Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Geschäftszahl

W287 2162972-2

Spruch


W287 2162972-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Paul HECHENBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 20.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 29.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Mit Schreiben vom 09.04.2018 zog der Beschwerdeführer seine oben genannte Beschwerde zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.04.2018 ( römisch 40 das Verfahren einstellte. Am 18.04.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018, zugestellt am 28.11.2018, wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Mit Schreiben vom 07.12.2018, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 26.11.2018.

5. Am 11.12.2018 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W287 per 01.03.2021 zugewiesen.

6. Am 20.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer beherrscht Arabisch als Muttersprache.

Er wurde in Bagdad geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern und zwei Schwestern auf.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Töchter im Alter von 7, 15, 18 und 20 Jahren. Seine Ehefrau und Kinder leben in der Nähe von Bagdad. Seine Ehefrau arbeitet als Reinigungskraft und wird von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine vier Brüder sowie zwei Schwestern leben ebenfalls alle im Irak, in Bagdad im Haus der Familie. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers erhält eine Witwenpension, ein Bruder erhält ebenso eine Pension, zwei Brüder arbeiten in einem Laden und ein weiterer Bruder geht verschiedenen Tätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie (zu seiner Ehefrau, seinen Kindern, der Familie seiner Ehefrau sowie zu seiner eigenen Mutter und seinen zwei Brüdern).

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer am Familienhaus in Bagdad, in der einen Haushälfte lebt seine Familie (seine Mutter und seine Geschwister), aus der anderen Hälfte bezog der Beschwerdeführer zumindest bis zum Jahr 2019 Mieteinkünfte.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung als Mechaniker. Er übte im Irak verschiedene Berufe aus und arbeitete als Hilfsarbeiter. Von 2009 bis 2015 war er als staatlicher Fahrer (unter anderem für Gefangenentransporte) und nebenbei als Taxifahrer tätig. Er konnte dadurch den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer reiste am 05.09.2015 im Alter von 42 Jahren aus dem Irak aus, bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie im eigenen Haus in Bagdad.

Der Beschwerdeführer ist nach den irakischen Gepflogenheiten und der irakischen Kultur sozialisiert und mit den irakischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1.  Der Beschwerdeführer wurde nicht im Februar 2013 im Irak bei einem Gefangenentransport von Milizen angegriffen.

Der Beschwerdeführer wurde nicht sechs Monate in Haft gehalten, weil er seine Aufgaben als Fahrer nicht richtig ausgeführt hat.

Es fand im Jahr 2015 kein Angriff von Milizen auf einen Gefangenentransport, bei dem der Beschwerdeführer als Fahrer tätig war, statt.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Irak keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt.

Ihm droht keine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung.

1.2.2. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden im Irak jemals von Mitgliedern der Milizen, des Militärs, der Polizei, oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.

1.2.3.   Bei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Milizen, von staatlicher Seite oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr in den Irak droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Milizen oder durch andere Personen.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr In den Irak wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 20.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Niveau A1, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren, war während der Verhandlung aber auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Am 27.07.2021 meldete sich der Beschwerdeführer zur Integrationsprüfung für den 10.09.2021 an. Ein Ergebnis dieser Prüfung wurde dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

1.3.3. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich, er hat zu diesem Kontakt und besucht ihn ein bis zwei Mal im Jahr. Eine finanzielle Abhängigkeit oder eine enge Beziehung liegen nicht vor.

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein römisch 40 und hat über seine Mitarbeit bei einem Gartenprojekt dieses Vereins in der Gemeinde verschiedene Personen kennengelernt und Freundschaften mit anderen Vereinsmitgliedern geknüpft. Außerdem ist der Beschwerdeführer gemeinnützig beim Roten Kreuz tätig und hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Besonders enge freundschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers, die über Freundschaften im Rahmen der Vereinstätigkeit und sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden.

1.3.5. Der Beschwerdeführer ging während seinem Aufenthalt in Österreich verschiedenen Tätigkeiten nach:

Er arbeitete seit Dezember 2015 ehrenamtlich als Hausmeister im Asylheim und danach 16 Monate ehrenamtlich bei der Tafel des Roten Kreuzes in römisch 40 . Danach leistete er gemeinnützige Arbeit als Hausmeister in einem Altenwohnheim vom 02.01.2017 bis 12.07.2019. Seit 24.07.2019 hat der Beschwerdeführer ein Gewerbe angemeldet und erbringt Leistungen in der Hausbetreuung bzw und erzielt daraus ein Einkommen. Daneben arbeitete er bei einer Tankstelle und lieferte Zeitungen aus.

Der Beschwerdeführer wohnte seit Asylantragstellung bis 02.08.2021 in einer Flüchtlingsunterkunft und schloss am 18.08.2021 einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung ab (OZ/17).

Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzierte sich der Beschwerdeführer durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Bis August 2019 bezog er dabei finanzielle Leistungen aus der Grundversorgung. Danach bezog er weiterhin bis 02.08.2021 seine Unterkunft aus der staatlichen Grundversorgung. Seit 02.08.2021 ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2021, der im Freundes- bzw Bekanntenkreis des Beschwerdeführers ausgestellt wurde.

1.3.7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

1.4.1. Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt Bagdad kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Stadt Bagdad die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4.2. Die Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers wohnen derzeit in Bagdad bzw. in der Nähe der Stadt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu diesen. Dem Beschwerdeführer gehört der Anteil eines Hauses in Bagdad, der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers gehört der andere Anteil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder leben bei deren Eltern und werden vom Bruder der Ehefrau versorgt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr in den Irak nicht finanziell unterstützen. Er könnte aber entweder bei seiner Ehefrau und seinen Kindern Unterkunft nehmen, oder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in deren Haus.

Der Beschwerdeführer hat Ortskenntnisse betreffend Bagdad, er hat bereits bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, somit insgesamt 42 Jahre in der Stadt gelebt.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann wie auch bereits vor seiner Ausreise einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat eine Schulausbildung im Irak genossen und ging sowohl im Irak als auch in Österreich bereits verschiedensten beruflichen Tätigkeiten nach.

1.4.3. Bei einer Rückkehr in den Irak kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Bagdad einer Arbeit nachgehen. Er kann außerdem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Bagdad ist auch sicher auf dem Luftweg erreichbar.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Bagdad Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an.

Mit Stichtag vom 20.09.2021 werden von der World Health Organization (WHO) im Irak 1.975.220 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 21.822 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Irak

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

●             Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Irak vom 14. Mai 2020

●             UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019

●             EASO Country Guidance Irak vom Jänner 2021

●             EASO Irak Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020

●             WHO Covid-19 Dashboard 20.09.2021

1.5.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS vom 14. Mai 2020:

„Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Islamischer Staat (IS)

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).

Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).

Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020).

Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).

Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).

[…]

Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).

Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).

[…]

Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019).

Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020).

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).

Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).

Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).

Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018).

Die Harakat Hezbollah al Nujaba (HHN, Bewegung der Partei der Edlen Gottes) ist ein Ableger von Kata’ib Hizbullah und Asa‘ib Ahl al-Haqq, die 2013 zur Unterstützung des Assad Regimes in Syrien von Sheikh Akram al Ka‘abi gegründet wurde. Die pro-iranische HHN hat eigenen Angaben zufolge etwa 9.000 Kämpfer, von denen einige nach wie vor in Syrien aktiv sind. Sie stellt die 12. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017).

Die Kata‘ib Sayyid al Shuhada (KSS, Meister der Märtyrerbrigade), ist eine Miliz, die im Mai 2013 gegründet wurde, um an der Seite des Assad-Regimes in Syrien zu kämpfen. Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 dehnte die KSS ihre Operationen auf den Irak aus und war insbesondere im Gouvernement Salah ad-Din, aber auch in Anbar und Ninewa aktiv. Geschätzt auf über 2.000 Kämpfer im Jahr 2017, wird die KSS von den Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) unterstützt und finanziert (Wilson Center 27.4.2018). Sie stellt die 14. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).

Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als 40. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische Anmerkung, aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).

Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).

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Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2018 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Beamte waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Obwohl Antikorruptionsinstitutionen zunehmend mit zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammenarbeiten, ist die Wirkung der erweiterten Zusammenarbeit begrenzt. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 11.3.2020). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (UNAMI 10.2019).

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Allgemeine Menschenrechtslage

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Minderheiten

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Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).

Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

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Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).

Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.1.2019).

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Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).

IDPs und Flüchtlinge

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vergleiche HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vergleiche UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar 2020. Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements.

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Etwa 450.000 bis 500.000 Personen leben in Lagern, die meisten davon seit ungefähr zwei bis drei Jahren (FIS 17.6.2019; vergleiche HRW 14.6.2019), während die übrigen in privaten oder informellen Unterkünften leben (HRW 14.6.2019).

