Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Geschäftszahl

L515 2222385-1

Spruch


L515 2222386-1/30E

L515 2222385-1/27E

L515 2222387-1/34E

L515 2222388-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass gem. Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass gem. Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass gem. Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass gem. Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.06.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.

römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

römisch eins.3. Zum Vorverfahren der bP

römisch eins.3.1. Die bP stellten erstmals am 02.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

römisch eins.3.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP vor, dass sie am 05.08.2016 per Flugzeug mit einem griechischen Visum nach römisch 40 geflogen wären. Als Zielland hätten die bP Deutschland wegen der guten medizinischen Versorgung gehabt. Allerdings sei ihr Asylantrag in der BRD abgewiesen, und die bP zur Ausreise verpflichtet worden. Daraufhin seien die bP nach Österreich gereist.

Als Grund für das Verlassen Georgiens führten die bP sinngemäß aus, dass das Krankheitsbild des Sohnes (bP3) - MS genetisch veranlagt - in Georgien schlecht behandelbar sei und sie deshalb nach Deutschland reisen mussten. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchten die bP1 und bP2, dass ihr Sohn sterben könnte.

römisch eins.3.3. Den bP wurde von Seiten der bB am 02.02.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland geführt werden.

römisch eins.3.4. Mit Schreiben vom 20.02.2017 stimmte das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Überstellung der bP gemäß Artikel 18, Absatz eins b, der Dublin III-VO zu.

römisch eins.3.5. Mit Bescheid vom 08.04.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der bP, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

römisch eins.3.6. Am 18.04.2017 stellten die bP einen Antrag auf unterstützte, freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland Georgien und reisten am 02.05.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.

römisch eins.4. Schließlich reisten die bP erneut rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.06.2019 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

römisch eins.5. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP sinngemäß vor, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes (bP3) verschlechtert habe und sie deshalb neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen in der Hoffnung auf medizinische Behandlung des minderjährigen Sohnes.

römisch eins.6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der bP1 und bP2 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen entsprechen nicht dem Original):

bP1
„…

LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Meine Muttersprache ist Georgisch, ich spreche aber auch ein bisschen Russisch und Deutsch.

LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

VP: Im Moment nehme ich nur ein Mittel gegen hohen Blutdruck und Schmerzmittel, weil ich Wirbelsäulenprobleme habe. Ich muss mein Kind immer umhertragen. Es gab in Georgien keinen Aufzug und ich musste mein Kind selbst in den vierten Stock hinauf- und hinuntertragen.

LA: seit wann haben Sie Blutdruckprobleme?

VP: Seit fünf Jahren. Ich war diesbezüglich in Georgien in Behandlung.

LA: Seit wann haben Sie Wirbelsäulenprobleme?

VP: Seit ca. drei Monaten, das weiß ich ziemlich genau, seit dem 20. oder 21.03.2019. Diesbezüglich war ich in Georgien eigentlich nicht in Behandlung, weil die Krankenversicherung in Georgien das nicht deckt. In eine Privatklinik kann ich nicht gehen aus finanziellen Gründen. Besonders unerträglich werden die Schmerzen, wenn ich das Kind heben muss.

LA: Wie geht es Ihren beiden minderjährigen Kindern derzeit gesundheitlich, stehen diese in ärztlicher Behandlung?

VP: Meine Tochter ist gesund. Mein Sohn hat Muskeldystrophie. Er ist derzeit aber nicht in Behandlung, seit Winter nicht mehr. Wir mussten die Behandlung in Georgien unterbrechen, weil es nichts gebracht hat. Im Gegenteil, es hat sich noch verschlimmert. Hier in Österreich konnte das Kind zumindest etwas laufen, aber in Georgien nicht mehr. Ich leide an Schlaflosigkeit und habe deshalb auch Gedächtnislücken, deshalb vergesse ich manchmal Dinge, obwohl sie für mich wichtig sind.

LA: Seit wann kann Ihr Sohn nicht mehr laufen?

VP: September, Oktober ist er noch gelaufen, auch an seinem Geburtstag Anfang November 2019 konnte er noch aufstehen. Sehr bald danach aber nicht mehr.

LA: Kennen Sie den Krankheitsverlauf bei Muskeldystrophie?

VP: Ja, die Ärzte haben mich aufgeklärt und auch übers Internet habe ich mich informiert.

LA: Welche Behandlungen hat Ihr Sohn in Georgien erhalten?

VP: Er hat eine Physiotherapie bekommen, außerdem hat er mit Sauerstoff angereichertes Wasser bekommen für seine Kondition. Er hat eine Scenar-Therapie bekommen in Tbilisi.

LA: Hat Ihr Sohn Medikamente bekommen, wenn ja, welche?

VP: Nein. Er nimmt auch aktuell keine Medikamente. Er sollte eigentlich laufend Medikamente bekommen, aber wir haben noch keinen Termin beim Arzt bekommen in Österreich.

LA: Können Sie aktuelle Befunde Ihres Sohnes vorlegen?

VP: Nein.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

VP: Nein.

LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

VP: Am 01.02.2017 sind wir schon einmal nach Österreich gekommen, uns wurde jedoch gesagt, wir müssten zurück nach Deutschland. Deshalb sind wir gleich nach Erhalt des negativen Bescheides freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, ich glaube im April 2017. Ich habe gleich am zweiten Tag nach Erhalt des Bescheides den Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Zuletzt sind wir am 08.06.2019 von Georgien nach Österreich eingereist, wir haben gleich am nächsten Tag wieder einen Asylantrag gestellt. Seither sind wir durchgehend in Österreich aufhältig.

LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland gelebt?

VP: Angemeldet bin ich wo anders, aber tatsächlich habe ich in römisch 40 gewohnt mit meiner Familie. Wir wohnten im römisch 40 . Es war eine Wohnung, wir hatten unsere letzte Wohnung verkauft. Es war ein normales Wohnhaus, nicht sehr komfortabel, ohne Aufzug. Es war früher ein Heim, doch dieses wurde umgebaut zu einem Wohnhaus. Als wir Geld gebraucht haben, haben wir unsere 2-Zimmer-Wohnung verkauft und eine 1-Zimmer-Wohnung mit 24 m² Wohnfläche gekauft. Wir wohnten dort seit 03.05.2017 bis zur Ausreise am 08.06.2019. Wir haben in dieser Wohnung zu sechs gewohnt, mit meinen Schwiegereltern.

LA: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie das erste Mal nach Europa reisten?

VP: Wir wohnten an derselben Adresse, aber in Gebäude römisch 40 , Zimmer römisch 40 . Das war eine 2-Zimmer-Wohnung, die wir verkaufen mussten.

LA: Mit wem haben Sie jeweils an den genannten Adressen im Heimatland gelebt?

VP: In der Zwei-Zimmer-Wohnung und danach auch in der 1-Zimmer-Wohnung haben wir jeweils zu sechst gewohnt.

LA: Wann genau haben Sie Ihren Heimatort verlassen und wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsland ausgereist?

VP: Zuletzt reiste ich am 08.06.2019 sowohl aus meinem Heimatort als auch aus Georgien aus. Wir flogen direkt nach Wien.

LA: Leben noch Angehörige im Herkunftsland? Nennen Sie mir bitte alle persönlichen Daten, Ihre Beziehung zu den Angehörigen und deren wohnhaft.

VP: Ja, alle leben noch dort. Meine Mutter, mein Bruder, meine Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Mein Vater ist bereits verstorben. Sie wohnen alle in verschiedenen Städten, meine Mutter, mein Bruder und seine Familie wohnen im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 .

LA: Haben sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen in Ihrem Herkunftsland?

VP: Mein Bruder ist im Moment in der Türkei, zum Arbeiten. Ich kontaktiere meine Verwandtschaft übers Internet, ich habe Kontakt mit meiner Schwägerin. Mein Bruder hat mich noch nicht erreicht.

LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsland?

VP: Wir haben ein gutes Verhältnis.

LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsland deren Lebensunterhalt?

VP: Meine Mutter bekommt eine Pension, mein Bruder arbeitet in der Türkei, meine Schwiegereltern sind Pensionisten. Die anderen arbeiten alle.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

VP: Ich habe keine Berufsausbildung, aber ich habe viele Berufe selbst erlernt. Darunter auch Zuckerbäcker bzw. Konditor.

LA: Welche Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. Dann bin ich gleich zur Armee gegangen und habe meinen Wehrdienst abgeleistet.

LA: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

VP: Meistens habe ich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, ich habe Außen- und Innenbauarbeiten gemacht. Aber zwischen dem 16.10.2018 und Ende März 2019 habe ich legal gearbeitet als Konditor bei einem Backwerk.

