Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Geschäftszahl

W122 2207732-1

Spruch


W122 2207732-1/31E

W122 2207727-1/30E

W122 2207731-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Michael WOLF, Bahnhofplatz 6, 2340 Mödling, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 1184734407-180650344, Zl. 1184734603-180650352 und Zl. 1184734701-180650365, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.           Die Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) verließen am 05.04.2018 Iran, stellten am 09.07.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 10.07.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF2) sind verheiratet und die Eltern der zum Zeitpunkt ihres Antrags auf internationalen Schutz noch minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF3).

Am 17.09.2018 wurden die BF – die BF3 im Beisein der BF2 als ihre gesetzliche Vertretung – von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Im behördlichen Verfahren gab der BF1 als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2006 in Iran die Festnahme eines befreundeten Regimekritikers namens römisch 40 habe verhindern wollen. Der BF1 sei insgesamt dreimal verhaftet und zu einer dreijährigen bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach der letzten Verhaftung auf einem Begräbnis eines Bekannten des Regimekritikers sei er aufgrund einer deshalb anberaumten Gerichtsverhandlung mit seiner Familie ausgereist. Als zweiten Fluchtgrund nannte der BF1, dass er außerehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner Eheberaterin gehabt und daraufhin von deren Ehemann bedroht worden sei. Weiters brachten alle drei BF vor, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.

Abgesehen von der behaupteten Konversion zum Christentum wurden von den BF2 und 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern gaben sie an, gemeinsam mit dem BF1 aufgrund des drohenden Gerichtsverfahrens den Iran verlassen zu haben.

2.           Mit den angefochtenen Bescheiden (zugestellt am 24.09.2018) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3.           Mit Schriftsatz vom 02.10.2018 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. In dieser brachten sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Name des BF1 in einem Blogeintrag im Internet zu finden sei. In diesem stehe, dass im Zuge einer Trauerfeier für einen verstorbenen Verwandten des römisch 40 Soldaten eingeschritten und die Trauergäste attackiert, zum Teil brutal verprügelt und ca. 100 Personen anschließend mitgenommen hätten. Der Name des BF1 finde sich an 68. Stelle auf der auf der Website ersichtlichen Liste. Ergänzend legte der BF1 in der Beschwerde ein im Internet kursierendes Schreiben des römisch 40 über die Ereignisse im Jahr 2006 vor und brachte er vor, dass der BF1 auch darin als einer jener Unterstützer genannt werde, die von den Sicherheitskräften festgenommen worden seien, sein Name finde sich unter der Nummer 86.

4.           Mit Schriftsatz vom 03.10.2018 (eingelangt am 16.10.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 01.02.2019).

5.            Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2020 sowie am 13.04.2021 und 24.06.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm nur an der Verhandlung am 24.06.2021 teil. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und ihre Situation in Österreich darzustellen. Es wurden drei Zeugen einvernommen.

Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

6.           Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 06.10.2021 eine Strafregisterabfrage durch.

7.          Die BF übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2021 eine Stellungnahme zu der zum Parteiengehör gebrachten aktuellen „Länderinformation der Staatendokumentation – Iran, generiert am 04.08.2021, Version 3“.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.       Zur Person der BF

Die BF sind volljährige iranische Staatsangehörige. Sie tragen die im Erkenntniskopf genannten Namen und sind am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest.

Die BF stammen aus Teheran und lebten dort bis zu ihrer Ausreise, gehören der Volksgruppe der Perser an und sprechen Farsi als Muttersprache.

Die BF reisten am 05.04.2018 gemeinsam legal unter der Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug aus Iran aus und mit einem Visum C legal nach Österreich ein, in der Folge weiter nach Deutschland, und hielten sich von 06.04.2018 bis 09.07.2018 in Deutschland auf. Am 25.04.2018 stellten sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) stellten die BF am 09.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Visum der BF lief am 11.04.2018 ab. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.

Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die Ehe wurde im Herkunftsstaat geschlossen. Die BF3 ist die Tochter der BF1 und 2 und war zum Zeitpunkt ihres Antrags auf internationalen Schutz minderjährig. Sie ist iranische Staatsagehörige, ledig und hat keine Kinder. Der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn der BF1 und 2 ist im Jahr 2020 verstorben.

Die BF verfügen abgesehen voneinander über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich.

Der BF1 besuchte in Iran elf Jahre die Schule und absolvierte dort den Militärdienst. Er arbeitete in Iran 26 Jahre als Automechaniker. Die BF2 verfügt über einen Schulabschluss (Matura) in Iran, studierte dort das Fach Kosmetik sowie Sport und Ernährung und arbeitete in Iran als Kosmetikerin und Hauptschullehrerin. Die BF3 besuchte in Iran neun Jahre die Schule.

In Iran leben die Eltern des BF1 sowie seine Schwester. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist gut. In Iran leben weiters der Vater sowie drei Brüder der BF2.

Die BF1 und 2 nahmen in Österreich an Deutschkursen auf dem Niveau A1 teil (keine Prüfung abgelegt) und sprechen ein bisschen Deutsch. Die BF3 hat am 31.07.2020 die Integrationsprüfung des ÖSD auf dem Niveau B1 bestanden und spricht Deutsch in einem Ausmaß, welches eine überwiegende Kommunikation in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch erlaubte.

Die BF leiden an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und sind arbeitsfähig.

Der BF1 engagiert sich seit Jänner 2021 ehrenamtlich im „ römisch 40 “ im Rahmen eines Stadtteilprojekts. Er half weiters von 2018 bis 2019 ehrenamtlich bei der römisch 40 .

Die BF2 und 3 engagieren sich seit Juni 2020 ebenfalls ehrenamtlich im „ römisch 40 “. Die BF2 half weiters von 2018 bis 2019 regelmäßig ehrenamtlich bei der römisch 40 und hilft seit März 2021 regelmäßig ehrenamtlich im Verein „ römisch 40 “ im Bereich der Integration von Flüchtlingsfamilien. Sie nimmt an Frauentreffen ihrer Gemeinde teil. Ansonsten sind die BF in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der BF1 verfügt über einen österreichischen Führerschein.

Die BF1 und 2 absolvieren in Österreich keine Ausbildung.

Die BF3 besucht seit dem Wintersemester 2018 das römisch 40 für Berufstätige. Sie hat an zahlreichen Unterrichtseinheiten des Bildungsangebots des Landes römisch 40 teilgenommen.

Die BF nahmen an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Die BF beziehen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 verrichtet fallweise für ein geringes Entgelt kleinere Gartenarbeiten.

Die sozialen Kontakte der BF entstanden zu einem Zeitpunkt, als sie bereits ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.       Zum Fluchtvorbringen

Dem BF1 droht in Iran keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) Unterstützung des Regimekritikers römisch 40 . Er übt in Österreich keine exilpolitischen Tätigkeiten aus.

Die BF waren in Iran nicht streng gläubige Moslems. In Iran wandten sich die BF nicht dem Christentum zu und missionierten nicht. Den BF wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt.

Die BF besuchten in Österreich seit Ende Juli 2018 die Gottesdienste der römisch 40 . Seit ihrer Übersiedelung nach römisch 40 besuchen sie die Gottesdienste der römisch 40 sowie die dortigen Bibelstunden. Die BF wurden dort im Juli 2020 getauft. Die BF3 besuchte die Bibelstunden zuletzt nicht mehr.

Die BF verfügen über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum und zu der von ihnen gewählten römisch 40 . Die BF treten nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auf. Sie haben keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Iran als Glaubensabfall gewertet werden würden. Die BF haben bereits in Iran die muslimischen Riten kaum praktiziert und hatten aus diesem Grund bisher keine Probleme in Iran.

Die BF sind in Österreich nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität der BF wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich die BF im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen werden.

Die BF sind in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigen nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden oder Verwandte der BF in Iran wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten der BF in Österreich nicht Bescheid.

Von nicht-staatlichen Personen geht für die BF keine Bedrohung aus.

Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF2 und 3, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor.

Abgesehen von einer Konversion zum Christentum wurden für die BF2 und 3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Die BF brachten keine weiteren Gründe, warum sie eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchten, vor.

1.3.        Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Aus der ins Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran vom 04.08.2021, Version 3, ergibt sich wie folgt:

Zur Sicherheitslage:

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.6.2021).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vergleiche AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 14.6.2021b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 14.6.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 14.6.2021).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 14.6.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften (EDA 14.6.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 14.6.2021).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021b, unverändert gültig seit 17.5.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 14.6.2021

●             EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.6.2021, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 14.6.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.6.2021

Verbotene Organisationen:

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 26.2.2020). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 10.2020) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021).

Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 4.5.2020

●             AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.5.2020

●             AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International's written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.5.2020

●             DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

●             DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.5.2020

●             Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 14.6.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.5.2021

Rechtsschutz/Justizwesen:

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vergleiche BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 26.2.2020, HRC 11.1.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden (USDOS 30.3.2021).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BS 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';

- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

- Spionage für fremde Mächte;

- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann der ursprünglich Verletzte auch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom 'Geschädigten' gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 26.2.2020).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2021

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 7.4.2020

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 7.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020) – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 28.4.2021

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report – Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 7.4.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

●             HRC – UN Human Rights Council (11.1.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50],https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 4.5.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

Sicherheitsbehörden:

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (USDOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut macht. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

●             DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

●             DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 7.4.2020

●             DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 7.4.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

●             Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 7.4.2020

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

●             Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 7.4.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

Folter und unmenschliche Behandlung:

Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter betrifft vorrangig eben diese nicht registrierten, aber auch offizielle Gefängnisse - insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (USDOS 30.3.2021).

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Folter und andere Misshandlungen geschehen häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), um dadurch Geständnisse zu erzwingen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRW 13.1.2021). Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

●             DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020

●             HRC – UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020

●             HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 8.4.2020

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 26.2.2020).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

●             Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

●             Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

●             Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

●             Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)

●             Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

●             Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

●             Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

●             UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

●             Konvention über die Rechte behinderter Menschen

●             UN-Apartheid-Konvention

●             Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020)

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

●             Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

●             Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention

●             Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

●             Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

●             Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

●             Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2020). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 30.3.2021).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 28.4.2021

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 28.4.2021

●             GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 28.4.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 28.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 28.4.2021

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vergleiche BS 2020, AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 30.3.2021).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen 'Propaganda gegen das System' bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa 'regimefeindliche Propaganda' verhängt (ÖB Teheran 10.2020).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).

Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2020c). Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber 'gefiltert' bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020).

Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als 'Bürgerrecht' und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema 'Cyberspace' hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App 'Telegram' gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreiche Frauen, die 'unsittliche' Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Seitdem seit Februar 2020 konservative und erzkonservative Kräfte im iranischen Parlament die Mehrheit der Abgeordneten stellen, ist der Druck auf den jungen Telekom-Minister für eine Filterung der noch nicht gefilterten sozialen Medien wie Instagram und WhatsApp und die Einführung des bereits nach chinesischem Vorbild vorbereiteten internen Internets gewachsen. Der junge Minister mit seiner Vergangenheit als Beamter des Geheimdienstes konnte sich bisher gegen diesen Druck wehren. Es ist aber zu erwarten, dass sich der Zugriff der Iraner auf die virtuelle Welt in Zukunft noch weiter einschränken wird (ÖB Teheran 10.2020). Die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube bleiben blockiert (AI 7.4.2021).

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2020).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um einen Platz verschlechtert und liegt nun an Position 174 (2020: 173) von 180 (ROG 2021a). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021b).

Hinsichtlich der Corona-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021b). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Corona in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt. Im April 2020 erhoben die Behörden Anklage gegen einen Arzt aus Saqqez in der Provinz Kurdistan, wegen 'Verbreitung von Propaganda gegen das System' und 'Störung der öffentlichen Meinung', weil er auf Instagram Beiträge über Covid-19 veröffentlicht hatte (AI 7.4.2021).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 29.4.2021

●             GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 29.4.2021

●             Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf, Zugriff 14.6.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

●             ROG – Reporter ohne Grenzen (2021a): Rangliste zur Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 29.4.2021

●             ROG – Reporter ohne Grenzen (2021b): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/ueberblick, Zugriff 29.4.2021

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 29.4.2021

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. (ÖB Teheran 10.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2020).

Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene, von den Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet. Dies verstärkt den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht). Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Aber auch andere Gefängnisse, wie das neue 'Große Teheraner Gefängnis' im Süden der Stadt sind für ihre Haftbedingungen berüchtigt (ÖB Teheran 10.2020).

Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in 'sichere Häuser' gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 29.4.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 29.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 29.4.2021

Todesstrafe:

Iran ist auch weiterhin eines der Ländern, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vergleiche CSW 3.2021). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 11.1.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2020). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020).

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilogramm Opium oder zwei Kilogramm industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 233 Menschen hingerichtet (HRC 11.1.2021; vergleiche AI 4.2021, HRW 13.1.2021). 18 der Hinrichtungen betrafen Drogenvergehen und 11 Moharebeh oder Korruption auf Erden (HRC 11.1.2021). Mindestens drei jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (AI 4.2021; HRW 13.1.2021, HRC 11.1.2021).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021): Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei politischen oder die 'nationale Sicherheit' betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (4.2021): Todesurteile und Hinrichtungen 2020, https://www.amnesty.at/media/8345/amnesty_bericht-zur-todesstrafe-2020_web.pdf, Zugriff 30.4.2021

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

●             CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

●             HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 30.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020

Religionsfreiheit:

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratisches System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen aber immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

●             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020

●             BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020

●             CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021

●             DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

●             HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

●             IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020

●             Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021

●             USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

Apostasie, Konversion, Proselytismus und Hauskirchen:

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen 'mohareb' (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021; vergleiche AA 26.2.2020). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 10.2010; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen 'illegaler Kirchenaktivität' zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Die physische Eliminierung von Christen will und kann sich die pragmatische Regierung Irans politisch nicht leisten. Deshalb setzt sie auf langsame, schleichende und leise Beseitigung von Christen. Beispielsweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UKHO 2.2020), vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2021). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UKHO 2.2020).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

●             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

●             CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021

●             DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021

●             IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

●             Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021

●             Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021

●             UKHO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021

●             USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

Frauen:

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 12.2020c).

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 12.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 26.2.2020).

Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 26.2.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020).

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Coronakrise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Bereits zum Ende des Frühjahres 2020 haben 145.000 Frauen offiziell ihren Arbeitsplatz verloren. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf. Allerdings ist der Spielraum der Regierung beschränkt, da konservative Vertreter immer wieder die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betonen (AA 26.2.2020). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Weiters legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich – ungeachtet ihrer Qualifikationen – für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 10.2020).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 26.2.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, ÖB Teheran 10.2020, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 26.2.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch, wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (AA 26.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 26.2.2020).

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 26.2.2020).

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (USDOS 30.3.2021). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020, AI 7.4.2021, BAMF 7.2020), jenes für Buben bei 15 Jahren. Kinder- und Zwangsehen sind daher weiterhin ein Problem, besonders im sunnitischen und ländlichen Raum sind Kinderehen häufig, weil der 'Wert' der Braut mit dem Alter abnimmt (ÖB Teheran 10.2020). Nach offiziellen Angaben werden jedes Jahr etwa 30.000 Mädchen unter 14 Jahren verheiratet (AI 7.4.2021).

Im Juni erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuchs in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 7.2020). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 7.2020).

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 10.2020).

Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 10.2020).

Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Informationen über diese Einrichtungen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (ÖB Teheran 10.2020).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 26.2.2020). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 30.3.2021).

Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z.T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog (ÖB Teheran 10.2020). Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Auch 2019 wurden diesbezüglich von Verhaftungen berichtet (ÖB Teheran 10.2020). Die Sittenpolizei und Bürgerwehren gingen auch 2020 weiterhin massiv gegen Millionen Frauen und Mädchen vor, um den Kopftuchzwang durchzusetzen, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Mehrere Frauenrechtsverteidigerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang engagieren, befinden sich noch immer in Haft (AI 7.4.2021). Auch die Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist immer noch in Gange. Im Oktober 2019 durften Frauen auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen (AA 26.2.2020). Das Thema ist für Frauen nach wie vor wichtig, Anfang September 2019 zündete sich eine Frau an, als ihr eine Haftstrafe drohte (sie hatte sich als Mann verkleidet, um an einem Fußballmatch teilzunehmen) (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Die 2022 vorgesehene Weltmeisterschaft erlaubt der FIFA starken Druck auf Iran auszuüben, um Frauen den Zugang zu ermöglichen (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 23.4.2020

●             AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 6.6.2021

●             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport Nr. 28. Iran. Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

●             Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 17.12.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 6.5.2021

●             GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2021

●             HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 6.5.2021

●             Kleine Zeitung (3.2.2018): Bericht: 'Besorgniserregender Widerstand gegen Kopftuch', https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5365790/Strafen-helfen-im-Iran-nicht-mehr_Besorgniserregender-Widerstand, Zugriff 23.4.2020

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 4.12.2020

●             USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 6.5.2021

●             WEF – World Economic Forum (2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

Grundversorgung:

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Sowohl auf Grund der 'Maximum Pressure'-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da als jemals zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger 'brain drain', der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2020).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021)

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020

●             BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

●             FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html,Zugriff 29.4.2021

●             GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 29.4.2021

●             Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020

●             Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020

●             DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020

Dokumente:

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2020).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).

Quellen:

●             AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2021

●             ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 28.4.2021

Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1.       Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 (nachfolgend kurz: VH 2) sowie am 24.06.2021 (nachfolgend kurz: VH 3), die Beschwerdeschriftsätze, die Länderinformation der Staatendokumentation – Iran, generiert am 04.08.2021, Version 3, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Falldarstellung von Amnesty International von Dezember 2020 über den Regimekritiker römisch 40 (Beilage ./A), die von den BF vorgelegten Dokumente (insbesondere Heiratsurkunde, Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins für den BF1, Bestätigung der römisch 40 vom 11.09.2018, Bestätigung der römisch 40 vom 11.04.2021, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, Bestätigungen über die Teilnahme an Werte- und Orientierungskursen des ÖIF, Bestätigungen über die Teilnahme der BF1 und 2 an Deutschkursen auf dem Niveau A1, Nachweis über die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und Schulbesuchsbestätigungen der BF3, Zertifikat über die Teilnahme der BF3 am Bildungsangebot des Landes römisch 40 , Taufzeugnisse), die Befragung der Zeugen in der VH, die Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Deutschland vom 25.05.2018, Zl. 7468516-439, die Stellungnahme der BF vom 27.09.2021 und die Strafregisterabfragen vom 06.10.2021.

2.2.       Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1.   Zur Person der BF

Aufgrund der von den BF vorgelegten unbedenklichen Personendokumente steht die Identität der BF fest. Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die BF betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie ihre Situation in Österreich für glaubwürdig, weil sie im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machten. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln und waren die BF diesbezüglich auch in der VH glaubwürdig.

Betreffend ihre Situation in Österreich legten sie weiters zahlreiche unstrittige Dokumente vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus ihren Einvernahmen in der VH. So gaben die BF1 und 3 an, gesund zu sein (VH 2, Sitzung 5 und VH 3, Sitzung 34). Die BF2 gab zwar an, in Iran nach dem Tod ihrer Mutter psychische Probleme gehabt zu haben, brachte aber nicht vor, noch immer an solchen zu leiden. Sie gab weiters an, dass manchmal ihr Herzschlag steige, wenn sie nervös werde, weshalb sie Tabletten nehmen. Dies könne immer passieren und habe sie keine Beschwerden und keine Krankheit. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass dies kein Problem sei (VH 3, Sitzung 17 und 33 f.). Von einer physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung der BF ist daher nicht auszugehen.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und Ausreise aus Iran sowie den Visa der BF ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Iran ergeben sich aus ihren Angaben in der VH (VH 2, Sitzung 14 f. und VH 3, Sitzung 30) sowie in den EB.

Die Feststellung zu dem in Österreich geborenen und bereits verstorbenen Sohn der BF1 und 2 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 06.11.2019, Zl. 1236946600-190678033, sowie den Angaben des BF1 in der VH (VH 2, Sitzung 7).

Betreffend ihre Deutschkenntnisse legten die BF1 und 2 Bestätigungen über die Teilnahme Deutschkursen auf dem Niveau A1 vor. Die BF3 legte ein Zertifikat über ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vor (Prüfung abgelegt). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auch in der VH ein aktuelles Bild von den sehr guten Deutschkenntnissen der BF3 machen, die eine weitgehende Kommunikation mit der BF3 auf Deutsch ermöglichten (VH 3, Sitzung 34 und 39).

2.2.2.   Zum Fluchtvorbringen

2.2.2.1. Zu den vorgebrachten Vorfällen in Iran

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und kam bereits zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF1 nicht glaubwürdig ist. In der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens.

In der EV gab der BF1 an, in Iran zwei Probleme gehabt zu haben. Einerseits sei er im Jahr 2006 mit dem Regimekritiker römisch 40 befreundet gewesen, der ohne Haftbefehl festgenommen hätte werden sollen. Eine Gruppe, zu welcher auch der BF1 gehört habe, habe seine Festnahme verhindern wollen, und seien der BF1 und die anderen Mitglieder der Gruppe vor dem Haus des Regimekritikers festgenommen worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt im Gefängnis in Evin sei der BF1 auf Kaution freigelassen worden und zwei Wochen später, als er seine Sachen aus dem Gefängnis habe holen wollen, erneut festgenommen worden. Nach zwei Tagen habe sein Vater die Kaution gestellt und sei er daraufhin freigekommen. In der Folge sei er über Jahre einvernommen, angerufen und bedroht und im Jahr 2009/2010 zu einer bedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf dem Begräbnis eines Bekannten des Regimekritikers sei der BF1 neuerlich festgenommen und in der Folge zu einer Gerichtsverhandlung am 14.04.2018 geladen worden. Er wäre zumindest zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden und sei dies einer der Gründe für seine Ausreise gewesen. Andererseits sei er vom Ehemann seiner Affäre bedroht worden (EV, Sitzung 5 f.).

