Bundesverwaltungsgericht
15.03.2022
G308 2239652-1
G308 2239652-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 22.12.2020, Zahl: römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.12.2020 wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG ausgesprochen, dass
- römisch 40 (im Folgenden: B.K.), VSNR: römisch 40 , im Zeitraum von 14.09.2020 bis 19.09.2020 und
- römisch 40 (im Folgenden römisch fünf.F.), VSNR: römisch 40 , im Zeitraum von 14.09.2020 bis 19.09.2020
aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass am 19.09.2020 um 12:10 Uhr auf der Baustelle des Wohnhauses des BF eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei stattgefunden habe. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass B.K. und römisch fünf.F. von 14.09.2020 bis 19.09.2020 für den BF tätig gewesen seien. Die beiden Männer hätten in der Einfahrt des Hauses des BF Pflasterungsarbeiten durchgeführt. Als das Dienstfahrzeug der Finanzpolizei gestoppt habe, habe sich eine der beiden männlichen Personen sofort durch Flucht einer Kontrolle entzogen. Die zweite Person sei beim Toilettengang im Haus des BF geflohen. B.K. sei dem BF über einen Bekannten seines Vaters vermittelt worden und habe etwa zwei Wochen vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei an einem Sonntag ein Treffen des BF mit B.K. vor Ort zur Besprechung des Auftragsvolumens stattgefunden. Die Pflasterarbeiten seien dann von B.K. und römisch fünf.F. im Verbund erbracht worden. Sie hätten nur ihre eigene Arbeitskraft eingebracht und über keine eigene Betriebsorganisation verfügt. Die Pflastersteine seien vom BF zur Verfügung gestellt worden, B.K. und römisch fünf.F. hätten für die Arbeiten ihr eigenes Werkzeug verwendet. Arbeitsbeginn sei am 14.09.2020 um 08:00 Uhr gewesen und habe die tägliche Arbeitszeit zwischen acht und zehn Stunden betragen. Im Baustellenbereich hätten sich private Sachen von B.K. und römisch fünf.F., wie etwa Rucksäcke, Geldbörsen, Fahrzeugschlüssel, Zigaretten und Bekleidungsstücke, befunden. Es sei mit B.K. ein Entgelt in Höhe von EUR 20,00 netto pro Mann und Stunde vereinbart worden, jedoch seien weder B.K. noch römisch fünf.F. für ihre Arbeiten entlohnt worden und habe B.K. bisher auch keine Rechnung gelegt. Die Vereinbarungen seien nur mündlich erfolgt und habe der BF von B.K. nicht die Vorlage einer Gewerbeberechtigung verlangt bzw. von seinem Vater die Information erhalten, dass eine solche vorliege. B.K. und römisch fünf.F. seien vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Nach Ansicht der belangten Behörde wären B.K. und römisch fünf.F. in dienstnehmerhafter Weise gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung durch den BF beschäftigt worden. Werde jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden (Verweis auf VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318, mwN). Im vorliegenden Fall liege schon deshalb kein Werkvertrag vor, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein für eine Gewährleistungsverpflichtung des B.K. entsprechender Erfolg seiner Tätigkeit sei nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren Werk nicht die Rede sein könne. Bei Hilfstätigen oder einfachen manuellen Hilfstätigkeiten, wozu auch Pflastertätigkeiten gehören würden, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden und bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen – in Ermangelung gegenläufiger Anknüpfungspunkte – vorausgesetzt werden, sofern nicht besonders atypische Umstände hervorkämen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogenen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolges geendet hätte (Verweis auf VwGH vom 26.05.2014, 2013/08/0052). Die Integration von B.K. und römisch fünf.F. sei darin gegeben, dass diese keine eigene betriebliche Struktur unterhalten würden, das verwendete Material vom BF zur Verfügung gestellt bekommen hätten und sie ihre Arbeitsleistung im Verbund erbracht hätten. Der VwGH habe bereits mehrfach klargestellt, dass nur das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft keine Werkvertragstätigkeit darstelle. Der BF sei daher als Dienstgeber iSd Paragraph 35, ASVG anzusehen, da diesen das Risiko seines „Betriebes“ als Wohnungseigentümer treffe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.01.2021, bei der belangten Behörde fristgerecht am 20.01.2021 (Poststempel 18.01.2021) einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Beweisverfahren durchgeführt und alle Argumente des BF ohne Überprüfung als irrelevant behandelt habe. Die belangte Behörde habe dem BF kein nach Artikel 6, EMRK faires und objektives Verfahren zugestanden. In der Sache werde vorgebracht, dass die belangte Behörde richtig erkannt habe, dass er eine Vereinbarung hinsichtlich der Errichtung der Einfahrt zu seinem Einfamilienhaus nur mit B.K. getroffen habe. römisch fünf.F. könne daher schon mangels Vereinbarung mit dem BF nie sein Dienstnehmer gewesen sein. B.K. habe das Recht gehabt, den Auftrag durch andere Personen zu erfüllen, was dieser auch getan habe (durch bzw. gemeinsam mit römisch fünf.F.). B.K. habe sich daher bei Auftragserfüllung eines Dritten bedient und scheide daher schon daher seine Dienstnehmereigenschaft zum BF aus. Die belangte Behörde behaupte weiters ohne jeden Beweis, dass lediglich Pflasterarbeiten durchzuführen gewesen wären. Beauftragt sei jedoch die Herstellung eines konkreten Werkes entsprechend der vorhandenen Pläne des Architekten gewesen. Dazu habe neben der Vornahme von