Bundesverwaltungsgericht
25.01.2022
W226 1220212-2
,
W226 1220212-2/25E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. 214186306-160670740, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016 wird gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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, Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gelangte eigenen Angaben zu Folge am 10.07.2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 21.11.2000 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
römisch eins.1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
römisch eins.1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.07.2007 wurde die Berufung des BF vom 04.12.2000 gegen den Bescheid vom 21.11.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
römisch eins.1.5. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 statt und behob diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu aus, im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bleibe unerwähnt, dass die Asylbehörde erster Instanz in ihrer Erledigung „Russland“ als Herkunftsstaat festgestellt bzw. den Abschiebeschutz in diese Richtung geprüft habe. Auch im Kopf des behobenen Bescheides werde die Staatsangehörigkeit des BF mit „Russland“ angegeben. Ungeachtet dessen gehe der Unabhängige Bundesasylsenat aber an anderer Stelle davon aus, dass der BF staatenlos sei und nehme – offenbar unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass die Ukraine der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes sei – die Prüfung von Asyl und Abschiebeschutz in Bezug auf die Ukraine vor. Hierzu werde lediglich angeführt, der BF sei nach eigenen Angaben staatenlos und „in der Ukraine wohnhaft“ gewesen.
Die Überprüfung der Verwaltungsakten zeige aber, dass die Beweisergebnisse diese sehr vereinfachte Würdigung der Angaben des BF nicht ohne Weiteres zulassen, wobei der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle auf die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten in der Ukraine und der Russischen Föderation verwies. Auch seien die Aussagen des BF zu seiner Staatsangehörigkeit nicht konsistent gewesen.
Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates lasse sich allein auf die Aussage des BF eine Feststellung des Inhaltes, er sei staatenlos, nicht stützen. Vielmehr habe der BF angegeben, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Ausgehend davon hätte es einer Klärung der Frage bedurft, ob der BF unter Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte einerseits und den notorischen politischen Veränderungen andererseits die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der UdSSR erlangt habe. Sollte eine derartige Prüfung ergeben, dass der BF tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitze, so wäre weiter zu klären, in welchem Staat er zu Beginn seiner Flucht „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 gehabt habe.
römisch eins.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.01.2012 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2000 gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 – AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft erwiesen habe und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den BF in der Vergangenheit festgestellt hätten werden konnten. Der BF habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Das Vorbringen des BF im Asylverfahren genüge den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zum Herkunftsstaat sowie zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen hätten sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:
„1. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag vom 14. Juli 2000 zunächst an, er sei tschetschenischer („tschetsch.“) Staatsbürger (Verwaltungsakt Seite 1).
Bei seinen beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde, nämlich sowohl am 17. Juli als auch am 31. August 2000, erklärte der Beschwerdeführer sodann, er sei in der turkmenischen Stadt römisch 40 in der ehemaligen UdSSR geboren, gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russischer Staatsangehöriger (Verwaltungsakt Seiten 5 und 25). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auch stringent, ihn habe 1991, somit bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion, in Tschetschenien ein Einberufungsbefehl erreicht.
In seiner mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid beanstandete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellte russische Staatsangehörigkeit in keinster Weise (Verwaltungsakt Seite 83)
In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 3. Juli 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst russischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, führte dann aber bereits im darauffolgenden Satz überraschend erstmals aus, die russische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Er wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit er habe. Er habe sich nach dem Zerfall der Sowjetunion nie um eine Staatsbürgerschaft bemüht (hg. Akt Seite 163).
In seiner gegen die Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Juli 2007 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, erklärte der Beschwerdeführer schließlich erstmals, er sei staatenlos (hg. Akt Seite 227).
In der seitens des Asylgerichtshofs abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft er besitze, er sei in der Sowjetunion geboren und besitze keinerlei Dokumente. Sein Vater sei Militärangehöriger der Sowjetunion gewesen und sie hätten oft reisen müssen. Er gehöre der russischen Volksgruppe an (Verhandlungsprotokoll Seiten 4f), sei aber nicht russischer Staatsbürger (Verhandlungsprotokoll Seite 22).
In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am 2. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Mutter Ukrainerin (gewesen) sei (hg. Akt Seite 678).
In seiner zu dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Sprachanalyse-Gutachten vom 2. Juni 2010 abgegebenen Stellungnahme änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut und gab an, er sei „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“. Dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne u.a. von dem Umstand herrühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen sei.
2. Hinsichtlich seines Schulbesuches erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17. Juli 2000, er sei in römisch 40 geboren und habe dort und in römisch 40 von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 17).
Bei seiner erneuten Einvernahme am 31. August 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwar stringent an, in römisch 40 geboren zu sein, führte dann aber bereits aus, seine Familie habe aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters „öfter übersiedeln“ müssen. Von einem Schulbesuch in römisch 40 war an dieser Stelle keine Rede mehr und der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe die Schule in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , „beendet“ (Verwaltungsakt Seite 25).
In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am 2. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Ukraine nicht in die Schule gegangen, sondern habe die Schule in römisch 40 , das in der Nähe von römisch 40 liege, abgeschlossen. Sodann korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um römisch 40 gehandelt habe und brachte wenig später vor, den Großteil der Schule in römisch 40 abgeschlossen zu haben. Befragt, wo er während seines Aufenthaltes in der Ukraine zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe „die ganze Schule“ in römisch 40 abgeschlossen (hg. Akt Seiten 676, 674 und 672).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er sei in römisch 40 geboren, die Familie habe dann aber mit dem für das Militär tätigen Vater ständig den Aufenthalt gewechselt. 1988 habe er in römisch 40 , Tschetschenien, die Schule beendet. Seine Familie sei nämlich glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe jedenfalls die letzten zwei Jahre der Schulpflicht in Tschetschenien absolviert (Verhandlungs-protokoll Seite 5).
Über Vorhalt, dass er seinen ursprünglichen Ausführungen zu Folge die Schule in römisch 40 und nicht in römisch 40 beendet haben will und auch von einer Übersiedlung nach Tschetschenien in den 80er Jahren nie die Rede gewesen sei, sondern er das Jahr 1991 angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer vollkommen unglaubwürdig und auf das Faktum Schulbesuch gar nicht eingehend, ja, vielleicht sei er erst damals (1991) dort gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 6).
Festzuhalten ist sohin, dass der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich seines Schulabschlusses stringente Angaben zu machen vermochte.3. Hinsichtlich der dem Schulbesuch folgenden Jahre gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am 17. Juli 2000 an, er sei von 1988 bis 1990 als Förster und Waldarbeiter in „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen (Verwaltungsakt Seite 17).
Bei seiner Einvernahme am 31. August 2000 erklärte der Beschwerdeführer hievon abweichend, er sei mit seinen Eltern nach dem Schulabschluss in römisch 40 nach römisch 40 (Anmerkung: an der Grenze zu China) übersiedelt, wo er als Förster gearbeitet habe (Verwaltungsakt Seite 25).
In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am 2. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, „bis 1990“ in „ römisch 40 “ gewohnt zu haben (hg. Akt Seite 674).
4. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Tschetschenien und der Ukraine erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 31. August 2000, er sei mit seinen Eltern 1991 in den Kaukasus übersiedelt. Dort habe ihn der Einberufungsbefehl ereilt. Er sei nur „einen Monat“ dort verweilt, im Anschluss zur Großmutter in die Ukraine übersiedelt und dort bis 1993 verblieben. (Erst) Nach dem Tod seiner Mutter sei er 1993 zu seinem Vater nach Tschetschenien gegangen und dort bis zu seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft (1995) verblieben. Von 1996 bis 2000 habe er sich dann in der Ukraine aufgehalten (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25).
An anderer Stelle der Einvernahme vom 31. August 2000 erzählte der Beschwerdeführer, er sei 1990 das erste Mal „für ein paar Monate“ in Tschetschenien gewesen (Verwaltungsakt Seite 31).
In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am 2. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in den Jahren 1994 und 1995 in römisch 40 , Tschetschenien, bei seinem Vater aufgehalten. Von 1996 bis 2000 habe er „mehr in der Ukraine“, zum Großteil bei seiner Großmutter, gelebt, sei jedoch „manchmal“ nach Tschetschenien gefahren, um seinen Vater zu suchen (hg. Akt Seiten 660 und 654).
Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei mit seinen Eltern glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt, wo er die letzten zwei Jahre seiner Schulpflicht absolviert habe (siehe Pkt. 2). Über Vorhalt, dass er bislang angegeben habe, 1991 erstmals in Tschetschenien gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, vielleicht sei er erst damals dort gewesen. Er sei aus der Ukraine nach Tschetschenien gekommen, als der erste (Tschetschenien-)Krieg begonnen habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 6 und 8).
Befragt, ob er von 1991 bis 1994 dann durchgehend in Tschetschenien geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, ja, er habe dort auch gearbeitet. Über nochmaliges Nachfragen, ob sein Aufenthalt in Tschetschenien von 1991 bis 1994 tatsächlich durchgehend gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, er sei „auch mal“ in die Ukraine gefahren; er sei „hin und her“ gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 8).
