Bundesverwaltungsgericht
02.11.2021
W225 2238815-1
W225 2238815-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzer über die Beschwerden der/des Arbeitsinspektorats römisch 40 (BF 1), Stadtgemeinde römisch 40 (BF 2), vertreten durch Taufner, Huber, Haberer Rechtsanwälte, Bürgerinitiative römisch 40 (BF 3), römisch 40 (BF 4), römisch 40 (BF 5), römisch 40 (BF 6), römisch 40 (BF 7), römisch 40 (BF 8) und römisch 40 (BF 9), BF 3 bis BF 9 vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 24.11.2020, Zl. WST1-UG-4/065-2020, betreffend die Genehmigung des Vorhabens der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen im Verwaltungsbezirk römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 “ der römisch 40 , der römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter Krömer, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)
A)
- beschlossen:
römisch eins. Die Beschwerde der BF 2 wird in den Beschwerdepunkten römisch II.3.2.3.9.c. und römisch II.3.2.3.10.d., die Beschwerde der BF 3 in den Beschwerdepunkten römisch II.3.2.3.14.b. und römisch II.3.2.3.14.c. und die Beschwerden der BF 4 - BF 9 in den Beschwerdepunkten römisch II.3.2.3.7., römisch II.3.2.3.9.a., römisch II.3.2.3.9.b., römisch II.3.2.3.9.h., römisch II.3.2.3.10.e., römisch II.3.2.3.10.f., römisch II.3.2.3.10.g., römisch II.3.2.3.10.h, römisch II.3.2.3.10.i., römisch II.3.2.3.10.j., römisch II.3.2.3.10.k., römisch II.3.2.3.10.l., römisch II.3.2.3.10.m., römisch II.3.2.3.10.n., römisch II.3.2.3.11.b., römisch II.3.2.3.12.a., römisch II.3.2.3.12.b., römisch II.3.2.3.14.b., römisch II.3.2.3.14.c., römisch II.3.2.3.16.d., römisch II.3.2.3.16.e., römisch II.3.2.3.16.f., römisch II.3.2.3.16.g., römisch II.3.2.3.16.h. und römisch II.3.2.3.16.i. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
- zu Recht erkannt:
römisch II. Der Beschwerde der BF 1 wird stattgegeben und die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden wie folgt abgeändert:
„I.6.2.6 Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtung gem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN 1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.2.12 Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser ist nachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.2.13 Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.3.19 Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.4.8 Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage ein Hinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.4.38 Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen, das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.16.5 Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in der Gasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäß Explosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers), ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.20.2 Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren, Paragraph 93, Absatz 2, ASchG.“
„I.6.22.1 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.“
„I.6.22.2 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des Paragraph 14, ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.“
„I.6.22.3 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.“
römisch III. Die Beschwerden der BF 2 - BF 9 werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in den über Spruchpunkt A) römisch eins. hinausgehenden Beschwerdepunkten als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die römisch 40 die römisch 40 und die Gemeinde römisch 40 , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter Krömer, haben mit Eingabe vom 11. März 2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) bei der römisch 40 Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde für das Vorhaben der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 “ gestellt.
2. Über diesen Antrag war von der römisch 40 Landesregierung als der zuständigen UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
3. Der Antrag wurde gemäß Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und gemäß Paragraph 9, des UVP-G 2000 mit Edikt vom 27. August 2019 im römisch 40 Kurier, der römisch 40 Krone, im Amtsblatt der Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten römisch 40 (Amtsblatt) sowie in den Standortgemeinden römisch 40 kundgemacht.
4. Von 27. August 2019 bis einschließlich 11. Oktober 2019 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden römisch 40 sowie beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Anlagenrecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
5. Während der Auflage wurden Stellungnahmen abgegeben und gegen das gegenständliche Vorhaben Einwendungen erhoben.
6. Es wurde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (inkl. des Anhanges „Bedingungen, Auflagen und Maßnahmen sowie Fristen“ sowie der Einwendungsbeantwortung) am 22. Jänner 2020 gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Diese wurde gemäß Paragraph 13, UVP-G 2000 versandt.
7. Die Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens wurde in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen fachlich festgestellt.
8. Mit Edikt vom 27. Jänner 2020 wurde gemäß den Paragraphen 44 a und 44d AVG in der Krone, dem Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den römisch 40 amtlichen Nachrichten sowie im Internet die Anberaumung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 30. und 31. März 2020 kundgemacht und gleichzeitig folgende Schriftstücke zugestellt:
a) die Auskunftserteilung des Projektwerbers vom Dezember 2019 nach Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Thema Umwelthygiene, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik,
b) die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen inkl. Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen sowie Befristungen und die fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen und
c) die Teilgutachten zu den Fachbereichen Abfallchemie, Agrartechnik/Boden, anlagentechnischer und bautechnischer Brandschutz, Bautechnik, Elektrotechnik, Fischökologie, Fischereifachangelegenheiten, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie, Geotechnik, Grundwasserhydrologie, Hydrologie der Oberflächengewässer, Lärmschutztechnik, Lichtimmissionen, Luftreinhaltetechnik, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenbautechnik (Gashochdruckleitung), Naturschutz/Ornithologie, Raumordnung/Landschaftsbild, Umwelthygiene (Abwasser/Trinkwasser), Umwelthygiene (Lärm/Luft/Geruch), Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik und Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik.
9. Im Zuge des Edikts wurde den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, von der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und eine Stellungnahme abzugeben. Stellungnahmen dazu wurden keine abgegeben.
10. Mit Schreiben vom 12. März 2020 wurde mitgeteilt, dass die für den 30. und 31. März 2020 anberaumte Verhandlung aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 abgesagt wird.
11. Mit Edikt vom 08. Juli 2020 wurde gemäß Paragraphen 44 a und 44d AVG in der Krone, dem Kurier, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung, den römisch 40 amtlichen Nachrichten sowie im Internet die Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 05. und 06. Oktober 2020 kundgemacht und gleichzeitig folgende Schriftstücke zugestellt:
a) die Auskunftserteilung des Projektwerbers vom Dezember 2019 nach Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Thema Umwelthygiene, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik,
b) die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen inkl. Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen sowie Befristungen und die fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen und
c) die Teilgutachten zu den Fachbereichen Abfallchemie, Agrartechnik/Boden, anlagentechnischer und bautechnischer Brandschutz, Bautechnik, Elektrotechnik, Fischökologie, Fischereifachangelegenheiten, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie, Geotechnik, Grundwasserhydrologie, Hydrologie der Oberflächengewässer, Lärmschutztechnik, Lichtimmissionen, Luftreinhaltetechnik, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenbautechnik (Gashochdruckleitung), Naturschutz/Ornithologie, Raumordnung/Landschaftsbild, Umwelthygiene (Abwasser/Trinkwasser), Umwelthygiene (Lärm/Luft/Geruch), Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik und Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik.
12. Die Unterlagen lagen in den Standortgemeinden römisch 40 sowie bei der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde während der jeweiligen Amtsstunden vom 08.07.2020 bis 04.09.2020 zur Einsicht auf.
13. Im Zuge des Edikts wurde den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, von der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und eine Stellungnahme abzugeben. Es wurden zu den bisherigen keine weiteren Stellungnahmen abgegeben.
14. Von der Bürgerinitiative „ römisch 40 “ wurde im Hinblick auf die Covid-19 Situation ein Vertagungsantrag der Verhandlung gestellt.
15. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 05., 06. und 07. Oktober 2020 statt. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses ging die Behörde von einer Entscheidungsreife des Verfahrens aus und es wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 06.10.2020 für geschlossen erklärt und am 24.11.2020 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
16. Mit 20.01.2021 legte die belangte Behörde die rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
17. Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
18. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte das Arbeitsinspektorat römisch 40 ihre Stellungnahme.
19. Mit Schreiben vom 22.03.2021 übermittelten die Rechtsvertreter der Projektwerber ihrerseits eine Stellungnahme.
20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2021, Zl. W225 2238815-1/16Z, wurde DI STROß zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks „UVP-Koordination“ bestellt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zum Verfahrensgegenstand:
1.1.1. Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der römisch 40 Landesregierung, vom 24.11.2020, Zl. WST1-UG-4/065-2020, mit welchem die Genehmigung des Vorhabens der „Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen im Verwaltungsbezirk römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 “ der römisch 40 , der römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.
Das beantragte Vorhaben ist den Anträgen und Einreichunterlagen entsprechend überblicksmäßig wie folgt zu beschreiben:
Beabsichtigt ist die Errichtung und der Betrieb einer Zitronensäureproduktionsanlage mit einer Gesamtproduktion von 50.000 t/a Zitronensäuremonohydrat bei 8.400 Betriebsstunden pro Jahr. Die Zitronensäure wird in einem biologischen Prozess hergestellt. Dabei wird Glukose mit dem Pilz Aspergillus niger biologisch in Zitronensäure umgewandelt. Danach wird durch ein umweltfreundliches, gipsfreies Reinigungsverfahren mit anschließender Kristallisation ein verkaufsfähiges Produkt hergestellt. Bei der biologischen Umwandlung wird ein gentechnikfreier Produktionsstamm verwendet. Der Produktionsprozess erfolgt abfallfrei. Die Anlieferung der Rohstoffe erfolgt an Werktagen im Zeitraum von Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr per LKW.
In sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Errichtung der Produktionsanlage für Zitronensäure sind des Weiteren die folgenden Maßnahmen geplant:
a) Errichtung einer 3,8 km langen Gas-Hochdruckleitung durch die römisch 40 , um die Energieversorgung für die Produktionsanlage zu gewährleisten,
b) Kleinräumige Verlegung und Anhebung einer bestehenden 110 kV-Freileitung durch die römisch 40 , um eine geeignete Zufahrt zum Produktionsstandort zu gewährleisten,
c) Errichtung einer 20 kV-Erdleitung inklusive einer Trafostation durch die römisch 40 ,
d) Erweiterung des Umspannwerkes römisch 40 durch die römisch 40 , um eine gesicherte Stromversorgung der geplanten Zitronensäureanlage zu gewährleisten,
e) Verlängerung der bestehenden römisch 40 im Bereich der Gemeinde römisch 40 um eine 550 m lange Gemeindestraße.
Der Projektstandort weist eine Gesamtgröße von 32,14 ha auf. Davon nehmen die zwei Grüngürtelflächen im Norden und Osten des Projektstandortes 2,81 ha ein. Weitere 0,08 ha entfallen auf den Bereich der Gemeindestraße, welche durch den Projektstandort verläuft.
Nach Abschluss der Verfahren zur Abänderung der örtlichen Raumordnungsprogramme (Flächenwidmungspläne) in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 weisen 29,25 ha des Projektstandortes die Widmung als Bauland-Industriegebiet auf.
Östlich des Betriebsstandortes befindet sich das nach der FFH-Richtlinie ausgewiesene Europaschutzgebiet „ römisch 40 “. Die Donau ist im an den Betriebsstandort angrenzenden Bereich ebenfalls Teil des Europaschutzgebietes „ römisch 40 “ und ist von der Kühlwasserentnahme bzw. -einleitung sowie von der Abwasserreinigungsanlageneinleitung betroffen.
Die dem Produktionsstandort nächsten Wohngebäude liegen, gemessen vom nächst gelegenen geschlossenen Betriebsgebäude, in einer Entfernung von ca. 600 m ( römisch 40 ) bzw., gemessen vom LKW Parkplatz, in einer Entfernung von ca. 510 m ( römisch 40 ).
1.2. Feststellungen zum bisherigen Verfahren:
Der Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens blieb im Wesentlichen, soweit nicht unten angeführt, unbeanstandet und wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
1.3. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:
Bei der BF 1 handelt es sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, (ArbIG) um eine Formalpartei.
Bei der BF 2 handelt es sich um eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde, welche von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte.
Bei der BF 3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative.
Der jeweilige Wohnsitz der BF 4 bis BF 9 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Diese haben im Verfahren vor der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben.
1.4. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Anmerkung, Nachstehend werden Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten, gegliedert nach Themenbereichen, getroffen. Die jeweils einwendenden Parteien werden in Klammer angeführt.)
1.4.1. Die Auflagenpunkte römisch eins.6.2.6, römisch eins.6.2.12, römisch eins.6.2.13, römisch eins.6.3.19, römisch eins.6.4.8, römisch eins.6.4.38, römisch eins.6.16.5, römisch eins.6.20.2, römisch eins.6.22.1, römisch eins.6.22.2 sowie römisch eins.6.22.3 stützen sich nicht auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BF 1)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.2 Anlagentechnischer und bautechnischer Brandschutz
[…]
römisch eins.6.2.6 Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtung gem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN 1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.2.12 Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser ist nachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
römisch eins.6.2.13 Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren.
[…]
römisch eins.6.3 Bautechnik
[…]
römisch eins.6.3.19 Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen.
[…]
römisch eins.6.4 Elektrotechnik
[…]
römisch eins.6.4.8 Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage ein Hinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen.
römisch eins.6.4.38 Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen, das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.16 Maschinenbautechnik
[…]
römisch eins.6.16.5 Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in der Gasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäß Explosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers), ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen.
[…]
römisch eins.6.20 Verfahrenstechnik
[…]
römisch eins.6.20.2 Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren.
[…]
römisch eins.6.22 Arbeitnehmerschutz
römisch eins.6.22.1 Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.
römisch eins.6.22.2 Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des Paragraph 14, ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.
römisch eins.6.22.3 Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.“
1.4.2. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwandes wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.3. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000 (BF 2)
Aufgrund der von den Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche erstellten Teilgutachten wurde am 22. Jänner 2020 die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt. Diese wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 den Betroffenen übermittelt sowie den Verfahrensparteien ediktal zugestellt. Zudem wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.4. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen (BF3 - BF 9)
Die öffentliche Verhandlung wurde unter Einhaltung diverser Sicherheitsbestimmungen (Einhaltung von Mindestabständen, Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes, Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel) in der Halle 3 der Messe römisch 40 (Fläche 1.500 m2) durchgeführt. Die Anzahl der Teilnehmer wurde auf 250 Personen beschränkt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung waren insgesamt 76 Personen anwesend, danach laufend weniger.
1.4.5. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte
1.4.5.a. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde (BF2 - BF 9)
Mit Edikt vom 05.2.2020 und vom 8.7.2020 (in den Tageszeitungen „ römisch 40 Kurier“, „ römisch 40 Krone“ sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) wurde die Auskunftserteilung des Projektwerbers vom Dezember 2019 nach Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Thema Umwelthygiene, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik, die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen inkl. Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen sowie Befristungen und die fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen und alle Teilgutachten der behördlich bestellten Sachverständigen den BF zugestellt. Alle diese Unterlagen sind zweimal (zuletzt in der Zeit von 8.7.2020 bis 4.9.2020) in den Standortgemeinden römisch 40 sowie bei der UVP-Behörde zur Einsicht aufgelegen. Die Schriftstücke konnten auch auf der Homepage der belangten Behörde eingesehen werden.
Im Zuge der beiden Edikte wurden die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Stellungnahme abzugeben.
Die mündliche Verhandlung erfolgte strukturiert nach Fachgebieten. Diesbezüglich war eine Eintragung in eine Redeliste zum jeweiligen Fachgebiet erforderlich um das Wort erteilt zu bekommen. Die Eintragung in die Redeliste war, entsprechend der Kundmachung, vor Beginn der mündlichen Erörterung möglich. Die Redelisten lagen im Vorraum zum Verhandlungssaal zur Eintragung auf.
Die belangte Behörde führte bei der im Administrativverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Ergebnisprotokoll.
1.4.5.b. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. ZWICKER (BF 3 - BF 9)
Der Verhandlungsleiter hat zu Beginn der Verhandlung die Teilnehmer darüber belehrt, dass schriftliche Stellungnahmen mündlich vorzutragen sind und dann als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen werden.
Die mündlich vorgetragenen Ausführungen von Dr. ZWICKER wurden vollinhaltlich in die VHS aufgenommen. Die schriftliche Stellungnahe von Dr. ZWICKER vom 05.10.2020 wurde nicht als Beilage zur VHS aufgenommen. Es wurden nicht alle in der schriftlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen von Dr. ZWICKER mündlich vorgetragen.
Die belangte Behörde hat begründet, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
1.4.6. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwandes wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.7. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien (BF 3 - BF 9)
Die Produktionsanlage für die Zitronensäure besteht im Wesentlichen aus folgenden Objekten (auf von der Raumordnung gewidmeten Bauland - Industriegebiet):
- Gebäude für Luftverdichter (Gebäude A),
- Gebäude für die Fermentationsanlage (Gebäude B),
- Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure (Gebäude C),
- Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure (Gebäude D),
- Lagerhallen für die Zitronensäure (Gebäude Q).
Im Gebäude A sind die Verdichter zur Herstellung der Fermentationsluft und der Instrumentenluft untergebracht. Das Verdichtergebäude ist insgesamt 24,12 m breit, 43,94 m lang und 15,23 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Das Gebäude besitzt 2 Ebenen und ein Dach. Das Gebäude kann von Menschen betreten werden.
Die Fermentationsanlage (Gebäude B) besteht aus einer Medienvorbereitung, die dazu notwendigen Pufferbehälter, 4 Vorkultursäulen mit je 100 m³ und 8 Fermenter mit je 800 m³. Das Fermentationsgebäude wird insgesamt 50,34 m lang, 49,04 m breit und 29,30 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Der nördliche Teil wird in Stahlbetonbetonbauweise errichtet. Es sind 7 Ebenen vorgesehen. Das Gebäude verfügt über ein Dach und kann von Menschen betreten werden.
Das Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure (Gebäude C) ist 92,21 m lang, max. 39,84 m breit und max. 26,93 m hoch. Das Gebäude wird in Massivbau- und Stahlbauweise errichtet. Das Gebäude verfügt über ein Dach und kann von Menschen betreten werden.
Das Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure, inkl. Verladestelle für lose Zitronensäure (Gebäude D) besteht aus folgenden Bereichen:
- Siloverladung,
- Siebung/Bunker,
- Absackung,
- Palettenlager.
Die Teilbereiche sind in geschlossener Bauweise ausgeführt und weisen unterschiedliche Höhen auf und können von Menschen betreten werden. Im Norden ist die Siloverladung angeordnet, diese ist 30,59 m lang, ca. 7,79 m breit und max. 8,08 m bzw. 31,61 m hoch. Das Gebäude wird bis zum 3. OG in Massivbauweise ausgeführt. Darauf aufgesetzt wird eine Stahlbetonunterkonstruktion. An die Siloverladung Richtung Süden angeschlossen befindet sich der Bereich Siebung/Bunker. Dieser ist 20,34 m lang, 18,00 m breit und max. 31,61 m hoch. Der westliche Teil ist über alle Ebenen in Massivbauweise ausgeführt. Der Bereich Richtung Osten wird bis zum 3. OG in Massivbauweise ausgeführt. Darauf aufgesetzt wird eine Stahlbetonunterkonstruktion. An den Gebäudeteilen Siebung/Bunker in Richtung Süden angeschlossen befindet sich der Bereich Absackung. Dieser ist 27,69 m lang, 37,47 m breit und max. 16,4 m hoch. Dieser Gebäudeteil ist in Massivbauweise ausgeführt. An den Absackbereich in östlicher Richtung angeschlossen befindet sich das Palettenlager. Dieses ist als Flugdach ausgeführt und 14,58 m lang, 37,47 m breit und 8,06 m hoch. Das Flugdach wird in Stahlbauweise hergestellt.
In der Lagerhalle (Gebäude Q) für die Zitronensäure werden die in Big Bags abgefüllten Granulierungen an kristallinem Endprodukt auf Paletten bis zur Verladung gelagert. An den Absackbereich und das Palettenlager (Gebäude D) in Richtung Süden angeschlossen befindet sich die Lagerhalle 1 (70,43 m x 25,34 m x 8,40 m / LxBxH). Dieser Gebäudeteil dient der Lagerung von Fertigproduktpaletten. An die Lagerhalle 2 in Richtung Süden angeschlossen befindet sich die Lagerhalle 2 (69,86 m x 25,34 m x 8,40 m / LxBxH). Die Lagerhallen verfügen über ein Dach und können von Menschen betreten werden.
