Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

11.01.2022

Geschäftszahl

L527 2185663-1

Spruch

,

L527 2185663-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 und 02.09.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

C) Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.01.2017 gab der Beschwerdeführer - zu den Gründen seiner Ausreise befragt - an, dass er zum Christentum übergetreten sei. Er sei einmal bei einem kirchlichen Treffen in einem Privathaus, welches von der Polizei kontrolliert worden sei, gewesen. Danach sei er regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben.

Mit Note vom 15.11.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: [belangte] Behörde) den Beschwerdeführer auf, für seinen Antrag und sein Vorbringen relevante Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer am 04.12.2017 durch Vorlage zweier iranischer Dokumente und einer Bestätigung über einen Deutschkursbesuch.

Am 07.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Dokumente zur Lage im Iran zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, für seinen Antrag und sein Vorbringen relevante Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde weder zu diesen länderkundlichen Dokumenten noch legte er weitere Unterlagen in vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Onkel - einem Christen - gearbeitet habe. Dieser habe mit ihm ständig über das Christentum gesprochen und eine Bibel besessen. Einige Male sei er von seinem Onkel zu Versammlungen in einer Ortschaft in römisch 40 mitgenommen worden, woraufhin er sich für die Geschichte von Christus interessiert habe. Der dortige Priester habe ihm ein Buch mit dem Titel „Gott kennenlernen“ gegeben. Nach der Ausführung eines großen - etwa fünf oder sechs Monate andauernden - Auftrags habe er noch einmal an einer Versammlung in römisch 40 teilgenommen. Daraufhin habe ihn seine Großmutter telefonisch zur Rückkehr nach römisch 40 ersucht. Bei diesem Treffen seien - abgesehen von seinen Großeltern - auch sein Vater und seine Stiefmutter anwesend gewesen. Man habe ihn zur Heirat und Gründung einer Familie aufgefordert, was er akzeptiert habe. Er habe für die Eheschließung ein Heiratsbüro aufsuchen und mehrmals unterschreiben müssen. Anschließend sei er zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Er habe in der Folge einige Fragen zum Christentum gehabt, die ihm sein Onkel und der Priester beantwortet hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich langsam als Christ gefühlt. Bei einem Abendessen bei seinem Schwiegervater habe er seiner Ehegattin von seiner Zuneigung zum Christentum erzählt. Bei einem - zwei Monate später erfolgten - erneuten Treffen habe er ihr angeboten, dass sie dies bei Interesse auch machen könnte. Seine Ehegattin habe abgelehnt, darauf hingewiesen, dass dies Gotteslästerung wäre, und ihn zur Umkehr zum Islam aufgefordert. Nach zwei bis drei Monaten hätten die Familien die Ausrichtung einer traditionellen Hochzeit beschlossen. Seine Verlobte habe ihn dabei in einem Telefonat gefragt, ob er noch immer zum Christentum stünde oder umgekehrt sei. Er sei bei seiner Meinung geblieben, woraufhin seine Gattin ihren Eltern mitgeteilt habe, ihn nicht heiraten zu wollen. Danach habe ihm sein Vater Bescheid gegeben, dass die Hochzeit abgesagt worden sei. Sein Vater habe einen an ihn adressierten Brief des Familiengerichts erhalten. Seine Ehegattin habe die Mitgift und Unterhalt eingeklagt. Zur Gerichtsverhandlung sei er nicht erschienen. Er habe seinem Onkel von diesem Brief erzählt und diesem dargelegt, dass er nicht wüsste, ob seine Gattin ihn wegen des Christentums angeklagt habe. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, das Gericht nicht aufzusuchen. Er habe danach nochmals eine Ladung für das Gericht erhalten, welcher er wieder nicht gefolgt sei. Sein anderer Onkel, der mit der Schwester seiner Gattin verheiratet sei, habe ihm mitgeteilt, dass seine Gattin bei der zweiten Verhandlung angegeben habe, dass er Christ sei. Zwanzig Tage danach habe ihm sein Vater gesagt, dass es einen Gerichtstermin und einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der Priester habe ihm geraten nach Aserbaidschan oder in die Türkei zu gehen. Drei Tage vor seiner Ausreise habe er sich zur Polizei begeben, um sich über das Vorliegen eines Ausreiseverbots zu erkundigen. Da kein Verbot bestanden habe, sei er auf dem Luftweg in die Türkei gereist.

Am 02.01.2018, 04.01.2018 und 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrere Unterlagen zur Bescheinigung seines Vorbringens und ein iranisches Identitätsdokument in Vorlage.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 06.02.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage, welche mit Note vom 18.02.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 13.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht – neben dem Beschwerdeführer – (als Zeugen) den Pastor der Freien Christlichen Gemeinde römisch 40 ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen ein Schreiben dieses Pastors und eine Kursbesuchsbestätigung „Pflichtschulabschluss“ in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer war zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne den (damals) bevollmächtigten Rechtsanwalt erschienen, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594 aus 2021,, zugrunde lag.

Der Beschwerdeführer hatte bereits im behördlichen Verfahren ein farsisprachiges Dokument vorgelegt. Laut Beschwerdeführer handle es sich um das Urteil eines iranischen Gerichts. Das Gericht habe ihn zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er seiner Ehegattin die geschuldete Mitgift nicht bezahlt habe. Zu diesem Dokument holte das Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung am 13.05.2019 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erstatte eine schriftliche Stellungnahme und beantragte eventualiter „die Überprüfung der Echtheit der Urkunde durch den Vertrauensanwalt und [die] Beischaffung aller im bezughabenden Akt befindlichen Aktenteile“.

Im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer mehrfach Eingaben und legte Bescheinigungsmittel vor.

Mit Schreiben vom 05.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf und übermittelte das aktualisierte Länderinformationsblatt für den Iran sowie einen Auszug des WHO Dashboards zu COVID-19 Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte neuerlich Bescheinigungsmittel vor.

Am 02.09.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. Mit der Ladung hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer neuerlich zur Mitwirkung aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer ein weiteres Bescheinigungsmittel vorgelegt hatte. In der Verhandlung am 02.09.2021 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer, der mit seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin erschien, dessen Freundin (als Zeugin) ein. Der Beschwerdeführer legte einen zwischenzeitlich erlangten Staplerführerausweis in Kopie vor. Der Richter händigte dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertreterin aktualisierte Länderinformationen aus und räumte die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Den Antrag, „es möge der Vertrauensanwalt im Iran überprüfen, ob das vorgelegte Urteil echt ist,“ sowie den Antrag auf „die Überprüfung der Echtheit der Urkunde durch den Vertrauensanwalt und [die] Beischaffung aller im bezughabenden Akt befindlichen Aktenteile“ hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertreterin nicht aufrecht.

Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Lebenssituation in Österreich.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort bei seiner Großmutter väterlicherseits auf. Nach dem Abschluss der fünften Klasse Volksschule übersiedelte er nach römisch 40 , wo er drei Jahre bei einem Onkel väterlicherseits lebte und die Hauptschule besuchte. Anschließend kehrte er nach römisch 40 zurück. Ab römisch 40 2011 absolvierte er für etwa 21 Monate seinen Militärdienst bei der Militärpolizei in römisch 40 . Er arbeitete bis zu seiner Ausreise vor allem in römisch 40 und römisch 40 als Bodenleger. Zuletzt lebte er wegen eines beruflichen Auftrags in römisch 40 in der Provinz Semnan. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Ehegattin, mit der er seit 20.06. römisch 40 verheiratet ist, lebt in römisch 40 . Sein Vater und seine Stiefmutter leben in römisch 40 . In römisch 40 leben eine Großmutter und ein Onkel väterlicherseits. Acht Halbgeschwister und zwei weitere Onkel mütterlicherseits sind ebenfalls im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt, konkret alle zwei oder drei Monate mit seinem Vater und seiner Großmutter sowie seinem Onkel väterlicherseits und ein- bis zweimal im Jahr mit einem Onkel mütterlicherseits. Sein Lebensstandard war gut.

Der Beschwerdeführer reiste auf dem Luftweg legal aus dem Iran aus und im Jänner 2017 in Österreich ein. Am 17.01.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung Probleme und er hatte auch keine Probleme wegen seiner Religion.

1.2.1.1. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen und hatte auch keine Bibel Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen, etwa seiner Ehegattin, oder Behörden unterstellt. Ebenso wenig wird und wurde ihm ein Abfall vom Islam unterstellt.

Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst katholische Kirchen und eine Baptistengemeinde. In Letzterer absolvierte er für etwa sechs Monate einen Alphakurs über die Bibel. Im November 2017 fand er Zugang zur freien christlichen Gemeinde römisch 40 und wurde - ohne Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses - am 24.12.2017 getauft. Es handelt sich bei dieser Gemeinschaft um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft in Österreich, sondern diese Gemeinschaft ist nach dem Vereinsrecht konstituiert. Auf der Internetseite des Pastors, der auch der Gründer der Gemeinde ist, wird hervorgehoben, man erlebe immer wieder römisch 40 Heilungen und Wunder. Ausdrücklich genannt werden u. a. Heilungen von schweren Erkrankungen, namentlich von römisch 40 . Der Beschwerdeführer besucht bislang regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in dieser Gemeinde. An den unter der Woche stattfindenden Veranstaltungen, wie etwa den Bettagen am Mittwoch und Freitag, nimmt der Beschwerdeführer nicht mehr teil; er hilft gelegentlich bei den Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinde und bei handwerklichen Aufgaben. Die Gemeinde profitiert (auch) insofern vom Beschwerdeführer, als dieser wöchentlich eine Spende leistet. Der Beschwerdeführer versucht, andere Personen, etwa afghanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, zum Besuch „seiner“ Gemeinde zu bewegen. Dazu teilt er den afghanischen Staatsangehörigen mit, dass sie kein Asyl bekommen, wenn sie nicht in die Kirche gehen. Im Jahr 2021 nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum von einem Monat einmal wöchentlich an einem Online-Bibelkurs des in den USA ansässigen römisch 40 teil.

Der Beschwerdeführer betreibt unter Verwendung seines in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namens einen YouTube-Kanal mit äußerst geringer Reichweite, der Videos Dritter (z. B. einen farsisprachigen Alphakurs mit deutschen Untertiteln) enthält. Auf seiner unter seinem in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen aufzufindenden Facebook-Seite hat der Beschwerdeführer mittels der benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellung eine öffentliche Sichtbarmachung näherer Inhalte, insbesondere von Beiträgen, ausgeschlossen. Des Weiteren betreibt der Beschwerdeführer eine Website, wobei die entsprechende Internetadresse unter anderem seinen in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen enthält. Auf der Website sind überwiegend YouTube-Videos, teils vom Kanal des Beschwerdeführers, teils von anderen Kanälen, ersichtlich, vereinzelt auch Fotos und – nicht vom Beschwerdeführer gestaltete – Abbildungen. Texte sind die Ausnahme und, soweit überhaupt vorhanden, vorwiegend in deutscher, ansonsten vereinzelt auch in englischer Sprache gehalten. Beispielsweise wird ein Vers aus dem ersten Brief an die Korinther wiedergegeben. Eine eigenständige eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit Religion und konkret dem christlichen Glauben enthält die Website nicht.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des protestantischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ließ sich von einer österreichischen Verwaltungsbehörde seinen für sich selbst rechtswirksamen - am 20.12.2017 erklärten - Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft am 02.01.2018 bescheinigen.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Die Austrittserklärung aus Islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses – geringes – Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Bei den Personen im Herkunftsstaat, die vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben (können), kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in schriftlicher Form.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.2.1.2. Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. Der Beschwerdeführer vertritt keine politischen Ansichten, die im Widerspruch zum iranischen Regime stehen, ist kein Kritiker des iranischen Regimes und lehnt das iranische Regime und dessen Gesetze auch nicht ab. Ebenso wenig wird dem Beschwerdeführer eine regimekritische oder gar staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt.

In römisch 40 nahm der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 an insgesamt zwei Demonstrationen zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung teil. Auf seiner Website (siehe oben unter 1.2.1.1.) finden sich hiervon einige Fotos und ein Video.

Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Aktivitäten, namentlich auch wegen sonstiger – ausschließlich vereinzelter und oberflächlicher – Bezugnahme auf politische Themen/Geschehnisse auf seiner Website, im Falle einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung zu befürchten. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, deshalb intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde insofern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

1.2.2. Da er im Iran zwar formal die Ehe schloss, jedoch die Hochzeit nicht feierte, die Ehe faktisch nicht einging und keinen Unterhalt leistete, brachten seine Ehegattin und deren Vater bei einem iranischen Gericht Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Abwesenheit nach Artikel 53, des Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 19, des Strafgesetzes zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit überwiegend in römisch 40 , einer großen Stadt, sowie in römisch 40 römisch 40 ; viele seiner Familienangehörigen leben dort nach wie vor ohne Probleme.

1.3.2. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. Zudem dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.3. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in römisch 40 und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe römisch 40 und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. (Die Stadt) , aus der der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz . Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich wäre. Er wäre in der Lage, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.4. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. So wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt, z. B. wegen des Besitzes von Alkohol, außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikten und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene:

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. (ÖB 10.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB 10.2020).

Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene, von den Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet. Dies verstärkt den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht). Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Aber auch andere Gefängnisse, wie das neue ‚Große Teheraner Gefängnis‘ im Süden der Stadt sind für ihre Haftbedingungen berüchtigt (ÖB 10.2020).

Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021).

1.3.5. Nach den in der Verhandlung ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 02.09.2021 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 4.992.063 bzw. auf 5.943,43 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 107.794 bzw. 128,34 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 3.956.387 bestätigte Fälle bzw. 4.757,18 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 92.223 Todesfälle bzw. 110,89 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 683.870 bestätigte Fälle bzw. 7.683,01 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 10.564 Todesfälle bzw. 118,68 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 4.539.991 bestätigte Fälle bzw. 7.612,14 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 129.221 Todesfälle bzw. 216,66 pro 100.000 Einwohner.

Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 6.201.467 bzw. auf 7.383,32 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 131.778 bzw. 156,89 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 7.417.995 bestätigte Fälle bzw. 8.919,43 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 113.632 Todesfälle bzw. 136,63 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 1.309.801 bestätigte Fälle bzw. 14.715,11 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 13.382 Todesfälle bzw. 150,34 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 6.975.465 bestätigte Fälle bzw. 11.695,66 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 138.474 Todesfälle bzw. 232,18 pro 100.000 Einwohner (OZ 60).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie AS 179 f) und der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (auch als Personenstandsdokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis bezeichnet; Kopie AS 31 ff), die die Landespolizeidirektion römisch 40 als unbedenklich qualifizierte (AS 93, 189). Bereits die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 232, 277). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem geboren worden zu sein (AS 113; OZ 12, S 12). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat waren auf Grundlage der - (nur) im Wesentlichen - stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 97 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 2, 8 ff, OZ 51, S 9 ff) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Zum Gesundheitszustand ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er gesund sei (AS 103). Damit übereinstimmend sagte er, vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2019 befragt, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen, bzw. ob irgendwelche Gründe vorlägen, die dagegensprächen, und ob er (chronische) Krankheiten und/oder Leiden habe, aus, dass es ihm gut gehe (OZ 12, S 3). Noch näher zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer am 13.05.2019, dass er ganz gesund sei; er sei Sportler, spiele Fußball (OZ 12, S 8). Auch aufgrund der im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (OZ 51, S 3 f, 11) sowie vorgelegten Unterlagen (OZ 38, 39, 40, 42, 45, 56, 57) ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Insofern ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich immer wieder gemeinnütziger Beschäftigung nachgeht (z. B. in einem Seniorenwohnhaus bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und bei der Betreuung der Gartenanlage mithilft; vergleiche OZ 14, 29, 32, 36, 47, 52) und jüngst eine Bestätigung betreffend eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit vorlegte (OZ 59). Weiters ist auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass er, sollte er ein längerfristiges Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen, sofort arbeiten werde (OZ 51, S 12).

Dass er sich zu seinem Lebensstandard im Iran widersprüchlich äußerte, spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (AS 111; OZ 12, S 11). Aufgrund der Angaben in der Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Lebensstandard des Beschwerdeführers im Iran gut war, zumal der Beschwerdeführer keinen Vorteil daraus zöge, tatsachenwidrig zu behaupten, dass es ihm finanziell gut gegangen sei.

Ebenso von Unglaubwürdigkeit und der Neigung, seine Angaben im Verfahren in geradezu beliebiger Weise zu variieren, zeugen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kontakt zu im Iran lebenden Angehörigen: In der Verhandlung am 02.09.2021 vom Richter gefragt „Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Iran? Mit wem hatten Sie Kontakt?“ erwiderte der Beschwerdeführer: „Generell habe ich nicht so viel Kontakt zu ihnen. Der letzte Kontakt war ca. vor zwei Wochen mit meinem Onkel väterlicherseits.“ (OZ 51, S 10, siehe auch OZ 51, S 16). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer, ebenfalls in der Verhandlung am 02.09.2021, anlässlich einer Frage seiner Rechtsvertreterin: „[…] Generell habe ich keinen Kontakt mit den Familienmitgliedern im Iran.“ (OZ 51, S 24). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit im Iran lebenden Angehörigen in Kontakt steht vergleiche bereits AS 109; OZ 12, S 12, S 12). Dass, wie der Beschwerdeführer spekulativ in den Raum stellte, Angehörige deshalb keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollten, weil er jetzt Christ sei, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich und nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die zu einem Abbruch des Kontakts zu den im Iran lebenden Angehörigen geführt haben könnten.

Dass er den Iran legal, unter Verwendung seines Reisepasses, verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme übereinstimmend aus (AS 5 ff, 115 ff). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, unrichtige Angaben zu machen, ist nicht hervorgetreten. Seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Reisepasses (AS 7, 115 ff; vergleiche auch die divergierenden Aussagen, ob er mit der Hilfe eines Schleppers gereist sei) und die – nach Vorhalt des Widerspruchs – behauptete unrichtige Protokollierung seiner Angaben vergleiche näher dazu unter 2.3.2.1.) begründen weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Bei einer Antragstellung am 17.01.2017 ist – in Zusammenschau mit den Angaben zur Reisebewegung (AS 7) – die Einreise im Jänner 2017 naheliegend.

Zur fehlenden Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers verweist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auf die weiteren Erwägungen.

Auf den Familienstand des Beschwerdeführers wird das Bundesverwaltungsgericht unten unter 2.3.6. noch näher eingehen.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 58).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:

2.3.1. Dass er den Iran legal verlassen hat (AS 5, 115; OZ 12, S 14 f) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und politischen Gesinnung hatte (AS 111; OZ 12, S 13), gab der Beschwerdeführer selbst an. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer explizit, jemals durch die Behörden im Iran verfolgt worden zu sein und dass es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gegeben habe (AS 113 ff; OZ 12, S 13). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.2. In der behördlichen Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer unmissverständlich die Fragen, ob es im Herkunftsstaat jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (AS 111) bzw. Religionszugehörigkeit (AS 111 f) gegeben habe. Er sei auch nie politisch tätig gewesen (AS 113 ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung und Religion befragt, nannte der Beschwerdeführer nur einen einzigen Vorfall. Wegen dieses Vorfalls habe er das Land verlassen müssen. Zuvor habe er keine Probleme gehabt. (OZ 12, S 13) Konkret schilderte der Beschwerdeführer in den verschiedenen Einvernahmen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran mit einem Onkel eine Hauskirche aufgesucht habe und dadurch im Iran sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei. Er habe mit seiner gesetzlichen Ehefrau, die er nur drei oder vier Mal (AS 113) bzw. zwei oder drei Mal (OZ 12, S 16) gesehen habe, über den christlichen Glauben gesprochen. In der Folge habe seine Frau bei einer Gerichtsverhandlung vor einem Familiengericht ausgesagt, dass er Christ sei (Einvernahme vor der Behörde, AS 123), bzw. habe sie ihn bei der Polizei wegen seines christlichen Glaubens angezeigt (OZ 12, S 15). Nach seiner Ausreise - während seines Aufenthalts in der Türkei - habe die Religionspolizei zudem zweimal seinen Vater auf der Suche nach seiner Person aufgesucht. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschwerdeführer ferner, dass seinetwegen sein (Stief-)Bruder von der iranischen Polizei verhaftet und nach Erlag einer Kaution wieder freigelassen worden sei (OZ 27, 28.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu den Gründen, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, folgt zwar in groben Zügen demselben Handlungsablauf. Es enthält allerdings Widersprüche und Implausibilitäten in wesentlichen Punkten. Auch war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, konkrete Fragen schlüssig und nachvollziehbar zu beantworten. Insbesondere auf Fragen, die auf die angebliche Abwendung vom Islam, das angebliche Kennenlernen des Christentums im Iran und eine allfällige christliche Glaubensbetätigung im Iran gerichtet waren, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und vielfach mit oberflächlichen bis nichtssagenden Ausführungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet und erwies sich als gedankliches Konstrukt.

