Bundesverwaltungsgericht
18.02.2022
I404 2243590-1
I404 2243590-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas MASCHINDA, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.04.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit als Kursleiter für den römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer seit ca. Herbst 2015 als Vortragender tätig sei und Deutschkurse unterschiedlichen Niveaus unterrichtet habe. Er habe den Schülern den Unterrichtsstoff vermittelt und sie auf eine Prüfung am Ende des Kurses vorbereitet. Die Kurse wären fortlaufend zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer vereinbart worden und habe ein Kurs jeweils ca. zwei Monate gedauert. Der Mitbeteiligte sei hauptberuflich als Kursleiter beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen und habe keine weiteren Einkünfte erzielt. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, die Kurse selbst abzuhalten und habe sich nicht vertreten lassen können. Die Inhalte der Kurse wären vorgegeben gewesen und habe der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, welches verwendet werden musste. Es sei eine Lerndokumentation und eine Anwesenheitsliste zu führen gewesen. Außerdem habe es Kontrollen seitens des ÖIF und des Beschwerdeführers gegeben. Auch die Tage, an denen Unterrichtsstunden stattzufinden hatten, sowie Beginn und Ende der Kurseinheiten wären vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Für die jeweilige Unterrichtseinheit sei dem Mitbeteiligten ein Raum vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, welcher mit dem notwendigen Equipment ausgestattet gewesen sei und habe er den Unterricht nicht an einen anderen Ort verlegen können. Am Ende eines Kurses hätten die Kursteilnehmer einen Feedbackbogen ausgefüllt, welchen der Mitbeteiligte im Sekretariat des Beschwerdeführers abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch Schulungen für die Lehrenden abgehalten und sei die Teilnahme daran verpflichtend gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle des Mitbeteiligten dargestellt habe, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde der Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei schriftlich vereinbart, jedoch in der Praxis nicht gelebt worden. Der Mitbeteiligte sei immer persönlich tätig gewesen und sei eine Vertretung auch gar nicht möglich gewesen. Wenn die Lehrtätigkeit jederzeit nach Gutdünken durch eine andere Person vorgenommen werde, so wirke sich dies im Übrigen nachteilig auf die Kursteilnehmer, die Kontinuität und die Qualität der Kursinhalte aus, da für die Kursteilnehmer ein kontinuierlicher Aufbau des Unterrichts entscheidend sei. Der Mitbeteiligte sei bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung einer Weisungsbindung und einer Kontrollunterworfenheit unterlegen, er habe Listen über die Anwesenheit und die Kursinhalte zu führen gehabt und sei es auch zu Kontrollen gekommen. Ferner wären auch die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die voll ausgestatteten Kursräumlichkeiten und die gesamte Verwaltung, vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Nach Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG würden im Falle des Mitbeteiligten daher die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Mitbeteiligte vertreten lassen habe können, dass er keinen persönlichen Weisungen unterworfen gewesen sei und dass sämtliche Vorgaben zu Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit in der Natur der Sache gelegen wären und deshalb für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit irrelevant wären. Darüber hinaus sei in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel (wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nachbereitungszwecken etc.) auch keine Pflichtversicherung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG vorgelegen.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer betreibt eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung und bietet unter anderem auch Deutschkurse an. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sekretariat, welches administrative Tätigkeiten wahrnimmt. Dazu gehört etwa die Akquise des Lehrpersonals, die Zuteilung der Kursräumlichkeiten oder die Entgegennahme der von der Mitbeteiligten abgegebenen Feedbackformulare der Kursteilnehmer.
1.2. Der Mitbeteiligte ist seit 2015 als Vortragender für den Beschwerdeführer tätig und schloss mit dem Beschwerdeführer laufend Vereinbarungen über die Leitung und Durchführungen von Deutschkursen unterschiedlichen Niveaus. Konkret wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 dazu neun Vereinbarungen abgeschlossen:
● Deutsch Intensiv A2 Nachmittagskurs, Vertragsdauer von 19.01.2016 bis 11.04.2016 (im Ausmaß von 28 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 840),
● Deutsch Intensiv A1 Vormittagskurs, Vertragsdauer von 31.03.2016 bis 09.06.2016 (im Ausmaß von 150 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 4.500),
● Deutsch Intensiv A2 Vormittagskurs, Vertragsdauer von 13.06.2016 bis 03.08.2016 (im Ausmaß von 150 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 4.500),
● Deutsch Intensiv A1 Nachmittagskurs, Vertragsdauer von 27.06.2016 bis 24.08.2016 (im Ausmaß von 150 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 4.500),
● Deutsch A2 Vormittagskurs, Vertragsdauer von 12.09.2016 bis 08.11.2016 (im Ausmaß von 150 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 4.500),
● Deutsch A1 Nachmittagskurs (ÖIF Startpaket), Vertragsdauer von 21.11.2016 bis 21.02.2017 (im Ausmaß von 180 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 5.400),
● Deutsch A2 Vormittagskurs, Vertragsdauer von 27.02.2017 bis 25.04.2017 (im Ausmaß von 150 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 4.500),
● Deutsch A1 Vormittagskurs (ÖIF Startpaket), Vertragsdauer von 15.05.2017 bis 02.08.2017 (im Ausmaß von 180 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 5.400),
● Deutsch B1 Nachmittagskurs, Vertragsdauer von 29.05.2017 bis 28.07.2017 (im Ausmaß von 120 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 3.600),
● Deutsch A1 Vormittagskurs (ÖIF Startpaket), Vertragsdauer von 18.09.2017 bis 01.12.2017 (im Ausmaß von 180 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 5.760) und
● Deutsch B1 Nachmittagskurs, Vertragsdauer von 18.09.2017 bis 22.11.2017 (im Ausmaß von 120 UE und einem Entgelt in der Höhe von € 3.600).