Arbeiten auch das Ausmessen, Beischaffen von Materialien (etwa Sand und Klebematerial), die Durchführung von Transportleistungen mit dem Fahrzeug des B.K., die Beistellung von eigenem Werkzeug, der Arbeitskraft und auch die Haftung für die korrekte Erfüllung des Gewerkes gehört. Mangels Herstellung des vollständigen Werkes habe der BF bisher auch keine Zahlung geleistet. Bei der Herstellung eines Werkes handle es sich um ein Zielschuldverhältnis, welches mit Erfüllung durch den Werkunternehmer ende. Als brancheüblicher Maßstab für Werkeigenschaften von Pflasterarbeiten gelte zudem die „ÖNORM B 2214 Pflasterarbeiten – Werkvertragsnorm“. Warum die Herstellung einer (gepflasterten, Anmerkung Einfahrt kein Werk sein soll, vermöge die belangte Behörde nicht zu begründen. Weiters könne die belangte Behörde nicht begründen, weshalb ein Architektenplan ungeeignet sein solle, ein Werk zu konkretisieren und nicht als Maßstab für etwaige Gewährleistungsansprüche herangezogen werden könne und werde dies gegen alle Übung im Bau- und Baunebengewerbe behauptet. Bereits im Schreiben des BF vom 19.11.2020 sei mitgeteilt worden, dass die Arbeiten von B.K. bzw. dessen Mitarbeiter römisch fünf.F. selbstständig, frei von Weisungen und unter Verwendung seiner selbst mitgebrachten Arbeitsmittel (diverses Material, Schaufeln, Sand, Transporter mit integrierter Werkstatt, Rüttelplatte etc.) durchgeführt worden seien. Der BF sei von Beruf angestellter Informatiker und verfüge weder über die nötigen Arbeitsmittel noch habe er die nötigen Kenntnisse, um „Arbeitsanweisungen“ geben zu können. Es sei weiters lediglich eine Unterstellung, dass das gesamte benötigte Material vom BF zur Verfügung gestellt und bezahlt worden sei. B.K. habe sich als Unternehmer ausgegeben, den Auftrag übernommen und diesen teilweise auch erfüllt. Er sei dabei wie ein Unternehmer vorgegangen und habe der BF nie an seiner Unternehmereigenschaft gezweifelt. Er hätte das Werk nach Vorgabe des Architektenplanes selbstständig errichten sollen und habe dafür weder vorab eine Zahlung oder Aufwandsentschädigung erhalten. B.K. habe weiters über acht verschiedene Gewerbeberechtigungen im Baunebengewerbe verfügt. Diese seien ihm zwar entzogen worden, jedoch habe B.K. dem BF diesen Umstand nicht mitgeteilt und habe sogar bestätigt, berechtigt zu sein, in Österreich Aufträge anzunehmen. Zum vorgelegten Kostenvoranschlag eines anderen Bauunternehmens werde ausgeführt, dass dieser nur belegen solle, dass der BF dringend nach einem Hersteller für seine Einfahrt gesucht habe, dieses Unternehmen aber diese Arbeiten nur im Paket mit anderen Dienstleistungen durchführen wollte, sodass er dieses dann nicht beauftragt habe. Weiters ergebe sich daraus, dass die Vereinbarung mit B.K. orts- und branchenüblich gewesen sei. Eine mündliche Vereinbarung sei zudem zulässig. B.K. habe vorab den Arbeitsaufwand für die Erstellung der Einfahrt mit rund 150 Mannstunden geschätzt und sei daher ein zeitbezogener Regiepreis vereinbart worden. Auf einen Pauschalpreis habe er sich wegen des Bodenrisikos nicht einlassen wollen. Es habe auch keine fixe Vorgabe der Arbeitszeit gegeben. B.K. habe sich täglich etwa ab 08:00 Uhr auf der Baustelle eingefunden und rund acht bis zehn Stunden gearbeitet. Dabei handle es sich aber nur um eine persönliche Beobachtung des BF. Er habe weder Zeitkontrollen- noch Aufzeichnungen durchgeführt und auch keine Arbeitszeitvorgaben gemacht. Die angeführte „Bindung an den Arbeitsort“ sei einer Baustelle immanent und kein unterscheidungskräftiges Kriterium.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde verwies im Vorlagebericht vom 12.02.2021 grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 22.12.2020. Darüber hinaus wurde ausgeführt, der BF habe von Beginn an seinen Rechtsstandpunkt klar gemacht und sei darüber hinaus von der Finanzpolizei einvernommen worden, sodass eine neuerliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde habe unterbleiben können. Den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 19.11.2020 seien seine Angaben in der Niederschrift vom 19.09.2020 entgegenzuhalten, wonach B.K. und römisch fünf.F. lediglich die Einfahrt zu einem Entgelt von EUR 20,00 pro Mann und Stunde netto pflastern hätten sollen. Erstaussagen würden erfahrungsgemäß dem tatsächlichen Geschehen am nächsten liegen. B.K. sei nicht als Unternehmer aufgetreten, sondern habe dem BF seine Arbeitskraft angeboten. Es entspreche nicht der Norm, dass ein Selbstständiger vor Ort keine Firmentafel aufstelle bzw. dass es auf dem Fahrzeug keine Firmenaufschrift geben würde, zumal auf einem der im Akt befindlichen Fotos eine Werbetafel eines anderen Unternehmens sichtbar sei. Es sei von außen nicht erkennbar gewesen, dass eine Firma die Pflasterungsarbeiten beim BF durchführe. Auch hätten B.K. und römisch fünf.F. ihr Hab und Gut, wie Rucksäcke, Kleidungsstücke, Geld, Führerschein mit auf die Baustelle genommen und diese im freien liegen lassen, als sie sich bei ihrer Flucht der Kontrolle entzogen hätten. Der BF selbst habe festgehalten, dass die Tätigkeit des römisch fünf.F. Hilfstätigkeiten gewesen seien und dieser den Auftrag von B.K. durchgeführt habe. Es sei davon auszugehen, dass dem BF klar gewesen sei, dass es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit des B.K. gehandelt habe. Der BF habe Arbeiten ohne jegliche rechtliche Absicherung durch schriftliche offizielle Anfragen, Kostenvoranschläge, Anbot oder Auftragserteilung bzw. einen konkreten