Bundesverwaltungsgericht
06.10.2021
W286 2186621-1
W286 2186621-1/19E
W286 2186622-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, beide vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen die Spruchpunkte römisch eins.-VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 12.01.2018, Zl. 1089441705-151452832 und 2. 12.01.2018, Zl. 1089443100-151453308, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, beide irakische Staatsangehörige, stellten jeweils am 28.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin statt.
Am 05.10.2017 fand jeweils eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
3. Mit Bescheiden jeweils vom 12.01.2018, 1. Zl. 1089441705-151452832 und 2. Zl. 1089443100-151453308, wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (jeweils Spruchpunkt römisch II.), erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel ais berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch III.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt römisch IV.), stellte jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG fest (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwiliige Ausreise jeweils mit 14 Tagen fest (jeweils Spruchpunkt römisch VI.). Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen jeweils als nicht glaubhaft, ging mit näherer Begründung von einer Rückkehrmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerinund der Zweitbeschwerdeführerin an den Herkunftsort aus und ging unter Zugrundelegeung einer jeweils weder besonders schützenswerten noch besonders herausragenden Integration vom Überwiegen der öffetnlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus.
4. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin erhoben dagegen – vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdiankonie GmbH und mit identem Schriftsatz – fristgerecht Beschwerde, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin „vorwiegend wegen ihrer politisch-weltanschaulichen, den Grundsätzen der Baath-Partei verpflichteten Gesinnung, ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Minderheitsbevölkerung, als auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen, die noch dazu aus eigenem ihren Lebensunterhalt mit einer Tätigkeit, die westlichen Grundsätzen folgt, bewerkstelligen können, ihr Heimatland verlassen“ hätten.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 20.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Am 19.08.2021 stellten die Beschwerdeführerinnen Fristsetzungsanträge.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihrem familiären Hintergrund
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie gehört der Volksgruppe der Araber an uns ist sunnitischen Bekenntnisses. Sie ist irakischer Staatsangehörigee und stammt aus der Stadt Bagdad, wo sie zeit ihres Lebens im Stadtteil römisch 40 (auch: römisch 40 ) lebte. (Protokoll der mV Sitzung 11, 13, Beilage ./A).
Die Erstbeschwerdeführerin hat nach neunjährigem Schulbesuch die Schule mit dem Pflichtschulabschluss abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung zur Friseurin absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin übte zeit ihres Lebens im Irak keine Erwerbstätigkeit aus. (Protokoll der mV Sitzung 11)
1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie gehört der Volksgruppe der Araber an uns ist sunnitischen Bekenntnisses. Sie ist irakischer Staatsangehörigee und stammt aus der Stadt Bagdad, wo sie zeit ihres Lebens im Stadtteil römisch 40 (auch: römisch 40 ) lebte. (Protokoll der mV Sitzung 33, 34).
Die Zweitbeschwerdeführerin begann mit sechs Jahren den Schulbesuch und absolvierte die Grundschule, die Mittelschule und schloss das Gymnasium ab. Danach studierte sie Wirtschaft und schloss mit dem akdademischen Grad „Bachelor“ ab. (Protokoll der mV S, 34, 35, 38). Die Zweitbeschwerdeführerin übte zeit ihres Lebens im Irak keine Erwerbstätigkeit aus. (Protokoll der mV Sitzung 35)
1.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin betrieben zu keinem Zeitpunkt einen Friseur- bzw. Beauty-Salon in Bagdad. (Protokoll der mV Sitzung 11f und 39f)
1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin finanzierten im Irak ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Familie – sie lebten vom Einkommen ihres Vaters und nach dessen Ableben von der Pension ihrer Mutter und die finanzielle Unterstützung ihrer erwerbstätigen Geschwister. Die Familie der Beschwerdeführerinnen war finanziell sehr wohlhabend und stabil (Protokoll der mV Sitzung 12, 13 36)
1.1.5. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind ledig und haben keine Kinder. Sie lebten bereits im Irak von der Geburt bis zur Ausreise zusammen im Elternhaus und teilen sich auch jetzt in ihrer Unterkunft in Österreich ein Zimmer. (Protokoll der mV Sitzung 11, 23, 34, 36)
1.1.6. Die Schwester der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 und deren Ehegatte leben in Bagdad im Stadtviertel römisch 40 . Die vier Töchter der beiden (Nichten der Beschwerdeführerinnen) leben ebenso in der Stadt Bagdad.
römisch 40 hat an der Universität römisch 40 gearbeitet und ist jetzt Pensionistin. Ihr Ehegatte war an derselben Universität Professor. Eine Nichte arbeitet in Bagdad im Magistrat als Beamtin, sie hat einen Magister in Englisch abgeschlossen. Eine weitere Nichte hat dasselbe Studium mit einem Bachelor abgeschlossen und arbeitet auch im selben Bereich. Die dritte Nichte hat Architektur studiert, die vierte Nichte arbeitet als Bankangestellte. Die drei letztgenannten Nichten sind verheiratet.
Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 , lebt in den USA. Deren Sohn, römisch 40 , lebt gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und hat einen Schutzstatus nach Paragraph 57, AsylG.
(Protokoll der mV Sitzung 14f, 3, Erkenntnis des BVwG zu römisch 40 et al)
1.1.7. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam im August 2015 aus dem Irak aus. (Protokoll der mV Sitzung 15)
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin
1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin war kein Mitglied der Baath-Partei. Sie stand und steht der Baath-Partei nicht nahe. Niemand unterstellt der Erstbeschwerdeführerin ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und eine entsprechende politische Gesinnung.
(Protokoll der mV S.25 ff, 27, AS 67, 69, 71, 15 im Akt der Erstbeschwerdeführerin, EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen März 2019; IRAQ A Bitter Legacy: Lessons of De-Baathifi cation in Iraq, Miranda Sissons and Abdulrazzaq Al-Saiedi, März 2013)
1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin war kein Mitgleid der Baath-Partei. Sie stand und steht der Baath-Partei nicht nahe. Niemand unterstellt der Zweitbeschwerdeführerin ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und eine entsprechende politische Gesinnung.
(Protokoll der mV Sitzung 40 und 41, 7 und 8, AS 67, 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin, EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen März 2019; IRAQ A Bitter Legacy: Lessons of De-Baathifi cation in Iraq, Miranda Sissons and Abdulrazzaq Al-Saiedi, März 2013)
1.2.3. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden nicht von ihnen unbekannten Personen überfallen. Sie wurden weder wegen einer Verbindung zur Baath-Partei noch wegen des Betreibens eines Friseur- bzw. Beautysalons bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden auch aus keinem anderen Grund bedroht. Weder unbekannte, vermummte Personen, noch irgendwelche anderen Akteuere bedrohen die Beschwerdeführerinnen.
1.2.4. Die Beschwerdeführerinnen werden im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht und bedroht. Sie sind nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als sunnitische Araberinnen einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. (EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, Sitzung 68 und 69)
1.2.5. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Lebensweise etabliert und verinnerlicht, aufgrund der sie in Bagdad als Frau exponiert und gefährdet ist. Sie führt kein Leben, das „westlichen Grundsätzen“ folgt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Lebensweise etabliert und verinnerlicht, aufgrund der sie in Bagdad als Frau exponiert und gefährdet ist. Sie führt kein Leben, das „westlichen Grundsätzen“ folgt.
1.3. Zum Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich und zur Rückkehrsituation in Bagdad
1.3.1. In Österreich leben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin von der Grundversorgung und zusätzlichen karitativen Zuwendungen. Keine der Beschwerdeführerinnnen übte oder übt eine Erwerbstätigkeit aus, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Beide sind nicht selbsterhaltungsfähig. Keine der beiden hat nennenswerte Schritte in Richtung einer beruflichen Integration unternommen. (GVS-Auszüge, Protokoll der mV Sitzung 21, 38).
1.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich unbescholten (jeweils Strafregisterauszug).
1.3.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat eine degenerative Kniegelenkserkrankung. Die Erstbeschwerdeführerin bedarf deshalb keiner in einer ständigen medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin ist doppelt gegen das Corona-Virus geimpft und gehört keiner Covid-Risikogruppe an. (Protokoll der mV Sitzung 22; Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll)
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist doppelt gegen das Corona-Virus geimpft und gehört keiner Covid-Risikogruppe an. (Protokoll der mV Sitzung 39)
1.3.4. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über nur ganz rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie versteht die deutsche Sprache auf einfachstem Niveau nicht sinnerfassend und kann Fragen auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht beantworten.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über nur ganz rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie versteht die deutsche Sprache auf einfachstem Niveau nicht sinnerfassend und kann Fragen auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht beantworten.
1.3.5. Zu ihrem in Österreich lebenden erwachsenen Neffen haben die beiden Beschwerdeführerinnen nur sporadisch persönlichen Kontakt. (Protokoll der mV Sitzung 23). Darüber hinaus haben sie in der Flüchtlingsunterkunft, in der sie leben, nur oberflächliche Bekanntschaften gemacht und haben zu niemandem ein Naheverhältnis. (Protokoll der mV Sitzung 22, 39).
1.3.6. Die Beschwerdeführerinnen leben seit September 2015 in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben am 12.12.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (AS 307 und 308 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Am 10.11.2017 und 13.11.2017 haben beide an dem Workshop „Kompetenz und Beratung“ teilgenommen. (AS 309 und 310 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin waren und sind in Österreich nicht erwerbstätig, sie besuchen keine Kurse oder Ausbildungen, sind nicht Mitglied in Vereinen und haben hier keine starken sozialen oder kulturellen Bindungen. Sie haben lediglich oberflächlichen Kontakt zu den Menschen, die in der gleichen Flüchtlingsunterkunft leben. Außer Einkaufengehen oder Gesprächen mit Heimbewohnern, die aber ständig wechseln, haben die Beschwerdeführerinnen in Österreich keine sozialen oder sonstigen Aktivitäten. Sie verlassen das Flüchtlingsheim einmal wöchentlich. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Bindung an ihren Aufenthaltsstaat Österreich. (Protokoll der mV Sitzung 20 ff und 37ff und Sitzung 41).
1.3.7.1. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, konkret an ihren Heimatort Bagdad, werden die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Gefährdung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Die Beschwerdeführerinnen werden bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt Bagdad von ihren dort lebenden Verwandten finanziell und sozial unterstützt.
Die Beschwerdeführerinnen besitzen in Bagdad noch ein Haus, das vermietet wird. (AS 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
1.3.7.2. Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt Bagdad. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Kontrolle an einem Checkpoint einer Gefährdung ausgesetzt sind. Auf diesem Weg können die Beschwerdeführerinnen die Stadt Bagdad sicher, praktisch und legal erreichen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Irak:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert auf Auszügen der folgenden vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte und Positionspapiere:
● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Irak, generiert am 11.03.2021
● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019
● EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, Beilage
● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019
● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020
● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Akteure, die Schutz bieten können, November 2018
● EASO Irak Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020
● DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 17 August 2020
● IRAQ A Bitter Legacy: Lessons of De-Baathifi cation in Iraq, Miranda Sissons and Abdulrazzaq Al-Saiedi, März 2013
● WHO Iraq Covid 19 Situation Report, Stand 02.06.2021
● UNHCR Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, 01.2021,
● Explosive Hazards Risk Level on Roads in Anbar, Baghdad, Diyala, Erbil, Kirkuk, Ninewa and Salah Al-Din Governorates 1-28 February 2021
● WHO Situation Report Week 27 05.-11.07.2021
Daraus ergibt sich auszugsweise:
1.4.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Auszug)
Sunnitische Araber
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
Ex-Ba‘athisten
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war kurzzeitig im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (WI 3.3.2016). Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020; vergleiche ICTJ 3.2013). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen. In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem „Rehabilitationskurs“, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf „Schuld durch Assoziation“ anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020).
Obwohl viele Mitglieder der Baath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten. Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „Ent-Sunnifizierung“ dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.1.2019).
Das 2006 verabschiedete irakische „Ent-Ba‘athifizierungs"-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (Anadolu 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vergleiche Anadolu 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten in Regierungspositionen zu arbeiten aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (NYT 13.1.2008). Im Jahr 2016 stimmte das Parlament für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern", wie die Ba‘ath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet (MEE 31.7.2016).
Es gab Vorfälle, bei welchen vormalige Regierungsmitglieder des Ba‘ath Regimes sowie Angehörige der Ba‘ath Partei zu Zielen von Übergriffen auf Eigentum und Gewaltakten wurden, in einigen Fällen auch von Morden. Oft sind die Gründe für diese Übergriffe nicht bekannt und können auch aufgrund einer angenommen IS-Angehörigkeit erfolgen, bzw. einen Stammes-, konfessionellen oder beruflichen Tathintergrund haben (UNHCR 5.2019). Allerdings berichteten etwa sunnitische Stammesführer über Übergriffe von PMF wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Regime von 2003 (CEIP 3.3.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380, Zugriff 13.3.2020
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (3.3.2016): The Sunni Predicament in Iraq, https://carnegie-mec.org/2016/03/03/sunni-predicament-in-iraq-pub-62924, Zugriff 13.3.2020
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/de-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778, Zugriff 13.3.2020
EB - Encyclopaedia Britannica (o.D:) Baʿth Party, https://www.britannica.com/topic/Bath-Party, Zugriff 13.3.2020
EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief%2026%20Iraq%27s%20Sunnis_0.pdf, Zugriff 13.3.2020
ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathification in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf, Zugriff 13.3.2020
MME - Middle East Eye (31.7.2016): Iraqi parliament votes to ban the Baath party, https://www.middleeasteye.net/news/iraqi-parliament-votes-ban-baath-party, Zugriff 13.3.2020
NYT - New York Times, The (13.8.2008): Iraq eases ban on ex-officials of Baath Party, https://www.nytimes.com/2008/01/13/world/africa/13iht-iraq.1.9169518.html, Zugriff 13.3.2020
UKHO - UK Home Office (1.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Ba’athists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 13.3.2020
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020
WI - Washington Institute (3.3.2016): The Future of the Iraqi Ba'ath Party, https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/the-future-of-the-iraqi-baath-party, Zugriff 13.3.2020
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Letzte Änderung: 14.05.2020
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).
Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019).
Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020
USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 14.05.2020
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020)
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
[Anm.: Informationen zum Unterkünften können dem Kapitel 21 Rückkehr entnommen werden.]
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020
EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020
Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020
FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020
FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020
GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020
HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020
Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020
K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020
OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020
Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020
USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020
USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020
WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.05.2020
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff 13.3.2020
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf, Zugriff 13.3.2020
WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 13.3.2020
1.4.2. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen März 2019 (Auszug)
1.7 Ehemalige Mitglieder der Baath-Partei
Von 1968 bis 2003 regierte die arabisch-sozialistische Baath-Partei den Irak. Die Baathisten waren 1963 kurzzeitig an die Macht gekommen und hatten sie 1968 wiedererlangt. Seit dieser Zeit konzentrierte sich die Macht der Partei unter dem irakischen Führer Saddam Hussein.419 Die Partei folgte einer säkularen arabisch-nationalistischen Ideologie, und durch die Baath-Partei konzentrierte sich die Macht über das Land unter der Kontrolle einer „kleinen Elite, die durch Familien- und Stammesverbindungen verbunden war“ und weniger durch ideologische Überzeugungen. In den achtziger Jahren waren etwa 10 % der irakischen Bevölkerung Mitglieder der Partei.420 Die Baath-Partei wurde als „brutales autoritäres Regime“ beschrieben, das die Regierung und die militärischen Institutionen durchdrang, um die Macht über die Bevölkerung zu bewahren.421 Saddam Hussein und die Baath-Partei benutzten Gewalt, Tötung, Folter, Hinrichtung und verschiedene Formen der Unterdrückung, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Ein besonders bekannter Vorfall war der Giftgasanschlag auf das nordkurdische Dorf Halabja, der im Jahr 1988 verübt wurde. Dabei wurden 5 000 Menschen getötet und 10 000 irakische Kurden verletzt. Sie waren verdächtigt worden, dem Regime gegenüber nicht loyal zu sein.422
Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 wurde die Baath-Partei durch die 2005 verabschiedete neue Verfassung effektiv verboten.423 Ein vom irakischen Parlament im Juli 2016 verabschiedeter Gesetzesentwurf untersagt der arabisch-sozialistischen Baath-Partei formell, „jegliche politische, kulturelle, intellektuelle oder soziale Aktivität unter egal welchem Namen oder durch gleich welche medialen Kommunikationsmittel.“424
1.7.1 Der ISIL und ehemalige Baathisten
Renad Mansour berichtete, dass trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots425 Reste der ehemaligen Baath-Partei im Jahr 2016 während des ISIL-Konflikts noch aktiv waren. Wie er erklärte, war „die Partei in zwei Richtungen gespalten“, und er merkte an,
dass „die erste Gruppe Anhänger von Izzat Ibrahim ad-Duri, dem ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden von Saddams Kommandorat der irakischen Revolution, waren sowie vom Naqshbandi-Orden, einer Sufi-Sekte des sunnitischen Islams, die im Norden des Irak verbreitet war. Die zweite Gruppe wird von Mohammed Younis al-Ahmed angeführt, dem Chef der al-Awda, einer baathistischen Untergrundbewegung im Irak. Auf beide Gruppen wurden seitens der Zentralregierung Kopfgelder ausgesetzt, weshalb sie über illegale Netzwerke operieren. Beide Gruppen weisen gemeinsame Beziehungen zum ISIL auf.“426
[…]
Reuters berichtete in einem Artikel im Dezember 2015, dass ehemalige Beamte aus der Saddam-Zeit ein maßgeblicher Faktor für den Aufstieg des ISIL waren. Mehreren Quellen zufolge verstärkten die Baathisten die Spionagenetzwerke des ISIL und dessen Taktiken am Schlachtfeld und waren für das Überleben seines selbsternannten Kalifats maßgeblich. Laut Hisham al-Hashimi, einem irakischen Analysten, der mit der irakischen Regierung zusammengearbeitet hat, wurden aus den 23 Portfolios des ISIL – die mit Ministerien vergleichbar sind – drei der wichtigsten von ehemaligen Funktionären des Saddam-Regimes geführt, nämlich Sicherheit, Militär und Finanzen. Der Zusammenschluss der Baathisten mit dem ISIL ist eine vorteilhafte Verbindung, wie Reuters feststellt: „Ehemalige Baathisten, die mit dem ISIS zusammenarbeiten, wurden von Selbsterhaltung und einem gemeinsamen Hass auf die von Schiiten geführte Regierung im Irak getrieben.“432 Die Washington Post berichtete, dass die Anwerbung ehemaliger Baath-Funktionäre eine bewusste Strategie war, die unter der Aufsicht von ISIL-Anführer Abu Bakr al-Baghdadi umgesetzt wurde.433 Der New York Times zufolge ermöglichte die Vereinigung mit den Baathisten, dass sich der ISIL zu einem „Hybrid aus Terroristen und einer Armee“ entwickeln konnte.434
1.7.2 Ent-Baathifizierung
Ein Bericht des International Center for Transitional Justice442 vom März 2013 definiert den Prozess der Ent-Baathifizierung im Irak als eine Reihe rechtlicher und administrativer Maßnahmen, die kurz nach dem Sturz des Saddam-Regimes im April 2003 mit dem Ziel eingeführt wurden, die Baath-Partei nicht erneut an die Macht gelangen zu lassen. Die Ent-Baathifizierung folgte einer breiten Strategie, durch die hochrangige Mitglieder der Baath-Partei aus dem öffentlichen Dienst beseitigt und die irakischen Streitkräfte und Sicherheitsdienste aufgelöst werden sollten. Während die schiitischen Parteien den Prozess unterstützten, sahen die Sunniten die Ent-Baathifizierung schließlich als „ein sektiererisches Instrument, das dazu eingesetzt würde, die Sunniten an einer Teilnahme am öffentlichen Leben zu hindern.“443 Die Ent-Baathifizierung als solche erwies sich als „äußerst verfehlter Prozess“, der die irakische Politik polarisierte und zu „einer deutlichen Instabilität im irakischen Militär und in der Regierung“444 beitrug. In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass durch die Ent-Baathifizierungsmaßnahme im Mai 2003 insgesamt 400 000 Wehrpflichtige, Offiziere und Regierungsbeamte arbeitslos geworden sind.445 Nach Ansicht des GICJ hatte die Ent-Baathifizierung zur Folge, dass das Sektierertum legitimiert wurde, was bleibende negative Auswirkungen auf den Irak hatte.446 Human Rights Watch berichtete im Jahr 2015, dass es aufgrund der „historischen Animositäten“ zwischen den Schiiten und den Baath-Anhängern „scheint, als hätten die regierungsnahen Streitkräfte, die an militärischen Operationen gegen den IS beteiligt waren, den IS quasi mit der Baath-Partei zusammengeführt“, wobei der ISIL und die Kräfte, „die gegenüber der aufgelösten Baath-Partei loyal waren, sowie pensionierte ranghohe Offiziere, die unter Saddam Hussein gedient hatten“, miteinander vermengt wurden.447
Im Folgenden werden weitere Beispiele für den Umgang mit ehemaligen Baathisten gebracht.448
• Im März 2015 verbreiteten Milizkämpfer die Information, dass sie das in der Provinz Salah al-Din gelegene Dorf al-Dur niedergebrannt und zerstört hätten. Den Angaben der Milizmitglieder zufolge waren die Bewohner des Dorfes Baathisten und ISIL-Leute.449 Zur Zerstörung von Eigentum und dem Niederbrennen von Gebäuden durch Milizen kam es auch in den Dörfern al-Alam und al-Bu Ajil, angeblich weil die Einwohner mit de m ISIL kollaboriert hätten.450 Es wurde von erzwungenem Verschwinden und von Tötungen durch KH- und AAH-Truppen berichtet.451
• Im April 2015 plünderten Angehörige von Milizen, die mit Regierungstruppen verbündet waren, in den frisch befreiten Gebieten von Tikrit die Häuser von Zivilisten. „In den ersten 48 Stunden der Befreiung der Stadt Tikrit wurden im Stadtteil Zuhor, in der Itibba-Straße, in der Arbaeen-Straße sowie in den Stadtteilen Qadisiya, al-Asri und Shuhadaa mehrere Geschäfte und Häuser geplündert und in Brand gesetzt. Vom Nachmittag des 3. April bis in den Morgen des 4. April wurden angeblich weitere 700 Häuser geplündert und niedergebrannt. 200 weitere Häuser sollen in die Luft gesprengt worden sein – insbesondere die Häuser von ehemaligen Offizieren der irakischen Armee unter Saddam Hussein.“452
• Am 17. April 2015 wurde im Dorf al-Sankar im Bezirk Abu al-Khaseeb (Provinz Basra) ein sunnitischer Scheich aus dem Stamm al-Ghanim vor seinem Haus erschossen. Der Scheich war Berichten zufolge unter dem Regime von Saddam Hussein im Geheimdienst tätig gewesen.453
• Am 27. September 2015 wurde ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei in der Gegend von al-Junaina im Zentrum von Basra erschossen.454
• Am 29. April 2016 wurde ein hochrangiger Baathist in Basra von unbekannten bewaffneten Männern getötet.455
Laut dem Bericht von 2017 über internationale Religionsfreiheit „sagten Sunniten aus, dass sie infolge der Ent-Baathifizierung – dem Prozess, der ursprünglich gegen die loyale Anhängerschaft des ehemaligen Regimes gerichtet war – bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor diskriminiert worden seien. Den Sunniten und lokalen NRO zufolge setzte die Regierung die selektive Anwendung der Ent-Baathifizierungsbestimmungen – die auf ehemalige schiitische Baathisten nicht angewendet wurde – fort, um viele Sunniten für eine staatliche Beschäftigung nicht mehr zuzulassen.“456
419 Encyclopaedia Britannica, Ba’th party, n.d., url.
420 BBC News, The Iraqi Baath party, 25 March 2003, url.
421 Stanford News, Ba’ath Party archives at the Hoover Institution reveal brutality of Saddam Hussein’s authoritarian regime, 29 March 2018, url.