1.3. Die gleichlautenden Vereinbarungen enthielten folgende (auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen:
„…
römisch eins. [Der Mitbeteiligte] verpflichtet sich, […] den Fachkurs Deutsch […] zu leiten und durchzuführen und im Rahmen der im Programmheft fixierten Inhalte und mit den dort vorgesehenen Lernbehelfen, Büchern etc zu arbeiten.
[Der Mitbeteiligte] erhält für die Durchführung der gesamten Kursveranstaltung folgendes Honorar/Spesen: […]
Lehrmittel sind kein Bestandteil des Honorars und werden gesondert ausgewiesen und verrechnet.
…
3. Einvernehmlich wird festgestellt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Werkvertragsverhältnis vom Honorar kein Abzug einer Lohnsteuer erfolgt.
4. [Der Mitbeteiligte] verpflichtet sich hingegen, sämtliche auf ihr/sein Einkommen aus diesem Vertrag entfallenden Steuern selbst zu entrichten.
römisch III. Bei vorhersehbarer Verhinderung des Kursleiters (z.B. Schiwoche) hat [der Mitbeteiligte] zeitgerecht den Leiter davon in Kenntnis zu setzen. Ein selbständiges Abgehen von Kurstag und -zeit ist nicht statthaft.
römisch IV. Kann ein Kurs wegen mangelnden Interesses nicht stattfinden, hat [der Mitbeteiligte] keinen Anspruch an [den Beschwerdeführer] …“
1.4. Die Kurse des Mitbeteiligten fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers statt und wurden durch diesen zugeteilt.
1.5. Sowohl der Wochentag als auch die Uhrzeit und Dauer der einzelnen Kurse wurden vom Beschwerdeführer festgelegt. Eine Änderung der Kurszeiten wäre nur nach Absprache mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen.
1.6. Wenn der Mitbeteiligte wegen eines Arztbesuches verhindert war, musste er dies im Sekretariat des Beschwerdeführers oder dessen Geschäftsführer mitteilen und den Kurstermin an einem anderen Tag nachholen. Er hat sich nicht vertreten lassen.
1.7. Der Mitbeteiligte hatte Aufzeichnungen zu führen und wurde darin die Anwesenheit der Schüler festgehalten. Der Inhalt der abgehaltenen Unterrichtseinheiten musste in einer Lehrstoffdokumentation eingetragen werden, wofür ein vorgegebenes Formular zu verwenden war. Am Ende eines Kurses sendete der Mitbeteiligte diese Dokumentation an den Beschwerdeführer, die Anwesenheitslisten waren jeden Freitag im Sekretariat des Beschwerdeführers abzgeben. Der Beschwerdeführer führte auch Kontrollen durch und kontrollierte dabei der Geschäftsführer die Anwesenheitsliste und die Unterrichtsdokumentation. Am Ende der Kurse füllten die Kursteilnehmer einen Feedbackbogen aus, welchen der Mitbeteiligte im Sekretariat des Beschwerdeführers abgab. Dieser Feedbackbogen enthielt auch Fragen zur Person des Mitbeteiligten.
1.8. Die Inhalte der Kurse waren vorgegeben und erhielten der Mitbeteiligte und die Kursteilnehmer vom Beschwerdeführer ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte verwendete zusätzliches Material wie Spiele oder das Internet.
1.9. Der Mitbeteiligte erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte. Er war ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig und stellten diese Einnahmen sein einziges Einkommen dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers und den Aufgaben des Sekretariats basieren auf den Angaben des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2019 sowie den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Dass der Mitbeteiligte seit 2015 für den Beschwerdeführer tätig war, hat er vor der belangten Behörde angegeben. Die Feststellungen zu den abgeschlossenen Vereinbarungen und den diesbezüglichen Inhalten wurden den vorliegenden Vereinbarungen entnommen.
2.3. Dass die Kurse ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers stattfanden, gab der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde am 22.08.2019 an. Dass die Kursräumlichkeiten durch das Sekretariat des Beschwerdeführers zugeteilt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.4. Auch die Feststellungen zu Kurstagen und Dauer der Kurse sowie zur Änderung von Kurszeiten nur nach Absprache mit dem Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde.