Werkvertrag durchführen lassen. Es sei fraglich, wie der BF B.K. hinsichtlich allfälliger Gewährleistungsansprüche hätte belangen wollen. Auch wenn B.K. über ein Fahrzeug und Werkzeug wie etwa eine Mischmaschine verfügt habe, bestünden keine Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit der beiden Arbeitnehmer vom BF. Die Pflastersteine seien auch vom BF zur Verfügung gestellt worden. Würde es sich um eine Firma handeln, welche legal Arbeiten durchführe, würde der BF zumindest über die bereits geleisteten Arbeiten eine Rechnung erhalten. Auch habe die Besichtigung der Baustelle an einem Sonntag stattgefunden, was auch nicht für eine „legale Firma“ spreche. römisch fünf.F. habe sich zudem durch Flucht aus dem Toilettenfenster im Haus des BF einer Einvernahme durch die Finanzpolizei entzogen. Der BF sei bis zuletzt schuldig geblieben, geeignete Beweise, die seine Dienstgebereigenschaft entkräften würden, vorzulegen und habe er auch nicht ausgeführt, inwiefern er eine Gewährleistung gegenüber B.K. geltend gemacht hätte, da kein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Es sei auch unüblich eine Firma zu beauftragen und nicht zu wissen, in welcher Höhe sich die Rechnung belaufen werde.
Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständlichen Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung G308 zur Entscheidung neu zugewiesen.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.09.2021 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 12.02.2021 zum Parteiengehör und zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
6. Am 27.09.2021 langte die mit 24.09.2021 datierte schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, B.K. habe offensichtlich trotz Entzuges seiner Gewerbeberechtigungen das Gewerbe weiter ausgeführt, sei dem BF gegenüber aber immer als selbstständiger Gewerbetreibender aufgetreten. Die Finanzpolizei habe den BF auch nicht ausführlich in Richtung eines Werkvertragsverhältnisses befragt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe der BF römisch fünf.F. vorher nie gesehen, es habe sich bei ihm um einen Dienstnehmer des B.K. und nicht um einen Dienstnehmer des BF gehandelt. Auch sei dem BF ungefähr die Auftragshöhe bekannt gewesen, da B.K. bei Auftragserteilung den Aufwand mit 150 Mannstunden eingeschätzt habe. Es werde weiters darauf verwiesen, dass die Toilette im Haus des BF über gar kein Fenster verfüge, durch welches römisch fünf.F. hätte fliehen können. Dies unterstreiche einmal mehr, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde frei interpretiert worden sei. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und der dort gestellte Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides aufrechterhalten.
7. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 24.09.2021 wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2021 zur allfälligen schriftlichen Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
8. Die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.10.2021 langte am 15.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie den Vorlagebericht verwiesen bzw. dortige Ausführungen und Anträge wiederholt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 holte das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Strafamt den dort aufliegen Verwaltungsakt des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen den BF ein und ersuchte um Mittelung des Verfahrensstandes.
10. Am 13.12.2021 langte eine Aktenkopie des Verwaltungsstrafaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es sei bisher keine Entscheidung ergangen, da diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für das Verwaltungsstrafverfahren abgewartet werde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Vater als Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Eine Ladung an B.K. konnte nicht zugestellt werden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF einen Grundrissplan seines Einfamilienhauses sowie einen mit 17.11.2020 datierten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem bezüglich des B.K. vor.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist seit 01.03.2016 bis laufend Angestellter einer Firma im Bereich Technologie in Österreich im Bereich Informatik vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.03.2022; schriftliche Stellungnahme des BF an die belangte Behörde vom 08.12.2020, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 9).
Er ist weiters grundbücherlicher Alleineigentümer eines Grundstückes zur EZ römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 und hat darauf ein Einfamilienhaus mit einer Wohn-/Nutzfläche von rund 149 m² errichtet vergleiche Grundbuchsauszug vom 03.03.2022; in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 vorgelegter Grundriss des Einfamilienhauses).
Das Haus wurde von der Firma „ römisch 40 Bau GmbH“ errichtet und hat diese dann auch den Unterbau mit groben Schotter für die Hofeinfahrt ausgeführt vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 23 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 8).
1.2. Für die tatsächliche Pflasterung der Einfahrt im Ausmaß von 140 m² beauftragte der BF nach längerer Suche über einen ehemaligen, namentlich nicht näher feststellbaren Klienten seines Vaters einen rumänischen Staatsangehörigen, römisch 40 (nachfolgend: B.K.), mit der Durchführung der Pflasterarbeiten vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 23 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 7).
