Bundesverwaltungsgericht
05.11.2021
W254 2219156-1
W254 2219154-1/28E
W254 2219155-1/27E
W254 2219156-1/23E
W254 2219159-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Iran, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 und 4) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3,, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4), alle iranische Staatsangehörige, am römisch 40 2018 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 2018 brachte die BF1 u.a. vor, dass sie ohne Bekenntnis und geschieden sei. Der Kindesvater, der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), befinde sich vermutlich in der Türkei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass ihre Familie dem Lor-Stamm angehöre und sehr konservativ sei. Als die Familienangehörigen erfahren hätten, dass sich die BF1 vom Islam abgewandt hätte und aus dem Islam ausgetreten sei sowie sich von ihrem Mann getrennt hätte, habe ihr Bruder sie töten wollen. Ihr Leben sei in ihrer Heimat in Gefahr gewesen, weshalb sie geflüchtet sei.
2. Der BF2 - ebenso ein iranischer Staatsangehöriger - stellte am römisch 40 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 2018 brachte er u.a. vor, dass er ohne Bekenntnis und geschieden sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er damals bereits verheiratet gewesen sei und eine Zeit lang mit seiner Ex-Frau in der Schweiz gelebt habe. Bei seiner Rückkehr habe er durch die iranische Regierung Schwierigkeiten bekommen. Sie hätten eine Verstrickung seitens des BF2 vermutet und wissen wollen, wieso er in der Schweiz gewesen sei. Er sei auch vor ca. einem Jahr zur iranischen Botschaft in der Schweiz gegangen und jetzt wüsste die iranische Regierung, dass er in der Botschaft gewesen sei. Man habe Filmaufnahmen von ihm gemacht.
3. Am römisch 40 2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) sowohl die niederschriftliche Einvernahme der BF1, als auch die des BF2 statt:
Die BF1 gab – soweit hier wesentlich – an, dass sie als schiitische Muslima geboren und erzogen worden sei. Sie glaube nur an Gott und gehöre keiner Religionsgemeinschaft an, sie wolle sich auch keiner anderen anschließen. Einer ihrer Brüder gehöre der Etelaat an und sei aber geistig und körperlich behindert. Dieser Bruder sei auch der Grund für ihre Scheidung vom BF2 gewesen, der Bruder habe den BF2 als Ungläubigen bezeichnet. Den BF2 habe sie nunmehr wieder nach islamischen Ritus in einer Moschee am römisch 40 2019 geheiratet. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die BF1 aus, dass der vorhin genannte Bruder sie sechs Monate lang in der elterlichen Wohnung in römisch 40 eingesperrt habe. Beim Begräbnis ihres Schwiegervaters sei ihre Scheidung bekannt geworden und zum persischen Neujahr sei sie mit ihren Kindern unter einem Vorwand mitgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die BF1 nicht mehr arbeiten und ihr Sohn nicht mehr in die Schule gehen dürfen. Ihr Bruder habe auch den BF2 geschlagen. Um Ruhe einkehren zu lassen, hätten sich die BF1 und der BF2 scheiden lassen. Der Bruder habe ein Verfahren gegen den BF2 anstreben wollen, woraufhin der BF2 in die Türkei gefahren sei. Um aus der Türkei herauszukommen habe der BF2 eine Frau mit schweizerischem Pass geheiratet und sei dann in die Schweiz gegangen. Die BF1 hätte gedacht, dass sie nach der Scheidung Ruhe hätte, jedoch sei es zu einer Verschlimmerung der Probleme gekommen. Der Bruder habe sie immer – auch als sie verheiratet gewesen sei – geschlagen und sogar gedroht, dass er den Kindern (BF3 und BF4) etwas antun würde. Um zu entkommen, habe die BF1 ihrem Bruder erzählt, sie müsse zwecks Verkauf von Gegenständen nach römisch 40 und würde wieder zurückkehren. Ein anderer Bruder von ihr und dessen Familie hätten die BF1 in der betreffenden Woche begleitet und die BF1 habe alle Vorkehrungen für ihre Flucht getroffen. In weiterer Folge habe sie dem Bruder gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen wolle und sei stattdessen mit ihren Kindern mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und ausgereist.
Der BF2 gab in seiner Einvernahme an, dass ihm sein Reisepass von der Etelaat abgenommen worden sei, da im Haus seiner Eltern eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, der BF2 habe die Beamten gesehen und sei nicht mehr ins Haus hineingegangen. Die Hausdurchsuchung stehe in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund. Die Tante der Frau, die der BF2 in der Schweiz geheiratet habe, sei eine Funktionärin der Kurdischen Partei gewesen. Bei einer Demonstration in der Schweiz vor der iranischen Botschaft sei der BF2 – seine (Ex-)Ehefrau sei auch dabei gewesen - weiter weggestanden und hätte nur Bilder aufgenommen, die schweizerische Polizei habe ihn jedoch auch festgenommen. Bei der obengenannten Hausdurchsuchung habe ein Mitarbeiter der Etelaat seine Eltern auf die Teilnahme des BF2 bei der Demonstration in der Schweiz angesprochen. Nach der Scheidung von seiner Frau in der Schweiz, sei er legal in den Iran zurückgegangen. Der BF2 sei als sunnitischer Moslem geboren und erzogen worden. Er gehöre jedoch keiner Religionsgemeinschaft an, zwar glaube er an Gott, wolle seine Religionszugehörigkeit jedoch nicht ändern. An eine Konversion denke er nicht. In Übereinstimmung zu den Angaben der BF1 führte der BF2 an, diese in einer Moschee in römisch 40 am römisch 40 2019 geheiratet zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt knüpfte der BF2 an die oben erwähnte Ex-Ehefrau an, diese sei Mitglied der Kurdischen Partei. Der BF2 habe – neben der bereits angeführten Demonstration - ein paar Mal an den Versammlungen dieser Partei in der Schweiz teilgenommen. Es sei ihm erzählt worden, der Etelaat würde ihn suchen. Sein Schwager habe davon erfahren und es sei dies eine Angelegenheit für ihn, dem BF2 etwas anzutun. Der Schwager habe ihn auch mal als Ungläubigen bezeichnet und ihm eine Ohrfeige verpasst. Zudem habe einer seiner Brüder nach der Ausreise des BF2 aus dem Iran einen Anruf der Etelaat erhalten. Die Behörde habe den Aufenthaltsort des BF2 wissen wollen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch II.) und ereilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Fristen für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA aus, dass die BF1 und der BF2 als Person nicht glaubwürdig seien. Es habe keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in den Iran festgestellt werden können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie im Iran Verfolgungshandlungen durch iranische Regierungsstellen ausgesetzt gewesen wären oder solche in Zukunft zu befürchten hätten.
5. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 14.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihre Heimat verlassen und in ihrem Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet hätten. Die BF seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Deswegen halten die BF ihre Aussagen inhaltlich aufrecht. Durch die Eheschließung der BF1 und des BF2 würden keinerlei Widersprüche entstehen, da der BF2 niemals vorgehabt habe, sich vom Islam abzuwenden. Der Umstand der Zugehörigkeit der BF1 zur sozialen Gruppe der Frauen und, dass sie von ihrem Bruder bedroht und misshandelt worden sei, ließe sie im Iran in erheblichen Maße gefährdet erscheinen. Insbesondere, weil Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht uneingeschränkt darauf vertrauen könnten, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Schreiben vom 05.09.2019 legte der BF2 zur Untermauerung seines Vorbringens eine CD mit dem Video einer Überwachungskamera, eine Bestätigung im Namen des „ römisch 40 “, ein Vertragsanbot der Firma „ römisch 40 “, eine Protestbestätigung mit Unterschriften und Gerichtsunterlagen aus dem Iran vor.
8. Mit Schreiben vom 16.10.2020 übermittelten die BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen, eine beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen vom Urteil eines Gerichts im Iran betreffend den BF2 und eine englische Übersetzung des Diploms von der BF1. Außerdem wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 zum Thema Integration beantragt.
9. Mit Schreiben vom 09.11.2020 übersandten die BF ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen.
10. Am römisch 40 2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und deren Vertretung sowie einer Vertrauensperson unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch statt. Mit Beschluss wurden die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf Grund der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der BF2 wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Anschließend wurde die Verhandlung, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten der BF1 mit der Dolmetscherin, auf unbestimmte Zeit vertagt.
11. Am römisch 40 2021 wurde die am römisch 40 2020 begonnene mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, die BF1 umfassend zu ihren Fluchtgründen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich sowie im Iran befragt. Die BF legten ihre Vollmachten im Original vor, die als Beilage./A zum Akt genommen wurden. Weiters wurde die Geburtsurkunde des BF2 in Kopie vorgelegt, die als Beilage./B zum Akt genommen wurde. Ebenso wurden die Geburtsurkunden des BF3 und des BF4 in Kopie vorgelegt, welche als Beilage./C zum Akt genommen wurden. Der BF2 legte noch ein Dokument zu seiner Tätigkeit als Tischler in Kopie vor, welches als Beilage./D zum Akt genommen wurde.
Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 20.11.2020 als Beilage römisch eins. und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19 Informationen vom 15.07.2020 als Beilage römisch II. in das Verfahren. Als weitere Erkenntnisquellen wurden den BF die ACCORD Anfragebeantwortung zum IRAN: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) vom 05.07.2019 (Beilage römisch III.), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran, Meldung von Religionsaustritten, Social Media vom 14.06.2018 (Beilage römisch IV.) und einen Bericht des Danish Immigration Service, Iranian Kurds, Consequenses of political activities in Iran and KRI, vom Februar 2020 (Beilage römisch fünf.), genannt, deren Inhalt erörtert und den BF zur Stellungnahme vorgehalten sowie zum Akt genommen. Die Rechtsvertretung ersuchte um eine elektronische Übermittlung der Beilagen römisch III. bis römisch fünf.. Es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.
12. Am 15.02.2021 erstatten die BF eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, dass der Bruder der BF1 gute Beziehungen zur iranischen Polizei habe, beim iranischen Geheimdienst tätig gewesen sei und eine rote Karte als Kriegsveteran habe. Es sei allgemein bekannt, dass Kriegsveteranen eine besonders angesehene Stellung in der iranischen Gesellschaft und aus ihrer Tätigkeit für den Staat, auch gute Beziehungen zu den iranischen Behörden und der iranischen Polizei hätten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Iran somit nicht offen, da ihr Bruder sie durch seine hohe Stellung und seine guten Beziehungen zu den iranischen Behörden und der Polizei überall im Iran finden würde. Der Verfolgung der BF1 durch den Bruder komme schon deshalb Asylrelevanz zu, da der iranische Staat nicht gewillt sei, die BF1 vor Verfolgung durch Dritte (im gegebenen Fall ihren eigenen Bruder) zu schützen, da sie zur sozialen Gruppe der Frauen gehört. Die BF1 sowie auch der BF2 hätten zudem in den bisherigen Einvernahmen glaubhaft gemacht, dass sie vom islamischen Glauben abgefallen und nun keiner Religionsgemeinschaft mehr zugehörig seien. Die BF1 und der BF2 würden somit im Fall ihrer Rückkehr aufgrund ihres Abfalls vom Islam asylrelevante Verfolgung durch die traditionell islamisch geprägte Gesellschaft sowie durch die iranischen Behörden fürchten. Dem BF2 drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der Komala Partei, zusätzlich asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, die sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten äußern würde. Hinsichtlich des BF3 und des BF4 müsse jedenfalls eine eingehende Prüfung des Kindeswohls stattfinden, wobei die mögliche Verfolgung des BF3 und des BF4 miteinzubeziehen wären. Aufgrund einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls müsse die Schlussfolgerung ergehen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führe.
13. Mit Schreiben vom 22.06.2021 wurde eine den BF2 betreffende Gewerbeberechtigung übermittelt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
- Der Verwaltungsakt der Behörde, insbesondere die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde,
- die in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2020 eingebrachten Länderberichte, auf die bereits teilweise mit der Ladung hingewiesen wurden, welche im Verfahrensgang beschrieben sind,
- der Inhalt der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 2020 und römisch 40 2021,
- sämtliche vorgelegte Beweismittel
- Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).
1.1. Zu den Personen der BF:
Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Perser an, der BF2 gehört jener der Kurden an. Die Muttersprache der BF1 ist Lorisch, jene des BF2 ist Kurdisch Sorani. Beide sprechen auch ausgezeichnet Farsi. Die BF1 wurde als Muslima (Schiitin) geboren, der BF2 wurde als sunnitischer Moslem geboren. Die BF1 und der BF2 heirateten am römisch 40 2019 nach islamischen Ritus in einer Moschee in römisch 40 . Der BF3 und der BF4 sind die leiblichen Kinder der BF1 und des BF2.
Die BF sind rechtswidrig nach Österreich eingereist und haben – von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihnen kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.
Die BF sind gesund, die BF1 und der BF2 sind arbeitsfähig.
Die BF1, der BF2 und der BF4 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, der BF3 ist strafunmündig.
1.2. Die BF1 hat mit dem BF3 und dem BF4 den Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen. Ebenso hat der BF2 den Iran illegal verlassen.
Die BF1 wurde in römisch 40 geboren. Sie verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung. In weiterer Folge studierte sie vier Jahre lang an der Universität in römisch 40 das Fach Kinderpsychologie und erlangte dabei einen Abschluss. Darauffolgend arbeitete sie ein Jahr lang in römisch 40 , weiters studierte sie dort zwei Jahre und erlangte zusätzlich einen Masterabschluss. Zuletzt arbeitete sie als Lehrerin für das Unterrichtsministerium in römisch 40 .
Der BF2 wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule. Danach war er bis zu seiner Ausreise als Tischler tätig, hierbei hatte er mitunter zwei kleine Tischlereiläden und seine eigenen Mitarbeiter.
Die BF1 und der BF2 lebten gemeinsam im Haus der Eltern des BF2 in römisch 40 . Der BF3 und der BF4 wurden in römisch 40 geboren, der BF4 besuchte dort auch die Schule. Der BF2 verbrachte ca. ein Jahr in der Schweiz, wobei er dort eine kurdische Iranerin heiratete und sich wiederum von dieser scheiden ließ.
Die BF verfügen über Familienangehörige in Iran. Die BF1 steht mit ihrer Mutter in Kontakt, der BF2 hat Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder.
Die Herkunftsgebiete der BF werden von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. In den Herkunftsgebieten der BF ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert.
Den BF droht wegen der illegalen Ausreise aus dem Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.
1.3. Die BF1 stellte für sich sowie für den BF3 und den BF4 am römisch 40 2018 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF2 stellte am römisch 40 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab und ereilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Fristen für die freiwillige Ausreise entschieden.
1.4. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die BF waren von Seiten des Bruders der BF1 keinen intensiven Übergriffen ausgesetzt. Der Bruder der BF1 ist kein Mitglied der Ethelaat. Die BF1, der BF3 und der BF4 wurden insbesondere nicht vom Bruder der BF1 für sechs Monate in römisch 40 festgehalten. Es droht den BF hieraus demnach keine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran.
Der BF2 war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. Der BF2 ist nicht Mitglied der Komala Partei. Der BF2 hat an keiner Demonstration dieser Organisation vor dem iranischen Konsulat in der Schweiz teilgenommen. Im Haus seiner Mutter fand auch keine Haudurchsuchung durch die iranischen Behörden statt. Seine Aktivitäten bezüglich dieser Organisation beschränken sich in Österreich auf das gelegentliche Besuchen von Veranstaltungen bzw. Festen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der BF2 nicht ernstlich Gefahr, wegen dieser Aktivitäten oder seines geringen Engagements für die Komala-Organisation in der Schweiz, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen im Iran ausgesetzt zu sein.
Die BF1 und der BF2 haben sich nicht vom islamischen Glauben abgewandt.
Die BF laufen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Einreise nach Iran, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
1.5. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich:
Die BF leben gemeinsam in einer Mietwohnung und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BF1 und der BF2 verfügen über Deutschkenntnisse und haben mehrere Deutschkurse bei unterschiedlichen Stellen besucht.
Sowohl die BF1 als auch der BF2 sind als freiwillige Helfer beim römisch 40 tätig. Der BF2 verfügt dabei im Falle eines positiven Verfahrensausganges über eine Einstellungszusage als Fahrer, er gab zudem an, noch zwei weitere Einstellungszusagen zu haben. Des Weiteren engagieren sich die BF1 und der BF2 freiwillig bei den Corona-Teststraßen der Stadtgemeinde römisch 40 .
Die BF1 nahm an mehreren Treffen - unter anderem regelmäßig am „Frauencafe“ - im Rahmen der römisch 40 teil und hat auch Informationsveranstaltungen des römisch 40 besucht. Der BF2 suchte Beratungsgespräche bei der römisch 40 auf.