Befragt, zu welcher Zeit er bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat nach einer Überlegungspause ebenfalls abweichend von seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde an, er sei „Ende der 90er Jahre“ dorthin gekommen („Ich bin gekommen….Ende der 90er Jahre.“). Erst über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 bei der Großmutter in der Ukraine gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieser Zeit bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt (Verhandlungsprotokoll Seite 7).
An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Befragen, wie lange er (nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft 1995) in der Ukraine gelebt habe, er sei nach dem Verschwinden seines Vaters (1995) nach römisch 40 gefahren und „dann immer hin und her gefahren“ (Verhandlungsprotokoll Seite 17).
Hinsichtlich der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in der Ukraine sei an dieser Stelle auf die Ausführungen an anderer Stelle unten verwiesen (siehe unten Pkt. 19).
5. Zur Frage eines etwaigen Wehrdienstes erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17. Juli 2000 zunächst nur, er habe keinen Wehrdienst geleistet (Verwaltungsakt Seite 7).
Gelegentlich seiner Einvernahme am 31. August 2000 gab der Beschwerdeführer an, ihn habe 1991 im Kaukasus ein Einberufungsbefehl erreicht, sein Vater habe aber „gemanaged“, dass er „für untauglich erklärt“ worden sei. Sein Wehrdienstbuch sei ihm bei seiner Gefangennahme durch tschetschenische Kämpfer zu Kriegsbeginn von diesen mit konkret genannten anderen Dokumenten abgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer dem Grunde nach an, er sei nicht beim Militär und auch bei keiner Stellung gewesen, sein Vater habe das arrangiert. Auch habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, sein Vater habe „Bekannte“ gehabt (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Die Frage, ob er ein Wehrdienstbuch besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll Seite 16).
Über Vorhalt, dass er aber vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ein Wehrdienstbuch besessen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer an anderer Stelle wenig überzeugend, sein Vater habe das mit dem Wehrkommando so vereinbart (Verhandlungsprotokoll Seite 22).6. Hinsichtlich seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 17. Juli 2000, diese sei im Jahr römisch 40 verstorben (Verwaltungsakt Seite 15).
Gelegentlich seiner Einvernahme am 31. August 2000 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Nachricht vom Tod seiner Mutter habe ihn 1993 in der Ukraine erreicht; er sei daraufhin zu seinem Vater nach Tschetschenien gefahren, um an deren Begräbnis teilzunehmen (Verwaltungsakt Seite 25).
Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 3. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1993 von der Ukraine nach Tschetschenien gefahren, um am Begräbnis seiner Mutter teilzunehmen (hg. Akt Seite 163).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Tschetschenien gegangen sei, als (dort) der Krieg ausgebrochen sei, an, sein Vater und seine Mutter hätten dort gelebt und er habe auf den Feldern gearbeitet. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie („wir“) nach römisch 40 gegangen.
Über ergänzendes Befragen, wo seine Mutter nun lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, diese sei vor dem Vater verstorben und erklärte über weitergehendes Befragen schließlich, seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er von den Tschetschenen festgenommen (1994) bzw. aus deren Anhaltung geflüchtet sei. Wann seine Mutter ungefähr verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer – der bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat den Tod der Mutter als Grund für seine Übersiedlung nach Tschetschenien angegeben hatte – nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll Seiten 8f).7. Zu seiner Gefangennahme durch tschetschenische Rebellen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31. August 2000 sowie gelegentlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei von tschetschenischen Kämpfern festgenommen worden, als er mit einem Freund auf dem Weg „zurück nach römisch 40 “ gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 25, hg. Akt Seite 163). Seine Aufgabe habe in weiterer Folge in der Notversorgung und Verpflegung von Verletzten bestanden, er sei (damals) in einer Schlucht in „ römisch 40 “ gewesen (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25).
In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1994 von Tschetschenen festgenommen worden, als er gemeinsam mit einem Freund auf dem Weg zur Feldarbeit gewesen sei. Sie seien direkt vom „Feld weg“ festgenommen worden. Er habe in „ römisch 40 “, weit entfernt von römisch 40 , gearbeitet und sei in weiterer Folge auch dort in den Bergen gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seiten 10f).
Diesbezüglich bleibt weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am 17. Juli 2000 angegeben hatte, von 1993 bis 1994 in Tschetschenien in „ römisch 40 “ bei einem Mann namens römisch 40 gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt Seite 17).8. Zu seiner Flucht aus der Anhaltung durch tschetschenische Rebellen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31. August 2000 an, ihm sei 1995 die Flucht gelungen; sein Freund sei dort zurückgeblieben (Verwaltungsakt Seite 25).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit seinem Freund nach seiner eigenen Flucht passiert sei, sie seien zusammen „weggegangen“. Sie seien lange gegangen („Wir sind gegangen, zu Fuß, nachtsüber. Lange gingen wir.“; Verhandlungsprotokoll Seite 11).
Befragt, wie ihm die Flucht aus der tschetschenischen „Gefangenschaft“ gelungen sei, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend und allgemein, die Tschetschenen hätten ihn „nicht so richtig festgehalten“, er hätte Essen gekocht und Verwundeten geholfen (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
9. Zu seinen Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31. August 2000 an, Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde und Binnenpass seien ihm von Tschetschenen (anlässlich seiner Gefangennahme 1994) zu Kriegsbeginn gemeinsam mit seinem gesamten ersparten Geld „weggenommen“ worden (Verwaltungsakt Seite 19). Einen (internationalen) Reisepass habe er nie besessen.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer demgegenüber, sein sowjetischer Pass sei ihm bei seiner Verhaftung durch die Russen (1995) abgenommen worden (Verhandlungsprotokoll Seite 13).
Über Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer nach einer Nachdenkpause schließlich, die Tschetschenen hätten ihm den Pass abgenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).10. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde überdies aus, er habe sich (nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Jahr 1996) in der Ukraine „im Dorf“ „bei Burschen“ einen Führerschein gekauft. Diese hätten gemeint, sie würden ihm einen echten Führerschein besorgen. Es habe sich später jedoch herausgestellt, dass der Führerschein gefälscht gewesen sei. „Die Polizei“ habe ihm das als Fälschung erkannte Dokument 1999 in römisch 40 „weggenommen“ (Verwaltungsakt Seiten 19 und 27).
Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 1999 in römisch 40 einen Führerschein mitgehabt, der sich aber als Fälschung herausgestellt habe und ihm von der Polizei abgenommen worden sei (Verwaltungsakt Seite 161).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer abweichend, er habe sich nach seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft bereits in der Russischen Föderation in römisch 40 einen Führerschein besorgt, der auf einen anderen Namen gelautet habe (Verhandlungsprotokoll Seite 13).
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 17. Juli 2000 angegeben habe, den Führerschein erst in der Ukraine gekauft zu haben, schwieg der Beschwerdeführer.
In diesem Zusammenhang sei überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer, der zuvor angegeben hatte, einen auf einen anderen Namen lautenden Führerschein „gekauft“ zu haben (!), an anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung widersinnig erklärte, er habe geglaubt, dass es sich um einen echten Führerschein und nicht um eine Fälschung handle (Verhandlungsprotokoll Seiten 13f).11. Zu seinem Elternhaus in römisch 40 gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am 31. August 2000 an, dieses sei ein „zweistöckiges Haus für vier Familien“ gewesen (Verwaltungsakt Seite 25).
In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bezeichnete der Beschwerdeführer dieses schließlich als dreistöckiges Haus, in dem zwei Familien gelebt hätten (hg. Akt Seite 163).
12. Zu Ort und Dauer seiner Anhaltung durch russische Militärs gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 31. August 2000 an, er sei einen Monat lang in einem Lager in römisch 40 angehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich einen Monat lang in russischer Gefangenschaft befunden (hg. Akt Seite 163).
Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann zu Protokoll, er sei „zwei bis drei Monate“ von den Russen in einem Filtrationslager gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Den Namen des Lagers vermochte er jedoch nicht zu benennen (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung weiters, er sei in besagtem Lager in einer Zelle festgehalten worden und die gesamte Zeit dort gewesen. Andererseits gab er an, er habe im Lager „gearbeitet“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 10 und 12).13. Zu seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31. August 2000 aus, er habe im Lager den „Vater eines Bekannten“, mit dem er ursprünglich „bei der Wehrdienstbehörde“ gewesen sei, „getroffen“. Dieser sei Major und Lagerkommandant gewesen und habe ihn nach seinem Vater gefragt. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo er sei, habe dieser gemeint, er würde ihm helfen. Er sei dann nicht mehr geschlagen und eine Woche später von diesem Major nach römisch 40 gebracht worden (Verwaltungsakt Seite 27).
