Bundesverwaltungsgericht
09.02.2022
W156 2243864-1
W156 2243864-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa Marischka als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug als Beisitzer über die Beschwerde der 1. römisch 40 , und des 2. römisch 40 , beide vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 27.05.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer bei der römisch 40 (in Folge als BF1 bezeichnet) für den Prüfzeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in Folge als BF2 bezeichnet) nicht zur Pflichtversicherung gemeldet wurde.
2. Am 15.02.2021 wurde durch die BF1 ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht gestellt.
3. Mit angefochtenen Bescheid vom 27.05.2021, GZ VA-VR römisch 40 , wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit der Bauüberwachung und der Kundenbetreuung bei der BF1 in der Zeit vom 05.04.2016 bis 05.04.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera , Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG) unterliege. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der BF2 aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 05.04.2016 bis 05.04.2018 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege und daher nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AVG 1977 unterliegt.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungskat dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am 02.07.2021 der Gerichtsabteilung W260 zugewiesen.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung neu zugewiesen.
7. Am 21.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Senatsmitglieder, des Beschwerdeführervertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Die BF1 und der BF2 erschienen nicht.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist mit der Zahl FN römisch 40 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Soweit es den Prüfzeitraum betrifft sind die Herren römisch 40 , Vater des BF2, und der BF2 vom 05.04.2016 bis 06.04.2018 als Geschäftsführer eingetragen. Gesellschafter sind römisch 40 mit einem Geschäftsanteil von 90 % und der BF2 mit einem Geschäftsanteil von 10 %, dies auch nach seiner Löschung als Geschäftsführer.
Dem Akt erliegt ein als Anstellungsvertrag bezeichneter, am 05.04.2016 abgeschlossener Vertrag, der soweit verfahrensrelevant lautet:
„l. Präambel
Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.04.2016 wurde der Gesellschafter römisch 40 zum selbständigen Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer ist an der Gesellschaft mit 10 % beteiligt. Beim vorliegenden Vertrag und nach dem Willen der Vertragspartner handelt es sich um ein freies Dienstverhältnis und sind somit arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden.
römisch eins l. Aufgabenverteilung
Dem Geschäftsführer obliegt die Bauüberwachung, die Kundenbetreuung im Zuge der Bauüberwachung und außerdem obliegt ihm auch die Gewinnung von neuen Kunden. Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen des allgemeinen behördlichen Gesetzbuches.
römisch III. Auftragsdurchführung
1. Der Geschäftsführer hat selbst für die zur Erfüllung der Vereinbarung bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Aufträge erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel der Gesellschaft gebunden.
2. Eine arbeitsbezogene Weisungsbefugnis der Gesellschaft besteht nicht, der Geschäftsführer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und frei von persönlichen Abhängigkeit. Es besteht somit für den Geschäftsführer keine Verpflichtung, Anweisungen der Generalversammlung, sein arbeitsbezogenes Verhalten betreffend, befolgen zu müssen.
3. Der Geschäftsführer ist nicht an bestimmte Dienstzeiten der Gesellschaft gebunden, auch ist er berechtigt, sich den Ablauf seiner Arbeit selbst einzuteilen und jederzeit zu ändern. Der Geschäftsführer wird aber dafür sorgen, dass die von ihm übernommenen Aufträge fristgerecht erledigt werden.
4. Dem Geschäftsführer steht es frei von ihm übernommene Aufträge in seiner Verantwortlichkeit auch von entsprechend qualifizierten, von ihm ausgewählten Vertretern auf eigene Kosten durchführen zu lassen, d.h. der Geschäftsführer hat ein generelles Vertretungsrecht, er kann sich jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers vertreten lassen.
5. Der Geschäftsführer ist berechtigt, Auftragsangebote abzulehnen. Den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bestimmt somit der Geschäftsführer durch die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen selbst.
römisch IV. Honorar
1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von EUR 18.000, 00 (achtzehntausend) das in 12 Teilen nach Rechnungslegung des Geschäftsführers jeweils monatlich im Nachhinein, frühestens bis zum letzten eines jeden Monats ausbezahlt wird.
2. Sollte das EGT des Auftraggebers in einem Jahr negativ werden, so besteht von seiten des Auftraggebers die Möglichkeit das Honorar mittels Geselschafterbeschluss um max. 20% zu kürzen.
3. Sämtliche auf dieses Honorar entfallende Abgaben und Beiträge hat der Geschäftsführer selbst zu tragen. Er wird zu diesem Zweck seine Tätigkeit ordnungsgemäß dem Finanzamt melden und sämtliche darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (nach dem GSVG) selbst abführen.
