Bundesverwaltungsgericht
18.02.2022
I404 2243592-1
I404 2243592-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas MASCHINDA, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.04.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für den römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer für die Dauer des im Spruch genannten Zeitraums als Lehrerin tätig gewesen sei und grundsätzlich einen Kurs pro Semester unterrichtet habe. Im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 habe sie einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss unterrichtet und sei dazu eine näher angeführte schriftliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden. Neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei die Mitbeteiligte im betreffenden Zeitraum nicht regelmäßig beruflich tätig gewesen. Sie sei auch für einen weiteren Dienstgeber tätig gewesen, sei jedoch hauptberuflich als Kursleiterin beim Beschwerdeführer tätig gewesen. Das erhaltene Entgelt habe in diesem Zeitraum die Haupteinnahmequelle der Mitbeteiligten dargestellt. Die Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, die Kurseinheiten persönlich abzuhalten. Konnte sie eine Kurseinheit nicht abhalten, habe sie die Einheit nachholen müssen und habe sich nicht vertreten lassen können. Die Inhalte der Kurse der Mitbeteiligten wären vorgegeben gewesen und habe sie ein Arbeitsbuch des Beschwerdeführers erhalten. Sie sei außerdem an die Vorgaben des Lehrplans gebunden gewesen. Auch die Tage, an denen Unterrichtsstunden stattzufinden hatten, sowie Beginn und Ende der Kurseinheiten wären vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Für die jeweilige Unterrichtseinheit sei der Mitbeteiligten ein Raum vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden und habe sie den Unterricht nicht an einen anderen Ort verlegen können. Die Mitbeteiligte habe die Inhalte der täglichen Einheiten mit den Kursteilnehmern notiert und sei es in jedem Kurs der Mitbeteiligten zu Kontrollen durch den Direktor des Beschwerdeführers gekommen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle der Mitbeteiligten dargestellt habe, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde die Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei schriftlich vereinbart, jedoch in der Praxis nicht gelebt worden. Die Mitbeteiligte sei bis auf einmal immer persönlich tätig gewesen. In dem einen Fall sei der Kurstermin am Ende des Kurses nachgeholt worden und habe die Mitbeteiligte zuvor die Zustimmung des Beschwerdeführers eingeholt. Wenn die Lehrtätigkeit jederzeit nach Gutdünken durch eine andere Person vorgenommen werde, so wirke sich dies im Übrigen nachteilig auf die Kursteilnehmer, die Kontinuität und die Qualität der Kursinhalte aus, da für die Kursteilnehmer ein kontinuierlicher Aufbau des Unterrichts entscheidend sei. Auch lasse sich das Vertretungsrecht nicht mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in Einklang bringen. Die Mitbeteiligte sei bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung einer Weisungsbindung und einer Kontrollunterworfenheit unterlegen, der Arbeitsort sei vorgegeben gewesen und sie habe auch keinen Einfluss auf ihre Arbeitszeit und deren Einteilung gehabt. Ferner sei auch eine Einbindung in die betriebliche Organisation zu bejahen, zumal die Mitbeteiligte in einen Stundenplan eingliedert gewesen sei, ihr Unterrichtsräume zugewiesen worden seien und sie an Besprechungen teilgenommen habe. Nach Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG würden im Falle der Mitbeteiligten daher die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Mitbeteiligte vertreten lassen habe können, dass sie keinen persönlichen Weisungen unterworfen gewesen sei und dass sämtliche Vorgaben zu Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit in der Natur der Sache gelegen wären und deshalb für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit irrelevant wären. Darüber hinaus sei in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel (wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nachbereitungszwecken etc.) auch keine Pflichtversicherung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG vorgelegen. Diesbezüglich werde auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.11.2020 verwiesen.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer betreibt eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung und bietet unter anderem auch Vorbereitungskurse für den Pflichtschulabschluss an. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sekretariat, welches administrative Tätigkeiten wahrnimmt. Dazu gehört etwa die Akquise des Lehrpersonals, die Zuteilung der Kursräumlichkeiten oder die Entgegennahme der von der Mitbeteiligten abgegebenen Feedbackformulare der Kursteilnehmer.