2.3.2.1. Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 vorgetragenen Beanstandung der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.12.2017 (OZ 12, S 7) festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.

Den in Paragraph 18, AsylG 2005, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Behörde durch die umfassende, detaillierte und ohne Zweifel taugliche Befragung, gründlich ermittelte, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen vergleiche oben unter 2.1.2.). Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Behörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Farsi und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er seinen Ausführungen nichts mehr hinzufügen wolle und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 149). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung und brachte nach Rückübersetzung keine Korrekturen an (AS 151). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zur Einvernahmesituation nur an, dass der damals beigezogene Dolmetscher zwei Informationen - einerseits zur Vorlage einer Bestätigung bezüglich des Termins für seine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgte Taufe und andererseits zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei (OZ 12, S 7) - falsch übersetzt habe. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.12.2017 kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer diese Korrekturen/Richtigstellungen im Rechtsmittelschriftsatz noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt bereits von der seinerzeitig bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vertreten war (AS 328). Vor allem finden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch keine Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift. So behauptete der Beschwerdeführer am 13.05.2019, im Protokoll vom 18.12.2017 stünde, er hätte - wenn er von dieser Einvernahme gewusst hätte - eine Bestätigung bezüglich seiner für den 24.12.2017 geplanten Taufe mitgenommen (OZ 12, S 7). Eine entsprechende Passage kann der Niederschrift vom 18.12.2017 allerdings nicht entnommen werden. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, erst am Vortag von der Einvernahme erfahren zu haben, weshalb er noch keine Zeit gehabt habe, seinen Taufschein abzuholen. Diesen und eine Empfehlung seiner Kirchengemeinde würde er vorlegen (AS 105). Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe von sich aus erzählt, dass er, der Beschwerdeführer, ein Jahr in der Türkei gewesen sei, was aber nicht stimme (OZ 12, S 7). Eine derartige Passage findet sich ebenso wenig in der Niederschrift. Stattdessen wurde explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa zwei Monate in der Türkei aufgehalten habe (AS 123). An anderer Stelle findet sich schließlich noch die Schilderung, dass die Religionspolizei vor etwa einem Jahr nach seiner Person gefragt habe, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärte, zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen zu sein (AS 147). Die vom Beschwerdeführer behaupteten falschen Übersetzungen sind nicht einmal in der Niederschrift vom 18.12.2017 zu finden. Hinzutritt, dass den Dolmetscher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Paragraph 289, StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft. Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Auch die Niederschrift ergab keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete falsche Übersetzung, hat der Beschwerdeführer doch durch seine Unterschrift selbst bestätigt, dass die niederschriftlichen Angaben gerade durch diesen Dolmetscher richtig rückübersetzt wurden, es sich dabei also um seine eigene vollständige Aussage handelt, die protokolliert wurde (AS 151). Würde man der Behauptung des Beschwerdeführers folgen, dass der Dolmetscher in einzelnen Punkten (vorsätzlich) nicht alles übersetzt bzw. Angaben falsch übersetzt habe, so läge dem folgender Gedankengang zugrunde: Der Dolmetscher nimmt die Aussagen des Beschwerdeführers wahr und übersetzt der protokollierenden Organwalterin einen in einzelnen Punkten falschen Sachverhalt bzw. nicht den gesamten Sachverhalt, den diese so protokolliert. Bei der Rückübersetzung der vorliegenden Niederschrift muss sich der Dolmetscher jedoch an die tatsächlichen Angaben des Asylwerbers erinnern und diese Aussagen - und nicht etwa jene die falsch protokolliert worden sein sollen - bei der Rückübersetzung aus seinem Gedächtnis heraus wiedergeben, damit der Beschwerdeführer die falsche Protokollierung bzw. Übersetzung nicht bemerkt und etwa bei der abschließenden Befragung, ob seine Aussagen richtig protokolliert bzw. rückübersetzt wurden, dies verneint. Gerade bei einer Einvernahme von mehr als sieben Stunden würde dies eine außergewöhnliche Gedächtnisleistung erfordern und ist nicht lebensnah, wenn nicht geradezu absurd. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschrift als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheids dar und ist jedenfalls nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Niederschrift substantiiert darzutun, wofür auch die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.

Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Niederschrift der Erstbefragung - über entsprechende Befragung in der Einvernahme vor der belangten Behörde (und später in der Beschwerde) - Fehler bei der Protokollierung und die – angeblich – kurze Dauer der Erstbefragung (AS 103, 117, 119 f und 333) sowie schließlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher (OZ 12, S 7) ins Spiel brachte. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verschiedenen Einvernahmen kontinuierlich Erweiterungen vornahm, welche Passagen seines Vorbringens nicht bzw. falsch in die Niederschrift der Erstbefragung aufgenommen worden seien. Ursprünglich beschränkte sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2017 darauf, dass es im Protokoll nur einen Fehler gegeben habe. Demnach habe man es unterlassen, die Existenz seiner Geschwister im Protokoll aufzunehmen (AS 103). Wenig später legte der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt jedoch dar, dass auch die Dauer seiner Reise nach Österreich und wie sein Reisepass verlustig gegangen sei, falsch protokolliert worden sei (AS 117, 119 f). Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.05.2019 führte er dann – in nochmaliger Abwandlung/Erweiterung seines Vorbringens – aus, dass der Dolmetscher auch falsche Ausführungen zum Ausreisevorbringen festgehalten habe (OZ 12, S 7). Dass diesen Erklärungsversuchen nicht gefolgt werden kann, zeigt sich bereits daran, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der angeblich falschen Protokollierung argumentierte, dass die Erstbefragung lediglich fünf Minuten gedauert habe (AS 119). Tatsächlich beanspruchte die Niederschrift der Erstbefragung jedoch 40 Minuten (AS 1 ff). Vor allem hat der Beschwerdeführer durch die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerde aber auch indirekt versucht, die Widersprüche in den Einvernahmen durch den Umstand zu erklären, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (AS 333). Der Beschwerdeführer hat allerdings in der Beschwerdeverhandlung am 13.05.2019 zweifelsfrei dargelegt, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat (OZ 12, S 8). Dieser Argumentationsversuch zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer und die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation durchaus bereit sind, alle denkmöglichen Erklärungen aufzubieten, um die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen zu entkräften. Für eine unvollständige oder falsche Protokollierung von Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - nach Widerlegung der Behauptung einer nicht erfolgten Rückübersetzung - daher jedoch ebenso wenig ein Anhaltspunkt.

Die gerade gewürdigten Aussagen des Beschwerdeführers und sein – sichtlich verfahrenstaktisch motiviertes – Aussageverhalten rufen weitere beträchtliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit hervor. In diesem Zusammenhang ist schließlich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 02.09.2021 ausdrücklich erklärte, die im bisherigen Verfahren aufrechtzuerhalten, und von der Möglichkeit, etwaige unwahre oder unzutreffende Angaben richtigzustellen oder zu revidieren, nicht Gebrauch machte (OZ 51, S 9 f).

2.3.2.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2017 auf die Aussage beschränkte, dass er zum Christentum übergetreten sei. Einmal sei er bei einem kirchlichen Treffen in einem Privathaus gewesen, welches von der Polizei kontrolliert worden sei. Danach sei er regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden (AS 9). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder einen Haftbefehl (AS 123), noch die angeblich durch seine Ehegattin erfolgten Anschuldigungen gegenüber den staatlichen Organen des Iran (AS 107, 113 f; OZ 12, S 15 f) oder die angeblichen Nachforschungen (samt Hausdurchsuchungsbefehl) nach seiner Ausreise in die Türkei auf der Suche nach seiner Person bei seinem Vater (AS 145 ff) erwähnte. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese – wären sie denn tatsächlich passiert – wesentlichen Ereignisse bzw. Umstände bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in der Erstbefragung angab, regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden zu sein (AS 9). Im weiteren Verfahren brachte er dergleichen nicht mehr vor; er sprach von nur einem Vorfall (OZ 12, S 13). Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Geschehnisse bzw. Umstände bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezüglich eines Haftbefehls, der angeblichen Nachforschungen durch die (Religions-)Polizei bei seinem Vater und des Verhaltens seiner Ehegattin gegenüber den iranischen Behörden weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vergleiche z. B. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

2.3.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich die Schilderungen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zur Anzahl der an ihn angeblich versandten Ladungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor der Behörde aus, dass er zwei Ladungen erhalten, aber die entsprechenden Gerichtstermine nicht wahrgenommen habe (AS 123). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass immer wieder Briefe vom Gericht bzw. verschiedene Ladungen gekommen seien. Dementsprechend stellte der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage auch nicht in Abrede, dass er den offenbar zahlreichen Ladungen nicht gefolgt sei, sondern legte er dar, das Gericht aus Angst nicht aufgesucht zuhaben (OZ 12, S 15 f). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zutage.

Dezidiert von einem Haftbefehl sprach der Beschwerdeführer nur in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 123): Es habe eine Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht gegeben, zu der er nicht erschienen sei. Sein Onkel mütterlicherseits, der mit der Schwester seiner Frau verheiratet sei, habe ihm mitgeteilt, dass seine Frau bei der zweiten Gerichtsverhandlung angegeben habe, dass er Christ sei. 20 Tage danach habe sein Vater ihm gesagt, dass es einen Gerichtstermin und einen Haftbefehl gebe. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wären diese Informationen unmittelbarer Anlass für den Beschwerdeführer gewesen, den angeblichen Pastor der christlichen Versammlungen, an denen er teilgenommen haben will, zu kontaktieren und anschließend das Land zu verlassen. (AS 123) Davon abweichend gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass in einer Ladung eines Gerichts gestanden sei, er habe nur 20 Tage Zeit. Wenn er nicht teilnehme, werde er verhaftet (OZ 12, S 15). Sein Onkel mütterlicherseits, der mit der Schwester seiner Frau verheiratet sei, habe ihm erzählt, dass seine Frau ihn wegen des christlichen Glaubens bei der Polizei angezeigt habe. Daraufhin habe er den Pastor kontaktiert.

Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zur geplanten traditionellen Eheschließung machte. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck, dass die Hochzeit abgesagt worden sei (AS 123). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass man die Hochzeitsfeier verschieben müsse (OZ 12, S 15).

Des Weiteren divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zu jenen Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde aus, dass er seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Onkel christlichen Glaubens nachgegangen sei (AS 109 f, 121). Aus den Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend zunächst hervor, dass er beim Bodenlegen mit seinem Onkel, manchmal auch mit anderen Personen unterwegs gewesen sei (OZ 12, S 11). Wenig später in der Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch einmal, indem er angab, mit zwei Onkeln mütterlicherseits gearbeitet zu haben (OZ 12, S 13).

2.3.2.4. Auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens seiner Familie gegenüber (angeblich) zum Christentum konvertierten Angehörigen vor der belangten Behörde einerseits und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits nicht miteinander in Einklang zu bringen ist. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, dass es niemanden in seiner Familie störe, dass sein Onkel zum Christentum konvertiert sei, da dies dessen Leben sei (AS 133). In der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen bezüglich seiner Person, dass er aufgrund seines Glaubens wenig Kontakt zu seiner Familie hätte. Man würde ihn als Ungläubigen bezeichnen (OZ 12, S 19; vergleiche auch bereits oben unter 2.2.). Eine nachvollziehbare Begründung für diese unterschiedliche Behandlung des Onkels und seiner Person legte der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Zudem ist zu bedenken, dass sein Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe; EUR 7.500 soll sie gekostet haben (AS 125; OZ 12, S 13; vergleiche AS 9: USD 7.500). Dazu wäre es wohl kaum gekommen, wäre das Verhältnis wegen des angeblichen christlichen Glaubens des Beschwerdeführers tatsächlich derart konfliktbehaftet. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe, der Beschwerdeführer aber kein Familienmitglied davon informiert habe, dass er den Iran verlassen wolle (OZ 12, S 14).

2.3.2.5. Des Weiteren sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wann er erstmals eine Hauskirche besucht habe, schwerlich mit seinen sonstigen zeitlichen Angaben in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde am 18.12.2017 zu Protokoll, dass er die Gruppierung erstmals etwa vor 28 Monaten - somit etwa im August 2015 - besucht habe (AS 129). Aus den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich nun, dass das erstmalige Aufsuchen der Hauskirche zeitlich noch vor seiner Eheschließung erfolgt sein muss (AS 121; OZ 12, S 14), welche aber laut den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (AS 29, 111) bereits am römisch 40 stattfand, was im Ergebnis zu einem unauflösbaren chronologischen Widerspruch führt.

Auch die Angaben, die der Beschwerdeführer einerseits vor der Behörde, andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verlauf der angeblichen weiteren Geschehnisse machte, sind miteinander nicht in Einklang zu bringen: Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Onkel ein paar Mal zu christlichen Versammlungen in mitgenommen habe. Danach seien sie für fünf oder sechs Monate für einen Auftrag in römisch 40 gewesen. Nach seiner Rückkehr nach hätte er noch einmal an einer Versammlung in teilgenommen. Seine Großmutter habe ihn dann telefonisch kontaktiert und gebeten, nach zu kommen. Nach einem Gespräch mit Familienangehörigen betreffend seine Eheschließung sei er zu seiner Arbeit nach zurückgekehrt. (AS 121) Davon weicht die Darstellung der angeblichen Ereignisse in der mündlichen Verhandlung erheblich ab: Demnach habe der Beschwerdeführer den Auftrag in römisch 40 erst nach dem Gespräch mit den Familienangehörigen betreffend die Eheschließung erhalten. Fünf bis sechs Monate habe er dort gearbeitet und sei in dieser Zeit alle zwei, drei Wochen mit seinem Onkel in die (angebliche) Hauskirche gegangen (OZ 12, S 14).

Ferner ist auf folgenden Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Verhaltens gegenüber iranischen Behörden hinzuweisen. Vor der Behörde begründete er die Missachtung der gerichtlichen Ladungen damit, dass ihm sein Onkel gesagt habe, es sei für ihn nicht einfach, wenn er wegen des Christentums angeklagt werde. Am 13.05.2019 legte der Beschwerdeführer einerseits dar, dass er den gerichtlichen Ladungen aus Angst nicht gefolgt sei. Er sei noch nie in einem Gericht oder bei der Polizei gewesen, er habe einfach Angst gehabt. Dass er Angst vor Problemen wegen seines angeblichen christlichen Glaubens gehabt hätte, sagte der Beschwerdeführer nicht. (OZ 12, S 16) Andererseits führte der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wie bereits vor der belangten Behörde – aus, dass er vor seiner Ausreise Erkundigungen bei den polizeilichen Behörden bezüglich eines Ausreiseverbots eingeholt habe (AS 115, 123; OZ 12, S 15).

Dem vorstehenden Vorbringen kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte, während seines Militärdiensts in bei der Militärpolizei gewesen zu sein (AS 117). Dass sich der Beschwerdeführer im Umgang mit staatlichen Organen gänzlich unbedarft zeigt, überzeugt deshalb nicht.

Unbeschadet der weiteren Erwägungen zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dazu imstande war, sich zum angeblichen Kennenlernen des Christentums und einer angeblichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran lebensnah und in Übereinstimmung mit seinem übrigen Vorbringen zu äußern. So gab er im Rahmen der Schilderung der Gründe, aus denen er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unter anderem an: „Ich habe mit meinem Onkel gearbeitet und mich immer wieder mit ihm unterhalten, gesprochen, diskutiert. Ich kann mich genau erinnern, dass er eines Tages mit mir über die Bibel gesprochen hat, er hat die Bibel gezeigt, diese hat meinem Onkel gehört.“ (OZ 12, S 14) Entspräche dies den Tatsachen, hätte sich der Beschwerdeführer – vom Richter dazu aufgefordert, näher zu erläutern, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei – nicht auf folgende Aussage zurückgezogen: „Genau kann ich Ihnen leider nicht sagen, wann das gewesen ist.“ (OZ 12, S 17 f). Selbst nach nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung, zu schildern, wie er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, machte der Beschwerdeführer weder anschauliche und lebensnahe Angaben noch sagte er in Übereinstimmung mit dem zuvor erstatteten Vorbringen aus: „Als ich das erste Mal in einer Hauskirche war, die Brüder dort, die teilgenommen haben, haben mich so mit offenen Armen aufgenommen, mich so gut behandelt, dass ich das erste Mal in meinem Leben so etwas erlebt habe. Es tut mir leid, ich kann es nicht mit Worten erzählen, wie es mir ergangen ist, ich war der Auserwählte, ich kann Ihnen nicht erklären, wie das genau passiert ist.“ (OZ 12, S 18). Angesichts der sowohl ausweichenden und weitgehend nichtssagenden als auch inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt.

In dieses Bild fügt sich auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sein Religionsbekenntnis mit „Islam“, „Schia/Schiiten“, angab (AS 1). Dass er bereits im Iran „vollkommen an das Christentum geglaubt“ habe (OZ 12, S 15), ist somit auszuschließen.

2.3.2.6. Lebensfremd und deshalb unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer - trotz der expliziten Aufforderung, niemandem von seiner (angeblichen) Zuneigung/Zugehörigkeit zum christlichen Glauben zu erzählen (AS 121; OZ 12, S 15) - seiner Ehegattin unmittelbar nach dem Kennenlernen von seinen Gefühlen für den christlichen Glauben erzählt habe (AS 121 f; OZ 12, S 15). Angesichts der ausgesprochenen Aufforderung, nichts zu erzählen, und der im Iran herrschenden Verhältnissen wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ oder eine an einer Konversion interessierte Person im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber einer Muslima, die er lediglich im Zuge einer Zwangsheirat (OZ 12, S 16) bzw. aufgrund des Respekts vor seinen Großeltern und seinem Vater formal ehelichte (OZ 12, S 14) und zu der er daher gleichsam in keinem Naheverhältnis steht, bei seinem zweiten von insgesamt drei Treffen offen über den christlichen Glauben spricht und ihr ebenfalls einen Glaubenswechsel vorschlägt (AS 121 f; OZ 12, S 14 ff). Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft.

