Bundesverwaltungsgericht
22.11.2021
W248 2244480-1
W248 2244480-1/15E
W248 2244480-2/10E
W248 2244480-3/10E
W248 2244480-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER sowie Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerden
römisch eins.
● der Stadtgemeinde römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin, BF1) und
● der Bürgerinitiative „ römisch 40 “, (Zweitbeschwerdeführerin, BF2)
die BF1 und BF2 vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH und die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,
● der Bürgerinitiative römisch 40 , (Drittbeschwerdeführerin, BF3)
● des Ing. römisch 40 (Viertbeschwerdeführer, BF4), und
● des römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer, BF5)
die BF3 bis BF5 vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Genehmigung der von der römisch 40 GmbH beantragten Umlegung der Transportwasserleitungen römisch 40 DN 800 römisch 40 Straße, Bahn-km römisch 40 , römisch 40 DN 500 römisch 40 straße, Bahn-km römisch 40 und römisch 40 DN 300 römisch 40 straße, Bahn-km römisch 40 ;
römisch II.
• der Bürgerinitiative römisch 40 (BF3), vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der BMK vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Genehmigung der von der Marktgemeinde römisch 40 beantragten Umlegung der Transportwasserleitungen römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 135 m; römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 206 m sowie römisch 40 straße DN 150 GJS auf einer Länge von 547 m;
römisch III.
• der Bürgerinitiative römisch 40 (BF3), vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der BMK vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Genehmigung der von der Gemeinde römisch 40 beantragten Umlegung der Wasserleitungen römisch 40 straße DA 90 PEHD auf einer Länge von 99 m; römisch 40 er Straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m sowie Absenkung der Wasserleitung römisch 40 straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m; und
römisch IV.
• der Stadtgemeinde römisch 40 (BF1) und
• der Bürgerinitiative „ römisch 40 “, (BF2)
die BF1 und BF2 vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH und die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, sowie
• der Bürgerinitiative römisch 40 (BF3), vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der BMK vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Genehmigung der von der römisch 40 GmbH beantragte Umlegung der Transportwasserleitung DN 800 römisch 40 Straße – römisch 40 in Bahn-km römisch 40 ;
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1 Verfahrensgang:
1.1 Behördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.1.1 UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 "
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 - römisch 40 AG die Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 10 und Absatz 11, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unter Mitanwendung von Paragraphen 2,, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004,, für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " erteilt. Das aufgrund von Beschwerden gegen diesen Bescheid durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.04.2020, römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen.
1.1.2 Anträge der Konsenswerberinnen vom 21.10.2020
Mit Eingaben vom 21.10.2020 stellten die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstkonsenswerberin), die Marktgemeinde römisch 40 (im Folgenden: Zweitkonsenswerberin), und die Gemeinde römisch 40 (im Folgenden: Drittkonsenswerberin), jeweils vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) Anträge auf Genehmigung von Änderungen der im Spruch genannten, bestehenden Wasserleitungen nach dem WRG, insbesondere nach Paragraph 9, WRG.
1.1.3 Bescheide der belangten Behörde
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK, im Folgenden belangte Behörde) führte aufgrund dieser Anträge vier Ermittlungsverfahren unter dem Titel „Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 23 b, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 24f UVP-G 2000“ durch.
Von der belangten Behörde wurden folgende Bescheide nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung der Genehmigungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 erlassen:
● Bescheid vom 19.05.2021, GZ. römisch 40 betreffend die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich der Umlegung der Transportwasserleitungen römisch 40 DN 800 römisch 40 Straße, Bahn-km römisch 40 , römisch 40 DN 500 römisch 40 straße, Bahn-km römisch 40 und römisch 40 DN 300 römisch 40 straße, Bahn-km römisch 40
● Bescheid vom 07.06.2021, GZ. römisch 40 betreffend die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich der Umlegung der Transportwasserleitungen der Marktgemeinde römisch 40 römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 135 m; römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 206 m sowie römisch 40 straße DN 150 GJS auf einer Länge von 547 m sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Errichtung eines Wasserzählerschachtes für die Versorgung des Flughafens und der Errichtung der Hausanschlussleitung Gewerbegebiet Nord mit einer Länge von 165 m
● Bescheid vom 15.06.2021, GZ. römisch 40 betreffend die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich der Umlegung der Wasserleitungen der Gemeinde römisch 40 römisch 40 straße DA 90 PEHD auf einer Länge von 99 m; römisch 40 er Straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Versetzung eines bestehenden Oberflurhydranten in der römisch 40 straße und der Versetzung eines bestehenden Unterflurhydranten in der römisch 40 er Straße; außerdem Absenkung der Wasserleitung römisch 40 straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid Zl. römisch 40 vom 18.06.2021 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins c zweiter Absatz berichtigt.
● Bescheid vom 04.05.2021, GZ. römisch 40 betreffend die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich der Umlegung der Transportwasserleitung DN 800 römisch 40 Straße – römisch 40 der römisch 40 GmbH in Bahn-km römisch 40 .
In allen Bescheiden wurde – entsprechenden Anträgen der Konsenswerberinnen folgend – festgestellt, dass „die Umsetzung der Verlegung der der Wasserversorgungsleitungen keine Bauphase im Sinne der Auflagen des Grundsatzgenehmigungsbescheides auslöst und von den in den anhängigen Detailgenehmigungsverfahren bzw. im zweiten teilkonzentrierten Verfahren noch zu erteilenden Auflagen unabhängig ist“, und die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden ausgeschlossen.
1.1.4 Beschwerden
Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 erhoben die BF1 und BF2, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH und die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 . Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 12.3.2015, G 151/2014) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001) die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien exakt, klar und eindeutig festzulegen. Die Zuständigkeit dürfe nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar seien und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen würden (VfGH 29.06.1995, B 2534/94). Für die Vollziehung ergebe sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter stehe und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstelle (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008).
Die Zuständigkeit für UVP-pflichtige Vorhaben weiche von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln (hier: des Wasserrechtsgesetzes) ab. Aus den Anforderungen an eine präzise Regelung der Zuständigkeiten und deren genauer Befolgung durch die Vollziehung habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008) gefolgert, dass die UVP-Zuständigkeitsregeln (Paragraphen 24,, 39 und 40 in Verbindung mit dem Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) als „(restriktiv zu interpretierende) Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Zuständigkeitsregel" anzusehen seien. Eine Ausnahme von einer generellen Zuständigkeitsregel dürfe „nicht ausdehnend interpretiert werden".
Die belangte Behörde begründe die für ihre Zuständigkeit maßgebliche Einheitlichkeit des Gesamtvorhabens (viergleisiger Ausbau der römisch 40 und Wasserleitungsumlegung) mit dem „einheitlichen Betriebszweck" der beiden Vorhaben. Sie nehme an, dass die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen „dem selben Betriebszweck dienen" würden wie der viergleisige Ausbau der römisch 40 , weil die Wasserleitungs-Verlegungen „eine Voraussetzung der nachfolgenden Errichtung des Hochleistungsstreckenvorhabens" seien, sodass der sachliche Zusammenhang sowie ein einheitlicher Betriebszweck (Errichtung der HL-Strecke) „unzweifelhaft" vorlägen.
Die belangte Behörde habe damit jedoch den Vorhabensbegriff iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 überspannt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben (wie die gegenständliche Errichtung von Wasserleitungen) dann nicht als Einheit mit einem anderen Projekt anzusehen, „wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist". Diesbezüglich verweisen die BF auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447; 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 17.08.2010, 2009/06/0019 mwN).
Im VwGH-Erkenntnis vom 17.08.2010, 2009/06/0019 sei es um einen mit den gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen unmittelbar vergleichbaren Sachverhalt gegangen, nämlich um ein Straßenprojekt, das unter anderem bezweckt habe, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum römisch 40 für den Bau des Tunnels zu schaffen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass - abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem römisch 40 nicht zusammenhängenden Zweck verfolgte, eine neue Brücke über die römisch 40 zu errichten - bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum römisch 40 zu schaffen, der Zusammenhang mit dem UVP-Projekt des römisch 40 s „nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten ist". Der Verwaltungsgerichtshof habe daher die Verlegung der Straße nicht als Vorhabensbestandteil des Projekts römisch 40 gesehen.
Hingegen sei in VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073 bei einem Vorhaben, das ein Kraftwerk, eine Rodung und ein für die Ableitung der erzeugten Energie notwendiges Umspannwerk beinhaltet habe, die Summe aus all diesen Maßnahmen als Einheit angesehen worden; in diesem Fall sei aber die Errichtung des Umspannwerkes notwendig gewesen, um die vom Kraftwerk erzeugte Energie weiterzuleiten, sodass ein sachlicher (d.h. funktioneller) Zusammenhang iS des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 bejaht werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen der Funktion der Wasserleitungen (Trinkwasserversorgung) und der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke zu erkennen. Tatsächlich handle es sich bei den Leitungsverlegungen um eine von sicherlich zahlreichen notwendigen Vorarbeiten, um das UVP-pflichtige Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " errichten zu können. Der Zusammenhang der Verlegung der zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung dienenden Wasserleitungen mit dem UVP-Projekt des Ausbaus der römisch 40 sei nicht enger als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten, ein funktioneller Zusammenhang bestehe nicht. Eine unmittelbare Verbindung dieser Maßnahme mit dem Eisenbahnvorhaben gebe es nicht. Würden Vorhaben einander bedingen, so begründe dies, wie sich auch aus Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 e contrario ergebe, noch keinen sachlichen Zusammenhang. Daher liege kein einheitliches Vorhaben vor, und für die wasserrechtliche Genehmigung sei nicht die UVP-Behörde, sondern die Wasserrechtsbehörde zuständig. Der angefochtene Bescheid werde daher schon aus dem Grund der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben sein.
Selbst wenn jedoch die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei, sei eine Aufsplittung des UVP-Verfahrens in Grundsatz- und die Teilprüfung unzulässig, und im konkreten Fall liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Verfahrens- und Genehmigungskonzentration im UVP-Verfahren vor. Bisher sei nur über die „grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens“ abgesprochen worden, wobei gemäß Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 in der grundsätzlichen Genehmigung auch darüber abzusprechen sei, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben. Die Genehmigung der gegenständlichen Leitungsverlegungen sei im Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht vorbehalten worden, zumal die Detailgenehmigungen nur für den Bereich der gesamten Trasse hinsichtlich ihrer baulichen, elektrotechnischen und eisenbahnfachlich erforderlichen Ausstattung vorbehalten worden seien. Die unabhängige, isolierte Prüfung eines Vorhabens ausschließlich im Detailgenehmigungsverfahren sei unzulässig.