LA: Konnten Sie mit diesem Verdienst Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Ja, es ist gegangen. Ich habe zwischen 1.000 bis 1.100 Lari verdient. Umgerechnet sind das ca. € 350,-.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!

VP: Wegen meinem Kind, das ist er einzige Grund.

LA: Was konkret meinen Sie damit?

VP: Ich recherchiere sehr viel im Internet über die Krankheit meines Kindes und jetzt habe ich erfahren, dass es neue Therapiemöglichkeiten gibt, die aus den USA kommen. Es gibt auch neue Medikationsmöglichkeiten. In Georgien könnte ich niemals Zugang zu so etwas haben.

LA: Haben Sie irgendwo gelesen, dass es diese Therapiemöglichkeiten außerhalb der USA gibt?

VP: Konkret nicht. Ich habe nichts zu verlieren. Ich war ausweglos in Georgien, deshalb habe ich das Land verlassen. Hier konnte das Kind zumindest laufen. Außerdem weiß ich, dass, wenn die Eltern etwas unterschreiben, man auch vieles neues an Kindern testen kann.

LA: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?

VP: Wir haben sonst keine Probleme in Georgien, wir werden nicht verfolgt. Unser Kind ist unser Problem.

LA: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Es ist eine fortschreitende Krankheit, mein Kind stirbt wahrscheinlich. Die Bedingungen, die in Georgien herrschen, können die Krankheit nur beschleunigen, sonst nichts. In Österreich könnte das Kind zumindest etwas länger am Leben bleiben.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Georgien vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Nein. Das ist eine Sammlung von verschiedenen dummen Märchen.

LA: Dem Bundesamt liegt eine schriftliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2019 bezüglich Muskeldystrophie vor. Wollen Sie in diese Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Das ist absolut unnötig, es zahlt sich nicht aus, dass ich diese Informationen bekomme. Ich war dort, ich weiß am besten, wie es aussieht.

LA: Möchten Sie nun dennoch eine Stellungnahme dazu abgeben?

VP: Ich werde keinesfalls nach Georgien gehen.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir sind in der Grundversorgung. Am liebsten würde ich natürlich arbeiten, ich bin arbeitsfähig und würde so gerne arbeiten. Ich bemühe mich auch sehr, dass ich die Sprache lerne. Das einzige, was ich brauche, ist ein Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Ich möchte keine Sozialhilfe erhalten. Ich bin sehr fleißig und verstehe ziemlich alles, worüber Sie jetzt mit mir sprechen. Ich habe sogar zwei Wörterbücher aus Georgien mitgenommen.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Nein, aber meine Frau hat hier in der Betreuungsstelle als Reinigungskraft gearbeitet.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein. Ich bin erst seit drei Tagen hier.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ich habe einen A1-Kurs besucht, aber keine Zeugnisse. Ich habe auch in Deutschland einen Kurs besucht. Ich kann sogar den Grundstock von B1. Ich war auch in Georgien sehr bestrebt, Deutsch zu lernen, ich habe sogar keine Kosten gescheut, ich habe 900,- georgische Lari an einen Privatlehrer bezahlt.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Weil ich nur unterwegs bin, kann ich nicht so gut sprechen, z.B. mache ich Fehler bei haben, sein und werden und bei Artikeln, aber sonst verstehe ich alles. Ich habe die Zeitformen z.B. auch schon gelernt. Passiv und Aktiv habe ich auch gelernt. Ich bin nur beim Konjunktiv ein bisschen stecken geblieben, sonst bin ich schon ziemlich viel durchgegangen.

Anmerkung, Der AW antwortet auf Georgisch und die Frage wurde übersetzt.

LA: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

VP: Georgisch.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein, nur meine mitgereiste Gattin und unsere beiden mitgereisten minderjährigen Kinder.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein, nur mit den genannten Personen.

LA: Wollen Sie für Ihre minderjährigen Kinder noch gesonderte Angaben machen?

VP: Nichts Besonderes. Nur meine Tochter macht Leichtathletik und Ballett. Mein Sohn ist zwar krank, aber er bekommt trotzdem Hausunterricht, welcher vom Staat finanziert wird. Ich habe einen Antrag gestellt, dass ich das Kind nicht mehr in die Schule tragen kann und so haben wir Hausunterricht bekommen. Er kann lesen und schreiben und ist geistig nicht zurückgeblieben. Er malt und zeichnet sehr gerne. Sonst habe ich nichts anzugeben.

…“

bP2

„…

LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

VP: Ich habe permanente Kopfschmerzen, habe aber noch keine Diagnose erhalten. Ich konnte noch nicht zu einem Arzt gehen, weil unser Kind an erster Stelle steht.

LA: Seit wann haben Sie diese Kopfschmerzen?

VP: Es ist so etwas wie eine Begleiterscheinung der Krankheit meines Kindes, ich habe die Kopfschmerzen seit ca. zwei Jahren.

LA: Nehmen Sie diesbezüglich Medikamente?

VP: Ja, aber ich habe sie mir selbst besorgt und nicht vom Arzt verschrieben bekommen. Ich nehme Schmerzmittel.

LA: Haben Sie sich diesbezüglich im Heimatland behandeln lassen?

VP: Seit ich vor fünf Jahren an der Brust operiert wurde, war ich nicht mehr beim Arzt.

LA: Wie geht es Ihren beiden minderjährigen Kindern derzeit gesundheitlich, stehen diese in ärztlicher Behandlung?

VP: Meine Tochter ist gesund. Mein Sohn hat eine Muskeldystropihe. In Österreich konnte er noch laufen, in Georgien dann nicht mehr. Gott sei Dank haben wir hier in Österreich einen Rollstuhl bekommen.

LA: Seit wann kann Ihr Sohn nicht mehr laufen?

VP: Ich kann es leider nicht ganz genau sagen, aber es ich noch kein halbes Jahr, dass er nicht mehr gehen kann. Er kann auch nicht mehr in die Schule gehen, die Lehrer besuchen uns zu Hause, aber nur einmal pro Woche. Das ist natürlich sehr mangelhaft. Mein Sohn hat Schwierigkeiten mit den Gliedern und daher auch beim Schreiben. Die Hände sind sehr geschwächt, aber ich bestehe immer darauf, dass mein Sohn schreibt oder etwas mit seinen Händen macht.

LA: War Ihr Sohn diesbezüglich im Heimatland in Behandlung?

VP: Ja, er hat Massagen und Physiotherapie bekommen, aber keine Medikamente. Man wollte an meinem Sohn etwas Neues ausprobieren, eine Privatklinik. Es sollte eine neue Methode aus der Ukraine sein, man hat uns Wunder versprochen. Aber es ist gar nichts geschehen.

LA: Nimmt Ihr Sohn aktuell Medikamente, wenn ja, welche?

VP: Nein. Er hat auch in Georgien keine Medikamente genommen. Ich fühle mich unwohl, weil ich so schlecht über die georgischen Mediziner spreche, aber ich konnte keinen einzigen Fachmann in diesem Bereich finden.

LA: Können Sie aktuelle Befunde Ihres Sohnes vorlegen?

VP: Nein, es gibt keine aktuellen Befunde. Wir haben nur Therapien gemacht, doch das war auch erfolglos. Wir haben auch privat Geld dafür bezahlt und der Zustand meines Kindes hat sich nur verschlechtert.

LA: Haben Sie sich über den Krankheitsverlauf von Muskeldystrophie informiert bzw. haben Sie Ärzte darüber aufgeklärt?

VP: Ja, ich kenne den Verlauf in und auswendig. Aber ich will nicht glauben, dass die Krankheit unheilbar ist. Man sagt mir ständig, dass es unheilbar ist, aber ich will nicht daran glauben.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

VP: Nein. Ich möchte nur dazu sagen, dass ich um Ihre Hilfe bitte. Damals habe ich das nicht gesagt, aber jetzt möchte ich es sagen. Allmählich verliere ich die Hoffnung, dass die Krankheit meines Kindes heilbar ist, aber ich möchte nicht, dass sie noch schlimmer wird.

LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

VP: Vor zwei Jahren sind wir schon einmal nach Österreich gekommen, uns wurde jedoch gesagt, wir müssten zurück nach Deutschland. Deshalb haben wir einen Antrag gestellt und sind freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, damit wir ganz schnell wieder zurückkommen können. Ich glaube, wir sind am 15.08.2017 nach Georgien zurückgekehrt. Aber uns hat dann das Geld gefehlt, um wieder zurückkommen zu können. Zuletzt sind wir am 08.06.2019 von Georgien nach Österreich eingereist. Seither sind wir durchgehend in Österreich aufhältig.

LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland gelebt?

VP: Wir haben seit ca. zwei Jahren bei meinen Eltern in römisch 40 im römisch 40 gelebt. Es ist die Wohnung meiner Eltern.

LA: Wo haben sie vor Ihrer ersten Ausreise aus Georgien gelebt?

VP: In Rustavi, im Mikrobezirk 7, aber an einer anderen Adresse, nämlich in Gebäude 17, Zimmer 75. Das war eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die meinen Eltern gehörte, aber wir mussten sie verkaufen, weil wir wegen unseres Kindes nach Deutschland wollten.

LA: Mit wem haben Sie jeweils an den genannten Adressen im Heimatland gelebt?

VP: Mit meinen Eltern, meinem Mann und unseren beiden minderjährigen mitgereisten Kindern.

LA: Wann genau haben Sie Ihren Heimatort verlassen und wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsland ausgereist?

VP: Zuletzt reiste ich am 08.06.2019 sowohl aus meinem Heimatort als auch aus Georgien aus. Wir flogen von römisch 40 direkt nach Wien.

LA: Leben noch Angehörige im Herkunftsland? Nennen Sie mir bitte alle persönlichen Daten, Ihre Beziehung zu den Angehörigen und deren wohnhaft.

VP: Ja, meine Eltern, eine Schwester, zwei Onkel und eine Tante leben noch in Georgien. Meine Eltern und meine Schwester wohnen in römisch 40 , meine Onkel leben in römisch 40 .

LA: Haben sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen in Ihrem Herkunftsland?

VP: Ja, mit meiner Schwester habe ich über Messenger Kontakt.

LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsland?

VP: Wir haben ein gutes Verhältnis, es ist alles in Ordnung.

LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsland deren Lebensunterhalt?

VP: Meine Eltern sind Rentner, meine Tante auch und meine Schwester bekommt Notstandsgeld. Was die Onkel in römisch 40 machen, weiß ich nicht genau. Ich bin so mit meinen eigenen Problemen beschäftigt. Ich sollte es normalerweise wissen, wie die restlichen Verwandten leben.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

VP: Ich habe neun Jahre lang die Schule besucht, aber danach keine weitere Ausbildung gemacht. Beruf habe ich auch keinen gelernt.

LA: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

VP: Vor meiner Hochzeit habe ich gearbeitet, aber nichts Erwähnenswertes. Ich habe gelegentlich schwarz gearbeitet als Verkäuferin an einem Bierstand auf der Straße. Nach der Hochzeit habe ich nicht mehr gearbeitet, und war Vollzeitmutter.

LA: Konnten Sie mit diesem Verdienst damals Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Nein, es war nur Taschengeld. Es war sehr wenig, was ich verdient habe. Damals war ich noch ein Kind, als ich arbeiten gegangen bin, aus Not, weil meine Mutter einen Unfall gehabt hatte und ich etwas verdienen musste. Es waren damals sehr schwierige Zeiten in Georgien. Seit der Hochzeit finanziert mein Mann meinen Lebensunterhalt.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!

VP: Der einzige Grund ist die genetisch bedingte Krankheit meines Kindes. Ich will trotzdem nicht glauben, dass mein Kind stirbt.

LA: Können Sie dies noch näher ausführen, den konkreten Grund für Ihre Antragstellung?

VP: Zu Hause ist mein Kind verloren und Österreich kann auf mein Kind aufpassen. Auch wenn mein Sohn nicht ganz geheilt werden kann, dann soll sein Zustand zumindest stabil bleiben.

LA: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?

VP: Probleme haben wir natürlich viele, aber nicht solche, wegen denen man sein Land verlassen muss. Ich möchte eigentlich auch gar nicht weiter darauf eingehen, weil ich nicht wegen dieser Probleme hier bin.

LA: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Nichts Gutes. Der Zustand meines Kindes wird sich höchstwahrscheinlich verschlechtern.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Georgien vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Wenn Sie wirklich zuverlässige Informationen brauchen, kann ich Ihnen davon erzählen. Diese Länderinformationen brauche ich nicht. Lassen sie mich jetzt nicht erzählen, was bei mir zu Hause alles los ist, sonst würden Sie anfangen zu heulen. Mein Mann arbeitet für den Mindestlohn, manchmal bekommt er auch nicht das volle Gehalt Ende des Monats.

LA: Dem Bundesamt liegt eine schriftliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2019 bezüglich Muskeldystrophie vor. Wollen Sie in diese Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Ich kenne die Informationen nicht, aber ich weiß ungefähr, was darin steht. Lauter Lügen. Ich möchte die Anfragebeantwortung nicht haben, ich weiß besser, was in Georgien alles läuft. Ich wäre ja nicht hier, wenn in Georgien etwas in Ordnung wäre.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir sind in der Grundversorgung.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Ja, ich war bei meinem letzten Aufenthalt in Österreich als Putzfrau in der BS Ost tätig.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Nein, mit so einem kranken Kind kann man nichts machen. Ich habe gearbeitet, weil mein Kind sich so sehr ein Mobiltelefon gewünscht hat, also habe ich gearbeitet, um das Geld zusammenzukriegen.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Ich spreche kein einziges Wort Deutsch. Gott sei Dank gibt es hier auch Russisch sprechende Mitarbeiter, sonst wäre ich verloren.

Anmerkung, Die Frage wird übersetzt und die AW antwortet auf Georgisch.

LA: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

VP: Georgisch.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein, nur meinen mitgereisten Gatten und unsere beiden mitgereisten minderjährigen Kinder.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein, nur mit den genannten Personen.

LA: Möchten Sie für Ihre minderjährigen Kinder noch gesonderte Angaben machen?

VP: Nein, eigentlich nichts mehr. Nur, dass ich mir sehr stark wünsche, dass meine Kinder hierbleiben.

…“

Die bP3 und bP4 beriefen sich auf die Angaben ihrer Eltern, die überwiegend auf den Gesundheitszustand der bP3 abstellten, und auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem ihrer Eltern (bP1 und bP2) vergleichbar dar.

römisch eins.7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters wurde den bP gem. Paragraph 15 b, (1) AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid genannte, bestimmte Unterkunft zu nehmen.

römisch eins.7.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung – unter Vermengung mit Elementen der rechtlichen Beurteilung - erachtete die bB das Vorbringen der bP als nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP3, insbesondere zum Gesundheitszustand und der Situation im Falle der Rückkehr):

„…

-             Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumentes (georgischer Reisepass) fest.

Die Feststellung, dass Sie Georgier und christlich-orthodoxen Glaubens sind, so wie ledig und für niemanden unterhalts- und sorgfaltspflichtig sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und besteht für das BFA kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreter zu zweifeln.

Sie leiden an Muskeldystrophie, einer unheilbaren, genetisch bedingten und fortschreitenden Krankheit. Sie waren diesbezüglich bis vor etwa einem halben Jahr in Georgien in Behandlung, Sie erhielten Massagen, eine Physiotherapie, eine Scenar-Therapie sowie mit Sauerstoff angereichertes Wasser zur Verbesserung Ihrer Kondition. Weiters wäre an Ihnen in einer Privatklinik eine neue Behandlungsmethode aus der Ukraine getestet worden. Ihre Eltern gaben an, dass sich Ihr Zustand dennoch immer weiter verschlechtert hätte und Ihre Behandlungen daher vor ca. einem halben Jahr eingestellt worden wären. Auch aus dem vorgelegten Befund vom 10.07.2019 ergibt sich nach wie vor keine andere Diagnose, als die bereits seit zumindest dem Jahr 2016 festgestellte, nämlich Muskeldystrophie Duchenne.

Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.

Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist.

Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.

Ihre gesundheitliche Situation weist jedoch nicht jenen besonderen Schweregrad auf, der nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989-03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung am Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMB 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]). Nach Auffassung des Bundesamtes liegt im vorliegenden Fall keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Unterstützung im Herkunftsstaat vor.


Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufwiese und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischen Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).


In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In einem anderen Fall einer an AIDS erkrankten aus Uganda stammenden Beschwerdeführerin hielt der EGMR an der hohen Schwelle bei Fällen, in denen der behauptete Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, fest. Der Zustand der Beschwerdeführerin war im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der in Großbritannien erhaltenen medizinischen Versorgung stabil, jedoch würde ihre Lebenserwartung ohne antiretrovirale Therapie laut einem Gutachten weniger als ein Jahr betragen.

Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Konvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Implikationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Es ist nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Obwohl in Uganda nur die Hälfte jener Personen, die antiretrovirale Medikamente benötigen, aufgrund mangelnder Ressourcen diese auch bekommen, fand der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Ausweisung, da die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nicht todkrank war und offensichtlich Familienmitglieder in Uganda hatte (EGMR 25.08.2008, N v. UK, Nr. 26565/05).

Im Fall eines mit HIV infizierten Beschwerdeführers, der aber laut einem medizinischen Gutachten noch nicht das Stadium eines Vollausbruchs von AIDS erreicht hatte, erklärte der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet für unzulässig, da nicht die außergewöhnlichen Umstände wie im Fall D. v. UK vorlagen. Er hielt fest, dass in Togo die notwendige medizinische Versorgung erhältlich sei und er familiäre Unterstützung durch seine Mutter und seinen jüngeren Bruder habe.

Die Tatsache, dass die medizinische Versorgung teurer ist als in den Niederlanden und die Umstände allgemein in Togo ungünstiger sind, kann aus Sicht des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein (EGMR 25.11.2004,Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04).

Die erkennende Behörde verkennt nicht den Umstand, dass sich eine Abschiebung Ihrer Person aufgrund des Erkrankungsbildes negativ auf Ihren Gesundheitszustand auswirken könnte und eine solche negative Auswirkung von einem Arzt aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden kann. Aus juristischer Sicht haben Sie jedoch eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht, zu erdulden.

Vor dem Hintergrund dieser dargelegten Judikatur ist im konkreten Fall bei Ihrer Rückkehr nach Georgien demgemäß eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aus medizinischen Gründen jedenfalls nicht erkennbar.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohte, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals auf die vorliegenden Länderinformationen zu Georgien bzw. die vorliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hin zuweisen, wonach in Georgien therapeutische Möglichkeiten gegeben und auch für Sie zugänglich sind.

Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so wird diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die oa. Feststellungen zu Georgien hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Georgien Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung gewährleistet ist.

-             Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu den Feststellungen zu Ihrer Situation im FalI Ihrer Rückkehr:

Das Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertreter bzgl. Ihrer Fluchtgründe, ist Gegenstand des Bescheides.

Dieses Vorbringen, wonach Sie gemeinsam mit Ihren Eltern Georgien verlassen hätten, weil sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte und Sie in Österreich medizinisch behandelt werden sollten, ist zwar glaubhaft, weist jedoch keinerlei Asylrelevanz auf.

Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe wurde nicht einmal behauptet. Aus dem ganzen Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertreter ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den georgischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der georgische Staat nicht fähig oder willens wäre.

Ihre gesetzlichen Vertreter brachten im gegenständlichen Verfahren vor, dass sich Ihr Zustand seit der freiwilligen Rückkehr nach Georgien verschlechtert hätte und Sie seit einem knappen halben Jahr nicht mehr laufen könnten. Sie hätten Massagen, eine Scenar-Therapie, eine Physiotherapie und mit Sauerstoff angereichertes Wasser für Ihre Kondition bekommen, doch diese hätten offenbar keinen Erfolg gebracht. Weiters wäre in einer Privatklinik eine neue Behandlungsmethode aus der Ukraine an Ihnen versucht worden, doch hätte auch diese keinen Erfolg gebracht. Ihre Eltern wüssten zwar, dass es sich bei Muskeldystrophie um eine fortschreitende Krankheit handle und Sie nicht wieder gesunden würden, aber Österreich könne auf Sie aufpassen. Ihr Zustand könne in Österreich stabil bleiben.

Sie und Ihre Familie hätten darüber hinaus in Georgien keinerlei Probleme, welche zu Ihrer Ausreise beigetragen hätten und über welche Ihre gesetzlichen Vertreter sprechen wollen würden.

Aus diesem Vorbringen ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten und ist jenes Vorbringen auch nicht dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Aus dem gegenständlichen Vorbringen kann keinerlei Asylrelevanz erkannt werden.

Ihre Eltern sind jung, gesund und arbeitsfähig und es war diesen bis zur Ausreise möglich, den notwendigen Lebensunterhalt für die ganze Familie zu sichern. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Ihre Eltern sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann – haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Georgien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Georgien zurückzukehren. Mit der durchschnittlichen Ausbildung und Berufserfahrung wird es Ihren Eltern auch möglich sein, eine Arbeit zu finden. Die Behörde kann davon ausgehen, dass es Ihren gesetzlichen Vertretern bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland neuerlich möglich sein wird, den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Ihre gesetzlichen Vertreter im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Insgesamt steht daher für das Bundesamt fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten haben, die Sicherung Ihres Unterhaltes gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät.

…“

römisch eins.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist gewährleistet.

römisch eins.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Außerdem sei die verordnete Unterkunftnahme aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Verfahrens geboten.

römisch eins.8. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB großteils unterlassen, sich mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten des Krankheitsbildes der bP3 in Georgien auseinanderzusetzen. Dabei hätten auch die Behandlungs- und Medikamentenkosten ermittelt und die finanziellen Möglichkeiten der bP gegenübergestellt werden müssen. Darüber hinaus habe sich die bB nicht ausreichend mit der Krankengeschichte der bP3 und der Situation im Falle der Rückkehr befasst. Beantragt werde, neuerlich die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den aktuellen Gesundheitszustand der bP3. Die bP3 wäre in Georgien einem „real risk“ einer Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt, weshalb der bP3 zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsse.

Aus diesen Gründen seien die angefochtenen Bescheide mit Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und in weiterer Folge mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet.

Es wurde beantragt, den bP den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und den bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Die in der Beschwerdeschrift ebenfalls gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich, da die aufschiebende Wirkung in den angefochtenen Bescheiden nicht aberkannt wurde.

römisch eins.9. Das ho. Gericht ordnete für den 09.04.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

Aufgrund von Verkehrsbeschränkungen wegen der Covid 19 Situation und des Umstandes, dass die bP2 als K2 Person eingestuft wurde, wurde die für den 09.04.2021 angesetzte Verhandlung abberaumt.

römisch eins.10. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 06.07.2021 neuerlich eine Beschwerdeverhandlung an. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P: Es gibt einen aktuellen Arztbrief.

P1: Sie wissen bereits alles, was bis jetzt passierte.

Regierungsvorlage legt vor:

-Arztbrief vom 26.04.2021 wonach die erforderlichen Behandlungen der P3 in Georgien nicht möglich sind

-Arztbrief vom 08.06.2021 (aus diesem geht ein Operationstermin im November 2021)

-ein Konvolut an Unterlagen in Bezug auf Integrationen der P

(werden in Kopie zum Akt genommen)

RI: Sie haben sich bereits bei der belangten Behörde, sowie im Beschwerdeverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und dem Ihrer Kinder geäußert und entsprechende Befunde vorgelegt (etwa zuletzt im Rahmen der Stellungnahme vom 31.3.2021 und nunmehrige Befundvorlage von 28.06.2021 und heute). Spiegelt diese Quellenlage den Gesundheitszustand und jenen Ihrer Kinder authentisch und aktuell wieder?

P: Wir haben noch weitere Arzttermine, der nächste ist am 28.07.2021. Alle Unterlagen, was den Gesundheitszustand betrifft, haben wir bereits vorgelegt.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein wenig. Ich lerne Deutsch.

RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor.

P: Wie bitte?

RI wiederholt die Frage.

P: Ja.

RI: Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ich war in Deutschkurs, halbe fünf bis sechs.

RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)

P: Ich kann mir den vollständigen Inhalt eines so langen Textes nicht merken.

RI: Lesen Sie den ersten Absatz und geben Sie den Inhalt in eigenen Worten wieder.

P: Ich bin aufgeregt, das ist wie eine Prüfung. Für die Wochenende ich pläne andere Sachen. Ich Samstag und Sonntag lange schlafen. Ich werde Samstag und Sonntag lange schlafen.

Fortsetzung mit Dolmetscherin:

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Können Sie mich daran erinnern weswegen der negative Bescheid gekommen ist.

RI wiederholt und konkretisiert die Frage.

P: Weil wir uns die weitere Behandlung unseres Kindes in Georgien nicht mehr leisten können. Wir haben alles verkauft, was wir besessen haben.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich habe nichts mehr in Georgien. Ich weiß nicht einmal, was mich dort erwartet.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde Ihren Angaben entsprechend bereits in der BRD abgewiesen. Warum kamen Sie damals Ihrer Verpflichtung nicht nach, die BRD zu verlassen, ohne in einem Staat, welcher die Dublin römisch III VO anwendet einzureisen und einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

P: Weil ich wusste, dass mein Kind schwer krank ist und dass es unmöglich sein wird, es in Georgien behandeln zu lassen. Deswegen versuchen wir es in einem anderen europäischen Land.

RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?

P: Georgisch.

Befragung der P2

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: (auf Georgisch) Nicht gut.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: (auf Georgisch) Soll ich das wiederholen auf Georgisch?

RI wiederholt die Frage langsam:

P: (auf Georgisch) Ich weiß es nicht.

RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie den ersten Absatz durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)

P: (auf Georgisch) Ich bin jetzt sehr aufgeregt. Ich kann nur Personalpronomen auf Deutsch.

Fortsetzung mit Dolmetscherin:

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Weiß ich nicht.

RI wiederholt und konkretisiert die Frage.

P: Wir wollen, dass unser Kind weiter hier in Österreich ärztlich behandelt werden kann und dass wir unsere Unterkunft wechseln können. Das ist unser Wunsch. Wir befolgen alles, was entschieden wird. Dies werden wir befolgen.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Große Not würde mich erwarten und mein Kind würde nicht weiter behandelt werden können. Es gibt keine speziellen Programme, die mein Kind betreffen würden.

RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?

P: Georgisch.

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu Ihren Kindern äußern?

P1: Sobald es unserem Kind (P3) bessergeht, gesundheitlich, dann werden wir selbst und freiwillig als Familie wieder ausreisen.

RI: Welche konkreten Behandlungen bzw. Therapien werden in Bezug auf die P3 aktuell durchgeführt?

P: Der Name des Medikamentes fällt mir gerade nicht ein. Wir haben das Reha-Zentrum in römisch 40 besucht. So eine Rehabilitation ist in Georgien nicht möglich.

RI: Welche konkreten Reha-Maßnahmen sind in Georgien nicht möglich?

P: Er sollte sich auf warmen Sand legen, Massagen bekam er, eine Schwimmtherapie hat er gemacht, Atemtherapie und es gibt einen Roboter, dieser heißt Logomat, das ist auch eine Therapie. Dies haben wir vorgelegt.

RI: Diese Maßnahmen sind in Georgen auch möglich.

P: Diese Maßnahmen sind aber mit finanziellen Mitteln verbunden, die wir nicht haben.

RI: Die Behandlung von behinderten Kindern ist auch in Österreich mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden, welche sich Familien oft nicht leisten können.

P: (Schweigen)

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.

Es handelt sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt (Begriff wird erörtert).

P: Es ist so.

RI: Ihnen werden zur Lage aufgrund von COVID-19 zusätzlich nachfolgendes Quellenmaterial genannt.

Hinsichtlich der Lage in Georgien aufgrund der Präsenz des Virus Covid 19 zieht das ho. Gericht nachfolgende Quellen heran (Inhalt der Quellen wird kurz erörtert):

https://www.google.com/covid19-map; https://stopcov.ge/en, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html,

Georgien – BMEIA, Außenministerium Österreich,

GEORGIEN - Aktuelle Infos zum Coronavirus | GEORGIA INSIGHT Reisen (georgia-insight.eu)

ebenso das aktuelle LIB des BFA.

Hieraus ergibt sich, dass in Georgien die Infektionszahlen zwar im Vergleich zu Österreich verhältnismäßig hoch sind, jedoch der georgische Staat taugliche Anstrengungen unternimmt, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und existieren Hilfsprogramme. Ebenso haben Infizierte Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie diese benötigen.

P: (schweigen)

RI: Ergänzend zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Quellen, sowie den bereits zur Kenntnis gebrachten Quellenlage werden folgende Erkenntnisquellen den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf P3 genannt und deren Inhalt erörtert:

-             LIB der Staatendokumentation Georgien vom 2.12.2020

-             Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.3.2018

-             Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien Spina bifida Q05.9, Arnold-Chiari-Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 vom 27.8.2020

-             Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Bilaterale Zerebralparese vom 28.2.2018

-             Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien zerebrale Lähmung vom 27.9.2017

-             Arbeitsübersetzung des Gesundheitsministeriums der Republik Georgien KA030109446967220 zur Behandlung von Kindern mit Behinderung

Hieraus ergibt sich, dass in Georgien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und nichts darauf hindeutet, dass diese der P3 nicht zugänglich sind.

Die oa Einschätzung ergibt sich auch aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17.9.2019 zur Kostendeckung der Behandlung von Duchenne Muskeldystrophie.

P: Das mag stimmen, aber wir haben das Geld nicht dafür.

Regierungsvorlage ersucht um die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

RI räumt eine Stellungnahmefrist von drei Wochen ein.

Fragen des BehV:

BehV: Haben Sie oder Ihre Gattin seit ihrer Einreise im Juni 2019 jemals eine legale Arbeit durchgeführt oder sich um eine bemüht?

P1: Ich habe als Küchenhilfe im Asylheim gearbeitet, dort wird 1,60 € pro Stunde bezahlt. Diese Organisation heißt römisch 40 .

BehV: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Beschäftigung bemüht?

P1: Mit dem Paragraph 50, ist es aussichtslos eine Arbeit zu bekommen.

BehV: Keine weiteren Fragen.

Fragen der RV:

Regierungsvorlage, Wurde Ihr Sohn in Österreich schon operiert?

P1: Wir haben am 24. Einen Termin. Er wird an der Wirbelsäule operiert.

Regierungsvorlage, Ist eine solche Operation in Georgien möglich?

P1: Das weiß ich nicht.

Regierungsvorlage verweist auf das vorgereichte Schreiben der Marienambulanz wonach eine derartige Operation in Georgien nicht möglich ist.

Regierungsvorlage, Hat Ihr Sohn außer den bereits genannten Therapien in Österreich weitere Therapien bekommen?

P1: Mein Sohn besucht die Mosaikschule, das ist ein e Sonderschule. Im Rahmen der Schule kann man dort auch Therapien besuchen, mit unseren Paragraph 50, ist es aber nicht möglich.

Regierungsvorlage, Was würde eine Rückkehr nach Georgien konkret für Ihre Familie bedeuten?

P1: Das würde für P3 fatal enden.

Regierungsvorlage, Warum fatal? Könnte er weitere Behandlungen erhalten?

P1: Die Lebenserwartung bei Kindern, wie mein Sohn, sind 20-30 Jahren. Im Falle der Behandlung, wenn sie nicht behandelt werden, erreichen sie nicht einmal dieses Alter. Unser Arzt kann das sehr gut aufklären. Ich bin heute sehr aufgeregt und kann darüber in der Anwesenheit meines Sohnes nicht darüber sprechen.

Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Stellungnahme des BehV: Die Behörde beantragt die Beschwerde abzuweisen. Den BF ist es möglich nach einer freiwilligen Ausreise jederzeit wieder einzureisen um etwa die medizinischen Termine wahrzunehmen. Was die finanziellen Kosten der medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat gibt, verweist die Behörde darauf hin, dass es offensichtlich finanzielle Unterstützer in Österreich gibt, die die finanziellen Möglichkeiten haben. Eine Rechtsanwaltkanzlei finanzieren, obwohl eine kostenlose Vertretung durch die BBU GmbH möglich wäre und für diese Unterstützer auch eine weitere Unterstützung der P im Herkunftsstaat möglich sein müsste.

Stellungnahme der Regierungsvorlage, Im Hinblick auf die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei durch die P sowohl des Umstandes, dass hieraus auch die Möglichkeit auf eine Finanzierung der Behandlung abzuleiten ist, ist auszuführen, dass die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei durch private Spenden und die orthodoxe Kirche erfolgte und diese in keiner Relation zu den Behandlungskosten stehen.

Regierungsvorlage hält sich weitere Ausführung in der schriftlichen Stellungnahme vor.

RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

…“

römisch eins.11. Im Rahmen des Verfahrens legten die bP Kopien von Unterlagen aus dem Herkunftsstaat, Unterlagen aus dem Bundesgebiet, wie etwa ärztliche Befunde, Kursteilnahmebestätigungen, Unterstützungserklärungen und Bescheinigungen vor, aus denen hervorgeht, dass die bP am sozialen Leben in Österreich teilnehmen.

Zuletzt legten die bP am 21.07.2021 eine Stellungnahme hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichte zum Krankheitsbild der bP3 vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Feststellungen (Sachverhalt)

römisch II.1.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den volljährigen bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP3 und bP4 sind die beiden Kinder der bP1 und bP2. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder wird durch die Eltern bewerkstelligt.

Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP1 leidet an Bluthochdruck und an Rückenprobleme und wurde deshalb in Georgien bereits behandelt.

Die bP2 leidet an Kopfschmerzen.

Die bP3 leidet an einer genetisch bedingten Muskelerkrankung, der Muskeldystrophie Typ Duchenne und an einer Skoliose.