Die Produktionsanlage der Zitronensäure benötigt folgende Infrastrukturobjekte:
- Kühlwasserver- und -entsorgung (Anlagenteil römisch eins),
- Flockungsanlage für Rohwasser (Gebäude G),
- Wasseraufbereitungsanlage (im Gebäude F),
- Erdgasversorgung mit Erdgasreduzierstation (Gebäude M),
- Dampfkesselanlage (im Gebäude F),
- Stromversorgung mit Trafoanlage (Bauwerk J) und 20 kV Ringverteilung,
- Biomasse- und Myceltrocknungsanlage (Gebäude E),
- Abwasserreinigungsanlage (Bauwerk N),
- Statischer Eindicker (Bauwerk H),
- Rohrbrücken (Bauwerk T),
- Instandhaltungsgebäude (Gebäude K),
- Chemikalientanklager (Gebäude P),
- Lagerhalle für Nährsalze (Gebäude P),
- Notfallbecken (Bauwerk R),
- Regenwasser Retentions- und Versickerungsbecken (Bauwerk S),
- PKW Parkplatz mit Gebäude für Portier und Expedit (Gebäude L) (Flächenwidmung: Bauland - Industriegebiet),
- LKW Parkplatz (Flächenwidmung: Bauland - Industriegebiet).
1.4.8. Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachtens von Ing. SCHEDL vom 02.10.2020 (BF 3 - BF 9)
Die Stellungnahmen von Ing. SCHEDL vom 02.10.2020 und vom 16.07.2019 wurden von der belangten Behörde berücksichtigt und sind ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde hat begründet, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
1.4.9. Geruch
1.4.9.a. Nicht dem Stand der Technik entsprechende Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom sowie ungeeignete Auflagen (BF 3 - BF 9)
Die Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstrom entspricht dem Stand der Technik.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„Auflage zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe in der Betriebsphase
römisch eins.6.15.4 Die beiden gasbefeuerten Dampfkessel (F2, F3) sind so zu betreiben, dass die folgenden Emissionsgrenzwerte (bezogen auf eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3Vol%) eingehalten werden:
NOx: 100 mg/N m³, CO: 80 mg/N m³, Staub: 5 mg/N m³
römisch eins.6.15.5 Die Anlagen für die Fermentation (B1 - B4) sind so zu betreiben, dass die folgenden Emissionsgrenzwerte bzw. Emissionsmassenströme nicht überschritten werden:
a) Gebäudelüftung Produktion (B1):
Geruch: Summe Emissionsmassenstrom 6,2 MGE/h
b) Abluft Hauptfermenter (B2):
Geruch: Summe Emissionsmassenstrom 21,52 MGE/h
c) Abluft Vorfermenter (B3) und Maischelager (B4):
Geruch: Summe Emissionsmassenstrom 3,45 MGE/h
römisch eins.6.15.6 Die Anlagenteile Gebäudelüftung Sirupentladung (B7), Medienaufbereitung (B8), Aufbereitung (C), Siebstation (D) sowie Mycel- und Biomasseabtrennung (E) sind so zu betreiben, dass die folgenden Emissionsmassenströme nicht überschritten werden: Summe Geruch: 5,67 MGE/h
römisch eins.6.15.7 In der jeweiligen Abluft des Trockners (C8) und der Zentralentstaubung (D4) darf der Emissionsgrenzwert für Staub von 10 mg/ m³ nicht überschritten werden.
römisch eins.6.15.8 Die Werkstatt (K) ist so zu betreiben, dass die Konzentration von Staub in der Abluft einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/ m³ nicht übersteigt.
römisch eins.6.15.9 Durch den Betrieb der gesamten Anlage (ohne Kläranlage) dürfen die folgenden Emissionsmassenströme insgesamt nicht überschritten werden:
Summe Geruch: 36,84 MGE/h, Summe; Staub 0,63 kg/h
Dies ist durch einen jährlich der Behörde vorzulegenden Bericht eines für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros zu bestätigen.
römisch eins.6.15.10 In der Fermenterabluft dürfen die maßgeblichen Beurteilungswerte der VDI 4250 Blatt 3 (Hintergrundwert für die Gattung Aspergillus 100 KBE/ m³, Bestimmungsgrenze für Aspergillus niger 50 KBE/ m³) nicht überschritten werden.
Auflagen zur Emissionsüberwachung
römisch eins.6.15.11 An beiden Dampfkesselanlagen sind nach den Vorgaben der Emissionsmessverordnung- Luft (EMV-L) in der jeweils gültigen Fassung kontinuierliche Emissionsmessungen der Schadstoffkomponenten NOx und CO vorzunehmen und es ist der Behörde zu den Messergebnissen ein jährlicher Messbericht eines für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros oder einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen.
römisch eins.6.15.12 Der Nachweis der Einhaltung der sonstigen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte (Emissionskonzentrationen und Emissionsmassenströme) ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Anlage und danach für die Emissionsgrenzwerte des Hauptfermenters jährlich, für die sonstigen Emissionsgrenzwerte alle 3 Jahre wiederkehrend, durch Einzelmessungen messtechnisch zu erbringen. Die Messungen sind von einem für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechniker oder Technischen Büro oder einer akkreditierten Prüfstelle bei jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, in dem die höchsten Emissionen zu erwarten sind. Die Staubkonzentrationen in der Abluft des Trockners und der Zentralentstaubung sind über die Dauer von zumindest 1,5 Stunden (3 HMW) kontinuierlich zu messen. Bezüglich der Durchführungen der Messungen und Beurteilung der Messergebnisse wird hinsichtlich Staubs auf die einschlägigen Vorgaben der EMV-L und der VDI 4219 und hinsichtlich Geruchs auf die ÖNORM EN 13725 „Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktrometrie“ hingewiesen. Zu den Messergebnissen ist der Behörde ein jährlicher Messbericht eines für Emissionsmessungen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros oder einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen. In den Messberichten sind auch die exakten Betriebsbedingungen während der Messungen zu beschreiben.
römisch eins.6.15.13 Die Messung von Bioaerosolen in der Fermenterabluft hat jährlich entsprechend VDI 4257 Blatt 1 „Bioaerosole und biologische Agenzien; Messung von Emissionen, Planung und Durchführung von Emissionsmessungen“ und Blatt 2 „Bioaerosole und biologische Agenzien; Messen von Emissionen, Probenahme von Bioaerosolen und Abscheidung in Flüssigkeiten“ zu erfolgen. Der Behörde ist darüber jährlich ein Bericht einer für die Messung von Bioaerosolen qualifizierten Ziviltechnikers oder Technischen Büros oder akkreditierten Prüfstelle vorzulegen.
römisch eins.6.15.14 Wird bei einer wiederkehrenden Einzelmessung oder bei den kontinuierlichen Messungen die Überschreitung eines Grenzwertes der Auflagen 6 bis 12 festgestellt, ist unverzüglich eine entsprechende Meldung an die Behörde zu erstatten.
römisch eins.6.15.15 Die in den Auflagen 13 bis 15 vorgeschriebenen Jahresberichte sind der Behörde bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik nach.
1.4.9.b. Vorwurf, dass die in Betracht kommenden Verfahren zur Bestimmung der Geruchsimmissionen nicht erklärt worden seien (BF 2 - BF 9)
Die in Betracht kommenden Verfahren sind durch den von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Luftreinhaltetechnik erklärt worden.
1.4.9.c. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.1.3. verwiesen.
1.4.9.d. Geruchsbelastung aus den Fermentern - Relevanz von Abluftmessungen bei der Kläranlage römisch 40 (BF 2)
Die aufgestellten Emissionsgrenzwerte bilden den Stand der Technik für vergleichbare Anlagen ab.
1.4.9.e. Kritik am Messbericht Geruch (BF 2)
Der eingereichte Operat wurde geprüft und die angeführten Werte sind nachvollziehbar und plausibel.
1.4.9.f. Messung nach der ÖNORM EN 13725 (BF 2)
Die ÖNORM EN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie) wurde hinsichtlich der Geruchsstoffkonzentrationsbestimmung herangezogen.
1.4.9.g. Geruchsemissionen bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten (BF 2)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter den Auflagen römisch eins.6.15.4 bis römisch eins.6.15.15 (siehe bereits Pkt. römisch II.1.4.9.a.).
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik nach.
1.4.9.h. Geruchsemissionen aus den Kesselanlagen (BF 3 - BF 9)
Die Geruchsemissionen der Dampfkessel sind nicht relevant. Zudem wird auf die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.9.g. verwiesen.
1.4.10. Luftreinhaltung
1.4.10.a. Berücksichtigung der Thermik der Donau bei den Ausbreitungsrechnungen (BF 2)
Die Thermik der Donau hat keine relevanten Auswirkungen auf die Ausbreitungsverhältnisse. Es wurden zudem die Winddaten der Station römisch 40 verwendet, die sich direkt an der Donau befindet. Etwaige Effekte wurden somit detektiert und berücksichtigt.
1.4.10.b. Bioaerosole aus der Abwasserreinigungsanlage / Vergleichsmessungen in römisch 40 (BF 2)
Im Bereich der Abwasserreinigungsanlage haben Messungen im Werk römisch 40 ergeben, dass es zu keiner signifikanten Erhöhung von Bioaerosolen in der Umgebung durch die Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter den Auflagen römisch eins.6.15.4 bis römisch eins.6.15.15 (siehe bereits Pkt. römisch II.1.4.9.a.).
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik nach.
1.4.10.c. Freisetzung von Sporen - Pilzinfektionen bei Wartungsarbeiten (BF 2)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter den Auflagen römisch eins.6.15.4 bis römisch eins.6.15.15 (siehe bereits Pkt. römisch II.1.4.9.a.).
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik nach.
Eine Freisetzung von Sporen sowie eine Pilzinfektion bei Wartungsarbeiten ist ausgeschlossen.
1.4.10.d. Umweltbelastung am Radweg (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.1.3. verwiesen.
1.4.10.e. Erfordernis von Messungen über ein Kalenderjahr zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse (BF 3 - BF 9)
Die Grenzwerte gemäß dem IG-L werden im gesamten Untersuchungsraum in Hinblick auf die Vorbelastung eingehalten.
1.4.10.f. Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 N (BF 3 - BF 9)
Es kommt bei dem Vorhaben zu keinen über den natürlichen Hintergrundwerten liegenden Bioaerosolkonzentrationen in der Abluft.
1.4.10.g. Klima- und Energiekonzept: Methan, Ammoniak und Lachgas (BF 3 - BF 9)
Ammoniak ist nicht klimawirksam. Lachgas und Methan sind für das Vorhaben vernachlässigbar.
1.4.10.h. Berechnung der diffusen Staubemissionen (BF 3 - BF 9)
Die Berechnungsansätze für die Ermittlung der diffusen Staubemissionen sowie die Minderungseffizienz der staubmindernden Maßnahmen in der Bauphase wurden dargelegt.
Sämtliche diffusen Staubemittenten wurden erfasst und bei der Auswirkungsanalyse berücksichtigt.
1.4.10.i. Verwendung der Fermenterabluft als Verbrennungsluft der Kesselanlage (BF 3 - BF 9)
Die Fermenterabluft wird nicht als Verbrennungsluft dem Gaskessel zugeführt.
1.4.10.j. Stickoxidemissionen aufgrund der Verbrennung der Fermenterabluft (BF 3 - BF 9)
Es wird auf die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.10.i. verwiesen.
1.4.10.k. Emissionsmindernde Maßnahmen und NOX-Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage (BF 3 - BF 9)
Die belangte Behörde hat die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter den Auflagen römisch eins.6.15.4 bis römisch eins.6.15.10 erteilt (siehe bereits Pkt. römisch II.1.4.9.a.).
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik nach.
1.4.10.l. Staubemissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Die durchgeführten Berechnungen sind insgesamt plausibel, nachvollziehbar und entsprechen - bis auf die Emissionsberechnungen des Kfz-Verkehrs, welcher allerdings als irrelevant bis geringfügig einzustufen ist - dem Stand der Technik.
1.4.10.m. Meteorologische Daten von der Station römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Die Daten sind für den Untersuchungsraum repräsentativ.
1.4.10.n. Strahlungsbilanz und Grenzwertüberschreitungen (BF 3 - BF 9)
Eine Ermittlung über Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung und Temperaturgradient ist nicht zulässig.
1.4.10.o. Atypische instationäre Phasen im Anlagenbetrieb - Bescheidauflagen spezifische Anlagenteile (BF 2)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.1. - römisch eins.6.22.
1.4.11. Landschaft
1.4.11.a. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds durch die gewählten Schornsteinhöhen (BF 2)
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild sind nicht erheblich.
1.4.11.b. Sichtverschattung der Gebäude im Winterhalbjahr (BF 3 - BF 9)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
römisch eins.6.19.1 Kulturgüter: 3 Monate vor Baubeginn ist die weitere Vorgehensweise bezüglich der archäologischen Verdachtsflächen mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen.
römisch eins.6.19.2 Ad Baumreihe an der Donau: Bei den Baumpflanzungen ist der Schwerpunkt auf die hinsichtlich Feuchte indifferenten Baumarten (Feuchtezahl: x1) Schwarzpappel, Winter-Linde, Spitz-Ahorn zu legen.
römisch eins.6.19.3 Ad Aufforstung an der Donau: Bei den Baum- und Strauchpflanzungen ist der Schwerpunkt auf die hinsichtlich Feuchte indifferenten Arten (Feuchtezahl: x) Feldulme, Hainbuche, Schwarzpappel, Stiel-Eiche, Winter-Linde, Spitz-Ahorn, Liguster, Roter Hartriegel, Gelber Hartriegel und auf die zwischen 3 (Trockniszeiger) u. 5 (Frischezeiger) stehenden Arten (Feuchtezahl: 4) Wolliger Schneeball, Hunds-Rose, Kreuzdorn zu legen. Weiters ist die nördlichste Baumreihen nicht mit einer Pflanzgröße von 125/150 cm, sondern als Hochstammpflanzung Stammumfang mindestens 18/20 cm umzusetzen.
römisch eins.6.19.4 Die Gehölzpflanzungen sind auf Bestandsdauer der Produktionsanlage Zitronensäure hinsichtlich ihrer Ziele (insb. Sichtschutz) zu erhalten und zu pflegen. Im Rahmen eines 10 jährigen Monitorings (alle 2 Jahre) ist die Entwicklung der Gehölzpflanzungen zu dokumentieren und zu bewerten. Sollten Defizite in der Zielerreichung (rascher Sichtschutz) festgestellt werden, sind Maßnahmenoptimierungen vorzunehmen (z.B. Bewässerung, Ersatzpflanzungen). Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Behörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild nach.
Die Wintermonate wurden im Rahmen der Beurteilung des Landschaftsbildes berücksichtigt.
1.4.12. Naturschutz
1.4.12.a. Störung von Fledermäusen durch Lichtimmissionen / Lichtimmissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf Fledermäuse und andere Tiere aufgrund von Lichtimmissionen sind als geringfügig einzustufen.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.18.5 Bäume sind vor der Fällung sicherheitshalber auf ihre Eignung als Quartier für Fledermäuse abzusuchen und im Falle des Vorkommens geeigneter Höhlen oder Spalten entsprechend fledermauskundlich zu betreuen.
römisch eins.6.18.6 Um Amphibienverluste auf der Zufahrtstraße entlang des Gewässers „Gießgang“ zu vermeiden, ist hier eine Amphibienleiteinrichtung gemäß RVS Amphibienschutz an Straßen herzustellen. Die Funktionsfähigkeit der Amphibienleiteinrichtung ist aufrechtzuerhalten, darüber ist der Behörde im ersten Jahr und darauffolgend in jedem dritten Jahr fachlicher Bericht zu legen.
römisch eins.6.18.7 Beleuchtungskörper am Anlagengelände einschließlich Zufahrt sind als UVarme Beleuchtungskörper mit nach oben abgeschirmten Lampen (Full-Cut-off- Leuchten) auszuführen.
römisch eins.6.18.8 Die Beleuchtung aller Verkehrs- und Manipulationsflächen ist in der Bauphase und in der Betriebsphase auf dem Stand der Technik, z.B. auch unter dem Einsatz von Sensoren, auf das sicherheitstechnisch unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und auch in der Bauphase hinsichtlich Farbtemperatur mit 3000 Kelvin zu begrenzen. Dafür ist der Behörde spätestens 2 Monate vor Baubeginn ein Detailkonzept vorzulegen.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie nach.
1.4.12.b. Ausgleichsfläche Kiebitz (BF 3 - BF 9)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.18 Naturschutz/Ornithologie
römisch eins.6.18.1 Als Ersatz für den beanspruchten Brutplatz des Kiebitz‘ am Vorhabenstandort ist eine Fläche im Ackerland im selben Naturraum, also südlich der Donau in unter 10 km Entfernung, von mindestens 5 ha Größe in einem nach allen Seiten hin offenen geeigneten Umfeld von mindestens 20 ha, als Brutraum für den Kiebitz zu bewirtschaften bzw. zu pflegen. Die Fläche kann als Dauergrünland, teils auch mit Hackfrucht, bewirtschaftet werden, sie hat niedrige Vegetation und ausreichend offene Bodenstellen aufzuweisen, und sie ist so anzulegen, dass ihr Zentrum mindestens 200 m von Strukturen wie Waldrand, Gehölz, Gebäuden oder Freileitungen entfernt liegt.
römisch eins.6.18.2 Die Kiebitzfläche ist spätestens im Jahr vor Baubeginn anzulegen, so dass sie zum Zeitpunkt der Grundinanspruchnahme am Anlagenstandort funktionsfähig ist. Spätestens 3 Monate vor der Anlage der Fläche ist der Behörde ein Detailkonzeptmit Verortung der Fläche und vorgesehener Pflege bzw. Bewirtschaftung vorzulegen.
römisch eins.6.18.3 Über die Funktionsfähigkeit der Fläche und die Annahme durch den Kiebitz ist der Behörde in den ersten drei Jahren jährlich, danach jedes fünfte Jahr Bericht mit Fotodokumentation zu legen.
römisch eins.6.18.4 Der Beginn der Grundinanspruchnahme am Anlagenstandort ist in dem der Bauzeit vorangehenden Winter, jedenfalls aber nach dem 30. Oktober und vor dem 15. Februar vorzunehmen, andernfalls hat eine Freigabe des Baubeginns durch die ökologische Bauaufsicht im Hinblick auf den Artenschutz zu erfolgen.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie nach.
1.4.13. Blendung des Schiffsverkehrs und von Radfahrern durch die Außenbeleuchtung (BF 2)
Eine Blendung des Schiffsverkehrs sowie der Benutzer des Radweges können ausgeschlossen werden.
1.4.14. Schall
1.4.14.a. Belästigung durch 24 Stunden-Betrieb (BF 3 - BF 9)
Die projektkausalen Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase sind irrelevant.
1.4.14.b. Schiffsanlieferung / Bahnverkehr / Schallimmissionssituation in römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
1.4.14.c. Wirtschaftliche Verluste des Gasthauses römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF 3 - BF 9 unter Pkt. römisch II.1.3. verwiesen.
1.4.15. Zur psychologischen Beurteilung (BF 2)
Es ist keine negative Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich der betrachteten Wohnnachbarschaften durch den Bau oder Betrieb des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten.