2.3.2.7. Überdies ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Religionspolizei zweimal bei seinem Vater mit einem Durchsuchungsbefehl nach ihm erkundigt habe (AS 145 ff), einzugehen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht zunächst, dass es der Beschwerdeführer erst am Ende der eingehenden, mehrstündigen Einvernahme vor der belangten Behörde zum ersten Mal erwähnte. In seinen Ausführungen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, erwähnte er dergleichen überhaupt nicht (AS 121 ff), ebenso wenig in seiner Antwort auf die Fragen nach aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen (AS 115). Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers für sich nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sagte ausdrücklich, dass die Angehörigen der Religionspolizei, die seinen Vater aufgesucht haben sollen, einen Durchsuchungsbefehl gehabt hätten. Zu einer Durchsuchung sei es aber nicht gekommen, die Beamten hätten sich korrekt verhalten und das Haus nicht durchsucht (AS 147). Gerade im Fall einer zielgerichteten Suche nach der Person des Beschwerdeführers wäre zu erwarten, dass bei einem Negieren der Anwesenheit sehr wohl eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch kein Grund entnommen werden, der die nachforschenden Personen daran gehindert hätte, diesen Hausdurchsuchungsbefehl umzusetzen. Nicht nachvollziehbar sind ferner die Ausführungen auf die Frage, ob sich die Personen als Religionspolizei zu erkennen gegeben haben: Auf dem Papier, das sie bei sich gehabt hätten, sei nichts davon gestanden. Nachbarn hätten dem Vater gesagt, dass es sich um Angehörige der Religionspolizei gehandelt habe; der Vater glaube, dass sie von der Religionspolizei gewesen seien (AS 147). Auf seiner Heiratsurkunde habe er die Adresse seines Vaters angegeben. Deshalb habe die Polizei bei seinen Großeltern (der Beschwerdeführer hat nach eigener Aussage viele Jahre bei seiner Großmutter gelebt [OZ 12, S 11]) nicht nach ihm gefragt (AS 147). Diese Erklärung leuchtet nicht ein, denn der Beschwerdeführer sagte aus, dass eine gerichtliche Ladung zu seiner Großmutter gekommen sei (OZ 12, S 15). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme – befragt nach Kontakt zu seiner Familie – zunächst überhaupt keinen Kontakt zu (Stief-)Geschwistern erwähnte und erst nach ausdrücklicher Nachfrage sagte, mit einer Schwester und einem Bruder „wirklich selten“ Kontakt zu haben, erstaunt die Antwort auf die Frage, wie oft die Religionspolizei bei seinem Vater gewesen sei: „Mein Bruder weis [sic!] von zweimal.“ (AS 147) Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer in der Schilderung der Gründe, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, mit keinem Wort, dass die Religionspolizei bei seinem Vater vorstellig geworden sei. Erst auf die Fragen, ob im Iran ein Verfahren gegen ihn anhängig sei, nach ihm gefahndet werde, ob seine Familie nach seiner Ausreise Probleme mit iranischen Behörden gehabt habe, erwähnte der Beschwerdeführer – unsubstantiiert, oberflächlich, von den Angaben vor der Behörde abweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft: „Weil meine Frau sich von mir scheiden lassen will, wofür der Grund mein christlicher Glaube ist, kommt manchmal die Polizei zu uns nach Hause und fragt nach mir. Meine Familie sagt, sie wüssten nicht, wo ich bin, sonst nichts.“ (OZ 12, S 17) Ebenso unsubstantiiert behauptete der Beschwerdeführer am 02.09.2021, dass sein Vater immer wieder Briefe vom Gericht bekomme, weil seine Ehegattin versuche, sich von ihm scheiden zu lassen. Das vom Beschwerdeführer in weiterer Folge zum Ausdruck gebrachte gänzliche Desinteresse am Inhalt der angeblichen Briefe sowie an etwaigen (ihn betreffenden) Geschehnissen im Herkunftsstaat lässt sich nur dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer insofern nicht einmal bestrebt ist, eine Verfolgung(sgefahr) glaubhaft zu machen. (OZ 51, S 16 f)

Als gänzlich unglaubhaft erwies sich auch, dass wegen des Beschwerdeführers sein (Stief-)Bruder von der iranischen Polizei verhaftet und nach Erlag einer Kaution wieder freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte dergleichen im Jahr 2019 schriftlich vor (OZ 27, 28). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es nicht möglich sei, weitere Beweise zu erhalten, weil der Kontakt zur Familie nicht gut sei und der Vater nur widerwillig Informationen gebe (OZ 28), muss nicht näher eingegangen werden. Dass das Vorbringen, der (Stief-)Bruder sei wegen des Beschwerdeführers verhaftet worden, jeglicher Grundlage entbehrt, ergibt sich nämlich unzweifelhaft bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 02.09.2021: Denn weder anlässlich der Frage, wie es seinen im Iran lebenden Angehörigen gehe, noch anlässlich der Frage, ob seine im Iran lebenden Angehörigen seit der Verhandlung am 13.05.2019 irgendwelche Probleme bekommen hätten, erwähnte der Beschwerdeführer, dass (seinetwegen) sein Stiefbruder verhaftet worden wäre. Vielmehr berichtete er bei anderer Gelegenheit in der Verhandlung, dass ihm sein Stiefbruder erzählt habe, dass es in den angeblichen gerichtlichen Briefen um seine Frau und die Scheidung gehe. (OZ 51, S 16 f)

2.3.2.8. Gegen das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer das Verlassen seines Herkunftsstaats begründete, spricht ferner, dass dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg die legale Ausreise aus dem Iran in die Türkei gelang (AS 5, 115; OZ 12, S 14 f) sowie dass der Beschwerdeführer bereits zuvor beim Einholen einer Erkundigung, ob gegen ihn eine Ausreisesperre bestehe, keine Probleme mit den iranischen Polizeibehörden hatte (AS 115, 123; OZ 12, S 15). Wäre ein – vom Beschwerdeführer explizit erwähnter (AS 123) - Haftbefehl indes tatsächlich vorgelegen, hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er bei der Nachfrage bei den iranischen Behörden oder bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass Derartiges nicht erfolgte, spricht ebenfalls gegen eine Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers.

2.3.2.9. Dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er den Iran angeblich erst auf Anraten eines christlichen Geistlichen verlassen hat (AS 123; OZ 12, S 15), rundet das Bild, dass der Beschwerdeführer keine realen Ereignisse geschildert hat, ab. In diesem Sinne ist auch die Tatsache zu werten, dass die Schilderung der Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, keine genauen Zeitangaben enthielt (AS 111 ff, 121 ff, 129; OZ 12, S 14 f, 17).

2.3.2.10. Unschlüssige und widersprüchliche Angaben zu weiteren Themen, mögen sie sich bisweilen auch nicht auf das Fluchtvorbringen beziehen, nähren zudem Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde zunächst, er habe seine leibliche Mutter nur einmal in seinem Leben gesehen (AS 107). Damit nicht in Einklang steht die Antwort des Beschwerdeführers auf die wenig später gestellte Frage, weshalb er keinen Kontakt zu ihr habe: „Meine Mutter ist mit jemand verheiratet und diese Person konnte mich von Anfang an nicht ausstehen. Wir hatten von Anfang an Schwierigkeiten. Jedes Mal [sic!] wenn meine Mutter mich besucht, hat er Sie [sic!] jedes Mal geschlagen.“ (AS 109; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht)

2.3.2.11. In Anbetracht der zahlreichen und massiven Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, kann sein Vorbringen bezüglich eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Schon deshalb kann der Darstellung des Beschwerdeführers, dass seine Ehegattin iranische Staatsorgane von seinem (vermeintlichen) Interesse für das Christentum im Iran und seiner (vermeintlichen) Konversion im Iran informiert habe, keinesfalls gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zudem auf seine vorigen Erwägungen insbesondere unter 2.3.2.2., 2.3.2.5. und 2.3.2.6. Des Weiteren ist auf folgende Widersprüche und Ungereimtheiten hinzuweisen: So behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst, dass ihn seine Ehegattin wegen des Christentums verklagt habe (AS 107). Widersprüchlich dazu sagte er später in der Einvernahme aus, dass er seiner Ehegattin 114 Goldmünzen als Mitgift schulde und deshalb gerichtlich verurteilt worden sei (AS 111, siehe auch AS 113, 123). Das von ihm in Kopie vorgelegte Urteil eines iranischen Gerichts enthält ebenso wenig einen Hinweis auf eine (An-)Klage wegen des Christentums, sondern bezieht sich ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe (AS 163, 165, 173, 175; OZ 51, S 17 f). Überdies war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, gleichbleibend anzugeben, wann, wie bzw. bei welcher Gelegenheit seine Ehegattin iranische Staatsorgane vom – behaupteten – Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum in Kenntnis gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer änderte die diesbezüglichen Angaben geradezu beliebig ab: „Meine Ehefrau hat mich im Iran wegen dem Christentum verklagt […]“ (AS 107) versus „[…] Ich habe nur von meinem Onkel gehört, dass mich meine Frau angezeigt hat wegen Christentum. […]“ (AS 113) versus „[…] ich wüsste nicht, ob mich meine Frau wegen dem Christentum angeklagt hat. Mein Onkel sagte mir, ich solle nicht hingegen, weil es für mich nicht einfach sei, wenn sie mich wegen dem Christentum anklagen würde. Danach bekam ich noch einmal eine Ladung fürs Gericht. Ich ging wieder nicht hin. Mein anderer Onkel, der mit der Schwester meiner Frau verheiratet ist, hat mir gesagt, dass meine Frau bei der zweiten Verhandlung angegeben hat, dass ich Christ bin. […]“ (AS 123) versus „[…] Meine Frau wollte sich dann von mir scheiden lassen. Als die Polizisten im Iran den Grund erfahren wollten, gab meine Frau an, dass ich jetzt Christ bin. […]“ (OZ 12, S 7) versus „[…] dieser Onkel, er hat gesagt er wolle mich informieren, dass meine Frau über meinen christlichen Glauben Bescheid weiß, sie war bei der Polizei und hat mich wegen meines Glaubens angezeigt. […]“ (OZ 12, S 15) versus „[…] Zusätzlich muss ich sagen, dass meine Frau gleich zu Beginn dem Gericht bekanntgegeben hat, dass sie sich scheiden lassen wolle, weil ich Christ geworden sei.“ (OZ 51, S 17)

2.3.3. Zum behaupteten Religionswechsel und zur (aktuellen) Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers:

2.3.3.1. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur freien christlichen Gemeinde römisch 40 Zugang fand, folgt seinen - allerdings teils widersprüchlichen (näher dazu unten) - Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 20 f). Auch die Feststellungen zur Teilnahme an Gottesdiensten, zur (vor allem in Vergangenheit praktizierten) Teilnahme an weiteren Veranstaltungen (in unterschiedlichen Gemeinden/Kirchen) sowie am (sonstigen) Gemeinschaftsleben der freien christlichen Gemeinde römisch 40 und zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (OZ 12, S 19 f und 23 f, OZ 45). Diese Aussagen hat römisch 40 , Pastor der freien christlichen Gemeinde römisch 40 , bestätigt (OZ 12 Beilage Z, S 3 f [Zeugeneinvernahme am 13.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Leben der freien christlichen Gemeinde römisch 40 liegen außerdem schriftliche Bestätigungen vor (OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45). Vgl. zudem auch die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom Juli 2021, OZ 45. Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe sind die Aussagen des Beschwerdeführers und des Pastors römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat außerdem eine Taufbescheinigung vorgelegt (AS 167). Dass sich der Beschwerdeführer auf seine Taufe nicht durch einen Kurs vorbereitete, ergibt sich ebenfalls aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und des Pastors (OZ 12, S 22; OZ 12 Beilage Z, S 5). Dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine Spende leistet, war auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussage festzustellen (OZ 12, S 24; vergleiche auch OZ 51, S 18).

Die Feststellungen zum Rechtsstatus der freien christlichen Gemeinde römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des Pastors römisch 40 (OZ 12 Beilage Z, S 3). Die in den Feststellungen genannten Inhalte der Website der Glaubensgemeinde dokumentierte das Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende Ausdrucke (OZ 51, Beilage römisch eins).

Über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellte Bescheinigung vorgelegt (AS 169); zur Würdigung des Austritts siehe unten unter 2.3.3.3.

Dass er jemandem, mag es sich bei der betreffenden Person auch um einen Geistlichen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage handeln, (nunmehr über Video) beim Erlernen der Sprache Farsi behilflich ist, führt der Beschwerdeführer zwar in seiner schriftlichen Äußerung vom Juli 2021 unter der Überschrift „Glaubensaktivitäten“ an (OZ 45). Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine Glaubensbetätigung. Dies ergibt sich ohne Zweifel sowohl aus der Darlegung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer selbst als auch als dem Schreiben derjenigen Person, die der Beschwerdeführer beim Erlernen der Sprache Farsi unterstützt (OZ 45).

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an einem Online-Bibelkurs des römisch 40 teilnahm, war aufgrund seines Vorbringens in Zusammenschau mit einer schriftlichen Bestätigung des Veranstalters des Kurses festzustellen (OZ 45, OZ 51, S 20).

Dass er einen YouTube-Kanal sowie eine Website betreibt und auf Facebook vertreten ist, brachte der Beschwerdeführer selbst vor (z. B. OZ 45, OZ 51, S 15) und wird auch im Schreiben des Pastors der Glaubensgemeinde, an deren Gemeinschaftsleben der Beschwerdeführer teilnimmt, erwähnt (OZ 45). Die näheren Feststellungen, insbesondere zu den konkreten Inhalten, zur Reichweite vergleiche die Zahl der Abonnenten und Aufrufe der Videos), zu den Privatsphäre-Einstellungen etc., waren aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Ausdrucke/Screenshots (OZ 51, Beilage römisch eins) und neuerlicher Einsichtnahme in die entsprechenden Internet-Seiten/Plattformen zu treffen. Dass er keines der Videos, die sein YouTube-Kanal enthält, selbst aufgenommen hat, räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein (OZ 51, S 21).

Darin ist (insgesamt), insbesondere aufgrund der folgenden Erwägungen, keine „ernsthafte“ Religionsausübung zu sehen:

Der Beschwerdeführer nimmt, wie ausgeführt, bereits seit Jahren nur mehr an den Gottesdiensten als religiösen Aktivitäten der Gemeinde römisch 40 teil. Insofern zeichnet sich der Beschwerdeführer nicht durch eine sonderlich intensive oder engagierte religiöse Betätigung aus. Dass es dem Beschwerdeführer ein seiner Glaubensüberzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, den Gottesdienst zu besuchen, ist fraglos zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass und warum der wöchentliche Gottesdienstbesuch für ihn persönlich von Bedeutung sei. Er beschränkte sich in seiner Antwort auf die entsprechende Frage darauf, allgemein und ohne Bezug zu seiner religiösen Überzeugung anzugeben: „Das ist Danke-Tag.“ (OZ 12, S 24). Bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten wie handwerklichen Arbeiten und Reinigungsarbeiten handelt es sich ohnedies nicht um eine religiöse Betätigung. Zu den Geldbeträgen, die er spende, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, es sei Aufgabe eines gläubigen Christen, einen bestimmten Teil des Einkommens – das im Fall des Beschwerdeführers aus der staatlichen Grundversorgung stammt (OZ 49) – zu spenden (OZ 12, S 24). Eine von Nächstenliebe, Barmherzigkeit oder diakonischem Gedankengut geprägte Werthaltung brachte der Beschwerdeführer damit nicht zum Ausdruck. Die Glaubensgemeinde finanziert sich durch Spenden (OZ 12, Beilage Z, S 6).

Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Wechsel von einer Baptistengemeinde zur Gemeinde römisch 40 ist nicht auf eine „ernsthafte“ Religionsausübung zu schließen. Vielmehr ist daraus zu folgern, dass es nicht Ausdruck der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers ist, dass er am Gemeinschaftsleben von Glaubensgemeinden teilnimmt, und dass er mit (letztlich) substanzlosen Aussagen eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens vorzutäuschen bemüht ist. Bedenkt man nämlich, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 13.05.2019 nicht einmal widerspruchsfrei angeben konnte, wann er erstmals die Baptistengemeinde und wann er erstmals die Gemeinde römisch 40 besucht habe (OZ 12, S 20 f), ist ausgeschlossen, dass er, als der Pastor der Gemeinde römisch 40 bei der ersten Begegnung für ihn gebetet habe, „den Hl. Geist vollkommen gespürt“ habe (OZ 12, S 20 f). Der Beschwerdeführer war sichtlich bestrebt, durch das kryptische Ansprechen einer diffusen Gefühlsebene eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben, ohne sich mit dem Christentum identifizieren und auf Glaubensinhalte näher eingehen zu müssen. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer, befragt, warum er von der Baptistenkirche zur Gemeinde römisch 40 gewechselt sei, zu Protokoll gab: „Erstens, ich war nicht Mitglied der Baptistenkirche. Zweitens, der Hl. Geist sucht, welcher Weg für dich besser ist, er führt dich.“ (OZ 12, S 21) Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit weder auf seine persönliche Glaubensüberzeugung einging noch eine inhaltlich oder sonst individuell begründete Präferenz für die nunmehr besuchte Glaubensgemeinde nannte, ist zu berücksichtigten, dass er nicht einmal die unmittelbar anschließend gestellte Frage in Übereinstimmung mit seiner vorigen Aussage beantworten konnte. Auf die Frage des Richters „Warum ist Ihre jetzige Kirche für Sie besser als die Baptistenkirche?“ entgegnete der Beschwerdeführer: „Es gibt keine gute oder schlechte Kirche, sie sind alle gleich, gehen denselben Weg, die Taufe ist in jeder Kirche gleich. Als Beispiel, Sie sind ein Katholik, Sie sind genauso getauft worden wie ich getauft worden bin, Sie glauben auch an Jesus.“ (OZ 12, 21)

Dass der Beschwerdeführer aus wahrhaftigem Interesse am christlichen Glauben und mit dem Ziel, sein Bibelwissen zu vertiefen, im Jahr 2021 an einem Online-Bibelkurs des römisch 40 teilnahm, ist nicht glaubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer von Anfang Mai bis Anfang Juni 2021 den Kurs besucht hatte (OZ 45), war er am 02.09.2021 nämlich nicht dazu in der Lage, ein im Kurs behandeltes Thema, das ihn besonders interessiert habe, zu nennen und den Grund dafür anzugeben. Der Beschwerdeführer machte – trotz konkreter und unmissverständlich formulierter Frage – allgemeine und weitgehend oberflächliche Angaben zum Kurs: „Der Kurs heißt ITI. Die Zuständigen für den Kurs, sind ein Ehepaar und beide unterrichten. Der Grund, warum ich den Kurs besucht habe, war, dass ich mein Bibelwissen vertiefen will. Wir haben mittlerweile die ersten vier Bücher des Alten Testaments fast beendet. Dieser Kurs hat mir jemand anderer empfohlen. Ich will in meinem Glauben wachsen und daher besuche ich diesen Kurs.“ (OZ 51, S 20) Im – von Unaufrichtigkeit kündenden – Aussageverhalten manifestiert sich der Versuch des Beschwerdeführers, mit allenfalls am Rande auf die Frage bezogenen Ausführungen darüber hinwegzutäuschen, dass er sich mit dem Christentum nicht identifiziert und dass die Teilnahme am Kurs Element einer Scheinkonversion ist.

Symptomatisch sowohl für das von Unaufrichtigkeit geprägte Aussageverhalten als auch die durchgängig erkennbare Tendenz des Beschwerdeführers, seine vermeintlichen religiösen Aktivitäten weit überzogen darzustellen, ist seine Behauptung in der Verhandlung am 02.09.2021, dass er jetzt „noch aktiver“ in seinem Glauben sei (OZ 51, S 18). Daraufhin vom Richter gefragt, inwiefern er jetzt „noch aktiver“ sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich: „Ich gehe regelmäßig in die Kirche.“ (OZ 51, S 19) Anschließend darauf hingewiesen, dass dies schon aus dem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom Juli 2021, OZ 45, auf das der Richter schon bei der ursprünglichen Frage Bezug genommen hatte, hervorgehe, und neuerlich befragt, was sich geändert habe, führte der Beschwerdeführer nur an: „Ich missioniere persönlich und auch auf meinen Internetseiten.“ (OZ 51, S 19) Auch damit brachte der Beschwerdeführer keine Neuerungen oder Ergänzungen (zum bisherigen Vorbringen) zur Sprache.