Der BF2 verfügt über folgende Gewerbeberechtigung: Erzeugung von kunstgewerblichen Zier-und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Beton, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff-und Filzelementen und das Bemalen und das Verzieren von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien, Billets und Wachswaren.
Der BF3 besucht den römisch 40 in römisch 40 . Der BF4 besucht seit dem Schuljahr 2018/19 die römisch 40 . Er nahm darüber hinaus im Sommersemester 2020 an der römisch 40 teil.
Die BF legten zahlreiche Empfehlungsschreiben vor und nannten mehrere wichtige Bezugspersonen in Österreich, darunter die Vertrauensperson aus den mündlichen Verhandlungen. Dementsprechend verbringen die BF ihre Freizeit mit ihren sozialen Kontakten. Diese Beziehungen haben sich zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status der BF wussten.
1.6. Zur maßgeblichen Situation in Iran:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2020 (Beilage römisch eins.):
Sicherheitslage
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).
In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan,
östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranischirakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020). Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die Justizbehör- den verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vergleiche US DOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. (AI 18.2.2020).
Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2019). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit
Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche US DOS 11.3.2020).
Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Konvention über die Rechte behinderter Menschen
- UN-Apartheid-Konvention
- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2019). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition (GIZ 2.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 11.3.2020).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2019). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vergleiche BTI 2020).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich“ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit“ sind (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vergleiche BTI 2020, AI 18.2.2020, US DOS 11.3.2020) und Behörden nutzen das Gesetz, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (US DOS 11.3.2020). Der staatliche Rundfunk wird streng von Hardlinern kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 4.3.2020). Die iranischen Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 14.1.2020).
Die iranische Presselandschaft spiegelt eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System“ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). „Propaganda gegen den Staat“ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2019). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, FH 4.3.2020). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda“ verhängt (ÖB Teheran 10.2019).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 4.3.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber- Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020).
Die Behörden gestatten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 11.3.2020).
Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists“ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020). Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikation und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder
„islamfeindliche“ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2019).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist
„regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht“ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace“ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram“ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreichen Frauen, die „unsittliche“ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen (ÖB Teheran 10.2019). Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten (HRW 17.1.2019).
In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019: 170) von 180. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen Journalisten und nicht professionellen Journalisten, vor allem solche, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2019).
Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2019c).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich, denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der „Propaganda gegen das Regime“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 26.2.2020), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu schweren Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 4.3.2020). Nach den Ende Dezember 2017 ausgebrochenen Protestdemonstrationen im ganzen Land nahmen Behörden zahlreiche Menschen fest. Berichten zufolge gingen Sicherheitskräfte mit Schusswaffen und anderer exzessiver Gewaltanwendung gegen Protestierende vor und verletzten und töteten unbewaffnete Demonstrierende. Zahlreiche friedliche Regierungskritiker (Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende etc.) wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert (AA 12.1.2019). Seit diesen Protesten im Dezember 2017 haben die Behörden das Recht auf friedliche Versammlung systematisch verletzt (HRW 17.1.2019). Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC), unterdrücken weiterhin Aktivisten der Zivilgesellschaft und behalten friedliche Versammlungen, besonders arbeitsbedingte Proteste fest im Griff (HRW 14.1.2020).
Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Erlaubt sind nur „Islamische Arbeitsräte“ unter der Aufsicht des „Haus der Arbeiter“ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Es kommt auch vermehrt zu Protesten im Zusammenhang mit zunehmendem Wassermangel in manchen Teilen des Landes. Seit Anfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Unter dem Vorwurf der (mitunter
„unbewussten“) Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen wurden seit Jänner 2018 mehrere Dutzend Personen inhaftiert (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranischen Behörden unterdrückten brutal landesweite Proteste, die nach dem Anstieg der Kraftstoffpreise am 25. November 2019 ausbrachen. Videomaterial und Augenzeugenberichte, die nach einer fast vollständigen Schließung des Internets durch die Regierung im Land entstanden waren, zeigen Sicherheitskräfte, die sich direkt gegen Demonstranten richteten. Es sollen über 200 Menschen bei diesen Protesten getötet worden sein und laut Schätzungen ca. 7.000 Personen verhaftet worden sein (HRW 14.1.2020; vergleiche DIS 7.2.2020).
In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Bei Wahlen (sowohl bei Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als „nicht geeignet“ ausgeschlossen. Die entscheidenden Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt oft zwischen den Rohani-Loyalen (Reformern und Moderaten) einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits, bisweilen kommen aber auch andere Gegensätze zum Tragen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18 und den Protesten im November 2019 (AA 26.2.2020). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen (ÖB Teheran 10.2019).
Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 18.2.2020; vergleiche BTI 2020, ÖB Teheran 10.2019, AA 26.2.2020).
Todesstrafe
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).
Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020).
Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei „politischen“ oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom
„Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019).
Religionsfreiheit
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöseGruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).
Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).
Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).
Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019).
Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen ’Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini’ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019).
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).
In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zuwerden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019).
Sunniten
Sunniten sind in der Verfassung als Muslime anerkannt und dürfen ihre Religion prinzipiell frei ausüben, sie werden jedoch vielfach benachteiligt. Sie leben im Iran vor allem im Südwesten des Landes nahe den Grenzen zu den arabischen Nachbarländern. Sunniten sind – soweit sie nicht Kurden sind – meist gleichzeitig Angehörige der arabischen Minderheit (z.B. Ahwazi, Belutschen) (ÖB Teheran 10.2019). Sunniten sehen sich vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt (GIZ 12.2019c; vergleiche HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2019) und werden vor dem Gesetz benachteiligt. So nehmen gerade in den letzten Jahren die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu (GIZ 12.2019c; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen und Probleme hätten, Posten im öffentlichen Dienst zu bekommen (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019, BTI 2020). Immer wieder werden sunnitische Geistliche verhaftet und der „Propaganda gegen das System“ oder des Terrorismus bezichtigt. Außerdem fürchten die Behörden ein Überlaufen iranischer Sunniten zum Salafismus, einer radikal fundamentalistischen Auslegung des sunnitischen Islam, welche vor allem in Saudi-Arabien ihren Ursprung findet (ÖB Teheran 10.2019).
Rund 140 Sunniten sind derzeit aufgrund ihres Glaubens bzw. damit verbundener Anklagen inhaftiert. 2018 wurden zwei sunnitische Geistliche erschossen (wobei auch schiitische Geistliche gelegentlich angegriffen werden) (ÖB Teheran 10.2019). In den letzten Jahren wurden Sunniten wiederholt daran gehindert, ihre eigenen Eid-Gebete abzuhalten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AI 22.2.2018).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind. In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung jedoch ohne Einschränkungen möglich (AA 26.2.2020). Bei der Ausgrenzung von Sunniten spielt oft weniger die islamische Konfession als die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle. Die meisten Sunniten in Iran sind Kurden, Turkmenen, Araber oder Belutschen, die in den Randprovinzen des Landes leben. Dort gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen die die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung. Im Jahr 2015 wurde erstmals ein Sunnit zum Botschafter des Iran ernannt (Qantara.de 11.1.2016).
Ethnische Minderheiten
Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das fünftgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 12.2019c).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 10.2019). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).
Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vergleiche AA 26.2.2020, FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden „separatistische Strömungen“ unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 18.2.2020).
Kurden
Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (AA 26.2.2020). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 14.1.2020). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden wurden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 18.2.2020).
Die kurdische Region des Iran ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).
Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Im ersten Halbjahr 2019 wurden 651 Personen wegen Drogenschmuggel und –konsum verhaftet (ÖB Teheran 10.2019). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).
Frauen
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran- Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 12.2019c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot) (AA 26.2.2020).
In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf. Allerdings ist der Spielraum der Regierung beschränkt, da konservative Vertreter immer wieder die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betonen (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden (ÖB Teheran 10.2019). Weiters legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich – ungeachtet ihrer Qualifikationen – für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 10.2019). Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BTI 2020).
In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 26.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2019, AI 26.2.2019). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 14.1.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 26.2.2020) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch, wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 4.3.2020). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 26.2.2020).
Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 26.2.2020). Laut Gesetz darf eine jungfräuliche Frau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 11.3.2020). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 26.2.2020; vergleiche AI 22.2.2018), jenes für Jungen bei 15 Jahren. Kinder- und Zwangsehen sind daher weiterhin ein Problem, besonders im sunnitischen und ländlichen Raum sind Kinderehen häufig, weil der „Wert“ der Braut mit dem Alter abnimmt (ÖB Teheran 10.2019).
Im Oktober 2019 genehmigte der Wächterrat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs des Landes, die es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, für ihre Kinder die Staatsbürgerschaft zu beantragen (US DOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, AI 18.2.2020). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (AI 18.2.2020).
Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 10.2019).
Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 10.2019).
Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Informationen über diese Einrichtungen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 10.2019).
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 26.2.2020). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe (US DOS 11.3.2020). Das Gesetz betrachtet Sex innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie offizielle Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (US DOS 11.3.2020).
Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie können schikaniert und festgenommen werden, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen (AI 22.2.2018). Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, können Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen werden (AI 18.2.2020). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine hohe Geldstrafe. Laut Polizeichef Rahimi gab es 2017 bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vergleiche Kurier.at 27.12.2017).
Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z. T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog (ÖB Teheran 10.2019). Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten (ÖB Teheran 10.2019, BTI 2020). Auch 2019 wurden diesbezüglich von Verhaftungen berichtet (ÖB Teheran 10.2019). Auch die Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist immer noch Gange. Im Oktober 2019 durften Frauen auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen (AA 26.2.2020). Das Thema ist für Frauen nach wie vor wichtig, Anfang September 2019 zündete sich eine Frau an, als ihr eine Haftstrafe drohte (sie hatte sich als Mann verkleidet, um an einem Fußballmatch teilzunehmen) (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80- 85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vergleiche BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).
Sozialbeihilfen
Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019).
Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).
Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio- psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b).
Medizinische Versorgung
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es
noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019).
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019).
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/ . Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).
Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Dokumente
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2019).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).
1.6.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit, die sich als Pandemie weltweit verbreitet hat. Im Iran wurden mit Stand 25.10.2021, 5.851.670 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 125.052 Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind.
Besonders gefährdet sind Menschen über 65, Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen, erhöhtem Blutdruck, Herzkreislauferkrankungen oder Diabetes und solche, deren Immunsystem durch eine Therapie geschwächt ist. Bei diesen Personen kann Covid-19 einen lebensbedrohenden Verlauf nehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten und diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF.
Zur Volksgruppenzugehörigkeit der BF1 ist allerdings zu bemerken, dass sie hierzu im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Aussagen tätigte. In der Erstbefragung gab sie an, der persischen Volksgruppe anzugehören (OZ 1 AS 1), vor dem BFA vermeinte sie Angehörige der kurdischen Volksgruppe zu sein (OZ 1 AS 152). Wiederum vor der erkennenden Richterin gab sie an, Perserin zu sein, wobei ihr Vater Kurde und ihre Mutter Lorin sei. (Verhandlungsschrift vom römisch 40 2021, Seite 9: „BF1: Mein Vater ist Kurde und meine Mutter ist Lurin. Ich bin Perserin.“).
Die Feststellungen zur Gesundheit der BF und der Arbeitsfähigkeit der BF1 und des BF2 ergeben sich aus ihren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie gesund sind und dem Umstand, dass im Laufe des Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorkam. Aus dem Alter und der Gesundheit ist auf die Arbeitsfähigkeit der BF1 und des BF2 zu schließen.
Die Unbescholtenheit der BF1, des BF2 und des BF4 ist aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen ersichtlich. Die Strafunmündigkeit des BF3 ergibt sich aus dessen Alter.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellungen, dass die BF den Iran illegal verlassen haben, aus der Aktenlage.
Hinsichtlich der Herkunftsgebiete der BF ist auf ihre diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle der Herkunftsgebiete auf das Länderinformationsblatt zu verweisen.
Die Feststellungen zu ihren Familien und ihrem Leben in Iran ergeben sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen (siehe jedoch auch unter 2.3.).
Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, östliches Kerman, Kurdistan, West-Aserbaidschan und den Grenzgebieten allgemein hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist. Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Iran die Grundversorgung gesichert ist.
Hinsichtlich der Feststellung, den BF drohe wegen der illegalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr.
Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko im Falle der Rückkehr besteht.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.4. Zu den Fluchtgründen:
2.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.4.2. Eingangs ist hervorzuheben, dass sich schon in den biographischen Angaben der BF1 und des BF2 Ungereimtheiten auftaten. Hinsichtlich der Angaben des BF2 zu seiner Schulbildung ist auszuführen, dass er sowohl in der Erstbefragung (OZ 1 AS 13) als auch in der behördlichen Einvernahme (OZ 1 AS 152) angab, 12 Jahre die Grundschule besucht zu haben, in der Einvernahme fügte er auch an, diese abgeschlossen zu haben. In der mündlichen Verhandlung änderte er diese Angaben dann unschlüssigerweise dahingehend ab, dass er nur sechs Jahre in der Schule gewesen sei, diese nicht abgeschlossen und er von der ersten bis zur vierten Klasse Unterricht von seiner Mutter zu Hause bekommen habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 7,11).
Ebenso inkohärent stellte teilweise die BF1 ihren Bildungsweg dar, so führte sie in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie sechs Jahre die Universität in römisch 40 besucht habe (OZ 1 AS 151). Demgegenüber legte sie in der Beschwerdeverhandlung dar, dass sie vier Jahre die Universität in römisch 40 besucht und abgeschlossen habe und ein Jahr in römisch 40 gearbeitet und dann zwei Jahre dort studiert habe, wobei sie einen Master erlangt habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 12). Auf die divergierenden Angaben der BF1 im Laufe des Verfahrens zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wurde bereits oben hingewiesen. Nebenbei ist zu bemerken, dass die BF1 für die Verhandlung am römisch 40 2020 eine Kurdisch-Dolmetscherin beantragte, im Laufe ihrer Einvernahme durch die erkennende Richterin kam es jedoch zu Verständigungsschwierigkeiten, wobei die Dolmetscherin zu Protokoll gab, dass die BF1 mitunter Farsi sprach und in ihren kurdischen Ausführungen Wörter auf Farsi enthalten waren vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 27ff). In der Verhandlung vom römisch 40 2021 vermeinte die BF2 hierzu, die Dolmetscherin sei irakisch-kurdisch gewesen, im Irak spreche man einen anderen Dialekt. Dies ist insofern bemerkenswert, da die BF1 als auch der BF2 ausführten, die BF1 würde mit dem BF2 auf Farsi sprechen und der BF2 wiederum mit der BF1 auf Kurdisch (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 4), was vor dem Hintergrund der Verständigungsprobleme der BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht gänzlich nachvollziehbar erscheint.