4. sollte aufgrund eines negativen EGT durch Generalversammlungsbeschluss eine Kürzung des Honorars beschlossen werden, erklärt sich der Geschäftsführer ausdrücklich damit einverstanden bis zum 31.12 des Folgejahres die zu viel bezahlte Differenz auszugleichen.
römisch fünf. Dauer des Vertragsverhältnisses
1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit 05.04.2016. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Geschäftsführer und von der Gesellschaft unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres aufgekündigt werden.
2….
römisch VI. Schlussbestimmung
…. Der Geschäftsführer ist sich bewusst und ausdrücklich damit einverstanden, dass er als Geschäftsführer weder einem Kollektivertrag unterliegt noch arbeitsrechtliche Normen auf das gegenständliche Vertragsverhältnis Anwendung finden.“
Der BF2 ist gelernter Elektriker. Bei der BF1 half der BF2 mit einer Partie gemeinsam auf Baustelle und holte Material für die Mitarbeiter. Bei Problemen vor Ort versuchte der BF2 zwar, eine Lösung herbeizuführen, mangels Wissen über die Materie am Bau war dies jedoch nicht immer möglich gewesen.
Ausgangspunkt für die Beschäftigung bei der BF1 war die Idee, dass der BF2 die Firma übernehmen sollte. Zu diesem Zweck sollte er Einblick in diese Arbeit gewinnen. Da der BF2 keinen Gefallen an dieser Arbeit fand, beendete dieser nach 2 Jahren seine Tätigkeit. Eingeschult wurde der BF2 durch Herrn römisch 40 , ein Vorarbeiter der BF1, und seinen Vater, den er zu Kunden begleitete. Auch in Folge war der BF2 immer gemeinsam mit seinem Vater im Bereich Kundenbetreuung tätig. Mangels Fachwissen warb der BF2 keinen Kunden an.
Zu Beginn jeder Woche wurde die zu erledigenden Arbeiten mit dem Vater besprochen. Der BF2 teilte die Facharbeiter auf den Baustellen nach einer Besprechung mit seinem Vater ein.
Der Vertrag wurde auf Anraten der steuerlichen Vertretung abgeschlossen und erweist sich als Scheinvereinbarung.
Der im Vertrag festgelegte konkrete Tätigkeitsbereich wurde durch den BF2 nie ausgeübt. Der BF2 ließ sich nie vertreten und besaß keine eigenen Betriebsmittel, sondern verwendet – soweit nötig - die im Betrieb vorhandenen Betriebsmittel. Der BF2 war 40 Stunden pro Woche tätig. Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht geführt.
Der BF2 lehnte nie Aufträge ab.
Außer dem vertraglich vereinbarten Betrag von EUR 1.500,00 pro Monat bekam der BF2 keine weiteren Vergütungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF2 und des Vaters vor dem Finanzamt im erstinstanzlichen Verfahren.
Eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes, insbesondere des genauen – auch geplanten - Tätigkeitsbereiches des BF2, konnte nicht erfolgen, da sowohl der informierte Vertreter der BF1 als auch der BF2 ohne Angaben zu einer allfälligen Verhinderung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese durch ihre steuerliche Vertretung, die in mehreren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt, jedenfalls rechtzeitig informiert wurden, dies auch deshalb, da eine mündliche Verhandlung durch die BF1 und dem BF2 explizit in der Beschwerde beantragt wurde.
Der Sachverhalt konnte daher lediglich anhand der im Akt erliegenden Unterlagen festgestellt werden. Dass diese nicht den Tatsachen entsprechen wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Zudem ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben der BF im vorangegangenen Verfahren ein klares Bild.
Dass der vorgelegte Anstellungsvertrag als Scheinvereinbarung zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den Angaben des Vaters des BF2 im Verfahren vor dem Finanzamt (arg.“…er habe des Steuerberater gefragt, was das „beste sei“, … es habe dieser gemeint, dass die Variante mit de GFer und 10% das Beste sei.“). Zudem gab der Vater an, dass der BF2 wie ein Angestellter gearbeitet habe, aber er dem Vorschlag des Steuerberaters gefolgt sei. Da der BF2 über keine nennenswerte Erfahrung im Baubereich verfügt, insbesondere nicht in der Kundenbetreuung und Akquise, ist davon auszugehen, dass beiden Parteien bewusst war, dass der BF2 die Tätigkeit als Geschäftsführer wie im Vertrag umschrieben nicht ausüben kann.