Dazu vereinbarte der BF mit B.K. mündlich nach einer Besichtigung der Baustelle an einem Sonntag zwei Wochen vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei, daher vermutlich dem 06.09.2020, dass dieser entsprechend des vorliegenden Architektenplanes die Pflasterarbeiten inklusive Pflasterränder samt Vorarbeiten, wie etwa Vermessen und die Besorgung erforderlichen Materials – abgesehen von den vom BF selbst beigestellten Pflaster- und Rasensteinen – durchführt. Der Zeitaufwand wurde bei dieser Besprechung von B.K. auf etwa 150 Mannstunden geschätzt und wurde ein Stundensatz von netto EUR 20,00 pro Mann und Stunde vereinbart. Es war weiters vereinbart, dass die Arbeiten in ein bis zwei Wochen erledigt wären und eine Rechnungslegung erst nach Fertigstellung der Pflasterarbeiten erfolgen sollte. Es wurde kein schriftlicher Werkvertrag und auch keine schriftliche Auftragsbestätigung eingeholt. Es erfolgte auch kein schriftliches Angebot durch B.K. vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 23 f Verwaltungsstrafakt; schriftliche Rechtfertigung des BF vom 19.11.2020, AS 270 f Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 4 ff & 7 ff).
Der BF hat sich von B.K. keine Gewerbeberechtigung oder eine Visitenkarte vorlegen lassen oder sich sonst über B.K. erkundigt vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 23 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 6 f).
Am Montag, 14.09.2020, um 08:00 Uhr begann B.K. vor Ort mit den Pflasterarbeiten bzw. entsprechenden Vorarbeiten. Er brachte dazu römisch 40 (nachfolgend: römisch fünf.F.), ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger, mit, der mit B.K. gemeinsam die Arbeiten erledigen sollte. Der BF hat mit römisch fünf.F. persönlich kein Gespräch geführt und mit ihm auch keine Vereinbarung getroffen. römisch fünf.F. verfügte über praktisch keine Deutschkenntnisse und war auch bei keinerlei Vertragsverhandlungen oder Gesprächen vor Ort anwesend vergleiche aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises des römisch fünf.F., AS 37 Verwaltungsstrafakt; schriftliche Rechtfertigung des BF vom 19.11.2020, AS 269 ff Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 5, 8 & 10).
B.K. und römisch fünf.F. arbeiteten mit eigenem Werkzeug, eigenen Maschinen und sonstigem Material, insbesondere zwei Schubkarren, einer Mischmaschine, einer Rüttelplatte, Elektrotrommel, Kübel, Kelle, Schaufeln und kam auch mit einem eigenen Lieferwagen. Auf keinem der Werkzeuge, Maschinen oder sonstigem Material, auch nicht am Fahrzeug des B.K. war eine Firmenaufschrift oder ein Logo vorhanden und hat B.K. auch keine Werbetafel auf der Baustelle aufgehängt vergleiche schriftliche Stellungnahme des BF vom 05.02.2021; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 3 f & 8 f, sowie vorgehaltene Fotos der Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 61 bis 75 des Verwaltungsstrafaktes).
Ob B.K. über eine eigene betriebliche Organisation (als Einzelunternehmer) verfügte, konnte nicht festgestellt werde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass B.K. über kein Firmenbriefpapier oder Firmenstempel verfügt hätte.
Für die Geräte oder das Lieferfahrzeug wurde weder ein Aufwandersatz vereinbart noch bezahlt. Es wurden auch keine Fahrten des B.K. bzw. des römisch fünf.F. im Rahmen von Materialabholungen vom BF bezahlt vergleiche schriftliche Rechtfertigung des BF vom 19.11.2020, AS 270; Stellungnahme der Finanzpolizei vom 27.11.2020, AS 286 f Verwaltungsstrafakt; Verwaltungsstrafakt Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 4).
Es wurden vom BF weder Vorgaben zur Arbeitszeit oder den konkreten Arbeitstagen gemacht. B.K. und römisch fünf.F. sind im Zeitraum von 14.09.2020 bis 19.09.2020 selbstständig nach eigenem Ermessen, jedoch meist um 08:00 Uhr, zur Baustelle gekommen und haben diese nach durchschnittlich acht bis zehn Stunden Arbeitszeit wieder verlassen. Nur am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei sind beide schon gegen Mittag geflüchtet. Ihr Essen bzw. ihre Jause haben sie sich jeweils selbst mitgebracht, vom BF wurde lediglich Kaffee angeboten vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 24 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 4 f).
Am Samstag, dem 19.09.2020, kam es gegen 12:10 Uhr zu einer Kontrolle auf der Baustelle durch die Finanzpolizei. Dabei wurden B.K. und römisch fünf.F. von den Finanzpolizisten beim Verlegen von Pflastersteinen im Einfahrtsbereich des Hauses des BF beobachtet. Beim Zufahren mit dem Dienstfahrzeug durch die Finanzpolizei ergriff B.K. sofort die Flucht. Nachdem der Finanzpolizist sich auswies und die Kontrolle durch die Finanzpolizei ankündigte, bewegte sich römisch fünf.F. zum Haus des BF, gestikulierte mit den Armen, klopfte an die Haustüre. Diese wurde vom BF geöffnet. römisch fünf.F. zog die Schuhe aus und bewegte sich mit den Worten „Toilette, Toilette“ ins Haus. Anschließend flüchtete dann auch römisch fünf.F. durch eines der Fenster im Haus. Weder B.K. noch römisch fünf.F. konnten von der Finanzpolizei einvernommen werden vergleiche Einsatzbericht der Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 55 f Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 5; in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 vorgelegter Grundriss des Einfamilienhauses).