1.4.16. Wasser
1.4.16.a. Grenzwert Sulfat (BF 2)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.9 Gewässerökologie Bauphase
römisch eins.6.9.1 Die Einhaltung der projekt- und bescheidgemäßen Durchführung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer während der Bauphase ist durch eine wasserrechtliche Bauaufsicht in technischer und gewässerökologischer Hinsicht zu überwachen.
römisch eins.6.9.2 1 Jahr nach der Fertigstellungsanzeige ist ein Bericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht vorzulegen, welcher zu den einzelnen Maßnahmen und Auflagepunkten Stellung nimmt und gegebenenfalls auch auf Änderungen gegenüber dem eingereichten Projekt aus fachlicher Sicht eingeht.
römisch eins.6.9.3 Bei Bauarbeiten in Nahelage zu Gewässern sind Einträge zu vermeiden. Gegebenenfalls ist eine Absperrung (Bauzaun) zum Schutz des Gewässers und seiner Biozönose vorzusehen.
römisch eins.6.9.4 Temporär entfernte Ufergehölze sind fachgerecht zu lagern und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder anzupflanzen, dauerhafte Verluste sind an geeigneter Stelle entlang der betroffenen Gewässer zu ersetzen.
römisch eins.6.9.5 Nach Verlegung der Gasleitung ist das Bachbett des Klausgrabens niveaugleich wiederherzustellen. Eventuell erforderliche technische Sicherungen der Ufer oder der Sohle sind mit mindestens 30 cm natürlicher Auflage zu überdecken. Monitoring und Berichtspflichten (Betriebsphase)
römisch eins.6.9.6 Emissionsmessungen der physikalischen und chemischen Parameter im Ablauf der Kläranlage: Ergänzend zu den Auflagen im Fachbereich Wasserbautechnik/ Gewässerschutz sind Leitfähigkeit, pH, DOC sowie die prioritären Stoffe Aclonifen, Bifenox, Blei, Nickel, Nonylphenol, Quecksilber und Quinoxifen im Ablauf der Kläranlage monatlich ab Inbetriebnahme zu messen. Die Messungen sind zunächst für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren durchzuführen. Die Vorgaben der Methodenverordnung Wasser sind einzuhalten.
römisch eins.6.9.7 In der Donau sind Messungen der physikalischen und chemischen Parameter oberhalb (vor Entnahme) und unterhalb der Einleitung (Messstelle oh. EB1) monatlich ab Inbetriebnahme zunächst für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren durchzuführen. Die Vorgaben der Methodenverordnung Wasser betreffend die Immissionsmessungen in Oberflächengewässern sind einzuhalten. Es sind folgende Parameter zu messen: Leitfähigkeit, pH, T, O2, O2-Sättigung, Absetzbare Stoffe, CaCO3, Kupfer, Zink, Chlorid, CSB, DOC, BSB5, NH4-N, NO2-N, NO3-N, PO4-P und AOX.
römisch eins.6.9.8 Das immissionschemische Untersuchungsprogramm ist nach dieser zweijährigen Messperiode bezüglich der tatsächlichen Emissionen zu evaluieren und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Behörde anzupassen.
römisch eins.6.9.9 Ergänzend zu den Temperaturmessungen im Einlaufbauwerk, bei Ausleitung und bei EB1 (Gießgang) in der Donau sind der Wasserstand der Donau, die Einbauhöhe der Messfühler, die Donauwasserführung sowie die Entnahme- und Rückgabemengen zu erheben.
römisch eins.6.9.10 Die Wassertemperaturen sind als Halbstundenwerte aufzuzeichnen und jährlich graphisch (Ganglinien) und rechnerisch hinsichtlich der Aufwärmspannen und der Maximaltemperaturen auszuwerten.
römisch eins.6.9.11 Die Messgenauigkeit der Temperaturmessungen hat mindestens 0,2°K zu betragen.
römisch eins.6.9.12 Die Funktionsfähigkeit der Messfühler und die Aussagekraft der Messungen hinsichtlich der Auswirkungen der Kühlwassereinleitungen ist vor Inbetriebnahme des Werkes nachzuweisen. Die Messfühler sind derart einzubauen, dass keine nicht-emissionsbedingten Unterschiede der Messwerte auftreten. Sollte dies aus technischen oder anderen Gründen (Schifffahrt, Morphologie etc.) nicht möglich sein, sind auf Basis zumindest einjähriger Aufzeichnungen vor Inbetriebnahme entsprechende Korrekturfaktoren abzuleiten.
römisch eins.6.9.13 Die Temperaturfühler sind regelmäßig hinsichtlich der Messgenauigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu kalibrieren bzw. zu ersetzen. Die Protokolle der Überprüfungen sind den jährlichen Monitoringberichten beizulegen.
römisch eins.6.9.14 Betreffend die jährlichen Messungen der Donauwassertemperaturen in der Fahne ist vor Festlegung des Messprogrammes im Detail eine Drohnenbefliegung mit Wärmebildkamera bei Niederwasserführung und vergleichsweise hoher Einleitmenge durchzuführen. Es sind mehrere Profile zwischen Einleitbauwerk und EB1 in mehreren Tiefen durchzumessen. Die Festlegung des Messprogrammes im Detail hat in Abstimmung mit der Behörde auf Basis der Auswertung der Wärmebilder zu erfolgen.
römisch eins.6.9.15 Sollten bis zur Inbetriebnahme des Werkes mehr als fünf Jahre seit der Durchführung der Ist-Zustandserhebungen Makrozoo- und Phytobenthos vergehen, ist vor Inbetriebnahme erneut der Ist-Zustand der Donau auf Basis der biologischen Qualitätskomponenten zu erheben. Das Untersuchungsprogramm ist im Detail mit der Behörde abzustimmen.
römisch eins.6.9.16 Im zweiten Jahr nach Inbetriebnahme ist der ökologische Zustand der Donau anhand der Qualitätskomponenten Phytobenthos und Makrozoobenthos zu überprüfen (erste Nachuntersuchung). Die Untersuchungen sind je oberhalb, 250 m unterhalb und ca. 1 km unterhalb (oberhalb EB1) durchzuführen. Das Phytobenthos ist im Uferbereich, das Makrozoobenthos an der Sohle zu entnehmen. Bei der Beprobung der Sohle sind an jedem Profil zumindest fünf Parallelproben orographisch rechts (unterhalb Einleitung im Bereich der Fahne) und strommittig zu entnehmen um den flussab zunehmenden Staueinfluss zu berücksichtigen. Das Untersuchungsprogramm ist im Detail mit der Behörde abzustimmen. Die Bearbeitung hat durch jeweils auf Ihrem Fachgebiet anerkannte Firmen bzw. Institutionen zu erfolgen. Es sind die gültigen Leitfäden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente heranzuziehen und die Ergebnisse der Untersuchungen im Vergleich zur Ist-Zustandserhebung zu diskutieren.
römisch eins.6.9.17 Sollten im Rahmen der ersten Nachuntersuchung Auswirkungen der Einleitung thermisch und stofflich belasteter Wässer auf die biologischen Komponenten des ökologischen Zustandes festgestellt werden, sind diese Untersuchungen in einem fünfjährlichen Intervall zu wiederholen. Das Untersuchungsprogramm ist im Detail mit der Behörde abzustimmen. Werden keine Auswirkungen auf die biologischen Komponenten nachgewiesen, ist eine Wiederholung der Untersuchungen nur bei Änderungen der chemisch-physikalischen Emissionssituation erforderlich. Es sind die jeweils gültigen Leitfäden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente heranzuziehen und die Ergebnisse der Untersuchungen im Vergleich zu denen vorangegangener Aufnahmen zu diskutieren.
römisch eins.6.9.18 Der Behörde ist jährlich bis 31.3. ein Bericht über die Monitoringergebnisse des Vorjahres zu übermitteln. Dabei ist auf die Emissionen im Berichtszeitraum sowie auf immissionsseitig gültige Grenz- und Richtwerte Bezug zu nehmen. Änderungen gegenüber den Vorjahren sind darzustellen.
römisch eins.6.9.19 Sollten Grenz- oder Richtwerte des guten Zustandes hinsichtlich der emittierten Parameter in der Donau (Messstelle oh. EB 1) überschritten werden, ist betreffend weiterführender Maßnahmen das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
römisch eins.6.9.20 In der Donau ist eine Temperaturerhöhung auf maximal 26° nach Einmischung des Kühlwassers zulässig. Es sind entsprechende betriebliche Vorkehrungen zu treffen, sollten die Messungen der Wassertemperatur unterhalb der Einleitung des Kühlwassers eine Überschreitung dieses Wertes befürchten lassen. Es ist ein Alarmwert zu definieren und das Prozedere zur Verminderung der thermischen Belastung in der Betriebsvorschrift festzulegen.
römisch eins.6.9.21 Die Rohdaten der Temperaturmessungen sind elektronisch für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie nach.
1.4.16.b. Messung von Calciumcarbonat (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.16.a. verwiesen.
1.4.16.c. Überwachung (BF 2)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:
„I.6.21.58 Mit der Wartung bzw. dem Betrieb der Kläranlage ist eine verlässliche Person als Klärwärter zu betrauen, für eine geeignete Vertretung ist Sorge zu tragen. Der Klärwärter und sein Stellvertreter sind an einer vergleichbaren Anlage durch den Projektanten und entsprechend fachkundiges Personal einzuschulen. Seitens eines bevollmächtigten Vertreters des Betriebes ist zu bestätigen, dass der Klärwärter und seine Vertretung ausreichende Kenntnisse zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage haben.
Dem Klärwärter ist ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Kläranlage zu übergeben. Überwachung
römisch eins.6.21.59 Die Durchführung der nach der Betriebsvorschrift erforderlichen Maßnahmen, Kontrollen und Messungen, die Schlammbeseitigung oder -verwertung sowie alle die Abwasserbeseitigung betreffenden Vorkommnisse sind mit Datums- und Zeitangaben analog oder digital aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen ist in Anlehnung an das ÖWAV-Regelblatt Nr.13 zu führen.
römisch eins.6.21.60 Die Eigen- und Betriebsüberwachung der Kläranlage ist in Anlehnung an den ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr.14 durchzuführen. Zusätzlich sind nachfolgende Parameter 1 mal wöchentlich zu überwachen: Kupfer, Zink, Gesamt-Cyanid, Nitrit, PO4-P, Sulfid, Sulfit, AOX
römisch eins.6.21.61 Einmal jährlich ist der Behörde ein Bericht über die Ergebnisse der Eigenüberwachung vorzulegen. Der Bericht hat die Ergebnisse der Einzelmessungen in tabellarischer und grafischer Form zu enthalten. Im Bericht ist auch auf die Teilströme der Wasseraufbereitung und Kühlwasserableitung einzugehen und sind die dort erforderlichen Eigenüberwachungen in gleicher Weise anzuführen. Der Bericht ist zusammen mit der Fremdüberwachung vorzulegen
römisch eins.6.21.62 Einmal jährlich ist die Funktion der Kläranlage durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten untersuchen zu lassen (Fremdüberwachung - Hauptprüfung). Die Probeentnahmen haben durch die beauftragten Fachleute bzw. Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung der Sachverständigen für den Fachbereich „Gewässerökologie“ nach. Anstalten an Ort und Stelle zu erfolgen. Als Grundlage ist den Beauftragten eine Kopie der die Abwasseranlage betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide zu übergeben. Die Untersuchung ist zum Zeitpunkt einer erwartungsgemäß hohen Belastung der Kläranlage durchzuführen. Abwassermenge: [ m³/d]
Untersuchungswerte aus mengenproportionalen 24-h-Mischproben aus Zu- und Ablauf [mg/l, kg/d]: BSB5, CSB, Nges, NH4-N, NO3-N, NO2-N, PO4-P, Pges, Chlorid Untersuchungswerte aus mengenproportionalen 24-h-Mischproben aus Ablauf [mg/l, kg/d]: absetzbare Stoffe, Kupfer, Zink, Gesamt-Cyanid, Sulfid, Sulfit, Sulfat, AOX Betriebswerte: Temperatur Biologie, O2-Gehalt Biologie, Schlammvolumen BB, Schlammtrockensubstanz BB, Schlammindex BB, Raumbelastung Biologie, Schlammbelastung, Rücklaufverhältnis, Schlammvolumen RS, Schlammtrockensubstanz RS, Flächenbeschickung NKB, Schlammvolumenbeschickung NKB, Sichttiefe NKB, Schlammspiegel NKB. Die Art der Beseitigung des Klärschlammes und des Rechengutes sind festzuhalten. Es sind die Analysenmethoden der Abwasseremissionsverordnungen des BMNT anzuwenden und anzugeben.
römisch eins.6.21.63 Zusätzlich zu dieser jährlichen Fremdüberwachung sind Abwasserproben untersuchen zu lassen (Fremdüberwachung - Einzelprüfung). Die Untersuchung hat durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten zu erfolgen, wobei die Möglichkeit besteht, die Probenahme durch den Klärwärter selbst vorzunehmen. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind auf der Kläranlage aufzubewahren und 1 mal jährlich zusammen mit der Fremdüberwachung - Hauptprüfung vorzulegen.
Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr: 11
Abwassermenge: [ m³/d]
Untersuchungswerte aus 24-h-Mischproben aus Zu- und Ablauf [mg/l, kg/d]: CSB, Nges
Untersuchungswerte aus 24-h-Mischproben aus Ablauf [mg/l, kg/d]: absetzbare Stoffe, Kupfer, Zink, Gesamt-Cyanid, NH4-N, NO2-N, PO4-P, Pges, Sulfid, Sulfit, Sulfat, BSB5, AOX
römisch eins.6.21.64 Die Untersuchungsergebnisse der Fremdüberwachung - Hauptprüfung sowie der Fremdüberwachung - Einzelprüfungen sind gemeinsam einmal jährlich in analoger Form (Befund auf Papier) und digitaler Form (per E-Mail) der Behörde vorzulegen.“
Mit der Vorschreibung dieser Auflagen kam die belangte Behörde der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik nach.
1.4.16.d. Sulfatkonzentration im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Es kommt zu keiner relevanten Verschlechterung der Sulfatkonzentration in der Donau.
1.4.16.e. Berücksichtigung der ÖBB-Kühlwässer (BF 3 - BF 9)
Die ÖBB-Kühlwässer wurden berücksichtigt.
1.4.16.f. Absterben von Phyto- und Zooplankton (BF 3 - BF 9)
Die Nahrungsgrundlage für Fische wird nicht relevant beeinträchtigt.
1.4.16.g. Vollständigkeit der beurteilten Fischarten im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Es wurden alle relevanten Fischarten im Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Fischökologie Dipl.-Ing. GRASSER behandelt.
1.4.16.h. Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bezüglich dem Fachbereich Fischökologie (BF 3 - BF 9)
Das Vorhaben hat keine relevanten Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der FFH-Fischarten des Schutzgebietes „ römisch 40 “.
1.4.16.i. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.1.1. verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in die Einreichunterlagen,
- Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde, insbesondere in die erstellten Fachgutachten, in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung,
- Einsicht in den angefochtenen Bescheid,
- Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze,
- Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen,
- Einsicht in die unten angeführten ÖNORMEN, dem UVE-Leitfaden des UBA sowie in die Programmbeschreibung von AUSTAL 2000.
2.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid (WST1-UG-4/065-2020) selbst.
2.2. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellung, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien, weshalb der Entscheidung des erkennenden Gerichtes der Akteninhalt, insbesondere auch die im Administrativverfahren erstatten Gutachten, zugrunde gelegt werden konnten.
2.3. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.
2.4. Zu einzelnen Beschwerdepunkten:
2.4.1. Die Auflagenpunkte römisch eins.6.2.6, römisch eins.6.2.12., römisch eins.6.2.13, römisch eins.6.3.19, römisch eins.6.4.8, römisch eins.6.4.38, römisch eins.6.16.5, römisch eins.6.20.2, römisch eins.6.22.1, römisch eins.6.22.2 sowie römisch eins.6.22.3 stützen sich nicht auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BF 1)
Dass die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.2.6, römisch eins.6.2.12., römisch eins.6.2.13, römisch eins.6.3.19, römisch eins.6.4.8, römisch eins.6.4.38, römisch eins.6.16.5, römisch eins.6.20.2, römisch eins.6.22.1, römisch eins.6.22.2 sowie römisch eins.6.22.3 erteilt wurde geht aus Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
2.4.2. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 (BF 2)
Es wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.3. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000 (BF 2)
Die Feststellung, dass aufgrund der von den Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche erstellten Teilgutachten am 22. Jänner 2020 die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt und dass diese gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000 den Betroffenen übermittelt sowie den Verfahrensparteien ediktal zugestellt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Behördenakt. Zudem wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.4. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen (BF3 - BF 9)
Die getroffenen Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.4.4. ergeben sich aus der Verhandlungsschrift der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung (im Folgenden: VHS) (VHS, Sitzung 1, 3 und 20).
2.4.5. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte
2.4.5.a. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde (BF 2 - BF 9)
Die Feststellung bezüglich der Kundmachung ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (WST1-UG-4/050-2020 und WST1-UG-4/056-2020).
Die Feststellung bezüglich der Verhandlungsmodalitäten ergibt sich aus der VHS.
2.4.5.b. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. ZWICKER (BF 3 - BF 9)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die VHS (VHS, Sitzung 6, 70 ff und 93 ff) und in die schriftliche Stellungnahme von Dr. ZWICKER vom 05.10.2020.
Dass die belangte Behörde begründet hat, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat und warum sie den Ausführungen von Dr. ZWICKER in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung bei ihrer Entscheidung nicht gefolgt ist, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde, wo angeführt wird, dass die Ausführungen von Dr. ZWICKER vom nichtamtlichen Sachverständigen DI KNOLL direkt in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt worden seien. Der höhere Beweiswert des Gutachtens von DI KNOLL gegenüber dem Gutachten von Dr. ZWICKER ergebe sich auch daraus, dass von Dr. ZWICKER offenbar eine Beurteilung nach Paragraph 7, des NÖ NSchG durchgeführt worden sei, während die Auswirkungen auf das Ortsbild- und Landschaftsbild durch die Industrieanlage selbst tatsächlich aber nach Paragraph 56, der NÖ BauO 2014 zu beurteilen seien (WST1-UG-4/065-2020, Sitzung 177).
2.4.6. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen (BF 2)
Es wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.7. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien (BF 3 - BF 9)
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (insbesondere T.03.100 - Baubeschreibung für bautechnische Pläne, T.01.01 - Technischer Bericht sowie T.01.02_Rev-A - Einreichplan/Lageplan).
2.4.8. Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachtens von Ing. SCHEDL vom 02.10.2020 (BF 3 - BF 9)
Dass die Stellungnahmen von Ing. SCHEDL berücksichtig und der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sind ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde selbst. Dort wird Folgendes angeführt:
„4.6 Fachliche Stellungnahmen - Gegengutachten
4.6.1 Im Zuge der Vorlage von Einwendungen wurden folgende fachliche Stellungnahmen
vorgelegt:
- Stellungnahme zu den im UVP vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Stofffreisetzung Vorläufige Beurteilung der vorgelegten Unterlagen der römisch 40 zur Zitronensäureproduktion Standort römisch 40 : laut GENEHMIGUNGSANTRAG gemäß Paragraphen 5,, 17 UVP-G 2000, insbesondere Technische Anlagen- und Verfahrensbeschreibung, Fachbericht Luft und Klima, Fachbericht Oberflächengewässer. Verfasser: Ing. Alfred SCHEDL vom 16.Juli 2019 […]
4.6.3 Die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen werden selbst als „vorläufig“ bezeichnet und beziehen sich nur auf die von den Projektwerberinnen vorgelegten Unterlagen nicht jedoch auf die behördliche Beurteilung, welche mit 22. Jänner 2020 vorlag. Der Behörde wurden jedenfalls keine „abschließenden“ Beurteilungen vorgelegt und erfolgte jedenfalls zur Stellungnahme von Ing Schedl auch keine weitere fachliche Darlegung in der Verhandlung.
4.6.4 Diese zitierten Unterlagen wurden jedenfalls vor Erstellung der behördlichen Gutachten sowie der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt und haben sowie können sich daher nicht mit den behördlichen Gutachten auseinandersetzen. Vielmehr ist es umgekehrt der Fall, dass nämlich in der Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen die Vorbringen durch die behördlichen Sachverständigen eingehend abgehandelt und als nicht beurteilungsrelevant bewertet wurden. Eine Bestätigung dazu erfolgte durch die Sachverständigen in der Verhandlung.
4.6.5 Inhaltlich ist zu den Stellungnahmen auch festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht das vollständig vorliegende Einreichoperats beurteilt haben, da zum Beispiel in der Stellungnahme Ing Schedl als Mangel angeführt wird, dass eine „Lichtimmissionsabschätzungen in der Nachbarschaft“ fehlen würde. Eine derartige Beurteilung der Lichtimmissionen war aber jedenfalls Bestandteil der Einreichung und des aufgelegten Projektes.
4.6.6 Der Stellungnahme Ing Schedl ist auch selbst zu entnehmen, dass es sich schon aufgrund der Aufgabenstellung (….. Grobbeurteilung der Unterlagen …..) nicht um ein (Gegen)Gutachten, welches einer UVP- Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann, handeln muss. Im Übrigen fehlt ihm auch der formale Aufbau von Befund (zur Entscheidung herangezogene Grundlagen sowie) und Gutachten (inhaltliche fachliche Schlussfolgerungen). […]
4.6.12 Die von den Projektgegnern vorgelegten, eingangs zitierten, fachlichen Stellungnahmen erfüllen somit einerseits nicht die formalen Kriterien für Gutachten (Aufgabenstellung, Darlegung der Gutachtensgrundlagen, Befundaufnahme und daraus folgend eine fachliche Schlussfolgerung) und wurden andererseits jedenfalls vor Erstellung der behördlichen Gutachten erstellt und vorgelegt. Ein Eingehen auf die von der Behörde eingeholten Gutachten erfolgt in diesen Stellungnahmen jedenfalls nicht. Auch bei einer inhaltlichen Betrachtung der Ausführungen der Projektgegner konnte in den angeführten Stellungnahmen nicht dargelegt werden, warum die Behörde aufgrund dieser Ausführungen zu einer anderen Entscheidung kommen müsste. Auch inhaltlich war daher diese Stellungnahme der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.