Zur vermeintlichen Missionierung durch den Beschwerdeführer ist festzuhalten:

Im Hinblick auf die angebliche Missionierung im Wege des YouTube-Kanals, der Website und der Facebook-Seite erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die diesbezüglichen Feststellungen. Schon aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer kein wahrhaftiges Bedürfnis ist, den christlichen Glauben zu verbreiten. Beachtlich ist insbesondere, dass er auf seiner Facebook-Seite mittels der benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellung eine öffentliche Sichtbarmachung näherer Inhalte ausgeschlossen hat und dass weder sein YouTube-Kanal noch seine Website eine eigenständige eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit Religion und konkret dem christlichen Glauben enthalten. Tiefgehende persönliche Ausführungen zu seiner eigenen Glaubensüberzeugung sind in den genannten Online-Auftritten gerade nicht ersichtlich. (OZ 51, Beilage römisch eins; letzte Einsichtnahme in die entsprechenden Internet-Seiten/Plattformen am 08.01.2022) Ergänzend ist anzumerken, dass einige verlinkte bzw. erwähnte Seiten, die eine vermeintliche Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers betreffen sollen, gar nicht erreichbar sind (OZ 51, Beilage römisch eins).

Zur angeblichen Missionierung außerhalb des Online-Raums, also anlässlich persönlicher Begegnungen und Gespräche, gibt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu bedenken, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er Personen in die Kirche einlade oder sie am Tag, an dem er die Kirche reinige, in die Kirche mitnehme und ihnen „alles“ zeige (OZ 12, S 19 f, OZ 51, S 16). Glaubenslehren gibt der Beschwerdeführer somit nicht weiter. Vgl. diesbezüglich vor allem „[…] Meine Aufgabe ist Missionieren, das heißt, diese Person bis zur Kirche bringen, danach ist es Aufgabe anderer, die in der Kirche sind, das müssen diese weiterführen. […]“ (OZ 12, S 20) Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, wenn er vom „Missionieren“ spricht, nicht die Verbreitung eines oder gar seines Glaubens meint, sondern lediglich die nicht von persönlicher Glaubensüberzeugung getragene mechanische Tätigkeit, Personen – mit, wie das Bundesverwaltungsgericht sogleich darlegen wird, äußerst fragwürdigen Argumenten – zur Kirche zu bringen. Die Antwort des Zeugen, wonach der Beschwerdeführer bereits jemanden mit muslimischem Hintergrund zum Gottesdienst mitgebracht habe, bestätigt das (OZ 12 Beilage Z, S 4). Dass der Beschwerdeführer dabei manchmal beschimpft wird, vermag nichts daran zu ändern, dass er nicht ernsthaft missioniert und auch nicht bemüht ist, ernsthaft und aus religiöser Überzeugung zu missionieren. Das Missionieren selbst mit materiellen Druckmitteln und sogar Gewalt mag zwar kein Novum in der Geschichte des Christentums darstellen; vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Mission_(Christentum)#Beispiel:_Lateinamerika [01.01.2022]. Dennoch ist es mit christlichen Werten und einem auf christlichen Werten beruhenden Lebenswandel nicht in Einklang zu bringen, afghanische Staatsangehörige psychisch bzw. emotional unter Druck zu setzen, damit diese die Kirche besuchen. Gerade auf diese Weise geht der Beschwerdeführer allerdings vor: „[…] Ich fange so an, dass ich sage, wenn du nicht in die Kirche gehst, bekommst du kein Asyl. Dann nehme ich diesen Afghanen mit in die Kirche […].“ (OZ 12, S 19) Eine christliche Überzeugung kommt darin nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck. Dass dem Beschwerdeführer ein Spannungsverhältnis zu den christlichen Werten, von denen er behauptet, sie zu leben, bewusst wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber afghanischen Staatsangehörigen die zitierte Argumentation ins Treffen führt, erstaunt allerdings nicht. Denn dass er ernsthaft versuche, anderen Personen die christliche Religion näherzubringen (OZ 12, S 19, Beilage Z, S 4), ist ihm aufgrund der mangelnden persönlichen Identifikation mit dem christlichen Glauben und seines nur geringen Wissens gar nicht möglich vergleiche unten unter 2.3.3.2. ff). Der oberflächlichen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er manchmal damit anfange, den betreffenden Personen über sein Leben und darüber, was mit ihm passiert sei, zu erzählen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine durch den christlichen Glauben bewirkte Verhaltens- oder Einstellungsänderung nicht glaubhaft machen konnte vergleiche unten unter 2.3.3.3. und 2.3.3.4.). Anlässlich der konkreten Befragung am 02.09.2021 äußerte sich der Beschwerdeführer neuerlich zur Vorgehensweise beim angeblichen Missionieren. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einräumte, seit zwei Jahren vergeblich zu versuchen, einen afghanischen Staatsangehörigen zu missionieren, schilderte er sein angebliches Vorgehen genauso einleuchtend wie nichtssagend: „[…] Ich versuche mit ihm über das Christentum zu sprechen, aber leider habe ich es bis jetzt nicht geschafft ihn zu überzeugen. Generell versuche ich, wenn ich Zeit habe, in Asylunterkünften zu gehen und dort Leute kennenzulernen. So beginne ich eine Unterhaltung mit den Personen. Wenn ich merke, dass sie Interesse zeigen, beginne ich langsam über den Glauben zu sprechen. […] Viele kennen die Kirche nicht so gut, deswegen lade ich diese Personen in meine Gemeinde ein und schlage vor, dass sie mitgehen und ich ihnen alles erklären werde, wie es in der Gemeinde abläuft. […]“ (OZ 51, S 16). Abermals ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer Glaubenslehren weiterzugeben oder eine etwaige persönliche Begeisterung für das Christentum zu teilen versuche. Die bloße Schilderung von Abläufen in der Glaubensgemeinde kann weder als Verbreitung von Glaubensinhalten noch als Offenbarung der eigenen Glaubensüberzeugung qualifiziert werden. Substanzlos behauptete der Beschwerdeführer, über seinen Glauben zu sprechen. Die dezidierte Frage, mit welchen Argumenten er versuche, die betreffende Person vom Christentum zu überzeugen, ließ der Beschwerdeführer damit und auch sonst gänzlich unbeantwortet.

Schon aus den bisherigen Erwägungen ist nicht zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer kein inneres Bedürfnis ist, anderen Personen den christlichen Glauben näherzubringen. Vielmehr zeigte sich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Aktivitäten, namentlich auch im Internet, nur deshalb setzt, um in Österreich den Status eines Asylberechtigten zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht gibt neuerlich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Betätigung weit überzogen darstellte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die überzeichnete und wiederholte Hervorhebung seiner vermeintlichen missionarischen Tätigkeit und vermeintlich öffentlichkeitswirksamen Präsenz im Internet zu kompensieren und davon abzulenken versucht, dass er in Wahrheit kaum Interesse am Christentum hat und sich in keiner Weise, weder auf kognitiver noch auf affektiver Ebene, mit dem Christentum identifiziert. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine einem inneren Bedürfnis entspringende Motivation für das vermeintliche Missionieren (glaubhaft) darlegen konnte. Mehreren Antworten des Beschwerdeführers auf in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Fragen lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Missionieren als Akt der Pflicht- bzw. Aufgabenerfüllung versteht (OZ 12, S 19 f, 24, OZ 51, S 24). Dieser Umstand steht der Annahme einer echten, inneren Konversion zum Christentum auch deshalb entgegen, weil der Beschwerdeführer einerseits als einen – für ihn persönlich – wesentlichen Unterschied zwischen Islam und Christentum vorbrachte, dass man im Islam sage „Du musst fasten, du musst beten, und das, das, das. Im Christentum, sobald du an Jesus glaubst, bist du erlöst. […]“ (OZ 12, S 19). Andererseits führte er aus: „[…] Ich kann es so vergleichen, es gibt im Christentum kein regelmäßiges Beten oder Fasten, wie im Islam. Missionieren kann ich mit dem Beten und Fasten im Islam vergleichen, das ist jeweils eine wichtige Aufgabe. Man kann es nicht wirklich 1:1 vergleichen, aber ich wollte es ungefähr erklären. […]“ (OZ 51, S 24)

In Anbetracht dessen, dass die dargestellten Aktivitäten Elemente einer Scheinkonversion sind, der Beschwerdeführer nicht ernsthaft missioniert und es ihm auch überhaupt kein inneres Bedürfnis ist, den christlichen Glauben anderen Personen näherzubringen, ist auch ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Gegenteiligen Darstellungen des Beschwerdeführers (z. B. OZ 51, S 15) war aus den eingehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Davon, dass er sich durch seine Online-Präsenz (YouTube, Website, Facebook) exponiert hätte und er folglich ernsthaft Gefahr laufen könnte, einer Gefährdung, Bedrohung, Verfolgung oder sonstigen Übergriffen ausgesetzt zu sein, geht der Beschwerdeführer (letztlich) nicht einmal selbst aus. So gab er auf die am 02.09.2021 vom Richter gestellte Frage „Hat sich an den Gründen für die Asylantragstellung oder an den Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran seit der Verhandlung am 13.05.2019 etwas geändert?“ unter anderem zu Protokoll, dass er in seinem Heimatland nicht missionieren könne, und erwähnte, dass er auf seiner Website, auf Facebook, YouTube und persönlich missioniere. Dass er wegen bzw. mit der Online-Präsenz in den Fokus des iranischen Staats bzw. iranischer Behörden geraten wäre oder wegen der Online-Präsenz anderweitig einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, brachte er hingegen nicht (glaubhaft) vor. Vgl. insbesondere die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage „Geben Sie konkret an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“ – „Ehrlich gesagt, kann ich nicht sagen, was passieren wird. Ob ich sofort verhaftet werde, ob ich gefoltert werde oder in Gefangenschaft komme. Was sie mit mir machen, weiß ich nicht. Was ich sicher weiß ist, wenn ein Moslem sich vom Islam abwendet, wird er als ein Ungläubiger bezeichnet und das ist auf jeden Fall strafbar.“ (OZ 51, S 15). Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen auf Grundlage des Länderinformationsblatts unten unter 2.3.4.

2.3.3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung im Besonderen habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 18.12.2017, z. B. zu den Grundlagen des protestantischen Glaubens, zu Jesus und dessen Biografie, zur Bibel etc. (AS 133 ff), und den Antworten in der Verhandlung am 13.05.2019 und am 02.09.2021, z. B. zu christlichen Werten, dem Wesen des Protestantismus, zu christlichen Festtagen und zu den Sakramenten (OZ 12, S 23 ff, OZ 51, S 19 f, 24 f), zu treffen.

Bedenkt man einerseits den relativ niedrigen Bildungsstand des Beschwerdeführers und andererseits, dass er seit mehreren Jahren regelmäßig an Gottesdiensten teilnimmt und in der Vergangenheit Glaubens- bzw. Bibelkurse besuchte, spricht sein Wissen(sstand) letztlich nicht für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Im Zuge der näheren Würdigung ist etwa zu beachten, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht korrekt angeben konnte, wann Pfingsten gefeiert wird (AS 141; OZ 12, S 24). Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ausgesagt hatte, dass Pfingsten das nächste christliche Fest sei, das er feiern werde (OZ 12, S 24). Er hat sein Wissen zwischen Dezember 2017 und Mai 2019 also insofern nicht erweitert und an diesem Fest-/Feiertag, sofern er ihn überhaupt beging, offenbar nicht Anteil genommen. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde zu Protokoll gab, dass sein Religionsunterricht vor sechs Monaten gewesen sei und er sich, da er erst kurzfristig von der Einvernahme erfahren habe, nicht habe vorbereiten können (AS 133). Damit vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er sich mit Glaubensinhalten nicht aus wahrhaftigem Interesse am Christentum auseinandersetzt(e), sondern zur Erreichung eines von ihm angestrebten Verfahrensergebnisses. Beachtlich ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer teilweise in allgemeinen, mitunter nichtssagenden, Formulierungen erging (z. B. AS 133) und mancher Frage überhaupt auswich. Beispielsweise erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er die Unterscheide zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen im Christentum kenne: „Nicht ganz. Die Katholiken dürfen nicht zuhause die Bibel lesen, sondern nur in der Kirche. Protestanten sind eine Protestreligion. Die Katholiken sind gründlich. Bei den Orthodoxen muss man missionieren.“ (AS 133) Nach der religiösen Bedeutung von Christi Himmelfahrt befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer vor allem zum Weihnachtsfest, wobei selbst diese Ausführungen dürftig waren (OZ 12, S 25). Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer, soweit er Fragen überhaupt (ansatzweise) beantworten konnte, die Informationen einstudiert hatte und sichtlich bemüht war, das einstudierte Wissen kundzutun, selbst wenn er danach überhaupt nicht gefragt wurde. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass der Beschwerdeführer zwar – nachdem ihm der Richter die Frage zweimal gestellt und sie einmal erläutert hatte – oberflächliche Angaben zur religiösen Bedeutung von Protestant/Protestantismus machen konnte, mit dem Datum des Reformationstags aber sichtlich überhaupt nichts anzufangen wusste (OZ 12, S 22, 24). Im dargelegten Aussageverhalten des Beschwerdeführers manifestiert sich einmal mehr, dass es ihm an Glaubwürdigkeit fehlt.

Den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit dem angeblichen neuen Glauben auseinandergesetzt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht auch daraus ziehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde auf mehrfache Nachfrage nicht einmal angeben konnte, wie „seine“ Glaubensgemeinschaft heiße (AS 105, 129 und 223). Auch die Frage am 13.05.2019, ob er in Österreich Mitglied in einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder Religionsgemeinschaft sei, konnte der Beschwerdeführer erst nach Wiederholung derselben beantworten. Zunächst führte der Beschwerdeführer nämlich ohne erkennbaren Bezug zur Frage aus: „Die einzige Person, die ich habe, sitzt im Wartebereich, von der Gemeinde römisch 40 . Ich missioniere weiterhin, die farsi-sprachigen Leute, die nicht so gut Deutsch können, vermittle ich an die Baptistenkirche.“ Hierbei ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Nachfrage nicht präzise angeben konnte, welchen Namen „seine“ Glaubensgemeinschaft, nämlich römisch 40 , trägt (OZ 12, S 20). Dabei sagten der Beschwerdeführer und der Zeuge in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer diese christliche Gemeinde bereits seit November 2017 aufsuche (OZ 12, S 21; OZ 12 Beilage Z, S 2).

In der Verhandlung am 02.09.2021 trat anlässlich von Fragen der Rechtsvertreterin zu Werten des christlichen Glaubens schließlich noch einmal deutlich zutage, dass sich der Beschwerdeführer nicht näher mit christlichen Glaubensinhalten befasst hat, keinen mit christlichen Werten eng verbundenen Lebenswandel führt und in Missachtung konkreter Fragen einstudierte Phrasen zu Protokoll gibt, um eine Hinwendung zum Christentum vorzugeben. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass der Richter den Beschwerdeführer bereits am 13.05.2019 dazu aufgefordert hatte, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er, der Beschwerdeführer, diese Werte lebe (OZ 12, S 23). Am 02.09.2021 von seiner Rechtsvertreterin gefragt, welche Werte des christlichen Glaubens konkret Bestandteil seines täglichen Lebens in Österreich geworden seien, entgegnete der Beschwerdeführer: „Jeden Tag, jedes Mal, wenn ich die Bibel lese, wachse ich in meinem Glauben und merke mir wie ich leben soll und zu anderen sein soll. Können Sie die Frage wiederholen? Ich habe sie vergessen.“ Nach Wiederholung der Frage reagierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich kann beginnen mit den 10 Geboten von Moses.“ Daraufhin unterbrach die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer und fragte (neuerlich): „Welche Werte sind in Ihrem Leben jetzt wichtig?“ Nachdem der Beschwerdeführer – nicht nachvollziehbar – behauptet hatte, dass er nicht verstehe, was die Rechtsvertreterin mit Werten meine, und die Rechtsvertreterin die Fragestellung abermals angepasst hatte („Ich meine welche Inhalte, welche Grundsätze für Sie wichtig sind?“), zog sich der Beschwerdeführer auf folgende Antwort zurück: „Ich habe richtig geantwortet, die 10 Gebote sind in meinem Leben wichtig.“ (OZ 51, S 24 f) Inhaltlich ist dazu schließlich anzumerken, dass auch der Koran darauf Bezug nimmt, dass Moses „die Schrift“ bzw. „das Buch“ erhalten habe (2:53 [Koran]), und teils den christlichen Zehn Geboten stark ähnelnde Gebote (bzw. entsprechende Verbote) enthält vergleiche insbesondere 6:151-153 [Koran]).

Der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, misst das Bundesverwaltungsgericht kein überzogenes Gewicht bei und es nimmt insofern auch auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers Rücksicht.

Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz eingehender Befragung – weder in der behördlichen Einvernahme noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen konnte, dass er sich aus Überzeugung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe sowie dass und aus welchen Gründen er sich mit dem Christentum identifiziere. Die bisherigen Erwägungen ergänzend und insbesondere dazu, dass auch nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich vom Islam ab- und aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, sei erwogen:

2.3.3.3. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen im Besonderen vergleiche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 46 ff) stellen gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Der Beschwerdeführer konnte weder (glaubhaft) ein Schlüsselerlebnis schildern noch konnte er die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zum angeblichen Religionswechsel machen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Motivation, Beweggründe bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Glaubenswechsel nachvollziehbar darzutun.

Schon unter Bedachtnahme auf den persönlichen Lebensweg des Beschwerdeführers sind die behauptete Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum Christentum nicht plausibel. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trat (glaubhaft) zutage, dass Religion generell im Leben des Beschwerdeführers einen bedeutsamen Stellenwert hätte, er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Spiritualität oder Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte.

So vermochte der Beschwerdeführer keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse zu schildern, die eine Ablehnung des Islam aus innerer Überzeugung hätten erklären können. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die vom Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme dazu gemachten Angaben, ob er religiös erzogen worden sei, wie er den muslimischen Glauben gelebt und ob er den Koran gelesen habe (AS 113). Auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen, ob seine Familie religiös sei, wie er als Kind und Jugendlicher den Islam gelebt und wie er sein religiöses Leben als Moslem im Iran gestaltete habe, ging der Beschwerdeführer letztlich kaum ein (OZ 12, S 17). Aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers ist jedenfalls auszuschließen, dass er ein spiritueller, gläubiger bzw. an Religion interessierter Mensch ist. Auch auf die Fragen „Wann und in welcher Situation hatten Sie das erste Mal das Bedürfnis, sich vom Islam abzuwenden? Warum war der Islam für Sie nicht mehr ausreichend und akzeptabel?“ nahm der Beschwerdeführer inhaltlich nur teilweise Bezug. So lautete die Antwort des Beschwerdeführers folgendermaßen: „Das ist eine sehr gute Frage. Ich habe über den Islam nicht so viel gewusst, aber es gibt wichtige Punkte im Leben, zum Beispiel ein Mann darf gleichzeitig vier Frauen haben, was ist mit den Rechten einer Frau, ist eine Frau unwichtig im Islam? Wenn du gebürtiger Moslem bist, hast du keine Rechte. Dass du dich von deinem Glauben abwendest und einen anderen Glauben annimmst, das ist im Islam verboten. Das Wichtigste ist, du kannst nicht selbst aussuchen, was du bist, du bist gezwungen, dass du Sachen machst und am Ende weißt du nicht, ob du in die Hölle oder den Himmel kommst. Ein Gesetz im Islam ist, ein neunjähriges Mädchen darf im Islam heiraten, das ist noch ein Kind, aber im Islam darf man.“ Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die auf den Zeitpunkt und die Situation, in welcher er das erste Mal das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden, abzielende Fragestellung zur Gänze ignoriert hat. Seine sonstigen Angaben blieben ausgesprochen oberflächlich und lassen eine Abwendung vom Islam aus innerer Überzeugung nicht erkennen. Sie geben großteils lediglich aus westlicher Sicht allgemein bekannte Kritikpunkte am Islam bzw. gängige Vorurteile gegenüber dem Islam wieder (OZ 12, S 17). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschließt sich nicht, aus welchem Grund und inwiefern es für ihn persönlich bedeutsam sei, nicht einer Religion anzugehören, die es einem Mann erlaube, bis zu vier Frauen zu ehelichen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Gleichwertigkeit von Mann und Frau tatsächlich ein dem Beschwerdeführer wichtiges Thema wäre. Weder kam er im Übrigen näher darauf zu sprechen noch lässt seine Aussage darauf schließen, dass er sich in dieser Hinsicht mit den textlichen Grundlagen des Islam und des Christentums beschäftigt hätte. Andernfalls hätte er ein differenzierteres Bild gezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht weist zur Rolle bzw. (Rechts-)Stellung der Frau einerseits im Christentum auf 1 Kor 11,1-16; Eph 5,21-24: 1 Tim 2,8-15 und andererseits im Islam auf 4:1 [Koran]; 9:71 [Koran]; 4:32 [Koran] hin. Angesichts des angeblich wichtigsten Arguments des Beschwerdeführers für die (vermeintliche) Abwendung vom Islam (Furcht bzw. Ungewissheit, nach dem Tod allenfalls in die Hölle zu gelangen) ist eine Hinwendung zum christlichen Glauben freilich nicht im Geringsten einsichtig. Denn die Existenz der Hölle steht auch nach dem Inhalt christlicher Glaubenslehren und der Bibel nicht in Frage; vergleiche z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (27.12.2021) und statt vieler Mt 23,33.

Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde am 20.12.2017 erklärte und am 02.01.2018 bescheinigte Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht dazu geeignet, eine Abwendung vom Islam aus innerer Überzeugung glaubhaft zu machen (AS 169). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer den Austritt erst nach entsprechender Belehrung durch die einvernehmende Organwalterin der belangten Behörde über diese Möglichkeit (AS 141 ff) erklärte. Beim betreffenden Dokument handelt es sich um eine fünfzeilige Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Eine individuelle und mit persönlichen Worten formulierte Absage vom Islam hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erklärt. Im Gesamtzusammenhang ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Austritt nur deshalb erklärt hat, um – damit im Zusammenhang stehend – zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben.

Eine aus Überzeugung geschehene Abwendung vom Islam oder eine grundsätzliche Ablehnung des Islam hat der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

Auf die Frage, ob er schon immer Interesse an Religion gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer: „Vorher hatte ich kein Interesse. Christentum ist keine Religion [sic!] sondern ein Weg zu leben.“ (AS 129) Auch in Anbetracht dieser Aussage ist – abseits des Ziels, den Status des Asylberechtigten zu erlangen – kein Motiv für eine Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zu erkennen. Der zweite Satz der Antwort ist, weil es insofern an einer nachvollziehbaren Erklärung und Veranschaulichung durch den Beschwerdeführer fehlt, zudem als gehaltlos, floskelhaft und – ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch (https://www.duden.de/rechtschreibung/Religion [27.12.2021]) – befremdlich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darlegen konnte, warum er sich ausgerechnet für das Christentum interessiert habe, wenn er sich vorher für Religion nicht interessiert habe. Ohne auf allfällige (Beweg-)Gründe oder Motive einzugehen, und damit ohne Erklärungswert, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Langsam habe ich das Christentum kennen gelernt und gesehen, dass es ein besseres Leben ist. Darum interessier ich mich noch immer für das Christentum.“ (AS 129).

Wie bereits unter 2.3.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zwar ausgesagt, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert bzw. sei dort konvertiert vergleiche auch AS 121 f). Dieses Vorbringen erwies sich jedoch – mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Angaben des Beschwerdeführers – eindeutig als unglaubhaft. In der Einvernahme vor der belangten Behörde offenbarte der Beschwerdeführer selbst an einer Stelle, noch nicht konvertiert gewesen zu sein. So reagierte er auf die Frage „Wer im Iran weiß noch davon, dass Sie vor haben zu konvertieren?“ mit „Meine gesamte Familie.“ (AS 133). Der Beschwerdeführer stellte also nicht in Abrede, noch nicht konvertiert zu sein. In dieses Bild passt es auch, dass der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, in der Erstbefragung sein Religionsbekenntnis mit „Islam“, „Schia/Schiiten“, angegeben hatte (AS 1) und am 13.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, er habe keinen Glauben (OZ 12, S 12; näher dazu unten.). Erwähnenswert ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, weder genau sagen zu können, wann er erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei (OZ 12, S 17), noch wann er den Entschluss gefasst habe, zum Christentum zu konvertieren (OZ 12, S 19). Die nach wiederholter Aufforderung gemachten Angaben dazu, wie er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, waren, wie unter 2.3.2. schon erwogen, weder anschaulich und lebensnah noch stimmten sie mit dem zuvor erstatteten Vorbringen überein. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer, im Iran bereits eine Bibel besessen zu haben, und er war nicht in der Lage, auszuführen, wie er den christlichen Glauben im Iran gelebt habe. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf hierbei auf allgemeine Formulierungen, mit denen er der Frage auszuweichen versuchte. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: „Natürlich muss ich auch sagen, sobald man an Jesus glaubt, nimmt der Hl. Geist dich und begleitet dich. Der Hl. Geist ist in dir drinnen und arbeitet mit dir. Das heißt, wie du beten sollst, wie du missionieren sollst und was deine Aufgabe als Christ ist. Das war es.“ (OZ 12, S 19).

Auf die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, was ihn am Christentum fasziniere, ging der Beschwerdeführer nur oberflächlich ein. Er sagte – ohne Begründung und ohne einen persönlichen Bezug offenzulegen – lediglich: „Nächstenliebe. Nur Nächstenliebe.“ (AS 133). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkte sich die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, auf die Liebe. Speziell die Liebe, wie ihn die Brüder der Hauskirche aufgenommen hätten, habe ihn fasziniert (OZ 12, S 18). Nähere Angaben zur angeblichen Aufnahme in die vermeintliche Gemeinschaft der Hauskirche und weshalb bzw. inwieweit ihn dies(e) konkret fasziniert oder berührt habe, fehlen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer ein Schlüsselerlebnis für die angebliche Hinwendung zum Christentum schildern (OZ 12, S 18). Ausdrücklich danach befragt, was den Ausschlag gegeben habe, dass er sich zum Christentum hingewandt habe, und aufgefordert dazu, das entsprechende Schlüsselerlebnis zu schildern, gab der Beschwerdeführer ausweichend und weitgehend gehaltlos an: „Ich kann nicht schildern, was wirklich passiert ist, es passieren immer noch Sachen, auch heute noch, dass es mich zum Christentum hinzieht. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen erzählen, was passiert ist.“ (OZ 12, S 18). Auf die anschließende Aufforderung, ein Beispiel zu schildern, sagte der Beschwerdeführer aus: „Vor 8 oder 10 Jahren war ich starker Raucher, habe Zigaretten geraucht. Ich war in der Kirche und habe gebetet, seit 1,5 Jahren habe ich aufgehört, ich rauche nicht mehr. Soll ich mehr Vorfälle sagen? Seit 5, 6 Monaten träume ich ständig, dass ich einen Motorrad- oder Autounfall habe und sterbe. Vor 2 Wochen war ich in der Kirche, mein Pastor hat für mich gebetet, seit diesem Tag träume ich nicht mehr.“ (OZ 12, S 19) Insoweit der Beschwerdeführer das Überwinden seiner Nikotinabhängigkeit vor eineinhalb Jahren und das Überwinden von Albträumen vor zwei Wochen durch das Gebet anführte (jeweils bezogen auf das Datum der mündlichen Verhandlung am 13.05.20219; OZ 12, S 18 f), so kann er damit eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum schon deshalb nicht glaubhaft machen, weil diese Ereignisse nach den Schilderungen des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt stattfanden, zu dem er sich bereits längst dem christlichen Glauben zugewandt haben müsste, zumal seine Taufe Ende 2017 erfolgte. Mit der Aussage, dass er vor acht oder zehn Jahren starker Raucher gewesen sei, also ca. im Jahr 2011 bzw. 2009, war der Beschwerdeführer ebenso wenig in der Lage, ein Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum oder eine mit dem christlichen Glauben verbundene Verhaltensänderung nachvollziehbar aufzuzeigen. Denn von seinem eigenen Vorbringen ausgehend war der Beschwerdeführer schon Jahre vor dem Kennenlernen des Christentums kein starker Raucher mehr. In Anbetracht der gravierenden Unstimmigkeiten, insbesondere weil der vom Beschwerdeführer insinuierte Zusammenhang nach den Denkgesetzen schon chronologisch ausgeschlossen ist, erübrigt sich es sich, näher zu bewerten, ob die behaupteten Veränderungen überhaupt Resultat eines (bestimmten) Glaubens oder einer religiösen Überzeugung sein können.

Befragt nach den für ihn persönlich wichtigsten Unterschieden zwischen Islam und Christentum beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Formulierungen ohne inhaltliche Tiefe und konkreten Bezug zu einer persönlichen Glaubensüberzeugung. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: „Im Islam sagt man: Du musst fasten, du musst beten, und das, das, das. Im Christentum, sobald du an Jesus glaubst, bist du erlöst. Den größten Unterschied zwischen den beiden Religionen habe ich gesagt.“ (OZ 12, S 19). Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer die Zehn Gebote, von denen einige bekanntlich das Verhältnis zwischen Gott und den Menschen betreffen und damit auch eine bestimmte religiöse Praxis vorgeben, als in seinem Leben wichtige Werte/Grundsätze anführte (OZ 51, S 24 f), vermochte er mit seiner Antwort nicht einleuchtend anzugeben, dass er dem christlichen Glauben – im Unterschied zum Islam – aus innerer Überzeugung anhänge.

Es ist zudem bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, wie bereits angesprochen, in der Verhandlung am 13.05.2019 die Frage, welcher Religion und Volksgruppe er angehöre, wie folgt beantwortete: „Ich bin Azari. Ich habe keinen Glauben.“ (OZ 12, S 12; Hervorhebung nicht im Original) Dass sich der Beschwerdeführer – entgegen dem sonstigen Vorbringen – nicht als Christ bezeichnete, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine religiösen Aktivitäten nur zum Schein – zur Erlangung des Status des Asylberechtigten – entfaltet hat und dass der christliche Glaube nicht Teil seiner Identität ist. In dieses Bild passt es, dass es dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal möglich war, vor dem Bundesverwaltungsgericht präzise anzugeben, wann er sich entschieden habe, dem christlichen Glauben beizutreten. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei einem Glaubenswechsel doch um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches eine deutliche Zäsur im Leben eines Menschen darstellt. Im gegenständlichen Fall müsste der Beschwerdeführer spätestens am 24.12.2017 – dem Tag seiner Taufe – einen entsprechenden Entschluss gefasst haben. In der Beschwerdeverhandlung am 13.05.2019 schilderte der Beschwerdeführer jedoch, dass er es nicht genau sagen könne (OZ 12, S 19). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer diesem Ereignis keine besondere Wichtigkeit beigemessen hat, andernfalls ihm das genaue Datum noch erinnerlich wäre bzw. ihm die religiöse Bedeutung der Taufe bewusst gewesen wäre.

Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer an der Taufe weder geistig noch emotional in nennenswertem Ausmaß Anteil. Der Beschwerdeführer konnte nämlich am 13.05.2019 nicht einmal benennen, nach welcher Konfession er getauft worden sei; er wirkte anlässlich der Frage sogar gereizt: „Ich weiß nicht, was Sie wollen, ich bin getauft worden und haben sie gesagt Name Vater, Sohn und hl. Geist bist du getauft. In jeder anderen Taufe wird man auch so getauft. Außer bei Jehova, die restlichen christlichen Richtungen sind dasselbe.“ (OZ 12, S 21). Dass sich der Beschwerdeführer nach näherer Auseinandersetzung mit Religionen und verschiedenen christlichen Konfessionen als Ausdruck eines bewussten religiösen Neubeginns hätte taufen lassen, ist somit nicht ersichtlich. Auch aus seiner Antwort auf die Frage, wann und warum er den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, geht nicht hervor, dass die Taufe dem Beschwerdeführer ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes Bedürfnis gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll: „Das habe ich nicht entschieden, Taufe ist ein Ritual, das heißt, dass dir die Sünden vergeben werden, das bedeutet eine Neugeburt. Entschieden hat das der Hl. Geist für mich, wann ich getauft werde.“ (OZ 12, S 22). Ein nennenswerter persönlicher Bezug kommt darin nicht zum Ausdruck. In diesem Sinne fiel auch die Antwort auf die Frage, warum er sich nicht in der Baptistenkirche, die er nach seiner Einreise nach Österreich zunächst besucht habe, taufen habe lassen, aus: „Taufe ist Taufe, ob jetzt dort oder da, ist egal, ich habe mich da taufen lassen. Ich bin getauft auf den Vater, Sohn und Hl. Geist, in der Baptistenkirche haben sie die Leute genauso taufen lassen. Vielleicht hat der Hl. Geist für mich die Kirche ausgesucht, das lag nicht in meinen Händen, das habe nicht ich ausgesucht.“ (OZ 12, S 21). In Anbetracht der erörterten Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Taufe für ihn um ein einprägsames und ein für seine religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte. Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang schließlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer sogar explizit verneinte, sich auf die Taufe vorbereitet zu haben (OZ 12, S 22; vergleiche auch AS 131).

2.3.3.4. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, liegt beim Beschwerdeführer auch nicht vor vergleiche bereits oben unter 2.3.3.3.). Des Weiteren zeichnet sich der Beschwerdeführer auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus.

In der Verhandlung dezidiert nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie sich der christliche Glaube auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, gefragt, reagierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Der Hl. Geist ist in dir und arbeitet in dir, die Aufgabe des hl. Geistes hat kein Ende. Langsam beginnt er, in dir zu arbeiten, wie du mit anderen Leuten sprichst, wie du dich verhältst. Zum Beispiel, im Iran habe ich Afghanen gehasst. Jetzt arbeite ich sogar für Afghanen, helfe ich Afghanen. So habe ich mich verändert.“ (OZ 12, S 23) Den beiden ersten Sätzen der Antwort fehlt ein konkreter Bezug sowohl zur Fragestellung als auch zur individuellen Glaubensüberzeugung, -betätigung und Lebensführung des Beschwerdeführers. Somit handelt es sich (letztlich) um gehaltlose Phrasen. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Änderung seiner Haltung und seines Verhaltens gegenüber afghanischen Staatsangehörigen zur Sprache brachte, vermochte er keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Christentum und dessen Lehren herzustellen. Aus den oberflächlichen Ausführungen erschließt sich nicht, dass die angebliche Verhaltensänderung ihre Ursache im christlichen Glauben haben könnte. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Antwort des Beschwerdeführers auch insofern vage ausfiel, als er nicht näher angab, worin seine angebliche Arbeit bzw. Hilfe für afghanische Staatsangehörige bestehe. Die vom Beschwerdeführer an anderer Stelle – und ohne jeglichen Bezug zur gestellten Frage – behauptete Unterstützung von afghanischen Staatsangehörigen bei Behördenwegen (OZ 12, S 11) lässt auch nicht auf eine auf christliche Lehren zurückzuführende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung oder auf eine mit christlichen Werten eng verbundene Lebensführung schließen. Dass jemand Mitmenschen, egal welcher Staatsangehörigkeit, beispielsweise Wegauskünfte erteilt, als Indiz für eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung zu werten, erscheint doch – nach allgemeiner Lebenserfahrung – weit hergeholt.

An die Erwägungen unter 2.3.3.2. anknüpfend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 13.05.2019 nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich christlichen Werten tatsächlich verbunden fühle. Zum einen konnte der Beschwerdeführer nicht einmal fünf christliche Werte nennen. Zum anderen konnte er auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass er die von ihm schlagwortartig genannten (angeblichen) christlichen Werte, tatsächlich lebe. Darüber versuchte er hinwegzutäuschen, indem er behauptete, dass „es“ vieles sei, er könne nicht alles nennen. Dem fügte er floskelhaft hinzu, dass man, sobald man Christ werde, nicht selbst aussuchen könne, sondern automatisch diesen Weg gehe. (OZ 12, S 23). Dieser vom Beschwerdeführer behauptete Automatismus mutet zudem reichlich befremdlich an. Weder lässt er sich etwa dergestalt empirisch verifizieren, dass nachweislich jeder Christ ausnahmslos ein mit christlichen Werten uneingeschränkt in Einklang stehendes Leben führen würde, noch konnte der Beschwerdeführer für den vermeintlichen Automatismus eine theologische Begründung nennen vergleiche hingegen gegen einen derartigen Automatismus: z. B. Gen 1,26-27; Dtn 30,19-20; Jes 48,18; Koh 9,10; Spr 21,5). Der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht lüge (siehe auch bereits AS 141), ist überdies entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen, und dass sein Aussageverhalten im gegenständlichen Verfahren keineswegs von Aufrichtigkeit zeugt.

Dass der Beschwerdeführer unaufrichtig ist und sich – von ihm selbst genannten – christlichen Werten keineswegs verbunden fühlt, offenbarte sich zudem in besonderer Deutlichkeit in seiner Antwort auf die in der behördlichen Einvernahme gestellte Frage, wie er den christlichen Glauben in Österreich auslebe. Der Beschwerdeführer behauptete unter anderem, dass er versuche, keine Ehe zu brechen (AS 141). Tatsächlich ließ sich der – verheiratete – Beschwerdeführer zur behördlichen Einvernahme von jener österreichischen Staatsangehörigen begleiten, mit der er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit ca. acht Monaten eine Beziehung führte und die er heiraten wolle (AS 99; vergleiche z. B. auch OZ 12, S 9 f, OZ 51, S 12 ff und Beilage Z). In der Verhandlung am 02.09.2021 vom Richter gefragt „Wie ist es mit christlichen Werten und Normen zu vereinbaren, dass Sie mit einer Frau unverheiratet zusammenleben und gleichzeitig noch mit ihrer Ehegattin verheiratet sind?“ erwiderte der Beschwerdeführer: „Mit dem ersten Punkt haben Sie Recht, weil Jesus selbst sagt: ‚Wenn du eine Frau mit anderen Augen siehst, dann hast du gesündigt und bist ein Ehebrecher.‘ Der zweite Punkt ist, dass ich gerne kirchlich heiraten möchte, das ist mein größter Wunsch, aber meine Freundin will nicht. Sie meint, standesamtlich genüge, aber das ist nicht möglich.“ (OZ 51, S 20). Anstatt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen christlichen Werten und der eigenen Lebensführung näher auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer im ersten Teil seiner Aussage (angebliche) Worte Jesu wieder. Dem „zweiten Punkt“ fehlt ohnedies jeglicher Bezug zur Frage und er erweist sich damit als der neuerliche Versuch, unsubstantiiert und zusammenhanglos eine Identifikation mit dem christlichen Glauben vorzugeben. Eine - auf den eigenen Lebenswandel bezogene - eingehende Reflexion christlicher Werte und Normen ist beim Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er versucht habe, die Scheidung von seiner Ehegattin zu erwirken, nicht gefolgt werden kann (OZ 51, S 24). Dergleichen behauptete der Beschwerdeführer erstmals anlässlich einer dezidierten Frage seiner Rechtsvertreterin am 02.09.2021. Zuvor hatte der Beschwerdeführer lediglich punktuell geäußert, dass er sich scheiden lassen wolle (AS 99, 107); er habe aber keine Zeit gehabt wegen der Scheidung (AS 107). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer stets vorgebracht, dass seine Ehegattin eine Scheidung forciere vergleiche insbesondere AS 107, OZ 12, S 16 f, OZ 51, S 16 f). In der mündlichen Verhandlung am 02.09.2021 zeigte sich der Beschwerdeführer an den diesbezüglichen Vorgängen (im Iran) überhaupt gänzlich desinteressiert (OZ 51, S 17). Dass es ihm ein Anliegen wäre, die Scheidung zu erwirken und insofern seine Lebensverhältnisse im Lichte christlicher Wertvorstellungen zu ordnen, ist somit auszuschließen. Dass er – weil seine Ehegattin die iranische Behörde über seinen angeblichen christlichen Glauben informiert habe – aus Angst die iranische Botschaft nicht aufgesucht habe (OZ 51, S 24), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran für das Christentum interessiert und seine Ehegattin davon in Kenntnis gesetzt habe, entspricht nämlich, wie unter 2.3.2. erwogen, nicht den Tatsachen. Schon deshalb kann seine Ehegattin die iranischen Behörden oder das iranische Gericht überhaupt nicht über den vermeintlichen christlichen Glauben des Beschwerdeführers informiert haben. Gleichermaßen substanzlos ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er (um sich scheiden zu lassen) von Österreich aus mehrmals versucht habe, mit einem Anwalt im Iran Kontakt aufzunehmen (OZ 51, S 24). Auch dies artikulierte der Beschwerdeführer erstmals am 02.09.2021 und auch nur anlässlich der konkreten Frage seiner Rechtsvertreterin. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer dafür, dass er Schritte unternommen habe, die Scheidung von seiner Ehegattin zu erwirken, keinerlei Belege vorweisen konnte vergleiche die ausdrückliche Frage des Richters: OZ 51, S 26). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anwalt im Iran kontaktiert, hätte er – jedenfalls anlässlich der vom Richter gestellten Frage – zumindest den Namen und die Kontaktdaten erwähnt sowie auf eine allfällige schriftliche Korrespondenz bzw. ansonsten auf einen Anrufnachweis oder dergleichen verwiesen.

