Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

04.10.2021

Geschäftszahl

W118 2197944-1

Spruch


W118 2197944-1/182E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Silvia KRASA sowie den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden des/der

1.            römisch 40 ,

2.            römisch 40 ,

3.            römisch 40 ,

4.            römisch 40 ,

5.            römisch 40 ,

6.            römisch 40 ,

7.            römisch 40 ,

8.            römisch 40 ,

9.            römisch 40 ,

10.          römisch 40 ,

11.          römisch 40 ,

12.          römisch 40 ,

13.          römisch 40 ,

mit Ausnahme der Erst-, Fünft- und Zehnt-Beschwerdeführer sämtlich vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,

14.          römisch 40 ,

15.          römisch 40 ,

16.          römisch 40 ,

17.          römisch 40 ,

18.          römisch 40 , vertreten durch die eingeantworteten Erben römisch 40 ,

19.          römisch 40 , vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,

20.          römisch 40 und

21.          römisch 40 ,

die letzten beiden wiederum vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,

gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Genehmigung der Errichtung des Windparks römisch 40 nach dem UVP-G 2000 beschlossen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.) bzw. zu Recht erkannt (Spruchpunkt römisch III.):

A)          

I: Die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 , des römisch 40 , römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 werden zurückgewiesen.

II: Im Hinblick auf die Beschwerden des Herrn römisch 40 und der römisch 40 wird das Verfahren eingestellt.

Herr römisch 40 und Frau römisch 40 treten in die Parteistellung des Herrn römisch 40 ein.

römisch III. Der Genehmigungsantrag wird mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten Einschränkung bewilligt, dass die Windkraftanlagen (WKA) 9 und 11 nicht mehr Vorhabensbestandteil sind. Der Windpark römisch 40 besteht nunmehr aus insgesamt 18 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 57,6 MW. Das Vorhaben ist entsprechend den im Verfahren vor dem BVwG angepassten Projektunterlagen (Dokument Landschaftswandel durch Verwaltung – Stellungnahme und Maßnahmenvorschläge vom 28.02.2019; Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 28.02.2019 sowie Nachreichungen vom 01.07.2019 und vom 12.08.2019; Nachreichungen Lichtimmissionen vom 08.10.2019, Antragseinschränkung vom 09.12.2019; überarbeitete Vorhabensbeschreibung, Einlage 0102, Rev. 02, Stand 28.10.2019, sowie aktualisierter Übersichtslageplan vom 10.10.2019, jeweils übermittelt mit Schriftsatz vom 13.12.2019; Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume vom 20.12.2019 sowie Beilage Maßnahmenübersicht, übermittelt mit Schriftsatz vom 23.12.2019; adaptiertes Klimakonzept vom 10.01.2020; alternative Zuwegung zur WKA 8 lt. Schriftsatz vom 07.02.2020; Auswirkungen durch den Verzicht auf die WKA 9 und 11 sowie neue Zuwegung zur Anlage 8 lt. Schriftsatz vom 11.02.2020; Schriftsatz vom 18.06.2020; Verhandlungsschrift vom Juli 2020 (Seiten 43, 59 f., 85 f.; Beilagen ./6, ./12, ./13, ./18) ; fachliche Stellungnahme und Aktualisierung nach Veränderungen an einzelnen Flächen vom 03.08.2020.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der zulässigen Beschwerden abgeändert wie folgt:

1. In Pkt. 3.1. des angefochtenen Bescheids erhält der Absatz „Neuaufforstungen“ folgende Fassung:

Die Vornahme der Ersatzaufforstungen für die dauernden Rodungsflächen hat bis spätestens sechs Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu erfolgen; die Wiederaufforstung für die befristeten Rodungsflächen sowie die Wiederherstellung der befristeten Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes sind bis spätestens sechs Jahre nach Erlöschen der Genehmigung durchzuführen.

2. Die folgenden Nebenbestimmungen (Nummerierung lt. angefochtenem Bescheid) erhalten den nachfolgenden modifizierten Wortlaut:

Nr. 54: Die Marmorflächen und größeren Felsblöcke im Bereich des römisch 40 - und   römisch 40 sind während der Bauphase und auch Betriebsphase von Eingriffen  auszusparen. Zur Sicherstellung des Erhaltes der Marmorflächen im Standortraum  der Windenergieanlagen sind die Felsformationen vor Beginn jeglicher  Baumaßnahmen zu kartieren, zu verorten und zu dokumentieren. Seitens der  ökologischen Bauaufsicht ist eine Beweissicherung durchzuführen und der Bestand  der Formationen der zuständigen Behörde nach Abschluss der Baumaßnahmen  nachzuweisen.

Nr. 72: Die Umsetzung der im Projekt für den Fachbereich „Tiere, Pflanzen und deren  Lebensräume“ vorgesehenen Maßnahmen – mit Ausnahme der Beweissicherungs-  und Kontrollmaßnahmen mit längeren Laufzeiten – hat bis spätestens 1 Jahr nach  Inbetriebnahme zu erfolgen, sofern nicht eine andere Nebenbestimmung  Abweichendes bestimmt.

Nr. 73: Die im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ angeführten  „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) sind bis spätestens einen Monat vor  Baubeginn umzusetzen. Vor Umsetzung der im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und  deren Lebensräume“ angeführten „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen)  ist dazu eine Detailplanung auszuarbeiten, in der sämtliche geplanten Maßnahmen  inhaltlich beschrieben und parzellenscharf verortet sind. Diese Planungen sind der  UVP-Behörde vorzulegen. Die Maßnahmen sind bis spätestens einen Monat vor  Baubeginn umzusetzen.

Nr. 76: Schlägerungsarbeiten dürfen nur im Zeitraum zwischen 01.08. und 01.03. unter  Begleitung einer ökologischen Bauaufsicht durchgeführt werden. Ausnahme  Fledermaus-Schutz: Schlägerungsarbeiten von Baumbeständen mittleren und hohen  Alters dürfen nur in den Monaten September und Oktober durchgeführt werden.

Nr. 77: Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von 01.04. – 31.10. bei  Temperaturen über 8°C und Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s sowie bei  fehlendem Niederschlag zwischen 0,5 h vor dem Sonnenuntergang und 0,5 h nach  dem Sonnenaufgang (tagesindividuelle Programmierung entsprechend den  Ephemeriden für den Standort römisch 40 ) abzuschalten. Die Messungen der  Windgeschwindigkeiten und Temperaturen haben in 10 Minuten-Intervallen zu  erfolgen. Bei Niederschlag oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Es  muss ein durchgehendes 2-jähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im  Gondelbereich und (soweit herstellerseitig technisch realisierbar) im Bereich des  Mastes auf Höhe der  unteren Rotorspitze nach Inbetriebnahme der Anlagen zwischen  1. April und 31. Oktober von  Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit Hilfe von  Batcordern nach dem aktuellen technischen Stand durchgeführt werden. Es sind in den  drei Teilräumen römisch 40 je eine Gondel sowie im  zentralen Teilraum römisch 40 zwei Gondeln mit einem  Erfassungsgerät auszustatten. Die Standorte römisch 40 zentraler Teilraum: römisch 40 und römisch 40 werden  vorgeschlagen. Nach  dem ersten Betriebsjahr kann durch die Behörde in Absprache  mit dem Betreiber gemäß der Datenauswertung ein genau definierter Abschalt- Algorithmus für den  Standort eingerichtet werden. Hierfür muss spätestens 1 Monat  nach Ende des ersten Betriebsjahres der zuständigen Behörde ein Monitoring-Bericht  vorgelegt werden. Auch nach dem 2. Betriebsjahr muss ein Monitoring-Bericht mit  Datenauswertung erstellt werden – falls erforderlich, kann der Abschaltalgorithmus  neuerlich angepasst werden. Ergänzend zum Gondel-Monitoring ist als  Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme eine Schlagopfersuche nach dem aktuellen  Stand der Technik (zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung) durchzuführen. Ein  diesbezügliches Konzept ist der Behörde vor Baubeginn vorzulegen.

Fachbereich Forstökologie:

Nr. 90: Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 28,89480 ha (ohne Rodungen für  Ausgleichsflächen betragen die Anlagenrodungen 21,4460 ha) ist ausschließlich  zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb des Windparks römisch 40 mit 18  Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von  Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar  einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und  Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie,  Errichtung von Windpark-Anlagen, Zuwegung der Anlagenteile (Forstwege u.  Neuerrichtung), Errichtung eines Umladeplatzes und Kehrenradienerweiterung der  Zufahrtsstraßen sowie Errichtung der Ausgleichsfläche römisch 40 . Diese  Detailvorhaben umfassen eine dauernde Rodungsbewilligung im Ausmaß von  6,6192 ha für Anlagenbestandteile und im Ausmaß von 7,4488 ha für  Ausgleichsflächen der römisch 40 (in Summe 14,0680 ha) sowie eine befristete  Rodungsbewilligung im Ausmaß von 14,8268 ha für Anlagenbestandteile. Diese  Rodungsflächen sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich (Rodungsflächen =  Tabellenspalte „Wald, Forststraßen"):

Nr. 91: Die Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes  („Schwendung" lt. UVE) im Ausmaß von 9,8045 ha ist ausschließlich zweckgebunden  für die Errichtung und der Betrieb des Windparkes römisch 40 mit 18  Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von  Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar  einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und  Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie,  Errichtung von Windpark-Anlagen und Zuwegung der Anlagenteile. Diese  Detailvorhaben umfassen eine dauernde Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses  in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 1,0820ha und eine befristete Bewilligung  zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 9,0772  ha. Diese Flächen sind aus vorstehender Tabelle ersichtlich (Schwendungsflächen =  Tabellenspalte „Alm bestockt").

Nr. 93: Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind ein zwingender Bestandteil der vorliegenden Bewilligung. Mit diesen Kompensationsmaßnahmen muss innerhalb  von einem Jahr ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Die  Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb von vier Jahren ab Rechtskraft des  Bewilligungsbescheides fertig umzusetzen. Die Kompensationsflächen sind zwingend  zu verorten.

Nr. 94: Aufgrund des dauernden Entfalles einer hohen Schutzwirkung des Waldes auf 2,0461  ha und des dauernden Entfalles einer mittleren Wohlfahrtswirkung des Waldes auf  0,0287 ha sind diese verloren gehenden Wirkungen durch eine  Waldverbesserungsmaßnahme auszugleichen. Zur Umsetzung dieser  Waldverbesserungsmaßnahme ist die in der UVE-Einlage 0902 definierte  Kompensationsmaßnahme „Mbet_P_006“ inhaltlich durchzuführen. Die Fläche ist  zwingend als Waldfläche mit einer Überschirmung zwischen drei Zehntel und sieben  Zehntel dauerhaft zu erhalten. Es sind, wie in der Maßnahme „Mbet_P_006“  beschrieben, verschiedene Baumarten einzumischen. Zumindest sind aber im Sinne  des Paragraph 18, Absatz 2, Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) jedenfalls 5.250 Stk. Mischbaumarten in  diesen Waldkomplex einzubringen. Dabei sind folgende Baumarten nach botanischer  Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Lärche

(Larix decidua)

Weißtanne

(Abies alba)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

 

Anzahl:

950

800

1000

 

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

20/40 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

 

Baumart:

Bergahorn

(Acer pseudoplatanus)

Grünerle

(Alnus viridis)

Roter Holunder

(Sambucus racemosa)

Summe

Anzahl:

900

1000

600

5.250

Größe d. Pflanzen:

50/80 (80/120) cm

50/80 cm

50/80 cm

 

Pflanzverband:

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

              Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in  den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung  gem. Paragraph 13, Absatz 8, ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten –  eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben  beschrieben. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Nr. 95: Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung, spätestens aber  nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die befristeten Rodungsflächen im darauf  folgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des  Rodungsbewilligungsbescheides wiederzubewalden. Zuvor sind alle bodenoffenen  Bereiche mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen,  wobei die verwendete, zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls  Festuca ovina (Schaf-Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen- Rispengras), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß-  od. Kriechklee) im gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne  des Paragraph 18, Absatz 4, ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach  botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Lärche

(Larix decidua)

Weißtanne

(Abies alba)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Salweide

(Salix caprea)

Anzahl:

5000

5500

7000

5000

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

20/40 cm

80/120 cm

80/120 cm

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

Baumart:

Bergahorn

(Acer pseudoplatanus)

Grünerle

(Alnus viridis)

Roter Holunder

(Sambucus racemosa)

Summe

Anzahl:

6567

4000

4000

37.067

Größe d. Pflanzen:

50/80 (80/120) cm

50/80 cm

50/80 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

              Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in  den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung  gem. Paragraph 13, Absatz 8, ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten –  eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben  beschrieben. Zuvor bereits angekommene Naturverjüngung kann belassen werden. Ein  Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Nr. 97: Diese Aufforstung darf keine Schlüsselhabitate von Raufußhühnern berühren, die  Aufforstungsfläche hat im Nahbereich von Windenergieanlagen und Zuwegungen bzw.  Wanderwegen zu erfolgen, um Beeinträchtigungen von Raufußhuhn-Lebensräumen  bestmöglich auszuschließen. Bei dieser Aufforstung sind folgende Baumarten nach  botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Fichte

(Picea abies)

Lärche

(Larix decidua)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Summe

Anzahl:

360

310

318

988

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

40/60 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

1 x 1 m

1 x 1 m

1 x 1 m

1 x 1 m

              Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die Ausgleichsfläche in der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese  Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,  sodass eine überschirmte Fläche von 0,0808 ha nicht unterschritten wird. Dies hat  solange zu erfolgen, bis die verbleibende Verjüngung gem. Paragraph 13, Absatz 8, ForstG gesichert  ist. Erforderliche Nachbesserungen haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität,  wie oben beschrieben, zu erfolgen. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist  zwingend vorzusehen.