Die BF1 und der BF2 legten überdies ein unstimmiges Bild zu ihrer Verlobung und Eheschließung in Iran dar. Der BF2 berichtete, er sei mit seinen Familienangehörigen zur BF1 gefahren und habe sie abgeholt, sie habe in römisch 40 gelebt. Die Verlobung sei im Winter gewesen, man habe hierbei die Ringe getauscht. Der BF2 und die BF1 hätten dann vier bis fünf Monate später geheiratet. In römisch 40 hätten sie mit der Familie ein kleines Fest gefeiert, anschließend hätten der BF2 und die BF1 in römisch 40 übernachtet, weil dort die Tante des BF2 gewesen sei. Am nächsten Tag seien sie nach römisch 40 gefahren und dort schließlich in ihr Haus eingezogen (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 12). Die BF1 führte aus, dass dreimal die Eltern des BF2 zu ihren Eltern gefahren seien, um um die Hand der BF1 anzuhalten. Die Verlobung habe im Herbst stattgefunden, die Hochzeit sei im Frühling gewesen. Im Rahmen der Verlobung seien sie zum Standesamt gegangen, jedoch habe man keine Ringe getauscht (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 28). Bei ihrer Hochzeit hätten zwei Autos die BF1 abgeholt, hingegen laut den Angaben des BF2 wären es acht bis neun Autos gewesen (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 12 versus Seite 29). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021 vermeinte die BF1 dann, den BF2 am römisch 40 2003 geheiratet zu haben, im Iran sei da Herbst gewesen. Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin dergestalt die BF2 in der vorherigen Verhandlung angab, die Hochzeit sei im Frühling gewesen, entgegnete sie in wenig kohärenter Weise, dass in Iran der Tag der Eheschließung eingetragen würde, sie aber erst fünf Monate später – im Frühling – zum BF2 gegangen sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 9f). Überdies brachte sie im Gegensatz zur vorangegangenen Beschwerdeverhandlung vor, dass die Familie des BF2 mehrmals telefonisch um die Hand der BF1 angehalten und eine Ablehnung erfahren habe. Auf diesen Widerspruch – zuvor hatte sie angegeben, die Eltern des BF2 wären dreimal zu ihren Eltern gefahren – angesprochen wich sie, unter Bezugnahme auf die Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin, aus (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 10f: „R: Sie sagen heute, dass um Ihre Hand am Telefon angehalten wurde. In der letzten Einvernahme haben Sie gesagt, dass die Eltern des BF2 dreimal zu Ihren Eltern gefahren sind um um die Hand anzuhalten. Erklären Sie diesen Widerspruch. BF1: Das war das Problem mit der Dolmetscherin. Ich habe es heute auch gesagt. Die Entfernung zwischen mir und seiner Familie sind 400km. Ich habe zu dieser Dolmetscherin beim letzten Mal auch gesagt, dass die Familie meines Mannes es immer wieder am Telefon versucht hat. Sie sind nicht zu uns gekommen und ich habe bei der letzten Verhandlung versucht, auf meinem Kurdisch der Dolmetscherin das zu erklären. Im Iran ist es so, wenn man um die Hand eines Mädchen anhalten möchte, müssen erst die Familie des Mädchens einverstanden sein, damit die Familie des Mannes dann hingehen kann.“). Hierbei ist anzumerken, dass auch der BF2 angab, dass sein Vater zu ihrer Familie gegangen sei, um um die Hand der BF1 anzuhalten und bezog sich dabei auf die kurdische Kultur (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 11: „[…] Sie war in dieser Zeit Lehrerin, wir haben miteinander geredet und dann kam mein Vater dazu. Er ging zu ihrer Familie hin, um ihre Hand anzuhalten. In der kurdischen Kultur ist es so, dass die Eltern gemeinsam zu den Eltern der Frau hingehen und halten um ihre Hand an.“). Durch diese Divergenzen in den Aussagen ist die Glaubwürdigkeit der BF1 und des BF2 bereits in Frage zu stellen.
2.4.3. Zum Vorbringen der BF1 zur Verfolgung durch ihren Bruder:
Aufgrund von mehreren, teilweise erheblichen, Inkonsistenzen und Widersprüchen hielt das diesbezügliche Vorbringen der BF1 einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand. Ebenso waren signifikante Unplausibilitäten darin zu erkennen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bereits in den Ausführungen zu ihrer Erziehung und ihrem Aufwachsen Widersprüche betreffend die Rolle ihres Bruders zu erblicken waren (siehe dazu auch 2.4.5.). In der mündlichen Verhandlung wusste die BF1 zu berichten, dass der Bruder ihr vieles verboten und sie immer wieder geschlagen habe, unter anderem auch während sie im Gymnasium gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 12). Hingegen in ihrer behördlichen Einvernahme gab sie an, der Bruder habe sie seit ihrer Hochzeit bzw. im Jahre 2003 vor der Hochzeit geschlagen vergleiche OZ 1 AS 158), bezüglich etwaiger Verbote seitens des Bruders in Zusammenhang mit ihrer Erziehung brachte sie nichts vor.
In der Erstbefragung schilderte die BF1 ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass ihre Brüder sie wegen der Trennung von ihrem Mann töten wollten. In den späteren Einvernahmen änderte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass in Wahrheit die Eheschließung mit ihrem Ehemann das Problem gewesen sei. Auch wenn die Erstbefragung hauptsächlich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist diese unterschiedliche Darstellung bereits ein Hinweis auf eine unschlüssige Darstellung der Fluchtgründe und kann nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen, rechtfertigte sich die BF1 damit, dass es von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden sei; eingangs wurde sie jedoch nach Übersetzungsfehlern in den Protokollen gefragt, und gab nichts in dieser Hinsicht an, weshalb diese Rechtfertigung als Schutzbehauptung anzusehen ist.
Kernaussage in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen war, dass der Bruder der BF1 gegen die Ehe mit dem BF2 war und ihnen Probleme bereitete bzw. gewalttätig war. Es stellt sich bereits die Frage, weshalb sich der Bruder derart vehement gegen den BF2 stellen sollte, der nach den Angaben der BF1 ihr Cousin (und damit auch der Cousin ihres Bruders) und wie ihr Bruder Kurde ist. Zudem widersprüchlich ist der Umstand, dass die BF1 berichtet, dass ihr Onkel das Oberhaupt war und er diese Hochzeit befürtwortete (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2020, Sitzung 27f). Eine nachvollziehbare Begründung für die Antipathie des Bruders liefert die BF1 letztlich nicht. Darüber hinaus ist in Gesamtschau der Erzählung merkwürdig, dass der Bruder die BF1 und den BF2 geschlagen und die BF1 über Monate festgehalten haben soll. Gleichzeitig legt sie aber eine Veteranenkarte vor, dass er eine Behinderung im Ausmaß von 30% habe (Bescheid Sitzung 10). Nebenbei bemerkt ist auch nicht nachvollziehbar, wie die BF1 an die Veteranenkarte ihres Bruders gelangt ist, mit dem sie nach ihren Aussagen ein derart schlechtes Verhältnis hatte, dass sie ausreisen musste. Dass ihre Mutter immer eine Kopie des Ausweises mit sich trägt, um ihre Krebsmedikamente billiger zu bekommen erscheint unwahrscheinlich, da die Veteranenkarte wohl nur personenbezogen Vorteile verschaffen kann.
Die BF1 beschrieb, dass ihr Bruder von Anfang an gegen die Eheschließung mit dem BF2 gewesen sei, aber erst drei Jahre später von der Ehe erfahren habe vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 15). Dabei ist anzumerken, dass sich die anfängliche Unwissenheit des Bruders über die Eheschließung mit dem BF2 aus den Aussagen der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme noch nicht ableiten ließ. Die BF1 erläuterte in weiterer Folge einen Vorfall, bei dem sie ihre Mutter besucht habe, wobei auch der Bruder anwesend gewesen sei und zu streiten begonnen sowie den BF2 geschlagen habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 15: „[…] Als ich die Diagnose meiner Mutter gehört habe, bin ich durchgedreht und es war sehr schlimm und schrecklich für mich. Mithilfe meiner Geschwister wollte ich meine Mutter besuchen und nach römisch 40 fahren. Als wir angekommen sind, hat er zu Streiten begonnen und hat geschimpft. römisch 40 war 14 Tage alt. Im Garten meines Vaters hat er meinen Mann geschlagen. Da meine Mutter sehr krank war und Stress ihr nicht gut tat, weil wenn es stressig war, es laut war und es Streitereien gab, ist sie in Ohnmacht gefallen. Mein Bruder wusste das. Wenn eine solche Situation vorkam, hat er aufgehört. Wenn er wieder gestritten hat, hat er gesagt: „Der römisch 40 darf seinen Fuß nicht auf den Teppich meines Vaters geben. Er ist Kafer und unrein.“ Da römisch 40 14 Tage alt war, hat er gesagt, dass diese Kinder „Haramzadeh“ sind. (D: Das bedeutet ein uneheliches Kind) Er hat mir gesagt: „Ich versuche alles, um deinen Mann von diesen Erden wegzubekommen und du bringst ihn in das Haus unseres Vaters, wo du weißt, dass er gegen die Revolution ist?“. Ich war nur kurze Zeit dort, habe geweint und es ging mir nicht gut. Ich wollte bei meiner Mutter bleiben. Wenn ich meine Mutter besucht habe, hat es immer so ausgesehen, wie ich es erzählt habe. Es gab Streitereien, es wurde geschrien und geschimpft. Meine Mutter hat zweimal die Polizei 110 angerufen. Meine Mutter hat zu meinem Bruder gesagt: „ Ich rufe die Polizei weil du willst Söhne anderer Familien töten“. Damit hat sie meinen Mann gemeint. Als die Polizei eintraf, hat mein Bruder gleich seine Karte hergezeigt. Er hat die Polizei zur Seite gezogen und mit ihnen gesprochen. Er hat gesagt, es ist eine Familienstreiterei. Ich fühlte, dass er gesagt hat, dass wir gegen die Revoution seien. Die Polizei hat dann nichts unternommen und ist gegangen, weil mein Bruder für das Haus des Führers gearbeitet hat und diese Personen eine Stufe über der polizei stehen und auf diese Personen hören. Er hat die Sache immer selbst geklärt.“). Zwar bezog sie sich schon in der Einvernahme auf diesen angeblichen Vorfall (OZ 1 AS 158), gleichwohl ist auffallend, dass sie den Vorfall in der mündlichen Verhandlung erheblich ausschmückte. So führte sie vor der belangten Behörde lediglich an, die Mutter sei krank gewesen (OZ 1 AS 158: „[…] Meine Mutter war krank und ich wollte sie sehen. […]“), wohingegen sie in der Beschwerdeverhandlung eine heftige emotionale Reaktion anlässlich der Diagnose der Mutter vorbrachte. Im Wesentlichen erschöpfte sich ihre Erzählung in der behördlichen Einvernahme zum vermeintlichen Vorfall darin, dass der Bruder den BF2 hierbei geschlagen habe. Demgegenüber elaborierte sie vor der erkennenden Richterin, dass die Mutter in Ohnmacht gefallen sei, die BF1 geweint habe und ihre Mutter zweimal die Polizei gerufen habe, die der Bruder aber von der Szenerie abhalten habe können. Was die Beschimpfung des BF2 durch den Bruder anbelangt, ist zu konstatieren, dass vor dem Hintergrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Vaters der BF1 und ihres Bruders (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 23), eine Verunglimpfung des BF2 als „Kafer“ (Ungläubiger) wenig plausibel erscheint (zur Religionsangehörigkeit des Vaters der BF1 siehe insbesondere 2.4.5.).
Des Weiteren indizierte sie, dass es mehrere Vorfälle dieser Art gegeben habe, bemerkenswerterweise nahm sie jedoch nicht auf den in der Einvernahme vorgebrachten Zwischenfall Bezug, wonach sie der Bruder bei der Verteilung des Erbes - anlässlich des Todes des Vaters – im Jahr 2008 geschlagen habe (OZ 1 AS 158). Vielmehr ergab sich hier ein weiterer eklatanter Widerspruch in ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, da sie nunmehr vermeinte, ihr Vater sei im Jahr 1991 verstorben (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 13: „BF1: Mein Vater war verstorben. Er ist am römisch 40 .1370 verstorben. (D: römisch 40 1991)“; vergleiche dagegen OZ 1 AS 152: „[…] Mein Vater ist vor kurzem verstorben.“).
In diesem Zusammenhang brachte die BF1 noch vor, der BF2 habe aufgrund seiner Angehörigkeit bei der Komala Partei Angst vor dem Bruder gehabt; der neu hervorgehobene Aspekt der Problematik der Mitgliedschaft bei der Komala Partei ist eine Steigerung der Verfolgungsbefürchtungen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 16: „[…] Mein Mann hatte Angst vor meinem Bruder, weil er (der BF2) und seine Familie zum demokratischen Komola angehörten. Der BF2 hatte Angst, dass mein Bruder ihm Schwierigkeiten zu bereiten. Deswegen hat er zugestimmt, sich scheiden zu lassen und hat mir alles übertragen wie das Geschäft, das Grundstück. Alles hat er mir überschrieben. Ich dachte, wenn ich mich scheiden lassen würde, würde mein Bruder mich in Ruhe lassen. […]“). Dagegen sind an dieser Stelle die betreffenden Angaben des BF2 aus seiner niederschriftlichen Einvernahme einzuwenden, denen zufolge habe der Bruder der BF1 ihn als Ungläubigen bezeichnet (OZ 1 AS 158). Er nahm diesbezüglich jedoch keinerlei Bezug auf seine Involvierung bei der Komala-Partei (siehe dazu 2.4.4.). Darüber hinaus gab er an, der Bruder habe ihm zuletzt vor drei Jahren – gerechnet von der behördlichen Einvernahme - eine Ohrfeige verpasst und ihm ein Hinrichtungsurteil in Aussicht gestellt (OZ 1 AS 158), was wiederum die BF1 in der Beschwerdeverhandlung nicht erwähnte.
Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF1 in der Erstbefragung noch aussagte, ihre Brüder hätten sie töten wollen, weil sie sich vom Islam abgewandt und von ihrem Mann getrennt habe (OZ 1 AS 11). Angesprochen auf diese Angaben reagierte sie relativierend und stellte dies in Abrede (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 11: „R: Erklären Sie mir bitte, warum Sie in der Erstbefragung gesagt haben, dass Ihr Bruder Sie töten wollte, weil Sie sich von Ihrem Mann getrennt haben. BF1: Ich hatte eine afghanische Dolmetscherin. Zu diesem Zeitpunkt war mein zweites Kind krank und lag in meinen Armen. Ich habe damals bei der Erstbefragung angegeben, dass der Grund für meine Scheidung mein Bruder war und nicht das, was Sie heute gesagt haben. Außerdem habe ich nicht die Möglichkeit bekommen, es zu erklären. Es wurde mir immer gesagt, ich solle mich kurz halten.“). Hinzuzufügen ist, dass sie vor dem BFA die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben aus der Erstbefragung noch bestätigte (OZ 1 AS 150).
Merklich folgewidrig und unschlüssig legte die BF1 auch den Hintergrund zu ihrer Scheidung vom BF2 dar. Sie erläuterte, dass sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen, damit ihr Bruder sie nicht mehr behelligen würde. Trotzdem habe sie die Scheidung nur ihrer Mutter mitgeteilt und diese angewiesen, die Information für sich zu behalten. Auf Vorhalt dieser unstimmigen Ausführungen verhielt sich die BF1 ausweichend und verwies schließlich in wenig nachvollziehbarer Weise darauf, dass sie gedacht habe, es würde ihr angesichts der Probleme wegen ihrem Bruder im Falle einer Trennung bessergehen und sie sich aufgrund der Drohung des Bruders gegen ihre Kinder, in einer Zwickmühle befunden habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 16: „R: Wenn Sie dachten, dass Ihr Bruder Sie dann in Ruhe lassen würde, warum haben Sie ihm nicht gleich von der Scheidung berichtet? BF1: Mein Schwiegervater hat gesagt: „Uns ist es wichtig, dass römisch 40 nichts passiert und dass er weg ist. Ich möchte nicht, dass dein Bruder dann zu uns kommt und uns Probleme bereitet. Wichtig ist, dass römisch 40 in Sicherheit ist.“ Mein Bruder wusste auch, dass römisch 40 weg ist. Somit dachte ich, dass er mich auch in Ruhe lassen wird. römisch 40 ist weggeganen, ich blieb mit den zwei Kindern zurück. Im 3. Stock hat mein Schwiegervater gelebt. R: Wann hat Ihre Familie erfahren, dass Sie sich scheiden haben lassen? BF1: Ich habe es nur meiner Mutter gesagt und habe ihr gesagt, dass sie es niemanden sagen soll. R: Das steht aber im Widerspruch zu Ihrer vorigen Aussage, dass Sie dachten, dass wenn Sie sich scheiden lassen, dann lässt Sie Ihr Bruder in Ruhe. Nach dieser Logik hätten Sie es Ihrem Bruder gleich mitteilen müssen. BF1: Mir war das Leben meines Mannes sehr wichtig, sowie das Leben meiner Kinder. Ich habe nicht an mich gedacht. Als römisch 40 frisch geboren war, hat er gesagt, es ist ein uneheliches Kind. Als ich römisch 40 bekommen habe, wusste ich damals nicht, dass ich schwanger bin, weil ich so viel Stress im Leben hatte. Mein Bruder hat mir gesagt: „Ich werde dich richtig leiden lassen. Ich werde erst deine Kinder töten, damit dein Herz brennt. Dann werde ich dich töten. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Vor ein paar Minuten haben Sie mir gesagt, Sie dachten Sie lassen sich scheiden, damit Sie Ihr Bruder in Ruhe lässt, obwohl Sie Ihren Mann geliebt haben, dann sagen Sie, dass Sie Ihrer Mutter gesagt haben, dass sie niemanden von der Scheidung erzählen soll. BF1: Ich habe nicht an mich selbst gedacht. Da es zwischen mir und dem BF2 auch Probleme wegen meines Bruders gegeben hat, habe ich gesagt, wir trennen uns, weil ich dachte es geht mir dann besser. Auf der anderen Seite hatte ich noch meine Kinder. Das Leben meiner Kinder war mir auch sehr wichtig. Mein Bruder hat mich bedroht, dass er meine Kinder töten möchte. Ich war in einer Zwickmühle. Meine Kinder waren noch in Gefahr.“). Darüber hinaus ist anzumerken, dass sie vor dem BFA im Widerspruch dazu angab, dass bis zum Tod ihres Schwiegervaters niemand von ihrer Scheidung vom BF2 gewusst habe (OZ 1 AS 156: „[…] Am römisch 40 1396 Anmerkung, römisch 40 2018) ist mein Schwiegervater gestorben. Bis zu diesem Datum hat niemand gewusst, dass ich mich von meinem Ehemann scheiden habe lassen. […]“).
