Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

19.11.2021

Geschäftszahl

G315 2231385-1

Spruch


G315 2231385-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Frau RA Mag. Eva Velibeyoglu und den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

römisch eins.           Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

römisch II.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.

römisch III.       Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der oben genannten beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

römisch IV.         Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Antragstellung führte er aus, er habe im Sommer 2019 den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland gefasst und sei aus seinem Wohnort römisch 40 am 02.09.2019 illegal ausgereist; er sei mit dem Auto bis zur Grenze und dann weiter mit einem Boot nach Griechenland gefahren. Sein Reisepass sei ihm in der Türkei abgenommen worden. Er habe einen gefälschten italienischen Personalausweis benutzt, den er dann im Flugzeug vernichtet habe. Um Asyl habe er in den Ländern, die er auf seiner Reise nach Österreich durchquerte nicht angesucht. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil man hier leben könne, das Rechtssystem „super“ sei und sein Onkel auch in Österreich lebe.

Zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsland gab er an, dass im Jahr 2016 in der Türkei der große Putsch-Versuch gewesen sei und er ein Konto bei der Asya-Bank – alle Kontoinhaber seien während des Putsch-Versuches beschuldigt worden – und auch das Programm Bylock gehabt hätte, welches nur Fetullah Gülen-Anhänger gehabt hätten. Er sei jedoch nie am Putsch-Versuch beteiligt gewesen. Er sei verhaftet worden und 12 ½ Monate in der Türkei im Gefängnis gewesen. Ihm sei die Fußfessel entfernt worden und danach sei das Verfahren gegen ihn weitergeführt worden und er sei zu weiteren 7 ½ Jahren verurteilt worden. Wenn er jetzt erwischt würde, müsse er „wieder für 7 ½ Jahre ins Gefängnis“. Deshalb sei er dann geflüchtet.

römisch eins.2. Im Zuge der Einleitung eines Dublin-Verfahrens tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt), verschiedene Registerabfragen und Anfragen. Mit Note vom 27.11.2021 teilte die Dublin-Einheit der Republik Griechenland unter anderem mit, dass der BF anlässlich seines Aufenthaltes dort als „willing to apply for asylum“ registriert wurde, ein Antrag sei jedoch nicht gestellt worden und sei ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden.

römisch eins.3. Mit Note vom 08.01.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 223 und 224 StGB eingestellt worden sei.

römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF in der Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch niederschriftlich befragt.

Zusammengefasst gab er zu den Gründen für seine Ausreise Folgendes an:

Am 31.07.2016 sei er inhaftiert und am 02.08.2016 einem Gericht vorgeführt worden. Mit der Auflage zur wöchentlichen Meldung sei er wieder freigelassen worden. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, in welchem er anfangs nur mit dem Vorwurf wegen eines Kontos bei der Asya-Bank konfrontiert gewesen sei. Am 28.09.2016 sei er zu Hause festgenommen und am 29.09.2016 inhaftiert worden. Zwischenzeitig seien seine Suspendierung vom Lehrerdienst und die Entlassung erfolgt. In der Haftanstalt in römisch 40 sei er bis 20.04.2017 aufhältig gewesen. Mit der Auflage eines Ausreiseverbotes sei er dann freigelassen worden. Am 9.8.2017 sei er neuerlich festgenommen und inhaftiert worden. Er sei ins Gefängnis in römisch 40 gebracht worden und sei dort bis 15.01.2019 aufhältig gewesen. Danach habe er eine Fußfessel und Hausarrest erhalten und es sei ihm ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Zu seiner Verhandlung am 11.06.2019 sei er nicht hingegangen. In dieser Verhandlung sei er zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Den Ausreisebeschluss habe er am Tag seiner Verurteilung getroffen. Am 02.09.2019 sei er ausgereist.

Zur elektronischen Applikation Bylock – über dieses hätte sich die Vereinigung, die den Putschversuch unternahm, verständigt – gab er zunachst an, er habe dieses nie benutzt. Auf Nachfrage gab er an, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die App gelöscht habe.

Zu seiner Suspendierung gab er an, dass er am 20.07.2016 suspendiert worden sei; mit Schreiben vom 22.07.2016 sei ihm die Entscheidung zugestellt worden; der letzte Arbeitstag sei im Juni 2016 gewesen.

Ferner tätigte er Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer sowie zu seinen verschiedenen Wohnsitzen.

Anlässlich dieser Befragung wurde ein Konvolut von türkischsprachigen Dokumenten sowie Integrationsunterlagen zum Akt gegeben.

römisch eins.5. Mittels elektronischer Nachrichten vom 24.03.2020 brachte der BF zwei Ablichtungen eines psychologischen Befundes sowie ein Dokument mit dem Titel „Zusammenfassung und Behandlungsvorschlag“ in Vorlage, welche jedoch jeweils keine Unterschrift aufweisen. Der Ablichtung mit dem Titel „Zusammenfassung und Behandlungsvorschlag“ ist zu entnehmen, dass zur neurologischen Abklärung/medikamentösen Intervention „an psychiatrische Seite“ verwiesen wird, eine muttersprachliche therapeutische Behandlung durch eine näher genannte Beratungsstelle verfügbar sei und dem namentlich genannten Klienten Adressmaterial zur Verfügung gestellt worden sei.

römisch eins.6. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde u.a. dargelegt, dass der Rechtsanwalt Herr römisch 40 in römisch 40 ansässig sei und wurden der bB genaue Daten, wie etwa seine Registrierungsnummer bei der Anwaltskammer, bekanntgegeben. Ferner wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu GÜLEN-Anhängerschaft zum Akt genommen.

römisch eins.7. Mit elektronischer Nachricht eines Übersetzers für die Sprache Türkisch vom 14.04.2020 wurden übersetzte Dokumente an die Behörde übermittelt und von dieser zum Akt genommen.

römisch eins.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch VI).

Die Behörde schenkte dem BF Glauben, dass er als Gülen-Anhänger wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Der BF habe den Herkunftsstaat vor allem deshalb verlassen, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils zu entgehen. Es könne jedoch nach Abwägung seines Vorbringens in Verbindung mit den von ihm vorgelegten behördlichen bzw. gerichtlichen Beweismitteln aus dem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit der genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war, wie im Folgenden näher begründet wurde. Im Verfahrensverlauf hätten sich keine maßgeblichen Hinweise auf staatliche Willkür bzw. eine GFK-relevante Verfolgung konkret der Person des BF ergeben.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der BF ferner mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

römisch eins.10. Gegen den genannten Bescheid wurde mit dem im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde durch eine gewillkürte Vertreterin erhoben.

In dieser wird nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und unter Anführung verschiedener Berichte grob zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Situation im Hinblick auf die Justizverwaltung und die unabhängige Justiz in der Türkei merkbar verschlechtert habe, den Länderberichten zufolge die Unabhängigkeit der Richter und der Justiz gefährdet sei und es schon ausreiche, mit der Gülen-Bewegung zu sympathisieren, um von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Die Begründung, dass die Gattin des BF freigesprochen worden sei, die die bB dafür heranziehe, um zu argumentieren, dass auch dem BF ein rechtsstaatliches Verfahren zuteil geworden sei, sei an Zynismus kaum zu überbieten. Eine Begründung dafür, dass das Gerichtsverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden sei, bleibe die Behörde schuldig; sie verstecke sich hinter Scheinbegründungen. Zum Thema der Rechtsstaatlichkeit wurde noch ausgeführt, dass eine prominente Richterin im Mai 2020 vom Dienst suspendiert worden sei, weil sie den Hungerstreiktod eines prominenten Sängers verurteilt habe. Im Folgenden wurden Ausführungen zur Gülen-Bewegung und der „Staatsverweiger-Szene“ getätigt. Schlussfolgernd wurde dargelegt, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen ist. Diese hätte – so sie ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen wäre – feststellen müssen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr massiver Folter ausgesetzt sein werde. Beantragt wurde, den angefochtenten Bescheid aufzuheben, diesen gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu die Abschiebung in die Türkei für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

römisch eins.11. Die Beschwerdevorlage langte am 29.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.02.2021 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

römisch eins.12. Am 10.07.2020 wurden Kopien von türkischsprachigen Dokumenten samt einer Übersetzung und einem Artikel über einen türkischen „Ex-Polizisten“ vorgelegt. Am 23.11.2020 wurden die bereits übermittelten türkischsprachigen Dokumente neuerlich vorgelegt sowie eine Ablichtung eines Führerscheins des BF und Integrationsunterlagen beigebracht.

römisch eins.13. Am 14.06.2021 erging die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, mit welcher ein Fristsetzungsantrag des BF zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.

römisch eins.14. Am 16.06.2021 erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Aufforderung zur Mitwirkung und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln sowie eine Aufforderung zur Beibringung einer Erklärung und die Einladung zur Erteilung einer Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsland an den BF. Dem BF wurde darin eine Frist von einer Woche zur Entsprechung der Aufträge bzw. Einladungen gesetzt. Den Aufträgen und Einladungen ist der BF – bis auf die Erteilung der Zustimmungserklärung – nicht nachgekommen. Konkrete Beweisanträge wurden ebenfalls nicht gestellt.

römisch eins.15. Am 17.06.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einem Übersetzungsbüro den Auftrag zur Übersetzung der im Behördenakt erliegenden, nicht übersetzten Unterlagen.

römisch eins.16. Am 18.6.2021 erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welcher aktuelle Länderberichte und eine Anfragebeantwortung über die Verfolgung von Lehrern an Gülen-Schulen zu einer allfälligen Stellungnahme bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung beigeschlossen wurde. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht.

römisch eins.17. Am 02.07.2021 langten Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

römisch eins.18. Am 09.07.2021 gab die bB bekannt, dass zur Verhandlung kein Vertreter oder keine Vertreterin entsandt werde.

römisch eins.19. Am 19.07.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und eines gerichtlich zertifizierten und beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Der BF erschien zu dieser Verhandlung mit seinem gewillkürten Vertreter.

Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen, vor allem die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären.

In der mündlichen Verhandlung legte der BF u.a. ein umfangreiches Konvolut an türkischsprachigen Dokumenten vor und gab erstmals an, dass die am 06.05.2020 von seiner ehemaligen Rechtsvertretung bei der Behörde abgegebenen Dokumente, die seinem bei der bB bekundeten Willen nicht beweiswürdigend herangezogen werden sollten, einer Übersetzung zugeführt werden sollen. Zumal auch in der mündlichen Verhandlung nicht alle in der Aufforderung zur Mitwirkung vom 16.06.2021 bezeichneten Dokumente vorgelegt wurden, wurde dem BF eine weitere Frist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit konnte das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht rückübersetzt oder zur Durchsicht vorgelegt werden, weshalb dem BF eine Frist für allfällige Einwendungen und einen Antrag auf eine gerichtlich beauftragte Rückübersetzung gewährt wurde. Ferner wurde dem BF zugestanden, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.

Folgende Dokumente wurden dem BF zu einer allfälligen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt:

1.           Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation:

             „Zustände in Polizeihaft und Gefängnissen“ vom 20.02.2019

             „Haftanstalten, Menschenrechtsverletzungen, Situation kurdischer Häftlinge“ vom 5.09.2019

             Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Evant Data Project (ACLED) zur Lage in der Türkei im 2. Quartal 2020

             „Gülenschulen, Irak, Türkei, Oman“

             „strafrechtliche Verfolgung von Gülen-Anhängern“ vom 14.04.2020

2.           Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: „Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen“

römisch eins.20. Mit Schreiben vom 23.07.2021 erging die Stellungnahme des BF, in welcher im Wesentlichen dargelegt wird, dass das Verfahren trotz des Fristsetzungsantrages verzögert würde und wurde ferner mitgeteilt, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Dem Protokoll mangle es an Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Niederschrift umfasse nur 30% der Aussagen des BF und die Fragen der Richterin seien ebenfalls nicht vollständig übersetzt worden. Eine Rekonstruktion des Protokolls hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit sei gar nicht möglich; dies sei unzumutbar. Für den Fall, dass die Sache nicht in positivem Sinn abgeschlossen werden könne, werde die Abhaltung einer weiteren Verhandlung beantragt.

Diesem Schreiben wurde ein weiteres, umfangreiches Konvolut von türkischsprachigen Dokumenten beigeschlossen.

römisch eins.21. Mit Schreiben vom 12.07.2021 wurde eine Vollmacht des Vereines Legal Focus vorgelegt.

römisch eins.22. Am 06.08.2021 wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein Vorlagebericht zum Fristsetzungsantrag inklusive einer Erklärung des Bundesverwaltungsgerichtes und einer Einschätzung in Bezug auf die weitere Verfahrensdauer vorgelegt.

römisch eins.23. Mit Datum vom 20.08.2021 erging die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Das Schriftstück langte beim Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2021 ein.

römisch eins.24. In der Folge wurden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes verschiedene Anfragen gestellt.

römisch eins.25. Am 20. 08.2021 langten die vom Gericht beauftragen Übersetzungen ein. Am 23. 08.2021 langten die vom Gericht beauftragen Anfragebeantwortung zu GÜLEN- bzw. FETÖ-Anhängern ein.

römisch eins.26. Am 27.09.2021 langte ein E-Mail des Vereins Legal Focus ein, in dessen Anhang weitere türkischsprachige Dokumente vorgelegt wurden und stichwortartig mitgeteilt wurde, dass der BF keinen Zugriff auf UYAP „wegen Geheimhaltung“ habe.

römisch eins.27. Die Übersetzung der am 27.09.2021 vorgelegten Dokumente wurde am 29.09.2021 in Auftrag gegeben.

römisch eins.28. Die Übersetzung langte am 05.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

römisch eins.29. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2021 wurde der BF von den Verfahrensergebnissen informiert und eingeladen, dazu sowie zu den vom Gericht bestellten Anfragebeantwortung zu „GÜLEN- bzw. FETÖ-Anhänger“ und „Dokumente“ Stellung zu nehmen. Ferner wurde er eingeladen, bestimmte Fragen des Gerichtes zu beantworten und Unterlagen beizubringen. Der BF wurde auch eingeladen, Beweisanträge zu stellen und wurde ihm ein für ihn individualisiertes Formular der Botschaft in Ankara für Ermittlungen im Herkunftsland übermittelt. Der BF wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Art und das Ausmaß seiner Mitwirkung/Nicht-Mitwirkung an dieser Verfahrenshandlung im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten ist und bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist auf Basis der Aktenlage entscheiden werden kann.

römisch eins.30. Am selben Tag wurde die Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Verfahrensergebnissen und den angeforderten Länderberichten eingeladen.

römisch eins.31. In Beantwortung der oben genannten Aufforderungen und Einladungen erging am 15.10.2021 von Seiten des BF die Mitteilung, dass die übermittelten Berichte der Staatendokumentation für sich sprächen und die Angaben des BF mehr als untermauern würden; diese würden das Vorbringen des BF jedenfalls bestätigen. Aufgrund dieser Berichte könne jedenfalls eine positive Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beantwortung der an den BF mit Schreiben vom 11.10.2021 gestellten Fragen und die Vorlage weiterer Beweismittel unterblieb bis dato.

römisch eins.32. Eine Stellungnahme der Behörde erging bis dato nicht.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat Kinder. Seine Familie lebt in der Türkei.

Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument (Nüfus) im Original. Seine Identität steht daher fest.

Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren. Er schloss die Schule mit Matura ab und studierte von 1996 bis 2001 Geographie. Zuletzt lebte er in römisch 40 (von August 2017 bis zur Ausreise aus der Türkei) und davor in römisch 40 (von 2015 bis 2017). Der BF lebte dort mit seiner Frau und den Kindern zusammen. Seit September 2001 arbeitete der BF als Lehrer für Geographie und Geschichte, 3 Jahre davon in römisch 40 , von 2004 bis 2015 in römisch 40 und von 2015 bis Juli 2016 in römisch 40 .

Den gegenständlichen Asylantrag stellte er am 04.10.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 .

1.2. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

1.3. Der BF stand der Gülen-Bewegung nahe.

Er wurde im Jahr 2016 suspendiert und dann aus seinem Beruf als Lehrer entlassen.

Der BF wurde bis zu seiner Ausreise einmal angehalten und zwei Mal in Haft genommen. Zuletzt wurde er Anfang des Jahres 2019 mit einer Fußfessel aus der Haft entlassen. Die Fußfessel wurde im Februar 2019 entfern; gleichzeitig wurde dem BF gegenüber ein Ausreiseverbot ausgesprochen. Mit Urteil vom römisch 40 .2019 des 4. Schwurgerichtes römisch 40 wurde über ihn die Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation verhängt.

Der Beschwerdeführer verließ die Türkei auf illegalem Weg, um sich einem Strafantritt im Hinblick auf die am römisch 40 .2019 ausgesprochene Verurteilung zu entziehen.

Der BF reiste zunächst nach Griechenland, wo er seinen Willen bekundete, einen Asylantrag zu stellen. Die Antragstellung unterblieb jedoch.

Ein von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wider den BF geführte Ermittlungsverfahren in Bezug auf Paragraphen 223,, 224 StGB wurde eingestellt.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.

Am römisch 40 .2020 erging die Berufungsentscheidung der 2. Strafabteilung römisch 40 , womit das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt wurde. Danach wurde die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof der Türkei, einem Kassationsgerichtshof, in Behandlung genommen. Wie der Stand des Verfahrens an diesem Gerichtshof ist, kann nicht festgestellt werden.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen neben anderen Dokumenten zu den in der Türkei geführten Verfahren die Anklageschrift sowie Urteile erster und zweiter Instanz vor. Dem BF wird darin nicht nur vorgeworfen, die elektronische Applikation Bylock verwendet und Konten bei der Asya-Bank eingerichtet und verwendet zu haben, sondern wird das Strafurteil zusammengefasst damit begründet, dass er unter dem Decknamen „ römisch 40 “ als Kontaktperson zu Militärpersonal in der privaten Militärstruktur einer Organisation, der FETÖ oder PDY, fungiert habe. Der BF habe sich innerhalb der Organisation, welche nach speziellen Programmen ausgebildete Mitglieder als sogenannte „private Dienste“ oder „ganz besondere Dienste“ in die türkischen Streitkräfte einschleuste, in der Funktion eines „Lehrers“ oder „älteren Bruders“ betätigt. Als solcher habe er sich um Unteroffiziere gekümmert und Treffen organisiert, die etwa dem Austausch von Informationen, organisatorische Aktivitäten und dem Sammeln von Geldern dienten. Innerhalb der streng hierarchisch durchstrukturierten Organisation habe ein „Lehrer“ oder „Bruder“ für die „privaten Dienste“ den Rang unter dem „Direktor“ und „stellvertretenden Direktor“ dieser Organisation eingenommen.

Die Ehefrau des BF wurde wegen ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung und wegen einer Einzahlung an ein Konto bei der Asya-Bank im Juli 2016 angeklagt. Diese wurde jedoch anlässlich einer Verhandlung am römisch 40 .2016 freigesprochen und wieder aus der Haft entlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den behaupteten Gefährdungen allein wegen seiner Nähe zur Gülen-Bewegung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die wider den BF erhobene Anklage oder seine Suspendierung und die danach erfolgte Entlassung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war oder ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine solche Gefährdung drohen würde.

Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob zwischenzeitig eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Türkei, welcher vom BF in dieser Rechtssache angerufen wurde, erging. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine unangemessen lange Dauer in Anspruch nehmen würde und dem BF damit der Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte de facto genommen würde.

Zu dem nunmehr in der Türkei eingeleiteten Verfahren gegen den BF wegen „Leitender Funktion in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 314, Absatz eins, des türkischen StGB“ können ebenso keine Feststellungen getroffen werden.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die nunmehrige Einleitung des genannten Verfahrens wider den BF nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht oder dieses Verfahren aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund eingeleitet wurde.

1.4. Im Falle einer Rückkehr würde sich der BF den türkischen Behörden stellen müssen.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe.

Die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat würde aber die reale Gefahr einer Verletzung von seinen in Artikel 3, EMRK verbrieften Rechten mit sich bringen.

Der BF leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären.

1.5. Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

1.5.1. Zur aktuellen Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und die Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit Stand 14.11.2021 gab es in der Türkei 8,39 Mio bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 73342 Todesfälle. 65,7% erhielten bislang eine Impfdosis, 58,4% waren vollständig geimpft vergleiche https://covid19.who.int/region/euro/country/tr, Zugriff am 14.11.2021).

Aus der Zusammenfassung der WKO (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ coronavirus-infos-tuerkei.html) ergibt sich, dass in der Türkei beginnend mit 01. Juni Schritte zur Normalisierung des täglichen Lebens gesetzt werden:

Beginnend mit 1. Juli wird ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche und am Wochenende wurden aufgehoben. Weiterhin muss ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Gastronomische Stätten haben geöffnet. Einzelhandel und körpernahe Berufe haben geöffnet. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt.

Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man einen sogenannten HES-Code (Hayat Eve Sigar). Der HES-Code wird auch beim Betreten von Amtsgebäuden und in Einkaufszentren verlangt. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars (siehe „Einreise und Reisebestimmungen“).

Um die Auswirkungen der Lockdowns aufgrund von COVID-19 auf die türkische Wirtschaft zu begrenzen, wurden von der türkischen Regierung bereits mehrere Wirtschaftspakete ins Leben gerufen. Diese Wirtschaftspakete, welche im März und September des Jahres 2020 sowie zuletzt im März 2021 bekannt gegeben wurden, beinhalten Maßnahmen wie Steuersenkungen und -stundungen, Unterstützungen für Kurzarbeit, Einsetzung von Komitees zur Koordination der Maßnahmen sowie Einführung von Weiterbildungsangeboten im berufsbildenden Bereich.

1.5.2. Zur sonstigen aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Letzte Änderung: 04.05.2021

In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation:

●             Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

●             Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

●             Opposition

●             Haftbedingungen

●             Roma

●             Sexuelle Minderheiten

●             Bewegungsfreiheit

●             Flüchtlinge

●             Arbeitslosenunterstützung

Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht.

Politische Lage

Letzte Änderung: 05.05.2021

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020).

Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten (EC 29.5.2019).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel ,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9).

Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020).

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).

Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).

PACE beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f.).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.10.2020

             AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 23.3.2021

             AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 23.2.2021

             Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020

             bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-municipality, Zugriff 5.10.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020

             EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 9.10.2020

             FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 20.10.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 20.10.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 20.10.2020

             NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 20.10.2020

             NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 20.10.2020

             OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 20.10.2020

             OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 20.10.2020

             OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 20.10.2020

             PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376 (2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 23.4.2021

             Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020

             Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 20.10.2020

             SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf, Zugriff 28.4.2021

             ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 28.12.2020

             ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.10.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 05.05.2021

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).

Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak verstärkt. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen PKK-Kämpfern und den Sicherheitskräften (EDA 28.4.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte führen groß angelegte Operationen und Strassencheckpoints durch, bei denen es auch zu Risiken für anwesende Zivilpersonen kommen kann. Auch bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kann es zu Todesopfern und Verletzten kommen (EDA 28.4.2021). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020).

Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe über 5.300 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis April 2021. Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020. In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt (ICG 4.5.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 28.4.2021). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (USDOS 30.3.2021, S.25; vergleiche AA 28.4.2021). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.4.2021).

Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).

Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.4.2021): Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.4.2021

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020

             AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020

             Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 20.4.2021

             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021

             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes KW 43, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 19.10.2020

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             SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 19.10.2020

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             USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Änderung: 06.05.2021

Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).

Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vergleiche AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vergleiche SCF 5.10.2020).

Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom 20.2.2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt. Rund 302.000 Personen wurden verhaftet und 96.000 weitere ins Gefängnis gesteckt. Gegenwärtig (Stand Februar 2021) befänden sich laut Minister noch 25.467 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 4.3.2021).

Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vergleiche DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vergleiche DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020). Die zweite Jänner-Häfte 2021 verzeichnete zwei große Operationen. Am 19.1.2021 wurden im ganzen Land und Nordzypern 210 Verdächtige (DS 19.1.2021) und wenige Tage später 83 weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder festgenommen (DS 26.1.2021), darunter waren in beiden Fällen auch wieder zahlreiche Militär- und Polizeioffiziere (DS 19.1.2021; DS 26.1.2021). In der dritten Märzwoche 2021 nahmen türkische Sicherheitskräfte bei Operationen in 53 Provinzen und Nordzypern 203 Soldaten wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Anadolu 23.3.2021). Am letzten Märztag und Anfang April 2021 wurden gegen 258 Personen wegen Verbindungen zur Gülenbewegung Haftbefehle erlassen, darunter aktive, pensionierte und entlassene Militäroffiziere, ehemalige Militärkadetten und entlassene Polizeibeamte. Am 31.3.2021 waren bereits 54 der Gesuchten festgenommen (SCF 2.4.2021). Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaften in Istanbul und Izmir wurden am 26.4.2021 bei Razzien in 62 Provinzen und Nordzypern 400 von 532 Verdächtigten festgenommen, darunter Miliär- und Gendarmarieangehörige aller Ränge (DS 26.4.2021).

Mit Stand 9.4.2021 waren laut einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu insgesamt 4.820 Putschverdächtige verurteilt. 1.626 erhielten eine lebenslange Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen, 1.373 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und 1.821 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Ende Juni 2020, beispielsweise, verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch 86 Angeklagte zu lebenslangen Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vergleiche MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vergleiche ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteile gegen 497 Angeklagte verkündet. In 38 Fällen verhängte das Gericht in Ankara lebenslange Haftstrafen, davon 6 unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählten vor allem jene Offiziere, die in der Putschnacht den Staatssender TRT besetzten und die Verlesung einer Erklärung erzwangen. 106 weitere Personen müssen bis zu 16 Jahre ins Gefängnis. 121 wurden freigesprochen und gegen 231 verhängte das Gericht keine Strafen (DW 7.4.2021; vergleiche AP 7.4.2021, DPA 7.4.2021). Somit waren von den 289 Prozessen hernach noch 14 ausständig (DPA 7.4.2021).

Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen (AA 24.8.2020; vergleiche JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der Gülen-Bewegung zugeordneter Schulen durch die eigenen Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnis; Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 24.8.2020; vergleiche JWF 1.2019). Weitere Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 24.8.2020). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekondärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. "FETÖ-Meter". Dazu gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Kritierien sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool auch etwa 1 Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren, und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messaging-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet [Zu ByLock und Bank Asya siehe die nächsten Absätze] (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021).

ByLock

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft ist, und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Allerdings urteilte der Verfassungsgerichtshof im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020).

Laut Innenministerium wurden (Stand September 2019) mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019). Auch 2020 kam es diesbezüglich zu Verhaftungen. Im März 2020 wurden aufgrund der Verwendung von ByLock sieben Personen verhaftet (DS 11.3.2020): Anfang Juli 2020 wurden in der Region um Izmir 19 und im Verlaufe desselben Monats auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Ankara zwölf weitere wegen Verwendung der App verhaftet (DS 21.7.2020). Am 12.9.2020 wurden 26 Personen infolge eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Istanbul gegen 51 Personen wegen der Verwendung von ByLock verhaftet (Anadolu 12.9.2020), und Ende September erließ die Staatsanwaltschaft Ankara Haftbefehle gegen 15 Verdächtige, denen vorgeworfen wurde, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 29.9.2020). Anfang Dezember wurden zwölf Personen, aufgrund von Aussagen ehemaliger Mitglieder der Gülen-Bewegung in Ankara unter dem gleichen Vorwand hinhaftiert (DS 1.12.2020). Im Jänner 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft von Konya die Festnahme von 17 Verdächtigen in einem Untersuchungsverfahren wegen der Verwendung von ByLock an. 13 bereits Festgenommene sollen via ByLock Anordnungen von höher gestellten Mitgliedern der Gülen-Bewegung an niedere Ränge weitergeleitet haben (DS 26.1.2021).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya- Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei dieser Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen (ÖB 10.2020).

Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vergleiche TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App ByLock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]

Gülen-Schulen

Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die türkische Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Laut dem Leiter der Stiftung, Birol Akgün, wurden bislang 216 Gülen-Schulen in 44 Ländern übernommen (TM 23.3.2021). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. Bislang hat die Maarif-Stiftung etwa 100 Schulen selbst gegründet (NZZ 14.2.2020).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018) Laut Justizminister Abdülhamit Gül waren es Ende März 2019 107 (Anadolu 27.3.2019). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019). Der türkische Nachrichtendienst MİT als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülenbewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus. Menschenrechtsaktivisten verurteilten den Schritt als illegale Überstellung ohne ordentliches Verfahren (AM 6.1.2021). Mitte Februar 2021 wurden im Rahmen einer Operation des MİT in Usbekistan zwei angebliche Gülen-Mitglieder in die Türkei verbracht (DS 15.2.2021).

Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) spielt eine Rolle, unter den Auslandstürken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 9.2020).

Die Türkei hat nach dem Putschversuch von 2016 die Auslieferung von insgesamt 807 Putschverdächtigen aus 105 Ländern beantragt, doch keine dieser Nationen ist den Forderungen Ankaras nachgekommen (HDN 15.7.2020). Das Ministerium hat auch bei Interpol die Ausstellung einer sogenannten Red Notice für 555 Verdächtige beantragt (TM 21.2.2020), wobei 2019 keinem der damaligen die Gülen-Bewegung betreffenden 462 Red Notice-Anträge seitens Interpol nachgekommen wurde (DW 7.11.2019).

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Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Seine Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und -freiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere über den anhaltenden Rückschritt der Türkei in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz brachte im Jänner 2021 auch das Europäische Parlament in einer Resolution zum Ausdruck (EP 21.1.2021). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Hinzukommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,32 (Rang 123 von 128) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).

Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Die Ernennung tausender loyaler Richter, die potenziellen beruflichen Kosten einer richterlichen Entscheidung in einem wichtigen Fall entgegen den Interessen der Regierung sowie die Auswirkungen der Säuberungen nach dem Putsch haben die richterliche Unabhängigkeit in der Türkei stark geschwächt (FH 3.3.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden rund 4.400 Richter und Staatsanwälte entlassen. Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch 12 der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020).

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).

Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise bei der Freilassung des prominenten Philantropen Osman Kavala im Februar 2020, der jedoch auf der Basis einer neuen Anklage im Oktober 2020 wieder festgenommen wurde, oder anderer Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft (FH 3.3.2021).

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020), eingeführt u.a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern. Seit der Einführung im September 2012 machten bis 31.12.2020 300.000 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Über 63% der Individualbeschwerden bezogen sich auf die vermeintliche Verletzung hinsichtlich der Gewährung eines fairen Gerichtsverfahrens (HDN 18.1.2021).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni 2020 keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte (USDOS 30.3.2021, S.16; vergleiche IPI 18.11.2019), wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 30.3.2021, S.16.). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Justizminister Abdulhamit Gül nahm das nochmalige Urteil des Verfassungsgerichts - infolge der Nicht-Beachtung durch ein lokales Gericht - zugunsten des ehemaligen CHP-Abgeordneten Berberoğlu zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgericht laut Rechtsordnung "verbindlich" sind, und das Gesetz es den lokalen Gerichten zwingend vorschreibt, sich daran zu halten (Duvar 22.1.2021).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden (USDOS 30.3.2021, S.17). Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 30.3.2021, S.12). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (HRW 13.1.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und 7 weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 6.10.2020).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über 152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).

Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis zum 31.12.2020 waren 126.630 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 112.310 geprüft und nur 13.170 hatten zu einer Wiederaufnahme geführt, während 99.140 Beschwerden abgelehnt wurden. 61 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen. Es waren noch 14.320 Anträge anhängig (ICSEM 4.2.2021, S.24). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zur Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 6.10.2020).

Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).

Quellen:

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             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2020

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             ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 6.11.2020

             PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425&lang=en, Zugriff 6.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 7.4.2021

             WJP – World Justice Project (11.3.2020): Rule of Law Index – Turkey, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2020/Turkey, Zugriff 11.11.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.1). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.1, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 30.3.2021, S.1). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).

Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Beweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der Nachtwächter bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020

             Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically, Zugriff 2.2.2021

             Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 10.11.2020

             BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 9.11.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 10.11.2020

             FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 10.11.2020

             Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen, Zugriff 9.11.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 10.11.2020

             HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, Ill-Treatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-ill-treatment, Zugriff 27.4.2021

             NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 10.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

             SCF – Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-and-intelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/, Zugriff 2.2.2021

             Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 9.11.2020

             TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 30.11.2020

             TRT – TRT World (11.6.2020): Turkey's neighbourhood watchmen get more powers, wider remit, https://www.trtworld.com/turkey/turkey-s-neighbourhood-watchmen-get-more-powers-wider-remit-37184, Zugriff 9.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 9.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 9.11.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).

Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vergleiche İHD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter entsprechen (İHD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 13.1.2021). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018).

Im Zuge von Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellten die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen blieben ergebnislos. Hierduch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S.30). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC 6.10.2020).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618 Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden verurteilt (ÖB 10.2020).

Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018).

Nach Angaben der İHD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 18.5.2020a). Sezgin Tanrıkulu, Parlamentsabgeordneter der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) zählt in seinem Jahresbericht für 2020 3.534 Vorfälle von Folter oder Misshandlung, von denen 1.855 in Gefängnissen stattfanden (TM 16.1.2021). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S.26).

Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.11.2020

             ABA/HRD – Ankara Bar Association Center For Attorney Rights / Penal Institution Board And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes. In: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/, Zugriff 11.11.2020

             AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf, Zugriff 11.11.2020

             AM – Al Monitor (8.7.2020): Complaints of torture on rise in Turkey's Kurdish southeast, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/07/turkey-torture-complaints-in-kurdish-southeast-are-on-rise.html, Zugriff 12.11.2020

             CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 12.11.2020

             Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 11.11.2020

             CİSST – Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, http://cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, 7.4.2021

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2020

             EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2020

             Ha'aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 11.11.2020

             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043511.html, Zugriff 28.1.2021

             HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, Ill-Treatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-ill-treatment, Zugriff 12.11.2020

             İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 11.11.2020

             İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020b): İHD 2019 report on human rights violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VIOLATIONS-REPORT.pdf, Zugriff 11.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

             OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January – December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2020

             OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718&LangID=E, Zugriff 11.11.2020

             SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2019): Tortured inmates investigated instead of prison guards: bar association, https://stockholmcf.org/tortured-inmates-investigated-instead-of-officers-bar-association/, Zugriff 11.11.2020

             TM – Turkish Minute (16.1.2021): 3,362 people killed, 3,534 mistreated or tortured in Turkey in 2020, opposition MP says, https://www.turkishminute.com/2021/01/16/3362-people-killed-3534-mistreated-or-tortured-in-turkey-in-2020-opposition-mp-says/, Zugriff 2.2.2021

             WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown: Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats, Zugriff 11.11.2020

             ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2018): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/politik/frontal-21/die-verschleppten-100.html, Zugriff 11.11.2020

Korruption

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 10.9.2020).

Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020, FH 3.3.2021). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).

Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 3.3.2021; vergleiche BACP 6.2020, USDOS 30.3.2021, S.1;57). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 30.3.2021, S.57; vergleiche BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens des Business Anti-Corruption Portals (BACP) befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report 2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern (WEF 4.11.2019).

Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin, Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 6.10.2020). GRECO bemängelte insbesondere, dass innert zehn Jahren nur eine von neun Empfehlungen in Bezug auf die Transparenz der politischen Finanzierung, auch im Zusammenhang mit Wahlen umgesetzt wurde (CoE-GRECO 18.3.2021).

Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 3.3.2021).

Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Gerichte und der Oberste Radio- und Fernsehenrat (RTUK) blockierten regelmäßig den Zugang zu Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 30.3.2021, S.57f.).

Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2020 mit einem Punktewert von 40 von 100 (bester Wert) auf Platz 86 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 28.1.2021).

Quellen:

             BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2020): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/, Zugriff 5.11.2020

             CoE-GRECO – Council of Europe – Group of States Against Corruption (18.3.2021): Third Evaluation Round, Second Addendum to the Second Compliance Report on Turkey - ”Incriminations (ETS 173 and 191, GPC 2)”, ”Transparency of Party Funding” [GrecoRC3 (2020)5], https://rm.coe.int/third-evaluation-round-second-addendum-to-the-second-compliance-report/1680a1cac1, Zugriff 29.3.2021

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 5.11.2020
EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 5.11.2020

             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html, Zugriff 11.3.2021

             TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/country/TUR, Zugriff 28.1.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 5.11.2020

             WEF – World Economic Forum (4.11.2019): The Global Competitiveness Report 2019, http://www3.weforum.org/docs/WEF_TheGlobalCompetitivenessReport2019.pdf, Zugriff 25.1.2021

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 17.05.2021

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen (nach Gründung der Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.10.2020).

Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit ausländischen Feinden beschuldigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche AA 24.8.2020). Im Juli 2020, beispielsweise, verurteilte ein Gericht vier Menschenrechtsverteidiger, darunter den ehemaligen Vorsitzenden von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation (FH 3.3.2021). Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500 Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vergleiche AA 24.8.2020, FH 3.3.2021) und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 3.3.2021). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 24.8.2020).

Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS 29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung der Terrorfinanzierung dienen soll. Dieses erlaubt dem Innenministerium ohne Gerichtsbeschluss NGOs jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins suspendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt werden. Fast 680 zivilgesellschaftliche Gruppen unterzeichneten eine Erklärung gegen das Gesetz, besagend, dass es ihre Möglichkeiten, Geld zu sammeln und sich zu organisieren, einschränken und sie unter Druck des Ministeriums setzen würde (AP 27.12.2020, vergleiche DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde drastisch von maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira erhöht (Independent 27.12.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

             AP – Associated Press (27.12.2020):Turkish lawmakers pass bill monitoring civil society groups, https://apnews.com/article/turkey-recep-tayyip-erdogan-terrorism-bills-europe-d4e48ebdbba76911dc6fb2a94b201ffd, Zugriff 2.2.2021

             BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf Zugriff 11.3.2021

             CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 18.11.2020

             DW – Deutsche Welle (27.12.2020): Umstrittenes NGO-Gesetz in der Türkei beschlossen, https://www.dw.com/de/umstrittenes-ngo-gesetz-in-der-t%C3%BCrkei-beschlossen/a-56068756, Zugriff 2.2.2020

             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html, Zugriff 11.3.2021

             ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.10.2020): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey, Zugriff 18.11.2020

             Independent (27.12.2020): Turkish human rights groups face being shut down as Erdogan passes law stifling NGOs, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/turkey-oversight-law-ngos-b1779231.html, Zugriff 2.2.2021

             NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Neues Gesetz alarmiert türkische Zivilgesellschaft, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-neues-gesetz-alarmiert-die-zivilgesellschaft-ld.1594276, Zugriff 2.2.2021

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 17.05.2021

Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der Sensibilisierung für ihre Rolle verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, von Amts wegen Untersuchungen einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020), insbesondere bei Menschenrechtsproblemen und Personalfragen. Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen allerdings nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 30.3.2021, S.60).

Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 24.8.2020).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

Wehrdienst

Letzte Änderung: 17.05.2021

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 10.2020). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).

Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB 10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich mit Stand Oktober 2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vergleiche DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020).

Berichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten. Menschenrechtsgruppen berichten, dass verdächtige Todesfälle im Militär weit verbreitet sind. Die Regierung untersuchte sie nicht systematisch und gibt keine Informationen hierzu frei. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) und Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) meldeten mindestens 18 verdächtige Todesfälle im Jahr 2020 (USDOS 30.3.2021, S.7).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 19.11.2020

             Connection e.V. (11.7.2019): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609, Zugriff 19.11.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 19.11.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 19.11.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475, Zugriff 19.11.2020

             MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 19.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 19.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 17.05.2021

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 6.10.2020). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021).

Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen werden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – werden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden verbieten auch weiterhin willkürlich Demonstrationen und wenden bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 7.4.2021; vergleiche EC 6.10.2020).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020, S.26) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).

Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-Terror-Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den Fällen Selahattin Demirtaş (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).

Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren 10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle - eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

             AI – Amnesty International (7.4.2021): Türkei 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048610.html, Zugriff 12.4.2021

             CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 20.11.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

             ECHR – European Court of Human Rights (31.10.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/10/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_BIL.PDF, Zugriff 20.11.2020

             ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 20.11.2020

             EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 17.2.2021

             EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 20.11.2020

             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043511.html, Zugriff 28.1.2021

             ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien, steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO 5.8.2020; vlg. ÖB 10.2020). Die Mitglieder des Hohen Rundfunkrates (RTÜK) werden vom Parlament ernannt und sind fast ausschließlich Mitglieder der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) oder ihres politischen Verbündeten, der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) (FH 3.3.2021). In den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdoğans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als 90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdoğan einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des öffentlichen Diskurses zu seinen Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Medien-Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 30.3.2021, S.30). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung wider und bringen routinemäßig identische Schlagzeilen. Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Websites weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020). Human Rights Watch zählte Anfang 2021 87 Journalisten und Medienmitarbeiter, welche wegen ihrer journalistischen Arbeit in Untersuchungshaft waren oder Strafen wegen Terrorismusdelikten verbüßten (HRW 13.1.2021).

Während die Regierung 90% der nationalen Medien mit Hilfe von Regulierungsbehörden wie dem RTÜK kontrolliert, wenden der Pressewerberat (BIK), der staatliche Werbeaufträge vergibt, und die Präsidialdirektion für Kommunikation (CIB), die Presseausweise ausstellt, eindeutig diskriminierende Praktiken an, um die Medienkritiker des Regimes zu marginalisieren und zu kriminalisieren (RSF 4.2021).

Tiefgreifende Verschiebungen in den Mediennutzungsmustern haben die Fragmentierung der türkischen Medienlandschaft verschärft und die parteipolitischen und generationsbedingten Unterschiede in der Art und Weise, wie Türken Informationen über die Politik erhalten, vergrößert. In einer Umfrage von Mitte 2018 tritt das weitverbreitete Misstrauen gegenüber den Medien in der türkischen Öffentlichkeit zutage. 70% der Befragten waren der Meinung, dass die Medien "voreingenommene und nicht vertrauenswürdige Informationen präsentieren" (CAP 10.6.2020).

In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagierte die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft. Laut einer Umfrage von MetroPOLL im Juli 2020 betrachteten 62% die Medien des Landes als "nicht frei" (USDOS 30.3.2021, S.28f.).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020; vergleiche PACE 22.4.2021, S.3, EC 6.10.2020). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung, welche nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) übereinstimmt (PACE 22.4.2021, S.3).

Politisch motivierte Gerichtsverfahren gegen Journalisten und Medienschaffende, wie z. B. der Fall der Journalistin Melis Alphan, die wegen Verbreitung terroristischer Propaganda angeklagt wurde und mit bis zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis rechnen muss, halten an (EP 21.1.2021). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des EGMR ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor statt (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 3.1.2020).

Der EGMR hat am 13.4.2021 im Sinne zweier prominenter Journalisten, Ahmet Altan und Murat Aksoy, entschieden, dass deren Inhaftierung unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Sicherheit darstelle, und die Türkei beiden Männern eine Entschädigung zahlen müsse, denn in beiden Fällen habe es keine konkreten Beweise für die zur Last gelegten Straftaten gegeben (DW 13.4.2021; vergleiche ECHR 13.4.2021). Das Gericht stellte im Falle Aksoy, der nach dem Putschversuch wegen angeblicher Verbindung zur Gülen-Bewegung bis 2017 - bzw. neuerlich bis Jänner 2019 - in Haft saß, fest, dass es keine plausiblen Gründe für die Inhaftierung gegeben hätte. Altan wurde hingegen wegen Unterstützung des Putschversuches zunächst zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach einem Freispruch durch das Oberste Berufungsgericht (Kassationsgericht) wurde er 2019 wegen "Unterstützung einer Terrorgruppe" zu zehneinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (DW 13.4.2021; vergleiche bianet 13.4.2021). Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass kein "hinreichender Verdacht" vorlag, dass Altan vom Putschversuch im Vorhinein wusste, weshalb dessen Inhaftierung unbegründet war (DW 13.4.2021; vergleiche ECHR 13.4.2021). Bereits tagsdarauf, am 14.4.2021 wurde Altan freigelassen, da das Kassationsgericht die bestehende Verurteilung mit der Begründung aufhob, dass Artikel 220/7 des Strafgesetzbuches, der eine Strafminderung vorsieht, ignoriert wurde bzw. die bereits verbüßte Haft ausreiche (Duvar 14.4.2021; vergleiche SDZ 14.4.2021). Zudem hätte es für die Altan zur Last gelegten Straftaten wie Terrorunterstützung keine Beweise gegeben (DW 14.4.2021).

Im Oktober 2019 führte die Justizreformstrategie zu einer geringfügigen Einengung der Definition terroristischer Propaganda und zu einer Ausweitung des Rechts auf Berufung für diejenigen, die zu einer Haftstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt wurden. Trotzdem wird die überarbeitete Definition von terroristischer Propaganda weiterhin zur Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten verwendet. Entgegen klarer Bestimmungen hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft werden Journalisten weiterhin willkürlich verhaftet und monatelang eingesperrt (IPI 30.11.2020).

Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 30.3.2021, S.28; vergleiche EJO 5.8.2020). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als Terrorismus-bezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 13.1.2021; vergleiche IPI 30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).

Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die z.B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass. Beispielsweise wurden im März 2020 sechs Journalisten wegen der Nennung des Namens eines Geheimdienstmitarbeiters, der in Libyen ums Leben kam, verhaftet, obgleich dessen Identität im Parlament publik gemacht worden war. Erst nach gut einem halben Jahr wurden fünf von ihnen nach einem Schuldspruch entlassen, wobei ein Berufungsverfahren läuft (IPI 30.11.2020).