Bei seiner Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchthelfer jedoch abweichend, bei diesem habe es sich um einen „Militärkollegen“ seines Vaters gehandelt (hg. Akt Seite 163).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer an, ein „Freund“ seines Vaters, ein Major, habe seine Anhaltung „in Erfahrung gebracht“. Befragt, wie besagter Freund seines Vaters geheißen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, er habe ihn „nur visuell gekannt“. Über weiteres Befragen, wie oft er diesen vor seiner Festnahme gesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, so ein guter Freund sei dies dann auch nicht gewesen, er und sein Vater hätten zusammen „gedient“. Auf die Frage, woher der Freund seines Vaters ihn dann gekannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser sei einige Male zu Besuch bei ihnen gewesen, sie hätten sich „nur zufällig gesehen“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 12f).
Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchthelfer zunächst als Vater eines Bekannten seinerseits, später aber als Freund seines Vaters bezeichnete und auf Nachfragen nicht einmal einen Namen zu benennen wusste.14. Zu seinem weiteren Verbleib nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am 30. August 2000 an, sein Fluchthelfer habe ihn nach römisch 40 gebracht, weil er im Haus seiner Eltern 500,-- USD und deren Eheringe versteckt gehabt habe. Von dort sei er dann nach römisch 40 und daraufhin über römisch 40 in die Ukraine gefahren. In römisch 40 habe er nicht ein einziges Mal genächtigt (Verwaltungsakt Seite 27). In römisch 40 sei er einer Ausweiskontrolle unterzogen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Nachdem er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe man ihm die 500,-- USD sowie die Eheringe seiner Eltern abgenommen. Dann sei er freigekommen und mit dem Zug nach römisch 40 und von dort in die Ukraine zu seiner Großmutter gefahren (Verwaltungsprotokoll Seite 27).
Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, ein Militärkollege seines Vaters habe ihm bei der Flucht geholfen und er sei im Anschluss daran nach römisch 40 gefahren. Er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten und sei dann zu seiner Großmutter in die Ukraine gereist. Von einer Durchreise, Ausweiskontrolle bzw. Anhaltung in römisch 40 wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (hg. Akt Seite 163).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei nach seinem Freikommen aus russischer Gefangenschaft nach römisch 40 gefahren, wo er einen Führerschein gekauft habe. Die Frage, ob er davor nochmals in seinem Elternhaus in römisch 40 gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Auf die Frage, woher er denn – da direkt aus dem Lager geflüchtet – das Geld zum Kauf des Führerscheins gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich dieses von seinem Fluchthelfer ausgeborgt (Verhandlungsprotokoll Seite 14).
Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nach seiner Flucht zu seinem Elternhaus nach römisch 40 gefahren zu sein und dort verstecktes Geld geholt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, jetzt erinnere er sich wieder, dort seien „viel Geld“ und „irgendwelche Wertsachen“ versteckt gewesen.
Über Vorhalt, warum es – nachdem viel Geld versteckt gewesen sein soll – dann überhaupt notwendig gewesen sei, sich von seinem Fluchthelfer Geld auszuborgen, erklärte der Beschwerdeführer, es sei „nicht so viel gewesen“, er habe Geld gebraucht (Verhandlungsprotokoll Seite 14).
Über weitergehendes Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von römisch 40 in die Ukraine gefahren. Zudem verneinte er die Frage, ob er irgendwo einen größeren Stopp gemacht habe, und gab an, er habe umsteigen müssen, wo wisse er allerdings nicht mehr. Es habe keinerlei Behelligungen gegeben und er sei direkt und ohne Zwischenfälle von römisch 40 in die Ukraine gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 14).
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, von römisch 40 über römisch 40 in die Ukraine gereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei dies so gewesen und er sei vorbei- oder durchgefahren. Es habe keine direkte Verbindung, jedoch sicher Städte gegeben, durch die er gefahren sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 15f).
Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegen seinem heutigen Vorbringen zudem angegeben habe, in römisch 40 infolge einer Ausweiskontrolle zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo man ihm das von zu Hause mitgenommene Geld und die Eheringe seiner Eltern „abgenommen habe“, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von dort geflüchtet, weil er einen falschen Führerschein gehabt habe, von dem er nicht gewusst habe, dass dieser gefälscht sei. Man habe ihm dort den Führerschein und auch die Dokumente weggenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).
Hierzu ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17. Juli 2000 angegeben hatte, der Führerschein sei erst 1999 – sohin drei Jahre später – von der Polizei in römisch 40 , wohin er sich im Zusammenhang mit der Lösegelderpressung für seinen Vater begeben hatte, als Fälschung einbehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).15. Hinsichtlich der Lösegelderpressung für seinen Vater gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, ihn habe im August oder September 1999 in der Ukraine ein Telegramm erreicht, in welchem er aufgefordert worden sei, sich in die Ukraine zu begeben, sofern er Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters erhalten wolle. Er habe sich mit 1.500,-- USD an die im Telegramm angegebene Adresse begeben, wo ihm ein Mann die Türe geöffnet und ihn zu einem zweiten Mann gebracht habe, der von ihm zunächst den Betrag von 1.000,-- USD verlangt habe. Er habe diesen Betrag bezahlt, danach seien von ihm sofort von der gleichen Person – zur Bezahlung binnen zwei Wochen – weitere 7.000,-- USD gefordert worden. Er habe sich ein Zimmer gemietet und sei nach einer Woche zur Polizei gegangen (Verwaltungsakt Seite 27).
Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erzählte der Beschwerdeführer, ihm habe an der im Telegramm angegebenen Adresse (lediglich) ein Mann die Tür geöffnet, der ihm mitgeteilt habe, dass er für die Information zum Aufenthaltsort seines Vaters 1.000,-- USD zu bezahlen habe. Er habe sich dann für zwei Wochen eine Wohnung gemietet. (Erst) Nach ein paar Tagen sei von ihm dann ein Betrag von 7.000,-- USD gefordert worden. Nachdem er nicht so viel Geld gehabt habe, habe er sich an die Polizei gewandt (hg. Akt Seite 161).
In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer schließlich, ihn habe in römisch 40 ein Schreiben erreicht. Bereits in diesem seien von ihm für weitergehende Informationen 7.000,-- USD gefordert worden. Er sei dann nach römisch 40 gefahren und habe die Erpresser an der im Schreiben angegeben Adresse getroffen. Es seien „drei oder vier Personen“ dort gewesen. Er selbst habe kein Geld gehabt und somit an die Erpresser auch nichts bezahlt. Unmittelbar nach dem Treffen mit den Erpressern sei er zur Polizei gegangen, die eine fingierte Lösegeldübergabe eingefädelt habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 17f).
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, zuerst 1.000,-- USD an die Erpresser gezahlt zu haben und ihm erst danach ein Betrag von 7.000,-- USD genannt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer den Widerspruch vollkommen ignorierend, dies sei richtig. Er habe gesagt, dass er nicht so viel Geld habe. Er habe keinen Ausweg gesehen (Verhandlungsprotokoll Seite 18).
Über weiteren Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde zudem ausgesagt habe, sich erst nach einer Woche (und nicht unmittelbar nach dem Treffen) an die Polizei gewandt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es auch eine Woche gewesen. Er wisse nicht, ob es drei Tage oder eine Woche gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Seite 19).
16. Hinsichtlich der weiteren Vorkommnisse nach Kontaktierung der Polizei in römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Sicherheitsbehörden hätten ihm den geforderten Betrag von 7.000,-- USD zur Verfügung gestellt. Er habe sich in Begleitung einer Sondereinheit an den vereinbarten Ort begeben, sei dort auf das „verabredete Fahrzeug zugegangen“, habe das Geld „hergezeigt“ und sich daraufhin „in den Wagen setzen“ müssen. Gleich darauf seien die Erpresser („die Leute“) festgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 27 und 29).
Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei zu dem vereinbarten Ort („dorthin“) gegangen, die Polizei habe ihm 7.000,-- USD gegeben und „einen Hinterhalt gemacht“. Die Polizei habe „die Wohnung umkreist“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Von einer Lösegeldübergabe in einem Auto, in das sich der Beschwerdeführer habe setzen müssen, war sohin keine Rede mehr.
17. Zur weiteren Vorgehensweise der Polizei nach der Lösegeldübergabe gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er sei mit den Erpressern („wir“) „auf die Polizeistation gebracht worden“, wo letztere verhört worden seien. Nachdem ihm ein Oberleutnant mitgeteilt habe, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, habe sich niemand mehr um ihn gekümmert und er habe einen Augenblick genutzt und sei „einfach weggegangen“ (Verwaltungsakt Seite 29).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erzählte der Beschwerdeführer, man habe ihm (nach der Festnahme der Erpresser) mitgeteilt, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei und er sei, nachdem er aufgrund seiner Flucht aus dem Lager selbst zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, geflüchtet. Auf die Frage, wie er denn habe flüchten können, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei „ja nicht in die Rajonsabteilung der Polizei hineingegangen“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19).
