Bundesverwaltungsgericht
31.01.2022
W209 2238743-1
W209 2238743-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.12.2020, GZ: VA/RB-SVZG-1364/2018, betreffend Einbeziehung der römisch 40 , SVNR römisch 40 , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hinsichtlich ihrer für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 03.01.2018 bis 30.09.2018 ausgeübten Tätigkeit sowie in die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG hinsichtlich ihrer im Zeitraum von 10.10.2017 bis 30.11.2017 für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nach am 13.12.2021 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 , hinsichtlich ihrer im Zeitraum von 03.01.2018 bis 30.09.2018 für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG der Arbeitslosenversicherung und hinsichtlich ihrer für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.10.2017 bis 30.11.2017 ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.12.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) aus, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden: Erstmitbeteiligte) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von 03.01.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin von 10.10.2017 bis 30.11.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.
Begründend führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der Verpflichtung zur Leistung eines Werkes auszugehen sei. Es seien vielmehr Dienstleistungen und kein Erfolg geschuldet worden. Darüber hinaus fehle es auch an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes. Es sei auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Zudem enthalte die vorliegende Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten eine Kündigungsklausel, der zufolge eine Vertragsauflösung von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich gewesen sei. Diese Klausel impliziere das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses, nicht jedoch eines auf einem Werkvertrag beruhenden Zielschuldverhältnisses. Auch der Inhalt der vorgelegten Vereinbarung lasse keinen Schluss auf das Vorliegen eines Werkvertrages zu, zumal Leistungsinhalt die Verrichtung von Sozialarbeit auf unbestimmte Zeit sei, was für ein Dauerschuldverhältnis, nicht aber für einen Werkvertrag als Zielschuldverhältnis spreche. Vorliegend käme daher nur eine Beschäftigung im Rahmen eines persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in Betracht.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag sei grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar mache und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse diene. Der Vertrag habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen würden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin mit der Erstmitbeteiligten eine schriftliche Rahmenvereinbarung getroffen, nach deren wesentlichem Inhalt die Erstmitbeteiligte zur selbständigen Erbringung von Arbeitsleistungen als Sozialarbeiterin verpflichtet worden sei, was nach dem oben Gesagten nicht zutreffe. Eine solche Vereinbarung könne daher nicht die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Somit habe vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.
Ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung seien prinzipiell nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließe.
Fallgegenständlich sei die Erstmitbeteiligte grundsätzlich an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen (Übernahme eines Bereitschaftsdienstdienstes im Ausmaß von 12 bzw. 24 Stunden) und an ein arbeitsbezogenes Verhalten (Art der Dienstverrichtung nach sozialarbeiterischen Erfordernissen, Dokumentationspflicht). Die Übernahme von Einsätzen vor Ort habe mit der Beschwerdeführerin abgestimmt werden müssen und sei zeitlich mit 6 Stunden begrenzt gewesen. Eine Ausweitung der Stundenanzahl sei nur nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und in Ausnahmefällen möglich gewesen. Es sei nicht nur das Arbeitsausmaß festgelegt worden, sondern auch eine fixe Arbeitszeit mit Beginn der Tätigkeit jeweils um 7:00 Uhr. Obwohl es sich bei Bereitschaftszeit nicht zur Gänze um Arbeitszeit handle, habe die Beschwerdeführerin zumindest zum Teil von der Arbeitskraft der Erstmitbeteiligten Gebrauch gemacht. Schließlich habe die Erstmitbeteiligte während der Bereitschaft ihre Freizeit nicht uneingeschränkt nach Belieben gestalten können und sei diese Zeit auch grundsätzlich zu entlohnen gewesen. Die zeitliche Bindung zeige sich auch durch die Verpflichtung der Erstmitbeteiligten, sich in einen Online-Kalender einzutragen. Die Möglichkeit der Erstmitbeteiligten, sich ihren Arbeitsort innerhalb der vorgegebenen Bundesländer (Wien, Niederösterreich, Burgenland) relativ frei wählen zu können, stehe der Annahme der persönlichen Abhängigkeit nicht entgegen, zumal sich die Arbeitserbringung der Erstmitbeteiligten im Kern an den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin orientieren habe müssen, was unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spreche. Die Erstmitbeteiligte habe den Arbeitsablauf jedenfalls nicht jederzeit selbst regeln oder ändern können. Sie habe nach Übernahme eines Dienstes nicht beliebig die Einsatztage tauschen bzw. auch in den organisatorischen Ablauf einseitig eingreifen können. Lediglich die Art und Weise der eigentlichen sozialarbeiterischen Tätigkeit habe ausschließlich ihr oblegen, wobei jedoch die Beschwerdeführerin bei einem Einsatz vor Ort diesen zu genehmigen gehabt habe bzw. der Einsatz auf eine bestimmte Stundenanzahl beschränkt gewesen sei.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d. h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stelle sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall werde das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge habe, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern könne. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis werde hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert.
Die Erstmitbeteiligte sei in einer Weise in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert worden seien. Sie habe sämtliche Schritte dokumentieren müssen und die Dokumentation in ein von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestelltes Online-Programm einpflegen müssen. Dies habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten zu verschaffen. Die Leistungserbringung sei zeitlich mit dem Ende des Folgetages beschränkt gewesen und es sei genau geregelt gewesen, welche Leistungen zu dokumentieren seien. Eine weitere Kontrollmöglichkeit habe sich auch aus den Rückmeldungen der betroffenen Personen ergeben. Schließlich hätte eine verspätete Dokumentation als Sanktion eine Vergebührung zur Folge gehabt, wobei die Erstmitbeteiligte keinerlei Einfluss auf die organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben gehabt habe.
Bei den Leistungen der Erstmitbeteiligten habe es sich zwar um höher qualifizierte Leistungen gehandelt, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spreche. Allerdings sei die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit aus organisatorischen und sozialarbeiterischen Gründen so detailliert vorgegeben gewesen, dass die Erstmitbeteiligte kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene „unternehmerische“ Gestaltung zugekommen sei, wobei aber andererseits auch für die Erteilung sachlicher Weisungen praktisch kein Raum gewesen sei, sodass diesem Umstand keine Unterscheidungskraft zukomme. Selbst eine Intervention vor Ort habe mit der Beschwerdeführerin entsprechend abgestimmt werden müssen. Darüber hinaus hätte die Erstmitbeteiligte bei einem Einsatz vor Ort die Verpflichtung gehabt, für jede Einsatzfahrt den Anfangs- und Endstand des Tachometers aufzuzeichnen. Dies deshalb, weil für die Dokumentation und Abrechnung ausschließlich die Zeit vor Ort maßgeblich gewesen wäre. Dass eine intensivere Kontrolle und Weisungserteilung angesichts der gut ausgebildeten Fachkraft nicht notwendig gewesen sei, ändere nichts an deren grundsätzlichen Vorliegen. Auch wenn die Dokumentationspflicht zum Teil auf gesetzlichen Vorschriften beruhe, seien es dennoch auch Arbeitspflichten, deren Einhaltung einer gewissen unabdingbaren Kontrolle unterliege.