Nr. 98: Bei einer vorzeitigen Aufgabe der befristeten Verringerung des Bewuchses in der  Kampfzone des Waldes, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind diese  Flächen (ohne hohe Schutzwirkung) im darauf folgenden Frühjahr, spätestens jedoch  innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides  wiederherzustellen. Zuvor sind alle bodenoffenen Bereiche mittels Hydrosaat nach  dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen, wobei die verwendete,  zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls Festuca ovina (Schaf- Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen-Rispengras), Lotus  corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß- od. Kriechklee) im  gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,  ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach botanischer Art,  Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:

Baumart:

Fichte

(Picea abies)

Lärche

(Larix decidua)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Summe

Anzahl:

400

600

663

1.663

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

40/60 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

              Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu betroffene Fläche der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese  Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis  diese Verjüngung gem. Paragraph 13, Absatz 8, ForstG gesichert ist. Erforderliche Nachbesserungen  haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben, zu erfolgen.  Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Fachbereich Schutz von Sach- und Kulturgütern:

Nr. 130: Allfällige Bodenfunde sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erheben, um Verzögerungen  während der Bauführung zu vermeiden und dem Bundesdenkmalamt gem. Paragraphen 8 und  11 Denkmalschutzgesetz zu kommunizieren. Weitere Bewertungen, Versorgungen  und Verwahrungen der Funde haben in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt zu  erfolgen. Zwischenzeitliche Bautätigkeiten, welche Funde schädigen könnten (z.B.  Grabungen, Erschütterungen etc.) haben zu unterbleiben.

3. Folgende Nebenbestimmungen werden ergänzt:

Fachbereich Humanmedizin:

Nr. 19a: Vor Inbetriebnahme des Windparks ist eine überarbeitete  Schattenwurfprognose für den Immmissionspunkt A vorzulegen, die alle für die  Programmierung der  Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter exakt ermittelt.

Naturschutz - Fachbereich Pflanzen:

Nr. 80a: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich der Sturzquelle (Konflikt  Kbau_P_001) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine lokale  Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des Eingriffsbereiches  inkl. Abplankung der Quelle als Schutzzone zur Gänze zu vermeiden. Die im Projekt  vorgesehene Maßnahme Mbau_P_001 kann daher entfallen.

Nr. 80b: Bei den im Projekt vorgesehenen Maßnahmen Mbau_P_004 bis Mbau_P_006 sind  soweit wie möglich die beim Eingriff anfallenden Rasensoden fachgerecht und dem  Stand der Technik entsprechend bei der Rekultivierung wiederzuverwenden.  Ergänzend dazu ist in den Fugen der Soden sowie in Randbereichen autochthones  Saatgut aufzutragen.

Nr. 80c: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich des Silikat-Borstgrasrasens am   römisch 40 (Konflikt Kbau_P_010) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine  lokale Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des  Eingriffsbereiches inkl. Abplankung des Silikat-Borstgrasrasens als Schutzzone zur  Gänze zu vermeiden. Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbau_P_009 kann  daher entfallen.

Nr. 80d: Die Maßnahme Mbau_P_17 ist durch eine lokale Baufeldeinschränkung  (Mbau_P_012) zu ersetzen, um Felswände im Bereich römisch 40 im Hinblick auf  die Erhaltung der endemischen Pflanzenart Moehringia diversifolia an Ort und Stelle  unversehrt zu erhalten.

Nr. 80e: Das Vorkommen der in Österreich stark gefährdeten Pflanzenart Floh-Segge (Carex  pulicaris) im Bereich einer Forstwegvernässung südlich des Anlagenstandorts 9  (14.92646 Ost, 47.07521 Nord, 1590 msm) ist von den vorhabensbedingten Eingriffen  auszusparen; hierfür ist von der ökologischen Bauaufsicht eine Schutzzone  einzurichten und während der Bauarbeiten kenntlich zu machen.

Nr. 80f: Der im Bereich des geplanten Umladeplatzes südlich des römisch 40 befindliche  Magerwiesenstreifen zum Wald hin ist durch die Einrichtung und Kenntlichmachung  einer Schutzzone von jeglichen vorhabensbedingten Eingriffen zu schützen.

Nr. 80g: Sämtliche Maßnahmen der Betriebsphase aus dem Fachbereich Pflanzen, d.h.  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (inkl. der Maßnahmen im Waldbereich), sind  über die Betriebsdauer des Windparkes aufrecht zu erhalten. Im Falle eines  Repowerings des Windparks sind diese Maßnahmen auch weiterhin über die  folgende Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.

Nr. 80h: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_003 (Herstellung einer Ruderalflur)  hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Magergrünlandfläche im Ausmaß von zumindest  0,19 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen Fichtenwaldfläche herzustellen  und diese Magergrünlandfläche durch geeignete Pflege/Nutzung über die  Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.

Nr. 80i: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_004 (Anlage von  Zwergstrauchheiden) hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Zwergstrauchheide im  Ausmaß von zumindest 0,14 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen  Fichtenwaldfläche herzustellen und diese Zwergstrauchheide durch geeignete  Pflege/Nutzung über die Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme  ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.

Nr. 80j: Die Maßnahme Mbet_P_005 (Herstellung von Magerweiden römisch III) ist im Bereich der  beiden derzeit durch Lattenzaun eingefriedeten Fläche umzusetzen, eine Umsetzung  der Maßnahme am Randstreifen entlang des Weges östlich der römisch 40 sowie im  Bereich der Lägerfluren der römisch 40 ist zu unterlassen. Stattdessen ist dieser Teil  der Maßnahme im Bereich der römisch 40 an anderer Stelle zu planen und  umzusetzen. Art und Lage dieser Teil-Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit  der Behörde abzustimmen.

Nr. 80k: Das begleitende vegetationsökologische Monitoring hat sämtliche Ausgleichs- und  Ersatzmaßnahmen der Betriebsphase sowie die Rekultivierungsflächen der  Bauphase zu umfassen. Hierfür ist ein Monitoringkonzept auszuarbeiten, das  sämtliche Aspekte und Anforderungen des Monitorings abdeckt. Unter anderem ist in diesem Konzept dazulegen, wo und wie viele Monitoringflächen angelegt werden,  wie oft und in welchem Intervall diese aufgenommen werden, wie die Zielerreichung  bewertet wird bzw. ab wann ggf. zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden. Mit  Ausnahme der Rekultivierungsflächen der Bauphase ist der erste Durchgang des  Monitorings jeweils vor Beginn der Maßnahmendurchführung umzusetzen. Nach  jedem Monitoringdurchgang ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dieser der  Behörde vorzulegen.

Nr. 80l: Im Zuge der Verpflanzungsmaßnahmen von Moosauge im Bereich römisch 40  sowie Kohlröschen und Stumpfblatt-Weide im Bereich römisch 40 (Mbau_P_18 und  Mbau_P_019) sind flankierende Sicherungsmaßnahmen, die einen effektiven Schutz  vor Erosion von Rasenteilen bieten, vorzusehen. Zudem ist bei der Verpflanzung auf  eine weitreichende Schonung bestehender Rasen zu achten.

Naturschutz - Fachbereich Tiere (inkl. Jagd- und Wildökologie):

Nr. 80m: Im Bereich der unmittelbar an den Zuwegungen liegenden Amphibien- Reproduktionsräume im Projektgebiet, d.h. Bereich römisch 40 ,  Tümpel an der Forststraße südlich des römisch 40 und Quellbereich nahe des   römisch 40 des römisch 40 , sind in der Bauphase während sensibler  Reproduktions- und Wanderzeiten temporäre Amphibienleiteinrichtungen bzw.  Absperrungen entlang der dortigen Weg- bzw. Straßenabschnitte zu errichten. Über  die Art und Weise sowie die Dauer dieser Einrichtungen entscheidet die ökologische  Bauaufsicht.

Nr. 80n: Sämtliche im Eingriffsbereich befindlichen Amphibien-Reproduktionsräume,  insbesondere der Bereich römisch 40 , der Tümpel an der Forststraße  südlich des römisch 40 und der Quellbereich nahe des römisch 40 des   römisch 40 , sind von der ökologischen Bauaufsicht als Schutzzonen auszuweisen  und im Gelände entsprechend zu markieren. Baubedingte Eingriffe in diese  Lebensräume sind nicht zulässig.

Nr. 80o: An der Forststraße am Nordhang des römisch 40 und im Quellbereich nahe des   römisch 40 des römisch 40 sind je Teilbereich drei Amphibientümpel als  Laichhabitate in der Größe von je mindestens 25 m² benetzter Wasserfläche, d.h.  insgesamt 6 Amphibientümpel, herzustellen. Diese Laichgewässer sind  vollfunktionsfähig bereits vor Baubeginn herzustellen und über die Betriebsdauer  des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Ab Herstellung der Tümpel ist  weiters bis 3 Jahre nach Ende der Bauarbeiten hinweg ein jährliches herpetologisches  Monitoring dieser Tümpel durchzuführen. Betreffend Herstellungsdetails wie Lage,  Ausformung, Pflege der Gewässer und dem Monitoring ist ein Detailkonzept zu  erstellen und mit der Behörde abzustimmen.
Im Bereich römisch 40 sind zudem Amphibienleiteinrichtungen               während der Bauphase vollfunktionsfähig herzustellen. Bei der Errichtung dieser  Amphibienleiteinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Erreichbarkeit der  Laichgewässer – im konkreten Fall der römisch 40 – über die gesamte Dauer der  Bauphase durch geeignete Maßnahmen (z.B. Zaun-Kübel, Errichtung von  Durchlässen, Gitterrost etc.) aufrecht bleibt. Diese Maßnahmen sind im Vorfeld der  Bauarbeiten noch zu konkretisieren und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

Nr. 80p: Im Almbereich des Projektgebietes sind an geeigneten Standorten insgesamt vier  Asthaufen sowie vier Steinhaufen für die Bergeidechse vor Baubeginn anzulegen und  über die Betriebsdauer des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Über  Lage, Größe und Ausformung dieser Haufen entscheidet die ökologische  Bauaufsicht.

Nr. 80q: Die Errichtung der Zuwegung zur geplanten römisch 40 hat zum Schutz der Feldlerche  zwischen 1.8. und 1.3. zu erfolgen. Des Weiteren haben die fahrten- und  lärmintensiven Arbeiten im Umfeld um die römisch 40 nur im Zeitraum zwischen 1.7.  und 1.3. zu erfolgen. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind möglich, sofern  die ökologische Bauaufsicht eine Unbedenklichkeit bestätigt.

Nr. 80r: Als Kompensation für die temporären (rund 15,5 ha) und dauerhaften Rodungen  (rund 1,8 ha) naturschutzfachlich relevanter Flächen im  Gesamtausmaß von rund  17,3 ha wird sämtliches dabei anfallendes Alt- bzw. Starkholz mit einem BHD >               50          cm sowie naturschutzfachlich wertvolle Bäume (z.B.  Laubgehölze) im Gebiet  belassen und werden damit sog. Totholzpyramiden vergleiche  https://www.nicoleriegert.de/KOMMUNIKATIONSMITTEL/Totholzpyramide -  abgefragt am 30.08.2019) errichtet, sofern die forsthygienische Unbedenklichkeit  festgestellt werden kann. Die Auswahl der Bäume erfolgt durch die ökologische  Baubegleitung und ist mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen. Ist dies nicht  möglich, sind pro gefälltem Alt- bzw. Starkholzbaum zwei Biotopbäume dauerhaft  aus der forstlichen Nutzung zu nehmen, mittels GPS einzumessen und mit einer  Plakette zu versehen. Eine Liste mit sämtlichen ausgewählten Bäumen sowie der  zugehörigen Koordinaten ist der Behörde vor Baubeginn zu übermitteln. Die  Maßnahme MA_Vö_5 lt. UVE FB Tiere kann daher entfallen.