Über Vorhalt, wonach es ungewöhnlich sei, dass ihn die Polizei trotz angeblicher Fahndung nach seiner Person einfach habe gehen lassen (nicht selbst in Gewahrsam genommen habe), erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er sei von der Polizei damals „nicht viel gefragt“ worden. Er habe (dort) nur gesagt, dass „die Kämpfer“ seinen Vater festhalten und Lösegeld verlangen. Das sei ein großes Verbrechen gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Zudem ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei aufgrund des gefälschten Führerscheins, den er vorgewiesen habe, angeschrien worden und hätte diese festgestellt, dass er aus „dem Lager“ geflüchtet sei. Die Polizei habe ihm auch vorgeworfen, dass er „den Tschetschenen geholfen“ habe. Er sei, bevor er die Polizei von der Lösegeldgeschichte habe überzeugen können, von den Beamten „zusammengeschlagen“ worden (Verwaltungsakt Seite 29). Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von der Polizei „die Fingerabdrücke“ abgenommen worden seien und diese festgestellt habe, dass er aus dem Lager geflohen sei (hg. Akt Seite 161).
18. Hinsichtlich seines weiteren Verbleibes nach den Vorkommnissen mit der fingierten Lösegeldübergabe in römisch 40 erzählte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, er sei im Anschluss zu seiner Großmutter in die Ukraine zurückgefahren. Diese habe sich bei seiner Rückkehr im Krankenhaus befunden („Als ich in die Ukraine zurückkam, war sie im Krankenhaus.“). Er habe ihr „alles“ erzählt, woraufhin sie einen „Infarkt“ erlitten habe und einen Monat später verstorben sei (Verwaltungsakt Seite 29).
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer über diesbezügliches Befragen, er habe seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine „im Dorf“, in deren Haus („im Haus“) angetroffen. Er habe ihr erzählt, dass sein Vater tot sei („nicht mehr da ist“), woraufhin sie ins Spital gebracht worden und verstorben sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 20f).
Über Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass sich seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine bereits im Spital befunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, das könne auch sein. Er wisse, dass sie gleich ins Spital gebracht worden sei; so genau könne er sich nicht erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 21).
19. Hinsichtlich des Wohnortes in der Ukraine von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe im Dorf bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt. Konkret habe er sich in der Ukraine in „ römisch 40 “ in der Region römisch 40 aufgehalten und dort selbständig in der Schweinezucht gearbeitet (Verwaltungsakt Seiten 17, 19, 27 und 29).
Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007, er habe von 1996 bis 2000 in der Ukraine bei der Großmutter in einem Dorf namens „ römisch 40 “, im Gebiet römisch 40 , gewohnt (hg. Akt Seite 163).
Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann jedoch an, er habe von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt.
Über Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde den Wohnort der Großmutter mit „ römisch 40 “ angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, seine Großmutter habe „dort und da“ gelebt, er könne sich einfach nicht an alles erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 7).
20. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am 31. August 2000 an, die Nachbarn hätten ihm nach dem Tode der Großmutter geholfen, deren Haus zu verkaufen. Wie diese das angestellt hätten, wisse er nicht. Er habe 2.000,-- USD erhalten und hiervon Schulden zurückbezahlt (Verwaltungsakt Seite 29).
Vor dem erkennenden Senat erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, er habe nach dem Tod seiner Großmutter deren Haus verkauft und hierfür 2.000,-- (USD) erhalten.
Über Vorhalt, wie er das Haus seiner Großmutter denn habe verkaufen können, wenn er seinem eigenen Vorbringen zu Folge über keinerlei Dokumente verfügt haben will, antwortete der Beschwerdeführer nicht auf die Frage eingehend, seine Großmutter habe ihm „alles überschrieben“. Über weiteren Vorhalt, dass ein derartiger Vorgang ohne Identitätsnachweis nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer „die Nachbarn“ hätten ihm „bei den Dokumenten und den anderen Sachen geholfen“ und erklärte nach den Nachbarn näher befragt, er wisse deren Namen nicht. Über Befragen, wie er ohne Dokumente habe nachweisen können, dass er der rechtmäßige Erbe sei, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, in der Ukraine gehe das alles. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben (Verhandlungsprotokoll Seite 20).
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es vollkommen unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Nachbarn nicht kennt, neben denen er von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 gewohnt haben will und die für ihn darüber hinaus auch den Verkauf des Hauses abgewickelt haben sollen. Zudem erscheint es ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der seinem eigenen Vorbringen nach aufgrund fehlender Dokumente nicht in der Ukraine hat bleiben können, weil sich die Polizei („der Bezirksinspektor“) für ihn interessiert habe (Verwaltungsakt Seite 29, hg. Akt Seite 161, Verhandlungsprotokoll Seite 20, Verhandlungsprotokoll Seite 7 und 20), trotz fehlender, ihn als Erben ausweisender Papiere ohne Weiteres das Haus seiner Großmutter verkauft haben will.
21. In Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahre 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in römisch 40 , wo er sich einen Monat aufgehalten habe, einen gewissen „ römisch 40 “, dessen Telefonnummer ihm von Freunden gegeben worden sei, aufgesucht, der seine Ausreise organisiert habe. Dieser sei vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, habe ihm in „einem blauen Pass“ ein Visum und sein Lichtbild gezeigt. Mehr wisse er dazu nicht. Er wisse nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei. Niemand habe ihnen (Anmerkung: dem Beschwerdeführer und den anderen „Geschleppten“) die Reisepässe ausgefolgt. Der Beifahrer des Schlepperautos habe an den Grenzen die „Formalitäten“ erledigt (Verwaltungsakt Seite 21).
Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner Ausreise ca. einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen. Dort habe er einen Reisepass erhalten, mit dem er nach Österreich gekommen sei („Dort bekam ich einen Pass, mit dem ich nach Österreich gekommen bin.“; hg. Akt Seite 161).
Nach seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vollkommen abweichend, er habe in römisch 40 Bekannte gehabt, die ihn von dort aus außer Landes gebracht hätten. Er habe sich einen Monat in römisch 40 aufgehalten, bis seine Dokumente – er wisse nicht ob falsche oder richtige – fertig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht zufriedenstellend aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als in höchstem Maße nicht glaubhaft.
Dies betrifft insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit bzw. den Staaten seines Aufenthaltes. Wie oben aufgezeigt waren die Angaben des Beschwerdeführers entweder vage („übersiedelten oft“) oder in höchstem Maße widersprüchlich. Der Asylgerichtshof gelangt daher in Zusammenschau mit der auch sonst gegebenen absoluten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss, dass dieser trotz entsprechender Belehrung die Behörden über seine wahre Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht. Hinzu kommt, dass auch die Erfahrung des erkennenden Senates zeigt, dass immer wieder Staatsangehörige von anderen Ländern als der Russischen Föderation ein Vorbringen mit Tschetschenien-Bezug konstruieren und eine russische Identität angeben, um so eine Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern.
Da es im Zeitalter des Internets für jedermann sehr leicht möglich ist, irgendwelche Orte in einem beliebigen Land zu nennen, reicht es für die Glaubwürdigkeit nicht aus, wenn der Beschwerdeführer irgendwelche Orte in einem Staat nennen kann, um daraus zu schließen, dass er tatsächlich von dort stammt.
Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer – nachdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Dolmetscherin eine ukrainische Färbung der von ihm verwendeten russischen Sprache bemerkt worden war – im Rahmen des seitens des erkennenden Senates eingeholten Sprachanalysegutachtens zur Russischen Föderation allgemein, zum Gebiet römisch 40 sowie zu Tschetschenien bzw. dem Ort römisch 40 befragt. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer – trotzdem er angibt, in seiner Jugend aufgrund reger Übersiedlungen an den verschiedensten Orten der Sowjetunion gelebt bzw. die Grundschule besucht zu haben – nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zur Russischen Föderation besitzt und auch keine detaillierten Angaben zu römisch 40 zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer besitzt zudem auch nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zu Tschetschenien und konnte keine korrekten Angaben zu römisch 40 , dem behaupteten Ort seines Aufenthaltes in Tschetschenien, machen.
Hingegen besitzt der Beschwerdeführer korrekte und detaillierte Kenntnisse zur Ukraine und konnte zutreffende Angaben zu Orten und Ortschaften sowie der Landwirtschaft machen.
Zudem kann auch über den Umstand nicht hinweggesehen werden, dass das vorzitierte Gutachten vom 2. Juni 2010 in einer Gesamtschau weiters zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Russisch und Ukrainisch spricht, die offensichtlich der Ukraine zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Russisch als auch Ukrainisch auf Muttersprachenniveau. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die im Gutachten getroffene Feststellung, der zu Folge Ukrainer in der Regel beide Sprachen sprechen, während dies auf Russen nicht zutrifft, durchwegs mit den Erfahrungen des erkennenden Senates deckt. Nachdem es notorisch bekannt ist, dass in der Sowjetzeit Russisch als Verkehrssprache durchwegs dominierte, sodass auch heute noch im Osten der Ukraine viele Ukrainer ausschließlich Russisch sprechen, stehen die Feststellungen des Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer (das der Ukraine zuzuordnende) Russisch selbstbewusster spreche, den vorzitierten Erwägungen nicht entgegen.