Dass der Beschwerdeführer weder die persönliche Bedeutung des christlichen Glaubens darlegte noch eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung durch den angeblichen Glaubenswechsel (nachvollziehbar) aufzeigen konnte, wertet das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unter 2.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als klares Indiz für eine Scheinkonversion. Jemand, der sich aus Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, hätte die vom Richter gestellten Fragen genutzt, um den individuellen Stellenwert dieses Glaubens nachvollziehbar darzulegen.

2.3.3.5. Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zum protestantischen Glauben gerichtet waren, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Mitunter versuchte er auch, solchen Fragen auszuweichen bzw. ignorierte er die konkrete Fragestellung.

Auf die Frage „Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?“ gab der Beschwerdeführer lapidar an: „Erlöser.“ (OZ 12, S 20). Inwiefern und wovon ihn Jesus erlöst habe, ließ der Beschwerdeführer damit gänzlich im Dunkeln. Wäre eine allfällige Erlösung durch Jesus Christus wesentliches Element der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers bzw. nähme Jesus Christus in der individuellen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers überhaupt einen bedeutsamen Stellenwert ein, hätte der Beschwerdeführer anlässlich der gestellten Frage nähere Ausführungen gemacht. Ebenso wenig Substanz hat die Aussage des Beschwerdeführers, dass Mohammed für ihn nur ein Name sei (OZ 12, S 17). Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Bedachnahme auf die übrigen Umstände und Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer bei den genannten Fragen die Gelegenheit sah, schlagwortartig, ohne auf Glaubensinhalte und deren individuelle Bedeutung näher eingehen zu müssen, eine Ablehnung des Islam und Identifikation mit dem Christentum vorgeben zu können. Unter Einbeziehung der übrigen Umstände, insbesondere des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, und der sonstigen Erwägungen kann diesem Versuch kein Erfolg beschieden sein.

Auf die Frage „Was bedeutet Protestant/Protestantismus im religiösen Sinn?“ entgegnete der Beschwerdeführer zunächst lediglich „Protestieren.“ (OZ 12, S 22). Dies zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit seiner angeblichen neuen Glaubensrichtung auseinandergesetzt hat. Nach Wiederholung und Konkretisierung der Frage tätigte der Beschwerdeführer folgende Ausführungen (OZ 12, S 22 f): „Das war im Jahr 1592, Martin Luther war derjenige, der die Protestanten gegründet hat. Aufgrund gewisser Pfarrer und Pastoren war zwischen Gott und Mensch, das heißt, damals war es so, du musstest mit dem Pastor sprechen und dieser Pastor hat mit Gott gesprochen. Diese Pastoren haben extrem viel Macht gehabt, so wie Mullahs im Iran Macht haben. Martin Luther hat den Menschen gesagt, du kannst alleine mit deinem Gott sprechen, alleine die Bibel lesen. Das war es. Der größte Unterschied zwischen Protestanten und Katholiken ist, bei Protestanten müssen sie erst viel lesen und genau wissen, wenn sie getauft werden und selbst entscheiden. Im katholischen Glauben, sobald ein Kind geboren wird, tauchen sie das Kind in Wasser. Für mich, alles ist gleich, das Wichtigste ist Jesus, dass man an Jesus glaubt.“ Mit diesen Ausführungen mag der Beschwerdeführer zwar – oberflächlich – einige weithin bekannte Kritikpunkte, die Martin Luther an der damaligen römisch-katholischen Kirche äußerte, bzw. Themen der Reformation angesprochen haben. Auf die ihm gestellte Frage ging er jedoch, wie sich zumindest bei näherer Betrachtung erschließt, allenfalls am Rande ein. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar weder Kenntnisse von der Protestation als Rechtsinstrument in der damaligen Zeit noch konkret von der Protestation zu Speyer hat, misst das Bundesverwaltungsgericht – mit Blick auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers – keine Bedeutung bei. Sehr wohl beachtlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäß angab, dass er hiervon keine Kenntnis habe, sondern – zum wiederholten Mal – auswendig Gelerntes zu Protokoll gab. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bisweilen historisch falsch sind (z. B. die Jahreszahl 1592) und teils nicht (mehr) der religiösen Lehre und Praxis entsprechen vergleiche etwa zur in der evangelischen Kirche praktizierten Kindertaufe: https://www.evang-wien.at/taufe [30.12.2021]), sei der Vollständigkeit halber auch erwähnt. Schließlich belegt der letzte Satz der Antwort des Beschwerdeführers, dass er sich nicht nur nicht eingehend mit dem christlichen Glauben beschäftigt, sondern dass er an einer näheren Auseinandersetzung auch gar kein Interesse hat. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat.

Ob ein Asylwerber, der eine Konversion zum Christentum vorbringt, mit unterschiedlichen Bibelstellen näher vertraut ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht überbewertet. Gegenständlich gilt es allerdings zu bedenken, dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – seit Jahren eine Bibel besitze sowie eine Bibel-App auf seinem Mobiltelefon habe (AS 135) und in der Bibel lese (OZ 12, S 23, OZ 45), dass er tatsächlich bereits im Jahr 2017 an einem Kurs, in dem die Bibel behandelt worden sei (OZ 12, S 20), und im Jahr 2021 an einem weiteren Bibelkurs teilnahm (OZ 45, OZ 51, S 20) und seit vielen Jahren Gottesdienste besucht. Keinesfalls zu vernachlässigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 02.09.2021 – nachdem ihm die vom Richter angesprochene Bibelstelle sowohl vorgelegt als auch mehrfach übersetzt worden war – nicht dazu imstande war, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen (OZ 51, S 19). Anstatt auf den Inhalt der Bibelstelle einzugehen und diesen in Bezug zu seinen Darstellungen christlicher Glaubensinhalte zu setzen, erging sich der Beschwerdeführer in Ausflüchten. Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, seine - einseitige und undifferenzierte - Darstellung des Christentums und von für ihn vermeintlich wesentlichen Glaubensinhalten aufrechtzuerhalten, um von seinem fehlenden Interesse an Bibeltexten und an einer Reflexion derselben abzulenken. Es ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer vermeinte, der Richter könne ihn nicht ohne Kontextualisierung und Bedachtnahme auf das gesamte Kapitel mit einer Bibelstelle konfrontieren. Tatsächlich war es nämlich der Beschwerdeführer, der sich sowohl im Hinblick auf den Islam als auch im Hinblick auf das Christentum durchwegs schlagwortartiger und plakativer Darstellungen bediente, denen fraglos keine nähere Auseinandersetzung vorausgegangen war und die weder der einen noch der anderen Religion gerecht wurden vergleiche oben unter 2.3.3.3.). Demgegenüber bot der Richter mit der in der Verhandlung - unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - angesprochenen Bibelstelle die Gelegenheit zu einer differenzierteren Reflexion der textlichen Grundlagen des Christentums. Der Beschwerdeführer war dazu sichtlich nicht gewillt, hätte sich doch andernfalls offenbart, dass seine Aussagen zum Christentum aufgesetzt sowie einstudiert sind und nicht seiner wahrhaftigen inneren Überzeugung entsprechen.

Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Gestalt der Lektüre der Bibel und sonstiger christlicher Literatur (OZ 12, S 23) lebt. Folglich ist auch insofern eine „ernsthafte“ Religionsausübung zu verneinen. Denn läse der Beschwerdeführer tatsächlich seit Jahren die Bibel und andere christliche Bücher (OZ 12, S 23, OZ 45, OZ 51, S 18), erginge er sich in seinen Aussagen zur christlichen Glaubensinhalten nicht überwiegend in der Nennung einzelner schillernder Begriffe wie „Liebe“ und er wäre zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit Bibelversen in der Lage. Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen angeblichen „Lieblingsbibeltext“ nannte (AS 135) und vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, er könne sagen, wo in der Bibel stehe, was Jesus zur Liebe gesagt habe (OZ 12, S 18, vergleiche auch OZ 51, S 19), kann es sich nur um punktuell einstudierte Passagen aus der Bibel handeln, zu denen dem Beschwerdeführer in Wahrheit jeglicher persönliche Bezug fehlt. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder den Vers seines angeblichen „Lieblingsbibeltexts“ korrekt benennen noch in der Bibel auffinden konnte (AS 135).

2.3.3.6. Auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, römisch 40 , Pastor der Freien Christlichen Gemeinde römisch 40 die von ihm ausgestellte Taufbescheinigung (AS 167) und die von ihm verfassten Schreiben (OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45) ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre:

Der Pastor hat auf der Taufbescheinigung (AS 167) bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf das Bekenntnis seines Glaubens an Jesus Christus getauft wurde und regelmäßig die Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen besucht. Danach gefragt, warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet seiner Gemeinde anschließen habe wollen, machte der Zeuge allerdings lediglich spekulative Angaben bzw. konnte er keine christliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers als Erklärung hierfür geben: „Das kann ich nicht wirklich sagen warum er sich gerade uns angeschlossen hat, vielleicht hat er sich wohlgefühlt, ein Heimatgefühl dabei empfunden. Was ich mir vorstellen kann ist, weil er im Iran ja eine persönliche Art der Frömmigkeit erlebt hat über die Hauskirche, hat ihn die persönliche und familiäre Art der kleineren Gemeinde, wir sind weniger als römisch 40 Mitglieder, angesprochen. Was ich weiß ist, dass die P im Iran eine persönliche Frömmigkeit in einer Art Hauskirche kennengelernt hat. Es ist auch so, dass bei unseren Gottesdiensten ein ausgiebiges Abendessen folgt, es gibt viel Gelegenheit zur persönlichen Begegnung.“ (OZ 12 Beilage Z, S 4). Diese Aussage vermittelt den Eindruck, nach Ansicht des Zeugen habe sich der Beschwerdeführer der Gemeinde nicht zuletzt wegen ihrer Struktur und des geselligen Elements angeschlossen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im November 2017 Zugang zur Gemeinde fand und bereits im Dezember 2017 dort getauft wurde (OZ 12, Beilage Z, S 2). Auch die zeitliche Komponente lässt also nicht den Schluss zu, dass sich der Zeuge vom Beschwerdeführer sowie von dessen Lebenswandel und Beweggründen über einen längeren Zeitraum ein umfassendes Bild verschafft hat, bevor der Beschwerdeführer in die Gemeinschaft aufgenommen wurde, mag der Zeuge auch vor der Taufe mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt haben (OZ 12, Beilage Z, S 5). Der Zeuge vermittelte zudem den Eindruck, dass es ihm im Hinblick auf die Frage, ob jemand in die Gemeinde aufgenommen werde, sehr darauf ankomme, ob jemand (innerhalb eines ohnedies eher kurzen Zeitraums von etwa einem Vierteljahr) regelmäßig teilnehme (OZ 12, Beilage Z, S 5). Soweit der Zeuge auf – angebliche – Erfahrungen und Erlebnisse des Beschwerdeführers im Iran Bezug nahm und sogar behauptete, er wisse, dass der Beschwerdeführer im Iran eine persönliche Frömmigkeit in einer Art Hauskirche kennengelernt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge davon keine eigenen (unmittelbaren) Wahrnehmungen hat. Ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ist zwar nicht von vornherein unzulässig; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Das vermeintliche Wissen kann sich allerdings nur auf Angaben des Beschwerdeführers stützen. Der Zeuge legte dies freilich nicht offen vergleiche neuerlich die Formulierung „Was ich weiß […]“) und er legte ebenso wenig offen, dass und aus welchen Überlegungen und Erwägungen er mit seiner Aussage wesentliche Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsache erhob. Bei den betreffenden Angaben handelt es sich somit (letztlich) um die Äußerung einer Meinung bzw. eines Werturteils, womit der Gegenstand eines zulässigen Zeugenbeweises – und selbst eines allenfalls zulässigen Zeugenbeweises vom Hörensagen – jedenfalls überschritten ist; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Gegenstand einer Zeugenaussage können nämlich nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. Zeugen sind nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben. Vgl. auch OGH 19.05.2004, 13 Os 30/04, OGH 04.05.2011, 15 Os 148/10, und OGH 04.05.2011, 15 Os 30/11t. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nach den Erwägungen des - dafür im Unterschied zum Zeugen zuständigen - Bundesverwaltungsgerichts ohne Zweifel als unzutreffend erwies vergleiche oben unter 2.3.2.). Schließlich gilt es in diesem Zusammenhang auch noch zu bedenken, dass es dem Zeugen ohnedies nicht möglich war, präzise darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Zeuge traf hier wiederum spekulative Ausführungen: „Ich glaube aufgrund von Verfolgung aus religiösen Gründen.“ (OZ 12 Beilage Z, S 4).

Auch im Übrigen beschränkte sich der Pastor, gerade in seinen schriftlichen Äußerungen, nicht auf die Wiedergabe von Wahrnehmungen. Er äußerte sich vielmehr auch zur – angeblichen - Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran (OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45). Abgesehen davon, dass völlig im Dunkel bleibt, was den Pastor dazu qualifiziert, ist zu berücksichtigen, dass seine Ausführungen zum einen abermals spekulativ sind und zum anderen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehen. So ist schon mit Blick auf seinen konkreten Lebenswandel nicht einsichtig, dass sich der Beschwerdeführer durch „ein für Muslime ungewöhnliches Engagement in christlicher Nächstenliebe“ auszeichnen würde. Des Weiteren ist das vom Pastor damit getroffene pauschale Urteil über sämtliche (im Iran lebende) Muslime (!) nicht begründet und erscheint (somit) durchaus gewagt. Zudem finden die Ausführungen des Pastors zum angeblich sehr engen und streng beobachteten Familienverband sowie dazu, dass ein Ausscheren aus Traditionen, wie mehrmals am Tag muslimisch zu beten, nicht toleriert werden würde, nicht einmal im Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung vergleiche z. B. AS 113: „[…] Ich habe nicht gefastet und gebetet […] Ich wurde nicht gezwungen […].“).

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher des Eindrucks nicht erwehren, dass der Pastor im gegenständlichen Verfahren nicht gänzlich unparteiisch und neutral agiert(e), sondern - (bewusst oder unbewusst) von einer bestimmten Motivlage geleitet – zu einer, wie auch unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens insgesamt zu folgern ist, weit überzogenen Darstellung der Bedeutung des christlichen Glaubens für den Beschwerdeführer und dessen Identifikation damit neigt(e). Dies relativiert freilich eine etwaige Aussagekraft und Bedeutung der Äußerungen des Pastors (als Beweismittel) und gebietet eine kritische Würdigung.

Die Angaben des Zeugen, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben lebe, waren vielfach allgemein gehalten und erlauben nur wenig Rückschlüsse auf die tatsächliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers, zumal der Zeuge selbst eingestand, das Leben des Beschwerdeführers nicht zu kontrollieren (OZ 12 Beilage Z, S 6). So sagte der Zeuge in diesem Zusammenhang, dass die Art des Beschwerdeführers zu sprechen sein ernsthaftes Interesse für den Glauben bekunde. Dies werde etwa auch an den Inhalten der Facebook-Seite und des YouTube-Kanals ersichtlich. Man merke, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich mit christlichen Themen beschäftige, wobei besonders herausragend sei, dass er sein Taufvideo online gestellt habe; vergleiche allerdings zur Frage der Erreichbarkeit/Zugänglichkeit oben unter 2.3.3.1. und OZ 51, Beilage römisch eins. Letztlich konnte der Zeuge diesbezüglich nur anführen, dass der Beschwerdeführer sowohl im realen Leben als auch in den sozialen Medien über den christlichen Glauben spreche. Der christliche Glauben sei für den Beschwerdeführer eine Herzensüberzeugung und er verfolge ein missionarisches Anliegen (OZ 12 Beilage Z, S 4). Abgesehen davon, dass, wie bereits dargelegt, die Angaben des Zeugen bisweilen allgemein waren und er die Aussagekraft teils selbst relativierte, ist Folgendes zu bedenken: Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten teilnimmt, im Internet mit einem YouTube-Kanal, einer Website und einer Facebook-Seite vertreten ist, die Absage vom Islam kundgetan hat und Personen zur Gemeinde mitbringt (AS 167 f; OZ 12 Beilage Z, S 6 und OZ 12, Beilage A). Der Zeuge scheint diesen Vorgängen und Umständen große Bedeutung beizumessen und zieht daraus den Schluss, es sei „offensichtlich, dass [der Beschwerdeführer] es mit der Nachfolge Jesu Christi und dem christlichen Glauben ernst meint.“ (OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45) Auch mit dieser Schlussfolgerung und mit seinen Werturteilen (arg. „Herzensüberzeugung“) entfernte sich der Pastor vom Gegenstand einer (zulässigen) Zeugenaussage. Dessen ungeachtet erweisen sich die Darstellungen des Pastors auch als inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert insbesondere an die näheren Erwägungen zur Internet-Präsenz des Beschwerdeführers, die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum der wöchentliche Gottesdienstbesuch für ihn persönlich von Bedeutung sei, sowie die Argumentation, der sich der Beschwerdeführer bedient, um afghanische Staatsangehörige zum Besuch der Kirche zu bewegen.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die bejahende Antwort des Zeugen, wonach er glaublich beim Beschwerdeführer im Laufe der Zeit schon eine Veränderung feststellen habe können, sowie die schriftlichen Ausführungen zu vermeintlichen Auswirkungen von angeblicher Bibellektüre und angeblicher Bekehrung zur Kenntnis (OZ 12 Beilage Z, S 6, OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45). Allerdings konnten die Äußerungen des Pastors zum einen naturgemäß nur seinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer wiedergeben. Dabei beschränkte sich der Pastor nicht darauf, (angeblich) von ihm beim Beschwerdeführer wahrgenommene Veränderungen wiederzugeben. Vielmehr führte der Pastor auch – auf der Ebene von Spekulation, Mutmaßung und im besten Fall Werturteil anzusiedelnde – Erklärungen für die angeblichen Veränderungen ins Treffen. Beispielsweise erwähnte er, dass sich am Beschwerdeführer „das Getragen werden [sic!] durch den Glauben“ zeige. Zum anderen muten die Äußerungen des Pastors in mehrfacher Hinsicht äußerst befremdlich an. So versuchte er, einen Kausalzusammenhang zwischen der Freiheit von Nikotinabhängigkeit des Beschwerdeführers und dem christlichen Glauben zu konstruieren. Seit seiner Bekehrung sei der Beschwerdeführer kein Raucher mehr. (OZ 12, Beilage A, OZ 30, 45) Eine nachvollziehbare Begründung für den von ihm insinuierten Kausalzusammenhang hat der Pastor nicht angegeben und auch ansonsten ist weder eine Begründung noch ein Kausalzusammenhang erkennbar. Im Übrigen ist aber auf die Äußerung des Pastors aus den unter 2.3.3.3. genannten Erwägungen nicht näher einzugehen. Schon im Hinblick darauf, dass er das Leben des Beschwerdeführers nicht kontrolliere (OZ 12, Beilage Z, S 6), ist nicht nachvollziehbar, dass der Pastor tatsächlich wahrgenommen haben könnte, dass sich die angebliche Bibellektüre und Bekehrung in Gestalt von Toleranz, Freiheit von Rassismus gegenüber Menschen mit anderer Hautfarbe, zunehmender Ausgeglichenheit, mehr Lebensmut, Selbstbeherrschung, Freude, Freundlichkeit, Hoffnung und Zufriedenheit auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies muss gerade deshalb gelten, weil der Pastor den Beschwerdeführer erst im November 2017 kennenlernte und bereits im Dezember 2017 taufte. Aus (der objektiv unzutreffenden) Sicht des Pastors müsste der Beschwerdeführer spätestens mit der Taufe bekehrt worden sein, sei der Beschwerdeführer doch auf das Bekenntnis seines Glaubens an Jesus Christus getauft worden sei (AS 167). Demnach hätte der Pastor lediglich bei einigen wenigen Begegnungen im Zeitraum von November bis Dezember 2017 überhaupt wahrnehmen können, wie sich der Beschwerdeführer vor seiner vermeintlichen Bekehrung verhalten habe. Zudem fehlen auch für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen angeblicher Bibellektüre und Bekehrung einerseits sowie der behaupteten Verhaltensänderung andererseits sowohl jegliche subjektive Begründung durch den Pastor als auch objektive Anhaltspunkte und Erfahrungssätze.