Eine UVP-Grundsatzgenehmigung für die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen liege nicht vor, sodass ein UVP-Detailgenehmigungsverfahren für die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen unzulässig sei. Die nun zur Genehmigung nach dem WRG eingereichten Arbeiten seien nämlich nicht im Rahmen der UVP-Grundsatzgenehmigung für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " behandelt worden. Eine Grundlage für die von der belangten Behörde für diese Wasserleitungs-Verlegungen durchgeführten „UVP-Detailgenehmigungsverfahren“ gebe es daher nicht.
Im Übrigen verstoße eine Aufsplittung des UVP-Verfahrens in Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigung gegen Unionsrecht, konkret gegen Artikel eins, Absatz 2, Litera g und Artikel 8 a, Absatz eins, Litera a, der RL 2014/52.
Auch die Aufsplittung des UVP-Verfahrens in mehrere von der BMK geführte Detailgenehmigungsverfahren sei unzulässig.
Weiters unzulässig sei es, Maßnahmen, die nach Ansicht der Konsenswerberinnen und der belangten Behörde Teil des „Gesamtvorhabens“ seien, vom Anwendungsbereich der im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren erteilten Auflagen auszunehmen und festzustellen, dass durch diese Maßnahmen die Bauphase nicht ausgelöst werde.
Schließlich sei im konkreten Fall auch der von der belangten Behörde jeweils ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
Aus all diesen Gründen sei die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig.
Mit fast identem Schriftsatz vom 16.06.2021 erhoben auch die BF3, die BF4 und die BF5, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten im Wesentlichen die selben Argumente vor wie die BF1 und BF2. Zusätzlich brachten der BF4 und der BF5 als betroffene Grundeigentümer inhaltliche Einwendungen gegen die konkreten, mit der Umlegung der Wasserleitungen verbundenen Baumaßnahmen vor.
Gegen den Bescheid vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 , erhob die BF3, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz vom 28.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser Schriftsatz ist inhaltsgleich mit der Beschwerde BF3 gegen den Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 . Ein zusätzliches bzw. ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 brachte die BF3, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 ein. Dieser Schriftsatz ist inhaltsgleich mit den Beschwerden der BF3 gegen die Bescheide vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 und vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 . Ein zusätzliches bzw. ergänzendes Vorbringen erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 erhoben die BF1 und BF2, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH und die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 . Dieser Schriftsatz ist inhaltsgleich mit der Beschwerde der BF1 und BF2 gegen den Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 .
Auch die BF3, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, brachte mit Schriftsatz vom 01.06.2021 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 ein. Dieser Schriftsatz ist inhaltsgleich mit ihren Beschwerden gegen die Bescheide vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 , vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 sowie vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 . Ein zusätzliches bzw. ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
1.1.5 Beschwerdeanträge
Sämtliche BF beantragten, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. In eventu möge der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag der Konsenswerberinnen als unzulässig zurückgewiesen werde. In eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. In eventu möge der Antrag der Konsenswerberinnen abgewiesen sowie die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dahingehend abgeändert werden, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde bzw. dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukomme.
1.1.6 Beschwerdevorlage und Beschwerdemitteilung
Die belangte Behörde legte am 19.07.2021 mit Schreiben vom 16.07.2021 sämtliche Akten der zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren gemeinsam dem Bundesverwaltungsgericht vor, sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie von der Beschwerdemitteilung ab und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Elektronisch wurden die Akten bereits am 16.07.2021 übermittelt.
Die Beschwerden gegen den Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 wurden vom Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W248 2244480-1, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 zu Zl. W248 2244480-2, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 zu Zl. W248 2244480-3 und die Beschwerden gegen den Bescheid vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 zu Zl. W248 2244480-4 protokolliert.
Der belangten Behörde und den Konsenswerberinnen wurden die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
1.1.7 Äußerungen der belangten Behörde und der Konsenswerberinnen zu den Beschwerden
1.
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
1.1.7
1.1.7.1 Äußerung der belangten Behörde
Die belangte Behörde äußerte sich mit Schreiben vom 13.08.2021 zu den einzelnen Beschwerdepunkten.
Zu der in der Beschwerde behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde führte diese aus, dass die für das Vorhaben erforderlichen Wasserleitungs-Verlegungen auch Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Grundsatzgenehmigungsverfahrens gewesen seien. Ohne die Verlegung der Wasserleitungen sei die Errichtung des Vorhabens in der beantragten Form nicht möglich. Die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen würden als eigener Eingriff daher unzweifelhaft in einem räumlichen und auch sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Eisenbahnvorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVP-G 2000 stehen. Liege ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, sei von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen sei. Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordere es, ein oder mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 umfasse - dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend - das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen miteinschließe.
Der von den BF angestellte Vergleich mit dem dem Erkenntnis des VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 17.08.2010, 2009/06/0019 zugrunde liegenden Sachverhalt sei nicht zutreffend, da dort die Errichtung einer neuen, nicht für das UVP-Vorhaben vorgesehenen Brücke vorgesehen gewesen sei, durch die Verlegung der Straße aber auch gleichzeitig Platz für „das Tor" und die Baustelleneinrichtungsflächen geschaffen worden sei. Anders als beim zitierten Sachverhalt sei im gegenständlichen Fall aber die Verlegung von konkreten Leitungen nur aufgrund der darauffolgenden Errichtung des Eisenbahnvorhabens vorgesehen. In dem von den BF zitierten Sachverhalt sei es somit um die Errichtung einer Anlage gegangen, die auch der Realisierung des Vorhabens (mittelbar) diene, im gegenständlichen Fall erfolge die Maßnahme der Verlegung der jeweiligen Wasserleitung aber ausschließlich und nur zum Zweck der Errichtung des Eisenbahnvorhabens. Die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen hätten somit den zusammenhängenden Zweck, die Verwirklichung des Eisenbahnvorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " zu ermöglichen. Daher liege die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vor.
Betreffend die Unzulässigkeit des Detailgenehmigungsverfahrens wegen fehlender UVP-Grundsatzgenehmigung werde auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Das Ergebnis der UVP sei bei den Detailgenehmigungsentscheidungen entsprechend berücksichtigt und das Vorliegen der ergänzend anzuwendenden Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 in den Detailgenehmigungsbescheiden entsprechend geprüft worden. Somit sei das Ergebnis des Grundsatzgenehmigungsverfahrens, unabhängig von einer nicht erfolgten (Mit-) Antragsstellung im Grundsatzgenehmigungsverfahren, in den nunmehr angefochtenen Entscheidungen berücksichtigt.
Zur behaupteten Unzulässigkeit der Nicht-Anwendbarkeit der Auflagen für die Bauphase erklärte die belangte Behörde, dass eine vollständige Übernahme sämtlicher im Grundsatzgenehmigungsbescheid festgelegten Auflagen für die Bauphase von der Behörde wegen der vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten gesondert vorzunehmenden Wasserleitungsumlegungen als überschießend betrachtet worden sei. Ein Teil der Nebenbestimmungspunkte habe mangels Anwendbarkeit auf die gegenständlichen Wasserleitungsumlegungen auch gar nicht übernommen werden können. Diese Entscheidung der Behörde sei aufgrund der Aussage des wasserbautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen lediglich um lokale Verlegungen von Rohrleitungen geringen Durchmessers und um Routinearbeiten handle, erfolgt.
1.1.7.2 Äußerungen der Konsenswerberinnen
Sämtliche Konsenswerberinnen erstatteten jeweils mit Schreiben vom 11.08.2021 Stellungnahmen zu den erhobenen Beschwerden und beantragten die Abweisung der Beschwerden.
Zu der in sämtlichen Beschwerden eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge des Nichtvorliegens eines einheitlichen Vorhabens führten die Konsenswerberinnen aus, dass die Argumentation der BF zu kurz greife und diese übersehen würden, dass selbst dann, wenn gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 kein einheitliches Vorhaben vorliege, die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 zu beachten sei.
Paragraph 23 b, UVP-G 2000 beziehe gewisse Vorhaben in den Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 ein. Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 erfasse dabei die Fälle, dass eine UVP-pflichtige Hochleistungsstrecke gebaut werden solle, die eine Maßnahme an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecken sind, oder eine – im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, für sich ebenfalls (nach Anhang 1) UVP-pflichtige - Begleitmaßnahme bedinge. Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 enthalte sohin zwei verschiedene Anknüpfungspunkte für ein Gesamtvorhaben. Die Gemeinsamkeit beider Varianten liege darin, dass im Falle der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen das Hochleistungsstreckenvorhaben gemeinsam mit der sonstigen verbundenen Maßnahme bzw der Begleitmaßnahme ein einheitliches Gesamtvorhaben bilde, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt durchzuführen sei. Je nachdem, ob dabei der eine oder der andere Anknüpfungspunkt betroffen sei, spreche man von verbundenen Maßnahmen oder von Begleitmaßnahmen.
Im gegenständlichen Fall seien daher die einzelnen Tatbestandselemente zu prüfen.
Bei der Eisenbahnstrecke römisch 40 - römisch 40 handle es sich um eine Hochleistungsstrecke gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, da sie im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 mit Verordnung der Bundesregierung vom 27.07.1989, BGBl 1989/370 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HlG zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei. Die gegenständlichen Eisenbahnstrecke römisch 40 - römisch 40 sei Teil der betreffenden Hochleistungsstrecke, sodass es sich auch bei der Eisenbahnstrecke römisch 40 - römisch 40 um eine Hochleistungsstrecke handle.
Das Hochleistungsstreckenbauvorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " sei ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des dritten Abschnitts zu unterziehen.
Aufschluss darüber, was unter einer „Maßnahme an Eisenbahnen“ bzw einer „Begleitmaßnahme“ des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 zu verstehen ist, würden die Gesetzesmaterialien geben („Die ausdrückliche Erwähnung von verbundenen Maßnahmen im Bereich untergeordneter Eisenbahnen dient der legistischen Verankerung der durch die geltende Fassung möglichen und in der Praxis bewährten Behandlung von mit Vorhaben an Hochleistungsstrecken verbundenen Veränderungen an Neben- und Anschlussbahnen durch das BMVIT in Verfahren nach dem 3. Abschnitt.“).