1.2. Die Mitbeteiligte war seit 2015 als Vortragende für den Beschwerdeführer tätig und schloss mit dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachfolgende (auszugsweise wiedergegebene), als „Freier Dienstvertrag“ bezeichnete, Vereinbarung mit Vertragsdauer von 01.09.2015 bis 29.02.2016 im Ausmaß von 190 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 8.550,- (in sechs Teilzahlungen à € 1.475,- jeweils zum Monatsletzten) im Fach „Englisch – Globalität und Transkulturalität“:
„…
3. Art der Tätigkeit: -
Der (Die) Dienstnehmer(in) wird mit folgender Tätigkeit betraut: Lehrtätigkeit im Projekt Pflichtschulabschluss für den Jahrgang […].
4. Dienstort:
Der (Die) Dienstnehmer(in) ist an keinen Dienstort gebunden, erhält von der [Beschwerdeführer] aber entsprechende Unterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
5. Weisungsfreiheit:
Der (Die) Dienstnehmer(in) unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Dienstgebers.
6. Betriebsmittel:
Die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit benötigten Betriebsmittel werden dem (der) Dienstnehmer(in) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, insbesondere Unterrichtsräumlichkeiten sowie technische Lehrmittel.
7. Verschwiegenheitspflicht:
Der (Die) Dienstnehmer(in) ist zur Geheimhaltung allfälliger ihm (ihr) zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann - auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus - verpflichtet.
8. Entgelt
[…]
Folgende Aufwandersätze werden vom Dienstgeber vergütet, wenn der Dienstnehmer diese gesondert in Rechnung stellt:
● Fahrtkosten (orientiert sich am günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel)
● Skriptenerstellung
Es wird vereinbart, dass die Ausbezahlung der Aufwandsersätze bei Vertragsende erfolgt.
9. Vertretungsbefugnis:
Der (Die) Dienstnehmer(in) ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter zu bedienen. Der (die) Dienstnehmer(in) hat dem Dienstgeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen sowie dessen Eignung nachzuweisen.
10. Sonstiges:
Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden.
Der (Die) Dienstnehmer(in) bestätigt, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichtet sich, allfällige Änderungen dem Dienstgeber umgehend zu melden. Beitragsnachzahlungen, die dem Dienstgeber aufgrund unrichtiger Angaben des Dienstnehmers erwachsen, sind dem Dienstgeber über Aufforderung zu ersetzen.“
1.3. Die Kurse der Mitbeteiligten fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers statt. Die Kursräumlichkeiten wurden durch das Sekretariat des Beschwerdeführers zugeteilt.
1.4. Sowohl der Wochentag als auch die Uhrzeit und Dauer der einzelnen Kurse wurden vom Beschwerdeführer festgelegt. Auch die Pausenregelung wurde vom Beschwerdeführer vorgegeben, wobei die Mitbeteiligte die zeitliche Einteilung der Pausen selbst festlegen konnte. Eine Änderung der Kurszeiten wäre nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer des Beschwerdeführers möglich gewesen.
1.5. Wenn die Mitbeteiligte wegen eines Arztbesuches verhindert war, musste sie den Geschäftsführer des Beschwerdeführers um Erlaubnis zur Wahrnehmung des Termins bitten und den Kurstermin an einem anderen Tag nachholen. Sie hat sich nicht vertreten lassen.
