine Kompensation im Sinne vollumfänglicher Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist. Eine derartige Auslegung stünde auch im Widerspruch zu Artikel 4, Absatz eins, Litera a,) Z i WRRL bzw. Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WRG 1959. Kann nämlich die potenzielle Verschlechterung des Zustandes des Gewässers bereits durch etwaige Modifikationen, Auflagen etc. des Vorhabens vollständig kompensiert/ausgeglichen werden, so droht keine tatsächliche Verschlechterung, wodurch wiederum die besondere Prüfung nach Artikel 4, Absatz 7, WRRL bzw. Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 entfällt. Die in Rede stehenden Bestimmungen sehen im Falle der Verschlechterung daher vielmehr vor, dass dabei sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, um diese Verschlechterung soweit als möglich zu mindern.

Diese Voraussetzung nach Artikel 4, Absatz 7, Litera a,) WRRL bzw. Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit der Frage nach einer besseren Umweltoption iSd Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 umfassend geprüft (siehe Bescheid, u.a. Sitzung 243 ff), wobei sie sich dabei auf das entsprechende Teilgutachten stützte.

Da die BF nicht auf fachlichem Niveau darlegen, welche praktikablen Minderungsmaßnahmen bei der behördlichen Prüfung außer Acht gelassen wurden, sondern eine – gesetzlich nicht vorgesehene – korrekte Ermittlung des „gewässerökologischen Kompensationsbedarfs“ fordern, erweisen sich die Beschwerden dahingehend als unbegründet.

3.1.5.6. Ergebnis:

Die gegen die wasserrechtliche Beurteilung erhobenen Einwendungen der genannten BF erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.

Auch abseits des Beschwerdevorbringens bestehen – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde vorgenommene wasserrechtliche Beurteilung (insbesondere die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959) rechtswidrig ist.

3.1.6. Zur Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G:

3.1.6.1. Maßgebliche Bestimmung:

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. […]“

3.1.6.2. Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000:

Die BF1 und BF3 bringen in ihrer Beschwerde sinngemäß vor, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sehe ein höheres Schutzniveau als das TNSchG 2005 und das WRG 1959 vor, sodass auch dieser Tatbestand zu prüfen sei.

Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 bedürfen Vorhaben – soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist – zusätzlicher Genehmigungsvoraussetzungen, darunter die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (Ziffer 2, Litera b, leg. cit.).

Wie bereits von der belangten Behörde wiedergegeben, sind nach der Rechtsprechung des VwGH unter diese Bestimmung konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt daher dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, d.h. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rz 140).

Wie unter Punkt 1.2.1.4. bzw. 1.2.2.3. festgestellt und unter Punkt 2.2.1.4. bzw. 2.2.2.3. begründet, ist von einer erheblichen Belastung der Schutzgüter Pflanzen und Gewässer nicht auszugehen. Die Frage, ob die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 bzw. WRG 1959 ein höheres Schutzniveau aufweisen als Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000, kann dahingestellt werden, weil diese Genehmigungsvoraussetzung mangels erheblicher Belastung bzw. bleibender Schädigung jedenfalls erfüllt wird.

Da Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 – auch nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen – jedenfalls erfüllt wird, erweist sich dieses Beschwerdevorbringen als unbegründet.

3.1.7. Übriges Beschwerdevorbringen:

3.1.7.1. Zur Bewilligung nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975:

Die BF3 bringt vor, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung von der belangten Behörde zu Unrecht als nachrangig gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens beurteilt.

Mit diesem pauschalen und unsubstantiiertem Vorbringen vermag die BF3 nicht aufzuzeigen, inwieweit die von der belangten Behörde Interessenabwägung konkret rechtswidrig ist. Die Behörde stellte fest, dass im vom Vorhaben betroffenen Gebiet ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorliegt, sodass für eine Bewilligung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald erforderlich ist (Absatz 3, leg. cit.). Absatz 4, der genannten Bestimmung legt explizit fest, dass ein öffentliches Interesse an der Rodung insb. auch in der Energiewirtschaft begründet sein kann. Sowohl die belangte Behörde als auch die PW verweisen in Zusammenhang damit zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH bei Kraftwerken, die „den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen“, „ein grundsätzliches öffentliches Interesse“ am Rodungsvorhaben besteht vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).