Nach Ansicht der Konsenswerberinnen zeigen die Erläuterungen, dass der Gesetzgeber ursprünglich vor allem die Errichtung bzw Änderung von Neben- und Begleitbahnen im Zuge der Umsetzung eines Hochleistungsstreckenvorhabens als Maßnahme im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 angesehen habe. Wenngleich der gegenständliche Sachverhalt etwas anders gelagert sei, führe dies nicht zur Unanwendbarkeit von Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000. Den Wendungen „Maßnahme an Eisenbahnen" und „eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme" komme nämlich eine weitere, über das sehr eng gefasste Verständnis in den Gesetzesmaterialien hinausgehende Bedeutung zu. Zu bedenken sei, dass auch andere Maßnahmen als die Veränderung einer Nebenbahn ein derartiges räumliches Naheverhältnis hätten, wenn sie im Bauverbotsbereich und - Gefährdungsbereich einer Eisenbahn zu liegen kämen bzw in jenem Bereich, der im Bescheid nach Paragraph 3, HlG maximal ausgewiesen werden könne. Aufgrund des dadurch bedingten engen räumlichen Zusammenhangs zur Eisenbahn habe der Gesetzgeber mit Paragraph 23 b, Absatz 3 und 4 UVP-G 2000 eine Sonderkompetenz der Eisenbahn schaffen und mit dieser Annexzuständigkeit verhindern wollen, dass notwendigen (Begleit-)Maßnahmen der Neuerrichtung oder der Änderung von Hochleistungsstrecken ein anderes Schicksal drohe als der HL-Strecke an sich. Evident werde das bei Nebenbahnen bzw Vorhaben nach Anhang 1.
Nebenbahnen seien nicht vom BMK zu genehmigen, ebenso wenig Vorhaben nach dem Anhang 1, die im 2. Abschnitt von der Landesregierung zu bewilligen seien. Um diese zwiegespaltene Kompetenzlage zu verhindern, habe der UVP-Gesetzgeber vorgesehen, dass auch Begleitmaßnahmen - sogar, wenn deren Entscheidung kompetenzrechtlich nicht dem BMK zukäme - dennoch dieser zu entscheiden habe.
Maßgeblich für die Abgrenzung, die den Anforderungen an den gesetzlichen Richter genügen müsse, sei die Frage, ob es sich um eine für den Bau einer Hochleistungsstrecke notwendige Begleitmaßnahme handle. Damit würden Paragraph 23 b, Absatz 3 und Absatz 4, UVP-G 2000 - insoweit sie nicht deckungsgleich mit dem Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 seien - eine lex specialis gegenüber dieser allgemeinen Bestimmung darstellen.
Für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeute dies, dass die Verlegung der Transportwasserleitung(en) eine Begleitmaßnahme der Hochleistungsstrecke bzw eine Maßnahme an der Hochleistungsstrecke darstelle.
Wenngleich dadurch ein scheinbarer Widerspruch zum Gesetzeswortlaut bestehe, der dezidiert Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecken sind, anspreche, führe dies nicht zur Unanwendbarkeit dieser Norm auf den gegenständlichen Sachverhalt. Gleiches gelte für die in Anhang 1 genannten Begleitmaßnahmen. Ein Größenschluss ergebe, dass auch derartige Konstellationen, bei denen es sich um Maßnahmen an Eisenbahnen, die Hochleistungsstrecken sind, bzw eine Begleitmaßnahme handle, von Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 erfasst sein müssten. Wenn nämlich sogar Maßnahmen an sonstigen Eisenbahnen als Bestandteil des Gesamtvorhabens zu qualifizieren seien bzw Maßnahmen nach Anhang 1 und dadurch dem Verfahren nach dem 3. Abschnitt unterzogen würden, müsse dies umso mehr für (Begleit-)Maßnahmen an der Hochleistungsstrecke selbst gelten, die ohnehin einer UVP nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes unterliege.
Welters sei zu prüfen, inwiefern das Hochleistungsstreckenvorhaben die Maßnahme der Transportwasserleitungs-Verlegungen bedinge. Die Verlegung der Transportwasserleitungen sei insofern durch die Errichtung der Hochleistungsstrecke römisch 40 - römisch 40 bedingt, als das Hochleistungsstreckenvorhaben die Wasserleitungs-Verlegungen notwendig mache.
Sohin sei festzuhalten, dass die Verlegung der Transportwasserleitungen eine durch den Bau der Hochleistungsstrecke bedingte Maßnahme darstelle.
Zu den kompetenzrechtlichen Aspekten ihrer Argumentation führten die Konsenswerberinnen aus, dass Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 einfachgesetzlich vorsehe, dass unter bestimmten Voraussetzungen Begleitmaßnahmen in die Hochleistungsstrecken-UVP zu integrieren seien. Denkbar sei, dass es dadurch zu einem Kompetenzeingriff kommen könnte, indem Landessachen im Sinne der Kompetenzverteilung des B-VG durch die Integration in die Hochleistungsstrecken-UVP zu Bundessachen würden. Es lohne sich, einen Blick auf die Entstehung der Norm und die Erwägungen des Gesetzgebers zur erwähnten Problematik zu werfen. Durch die Novelle 1996 sei in Paragraph 23 b, Absatz 3 und 4 UVP-G 2000 der Begriff des Gesamtvorhabens (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eingeführt worden. Aus den Erläuterungen dazu sei zu entnehmen, „die UVP für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme solle generell gemeinsam und vom Bundeminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchgeführt werden; die ansonsten zuständige Landesregierung solle ihre Kompetenzen für diese Vorhaben verlieren, weil diese in einem engen räumlichen und sachlichen Konnex zur Hochleistungsstrecke stehen. Eine Prüfung durch verschiedene Behörden würde zu einer Potenzierung des Verwaltungsaufwandes und einer nicht sachgerechten Trennung der zusammenhängenden Projekte führen". Abschließend würden die Erläuterungen die kompetenzrechtliche Deckung der vorgeschlagenen Änderung erörtern und zum Ergebnis gelangen, dass Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG es dem Bund erlaubt, die ansonsten in die Vollziehung des Landes fallenden Begleitmaßnahmen an sich zu ziehen.
Auch wenn man dies anders sehe und von einer einfach-gesetzlichen Kompetenzverschiebung ausgehe, sei diese verfassungsrechtlich unbedenklich, weil bei Übertritt des Verordnungs- in das Bescheidregime mit UVP-Novelle 2014 die verfassungsgesetzliche Grundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, geändert worden sei. Da der Verfassungsgesetzgeber diese einfach-gesetzliche Bestimmung vorgefunden habe, sei von einer Versteinerung auszugehen.
Der Gesetzgeber toleriere somit, dass es zur Kompetenzverlagerung zu Lasten der Länder kommen könne und begründe dies mit verfahrensökonomischen Aspekten. Wenn der Gesetzgeber nun sogar Fälle mit Kompetenzeingriff zulasse, müssten im Sinne des argumentum a maiore ad minus jene Fälle, in denen eine derartige Kompetenzverschiebung nicht vorkomme, noch viel eher zulässig sein. Die Integration einer Bundessache ins Hochleistungsstreckenverfahren müsse daher jedenfalls möglich sein.
Aus all dem schließen die Konsenswerberinnen, dass die Hochleistungsstrecke römisch 40 - römisch 40 und die Verlegung der Transportwasserleitungen ein einheitliches Gesamtvorhaben im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 bilden. Die Transportwasserleitungsverlegungen seien als Begleitmaßnahmen einer Hochleistungsstrecke anzusehen. Als solche seien sie in das Hochleistungsstreckenverfahren integriert. Somit ergebe sich auch die Richtigkeit der Zuständigkeit der UVP-Behörde. Der Unzuständigkeitseinwand der BF gehe folglich ins Leere.
Zu der in sämtlichen Beschwerden vorgebrachten Unzulässigkeit der Detailgenehmigung wegen fehlender UVP-Grundsatzgenehmigung führten die Konsenswerberinnen ergänzend aus, dass dem Grundsatzgenehmigungsbescheid dingliche Wirkung zukomme und die Person der jeweiligen Antragstellerin folglich irrelevant sei. Die Legitimation, einen Detailgenehmigungsantrag zu stellen, sei nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die Antragstellerinnen selbst die Grundsatzgenehmigung erwirkt hätten.
1.1.8 Mündliche Verhandlung:
Am 04.11.2021 wurde am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen wurden die bereits dargelegten Ansichten der Parteien erneut dargelegt und erörtert.
Die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, dass die gegenständlichen Umlegungen der Wasserleitungen bereits von der „Sache“ des Grundsatzgenehmigungsverfahren umfasst gewesen seien, sodass für die Behörde kein Zweifel daran bestanden habe, dass diese Umlegungen auch im Detailgenehmigungsverfahren von der belangten Behörde zu behandeln seien.
Die BF führten im Wesentlichen abermals aus, dass eine bloße Bedingung der Verlegung der Wasserleitungen durch die Errichtung der Hochleistungsstrecke für das Vorliegen eines räumlichen und sachlichen Zusammenhanges nicht ausreiche. Durch die Verlegungen der Wasserleitungen solle lediglich Raum für die Errichtung der HL-Strecke geschaffen werden. Im Bereich der Stadtgemeinde römisch 40 seien die Wasserleitungs-Verlegungen bei der Wasserrechtsbehörde, dem Landeshauptmann für Oberösterreich, eingebracht worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 seien nicht gegeben, sodass sich daraus für die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen keine Zuständigkeit der UVP-Behörde ableiten lasse. Nach Ansicht der BF seien die gegenständlichen Umlegungen der Wasserleitungen nicht Bestandteil des der Grundsatzgenehmigung zugrundeliegenden Projektes gewesen. Trinkwasserleitungen würden in der UVE-Zusammenfassung lediglich als beeinträchtigte technische Infrastruktur behandelt werden. Würde man die Ansicht der belangten Behörde auf andere Vorhaben übertragen, müssten beispielsweise die Verlegungen von Kanälen, Gasleitungen, Stromleitungen und Straßen ebenfalls in zahlreichen weiteren Detailgenehmigungsverfahren (durch die UVP-Behörde) erledigt werden. Weiters führten die BF das „Unterwerk am römisch 40 “ an, welches zwar im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren erwähnt worden, jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht Bestandteil des Vorhabens sei. Die Vorgehensweise der belangten Behörde widerspreche zudem der jahrelangen Praxis der UVP-Behörde sowie der ständigen Rechtsprechung.