422 New York Times (The), Saddam Hussein, Defiant Dictator Who Ruled Iraq With Violence and Fear, Dies, 30 December 2006, url.
423 Tahrawi, D., The future of the Iraqi Ba’ath Party, 3 March 2016, url.
424 GICJ, Iraq – New bill contradicts basic principles of human rights, 4 August 2016, url.
425 Tahrawi, D., The future of the Iraqi Ba’ath Party, 3 March 2016, url.
426 Mansour, R., The Sunni predicament in Iraq, 3 March 2016, url, pp. 15-16.
432 Reuters, The Baathists: how Saddam’s men help Islamic State rule, 11 December 2015, url.
433 Washington Post (The), The hidden hand behind the Islamic State militants? Saddam Hussein’s, 4 April 2015, url.
434 New York Times (The), Military skill and terrorist technique fuel success of ISIS, 27 August 2014, url.
442 Das ICTJ ist eine internationale gemeinnützige Organisation, die mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, der Zivilgesellschaft sowie nationalen und internationalen Organisationen zusammenarbeitet, um durch Einsatz von Forschungen, Analysen und Beratungstätigkeiten „für eine Wiedergutmachung für die Opfer zu sorgen und zu verhindern, dass erneut Gräueltaten begangen werden“, wie es auf ihrer Website heißt.
443 Sissons, M. and Al-Saiedi, A., A bitter legacy: Lessons of de-baathification in Iraq, March 2013, url, pp. 9-21.
444 Sissons, M. and Al-Saiedi, A., A bitter legacy: Lessons of de-baathification in Iraq, March 2013, url, p. 1.
445 Sissons, M. and Al-Saiedi, A., A bitter legacy: Lessons of de-baathification in Iraq, March 2013, url, p. 29.
446 GIJC, Iraq – New bill contradicts basic principles of human rights, 4 August 2016, url
447 Human Rights Watch, Ruinous aftermath: militia abuses following Iraq’s recapture of Tikrit, 20 September 2015, url, p. 22
448 Die angeführten Beispiele beziehen sich auf Misshandlungen von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, wobei damit nicht unterstellt wird, dass deren Mitgliedschaft der einzige Grund für die erlittene Misshandlung war.
449 Human Rights Watch, Ruinous aftermath: militia abuses following Iraq’s recapture of Tikrit, 20 September 2015, url, p. 21.
450 Human Rights Watch, Ruinous aftermath: militia abuses following Iraq’s recapture of Tikrit, 20 September 2015, url, pp. 31, 38, 40.
451 Human Rights Watch, Ruinous aftermath: militia abuses following Iraq’s recapture of Tikrit, 20 September 2015, url, pp. 43-49.
452 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13 July 2015, url, p. 29.
453 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13 July 2015, url, p. 31.
454 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 November 2015 – 30 September 2016, 30 December 2016, url, p. 30.
455 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians
456 USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom - Iraq, 29 May 2018, url.
3.5 Geschlechtsspezifische gezielte Gewalt
Laut dem Bericht „BTI 2018; Iraq Country Report“ der Bertelsmann Stiftung1250 behindern „konservative, patriarchalische soziale Normen und die Dominanz religiöser Werte in den verschiedenen Gemeinschaften im Irak die effektive Beteiligung von Frauen an verschiedenen Aspekten des sozialen Lebens.“1251 In einem Bericht der MRG vom November 2015 wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund bewaffneter Konflikte und stark aufsteigender konfessionell motivierter Gewalt „im Irak nach wie vor die Familie als häufigster Täter von Gewalt gegen Frauen zu nennen ist.“1252 In einem Bericht vom März 2014 bekräftigt der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau seine Besorgnis über „das Fortbestehen tief verwurzelter patriarchalischer Einstellungen und Stereotypen hinsichtlich der Rollen und Verantwortlichkeiten von Frauen. Dadurch werden Frauen diskriminiert und ihre Unterordnung innerhalb der Familie und der Gesellschaft aufrechterhalten, und diese Einstellungen werden durch die sektiererischen und religiösen Spaltungen noch verschärft.“1253
Die Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen im Irak umfassen Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Genitalverstümmelung/Genitalbeschneidung, Ehrenmorde, zeitweilige Ehen, sexuellen Missbrauch und Diskriminierung.1254 Die UNAMI berichtete über den Status der Menschenrechte im Irak in der Zeit von Juli bis Dezember 2017. Sie merkte dabei an, dass „Frauen im Irak weiterhin mit zahlreichen Problemen konfrontiert sind, darunter Diskriminierungen, die sich nachteilig auf ihre Fähigkeit auswirken, am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben des Landes voll und gleichberechtigt teilzunehmen.“1255 Dieselbe Quelle erwähnte auch anhaltende Berichte über Frauen und Mädchen, die durch sogenannte „Ehrenverbrechen“ ermordet wurden.1256 In einem früheren Bericht hielt die UNAMI fest, dass Frauen „weiterhin Gewalt jeglicher Art ausgesetzt sind, insbesondere sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Gegenwärtig gibt es keine wirksamen rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen, um sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern oder die Überlebenden von Gewalt zu schützen. Es gibt auch keine Gesetze, die dafür sorgen, dass die Gewalttäter zur Verantwortung gezogen werden.“1257
In einem DIS/Landinfo-Bericht vom November 2018 wird darauf hingewiesen, dass in der KRI die Prävalenz von häuslicher Gewalt und Ehrenkonflikten zugenommen hat. Als Grund für diese Zunahme wurde die Wirtschaftskrise infolge des Konflikts mit dem ISIL genannt.1258
Opfer von Ehrenverbrechen und häuslicher Gewalt zögern oft, sich an die Behörden zu wenden.1259
Wie der DIS/Landinfo-Bericht festhält, stoßen Frauen in der KRI, die sich um Schutz an die Behörden wenden, auf unterschiedliche Arten von Reaktionen:
„In manchen Fällen schickt die Polizei die Frau zu ihrer Familie zurück oder sagt ihr, dass es sich da um ein Familienproblem handelt. Oder sie versucht, die Frau zu beruhigen und bittet sie dann, mit ihrer Familie zu sprechen. Es kommt auch vor, dass die Polizei der Frau selbst die Schuld für die Belästigung oder Gewalt zuschiebt. Außerdem riskieren Frauen, von den Mitarbeitern der Polizeistationen belästigt zu werden, und ihre Absichten würden in Frage gestellt. Darüber hinaus kann ein Ehemann damit drohen, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn die Frau eine Gewalttat meldet.“1260
Das irakische Hochkommissariat für Menschenrechte hielt in einem Bericht von 2018 fest, dass „in der irakischen Realität Frauen aus Minderheiten immer noch diskriminiert werden, sei es aufgrund des sozialen Umfelds, weil eine Kultur der Ablehnung von Hass fehlt oder kaum vorhanden ist, aus Extremismus und Rassismus sowie aus mangelndem öffentlichen Bewusstsein für geschlechtsspezifische Fragen und die Beteiligung der Frauen. Auch sind die ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen, die Minderheiten angehören, schwach und werden dem Problem nicht gerecht.“1261
Mark Lattimer erklärte auf dem Treffen zur praktischen Zusammenarbeit des EASO zum Irak im April 2017, dass „von Frauen im Allgemeinen erwartet wird, dass sie sich Männern gegenüber ehrerbietig zeigen“ und dass sie nicht ohne Begleitung eines männlichen Verwandten unterwegs sein oder unabhängig handeln sollten. Ein Teil der Gewalt während des Konflikts richtete sich speziell gegen Frauen, da deren Verhaltensweisen als politisch oder moralisch rechtswidrig betrachtet wurden. Zum Beispiel haben Milizen Frauen an Orten getötet, die angeblich Bordelle waren oder weil sie „die falschen Kleider“ trugen. Lattimer schätzt, dass jede Frau, die in der irakischen Gesellschaft außerhalb einer Familiengemeinschaft lebt, von Gewalt bedroht sein könnte.1262
Die Ergebnisse einer im Rahmen eines Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) im Jahr 2016 durchgeführten Bewertungen in acht irakischen Provinzen zeigten, dass „geschlechtsspezifische Gewalt in den Gemeinschaften von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in allen Provinzen allgegenwärtig ist und Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betrifft. Gewalt gegen Frauen und Mädchen innerhalb der Familie wird von Überlebenden, Tätern und Gemeinschaften durch den Bezug auf kulturelle und religiöse Normen normalisiert und legitimiert.“1263
Die MRG merkt an, dass Opfer, die die Täter zur Verantwortung ziehen wollen, häufig auf Desinteresse seitens der Polizei und Justiz stoßen, wenn sie die Behörden um Hilfe bitten:
„Versuche, in Fällen von Gewalt gegen Frauen Abhilfe zu suchen, werden durch ein schwaches und ineffektives Justizsystem und überholte Gesetze, die Angriffe gegen Frauen entschuldigen oder legitimieren, untergraben. Wenn solche Fälle vor Gericht gebracht werden, werden die Täter oft freigesprochen oder kommen mit milden Strafen davon, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen gegen Frauen handelt und eindeutige Beweise vorliegen. Der Großteil der Fälle gelangt jedoch gar nicht vor die Justiz. Im Irak wird häusliche Gewalt gegen Frauen als Privatsache betrachtet, und starke kulturelle Tabus hindern die Opfer daran, darüber zu sprechen. Die Polizei, die für Meldungen über Gewalt gegen Frauen zuständig ist, sympathisiert oft mit den männlichen Familienangehörigen und kann oder will die weiblichen Opfer nicht vor weiteren Angriffen schützen. Diese Faktoren wirken stark abschreckend auf die Frauen, die dann Gewaltvorfälle nicht melden.“1264
Im Juli 2015 berichtete der UN-Menschenrechtsrat, dass „in der Region Kurdistan im Irak die vollständige Realisierung der Rechte der Frauen weiterhin durch eine Reihe von Faktoren behindert wird, darunter tief verwurzelte patriarchalische Normen, Gesetzeslücken und eine Kultur des Schweigens.“1265
1249 Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Algemeen ambtsbericht Irak, 14 November 2016, url, pp. 81-82.
1250 Eine unabhängige Stiftung, die Projekte finanziert, die einen Beitrag zur Gesellschaftsreform leisten und von öffentlichem Wert sind, wie es auf ihrer Website heißt.
1251 Bertelsmann Stiftung, BTI 2016; Iraq Country Report, 2016, url, p. 22.
1252 MRG, The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, 4 November 2015, url, p. 4.
1253 CEDAW, Concluding observations on the combined fourth to sixth periodic reports of Iraq [CEDAW/C/IRQ/CO/4-6], 10 March 2014, url, p. 7.
1254 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
1255 UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2017, 8 July 2018, url, pp. 12-13.
1256 UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2017, 8 July 2018, url, pp. 12-13.
1257 UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq – January to June 2017, 14 December 2017, url, p. 11.
1258 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 7.
1259 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 18.
1260 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 18.
1261 Iraq, IHCHR, Report on Iraq's Compliance with the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, 2018, url, p. 18.
1262 Lattimer, M., EASO, Practical Cooperation Meeting on Iraq, 25-26 April 2017, url, pp. 21-22.
1263 UNPF, A report on the GBV assessment in conflict affected governorates in Iraq, November 2016, url, p. 7.
1264 MRG, The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, 4 November 2015, url, pp. 4- 5.
1265 UN Human Rights Council, Technical assistance provided to assist in the promotion and protection of human rights in Iraq; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/30/66], 27 July 2015, url, p. 7.
1266
3.5.5 Alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen
In einem Bericht vom Mai 2018 hielt der finnische Einwanderungsdienst fest:
„Die auf Gemeinschaften basierende Kultur im Irak hat einen großen Einfluss auf die Situation der Frauen. Da die Männer die Hauptverantwortung für ihre Familien und die Ehre der Familie tragen, sind die meisten Frauen aus kulturellen Gründen von den Männern abhängig. Trotz eines gewissen Mentalitätswandels wird das Leben der Frauen von diesen kulturellen Normen eingeschränkt. Frauen, die sich diesen Normen widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Frauen können auch anderen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt sein. Auch sind Frauen mit Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungsbereich konfrontiert. In der Praxis hat eine alleinstehende Frau ziemlich schlechte Chancen, ihren Lebensunterhalt alleine zu verdienen.“1333
1333 Finland,
In einem Artikel vom September 2016 wies der Economist ebenfalls auf diese Tendenz hin und berichtete, dass „zwischen 2004 und 2014 eine von fünf irakischen Ehen geschieden wurde.“1334 Im DIS/Landinfo-Bericht vom November 2018 heißt es, dass die Anzahl der Scheidungen in der KRI gestiegen ist. Allerdings ist die Situation, „eine geschiedene Frau in der kurdischen Gesellschaft zu sein, nach wie vor hart und stigmatisierend.“1335 Eine gut ausgebildete Frau mit eigenem Einkommen, die in der Stadt lebt, kann in der Lage sein, allein zu leben, solange sie keinen Ehrenkonflikt mit ihrer Familie hat, aber eine Verschlechterung der finanziellen Lage, gepaart mit den gesellschaftlichen Restriktionen, denen die Frauen im Irak ausgesetzt sind, haben die Möglichkeit der Frauen auf ein eigenständiges Leben eingeschränkt. Abgesehen davon sind „Erbil und Dahuk als konservative Regionen bekannt, in denen Frauen streng kontrolliert werden.“1336 Der gleiche Bericht fügt ferner hinzu, dass eine geschiedene Frau, die außerhalb der Städte lebt, nicht in der Lage wäre, alleine zu leben. Bei Witwen hingegen wird dies akzeptiert.1337
Laut einem Bericht des DFAT von 2018 können in der KRI „alleinstehende Personen, insbesondere Frauen, aus kulturellen Gründen nicht selbst eine Immobilien mieten.“1338 Der jährliche Menschenrechtsbericht des USDOS (Bezugsjahr 2017) besagt, dass alleinstehende Frauen und Witwen häufig Probleme hatten, die Geburten ihrer Kinder zu registrieren, was zu Problemen beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung und Bildung führte.1339
In einem Bericht vom November 2016 wies das niederländische Außenministerium auf die schwierige Lage von alleinstehenden, geschiedenen oder verwitweten Frauen hin. Dem Bericht zufolge ist es üblich, dass geschiedene Frauen in die Obhut ihrer Familien zurückkehren, und verwitwete Frauen können von ihrer eigenen Familie oder der Familie ihrer Schwiegereltern aufgenommen werden. Unter diesen Umständen würden männliche Verwandte als ihr Vormund fungieren. Frauen, die von ihren Familien verstoßen wurden und kein Netzwerk an sozialer Unterstützung haben, sind in einer erheblich schlechteren Lage. Das niederländische Außenministerium hält ferner fest, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit unabhängig sind, von der Situation arbeitsloser und/oder ungebildeter Frauen unterscheidet.1340
Die MRG merkt in einem Bericht über Gewalt gegen Frauen im Irak an, dass eine Scheidung den Problemen einer Frau mit ihrem ehemaligen Ehemann nicht unbedingt ein Ende setzt: „In sehr vielen Fällen wurden Frauen von ihren Ehemännern unter Druck gesetzt, dass die Scheidung nur zum Abschluss gebracht würde, wenn sie auf die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte wie Unterhaltszahlungen oder Sorgerecht verzichten.“ Darüber hinaus können geschiedene Frauen, die wieder zu einem Leben bei ihren Familien zurückkehren, aufgrund ihres Status als geschiedene Frau Misshandlungen und Stigmatisierungen ausgesetzt sein.1341 Da verheiratete Frauen sich oft auf ihren Ehemann als alleinigen Geldverdiener verlassen, bringt die Scheidung Frauen in eine finanziell prekäre Lage. Angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen ist es für sie schwierig, eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus könnte das negative soziale Image von geschiedenen Frauen diese anfällig für sexuelle Belästigungen machen, fügte die Minority Right Group International hinzu.1342
1341 MRG, The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, 4 November 2015, url, p. 15.
In einem Factsheet, das im März 2013 von der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) veröffentlicht wurde, heißt es unter dem Abschnitt „Female-Headed Households (FHHs)“:
„Im Irak werden aufgrund vieler Jahre Krieg und politischer Instabilität 10 % der Haushalte von Frauen geführt, die verwitwet oder geschieden sind, in Trennung leben oder sich um kranke Ehepartner kümmern. Sie stellen eine der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen dar und sind aufgrund des insgesamt niedrigeren Einkommens stärker Problemen wie Armut und Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Mehr als die Hälfte der Frauen der weiblich geführten Haushalte ist zwischen 35 und 54 Jahre alt. Dieses Segment der Bevölkerung ist in Bezug auf Bildung, Zugang zur Beschäftigung und angemessene Unterkünfte besonders benachteiligt.“1343
1333 Finland, Finnish Immigration Service, Report on the situation of women living without a safety net provided by family or marriage (status of women; legislation; infringements against women; women as heads of households; documents, housing and shelters; protection), 22 May 2018, url, p. 1.
1334 Economist (The), Divorce in Iraq – Breaking up in Baghdad, 17 September 2016, url.
1335 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1336 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1337 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1338 Australia, DFAT Country Information Report Iraq, 9 October 2018, url, p. 29.
1339 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
1340 Netherlands, Ministry of Foreign Affairs, Algemeen ambtsbericht Irak, 14 November 2016, url, p. 78.
1341 MRG, The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, 4 November 2015, url, p. 15.
1342 MRG, The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, 4 November 2015, url, p. 15.
1343 UNAMI, Women in Iraq Factsheet, 12 March 2013, url, p. 2.
3.5.6 Sexuelle Gewalt
Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom Juli 2018 ist es „aufgrund der Stigmatisierung der Opfer und der Angst vor Repressalien nach wie vor schwierig, Informationen über das Ausmaß der sexuellen Gewalt zu erhalten.“1344 In einem Bericht des Generalsekretärs vom März 2018 über konfliktbedingte sexuelle Gewalt heißt es, dass sunnitische Frauen und Mädchen unter der ISIL-Besetzung zu Ehen gezwungen oder genötigt wurden, in denen Vergewaltigung als Bestrafung für die Nichteinhaltung der ISIL-Regeln eingesetzt wurde.1345 Tausende von irakischen jesidischen Frauen und Mädchen, die ab August 2014 gefangen genommen wurden, wurden in die Syrische Arabische Republik und auch noch weiter verschleppt, wo sie als Sexsklavinnen benutzt wurden.1346 In einem Bericht vom August 2017 weist die UNAMI auch auf eine große Zahl von Frauen und Mädchen (aber auch einigen Männern und Jungen) hin, die vorwiegend aus den ethnischen und religiösen Gemeinschaften des Irak stammen und konfliktbedingter sexueller Gewalt durch den ISIL ausgesetzt wurden.1347
Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2018 wurden „in Lagern für Binnenvertriebene Frauen mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, darunter auch Frauen aus weiblich geführten Haushalten, sexueller Gewalt ausgesetzt, darunter auch Vergewaltigungen und sexuelle Ausbeutung. Die Haupttäter dieser Verstöße sind bewaffnete Akteure, die in den Lagern oder in der Nähe der Lager arbeiten, wie Sicherheitskräfte, Militär- und Milizpersonal, die ihre Autoritätspositionen dazu nutzen, von der Armut und Isolation dieser Frauen zu profitieren.“1348
In seinem jüngsten Bericht über Menschenrechtspraktiken stellte das USDOS fest, dass Frauen und Mädchen im Irak zuweilen durch sogenannte zeitweilige Ehen sexuell ausgebeutet wurden. Dabei gibt ein Mann der Familie eines Mädchens oder einer Frau Mitgiftgeld, um dadurch die Erlaubnis zu erhalten, die Frau für einen bestimmten Zeitraum zu „heiraten.“1349 „Der traditionelle Brauch der „fasliya“, bei der Familienmitglieder, einschließlich Frauen und Kinder, zur Beilegung von Stammesstreitigkeiten eingetauscht werden, ist nach wie vor insbesondere in den südlichen Provinzen ein Problem.“1350 Laut den KRI-Statistiken wurden im Jahr 2017 135 Fälle sexueller Gewalt gemeldet.1351
1333 Finland, Finnish Immigration Service, Report on the situation of women living without a safety net provided by family or marriage (status of women; legislation; infringements against women; women as heads of households; documents, housing and shelters; protection), 22 May 2018, url, p. 1.
1334 Economist (The), Divorce in Iraq – Breaking up in Baghdad, 17 September 2016, url.
1335 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1336 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1337 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9 November 2018, url, p. 13.
1338 Australia, DFAT Country Information Report Iraq, 9 October 2018, url, p. 29.
1339 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
1340 Netherlands, Ministry of Foreign Affairs, Algemeen ambtsbericht Irak, 14 November 2016, url, p. 78.
1348 AI, The condemned. Women and children isolated, trapped and exploited in Iraq, 17 April 2018, url, p. 27.
1349 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
1350 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
1351 UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2017, 8 July 2018, url, p. 13.
1522 Niqash, In Northern Iraq, Some Kurdish Men Prefer Their Brides Budget, 9 March 2017, url.
1523 Lattimer, M., cited in: EASO, Practical Cooperation Meeting on Iraq, 25-26 April 2017, url, p. 24.
1524 Lattimer, M., cited in: EASO, Practical Cooperation Meeting on Iraq, 25-26 April 2017, url, p. 24.
1525 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 47.