Eine Skoliose-Operation ist für den 24.11.2021 geplant. Voruntersuchungen wurden bereits gemacht.

Der bP3 wurde folgende Medikation empfohlen: Calcort 6mg (3x), Pantoloc 20mg (1x), Oleovit D3 Tropfen.

Die bP3 wurde in Georgien und Deutschland behandelt.

Nachfolgende - durch die bP vorgelegten - Unterlagen beschreiben den Gesundheitszustand der bP und geht das ho. Gericht davon aus, dass diese Berichte den aktuellen Gesundheitszustand der bP3 authentisch wiedergeben und werden Sie daher zu den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides erhoben (auszugsweise Wiedergabe):

Bericht der Klinik römisch 40 , Rehabilitationszentrum für Neurologie, Pädiatrie, Orthopädie und Onkologie vom 13.11.2020:

„[…] Die Muskeldystrophie Duchenne ist eine progressive genetisch bedingte Erkrankung, bei der es zu fortschreitendem Muskelfaserverlust kommt. Dies führt zu einer zunehmenden Schwäche der gesamten Muskulatur, was sich in einem Verlust der gesamten Beweglichkeit des Betroffenen zeigt […] Unser Patient römisch 40 ist in seinem Alter von 12 Jahren bereits massiv beeinträchtigt. Ein selbstständiger Lagewechsel im Bett ist genauso wenig möglich wie selbstständiges Aufsetzen, Aufstehen oder gar Gehen. römisch 40 ist auf die Hilfe seiner Eltern bei jeglichen Lagewechseln angewiesen, was aufgrund von römisch 40 Körpergröße und –gewicht zunehmen schwieriger durchführbar wird. […] Leider ist die Muskeldystrophie Duchenne zum heutigen Stand nicht kurativ heilbar. […]“

Neurologischer Schlussbericht der römisch 40 , Kinder- und Jugendlichenrehabilitation vom 18.11.2020:

„.…] römisch 40 wurde nach einer weitgehend unauffälligen Schwangerschaft am Termin mit einem Geburtsgewicht von ca. 3kg entbunden. Erste Worte hätte er mit 15 Monaten gesprochen, mit 20 Monaten erlernte er das freie Gehen. Bereits im Kleinkindalter hätte er ein auffälliges Gangbild gehabt und zunehmende Probleme beim Aufstehen vom Boden und beim Stiegensteigen bekommen. Zu erwähnen ist, dass römisch 40 Familie damals in Georgien lebte, wo schließlich aufgrund der Klinik eine umfangreiche Diagnostik inkl. Humangenetischer Untersuchung im Jahr 2015/2016 erfolgte. Im Jänner 2016 gelang der Nachweis einer Muskeldystrophie Duchenne. Im selben Jahr kam die Familie nach Deutschland, wo römisch 40 eine Therapie mit Calcort, Pantoloc und Oeovit Tropfen erhielt. Seit 2018 (Alter von 10 Jahren) is er nun nicht mehr gehfähig. Seit 2019 ist die Familie in Österreich, anfangs im Flüchtlingslager römisch 40 , mittlerweile wohnt die Familie im Asylheim römisch 40 in römisch 40 . Regelmäßige Verlaufskontrollen erfolgen in der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 , wo römisch 40 engmaschig sowohl neuropädiatrisch als auch kinderkardiologisch und pulmonologisch observiert wird. Auch eine Schlaflaboruntersuchung wurde im Frühling 2020 durchgeführt. Alle diese Untersuchungen erbrachten kardiorespiratorisch stabile Befunde, sodass neben relegmäßigen Verlaufskontrollen und intensiver Physiotherapie die medikamentöse Therapie mit Calcort, Pantoloc und Oleovit bisher unverändert beibehalten wurde. Seit diesem Jahr geht römisch 40 in die römisch 40 und erhält dort laut Vater ambulante Therapien. Er ist schwer beeinträchtigt, sitzt im Rollstuhl und angelehnt im Bett und kann nur kurz frei sitzen. Ein Heben der ausgestreckten Arme ist weder nach vorne noch auf die Seite bis in die Waagrechte möglich. Durch Anwinkeln der Unterarme und gleichzeitiges Vorbeugen des Oberkörpers kann römisch 40 die Hände zum Gesicht führen. In beiden Knien besteht ein deutliches Streckdefizit, außerdem besteht eine Spitzfußhaltung der Füße. Beide unteren Extremitäten können nicht von der Unterlage hochgehoben werden. Jegliche Lagewechsel und Transfers müssen vom Vater übernommen werden. Auch in der Nacht muss der Vater regelmäßig aufstehen um römisch 40 anders zu lagern, da er sich nicht selbst im Liegen umdrehen kann. […]“

Diagnosebericht der römisch 40 vom 26.04.2021:

„[…] römisch 40 leidet an einer Muskeldystrophie Duchenne mit fortgeschrittenen Kontrakturen der unteren Extremitäten. Er sitzt im Rollstuhl. Es hat sich eine Skoliose entwickelt. Er wird von den Eltern gepflegt. Er kann noch selbstständig ein Glas heben, andere Handfunktionen sind schon verloren gegangen. Die Klumpfüße sind mit neuen orthopädischen Schuhen versorgt. Die Skoliose sollte operativ versorgt werden. […]

Die bP4 ist gesund.

Die von den bP genannten Erkrankungen sind in Georgien behandelbar und der Zugang zum georgischen Gesundheitssystem ist gegeben. Soweit die bP im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch die Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP halten sich seit knapp 2 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet auf und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP1 verfügt über mäßige Deutschkenntnisse. Die bP2 hat kaum Deutschkenntnisse. Die bP1 und bP2 waren weder in der Lage einen auf dem Niveau A2 deutschen Text in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, inhaltlich und sinngemäß annährend wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Dass die bP3 und bP4 ebenso über mäßige Deutschkenntnisse verfügen wird ob Ihrer Schulpflicht in Österreich angenommen.

Die bP3 besucht die römisch 40 bzw. wird die bP3 mittlerweile ein Mal wöchentlich zuhause unterrichtet.

Die bP4 geht in die Volksschule in römisch 40 .

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

römisch II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

römisch II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.

römisch II.1.2.3. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel ein um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.

römisch II.1.2.4. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Georgien fest:

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

●             Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.

●             Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

●             Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.

●             Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

●             Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.

●             Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

             AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020

             EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-georgia/, Zugriff 13.1.2020

             IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021

             BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

             MIS - Medical Information Service Ltd. (o.D.): საინფორმაციო-სამედიცინო სამსახური, http://www.mis.ge/, Zugriff 2.3.2021

             MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 19.1.2021

             SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

             VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail.

römisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP halten sich in Österreich auf, um der bP3 den Zugang zum österreichischen Gesundheitssystem zu ermöglichen und die bP3 aufgrund ihres Krankheitsbildes medizinisch behandeln zu lassen.

Festzuhalten ist, dass die bP3 aufgrund ihrer Erkrankungen keine notwendigen Behandlungen benötigt, welche ihr in Georgien nicht zugänglich wären. Es steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Georgien körperlich beeinträchtigte Menschen bzw. deren Familienmitglieder stigmatisiert werden. Im Gegenteil - die georgische Gesellschaft verhält sich gegenüber körperlich beeinträchtigten Menschen tolerant.

Die bP sind im Falle einer Rückkehr nach Georgien keinen Repressalien ausgesetzt.

Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor.

Auch die bP1 und bP2 leiden mit ihren Krankheitsbildern an keiner Erkrankung, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.

2.           Beweiswürdigung

römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten.

römisch II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Dort wo das ho. Gericht auf älteres Quellenmaterial zurückgreift, kommt diesen aufgrund des Fehlens eines jeglichen Hinweises, dass sich die Lage in Georgien in den darin genannten Punkten in relevanter Weise änderte, nach wie vor Aktualität zu.