4.6.13 Im Zuge der Verhandlung wurde folgende weitere fachliche Stellungnahme vorgelegt:
- Stellungnahme zum Teilgutachten 16 Luftreinhaltetechnik verfasst von Dipl.- lng. Martin Kühnert, UVP-Verfahren: römisch 40 ; Zitronensäureproduktion am Standort römisch 40 Verfasser: Ing. Alfred SCHEDL vom 02.10.2020
4.6.14 Zunächst ist dazu anzumerken, dass auch diesmal wieder der Verfasser das Schriftstück nicht als (Gegen)Gutachten bezeichnet hat sondern nur als Stellungnahme. Formal ist ebenso auszuführen, dass das Schriftstück die formalen Kriterien eines Gegengutachtens nicht erfüllt (Befund und Gutachten als Schlussfolgerungen, dass die Behörde bei der Beurteilung zu einem anderen Ergebnis als der amtlich beigezogene Sachverständige kommen muss).
4.6.15 In dieser Stellungnahme werden lediglich Teilaspekte des amtlichen Gutachtens hinterfragte. Diese Ausführungen waren aber nicht geeignet, auch nur berechtigte Zweifel an der fachlichen Beurteilung durch den amtlich beigezogenen Sachverständigen zu erwecken, da sie von diesem in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt wurden. […]
4.6.18 Da es sich nun bei den oben genannten fachlichen Ausführungen nicht um Gegengutachten handelt bzw die Ausführungen fachlich nicht berücksichtigungswürdig waren, waren sie bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
4.6.19 Nun wurden auch weder im Zuge der Vorlage der Einwendungen und Stellungnahmen noch während der mündlichen Verhandlung der Behörde weitere (Gegen) Gutachten von fachlich einschlägig gebildeten Personen mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Gutachtenerstellung in materienrechtlichen Verwaltungsverfahren oder UVP-Verfahren zum Vorhaben oder den von der Behörde eingeholten Gutachten vorgelegt.“ (WST1-UG-4/065-2020, Sitzung 158 ff)
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die jeweiligen Unterlagen ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat und zudem auch begründet hat, warum es dem behördlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zugebilligt hat.
2.4.9. Geruch
2.4.9.a. Nicht dem Stand der Technik entsprechende Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom (BF 3 - BF 9)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 27.10.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 79 ff).
Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik erweisen sich für das erkennende Gericht nachvollziehbar, widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, weshalb sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben haben vergleiche auch Pkt. römisch II.2.5.).
Die Feststellung, dass die Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstrom dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik. Dort wird auf die Frage, ob die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik wirkungsvoll begrenzt werden würden, angeführt, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Auflagen wirksam begrenzt werden würden. Dadurch würde sichergestellt werden, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden würden (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 75).
Mit der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zur Vorlage gebrachte Stellungnahme von DI SCHEDL treten die BF 3 - BF 9 dem behördlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich entgegen (siehe Pkt. römisch II.3.2.3.8.). Unabhängig davon wurden die Ausführungen der Stellungnahme von dem amtlich beigezogenen Sachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung beantwortet bzw. widerlegt. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige nachvollziehbar an, dass die Messung der Geruchsstoffe für verschiedene Anlagenteile konkret vorgeschrieben worden sei und eine Messung bei jedem einzelnen Abgasrohr für gleichartige Prozesse nicht erforderlich sein würde (Beilage P zur VHS, S 2).
Zudem wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. römisch II.2.5.verwiesen.
2.4.9.b. Vorwurf, dass die in Betracht kommenden Verfahren zur Bestimmung der Geruchsimmissionen nicht erklärt worden seien (BF 2 - BF 9)
Die Feststellung, dass die in Betracht kommenden Verfahren durch den von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Luftreinhaltetechnik erklärt worden sind, ergibt sich aus dessen Gutachten, wo er die beiden Methoden nachvollziehbar erläutert hat (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 24 ff) und aus dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wo er folgende Stellungnahme abgegeben hat:
„Welche Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen besser geeignet ist, ist in Diskussion. Ich persönlich gebe der GIRL den Vorzug, da die darin beschriebene Methode bereits lange etabliert ist.
Eine Geruchsimmission ist nach GIRL zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem, was hier der Fall ist. Die Bewertung anhand der GIRL ergibt eine irrelevante Zusatzbelastung.
Die Projektwerberin hat in den Einreichunterlagen eine vergleichende Bewertung nach der Steirischen Richtlinie der Geruchsimmissionen vorgenommen, die im Kern zum selben Ergebnis kommt. Das Belästigungspotential einer Anlage zur Herstellung von Zitronensäure ist in der Richtlinie nicht angeführt, ist aber wie die anderen in der RL genannten Lebensmittelerzeugungen als mittel einzustufen.“ (Beilage P zur VHS, Sitzung 1)
2.4.9.c. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 (BF 2)
Es wird auf die Beweiswürdigung zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.2.3. verwiesen.
2.4.9.d. Geruchsbelastung aus den Fermentern - Relevanz von Abluftmessungen bei der Kläranlage römisch 40 (BF 2)
Die Feststellung, dass die Emissionsgrenzwerte den Stand der Technik für vergleichbare Anlagen abbilden, ergibt sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik. Dort wird auf die Frage, ob die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik wirkungsvoll begrenzt werden würden, angeführt, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase und die Betriebsphase wirksam begrenzt werden würden. Dadurch würde sichergestellt werden, dass die Eingangsdaten (Emissionsfrachten) für die Immissionsausbreitungsrechnung eingehalten werden würden (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 75).
Die BF 2 ist dem behördlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten (siehe Pkt. römisch II.3.2.3.8.). Bezüglich der Ausführungen von Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. STERNAD in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist anzumerken, dass dessen Fragen in der mündlichen Verhandlung vom Projektwerber schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt wurden (VHS, S 41 ff sowie Beilage O zur VHS, Seite 1 f).
2.4.9.e. Kritik am Messbericht Geruch (BF 2)
Dass der eingereichte Operat geprüft wurde und die angeführten Werte nachvollziehbar und plausibel sind ergibt sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik. Dort wird angeführt, dass die von der BF 2 kritisierten Messungen aus fachlicher Sicht ausreichend, plausibel und nachvollziehbar seien (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 53).
2.4.9.f. Messung nach der ÖNORM EN 13725 (BF 2)
Dass die ÖNORM EN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie) hinsichtlich der Geruchsstoffkonzentrationsbestimmung herangezogen wurde ergibt sich aus dem Messbericht „Abschätzung der Geruchsemissionsrate der Hauptklärbecken der Fa. römisch 40 “ (05-01_Rev-A_FB_Luft_Klima, Sitzung 131 ff).
2.4.9.g. Geruchsemissionen bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten (BF 2)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 27.10.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 79 ff).
Die Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik erweisen sich für das erkennende Gericht als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, weshalb sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben haben vergleiche auch hier Pkt. römisch II.2.5.).
2.4.9.h. Geruchsemissionen aus den Kesselanlagen (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass die Geruchsemissionen der Dampfkessel nicht relevant sind, ergibt sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik, wo angeführt wird, dass „[d]urch die Verbrennung der Geruchsstoffe in den Dampfkesseln […] von einer geruchsfreien Abluft auszugehen [ist]. Da die Geruchswahrnehmungsschwelle von Stickoxiden mit rd. 200 - 400 μg/m3 weit über den zu erwartenden Immissionskonzentrationen der Gesamtbelastung liegt, sind auch durch NOx aus den Dampfkesseln keine zusätzlichen Geruchsimmissionen zu erwarten.“ (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 52)
Mit der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zur Vorlage gebrachte Stellungnahme von DI SCHEDL treten die BF 3 - BF 9 dem behördlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich entgegen (siehe Pkt. römisch II.3.2.3.8.). Unabhängig davon wurden die Ausführungen der Stellungnahme von dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung beantwortet bzw. widerlegt (Beilage P zur VHS, S 2). Zudem wurde auch vom Projektwerber in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bestätigt, dass, wie bei jeder erdgasverbrennenden Anlage, keine Geruchsemissionen zu erwarten seien (VHS, S 42).
Ergänzend ist auf die Beweiswürdigung unter Pkt. römisch II.2.4.9.g. zu verweisen.
2.4.10. Luft
2.4.10.a. Berücksichtigung der Thermik der Donau bei den Ausbreitungsrechnungen (BF 2)
Die Feststellung, dass die Thermik der Donau keine relevanten Auswirkungen auf die Ausbreitungsverhältnisse hat, ergibt sich aus den Aussagen des UVE-Fachberichtserstellers für den Fachbereich Luft und Klima Dr. HÜBNER in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser plausibel erläutert, dass bei der Ausbreitungsrechnung mit der GRAL/GRAMM bei der Windfeldberechnung über die Landnutzungskennwerte, Strahlungsverhältnisse berücksichtig werden würden und dass die Effekte der Donau keine großen Auswirkungen auf die Ausbreitungsverhältnisse haben würden (VHS, Sitzung 46).
Die Feststellung, dass Winddaten der Station römisch 40 verwendet wurden, ergibt sich aus dem UVE-Fachbericht Luft und Klima sowie aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik. Die Feststellung, dass sich die Luftgütemessstelle römisch 40 direkt an der Donau befindet, ergibt sich aus dem UVE-Fachbericht Luft und Klima (U.05.01 - Fachbericht Luft und Klima, Sitzung 54).
Dass etwaige Effekte somit berücksichtigt wurden ergibt sich aus den Aussagen des UVE-Fachberichtserstellers für den Fachbereich Luft und Klima Dr. HÜBNER in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser plausibel erläutert, dass diese Effekte, sollte es sie geben, auch von der Messstelle römisch 40 detektiert worden seien und dass diese somit von der GRAL/GRAMM erfasst worden seien (VHS, Sitzung 46).
Bestätigt wird dies auch durch das Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik, wo angeführt wird, dass die Methodik der Immissionsmodellierung in den Einreichunterlagen (Einreichprojekt 2019, UVE-FB Luft und Klima, Einlage U.05.01) ausführlich und nachvollziehbar beschrieben worden sei und die zur Beurteilung der Schadstoffausbreitung verwendeten Methoden insgesamt dem Stand der Technik entsprechen würden.
2.4.10.b. Bioaerosole aus der Abwasserreinigungsanlage / Vergleichsmessungen in römisch 40 (BF 2)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 27.10.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 79 ff).
Die Feststellung, dass Messungen ergeben haben, dass es zu keiner Erhöhung von Bioaerosolen in der Umgebung der Abwasserreinigungsanlage kommt, ergibt sich aus der Aussage des Projektwerbers in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo dieser angeführt hat, dass Messungen gemacht worden seien und diese Messungen ergeben hätten, dass es keine Erhöhung gegenüber der Umgebung geben würde und der Aussage von Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. STERNAD, welcher dies wie folgt bestätigt hat: „Wenn sie die Umgebung gleich bei der ARA meinen, dann stimme ich ihnen zu […].“ (siehe VHS, Sitzung 45 sowie VHS, Sitzung 39 f).
Zudem wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT bestätigt, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die vorgeschlagenen Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase und die Betriebsphase wirksam begrenzt werden würden (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 75).
2.4.10.c. Freisetzung von Sporen - Pilzinfektionen bei Wartungsarbeiten (BF 2)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 27.10.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 79 ff).
Die Feststellung, dass eine Freisetzung von Sporen sowie eine Pilzinfektion bei Wartungsarbeiten ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem UVE-Fachbericht Luft und Klima, wo angeführt wird, dass zur Anzucht der Pilzkultur für einen Produktionsfermenter die angelieferten Trockensporen in einem der vier Vorfermenter unter sterilen Bedingungen in einer verdünnten Glukoselösung mit Nährstoffen und unter permanenter Belüftung durch Luftverdichter (Gebäude A) zur Keimung gebracht werden würden (U.05.01 - Fachbericht Luft und Klima, Sitzung 13) und den damit übereinstimmenden Angaben des Projektwerbers in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo dieser plausibel erläutert hat, dass es am Standort römisch 40 keine Produktion von Trockensporen geben würde und die für die Zitronensäure notwendigen Sporen am Standort in römisch 40 produziert werden würden und daher jegliche Manipulation in römisch 40 in flüssiger Form vor sich gehen würde und eine Umweltbelastung daher gesichert ausgeschlossen sein würde (VHS, S.40). Zudem wurde plausibel angeführt, dass alle Flüssigkeiten, welche in den Fermenter eingefüllt werden würden, einer Sterilisation unterzogen werden würden und daher vor und nach der Befüllung jegliche Kontamination durch Sterilisation der Leitungen ausgeschlossen sein würde. Auf den Einwand von Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. STERNAD, dass Desinfektionsmittel oft gefährlich für die Umwelt sein würden, wurde zudem angeführt, dass die Leitungen unter normalen Umständen mit sterilem bzw. heißem Wasser gespült werden würden und chemische Reinigungsmittel in großem Umfang nicht benötigt werden würden (VHS, Sitzung 45).
Zudem wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT bestätigt, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die vorgeschlagenen Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase und die Betriebsphase wirksam begrenzt werden würden (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 75).
2.4.10.d. Umweltbelastung am Radweg (BF 2)
Es wird auf die Beweiswürdigung zur Beschwerdelegitimation der BF 2 unter Pkt. römisch II.2.3. verwiesen.
2.4.10.e. Erfordernis von Messungen über ein Kalenderjahr zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass die Grenzwerte gemäß dem IG-L im gesamten Untersuchungsraum in Hinblick auf die Vorbelastung eingehalten werden, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT.
Den Einwand der BF, dass zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse Messungen vor Ort über zumindest ein Kalenderjahr durchgeführt werden hätten müssen, hat der Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT bereits ausführlich und nachvollziehbar entkräftet und zudem erläutert, warum dies nicht notwendig sei und warum die vorhandenen Daten ausreichen würden (siehe Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen, Sitzung 23 f). Auch der Projektwerber konnte dies im Rahmen seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme plausibel bestätigen (Beilage O zur VHS, Sitzung 1).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäß dem UVE-Leitfaden des UBA (2019) Messungen am Standort nur dann erforderlich seien, wenn keine aktuellen oder für den Untersuchungsraum repräsentativen Daten der betreffenden Komponenten vorliegen würden (UVE-Leitfaden des UBA (2019), Sitzung 92).
2.4.10.f. Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 N (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass es zu keinen über den natürlichen Hintergrundwerten liegenden Bioaerosolkonzentrationen in der Abluft kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT. Dort wird plausibel angeführt, dass „[ü]ber Hintergrundwerte (= Beurteilungswerte nach VDI 4250 Bl. 3 für die Gattung Aspergillus 100 KBE/m³, für die Art Aspergillus niger 50 KBE/m³) hinausgehende Immissionen von Bioaerosolen […] aufgrund der vorgeschriebenen Emissionsbegrenzung auszuschließen [sind].“ (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 74) Dies wurde zudem auch nochmals nachvollziehbar vom Projektwerber sowie vom Dipl.-Ing. KÜHNERT in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt (Beilage O und P zur mündlichen Verhandlung, jeweils Sitzung 2).
2.4.10.g. Klima- und Energiekonzept: Methan, Ammoniak und Lachgas (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass Ammoniak nicht klimawirksam ist und Lachgas sowie Methan für das gegenständliche Vorhaben vernachlässigbar sind, ergibt sich aus den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung (Beilage P zur VHS, Sitzung 2) sowie dessen Gutachten, wo die klimarelevanten Emissionen angeführt sind und zudem aufgezeigt wird, dass die Angaben im Klima- und Energiekonzept richtig, plausibel und vollständig seien sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Auch der Projektwerber bestätigte in seiner Stellungnahme, dass Aufgrund der aeroben Prozesse prozessbedingt mit keinen relevanten Methan- und Lachgasemissionen zu rechnen sei und diese im Vergleich zu den CO2-Emissionen vernachlässigbar gering seien. Zudem würde Ammoniak aufgrund der kurzen Verweilzeit in der Atmosphäre nicht zu den klimarelevanten Spurengasen zählen (Beilage O zur VHS. Sitzung 2).
2.4.10.h. Berechnung der diffusen Staubemissionen (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass die Berechnungsansätze für die Ermittlung der diffusen Staubemissionen sowie die Minderungseffizienz der staubmindernden Maßnahmen in der Bauphase dargelegt wurden, ergibt sich aus dem UVE-Fachbeitrag Luft und Klima selbst (U.05.01 - Fachbericht Luft und Klima, Kap. 3 sowie die dazugehörigen Tabellen im Anhang).
Das sämtliche diffusen Staubemittenten erfasst und bei der Auswirkungsanalyse berücksichtigt wurden ergibt sich aus dem UVE-Fachbeitrag Luft und Klima (U.05.01 - Fachbericht Luft und Klima, Sitzung 92 sowie Kapitel 3.3.8 und Sitzung 38) sowie aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 70 ff).
2.4.10.i. Verwendung der Fermenterabluft als Verbrennungsluft der Kesselanlage (BF 3 - BF 9)
Dass die Fermenterabluft nicht als Verbrennungsluft dem Gaskessel zugeführt wird ergibt sich aus dem „Einreichoperat 2019 - Technische Anlagen- und Verfahrensbeschreibung“, wo ab Seite 12 ff angeführt wird, bei welchen Produktionsschritten die anfallende Abluft einer thermischen Verbrennung im Kessel zugeführt werden würde, aus den Angaben des Projektwerbers in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wonach die Abluft der Fermentoren über Zyklonabscheider gefahren und danach direkt in die Umgebungsluft abgegeben werden würde sowie aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 52).
2.4.10.j. Stickoxidemissionen aufgrund der Verbrennung der Fermenterabluft (BF 3 - BF 9)
Es wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. römisch II.2.4.10.i. verwiesen.
2.4.10.k. Emissionsmindernde Maßnahmen und NOX-Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage (BF 3 - BF 9)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 27.10.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 79 ff).
2.4.10.l. Staubemissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.10.l. ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 42 f und 47) sowie dessen Stellungnahme (im Hinblick auf die Stellungnahme von DI SCHEDL) in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo dieser erläutert hat, dass die in den eingereichten Unterlagen (Fachbericht - Luft und Klima) durchgeführte Emissionsanalyse für Bau- und Betriebsphase geprüft und das Ergebnis im Teilgutachten Luftreinhaltetechnik ausführlich beschrieben worden sei.
2.4.10.m. Meteorologische Daten von der Station römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Dass die Daten für den Untersuchungsraum repräsentativ sind ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Dipl.-Ing. KÜHNERT (Teilgutachten 16 - Luftreinhaltetechnik, Sitzung 42 ff) und dessen Stellungnahme in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo dieser angeführt hat, dass die Daten für den Untersuchungsraum repräsentativ seien und die Vorschreibung eigener Messungen am unmittelbaren Anlagenstandort nicht erforderlich sei (Beilage P zur VHS, Sitzung 1; siehe auch VHS, Sitzung 98 f).
In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die ÖNORM M 9440 (2019) zum Thema „zeitliche und räumliche Repräsentativität“ unter anderem Folgendes ausführt: „Eine klimatische Bewertung des herangezogenen Messzeitraums hinsichtlich seiner zeitlichen und räumlichen Repräsentativität ist anhand von längeren Reihen der Windrichtung und Windgeschwindigkeit (zB. Messreihen benachbarter Beobachtungsstationen) durchzuführen.“ (ÖNORM M 9440, Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre Berechnung von Immissionskonzentrationen (2019), Sitzung 11)
Eine Prüfung nach VDI 3783 - wie im Einwand gefordert - sieht die ÖNORM M 9440 (2019) zudem nicht zwingenderweise vor.
2.4.10.n. Strahlungsbilanz und Grenzwertüberschreitungen (BF 3 - BF 9)
Das eine Ermittlung über Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung und Temperaturgradient nicht zulässig ist ergibt sich daraus, dass AUSTAL 2000, wie aus dessen Programmbeschreibung ersichtlich ist, als Ausbreitungsmodell für die Ermittlung der Immissionszusatzbelastungen ausschließlich die Verwendung von Ausbreitungsklassen nach Klug-Manier vorsieht. Die Ausbreitungsklassen nach Klug-Manier lassen sich entweder aus den Datensätzen Windgeschwindigkeit und Bedeckung oder aus Windgeschwindigkeit und Strahlungsbilanz ermitteln (siehe ÖNORM M 9440, Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre Berechnung von Immissionskonzentrationen (2019), Sitzung 10).