1526 Freedom House, Freedom in the World 2018 - Iraq, January 2018, url.
1527 USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom - Iraq, 29 May 2018, url.
1528 USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom - Iraq, 29 May 2018, url.
3.12 Personen, die westliches Verhalten an den Tag legen
Ein Irak-Analyst, der während der Untersuchungsmission von DIS/Landinfo im Jahr 2018 in die KRI befragt wurde, erklärte, dass es „Übergriffe der PMU auf Menschen gibt, die offenbar von der Moral abweichen. Das ist vor allem bei Personen der Fall, die sich nicht den sozialen Normen der Schiiten fügen. Die Opfer stammen aus der LGBT-Gemeinschaft (Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen) oder gehören zu den Kreativen, die sich beispielsweise anders kleiden.“1525 Wie Freedom House erklärte, sind „sowohl Männer als auch Frauen dem Druck ausgesetzt, sich an konservative Standards für das persönliche Erscheinungsbild zu halten.“1526
Der USDOS-Bericht aus dem Jahr 2017 über die internationale Religionsfreiheit erwähnt, dass nach Angaben von Vertretern christlicher Nichtregierungsorganisationen „einige Muslime weiterhin Frauen und Mädchen ungeachtet ihrer religiösen Zugehörigkeit bedrohen, weil diese den Hidschāb nicht tragen wollen, sich westlich kleiden oder die strengen Auslegungen der islamischer Normen nicht einhalten, die das Verhalten in der Öffentlichkeit regeln.“1527 In dem Bericht heißt es weiter, dass schiitische Milizen, die für den Kampf gegen den ISIL mobilisiert wurden, „schon seit geraumer Zeit ihre Waffen und ihre Macht dafür einsetzen, um gegen Aktivitäten vorzugehen, die sie als „unislamisch“ betrachten.1528 In einer E-Mail vom Juni 2017, die auf der Website des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und in einem COI-Bericht zitiert wurde, erklärte Mark Lattimer, dass der Kleidungsstil, der von Frauen erwartet wird, im Irak im Lauf der letzten beiden Jahrzehnte konservativer geworden sei. Während es in den vom ISIL kontrollierten Gebieten einen strengen Dress Code für Frauen gibt, der strikt durchgesetzt wird, versuchen in Basra und Bagdad schiitische Milizen ebenfalls strikte Bekleidungsvorschriften durchzusetzen und sind für gewalttätige Übergriffe auf Frauen verantwortlich, deren Kleidungsstil als unangebracht angesehen wird. Er wies ferner darauf hin, dass in den Jahren 2006 bis 2007 Milizen in Basra und Diyala hunderte Frauen getötet haben, weil sie den Dress Code nicht eingehalten hatten.1529
Im September 2018 wurde Tara Fares, ein 22-jähriges Model und eine Social-Media-Berühmtheit, auf den Straßen von Bagdad erschossen. Dieser Mord folgte auf eine Reihe gewaltsamer Angriffe gegen prominente Frauen, die als „freimütig“ gelten oder als Personen, die „an den Normen der konservativen Gesellschaft rütteln.“ Nach dem Mord an Fares hatte der irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Untersuchung angeordnet, um zu ermitteln, ob dieser Angriff mit anderen Morden und Entführungen in Bagdad und Basra in Verbindung stand.1530 Einige Tage vor dem Mord an Faras war in Basra eine bekannte Menschenrechtsaktivistin und Leiterin einer lokalen Nichtregierungsorganisation getötet worden. Sie war eine aktive Unterstützerin einer Reihe von Protesten gegen die Regierung, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Basra stattfanden.1531 In den Monaten zuvor waren mindestens zwei Kosmetikerinnen „unter mysteriösen Umständen“ in ihrem Zuhause verstorben, wodurch sich die Angst vor systematischen Gewalttatgen gegen Frauen, die Inhaberinnen von Kosmetikstudios sind, verbreitete.1532 Im Oktober 2018 berichtete eine ehemalige „Miss Irak“ Morddrohungen erhalten zu haben.1533
Bei dem Treffen zur praktischen Zusammenarbeit des EASO zum Irak im April 2017 erwähnte Mark Lattimer, dass Frauen im Irak das Ziel von Mördern geworden sind, weil sie moralische Straftaten begangen hätten. In Bagdad wurden von der Asaib Ahl al-Haq (Liga der Gerechten) Massenmorde an Frauen verübt, die in mutmaßlichen Bordellen gefunden wurden. Es gab auch „Dutzende von Fällen, in denen getötete Frauen in Basra mit der Notiz aufgefunden worden waren, dass sie erwischt wurden als die falsche Kleidung trugen oder in kompromittierenden Positionen, und dass sie daher von Milizen getötet wurden1534.“ In ihrer Berichterstattung über die Menschenrechte im Irak in der Zeit von Juli bis Dezember 2016 erwähnt die UNAMI mehrere Fälle, in denen sich die Gewalt gegen Räumlichkeiten richtete, in denen angeblich Alkohol oder Drogen verkauft wurden oder die mit Prostitution in Zusammenhang gebracht wurden. Dieselbe Quelle führt weiter aus, dass „Cafés, Restaurants und Häuser mit IED angegriffen wurden, gewöhnlich während der Nacht, und zwar von Akteuren die versuchten, ihren eigenen Verhaltenskodex all jenen aufzuzwingen, die sich ihrer Meinung nach nicht an ihren Moralkodex hielten.“1535
Die Washington Post erklärte im Jahr 2016, dass der Irak einst mit Stolz säkular gewesen sei, dass „aber, seit die USA das Regime von Saddam Hussein im Jahr 2003 gestürzt hat, religiöse Parteien die politische Landschaft dominieren.“ Die religiösen Hardliner würden durch den sektiererischen Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten noch weiter gestärkt. Die schiitischen Milizen, die für den Kampf gegen den ISIL mobilisiert wurden, „haben schon seit geraumer Zeit ihre Waffen und ihre Macht dafür eingesetzt, um gegen Aktivitäten vorzugehen, die sie als ‚unislamisch‘ betrachten.“1536 Im Jahr 2015 wurden Teilnehmer und Organisatoren des „Bagdad Festival for Youth“, einer Veranstaltung, die vom indischen „Holi“ -Festival (bekannt für das farbenfrohe Pulver, mit dem sich die Teilnehmer bestreuen) inspiriert war, kritisiert und bedroht, nachdem Fotos des Festivals auf sozialen Medien verbreitet worden waren. Ein prominenter Führer von Asaib Ahl al-Haq warf ihnen Verderbtheit vor.1537 Ein Bericht vom Januar 2014 der Al-Masalla Organization for Human Resources Development/NPA-Norwegian People‘s Aid beschreibt, wie ein irakischer Rap-Künstler direkte Drohungen von der Asaib Ahl al-Haq erhalten hat. Sie betrachteten die Rap-Musikrichtung als religiös verboten (Haram) und als aufdringliche westliche Kunstform.1538 Im Jahr 2013 berichtete der Guardian darüber, dass in Bagdad Tätowierungen zunehmend beliebter wurden, auch bei Frauen. Dem Zeitungsartikel zufolge ist „in Bagdad eine Tätowierung zu tragen, immer noch eine komplexe gesellschaftliche Aushandlung.“ Da sie bei der Suche nach einer Anstellung Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, versuchen Personen, die sich für einen Posten als Beamte, Polizisten oder Soldaten bewerben, sich nur unter der T-Shirt-Linie tätowieren zu lassen. Ein Befragter sagte, er halte seine Tätowierung stets bedeckt, weil „Terroristen Menschen dafür getötet haben, dass sie Tätowierungen trugen.“1539
1529 Austria, BVwG (Bundesverwaltungsgericht) [Supreme Administrative Court], Entscheidungstext L512 1417529-1/33E [Decision/case number L512 1417529-1/33E], 8 November 2017, 8 November 2017, url.
1530 New York Times (The), A social media star is shot dead in Baghdad. Iraqis fear a trend, 28 September 2018, url.
1531 BBC News, Iraqi human rights activist shot dead in Basra, 25 September 2018, url.
1532 Al Arabiya, After death of Iraq’s ‘Barbie’, beautician dies in mysterious circumstances, 24 August 2018, url.
1533 BBC News, Former Miss Iraq ‘threatened’ after fellow Instagram star’s murder, 1 October, url.
1534 Lattimer, M., EASO, Practical Cooperation Meeting on Iraq, 25-26 April 2017, url, p. 22.
1535 UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2016, 30 August 2017, url, p. 17.
1537 Middle East Eye, The death of fun in Baghdad?, 28 July 2015, url.
1538 Al-Masalla Organization for Human Resources Development/Norwegian People’s Aid, The Situation of Personal Freedoms of Iraqi Youths, January 201, url.
1539 Guardian (The), Mum, imam and Saddam: what daring young Iraqis are saying with tattoos, 22 March 2013, url.
1536 Washington Post (The), Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, 21 June 2016, url.
1537 Middle East Eye, The death of fun in Baghdad?, 28 July 2015, url.
1538 Al-Masalla Organization for Human Resources Development/Norwegian People’s Aid, The Situation of Personal Freedoms of Iraqi Youths, January 201, url.
1539 Guardian (The), Mum, imam and Saddam: what daring young Iraqis are saying with tattoos, 22 March 2013, url.
1.4.3. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020
2.3 Bagdad

Karte 8: Provinz Bagdad mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen453
2.3.1 Allgemeine Darstellung der Provinz
Grundlegende Geografie
Bagdad, die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz Bagdad gelegen.454 Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2).455 Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone456, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“457.
Die Stadt Bagdad umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu-Bagdad“). Das übrige Gebiet der Provinz Bagdad umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib.458 Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „Bagdad-Gürtel“ bezeichnet.459
Bevölkerung
Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. 461 Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad 2020 auf 7 144 000 Einwohner.462 Ungeachtet seiner geringen Größe hat Bagdad mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten.463 Bagdad weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf.464
Ethnische Zugehörigkeit
Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt Bagdad sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“.465 Bagdad war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007466 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben.467 Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in Bagdad in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“.468
Wirtschaft
In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um Bagdad konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak.469 Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl470. Darüber hinaus ist Bagdad gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport.471
Straßensicherheit
Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, … was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“.472 Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem 1. und dem 30. April 2020. Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt.473
2.3.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz
Hintergrund des Konflikts
Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf Bagdad drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken.474 Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort.475 Die Befürchtung, dass der ISIL Bagdad im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee.476 Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet.477 Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt.478 Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in Bagdad mobilisiert.479 Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent.480 Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten.481
Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden.482 Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in Bagdad weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor.483
Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in Bagdad für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in Bagdad zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem 4. April und dem 11. Mai 2016 in Bagdad 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger.484 Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in Bagdad mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm.485 Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des Bagdad-Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen.486 Am 11. Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in Bagdad 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt.487 Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in Bagdad bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ.488 Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um Bagdad weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging.489 Im Jahr 2017 verübte der ISIL in Bagdad auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen.490 Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad. Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in Bagdad 28 Menschen ums Leben.491 Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück.492
Bewaffnete Akteure
Irakische Armee, Polizei
Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad dem Einsatzkommando Bagdad (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich.493
Die irakische Armee in Bagdad gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches Bagdad) und Karch (westliches Bagdad) des BOC:
• Gebietskommando Karch: 6. Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen Bagdad-Gürtel sichern. Die 22., 24. und 54. Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die 54. auch in Mansour in Zentralbagdad. Die 59. Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von Bagdad, in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv.494
• Gebietskommando Rusafa: 9. Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die 9. Division der irakischen Armee ist nicht in Bagdad stationiert.495
Am 7. April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der 6. Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt Bagdad, das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“.496
Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in Bagdad die folgenden Divisionen präsent: die 1. Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt);497 die 2. Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in Bagdad und im Bagdad-Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr.498 Die 4. Division der Bundespolizei deckt das südliche Bagdad sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch.499 Die 3. Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von Bagdad stationiert.500
Die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird.501 In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW:
„Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in Bagdad als auch in großen Teilen des Bagdad-Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um Bagdad. Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“502
Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden.
Volksmobilisierungseinheiten (PMU)
Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im Bagdad-Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des Bagdad-Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen Bagdad-Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in Bagdad-Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in Bagdad-Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben.503 In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-“Nummer).“504
Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am 8. Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt:
• Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada.
• Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City.
• Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in Bagdad.
• Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park.
• Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi.
• Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed.
• Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas.
• Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham.
• Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon.505
Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz Bagdad neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und Bagdad folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110.506 Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad, halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in Bagdad.507
In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“.508 Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos Bagdad unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt.509
Am 17. Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“510
ISIL
Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-2020. In einem BBC-Artikel vom 23. Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt Bagdad profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“511 Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von Bagdad.512 Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte.513
Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz Bagdad gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um Bagdad „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“514
Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA
Laut einem am 8. Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5 200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet.515 In einem am 6. Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in Bagdad haben wird.516 In der Zeitung Al-Arab vom 17. Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit Bagdad derzeit beraten.517
2.3.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Entwicklungen 2019-2020
Spannungen zwischen Iran und den USA
Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am 29. Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam.518 Am 2. Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen Bagdad getötet.519 Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“.520 Am 8. Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz Bagdad.521 Radio Free Europe berichtete, dass am 24. Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von Bagdad zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt.522 Nach Angaben von ISW gab am 29. Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen.523 Darüber hinaus berichtete der New Arab am 13. März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil.524 Die gleiche Quelle berichtete am 14. März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von Bagdad getroffen hatten525, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren526. Am 17. März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom 14. März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji.527 In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wieder aufnahmen und am 6. Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad ins Visier nahmen.528 Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am 27. Juli529 und zwei Raketen den Baghdad International Airport am 30. Juli 2020.530
Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von Bagdad zwischen dem 8. Januar und dem 17. März 2020. Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von Bagdad wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am 26. Januar 2020 verwundet.531 Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in Bagdad im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde.532
Das Washington Institute hielt fest, dass am 3. Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der ‚Haschd-Reform‘“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in Bagdad und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“.533 Am 25. Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen.534
Protestbewegung
Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 22. November 2019 heißt es, dass sich am 1. Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in Bagdad an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen.535 Am 3. Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre.536 Am 7. Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“537 Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“.538 Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in Bagdad und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab.539 Amnesty International veröffentlichte am 23. Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten.540 Das ISW teilte mit, dass zwischen dem 5. und 8. März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden.541 In einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum 21. Februar bis Mai 2020 in Bagdad zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden.542 Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten.543 Später erließ das PMU-Kommando am 7. Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten.544 Am 26. Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen.545
Einem UNAMI-Bericht vom 23. Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten.546 Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung“.547
ISIL-Aufstand
Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din.548 Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf Bagdad stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in Bagdad stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück.549 Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel auf- und ausbaute.550 Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von Bagdad gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung“.551 Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2020 „in der Provinz Bagdad etwas mehr als 20 Anschläge gab; ... doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“.552
Am 8. Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in Bagdad verantwortlich war.553 Am 12. März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von Bagdad, bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden.554 In einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich Bagdad „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“.555 Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am 2. Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von Bagdad, wo es noch immer ISIL-Zellen gibt.556 Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von Bagdad“ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte.557 Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete.558
Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem 25. und dem 31. März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am 25. März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein559, die von der irakischen Regierung am 17. März 2020 in Bagdad verhängt worden war.560 Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 6. Mai 2020 heißt es weiter, dass es in Bagdad und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando Bagdad 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre.561
Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle
• Am 10. Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in Bagdad ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen562.
• Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am 13. Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad. Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt.563
• Am 12. August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von Bagdad in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen.564
• Radio Free Europe berichtete am 7. September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von Bagdad, bei denen 14 Personen verwundet wurden.565
• Am 26. November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtvierteil Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen.566
• Am 20. Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in Bagdad entführt. Sie wurden am 27. März 2020 freigelassen.567
• Das ISW meldete, dass am 8. Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in Bagdad detonierten, darunter Bagdad Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt.568
• Am 14. Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden.569
• Nach Angaben des ISW wurden am 22. Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in Bagdad 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula.570
• Am 11. April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden.571
• Am 30. April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von Bagdad und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“.572
• Am 12. Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet.573
• Am 15. Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am 14. Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen.574
• Nach Angaben von IBC kam am 19. Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies.575
• Am 9. Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen.576
• Nach Angaben von IBC wurden am 9. Juni 2020 zwei Frauen von Killern in Bagdad erschossen.577
• Nach Angaben von IBC wurde am 17. Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in Bagdad gefunden.578
• Laut IBC wurde am 24. Juni 2020 in Bagdad eine Frau von Killern getötet.579
• Am 6. Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein.580
• Am 24. Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in Bagdad entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde.581
Zahl der zivilen Opfer
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Tabelle 7: Zahl der mit bewaffneten Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, Provinz Bagdad.582
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle
Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt Bagdad. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet. 583 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Abbildung 10: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Bagdad, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten.584
Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung
Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können (2018).
Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt.585
Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. 586 AP berichtet am 7. Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren.587 Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte.588
Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz Bagdad. Am 28. Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt.589 Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am 26. Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt.590 Ferner lokalisierten am 22. Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von Bagdad und wurden am 28. Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von Bagdad lokalisiert.591
Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig.592 Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung.593 Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz Bagdad wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt.594 Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet.595 Die IOM stellte ferner fest, dass in Bagdad 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude.596
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz Bagdad keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor.
Vertreibung und Rückkehr
Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per 30. Juni 2020 in Bagdad 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), Bagdad (348), Diyala (858), Kirkuk (108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten.597 Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz Bagdad stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren.598 Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944).599 In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in Bagdad lagen.600 Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib.601
Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach Bagdad, während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren.602 Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück.603
Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach Bagdad keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in Bagdad nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar.604
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583 EASO analysis based on publicly available ACLED data. ACLED, Curated Data Files, Middle East (1 August 2020), url
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1.4.4. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020

Karte 2: Arbeitslosenquoten 2019 auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP275
275 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 42

Karte 3: Anteil der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Haushalte 2019, auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP342
342 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 34

Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343
343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33
1.3.7 Rechtliche Reise- oder Niederlassungsbeschränkungen innerhalb des Irak
In Artikel 44 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 ist festgelegt, dass „jeder Iraker innerhalb und außerhalb des Irak Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit genießt“.104 Am 11. Februar 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof des Zentralirak, dass irakische Bürger innerhalb und außerhalb des Irak Reisefreiheit genießen und diese Freiheit durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann.105 Über die für Reisen innerhalb des Irak erforderlichen Dokumente und die geltenden (oder fehlenden) gesetzlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen den irakischen Regionen liegen kaum Informationen vor, und die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultierten Quellen befassten sich schwerpunktmäßig mit Binnenvertriebenen.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener stellte fest, dass irakische Binnenvertriebene bei der Beschaffung von Personenstands- oder Identitätsdokumenten mit „zahlreichen Hindernissen“ konfrontiert waren. Sie betonte die Bedeutung dieser Dokumente für „die Wahrnehmung einer ganzen Reihe von Menschenrechten im Zusammenhang mit dem Zugang Binnenvertriebener zur Grundversorgung sowie zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Wohnraum, ihren Land- und Eigentumsrechten und ihrer Bewegungsfreiheit“.106 Des Weiteren äußerte sich die Sonderberichterstatterin besorgt über „die verhängten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit Binnenvertriebener“, insbesondere über die Tatsache, dass diese eine Sicherheitsfreigabe benötigten, um reisen zu dürfen. Sie erklärte, dass „Sicherheitsfreigaben verlangt werden und Personen, deren Familien eine Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppierungen zugeschrieben wird, oftmals verweigert werden“.107 Dem von Human Rights Watch am 14. Juni 2019 veröffentlichten Bericht zufolge räumten Angehörige der Sicherheitskräfte des Irak ein, dass das Verbot, Sicherheitsfreigaben für Binnenvertriebene auszustellen, die unter dem ISIL gelebt haben, darauf abzielte, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie zu überwachen. Weiter heißt es in dem Bericht, dass Reisende ohne eine gültige Identitätskarte im Irak verhaftet und letztlich auch gefoltert werden konnten.108 Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener verwies auf Informationen, denen zufolge Binnenvertriebene in ihren Lagern eingesperrt wurden und diese nur in Begleitung verlassen durften, um medizinische oder juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.109 Das UNOCHA stellte fest, dass nach wie vor zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer Rechtsbeistand im Zusammenhang mit Personenstands- oder Identitätsdokumenten, Wohnraum und Landeigentum benötigten, wobei mehr als 500 000 Haushalte nicht über die wesentlichsten Dokumente verfügten. Dem Bericht zufolge drohten Personen ohne die notwendigen Papiere ein sinkender Lebensstandard und Verletzungen ihrer Rechte.110
In einem am 16. September 2019 veröffentlichten gemeinsamen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC), des dänischen Flüchtlingsrates (DRC) und des International Rescue Committee (IRC) wurde festgestellt, dass die meisten Befragten „angaben, dass an den Kontrollpunkten in den zuvor vom IS kontrollierten Gebieten die Identitätskarte und die Sicherheitsfreigabe vorgelegt werden mussten“. In Salah al-Din berichteten die Befragten, bei Reisen innerhalb des Gouvernements auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein, weil ihre Sicherheitsfreigaben an den Kontrollpunkten nicht anerkannt wurden oder weitere „Sicherheitspapiere“ oder Bürgschaften von ihnen verlangt wurden.111 Schließlich wies auch Human Rights Watch darauf hin, dass Personen ohne Personenstands- oder Identitätsdokumente und Sicherheitsfreigabe im Irak nur über eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit verfügten.112
Im November 2019 veröffentlichte das UNHCR seinen Bericht mit dem Titel „Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins)“ (Herkunftsländerinformationen über die Einreise- und Niederlassungsvorschriften im Irak (Aktualisierung römisch eins)). Demnach benötigten Personen aus „zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber (darunter auch Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind)“, einen Bürgen, um in die Gouvernements Maisan, al-Muthanna und Dohuk einzureisen. Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Erbil, Kerbala, Kirkuk, Nadschaf, al-Qadisiyya, Sulaimaniyya und al-Wasit war keine Bürgschaft erforderlich. Darüber hinaus wurde die „Anforderung, bei der Einreise in die Gouvernements Basra, Erbil, al-Qadisiyya und Sulaimaniyya auf dem Luftweg oder über innere Landesgrenzen eine Bürgschaft vorzulegen, Anfang 2019 aufgehoben“.