Ebensowenig lassen sich ihre Angaben zu ihrem Bruder bzw. dessen Behinderung widerspruchsfrei vereinbaren. Zu ihrem Bruder legte die BF1 eine Karte vor (OZ 1 AS 161), die eine Veteranenkarte darstellt, auf der eine 30% Behinderung vermerkt ist. Dazu ergänzte sie, dass der Bruder keine Beeinträchtigungen habe, er normal gehen würde und auch psychisch normal sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 13). Im Kontrast zu diesen Angaben führte sie in der behördlichen Einvernahme noch an, dass der Bruder sowohl geistig als auch körperlich behindert sei (OZ 1 AS 152: „ römisch 40 gehört der Ethelaat an, er ist geistig und körperlich behindert aufgrund Kriegseinwirkungen. […]“). Vor der erkennenden Richterin versuchte sie dann die betreffenden Angaben zu ihrem Bruder dahingehend zu relativieren, dass er nicht körperlich behindert, sondern verrückt sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 20: „R: In Ihrer Befragung vor dem BFA haben Sie Ihren Ausführungen auch hinzugefügt, dass es immer nur um Ihren behinderten Bruder gegangen wäre, wie haben Sie das gemeint? BF1: Mit dem behinderten Bruder habe ich gemeint, dass er nicht körperlich behindert ist, sondern, dass er verrückt ist. Menschen wie er haben eine Gehirnwäsche bekommen. D: Im Persischen meint man damit verrückt, er ist durchgedreht.“). In Bezug auf den Ausweis erklärte sie, dass der Stempel rechts oben auf der Karte ein Zeichen für den Revolutionsführer sei und zum Geheimdienst gehöre. Der Dolmetscherin war es jedoch nicht möglich, diese Information aus dem Ausweis herauszulesen vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 15). Zu der Karte setzte sie fort, dass diese vom Haus des Führers sei und bedeuten würde, man sei nach außen hin nicht erkennbar bewaffnet. Erstmals brachte sie diesbezüglich vor, der Bruder habe eine Waffe gehabt und einen Sprengstoff in einer Flasche gebastelt, womit er gedroht habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 17: „BF1: Wenn jemand diese Karte vom Haus des Führers besitzt, heißt das, dass sie bewaffnet sind aber man es nicht sieht. Wir wussten aber dass er eine Waffe hat. Er Sprengstoff in einer Flasche gebastelt und hat auch Benzin reingegeben. Die anderen Zutaten weiß ich nicht. Mein Bruder ist immer vor dem Eingang des Hauses meines Vaters gestanden und sagte: „Wenn sich jemand rausbewegt, dann schmeisse ich diese Flasche und sprenge euch in die Luft.“). Zur Karte vermeinte sie vor der belangten Behörde, der Bruder sei ein Mitglied der Beyte Rahbari (Büro des geistlichen Führers), welche einen speziellen Ausweis hätten (OZ 1 AS 157). In Anbetracht der Ungereimtheiten zu ihrem Bruder, vermochte die BF1 die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass dieser ein Mitglied bei der Ethelaat sei.
Besonders widersprüchlich sticht in diesem Kontext der Umstand hervor, dass die BF1 in der behördlichen Einvernahme vorbrachte, dass der Bruder einen Akt anlegen und ein Verfahren gegen den BF2 einleiten habe wollen (OZ 1 AS 156). Wie oben bereits angeführt, sagte auch der BF2 aus, der Bruder wolle ein Hinrichtungsurteil gegen ihn erwirken. Demgegenüber gab die BF1 in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Bruder trotz seiner vermeintlichen Tätigkeit für die Ethelaat, keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die BF2-4 zu handeln (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 17: „R: Wenn er wirklich für die Etelat gearbeitet hat und so gegen Ihren Mann und Ihre Kinder war, glauben Sie nicht, dass es ihm möglich gewesen wäre, etwas zu unternehmen? BF1: Es war nie die Möglichkeit da, dass er was macht.“).
Was die angebliche sechsmonatige Festhaltung der BF1 mit dem BF3 und dem BF4 durch den Bruder angeht, ist festzuhalten, dass die betreffenden Aussagen zum einen widersprüchlich sowie unplausibel anmuten und zum anderen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung steigernde Elemente enthielten. Zunächst ist vor dem Hintergrund der von der BF1 angeführten Probleme mit dem Bruder keineswegs nachvollziehbar, warum dieser an der Beerdigung des Schwiegervaters der BF1 teilnehmen würde, bzw. die BF1 - unter dem Eindruck der vorgebrachten vorangegangenen Erfahrungen mit dem Bruder und ihrer eigenen Aussage, der zufolge sie immer Probleme mit ihm gehabt habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021 Seite 20) – mit den Kindern zu ihm nach römisch 40 kommen würde. Diesbezüglich führte die BF1 an, der Bruder habe der Mutter der BF1 einen Gefallen getan. Weiters steigerte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass dem Bruder eine Gehirnwäsche verpasst worden sei, weshalb er den BF2 und dessen Familie als Kafer erachten würde, wobei die BF1 dem Bruder sogar Mordgedanken gegen sie und die BF2-4 attestierte. Auf Vorhalt dieser sich daraus ergebenden weitergehenden Diskrepanz erörterte sie, der Bruder habe sich aus taktischen Gründen bei der Beerdigung verstellt (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 20: „R: Weshalb war Ihr Bruder überhaupt auf der Beerdigung Ihres Schwiegervaters, er hat Ihren Mann und Ihre Familie gehasst? BF1: Er hat es nur für meine Mutter getan. Damit er meine Mutter nicht vor der Familie meines Mannes erniedrigt. Er hat sehr gut geschauspielert.“; Seite 21: „BF1: Schauen Sie, im Iran werden mit Männer, wie meinem Bruder wird eine Gehirnwäsche verpasst. Das ist ein diktatorisches, islamisches Land. Die sehen Menschen, wie meinen Mann und seine Familie als Cafer. Deren Tod ist näher zur Paradiestür. Den Tod solcher Menschen oder deren Kinder, das heißt, die Kinder meines Mannes, heißt im islamischen Land, den Saft zur Bekenntnisnahme trinken. Man bekommt einen Platz im Paradies. Das glauben diese Menschen. Mein Bruder ist so einer. Wie kann ein Bruder seine Schwester und die Kinder töten wollen. Ich war gebildet, hatte Geld. Warum sollte ich das alles zurücklassen? Ich bin geflohen aus Angst um das Leben meiner Familie. Unser Leben war in Gefahr. Ein neues Leben in Österreich anzufangen ist auch nicht leicht für mich. R: Wenn das stimmt, dann passt es nicht zusammen, dass Ihr Bruder auf die Beerdigung Ihres Schwiegervaters geht, um Ihrer Mutter einen Gefallen zu tun. BF1: Ja, er hat den Gefallen für meine Mutter getan. Außerdem hat er eine Möglichkeit darin gesehen, mich zu bekommen. Er hat sich zwar verstellt bei der Beerdigung aber er wusste genau was er macht. Das war eine Taktik von ihm. Er war für mich mein Herzfeind, weil ich wusste, dass er mir und meiner Familie geschadet hat. Durch ihn hat mein Kind ein Jahr Schule verloren.“).
Im Vergleich zu ihren Schilderungen vor dem BFA, baute sie nun in der Beschwerdeverhandlung ihre Mutter in das betreffende Vorbringen ein, demgemäß berichtete sie, dass ihre Mutter Schutz vor dem Bruder geboten habe. Nichtsdestotrotz habe der Bruder die BF1 geschlagen und ihr das Telefon weggenommen, sie deutete auch an, der Bruder habe die BF3-4 geschlagen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 17). In diesem Zusammenhang bezog sie sich auch auf einen Vorfall, ähnlich wie vor dem BFA vergleiche OZ 1 AS 156), wonach der Bruder einen Teller nach einem Kind geworfen habe, weil dieses den Vater (BF2) beim Essen erwähnt habe. Auffallend ist, dass sie in der Einvernahme diesen Vorfall in einem anderen Kontext anführte. Sie stellte hierbei die Scheidung vom BF2 voran und die damit verbundene Hoffnung, hierauf mehr Ruhe zu haben, wohingegen ihre Probleme noch schlimmer geworden wären und der Bruder ebenso gedroht habe, den Kindern etwas anzutun (OZ 1 AS 156). Sie erhöhte zudem die Steigerung ihres Vorbringens vor der erkennenden Richterin und brachte vor, sie sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden, überdies sei auch die Mutter – welche öfters als Schutz fungiert habe – aufgrund ihrer Krankheit und wegen dem Stress mit dem Bruder ohnmächtig geworden, woraufhin der Bruder immer Angst bekommen habe. Oftmals habe die Mutter auch die Polizei gerufen, jedoch habe diese nichts unternommen und sei wieder weggegangen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 17).
Hervorzuheben ist, dass die erkennende Richterin es als unplausibel erachtet, dass die BF1 in diesem sechsmonatigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit gehabt habe, um aus dem Haus, wo der Bruder sie angeblich festgehalten habe, zu entkommen. Diesbezüglich verharrte die BF1 in wenig überzeugender Weise darauf keine Möglichkeit zur Flucht gehabt zu haben. Der Bruder habe stets aufgepasst, er sei auch nicht – obwohl er ihrer Angabe nach Mitglied bei der Ethelaat sei – arbeiten gegangen, was die Mitgliedschaft des Bruders bei der Ethelaat noch zweifelhafter erscheinen lässt. Die BF1 steigerte ihr Vorbringen vielmehr noch weiter indem sie aussagte, dass der Bruder ein „Unmensch“ sei und nie geschlafen habe, ihrer Beschreibung nach sei er zumindest immer wachsam gewesen sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 19: „R: In den 6 Monaten, in denen Sie gefangen waren, was haben Sie da unternommen um zu flüchten? BF1.: Ich konnte nichts machen, weil er immer aufgepasst hat, dass wir niregnds hingehen. R: Wenn er bei der Etelat gearbeitet hat, muss er aber auch arbeiten gegangen sein? BF1: Nein. R: Er ist also 6 Monate nicht arbeiten gegangen? BF1: Ich weiß nicht, wie er das mit der Arbeit gemacht hat, aber ich habe ihn immer vor der Tür gesehen. R: Wer hat die Lebensmittel eingekauft? BF1: Er hat es gemacht, indem er telefonisch bestellt hat. R: Wenn er geschlafen hat, hätten Sie dann nicht fliehen können? BF1: Sie werden es nicht glauben. Er ist ein Unmensch, er hat nie geschlafen. R: Er hat nie geschlafen? BF1: Er war immer wachsam. Ich sage nicht, dass er nie geschlafen hat aber er war immer wachsam.“). Allen voran die Angabe zur Schlaflosigkeit des Bruders entbehrt jeglicher Grundlage und ist zudem vor dem Hintergrund seiner im Verfahren angegebenen Kriegsbeeinträchtigungen höchst unglaubwürdig. Unter diesem Gesichtspunkt weist das Vorbringen erhebliche Plausibilitätsmängel auf und die betreffenden Angaben der BF1 muten befremdlich an.
Überdies umschrieb die BF1, dass der BF2 nicht gewusst habe, das die BF1, der BF3 sowie der BF4 sechs Monate eingesperrt gewesen wären und sie keinen Kontakt mit ihm gehabt hätten (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 19: „R: Was hat Ihr Exmann dazu gesagt, dass Sie und Ihre Kinder 6 Monate festgehalten wurden? BF1: Er wusste nicht, dass wir 6 Monate eingesperrt sind. Wir hatten keinen Kontakt, weil wir kein Telefon hatten und ich durfte ich auch nicht anrufen. R: Und da hat er sich keine Sorgen um seine Kinder gemacht, wenn er 6 Monate nichts von ihnen hört? BF1: Natürlich. Im Nachhinein hat er mir erzählt, dass er mit den Kindern seiner Tante gesprochen hat. Seine Familie wollte wissen, wo wir sind.“). Diese Angaben lassen sich wiederum nicht mit den Schilderungen der BF1 aus der behördlichen Einvernahme widerspruchsfrei zusammenführen. So gab die BF1 vor der Behörde an, der BF2 sei ca. am 21.03.2018 in die Türkei gefahren und ihr Bruder habe gemeint, den BF2 auch in der Türkei aufspüren und in den Iran zurückbringen zu können. Dies habe den BF2 dazu veranlasst eine Frau mit schweizerischem Reisepass zu heiraten und in weiterer Folge in die Schweiz zu gehen, die BF1 sei mit dieser Hochzeit auch einverstanden gewesen (OZ 1 AS 156). Diese Erläuterungen legen den Eindruck nahe, dass die BF1 Kontakt zum BF2 gehabt hätte, ansonsten hätte der BF2 - unter Berücksichtigung ihrer Schilderung – keine Veranlassung gehabt aus der Türkei auszureisen, zumal ihr der Bruder damit gedroht hätte, den BF2 in der Türkei zu finden. Dementsprechend bot die BF1 in dieser Hinsicht ein signifikant widersprüchliches Bild. Obendrein stehen diese Angaben auch im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen des BF2. Dieser gab an, vom 26.10.2017 bis zum 08.11.2018 in der Schweiz gewesen zu sein (OZ 1 AS 153). Hinzu kommt, dass sich den Ausführungen des BF2 nicht entnehmen lässt, dass er die Ehe mit der Frau mit schweizerischem Reisepass eingegangen wäre, um aus der Türkei ausreisen zu können vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 10: „R: Ich möchte alle Ihre Ehen erfahren. Sagen Sie mir bitte, wen Sie noch geheiratet haben? BF2: Ich habe in der Schweiz eine kurdische Frau geheiratet, ich glaube das war 2017 oder 2018. Wir waren ein Jahr zusammen und dann haben wir uns scheiden lassen. R: Warum waren Sie nur so kurz verheiratet? BF2: Es hat nicht gepasst. Wir haben so viele unterschiedliche Meinungen gehabt, das funktioniert bei einem Ehepaar nicht, deshalb haben wir uns scheiden lassen.“).