Ohne den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu übersehen (Paragraph 46, AVG; vergleiche auch z. B. VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033), muss das Bundesverwaltungsgericht abschließend darauf hinweisen, dass es nach geltendem Recht die Aufgabe staatlicher Einrichtungen, namentlich Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und (im Beschwerdeverfahren) des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche abseits allfälliger unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben Paragraphen 3, ff BFA-VG), ist, über Anträge auf internationalen Schutz abzusprechen. Dazu gehört insbesondere auch, das Vorbringen eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (neben anderen Beweismitteln) einer dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen und dabei zu prüfen, ob der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft gemacht hat. Vgl. ausführlicher dazu bereits BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und die Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2019, Ra 2019/01/0367. In umfassender und gesamtheitlicher Würdigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Pastors, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung für das Christentum entschieden und deshalb die vom Zeugen geschilderten Akte gesetzt, nicht teilen. Dafür ist insbesondere von Relevanz, dass das Bundesverwaltungsgericht – im Einklang mit der maßgeblichen Judikatur (siehe 2.1. und 3.1.) – nicht nur und auch nicht überwiegend auf außenwirksame und nach außen dokumentierte Akte wie Gottesdienstbesuche, Taufe oder Internetauftritte abstellt, sondern auch die Beweggründe dahinter ergründet und hinterfragt, ob die tatsächliche Lebensführung mit dem übereinstimmt, wozu sich der Beschwerdeführer formal bekennt. Auf diese Weise hat sich das – allein aufgrund des geltenden Rechts entscheidende unparteiische – Bundesverwaltungsgericht einen umfassenderen, facettenreicheren Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft als der Zeuge und musste nach umfangreichen Erwägungen zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Interesse für das Christentum im Iran bzw. seine Konversion im Iran sowie die Mitteilung dieses Umstandes an die iranischen Behörden durch seine Ehegattin nicht glaubhaft ist. Folglich können – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (AS 121 f, 145 f; OZ 12, S 15, OZ 51, S 17) – die iranischen Behörden über diesen Umstand auch nicht durch seine Ehegattin Bescheid wissen. Dass die Behörden auf anderem Wege als durch die Ehegattin von der – vom Beschwerdeführer behaupteten – Konversion Kenntnis erlangt haben, hat dieser nicht einmal selbst vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht musste sogar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hat, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Es ist insofern ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind.

Dass der iranische Staat bzw. seine Organe von den nach der Ausreise vom Beschwerdeführer entfalteten vermeintlichen christlichen Aktivitäten (einschließlich der Internet-Präsenz), der der Austrittserklärung und der Scheinkonversion Kenntnis (erlangt) haben könnten, ist weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer dies (substantiiert und glaubhaft) vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insbesondere auf seine Erwägungen oben unter 2.3.3.1. sowie die Antworten des Beschwerdeführers auf die konkreten Fragen nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran (OZ 12, S 25 f, OZ 51, S 15; siehe auch OZ 12, S 19).

Ebenso wenig brachte er substantiiert, konkret und damit glaubhaft vor, dass er von Privatpersonen, die von seinen nach der Ausreise entfalteten vermeintlichen christlichen Aktivitäten (einschließlich der Internet-Präsenz), der Austrittserklärung und der Scheinkonversion Kenntnis (erlangt) haben könnten, etwas zu befürchten haben könnte. Das Bundesveraltungsgericht ruft auch insofern seine vorangegangenen Erwägungen, insbesondere dazu, dass und weshalb dem Vorbringen zum Kontaktabbruch zur im Iran lebenden Familie bzw. zum schwierigen Verhältnis mit den im Iran lebenden Angehörigen, nicht gefolgt werden konnte, in Erinnerung.

Tatsächlich können nur jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von seinen nach der Ausreise entfalteten (vermeintlichen) christlichen Aktivitäten (einschließlich der Internet-Präsenz), der Austrittserklärung und der Scheinkonversion Kenntnis haben, die dieser selbst informiert hat. Dass der Beschwerdeführer Personen informiert haben könnte, von denen er etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Zur Internet-Präsenz des Beschwerdeführers ist im Besonderen zu bemerken: Auf seiner Facebook-Seite hat der Beschwerdeführer mittels der benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellung eine öffentliche Sichtbarmachung näherer Inhalte, insbesondere von Beiträgen, ausgeschlossen. Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers weist eine äußerst geringe Reichweite auf. Dass eine im Iran lebende Person – ohne entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers – im Internet nach dem Beschwerdeführer unter dessen in Österreich geführtem, in lateinischen Buchstaben geschriebenem Namen sucht und folglich auf die Internet-Präsenz des Beschwerdeführers aufmerksam werden könnte, ist im Übrigen alles andere als plausibel. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt „Weiß Ihre Familie, dass Sie sich mit dem Christentum befasst haben? Wie hat sie reagiert? Weiß sonst jemand im Iran von Ihrer Hinwendung zum Christentum?“, äußerte der Beschwerdeführer vage: „[…] Ich kann nicht sagen, wer es weiß und wer nicht, ich habe eine Website, eine Glaubensseite. Diejenigen, die die Seite lesen, wissen es. […]“ (OZ 12, S 19). Dies bestätigt die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Gäbe es konkrete Hinweise auf nachteilige Konsequenzen, hätten einstige Anhänger auf Facebook den Beschwerdeführer auch nur „entfreundet“ oder hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Internet-Präsenz Anfeindungen oder Ähnliches erfahren, hätte er dies konkret dargelegt. Folglich ist davon auszugehen, dass auch von der Internet-Präsenz des Beschwerdeführers niemand Kenntnis hat, von dem der Beschwerdeführer (im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat) Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu gewärtigen haben könnte.

Zu bedenken ist ferner, dass der Beschwerdeführer seinen Angehörigen oder seinem Umfeld glaubhaft und plausibel darlegen könnte, dass seine (vermeintlichen) christlichen Aktivitäten in Österreich keineswegs Ausdruck innerer Überzeugung oder Identifikation mit diesem Glauben waren, sondern allein der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollten.

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich, wozu auch die Online-Präsenz (YouTube, Website, Facebook) zählt, Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 51 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer behauptet, ist aber nicht glaubhaft. Dass die Behörden den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen vergleiche auch 1.3.2.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/ oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher - entgegen seinen ausschließlich asyltaktisch motivierten Behauptungen - den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen und namentlich auch nicht missionieren. Er könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 in den Jahren 2019 und 2020 an insgesamt zwei Demonstrationen zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung teilnahm, brachte er glaubhaft vor (OZ 27, 30, OZ 51, S 22 f) und ist durch die in Vorlage gebrachten Fotografien belegt (OZ 27, 30). Dass sich von der Demonstrationsteilnahme einige Fotos und ein Video auf der Website des Beschwerdeführers finden, dokumentierte das Bundesverwaltungsgericht durch Ausdrucke/Screenshots (OZ 51, Beilage römisch eins; letzte Einsichtnahme in die entsprechenden Internet-Seiten/Plattformen am 08.01.2022).

Die Demonstrationsteilnahme kann freilich nicht als ernsthafte und von einer individuellen Überzeugung getragene politische Aktivität angesehen werden. Sie ist nicht Ausdruck einer wahrhaftigen und zum iranischen Regime im Widerspruch stehenden politischen Gesinnung; der Beschwerdeführer vertritt keine derartige Gesinnung. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert zunächst daran, dass der Beschwerdeführer im Iran weder politisch aktiv war noch an Demonstrationen teilnahm (AS 115). In Österreich nahm der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2019, nach über zwei Jahren Aufenthalt, an einer Demonstration teil und in den folgenden Jahren, bis heute, beschränkte sich seine diesbezügliche Betätigung auf die Teilnahme an einer weiteren Demonstration. Verträte der Beschwerdeführer tatsächlich eine politische, namentlich eine regimekritische, Gesinnung und wäre es ihm ein Anliegen, diese auch kundzutun, hätte er sich nicht auf die Teilnahme an gerade zwei Demonstrationen während eines ca. fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet beschränkt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände oder Gründe (glaubhaft) vorbrachte, die eine einleuchtende Erklärung dafür sein könnten, dass und warum er nunmehr ein „politischer Mensch“ geworden sein bzw. ein Interesse an Politik und insbesondere eine kritische oder gar feindliche Haltung gegenüber dem iranischen Regime entwickelt haben sollte. Die in der – vom damals bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten – Eingabe vom 27.11.2019, OZ 27, enthaltenen Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme entsprechen offensichtlich nicht der wahrhaftigen politischen Überzeugung des Beschwerdeführers, sondern müssen als der Versuch eines Dritten betrachtet werden, ein neues – angebliches – Bedrohungsszenario bzw. eine zusätzliche Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz zu konstruieren. Denn, vom Richter in der Verhandlung am 02.09.2021 befragt, ob er politisch aktiv oder engagiert (gewesen) sei, brachte der Beschwerdeführer die Teilnahme an Demonstrationen nicht einmal zur Sprache; er kenne sich nicht so gut aus in der Politik (OZ 51, S 21). Auch im Zuge der weiteren Befragung erweckte der Beschwerdeführer keinesfalls den Eindruck, dass er sich mit den Zielen und Werten der besuchten Demonstrationen oder den ([politischen] Positionen der) Organisatoren dieser Kundgebungen intensiv beschäftigt hätte (OZ 51, S 22 f). So ist etwa bemerkenswert, dass die Initiative zur Teilnahme überhaupt nicht vom Beschwerdeführer ausging: „Ich habe einen Freund namens römisch 40 . Er hat mir von dieser Demonstration erzählt und deswegen habe ich dann teilgenommen. […]“ (OZ 51, S 22) „ römisch 40 mein Freund, hat mich eingeladen. […]“ (OZ 51, S 23) Damit ist evident, dass es dem Beschwerdeführer gar kein persönliches Anliegen ist, einer bestimmten politischen Haltung (öffentlich) Ausdruck zu verleihen und gegen das iranische Regime oder für im Iran inhaftierte Christen aufzutreten. Auch seine Antwort auf die Frage nach den von ihm übernommenen Aufgaben zeugt nicht von einer ausgeprägten politischen Gesinnung oder einem besonderen Engagement: „Ich habe keine bestimmte Aufgabe gehabt, ich war ein normaler Teilnehmer. So wollte ich mein Land unterstützen.“ (OZ 51, S 22). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den politischen Zielen, für die er eingetreten sei. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er zuerst nicht so richtig verstanden habe, weshalb „sie“ („wir“) demonstrieren, und blieb mit seinen weiteren Ausführungen eher im vagen Bereich (OZ 51, S 22). Ähnlich oberflächlich und inhaltlich dürftig gab er als Motiv für die Teilnahme lediglich an: „So wollte ich die christlichen Gefangenen unterstützen.“ (OZ 51, S 23) In dieses Bild fügt sich schließlich, dass sich der Beschwerdeführer – aufgefordert, seine politische Überzeugung zu skizzieren – im Wesentlichen in oberflächlichen Angaben und der Wiedergabe von aus westlicher Sicht allgemein bekannten Kritikpunkte am iranischen Regime bzw. gängigen Vorurteilen gegenüber islamisch geprägten Staaten erging (OZ 51, S 23). Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen oben unter 2.3.3.3 zu entsprechenden Äußerungen des Beschwerdeführers zum Islam. Unzutreffend und verzerrend behaupte der Beschwerdeführer beispielsweise, dass Frauen überhaupt keine Rechte hätten vergleiche hingegen das Länderinformationsblatt für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 67 ff). Des Weiteren sprach er inhaltlich gehaltlos und nebulos z. B. davon, dass es im Iran keine „korrekten Gesetze“ gebe und dass jeden Tag viele unschuldige Menschen aufgrund einer „falschen Politik und eines falschen Systems“ sterben würden. Dass es dem Beschwerdeführer ein persönliches Bedürfnis oder Anliegen wäre, sich für (die Rechte) von (sprachlichen) Minderheiten im Iran einzusetzen, ist an keiner Stelle hervorgekommen. Somit sind seine auf seine eigene Person bezogenen Ausführungen, die er als vermeintliches Beispiel für die angeblich falsche Politik und das angeblich falsche System machte, als aufgesetzt und konstruiert zu qualifizieren.

Wie bereits erwogen: Vom Richter in der Verhandlung am 02.09.2021 befragt, ob er politisch aktiv oder engagiert (gewesen) sei, brachte der Beschwerdeführer die Teilnahme an Demonstrationen nicht einmal zur Sprache. Er behauptete vielmehr, dass er sich nicht so gut in der Politik auskenne, und fügte hinzu, dass er dazu manchmal seine Meinung äußere. Dass der Beschwerdeführer dies weder – nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht - in der schriftlichen Stellungnahme vom Juli 2020, OZ 45, noch anlässlich der in der Verhandlung am 02.09.2020 gestellten Fragen nach einer Änderung der Gründe für die Asylantragstellung und der Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran thematisiert hatte (OZ 51, S 15), belegt, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Meinungsäußerung kein wahrhaftiges Bedürfnis ist und dass er nicht einmal selbst davon ausgeht, dass er deshalb einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch die Reaktion auf die weitere von Richter gestellte Frage, wie konkret der Beschwerdeführer seine Meinung äußere, und die damit verbundene Aufforderung, ein Beispiel zu nennen, lässt keinen anderen Schluss zu. Abermals fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers relativ oberflächlich und vage aus. Zudem bescheinigte er sein Vorbringen nicht. Insbesondere legte keine Bescheinigungsmittel vor, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer ausführlich und tiefgehend in eigenen Worten eine politische Meinung öffentlich kundtäte. Zu den tatsächlichen Inhalten der Online-Präsenz des Beschwerdeführers und der Zugänglichkeit/Erreichbarkeit kann das Bundesverwaltungsgericht auf die angefertigten Ausdrucke/Screenshots (OZ 51, Beilage römisch eins; letzte Einsichtnahme in die entsprechenden Internet-Seiten/Plattformen am 08.01.2022) sowie auf die unmissverständliche Aussage des Beschwerdeführers, dass keines der Videos auf seinem YouTube-Kanal von ihm selbst aufgenommen worden sei (OZ 51, S 21), verweisen. Die insofern bereits zu (vermeintlich) auf das Christentum bezogene Inhalte angestellten Erwägungen gelten analog für allfällige (vermeintlich) politische Inhalte. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und glaubhaft vorbrachte und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der iranische Staat bzw. seine Organe von den (vermeintlich) politischen Inhalten der Internet-Präsenz des Beschwerdeführers Kenntnis (erlangt) haben könnten und sie ihm (deshalb) eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen würden.

Abschließend ist (noch einmal) hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Antwort auf die Frage, ob sich an den Gründen für die Asylantragstellung oder an den Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran seit der Verhandlung am 13.05.2019 etwas geändert habe, noch in seiner Reaktion auf die Aufforderung „: Geben Sie konkret an, was geschehen würde, wenn Sie in den Iran zurückkehren müssten! Benennen Sie konkret, was aus Ihrer Sicht passieren würde, und geben Sie an, wieso Sie annehmen, dass es dazu kommen würde!“ vorbrachte, wegen einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung, des Inhalts seiner Online-Präsenz und der Teilnahme an zwei Demonstrationen in Österreich in Schwierigkeiten zu geraten (OZ 51, S 22). Das schriftliche Vorbringen, dass die iranischen Sicherheitsorgane mit Sicherheit Kenntnis von der Demonstration, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, hätten, ist zum einen unsubstantiiert und spekulativ (OZ 27). Zum anderen enthält nicht einmal dieses Vorbringen einen Hinweis darauf, dass konkret der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder von diesen auch nur identifiziert worden sein könnte. In Anbetracht der relativ passiven Rolle, die der Beschwerdeführer bei der Demonstration einnahm, wäre ein Interesse der iranischen Staatsorgane an seiner Person auch nicht plausibel.

Eine behördliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung war auch deshalb nicht festzustellen, weil nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 89) zwar Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, von Repressionen betroffen sein können. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit im Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus im Iran ab.

Auf Grundlage dieser Informationen und unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Demonstrationsteilnahme in römisch 40 und seiner Internet-Präsenz intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein, und auch nicht in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls. Dass kritische öffentliche Äußerungen am iranischen Regime bei einer Rückkehr nachteilig sein können, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede. Dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung drohen würde, hat er aber gerade nicht glaubhaft gemacht und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer einerseits keine Informationen an die ausländische Presse weitergegeben hat und andererseits, wie durch die Aussagen des Beschwerdeführer belegt, seine Aktivitäten in Österreich auf niedrigstem Niveau anzusiedeln sind und er zudem (in Wahrheit) weder im Iran noch in Österreich in irgendeiner Weise politisch tätig war.

2.3.6. Der Beschwerdeführer brachte über das bereits umfangreich gewürdigte Vorbringen hinaus vor, er sei wegen wirtschaftlicher Probleme mit seiner Ehegattin von einem Familiengericht in Abwesenheit (gerichtlichen Ladungen sei er ja nicht gefolgt) zu einer Haftstrafe verurteilt worden (AS 113 ff, 147 ff; vergleiche auch OZ 12, S 26, OZ 51, S 17). Der Beschwerdeführer legte die Ablichtung des Urteils, das gegen ihn ergangen sein soll, vor (AS 163, 175; Übersetzung: AS 165, 173, OZ 25 [beglaubigt]). Soweit der Beschwerdeführer insofern – in diffuser Weise – einen Zusammenhang mit seiner angeblichen Zuwendung zum Christentum andeutet (etwa, dass die Streitigkeiten mit seiner Frau Folge seiner Zuwendung zum Christentum seien), wird auf die bisherigen Erwägungen verwiesen – und zwar insbesondere darauf, dass es nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran dem Christentum zugewandt habe. Dass seine (angebliche) Verurteilung in einem Zusammenhang mit seinen angeblichen christlichen Aktivitäten stehe, ist damit ausgeschlossen. Ebenso ist ein Konnex zu Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgeschlossen.