Zu den die Sprachkenntnisse betreffenden Feststellungen des Sprachanalysegutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne daher rühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen und auch seine Lebensgefährtin, mit der er seit sechs Jahren zusammenlebe, „ukrainische Staatsbürgerin“ sei. Das Sprachanalysegutachten sei falsch.
Dieses Vorbringen ignoriert zunächst vollends die fehlenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Russische Föderation (siehe hiezu oben). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stets behauptet hat, der russischen Volksgruppe anzugehören und das Vorbringen, seine Mutter sei Ukrainerin (und er somit gemischt-ethnischer Abstammung), erstmals nach Vorliegen des gegenständlichen Sprachanalysegutachtens erstattet hat. Folgt man der Argumentation des Beschwerdeführers, so könnte eine ukrainische „Färbung“ der russischen Sprache genauso gegeben sein, wenn beide Elternteile des Beschwerdeführers Ukrainer (gewesen) sind.
Des Weiteren steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, dass dessen russische Sprache (nicht nur wie behauptet durch einen Elternteil sondern) – folgt man seinem Vorbringen im Verfahren – durch eine primäre Sozialisation in dieser Sprache geprägt sein müsste, hat er doch stets behauptet, in den verschiedensten Teilen der heutigen Russischen Föderation (Sowjetunion) – in denen Russisch die primäre Amtssprache bildete – ansässig gewesen zu sein und dort auch die Schule absolviert zu haben.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für jegliche seiner Behauptungen im Verfahren Beweismittel schuldig geblieben ist, sei auch an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass dessen gesamtes sonstiges Vorbringen – wie oben dargestellt – als absolut unglaubwürdig zu qualifizieren war.“
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt bei 80%iger LAD-Stenose und konsekutiver Intervention im Sinne einer Ballondilatation und Einführen eines Stents mit hervorragendem Endergebnis bestehe. Es bestehe jedoch gegenwärtig keine klinisch relevante Herzerkrankung, was durch die sofortige Intervention bei akutem Koronarsyndrom zu erklären sei. Es bestehe allerdings ein erhöhtes Risiko einer weiteren Komplikation durch eine offensichtlich frühzeitig eingesetzte Atherosklerose (Gefäßverkalkung). Der BF leide überdies an einem Hypertonus, einer Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) sowie einer Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure). Beim BF bestehe zudem ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.24). Vom Trinkverhalten her handle es sich um eine Alkoholabhängigkeit vom Mischtyp. Neurologisch fänden sich diskrete Auffälligkeiten, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch hinweisen mit Tremor manus und Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten im Sinne einer möglichen Polyneuropathie. Weiters finde sich noch sehr diskret ausgeprägt ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom als Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs mit Konzentrationsstörungen und einer geringen Umständlichkeit. Beim BF sei keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die beim BF diagnostizierten Erkrankungen sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation würde nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Vielmehr sei auch der Sachverständige in seinem Gutachten 11.01.2011 zu dem Schluss gelangt, dass sich der physische Zustand des BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat – bei Verfügbarkeit der ihm verschriebenen Medikamente – nicht ändern würde. Auch der zweite Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 19.10.2011 keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß festgestellt, die einer Rückführung des BF in die Ukraine entgegenstehe. Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Ukraine sei überdies davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05). Der erkennende Senat übersehe nicht, dass Medikamente in der Ukraine von den Patienten im Regelfall selbst gekauft werden müssen. Dennoch habe die Ukraine immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit, wobei der Zugang für die unbedingt notwendige Versorgung kostenlos sei und zusätzliche Medikamente bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden könnten. Auch die vom BF benötigten Medikamente seien in der Ukraine erhältlich.
römisch eins.1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen.
römisch eins.1.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde die Dauer des am 13.02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.
römisch eins.2.1. Am 26.09.2012 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
römisch eins.2.2. Der Antrag des BF auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 am 05.03.2013 zurückgewiesen.
römisch eins.2.3. Am 06.03.2013 wurde der BF zur Anforderungen eines Heimreisezertifikates und seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe lediglich eine Geburtsurkunde, diese sei jedoch bei seinen Eltern verblieben. Auch nach dem Zerfall der UdSSR habe er keine Dokumente erhalten. Seine Familie lebe in der Ukraine, in Russland. In Österreich habe er keine Verwandten. Danach wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldungskarte derzeit nicht ausgestellt werden könne, da er eine Staatenlosigkeit nicht beweisen könne. Sollte von Russland oder der Ukraine kein Reisedokument erlangt werden können, werde der BF automatisch im Bundesgebiet geduldet. Der BF zog sodann seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurück. Daraufhin wurden dem BF Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt und der BF bejahte diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei gab er ua an, sein Vater sei 1996 gestorben, er sei im Jahre 2000 aus der Ukraine nach Österreich gereist. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien, in der Ortschaft römisch 40 besucht. Sein Schuldirektor habe „ römisch 40 “ geheißen.
römisch eins.2.4. Am 03.04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate für den BF beantragt, woraufhin diese antworteten, dass der BF nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation bzw der Ukraine nicht feststellbar gewesen sei.
römisch eins.2.5. Am 05.03.2014 wurde dem BF eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus dem BF nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.
römisch eins.2.6. Am 18.06.2014 beantragte der BF die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Dabei legte er ua einen selbstverfassten Lebenslauf vor, wonach er von 1989-1993 eine Technische Schule für Automechanik in römisch 40 besucht habe und von 1994-1999 Automechaniker in römisch 40 gewesen zu sein.
römisch eins.2.7. Am 27.02.2015 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, welche ihm für ein weiteres Jahr erteilt wurde (AS 1027).
römisch eins.2.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.
römisch eins.2.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig ist.
römisch eins.3.1. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.2016.
römisch eins.3.2. Am 27.04.2016 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ein welcher am 11.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2016, brachte der BF vor, er sei seit 16 Jahren in Österreich und habe auf Baustellen gearbeitet. Momentan habe er keine Arbeit, er beziehe Grundversorgungsleistungen.
Am 12.07.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei und aufgefordert, den Antrag korrekt einzubringen. Bezüglich des Reisepasses gab der BF, er sei staatenlos. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der BF nicht dem Staatenbund der Ukraine angehöre. Bezüglich Russland sei keine Antwort eingelangt.
Am 25.07.2016 stellte der BF einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Am 14.02.2017 legte der BF seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des BF nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei.
Am 28.07.2017 übermittelte der BF ein Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte darin vor, dass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erforderlich sei, da sich Paragraph 58, AsylG – mit Ausnahme des Absatz 5, – nur auf das Erstantragsverfahren beziehe und andererseits auch die Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz ein Identitätsdokument darstelle, wie auch durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 ausgeführt werde.
Im Zuge der Einvernahme am 18.04.2018, brachte der BF vor, er habe bis dato keinen Reisepass von der russischen Botschaft erlangen können und füllte der BF freiwillig die Niederschrift für die Beschaffung des Heimreisezertifikats aus und wurde erneut ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt. In dem Fragebogen schrieb der BF etwa, dass sein Vater römisch 40 gestorben sei, er in römisch 40 und Tschetschenien in die Schule gegangen sei und der Schuldirektor „ römisch 40 “ geheißen habe. Weiters gab der BF an, er sei am 06.02.1992 in Tschetschenien aufhältig gewesen.
Am 27.09.2018 wurde der BF zum letzten Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er wäre gerne einer Arbeit nachgegangen, habe aber keine Papiere, sodass er keiner Arbeit nachgehen könne und von der Caritas lebe. Er habe weder in Österreich, noch in seiner Heimat Verwandte. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in seine Heimat für den BF hätte, gab der BF an, eine Rückkehr hätte keine negativen Folgen, da er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt werde. Befragt, ob er einmal zur russischen Botschaft wegen Ausstellung eines Reisedokumentes gegangen sei, antwortete der BF, er sei nie zur russischen Botschaft gegangen, um ein Reisedokument zu bekommen.
römisch eins.3.3. Der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid vom 02.11.2018 durch das BFA abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen aber Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Verlängerungsantrages des BF ausgeführt, dass der BF bis dato keinerlei Schritte gesetzt habe, um an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und habe auch von der Botschaft kein geeignetes Dokument erlangt werden können. Mangels ordentlicher Identität könne allerdings kein Aufenthaltstitel gewährt werden.
römisch eins.3.4. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 30.11.2018 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde zum einen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, da das BFA keine Ermittlungen dahingehend angestellt habe, ob der BF überhaupt in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nach dem Zerfall der UDSSR habe er weder eine Staatsbürgerschaft der Ukraine, noch der Russischen Föderation erhalten. Das BFA habe sich auch nicht damit befasst, dass der BF seit 2008 einen Stent habe. Außerdem liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, da das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil er kein Identitätsdokument vorlegen könne und auch eine Identitätsfeststellung bei der russischen und ukrainischen Botschaft nicht erfolgreich gewesen sei. Eine Karte für Geduldete setze aber keine geklärte Identität, wie sich aus VwGH-Entscheidungen ergeben soll, voraus. Der BF habe seit seiner Einreise immer die gleichen Angaben zu seiner Identität gemacht, an allen Verfahrenshandlungen teilgenommen und die Niederschrift zur Erlangung eines HRZ ausgefüllt. Es würden sich an seinen Angaben daher keine Zweifel ergeben. Außerdem weise der Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, da die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorlägen. Somit stellen sich auch die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als unzulässig dar. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF wegen seiner Staatenlosigkeit nirgendswo zurückkehren könne. Hätte das BFA dies nicht bereits 2014 so gesehen, hätte keine Karte für Geduldete und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt werden dürfen. Außerdem sei die Herzerkrankung des BF nicht berücksichtigt worden. Da es dem BF in der Russische Föderation ohne jeglichen familiären Anschluss und ohne reale Chance auf Arbeit nicht möglich wäre, lebensnotwendige medizinische Versorgung zu erhalten, wäre eine Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig.
römisch eins.3.5. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid am 13.03.2019 und der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, brachte der BF am 04.10.2019 eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim BFA wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein und beantragte, dass das BFA bzw das BVwG möge über die Vorstellung entscheiden und den Mandatsbescheid ersatzlos beheben.
römisch eins.3.6. Mit Strafverfügung vom 20.05.2019 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt, da er sich als Fremder am 20.05.2019 in römisch 40 aufgehalten habe, obwohl ihm mittels Bescheid eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG erteilt worden sei, womit er eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, FPG begangen habe.