Erzwungene Rückkehr und die Blockierung der Rückkehr dauerten im Jahr 2019 an (HRW 14.1.2020). Personen aus vormals vom IS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten, wegen mutmaßlicher Nähe zum IS und aus ethno-konfessionellen Gründen, von lokalen Behörden oder anderen Akteuren, wie den Volksmobilisierungskräften (PMF) unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (UNHCR 11.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Behörden der Zentralregierung und der Gouvernements unternahmen manchmal Maßnahmen zur Schließung oder Konsolidierung von Flüchtlingslagern, um IDPs zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete zu zwingen. Aufgrund der verordneten Lagerschließungen ist die Zahl der formellen IDP-Lager zwischen August und September 2019 von 89 auf 77 gesunken. Häufig resultierte eine zwangsweise Rückkehr in neuerlicher Vertreibung (USDOS 11.3.2020). So gibt es Berichte über die Ausweisung von tausenden Flüchtlingen aus Lagern in Ninewa, die aus anderen Gouvernements stammten (HRW 4.9.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ende August 2019 wurden schätzungsweise 1.600 IDPs (300 Haushalte) aus Flüchtlingslagern im Gouvernement Ninewa (Hamam Al Alil (HAA), As Salamiyah und Nimrud) nach Anbar, Kirkuk und Slah ad-Din verbracht. Dabei gab es einen Mangel an Informationsweitergabe an die betroffenen Personen und zwischen den jeweiligen Behörden. Trotz vorangegangener Sicherheitsüberprüfungen wurde einigen IDPs der Zugang zu Lagern in Anbar verwehrt (UN OCHA 15.9.2019).

Rückkehrer riskieren Landminen, Racheangriffe von Nachbarn oder die Zwangsrekrutierung in lokale bewaffnete Gruppen (HRW 14.6.2019). Anfang Juli 2019 begannen Sicherheitskräfte damit hunderte IDPs aus Lagern in Ninewa und Salah ad-Din zwangsweise in deren Heimatgouvernements zu verbringen, ungeachtet der Sicherheitsbedenken (HRW 14.1.2020). Vertreibungen ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Personen hat häufig neuerliche Vertreibung zur Folge (UNHCR 11.2019). In vielen Fällen führt erzwungene Rückkehr zu sekundärer oder tertiärer Vertreibungen (USDOS 11.3.2020).

Einige IDPs werden auch an der Rückkehr gehindert und effektiv in Lagern festgehalten (HRW 14.6.2019). Etwa eine Million Menschen aufgrund angeblicher Verbindungen zum IS an einer Rückkehr in ihre Heimat gehindert (FIS 17.6.2019). IDPs, die in ihre Heimat zurückkehren wollen, müssen laut lokalen Organisationen über bestimmte Ausweispapiere verfügen, etwa einen irakischen Personalausweis, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung und eine Aufenthaltsgenehmigung. Manchmal wird auch ein Reisepass angefordert (FIS 17.6.2019). Manche IDPs konnten verlorene Dokumente wieder einholen (IOM 13.11.2019).

Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, gewähren IDPs Schutz und andere Hilfe. Humanitäre Akteure unterstützen IDP-Lager und gewähren auch IDPs außerhalb der Lager Dienstleistungen, um die Belastung der Ressourcen der Gastgebergemeinden zu begrenzen (USDOS 11.3.2020). Der Großteil der humanitären Hilfe kommt Projekten in den Gouvernements Ninewa und Dohuk zugute, in denen sich auch die meisten IDPs befinden (UN OCHA 15.9.2019). Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich allerdings verringert. Weniger als 10% der IDP-Haushalte berichten, dass sie Hilfe erhalten, meist in Form von Nahrungsmitteln und Wasser durch NGOs (IOM 13.11.2019). Von befragten IDP-Haushalten in Lagern im gesamten Irak wurde am häufigsten der Bedarf an Nahrungsmitteln (76% der Haushalte) angegeben, gefolgt von Beschäftigung (59 %) und medizinischer Versorgung (54%). Der Anteil der Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand in IDP-Lagern lag Mitte 2019 bei etwa 21%. Etwa 90% der befragten IDP-Haushalte gab an, dass sie bei Tageslicht ohne Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit das Lager verlassen und wieder betreten konnten (REACH 8.2019).

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI), Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten. Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen, insbesondere nicht in den befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 11.3.2020).

Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Laut einem Bericht von Februar 2018 hat die lokale Polizei Ausweispapiere von Personen in Lagern beschlagnahmt, was ihre Bewegungsfreiheit, einschließlich ihrer Möglichkeit das Lager zu verlassen beeinträchtigte (HRW 4.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Vereinten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020).

Die schwierigsten Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in den Distrikten Al-Khalis, Al-Muqdadiya und Khanaqin im Gouvernement Diyala, in den Distrikten Daquq und Kirkuk im Gouvernement Kirkuk, in den Distrikten Al-Ba'aj, Hatra, Sinjar und Telafar im Gouvernement Ninewa und in den Distrikten Balad, Samarra und Tooz im Gouvernement Salah ad-Din. Ninewa (196.644) und Salah ad-Din (154.674) sind die Gouvernements mit der höchsten Anzahl von Rückkehrern, die unter schweren Bedingungen leben. Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019).

Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020).

Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind stigmatisiert und werden mit einem erhöhten Risiko ihrer Grundrechte beraubt. Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen und eines Verbots ins Lager zurückzukehren (USDOS 11.3.2020).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020)

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

[…]

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

[…]“

1.5.2. Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019:

„III.A.

[…]


2) Personen, die mit der Regierung verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen

Im offensichtlichen Bemühen, die Sicherheit, Funktionstüchtigkeit und allgemeine Legitimität der Regierung zu untergraben und trotz des Verlustes territorialer Kontrolle und der Fähigkeit, systematisch Personen dieses Profils anzugreifen, wurde berichtet, dass ISIS weiterhin regelmäßig Zivilisten, die mit der irakischen Regierung in Verbindung stehen oder diese vermeintlich unterstützen, angreift. Diese Zivilisten sind Berichten zufolge Einschüchterung, Entführungen und Ermordungen – unter anderem durch den Einsatz von USBVs auf Straßen, durch an Autos angebrachte magnetische Bomben und Granaten, die gegen Häuser geschleudert werden – ausgesetzt. Anschläge auf Personen dieses Profils ereignen sich hauptsächlich – aber nicht ausschließlich – in Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, in denen die Gruppierung aber nach wie vor präsent ist. Personen, die von ISIS angegriffen werden, umfassen insbesondere:

●             Regierungsbeamte, insbesondere auf kommunaler Ebene. Für ehemalige Regierungsbeamte kann in einigen Fällen noch immer ein Risiko von Anschlägen bestehen.

●             Staatsbeamte, insbesondere auf lokaler Verwaltungsebene. Außerdem wurde berichtet, dass von der Regierung eingesetzte Richter und Staatsanwälte – insbesondere jene, die mit Fällen nach dem Antiterrorgesetz befasst sind – im Visier von ISIS und anderen bewaffneten Gruppen stehen.

●             Mitglieder politischer Parteien über das gesamte politische Spektrum hinweg. Anschläge auf Mitglieder politischer Parteien verdichten sich regelmäßig im Vorfeld von Wahlen, da ISIS darum bemüht ist, die Regierung in Verruf zu bringen und den politischen Prozess sowie die Funktionstüchtigkeit des Staates zu stören.

●             Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga. Es gab auch Berichte über gezielte Anschläge auf ehemalige Angehörige der irakischen Armee.

●             Zivilisten, die im Verdacht stehen, mit den ISF, damit verbundenen Kräften oder Peschmerga zu kooperieren, oder die sich weigern, mit ISIS zu kooperieren.

●             Stammesführer und Angehörige von Stämmen, die mit der Regierung verbunden sind.

Berichten zufolge wurden Mitglieder politischer Parteien und Wahlkandidaten auch von anderen Akteuren als ISIS angegriffen, unter anderem aufgrund von politischen und/oder konfessionellen Rivalitäten oder ideologischen Unterschieden, z.B. zwischen Parteien verschiedener Konfessionen in den umstrittenen Gebieten, zwischen säkularen und schiitisch-islamistischen Parteien oder als Folge von Konkurrenzkämpfen innerhalb der schiitischen Bevölkerung.

Es wurde berichtet, dass in manchen Fällen auch Familienmitglieder, Chauffeure und Bodyguards aufgrund ihrer Verbindung zu Personen der oben genannten Profile ins Visier gerieten.

Basierend auf der oben dargelegten Analyse vertritt UNHCR die Ansicht, dass in Gebieten mit fortdauernder ISIS-Präsenz Personen, die mit der irakischen Regierung verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder der ihnen unterstellten politischen Einstellung, ihrer Religion oder anderer maßgeblicher Gründe – abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls – wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

[…]

Ehemalige Regierungsbeamte und ehemalige Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga sowie Familienmitglieder von Personen, die mit der irakischen Regierung verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, benötigen – abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls – möglicherweise ebenfalls internationalen Schutz. UNHCR vertritt die Ansicht, dass in anderen Teilen des Landes Personen, die mit der irakischen Regierung verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder der ihnen unterstellten politischen Meinung, ihrer Religion oder anderer maßgeblicher Gründe – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Angesichts der Notwendigkeit, den zivilen und humanitären Charakter von Asyl aufrechtzuerhalten, sollten Anträge auf internationalen Flüchtlingsschutz durch Angehörige bewaffneter Einheiten nicht berücksichtigt werden, es sei denn es wurde festgestellt, dass diese aufrichtig und dauerhaft ihre militärischen und bewaffneten Aktivitäten aufgegeben haben. Bei Anträgen von Polizeibeamten, ehemaligen Soldaten und Stammeskämpfern könnte es außerdem notwendig sein, einen möglichen Ausschluss vom Flüchtlingsstatus zu prüfen.

3) Tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung oder von Personen, die mit der Regierung verbunden sind

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Regierungsbeamte, Politiker oder andere Personen mit politischem Einfluss kritisieren oder die auf Regierungsmissbrauch oder Korruption aufmerksam machen, gerieten Berichten zufolge ins Visier staatlicher und staatsnaher Akteure, einschließlich einflussreicher Regierungsbeamter und Parteifunktionäre, ihres Sicherheitspersonals und mit ihnen verbundener bewaffneter Gruppierungen. Die damit einhergehenden Angriffe umfassen Berichten zufolge Einschüchterung, Belästigung, körperliche Angriffe, willkürliche Verhaftung und politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung (z.B. aufgrund von Verleumdungsvorwürfen), Entführung und in einigen Fällen Mord. Personen dieses Profils umfassen insbesondere Medienschaffende, Bürgerrechtsaktivisten und Demonstranten – wobei sich deren Profile überschneiden können, sowie Exekutiv- und Justizbeamte, die mit der Bekämpfung korrupter Praktiken befasst sind. Ankündigungen der Regierung, Mordfälle zu untersuchen, führen selten zur Identifizierung und Verfolgung der Täter.

Einzelne ehemalige Mitglieder der Regierung des damaligen Präsidenten Saddam Hussein und der inzwischen stillgelegten Baath-Partei werden Berichten zufolge noch immer Opfer von Angriffen, in einigen Fällen auch von Mord, wobei oft nicht bekannt ist, ob diese Personen ausschließlich aufgrund ihrer ehemaligen Regierungs- und/oder Parteizugehörigkeit oder (auch) aus anderen Gründen (z.B. dem Verdacht auf Verbindung zu ISIS oder aufgrund ihrer Stammes-, Konfessions- oder Berufsgruppenzugehörigkeit) ausgewählt werden.

UNHCR vertritt die Ansicht, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Regierungsbeamten (auch auf lokaler Ebene), Politikern oder anderen politisch einflussreichen Persönlichkeiten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

[…]

5) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die sich strengen islamischen Regeln widersetzen

a) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten

Im Irak lebt eine Vielfalt unterschiedlicher ethnischer Gruppen, unter anderem Araber, Kurden, Turkmenen, Einwohner mit afrikanischen Wurzeln (auch als „Schwarze Iraker“ bezeichnet), Roma (Dom), Bidun und Schabak. Der Großteil der Bevölkerung gehört dem schiitischen oder sunnitischen Islam an. Zusätzlich existieren dort Gemeinschaften unterschiedlicher christlicher Konfessionen, Jesiden, sabäische Mandäer, Kaka’i, Bahai und eine sehr geringe Anzahl an Juden.

Während die irakischen Behörden Berichten zufolge die Religionsfreiheit generell respektieren, waren Minderheiten, von denen viele kein starkes politisches oder Stammesnetzwerk haben, Vertreibungswellen aufgrund von Konflikten und politischer und religiöser Verfolgung – zuletzt durch ISIS – ausgesetzt. Außerdem berichten Minderheitengruppen über rechtliche, politische und wirtschaftliche Ausgrenzung. Die Ausübung des Bahaitums ist nach wie vor verboten. Minderheitengemeinschaften haben in manchen Gegenden Fälle von Belästigung und sexuellen Übergriffen durch regierungsnahe Gruppen gemeldet. In der Autonomen Region Kurdistan kam es laut Meldungen in einigen Fällen zur Diskriminierung von Angehörigen von Minderheitengruppen und der Unterdrückung ihrer politischen Freiheit durch die Behörden. In einigen Fällen berichteten Minderheitenrechtsgruppen und -aktivisten über Drohungen und politisch motivierte Beschränkungen ihrer Arbeit durch staatliche und nichtstaatliche Akteure.

Es wird berichtet, dass in und in der Nähe von ehemals von ISIS besetzten Gebieten Anschläge auf Mitglieder von Minderheitengruppen, einschließlich Schiiten, Turkmenen, Kurden und Kaka’i, verübt werden, wobei ISIS Berichten zufolge die Anschläge für sich beansprucht oder dafür verantwortlich gemacht wird. Nahezu 3.000 Jesiden und 1.200 Turkmenen, die meisten davon Frauen und Kinder, werden laut Berichten noch immer vermisst, nachdem sie 2014 von ISIS entführt wurden.

Es wird berichtet, dass arabische und turkmenische Sunniten, vor allem aus ehemals von ISIS besetzten Gebieten, aufgrund ihrer vermeintlichen Unterstützung von ISIS Angriffen ausgesetzt sind.

Über die Jahre gab es immer wieder Berichte über Fälle, in denen Angehörige religiöser Minderheiten wie Christen und sabäische Mandäer von regierungsnahen Gruppen, kriminellen Gruppen und bewaffneten Gruppen aus konfessionellen oder kriminellen Motiven (wegen ihres vermeintlichen Wohlstands) oder basierend auf einer Kombination beider Motive ermordet oder gegen Lösegeld entführt wurden.

Es wird berichtet, dass Häuser von Christen, die seit 2003 aus Bagdad und anderen Gegenden vertrieben wurden, sowie Kirchen und Klöster von Machthabern, Milizen und kriminellen Netzwerken illegal und ungestraft beschlagnahmt wurden. Außerhalb der Autonomen Region Kurdistan wurden Kurden Berichten zufolge Opfer von Vergeltungsschlägen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung des von der Regionalregierung Kurdistan am 25. September 2017 abgehaltenen Unabhängigkeitsreferendums, welches die Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften verstärkte.

Berichten ist zu entnehmen, dass Angehörige anderer Minderheitengemeinschaften, einschließlich der Roma (Dom) und Iraker mit afrikanischen Wurzeln (auch als „Schwarze Iraker“ bezeichnet) mit systematischer Diskriminierung und Ausgrenzung in allen Lebensbereichen konfrontiert bleiben. Als Folge dessen sollen viele von ihnen in extremer Armut leben und die Analphabeten- und Arbeitslosenraten in diesen Bevölkerungsgruppen sehr hoch sein. Darüber hinaus sind Angehörige der Romagemeinschaft mangels wesentlicher Personaldokumente laut Berichten staatenlos oder von Staatenlosigkeit bedroht, was ihre ohnehin vulnerable Situation weiter verschlechtert. Einige Faili-Kurden und Bidun sind auch weiterhin staatenlos und verfügen folglich über keine amtlichen Dokumente. Dadurch ist ihr Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zu regulärer Beschäftigung sowie – aufgrund von Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints – ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

UNHCR vertritt die Ansicht, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten in oder in der Nähe von Gebieten mit bestehender ISIS-Präsenz – abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer tatsächlichen oder der ihnen unterstellten politischen Meinung und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

UNHCR vertritt die Ansicht, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten aus anderen Gebieten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer tatsächlichen oder der ihnen unterstellten politischen Meinung und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Bezüglich des internationalen Schutzbedarfs von Sunniten, die verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen, siehe Abschnitt römisch III.A.1.

[…]“

1.5.3. Auszug aus der EASO-Country Guidance: Iraq, common analysis and guidance note, vom Jänner 2021:

„2.2. Sunni Arabs

[…]

c. Situation of Sunni Arabs in Baghdad

Militias in Baghdad are frequently accused by Sunnis of directing violence against them. Sunnis primarily fear being targeted for extortion, kidnapping, or having their property taken away by Shia militias in Baghdad. Sources reported that attribution of responsibility for attacks to specific perpetrators in Baghdad is difficult, and explosives are used for both political and criminal purposes to attack and intimidate targets. Determining actors can be difficult, though most likely they primarily involve militias and gangs; due to the strong links between the two, distinguishing between them is not always possible.

Risk analysis

The acts to which Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL could be exposed to are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.

Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin, tribe, etc.

In case of perceived affiliation with ISIL, in general, a well-founded fear of persecution would be substantiated (see 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL). The assessment of whether the applicant would be perceived to be affiliated with ISIL would depend on individual circumstances, such as (perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that, depending on the individual circumstances, persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. ISIL affiliation, Baath party), and in individual cases, religion.”

Aus diesem Bericht ergibt sich zusammengefasst, dass arabische Sunniten in Bagdad Opfer von Erpressung, Entführung und Diebstahl durch Milizen sein können. Außerdem werden sie des öfteren Opfer von Diskriminierung. Arabische Sunniten in Bagdad werden beschuldigt, Mitglieder des IS zu sein. Hier müssen die individuellen Umstände und mögliche (familiäre-) Verbindungen zu IS Mitgliedern berücksichtigt werden.