In weiterer Folge hinzugerufenen Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 haben daraufhin das Werkzeug, die Maschinen und sonstige Utensilien von B.K. und römisch fünf.F. (darunter zwei Rucksäcke, Zigaretten und Kleidungsstücke, zwei Geldbörsen samt darin befindlichem Bargeld und zwei rumänischen Personalausweisen) in den Lieferwagen geräumt, diesen versperrt und den Schlüssel mit auf die Polizeiinspektion genommen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrzeug von nicht näher feststellbaren Personen abgeholt vergleiche Einsatzbericht der Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 55 ff Verwaltungsstrafakt; schriftliche Rechtfertigung des BF vom 19.11.2020, AS 272 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 10).
B.K. und römisch fünf.F. konnten in weiterer Folge nicht mehr aufgefunden und bis dato auch nicht einvernommen werden. Von B.K. wurde bis dato für die von ihm und römisch fünf.F. bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführten Arbeiten auch keine Rechnung gestellt und hat der BF dafür auch nichts bezahlt vergleiche Niederschrift Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 23 Verwaltungsstrafakt; schriftliche Rechtfertigung des BF vom 19.11.2020, AS 273 Verwaltungsstrafakt; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022, S 9).
1.3. B.K. verfügte in Österreich in nachfolgenden Zeiträumen über nachfolgende Gewerbeberechtigungen vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 17.11.2020, AS 263 Verwaltungsstrafakt):
GISA-Zahl | Zeitraum | Gewerbebezeichnung |
römisch 40 | 17.11.2009 – 19.04.2017 | Herstellung von Edelputz und Mörtel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 19.04.2017 | Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Druckwasser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 19.04.2017 | Montage von mobilen Trennschutzwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne […] |
römisch 40 | 17.11.2009 – 17.10.2019 | Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schraubverbindungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 05.06.2018 | Abdichten von Fenstern und Türen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 03.12.2019 | Demontage von Fußböden, Fenstern, Türen, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 19.04.2017 | Asphaltierer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
römisch 40 | 17.11.2009 – 19.04.2017 | Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 |
Zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten beim BF bzw. zum Kontrollzeitpunkt verfügten B.K. und römisch fünf.F. über keine Gewerbeberechtigung. Sie waren auch nicht sozialversichert und bestand offenbar auch keine Steuernummer vergleiche Einsatzbericht der Finanzpolizei vom 19.09.2020, AS 56 Verwaltungsstrafakt).
1.4. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob hinsichtlich des B.K. und des römisch fünf.F. eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag.
Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht holte darüber hinaus auch den gesamten Verwaltungsstrafakt des BF vom zuständigen Strafamt ein und führte eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm und auch einvernommen wurde.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF Einsicht in die Sozialversicherungsdaten und in das Grundbuch. Hinsichtlich B.K. und römisch fünf.F. nahm das Bundesverwaltungsgericht auch Einsicht in das Fremden- sowie Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob B.K. über eine eigene betriebliche Organisation und keine Dinge wie Firmenbriefpapier oder Stempel verfügt hat, ergibt sich insbesondere daraus, dass sowohl er als auch unmittelbar danach römisch fünf.F. vor der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle flohen und in weiterer Folge weder von der Polizei, der belangten Behörde oder dem erkennenden Gericht aufgegriffen oder stellig gemacht werden konnten. Eine Einvernahme des B.K. oder des römisch fünf.F. oder allenfalls zumindest ein Auftrag zur schriftlichen Stellungnahme konnte daher auch mangels gemeldetem Wohnsitz in Österreich nicht erfolgen. Über die Umstände des B.K. und eine allfällig vorhandene betriebliche Organisation können daher nur Vermutungen angestellt, jedoch keinerlei belegbare Feststellungen getroffen werden. Bei den von der belangten Behörde (und davor auch von der Finanzpolizei in ihrem Strafantrag bzw. der nachfolgenden Stellungnahme im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren des BF) weiters ins Treffen geführten Umständen, dass auf dem Fahrzeug des B.K., welches auf seinen Sohn zugelassen gewesen sei, keine Firmenaufschrift zu finden gewesen sei, B.K. über keinen Internetauftritt und keine aufrechte Gewerbeberechtigung (zum Zeitpunkt der Ausführung der gegenständlichen Arbeiten) verfügt und darüber hinaus eine erste Besichtigung der Baustelle an einem Sonntag stattgefunden habe, handelt es sich jedenfalls nur um Indizienbeweise, die aber eine derartige Feststellung, wie sie die belangte Behörde getroffen hat, nämlich dass es B.K. an jeglichen Unternehmensmerkmalen fehlen würde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht zu begründen vermögen.
Weiters ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Angabe des BF, B.K. wäre beauftragt worden, Pflasterarbeiten durchzuführen, keinesfalls im Widerspruch dazu steht, dass er auf mehrmalige Nachfrage hin detailliere Angaben dazu getätigt hat. Pflasterarbeiten schließen jedenfalls auch die notwendigen Vorarbeiten, wie etwa das Vermessen der Flächen oder die Berechnung des benötigten Materials wie etwa Sand oder Schotter mit ein.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von allen Parteien und Beteiligten im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch der belangten Behörde (substanziiert) bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche bspw VwGH vom 19.12.2007, 2007/08/0290).
Der zu beurteilende Zeitraum betrifft den 14.09.2020 bis 19.09.2020.