Daher erfolgte die forstrechtliche Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 zu Recht. Die Beschwerde der BF3 erweist sich dahingehend als unbegründet.

3.1.7.2. Zum Vorbringen der Nichtberücksichtigung der Seveso III-Richtlinie:

Nach Ansicht der BF2 und BF3 sei die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Ungeachtet der Frage, inwieweit die grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbare Richtlinie im Rahmen des UVP-Verfahrens überhaupt heranzuziehen ist, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das geplante Vorhaben selbst jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, weil mit dem Vorhaben keine gefährlichen Stoffe iSd Anhang römisch eins verbunden sind. Überdies ist zu bemerken, dass die Seveso III-Richtlinie sowie auch die diese Richtlinie umsetzenden Paragraph 84 a, ff GewO keine Genehmigungsvoraussetzungen enthalten vergleiche Paragraph 84 a, Absatz 3, GewO sowie dazu näher Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 84 a, Rz 8), sodass die von der BF3 geforderte Berücksichtigung der Richtlinie bzw. der Paragraphen 84 a, ff GewO im Rahmen des UVP-Verfahrens von vorneherein ausgeschlossen ist. Zudem sind die übrigen den Betrieb treffenden Pflichten ohne vorherige behördliche Rechtsakte eigenverantwortlich wahrzunehmen. Erst in weiterer Folge ist ein Tätigwerden der Gewerbebehörde vorgesehen vergleiche etwa Paragraph 84 l, GewO).

Daher erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der BF3 als unbegründet.

3.1.7.3. Zum Vorbringen der Nichtberücksichtigung weiterer unionsrechtlicher Normen:

Die BF2 bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung u.a. die SUP-Richtlinie, die Energieeffizienz-Richtlinie, die UVP-Richtlinie und die Öffentlichkeitsbeteiligungs-VO missachtete (zu den weiters genannten Richtlinien sei auf die Punkte 3.1.4.2., 3.1.4.5. und 3.1.6.2. verwiesen).

Dazu sei im Einzelnen ausgeführt:

Die Ausführungen der BF2 zur Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) betreffen im Wesentlichen verfahrensrechtliche Aspekte, welche bereits unter Punkt 3.1.3. abgehandelt wurden, sodass darauf verwiesen wird.

Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.05.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist bereits insoweit nicht anwendbar, als nur Pläne und Programme erfasst sind, welche von Behörden ausgearbeitet und/oder angenommen werden müssen (Artikel 2, Litera a, der Richtlinie). Dies trift auf das gegenständliche Verfahren nicht zu.

Das Vorbringen hinsichtlich der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz erweist sich bereits deswegen als unbegründet, weil die PW ein Klima- und Energiekonzept vorgelegt hat. Die dazu verpflichtende Bestimmung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, UVP-G 2000) war überdies zum Zeitpunkt des Antrages der PW bereits in Kraft.

Nähere Ausführungen der BF2 zur behaupteten Missachtung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (Öffentlichkeitsbeteiligungs-VO) sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Relevanz dieser Verordnung für das gegenständliche Verfahren ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.1.7.4. Zur Dokumentation von Maßnahmen zur Nachsorge:

Die BF3 beantragt, dass das erkennende Gericht den Beschluss fassen möge, der PW „die Ergänzung der [Umweltverträglichkeitserklärung] um Maßnahmen der Nachsorge aufzutragen[,] um den Anforderung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, Litera f, UVP-G [2000] Genüge zu tun.“

In Übereinstimmung mit der Vorhabensbeschreibung sehen die Feststellungen der belangten Behörde eine genaue Regelung der Nachsorgephase vergleiche Bescheid, Sitzung 137) vor. Inwieweit damit der offenbar gemeinten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 nicht entsprochen wird, legt die BF3 nicht da. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Nachsorge hinreichend konkret geregelt.

Das Beschwerdevorbringen ist daher unbegründet.

3.1.7.5. Zur Vorschreibung von Bankgarantien:

Die BF3 fordert weiters, dass der PW die Vorlage von Bankgarantien (offenbar iHv € 30.000.000,-) aufgetragen werden.