„[…]

2.8. Members of the Iraqi Security Forces (ISF), Popular Mobilisation Units (PMU), Peshmerga and local police

This profile refers to members and former members of the Iraqi Security Forces (ISF), Popular Mobilisation Units (PMU), the Peshmerga and local police.

COI summary

When ISIL took control over large parts of Iraq in 2014, it immediately started targeting a broad array of opponents to their rule, including members of security personnel, who risked being assassinated or abducted by ISIL.

Members of the ISF, the PMU, the Peshmerga and the Iraqi police continue to be primary targets for ISIL and to be targeted by the organisation. During 2018, ISIL continued to carry out asymmetric attacks against Iraqi security forces in northern and north-central Iraq (Ninewa, Salah al-Din and Kirkuk) and in the central region (Diyala, Anbar and Baghdad). For additional information, see The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL).

Instances of targeting of former members of the aforementioned forces were also reported.

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing and abduction).

Members of the ISF, PMU, Peshmerga and local police continue to be primary targets for ISIL. However, since ISIL’s operational capabilities have diminished significantly, the threat posed by ISIL to individuals under this profile has decreased compared to previous years.

Accordingly, not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of work and origin (proximity to areas where ISIL continues to operate), visibility of the applicant, position within the organisation, period since leaving the forces, personal enmities, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that the persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion.

[…]“

Aus diesem Bericht ergibt sich zusammengefasst, dass Mitglieder und ehemalige Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte seit der Machtübernahme großer Teile des Iraks, durch den IS im Jahr 2014, primäre Ziele für Gewalthandlungen waren und diese nach wie vor sind. In den vergangenen Jahren sank mit dem Machtverlust des IS aber auch die Gefahr für die genannte Gruppe, Opfer von Angriffen zu werden. Eine mögliche Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zur den irakischen Sicherheitskräften muss jedenfalls unter den jeweiligen individuellen Umständen betrachtet werden.

1.5.4. Auszug aus: EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, vom September 2020

[…]

„2.1. Wirtschaft […]

2.1.2. Bagdad

Bagdad ist die Hauptstadt des Irak und Sitz der irakischen Zentralregierung. Mit Ausnahme der Schwerindustrie befindet sich ein Großteil der irakischen verarbeitenden Industrie in Bagdad. Die Regierung ist der wichtigste Arbeitgeber der Stadt. Das Gouvernement Bagdad ist das landesweite Zentrum von Wirtschaft, Handel, Banken und Finanzen. Es ist auch ein wichtiges Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie sowie der Tabak-, Leder- und Zementindustrie. Der internationale Flughafen Bagdad ist der wichtigste Flughafen des Irak, und die Hauptstadt verfügt über eine gute Straßen- und Schienenanbindung an den Rest des Landes. In der Stadt Bagdad haben vier Universitäten und eine Reihe von Bildungs- und Forschungseinrichtungen ihren Sitz.

Die New York Times berichtete, dass der Irak zeitgleich von mehreren Krisen erschüttert wurde, die unter anderem auf den Einbruch der Erdölpreise, die COVID-19-Pandemie und die zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten landesweiten Ausgangssperren, die Proteste gegen die Regierung und die Angriffe vom Iran unterstützter Milizen auf US-Truppen zurückzuführen waren. In dem Artikel heißt es weiter, dass infolge der Ausgangssperre „Bauarbeiter, Straßenhändler, Hausangestellte und Taxifahrer gezwungen waren, zuhause zu bleiben“, und „von Hunger bedroht sind.

[…]

2.2. Beschäftigung […]

2.2.2. Bagdad

Nach Angaben des WFP waren im Gouvernement Bagdad mit 6 % bis 10 % (Daten für 2016)281 die niedrigsten Arbeitslosenquoten zu verzeichnen, wobei die Arbeitslosenquoten der 15- bis 24-Jährigen zwischen 5 % und 7 % lagen (Daten für 2017)282. Dem CSO zufolge lag in Bagdad die Arbeitslosenquote der 15- bis 24-Jährigen im Jahr 2016 bei 18,6 %283 und die Arbeitslosenquote insgesamt im Jahr 2017 bei 9,3 %284. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Berichts konnten keine jüngeren Daten ausfindig gemacht werden.

[…]

2.3. Armut […]

2.3.2. Bagdad

Im Iraq Socio-Economic Atlas des WFP wurden im Wohlstandsindex für Bagdad die folgenden Quintile ausgewiesen: Ärmste (17 %), unteres Mittel (24 %), Mittel (19 %), oberes Mittel (21 %) und Reichste (19 %). Mit Blick auf den Wohnraum der privaten Haushalte wurde im Atlas für Bagdad die folgende Aufschlüsselung vorgenommen: Eigentum (67 %), Miete (19 %), kostenlos mit Zustimmung des Eigentümers (11 %) und Gelegenheitsunterkunft (3 %). Dem Datensatz 2019 der Oxford Poverty and Human Development Initiative zufolge lebten im Jahr 2018 1,14 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad in großer Armut, während weitere 4 % von Armut bedroht waren.319

In Bagdad lebte ein großer Teil der von Frauen geführten Binnenvertriebenenhaushalte in Lagern (24 % der von REACH im April 2018 befragten Haushalte). Zudem lebten einem Bericht der IOM vom Oktober 2017 zufolge hohe Anteile der schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen des Irak im Gouvernement Bagdad: „17 % der Binnenvertriebenen, die auf Schutz angewiesen sind, leben in Bagdad, d. h. 30 % der minderjährigen Mütter, 18 % der weiblichen Haushaltsvorstände und 17 % aller Personen mit physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen. Das Gouvernement beherbergt zudem insgesamt 5 % der Rückkehrer mit physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen.“

Binnenvertriebene und Rückkehrer in Bagdad berichteten, dass der Zugang zu Beschäftigung für sie eines der größten Probleme darstellte. Schätzungsweise 88 % der Binnenvertriebenen erzielten Einkünfte aus informellen Tätigkeiten, weniger als 20 % bezogen Ruhegehälter, 17 % waren auf Unterstützung durch Familienangehörige und Freunde angewiesen und 26 % erhielten Barunterstützung. In einer gemeinsamen Studie der IOM und der Georgetown University wurde festgestellt, dass verglichen mit anderen Gouvernements in Bagdad der höchste Anteil der Binnenvertriebenen (73,7 %) angab, über einen angemessenen Lebensstandard zu verfügen. Lokale Wohlfahrtseinrichtungen und in Bagdad ansässige Hilfsorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Unterstützung für die in der Hauptstadt lebenden Binnenvertriebenen. Darüber hinaus hat ein erheblicher Teil der Binnenvertriebenen Verwandte in der Stadt, die sie unterstützen.

[…]

2.4. Ernährungssicherheit […]

2.4.2. Bagdad

Laut dem Iraq Socio-economic Atlas des WFP war in Bagdad die Ernährung von 53 % der Haushalte gesichert, während 46 % der Haushalte von Ernährungsunsicherheit bedroht und 1 % der Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren.353 Dem Iraq Market Monitor Report des WFP zufolge waren in Bagdad im April keine signifikanten Veränderungen der Einzelhandelspreise gegenüber dem Vormonat festzustellen, jedoch waren künftige Veränderungen kaum vorhersehbar.

Die Weizenproduktion im Gouvernement Bagdad ging deutlich zurück und sank von 159 984 Tonnen im Jahr 2017 auf 91 141 Tonnen im Jahr 2018. Auch die Produktion von Gerste ging zwischen 2017 und 2018 von 10 378 Tonnen auf 5 466 Tonnen zurück. Die Produktion von Datteln stieg jedoch von 124 176 Tonnen im Jahr 2017 auf 130 593 Tonnen im Jahr 2018.

Die Weltbank erklärte, dass die Einwohner von Bagdad insbesondere im Sommer täglich Unterbrechungen der Wasserversorgung hinnehmen müssen. Dürren, die unzureichende Infrastruktur, das rasante Bevölkerungswachstum und der Zustrom von Binnenvertriebenen hatten Engpässe bei der Wasserversorgung und den Ausbruch wasserbürtiger Krankheiten zur Folge. Durch undichte Abwasserrohrleitungen werden die Trinkwassernetze kontaminiert. Daher sind die Familien gezwungen, „einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens für ärztliche Behandlungen und den Erwerb von abgefülltem Trinkwasser aufzuwenden“.

In der Stadt Bagdad sind sowohl das Trinkwasser als auch das landwirtschaftlich genutzte Wasser von schlechter Qualität. Man geht davon aus, dass in der Hauptstadt der Grad der Verunreinigung des Wassers mit organischem Material die nationalen und die WHO-Grenzwerte um das Dreifache übersteigt. In Sadr-Stadt beispielsweise ist abgefülltes Wasser, das für die ärmere Bevölkerung unerschwinglich ist, die einzige saubere Wasserquelle.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.      Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (im dortigen Verfahren fand eine Richtigstellung des Namens des Beschwerdeführers statt), in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 216, OZ 18 = Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2021; Seite 7) sowie aus seinen im Verfahren im Original vorgelegten Dokumenten (AS 227 bis 283).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation im Irak, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln (AS 7 ff., AS 213 ff., OZ/18; Seite 7 ff.).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit den Unterhalt für seine Familie erwirtschaften konnte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ/18; Seite 7 und 9).

