Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Geschäftszahl

W159 2249240-1

Spruch


W159 2249240-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021 zur Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG auf 12 Monate herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 29.10.2021 in der römisch 40 , von der Finanzpolizei, römisch 40 , als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Diese Arbeiten habe er im Auftrag seines Dienstgebers, der Firma römisch 40 , durchgeführt. Der Beschwerdeführer wies sich im Zuge der Kontrolle mit einer Aufenthaltskare, ausgestellt in und für Ungarn mit der Nr. römisch 40 aus. Er war auch sei 01.08.2021 seitens seines Dienstgebers zur Sozialversicherung angemeldet, jedoch sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung, sowie eines Aufenthaltstitels gewesen. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 29.10.2021 von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.10.2021, gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren worden, sei ledig und habe eine Lebensgefährtin in Serbien. In Österreich sei er in Wien, in der römisch 40 gemeldet. Er wisse nicht, ob das Haus in Serbien noch stehen würde, da dort eine Straße gebaut werden würde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei zweimal gegen COVID geimpft worden und er sei zurzeit gesund. Er sei Serbe, ethnisch gehöre er den Roma an und sei serbisch-orthodoxen Glaubens. Sein Vater, seine Brüder, seine Stiefmutter sowie seine Lebensgefährtin würden in Serbien wohnen. Sein Lebensmittelpunkt sei ein Serbien. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und habe keinen Beruf erlernt. Das Sorgerecht für seine Kinder, römisch 40 Jahre (der Aufenthaltstitel sei beantragt worden) und römisch 40 Jahre (verfüge bereits über einen Aufenthaltstitel) hätten seine Lebensgefährtin und er an seine Mutter hier in Österreich übertragen.

Seine Mutter heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und sei mit einem Österreicher verheiratet gewesen. Sie sei nunmehr geschieden und würde in der römisch 40 wohnen. Er habe versucht durch verschiedene Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt in Serbien zu verdienen. Er habe nicht genug verdient, weswegen er nach Österreich gekommen sei und weswegen er seine Kinder in die Obhut seiner Mutter gegeben habe, damit sie hier in Österreich zur Schule gehen könnten.

Er sei im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels mit der Zahl römisch 40 , gültig bis 31.05.2022 und habe drei Monate bei einer Reinigungsfirma in Ungarn gearbeitet. Die Firma habe ihn dann nicht mehr benötigt und er habe die Auskunft erhalten, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel für die gesamte EU gültig sei. Er habe nicht gewusst, dass diese Auskunft nicht stimmen würde. Er würde zurzeit über ein Barvermögen von 12,40 € in seiner Geldbörse und über 1.100 € auf seinem Konto verfügen. Er besitze auch eine Bankomatkarte. Er selbst würde in seiner Heimat nichts besitzen. Seine Mutter würde in ihrem Dorf noch ein Haus besitzen, um welches sich niemand zurzeit kümmern würde.

Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei mit dem Bus im August aus Serbien gekommen und sei durchgehend an der Meldeadresse römisch 40 gemeldet. Ein Bekannter seiner Mutter sei auch dort gemeldet. Er würde nicht bei seiner Mutter wohnen, da seine Kinder dort leben würden und die Wohnung sehr klein sei. Er sei nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten und in der Nähe seiner Kinder zu sein. Er hätte sich ein paar Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um dann wieder nach Serbien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer betonte, er habe nicht gewusst, dass das ungarische Visum ihm nicht erlauben würde, hier in Österreich zu arbeiten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch VI. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Serbien. Sein Lebensmittelpunkt sei lt. eigenen Angaben in Serbien. Er habe die Sorgepflicht für seine beiden Kinder. Diese Sorgepflicht habe er an seine in Wien lebende Mutter übergeben. Der Beschwerdeführer sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente und sei arbeitsfähig. Er sei jedoch 1 nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 11.08.2020 bis laufend an der Adresse: römisch 40 gemeldet sei. Er sei zuletzt im August 2021 von Serbien kommend in das Bundesgebiet ein und habe bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen. Er sei am 29.10.2021 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit in der römisch 40 betreten worden. Er habe eine österreichische E-Card, jedoch kein aufenthaltsrechtliches Dokument vorlegen können.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein Sohn, 16 Jahre und seine Tochter, 13 Jahre, würden beide bei ihrer Großmutter, in römisch 40 leben. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, durch seine Mutter und seine beiden Kinder. Der Beschwerdeführer gab an, er würde freiwillig nach Serbien zurückkehren.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lt. eigenen Angaben in Serbien sei, sodass im Bundesgebiet kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Seine Lebensgefährtin und er hätten das Sorgerecht für die beiden Kinder seiner in Wien lebenden Mutter übertragen. Er sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Zu Spruchpunkt römisch III. wurde angeführt, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Serbien sprächen. Er sei kurz zuvor aus Serbien kommend in Österreich eingereist. Es sei im Sinne der Sicherheit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt römisch IV.). Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten wurde die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurden, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen“) erfüllt sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen.