Nr. 80s: Bei abendlichen/nächtlichen Arbeiten sind bezüglich der Beleuchtung UV-freie und  warmweiße LEDs mit einer Farbtemperatur kleiner gleich 3000 K zu verwenden.  Gemäß ÖNORM O 1052 ist die Strahlungsdichte für Wellenlängen <440 nm auf               maximal 15 % der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle zu beschränken.  Lichtabstrahlungen in den oberen Halbraum werden vermieden. Es werden  Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung verwendet, z.B.  Planflächenstrahler  oder full-cut-off Leuchten, die oberhalb von 70°  Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben. Es werden nur geschlossene  Leuchten (Schutzklasse mindestens IP 54) mit einer Oberflächentemperatur von  maximal 60°C verwendet, ein eventueller Glasabschluss wird plan ausgeführt. Die  Lampen sind dabei nach oben abzuschirmen. Die Beleuchtung wird insgesamt auf das  unbedingt notwendige Maß (Arbeitssicherheit) reduziert. Dieser Auflagenvorschlag  stellt eine Adaptierung der Maßnahme MA_Asch_1 lt. UVE FB-Tiere dar.

Nr. 80t: Sämtliche Anlagen sind auf den untersten 20 m mittels kontrastierenden Farben –  vorzugsweise Grüntöne bzw. natürliche Farben aus der Umgebung – einzufärben.  Dazu ist im Vorfeld mit der technischen Planung eine Visualisierung vorzubereiten  und mit der Naturschutzbehörde auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf das  Landschaftsbild abzustimmen. Dieser Auflagenvorschlag stellt eine Adaptierung der  Maßnahme MA_Vö_6 lt. UVE FB-Tiere dar.

Nr. 80u: Der Zeitpunkt und die Anzahl der geplanten nächtlichen LKW-Fahrten sind mit der  ökologischen Bauaufsicht abzustimmen und können nur dann genehmigt werden,  wenn diese im Vorfeld und unter Rücksprache mit der Behörde die Unbedenklichkeit  bescheinigt. Grundsätzlich haben diese LKW-Fahrten sämtliche bestehenden  Bauzeiteinschränkungen (z.B. während des sensiblen Balzgeschehens des Birk- und  Auerwildes) einzuhalten.

Nr. 80v: Während der gesamten Betriebsdauer des Windparks römisch 40 sind zur Kontrolle  der Einhaltung des Abschaltalgorithmus jährlich die Betriebsprotokolle der einzelnen  WEA in allgemein verständlicher Form der Naturschutzbehörde vorzulegen.

Nr. 80w: Für die Detailplanung und Umsetzung sämtlicher Umweltmaßnahmen bzw.  Maßnahmen aus den Auflagen sind geeignete Firmen heranzuziehen, welche  nachweislich über die erforderlichen einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen in  Bezug auf die jeweiligen Maßnahmeninhalte und Maßnahmenziele verfügen. Die  ökologische Bauaufsicht ist nachweislich auch beratend bei der Vergabe der  Dienstleistungen zu den Umweltmaßnahmen einzubeziehen.

Nr. 80x: Sämtliche Umweltmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Maßnahmen aus den  Auflagen vollständig, nachvollziehbar und mit einer Zeitschiene der erforderlichen  Tätigkeiten in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan textlich wie auch planlich  (parzellenscharf) darzustellen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, der für die  Bauausführung alle auf fachlicher Ebene bereits geprüften Umweltmaßnahmen in  einem Dokument zusammenfasst, ist spätestens 3 Monate vor Baubeginn der  ökologischen Bauaufsicht zu übermitteln.

Die im Projekt vorgesehene Maßnahme „MA_La_3 Schwenden von Karbonatstandorten/Mbet_P_002_Herstellung von Magerweiden II“ kann entfallen.

Die im Bescheid vorgesehene Auflage 75 kann entfallen.

Fachbereich Schall und Erschütterungen:

Nr. 84a: Binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Windparks „ römisch 40 “ sind  immissionsseitige Messungen gemäß ÖNORM S 5004 simultan an den UVE- Messpunkten MP 01 römisch 40 und MP 02 römisch 40 durch einen befugten  Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideter und  gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) durchführen zu lassen. Dabei sind über  einen nach schalltechnischen Kriterien ausreichenden Messzeitraum Messungen bei  den interessierenden Windgeschwindigkeiten von v10 = 3 m/s bis 10 m/s sowohl bei  Betrieb als auch bei Stillstand aller gegenständlichen WEA des WP „ römisch 40 “  durchzuführen und Trendlinien ermitteln zu lassen und sind allfällige Auswirkungen  durch Gegenüberstellung dieser Szenarien bzw. durch Vergleich der Trendlinien  abzuleiten (Vergleich: Stillstand/Betrieb). Die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe ist  für alle WEA simultan zur jeweiligen immissionsseitigen Windmessung in 10 m über  Boden zu erfassen.
Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im               Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der  messtechnische/rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die  prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an  den der Beurteilung zugrunde gelegten Immissionspunkten eingehalten werden. Der  schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
Alternativ zur vorstehend formulierten messtechnischen Kontrolle binnen sechs               Monaten ab Inbetriebnahme, kann der Nachweis der Einhaltung der  Geräuschemissionen (Modus 1 und Modus 3) der Type Siemens Gamesa STW-3.2-113  auch durch Vorlage von Prüfzertifikaten zu baugleichen Windenergieanlagen  erfolgen. In diesem Fall ist der Nachweis vor Inbetriebnahme der WEA zu erbringen,  wobei die Geräuschemissionen und Spektren von baugleichen Windenergieanlagen  mit Standorten in drei unterschiedlichen anderen Windparks durch Vorlage von  Prüfzertifikaten zu belegen sind, welche von drei verschiedenen, akkreditierten  Prüfstellen gemäß dem Stand der Technik (das ist derzeit ÖVE/ÖNORM EN 61400- 11:2013 „Windenergieanlagen, Teil 11, Schallmessverfahren“; 1. Oktober 2013)  erstellt wurden.
Die Windenergieanlagen (WEA) des gegenständlichen Windparks „ römisch 40 “ STA 01 -               08 und STA 12 – 20 der Type Siemens Gamesa STW-3.2-113, dürfen in der Tages-,  Abend- und Nachtzeitzeit leistungsoptimiert (Modus 1) und die WEA STA 10  schallreduziert (Modus 3) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen  eingehalten bzw. nachstehende LW,A – Werte in Abhängigkeit von der  Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden:
Schallleistungspegel SWT-3.2.113 NH = 92,5 m, LW,A [dB] in Abhängigkeit v10m

Schallleistungspegel SWT-3.2.113 NH = 127,5 m, LW,A [dB] in Abhängigkeit v10m


Sollten Überschreitungen der UVE-Prognosen vorliegen, so sind entsprechende               zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen (z. B. schallreduzierter Betrieb von  Anlagen) und ist die Einhaltung der projektierten Emissionen / Immissionen  unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen  allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu  lassen. Der schriftliche Gesamtbericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

84b)      Zur Überprüfung der unterschiedlichen Betriebsweisen der Windenergieanlagen  (leistungs-optimiert/schallreduziert) gemäß Auflage 84a) sind der Behörde binnen zwei  Monaten ab Ablauf des ersten Betriebsjahres - und später nur auf Anforderung der  Behörde - Leistungskennlinien sowie Kennlinien aus den zugrunde gelegten  Emissionsberichten und Auswertungen vorzulegen, die eine einfache und rasche  Nachvollziehbarkeit der Emissionswerte ermöglichen und die Einhaltung der  schallreduzierten Betriebsweise nachweisen. Die für den Nachweis des  schallreduzierten Betriebes erforderlichen Daten sind laufend für alle Anlagen über  einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zu archivieren.

Fachbereich Forstökologie:

Nr. 107a): Die Rodungsbewilligung und die Bewilligung für die Verringerung des Bewuchses in  der Kampfzone des Waldes erlöschen, wenn der Rodungszweck sowie der Zweck für  die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes nicht innerhalb von vier  Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erfüllt werden.

Nr. 107b): Bei allen Wiederaufforstungen sowie der Waldverbesserungsmaßnahmen im  Rahmen der Kompensationsmaßnahmen sind standortsgerechte Baum- und  Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes) zu verwenden, welche (gemäß den  Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes) der Herkunft und der  Höhenstufe nach zu entsprechen haben.

Fachbereich Landschaftsschutz:

Nr. 129a: Bei der Maßnahme der UVE „Warnsystem und Umgehungsmöglichkeit bei Eisfall“  sind auch im Bereich der Bergrettungshütte (westlich des römisch 40 ) und im  südöstlichen Bereich des römisch 40 Informationstafeln aufzustellen, sofern hier  Gefährdungsbereiche vorliegen. Die genauen Standorte sind mit der ökologischen  Bauaufsicht festzulegen.

Nr. 129b: Die im Projekt vorgesehenen Absturzsicherungen mittels Steinschlichtungen im  Bereich der Kranstellflächen sind naturnah auszugestalten. Das heißt, es dürfen nur  an die Umgebung farblich angepasste (gräuliche) Natursteine, vorzugsweise selbes  Ausgangsgestein, verwendet werden. An den Außenseiten der Mauern sind nach  technischer Zulässigkeit die Zwischenräume zwischen den Steinen offen zu halten  und nicht zu verfugen. Als Sichtschutz der Mauern sind nach Möglichkeit den Mauern  vorgelagert standortgerechte Bäume oder Gebüsche zu pflanzen. Die genaue  Ausführung ist mit der ökologischen Bauaufsicht zu konkretisieren.

Nr. 129c: Die Maßnahmen der UVE zur Umgehungsmöglichkeit der Baustelleneinrichtung  sind auch während der Winterzeit auf die davon betroffene Loipe unterhalb des   römisch 40 zu beziehen. Weitere Informationstafeln sind im Bereich der  Bergrettungshütte (westlich des römisch 40 ) und im Bereich des römisch 40  aufzustellen. Die genauen Standorte sind mit der ökologischen Bauaufsicht  festzulegen.

Fachbereich Sach- und Kulturgüter:

Nr. 131: Allfällig getätigte archäologische Funde sind nach Möglichkeit vor Ort zu erhalten.  Alternativ dazu können deren Versorgung, Verwahrung zur langfristigen Lagerung  (z.B. in einer musealen Sammlung) und allfälliger notwendiger Restaurierung bzw.  wissenschaftlicher Auswertung und Publikation als Ersatzmaßnahme gegenüber  einer Erhaltung vor Ort erfolgen. Dies hat in zeitnaher (innerhalb von zwei Wochen)  Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt zu geschehen.

Nr. 132: Um Beeinträchtigungen von Kulturgütern während der Bauphase zu verhindern  oder zu minimieren, ist diesen nach Möglichkeit auszuweichen, sind diese zu  schützen (z.B. durch Abplanken, Abdecken etc.) oder zu versetzen. Dies ist  gegebenenfalls mit der örtlichen Bauaufsicht vor Ort abzustimmen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Nach Durchführung eines Scoping-Verfahrens beantragte Herr römisch 40 , vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, mit Datum vom römisch 40 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

Das Vorhaben sollte zum damaligen Zeitpunkt aus 20 Windenergieanlagen (im Folgenden auch: WEA) des Typs Siemens SWT-3.2-113 bestehen, die in den Gemeindegebieten römisch 40 und römisch 40 im Bezirk römisch 40 sowie auf dem Gemeindegebiet römisch 40 im Bezirk römisch 40 errichtet werden sollten. Die Anlagenstandorte sollten sich auf Mittelgebirgsrücken mit Ost-West- und Nord-Süd-Ausrichtungen in Seehöhen zwischen 1.400 m und 1.700 m befinden. Die WEA sollten über eine Nennleistung von 3,2 MW, Nabenhöhen zwischen 92,5 m und 127,5 m sowie einen Rotordurchmesser von 113 m verfügen. Die Gesamtanlagenhöhe sollte somit 184 m, die Gesamtnennleistung des antragsgegenständlichen Windparks 64 MW betragen. Neben den WEA selbst sollte das Vorhaben alle für die Errichtung sowie den Betrieb der WEA erforderlichen Nebenanlagen, wie insbesondere windparkinterne 30 KV-Verkabelungen, Fertigteil-Transformatorstationen, 30 KV-Schaltstationen, die 30 KV-Netzanbindung zum Umspannwerk römisch 40 sowie die verkehrstechnische Infrastruktur samt Montageflächen umfassen. Der Windpark sollte innerhalb der Vorrangzone römisch 40 des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, und zugleich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „ römisch 40 “ zu liegen kommen. Das Projektareal sollte sich in unmittelbarer Nähe der Weiden für die Lipizzaner-Junghengste der Spanischen Hofreitschule befinden. Natur- oder Europaschutzgebiete sollten nicht berührt werden.