Dass der BF2 nicht selbständig Entscheidung traf, ergibt sich aus den Angaben der BF, wonach der BF2 mit seinem Vater besprach, was in der Woche zu tun war, und selbst vorbrachte, dass er keine Erfahrung im Bauwesen aufwies und eine Einschulung durch einen Mitarbeiter und seinen Vater erfolgt. Weiters gaben die BF übereinstimmend an, dass der BF2 keine selbständige Kundenbetreuung durchführte, keine Kunden und somit Aufträge anwarb und demgemäß auch keine Aufträge ablehnte.
Der BF2 gab an, 40 Stunden pro Wochen gearbeitet zu haben und € 1500 pro Monat erhalten zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Senatszuständigkeit:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da in der Beschwerde durch die BF eine Senatsentscheidung beantragt wurde, liegt dementsprechend Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:
ASVG:
4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Gemäß Paragraph eins, Litera , AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).
Gemäß Paragraph eins, Absatz , AVG (ab 1.12008) sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz , des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Dienstnehmern gleichgestellt.
3.2.2. Auf die gegenständliche Beschwerde bezogen bedeutet dies:
Unstrittig ist, dass der BF2 für die BF1 tätig war, strittig ist lediglich, ob der BF2 als echter Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bzw Absatz , ASVG zu qualifizieren ist.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht.
Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (zuletzt VwGH 2012/08/0240).
Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539,, 539a ASVG). Wenn keine anderslautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002).
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0196). Insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157). (Vgl. VwGH vom 16.05.2017, Zl. Ra 2017/08/0047, vom 24.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0011)
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Absatz 3, der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Absatz 4, der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/08/0176, VwGH vom 27.08.2019, Zl. Ra 2016/08/0074).
Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht daher das Vorbringen der BF, dass allein schon aufgrund des schriftlichen Vertrages die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz , in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausgeschlossen sei, ins Leere, insbesondere als die Versicherungspflicht – hier nach Paragraph 4, ASVG - unabhängig vom Parteiwillen dann eintritt, sobald die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Der zwischen der BF1 und dem BF2 getroffenen Vereinbarung lässt sich - neben den das angebliche Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht betreffenden Passagen - u. a. entnehmen, dass der BF2 "selbständiger Geschäftsführer sei" sei und dass nach dem vorliegenden Willen der Vertragsparteien es sich um ein freies Dienstverhältnis handle. Er sei berechtigt, sich den Ablauf seiner Arbeiten selbst einzuteilen und jederzeit zu ändern. Er werde aber dafür sorgen, dass von ihm übernommene Aufträge fristgerecht erledigt würden. Er sei berechtigt, Aufträge abzulehnen und bestimme durch Annahme oder Ablehnung von Aufträgen seine Tätigkeit für die Gesellschaft selbst.
Dem stehen die Feststellungen über die tatsächliche Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber, die zeigen, dass das Vertragsverhältnis, insbesondere was den Anlauf seiner Arbeiten, den Arbeitsort und die Vertretung betrifft, anders gelebt wurde als es der im Anstellungsvertrag vorgenommenen Einstufung als "selbständiger Geschäftsführer" entspricht. Dem abgeschlossenen Vertrag kann daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht die Vermutung der Richtigkeit zu Grunde gelegt werden.
Somit hat das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, ASVG nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit entwickelten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden ( VwGH 2012/08/0081 vom 24.04.2014).
Nach übereinstimmenden Angabe der BF1 und des BF2 war dieser gemeinsam mit einer Partei auf Baustellen tätig und hat Material für die Mitarbeiter geholt. Weiters begleitet er seinen Vater bei Kundenterminen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei diesen Tätigkeiten gerade um einfache, manuelle Tätigkeiten im Sinne der obzitierten Judikatur, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des BF2 erlauben.
Da der BF2 auf Baustellen mithalf und seine Vater bei Besprechungen begleitet und in beiden Fällen sich damit nach den Gegebenheiten des Betriebes zu richten hatte, ist jedenfalls von einer Integration des BF2 in den Betrieb der BF1 auszugehen.
Der Ordnung halber wird noch ausgeführt:
Zu Arbeitszeit und Arbeitsort
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass schlussendlich die Bedürfnisse des Arbeitgebers für die Arbeitserbringung maßgeblich sind, liegt persönliche Abhängigkeit vor. Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).