Für die Niederlassung mussten dem UNHCR zufolge bestimmte Personen aus zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, die folgenden Anforderungen erfüllen:
• Gouvernement Bagdad: zwei Bürgen aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.
• Gouvernement Dohuk: Genehmigung des örtlichen Asayesch, die gemeinsam mit einem Bürgen aus Dohuk beantragt wurde. Dies galt für „Araber aus den zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten sowie für Turkmenen aus Tal Afar“.
• Gouvernement Diyala: ein Bürge aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Im Bezirk Chanaqin „werden Schreiben von drei Stellen verlangt (Büro des Mukhtar, Nationaler Sicherheitsdienst und Geheimdienst)“.
• Stadt Kirkuk: lediglich ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte. Die zuvor geltende Anforderung, einen Bürgen zu benennen, wurde aufgehoben, nachdem die Zentralregierung am 16. Oktober 2017 wieder die Kontrolle übernommen hatte.
• Südliche Gouvernements: ein lokaler Bürge und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.
• Gouvernements Erbil und Sulaimaniyya: vom örtlichen Asayesch des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte, ausgestellte Aufenthaltskarte (oder Informationskarte). Ein Bürge war nicht erforderlich. Alleinstehende männliche Araber und Turkmenen mussten „ein Empfehlungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen, um eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltskarte zu erhalten“. Das UNHCR erklärte, dass Personen ohne eine regelmäßige Beschäftigung „lediglich eine einmonatige, verlängerbare Aufenthaltskarte“ erhielten, wodurch es für sie schwer war, eine regelmäßige Beschäftigung zu finden.
Das UNHCR gelangte zu dem Schluss, dass „die Anforderungen für die Einreise und Niederlassung nicht immer klar festgelegt sind und/oder unterschiedlich angewendet oder – zumeist je nach Sicherheitslage – geändert werden können“ und dass „die Anforderung, einen Bürgen zu benennen, in der Regel weder eine gesetzliche Grundlage hat noch offiziell festgelegt wurde“.113
Weitere Informationen über die Wiederbeschaffung verloren gegangener Dokumente für Rückkehrer und Binnenvertriebene sind Abschnitt 1.7 zu entnehmen.
104 Iraq, Constitution of Iraq, 2005, url, Artikel 44,
105 Al-Sumaria, ي داخل البلاد وخارجها
المحكمة الاتحادية: لا يجوز تقييد حرية سفر العرا ر ق [Federal Court: Iraqis’ Freedom of Travel inside and outside Iraq Should not be Curtailed], 11 February 2019, url
106 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url
107 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url
108 HRW, Iraq: Not a Homecoming, 14 June 2019, url
109 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url
110 UNOCHA, Humanitarian Needs Overview: Iraq, November 2019, url, p. 52
111 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, p. 17
112 HRW, Iraq: Not a Homecoming, 14 June 2019, url
EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Zentrale Sozioökonomische Indikatoren — 27
113 UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq: Ability of Persons Origination from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation (Update römisch eins), 6 November 2019, available at: url, pp. 2, 3
1.8 Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren im Irak bis zum 17. Juli 2020 83 867 bestätigte COVID-19-Infektionen und 3 432 Todesfälle zu verzeichnen.203 Um die Verbreitung der Pandemie einzudämmen, verhängte die irakische Regierung eine landesweite Ausgangssperre, die am 17. März 2020 in Kraft trat; in der RKI begann die Ausgangssperre bereits am 14. März 2020.204 Dem am 12. Juli 2020 veröffentlichten COVID-19 Update des UNHCR zufolge verlängerte die KRG die Ausgangsbeschränkungen bis auf Weiteres und verbot Reisen in andere Gouvernements. Für die zentralen und südlichen Gouvernements verhängte die irakische Regierung eine teilweise Ausgangssperre von 19.00 bis 6.00 Uhr an Werktagen und eine 24-stündige Ausgangssperre an den Wochenenden. Darüber hinaus wurden landesweit bis auf Weiteres Massenveranstaltungen verboten und die meisten öffentlichen Plätze gesperrt.205
Das UNOCHA berichtete über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der verhängten Ausgangsbeschränkungen auf Binnenvertriebene. Zu den Auswirkungen zählten Verzögerungen bei der Bargeldauszahlung, Beschränkungen der physischen Bewegungsfreiheit, Preiserhöhungen und Güterknappheit. Des Weiteren stellte das UNOCHA fest, dass aufgrund der Schließung der Banken „manche Binnenvertriebene nicht zugelassene Anbieter in Anspruch nahmen, um an Bargeld zu gelangen, und diese von ihnen erhebliche Gebühren dafür verlangten, dass sie ihnen Zugriff auf ihr Geld verschafften“. Schließlich berichtete das UNOCHA, dass das WFP aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die irakische Wirtschaft seine Liste der „am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen“ um weitere 10 000 Binnenvertriebene und 35 000 Flüchtlinge erweitert hat.206
In einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrates wurde festgestellt, dass die COVID-19-Krise und alle diesbezüglichen Präventionsmaßnahmen Anlass zu „Bedenken im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung und den Zugang zum Gesundheitswesen“ gaben. Dem Bericht zufolge wurden in Bagdad und andernorts Proteste gegen die verhängten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Existenzgrundlagen organisiert.207 In einem Briefing an den Sicherheitsrat erklärte die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak am 12. Mai 2020, dass die verhängte Ausgangssperre „die Geschäftstätigkeit nahezu zum Erliegen gebracht hat und die bereits prekären Existenzgrundlagen zahlreicher Iraker gefährdet, die auf ihren täglichen Lohn angewiesen sind, um sich und ihre Familien zu ernähren“.208 Nach Angaben des DRC hatten die von der irakischen Regierung angeordneten Einschränkungen „bereits drastische Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes“. Dem Bericht zufolge hatten 83 % der in den untersuchten Gebieten (Dohuk, Erbil, Diyala und Salah al-Din) befragten Personen keinen derzeit arbeitenden Haushaltsangehörigen, während 97,7 % angaben, Schulden aufgenommen zu haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.209
Darüber hinaus erhielt die UNAMI dem Bericht des Sicherheitsrates über die Umsetzung der Resolution 2470 (2019) zufolge „glaubwürdige Meldungen über die gesellschaftliche Stigmatisierung infizierter Personen innerhalb ihrer Gemeinschaften, darunter auch über verbale und körperliche Angriffe auf die Betroffenen und ihr Eigentum“.210 In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass die COVID-19-Krise sowie der Rückgang der Ölpreise gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lage im Irak hatten.211 Demselben Bericht zufolge hat die irakische Regierung am 7. April 2020 einen Betrag von 600 Mrd. IQD (500 Mio. USD) bereitgestellt, „um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausgangssperre auf etwa 10 Millionen betroffene Bürger in den nächsten zwei Monaten abzufedern“.212
Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitssystem des Irak stellte das Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fest, dass seit Mitte Mai ein exponentielles Wachstum der Zahl der COVID-19-Fälle zu beobachten ist. Weiter heißt es in dem Bericht des EPIC, dass sich die „Situation in vielen irakischen Krankenhäusern schnell verschlechtert hat, da die steigenden Fallzahlen ihre unzureichende Fähigkeit offenbart haben, dem außergewöhnlich hohen Druck standzuhalten, und ihr überarbeitetes und unzureichend ausgestattetes Personal überfordern“.213 Darüber hinaus zeigten die Daten der WHO, dass 6,2 % der COVID-19-Fälle Mitarbeiter des Gesundheitswesens betrafen214, was katastrophale Folgen für das Gesundheitssystem des Irak haben könnte, das bereits jetzt über zu wenig Personal verfügt.215 Schließlich äußerte das EPIC in seinem Bericht die Vermutung, dass die tatsächliche Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungenmöglicherweise höher ist als offiziell angegeben, da es schwierig ist, Todesfälle außerhalb der Krankenhäuser zu erfassen.216
Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Bildungswesen stellte UNICEF fest, dass die Schulen im Zentralirak am 27. Februar 2020 geschlossen wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Die Schulschließung wurde vom Gesundheitsministerium jeweils gemeinsam mit den Ausgangssperren und -beschränkungen verlängert. Nach Angaben von UNICEF hat dies zur Folge, dass „alle Kinder im Schulalter, die etwa 30 % der schätzungsweise 37 Millionen Einwohner ausmachen, keinen Zugang zu Bildung haben“.217
203 WHO, WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard: Iraq, 21 June 2020, url
204 Health Cluster Iraq, Health Cluster Bulletin No. 3, March 2020, url, p. 3
205 UNHCR, IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE römisch XII, 12 July 2020, url, p. 1
206 UNOCHA, Humanitarian Bulletin, April 2020, url, p. 3
207 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6May 2020, url, p. 13
208 UNAMI, Briefing to the Security Council by Special Representative of the United Nations Secretary-General for Iraq Jeanine Hennis-Plasschaert, 12 May 2020, url
209 DRC, Labor Market and Livelihoods Competency Assessment : Iraq, April 2020, url, p. 15
210 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 9
211 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 13
212 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 3
213 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, pp. 1-2
214 WHO, Iraq COVID-19 dashboard, n. d., url
215 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 3
216 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 5
217 UNICEF, 2020 Internal Displacement Crisis Humanitarian Situation Report, 23 April 2020, available at: url
2.1 Wirtschaft
2.1.2 Bagdad
Bagdad ist die Hauptstadt des Irak und Sitz der irakischen Zentralregierung. Mit Ausnahme der Schwerindustrie befindet sich ein Großteil der irakischen verarbeitenden Industrie in Bagdad. Die Regierung ist der wichtigste Arbeitgeber der Stadt.244 Das Gouvernement Bagdad ist das landesweite Zentrum von Wirtschaft, Handel, Banken und Finanzen. Es ist auch ein wichtiges Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie sowie der Tabak-, Leder- und Zementindustrie. Der internationale Flughafen Bagdad ist der wichtigste Flughafen des Irak, und die Hauptstadt verfügt über eine gute Straßen- und Schienenanbindung an den Rest des Landes. In der Stadt Bagdad haben vier Universitäten und eine Reihe von Bildungs- und Forschungseinrichtungen ihren Sitz.245
Die New York Times berichtete, dass der Irak zeitgleich von mehreren Krisen erschüttert wurde, die unter anderem auf den Einbruch der Erdölpreise, die COVID-19-Pandemie und die zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten landesweiten Ausgangssperren, die Proteste gegen die Regierung und die Angriffe vom Iran unterstützter Milizen auf US-Truppen zurückzuführen waren. In dem Artikel heißt es weiter, dass infolge der Ausgangssperre „Bauarbeiter, Straßenhändler, Hausangestellte und Taxifahrer gezwungen waren, zuhause zu bleiben“, und „von Hunger bedroht sind“.246
244 Encyclopaedia Britannica, Iraq, 25 October 2018, url
245 NCCI, Baghdad Governorate Profile, December 2015, url, p. 2
246 New York Times (The), Oil Prices Crash, Virus Hits, Commerce Stops: Iraq römisch eins s in Trouble., 29 March 2020, url
2.2 Beschäftigung
2.2.2 Bagdad
Nach Angaben des WFP waren im Gouvernement Bagdad mit 6 % bis 10 % (Daten für 2016)281 die niedrigsten Arbeitslosenquoten zu verzeichnen, wobei die Arbeitslosenquoten der 15- bis 24-Jährigen zwischen 5 % und 7 % lagen (Daten für 2017)282. Dem CSO zufolge lag in Bagdad die Arbeitslosenquote der 15- bis 24-Jährigen im Jahr 2016 bei 18,6 %283 und die Arbeitslosenquote insgesamt im Jahr 2017 bei 9,3 %284. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Berichts konnten keine jüngeren Daten ausfindig gemacht werden.
281 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 42
282 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 43
283 Iraq, CSO, مؤ ر شات التشغيل والبطالة [Employment and Unemployment Indicators], n. d., url
284 Iraq, CSO, 2018 ي بغداد
الموجز الاحصا ئ [Statistical Summary Baghdad 2018],n. d., url
2.3 Armut
2.3.2 Bagdad
Im Iraq Socio-Economic Atlas des WFP wurden im Wohlstandsindex für Bagdad die folgenden Quintile ausgewiesen: Ärmste (17 %), unteres Mittel (24 %), Mittel (19 %), oberes Mittel (21 %) und Reichste (19 %). Mit Blick auf den Wohnraum der privaten Haushalte wurde im Atlas für Bagdad die folgende Aufschlüsselung vorgenommen: Eigentum (67 %), Miete (19 %), kostenlos mit Zustimmung des Eigentümers (11 %) und Gelegenheitsunterkunft (3 %).318 Dem Datensatz 2019 der Oxford Poverty and Human Development Initiative zufolge lebten im Jahr 2018 1,14 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad in großer Armut, während weitere 4 % von Armut bedroht waren.319
In Bagdad lebte ein großer Teil der von Frauen geführten Binnenvertriebenenhaushalte in Lagern (24 % der von REACH im April 2018 befragten Haushalte).320 Zudem lebten einem Bericht der IOM vom Oktober 2017 zufolge hohe Anteile der schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen des Irak im Gouvernement Bagdad: „17 % der Binnenvertriebenen, die auf Schutz angewiesen sind, leben in Bagdad, d. h. 30 % der minderjährigen Mütter, 18 % der weiblichen Haushaltsvorstände und 17 % aller Personen mit physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen. Das Gouvernement beherbergt zudem insgesamt 5 % der Rückkehrer mit physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen.“321
Binnenvertriebene und Rückkehrer in Bagdad berichteten, dass der Zugang zu Beschäftigung für sie eines der größten Probleme darstellte.322 Schätzungsweise 88 % der Binnenvertriebenen erzielten Einkünfte aus informellen Tätigkeiten, weniger als 20 % bezogen Ruhegehälter, 17 % waren auf Unterstützung durch Familienangehörige und Freunde angewiesen und 26 % erhielten Barunterstützung.323 In einer gemeinsamen Studie der IOM und der Georgetown University wurde festgestellt, dass verglichen mit anderen Gouvernements in Bagdad der höchste Anteil der Binnenvertriebenen (73,7 %) angab, über einen angemessenen Lebensstandard zu verfügen. Lokale Wohlfahrtseinrichtungen und in Bagdad ansässige Hilfsorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Unterstützung für die in der Hauptstadt lebenden Binnenvertriebenen. Darüber hinaus hat ein erheblicher Teil der Binnenvertriebenen Verwandte in der Stadt, die sie unterstützen.324
318 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 101
319 Alkire, Sitzung et al., The Global Multidimensional Poverty Index (MPI), Oxford Poverty and Human Development Initiative, 2019, url, Tab 5.1 MPI Region
320 REACH, Comparative Multi-Cluster Assessment of IDPs Living in Camps, April 2018, url, p. 15
321 IOM, Iraq Displacement Tracking Matrix, Integrated Location Assessment römisch II, Governorate Profiles, October 2017, url, p. 5
322 IOM, Iraq Displacement Tracking Matrix, Integrated Location Assessment römisch II, Governorate Profiles, October 2017, url, p. 32
323 IOM, Iraq Displacement Tracking Matrix, Integrated Location Assessment römisch II, Governorate Profiles, October 2017, url, p. 25
324 IOM, SFS/Georgetown University, Access to durable solutions among IDPs in Iraq; Part One, April 2017, url, p. 23
2.4 Ernährungssicherheit
2.4.2 Bagdad
Laut dem Iraq Socio-economic Atlas des WFP war in Bagdad die Ernährung von 53 % der Haushalte gesichert, während 46 % der Haushalte von Ernährungsunsicherheit bedroht und 1 % der Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren.353 Dem Iraq Market Monitor Report des WFP zufolge waren in Bagdad im April keine signifikanten Veränderungen der Einzelhandelspreise gegenüber dem Vormonat festzustellen, jedoch waren künftige Veränderungen kaum vorhersehbar.354
Die Weizenproduktion im Gouvernement Bagdad ging deutlich zurück und sank von 159 984 Tonnen im Jahr 2017 auf 91 141 Tonnen im Jahr 2018. Auch die Produktion von Gerste ging zwischen 2017 und 2018 von 10 378 Tonnen auf 5 466 Tonnen zurück. Die Produktion von Datteln stieg jedoch von 124 176 Tonnen im Jahr 2017 auf 130 593 Tonnen im Jahr 2018.355
Die Weltbank erklärte, dass die Einwohner von Bagdad insbesondere im Sommer täglich Unterbrechungen der Wasserversorgung hinnehmen müssen. Dürren356, die unzureichende Infrastruktur, das rasante Bevölkerungswachstum und der Zustrom von Binnenvertriebenen hatten Engpässe bei der Wasserversorgung und den Ausbruch wasserbürtiger Krankheiten zur Folge. Durch undichte Abwasserrohrleitungen werden die Trinkwassernetze kontaminiert. Daher sind die Familien gezwungen, „einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens für ärztliche Behandlungen und den Erwerb von abgefülltem Trinkwasser aufzuwenden“.357
In der Stadt Bagdad sind sowohl das Trinkwasser als auch das landwirtschaftlich genutzte Wasser von schlechter Qualität. Man geht davon aus, dass in der Hauptstadt der Grad der Verunreinigung des Wassers mit organischem Material die nationalen und die WHO-Grenzwerte um das Dreifache übersteigt. In Sadr-Stadt beispielsweise ist abgefülltes Wasser, das für die ärmere Bevölkerung unerschwinglich ist, die einzige saubere Wasserquelle.358
353 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 101
354 WFP, Iraq Market Monitor Report, Issue No. 30, April 2020, url, p. 3
355 Iraq, CSO, ي بغداد 2018
الموجز الاحصا ئ [Statistical Summary Baghdad 2018], n. d., url
356 Al Jazeera, Iraqi farmers, including in the areas near Baghdad Iraq's farmers hit hard by water shortages, 3 August 2018, url
357 World Bank (The), Iraq: 5 Million Residents in Baghdad to Benefit from Improved Water Supply and Wastewater Services, 31 February 2018, url, EPIC, Drought in the land between two rivers, 18 July 2017, url
358 EPIC, Drought in the land between two rivers, 18 July 2017, url
2.5 Gesundheitsversorgung
2.5.2 Bagdad
Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Bagdad ein staatliches Krankenhaus auf 140 001 bis 177 000 Einwohner kam. Die Gesamtzahl der (öffentlichen und privaten) Krankenhäuser lag den Schätzungen des WFP zufolge im Gouvernement Bagdad zwischen 50 und 95, wobei sich die Ärztedichte auf 10,1 bis 15 Ärzte je 10 000 Einwohner belief.383 Die Sterblichkeitsraten der Kinder unter fünf Jahren lagen in Bagdad zwischen 20,1 % und 30 %.384 Nach Angaben des CSO gab es im Jahr 2017 in Bagdad 95 staatliche Krankenhäuser und 257 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung.385 Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 wurde auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2016 festgestellt, dass in Bagdad 110 staatliche Krankenhäuser und 538 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung fehlten.386
Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad sechs Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betrieben haben. Hierzu zählten eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten.387 Der Länderkooperationsstrategie der WHO für den Irak zufolge wurden landesweit im Rahmen der Primärversorgung nur unzureichende psychische Gesundheitsdienste erbracht. Im Jahr 2016 wurden in Bagdad zwei Traumazentren eröffnet. Dem gemeinsamen Bericht der UNAMI und des OHCHR ist zu entnehmen, dass im Jahr 2016 in Bagdad 45 NRO beim Ministerium für Arbeit und Soziales registriert waren, die speziell medizinische Hilfe für Menschen mit Behinderungen anboten. Nach Angaben der für den genannten Bericht befragten NRO gab es in Bagdad lediglich eine Einrichtung für künstliche Gliedmaßen und medizinische Polster/Kissen sowie eine Fachklinik für Menschen mit durch Rückenmarksverletzungen verursachten Behinderungen.388
383 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, pp. 51,52
384 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 61
385 Iraq, CSO, ي بغداد 2018
الموجز الاحصا ئ [Statistical Summary Baghdad 2018], n. d., url
386 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 173
387 WHO, Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018, url
388 UNAMI, Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, December 2017, url, p. 12-13
2.7 Wohn- und Lebensbedingungen
2.7.2 Bagdad
Einer vom WFP veröffentlichten Karte ist zu entnehmen, dass es im Gouvernement Bagdad zwischen 334 und 1022 informelle Siedlungen gab.445 Auf der Grundlage von Schätzungen für das Jahr 2017 wurden im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 für das Gouvernement Bagdad 1 022 informelle Siedlungen und 136 689 informelle Wohneinheiten ausgewiesen.446
Bezüglich der Wasser- und Sanitärversorgung berichtete das WFP in seinem Iraq Socio-economic Atlas, dass in Bagdad 70 % der Haushalte durchgehend mit Trinkwasser versorgt wurden, während 30 % nur unregelmäßig Zugang zu Trinkwasser hatten. Darüber hinaus bezogen 91 % Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz, während 9 % auf abgefülltes Wasser angewiesen waren.447 Nach Angaben des CSO wurden im Jahr 2017 86,9 % der Einwohner von Bagdad aus dem Trinkwassernetz versorgt.448 Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 wird für die Außenbezirke von Bagdad ein Defizit in der Trinkwasserversorgung von 35 % ausgewiesen.449
Weiter heißt es im Entwicklungsplan, dass das Abwassersystem in Bagdad veraltet ist, „seine erwartete Lebensdauer überschritten hat“ und insbesondere in der Regenzeit unterschiedliche Probleme auftreten.450 Dem WFP-Atlas zufolge waren 52 % der Toiletten mit einem Siphon ausgestattet, 48 % hingegen nicht.451 Nach Angaben des CSO waren im Jahr 2017 75,9 % der Einwohner von Bagdad an ein Abwassersystem angeschlossen.452
Die IOM erklärte, dass die Infrastruktur in Bagdad insgesamt offenbar größtenteils funktionierte.453 Dennoch waren Unterbrechungen der Stromversorgung an der Tagesordnung.454 Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurden auf 337,5 Mrd. IQD (251,2 Mio. EUR) veranschlagt.455 Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet.456
Durch den enormen Zustrom von Binnenvertriebenen und Migranten in die städtischen Gebiete hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Bagdad erheblich verschärft.457 Einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2018 ist zu entnehmen, dass in Bagdad schätzungsweise 187 000 Wohneinheiten (etwa 31 % des Wohnungsbestands der Hauptstadt) unangemessen waren. Die Hauptgründe für den Anstieg der Wohnkosten waren der Wohnungsmangel sowie fehlende Baumaterialien und der Mangel an erschlossenen städtischen Grundstücken.458 Die Mieten waren in den einzelnen Stadtvierteln von Bagdad unterschiedlich hoch, wobei außerhalb des Stadtzentrums niedrigere Preise verzeichnet wurden. Die IOM berichtete, dass ein unmöbliertes Haus mit 200 m2 am Stadtrand von Bagdad für 100 USD bis 300 USD [87 EUR bis 263 EUR] gemietet werden konnte, während in der Hauptstadt selbst die Miete für ein Haus dieser Größe bei 750 USD bis 1 000 USD [658-877 EUR] lag.459
Nach Angaben der IOM hat eine Familie im Irak im Durchschnitt die folgenden monatlichen Nebenkosten zu bestreiten: 13 USD [11 EUR] für Gas, 9–22 USD [8–19 EUR] für Wasser, 22–30 USD [19–26 EUR] für öffentlichen Strom und ebenso viel für private oder gemeinschaftliche Generatoren.460
445 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 46
446 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 158
447 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 101
448 Iraq, CSO, 2018 ي بغداد
الموجز الاحصا ئ [Statistical Summary Baghdad 2018],n. d., url
449 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 161
450 Iraq, Ministry of Planning, National Development Plan 2018-2022, June 2018, url, p. 163
451 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 101
452 Iraq, CSO, ي بغداد 2018
الموجز ا لاحصا ئ [Statistical Summary Baghdad 2018], n. d., url
453 IOM, Iraq Displacement Tracking Matrix, Integrated Location Assessment römisch II, Governorate Profiles, October 2017, url, p. 10
454 Reuters, As Baghdad life improves, some still seek refuge in its past, url
455 World Bank, Iraq reconstruction & investment part 2 Damage and Needs Assessment of Affected Governorates, January 2018, url, p. 16
456 IOM, Iraq Displacement Tracking Matrix, Integrated Location Assessment römisch II, Governorate Profiles, October 2017, url, p. 6
457 World Bank, Iraq - Systematic Country Diagnostic, 3 February 2017, url, p. 44
458 Al-Hafith, Omar, B.K. Satish (et al.), A systematic assessment of architectural approaches for solving the housing problem in Iraq, in: Frontiers of Architectural Research, July 2018, url, p. 2
459 IOM, Information on Return and Reintegration in Iraq, December 2015, url, pp. 7-8
460 IOM, Information on Return and Reintegration in Iraq, December 2015, url, p. 5
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihrem familiären Hintergrund
2.1.1. und 2.1.2. Die jeweilien Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Staatsbürgerschaft und Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils gleichbleibenden Angaben (zur Erstbeschwerdeführerin Protokoll der mV Sitzung 11, 13; zur Zweitbeschwerdeführerin Protokoll der mV Sitzung 33, 34). Name und Geburtsdatum wurden jeweils als Verfahrensidentität festgestellt, da die Beschwerdeführerinnen keine Dokumente vorlegten, die ihre tatsächliche Identität bescheinigten: Beim „Staatsbürgerschaftsnachweis“ der Erstbeschwerdeführerin (Kopie AS 33 und 35) handelt es sich nach dem Dokumentenuntersuchungsbericht der römisch 40 vom römisch 40 um eine Totalfälschung ( römisch 40 ). Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass sie „wie alle Iraker am 01.07. geboren“ wäre (AS 65 Akt Erstbeschwerdeführerin), sodass davon auszugehen ist, dass dieses Datum nicht personalisiert ist und nicht ihr tatsächliches Geburtsdatum wiedergibt. Die Zweitbeschwerdeführerin räumte in der Beschwerdeverhandlung ein, dass sie nicht wisse, ob das von ihr angegebene Datum ihr Geburtstag sei, sondern es sich bei dem von ihr angegebenen „Geburtsdatum“ um jenes der Ausstellung der Geburtsurkunde handle und sie gar nicht wisse, wann sie geboren sei. Der vorgelegte Ausweis erwies sich als zu unleserlich, um das dort aufscheinende Datum verlässlich zu eruieren (Protokoll der mV Sitzung 33 und 34). Dadurch ergab sich kein valides Beweismittel, um das tatsächliche Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin festzustellen, sodass es sich auch hier nur um ihre Verfahrensidentät handelt.