Neben der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bei der Alarmierung durch die Leitstelle, dem Erfahrungsaustausch mit Kollegen bei Besprechungen, der gegebenen Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und der Zusammenarbeit bei etwaigen Einsätzen mit fachkundigen Personen sprächen auch die vertraglich geregelten Dokumentations- und Abrechnungspflichten für eine organisatorische Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Die kostenlose Zurverfügungstellung der Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten impliziere den Wunsch zur regelmäßigen Teilnahme an denselben. Sämtliche Schritte außerhalb des Regelbetriebes hätten mit der Beschwerdeführerin abgeklärt werden müssen. Außerdem bestehe eine vertraglich festgelegte Verschwiegenheitsverpflichtung, die aufgrund der Sensibilität der Daten nicht auf beliebige Personen übertragen werden hätte können. So sei auch vertraglich eine Mitteilungsverpflichtung eine Vertretung betreffend festgehalten worden. Dem Umstand, dass die Erstmitbeteiligte keinem Konkurrenzverbot unterlegen sei, komme in der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung sowie die Angaben der Beteiligten würden auf das Recht hindeuten, einzelne Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen zu können. Dem widerspreche aber, dass die Erstmitbeteiligte innerhalb der Bereitschaftszeit für die Beschwerdeführerin erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit gewesen sein habe müssen. Dabei sei die Erstmitbeteiligte in ihrer Freizeitgestaltung relativ frei gewesen, solange sie sich innerhalb der vereinbarten Zeitspanne in der Nähe ihres PCs mit Internetzugang in Niederösterreich, Wien oder dem Burgenland aufgehalten habe. Die Erstmitbeteiligte sei bei der Gestaltung ihrer Freizeit aber insoweit eingeschränkt gewesen, als sie während der Bereitschaft ihr Verhalten so einrichten habe müssen, dass sie im Falle eines Einsatzes ihre Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung jederzeit wahrnehmen habe können und es ihr möglich gewesen sei, sich rechtzeitig am vorgegebenen Ort einzufinden. Habe sich die Erstmitbeteiligte dazu bereit erklärt einen Dienst zu übernehmen, habe sie die eingehenden Alarmierungen bearbeiten müssen. Ein Ablehnungsrecht habe es nicht gegeben.
Aber selbst wenn ein derartiges sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinne) vereinbart worden wäre, könnte ein solches mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin nicht in Einklang gebracht werden. Schließlich habe es wenig Sinn, zu Beginn eines jeden Monats die Dienste der Sozialarbeiterinnen (in der Art einer „Springerin“) nach deren bekannt gegebenen Wünschen einzuteilen, wenn es der Beschwerdeführerin (völlig) gleichgültig gewesen wäre, ob die Dienste auch tatsächlich geleistet werden. Die objektiven Anforderungen an eine funktionierende Unternehmensorganisation machten es erforderlich, dass immer genügend Facharbeitskräfte für die Journaldienste zur Verfügung gestanden seien und auch jeder im Kalender verfügbare Termin von einer Facharbeitskraft übernommen worden sei. Schließlich sei es der Beschwerdeführerin nicht gleichgültig gewesen, wer die Dienste verrichtet. Dies belege die vereinbarte Mitteilungspflicht im Falle der Vertretung und auch der Hinweis in der abgeschlossenen Vereinbarung, dass das Verhalten der Erstmitbeteiligten der Beschwerdeführerin zugerechnet werde.
Auch ein generelles Vertretungsrecht sei nicht gegeben gewesen. So sei es organisatorisch nicht möglich gewesen, kurzfristig irgendwelche Vertretungen selbstständig zu organisieren, zumal eine Vertretung mitgeteilt werden habe müssen. Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, hätten mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und würden die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht berühren. Der tatsächliche Gebrauch solcher Vertretungsbefugnisse wirke sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Letzteres sei jedoch aufgrund der vertraglich in Aussicht gestellten Regelmäßigkeit der Beschäftigung wegen der Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die zur Annahme eines durchgehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses geführt hätten, im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Dass kein „generelles Vertretungsrecht“ vereinbart worden sei, ergebe sich schließlich auch aus der Art der übernommenen Tätigkeit, die eine ständige Überbindung der Arbeitspflicht auf Dritte von vornherein ausschließe, weil sich dies nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der übernommenen Verpflichtung ausgewirkt hätte und somit mit dieser nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre. Tatsächlich habe sich die Erstmitbeteiligte auch nie vertreten lassen. Ohne Bedeutung sei auch, dass der Vertreter durch die Erstmitbeteiligte selbst entlohnt worden wäre, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändere. Schließlich habe sich die Beschwerdeführerin in einem dringenden Bedarfsfall auch selbst um eine Vertretung kümmern müssen.
Die Entgeltlichkeit des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses stehe außer Streit. Für die durchgehende elektronische Erreichbarkeit sei eine Bereitschaftsdienstpauschale der Höhe von € 25,- pro 24 Stunden ausbezahlt worden. Vereinbart worden sei weiters ein Stundenlohn von € 76,- pro Interventionsstunde vor Ort. Sofern ausnahmsweise auch telefonische Interventionen erforderlich gewesen seien, sei ein Betrag von € 50,- pro telefonischer Interventionsstunde ausbezahlt worden.
Neben der persönlichen Abhängigkeit sei die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeute das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Zwar habe die Erstmitbeteiligte ihren Computer, ihr Handy und den erforderlichen Internetzugang zur Verfügung gestellt. Das seien jedoch keine wesentlichen Betriebsmittel. Die für die Tätigkeit unbedingt erforderliche Online Plattform sowie die Journaldienstnummer seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Auch die im Bedarfsfall erforderliche Bekleidung mit der Aufschrift „ römisch 40 “ sei von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Die Erstmitbeteiligte habe die Tätigkeit – im Unterschied zu selbstständig Erwerbstätigen, die losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschaffen, werbend am Markt auftreten, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügen und ihre Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkulieren – im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ohne eigene betriebliche Struktur und gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen erbracht. Schließlich habe die Erstmitbeteiligte auch kein Unternehmerrisiko getragen, weil sie lediglich bei Übernahme von „Journaldiensten“ Honorare erhalten und somit – unabhängig von den für den Auftraggeber entstandenen Kosten – einen fixen Entlohnungsanspruch ohne Einfluss auf die Preisgestaltung gehabt habe. Die laufende Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden sowie die Auszahlung des Entgelts in regelmäßigen Zeitabständen sprächen ebenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Fallgegenständlich liege daher eindeutig ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor, weswegen sich die Prüfung, ob es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung um ein freies Dienstverhältnis handle, unterbleiben könne. In jenen Zeiträumen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG den vorgelegten Honorarnoten zufolge nicht überschritten worden sei, sei lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung festzustellen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es beim Dienstvertrag primär auf die (rechtlich begründete) Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also seine Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit, die Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie die persönliche und regelmäßig damit verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem ankomme. Diese persönliche Abhängigkeit als Typusbegriff werde nicht durch eine schematische Prüfung erforscht, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, ob bestimmte Merkmale vorliegen oder fehlen. Dabei gebe es naturgemäß einen gewissen Gewichtungs- und Wertungsspielraum. Es komme letztlich auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Dieses bewegliche System hätte jedoch im gegenständlichen Fall zum Überwiegen der Merkmale eines Werkvertrages führen müssen.