Die Zahl der inhaftierten Journalisten ist von einem Höchststand von 170 im Jahr 2017 deutlich zurückgegangen. Das Internationale Presseinstitut (IPI) zählte 77 Journalisten, die Anfang Oktober 2020 hinter Gittern waren. Nichtsdestotrotz bleibt die Türkei laut IPI im Spitzenfeld jener Länder, welche die meisten inhaftierten Journalisten weltweit verzeichnen (IPI 30.11.2020). Die Türkei verbesserte sich lediglich um einen Rang im World Press Freedom Index 2021 im Vergleich zum Vorjahr [1. Rang = bester Rang] den Platz 153 von 180 Ländern belegend (RSF 4.2021).

Die weitverbreitete Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs und der allgemeine Rechtsrahmen ermöglichen es der Exekutive, Online-Inhalte ohne Gerichtsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen zu blockieren. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 6.10.2020). Das Europäische Parlament brachte im Jänner 2021 seine ernste Besorgnis über die Überwachung von Social-Media-Plattformen zum Ausdruck und verurteilte die Schließung von Social-Media-Konten durch die türkischen Behörden. Es betrachtete dies als eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und als ein Instrument zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft (EP 21.1.2021).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher Seite als verboten eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht (BAMF 5.10.2020; vergleiche FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Soziale-Medien-Plattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020), gefolgt von einer erneuten Strafe im Ausmaß von 30 Mio. Lira, weil die Firmen immer noch keinen offiziellen Representanten, wie vom Gesetz verlangt, ernannt hatten (BI 11.12.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (PACE 22.4.2021, S.4; vergleiche TM 8.4.2021). Das Urteil könnte laut Aussagen von Juristen für mehr als zehn Medien positive rechtliche Konsequenzen haben, nicht jedoch für jene Medienhäuser, denen meist ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung unterstellt wurde, die namentlich im Dekret genannt werden (TM 8.4.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht, die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020). Innerhalb der ersten 42 Tage der Corona-Krise wurden laut Innenminister 402 Personen nach Durchsuchung von 6.000 Accounts wegen angeblicher Verbreitung "falscher und provokativer" Posts in sozialen Medien festgenommen. Begründet wurde dies damit, dass die Beiträge u.a. einen Versuch zur Verbreitung von Panik in Bezug auf den Coronavirus darstellten, oder die Anschuldigung in Richtung Regierung zu wenig gegen die Eindämmung des Virus getan und hinsichtlich der Todes- und Infektionszahlen gelogen zu haben, darstellten (France24 27.4.2020; vergleiche FNS 16.3.2020). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020).

Der Ausbruch des Coronavirus in der Türkei veranschaulichte den Anstieg des öffentlichen Misstrauens gegenüber den Medien als auch die Fragmentierung hinsichtlich des Weges, wie die Bürger ihre Informationen beziehen. Viele Türken, die an der Integrität der traditionellen Medien zweifeln, haben die rosige Berichterstattung über die Reaktion der Türkei auf die Pandemie mit Skepsis betrachtet und sich stattdessen den sozialen Medien zugewandt (CAP 10.6.2020).

Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierten wie die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober 2020 verlangte Staatspräsident Erdoğan den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Davlet Bahçeli, beschuldigte die Ärztekammer, "den Terrorismus zu preisen" (AM 15.10.2020; vergleiche BI 14.10.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 23.11.2020

             AM – Al Monitor (15.10.2020): Erdogan demands new laws to reel in Turkish medical group, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/10/erdogan-new-laws-muzzle-turkish-medical-association.html, Zugriff 24.11.2020

             AM – Al Monitor (24.3.2020): Turkey tightens restrictions to curb coronavirus outbreak, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/turkey-tighten-restrictions-curb-coronavirus-outbreak.html, Zugriff 24.11.2020

             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.10.2020): Briefing Notes 05. Oktober 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039325/briefingnotes-kw41-2020.pdf, Zugriff 23.11.2020

             BI – Balkan Insight (11.12.2020): Turkey Fines Social Media Giants Second Time For Defying Law, https://balkaninsight.com/2020/12/11/turkey-fines-social-media-giants-second-time-for-defying-law/, Zugriff 1.2.2021

             BI – Balkan Insight (14.10.2020): Erdogan Vows to Replace Turkey's Critically Minded Medical Association, https://balkaninsight.com/2020/10/14/erdogan-vows-to-replace-turkeys-critically-minded-medical-association/, Zugriff 24.11.2020

             bianet (13.4.2021): ECtHR: Ahmet Altan’s freedom of expression violated, https://bianet.org/english/law/242356-ecthr-ahmet-altan-s-freedom-of-expression-violated, Zugriff 14.4.2021

             BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf, Zugriff 23.11.2020

             CAP – Center for American Progress (10.6.2020): Turkey’s Changing Media Landscape, https://www.americanprogress.org/issues/security/reports/2020/06/10/485976/turkeys-changing-media-landscape/, Zugriff 31.3.2021

             Duvar (14.4.2021): Ahmet Altan released from prison after top appeals court's ruling, https://www.duvarenglish.com/prominent-turkish-novelist-ahmet-altan-released-from-prison-after-top-appeals-courts-ruling-news-57090, Zugriff 20.4.2021

             Duvar (22.3.2021): Kurdish politician Demirtaş sentenced to over three years in prison for 'insulting' Erdoğan, https://www.duvarenglish.com/kurdish-politician-selahattin-demirtas-sentenced-to-over-three-years-in-prison-for-insulting-erdogan-news-56743, Zugriff 23.3.2021

             Duvar (15.1.2021): Increasing number of Erdoğan 'insult' cases quantifies crackdown on dissent, https://www.duvarenglish.com/increasing-number-of-erdogan-insult-cases-quantifies-crackdown-on-dissent-news-55873, Zugriff 2.2.2021

             DW – Deutsche Welle (14.4.2021): Türkei lässt prominenten Journalisten Altan frei, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-l%C3%A4sst-prominenten-journalisten-altan-frei/a-57206991, Zugriff 20.4.2021

             DW – Deutsche Welle (13.4.2021): Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten verurteilt, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-wegen-inhaftierung-zweier-journalisten-verurteilt/a-57187432, Zugriff 14.4.2021

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 20.11.2020

             ECHR – European Court of Human Rights (13.4.2021): Judgment Ahmet Hüsrev Altan v. Turkey - Violations of noted journalist’s rights following attempted coup, https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=003-6993425-9423003&filename=Judgment%20Ahmet%20H%FCsrev%20Altan%20v.%20Turkey%20-%20Violations%20of%20noted%20journalist%u2019s%20rights%20following%20attempted%20coup%20.pdf, Zugriff 14.4.2021

             EJO – European Journalism Observatory (5.8.2020): Türkei: Eine Teststätte für Kontrolle und Zensur, https://de.ejo-online.eu/pressefreiheit/tuerkei-eine-teststaette-fuer-kontrolle-und-zensur, Zugriff 23.11.2020

             EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 17.2.2021

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             FH – Freedom House (14.10.2020): Freedom on the Net 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039125.html, Zugriff 23.11.2020

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             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 23.11.2020

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             IPI – International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey's Journalists in the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate – Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 23.11.2020

             MDC - The Moshe Dayan Center for Middle Eastern and African Studies at Tel-Aviv University [Tahiroğlu, Merve] (15.6.2020): How Erdoğan Controls Turkey’s Information Space, https://dayan.org/content/how-erdogan-controls-turkeys-information-space, Zugriff 11.12.2020

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             POMED – Project on Middle East Democracy (17.4.2020): Turkey's Crackdown Meets the Coronavirus Crisis, https://pomed.org/turkeys-crackdown-meets-the-coronavirus-crisis/, Zugriff 11.12.2020

             RSF – Reporters without Borders (4.2021): The 2021 World Press Freedom Index - Turkey, https://rsf.org/en/taxonomy/term/145, Zugriff 21.4.2021

             RSF – Reporters without Borders (1.10.2020): Tighter control over social media, massive use of cyber-censorship, https://rsf.org/en/news/tighter-control-over-social-media-massive-use-cyber-censorship-0, Zugriff 23.11.2020

             SDZ – Süddeutsche Zeitung (14.4.2021): Schriftsteller Ahmet Altan ist frei, https://www.sueddeutsche.de/kultur/tuerkei-ahmet-altan-frei-1.5265200, Zugriff 20.4.2021

             TM – Turkish Minute (8.4.2021): Top court annuls state of emergency decree that closed down media outlets, https://www.turkishminute.com/2021/04/08/top-court-annuls-state-of-emergency-decree-that-closed-down-media-outlet/, Zugriff 23.4.2021

             TM – Turkish Minute (4.11.2020): Turkey fines social media giants for not complying with controversial law, https://www.turkishminute.com/2020/11/04/turkey-fines-social-media-giants-for-not-complying-with-controversial-law/, Zugriff 23.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.4.2021

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings bestehen für viele verfassungsmäßige Rechte Ausnahmen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit (DFAT 10.9.2020; vergleiche AA 24.8.2020), der öffentlichen Moral oder der Verbrechensverhütung Versammlungen zu verbieten, ohne die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD 7.2020).

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die seit langem bestehenden Versammlungsverbote im Südosten des Landes blieben auch 2020 in Kraft. Das ganze Jahr 2020 über haben die Gouverneure von Van, Tunceli, Muş, Hâkkari und mehreren anderen Provinzen öffentliche Proteste, Demonstrationen, Versammlungen jeglicher Art und die Verteilung von Broschüren verboten (USDOS 30.3.2021, S.42).

Die Europäische Kommission sah 2020 weitere Rückschritte hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei die Gesetzgebung und ihre Umsetzung nicht im Einklang mit europäischen Normen stehen und sich nicht an die türkische Verfassung halten. Wiederkehrende Verbote, unverhältnismäßige Interventionen und übermäßige Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf Terrorismus-bezogener Aktivitäten wurden weiterhin gemeldet (EC 6.10.2020). Infolgedessen haben heute viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD 7.2020).

In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 24.8.2020). Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, wurden Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und gewerkschaftlichen Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition ebenso verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 3.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable Gruppen wie LGBTI und Minderheiten (ÖB 10.2020). Auch Demonstrationen von Umweltaktivisten oder solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020).

Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2018 Ermittlungen gegen 8.728 Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet, während gegen 4.837 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (İHD 18.5.2020b). Unabhängigen Beobachtungen zufolge haben die Sicherheitskräfte zwischen April 2019 und Dezember 2019 bei mindestens 1.138 friedlichen Zusammenkünften und Demonstrationen interveniert, bei denen mindestens 2.851 Personen festgenommen wurden (EC 6.10.2020). Die türkische Menschenrechtsvereinigung İHD zählte hingegen für das gesamte Jahr 2019 1.344 Interventionen und 3.741 Festnahmen. Laut İHD wurden 3.935 Personen während Versammlungen oder Protesten von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt, der höchste Wert in den vergangenen fünf Jahren (İHD 18.5.2020b).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei auch, Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 30.3.2021, S.40).

Im Jahr 2019 fällte das Verfassungsgericht in 37 Einzelanträgen Urteile zur Versammlungsfreiheit, wobei es in 19 dieser Anträge eine Verletzung und in 7 davon keine Verletzung feststellte. Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies ist das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020).

[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel "Frauen, Kinder und Minderjährige" sowie "Sexuelle Minderheiten"]

Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 30.3.2021, S.42).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.44). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S.44). Ein Antrag des Vereins für Menschenrechte auf Aufhebung der Bestimmung scheiterte und wurde vom Staatsrat [Anm.: entspricht in etwa dem hiesigen Verwaltungsgerichtshof] abgewiesen. Das Berufungsverfahren läuft (Stand Oktober 2020) (ÖB 10.2020).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen war, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Laut Bericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand waren mit Jahresende 2020 von 1.598 Vereinigungen, welche durch die Notstandsdekrete aufgelöst wurden, 188 wieder zugelassen worden. Von den 129 aufgelösten Stiftungen waren 20 rehabilitiert, während keine der 19 Gewerkschaften und 23 Föderationen bzw. Konföderationen wieder zugelassen wurden (ICSEM 4.2.2021, S.9 Tab.). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 30.3.2021, S.42).

Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Gewerkschaften und Berufsverbände haben unter Massenverhaftungen und Entlassungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand 2016-18 und dem allgemeinen Zusammenbruch der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gelitten (FH 3.3.2021).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 30.3.2021, S.42).

Auswirkungen der COVID-19 Pandemie

Pandemie-bedingte Regeln zur sozialen Abstandsregelung sind oft selektiv angewandt worden, um die Auflösung von nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2020 zu rechtfertigen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.41). So haben, unter dem Vorwand von Covid-19, Provinzgouverneure friedliche Proteste von Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Beschäftigten im Gesundheitswesen, Anwälten und politischen Oppositionsparteien verboten (HRW 13.1.2021).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 26.11.2020

             Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 25.1.2021

             BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf, Zugriff 26.11.2020

             CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 26.11.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 26.11.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 26.11.2020

             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 11.3.2021

             FIDH/ OMCT/ İHD – International Federation for Human Rights / World Organisation Against Torture / İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (7.2020): Turkey – A Perpetual Emergency: Attacks on Freedom of Assembly in Turkey and Repercussions for Civil Society, https://www.omct.org/files/2020/07/25998/rapport_obs_turkey_july_2020_final.pdf, Zugriff 26.11.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2021

             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 11.3.2021

             ICSEM – The Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (4.2.2021): Activity Report 2020, https://soe.tccb.gov.tr/Docs/SOE_Report_2020.pdf, Zugriff 7.4.2021

             İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020b): İHD 2019 report on human rights violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VIOLATIONS-REPORT.pdf, Zugriff 26.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 26.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 9.4.2021

Opposition

Letzte Änderung: 07.05.2021

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Die Behörden schränken die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien, deren Anführer und Funktionäre ein, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den sozialen Medien. Die Regierung hat die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), angehören (USDOS 30.3.2021, S.53). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020).

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020). Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 24.1.2021; vergleiche DS 15.5.2020). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).

Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321 Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten 3.647 im Gefängnis. So sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA 24.8.2020).

Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte nach 2018 in einem Urteil im Dezeber 2020 neuerlich die sofortige Freilassung von Demirtaş. Die Große Kammer des EGMR entschied, unter anderem seien sein Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden. Die Türkei wurde zu einer Entschädigungszahlung von 60.400 Euro an Demirtaş verurteilt (ZO 22.12.2020). Während ein Gericht in Ankara das Urteil mit der Begründung zurückwies, dass keine türkische Übersetzung vorliege, bezeichnete Staatspräsident Erdoğan die Entscheidung des EGMR als politisch motiviert, wobei sich das Gericht somit hinter Terroristen stelle (Standard 26.12.2020). Während umgekehrt der EGMR die lange und unrechtmäßige Untersuchungshaft gegen Demirtaş als politisch motiviert sah, forderte das Europäische Parlament im Jänner 2021 auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich in Haft befinden, betonend, dass die türkischen Behörden ihnen die Ausübung ihrer demokratischen Mandate unabhängig und frei von Drohungen und Behinderungen garantieren müssen (EP 21.1.2021).

Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation "Friedensquelle" (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020). Am 17.3.2021 entzog das türkische Parlament dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Immunität und das Mandat. Gergerlioğlu war am 19.2.2021 vom Obersten Kassationsgericht wegen Terrorismus-Propaganda infolge eines Re-Tweets eines, bis dato nicht inkriminierten, Interviews mit einem PKK-Kommandanten zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (ÖB 18.3.2021; vergleiche BAMF 22.3.2021). Hier handelte es sich um die Bestätigung eines Urteils vom Februar 2018. Der Grund für die Strafe wegen Verbreitung terroristischer Propaganda war, dass Gergerlioğlu im August 2016 in einem Tweet den türkischen Staat u.a. ermutigte, eine friedliche Lösung für die anhaltenden Auseinandersetzungen mit der PKK zu suchen (AM 17.3.2021). Das Verfassungsgericht lehnte letztlich am 31.3.2021 eine Beschwerde Gergerlioğlus ab (ZO 31.3.2021).

Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 mit einer Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere Anklage wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und wegen des "Lobens einer Straftat und eines Verbrechers" erhoben (Duvar 14.12.2020). Das Europäische Parlament zeigte sich ob der politischen und gerichtlichen Schikanen gegen Canan Kaftancıoğlu besorgt und sah die Anklagen als politisch motiviert an (EP 21.1.2021)

Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020).

2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern (Duvar 19.5.2020).

Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen, Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin für Diyadin im türkischen Agri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt worden war (AM 14.7.2020).

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobane-Protesten 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vergleiche SDZ 7.1.2021).

Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020 (bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020).

Mitte Februar wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Vertreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vergleiche Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen festgenommen (HDP 17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar. Der Kommunikationsdirektor der Regierung, Fahrettin Altun, etwa bezeichnete die HDP als politischen Arm der PKK, welcher die PKK-Gewalt loben und billigen würde (National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Bürgermeisterin von Sur in der Provinz Diyarbakır zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verhalftet (Ahval 22.2.2021). Die EU zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen, dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung dem Urteil des EGMR zur Freilassung von Selahattin Demirtaş nachzukommen (EU 23.2.2021).

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u.a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vergleiche Duvar 18.3.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021). Der Verfassungsgerichtshof wies am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vergleiche AM 9.4.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Spannungen zwischen der Regierung und der Opposition während der COVID-19-Krise sind deutlicher geworden. Die bürgerlichen Freiheiten wurden weiter beschnitten (IDEA 6.4.2021). Spannungen zwischen Erdoğan und dem oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem Imamoğlu, von der CHP wurden im Frühjahr 2020 evident. Entgegen Erdoğans Weisungen hatte der Bürgermeister eine Abriegelung Istanbuls befürwortet und eine eigene Spendenkampagne gestartet (Reuters 1.4.2020). Im weiteren Verlauf nutzte die türkische Regierung die Corona-Krise, um noch stärker gegen die Opposition vorzugehen. Sie verbot mehrere kommunale Spendenkampagnen der Opposition und leitete Ermittlungen gegen die Bürgermeister von Istanbul und Ankara ein, die Spenden für Pandemie-Opfer sammelten (AI 7.4.2021). Die Regierung hat auch unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie regierungskritische Demonstrationen und Versammlungen, vor allem der HDP, verboten, regierungsfreundliche Veranstaltungen hingegen erlaubt (USDOS 30.3.2021, S.41).

Quellen:

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             HDP – People's Democratic Party (18.11.2019): We urge Turkey's larger political opposition and the international democratic community to lose no time in acting against appointed trustees coup, https://www.hdp.org.tr/en/we-urge-turkeys-larger-political-opposition-and-the-international-democratic-community-to-lose-no-time-in-acting-against-appointed-trustees-coup/13722/, Zugriff 30.11.2020

             HRW – Human Rights Watch (2.10.2020): Turkey: Politicians and Activists Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038516.html, Zugriff 1.12.2020

             IDEA – International Institute for Democracy and Electoral Assistance (6.4.2021): Global Monitor of COVID-19's impact on Democracy and Human Rights - Turkey, https://www.idea.int/gsod-indices//#/indices/countries-regions-profile?rsc=%5B640%5D&covid19=1, Zugriff 13.4.2021

             MEE – Middle East Eye (19.8.2019): Three pro-Kurdish mayors replaced in southeastern Turkey, https://www.middleeasteye.net/news/three-pro-kurdish-mayors-replaced-southeastern-turkey, Zugriff 30.11.2020

             MEI – Middle East Institute [Koontz, Kayla] (3.2.2020): Turkey’s Parliamentary Purge and the HDP’s Dilemma, https://www.mei.edu/sites/default/files/2020-02/Turkey%E2%80%99s%20Parliamentary%20Purge%20and%20the%20HDP%E2%80%99s%20Dilemma_Feb.%203%2C2020.pdf, Zugriff 27.11.2020

             National – The National (15.2.2021): Turkey uses hostage killings to target pro-Kurdish groups, https://www.thenationalnews.com/world/europe/turkey-uses-hostage-killings-to-target-pro-kurdish-groups-1.1166740, Zugriff 19.2.2021

             NZZ – Neue Züricher Zeitung (7.1.2016): Erdogan verschärft den Ton gegenüber der HDP, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/erdogan-verschaerft-den-ton-gegenueber-hdp-abgeordneten-1.18673099, Zugriff 27.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (18.3.2021): Türkei: Repressionsmaßnahmen gegen HDP, per E-Mail

             OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, Zugriff 30.11.2020

             PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425&lang=en, Zugriff 30.11.2020

             Reuters (1.4.2021): Coronavirus stokes tensions between Erdogan and Istanbul's mayor, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-istanbul/coronavirus-stokes-tensions-between-erdogan-and-istanbuls-mayor-idUSKBN21J5OZ, Zugriff 13.4.2021

             Reuters (18.3.2021): Turkey's move to shut pro-Kurdish party worries Western allies, https://www.reuters.com/article/uk-turkey-politics-kurds-idUKKBN2BA0S3, Zugriff 23.3.2021

             SCF – Stockholm Centre for Freedom (1.2018): Kurdish political movement under crackdown in Turkey The case of the HDP, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2018/01/Kurdish-political-movement-under-crackdown-in-Turkey-The-case-of-the-HDP_Jan-28-2018.pdf, Zugriff 30.11.2020

             SDZ – Süddeutsche Zeitung (7.1.2021): Neue Anklage gegen Demirtaş, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-neue-anklage-gegen-demirtas-1.5167137, Zugriff 3.2.2021

             Standard – Der Standard (26.12.2020): EGMR-Urteil ignoriert: Türkei lässt Oppositionspolitiker Demirtaş nicht frei, https://www.derstandard.at/story/2000122784513/egmr-urteil-ignoriert-tuerkei-laesst-oppositionspolitiker-demirtas-nicht-frei, Zugriff 3.2.2021

             TM – Turkish Minute (25.11.2020): Erdoğan calls Demirtaş a 'terrorist', denies existence of a Kurdish problem in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/25/erdogan-calls-demirtas-a-terrorist-denies-existence-of-a-kurdish-problem-in-turkey/, Zugriff 27.11.2020

             TM – Turkish Minute (26.11.2020): Turkey has removed 151 mayors on 'terror charges' since 2014: Interior Ministry, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/turkey-has-removed-151-mayors-on-terror-charges-since-2014-interior-ministry/, Zugriff 30.11.2020

             TM – Turkish Minute (3.9.2019): Turkey sentences 41 ex-mayors from Kurdish party to nearly 260 years in prison, https://www.turkishminute.com/2019/09/03/turkey-sentences-41-ex-mayors-from-kurdish-party-to-nearly-260-years-in-prison/, Zugriff 30.11.2020

             UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 30.11.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Right Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.4.2021

             ZO – Zeit Online (31.3.2021): Türkei: Verfassungsgericht gibt HDP-Verbotsklage zurück, https://www.zeit.de/news/2021-03/31/tuerkei-verfassungsgericht-gibt-hdp-verbotsklage-zurueck, Zugriff 12.4.2021

             ZO – Zeit Online (22.12.2020): Selahattin Demirtaş: Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 3.2.2021

             ZO – Zeit Online (23.6.2020): Türkisches Gericht bestätigt Urteil gegen Oppositionspolitikerin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/canan-kaftancioglu-tuerkei-oppositionspolitikerin-chp-haststrafe-gericht-bestaetigung-urteil, Zugriff 27.11.2020

             ZO – Zeit Online (24.3.2020): Acht Bürgermeister der prokurdischen HDP abgesetzt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-03/tuerkei-buergermeister-hdp-pro-kurdisch-terrorvorwuerfe-razzien, Zugriff 30.11.2020

             ZO – Zeit Online (19.8.2019): Recep Tayyip Erdoğan setzt drei prokurdische Bürgermeister ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-buergermeister-hdp-amtsenthebung-kurden-opposition, Zugriff 24.2.2021

Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland

Letzte Änderung: 17.05.2021

Der UN-Menschenrechtsrat veröffentlichte Mitte September 2020 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, wonach letztere Informationen erhielt, die darauf hindeuten, dass syrische Staatsangehörige, darunter auch Frauen, die von der (pro-türkischen) Syrischen Nationalarmee (SNA) in der Region Ra's al-Ayn festgenommen wurden, anschließend von türkischen Streitkräften in die Türkei überstellt, und dort nach türkischem Strafrecht wegen vermeintlicher Verbrechen in der syrischen Region Ra's al-Ayn angeklagt wurden, unter anderem wegen Mordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Überstellung von Syrern, die von der SNA inhaftiert wurden, auf türkisches Hoheitsgebiet dem Kriegsverbrechen der unrechtmäßigen Deportation geschützter Personen gleichkommen kann (UN-HRC 14.8.2020). Sowohl Araber als auch Kurden wurden zwischen Oktober und Dezember 2019 im Nordosten Syriens festgenommen, nachdem die Türkei nach ihrem Einmarsch in Nordsyrien die effektive Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (HRW 3.2.2021) Die Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Vororten von Tell Abiad und Ra's al-Ayn. Bei den Betroffenen handelte es sich auch um Personen, die für die Institutionen der Autonomieverwaltung arbeiteten, und andere, die keinerlei militärische oder politische Verbindungen zu dieser hatten. Unter den in die Türkei Überstellten befanden sich auch Kämpfer der Volksschutzeinheiten (YPG) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (SfDJ 10.7.2020; vergleiche AM 14.5.2020). Die Gefangenen wurden in das Hochsicherheitsgefängnis in Hilvan in der türkischen Provinz Şanlıurfa transferiert (AM 14.5.2020; vergleiche HRW 3.2.2021). Bereits Ende April 2020, anlässlich der Überstellung von 90 festgenommenen Syrern in die Türkei, richteten 41 Organisationen einen Appell an den UN Generalsekretär und an die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, u.a. willkürliche Gerichtsverfahren zu verhindern und die Freilassung bzw. Rückkehr der Gefangenen zu erwirken (SfDJ 10.7.2020). Human Rights Watch geht davon aus, dass (Stand Jahresbeginn 2021) bis zu 200 Syrer in Syrien festgenommen und in die Türkei verbracht wurden (HRW 3.2.2021). Im Oktober wurden 63 Syrer vom Schwurgericht in Şanlıurfa verurteilt, fünf von ihnen zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Begnadigung (HRW 3.2.2021).