Dass der Beschwerdeführer im Irak als staatlicher Fahrer für Gefangenentransporte tätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen über das Verfahren hinweg. In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2018 beschrieb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit sowie den Gefangenentransporter genau (AS 221) und sodann gleichlautend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2021 (OZ/18; Seite 15 ff.).

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und vier Töchter hat und dass seine Familie im Irak lebt, ergibt sich aus seinen über das Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben sowie den durch ihn vorgelegten Dokumenten seiner Familie und der Heiratsurkunde (AS 7 ff., AS 227 bis 283, AS 213 ff., OZ/18; Seite 7).

Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den irakischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er im Irak mit seiner irakischen Familie aufgewachsen ist, er dort zur Schule gegangen ist und dort verschiedenste Berufe ausgeübt hat, bis er im Jahr 2015 im Alter von 42 Jahren ausreiste (AS 213 ff., OZ/18; Seite 7).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 213, OZ/18; Seite 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2.      Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, er würde sowohl von staatlicher Seite und der Polizei verfolgt werden, da er vom Dienst geflüchtet sei, sowie von den Milizen, da er wissen würde, welche Mitglieder der Miliz sich unter seinen ehemaligen Arbeitskollegen befunden hätten. Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, zur Gänze unglaubhaft und mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen. Die geschilderten Angriffe auf den Gefangenentransporter seien nicht glaubhaft und die Haftstrafe wegen Verletzung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers entspreche nicht den Länderfeststellungen (AS 381). Das erkennende Gericht kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Geschehnisse nicht glaubhaft sind. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 (OZ/18; Seite 15 ff.) schilderte der Beschwerdeführer die vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse äußerst knapp, vage und gefühlslos. Auch auf Aufforderung der erkennenden Richterin hin konnte er die Ereignisse nicht näher im Detail schildern, sondern gab erneut eine bloß vage Rahmengeschichte wieder, die nicht den Eindruck machte, als hätte der Beschwerdeführer die Ereignisse selbst erlebt.

2.2.1. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten ersten Vorfall im Jahr 2013 stehen in mehrfacher Hinsicht in grobem Widerspruch zu seinen bisherigen Schilderungen im Verfahren. Insbesondere weichen seine Darstellungen zur Anzahl der Gefangenen, zu den involvierten Milizen sowie zum Ablauf des Überfalls voneinander ab:

2.2.1.1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 18.04.2018 gab dieser zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei im Februar 2013 als Fahrer bei einem Gefangenentransport zum Gericht von bewaffneten Männern der Mahdi-Miliz und der Asaib Al’Haq angehalten worden, welche die vier Gefangenen in seinem Transporter frei gelassen und den Beschwerdeführer mit seinen Arbeitskollegen festgenommen hätten. Es seien zwei Gefangenenfahrzeuge und zwei Sicherheitsfahrzeuge dabei gewesen, also insgesamt 12 Personen und vier Gefangene. Die Angreifer seien zwischen 14 und 20 Personen gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seine Kollegen gefesselt, in ein leeres Haus gebracht und dort zurückgelassen (AS 220 ff.).

Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, er habe vier Gefangene transportiert (AS 220 ff.), bei der mündlichen Verhandlung wiederum gab er an, er wisse nicht, wie viele Gefangene transportiert worden sind, die Fahrer würden beim Transport die Häftlinge üblicherweise nicht sehen, er schätze es habe sich um zwei bis vier Häftlinge gehandelt (OZ/18; Seite 16). Bei der mündlichen Verhandlung schilderte er, es seien Schüsse beim Angriff gefallen, bei der Einvernahme kamen in seinen Schilderungen wiederum keine Schüsse vor.

2.2.1.2. In der Einvernahme nachgefragt, wie die Milizen gekleidet waren, gab der Beschwerdeführer an, sie seien zivil bekleidet und bewaffnet gewesen (AS 221), bei der Verhandlung wiederum meinte der Beschwerdeführer „einige von ihnen trugen eine Uniform und andere waren normal bekleidet“ (OZ/18; Seite 17).

2.2.1.3. Auch der geschilderte Ablauf des Vorfalles wurde vom Beschwerdeführer widersprüchlich vorgebracht: Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an „Wir wurden von bewaffneten Männern angehalten, die zur Mahdi-Miliz und zur Asaib Al’Haq gehörten“ (AS 220). In der Verhandlung gab er wiederum an, dass jene Milizmitglieder, die eine Uniform trugen, den Gefangenentransporter anhielten „Wir dachten, dass es Amtsleute sind, also Beamte. Deswegen sind wir stehen geblieben. Später kamen dann die normal gekleideten dazu. Dann haben wir mitbekommen, dass es Anhänger der Milizen waren (…)“ (OZ/18; Seite 18). Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt davon ausging, dass die Mahdi-Miliz und zur Asaib Al’Haq involviert waren, betonte er in der mündlichen Verhandlung mehrfach, nicht zu wissen, von welchen Milizen der Überfall ausgegangen sei (OZ/18; Seite 16 ff).

2.2.1.4. Dass die vom Beschwerdeführer genannten Milizen (die „Mahdi-Miliz“ und die „Asaib Al’Haq“ tatsächlich im Irak aktiv sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen zum Irak vergleiche dazu oben römisch II.1.5.1): Dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die „Mahdi-Miliz“ entsprechend gibt es eine von „Abu Mahdi al-Muhandis“ gegründete Miliz im Irak namens „Kata’ib Hizbullah“, die als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020). Den Länderberichten zufolge, existiert auch eine schiitzische Miliz namens „Asa‘ib Ahl al-Haqq“, die Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufgebaut haben. Diese waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die Miliz. Sie gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Die Asa‘ib Ahl al-Haqq ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Sie gilt heute als gefürchtetste Miliz, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020).

Angriffe der Milizen auf Gefangenentransporte im Irak sind unter Beachtung der Länderinformationen daher zunächst nicht unwahrscheinlich, wonach im Norden und Westen des Irak Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet haben. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020).

Trotz der mit den Länderberichten übereinstimmenden Schilderungen über die agierenden Milizen, war das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt jedoch derart widersprüchlich und unglaubhaft, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Angriff tatsächlich so ereignet hat.

Zudem ist nicht anzunehmen, dass die Milizen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich bei Angriffen auf Regierungsbeamte und Gefangenentransporte gemeinsam agieren würden. Die schiitzische Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq gehört zu den „Volksmobilisierungskräften“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units PMU bezeichnet), eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020).

2.2.1.5. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, er sei bei dem Transport gemeinsam mit seinen bewaffneten Kollegen (den Sicherheitsbeamten, die zum Schutz des Gefangenentransportes dabei gewesen wären) insgesamt zu 12. gewesen. Sie seien von 14 bis 20 Milizangehörigen angegriffen worden und sie hätten sich dabei in keinster Weise zur Wehr gesetzt (OZ/18; Seite 17). Ein solches Vorgehen der Sicherheitsbeamten, die zum Schutz des Transportes anwesend waren, sich jedoch bei dem vermeintlichen Angriff nicht zur Wehr gesetzt haben sollen, ist nicht glaubhaft, zumal anzunehmen ist, dass die Sicherheitsbeamten speziell für solche Situationen geschult werden und es Ihre Hauptaufgabe ist, die Gefangenen zu bewachen.

Insgesamt war somit der belangten Behörde zuzustimmen, die im angefochtenen Bescheid argumentiert, es sei nicht glaubhaft, dass der Angriff auf den Gefangenentransporter im Jahr 2013 so stattgefunden habe (AS 381).

2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er und seine Kollegen seien nach dem Angriff und der Festnahme durch die Milizen, durch Polizei und Militär befreit worden, hätten aber eine sechsmonatige Haftstrafe erhalten, da sie ihre Aufgaben nicht gut erfüllt hätten (AS 220 ff.) Er brachte auch vor, er würde sowohl von staatlicher Seite und der Polizei verfolgt werden, da er vom Dienst geflüchtet sei. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er und seine Kollegen seien so bestraft worden, da es im Irak nur Haftstrafen gäbe (AS 220 ff.). Auch wenn die Justiz im Irak von Korruption und politischem Druck beeinflusst ist, Strafverfahren zutiefst mangelhaft sind und es zu willkürlichen Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl kommt vergleiche römisch II.1.5.1. LIB Irak vom 14.05.2020), entspricht ein solches Vorgehen der Inhaftierung wegen unzureichender Diensterfüllung nicht den Länderfeststellungen vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020).

UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019 zwar die Ansicht, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Regierungsbeamten, Politikern oder anderen politisch einflussreichen Persönlichkeiten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Personen dieses Profils umfassen den Berichten zufolge jedoch insbesondere Medienschaffende, Bürgerrechtsaktivisten und Demonstranten, sowie Exekutiv- und Justizbeamte, die mit der Bekämpfung korrupter Praktiken befasst sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch keinesfalls um einen Gegner von Regierungsbeamten und er erfüllt auch sonst nicht dieses Profil. Er war selbst als staatlicher Fahrer tätig und somit im Dienste der Justiz. Der Beschwerdeführer war als Fahrer für Gefangenentransporte weder Justizbeamter der mit der Bekämpfung korrupter Praktiken befasst war, noch war er als Medienschaffender oder Bürgerrechtsaktivist tätig. Eine Verhaftung und Anhaltung in Haft des Beschwerdeführers stellt sich daher auch unter Beachtung der UNHCR-Erwägungen als nicht glaubhaft dar vergleiche dazu genauer unter römisch II.1.5.2.UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019). Auch dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Haft wegen unzureichender Diensterfüllung wieder als Fahrer eingesetzt wurde, schwächt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, für Justizmitarbeiter seien nur Haftstrafen vorgesehen und er habe eine derart lange Haftstrafe verbüßen müssen, weil sein Vorgesetzter in einem Schreiben an die Justiz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Miliz Al Mahdi unterstützt hätte vergleiche Seite 4, AS 445). Auch die Schilderung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach dem ersten Vorfall und der Haftstrafe dieselbe Arbeit ausgeführt weil „die Arbeit zu wechseln sei nicht möglich gewesen“ und er habe nach dem Vorfall seinen gesamten Urlaub aufgebraucht und sei „auch viel im Krankenstand gewesen“ vergleiche Seite 5, AS 447), lässt das Vorbringen nicht glaubhafter erscheinen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Vorfalles eine Haftstrafe verbüßen müssen, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fahrer von Gefangenentransporten nicht fortsetzen hätte dürfen. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Haftstrafe in der Verhandlung hielten sich sehr vage und kurz (OZ/18; Seite 18). Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei unmittelbar nach dem Überfall in Haft gekommen und die Haftstrafe sei keine gerichtliche Strafe gewesen, so ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft.

2.2.3. Von 2013 bis 2015 sei der Beschwerdeführer durch zwei seiner Arbeitskollegen, die bei beiden Milizen Mitglieder gewesen seien, aufgefordert worden, ihnen zu helfen, widrigenfalls würden sie ihn umbringen. Sie hätten in den Gefangenentransportern regelmäßig Handys und Geld für die Gefangenen deponiert, der Beschwerdeführer habe dies jedoch entfernt und abgegeben. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht melden können, da ca. 70% der Belegschaft Mitglieder der Milizen waren (AS 220 ff.). Auch dieses Vorbringen stellt sich als nicht glaubhaft dar, da nicht angenommen werden kann, dass 70% der Mitarbeiter im Justizwesen, die für die Durchführung der Gefangenentransporte zuständig waren, tatsächlich Mitglieder der Milizen waren vergleiche auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid Seite 93, AS 381 sowie Länderfeststellungen unter römisch II.1.5.1.). In der Beschwerde brachte er sodann vor, die Bedrohungen der Arbeitskollegen bei seinem Vorgesetzten zu melden, sei nicht möglich gewesen, da dieser wie die meisten Arbeitskollegen und anderen Vorgesetzten Schiiten und Mitglieder von Milizen gewesen seien vergleiche Seite 5, AS 447). Dass Arbeitskollegen des Beschwerdeführers oder auch sein Vorgesetzter in der Justiz, Mitglieder von Milizen waren, ist anhand der Länderinformationen zum Irak zunächst nicht auszuschließen. Demnach sind die Milizen selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, wenn er ein Milizmitglied sein sollte, nach dem ersten Angriff auf den Gefangenentransporter, bei dem angeblich Milizen Mitglieder befreit wurden, eine sechsmonatige Haftstrafe über den Beschwerdeführer verhängen sollte. Auch wenn die Milizen Druck auf das Justizwesen ausüben und es zu Erpressungen etc. kommen kann, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass eine derart hohe Anzahl an Mitgliedern der Milizen im Justizwesen aktiv ist.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erpressung durch seine Arbeitskollegen stellt sich insgesamt somit als nicht glaubhaft dar – dies wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine derartige Bedrohung mit keinem Wort erwähnte – dies auch nach ausdrücklicher Nachfrage der erkennenden Richterin, wie es nach dem ersten Vorfall 2013 weiterging (OZ/18; Seite 18). Außerdem erfolgt, wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (Milizen) ausschließlich auf freiwilliger Basis vergleiche LIB Irak vom 14.05.2020).

2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte noch einen weiteren Angriff vor, den er jedoch ebenso widersprüchlich schilderte: Bei einem Gefangenentransport am 02.09.2015 um 10 Uhr vormittags sei auf dem Weg vom Gefängnis zum Gericht ein Checkpoint mit drei Autos gestanden, aus denen das Feuer auf das Gefangenenauto eröffnet worden sei. Die beiden Gefangenen seien von den bewaffneten Männern der Mahdi-Miliz und der Asaib Al’Haq (denen jeweils ein Gefangener angehört hätte) mitgenommen worden und der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben aus dem Auto hinaus und geflüchtet. Daraufhin sei er zu einem Freund geflohen und danach habe er das Land verlassen (AS 220 ff.). In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 gab der Beschwerdeführer wiederum an, es hätte sich bei den Häftlingen, die transportiert wurden, um Mitglieder ausschließlich der Gruppe Al Mahdi gehandelt (OZ/18; Seite 16). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Furcht aus dem Auto gerannt, in der Verhandlung gab er hingegen an, er habe Angst bekommen und sei deshalb „losgefahren“ (OZ/18; Seite 19). Nachgefragt in der Verhandlung schilderte er den Ablauf des Angriffes im Jahr 2015 nun völlig widersprüchlich zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, und gab an, die Milizen hätten die Häftlinge nicht befreit, sondern er wäre mit den Häftlingen im Auto geflohen: „Sie hatten versucht, die Türe zu öffnen. Ich bin sofort losgefahren. Die Häftlinge waren ebenso im Auto. Ich bin losgefahren. Kurz danach bin ich mit dem Auto stehen geblieben und habe das Auto verlassen, dann ein Taxi genommen und bin zum Haus meines Freundes gefahren.“ (OZ/18; Seite 19).

Auch das Vorbringen betreffend diesen zweiten Angriff stellt sich somit als nicht glaubhaft dar. Selbst im Falle von Erinnerungslücken aufgrund der zwischenzeitig großen Zeitspanne seit dem Vorfall, ist nicht anzunehmen, dass die Beschreibung des Vorfalls derart gravierend von den früheren Beschreibungen abweicht, würde es sich um selbst erlebte Ereignisse handeln.

2.2.5. Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei unmittelbar nach dem Angriff auf den Gefangenentransporter am 02.09.2015 geflüchtet (AS 220 ff.). Bei der Erstbefragung (AS 7 ff.) gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Jahre lang überlegt, bevor er von Bagdad mit dem Flugzeug das Land verlassen hätte. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

2.2.6. Aufgrund dieser in den einzelnen Einvernahmen deutlich voneinander abweichenden Angaben über die vorgebrachten Geschehnisse, ist nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt insgesamt unter Beachtung der dargelegten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers daher zu dem Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte und die vorgebrachten Angriffe als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lassen.

2.2.7. Selbst wenn einer der vorgebrachten Angriffe auf die Gefangenentransporter so stattgefunden haben sollte, ist eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, denn der Beschwerdeführer war als Fahrer des Gefangenentransporters nicht Ziel des Angriffes und nicht individuell bedroht. Er war in einem Konvoi unterwegs und es waren weitere bewaffnete Kollegen zum Schutz des Transporters dabei. Dass der Beschwerdeführer, nach sechs Jahren als Fahrer eine Bedrohung zu erwarten hätte, ist nicht glaubhaft. Denn entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste und es ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Fahrer eine derart exponierte Stellung innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person ableiten lässt. Dies trifft insbesondere auf die von ihm behauptete Verfolgung durch den Staat oder durch Mitglieder der Milizen aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für die Justiz zu.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zur Aktualität der Verfolgung erstmals im Verfahren vor, es sei nach den besagten Vorfällen durch die Milizen nach ihm gesucht worden und er habe, weil er dies befürchtet hatte, seine Ehefrau und Kinder zur Familie der Ehefrau geschickt (OZ/18; Seite 19). Die Milizen hätten mehrmals an der Haustüre seiner Mutter und seiner Geschwister geklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt und schließlich hätten auch die Milizen 2018 das Haus des Beschwerdeführers angezündet und niedergebrannt (OZ/18; Seite 19). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerdeverhandlung erstattet, wenn diese angebliche Bedrohung seiner Familie gegenüber tatsächlich bestanden hätte. Er legte im Verfahren zwar Fotos eines durch Brand beschädigten Hauses vor. Dass das Haus von Mitgliedern der Milizen abgebrannt worden ist, weil sie auf der Suche nach dem Beschwerdeführer waren, stellt sich jedoch aufgrund der obigen Erwägungen über das widersprüchliche Vorbringen der Angriffe auf den Gefangenentransporter als nicht glaubhaft dar.