Die BF1 brachte weiters zum ersten Mal in der Beschwerdeverhandlung vor, dass auch ein anderer Bruder von ihr ( römisch 40 ), auf sie und die BF3-4 aufgepasst habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 18). Letztlich divergierten auch ihre Angaben zu ihrer vermeintlichen Flucht vom Bruder. So band sie auch an dieser Stelle ihre Mutter in das Vorbringen ein, da laut ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung, diese den Bruder überredet habe, die BF1 in Begleitung von römisch 40 und dessen Familie nach römisch 40 reisen zu lassen, damit die BF1 ihr Hab und Gut verkaufen könne. Im Gegensatz dazu gab sie vor der belangten Behörde an, ihrem Bruder ( römisch 40 ) direkt – ohne Vermittlung ihrer Mutter - mittgeteilt zu haben, nach römisch 40 fahren zu müssen (OZ 1 AS 156). Schließlich führte sie an, mit ihrer Chefin heimlich die Reise geplant zu haben, während sie ihre Sachen verkauft habe. Den Kontakt zu ihrer Chefin habe sie im Rahmen eines Besuches bei ihrer Schwiegermutter übers Telefon hergestellt. Wohingegen sie vor dem BFA angab, ihrem Bruder römisch 40 mitgeteilt zu haben, zu einer Freundin zu gehen und stattdessen mit den Kindern mit dem Bus nach römisch 40 gefahren zu sein (OZ 1 AS 156: „[…] Ich sagte zu römisch 40 , dass ich nur zu einer Freundin gehen wollte und würde eine Nacht dortbleiben. Stattdessen bin ich aber mit den Kindern mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und ausgereist.“; versus Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 18: „[…] Meine Mutter hat ihm gesagt: „Sie wird alles verkaufen und ihr ganzes Hab und Gut zu uns bringen.“ Mein Bruder römisch 40 hat dann gesagt: „Gut, sie darf wieder nachhause fahren und ihre Angelegenheiten erledigen. Sie hat nur diese eine Woche Zeit, muss aber jedoch in Begleitung von meinem Bruder römisch 40 , seiner Frau und seiner Tochter, sein.“ Wir sind dann gefahren. Nach außen habe ich meine Sachen verkauft aber ich habe heimlich mit meiner Chefin meine Reise geplant. Mit ihrer Hilfe und einer Freundin namens römisch 40 , die einen Bruder hatte mit dem Namen römisch 40 und in römisch 40 gelebt hat und die Reise organisiert hat, konnte ich flüchten. R: Wie haben Sie Ihre Chefin und Ihre Freundin kontaktiert? BF1: Ich habe gesagt, ich besuche meine Tante, meine Schwiegermutter. Sie hat im ersten Stock gelebt. Bei ihr, bei meiner Schwiegermutter, habe ich meine Arbeit telefonisch erledigt.“).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts ihres Vorbringens zu sechsmonatigen Festsetzung und der fehlenden Fluchtmöglichkeiten, es unplausibel anmutet, dass die BF1 lediglich unter dem Vorwand ihre Angelegenheiten in römisch 40 zu erledigen, ihren Bruder in römisch 40 verlassen habe können. Hinsichtlich dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie wiederum unter dem einfachen Vorwand, ihre Schwiegermutter zu besuchen, ihre Ausreise organisiert hätte. Die BF1 konnte hierfür auch keine plausible Erklärung aufbieten und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, von ihrem Bruder römisch 40 begleitet worden zu sein und dies verdeckt durchgeführt zu haben (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 18f: „R: Sie wollen mir also erzählen, dass Sie 6 Monate eingesperrt waren, dann können Sie einfach mit einem Vorwand zu Ihrer Schwiegermutter und eine Ausreise organisieren? BF1: Ich habe Ihnen doch erzählt, dass mein Bruder römisch 40 mir gesagt hat, dass ich nach römisch 40 fahren darf, um meine Angelegenheiten zu erledigen. Mein Bruder römisch 40 hat mich ja begleitet, weshalb ich auch in dieser Zeit, in der er nicht da war, alles erledigen musste. R: Sie waren in Gefangenschaft Ihres Bruders und dürfen dann einfach Ihre Schwiegermutter besuchen? Wieso haben Sie in römisch 40 dann nicht auch einfach gesagt, Sie möchten jemanden besuchen? BF1: Ich durfte von meinem Bruder aus 7 Tage in Begleitung meines Bruders römisch 40 nachhause zu mir fahren. Als ich bei mir zuhause war, hat meine Schwiegermutter im 1. Stock unter mir gelebt. Wenn mein Kind rutnergegangen ist, habe ich zu meinem Bruder römisch 40 gesagt, dass ich mein Kind hole. Als ich dann unten war bei meiner Schwiegermutter, habe ich schnell die Anrufe erledigt, damit meine Freunde mir die Reise organisieren und mich dabei unterstützen. Natürlich durfte ich nicht einfach meine Schwiegermutter besuchen, um dort Tee zu trinken. Ich bin mit der Ausrede meines Kindes runtergegangen. In dieser Zeit, in der ich dort war, habe ich meine Schwiegermutter zweimal kurz besucht.“).
Letztlich erachtet die erkennende Richterin das Vorbringen der BF1 als gänzlich unglaubwürdig. Das Vorbringen der BF1 war durchwegs mit erheblichen Inkonsistenzen und Widersprüchen behaftet. Zudem steigerte sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an mehreren Stellen beträchtlich und schmückte es merklich aus. Weiters sind einige Passagen in ihren Schilderungen nicht vereinbar mit den betreffenden Aussagen des BF2. Hinzu kommt, dass ihr Vorbringen schwerwiegende Plausibilitätsmängel aufweist.
2.4.4. Zum Vorbringen des BF2 zur Komala Partei und den damit zusammenhängenden Vorfällen im Iran und in der Schweiz:
Ebenfalls konnte der BF2 das auf ihn abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen. Seine Ausführungen waren ebenso gekennzeichnet von beträchtlichen Inkonsistenzen, Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten. Stellenweise mutete sein Vorbringen auch unsubstantiiert an:
Der BF2 brachte anlässlich seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen vor, dass die iranische Regierung eine Verstrickung seinerseits vermuten würde und wissen habe wollen, weshalb er in der Schweiz gewesen sei. Es seien auch Filmaufnahmen vor der iranischen Botschaft in der Schweiz von ihm gemacht worden (OZ 1 AS 23).
In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er zusammengefasst an, dass seine schweizerische Frau bei der Kurdischen Partei Mitglied sei und er ein paar Mal bei Versammlungen der Partei sowie bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft teilgenommen habe, weshalb ihn die Ethelaat suchen würde, da sein Schwager dies erfahren habe. Überdies brachte er vor, dass Beamte das Haus seiner Eltern in Iran durchsucht hätten.
Mit Schreiben vom 05.09.2019 (OZ 6) brachte er dann erstmals eine Bestätigung des römisch 40 ein Protestbestätigungsschreiben sowie Urteil eines iranischen Gerichtes vor, demzufolge er Mitglied der Komala Partei sei. Am 16.10.2020 (OZ 11) langte dann die das Urteil betreffende beglaubigte Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Anknüpfend daran, führte er erstmals in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2020 an, dass bereits sein Vater in der Komala Partei gewesen und deshalb festgenommen worden sei, darüber hinaus sei ein Todesurteil über ihn verhängt worden. Als der BF2 acht Jahre alt gewesen sei, sei der Vater ins Gefängnis gekommen und habe dort acht Jahre verbracht (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 11: „R: Erzählen Sie mir von Ihrem Leben im Iran? BF2: Mein Vater war bei der Komala Partei und wurde festgenommen. Ich war 8 Jahre alt, als mein Vater ins Gefängnis kam, weil er in der Komala Partei gearbeitet hat. Ihm wurde die Todesstrafe erteilt. Er war 8 Jahre im Gefängnis und ich war bei meinem Opa. Ich habe mit 8 Jahren angefangen mit meinem Opa als Tischler zu arbeiten, das war mein Job bis ich den Iran verlassen habe. […]“). Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung änderte er unschlüssigerweise unter dem Eindruck von zeitlichen Widersprüche zum Entlassungsdatum seines Vaters, die betreffenden Angaben dahingehend ab, dass er acht Jahre bei seinem Großvater gearbeitet habe und zwei Jahre alt gewesen sei, als sein Vater ins Gefängnis gekommen sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 11f: „R: Wann war das, als Ihr Vater freigekommen ist? BF2: römisch 40 . BFV: Das muss römisch 40 gewesen sein. BF2: Das war auf jeden Fall als der Iran und Irak Krieg zu Ende war. R: Aber Sie haben mir gesagt, dass Ihr Vater festgenommen wurde, als Sie 8 Jahre alt waren, d.h. römisch 40 und dass er dann 8 Jahre im Gefängnis war. Wie kann das sein, das passt zeitlich nicht zusammen. BF2: römisch 40 ist er ins Gefängnis gekommen und römisch 40 ist er herausgekommen. R: Das passt aber nicht damit zusammen, dass Sie 8 Jahre alt waren, wie Sie vorhin gesagt haben. BF2: Ich habe gemeint, dass ich 8 Jahre bei meinem Opa gearbeitet habe. Als er ins Gefängnis kam, war ich 2 Jahre alt.“). Doch auch unter Berücksichtigung seiner korrigierten Angaben lassen sich hierbei seine Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang bringen. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der BF2 in der behördlichen Einvernahme bezüglich seines Vaters lediglich vermeinte, dass dieser bereits gestorben sei vergleiche OZ 1 AS 154). Allerdings tätigte er keinerlei Angaben zu einer Gefängnisstrafe oder einer vermeintlichen Mitgliedschaft bei der Komala Partei in Bezug auf den Vater.
Befragt zu seinen Fluchtgründen berichtete er, bei der Komala Partei gewesen zu sein, hierbei habe er bei einer Demonstration in der Schweiz vor dem iranischen Konsulat teilgenommen. Darüber hinaus habe die iranische Regierung seinen Computer im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt. Auf seinem Computer hätten sich Dateien und E-Mails befunden, die er von der Partei erhalten habe. Als er auf der Demonstration gewesen sei, wären dort überall Kameras gewesen, wobei sein Foto dort gespeichert worden sei vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 15ff). Der BF2 trug hierbei sein Vorbringen in merklich knapper und unsubstantiierter Weise vor, es waren mehrere Nachfragen seitens der erkennenden Richterin notwendig, um den BF2 zu präziseren Angaben anzuhalten, unter anderem war auch eine Erinnerung an seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vonnöten.
Bezüglich der Demonstration in der Schweiz ist auszuführen, dass der BF2 in seiner niederschriftlichen Einvernahme hierzu noch hervorhob, nicht direkt an dieser Demonstration teilgenommen und nur ein paar Fotos aus einem Sicherheitsabstand heraus gemacht zu haben. Demgegenüber brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, an der Demonstration teilgenommen zu haben (OZ 1 AS 152: „VP: Ich habe nicht direkt an der Demonstration teilgenommen, ich habe nur ein paar Fotos aus einem Sicherheitsabstand gemacht.“; versus Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 16: „BF2: Das war am 12.09.2018, wo ich bei der Demonstration teilgenommen habe. Da waren die Parteien Krabad und Komala. Ich habe nicht alle Leute gefragt von welcher Partei sie sind. Es waren sogar auch eine kurdische Partei aus dem Irak YKP. Es waren sehr viele Parteien, die teilgenommen haben.“). Weiters erwähnte er dabei in der Beschwerdeverhandlung auch nicht mehr seine Ex-Frau aus der Schweiz, die laut seinen Angaben vor der belangten Behörde bei der Demonstration dabei gewesen sei (OZ 1 AS 152). Mit Rücksicht auf die vom BF2 vorgelegten Fotos (OZ 1 AS 161f) ist zu konstatieren, dass auf diesen der BF2 nicht aufscheint, daher lässt sich aus den Fotos auch nicht auf eine Teilnahme des BF2 an einer Demonstration oder Versammlungen der Komala Partei schließen. Vor dem BFA brachte der BF2 zudem vor, dass sein Schwager von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe (OZ 1 AS 157), diesbezüglich merkte der BF2 jedoch nichts mehr in der Beschwerdeverhandlung an.
Zum vorgelegten Protestbestätigungsschreiben (OZ 6) ist zu konstatieren, dass unter dem Blickwinkel der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des BF2 zur Demonstration vor dem Konsulat in der Schweiz bzw. seiner Teilnahme an dieser, die erkennende Richterin dieses Schreiben als bloßes Gefälligkeitsschreiben, ohne wahrhaften Gehalt, erachtet, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum der BF2 dieses Schreiben nicht schon früher im Verfahren vorlegte (auf dem Schreiben ist das Datum 20.05.2019 vermerkt). Deshalb drängt sich der Schluss auf, dass der BF2 das Schreiben aus taktischem Kalkül vorlegte. Weiters ist auffallend, dass sich der BF2 in der Beschwerdeverhandlung in diesem Kontext auf das iranische Konsulat bezog. Bis dahin berief er sich in Zusammenhang mit der Demonstration auf die iranische Botschaft, auch auf dem Schreiben ist von der iranischen Botschaft die Rede.
Was die angebliche Hausdurchsuchung in Iran betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass der BF2 diesen Vorfall in einem anderen Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme schilderte. Dabei legte er dar, dass die Tante seiner Ex-Frau aus der Schweiz, bei einem Raketenangriff getötet worden sei (OZ 1 AS 151: „LA: Wieso wurde bei Ihrem Elternhaus eine Hausdurchsuchung durchgeführt? VP: Das hat mit meinem Fluchtgrund zu tun. Die Tante der Frau welche ich in der Schweiz geheiratet hatte, wurde bei einem Raketenangriff im Iran getötet. […]“). Auf die Tante seiner Ex-Ehefrau nahm er in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort mehr Bezug. Hatte er außerdem in der behördlichen Einvernahme noch angegeben, dass er mit seinem Bruder am Abend ins Haus seiner Eltern gegangen und am nächsten Tag mit dem Cousin Frühstücken gegangen sei, so sagte er in der Beschwerdeverhandlung aus, er habe bei seinem Bruder übernachtet und sei mit ihm in der Früh essen gegangen (OZ 1 AS 151: „VP: Ich bin mit meinem Bruder am Abend ins Haus der Eltern gegangen, am nächsten Tag bin ich mit dem Cousin Frühstücken gegangen.“; versus Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 17: „R: Wann war denn das und wo waren Sie da? BF2: Am 13.11., als ich wieder in den Iran zurückgekehrt bin, da war ich mit meinem Bruder. Ich habe bei meinem Bruder in der Nacht übernachtet. Als ich bei meinem Bruder in der Nacht übernachtet habe, wollten wir in der Früh was essen gehen. Ich bin in der Früh zu meinem Haus gegangen und sah, dass die Polizei in Richtung meines Hauses marschiert. Wir trafen uns mit meinem Cousin und mein Bruder wollte noch zuhause was holen. Da habe ich dann das Polizeiauto vor meinem Haus gesehen.“). Eigenartig wirkt auch an der Erzählung, dass dies zwischen 5 und 6 Uhr gewesen sein soll und er bereits etwas gegessen hatte, nämlich den Kopf oder die Füße vom Schaf (ebenfalls Sitzung 17 VH Protokoll vom römisch 40 2020). Augenfällig ist auch an dieser Stelle, dass die Aussagen des BF2 äußerst vage ausfielen.
Hinsichtlich der Hausdurchsuchung legte der BF2 überdies eine CD vor, welche die Hausdurchsuchung darstellen würde. Die CD wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 abgespielt. Darauf war ein Hof mit einem geparkten Auto ersichtlich, welcher von einer Frau mit einem Kopftuch durchquert wurde. Daraufhin öffnete sich die Tür und drei Personen, die nicht gut erkennbar sind, kamen herein. Laut Beschreibung des Rechtsvertreters sei aus der anderen Richtung der Bruder des BF2 gekommen, der an die Häuserwand abgedrängt worden sei. Es sind mehrere Personen im Video, einer davon sei der Bruder vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 22). In Anbetracht der oben dargestellten Widersprüche ist der Beweiswert der CD bereits als erheblich herabgesetzt zu erachten, zumal die betreffenden Personen auf dem Video nicht erkennbar sind. Letztlich ist auf dem Video auch lediglich zusammenhanglos zu sehen, dass eine Person an eine Hauswand abgedrängt wird.
Wie bereits oben erwogen, sticht hervor, dass der BF2 erstmals mit Schreiben vom 09.05.2019 eine Bestätigung des römisch 40 sowie ein Urteil eines iranischen Gerichtes vorlegte, dessen beglaubigte Übersetzung am 16.10.2020 beim erkennenden Gericht einlangte. Davor war seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er Mitglied bei der Komala Partei sei, selbst im Beschwerdeschriftsatz wurde kein dahingehendes Vorbringen aufgestellt. In der Beschwerdeverhandlung brachte er dann außerdem erstmals vor, dass sein Computer beschlagnahmt worden sei. Auf den entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin reagierte der BF2 ausweichend und verharrte darauf, das betreffende Vorbringen erstattet zu haben (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 17: „R: Wieso haben Sie beim BFA weder vorgebracht, dass Sie weder Mitglied der Komala Partei sind noch, dass Ihr Computer beschlagnahmt wurde? BF2: Ich habe das schon gesagt, ich habe das auch erwähnt, dass ich in der Partei Komala ein Mitglied bin. Ich habe sogar die Fotos meines Vaters hier gezeigt. Sie haben es sozusagen zurückgeschmissen und sagten, dass das nichts mit meinen Problemen zu tun hat, sondern mit meinem Vater. Ich habe auch von der Hausdurchsuchung erzählt und dass mein Computer und mein Reisepass mitgenommen wurde und sämtliche Dokumente. Ich habe sogar eine Beweis-CD mitgehabt. Ich habe es ihnen damals gegeben und sie sagten, sie nehmen es nicht an, sie können nur Fotobeweise annehmen. R: Sie haben nicht einmal in Ihrer Beschwerde vorgebracht, dass Sie ein Parteienmitglied der Komala sind und vom Computer steht auch nichts. BF2: das kann nicht sein. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich ein Mitglied in der Komala Partei bin. BFV: Ich werde mir das noch einmal anschauen. BF2: Damals haben sie auch beim BFA gesagt, falls ich wirklich in der Partei ein Mitglied bin, soll ich innerhalb von 14 Tagen eine Bestätigung vorlegen. Das habe ich auch gemacht.“). In diesem Kontext ist überdies anzufügen, dass der BF2 in seiner behördlichen Einvernahme explizit verneinte, im Heimatland sich politisch betätigt oder einer politischen Partei angehört zu haben. Weiters verneinte er, jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben, sondern nur mit seinem Schwager vergleiche OZ 1 AS 156: „LA: Waren sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. Ich hatte nur Probleme mit dem Schwager gehabt. Sonst war nichts.“).