Der mit „Umfang der Versicherung“ betitelte Paragraph 4, ASVG in der im gegenständlichen Zeitraum sowie aktuell geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, (gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022) lautet auszugweise:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.“
3.2.2. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) nur beschränkt ist vergleiche VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 8, mit Verweis auf VwGH vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).
Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 9, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN).
Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).
Insbesondere können auch Baustellen, soweit sie die genannten Kriterien erfüllen, in diesem Sinn als ein Betrieb angesehen werden, in den eine Einbindung erfolgen kann vergleiche zu derartigen Fällen etwa VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119; 11.07.2012, 2010/08/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur aber auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der bloße Umstand, dass ein Auftraggeber bzw. Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Arbeiten durchgeführt wurden, noch nicht ausreichend ist, um vom Vorliegen eines Betriebes auszugehen vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; 31.07.2014, 2012/08/0253).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).
In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie etwa Bauhilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN). In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen ist, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen aber nicht aus, um (schon deshalb) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können vergleiche etwa VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0146; vom 20.03.2014, 2012/08/0024; sowie nochmals VwGH 2012/08/0253; Ra 2015/08/0080). Allein die Tatsache, dass die verrichtete Tätigkeit keine besondere Qualifikation erfordert, lässt nämlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine Vermutung zu, die im Sinn der genannten Rechtsprechung die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigen könnte, ohne weitere Erhebungen von einem Dienstverhältnis auszugehen vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 13).
Im vorliegenden Fall hat der BF auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Im Zuge dessen wurde der Untergrund für die Zufahrt bzw. Einfahrt zum Grundstück und Haus durch das Bauunternehmen errichtet und grober Schotter ausgebracht. Die Pflasterung der Einfahrt mit Pflaster-, Rasen- und Randsteinen entsprechend des Architektenplanes wurde jedoch nicht ausgeführt und musste vom BF gesondert in Auftrag gegeben werden. Schlussendlich beauftragte der BF B.K. mit den Pflasterarbeiten bzw. noch nötigen Vorarbeiten. Daraus allein kann nicht abgeleitet werden, dass eine als Betrieb anzusehende Baustelle etabliert worden wäre bzw. B.K. (sowie in der Folge auch römisch fünf.F.) in eine solche dem BF zuzuordnende Betriebsorganisation eingebunden gewesen wäre. Darüber hinaus ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass schon allein durch die Verrichtung einfacher manueller Arbeiten durch B.K. und römisch fünf.F. eine Vermutung des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit begründet worden wäre, die ohne Weiteres zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG berechtigte. Damit hat die belangte Behörde schon aus den dargestellten Gründen die Rechtslage verkannt vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 14).
Ist eine Vermutung der genannten Art, die die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigen könnte, von einem Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen, nicht zu bejahen, so ist anhand näherer Umstände des Falles zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH 2012/08/0253, 2013/08/0146).
3.2.3. B.K. trat dem BF gegenüber als Unternehmer auf, verfügte jedoch tatsächlich jedenfalls über keine gültige Gewerbeberechtigung.
Unter „Pfuscharbeit“ ist nach der allgemeinen Anschauung die selbstständige Herstellung eines Werkes durch eine gewerblich unbefugte Person gegen Entgelt zu verstehen. Das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ist zu verneinen, wenn die Voraussetzungen für ein „Pfuscharbeitsverhältnis“ als gegeben anzusehen sind vergleiche SVSlg 32.431, BMAS 20.07.1988, 122.127/1-7/88).
Bei „Pfuscharbeit“ wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die selbständige Herstellung eines Werks gegen Entgelt vereinbart wurde und die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt vergleiche Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 4, Anmerkung 8g unter Verweis auf SVSlg 32.431). Sofern allerdings persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist, hindert auch eine allfällig fehlende rechtliche Befugnis zur Ausübung der Beschäftigung bzw. ihrer Beauftragung nicht das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Andernfalls ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung nach Absatz 4, oder eine solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegeben ist vergleiche auch Paragraph 176, Rz 132) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 73 (Stand 01.07.2020, rdb.at)).
Nach Ansicht der belangten Behörde liegt mangels Vorliegens eines schriftlichen (Werk-)Vertrages, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dergleichen im gegenständlichen Fall kein aus einem Vertrag konkretisiertes, individualisierbares und gewährleistungstaugliches Werk und daher auch kein Werkvertrag vor. B.K. habe es an jeglichen Unternehmensmerkmalen gemangelt und habe dieser über keine eigene betriebliche Organisation oder Struktur verfügt. Zwar habe B.K. das Werkzeug zur Verfügung gestellt, aber die Pflastersteine seien vom BF gestellt worden. B.K. und römisch fünf.F. hätten daher nur ihre Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt und wäre mit dem BF daher ein Arbeitsvertrag zustande gekommen.
3.2.3.1. Zivilrechtlich setzt ein Arbeitsvertrag einen Konsens der beiden Parteien voraus, dh. ein Vertragsangebot und dessen Annahme. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig beurteilen, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde bzw. ob ein vorhandener Vertrag als Arbeitsvertrag (oder freier Dienstvertrag, Werkvertrag) zu qualifizieren ist. Oft wird auch versucht, durch eine entsprechende Textierung des (zu diesem Zweck dann auch schriftlich abgefassten) Vertrags bewusst einen Arbeitsvertrag bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nach
§ 4 Absatz 2, ASVG zu vermeiden. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass ein Dienstverhältnis zum Schein abgeschlossen wird, um Leistungen aus der Sozialversicherung zu erhalten. Im Zivilrecht wie im Sozialversicherungsrecht ist dabei das Verhältnis zwischen Vertrag und gelebter Praxis von besonderer Bedeutung (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 75).