Quellen:

             AM – Al Monitor (14.5.2020): Syrians held in Turkish prison 'in breach of international law,' advocates say, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/05/syria-turkey-detainees-prison-breach-international-law.html, Zugriff 4.2.2021

             SfTJ – Syrians for Truth and Justice (10.7.2020): https://stj-sy.org/en/illegal-transfer-of-dozens-of-syrian-detainees-into-turkey-following-operation-peace-spring/#_ftnref11, Zugriff 4.2.2021

             UN-HRC – United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf, Zugriff 4.2.2021

             HRW – Human Rights Watch (3.2.2021): Illegal Transfers of Syrians to Turkey, https://www.hrw.org/news/2021/02/03/illegal-transfers-syrians-turkey, Zugriff 4.2.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 24.8.2020). Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinaus gehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021, S.10).

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S.38). Die Zahlen hinsichtlich der Gefängnisinsassen bzw. der Haftplätze variieren je nach Quelle. Die Civil Society in the Penal System Association (CİSST), eine türkische auf Gefängnisse spezialisierte NGO, zählte mit April 2021 282.703 Gefängnisinsassen, inklusiver jener in offenen Vollzugsanstalten, bei einer Gesamtkapazität von 200.230. Darunter befanden sich rund 3.000 Kinder unter 18 Jahren. 743 Kinder lebten bei ihren Müttern im Gefängnis (CİSST 27.4.2021). Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020). Das Justizministerium lässt weitere 26 Gefängnisse bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat (Ahval 3.4.2021). Die Türkei hat (Stand Mai 2020) mit 344 Gefängnisinsassen auf 100.000 Einwohner die zweithöchste Inhaftierungsrate aller OECD-Länder (OECD 30.3.2021). Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an (CoE 30.3.2021 S.4f.; S.32 Tab.), wobei sich erstere in den letzten zehn Jahren mit einem Anstieg um 115% mehr als verdoppelte (CoE 30.3.2021, S.34 Tab.)

Mit Stand vom 10.3.2021 gibt es in der Türkei 374 Gefängnisse, darunter 267 geschlossene Gefängnisse, 80 abgetrennte offene Gefängnisse, 9 geschlossene Gefängnisse für Frauen, 7 offene Gefängnisse für Frauen, 4 Erziehungshäuser für Kinder und 7 geschlossene Gefängnisse für Kinder. Geschlossene Gefängnisse und Hochsicherheitsgefängnisse sind weiter in Typen unterteilt, z. B. geschlossene Gefängnisse vom Typ A oder Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F (DIS 31.3.2021, S.1).

Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S.1).

Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S.1).

Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).

An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 30.3.2021, S.8; vergleiche DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S.29). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S.19), zuletzt z.B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).

LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020). Laut der türkischen NGO Civil Society in the Penal System Association (CİSST), gehören Mitglieder von sexuellen Minderheiten zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S.48).

Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 30.3.2021, S.21; vergleiche PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 30.3.2021, S.21). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).

Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass einige Ärzte aus Angst vor Repressalien ihre Unterschrift nicht unter medizinische Berichte setzen, in denen Folter behauptet wird. Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 30.3.2021, S.9).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).

Kurdische Häftlinge

Mit Beginn des Ausnahmezustands wurden insbesondere kurdische Gefangene in weit entfernte Städte zwangsverlegt, wo sie häufiger Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Neben den Gefangenen waren auch deren Angehörige aufgrund ihrer ethnischen Identität in diesen Städten Diskriminierungen ausgesetzt, und es gibt einige Fälle, in denen sie nicht einmal eine Unterkunft finden konnten und somit die Stadt ohne Besuchsmöglichkeit verlassen mussten (CİSST 26.3.2021, S.16). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S.30;68). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, so diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S.30;68), sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S.30;68; vergleiche İHD 23.10.2020, S.7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novelen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020). Kurden, die im Westen inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S.55).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Frauen werden entweder in Frauengefängnissen oder in den Frauenabteilungen der Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F oder D untergebracht. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S.11-13). Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen zu halten oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV 7.2019, S.4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S.70). Viele HDP- oder hochrangige Personen befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, Sitzung 36).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S.26). Im Einjahreszeitraum von 27.4.2020 bis 27.4.2021 zählte die NGO CİSST 1316 Menschenrechtsverletzungen an Gefangenen, wobei 12,5% hiervon auf die Verhängung der Isolationshaft zurückzuführen waren (CİSST 27.4.2021). Auch bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11% aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren wegen schwerer lebenslänglicher Haftstrafen läuft. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S.26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem gemäß sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S.25.) Betroffen von der Isolationshaft sind auch Mitglieder sexueller Minderheiten. Es ist möglich, dass LGBT-Häftlinge aufgrund ihrer Identität unabhängig von ihrer Verurteilung jahrelang in Isolation gehalten werden. In einigen Gefängnissen werden Mitglieder sexueller Minderheiten, entgegen ihrer Forderungen, in Einzelzellen untergebracht (CİSST 26.3.2021, S.48). Zwar gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Häftlinge sich in der Türkei in Isolationshaft befinden oder wie viele sich das Leben genommen haben, doch nach Schätzungen der Experten sollen etwa 3000 Personen von Isolationshaft betroffen sein (DW 7.5.2019).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Über 65.000 Personen waren von dieser neuen Bestimmung betroffen. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).

Die in den Gefängnissen Verbliebenen erleben durch die Corona-bedingten Quarantänemaßnahmen erschwerte Haftbedingungen und Einschränkungen ihrer Rechte. Erschwerend komme laut Menschenrechtsverteidigern hinzu, dass wegen der Pandemie keine externen Kontrollen, etwa des Wachpersonals, in den Gefängnissen durchgeführt werden können. Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) berichtet von gravierenden Beschwerden über verschiedenste Verstöße und Missbrauch erhalten zu haben. Zudem wurde infolge der Lage Insassen über mehrere Monate hinweg der Besuch durch ihre Anwälte verwehrt. Nicht zuletzt wächst auch die Not kranker Häftlinge, da ihre Behandlung häufig wegen Corona unterbrochen worden ist (DW 17.3.2021).

NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten bereits im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel erhältlich (EPO 15.5.2020).

Die türkische NGO CİSST berichtet, dass die engen Verhältnisse, auch infolge der Überbelegung, sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen ein grundlegendes Problem hinsichtlich der COVID-19-Epedemie darstellen. Was die Hygienemaßnahmen anlangt, so wurden zu Beginn der Epidemie die Gefängnisse regelmäßig desinfiziert. Die diesbezügliche Frequenz hat jedoch abgenommen. In einigen Gefängnissen wurden einige Stationen in Quarantänestationen umgewandelt, während andere immer mehr überfüllt sind, sodass dort keine Frischluft zirkulieren kann. Mancherorts ist dies überdies den kleinen Fenstern geschuldet. In einigen Gefängnissen führen die Gefängnisbeamten Leibesvisitationen und Inspektionen durch, ohne die Regeln des Social Distancing einzuhalten bzw. ohne Masken zu tragen. Während der Zelleninspektionen werden die Gefangenen nicht mit Masken ausgestattet. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Obwohl einige Gefangene glaubten, die Symptome von Covid-19 zu haben, wurden ihre Bitten, getestet zu werden, nicht erfüllt. Aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 mussten einige weibliche Gefangene ihre Kinder im Alter von 0-6 Jahren dem anderen Elternteil überlassen, sodass sowohl die Frauen als auch ihre Kinder negativ betroffen waren (CİSST 1.3.2021).

Nach Angaben der Gefängnisbehörde gab es (Stand 18.2.2021) in 55 der 372 türkischen Gefängnisse positive Covid-19-Fälle. Insgesamt seien 240 Häftlinge infiziert und seit Beginn der Pandemie 19 Menschen in Haft an Covid-19 gestorben. Die Zahlen stoßen bei türkischen NGOs jedoch auf Skepsis, da es viele Beschwerden gab, wonach Gefangene mit Covid-19-Symptomen nicht getestet worden waren. Zudem bestünde eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Zahlen und den Angaben von Familienangehörigen, Anwälten und Abgeordneten (DW 17.3.2021).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 13.11.2020

             Ahval (3.4.2021): Turkey constructing 26 new prisons, says justice ministry, https://ahvalnews.com/prison/turkey-constructing-26-new-prisons-says-justice-ministry, Zugriff 6.4.2021

             Ahval (25.10.2020): Turkey's prisons are punishing Kurdish prisoners with high translation fees, https://ahvalnews.com/kurd/turkeys-prisons-are-punishing-kurdish-prisoners-high-translation-fees, Zugriff 7.4.2021

             CİSST – Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (27.4.2021): General Statistics/ Our Statistics, http://cisst.org.tr/en/activities/statistics/, Zugriff 27.4.2021

             CİSST – Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, http://cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, 7.4.2021

             CİSST – Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (1.3.2021): The Complaints About the Coronavirus (COVID-19) Outbreak Received from Prisons / 01–28 February, http://cisst.org.tr/en/reports/the-complaints-about-the-coronavirus-covid-19-outbreak-received-from-prisons-01-28-february/, Zugriff 8.4.2021

             CoE – Council of Europe [Aebi, Marcelo F., Tiago, Mélanie M.] (30.3.2021): SPACE römisch eins - 2020 – Council of Europe Annual Penal Statistics, https://wp.unil.ch/space/files/2021/04/210330_FinalReport_SPACE_I_2020.pdf, Zugriff 9.4.2021

             CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 13.11.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 13.11.2020

             DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (31.3.2021): Turkey: Prison conditions, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048256/Turkey+Prison+conditions+FINAL.pdf, Zugriff 6.4.2021

             Duvar (23.11.2020): Women inmates in Turkey's Van report notebooks being seized for containing Kurdish-language writing, https://www.duvarenglish.com/women-inmates-in-turkeys-van-report-notebooks-being-seized-for-containing-kurdish-language-writing-news-55167, Zugriff 4.5.2021

             DW – Deutsche Welle (17.3.2021): Corona: Stressfaktor für türkische Häftlinge, https://www.dw.com/de/corona-stressfaktor-f%C3%Bcr-t%C3%Bcrkische-h%C3%A4ftlinge/a-56870174, Zugriff 18.3.2021

             DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 13.11.2020

             DW – Deutsche Welle (7.5.2019): Türkei: Die Folter der Einsamkeit, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-die-folter-der-einsamkeit/a-48636986, Zugriff 7.4.2021

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 13.11.2020

             EP – European Parliament (15.4.2020): COVID-19: Law on release of prisoners in Turkey is "a great disappointment", https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20200414IPR77015/covid-19-law-on-release-of-prisoners-in-turkey-is-a-great-disappointment, Zugriff 13.11.2020

             EPO – European Prison Observatory (15.5.2020): COVID-19: What is happening in European prisons? Update #7, http://www.prisonobservatory.org/upload/15052020European_prisons_during_covid19n7.pdf, 13.11.2020

             İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (23.10.2020): Report on Rights Violations in the Prisons of the Marmara Region, Third Quarter 2020 (July-August-September 2020), https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/10/20201023_TemmuzAgustosEylul2020_MarmaraHapishaneRaporu-Eng.pdf, Zugriff 7.4.2021

             PI – Prison Insider (2.2018): TURKEY, Daily life, https://www.prison-insider.com/countryprofile/prisonsinturkey?s=le-quotidien#le-quotidien, Zugriff 13.11.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 18.11.2020

             OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (30.3.2021): Incarceration rates in OECD countries as of May 2020 [veröffentlicht von Statista], https://www.statista.com/statistics/300986/incarceration-rates-in-oecd-countries/#statisticContainer, Zugriff 6.4.2021

             SCF – Stockholm Center for Freedom (5.4.2021): "I don’t want him to die in prison," says spouse of lymphoma patient imprisoned over Gülen links, https://stockholmcf.org/i-dont-want-him-to-die-in-prison-says-spouse-of-lymphoma-patient-imprisoned-over-gulen-links/, Zugriff 6.4.2021

             SCF – Stockholm Center for Freedom (26.11.2020): Prison administration bans Kurdish publications and notebooks, https://stockholmcf.org/prison-administration-bans-kurdish-publications-and-notebooks/, Zugriff 7.4.2021

             TOHAV – Foundation for Society and Legal Studie/ CİSST – Civil Society in the Penal System Association/ ÖHD – Lawyers for Freedom Association (7.2019): The Human Rights situation in prisons - Universal Periodic Review - Turkey – 2020, https://uprdoc.ohchr.org/uprweb/downloadfile.aspx?filename=7486&file=CoverPage, Zugriff 7.4.2021

             UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17. Juni to 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 7.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 6.4.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).

Quellen:

             AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019

             Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-support-for-return-of-death-penalty/, Zugriff 5.11.2020

             EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019

             OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf, Zugriff 5.11.2020

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS 10.6.2020), de facto besteht jedoch keine Trennung von Religion und Staat (BMZ 10.2020). Das Land ist von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde (ÖB 10.2020; vergleiche BMZ 10.2020). Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 10.2020). Der Staat beansprucht das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens (BMZ 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'is, Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 10.2020). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB 10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgemeinschaften dürfen keine Stiftungen gründen. Seit 2004 dürfen sie sich allerdings legal als Vereine organisieren (AA 24.8.2020).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 10.6.2020).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mit der "Provozierung von Hass und Feindseligkeit" vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 10.6.2020). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014 und 2016 - darunter Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden, Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 10.6.2020). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 77,5% davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nicht-muslimischer Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2% der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur 5% aller Muslime ausmachen. 4% der Muslime sind schiitische Dschafari (USDOS 10.6.2020; vergleiche BMZ10.2020). Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservatismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des renommierten Meinungsforschungsinstituts Konda gibt es in der Türkei immer mehr Menschen, die sich selbst als Atheisten bezeichnen - in den vergangenen zehn Jahren habe sich ihre Zahl verdreifacht (DW 9.1.2019). 3% bezeichnen sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55% auf 51%, was im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99% steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60% als praktizierende Muslime (DW 9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 3.3.2021). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin'sche Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019).

Im Jahr 2020 hat sich die Lage der Religionsfreiheit in der Türkei weiterhin besorgniserregend entwickelt. Die Regierung unternahm wenig bis gar keine Anstrengungen, um viele seit langem bestehende Probleme im Bereich der Religionsfreiheit anzugehen, und sie ignorierte die anhaltenden Angriffe auf und die Zerstörung von Eigentum religiöser Minderheiten im ganzen Land. Trotz wiederholter Bitten seitens der Gemeinden religiöser Minderheiten um die Erlaubnis, interne Vorstandswahlen für nicht-muslimische Stiftungen abzuhalten, hat die Regierung diese Wahlen 2020 nicht zugelassen. Viele religiöse Minderheiten fühlten sich weiterhin im Zusammenhang mit Vorfällen bedroht, die von nicht-staatlichen Akteuren oder aufgrund von direktem Druck seitens des Staates verübt wurden. Alevitische, armenische und protestantische Gemeinden und Organisationen berichteten, dass sie Morddrohungen erhalten haben. Die Behörden erhoben politisch motivierte Anklagen wegen Blasphemie gegen Einzelpersonen und Gruppen, während offizielle Vertreter des Staates durch Hassreden und die Verunglimpfung nicht-religiöser Personen auffielen. Religiöse Stätten - einschließlich Gotteshäuser und Friedhöfe - waren Vandalismus, Beschädigung und in einigen Fällen Zerstörung ausgesetzt, was die Regierung regelmäßig nicht verhinderte oder bestrafte (USCIRF 4.2021, S.82).

Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden (EC 6.10.2020; vergleiche BMZ 10.2020), inklusive solcher Äußerungen seitens Regierungsvertreter und Politiker, auch der Opposition (USCIRF 4.2020; vergleiche BMZ 10.2020), sowie Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten werden weiterhin verübt. Um alle diskriminierenden Elemente gegen Religionen und Glaubensgruppen zu beseitigen, benötigen auch die Schulbücher eine Überarbeitung (EC 6.10.2020).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hält an, wobei diese nun auch Verschwörungstheorien hinsichtlich der Ausbreitung von COVID-19 beinhaltet (USDOS 30.3.2021, S.68; vergleiche USCIRF 4.2021, S.82). In TV-Shows und Interviews werden Juden und dem Staat Israel die absichtliche Verbreitung des Virus unterstellt. Laut einem Bericht der armenischen Hrant Dink Foundation über Hassreden gab es mehrere Hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 30.3.2021, S.68).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht (USDOS 10.6.2020). Der Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist ausschließlich sunnitisch-hanafitisch. Das Erziehungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandregister eingetragen. - Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr in dem Personalausweis, wird aber weiterhin im Personenstandregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung und die Polizei einsehbar. - Die Freistellung von alevitischen Kindern vom obligatorischen Religionsunterricht muss in der Regel auf dem Klageweg erstritten werden, da sie im Register als Muslime erfasst werden. Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung (BMZ 10.2020). Somit sind Atheisten, Agnostiker, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime, Baha'i, Jesiden oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, nicht vom Unterricht befreit (USDOS 10.6.2020).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Anstellung im öffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu finden. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 10.2020). Mitglieder von Minderheiten werden in der Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung hat. Zudem ist die Religion auf den Identitätsausweisen vermerkt, wodurch die Diskriminierung bei einer Stellenbewerbung erleichtert wird (OD 15.1.2020).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (BMZ 10.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020, OD 15.1.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 10.6.2020). Den Islam zu verlassen gilt als Verrat an der türkischen Identität und innerhalb der Familie als Schande, denn die vorherrschende Ansicht angesichts der Verknüpfung von Religion und Nationalismus ist, dass ein "wahrer" Türke Muslim ist (OD 15.1.2020). Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ 10.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 24.8.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.12.2020

             AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html, Zugriff 1.12.2020

             BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https://www.bmz.de/religionsfreiheit/de/der-bericht/laender-A-Z/tuerkei/index.html, Zugriff 1.3.2021

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 1.12.2020

             DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt, https://www.dw.com/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921, Zugriff 1.12.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 1.12.2020

             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 11.3.2021

             NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report
Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 1.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, 1.12.2020

             OD – Open Doors (15.1.2020): World Watch List – Turkey, https://www.opendoorsusa.org/christian-persecution/world-watch-list/turkey/, Zugriff 2.12.2020

             USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watch List: Turkey, ,https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-04/2021%20Annual%20Report.pdf, Zugriff 28.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 9.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031216.html, Zugriff 1.12.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen (USDOS 30.3.2021, S.70; vergleiche GIZ 12.2020). Daneben gibt es aber auch noch andere christliche Religionsgruppen, z.B. aramäische Christen, die vom Sonderstatus nicht profitieren (GIZ 12.2020). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 30.3.2021, S.70).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018b).

Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 30.3.2021, S.71).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Nicht-Muslime wurden im Jahr 2020 zunehmend mit Hassreden bedacht, wobei insbesondere Armenier öffentlichen Verunglimpfungen ausgesetzt waren, da die türkische Regierung das aserbaidschanische Militär bei seiner Offensive gegen ethnische armenische Kräfte in Berg-Karabach unterstützte (FH 3.3.2021). Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan Ende September 2020 verstärkte sich die anti-armenische Rhetorik, sowohl in traditionellen als auch in sozialen Medien. Allerdings verurteilten Regierungsvertreter wiederum die Einschüchterung ethnischer Armenier scharf (USDOS 30.3.2021, S.73).

Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert. Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (BİK), die derzeitige Finanzierung für Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden, zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

             bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 2.12.2020

             EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 12.4.2021

             GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Gesellschaft - Ethnische Gruppen und Minderheiten, https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/, Zugriff 12.4.2021

             HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Discourse-in-Media-2019.pdf, Zugriff 2.12.2020

             MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 12.4.2021

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 2.12.2020

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 17.05.2021

Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.45). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 30.3.2021, S.45f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.45).

Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 24.8.2020).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 10.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Der Innenminister und die Provinzbehörden schränkten den Reiseverkehr zwischen den Provinzen zwischen März und Mai 2020 ein, gefolgt von begrenzten Bewegungseinschränkungen in und aus den Großstädten als Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Einige Gouverneure, insbesondere im Nordwesten und Südosten, verhängten weitere Reiseverbote als Maßnahmen gegen COVID-19 während des ganzen Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021, S.45).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.12.2020

             HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 11.12.2020

             TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/, Zugriff 11.12.2020

             TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019

             TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019

             TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019

             USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2021

             USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 17.05.2021

Das reale Bruttoinlandsprodukt wuchs im vierten Quartal 2020 um 5,9% im Vergleich zum Vorjahr und schloss damit eine bemerkenswerte Erholung in der zweiten Jahreshälfte ab, die zu einem Wachstum von 1,8% für das Gesamtjahr führte, trotz der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (WB 6.4.2021; vergleiche GTAI 15.4.2021). Dieses Wachstum wurde allerdings erkauft mit Zinsen unter der Inflationsrate und einer starken Kreditexpansion (+35%) (GTAI 15.4.2021), die auch die Inlandsnachfrage ankurbelte (WB 6.4.2021). Eine Konsequenz war die starke Abwertung der türkischen Lira um rund 30%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit Längerem strukturelle Reformen an. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Außenpolitische Spannungen verstärken die Unsicherheiten (GTAI 15.4.2021). Die Behörden lockerten die Geldpolitik und gaben ein Konjunkturprogramm in Höhe von insgesamt 13% des BIP heraus, wovon der größte Teil auf die Unterstützung des Bankensektors in Form von teilweisen Kreditgarantien und Kreditstundungen entfiel. Andere fiskalische Unterstützung beinhaltete soziale Unterstützungszahlungen an Haushalte, Hilfe für beurlaubte Arbeiter, Steuerstundungen und andere Unterstützung für Firmen. Das durch diese Maßnahmen erzielte Wachstum ging auf Kosten steigender Preise und makroökonomischer Anfälligkeiten. Die Inflation erreichte im Februar 2021 15,6%. Von einem Überschuss im Jahr 2019 bewegte sich die Leistungsbilanz zurück ins Defizit, da die Einnahmen aus dem Tourismus schwanden, die Warenexporte sanken und die Goldimporte stiegen. Analysen deuten darauf hin, dass die Armut im Jahr 2020 um bis zu 2,1 Prozentpunkte gestiegen sein könnte - was 1,6 Millionen neuen Armen entspricht. Für das Jahr 2021 wird für die Türkei die höchste Armutsquote seit 2012 prognostiziert (WB 6.4.2021).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).

Quellen:

             GTAI – Germany Trade and Invest (15.4.2021): Türkische Wirtschaft wächst trotz Coronakrise, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908, Zugriff 22.4.2021

             OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 16.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

             WB – World Bank (6.4.2021): The World Bank in Turkey - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 22.4.2021

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 16.12.2020

             SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 16.12.2020

             SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 16.12.2020

             SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vergleiche ÖB 10.2020).

COVID-19-Pandemie

Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

             IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

             IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

             MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

Pension

Letzte Änderung: 26.01.2021

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

●             Staatsbürger über 18 Jahre

●             Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)

●             Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

●             Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

●             Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden

●             Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-İŞ – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

             IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

             MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

             SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

             IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

             MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020

             MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 16.12.2020

             SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 16.12.2020

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 17.05.2021

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den Sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt festgenommen werden (AA 27.4.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 27.4.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

●             Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

●             Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/

●             TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).

Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.4.2021): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, 27.4.2021

             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 17.12.2020

             CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 17.12.2020

             DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 17.12.2020

             Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1, Zugriff 2.2.2021 (Übersetzung mittels webtran.de)

             NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 17.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 17.12.2020

             ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.12.2020

             SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 2.2.2021

             TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 17.12.2020

             UKHO – United Kindom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 17.12.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden, den erstatteten Stellungnahmen und den beigebrachten Berichten, ferner durch Vernehmung des BF als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 19.07.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich betreffend den BF und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Dem BF wurden im Laufe des Rechtsmittelverfahrens folgende Berichte zu einer allfälligen Stellungnahme übergeben:

1.           Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation:

             „Zustände in Polizeihaft und Gefängnissen“ vom 20.02.2019

             „Haftanstalten, Menschenrechtsverletzungen, Situation kurdischer Häftlinge“ vom 5.09.2019

             Update on incidents according tot he Armed Conflict Location & Evant Data Project (ACLED) über das 2. Quartal 2020

             „Gülenschulen, Irak, Türkei, Oman“ vom 17.03.2020

             „strafrechtliche Verfolgung von Gülen-Anhängern“ vom 14.04.2020

             „Dokumente“ vom 15.09.2021

             „Verfolgung von Gülen- bzw. FETÖ-Anhängern“ vom 22.09.2021

2.           Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: „Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen“

3.           Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.06.2021 und vom 11.10.2021, Version 3

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

2.3. In Bezug auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2021 ist vorweg Folgendes auszuführen:

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde dem BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rückübersetzt und konnte auch nicht mehr zur Durchsicht vorgelegt werden. Das Protokoll wurde daher lediglich mit der Möglichkeit, binnen einer Frist von einer Woche Einwendungen und eine ergänzende Stellungnahme einzubringen, ausgehändigt. Die übrigen Anwesenden unterfertigten das Protokoll. Dem BF wurde auch die Gelegenheit gegeben, eine vom Gericht beauftragte Rückübersetzung zu beantragen. Vom Angebot einer Rückübersetzung machte der BF keinen Gebraucht, sondern tätigte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist lediglich pauschale Ausführungen, mit welchen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung durch den bei der Verhandlung anwesenden Dolmetscher und des Protokolles in Abrede gestellt wurden; im Einzelnen sind dabei folgende Erwägungen maßgeblich:

Keineswegs kann von der der türkischen Sprache unkundigen Richterin ausgeschlossen werden, dass es im Zuge der Übersetzung nicht zu Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern gekommen ist. Bei derart schweren Anschuldigungen gegen einen Dolmetscher – bei diesem handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten, erfahrenen Dolmetscher türkischer Herkunft – wäre aber grundsätzlich schon zu erwarten gewesen, dass diese Anschuldigungen auch substantiiert werden. Die Behauptungen, der Dolmetscher habe „ständig“ falsche Termini benutzt und die Fragen der Richterin nicht vollständig übersetzt oder es seien nur 30% der Aussagen des BF in der Niederschrift enthalten, wurden jedoch nur mit einem Beispiel belegt, wonach ein Fluss nach Aussagen des BF mit einem Boot tatsächlich überquert anstatt, wie im Protokoll festgehalten, durchschwommen worden sei, was für die Beurteilung des gegenständlichen Falles aber ohnehin nicht wesentlich scheint.

Dass in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen worden sei, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vielmehr machte der der türkischen Sprache offenkundig mächtige Rechtsvertreter Anmerkungen zur Übersetzung in Bezug auf das elektronische System UYAP bzw. e-Devlet (Niederschrift Sitzung 10 und 11), was sich für das Verständnis der Richterin und die Beurteilung des Sachverhaltes nach Erörterung der Einwände des BF aber ebenfalls als nicht relevant erwies. Die Einwendungen wurden dann auch jeweils zu Protokoll genommen.

Gerade aufgrund des Umstandes, dass der Rechtsvertreter sprachliche Unschärfen des Dolmetschers umgehend rügte, wäre umsomehr zu erwarten gewesen, dass er bei behaupteten schwerwiegenden Fehlleistungen das Wort zugleich erhoben hätte. Dass derartige Einwendungen nicht protokolliert worden wären, wurde nicht explizit behauptet und wird dies auch entschieden verneint.

Erst am Ende der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Nachfrage der Richterin bekannt, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und gab er auf Vorhalt der Richterin, dass dies für den BF bei den Deutschkenntnissen, über welche sich das Gericht zu Beginn der Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, wohl nicht beurteilbar ist, lediglich an, dass die Richterin so viel gesprochen habe und der Dolmetscher wenig übersetzt habe. Warum der behauptete Umstand nicht gleich während der Verhandlung gerügt worden ist, blieb er jedoch zu erklären schuldig.

Dazu tritt, dass sich die Angaben des BF zu seinem Lebenslauf und den Verhältnissen im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung mit jenen, die er bei der Behörde getätigt hat, im Wesentlichen decken, was ebenfalls gegen die mangelnde Eignung des Dolmetschers bzw. einer groben Fehlleistung in der mündlichen Verhandlung spricht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ein Dolmetscher in der Lage sein sollte, Daten im Hinblick auf den Lebenslauf eines Menschen und den Verhältnissen im Herkunftsland zu verstehen, andere Daten aber wieder nicht.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung auch schwere Anschuldigungen gegen einen anderen Dolmetscher – offenkundig jenen, der der Ersteinvernahme beigezogen wurde – erhob, als er angab, dass dieser falsch übersetzt und sogar den Gang der Befragung beeinflusst hätte. Bereits die auf Nachfrage der Richterin getätigten Ausführungen, dieser habe ihm Hoffnung gemacht und ständig dazwischengeredet, sind nicht nachvollziehbar, zumal der BF mit seiner Unterschrift unter das Protokoll der Erstbefragung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Niedergeschriebenen bestätigte und in diesem Protokoll auch festgehalten ist, dass die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigte der BF auch, alles verstanden zu haben. Dass sich der BF in der mündlichen Verhandlung weiter dazu befragt schließlich dahingehend verantwortete, er habe bei der Erstbefragung falsch geantwortet, weil der Dolmetscher falsche Fragen gestellt habe, entbehrt schließlich jeder Logik.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es sich beim BF um eine gebildete Person, einen Lehrer, handelt. Dazu tritt, dass der BF in Österreich gerade mit dem Argument um Asyl angesucht hat, dass er in der Türkei ein Verfahren durchlaufen hätte, welches aus seiner Sicht nicht fair gewesen sei und er Österreich als Zielland gewählt habe, weil das Rechtssystem hier „super“ sei (Protokoll der Erstbefragung, Behördenakt Sitzung 35). Gerade vor diesem Hintergrund ist es aber nicht glaubhaft, dass der BF eine derart gravierend benachteiligende Vorgehensweise der Behörde und eines Dolmetschers bei seiner Asylantragstellung in Kauf genommen und dies im weiteren Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung unerwähnt gelassen hat.

Insgesamt sind die vom BF vorgebrachten Anschuldigungen gegen die dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Ausgehend davaon zieht das Gericht das in Rede stehenden Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2021 als grundsätzlich zuverlässiges Beweismittel heran.

Die im Protokoll ersichtlichen Ungereimtheiten in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse im Herkunftsland werden ohnehin nicht zum Nachteil des BF gewertet, wie später noch genauer auszuführen sein wird.

In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen zur Rechtsstaatlichkeit und Fairness des gegen den BF geführten Verfahrens in der Türkei und der allfälligen Prüfung eines Ausschlussgrundes ist anzumerken, dass diese Fragen in der mündlichen Verhandlung auch dem Rechtsvertreter gestellt und von diesem auch beantwortet wurden. Da die Antwort in der mündlichen Verhandlung – ohne dass es zu Fehlleistungen bei der Protokollierung gekommen wäre – sowie auch in der nachfolgenden Stellungnahme wenig gehaltvoll und dem Standpunkt des BF wenig dienlich schienen, wurden die für die gegenständliche Entscheidung des Gerichtes als wesentlich und zentral gewerteten Fragen noch einmal in einer Aufforderung zur Mitwirkung und Einladung zur Vorlage von Beweismitteln vom 11.10.2021 an den BF herangetragen und ihm unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung gewährt, welche er ungenutzt verstreichen ließ. Dem BF wurde auch die Möglichkeit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, was jedoch ebenso nicht erfolgte. Auch eine vom Gericht beauftragte Rückübersetzung des Protokolls, wie in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 angeboten (Niederschrift Sitzung 26), wo konkrete Einwendungen zu konkreten Passagen des Protokolls auf geordnete Weise hätten vorgebracht werden können, wurde nicht beantragt.

Aus den zuvor genannten Gründen vermochte das Gericht nicht zu erkennen, dass eine neuerlich anberaumte Verhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde und war daher dem Antrag auf Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung nicht nachzukommen.

2.4. In Bezug auf die getroffenen Feststellungen ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

In Bezug auf die Angaben des BF zu seinem Lebenslauf wurde bereits festgehalten, dass sich die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben mit den Angaben bei der Behörde decken. Sie sind nicht strittig.

Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den ebenso übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten türkischen Identitätsdokumentes (Nüfus) und der vom Bundesamt beauftragten Prüfung zur Gesichtserkennung fest. Die Prüfung zur Gesichtserkennung erwies sich für das Bundesverwaltungsgericht vor allem deshalb als notwendig, da im Zuge der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Identität des BF aufgekommen sind und das im Personalausweis enthaltenen Foto den Angaben des BF zufolge bereits siebzehn Jahre alt ist. Im Einzelnen wird dazu auf die entsprechenden Passagen des Verhandlungsprotokolles verwiesen.

Die Feststellung, wonach der BF an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Zu seinem Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungen und Therapien befragt, gab er an, an Panikattacken zu leiden. Aktuelle ärztliche Atteste konnte der BF jedoch nicht vorlegen und berichtete davon, dass er sich diesbezüglich einer Behandlung unterzogen hat und ihm gesagt worden sei, er solle lernen, mit den Panikattacken zu leben. Dass sein Leiden in der Türkei nicht behandelbar wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Dass die entsprechenden Passagen falsch protokolliert wurden, wurde ebenso nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass der BF in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hatte ist ebenfalls seinen Angaben zu entnehmen. Insbesondere kann dies dem Vorbringen bei der Behörde (AS 175), dass er und seine Familie bis zum 15.07.2021 keine Probleme gehabt hätten, abgeleitet werden.

Dass der BF der Gülen-Bewegung nahe stand, ist ebenfalls seinen Ausführungen, etwa über die Teilnahme an sogenannten Unterhaltungstreffen (Behördenakt, S 179), zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu der im Herkunftsland verbliebenen Familie, zur Motivation des BF für die Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich wurden ebenfalls aufgrund der im Verfahren gleichbleibenden Äußerungen des BF getätigt.

Dass er in Griechenland beabsichtigte, Asyl zu beantragen, eine Antragstellung dann aber nicht erfolgte, ergibt sich aus der im Behördenakt erliegenden Auskunft der griechischen Behörden (S 105).

Dass das Ermittlungsverfahren in Österreich in Bezug auf Paragraphen 223,, 224 StGB wider den BF eingestellt worden ist, ergibt sich aus der im Behördenakt (S 143) erliegenden Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem amtswegig eigeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur vorliegenden Anklage, den vorliegenden Urteilen und den darin enthaltenen Begründungen für die Verurteilung des BF sowie seiner Suspendierung und Entlassung basieren auf den vom BF im Verfahren vorgelegten Dokumenten.

Dass die Rechtssache des BF vom Obersten Gerichtshof, einem Kassationsgericht, in der Türkei in Behandlung genommen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich von ihm vorgelegten Unterlagen. Dass keine Feststellungen zu diesem Verfahren getroffen werden können, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass es der BF unterließ, die in der Aufforderung zur Mitwirkung vom 11.10.2021 gestellten Fragen zu beantworten. In Bezug auf die weiteren Feststellungen wird auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

Die Feststellungen zur Anklage der Ehegattin des BF in der Türkei und deren Freispruch basieren ebenfalls auf dem Vorbringen des BF sowie den diesbezüglich vorgelegten Gerichtsdokumenten, welche die Aussage des BF untermauern.

2.5. In Bezug auf die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens kamen Zweifel auf, ob sich die vom BF bislang vorgelegten Dokumente auch tatsächlich auf seine Person beziehen. Abgesehen von der äußeren Form dieser Dokumente, war es vor allem das Verhalten des BF, welches Anlass zu Zweifeln gab: Wiewohl der BF bei der Behörde noch angeboten hatte, das türkische System UYAP – über dieses System des türkischen Justizministeriums können verschiedene rechtliche Aktivitäten online vorgenommen werden und Dokumente eingesehen werden – zu nutzen, reagierte er auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes (Aufforderung zur Mitwirkung vom 16.06.2021), aktuelle Dokumente zum anhängigen Verfahren sowie eine aktuelle Übersicht über die zu seinem Verfahren in diesem System einliegenden Dokumente innerhalb einer bestimmten Frist vor der mündlichen Verhandlung vorzulegen, nicht und konnte in der mündlichen Verhandlung auch keine plausible Erklärung dafür anbieten (siehe z.B. Sitzung 5 und 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass er die diesbezügliche Aufforderung des Gerichtes nicht verstanden habe, erklärt jedenfalls nicht, weshalb er diesbezüglich nicht von seiner Rechtsvertretung angeleitet wurde, welcher die Aufforderung zur Mitwirkung zugestellt wurde. Der Rechtsvertreter vermochte dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erklären (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 5).

In der mündlichen Verhandlung bot der BF dem Gericht zwar seine Zugangsdaten und Passwörter für einen Einstieg in dieses System über das EDV-System des Gerichtes an (insgesamt gab er eine Zahlenkombination und drei Passwörter bekannt, wie in Beilage 1 zur Verhandlungsniederschrift dokumentiert), um die bisher versäumte Vorlage der gewünschten Beweismittel nachzuholen zu können, was aber misslang (siehe insbesondere Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 13).

Sofern der BF in seiner Stellungnahme nunmehr darzustellen versucht, das Gericht habe „höchstpersönliche“ Passwörter vom BF gefordert, um einen Beweis zu erlangen, ist das unrichtig und wird diesbezüglich auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen, in welchem der BF die Adresse zu besagtem elektronischen System ausdrücklich von sich aus anbot. Auch der Klarstellung seines Vertreters Sitzung 11) ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF den Zugang zum System anbot.

Sofern der BF in seiner Stellungnahme vom 23.07.2021 sinngemäß rügte, das Verfahren sei dadurch verzögert worden, da dem BF selbst der gewünschte Zugang zum Gerichtscomputer verwehrt wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 13), so ist darauf zu verweisen, dass dies aufgrund der für das Gericht anwendbaren Sicherheitsbestimmungen nicht erlaubt ist (so kann etwa aus Abschnitt römisch III. römisch eins der IT-Richtlinien der Justiz, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht anwendbar sind, geschlossen werden, dass gerichtsfremden Personen der Zugang zu Datenverarbeitungsgeräten der Justiz nicht ermöglicht werden darf, AS 393). Sofern der BF rügt, dass die Versuche des Gerichtspersonals, Zugang zu UYAP zu erhalten, untauglich waren, zumal wohl mögliche Sonderzeichen der türkischen Sprache nicht beachtet worden sind, ist auf Beilage 1 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (AS 274) zu verweisen, auf welcher vom BF selbst eine Registrierungsnummer und drei Varianten von Passwörtern niedergeschrieben wurden, ohne dass diesen bestimmte Sonderzeichen zu entnehmen sind.

Insgesamt waren aufgrund des nicht plausibel erklärten Umstandes, dass der BF die geforderten Unterlagen nicht wie aufgetragen bereits zeitgerecht vor der mündlichen Verhandlung vorlegte und der gescheiterten Versuche, die für seinen Standpunkt tauglichen Beweismittel in der mündlichen Verhandlung aufzurufen, Zweifel angebracht, dass es sich bei der Person des BF tatsächlich um jene Person handelt, auf die sich die bei der Behörde vorgelegten Dokumente zu dem in der Türkei geführten Verfahren beziehen.

Da jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass das System des Bundesverwaltungsgerichtes einen Zugang zu dem besagten System UYAP oder e-Devlet blockiert und dem BF selbst auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Aufforderungen des Gerichtes missachtete (den in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Sprachkenntnissen zufolge ist der BF tatsächlich kaum in der Lage, einfache Fragen in deutscher Sprache zu verstehen; Verhandlungsprotokoll Sitzung 6f), erschien es notwendig, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, um die Echtheit und Authentizität der Dokumente und der Identität des BF zu überprüfen.

Unter anderem war daher abzuklären, ob die Dokumente, welche der BF bei der Behörde und dann auch beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, jener Form entsprechen, wie sie von einem türkischen Gericht ausgestellt werden und dann über das besagte elektronische System heruntergeladen werden können. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2021 mit dem Titel „Dokumente“, kann aus jetziger Sicht dazu festgehalten werden, dass Dokumente, in der äußeren Form und mit den Kennzeichnungen versehen, wie sie die vom BF vorgelegten Dokumente aufweisen, von türkischen Gerichten ausgestellt werden und aus dem genannten System heruntergeladen werden können.

Zum anderen wurde es auch als erforderlich erachtet, den BF in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt der vorgelegten Dokumente, insbesondere den Gang der in der Türkei gegen ihn geführten Verfahren, zu befragen, um ein Bild von seiner Kenntnis über die in den Unterlagen dokumentierten Vorgänge in der Türkei zu erhalten. Dazu ist sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Zwar stellte sich die Darstellung des BF zum Ablauf der Geschehnisse in Bezug auf seine Inhaftierung und den Gang der gegen ihn geführten Verfahren (Niederschrift Sitzung 18) als nicht gänzlich deckungsgleich zu den Angaben in den vorgelegten Gerichtsdokumenten (etwa dem Urteil vom 11.06.2019, S 330) und den Angaben bei der Behörde dar und sind die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zum Gang des in der Türkei geführten Strafverfahrens auch nicht gänzlich nachvollziehbar. Bei großzügiger Betrachtungsweise – vor allem unter Beachtung des Umstandes, dass das türkische Strafgericht wohl zwischen Anhaltungen und Inhaftierungen unterschied, der rechtsunkundige BF jedoch nicht und auch unter Beachtung des Umstandes, dass sprachliche Unschärfen bei der Übersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können – erscheinen die Schilderungen des BF als in groben Zügen mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen vereinbar und ist dem BF auch zugutezuhalten, dass er sein Vorbringen nicht steigerte und die Angaben bei der Erstbefragung mit den späteren Angaben nicht in Widerspruch stehen, auch wenn der BF bei der Erstbefragung die Dauer seiner Inhaftierung offensichtlich zusammengerechnet hat und es sich dabei auch um keine besonders präzise Berechnung, sondern wohl eher um eine grobe Schätzung der in einer Haft- oder sonstigen Anstalt verbrachten Zeit, handelt.

Ferner ergaben die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die im Rubrum des übersetzten Urteiles erster Instanz aufscheinende Bezeichnung des Gerichtes – dort sind zwei Gerichte, nämlich ein Gericht in römisch 40 und auch ein Gericht in römisch 40 genannt – auf einem Irrtum des Übersetzers der bB beruht (Beantwortung einer Anfrage durch die Behörde vom 20.09.2021).