2.2.2.1.1. Eingangs ist zu betonen, dass der BF1 in der EV sowie seiner Beschwerde zwar vorbrachte, dass sein Name im Internet in einem Blogbeitrag an 68. Stelle auf einer dort ersichtlichen Liste aufscheine (dies stellte auch die belangte Behörde in der EV fest, siehe EV, Sitzung 6) und in dem Beitrag stehe, dass im Zuge einer Trauerfeier für einen verstorbenen Verwandten des römisch 40 im Jahr 2017 Soldaten eingeschritten seien, welche die Trauergäste attackiert, verprügelt und ca. 100 Personen anschließend mitgenommen hätten (Beschwerde, Sitzung 3). Ergänzend legte der BF1 mit der Beschwerde ein im Internet kursierendes Schreiben des römisch 40 über die Ereignisse im Jahr 2006 vor und brachte er vor, dass er auch darin als einer jener Unterstützer genannt werde, die von den Sicherheitskräften festgenommen worden seien. Sein Name finde sich unter der Nummer 86. Auch gab der im Rahmen der VH über Videotelefonie einvernommene römisch 40 an, dass der BF1 einer seiner „besonderen“ Schüler gewesen sei.

Es ist aber aus einer Vielzahl von Gründen nicht davon auszugehen, dass der BF1 tatsächlich ein besonderer Schüler des römisch 40 war, deswegen mehrmals verhaftet wurde, oder ihm in Iran eine Anhängerschaft unterstellt wurde. Denn sowohl hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftungen als auch seiner angeblichen Gefängnisaufenthalte und des angeblichen Kontakts mit dem Regimekritiker erstattete er ein völlig oberflächliches und widersprüchliches Vorbringen, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF1 lediglich eine Bekanntschaft mit dem Regimekritiker und oberflächliches Wissen über diesen nutzte, um eine asylrechtlich relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Hierzu wird näher ausgeführt wie folgt:

Bereits die Angaben des BF1 in der EV hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftung und Verurteilung waren vage und ohne jegliche Details. Auffallend ist auch zunächst, dass der BF1 in der EB noch schilderte, mehrere Tage im Gefängnis gewesen und dort auch gefoltert worden zu sein (EB, Sitzung 7). Dies erwähnte er jedoch in der EV nicht mehr, sondern brachte er nur knapp vor, in das Gefängnis in Evin gebracht worden zu sein, ohne aber auch nur ansatzweise Details seines Gefängnisaufenthalts oder die noch in der EB erwähnten Folterungen zu schildern (EV, Sitzung 5). Es wäre aber anzunehmen, dass der BF1 einen solchen massiven Eingriff in seine körperliche Integrität wie Folter oder ein einschneidendes Erlebnis wie einen einwöchigen Gefängnisaufenthalt erwähnt bzw. näher ausgeführt hätte, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen.

Seine Behauptung in der EV, dass er zwei Wochen nach seinem angeblichen einwöchigen Gefängnisaufenthalt seine Sachen aus dem Gefängnis habe holen wollen und erneut (für zwei Tage) festgenommen worden sei (EV, Sitzung 5), führte er ebenfalls nicht näher aus. Auch widersprechen diese Angaben des BF1 seinem Vorbringen in der VH, in der er angab, dass er nach seinem einwöchigen Gefängnisaufenthalt freigekommen sei und man ihn zwei Tage später „wieder geholt“ hätte und er zwei Tage in Gefangenschaft habe müsse (VH 2, Sitzung 21). Davon, dass er erst zwei Wochen später und noch dazu beim Abholen seiner Sachen aus dem Gefängnis festgenommen worden sei, ist daher keine Rede mehr, und ist daher das diesbezügliche Vorbringen des BF1 widersprüchlich. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland gab er zudem widersprüchlich an, erst nach zwei Monaten seine Sachen vom Gericht abgeholt zu haben.

Auch die Ausführungen des BF1 in der EV, dass die drei Jahre nach seiner angeblichen Verhaftung die schlimmsten seines Lebens gewesen seien und er oft einvernommen, angerufen und bedroht worden sei, erschöpfen sich in diesen Angaben, und führte er keinerlei Details an, etwa dahingehend, wie sich diese Drohungen gestaltet hätten, weshalb er angerufen worden sei und wie oft, etc. (EV, Sitzung 5).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Angaben des BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland am 04.05.2018 zwar insgesamt ein wenig detailreicher waren. So gab er etwa an, dass er ein Anhänger des römisch 40 gewesen und am 06.09.2006 verhaftet worden sei. Er sei so stark verprügelt worden, dass er Blut im Urin und Stuhl gehabt habe. Auch sonst schilderte er etwas mehr Details, etwa, dass er zweimal im Monat angerufen worden sei und er auch Gerichtstermine bekommen habe, die dann allerdings nicht stattgefunden hätten.

In der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht war der BF1 jedoch nicht dazu in der Lage, ein schlüssiges und detailliertes Vorbringen zu erstatten und dem erkennenden Richter den Eindruck zu vermitteln, eigene Erlebnisse zu schildern.

Auf die Aufforderung, er solle die Situation unmittelbar vor der ersten Festnahme schildern, reagierte der BF1 ausweichend mit einer Gegenfrage (VH 2, Sitzung 33). Auch auf die in der Folge sogar von seiner Rechtsvertretung formulierte Frage und deren Konkretisierung, dass er sich zu seiner allerersten Festnahme äußern solle, gab der BF1 an, dass er nicht verstanden habe, und wiederholte er in der Folge nur die vagen und bereits bekannten Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte, nämlich, dass er einmal im Jahr 2006 verhaftet worden und eine Woche lang in Gefangenschaft gewesen sei (VH 2, Sitzung 34). Es ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, was an der vom erkennenden Richter sowie der Rechtsvertretung des BF1 gestellten Frage, er solle die Situation unmittelbar vor seiner ersten Festnahme schildern, unverständlich sein sollte.

Auf Vorhalt gab der BF1 neuerlich an, die Frage nicht verstanden zu haben und brachte er vor, dass er dreimal verhaftet worden sei und nicht verstehe, welche Verhaftung er schildern solle (VH 2, Sitzung 34). Dies ist in Anbetracht der völlig klaren Fragestellung nach der allerersten Verhaftung (formuliert sogar von der Rechtsvertretung des BF1) völlig unverständlich (VH 2, Sitzung 33 f.). Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF1 explizit angab, dankbar zu sein, dass er heute eine Dolmetscherin habe, die er so gut verstehe (VH 2, Sitzung 22), weshalb Verständigungsprobleme bzw. Probleme bei der Übersetzung jedenfalls ausgeschlossen werden können. Der BF1 vermittelte durch seine ausweichenden Antworten den Eindruck, der Frage konsequent aus dem Weg gehen zu wollen. Dies lässt nicht auf ein tatsächliches Erleben der angeblichen Festnahme schließen. Denn diesfalls wäre anzunehmen, dass der BF1 die Gründe für seine Flucht ausführlich und bereitwillig hätte schildern wollen und können, hätten sich diese tatsächlich zugetragen.

Erst nachdem die Rechtsvertretung des BF1, der Dolmetscher sowie der erkennende Richter den BF1 – nachdem dieser nochmals nachfragte, welche der drei Verhaftungen er denn nun schildern solle – unisono erneut darauf hinwiesen, dass er seine allererste Verhaftung schildern solle (VH, Sitzung 34) und der BF1 in der Folge zum fünften Mal aufgefordert wurde, die Situation vor seiner ersten Verhaftung zu schildern, waren (einige wenige) Details zu erkunden. So gab er an, im Jahr 2006 mit weiteren Anhängern des Regimekritikers römisch 40 auf der Straße römisch 40 gewesen zu sein. Sie seien alle auf dem Boden gesessen und hätten die Verhaftung des Regimekritikers verhindern wollen. Die „nicht normalen“ Polizisten hätten sie alle verhaftet und sie hätten in einen Bus steigen müssen (VH 2, Sitzung 34). Damit schildere der BF1 die Situation vor der Verhaftung – sowie die Situation der Verhaftung selbst – aber nur äußerst knapp und abstrakt, ohne in irgendeiner Weise den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich Teil dieser Ereignisse gewesen zu sein. In der Beschwerde schilderte der BF1 hingegen einen „aufsehenerregenden Zugriff der Sicherheitsbehörden unter Einsatz von Spezialeinheiten“ sowie Hubschraubern und Panzern (Beschwerde, Sitzung 3). Diese durch seine Rechtsvertretung formulierten Schilderungen vermochte der BF1 in der VH jedoch in keiner Weise mit eigenen Worten wiederzugeben. Weder schilderte er Emotionen, noch vermittelte er durch seine völlig oberflächliche Erzählung ohne jegliche Details den Eindruck, von eigenen Wahrnehmungen zu berichten.

Der erkennende Richter fragte daher nochmals nach der Situation unmittelbar vor der ersten Verhaftung (VH 2, Sitzung 34), woraufhin der BF1 jedoch sofort sprunghaft auf die Zeit nach seiner Verhaftung überging und ausführte, dass er immer angerufen worden sei, dass im Gefängnis ihre Namen nicht geschrieben worden seien und er nach der Freilassung einen Druck auf der Schilddrüse gehabt habe, weshalb es ihm schlecht gegangen sei (VH 2, Sitzung 35). Zur Situation davor machte er hingegen keinerlei Angaben, und zwar weder hinsichtlich der Ereignisse kurz vor der Verhaftung noch dahingehend, wie er den Regimekritiker überhaupt kennengelernt habe, wie sich die Anhängerschaft zu diesem gestaltet habe, weshalb er die Intention gehabt habe, überhaupt die Verhaftung dieses Regimekritikers zu verhindern, oder Ähnliches. Details zur angeblichen ersten Verhaftung des BF1 und zu der Zeit davor konnten daher nicht erkundet werden. Erst viel später in der VH 2 und in einem anderen Zusammenhang, nämlich befragt betreffend seine angebliche Hinwendung zum Christentum, gab der BF1 an, dass er wegen Gewalt mehrere Verletzungen, nämlich auf der rechten und linken Rippenseite gehabt habe (VH 2, Sitzung 27).

Dieses nur oberflächliche und unzusammenhängende Vorbringen lässt auf mangelnde eigenständige Wahrnehmungen schließen, die letztendlich nur eine vage Erzählweise erlaubten und ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF1 tatsächlich Teil der Gruppe war, welche die Festnahme des Regimekritikers verhindern wollte und deshalb festgenommen wurde.

Auch nähere Details hinsichtlich der Zeit nach der angeblich ersten Festnahme gab der BF1 nicht eigeninitiativ an (VH 2, Sitzung 35). Erst auf Nachfrage gab er an, um fünf Uhr in der Früh in das Gefängnis in Evin gebracht worden zu sein (VH 2, Sitzung 35). Die Frage des erkennenden Richters, wie das Wetter bei der Festnahme gewesen sei, ignorierte der BF1 jedoch vollständig und antwortete er stattdessen mit einer Steigerung seines Fluchtvorbringens, nämlich, dass er bei der Verhaftung einen Stromschlag bekommen habe und zu Boden gefallen und zudem brutal geschlagen worden sei (VH 2, Sitzung 35). Dieses Vorbringen erstattete er jedoch erstmalig und war in der EV von einer Misshandlung bei der Festnahme nicht die Rede (EV, Sitzung 5). In der EB war hingegen von einer angeblichen Folter während des Gefängnisaufenthalts die Rede (EB, Sitzung 7), welche demgegenüber weder in der EV noch in der VH neuerlich Erwähnung fand. Insbesondere ist es aber auffallend, dass der BF1 auf die einfache Frage nach dem Wetter bei seiner angeblichen Festnahme sofort mit Misshandlungen und Schlägen antwortete, womit er offenbar bezweckte, von der ursprünglichen Frage durch dramatische Formulierungen abzulenken, die er mangels eigener Wahrnehmung nicht wahrheitsgemäß beantworten wollte und konnte.

Die Frage nach dem Wetter beantwortete der BF1 erst auf nochmalige Nachfrage (es sei kalt gewesen und habe geregnet). Die Frage, wie lange die Fahrt ins Gefängnis in Evin gedauert habe, beantwortete der BF1 damit, dass sie ca. eine Stunde gedauert habe, wobei er jedoch – einmal mehr – umgehend eine Gegenfrage stellte, nämlich, ob damit das Gefängnis in Teheran gemeint sei (VH 2, Sitzung 35). Der Sinn dieser Gegenfrage erschließt sich nicht, da es in Iran nur ein Evin-Gefängnis gibt und dies dem BF1, der in Teheran geboren und dort nach seinen eigenen Angaben 42 Jahre gewohnt hat (VH, Sitzung 36), bekannt sein muss, zumal dieses Gefängnis einen großen Bekanntheitsgrad besitzt, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt. Mit seiner Gegenfrage sowie der Bejahung der Frage, ob es denn so viele Evin-Gefängnisse auch woanders gebe (VH 2, Sitzung 35), erweckte der BF1 einerseits erneut den Eindruck, jeglichen Detailangaben hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftung ausweichen zu wollen und andererseits, bereits Vorsorge für den Fall treffen zu wollen, dass sich seine Angaben betreffend die angebliche einstündige Fahrt in das Evin-Gefängnis als falsch herausstellen sollten. Denn diesfalls hätte er (erneut) angeben können, die Frage nicht verstanden zu haben und in Wirklichkeit ein ganz anderes Gefängnis gemeint zu haben.

Es wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Nachschau seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Internet ergeben hat, dass eine Autofahrt von dem vom BF1 angegebenen Wohnort des Regimekritikers in der Straße römisch 40 (VH 2, Sitzung 37) bis ins Evin- Gefängnis nur 15 Minuten dauert. Auch wenn dies nur für eine normale Verkehrslage gilt, ergibt sich doch eine beträchtliche Divergenz zwischen den Angaben des BF1 hinsichtlich der Fahrtzeit von ca. einer Stunde und der Fahrtzeit laut Internetrecherche, zumal der BF1 auch angab, um fünf Uhr in der Früh festgenommen und in dieses Gefängnis gebracht worden zu sein (VH 2, Sitzung 35). Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob es denn in jeder Stadt ein Evin-Gefängnis gebe, gab der BF 1 schließlich an, dass es in Iran nur ein Evin-Gefängnis gebe (VH 2, Sitzung 35).

Auch konnte der BF1 erst auf mehrmalige Nachfrage angeben, in welchem Bezirk das Evin-Gefängnis ungefähr liege, wobei er schließlich nur den Namen, nicht aber die Nummer des Bezirks wusste, sondern vielmehr angab, dass sie so etwas (gemeint sind Bezirke) nicht hätten (VH 2, Sitzung 35 f.). Auch hinsichtlich des Gefängnisses selbst, in dem er angeblich über eine Woche lang gewesen sei, machte der BF1 somit nur ausweichende und vage Angaben.

Ebenso gab der BF1 auf die Frage, wie viele Personen vor dem Haus des Regimekritikers gesessen seien, zunächst einmal mehr völlig ausweichend an, dass „sie“ von Mittag bis fünf Uhr in der Früh dort gesessen seien, ohne aber auf die eigentliche Frage zu antworten, wie viele Personen dort gewesen seien. Auffallend ist auch die nicht auf sich selbst bezogene Formulierung des BF1, der angab, dass „sie“ dort gesessen seien, nicht aber, dass „er“ ebenfalls dort gesessen sei. Auch diese abstrakte Erzählweise lässt nicht darauf schließen, dass der BF1 eigene Erlebnisse schilderte. Vielmehr erweckt dies den Eindruck, dass er lediglich oberflächliches Wissen, welches auch etwa durch Online-Recherchen erlangt werden kann, wiedergab. Erneut war eine Antwort erst auf nochmalige Nachfrage zu erkunden und gab der BF1 daraufhin an, dass zu Beginn ca. 500 Personen dort gesessen seien und in der Früh ca. 200-300 Personen (VH 2, Sitzung 37). Die Frage, wie viele Personen festgenommen worden seien, konnte der BF1 überhaupt nicht beantworten (VH 2, Sitzung 37), was aber auch seinen vorherigen Angaben widerspricht, dass „alle“ verhaftet worden seien (VH, Sitzung 34). Es wird an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass nahezu sämtliche (etwas in die tiefe gehende) Fragen nach Details vom BF1 ausweichend, knapp oder mit Gegenfragen beantwortet wurden, sodass beim erkennenden Richter fortlaufend der Eindruck entstand, dass der BF1 jeglicher Schilderung von Details hinsichtlich seiner angeblichen Festnahme sowie des angeblichen Gefängnisaufenthalts aus dem Weg gehen wollte. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der BF1 sowohl in der EV als auch in der VH lediglich eine offenbar einstudierte Rahmengeschichte präsentierte, deren Eckpunkte er nicht mit Details ergänzen und die er nicht in einer freien und schlüssigen Erzählung schildern konnte. Vielmehr waren seine Schilderungen völlig farblos.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der BF1 in der VH seine Fluchtgeschichte im Rahmen der freien Erzählung nicht von Beginn an bzw. auch hinsichtlich der angeblichen ersten Verhaftung im Jahr 2006 erzählte (wobei Angaben zum Kennenlernen des römisch 40 und Kontakt zu diesem ohnehin zur Gänze fehlten), sondern seine Erzählung mit der behaupteten neuerlichen Verhaftung und der Aufforderung seitens iranischer Behörden, am 14.04.2018 bei Gericht zu erscheinen, begann (VH 2, Sitzung 18). Ebenso fällt auf, dass die freie Erzählung des BF1 hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftungen in der VH lediglich einige wenige Sätze umfasste, während er in der Folge sofort und ausführlich auf die angebliche Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre überleitete (VH 2, Sitzung 18 f.), wobei hier – wie später noch dargelegt wird – zu betonen ist, dass dieses Vorbringen in der EB noch überhaupt keine Erwähnung fand. Auch aus diesem Grund ergeben sich massive Zweifel daran, dass der BF1 tatsächlich wegen der Unterstützung des Regimekritikers in Iran verhaftet und verurteilt wurde. Ansonsten wäre davon auszugehen, dass er die freie Erzählung seiner Fluchtgeschichte zunächst auf diesen Teil konzentrieren würde. Stattdessen machte er weder hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeiten für den Regimekritiker noch der angeblichen Verhaftung oder Gefängnisaufenthalte eigeninitiativ konkretere Angaben. Es wäre aber davon auszugehen, dass einprägsamen Ereignisse wie Verhaftungen und Gefängnisaufenthalte in Erinnerung bleiben würden, hätten sie sich tatsächlich zugetragen. Hiervon ist aber nicht auszugehen.

Daran kann auch das vom BF1 im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegte im Internet kursierende Schreiben des römisch 40 über die Ereignisse im Jahr 2006 nichts ändern, laut welchem der BF1 als einer jener Unterstützer genannt werde, die von den Sicherheitskräften festgenommen worden seien. Dies ist nicht mit dem oberflächlichen Vorbringen des BF1 in Einklang zu bringen und ist dem Schreiben kein maßgebender Beweiswert zuzumessen. Abgesehen davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich sind.

Die zur Gänze fehlenden eigeninitiativen Schilderungen des BF1 hinsichtlich seines angeblichen Engagements für den Regimekritiker sind auch insofern bemerkenswert, als dieser in der VH über einen Videoanruf als Zeuge kontaktiert wurde und aussagte, dass der BF1 einer seiner „besonderen Schüler“ gewesen sei und einer der „wichtigsten Personen“ (VH 2, Sitzung 12), worauf die Ausführungen des BF1 aber in keiner Weise schließen lassen. Sogar nach einem entsprechenden Hinweis durch den erkennenden Richter, dass der BF1 nichts von seinem Engagement für den Regimekritiker erzählt habe (VH 2, Sitzung 20), gab der BF1 an, alles gesagt zu haben (VH 2, Sitzung 20).

Auch die Angaben des BF1 zum angeblichen persönlichen Kontakt mit dem Regimekritiker waren vage und widersprüchlich. So gab er zunächst an, dass er diesen persönlich vor dessen Verhaftung ca. 1000 Mal gesehen habe und nach dessen Freilassung ca. fünf Mal persönlich (VH, Sitzung 9). Auch gab er an, mit ihm zu 99 % über Religion gesprochen und viel diskutiert und sich mit ihm unterhalten zu haben (VH 2, Sitzung 9). Auf die anschließende genauere Nachfrage des erkennenden Richters, wie viele Stunden insgesamt er sich ungefähr mit dem Regimekritiker unterhalten habe, gab der BF 1 – seinen vorherigen Angaben widersprechend – an, dass er überhaupt nicht mit ihm gesprochen habe, sondern bei allem, was dieser aufgenommen habe, zugehört habe, nur um in der Folge auf nochmalige Nachfrage und diesem Vorbringen widersprechend vorzubringen, dass er natürlich doch mit ihm gesprochen habe, aber nicht so oft, und man alles, was der Regimekritiker aufgenommen habe, im Internet habe herunterladen können (VH 2, Sitzung 9 f.). Auch gab er hinsichtlich der persönlichen Treffen mit dem Regimekritiker an, ihn vor dessen Verhaftung „mehrmals“ getroffen zu haben (VH 2, Sitzung 10), was aber ebenfalls seinen zuvor gemachten Angaben widerspricht, er habe den Regimekritiker vor dessen Verhaftung „1000 Mal“ persönlich getroffen (VH 2, Sitzung 9).