2. Die belangte Behörde führte eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durch. Die Einreichunterlagen wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) in drei Evaluierungsrunden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und von der Projektwerberin entsprechend ergänzt.

2.1. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die römisch 40 mit, sämtliche Rechte und Pflichten der Fa. römisch 40 , die das Projekt Windpark römisch 40 betrafen, übernommen zu haben. Seit diesem Zeitpunkt ist die römisch 40 zu 49 % am Vorhaben beteiligt.

2.2. Das Verfahren wurde mit Edikt vom römisch 40 kundgemacht. Der Genehmigungsantrag, die erforderlichen Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung wurden vom römisch 40 bis zum römisch 40 beim Amt der römisch 40 Landesregierung sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden römisch 40 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Das Edikt wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung, der Kronenzeitung sowie in der Kleinen Zeitung veröffentlicht.

Das Edikt enthielt den Hinweis, gemäß den Bestimmungen über Großverfahren verlören Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhöben. Als rechtzeitig gälten nur schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist vom römisch 40 bis zum römisch 40 (Datum der Postaufgabe) bei der UVP-Behörde erhoben würden.

Das Vorhaben wurde auch im Internet unter der Adresse römisch 40 kundgemacht.

2.3. In der Folge wurden von unterschiedlichsten Personen/Einrichtungen zahlreiche Einwendungen erhoben, zu denen die Projektwerberin mehrfach Stellung nahm.

2.4. Mit Datum vom römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde u.a. festgehalten, dass mit dem Tag der Verhandlung sämtliche (vorläufig) vorhandenen Gutachten im Behördenakt auflägen. Darüber hinaus würden die Gutachten der Öffentlichkeit über die Homepage der Behörde zur Verfügung gestellt. Zur Wahrung des Parteiengehörs würde den Parteien des Verfahrens darüber hinaus eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen ab schriftlicher Mitteilung durch die Behörde, dass nun sämtliche Ergänzungen vorlägen, gewährt werden.

2.5. Mit Datum vom römisch 40 trat das römisch 40 in Kraft. Nach Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 sollten nachhaltig negative Auswirkungen auf ein Landschaftsschutzgebiet durch ein Vorhaben selbst bei überwiegendem öffentlichen Interesse nur zulässig sein, wenn eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht würde und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwöge.

2.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 ergänzte die Projektwerberin ihren Antrag. Zugleich legte die Projektwerberin für die Zwecke des Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 einen Vorschlag für eine Ausgleichsmaßnahme („Maßnahmenkonzept zur Erhaltung von Almflächen“) vor.

2.7. Mit E-Mail vom römisch 40 bestätigte der naturschutzfachliche Sachverständige, dass der von der Projektwerberin auf Basis des Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden könne. Die Amtssachverständige für das Landschaftsbild wurde nicht befasst.

2.8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Parteien des Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nunmehr fertiggestellt seien. Die Parteien hätten im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, in diese Gutachten Einsicht zu nehmen und sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Darüber hinaus könnten die Gutachten über die angeführte Internet-Adresse abgerufen werden.

2.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beteiligte sich die BF 13 erstmalig (und damit nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen die öffentliche Auflage des Vorhabens) am Verfahren, indem sie Einwendungen erhob und zugleich die Zuerkennung der Parteistellung beantragte.

3. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Projektwerberin für das beantragte Vorhaben im Ausmaß von 17 WEA und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung erteilt.

Die Teilabweisung war nach Meinung der Behörde erforderlich, da zwar erkennbar ein massives öffentliches Interesse an der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien bestünde. In Bezug auf die nicht genehmigten WEA 9, 10 und 11 überwögen allerdings die Interessen an der Nicht-Realisierung: Die WEA 10 scheitere an artenschutzrechtlichen Belangen und für die WEA 9 und 11 lägen in Summe drei negative Teilgutachten vor, die jeweils ein Interesse an der Nicht-Umsetzung bekundeten (Landschaftsbild, Raumordnung und Tourismus, Sach- und Kulturgüterschutz). Als rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Teilabweisung wurde auf Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sowie auf baurechtliche Judikatur hingewiesen.

Verspätete Einwendungen wurden pauschal für präkludiert erklärt.

4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer gemeinsam Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, das Vorhabensgebiet liege im Anwendungsbereich der Alpenkonvention und im Landschaftsschutzgebiet „ römisch 40 “. Die Projektwerberin habe während des Verfahrens zwar mehrfach ihre Unterlagen ergänzt, eine Projektänderung oder Projektreduzierung seitens der Projektwerberin sei allerdings nicht vorgenommen oder beantragt worden.

Am römisch 40 sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Nach der erforderlichen Aktualisierung der Gutachten sei die Möglichkeit eingeräumt worden, bis römisch 40 Stellungnahmen abzugeben. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin mit Schriftsatz vom römisch 40 eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht und den Antrag auf Abweisung des Vorhabens wiederholt. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei unter Hinweis auf zahlreiche Fachbereiche im Detail ausgeführt worden, dass das zur Genehmigung beantragte Vorhaben aufgrund der erheblichen Umweltauswirkungen nicht genehmigungsfähig sei. In dieser Stellungnahme sei außerdem im Detail bereits dargelegt worden, in welchen Bereichen die der Beurteilung zugrundeliegenden Unterlagen mangelhaft und unvollständig seien.

Die einzelnen Beschwerdepunkte können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

●             Der der Bewilligung zugrundeliegende Verwaltungsakt sei unvollständig und mangelhaft. Die Artenlisten der Farn- und Gefäßpflanzen seien im Anhang der zitierten Arbeiten nicht enthalten.

●             Die belangte Behörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Die belangte Behörde setze sich im angefochtenen Bescheid in unzureichender Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander und treffe im angefochtenen Bescheid unzureichende und unrichtige Feststellungen. Im Sinne der erforderlichen Rechtssicherheit und des Bestimmtheitsgebots des Bescheides werde gefordert, sämtliche Amtsgutachten als Teil des Bewilligungsbescheides in diesen zu integrieren.

●             § 17 Absatz 5, UVP-G 2000 biete keine rechtliche Grundlage dafür, das beantragte Vorhaben teilweise zu genehmigen, teilweise aber abzuweisen. Das Vorhaben hätte auf Basis von 17 WEA neuerlich beurteilt werden müssen, die Projektwerberin wäre dazu aufzufordern gewesen, ihren Antrag entsprechend anzupassen.

Die „Projektmodifikationen“ seien nicht konkret angegeben worden. Es fehlten eine genaue Abgrenzung des Vorhabens. Es fehlten im Spruch und in der Begründung Hinweise darauf, welche Forst- und Zufahrtswege wo errichtet werden sollten, welche Rodungen wegfielen, d.h. nicht genehmigt würden, welche Nebenanlagen und Transformatorstationen, Netzableitungen und sonstige Infrastrukturmaßnahmen von der Versagung der Bewilligung betroffen seien. Der angefochtene Bescheid sei daher für einen Vollzug nicht ausreichend bestimmt.

●             Das römisch 40 stelle keine ausreichende Planungsgrundlage dar. Es sei nicht ausreichend konkretisiert und in mehrfacher Hinsicht verfassungs- und gesetzwidrig. Die Ausweisung von Vorrangzonen sei verfassungsrechtlich den Gemeinden vorbehalten; es fehle an einer parzellenscharfen Abgrenzung; es sei verfassungswidrig, dass Abstandsregelungen nur außerhalb von Vorrangzonen vorgesehen seien; die Festlegung der gegenständlichen Vorrangzone widerspreche den Grundsätzen des römisch 40 Raumordnungsgesetzes 2010; das römisch 40 hätte nicht erlassen werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Ausweisung noch Vorbelastungen (Schilifte) bestanden hätten, die nicht mehr bestünden. Außerdem bestünde ein Widerspruch zur Alpenkonvention. Überdies seien die betroffenen Gemeinden, insbesondere die Marktgemeinde römisch 40 nicht ausreichend einbezogen worden. Diese sei erst nach Beschlussfassung durch eine Gemeindezusammenlegung entstanden.

●             Der Amtssachverständige für Raumordnung habe es unterlassen zu erläutern, weshalb er die projektbedingte Schließung des römisch 40 für nicht realistisch erachte. Bei der römisch 40 im römisch 40 sei es zu einer solchen Schließung gekommen. Auf Basis einer Stellungnahme der römisch 40 sei mit Sicherheit ein Umsatzrückgang von etwa 5 – 10 % zu erwarten, der zu laufenden Verlusten führen würde. Ein Gastbetrieb mit laufenden Verlusten sei aber nicht lebensfähig. Die wirtschaftliche Substanz würde vernichtet. Die Bedeutung der römisch 40 für den Tourismus in der gesamten Region könne nicht hoch genug eingeschätzt werden.

●             Das Gutachten im Fachbereich Landschaft komme zum Ergebnis, dass aus der Errichtung und den Betrieb des beantragten Vorhabens unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft abzuleiten seien. Zu den von der Projektwerberin auf Basis des Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 angebotenen Ausgleichsmaßnahmen sei festzuhalten, dass das Schwenden der bereits bestehenden Almflächen lediglich den Erhalt des Status quo und keinesfalls eine Verbesserung darstelle.

●             Die schalltechnische Beurteilung sei unzureichend. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die Darstellungen der örtlichen Verhältnisse im Bereich des römisch 40 und beim römisch 40 widersprüchlich seien, keine Entsprechungen in den Messergebnissen fänden und daher nicht nachvollzogen werden könnten. Das Thema Infraschall sei gänzlich unzureichend behandelt worden. Die Auswirkungen von Infraschall würden mangels Heranziehung einschlägiger Fachliteratur unterschätzt. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Einhaltung der Immissionspegel gerichtlich durchzusetzen.

●             Die vom ASV Lichtimmissionen in seine Berechnungen eingesetzten Werte seien unzutreffend und seine Schlüsse blieben unerläutert. Der ASV habe die ÖNORM O 1052 (Berechnung der Lichtimmissionen für Innenräume, wenn möglich bei geöffneten Fenstern) nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Berechnungen beurteilten den best case anstelle des worst case. Das elektrotechnische Gutachten sei daher in allen Punkten, die auf den abgestrahlten Lichtemissionen der Nachtkennzeichnung beruhten, neu zu erstellen, wobei besonders Bedacht auf die Raumaufhellung sowie die psychologische Blendung zu nehmen sei.

●             Die Beurteilung im Bereich Fledermäuse sei aus einer Vielzahl an Gründen verfehlt.

●             Der Einfluss der Schallimmissionen auf das Auer- und Birkwild sei unzutreffend ermittelt worden. Die Belastung sei tatsächlich höher (in 400 m Abstand zu einer Windkraftanlage mit einer Schallleistung von 106 dB eine Schallimmission von 57 dB). Aufgrund der tatsächlich so hohen Lärmbelastung am römisch 40 sei ein Erlöschen des Auerwildbestands zu erwarten. Die Prognosen im Hinblick auf den Fortbestand des Birkwildbestands seien ebenfalls zu optimistisch. So sei das Birkwild im Bereich des Windparks römisch 40 tatsächlich weiträumig verdrängt. Dies werde durch den Bezirksjägermeister-Stellvertreter von römisch 40 , Herrn römisch 40 , bestätigt. Die jährlichen Zählungen wiesen derzeit einen ganzjährigen Bestand von 25 bis 29 Birkhähnen im Vorhabensgebiet aus. In Analogie zum Windpark römisch 40 bestehe das hohe Risiko des Erlöschens der Gesamtpopulation durch die großräumig und dauerhaft auftretenden Störwirkungen des Windparks römisch 40 . Das mögliche Erlöschen der gesamten Population im Vorhabensgebiet stehe in diametralem Gegensatz zur Richtlinie 2009/147/EG, zur Vogelschutzrichtlinie und zu Paragraph 18, römisch 40 .