In seiner Stellungnahme vom 22.07.2021 legte der BF dann doch Ablichtungen vor, aus denen geschlossen werden kann, dass er tatsächlich über einen Zugang zum besagten elektronischen System des türkischen Justizministeriums hat, wiewohl sich aus den vorgelegten Ablichtungen auch nicht ablesen lässt, welche Dokumente zuletzt in der betreffenden Rechtssache in das System eingespeist wurden und er am Verfahren auch nicht weiter mitwirkt.

In einer Gesamtschau ist trotz der mangelnden bzw. zeitverzögerten Mitwirkung des BF im Verfahren zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich die vorgelegten Unterlagen auf seine Person beziehen.

2.6. Als erstes Zwischenergebnis ist aufgrund der oben dargelegten Erwägungen daher festzuhalten, dass die vorgelegten Dokumente als Grundlage für die Erörterung der in diesem Verfahren relevanten Rechtsfragen herangezogen werden. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Rechtssache aufgrund der Aktenlage, wie sie sich derzeit präsentiert, erfolgen kann, zumal eine weitere Mitwirkung wegen des bisher im Verfahren gezeigten Verhaltens des BF nicht erwartet wird und weitere amtswegige Ermittlungen des Gerichtes trotz Gelegenheit und ausdrücklicher Einladung dazu (siehe etwa die Aufforderung zur Mitwirkung vom 11.10.2021) auch auf schriftlichem Weg nicht beantragt wurden.

2.7. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Ausweislich seines Vorbringens sieht sich der BF aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung und der Nutzung der elektronischen Anwendung Bylock (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Sitzung 22f) einer Verfolgung ausgesetzt. Ausschließlich aus diesem Grund sei Anklage gegen ihn erhoben worden und habe er aus diesem Grund auch kein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes bzw. faires Verfahren erhalten und würde ihn im Falle einer Rückkehr auch kein solches erwarten.

Im Zuge der Erörterung der in den vorgelegten Gerichtsunterlagen enthaltenen Begründung für seine Anklage und Verurteilung bringt der BF zusammengefasst vor, dass er keinerlei terroristischen Aktivitäten vorgenommen und er auch an dem versuchten Staatsstreich im Jahr 2016 nicht teilgenommen habe. Er habe nur „einen Dienst innerhalb der Bewegung geleistet“. Die Verhaftung sei ein Racheakt Erdogans an der Gülenbewegung. Er habe lediglich ein Konto bei der Asya-Bank gehabt, der Gülen-Bewegung nahegestanden und seine Tochter sei auch in eine Gülen-Schule gegangen. In Bezug auf die elektronische Anwendung Bylock hatte der BF bei der Erstbefragung noch angegeben, dass er dieses Programm, welches nur Fetullah Gülen-Anhänger gehabt hätten, auch gehabt hätte, wohingegen er bei der Behörde angab, dass er dieses Programm nie benutzt habe (AS 181); es sei ihm vorgeworfen worden sei, dass er die App gelöscht habe (AS 189). In der mündlichen Verhandlung machte er dann den der Erstbefragung beigezogenen Dolmetscher für eine Falschübersetzung verantwortlich.

Der Rechtsvertreter fügte dem noch an, dass die Gülenbewegung keine aufständische terroristische Organisation sei und nur in der Türkei als bewaffnete, terroristische Organisation gesehen würde und verwies auch noch darauf, dass keine fairen Verfahren gewährleistet werden können, da Akten als geheim eingestuft und „Geheimzeugen“ auftreten würden, deren Identität nicht feststellbar ist und welche Menschen fälschlicherweise beschuldigen würden.

Auf schriftlichem Weg wurde dann am 27.09.2021 ein neues Vorbringen erstattet, als der BF angab, es sei nunmehr ein Verfahren wegen „leitender Funktion in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraph 314, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden. Dazu legte er u.a. einen Beschluss eines türkischen Amtsgerichtes vor, wonach in den Ermittlungsakt des Büros für die Bekämpfung von terroristischen Straftaten in der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 die Akteneinsicht eingeschränkt wird, da diese das Ziel der Ermittlungen gefährden könnte. Die mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2021 an den BF gerichteten Fragen dazu, wie etwa er oder sein Rechtsanwalt in der Türkei von diesem Verfahren erfahren hätten oder ob nun die Strafrechtssache, welche der Oberste Gerichtshof der Türkei in Behandlung genommen hätte, nunmehr entschieden sei und mit welchem Ergebnis, beantwortete er nicht.

Das Vorbringen des BF erstreckt sich damit im Wesentlichen auf zwei Ebenen. Zum einen macht er gravierende Mängel in der Führung seines Gerichtsverfahrens geltend, zum anderen sieht er sich als zu Unrecht von der Einschätzung des türkischen Staates betroffen, derzufolge die Gülenbewegung bzw. die Gruppierung FETÖ oder PDY als terroristische Organisation behandelt werden.

2.7.1. Weshalb nun konkret im Falle des BF davon auszugehen ist, dass ihm kein faires oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren zuteil wurde, vermochte er weder in der mündlichen Verhandlung darzulegen, wo er angab, dass er mit dem Putsch nichts zu tun gehabt habe, sondern nur einen Dienst innerhalb der Bewegung geleistet habe, noch boten die Ausführungen des Rechtsvertreters darüber Aufschluss und wurde die in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.10.2021 nochmals gestellte Frage nicht beantwortet.

Sofern in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgebracht wurde, dass Betroffenen kein faires Verfahren zuteil würde, da Akten als geheim eingestuft würden, die nicht einmal ein Rechtsvertreter einsehen dürfe und es auch „Geheimzeugen“ gebe, deren Identität nicht feststellbar sei und welche unschuldige Menschen beschuldigen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der im Falle des BF gehörte Zeuge namentlich in Vernehmungsprotokollen und auch dem Urteil genannt wurde.

Dass konkret im Falle des BF die Öffentlichkeit von den Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen wurde oder dem Rechtsanwalt Akteneinsicht verweigert worden wäre – in Bezug auf das nunmehr anhängig gemachte Verfahren wird auf die Ausführungen unter 2.7.3. verwiesen – wurde nicht vorgebracht und ergibt sich aus dem Protokoll der ersten Verhandlung des 4. Schwurgerichtges in römisch 40 vielmehr, dass der Strafprozess öffentlich war. Der BF wurde auch nicht erst bei erster Gelegenheit verurteilt, sondern fanden insgesamt vier Verhandlungen statt, die teilweise auf Antrag des BF vertagt wurden (z.B. Protokoll der ersten Verhandlung des 4. Schwurgerichtges in römisch 40 vom 24.05.2021). Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten. Er hatte bereits zu Beginn des Verfahrens Gelegenheit zur Verteidigung und zur Stellung von Beweisanträgen (Schriftsatz an das 4. Schwurgerichtges in römisch 40 vom 03.03.2017) und einer persönlichen Anhörung. Das Strafgericht führte eine mündliche Verhandlung unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch, wobei der BF an der Verhandlung des erstinstanzlichen Strafgerichtes teilnahm und persönlich gehört wurde. In der Berufungsverhandlung wurde er dann lediglich durch seien Rechtsanwalt vertreten, da er seinen Angaben zufolge aus freien Stücken entschied, an dieser Verhandlung nicht teilzunehmen. Es wurden auch Milderungsgründe in die Entscheidung in Bezug auf das Strafausmaß miteinbezogen und das Berufungsgericht rügte auch Formalmängel des erstinstanzlichen Gerichtes.

In Bezug auf das Vorbringen, die türkische Justiz arbeite mit Geheimzeugen, ist auch noch darauf hinzuweisen, dass dem BF und seinem Rechtsanwalt in der Türkei auch die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an die Zeugen zu richten, wie sich dem Protokoll über die Verhandlung vor dem Strafgericht entnehmen lässt (Verhandlungsprotokoll des 4. Schwurgerichtes in römisch 40 vom 2.4.2019).

In Bezug auf die Zeugenaussage ist auch festzuhalten, dass der BF nicht nur wegen der Nutzung eines Kommunikationsmittels von diesem belastet wurde, sondern geht aus der Aussage etwa hervor, dass es um den Verbleib des Zeugen innerhalb der Organisation ging, die von den Behörden als terroristische Organisation eingestuft wird.

Sofern der BF, worauf sein Vorbringen während des Strafprozesses hinweist, Zeugen unterstellt, sich durch falsche Anschuldigungen Vergünstigungen in ihrem eigenen Verfahren zu erkaufen, ist dies zwar denkbar. Dass eine Regelung, wie etwa eine Kronzeugenregelung im Einzelfall missbraucht wird, ist aber auch in anderen Rechtssystemen nicht auszuschließen und obliegt es den Gerichten, in freier Beweiswürdigung dies zu erkennen. Hinweise darauf, dass die Möglichkeit, ein milderndes Urteil im Falle eines reumütigen Geständnisses oder eine Art der Kronzeugenregelung im türkischen System zu systematischem Missbrauch führen würde, lassen sich den Berichten jedoch nicht entnehmen. Ebensowenig ergeben sich greifbare Hinweise darauf, dass es konkret im Fall des BF zu einem derartigen Missbrauch gekommen ist oder der gegen den BF aussagende Zeug durch kriminelles Vorgehen zu seiner Aussage bewegt wurde.

In Anbetracht des aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Verfahrensganges und dem Verlauf der abgehaltenen Gerichtsverhandlungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass das wider den BF durchgeführte Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde.

Ausgehend davon kann auch in Bezug auf die zur Suspendierung und Entlassung geführten Verfahren derartiges nicht festgestellt werden.

Ferner ist auch noch auf das inkonsistente Vorbringen des BF in Bezug auf die elektronische Applikation Bylock zu verweisen, zumal er bei der Erstbefragung noch angegeben hatte, dass er dieses Programm, welches nur Fetullah Gülen-Anhänger gehabt hätten, auch gehabt hätte, wohingegen er bei der Behörde angab, dass er dieses Programm nie benutzt habe (AS 181); es sei ihm vorgeworfen worden sei, dass er die App gelöscht habe (AS 189). Sofern er in der mündlichen Verhandlung den Dolmetscher für eine Falschübersetzung verantwortlich machte, ist auf die Ausführungen unter 2.3. zu verweisen und sieht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Protokolls der Erstbefragung zu zweifeln.

Insgesamt kann bei Beachtung aller Umstände zu den in der Türkei geführten Verfahren– soweit die Mitwirkung des BF im Verfahren und die Möglichkeiten zur Beweisaufnahme dies zulassen – nicht geschlossen werden, dass der BF seiner Rechte als Beschuldigter in gravierender Weise beschnitten worden wäre.

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass in gegenständlichem Fall nicht von einer vollständigen Vorlage der gesamten Verfahrensdokumentation ausgegangen werden kann. Vor allem die oben geschilderte Verhaltensweise des BF in Bezug auf die Vorlage der vom Gericht geforderten Unterlagen und der Umstand, dass ausden bislang vom BF vorgelegten Unterlagen auch nicht eindeutig erkennbar ist, welche Dokumente zu seinen Verfahren im System UYAP oder e-Devlet aktuell tatsächlich erliegen, wie erstmals mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 16.06.2021 und zuletzt mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 11.10.2021 erfragt wurde, lassen doch vermuten, dass die vorgelegten Beweismittel dem Gericht nicht das ganze Bild über die in der Türkei geführten Verfahren gegen den BF vermitteln können.

Das taktische Vorgehen des BF im Verfahren zeigt sich auch durch dessen Antwort in der mündlichen Verhandlung zum Vorhalt in Bezug auf fehlende Dokumente – „Mein Anwalt schickt nicht etwas, was mir nicht zu Gute kommt“. Zwar wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Gänze angegriffen, dass der Dolmetscher oder das Gerichtspersonal diese Wendung erdacht hätten, wurde weder vorgebracht noch sind aus Sicht der erkennenden Richterin Gründe dafür erkennbar.

Spiegelbildlich betrachtet kann aus dem Vorbringen des BF aber auch abgeleitet werden, dass er alles vorgelegt hat, was ihm bei der Beurteilung seines Falles zugute kommt. Der BF wurde auch über die Folgen einer unterlassenen oder mangelhaften Mitwirkung im Verfahren mehrfach belehrt.

Dass der BF wegen der Überfüllung der Haftanstalten vorzeitig aus der Untersuchungshaft mit einer Fußfessel entlassen wurde und ihm diese noch vor der Hauptverhandlung abgenommen wurde, spricht tendenziell auch eher dafür, dass die Motivation für die wider den BF gesetzten Ermittlungs- und Verfahrensschritte nicht ausschließlich in persönlichen Gründen begründet liegt. Die Verhängung eines Ausreiseverbotes kann vor dem Hintergrund der erfolgten Freisetzung des BF auch nicht als ungewöhnlicher Schritt bezeichnet werden.

Dass es sich um einen Schauprozess gehandelt hätte oder anderweitig grundlegende Verfahrensgarantien missachtet worden wären, kann auch in Anbetracht des Umstandes, dass der BF nach einer vertretbaren Dauer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und ihm zuletzt die Möglichkeit gegeben wurde, sich mit einer Fußfessel in den Hausarrest zu begeben, welche ihm – unter der Erteilung von Auflagen, wie einem Ausreiseverbot – im Februar 2021, also etwa vier Monate vor seiner Berufungsverhandlung, auch wieder abgenommen wurde, nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF den Herkunftsstaat auch nicht sogleich nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft und Abnahme der Fußfessel im Februar 2019 verließ und auch nicht unmittelbar nach dem Schuldspruch im Juni 2019, sondern erst im September des Jahres 2019. Auch dieser Umstand spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eher dafür, dass die Ausreise wohlvorbereitet erfolgte und ihr nicht die durch die Untersuchungshaft bzw. die Urteilsfällung aktuelle und greifbare Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde liegt, sondern andere Motive, die im gegenständlichen Asylverfahren im Dunkeln blieben.

Ebenso im Dunkeln bleibt, warum der BF in Griechenland zunächst angab, er wolle einen Asylantrag stellen, dies dann aber doch unterließ und warum er seinen Personalausweis bei der Ausreise aus der Türkei bis nach Griechenland mit sich führte und diesen dort abgab, sich dann aber für die Reise von Griechenland bis nach Österreich einen gefälschten italienischen Pass zulegte (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10). Die Antwort auf die diesbezügliche Nachfrage der Richterin – er habe schwarz über die Grenze müssen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10) – bietet jedenfalls keinen Aufschluss.

Der Umstand, dass die Ehegattin des BF vom Vorwurf, sie habe mittels eines Kontos bei der Asya-Bank eine terroristische Organisation unterstützt, freigesprochen wurde, spricht schließlich ebenfalls nicht dafür, dass das Rechtssystem in der Türkei gänzlich zum Erliegen gekommen und die Unabhängigkeit der Justiz völlig erodiert wäre, sodass von systemischen Mängeln auszugehen ist, die auf eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit von Einzelverfahren schließen lässt.

In Bezug auf die in der Bescheidbeschwerde vorgebrachte Kritik, die belangte Behörde habe den Umstand, wonach die Ehegattin des BF von den Vorwürfen in Bezug auf die Mitwirkung an einer terroristischen Organisation wegen ihres Kontos bei der Asya-Bank freigesprochen wurde, als Indiz für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Bezug auf den BF gewertet, ist anzumerken, dass sich allein aus den von der Behörde genannten Umständen (in der Bescheidbegründung wird tatsächlich nicht allein auf den Umstand des Freispruches der Ehegattin des BF verwiesen, wie vom BF behauptet, sondern auch auf verschieden Umstände, die das Verfahren des BF selbst betreffen, wie etwa die nicht durchgehende Anhaltung des BF, die Abnahme der Fußfessel vor der Gerichtsverhandlung, dass der BF nach seiner Entlassung im Wesentlichen keine Probleme gehabt hätte, dass im Urteil auch entlastende Umstände berücksichtigt wurden und ihm auch eine Rechtsmittelfrist eingeräumt wurde, vergleiche etwa AS 482) zwar noch nicht ohne weiteres die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen ziehen lassen. Die in der Bescheidbeschwerde geäußerte Kritik, dass die Argumentation der Behörde „an Zynismus kaum zu überbieten“ sei, kann vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht geteilt werden. Vielmehr sind die genannten Umstände als weitere Indizien dafür zu werten, dass nicht in jedem Fall rechtsstaatliche Grundsätze von den türkischen Gerichten missachtet werden.

Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass das ergangenen Berufungsurteil aus dem Jahr 2020 vom obersten Gerichtshof kassiert wird oder dies bereits erfolgt ist –der BF unterlässt es, wie bereits angemerkt, eine diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes zu beantworten.

2.7.2. Den Gerichtsurteilen lässt sich entnehmen, dass der BF als Mitglied der Organisation FETÖ/PDY agierte, deren Ziel darin bestanden habe, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates durch Anwendung von Zwang und Gewalt zu ändern. Der Ansicht, dass die Organisation FETÖ/PDY, der ein Naheverhältnis zu Fetullah Gülen und die Teilnahme am Putschversuch des Jahres 2016 zugeschrieben wird, nur in der Türkei als terroristische Organisation eingestuft wird, wie der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung angab, wird nicht entgegengetreten. Allerdings ist doch daraufhinzuweisen, dass bislang von relevanten Institutionen oder Organisationen außerhalb der Türkei gar keine strafrechtliche Beurteilung des Putschversuches erfolgte, wie der Anfragebeantwortung mit dem Titel „Verfolgung von Gülen- bzw. FETÖ-Anhängern“ vom 22.09.2021 Sitzung 14 von 20) zu entnehmen ist.

Dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Abschnitt „Gülen- oder HIZMET-Bewegung“ lässt sich zur Involvierung der Gülen-Bewegung Folgendes entnehmen: „Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018)“.

In den Medien wird ein durchwegs differenziertes Bild gezeichnet (siehe etwa den Artikel des Spiegel vom 15.07.2017 mit dem Titel „Gülens Rolle beim Türkei-Putsch, Imam der Armee“ (https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-fethullah-guelen-und-seine-rolle-beim-putsch-versuch-imam-der-armee-a-1157974.html).

Die in machen Medienbeiträgen anklingende Theorie, dass der Putschversuch im Sommer 2016 von der Regierung Erdogans lediglich inszeniert wurde, spiegelt sich in den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten nicht wider und wird von seriös zu wertenden Journalisten nicht in Abrede gestellt, dass es im Jahr 2016 in der Türkei tatsächlich zu einem Putschversuch kam. Von Bedeutung scheint aber vor allem, dass das Europäische Parlament in einer Entschließung vom 24.11.2016 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei den gescheiterten Militärputsch in der Türkei auch auf das Schärfste verurteilt und die legitime Pflicht der türkischen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen und Beteiligten ausdrücklich anerkennt.

Sofern also der BF mit seinen Äußerungen zu vermitteln versucht, dass das Netzwerk der Gülen-Anhänger, welchem der BF nahestand, oder die Vereinigung FETÖ oder PDY zu Unrecht beschuldigt werden, an dem Putschversuch des Jahres 2016 oder den Vorbereitungen daran mitgewirkt zu haben, findet dies in den Feststellungen und den eingesehenen Berichten sowie der Medienberichterstattung keine eindeutige Deckung.

Abgesehen von der Frage, wer die treibende Kraft hinter den Geschehnissen bei dem Putschversuch und dessen Vorbereitungen waren – die auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantwortet werden kann – erscheint vor allem die Frage wesentlich, ob Gruppierungen oder Personen, welchen von den türkischen Behörden eine Involvierung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, eine systematische Verfolgung wegen einer (unterstellten) politischen Überzeugung zu gewärtigen haben und welche Schlussfolgerungen sich daraus für den konkret vorliegenden Einzelfall ableiten lassen.

Dazu ist der Berichtslage jedenfalls zu entnehmen, dass die türkischen Behörden nach dem Putschversuch im Jahr 2016 mitunter überschießend agierten und viele Personen aufgrund eines Generalverdachtes verhaftet wurden (siehe das aktuelle Länderinformationsblatt zum Abschnitt „Gülen- oder HIZMET-Bewegung“).

Hervorgehoben sei an dieser Stelle etwa die Stellungnahme der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung aus Oktober 2019, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).

Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit den Judikaten des EGMR, mit welchen bislang über die Maßnahmen der Türkei nach dem Putschversuch, insbesondere den sogenannte pre-trial detentions, abgesprochen wurde. Diese Maßnahmen seien zum Teil ohne ausreichende Beweise verhängt worden bzw. wird angenommen, dass die Beschuldigten zunächst aus politischen Motiven angehalten wurden und im Nachhinein dann Beweise nachgeschoben, in manchen Fällen auch konstruiert wurden, dass diese Anhaltungen eher einen Strafcharakter hätten als einen präventiven und dass diese Verletzungen nicht durch eine Ausnahmesituation zu rechtfertigen seien etc. vergleiche etwa den Fall BAŞ v. TURKEY, in welchem dem Beschuldigten die Nutzung von Bylock von der türkischen Regierung vorgeworfen wurde). Das Recht auf Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Putschversuch oder sonstigen terroristischen Aktivitäten wird der Türkei jedoch auch in den genannten Judikaten nicht abgesprochen, worauf teilweise explizit hingewiesen wird.

Der Kassationsgerichtshof (wohl gemeint der Kassationsgerichtshof der Türkei) hat dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge im Mai 2019 entschieden, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).

Zusammenfassend ist sowohl den Länderberichten als auch der Judikatur zu entnehmen, dass viele Personen nach dem Putschversuch im Jahr 2016 ohne ausreichenden Verdacht festgenommen und beschuldigt wurden und die Einstufung als Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder als Person, welche in terroristische Aktivitäten verwickelt war ohne konkrete, schlüssige Verdachtslage als nicht zulässig und mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar gesehen wird.

Fälle, in welchen die Rechtsstaatlichkeit und Fairness von bereits abgehaltenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Jahr 2016 thematisiert wird, wurden –soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

Auch unter Beachtung der in der Berichterstattung geäußerten Kritik und den in der Judikatur des EGMR aufgezeigten Defiziten bei der Verhängung von Maßnahmen nach dem Putschversuch, ergeben sich doch keine signifikanten Hinweise, dass Vorwürfe gegen Gruppierungen oder Personen, die wegen der Teilnahme am Putschversuch, den Vorbereitungshandlungen dazu oder sonstigen terroristischen Aktivitäten angeklagt und verurteilt wurden, schlechthin konstruiert wären oder diesen schlechthin ein Verfahren zuteil würde, das mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist.