Anzumerken ist auch, dass der BF1 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland angab, ein „Anhänger“ des römisch 40 gewesen zu sein und auf Nachfrage, dass er „nur gehört und gelesen“ habe, was er gesagt habe. Auch gab er an, dass er versucht habe, ihn und seine Meinung unter den Menschen in Iran bekannt zu machen und habe er alles über das Internet an Freunde verschickt. Persönliche Treffen mit dem Regimekritiker erwähnte er dort somit überhaupt nicht.

Die Angaben des BF1 hinsichtlich angeblicher persönlicher Treffen mit dem Regimekritiker sind daher nicht schlüssig, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass der BF1 tatsächlich ein enger Anhänger des römisch 40 war. Der BF1 konnte auch den Zeitpunkt der Verurteilung des Regimekritikers nicht nennen (VH 2, Sitzung 18) und ist auch aufgrund dessen massiv daran zu zweifeln. Ansonsten wäre anzunehmen, dass er sich mit dessen Verurteilung näher befasst hätte, da er am weiteren Geschehen auch ein persönliches Interesse gehabt hätte.

Auch konnte er auf die Frage, ob er andere besondere Schüler des Regimekritikers kenne, nur drei Namen nennen, wobei er von einem Schüler nicht einmal den Nachnamen nennen konnte. Der Frage, ob diese ebenfalls verurteilt worden seien, wich der BF1 aus und gab an, dass einer dieser Schüler im Jahr 2006 von den Basijis aus dem dritten Stock gestoßen worden sei und es ihm nicht gut gehe. Hinsichtlich des anderen Schülers gab er an, dass die Regierung diesen habe hängen wollen, dies aber nicht stattgefunden habe, sondern er jahrelang im Gefängnis gewesen und gefoltert worden sei (VH 2, Sitzung 16). In diesem Zusammenhang ist es auch insgesamt nicht plausibel, dass diese beiden (angeblich anderen besonderen) Schüler mit massiven Problemen konfrontiert gewesen seien, der BF1 jedoch nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der BF2 nur relativ kurz im Gefängnis gewesen sei, nämlich insgesamt einmal eine Woche, einmal zwei Tage und einmal einen Tag (VH 2, Sitzung 18).

Auch Details hinsichtlich der angeblichen dritten Verhaftung des BF1 auf dem Begräbnis eines Bekannten des römisch 40 waren bereits in der EV nicht vorhanden und erschöpften sich seine Angaben darin, dass am 02.10.2017 ein Bekannter des Regimekritikers verstorben und der B1 auf dem Begräbnis gewesen und dort festgenommen worden sei. Sie seien auf eine Polizeistation gebracht worden, die Daten seien aufgenommen worden, seine Frau habe die Kaution gestellt und er sei freigekommen. Der BF1 gab weiters an, dass es eine Internetseite gebe und der Name des BF1 dort in einem Beitrag erwähnt werde, was die belangte Behörde im Rahmen der EV auch feststellte (EV, Sitzung 5 f.). In seiner Beschwerde brachte der BF1 vor, dass in diesem Beitrag stehe, dass im Zuge einer Trauerfeier für einen verstorbenen Verwandten des römisch 40 im Jahr 2017 Soldaten eingeschritten seien, die Trauergäste attackiert, verprügelt und ca. 100 Personen anschließend mitgenommen hätten. Angehörige der Verschleppten hätten sich erfolglos bei den Sicherheitsbehörden nach dem Verbleib ihrer festgenommenen Verwandten erkundigt und seien drei namentlich genannte Personen so heftig misshandelt worden, dass sie das Bewusstsein verloren hätten. Der Name des BF1 finde sich an 68. Stelle der auf der Website ersichtlichen Liste (Beschwerde, Sitzung 3).

In seiner Einvernahme in der VH konnte der BF1 jedoch in keiner Weise darlegen, diese Ereignisse tatsächlich selbst erlebt zu haben. Dem wäre aber maßgebende Bedeutung zugekommen, da der BF1 angab, in der Folge zu der Gerichtsverhandlung geladen worden zu sein und dies – neben der angeblichen Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre – der Grund seiner Flucht gewesen sei.

Auf die Frage, was beim Begräbnis unmittelbar vor der Festnahme passiert sei, gab der BF1 nur völlig oberflächlich an, dass viele verschiedene Beamte dort gewesen seien und alle verhaftet hätten (VH 2, Sitzung 38). Auch in der freien Erzählung seiner Fluchtgeschichte gab er nur kurz an, bei der Verhaftung brutal geschlagen, beleidigt und beschimpft worden zu sein (VH 2, Sitzung 18). Damit schilderte er aber erneut nicht – wie gefordert – die Ereignisse vor der Verhaftung, sondern nur die Verhaftung selbst und dies auch nur völlig vage und ohne Details und Emotionen. Abgesehen davon machte er in der VH seinen Angaben in der EV widersprechende Ausführungen. So gab er in der VH an, dass es kein Begräbnis gewesen sei, sondern vielmehr der Jahrestag eines Bekannten des Regimekritikers ein Jahr nach dem Begräbnis des Bekannten (VH 2, Sitzung 38). Hierzu ist aber anzumerken, dass der BF1 zu Beginn der VH keine Korrekturen oder Anmerkungen zu seinen diesbezüglichen Angaben in der EV machte (VH 2, Sitzung 4 f.). Es gab auch eine Rückübersetzung der EV, wo der BF1 auch mehrere Punkte, nicht aber diesen korrigierte (EV, Sitzung 14). Eine falsche Übersetzung oder Protokollierung ist daher nicht anzunehmen. Da der BF1 in der EV zudem angab, dass am 02.10.2017 ein Bekannter des Regimekritikers verstorben und er auf dem Begräbnis dieses Bekannten gewesen sei (EV, Sitzung 5), ist es auch nicht schlüssig, dass es sich um den Jahrestag nach dem Begräbnis gehandelt habe, da sich der BF1 ein Jahr nach dem 02.10.2017, nämlich am 02.10.2018, bereits in Österreich aufhielt und hier bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Auch gab der BF1 an, nicht einmal zu wissen, um welchen Bekannten des Regimekritikers es sich gehandelt habe, sondern sei es für ihn nur wichtig gewesen, dass er den Regimekritiker wiedersehe. Dennoch gab er an, dass er überhaupt nicht mit dem Regimekritiker gesprochen habe, da dies aufgrund der Anwesenheit vieler Personen nicht möglich gewesen sei (VH 2, Sitzung 38). Hier ist es aber einerseits nicht plausibel, dass römisch 40 überhaupt anwesend gewesen sei, da dieser nach der Falldarstellung (Beilage ./A) seit seiner Freilassung am römisch 40 unter Hausarrest steht und ständig überwacht wird. Auch widersprechen die Angaben des BF1 in der VH seinen Angaben in der EB, laut welchen er festgenommen worden sei, da er sich mit römisch 40 unterhalten habe (EB, Sitzung 7). Auch wenn die EB nicht der Ermittlung der Fluchtgründe dient, ist dies ein maßgebender Widerspruch in einem wesentlichen Vorbringen des BF1, der nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann. Insgesamt entstand einmal mehr der Eindruck, dass der BF1 nur Eckpunkte einer einstudierten Rahmengeschichte präsentierte.

Aufgrund der völlig vagen und widersprüchlichen Angaben des BF1 auch diesbezüglich ist daher nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich auf der Trauerfeier verhaftet wurde, wie von ihm behauptet. Dies ist auch insofern nicht plausibel, als er in seiner Beschwerde hervorhebt, dass sich die Angehörigen der Verschleppten erfolglos bei den Sicherheitsbehörden nach dem Verbleib der Festgenommenen erkundigt hätten und der Verfasser des Blogeintrags an die Öffentlichkeit bzw. NGO appelliert habe, sich für die Freilassung der Inhaftierten einzusetzen, der BF1 aber in der EV nur knapp angab, dass sie auf eine Polizeistation gebracht worden seien, die Daten aufgenommen worden seien, seine Frau die Kaution gestellt habe, und er freigekommen sei (EV, Sitzung 6). Probleme, seine Frau zu verständigen oder sonstige Details, die mit seinem Beschwerdevorbringen in Einklang zu bringen wären, brachte er nicht vor. Vielmehr gab die BF2 in der VH an, dass der BF2 nach dieser dritten angeblichen Verhaftung nur einen Tag im Gefängnis gewesen sei (VH 3, Sitzung 24).

Insgesamt kann es auch nicht nachvollzogen werden, dass der BF1 – obwohl er nach seinen Angaben aufgrund der Unterstützung des Regimekritikers bereits zu seiner bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei und er vorbrachte, dass die letzten drei Jahre aufgrund von Drohungen und Einvernahmen die schlimmsten seines Lebens gewesen seien (EV, Sitzung 5) – eine Trauerfeier für einen Bekannten des Regimekritikers römisch 40 besucht und dort den Kontakt mit römisch 40 gesucht habe (EV, Sitzung 5), hätte er sich der Gefahr einer solchen Kontaktaufnahme doch bewusst sein müssen.

Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher in einer Zusammenschau der Schilderungen des BF1 auch nicht davon auszugehen, dass er bei der Trauerfeier verhaftet wurde. Hieran kann auch der vom BF1 vorgelegte Blogeintrag hinsichtlich der Ereignisse bei dieser Trauerfeier und die Nennung des Namens des BF1 auf einer Liste der Verhafteten nichts ändern, da dies in keiner Weise mit den völlig vagen Angaben des BF1 in Einklang zu bringen ist. Es ist dem kein maßgebender Beweiswert zuzumessen, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich sind.

Ebenso wie die Angaben des BF1 hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftungen waren auch seine Angaben hinsichtlich seiner angeblichen Verurteilung nur oberflächlich und wich er den Fragen des erkennenden Richters aus. So gab er diesbezüglich in der VH an, dass 27 Personen verurteilt worden seien. Der BF1 selbst sei die 27. Person gewesen (VH 2, Sitzung 16). In der Folge verstrickte er sich in Widersprüche. So antwortete er auf die Frage, ob er ein Rechtsmittel eingelegt habe, zunächst (einmal mehr) lediglich mit Gegenfragen. Auf den Vorhalt des Berichts von Amnesty International (Beilage ./A), laut welchem alle 78 verurteilten Anhänger von römisch 40 Rechtsmittel einlegten, gab der BF1 an, dass er heute zum ersten Mal von einem Rechtsmittel höre (VH 2, Sitzung 17). Auf die Frage, wann seine erste Verurteilung gewesen sei, antwortete er nicht mit dem Zeitpunkt dieser Verurteilung, sondern machte er ausweichende Angaben zu einem angeblichen Gerichtstermin am 14.04.2018 kurz nach seiner Ausreise aus Iran. Auf nochmalige Nachfrage brachte er seinem vorherigen Vorbringen widersprechend vor, dass er betreffend die erste Verurteilung nur sagen könne, dass er bei einem Anwalt gewesen sei, bei welchem er gegen das Urteil ein Rechtsmittel habe erheben wollen und ihm dieser gesagt habe, dass er dies lassen solle (VH 2, Sitzung 17). Die vorherige Aussage des BF1, er habe heute zum ersten Mal von einem Rechtsmittel gehört, ist hierzu widersprüchlich. Unschlüssig ist es auch, dass der BF1 einige Zeit später in der VH vorbrachte, dass er keine schriftliche Ausfertigung des Urteils bekommen habe (VH 2, Sitzung 22), wodurch es aber nicht nachvollziehbar ist, wie sich der BF1 überhaupt mit seinem angeblichen Anwalt hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittels hätte beraten können bzw. wie ein solches überhaupt hätte erhoben werden sollen. Eine diesbezügliche Nachfrage beantwortete der BF1 einmal mehr völlig ausweichend, nämlich mit einem Hinweis auf die Verteuerung des Benzinpreises (VH 2, Sitzung 22).

Auch auf nochmalige Nachfrage, wann die erste Verurteilung gewesen sei, machte der BF1 keine Angaben, sondern antwortete er erneut mit einer Gegenfrage, nämlich, ob damit die Verurteilung wegen römisch 40 gemeint sei (VH 2, Sitzung 17). In Anbetracht dessen, dass der BF1 sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch gerichtlichen Verfahren immer nur eine Verurteilung wegen einer angeblichen Unterstützung des römisch 40 vorbrachte, ist ein solches Ausweichen in keiner Weise nachvollziehbar und erweckte der BF1 durch seine Gegenfrage erneut den Eindruck, dass er lediglich Zeit gewinnen wollte, um sich eine passende Antwort überlegen zu können, um sein Konstrukt aufrechterhalten zu können. Die fortlaufenden Gegenfragen sind der Glaubwürdigkeit des BF1 massiv abträglich. Bei tatsächlichen Erlebnissen könnten diese schlüssig und konsistent geschildert werden. Schließlich gab er an, nicht genau sagen zu können, wann die Verurteilung gewesen sei (VH 2, Sitzung 18). Erst später konnte er dies konkretisieren und gab er an, dass die Verurteilung im Jahr 2009/2010 gewesen sei (VH 2, Sitzung 21). Dies stimmt auch mit seinen Angaben in der EV überein (EV, Sitzung 5). Nicht plausibel ist es aber, dass laut dem Bericht von Amnesty International (Beilage ./A) die Anhänger des Regimekritikers bereits im Jahr 2007 verurteilt worden seien, der BF1 hingegen erst im Jahr 2009/2010 und damit erst Jahre später.

Nähere Details zur angeblichen Verurteilung des BF1 konnten erst auf detaillierte und mehrfache Nachfrage erkundet werden, während eigeninitiative Ausführungen kaum vorhanden waren (VH 2, Sitzung 21 f.). Auf die Frage, wie genau er verurteilt worden sei, gab er zunächst nur völlig abstrakt und nicht auf sich selbst bezogen an, dass 27 Personen an einem einzigen Tag gleichzeitig verurteilt worden seien, womit er den Eindruck erweckte, lediglich auswendig gelerntes Wissen zu präsentieren. Er selbst sei zu einer dreijährigen bedingten Strafe verurteilt worden. Nähere Eindrücke oder Empfindungen schilderte er nicht.

Auf nochmalige Nachfrage, ob sich der BF1 an die Verurteilung erinnern könne, antwortete er erneut nicht konkret betreffend die Verurteilung, sondern machte Angaben zu seiner angeblichen Verhaftung. Der erkennende Richter fragte in der Folge daher nochmals, ob sich der BF1 an die Verurteilung erinnern könne, und antwortete der BF1 auf diese Frage erneut nicht ausführlich, sondern nur mit „Ja“. Erst auf die konkrete und detaillierte Frage, ob der BF1 und die anderen denn einem Richter gegenübergestanden seien, antwortete er mit wenigen Details, nämlich, dass sie im Gerichtssaal gewesen seien und er nannte den Namen des angeblichen Richters. Hervorzuheben ist auch, dass der BF1 bei der Befragung zum Themenkomplex seiner angeblichen Verurteilung auf dem Sessel hin- und herrückte und nervös wirkte (VH 2, Sitzung 21 f.). Auch auf Aufforderung, er solle den Moment der Verurteilung mit allen ihm erinnerlichen Details schildern, antwortete der BF1 nur sehr knapp und gab er an, dass er den Gerichtssaal betreten habe und der Richter bereits anwesend gewesen sei. Er habe den BF1 angeschaut und ein Sprichwort zu ihm gesagt („Jeder, der großen Dachboden hat, hat automatisch mehr Schnee drauf“), dann hätten alle platz genommen und er habe das Urteil für alle verlesen (VH 2, Sitzung 22). Um derart allgemeine Schilderungen machen zu können, muss man aber keinesfalls ein solches Gerichtsverfahren selbst miterlebt haben und lässt diese oberflächliche Erzählweise nicht darauf schließen, dass der BF1 tatsächlich verurteilt wurde. Tatsächlich einschneidende Ereignisse wie eine Verurteilung sowie persönliche Erlebnisse würden sich dadurch äußern, dass der BF1 detailreich sowie unter Angabe der eigenen Emotionen über diese berichten könnte. Die Ausführungen des BF1 beschränkten sich allerdings auf völlig allgemeine Formulierungen und war das einzig konkrete an seiner Erzählung angeführte Zitat.

Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der BF all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Angabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem BF, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dem kam der BF1 allerdings – trotz immer wieder erfolgter Nachfragen durch den erkennenden Richter – nicht nach.

Betreffend die Einvernahme der BF2 ist auch auffallend, dass ihre Schilderungen in der EV (EV, Sitzung 5) über weite Teile nahezu vollständig dieselben Punkte wiedergeben, wie jene des BF1, ohne aber auf eigene Wahrnehmungen einzugehen, was auf ein vorab einstudiertes und abgesprochenes Vorbringen hindeutet. Eine Abweichung besteht im Wesentlichen nur dahingehend, dass sie vorbrachte, dass der BF1 nach der angeblichen telefonischen Ladung zu einer neuerlichen Gerichtsverhandlung Angst bekommen habe, da drei Leute seiner Gruppe ebenfalls angerufen worden seien (EV, Sitzung 5). Die Erzählung der BF2 war auch genauso detailarm erzählt wie jene des BF1.

Die oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben des BF1, die massiv an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lassen, konnten auch durch die telefonische Einvernahme des römisch 40 nicht entkräftet werden, der im Rahmen der VH aufgrund des durchgeführten Videoanrufs identifiziert werden konnte (VH 2, Sitzung 12). Ganz im Gegenteil bestätigte sich durch diese Einvernahme der Eindruck des erkennenden Richters, dass es sich beim BF1 nicht tatsächlich um einen Anhänger des römisch 40 handeln kann.

Auffallend ist zunächst, dass der Zeuge zwar einerseits angab, „natürlich“ mit dem BF1 persönlich gesprochen zu haben, da er einer der wichtigsten Personen gewesen sei, jedoch auf die Frage, bei welcher Gelegenheit er den BF1 kennengelernt habe, keine konkreten Angaben machte, sondern nur völlig allgemein ausführte, dass er einer seiner besonderen Schüler gewesen sei und er mehr als 100.000 Schüler auf der ganzen Welt habe (VH 2, Sitzung 12). Diese Angaben lassen einerseits nicht auf eine tatsächliche Erinnerung des Zeugen an den BF1 schließen. In dem Fall, dass der BF1 einer der wichtigsten Schüler gewesen sei und sich der Zeuge tatsächlich an den BF1 erinnern könne (insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er 100.000 Schüler auf der ganzen Welt habe), so wäre anzunehmen, dass der Zeuge die genaueren Umstände des Kennenlernens konkreter hätte schildern können (VH 2, Sitzung 12).

Weiters ergeben sich Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen und den Angaben des BF1. So gab der Zeuge an, dass der BF1 ein Jahr in Haft gewesen sei (VH 2, Sitzung 13), während der BF1 dies weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorbrachte und in der VH vielmehr angab, nur einmal eine Woche und einmal zwei Tage im Gefängnis gewesen zu sein (VH 2, Sitzung 18). Auch die BF2 gab an, dass der BF1 einmal eine Woche im Gefängnis gewesen sei, ein zweites Mal zwei Tage und das dritte Mal für einen Tag und nie länger (VH 3, Sitzung 24). Es ist daher massiv daran zu zweifeln, dass der Zeuge tatsächlich den BF1 als seinen ehemaligen besonderen Schüler identifizierte. Auch konnte der Zeuge keine Details nennen, die eine Identifikation des BF1 – außer der Namensgleichheit – ermöglicht hätte, und nannte er hinsichtlich des BF1, abgesehen davon, dass der BF1 gebürtiger Moslem und Schiit gewesen sei und jetzt im Ausland lebe, auch keinerlei Details. Vielmehr betonte er nur sehr allgemein, wie wichtig der BF1 gewesen sei, ohne dies aber näher auszuführen, etwa welche Rolle der BF1 gehabt habe oder Ähnliches (VH 2, Sitzung 13). Weiters gab der Zeuge an, dass nach der Festnahme im ersten Monat alle bei Etelaat gewesen seien (VH 2, Sitzung 13), während der BF1 in der VH angab, weder mit der Sepah noch mit Etelaat Probleme gehabt zu haben (VH 2, Sitzung 6). Auch diesbezüglich ergeben sich daher Widersprüche zwischen den Angaben des BF1 und jenen des Zeugen, auch wenn nicht verkannt wird, dass eine Übereinstimmung in den Aussagen dahingehend besteht, dass sowohl der BF1 (VH, Sitzung 14) als auch der Zeuge (VH, Sitzung 12) angaben, im Gefängnis in Evin in der Abteilung 348 gewesen zu sein.

Es ist auch nicht plausibel, dass der BF1 in der EV noch angab, nicht politisch aktiv und gegen die iranische Regierung gewesen zu sein, sondern lediglich die Verhaftung des Regimekritikers römisch 40 habe verhindern wollen (EV, Sitzung 12). Dies ist nicht mit der Zeugenaussage in Einklang zu bringen und kann es nicht nachvollzogen werden, dass der BF1 zwar einerseits angeblich ein besonderer Schüler und einer der wichtigsten Personen des Regimekritikers gewesen sei, andererseits aber überhaupt nicht gegen die iranische Regierung und politisch aktiv gewesen zu sein. Insgesamt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein stimmiges Gesamtbild.