●             Der Gutachter im Fachbereich Pferde sei unzutreffend davon ausgegangen, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Menschen erst bei einem dauerhaften Schalldruck von über 90 dB (A) einträten und habe diesen Wert unkritisch für Pferde übernommen. Die Lipizzanerzucht dürfe in keinem Fall beeinträchtigt werden.

●             Die Angaben zur CO2-Ersparnis in Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse seien fehlerhaft berechnet. Entgegen dem öffentlich von Politikerinnen und Politikern geäußerten Bestreben, Treibhausgase reduzieren zu wollen, habe die UVP-Behörde römisch 40 die Verhüttungsanlage römisch 40 genehmigt. Nahezu sieben Windparks wie der gegenständliche seien erforderlich, um lediglich die Treibhausgasemissionen des Projekts römisch 40 zu kompensieren. Österreich sei in der EU mit Abstand Spitzenreiter bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms. Beim C02-Einsparungspotential des Windparks römisch 40 handle es sich um Zahlen, die in der Realität nicht erreicht würden. Projekte wie der Windpark römisch 40 lenkten von den strukturellen Ursachen der C02-Emissionen als Folge der Lebensweise (Mobilität, Ernährung, Konsum) ab. Diese Probleme könnten prinzipiell nicht durch technische Maßnahmen gelöst werden.
Festzuhalten sei weiters, dass die römisch 40 mit 49 % am beantragten               Vorhaben beteiligt sei. Die UVP-Behörde der römisch 40 Landesregierung prüfe  ein Projekt, bei dem das Land römisch 40 Hälfteeigentümer sei. Es sei naiv, darauf zu  vertrauen, dass das UVP-Prüfverfahren ohne zumindest indirekte politische  Einflussnahme durchgeführt würde. Unterstützt werde diese Ansicht durch die  ergangene Mitteilung, dass der zuständige Landesrat die Freigabe für den UVP- Bewilligungsbescheid vor dessen Veröffentlichung erteilt habe.

●             Da die zusammenfassende Bewertung auf fehlerhaften und nicht nachvollziehbaren Gutachten aufbaue und fehlerhaft sei, sei sie als Grundlage für einen Bewilligungsbescheid nicht geeignet. Auf die Stellungnahme zur zusammenfassenden Bewertung werde verwiesen.

●             Mangels Umweltverträglichkeit sei das eingereichte Vorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abzuweisen gewesen.

●             Es seien Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Projektwerberin In Konkurs gehe und nicht mehr in der Lage sei, einen Rückbau der Windräder zu finanzieren.

5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF 13 Beschwerde. Die Beschwerde deckt sich über weite Teile mit der Beschwerde der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer, insbesondere soweit es um die Themenkreise Parteistellung, unzulässige Modifikation des Vorhabensgegenstandes, unzureichende Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 und die Anwendung des römisch 40 geht.

Zum Thema Präklusion wurde im Wesentlichen ausgeführt:

●             Die Verfahrensdokumente seien zum Zeitpunkt der Einwendungsfrist bzw. bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht veröffentlicht gewesen. Die Fachgutachten hätten in der Auflagezeit noch nicht existiert und hätten somit der Öffentlichkeit auch nicht bekannt gewesen sein können. Ende römisch 40 seien die fehlenden, geänderten und ergänzten Dokumente veröffentlicht worden. Eine diesbezügliche Kundmachung auf der Website des Amts der römisch 40 Landesregierung habe es nicht gegeben, ebenso wenig eine im Amtsblatt der Wiener Zeitung.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH müssten NGOs jedenfalls ein Beschwerderecht vor nationalen Gerichten haben. Dadurch, dass die belangte Behörde den Bescheid nicht in einem offiziellen Organ kundmache, werde Umweltorganisationen die Beschwerdemöglichkeit genommen. Die belangte Behörde unterrichte die Öffentlichkeit systematisch falsch über die Möglichkeit, Einwendungen zu erstatten, und verkürze in unzulässiger Weise die Fristen für die Erstattung von Einwendungen. Die Einreichunterlagen seien aussagelos und fehlerhaft gewesen. So fehle eine mehrfach verwiesene Liste der Farn- und Gefäßpflanzen. Auf dieser Grundlage könne das Projekt nicht erfasst werden. Die Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund nicht präkludiert. Das Verfahren sei weder transparent noch fair geführt worden. Die Beschwerdeführerin behalte sich eine Vertiefung der Beschwerdethemen sowie das Vorbringen weiterer Themen vor.

Hinsichtlich der Einwendungen zu den Fachbereichen wurde unter Verweis auf die bisherigen Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt:

●             UVE und Umweltgutachten seien mangelhaft. Die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen sei unzureichend oder fehlerhaft. Das Energiekonzept umfasse nicht den Energieverbrauch im Rahmen des Baus bzw. der Herstellung/des Transports der WKA. Eine nachprüfbare realistische Energiebilanz gebe es nicht.

●             Es werde im Rahmen der UVP auch nicht der Einfluss auf die biologische Vielfalt untersucht, wie vom Übereinkommen über die biologische Vielfalt gefordert. Eine Reduktion auf „wertbestimmende Arten“ sei nicht dazu geeignet, die Diversität in einem Ökosystem zu erkennen.

●             Das römisch 40 als eine der Genehmigungsgrundlagen setze nach wie vor die FFH- und die VS-RL nicht vollständig um. So schütze Anlage 3 der Artenschutzverordnung lediglich die „heimischen Arten“. Der Riesenabendsegler sei bisher in Österreich nicht nachgewiesen worden. In fast allen Nachbarländern komme der Riesenabendsegler aber vor und dieser sei eine sehr seltene, weit ziehende Fledermausart. Dieser mangelnde Schutz treffe auch Arten, die zwar in Österreich, nicht aber in der römisch 40 heimisch seien. Darüber hinaus nehme Paragraph 18, römisch 40 die jagdbaren Vögel unzulässiger Weise von den Verbotstatbeständen nach Artikel 5, VS-RL aus. Generell habe sich die Situation bei den wild lebenden Vogelarten entgegen den Bestimmungen der VS-RL in der Vergangenheit kontinuierlich verschlechtert.

●             Auch hinsichtlich des Herzblatt-Froschlöffels verweigere die EU-rechtswidrige Landesgesetzgebung gezielt den rechtlichen Schutz. Der Herzblatt-Froschlöffel sei in Anhang römisch IV der FFH-RL gelistet, weshalb das strikte Schutzregime nach Artikel 13, FFH-RL sicherzustellen sei. Die Artenschutzverordnung führe die Art jedoch nicht als geschützt auf. Die Art gelte nach den Angaben des Amtes der römisch 40 Landesregierung als erloschen.

●             Der geplante Windpark sei weithin, auch von römisch 40 aus, sichtbar. Die Gutachten von römisch 40 sowie von römisch 40 gingen von Waldbeständen aus, die nicht mehr aktuell seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine allfällige Bewaldung die Sichtbarkeit der WKA maßgeblich einschränken sollte. Schon auf Basis des Gutachtens der ASV für Landschaft und der darin aufgezeigten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Tierwelt sei das Projekt nicht genehmigungsfähig.

●             Der Untersuchungsumfang für die Brut- und Rastvögel sei unzureichend. Es seien keine systematischen Erhebungen nach wissenschaftlichen Standards erfolgt. Die Mindeststandards nach LUBW 2013 seien nicht erfüllt (Zahl der Stunden, Gesamtbeobachtungsdauer, Abstände, Horstkartierung bei Brutvögeln etc.). Dasselbe gelte für Eulen und Waldschnepfen. Das UVP-Fachgutachten gehe von 59 relevanten Brutvogelarten aus, davon seien aber nur 15 Arten erhoben worden. Im Bericht gemäß Artikel 12, VS-RL seien 67 Brutvogelarten gemeldet worden. Bestandtrends und Bird Status seien unberücksichtigt geblieben. Es seien lediglich 32 „wertbestimmende“ Arten berücksichtigt worden. Auch der Vogelzug sei unvollständig erfasst worden (zu wenig Zähltage, zu große Entfernungen, ungeeignete Zeitpunkte, nicht zur Nachtzeit, keine Radaruntersuchungen). Eine Aussage zum Vogelzug könne erst dann getroffen werden, wenn Radaruntersuchungen über die gesamte Frühjahrs- und Herbstzugzeit durch ein unabhängiges Institut durchgeführt worden seien. Bei unabhängigen Untersuchungen seien wesentlich höhere Zugintensitäten und auch höhere Opferzahlen festgestellt worden. Übertragen auf das vorliegende Projekt würden durch dieses über 7.000 Vögel getötet. Verwiesen wird auf das Urteil des EuGH, Rs. C-192/11. Beispielhaft verwiesen wird ferner auf die Flugroute eines besenderten Kaiseradlers.

●             Im Vorhabensgebiet kämen alle vier in Österreich heimischen Raufußhuhnarten vor. Bei Errichtung von WKAs entstehe ein großflächiger Lebensraumverlust. Ferner käme es zu Kollisionsopfern und zu einer Barrierewirkung. Die lokale Jägerschaft habe vor einer „Verinselung“ der Vorkommen gewarnt. Der Bestand des Alpenschneehuhns nehme weltweit ab. Der Status laute auf „threatened“. 55 % des EU-weiten Bestands lebe in Österreich, nur 18 % in Schutzgebieten. Der Bestand von Alpenschneehühnern würde nachweislich durch die Errichtung von WKAs dezimiert. Ähnliches gelte für Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn. Gemäß den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW, abrufbar unter http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) sei ein Mindestabstand von 1.000 m um die Vorkommensgebiete einzuhalten. Dabei handle es sich um den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik, der auch in der deutschen Judikatur rezipiert werde. Eine rezente Kartierung des Alpenschneehuhns liege nicht vor. Der Erhebungsumfang zum Birkhuhn sei zu gering. In Zusammenschau ergebe sich, dass lediglich die WKAs 19 und 20 hätten bewilligt werden dürfen.

●             Die Angaben zur Erhebung der Fledermäuse seien falsch. Anstelle von 68 Nächten seien die Batcorder-Untersuchungen nur in neun erfolgt. Ein so geringer Untersuchungsumfang sei vollkommen unzureichend. Der Untersuchungsraum für die Kleine Hufeisennase reduziere sich auf 0,03 % des Projektgebiets. Auch gebe es keine Untersuchungen zu den Fledermausaktivitäten auf Rotorhöhe. Die Daten aus dem Gondelmonitoring im Windpark römisch 40 könnten nicht herangezogen werden. Das Gebiet sei als Fledermaus-Lebensraum entwertet worden. Der Batcorder im Windpark römisch 40 sei in nur 60 m Höhe angebracht worden. Demgegenüber sei eine Erfassung des vollen Jahres-Aktivitätszyklus in der gesamten Rotorhöhe erforderlich. Stand der Wissenschaft seien Batcorder-Daueruntersuchungen über zwei Jahre mittels Heliumballon oder an aufgestellten Masten.

●             Die Zerstörung von Quartierbäumen verstoße gegen das Tötungs- und das Störungsverbot gemäß Artikel 12, FFH-RL (mit Verweis auf EuGH C-221/04 und C-103/00). Eine Ausnahme setze gemäß Artikel 16, FFH-RL voraus, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Mangels vollständiger Erfassung der Fledermausfauna sei eine solche Prüfung nicht möglich. Da 9 von 13 der nachgewiesenen Arten keinen günstigen Erhaltungszustand hätten, fehlten die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 16, FFH-RL. Das strenge Schutzregime des Artikel 12, FFH-RL sei einzuhalten. Die Gefährdungssituation der Fledermäuse sei falsch eingeschätzt worden.

●             Die belangte Behörde werte das Anbringen von 50 Fledermauskästen als CEF-Maßnahme. Solche Kästen würden jedoch nur sporadisch angenommen. Die Waldverbesserungsmaßnahmen würden erst wirksam, wenn der Windpark nicht mehr bestehe.

●             Auflage 77 verlagere die Festlegung der Abschaltzeiten in ein Behördenverfahren, in dem es für NGOs keine Beschwerdemöglichkeit gebe.

●             Forschungen zeigten bei waldnahen WKAs extrem hohe Verluste bei Fledermäusen. Im Nahbereich von Wäldern (200 m zzgl. Rotorradius) dürften WKAs nicht errichtet werden. Die belangte Behörde ziele mit der Bewilligung der waldnahen WKAs auf die Verursachung größtmöglicher Schäden.

