Bundesverwaltungsgericht
11.01.2022
L512 2222937-1
,
L512 2222937-1/9E
L512 2222938-1/10E
L512 2222936-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung".
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung".
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch die Mutter UDDIN Samia, diese vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung".
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Der Beschwerdeführer 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am römisch 40 legal mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 27.11.2017 stellte der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.,
römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin 2 (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet), eine Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am römisch 40 legal mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 11.05.2018 stellte die BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
römisch eins.3. Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist die Tochter der BF1-2. Für die BF3 wurde durch ihre Mutter (BF2) am 02.05.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die BF2 nicht vorgebracht.
römisch eins.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 am 27.11.2017 zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor:
Der BF1 sei seit römisch 40 Mitglied der Chatra Dal (CD), einem Studentenflügel der BNP. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei der BF1 bzw. werde er von seinen Gegnern (regierende Partei) verfolgt. Im Jahr römisch 40 sei der BF1 als stellvertretender Generalsekretär der CD des römisch 40 gewählt worden und habe als Studentenführer mehrere Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen die Regierung organisiert. Deshalb habe er im Jahr römisch 40 bereits Probleme gehabt und um einen Studienplatz in römisch 40 angesucht. römisch 40 sei er an der Universität römisch 40 zugelassen worden und nach Österreich geflogen. Vor kurzem habe es in seiner Gegend eine Anklage- und Anzeigewelle gegen seine Parteikollegen gegeben. Die Regierung führe eine sogenannte „Säuberung“ durch, weil nächstes Jahr Wahlen stattfinden würden. Am römisch 40 sei gegen den BF1 eine Klage beim Gericht des leitenden Berufsrichters in römisch 40 eingebracht worden. Dem BF1 seien unter anderem Morddrohungen, Körperverletzung und Raub zur Last gelegt worden. Somit werde er sowohl von der Justiz als auch von der Sicherheitsbehörde verfolgt. Der BF1 habe kein Vertrauen zur Justiz, weil die Justiz von der Regierung beeinflusst werde. Am römisch 40 habe der BF1 die Unterlagen seines Gerichtsverfahrens per Email erhalten.
Im Fall der Rückkehr nach Bangladesch habe der BF1 Angst von der Polizei inhaftiert sowie dort misshandelt und gefoltert zu werden. Diese Behandlung stehe dort an der Tagesordnung. Es gebe die Todesstrafe, aber für seine Vergehen gebe es langjährige Freiheitsstrafen.
römisch eins.5.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF2 am 11.05.2018 zu ihrem Fluchtgrund Folgendes vor:
Die Mutter der BF2 sei krank gewesen, weshalb sie vom römisch 40 bis römisch 40 nach Bangladesch geflogen sei. Der Ehegatte der BF2 habe in Bangladesch politische Probleme gehabt und sei gegen diesen wegen seiner politischen Gesinnung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Ihr Ehegatte habe deshalb im Jahr 2017 um Asyl angesucht. Als die BF2 nach Bangladesch gereist sei, habe sei bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am römisch 40 seien mehrere Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt. Die Polizisten seien darüber informiert worden, dass der Ehegatte mit der BF2 nach Bangladesch gereist sei und hätten diese ihn festnehmen wollen. Das Haus sei durchsucht und die BF2 sowie ihr Schwiegervater schikaniert worden. Die Polizisten hätten eine Frist bis römisch 40 gestellt und hätten die BF2 und ihr Schwiegervater den BF1 dazu bewegen sollen, sich nach Bangladesch zu begeben. Die BF2 habe deshalb ihren Flug umgebucht und den ersten möglichen Flug ( römisch 40 ) genommen, um schnell nach Österreich zu kommen. Die BF2 habe Angst gehabt, dass die Polizei am römisch 40 gekommen wäre und, dass sie wieder belästigt und schikaniert worden wäre. Die Polizisten hätten die BF2 während der Hausdurchsuchung unsittlich belästigt. Ein Nachbar habe auf seinem Smartphone Fotos aufgenommen, als die Polizei im Haus gewesen sei und lege sie diese sechs Fotos vor. Gegen die BF2 ist in Bangladesch kein Verfahren anhängig. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.
römisch eins.6. Am 04.07.2018 wurde der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er stellvertretender Generalsekretär in römisch 40 bei der Chatra Dal (CD) gewesen sei. Der BF1 sei seit römisch 40 bei der CD aktiv gewesen und habe römisch 40 die Funktion als stellvertretender Generalsekretär bekommen. Die Partei sei aber nicht an der Macht gewesen, weshalb sie Opfer von unmenschlichen Misshandlungen geworden seien. Diese Leute hätten im College ein monotones Machtgebilde gehabt. Immer wenn der BF und die CD Veranstaltungen oder Treffen machen hätten wollen, hätten diese Leute es nicht zugelassen und hätten sie geschlagen oder vertrieben. Seit römisch 40 seien diese Belästigungen unmöglich geworden. Die Belästigungen von römisch 40 bis römisch 40 seien noch aushaltbar gewesen, nachdem die Gegner an die Macht gekommen seien, seien sie aber durchgehend belästigt worden. Bei den Treffen oder Veranstaltungen seien sie immer geschlagen worden und hätten die Gegner tun können, was sie wollten, weil sie Anhänger der Regierungspartei gewesen seien. Die Polizei habe nicht geholfen. Bei Veranstaltungen seien die Gegner dazwischen gegangen und hätten die Leute vertrieben. Wenn sie die Polizei gerufen haben, hätte diese nicht die anderen verhaftet, sondern sie selbst mitgenommen. Die Leute seien danebengestanden und hätten sie ausgelacht. Sie hätten auch einen Brief an die Polizei geschickt. Dieser sei vermutlich von der Polizei zerstört worden. Eine Rückmeldung hätten sie nie erhalten. Der BF1 und seine Leute hätten auch die politischen Führer darüber informiert und seien diese auch zum College und zur Polizei gegangen, Hilfe hätte sie aber trotzdem nicht erhalten. Die Führer seien vor Ort beleidigt worden und seien die Probleme im College auch in die Familienangelegenheiten hineingezogen worden. Auch der Vater des BF1 sei beschimpft worden und hätten sie diesen sogar aufgefordert, dass der BF1 beiseite gehen solle, ansonsten der BF1 getötet werde. Einmal sei der BF1 mit seinem Vater zum Basar gefahren und von CL-Burschen angehalten worden. Der Vater des BF1 sei beschimpft und beleidigt sowie der BF1 zusammengeschlagen worden. Sie hätten zum Vater des BF1 gesagt, dass sie den BF1 irgendwo hinwerfen würden, wo er ihn nicht oder als Leiche finden werde. Sie hätten den Vater des BF1 auch gefragt, wo er den BF1 verstecken wolle und ihm gesagt, dass sie den BF1 – egal wo er sei – umbringen würden. Bis dato würden diese Leute mit Motorrädern beim BF1 zu Hause herumfahren und werde sein Vater immer noch gestört und bedroht. Damals sei der BF1 auch immer beim Teegeschäft belästigt worden. Einmal hätten sie ihn während des Unterrichtes im College zu sich gerufen, ihn hinter eine Moschee geführt und ihn zusammengeschlagen. Sie seien vorbereitet gewesen und hätten sehr viele Waffen bei sich gehabt. Nach einer Weile sei der BF1 bewusstlos geworden und von Burschen des Collegehotels gerettet worden, weil sie auf ihn zugeeilt seien. Es seien eigentlich Klassenkollegen gewesen. Bevor sie ihn nach Hause gebracht hätten, sei sein Vater bereits angerufen und bedroht worden, dass er die Leiche des BF1 nicht finden werde, wenn die Polizei etwas davon mitbekomme. Die Misshandlungen seien nicht nur gegen den BF1 gerichtet worden, sondern auch gegen Familienmitglieder des BF1. Die Schwester des BF1 sei mit schlimmen Kommentaren angesprochen worden. Die Familie des BF1 habe ihn wegen den Belästigungen und wegen der Angst um seine Sicherheit nach römisch 40 geschickt. Trotzdem seien die Belästigungen gegen seine Familie mehr geworden. Dann habe der BF1 gezwungenermaßen wieder in seine Heimat zurückmüssen. Seine Familie habe eingesehen, dass der BF1 keine Sicherheit habe und nicht ordentlich studieren könne, weshalb er mit einem Studentenvisum weggeschickt worden sei. Nach der Matura habe der BF1 mit seinen Freunden die Zeugnisse abgeholt und hätten sie gefeiert. Im Zuge dieser Feier sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und das Zeugnis des BF1 zerrissen worden. Der BF1 habe nur noch Papierstücke bei der Duplikatsausstellung abgeben können und habe eine G.D. bei der Polizei erstattet. Der BF1 habe deswegen sehr viel Geld ausgeben.
Hinsichtlich der behaupteten Anzeigeerstattung erklärte der BF1, er werde beschuldigt, dass er mit einem Kollegen bzw. Freund bewaffnet und mit Mordvorsatz einen 60 Jahre alten Mann und seine Frau umbringen hätte wollen. Angeblich habe der BF1 den Mann mit einem Messer angegriffen. Die Frau sei vom Fahrzeug weggesprungen und nicht erwischt worden. Der BF1 habe mit seinen Leuten angeblich beide geschlagen. Dem BF1 sei auch vorgeworfen worden, dass er die Tasche der Frau bzw. 55.000 Taka, ein Mobiltelefon sowie wertvolle Papiere mitgenommen habe. Im Falle der Rückkehr würde der BF1 verhaftet werden und ohne Grund im Gefängnis verharren. Wie derzeit üblich würde er als Drogenschmuggler umgebracht werden. Derzeit seien bis zu 80 Prozent der Beschuldigten BNP Anhänger.
römisch eins.7. Am 04.07.2018 wurde auch die BF2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass sie am römisch 40 im Haus ihrer Schwiegereltern gewesen sei, als die Polizei lautstark an der Tür geklopft habe. Der Schwiegervater der BF2 sei durch die Tür hinausgegangen und hätten sie sich ihm gegenüber schlecht verhalten und ihn beschimpft. Die BF2 habe die Tür auf ihrer Seite aufgemacht. Die Polizisten seien herein und hätten gefragt, wo der Ehegatte der BF2 sei, da dieser in sein Heimatland zurückgekommen sei. Die BF2 habe „nein“ gesagt, was ihr aber nicht geglaubt worden sei. Zwei Personen hätten sie hineingestoßen und andere Beamte hätten draußen mit dem Fahrer gewartet. Dann habe ein Beamter begonnen, die Brust der BF2 anzufassen, was für sie sehr beschämend gewesen sei. Als die BF2 gefragt habe, was er mache, habe dieser gesagt, dass er sie durchsuche. Die BF2 habe gemeint, dass er eine Beamtin holen solle, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie ruhig sein solle. Er sei Polizist und sie müsse machen, was er sage. Danach habe die Polizei gesagt, dass sie bis zum römisch 40 Ihren Ehegatten übergeben müsse, ansonsten sie die BF2 mitnehmen und belästigen würden. Wenn sie einmal mitgenommen werden würde, gäbe es keine Sicherheit mehr und habe die BF2 vor dem römisch 40 das Land wieder nach Österreich verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde die BF2 physisch, psychisch und sexuelle misshandelt werden. Ihr Leben wäre vernichtet und würde sie sich nicht mal ein Prozent sicher fühlen.
römisch eins.8. Am 16.05.2019 wurde der BF1 erneut von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde der BF1 zu den Strukturen der Chatra Dal (CD) befragt, zum Tätigkeitsbereich des BF1 innerhalb der Studentenorganisation sowie zur Gesetzgebung und Verwaltung in seinem Heimatland. Im Weiteren erklärte der BF1, dass die „Burschen“ seine Angehörigen bedrohen würden. Sie würden immer im Teegeschäft sitzen und seinen Vater beschimpfen. Sein Vater habe gesagt, dass sie ihn sogar von der Rikscha gestoßen und ihm gedroht hätten, er solle den BF1 holen, ansonsten er getötet werde. Auch der Ehegatte der Schwester des BF1 sei bedroht worden. Die Drohungen fänden drei- bis viermal in der Woche in der Früh und am Nachmittag statt. Jetzt habe sogar die Polizei begonnen zu stören. Zudem sei im gegen den BF1 eingeleiteten Verfahren eine Vermögenspfändung ergangen, weshalb er schon einige Male Anrufe erhalten habe. Die Bestätigung dafür habe er aber noch nicht. Im Weiteren wurde der BF1 zu den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen sowie zum zeitlichen Ablauf der von ihm vorgebrachten polizeilichen Untersuchungen befragt.
Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde der BF1 sofort verhaftet, physisch und psychisch misshandelt werden und im Gefängnis sterben. Als das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sei er in Österreich gewesen und habe er nichts davon gewusst. Schließlich wurde der BF1 noch zu seiner Integration in Österreich befragt und ergänzte der BF1 sein Vorbringen noch dahingehend, dass sie bei einer Veranstaltung am römisch 40 ( römisch 40 ) angegriffen und zweihundert bis dreihundert Personen verletzt worden seien. Der BF1 habe an drei Stellen Verletzungen erlitten. Nach dem Anschlag habe keiner zu Behandlungen ins Krankenhaus gehen können, weil sie davor gewartet hätten, um wieder anzugreifen. Auf den Rücken des BF1 sei mit einem Messer eingestochen worden und mit einem Hackmesser seien ihm Verletzungen am Bein zugefügt worden. An der linken Gesäßhälfte gebe es auch eine Verletzung. In seiner ersten Einvernahme sei er nur zu seinen Collegeproblemen befragt worden, weshalb er diesen Vorfall nicht erwähnt habe.
römisch eins.9. Am 16.05.2019 wurde die BF2 erneut von einem Organwalter bzw. einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund brachte die BF2 zusammengefasst vor, dass sie selbst keine Probleme habe und sie lediglich aufgrund der Probleme ihres Ehegattens Schwierigkeiten bekomme. Der Ehegatte der BF2 sei in der Politik tätig gewesen, was nicht so das Problem gewesen wäre. Gegen ihn sei aber ein Verfahren eingebracht worden. Als die BF2 das zweite Mal nach Bangladesch gegangen und sie zu ihren Schwiegereltern gefahren sei, habe die Polizei geklopft und die BF2 aufgemacht. Die Polizei sei sehr wütend gewesen und habe scheußlich gesprochen. Sie hätten nach dem Ehegatten der BF2 gefragt und habe die BF2 gesagt, dass dieser nicht gekommen sei. Sie hätten dann eine Zeit lang herumgeschrien. Nachdem sie der BF2 nicht geglaubt hätten, sei ihr Schwiegervater gekommen und habe die Polizei auch ihn bedroht und gesagt, dass sie mit der BF2 reden würden und er weggehen solle. Dann habe die Polizei gedroht, dass die BF2 ihren Ehegatten bis zum römisch 40 bringen solle, ansonsten sie die BF2 verschleppen würden. Die Polizei habe dann in der Wohnung nach dem Ehegatten der BF2 gesucht und einige Sachen zerstört. Dann hätten sie die Hand gegen sie erhoben und sie sexuell belästigt. Sie hätten der BF2 auf die Brust gegriffen und angefangen sie zu küssen. Sie schäme sich das zu sagen, aber sie sei auch im Intimbereich berührt und gedrückt worden. Die Polizei habe zu der BF2 gesagt, dass sie zu allem die Macht hätten und sie tun könnten was sie wollen, weil das ihr Recht sei. Die Polizisten hätten gemeint, dass sie die BF2 untersuchen würden und habe die BF2 gesagt, dass sie dann eine weibliche Polizistin holen sollten. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass sie die Klappe halten solle und hätten sie die BF2 an jeder Stelle berührt. Die BF2 schäme sich das zu sagen. Sie habe sich wertlos gefühlt. Sie hätten sie sogar vergewaltigen wollen, aber dazu sei es Gott sei Dank nicht gekommen. Allerdings sei sie an jeder Stelle ihres Körpers berührt worden. Das Rückflugticket der BF2 sei für römisch 40 gebucht gewesen, sie sei aber bereits am römisch 40 in Österreich gelandet. Das sei der schlimmste Tag in ihrem Leben gewesen. Sie habe sich als Frau wertlos gefühlt. An Politik sei die BF2 nicht interessiert. Das sei die Angelegenheit ihres Ehegatten. Sie seien gemeinsam am College gewesen und habe sie immer wieder gesehen, dass er zu politischen Meetings und zu Demonstrationen gegangen sei. Sie habe gesehen, dass es Probleme gegeben habe, sich davon aber immer entfernt. Sie wisse auch nicht, welche Position ihr Ehegatte konkret innegehabt habe, weil nach kurzer Zeit immer die Position gewechselt worden sei. Zudem verstehe sie das auch nicht gut, weshalb sie auch nicht danach gefragt habe. Die BF2 glaube, dass ihr Ehegatte Generalsekretär oder „Jugno“ Sekretär (stellvertretender Sekretär) gewesen sei. Sie kenne sich mit den Begriffen aber nicht aus und verstehe die Politik nicht.
römisch eins.10 Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).,
römisch eins.10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2 aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig.
, römisch eins.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
, römisch eins.10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
römisch eins.12. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 (BF1), GZ römisch 40 (BF2) und GZ römisch 40 (BF3), wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
römisch eins.13. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF1-BF3 Länderinformationen zu Bangladesch übermittelt.,
römisch eins.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die BF1-BF2 die Möglichkeit zu ihrer Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.,
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer 1-3
Bei den BF1-3 handelt es sich um bengalische Staatsbürger. Die BF1-2 stammen aus römisch 40 . Der BF1 spricht die Sprachen Bengali, Englisch und ein bisschen Hindi. Die BF2 spricht die Sprache Bengali. Die BF1-3 gehören dem moslemisch/sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Bengalen an. Die BF1-3 sind Drittstaatsangehörige. Die Identität der BF1-3 steht fest.
Die BF1-2 haben am römisch 40 in Bangladesch geheiratet und kam am römisch 40 die gemeinsame Tochter (BF3) in Österreich zur Welt.
Der BF1 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht, anschließend drei Jahre lang studiert und war zwei Jahre von der Ausreise aus Bangladesch als römisch 40 tätig.
Am römisch 40 hat der BF1 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich zunächst mit einem von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom römisch 40 bis römisch 40 verfügte der BF1 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am römisch 40 stellte der BF1 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Am römisch 40 stellte der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz., Der BF1 hat am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf Zulassung zum römisch 40 “ gestellt. Nachweise über die erfolgreiche Ablegung der notwendigen Ergänzungsprüfungen (Deutsch B2/2, Mathematik, Englisch, Geschichte und Sozialkunde) zur Zulassung zum Studium legte der BF1 nicht vor.
Die BF2 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang römisch 40 studiert.
Bis zu ihrer Hochzeit im römisch 40 lebte die BF2 bei ihren Eltern und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Nach der Hochzeit wohnte die BF2 im Haus ihrer Schwiegereltern. Während ihres Studiums hat die BF2 anderen Studenten Nachhilfeunterricht gegeben.
Die BF1-3 verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF2 hat zu ihrer Mutter in Bangladesch Kontakt. Die Schwester des BF1 lebt ebenfalls in Bangladesch.
Die BF1-3 leiden an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit und sind die BF1-2 arbeitsfähig.
Am römisch 40 hat die BF2 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich ab römisch 40 zunächst mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom römisch 40 bis römisch 40 verfügte die BF2 über einen Aufenthaltstitel für Studierende bzw. „Quotenfreie Erst-AB“. Vom römisch 40 bis römisch 40 hielt sich die BF2 letztmals in Bangladesch auf und stellte am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie von römisch 40 bis römisch 40 in Bangladesch aufhältig, um eine römisch 40 .
In Österreich leben keine Verwandten der BF1-3.
Die BF1-2 beziehen seit 17.07.2018 bzw. für die BF3 seit dem römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Der BF1 war in Österreich vom 05.08.2016 bis 15.05.2018, 03.10.2016 bis 18.06.2017 und 11.07.2017 bis 02.07.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig.
Die BF2 war in Österreich vom 26.05.2017 bis 31.03.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig.
Der BF1 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, zuletzt besucht er einen Deutschkurs auf B2 Niveau. Der BF1 hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 16.01.2020 bestanden.
Die BF2 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, derzeit besucht sie einen Deutschkurs der römisch 40 Deutsch auf B1 Niveau.
Der BF1 ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 13.12.2021. Der BF1 kann, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung für Österreich verfügt, als römisch 40 tätig werden.
Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung als römisch 40 absolvieren.
Der BF1 nimmt seit September 2021 am einem Solartechnik-Lehrgang teil. Neben Solartechnik-Grundlagen werden auch in Unterrichtseinheiten Deutsch, Mathematik, Englisch und IKT vermittelt.
Die BF1-2 haben Bekannte in Österreich.
Der BF1 führt freiwillige Arbeiten in der Pension, in der er zusammen mit seiner Familie lebt, durch, z.B. begleitet er ältere Personen zum Arzt, hilft ihnen beim Einkauf.
Die BF3 ist für einen Kindergartenplatz angemeldet. Bis dato erfolgte noch keine Zusage für eine von der BF1 und BF2 bevorzugten Bildungseinrichtung. Der BF1 und die BF2 sprechen mit der BF3 in der Sprache Bengali und ein wenig Deutsch.
Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich ist unbescholten.,
römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladesch
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Letzte Änderung: 08.06.2021
Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-19. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).
Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020).
Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b).
Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020).
COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021).
Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021).
Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021).
Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021).
Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021).
Quellen:
• AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/22 51062, Zugriff 25.5.2021
• AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punishedfor her journalistic work, Zugriff 19.5.2021
https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 18.5.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff
17.5.2021
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Ban-gladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021
• GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-d er-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020
• GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/ban gladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020
• HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021
• iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefwe b.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_03202 1.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020):
Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%
C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-closeborders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.06.2021
Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).
Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit
wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).
Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).
Infolge der Dominanz derAL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021).
Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).
Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_-
21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://ww
w.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 10.11.2020
• DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party’s Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaiban dha-3-by-polls-underway , Zugriff 10.11.2020
• DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-a s-prime-minister/a-47513555 , Zugriff 10.11.2020
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021)
• FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 10.11.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch
– Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/ , Zugriff 10.11.2020
• OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files
/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020
• NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuh rerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195 , Zugriff 10.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
28.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.06.2021
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021).
Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solcheAngriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019).
Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP
28.5.2021b).
Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020).
Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund derAnkunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).
Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).
Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).
Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence -in-bangladesh/ , Zugriff 5.11.2020
• AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021
• BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangl adesch/ , Zugriff 27.5.2021
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/ , Zugriff 28.5.2021
• DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-borderdeaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021
• EDA- Eidgenössischen Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda. admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuer bangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 28.5.2021
• SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021
• SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/inci dents-data/bangladesh , Zugriff 28.5.2021
• UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff
27.5.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ zurückgezogen (FH 3.3.2021).
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden.
Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).
Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021
• FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-r eport-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021
• FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/a sia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff
3.4.2020
• ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_202 0_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 08.06.2021
Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021).
Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).
Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021)
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin,Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020).
Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei undArmee, sind gut ausgebildet und mit modernerAusrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020).
Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020).
Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.1.2021).
Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021).
Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeiystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmal schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021
• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 19.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 9.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
19.5.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 16.06.2021
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.3.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, ODHIKAR 25.1.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.3.2021; vergleiche AHRC 10.12.2020).
Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während dieser Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020), Sicherheitskräfte sollen Methoden von Folter - gelegentlich mit Todesfolge - anwenden, um Schmiergelder oder Geständnisse zu erpressen und Informationen von mutmaßlichen Militanten und Mitgliedern politischer Oppositionsparteien zu erhalten (USDOS 30.3.2021). Auch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).
Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 7.4.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021).
Von Jänner bis Dezember 2020 wurden landesweit 31 Personen verschleppt. Sechs von ihnen wurden bisher tot aufgefunden, 22 tauchten wieder auf, der Verbleib der restlichen Personen ist unklar (ODHIKAR 25.1.2021). Die meisten Opfer des Verschwindenlassens wurden als Oppositionsführer und Dissidenten identifiziert (TDPA 2.1.2021). Es wird behauptet, dass staatliche Sicherheitskräfte in diese Verschleppungen involviert sind, in einigen Fällen wurden Beweise dafür sichergestellt. Auch gibt es Vorwürfe, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Identität verheimlichten und Menschen unter der Identität anderer Kräfte oder Behörden verschleppen (ODHIKAR 25.1.2021).
Die Regierung verfolgt Andersdenkende mit dem Digital Security Act-2018 (DSA), dem Special Powers Act-1974 und anderen Gesetzen (AHRC 10.12.2020) und ignoriert wichtige Empfehlungen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen, bzw. weist zurück. Insbesondere im Hinblick auf das harte Durchgreifen gegen die freie Meinungsäußerung unter dem DSA und den zunehmenden Fällen von Verschleppungen und Tötungen (HRW 13.1.2021).
Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Maßnahmen zur Verfolgung von Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen sind als gering zu bezeichnen (OMCT 7.2019).
Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020
AHRC – Asian Human Rights Commission (Autor), HRW – Human Rights Watch (Autor),
FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), AFAD - Asian Federation Against Involuntary Disappearances; et al. (Autor)(10.12.2020): International Community: Stand against Authoritarian Rule in Bangladesh, http://www.humanrights.asia/news/ahrc-news/AHRC-JST-013-2020/ , Zugriff 15.6.2021
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 19.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR - Banglad. Menschenrechtsorganisation (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021
• OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangl adesh/2019/08/d25471/ , Zugriff 2.4.2020
• OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files /2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021
• OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2 018/06/d24943/ , Zugriff 2.4.2020
• TDPA – The daily Prothom Alo (2.1.2021): https://www.prothomalo.com/bangladesh/cr ime/, , [Die DB-Untersuchung kam heraus, der Geschäftsmann wurde vom RAB abgeholt], Zugriff 19.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
19.5.2021
Korruption
Letzte Änderung: 16.06.2021
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische
Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den 146. Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vergleiche TI 23.1.2020).
Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (UDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).
Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit desAusnahmezustandes vor allemAngehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021).
Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [(Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021
• LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden]
(25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1
226_1551169348_190225550.pdf , Zugriff 19.5.2021
ND – Naya diganta (1.5.2020): https://www.dailynayadiganta.com/last-page/499177/ , Zugriff 19.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• TDM – The daily Manabzamin (3.4.2020): . [138 Säcke Reis der VGD-Regierung im Haus des A-League-Führers], https://www.mzamin.com/artic le.php?mzamin=220308 , Zugriff 19.5.2021
• TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd , Zugriff 19.5.2021
• TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https:// www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf , Zugriff 10.11.2020
• TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publ ikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 10.11.2020
• TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https: //www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd , Zugriff 10.11.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
19.5.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 16.06.2021
Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten (FH 3.3.2021). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 30.3.2021).
Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 9.2020).
Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich aber nicht generell mit staatlichen Repressionen konfrontiert. Die Situation hat sich in den letzten Jahren stark verbessert. NGOs, die in den Bereichen Menschenrechten, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich allerdings nach wie vor umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen ausgesetzt, bzw. werden in bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB 9.2020). Einschüchterungsversuche und einzelne Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger lassen Menschenrechtsorganisationen nur sehr vorsichtig vorgehen. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 21.6.2020). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führten zu einer verminderten Stärke der Zivilgesellschaft (USDOS 30.3.2021).
Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Durch eine Straffung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020,USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 11.3.2020). Die NGO Affairs Bureau, die für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu. Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle (AA 21.6.2020). Im September 2019 verbot die Regierung zwei NGOs ihre Tätigkeiten in den Rohingya-Flüchtlingslagern, nachdem diese angeblich eine Anti-Patriotismus-Kampagne in Myanmar unterstützt hatten. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch die Aktivitäten von NGOs zu LGBTI-Themen und religiösen Minderheitengruppen ein (FH 3.3.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AI - Amnesty International (13.12.2018): Rights at stake in Bangladesh on Human Rights Day, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454524.html , Zugriff 16.11.2020
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021
Ombudsmann
Letzte Änderung: 16.06.2021
Das Gesetz sieht die Institution eines Ombudsmannes vor, es wurde jedoch noch keiner ernannt (USDOS 30.3.2021). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die, Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC). Diese wird jedoch als ein „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020).
Quellen:
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
17.5.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020).
Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen „die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten“ sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, 7. April 2021, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048635.html , Zugriff am 18.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat , Zugriff 18.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_lay outs/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN , Zugriff 11.11.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
18.5.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 7.4.2021). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.6.2020).
Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 9.2020). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.3.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.3.2021).
Am 8. Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSAeingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche FH 2020).
Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vergleiche FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen „Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook“ an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020).
Die „Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Anfang April 2020 blockierte die BRTC den Radio Free Asia-Ableger BenarNews, nachdem der Sender über ein durchgesickertes UN-Memo berichtet hatte, in dem gewarnt wurde, dass eine hohe Anzahl von Bangladescher an COVID-19 sterben könnten, wenn die Regierung keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Während der Zugang im Mai 2020 teilweise wiederhergestellt wurde, stellen Beobachter fest, dass die BenarNews-Website bis zum Jahresende gelegentlich blockiert wurde (USDOS 30.3.2021).
Im Laufe des Jahres 2020 schränkte die Regierung den 3G- und 4G-Mobilfunk-Internetdienst in den Rohingya-Flüchtlingslagern aus „Sicherheitsgründen“ ein und wies die Mobilfunkanbieter an, keine SIM-Karten mehr an Rohingya-Flüchtlinge zu verkaufen (USDOS 30.3.2021).
Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 9.2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden 74 Journalisten körperlich verletzt, 31 angegriffen, 28 attackiert, 17 bedroht, sieben verhaftet, einer gefoltert, drei entführt, vier belästigt und 70 Journalisten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 25.1.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020
• AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punishedfor her journalistic work, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesch 2020, 7. April 2021, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048838.html Zugriff 16.6.2021
• AI – Amnesty International (8.10.2020): Bangladesh: Escalating attacks on the media must stop, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/10/bangladesh-escalating-attacks-onthe-media-must-stop/, Zugriff 16.6.2021
• Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomh ouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2020
• FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 6.3.2019
• HRW – Human Rights Watch (20.5.2021): Bangladesh: Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 17.5.2021
• ODHIKAR (8.2.2020): Bangladesh, Annual Human Rights Report on Bangladesh 2019, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 3.4.2020
• ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.
org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 17.9.2019
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
18.5.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020).
Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021).
Im Jahr 2020 fanden viele Demonstrationen statt, obwohl die Behörden manchmal versuchten, Kundgebungen durch die Verhaftung von Parteiaktivisten zu verhindern. Während der COVID-19-Pandemie im April 2020 setzten sich die Arbeiter der Bekleidungsindustrie über die COVID-19-Abriegelungsbeschränkungen hinweg, um für Nachzahlungen und sicherere Arbeitsbedingungen zu protestieren (FH 3.3.2021).
Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen Belästigungen ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 3.3.2021).
Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da von ihnen offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://ww
w.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 9.11.2020
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, 3. März 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 18.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020, ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.450 Personen (WPB 3.2021). Im Dezember 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 83.107 Personen (WPB 3.2021). Im Mai 2019 waren 81,3 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (WPB 3.2021), 3,9 Prozent der Häftlinge sind weiblich (WPB 3.2021). Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 196 Prozent der offiziellen Kapazität belegt, viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (WPB 3.2021; vergleiche DFAT 22.8.2019).
Offiziellen Berichten zufolge versorgen nur elf Gefängnisärzte die 89.000 Insassen, was die Gefängnisse dazu veranlasst, Krankenschwester oder Apotheker für die medizinische Versorgung der Insassen einzusetzen (USDOS 30.3.2021).
Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2020 ingesamt 67 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 25.1.2021). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 22.8.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal – gelegentlich zusammen mit ihren Müttern – inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 30.3.2021).
Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stellen sich zumeist sehr unterschiedlich dar. Das Gesetz erlaubt Personen, die von den Gefängnisbeamten als „sehr wichtige Personen“ (VIP) bezeichnet werden, den Zugang zu „Abteilung A“-Gefängnissen mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen, häufigeren Besuchsrechten für die Familie und der Bereitstellung eines anderen Gefangenen ohne VIP-Status als Helfer in der Zelle. Andere Gefangene werden in Bereichen mit hohen Temperaturen, schlechter Belüftung und Überbelegung untergebracht (USDOS 30.3.2021). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen in einzelne Hafträume zusammengelegt (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the
Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019).
Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (DFAT 22.8.2019).
2020 wurden in den Gefängnissen und Jugendstrafanstalten weiterhin Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter verschiedene Formen der Folter. Es wird berichtet, dass viele Menschen aufgrund des dysfunktionalen Strafrechtssystems in Bangladesch ohne Gerichtsverfahren inhaftiert werden. Vorwürfe verschiedener Unregelmäßigkeiten und Korruption wurden auch gegen Beamte und Angestellte fast aller Gefängnisse im Land erhoben (ODHIKAR 25.1.2021).
Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen, aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 12.5.2021). Als ab März 2020 die ersten COVID-19-Fälle im Land registrirt wurden, leiteten die Bundesbehörden eine Richtlinie ein, die von den Gefängnisbehörden verlangte, alle ankommenden Insassen auf Symptome zu untersuchen und sie in einer kurzen Quarantäne zu halten. Die Gefängnisdirektoren vor Ort verfügten jedoch über keine Kapazitäten, um COVID-19 infizierte Insassen zu isolieren (USDOS 30.3.2021).
Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 17.5.2021
• ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 11.11.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051513.html, Zugriff 18.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021
• WPB – World Prison Brief (3.2021): World Prison Brief data: Bangladesh, https://www.pr isonstudies.org/country/bangladesh , Zugriff 18.5.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 16.06.2021
In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.800 angegeben (AI 4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). 2020 wurden in Bangladesch 218 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 25.1.2021), davon 19 Frauen (AI 4.2021). Zwei Hinrichtung wurden 2020 exekutiert (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche AI 4.2021). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche AA 21.6.2020, ÖB 9.2020).
Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 9.2020).
Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020).
Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020).
Gesellschaftlich besteht eine durchaus breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus und Kriegsverbrechern. Eine Reihe ehemaliger Richter gab ferner laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ an, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 21.6.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www. ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 17.5.2021
• AI – Amnesty International (4.2020): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT50184720 20ENGLISH.PDF, Zugriff 13.11.2020
• AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098 702019ENGLISH.PDF , Zugriff 11.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 17.5.2021
• ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 11.11.2020
• ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.
org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf , Zugriff 11.11.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip (USDOS 12.5.2021) und verbietet religiös begründete politische Parteien. Die Jamaat-i-Islami (JI)-Partei wurde aufgrund ihrer offen islamistischen Charta von der Teilnahme an den Wahlen 2014 und 2018 ausgeschlossen, auch wenn einige JI-Mitglieder als Unabhängige kandidierten (FH 3.3.2021).
Die Gesetzgebung verbietet Diskriminierung und schafft Gleichberechtigung für alle Religionen. Etwa 89 Prozent der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, zehn Prozent werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 12.5.2021; vergleiche CIA 24.5.2021).
Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Jahren wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB 9.2020).
Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz fürAngehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 9.2020). Medienberichten zufolge sollen mehreren hundert, teils mehrere tausend Anhänger der oppositionellen BPN nahestehende Organisation Hefazat-e-Islam Häuser der hinduistischen Gemeinschaft im Dorf Noagaon im Distrikt Sunamganj im Nordosten Bangladeschs angegriffen und diese geplündert und zerstört haben. Dem Überfall vorausgegangen ist eine Nachricht eines hinduistischen Mannes des betroffenen Dorfes in den sozialen Medien, indem er Kritik an einer führenden Persönlichkeit der fundamentalistischen Organisation geübt hat, die eine stärkere Einhaltung islamischer Prinzipien fordert (BAMF 22.3.2021; vergleiche OD 2021).
Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen, unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 12.5.2021).
Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Minderheitengruppen - darunter Hindus, Christen, Buddhisten sowie schiitische und Ahmadiyyas sind mit Schikanen und Gewalt konfrontiert (FH 3.3.2021). Extremistisch-islamische Gruppen, insbesondere Jamaatul Mujahedin Bangladesh (JMB), Jamaat-e-Islami, Hefazat-e-Islami (Beschützer des Islam) und Jamaat-e-Ahle Sunnat gehen aktiv gegen religiöse Minderheiten vor und konzentrieren sich auf ehemalige Muslime (OD 2021; vergleiche ACN 2018).
Die „Hindu American Foundation“ hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von acht bis neun Prozent, im Vergleich zu 23 Prozent im Jahr 1971 aus. Landenteignung („land grabbing“) und Umsiedlung waren/sind wohl eine der Hauptursachen für eine Abwanderung von Hindus (ÖB 9.2020) in das Nachbarland Indien, die seit Jahrzehnten erfolgt (AA 21.6.2020).
Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso wie die Missionierung, sind gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt – mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. -austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt sind (AA 21.6.2020). Wer säkulare oder nicht konforme Anschauungen hat, kann sich gesellschaftlicher Verachtung und Angriffen von islamistischen Hardliner-Gruppen ausgesetzt sehen (FH 3.3.2021). Besonders auf dem Land sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen von konservativen Muslimen ausgesetzt. 2019 kam es zu tätlichen Angriffen auf Ahmadis, sowie zu Fällen von Vandalismus gegen buddhistische Tempel und christliche Kirchen (AA 21.6.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020
• ACN – Aid to the Church in Need (2018): http://religionsfreiheit.kirche-in-not.ch/laenderwa hl/asien-ozeanien/bangladesch-2018.html, Zugriff 1.6.2021
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff
1.6.2021
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/ , Zugriff 28.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
• OD – Open Doors (2021): LÄNDERPROFIL BANGLADESCH, https://www.opendoors.de
/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/bangladesch, Zugriff 1.6.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051513.html , Zugriff
18.5.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht mindestens 98 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, 1,1 Prozent sind andere ethnische Gruppen. Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 ethnische Gruppen an (CIA 4.5.2021). Artikel 28 der Verfassung schützt Bürger vor jeglicher Art der Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse/Ethnie, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (MoLJP 2010). Eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Ethnie oder Nationalität, allerdings sind Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen zu verzeichnen (AA 21.6.2020).
Indigene ethnische Minderheiten wie Vedas, Haridschaner, Kayaputras, Dalits, Rishis, Mundas, Garos, Menschen aus den Plantagengemeinschaften, Bihari und andere ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen wie etwa SexarbeiterInnen, Angehörige der LGBTIQ Gemeinschaft, Bede, Bonojibi, Putzfrauen und Straßenkehrer sind bisher nicht genügend als Zielgruppen von Unterstützungsmaßnahmen erfasst worden, um diese in Anspruch nehmen zu können (UNEGEEW 5.2020).
Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts und im Nordosten (ÖB 9.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB 9.2020).