Insbesondere wird an dieser Stelle auch auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die Angaben des BF1 in der VH hinsichtlich der angeblichen persönlichen Treffen mit römisch 40 widersprüchlich und vage waren und sich der BF1 nicht entscheiden konnte, ob und wie oft er den Regimekritiker tatsächlich persönlich getroffen habe oder ob er vielmehr nur im Internet generell die von diesem verfassten Beiträge gelesen und gehört habe (VH 2, Sitzung 9 f.). Auch machte er – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich seines Engagements für den Regimekritiker keinerlei Angaben und ebenso wenig dazu, wie sich der erstmalige Kontakt mit dem Regimekritiker angebahnt habe bzw. wie er überhaupt dessen Schüler geworden sei. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass der BF1 sogar nach einem expliziten Hinweis durch den erkennenden Richter, dass der BF1 nichts von seinem Engagement für den Regimekritiker erzählt habe (VH 2, Sitzung 20), schlicht angab, alles gesagt zu haben (VH 2, Sitzung 20).

Abgesehen davon wirkte das Telefonat mit dem Regimekritiker vorbereitet. Dies deshalb, da der Kontakt sofort und ohne Probleme hergestellt werden konnte und der Zeuge sofort und ohne jegliche Überlegungen bereitwillig seine Angaben machte, obwohl er nach dem Bericht von Amnesty International (Beilage ./A) lange Zeit in Haft war und daher grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass er insbesondere bei Gesprächen mit ausländischen Behörden, wie dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, größere Vorsicht walten ließe, hätte es sich um einen nicht im Vorfeld mit dem BF1 abgesprochenen Anruf gehandelt. Dies auch deshalb, da der Zeuge selbst angab, das Haus nicht verlassen zu dürfen und weiterhin unter Beobachtung zu stehen (VH 2, Sitzung 13), wie es sich auch aus dem Bericht von Amnesty International (Beilage ./A) ergibt. Beim Zeugen schienen aber keinerlei Befürchtungen vorhanden. Auch schien der BF1 dadurch, dass er zunächst die Tochter kontaktierte und nicht direkt den Zeugen, obwohl der BF1 über beide Nummern verfügte (VH 2, Sitzung 10), den Eindruck erwecken zu wollen, dass der Anruf völlig spontan und zufällig sei, und erst die Tochter den tatsächlichen Kontakt mit dem Regimekritiker herstellen könne.

Insgesamt ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich um eine vorbereitete und einstudierte Zeugenaussage aus asyltaktischen Gründen handelte, die der Zeuge aus Gefälligkeit aufgrund einer Bekanntschaft mit dem BF1 bzw. der BF2 erstattete, nicht aber davon, dass der BF1 tatsächlich ein Schüler des Zeugen war. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Einvernahme der BF2 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland verwiesen, in der sie angab, mit der Schwester des römisch 40 befreundet gewesen zu sein. Auch gab sie an, die Nummer und Adresse des römisch 40 an Freunde weitergegeben zu haben, womit es aber auch naheliegend erscheint, dass auch die BF selbst auf diesem Weg zur Nummer des römisch 40 gelangt sein könnten, ohne selbst mit ihm in einem engeren und insbesondere politisch motivierten Kontakt gestanden zu sein.

Dafür, dass der BF1 kein Anhänger des Regimekritikers war, spricht auch, dass er hinsichtlich der vom Regimekritiker vertretenen Ansichten nur ein sehr geringes Wissen vorweisen konnte und es daher zu bezweifeln ist, dass er tatsächlich eine seiner wichtigsten Personen war. Hätte er sich tatsächlich so viel mit dessen Inhalten beschäftigt, wie von ihm behauptet, so hätte er Genaueres zu den persönlichen Treffen und insbesondere auch vermehrt zu den vom Regimekritiker vertretenen Ansichten vorbringen können. Hierzu war der BF1 allerdings nicht in der Lage.

So gab er in der VH auf die Frage, was den Regimekritiker so gefährlich für den iranischen Staat mache, nur knapp an, dass dieser gegen Aberglauben sei und gegen Menschen kämpfe, die nicht verstehen würden und dumm seien (VH 2, Sitzung 23). Eigeninitiativ brachte der BF1 diesbezüglich nichts Näheres vor, sondern waren Details erst auf mehrmalige Nachfrage zu erfahren. Selbst auf die nochmalige Nachfrage führte der BF1 nur vage an, dass er die anderen über den Islam informiere und zeige, wie die Moslems seien (VH 2, Sitzung 23). Auf nochmalige Nachfrage gab er ebenfalls nur völlig allgemein an, dass der Regimekritiker mit der Zeit immer mehr Anhänger gehabt habe und dies gefährlich für die Regierung gewesen sei. Er habe die „Wahrheit“ erzählt (VH 2, Sitzung 23). Welche Wahrheit damit gemeint sei, konnte der BF1 aber auch in der Folge nicht schlüssig beschreiben, sondern verlor er sich in sehr allgemeinen, nicht nachvollziehbaren Schilderungen und phrasenhaft wirkender Kritik am Islam, etwa, dass er gesagt habe, dass der Islam nicht korrekt sei. Im Koran stehe etwa, dass ein Mann die Erlaubnis habe, seine Frau zu schlagen, und der Regimekritiker habe gesagt, dass dies nicht korrekt sei. Er habe dies aber mit seinen Argumenten gesagt und jeder habe dies verstanden. Die entsprechenden Argumente konnte der BF1 aber nicht verständlich ausführen oder näher erklären (VH 2, Sitzung 23). Damit ging der BF1 inhaltlich in keiner Weise in die Tiefe.

Die einzige etwas besser nachvollziehbare Ausführung machte der BF1 erst auf die Frage seiner Rechtsvertretung, was für ihn der Unterschied zwischen der österreichischen und der iranischen Regierungsform sei und gab er daraufhin an, dass in Österreich die Religion und die Politik getrennt seien und es römisch 40 ebenso hätte haben wollen (VH 2, Sitzung 24). Da der BF1 dieses Vorbringen allerdings erst auf die Frage seiner Rechtsvertretung erstattete, ist von einem vorbereiteten Vorbringen auszugehen und ist abgesehen davon auch diese Ausführung des BF1 nur knapp. Auch scheint dies das einzige zu sein, was der BF1 über die Ansichten des Regimekritikers weiß und brachte er dies auch bereits in der EV vor (EV, Sitzung 5). Der Gesamteindruck lässt darauf schließen, dass sich der BF1 lediglich oberflächliches Wissen über den Regimekritiker aneignete, um eine Fluchtgeschichte zu konstruieren.

Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des BF1 hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftungen, seiner Verurteilung sowie hinsichtlich des angeblichen persönlichen Kontakts mit dem Regimekritiker ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 tatsächlich ein Schüler des römisch 40 war. Die Aussage des Zeugen, der BF1 sei einer der wichtigsten Personen gewesen, kann nicht nachvollzogen werden. Der BF1 präsentierte lediglich Eckpunkte einer Rahmengeschichte sowie Informationen, die auch mittels Internet-Recherche erlangt werden können. Schilderungen eigener Wahrnehmungen und von Details waren hingegen kaum vorhanden. Dass der BF1 tatsächlich ein Anhänger des römisch 40 war und deshalb im Visier iranischer Behörden stand oder steht, konnte er nicht glaubwürdig darlegen.

Auch die Tatsache, dass der BF1 zusammen mit den BF2 und 3 legal aus Iran unter Verwendung der Reisepässe über den Flughafen mit einem Visum ausreisen konnte und die BF angaben, keinerlei Probleme gehabt zu haben (EV des BF1, Sitzung 8; VH 3, Sitzung 27 und 44), legt nahe, dass er nicht ernsthaft im Visier iranischer Behörden gestanden sein kann, zumal – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – die Revolutionsgarden den Flughafen betreiben und der BF1 vorbrachte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise sogar bereits zu einer angeblichen Gerichtsverhandlung am 14.04.2018 geladen gewesen zu sein. Somit reiste er am 05.04.2018 und somit kurz vor diesem angeblichen Termin aus (EV, Sitzung 6; EB, Sitzung 5). Es ist davon auszugehen, dass dies bei einer tatsächlichen gerichtlichen Ladung nicht möglich gewesen wäre. Die Stellungnahme des BF1 zu dieser problemlosen Ausreise in der EV liefert hierfür keine Begründung. So brachte er diesbezüglich nur vor, dass er schriftlich keine Ladung vom Gericht erhalten habe, sondern nur angerufen worden sei, dass er zu dieser Verhandlung kommen solle (EV, Sitzung 8). Dies erklärt aber nicht, dass er legal ohne Probleme das Land verlassen konnte, da die Ladung und das angebliche Gerichtsverfahren dennoch gerichtsbekannt gewesen wären. Angesichts des – vom BF1 in seiner Beschwerde selbst geschilderten – rigorosen Vorgehens gegen Anhänger des römisch 40 ist es nicht plausibel, dass der BF1 kurz vor einem Gerichtstermin das Land verlassen konnte.

Festzuhalten ist auch, dass der BF1 in der EB angab, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Iran vor ca. drei bis vier Monaten gefasst habe, sohin rückgerechnet von der EB, die am 10.07.2018 war, ca. im März/April 2018 (EB, Sitzung 5). Es ergeben sich hier aber zeitliche Diskrepanzen, da der BF1 in der VH angab, bereits im Oktober 2017 wegen der Ladung zu einem Gerichtstermin im April 2018 angerufen worden zu sein (VH 2, Sitzung 41) und es daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF1 erst Monate nach dieser Ladung bzw. erst kurz vor dem angeblichen Gerichtstermin seine Ausreise aus Iran beschloss.

In der VH gab er weiters an, dass er nach dem Vorfall mit dem Ehemann seiner Affäre nach einem Schlepper gesucht habe und auf die Nachfrage, ob dies nicht wegen der Ladung zum Gerichtstermin gewesen sei, dass er grundsätzlich Angst wegen des Vorfalls mit diesem Mann gehabt habe (VH 3, Sitzung 15). Auch auf nochmalige Nachfrage, ob er also nur „nebenbei“ Angst vor den iranischen Behörden aufgrund des Verfahrens wegen der Unterstützung des Regimekritikers gehabt habe, gab der BF1 an, dass er natürlich auch vor dem Gericht Angst gehabt habe, seine größte Angst aber wegen dieses Ehemannes gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage bestätigte der BF1, dass er den Iran primär wegen der angeblichen Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre verlassen habe (VH 3, Sitzung 15). Auch gab der BF1 in seiner EV auf die Frage, ob er jemals von der iranischen Regierung ausdrücklich mit dem Tod oder mit Verfolgung bedroht worden sei, an, dass dies vor zehn Jahren gewesen und ihm gesagt worden sei, dass er getötet werde, sollte er nochmals deswegen festgenommen werden. Dies sei aber früher gewesen und nicht mehr aktuell. Auch römisch 40 selbst sei nach zehn Jahren freigelassen worden (EV, Sitzung 11). Eine aktuelle Bedrohung legte der BF1 auch damit nicht dar.

Auch die BF2 gab in der VH an, dass sie erst später, nachdem sie Iran bereits verlassen hätten, den „wahren Grund“ für die Ausreise aus Iran erfahren habe, nämlich die Affäre des BF1 (VH 3, Sitzung 19). Auch aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF1 eine Verfolgung durch iranische Behörden drohte oder droht und war der BF1 damit auch nicht in der Lage, das tatsächlich fluchtauslösende Ereignis konsistent zu schildern. Vielmehr wirkt sein Vorbringen so, als ob er mehrere potentielle Fluchtgründe konstruierte (angebliche Verfolgung durch den Ehemann seiner Affäre, Verfolgung aus politischen Gründen, Konversion zum Christentum), um – aus welchem Grund auch immer – einen Asylstatus für sich und seine Familie zu erhalten.

Dass der BF1 in Österreich exilpolitisch aktiv ist, hat er nicht behauptet.

Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF1 im Visier der iranischen Behörden stand oder steht oder ihm regimekritische Aktivitäten unterstellt wurden bzw. werden. Vielmehr ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen aus asyltaktischen Gründen auszugehen.

2.2.2.1.2. Auch der zweite vom BF1 in der EV genannte Fluchtgrund, nämlich seine angebliche Affäre mit einer verheirateten Frau und die Bedrohung durch deren Ehemann (EV, Sitzung 5), ist nicht glaubwürdig.

Eingangs ist hierzu festzuhalten, dass der BF1 die angebliche Bedrohung durch den Ehemann in der EB mit keinem Wort erwähnte (EB, Sitzung 7). Dies ist insbesondere damit nicht in Einklang zu bringen, dass der BF1 angab, den Iran primär wegen der angeblichen Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre verlassen zu haben (VH 3, Sitzung 15). Es wäre anzunehmen, dass der BF1 das laut seinem Vorbringen in der VH tatsächlich fluchtauslösende Ereignis geschildert hätte, hätte sich dieses tatsächlich zugetragen.

Wenngleich gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 die EB insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des BF1 in der EB nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF1 massiv erschüttert. Auch wurde berücksichtigt, dass es sich bei dem BF1 im Zeitpunkt der EB um einen volljährigen Mann handelte, der um 13:00 Uhr am Tag nach seiner Antragstellung einvernommen wurde. Dass der BF1 laut seinen Angaben in der EV seiner Familie noch nichts von der Affäre erzählt habe (EV, Sitzung 6), kann die fehlenden Angaben hierzu in der EB nicht erklären, da der BF1 diese Angaben ja auch in der EV machte.

Widersprüchlich ist es auch, dass der BF1 in der EV angab, bereits im Jänner 2018 mit dem Schlepper betreffend das Visum gesprochen zu haben (EV, Sitzung 7), sich der angebliche Vorfall mit dem Ehemann in der Werkstatt des BF1 aber erst im Februar 2018 zugetragen habe (EV, Sitzung 6), somit bereits ca. einen Monat vor diesem Vorfall, und er in der VH angab, nach dem Vorfall in der Werkstatt einen Schlepper gesucht zu haben (VH 2, Sitzung 19). Damit schilderte der BF1 aber auch den fluchtauslösenden Moment hinsichtlich seiner zweiten (angeblich primären) Fluchtgeschichte nicht konsistent.

Abgesehen davon waren bereits die diesbezüglichen Ausführungen des BF1 in der EV nur vage und ergeben sich massive Widersprüche im Vergleich zum Vorbringen des BF1 in der VH.

In der EV schilderte er, dass seine Frau bzw. die BF2 aufgrund des Todes ihrer Mutter psychische Probleme gehabt und der BF1 über ein halbes Jahr keine Frau gehabt habe. Er habe eine Kundin, die Eheberaterin gewesen sei, besser kennengelernt und sie seien zusammengekommen. Eines Tages sei beim Verlassen der Wohnung seiner Affäre ein Mann auf ihn gesprungen und habe ihn geschlagen. Hinsichtlich der nachfolgenden Ereignisse gab der BF1 an, dass ihn der Ehemann damit bedroht habe, dass er Beweise gegen ihn habe und der BF1 sowie seine Affäre gehängt würden. Auch hätten vier Personen, darunter der Ehemann seiner Affäre, den BF1 im Februar 2018 in seiner Werkstatt bedroht und den BF1 auch geschlagen. Danach sei der BF1 nicht mehr in der Werkstatt gewesen (EV, Sitzung 6).

In der VH gab der BF1 allerdings dem widersprechend an, dass er unterwegs gewesen sei, als auf einmal ein unbekannter Mann zu ihm gekommen sei und ihn brutal geschlagen habe (VH 2, Sitzung 19). Dies widerspricht aber seinen Angaben in der EV, dass er bei dem Angriff gerade die Wohnung seiner Affäre verlassen habe (EV, Sitzung 6).

Weiters gab der BF1 in der VH an, dass er am nächsten Tag nicht in der Werkstatt gewesen sei und ihm die anderen erzählt hätten, dass „derselbe Mann“ mit drei weiteren männlichen Begleitern in der Werkstatt gewesen sei und Fenster kaputt gemacht hätten (VH 2, Sitzung 19). Auch in der VH 3 gab der BF1 an, dass die Personen bei ihm in der Werkstatt gewesen seien, aber er selbst nicht da gewesen sei (VH 3, Sitzung 15). Dies widerspricht aber eklatant seinen Angaben in der EV, dass er im Februar 2018 in seiner Werkstatt von vier Personen bedroht und geschlagen worden sei (EV, Sitzung 6) und er somit ganz klar angab, selbst anwesend gewesen zu sein, als die Personen seine Werkstatt aufgesucht hätten. Auf expliziten Vorhalt dieses Widerspruchs bestätigte der BF1, dass er zu dieser Zeit nicht in der Werkstatt gewesen sei und er alles, was passiert sei, von den anderen gehört habe (VH 3, Sitzung 15 f.). Auch gab er an, den Ehemann nur einmal getroffen zu haben und dass dies vor der Haustüre gewesen sei (VH 3, Sitzung 16), womit er aber auch seinen Angaben in der VH 2 widersprach, dass er bei dem Angriff unterwegs gewesen sei (VH 2, Sitzung 19). Auch antwortete er in der VH 3 auf die Frage, wann genau das Datum des Vorfalls in der Werkstatt gewesen sein, mit der Gegenfrage, ob damit der Vorfall vor der Haustüre gemeint sei (VH 3, Sitzung 15), was aber ebenfalls seinem Vorbringen in der VH 2 widerspricht, dass er bei dem Angriff unterwegs gewesen sei (VH 2, Sitzung 19). Durch die Gegenfrage erweckte er zudem den Eindruck, der Frage aus dem Weg gehen zu wollen. Die Frage war explizit hinsichtlich des Vorfalls in der Werkstatt formuliert und ist daher die Frage, ob damit der Vorfall vor der Haustüre gemeint sei, völlig unverständlich (VH 3, Sitzung 15).

Es ergeben sich daher insgesamt massive Widersprüche und war der BF1 nicht in der Lage, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten.

Offenbar änderte der BF1 vielmehr in der VH sein Vorbringen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Bescheid, Sitzung 62) richtigerweise auf den Widerspruch hinwies, dass der Ehemann nach dem Vorbringen des BF1 in der EV (EV, Sitzung 6) dem BF1 zwar einerseits damit gedroht habe, dass er keine Ruhe geben werde, bis beide tot seien, er den BF1 aber andererseits nicht bereits während des Vorfalls in der Werkstatt getötet habe, die er nach den Angaben des BF1 mit drei weiteren Personen aufgesucht habe, um den BF1 zu bedrohen und zu schlagen. Um diese Ungereimtheit zu beseitigen, gab der BF1 dann offenbar in der VH an, überhaupt nicht in seiner Werkstatt angegriffen worden zu sein, sondern ihm nur die Mitarbeiter von diesen vier Personen berichtet hätten, die angeblich auf den BF1 in der Werkstatt gewartet hätten (VH 2, Sitzung 19). Dies ist aber ein massiver Widerspruch hinsichtlich eines zentralen Moments der Fluchtgeschichte und lässt dies stark an der Glaubwürdigkeit des BF1 zweifeln.

Abgesehen davon ist es auch nicht schlüssig, dass dem BF1 „die anderen“ erzählt hätten, dass „derselbe“ Mann mit drei anderen in der Werkstatt gewesen sei, da in keiner Weise nachvollziehbar ist, wie die anderen (gemeint wohl die Mitarbeiter des BF1) den Ehemann überhaupt als „denselben“ Mann identifizieren hätten können, der den BF1 angeblich bereits unterwegs geschlagen habe (VH 2, Sitzung 19). Weiters gab er an, dass dieser Vorfall im Monat acht des Jahres 1396 gewesen sei und daher im Oktober 2017 (VH 3, Sitzung 16). Dies widerspricht aber seinem Vorbringen in der EV, dass sich der Vorfall in der Werkstätte im Februar 2018 zugetragen habe (EV, Sitzung 6).

Auch sonst sind die Schilderungen des BF1 nur wenig lebendig und fehlen jegliche Details, die auf ein tatsächliches Erleben dieses Ereignisses schließen lassen. Auffallend ist auch, dass der BF1 ebenso in der EV auf Nachfrage sein Vorbringen änderte. So gab er zunächst an, dass er eines Tages bei der Eheberaterin übernachtet habe. Auf Nachfrage, ob denn seine Frau nicht mitbekommen habe, dass er über Nacht nicht Zuhause gewesen sei, antwortete er hingegen seinem vorherigen Vorbringen widersprechend, dass er doch nicht bei ihr übernachtet habe, sondern dass er nach dem Sex wieder nach Hause gegangen sei (EV, Sitzung 6). Die Frage, was er seiner Frau gesagt habe, weshalb er nicht mehr in die Werkstatt gehe, beantwortete er nur knapp damit, dass er ihr nicht gesagt habe, dass er dort nicht mehr hingehe. Er sei in der Früh weggegangen, aber nicht in die Werkstatt (EV, Sitzung 6). Es bleibt damit aber völlig offen, wo und wie der BF1 den Tag bis zur Rückkehr nach Hause verbracht habe und machte er diesbezüglich keinerlei Angaben. Es ist auch nicht plausibel, wie er seine Frau über einen Monat lang ab Februar 2018 bis zur Ausreise aus Iran am 05.04.2018 Glauben machen konnte, dass er weiterhin in die Werkstätte gehe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Er machte auch keinerlei Angaben, wie er die Zeit ab Februar 2018, nachdem er nicht mehr in die Werkstatt gegangen sei, bis zur Ausreise im April 2018 verbracht habe oder wie er sich in dieser Zeit gefühlt habe. Emotionen schilderte er in keiner Weise.