●             Die Fledermausaktivitäten würden unterschätzt (z.B. mangelnde Erforschung der Hochlagen). Ein Verstoß gegen Artikel 6, FFH-RL könne auch vorliegen, wenn durch weit entfernte Projekte ein Schutzgebiet gestört werde (mit Verweis auf EuGH C-142/16). In Anbetracht der Zugrouten sei die Kumulationsbetrachtung nicht annähernd ausreichend.

●             Der Zeitraum für das Monitoring sei zu knapp gefasst. Die vorgeschriebenen Batcorder seien unzureichend. Erhebungspunkte seien nicht festgelegt worden. Die gängige Auslöseschwelle von -27 dB sei zu gering. Durch die Anbringung der Batcorder an den WKA komme es zu einer Abschirmungswirkung. Batcorder in Gondelhöhe würden zahlreiche Arten (leise, in Rotorhöhe fliegende) nicht erfassen. Es sei unzulässig, die Festlegung des Abschaltalgorithmus dem Anlagenbetreiber zu überlassen.

●             Die Beurteilung der Endemiten sei unzureichend.

●             Auch Amphibien und Reptilien (Grasfrosch, Alpensalamander) seien unzureichend erfasst. Entsprechendes gelte für Heuschrecken und Schmetterlinge.

●             Generell sei bei Errichtung von WKA mit Stressbelastungen der Fauna zu rechnen.

●             Das UVE-Gutachten „Pflanzen und deren Lebensräume“ stelle eine Zumutung dar. Aufgrund des Fehlens wesentlicher Angaben gebe es keine Überprüfungsmöglichkeit und es sei als Bewilligungsgrundlage unbrauchbar. Bei der Beschreibung des Ist-Zustands der Biotoptypen sei 17 mal eine fehlende Angabe nicht ergänzt worden. Bei 29 % der genannten Biotoptypen fehlten die Beschreibungen vollständig. 80 % dieser Biotoptypen seien gleichzeitig Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (zwei sogar prioritär zu schützende Lebensraumtypen). Die Hälfte der nicht beschriebenen FFH-Lebensraumtypen weise in der alpinen biogeografischen Region Österreichs einen ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand auf. Bei der Beurteilungsmethodik werde auf Kap. 0 verwiesen; ein Kap. 0 gebe es nicht. Fünfmal finde sich der Eintrag „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.“ Die erwähnten Artenlisten seien nicht enthalten. Es würde zwar mehrfach auf die Roten Listen der Biotoptypen und Pflanzen verwiesen. Im ganzen Gutachten gebe es aber keine einzige Angaben zum Gefährdungsgrad der jeweiligen Schutzgüter. Diese Mängel seien vom ASV nicht gerügt worden.

●             Zur Gruppe der Moose fehlten jegliche Untersuchungen. Es stelle eine Zumutung für die Öffentlichkeit dar, sich mit derart lücken- und fehlerhaften Gutachten überhaupt beschäftigen zu müssen.

●             Der Untersuchungsrahmen und die Bewertungsgrundlagen seien unzureichend. Ein Untersuchungsradius von 70 m um die WKA sei nicht ausreichend. Es hätte mindestens die doppelte Fläche angesetzt werden müssen, zumal jeder Rotorflügel bereits eine Länge von 56,5 m aufweise. Die Verkehrsflächen in den Tieflagen seien nicht berücksichtigt worden. Ein 10 m schmales Untersuchungsgebiet entlang der Trassenachse reiche nicht aus. Die Flächen für die windparkinterne Verkabelung seien nicht untersucht worden. Eine Untersuchungsbreite von 5 m entlang der Kabeltrasse sei unzureichend. Beim Windpark römisch 40 hätten die Betreiber zugestanden, dass im Wald eine Schneisenbreite von 6 m benötigt werde.

●             Es sei unverständlich, dass nicht die aktuelle Rote Liste der Biotoptypen Österreichs zur Anwendung gekommen sei. Die Rote Liste aus dem Jahr 1999 sei völlig veraltet (mit Verweis auf Arnica montana). Die Erheblichkeit der Eingriffe sei zu gering eingestuft worden.

●             Es sei unzutreffend, dass keine schutzgutrelevanten Auswirkungen durch Staub- und Luftschadstoffimmissionen zu erwarten seien. Moose und Flechten reagierten bereits auf temporär leicht erhöhte Immissionen. Subalpine bodensaure Fichtenwälder seien ein FFH-Lebensraumtyp in ungünstigem Erhaltungszustand. Somit komme es sehr wohl zu Konflikten im Bereich der Stromableitung. Die Stromableitungen bis zum Sammelpunkt seien dabei nicht berücksichtigt worden.

●             Bei der verfügten Maßnahme Verbissschutz würden „die entsprechenden Vorrichtungen“ nicht näher definiert.

●             Es seien 35 Biotoptypen festgestellt worden. Diese Biotoptypen fänden in zehn FFH-Lebensraumtypen eine Entsprechung. 14 der festgestellten Biotoptypen seien entsprechend der aktuellen Liste der Biotoptypen Österreichs gefährdet oder stark gefährdet. Von den zehn FFH-Lebensraumtypen seien sechs in der alpinen geografischen Region bereits in einen ungünstigen Erhaltungszustand gebracht worden. Drei hätten mit der schlechtesten Bewertungsstufe eingestuft werden müssen. Die normative Verpflichtung zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes für alle von der FFH-RL umfassten Lebensraumtypen könne durch weitere Zerstörungen nicht erreicht werden. Selbst die Zerstörung prioritär zu schützenden FFH-Lebensraumtypen werde in römisch 40 gezielt vorangetrieben.

●             Auf dem Höhenzug der römisch 40 befänden sich auf einer Länge von rund 50 km aktuell 15 erheblich beeinträchtigende Energieprojekte. Eine Reduktion auf eine einzelartliche Prüfung hinsichtlich herausgedeuteter „wertbestimmender“ Arten sei nicht dazu geeignet, für die Erhaltung der Artenvielfalt bzw. der biologischen Vielfalt zu sorgen. Die Einschränkung der Kumulationsprüfung auf zwei Windparks sei unzulässig, da der gesamte Höhenzug einen Lebensraum darstelle. Die UVP-Rl kenne im Gegensatz zum UVP-G 2000 eine Beschränkung auf „gleichartige“ Projekte nicht.

●             Eine Reihe von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei rechtlich und fachlich nicht haltbar. Ein Ersatz von Silikatwänden durch basenarme Magerweiden sei nicht zielführend. Es sei nicht gewährleistet, dass die Maßnahme „Herstellung des LRT 6230“ (Neuanlage einer Borstgrasrasenfläche) überhaupt funktioniert. Zumindest vergehe eine längere Zeit. Dadurch würde eine zeitliche Lücke entstehen. Da als Auflagen und nicht als Bedingungen formuliert, könne der Windpark auch dann errichtet werden, wenn die Auflagen unerfüllt blieben. Auch bei den Aufforstungen ergäben sich zeitliche Lücken. Die Maßnahmen seien auch nur während der Betriebsdauer aufrechtzuerhalten. Viele Ausgleichsmaßnahmen würden nicht umgesetzt oder blieben ohne Wirkung (z.B. Fledermauskästen, Ausgleichsflächen für Vögel, Käfer, Molche). Es sei also vor jedem Eingriff sicherzustellen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich wirksam sind. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst zerstörten bestehende Habitate. Durch Zuwegungen, Anlagen etc. komme es zu Flächenverlusten sowie zu einer Beeinträchtigung des Luftraums.

●             Die RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße/Schiene/Verkehr (FSV), die in zahlreichen UVP-Verfahren zur Anwendung gelange, lege Schwellenwerte (5 %, 25 %) zugrunde, die mit der Rechtsprechung des EuGH (1 % mit Verweis auf EuGH C-60/05) nicht zu vereinbaren seien. Die FSV betreibe eine Parallelgesetzgebung, die RVS stünden nicht frei zur Verfügung.

●             Das behauptete öffentliche Interesse liege nicht vor. Die Produktion von Energie durch WKA sei nicht umweltfreundlich. Das Atomkraftwerk „ römisch 40 “ erzeuge etwa mehr Energie als alle in Österreich errichteten WKA zusammen. Die Beschränkung der Betrachtung auf Treibhausgasemissionen sei nicht gedeckt. Auch die Erschließung erneuerbarer Energiequellen müsse die Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt berücksichtigen (mit Verweis auf EuGH C-2/10).

●             Nach den Angaben der belangten Behörde erzeuge das vorliegende Projekt 1 % des Elektrizitätsbedarfs der römisch 40 . Die korrekte Vergleichsgröße sei allerdings der Energieverbrauch in Österreich. Der Anteil der prognostizierten Energieproduktion liege gerade einmal bei 0,028 %. Wollte man nur den Mehrenergieverbrauch im Jahr 2015 iVz 2014 durch Windkraft ausgleichen, bedürfte es 1.462 WKA. Die bereits errichteten 1.260 WKA trügen lediglich 1,3 % zur Produktion der in Österreich erzeugten Energie bei. Der Anteil der „Erneuerbaren Energieträger“ sei in Österreich bereits im Jahr 2016 bei 33,5 % gelegen, also knapp vor Erreichung des Ziels von 34 %. Der herzustellende Anteil an „Erneuerbaren Energieträgern“ sei bereits erreicht. Das Ziel, bis 2020 16 % an Treibhausgasemissionen einzusparen, könne auch bei exzessiver Errichtung von Windparks nicht erreicht werden. Die Treibhausgase könnten nur durch Energieeinsparungen reduziert werden.

6. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF 14 Beschwerde und machte darin im Wesentlichen folgende Umstände geltend, die gegen die Errichtung des geplanten Vorhabens sprächen: Beeinträchtigungen der Landschaft, des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen, des römisch 40 Landschaftsschutzgebietes Nr. 4 und der hohen (visuellen) Natürlichkeit der Landschaft infolge Einbringens technogener Elemente; Lebensraumveränderung und Veränderung des Landschaftscharakters; Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume; Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr; Schmälerung des Erholungswerts der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region; optische und akustische Störwirkungen mit möglicher Gesundheitsgefährdung; Beeinträchtigung von Bräuchen und religiösen/kulturellen Traditionen (Almkirtagen, Feldmessen, Wallfahrten); Gefährdung des Bestandes jahrhundertealter Hütten (z.B. römisch 40 ); Beeinträchtigung von Weitwanderwegen; Eingriffe in Wald, Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd; Beeinträchtigung (Störung) der Junghengste des österreichischen Kulturgutes Lipizzaner auf den Sommerweiden durch intensiven Lärm und optische Signale; Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht, Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf; Missachtung gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung der Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend. Die Prüfung der Einwirkungen sei nur unzureichend erfolgt. Es bestehe kein Bedarf für solche Windparks, bevor alle Einsparungspotentiale ausgeschöpft seien.

Zur Genehmigung beantragt worden sei überdies das Vorhaben „Windpark römisch 40 “, genehmigt worden sei das Projekt „Windpark römisch 40 “. Der Antrag auf wortwörtliche, vollinhaltliche Protokollierung der Verhandlung sei abgelehnt bzw. nur bedingt zugelassen worden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien in der Niederschrift nicht oder nur zum Teil korrekt wortwörtlich und vollinhaltlich wiedergegeben worden, weshalb sie im Rahmen der Beschwerde nochmals vorgebracht und geltend gemacht würden.

Es bestehe ein massiver Interessenkonflikt zwischen dem Schutz der Landschaft und dem privaten Interesse an der Errichtung des Windparks. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Bestimmungen der Alpenkonvention. Durch das Projekt würde der Schutzzweck des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets ausgehöhlt. Die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme sei unzureichend. Das Vorhaben sei insgesamt mit den Bestimmungen des römisch 40 nicht vereinbar und stelle eine Bedrohung für die im Gebiet lebenden Raufußhühner dar.

Abschließend wird eine ergänzende Auflage zur Nachsorge unter entsprechender Sicherheitsleistung gefordert.

7. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die BF 15 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin – auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, die von der Projektwerberin iZm Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme sei gänzlich unzureichend und keiner sachgemäßen gutachterlichen Prüfung unterzogen worden.

8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Projektwerberin Beschwerde. Die Ausführungen können wie folgt zusammengefasst werden:

•             Am 24.01.2018 seien die zusammenfassende Bewertung sowie die zugrundeliegenden  Teilgutachten im Wege des Parteiengehörs öffentlich kundgemacht worden. Die  Behörde sei in der Folge zutreffend von einer entscheidungsreifen Rechtssache  ausgegangen und habe mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Bewilligung für  das Projekt erteilt.