Zwar ist, wie aus den Berichten hervorgeht, auch zu beachten, dass gerade durch die zahlreichen Suspendierungen und Entlassungen von Gerichtspersonal nach dem Putschversuch das türkische Gerichtssystem zu erodieren drohte und immer wieder von überforderten RichterInnen berichtet wird, dass sich das türkische Justizsystem seiner Unabhängigkeit völlig begeben und im Gesamten einer politischen Agenda verschrieben hätte, lässt sich aus der Berichtslage aber nicht ableiten und zeigt gerade die oben zitierte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes in der Türkei, dass eine Korrektur von Entscheidungen bei Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe möglich ist.

Insgesamt können keine belastbaren Berichte oder signifikante Hinweise gefunden werden, die das Vorbringen des BF in Bezug auf eine systematische Verfolgung seiner Gesinnungsgemeinschaft plausibel erscheinen lassen würden.

2.7.3. Wie unter 2.7.1. im Detail ausgeführt, konnte aufgrund der eingesehenen Unterlagen nicht geschlossen werden, dass der BF durch die in der Türkei geführten Verfahren seiner Rechte als Beschuldigter in gravierender Weise beschnitten worden wäre und war auch davon auszugehen, dass er alle für seinen Standpunkt förderlichen Beweismittel vorlegte. Der Zugang zur vollständigen Dokumentation der Gerichts- und Ermittlungsverfahren (so wird im Gerichtsurteil etwa mehrfach auf Gutachten und sonstiges Beweismaterial im Zusammenhang mit der Auswertung von GSM-Daten verwiesen), der ein vollständiges Bild als Basis für eine Einschätzung bieten würde, ist dem Gericht nicht möglich. Gerade vor dem Hintergrund der kritischen Einschätzung in Bezug auf das türkische Rechtssystem wird jedoch eine genaue Analyse von Einzelfällen als erforderlich erachtet. Dass konkret die Anschuldigungen gegen den BF konstruiert und die wider seine Person geführten Verfahren aus rein persönlichen Motiven – der BF spricht von der Rache Erdogans – angestrengt oder betrieben werden, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Im Einzelnen:

Dass der BF lediglich wegen der Nutzung einer bestimmten elektronischen Anwendung oder eines Kontos bei einer bestimmten Bank oder seiner Nähe zur Gülen-Bewegung in den pauschalen Verdacht geriet, gegen die türkische Regierung agiert zu haben, und deshalb angeklagt und verurteilt wurde, kann nach Einsicht in die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, mittels dieser Instrumente innerhalb einer Organisation agiert zu haben, um damit die staatliche Ordnung nachhaltig zu stören.

Zusammengefasst wird die Anklage und Verurteilung damit begründet, dass er unter dem Decknamen „ römisch 40 “ als Kontaktperson zu Militärpersonal in der privaten Militärstruktur einer Organisation, der FETÖ oder PDY, fungiert habe. Der BF habe sich innerhalb der Organisation, welche nach speziellen Programmen ausgebildete Mitglieder als sogenannte „private Dienste“ oder „ganz besondere Dienste“ in die türkischen Streitkräfte einschleuste, in der Funktion eines „Lehrers“ oder „älteren Bruders“ betätigt. In dieser Rolle habe er sich um Unteroffiziere gekümmert und Treffen organisiert, die etwa dem Austausch von Informationen, organisatorische Aktivitäten und dem Sammeln von Geldern dienten. Innerhalb der streng hierarchisch durchstrukturierten Organisation habe ein „Lehrer“ oder „Bruder“ für die „privaten Dienste“ den Rang unter dem „Direktor“ und „stellvertretenden“ Direktor eingenommen (Verurteilung des 4. Schwurgerichtes in römisch 40 , Behördenakt Sitzung 330 ff, Berufungsentscheidung des Berufungsgerichtes der 2. Strafabteilung römisch 40 , Gerichtsakt, Übersetzung vom 20.08.2021). Das Strafgericht, welches in erster Instanz entschied, beruft sich dabei auf Gutachten und Zeugen. Das Berufungsgericht der 2. Strafabteilung erkannte das erstinstanzliche Urteil, mit welchem der BF zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, im Wesentlichen als nicht unrichtig.

Damit werden aber nicht nur die Nutzung eines Bankkontos und einer elektronischen Anwendung ohne weitere konkrete Handlungen im Hinblick auf staatsfeindliche Aktivitäten angeprangert, sondern vielmehr konkrete Umstände dargelegt, die auf eine Agitation gegen die türkische Regierung hinweisen.

Wie zuvor bereits näher ausgeführt, lassen die erwähnten Berichte und Judikate nicht auf derart gravierende Systemmängel der türkischen Justiz oder der Exekutive schließen, dass automatisch davon auszugehen wäre, jeder Vorwurf gegen Personen, die im Verdacht stehen, am Putschversuch oder den Vorbereitungen mitgewirkt zu haben, sei konstruiert oder in jedem Verfahren gegen diese Personen würden Parteirechte gröblich missachtet.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann von einem Pauschalverdacht im Falle des BF jedenfalls nicht gesprochen werden, zumal die ihm angelastete Tat hinreichend konkret umschrieben ist und sich nicht nur auf die Nutzung bestimmter Dienste beschränkt, die als Ausübung der persönlichen Freiheitsrechte angesehen werden können.

Eine abschließende juristische Bewertung der wider den BF geführten Verfahren und der Schuldfrage kann vom Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich nicht vorgenommen werden, zumal dem Gericht, wie bereits angesprochen, auch die dazu notwendige vollständige Dokumentation nicht zugänglich ist; vielmehr kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der verfügbaren Berichte nur die Plausibilität des Vorbringens des BF im Hinblick auf die in einem Asylverfahren relevanten Fragen bewertet werden.

Dass die Verurteilung wegen des dem BF zur Last gelegten Deliktes per se als unsachlich zu werten ist, hat der BF weder vorgebracht, noch kann das aus der Berichtslage abgeleitet werden.

An vergleichbaren Delikten sieht das österreichische Strafgesetzbuch in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, zunächst in Paragraph 278 b, Absatz 2, die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor. Eine terroristische Straftat liegt gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

Zwar ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass eine strafrechtliche Bewertung von relevanten Organisationen oder Institutionen der Ereignisse rund um den Putschversuch und den Vorbereitungen dazu außerhalb der Türkei bislang noch nicht erfolgt ist. Der Vergleich mit der österreichischen Norm ergibt jedoch, dass auch in dieser kein bestimmter Erfolg oder die Setzung einer Tathandlung unmittelbar vor einem bestimmten Ereignis gefordert ist.

Insgesamt vermag das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu erkennen, dass der BF aufgrund eines pauschalen Verdachtes verurteilt wurde, obwohl er lediglich sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch Nutzung einer elektronischen Applikation oder sein Recht auf Versammlung durch die Teilnahme an Unterhaltungstreffen der Gülen-Bewegung nutzte. Dem BF wird auch nicht vorgeworfen, dass seine Tochter in eine Gülen-Schule ging oder er lediglich private Geschäfte bei einer bestimmten Bank tätigte.

Dazu tritt, dass der BF, wie bereits ausführlich erörtert, nicht darlegen konnte, weshalb das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Vorwürfe gegen ihn konstruiert wären oder ihm kein faires oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren zuteil wurde. Der pauschal gehaltene Verweis auf Geheimzeugen oder Geheimakten, die den von ihm vorgelegten Unterlagen zufolge gar nicht zutreffen, ist jedenfalls zu wenig, um ein systematisches Vorgehen gegen die Gesinnungsgemeinschaft des BF oder deren Mitglieder zu erkennen, obwohl die Berichtslage keine konkreten, greifbaren Anhaltspunkte dafür bietet.

Auch unter Beachtung der für das Gericht einsehbaren Berichte und Judikate und der Annahme, dass in Einzelfällen wohl gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens verstoßen wird, kann das Vorbringen des BF, er sei allein wegen seiner Nähe zur Gülenbewegung verurteilt worden und deshalb als verfolgt zu betrachten, nicht als plausibel und glaubhaft gewertet werden.

Vor diesem Hintergrund war auch nicht zu erkennen, dass die ausgesprochene Suspendierung vom Staatsdienst und die anschließende Entlassung als unverhältnismäßig anzusehen ist.

2.7.4. In Bezug auf das Vorbringen BF vom 27.09.2021, wonach zu seiner Person ein Verfahren wegen „leitender Funktion in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraph 314, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches durchgeführt wurde, lassen sich schließlich ebenfalls keine Feststellungen ableiten, die für eine Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen. Um zu beurteilen, ob es sich um Ermittlungen handelt, die etwa aus rein politischen Motiven geführt werden, bedarf es der Feststellung entsprechender Umstände.

Zwar legt der BF einen Gerichtsbeschluss vor, demzufolge die Befugnisse gemäß Paragraph 153, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzbuches auf Akteneinsicht im Fall des BF aus ermittlungstaktischen Gründen eingeschränkt werden, jedoch kommt der BF auch hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und unterlässt es, dem Gericht etwa mitzuteilen, was konkret er in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz daraus ableitet und wie er oder sein Rechtsvertreter in der Türkei von den Ermittlungen überhaupt erfahren haben.

Zur vollständigen Beurteilung, ob die Beschränkung der Akteneinsicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruht, ist doch auch etwa der Umstand, auf welche Art und Weise der BF von einem Verfahren und seinem Beschuldigtenstatus erfahren hat, von Bedeutung. Von Bedeutung ist jedenfalls auch, dass die Akteneinsicht lediglich beschränkt wird und das Gericht auch einen förmlichen Beschluss erließ, in welchem die Motive für die Beschränkung dargelegt werden; diese seien in der Verhinderung der Vereitelung der Ermittlungsergebnisse begründet.

Der Umstand, dass im Stadium eines Ermittlungsverfahrens nicht alle Unterlagen eingesehen werden können, um die Ermittlungen nicht zu gefährden, ist jedoch auch der österreichischen Strafprozessordnung nicht fremd, was in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher zu erörtern sein wird.

Ausgehend davon konnte auch nicht festgestellt werden, dass die nunmehrige Einleitung eines Verfahrens wegen „leitender Funktion in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraph 314, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht oder dieses Verfahren aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund eingeleitet wurde.

Im Übrigen ist es auch nicht Gegenstand des Asylverfahrens, den weiteren Ausgang des wider den Beschwerdeführer anhängigen gemachten Verfahrens zu prognostizierten. Eine solche Prognose erweist sich gerade im gegenständlichen Stadium des Ermittlungsverfahrens und auch ohne weitere Informationen nicht möglich. Selbst wenn in der Folge ein Strafantrag gestellt und ein gänzlicher oder teilweiser Schuldspruch in Bezug auf den Vorwurf ergehen sollte, der BF habe in leitender Funktion als Mitglied einer terroristischen Organisation fungiert, so ist nicht ersichtlich – der BF äußert sich dazu, wie bereits angemerkt, gar nicht – weshalb dem BF nunmehr kein rechtsstaatliches Verfahren zuteil werden sollte und werden ihm auch in diesem Verfahren alle Rechtsbehelfe, von der Erhebung von Rechtsmitteln bis hin zur Anrufung des Kassationsgerichtshofes in römisch 40 , offenstehen. Den Ausgang eines solchen Verfahrens zu prognostizieren, ohne zumindest den genauen Inhalt der Anschuldigungen zu kennen, ist nicht möglich.

Vielmehr ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, nämlich der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – zu klären, ob dieser Sachverhalt zur Gewährung von internationalem Schutz zu führen hat. Insoweit wird auf die Erwägungen zu der in 2.7.1 bis 2.7.3. erörterten Frage in Bezug auf das türkische Justizsystem und und die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.8. Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie brachte der BF nicht konkret vor. Angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben ist auch vor dem Hintergrund der Berichtslage über den Putschversuch und die danach folgenden Maßnahmen kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden.

Hinsichtlich des Umstands der kurdischen Abstammung des BF ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichten die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig sämtliche Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses brachte der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls nicht vor.

2.9. Dass der BF aufgrund eines zwischenzeitlichen politischen Engagements in Österreich in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten wäre, ist dem Gericht nicht bekannt und kam dies im Verfahren auch nicht hervor.

2.10. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zum Teil bereits vor der Verhandlung, zum Teil in der Verhandlung und zum Teil auch danach zur Äußerung zugemittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist den ihm vom Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zur Stellungnahme übermittelten bzw. übergebenen Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Der mit Note vom 11.10.2021 ergangenen Einladung, eine Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt zur Türkei, den vom Gericht eingeholten Anfragebeantwortungen vom 15. und 22.09.2021 sowie den in er mündlichen Verhandlung ausgehändigten Dokumenten eine Stellungnahme abzugeben, wurde bislang nicht gefolgt, sondern wurde lediglich angemerkt, dass damit das Vorbringen des BF bestätigt würde. Die in den Stellungnahmen des BF, etwa in der Eingabe vom 23.07.2021, getätigten Äußerungen zur Situation im Land und der Situation zu den Gülen-Anhängern werden vom Gericht auch gewürdigt, worauf noch näher einzugehen sein wird.

2.11. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat zeigen die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei auf, dass die dortige Sicherheitslage in gewissen Regionen des Landes – insbesondere an der Grenze zu Syrien, zum Irak und zum Iran – als angespannt zu bezeichnen ist und die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer hat indes diesbezüglich nicht dargetan, dass er von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden nach dem Beginn der Dezember-Offensive im Jahr 2015 gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakır zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. Insbesondere zwischen Januar und Mai 2016 fanden massive Sicherheitsoperationen in urbanen Gebieten im Südosten statt. Mitte August 2015 wurden in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakır, Şırnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt.

Dass der BF von Kampfhandlungen betroffen gewesen sei oder er durch Ausgangssperren beeinträchtigt war, brachte er nicht vor. Eine individuelle Betroffenheit des BF von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht seines letzten Aufenthaltes in römisch 40 , weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen. Aus den zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen geht ferner eindeutig hervor, dass die der Dezember-Offensive im Jahr 2016 abgeschlossen wurde und die Zahl ziviler Opfer daraufhin im Jahr 2017 stark abgesunken ist. Die verhängten Ausgangssperren wurden ebenfalls aufgehoben und in den Jahren 2017 und 2018 wurden keine großflächigen Ausgangssperren im Südosten der Türkei mehr verhängt. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass römisch 40 überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen war. Aus den Feststellungen lässt sich auch nicht ableiten, dass ein Wiederaufflammen der Kämpfe zu besorgen wäre. In Würdigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass keine maßgebliche Gefahr erkennt werden kann, dass der BF im Rückkehrfall von willkürlicher Gewaltanwendung durch staatliche Organe aufgrund innerer Unruhen, von Luftangriffen oder von anderweitigen Kampfhandlungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes betroffen wäre.

2.12. Da die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft ist, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde.

2.13. Dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und mit Wohnraum geraten würde, wurde nicht vorgebracht.

2.14. Gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen – ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre, die in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350) – die vor der Ausreise erlitten wurden, wurden im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht. Erlittene Folterungen wurden zwar behauptet, jedoch erwiesen sich die Ausführungen als nicht konsistent, als etwa der BF bei der Behörde von einer schlechten und erniedrigenden Behandlung berichtete, andererseits aber auch angab, er habe sehr aufgepasst, dass er sich an die Regeln halte, damit er nicht gefoltert werde (AS 179) und erst in der mündlichen Verhandlung angab, er sei auch geschlagen worden. Insgesamt konnte aufgrund des Vorbringens des BF nicht erkannt werden, dass er vor seiner Ausreise auf eine Weise behandelt worden wäre, durch die seine in Artikel 3, EMRK verbrieften Rechte verletzt worden wären.

2.15. Der Beschwerdeführer brachte Judikate deutscher Gerichte und des EGMR und ein Konvolut an Presseartikeln in Vorlage, die unter anderem den Tod eines Ex-Polizisten, allgemeine Ausführungen zu Folterungen in der Türkei und im Speziellen eines ehemaligen türkischen Diplomaten in Ankara und den Betrieb von Foltergefängnissen des türkischen Geheimdienstes zum Inhalt haben.

Zu den vorgelegten Judikaten ist anzumerken, dass diese nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, zumal es darin durchwegs um Personen geht, die befürchten, aufgrund ihres Profiles in den Pauschalverdacht der türkischen Behörden zu geraten, ohne dass bereits ein Strafverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Erörterung der Berichte in Bezug auf die von der Türkei nach dem Putschversuch gesetzten Maßnahmen und die Judikatur des EGMR verwiesen.

Auch den Medienberichten ist kein greifbarer Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer mit den Medienberichten auf den Zustand des türkischen Justizsystems bzw. des türkischen Strafvollzuges hinweisen möchte, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Berichten auch nicht entgegentritt und auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Berichte dem nicht widersprechen. Insoweit wird auf die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen verwiesen, die auf aktuelleren Quellen basieren.

In Bezug auf den Artikel über Foltergefängnisse ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfolgung von Gülen- bzw. FETÖ-Anhängern vom 22.09.2021 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass nach Auskunft des Verbindungsbeamten in der Türkei keine FETÖ- oder Gülen- Gefängnisse bekannt sind.

Auch die Befragung des BF hat nicht ergeben, dass dieser vor seiner Ausreise in einem speziellen Gefängnis inhaftiert wurde und gab er auf die Frage, wo er im Falle seiner Rückkehr inhaftiert würde an, dass dies voraussichtlich der Ort der Wiedereinreise sein würde.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Anwendung von Folter im folgenden Abschnitt verwiesen.

2.16. In Bezug auf das Vorbringen des BF, er würde im Falle der Rückkehr in die Türkei gefoltert werden, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfolgung von Gülen- bzw. FETÖ-Anhängern vom 22.09.2021 angeführten Berichte lassen kein einheitliches Bild zu dieser Frage erkennen. Für die Existenz von Foltergefängnissen gibt es, wie bereits berichtet, keine greifbaren Hinweise und lässt sich dem überwiegenden Teil der Berichte entnehmen, dass – wiewohl auch strukturelle Mängel aufgezeigt werden – die Haftanstalten grundsätzlich in einem guten Zustand und auch in den sogenannten F-Typ Hochsicherheitsgefängnissen EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden können. Allerdings wird auch von einer häufigen Anwendung von Folter als Praxis innerhalb der Sicherheitsdienste berichtet.

Wiewohl es den Berichten zufolge keine gesicherten Daten dazu gibt und die genannten Berichte auch nicht auf konkrete Fälle verweisen, ist gerade aufgrund des Profiles des BF – schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles sowie auch aus dem Berufungsurteil ist ersichtlich, dass der BF einen relativ hohen Rang innerhalb der Organisation eingenommen hat, die für den Putschversuch verantwortlich gemacht wird; aus den nunmehr vorgelegten Dokumenten, geht hervor, dass gegen den BF nunmehr als Mitglied in leitender Funktion dieser Organisation ermittelt wird – nicht auszuschließen, dass Teile des Sicherheitsdienstes von ihm als vermeintliche Galionsfigur des Putschversuches wohl besondere Informationen erwarten werden und besteht vor dem Hintergrund der angesprochenen Berichte aus Sicht der erkennenden Richterin doch die reale Gefahr, dass der BF einer von Artikel 3, EMRK umfassten Praxis unterzogen würde.

2.17. Ausweislich der Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet, sodass eine entsprechende negative Feststellung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung oder einer Verfolgung als Mitglied einer Gruppe im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgung ausgesetzt wäre. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Aus Nachteilen wegen der allfälligen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme ist als Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind Angehörige der kurdischen Ethnie zwar Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre – was auch daran erkennbar ist, dass nahe Angehörige des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei leben, ohne Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe in der Türkei sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202).

3.1.3. Die wider den Beschwerdeführer in der Türkei gesetztem Maßnahme und die erfolgten Verurteilungen sowie das nunmehr eingeleitete Verfahren können aus nachstehenden Erwägungen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen.

Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Der BF wurde aus seinem Beruf als Lehrer entlassen und zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung sei dem Obersten Gerichtshof, einem Kassationsgerichtshof in der Türkei, vorgelegt worden. Der BF unterließ es, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft darüber zu erteilen, ob bereits eine Entscheidung ergangen sei und die geforderten Belege darüber vorzulegen, wie beweiswürdigend eingehend erläutert. Zum Entscheidungszeitpunkt kann deshalb schon nicht festgestellt werden, dass der BF nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Möglichkeiten einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt ist.

Dass das nunmehr gegen den BF eingeleitete Verfahren Relevanz im Sinne der obzitierten Normen der GFK aufweist wurde weder behauptet, noch gibt es dafür Anhaltpunkte, wie beweiswürdigend ebenfalls ausführlich erörtert.

Der Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes die Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Genau das hat der BF unterlassen, indem er die vom Gericht gestellten Fragen, etwa zum Stand des Verfahrens des Kassationsgerichtshofes in der Türkei und wie er von dem neu eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt hat, nicht beantwortet hat und auch keine aktuellen Beweismittel, wie etwa eine Übersicht über die im System UYAP des türkischen Justizministeriums abgelegten Dokumente oder andere Belege vorgelegt hat. Der BF ist auch der Einladung nicht nachgekommen, Beweisanträge, beispielsweise für Ermittlungen im Herkunftsstaat, zu stellen. Schon aus diesem Grund ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, positive Feststellungen über die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der wider den BF geführten Verfahren zu treffen.

Als erwiesen angenommmen wurde der Umstand, dass der BF nach der letzten Inhaftierung mit einer Fußfessel freigelassen wurde, welche ihm einige Monate vor der Hauptverhandlung des Gerichtes erster Instanz abgenommen wurde und er mit einem Ausreiseverbot belegt wurde. Ferner ist davon auszugehen, dass der BF in erster Instanz zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt wurde, was von einem Berufungsgericht auch bestätigt wurde.

Zwar wird in Berichten die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte kritisiert, allerdings betreffend diese Berichte im Wesentlichen die nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 gesetzten Maßnahmen, wie etwa Suspendierungen, Entlassungen und Anhaltungen, die in vielen Fällen ohne ausreichenden Verdacht vorgenommen wurden.

Wie in der Beweiswürdigung erläutert, wurden in den Verfahren – soweit in den vom BF vorgelegten Unterlagen ersichtlich – bislang die wesentlichen Grundsätze eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens gewahrt. Dem Strafverfahren liegt eine Anklage der zuständigen türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörde zugrunde, sodass der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Verstöße gegen die Geschäftsverteilung wurde im Verfahren nicht behauptet. Dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre, wird ebenfalls nicht vorgebracht; vielmehr lässt sich den Verhandlungsprotokollen entnehmen, dass die Verhandlungen öffentlich waren. Wie ausführlich beweiswürdigend erläutert, konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schauprozess abgehalten wurde.