Der BF2 konnte seine Arbeitszeit nicht frei wählen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass er auf Baustellen mithalf und dies gemeinsam mit einer Partei. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 den Zeitrahmen der Bauprojekte selbst bestimmte, sondern hatte er sich nach den bestehenden Baustellen zurichten. Ebenso wenig bestimmte er die Termine der Kundenbesuche, da er lediglich seinen Vater begleitete.
Dass der BF2 hinsichtlich der Wahl seines Arbeitsortes an die Bedürfnisse der BF1 gebunden war, steht unbestritten fest, zumal sich dies auch aus der Tätigkeit auf Baustellen und der Begleitung seines Vaters ergibt.
Im Ergebnis kann von einer Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort ausgegangen werden.
Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:
Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche VwGH 2013/08/0160 vom 19.02.2014).
Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004).
Eine Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch eine "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051.
Weiters spielt die Qualifikation des Beschäftigten bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190).
In seinem Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, 2013/08/0051, und vom 25. Juni 2013, 2013/08/0093).
Dazu ist zunächst auszuführen, dass infolge des Umstandes, dass der BF2 seine Tätigkeit nicht selbst bestimmte, sondern die anfallenden Arbeiten wöchentlich mit seinem Vater besprochen wurden, und er wie oben ausgeführt an Arbeitszeit und –ort gebunden war, für die Einbindung des BF2 in die Betriebsorganisation der BF1 sprechen. Qualifizierte Sachentscheidungen, die auf eine eigenständige, unternehmerische Gestaltung seiner Tätigkeit schließen ließen, wurden vom BF2 mangels Bauerfahrung nicht getroffen, sondern war er im Gegenteil von seinem Vater bzw. Vorarbeiter großteils angeleitet worden.
Der BF2 unterlag damit jedenfalls der "stillen Autorität" und damit der Kontrolle des BF1.
Persönliche Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor.
Kann der zur Leistung verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf einen Dritten seiner Wahl überbinden, dann fehlt es an der persönlichen Arbeitspflicht. Gleiches gilt für die Befugnis, sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen. (VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004).
Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2000/08/0113 vom 21.4.2004).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, d.h. ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2010/08/0026 vom 25.5.2011).
Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN)( vergleiche VwGH vom 24.07.2018, Zl. Ra 2017/08/0045, vom 09.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0115).
Unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) würde selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung generell an Dritte zu delegieren, die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN) (VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150).
Im vorliegenden Fall wurde zwar vertraglich vereinbart, dass sich der BF2 von qualifizierten Vertretern auf eigene Kosten vertreten lassen könne. Dies wurde laut Angaben des BF2 allerdings in der Realität nicht gelebt und war aufgrund der fallbezogenen Umstände auch nicht ernstlich zu erwarten, dass die jederzeitige Vertretungsmöglichkeit tatsächlich in der Realität gelebt werden kann. Tatsächlich ist vom BF2 in keinem Fall eine externe Vertretungsmöglichkeit in Anspruch genommen worden. Der BF2 hat somit von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Ein generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn ist somit nicht gelebt worden.
In der Gesamtschau ist daher von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.
Unternehmerisches Risiko:
Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit zu in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen vergleiche VwGH 92/08/0213 vom 31.1.1995).
Die Beschäftigungsmerkmale ergeben klar, dass dem BF2 bezogen auf eine für die BF1 verrichteten Arbeiten keine unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten zukamen und der BF2 ein monatliches regelmäßiges Entgelt in gleichbleibender Höhe bezog.
Dazu ist festzuhalten, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt vergleiche z.B. VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0084, m.w.N.). Die am Umsatz orientierte Entlohnung allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, VwGH 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317. „Fluglehrer“).
Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale sprechen daher insgesamt klar für das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. vergleiche VwGH Ra 2015/08/0188 vom 12.01.2016)
Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF2 die wesentlichen Betriebsmittel von der BF1 zur Verfügung gestellt bekam.
Ergebnis:
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der BF2 nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die BF1 persönlich und wirtschaftlich abhängig zu arbeiten hatte. Er unterlag aufgrund der festgestellten Arbeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera , AlVG.
Sofern die BF vorbringen, dass im Verfahren vor den Finanzbehörden Vorschriften der BAO negiert worden seien und der BF2 in seiner Stellung als Partei im unklaren gelassen worden sei, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren die BAO nicht anzuwenden ist.
Zudem darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0084, hingewiesen werden, wonach nach st Rsp des VwGH selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt wird (Hinweis E 13.12.1979, 3175/79). Sowohl der BF1 als auch dem BF2 wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen und an der Feststellung des Sachverhaltes unmittelbar mitzuwirken.
Somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.32.2. zitierte Judikatur) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2243864.1.00