Die Konsenswerberinnen führten aus, dass die Frage der Behördenzuständigkeit der Anfechtung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entzogen sei, zumal die Zuständigkeit für die Genehmigung der Wasserleitungs-Verlegungen bereits im Grundsatzgenehmigungsbescheid bejaht und daher in Rechtskraft erwachsen sei. Auch im Falle einer falschen Kompetenzannahme durch die belangte Behörde sei diese Frage nun unanfechtbar.
Hinsichtlich des gemeinsamen Zweckes der Wasserleitungen und der Hochleistungsstrecke sei die Bauphase von der Betriebsphase zu unterscheiden. Im Betrieb hätten die Transportwasserleitungen keinen gemeinsamen Betriebszweck mit der Eisenbahn, sodass kein funktioneller Zusammenhang gegeben sei. In der Bauphase bedinge hingegen die Eisenbahn die Verlegung der Wasserleitungen. Bei den Wasserleitungen handle es sich um querende Leitungen, die für die künftige Lage der Eisenbahn verlegt werden müssten. Hinsichtlich der dislozierten Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD gaben die Konsenswerberinnen an, dass der Straßenknoten römisch 40 er Straße aufgrund des durch das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " bedingten bzw. geänderten Rübenverkehrs angepasst werden müsse, was ebenfalls die Umlegung der Wasserleitung bedinge. Ohne die Eisenbahn wären die Leitungsverlegungen daher nicht notwendig. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben seien äußert gering zu beurteilen und bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren behandelt worden. Aus Sicht der Konsenswerberinnen seien jene Maßnahmen Bestandteil des Vorhabens, welche unbedingt erforderlich seien und im Maßnahmenbericht im Grundsatzgenehmigungsverfahren bereits genannt worden seien. Im Gesamtkonnex zum Eisenbahnvorhaben seien die Wasserleitungsumlegungen nebensächlich, sodass auch keine Alternativen geprüft worden seien.
Das Ermittlungsverfahren zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde wurde in der Beschwerdeverhandlung am 04.11.2021 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 wegen Entscheidungsreife geschlossen.
2 Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.1 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Bei den BF handelt es sich um eine Standortgemeinde (BF1), um Bürgerinitiativen (BF2 und BF3) sowie um natürliche Personen (BF4 und BF5), die durch die beschwerdegegenständlichen Vorhaben betroffen sein können und denen daher Beschwerdelegitimation zukommt.
Sämtliche Beschwerden wurden innerhalb von vier Wochen ab Zustellung erhoben und sind daher rechtzeitig.
2.2 Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand
Beschwerdegegenständlich sind
● die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 genehmigte Verlegung der Transportwasserleitungen römisch 40 DN 800 römisch 40 Straße, Transportwasserleitung römisch 40 DN 500 römisch 40 straße, und Transportwasserleitung römisch 40 DN 300 römisch 40 straße;
● die im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 genehmigte Verlegung der Wasserleitungen römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 135 m, römisch 40 Straße DA 110 PEHD auf einer Länge von 206 m, römisch 40 straße DN 150 GJS auf einer Länge von 547 m, sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen der Errichtung eines Wasserzählerschachtes für die Versorgung des Flughafens und die Errichtung der Hausanschlussleitung Gewerbegebiet Nord mit einer Länge von 165 m;
● die im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 genehmigte Verlegung der Wasserleitungen römisch 40 straße DA 90 PEHD auf einer Länge von 99 m, römisch 40 er Straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen der Versetzung eines bestehenden Oberflurhydranten in der römisch 40 straße und der Versetzung eines bestehenden Unterflurhydranten in der römisch 40 er Straße und der Absenkung der Wasserleitung römisch 40 straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147 m; sowie
● die im angefochtenen Bescheid vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 genehmigte Verlegung der Transportwasserleitung DN 800 römisch 40 Straße - römisch 40 ,
Die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen wurden im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ nicht behandelt.
Die Umlegungen der genannten Wasserleitungen wurden nicht von der Konsenswerberin des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ ( römisch 40 AG), sondern von den Leitungsbetreiberinnen römisch 40 GmbH, Marktgemeinde römisch 40 bzw. Gemeinde römisch 40 beantragt. Zwischen der römisch 40 AG und den Leitungsbetreiberinnen besteht keine gemeinsame Betreibergesellschaft.
Da die meisten der nunmehr beschwerdegegenständlichen Wasserleitungen die zukünftige Trasse des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ queren, sollen sie umgelegt werden, um den Bau der Hochleistungsstrecke zu ermöglichen.
Für die Umlegung der Wasserleitung im Bereich der römisch 40 er Straße in römisch 40 (Umlegung der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD auf einer Länge von 147m) gilt dies nicht, da diese Umlegung nicht im Bereich der bestehenden oder zukünftigen Trasse liegt, sondern der Straßenknoten der römisch 40 er Straße wegen des Rübenverkehrs angepasst werden muss, was auch die Umlegung der Wasserleitung bedingt. Die Anpassung des Straßenknotens der römisch 40 er Straße ist nicht Teil des Eisenbahnvorhabens. Für diese Anpassung wurde bei der belangten Behörde – soweit ersichtlich – auch kein UVP-Detailgenehmigungsverfahren beantragt.
Die räumliche Lage der umzulegenden Wasserleitungen und der Trasse des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ ergibt sich aus den in den Behördenverfahren vorgelegten Plänen.
Zwischen den beschwerdegegenständlichen Wasserleitungen und dem Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ besteht kein gemeinsamer Betriebszweck.
Das ergibt sich daraus, dass die römisch 40 dem Transport von Personen und Gütern dient, während die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungen der Trinkwasserversorgung dienen. Eine Versorgung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke aus diesen Wasserleitungen ist nicht vorgesehen.
Die im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 genannten Wasserleitungen versorgen weite Teile des Stadtgebietes von römisch 40 , römisch 40 , des Wasserverband Großraum römisch 40 , Teile der Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Das Versorgungsgebiet der im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 genannten Wasserleitungen erstreckt sich vom römisch 40 er Zentrum über die nördliche Ortschaft Breitenbrunn, der östlichen Gemeindegrenze zu römisch 40 , im Süden bis zur römisch 40 und bis zu den Gemeindegrenzen mit römisch 40 und römisch 40 im westlichen Teil. Dieses Vorhaben verfolgt, wie sich aus dem technischen Bericht vom 06.04.2020 (insbesondere Sitzung 5 ff.) ergibt, als zusätzlichen Zweck die Versorgung des zukünftigen Betriebsbaugebietes.
Die im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 genannten Wasserleitungen versorgen die Gemeinde römisch 40 . Das Versorgungsgebiet wird im technischen Bericht vom 03.04.2020, Sitzung 3, beschrieben.
Die im angefochtenen Bescheid vom 04.05.2021, Zl. römisch 40 genannte Transportwasserleitung ist für die Wasserversorgung der Stadt römisch 40 zuständig.
Zwischen den Wasserleitungsvorhaben, welche den Zweck der aktuellen Trinkwasserversorgung sowie der Wasserversorgung des zukünftigen Betriebsbaugebietes im Umkreis des Flughafens römisch 40 verfolgen, und dem Eisenbahnvorhaben, welches den Zweck der Errichtung der Hochleistungsstrecke verfolgt, besteht daher mangels gemeinsamen Betriebszwecks kein funktional einheitliches Gesamtkonzept. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Eisenbahn und den Wasserleitungen besteht, wie die Konsenswerberinnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 ausdrücklich bestätigt haben, nicht.
Zu einer Überlagerung von umweltrelevanten Auswirkungen der Wasserleitungs-Umlegungen und des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " kommt es nicht, da die Leitungs-Umlegungen bereits abgeschlossen sein müssen, bevor die Bauarbeiten für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " in Angriff genommen werden. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Konsenswerberinnen in ihren verfahrenseinleitenden Anträgen jeweils die bescheidmäßige Klarstellung beantragt haben, dass die Verlegungen der Wasserversorgungsleitungen keine Bauphase iSd Auflagen des ergangenen UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheides auslösen und von den in den anhängigen Detailgenehmigungsverfahren bzw. im zweiten teilkonzentrierten Verfahren noch zu erteilenden Auflagen unabhängig seien. Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden jeweils die begehrte Feststellung und betonte auch in ihrer Äußerung vom 13.08.2021, dass die Umlegungen der Wasserleitungen vor Beginn der Bauphase vorgenommen würden.
Wie sich aus den Gutachten des wasserbautechnischen und des agrartechnischen Sachverständigen in den zugrunde liegenden Behördenverfahren zweifelsfrei ergibt, treten Auswirkungen der Wasserleitungs-Umlegungen – wenn überhaupt – nur in der Bauphase auf, da durch die Umlegungen der Wasserleitungen Art, Zweck und Maß der Wasserbenützung unverändert bleiben. Nach Beendigung der Umlegungen werden daher keine Auswirkungen auf die Umwelt mehr erwartet.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Wasserleitungs-Umlegungen und dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " besteht daher nicht.
Die Verlegungen der Wasserleitungen, mit Ausnahme der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD, sind zwar erforderlich, um das Eisenbahnprojekt durchführen zu können, da diese die Trasse queren oder auf der Trasse liegen, doch gilt dies nicht für einige der mit den Umlegungen zusammenhängenden projektierten Maßnahmen, insbesondere die Ersetzung der bestehenden Asbestzementrohre DN 800, DN 500 und DN 300 durch Gusseisenrohre, die Verlegung und Neuerrichtung der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD, die Errichtung von Entlüftungs- und Entleerungschächten sowie die Errichtung eines Wasserzählerschachtes. Diese Maßnahmen sind nicht erforderlich, um das Eisenbahnprojekt durchführen zu können. Dementsprechend gehen die nun beschwerdegegenständlichen Vorhaben über diejenigen Maßnahmen, die erforderlich wären, um das Eisenbahnprojekt verwirklichen zu können, deutlich hinaus.
Die konkreten, nun beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen waren nicht Teil des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens; sie werden in den dortigen Einreichunterlagen nicht konkret erwähnt und wurden auch nicht hinsichtlich ihrer potentiellen Umweltauswirkungen beurteilt. Von Wasserleitungen war im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren lediglich insofern die Rede, als sie pauschal als potentiell beeinträchtigte technische Infrastruktur erwähnt wurden vergleiche etwa UVE-Zusammenfassung vom 05.11.2014, Plannummer römisch 40 , Pkt. 6.3.2. „Verkehr und technische Infrastruktur“, bzw. auf Sitzung 59 unten und Sitzung 60 oben; im technischen Bericht Wasserbauplanung ( römisch 40 ), Punkt 10 Einbautenumlegungen, Sitzung 64 wird festgehalten: „Im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens sind zahlreiche Einbauten umzulegen. Eine Auflistung sämtlicher relevanter Einbauten ist dem Technischen Bericht der Streckenplanung zu entnehmen. Für wasserrechtlich relevante Einbauten wird eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung beantragt.“).