Auch die Begründung des BF1 auf die Frage, wie der Ehemann ihn überhaupt in seiner Werkstatt habe finden können, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und wirkt es konstruiert, dass der BF1 sein mit der Adresse seiner Werkstätte versehenes Auto vor dem Haus seiner Affäre platziert habe, wie von ihm in der EV behauptet (EV, Sitzung 7). Einerseits wäre angesichts der in Iran herrschenden Verhältnisse jedenfalls größere Vorsicht geboten gewesen. Andererseits erschließt sich auch nicht – außer das Auto wäre das einzige weit und breit gewesen – wie der Ehemann dieses Fahrzeug überhaupt als jenes des BF1 identifizieren hätte können und brachte der BF1 in der EV nicht vor, nach dem Angriff vor diesem Mann in sein Auto gestiegen zu sein (EV, Sitzung 6), sondern nur völlig vage, dass er dieses „womöglich gesehen“ habe. Seine Ausführung, dass seine Affäre ihrem Ehemann von der Werkstatt erzählt haben könnte, ist ebenfalls reine Spekulation.

In der VH machte der BF1 – wie bereits ausgeführt – dann ohnehin hiervon abweichende Angaben und führte er aus, dass er unterwegs gewesen sei, als er von einem Unbekannten geschlagen worden sei, womit aber wiederum nicht nachvollziehbar ist, wie der Ehemann den BF1 auf der Straße identifizieren sowie dessen Werkstatt hätte finden können. Das mit der Adresse seiner Werkstatt versehene Auto erwähnte der BF1 in der VH nämlich nicht mehr. Mit dem Vorbringen in der VH, er sei bei dem Angriff unterwegs gewesen, versuchte der BF1 offenbar erneut, im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Ungereimtheiten hinsichtlich des Autos auszuräumen. Denn im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der BF1 sein Auto vor dem Haus bzw. der Wohnung seiner Affäre abgestellt habe, da allgemein bekannt sei, dass man in Iran sogar von den Nachbarn ausspioniert werde (Bescheid des BF1, Sitzung 61). Insgesamt wirken die Angaben des BF1 daher unschlüssig, konstruiert und änderte er sein Vorbringen erneut im Vergleich zu seinen Angaben in der EV ab.

Auch die sonstigen Angaben des BF 1 in der EV blieben völlig vage. Nähere Details konnten nur auf Nachfrage erkundet werden, wobei die Antworten auf diese Fragen ebenfalls vage blieben. Auf die Frage, wie der Ehemann seiner Affäre zu Beweisvideos gekommen sei, gab der BF1 an, dass das Haus über eine Überwachung im Eingangsbereich verfügt habe und ihn auch die Nachbarn gesehen hätten (EV, Sitzung 7). Auf Nachfrage in der VH, weshalb Videos vom Eingangsbereich des Hauses den BF1 belasten sollten, gab der BF1 jedoch nur ausweichend an, dass er nicht gewusst habe, was der Ehemann vorhabe und ob er Anzeige gegen den BF1 erstatten werde oder nicht (VH 2, Sitzung 40). Er beantwortete aber nicht die Frage, die erkunden wollte, was auf den angeblichen Videos überhaupt zu sehen gewesen sei. Auch die nochmalige Frage, weshalb es Beweismittel gegen den BF1 geben sollte, da er nicht bei seiner Affäre übernachtet oder in der Öffentlichkeit Sex mit ihr gehabt habe, beantwortete er nur vage und nicht auf die Videos bezogen damit, dass er Angst gehabt habe, dass der Ehemann seine Affäre zum Gerichtsmediziner bzw. Arzt bringen könnte und sie dann feststellen könnten, dass der BF1 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (VH 2, Sitzung 40). Dieses Vorbringen ist aber in keiner Weise plausibel.

Auch die Antwort des BF1 auf die Frage, was er mit seiner Werkstatt gemacht bzw. ob er diese verkauft habe, blieb oberflächlich und führte er nur aus, dass seine Mitarbeiter die Werkstatt weitergeführt hätten und er nicht mehr im Unternehmen involviert sei. Die Werkstatt habe er gemietet (EV, Sitzung 7). Wie er dies – angesichts dessen, dass er angeblich nach dem Vorfall in der Werkstatt nicht mehr dort gewesen sei – organisiert habe, bleibt jedoch offen. Die BF2 machte hierzu ebenfalls nur vage Angaben. So gab sie auf Nachfrage, was mit der Firma geschehen sei, an, dass die Werkstatt gemietet gewesen sei und der BF1 alles, mit Werkzeug und Geschäftsinhalt, zurückgegeben habe (VH 3, Sitzung 31). Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab die BF2 jedoch an, zwar das genaue Datum nicht zu wissen, dass sie dann aber das Heimatland verlassen hätten. Die einzige Zeitangabe, die die BF2 machen konnte, war das Datum des Verlassens des Heimatstaates (VH 3, Sitzung 32). Die BF2 war daher nicht in der Lage, den chronologischen Verlauf zwischen der Entscheidung, das Heimatland zu verlassen, der Auflösung des Geschäfts des BF1 sowie dem tatsächlichen Verlassen des Heimatlandes zu schildern. Auch gab sie an, nichts von der Auflösung des Geschäfts mitbekommen zu haben. Der BF1 habe es ihr nicht erzählt (VH 3, Sitzung 32). Es erscheint aber unglaubwürdig, dass die BF2 nicht von der Auflösung des Geschäftes ihres Mannes mitbekommen haben will bzw. dass sie nicht selbst danach gefragt habe, was nach dem Verlassen des Heimatstaates mit dem Geschäft ihres Mannes passieren solle.

Auch gab sie auf die Frage, ob sie wisse, ob der BF1 in seiner Werkstatt überfallen worden sei, zunächst zweimal an, dass sie es nicht wisse. Erst auf nochmalige Nachfrage, ob der BF1 ihr nicht von der Werkstatt und dem Überfall erzählt habe, gab sie dann doch an, es mittlerweile zu wissen (VH 3, Sitzung 28). Ansonsten führte sie diesbezüglich allerdings nichts weiter aus und blieb daher auch das Vorbringen der BF2 völlig oberflächlich. Vielmehr gab sie lediglich genau die gleichen vagen Eckpunkte an, wie auch der BF1, nämlich, dass ihr der BF1 erzählt habe, dass ein paar Personen, eingeschlossen der Ehemann der Affäre des BF1, in die Werkstatt gekommen und nach dem BF1 gesucht hätten (VH 3, Sitzung 32), was auf ein für die VH einstudiertes Fluchtvorbringen schließen lässt.

Abgesehen davon ergeben sich auch zeitliche Diskrepanzen in der Erzählung des BF1. So gab er an, dass er am 23.10.2017 telefonisch kontaktiert worden und zum Gerichtstermin im April 2018 geladen worden sei. Einen Monat nach diesem Telefonat habe die Affäre begonnen (VH 2, Sitzung 41) und somit ca. um den 23.11.2017. Weiters gab der BF1 an, dass die Affäre einen Monat gedauert habe (VH 2, Sitzung 41), sohin ca. bis 23.12.2017. Dies widerspricht aber den Angaben des BF1, dass er das letzte Mal, als er bei der Frau gewesen sei, sie verlassen und sich von ihr verabschiedet habe und in der Folge vom Ehemann angegriffen worden sei (VH 2, Sitzung 19) und sich am nächsten Tag der Vorfall in der Werkstätte des BF1 zugetragen habe (VH 2, Sitzung 19), der aber nach den Angaben des BF1 in der EV im Februar 2018 gewesen sei (EV, Sitzung 6). Es ergibt sich damit eine Divergenz von rund zwei Monaten. Auch die (widersprüchliche) Angabe des BF1 in der VH 3, der Vorfall sei im Monat acht des Jahres 1396 gewesen und daher im Oktober 2017 (VH 3, Sitzung 16), ist mit diesem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen.

Alle geschilderten Umstände zusammen lassen für das Gericht keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der in Iran angeblich vorgefallenen Umstände um eine Konstruktion handelt.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF1 ist es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Iran nach wie vor im Visier des Ehemannes seiner Affäre stehen würde. Der BF1 schilderte im Rahmen der EV auch immer wieder andere Befürchtungen, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Iran geschehen könnte. Zunächst brachte er pauschal vor, dass er festgenommen würde und nicht wisse, was ihn erwarte und ihm die Todesstrafe drohe, falls der Ehemann Anzeige erstattet habe (EV, Sitzung 8). Auf spätere nochmalige Nachfrage brachte er vor, dass er ins Gefängnis kommen würde und sich sicher sei, dass der Ehemann ihn töten würde und ebenso die BF2 und 3 (EV, Sitzung 12). Auf die Frage, ob er nicht etwa mit seiner Familie nach Shiraz ziehen könnte und wie dieser Mann ihn finden sollte, brachte der BF1 nur vage und ohne nähere Begründung vor, dass er in Iran festgenommen würde, „überall“ geschrieben würde, dass er zurückgekehrt sei, und der Ehemann ihn dann finden würde (EV, Sitzung 12). Dies sind aber nur sehr vage Spekulationen, ebenso wie sein Vorbringen, er sei sich sicher, dass der Ehemann ihn angezeigt habe (EV, Sitzung 8). Auch gab der BF1 an, mit seiner Affäre keinen Kontakt mehr zu haben (EV, Sitzung 8) und kann er daher auch von ihr keine Informationen über eine allfällige Anzeige haben. Sogar eine nochmalige Konfrontation seitens des BFA damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Ehemann eine Bedrohung für den BF1 sei bzw. tatsächliche Anzeige gegen den BF1 erstattet habe, beantwortete der BF1 nur knapp damit, dass er wohl Glück gehabt habe (EV, Sitzung 9).

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass der BF1 zusammen mit den BF2 und 3 legal mit einem Visum aus Iran unter Verwendung der Reisepässe über den Flughafen ausreisen konnte und die BF angaben, keinerlei Probleme gehabt zu haben (EV des BF1, Sitzung 8; VH 3, Sitzung 27 und 44), nahe legt, dass nicht ernsthaft seitens der iranischen Behörden (weder aufgrund einer Anzeige aufgrund Ehebruchs noch aus politischen Gründen) nach ihm gesucht wurde.

Ebenso ist aufgrund dessen – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF1 hinsichtlich der Bedrohung durch den Ehemann – nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Affäre des BF1 Anzeige gegen den BF1 erstattet hat, wie vom BF 1 behauptet (EV, Sitzung 8). Denn der vom BF1 behauptete Vorfall in seiner Werkstatt fand nach seinem Vorbringen bereits im Februar 2018 statt (EV, Sitzung 6) – nach seinem widersprüchlichen Vorbringen in der VH 3 sogar bereits im Oktober 2017 (VH 3, Sitzung 16) – und verließ der BF1 den Iran erst im April 2018. Es ist nicht plausibel, dass der Ehemann nicht direkt nach dem Bekanntwerden der Affäre Anzeige erstattete, sondern erst nach der Ausreise des BF1 aus Iran ca. zwei Monate bzw. noch länger nach dem behaupteten Vorfall. Der BF1 gab diesbezüglich als Begründung nur vage an, dass es sehr viele Anzeigen gebe und seine wohl noch nicht bearbeitet worden sei, weshalb er legal ausreisen habe können (EV, Sitzung 8).

Insgesamt waren die Schilderungen des BF1 hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre daher vage und widersprüchlich. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist auch hinsichtlich dieses Fluchtgrundes von einer Konstruktion auszugehen und ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 vom Ehemann seiner Affäre bedroht wurde und dem BF1 im Falle einer Rückkehr nach Iran eine Verfolgung durch diesen droht.

Die BF2 und 3 brachten – abgesehen von ihrer angeblichen Konversion zum Christentum – keine eigenen Verfolgungsgründe vor, sondern stützen ihren Asylantrag lediglich auf die behauptete Verfolgung des BF1 (EV der BF 2, Sitzung 5 und 8; EV der BF 3, Sitzung 5; VH 3, Sitzung 19). Auch brachte der BF1 hinsichtlich der Verfolgung der BF2 und 3 in Iran in der EV vor, dass diese persönlich nicht bedroht worden seien, sondern nur er (EV, Sitzung 8). Auch die BF2 selbst gab an, in Iran keine persönlichen Probleme gehabt zu haben (EB, Sitzung 7) und dass weder sie noch die BF3 in Iran persönlich bedroht oder verfolgt worden seien (EV, Sitzung 5).

Ausgehend davon, dass der Fluchtgeschichte des BF1 weder hinsichtlich seiner angeblichen Unterstützung eines Regimekritikers noch hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch den Ehemann seiner Affäre Glauben zu schenken ist, ist auch nicht von einer Verfolgung der BF2 und 3 im Falle einer Rückkehr nach Iran durch iranische Behörden oder den Ehemann der angeblichen Affäre des BF1 auszugehen.

2.2.2.2. Zu den von den BF in Österreich gesetzten Aktivitäten

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten der BF in Österreich aus den von ihnen vorgelegten Bestätigungen (Taufzertifikate, Bestätigungsschreiben der römisch 40 , Schreiben der römisch 40 ), den Zeugenaussagen sowie den Einvernahmen der BF in der VH.

Im Rahmen der VH prüfte das erkennende Gericht die von den BF vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.1.1. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte die BF zu ihrer Motivation für den Glaubenswechsel, ihrem Wissen in Bezug auf das Christentum, ihren Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung der BF sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.

Die VH vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden der BF zu ihrer neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnten die BF aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war knapp und wenig lebendig in der Ausdrucksweise. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte bei den BF demnach nicht festgestellt werden.

Der BF1 brachte in der EV nur sehr allgemein vor, dass er in Deutschland die Kirche kennengelernt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Ehebruch keine gute Sache gewesen sei und habe beim Besuch der Kirche verstanden, dass ihm alle Sünden verziehen würden (EV, Sitzung 9). Dies ist aber nur eine sehr allgemeine Begründung für eine Konversion.

Auch die Frage, weshalb der BF 1 nun eine Religion benötige, obwohl er sein Leben lang keine gehabt habe, beantwortete er nur damit, dass er die letzten zehn Jahre keine Religion gehabt habe und die Religion für ihn sehr wichtig sei (EV, Sitzung 9), was aber bereits ein Widerspruch in sich ist. Er legte damit auch nicht dar, weshalb er sich nach dem Verlassen des Iran gerade dem Christentum zugewendet habe. Auf nochmalige Nachfrage gab der BF1 als Grund, weshalb er sich länger als zehn Jahre nicht mit einer Religion beschäftigt habe, aber gerade jetzt Christ werden bzw. eine Religion ausüben wolle, lediglich völlig allgemein an, dass in Deutschland die Leute „sehr nett“ gewesen seien und ihnen sehr geholfen worden sei. Die christlichen Leute seien immer nett zu ihm gewesen, während die Leute in Iran nicht nett gewesen seien. Die Religion habe ihn „angezogen“ (EV, Sitzung 10). Auch in der VH 3 bestätigte der BF1, dass er Christ geworden sei, weil die christlichen Leute immer nett zu ihm gewesen seien, mit der einzigen Einschränkung, dass dies nicht der einzige Grund gewesen sei, aber eine große Rolle gespielt habe (VH 2, Sitzung 32). Dies stellt für sich aber kein religiöses Motiv dar und führte der BF1 auch nicht aus, weshalb es unmöglich sein sollte, als Moslem „nett“ zu sein. Auch die Ausführung, er habe sich vom Christentum „angezogen“ gefühlt, ist nichtssagend und sind die Angaben des BF1 in ihrer Allgemeinheit in keiner Weise dazu geeignet, einen persönlichen Bezug zum christlichen Glauben herzustellen.

Die BF2 brachte in der EV ebenfalls nur sehr pauschal vor, dass sie in Europa das Christentum kennengelernt und ihre innere Ruhe gefunden habe. Ihr Inneres habe sie zum Christentum gezogen und sei sie zuvor nicht vollkommen gewesen (EV, Sitzung 6 und 8). Auf die Nachfrage, weshalb sie eine Religion brauche, um innere Ruhe zu finden, antwortete die BF2 nur allgemein damit, dass die Religion menschlich sei und einen die Gesetze des Christentums zu einem vollständigen Menschen machen würden (EV, Sitzung 7), womit sie im Wesentlichen aber nur ihre vorherigen Angaben in etwas anderen Worten widerholte.

Auf die Frage, weshalb sie sich dem Christentum zugewendet habe, führte die BF2 eine ähnlich phrasenhafte Kritik am Islam an, wie der BF1 in der VH (VH 2, Sitzung 26), nämlich, dass der Koran schwierig zu verstehen sei und im Islam, zum Beispiel, wenn jemand einen anderen töte, einer dessen Familie auch getötet werde (EV, Sitzung 6). Auch sei es ihr bessergegangen, als sie in Europa das erste Mal in die Kirche gegangen sei. Es sei gebetet worden und es habe Musik gegeben, sodass sie eine totale innere Ruhe gefunden habe und weinen habe wollen (EV, Sitzung 6). Auch wenn sie damit Emotionen schilderte, die beim BF1 völlig zu vermissen waren, ist das Gefühl einer inneren Ruhe beim gemeinsamen Beten und Musikhören in der Kirche für sich kein religiöses Motiv. Eine Motivation für einen Glaubenswechsel legte sie damit nicht nachvollziehbar dar.

Hinsichtlich ihrer Gründe für eine Konversion gab auch die BF3 in der EV nur sehr allgemein und ohne einen persönlichen Bezug an, dass sie ein ruhiges Leben für immer suche und die Ruhe von innen kommen solle. Auch gab sie an, den Islam noch nicht kennengelernt zu haben, vom Islam aber nichts Positives bekommen zu haben (EV, Sitzung 6). Die Frage, wie sie in Österreich ihren christlichen Glauben lebe, beantwortete sie nur pauschal damit, dass sie sich über das Christentum erkundige und gerne Christin werden würde. Auch auf die Frage, weshalb sie überhaupt eine Religion benötige, gab sie nur allgemein an, dass das Christentum keine Religion, sondern ein Weg sei, sie dies brauche und damit Gott näherkommen könne (EV, Sitzung 6). Warum sie dies brauche oder sonst einen persönlichen Bezug legte sie jedoch nicht dar.

Die BF konnten daher eine innere Hinwendung zum Christentum in ihren EV nicht nachvollziehbar schildern und vermochten hieran auch ihre Einvernahmen in der VH nichts zu ändern.

So konnte der BF1 in der VH nicht schlüssig darlegen, weshalb er überhaupt seinen Glauben an den Islam verloren habe. Er gab diesbezüglich nur an, dass er einen Lehrer gehabt habe, der ihm jahrelang beigebracht habe, dass es den Islam nicht gebe und dies eine falsche Religion sei. Erst auf nochmalige Nachfrage führte er aus, dass er diesem Lehrer fünf bzw. sechs Fragen gestellt habe (etwa, woher er komme), und er herausgefunden habe, dass der Glaube nicht vollständig sei und der Islam seine Fragen nicht beantworten könne, weshalb er sich vom Islam abgewendet habe. Im Christentum habe er alle Antworten bekommen. Diese erhaltenen Antworten konkretisierte der BF 1 jedoch nicht und blieben seine Ausführungen daher nur allgemein (VH 2, Sitzung 8). Die spätere Frage, was die Antwort auf die Frage sei, woher der BF1 komme, und ob er einmal von der Evolutionstheorie und Charles Darwin gehört habe, verneinte der BF1 zunächst. Erst auf nochmalige Nachfrage fragte er, ob damit dieser Charles gemeint sei, der gesagt habe, dass wir von den Affen seien, und führte er in der Folge wenig detailreich aus, dass dessen Meinung wissenschaftlich und nicht geistlich sei und man den Geist mit der Wissenschaft nicht vergleichen könne (VH 3, Sitzung 4 f.). Damit beantwortete er aber nicht die Frage, die darauf abzielte, zu erkunden, weshalb nur die Religion bzw. das Christentum ihm seine Frage, woher er komme, beantworten könne und nicht etwa die Wissenschaft oder auch eine andere Religion.

Auch gab er an, dass er im Christentum auf die Frage, woher er gekommen sei, insofern eine Antwort bekommen habe, als er jetzt wisse, dass der christliche Gott ihn erschaffen habe (VH 3, Sitzung 4 f.). Demgegenüber gab er jedoch auf die Frage, was der Islam dazu sage, woher wir gekommen seien, an, dass der Islam dasselbe sage, nämlich, dass der Mensch vom Geist Gottes geschaffen worden sei (VH 3, Sitzung 5), womit aber nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ihm der Islam keine Antwort auf seine Frage nach dem „woher“ habe geben können. Eine Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben bzw. den Unterschieden zwischen diesem und dem Islam hinsichtlich der angeblich für ihn wesentlichen Frage seiner Herkunft legte der BF1 daher nicht dar und damit auch keinen schlüssigen Grund für seine Konversion.

Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der BF 1 an, dass er sich nicht habe äußern können, was er gemeint habe. Er habe gemeint, dass man mit diesen Fragen herausfinden könne, ob der Glaube bzw. die Religion die Fragen beantworten könne oder nicht und dass es möglich sei, dass ein oder mehrere Fragen beantwortet werden können. Er sei sich aber sicher, dass der Islam die vierte Frage nicht beantworten könne (VH 3, Sitzung 5). Welche Frage dies sei, gab der BF1 aber nicht an. Auch erweckte er einmal mehr den Eindruck, sich bei unschlüssigen Aussagen auf angebliche Verständigungsprobleme herausreden zu wollen.