2.4.10.o. Atypische instationäre Phasen im Anlagenbetrieb - Bescheidauflagen spezifische Anlagenteile (BF 2)
Dass die belangte Behörde die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.1. - römisch eins.6.22. erteilte geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
2.4.11. Landschaft
2.4.11.a. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds durch die gewählten Schornsteinhöhen (BF 2)
Dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild nicht erheblich sind ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild Dipl.-Ing. KNOLL vom 28.11.2019. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss: „Gesamtbewertung auf Schutzgutebene: Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild können insgesamt als vertretbar und dementsprechend als nicht erheblich eingestuft werden. Es sind dementsprechend auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 56, NÖ BO 2014 abzuleiten.“ (Teilgutachten 20 - Raumordnung/Landschaftsbild, Sitzung 70)
2.4.11.b. Sichtverschattung der Gebäude im Winterhalbjahr (BF 3 - BF 9)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.19.1. - römisch eins.6.19.4. geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild Dipl.-Ing. KNOLL entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 28.11.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 20 - Raumordnung/Landschaftsbild, Sitzung 70).
Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild erweisen sich für das erkennende Gericht als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, weshalb sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben haben vergleiche auch hier Pkt. römisch II.2.5.).
Dass die Wintermonate im Rahmen der Beurteilung des Landschaftsbildes berücksichtigt wurden ergibt sich aus den stichhaltigen Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild Dipl.-Ing. KNOLL in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 71 f und 82).
Im Hinblick auf die Ausführungen von Dr. ZWICKER ist anzumerken, dass dieser in seinem „Gutachten“ vom 05.10.2020 nicht angeführt hat, auf welche Rechtsgrundlage sich dessen Aussagen beziehen würden (siehe auch Pkt. römisch II.3.2.3.5.b.2.). Den Ausführungen von Dr. ZWICKER in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ist allerdings zu entnehmen (VHS, Sitzung 74 f), dass dessen Aussagen auf der falschen Rechtsgrundlage aufbauen würden (siehe Pkt. römisch II.3.2.3.7.).
2.4.12. Naturschutz
2.4.12.a. Störung von Fledermäusen durch Lichtimmissionen / Lichtimmissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Dass die Auswirkungen durch die Lichtimmissionen des gegenständlichen Vorhabens auf Fledermäuse und andere Tiere als geringfügig einzustufen sind ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie Dr. KOLLAR. Dort wird Folgendes angeführt: „Von den vorgesehenen und auf Baustellen üblichen Beleuchtungskörperm, meist versetzbare Leuchten mit einem freistehenden Würfelfundament, geht zwar sehr schwache Beleuchtungswirkung aus, und die Lichtemissionen sind auf die Tagesrandzeiten beschränkt und reichen nicht in die nahen Waldstücke hinein, fallweise kleinräumige Anlockungswirkung auf Fluginsekten und in der Folge auch auf Fledermäuse ist jedoch nicht auszuschließen. Da die Auswirkung kleinräumig und kurzzeitig bleibt, wird sie als gering erheblich eingestuft.
Da in der Betriebsphase gemäß Technischem Bericht Außenbeleuchtung die Beleuchtung des Anlagengeländes nicht in die nahen Waldstücke reicht, sind nur geringe örtliche Anlockungseffekte von Insekten, entsprechende Verluste von Insekten und Anlockung von Fledermäusen zu erwarten.
Da der in der ÖNORM O 1052 geforderte Wert für künstliche Beleuchtung von maximal 0, 25 lx Aufhellung von Schlaf- und Brutplätzen durch künstliche Beleuchtung im sensibelsten Naturraum der Umgebung, im nahen Schutzgebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, eingehalten wird, sind keine nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen auf Tiere zu erwarten.
Da trotz geringer Stärke und Reichweite der vorgesehenen Anlagenbeleuchtung kleinräumige Anlockungseffekte von Fluginsekten in einem bisher kaum beleuchteten Bereich an der Donau und in der Folge Insektenmortalität und Anlockung von Fledermäusen und in der Folge Beeinflussung von Aktionsräumen geschützter Arten nicht auszuschließen ist, wird, dem Stand der Technik entsprechend, die Verwendung UV-armer Full-Cut-off-Leuchten als erforderlich erachtet.
• Beleuchtungskörper am Anlagengelände sind als UV-arme Beleuchtungskörper mit nach oben abgeschirmten Lampen (Full-Cut-off-Leuchten) auszuführen.
Bei Umsetzung der Maßnahme wird die Auswirkungserheblichkeit für die Bauphase als „gering erheblich“, für die Betriebsphase als „nicht erheblich“ eingestuft.
Weitere Vorhaben, mit denen das Vorhaben im Zusammenwirken ehebliche nachteilige Auswirkungen durch den Wirkfaktor Licht haben könnte, sind nicht bekannt.“ (Teilgutachten 19 - Naturschutz/Ornithologie, Sitzung 36 ff)
Im Hinblick auf den Einwand der BF 3 - BF 9, dass bei einer Fledermausart bekannt sei, dass bereits 4,7 Lux Erhellung eine erhebliche Störung verursachen würde und die Behandlung dieses Themas im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie fehlen würde, ist anzumerken, dass dieses Thema bereits in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert wurde und der Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie Dr. KOLLAR eine zusätzliche Auflage vorgeschlagen hat, welche auch in den Bescheid der belangten Behörde aufgenommen wurde und zudem glaubwürdig ausgeführt hat, dass eine absolute Vermeidung von Beleuchtung am Projektgelände nicht möglich sei und in der gegebenen Situation das möglichste getan werden würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwesen, dass Dr. ZWICKER (Sachverständiger der BF) dieser Aussage nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist und lediglich angeführt hat, dass er sich nicht sicher sei, ob diese Auflage das Problem lösen würde und er dies derzeit mangels Unterlagen nicht beantworten könne (VHS, Sitzung 93 f).
Dem Einwand der BF 3 - BF 9, dass im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Lichtimmissionen DI KLOPF angeführt wird, dass eine aus der Baubeleuchtung resultierenden Aufhellung von über 0,25 lx, wobei der Grenzwert der ÖNORM O 1052 0,25 lx darstellen würde, nicht ausgeschlossen werden könne, ist Folgendes entgegenzuhalten. In Kapitel 5.3.4 der ÖNORM O 1052 wird Folgendes ausgeführt: „Vermeidung der Beleuchtung von Schlaf- und Brutplätzen. Insbesondere dürfen die Uferbereiche natürlicher bzw. naturnaher Gewässer durch künstliche Beleuchtung nur maximal um 0,25 lx (Grenzwert für mittlere horizontale und vertikale Beleuchtungsstärkeänderung, hervorgerufen durch künstliche Beleuchtung) aufgehellt werden.“ Der von Beleuchtungsintensitäten über 0,25 lx in der Bauphase lokal betroffene Gießgang (siehe Teilgutachten 14 - Lichtimmissionen, Sitzung 29 in Verbindung mit Sitzung 39 und U.09.03 - Fachbericht Gewässerökologie, Sitzung 72) ist ein künstliches Gewässer und wurde als wasserbautechnische Maßnahme zur Umlanddotation angelegt vergleiche S 183, U.09.03 FB Gewässerökologie) und ist daher kein natürliches oder naturnahes Gewässer. Es hat sich auch nicht ergeben, dass dies ein relevanter Schlaf- oder Brutplatz von typischen Brutvögeln an Gewässern ist.
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.18.5. - römisch eins.6.18.8. geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie Dr. KOLLAR entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten und seinen Ausführungen in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 19 - Naturschutz/Ornithologie, Sitzung 34 und VHS, Sitzung 94).
2.4.12.b. Ausgleichsfläche Kiebitz (BF 3 - BF 9)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.18.1. - römisch eins.6.18.4. geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie Dr. KOLLAR entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 19 - Naturschutz/Ornithologie, Sitzung 34).
2.4.13. Blendung des Schiffsverkehrs und von Radfahrern durch die Außenbeleuchtung (BF 2)
Dass eine Blendung des Schiffsverkehrs sowie der Benutzer des Radweges ausgeschlossen werden kann ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Lichtimmissionen DI KLOPF. Dieser hat in seinem Gutachten Auflagen vorgeschlagen, welche von der belangten Behörde entsprechend vorgeschrieben wurden (WST1-UG-4/065-2020, Sitzung 47 f), welche sicherstellen würden, dass keinesfalls Blendungen in sensiblen Bereichen aufträten würden (Teilgutachten 14 - Lichtimmissionen, Sitzung 36 ff).
Zudem wird auf Seite 22 des genannten Gutachtens Folgendes angeführt: „Vorhabenbedingte Blendungen: In den nördlichen und südlichen Anrainerbereichen sind keine Blendung zu erwarten, weil die Gebäude großteils über dem Niveau der Leuchten liegen und bei anderen Anrainerliegenschaften die bestehenden Erdwälle nördlich und südlich der Donau die direkte Sichtverbindung unterbinden.“
Somit ist aufgrund der Höhenlage (Damm) für Radfahrer ohnehin kein relevanter Sichtkontakt gegeben. Dies gilt analog auch für den Schiffsverkehr.
2.4.14. Schall
2.4.14.a. Belästigung durch 24 Stunden-Betrieb (BF 3 - BF 9)
Dass die projektkausalen Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase irrelevant sind ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Lärmschutztechnik Ing. GRATT. Dort wird angeführt, dass es nachgewiesen werden konnte, dass die projektkausalen Auswirkungen in der Betriebsphase Pegeländerungen unter 1 dB verursachen und damit unter das Irrelevanzkriterium fallen (Teilgutachten 13 - Lärmschutztechnik, Sitzung 42).
2.4.14.b. Schiffsanlieferung / Bahnverkehr / Schallimmissionssituation in römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.4.14.c. Wirtschaftliche Verluste des Gasthauses römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Beweiswürdigung zur Beschwerdelegitimation der BF 3 - BF 9 unter Pkt. römisch II.2.3. verwiesen.
2.4.15. Zur psychologischen Beurteilung (BF 2)
Die Feststellung, dass keine negative Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich der betrachteten Wohnnachbarschaften durch den Bau oder Betrieb des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Umwelthygiene Dr. RADLHERR (Teilgutachten 23 - Umwelthygiene, Sitzung 81 f).
2.4.16. Wasser
2.4.16.a. Grenzwert Sulfat (BF 2)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.09.1. - römisch eins.6.09.21. geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie Dipl.-Ing. GRASSER entsprochen wurde ergibt sich aus deren Gutachten vom 09.12.2019, wo sie die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 10 - Gewässerökologie, Sitzung 40 ff).
2.4.16.b. Messung von Calciumcarbonat (BF 2)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. römisch II.2.4.16.a. verwiesen.
2.4.16.c. Überwachung (BF 2)
Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der der Auflagen römisch eins.6.21.59. - römisch eins.6.21.64. geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor (WST1-UG-4/065-2020).
Dass mit der Vorschreibung dieser Auflagen den Forderungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik Dipl.-Ing. KONHEISER entsprochen wurde ergibt sich aus dessen Gutachten vom 18.12.2019, wo er die entsprechenden Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formulierte (Teilgutachten 26 - Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik, Sitzung 24 ff).
2.4.16.d. Sulfatkonzentration im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Die Feststellung, dass es zu keiner relevanten Verschlechterung der Sulfatkonzentration in der Donau kommt, ergibt sich aufgrund des Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie Dipl.-Ing. GRASSER (Teilgutachten 10 - Gewässerökologie, Sitzung 38 f) sowie der plausiblen Aussagen von ihr und von Mag. Dr. KREUZINGER (Projektmitarbeiter am Fachbericht Gewässerökologie) in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung. Diese haben auf den Vorhalt von Dr. ZWICKER (gleichlauten zu seiner Stellungnahme vom 21.12.2020), dass es zu einer relevanten Verschlechterung kommen würde, angeführt, dass die Vorbelastung in der Donau um lediglich 0,5 mg/l steigen würde und dass dies keine relevante Verschlechterung bedeuten würde (VHS, Sitzung 89).
Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen im Fachbericht Gewässerökologie, wo angeführt wird, dass die Sulfat-Konzentration in der Donau lediglich um ca. 0,5 mg/l steigen würde, was als nicht relevant einzustufen sei, zumal für den Parameter Sulfat keine gesetzlichen Immissionsbegrenzungen bestehen würden (U.09.03 - Fachbericht Gewässerökologie, Pkt 7.2.2.2, 7.2.2.4 und 7.2.2.5).
2.4.16.e. Berücksichtigung der ÖBB-Kühlwässer (BF 3 - BF 9)
Dass die ÖBB-Kühlwässer entsprechend berücksichtigt worden sind ergibt sich eindeutig aus dem Fachbericht Oberflächengewässer (U.09.02) und der Tatsache, dass die nichtamtliche Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie diesen (u.a.) als Grundlage ihres Gutachtens herangezogen hat (Teilgutachten 10 - Gewässerökologie, Sitzung 5).
2.4.16.f. Absterben von Phyto- und Zooplankton (BF 3 - BF 9)
Dass die Nahrungsgrundlage für Fische nicht relevant beeinträchtigt wird ergibt sich aus dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie und Fischökologie Dipl.-Ing. GRASSER (Teilgutachten 10 - Gewässerökologie, Sitzung 38 f und Teilgutachten 7 - Fischökologie, Sitzung 38 f) und ihrer plausiblen Aussagen in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung. Diese hat auf den Vorhalt von Dr. ZWICKER (gleichlauten zu seiner Stellungnahme vom 21.12.2020), dass das Wasser im Kühlprozess kurzfristig auf 30 Grad Celsius aufgeheizt werden würde und es deswegen nicht auszuschließen sei, dass viele Organismen des Phyto- und Zooplanktons getötet werden würden, plausibel und nachvollziehbar angeführt, dass die Erwärmung lediglich einen sehr kleinen Bereich betreffen würde und man dies in Relation setzen müsse. Die entnommene Kühlwassermenge würde lediglich im Promillebereich des Donaudurchflusses liegen. Vor diesem Hintergrund würde auch eine eventuelle Schädigung der Nahrungsgrundlage der aquatischen Schutzgüter des Natura 2000 Gebietes zu sehen sein. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei daraus jedenfalls nicht ableitbar. Bei Fischgewässern vom Typ der Donau sei eine maximale Erwärmung von 3 Grad Celsius bzw. eine Maximaltemperatur von 26 Grad Celsius zulässig. Diese Werte würden eingehalten werden (VHS, Sitzung 92 f).
2.4.16.g. Vollständigkeit der beurteilten Fischarten im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Dass alle relevanten Fischarten im Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Fischökologie Dipl.-Ing. GRASSER behandelt wurden ergibt sich aus ihrem Gutachten (Teilgutachten 7 - Fischökologie, Sitzung 19 ff) sowie ihrer Aussage in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung (VHS, Sitzung 91 f). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die BF und Dr. ZWICKER nur unsubstantiiert angeführt haben, dass bei früheren Erhebungen im Stauraum römisch 40 andere über die FFH-RL geschützte Fischarten festgestellt worden seien, ohne darzulegen, um welche zusätzlichen Fischarten es sich handeln würde oder wann diese Erhebung stattgefunden habe (siehe Beschwerde BF 3, Sitzung 38 und VHS, Sitzung 91 f).
2.4.16.h. Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bezüglich dem Fachbereich Fischökologie (BF 3 - BF 9)
Dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der FFH-Fischarten des Schutzgebietes „ römisch 40 “ hat ergibt sich aus dem „Einreichoperat 2019 Schutzgut Biologische Vielfalt“, wo angeführt wird, dass „[d]as Projekt […] somit keine Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der FFH-Fischarten des Schutzgebietes „ römisch 40 [hat]“ (U.07.04 - Schutzgut Biologische Vielfalt, Sitzung 132) und dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Fischökologie Dipl.-Ing. GRASSER, wo angeführt wird, dass „bezüglich der geschützten Fischarten […] sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse [ergibt]“ (Teilgutachten 7 - FISCHÖKOLOGIE, Sitzung 38).
Bezüglich den Einwendungen der BF 3 - BF 9, welche in den Beschwerden auf das Schreiben von Dr. ZWICKER verweisen, ist anzumerken, dass diese dem Gutachten nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten sind, da diese - gleichlautend mit dem Inhalt des Schreibens von Dr. ZWICKER - lediglich Folgendes angeführt haben: „Das Teilgutachten 7 Fischökologie entspricht nicht den Erfordernissen, die an eine Naturverträglichkeitsprüfung/NVP gestellt werden. Besteht nur der Verdacht, dass ein Schutzgut erheblich beeinträchtigt werden könnte, ist zwingend eine NVP durchzuführen, welches im Rahmen der gegenständlichen UVP Prüfung nicht erfolgt ist.“ Siehe zudem die Punkte römisch II. 2.4.16.e.- römisch II.2.4.16.g. der Beweiswürdigung.
2.4.16.i. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert (BF 3 - BF 9)
Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Beweiswürdigung zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. römisch II.2.1. verwiesen.
2.5. Zusammenfassende Beweiswürdigung
Abschließend hält das erkennende Gericht fest, dass die Entscheidung auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf den Einreichunterlagen samt den ergänzenden Unterlagen und auf den von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen. Das erkennende Gericht hält die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt. Bei Vorschreibung der in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgesehenen unbedingt erforderlichen Maßnahmen können keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst werden.
Zu allen beurteilungsrelevanten Themen wurden bereits Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen durch die belangte Behörde eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen. Zudem sind sie als gerichtlich beeidete Sachverständige bzw. beigezogene Sachverständige wiederholt bei UVP-Verfahren tätig.
Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.
Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.
Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und seit der Bescheiderlassung durch die UVP-Behörde keine Änderungen eingetreten sind. Zudem haben die BF in ihren Beschwerden ihr schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestand daher kein Bedarf, zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Paragraphen 8,, 13a, 18, 37, 39, 40, 41, 42, 44a, 44b, 44f, und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
„Beteiligte; Parteien
Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Rechtsbelehrung
Paragraph 13 a, Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Erledigungen
Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der römisch III. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
Allgemeine Grundsätze
Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
[…]
Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
[…]
Mündliche Verhandlung
Paragraph 40, (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.
Paragraph 41, (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
[…]
Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Großverfahren
Paragraph 44 a, (1) (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1.den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2.eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3.den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
4.den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
[…]
Paragraph 44 f, (1) Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“
Paragraphen eins,, 3, 5, 9, 12, 12a, 17, 24f, 40, Anhang 1 sowie Anhang 2 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
Öffentliche Auflage
Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG geführt wird,
4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
5. einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
Umweltverträglichkeitsgutachten
Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
Paragraph 12 a, Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 12, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Entscheidung
Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph 18 b, geändert werden. Änderungen im Sinne von Paragraph 18 b, sind betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1.Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2.die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3.der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,
4.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;
5.Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,
6.Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,);
7.Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und
8.der Standortanwalt gemäß Absatz 12,
[…]
(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
[…]
Entscheidung
Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3.Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
[…]
Rechtsmittelverfahren
Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
Anhang 1
[…]
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Ziffer 40, | […] | […] a) Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohnerwerten 10); | […] b) Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohnerwerten 10), wenn die Bemessungswassermenge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle. |
10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Artikel 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 Sitzung 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“
Paragraphen eins,, 2 und 20 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) lauten auszugsweise:
„Ziele des Gesetzes
Paragraph eins, (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1.der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
2.die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
3.die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Absatz eins,) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Absatz 6,) einwirkenden Luftschadstoffe.
(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.
(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 und PM2,5 jeweils eine höchstzulässige Immissionskonzentration.
(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
(6a) Luft ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. L 393 Sitzung 1, geändert durch Richtlinie 2007/30/EG ABl. L 165, Sitzung 21, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und an denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat.
(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmessdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Messkonzept gemäß Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Heizungsanlagen in Eisenbahnanlagen handelt,
2.mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die Luftschadstoffe emittieren, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, zur Fortbewegung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, ausgenommen
a)Schienenfahrzeuge im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, und Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung,
b)Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und
c)Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,
3.Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege. […]
Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1.die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
[…]“
3.2.2. Zur Beschwerdelegitimation:
3.2.2.1. Beschwerdelegitimation der BF 1
Bei der BF 1 handelt es sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 27 (ArbIG) um eine Formalpartei. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
3.2.2.2. Beschwerdelegitimation der BF 2
Bei der BF 2 handelt es sich um eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde, welche von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könnte. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
3.2.2.3. Beschwerdelegitimation der BF 3
Bei der BF 3 handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie besitzt sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7; 30.01.2019, Ro 2017/06/0025-3). Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
3.2.2.4. Beschwerdelegitimation der BF 4 - BF 9
Der jeweilige Wohnsitz der BF 4 - BF 9 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens.
Die Beschwerden erweisen sich als rechtzeitig.
Die BF 4 - BF 9 haben im Verfahren vor der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben.
Dazu ist festzuhalten:
Die Rechtsprechung des EuGH zur Aarhus-Konvention (im Folgenden: AHK), BGBl. römisch III 2005/88 in der Fassung BGBl. römisch III 2014/58, hat in der Vergangenheit - u.a. - zu heftigen Diskussionen iZm der Zulässigkeit von Präklusionsregelungen im österreichischen Recht geführt.