Vertraglich vereinbart und auch tatsächlich gelebte Praxis sei gewesen, dass sich die Erstmitbeteiligte oder ihr Vertreter während des Journaldienstes an einem Rufbereitschaftstag zur Durchführung der Einsatztätigkeit an einem Ort ihrer freien Wahl in Niederösterreich, dem Burgenland oder Wien aufhalten habe können. Einzige Voraussetzung sei gewesen, dass die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet war, Zugang zu einem PC mit Internetanschluss bestand und die Erstmitbeteiligte im Fall einer Alarmierung und Auftragserteilung innerhalb von 90 Minuten am Einsatzort eintreffen konnte. Diese Umstände in Verbindung mit den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in vorgegebenen Räumlichkeiten sehe die belangte Behörde als Beleg, um von einer Bindung an einen Arbeitsort auszugehen. Die Bindung an einen Arbeitsort sei grundsätzlich nur dann ein Indiz für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, wenn gerade aus der Art der Tätigkeit keine solche Bindung folge. Die Bedeutsamkeit der Ortsgebundenheit als ein Kriterium der persönlichen Abhängigkeit hänge demnach zunächst entscheidend davon ab, ob der Ort des Tätigwerdens notwendigerweise durch die Art der Tätigkeit bestimmt werde oder nicht. Bindungen anderer Art könnten zwar die aus der Ortsungebundenheit resultierende Freiheit relativieren, doch könne dies nicht dazu führen, dass der fehlenden Bindung an einen bestimmten Arbeitsort jede Relevanz abgesprochen wird. Durch die Ausgestaltung der Einsatztätigkeit als telefonische Journal- und Hintergrundtätigkeit und der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten, welche einen PC mit Internetanschluss in so gut wie jedem Haushalt bzw. in zahlreichen öffentlichen Orten gewährleisten, werde der Ort des Tätigwerdens in gegenständlichem Fall nicht durch die Art der Tätigkeit bestimmt. So könnte die FBSo-Fachkraft (abgeschlossene Sozialakademie oder Fachhochschule Studiengang Sozialarbeit) ihre Tätigkeit sowohl in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin als auch in nahezu jedem Haushalt, Internetcafé, Restaurant, Hotel usw. ausüben, da sie dafür nicht mehr als einen funktionierenden PC und das Internet benötige. Der fehlenden Ortsgebundenheit komme hier also zentrale Rolle für die Beurteilung, ob eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist oder nicht, zu. Die Beschwerdeführerin habe den Ort des Tätigwerdens nahezu der freien Entscheidung der Erstmitbeteiligten überlassen und somit keine Bindung an einen Arbeitsort festgelegt. Letztere habe den Journaldienst so gut wie von überall aus ausüben können. Diese Freiheit bei der Wahl des Arbeitsortes spreche eindeutig gegen das Bestehen eines Dienstvertrages. Bei der Bindung an den Arbeitsort gehe es aber nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Wesentlich sei auch, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. So schränke die Tätigkeit in einem Betrieb typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Leistung zur Gänze außerhalb der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin an einem Ort ihrer freien Wahl in Niederösterreich, Wien oder Burgenland ausüben können. Ein regelmäßiges Anwesendsein in den Büroräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei sei nicht gefordert gewesen. Eine organisatorische Bindung habe in diesem Sinn nicht vorgelegen. Einzig vorgegebene örtliche Bindung seitens der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass sich die Erstmitbeteiligte während eines Journaldienstes innerhalb von Niederösterreich, Wien oder Burgendland aufhält, um so innerhalb von 90 Minuten auch sozialarbeiterische Interventionen vor Ort innerhalb von Niederösterreich zu leisten. Die Eingrenzung des Arbeitsorts auf gewisse Regionen habe also ausschließlich dazu gedient, um im Bedarfsfall rechtzeitig vor Ort zu sein. Von dieser Möglichkeit sei aber in der Praxis zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht worden, da die Erstmitbeteiligte kein einziges Mal während ihres Journaldienstes einen Vor-Ort-Einsatz, welcher mit römisch 40 abgestimmt hätte werden müssen, gehabt habe. Diese Vor-Ort-Einsätze seien in der Regel durch die mobilen Sozialarbeiter oder Psychologen ausgeübt worden und nicht durch den Journaldienst. Maßgeblich sei hier also, wie die belangte Behörde ihrerseits auch richtigerweise festgestellt habe, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Da hier die faktischen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, sei den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Auslegung des Vertrags der Vorrang zu geben. Betrachte man die faktischen Gegebenheiten, habe keinerlei Bindung an einen gewissen Arbeitsort bestanden. Auch sei zu keinem Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin kontrolliert worden, ob sich die Erstmitbeteiligte während ihrer Dienste tatsächlich in der vertraglich vereinbarten Region aufgehalten habe. Hätte sie sich also beispielsweise während ihrer Journaldienste in Salzburg, Tirol oder gar im Ausland aufgehalten, wäre dies der Beschwerdeführerin in keiner Weise aufgefallen. Dieses Kontrollrecht in Bezug auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz zu bestimmten Zeiten spiele aber eine wesentliche Rolle für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Aus sämtlichen oben genannten Gründen habe daher keine Bindung an den Arbeitsort vorgelegen.
Ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit und somit dem Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit sei die Bindung des Beschäftigten an eine bestimmte Arbeitszeit. Kann die Arbeitszeiteinteilung hingegen völlig frei erfolgen, spreche dies für Selbständigkeit. Zu beachten sei auch, dass nach dem Arbeitszeitgesetz, welches auf sämtliche Arbeitnehmer anzuwenden sei, nicht nur die Dauer (Normalarbeitszeit oder Teilzeitarbeit), sondern auch die Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung grundsätzlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren seien. Zwischen der Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin sei aber weder die Dauer noch die Lage der Arbeitszeit vertraglich vereinbart worden. So habe sie sich durch Einteilung der Bereitschaftstage die Dauer der Arbeitszeit frei einteilen können. Habe sie etwa Lust in einem Kalendermonat mehr zu arbeiten gehabt, habe sie sich dementsprechend öfter für einen Dienst eingetragen. Habe sie umgekehrt in einem Monat keine Bereitschaftstage übernehmen wollen, habe sie sich einfach nicht in den Kalender eingetragen. Betrachte man die von der belangten Behörde aufgelisteten versicherungspflichtigen Dienstzeiten, werde recht schnell deutlich, dass darin der Dezember 2017 fehle. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die Erstmitbeteiligte in diesem Monat keinen Journaldienst versehen habe, da es vermutlich mit ihrem Privatleben nicht vereinbar gewesen sei oder sie einfach keine Zeit dazu gehabt habe. Werfe man einen Blick auf die von der belangten Behörde aufgelisteten Tage pro Kalendermonate, an welchen die Erstmitbeteiligte einen Dienst versehen habe, erkenne man schnell, dass diese von Monat zu Monat und somit auch die Dauer der Arbeitszeit sehr stark variiert hätten. Dies liege an dem Umstand, dass die Erstmitbeteiligte über die Dauer der Arbeitszeit frei entscheiden habe können. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei also das Arbeitsausmaß von der Beschwerdeführerin nicht festgelegt worden. Aber auch die Lage der Arbeitszeit habe die Erstmitbeteiligte frei bestimmen können. Sei es ihr Wunsch gewesen, im entsprechenden Monat nur an Wochenenden zu arbeiten, habe diesem nichts entgegengestanden, sofern sie sich rechtzeitig an den entsprechenden Tagen im Kalender dafür eingetragen habe und diese noch verfügbar gewesen seien. Es wäre ihr aber auch zur freien Entscheidung gestanden, etwa nur an Montagen/Dienstagen zu arbeiten. Einzige vertragliche Vorgabe sei gewesen, dass der Bereitschaftsdienst um 07:00 Uhr beginne und am nächsten Tag um 07:00 Uhr ende. Sowohl die Dauer als auch die Lage der Arbeitszeit hätten demnach der Erstmitbeteiligten zur freien Disposition gestanden. Diese Möglichkeit der völlig freien Arbeitszeiteinteilung spreche eindeutig für Selbstständigkeit. Die belangte Behörde liege falsch in der Annahme, wenn sie davon ausgeht, dass der Vorgang des sich Eintragens in den Kalender der Onlineplattform ein Indiz für eine zeitliche Bindung darstelle. Diese Vorgehensweise diene ausschließlich dazu, der Beschwerdeführerin einen Überblick zu verschaffen, welcher Sozialarbeiter an welchem Tag einen Journaldienst übernommen habe und dass in weiterer Folge auch dieser Sozialarbeiter im Falle eines Einsatzes verständigt werde. Auch solle dieses System natürlich verhindern, dass an einem Tag mehrere Sozialarbeiter Bereitschaftsdienst versehen, da immer nur einer benötigt werde. Der Kalender der Onlineplattform stelle demnach lediglich ein Hilfsmittel dar, um die Tätigkeit der Sozialarbeiter zu koordinieren. Die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sei unstrittig ein wesentliches Merkmal der persönlichen Abhängigkeit und damit des Dienstnehmerbegriffs. Das Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht spreche klar für die Dienstnehmereigenschaft, ihr Fehlen dagegen. Könne der Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden, ob er die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt, liege jedenfalls noch kein Dienstverhältnis vor. Genau dies sei gegenständlich der Fall: die Erstmitbeteiligte habe selbst entscheiden können, ob sie sich für einen Journaldienst einträgt oder nicht und somit die angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein weiteres unterscheidungskräftiges Kriterium der Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Derartige Ordnungsvorschriften in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge sowie die damit in Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Für Selbständige sei typisch, dass sie den Arbeitsablauf weitgehend selbst bestimmen können. Beim Merkmal des arbeitsbezogenen Verhaltens gehe es insbesondere auch um die äußeren Verhältnisse der Arbeitsverrichtung. Es werden darunter im Wesentlichen jene Umstände der Arbeitsverrichtung verstanden, hinsichtlich derer Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zulasse. Der Erstmitbeteiligten sei aber weder eine Arbeitskleidung, eine bestimmte Art der Erbringung der Leistung, ein gewisses Auftreten oder ein Verhalten beim Gespräch mit den Betroffenen vorgeschrieben worden. Lediglich Kleidung mit der Aufschrift „ römisch 40 “ sei ihr im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt worden, doch würde selbst das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung allein noch keine Einbindung in den Betrieb bewirken. Bei Weisungen betreffend das Arbeitsverfahren gehe es darum, wie bestimmte Arbeiten auszuführen sind. Von diesen seien sachliche Weisungen zu trennen, die auch beim Werkvertrag vorkommen. Bei ihnen gehe es lediglich um die Konkretisierung der gewünschten Arbeitsergebnisse, soweit dies im Vertrag noch nicht festgelegt worden sei. Die Erstmitbeteiligte sei bei der Durchführung der Einsätze keinen Weisungen durch die Beschwerdeführerin unterlegen, sie habe den Arbeitsablauf frei gestalten können. Nach der Alarmierung im Anlassfall durch die Beschwerdeführerin oblag es grundsätzlich der Erstmitbeteiligten, wie sie in der entsprechenden Situation weiter vorgeht. Soweit es die entsprechenden Einsatzgegebenheiten zugelassen hätten, habe die Erstmitbeteiligte nach der selbständigen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, Angehörigen oder den Einsatzkräften vor Ort nach eigener Einschätzung frei entscheiden können, wie sie weiter vorgeht und welche Maßnahmen sie setzt. Etwaigen Weisungen hinsichtlich des Verfahrens im Einsatz oder des Arbeitsablaufs sei sie dabei nicht unterworfen gewesen. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Erstmitbeteiligte keinen Einfluss darauf gehabt habe, von den organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben abzuweichen, sei demnach nicht zutreffend, da es solche Vorgaben schlicht nicht gegeben habe. Diese wären bereits aufgrund der Einzigartigkeit und Diversität jedes einzelnen Einsatzes nicht möglich gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe im Anlassfall passend zum vorliegenden Szenario jeweils gesondert entscheiden müssen, welche Vorkehrungen sie treffen und welche weiteren Handlungen sie setzen habe müssen. So habe sie etwa bestimmen müssen, ob eine Koordination der Akutintervention, eine telefonische Unterstützung der sich vor Ort befindenden psychologischen Fachkräfte oder eine weitere telefonische sozialarbeiterische Beratung der Betroffenen notwendig sei. Ein vorgegebener Arbeitsablauf, wie ihn die belangte Behörde versuche zu skizzieren, wäre weder praktikabel noch möglich gewesen umzusetzen. Die vertragliche Vereinbarung der Online-Dokumentation jedes übernommenen Einzeleinsatzes stelle entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine persönliche Kontrollmöglichkeit, sondern eine sachliche Weisung, welche das gewünschte Arbeitsergebnis konkretisieren solle, dar. Die Online-Dokumentation könne dabei als Ergebnis bzw. Abschluss der im Rahmenwerkvertrag zwischen der Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin festgelegten Leistungen bezeichnet werden. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass die Erstmitbeteiligte Alarmierungen der Leitstelle entgegennimmt und in weiterer Folge eine selbständige Kontaktaufnahme erfolgt, liege wiederum in der Natur der Sache und sei für das Vorliegen der persönlichen Weisungsfreiheit unschädlich. Eine „stille Autorität“ der Beschwerdeführerin habe es demnach nicht gegeben, habe doch jedwede Kontrolle auch inhaltlicher Natur gefehlt.