Die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sofern die bP in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2021 unter Verweis auf einen einzigen Länderbericht vorbringen, dass eine effektive Behandlung der bP3 im Herkunftsland faktisch nicht möglich sei, so wird dem entgegengehalten, dass das georgische Gesundheitssystem verschiedene staatliche Gesundheitsprogramm kennt, die die Behandlung unterschiedlicher Krankheitsbilder gewährleisten. Wenngleich die Behandlung von Muskeldystrophie in das durch die Rechtsvertretung zitierte Programm „Treatment of Patients with Rare Diseases and Subordinated to Permanent Substitutive Therapy“ nicht hineinfällt oder die bP3 aufgrund ihres Altern nicht mehr in das Programm „Early Child Development“ zu zählen ist, so fällt die bP3 allerdings in das Programm „Children Rehabilitation/ Habilitation“. Voraussetzung dafür ist, dass das über dreijährige Kind neben der Diagnose Muskeldystrophie auch gleichzeitig einen anerkannten Behinderungsstatus hat, was im Falle der bP3 gegeben sein wird. Sind diese Bedingungen erfüllt, finanziert das Programm einen zehntätigen Rehabilitationskurs, welcher acht Mal pro Jahr für die Begünstigten durchgeführt wird. Der Rehabilitationskurs wird von verschiedenen Fachpersonen durchgeführt. Die Beratung orientiert sich an den Bedürfnissen der Kinder: Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie und Logopädie, neurologische Untersuchung des Kindes, psychologische Betreuung des Kindes (psychologische Prüfung), sowie – falls nötig – psychologische Betreuung eines Elternteils oder der gesetzlichen Vertretung des Kindes (Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 17.09.2019). Ähnliche Aussagen zu Behandlungsmöglichkeiten und Therapien trifft der österreichische Polizeiattaché in Georgien und verweist zudem auf die Möglichkeit der Kostendeckung, falls Zusatzbehandlungen anfallen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, durch eine eigens hierfür eingesetzte Kommission, die über die Unterstützung der Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ entscheidet. (Arbeitsübersetzung Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia).

Beizupflichten ist der Rechtsvertretung, wenn diese anmerkt, dass das für die bP3 empfohlene Medikament „Calcort“ in Georgien nicht zugelassen und erhältlich sei. Dazu wird von Seiten des ho. Gerichts und unter Zugrundelegung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.07.2020 ausgeführt, dass das og. Medikament mit dem Wirkstoff Deflazacort ein Cortisonpräparat ist. Cortison wird normalerweise in der Nebennierenrinde gebildet und bei einer Insuffizienz des Organs muss dieses künstlich zugeführt werden. Die Art des Cortisons ist dabei unwesentlich und in jedem Land dieser Welt erhältlich, da es ein Notfallmedikament darstellt. Dem folgend muss nicht ein namensgleiches Medikament für die bP3 in Georgien zur Verfügung stehen, sondern ein wirkungsgleiches Präparat. Cortisonpräparate sind in Georgien erhältlich und für die bP3 mit Hilfe ihrer Eltern zugänglich.

In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 13.11.2020 durch das Rehabilitationszentrum der Klinik Judendorf Strassengel erwähnten Bedarf medizinischer Behelfe, wie einen E-Rollstuhl, einen Toilettensitz und orthopädische Schuhe wird auf die Anfragebeantwortung vom 27.08.2020 verwiesen, wonach jene Heilbehelfe in Georgien verfügbar sind.

Die Feststellung wonach die bP3 in Georgien Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung finden wird, ergibt sich insbesondere aus dem den bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und dem in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenmaterial.

Ungeachtet des Umstandes, dass seitens des ho. Gerichts in Bezug auf die medizinische Versorgungslage regelmäßig umfassendes Parteiengehör gewährt wurde, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist.

Soweit die bP Beweismittel vorlegten (insbesondere die in der Stellungnahme vom 31.03.2021 mitangeschlossenen, in englischer Sprache übersetzten, Schriftstücke: Medical Documentation der bP3 vom Medical Diagnostric Center römisch 40 vom 29.11.2019 und das Anschreiben an einen Hr. römisch 40 vom zuständigen Ministerium am 22.11.2019) ist festzuhalten, dass diese in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern mit den ho. getroffenen Quellenmaterial nicht im Widerspruch stehen, im Gegenteil, diese untermauern die durch das ho. Gericht herangezogenen Länderberichte, indem das Ministerium im Fall der bP3 auf staatliche Programme wie das „Universal health care program“ oder das „State Program for Social Rehabilitation and Child Care ‚Child Rehabilitation/ Habilitation Subprogram“ verweist und eben jene Therapien und Behandlungsmöglichkeiten benennt, welche bereits im Zusammenhang mit den georgischen Gesundheitsprogrammen besprochen wurden. Zum letzteren Unterprogramm wird dabei hervorgehoben, dass jene Behandlung 8 Kurse von je 10 Tagen umfasst und pro Kurs 22 Therapiesitzungen, zugeschnitten auf den Patienten, gemeinsam mit Spezialisten abgehalten werden. Die Kosten des Programms werden dabei zur Gänze von staatlicher Seite übernommen.

Wenngleich in der Stellungnahme vom 31.03.2021 davon gesprochen wird, dass die spezielle und intensive Behandlung, wie sie die bP3 benötigt, in Georgien nicht angeboten wird und wenn doch, dann in Verbindung mit hohen Kosten, kann diese Ansicht vom ho. Gericht unter Zugrundelegung des beigeschafften Ländermaterials nicht geteilt werden.

Darüber hinaus kennt auch das österreichische Gesundheitssystem das Institut des Selbstbehalts, einen Betrag den der Versicherte selbst zu tragen hat bzw. werden auch hierzulande Spendenaufrufe für sozial Schwache gestartet, denen es unmöglich ist von sich aus für diverse (Zusatz-) Behandlungen bzw. Behelfe aufzukommen. Die Behandlung von beeinträchtigten Kindern ist auch in Österreich mit erheblich finanziellen Belastungen verbunden, welche für Familien oft nicht erschwinglich ist.

Der bB ist insofern zuzustimmen, wenn diese in der Beschwerdeverhandlung darauf verweist, dass die bP offenkundig Spendengelder lukrieren konnten und es den bP unbenommen bleibt, jene finanzielle Unterstützung auch in Georgien zu beanspruchen. Außerdem könnten die bP nach erfolgter freiwilliger Ausreise jederzeit wieder in das Bundesgebiet, zur Wahrnehmung medizinischer Termine, einreisen.

Soweit in der Beschwerde mögliche Folgeerscheinungen im Zuge des Krankheitsbildes der bP3 aufgezeigt werden, so handelt sich um möglicherweise eintretende Umstände deren maßgebliche Wahrscheinlichkeit medizinisch nicht gesichert ist..

In Bezug auf den gestellten Beweisantrag, im Hinblick auf die bP3 neuerlich ein fachärztliches Gutachten einzuholen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, weil die bP bereits von sich aus Bescheinigungsmittel vorlegten, welche den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Behandlungs-bedürftigkeit wiedergeben und die bP bzw. deren Vertretung nicht vorbrachten, dass ein weiterer dringender Behandlungsbedarf vorliegt, welcher in den genannten bzw. von der Vertretung der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht genannt ist. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, welche die bP3 bzw. deren Vertretung im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht bescheinigen könnte. Es ist grundsätzlich auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten – wie sie von der Vertretung der bP vorgelegt wurden - die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Auch zu den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann aus einem solchen fachärztlichen Gutachten nichts gewonnen werden, weil es sich hierbei aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Fachwissens des Mediziners um kein taugliches Beweismittel handeln würde.

Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

römisch II.2.4. Da sich die bP seit Einbringung der letztmaligen Stellungnahme nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wie bereits erwähnt, ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren besonders Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die der persönlichen Sphäre der Partei zugehörige Umstände (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Im Lichte der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen beurteilt das ho. Gericht den aktuellen Behandlungsbedarf – unabhängig der erforderlichen Pflege und Unterstützung durch die Eltern - insofern, dass dieser gegenwärtig im Wesentlichen in der Bereitstellung eines Rollstuhles, eines Toilettensitzes, von orthopädischen Schuhen, einer Physio- und Ergotherapie und Logopädie liegt. Jene Behelfe, die gemäß der Länderrecherche auch in Georgien erhältlich sind und der bP3 - in Vertretung ihrer Eltern-, zugänglich ist. Wiederholt darf werden, dass die für die bP3 empfohlene Medikation in Georgien, wenn auch nicht namensgleich, erhältlich ist.

Wenn eine (Allgemein-)Medizinerin der Marienambulanz ohne Nennung einer Referenzquelle oder speziellem, über die medizinische Ausbildung hinausgehendem, insbesondere sich auf länderkundigen Wissens beziehendem Fachwissens angibt, die bP3 würde in Georgien die benötigte Behandlung nicht erhalten, weil die finanziellen Mittel fehlen würden, so ist festzuhalten, dass sie aus Sicht des ho. Gerichts als Medizinerin nicht über jene länderspezifischen Kenntnisse verfügt, um diese Frage beurteilen zu können und die vom ho. Gericht herbeigeschaffte Quellenlage das Gegenteil ergibt. Die Medizinerin ist somit den ho. Ausführungen bzw. den Ausführungen der bB nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten und zeigte auch keine Ungereimtheiten in diesen Ausführungen auf.