Dagegen brachte der BF am 20.05.2019 Einspruch ein mit der Begründung, dass der der Strafverfügung zugrundeliegende Mandatsbescheid rechtswidrig sei.
römisch eins.3.7. Am 19.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit 23.02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am Freitag, den römisch 40 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem BFA durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom 22.05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei.
römisch eins.3.8. Am 17.06.2021 legte der BF eine Bestätigung der russischen Botschaft vom römisch 40 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien den Antrag des BF geprüft und mitgeteilt habe, dass der BF auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des BF und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu.
römisch eins.3.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
römisch eins.3.10. Am 02.12.2021 fand nunmehr eine mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.11.2018 vor dem erkennenden Gericht statt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
römisch zwei.1.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ist nicht erwiesen. Soweit der BF in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
römisch zwei.1.2. Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Dem BF wurde am 05.03.2014 eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, welche auf Antrag des BF am 18.03.2015 für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.2016. Mit 11.05.2016 brachte der BF einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 ein. Dem BF wurde am 12.07.2016 aufgetragen, seinen Verlängerungsantrag ordnungsgemäß einzubringen, was er am 25.07.2016 erledigte.
römisch zwei.1.3. Es wurde mehrmals versucht für den BF ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die Russische Föderation und 2013 auch einmal für die Ukraine zu erlangen. Der BF konnte aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden. Der BF nahm zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahr, der BF machte jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ. Der BF ist nicht die Person, für die er sich ausgibt. Damit verhindert er die Erlangung eines Heimreisezertifikats, somit seine Abschiebung.
römisch zwei.1.4. Der BF spricht auch nach seinem 20-jährigen Aufenthalt nach wie vor nicht die deutsche Sprache. Er ging nie einer Erwerbsbeschäftigung nach und lebte stets von staatlichen Sozialleistungen. Er absolvierte auch (mit Ausnahme eines) keine Sprach- und Fortbildungskurse. Er ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Der BF wurde auch mehrmals verurteilt, gilt aber mittlerweile aufgrund der Tilgung der Strafen als strafgerichtlich unbescholten.
römisch zwei.1.5. Der BF erlitt 2007 einen Herzinfarkt, aufgrund dessen er einen Stent erhielt. Der BF nimmt Medikamente zur medikamentösen Weiterbehandlung und ist in regelmäßiger ärztlicher Betreuung. Der BF würde auch in der Russischen Föderation die notwendige Medikation und Betreuung erhalten. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, wären von der Pflichtversicherung erfasst und hätten das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung.
Der BF, der aufgrund seiner Vorerkrankung formell zu einer Covid-Risikogruppe gehört, hat die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in der Russischen Föderation zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen und ist es diesem auch zumutbar.
Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF könnte außerdem das in Russland bestehende soziale Sicherungssystem in Anspruch nehmen, der BF hat damit Zugang zu Sozialbeihilfen insb Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass der BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würde.
römisch zwei.1.6. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:
Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Re- gion und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vergleiche AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).
Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesund- heitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon- alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).
Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik römisch fünf, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vergleiche RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik römisch fünf registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).
Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wiederaufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).
Moskau:
In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vergleiche WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vergleiche Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).
St. Petersburg:
Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vergleiche Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).
Tschetschenien:
An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).
Dagestan:
An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik römisch fünf (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).
Quellen:
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/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 16.3.2021
• Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): Р Кадыров: «Мы снимаем в Чеченской Республике обязательное ношение масок в общественных местах» [R Kadyrow: „Wir heben die Masken- pflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf“], http://chechnya.gov.ru/novo sti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhest vennyh-mestah/ , Zugriff 12.3.2021
• Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (26.2.2021): Отмена обязательного масочного режима в Чеченской Республике не спровоцировала роста числа заболевших [Aufhebung der Maskenpflicht in der Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen], http://chechnya.gov.r u/novosti/otmena-obyazatelnogo-masochnogo-rezhima-v-chechenskoj-respublike-ne-sprovotsirov ala-rosta-chisla-zabolevshih/ , Zugriff 12.3.2021
• CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): Карта действующих ограничений в связи с COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19], https://стопкоронавирус.рф/information/ , Zugriff 12.3.2021
• CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/ , Zugriff 12.3.2021
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• CK – Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforce- ment to vaccination, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53468 , Zugriff 12.3.2021
• DS – Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern, https://ww w.derstandard.at/story/2000124129778/russland-waehnt-sich-nahe-an-der-herdenimmunitaet , Zugriff 12.3.2021
• DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https:
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• E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Födera- tion] (23.2.2021): В Дагестане впервые за долгое время меньше 50 человек, заболевших коронавирусом за сутки [In Dagestan zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Corona- virus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden], https://mydagestan.e-dag.ru/coronavirus/v-dage stane-vpervye-za-dolgoe-vremya-menshe-50-chelovek-zabolevshikh-koronavirusom-za-sutki/ , Zugriff 12.3.2021
• E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https:
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• Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderati- on] (5.3.2021): Отдельные ограничения продлеваются до 28 марта [Einzelne Einschränkungen bis 28.3. verlängert], https://www.gov.spb.ru/press/governor/208547/ , Zugriff 12.3.2021
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• RAD – Russian Analytical Digest / Anna Tarasenko (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/co ntent/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 , Zugriff 16.3.2021
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• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föde- ration, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 24.3.2021
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Politische Lage
Letzte Änderung: 26.05.2021
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderations- rat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).
Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Födera tionssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).
Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokrati- sche Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).
Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).
Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smarten Abstimmung’ aufgerufen. Die Bürger sollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches
-portrait/201710 , Zugriff 16.2.2021
• BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-proj ect.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ , Zugriff 16.2.2021
• Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https:
//www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-s anktionen , Zugriff 24.2.2021
• EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-acto rs-of-protection.pdf , Zugriff 10.3.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 16.2.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 16.2.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 16.2.2021
• Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org
/military/world/russia/politics-2016.htm , Zugriff 10.3.2020
• Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kl einezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau
, Zugriff 10.3.2020
• MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenom- men, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest
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• ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-556 03/ , Zugriff 10.3.2020
• OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic In- stitutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true , Zugriff 10.3.2020
• Presse.com (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst- sich-um-Machtzentrum-zusammen , Zugriff 10.3.2020
• Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.di epresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland , Zugriff 24.2.2021
• RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/2016092 3/1477668197.html , Zugriff 10.3.2020
• Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://dersta ndard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident , Zugriff 10.3.2020
• Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.at/s tory/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt , Zugriff 5.3.2021 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-w ahl-putin-101.html , Zugriff 10.3.2020
• Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/ politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau , Zugriff 10.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 26.05.2021
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021).
Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum ’inneren Ausland’ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtige s_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisc hen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019
– Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 3.3.2020
• NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich- zerrissen-ld.1492435?reduced=true , Zugriff 11.3.2020
• ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russi- sche Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12. pdf , Zugriff 10.3.2020
• ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 17.2.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen
Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:
//www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf , Zugriff 10.3.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 26.05.2021
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zu- rück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die ’Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).
In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheits- hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/r ussischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021
• BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/ russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten , Zugriff 8.4.2021
• Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www. deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram: article_id=389824 , Zugriff 7.4.2021
• Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https:
//www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram: article_id=484951 , Zugriff 8.4.2021
• DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https:
//www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554 , Zugriff 8.4.2021
• EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Rei- sehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweis e/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage , Zugriff 7.4.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170 , Zugriff 7.4.2021
• SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941 , Zugriff 8.4.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb
.pdf , Zugriff 7.4.2021
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 26.05.2021
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (SWP 4.2017).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgen nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sogenannten IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. 2018 wurde laut dem Inlandsgeheimdienst FSB die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen mehr als halbiert. Auch 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Jedoch stellt ein Sicherheitsrisiko für Russland die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2020). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein).
Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (Caucasian Knot 2.7.2020a, Caucasi- an Knot 2.7.2020b, Caucasian Knot 27.10.2020, Caucasian Knot 24.12.2020, Caucasian Knot 20.2.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation , https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rti- ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_- Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021
• ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://ww w.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitach se-von-angriffen/#Toc489358424 , Zugriff 9.4.2021
• Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/ , Zugriff 8.4.2021
• Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/ , Zugriff 8.4.2021
• Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ , Zugriff 8.4.2021
• Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/ , Zugriff 8.4.2021
• Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/ , Zugriff 8.4.2021
• Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www. deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram: article_id=389824 , Zugriff 9.4.2021
• ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 8.4.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 9.4.2021
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb
.pdf , Zugriff 8.4.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 26.05.2021
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2020). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020)
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2020). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen von Ende 2018, rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen, und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen. Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 6.2020).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2020). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021). Mit Ende 2019 waren beim EGMR 15.050 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2019 wurde die Russische Föderation in 186 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2020).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1 erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die ’Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen’. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 2.2.2021). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rti- ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_- Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021
• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 23.3.2021
• AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021
• BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia,
https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.5.2021
• EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-acto rs-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020
– Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021
• ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#p age=25&zoom=auto,-259,684 , Zugriff 23.3.2021
• US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 10.06.2021
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860150&vernum=-2, Zugriff 18.2.2021
- Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.2.2021
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17339/umfrage/arbeitslosenquote-in-russland/, Zugriff 21.4.2021
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf?_gl=1*2opol5*_ga*MTMwODMzNzE3OC4xNjE4OTg5NzU3*_ga_4YHGVSN5S4*MTYxODk4OTc1Ni4xLjEuMTYxODk4OTc1OS41Nw.., Zugriff 21.4.2021
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €] (Rosstat 19.11.2020). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2021), landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €] (GKS.ru 7.5.2020). Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €] (Chechenstat 2021). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (RIA Nowosti 9.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
- Chechenstat [Tschetschenien] (2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren), https://chechenstat.gks.ru/, Zugriff 6.4.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 6.4.2021
- GKS.ru [Russische Föderation] (7.5.2020): Динамика среднего размера назначенных пенсий (Dynamik der durchschnittlichen Größe der zugewiesenen Pensionen), https://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/urov/doc3-1-1.htm, Zugriff 6.4.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 12.10.2021
- RIA Nowosti (9.1.2021): Прожиточный минимум в России в 2021 году составит 11 653 рубля (Existenzminimum in Russland im Jahr 2021 wird 11 653 Rubel betragen), https://ria.ru/20210109/minimum-1592375522.html, Zugriff 6.4.2021
- Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/jI7yx5Pa/ozenka-zar.htm, Zugriff 6.4.2021
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
• Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
• Familien mit geringem Einkommen;
• Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Behinderung
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
- RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
- Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
- Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
- GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021
- IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
- Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
infektiöse und parasitäre Krankheiten
Tumore
endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
Krankheiten des Nervensystems
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
Krankheiten des Kreislaufsystems
Krankheiten des Atmungssystems
Krankheiten des Verdauungssystems
Krankheiten des Urogenitalsystems
Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
Krankheiten der Haut und der Unterhaut
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
Geburtsfehler und Chromosomenfehler
bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
- BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
- DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
2. Beweiswürdigung:
römisch zwei.2.1. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser in den Vorverfahren keine (echten) Identitätsdokumente vorlegen konnte und ihm ein solches auch von der russischen bzw ukrainischen Botschaft bisher nicht ausgestellt wurde/ werden konnte.
römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, zur Karte für Geduldete bzw zum Aufenthaltstitel besonderer Schutz des BF und dessen Verlängerungsantrags ergeben sich aus dem unbedenklichen und vom BF nicht beanstandeten Akteninhalt.
römisch zwei.2.3. Der BF machte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massiv widersprüchliche, und nicht nachvollziehbare Angaben hinsichtlich seiner Herkunft und Identität.
So lässt sich anhand seiner Angaben die bereits vom Asylgerichtshof erstellte, unter Punkt römisch eins.1.6 dargestellte, Liste der massiven Widersprüche des BF hinsichtlich seiner Identität und Herkunft fortsetzen. Zu Punkt 2 dieser Liste gab der BF etwa, entgegen früherer darin angeführten divergierender Angaben, an, die Schule in römisch 40 10 Jahre lang besucht zu haben. Erst unter Vorhalt eines Widerspruchs durch den erkennenden Richter, gab er weiters an, in römisch 40 bis zum zehnten Lebensjahr die Schule besucht zu haben. Entgegen früherer Angaben wie in Punkt 5 der Liste angeführt, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, einen Monat in einem Art Vorbereitungskurs für den Militärdienst gewesen zu sein. Darüber hinaus gab er an, diesen Kurs mit 21 bzw 22 Jahren gemacht zu haben, somit im Jahre 1992 bzw 1993, wo doch der BF anführte, während dieser Zeit in der Ukraine aufhältig gewesen zu sein. Entgegen früherer in Punkt 6 der Liste angeführten Angaben, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, seine Mutter sei römisch 40 verstorben. Entgegen früherer Angaben wie in Punkt 9 der Liste angeführt, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe natürlich einen sowjetischen Reisepass gehabt, sowie eine Geburtsurkunde, sonst nichts. Später räumte er ein, auch einen Führerschein gehabt zu haben. Zum Zeitpunkt der Wegnahme der Dokumente brachte er vor, er habe bereits auf dem Weg von der Ukraine zurück nach Tschetschenien (1993) keine Dokumente mehr gehabt, obwohl er zuvor angab diese seien ihm von Tschetschenen (anlässlich seiner Gefangennahme 1994) zu Kriegsbeginn weggenommen worden. Im Rahmen der Einvernahme am 06.03.2013 gab er hingegen nur an, er habe nur eine Geburtsurkunde gehabt. Entgegen früherer Angaben wie in Punkt 10 der Liste angeführt, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er habe den Führerschein in Tschetschenien gemacht. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, auch einen ukrainischen Führerschein gehabt zu haben, antwortete er, den habe er auch gekauft. Er wisse nicht, was aus ihm geworden sei. Entgegen früherer Angaben wie in Punkt 13 der Liste angeführt, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ein Freund seines Vaters habe ihm mit seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs geholfen. Entgegen früherer Angaben wie in Punkt 14 der Liste angeführt, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er sei direkt nach römisch 40 gefahren.
Die Feststellung, dass mehrmals versucht wurde, für den BF ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation und die Ukraine zu erlangen, der BF aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahrnahm, ergibt sich ebenfalls aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Dass der BF jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung (AS 855, 1265) falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ machte, beruht auf einer Zusammenschau seiner gesamten bisherigen Angaben im Verfahren sowie insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der BF sogar einräumte, falsche Angaben gemacht, gelogen zu haben:
So gab er zunächst im Zuge der Einvernahme der LPD römisch 40 am 06.03.2013 an, sein Vater sei römisch 40 gestorben, wiewohl er früher etwa vorbrachte sein Vater sei verschollen, und er im Rahmen der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ am 18.04.2018 der BF das Todesdatum seines Vaters mit römisch 40 angab. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich zu, „[D]as war auch gelogen, ich weiß nicht genau, wann mein Vater gestorben ist“. Er gab weiters im Zuge der Einvernahme im Jahr 2013 an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien besucht, was wiederrum in Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht und deren Vorhalt der BF in der Beschwerdeverhandlung schließlich angab, „Nein, das passt nicht zusammen, ich bin doch nicht mit 30 Jahren in der Schule gewesen. Warum ich da so gesagt habe, ich weiß es nicht“. Bei der Einvernahme am 18.04.2018 gab der BF wiederum an, in römisch 40 und Tschetschenien die Schule besucht zu habe. In einer früheren Einvernahme führte der BF allerdings in römisch 40 und römisch 40 an. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, brachte der BF hinsichtlich des Schulbesuchs in römisch 40 und Tschetschenien vor: „Das stimmt ja nicht. Ich habe es einfach nur so ausgefüllt. Eine erfundene Geschichte“. Den angeblichen Schuldirektor „ römisch 40 “ (AS 857) nannte der BF später „ römisch 40 “ (AS 1267).
Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte der BF seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des BF nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. In dem vom BF ausgefüllten Antrag (AS 1249) gab der BF an, seine Wohnanschrift zum Stichtag 06.02.1992 sei Russland, Stadt römisch 40 gewesen, was er so auch im Rahmen der Einvernahme am 18.04.2018 bekanntgab. Dies stimmt jedoch nicht überein mit den Angaben des BF während der Jahre 1991-1993 in der Ukraine verweilt zu sein, was er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte.