Die BF3 legt allerdings nicht da, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage eine solche Auflage in Betracht kommen würde:

Die etwa in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 genannten Bankgarantien sind im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen. Darüber hinaus sieht Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 zwar grundsätzlich eine finanzielle Sicherheitsleistung vor, doch kommt diese Bestimmung bei Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3 – wie im gegenwärtigen Vorhaben vergleiche Bescheid, Sitzung 148) – gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht zur Anwendung.

Die weiters in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen (z.B. Paragraph 44, Absatz eins, TNSchG 2005, Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, ForstG 1975) obliegen dem behördlichen Ermessen (arg „kann“). Dass die Behörde dieses Ermessen nicht gesetzesmäßig geübt hat, legt die BF3 nicht dar. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht ermächtigt ist, das Ermessen anders zu üben vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, Rz 51 mwN).

Das Vorbringen der BF3 erweist sich daher als unbegründet.

3.1.7.6. Zur Bestimmung der Auflagen:

Zuletzt bringt die BF3 vor, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Bescheid festgesetzten Auflagen und Nebenbestimmungen überprüfen solle, „damit gewährleistet ist, dass diese insbesondere hinsichtlich Bestimmtheit den Anforderungen der [Rechtsprechung] des VwGH an derartige Bestimmungen entsprechen.“

Wiederum legt die BF3 nicht näher da, inwieweit die im Bescheid getroffenen Auflagen bzw. Nebenbestimmungen nicht hinreichend genau bestimmt wurden, wodurch es dem Bundesverwaltungsgericht – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte – nicht möglich ist, auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen.

3.1.7.7. Zum Beschwerdevorbringen der BF5:

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen der BF5 ist zunächst zu wiederholen, dass diese als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren sind. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (sohin Einwendungen nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000, vergleiche näher bei Punkt 3.1.2).

Eben diese Einwendungen werden von den BF5 allerdings nicht vorgebracht. Abgesehen von prozessualen Einwendungen (siehe dazu unter Punkt 3.1.3.), beschränkt sich das Beschwerdevorbringen der BF5 im Wesentlichen auf Aufzählungen von verletzten Rechten sowie Richtlinien und Verordnung, ohne dass dabei ansatzweise angeführt wird, worauf sich diese Verletzung stützt. In Ermangelung einer näheren Begründung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit die subjektiven Rechte der BF5 iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 verletzt werden, zumal auch die belangte Behörde auf Basis eines entsprechenden Gutachtens feststellte, dass durch die Immissionen mit keinen Gesundheitsgefährdungen und auch mit keinen Belästigungsreaktionen bei betroffenen Nachbarn zu rechnen ist vergleiche Bescheid, Sitzung 177). Diese Feststellung wurde von den BF5 offenkundig auch nicht in Zweifel gezogen.

Das Beschwerdevorbringen der BF5 erweist sich insgesamt als unbegründet.

3.1.8. Gesamtbewertung/Abschließende Beurteilung:

Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000).

Diese Gesamtbewertung iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G zu erwarten sind vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73).

Wie dem Bescheid vergleiche Sitzung 308 ff) entnommen werden kann, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nicht Gegenstand der anzuwenden Materiengesetze sowie Paragraph 17, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 waren. Hierbei wurden – auf Basis fachlich gestützter Feststellungen – etwa die Konformität des Vorhabens mit räumlichen Entwicklungskonzepten, die Auswirkungen auf Kulturgüter sowie klimarelevante Aspekte näher geprüft; dabei gelangte die Behörde zum Ergebnis, dass für ein Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 kein Raum verbleibt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieser Beurteilung nicht entgegenzutreten, zumal auch die im Beschwerdeverfahren durchgeführten fachbezogenen Beurteilungen ergeben haben, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind vergleiche hierfür u.a. Punkt 1.2.1.3.j, wonach kumulierende, den Naturschutz betreffende Auswirkungen des Vorhabens im Zusammenhang mit anderen Projekten ausgeschlossen werden können).

Im Ergebnis ist die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben somit neuerlich zu erteilen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die unter Punkt 3.1.2. bis 3.1.8 zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W193.2221567.1.00