In seinem Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, das zu Artikel 9, Absatz 2, AHK bzw. Artikel 11, UVP-RL erging, erkannte der EuGH in Rz. 77 zu Recht, dass Artikel 11, UVP-RL keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Dies entspreche nämlich nicht dem mit dieser Vorschrift angestrebten Ziel, im Rahmen des Umweltschutzes einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren. Das mit Artikel 11, UVP-RL angestrebte Ziel bestehe nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (aaO, Rz. 80). Allerdings könne der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist. Solche Verfahrensvorschriften könnten geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (aaO, Rz. 80).
Im Gefolge dieser Entscheidung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, eine Änderung des UVP-G 2000. Eingefügt wurden u.a. die Zustellfiktion in Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 sowie die Missbrauchsklausel in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in Bezug auf die Präklusion bei verspäteten Einwendungen. Nach der zuletzt angeführten Bestimmung sind einzelne Einwendungen oder gegebenenfalls die gesamte Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen kann, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist mehr als nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die betreffenden Erläuterungen (1456 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise:
„[…]. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EuGH zur Präklusionsregelung sah sich das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, auch Beschwerden von Beschwerdeführern zuzulassen, die im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben und damit aufgrund der Präklusionsregelung ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren verloren haben (BVwG v. 12.11.2015, Stadlau-Marchegg, W193 2013859-1 und v. 22.01.2016 Windpark Handalm, W113 2017242-1/66E; Erkenntnis v. 06.04.2016, Gemeinschaftskraftwerk Inn, W193 2006762-1/27E; Erkenntnis v. 23.06.2016, Windpark Engelhartstetten, W109 2107438-1/44E).
Das EuGH-Judikat C-137/14 befasst sich im Kontext seiner Entscheidung zur Auslegung des Artikel 11, RL 2011/92/EU (UVP-RL) bzw. Artikel 25, RL 2010/75/EU (IE-RL) mit dem Zugang zu Gericht und dem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, enthält aber keine Aussagen zum vorangehenden Verwaltungsverfahren; daraus kann geschlossen werden, dass Paragraph 42, AVG im UVP-Verfahren weiterhin gilt (siehe auch zu Paragraph 40,). Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist, da nach dieser Judikatur die im Verwaltungsverfahren verlorene Parteistellung im gerichtlichen Überprüfungsverfahren wieder aufleben kann, macht eine Regelung im UVP-G 2000 notwendig. Diesen Personen wird mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt, soweit es sich nicht um ein Großverfahren nach Paragraph 44 a, ff. AVG handelt bzw. es sich um ein Verfahren handelt, das zwar als Großverfahren begonnen, aber nicht nach den Großverfahrensbestimmungen abgeschlossen wurde, sodass keine ediktale Zustellung des Bescheids erfolgte. […]“
Die Ausführungen zu Paragraph 40, lauten auszugsweise:
„Die hier aufgenommene Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Folge aus der EuGH-Entscheidung C-137/14 vom 15. Oktober 2015. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist nach wie vor ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren, das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Die über Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hinaus im UVP-G 2000 zusätzlich aufgenommene Begründungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die EuGH-Entscheidung C-137/14 neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein können. […]“
Eine Präklusion ist - wie beschrieben - unter den (strengen) Voraussetzungen, die in Rz. 80 des Urteils des EuGH in der Rs. C-137/14 beschrieben wurden, zulässig. Ob Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 für die nach der AHK privilegierten Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ diesen Voraussetzungen entspricht, wurde in der Literatur allerdings bezweifelt - vergleiche Ennöckl, Präklusion - der (schrittweise) Abschied von einem bewährten Rechtsinstitut, ZÖR 2017, 445 - und ist Inhalt eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Mit seinem Urteil vom 14.01.2021, C‑826/18, Stichting Varkens, hat der EuGH darüber hinaus weitere wichtige Klarstellungen zu Fragen der Präklusion vorgenommen. U.a. führte er aus, dass in Verfahren nach Artikel 9, Absatz 2, AHK Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: dazu zählen auch Nachbarn) die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf einzulegen, unabhängig davon, ob und wenn ja, in welcher Weise sie am Verfahren beteiligt waren. Ein Verlust des Beschwerderechts wegen mangelnder Beteiligung am Verfahren wurde grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH a.a.O., Rz. 58 f).
Es spricht vor diesem Hintergrund viel dafür, dass die mangelnde fristgerechte Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 für sich genommen trotz der Regelung in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu keiner Präklusion im Beschwerderecht von Nachbarn im UVP-Genehmigungsverfahren führen kann.
Deshalb geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF 3 bis BF 9 nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung in ihrem Beschwerdevorbringen nicht präkludiert sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommen Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Auch Vorschriften, die zu unbestimmt gehalten sind oder lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
„Daher gewähren bspw folgende Vorschriften bzw Vorbringen den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche auch Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 19, Rz 22):
- die in Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Aufgaben der UVP (VwGH 10. 09. 2008, 2008/05/0009; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach-Weitendorf);
- die Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik gem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, (zB VwGH 27. 06. 2003, 2002/04/0195; VwGH 24. 10. 2001, 98/04/0181; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach-Weitendorf);
- das allgemeine Immissionsminimierungsgebot gem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz;
- das Immissionsminimierungsgebot gem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ;,
- das Abfallvermeidungs-, -verwertungs- und -entsorgungsgebot gem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
- das Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit gem Paragraph 17, Absatz 4 ;,
- die Antragsabweisung im Fall einer negativen Gesamtbewertung gem Paragraph 17, Absatz 5, (s Rz 93);
- die pauschale Einwendung der Verschlechterung der Lebensqualität (VwGH 26. 06. 2009, 2006/04/066; US 14. 12. 2000, US 8/2000/4-45 Grafenwörth);
- die bloße Behauptung, die vorhandene starke Staub- und Lärmbelästigung werde durch die zusätzlichen Maßnahmen weiter erhöht, wodurch es zu einer Verschlechterung des natürlichen Lebensraums für die Bewohner komme (US 26. 03. 2008, 9A/2008/4-7 Klöch/Tieschen);
- der Schutz der Natur und des Landschaftsbilds (VwGH 06. 07. 2010, 2008/05/0115; VwGH 26. 06. 2009, 2006/04/0066; VwGH 22. 12. 2003, 2003/10/0232);
- der Schutz der Raumordnung und des Ortsbilds (VwGH 06. 07. 2010, 2008/05/0115);
- die Bestellung einer „ökologischen Bauaufsicht“ (VwGH 24. 06. 2009, 2007/05/0096);
- die Anwendung der IPPC-RL (US 19. 06. 2001, 2/2000/12-66 Zwentendorf);
- die Verhinderung von Störfällen (VwGH 18. 11. 2004, 2004/07/0025; es sei denn, aufgrund einer unzureichenden Technologie treten sie regelmäßig und vorhersehbar auf);
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Betreiben eines Golfplatzes;
- eine nicht ausreichende Prüfung sinnvollerer Varianten (VwGH 23. 05. 2007, 2005/03/0094);
- eine negative Kosten-Nutzen-Relation;
- ein fehlendes öffentliches Interesse.“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz. 94 (Stand 1.7.2011, rdb.at)).
3.2.3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Anmerkung, Nachstehend folgt die rechtliche Beurteilung der einzelnen Beschwerdepunkte. Die jeweils einwendenden Parteien werden in Klammer angeführt.)
3.2.3.1. Die Auflagenpunkte römisch eins.6.2.6, römisch eins.6.2.12., römisch eins.6.2.13, römisch eins.6.3.19, römisch eins.6.4.8, römisch eins.6.4.38, römisch eins.6.16.5, römisch eins.6.20.2, römisch eins.6.22.1, römisch eins.6.22.2 sowie römisch eins.6.22.3 stützen sich nicht auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BF 1)
Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0069). Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015). Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH 25.11.1997; 97/04/0111) und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 64 samt Verweis auf US 08.03.2007, 9B/2005/8-431).
„Die Nebenbestimmungen einer Genehmigung bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheidspruchs. In der Bescheidbegründung sind auch die Nebenbestimmungen entsprechend zu begründen. Es genügt, wenn die Rechtsgrundlage für die Bescheidauflage in der Begründung angeführt wird (Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 63; aA Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap römisch XI Rz 78, die die Benennung der Rechtsgrundlage im Spruch fordern).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz. 178 (Stand 1.7.2011, rdb.at))
Auflagen müssen auch so formuliert und gegliedert werden, dass sie den einzelnen im Rahmen der Bewilligung nach dem UVP-G 2000 anzuwendenden Rechtsmaterien zugeordnet werden können. Bei allen Auflagen, welche auch nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs wirksam sein sollen, muss klar ersichtlich sein, welche Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Auflagen nach diesem Zeitpunkt zuständig ist. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die einzelnen Auflagen nach Rechtsmaterien und nicht nach Fachgebieten geordnet werden (siehe US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 sowie Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz. 179 (Stand 1.7.2011, rdb.at)).
Im Bescheid der belangten Behörde wurden Auflagen aufgenommen, welche auch für den Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind (was von keiner Seite bestritten wurde), aber unter den verschiedenen Fachgebieten aufgeteilt zu finden sind (siehe Pkt. römisch II.1.4.1.). Zudem ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konkret zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Auflagen stützen.
Somit war der Beschwerde der BF 1 stattzugeben und die folgenden Auflagen wie folgt mit der entsprechenden Rechtsgrundlage zu ergänzen (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: Da es sich lediglich um eine erläuternde Änderung handelt und inhaltlich keine Änderung an den Auflagen vorgenommen wurde, war eine mündliche Erörterung gem. Paragraph 24, VwGVG nicht erforderlich):
römisch eins.6.2.6 Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtung gem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN 1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.2.12 Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser ist nachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.2.13 Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.3.19 Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.4.8 Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage ein Hinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.4.38 Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen, das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.16.5 Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in der Gasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäß Explosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers), ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.20.2 Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren. Diese Auflage ist auch zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gem. Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erforderlich.
römisch eins.6.22.1 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.
römisch eins.6.22.2 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des Paragraph 14, ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.
römisch eins.6.22.3 Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 95, Absatz 4, ASchG: Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.
3.2.3.2. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 (BF 2)
Die BF 2 moniert in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt diese, dass Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nur für die „Entscheidung im Einzelfall“, also für die UVP-Einzelfallprüfung nach Paragraphen 3, Absatz 2,, 3 Absatz 4,, 3 Absatz 4 a, sowie 3a UVP-G 2000 maßgeblich ist. Im UVP-Genehmigungsverfahren, wie es für das gegenständliche Vorhaben durchgeführt wurde (siehe auch Pkt. römisch II.3.2.3.3.), ist Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht anwendbar.
Der Einwand der BF 2 geht daher ins Leere.
3.2.3.3. Vorwurf der Nichtbeachtung des Paragraph 12, UVP-G 2000 (BF 2)
Die BF 2 moniert in ihrer Beschwerde, dass Paragraph 12, UVP-G 2000 hinsichtlich des erforderlichen Inhalts eines Umweltverträglichkeitsgutachtens von der belangten Behörde nicht beachtet worden sei und deswegen unrichtige Feststellungen getroffen worden seien. Dabei verkennt die BF 2 allerdings, dass es sich gegenständlich um ein Vorhaben handelt, welches in der Spalte 2 des Anhanges 1 in der Ziffer 40, des UVP-G 2000 angeführt ist (siehe Pkt. römisch II.3.2.1) und Paragraph 12, UVP-G 2000 im konkreten Fall nicht anwendbar ist.
Dem Einwand der BF 2 war daher nicht zu folgen.
3.2.3.4. Vorwurf der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Anstieg der COVID-19-Infektionen (BF 3 - BF 9)
Die BF 3 - BF 9 wenden einen Verfahrensmangel ein, weil die mündliche Verhandlung im Zeitraum vom 5.10.2020 bis zum 7.10.2020 durchgeführt worden sei, obwohl es damals im Bezirk römisch 40 zu einem erheblichen Anstieg an COVID-19-Infektionen gekommen sei.
Ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in Anbetracht steigender COVID-19-Infektionen vom 5.10.2020 bis 7.10.2020 zulässig war, ist nach dem verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2020,, COVID-19-VwBG) zu beurteilen.
Gemäß Paragraph 3, COVID-19-VwBG kann „[d]as Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,), eine Vernehmung (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, […] im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (Paragraph 34, Absatz eins, AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“
Nach Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-VwBG kann die Behörde:
„1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durch-führen,
2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahme an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bild-übertragung aufnehmen.“
Das COVID-19-VwBG kennt somit keine Personenbeschränkungen und macht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht von bestimmten COVID-19-Fallzahlen oder einer Einstufung nach der Corona-Ampel abhängig.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren nicht um eine Veranstaltung iSd Paragraph 10, Absatz eins, der COVID-19-Maßnahmenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 412 aus 2020, gehandelt hat, da eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine „Zusammenkunft und Unternehmung zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung" ist. Die Vorgaben der COVID-19-Maßnahmenverordnung waren daher für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ebensowenig maßgeblich wie die Regelungen der Verordnung der BH römisch 40 , MEA5-I-12129/119.
Die belangte Behörde hat zudem im Hinblick auf die COVID-19 Situation Schutzmaßnahmen ergriffen. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Halle 3 der Messe römisch 40 war den Vorgaben des COVID-19-VwBG daher entsprochen, weshalb ein Verfahrensfehler nicht erkennbar ist.
3.2.3.5. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte
3.2.3.5.a. Vorwurf der mangelhaften Verhandlungsführung durch die belangte Behörde (BF 2 - BF 9)
Die BF 2 - BF 9 behaupten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung strukturiert nach Fachbereichen vorgegangen sei, mündliche Stellungnahmen nur nach Eintragung in eine Rednerliste abgegeben werden hätten können und Repliken auf Sachverständigengutachten nicht zugelassen worden seien.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Edikte die Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, eine Stellungnahme abzugeben.
Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG hat der Verfahrensleiter “die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Rz 39) zügig und effizient (ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten) zu führen. Dafür kann er die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). […] Durch entsprechende verfahrensrechtliche Anordnungen kann der Verhandlungsleiter die Erörterung der Sache nach inhaltlichen Kriterien strukturieren, Zusammenhängendes unter einem diskutieren lassen und damit den Parteien die Möglichkeit geben, über ihr Zeitbudget zu disponieren und sich auf jene Verfahrensabschnitte zu konzentrieren, zu denen sie sich zu Wort melden wollen Ausschussbericht 1998, 31; zur Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung siehe Paragraph 39, Rz 32 ff, Paragraph 40, Rz 19, 21). Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen (Paragraphen 47, ff AVG) und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). Auch über die Beweisanträge entscheidet der Verhandlungsleiter.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 43, Rz. 3 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Zudem hat der Verfahrensleiter offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen.
Mit der Gliederung der mündlichen Verhandlung in Fachbereiche und der Verpflichtung zur Eintragung in Rednerlisten wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AVG entsprochen. Die BF hatten die Möglichkeit sich zu jedem Fachbereich in die entsprechende Rednerliste einzutragen. Es ist nicht erkennbar, dass das Äußerungsrecht der BF unzulässig beschränkt gewesen war.
Unabhängig davon ist eine Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Das setzt jedoch voraus (was aktuell der Fall ist), dass die Partei u.a. durch die Begründung des Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde. vergleiche VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).
Dem Einwand der BF 2 - BF 9 war daher nicht zu folgen.
3.2.3.5.b. Vorwurf des Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift / Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. ZWICKER (BF 3 - BF 9)
3.2.3.5.b.1. Die BF 3 - BF 9 behaupten einen Verfahrensmangel, da es die Verhandlungsleitung verweigert habe, die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte schriftliche Stellungnahmen der Verhandlungsschrift anzuschließen.
Hierzu ist festzuhalten, dass „gem Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG […] Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich, sondern nur mündlich abgeben (zu Protokoll geben) [dürfen]. Die sprachliche Formulierung eines mündlichen Parteienvorbringens im Protokoll ist Sache des Verhandlungsleiters und nicht Sache der Partei (Paragraph 14, Rz 5). Dadurch soll eine Vermischung des mündlichen und schriftlichen Verfahrens verhindert werden Ausschussbericht 1925, 16). Jedoch ist die Einhaltung dieser Bestimmung nach Ansicht des VwGH dem Verhandlungsleiter überantwortet.“ (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44, Rz. 2 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Der VwGH führt diesbezüglich Folgendes aus: „Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG wonach Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser einen schriftlichen Antrag auf Gesamteinlösung gem. Paragraph 18, Absatz eins, BStG entgegennimmt, verliest und dem Protokoll anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag mündlich in der Verhandlung gestellt worden wäre.“ (RS VwSlg 9141 A/1976)
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen während der Verhandlung nur mündlich vorbringen dürfen, den Verhandlungsleiter eine diesbezügliche Belehrungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG trifft (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44, Rz. 2 (Stand 1.4.2021, rdb.at)).
Wie festgestellt, hat der zuständige Verhandlungsleiter am Beginn der Verhandlung eine entsprechende rechtliche Belehrung vorgenommen.
Somit war es die Sache des Verhandlungsleiters, ob dieser eine schriftliche Stellungnahme entgegennimmt. Wie den Feststellungen zudem zu entnehmen ist, hat sich der Verhandlungsleiter dazu entschlossen schriftliche Stellungnahmen entgegen zu nehmen, wenn diese zuvor mündlich vorgetragen wurden. Wie den Feststellungen weiter zu entnehmen ist, wurde die schriftliche Stellungnahme von Dr. ZWICKER nicht gänzlich mündlich vorgetragen.
Insgesamt ist somit keinerlei Verfahrensmangel erkennbar.
3.2.3.5.b.2. Die BF 3 - BF 9 wenden zudem ein, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von Dr. ZWICKER vom 05.10.2020 („Offene Fragen und fehlende Unterlagen und UVP Prüfungen für Zitronensäureproduktion römisch 40 “) zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden sei und die Behörde es verabsäumt habe darzulegen, warum dem behördlichen Gutachten eine höhere Beweislast zugebilligt worden sei. Wie aus der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.5.b.) und der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.5.b.) hervorgeht, wurde die Stellungnahme von DR. ZWICKER, soweit diese in der mündlichen Verhandlung auch mündlich vorgetragen wurde, berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter iSd UVP-G 2000 bereits im Administrativverfahren durch Sachverständige untersucht wurden. Insofern ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 u.a.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59, dargestellte Judikatur) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.“ (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146)
Das gegenständliche Gutachten von Dr. ZWICKER vom 05.10.2020 (Teil: Raumordnung und Landschaftsbild) sowie vom 16.07.2029 entspricht diesen Voraussetzungen schon deshalb nicht, da den Gutachten nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen die Beurteilung erfolgt ist.
Den Einwänden war daher nicht zu folgen.
3.2.3.6. Vorwurf der mangelnden Prüfung von Alternativstandorten, einer Einhausung sowie anderer Schornsteinhöhen (BF 2)
Die BF 2 moniert, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Alternativstandorte nicht berücksichtig worden seien. Auch wurde von der BF 2 vorgebracht, dass im Genehmigungsverfahren die Frage nicht behandelt worden sei, ob durch eine andere Ausführung des Projektes die Umweltbelastung reduziert werden hätte können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, „dass eine projektüberschreitende Alternativenprüfung oder gar eine „intermodale“ Betrachtung anderer Wege zur Zielerreichung […] dem Wesen der Projekt-UVP widersprechen und […] im Rahmen der Alternativenprüfung für eine Projekt-UVP nicht erwartet werden [kann]. […] Eine Alternativenprüfung ist nur in einem eingeschränkten Sinn Bestandteil der UVP nach dem österr UVP-G. Der Alternativenprüfung nach UVP-G kommt kein zentraler Stellenwert zu (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Sie hat allenfalls (nur) mittelbare Entscheidungsrelevanz. […] Auch der für die UVE maßgebliche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, verweist demnach auf die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt keinen Verfahrensmangel dar (US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Die Alternativenprüfung ist auch keine Genehmigungsvoraussetzung (s Paragraph 17 ;, vergleiche Rz 15). Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nach UVP-G nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf; US 03. 08. 2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf; vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph eins, Rz 5).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph eins, UVP-G Rz 22 ff (Stand 1.7.2011, rdb.at))
Verfahrensgegenstand des UVP-Verfahrens vor der belangten Behörde war somit lediglich das vom Projektwerber zur Genehmigung vorgelegte Vorhaben (siehe auch VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101) und die Ermittlungen der Behörde hatten sich nur auf das konkret zur Genehmigung beantragte Vorhaben und seinen Standort zu beziehen (siehe auch US 09.10.2002, 6A/2002/5-12).
Dem Einwand der BF 2 war daher nicht Folge zu geben.