Schließlich sei auch noch angemerkt, dass der BF, zwar im Rahmen einer Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, einen Lebenslauf vorlegte, der wiederum ein ganz anderes Leben des BF, als dieser bisher vorbrachte, schildert. Der BF bemerkte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu: „Das ist erfunden, aber ich kenne mich mit Autos aus und ich dachte, dass ich so leichter die Arbeit finden könnte“. Die Frage des erkennenden Richters, warum er allerdings plötzlich angibt im Jahr 1999 in Turkmenistan gelebt und gearbeitet zu haben, warum er nicht einfach geschrieben habe, dass er das in Russland getan habe, antwortete der BF: „Ich weiß es nicht. Ich dachte, es wäre besser“.
Die Feststellung, dass der BF nicht die Person ist, für die er sich ausgibt, beruht zum einen auf dem oben beschriebenen Verhalten des BF, nämlich absichtlich falsche Angaben bei der Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente getätigt zu haben. Zum anderen ergab sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aber auch, dass der BF über keinerlei Ortskenntnisse seiner angeblichen Geburtsstadt verfügt, so gab er an römisch 40 habe Berge, wobei es sich in Wirklichkeit um eine Oasenstadt, umgeben von der Wüste handelt. Er konnte auch sonst keine Sehenswürdigkeiten der Stadt nennen.
Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass der BF, wie er zunächst angab, im Jahre 1999 nach römisch 40 zurückgekehrt sei, ohne dabei einer Kontrolle mit Identitätsprüfung unterlegen zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass es in Tschetschenien 2 Kriege gab, es vom Rest Russlands Jahre lang abgeschlossen war und es überall Checkpoints gab, die vom Militär streng kontrolliert wurden, gab der BF schließlich an: „Ich sagte schon, ich hatte den gekauften Führerschein aus der Ukraine“. Dass der BF zunächst behauptete, es habe keine Kontrollen gegeben, lässt vermuten, dass der BF erneut absichtlich falsche Angaben tätigen wollte.
Ebenfalls ist nicht glaubhaft, dass sich der BF nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht um eine Staatsbürgerschaft entweder der Ukraine oder der Russischen Föderation gekümmert hat. Der BF konnte dies auch nicht anders als mit: „Ich habe nichts unternommen, denn ich konnte mich einfach nicht entscheiden“ begründen. Es entspricht allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich nach dem Zerfall eines Großreiches und allgemeiner Verunsicherung nicht um seine zukünftige Staatszugehörigkeit kümmert. Spätestens allerdings, als - bei Wahrunterstellung dieser Angabe des BF - die Tschetschenen ihm seinen Pass weggenommen haben, wäre davon auszugehen, dass man sich um ein neues Dokument kümmert. Es erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, wie der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass in seinem Haus auch keine Dokumente der Eltern mehr auffindbar gewesen wären. Warum aber jemand sämtliche Dokumente eines anderen aus dem Haushalt entfernt, ist nicht begreiflich.
Schließlich log der BF erneut, indem er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst angab, er habe keinen Computer und könne damit nicht umgehen, sodass er keine Bekannten in der Heimat verständigen könnte, er allerdings schließlich einräumte, er habe ein Handy mit Internetzugang und chatte darin mit Ukrainern.
römisch zwei.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF beruhen auf dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
römisch zwei.2.5. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des BF stützen sich auf den Akteninhalt und dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF auch in der Russischen Föderation die notwendige Medikation und Betreuung erhalten würde sowie, dass alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, von der Pflichtversicherung erfasst wären und das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung hätten, ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Für den BF besteht die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in der Russischen Föderation zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen und ist es diesem auch zumutbar. Der BF brachte keine gegen eine Impfung sprechenden medizinischen Umstände vor. Siehe dazu die allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. 203. Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil römisch zwei), die aktuelle Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie die unbedenklichen tagesaktuellen Berichte https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://covid19.who.int/).
Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Länderfeststellungen. Viele russische Städte verfügen über eine große tschetschenische Diaspora und bieten die stärkeren Metropolen und Regionen Russlands bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgungslage nicht derart angespannt ist, dass sie dem BF erlauben würden, eine Beschäftigung zu finden.
Abgesehen davon hat die Russische Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020): Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); Familien mit geringem Einkommen; […] (Russland Analysen 21.2.2020a).
Der BF könnte sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Sollte der BF einen Invalidenstatus erhalten, haben hat er das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €].
römisch zwei.2.6. Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem BF zur Kenntnis gebracht. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
römisch zwei.3.1. Zur Verlängerung (Erteilung) einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
römisch zwei.3.1.1. Die einschlägigen Normen lauten:
Paragraph 57, AsylG 2005:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) […]
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) […]."
Paragraph 46 a, FPG:
„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
Paragraph 60, AsylG 2005:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) […].
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Paragraph 60, FPG:
„(1) […]
(2) […]
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. […].“
römisch zwei.3.1.1.2. Wie festgestellt verfügte der BF in den letzten Jahren vor der Antragstellung über eine Karte für Geduldete bzw eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschien, womit der der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist weiters zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür [für die Duldung] weiterhin vorliegen.
Dabei trifft es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - allerdings nicht zu, dass aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde (bzw. das BVwG) bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Da eine Duldung aber nur solange bestehen kann, wie die tatsächliche Unmöglichkeit gegeben ist und die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zeitlich begrenzt erteilt wurde, kann aber auch im Rahmen eines Verlängerungsantrages eine Neubeurteilung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Duldung vorgenommen werden, wenn sich der Sachverhalt geändert hat.
Die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sind dann gegeben, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen. Absatz eins, Ziffer 3, wird demnach beispielsweise auf Fremde, die ihren Herkunftsstaat verheimlichen um die Abschiebung zu verhindern, nicht anwendbar sein vergleiche ErläutRV, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Gemäß Absatz 3, leg. cit liegen daher vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Darüber hinaus muss eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen. In diesem Sinn heißt es auch in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27) in diesem Zusammenhang (Unterstreichung nicht im Original): "Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt.“ vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, verschleierte der BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich seine Identität und Herkunft, indem er insbesondere im Zusammenhang mit der Erlangung von HRZ absichtlich falsche Angaben machte. Aber auch im sonstigen Verfahren machte der BF durchwegs massiv widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben, die der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht aufzuklären vermochte. Insofern war daher auch davon auszugehen, dass sich der BF als eine andere Person ausgibt.
Damit wirkt der BF im Übrigen auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mit bzw vereitelt diese, da eine Mitwirkung sicherlich nicht das Tätigen absichtlich falscher Angaben umfasst. Dass der BF stets den Ladungen zu den behördlichen Einvernahmen gefolgt ist, ist damit auch relativiert.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Abschiebung des BF daher bislang daran, dass er seine Identität verschleierte und an den notwendigen Schritten nicht ordnungsgemäß mitwirkte. Damit ist auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.
Insgesamt lagen daher im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beim BF nicht vor.
römisch zwei.3.2. Zur Rückkehrentscheidung.
römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zwar dauerte das Asylverfahren des BF annähernd zwölf Jahre, was dem BF an sich nicht zugerechnet werden kann. Er trug der langen Verfahrensdauer aber aufgrund seiner massiv widersprüchlichen Angaben, wie auch der Asylgerichtshof ausführte, zumindest zu einem Stück bei und wurde währenddessen auch mehrmals straffällig. Die lange Aufenthaltsdauer stellt aber das einzige für den BF ausschlagende Kriterium dar. Er verstoß zudem zwischen 2012 und 2014 gegen eine Rückkehrentscheidung, indem er nach der Abweisung seines Asylantrages nicht ausreiste.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Der BF beherrscht auch nach seinem 20-jährigen Aufenthalt nach wie vor nicht die deutsche Sprache. Er ging nie einer Erwerbsbeschäftigung nach und lebte stets von staatlichen Sozialleistungen. Er absolvierte auch (mit Ausnahme eines) keine Sprach- und Fortbildungskurse. Er ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. In die Interessensabwägung fließen auch die, wie sich herausstellte, absichtlich falschen Identitätsangaben des BF, mit ein, somit die Verschleierung seiner Identität und die fehlende Mitwirkung des BF an der Erlangung eines HRZ. Zumindest für einen Teil seiner Aufenthaltsdauer ist dem BF damit auch vorwerfbar, diese bewusst hinausgezögert zu haben.
Es kann daher der zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausschlagenden Einschätzung der belangten Behörde gefolgt werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig.
römisch zwei.3.2.2. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr iSd Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz 2, FPG.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Aus den dargelegten Gründen droht dem BF bei der Ansiedelung in der Russischen Föderation keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass eine hinreichende medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05). Es wird nicht übersehen, dass Medikamente in der Russischen Föderation von den Patienten unter Zuzahlung einer Geldsumme abgegeben werden. Dennoch hat die Russische Föderation immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit, wobei der Zugang für die unbedingt notwendige Versorgung kostenlos sei und Medikamente bei Vorhandensein von etwas Geld gekauft werden könnten. Bestimmte Medikamente werden sogar kostenlos abgegeben.
Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wäre daher zulässig.
römisch zwei.3.2.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Das Bundesamt hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem BF eine zweiwöchige für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der BF brachte keine besonderen Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG vor, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und sind solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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ECLI:AT:BVWG:2022:W226.1220212.2.00