Es wurde mit dem Beschwerdeführer, im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 29.10.2021 vereinbart, dass er nach Übernahme des Bescheides das Bundesgebiet unverzüglich verlässt. Am 10.11.2021 übermittelte die österreichische Botschaft in römisch 40 eine Ausreisebestätigung samt Reisepasskopie des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen römisch 40 Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Rechtswirkung entfalte, dass der Beschwerdeführer seines rechtmäßig erworbenen Aufenthaltstitels in Ungarn verlustig gehe. Er habe nicht gewusst, dass dieser Aufenthaltstitel ihn nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige. Der Beschwerdeführer wäre auch zunächst aufzufordern gewesen, sich in jenen Mitgliedsstaat zu begeben, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt. Ein Familienleben in Österreich wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Serbien, der Volksgruppe der Roma zugehörig, serbisch-orthodoxen Glaubens und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren. Er ist nach eigenen Angaben zur Folge ledig, hat jedoch eine in Serbien lebende Lebensgefährtin und ist Vater von einem Sohn, römisch 40 im Alter von etwa römisch 40 Jahren und einer Tochter, römisch 40 in Alter von römisch 40 Jahren. Das Sorgerecht für die beiden Kinder haben seine Lebensgefährtin römisch 40 und der Beschwerdeführer der in römisch 40 lebenden Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 übertragen. So soll es den Kindern ermöglicht werden, eine Schulbildung und ein geregeltes Leben zu erhalten.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sein Lebensmittelpunkt sein Land Serbien ist. Er ist seit 11.08.2020 an der Wohnadresse römisch 40 gemeldet und ist zuletzt im August 2021 aus Serbien kommend in Wien eingereist.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen ungarischen Aufenthaltstitel mit der Zahl römisch 40 gültig bis 31.05.2022. Er hat etwa 3 Monate in Ungarn gearbeitet und wurde dann von der ungarischen Reinigungsfirma gekündigt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er mit diesem Aufenthaltstitel überall in der EU arbeiten dürfte. Er reiste nach Österreich ein, um hier zu arbeiten und um in der Nähe seiner Kinder zu sein.

Der Beschwerdeführer erhielt eine Anstellung bei der Firma römisch 40 Er wurde am 29.10.2021 bei der Reinigung der Aula der römisch 40 durch die Finanzpolizei römisch 40 angetroffen. Er konnte eine E-Card mit der Versicherungsnummer römisch 40 , einen ungarischen Aufenthaltstitel in einem gültigen serbischen Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis 07.03.2030 jedoch keine arbeitsrechtliche Bewilligung für das Bundesgebiet vorweisen. Der Beschwerdeführer wurde somit bei der Schwarzarbeit betreten.

Der Beschwerdeführer entschied sich für die freiwillige Ausreise nach Serbien und ist am 10.11.2021 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde und, dass der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl römisch 40 , insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme vom 29.10.2021, der Kopie des Reisepasses von Serbien sowie der Ausreisebestätigung vorgelegt durch die Botschaft in römisch 40 .

Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers und das Schreiben der Finanzpolizei, römisch 40 , als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 29.10.2021.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufrecht gemeldet war, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Serbien am 10.11.2018 wurde durch die österreichische Botschaft in römisch 40 bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass sein Lebensmittelpunkt in Serbien ist, dass seine beiden Kinder in Österreich bei seiner Mutter leben, um ein geregeltes Leben und eine ausreichende Schulbildung zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

römisch eins. Zu Abweisung der Beschwerde der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch II. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), römisch III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien), römisch IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) sowie Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde).

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. (

2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“

Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe für einen Titel nach Paragraph 57, AsylG vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, Sitzung 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der Beschwerdeführer wurde von der Firma römisch 40 angestellt. Er wurde am 29.10.2021 bei der Reinigung der Aula römisch 40 durch die Finanzpolizei römisch 40 vorgefunden. Er konnte eine E-Card mit der Versicherungsnummer römisch 40 , einen ungarischen Aufenthaltstitel in einem gültigen serbischen Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis 07.03.2030, jedoch keine arbeitsrechtliche Bewilligung für das Bundesgebiet vorweisen.

Der Beschwerdeführer wies einen ungarischen Aufenthaltstitel mit der Zahl römisch 40 gültig bis 31.05.2022 in dem Glauben vor, dieser Aufenthaltstitel würde in Österreich gültig sein.

Der Beschwerdeführer wurde somit bei der Schwarzarbeit betreten.

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung war daher zu bestätigen.

Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein Bedrohungsszenario iSd Paragraph 50, FPG vorliegt.

Es wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, der offenbar gesund und arbeitsfähig ist, nicht in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und offenbar die meiste Zeit gelebt hat, zumindest das überlebensnotwendige Existenzminimum sich durch Erwerbsarbeit zu verschaffen.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien war daher ebenfalls zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer entschied sich für die freiwillige Ausreise nach Serbien und ist wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Durch die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ist die Aufforderung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG und eine allfällige Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise obsolet geworden.

römisch II. Zu Spruchpunkt römisch VI. (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes)

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Schwarzarbeit des Beschwerdeführers bezogen und, dass er nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt erfüllte. Er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Bundesgebietes gefährdet. Der Beschwerdeführer habe die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet und so einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise begangen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes war daher nicht zu beanstanden.

Seine in Serbien lebende Lebensgefährtin und er sind Eltern von einem Sohn, römisch 40 im Alter von etwa römisch 40 Jahren und einer Tochter, römisch 40 in Alter von römisch 40 Jahren. Das Sorgerecht für die beiden Kinder wurde der in römisch 40 lebenden Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 übertragen. So soll es den Kindern ermöglicht werden, eine Schulbildung und ein geregeltes Leben zu erhalten. Um den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern erhalten zu können, somit zur Wahrung des Kindeswohls, wird das Einreiseverbot jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es sind im vorliegenden Fall die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen, zumal dieser auch freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2249240.1.00