Insgesamt war sein Wissen über den Islam auch nur bruchstückhaft vorhanden und beantwortete er etwa die Frage, was er über den in Österreich gelebten und praktizierten Islam wisse, damit, dass er hierüber nichts wisse. Auch die Frage, welche Unterschiede es hinsichtlich der Glaubensinhalte zwischen den in Iran gelehrten und praktizierten Glaubensinhalten und jenen in Österreich gebe, beantwortete er nur mit dem nicht nachvollziehbaren Stehsatz, dass es Unterschiede geben könne, da es dieselbe Religion sei (VH 2, Sitzung 25). Auch die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Strömungen innerhalb des Islams führte er nur oberflächlich aus (VH 2, Sitzung 25). Die Frage, was genau ihn am Islam störe, beantwortete er mit phrasenhaft wirkender und oberflächlicher Kritik und gab er an, dass es Vergeltung in Iran gebe, nämlich Auge um Auge und Hand um Hand und es leider noch Steinigungen gebe. Es gebe keine Vergebung und keine Liebe mehr. Auch gab er an, dass ihm die islamische Scharia keinen Halt geben könne (VH 2, Sitzung 26). Dies erklärt aber nicht, weshalb sich der BF1 in Österreich nicht dem (mitteleuropäisch geprägten) Islam zugewendet habe, da in Österreich die Scharia nicht praktiziert wird.

Es wäre auch anzunehmen, dass jemand, der als Moslem geboren wurde und in einem islamischen Land aufwuchs, ein über diese flache Kritik hinausgehendes Vorbringen erstatten kann, sollte er sich tatsächlich aus einer inneren Überzeugung heraus vom Islam abgewendet und einer neuen Religion, konkret dem Christentum, zugewendet haben.

Auf die konkrete Frage, wie sich seine Entscheidung gestaltet habe, sich vom Islam abzuwenden, antwortete der BF1 erneut nur vage mit den fehlenden Antworten. Er habe Gott gesucht, aber es sei nichts da gewesen (VH 2, Sitzung 26). Auf einmal sei Gott da gewesen und habe ihn diese Person gerettet (VH 2, Sitzung 27). Dieses pauschale Vorbringen der „Rettung“ durch Jesus Christus ist aber in vergleichbaren Verfahren oft anzutreffen und nicht geeignet, einen persönlichen Bezug zum christlichen Glauben und die Motivation für einen Glaubenswechsel darzulegen, zumal der BF1 auch keine näheren Angaben dazu machte, was er unter der Rettung überhaupt verstehe und auch die „Antworten“, die er nicht bekommen habe – wie bereits oben ausgeführt – nicht konkretisieren konnte.

Auch die Frage, wie sich seine Entscheidung gestaltet habe, sich einer anderen Religion zuzuwenden, beantwortete der BF1 nur mit phrasenhaften Ausführungen und gab er an, dass der Gott ihn gefunden und zu sich geholt habe. Er sei in einer schwierigen Zeit gewesen und er habe nach Hilfe gesucht. Diese Person sei auf einmal da gewesen, habe ihn gerettet und ihm das heilige Buch gegeben. Diese Person sei ein Herr in Deutschland gewesen (VH, Sitzung 27). Nach den Ausführungen des BF1 hat sich seine Hinwendung speziell zum Christentum daher rein zufällig ergeben und war keine bewusste Entscheidung für diese Religion.

Auch das auf nochmalige konkrete Nachfrage erstattete Vorbringen auf die Frage, wie sich sein Entscheidungsprozess gestaltet habe, sich dem Christentum zuzuwenden, beantwortete er damit, dass er nach seiner Verhaftung gewusst habe, dass es einen Gott gebe und er nach Gott gerufen habe (VH 2, Sitzung 27). Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine Hinwendung des BF1 speziell zum Christentum schlüssig darzulegen, auch, da sich seine angeblichen Verhaftungen in Iran zugetragen haben und der BF1 angab, in Iran kein Christ gewesen zu sein (EV, Sitzung 9). Auch auf nochmalige Nachfrage, wie der BF1 Christ geworden sei, machte er keine konkreten Ausführungen, sondern gab er nur an, dass er gewusst habe, dass es einen Gott gebe, aber nicht, welchen Gott. Er habe mehrmals zu Gott gesprochen, aber nicht gewusst, weshalb er ihm nicht antworte. In der Folge machte er allgemeine Ausführungen zu seinem Weg von Traiskirchen nach römisch 40 und dass er eine Person gewesen sei, die einen Ruf und Geld gehabt habe. Früher habe er Geld gehabt und habe er 18 km zu Fuß gehen müssen (VH 2, Sitzung 27). Inwiefern diese Ausführungen für die angebliche Zuwendung des BF1 zum Christentum relevant sind, kann aber nicht nachvollzogen werden.

Der BF1 konnte damit auch keinen Schlüsselmoment darlegen, der ihn zu einem Glaubenswechsel hin zum Christentum veranlasst habe. Auf die entsprechende Frage des Behördenvertreters, ob er je eine Art besonderes Erweckungserlebnis gehabt habe, gab er nur völlig allgemein an, dass er immer nach Gott gesucht habe. Er habe dann eine neue Geschichte von Jesus Christus gehört, die er noch nie gehört habe, und was er gehört habe, habe ihm gefallen. Dies sei das Erweckungserlebnis gewesen bzw. sei sein „Interesse“ geweckt worden (VH 3, Sitzung 12 f.). Einen persönlichen Bezug zum christlichen Glauben legte der BF1 aber auch damit nicht dar.

Ebenso wenig legte er seinen Entscheidungsprozess hinsichtlich seiner Zuwendung speziell römisch 40 dar. So führte er diesbezüglich nur völlig pauschal aus, er sei vom Heiligen Geist erfüllt worden (VH 2, Sitzung 27). Auf die Frage, wie es sich anfühle, vom Heiligen Geist erfüllt zu sein, konnte der BF1 ebenfalls keine genaueren Angaben machen, die zudem hauptsächlich auf seine Frau bzw. die BF2 und nicht sich selbst nicht bezogen waren, und brachte er vor, dass „dieser Moment“ jedes Mal in der Kirche da gewesen sei und der Heilige Geist in ihm gewesen sei. Er könne dies aber nicht mit Worten erklären. Seine Frau bzw. die BF2 habe durch den Heiligen Geist ihren Weg wiedergefunden und habe er sie geheilt. Jesus sei der Erlöser und Retter (VH 2, Sitzung 28). Diese Angaben sind aber nur sehr oberflächlich und schilderte der BF1 auch keine eigenen Gefühle. Vielmehr verlor er sich in der allgemeinen Ausführung von Jesus als der Erlöser und Retter sowie in Ausführungen hinsichtlich der BF2. Auf nochmalige Frage nach dem Gefühl des BF1 gab er erneut nur allgemein – und mit der Frage unzusammenhängend – an, dass er an die Dreifaltigkeit glaube und dass dies sein Glaube sei und er es nicht in Worte fassen können (VH 2, Sitzung 28). Damit fehlt aber jegliche Individualität im Vorbringen des BF1 und war er nicht in der Lage, einen persönlichen Bezug zum Christentum bzw. zu der von ihm gewählten Kirche auch nur im Ansatz darzulegen.

Ebenso konnte er nicht darlegen, warum er sich für eine römisch 40 entschied und warum speziell die Glaubenslehren dieser Richtung für ihn persönlich wesentlich sind und zum behaupteten Glaubenswechsel veranlassten. Vielmehr schien sich die Hinwendung zufällig ergeben zu haben und nicht aus einer inneren Überzeugung heraus geschehen zu sein. So schilderte der BF1 seinen Entscheidungsprozess derart, dass sein Sohn krank gewesen sei und Freunde ihm die römisch 40 empfohlen hätten (VH 2, Sitzung 28). Gerade diese Antwort zeigt aber, dass der BF1 nicht aus eigenem initiativ wurde, sondern offenbar einfach zufällig bloß aufgrund einer Empfehlung zu dieser Kirche gelangt sei, ohne viel darüber nachzudenken.

Der BF1 konnte in der EV im September 2018 auch keinerlei Wissen über das Christentum vorweisen und brachte er diesbezüglich nur vor, dass er hierzu nichts sagen könne, da er hier neu sei. In der Bibel habe er nur ein wenig gelesen (EV, Sitzung 11). Auf die Frage, warum er nicht zu den Katholiken gegangen sei, gab er nur an, dass die erste Kirche, die ihn berührt und die ihm gefallen habe, „diese Kirche“ gewesen sei, wobei er aber nicht näher ausführte, aus welchen Gründen (VH 3, Sitzung 7). Diese Ausführungen sind nicht nur völlig vage, sondern erwecken auch nicht den Eindruck, dass sich der BF1 bereits im Vorfeld näher mit der von ihm gewählten Gemeinde befasste bzw. sich bewusst für diese und die dort vertretene Glaubensrichtung entschied.

Auch die Lehren der von ihm gewählten römisch 40 konnte der BF1 nicht ansatzweise umreißen und führte er auf die Frage, was genau eine römisch 40 sei, nur die Wichtigkeit des Heiligen Geistes an. Ansonsten konnte er kein Wissen vorweisen, sondern verwies er lediglich pauschal darauf, dass er noch unterrichtet werde und am Anfang stehe (VH 2, Sitzung 28). Angesichts dessen, dass der BF1 bereits im Juli 2020 getauft wurde, ist dies aber nur ein äußerst geringes Wissen über seine Glaubensgemeinde und lässt in keiner Weise darauf schließen, dass sich der BF1 mit den Inhalten der von ihm gewählten Glaubensrichtung befasst hat.

Auch wusste er nicht einmal die Bedeutung des Wortes römisch 40 bzw. des Namens seiner (vorherigen) Gemeinde (VH 2, Sitzung 28). Er konnte auch keinen einzigen Unterschied zwischen der römisch 40 und der römisch 40 nennen, sondern gab er nur pauschal an, dass er die Frage nicht beantworten könne und für ihn die Bibel die Quelle seines Glaubens sei (VH 2, Sitzung 29). Auf die Frage, mit welchen unterschiedlichen christlichen Kirchen er sich auseinandergesetzt habe, gab der BF1 nur an, dass dies die protestantische Kirche gewesen sei und verwies er einmal mehr auf seine nicht ausreichenden Deutschkenntnisse, weshalb er nichts verstehe (VH 2, Sitzung 29). Näheres zur römisch 40 konnte der BF1 erst in der VH 3 nennen, wobei hier der Eindruck entstand, dass der BF1 lediglich auswendig gelerntes Wissen präsentierte, nicht aber, dass er auch tatsächlich einen persönlichen Bezug zu der von ihm gewählten Kirche hat (VH 3, Sitzung 6).

Die BF2 legte ebenfalls nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie nicht mehr an den Islam glaube. So gab sie zunächst nur an, sie habe dies „beschlossen“, ohne dies aber in irgendeiner Weise näher auszuführen. Erst auf nochmalige Nachfrage gab sie an, dass der islamische Gott nie barmherzig gewesen sei und sie immer Angst gehabt habe. Auch müsse man immer an bestimmten Zeremonien teilnehmen, etwa fünfmal am Tag zu bestimmten Zeiten in einer Sprache beten, die man nicht verstehe. Weiters gab sie an, dass sie nach dem Beten immer Zweifel gehabt habe, ob Gott sie gehört habe. Mit ihren Taten (beten, fasten) habe sie festgestellt, dass sie nicht zu Gott bzw. die Nähe nicht finde (VH 3, Sitzung 20 f.). Auf etwas spätere nochmalige Nachfrage, was sie am Islam störe, gab sie an, dass es im Islam keine Garantie dafür gebe, was nach dem Tod passiere. Egal, was man vor Gott tue, er würde nicht vergeben. Im Christentum brauche man jedoch nur an Jesus Christus zu glauben und sei dieser der Erlöser und Retter. Im Islam hingegen sei man der Sklave Gottes und müsse alles tun, was er von einem erwarte (VH 3, Sitzung 25). Insgesamt waren die Ausführungen der BF2 zwar detailreicher als jene des BF1, nachvollziehbare Angaben, weshalb sie sich vom Islam abgewendet und insbesondere dem Christentum zugewendet habe, machte sie damit jedoch nicht, zumal auch dem Islam die Vergebung der Sünden nicht fremd ist. Auch ist es unrichtig, dass man im Christentum für die Vergebung der Sünden nur an Jesus Christus glauben müsse, sondern ist auch im Christentum Reue für die Vergebung der Sünden erforderlich und nicht der bloße Glaube an Jesus Christus. Insgesamt waren auch die Angaben der BF2 zu vage, um die Abwendung von ihrer Religion und insbesondere die Hinwendung zum Christentum zu erklären. Auf die Frage, was sie über den in Österreich praktizierten Islam wisse, gab die BF2 nur an, dass sie mit den Moslems, die in Österreich leben, keinen Kontakt gehabt habe (VH 3, Sitzung 25).

Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die BF2 ein sehr ähnliches – und ebenso vages – Vorbringen auf die Frage erstattete, weshalb sie Christin sei, wie auch der BF1. So gab sie an, dass sie in den letzten Jahren keine Religion und keinen Glauben gehabt habe, aber trotzdem an Gott geglaubt und immer wieder mit Gott gesprochen habe. Sie habe versucht, den Kontakt herzustellen, aber keine Antwort bekommen (VH 3, Sitzung 20).

Die BF2 gab auch nur völlig allgemein und ohne persönlichen Bezug an, dass Jesus Christus ihr Herz erfüllt habe und sie ihr Herz Jesus Christus geschenkt habe (VH 3, Sitzung 25). Diese Ausführungen legen aber keine nachvollziehbare Motivation dar, sich dem Christentum zuzuwenden. Zwar gab die BF2 an, sich mit klarem Verstand diesen Weg ausgesucht zu haben und an Jesus Christus zu glauben, machte aber keine Angaben, weshalb sie sich speziell für das Christentum entschieden habe (VH 3, Sitzung 25). Insbesondere, da die BF2 – und auch der BF1 – auf der anderen Seite angaben, jahrelang nicht mehr an den Islam geglaubt zu haben, wäre ihrer Motivation, sich dem Christentum zuzuwenden, besondere Bedeutung zugekommen. Auch sind die vagen Ausführungen der BF2 in dem – unten noch näher ausgeführten – Zusammenhang zu sehen, dass die BF lediglich rein zufällig in Kontakt mit dem Christentum bzw. der römisch 40 gekommen seien, da ein Pastor in die Unterkunft gekommen sei.

Insgesamt konnte die BF2 nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie sich konkret der römisch 40 und sodann einer römisch 40 anschloss und warum speziell die Glaubenslehren dieser Richtungen für sie persönlich wesentlich sind und zum behaupteten Glaubenswechsel veranlassten. Vielmehr geht aus dem Vorbringen der BF2 hervor, dass sie rein zufällig zur römisch 40 gekommen sei und gab sie an, dass ein Pastor sie jedes Mal abgeholt und in diese Gemeinde mitgenommen habe. Dieser sei in die Unterkunft gekommen, habe sie willkommen geheißen und informiert, dass er eine Hauskirche habe. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht viel über das Christentum gewusst (VH 3, Sitzung 22 f.). Von einer bewussten Entscheidung der BF2, sich dieser Gemeinde zuzuwenden, ist daher nicht auszugehen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Hinwendung zur römisch 40 . So gab die BF2 auf die Frage, wie sie zu der römisch 40 gekommen sei, an, dass Freunde ihnen diese Gemeinde empfohlen hätten. Mit den Inhalten der römisch 40 hätten sie sich erst nach der Teilnahme auseinandergesetzt (VH 3, Sitzung 23). Einen Schlüsselmoment, weshalb sie Christin geworden sei, konnte die BF2 ebenfalls nicht nennen, sondern gab sie auf die Frage, wann sie Christin geworden sei, nur allgemein an, dass sie in Deutschland mit dem Christentum „in Berührung“ gekommen sei (VH 3, Sitzung 21).

Insgesamt geht aus den Angaben der BF2 auch nicht hervor, dass sie sich mit anderen Religionen oder den unterschiedlichen christlichen Strömungen beschäftigt habe. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen den christlichen Glaubensrichtungen konnte sie nur angeben, dass bei den Katholiken Maria als Heilige bezeichnet werde und dies bei den Protestanten nicht so sei sowie vage, dass Katholiken an „neun weitere Bücher“ glauben würden (VH 3, Sitzung 22). Auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Christentum kann nicht erkannt werde und antwortete die BF2 auf die Frage, ob es nichts gebe, was sie in Bezug auf ihren Glauben vor Rätsel stelle, nur sehr allgemein damit, dass es nicht einfach sei, z.B. Vergebung im Verhalten zu zeigen und Jesus Christus gelehrt habe, dass man vergeben sollte (VH 3, Sitzung 26). Auch einen persönlichen Bezug der BF2 zum christlichen Glauben konnte sie damit nicht herstellen oder eine konkrete Situation nennen, in der sie etwa jemandem vergeben habe, obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei. Insgesamt blieben ihre Angaben nur allgemein gehalten.

Auch die BF3 gab an, keine besonders gläubige Muslimin gewesen zu sein (VH 3, Sitzung 39). In der VH gab sie auf Nachfrage zwar an, sich mit dem Islam in Österreich auseinandergesetzt zu haben. Auf die Frage, inwieweit dies geschehen sei, machte sie aber keinerlei Angaben, sondern führte nur thematisch nicht mit der Frage zusammenhängend aus, dass sie gesehen habe, wie ihre Eltern ruhiger und netter geworden seien und sie gedacht habe, dass dies vielleicht etwas Besonderes sei und sie sich dies anschauen müsse. Sie seien dann in die Kirche gegangen und habe sie gesehen, dass das Christentum „besser“ für sie sei. Weshalb sie dies gedacht habe, konkretisierte sie aber nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab sie nur allgemein an, dass sie im Christentum Jesus hätten, dieser nicht gestorben sei und sie mit ihm sprechen würden. Außerdem gebe es noch „viele andere interessante Sachen“ und gebe es im Christentum auch keinen Krieg (VH 3, Sitzung 35). Abgesehen davon, dass es angesichts der Religionskriege im Christentum falsch ist, dass es im Christentum keinen Krieg gebe, legte die BF3 mit diesen sehr allgemeinen Ausführungen auch keinen persönlichen Bezug zum christlichen Glauben dar und ebenso nicht, weshalb sie sich vom Islam abgewendet habe. Auch auf spätere nochmalige Nachfrage, wie sich der Islam mitteleuropäischer Prägung vom Islam in Iran unterscheide, gab die BF3 nur inhaltsleer an, dass Leute, die hier Muslime seien, den Glauben mitgebracht hätten, in Iran die Leute aber Muslime sein müssten und dies nicht verlassen dürften. Auf die Frage, ob sie dies störe, gab die BF3 auch keine Antwort auf sich selbst bezogen, sondern nur allgemein, dass es meistens so sei, dass die Leute dies nicht mögen würden (VH 3, Sitzung 36). Auf die Frage nach drei wesentlichen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum gab die BF3 nur völlig allgemein an, dass das Christentum „mehr mit Nettheit“ sei. Im Christentum lebe der Gott auch noch. Auch seien im Christentum auch andere Religionen zu akzeptieren und sei dies im Islam nicht so (VH 3, Sitzung 37). Abgesehen davon, dass der Gott im Christentum noch lebe, konnte die BF3 daher keine religiösen Unterschiede nennen, und ist die Akzeptanz von anderen Religionen im Christentum kein Ausfluss der Religion selbst. Die pauschale Aussage, dass Christen „netter“ seien (so wie es auch der BF1 vorbrachte), vermag das Christentum ebenfalls nicht zu charakterisieren.

Weiters gab die BF3 auf Nachfrage an, ob die christlichen Kirchen etwa zu Sterbehilfe oder Sexualität immer dieselbe Meinung hätten, an, dass dies bei einigen ein wenig stärker und bei manchen einfacher ausgeprägt sei. Bei der römisch 40 sei dies stark ausgeprägt und dürfe man niemanden töten und keinen Geschlechtsverkehr vor der Ehe haben. Die Frage, ob dies im Islam auch so sei, bejahte die BF3 (VH 3, Sitzung 38). Weshalb sie sich vom Islam abgewendet und einer römisch 40 zugewendet habe, legte die BF3 aber auch damit nicht nachvollziehbar dar.

Auch die BF3 gab keinen konkreten Moment an, in welchem sie Christin geworden sei, sondern nur allgemein, dass dies in der Phase ihres Bruders gewesen sei, wobei hier die Phase der Erkrankung des Bruders gemeint war (VH 3, Sitzung 35). Etwas später gab sie auf die Frage, warum sie glaube, dass es Gott gebe, ebenfalls nur allgemein an, dass sie dies in ihrer „Bruder-Phase“ gesehen habe. Wenn es Gott nicht gebe, weshalb sollten Sie dann beten und etwas bekommen (VH 3, Sitzung 36). Die BF3 führte dies aber nicht näher aus bzw. schilderte nicht ihre diesbezüglichen Gefühle und Empfindungen. Ihre Ausführungen sind auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Bruder der BF3 verstorben ist.

Die BF3 gab auch an, dass sie zur römisch 40 gekommen seien, weil einige Freunde ihnen diese vorgeschlagen hätten. Es habe ihnen gefallen und sie hätten dort Freunde gefunden (VH 3, Sitzung 36). Dass sich die BF in der Gemeinde wohlfühlen, ist aber ebenfalls kein religiöses Motiv. Auch über die Geschichte und Entstehung der von ihr gewählten Pfingstkirche wusste die BF3 nichts und konnte sie auch nur zwei Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft nennen (VH 3, Sitzung 41).

