Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Geschäftszahl

I422 2248143-1

Spruch


I422 2248143-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 14.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Mit Bescheid vom 14.10.2021, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Antrag eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) vom 06.08.2021 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.).

Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VII. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Berber an, spricht muttersprachlich Berberisch/Tamazight und zudem Arabisch und Französisch und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Er ist erwerbs- und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Rabat, Marokko geboren. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf und besuchte dort für zwölf Jahre die Schule und legte die Reifeprüfung ab. Im Anschluss daran absolvierte er eine Berufsausbildung im Bereich Innenverkleidung von Häusern und Bodenbelege. Nach seiner Berufsausbildung arbeitete er zwölf Jahre lang als Hilfsarbeiter in der Innenverkleidungs- und Bodenbelegebranche und sicherte sich auf diese Weise bislang seinen Lebensunterhalt.

Der Familienstand des Beschwerdeführers ist verheiratet und er hat Sorgepflichten für drei Kinder. Er wohnte dort bis zu seiner Ausreise aus Marokko in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den gemeinsamen drei Kindern.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch seine Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder sowie seine Eltern und seine vier Brüder. Mit seiner gesamten Familie steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt, wobei er mit seiner Frau und seinen Kindern täglich telefoniert. Im österreichischen Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer fasste den Entschluss zur Ausreise im Anfang des Jahres 2020. Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erfolgte im Februar 2020. Er reiste legal aus und flog von Marokko aus in die Türkei. Von der Türkei aus reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, Ungarn und zuletzt über die Slowakei kommend am 06.08.2021 unter Umgehen der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich stellte er in der Nacht vom 06.08.2021 auf den 07.08.2021 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine private Anbindung des Beschwerdeführers zu Österreich ist ebenfalls nicht gegeben und liegt auch keinerlei integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor.

1.2. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung.

Seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat begründete der Beschwerdeführer ausschließlich mit wirtschaftlichen Überlegungen.

1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich bei seiner Familie seine Unterkunft zu nehmen, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich daraus sein Einkommen zu sichern und sein Leben in seinem Herkunftsstaat wieder fortzuführen.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.10.2021 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 01.10.2021) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Marokko im Wesentlichen wie folgt dar:

Sicherheitslage:

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).

Ethnische Minderheiten:

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 31.1.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021).

Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40% der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021).

Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 31.1.2021). Amazigh wurde zur offiziellen Sprache erklärt, vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z.B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 31.1.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021).

Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).

Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).

Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).

Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).

Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021).

Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).

Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).

Zur Situation von Rückkehrern:

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).

Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).

Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).

1.5. Zur COVID-19-Situation:

Mit Stand 16.11.2021 verzeichnete Marokko laut WHO 948.271 bestätigte COVID-19 Fälle, 45 Neuerkrankungen im Vergleich zum Vortag sowie 14.746 Todesfälle. Mit der Impfung der Bevölkerung wurde bereits begonnen und wurden 48,4 Millionen Impfdosen verabreicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.08.2021 und seiner niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde vom 29.09.2021, in den bekämpften Bescheid und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Zudem wurde Einsicht auf die Webseite der World Health Organization (WHO) genommen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, im Besonderen seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppen-, Sprach- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde.

Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht abschließend geklärt werden.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen glaubhaften und im gesamten Administrativverfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. So bestätigte er sowohl in der Erstbefragung als auch der weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, dass er körperlich und geistig in der Lage sei den jeweiligen Einvernahmen zu folgen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.09.2021 verwies er auf die Frage nach dem Vorliegen schwerer Erkrankungen lediglich auf eine im Jahr 2012 in Marokko stattgefundene Operation seines Rückens – nachdem er zuvor von einer Leiter gestürzt war – allerdings habe er sich davon wieder erholt und sei er seit 2018 wieder vollkommen gesund. Er verneinte die Frage nach dem Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen und der Einnahme von Medikamenten, allerdings habe er einen Arzttermin für die Untersuchung seines Bauches. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer den radiologischen Befund eines Facharztes für Radiologie vom 06.09.2021 nach. Demzufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Bauchwandbruch (Paraumbilicale Hernie) mit Fettverlagerung, wobei derzeit keine fassbaren Komplikationszeichen erfasst wurden. Vorgelegt wurde auch der Nachweis für einen Besprechungstermin vom 29.10.2021 betreffend eines OP Termins für eine operative Sanierung seiner Leiden. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie aus seinen eigenen Angaben resultiert die Feststellung seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seinen Lebens-, Berufs- und Wohnumständen in seinem Herkunftsstaat und seiner Schulschulbildung basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner Erstbefragung vom 07.08.2021 und vor der belangten Behörde vom 29.09.2021. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung zu seinem Familienstand. Diese Angaben verblieben auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde unverändert. Vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor in aufrechtem Kontakt mit seinen Familienangehörigen sei und er mit seiner Ehefrau und den Kindern täglich telefoniere. Ebenso fußt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet hat auf seinen glaubhaften Ausführungen vor der belangten Behörde.

Auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Erstbefragungsprotokoll vom 09.08.2021 gründen die Feststellungen zum Entschluss seiner Ausreise im Jahr 2020 und bestätigte er zudem selbst, dass er im Januar 2020 legal ausgereist sei. Aus seinen Ausführungen in der Erstbefragung ergeben sich die Feststellungen zu seiner Reiseroute. Aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Erstbefragungsprotokoll resultiert zudem die Feststellung zu seiner Antragsstellung im Bundesgebiet. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragsstellung durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Bei seinen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 29.09.2021 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen nach in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und ob er sich in Österreich in einer aufrechten Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft befinde. Ebenso ergaben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sprachlicher Hinsicht, wobei berücksichtigt wird, dass er eine Bestätigung seitens der Burgenländischen Volkshochschule vorlegte, demzufolge er dort den Basisbildungskurs BB1G begonnen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private Anbindungen verfügt und auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich zudem aus seinem äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von lediglich rund drei Monaten und aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. In diesen verneinte er auch die Frage nach dem Vorliegen von besonderen privaten Bindungen. Auch lässt sein äußerst kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet darauf schließen, dass er in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied war und er in Österreich auch niemals sonstige Kurse oder eine Ausbildung absolviert hatte. Ebenso gründet auf einem aktuellen Auszug des AJ-Web, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals berufstätig war. Dahingehend wurde im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen dahingehend erstattet, sodass keine anderslautenden Feststellungen zu treffen waren.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt.

2.3. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Person keinerlei Bedrohungs- und Verfolgungsgründe vorgebracht und er seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. der Perspektive nach einer besseren beruflichen Zukunft verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Rahmen seines Administrativverfahrens.

So gab er in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtmotiven an, dass er als Berber in Marokko von allen Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen sei. Deshalb habe er in Italien arbeiten und so seine Familie unterstützen wollen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Armut und Arbeitslosigkeit.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 29.09.2021 verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Bedrohung oder Verfolgung. Er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber keiner Diskriminierung unterlegen, sei nie bedroht worden und habe er auch keinerlei Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt. Auf die Frage, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er aus wirtschaftlichen Gründen aus Marokko geflohen sei. Er habe in Marokko nicht so viel Arbeit gehabt und aus diesem Grund nicht genug Geld verdient. Seine Frau sei nicht berufstätig und er sei Alleinverdiener gewesen. Er habe keine Kranken- und Unfallversicherung, auch seine Familie habe keine Versicherung. Alles haben sie sich selber zahlen müssen, jede medizinische Behandlung. Es sei aufgrund der schwierigen Umstände fast nicht möglich gewesen, dass er seine Familie anständig und vernünftig versorgt, um die täglichen Bedürfnisse zu decken. Jetzt möchte er nur ein besseres Leben für seine Kinder und dass sie hier in Österreich in die Schule gehen können.

Im Falle seiner Rückkehr befürchtet er von Armut betroffen zu sein. Er habe keine Arbeit und daher auch keine Zukunft.

2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist in mittlerem Alter und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung und eine Ausbildung im Bereich Innenverkleidung und Bodenbelegung von Häusern auf und war zuletzt auch über zwölf Jahre lang in dieser Branche tätig und bislang imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er lebte bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie in einer Mietwohnung. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2020 verlassen hat, ist nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, wurde dort hauptsozialisiert, spricht muttersprachlich Berberisch und zudem Arabisch und Französisch. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat anknüpfen kann. Aus den vorgenannten Überlegungen leitet sich somit die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Marokko ab.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe sind der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (https://returnfromaustria.at/) entnommen.

2.5. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Marokko ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ein sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemeinanerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von weniger als einem Monat haben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

2.6. Zur COVID-19-Situation:

Die COVID-19-Daten zu Marokko entstammen dem Dashboard der Website der WHO (https://covid19.who.int/region/emro/country/ma [Stand 17.11.2021]).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Der Beschwerdeführer machte im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Marokko keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geltend und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden.

Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer mittleren Alters, leidet an keinen schwerwiegenden oder anderen chronischen Erkrankungen und ist gegen COVID-19 geimpft. Er gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Marokko zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09).

Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer als Alleinverdiener und Hilfsarbeiter unterdurchschnittlich verdiene, er mit seiner Familie an der Armutsgrenze lebe und kaum in der Lage sei, die Grundbedürfnisse menschlicher Existenz zu decken und ihm deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, vermag dieses Vorbringen nicht zu greifen.

Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein volljähriger, arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und Berufsausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in der Branche Innenverkleidung und Bodenbelege verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Für eine derartige Existenzgefährdung ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch keinerlei Anhaltspunkte. Bisher war der Beschwerdeführer imstande sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und lebte er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen drei Kindern und weist er somit, zusammen mit seinen in Marokko aufhältigen Eltern und vier Brüder, ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat auf.

Zudem reicht nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers unbegründet abgewiesen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt hat.

In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des Paragraph 55, AsylG 2005 wegen zu erteilen ist.

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund drei Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich und machte er – unter gleichzeitiger Berücksichtigung des von ihm begonnenen Kurses bei der Volkshochschule Burgenland – ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebenso wenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits unter Punkt 3.1. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch IV. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH, 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; u.a.).

Da – wie umseits unter Punkt 3.1. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.

Die Abschiebung ist somit nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt (Ziffer 1) bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4).

Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 14.10.2021 die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

Nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat und liegen die Fluchtmotive des Beschwerdeführers ausschließlich in wirtschaftlichen Überlegungen, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte.

Wie bereits umseits erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt – wie umseits ebenfalls bereits ausgeführt – einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie des Paragraph 18, Absatz eins, Z BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage – den darin aufscheinenden Einvernahmen des Beschwerdeführers und den darin getätigten gleichbleibenden Angaben – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in Bezug auf wirtschaftliche Fluchtmotive von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2248143.1.00