3.2.3.7. Vorwurf, dass die Auswirkungen der Zitronensäureproduktionsanlage auf das Landschaftsbild nach der falschen Rechtsgrundlage beurteilt worden seien (BF 3 - BF 9)
Die BF 3 - BF 9 behaupten, dass eine Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nicht sachgerecht sei und Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) auf die Zitronensäureproduktionsanlage anzuwenden sei.
Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 lautet:
„§ 7 (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
-die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-die sich - außer bei Hohlwegen - auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
-in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.“
Paragraph 4 und Paragraph 56, der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 4 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…] 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […]
Paragraph 56, (1) Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, bedürfen, sind - unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten - so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.
Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen.
(2) Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.
(3) Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.
(4) Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.“
Erläuternd führte der Umweltausschuss zu Paragraph 7, NÖ NschG 2000 Folgendes an:
„Die neue Abgrenzung in denen Verbote bzw. Bewilligungspflichten gelten, geht von der früheren Abgrenzung zwischen Bau- und Grünland ab. Es gibt in zusammenhängend verbautem Orts- oder Stadtgebiet Bereiche, die etwa für Freizeitflächen als Grünland gewidmet sind, aber auf Grund ihrer Lage im engverbauten Gebiet jedoch keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.
In Hinkunft soll - an Anlehnung an das Raumordnungsgesetz - vom „Ortsbereich“ die Rede sein. Darunter ist [ein] zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes zu verstehen, wobei diese Siedlung sowohl in Wohnbauten, wie auch Industrie-, Gewerbe- oder sonstigen Zwecken dienenden Bauten bestehen kann. Wesentlich für die Zugehörigkeit zum Ortsbereich ist entweder ein baulicher oder ein funktionaler Zusammenhang, wenn etwa betriebliche oder Freizeitanlagen zwar mit dem Ortsgebiet nicht unmittelbar baulich zusammenhängen, aber im Hinblick auf die Anbindung zum Ortsgebiet an dieser Stelle errichtet wurden.
Außerhalb des Ortsbereiches sollen jene Bauwerke einer Bewilligungspflicht bedürfen, die keine Gebäude sind und auch nicht als üblicherweise mit Gebäuden in Zusammenhang stehend betrachtet werden können wie z.B. zu Gewerbeanlagen gehörende Lagerplätze, befestigte Gastgärten bei Gastgewerbebetrieben oder Freizeitanlagen bei Fremdenverkehrsbetrieben und ähnliches mehr. Für solche sind die raum,- bzw. bauordnungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Von der Raumordnung gewidmetes Baulandsbetriebsgebiet außerhalb des Ortsbereiches wird demnach dann vom naturschutzbehördlichen Verfahren umfasst sein, wenn es lediglich aus Bauwerken besteht, die nicht Gebäude sind.“ (Antrag zu Ltg.-344/A-2/11-1999)
Nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG bedürfen somit nur die darin taxativ aufgelisteten Anlagen und Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 bedarf (außerhalb vom Ortsbereich) die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung durch die Behörde. Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes "Bauwerke, die nicht Gebäude sind" ist auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (siehe VwSlg 16335 A/2004).
Wie festgestellt besteht die Produktionsanlage für die Zitronensäure im Wesentlichen aus folgenden Objekten (auf von der Raumordnung gewidmeten Bauland - Industriegebiet)):
- Gebäude für Luftverdichter,
- Gebäude für die Fermentationsanlage,
- Gebäude für die Reinigung der Zitronensäure,
- Gebäude für die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure,
- Lagerhallen für die Zitronensäure.
Bei den einzelnen Objekten handelt es sich um oberirdische Bauwerke, welche über ein Dach und zumindest zwei Wände verfügen. Diese können von Menschen betreten werden und sind dazu bestimmt Sachen (Geräte, Material, Produkte, usw.) zu schützen. Somit handelt es sich bei der Produktionsanlage für die Zitronensäure um Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, der NÖ BauO 2014.
Bei den restlichen Bauwerken handelt es sich um Infrastruktur, welche für die Produktion der Zitronensäure unmittelbar benötigt werden und somit im Zusammenhang mit der Zitronensäureproduktion stehen. Da es sich somit nicht um ein Vorhaben handelt, dass lediglich aus Bauwerken besteht, die nicht Gebäude sind, findet der Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung des Landschaftsbildes keine Anwendung.
Lediglich anzumerken ist, dass sich auch die Parkplätze nicht auf Grünland befinden und somit auch hier der Paragraph 7, des NÖ NSchG 2000 keine Anwendung findet.
Der Einwand der BF 3 geht daher ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.8. Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachtens von Ing. SCHEDL vom 02.10.2020 (BF 3 - BF 9)
Die BF 3 - BF 9 wenden ein, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten von Ing. SCHEDL zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden sei und die Behörde es verabsäumt habe darzulegen, warum dem behördlichen Gutachten eine höhere Beweislast zugebilligt worden sei. Wie aus der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.8) und der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.8) hervorgeht, wurde die Stellungnahme von Ing. SCHEDL, soweit diese in der mündlichen Verhandlung auch mündlich vorgetragen wurde, berücksichtigt. Auch wurde angeführt, dass die mündliche Verhandlung ergeben habe, dass alle in dieser Stellungnahme angesprochenen Punkte bereits in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw. widerlegt worden seien.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.5.b.2. ist nochmals anzumerken, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter iSd UVP-G 2000 bereits im Administrativverfahren durch Sachverständige untersucht wurden.
Das gegenständliche Gutachten von Ing. SCHEDL vom 02.10.2020, welches von diesem selbst als „Stellungnahme“ bezeichnet wird, entspricht den Voraussetzungen für ein Gutachten schon deshalb nicht, da es sich lediglich darin erschöpft das behördliche Gutachten bruchstückhaft zu zitieren und Teilaspekte des amtlichen Gutachtens unsubstantiiert zu hinterfragten.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, auch nur berechtigte Zweifel an der fachlichen Beurteilung durch den amtlich beigezogenen Sachverständigen zu erwecken. Dasselbe gilt auch für die Stellungnahme (vorläufige Beurteilung der vorgelegten Unterlagen […]) von DI SCHEDL vom 16.07.2019.
Das Vorbringen geht daher in leere.
Geruch
3.2.3.9.a. Nicht dem Stand der Technik entsprechende Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom (BF 3 - BF 9)
Die BF kritisieren, dass die Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom nicht dem Stand der Technik entsprechen würde und die entsprechenden Auflagen ungeeignet seien.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen des Fachbereichs Luftreinhaltetechnik.
Der im behördlichen Verfahren tätige nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik bestätigte, dass die Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik wirkungsvoll begrenzt werden würde (siehe Pkt. römisch II.1.4.9.a. und Pkt. römisch II.2.4.9.a.).
Es wäre Sache der BF gewesen dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist auf Pkt. römisch II.2.5. und Pkt. römisch II.3.2.3.8. zu verweisen. Die BF unterlassen es den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik somit auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigen auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf.
Dass erkennende Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom dem Stand der Technik entspricht und die Auflagen geeignet sind die Emission der Luftschadstoffe wirkungsvoll zu begrenzen. Dem Einwand war daher nicht Folge zu geben.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.9.b. Vorwurf, dass die in Betracht kommenden Verfahren zur Bestimmung der Geruchsimmissionen nicht erklärt worden seien (BF 2 - BF 9)
Wie der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.9.b.) und der Beweiswürdigung (Pkt. II2.4.9.b.) zu entnehmen ist, hat der Sachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik im behördlichen Verfahren die in Betracht kommenden Verfahren zur Bestimmung der Geruchsimmissionen ausführlich erläutert. Der Einwand geht daher von vornherein ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.9.c. Gewährleistung der Geruchsfreiheit des Stadtbereichs römisch 40 (BF 2)
Hinsichtlich des Vorbringens der BF 2, dass ihre Frage nach der „Gewährleistung der anlagenspezifischen Geruchsfreiheit des Stadtbereiches römisch 40 " nicht behandelt worden sei ist festzuhalten, dass jede Gemeinde nur die jeweils diese Gemeinde betreffenden Interessen geltend machen darf. Für unmittelbar angrenzende Gemeinden ist zudem die grundlegende Voraussetzung, dass diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Es muss daher ein Konnex zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen und den (möglichen) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bestehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz 133 f (Stand 1.7.2011, rdb.at)).
Aus dem Vorbringen der BF 2 ergibt sich, dass diese das Unterbleiben von minimalsten Auswirkungen auf sich fordert. Die Einwendung ist daher nicht geeignet einen Konnex zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen und den (möglichen) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der BF 2 (Nachbargemeinde) darzulegen.
Der Einwand wird deshalb als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.9.d. Geruchsbelastung aus den Fermentern - Relevanz von Abluftmessungen bei der Kläranlage römisch 40 (BF 2)
Die BF 2 behauptet, bei der Festlegung der Grenzwerte für Geruchsemissionen sei zu Unrecht auf Messungen am Standort römisch 40 abgestellt worden.
Der im behördlichen Verfahren tätige nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik bestätigte, dass die Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik wirkungsvoll begrenzt werden würde (siehe Pkt. römisch II.1.4.9.d. und Pkt. römisch II.2.4.9.d.).
In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter iSd UVP-G 2000 bereits im Administrativverfahren durch Sachverständige untersucht wurden. Insofern ist erneut auf Folgendes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 u.a.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
Es wäre Sache der BF 2 gewesen dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sie zeigte auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf, weshalb dem Einwand nicht weiter zu folgen war.
3.2.3.9.e. Kritik am Messbericht Geruch (BF 2)
Die BF 2 kritisiert, dass Vergleichsmessungen vermutlich ohne nähere Prüfung übernommen worden und für die Grenzwerte gemäß Kapitel III/I.6.15 (Anmerkung: richtigerweise römisch eins.6.15) herangezogen worden seien.
Wie Festgestellt (Pkt. römisch II.1.4.9.e) und in der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.9.e) angeführt, wurden die Angaben vom Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik geprüft und für plausibel befunden. Der Einwand geht deshalb ins Leere.
Die BF 2 unterlässt es zudem den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigt auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf (siehe bereits Pkt. römisch II.3.2.3.9.d.).
3.2.3.9.f. Messung nach der ÖNORM EN 13725 (BF 2)
Die BF 2 fordert, es hätten Messungen nach der ÖNORM EN 13725 durchgeführt werden müssen. Wie Festgestellt wurde (Pkt. römisch II.1.4.9.f.) ist die ÖNORM EN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie) hinsichtlich der Geruchsstoffkonzentrationsbestimmung herangezogen worden. Somit geht der Einwand der BF 2 ins Leere.
3.2.3.9.g. Geruchsemissionen bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass eine gesonderte emissionstechnische Begrenzung oder Erfassung der Geruchsemissionen bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten erforderlich sei.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen des Fachbereichs Luftreinhaltetechnik.
Die BF 2 unterlässt es den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigt auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf (siehe bereits Pkt. römisch II.3.2.3.9.d.), weshalb dem Einwand nicht weiter zu folgen war.
3.2.3.9.h. Geruchsemissionen aus den Kesselanlagen (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass bei der Festlegung der Grenzwerte der Geruchsemissionen die Geruchsemissionen aus den Kesselanlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Der im behördlichen Verfahren tätige nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. KÜHNERT für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik bestätigte, dass durch die Verbrennung der Geruchsstoffe in den Dampfkesseln von einer geruchsfreien Abluft auszugehen ist (siehe Pkt. römisch II.1.4.9.h. und Pkt. römisch II.2.4.9.h.).
Ergänzend ist zudem auf die Ausführungen unter Pkt. römisch II.3.2.3.9.g. zu verweisen.
Es wäre Sache der BF gewesen dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sie zeigten auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf. In diesem Zusammenhang ist auf Pkt. römisch II.2.5. und Pkt. römisch II.3.2.3.8. zu verweisen.
Dem Einwand war daher nicht weiter zu folgen.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10. Luft
3.2.3.10.a. Berücksichtigung der Thermik der Donau bei den Ausbreitungsrechnungen (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass die Thermik des Donauflusses nicht bei den Ausbreitungsrechnungen berücksichtigt worden sei.
Wie sich aus den Feststellungen (Pkt. römisch II.1.4.10.a.) ergibt, sind diese Auswirkungen irrelevant. Zudem wurden etwaige Effekte berücksichtigt.
Somit geht die Einwendung von vornherein ins Leere.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.9.d. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung zudem nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.10.b. Bioaerosole aus der Abwasserreinigungsanlage / Vergleichsmessungen in römisch 40 (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass das Projekt sich zwar mit Bioaerosolen aus der Produktionsanlage beschäftigt habe, nicht aber mit den Bioaerosolen aus der Abwasserreinigungsanlage. Zudem seien die bei Messungen am Standort römisch 40 gewonnenen Erkenntnisse auf den Standort römisch 40 nicht übertragbar.
Wie Festgestellt wurde haben Messungen im Bereich der Abwasserreinigungsanlage ergeben, dass es zu keiner signifikanten Erhöhung von Bioaerosolen in der Umgebung der Abwasserreinigungsanlage kommt und deshalb etwaige unterschiedliche orografische Verhältnisse keinen Einfluss haben können.
Die Einwendung geht daher ins Leere.
Zudem ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben zudem unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 erteilte. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen des Fachbereichs Luftreinhaltetechnik, welcher zudem in seinem Gutachten bestätigt hat, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die vorgeschlagenen Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase und die Betriebsphase wirksam begrenzt werden würden.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.9.d. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendungen auch deshalb nicht zum Erfolg führen konnten.
3.2.3.10.c. Freisetzung von Sporen - Pilzinfektionen bei Wartungsarbeiten (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass nicht berücksichtigt worden sei, ob bei Wartungsarbeiten Pilzinfektionen im erhöhten Maße auftreten können bzw. es nicht beantwortet worden sei, ob Sporen in der Anlage freigesetzt werden könnten.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine Pilzinfektion bei Wartungsarbeiten sowie eine Freisetzung von Sporen ausgeschlossen.
Die Einwendung geht daher ins Leere.
Zudem ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben zudem unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15 erteilte. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen des Fachbereichs Luftreinhaltetechnik, welcher zudem in seinem Gutachten bestätigt hat, dass die Emissionen von Luftschadstoffen durch die vorgeschlagenen Auflagen zur Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffe für die Bauphase und die Betriebsphase des Vorhabens wirksam begrenzt werden würden.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.9.d. ist anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.10.d. Umweltbelastung am Radweg (BF 2)
Hinsichtlich des Vorbringens der BF 2, dass die explizite Angabe über die Umweltbelastung für die rund 200.000 Benutzer des Radweges pro Jahr nicht ausgewiesen worden sei, wird auf die Ausführungen unter Pkt. römisch II.3.2.3.9.c. verwiesen.
Aus dem Vorbringen der BF 2 ergibt sich, dass sich das Vorbringen offensichtlich auf den an das Vorhaben angrenzenden Radweg der Standortgemeinde bezieht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage von Hon.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. STERNAD (im Auftrag der BF 2) in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu verweisen, wo dieser in diesem Zusammenhang Folgendes angeführt hat: „Das entspricht nicht meiner Erfahrung. Ich habe gehört, Bioaerosole können bis zu 200 m vertragen werden“ (VHS, Sitzung 64).
Da jede Gemeinde nur die jeweils diese Gemeinde betreffenden Interessen geltend machen darf und die BF 2 nicht vorgebracht hat, dass der durch ihre Gemeinde verlaufende Radweg von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.e. Erfordernis von Messungen über ein Kalenderjahr zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse (BF 3 - BF 9)
Die Grenzwerte gemäß IG-L werden im gesamten Untersuchungsraum in Hinblick auf die Vorbelastung eingehalten. Wie der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.1.0.e.) zu entnehmen ist, geht der Einwand der BF, nämlich, dass zur Ermittlung der Immissionsverhältnisse Messungen vor Ort zumindest über ein Kalenderjahr durchgeführt werden hätten müssen, ins Leere.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung zudem nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.f. Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 N (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, es fehle eine Begründung, warum das Rechenmodell AUSTAL 2000 N nicht angewendet worden sei, da sich damit die Bioaerosolemissionen direkt berechnen lassen würden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass durch eine Auflage sichergestellt wird, dass es zu keinen über den natürlichen Hintergrundwerten liegenden Bioaerosolkonzentrationen in der Abluft kommt, wodurch sich eine Ausbreitungsrechnung mittels AUSTAL 2000 N erübrigt. Der Einwand geht daher von vornherein ins Leere.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung ohnehin nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.g. Klima- und Energiekonzept: Methan, Ammoniak und Lachgas (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass das Vorhaben auch Methan, Ammoniak und Lachgas emittieren würde und dies bei der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist Ammoniak nicht klimawirksam. Zudem sind Lachgas sowie Methan für das gegenständliche Vorhaben vernachlässigbar gering, wodurch diese ohne Bedeutung sind und der Einwand von vornherein ins Leere geht.
Zudem ist wieder unter Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung auch deshalb nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.h. Berechnung der diffusen Staubemissionen (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass eine Berechnung der diffusen Staubemissionen sowie eine Darstellung der emissionsmindernden Maßnahmen fehlen würde.
Aufgrund der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.10), dass die Berechnungsansätze für die Ermittlung der diffusen Staubemissionen sowie die Minderungseffizienz der staubmindernden Maßnahmen in der Bauphase dargelegt wurden und die diffusen Staubemittenten erfasst und bei der Auswirkungsanalyse berücksichtigt wurden, geht der Einwand ins Leere.
Zudem ist wieder unter Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung auch aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.i. Verwendung der Fermenterabluft als Verbrennungsluft der Kesselanlage (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, es sei nicht geprüft worden, ob die Abluft aus der Fermentation überhaupt zur Verbrennung in den Gaskesselanlagen geeignet sei.
Da, wie unter Pkt. römisch II.1.4.10.i. festgestellt, die Fermenterabluft nicht als Verbrennungsluft dem Gaskessel zugeführt wird, geht die Beschwerde von vornherein ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.j. Stickoxidemissionen aufgrund der Verbrennung der Fermenterabluft (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass im Rahmen der Fermentation Ammoniak zur pH-Wert-Korrektur eingesetzt werden würde und deswegen eine erhöhte Stickoxidemission durch die Verbrennung der Fermenterabluft entstehen würde und dies nicht beurteilt worden sei.
Da, wie unter Pkt. römisch II.1.4.10.j. festgestellt, die Fermenterabluft nicht als Verbrennungsluft dem Gaskessel zugeführt wird, geht die Beschwerde von vornherein ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.k. Emissionsmindernde Maßnahmen und NOX-Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage (BF 3 - BF 9)
Die BF fordern detaillierte Angaben zu den stickoxidmindernden Maßnahmen für die Gasbrenner der Kesselanlagen.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.15.4 - römisch eins.6.15.15. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen.
Mit Verweise auf Pkt. römisch II.3.2.3.1. ist festzughalten, dass die in Rede stehende Auflage nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG widerspricht. Die Einhaltung des NOx-Emissionsgrenzwertes ist vom Gasbrennerlieferanten zu garantieren. Etwaige Beeinflussungen infolge der Verbrennungsluftzusammensetzung sind bei den Garantiezusagen durch die Brennerfirma zu berücksichtigen.
Eine Unzulässigkeit der genannten Auflage kann daher nicht erkannt werden.
Zudem wird behauptet, die Berechnung im UVE-Fachbericht Luft und Klima (Tabelle 20) sei von einem NOx-Emissionsniveau von 83 mg/m3 ausgegangen, obwohl als Emissionsgrenzwert 100 mg/m3 angeführt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich der Wert in der genannten Tabelle, wie auch die dort angegebenen Luftmengen, auf Betriebsbedingungen beziehen (Bm³/h = Betriebsvolumenstrom).
Der Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 bezieht sich hingegen auf Normbedingungen (bezogen auf eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 %).
Somit geht auch dieser Einwand ins Leere.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendungen auch deshalb nicht zum Erfolg führen konnten.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendungen nicht geeignet sind eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendungen im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Die Einwände der BF 4 - BF 9 werden daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.l. Staubemissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass die diffusen Staubemissionen in der Bauphase zu gering ermittelt worden seien und die angenommene Wirkung von Staubminderungsmaßnahmen nicht plausibel sei. Wie Festgestellt wurde (Pkt. römisch II.1.4.10.l.) sind die durchgeführten Berechnungen insgesamt plausibel, nachvollziehbar und entsprechen - bis auf die Emissionsberechnungen des Kfz-Verkehrs, welcher als irrelevant bis geringfügig einzustufen ist - dem Stand der Technik.