●             Das wildökologische Teilgutachten zu WEA 10 sei unschlüssig, zumal eine fachliche Begründung fehle, weshalb bei einer unterstellten Korridorfunktion diese nicht durch CEF-Maßnahmen aufrechterhalten werden könne. Außerhalb von Natura 2000-Gebieten gebe es auch keinen allgemeinen Korridorschutz. Ein solcher Schutz könnte sich im vorliegenden Fall bloß mittelbar aus dem allgemeinen Störungsverbot ergeben, das vom ASV aber nicht in seinen einzelnen Tatbestandselementen geprüft worden sei.

●             Das römisch 40 spreche keinen „sanften“ Tourismus an und könne nicht als Schutzhütte iSd römisch 40 qualifiziert werden. Das römisch 40 habe sich vielmehr zu einem gewerblichen Gastronomie- und Hotelbetrieb entwickelt.

●             In Bezug auf WEA 9 und 11 gingen die fachlichen Ausführungen von unzutreffenden Annahmen aus. Die Marienstatue auf dem römisch 40 stelle unstrittig ein „Sachgut“ der Kategorie „Kulturgut“ iSd UVP-RL dar. Es stelle sich aber die wesentliche Frage, ob bloß Auswirkungen auf die Substanz der Marienstatue selbst vom Sach- und Kulturgüterschutz erfasst werden, oder ob - wie von der Behörde und der ASV angenommen - auch eine „Störung der Pilgerstätte“ und der „religiösen Einkehr“ darunter subsumierbar seien.

●             Schutzgüter iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz römisch 40 seien ausschließlich „Weitwanderwege“ und „dauerbewirtschaftete Schutzhütten“. Nur diese dürften in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Schon daraus folge, dass die Marienstatue nicht von der Bestimmung erfasst sein könne.

●             Schließlich sei nicht nachvollziehbar, inwiefern „optische Störungen des Landschaftsbildes“ eine Funktionsbeeinträchtigung von dauerbewirtschafteten Schutzhütten darstellen könnten.

●             Aus der Sicht der Projektwerberin spreche daher nur der Fachbereich „Landschaft“ gegen die Errichtung der Anlagen. Aus rechtlicher Sicht sei dieses Schutzgut (ausschließlich) unter Mitanwendung des Paragraph 27, römisch 40 zu beurteilen.

●             Verschiedene Nebenbestimmungen seien unzulässig bzw. bedürften diese einer Präzisierung.

9. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF 16 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies im Wesentlichen auf die unzureichende Berücksichtigung des Landschafts- und Naturschutzgebietes Stubalm sowie die nicht nachvollziehbare Beurteilung der Projektauswirkungen auf den Lebensraum der Raufußhühner, im Besonderen des Birkwilds.

10. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF 17 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus, das gegenständliche Vorhaben stehe in krassem Widerspruch zu Zweck und Ziel der Landschaftsschutzgebietsverordnung Nr. 4. Ausgleichsmaßnahmen, wie sie im Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie verlangt würden, seien weder im Projekt enthalten noch als Auflagen im Bescheid vorgeschrieben.

11. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF 18 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies im Wesentlichen auf störende Lichtemissionen (Warnleuchten, Warnlichter), die vom Vorhaben ausgingen. Vergleichbare Lichtemissionen seien in einem anderen Verfahren (Beleuchtung römisch 40 ) nicht akzeptiert worden, obwohl die gegenständlichen Emissionen einen viel massiveren Eingriff in die Natur darstellten. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen seien vollkommen ungenügend. Die Vereinbarkeit mit dem Tourismus sei wegen der Gefahr des Eisfalls grundsätzlich massiv zu hinterfragen.

12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt vor.

13. Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte die Beschwerdemitteilung durch das BVwG.

14. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die BF 15 im Wesentlichen mit, die Teilabweisung des Antrags der Projektwerberin sei zu Recht erfolgt. Zum einen sei vom wildökologischen ASV im Verfahren schlüssig nachgewiesen worden, dass die Errichtung der WKA 10 zu artenschutzrechtlichen Defiziten führen würde, welche durch Maßnahmen nicht beherrschbar seien. Zum anderen verwunderten die Argumente der Projektwerberin zum Kulturgüterschutz.

15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die Projektwerberin mit, die Beschwerde der BF 13 weise sowohl aus rechtlicher als auch aus fachlicher Sicht grobe Mängel auf und stelle keinesfalls ein fundiertes Gegengutachten dar. Dennoch kündigte die Projektwerberin die Nachreichung einer fachlichen Expertise der Fachbeitragserstellerin zum Fachbereich Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume an. Darüber hinaus würde ein aktualisierter Fachbeitrag zum Thema Schall vorgelegt.

Die BF 13 sei im Verfahren präkludiert, die von ihr angeführten Entscheidungen nicht einschlägig. Die Gründe der Beschwerde müssten in der Beschwerde selbst ausgeführt werden, der Verweis auf andere Unterlagen reiche nicht aus. Darüber hinaus sei die Kenntnis von Teilgutachten und/oder der zusammenfassenden Bewertung keine Voraussetzung für das Einbringen von Einwendungen, sondern ausschließlich das Einreichoperat. Taugliche Gründe, warum die BF 13 nicht bereits im Rahmen der Einwendungsfrist Einwendungen erhoben habe, zumal sich das jetzige Vorbringen über weite Strecken auf naturschutzfachliche Einreichunterlagen der Projektwerberin beziehe, die von Beginn an bekannt gewesen seien, seien nicht vorgebracht worden. Die Projektwerberin gehe daher davon aus, dass die Beschwerde der BF 13 als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Nachdem aber für die BF 1 – 12 ein inhaltsgleiches Vorbringen erstattet worden sei, werde in der Beschwerdebeantwortung auch inhaltlich auf den Beschwerdeschriftsatz der BF 13 sowie dessen Beilage eingegangen.

Im Folgenden trat die Projektwerberin dem Beschwerdevorbringen detailliert entgegen.

16. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Projektwerberin die angekündigte naturschutzfachliche Stellungnahme vor und nahm ergänzend ausführlich zu diesem Fachbereich Stellung.

17. Mit Datum vom römisch 40 wurde die römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) vom BVwG als nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Landschaftsschutz sowie Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (inkl. Jagd- und Wildökologie) bestellt.

18. Mit Datum vom römisch 40 wurde seitens der Projektwerberin eine Ergänzung zur vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme vorgelegt.

19. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die im Rahmen der Beschwerdebeantwortung angekündigte Ergänzung zum schalltechnischen Projekt.

20. Mit Datum vom römisch 40 fand eine Begehung des Areals des geplanten Windparks römisch 40 durch Bedienstete der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 und den vorsitzenden Richter statt.

21. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Lärm und Erschütterungen.

22. Im römisch 40 wurden weitere Sachverständige für diverse Fachbereiche bestellt.

23. Im römisch 40 wurden Gutachten zu den Fachbereichen Lärm und Erschütterungen; Landschaftsschutz sowie Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (inkl. Jagd- und Wildökologie) sowie Sach- und Kulturgüterschutz und eine raumordnungsfachliche Stellungnahme vorgelegt.

Im Gutachten von römisch 40 wurden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie im Behördenverfahren als untragbar beurteilt. In der Folge wurde – auf Basis der Stammfassung des römisch 40 – ein Rahmen für mögliche Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgezeigt. Im Hinblick auf die naturschutzfachliche Beurteilung wurde – unter näheren Voraussetzungen – auch die Errichtung der WEA 10 als umweltverträglich beurteilt.

Im lärmtechnischen Gutachten wurden vier Szenarien behandelt. Von diesen Szenarien wurden lediglich die Szenarien B (= 17 WEA im Modus 1 - Vollbetrieb - lt. Bescheid) und D (= 18 WEA; Entfall der WEA 9 und 11; WEA 10 im Modus 3 - schalloptimiert) als umweltverträglich erachtet.

24. Mit Datum vom römisch 40 wurde zu den angeführten Gutachten Parteiengehör gewährt.

25. Mit Datum vom römisch 40 wurde eine Novelle zum römisch 40 beschlossen, durch die es zu einer grundlegenden Umgestaltung des Paragraph 27, römisch 40 kam.

26. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein Gutachten betreffend Lichtimmissionen vorgelegt.

27. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein Gutachten zum Fachbereich Veterinärmedizin vorgelegt.

28. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme der BF 15 zum angeführten Parteiengehör.

29. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erfolgte eine Antragseinschränkung durch die Projektwerberin dahingehend, dass die WEA 09 und 11 nicht mehr errichtet und betrieben werden sollten.

Im Gefolge dieser Projektänderung wurden die Sachverständigen seitens des BVwG dazu aufgefordert, bereits erstattete Gutachten in Form von „Addenden“ entsprechend anzupassen oder noch ausstehende Gutachten entsprechend vorzulegen.

30. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Projektwerberin eine modifizierte Vorhabensbeschreibung vor, mit der im Wesentlichen die ursprüngliche Vorhabensbeschreibung dahingehend modifiziert wurde, dass die WEA 09 und 11 nicht mehr enthalten waren.

31. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Projektwerberin ergänzend zur Antragseinschränkung Stellung und führte im Wesentlichen aus, nachdem das verfahrensgegenständliche Vorhaben im öffentlichen Interesse liege und das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens überwiege, sei eine Genehmigung nach Maßgabe des novellierten Paragraph 27, Absatz 3, römisch 40 zu erteilen.

Die Projektwerberin gehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die bereits vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen Maßnahmen und die nunmehr vorliegenden Auflagenvorschläge von römisch 40 so gering wie möglich gehalten würden, sodass keine weiteren Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen mehr erforderlich seien.

Für den Fall, dass das BVwG die Ansicht der Projektwerberin nicht teile und von keinem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ausgehe, werde eventualiter beantragt, das gegenständliche Vorhaben unter Mitanwendung des Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 zu genehmigen.

Darüber hinaus legte die Projektwerberin ein „Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ vom römisch 40 vor, in dem sie die aktuellen, im Projekt vorgesehenen Maßnahmen auflistete und konkretisierte. Dabei wurden auch Maßnahmen-Vorschläge der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 aus deren Gutachten vom römisch 40 in das Projekt übernommen (Anlage von Amphibientümpeln und Monitoring als neue Auflage 15, MA_Vö_4 Habitatverbesserung Birkhuhn als neue Auflage 18, Birk- und Auerwildmonitoring als geänderte Auflage 125).

32. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Projektwerberin eine fachliche Stellungnahme über die Auswirkungen des Verzichts auf die WEA 09 und 11 betreffend den Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume vor.

33. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die Vorlage eines Addendums zum Gutachten betreffend Lichtimmissionen.

34. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die Vorlage eines Addendums zur raumordnungsfachlichen Stellungnahme.

35. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erfolgte eine umfassende Stellungnahme der Projektwerberin zum Thema „Energiewirtschaft und öffentliches Interesse“.

36. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die Vorlage eines Gutachtens zum Fachbereich Makroklima/Klimatologie.

37. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte die Vorlage eines Gutachtens zum Fachbereich Energiewirtschaft.

38. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Projektwerberin Unterlagen zu einer alternativen Zuwegung zur WEA 08 vor.

39. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Projektwerberin eine Ergänzung zur Projektmodifikation betreffend „Auswirkungen durch den Verzicht auf die Windkraftanlagen 09 und 11 sowie neuer Zuwegung zur Anlage 08 – Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume“ vor.

40. Mit Datum vom römisch 40 erfolgte eine forstfachliche Stellungnahme.

41. Mit Datum vom römisch 40 legte der humanmedizinische Amtssachverständige ein Gutachten vor.

42. Mit Ladung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt.

43. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein Addendum zum Fachbereich Landschaftsschutz, Sach- und Kulturgüter vorgelegt.

44. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein Addendum zum Fachbereich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (inkl. Jagd- und Wildökologie) vorgelegt.

45. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein Addendum zum Fachbereich Veterinärmedizin vorgelegt.

46. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die bereits anberaumte Verhandlung wegen der Ereignisse iZm der Corona-Pandemie wieder abberaumt.

47. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde wegen Überlastung des Amtssachverständigen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein neuer humanmedizinischer Gutachter bestellt.

48. Mit Ladung vom römisch 40 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung, nunmehr für den römisch 40 und römisch 40 anberaumt und den Parteien eine Frist für die Vorlage weiterer Dokumente gesetzt.