Auch im UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid des (damaligen) BMVIT vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 , werden Wasserleitungen und sonstige betroffene Einbauten nur insofern erwähnt, als in Nebenbestimmung 101 aus Sicht der Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer festgelegt wurde, dass „im Zuge der Detailplanung ... zu prüfen“ ist „ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand wieder herzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung des Betroffenen zu dokumentieren. Ebenso sind allfällig erforderliche Drainagen für die das Bahnprojekt anrainende Grundstücke zu erheben bzw. festzulegen.“
Auch aus der Formulierung dieser Nebenbestimmung, welche das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ den „Einbauten Dritter ...“ gegenüberstellt, erhellt, dass es sich bei dem Eisenbahnvorhaben und allfällig betroffenen Einbauten um unterschiedliche Vorhaben handelt. Wären die vom Eisenbahnvorhaben betroffenen Einbauten bzw. deren allfällige Beeinträchtigung und/oder Veränderung Teil des Eisenbahnvorhabens gewesen, dann hätte die belangte Behörde – da die konkreten Wasserleitungs-Umlegungen im Einreichprojekt des UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens nicht angeführt werden – konkret festlegen müssen, welche Wasserleitungen wie umgelegt werden sollen, und hätte es nicht mit einer allgemeinen Rekultivierungsauflage bewenden lassen.
Dass die nunmehr beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen nicht mit der Nebenbestimmung 101 des Bescheides römisch 40 „mitgemeint“ gewesen sein können, ergibt sich auch daraus, dass diese Nebenbestimmung die Wiederherstellung betroffener Einbauten Dritter nach Verwirklichung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " anspricht, während die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen notwendigerweise schon vor Baubeginn des "Viergleisigen Ausbaus der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " abgeschlossen sein müssen.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen (bis auf die Verlegung der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD) Baufeldfreimachungen und damit reine Vorbereitungshandlungen für die Verwirklichung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " darstellen, aber nicht Teil dieses Vorhabens sind. Die Verlegung der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD stellt nicht einmal eine Baufeldfreimachung dar, da sie in deutlicher Entfernung von der Eisenbahntrasse stattfindet.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren nach dem UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt kein Fall des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (Feststellungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000) vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Rechtliche Grundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraphen eins,, 2, 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) [...]“
„Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
„Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
Paragraph 23 b, (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
(2) …
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind oder eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für eine Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahmen jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
[...]“
„Verfahren, Behörde
Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
[...]
(11) Bedingen sich Vorhaben des Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (Paragraph 24 d,) in Auftrag geben.“
„Entscheidung
Paragraph 24 f, [...]
(9) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Absatz 15, vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 5 zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Absatz 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des Paragraph 24 g, Absatz eins, erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Absatz 8, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.“
Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
[...] |
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Ziffer 13, | a) Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km; b) Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km; |
| c) Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km; d) Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km. Berechnungsgrundlage für Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3) der Litera a bis d ist die Leitungslänge; Ziffer 13, erfasst auch Verdichterstationen. |
[...] |
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Ziffer 39, | a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden; b) andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden; |
| c) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden; von Ziffer 39, ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung. |
[...]“ |
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Regierungsvorlage 275 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 11 - Entwurf UVP-G-Novelle 2018 lautet auszugsweise:
„Zu Ziffer 32, (Paragraph 23 b, Absatz 3,): Die ausdrückliche Erwähnung von verbundenen Maßnahmen im Bereich untergeordneter Eisenbahnen dient der legistischen Verankerung der durch die geltende Fassung möglichen und in der Praxis bewährten Behandlung von mit Vorhaben an Hochleistungsstrecken verbundenen Veränderungen an Neben- und Anschlussbahnen durch das BMVIT in Verfahren nach dem 3. Abschnitt.“
3.3 Zu den Genehmigungsgrundlagen
Die verfahrenseinleitenden Anträge in den zugrundeliegenden Behördenverfahren wurden „nach dem WRG“ und „insbesondere nach Paragraph 9, WRG“ gestellt.
Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der verfahrenseinleitenden Anträge, in denen das UVP-G 2000 keine Erwähnung findet.
3.4 Zu A) Behebung der angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
3.4.1 Beschwerdevorbringen
Alle BF brachten betreffend die Zuständigkeit der belangten Behörde vor, dass Ausnahmen von generellen Zuständigkeitsregeln nicht ausdehnend interpretiert werden dürften. Die belangte Behörde habe den Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 überspannt. Im vorliegenden Fall könne keinerlei Zusammenhang zwischen der Funktion der Wasserleitungen und der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke erkannt werden. Wenn eine zur Trinkwasserversorgung dienende Wasserleitung aufgrund der geplanten Verwirklichung eines Hochleistungsstrecken-Vorhabens umgelegt werden müsse, bestehe zwischen der Wasserleitung und dem Hochleistungsstrecken-Vorhaben kein engerer Zusammenhang, als dies bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten der Fall sei, sodass kein funktioneller Zusammenhang zwischen den Vorhaben bestehe. Es handle sich gegenständlich zweifelsfrei um eine von zahlreichen notwendigen Vorarbeiten, um das Eisenbahnvorhaben errichten zu können. Eine unmittelbare Verbindung zu dem Eisenbahnprojekt gebe es jedoch nicht. Daher liege kein einheitliches Vorhaben vor, sodass folglich für die wasserrechtliche Genehmigung nicht die UVP-Behörde, sondern die Wasserrechtsbehörde zuständig sei. Würde man die Ansicht der belangten Behörde auf andere Vorhaben übertragen, müssten beispielsweise die Verlegungen von Kanälen, Gasleitungen, Stromleitungen und Straßen ebenfalls in zahlreichen weiteren Detailgenehmigungsverfahren durch die UVP-Behörde erledigt werden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde widerspreche zudem der jahrelangen Praxis der UVP-Behörde sowie der ständigen Rechtsprechung.
Die belangte Behörde stützt hingegen ihre Zuständigkeit im Wesentlichen auf Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000. Sie bringt vor, dass die beantragten Umlegungen der Wasserleitungen durch das gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 rechtskräftig grundsatzgenehmigte Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " bedingt seien und daher einen Teil des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 darstellen würden. Die Konsenswerberinnen teilen diese Ansicht und argumentieren zusätzlich, dass auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 erfüllt seien, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde selbst dann, wenn kein einheitliches Vorhaben vorliege, aus dieser Bestimmung abgeleitet werden könne.
3.4.2 Zur Behauptung, die nunmehr beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen seien bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren behandelt worden:
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vom 01.03.2018, GZ römisch 40 wurde der römisch 40 - römisch 40 AG die Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt. Dieser Bescheid wurde durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, römisch 40 unter Entfall, Abänderung und Ergänzung von Nebenstimmungen im Wesentlichen bestätigt.
Die römisch 40 - römisch 40 AG suchte am 09.03.2018 um Erteilung der Detailgenehmigung gemäß Paragraphen 23 b,, 24 Absatz eins,, 24a Absatz eins und 24f Absatz 11, UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Eisenbahngesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Forstgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes für das Hochleistungsstreckenvorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " an. In weiterer Folge wurde von der römisch 40 - römisch 40 AG in Erfüllung der Nebenbestimmung 105a) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, römisch 40 um ergänzende Erteilung der Detailgenehmigung für die Errichtung des Ersatzretentionsraums Breitbrunn angesucht.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Äußerung vom 13.08.2021 zu den gegenständlichen Beschwerden vor, dass die erforderlichen Verlegungen der Wasserleitungen bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Grundsatzgenehmigungsverfahrens gewesen wären. Mit der Prüfung der „grundsätzlichen Umweltverträglichkeit" sei die „generelle Umweltverträglichkeit" gemeint, die mit dem Abschluss der UVP im engeren Sinne gleichzusetzen sei.
Im Detailgenehmigungsverfahren beschränke sich die Prüfung nach dem UVP-G 2000, sofern sich nicht Änderungen zum Grundsatzgenehmigungsverfahren ergeben hätten, im Wesentlichen auf die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grundsatzgenehmigung und der Einhaltung der zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 24, f Absatz eins bis 5 UVP-G 2000. Die rechtskräftige Grundsatzgenehmigung binde die UVP-Behörden in den nachfolgenden Verfahren (Detailgenehmigungsverfahren und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung). Änderungen in diesen Verfahren seien nur nach den Kriterien des Paragraph 24 g, Absatz eins, UVP-G 2000 möglich. Dies bedeute, „dass nur Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens umfasst sind, als es wegen Änderung zur Wahrung der in Paragraph 24, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (maW VfGH v, 20.11.2014, 2011/07/0244 zu Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000)“ (die offenbar gemeinte Stelle aus VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 lautet: „Gemäß der Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, mwN)“. Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000 seien die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen nach dem Ergebnis der Konsultationen gemäß Paragraph 10, UVP-G 2000, einschließlich dem Ergebnis einer allfällig öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese Bestimmung definiere den Abschluss der UVP im engeren Sinne, die der UVP der RL entspreche, die mit Erteilung der Grundsatzgenehmigung, mit Ausnahme nachträglicher Änderungen im Sinne des Paragraph 24 g, Absatz eins, UVP-G 2000 abgeschlossen sei.
Die Konsenswerberinnen und die belangte Behörde behaupten zwar, dass die Umlegungen der Wasserleitungen bereits mitbehandelt worden seien, doch werden die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen in den Einreichunterlagen zum UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht konkret genannt; es wird lediglich allgemein erwähnt, dass Einbautenumlegungen notwendig werden könnten und dass Einbauten nach Errichtung der Eisenbahn „wiederhergestellt“ werden müssten. Damit wird jedoch weder bewirkt, dass diese Umlegungen Bestandteil des Eisenbahnvorhabens werden, noch liegt eine für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens ausreichende Konkretisierung vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand des UVP-Verfahrens durch den Antrag und die Vorhabensbeschreibung festgelegt, sodass es der Behörde verwehrt ist, mehr oder etwas Anderes zu genehmigen als beantragt wurde vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031; 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, 14.09.2005, 2004/04/0131). Daher können die gegenständlichen Leitungsumlegungen – mangels entsprechender Antragstellung - auch nicht vom Bescheid des (damaligen) BMVIT vom 01.03.2018, GZ römisch 40 miterfasst sein. Den Einreichunterlagen des Hochleistungsstreckenvorhabens ist auch explizit zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, für wasserrechtlich relevante Einbauten eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen.
