Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

L511 2186175-1

Spruch

,

L511 2186174-1/15E, L511 2186179-1/18E, L511 2186175-1/11E, L511 2186177-1/12E, L511 2244764-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland 12.01.2018, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , sowie 5. vom 13.07.2021, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerdeverfahren von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch zwei 1., jene von 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

römisch zwei. Den Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gegen jeweils Spruchpunkt römisch zwei 2., jene von 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 gegen jeweils Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 10, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß Paragraph 54 und 55 AsylG wird 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", sowie 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der angefochtenen Bescheide betreffend 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , sowie die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide betreffend 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , und 5. römisch 40 werden jeweils ersatzlos aufgehoben.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 06.10.2021 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 07.10.2021 zugestellt.

3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG).Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine schriftliche Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.

4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2186175.1.00