Betreffend das vorgelegte Urteil (OZ 11) ist festzuhalten, dass sich dessen Inhalt nicht mit den Ausführungen des BF2 in Einklang bringen lässt. So ist der Übersetzung des Urteils unter anderem zu entnehmen, dass der BF2 interne Sitzungen und Zusammenkünfte - um durch die Analyse der aktuellen sozialen und politischen Themen im Iran die Strategien der Gruppierung zur Umsetzung und Verstärkung der Aktivitäten gegen die Sicherheit zu verwirklichen - organisiert habe sowie sich an der Erstellung und Unterzeichnung von Kommuniqués beteiligt habe. Diese Erläuterungen decken sich keineswegs mit seinen diesbezüglichen Angaben aus der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 19: „R: Was war Ihre Rolle in der Komala Partei? BF2: Ich war ein Mitglied und ich habe die Partei unterstützt. R: Inwiefern? BF2: 90% meiner Aufgaben war, dass ich Geld sammle und mit Geld unterstütze. Ich habe einen Budgetplan gehabt, an dem ich monatlich gearbeitet habe. Was ist das Budget, was kommt rein und was kann ich schicken. Ich habe auch den Auftrag bekommen, dass, wenn ein Auto kommt mit Peshmerga, dass sie weiterfahren dürfen. Z.B. die Aufgabe, die ich zusätzlich hatte, wenn jemand zum Tode verurteilt ist, junger Bursche, Kurde, ich habe Schreiben erstellt, dass jemand, der Macht hat, an diese Personen weiterleitet. Das wird dann an die Menschenrechte geschickt, dass der Junge nicht getötet werden soll. R: Wissen Sie, dass in Ihrer Anklage vom Revolutionsgericht ein ganz anderes Tätigkeitsprofil bzgl der Komala Partei beschrieben wird? BF2: Es sollte nur drinnen stehen „Hilfe“ bzw. „Unterstützer der Komala Partei“.“). Daneben muten seine Angaben erneut höchst vage an. Auffallend ist zudem, dass das Urteil vom römisch 40 2019 datiert. Der BF2 sagte jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2019 aus, dass es keine iranischen gerichtlichen oder behördlichen Schreiben über etwaige Anschuldigungen gegen ihn geben würde (OZ 1 AS 152). Diesbezüglich verwies der BF2 darauf, die Information erst nach der Einvernahme von einem Anwalt bzw. dann von seinem Bruder im Iran erhalten zu haben, wobei zu bemerken ist, dass die vom BF2 geschilderte Weise, wie der Anwalt an das Urteil gelangt sei, unplausibel erscheint, dabei insbesondere der Umstand, dass der Anwalt zufällig den Akt gesehen und Fotos gemacht habe vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 18: „R: Vor dem BFA sagten Sie, dass es keine iranischen gerichtlichen oder behördlichen Schreiben über etwaige Anschuldigungen gegen Sie gibt (Bescheid Sitzung 6). Wieso können Sie nun doch welche vorlegen? BF2: Ich habe damals auch beim BFA nicht gewusst, dass ein Haftbefehl im Iran vorliegt. Der Anwalt hat den Akt damals zufällig gesehen und hat es fotografiert. Ich hatte vorher die Information nicht und meine Familie im Iran hat diese Information auch nicht. R: Wie hat Ihr Anwalt es zufällig gesehen? Wie ist es dazu gekommen? BF2: Der Anwalt hat die anderen Anwälte gefragt, ob er einen Akt von mir liegen hat und er hat ja gesagt. Dann fragte er, ob er kurz hineinschauen kann und machte die Fotos dann. R: Also der Anwalt hat den Akt von einem anderen Anwalt bekommen? BF2: Von einem Referenten, der für den Richter arbeitet. Er hat ihn dann gefragt, ob er kurz hineinschauen darf. R: Wann war das? BF2: Der Anwalt ist dann zu meinem Bruder gegangen und hat ihm auch die Fotos übers Handy geschickt und sagte, er soll mich warnen. Das war 10 Tage, nachdem die ersten Fotos gemacht wurden. Ich kann es nicht ganz genau sagen, wann das war. Nachgefragt gebe ichan: mein Bruder hat es mir weitergeleitet. Ich habe es vom Anwalt nicht direkt bekommen. Nachgefragt: es ist über ein Jahr her. Ich habe es sofort zum VMÖ gebracht.“). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der BF2 sich nicht mit dem Inhalt des ihn betreffenden Urteils eingehend auseinandergesetzt hat, zumal er auch keinen triftigen Grund für die mangelhafte Beschäftigung mit dem Urteil nennen konnte (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 18: „R: Was steht da drinnen? BF2: Ich weiß nicht, was alles detailliert drinnen steht, weil ich mag das nicht. Es steht schon drinnen bezüglich meiner Sachen, also der Computer und was sie aus meinem Haus mitgenommen haben, dass ich an der Demonstration teilgenommen habe in der Schweiz. Ich weiß auch, dass 14 Jahre Haft auch drinnen steht.“; siehe auch Seite 19: „R: Ich wundere mich, dass Sie nicht interessiert, was in der Anklage des Revolutionsgerichtes über Sie steht. BF2: Es steht drinnen seit 2015 dass ich ein Mitglied bin und die Partei unterstütze. Ich kenne den Brief schon und ich habe es selbst hingebracht. Es stehen drei Sätze drinnen. R: Ich meine nicht die Bestätigung von der Komala Partei.“).
Letztlich ist noch auf die verfahrensgegenständlichen Länderinformationen hinzuweisen, denen zufolge gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich sind. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Unter Berücksichtigung dieser Informationen in Zusammenhalt mit den oben dargestellten Ungereimtheiten, die das diesbezügliche Vorbringen begleiteten, wird das vorgelegte Gerichtsurteil für unglaubwürdig befunden.
Der BF2 fügte in der mündlichen Verhandlung außerdem Korrekturen zu seinen Äußerungen in der behördlichen Einvernahme an. So korrigierte er mitunter seine Angabe dahingehend ab, dass er bei seiner Wiedereinreise in den Iran Probleme mit den Behörden gehabt habe vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 8: „R: Was wäre die richtige Antwort gewesen? BF2: Die Antwort ist, dass mein Leben dort in Gefahr war und das wurde nicht geschrieben. Aber die Regierung hat nicht gewusst, dass ich in der kurdischen Partei drinnen bin und mit ihnen arbeite, aber mein Leben war in Gefahr. R: Meinen Sie die Frage: „Hatten Sie bei der Wiedereinreise Probleme mit den iranischen Behörden?“ da antworteten Sie: „Nein.“ BF2: Ja genau, diese Stelle meine ich. R: Wieso haben Sie dann damals „nein“ gesagt? BF2: Ich habe die Frage falsch verstanden. Ich habe geglaubt, die meinen, als ich im Iran gelebt habe, ob die Regierung gewusst hat, dass ich in der Partei drinnen bin und ob ich dort arbeite. Hätte ich die Frage verstanden, hätte ich sicher mit „ja“ geantwortet. Weil, wenn ich zurückgehe, dann habe ich Angst um mein Leben.“). Hier ist dem BF2 entgegenzuhalten, dass er vor dem BFA überdies angab, dass er nach seiner Scheidung von der Frau in der Schweiz, legal in den Iran zurückgegangen sei (OZ 1 AS 151: „[…] Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach meiner Scheidung von meiner Frau in der Schweiz, legal in den Iran zurückgegangen bin.“). Wie bereits oben ausgeführt, verneinte er zudem, Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben. Insofern stellt sich die betreffende Korrektur des BF2, unter Rücksichtnahme auf die angeführten anderen Äußerungen aus der Einvernahme, als nicht kohärent dar. Der BF2 begründete diese Diskrepanzen vor dem BFA mit Schwierigkeiten bei der Verständigung, demgemäß wäre die einvernehmende Person der belangten Behörde bei der Befragung genervt gewesen und habe auf den Tisch gehauen. Man sei auch nicht auf die Beanstandungen des BF2 bei der Übersetzung eingegangen vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 8: „R: Haben Sie angegeben, dass es Verständigungsprobleme gab? BF2: Die Situation war nicht einfach dort bei der Befragung. Es war schwierig. Ich habe nicht einmal die Möglichkeit gehabt, dass ich das, was ich nicht verstanden habe, es zu sagen. Weil es war einfach hart. Die Person, die die Fragen gestellt hat, war nicht einfach. Egal, was ich ihm vorgelegt habe, hat er sozusagen zu mir zurückgeschmissen. Das war keine einfache Situation. Es gibt auch auf der Sitzung 10 etwas. Dort steht, dass ich legal mit dem Reisepass aus dem Iran ausgereist bin. Das stimmt nicht, ich bin illegal ausgereist und hatte keinen Reisepass. Weil die Polizei hat meinen Reisepass genommen. Wenn man weiterliest, steht auch drinnen, die Frage wurde auch gestellt, dass die Polizei bei uns zuhause war und dass sie meinen Reisepass mitgenommen haben. BFV: Das ist ja schon ein Widerspruch an sich illegal mit einem Reisepass auszureisen. R: Haben Sie die D in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden und wurde Ihnen am Ende das Protokoll rückübersetzt? BF2: Es ist nicht einfach gewesen. Ich habe Angst, aber ich möchte wirklich die Wahrheit sagen, worum es wirklich bei der Einvernahme gegangen ist. Ich möchte erzählen, was bei der Einvernahme passiert ist. Ich war in der Nacht bei der Polizei im Gefängnis und sie haben mich dann einvernommen. Das war bei der Ersteinvernahme. Es waren 10 Minuten insgesamt. Der D war ein Afghane, das ging sehr schnell und ich habe unterschrieben und habe gehofft so schnell wie möglich aus dem Gefängnis hinauszukommen. Bei der BFA Befragung war es so, dass der, der mich einvernommen hat, ziemlich genervt war. Er hat immer wieder mit der Faust auf dem Tisch gehauen. Der D war ein Iraner, ich habe ihn schon gut verstanden aber er hat das am Schluss rückübersetzt und ich habe einen Fehler entdeckt, dort stand, dass die Polizei mich gefasst hat, das stimmt nicht. Ich bin selbst zur Polizei gegangen. Als ich denen das gesagt habe, dass sie das verbessern sollen, waren sie auch nicht glücklich darüber und ich durfte nicht weiter reinschauen und andere Fehler finden. Sie haben mir keine Zeit gelassen.“). In Anbetracht dessen, dass der BF2 am Ende der Einvernahme keine Einwendungen geltend machte und die Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte (OZ 1 AS 159), muten seine Aussagen unter diesem Gesichtspunkt unglaubwürdig an, vielmehr stellte sich der Eindruck ein, dass der BF2 mit den Beanstandungen zur Einvernahme, seinen Korrekturen in der Beschwerdeverhandlung einen plausibleren Hintergrund verleihen wollte.
Am Rande ist zu bemerken, dass der BF2 in der mündlichen Verhandlung keinerlei Bezug nahm, auf den vor dem BFA noch vorgebrachten Anruf der Ethelaat bei seinem Bruder, welcher nach der Ausreise des BF2 erfolgt sei (OZ 1 AS 158).
Der BF2 brachte zwar in der Stellungnahme vom 15.02.2021 Fotos vor, die seine Tätigkeit für die Komala Partei bestätigen würden, dennoch ist für die erkennende Richterin auch auf der Grundlage der Fotos eine Mitgliedschaft des BF2 bei der Komala Partei unglaubwürdig. Dazu ist bemerken, dass die Fotos aus dem Jahr 2019 bzw. 2017 stammen würden. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF2 diese erst so spät im Verfahren vorlegte, insbesondere jene, die im Jahr 2017 in der Schweiz aufgenommen worden wären. Im Sinne der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung zur exilpolitischen Tätigkeit ist zudem aus den Fotos keineswegs ableitbar, dass die darauf abgebildeten Aktivitäten des BF2 in Zusammenhang mit der Partei, über untergeordnete Handlungen hinausgehen bzw. auffällig regimekritisch erscheinen würden (zum Beispiel die Beteiligung an einer Demonstration in römisch 40 ). Hierbei ist hinzuzufügen, dass der BF2 keine näheren Angaben zur Programmatik und Organisation der Komala Partei tätigte, lediglich vage umschrieb er, man habe versucht den Kurden ein bisschen Freiheit zu verschaffen, dass die Kurden ein bisschen leben können vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 15).
Hinzu kommt, dass der BF2 auch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021 nur bruchstückhaft über die Komala Partei Bescheid wusste. Auf die Aufforderung der erkennenden Richterin, alles zu erzählen was er über die Partei weiß, ging er nur kurz und vage auf die Teilung der Partei ein sowie auf den Zweig dem er angehöre und den Werdegang der Partei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 26: „R: Sagen Sie mir alles, was Sie über die Komala Partei wissen? BF2: Die Komala hat sich in drei verschiedene Zweige geteilt. Ich gehöre zu dieser Partei namens Komalei Sahmat kescham. (D: Das bedeutet, sich bemühen, übersetzt heißt es Komala Partei Kurdistan) 1385 (D: 2006) hat meine Partei sich von der Hauptpartei getrennt. Omar ist Chef dieser Partei. Früher ging es bei den Komalas darum, dass sie in den Kampf ziehen und sich verteidigen. Auch mit schweren Waffen wie Bomben und andere. Das alles wurde dem Irak übergeben. Die Komala besitzt normale Waffen und nicht starke. Die Zentrale dieser Partei ist in Suleimani im Irak. Derzeit geht es darum bei dieser Partei, dass wir uns weiterbilden, zusammenarbeiten und uns für die Rechte der Kurden einsetzen.“). Ebenso konnte der BF nur oberflächlich und knapp die Ideologie der Partei darlegen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 26: „BF2: Soll ich über die Ideologie erzählen? R: Ja bitte. BF2: Die Ideologie des Komalas ist Politik und Religion nicht miteinander zu mischen, sondern zu trennen. Die D gibt an, dass der BF2 abwechselnd Kurdisch und Farsi spricht. Die D wird zusätzlich für Kurdisch vereidet. BF2: Föderalismus ist, dass unsere Partei dafür kämpft, dass der große Kurdistan befreit wird und die Kurden ein eigenes Land haben. Das ist unser Ziel und unser Wunsch. Aktuell arbeiten wir daran, dass der Iran uns Kurden in Ruhe lässt.“). Augenfällig ist überdies, dass er außerstande war, alle Parteien anzugeben, die gegenwärtig die Komala Partei ausmachen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 27: „R: 2006 wurde die Partei geteilt. Wie hießen die beiden Parteien von da an? BF2: Die Komala-Kommunisti, Komalei Sahmat kescham, die anderen habe ich vergessen. Ich möchte ein bisschen denken. R: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es wie viele Parteien der Komala? BF2: Es gibt drei.“). Auf Basis eines solchen Aussageverhaltens ist keinesfalls glaubwürdig, dass der BF2 ein Mitglied der Komala Partei wäre. Die erkennende Richterin hat sich hier insbesondere unter Heranziehung des Berichts des Danish Immigration Service zu Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, vom Februar 2020 (Beilage römisch fünf.) informiert.
Was das Schreiben des „ römisch 40 “ anbelangt (OZ 22), ist zunächst wiederum darauf hinzuweisen, dass sich die darin aufgezählten Aktivitäten, welche der BF2 für die Partei vorgenommen habe, nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben decken. Der BF2 habe – wie er in der Beschwerdeverhandlung aussagte – zu 90 % Geld für die Partei gesammelt und diese damit unterstützt (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 19). Im Kontrast dazu streicht das Schreiben hervor, dass der BF2 an der Verteilung von Flugschriften und an Demonstrationen teilgenommen und Veranstaltungen im Iran durchgeführt habe. Unter Beachtung der Ausführungen zur angeblichen Mitarbeit des BF2 bei der Partei in Österreich, ist bezugnehmend auf die vorangestellten Erwägungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Mitgliedschaft des BF2 der Komala Partei nicht glaubwürdig. Angesichts der erheblich Wissenslücken des BF2 hinsichtlich der Komala Partei, der Widersprüche und der eklatanten Inkonsistenzen in seinem Vorbringen, ist der Beweiswert dieses Schreibens bereits als erheblich herabgesetzt zu betrachten. Daher vermochte auch dieses Schreiben die erkennende Richterin nicht von der Mitgliedschaft des BF2 bei der Komala Partei zu überzeugen.
Gesamtbetrachtet war es auch dem BF2 nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Während er in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme primär vorbrachte, bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in der Schweiz anwesend gewesen zu sein, an welcher er – laut damaliger Aussage - nicht direkt teilgenommen habe, aber fotografiert worden sei, änderte er im weiteren Verlauf des Verfahrens in völlig inkonsistenter Weise sein Fluchtvorbringen dahingehend ab, dass er Mitglied bei der Komala Partei sei und außerdem sein Computer beschlagnahmt worden sei. Insofern war es dem BF2 nicht annähernd gelungen, in den wesentlichen Passagen sein Fluchtvorbringen gleichbleibend vorzubringen. Weiters war sein Vorbringen durchzogen von mitunter erheblichen Widersprüchen. An mehreren Stellen mangelte es an ausreichenden Substantiierungen.