In dem von den Konsenswerberinnen in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 als Beleg dafür, dass die beschwerdegegenständlichen Trinkwasserleitungs-Umlegungen bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren antragsgegenständlich gewesen seien, angeführten Dokument römisch 40 , Einlagezahl 05-01.26, wird auf Sitzung 71 unter dem Punkt 4.2.2.1.1 Bauphase ausgeführt: „Das Vorhaben umfasst neben dem Ausbau und der Neuerrichtung der Gleisanlagen auch Adaptierungen und Neuerrichtungen des Straßen- und Wegenetzes, Lärmschutz- und Entwässerungsanlagen sowie Objektbauten (Eisenbahn- und Straßenbrücken, Haltestellen mit Bahnsteigen und Personenunterführungen). …“ Trinkwasserleitungen oder deren Umlegung werden hingegen nicht genannt. Auch in der Auflistung der umzulegenden Einbauten kommen die nun beschwerdegegenständlichen Trinkwasserleitungen nicht vor. Die von den Konsenswerberinnen und der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass diese Leitungen bzw. deren Umlegung bereits von der Einreichung zum UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren umfasst gewesen seien, erweist sich sohin als aktenwidrig.
Vielmehr werden Ortswasserleitungen lediglich als technische Infrastruktureinrichtungen genannt, welche durch das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " beeinträchtigt werden können. Dies ergibt sich u.a. aus dem Dokument römisch 40 , Einlagezahl 05-01.26, Sitzung 107, Punkt 5.2.2.2.2 Betriebsphase: „Da die Wiederherstellung von in der Bauphase hervorgerufenen Auswirkungen an technischer Infrastruktur umgehend in der Bauphase erfolgt, bestehen in der Betriebsphase keine Auswirkungen mehr. Alle Infrastrukturleitungen wurden umgelegt und stehen nicht mehr im Konflikt zum Vorhaben.“ Auch daraus erhellt, dass die beschwerdegegenständlichen Trinkwasserleitungen auch nach Ansicht der dortigen Konsenswerberin keineswegs Teil des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " sind, sondern „im Konflikt zum Vorhaben“ stehen.
Im UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid des (damaligen) BMVIT vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 , werden Wasserleitungen und sonstige betroffene Einbauten in der Nebenbestimmung 101 insofern erwähnt, als „im Zuge der Detailplanung ... zu prüfen“ ist, „ob Einbauten Dritter durch das Projekt berührt werden. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand wieder herzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung des Betroffenen zu dokumentieren. Ebenso sind allfällig erforderliche Drainagen für die das Bahnprojekt anrainende Grundstücke zu erheben bzw. festzulegen.“
Regelungsgegenstand der Nebenbestimmung 101 ist somit ausdrücklich die Wiederherstellung betroffener Einbauten Dritter nach Verwirklichung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 ". Schon weil diese Wiederherstellung naturgemäß erst nach Verwirklichung des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " durchzuführen ist, können die Wasserleitungsumlegungen, welche unbestritten bereits vor Baubeginn des "Viergleisigen Ausbaus der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " abgeschlossen sein müssen, nicht durch die Nebenbestimmung 101 „mitgemeint“ sein.
Wenn die Ansicht der Konsenswerberinnen und der belangten Behörde zuträfe, dass die nun beschwerdegegenständlichen Wasserleitung-Umlegungen von der UVP-Grundsatzgenehmigung bereits umfasst würden, obwohl sie in den Einreichunterlagen der Grundsatzgenehmigung nicht konkret angesprochen werden, wäre im Grundsatzgenehmigungsverfahren der Parteienkreis völlig unbestimmt gewesen, da es mangels Nennung der umzulegenden Wasserleitungen und des Ausmaßes der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich gewesen wäre, den Kreis der potentiell betroffenen Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, UVP-G 2000 abzugrenzen. Eine Vielzahl an übergangenen Parteien wäre die unweigerliche Folge.
3.4.3 Zur behaupteten Anwendbarkeit von Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000
Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 sieht vor, dass dann, wenn für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine UVP durchzuführen ist und dieses Vorhaben auch Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind (Neben- und Anschlussbahnen, vergleiche Regierungsvorlage 275 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 11), oder eine – im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, für sich ebenfalls (nach Anhang 1) UVP-pflichtige – Begleitmaßnahme (zB die Verlegung eines Fließgewässers oder eine Deponie für Tunnelausbruch oder Aushubmaterial) bedingt (Berger in Altenburger, Umweltrecht2, Paragraph 23 b, UVP-G 2000 Rz 16), die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahme) nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Der Gesetzgeber hat betreffend „Maßnahmen an Eisenbahnen“ klar zum Ausdruck gebracht, was er damit meint, nämlich Maßnahmen, welche direkt an anderen Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecken sind, wie etwa Neben- und Anschlussbahnen, erfolgen. Inwiefern die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen unter den Begriff „Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“ zu subsumieren sein sollen, wird von der Konsenswerberin nicht näher ausgeführt. Wenn die Konsenswerberinnen im Sinne einer historischen Interpretation andeuten, dass der Gesetzgeber „ursprünglich“ vor allem die Errichtung bzw. Änderung von Neben- und Begleitbahnen angesehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000, insbesondere die Hinzufügung von „Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind oder“ erst mit Bundesgesetzblatt 80 aus 2018, am 30.11.2018 kundgemacht wurde. Wie den Gesetzesmaterialien weiters entnommen werden kann, wurde die Wendung „Maßnahme an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“, aufgrund der in der Praxis bereits bewährten Behandlung von mit Vorhaben an Hochleistungsstrecken verbundenen Veränderungen an Neben- und Anschlussbahnen ausdrücklich erwähnt. Die Erwähnung im Gesetzestext dient lediglich der legistischen Verankerung der bereits gängigen Praxis. Daher kann der Meinung der Konsenswerberinnen, dass den Wendungen „Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“ und „eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme“ eine weitere, über das sehr eng gefasste Verständnis in den Gesetzesmaterialien hinausgehende Bedeutung zukomme, nicht gefolgt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er mit der klar abgrenzbaren Formulierung „Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“, sämtliche Maßnahmen „im Zusammenhang oder unabhängig von Eisenbahnen“, gemeint hätte.
Die Verlegung der Wasserleitungen kann auch deshalb nicht unter den Begriff „Maßnahme an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“ subsumiert werden, da zwischen den Wasserleitungen und einer Eisenbahn – abgesehen davon, dass sie zufällig die Trasse einer geplanten Eisenbahn queren, die allerdings nicht „keine Hochleistungsstrecke“ ist – keinerlei Zusammenhang besteht.
Abermals ist klarzustellen, dass die Wasserleitungen ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht der Eisenbahn dienen. Die auf einer Länge von 147m ebenfalls umzulegende Wasserleitung römisch 40 er Straße quert nicht einmal die Eisenbahntrasse, sodass ihre Umlegung noch viel weniger in einem Zusammenhang zum Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " steht als die restlichen Leitungsumlegungen.
Dass zwischen der Eisenbahn (bei der es sich konkret um eine Hochleistungsstrecke handelt, sodass der Tatbestand „Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind“ auch aus diesem Grund nicht zutrifft) und den umzulegenden Wasserleitungen kein funktioneller Zusammenhang besteht, wurde auch von den Konsenswerberinnen in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 ausdrücklich bestätigt.
Zum zweiten von den Konsenswerberinnen behaupteten Anknüpfungspunkt des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 („eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht“) ist klarzustellen, dass die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen für sich genommen nicht von Anhang 1 UVP-G 2000 erfasst werden. Rohrleitungen zum Transport von Wasser sind – anders als Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien, Gas oder Kohlenstoffdioxidströmen (Ziffer 13, Anhang 1 UVP-G 2000) – unabhängig von ihrem Durchmesser überhaupt nicht UVP-pflichtig. Und selbst „Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes“ (Ziffer 39,), was hier eindeutig nicht der Fall ist, sind von der UVP-Pflicht ausgenommen, wenn es sich um Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung handelt.
Andere Tatbestände, von denen die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen erfasst sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Konsenswerberinnen und der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Da somit die gegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen mangels Erreichens eines Schwellenwertes oder Erfüllung eines Kriteriums des Anhang 1 für sich genommen nicht UVP-pflichtig sind, kann es im Zusammenhang des Paragraph 23 b, Absatz 3, zweite Alternative UVP-G 2000 auch dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " und den umzulegenden Wasserleitungen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser Aspekt ist „nur“ für die Frage, ob es sich iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 um ein einheitliches Vorhaben handelt, bedeutsam.
Insgesamt kommt im gegenständlichen Fall eine Anwendung von Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 mangels Erfüllung der gesetzlich klar definierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Frage.
3.4.4 Vorhabensbegriff – räumlicher und sachlicher Zusammenhang
„Vorhaben“ ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, der gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 auch für Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden ist, „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen“. Damit wird klargestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige „technische Anlage“ beschränkt, sondern sämtliche Maßnahmen umfasst sind, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 20.11.2014, 2011/07/0244; 31.07.2007, 2006/05/0221; 29.03.2006, 2004/04/0129; 07.09.2004, 2003/05/0218 u.a.), wobei auch alle Maßnahmen einzurechnen sind, "durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden soll" (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 363 zu Straßenbauvorhaben). Dem Vorhaben sind iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auch sämtliche mit ihm in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen zuzurechnen, auch wenn diese für sich genommen nicht UVP-pflichtig wären vergleiche etwa VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; 31.07.2007, 2006/05/0221).
Obwohl Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als Vorhaben - in verkürzender Ausdrucksweise - nur die "Errichtung" einer Anlage nennt, ist auch der Betrieb der Anlage vom Vorhabensbegriff mitumfasst (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph eins, UVP-G 2000 Rz 13, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 24).
Die Begriffsbestimmung für "Vorhaben" in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 entspricht im Wesentlichen derjenigen für "Projekte" in Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG und in Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2011/92/EU (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand des UVP-Verfahrens wird durch den Antrag und die Vorhabensbeschreibung festgelegt vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031; 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; ebenso VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0086), und es ist der Behörde verwehrt, mehr zu genehmigen als beantragt wurde (VwGH 14.09.2005, 2004/04/0131).