In Bangladesch halten sich bis zu einer Million Flüchtlinge aus Myanmar, Mitglieder der Volksgruppe der Rohingya, auf (HRW 14.1.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (4.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 17.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020
• MoLPJ - Ministry of Law, Justice and Parliamentary Affairs, Legislative and Parliamentary Affairs Division [Bangladesch] (2010): The Constitution of the People‘s Republic of Bangladesh - Artikel 28, Discrimination on grounds of religion, etc, http://bdlaws.minlaw.gov.bd/s ections_detail.php?id=367§ions_id=24576 , Zugriff 9.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• UNEGEEW – United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (5.2020): COVID-19 Bangladesh Rapid Gender Analysis, https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2030043/RGA+Bangladesh.Final_.May2020.pdf, Zugriff 4.11.2020
Frauen
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen. Das gilt beispielsweise in den Bereichen des Familienrechts. Daher hat Bangladesch die CEDAW- Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert. Fehlender Rechtsschutz in Ehe-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 21.6.2020).
Die Arbeitsmöglichkeiten haben sich für Frauen in den letzten Jahren verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 Prozent der Arbeitskräfte in den Textilfabriken. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär (AA 21.6.2020). Durch den Verdienst können Frauen ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern. Häufig bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 21.6.2020). Die Textilindustrie macht 80 Prozent der jährlichen Exporte aus und war entscheidend für das Wirtschaftswachstum in den vergangenen beiden Jahrzehnten. Mehr als vier Millionen Menschen arbeiten in der Branche, der Großteil von ihnen Frauen. Die Coronakrise hat die Textilindustrie, den wichtigsten Wirtschaftszweig des Landes, fast vollständig lahmgelegt (DP 21.4.2020).
2020 häuften sich Fälle von Vergewaltigungen (ODHIKAR 25.1.2021). Nach Angaben einer Menschenrechtsorganisation wurden im Laufe des Jahres 2020 mindestens 2.392 Fälle von Gewalt gegen Frauen gemeldet. Darunter waren 1.623 gemeldete Vergewaltigungen (331 gegen Mädchen unter 12 Jahren). Unter den Opfern waren auch indigene Frauen und Mädchen. Mindestens 440 Frauen und Mädchen wurden nach einem körperlichen Übergriff, einer Vergewaltigung oder einer versuchten Vergewaltigung ermordet (AI 7.4.2021). Proteste dagegen verbreiteten sich im ganzen Land (ODHIKAR 25.1.2021). Der alarmierende Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist zum Teil auf die vorherrschende Kultur der Straflosigkeit und das mangelnde Engagement der Regierung zurückzuführen (AI 30.1.2020). Eine Verurteilung der Täter bleibt nach wie vor gering. Studien zeigen auf, dass 88 Prozent der befragten Vergewaltiger im ländlichen Raum und 95 Prozent der in den Städten lebenden Vergewaltiger keine rechtlichen Konsequenzen drohen (ÖB 9.2020). So werden Vergewaltigungen aus dem Umstand einer drohenden sozialen Stigmatisierung (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche AA 21.6.2020) und mangelnden Unterstützung durch die Polizei (ODHIKAR 25.1.2021) in den meisten Fällen nicht gemeldet (AA 21.6.2020).
NGOs berichteten von einem deutlichen Anstieg der Berichte über häusliche Gewalt während der landesweiten Abriegelung, die eingerichtet wurde, um die Ausbreitung von Covid-19 zu stoppen (HRW 13.1.2021).
Die Behörden haben es versäumt, Gesetze zum Schutz von Frauen in Fällen von sexueller Gewalt, Vergewaltigung, häuslichem Missbrauch und Säureangriffen ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Insbesondere innerhalb der Familie nimmt die Frau nach wie vor eine untergeordnete Rolle ein. Die ihr garantierten Rechte können in der Praxis oft nicht gelebt werden. Oft müssen Frauen auf die Ausübung ihnen zustehender Rechte verzichten, da sie sonst mit sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben. Besonders mangelnde Bildung und traditionelle Interpretationen des Islam machen häusliche Gewalt zu einer, vor allem in armen Bevölkerungsschichten, gesellschaftlich akzeptierten Norm. Das „Bangladesh Bureau of Statistics“ stellt in seinem Bericht „Violence Against Women Survey“ von 2015 fest, dass 26 Prozent der verheirateten Frauen anführten, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein (ÖB 9.2020).
Nach den geltenden Personenstandsgesetzen, die alle Religionen betreffen, haben Frauen weniger Heirats-, Scheidungs- und Erbschaftsrechte als Männer und werden bei Sozialleistungen und Beschäftigung diskriminiert (FH 3.3.2021). Die durchschnittliche Zahl der Mitgiftmorde wird auf bis zu 500 im Jahr geschätzt (ÖB 9.2020).
Eine speziell in Bangladesch verbreitete Form der Gewalt, insbesondere gegen Frauen, sind Säureattacken. Abgewiesene Verehrer, verärgerte Ehemänner oder andere Rachesuchende (z.B. bei Landstreitigkeiten) attackieren dabei vorzugsweise das Gesicht der Frau, was zur Erblindung und schweren Entstellungen führt. Die Regierung hat mit dem „Acid Crime Prevention Act“ und dem „Acid Control Act“ spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der „Acid Survivor Foundation“ sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und die Verurteilungsrate ist gering (ÖB 9.2020). Die NGO ODHIKAR meldet 19 weibliche Opfer von Angriffen mit Säure im Zeitraum 2020 (ODHIKAR
25.1.2021 ).
Auch wenn interreligiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger vollzogen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Familienmitgliedern oder der Dorfgemeinschaft rechnen. In ländlichen Gebieten kann es zudem zu öffentlichen Auspeitschungen „unmoralischer“ Frauen kommen, manchmal aufgrund der Fatwa eines lokalen religiösen Anführers (ÖB 9.2020).
Innerhalb Bangladeschs werden bisweilen Frauen und Mädchen aus ländlichen Gebieten in große Städte, v.a. Dhaka und Chittagong, verschleppt, wo sie sexuell ausgebeutet werden oder als Haushaltshilfen Zwangsarbeit leisten müssen. Der Handel mit Frauen und Kindern, verbunden mit sexueller Ausbeutung, wurde 2003 unter Strafe gestellt. Allerdings ist Bangladesch kein Mitglied des UN-Protokolls gegen Menschenhandel von 2000. Innerstaatlich wurde eine Strategie gegen Menschenhandel entwickelt (AA 21.6.2020).
Es liegen keine Berichte über Genitalverstümmelungen (AA 21.6.2020), zwangsweise Abtreibungen oder Sterilisationen vor (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 18.5.2021
• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html , Zugriff 18.5.2021
• DP - Die Presse (21.4.2020): Corona-Pandemie legt Textilindustrie in Bangladesch lahm, https://www.diepresse.com/5803241/corona-pandemie-legt-textilindustrie-in-bangladesc h-lahm, Zugriff 13.11.2020
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 18.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 17.5.2021
• ODHIKAR (8.2.2020): International Federation for Human Rights: Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 10.11.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
18.5.2021
Kinder
Letzte Änderung: 16.06.2021
Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend. Die Regierung bietet Eltern Beihilfen an, um einen Verbleib von Mädchen bis zur zehnten Klasse in der Schule zu ermöglichen. Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen blieben trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich, und die Regierung verteilte Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Etwa 74 Prozent aller Kinder schließen die Grundschule ab (UNICEF o.D.). Obwohl die Regierung erhebliche Fortschritte bei der Erhöhung der Einschulungsrate im Grundschulalter gemacht hat, bleibt der Zugang zu Bildung eine Herausforderung für gefährdete Gruppen wie arbeitende Kinder, behinderte Kinder, indigene Kinder und solche, die in abgelegenen Gebieten oder in extremer Armut leben (DFAT 22.8.2019).
Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Die Arbeit von Minderjährigen, z.B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teeplantagen, ist nach wie vor üblich (AA 21.6.2020). Kinder sind in aber auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und Vernachlässigung mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren, einer Geldstrafe oder beidem. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und Jugendstrafsachen bleiben von der Justiz oft unbeachtet. Die vom Staat betriebene „Child Helpline-1098“, ein landesweit erreichbarer, kostenloser Telefondienst, der Kindern, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, helfen soll, erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr. Der Telefondienst bietet Dienstleistungen wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 30.3.2021).
Der „Supression of Violence against Women and Children Act 2000“ ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder schweren Verletzungen führen, mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Ein Problem ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Opfer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden finden. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der „Women and Children Repression Prevention Act“ seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren „in camera“, Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers (ÖB 9.2020).
Die Opfer des Menschenhandels haben neben sexueller Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem Missbrauch) zu erleiden. Immer wieder kommt es auch zu Entführungen – vor allem von Mädchen – die mit Zwangskonvertierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge werden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. In die Gruppe der verletzlichsten Personen fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen, zusätzlich werden sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle in Südasien immer noch totgeschwiegen und selten der Polizei gemeldet. Dabei spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern auch das fehlende Vertrauen in die Polizei (ÖB 9.2020). 2020 wurden 919 Vergewaltigungen von Mädchen unter 18 Jahren registriet, 23 von ihnen wurden nach der Tat ermordet (ODHIKAR 25.1.2021). Im Jahr 2019 wurden Vergewaltigungen von 737 Mädchen unter 18 Jahren registriert (ODHIKAR 8.2.2020). Im ersten Halbjahr 2020 betraf mehr als die Hälfte der gemeldeten Vergewaltigungen Kinder unter 16 Jahren (USDOS 30.3.2021).
NGOs und einheimischen Medien berichten, dass islamistische Gruppen nicht-muslimische indigene Kinder in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und anderen ländlichen Gebieten des Landes, gewaltsam zum Islam konvertiert haben, indem die Eltern der Kinder davon überzeugt wurden das Sorgerecht für ihre Kinder unter Vortäuschung einer besseren Ausbildung aufzugeben, wobei diese ohne die Zustimmung der Eltern in Madrassahs untergebracht wurden (DFAT 22.8.2020). Statistiken über Zwangsehen und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden (ÖB 9.2020).
Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter „besonderen Umständen“. Frühe und erzwungene Heiraten sind ein Hauptgrund, dass viele Mädchen aus der Sekundärschule ausscheiden (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Trotz der erklärten Absicht der Regierung, die Praxis der Kinderehen bis 2021 zu beenden, hat diese noch keine nennenswerten Fortschritte gemacht (HRW 13.1.2021). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt („Top 10 Land“) (FH 3.3.2021). In Bangladesch liegt der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen bei bis zu 75 Prozent (CARE 2020; vergleiche UNICEF 1.10.2019). Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschließungen aufgrund der Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und Kinderheirat her (USDOS 30.3.2021).
Fünf Opfer von Kinderheirat waren 2019 ebenfalls der Mitgiftgewalt ausgesetzt. Vier von ihnen wurden getötet und ein Opfer körperlich misshandelt (ODHIKAR 8.2.2020). Im Bemühen, frühe und erzwungene Heiraten zu verhindern, bietet die Regierung Mädchen Stipendien für den Schulbesuch jenseits der fünften Schulstufe an. Die Regierung und NGOs vermitteln Eltern über Workshops und Veranstaltungen, dass ihre Töchter mit der Eheschließung bis zum 18. Geburtstag warten sollen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• CARE – Cooperative forAssistance and Relief Everywhere (2020): Wo gibt es Kinderehen? https://www.care.de/care-hilfe/themen/frauen-und-maedchen/kinderehe , Zugriff 16.11.2020
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.5.2021
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021
• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021
• ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 18.5.2021
• ODHIKAR (8.2.2020): International Federation for Human Rights: Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf , Zugriff 9.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• UNICEF – United Nations Children’s Fund (1.10.2019): KINDEREHEN WELTWEIT: DIE WICHTIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN, https://www.unicef.de/informieren/aktuel les/blog/kinderehen-weltweit-fragen-und-antworten/199066 ,Zugriff 16.11.2020
• UNICEF – United Nations Children’s Fund (o.D.): Bangladesh - Key demographic indicators, https://data.unicef.org/country/bgd , Zugriff 10.11.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
18.5.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox’s Bazar (USDOS 30.3.2021).
Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).
Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020).
Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte.
Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html , Zugriff 17.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
17.5.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation. Gemäß Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF).
Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021).
Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020).
Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020).
Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020).
Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#economy, Zugriff
27.5.2021
• DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https: //dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288 , Zugriff 5.11.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch
– Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung , Zugriff 17.5.2021
• IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-untern ehmertum-ueberwunden-werden , Zugriff 11.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2
020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.06.2021
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Das Gesetz sieht Menschen mit Beeinträchtigungen als eine vorrangige Gruppe für staatlich unterstützte Dienstleistungen vor. Die Regierung hat offizielle Maßnahmen ergriffen, um gegen die Verantwortlichen für Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln (USDOS 30.3.2021).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 7 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.220 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021
• USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/poli cy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf , Zugriff 5.11.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d).
Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).
Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b).
Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021).
In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden „übermäßig zu behandeln“ und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020).
Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 18.5.2021
• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 12.11.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2020d): Bangladesch, Gesellschaft, https://www.liportal.de/bangladesch/gesellschaft/#c4074 , Zugriff
17.5.2021
• GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/ban gladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff am 17.5.2021
• USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/poli cy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 16.06.2021
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020).
Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, „das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben“ (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 3.11.2020
• AI –Amnesty International (30.9.2020): Bangladesh detains more migrant workers; Second UA: 131/20 [ASA 13/3140/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2038373/ASA133140 2020ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021
• USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff
17.5.2021
Individuell
Überprüfungen von Echtheit von Haftbefehlen, Anzeigen, Parteimitgliedschaften in unterschiedlichen Variationen werden nicht mehr durchgeführt.
Gründe sind unter anderem, dass keinesfalls personenbezogene Daten an staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen. Andererseits sind auch die Rechercheergebnisse zweifelhaft, da von uns nicht überprüfbar (weder die Ergebnisse selbst, noch wie diese zustande gekommen sind).
Quelle:
• Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2018, Anfrage Bangladesch, IFA 1094159709 - ELAK 0892
römisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat,
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1-3 in ihrer Heimat von Mitgliedern bzw. Anhängern der Awami-Liga oder staatlichen Stellen bedroht bzw. verfolgt wurden bzw. werden.,
2. Beweiswürdigung:
römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
römisch zwei.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sowie der Identität der BF1-3 ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Sprach- und Ortskenntnissen der BF1-2 und den vorgelegten Identitätsdokumenten (Reisepässe der BF1-2, Geburtsurkunde BF3).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-3 in Bangladesch gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der BF1-2 im Asylverfahren, der vorgelegten Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie den Schulzeugnissen des BF1.
Dass die BF3 in Österreich geboren wurde ist der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF1-3, konkret, dass die BF1-3 an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, zuletzt vor dem erkennenden Gericht.
Der BF1 gab vor dem BFA am 16.05.2019 an, dass er hundertprozentig gesund sei und nicht regelmäßig Medikamente einnehme (AS 251). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 bestätigte er diese Angaben und erklärte, dass er gesund sei und keine Probleme (gesundheitliche) habe.
Bezüglich der BF2 ist auszuführen, dass die BF2 der belangten Behörde Krankenunterlagen vorlegte. Aus diesen geht hervor, dass diese im römisch 40 wegen Schmerzen unterhalb des rechten Ohres sowie wegen einer Lähmung im rechten Gesicht medikamentös (Neurobin forte Dragees, Seractil Filmtabletten) behandelt wurde und eine Logopädie-Therapie in Anspruch genommen hat. Auch aus dem Schreiben einer Sozialarbeiterin vom 21.05.2019 geht hervor, dass die BF1 aufgrund einer Lähmung im Gesicht medikamentös behandelt wurde und eine Physiotherapie erhielt, die Erkrankung aber mittlerweile geheilt sei (AS 99). In der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 erklärte die BF2, dass momentan alles in Ordnung sei, sie keine Therapie mehr machen müsse (AS 88), sie aber noch regelmäßig Medikamente einnehme (AS 87). Vor dem BVwG erklärte die BF2, dass sie gesund sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der BF2 wieder derart verbessert hat, dass keine medikamentöse oder anderweitige Behandlung von Nöten ist.
Hinsichtlich der BF3 wurden sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG seitens der BF1-2 keine Erkrankungen oder gesundheitliche Probleme vorgebracht.
Aufgrund der Tatsache, dass die BF1-2 gesund sind, ist von der Arbeitsfähigkeit der BF1-2 auszugehen. Gegenteiliges wurde seitens der BF1-2 auch nicht vorgebracht. Die BF1-2 waren in Österreich überdies geringfügig erwerbstätig, verfügen über eine mehrjährige schulische Ausbildung bzw. verfügt der BF1 über einen Arbeitsvorvertrag in Österreich.
Dass die BF1-2 Bangladesch legal verlassen haben, mit gültigen Visa nach Österreich gereist sind und hier über Aufenthaltstitel verfügten, geht aus dem Fremdenregister und der Einsichtnahme in deren Reisepässe hervor. Dass der BF1 am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellte, der BF1 diesen Antrag aber zurückgezogen hat, ist ebenfalls dem Fremdenregister zu entnehmen. Dass der BF1 hat am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf Zulassung zum römisch 40 “ gestellt hat, geht aus dem Bescheid der Universität römisch 40 vom römisch 40 hervor.
Der BF1 legte weder Prüfungszeugnisse noch sonstige Bestätigungen hinsichtlich der notwendigen Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zum Studium vor, weshalb deren erfolgreiche Ablegung nicht festgestellt werden konnte.
Dass sich die BF2 vom römisch 40 bis römisch 40 letztmals bzw. zuvor römisch 40 bzw. römisch 40 in Bangladesch aufgehalten hat, geht aus den im Reisepass der BF2 enthaltenen Ein- und Ausreisestempel (AS 39) hervor.
Dass die BF1-BF3 keine Verwandten in Österreich haben, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF1 und der BF2.
Die geringfügige Erwerbstätigkeit der BF1-2 ist dem Sozialversicherungsauszug zu entnehmen.
Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
Dass die BF1-2 Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht haben, geht aus den vorgelegten Anmeldungs- und Teilnahmebestätigungen hervor. Der BF1 legte zudem Feedback-Bögen der ÖOG vor, woraus Empfehlungen zur Kurswahl hervorgehen und dem BF1 am 28.09.2017 im Zuge einer Prüfung der Kurs A2+ B1 empfohlen wurde.
Dass der BF1, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung für Österreich verfügt, als römisch 40 tätig werden kann, ergibt sich aus dem Arbeitsvorvertrages vom 13.12.2021.
Der Besuch eines Lehrgangs durch den BF1 ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung.
Der Wunsch der BF2 eine Ausbildung als römisch 40 zu absolvieren, resultiert aus ihren Angaben vor dem BVwG.
Dass die BF1-BF3 Bekannte in Österreich haben, der BF1 freiwillige Arbeiten durchführt, ergibt sich aus Unterstützungsschreiben und den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführer.
Der beabsichtigte Besuch des Kindesgartens durch die BF3 wird durch den Schriftverkehr der BF1 bzw. BF2 mit den zuständigen Behörden belegt.
Dass die BF1-2 unbescholten sind, geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.
römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).,
Die BF1-3 traten mit ihren mündlichen als auch schriftlichen Stellungnahmen den -Länderfeststellungen bzw. den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige politische Lage bzw. Sicherheitslage in Bangladesch und dass das politische Leben in Bangladesch durch die beiden größten Parteien des Landes „Awami League“ (AL) und „Bangladesch Nationalist Party“ (BNP) und deren Organisationen bestimmt wird.
Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020).
Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020).
Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020).
Zur Lage der Frauen darf Folgendes bemerkt werden:
Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Die Arbeitsmöglichkeiten haben sich für Frauen in den letzten Jahren verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 Prozent der Arbeitskräfte in den Textilfabriken (AA 21.6.2020). Durch den Verdienst können Frauen ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern. Dass in zahlreichen Bereichen, wie sexuelle Gewalt gegenüber Frauen, häusliche Gewalt, Verbesserungen notwendig sind, wird hier nicht verkannt. Eine speziell in Bangladesch verbreitete Form der Gewalt, insbesondere gegen Frauen, sind Säureattacken. Abgewiesene Verehrer, verärgerte Ehemänner oder andere Rachesuchende (z.B. bei Landstreitigkeiten) attackieren dabei vorzugsweise das Gesicht der Frau, was zur Erblindung und schweren Entstellungen führt. Die Regierung hat mit dem „Acid Crime Prevention Act“ und dem „Acid Control Act“ spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der „Acid Survivor Foundation“ sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und die Verurteilungsrate ist gering (ÖB 9.2020).
Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK ist nicht auszugehen.,
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die den BF1-3 vom BFA zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Bangladesch zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF1-3 in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Es ist - bei einem Land wie Bangladesch mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
römisch zwei.2.4. Das Vorbringen des BF1 – sein Leben sei aufgrund von Verfolgungshandlungen seitens Anhänger der regierenden Partei, der Awami League, bzw. staatlichen Stellen in Gefahr – wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig erachtet. Folglich wird der Sachvortrag der BF2, sie sei in diesem Zusammenhang Opfer von staatlichen Maßnahmen geworden, als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet.
römisch zwei.2.4.1. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [nunmehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BF1-2 wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF1-2 wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurden darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Die BF1-2 konnten individuelle Verfolgungsschicksale nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.
römisch zwei.2.4.2. Die BF1-2 brachten zusammengefasst vor, dass der BF1 Mitglied der Chatra Dal (Studentenorganisation der Bangladesh Nationalist Party) sei und er sich als Studentenführer politisch engagiert habe, weshalb er und seine Familie von Anhängern der Regierungspartei verfolgt worden seien und er Bangladesch im römisch 40 verlassen habe. Im November 2017 habe der BF1 erfahren, dass gegen ihn fälschlicherweise aufgrund einer Säuberungsaktion der Regierung eine Klage wegen Morddrohung, Körperverletzung und Raub eingebracht worden sei. Als die BF2 nach ihrer Einreise in Österreich im römisch 40 wieder vom römisch 40 bis römisch 40 in Bangladesch aufhältig gewesen sei, sei diese aufgrund der Probleme des BF1 bei ihren Schwiegereltern von der Polizei aufgesucht, schikaniert und dabei sexuell belästigt worden, weshalb auch die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Das BFA wies dahingehend zu Recht darauf hin, dass sich der BF1 bereits hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der Studentenorganisation in Widersprüche verstrickte und auch in Bezug auf den Aufbau, der Organisation sowie den Aufgaben der Studentenorganisation der BNP, keine tiefgründigen Kenntnisse aufwies und versuchte, den dahingehenden Fragen auszuweichen.
So vermeinte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 zunächst noch, dass er der stellvertretende Generalsekretär in der Studentenorganisation gewesen sei (AS 252), erklärte aber im Verlauf der weiteren Einvernahme auch, dass er Organisationssekretär gewesen sei (AS 254).
Werden die Angaben des BF1 zu seinen konkreten Tätigkeiten zu diesen Funktionen vor dem BFA und dem BVwG betrachtet, ergeben sich nicht unwesentliche Abweichungen. Vor dem BFA erklärte der BF1 zusammengefasst, er habe sich um das Resolutionsprotokoll des Generalsekretärs gekümmert. Er habe immer mitgeschrieben, was jeder gesagt habe, damit beim nächsten Mal das Protokoll einsehbar war. Er habe dies auch dem Vorsitzenden unterschreiben lassen. Er habe auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Treffen und Demonstrationen übernommen. Vor dem erkennenden Gericht hingegen beschrieb der BF1 seinen Aufgabenbereich gänzlich anders. Der BF gab an: „Ich hatte zB die Aufgabe, den Generalsekretär zu ersetzten, wenn er nicht da war, wenn es zu Veranstaltungen oder Meetings kam, dann musste ich die Versammlung der Personen organisieren. Außerdem übernahm ich die organisatorische Aufgabe des Generalsekretärs, wenn er nicht da war und schrieb alles genau auf, wann und wo etwas stattfand. Wenn es zu Demos kam, war ich immer ganz vorne.“ Davon, dass der BF1 Funktionen des Generalsekretärs übernahm, wenn dieser nicht anwesend war, erwähnte der BF1 vor der belangten Behörde nichts, was angesichts der Verantwortung, die damit verbunden ist, äußerst unwahrscheinlich ist, hätte er diese Funktion tatsächlich innegehabt.
Der BF1 war zudem nicht in der Lage die entscheidende Richterin zu überzeugen, dass es dem BF1 ein Bedürfnis war, sich der Studentenorganisation der Bangladesh Nationalist Party anzuschließen. Anfänglich versuchte der BF1 der Frage, wie es dazu kam, dass er für die Chatra Dal aktiv wurde, auszuweichen, indem er über die Chatra Dal Gemeinschaft allgemeine Merkmale preisgab. Erneut danach befragt, erklärte er: „Ich bin selbständig zu dieser Partei gegangen, weil ich begeistert von den Aussagen des Herrn Ziaour Rahman war.“ (VH Protokoll Seite 10). Der BF1 hat sich folglich zum Grund, warum er politisch aktiv wurde, völlig oberflächlich geäußert. Von einem politisch begeisterten jungen Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt, wäre unter diesen Umständen sehr viel mehr und vor allem detailreichere spontane Angaben zu seinem politischen Engagement und seinen Beweggründen Mitglied der Chatra Dal zu werden, zu erwarten gewesen.
Auch zur Wahl der einzelnen Funktionen innerhalb der Chatra Dal blieb der BF1 nicht konsistent in seine Angaben und erklärte in der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 eingangs, dass bei diesen Wahlen natürlich jeder dabei sein wolle (AS 252) und es daher mehrere Listen gebe, welche der Distriktebene vorgelegt werden würden (AS 252), schwenkte im Weiteren aber um und erklärte auf die Frage zur Nachbesetzung seiner Funktion nach der Ausreise, dass sie viel versucht hätten, einen neuen Organisationsvertreter zu bekommen, dies aufgrund der Bedrohungen aber nicht möglich gewesen sei (AS 254).