Aufgrund der oa. Überlegungen gelangt das ho. Gericht zur Überzeugung, dass sich das Vorbringen der bP, in Georgien über keine adäquate medizinische Versorgung für die bP3 vorzufinden, als nicht glaubhaft darstellt. Auch ergaben sich amtswegig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz von relevanten Rückkehrhindernissen.

Sofern auch die bP1 und bP2 mit Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Bluthochdruck ihre Krankheitsbilder erwähnten, so darf darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um keine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung handelt und eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat vorzufinden ist. Ebenso waren diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sichtlich für die bP nicht ausreisekausal.

1.           Rechtliche Beurteilung

römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch II.3.1.3. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

römisch II.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL).

römisch II.3.1.5.1. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

römisch II.3.1.5.2. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der nicht erschütterten normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

römisch II.3.1.6. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wird im gegenständlichen Fall durch das ho. Gericht jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht war in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Aus der Aktenlage und den Aussagen der bP1 und bP2 ergibt sich deutlich, dass die bP ausschließlich aufgrund der medizinischen Versorgung für die bP3 in das Bundesgebiet eingereist sind. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine wahrscheinliche Verfolgung im Herkunftsland.

Hinsichtlich des Zugangs zum georgischen Gesundheitssystem kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Im Rahmen einer Prognoseentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass sie nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zu rechnen hätten.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

römisch II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

römisch II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Artikel 3, EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

römisch II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der bP, begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die bP – insbesondere die bP3 - ihren Gesundheitszustand thematisieren wird wiederholt festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Soweit die bP3 bzw. ihre Vertretung durch die Vorlage von verschiedenen Bescheinigungsmitteln vorbringt, eine Überstellung wäre aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP3 aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP3 zu erhalten bzw. (wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP3 aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP3 aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass der Standard der medizinischen Versorgung in Georgien etwas unter dem hierzulande liegt, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen resultieren, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

römisch II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.           …

2.           dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.           – 4. …

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) – (5) …

Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

römisch II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

römisch II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

römisch II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst – bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

römisch II.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

römisch II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt – wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG) bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohung zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP – so wie jedem anderen Fremden auch – frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP3 und bP4 hier aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Beeinträchtigung (bP3) dazu eingeschränkt in der Lage sind, könnten sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP sind erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass die bP - abgesehen von der bP2 - die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Die bP2 spricht kaum Deutsch.

Dass die bP bemüht sind im Bundesgebiet soziale Kontakte zu knüpfen, belegen die Teilnahmebestätigungen an diversen Integrationsveranstaltungen und –kursen und die eingebrachten Unterstützungsschreiben durch Bekannte der Familie. Allerdings kann von einer außergewöhnlichen Integration noch nicht gesprochen werden, verlangt eine solche bei weitem mehr, nicht zuletzt ein derartiges Bemühen über einen längeren Zeitraum hinweg. Verkannt wird dabei nicht, dass die Pflege der beeinträchtigten bP3 viel Zeit in Anspruch nimmt. Nichtsdestotrotz besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und den bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Die bP sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen seit ihrer Einreise Unterhalt und Leistungen aus der öffentlichen Hand.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden bzw. diese laut ihrem subjektiven Dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten, eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände nicht entnehmbar.

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.

Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).

Zum Schulbesuch der bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, haben Schulbildung genossen, waren in Georgien beruflich tätig, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Darüber hinaus leben nach wie vor nahe Angehörige in Georgien. Es deutet nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle verweisen.

Im gegenständlichen Fall kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen davon getragen war, das österreichische Gesundheitssystem dem georgischen vorzuziehen – obwohl dies nicht erforderlich war, weil das georgische Gesundheitssystem entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und den bP zugängliche Leistungen bietet - und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachten.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

- Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl

Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua. ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im gegenständlichen Fall zurechnen lassen müssen. Obwohl die im Erkenntnis genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den im Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebenen Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umständen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administrativverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).

Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern – wenn auch in abgeschwächter Form - auch für die Kinder.

Im gegenständlichen Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungs-bedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).21.05.2019, Ra 2019/19/0136).

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Eltern und die Kinder georgische Staatsangehörige sind. Es sind sämtliche bP im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Es bestehen keine Hinweise, dass den bP3 und bP4 das georgische Schul- und Ausbildungssystem nicht wieder zugänglich wäre. Wenn in Bezug auf die bP3 darauf hingewiesen wird, dass sie in Österreich eine E-Sonderschule besucht, wird darauf hingewiesen, dass sie auch in Georgien nicht vom Schulsystem ausgeschlossen ist und auch das georgische Schulsystem Möglichkeiten und Instrumentarien vorsieht, die bP3 entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen zu unterrichten.

Bei den bP3 und bP4 handelt es sich um unmündig minderjährige Kinder, welche die sozioökonomischen Verhältnisse mit bP1 und bP2 teilen, deren überwiegende Anknüpfungspunkte sich aus der Kernfamilie ergeben und es kam im Verfahren auch hervor, dass sich die überwiegende Zahl der Verwandten der bP in Georgien befinden und sie dort über ihre Eltern über soziale Anknüpfungspunkte verfügen wird. Weiters ist davon auszugehen, dass die Eltern nicht in sozialer Isolation lebten und neben dem Verwandtschaftskreis auch ein Freundes- und Bekanntenkreis in Georgien vorhanden ist, was wiederum der Sozialisation und Integration zugutekommt.

Dass die bP3 und bP4 in Zusammenhang mit dem Schulbesuch in Österreich während ihres Aufenthaltes der Aufenthaltsdauer entsprechende soziale Verbindungen knüpften, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird von Seiten des ho. Gerichts nicht verkannt.

Im gegenständlichen Fall ist im Zuge der Rückkehr der minderjährigen bP3 und bP4 gemeinsam mit den Eltern davon auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist. Im Verfahren wurde darüber hinaus nie behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen Umstand, welcher den Schluss zuließe, dass die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4 ein Verhalten an den Tag legen würden, welches dem Kindeswohl widerstreiten würde und sie diesem Verhalten in Georgien schutzlos ausgesetzt wären. Die erwachsenen bP brachten auch keine von Verwandten oder sonstigen Personen im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten oder sonstige befürchtete Verhaltensweisen, welche dem Kindeswohl widersprechen würden, vor.

Im vorliegenden Fall war für das ho. Gericht festzustellen, dass ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk sowie Wohnmöglichkeiten in Georgien bestehen und aufgrund der (Aus-)Bildung und Berufserfahrung der Eltern auch von deren Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Darüber hinaus herrscht in Georgien kein generelles Umfeld, welches einer positiven Persönlichkeitsentwicklung der minderjährigen bP3 und bP4 entgegenstehen würde.

Hinsichtlich der Annahme einer gesicherten Existenzgrundlage, sowie der Existenz einer im Wesentlichen unbedenklichen allgemeinen Lage in Georgien wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Ausgehend von den persönlichen Profilen der bP1 und bP2 und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das ho. Gericht davon aus, dass die minderjährigen bP3 und bP4 im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und der durch das familiäre und soziale Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse und vor allem auch im Hinblick auf die erforderliche, besondere Pflege und Unterstützung der bP3, erfahren werden.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig sind.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

römisch II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge und benötigte Pflege der minderjährigen bP3 und bP4 nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

römisch II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

römisch II.3.4.8.1. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

römisch II.3.4.8.2. Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten römisch II.3.2., römisch II.3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

römisch II.3.4.8.3. Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

römisch II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

römisch II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG.

römisch II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch II.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, konnten von Seiten des ho. Gerichts insofern festgestellt werden, als die minderjährige bP3 im Bundesgebiet noch eine ausständige bereits seit längerer Zeit geplante Operation zu erwarten hat und die Voruntersuchungen getätigt wurden. Die Operation findet am 24.11.2021 statt, weshalb eine Frist von 2 Monaten als angemessen und notwendig erachtet wird um die Operation, und die erste Zeit der Regeneration noch im Bundesgebiet zu ermöglichen.

römisch II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

römisch II.4. Familienverfahren

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung erging, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

römisch II.5. Angeordnete Unterkunftnahme

Paragraph 15 b, AsylG lautet:

„Anordnung der Unterkunftnahme

Paragraph 15 b, (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1.              Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
2.              der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
3.              vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Im gegenständlichen Fall sind die von der bB angenommenen Interessen gegeben, insbesondere zumal die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammen und Verfolgungsgründe nicht vorgebracht wurden. Ebenso ist davon auszugehen, dass von der faktischen Möglichkeit der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2222385.1.00