Der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 ist weit zu verstehen (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447; 19.12.2013, 2011/03/0160) und umfasst einerseits den gewerberechtlichen Anlagenbegriff; zum anderen ergibt sich aus einer eigenständigen Interpretation des UVP-rechtlichen Vorhabenbegriffs, dass Vorhabenteile, die aus umweltrelevanter Sicht nur in ihrem Zusammenwirken sinnvoll betrachtet werden können, ein einheitliches Vorhaben bilden (Umweltsenat 23.02.2001, US 1/2000/17-18, Pasching; idS auch VwGH 01.07.2009, 2005/04/0269; 29.03.2006, 2004/04/0129).
Die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben darf nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte dann als einheitliches Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244; 18.12.2012, 2009/07/0179; 07.09.2004, 2003/05/0218).
Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime somit in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 26 mit Verweis auf US 02. 08. 2007, 6A/2007/2-48 Pitztaler Gletscher III; US 02. 03. 2001, 3/2000/5-39 Ort/Innkreis; Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 53).
Da es für die Qualifikation als „ein Vorhaben“ entscheidend auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang ankommt, ist es nicht erforderlich, dass alle einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe vom selben Konsenswerber beantragt werden; vielmehr kann es erforderlich werden, dass mehrere Konsenswerber ihre Genehmigungsanträge gemeinsam stellen (was gegenständlich nicht geschehen ist, da die römisch 40 AG ihren Antrag, für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und zunächst über alle Belange abzusprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind, am 22.12.2014 gestellt hat, während die Anträge in den dem gegenständlichen beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Behördenverfahren am 21.10.2020 eingebracht wurden). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es daher nicht an (VwGH 18.10.2001, ZI.2001/07/0047). Das bedeutet, dass auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 27, vergleiche auch Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 58; Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 2, Rz 13; Piska in FS Funk 372 ff; vergleiche VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; 15.12.2009, 2009/05/0303).
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang abzustellen. Einen zeitlichen Zusammenhang im Sinne einer Gleichzeitigkeit von umweltrelevanten Auswirkungen verlangt Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zwar nicht ausdrücklich, doch ist davon auszugehen, dass der sachliche Zusammenhang diese Komponente einschließt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 26 ff.).
Liegt sowohl ein räumlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang vor, ist das Vorhaben unter den in Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der weite Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ermöglicht es der Behörde gemeinsam mit der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber bzw. mehrere Teilprojekte, die für sich genommen nicht UVP-pflichtig wären, entgegenzuwirken.
Die belangte Behörde vertritt in den angefochtenen Bescheiden die Ansicht, dass es sich bei den Umlegungen der Wasserleitungen und dem Eisenbahnvorhaben um ein einheitliches Vorhaben handle. Sie führte dazu aus, dass für das dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende Vorhaben „Viergleisiger Ausbau und Trassenverschwenkung im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 km 190,300 – km 206,038 (205,700)“ rechtskräftig die UVP-Grundsatzgenehmigung erteilt worden sei. Auf die nun beschwerdegegenständlichen Vorhaben seien daher die Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden. Die beantragten Umlegungen der Wasserleitungen seien durch das gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 grundsätzlich rechtskräftig genehmigte Eisenbahnvorhabens bedingt und würden die beantragten Eingriffe somit einen Teil des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 darstellen. Die gegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen seien eine Voraussetzung der nachfolgenden Errichtung des Eisenbahnvorhabens, und der sachliche Zusammenhang sowie ein einheitlicher Betriebszweck (Errichtung und Betrieb der HL-Strecke) lägen „unzweifelhaft“ vor. Diesbezüglich bleibt die belangte Behörde allerdings behauptend, ohne dass sich eine nähere Begründung, wie die belangte Behörde zu ihrer Ansicht kommt, den angefochtenen Bescheiden entnehmen ließe.
3.4.4.1 Räumlicher Zusammenhang
Wann ein räumlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben besteht, kann nicht allgemein (etwa in Metern) festgelegt werden, sondern muss anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Überlagerung der schutzgutbezogenen Auswirkungen (dazu Altenburger in Altenburger, Umweltrecht2, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 23; Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 75; VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 2, Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46).
Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern (und somit verstärken) werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447 Rz 38; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rn 20, mwN; zur Anwendung bei der Abgrenzung nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000: VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0057). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schadet dem räumlichen Zusammenhang weder eine Einfriedung, noch unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen zu einzelnen Einrichtungskomplexen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 07.09.2004, 2003/05/0218). Die Entfernung von 100 m zwischen zwei Hotelgebäuden qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof hingegen als geeignet, einen räumlichen Zusammenhang auszuschließen (VwGH 23.05.2001, 99/06/0164). Ein räumlicher Zusammenhang iSd Vorhabenbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt nicht vor, wenn es zu keiner Überlagerung von Auswirkungen auf die Umwelt kommt (Umweltsenat 20.02.2012, US 7B/2011/24-11, Villach/Finkenstein).
Unter diesen Voraussetzungen ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen den beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen und dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " großteils gegeben, da die bestehenden Wasserleitungen die für den viergleisigen Ausbau der römisch 40 vorgesehene Trasse queren und daher verlegt werden müssen, um den Eisenbahnbau zu ermöglichen. Allfällige umweltrelevante Auswirkungen der Leitungsverlegungen überlagern sich daher potentiell räumlich – allerdings nicht zeitlich – mit Auswirkungen des Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 ". Nur für die Umlegung der Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD gilt dies nicht, da diese Umlegung nicht im Bereich der bestehenden oder zukünftigen Trasse liegt, sondern der Straßenknoten der römisch 40 er Straße wegen des Rübenverkehrs angepasst werden muss, was auch die Umlegung der Wasserleitung bedingt.
3.4.4.2 Sachlicher Zusammenhang
Auch die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ebenfalls geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weshalb auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Für einen sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen im Sinn der Vorhabendefinition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt bzw. ein Gesamtkonzept vorliegt vergleiche VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218 und 0219; 08.09.2021, Ra 2018/04/0191). Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers maßgeblich (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 2, Rz 10; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 31; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 11.05.2017, Ra 2017/04/0006; VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genutzte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vergleiche VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 "Ansfelden II"; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095; vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 10).
In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, römisch III, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird. Auch die Judikatur zu Eisenbahnprojekten stellt bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt für sich als Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, darauf ab, ob das Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob es auch ohne ein anderes Vorhaben verkehrswirksam ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004; BVwG 26.11.2014, W102 2000176-1/23E, Spange Götzendorf).
Nach Altenburger (Altenburger in Altenburger, Umweltrecht2, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 26 ff. mwN) ist ein sachlicher Zusammenhang dann gegeben, wenn die Maßnahmen ein funktionell einheitliches Gesamtprojekt darstellen, dh durch sie in ihrer Einheit betrachtet eine gewisse „neue“ Funktion erfüllt werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang vorliegt, sind dabei die Dispositionsbefugnis, das Verkehrskonzept, der Betrieb nach einem Gesamtkonzept, die technischen Rahmenbedingungen, die Vermarktung, das Geschäftsziel, die gemeinsame Nutzung von Parkplätzen und Aufschließungsstraßen und der einheitliche optische Eindruck als Kriterien zu berücksichtigen.
Der sachliche Zusammenhang ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn verschiedene Maßnahmen, wie beispielsweise Umspannwerke, Starkstromwegeleitungen und Rodungen, durchgeführt werden, die gemeinsam der Verwirklichung des Projekts dienen sollen (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073). Neben einem einheitlichen Betriebszweck spricht auch ein Gesamtkonzept für einen sachlichen Zusammenhang (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 31). Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich, und es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können. Das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens vergleiche auch BVwG 03.03.2021, W102 2230485-1/33E).
Die Umweltauswirkungen der Vorhabensteile spielen für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs keine unmittelbare Rolle (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rz 39). Zusammenhängende Projekte sind dann als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; in der dortigen Konstellation gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass eine geplante 110 kV-Hochspannungsleitung bereits wegen ihres funktionellen Zusammenhanges mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig sei).
Verfolgen mehrere Projekte (auch) unterschiedliche Zwecke, so spricht dies gegen einen sachlichen Zusammenhang (VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019 mwN). Dies ist gegenständlich hinsichtlich des "Viergleisigen Ausbaus der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " und der beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Verlegungen der Fall, da die römisch 40 die Beförderung von Gütern und Personen bezweckt, während die umzulegenden Wasserleitungen, wie sich aus den Antragsunterlagen der gegenständlichen Umlegungsprojekte und auch aus den bekämpften Bescheiden ergibt, einem anderen Zweck, nämlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen. Ein gemeinsamer Betriebszweck zwischen den Wasserleitungen und der Eisenbahn besteht daher definitiv nicht.
Die Konsenswerberinnen behaupten auch überhaupt keinen gemeinsamen Betriebszweck, sondern erklärten ganz im Gegenteil in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2021, dass zwischen dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " und den umzulegenden Wasserleitungen kein funktioneller Zusammenhang bestehe. Da es im gegenständlichen Fall auch zu keiner relevanten zeitlichen Überlagerung von umweltrelevanten Auswirkungen kommt, fehlt es auch an einem zeitlichen Zusammenhang, der in der Literatur vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 26 ff.; Altenburger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht (2019) Paragraph 2, UVP-G Rz 27; ablehnend Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, Paragraph 2, UVP-G Rz 15) als Komponente des sachlichen Zusammenhanges diskutiert wird.
Sowohl aus der höchstgerichtlichen Judikatur als auch aus Literatur kann abgeleitet werden, dass der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 primär eine Umgehung der UVP-Pflicht verhindern soll. Nach Schmelz/Schwarzer (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 33 mwN) ist die Umgehungsabsicht ein wesentlicher Aspekt des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs. Hat die Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht nur den Zweck, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen, so geht die Spruchpraxis regelmäßig von einem einheitlichen Vorhaben aus vergleiche US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der UVP-RL nicht durch die Aufsplittung eines Projektes umgangen werden, insbesondere dürfe die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur UVP entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können vergleiche EuGH 21.09.1999, C-392/96 Kommission gegen Irland; EuGH 10.12.2009, C-205/08 Umweltanwalt von Kärnten; EuGH 25.07.2008, C-142/07 Ecologistas en Acción-CODA; EuGH 28.02.2008, C-2/07 Abraham and Others).
Auch Altenburger (Altenburger in Altenburger, Umweltrecht2, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 13) führt aus, dass die Stückelung eines größeren Vorhabens in mehrere (Teil-) Projekte iS einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen ist (VwGH 20.07.2004, 2004/05/0100). Daher steht auch das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Projekts gegebenenfalls nicht hindernd entgegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.04.2016, Ra 2015/07/0175; 29.03.2006, 2004/04/0129).