2.4.5. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des BF2 zur kurdischen Volksgruppe ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass eine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Kurden im Iran generell Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass nach den Länderinformationen die Kurden ca. 7 % der 82 Millionen Einwohner des Iran ausmachen. Es kann nicht erkannt werden, dass regelmäßig (Verfolgungsintensität erreichende) Maßnahmen zielgerichtet gegen die Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gesetzt werden. Kurden werden nicht schlechthin (politisch) verfolgt; betroffen sein können, z. B. von Verurteilungen und unverhältnismäßig hohen Strafen, kurdische Aktivisten. Dass der BF2 kurdischer Aktivist wäre oder sonst zu seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe individuelle Momente hinzutreten würden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führen würden, hat der Beschwerdeführer weder (glaubhaft) vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen.
2.4.6. Zum Vorbringen der BF1 und des BF2 zum Abfall vom Islam:
Soweit die BF1 und der BF2 vorbrachten, sie würden aufgrund ihres Abfalles vom Islam im Falle einer Rückkehr in den Iran verfolgt, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Bereits zu ihrer religiösen Erziehung und der Religionszugehörigkeit ihres Vaters präsentierte die BF1 ein höchst unstimmiges Bild. In der behördlichen Einvernahme gab sie an, dass ihre Eltern strenggläubige Schiiten gewesen seien, während sie als schiitische Muslima erzogen worden sei (OZ 1 AS 152). Vor der erkennenden Richterin wusste sie hingegen zu berichten, dass einerseits ihr Vater Sunnit gewesen sei und sie andererseits nicht religiös erzogen worden sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 23: „R: Waren Ihre Eltern religiös? BF1: Meine Mutter ist Schiitin und mein Vater war, wie mein Mann, Sunnit. R: Wurden Sie religiös erzogen? BF1: Nein.“). Dies steht außerdem im Widerspruch zu ihren Angaben zu ihrem Bruder, der strenggläubig gewesen sei und ihr vieles verboten sowie sie geschlagen habe. Er habe ihr auch ihre Kleidung vorgeschrieben (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 12). Des Weiteren beschrieb sie, dass ihre Familie generell sehr streng gewesen sei, demgemäß habe man beten und fasten müssen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 13f: „R: Wie war das Verhältnis zu Ihrer restlichen Familie? BF1: Es war generell sehr streng. Wir mussten zur Gebetszeit beten, Fastentage einhalten. Ich habe zwar nicht gefastet aber vor ihm habe ich mich nicht einmal getraut, einen Schluck Wasser zu trinken. Ich musste ihm das immer vorspielen.“). Im Widerspruch dazu gab sie später in der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass sie nicht gebetet und gefastet habe, sondern es nur vorgespielt habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 23). In der niederschriftlichen Einvernahme tätigte sie insbesondere zu ihrem Bruder in Verbindung mit ihrer religiösen Erziehung keinerlei Angaben.
Befragt zu dem Grund für ihre Abwendung vom Islam bezog sie sich wieder auf die gewalttätige Behandlung durch ihren Bruder und führte beispielsweise an, beim Fasten einmal ohnmächtig geworden zu sein, was erneut im Widerspruch zu ihrer Aussage steht, wonach sie nicht gefastet habe, sondern es nur vorgespielt habe (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 23: „R: Warum haben Sie sich dann gänzlich abgewendet? BF1: Ich habe Ihnen heute schon gesagt, als Kleinkind wurde ich schon geschlagen. Diese Religion, der Islam, zwingt Menschen sogar zu töten. Mit 9 Jahren muss man fasten. Als ich einmal gefastet habe, bin ich ohnmächtig geworden, weil ich den ganzen Tag nicht essen und trinken durfte. Was ist das für eine Religion. Wenn ich das nicht gemacht habe, wurde ich von meinem Bruder geschlagen. Was ist das für eine Religion, die mir nicht erlaubt, mich bei einer Geburtstagsparty mich zu schminken oder den Hijab abzulegen. Wenn ich das nicht getan habe, wurde ich geschlagen. Ich durfte keine Kleider tragen oder Freunde treffen.“). Diesen Erläuterungen war auch keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Islam zu entnehmen.
Erstmals brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Herasat in ihrer Arbeitsstelle die Einhaltung der religiösen Regeln überwacht und der BF1 Beurteilungen ausgestellt habe, wobei die Verletzung der Regeln zum Beispiel eine Gehaltskürzung nach sich gezogen habe, wiewohl deutlich ersichtlich ist, dass diese Maßnahmen jedenfalls keine hier asylrelevante Intensität aufweisen vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 22: „R: Hatten Sie im Iran Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit? BF1: Im Iran gibt es bei jeder staatlichen Arbeitsstelle eine Herasat. Das sind Personen, die aufpassen, dass die religiösen Regeln eingehalten werden. Manchmal wurde ich von diesen Herasat verlangt, weil wir keine Gruppengebete eingehalten haben oder wegen der Fastenzeit oder wenn unsere Kleidung so war, wie sie das haben wollten. Am 22.11. (D: 11.02.) wird jedes Jahr der Tag der Revolution gefeiert. Heuer werden es 41 Jahre der Revolution. Für sowas bin ich manchmal verlangt worden. R: Was ist da passiert, wenn Sie verlangt wurden? BF1: Wenn ich reingegangen bin, haben sie mir gesagt, was ich nicht gemacht habe und was ich machen muss. Jeder hat bei dieser Herasat eine Akte, in welcher sie alles von einem eintragen. Man kann sagen es ist eine Art Beurteilung. R: Es gab da aber nie Konsequenzen für Sie? BF1: Dass ich gefoltert werde oder ähnliches nicht. Wenn schlecht beurteilt wird im Laufe der Arbeitsjahre, wird unser Gehalt weniger, unsere Position verschlechtert sich und es wird eingetragen, bis man nicht mehr weiterkommt.“).
Anzumerken ist hierbei, dass die BF2 laut eigener Aussage vor dem BFA das „beste Leben“ im Iran gehabt habe (OZ 1 AS 153) und sie sich in römisch 40 frei bewegen und mit dem Auto Einkaufen fahren habe können sowie keine Verschleierung getragen habe (OZ 1 AS 159). Diese Angaben lassen sich mit dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Bild zu ihrem Leben im Iran, insbesondere der angeblichen fortgesetzten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder, nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen.
Generell ist unter Berücksichtigung ihres Lebenslaufes nicht auf eine religiös geprägte Lebensweise zu schließen. So verfügt die BF1 über eine zwölfjährige Schulbildung und besuchte insgesamt sechs Jahre lang die Universität, wo sie Abschlüsse im Fach Kinderpsychologie erlangte.
Oberflächlich wirken darüber hinaus ihre Einlassungen zum Islam. Dabei mangelt es ihren Ausführungen zur Religion an sich an jeglichem Tiefgang, eher vage führte sie an, einen Gott zu haben, der ein „guter und lieber“ Gott sei vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 22: „R: Wie stehen Sie zur islamischen Religion? BF1: Dieser Islam, den man heutzutage sieht, hat für mich überhaupt keine Bedeutung. R: Gibt es einen Islam, der für Sie eine Bedeutung hat? BF1: Ich habe einen Gott, das ist ein guter Gott und ein lieber Gott. R: Erklären Sie mir das näher, was für eine Einstellung haben Sie zur Religion? BF1: Seitdem ich meine Augen geöffnet habe und verstehen konnte, habe ich die Menschen im Iran gesehen, wie sie lügen, wie sie stehlen, wie sie Menschen töten, als ob man Wasser trinken würde. Wenn ein Mädchen sich in einen Jungen verliebt hat, ihr Vater das Recht hatte, sie zu töten. Eine Religion wo man mit Zwang etwas machen muss, aber wo ich nichts Schönes von dieser Religion gesehen habe. Menschen wurden unmenschlich behandelt und sind getötet worden. Ich kann sagen, dass mein Bruder das beste Beispiel des Islam ist. Was er mir alles angetan hat. Ich habe all diese Dinge gesehen, weshalb ich kein Interesse hatte, mich mit Religion zu beschäftigen.“). Wiederholt berief sie sich auch an dieser Stelle, im Hinblick auf den Islam, auf ihren Bruder und die – nicht glaubhaft gemachten - Erfahrungen mit ihm. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, weshalb sie sich vom Islam in seiner Gesamtheit abgewendet hätte. Selbiges Muster wies ihre Aussage zum inneren Beweggrund zur Abwendung auf, pauschal verwies sie neuerlich auf ihren Bruder und brachte diesbezüglich Anlässe vor, bei welchen ihr Bruder sie geschlagen habe, weshalb auch hier nicht ersichtlich ist, aus welchen konkreten Erwägungen heraus, sie sich gänzlich vom Islam tatsächlich abgewendet hätte.
Abschließend führte sie, auf die Frage an was sie glaubt, knapp und allgemein wiederum Gott an, vor dem - nach ihrer Definition - alle Menschen gleich seien und sich gegenseitig respektieren und akzeptieren müssten (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 24: „R: An was glauben Sie? BF1: Ich glaube an Gott. An den Gott, an den ich glaube ist ein lieber Gott, ein sauberer Gott, ehrlicher und richtiger Gott. Vor meinem Gott sind alle Menschen gleich und müssen sich gegenseitig respektieren und akzeptieren. Ich habe Angst vor dem Islam, weil sie sehr leicht ein Menschenleben nehmen.“). Auch eine solche Angabe legt eine Abwendung vom Islam nicht nahe, zumal derlei Gedankengänge dem Grundkonzept und verschiedenen Auslegungsvarianten des Korans nicht wesensfremd sind.
Ähnlich diffus gestalteten sich die Angaben des BF2 zu seiner religiösen Erziehung. Vor der belangten Behörde gab er an, als sunnitischer Moslem erzogen worden zu sein (OZ 1 AS 152). Im Gegensatz dazu, verneinte er in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er religiös erzogen wurde (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 19).
Der BF2 führte im weiteren Verlauf aus, keine Moschee besucht und im Iran nichts mit der islamischen Religion zu tun gehabt zu haben. Dabei erläuterte er, eigentlich kein Moslem gewesen zu sein (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 20: „R: Gingen Sie in eine Moschee? BF2: Nein. R: Wie haben Sie den Islam im Iran gelebt? BF2: Ich habe nichts mit der islamischen Religion zu tun gehabt, ich durfte nur nicht sagen, dass ich keine Religion bzw. eine andere Religion habe, sonst hätten sie mich umgebracht. Ich musste natürlich sagen, dass ich ein Moslem bin. R: Haben Sie sich vom Islam abgewendet? BF2: Ich war eigentlich kein Moslem, deswegen bin ich auch nicht ausgetreten.“). Insofern stellt sich hier schon die Frage, warum er sich nunmehr vom Islam abwenden sollte.
Weitergehend vermeinte der BF2 nur an Gott zu glauben, auf Nachfrage der erkennenden Richterin illustrierte er in oberflächlicher Weise, alle Religionen zu akzeptieren und zu respektieren (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 21: „R: Können Sie es mir näher sagen? Wenn Sie mir sagen, Sie glauben an Gott, an was genau glauben Sie? BF2: Für mich ist es so, ich akzeptiere und respektiere alle Religionen, weil sie mir nichts getan haben. Die Dame, die hier sitzt, ist z.B. mit uns eine Stunde zur Kirche gefahren, damit sie betet, dass wir heute was bekommen. Ich sage nicht, dass sie ein Gott ist, aber sie ist für mich etwas Besonderes. Es gibt im Islam und im Christentum solche Menschen. Wie gesagt, ich habe keine Probleme mit Religionen. Sogar mein Sohn kam zu mir und fragte mich, er möchte in den Religionsunterricht gehen und möchte vielleicht Christ werden. Ich sagte, er kann das frei entscheiden. Ich werde meinen Kindern auch nicht sagen, dass sie keine Religion haben dürfen bzw. eine übernehmen müssen. Ich bete nur zu Gott, weil ich weiß, Gott ist für alle Menschen da.“). Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Islam bzw. der Religion an sich ist in seinen Ausführungen jedoch nicht zu erkennen.
Darüber hinaus wich der BF2 der Frage aus, ob er als Moslem geboren wurde und verwies darauf, dass sein Vater kein Moslem gewesen sei und hob hervor, dass Kurden unterschiedliche Religionen besitzen würden, wohingegen er vor dem BFA in Bezug auf seinen Vater lediglich bemerkte, dass dieser nicht strenggläubig gewesen sei, ohne auf eine etwaige Religionslosigkeit hinzuweisen (OZ 1 AS 152; Verhandlungsschrift römisch 40 2020: „R: Aber Sie sind als Moslem im Iran geboren worden? BF2: Mein Vater war kein Moslem und mein Großvater eigentlich auch nicht. Ich habe Freunde, die Christen sind, ich habe Freunde, die Sardesh sind. Das sind Kurden, die auch unterschiedliche Religionen besitzen. Religion bleibt zuhause, wenn wir draußen sind, sind wir Freunde. Die Religion soll nicht etwas Schlechtes verursachen. Man sollte die Religion und die Politik nicht zusammenmischen. R: Bitte antworten Sie mir konkret auf meine Fragen. Beten Sie? BF2: Ja. Ich bete oft zu Gott, dass er auf meine Familie und auf mich aufpasst.“). Ebenso sind aus diesen Aussagen keine Rückschlüsse auf eine Abwendung vom Islam möglich, da er zudem selbst darauf hinwies, oft zu Gott zu beten.
In dieses Bild passt der Umstand, dass der BF2 außerstande war, Probleme wegen seines Glaubens im Iran vorzubringen. Diesbezüglich führte er lapidar an, dass man sich bei Behörden nicht dahingehend äußern könne, keine Religion zu haben, ansonsten würde man Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Gleichwohl legte er dar, bei Behördengängen automatisch den Sunniten zugeordnet zu werden (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 21: „R: Haben Sie jemals im Iran Probleme wegen Ihrem Glauben gehabt? BF2: Ich werde nicht gefragt. Entweder man muss sich entscheiden, ob man Moslem ist oder Schiit. Man darf nicht sagen, dass man keine Religion hat. Natürlich hat man dann Probleme. Ich kann nicht sagen, ich glaube nur an Gott. R: Hatten Sie persönlich Probleme wegen Ihrem Glauben im Iran? BF2: Ich habe in dem Sinne nicht direkt Probleme gehabt, weil ich nie gesagt habe, dass ich keine Religion habe, sondern nur Gott habe. Also direkt hatte ich keine Probleme.“). Insoweit war es dem BF2 auch nicht möglich ein Szenario aufzuzeigen, in welchem ihm Verfolgung aufgrund seines Glaubens bzw. einer allfälligen Abwendung vom Islam im Iran drohen würde vergleiche Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 21: „R: Weshalb sollte Ihr Glauben ein Problem im Iran darstellen? BF2: Wenn man in eine Behörde geht, fragen sie nur, ob man Sunnit oder Schiit ist. Wenn sie erfahren, dass man keine Religion hat, dauert es nicht einmal bis Abend, man wird schon erhängt. R: Als Sie im Iran in eine Behörde waren, was haben Sie da geantwortet? BF2: Die Frage wird nicht gestellt, weil sie wissen, dass ich Kurde bin, ordnen sie mich automatisch zu den Sunniten ein.“).
Letztlich hielt er selbst zur Frage, ob er sich vom Islam abgewandt habe, fest, dass er nie im Islam „drinnen“ gewesen sei (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 21: „R: Haben Sie sich vom islamischen Glauben abgewendet? BF2: Ich war nie im Islam drinnen, ich hatte keine islamische Religion, damit ich austrete.“). Auf dieser Grundlage ist sohin auch nicht erkennbar, dass der BF2 sich vom Islam abgewandt hätte.