Gänzlich widersprüchlich gab der BF1 vor dem erkennenden Gericht ebenso an, dass man drei Jahre lang ein aktives Mitglied sein müsse, um Funktionen innerhalb der Chatra Dal übernehmen zu können. Er habe selbst bekannt gegeben, dass er eine Funktion ausüben möchte und erhielt anschließend eine Funktion. Diese Erläuterungen können mit dem Sachvortrag des BF1, wonach er römisch 40 Mitglied der Chatra Dal und römisch 40 Assistent-Generalsekretär wurde, nicht in Einklang gebracht werden, war der BF doch im Jahr römisch 40 keine drei Jahre aktiv tätig. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit und der augenscheinlichen Einsicht des BF1, dass seine Angaben offensichtlich nicht stimmig erscheinen, änderte der BF1 sein Vorbringen ohne näherer Begründung und gab an, wenn man zwei Jahre lang durchgehend aktiv sei, dann könne man auch bestimmte Funktionen ausüben. Ein derartiges Verhalten des BF1 zeigt eindeutig, dass der BF1 beharrlich versucht ein politisches Engagement in seiner Heimat zu präsentieren, der BF1 jedoch dazu nicht in der Lage war.
Der BF1 schwankte hinsichtlich der Anzahl der Funktionen innerhalb der Studentenorganisation zwischen fünf und sechs Personen (AS 253) und verwies dahingehend auf einen Organisationssekretär, welcher seine Funktion aufgegeben und das Land verlassen habe, weil die Belästigungen zugenommen hätten (AS 254). Diese Erklärung ist als nicht schlüssig anzusehen, zumal der BF1 – wie oben dargelegt – auch behauptete, dass er selbst die Position des Organisationssekretärs innegehabt habe.
Es fällt auch auf, dass sich der BF1 im Hinblick auf den Aufbau, der Struktur und der Organisation der Studentenorganisation zunächst ausweichend bzw. erst nach mehrmaligem Nachfragen (mehr als 10 Fragen bzw. Fragewiederholungen) vor dem BFA schrittweise dazu äußerte (AS 252 bis 254), was den Eindruck erweckte, dass der BF1 mit dem Aufbau, der Struktur und der Organisation der Studentenorganisation wenig vertraut ist.
In Anbetracht, dass der BF1 seinen Angaben zur Folge bereits seit römisch 40 Mitglied der Studentenorganisation sei, legte der BF1 ein äußerst vages, oberflächliches und widersprüchliches Vorbringen hinsichtlich der Organisation der Studentenbewegung an den Tag.
Aber auch die Ehegattin des BF1 war in der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 nicht dazu in der Lage, hinsichtlich der politischen Tätigkeit des BF1 konkrete Angaben zu tätigen und beschränkte sich darauf, dass sie an Politik nicht interessiert sei. Sie habe zwar Probleme mitbekommen, sich davon aber immer entfernt. Im Weiteren erklärte die BF2 zwar noch, dass der BF1 Meetings organisiert habe und es ein Problem mit einem Fluss gegeben habe, vermeinte aber im Weiteren wieder, dass sie sich nie für Politik interessiert habe und daher auch nicht wisse, welche Position der BF1 innegehabt habe. Sie vermeinte zudem, dass ihr Ehegatte die Position nach einigen Tagen immer geändert habe, sie aber nicht nachgefragt habe, weil sie das nicht so gut verstehe. Sie kenne sich mit den Begriffen nicht aus und habe nur mitbekommen, dass der BF1 entweder Generalsekretär oder stellvertretender Sekretär (Jugno) gewesen sei (AS 95 im Akt L512 2222938-1).
Die BF1 und 2 waren zum Zeitpunkt der Ausreise des BF1 ca. ein Jahr verheiratet und erscheint es in Übereinstimmung mit dem BFA nicht nachvollziehbar, dass die BF2 den BF1 nie konkret zu seinen Ausreisegründen befragt hat und sich mit ihren oberflächlichen Beobachtungen, wonach der BF1 Probleme aufgrund seines politischen Engagements gehabt habe, zufriedengegeben hat. Naheliegend wäre, dass es zwischen den Eheleuten (auch wenn sich die BF2 nicht für Politik interessiert) zumindest dann Gespräche gegeben hätte, als sich der BF1 zur Ausreise entschieden hat und die BF2 wissen hätte wollen, weshalb der BF1 Bangladesch ohne sie verlassen will. Es entbehrt daher jeder Nachvollziehbarkeit, dass die BF2 keine konkreten Informationen über die politische Tätigkeit des BF1 darlegen kann. Dies vor allem auch deshalb, da es sich bei der BF2 um eine junge, gebildete Frau handelt, die in Bangladesch römisch 40 studierte.
In Übereinstimmung mit dem BFA war auch aus der Sicht des erkennenden Gerichtes das Wissen des BF1 über die Gesetzgebung und Verwaltung in seiner Heimat nicht dergestalt, dass der BF1 eine Person darstellt, welche oppositionell-politisch vorgeht, demonstriert und somit grundlegende Elemente der staatlichen Ordnung in seiner Heimat ändern will. Der BF1 erklärte in der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 auf die Frage nach der Gesetzgebung zunächst, dass diese in seiner Heimat „normal“ aufgebaut sei (AS 254) und vermeinte im Weiteren, dass die Polizei, RAB, Ansar und das Militär nicht neutral seien. Die „Parteigänger“ hätten oft Schläge kassiert und sei auch das Gesetz nicht neutral. Die Polizei habe sich bei Auseinandersetzungen nicht für sie eingesetzt. Zur Verwaltung in seinem Heimatland erklärte der BF1 nur, dass diese nicht neutral sei und antwortete auf die neuerliche, ausführlich erörterte Frage, wie die Verwaltung aufgebaut sei, mit einer Erklärung wie Gesetze entstehen würden (AS 255) und wie die letzte Wahl abgelaufen sei. Von einer Person, mit dem Bildungsgrad des BF1 und dem dargelegten politischen Interesse, Engagement und der Stellung innerhalb der Studentenorganisation kann jedoch ein fundierteres und detaillierteres Wissen über die Gesetzgebung und Verwaltung in seinem Heimatland vorausgesetzt werden und spricht sohin auch das dahingehend oberflächliche Wissen gegen die Glaubwürdigkeit des BF1.
Wenn der BF1 mit dem Vorbringen, der Referent des BFA habe bei seiner Fluchtgrundschilderung gelacht, deshalb habe sich der BF1 unwohl gefühlt und sich nicht auf Fragen konzentrieren können, Unstimmigkeiten bzw. Unkenntnisse nachträglich erklären zu erklären versucht, wird dies als gescheiterter Versuch gewertet. Der BF1 hat weder am Ende der Einvernahme vor dem BFA noch im Beschwerdeschreiben ein nicht angemessenes Verhalten des Referenten zur Sprache gebracht bzw. sich nie dahingehend geäußert, dass er sich auf bestimmte Fragen nicht konzentrieren konnte. Auffällig und kaum erklärbar ist auch, dass der BF1 darlegte, er sich bei den Fragen bezüglich der Legislative und über die Verwaltung nicht konzentrieren können, offenbar bei den weiteren Fragen jedoch schon.
Zum Nachweis seines Vorbringens legte der BF1 im Verfahren mehrere gerichtliche Dokumente in Vorlage, welche belegen sollten, dass gegen ihn in Bangladesch fälschlicherweise Anklage erhoben worden sei. Das BFA wies dahingehend aber richtigerweise darauf hin, dass sich der BF1 bereits zum Erhalt der Dokumente in Widersprüche verwickelte. Der BF1 führte in der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 aus, dass er die gerichtlichen Dokumente per Email von seinem Vater erhalten habe und dass dieser sie beim Gericht behoben habe (AS 257), nachdem die Polizei am römisch 40 zum Vater des BF1 nach Hause gekommen sei und ihn informiert hätte, dass gegen den BF1 ein Verfahren eingeleitet worden sei. Darüber hinaus erklärte der BF1, dass er in Bangladesch nicht anwaltlich vertreten sei, weil es sich um ein politisch motiviertes Verfahren handle und deshalb keiner helfen wolle (AS 256). Auf den dahingehenden Vorhalt, dass auf einem der vom BF1 vorgelegten gerichtlichen Dokumente aufscheint, dass dieses durch einen Anwalt behoben worden sei, vermeinte der BF1 plötzlich, dass bei der Behebung von Dokumenten ein Rechtsanwalt notwendig sei, weil dies eine „normale“ Person nicht durchführen könne. Es zeigen sich sohin bereits Ungereimtheiten darin, ob der BF1 anwaltlich vertreten war oder nicht und ob ein Anwalt oder sein Vater die gerichtlichen Dokumente behoben hat.
Bei den gerichtlichen Dokumenten, die der BF dem BFA vorlegte, handelte es sich konkret um ein Dokument des „ römisch 40 mit der Zahl römisch 40 (Schriftstück A), um eine Aufnahme und Verfügung durch Richter mit der Zahl römisch 40 (Schriftstück B) und um ein weiteres Verfügungsschreiben durch die Aufnahme des Richters (Schriftstück C).
Dem BFA sind dahingehend jedoch mehrere Ungereimtheiten aufgefallen, zumal diese Schriftstücke auffällige Unterschiede in der Ausfertigung aufweisen, inhaltlich nicht mit dem Vorbringen des BF1 in Einklang zu bringen sind bzw. auch der BF1 selbst nicht die volle Kenntnis über den Inhalt der Dokumente aufweist.
Zunächst weisen die Schriftstücke A und B eine differenzierte Ausführung der Geschäftszahlen auf, indem einmal die Jahreszahl ausgeschrieben und einmal abgekürzt wurde. Im Schriftstück A finden sich darüber hinaus sieben Unterpunkten zu Zeugen, aber lediglich sechs Namen. Neben dem Unterpunkt „7)“ findet sich kein Name, was auf einen Kopierfehler hindeutet, ansonsten dieser Unterpunkt keiner Ausführung bedarf.
Aus dem Schriftstück C geht hervor, dass vier Personen angeklagt seien, sich aber drei Angeklagte auf Kaution in Freiheit befänden. Trotzdem scheinen die Namen der drei Angeklagten, welche auf Kaution freigelassen worden seien, im Schriftstück nicht auf. Lediglich der Name des Erstangeklagten geht daraus hervor und handelt es sich dabei um den BF1, gegen den ein Haftbefehl ausgestellt werden soll. Da es dem Inhalt des Schriftstückes entsprechend aber um vier Angeklagte geht, ist es dem BFA folgend nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch alle Angeklagten namentlich erwähnt werden.
Auch bei einer vergleichenden Betrachtung der Schriftstücke A und C fallen eklatante Widersprüche auf. So verweist das BFA zu Recht darauf, dass der BF1 vor dem BFA am 16.05.2019 erklärte, er sei Angeklagter Nr. 1 und, dass der Angeklagte Nr. 2 bereits verurteilt worden sei (AS 257). Aus dem Schriftstück A geht hervor, dass es sich bei dem Angeklagten Nr. 2 um römisch 40 handle. Am 16.05.2019 erklärte der BF1 vor dem BFA jedoch auch, dass der verurteilte Angeklagte nach der Verurteilung am römisch 40 (AS 257) im Jahr 2019 beim Vater des BF1 aufgetaucht sei, diesen bedroht und für die Verurteilung des BF1 verantwortlich gemacht habe. Den Angaben des BF1 folgend, würde der Verurteilte aber nach wie vor als Angeklagter Nr. 2 im vorgelegten Schriftstück C vom römisch 40 geführt werden, was – sollte dieser tatsächlich bereits im Jahr römisch 40 verurteilt worden sein – jeder Grundlage entbehrt.
Dem BFA folgend fällt auch auf, dass das Schriftstück C keinen Bezug zu den Schriftstücken A und B aufweist und auch die Geschäftszahl römisch 40 mit jenen der Schriftstücke A und B nicht übereinstimmt, obwohl sich den Angaben des BF1 folgend die Schriftstücke A, B und C auf dieselben den BF1 vorgeworfenen Tatbestände beziehen würden.
Dem BFA ist weiters zuzustimmen, wenn es aufzeigt, dass der BF1 keine umfassende Kenntnis über den Inhalt der gerichtlichen Dokumente aufweist. Im Schriftstück B scheint ein Folgeverhandlungstermin für den römisch 40 auf. In der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 wurde der BF1 zu diesem Termin befragt, wobei dieser lediglich mit einer Gegenfrage (Wo im Heimatland, am römisch 40 ist was?) antwortete und auf die erneute Frage erklärte, dass der Angeklagte Nr. 2 im Zuge dessen verurteilt worden sei und es auch Verhandlungstermine gebe, der BF1 aber nicht gewusst habe, dass er dahingehend Unterlagen einbringen hätte sollen.
Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht, zumal der BF1 hinsichtlich der allgemeinen Lage der politisch aktiven Studenten in Bangladesch Auszüge aus dem Internet in Vorlage brachte und es ihm sohin sehr wohl ein Anliegen gewesen sein muss, Dokumente zur allgemein -nicht ihn persönlich treffenden – Situation in Vorlage zu bringen.
Der BF1 hat zudem vor dem erkennenden Gericht weitere Unterlagen vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Anordnung Ermittlungen durchzuführen vom römisch 40 sowie eine Bestätigung einer Klageerhebung gegen den BF1 bei Gericht datiert mit römisch 40 . Zu diesen Beweismitteln ist anzumerken, dass es aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht schlüssig erscheint, warum der BF1 diese Beweismittel nicht bereits vor dem BFA vorlegte, handelt es sich doch um Unterlagen, die zeitlich betrachtet mit den vorgelegten Unterlagen vor dem BFA eng zusammenhängen, diese stammen ebenso aus dem Jahr römisch 40 . Da die bereits vor dem BFA vorgelegten Unterlagen als Dokumente gewertet wurden, die nicht wahrheitsgetreue Angaben bestätigen, können diese Beweismittel den Sachvortrag des BF1 ebenso wenig unterstützen.