Bezüglich dem von den BF geforderten Worst-Case-Szenario ist Folgendes anzumerken:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.8.2017, W143 2017269-2/297E A26 Linzer Autobahn, dargelegt, dass das UVP-G 2000 schon bei der Erstellung der UVE (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf "voraussichtliche Beeinträchtigungen" abstellt und dieses Kalkül auch für die Beurteilung aus Sicht des UV-GA und der UVP-Genehmigung Bedeutung hat. Es sind nicht grundsätzlich die jeweils ungünstigsten Worst-Case-Szenarien, sondern die - aufgrund der Erfahrungen und des Wissensstandes - voraussichtlichen Szenarien zugrunde zu legen. Der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit dürfen keine Beeinträchtigungen zugrunde gelegt werden, die rein hypothetischer Natur sind. Manche Formulierungen der gesetzlichen Genehmigungskriterien spiegeln dies wieder, wenn sie davon sprechen, dass etwas "zu erwarten" (z.B. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000) oder "sichergestellt sein" (z.B. Paragraph 5, Absatz 3, EG-K) muss. Andere Textierungen postulieren, dass bestimmte Auswirkungen "zu vermeiden" (z.B. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) sind. Eine Worst-Case-Betrachtung, wie von der BF vorgenommen, entspricht auch nicht der Rechtsprechung, welche darauf abstellt, ob nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. So führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum WRG 1959 aus, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreicht. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0226; VwGH 08.08.1997, 95/07/0174; zum UVP-G: VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
„Damit im Zusammenhang steht auch die Frage, was im Rechtssinn als „Gefährdung“ zu werten ist. Dabei ist auf Eintrittswahrscheinlichkeiten abzustellen. Es ist nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung hintanzuhalten (Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 13). Eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0% kann nicht verlangt werden, weil der Eintritt einer Gefährdung aus naturwissenschaftlicher Sicht niemals völlig ausgeschlossen werden kann (unzutreffend hinsichtlich Gefährdung durch abfallendes Eis VwGH 28. 01. 2009, 2008/05/0166 Windpark Pöttelsbrunn; dieses Erk relativierend VwGH 19. 01. 2010, 2009/05/0020 Mobilfunkmast St. Valentin). Würde man das verlangen, so könnte nichts genehmigt werden. Wenn daher bspw das Gesetz von einer Gesundheitsgefährdung spricht, so ist näher zu ergründen, was unter „Gefährdung“ zu verstehen ist. Dabei wird man die Schwelle zur rechtlich relevanten „Gefährdung“ dort setzen, wo das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko endet. Dies ist sachverständig zu beurteilen.“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 31 (Stand 1.7.2011, rdb.at)).
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. 3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass der Ausführung des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.m. Meteorologische Daten von der Station römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Dass die Daten für den Untersuchungsraum repräsentativ sind geht aus der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.10.m.) und der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.10.m.) hervor. Somit war dem Einwand nicht zu folgen.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass der Ausführung des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung zudem nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.n. Strahlungsbilanz und Grenzwertüberschreitungen (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass bei Verwendung anderer meteorologischer Daten (Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung und Temperaturgradient) Grenzwertüberschreitungen nicht auszuschließen seien. Dieser Einwand geht von vornherein ins Leere, da eine Berechnung mit diesen Daten nicht zulässig ist (siehe Pkt. römisch II.2.4.10.n.).
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.10.o. Atypische instationäre Phasen im Anlagenbetrieb - Bescheidauflagen spezifische Anlagenteile (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass für atypische Phasen (zB Hoch- und Niederfahren der Anlage) besondere behördliche Vorgaben hätten angeordnet werden müssen sowie dass die Bescheidauflagen nur zum Teil in der Wirkbeziehung Emission-Immission, nicht jedoch für spezielle Anlagenteile angeführt worden seien.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.1. - römisch eins.6.22. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen der im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen.
Die BF 2 unterlässt es den Ausführungen der Sachverständigen auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigt auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf, weshalb die Einwendung nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.11. Landschaft
3.2.3.11.a. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds durch die gewählten Schornsteinhöhen (BF 2)
Die BF 2 wendet ein, dass die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nach normalem Geschmacksempfinden durchaus gegeben sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das „Geschmacksempfinden“ kein relevanter Maßstab für eine Beurteilung nach Paragraph 56, NÖ BauO 2014 ist.
Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch das gegebene Vorhaben wurde vom im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild als nicht erheblich eingestuft (Pkt. römisch II.1.4.11.a.).
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter Pkt. römisch II.3.2.3.5.b.2. ist anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen zudem nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung auch deshalb nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.11.b. Sichtverschattung der Gebäude im Winterhalbjahr (BF 3 - BF 9)
Die BF wenden ein, dass bei der Beurteilung des Landschaftsbildes die Sichtverschattung der Gebäude im Winterhalbjahr nicht berücksichtigt worden sei.
Wie festgestellt wurde (Pkt. römisch II.1.4.11.b.) sind die Wintermonate im Rahmen der Beurteilung des Landschaftsbildes berücksichtigt worden.
Der Einwand geht daher ins Leere.
Zudem erteilte die belangte Behörde die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.19.1. - römisch eins.6.19.4. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Raumordnung und Landschaftsbild in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter Pkt. römisch II.3.2.3.5.b.2. ist anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung zudem nicht zum Erfolg führen konnte.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.12. Naturschutz
3.2.3.12.a. Störung von Fledermäusen durch Lichtimmissionen / Lichtimmissionen in der Bauphase (BF 3 - BF 9)
Die BF wenden ein, dass lichtempfindliche Fledermausarten nicht berücksichtigt worden seien und dass diese sowie andere Tiere erheblich gestört werden würden. Wie Festgestellt (Pkt. römisch II.1.4.12.a) und in der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.1.4.12.a) dargelegt, werden Fledermäuse und andere Tiere durch das gegenständliche Vorhaben nur geringfügig beeinträchtigt. Zudem wurde der Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und in diesem Zusammenhang eine neue Auflage vom Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie, welche von der belangten Behörde in ihrem Bescheid übernommen wurde, formuliert. Die Einwände gehen daher ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendungen nicht geeignet sind eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendungen im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Die Einwände der BF 4 - BF 9 werden daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.12.b. Ausgleichsfläche Kiebitz (BF 3 - BF 9)
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.18.1. - römisch eins.6.18.4. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen des im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen.
Die BF unterlassen es den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigen auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Dokument von Dr. ZWICKER vom 05.10.2020 (nur in diesem wird auf die konkret vorgeschriebenen Auflagen eingegangen) im Hinblick auf den Kiebitz nicht den Voraussetzungen für ein Gutachten (siehe u.a. Pkt. römisch II.3.2.3.5.b.2) entspricht, da es sich lediglich darin erschöpft, die von der belangten Behörde erteilten Auflagen zu zitieren und dazu folgende Aussage zu tätigen: „Eine geeignete Maßnahmenfläche für den Kiebitz und die Feldlerche wurde noch nicht bekannt gegeben. Vor der UVP Bewilligung des Projektes muss demnach eine Fläche ausgewiesen und langfristig gesichert sein und der Nachweis erbracht sein, dass Kiebitze und Feldlerchen auch dort brüten.“ Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, auch nur berechtigte Zweifel an der fachlichen Beurteilung durch den amtlich beigezogenen Sachverständigen zu erwecken, weshalb dem Einwand nicht weiter zu folgen war.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.13. Blendung des Schiffsverkehrs und von Radfahrern durch die Außenbeleuchtung (BF 2)
Die BF 2 befürchtet eine Blendung des Schiffsverkehrs und von Radfahrern aufgrund der Außenbeleuchtung des Vorhabens. Wie Festgestellt (Pkt. römisch II.1.4.13.) kann eine Blendung des Schiffsverkehrs sowie der Benutzer des Radweges ausgeschlossen werden. Somit geht der Einwand ins Leere.
3.2.3.14. Schall
3.2.3.14.a. Belästigung durch 24 Stunden-Betrieb (BF 3 - BF 9)
Die projektkausalen Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase wurden vom im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Lärmschutztechnik als zumutbar beurteilt.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.14.b. Schiffsanlieferung / Bahnverkehr / Schallimmissionssituation in römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Die BF wenden ein, dass bei einer möglichen Anlieferung durch Schiffe eine massive Lärmbelästigung entstehen würde. Auch eine stetige Zunahme des Bahnverkehrs würde sich negativ auswirken. Zudem würde im Werk in römisch 40 massiver Lärm auftreten.
Diesbezüglich ist festzuhalten: Der „Prozessgegenstand“ der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist einerseits begrenzt durch die „Verwaltungssache“, die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag, und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833).
Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, RA2015/09/0115).
Gegenstand des UVP-Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschließlich das beantragte Vorhaben, welches weder über eine Anlieferung per Schiff noch per Bahn vorsieht. Der allgemeine Bahnverkehr auf der ÖBB-Bestandsstrecke steht mit dem Vorhaben in keinem Zusammenhang. Auch das Werk in römisch 40 bildet keinen Gegenstand des hiergerichtlichen Verfahrens.
Die Einwände der BF 3 - BF 9 sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3.14.c. Wirtschaftliche Verluste des Gasthauses römisch 40 (BF 3 - BF 9)
Vorab ist festzuhalten, dass der Inhaber des Gasthauses römisch 40 (Herr römisch 40 ) keine Beschwerde erhoben hat.
Bezüglich der Beschwerdelegitimation der BF 3 ist auf Pkt. römisch II.3.2.2.3. zu verweisen.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Vollständigkeit halber ist zudem Folgendes festzuhalten: „Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswerts hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit und der Verlust der sinnvollen Nutzbarkeit zählen, bedroht ist. Bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht keine Parteistellung vergleiche VwGH 24. 06. 2009, 2007/05/0171; VwGH 27. 01. 2006, 2003/04/0130; VwGH 18. 05. 2005, 2004/04/0099; US 08. 09. 2005, 4B/2005/1-49 Marchfeld Nord; US 04. 01. 2005, 9B/2004/8-53 Saalfelden). Daher kommt einer Reitstallbesitzerin hinsichtlich der in ihrem Reitstall eingestellten Nutztiere keine Nachbareigenschaft und somit keine Parteistellung zu. Die Gefährdung des Eigentumsrechts müsste durch den Dritten geltend gemacht werden (US 16. 02. 2009, 3B/2005/19-72 NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß römisch II).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, UVP-G Rz. 84 (Stand 1.7.2011, rdb.at))
Auch gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter der Gefährdung des Eigentums iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.
Dies gilt ebenso für die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000. Vermögensrechtliche Nachteile sind somit ohnehin keine nach Paragraph 17, UVP-G 2000 relevanten Nachteile für die Nachbarschaft (siehe VwGH 29.03.1966, 1652/65 zur GewO 1859).
Der Einwand der BF 3 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.15. Zur psychologischen Beurteilung (BF 2)
Bezüglich des Einwandes der BF 2, dass es unklar sei, wie die Grenzwertfeststellung im Falle der Sensibilisierung der Betroffenen unter Berücksichtigung psychologischer medizinischer Kenntnisse zu beurteilen sei, ist anzumerken, dass was die Berücksichtigung der "psychologischen Auswirkungen" allein aufgrund des Anblickes der Betriebsanlage angeht, der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, „dass unter den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.“ (siehe VwGH 15.10.2003, 2002/04/007) Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 gilt daher analog, dass das Gefühl des Ärgers, bei Anblick einer Betriebsanlage, keine relevante Auswirkung eines Vorhabens ist.
Mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. ist zudem anzumerken, dass den Ausführungen des Sachverständigen (siehe Pkt. römisch II.1.4.15. und römisch II.2.4.15.) nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt wurden, weshalb die Einwendung auch deshalb nicht zum Erfolg führen konnte.
3.2.3.16. Wasser
3.2.3.16.a. Grenzwert Sulfat (BF 2)
Die BF 2 fordert die Begrenzung des Parameters Sulfat im Abwasser.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der Auflagen römisch eins.6.09.1. - römisch eins.6.09.21. Diese Auflagen wurden aufgrund der Forderungen der im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Die beanstandeten Auflagen fußen somit auf sachverständigen Äußerungen.
In diesem Zusammenhang ist daher auf die Ausführungen unter (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. zu verweisen.
Die BF 2 unterlässt es den Ausführungen der Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten und zeigt auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf. Dem Einwand war daher nicht weiter zu folgen.
Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass eine Begrenzung des Parameters Sulfat im Abwasser bzw. auch im Trinkwasser den Zweck hat, eine unter anaeroben Bedingungen auftretende Betonkorrosion zu minimieren. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Bedingungen beim gegenständlichen Vorhaben in der Ableitung oder im Gewässer auftreten würden. Der Hinweis auf die „Beton-Normung“ ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch fachlich verfehlt.
3.2.3.16.b. Messung von Calciumcarbonat (BF 2)
Mit ihrem Vorbringen bemängelt die BF 2, dass die regelmäßige Messung von Calciumcarbonat (CaCO3) unzureichend abgefasst worden sei.
Mit Verweise auf Pkt. römisch II.3.2.3.1. ist festzughalten, dass die in Rede stehende Auflage nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG widerspricht. Alle anzuwendenden Analysemethoden sind mit der Methodenverordnung Wasser - MVW idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, 129 aus 2019, festgelegt, dies gilt auch für den Parameter Calcium.
Eine Unzulässigkeit der genannten Auflage kann daher nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Auflage aufgrund der fachlichen Forderung der Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hat.
Auch in diesem Zusammenhang ist somit unter Verweis auf (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. festzuhalten, dass den Ausführungen der Sachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, weshalb auch deshalb nicht weiter darauf einzugehen war.
3.2.3.16.c. Überwachung (BF 2)
Die BF 2 bemängelt, dass nicht angegeben worden sei, welche Institution für die Messung verantwortlich vorgeschlagen werden würde.
In den Auflagenpunkten römisch eins.6.21.59. ff des angefochtenen Bescheids wird die Eigen- und Fremdüberwachung für die Abwassereinleitung im Detail geregelt. Mit Verweise auf Pkt. römisch II.3.2.3.1. ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Auflagen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG widersprechen. Eine Unzulässigkeit der genannten Auflagen kann daher nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Auflagen aufgrund der fachlichen Forderungen des Sachverständigen für den Fachbereich Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden haben.
Auch in diesem Zusammenhang ist unter Verweis auf (u.a.) Pkt. römisch II.3.2.3.8. festzuhalten, dass den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Wasserbautechnik/Gewässerschutz/Abwassertechnik nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, weshalb auch deshalb nicht weiter darauf einzugehen war.
3.2.3.16.d. Sulfatkonzentration im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass die durch das Vorhaben verursachte Sulfatkonzentration von 44,9 mg/l (lokale Durchmischungszone) in der Donau, dem im Natura 2000 Gebiet geltenden Verschlechterungsverbot widersprechen würde.
Wie sich aus der Feststellung unter Pkt. römisch II.1.4.16.d. ergibt, kommt es zu keiner relevanten Verschlechterung der Sulfatbelastung in der Donau. Deshalb geht der Einwand von vornherein ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.16.e. Berücksichtigung der ÖBB-Kühlwässer (BF 3 - BF 9)
Die BF monieren, dass das Kühlwasser aus der ÖBB-Anlage bei der Temperaturmodellierung nicht berücksichtigt worden sei. Wie der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.16.e.) zu entnehmen ist, wurde dieser Umstand berücksichtig, wodurch der Einwand von vornherein ins Leere geht.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.16.f. Absterben von Phyto- und Zooplankton (BF 3 - BF 9)
Die BF befürchten ein Absterben des Phyto- und Zooplanktons aufgrund der Temperatur des eingeleiteten Kühlwassers.
Wie Festgestellt (Pkt. römisch II.1.4.16.f.) wird die Nahrungsgrundlage für Fische nicht relevant beeinträchtigt. Somit geht der Einwand ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.16.g. Vollständigkeit der beurteilten Fischarten im Natura 2000 Gebiet (BF 3 - BF 9)
Wie der Feststellung (Pkt. römisch II.1.4.16.g.) zu entnehmen ist, wurden alle relevanten Fischarten im Gutachten der Sachverständigen für den Fachbereich Fischökologie berücksichtigt. Somit geht der Einwand von vornherein ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.16.h. Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bezüglich dem Fachbereich Fischökologie (BF 3 - BF 9)
Die BF monieren, dass im behördlichen Verfahren zwingend eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden hätte müssen, da das Teilgutachten 7 (Fischökologie) nicht den Erfordernissen, die an eine Naturverträglichkeitsprüfung gestellt werden würden, erfüllen würde und der Verdacht bestehen würde, dass das Schutzgut erheblich beeinträchtigt werden würde.
Wie den Feststellungen (Pkt. römisch II.1.4.16.h.) und der Beweiswürdigung (Pkt. römisch II.2.4.16.h.) zu entnehmen ist, kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl der „Einreichoperat 2019 - Schutzgut Biologische Vielfalt“ sowie das Gutachten des Fachbereichs Fischökologie zu dem Schluss, dass das Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt werden würde.
Es liegt infolge der Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 daher kein Verfahrensmangel vor.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
3.2.3.16.i. IPPC-pflichtige Anlage in Verbindung mit CSB Grenzwert (BF 3 - BF 9)
Die BF behaupten, dass die Produktionsanlage zur Erzeugung von Zitronensäure als IPPC-Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 einzustufen sei und daher dem Stand der Technik diverser BAT-Dokumente entsprechen müsse.
Diesbezüglich verkennen die BF, dass es sich bei der Anlage zur Zitronensäureproduktion um eine Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Wie sich aus den Erläuterungen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) zur Anlage 3 der GewO 1994 (siehe https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0297.pdf) ergibt, können zur Auslegung des Anhangs 3 der GewO 1994 die zu den einzelnen Tatbeständen veröffentlichten BVT- Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter herangezogen werden. Die Zitronensäureproduktion ist im Kapitel 16.6. des BVT-Merkblattes für die Nahrungsmittelindustrie (Food Drink Milk Industries, FDM) im Detail beschrieben. Im BVT-Merkblatt für die Produktion von organischen Chemikalien (Large Volume Organic Chemicals, LVOC) ist die Zitronensäureherstellung hingegen nicht angeführt. Vielmehr ergibt sich aus Kapitel 2.2.16 des BVT-Merkblatts LVOC, dass die Anwendung von Fermentationsprozessen (bei der gegenständlichen Anlage erfolgt die biologische Umwandlung durch Fermentation), die hauptsächlich („primarily“) für die Produktion von Lebensmittel verwendet werden, vom BVT-Merkblatt FDM und nicht vom BVT-Merkblatt LVOC erfasst sind.
Für solche Anlagen ist gemäß Anlage 3 Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der GewO 1994 ein Schwellenwert von 300 t/d Produktionskapazität vorgesehen, ab dem solche Anlagen als IPPC-Anlagen einzustufen sind. Mit der geplanten und nunmehr genehmigten Produktionskapazität von 50.000 t/a Zitronensäuremonohydrat bei 8.400 Betriebsstunden im Jahr wird der Schwellenwert von 300 t/d gemäß Anlage 3 Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der GewO 1994 somit unterschritten. Die geplante Anlage ist daher keine IPPC-Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen, da der Schwellenwert von 300 t/d nicht erreicht bzw. überschritten wird.
Anzumerken ist außerdem, dass es sich bei der geplanten Anlage zudem nicht um eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anlage 3 Ziffer 4 Punkt 5, der GewO 1994 handelt, da in der Anlage keine Wirkstoffe gemäß einer Pharmakopöe, sondern lediglich Nahrungsmittelerzeugnisse, die als Zusatzstoff auch bei der Herstellung von Arzneimitteln eingesetzt werden können, hergestellt werden sollen.
Somit ist für die Einleitung von Abwässern aus der Herstellung von Zitronensäure durch Einsatz von zuckerhaltigen Rohstoffen die Abwasseremissionsverordnung aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureherstellung Bundesgesetzblatt 1080 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 228 aus 2019, maßgeblich (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung), welche für den Parameter CSB einen spezifischen Grenzwert von 34 kg/t bezogen auf die verarbeitete Menge Zucker vorsieht.
Somit gehen die Einwände ins Leere.
Bezüglich der BF 4 - BF 9 ist anzumerken, dass die Einwendung nicht geeignet ist eine Verletzung in konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten zu behaupten. Es handelt sich um keine Einwendung im Rechtsinne vergleiche die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation unter Pkt. römisch II.3.2.2.4.).
Der Einwand der BF 4 - BF 9 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
römisch II.3.2.3.17. Zu sonstigen Einwendungen (BF 1 - BF 9)
Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen.
römisch II.3.2.4. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegend Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Zudem haben die BF in ihren Beschwerden ihr schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen wiederholt (siehe dazu VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
römisch II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2021:W225.2238815.1.00