Die Feststellungen zur Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus deren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Sitzung 35).
Die Erstbeschwerdeführerin widersprach sich hingegen zu ihrer Ausbildung: Die Erstbeschwerdeführerin äußerte vor der belangten Behörde nur unsubstanziiert, dass sie „Kurse“ fürs „Blumen machen, Keramik, Schneidern“ gemacht hätte und meinte erst auf konkrete Nachfrage, dass sie auch einen Friseur-Kurs gemacht hätte vergleiche AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin; „LA: Kurse für Frisör haben Sie keine gemacht? VP: Ja schon. Auch fürs Weben.“). In der Beschwerdeverhandlung steigerte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen, indem sie nun behauptete, dass sie nach dem Pflichtschulabschluss auch Lehren abgeschlossen hätte, u.a. die Friseur- und Schneiderlehre, wobei sie mit 18 Jahren mit all diesen Sachen fertig gewesen wäre (Protokoll der mV Sitzung 11). Da die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde lediglich von „Kursen“ sprach und dabei verschiedenste Fachrichtungen angab, in der Beschwerdeverhandlung aber – in Abweichung und Steigerung der bisherigen Angaben – von einer „Friseur- und Schneiderlehre“ sprach, ist ihre Aussage nicht glaubhaft.
Aus ihren jeweiligen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass sie im Irak keine Erwerbstätigkeit ausübten (Protokoll der mV Sitzung 11 und 35). Soweit die Beschwerdeführerinnen eine im Jahr 2013 beginnende Erwerbstätigkeit behaupteten, machten sie diese Tätigkeit nicht glaubhaft (siehe sogleich Punkt 2.1.3.).
2.1.3. Dass die beiden Beschwerdeführerinnen in Bagdad keinen Friseur- bzw. Beauty-Salon betrieben haben, ergibt sich daraus, dass ihr Vorbringen dazu nicht glaubhaft ist. Das wurde insbesondere in der Beschwerdeverhandlung deutlich, wo sich das gesamte Vorbringen zu einem Überfall auf diesen Salon durch vermummte Personen als unwahr erwies vergleiche dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.3., auf das an dieser Stelle verwiesen wird). Dabei zeigt schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen einen unwahren Sachverhalt rund um den Betrieb eines Salons als Fluchtvorbringen konstruierten und darauf zentral ihre Furcht vor Verfolgung gründeten (jedenfalls anfangs bei den Erstbefragungen, auch noch vor der belangten Behörde etwa AS 67 im Akt der Erstbeschwerdeführerin: „…uns sagten, warum wir einen Friseursalon haben und dass das im irak verboten sei.“), dass ihre diesbezüglichen Angaben nicht der Realität entsprechen.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte sich nicht einmal daran erinnern, wann konkret sie mit ihrer Schwester den Salon eröffnet hätte. Sie schätzte dies auf „ca. 2013“ und war sich dessen nicht mehr sicher (Protokoll der mV Sitzung 11). Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Jahrzehnten der Erwerbslosigkeit einen großen Umbruch im Leben der - damals etwa 50-jährigen - Erstbeschwerdeführerin dargestellt hätte, sodass ihr dies auch zeitlich konkret in Erinnerung sein müsste. Vor der belangten Behörde verortete sie den Beginn des Salons im Jahr abweichend davon im 2012 (AS 67 Akt Erstbeschwerdeführerin). Ihre vagen Angaben zeigen, dass sie nicht von etwas berichtete, das tatsächlich in ihrem Leben geschah.
Auch in Beachtung der Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen ist es nicht schlüssig nachvollziehbar, dass sie – ohne jemals zuvor berufstätig gewesen zu sein – unvermittelt (etwa) im Jahr 2013 einen Salon eröffnet hätten: Die Beschwerdeführerinnen lebten zeit ihres Lebens vom Einkommen anderer Familienmitglieder, die ihren Lebensunterhalt finanzierten vergleiche Protokoll der mV Sitzung 36: „BF2: Anfangs hat mein Vater für unseren Lebensunterhalt gesorgt. Er ist dann gestorben, danach ist meine Mutter verstorben. Als meine Eltern verstarben, hatten wir etwas Erspartes. Schließlich haben die Geschwister auch geholfen, unsere Brüder waren dann für unseren Lebensunterhalt zuständig. […]“, dementsprechend auch die Erstbeschwerdeführerin Protokoll der mV Sitzung 12 und 13). Daraus zeigt sich, dass die Beschwerdeführerinnen niemals tatsächlich auf eine eigene Erwerbsarbeit angewiesen waren. Sie konnten in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend dartun, dass sich diese Situation plötzlich verändert hätte: Die Begründung, dass sie den Salon eröffneten, nachdem ihre Mutter verstorben wäre (die sie davor gepflegt hätten), äußerten sie beide zum ersten Mal in der Beschwerdeverhandlung. Es ist nicht schlüssig, dass sie diesen Kontext nicht schon im Verfahren vor der belangten Behöre hergestellt haben, sodass ihrer nunmehrigen Behautpung nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus haben sie auch keine entsprechende Ausbildung, die sie für diesen Beruf befähigen würde: Die Erstbeschwerdefüherin machte nicht glaubhaft, dass sie (u.a.) eine Berufsqualifikation als Friseurin oder etwa Kosmetikerin erworben hat vergleiche dazu oben Punkt 2.1.1.), die Zweitbeschwerdeführerin behauptete eine solche nicht einmal. Daher ist es nicht schlüssig nachvollziehbar, dass sie einen Friseur- und Beautysalon eröffnet haben.
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptete nicht einmal irgendeine enstprechende berufliche Qualifikation als Friseurin, Kosmetikerin o.ä. (Protokoll der mV Sitzung 34).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Erstbefragung – in Widerspruch zu ihren anschließenden Behauptungen – überhaupt keine Berufe nannten: Die Erstbeschwerdeführerin gab an, „keine“ Berufsausbildung zu haben und zuletzt als „Hausfrau“ gearbeitet zu haben (AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Zweitbeschwerdeführerin gab als zuletzt ausgeübten Beruf „keinen“ an (AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Auch hier wird offenbar, dass sie das Fluchtvorbringen rein gedanklich konstruierten, sodass ihre Angaben zur Identität (wozu die Ausbildung/der Beruf unweigerlich gehört) und dem konstruierten Fluchtvorbringen nicht miteinander vereinbar sind.
Zusammenschauend ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen jemals einen Friseur- bzw. Beauty-Salon betrieben haben.
2.1.4. Dass die Beschwerdeführerinnen im Irak ihren Lebensunterhalt ausschließlich von ihren Familienmitgliedern, insbesondere ihren Eltern und Geschwistern, finanzierten, gaben sie im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend an (Protokoll der mV Sitzung 12, 13, 36, AS 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Soweit sie sich auf eine späte eigene Erwerbstätigkeit beriefen, ist dieses Vorbringen, wie oben dargestellt (Punkt 2.1.3), nicht glaubhaft.
2.1.5. Der Personenstand der Beschwerdeführerinnen, und der Umstand, dass sie zeit ihres Lebens zusammenlebten, ergibt sich aus ihrem insofern gleichbleibenden und überzeugendem Vorbrigen (zuletzt Protokoll der mV Sitzung 11, 23, 34, 36, AS 65 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
2.1.6. Die Feststellungen zur den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimatstadt Bagdad, deren Wohnort, jeweiliger Beruf und Einkommen basieren auf den insoweit schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, ebenso jene zu den in den USA lebenden Verwandten. (Protokoll der mV Sitzung 14f, 36).
Die Feststellung zum in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ römisch 40 .
2.1.7. Die Feststellung zur Ausreise basiert auf dem im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV Sitzung 15).
2.2. Zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin
2.2.1. Dass die Erstbeschwerdeführerin kein Mitglied der Baath-Partei war und dieser nicht nahesteht, und ihr auch niemand dies unterstellt, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin hierzu waren vor der belangten Behörde unsubstanziert. Sie beschränkte sich auf die Behauptung, dass der Überfall „wegen politischer Sachen“ verübt worden wäre und dass sie zu einer „Baath Partei Familie“ gehören würden (AS 67 und 69 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Außerdem brachte sie vor, dass sie „Sympathisantin“ der Baath-Partei gewesen wäre (AS 71 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). In der Beschwerdeverhandlung widersprach sie sich gravierend zu der letzten Aussage: Nachdem sie sich dort anfangs als „Anhängerin“ deklariert hatte, behauptete sie im Verlauf der Einvernahme, dass sie „Mitglied“ der Baath-Partei gewesen wäre (Protokoll der mV Sitzung 27). Damit steigerte sie ihr Vorbringen, da eine Sympathie/Anhängerschaft sich von einer Mitgliedschaft in einer Partei maßgeblich unterscheidet. Schon, dass die Erstbeschwerdeführerin keine stringenten Angaben hierzu machte, zeigt, dass sie dieses Vorbringen nur gedanklich konstruierte. Hinzu kommt, dass sie hinsichtlich notorischer Tatsachen in Zusammenhang mit der Baath-Partei (und deren zentraler Figur Saddam Hussein) nur falsche oder extrem allgemeine Angaben machen konnte (Protokoll der mV Sitzung 25ff). Exemplarisch dafür ist, dass sie den zweiten Golfkrieg, auf den sie sich aus eigenem bezog, und der – notorisch – Anfang der 1990er Jahre stattfand, im Jahr 2003 verortete. Es ist nicht schlüssig, dass die Erstbeschwerdeführerin derart fundamentale Daten nicht weiß – im Gegenteil, macht ihre Unwissenheit dazu das Vorbringen, dass sie der Baath-Partei nahestand und nahesteht, unglaubhaft, da sie sonst über so Wesentliches informiert sein müsste. Darüber hinaus mangelte es ihrem Vorbringen an Substanz, wobei sich ihre behauptete politische Aktivität in der Abhaltung von Strickkursen (insb. in den 1980er und 1990er Jahren) und der Teilnahme an Versammlungen erschöpft hätte (Protoll der mV Sitzung 26 und 27). Vor der belangten Behörde verneinte sie noch eine politische Tätigkeit (AS 71 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), in der Beschwerdeverhandlung behauptete sie, seit ihrer Schulzeit in der Partei aktiv gewesen zu sein (Protokoll der mV Sitzung 25), sodass sie sich in einem Kernpunkt ihres Vorbringens widersprach. Ihr Wissen um die verschiedenen Ebenen der Mitgliedschaft war derart rudimentär (Protokoll der mV Sitzung 27), dass auch dies nicht ausreichend Substanz für die Glaubhaftmachung irgendeiner Verstrickung mit der Baath-Partei bot (der Erstbeschwerdeführerin waren lediglich vier Ebenen bekannt: die zwei untersten Mua´yyid [phonetisch protokolliert als Moared (Befürworter)] und Nasir sowie zwei höhere Ebenen, wohl ´Udu Ferqa und ´Udu Sh´uba [phonetisch: Al-Shaaba, Al Ferkha]).
Zusätzlich fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin dieses – ihren späteren Behauptungen nach – ganz wesentliche Element in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte (AS 15 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Wenn sich auch die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin das Motiv für eine Bedrohung, dass für sie derart zentral wäre, nicht bereits bei erster Gelegenheit vorbrachte. Durch das erst spätere Hinzufügen dieses Kernpunkts ihres Vorbringens in der erst zwei Jahre später stattfindenden Einvernahme vor der belangten Behörde wird deutlich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen steigerte. (AS 67ff Akt Erstbeschwerdeführerin). Es ist – anders gewendet – nicht schlüssig, dass die Erstbeschwerdeführerin die nachher zentral dargestellte politische Komponente der Bedrohung nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte.
2.2.2. Dass die Zweitbeschwerdeführerin kein Mitglied der Baath-Partei war und dieser nicht nahesteht, und ihr auch niemand dies unterstellt, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Die dahingehenden Behauptungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde erschöpften sich in der nicht weiter substanzierten Angaben zu einer (früheren) Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, wonach sie „normales Mitglied der Baath-Partei“ gewesen wäre und sie „nur“ bei einer Studentenorganisation gewesen wäre (AS 67, 69). Die damaligen vagen Behauptungen, die die Zweitbeschwerdeführerin mit nichts zu untermauern vermochte, erhielt sie in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht mehr aufrecht: Sie erwähnte – trotz mehrmaliger Nachfrage – keine Mitgliedschaft oder sonstigen Bezug ihrer Person zur Baath-Partei (Protokoll der mV Sitzung 40 und 41). Vielmehr schilderte sie allein den vermeintlichen Überfall auf den Salon, ohne dies in einen Konnex mit einer (unterstellten) Nähe zur Baath-Partei zu setzen. Auf sämtliche Nachfragen hin bezog sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die allgemeine Situation bzw. die Gefährdung bestimmter Personengruppen (etwa: Hebammen) und dass sie im Irak weder Schutz, noch Arbeit oder ein Haus hätte. Nach der dritten Rückfrage meinte sie, dass sie immer dieselbe Antwort auf diese Frage geben würde: „Ich habe dort keinen Schutz, kein Einkommen, ich lande auf der Straße und schließlich werde ich getötet.“. Es ist nicht schlüssig, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit keinem Wort ihre vermeintliche Nähe zur Baath-Partei erwähnte, wenn eine solche tatsächlich bestanden hätte oder bestehen würde. In der Beschwerdeverhandlung fiel auch auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu Beginn, bei Erörterung der Erkenntnisquellen, ohne jeden Bezug äußerte: „Darüber hinaus sind wir natürlich auch politisch verfolgt.“ (Protokoll der mV Sitzung 7 und 8). Mit diesem Verhalten erweckte sie den Eindruck, dass sie jedenfalls, und noch bevor ihre Einvernahme begann, eine Verfolgung aus politischen Gründen unterstreichen wollte – umso weniger ist es nachvollziehbar, dass sie bei ihrer Einvernahme dazu kein konkretes Vorbringen erstattete. Aufgrund dieses Aussageverhaltens der Zweitbeschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie eine Nähe oder Mitgliedschaft zur Baath-Partei nur völlig unsubstanziiert behauptete, machte sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Daher er gaben sich auck keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass irgendjemand ihr eine derartige politische Gesinnung unterstellen würde.
Zusätzlich fällt auf, dass die auch die Zweitbeschwerdeführerin dieses – ihren Behauptungen vor der belangten Behörde nach – ganz wesentliche Element in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte (AS 15 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Wenn sich auch die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Motiv für eine Bedrohung, dass für sie derart zentral wäre, nicht bereits bei erster Gelegenheit vorbrachte. Durch das erst spätere Hinzufügen dieses Kernpunkts ihres Vorbringens in der erst zwei Jahre später stattfindenden Einvernahme vor der belangten Behörde wird deutlich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen steigerte. (AS 65 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Es ist – anders gewendet – nicht schlüssig, dass die Zweitbeschwerdeführerin die nachher zentral dargestellte politische Komponente der Bedrohung nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte.
Zu 2.2.1. und 2.2.2.:
Unbeschadet der mangelnden Glaubhaftigkeit einer wie auch immer ausgestalteten Nahebeziehung zur Baath-Partei ist mit Blick auf die ins Verfahren eingeführten und bereits mit der Ladung zu Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichte festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich eine Mitgliedschaft auf der Ebene „Nasir“ behauptete. Damit hätte sie jedenfalls keine Ebene der Mitgliedschaft erreicht, der sie zum Ziel von Ent-Baathifizierungsmaßnahmen gemacht hätte (diese betrafen/betreffen lediglich die vier höchsten, in der Tabelle unten rot geschriebenen Level der Mitgliedschaft)


Quelle: IRAQ A Bitter Legacy: Lessons of De-Baathifi cation in Iraq, Miranda Sissons and Abdulrazzaq Al-Saiedi, März 2013, Sitzung 6 und 7
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptete – wenn auch nicht glaubhaft – dass sie „normales Mitglied“ gewesen wäre. Auch hieraus erhäbe sich nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer der höchtsten Ebenen der Baath-Partei angehört hätte, die von Ent-Baathifizierungsmaßnahmen betroffen waren.
Mangels Glaubhaftmachung einer Nähe und/oder Mitgliedschaft zur Baath-Partei erübrigt sich zudem die Erwägung, ob die Beschwerdeführerinnen individuell das jeweils abstrakte Risikoprofil nach UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019 Siehe unten, Risikoprofil 3) bzw. nach der EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021 (siehe unten 2.7 Former Baath party members) erfüllen würden.
Bei Annahme einer Baath-Parteimitgliedschaft wäre jedenfalls aufgrund der EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021 die Notwendigkeit der Überprüfung eines Asyl-Ausschlussgrundes gegeben (dort Sitzung 181, Arbeitsübersetzung W286): im Zusammenhang mit dem Irak kann die Notwendigkeit bestehen, mögliche Ausschlussgründe zu untersuchen, darunter auch bei Antragstellern mit dem Profil eines Mitglieds des Baath-Regimes, z. B. von Mitgliedern der Baath-Partei eines bestimmten Ranges oder Niveaus. Auch diese Prüfung unterbleibt mangels Glaubhaftmachung der Mitgliedschaft zur Baath-Partei.
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019; Auszug Sitzung 84 ff:
3) Tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung oder von Personen, die mit der Regierung verbunden sind
Einzelne ehemalige Mitglieder der Regierung des damaligen Präsidenten Saddam Hussein und der inzwischen stillgelegten Baath-Partei441 werden Berichten zufolge noch immer Opfer von Angriffen, in einigen Fällen auch von Mord, wobei oft nicht bekannt ist, ob diese Personen ausschließlich aufgrund ihrer ehemaligen Regierungs- und/oder Parteizugehörigkeit oder (auch) aus anderen Gründen (z.B. dem Verdacht auf Verbindung zu ISIS oder aufgrund ihrer Stammes-, Konfessions- oder Berufsgruppenzugehörigkeit) ausgewählt werden.442
UNHCR vertritt die Ansicht, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Regierungsbeamten (auch auf lokaler Ebene), Politikern oder anderen politisch einflussreichen Persönlichkeiten – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
441 Die Baath-Partei ist gemäß Artikel 7 der irakischen Verfassung von 2005 verboten. Zusätzlich wurde im Juli 2016 ein Gesetz erlassen, welches das verfassungsrechtliche Verbot stärkte und Proteste der Baath-Partei und die Förderug von Ideen der Baath-Partei kriminalisierte; Anadolu Agency, Candidates Barred from Iraq Polls for Baath Party Links, 2. April 2018, https://bit.ly/2rXpHpR; MEE, Iraqi Parliament Votes to Ban the Baath Party, 31. Juli 2016, https://bit.ly/2s2SQzY.