Anhand der Länderberichte muss festgehalten werden, dass Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vergleiche ÖB New Delhi 12.2016).
Aufgrund der oben dargelegten erheblichen Zweifel des politischen Engagements des BF1, der Unstimmigkeiten der Beweismittel sowie den Länderfeststellungen zur leichten Erlangbarkeit gefälschter Dokumente in Bangladesch, muss in Bezug auf die vorgelegten Dokumente daher davon ausgegangen werden, dass es sich um nicht authentische Beweismittel handelt.
Im Weiteren ist auch das gesteigerte Vorbringen des BF1 hinsichtlich der vermeintlich gegen ihn gerichtete Übergriffe als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF zu werten.
Der BF1 erklärte vor dem BFA am 04.07.2018, dass er ab römisch 40 bei Veranstaltungen immer wieder geschlagen worden sei und später auch seine Familie hineingezogen worden sei. Im Jahr römisch 40 sei er mit seinem Vater zum Basar gefahren und dort von CL-Burschen angehalten worden. Sein Vater sei dabei beschimpft, beleidigt und zusammengeschlagen worden. Der BF1 sei auch immer im Teegeschäft belästigt worden und sei er römisch 40 am College einmal hinter die Moschee gerufen und so zusammengeschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Auch die Schwester des BF1 sei mit schlimmen Kommentaren angesprochen worden. Zudem sei es im Zusammenhang mit einem Spielraum im College zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der BF1 geschlagen und Ziegelstücke nach ihm geworfen worden seien.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2019 bezog sich der BF1 jedoch nicht nur auf die bereits dargelegten Übergriffe, sondern ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass am römisch 40 eine Veranstaltung durchgeführt worden sei und bei einem Angriff zwei- bis dreihundert Personen verletzt worden seien. Der BF1 selbst habe Verletzungen an drei Stellen erlitten. Auf den Rücken des BF1 sei mit einem Messer eingestochen und sei er mit einem Hackmesser an seinem Bein in der Länge von einem Finger verletzt worden. Zudem habe er noch eine Verletzung an der linken Gesäßhälfte erlitten. Diesen Vorfall habe er noch nicht erwähnt, weil er lediglich nach seinen Collegeproblemen befragt worden sei. Neu und erstmals brachte der BF1 auch vor, dass auch sein Schwager bedroht worden sei (AS 256).
Das BFA verwies korrekterweise darauf, dass der BF1 am 04.07.2018 aufgefordert wurde, alle (AS 143) persönlichen Fluchtgründe zu nennen und er keineswegs nur nach den Vorfällen am College befragt worden sei.
Es wäre zu erwarten, dass der BF1 von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen – ein Angriff mit einem Messer und einem Hackmesser- also einem massiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, welcher eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf vage, nicht näher konkretisierte Übergriffe auf seine Person im Zuge von Veranstaltung sowie auf einen einmaligen Vorfall hinter einer Moschee.
In Übereinstimmung mit dem BFA kann darin lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält. Es entstand durch sein gesteigertes Vorbringen vielmehr der Eindruck, dass der BF1 seine Situation dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).
Das Vorbringen des BF1 muss in diesem Zusammenhang weiters als emotionslos, vage, ungenau und als ausweichend gewertet werden, hat doch der BF1 trotz mehrfachen Nachfragens seitens des BFA keine näheren und konkreteren Angaben zu dem von ihm geschilderten Ausreisegrund getätigt. So begrenzte sich die Darlegung des BF1 im Rahmen der Befragungen vor dem BFA lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Der BF1 hat seine Fluchtgründe beispielsweise ohne jedwede Beschreibung von Gefühlen, Angst, Hass, Schmerzen sowie emotionslos und detailarm dargelegt, obwohl er seinen Angaben folgend einmal bewusstlos geschlagen und ein weiters Mal mit Messern auf ihn eingestochen worden sei. Der BF1 berichtete auch weder von der Behandlung seiner Stichverletzung, noch, wie seine Familie auf den Vorfall reagiert hat bzw. über dahingehende Dialoge mit seiner Familie.
Den Beschwerdeführer trifft die Pflicht, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268; AsylGH 05.05.2009, C14 404.992-1/2009).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF1 geschilderten Geschehnisse es dem BF1 ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus konkreter und detaillierter darzulegen. Erfahrungswerte zeigen, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, bereits im Rahmen der freien Rede aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Das BFA verweist in diesem Zusammenhang richtigerweise auch darauf, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA auch nie die von seiner Ehegattin vorgebrachte sexuelle Belästigung während einem Aufenthalt in Bangladesch im Jahr römisch 40 erwähnte, obwohl diese ausdrücklich erklärte, dem BF1 davon erzählt zu haben und er sohin Kenntnis davon haben müsste.
Darüber hinaus ist dem BFA folgend darauf hinzuweisen, dass der BF1 seinen Antrag auf internationalen Schutz erst nach einem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet am 27.11.2017 stellte, kurz nachdem sein Aufenthaltstitel am römisch 40 abgelaufen war. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen sollte, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der BF1 legte keine Nachweise über abgelegte Prüfungen vor und ist davon auszugehen, dass dem BF1 aufgrund der fehlenden Prüfungserfolge bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltstitel für Studierende nicht verlängert wird. Die missbräuchliche Stellung des Asylantrages ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar.
Dass der BF1 seine Heimat nicht fluchtartig bzw. vor erheblichen Bedrohungen und Verfolgungen verließ, zeigen seine Angaben zu Erlangung eines Visums für römisch 40 . Der BF1 erläuterte vor dem BVwG, er habe schnell ein Visum beantragt, um das Land zu verlassen. Folgt man jedoch seinen weiteren Angaben erklärte der BF1, dass er ca. 1 Monat, bevor er das Visum erhielt, in römisch 40 war, um entsprechende Unterlagen für die Visaantragstellung vorlegen zu können. Dafür reiste er auf legalem Weg von Bangladesch nach römisch 40 . Eine derartige Vorgehensweise deutet darauf hin, dass die Ausreise ein lang organisierte darstellt.
Das BFA erkannte nachvollziehbar auch, dass die Ausführungen des BF1, wonach die Schikanen seine Familie zugenommen hätten, als er nach römisch 40 geflohen sei und er sich deshalb gezwungen gesehen habe, wieder nach Hause zurückzukehren, nicht den Tatsachen entsprechen können, zumal der BF1 auch davon ausgehen hat müssen, dass die Schikanen seiner Familie gegenüber wieder zunehmen, wenn er ins Ausland flüchtet. Wo sich der BF1 zu Schutzzwecken aufhält, spielt ist in diesem Zusammenhang für die Verfolger keine Rolle.
Kaum erklärbar ist zudem, dass der BF1 vor dem BVwG befragt, wann der letzte Vorfall mit seinen Gegnern in Bangladesch seine Person betreffend stattfand, das Ereignis angab, bei dem der BF mit seinem Vater in einer Rikscha unterwegs war. Werden die Angaben des BF1 vor dem BFA betrachtet, hat der BF1 vor der belangten Behörde diesen Vorfall aber nicht zeitnah zu seiner Ausreise festgelegt. Der BF1 hat vielmehr angeführt, dass dies im Jahr römisch 40 war und danach noch weitere Vorfälle mit seinen Gegnern stattfanden. Warum der BF1 vor dem BVwG den Vorfall mit der Rikscha mit römisch 40 festlegt, vor dem BFA mit römisch 40 ist kaum schlüssig und deutet auf ein konstruiertes Vorbingen hin. Davon, dass der Vater des BF1 dabei auch geschlagen wurde, erwähnte der BF1 lediglich vor dem BVwG, jedoch nicht vor der belangten Behörde. Auch diese Details sprechen dafür, dass der BF1 keine wahrheitsgetreuen Angaben macht.
In Übereinstimmung mit dem BFA war auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes die dargelegte politische Tätigkeit des BF1 sowie die darauf gründenden Verfolgungshandlungen aufgrund des vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens sowie der als nicht authentisch qualifizierten gerichtlichen Unterlagen als unglaubwürdig zu werten.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der BF1 auch eine Bestätigung über seine Stellung als stellvertretender Generalsekretär der Chatra Dal vom römisch 40 sowie mehrerer Zeitungsartikel aus dem Jahr römisch 40 vorlegte, welche im Wesentlichen berichten, dass der BF1 Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens wurde.
Diesbezüglich fällt jedoch ins Gewicht, dass der Inhalt der in Vorlage gebrachten Ablichtung der Bestätigung und Zeitungsberichte mit dem diesbezüglichen- oben dargestellten - äußerst widersprüchlichen Vorbringen des BF1 nicht in Einklang gebracht werden kann und den Schriftstücken kein maßgeblicher Beweiswert zukommt. Dazu tritt, dass der BF1 nur eine Ablichtung in Vorlage bringen konnte, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich ist. Zu den in Ablichtung in Vorlage gebrachten Beweismitteln ist außerdem auf die Ausführungen des BFA zu verwiesen, wonach entsprechend der Feststellungen, Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind.
Soweit das Unterbleiben einer „Vor-Ort-Recherche“ gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat grundsätzlich allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen vergleiche VwGH 5.8.2019, Ra 2019/20/0307; vergleiche näher zu Ermittlungen im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).
Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass weitere Ermittlungen nicht notwendig waren. Im gegenständlichen Fall war es nämlich nicht erforderlich, weitere Erhebungen durchzuführen, zumal der Sachverhalt bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen war, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
In Anbetracht der oa. Erwägungen geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA daher davon aus, dass die vom BF1 vorgebrachte Verfolgung unglaubwürdig ist und in dieser Form auf Grund der vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Aussagen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig anzusehen ist. Dem BF1 ist es nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich des Vorbringen der BF2 ist dem BFA zuzustimmen, wenn es eingangs darauf hinweist, dass es äußerst unwahrscheinlich erscheint, wenn die BF2 römisch 40 nach Bangladesch zurückkehrt, obwohl ihr seit römisch 40 bekannt ist, dass ihr Ehegatte einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt ist und sie nicht ausschließen hat können, dass sich die Polizei auch an die BF2 wendet. Dies vor allem auch deshalb, da der BF1 darlegte, dass seine Familie von seinen Gegnern bedroht wurde bzw. werden.
Aus der Aussage der BF2 vor dem BFA am 16.05.2019, wonach sie ihren Ehegatten bis römisch 40 den Polizisten ausliefern hätte sollen (AS 92), es sich dabei um eine Frist gehandelt habe und es eine Belästigung und Drohung gewesen sei, welche so in Bangladesch gemacht werde, schließt das BFA zur Recht, dass ihr die geschildeten Methoden durchaus bewusst waren.
Auch der BF1 legte am 16.05.2019 vor dem BFA dar, dass die Polizei mehrmals und über einen längeren Zeitraum immer wieder zum Haus seiner Eltern gekommen sei und sie dies auch bis zum Zeitpunkt der Einvernahme getan habe. Dass die BF2 trotz der unentwegt vorstellig werdenden Polizei nach Bangladesch zurückkehrte und dort auch eine Zeit lang bei ihren Schwiegereltern wohnte, ist wenig nachvollziehbar und spricht eher davon, dass eine Nachschau durch die Polizei erst gar nicht stattgefunden hat. Dies vor allem auch deshalb, da die BF2 darlegte, deshalb nach Bangladesch gereist zu sein, da ihre Mutter krank war. Ein Aufenthalt bei den Schwiegereltern bzw. eine Kontaktaufnahme war folglich nicht der zentrale Grund für die Reise der BF2.
Als Nachweis für ihr Vorbringen brachte die BF2 sechs Fotos in Vorlage. Auf den Fotos seien zwei Polizisten zu sehen, welche bei den Schwiegereltern aufgetaucht seien, den BF1 gesucht hätten und dabei die BF2 sexuell belästigt, den Vater des BF1 eingeschüchtert und Gegenstände im Haus zerstört hätten. Dem BFA folgend sind auf den Fotos jedoch keine gewalttätigen oder randalierenden Polizisten zu sehen und wirkt die dargestellte Situation entspannt, weshalb durch die Vorlage der Fotos jedenfalls keines der geschilderten Verhalten der Polizisten belegt werden kann.
Kaum erklärbar sind zudem Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf das Zustandekommen der Fotos. Die BF2 erklärte in der Erstbefragung noch, dass die Fotos von einem Nachbarn mit einem Smartphone aufgenommen worden seien, als die Polizei im Haus gewesen sei (AS 13). In der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2018 vermeinte die BF2 jedoch, dass die Fotos von einem Jungen namens römisch 40 von sehr weit weg gemacht worden seien (AS 75). Der Junge sei vom Haus gegenüber und habe die Fotos einfach so gemacht, nachdem er die Situation gesehen habe. Die BF2 erklärte sohin einerseits, dass die Fotos im Haus und andererseits, dass diese „von sehr weit weg“ aufgenommen worden seien.