Des Weiteren habe die belangte Behörde bereits richtig festgestellt, dass der abgeschlossene Vertrag und die Angaben der Vertragsparteien auf das Recht hindeuten, dass einzelne Journaldienste auch sanktionslos abgelehnt werden hätten können. Dies sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Hätte die Erstmitbeteiligte bereits vereinbarte Journaldienste abgelehnt, hätte dies keine Sanktionen oder Vertragsstrafen nach sich gezogen. Dieses sanktionslose Ablehnungsrecht spreche für das Fehlen der Dienstnehmereigenschaft. Bei Rahmenverträgen, welche die Bedingungen des einzelnen Arbeitseinsatzes regeln, komme es zunächst darauf an, ob – nach dem Vertrag oder faktisch – eine Pflicht besteht, das jeweilige Einsatzangebot anzunehmen. Fehlt es beim einzelnen Arbeitseinsatz an der persönlichen Abhängigkeit, könne auch die Gesamtbetrachtung aller Einsätze kein anderes Ergebnis erbringen. In gegenständlichem Fall habe jeder Journaldienst aufgrund des Fehlens der persönlichen Abhängigkeit ein in sich abgeschlossenes Werk dargestellt, welches als Ergebnis die Dokumentation in der Online-Plattform zur Folge gehabt habe. Gewährleistungstauglicher Erfolg sei die Entgegennahme von Alarmierungen der Leitstelle, die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung des Anlassfalles und die anschließende Online-Dokumentation gewesen. Bereits die bloße Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen (generelle Vertretungsbefugnis), schließe unabhängig davon, ob der Beschäftigte von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch mache, ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Bei Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis fehle die für die persönliche Abhängigkeit wesentliche grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht und damit einhergehend auch die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit. Ein solches generelles Vertretungsrecht sei zwischen der Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin ausdrücklich vertraglich vereinbart worden (Rahmenwerkvereinbarung, Seite 5): „Die Auftragnehmerin kann sich im Falle der Verhinderung durch eine qualifizierte Person vertreten lassen. Dies ist spätestens am Beginn der Bereitschaft an römisch 40 mitzuteilen.“ Da die Erstmitbeteiligte berechtigt gewesen sei, jederzeit und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, habe eine generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen, die ein Dienstverhältnis ausschließe. Es sei auch unmaßgeblich, dass die Erstmitbeteiligte nur qualifizierte Dritte als Vertreter stellig machen habe dürfen, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person gehe, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführerin auch nicht die ausreichende Befähigung der Vertreter bekannt gegeben werden müssen. Selbst im Falle der Nichtverständigung von einer Vertretung wäre der Beschwerdeführerin nicht aufgefallen, hätte im Anlassfall eine andere Person als der zuständige Sozialarbeiter die Kontaktaufnahme mit den Betroffenen durchgeführt und die Einsatztätigkeit abgewickelt. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss sowohl ernsthaft damit rechnen müssen, dass von der generellen Vertretungsbefugnis Gebrauch gemacht werde, da es immer wieder vorkommen könne, dass ein Sozialarbeiter doch keine 24 Stunden Zeit finde einen Journaldienst auszuüben, als auch die Einräumung dieser Befugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch gestanden sei. Das Vertretungsrecht sei somit weder auf Ausnahmen beschränkt gewesen noch sei es von der Zustimmung der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Die Verständigung der Beschwerdeführerin von der Inanspruchnahme davon sei lediglich notwendig gewesen, um im Anlassfall den Vertreter auf der richtigen Telefonnummer zu erreichen. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis nicht bestanden habe, seien demnach aus den oben genannten Gründen nicht zutreffend.
Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe auch keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin vorgelegen, wie ihn die belangte Behörde versuche darzustellen. Zwar seien vereinzelt Teambesprechungen vereinbart und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen als kostenloser Anreiz angeboten worden, um neue Werkvertragsnehmer zu gewinnen, doch sei die Erstmitbeteiligte weder regelmäßig im Betrieb anwesend noch in den betrieblichen oder organisatorischen Ablauf der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Das kostenlose Fort- und Weiterbildungsprogramm sei nicht nur von der Erstmitbeteiligten, sondern auch vom Großteil der anderen Mitglieder des römisch 40 so selten angenommen worden, dass sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, dieses in Zukunft erst gar nicht mehr anzubieten.
Von der absoluten Dauer der vereinbarten oder tatsächlich erfolgten Leistungserbringung sei zu unterscheiden, in welchem Ausmaß der Beschäftigte zur Leistung herangezogen wird. Diesem Kriterium komme vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Arbeitsort nicht vorgegeben ist. Auch dieses Kriterium schlage zugunsten des Werkvertrags aus. Die Erstmitbeteiligte sei nur in einem äußert geringen Ausmaß bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen, teilweise, wie im Dezember 2017, gar nicht. Eine geringe zeitliche Inanspruchnahme während einer Periode (Woche/Monat) im Verhältnis zur Normalarbeitszeit sei ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit. Die von der belangten Behörde immer wieder ins Treffen geführte Feststellung, dass die Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert worden sei und somit kein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit vorliege, sei nicht zutreffend. Bereits beim Werkvertragsabschluss sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten festgelegt worden, welche konkreten Leistungen zu erbringen waren. So sei unter anderem die Entgegennahme von Alarmierungen durch die Leitstelle, die Unterstützung der psychologischen Fachkräfte, die telefonische sozialarbeiterische Beratung aber auch die genaue Dokumentation als Ergebnis der geschuldeten Leistung festgehalten worden. Die vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes sei somit sehr wohl vorhanden.