442 „Stämmen angehörende Scheiche beklagen sich häufig darüber, dass ihre Häuser und ihr Eigentum aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindungen zum Regime, das vor 2003 bestanden hatte, von den PMF angegriffen werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; Carnegie Middle East Center, The Sunni Predicament in Iraq, März 2016, http://ceip.org/2DoMkGv, Sitzung 10. „Am 30. Dezember [2016] wurde ein Zivilist von unidentifizierten Bewaffneten im Distrikt Abu al-Khasib, im Verwaltungsbezirk Basra, erschossen. Das Opfer gehörte der sunnitischen Gemeinschaft an und war ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNAMI, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2016, 30. August 2017, http://www.refworld.org/docid/5a7470a84.html, Sitzung 16. „Im komplizierten Netz historisch bedingter Animositäten, die sich im derzeitigen Konflikt im Irak abspielen, werden in der schiitischen politischen Rhetorik Unterstützer des ISIS mit Kräften, die der aufgelösten Baath-Partei treugesinnt sind, und pensionierten ranghohen Offizieren, die einst unter Saddam Hussein gedient hatten, über einen Kamm geschoren. In Übereinstimmung mit dieser Rhetorik scheinen regierungsnahe Kräfte, die Militäroperationen gegen den ISIS unternehmen, den ISIS mit der Baath-Partei zu verschmelzen. (…) Analytiker des ISIS haben in der Tat auf die bedeutende Rolle ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei in diesem Zusammenhang hingewiesen. Viele andere ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, die zum Teil von Human Rights Watch befragt wurden, geben jedoch an, keine Verbindung zu der Extremistengruppe zu haben” [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, Ruinous Aftermath: Militia Abuses Following Iraq's Recapture of Tikrit, 20. September 2015, http://www.refworld.org/docid/55ffdbd64.html. Siehe auch UNAMI, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 November 2015 – 30 September 2016, 30. Dezember 2016, http://www.refworld.org/docid/5885c1694.html, Sitzung 30; UNAMI, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 – 30 April 2015, 13. Juli 2015, http://www.refworld.org/docid/55a4b83c4.html, Sitzung 4, 29. Berichten zufolge veranlasste die irakische Supreme National Commission for Accountability and Justice, basierend auf Gesetz Nr. 72 von September 2017, Anfang März 2018 die Beschlagnahmung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen ehemaliger Mitglieder des Baath-Partei-Regimes und in manchen Fällen auch derer Familien und Verwandten zweiten Grades. Laut Berichten legt das Gesetz „die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten und Eigentum des verstorbenen Präsidenten Saddam Hussein und seiner Verwandten, von 52 ranghohen Beamten seines frühreren Regimes und über 4.000 Ex-Ministern und Beamten der Baath-Partei fest” [Übersetzung durch UNHCR]; Asharq Al-Awsat, Iraq to Seize Assets of Saddam Hussein, His Aides, 6. März 2018, http://bit.ly/2GyW7gt. Siehe auch Rawabet Center for Research and Strategic Studies, A New Assessment of the Accountability and Justice Commission of the Property of the Former Iraqi Regime, 12. März 2018, http://bit.ly/2DwB6zC.
EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021; Auszug Sitzung 76:
2.7 Former Baath party members
This profile includes persons that were and/or are members of the banned Baath party, including those that have collaborated with ISIL or other armed groups.
Risk analysis
Some actions to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, arrest by ISIL). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
In general, the risk of persecution for a regular Baath party member is minimal and dependent on the specific individual circumstances. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: supporting in public the ideology of the Baath party, having had a high-ranking position in the party, being a former Saddam-era military or police officer, having served in the intelligence services during the Saddam regime, potential (perceived) affiliation with ISIL, etc.
See also the profiles above concerning 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL and 2.2 Sunni Arabs.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion.
Exclusion considerations could be relevant to this profile (see the chapter on Exclusion below).
Arbeitsübersetzung W286:
2.7. Frühere Mitglieder der Baath-Partei
Dieses Profil umfasst Personen, die Mitglieder der verbotenen Baath-Partei waren und/oder sind, einschließlich Personen, die mit ISIL oder anderen bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Risikoanalyse
Einige Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. Tötung, Verhaftung durch ISIL). In anderen Fällen könnten Einzelpersonen (ausschließlich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, und bei der individuellen Beurteilung, ob Diskriminierung eine Verfolgung darstellen könnte oder nicht, sollte die Schwere und/oder Wiederholbarkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob sie als Anhäufung verschiedener Handlungen auftreten Maße.
Im Allgemeinen ist das Verfolgungsrisiko für ein reguläres Baath-Parteimitglied minimal und hängt von den spezifischen individuellen Umständen ab. Bei der individuellen Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Antragsteller angemessen ist oder nicht, sollten risikobegründende Umstände berücksichtigt werden, z. B.: Unterstützung der Ideologie der Baath-Partei in der Öffentlichkeit, eine hochrangige Position in der Partei gehabt zu haben, ein ehemaliger Militär- oder Polizeibeamter aus der Saddam-Ära zu sein und während des Saddam-Regimes im Geheimdienst gedient zu haben, eine potenzielle (Unterstellte [wahrgenommene]) Zugehörigkeit zum IS, etc.
Siehe auch die obigen Profile zu 2.1 Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit ISIL in Verbindung stehen und 2.2 sunnitischen Arabern.
Nexus zu einem Grund für die Verfolgung
Die verfügbaren Informationen weisen darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung erfolgt.
Ausschlussüberlegungen könnten für dieses Profil relevant sein (siehe Kapitel Ausschluss unten).
2.2.3. Auch das Vorbringen zum Überfall auf den Beauty- und Friseursalon erwies sich als nicht glaubhaft:
Es ist schon nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen überhaupt einen Beauty- und Friseursalon betrieben vergleiche oben Punkt 2.1.3., auf den an dieser Stelle verwiesen wird). Darüber hinaus ergaben sich zum konkreten fluchtkausalen Ereignis gravierende Widersprüche:
Beide Beschwerdeführerinnen begaben sich zu dem behaupteten Überfall auf den Beauty- und Friseursalon in einen maßgeblichen Widerspruch, der zeigt, dass ihre Angaben keine Entsprechung in der Realität haben. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor der belangten Behörde vor, dass es zwei Personen gewesen wären, die den Salon überfallen hätten (AS 63 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Ebenso äußerte die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, dass es zwei maskierte Personen gewesen wären, die den Salon überfallen hätten (AS 67 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Davon markant abweichend brachten sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass vier Personen sie im Salon überfallen hätten (Protokoll der mV Sitzung 24, 28, 29 und 39). Dieser Widerspruch im Kern ihres Vorbringens zeigt, dass die Beschwerdeführerinnen den vorgebrachten Sachverhalt rein gedanklich konstruierten. Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass beide hinsichtlich der Anzahl der Angreifer in dieser Art verschiedene Angaben gemacht hätten, wenn sie dazu eine persönliche Wahrnehmung haben, weil sie es selbst erlebt haben.
Sie begaben sich auch in einen weiteren wesentlichen Widerspruch: Die Zweitbeschwerdeführerin nannte in der Beschwerdeverhandlung – gefragt, wer in der Situation, als Angreifer das Haus gestürmt hätten, im Raum anwesend gewesen wäre – sich selbst, die Erstbeschwerdeführerin und die Hilfskraft, die bei ihnen geputzt hätte (Protokoll der mV Sitzung 39 und 40). Das ist jedoch mit der Schilderung der Erstbeschwerdeführerin, wonach die Putzkraft das Haus bereits verlassen gehabt hätte (Protokoll der mV Sitzung 29), nicht in Einklang zu bringen. Eine weitere Abweichung ergibt sich dadurch, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch behauptete, dass sie erst später (als sie Schreie gehört hätte) in die Situation dazugekommen wäre (AS 67 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerinnen waren damit nicht imstande, stringente Angaben dazu zu machen, wer (außer den Angreifern) sich im Raum befunden hätte. Auch diese Divergenz zeigt deutlich, dass es sich um einen rein gedanklich konstruierten Sachverhalt handelt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdevrhandlung nichts mehr von einem körperlichen Angriff auf ihre Person berichtete, obwohl sie derartiges vor der belangten Behörde noch ins Treffen führte (AS 65 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin – Niederstoßen und Festhalten am Kiefer). Auch das Weglassen dieses aufgrund der körperlichen Intensität maßgeblichen Sachverhaltselements zeigt, dass sie nicht von selbst Erlebtem sprach.
Dass sich die beiden nicht auf tatsächlich Erlebtes bezogen, manifestierte sich darin, dass sie in der Beschwerdeverhandlung nicht imstande waren, ihre jeweils eigene Perspektive und ihre eigene Wahrnehmung zum Geschehen zu schildern: Die Schilderung des fluchtauslösenden Überfalls hatte in den beiden Aussagen in der Beschwerdeverhandlung lediglich eine Perspektive. Unterscheidungen in der Wahrnehmung des Geschehens – wie sie etwa noch vor der belangten Behörde geäußert wurden (z.B., dass die Erstbeschwerdeführerin im Moment des Eindringens der Vermummten gar nicht im Raum gewesen wäre, sondern erst – durch Schreie aufmerksam geworden – später dazukam; vergleiche AS 67 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 65 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) taten weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die beiden jeweils das Geschehen nicht aus ihrer eigenen Sicht und entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung schildern konnten, sondern das Geschehen aus einer allgemeinen, beobachtenden Perspektive schilderten, die losgelöst von ihrer eigenen Wahrnehmung und ihrer Position in dieser Situation war. In der eindimensionalen Schilderung zeigt sich jeweils, dass die Beschwerdeführerinnen nicht von einem Vorfall berichteten, den sie selbst erlebt haben.
Insgesamt wirkten die Aussagen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens abgesprochen. Das zeigt sich etwa dadurch, dass sich beide in der Erstbefragung zum Motiv der Angreifer auf ihre Eigenschaft als Frauen, die einen Friseursalon haben, stützen; vor der belangten Behörde beide alles zusätzlich in einen politischen Kontext stellten und eine Zugehörigkeit zur Baath-Partei behaupteten; und, wie schon dargestellt, vor der belangten Behörde von zwei, in der Beschwerdeverhandlung aber von vier Angreifern sprachen. Die Beschwerdeführerinnen änderten bzw. steigerten damit im Lauf des Verfahrens prallel zueinander wesentliche Inhalte ihres Vorbringens. Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass sie ihr Vorbringen gegenseitig aufeinander abstimmten und sich dabei jeweils in die selben Widersprüche begaben, und eben nicht von selbst Erlebtem sprachen.
Zudem ergaben sich zum Geschehen nach dem behaupteten Überfall gravierende Unterschiede: Die Erstbeschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde an, dass sie nach diesem Überfall noch zwei, drei Tage bei ihrer Schwester römisch 40 (in der Beschwerdeverhandlung als römisch 40 protokolliert) verblieben wären (AS 69 Akt Erstbeschwerdeführerin, ebenso dort AS 67: sie wären dort „eine Weile“ geblieben). Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte hingegen in der Beschwerdeverhandlung, dass sie nach dem Überfall sofort ihre Sachen gepackt hätten und zum Flughafen gefahren wären, wo sie ein Ticket gebucht hätten, dann ein bisschen warten hätten müssen und dann in die Türkei gereist wären (Protokoll der mV Sitzung 40). Damit lässt sie das von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Sachverhaltselement eines Aufenthalts bei ihrer Schwester vor der Ausreise komplett weg. Da die Schwestern, die behaupteten, die gesamte Situation und die Ausreise gemeinsam erlebt zu haben, zum zeitlichen Abhaluf und zum Geschehensablauf nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall derart unterschiedliche Angaben machten, zeigt sich, dass sie nicht von tatsächlich Erlebtem berichteten – diesfalls müssten sie eine deckungsgleiche Erinnerung an das Geschehen nach diesem Vorfall haben. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde einen Aufenthalt bei der Schwester noch erwähnte (AS 65 und 67 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) ändert daran insofern im Ergebnis nichts, da es nicht nachvollziehbar ist, dass sie dieses Sachverhaltelement in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr erwähnte, sondern das Geschehen nach dem Vorfall drastisch (gleich Flucht zum Flughafen) anders schilderte. Gleichförmig – und auch hier entstand, wie schon oben ausgeführt – der Eindruck, dass die Beschwerdeführerinnen sich auf ein „gemeinsames“ Vorbringen abstimmten, das jedoch ihren früheren Angaben widersprach, schilderte die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung keinen Aufenthalt mehr bei der Schwester, sondern „sprang“ im Ablauf vom Zusammenpacken der Sachen zuhause ebenso zum Flughafen und zur Ausreise in die Türkei (Protokoll der mV Sitzung 28: „Deshalb haben wir eigentlich alles, was wir mitnehmen konnten, Kleidung, Geld, eingepackt. Wir sind zum Flughafen in die Türkei.“).
Zusätzlich fällt ins Auge, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung zwar den Überfall auf den Salon erwähnte, ihn jedoch – ausschließlich – in den Konnex stellte, dass, so hätten sich die Bedroher geäußert, „Frauen nicht arbeiten dürfen“ (AS 15 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Wenn sich auch die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, so ist es – neben den bereits aufgezeigten, ausreichenden Unschlüssigkeiten im Vorbringen – nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin einen politischen Konnex dieses Überfalls nicht erwähnt hätte. Durch das erst spätere Hinzufügen einer neuen Dimension im Vorbringen in der erst zwei Jahre später stattfindenden Einvernahme vor der belangten Behörde – nämlich, dass der Überfall auch mit dem angeblichen Naheverhältnis zur Baath-Partei zu tun hätte – wird deutlich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen steigerte. (AS 67ff Akt Erstbeschwerdeführerin). Es ist – anders gewendet – nicht schlüssig, dass die Erstbeschwerdeführerin die nachher zentral dargestellte politische Komponente der Bedrohung nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Dabei ist der konkrete Einzelfall so gelagert, dass die Erstbeschwerdeführerin gleich zu Beginn der Befragung vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen behauptete, die bewaffneten Milizen hätten sie „wegen politischer Sachen“ mit dem Tod bedroht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie dieses Motiv nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, wenn dies (wie auch in der Beschwerdeverhandlung behauptet) das Kernmotiv des Übergriffs gewesen wäre. Daher unterstreicht dies die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Fluchtgrund. Parallel dazu stellte auch die Zweitbeschwerdeführerin das fluchtauslösende Ereignis in der Erstbefragung ausschließlich in den Konnex, dass islamische Radikale Frauen verbieten würden, in Friseursalons zu arbeiten (AS 15 im Akt Zweitbeschwerdeführerin) – ein anderes Motiv für den Überfall äußerte sie nicht.
2.2.4. Dass die Beschwerdeführerinnen im Irak weder von Behörden oder der Regierung noch von sonstigen Akteuren gesucht und bedroht wird, ergibt sich daraus, dass sie eine solche Bedrohung oder Gefährdung nicht glaubhaft machen konnten. Ihr jeweiliges konkretes Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Darüber hinaus haben sie keine anderen Fluchtgründe vorgebracht.
Es ergeben sich sonst, insbesondere auch aus den maßgeblichen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte dahingehend, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr eine konkrete, sie persönlich treffende Verfolgung drohen würde.
Aus der EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note, January 2021, ergibt sich unter Punkt 2.2. zu sunnitischen Arabern:
(Auszug Sitzung 68 und 69)
Risk analysis
The acts to which Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL could be exposed to are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin, tribe, etc.
In case of perceived affiliation with ISIL, in general, a well-founded fear of persecution would be substantiated (see 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL). The assessment of whether the applicant would be perceived to be affiliated with ISIL would depend on individual circumstances, such as (perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that, depending on the individual circumstances, persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. ISIL affiliation, Baath party), and in individual cases, religion.
Arbeitsübersetzung W286:
Risikoanalyse
Die Handlungen, denen sunnitische Araber, die als mit ISIL verbunden angesehen werden, ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. willkürliche Verhaftung, Todesstrafe, Folter). In anderen Fällen könnten Einzelpersonen (nur) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, und bei der individuellen Beurteilung, ob Diskriminierung eine Verfolgung darstellen könnte oder nicht, sollte die Schwere und / oder Wiederholbarkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob sie als Kumulation verschiedener Handlungen auftreten.
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde. Bei der individuellen Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Antragsteller angemessen ist oder nicht, sollten risikobehaftete Umstände wie Herkunftsgebiet, Stamm usw. berücksichtigt werden.
Im Falle einer wahrgenommenen Zugehörigkeit zu ISIL würde im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet (siehe 2.1 Personen, die als mit ISIL assoziiert angesehen werden). Die Beurteilung, ob der Antragsteller als mit ISIL verbunden wahrgenommen wird, hängt von individuellen Umständen ab, wie z. B. (wahrgenommenen) familiären Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsort und / oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIL gehaltenen Gebiet während der ISIL-Kontrolle und -Zeit der Flucht, (wahrgenommene) Stammeszugehörigkeit zu ISIL, Name usw.
Konnex zu einem Grund für die Verfolgung
Die verfügbaren Informationen weisen darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils abhängig von den individuellen Umständen aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung (z. B. ISIL-Zugehörigkeit, Baath-Partei) und in Einzelfällen der Religion erfolgen kann.
Eine generelle und systematische Verfolgung von Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung ergibt sich aus den Länderberichten zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Die Problematik zwischen Schiiten und Sunniten besteht in der Form, wie sie noch 2014/2015 bestanden hat, nicht mehr. Zwar weisen die Länderberichte darauf hin, dass Sunniten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden – das ist bei den Beschwerdeführerinnen unwahrscheinlich, weil sie keine Berührungspunkte mit dem sogenannten Islamischen Staat hatten und aus Bagdad stammen. Zudem deuten die Länderberichte auf eine überwiegende Betroffenheit junger sunnitscher Männer hin, und dieses Profil erfüllen die Beschwerdeführerinnen nicht. Auch sonst sind dem jeweiligen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin keine Umstände zu entnehmen, die sie in die Nähe des sogenannten Islamsichen Staates rücken würden (etwa durch Verwandtschaft oder Namensähnlichkeit).
Daher ergibt sich, dass den Beschwerdeführerinnen, die überhaupt keine Berührungspunkte mit dem sogeannnten Islamischen Staat haben und nicht aus einer Hochburg des IS stammen – entsprechend der Einschätzung von EASO – dass die bloße Tatsache, dass sie sunnitische Arabinnen sind, nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt.
Somit ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen auch unter Berücksichtigung der Länderberichte zur Sicherheitslage im Irak und zu Risikofaktoren nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass sie im Irak einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
2.2.5. Für die Feststellungen zur Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin ist maßgeblich, dass diese zeit Ihres Lebens in Abhängigkeitsverhältnissen lebt und dieses Verhalten auch in Österreich fortsetzte: Im Irak lebte sie von familiärer Unterstützung, in Österreich von der Grundversorgung und karitativen Zuwendungen. Sie ist nicht selbstständig in ihrem Handeln und Denken. Das zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung daran, dass sie nicht einmal wusste, welche Medikamente sie nimmt, sondern lediglich sich das Rezept abholt und diese einnimmt, sich also nicht um wesentliche, ihre Person betreffende Angelegenheiten kümmert (Protokoll der mV Sitzung 22). Es zeigt sich weiters darin, dass sie nach sechsjährigem Aufenthalt die deutsche Sprache nicht einmal auf einfachstem Niveau sinnerfassend versteht oder sich in dieser artikulieren kann – was für eine selbstbestimmte Lebensweise (hier) jedoch wichtig wäre, sodass ihr Unvermögen zeigt, dass sie eine solche gar nicht anstrebt (Protokoll der mV Sitzung 19 und 20). Sie nimmt darüber hinaus keinerlei Aktivitäten außerhalb des Flüchtlingscamps (abgesehen vom Einkaufen) wahr, hat weder konkrete Bestrebungenzur Aufnahme einer Berufstätigkeit, noch zu einer generellen Orientierung in Österreich, wo sie seit sechs Jahren lebt, unternommen (Protokoll der mV Sitzung 21ff). In berufsmäßiger, sozialer, kultureller, gesellschaftlicher oder politischer Hinsicht sind bei der Erstbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie eine Lebensführung praktizieren würde oder verinnerlicht hätte, die sie bei einer Rückkehr in den Irak nicht aufrechterhalten könnte. Anders gewendet: Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Fortführung dieser Lebensweise im Irak gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen werden würde und dort irgendeiner Bedrohung ausgesetzt wäre.
Für die Feststellungen zur Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin ist maßgeblich, dass diese zeit Ihres Lebens in Abhängigkeitsverhältnissen lebt und dieses Verhalten auch in Österreich fortsetzte: Im Irak lebte sie von familiärer Unterstützung, in Österreich von der Grundversorgung und karitativen Zuwendungen. Sie ist nicht selbstständig in ihrem Handeln und Denken. Das zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung daran, dass ihr nicht einmal der Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids vollständig bekannt war (Protokoll dr mV Sitzung 6, 41ff), woraus zu schließen ist, dass sie sich selbst um wesentlichste ihre eigene Person betreffende Umstände nicht selbstständig kümmert. Sie nimmt darüber hinaus keinerlei Aktivitäten außerhalb des Flüchtlingscamps (abgesehen vom Einkaufen) wahr, hat weder konkrete Bestrebungenzur Aufnahme einer Berufstätigkeit, noch zu einer generellen Orientierung in Österreich, wo sie seit sechs Jahren lebt, unternommen (Protokoll der mV Sitzung 41ff). In berufsmäßiger, sozialer, kultureller, gesellschaftlicher oder politischer Hinsicht sind bei der Zweitbeschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie eine Lebensführung praktizieren würde oder verinnerlicht hätte, die sie bei einer Rückkehr in den Irak nicht aufrechterhalten könnte. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei Fortführung dieser Lebensweise im Irak gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen werden würde und dort irgendeiner Bedrohung ausgesetzt wäre.