Der BF war durch einen Rechtsanwalt vertreten und wurde zu dem wider ihn erhobenen Vorwurf in der Hauptverhandlung gehört und hatte bereits zu Beginn des Verfahrens Gelegenheit zur Verteidigung und zur Stellung von Beweisanträgen. Das Gericht führte eine mündliche Verhandlung unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch, wobei der BF nicht bei erster Gelegenheit verurteilt wurde, sondern die Verhandlung mehrfach – zum Teil auf Antrag des BF – vertagt wurde. Der BF nahm an der Verhandlung des erstinstanzlichen Strafgerichtes teil und wurde in der Berufungsverhandlung dann durch seien Rechtsanwalt vertreten wurde, da er sich dieser Verhandlung aus freien Stücken nicht stellen wollte. Es wurden auch Milderungsgründe in die Entscheidung in Bezug auf das Strafausmaß miteinbezogen und hat das Berufungsgericht auch Formalmängel des erstinstanzlichen Gerichtes gerügt.

Abgesehen davon ist auch noch darauf hinzuweisen, dass dem BF und seinem Rechtsanwalt in der Türkei auch die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an einen namentlich genannten Zeugen zu richten. Ausgehend davon kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Entscheidung des Gerichtes im Falle des BF auf den Aussagen sogenannter „Geheimzeugen“ basiert und sind auch keine greifbaren Hinweise hervorgekommen, wonach die Aussage des im Falle des BF gehörten Zeugen durch eine Art der Kronzeugenregelung zustande kam, die im türkischen System zu systematischem Missbrauch führen würde oder dass der Zeuge überhaupt bestochen worden sei. Dass konkret dem BF oder seinem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt worden sei, geht aus dem bisherigen Aussagen des BF oder seiner Rechtsvertretung auch nicht hervor.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergab sich insgesamt das Bild, dass das konkret wider den BF durchgeführte Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde.

Eine mit unverhältnismäßigen Mitteln geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Das verhängte Ausreiseverbot stellt in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für sich alleine noch keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung dar. Der BF beklagte sich einerseits darüber nicht, andererseits stellt es ein legitimes Interesse der Strafrechtspflege dar, dass in einem Strafverfahren angeklagte Personen sich diesem nicht leicht entziehen können. Ein Ausreiseverbot ist in diesem Zusammenhang keine überschießende Maßnahme. Die Entlassung aus der Haft in einen Hausarrest mit einer Fußfessel wohl ebensowenig.

In jedem Fall kann von einem Prozess, der nur einer willkürlichen Bestrafung des Beschwerdeführers für politische oder unterstellte politische Aktivitäten dienen sollte, aufgrund der vorgenannten Umstände keine Rede sein. Die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus eingeräumt, was für ein funktionierende Justizsystem spricht.

Zusammenfassend kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht des Umstandes, dass der BF nicht bekanntgibt, ob das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof nunmehr beendet ist und das innerstaatliche Rechtssystem damit ausgeschöpft wurde, nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Die Erhebung einer Anklage und die Notwendigkeit, am Strafverfahren mitzuwirken sowie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, der eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen darstellt. Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, dass in Anbetracht der vom BF vorgelegten Dokumente eine mit unverhältnismäßigen Mitteln geführte oder diskriminierende Strafverfolgung wider den BF auch nicht erkannt werden kann.

Dies gilt auch für das nunmehr eingeleitete Verfahren wegen „leitender Funktion in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“ gemäß Paragraph 314, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches.

Wie beweiswürdigend bereits dargelegt, ist es nicht Gegenstand des Asylverfahrens, den weiteren Ausgang des wider den Beschwerdeführer anhängigen gemachten Verfahrens zu prognostizierten. Eine solche Prognose erweist sich gerade im gegenständlichen Stadium des Ermittlungsverfahrens und auch ohne weitere Informationen nicht möglich. Selbst wenn in der Folge ein Strafantrag gestellt und gänzlicher oder teilweiser Schuldspruch in Bezug auf den Vorwurf ergehen sollte, der BF habe in leitender Funktion als Mitglied einer terroristischen Organisation fungiert, so ist nicht ersichtlich – der BF äußert sich dazu, wie bereits angemerkt, gar nicht – weshalb dem BF nunmehr kein rechtsstaatliches Verfahren zuteil werden sollte und werden ihm auch in diesem Verfahren alle Rechtsbehelfe, von der Erhebung von Rechtsmitteln bis hin zur Anrufung des Kassationsgerichtshofes in römisch 40 , offenstehen.

Auch aus dem Vorgehen der türkischen Behörden – dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschluss vorgelegt, wonach die Einsicht in den Ermittlungsakt gemäß Paragraph 153, Absatz 2, der türkische Strafprozessordnung beschränkt wird – im nunmehr eingeleiteten Strafverfahren lassen sich auch keine gravierenden Verfahrensmängel ableiten.

So lässt sich etwa auch Paragraph 50, der österreichischen Strafprozessordnung entnehmen, dass Informationen zu Ermittlungen so lange unterbleiben können, als besondere Umstände befürchtenlassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere, weil Ermittlungen oder Beweisaufnhamen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten konkreten Ermittlungen hat. Gemäß Paragraph 51, StPO darf die Akteneinsicht vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Da das 2. Amtsgericht römisch 40 einen offenkundig auch an den BF ergangenen und mittels Amtssignatur versehenen Beschluss damit begründet, dass mit einer uneingeschränkten Akteneinsicht eine Gefährdung der Ziele des Ermittlungsverfahrens einherginge, kann auch hier von „Geheimverfahren“ oder Vorgängen, die den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen oder relevanten Bestimmungen der EMRK widersprechen würden, nicht gesprochen werden.

Abgesehen von den behaupteten verfahrensrechtlichen Mängeln bringt der BF sinngemäß vor, das Verfahren sei als simple Rache an Gülen-Anhängern zu werten und daher rein politisch motiviert. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, dass der BF der Gülen-Bewegung nahestand.

Vor diesem Hintergrund war die Frage zu erörtern, ob die erhobene Anklage gegen den BF und dessen Verurteilung per se als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form („persecution“) zu werten ist, oder als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen gegen ein auch in anderen Ländern sanktioniertes Vorgehen („prosecution“).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Detail auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

Hervorgehoben sei auch an dieser Stelle, dass bislang von relevanten Institutionen oder Organisationen außerhalb der Türkei keine strafrechtliche Beurteilung des Putschversuches erfolgte. Maßgeblich erscheint ebenfalls, dass etwa das Europäische Parlament in einer Entschließung vom 24.11.2016 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei die Europäische Union und das Europäische Parlament den gescheiterten Militärputsch in der Türkei auf das Schärfste verurteilt und die legitime Pflicht der türkischen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen und Beteiligten annerkannt hat.

Eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz der Geschehnisse in der Türkei kann auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Es kann lediglich eine Einschätzung im Hinblick auf die Asylrelevanz des Falles aufgrund des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen vor dem Hintergrund der zu diesem Thema erlangbaren Berichte vorgenommen werden.

In vorliegendem Fall konnte aus den vorgelegten Dokumenten in Zusammenschau mit den verfügbaren Berichten kein Sachverhalt abgeleitet werden, der sich unter einen Tatbestand der GFK subsumieren ließe, wie beweiswürdigend ausführlich erörtert. Für Ermittlungen zu den wider den BF geführten Verfahren im Herkunftsstaat wurde dem Bundesverwaltungsgericht keine Erlaubnis erteilt.

Auch die vom BF geäußerte Kritik an der türkischen Justiz ist jedenfalls zu wenig, um daraus brauchbare Hinweise auf grobe Systemmängel, die auf den vorliegenden Einzelfall Auswirkungen haben könnten, ableiten zu können.

Die in den eingesehenen Berichten zu Tage tretende Kritik betrifft im Wesentlichen Entscheidungen zu den gegen vermeintliche Anhänger des Fethullah Gülen nach dem Putschversuch ergriffenen Maßnahmen, wie Anhaltungen, Suspendierungen oder Entlassungen, die ohne ausreichenden Verdacht ergriffen wurden und deckt sich dies im Wesentlichen mit der Judikatur des EGMR, in welcher bislang über die Maßnahmen der Türkei nach dem Putschversuch, insbesondere den sogenannte pre-trial detentions, abgesprochen wurde. Im Einzelnen wird dazu auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.7.2. und 2.7.3. verwiesen.

Insgesamt war sowohl den Länderberichten als auch der Judikatur zu entnehmen, dass viele Personen nach den Geschehnissen im Sommer 2016 ohne ausreichenden Verdacht festgenommen und beschuldigt wurden und die Einstufung als Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder als Person, welche in terroristische Aktivitäten verwickelt war ohne konkrete, schlüssige Verdachtslage als nicht als zulässig und als mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar beurteilt wurde.

Dem BF wird allerdings nicht nur vorgeworfen, das elektronische Kommunikationssystem Bylock verwendet und Konten bei der Asya-Bank eingerichtet und verwendet zu haben, sondern wird das Strafurteil zusammengefasst damit begründet, dass sich er unter dem Decknamen „ römisch 40 “ als Bindeglied zu Militärpersonal in der privaten Militärstruktur einer Organisation, der Terrororganisation FETÖ, betätigt habe.

Der BF habe sich innerhalb der Organisation, welche nach speziellen Programmen ausgebildete Mitglieder in die türkischen Streitkräfte als sogenannte „private Dienste“ oder „ganz besondere Dienste“ einschleuste, in der Funktion eines „Lehrers“ oder „älteren Bruders“ um Unteroffiziere gekümmert und Treffen organisiert, die etwa dem Austausch von Informationen, organisatorische Aktivitäten und dem Sammeln von Geldern dienten. Innerhalb der streng hierarchisch durchstrukturierten Organisation habe ein „Lehrer“ oder „Bruder“ für die „privaten Dienste“ den Rang unter dem „Direktor“ und „stellvertretenden“ Direktor eingenommen (Verurteilung des 4. Schwurgerichtes in römisch 40 , Behördenakt Sitzung 330 ff, Berufungsentscheidung des Berufungsgerichtes der 2. Strafabteilung römisch 40 , Gerichtsakt, Übersetzung vom 20.08.2021). Das Berufungsgericht der 2. Strafabteilung erkannte das erstinstanzliche Urteil, mit welchem der BF zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, im Wesentlichen als nicht unrichtig.

Ob der Kassationsgerichtshof über die Sache bereits abgesprochen hat, wurde, wie bereits mehrfach anbesprochen, nicht bekanntgegeben.

Zwar ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als ein der Gülenbewegung Nahestehender Anhänger einer oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber der türkischen Regierung, jedoch vermochte der BF nicht überzeugend darzulegen, dass die Beschuldigungen gegen ihn oder seine Gesinnungsgemeinschaft gänzlich konstruiert wurden oder Anschuldigungen etwa auf Basis sogenannter „Geheimzeugen“ oder in geheimen Verfahren zustande gekommen wären.

Auch die weiteren in der Beweiswürdigung näher erörterten Umstände des vorliegenden Einzelfalles (dass der BF etwa wegen der Überfüllung der Haftanstalten vorzeitig aus der Untersuchungshaft mit einer Fußfessel entlassen wurde und ihm diese noch vor der Hauptverhandlung abgenommen wurde oder seine Ehegattin vom Vorwurf, sie habe mittels eines Konto bei der Asya-Bank eine terroristische Organisation unterstützt, freigesprochen wurde) sprechen dafür, dass die Motivation für die wider den BF gesetzten Ermittlungs- und Verfahrensschritte nicht ausschließlich in persönlichen Gründen begründet liegt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sind auch der Berichtslage keine signifikanten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Vorgehen der türkischen Strafjustiz gegen Personen, denen eine Involvierung in den Putschversuch oder die Vorbereitungen dazu vorgeworfen wird, aus dem – unsachlichen – Motiv heraus erfolgt, diese Personen allein für ihre (unterstellte) politische Gesinnung oder aus anderen unsachlichen Motiven heraus bestrafen zu wollen oder dass die verurteilten Taten gänzlich konstruiert würden.

Wiewohl den Berichten zu entnehmen ist, dass die Organisation FETÖ oder PDY weder durch österreichische noch durch europäische Rechtsakte als Terrororganisation eingestuft wird, scheint vor allem wesentlich, dass bislang gar keine strafrechtliche Beurteilung des Putschversuches von Völkerrechtssubjekten, Institutionen der EU, inter- oder supranationalen Organisationen oder Gerichten vorgenommen wurde. Berichte, wonach die Türkei aufgrund konkreter Verdachtsmomente, welche gegen Mitglieder die diesem Netzwerk angehören oder diesem nahestehen, kritisiert worden wäre, liegen jedenfalls nicht vor. Judikatur dazu liegt ebenfalls nicht vor.

Wie beweiswürdigend bereits ausführlich erörtert, ist den Berichten und Anfragebeantwortungen einerseits zu entnehmen, dass der Putschversucht des Jahres 2015 nicht etwa nur ein Konstrukt oder Komplott der türkischen Regierung ist. Zwar gibt es unterschiedlichen Sichtweisen und Mutmaßungen über die Hintermänner und Drahtzieher des Putschversuches und gibt außerhalb türkischer Behörden und Organisationen nicht nur keine strafrechtliche Beurteilung des Puschversuches, sondern gibt es auch keine einheitliche Meinung zur Frage der für den Putschversuch Verantwortlichen. Maßgeblich erscheint jedoch, dass in einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24.11.2016 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei die Europäische Union und das Europäische Parlament den gescheiterten Militärputsch in der Türkei auf das Schärfste verurteilt und die legitime Pflicht der türkischen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen und Beteiligten annerkannt.

Das Recht der Türkei auf die legitime Verfolgung strafrechtlich relevanter Taten wird durchwegs auch in den bereits erwähnten Judikaten des EGMR zu den Maßnahmen, die Gegenstand dieser Verfahren waren, angesprochen.

Ausgehend davon stellt sich eine Anklage und Verurteilung von Personen, die es in nicht unmaßgebender Stellung innerhalb einer Organisation unternehmen oder Mithilfe dazu leisten, Teile des türkischen Militärs zu infiltrieren und die dort etablierten Zellen zu koordinieren, um das staatliche Gefüge nachhaltig zu stören, nicht als willkürliche Handlung dar, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dienen sollte.

Ein Vergleich mit dem im Tatbild des Paragraph 278 c, Absatz eins, letzter Satz des österreichischen StGB ergibt auch, dass es der dem BF vorgeworfenen Tat per se nicht an Verhältnismäßigkeit mangelt, wie unter 2.7.3. näher ausgeführt.

Auch würde die Verurteilung des Beschwerdeführers zu sieben Jahren und sechs Monaten angesichts der in Artikel 314, Absatz 2 und 3 („Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation“) in Verbindung mit Artikel 220, Absatz 6, türkisches StGB normierten Strafdrohung von fünf bis zehn Jahren Haft keine unverhältnismäßige Bestrafung darstellen, sodass auch die Dauer der Haftstrafe als solche keine Asylrelevanz entfalten oder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

An vergleichbaren Delikten sieht das österreichische Strafgesetzbuch in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, zunächst in Paragraph 278 b, Absatz 2, die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor, wobei eine strenge Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren normiert ist. Paragraph 278 c, Absatz eins und 2 StGB sieht ferner eine Erhöhung des Höchstmaßes diverser Strafrahmen um die Hälfte vor, wenn die jeweilige Tat als terroristische Straftat begangen wird. Eine terroristische Straftat liegt gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, letzter Satz StGB vor, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

Ausgehend davon kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung ansehen, wenn in der Türkei die dem BF vorgeworfenen Straftaten in dem im Berufungsurteil ersichtlichen Ausmaß sanktioniert und derartige Aktivitäten als terroristische Straftaten geahndet werden.

Da es außerdem theoretisch noch möglich ist, dass das ergangenen Urteil vom Obersten Gerichtshof noch kassiert wird oder dies bereits erfolgt ist, verbleibt im Ergebnis überhaupt kein Ansatzpunkt für eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung.

In Bezug auf das nunmehr eingeleitete Verfahren wegen eines Verbrechens nach Artikel 314, Absatz eins,, für welches ein Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahre festgelegt ist, kann noch nicht einmal prognostiziert werden, ob es überhaupt zu einer Anklage kommt.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung wird im Rahmen des hier anzustellenden Vergleichs mit der im Bundesgebiet geltenden Rechtslage (Paragraph 278 a, StGB „Kriminelle Vereinigung“: Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; Paragraph 278 b, StGB „Terroristische Vereinigung“: Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c StGB „Terroristische Straftat“: Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) auch aufgrund einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, davon ausgegangen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.

Entsprechendes gilt – soweit hier beurteilbar – für die in Artikel 7, des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 vorgesehene Strafdrohung von einem bis zu fünf Jahren Haft für „Propaganda für eine terroristische Organisation“. Das StGB sieht Strafbestimmungen vor, die vergleichbares Verhalten unter Strafe stellen (Paragraph 282, StGB - Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen; Paragraph 282 a, StGB Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten). Zwar sehen die zitierten Strafbestimmungen niedrigere Strafdrohungen von bis zu zwei Jahren vor (wobei nach Maßgabe des Paragraph 278 c, StGB eine Erhöhung möglich ist), allerdings stellt sich im Vergleich dazu die Strafdrohung des Artikel 7, des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 noch nicht als unverhältnismäßig dar.

Dass das türkische Strafgesetzbuch allgemein anstelle des in Österreich verwirklichten Absorptionsprinzips das Kumulationsprinzip in Verbindung mit Höchststrafen (zB Artikel 61, Absatz 7, StGB und insbesondere Artikel 68, Absatz eins, tStGB, der höchstzulässige Gesamtstrafen ausgehend von den Strafdrohungen der einzelnen Delikte normiert) vorsieht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schließlich ebenfalls nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung anzusehen, zumal das Kumulationsprinzip etwa im Verwaltungsstrafrecht auch im Bundesgebiet verwirklich ist. Die Strafzumessung trifft ferner sämtliche türkischen Staatsbürger unterschiedslos und ist damit keine diskriminierende Maßnahme und sieht schließlich – wie bereits erwähnt – Artikel 68, Absatz eins, tStGB höchstzulässige Gesamtstrafen ausgehend von den Strafdrohungen der einzelnen Delikte, sodass insgesamt von einem im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegenen System gesprochen werden kann. Freiheitsstrafen können im Übrigen nur nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3, EMRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen vergleiche statt aller EGMR U 4.9.2014, Trabelsi gegen Belgien, Nr. 140/10). Der OGH hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 09.09.200314 Os 30/03, selbst eine Gesamthaftstrafe von 845 Jahren, die aufgrund des Kumulationsprinzips zustande kam und weit über der Obergrenze des im ausliefernden Staat vorgesehenen Strafrahmens liegt, aufgrund der Umstände der Tatbegehung nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinn des Artikel 3, MRK angesehen.

Fragen des geeigneten Strafmaßes liegen der Rechtsprechung zufolge (EGMR U 17. 1. 2012, Vinter gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 66.069/09; U 17. 1. 2012, Harkins und Edwards gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9146/07, 32650/07; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 20, Rz 30 f und 42 ff; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 3, Rz 57 und 62) auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention und es wird nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert, soweit nicht die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen (siehe dazu im Detail OGH 16.05.2012, 14 Os 41/12d). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Auch aus den obenstehenden Erwägungen kann von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF nicht gesprochen werden. Zum Entscheidungszeitpunkt ist einerseits nicht bekannt, was Stand des Kassationsverfahrens ist, das in dem in Rede stehenden Verfahren anhängig gemacht wurde und dessen Ausgang Grundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine andere Form der Bestrafung ist. Schon deshalb kann begrifflich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Beschwerdeführers erkannt werden.

Abseits dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Anklage und das anhängige Strafverfahren aus den erörterten Gründen auch nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen, eine von der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörde erhobene Anklage vom Gericht klären zu lassen und die Vorwürfe des Angeklagten in einem strafgerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze wurden dabei – wie bereits mehrfach erwähnt – eingehalten und der BF hat auch die Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils in einer übergeordneten Instanz beschritten. Auch deshalb liegt keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung in Ansehung des Beschwerdeführers vor.

Schließlich stellen sich die in Rede stehenden Rechtsvorschriften in Anbetracht des erhobenen Vorwurfs der Betätigung innerhalb einer Organisation, die etwa die Infiltrierung des türkischen Militärs durch sogenannte „besondere Dienste“ zum Ziel hatte, bei einer abstrakten Betrachtung – soweit hier möglich – auch nicht als unverhältnismäßig oder konstruiert dar.

In Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in unverhältnismäßiger Weise lediglich für eine erlaubte Teilnahme an Treffen einer politischen Gesinnungsgemeinschaft oder aber lediglich wegen der Nutzung eines Kommunikationsinstrumentes (Bylock) oder dem privaten Gebrauch eines Kontos bei einer bestimmten Bank (Asya-Bank) schwerste Strafverfolgung zu gewärtigen haben könnte.

Vor diesem Hintergrund war auch nicht zu erkennen, dass die ausgesprochene Suspendierung vom Staatsdienst als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist demgemäß jedenfalls nicht zu beanstanden und kommt der Beschwerde insoweit keine Berechtigung zu.

3.2. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

3.2.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

3.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

3.2.5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in der Türkei kann aufgrund der in allgemein zugänglichen Berichten enthaltenen Zahlen und Statistiken zur Infektionslage, den daraus resultierenden Todesfällen und Genesungen sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation des BF (aus den Altersangaben und den Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass dieser zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehört) und des Umstandes, dass der türkische Staat auf die Situation bisher angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

In Bezug auf die Immunisierungsrate ist auch anzumerken, dass sich der Impffortschritt als kaum merklich geringer als in Österreich darstellt.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in den beschriebenen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Unter Beachtung sämtlicher Berichte und vor allem des Profiles des BF, wie beweiswürdigend ausführlich erörtert, wäre der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aber mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt.

In Bezug auf die Annahme eines Ausschlussgrundes bleibt anzumerken, dass die Verurteilung und die über den BF verhängte Strafe mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vereinbar schienen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Beurteilung der Vorgänge rund um den Putschversuch oder die Vorbereitungen dazu durch relevante Organisationen oder Institutionen außerhalb der Türkei bisher noch nicht vorliegt. Zudem lassen sich im Hinblick auf das nunmehr gegen den BF eingeleitete Verfahren gar keine Feststellungen treffen, weshalb sich auch im Hinblick auf Paragraph 73, StGB keine gesicherten Feststellungen treffen lassen. Eine besondere Gefährlichkeit, die mit dem Aufenthlat des BF in Österreich verbunden wäre geht – soweit dies von der erkennenden Richterin beurteilt werden kann – von diesem nicht aus.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die oa. befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus anderen Gründen scheidet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus, so auch vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens der Türkei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN)

römisch III.3. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigten als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres

Eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres ist dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 1. Alt. AsylG zu erteilen. Die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung obliegt beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu der belangten Behörde.

römisch III.4. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

römisch III.5. Da der Berufung gegen den Bescheid der Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, war dem Antrag des BF, diese zuzuerkennen, auch nicht nachzukommen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Soweit ersichtlich existiert zur den mit der strafrechtlichen Einschätzung der Vorgänge rund um den Putschversuch in der Türkei des Jahres 2016 zusammenhängenden Rechtsfragen keine Rechtsprechung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2231385.1.00