1.6. Die Mitbeteiligte hatte Aufzeichnungen zu führen und wurde darin ihre Anwesenheit sowie die Anwesenheit der Schüler festgehalten und auch der Inhalt der abgehaltenen Unterrichtseinheiten wird in einer Dokumentation festgehalten. Diese Dokumentation ist am Ende eines Kurses von der Mitbeteiligten im Sekretariat des Beschwerdeführers abzugeben. Der Beschwerdeführer führte auch Kontrollen durch und fand bei jedem abgehaltenen Kurs zumindest eine Kontrolle statt. Am Ende der Kurse füllten die Kursteilnehmer einen Feedbackbogen aus, welchen die Mitbeteiligte im Sekretariat des Beschwerdeführers abgab. Dieser Feedbackbogen enthielt auch Fragen zur Person der Mitbeteiligten.
1.7. Die Inhalte der Kurse waren vorgegeben und erhielten die Mitbeteiligte und die Kursteilnehmer vom Beschwerdeführer ein Text- und ein Arbeitsbuch zur Verfügung gestellt. Die Mitbeteiligte verwendete zusätzliches Material wie Kärtchen oder Bildmaterial und Tests zur Vorbereitung auf Prüfungen.
1.8. Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch noch für ein Nachhilfeinstitut tätig. Zeitlich überwog die Tätigkeit für den Beschwerdeführer und stellten diese Einnahmen auch ihr Haupteinkommen dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers und den Aufgaben des Sekretariats basieren auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2019 sowie den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Dass die Mitbeteiligte seit 2015 für den Beschwerdeführer tätig war, hat sie vor der belangten Behörde angegeben. Die Feststellungen zu der abgeschlossenen Vereinbarung und den diesbezüglichen Inhalten wurde dem vorgelegten Vertrag entnommen.
2.3. Dass die Kurse ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers stattfanden, und die Kursräumlichkeiten durch das Sekretariat des Beschwerdeführers zugeteilt wurden, gab die Mitbeteiligten vor der belangten Behörde am 02.09.2019 an.
2.4. Auch die Feststellungen zu Kurstagen und Dauer der Kurse sowie zur den Pausen und der Änderung von Kurszeiten nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde.
2.5. Weiters hat die Mitbeteiligte vor der belangten Behörde nachvollziehbar angegeben, dass sie im Falle einer Verhinderung durch einen Arztbesuch den Geschäftsführer des Beschwerdeführers um Erlaubnis zur Wahrnehmung des Termins bitten und den Kurstermin an einem anderen Tag nachholen musste. Sie gab auch an, dass sie sich nicht vertreten ließ.
2.6. Dass die Mitbeteiligte Aufzeichnungen über ihre und die Anwesenheit der Schüler sowie den Inhalt der abgehaltenen Unterrichtseinheiten führen und diese im Sekretariat des Beschwerdeführers abgeben musste, gab sie in ihrer Befragung an. Dabei gab sie außerdem an, dass es Kontrollen durch den Beschwerdeführer gegeben hat und bei jedem abgehaltenen Kurs zumindest eine Kontrolle stattfand. Ebenso beruht die Feststellung zu den Feedbackbögen auf den Angaben der Mitbeteiligten. Dass darin auch Fragen zu ihrer Person enthalten waren, beruht auf den Angaben des Herrn römisch 40 im Parallelverfahren zu GZ I404 2243590-1, welcher ebenfalls im Jahr 2016 für den Beschwerdeführer als Vortragender tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass dieselben Feedbackbögen Verwendung fanden.
2.7. Die Feststellungen zu den Inhalten der Kurse und den verwendeten Materialien beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde.
2.8. Dass die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch noch für ein Nachhilfeinstitut tätig war, zeitlich jedoch die Tätigkeit für den Beschwerdeführer überwog und diese Einnahmen auch ihr Haupteinkommen darstellten, gab die Mitbeteiligte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2019 ausdrücklich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, (die geltende Fassung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum), lauten wie folgt:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
…
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
…
Entgelt
Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
...
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
…
2. Lehrende an Einrichtungen, die
a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
…
die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a, ;,
…
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lautet:
Paragraph eins, Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2009,)
2.Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
3.Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben,
…
3.3. Zunächst ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeschriftsatz nur unsubstantiiert bestritt, indem er auf die schriftliche Stellungnahme vom 26.11.2020 verwies. Das Beschwerdevorbringen ist im Beschwerdeschriftsatz jedoch grundsätzlich erschöpfend darzustellen. Ein Verweis auf andere Schriftsätze ist unbeachtlich (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, VwGVG, Rz 5).