UNHCR vertritt die Ansicht vergleiche UNHCR-Erwägungen Sitzung 112), dass Frauen, die den folgenden Kategorien angehören, abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen:
c) Überlebende von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, Gewalt im Namen der „Ehre“ oder weiblicher Genitalverstümmelung und Frauen, die davon bedroht sind;
d) Frauen, die von Zwangs- und/oder Kinderehe bedroht sind;
e) Überlebende von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution und Frauen, die davon bedroht sind.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin erfüllen keines dieser Risikoprofile. Sie haben dies weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
UNHCR vertritt die Ansicht vergleiche UNHCR-Erwägungen Sitzung 112), dass Frauen und Mädchen, die den folgenden Kategorien angehören, abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen:
f) Frauen in der Öffentlichkeit;
g) Frauen und Mädchen ohne stabilen familiären Rückhalt, einschließlich Witwen und Geschiedener
Die Beschwerdeführerinnen stehen nicht in der Öffentlichkeit, sodass sie dieses Risikoprofil (f)) nicht erfüllen.
Zum Risikoprofil g):
Die Länderberichte zeigen keine generelle Gefährdungssituation für alleinstehende, ledige Frauen im Alter der Beschwerdeführerinnen im Irak auf. Im konkreten Fall lebten die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015, als beide schon über römisch 40 Jahre alt waren, als ledige Frauen zusammen, ohne dass ihnen in diesem Zusammenhang irgendetwas geschehen ist. Auf Basis dessen ist auch nun eine Gefährung oder Verfolgung der Beschwerdeführerinnen nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Bagdad haben die Beschwerdeführerinnen zudem ein tragfähiges familiäres Netz, das sie sozial und bei Erhalt ihrer Existenz unterstützt, und sie sind dadurch auch geschützt, sodass sie einen stabilen familiären Rückhalt und Protektion haben. Da beide Beschwerdeführerinnen kinderlos sind, ergeben sich auch keine Indizien auf eine Vulnerabilität als alleinerziehende Frau im Falle der Rückkehr in den Irak. Dass sie als volljährige, knapp römisch 40 Frauen in Bagdad einer Beschneidung ausgesetzt wären, ist nicht indiziert, da diese menschenunwürdige Praxis bei heranwachsenden, minderjährigen Mädchen, vor allem aus dem Herkunftsbereich der kurdischen autonomen Region vorkommt. Dass die Beschwerdeführerinnen Opfer häuslicher Gewalt im Falle der Rückkehr nach Irak werden könnte, ist angesichts des Umstandes, dass sie beide ledig sind und zeit ihres Lebens zusammenwohnten und daher keine Bedrohung durch einen Ehmann oder sonstiges männliches Haushaltsmitglied besteht, nicht anzunehmen. Als knapp römisch 40 Frauen besteht auch keine Gefahr, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Zwangsverheiratung, Kinderehe, temporärer Ehe werden könnte, zumal Zwangs- und Kinderehen insbesondere Mädchen von 10 bis 14 Jahren bzw. von unter dem 18. Lebensjahr betreffen. Für eine traditionelle Zwangsverheiratung oder eine Ehe auf Zeit (zwayj al-mut’a) bestehen keine Anhaltspunkte, sodass nicht davon auszugehen ist, dass eine solche Praktik der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Irak drohen würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Stammeskonflikt bestünde, zu dessen Schlichtung eine von ihnen zu einer Blutgeld-Ehe (Fasliya) missbraucht werden könnte. Ganz allgemein bestehen nach den Länderfeststellungen keine Gründe anzunehmen, dass eine ältere Frau, die in den Irak zurückkehrt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solcher Praktiken zum Opfer fallen könnte. Im Fall der Beschwerdeführerinnen wird der intakte Familienverband sie zusätzlich vor negativen Ausflüssen ihrer grundsätzlichen Vulnerabilität als Frauen im Irak schützen können. Dass eine von ihnen Opfer von Ehrenverbrechen werden könnte, sollte sie in den Irak zurückkehren, ist nicht glaubhaft, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine von ihnen im Sinne traditioneller Vorstellungen „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht hätte. Dabei ist maßgeblich, dass – hierzu sei auf obige Ausführungen verwiesen – keine von ihnen eine „westliche Lebensweise“ verinnerlicht hat. Daher sind sie in Bagdad in keiner Weise exponiert. Zudem stammen die Beschwerdeführerinnen aus der Großstadt Bagdad, wodurch sie weniger strengen soziale Gebräuchen ausgesetzt sind. Insbesondere leben sie nicht etwa in einem Camp für Flüchtlinge oder in ländlichen Gebieten. Zudem verharren sie in einer „traditionellen Geschlechterrolle“ in wirtschaftlicher (und auch sonstiger) Unselbstständigkeit, sodass hier keine Exponierung vorliegt. Unter diesen Gesichtspunkten ist vor dem Hintergrund der Länderberichte und der individuellen Umstände der Erst- und der Beschwerdeführerin keine Gefährdung deshalb, weil sie ledig sind, gegeben, sodass sie auch dieses Risikoprofil nicht erfüllen.
Auf Basis der EASO Country Guidance Iraq Common analysis and guidance note Sitzung 104f) ist folgendes zu beachten:
2.16.7 Single women and female heads of households
[…]
Risk analysis
The individual assessment of whether or not discrimination of single women and female heads of households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Moreover, being a single woman or a female head of household further enhances the risk for such women to be exposed to acts, which would amount to persecution (e.g. rape and sexual exploitation).
Not all single women and female heads of households would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: personal status, area of origin and residence (e.g. IDP camps), perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, education, etc.
Nexus to a reason for persecution
Where well-founded fear of persecution is substantiated, available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Iraq, in relation to stigmatisation by society).
Nach EASO ist damit die bei der individuellen Beurteilung, ob eine Diskriminierung von alleinstehenden Frauen und weiblichen Haushaltsvorständen zur Verfolgung hinreicht, die Schwere und/oder Wiederholbarkeit der Taten berücksichtigt werden oder ob sie als Häufung verschiedener Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus erhöht die Tatsache, dass sie eine alleinstehende Frau oder ein weiblicher Haushaltsvorstand ist, das Risiko, dass diese Frauen Handlungen ausgesetzt sind, die einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Vergewaltigung und sexuelle Ausbeutung).
EASO sieht jedoch nicht alle alleinstehenden Frauen und Haushaltsvorstände als so gefährdet, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden könnte. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht oder nicht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie Familienstand, Herkunftsort und Wohnort (zB IDP Camps), Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollte in der Familie oder Gemeinschaft, wirtschaftliche Situation, Bildung usw.
Auch nach dieser Leitlinie zeigt die individuelle Beurteilung der Situation der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie keiner Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, da sie, wie bereits in Auseinandersetzung mit den UNHCR-Risikoprofilen aufgezeigt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (insb: sie sind ledig, haben ein soziales schützendes Netzwerk, leben nicht in einem IDP Camp, leben wirtschaftlich unselbstständig in einer „traditionellen“ Familienrolle, fortgeschrittenes Alter etc), keine „risikobeeinflussenden Umstände“ in ihren Personen aufweisen, die eine Verfolgung hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließe.
2.3. Zum Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich und zur Rückkehrsituation in Bagdad
2.3.1. Die Feststellungen dazu, wie die Beschwerdeführeinnen ihren eigenen Lebensunterhalt finanzieren, beruhen auf den Auszügen aus dem Grundversorgungssystem in Zusammenhalt mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerinnen (GVS-Auszüge, Protokoll der mV Sitzung 21, 38).
2.3.2. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich jeweils aus dem Strafregisterauszug.
2.3.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und zu ihrer generellen Arbeitsfähigkeit sowie zur doppelten Impfung gegen das Corona-Virus ergeben sich aus ihren aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wobei die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nie vorgebracht wurde (Protokoll der mV Sitzung 22; Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und zu ihrer generellen Arbeitsfähigkeit sowie zur doppelten Impfung gegen das Corona-Virus ergeben sich aus ihren aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wobei die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nie vorgebracht wurde (Protokoll der mV Sitzung 39).
2.3.4. Die Feststellungen zu den sehr rudimentären Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren jeweils in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen (Protokoll der mV Sitzung 18ff und 37). Soweit sie Deutschkurse besuchten, lässt sich daraus nicht das Vorhandensein von Sprachkompetenz in Deutsch ableiten – in der Beschwerdeverhandlung zeigte sich, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrschen.
2.3.5. Die Feststellung zum Kontakt zum ebenfalls in Österreich, aber in einer anderen Stadt lebenden Neffen der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Protokoll der mV Sitzung 23). Darüber hinaus brachten sie in der Beschwerdeverhandlung nur oberflächliche Bekanntschaften vor (Protokoll der mV Sitzung 22 und 39).
2.3.6. Dass sie seit September 2015 in Österreich leben, ergibt sich aus den Daten ihrer jeweiligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben am 12.12.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (AS 307 und 308 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Am 10.11.2017 und 13.11.2017 haben beide an dem Workshop „Kompetenz und Beratung“ teilgenommen. (AS 309 und 310 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
Die Feststellungen dazu, dass sie nicht erwerbstätig sind, keine Kurse oder Ausbildungen besuchen, keine Vereinsmitglieder sind und nur oberflächliche bzw. zu ihrem Neffen sporadische Kontakte haben und das Flüchtlingsheim nur einmal wöchtentlich verlassen, ergibt sich aus den Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Sitzung 20 ff und 37ff und Sitzung 41). Sie haben keinerlei soziale, kulturelle, wirtschaftliche, oder sonstige Bindungen und Aktivitäten belegt, sodass dies entsprechend festzustellen war. In der Beschwerdeverhandlung zeigte sich auch, dass sie über Grundlegendes in Österreich nicht informiert sind: So weiß die Erstbeschwerdeführerin etwa nicht, wie viele Bundesländer Österreich hat und kennt keine österreichische Politikerin und keinen österreichischen Politiker (Protokoll der mV Sitzung 23). Die Zweitbeschwerdeführerin zog sich auf die sehr allgemeine gehaltene Frage, was sie von Österreich mitbekomme oder was gerade wichtig sei in Österreich – wo ihr sehr viele Antwortmöglichkeiten offenstünden – lediglich darauf zurück, dass sie gar nichts kenne, der Winter länger und kalt sei und der Bus zu ihrer Unterkunft nur selten fahre. (Protokoll der mV Sitzung 41). Auch das zeigt, dass sie keine Bindung zu ihrem Aufenthaltsstaat haben.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin waren und sind in Österreich nicht erwerbstätig, sie besuchen keine Kurse oder Ausbildungen, sind nicht Mitglied in Vereinen und haben hier keine starken sozialen oder kulturelle Bindungen. Sie haben lediglich oberflächlichen Kontakt zu den Menschen, die in der gleichen Flüchtlingsunterkunft leben und ganz sporadisch Kontakt zum in Österreich lebenden Neffen. Außer Einkaufengehen oder Gesprächen mit Heimbewohnern, die aber ständig wechseln, haben die Beschwerdeführerinnen in Österreich keine sozialen oder sonstigen Aktivitäten. Sie verlassen das Flüchtlingsheim einmal wöchentlich und haben darüber hinaus nichts dargetan. (Protokoll der mV Sitzung 20 ff und 37ff und Sitzung 41).
2.3.7.1. Dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bagdad von ihren dort lebenden Verwandten finanziell und sozial unterstützt werden, ergibt sich schlüssig daraus, dass sie auch bereits vor ihrer Ausreise jahrzehntelang von der Unterstützung ihrer Familie – insbesondere der Eltern und Geschwister – lebten. Es ist im Verfahren kein tragfähiger Grund hervorgekommen, weshalb diese innerfamiliäre Unterstützungsleistung den Beschwerdeführerinnen nun bei einer Rückkehr nicht mehr zukommen sollte. Das insbesondere deshalb, weil die Schwester und der Schwager einen gehobenen beruflichen Hintergrund haben und nun Pensionsleistungen beziehen, und auch all ihre Nichten höhere Bildung genossen und nun qualifizierte Berufe ausüben, sodass allesamt über ein Einkommen verfügen. Es ist daher auch vor dem Hintergrund der Bemerkung der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Schwester und ihr Schwager gerade so über die Runden kommen würden, nicht ersichtlich, dass diese, und insbesondere die Nichten, die ein eigenes Einkommen haben – im Rahmen des familiären Zusammenhalts nicht unterstützen würden. Zudem steht die Erstbeschwerdeführerin mit den Genannten in Kontakt, sodass ihr familiäres Verhältnis – und die sich daraus ergebende Fürsorge – intakt sind (Protokoll der mV Sitzung 16).
Dass die Beschwerdeführerinnen ein Haus in Bagdad besitzen, dass ihnen ihr Vater vererbt hat, und das sie vermietet haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde an (AS 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerinnen behaupteten in der Beschwerdeverhandlung – abweichend von eben diesem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin – dass sie im Irak keinerlei Vermögen hätten (Protokoll der mV Sitzung 12, 13, 16 – Erstbeschwerdeführerin) bzw. erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin das Haus, dass sie vermieteten, nicht mehr (Protokoll der mV Sitzung 36). Dadurch entstand, insbesondere von der Zweitbeschwerdeführerin, in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass sie das Haus in Bagdad absichtlich nicht erwähnte, um ihre Rückkehrsituation prekärer darzustellen als sie tatsächlich ist. Dass nur eine der Beschwerdeführerinnen das vermietete Haus in Bagdad überhaupt erwähnte und dass auch diese es in der Beschwerdeverhandlung unerwähnt ließ, deutet – so auch auch der von beiden in der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck – darauf hin, dass sie Umstände, die ihre Rückkehr nach Bagdad wesentlich begünstigen (Einnahme durch Vermietung eines Hauses bzw. zur Verfügung stehender Wohnraum), absichtlich verschwiegen, um die Rückkehrsituation schwieriger darzustellen.
Die Beschwerdeführerinnen sind zwar römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, sie sind jedoch beide arbeitsfähig und daher imstande, Tätigkeiten, die keiner konkreten Ausbildung bedürfen, nachzugehen, um damit ein Einkommen zu erwirtschaften. Da sie ledig und kinderlos sind, treffen sie jeweils keine Obsorgepflichten. Wie schon dargestellt, können sie auf ein funktionierendes familiäres Utnerstützungsnetzwerk zurückgreifen, das ihnen auch schon vor ihrer Ausreise die Existenz sicherte, und können sie zusätzlich Mieteinnahmen lukrieren. Zudem steht es den Beschwerdeführerinnen offen, im Wege der freiwilligen Rückkehr finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich ihrer jeweiligen Eigenschaft als ledige Frau fortgeschrittenen Alters wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.5. verwiesen, aus denen sich ergibt, dass sich unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände keine Gefährdung oder Vulnerabilität der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund dieser Eigenschaft ergeben haben, sodass keine maßgebliche Erschwerung und keine exzeptionellen Umstände in der Rückkehrsituation anzunehmen sind.
Zur Sicherheitslage in Bagdad:
Zur Sicherheitslage wird auf Sitzung 23 f der UNHCR-Schutzerwägungen Folgendes ausgeführt:
„3) Die Sicherheitslage in Bagdad
Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und im bisherigen Jahr 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat.89 Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste von ISIS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele.90 Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit von ISIS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist.91 Anfang 2019 wurde berichtet, dass ISIS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen.92 Jedoch soll ISIS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen.93
Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab,94 wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet.95 In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten statt.96
89 Musings on Iraq, Review of Security Trends in Iraq 2018, 15. Januar 2018, https://bit.ly/2TL1dMs. Die ISF haben laut Berichten viele Checkpoints und Hindernissen beseitigt und die sogenannte „Green Zone“ [Grüne Zone, Übersetzung durch UNHCR] zum Teil wieder geöffnet; Los Angeles Times, Baghdad römisch eins s Reemerging from 15 Blood-Soaked Years, but the City now Barely Functions, 27. Januar 2019, https://lat.ms/2RSGtFy; Al Jazeera, Baghdad's Green Zone Opens Its Gates to Public after 15 Years, 22. Dezember 2018, https://aje.io/cnb7s; Rudaw, Baghdad Removes Blast Walls, Checkpoints from Public Roads, 11. August 2018, https://bit.ly/2MOSOF5. Nach wie vor „bleibt die IZ [Internationale Zone oder „Grüne Zone“] ein Gebiet mit beschränktem Zugang unter der Kontrolle der irakischen Behörden.“ Und weiter: „Zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitscheckpoints der Regierung in ganz Bagdad tauchen ohne Ankündigung improvisierte Checkpoints auf (…)“ [Übersetzung durch UNHCR]; US Department of State/Bureau of Diplomatic Security, Iraq 2019 Crime & Safety Report: Baghdad, 27. Februar 2019, http://bit.ly/2OkUVkx.
90 Laut Musings on Iraq ereigneten sich im Jahr 2018 in Bagdad im Durchschnitt 33 Anschläge pro Monat und somit die drittmeisten Anschläge im Land. „Beinahe bei allen Anschlägen handelt es sich um solche von kleinem Ausmaß, sowie auch Erschießungen und improvisierte Sprengkörper (IEDs). Diese Anschläge erfolgen hauptsächlich in Orten im äußeren Norden und Süden und weniger häufig im Westen [Bagdad-Gürtel]“ [Übersetzung durch UNHCR]; Musings on Iraq, Review of Security Trends in Iraq 2018, 15. Januar 2018, https://bit.ly/2TL1dMs. „In Bagdad lässt sich am Angriffsmuster des ISIS erkennen, das er [ISIS] wahrscheinlich Unterstützung und logistische Netzwerke im Bagdad-Gürtel wiederaufbaut und so seine sicheren Häfen aus den Jahren 2006-2007 nachbildet. ISIS hat noch nicht erneut auf den systematischen Einsatz von fahrzeugabhängigen improvisierten Sprengkörpern (VBIEDs) zurückgegriffen, die in den Jahren seines Aufschwungs (2011 - 2013) sein Markenzeichen waren“ [Übersetzung durch UNHCR]; ISW, ISIS's Second Resurgence, 2. Oktober 2018, https://bit.ly/2y28pL9. Siehe auch Xinhua, Gunmen Kill 3 in Coffee Shop Near Iraq's Capital, 29. Januar 2019, https://bit.ly/2Sso8P7. In den meisten Monaten entfällt die höchst Anzahl an zivilen Opfern auf Bagdad; siehe Abschnitt römisch II.C („Zivile Opfer“).
91 „Der ISIS hat weiterhin versucht, Bagdad anzugreifen, doch ist es ihm seit mehr als einem Jahr nicht gelungen, eine Autobombe größeren Ausmaßes in der Stadt zu zünden. Sicherheitskräfte vereitelten laut des Leiters der irakischen Bagdad-Operationsführung allein im November 14 versuchte Bombenanschläge“ [Übersetzung durch UNHCR]; US Department of Defense, Lead Inspector General for Operation Inherent Resolve römisch eins Quarterly Report to the United States Congress römisch eins October 1, 2018 - December 31, 2018, 4. Februar 2019, https://bit.ly/2GalvM8, Sitzung 32. Der letzte Anschlag mit unzähligen Opfern ereignete sich am 15. Januar 2018 als sich zwei Selbstmordattentäter in die Luft sprengten. Dabei kamen mehr als 36 Zivilisten im Zentrum von Bagdad ums Leben. Der ISIS bekannte sich zu den Anschlägen und gab an, „Rāfida“ und „Polytheisten“ im Visier gehabt zu haben – Bezeichnungen, die abwertend für Schiiten verwendet werden; New York Times, ISIS Claims Responsibility for Baghdad Bombings, 17. Januar 2018, https://nyti.ms/2mEt5Cu. Siehe auch Iraqi News, Suicide Attacker Killed Before Targeting Shia Worshippers in Baghdad, 29. Oktober 2018, https://bit.ly/2qpf2mp; Iraqi News, Iraqi Security Thwart Terrorist Attack Against Shiite Visitors in Baghdad, 7. Oktober 2018, https://bit.ly/2RR0o4b. Zu weiteren Anschlägen auf Schiiten siehe auch Abschnitt römisch III.A.5.a („Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten“).
92 Im Januar 2019 wurden von Musings on Iraq zwölf Sicherheitsvorfälle in Bagdad verzeichnet (verglichen mit den rund 33 Vorfällen pro Monat im Jahr 2018): „Sechs dieser Vorfälle ereigneten sich in Ortschaften des äußeren Nordens wie Tadschi und Tarmiyah, vier davon in Ortschaften des äußeren Westens wie Abu Ghuraib und zwei davon im äußeren Süden. Bei allen dieser Anschläge handelte es sich um Schießereien” [Übersetzung durch UNHCR]; Musings on Iraq, Slight Uptick in Islamic State Ops in Iraq as New Year Begins, 4. Februar 2019, https://bit.ly/2SUycAw. „Der IS hat sich größtenteils aus der Hauptstadtprovinz zurückgezogen und die Bagdad-Operationsführung hat gute Arbeit geleistet, was die Kontrolle des Bagdad-Gürtels – der aus kleinen Ortschaften in den äußeren Regionen des Verwaltungsbezirks besteht – betrifft“ [Übersetzung durch UNHCR]; Musings on Iraq, Security in Iraq Feb 1-7, 2019, 11. Februar 2019, https://bit.ly/2DES7Kf.
93 ISW, ISIS Resurgence Update – April 2019, 19. April 2019, https://bit.ly/2ZtaOuk: ISW, ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, 7. März 2019, https://bit.ly/2IYhgUk.
94 „Es gibt Berichte über Milizen, die Einheimische, ausländische Arbeitskräfte und Mitglieder internationaler Organisationen entführen und Lösegeld entweder von deren Familien oder Arbeitgebern fordern“ [Übersetzung durch UNHCR]; US Department of State/Bureau of Diplomatic Security, Iraq 2019 Crime & Safety Report: Baghdad, 27. Februar 2019, http://bit.ly/2OkUVkx. Siehe auch The New Arab, 'Don't Enter Baghdad': Wave of Murder-Kidnappings Grips Iraq Capital, 17. Mai 2017, https://bit.ly/2fbLC9I; Al-Monitor, Why Are Kidnappings on the Rise in Baghdad?, 27. Januar 2017, http://almon.co/2t5p; MEE, Criminal Kidnappings Are Big Business in Baghdad, 1. Januar 2017, https://bit.ly/2EbQsNL.
95 Diyaruna, Baghdad Sees Steep Decline in Kidnappings, 5. Februar 2019, https://bit.ly/2TOZllP.
96 Berichten zufolge wurden im Jahr 2018 einige berühmte Frauen, bekannt aus der Schönheits- und Modeindustrie, ermordet, siehe Abschnitt römisch III.A.8.a („Frauen in der Öffentlichkeit“).“
Damit ist die Sicherheitslage in der Provinz BAGDAD ausweislich der Feststellungen in Zusammenschau mit den UNHCR-Schutzerwägungen weitgehend stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich dabei auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt) und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung“.