In diesem Zusammenhang verweist das BFA nachvollziehbar auch darauf, dass Polizeibeamte, welche sich so verhalten, wie es die BF2 dargelegt hat, sich wohl nicht freiwillig aus der Nähe fotografieren lassen würden. Dass die Fotos tatsächlich nicht „von sehr weit weg“ aufgenommen worden sind, zeigt sich im Übrigen an den Fotos selbst, zumal daraus hervorgeht, dass der Fotograf unmittelbar neben das abgebildete Geschehen aufhältig gewesen sei.
Weiters ist dem BFA zuzustimmen, wenn es aufzeigt, dass die Fotos Polizisten zeigen, welche vor dem Haus stehen und offenbar mit der BF2 und ihrem Schwiegervater sprechen, die BF2 vor dem BFA am 16.05.2019 aber einerseits darlegte, dass die Polizei plötzlich in die Wohnung der Schwiegereltern gekommen sei und andererseits, dass die Polizisten stark an die Tür geklopft hätten und die BF2 die Tür geöffnet habe (AS 91). Die BF2 widerspricht sich sohin nicht nur selbst, sondern stimmen diese Ausführungen auch nicht mit den auf den Fotos abgebildeten Geschehen überein.
Die Schilderung der BF2 zum Ablauf der Geschehnisse blieb zudem auch äußerst vage und detailarm, zumal sie beispielsweise nur darauf verwies, dass Gegenstände im Haus zerstört worden seien, dazu aber keine näheren Ausführungen tätige. Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, so gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Ansicht. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden vergleiche zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).
Was die von der BF2 vorgebrachte sexuelle Belästigung angeht, ist anzumerken, dass die BF2 diesen Vorfall ihrem Ehegatten erzählt hat, dieser in seinen Einvernahmen – wie oben bereits dargelegt – aber mit keinem Wort ein derartiges Geschehen vorbrachte, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal dies eine wesentliche Bedeutung für das Schutzbegehren der BF2 darstellt und der BF1 wohl jede Gelegenheit wahrnehmen würde ein solches Vorbringen zu erstatten, um seine Ehegattin zu schützen. Stattdessen bezog sich der BF1 vor dem BFA lediglich darauf, dass die Polizei bei ihm zu Hause alles durcheinandergebracht habe und einmal ein Angeklagter zu seinem Vater gekommen sei und diesen bedroht habe.
Gegen eine Verfolgungsgefahr der BF2 spricht schließlich auch der Umstand, dass die BF2 mit ihrem Reisepass problemlos wieder aus Bangladesch ausreisen konnte, obwohl der BF1 ausführte, dass die Polizei regelmäßig seit römisch 40 bei seiner Familie nach ihm suche, die Polizei offenbar auch darüber informiert war, dass sich die BF2 wieder in Bangladesch aufgehalten hat und die Polizei auch zum Haus der Schwiegereltern der BF2 gekommen sei, um der BF2 ein Ultimatum zu stellen. Die BF2 konnte vor Ablauf dieses Ultimatums jedoch unbehelligt, legal aus Bangladesch ausreisen, was einerseits aufzeigt, dass die BF2 subjektiv keinerlei Angst hatte, mit den bengalischen Grenzkontrollorganen in Kontakt zu treten und andererseits auch die bengalischen Behörden kein besonderes Interesse an der BF2 haben konnten, zumal sie die BF2 unbehelligt ausreisen ließen.
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Verlängerung des Ausreisetitels, welcher lediglich bis römisch 40 gültig war sowie der kurz davor erfolgten Asylantragstellung ( römisch 40 ), entstand dem BFA folgend auch der Eindruck, dass das Vorbringen der BF2 nachgeschoben wurde, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen.
Aufgrund der vagen, widersprüchlichen und nicht plausiblen Ausführungen der BF2 müssen die dargelegten Fluchtgründen der BF2 als nicht glaubhaft angesehen werden. Im Übrigen gründete sich die vorgebrachte Verfolgung der BF2 auf das ebenfalls als unglaubwürdig bewertete Vorbringen des BF1 und entbehrt daher bereits jeder Grundlage bzw. liegt kein glaubwürdiges Verfolgungsmotiv vor.
Zusammengefasst geht das erkennende Gericht davon aus, dass die von den BF1-2 vorgebrachten Verfolgungshandlungen unglaubwürdig sind und eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.,
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.,
Zu A)
römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
römisch zwei.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[...]“, Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist., Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. ,
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). ,
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.,
römisch zwei.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF1-3 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).,
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den BF1-3 behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).,
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF1-3 nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.,
römisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. […],
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]“
Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Artikel 3, EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der BF1-3 nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF1-3 als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF1-3 in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF1-3 wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF1-2 handelt es sich um mobile, junge, arbeitsfähige Personen, welche über langjährige Schulausbildungen und ein angefangenes bzw. abgeschlossenes Studium verfügen. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden. Es steht den BF1-2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Hinweise darauf, dass der Lebensunterhalt des BF1-3 dadurch nicht gewährleistet ist, gibt es nicht.
Zudem stammen die BF1-2 einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF1-3 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Ebenso kam hervor, dass die BF1-3 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und könnten die BF1-3 daher Unterstützung durch ihre Familien erwarten. Darüber hinaus ist es den BF1-2 unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die derzeitige COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zu Bangladesch.
Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich die BF1-BF3 in Bangladesch mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen sind, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn die BF1-3 aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten.
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, dass die BF1-3 detailliert und konkret darlegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dies wurde von den BF1-3 nicht dargelegt vergleiche VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN).
Eine derartige Extremgefahr kann für die BF1-3 im Falle ihrer Rückkehr nach Bangladesch nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die BF1-3 als Personen ohne schwerwiegenden Erkrankungen in Bangladesch gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wären.
Selbst bei Zugrundlegen der vom bengalischen Staat getroffenen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die BF1-3 angehören.
Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Bangladesch auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.
Weitere, in der Person der BF1-3 begründeten Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung - konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF1-3 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die gegenständlichen, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten, Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF1-3 nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt der BF1-3 ist nicht geduldet. Die BF1-3 sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.
Es liegen folglich keine Umstände vor, dass den BF1-3 allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
römisch zwei.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
römisch zwei.3.4.2.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,
innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
römisch zwei.3.4.3. Der BF1 und die BF2 sind legal im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF3 wurde im Jahr 2019 in Österreich geboren. In Österreich leben keine Verwandten der BF1-3.
Die BF1-2 beziehen seit 17.07.2018 bzw. für die BF3 seit dem römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Der BF1 war in Österreich vom 05.08.2016 bis 15.05.2018, 03.10.2016 bis 18.06.2017 und 11.07.2017 bis 02.07.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig.
Die BF2 war in Österreich vom 26.05.2017 bis 31.03.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig.
Der BF1 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, zuletzt besucht er einen Deutschkurs auf B2 Niveau. Der BF1 hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 16.01.2020 bestanden.
Die BF2 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, derzeit besucht sie einen Deutschkurs der römisch 40 Deutsch auf B1 Niveau.
Der BF1 ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 13.12.2021. Der BF1 kann, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung für Österreich verfügt, als römisch 40 tätig werden.
Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung als römisch 40 absolvieren.
Der BF1 nimmt seit September 2021 am einem Solartechnik-Lehrgang teil. Neben Solartechnik-Grundlagen werden auch in Unterrichtseinheiten Deutsch, Mathematik, Englisch und IKT vermittelt.
Die BF1-2 haben Bekannte in Österreich.
Der BF1 führt freiwillige Arbeiten in der Pension, in der er zusammen mit seiner Familie lebt durch, z.B. begleitet er ältere Personen zum Arzt, hilft ihnen beim Einkauf.
Die BF3 ist für einen Kindergartenplatz angemeldet. Bis dato erfolgte noch keine Zusage für eine von der BF1 und BF2 bevorzugten Bildungseinrichtung. Der BF1 und die BF2 sprechen mit der BF3 in der Sprache Bengali und ein wenig Deutsch.
Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich ist unbescholten.
römisch zwei.3.4.4. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
römisch zwei.3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Im Bundesgebiet leben keine Verswandten der BF1-3. Da die BF 1-3 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist ein Eingriff in das Familienleben der BF1-3 zu verneinen und bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF1-3 im Bundesgebiet seit ihrer Einreise bzw. Geburt ist nicht dergestalt, dass per se von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Der inländische Aufenthalt wird durch die Asylantragstellung relativiert, da der Aufenthalt zuletzt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF1-2 bewusst gewesen sein.
Den Umständen, dass der BF1 und die BF2 über Deutschkenntnisse verfügen, berufstätig waren, der BF1 über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, die BF1-2 an Integrationsmaßnahmen teilnahmen, sich der BF1 freiwillig engagiert, die BF3 seit ihrer Geburt in Österreich lebt, kommt bei der Interessensabwägung ein Gewicht zu, und zwar insoweit, als diese Umstände ein Indiz dafür ist, dass die BF1-3 auch nennenswerte Bindungen zu Österreich haben.
Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer und der sozialen Bindungen ist im Allgemeinen auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen ist, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Wenngleich die entscheidende Richterin das Bemühen der BF1-2, beruflich in Österreich Fuß zu fassen und finanziell unabhängig zu sein, worin durchaus positive Aspekte zu erblicken sind, nicht übersieht, so kann dadurch und nicht zuletzt auch im Lichte der oben zitierten zeitlichen Komponente - die BF1-2 sind seit römisch 40 2016 in Österreich aufhältig und stützten diesen Aufenthalt zuletzt auf unbegründete Asylanträge – nicht auf eine derart umfassende Integration der BF1-2 in Österreich, nicht nur in beruflicher, sondern auch in gesellschaftlicher Hinsicht geschlossen werden, dass den BF1-2 eine Rückkehr nach Bangladesch, wo sie sozialisiert wurden und auch den Großteil ihres Lebens verbracht habe, nicht zumutbar wäre (VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411).
Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen BF1-2 den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten, dort sozialisiert wurden und zur Schule gingen, studierten und ebenso berufliche Tätigkeiten durchführten, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu ihrem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Schwester des BF1 sowie der Mutter der BF2 haben und sie die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen.
Soweit Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, dienten die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408 bis 0411, mwN).
Zudem wurde klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Soweit Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).
Der VwGH erkannte, dass einem in seinem zweiten Lebensjahr in Österreich eingereisten Fremden nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zuzumuten ist, wenn im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216).
Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).
Der EGMR sprach aber in Bezug auf vier sechs- bis dreizehnjährige Kindern türkischer Herkunft, welche in Deutschland geboren wurden bzw. ebendort in jungem Alter eingewandert sind und dort dauerhaft aufenthaltsberechtigt waren, auch aus, dass deren Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde, da – unter anderen Gründen – diese aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und dem unterschiedlichen Lehrplan in der Türkei mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären (EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Appl. No. 32231/02).
Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verbrachte ihr gesamtes Leben im österreichischen Bundesgebiet. Es deutet nichts darauf hin, dass es der BF3 in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren – dies insbesondere aufgrund ihres noch jungen Alters, in dem die Erkundung der Umgebung und der Spracherwerb im Zentrum des Interesses und der kindlichen Entwicklung stehen. Die BF3 spricht mit dem BF1 und der BF2 die bengalische Sprache und verfügt folglich über Kenntnisse der Sprache ihres Heimatlandes. Dazu tritt, dass die BF3 nicht aus einer gewohnten Umgebung wie etwa Schule oder Kindergarten entfernt würde, da sie solche Institutionen aufgrund ihres jungen Alters nicht besucht, und ihre engsten Bezugspersonen – die Eltern, die sie derzeit ganztätig betreuen – ihr erhalten bleiben. Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF3 zum Ergebnis führen, dass diese von ihren Eltern getrennt würde. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF3 in einem anpassungsfähigen Alter befindet und noch nicht Schule oder Kindergarten besucht, ihr die wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben und ein alleiniger Verbleib der BF3 im Bundesgebiet die erwähnten ungünstigen Auswirkungen zeitigten würde.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.
In einer Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die minderjährige BF3 zusammen mit ihren Eltern die Rückkehr nach Bangladesch zumutbar, weshalb auch diese erlassene Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Die Feststellung, wonach die BF1-2 strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der BF1-2 sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF1-3 auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF1-3 an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF1-3 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF1-3 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
römisch zwei.3.6 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für eine Abschiebung vorliegen, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
römisch zwei.3.7. Da in den gegenständlichen Verfahren den gegen die Rückkehrentscheidungen erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 04.09.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkennt wurde und die Spruchpunkte römisch sechs. nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werden, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, wonach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nur dann anzuwenden ist, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Verwaltungsbehörde aberkannt und vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 wieder zuerkannt wird).
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
römisch zwei.3.8. Ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides kann an dieser Stelle in Anbetracht der getroffenen Entscheidung in der Sache entfallen, da Spruchpunkt römisch sieben. damit nicht mehr in die Rechtssphäre der BF1-3 eingreift, in der Beschwerde dazu nichts vorgebracht wird und somit die Beschwerdeverfahren insgesamt in diesem Punkt als gegenstandslos anzusehen sind.
römisch zwei.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
ECLI:AT:BVWG:2022:L512.2222937.1.00