Neben der persönlichen Abhängigkeit sei die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandselement des Dienstnehmerbegriffes iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Sie dürfe nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesen sein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit habe ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die belangte Behörde lege bei den Betriebsmitteln ihr Augenmerk auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Online-Plattform sowie die „Journaldienstnummer“. Nur nebenbei werde erwähnt, dass der Computer, das Handy und der Internetzugang von der Erstmitbeteiligten bereitgestellt worden seien. Nicht nur, dass die drei zuletzt genannten Betriebsmittel für die Tätigkeit des Journaldienstes von zentraler Bedeutung seien, da an ihnen bzw. mit ihnen die eigentliche Arbeitsleistung erbracht werde, es werde von der belangten Behörde auch gänzlich darauf vergessen, dass die Erstmitbeteiligte zusätzlich auch den Arbeitsplatz, allfällige Büro- und Schreibartikel sowie den PKW zur Verfügung gestellt habe. Die Online-Plattform und die Dienstnummer müssten als einzige von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Betriebsmittel in dieser Hinsicht zurücktreten. Zusätzlich müsse darauf hingewiesen werden, dass die Erstmitbeteiligte auch das wichtigste Betriebsmittel angeboten habe: ihr Wissen und ihre Kenntnisse als Sozialarbeiterin. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Erstmitbeteiligte auch ein wirtschaftliches Risiko getragen, da sie davon abhängig gewesen sei, wie viele Anlassfälle sich während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich ereigneten. Da sie für die durchgehende telefonische Erreichbarkeit lediglich eine Pauschale von € 25,- erhalten habe, für jede telefonische Interventionsstunde jedoch € 50,-, sei sie maßgeblich davon abhängig gewesen, wie viele solche Stunden pro Journaldienst auftraten.
Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit, wie die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verboten und Konkurrenzklauseln seien ebenfalls nicht vorgelegen. Im Rahmenwerkvertrag sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass die Erstmitbeteiligte während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit keinem Konkurrenzverbot unterliege.
Ob eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung vorliegt, hänge nicht davon ab, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt wird, sondern ob ein gewisses Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart wurde. Grundsätzlich seien jedoch die Art des Entgelts und der Entgeltleistung keine unterscheidungskräftigen Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. So werde aber nicht nur die FBSo-Fachkraft nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt, auch Installateure, Mechaniker, Fliesenleger oder Elektriker würden in den meisten Fällen nach der Anzahl an geleisteten Arbeitsstunden entlohnt werden und allesamt Werkvertragsnehmer darstellen. Das Argument der belangten Behörde, dass diese Form der Entlohnung für die persönliche Abhängigkeit spreche, gehe deshalb ins Leere. Auch habe keine Auszahlung des Entgelts in regelmäßigen Zeitabständen stattgefunden, sondern nur wenn die Erstmitbeteiligte einen Journaldienst geleistet habe.
Betrachte man das Gesamtbild der Tätigkeit, würden im Rahmen eines beweglichen Systems eindeutig die Merkmale des Werkvertrags überwiegen.
3. Am 19.01.2021 einlangend legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 13.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Erstmitbeteiligte teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen römisch 40 und römisch 40 zur Tätigkeit der Erstmitbeteiligten in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen befragt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Das römisch 40 (im Folgenden „ römisch 40 “) ist eine soziale Einrichtung des Landes Niederösterreich zur Unterstützung von Menschen, die von plötzlichen Schicksalsereignissen betroffen sind. Organisiert und betrieben wird das römisch 40 von der beschwerdeführenden römisch 40 GmbH. Es bietet Menschen in privaten Krisensituationen rasche, kostenlose, psychosoziale Betreuung in ganz Niederösterreich an.
Für die Betreuung vor Ort haben rund um die Uhr eine Fachkraft für Sozialarbeit und fünf Psychologische Fachkräfte (eine pro Region) Bereitschaftsdienst, die für eine Dauer von bis zu sechs Stunden Menschen in ganz NÖ in den ersten Tagen und Wochen nach einem potenziell traumatisierenden Ereignis betreuen.
Neben der Geschäftsführung und Leitung besteht das römisch 40 aus 50 bis 55 Sozialarbeitern und Psychologen, die in fünf Regionen eingeteilt sind: Weinviertel, Waldviertel, Mostviertel, Industrieviertel und NÖ-Mitte. Aus organisatorischen und fachlichen Gründen besteht jedes Regionalteam aus ca. 10 Mitarbeitern. Der Journaldienst wird nur von Sozialarbeitern ausgeübt. Die Tätigkeit des Journaldienstes ist grundsätzlich eine telefonische Hintergrundtätigkeit. Erfolgt im Anlassfall eine Alarmierung durch die Leitstelle, ist Aufgabe des Journaldienstes die selbständige Kontaktaufnahme mit den Betroffen, Angehörigen oder Einsatzkräften vor Ort, die eigenverantwortliche Koordination der Akutintervention mit den psychologischen Fachkräften sowie die Setzung weiterer Maßnahmen wie die weitere telefonische sozialarbeiterische Beratung oder Weitervermittlung an die interne fachliche Leitung oder Behörden.
Die Erstmitbeteiligte wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Basis einer zwischen ihr und der Beschwerdeführerin am 23.08.2017 auf unbestimmte Zeit geschlossenen schriftlichen Vereinbarung als FBSo-Fachkraft (Sozialarbeiterin mit abgeschlossener Sozialakademie oder Fachhochschule Studiengang Sozialarbeit) im Rahmen des römisch 40 für die Beschwerdeführerin sozialarbeiterisch tätig. Die vereinbarte Tätigkeit umfasste die Leistung von Journaldiensten samt selbständiger und eigenverantwortlicher Übernahme von Einzeleinsätzen sowie deren Koordination und Begleitung nach Alarmierungen. Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterlag die Erstmitbeteiligte keinem Konkurrenzverbot.
Konkret verpflichtete sich die Erstmitbeteiligte, an mit der Beschwerdeführerin monatlich im Vorhinein vereinbarten Journaldienst-Bereitschaftstagen Einsätze des römisch 40 aufzunehmen, zu koordinieren und im Hintergrund sozialarbeiterisch zu begleiten. Präferenzen und Verfügbarkeiten hinsichtlich der gewünschten Arbeitszeit fanden weitestgehend Berücksichtigung.
Die Betreuungsleistung des römisch 40 kann mit Anruf der Nummer 144 angefordert werden, der von der Leitstelle entgegengenommen wird. Im Alarmierungsfall durch das römisch 40 erfolgte seitens der Erstmitbeteiligten eine selbständige telefonische Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person. In weiterer Folge wurden die notwendigen Informationen erhoben und es folgte eine weitere Abklärung sowie die Koordination des Betreuungseinsatzes. Zur Tätigkeit zählte auch die Unterstützung als Sozialarbeiterin am Telefon während der Einsatztätigkeit vor Ort und die anschließende Dokumentation des Einsatzes auf einer Online-Plattform. Die Dokumentation beinhaltete Angaben über die Personalien der betroffenen Person(en) und den Einsatzort, die Anamnese medizinisch relevanter Informationen, eine Zielformulierung, die gemeinsam verabredeten Maßnahmen und einen Schlussbericht. Eine verspätete Dokumentation hätte eine Pönalzahlung zur Folge gehabt.