Es ist daher festzuhalten, dass die BF nicht nachvollziehbar ausführten, weshalb sie sich nicht mit dem in Österreich praktizierten Islam auseinandergesetzt haben und weshalb nicht auch der (in Österreich praktizierte) Islam ihre religiösen Gefühle und Wünsche hätte erfüllen können, sondern die Hinwendung zu einer neuen Religion erforderlich gewesen sei. Denn grundsätzlich ist anzunehmen, dass es ein naheliegenderer Schritt gewesen wäre, sich zunächst mit der eigenen Religion und damit, wie diese in einem fremden Land gelebt, gelehrt und praktiziert werde, auseinanderzusetzen, als sich einer völlig neuen und fremden Religion zuzuwenden. Abgesehen davon machten die BF auch ihre Gründe für eine Hinwendung speziell zum Christentum bzw. der von ihnen gewählten römisch 40 und der römisch 40 nicht schlüssig deutlich und keine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum.

Auch sonst konnten die BF einen persönlichen Bezug zum Christentum und eine tatsächliche Hinwendung nicht darlegen und ebenso wenig eine dadurch erfolgte Wesensänderung.

Der BF1 gab auf die Frage, wie sich sein Glaube im Alltag äußere, nur sehr vage an, dass er alles, was er gerne haben wolle oder wie er behandelt werden wolle, weiterzugeben versuche, sowie versuche, anderen zu helfen. Eine konkrete Situation nannte der BF1 jedoch nicht und ging er daher der Frage, die darauf abzielte, die Bedeutung des Glaubens für den BF1 im alltäglichen Leben zu erkunden, aus dem Weg. Welche Rolle der neue Glaube für den BF1 persönlich spiele, legte er damit nicht dar (VH 3, Sitzung 8). Auch auf nochmalige Nachfrage antwortete er nur mit der allgemeinen Phrase, dass Jesus Christus gelehrt habe, dass die Liebe weitergegeben werden solle und auf nochmalige Frage ebenfalls mit einer solchen allgemeinen Phrase, nämlich, dass der Glaube der wichtigste Punkt in seinem Leben sei und er ihm Frieden gegeben habe. Auch führte er nur völlig allgemein aus, dass er seine Frau ehre sowie seine Familie und überall helfen, wo er könne (VH 3, Sitzung 9). Damit machte der BF1 aber nur allgemeine Ausführungen, die er nicht durch konkrete Beispiele auf seine Person bezogen untermauern konnte bzw. konnte er keine eine einzige konkrete Situation aus seinem Alltag schildern, in der sich sein Glauben zeige. Es besteht kein erkennbarer Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung.

Selbst auf die Frage seiner Rechtsvertretung, ob es Situationen in seinem Alltag gebe, die er heute anders bewältige, weil er Christ sei, als früher, als er Moslem gewesen sei, führte er nur floskelhaft aus, dass er kein Beispiel seines Verhaltens nennen könne, wie er früher gewesen sei, und wie er jetzt sei. Vielmehr machte er nur die pauschale Ausführung, dass er im Christentum gelernt habe, lieben und vergeben zu können sowie die generell die Nächstenliebe, womit er aber nur Schlagwörter nannte. Ein konkretes Beispiel konnte der BF1 nicht nennen (VH 2, Sitzung 42). Auch die Frage in der fortgesetzten VH, ob sich im Glauben des BF1 etwas verändert habe, beantwortete er nur völlig pauschal damit, dass er „stärker“ in seinem Glauben geworden sei, ohne aber auszuführen, wie sich dies manifestiere. Auf die Nachfrage, weshalb er dies glaube, antwortete er nur inhaltsleer damit, dass er das Wachsen des Glaubens bei jeder christlichen Sitzung spüre. Die Frage, wie er das spüre, beantwortete er nicht nachvollziehbar damit, dass er weniger denke (VH 3, Sitzung 4). Auf nochmalige Nachfrage führte er ebenso wenig konkret und phrasenhaft aus, dass er sich nicht mehr fürchte und keine Angst mehr habe. Sein Glaube gebe ihm Kraft und er spüre die Hoffnung (VH 3, Sitzung 4). Dies sind aber nur allgemeine Aussagen ohne einen persönlichen Bezug.

Zwar gab der BF 1 an, dass er seiner Frau den Ehebruch gestanden habe, als er Christ geworden sei und dass er ihr dies nicht weiter habe verheimlichen wollen. Diese einzige etwas konkretere Schilderung des BF1 war aber in einer Gesamtbetrachtung mit seinen sonst oberflächlichen Angaben nicht dazu geeignet, eine tatsächliche Hinwendung zum Christentum darzulegen, zumal er auch auf die nochmalige Frage seiner Rechtsvertretung, ob er ein Beispiel nennen könne, in welcher Situation ihm das Christentum bei der Bewältigung einer Situation geholfen habe, nur angab, dass ihm das Christentum dabei geholfen habe, die schwierige Zeit zu überstehen, als er seinen Sohn verloren habe. Auch hier konnte der BF1 jedoch seine Emotionen nicht näher schildern oder genauer ausführen, was sich in seinem Inneren abgespielt habe (VH 2, Sitzung 42).

Darauf, dass durch die angebliche Konversion auch eine Wesensänderung erfolgt wäre, kann anhand dieser Angaben ebenfalls nicht geschlossen werden. Auch die BF3 gab in ihrer EV nur pauschal an, dass ihre Eltern viel ruhiger geworden seien (EV, Sitzung 6). Auch in der VH 3 gab sie an, dass sie bei ihren Eltern gesehen habe, wie sie ruhiger und auch netter geworden seien (VH 3, Sitzung 35). Aus diesem floskelhaften und nicht näher definierten Vorbringen des „Ruhigerwerdens“ und „Netterwerdens“ ergibt sich keine Wesensänderung der BF1 und 2.

Die Rechtsvertretung des BF1 stellte dem BF1 auch in der fortgesetzten VH nochmals eine Frage hinsichtlich seines christlichen Glaubens im Alltag und fragte den BF1, wie und warum sich sein normaler Tagesablauf mit seiner Familie durch den christlichen Glauben verändert habe. Auch hier machte der BF1 jedoch nur allgemeine Ausführungen und gab er als einziges konkretes Beispiel (neuerlich) den Verlust seines Sohnes an und dass nur der Glaube bei der Bewältigung geholfen habe. Inwiefern dies aber genau der Fall gewesen sei, führte der BF1 auch hier nicht näher aus und machte er auch sonst nur allgemein gehaltene Angaben, nämlich, dass sie in ihrem Glauben gewachsen seien und sie im Glauben gestärkt worden seien. Jesus Christus oder das Kreuz in der Kirche beruhige ihn und gebe ihm Halt für das Leben und seine Familie (VH 3, Sitzung 11). Der BF 1 konnte jedoch keine konkreten Alltagssituationen schildern bzw. beantwortete er damit auch die von seiner Rechtsvertretung gestellte Frage nicht, die eigentlich auf eine Veränderung durch den christlichen Glauben im normalen Tagesablauf der Familie und nicht auf die Schilderung einer Ausnahmesituation abzielte. Durch die Bezugnahme auf den Verlust seines Sohnes wich der BF1 aber sogar der Frage seiner Rechtsvertretung aus und beantwortete er eine Veränderung in seinem normalen Tagesablauf durch den christlichen Glauben nur unkonkret.

Auch die BF2 schilderte keine Alltagssituationen, in welchen sich ihre Hinwendung zum Christentum zeige, sondern machte sie nur allgemeine Ausführungen, wie das Lesen in der Bibel, die Teilnahme an Onlineseminaren und Bibelstunden. Dies zeigt zwar ein Engagement der BF2 in der Gemeinde, nicht aber eine persönliche Bedeutung des Christentums in ihrem Alltag in konkreten Situationen (VH 3, Sitzung 24). Erst auf konkreten Vorhalt, dass ihre Antworten einen inneren Bezug zum Glauben, zu Gott und zur Religion vermissen lassen, gab sie an, dass ihr Glaube sie in der Zeit, als sie ihren Sohn verloren habe, „gerettet“ und „geheilt“ habe. Jesus Christus habe ihr Hoffnung gegeben und sie habe niemals die Hoffnung verloren. In der Folge führte sie aus, dass ihr Sohn mehrmals operiert worden und die Operation jedes Mal erfolgreich gewesen sei und er bei der ersten Operation nur ein Kilo gehabt habe. Gott habe ihr Halt gegeben (VH 3, Sitzung 26 f.). Auf nochmalige Nachfrage ihrer Rechtsvertretung konkretisierte sie dies dahingehend, dass sie viel Kraft gehabt habe und sie sich sicher sei, dass ihr Gott bzw. ihr Glaube geholfen habe (VH 3, Sitzung 28). Persönlichere Ausführungen konnten daher erst auf konkrete Nachfrage angegeben werden und machte die BF2 damit auch keine Angaben dazu, weshalb sie ihre Hoffnung gerade aus dem Christentum geschöpft habe. Ihre Angaben sind auch nicht dazu geeignet, darzulegen, weshalb sie sich überhaupt dem Christentum zugewendet habe. Denn der verstorbene Sohn ist erst am römisch 40 in Österreich geboren und sind die BF bereits 2018 in die römisch 40 eingetreten.

Es ist hier auch nochmals zu betonen, dass die BF2 abgesehen von der Ausnahmesituation des Todes ihres Sohnes keinerlei sonstige Situationen näher beschreiben konnte, in denen sich ihr Glaube auswirke. Auch konnte sie ihre Ausführungen nicht eigeninitiativ in einen näheren Zusammenhang mit dem Christentum bringen.

Erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung, ob es in diesem Zusammenhang oder generell eine Stelle in der Bibel gebe, die ihr besonders viel bedeute, führte sie einen Inhalt des Kapitels eins, Vers 2 bis 4, im Buch Jakobus an, der ihr Kraft gebe. Es gehe hier um Schwierigkeiten im Leben. Man solle dann stark und glücklich bleiben und es schaffen, im Glauben nicht zu zweifeln (VH 3, Sitzung 29), wodurch das Zitieren der Bibelstelle aber vorbereitet wirkte. Auf die Aufforderung des erkennenden Richters, sie solle eine weitere Bibelstelle, die sie beeindruckt habe, angeben, erzählte die BF2 eine Geschichte von einer Frau, die zwölf Jahre lang Blutungen gehabt habe, wobei zu betonen ist, dass die BF 2 während dieser Erzählung die Bibel offen vor sich liegen gehabt und darin gelesen hat. Von einer freien und spontanen Erzählung ist daher nicht auszugehen. Auch konnte die BF2 keinen persönlichen Bezug zu dieser Geschichte herstellen bzw. nicht darlegen, weshalb genau diese Erzählung sie beeindruckt habe (VH 3, Sitzung 29). Eine schlüssige Motivation für den Glaubenswechsel legte die BF2 nicht dar. Dass die BF aufgrund der Erkrankung und des Todes ihres Kindes in einer schweren Zeit Unterstützung und Mitgefühl in der Gemeinde fanden, ist für sich auch kein religiöses Motiv.

Auch die BF3 gab auf die Frage, wie ihr Leben christlich orientiert sei, lediglich sehr allgemein an, weniger Stress zu haben, weil sie hinsichtlich allem bete. Sie sei auch netter geworden. Inwiefern sich dies in konkreten Situationen äußere, legte die BF3 ebenfalls nicht dar (VH 3, Sitzung 40). Dies konkretisierte sie erst auf nähere Nachfrage des Behördenvertreters, wobei sie aber keine konsistenten Angaben machte. So gab sie zunächst an, dass sie in Iran keine besonderen Streitereien gehabt habe, sondern eventuell in der Schule einmal lauter gesprochen habe, aber nicht mehr. Erst auf den Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, sie löse jetzt ihre Konflikte mit Nettigkeit und auf die Frage, wie dies früher gewesen sei, führte sie an, dass sie nach dem Konflikt diese Person gehasst habe und dies jetzt nicht mehr so sei. Sie habe auch nicht gut über solche Leute gesprochen und mache sie dies jetzt ebenfalls nicht mehr. Im Vergleich zu ihrem kurz davor erstatteten Vorbringen, dass sie keine besonderen Streitereien gehabt habe, wirkt diese Ausführung allerdings übertrieben und konstruiert (VH 3, Sitzung 42).

Die BF3 konnte auch nicht auf sich selbst bezogen schildern, inwiefern der christliche Glaube Teil ihres Alltags sei. So führte sie nur allgemein aus, dass das Beten und das Lesen der Bibel wichtig seien. Wenn sie etwas Falsches mache, sei ihr Hilfe vom Heiligen Geist wichtig. Konkrete Situationen nannte die BF3 jedoch nicht und konnte sie ihre allgemeinen Ausführungen daher nicht auf sich selbst bezogen erläutern (VH 3, Sitzung 45). Insgesamt konnte die BF3 damit auch nicht nachvollziehbar darlegen, inwieweit sie sich durch das Christentum verändert habe und welche Rolle ihr Glaube in ihrem Alltag spiele. In der VH gab sie auch auf die Frage, warum sie glaube, dass es Gott gebe, an, dass sie gesehen habe, wie sie „ruhiger“ geworden sei (VH 3, Sitzung 36). Mit diesem floskelhaften und nicht näher definierten Vorbringen des „Ruhigerwerdens“ wird aber keine Wesensänderung der BF3 nachvollziehbar darstellt.

Zwar konnte die BF3 einige Bibelstellen nennen und führte sie auch konkreter aus, dass die Taufe von Jesus durch Johannes deshalb interessant für sie sei, da Jesus alles sei und er dennoch von jemand anderem getauft worden sei, womit die BF3 zeigte, sich mit der Stelle auch inhaltlich auseinandergesetzt und sich Gedanken über diese gemacht zu haben. Auch gab sie an, mitgenommen zu haben, dass alle Menschen gleichwertig seien (VH 3, Sitzung 40 f.) Konkrete Situationen, wie die Bibelstellen zu ihrem persönlichen Leben passen würden, nannte sie jedoch nicht (VH 3, Sitzung 41). Auch die Frage, weshalb es ihr wichtig sei, eine Religion zu haben, gab sie nur pauschal an, dass es ohne Gott „leer“ sei (VH 3, Sitzung 44). Auch gab sie an, dass sie durch das Christentum Hilfe habe, wenn sie Stress oder etwas falsch gemacht habe. Dies gehe nur im Christentum, wenn man glaube. Wenn sie nicht mehr an Jesus glauben würde, dann wäre sie alleine (VH, Sitzung 45). Diese Ausführungen sind aber insofern nicht nachvollziehbar, als die BF3 auf der anderen Seite angab, in Iran nicht so gläubig gewesen zu sein. Weshalb nach der Ausreise aus Iran plötzlich die Hinwendung zu einer (neuen) Religion erforderlich gewesen sei, um nicht mehr „leer“ oder alleine zu sein, stellte die BF3 nicht schlüssig dar, zumal sie auch – abgesehen von völlig pauschalen Ausführungen – keine Gründe nannte, weshalb sie nicht mehr an den Islam glaube. Auch gab sie auf die Frage, wie sie erklären würde, weshalb es wichtig sei, an Jesus Christus zu glauben, an, dass Jesus Christus am Herzen klopfe und dann, wenn man „Ja“ sage, hier gut lebe. Damit meine sie, dass man hier Hilfe habe (VH 3, Sitzung 44). Diese Ausführung ist aber ebenfalls nicht speziell auf das Christentum bezogen, sondern eher allgemein auf die christliche Gemeinde, in der sich die BF offenbar wohlfühlen. Dies ist aber, wie bereits ausgeführt, für sich kein religiöses Motiv. Am Eindruck des erkennenden Richters, dass auch bei der BF3 keine innere Hinwendung zum christlichen Glauben besteht, kann auch die Aussage der Zeugin in der VH nichts ändern, die angab, dass sie den Eindruck habe, die BF3 würde den Glauben sehr ernst nehmen (VH 2, Sitzung 45). In ihrem persönlichen Eindruck konnte die BF3 dies nicht untermauern. Auch auf die Frage sogar ihrer Rechtsvertretung konnte die BF3 nicht erklären, was es ausmache, mit Gott zu leben. So gab sie an, dies leider nicht so gut erzählen zu können und noch mehr lernen zu müssen (VH 3, Sitzung 45).

Allgemein ist hervorzuheben, dass die BF bislang mit ihren Verwandten in Iran auch nicht über ihre Konversion zum Christentum gesprochen haben. So gab der BF1 in der VH an, dass er seiner Familie „noch nicht ganz“ gesagt habe, dass er Christ sei und er es seiner Familie langsam beibringe (VH 2, Sitzung 32). In der fortgesetzten VH gab er auf die Frage, ob sein Schwiegervater wisse, dass er nicht mehr dem Islam angehören möchte, an, dass er „denke“, dass er es mittlerweile wisse (VH 3, Sitzung 7), und daher auch nur eine sehr allgemeine Antwort. In der VH 3 bestätigte sich, dass der BF1 mit seiner Familie in Iran nicht über seine Konversion gesprochen hat (VH 3, Sitzung 12). Auch die BF2 gab an, nicht direkt ihrem Vater darüber gesprochen zu haben, dass sie Christin sei (VH 3, Sitzung 30 f.). Ebenso gab die BF3 an, mit ihren Großeltern nicht über ihren persönlichen Glauben gesprochen zu haben (VH 3, Sitzung 39). Dies spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche und innere Hinwendung der BF zum Christentum.

Das Gericht kann sich in einer Gesamtbetrachtung kein nachvollziehbares Bild von der Motivation für die Konversion und dem Zugang der BF zum christlichen Glauben machen. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte bei den BF nicht festgestellt werden.

Was das Wissen zum Christentum anbelangt, so ist festzuhalten, dass bei den BF ein (geringes) Grundwissen zum Christentum und Bibelwissen vorhanden ist.

In der VH gab der BF1 etwa an, dass die Taufe einen Neubeginn bzw. die Freiheit von Sünden bedeute und zu Ostern die Auferstehung Jesus gefeiert werde (VH, Sitzung 29). Auch konnte er das Vater Unser auf Farsi sagen. Es war daher ein geringes Wissen vorhanden, wobei der BF1 aber nicht den Eindruck erweckte, die Inhalte des christlichen Glaubens tatsächlich verstanden zu haben. Auch konnte er etwa die zehn Gebote nicht vollständig aufzählen (VH 2, Sitzung 32). Bei der BF2 kann ein gewisses Grundwissen über das Christentum festgestellt werden, etwa zu den Evangelien und der Bibel (VH 3, Sitzung 33). Die BF3 konnte nicht einmal die zehn Gebote vollständig aufzählen (VH 3, Sitzung 37). Zwar konnte sie einige Bibelstellen nennen (VH 3, Sitzung 40), insgesamt aber nicht darlegen, sich tiefergehend mit dem Christentum und der von ihr gewählten römisch 40 befasst zu haben.

In Bezug auf die in der VH gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der von den BF gewählten Glaubensrichtung verlangt das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem „besseren“ Lebensgefühl, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können.

Von einem Konvertiten kann verlangt werden, dass er zumindest (und auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls nicht nachvollziehbar ist, woran er nun glaubt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF über ein Grundwissen zum Christentum verfügen. Dieses Wissen alleine ist jedoch nicht ausreichend, um von einem inneren Glaubenswandel sprechen zu können, zumal die BF nicht in der Lage waren, nachvollziehbar darzulegen, warum gerade die von ihnen gewählte Glaubenslehre für sie persönlich entscheidend und in ihrer Glaubensausübung relevant war bzw. ist.

Auch das Praktizieren des christlichen Glaubens in Österreich ist bei den BF nicht stark ausgeprägt.

So gab der BF1 zwar an, fast regelmäßig, einmal wöchentlich, in die Kirche zu gehen und seit der Covid-19-Pandemie im christlichen Hauskreis teilzunehmen sowie online (VH, Sitzung 30). Auf die Frage, was ihm fehlen würde, wenn er nicht regelmäßig in Gottesdienste gehen würde, antwortete er aber nur völlig inhaltsleer mit „an Gottesdiensten teilnehmen“ und dass er es brauche, dort hinzugehen und zu beten (VH 2, Sitzung 31). Warum er dies brauche, konnte er nicht darlegen. Auf die nochmalige Frage in der VH 3, was ihm fehlen würde, wenn er nicht mehr in die Kirche gehen könnte, antwortete er damit, dass er nur sagen könne, wie es ihm dabei gehe, wenn er eine Kirche besuche und führte er in der Folge aus, dass dies ein Gefühl sei, welches nicht zu beschreiben sei. Damit beschrieb er sein Gefühl aber gerade nicht bzw. führte er in der Folge nur generell aus, dass er sich Gott näher fühle und es für ihn alles sei, die Kirche zu gehen und andere Christen zu sehen (VH 3, Sitzung 9).

Auch konnte der BF1 zunächst nicht angeben, auf welche Art und Weise er bete bzw. welche Bedeutung Gebete für ihn persönlich haben. So gab er zunächst nur an, dass er andere Gebet als das Vater Unser kenne, aber nicht auswendig. Er lese in der Bibel. Wie er mit eigenen Worten bete, konnte er erst auf mehrmalige Nachfrage ausführen und gab er in der Folge ein sehr allgemein gehaltenes Gebet an, in welchem er um Hilfe, Rettung und Erlösung ersuchte, sowie, dass er und seine Familie in Österreich bleiben dürfen. Ansonsten konnte der BF1 hierzu wenig ausführen, etwa, wie oft er generell bete, in welchen Alltagssituationen, etc. (VH 2, Sitzung 31 f.). In der VH 3 gab er nur allgemein an, regelmäßig bzw. jeden Tag zu beten, ohne aber auch hier näher auszuführen, wofür er bete (VH 3, Sitzung 9). Da Glauben aber nicht bedeutet, religiöse Lehren und Grundsätze auswendig zu können, wäre gerade einem persönlichen Bezug des BF1 zum Gebet besondere Bedeutung zugekommen.