3.4. Vorauszuschicken ist, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wie umseits festgestellt - deren Haupteinnahmequelle darstellte, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht zur Anwendung kommt, was allenfalls zur Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG hätte führen können. Für die Frage der Beurteilung, ob die Kriterien nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG erfüllt sind, ist dies nicht von Bedeutung.
Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ein Vertretungsrecht vereinbart worden sei, weshalb kein Dienstverhältnis vorliege. Diesbezüglich ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132).
Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).
Zwar wurde ein Vertretungsrecht in der vorliegenden Vereinbarung (siehe Punkt römisch II.1.1.2.) festgehalten, in dieser Vereinbarung findet sich jedoch auch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (siehe Punkt 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055).
Weiters hat bereits die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein gelebtes Vertretungsrecht vorlag und kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenso zu dem Schluss, dass sich die Mitbeteiligte tatsächlich nicht vertreten lassen konnte: So hat die belangten Behörde ausgeführt, dass den Angaben der Mitbeteiligten Glauben geschenkt wurde, welche ausdrücklich angab, dass sie im Falle einer Verhinderung den betreffenden Kurstag nachholen musste und sie nicht glaube, dass ein anderer Kollege für sie den Kurs abhalten könnte. Auch erscheint ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken der Mitbeteiligten nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität vereinbar. Die Mitbeteiligte unterrichtete im Kurs „Englisch – Globalität und Transkulturalität“ Schüler bis zu einer durch den ÖIF normierten Prüfung und wäre es nur schwer vorstellbar, wie die Qualität des Unterrichts gewährleistet wäre, wenn dies immer durch unterschiedliche Personen erfolgt wäre.
Davon abgesehen wurde das Vertretungsrecht auch nicht gelebt: So wurde festgestellt, dass sich die Mitbeteiligte nicht vertreten lassen hat, sondern vielmehr im Falle eines Arztbesuches beim Geschäftsführer des Beschwerdeführers um Erlaubnis für diesen Arztbesuch bitten und den entfallenen Kurstermin an einem anderen Tag selbst nachholen musste. Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
3.5. Es war daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig wurde.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204).
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid eine organisatorische Einbindung der Mitbeteiligten in den Betrieb des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung vollumfänglich an: Die Mitbeteiligte hatte ihre Kurse an den vom Beschwerdeführer festgelegten Tagen zu den festgelegten Zeiten in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers abzuhalten und hatte sich bei der Durchführung ihrer Lehrtätigkeiten an Vorgaben des Beschwerdeführers zu halten. Sie musste Aufzeichnungen über ihre Anwesenheit und die Anwesenheit der Schüler sowie den Inhalt der jeweiligen Unterrichtseinheiten führen. Diese Aufzeichnungen hatte sie im Sekretariat des Beschwerdeführers abzugeben und fanden auch in jedem Kurs Kontrollen durch den Geschäftsführer des Beschwerdeführers statt.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten und den Schülern Text- und Arbeitsbücher zur Verfügung stellte, wenn auch untergeordnete Arbeitsmittel wie Bildmaterial oder Vorbereitungstests von der Mitbeteiligten eingebracht wurden. Diesbezüglich hat zudem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258).
Dass die Mitbeteiligte auch für eine andere Bildungseinrichtung als Vortragende tätig war, ist für die Prüfung der Versicherungspflicht nicht relevant, zumal der Umstand, dass Beschäftigte keinem Konkurrenzverbot unterlagen und auch für eine andere Firma gearbeitet haben, der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen stehen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162).
Die Mitbeteiligte ging ihrer Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nach und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).
Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Da die Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert war, unterliegt sie für diesen Zeitraum auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243592.1.00