Die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten erfolgte von zu Hause bzw. von einem frei wählbaren Ort in Niederösterreich, Burgenland oder Wien, wobei ein Zugang zu einem PC mit Internetanschluss gewährleistet sein musste. Der Erstmitbeteiligten wurden weder Arbeitskleidung noch eine bestimmte Art der Erbringung der Leistung, ein gewisses Auftreten oder ein Verhalten beim Gespräch mit den Betroffenen vorgeschrieben. Ihr wurde von der Beschwerdeführerin lediglich für den Fall eines Vor-Ort-Einsatzes Kleidung mit der Aufschrift „ römisch 40 “ zur Verfügung gestellt. Sie hat den Arbeitsablauf frei gestalten können. Nach der Alarmierung im Anlassfall durch die Beschwerdeführerin oblag es grundsätzlich der Erstmitbeteiligten, wie sie in der entsprechenden Situation weiter vorgeht. Soweit es die entsprechenden Einsatzgegebenheiten zugelassen haben, hat die Erstmitbeteiligte nach der selbständigen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, Angehörigen oder den Einsatzkräften vor Ort nach eigener Einschätzung frei entscheiden können, wie sie weiter vorgeht und welche Maßnahmen sie setzt. Vorgaben, wie sie im Einsatzfall vorzugehen hat, gab es keine.
Ein Journaldienst dauerte grundsätzlich 24 Stunden und begann um 7:00 Uhr und endete um 7:00 Uhr des Folgetages. Die Journaldienste der Erstmitbeteiligten wurden aber durchwegs einvernehmlich mit 12 Stunden begrenzt. Die Einsätze selbst waren mit 6 Stunden befristet.
Vor-Ort-Einsätze, zu denen sich die Erstmitbeteiligte ebenfalls vertraglich verpflichtet hatte, fanden im beschwerdegegenständlichem Zeitraum nicht statt.
Die Journaldienste wurden monatlich im Vorhinein in einen Online Kalender eingetragen. Für den Zugang zu der entsprechenden Online-Plattform waren eine Benutzerkennung und ein Passwort erforderlich, welche von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde erwartet, dass sich die Erstmitbeteiligte regelmäßig für Bereitschaftsdienste meldet. Eine Mindestvorgabe an zu leistenden Diensten gab es jedoch nicht.
Für die durchgehende telefonische Erreichbarkeit erhielt die Erstmitbeteiligte einen Pauschalbetrag von € 25,-, für jede telefonische Interventionsstunde von € 50,-.
Von Jänner 2018 bis Oktober 2018 leistete die Erstmitbeteiligte monatlich 10 bis 24 Stunden Journaldienst und lukrierte hierfür von € 498,28 bis 1.188,89 brutto. In den Monaten Oktober und November 2017 unterschritt das der Erstmitbeteiligten geleistete Entgelt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
Die Erstmitbeteiligte konnte sich nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen.
Die Erstmitbeteiligte nahm vereinzelt an Besprechungen und Schulungen in den Räumlichkeiten der Dienstgeberin teil. Diese waren nicht verpflichtend. Die Teilnahme daran wurde aber erwartet.
Die Erstmitbeteiligte war zur Geheimhaltung verpflichtet. Vertraglich war eine viermonatige Kündigungsfrist vereinbart worden.
Die Erstmitbeteiligte verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine eigene betriebliche Infrastruktur.
Der Erstmitbeteiligte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig und besaß keine Gewerbeberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen sowie das Ausmaß der Tätigkeit und das hierfür geleistete Entgelt stehen ebenso wie der Inhalt der vorliegenden Rahmenvereinbarung unstrittig fest.
Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit steht ebenfalls weitgehend unbestritten fest. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ergaben die übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Beteiligten und Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Erstmitbeteiligte nicht an sogenannten Vor-Ort-Einsätzen teilnahm, sondern lediglich von zu Hause aus (telefonische) Journaldienste leistete. Ebenso ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Feststellung der belangten Behörde, dass die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit aus organisatorischen und sozialarbeiterischen Gründen so detailliert vorgegeben war, dass der Erstmitbeteiligten kein Spielraum für eine eigene Gestaltung des Arbeitsablaufs zukam. So stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass die oben angeführten Tätigkeiten durch die Erstmitbeteiligte selbständig und eigenverantwortlich erbracht wurden (s. Bescheid Sitzung 8).
Dass von der Erstmitbeteiligten erwartet wurde, dass sie sich regelmäßig in den Dienstplan einträgt, gab diese in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ein und steht dies auch im Einklang mit den Angaben der einvernommenen Zeugen, dass es selten vorkam, dass Dienste unbesetzt blieben, und das System generell überdacht werden hätte müssen, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Dass es keine Mindestanzahl an zu leistenden Bereitschaftsdiensten gab, zeigt der Umstand, dass die Erstmitbeteiligte im Dezember 2017 gar keinen Dienst versah und dies ohne Folgen für das Dienstverhältnis blieb.
Von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abweichend war im Hinblick auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung weiters festzustellen, dass die von ihr geleisteten Journaldienste jeweils rund 12 Stunden – und nicht wie von der belangten Behörde angenommen 24 Stunden – dauerten.
Dass sich die Erstmitbeteiligte nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen konnte, räumten die Erstmitbeteiligte sowie die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ein, indem diese übereinstimmend angaben, dass eine Vertretung praktisch nur durch andere für die Beschwerdeführerin tätige Personen infrage kam und tatsächlich auch nur Vertretungen durch betriebseigene Personen, allenfalls durch die leitenden Personen selbst, stattfanden.
Dass die Erstmitbeteiligte nur vereinzelt an Besprechungen und Schulungen teilnahm, gab diese in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an. Die Feststellung, dass die Teilnahme an den Besprechungen und Schulungen zwar nicht verpflichtend war, aber erwartet wurde, gründet auf den Umstand, dass die Teilnahme laut der vorliegenden Vereinbarung in Evidenz gehalten wurde, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass eine Teilnahme nicht gänzlich unerheblich war.
Die Geheimhaltungsklausel sowie die viermonatige Kündigungsfrist ergeben sich aus der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung.
Die Feststellung, dass die Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine eigene betriebliche Struktur verfügte, gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie weder die von ihr genutzten Räumlichkeiten noch die von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel des täglichen Gebrauchs (Computer, Telefon, Internetanschluss, Pkw) steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat (s. dazu auch die rechtliche Würdigung weiter unten).
Dass die Erstmitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig war und über keine Gewerbeberechtigung verfügte, steht unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. römisch eins Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, BKUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG — unbeschadet einer nach Paragraph 7, ASVG oder nach Paragraph 8, ASVG eintretenden Teilversicherung — ausgenommen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) bzw. EUR 446,81 (Wert 2019) gebührt.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG anzusehen ist.
Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetzt, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Vorliegend ist strittig, ob die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG oder der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG unterliegt.