Eine Umgehungsabsicht kann dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn die Errichtung der verschiedenen Abschnitte weder zeitgleich noch in enger zeitlicher Abfolge geschieht oder wenn es sich um funktional eigenständige Projekte handelt (BVwG 20.04.2017, W248 2145354-1).
Auch im gegenständlichen Fall kommt eine Umgehung der UVP-Pflicht offensichtlich nicht in Frage, da zwischen den Wasserleitungen und der Hochleistungsstrecke kein sachlicher Zusammenhang besteht, wie im Folgenden noch auszuführen ist.
Vorarbeiten – etwa (aber nicht nur) solche, die der Ausarbeitung eines Projekts oder der Klärung der Durchführbarkeit eines Vorhabens dienen – sind vorweg zulässig und nicht dem künftigen Vorhaben zurechenbar. Dies ergibt sich aus dem eigenständigen Projektwillen bzw -zweck, der vom jeweiligen Vorhabensbegriff (Tatbestand) des UVP-G 2000 nicht erfasst ist vergleiche VwGH 22.02.2007, 2005/05/0275 Nordumfahrung Lambach Ost; US 26.01.2004, 9A/2003/23-12 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung; US 06.11.1998, 9/1998/4-35 Gasteinertal; Onz, Die Genehmigung der 380-kV-Steiermarkleitung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/20, 55). Ob diese Vorarbeiten später (sinnvollerweise) ganz oder teilweise dem Vorhaben dienen, ist für die Qualifikation als Teil des späteren Vorhabens nicht relevant vergleiche Hecht/Netzer, Abgrenzung von "Vorarbeiten" zur Projektrealisierung im UVP-Verfahren, RdU 2009, 153; Bergthaler, Vorarbeiten und Versuchsbetrieb im UVP-Verfahren, ecolex 1995, 934). Gleiches gilt zB für „Baufeldfreimachungen“ (zB Beseitigung oder Verlegung „querender“ Leitungsinfrastuktur wie Öl, Gas- oder Stromleitungen) oder auch für eigenständige, abgrenzbare Vorhaben zur Versorgung eines UVP-Vorhabens. Mangels Dispositionsbefugnis des Projektwerbers sind allenfalls sogar ausschließlich für das Vorhaben erforderliche und darauf zugeschnittene Maßnahmen nicht vom sachlichen Zusammenhang umfasst (abermals Hecht/Netzer, RdU 2009, 153). Dies trifft beispielsweise im Fall neuer Stromerzeugungsanlagen (zB Wasserkraftanlagen oder Windenergieanlagen) auf die von den Netzbetreibern im vorgelagerten Netz zu treffenden Maßnahmen (zB Umspannwerke oder Hochspannungsleitungen) zu; die Netzbetreiber werden derartige Planungen vielfach erst in Angriff nehmen, wenn die UVP-Genehmigung für die Stromerzeugungsanlage rechtskräftig vorliegt vergleiche auch US 12.11.2007, US 3B/2006/16-114 Mellach-Weitendorf zur Abgrenzung der Fernwärmetransportleitung vom GuD-Kraftwerk) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, UVP-G 2000 Rz 34).
Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet vielmehr dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rz 40; 29.03.2017, Ro 2015/05/0022; 25.09.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154 ; 17.08.2010, 2009/06/0019).
In VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019, verneinte der Verwaltungsgerichtshof den sachlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Beim damals verfahrensgegenständlichen Straßenprojekt handelte es sich um die Verlegung bzw. den Neubau eines Teilabschnittes einer sonstigen Straße (B 182 Brennerstraße) im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf einer Länge von 700 m. Diese Verlegung stellte für sich genommen kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 dar. Ein Grund für dieses Straßenprojekt war es, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum römisch 40 für den Bau des Tunnels zu schaffen. Der Verwaltungsgerichtshof führte explizit aus, „dass abgesehen davon, dass das Projekt auch den mit dem römisch 40 nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt, eine neue Brücke über die römisch 40 zu errichten, … bei dem weiteren Zweck, durch die Verlegung der Straße Raum für Baustelleneinrichtungen vor dem Zufahrtstor zum römisch 40 zu schaffen, der Zusammenhang nicht enger“ erscheine, „als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten gesehen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127; vergleiche auch Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 58f), weshalb ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes mit dem römisch 40 nicht angenommen werden kann“.
Daran, dass die (in Zukunft viergleisig ausgebaute) römisch 40 und die umgelegten Wasserleitungen unabhängig voneinander betriebs- und funktionsfähig sind, besteht kein Zweifel. Auch ein zeitlicher Zusammenhang im Sinne einer Gleichzeitigkeit von umweltrelevanten Auswirkungen ist nicht ersichtlich.
Da es sich zudem um bloße Baufeldfreimachungen und somit um bloße Vorarbeiten handelt, besteht zwischen den beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen und dem Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " nach Ansicht des erkennenden Senates kein sachlicher Zusammenhang.
3.4.5 Anträge der Konsenswerberinnen
Daraus, dass die verfahrenseinleitenden Anträge nicht nach dem UVP-G 2000, sondern ausschließlich nach dem WRG 1959 gestellt wurden, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Konsenswerberinnen oder zumindest deren rechtsfreundliche Vertretung sich dessen bewusst waren, dass die gegenständlichen Wasserleitungen bzw. deren Umlegung nicht Teil des UVP-pflichtigen Vorhabens "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " sind. In diese Richtung deutet auch das in sämtlichen Anträgen vorgebrachte Ansinnen, die belangte Behörde möge klarstellen, dass die im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren und auch die in dem (den) UVP-Detailgenehmigungsverfahren erteilten bzw. noch zu erteilenden Auflagen auf die nun beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen keine Anwendung finden sollen und durch die Verwirklichung der gegenständlichen Umlegungen auch keine Bauphase im Sinne der UVP-Grundsatz Genehmigungsentscheidung ausgelöst werden soll. All dies kann nur so interpretiert werden, dass auch nach dem Willen der Konsenswerberinnen die Wasserleitungen bzw. deren Umlegung nicht Teil des Eisenbahnvorhabens, sondern unabhängig von diesem sein sollen.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2021, Zl. römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 bezüglich der Wasserleitungs-Verlegung römisch 40 er Straße aus, dass im Zuge der Errichtung des "Viergleisigen Ausbaus der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " im Bereich der Kreuzung der römisch 40 straße mit der römisch 40 er Straße die Straßenkreuzung umgebaut werde. Die bestehende Wasserleitung DA 160 PEHD befinde sich im parallel verlaufenden Radweg und müsse in den neuen Radweg verlegt werden. Auch der bestehende Hydrant müsse geringfügig versetzt werden. Diese Wasserleitung römisch 40 er Straße DA 160 PEHD befindet sich nicht in unmittelbarem Nahebereich des Eisenbahnvorhabens, und diese Umlegung ist auch nicht für die Errichtung des Eisenbahnvorhabens erforderlich. Sie ergibt sich lediglich als mittelbare Folge der Errichtung des Eisenbahnvorhabens. Würde man betreffend diesen Vorhabensteil einen räumlichen und sachlichen Zusammenhang bejahen, müsste ebenfalls jede Änderung der örtlichen Gegebenheiten, welche aufgrund der Errichtung des Eisenbahnvorhabens anfällt, als Teil dieses Vorhabens qualifiziert werden. Demnach wäre sowohl die Errichtung des neuen Radweges, die Errichtungen diverser Wirtschaftswege, der gesamte Umbau des Kreuzungsbereiches römisch 40 straße/ römisch 40 er Straße und unzählige weitere durch das Eisenbahnvorhaben notwendige Änderungen der örtlichen Gegebenheiten Teil des Eisenbahnvorhabens. Eine derartige Überdehnung des Vorhabensbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 würde das bereits sehr umfangreiche und zeitintensive UVP-Verfahren an seine Kapazitätsgrenzen bringen und wäre insbesondere für die Projektwerber in Bezug auf die fehlende Dispositionsbefugnis eine unverhältnismäßige Hürde, die nach Ansicht des erkennenden Senates weder durch die Zielsetzungen des UVP-G 2000 noch durch deren Wortlaut gedeckt wäre.
3.5 Conclusio
Der erkennende Senat geht aus all den dargelegten Gründen davon aus, dass zwischen den beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen und dem "Viergleisigen Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 " kein sachlicher Zusammenhang besteht und es sich daher auch nicht um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handelt.
Die ausdrücklich nur nach dem WRG 1959, insbesondere nach Paragraph 9, WRG 1959 beantragten Genehmigungsverfahren für die beschwerdegegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen wären daher von der Wasserrechtsbehörde durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde hat, anstatt die Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen“, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht.
Die angefochtenen Bescheide mussten daher in Entsprechung der eingebrachten, in diesem Punkt zutreffenden Beschwerden ersatzlos behoben werden vergleiche VwGH 18.10.2001, 2001/07/0047), weil in dieser Sache von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen werden durfte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, Rz 72 mwN).
Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit aufzugreifen und die Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4).
3.6 Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der von der belangten Behörde und den Konsenswerberinnen behaupteten Mitberücksichtigung der Wasserleitungs-Umlegungen im Grundsatzgenehmigungsbescheid vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau der römisch 40 im Abschnitt römisch 40 - römisch 40 “ der Projektwerberin römisch 40 - römisch 40 AG handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die anhand der Einreichunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung) der damaligen Projektwerberin und des Grundsatzgenehmigungsbescheides gelöst werden konnte. Auch bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage, ob die „Freimachung“ des Baufeldes von „querender“ Infrastruktur, konkret die gegenständlichen Wasserleitungs-Umlegungen, aufgrund des weit zu verstehenden Vorhabensbegriffes Teil des Vorhabens iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist, wodurch die Zuständigkeit der BMK gegeben wäre, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung. Die Frage, ob ein einheitliches Vorhaben vorliegt, ist nämlich auch für den Fall, dass keine UVP-Umgehungsabsicht erkennbar ist, jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Anhand der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur räumlichen und sachlichen Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, insbesondere VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019, konnte diese Rechtsfrage im gegenständlichen Fall zweifelsfrei beantwortet werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dem Vorhaben der Wasserleitungs-Umlegungen, um (für sich nicht UVP-pflichtige) Vorhaben, welche weitaus überwiegend mit dem Eisenbahnvorhaben nicht zusammenhängende Zwecke verfolgen und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweisen, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist.
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist auch – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
ECLI:AT:BVWG:2021:W248.2244480.1.00