2.2.8. Bei einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer von Milizen bedroht und getötet zu werden (OZ/18; Seite 20). Es erscheint für das erkennende Gericht jedoch nicht glaubhaft, dass die Milizen konkret die Identität des Beschwerdeführers kannten, der lediglich als Fahrer eingesetzt wurde.

Die UNHCR- Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 verweisen hinsichtlich der potentiellen Asylrelevanz zwar auf Personen „die mit der Regierung verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen“ und es wurde berichtet, dass in manchen Fällen auch Chauffeure und Bodyguards aufgrund ihrer Verbindung zu Personen der oben genannten Profile ins Visier gerieten. Basierend auf der dargelegten Analyse vertritt UNHCR jedoch die Ansicht, dass eine solche Bedrohung abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls zu betrachten ist vergleiche dazu genauer unter römisch II.1.5.2.UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019). Der Beschwerdeführer war in Bagdad als Fahrer für die Justiz tätig und befand sich in keiner derart exponierten Position, dass er individuell und konkret aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer, Bedrohung zu erwarten hätte.

2.2.9. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak konkrete, ihn persönlich treffende Bedrohungen oder Verfolgungen drohen würden.

2.2.10. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, eine Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses zum sunnitisch-muslimischen Glauben zu befürchten vergleiche AS 455, Seite 9 der Beschwerde). In der Verhandlung gab er zu seiner Religion befragt an, er sei Moslem, aber „weder sunnitisch noch schiitisch“ (OZ/18; Seite 7). Ferner gab er an, dass er keine sonstigen Probleme abgesehen von jenen mit den Milizen bei einer Rückkehr im Irak habe (OZ/18; S 20: „Ich befürchte, dass die Milizen mir etwas antun, mehr nicht.“).

Für arabische Sunniten im Irak besteht nach den Länderberichten generell ein erhöhtes Risiko, dass sie feindlichem Verhalten der schiitischen Milizen ausgesetzt sein können. Eine den Beschwerdeführer konkret und persönlich treffende Gefährdung oder Bedrohung konnte im Verfahren jedoch nicht glaubhaft vorgebracht werden. Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde eine potenzielle Bedrohung als Sunnit, gab jedoch in der Beschwerdeverhandlung an, weder Sunnit noch Schiit zu sein und abgesehen von seinen Problemen mit den Milizen keine weiteren Probleme bei einer Rückkehr in den Irak zu haben. Die behaupteten Probleme als Sunnit blieben auf einem allgemeinen Niveau, ohne dass eine konkrete Bedrohung aufgrund gefahrenerhöhende Umstände dargelegt wurde.

In Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Sunniten im Irak haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Sunniten gleichermaßen bloß aufgrund ihres Religionszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet des Irak einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Sunniten oftmals aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden, jedoch kann eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass (arabische) Sunniten 17-22 % der Bevölkerung ausmachen und auch in der Regierung vertreten sind.

Arabischen Sunniten wird häufig eine Verbindung zum IS unterstellt und diese sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Jedoch ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für das Justizministerium nicht von einer Verbindung zum IS auszugehen und er könnte gegenüber schiitischen Milizen eine etwaige Unterstellung einer solchen Verbindung durch Vorlage seiner Dienstausweise, die ihn als Fahrer ausweisen, widerlegen.

2.3.      Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

2.3.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

2.3.2. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er hätte das A1 Deutsch Zertifikat bereits vor 4 Jahren absolviert. Weiters brachte er vor, er hätte vor kurzem die A2 Deutsch Prüfung/Integrationsprüfung absolviert und würde momentan auf das Ergebnis warten vergleiche OZ/18; Seite 11). Nachgefragt gab er an, er würde das A1 Deutsch Zertifikat nachreichen, legte jedoch weder dieses noch das Ergebnis der Integrationsprüfung/A2-Prüfung bis zum Entscheidungszeitpunkt und auch mit der Stellungnahme vom 04.10.2021 nicht vor vergleiche OZ/20). Die Feststellung über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer auf einfache, langsam gestellte Fragen auf elementarer Basis auf Deutsch antworten konnte, sonst aber auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen war.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer über einen in Wien lebenden Onkel verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vergleiche AS 213 ff. und OZ/18; Seite 14). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel keine finanzielle Abhängigkeit und nur sporadischer Kontakt besteht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ/18; Seite 14).

2.3.4. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ/18; Seite 14) und den im Verfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen. Dass keine besonders engen Freundschaften festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine besondere. Über das normale Maß hinausgehende Nahebeziehung erwähnte und sich überwiegend auf Personen aus seinem beruflichen bzw gemeinnützigen Umfeld bezog (OZ/18; Seite 14).

2.3.5. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit und der ehrenamtlichen Mitarbeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche OZ/18; Seite 12; OZ/5, OZ/7 und OZ/9 sowie OZ/18; Seite 12; Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll; OZ/17; Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll).

2.3.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2021 aus der Flüchtlingsunterkunft auszog und am 18.08.2021 einen Mietvertrag über eine Wohnung abschloss, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Melderegister sowie dem vorgelegten Mietvertrag (OZ/17).

2.3.7. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS-Auszug.

2.3.8. Dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2021 aus dem Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus der Vorlage desselben und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ/17; OZ/18; Seite 13).

2.3.9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 17.09.2021.

2.4.      Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsstadt Bagdad ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

2.4.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Irak sowie die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 (OZ/18). Aus den diesbezüglichen Angaben über die Wohnsituation der Familienangehörigen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs bei seiner Familie Unterkunft wird nehmen können. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zu den Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in Bagdad ergibt sich daraus, dass er laut gleichbleibenden Angaben (AS 7, AS 213 und OZ/18) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in Bagdad gelebt hat.

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er sowohl im Irak als auch in Österreich vergleiche römisch II.1.3.) bereits mehren beruflichen Tätigkeiten nachging, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.4.3. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Bagdad eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Den unter Punkt römisch II.1.5. vorzitierten Quellen und Berichten ist eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak zu entnehmen. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation im Jahr 2015, als der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hatte, vergleichbar ist. Die Zahl der im Irak durch Gewalt ums Leben gekommenen ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich September nur noch 704 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Zu der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Bagdad, ergibt sich aus den Länderinformationen, dass zwar in der Vergangenheit viele Sunniten aus der Stadt flohen, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet, im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer in Bagdad erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Binnenvertriebene und Rückkehrer in Bagdad berichteten, dass der Zugang zu Beschäftigung für sie eines der größten Probleme darstellte. In einer gemeinsamen Studie der IOM und der Georgetown University wurde jedoch festgestellt, dass verglichen mit anderen Gouvernements in Bagdad der höchste Anteil der Binnenvertriebenen (73,7 %) angab, über einen angemessenen Lebensstandard zu verfügen. Lokale Wohlfahrtseinrichtungen und in Bagdad ansässige Hilfsorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Unterstützung für die in der Hauptstadt lebenden Binnenvertriebenen und Rückkehrer. Darüber hinaus hat ein erheblicher Teil der Binnenvertriebenen Verwandte in der Stadt, die sie unterstützen vergleiche dazu EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad unter Punkt römisch II.1.5.4.).

Aus den Länderfeststellungen vergleiche römisch II.1.5.1. und 1.5.4.) ergibt sich auch, dass Bagdad sicher zu erreichen ist.

Der Beschwerdeführer ist außerdem mit der irakischen Kultur und den Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Bagdad zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat die Grundschule im Irak besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Ehefrau und vier Kinder, für die er vor seiner Ausreise gesorgt hat und für die er wohl auch nach seiner Rückkehr wieder sorgen müsste. Seine Ehefrau wurde in den letzten Jahren jedoch von ihrem Bruder unterstützt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund des Familienzusammenhalts seine Unterstützungsleistungen wenn erforderlich nicht sofort einstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Bagdad niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.5.      Zur maßgeblichen Situation im Irak

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf Länderinformationen der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS vom 14. Mai 2020, der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019, sowie er EASO-Country Guidance: Iraq, common analysis and guidance note vom Jänner 2021 und aus EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, vom September 2020.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Weder in der Beschwerde noch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sind Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben auch unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

3.1.2. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU -Statusrichtlinie).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund auf eine behauptete Bedrohung durch Mitglieder der Mahdi-Miliz und der Asaib Al’Haq Miliz im Zuge seiner Tätigkeit als Fahrer für Gefangenentransporte für die irakische Justiz. Außerdem brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, er würde von staatlicher Seite und der Polizei verfolgt werden, da er bei einem behaupteten Angriff durch die Milizen vom Dienst geflüchtet sei. Des weiteren sei er von seinen Arbeitskollegen, die Mitglieder der Milizen gewesen seien, bedroht und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Wie festgestellt und unter Punkt römisch II. 2.2. beweiswürdigend erörtert, hat sich dieses Vorbringen aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Schilderungen der Abläufe der vorgebrachten Angriffe durch die Milizen, als nicht glaubhaft erwiesen. Es konnte im Verfahren keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Milizen, durch den Staat oder durch andere Personen festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch auf Basis der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.4. Aus der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die irakische Justiz, als Fahrer von Gefangenentransporten, hat sich ebenfalls keine aktuelle Bedrohung ergeben, da weder er noch seine Familie im Irak jemals von Mitgliedern der Milizen oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht wurde. Bei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beschwerdeführer aktuell somit individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Milizen, von staatlicher Seite oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr in den Irak droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Milizen oder durch andere Personen.