Was zunächst die Abgrenzung eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG von der Tätigkeit eines Selbständigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSVG betrifft, so hat die ÖGK zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten jedenfalls nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Vorliegend wurde die Erstmitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen auf Basis einer zwischen ihr und der Beschwerdeführerin am 23.08.2017 auf unbestimmte Zeit geschlossenen schriftlichen Vereinbarung als FBSo-Fachkraft (Sozialarbeiterin mit abgeschlossener Sozialakademie oder Fachhochschule Studiengang Sozialarbeit) für die Beschwerdeführerin tätig. Die vereinbarte Tätigkeit umfasste die Leistung von Journaldiensten samt selbständiger und eigenverantwortlicher Übernahme von Einzeleinsätzen sowie deren telefonischer Koordination und Begleitung nach Alarmierungen. Dabei handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel (hier: Computer, Telefon, Internetanschluss) bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" solcher "selbständiger Vertriebspartner" beurteilt werden sollten vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).
Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. Die Erstmitbeteiligte hat die Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht (s. dazu weiter unten) und war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel (s. dazu ebenfalls weiter unten) auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags auszuschließen ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008).
Bleibt somit die Frage zu klären, ob die Erstmitbeteiligte in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), oder ob sie auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.02.2001, 96/08/0028).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).
Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand im vorliegenden Fall nicht. Den Feststellungen zufolge hat sich die Erstmitbeteiligte nicht jederzeit nach Gutdünken von irgendeiner geeigneten Ersatzperson vertreten lassen können. Eine Vertretung kam praktisch nur durch andere für die Beschwerdeführerin tätige Personen infrage und musste gemeldet werden. Schließlich ließ sich die Erstmitbeteiligte auch nur in Einzelfällen (z.B. bei Krankheit ihrer Kinder) vertreten. Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Auch eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539a ASVG).
Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (in einem weiteren Sinn) ist den Feststellungen zufolge nicht gelebt worden. Hatte sich die Erstmitbeteiligte einmal für einen Dienst eingetragen, so musste sie diesen auch leisten bzw. im Falle der Verhinderung die Beschwerdeführerin verständigen. Überdies hätte ein sanktionsloses Ablehnungsrecht auch mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin nicht in Einklang gebracht werden können, zumal es wenig Sinn hätte, vor Beginn eines jeden Monats die Dienste einzuteilen, wenn es der Beschwerdeführerin (gänzlich) gleichgültig wäre, ob diese Dienste auch tatsächlich geleistet werden.
Auch wenn im vorliegenden Fall sohin die persönliche Arbeitspflicht der Erstmitbeteiligten zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, oder ob die Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ausgeübt wurde.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH 2013/08/0051, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der Erstmitbeteiligten schriftlich eine Rahmenvereinbarung getroffen, nach deren wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung auf Basis von Werkverträgen erfolgen sollte, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit über-wiegen hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).
Die Erstmitbeteiligte verrichtete ihre Dienste zu Hause außerhalb der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin. Nach dem oben Gesagten ist daher zu überprüfen, ob eine allfällige Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation zu Tage getreten ist.
Den Feststellungen folgend konnte die Erstmitbeteiligte den Arbeitsablauf frei gestalten. Nach der Alarmierung im Anlassfall durch die Beschwerdeführerin oblag es grundsätzlich ihr, wie sie in der entsprechenden Situation weiter vorgeht. Soweit es die entsprechenden Einsatzgegebenheiten zugelassen haben, hat die Erstmitbeteiligte nach der selbständigen Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, Angehörigen oder den Einsatzkräften vor Ort nach eigener Einschätzung frei entscheiden können, wie sie weiter vorgeht und welche Maßnahmen sie setzt. (Persönliche) Vorgaben, wie sie im Einsatzfall vorzugehen hat, gab es keine. Bei der Tätigkeit handelte es sich um höher qualifizierte Leistungen, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation – grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, betreffend eine (diplomierte) Krankenschwester).
Was die Dokumentationspflichten der Erstmitbeteiligten betrifft, aus welchen die belangte Behörde die Möglichkeit die Bestimmungsfreiheit einschränkender persönlicher Kontrollen durch die Beschwerdeführerin ableitet, ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehen und das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise betreffen, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z. B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).
Eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen waren vorliegend nicht gegeben. Die verpflichtende zeitnahe Dokumentation der übernommenen Einzeleinsätze diente – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in erster Linie der Dokumentation des Ergebnisses der Einsätze, beinhaltete sie doch lediglich Angaben über die Personalien der betroffenen Person(en) und den Einsatzort, die Anamnese medizinisch relevanter Informationen, eine Zielformulierung, die gemeinsam verabredeten Maßnahmen und einen Schlussbericht. Eine derartige Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch vergleiche VwGH 17.10.2010, 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom 19.12.2012, 2012/08/0224 (Disponent)).
Was die Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit betrifft, so steht unstrittig fest, dass die Erstmitbeteiligte weitgehend frei disponieren konnte, wann sie tätig werden wollte, indem sie sich an jenen Tagen, an denen sie einen Bereitschaftsdienst leisten wollte, in einen Online-Kalender eingetragen hatte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zeitliche Inanspruchnahme der Erstmitbeteiligten im Verhältnis zur Normalarbeitszeit nur gering war, was ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit darstellt vergleiche VwGH 08.03.1994, 92/08/0155).
Auch eine die Bestimmungsfreiheit ausschließliche Bindung an einen bestimmten Arbeitsort ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Die Bedeutsamkeit der Ortsgebundenheit als ein Kriterium der persönlichen Abhängigkeit hängt entscheidend davon ab, ob der Ort des Tätigwerdens notwendigerweise durch die Art der Tätigkeit bestimmt wird oder nicht. Das war hier nicht der Fall, zumal lediglich die Verpflichtung bestand, sich während des Journaldienstes in den Bundesländern Wien, Niederösterreich oder Burgenland aufzuhalten, um im Bedarfsfall in 90 Minuten am Einsatzort zu sein. Das relativiert zwar die aus der gegebenen Ortsungebundenheit resultierende Freiheit, eine Ausschaltung (und nicht bloß eine Beschränkung wie sie auch bei Selbständigen vorkommt) der Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten ist unter diesen Umständen jedoch nicht anzunehmen.
Die (nicht verpflichtende) Teilnahme an (unentgeltlich angebotenen) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die Frequenz der Teilnahme sehr gering war und derartige Angebote regelmäßig auch von freien Dienstnehmern angenommen werden würden.
Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener – wenn auch nicht wesentlicher – Betriebsmittel; s. dazu weiter unten) sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Eine Abwägung der Gesamtumstände iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt somit, dass bei der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verlangt – von der Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts abgesehen –, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, „ohne wesentliche eigene Betriebsmittel“ Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.
Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).
Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie z.B. einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).
Dies ist der beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, zumal die Erstmitbeteiligte – von ihr unwidersprochen – ausführte, die von ihr (auch privat) genutzten Betriebsmittel (Computer, Telefon, Internetanschluss) steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).
Damit steht im Ergebnis fest, dass die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist, welche die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG) nach sich zieht. Der Umstand, dass das der Erstmitbeteiligten im Zeitraum von 10.10.2017 bis 30.11.2017 geleistete monatliche Entgelt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschritt, hat zur Folge, dass in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung festzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2238743.1.00