Die faktischen Verhältnisse spielen schon bei der Beurteilung des für die Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhalts eine Rolle. Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar konkludent zustande kommen. Daher muss auch im Zivilrecht unter Umständen aus dem Verhalten der Beteiligten auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Vertrags bzw. eines Arbeitsvertrags oder Werkvertrags/freien Dienstvertrages geschlossen werden. Paragraph 863, ABGB verlangt, dass die entsprechenden Handlungen, aufgrund derer auf eine Willenserklärung geschlossen werden soll, keinen vernünftigen Grund zu zweifeln übriglassen. Dabei ist auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsprechung ist allerdings eher großzügig. Werden Arbeitsleistungen in einem Betrieb erbracht und von der anderen Seite entgegengenommen, reicht dies in der Regel für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus. Dies gilt aber zB nicht, wenn die Leistung gegenüber dem Ehegatten erbracht wird, weil dies wegen der ehelichen Beistandspflicht auch eine familienrechtliche Grundlage haben kann und daher keine zweifelsfreie Situation gegeben ist (OGH 9 ObA 25/01v, DRdA 2002/30, 331 [Dellinger] ua; vergleiche dazu auch unten Rz 131 ff; ausführlich zur konkludenten Begründung von Arbeitsverhältnissen Rebhahn in ZellKomm3 Paragraphen 861 –, 864 a, ABGB Rz 26 ff). Nichts anderes gilt letztlich im Sozialversicherungsrecht. Zwar betont Paragraph 539 a,, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform (zB Werkvertrag oder Dienstvertrag) ankommt (Absatz eins,), dass ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3,) und dass die entsprechenden Grundsätze der BAO auch für die Beurteilung der Pflichtversicherung gelten (Absatz 5,). Damit wird aber jedenfalls hinsichtlich des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses eigentlich nur das bestätigt, was auch im Zivilrecht gilt. Ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unklar, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist bzw. ob es sich um einen DV handelt, ist die rechtliche Gestaltungsform zu wählen, die der wirtschaftlichen Realität entspricht. Ob Paragraph 539 a, für die Sachverhaltsbeurteilung bei fehlenden ausdrücklichen Erklärungen gar nicht anwendbar ist (so wohl Rudolf Müller Paragraphen 539,, 539a Rz 18 ff und 32 ff; der Wortlaut schließt dies aber nicht aus) oder zu keinem anderen Ergebnis wie im Zivilrecht führt, ist letztlich unerheblich (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 76).
Soweit die Vermutung der Richtigkeit für den Vertrag gilt, bedeutet dies, dass es den Behörden (ÖGK) überantwortet ist, diese Vermutung anhand der faktischen Verhältnisse zu widerlegen, diese also die „Beweislast“ tragen (idS Rudolf Müller, DRdA 2010, 367 [369]) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 81).
Für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche etwa VwGH vom 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an vergleiche VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0089).
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit vergleiche VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2011, 2011/09/0154).
Wird eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung allerdings gar nicht inhaltlich konkretisiert, liegt kein Werkvertrag vor (VwGH 2001/08/0045: laufende Schreibarbeiten in einem bestimmten Höchstausmaß pro Monat, die nach Seiten honoriert wurden; VwGH 2011/09/0154: bei Bedarf abgerufene und erst im Einzelfall konkretisierte gärtnerische Hilfstätigkeiten, die pro Stunde bezahlt wurden). In Zweifelsfällen wird man sich aber eher daran zur orientieren haben, ob nach der Absicht der Parteien das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erreicht oder das Herstellen eines bestimmten – gewährleistungstauglichen und damit messbaren – Ergebnisses erzielt werden soll vergleiche Mosler, DRdA 2005, 487 [494] mwN; Mosler, DRdA 2007/29, 288 [294 f]; vergleiche auch VwGH Ra 2015/08/0130). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 183).
Wenngleich es für Beweiszwecke ungünstig ist, können Arbeits- oder Werkverträge auch mündlich abgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall hat BF mit B.K. einen mündlichen Vertrag über die Errichtung einer Pflasterfläche in der Einfahrt zu seinem Einfamilienhaus abgeschlossen. Als Basis diente dabei der vorliegende Plan des Architekten. Wenngleich es eher nicht typisch ist, hat der BF mit B.K. eine Bezahlung nach Regiestunden vereinbart, jedoch wurde der Aufwand zuvor mit rund 150 Mannstunden zu EUR 20,00 netto je Stunde eingeschätzt, sodass ein grober Kostenvoranschlag als gegeben angenommen werden kann. Auch wenn kein fixer Termin für die Herstellung der Pflasterfläche vereinbart wurde, so stand jedoch fest, dass die Arbeiten maximal zwei Wochen in Anspruch nehmen sollten. Eine Bezahlung sollte erst nach Abschluss aller Arbeiten nach Rechnungslegung durch B.K. erfolgen.