3.1.5. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, eine Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses zum sunnitisch-muslimischen Glauben zu befürchten. Wie beweiswürdigend erörtert, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr In den Irak auch aus diesem Grund konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

3.1.6. Das erkennende Gericht gelangt demnach zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Bagdad geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung in den Irak bei einer Rückkehr nach Bagdad die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten vergleiche Punkt römisch II.1.5.1. und römisch II.1.5.4.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1. sowie römisch II.1.4.) aus den folgenden Gründen nicht erkennbar:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen keineswegs verkannt, dass die Situation im Irak und in der Heimatstadt Bagdad aufgrund von regelmäßigen Anschlägen als angespannt zu betrachten ist. Wie den unter römisch II.1.5. zitierten Länderberichten und insbesondere der unter römisch II.1.5.1. und römisch II.1.5.4. zitierten Sicherheitslage in Bagdad zu entnehmen ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren stetig gebessert. Zudem ist die Stadt auch sicher zu erreichen.

Die Situation in der Stadt Bagdad stellt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht als derartig dar, dass schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region erwarten lässt, dass sie Opfer eines Gewaltaktes wird.

Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in der Stadt Bagdad hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten und aus diesem Grund real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Von einer völligen Perspektivenlosigkeit für den Fall einer Rückkehr ist gegenständlich nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann, der einen Großteil seines Lebens, nämlich 42 Jahre im Irak, in Bagdad-Stadt verbracht hat, mit den gesellschaftlichen und örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, die regionale Landessprache beherrscht, eine Schulbildung genossen hat, Berufserfahrung vorweist und weiterhin über starke familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad verfügt, zuzutrauen, sich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort wieder zurecht zu finden und seine notdürftigsten Lebensgrundlagen zu besorgen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 im Irak anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Mann mittleren Alters ohne Vorerkrankungen keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein besonders schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist. Abgesehen davon ist die durchgerechnete Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner im Irak im internationalen Vergleich noch verhältnismäßig gering, sodass gegenständlich kein für eine Gewährung subsidiären Schutzes signifikantes Risiko ersichtlich ist, im Irak an der Krankheit COVID-19 mit schwerem Verlauf zu erkranken.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Irak sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein, Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Der Beschwerdeführer hat keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt und es ist in einer Gesamtbetrachtung der länderspezifischen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatort real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.2.4. Im Ergebnis kann ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.           wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.           zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.           wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

3.4.2.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019).

Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist zudem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).


3.4.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

3.4.3.1. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither kam ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu. Zum Entscheidungszeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer damit sechs Jahre im Bundesgebiet auf.

Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt zwar grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren. Das gilt auch bei einem etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalt (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Der seit September 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).

Ein Aufenthalt von sechs Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dass schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, sein Onkel mütterlicherseits lebt in Wien. Er hat zu diesem Kontakt und besucht ihn ein bis zwei Mal im Jahr. Eine finanzielle Abhängigkeit liegt nicht vor. An die Beziehungsintensität zwischen erwachsenen Personen ist aber jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Der telefonische Kontakt und die ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Besuche beim Onkel reichen dafür nicht aus. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt neben der Verwandtschaft nämlich auch andere, engere Bindungen voraus, die in diesem Fall nicht gegeben sind. Es kann daher nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Onkel gesprochen werden (AsylGH 19.11.2012, E4 404.856-1/2009). Auch Abhängigkeiten wurden weder behauptet, noch fanden sich dafür Anhaltspunkte im Akt, dies betrifft insbesondere wirtschaftliche bzw. finanzielle Abhängigkeiten. Es liegt demnach kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

3.4.3.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein:

Zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass er während seines sechsjährigen Aufenthalts nur geringfügige Deutschkenntnisse erlangt hat und sich nur auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen kann. Er hat zwar Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt.

Insgesamt wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwar im Zuge seiner Vereinsmitgliedschaften und seiner Berufstätigkeit soziale Kontakte geknüpft hat, wie sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den Unterstützungsschreiben und den Fotos erkennen ließ. Es entsprechen jedoch diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität der Beziehungen. Denn es handelt sich hierbei um ein, wie es der Verwaltungsgerichtshof ausdrückt, „typisches Privatleben“, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit entsteht, was ebenfalls nicht ausreichend ist, um die vom Höchstgericht geforderten Umstände zu begründen (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), nicht aber um besonders intensive Beziehungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer arbeitete zwar ehrenamtlich in Vereinen und engagierte sich, war jedoch trotz seiner zusätzlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit und einem erzielten Einkommen noch bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung - somit knapp sechs Jahre - in einer Asylunterkunft wohnhaft, bezog Grundversorgung und ist erst seit dem 02.08.2021 vollständig selbsterhaltungsfähig. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer einige wesentliche integrationsbegründende Schritte erst kurz vor der Beschwerdeverhandlung setzte: Auszug aus dem Asylheim am 02.08.2021, Mietvertragsabschluss am 18.08.2021, Anmeldung zur Integrationsprüfung 27.07.2021, Selbsterhaltungsfähigkeit seit 02.08.2021.

Insgesamt weist der Beschwerdeführer in Österreich zwar einen gewissen Grad der Integration auf, der jedoch seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von sechs Jahren nicht entspricht. Ein schützenswertes Privatleben konnte somit mangels sozialer Integration und intensiver Beziehungen nicht festgestellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

3.4.3.4. Im Falle des Beschwerdeführers ist außerdem zu beachten, dass eine besonders starke Bindung zum Heimatstaat besteht. Zwischen ihm, seiner Ehefrau und seinen vier teilweise noch minderjährigen Töchtern sowie seiner restlichen Familie (Mutter und sechs Geschwister) im Irak, besteht eine starke familiäre Bindung und regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer will seine Frau und seine Kinder nach Österreich bringen, um wieder mit ihnen zusammen zu leben. Zum Heimatstaat weist der Beschwerdeführer daher trotz seiner inzwischen sechsjährigen Abwesenheit weiterhin eine enge soziale Verbindung auf. Zudem hat er den Großteil seines Lebens im Irak verbracht - er reiste erst im Alter von 42 Jahren aus – und ist dort entsprechend sozialisiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Unabhängig vom Bestehen der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Irak, kann sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch eine Existenzgrundlage schaffen.

3.4.3.5. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.4.3.6. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit sechs Jahren im Bundesgebiet. Bezüglich dieser langen Verfahrensdauer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei wie bereits erwähnt, entsprechend der Höchstgerichtlichen Judikatur nur um einen von mehreren Aspekten handelt, der bei der Interessenabwägung des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0201).

Auch bei Bejahung einer vollen Selbsterhaltungsfähigkeit und einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt ist nicht zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/18/0325).

Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Leitlinien kann trotz der nicht zu vernachlässigenden Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers von sechs Jahren, nicht von einer Situation gesprochen werden, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Den Integrationsschritten des Beschwerdeführers, die in zeitlicher Nähe zur Beschwerdeverhandlung auffällig vermehrt gesetzt wurden, steht nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0417) gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer dabei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf verwiesen hat, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034), ist im Beschwerdefall zu bemerken, dass dies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2018 der Fall war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde auch gemäß der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59).

Zu berücksichtigen ist auch eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche zu einer solchen Konstellation zB VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683; oder VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026), zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, seine Familie nach Österreich nachholen zu wollen. Dass der gegenständliche Asylantrag aus Sicht des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos hätte erscheinen müssen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0040) oder dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, hat sich im Verfahren aber nicht ergeben. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen (zuvor bereits erörterten) integrationsbegründenden Umstände während der Dauer seines Asylverfahrens in Österreich erworben, dh. während eines Aufenthaltes, der sich letztlich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gegründet hat. Die meisten dieser Schritte hat er nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 26.11.2018, und vermehrt unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2021 gesetzt.

3.4.3.7. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wird nur in Ausnahmefällen vom Interesse des Fremden an seinem Privatleben in Österreich überwogen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108). Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen vergleiche VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Im Ergebnis wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, in Abwägung aller Umstände und Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen schwerer als die schwach ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Letztlich wird darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses war auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Dementsprechend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für seine lange Aufenthaltsdauer nicht sonderlich stark integriert ist und hingegen starke familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung):

3.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint vergleiche Pkt. römisch II.3.2)

3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 und wird mit gegenständlicher Entscheidung ebenso verneint vergleiche Pkt. römisch II.3.1.).

3.5.4. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.

3.5.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher zulässig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

3.6.2. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2162972.2.00