Hervorzuheben ist außerdem, dass die BF1 und der BF2 sich im Jahre 2019 in einer Moschee nach islamischen Ritus wieder trauen ließen, obwohl sie bereits in Österreich lebten. Die BF1 vermeinte dazu, keine Wahl gehabt zu haben und dazu gezwungen gewesen zu sein, in nicht nachvollziehbarer Weise legte sie dar, dass ihnen im Rathaus von römisch 40 mittgeteilt worden sei, dass sie zur iranischen Botschaft gehen hätten müssen, um eine Bestätigung zu ihrem ledigen Status zu erlangen (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 11: „R: Haben Sie ihn das zweite Mal nicht nach dem islamischen Ritus geheiratet? BF1: Am römisch 40 2019 hatten wir keine Wahl, als wir in einer Moschee in römisch 40 heiraten. R: Warum sagen Sie dann, dass Sie nicht kirchlich geheiratet haben? Sie sind zur Wahrheit verpflichtet. BF1: Wir haben ja nicht kirchlich geheiratet, sondern in der Moschee. Als ich in römisch 40 im Rathaus war, wollte ich unsere Eheschließung beantragen. Damit wir dort heiraten. Die haben gesagt, ich muss zur Iranischen Botschaft gehen und eine Bestätigung vorlegen, dass wir ledig sind. Als ich gehört habe, dass ich zur Iransichen Botschaft muss, habe ich Angst bekommen und habe auch die Unterlagen in römisch 40 zurückgelassen. Ich kann nicht zur Iranischen Botschaft, weil mein Bruder dann rausbekommt, wo ich bin. Der BF2 wird ja vom iranischen Geheimdienst gesucht und diese werden dann auch wissen, dass er hier ist.“).
Auf den Einwand der erkennenden Richterin, dass sie auf die Hochzeit auch verzichten hätten können, entgegnete die BF1 bloß, damals darüber nicht Bescheid gewusst zu haben (Verhandlungsschrift römisch 40 2021, Seite 11: „R: Hat sie das gestört, dass Sie nach islamischen Ritus heiraten mussten? BF1: Ja aber ich hatte keine Wahl, wir waren gezwungen. R: Sie hätten auch auf die Hochzeit verzichten können. Sie können ja auch so zusammenleben in Österreich. BF1: Ja, jetzt weiß ich es. Damals wusste ich über die Integration nichts und über die Gesetze nichts. Jetzt weiß ich, dass man auch ohne Eheschließung zusammenleben kann.“). Der BF2 tätigte hierzu ähnliche Angaben, auch er strich hervor, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben und berief sich darauf, dass man im Iran in der Moschee nach islamischer Tradition heiraten müsse (Verhandlungsschrift römisch 40 2020, Seite 20: „R: Wieso haben Sie sich dann im islamischen Zentrum mit Ihrer Frau verheiraten lassen im Jahr 2019? BF2: Es gab keine andere Möglichkeit. Als ich meine Frau wieder geheiratet habe, haben sie im Standesamt verlangt, dass ich zum Konsulat gehen sollte und für mich eine Unterlage holen sollte, damit ich meine Frau heiraten darf. Ich durfte das nicht machen, stattdessen ging ich in die Moschee. Die schreiben schnell ein paar Zeilen und dann habe ich das gebracht und habe meine Frau geheiratet. Im Iran ist es sowieso so, dass man in der Moschee nach islamischer Tradition heiraten muss. Es gibt keine andere Wahl, man muss das machen.“). In Anbetracht ihres Vorbringens zum Abfall vom Islam ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die BF1 und der BF2 nach islamischen Ritus in einer Moschee trauen ließen als sie bereits in Österreich lebten. Die von ihnen vorgebrachten Begründungen zur Hochzeit nach islamischen Ritus sind nicht überzeugend und lassen nicht den Willen erkennen, sich ernsthaft vom Islam abwenden zu wollen.
Lediglich am Rande ist überdies zu bemerken, dass weder die BF1 noch der BF2 eine Austrittserklärung von der islamischen Glaubensgemeinschaft vorlegten.
In einer Gesamtschau konnten die BF1 und der BF2 einen Abfall vom Islam nicht glaubhaft machen. Ihr diesbezügliches Vorbringen blieb letztlich durchwegs vage und lässt eine Abwendung vom Islam aus Überzeugung nicht erkennen. Die Kritik der BF1 am Islam beschränkte sich im Wesentlichen auf die nicht glaubwürdigen Erfahrungen mit ihrem Bruder. Die knappen und allgemeinen Ausführungen des BF2 erschöpften sich größtenteils darin, dass er mit dem Islam nichts zu tun gehabt habe, wobei es ihm nicht ansatzweise gelungen ist, ein mögliches Verfolgungsszenario in dieser Hinsicht im Iran aufzuzeigen.
2.4.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die BF1 und der BF2 mit ihrem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse bzw. kein Verfolgungsszenario glaubhaft vorgebracht haben, welche eine besondere Gefährdung ihrer Person oder ihrer Söhne, des BF3 und des BF4, tatsächlich nahelegen würde. Eine persönliche Gefährdung der BF oder eine mögliche individuelle Verfolgung lässt sich daher nicht daraus ableiten.
Sowohl die Ausführungen der BF1 als auch jene des BF2 wiesen eine Vielzahl an signifikanten Widersprüchen auf. Das Vorbringen der BF1 war weiters gekennzeichnet von erheblichen Unplausibilitäten und enthielt zudem mehrere Inkonsistenzen. Beim BF2 sticht die – oben beschriebene – völlig inkonsistente Abänderung seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahrens hervor, hinzu kommt dass seine Angaben zuweilen einen höheren Grad an Substantiierung vermissen ließen. Augenfällig war überdies, dass die BF1 und der BF2 nicht in der Lage waren, widerspruchsfrei ihren allgemeinen Lebenslauf zu schildern. Dadurch wurde ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich herabgesetzt. In dieser Hinsicht sind die divergierenden Angaben der BF1 und des BF2 zu ihrer Eheschließung hervorzuheben.
2.5. Die Feststellungen zum Familienleben in Österreich, zur allgemeinen Situation in Österreich und der Bezugspersonen in Österreich der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung ihrer freundschaftlichen Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der BF1 – aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und anderen Veranstaltungen bzw. Treffen aus den vorgelegten Unterlagen im Zusammenhalt mit ihren diesbezüglichen Angaben.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF1 und des BF2 ist auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Was den Umstand anbelangt, dass sich die BF in der Grundversorgung befinden und die BF1 und der BF2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist auf die Aktenlage zu verweisen.
Die Feststellungen zum Kindergartenbesuch des BF3 und zum Schulbesuch des BF4 beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie auf den Ausführungen des BF4 in der mündlichen Verhandlung. Selbiges gilt für die Teilnahme des BF4 an der römisch 40 im Sommersemester 2020. An dieser Stelle ist klarzustellen, dass bei der mündlichen Befragung in der Verhandlung am römisch 40 2021 römisch 40 irrtümlich als BF3 bezeichnet wurde.
2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen. Die inzwischen veröffentliche LIB-Version enthält in den hier relevanten Teilen keine Aussagen, die ein maßgeblich anderes Bild zeichnen würde.
Die Feststellungen zu den Fallzahlen und der Situation von Covid-19 ergeben sich aus den allgemein zugänglichen Informationen der Weltgesundheitsorganisation (https://covid19.who.int/region/emro/country/ir, 25.10.2021), der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 15.07.2020 (Beilage römisch II.) und dem Webauftritt des Sozialministeriums (https://www.sozialministerium.at/public.html, 25.10.2021) sowie https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/symptome-krankheitsverlauf/ (25.10.2021).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.1.1. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt, weil die BF1 und der BF2 die Eltern des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 sind.
3.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2020, (in Folge: AsylG), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist) und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall vermochten die BF1 und der BF2 es nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie oben dargestellt haben die BF1 und der BF2 das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.
In Bezug auf die BF1 ist nochmals hervorzuheben, dass die vorgebrachte Verfolgung bzw. die gegen sie und die Familie gerichteten Übergriffe seitens ihres Bruders, insbesondere die Festsetzung durch ihren Bruder in römisch 40 , nicht glaubhaft ist.
Ebensowenig konnte der BF2 eine Mitgliedschaft bei der Komala Partei bzw. die damit vorgebrachten zusammenhängenden Vorfälle im Iran sowie in der Schweiz glaubhaft machen.
Eine behördliche Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung aufgrund seiner eigenen Aktivitäten betreffend die Komala Partei in Österreich bzw. der Schweiz ist nicht festzustellen, weil nach den Länderinformationen zwar Iraner, die andauernd politische Aktivitäten setzen, von Repressionen bedroht sein können. Es erscheint aber auch unter Zugrundelegung der Länderberichte eher unwahrscheinlich, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau verfolgt wird. Die Verfolgung hängt daher jedenfalls vom Ausmaß der Aktivitäten bzw. vom persönlichen Aktivismus in Iran ab.
Im Lichte des Vorbringens des BF2 zur Komala Partei ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten nur dann anzunehmen ist, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Gegner erscheinen lässt. Untergeordnete Handlungen genügen nicht vergleiche etwa die Rechtsprechung der dt. Verwaltungsgerichte, VG Würzburg, U.v. 26.8.2015 -W 6 K 15.30206, VG Würzburg, Urteil v. 30.09.2015 –W 6 K 15.30435). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl.2002/01/0078).
Auf Grundlage dieser Informationen und unter Bedachtnahme auf die Person des BF2 war daher festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, wegen des gelegentlichen Besuches von Festen und Veranstaltungen dieser Partei in der Schweiz und in Österreich intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein, zumal zum einen sein Vorbringen zu seinen Aktivitäten für die Partei in Iran unglaubwürdig ist und zum anderen seine Aktivitäten in der Schweiz und in Österreich höchstens im niederschwelligen Bereich anzusiedeln sind und er zudem weder im Iran noch in Österreich oder der Schweiz in irgendeiner Weise politisch tätig war.
3.1.4. Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam scheidet im Falle der BF1 und des BF2 jedenfalls aus, weil sich diese, wie festgestellt, nicht ernsthaft vom Islam abgewandt haben.
3.1.5. Zum BF3 und dem BF4 ist abschließend festzuhalten, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ihrer Eltern auch für sie keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann.
3.1.6. Den BF ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Iran sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.7. Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, der legalen Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, sind die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien (hier: beschwerdeführenden Parteien) bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zu den Personen der BF sowie den aktuellen Länderberichten ist nicht zu erkennen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würden.
Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie in den Herkunftsgebieten der BF kein bewaffneter Konflikt stattfindet, sind die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Die BF1 und der BF2 verfügen im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Bei der BF1 handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die einen Schulabschluss und einen Universitätsabschluss im Fach Kinderpsychologie besitzt. Sie verfügt dazu über Berufserfahrung und war zuletzt als Lehrerin für das Unterrichtsministerium tätig, sodass bei ihr auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Beim BF2 handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und mehrjährige Berufserfahrung als Tischler hat. Zudem lebten die BF im Haus der Eltern des BF2 in römisch 40 und es besteht auch Kontakt zur Mutter des BF2, sodass anzunehmen ist, dass die BF im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich über eine Wohnmöglichkeit verfügen. Die BF1 und der BF2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Sprache vertraut sind. Da sich der BF3 und der BF4 in der Obhut ihrer Obsorgeberechtigten befinden und von diesen versorgt und behütet werden, ist auch bei ihnen eine Gefährdung, in eine existenzielle Notlage zu geraten, nicht ersichtlich.
Darüber hinaus steht es den BF frei, beispielsweise in römisch 40 , wo sie bereits vor ihrer Ausreise wohnten, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Überdies kam hervor, dass in Iran Familienangehörige, insbesondere der Bruder und die Mutter des BF2, leben, von denen die BF zumindest anfänglich unterstützt werden können, zumal der BF2 nach wie vor Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter hat und die BF schon vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern des BF2 lebten. Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Betreffend die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei den BF um gesunde Personen handelt, welche an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leiden vergleiche COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Die BF zählen somit nicht zu der einschlägigen Risikogruppe; auch erstatteten sie selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für sie im Falle einer Rückkehr indizieren würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die BF bis dato in Österreich nicht geduldet waren, sondern ihnen ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.
3.3.3. Daher sind die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerden gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:
3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihnen auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit den angefochtenen Bescheiden unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.
3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie in den Herkunftsgebieten der BF kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen sollte.
3.4.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).
Die BF1 und der BF2 sind verheiratet. Der BF3 und der BF4 sind deren leibliche Kinder. Da die BF darüber hinaus über keine sonstigen Familienangehörigen oder relevanten engen Nahebeziehungen in Österreich verfügen und über ihr Verfahren gemeinsam entschieden wird, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.
3.4.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zur Integration der BF1 und des BF2 ist auszuführen, dass sie während ihres Aufenthaltes Deutschkenntnisse erworben haben und mehrere Veranstaltungen, Treffen sowie Beratungsgespräche und Kurse bei verschiedenen Organisationen aufsuchten. Der BF2 verfügt zudem über eine Gewerbeberechtigung. Herauszustreichen ist überdies, dass die BF1 und der BF2 ehrenamtlich beim römisch 40 tätig sind, der BF2 verfügt hierbei sogar über eine Einstellungszusage als Fahrer. Darüber hinaus engagieren sie sich freiwillig bei den Corona-Teststraßen der Stadtgemeinde römisch 40 .
Aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben geht hervor, dass die BF von ihrem sozialen Umfeld sehr geschätzt werden, dementsprechend haben sie viele soziale Kontakte geknüpft und verbringen mit ihren Freunden in Österreich ihre Freizeit. Den BF sind insoweit Integrationsbemühungen jedenfalls nicht abzusprechen.
Dies wird allerdings dadurch maßgeblich relativiert, dass sie sich während sämtlicher ihrer Integrationsschritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).
Außerdem ist nach wie vor von einer engen Bindung der BF1 und des BF2 im Iran auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie wurden im Iran sozialisiert und bestritten dort ihre gesamte Schul- und Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Iran haben. Es besteht daher nach wie vor eine größere Bindung des BF1 und der BF2 zu ihrem Herkunftsstaat als zu Österreich und ist davon auszugehen, dass sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten nach wie vor vertraut sind.
Die BF sind rechtswidrig nach Österreich eingereist und besitzen aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; die BF sind seit knapp drei Jahren in Österreich, das heißt deutlich kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenzen VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, der VwGH argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründete sich ihr derzeitiger Aufenthalt nur auf Anträge auf internationalen Schutz, die lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet waren.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.4.4. Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR, Jeunesse/Niederlande, 03.10.2014, 12738/10, Paragraph 109, mwN). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR, Darren Omoregie und andere/Norwegen, 31.07.2008, 265/07, Paragraph 66,, Onur/das Vereinigte Königreich, 17.02.2009, 27319/07, Paragraph 60,, und vom Omojudi/das Vereinigte Königreich, 24.11.2009, 1820/08, Paragraph 46,) befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).
Der VwGH erkannte, dass einem in seinem zweiten Lebensjahr in Österreich eingereisten Fremden nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zuzumuten ist, wenn im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216).
Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).
Der EGMR sprach aber in Bezug auf vier sechs- bis dreizehnjährige Kindern türkischer Herkunft, welche in Deutschland geboren wurden bzw. ebendort in jungem Alter eingewandert sind und dort dauerhaft aufenthaltsberechtigt waren, auch aus, dass deren Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde, da – unter anderen Gründen – diese aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und dem unterschiedlichen Lehrplan in der Türkei mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären (EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Appl. No. 32231/02).
Nach Maßgabe der obengenannten Kriterien ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der BF3 und der BF4 in Iran geboren wurden, sie verbrachten auch die ersten Jahre ihres Lebens im Herkunftsstaat, der BF4 besuchte zudem dort die Schule. Weiters leben sie in Österreich im Familienverband mit der BF1 und dem BF2, sprechen eine Sprache des Herkunftsstaates und kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Landes vertraut sind und sich in die Gesellschaft wiedereingliedern können werden.
Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der BF4 – nach der Rechtsprechung des EGMR – nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befindet, dennoch ist auf lange Sicht gesehen jedoch nicht davon auszugehen, dass er mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre, zumal er zuvor etwa zwölf Jahre im Herkunftsstaat lebte, die Schule besuchte und er nicht zuletzt durch die Einbindung in sein familiäres Gefüge, welches wiederum maßgeblich in das iranische Milieu eingebettet ist, entsprechend sozialisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schulisch leicht wieder eingliedern können wird.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
In einer Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die minderjährigen BF3 und BF4 zusammen mit ihren Eltern die Rückkehr in den Iran zumutbar, weshalb auch diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK darstellen.
3.4.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der BF insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft. Daher sind die Beschwerden gegen die Erlassung der entsprechenden Rückkehrentscheidungen abzuweisen.
3.4.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Iran gegeben, weil nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Iran besteht.
Darüber hinaus wurde bereits geprüft, dass die Rückführung nach Iran weder gegen Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist. Folglich sind die Beschwerden gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, gilt.
3.5.2. Da gegen die BF die entsprechenden Rückkehrentscheidungen verhängt wurden und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, hervorgekommen sind, noch solche behauptet haben sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben haben, sind die Beschwerden gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2219156.1.00