Ziel des Vertragsverhältnisses war es daher, dass B.K. (gegenständlich unter Zuhilfenahme des römisch fünf.F.) in einem Zeitraum von ein bis zwei Wochen und einem geschätzten Aufwand von 150 Mannstunden zu je EUR 20,00 netto die Einfahrt zum Einfamilienhaus des BF mit einer Fläche von rund 140 m² pflastert. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem BF und B.K. nach Erbringung dieser Leistung weiterbestehen sollte. Das Interesse des BF als Besteller und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers waren klar auf das Endprodukt, nämlich die Herstellung einer Pflasterfläche von 140 m² gerichtet.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes lag daher sehr wohl ein Zielschuldverhältnis und ein konkretisierter, individualisierbarer und gewährleistungstauglicher Werkvertrag vor. Der Umstand, dass der BF mit B.K. keine schriftliche Vereinbarung getroffen hat und – nach der Flucht des B.K. (sowie auch des römisch fünf.F.) überhaupt keine Rechnung über die bereits durchgeführten Arbeiten erhalten hat, sodass die erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung allfälliger Gewährleistungsansprüche de-facto für den BF wohl deutlich erschwert worden wäre, vermögen daran, dass grundsätzlich ein gewährleistungstaugliches Werk vorlag, nichts zu ändern.
Auch schadet die Beistellung von zu verarbeitendem Material (im gegenständlichen Fall die Pflaster-, Rand- und Rasensteine) durch den Werkbestellter nicht.
3.2.3.2. Mit römisch fünf.F. hat der BF überhaupt keine Vereinbarung getroffen, sodass schon deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit römisch fünf.F. tatsächlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
3.2.3.3. Unabhängig davon, dass im Falle des BF kein Betrieb iSd obigen Ausführungen vorlag, in welchen B.K. und römisch fünf.F. eingegliedert gewesen sind, ergibt sich aus den Feststellungen im gegenständlichen Fall zudem weiters, dass – abgesehen von der örtlichen Bindung des B.K. und des römisch fünf.F. am Ort der Baustelle, der gegenständlich aber keine wesentliche Unterscheidungskraft zukommt vergleiche VwGH vom 17.12.2002, 99/08/0102), weder eine Bindung an Arbeitszeit bzw. Arbeitstage vorlag noch seitens des BF Weisungen, insbesondere nicht hinsichtlich eines arbeitsbezogenen Verhaltens erteilt wurden.
B.K. und römisch fünf.F. haben ihre Arbeiten auch eigenverantwortlich durchgeführt. Der BF hat sich daran nicht beteiligt und auch nicht kontrolliert. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den Pflaster- und Vorarbeiten ausschließlich um Hilfstätigkeiten gehandelt haben sollte.
Der BF hat – wie schon ausgeführt - weiters nur mit B.K. eine Vereinbarung getroffen, nicht jedoch mit römisch fünf.F. B.K. hat den BF auch nicht um Zustimmung ersucht, einen zweiten Mann zur Auftragsabwicklung hinzuzuziehen und hat der BF diesen weder ausgewählt, noch Vorgaben hinsichtlich einer allfällig nötigen Qualifikation gemacht.
Einen selbständig Erwerbstätigen, der die Erbringung seiner (allenfalls werkvertraglich geschuldeten) Leistungen generell an Dritte delegieren kann, der sich also nach Gutdünken eines Hilfspersonals oder eines Vertreters(Subunternehmers) bedienen kann, trifft keine persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0078).
Aufgrund dessen, dass sowohl B.K. als auch römisch fünf.F. geflohen sind und sich somit einer Einvernahme bis dato entzogen haben, konnte auch – wie in den beweiswürdigenden Erwägungen bereits festgehalten – nicht festgestellt werden, dass (zumindest) B.K. als Einzelunternehmer über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt hätte. Alleine aus dem Umstand, dass es keine schriftliche Vereinbarung oder einen schriftlichen Vertrag gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass B.K. über kein Briefpapier oder kein Firmenlogo verfügt habe. Auch die weiters herangezogenen Umstände, nämlich, dass B.K. über keinen Internetauftritt verfügte, Werkzeuge sowie Fahrzeuge nicht beschriftet gewesen sind und B.K. auf der Baustelle keine Werbetafel montiert habe, sind lediglich Indizien, schließen aber – ohne die näheren Umstände ermitteln zu können – jedenfalls nicht aus, dass B.K. nicht doch unternehmerisch tätig war (wenngleich ohne die nötige Gewerbeberechtigung im Sinne von „Pfuscharbeit“).
Damit ließe sich auch die Flucht des B.K. und des römisch fünf.F. gut erklären, zumal sich beide bei tatsächlichem Vorliegen von „Pfuscharbeit“, daher selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, selbst verwaltungsrechtlich strafbar gemacht haben, ihnen hingegen bei Schwarzarbeit – zumindest verwaltungsstrafrechtlich – selbst keine Konsequenzen drohen, sondern dem BF.
3.2.3.4. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte die belangte Behörde daher kein Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit des B.K. und des römisch fünf.F. und insbesondere keine persönliche Arbeitspflicht beweisen und hat sich dergleichen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vermögen die in ihrem Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung nicht zu tragen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG hinsichtlich des B.K. und des römisch fünf.F. vor.
3.2.4. In weiterer Folge wäre daher entsprechend der Prüfreihenfolge nach Paragraph 4, Absatz 6, ASVG noch eine allfällige Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als freie Dienstnehmer zu prüfen vergleiche dazu abermals VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 16 mwN).
Unabhängig davon, dass – wie bereits oben ausgeführt – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich ein Zielschuldverhältnis und kein Dauerschuldverhältnis vorlag, ist zudem weiters zu beachten, dass eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG die Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) voraussetzt. Die Erbringung von Dienstleistungen im privaten Bereich ist daher von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeschlossen vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 2013/08/0146, mwN; sowie VwGH 17.11.2004, 2002/08/0211).
Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2239652.1.00