Auch beantwortete der BF1 die Frage, was es für ihn im religiösen Sinn bedeuten würde, wenn er in Iran nicht mehr in die Kirche gehen könne, mit einer Gegenfrage, nämlich damit, ob man mit dem Handy noch telefonieren könne, wenn dieses keinen Akku mehr hätte (VH 3, Sitzung 9). Auf nochmalige Nachfrage seiner Rechtsvertretung antwortete er sehr wenig konkret damit, dass er nicht 100-prozentig funktionieren könne, wenn er nicht gemeinsam mit den anderen beten könne, und konnte er dies auch auf nochmalige Nachfrage nicht wesentlich konkretisieren. So führte er nur aus, dass seine Batterie nicht geladen würde, wenn er die Predigt nicht hören könne. In der Folge gab er jedoch auf den Vorhalt des erkennenden Richters, dass andere ihre Batterien beim Spazierengehen oder Wandern laden würden und die Frage, ob der BF1 dies auch mache, an, dass er dies 100-prozentig auch mache. Die Frage, was der Unterschied beim Batterieladen während des Wanderns und während des Kirchganges seien, beantwortete der BF1 dann nur pauschal damit, dass er geistlich seine Batterie nur in der Kirche aufladen könne (VH 3, Sitzung 10).

Auch die Angaben der BF2 hinsichtlich des Ablaufs der Gottesdienste waren nur sehr oberflächlich und gab sie an, dass christliche Lieder gesungen würden und danach der Pastor predige. Am letzten Sonntag sei ein Ehepaar getauft worden und hätten die Anwesenden für dieses gebetet (VH 3, Sitzung 25). Auch in der EV konnte die BF2 die Frage, was der Inhalt der letzten Predigt war, mit der Begründung nicht beantworten, dass es beim letzten Gottesdienst keinen Dolmetscher gegeben habe und sie nur verstanden hätten, dass der Sohn des Priesters Geburtstag gehabt habe. Die Frage, was beim letzten Gottesdienst, bei welchem ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, Inhalt der Predigt gewesen sei, konnte die BF2 lediglich knapp angeben, dass es um das Judentum gegangen sei (EV, Sitzung 7). Auf die Frage, wie sie während der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ihren Glauben praktiziert habe, gab sie nur die Teilnahme an den Online-Gottesdiensten an sowie an den Online-Frauentreffen (VH 3, Sitzung 30).

Auch die BF3 gab auf die Frage, wie sie ihren Glauben lebe, nur sehr vage an, dass sie „ständig bete“ und Hauskreise und „solche Sachen“ besuche (VH 3, Sitzung 40). Auch auf die konkrete Frage, welche Gebete sie bete, gab sie nur sehr allgemein „alles Mögliche“ an und konnte sie daher keine Beispiele nennen. Auch konnte sie sich nicht an den Moment erinnern, als sie zum ersten Mal zum christlichen Gott gebetet habe und gab sie auf die Frage, ob sie jetzt als Christin anders als früher beten würde, als sie noch dem Islam angehört habe, nur „ja“ an. Erst auf Nachfrage, wie sich die Gebete unterscheiden würden, gab sie an, dass man im christlichen Gebet „danke“ sagen würde. Inwiefern sich dies vom Islam unterscheide, konnte sie aber nicht angeben, sondern gab sie vielmehr an, dies nicht zu wissen, weil sie nicht so gläubig gewesen sei (VH 3, Sitzung 43). Auch gab sie an, dass der letzte Besuch im Bibelkreis bereits wegen der Schule länger her sei und dass sie auch Online nicht dabei gewesen sei (VH 3, Sitzung 40).

Ein inhaltlicher Austausch mit den anderen Gemeindemitgliedern in Glaubensangelegenheiten ist von den BF ebenfalls nicht dargelegt worden. Es ist somit auch nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft, was auch eine christliche Lebensweise kennzeichnet, für die BF zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Glaubensausübung wurde. Auch eine intensive Teilnahme am Gemeindeleben ist nicht hervorgekommen, auch wenn die BF2 hier insgesamt engagierter ist als die BF1 und 3, was sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass die BF2 sehr aktiv an den Frau-Kind-Gesprächen teilgenommen habe (VH 2, Sitzung 45).

Der in der VH einvernommene Zeuge gab zwar an, dass die BF auch während der Covid-19-Pandemie regelmäßig zu den Bibelkursen gekommen seien, Fragen gestellt und sich auch vorbereitet hätten. Auch gab er an, dass er den Unterschied spüre, ob jemand interessiert oder nur dabei sei. Er habe gesehen, dass es alle drei BF ernst nehmen würden (VH 2, Sitzung 44).

Aufgrund solcher außenwirksamer Akte kann aber nicht auf eine innere Zuwendung der BF zum Christentum geschlossen werden, die die BF in ihrem persönlichen Eindruck in der VH nicht darlegen konnten. Insgesamt entsteht auch der Eindruck, dass die BF aus den Bibelkursen nicht viel Wissen mitnehmen konnten.

Die andere einvernommene Zeugin gab weiters an, dass alle drei BF an Jesus Christus glauben würden. Genaueres führte sie allerdings nur zu den BF2 und 3 aus und gab sie hinsichtlich des BF1 lediglich an, dass sie diesen im Gottesdienst gesehen habe. Hinsichtlich der BF2 führte sie aus, dass die BF2 bei der Taufe gesagt habe, dass die Probleme mit dem kleinen Kind eine Prüfung gewesen seien und der Weg weitergehe (VH 2, Sitzung 45). Auch gab sie an, dass sie den Eindruck habe, dass die BF3 den Glauben sehr ernst nehme und konkretisierte sie dies dahingehend, dass die BF3 sie hinsichtlich eines Gebetes für das Baby angesprochen und sie gesehen habe, wie sie teilnehme und dass dies echt sei (VH 2, Sitzung 45). Dass die BF aufgrund der Erkrankung und des Todes ihres Kindes bzw. ihres Bruders in einer schweren Zeit Unterstützung und Mitgefühl in der Gemeinde fanden, ist allerdings für sich kein religiöses Motiv und lässt keinen Schluss auf eine persönliche und innere Hinwendung zum Christentum.

Die Zeugin konnte auch keine näheren Angaben dazu machen, wie es sich für sie entscheide, ob jemand fernab der Gottesdienstbesuche ein Christ sei und gab sie auf die entsprechende Frage lediglich an, dass die BF2 sehr aktiv an den Frau-Kind-Gesprächen teilgenommen habe und die Bibel lese. Dies sind aber lediglich oberflächliche Angaben hinsichtlich einer tatsächlichen Glaubensüberzeugung der BF2. Hinsichtlich der BF1 und 3 machte sie diesbezüglich keinerlei Angaben (VH 2, Sitzung 45).

Auch die Taufe der BF belegt keine tatsächliche innere Glaubensüberzeugung und gab die Zeugin auch an, dass sie nicht glaube, dass jemand zum Taufunterricht gekommen wäre und dann abgelehnt worden wäre. Wenn jemand sage, dass er Christ sein wolle, dann taufe ihn die Gemeinde (VH 2, Sitzung 45). Festzuhalten ist auch, dass die BF bislang keine Bestätigungen über ihren Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgelegt haben.

Aus der Einvernahme der BF in Verbindung mit den Zeugenaussagen und den Bestätigungsschreiben der römisch 40 sowie der römisch 40 ergibt sich, dass die BF Gottesdienste und Bibelkurse besuchen (die BF3 zuletzt wegen der Schule nicht mehr) und auch interessiert an den Inhalten sind. Eine innere Zuwendung zum Christentum vermochten die BF durch ihren persönlichen Eindruck jedoch nicht vermitteln.

Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme der BF eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Die BF haben sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Glaubens auf außenwirksame Akte (Taufe, Besuch der Gottesdienste und Bibelkurse) beschränkt, lassen aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann.

Dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Iran missionieren würde, haben sie selbst nicht behauptet. Die Behauptung des BF1, er habe versucht, jemanden aus dem Iran vom Christentum zu überzeugen, ist lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er auf die Frage, wie genau das gemacht habe, lediglich sehr vage angab, dass dies ein langer Prozess sei und er langsam versuche, „denen“ von der Bibel zu erzählen (Onkel und Schwiegervater) (VH 2, Sitzung 30). Die Frage nach den Gesprächsinhalten mit seinem Schwiegervater – obwohl er zuvor aussagte, dass er mit ihm auch über Religion oder Glaubensinhalte gesprochen habe – beantwortete er lediglich ausweichend und gab er an, dass der Schwiegervater viele geistliche Probleme habe und der BF1 ihm gesagt habe, dass der einzige Weg, der ihm helfen könne, die Liebe an Gott sei (VH 3, Sitzung 7). Die BF2 gab an, schon einmal versucht zu haben, jemanden vom christlichen Glauben zu überzeugen. Auf die Frage, bei wem sie dies versucht habe, antwortete sie aber nicht, sondern gab an, dies bis jetzt noch nicht geschafft zu haben. Sie habe über den Glauben des Christentums gesprochen, aber noch nicht direkt über die Bibel und Jesus, wobei sie nicht ausführte, mit wem (VH 3, Sitzung 30). Auch Missionstätigkeiten der BF in Österreich sind nicht hervorgekommen.

Ernsthafte Missionstätigkeiten bzw. eine ernsthafte Absicht, im Falle einer Rückkehr nach Iran zu missionieren, sind aus dem Vorbringen der BF nicht abzuleiten. Eine solche Tätigkeit erscheint aber auch aufgrund des geringen Wissens und mangels persönlicher Identifikation der BF mit dem christlichen Glauben ausgeschlossen.

Dass Privatpersonen in Iran mit den christlichen Aktivitäten der BF in Österreich ein Problem haben, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Wie bereits dargelegt, haben die BF mit ihren Verwandten in Iran auch nicht über ihre Konversion zum Christentum gesprochen (VH 3, Sitzung 12, 30 f. und 39). Dafür, dass von Verwandten in Iran eine Bedrohung für die BF ausgehen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Dass sich die BF bereits in Iran dem Christentum zuwandten, haben sie nicht behauptet.

Die Frage, ob er aufgrund seiner Konversion bis jetzt im Fokus des iranischen Regimes gestanden sei, verneinte der BF1 in der VH (VH 2, Sitzung 30). Auch die Ausführungen des BF1 in der VH3, dass bei seiner Taufe Videofilme und Fotos gemacht worden seien, bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass iranische Behörden die Taufe des BF1 (oder der BF2 und 3) bekannt sein könnten. Für eine Überwachung der BF liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal sie keine gehobene Position in ihrer Gemeinde einnehmen und das Fluchtvorbringen des BF1 als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass iranische Behörden von den christlichen Aktivitäten der BF in Österreich Bescheid wissen. Dass die BF öffentlich gegen das iranische Regime oder den Islam auftreten, brachten sie zu keinem Zeitpunkt vor.

Die Feststellung, wonach die BF keine weiteren Fluchtgründe vorbrachten, ergibt sich aus ihren EV, wo sie von sich aus keine weiteren Gründe nannten, welche asylrelevant wären. Gegenteiliges ist auch in der VH nicht hervorgekommen.

Für die BF2 und 3 wurden abgesehen von der angeblichen Konversion explizit keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht (EV der BF 2, Sitzung 5 und 8; EV der BF 3, Sitzung 5; VH 3, Sitzung 19) und sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine hervorgekommen bzw. amtswegig festgestellt worden.

Die Feststellung, dass eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF2 und 3, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr in den Iran nicht gelebt werden könnte, nicht vorliegt, basiert auf deren Angaben in der VH und wurde diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Insgesamt ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF2 und 3 ihre Lebensführung im Gegensatz zu jener in Iran grundlegend geändert oder die Ausübung ihrer Grundrechte in Anspruch genommen hätten. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass sich die BF einer Pfingstgemeinde anschlossen, welche etwa hinsichtlich der Sexualität strenge Maßstäbe vertritt, nämlich, dass man keinen Geschlechtsverkehr vor der Ehe haben dürfe (VH 3, Sitzung 38). Dass die BF2 und 3 eine „westliche Orientierung“ verinnerlicht haben, ist nicht hervorgekommen.

Abschließend wird festgehalten, dass sich aus einer Zusammenschau der oben geschilderten Umstände davon auszugehen ist, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen den Iran verließen. Hierfür spricht auch, dass die BF nach ihrer Einreise nach Österreich sofort nach Deutschland weiterreisten (die dortige Einreise war am 06.04.2018) und dort am 25.04.2018 einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wie sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 25.05.2018 ergibt. Auch hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass es den BF nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern sie vielmehr seinen Antrag in einem konkreten europäischen Land (Deutschland) stellen wollten und andere Motive als jene der Schutzsuche hatten.

2.2.3.   Zur Situation in Iran

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.3. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur VH mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Das nach dem Schluss der VH aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, generiert am 04.08.2021, Version 3, wurde der Rechtsvertretung der BF zum Parteiengehör gebracht. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. In den durch die Rechtsvertretung der BF eingebrachten Stellungnahmen vom 27.09.2021 werden lediglich einzelne Passagen der Länderinformationen hervorgehoben und auf die BF bezogen, nicht aber deren Richtigkeit bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.       Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten)

3.1.1.   Rechtsgrundlagen

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera b, RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.

3.1.2.   Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die BF nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert sind. Weder kamen die BF bereits in Iran mit dem Christentum in Kontakt oder nahmen eine führende Position bei Hauskirchenveranstaltungen ein, noch führen sie in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christen oder sind ernsthaft missionarisch tätig.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, waren die BF in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. Mangels hinreichenden Wissens über die neue Religion und schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel kann eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die von den BF in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten haben die BF jedoch nicht verrichtet und kann aus dem mangelnden Wissen über das Christentum auch keine ernsthafte missionarische Tätigkeit angenommen werden. Die Rückkehr nach Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war, wofür im Falle der BF mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Selbst für den Fall, dass iranische Behörden von den christlichen Aktivitäten der BF in Österreich Kenntnis erlangen, ist nicht davon auszugehen, dass den BF daraus asylrelevante Verfolgung durch staatliche Akteure droht, weil es sich bei den BF nicht um Personen handelt, die eine gehobene Position in der christlichen Gemeinde einnehmen.

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen gleichfalls nicht ersichtlich.

Ebenso wenig wurde eine Gefährdung aufgrund (unterstellter) politischer, regimekritischer Aktivitäten glaubhaft gemacht oder eine Bedrohung durch den Ehemann der ehemaligen Affäre des BF1.

Die Feststellungen vermögen auch eine Verfolgung der BF2 und 3 als Frauen nicht zu tragen:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen in Iran nicht gleichberechtigt sind. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen ebenfalls gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Auch wenn Übergriffe oder Diskriminierungen von Frauen asylrelevant sein können, erreicht die in Iran immer wieder bestehende Diskriminierung der Frauen nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass alle in Iran lebenden Frauen wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die in den Länderberichten dokumentierte allgemeine Ungleichbehandlung, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung anzunehmen.

Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht von den BF vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist und es den BF nicht gelungen ist, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle der BF weder ein Flucht- noch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

3.2.       Zu Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten)

3.2.1.   Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

3.2.2.   Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person der BF sowie den aktuellen Länderberichten, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass die BF alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Insbesondere stammen die BF nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.

Auch aus der Person der BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei den BF 1 und 2 um volljährige, gesunde und arbeitsfähige Personen der Volksgruppe der Perser handelt, deren Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Der BF1 besuchte in Iran elf Jahre die Schule und verfügt über langjährige Berufserfahrung in Iran. Die BF2 verfügt über einen Schulabschluss (Matura) in Iran, studierte dort das Fach Kosmetik sowie Sport und Ernährung und arbeitete dort als Kosmetikerin und Hauptschullehrerin. Hinsichtlich der BF3 ist auszuführen, dass aus den Länderberichten zu Iran nicht hervorgeht, dass junge Erwachsene besonders vulnerabel sind. Die BF3 wäre durch die Einbindung in den Familienverband in Iran auch geschützt und abgesichert. Überdies haben die BF Verwandte in Iran, zu denen sie Kontakt und ein gutes Verhältnis haben. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich die BF im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die BF in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie anbelangt ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei den BF1 und 2 um Personen in mittlerem Alter und bei der BF3 um eine Person in jungem Alter handelt, welche an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leiden vergleiche COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Die BF zählen somit nicht zu der einschlägigen Risikogruppe; auch erstatteten sie selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für sie im Falle einer Rückkehr indizieren würde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.

3.3.       Zu Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

3.3.1.   § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005.

3.4.       Zu den Spruchpunkten römisch IV. bis römisch VI. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist)

3.4.1.   Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

3.4.2.   Für die BF ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:

Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF nicht vorgebracht.

Die BF brachten im Verfahren durchgängig vor, abgesehen voneinander über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Fall der BF, die sich seit September 2018 – sohin erst seit knapp drei Jahren – in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen vergleiche auch VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Die BF durften sich bislang nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, im Bundesgebiet aufhalten vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Die Visa, mit welchen die BF zunächst nach Österreich einreisten (sie reisten dann sofort weiter nach Deutschland) waren zum Zeitpunkt der Überstellung der BF von Deutschland nach Österreich im Juli 2018 bereits abgelaufen.

Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK und eine nennenswerte Integration der BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden.

Hinsichtlich der BF1 und 2 ist diesbezüglich auszuführen, dass sie trotz eines knapp dreijährigen Aufenthalts in Österreich lediglich an Deutschkursen auf dem Niveau A1 teilnahmen und hierüber auch keine Prüfungsbestätigungen vorlegten. Wären die BF1 und 2 tatsächlich ernsthaft bestrebt, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, so hätten sie schon früher weitere Kurse besucht und die Prüfung abgelegt, zumal sie auch durch die BF3, die sehr gut Deutsch spricht, Unterstützung bekommen könnten. Die BF1 und 2 engagieren sich zwar regelmäßig ehrenamtlich, wobei die BF2 hier engagierter ist als der BF1. Die BF2 nimmt weiters an Frauentreffen der Gemeinde teil und ist den BF1 und 2 ihr ehrenamtliches Engagement in Österreich zugute zu halten. Sie nahmen weiters an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil und verfügt der BF1 über einen österreichischen Führerschein.

Die BF1 und 2 brachten allerdings keine sonstigen sozialen Aktivitäten vor – abgesehen von den Besuchen der Gottesdienste und Bibelstunden – und sind in Österreich ansonsten auch nicht Mitglieder in Vereinen oder anderen Organisationen. Die BF1 und 2 absolvieren in Österreich auch keine Ausbildung. Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich die BF1 und 2 während ihres Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätten oder selbsterhaltungsfähig wären, vielmehr leben sie von der Grundversorgung. Es wird nicht verkannt, dass der BF1 fallweise kleinere Arbeiten im Garten übernimmt, doch sind diese nicht ausreichend, um von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen zu können.

Die BF3 besucht zwar seit dem Wintersemester 2018 ein Gymnasium und hat an zahlreichen Unterrichtseinheiten des Bildungsangebots des Landes römisch 40 teilgenommen. Bemerkenswert sind auch die sehr guten Deutschkenntnisse der BF3, die eine weitgehende Kommunikation in der VH auf Deutsch ermöglichten. Bereits am 31.07.2020 hat sie die Integrationsprüfung des ÖSD auf dem Niveau B1 bestanden und ist ein solches Sprachniveau in einer relativ kurzen Zeit von nur drei Jahren nicht ohne einen intensiven Austausch mit Muttersprachlern zu erreichen. Auch nahm sie an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil und engagiert sich bereits seit 2020 ehrenamtlich. Abgesehen davon brachte aber auch die BF3 keine sonstigen sozialen Aktivitäten in Österreich vor. Sie ist auch in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen.

Insgesamt war daher im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nur rund drei Jahren von keiner außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen.

Zu beachten ist weiters, dass das Privatleben der BF in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich die Zulässigkeit des Aufenthalts alleine auf die unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz stützen konnte.

Im Gegensatz dazu haben die BF enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat. So haben sie ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Iran verbracht. Sie wuchsen dort auf, gingen dort zur Schule, übten dort – abgesehen von der BF3 – einen Beruf aus, sprechen die Landessprache Farsi und haben Kontakt zu ihren Verwandten in Iran. Der BF1 absolvierte in Iran den Militärdienst und die BF2 studierte zeitweise in Iran. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die BF in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates wieder werden eingliedern können.

Hinsichtlich der BF3 ist auszuführen, dass aus den Länderberichten zu Iran nichts hervorgeht, das darauf schließen lassen würde, dass ihr eine Rückkehr nach Iran aufgrund ihres jungen Alters von knapp 19 Jahren nicht zugemutet werden kann. So geht etwa nicht daraus hervor, dass junge Erwachsene überproportional von einem Konflikt betroffen oder aus anderen Gründen besonders vulnerabel sind. Die BF3 wäre durch die Einbindung in den Familienverband in Iran auch geschützt und abgesichert. Auch wenn die BF3 in Österreich bereits seit 2018 die Schule besucht, verbrachte sie den Großteil ihres Lebens in Iran. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bindung an Österreich stärker als ihre Bindung an Iran ist.

Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516/2005 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Es kam kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten.

3.4.3.   Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Iran gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Iran besteht.

3.4.4.   Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerden erweisen sich somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. als unbegründet und waren folglich zur Gänze abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2207732.1.00