In der Verhandlung am 13.05.2019 sprach der Richter den Beschwerdeführer darauf an, dass dieser angegeben habe, im Iran verheiratet zu sein, und fragte, ob er mit seiner Frau nie zusammengelebt habe. Bemerkenswerterweise stellte der Beschwerdeführer im ersten Satz seiner Antwort in Abrede, verheiratet (gewesen) zu sein, er sei verlobt gewesen. Das sei wie eine Heirat, sie hätten nicht offiziell geheiratet. Schlussendlich räumte er aber ein, doch verheiratet gewesen zu sein. Sie seien gesetzlich verheiratet gewesen. Er habe „etwas“ vorgelegt. (OZ 12, S 12) In diesen Angaben des Beschwerdeführers zeigt sich neuerlich, dass es ihm an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt und dass er dazu neigt, sein Vorbringen fortwährend abzuändern. Vgl. auch den in der Erstbefragung mit „ledig“ angegebenen Familienstand (AS 1). Mit Blick auf die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers (z. B. AS 105, 107; OZ 12, S 14, 16, OZ 51, S 12 f) und die vorliegenden Bescheinigungsmittel (AS 29 ff, 37 ff, 111) war dennoch – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde (AS 232) – festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran verheiratet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es durchaus Gründe dafür gibt, am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die Mitgift nicht bezahlt habe, im Iran in Abwesenheit zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, zu zweifeln. So gab der Beschwerdeführer an, dass ihn ein Familiengericht verurteilt habe (AS 115). Ausweislich der von ihm vorgelegten Kopie des (angeblichen) Urteils entschied jedoch das Strafgericht römisch 40 ( ) (AS 165, 173; OZ 25). Ferner ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer der (angeblichen) Verurteilung nicht einmal so viel Bedeutung beimaß und sich mit dem in Kopie vorgelegten (angeblichen) Urteil nicht einmal in einer Intensität befasste, dass er dazu in der Lage gewesen wäre, das Datum der angeblichen Verurteilung anzugeben (AS 115). In dieses Bild, dass der Beschwerdeführer selbst das Risiko, aufgrund der (angeblichen) Verurteilung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verletzung im Recht gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, nur als gering einschätzt, fügt sich, dass er in der Beschwerde auf die (angebliche) Verurteilung zu einer Haftstrafe mit keinem Wort einging (AS 327 ff). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2019 tat der Beschwerdeführer insofern kein Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK substantiiert dar. Er sprach – danach befragt, was im Falle einer Rückkehr in den Iran geschehen würde – mehr oder weniger beiläufig davon, dass er, als er in der Türkei gewesen sei, einen Gerichtsbeschluss bekommen habe, aus dem hervorgehe, dass er ein Jahr ins Gefängnis müsse. Im Zuge der Rückübersetzung der Verhandlungsschrift merkte er an, dass er für zwei Jahre ins Gefängnis müsse. (OZ 12, S 26) In der Verhandlung am 02.09.2021 neuerlich nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran gefragt, ging der Beschwerdeführer auf die angebliche Verurteilung überhaupt nicht ein (OZ 51, S 15). Erst nachdem der Richter das betreffende Schriftstück thematisiert hatte, behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der dezidierten Frage „Haben Sie im Zusammenhang mit diesem Urteil Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Iran?“, dass er auf jeden Fall verhaftet werde. Dem fügte der Beschwerdeführer lediglich die, wie erwogen, unzutreffende Anmerkung hinzu, dass seine Frau gleich zu Beginn dem Gericht bekanntgegeben habe, dass sie sich scheiden lassen wolle, weil er Christ sei (OZ 51, S 17).

Zum angeblichen Urteil, also dem betreffenden Schriftstück selbst, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Ablichtung/Kopie vorlegte. Eine fachkundige Dokumentenprüfung ist schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich. Hinzukommt, dass die Erklärung des Beschwerdeführers für den Verbleib des Originals fragwürdig erscheint (AS 111): Sein Bruder habe es zerrissen. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie der Bruder an das Original gelangt sein sollte. Der Beschwerdeführer gab an, dass Vernehmungstermine und Beschlüsse des Familiengerichts durch einen Soldaten übermittelt werden (AS 147). Wieso sein Bruder das Original zerrissen haben sollte, hat der Beschwerdeführer weder genannt noch ist dafür ansonsten irgendein plausibler Grund ersichtlich. Überhaupt nicht einleuchtend ist, dass das Original fotografiert und das Foto dem Beschwerdeführer auf dessen Mobiltelefon gesendet, das Original aber anschließend vernichtet wird. Einem derartigen Vorgehen fehlt auch deshalb jegliche Nachvollziehbarkeit, weil – auch ohne Kenntnis der österreichischen Rechtsordnung – auf der Hand liegt, dass dem Original ein höherer Beweiswert zukommt als einer Fotografie. Bemerkenswert ist auch, dass ausgerechnet ein Bruder des Beschwerdeführers in diesen Vorgang involviert gewesen sein soll, gab der Beschwerdeführer doch an, mit nur einem Bruder – und das auch nur selten – in Kontakt zu stehen (AS 109). Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 90)

Da aufgrund der bis einschließlich der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 erzielten Ermittlungsergebnisse die Frage einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe deshalb, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden konnte, richtete dieses eine Anfrage an die Staatendokumentation (OZ 13). Im Einzelnen beinhaltete die Anfrage folgende Fragen:

1) Welches (optische) Erscheinungsbild weisen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse etc.) iranischer Gerichte (insbesondere Familien- und Strafgerichte) auf?

a) Verwenden die Gerichte Formulare/Vordrucke, die sich durch bestimmte optische Merkmale auszeichnen?

b) Enthalten die Entscheidungen grundsätzlich eine Eingangsformel, z. B. „Im Namen Gottes“? Wo und wie ist eine derartige Formel in der Entscheidung angeordnet, z. B. in einer eigenen Zeile, zentriert etc.?

c) Weisen die Entscheidungen optische Merkmale, z. B. Stempel, Wappen, Logo, Siegel etc., auf, die sie als staatliche, offizielle Erledigungen kennzeichnen?

d) Bestehen Formvorschriften, die eine bestimmte Gliederung der Entscheidung, z. B. Spruch, Begründung etc., vorgeben? Wie sind die einzelnen Elemente allenfalls voneinander optisch getrennt, z. B. Überschriften, Absätze etc.?

e) Wie sind Geschäftszahlen/Aktenzeichen von Entscheidungen iranischer Gerichte aufgebaut?

f) Wie werden die Entscheidungen und allfällige Ausfertigungen gefertigt?

2) Wie werden Ladungen und Entscheidungen iranischer Behörden und Gerichte im Iran erwachsenen iranischen Staatsangehörigen zugestellt? Von Bedeutung ist insbesondere die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen iranischer Familien- und Strafgerichte.

a) Welche Organe stellen derartige Erledigungen zu?

b) An welche Adressen wird zugestellt, z. B. Wohnsitz, Arbeitsplatz etc.?

c) Wie/an wen wird zugestellt, wenn sich der Adressat nicht mehr im Iran aufhält?

d) Werden derartige Erledigungen ausnahmslos den Adressaten persönlich zugestellt oder gibt es die Möglichkeit einer Zustellung an Ersatzempfänger, z. B. Familienangehörige (welche allenfalls?), und/oder einer Zustellung durch Hinterlegung?

e) Gibt es Zustellnachweise? Wenn ja, wie sind sie gestaltet und welchen Inhalt und welches Erscheinungsbild müssen sie aufweisen?

3) Ausgehend von den optischen Merkmalen, die Entscheidungen iranischer Gerichte aufweisen müssen: Kann es sich bei dem in Kopie (das Original liegt auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor) samt beglaubigter Übersetzung beigelegten Dokument tatsächlich um eine Entscheidung eines iranischen Gerichts handeln?“

Die von der Staatendokumentation unter Einbindung der Österreichischen Botschaft und deren Vertrauensanwalt erstellte ausführliche Anfragebeantwortung langte im August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 16) und wurde anschließend dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt (OZ 18). Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme und trat damit dem Inhalt der Anfragebeantwortung, namentlich auch der abschließenden Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft , dass aufgrund der in der Anfragebeantwortung genannten Kriterien und der vorliegenden Kopie der Anscheinsbeweis für eine mutmaßliche Authentizität des Dokuments sprechen würde, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die von ihm vorgelegte Urkunde echt und bei der Übersetzung in die deutsche Sprache bei einer Zahl (konkret: Fallnummer) ein Fehler unterlaufen sei (OZ 22, 25). Er legte eine „verbesserte Übersetzung“ vor (OZ 25).

Wie bereits den bisherigen Erwägungen zu entnehmen: In der mündlichen Verhandlung am 02.09.2021 befragte der Richter den Beschwerdeführer neuerlich zur (angeblichen) Verurteilung und dem diesbezüglichen Schriftstück (OZ 51, S 17). Die vom Bundesverwaltungsgericht der Verhandlung beigezogene, für die Sprache Farsi bestellte und beeidete Dolmetscherin nahm auf Ersuchen des Richters Einsicht in das farsisprachige Schriftstück. Die von der Dolmetscherin vorgenommene Übersetzung der Fallnummer weist dieselbe Anzahl an Stellen wie die in der „verbesserten Übersetzung“ ersichtliche Fallnummer auf (OZ 25, OZ 51, S 18 und Beilage F). Es besteht somit kein Zweifel (mehr), dass die Fallnummer den in der Anfragebeantwortung genannten Kriterien entspricht. Auch im Übrigen konnte anhand der Übersetzung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dolmetscherin die grundsätzliche inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer beigebrachten Übersetzung verifiziert werden. Demnach steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer - dem Schriftstück zufolge - von einem iranischen Strafgericht im Jahr 2017 in Abwesenheit zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe.

Mit Blick auf das gesamte Vorbringen, das in Kopie vorliegende Urteil, die vom Beschwerdeführer beigebrachten schriftlichen Übersetzungen, die von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dolmetscherin vorgenommenen Übersetzungen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist letztlich davon auszugehen, dass es sich bei besagter Verurteilung um eine Tatsache handelt und der Beschwerdeführer folglich – im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat – die ausgesprochene Haftstrafe auch tatsächlich antreten müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass es sich bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwalts einer österreichischen Botschaft im Heimatland eines Asylwerbers nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG handelt und dass sich die Qualifikation sowie die Vorgangsweise eines Vertrauensanwalts einer Kontrolle weitgehend entziehen und ein Vertrauensanwalt im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann; vergleiche z. B. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129. Im gegebenen Fall ist allerdings zu bedenken, dass sich die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzig auf die Anfragebeantwortung stützen. Die Anfragebeantwortung rundet vielmehr das Bild lediglich ab, das sich bereits aus den übrigen Ermittlungen, insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln, ergibt. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde der Anfragebeantwortung entgegentraten. Überdies ist zu bedenken, dass in der Anfragebeantwortung auf die zahlreichen und detaillierten Fragen des Bundesverwaltungsgerichts umfassend und in schlüssiger Weise eingegangen wurde. Hinweise auf Ungereimtheiten oder eine Unvollständigkeit in wesentlichen Punkten gibt es nicht. Beachtlich ist zudem, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf beschränkte, um eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Schriftstücks bzw. des darin festgehaltenen Vorgangs zu ersuchen. Vielmehr enthielt die Anfrage vor allem Fragen zum generellen Erscheinungsbild und der Zustellung gerichtlicher sowie behördlicher Entscheidungen im Iran. Die diesbezüglichen Antworten lassen sich anhand der der Anfragebeantwortung angeschlossenen Beispiele iranischer Gerichtsentscheidungen nachvollziehen, sodass sie fundiert erscheinen und keinen grundsätzlichen Anlass zu Zweifeln ob der Richtigkeit geben. Anhand der demnach qualifizierten Antworten auf die generellen Fragen zu Erscheinungsbild und Zustellung iranischer Gerichtsentscheidungen kann auch die Antwort des Vertrauensanwalts auf die – auf das gegenständliche Schriftstück bezogene – Frage 3) intersubjektiv nachvollzogen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts begegnet es daher im Ergebnis keinen Bedenken, die Anfragebeantwortung im bisher dargelegten Ausmaß im Verfahren als Beweismittel zu berücksichtigen, also konkret die Anfragebeantwortung als weiteres Indiz, aber keineswegs ausschließliches Argument dafür heranzuziehen, dass der Beschwerdeführer von einem iranischen Strafgericht im Jahr 2017 in Abwesenheit zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe.

2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Neben den bereits ausführlich dargelegten Erwägungen (insbesondere die Person des Beschwerdeführers und sein Vorbringen betreffend) waren für diese Feststellungen Länderinformationen maßgeblich, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, sowie die auf der Website der World Health Organization (WHO) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19.

Was die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage im Iran betrifft, so weist das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus darauf hin, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Iran als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder gilt. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran (weiterhin) Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bzw. zum Schutz der Bevölkerung (z. B. Maskenpflicht, Bestrebungen zur Produktion eines Corona-Impfstoffs) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene handelt. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,) und jedenfalls bereits die zweite COVID-19-Teilimpfung erhalten hat (OZ 51, S 11). Schließlich gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegte, dass seine im Iran lebenden Angehörigen infolge der COVID-19-Pandemie mit Schwierigkeiten konfrontiert wären, die den Schluss nahelägen, dass der Beschwerdeführer wegen der COVID-19-Pandemie im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu gewärtigen hätte.

2.5. Zu den Länderinformationen

Das Länderinformationsblatt erscheint schlüssig, richtig und vollständig; es ist (im Lichte der Person des Beschwerdeführers und des Vorbringens) hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht entgegengetreten (OZ 51, S 8 f; vergleiche auch zur Version 2 des Länderinformationsblatts: OZ 45). Die in der Beschwerde (AS 333 ff) wiedergegebenen Länderinformationen stehen weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Im Übrigen ist die Entscheidungsrelevanz dieser Quellen zu verneinen, geht die Argumentation in der Beschwerde doch davon aus, der Beschwerdeführer sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dies trifft jedoch, wie festgestellt, nicht zu. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf Grundlage des als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsblatts treffen.

Ebenso wenig trat der Beschwerdeführer der Tauglichkeit (der Website) der WHO als Quelle für die Zahlen zu COVID-19 im Allgemeinen noch den konkret auf der Website der WHO veröffentlichten Fallzahlen im Besonderen entgegen (OZ 44, 45, OZ 51, S 8 f). Zudem wird im Länderinformationsblatt als Quelle für die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle ausdrücklich die Website der WHO angeführt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, generiert am: 04.07.2021, Version 3, S 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

A), B) und C) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids und im Übrigen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt.

3.1.4.1. Eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten (einschließlich der Internet-Präsenz), die bloß formale Zuwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) und den ebenso bloß formalen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft droht dem Beschwerdeführer, sollten (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

3.1.4.2. Da er im Iran zwar formal die Ehe schloss, jedoch die Hochzeit nicht feierte, die Ehe faktisch nicht einging und keinen Unterhalt leistete, brachten seine Ehegattin und deren Vater bei einem iranischen Gericht Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Abwesenheit nach Artikel 53, des Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 19, des Strafgesetzes zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe. Auch dieses Urteil und die konkrete Haftstrafe begründen keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. keine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, dass die Verurteilung aufgrund oder zumindest im Zusammenhang mit seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung erfolgt sei. Zum – misslungenen – Versuch des Beschwerdeführers, einen Zusammenhang mit seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum herzustellen, wird auf die eingehenden Erwägungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133.

Das Bestehen derartiger Umstände, die (ausnahmsweise/im Einzelfall) dennoch auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten könnten, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf das bereits umfassend gewürdigte Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieses Vorbringen beinhaltet keine Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten gegenüber seiner Ehegattin auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhte und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlte. Der vom Beschwerdeführer behauptete Konnex zu seiner vermeintlichen Konversion zum Christentum entspricht fraglos nicht den Tatsachen. Ansonsten ist nicht zuletzt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass das Gericht die Mitgift herabgesetzt habe (AS 111) und er ohne Weiteres der Haftstrafe hätte entgehen können, hätte er den geforderten Unterhalt geleistet (AS 115) bzw. hätte er sich (zudem) nicht dem Verfahren entzogen (OZ 51, S 17). Was die Führung des Verfahrens und Verurteilung in Abwesenheit betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, gerichtlichen Ladungen ohne triftigen Grund nicht folgte vergleiche insbesondere OZ 12, S 15 f); vergleiche im Übrigen auch Paragraph 427, (österreichische) StPO. Auch stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass es ihm grundsätzlich offen gestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu erheben (AS 115). Das Bundesverwaltungsgericht verweist weiters auf den Inhalt des iranischen Gerichtsurteils (AS 163, 175; Übersetzung: AS 165, 173, OZ 25 [beglaubigt], OZ 51, S 17 f). Auch daraus ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhte und der Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehlte. Das schriftliche Urteil bestätigt überdies die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Die im Einzelfall verhängte Strafe liegt innerhalb des durch Artikel 53, des (iranischen) Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 19, des (iranischen) Strafgesetzes gesetzlich statuierten Rahmens. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass (auch) im österreichischen Recht die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als Ermessensentscheidung ausgestaltet und damit nur beschränkt überprüfbar ist; vergleiche z. B. VwGH 04.04.2001, 99/09/0140, VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004; Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 32, Rz 51 (Stand 1.6.2018, rdb.at). Eine mit unverhältnismäßigen Mitteln geführte oder diskriminierende Strafverfolgung ist (somit) ebenso wenig zu erkennen. Auch der Straftatbestand an sich und die gesetzliche Strafdrohung sind nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren und begründen auch ansonsten keine Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auch des iranischen Gesetzgebers liegt, die Missachtung durch Gesetz und/oder Vertrag begründeter dem Zivilrecht zuzuordnender Verpflichtungen – zum Schutz der Familie – unter Strafe zu stellen. In diesem Sinne normiert Paragraph 198, Absatz eins, (österreichisches) StGB („Verletzung der Unterhaltspflicht“): „Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Paragraph 170, Absatz eins, (deutsches) StGB bestimmt: „Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Dementsprechend sieht der - als Privatanklagedelikt ausgestaltete - Artikel 53, des (iranischen) Familienschutzgesetzes vor, dass eine zahlungsfähige (!) Person, die ihrer Ehegattin keinen Unterhalt leistet, zu einer Haftstrafe sechsten Grades verurteilt wird. Eine Haftstrafe sechsten Grades beträgt gemäß Artikel 19, des (iranischen) Strafgesetzes sechs Monate bis zu zwei Jahre. Vgl. https://iranhrdc.org/english-translation-of-books-i-ii-of-the-new-islamic-penal-code/, http://docplayer.net/143054668-Family-protection-law.html, https://rc.majlis.ir/en/law/print_version/840814, (jeweils 08.01.2022).

Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers handelt es sich folglich um eine legitime Strafverfolgung und nicht um eine Verfolgung im Sinne der GFK.

3.1.5. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.3. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bzw. konkret in oder in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.4. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

 wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

 wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

 unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

 unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Wie bereits dargelegt, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über eine mehrjährige Berufserfahrung, familiäre Bindungen und ist arbeitsfähig, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihm schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie sich aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf die oben angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Iran erkennbar. Zwar drohen dem Staat Iran wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der sinkenden Preise für Rohöl, da die iranische Wirtschaft zu einem großen Teil auf der Ausbeutung von Bodenschätzen aufbaut, allerdings ist derzeit kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der iranischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der iranischen Bürgerinnen und Bürger führen wird, zumal der iranische Staat willens und fähig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Artikel 3, EMRK zu beachten.).

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung festgestellt hat, verurteilte ein iranisches Gericht den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Abwesenheit nach Artikel 53, des Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 19, des Strafgesetzes zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer diese Haftstrafe anzutreten. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt keine vom Iran als politisch angesehene Straftat zugrunde. Der Beschwerdeführer gälte auch nicht als politischer Gefangener. Folglich wäre der Beschwerdeführer nicht von den besonders problematischen Haftbedingungen, die politische Gefangene zu gewärtigen haben können, betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich bereits die generellen Bedingungen, unter denen der Beschwerdeführer die Haftstrafe zu verbüßen hätte, derzeit als derart problematisch darstellen, dass damit eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die unter 1.3.4. getroffenen näheren Feststellungen zu den (generellen) Haftbedingungen im Iran sowie auf die zum Iran und den dort vorherrschenden Haftbedingungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0496, VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, die er im Falle der Rückkehr in den Iran anzutreten hätte, ist in Zusammenschau mit den derzeit vorherrschenden Haftbedingungen im Iran die konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gegeben.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 ist – den vorangegangenen Erwägungen folgend – nicht ersichtlich.

Schließlich ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung subsidiären Schutzes hervorgekommen (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Da mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Zu D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2185663.1.00