In der gesamten Provinz gab es im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 (19 Monate) 58 zivile Opfer (Verletzte und Tote) und 393 sicherheitsrelevante Vorfälle. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführerinnen in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würden.
Zwar legen die Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung weiters dar, dass es bei Massenprotesten, die in jüngerer Vergangenheit in Bagdad und anderen Städten des Zentral- und Südirak ausgebrochen waren, teilweise zu exzessiver Gewaltanwendung seitens (halb)staatlicher Akteure gegen die Demonstrierenden kam. Es ist aber nicht hervorgekommen, dass davon sämtliche Zivilisten von diesem Vorgehen betroffen sind, sodass auch konkret die Beschwerdeführerinnen betreffend aus diesem Grund keine reale Gefährdung ersichtlich ist.
Aus der EASO-Richtlinie aus Jänner 2021 (dort Sitzung 136) ergibt sich, dass es nach Einschätzung von EASO im Gouvernement Bagdad zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, sodass zusätzliche Gefährdungsmomente erforderlich sind, um Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine in das Gouvernement Bagdad zurückgekehrte Zivilperson dem realen echten Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt wäre:
„Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Baghdad, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.“ |
Gemäß den UNHCR-Schutzerwägungen und EASO ist zu klären, ob die persönlichen Merkmale der Antragstellerinnen bestimmte individuelle Elemente bzw. Vulnerabilitäten offenbaren, die in Verbindung mit der Art und dem Ausmaß der Gewalt eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Person der jeweiligen Antragstellerin hervorrufen. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer jeweiligen Eigenschaft als ledige Frau fortgeschrittenen Alters und ihres sunnitschen Bekenntnisses ergab sich nach der Quellenlage in Zusammenschau mit ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen im Hinblick auf das Gouvernement Bagdad nicht – hierzu wird erneut auf die Ausführungen unter dern Punkte 2.2.4. (sunnitsche Araber) und 2.2.5 (Frauen) verwiesen. Außerdem verfügen sie dort über private Schutzmechnismen durch das Bestehen eines familiären Netzes, und sind sie – da sie über fünf Jahrzehnte in Bagdad lebten – mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Es ergeben sich daher weder bei der Erstbeschwerdeführerin noch bei der Zweitbeschwerdeführerin individuellen Elemente oder Vulnerabilitäten, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie als Zivilpersonen bei einer Rückkehr nach Bagdad ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens im oben dargestellten Sinn hätten.
Die Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren am Heimatort ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020). Hierzu wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4. verwiesen.
Im Gouvernement Bagdad ist Ernährungssicherheit gegeben, wie sich aus der unter Punkt 1.4.4. der Länderfeststellungen abgebildeten Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343 ergibt (343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33.). Aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass die Versorgung der irakischen Bevölkerung in Bagdad, nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist, wie die Länderberichte darstellen, insgesamt schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar und daher eine Neuansiedelung dort möglich.
Die Länderberichte belegen auch, dass grundsätzlich eine Gesundheitsversorgung in Bagdad gewährleistet ist.
Auf Grundlage der festgestellten, aktuellen Länderberichte ergibt sich insgesamt eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogenen Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation zwischen 2013 und 2017 vergleichbar ist.
Gemäß den UNHCR-Schutzerwägungen und EASO war noch zu klären, ob die persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerinnen bestimmte Vulnerabilitäten offenbaren, die in Verbindung mit der Art und dem Ausmaß der Gewalt eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Person des Antragstellers hervorrufen. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer Eigenschaft als ledige Frauen fortgeschrittenen Alters und ihres sunnitschen Bekenntnisses ergab sich nach der Quellenlage in Zusammenschau mit ihren individuellen Eigenschaften nicht. Hierzu wird auf die Auseinandersetzung mit entsprechenden Risiken unter den Punkten 2.2.4. und 2.2.5. verwiesen.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind gesund und somit von keiner besonderen Vulnerabilität betroffen. Beide sind zudem doppelt geimpft, sodass das Risiko einer schweren Erkankung ganz erheblich gemindert ist. Das Risiko an Covid-19 zu erkranken ist für sie im Irak ebenso wie in Österreich gegeben, es ist jedoch bei ihr aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit und dem Status doppelt Geimpfter von keinem schweren Verlauf auszugehen. Zudem ist die medizinische Versorgung auch im Irak gesichert. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Zusammenschauend war auf Basis der Länderberichte festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen am Heimatort keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens, ihrer Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dieses Ergebnis stimmt mit der Position von EASO überein.
Da beide über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, das sie bei einer Rückkehr unterstützen wird, sie trotz fortgeschrittenen Alters arbeitsfähig sind, sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten und die die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse auf Basis der Länderbreichte in Zusammenschau mit ihren individuellen Umständen möglich ist, war festzzustellen, dass beide in Bagdad ihre Existenz sichern können.
2.3.7.2. Zur Erreichbarkeit der Stadt Bagdad
Die EASO Country Guidance aus Jänner 2021 nennt auf Sitzung 167 die Flughäfen Bagdad, Basra und Erbil:
Baghdad: Baghdad International Airport is located 16 kilometres west of downtown Baghdad.
Basrah: Basrah International Airport is located 10.5 kilometres from the city centre and is the second largest airport.
Erbil: Erbil International Airport is located 9 kilometres from the city centre.
Die Feststellungen zur sicheren Flugverbindung von Europa nach Bagdad beruhen auf der notorischen Gegebenheit, dass es dort einen Flughafen gibt und dieser von Passagierflugzeugen angesteuert werden. Notorisch ist dies deshalb, weil über allgemein im Internet aufrufbare Buchungsseiten derartige Flüge abrufbar sind (etwa über die Fluglinie Turkish Airlines via ISTANBUL nach BAGDAD: https://www.turkishairlines.com/de-at/flights/flights-to-baghdad/, abgerufen am 23.06.2021).
Es hat sich somit aus der Berichtslage nicht ergeben, dass diese Flugverbindung von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wäre, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerinnen einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wären. Dementsprechend hält die EASO Country Guidance auf Sitzung 167 ebenso fest, dass das Erfordernis der Reisesicherheit bei Bagdad, Erbil und Basra erfüllt ist:
„Despite the above and taking into account the availability of an international airport, the requirement of safety of travel would in general be considered met with regard to the three cities. For some profiles, in particular for individuals who may be perceived as associated with ISIL, this requirement should be carefully assessed on an individual basis.“
Daher war festzustellen, dass der Reiseweg für die Beschwerdeführerinnen, der keinerlei Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat aufweisen von Europa nach Bagdad sicher ist.
Hinsichtlich der Legalität des Reisens hält die EASO Country Guidance auf Sitzung 167 fest, dass Iraker laut der Irakischen Verfassung innerhalb des Iraks frei reisen und Aufenthalt nehmen können, und dass EASO aufgrund der Berichtslage davon ausgeht, dass es grundsätzlich keine Reisebeschränkungen im Irak gibt:
„Iraqis have freedom of movement, travel and residence inside and outside Iraq provided for under Article 44 of the Iraqi Constitution. The Constitution also provides that ‘no Iraqi may be exiled, displaced, or deprived from returning to the homeland’.
Based on available COI, it is concluded that there are in principle no legal restrictions for Iraqis to travel in Iraq, including in the cities of Baghdad, Basrah and Erbil.“
Für die Einreise in das Gouvernement Bagdad gibt es keine Bürgschaftsanforderungen mehr. Für die Niederlassung in verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. So werden in Bagdad etwa zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Bagdad und kehren in ihre Heimatstadt zurück, sodass sie dabei keine Probleme haben werden – abgesehen davon haben sie in Bagdad Verwandte, auf die sie zurückgreifen können.
Es war daher festzustellen, dass sie Bagdad auf den beschriebenen Wegen praktisch, sicher und legal erreichen können.
2.4. Zu den Länderberichten und Positionspapieren
Die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus den oben genannten Länderberichten und Positionspapieren. Weder seitens der Beschwerdeführerinnen noch seitens der belangten Behörde wurden diese Berichte und Positionspapiere bestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an den Beschwerdeführerinnen, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
3.2.1. und 3.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben ihr jeweiliges Fluchtvorbringen, der Baath-Partei durch Anhängerschaft, Mitgliedschaft, ideologische Nähe, oder auf irgendeine andere Weise verbunden gewesen zu sein oder verbunden zu sein und daher bei einer Rückkehr von verschiedenen Akteuren verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Dieses Vorbringen wird daher jeweils nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und die Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt.
3.2.3. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben ihr jeweiliges Fluchtvorbringen zu einem Überfall auf einen Friseur- und Beautysalon, den sie betrieben hätten, nicht glaubhaft gemacht. Ihr Fluchtvorbringen wird daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und die Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher beurteilt.
3.2.4 Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132, VwGH 23.09.1998, 98/01/0224, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.4., auf die an dieser Stelle verwiesen wird, dargestellt, sind die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils aufgrund ihrer Eigenschaft als sunnitischer Araberinnen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt, von irgendwelchen Akteuren verfolgt zu werden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt aber nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078; vergleiche auch das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Erk. des VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031, mwN).
Es liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführerinnen eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Eine systematische Verfolgung und Diskriminierung von sunnitischen Arabern und Araberinnen im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen kann im Lichte der vorliegenden Länderberichte nicht angenommen werden.
3.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass ihr deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179-0181; 12.6.2018, Ra 2018/20/0177; 14.12.2018, Ra 2018/01/0184, jeweils mwN).
Es erwies sich, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin einen „westlichen Lebensstil“ pflegen und eine solche Lebensführung daher auch kein wesentlicher Bestandteil ihrer jeweiligen Identität geworden ist. Eine solche „westliche Identität“ wurde daher ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132, VwGH 23.09.1998, 98/01/0224, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.).
Eine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund individueller Merkmale, konkret ihrer jeweiligen Eigenschaft als ledige, zusammenlebende Frauen fortgeschrittenen Alters vergleiche dazu umfassend Punkt 2.2.5., auf den verwiesen wird) erwies sich sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin als nicht maßgeblich wahrscheinlich.
3.2.6. Demzufolge ist weder bei der Erstbeschwerdeführerin noch bei der Zweitbeschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe gegeben.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.3.2. Den Beschwerdeführerinnen droht im Irak - wie oben bereits dargelegt - keine asylrelevante Verfolgung und auch keine sonstige Bedrohung.
Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, sie sind damit aber noch im arbeitsfähigen Alter. Sie sind muslimische Araberinnen, ohne Sorgepflichten, volljährig, hinreichend gesund und (voll) arbeitsfähig, sodass sie jedenfalls Gelegenheitstätigkeiten ausüben können. Sie weisen keine maßgeblichen Vulnerabilitäten auf. In Bagdad unterstützt und schützt sie das dort bestehende familiäre Netz, und sie können sowohl auf Mieteinnahmen zurückkgreifen als auch allenfalls zusätzlich Rückkehrhilfe beantragen. Sie werden daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, ihre Existenz zu sichern, zumal sie beide, die schon zeit ihres Lebens zusammenleben, auch von einer Rückführung gemeinsam betroffen wären, im Irak familiäre Anknüpfungspunkte haben und somit keiner der beiden bei der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre.
In Bagdad sind auch medizinische Behandlungen und die Verfügbarkeit von Medikamenten grundsätzlich gewährleistet - dass die Behandlung schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, da solche außergewöhnlichen Umstände, welche zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 15.01.2021, Ra 2020/18/0395). Nach der Rechtsprechung hat auch kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Vor dem Hintergrund der aktuellen pandemische Lage ist festzuahlten, dass ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung im Irak im Allgemeinen und in Bagdad im Speziellen sich aus den Länderberichten nicht ergibt und von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet wird. Zudem sind beide doppelt gegen das Coronavirus geimpft und ist das Risiko einer schweren Erkrankung damit erheblich vermidnert. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es für sich nicht entscheidungswesentlich ist, ob sich für einen Asylwerber infolge der zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstelle, weil es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 15.01.2021, Ra 2020/20/0431-5). Dies ist im Falle der Beschwerdeführerinnen, die bei der Rückkehr in die Heimatstadt hinreichend abgesichert sind, nicht anzunehmen.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind damit jeweils durch die Rückkehr oder Abschiebung in den Irak, konkret nach Bagdad, nicht in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass in den Fällen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin exzeptionelle Umstände vorlägen, die auf die Unmöglichkeit der Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz schließen lassen könnten, hat sich nicht ergeben. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht jedoch nicht aus.
Es besteht dort für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin keine solche Gefährdungslage, dass sie einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wären. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide war daher jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln ais berücksichtigungswürdigen (jeweils Spruchpunkt römisch III.), zum Erlass von Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt römisch IV.), der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und zur Setzung einer Frist für die freiwiliige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch VI.)
3.4.1. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ist jeweils nicht geduldet. Sie sind jeweils nicht nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher jeweils nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind als Staatsangehöriger des Irak keine begünstigter Drittstaatsangehörigen.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben das Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2015 nicht mehr verlassen.
Es kommt ihnen jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der jeweils erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
3.4.4. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).
Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
3.4.5. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben zueinander eine familiäre Bindung, sie leben zeit ihres Lebens gemeinsam und tun dies auch in Österreich. Jedoch sind beide gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass diese keinen Eingriff in ihr gemeinsames Familienleben darstellt, da sie gemeinsam nach Bagdad zurückkehren. Zu ihrem in Österreich lebenden, erwachsenen Neffen haben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin nur sporadisch Kontakt und leben sie auch nicht in gemeinsamen Haushat. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK liegt daher in Bezug auf den Neffen nicht vor.
3.4.6. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit September 2015 in Österreich. Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher sechs Jahre und wenige Wochen im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist durchgehend – auf Basis des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig. Die bisherige Aufenthaltsdauer ist durch die Dauer des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz bedingt, für die insgesamt längere Verfahrensdauer war sie nicht kausal, sodass sie ihr nicht zuzurechnen ist.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich und in Europa – außer zu ihrer Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, die gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist – kein Familienleben oder einem solchen gleichzustellende Bindungen. Sie hat keinen Freundeskreis und keine engen Bezugspersonen, sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts für ihren Verbleib in Österreich spricht und keine soziale Integration gegeben ist.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über nur ganz rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie versteht die deutsche Sprache auf einfachstem Niveau nicht sinnerfassend und kann Fragen auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht beantworten. Sie hat keine Deutschprüfung abgelegt. Sie hat lediglich hat an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Workshop „Kompetenz und Beratung“ teilgenommen – beides vor knapp vier Jahren. Seither und darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Kurse, Ausbildungen oder sonstige Bildung- oder berufsvorbereitende Maßnahmen absolviert. Sie hat keine sozialen oder kulturellen Bindungen aufgebaut und überhaupt keine Aktivitäten etabliert, die eine Bindung zu ihrem Aufenthaltsstaat Österreich darstellen würden.
Die Erstbeschwerdeführerin war bislang nicht in Österreich erwerbstätig und lebt von sozialen Leistungen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig ist und hat wirtschaftlich nicht Fuß gefasst – sie hat auch keine Erwerbstätigkeit in Aussicht. Sie hat keine Ausbildung in Österreich abgeschlossen und keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nach wie vor Bindungen an ihren Heimatstaat: Sie hat dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, ist dort umfassend sozialisiert, hat dort zeit ihres Lebens mit ihrer Schwester zusammengelebt und familiäre Anknüpfungspunkte und Bindungen. Sie spricht Arabisch und ist mit den Gegebenheiten in ihrer Heimatstadt Bagdad, in der sie mehr als 50 Jahre lebte, bestens vertraut. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zu ihrem Heimatstaat gut sechsjährige Abwesenheit gelöst sind, vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass sie in Österreich weder sprachlich, noch beruflich, sozial oder kulturell Bindungen aufbaute, nur von einem Bezug zum Irak auszugehen. Die Situation, in der sie sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten ihres Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des sie auffangenden familiären Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Das Gewicht ihres Aufenthalts und der in diesem Zeitraum begründeten, wenn auch nur sehr rudimentär ausgeprägten Bindungen ist zudem vor dem Hintergrund, dass ihr die Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes in Österreich bei den – wenn überhaupt nur extrem schwachen Integrationsschritten – bewusst sein musste, dadurch abgeschwächt, dass sie zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte und ihr das bewusst sein musste.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zwar gut sechs Jahre und auch rechtmäßig in Österreich aufhält und dies auf die längere, nicht von ihr verschuldete Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Bei ihr ist allerdings weder in sprachlicher, noch in beruflicher/wirtschaftlicher, noch in sozialer, noch in kultureller Hinsicht eine Integrationsverfestigung auszumachen, sodass ihrem Interesse am Verbleib unter diesen Gesichtspunkten nur sehr geringes Gewicht zukommt. Auf Basis der anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich hingegen nichts für das Interesse ihres Verbleibs in Österreich Sprechendes. Die insgesamt nur extrem wenig ausgeprägte Aufenthaltsverfestigung ist noch dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sie die – kaum vorhandene – Integrationsleistung in diesem Bewusstsein vollbrachte. Die Unbescholtenheit wird neutral gewertet. Die Rückkehrsituation verstärkt ihr Interesse am Verbleib nur marginal. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen so wesentlichen Grad an Integration erreicht hat, der eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben.
In Erwägung dieses öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung und den gegenläufigen privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin am Verbleib, ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung mangels Verfestigung in sprachlicher, beruflich/wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht, in Ansehung des Artikel 8, EMRK trotz gut sechsjährigen Auenthalts verhältnismäßig ist. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der Erlass der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3.4.7. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt seit September 2015 in Österreich. Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher sechs Jahre und wenige Wochen im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist durchgehend – auf Basis des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig. Die bisherige Aufenthaltsdauer ist durch die Dauer des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz bedingt, für die insgesamt längere Verfahrensdauer war sie nicht kausal, sodass sie ihr nicht zuzurechnen ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich und in Europa – außer zu ihrer Schwester, der Erstbeschwerdeführerin, die gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist – kein Familienleben oder einem solchen gleichzustellende Bindungen. Sie hat keinen Freundeskreis und keine engen Bezugspersonen, sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts für ihren Verbleib in Österreich spricht und keine soziale Integration gegeben ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über nur ganz rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie versteht die deutsche Sprache auf einfachstem Niveau nicht sinnerfassend und kann Fragen auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht beantworten. Sie hat keine Deutschprüfung abgelegt. Sie hat lediglich hat an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Workshop „Kompetenz und Beratung“ teilgenommen – beides vor knapp vier Jahren. Seither und darüber hinaus hat die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Kurse, Ausbildungen oder sonstige Bildung- oder berufsvorbereitende Maßnahmen absolviert. Sie hat keine sozialen oder kulturellen Bindungen aufgebaut und überhaupt keine Aktivitäten etabliert, die eine Bindung zu ihrem Aufenthaltsstaat Österreich darstellen würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin war bislang nicht in Österreich erwerbstätig und lebt von sozialen Leistungen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig ist und hat wirtschaftlich nicht Fuß gefasst – sie hat auch keine Erwerbstätigkeit in Aussicht. Sie hat keine Ausbildung in Österreich abgeschlossen und keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach wie vor Bindungen an ihren Heimatstaat: Sie hat dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, ist dort umfassend sozialisiert, hat dort zeit ihres Lebens mit ihrer Schwester zusammengelebt, ein Studium absolviert und familiäre Anknüpfungspunkte und Bindungen. Sie spricht Arabisch und ist mit den Gegebenheiten in ihrer Heimatstadt Bagdad, in der sie mehr als 50 Jahre lebte, bestens vertraut. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zu ihrem Heimatstaat gut sechsjährige Abwesenheit gelöst sind, vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass sie in Österreich weder sprachlich, noch beruflich, sozial oder kulturell Bindungen aufbaute, nur von einem Bezug zum Irak auszugehen. Die Situation, in der sie sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten ihres Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des sie auffangenden familiären Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Das Gewicht ihres Aufenthalts und der in diesem Zeitraum begründeten, wenn auch nur sehr rudimentär ausgeprägten Bindungen ist zudem vor dem Hintergrund, dass ihr die Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes in Österreich bei den – wenn überhaupt nur extrem schwachen Integrationsschritten – bewusst sein musste, dadurch abgeschwächt, dass sie zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte und ihr das bewusst sein musste.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zwar gut sechs Jahre und auch rechtmäßig in Österreich aufhält und dies auf die längere, nicht von ihr verschuldete Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Bei ihr ist allerdings weder in sprachlicher, noch in beruflicher/wirtschaftlicher, noch in sozialer, noch in kultureller Hinsicht eine Integrationsverfestigung auszumachen, sodass ihrem Interesse am Verbleib unter diesen Gesichtspunkten nur sehr geringes Gewicht zukommt. Auf Basis der anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich hingegen nichts für das Interesse ihres Verbleibs in Österreich Sprechendes. Die insgesamt nur extrem wenig ausgeprägte Aufenthaltsverfestigung ist noch dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sie die – kaum vorhandene – Integrationsleistung in diesem Bewusstsein vollbrachte. Die Unbescholtenheit wird neutral gewertet. Die Rückkehrsituation verstärkt ihr Interesse am Verbleib nur marginal. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen so wesentlichen Grad an Integration erreicht hat, der eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben.
In Erwägung dieses öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung und den gegenläufigen privaten Interessen der Zweitbeschwerdeführerin am Verbleib, ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung mangels Verfestigung in sprachlicher, beruflich/wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht, in Ansehung des Artikel 8, EMRK trotz gut sechsjährigen Auenthalts verhältnismäßig ist. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der Erlass der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3.4.8. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist jeweils gegeben, da nach den die jeweilige Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher jeweils zu Recht.
3.4.9. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen lassen würde. Aus dem Verwaltungsakt sind keine Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet.
3.4.10. Daher waren auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. der angefochtenen Bescheide jeweils als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen:
Zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Verfolgung VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380; zur Notwendigkeit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132, VwGH 23.09.1998, 98/01/0224, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.; zum Wesen einer Gruppenverfolgung VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078; zur Beurteilung der Rückkehrsituation in Bagdad für Personen fortgeschrittenen Alters vergleiche VwGH am 01.09.2021, Ra 2021/19/0251 bis 0252; hinsichltich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vergleiche die Entscheidungsgründe in VwGH 03.08.2021, Ra 2021/20/0261.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2186621.1.00