2.5. Weiters hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde nachvollziehbar angegeben, dass er im Falle einer Verhinderung durch einen Arztbesuch das Sekretariat oder den Geschäftsführer des Beschwerdeführers informieren und den Kurstermin an einem anderen Tag nachholen musste. Er gab auch an, dass er sich nicht vertreten ließ.
2.6. Dass der Mitbeteiligte Aufzeichnungen über die Anwesenheit der Schüler sowie den Inhalt der abgehaltenen Unterrichtseinheiten führen und diese dem Beschwerdeführer bzw. im Sekretariat des Beschwerdeführers abgeben musste, gab er in seiner Befragung an. Dabei gab er außerdem an, dass es Kontrollen durch den Beschwerdeführer gegeben hat. Ebenso beruht die Feststellung zu den Feedbackbögen auf den Angaben des Mitbeteiligten.
2.7. Die Feststellungen zu den Inhalten der Kurse und den verwendeten Materialien beruhen auf den Angaben des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde.
2.8. Dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war und diese Einnahmen sein einziges Einkommen darstellten, gab der Mitbeteiligte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2019 ausdrücklich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, (die geltende Fassung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum), lauten wie folgt:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
…
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
…
Entgelt
Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
...
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
…
2. Lehrende an Einrichtungen, die
a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
…
die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a, ;,
…
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lautet:
Paragraph eins, Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2009,)
2.Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
3.Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben,
…
3.3. Vorauszuschicken ist, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wie umseits festgestellt - dessen einziges Einkommen darstellte, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht zur Anwendung kommt, was allenfalls zur Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG hätte führen können. Für die Frage der Beurteilung, ob die Kriterien nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG erfüllt sind, ist dies nicht von Bedeutung.
Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ein Vertretungsrecht vereinbart worden sei, weshalb kein Dienstverhältnis vorliege. Diesbezüglich ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132).
Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).
Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass sich der Mitbeteiligte vertreten lassen könne. Ein solches Vertretungsrecht wurde in den Vereinbarungen zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer (Punkt römisch II.1.3.) nicht festgehalten und hat zudem bereits die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein gelebtes Vertretungsrecht vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenso zu dem Schluss, dass sich der Mitbeteiligte nicht vertreten lassen konnte: Wie im Sachverhalt festgestellt, musste eine Verhinderung dem Beschwerdeführer mitgeteilt und der Kursinhalt an einem anderen Tag nachgeholt werden. Auch hat sich der Mitbeteiligte tatsächlich nicht vertreten lassen.
Auch erscheint ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken des Mitbeteiligten nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität vereinbar. Der Mitbeteiligte unterrichtete Schüler in Deutschkursen bis zu einer durch den ÖIF normierten Prüfung und wäre es nur schwer vorstellbar, wie die Qualität des Unterrichts gewährleistet wäre, wenn dies immer durch unterschiedliche Personen erfolgt wäre.
Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
3.4. Es war daher weiter zu prüfen, ob der Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig wurde.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204).
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid eine organisatorische Einbindung des Mitbeteiligten in den Betrieb des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung vollumfänglich an: Der Mitbeteiligte hatte seine Kurse an den vom Beschwerdeführer festgelegten Tagen zu den festgelegten Zeiten in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers abzuhalten und hatte sich bei der Durchführung seiner Lehrtätigkeiten an Vorgaben des Beschwerdeführers zu halten. Er musste Aufzeichnungen über die Anwesenheit der Schüler sowie den Inhalt der jeweiligen Unterrichtseinheiten führen. Diese Aufzeichnungen waren an den Beschwerdeführer zu übermitteln (Lehrstoffdokumentation) bzw. hatte er diese im Sekretariat des Beschwerdeführers abzugeben (Anwesenheitslisten) und fanden auch Kontrollen der Kurse durch den Beschwerdeführer statt.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten und den Schülern Lehrbücher zur Verfügung stellte, wenn auch untergeordnete Arbeitsmittel wie Spiele oder das Internet vom Mitbeteiligten eingebracht wurden. Diesbezüglich hat zudem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258).
Der Mitbeteiligte ging seiner Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nach und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).
Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Da der Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt er für diesen Zeitraum auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde eine durchgehende Beschäftigung vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 festgestellt hat, obwohl die Tätigkeit laut den vorgelegten Verträgen Lücken aufweisen.
Trotz einer festgestellten Unterbrechung der Tätigkeit kann ein durchgehendes (vollversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Es kommt darauf an, ob eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht zumindest schlüssig vereinbart worden ist. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/08/0045). Da der Mitbeteiligte – wie festgestellt - seit 2015 durchgehend Deutschkurse für den Beschwerdeführer unterrichtet und allein im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 9 Verträge mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat, ist von einer solchen schlüssigen Vereinbarung auszugehen. Im Übrigen wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Mitbeteiligten ein Einwand gegen die Annahme einer durchgehenden Versicherungspflicht erhoben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter erhoben wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243590.1.00