49. Mit Datum vom römisch 40 wurde ein neues humanmedizinisches Gutachten vorgelegt.

50. Mit Schreiben vom römisch 40 führte die BF 14 im Wesentlichen aus, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild seien wiederholt, zuletzt durch die nichtamtliche Sachverständige römisch 40 als untragbar beurteilt worden. Daraufhin habe der Landesgesetzgeber das römisch 40 geändert, um das Vorhaben unangreifbar zu machen. Das novellierte Gesetz sei aber unionsrechtswidrig.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden nicht mehr angeboten. Die einzige in diesem Segment verfügbare WKA habe eine erheblich größere rotierende Fläche, weshalb von wesentlich gravierenderen Auswirkungen, auch akustischer Natur und in Bezug auf Lichtemissionen, auszugehen sei.

Im Übrigen wiederholte die BF 14 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

51. Mit Schreiben vom römisch 40 führten die BF 1 – 12 im Wesentlichen aus, im Gegensatz zur Ansicht der Projektwerberin seien nicht nur Absatz eins und 2 des Paragraph 27, römisch 40 , sondern auch Absatz 3, nicht anwendbar. Es sei auszuschließen, dass ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben Windpark römisch 40 höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Landschaft könne nicht besser zum Ausdruck gebracht werden als mittels Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes. Die bisher vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen würden jedenfalls nicht ausreichen, um die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich zu halten. Selbst die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz 4, leg.cit. lägen aktuell nicht vor. Im Gegensatz zum Vorbringen der Projektwerberin sei bei Eingriffen in das Landschaftsbild sehr wohl ein Ausgleich möglich. Man denke hier etwa an die Errichtung einer Schutzhütte in einem Landschaftsschutzgebiet. Hier könnte etwa die architektonische Ausgestaltung mittels Auflagen dazu führen, dass der Eingriff in das Landschaftsbild geringer werde. Beim vorliegenden Projekt sei es aber tatsächlich so, dass keine Maßnahmen vorstellbar seien, welche eine Verbesserung der nachhaltigen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bewirken könnten. Mit Errichtung der Windräder werde das Landschaftsbild nämlich vollkommen und nachhaltig zerstört.

Die Novelle zum römisch 40 stelle eine „Lex römisch 40 “ dar, um im Anlassfall trotz unauflösbarer Widersprüche eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit das vorliegende Vorhaben bewilligt werden könne. Es werde daher bereits an dieser Stelle vorgetragen, dass Paragraph 27, römisch 40 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019, mit Verfassungswidrigkeit belastet sei. Die Bestimmung sei nicht hinreichend determiniert. Darüber hinaus würde die Existenz von Landschaftsschutzgebieten ad absurdum geführt. Dies werde insbesondere durch Absatz 5, leg.cit. dokumentiert. Außerdem sei die Regelung kompetenzrechtswidrig, da sie das UVP-G 2000 unterminiere. Im UVP-G 2000 sei das Landschaftsbild explizit als Schutzgut genannt. Darüber hinaus seien keine Übergangsbestimmungen festgelegt worden. Üblicher Weise gälten entsprechende Regelungen für anhängige Verfahren in der alten Fassung weiter. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BVwG römisch 40 W118 römisch 40 gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass auch die Eingriffe in das Landschaftsbild vom Emissionsbegriff des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 erfasst seien.

Das vorliegende Schall-Gutachten entspreche nicht dem Stand der Technik, sei mit schweren Prognosefehlern behaftet, postuliere tatsachenwidrige Grundsätze und ignoriere ÖNORMEN.

Die Gutachten des Amtssachverständigen für Veterinärmedizin aus römisch 40 und römisch 40 gründeten auf falschen Schallimmissionsprognosen, auf unvollständig erfassten Windkraftanlagen, der nicht nachvollziehbaren Heranziehung bestehender WEA als „Beweis“ für die Nichtbeeinträchtigung der Lipizzaner, nicht nachvollziehbaren Untersuchungsmethoden sowie auf falschen medizinischen Grundlagen. Es zeigten sich auch die erheblichen Nachteile der Beauftragung eines befangenen Sachverständigen, sein eigenes Gutachten zu überprüfen. Der Prüfungsauftrag komme aufgrund der exorbitant hoch angesetzten Schallwerte einer Farce gleich. Entfernungen der relevanten Anlagen zur Sommerweide seien falsch angenommen, einschlägige WEA nicht berücksichtigt worden.

Vorgelegt wurden ein Rechtsgutachten zum Thema „`Immaterielles Kulturerbe´ im Verfahren nach dem UVP-Gesetz“ sowie eine Stellungnahme des Zuchtleiters des römisch 40 .

Darüber hinaus wurde eine Unterschätzung der Gefahren für Fledermäuse moniert.

52. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die BF 13 allgemein im Wesentlichen vor wie die BF 1-12 und legte zusätzlich 13 fachliche Stellungnahmen im Umfang von insgesamt mehr als 700 Seiten vor.

53. Mit Schriftsatz vom römisch 40 führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, die seitens der nichtamtlichen Sachverständigen nicht anerkannte CEF-Maßnahme sei ausschließlich im Hinblick auf das antragsgegenständliche Projekt durchgeführt worden und insoweit eine Vorleistung erbracht worden. Nach der Judikatur müssten CEF-Maßnahmen eine kontinuierliche ökologische Funktionalität sicherstellen. Folglich müssten sie möglichst frühzeitig und regelmäßig vor der Durchführung des Vorhabens begonnen werden. Nach der Rechtsprechung des BVwG seien CEF-Maßnahmen auch – weiterhin – zulässig (mit Verweis auf BVwG römisch 40 , W248 römisch 40 ). Darüber hinaus seien die gezielt eingesetzten Waldstrukturveränderungen hoch wirksam und über die im Projekt ohnehin bereits enthaltenen Maßnahmen hinaus keine sinnvollen zusätzlichen Maßnahmen erkennbar. Gegen eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft sprächen im Übrigen auch die Erfahrungen mit anderen Windparkvorhaben. Die Besucherfrequenz im Bereich römisch 40 , habe sich nicht verringert, sondern im Gegenteil massiv erhöht.

54. Mit ergänzender Stellungnahme vom römisch 40 führte die BF 14 aus wie die BF 13 in Beilage 1 ihrer Stellungnahme.

55. Mit Stellungnahmen vom römisch 40 . und vom römisch 40 führte die BF 15 im Wesentlichen aus, die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft würden weiterhin als nachhaltig und untragbar eingestuft. Die vorgesehenen Maßnahmen (bauliche Verminderungsmaßnahmen und Ausgleichsprojekt) reichten nicht aus, um nachhaltig negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft auf ein unerhebliches Maß zu beschränken. Die Einzelbewertungen hinsichtlich der Habitate sehr seltener Laufkäfer und der Raufußhühner sowie die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet dokumentierten ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung von Natur und Landschaft der römisch 40 . Die Ist-Sensibilität werde von den befassten Experten entsprechend hoch bewertet. Darüber hinaus werde der Nutzungsdruck auf das römisch 40 Randgebirge durch zusätzliche Projekte (Windparks, Pumpspeicher, Lithiumabbau etc.) immer größer, weshalb derart unverbaute Hochlagen noch zusätzlich an Wert gewännen. Dem gegenüber stehe jedoch auch ein unbestreitbar hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens, weshalb die beiden Antipoden einander gleichwertig gegenüberstünden. Da es nicht möglich sei, die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich zu halten, komme – nach wie vor – Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 zur Anwendung. Da die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen iSd Absatz 2, leg. cit. nicht möglich sei, sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Zwar ermächtige Paragraph 17, Absatz 4, Satz 1 UVP-G 2000 nach der Rechtsprechung des US nicht dazu, aufgrund einer negativen Bewertung des Schutzguts Landschaft die Genehmigung zu versagen. Die Ergebnisse der UVP könnten nur mittelbar, nämlich über die jeweils anzuwendenden Genehmigungskriterien, zur Genehmigung des Vorhabens bzw. Abweisung des Genehmigungsantrags oder zur Vorschreibung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen führen; mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at). Im gegenständlichen Fall bedeute dies jedoch dennoch, dass das Vorhaben auch aus UVP-rechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei, zumal eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden könne und die Vorschreibung von Nebenbestimmungen aus der fachlichen Sicht des naturschutzrechtlichen Sachverständigen weder möglich noch sinnvoll sei.

Darüber hinaus halte die BF 15 in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen aus dem behördenverfahren aus artenschutzrechtlichen Gründen auch weiterhin den Entfall der WEA 10 jedenfalls für erforderlich.

56. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahmen die BF 1 - 12 ergänzend zum humanmedizinischen Gutachten Stellung und führten im Wesentlichen aus, das vorliegende humanmedizinische Gutachten baue auf falschen, viel zu niedrig prognostizierten Schall-Immissionspegeln auf und müsse daher grundsätzlich zu unrichtigen Schlussfolgerungen kommen. Darüber hinaus würden weit überhöhte Immissionen bei bewohnten Objekten ohne Begründung toleriert und geltende Immissionsgrenzwerte ignoriert. Das Gutachten sei daher von Grund auf unrichtig und nicht einmal im Ansatz dazu geeignet, die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf den Menschen korrekt zu beurteilen.

Die Nichtbeachtung von Widmungsgrenzwerten sowie das großzügige Tolerieren hoher, nicht normgerechter Dauerschallpegel bei bewohnten Objekten durch den Sachverständigen habe auch in anderen Fällen beobachtet werden können und scheine dies eine grundsätzliche, projektfreundliche Herangehensweise des Sachverständigen zu sein, weshalb er ungeeignet erscheint, das vorliegende Projekt fachlich richtig und objektiv zu beurteilen.

Insgesamt erwecke der humanmedizinische Sachverständige den Eindruck der Projektlastigkeit, postuliere unbegründete Behauptungen und widerspreche in seinen Gutachten von ihm selbst getätigten Äußerungen. Er sei daher nicht geeignet, ein nachvollziehbares und korrektes Gutachten der Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf den Menschen zu erstellen.

57. Mit Datum vom römisch 40 legte die Projektwerberin eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme vor.

58. Mit Datum vom römisch 40 fand vor dem BVwG nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Eingangs wurde die Beschwerdelegitimation einzelner Beschwerdeführer hinterfragt. Im Folgenden erläuterten die vom BVwG beauftragten Sachverständigen Ihre Gutachten und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Da im Rahmen der Verhandlung offenbar wurde, dass im Projektgebiet Rodungen stattgefunden hatten, wurde die Verhandlung vertagt. Diese (genehmigten) Rodungen wiesen keinen Konnex zum vorliegenden Projekt auf, weshalb lediglich Auswirkungen auf die Bestands-Situation und die geplanten Maßnahmen (insbesondere zusätzliche Rodungen zur Herstellung einer Magerweide als Teil einer Ausgleichsmaßnahme) prüfen waren.

59. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm die Sachverständige römisch 40 zu den Auswirkungen der Rodungen auf das Projekt Stellung und unterbreitete dem Gericht neue Auflagenvorschläge.

60. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF 13 zum Gutachten der Sachverständigen römisch 40 Stellung.

61. Mit Datum vom römisch 40 nahm der humanmedizinische Sachverständige vorab Stellung.

62. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Projektwerberin zum Gutachten der Sachverständigen römisch 40 Stellung und ersetzte die Maßnahmenfläche Mbet_P_001 durch die Maßnahmenfläche Mbet_P_1n.

63. Im Rahmen eines weiteren Verhandlungstages am römisch 40 wurden die Auswirkungen besagter Rodungen auf das Projekt erörtert. Darüber hinaus wurden ergänzende Ermittlungen zum Fachbereich Humanmedizin angestellt.

Im Rahmen der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren zu sämtlichen Fachbereichen geschlossen.

Abschriften der Protokolle wurden den Beteiligten übermittelt. Sinnstörende Fehler wurden nicht bekanntgegeben.

64. Mit Schreiben vom römisch 40 führte die BF 14 im Wesentlichen aus, für das gegenständliche Vorhaben hätten keine Rodungsbewilligungen erteilt werden dürfen, da das Vorhaben auch auf anderen Flächen hätte ausgeführt werden können. Es liege sicherlich nicht in einem höheren öffentlichen Interesse, zugunsten eines Windparks Waldboden in Anspruch zu nehmen, wenn genügend nicht bewaldete Flächen zur Verfügung stünden. Der Genehmigungsbescheid zum Vorhaben sei daher rechtswidrig.

65. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Projektwerberin einen Fristsetzungsantrag.

66. Mit zwei verfahrensrechtlichen Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem BVwG zweimalig eine Frist von drei Monaten für die Entscheidung gewährt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Allgemeines:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem Verfahren vor dem BVwG.

Vorhaben:

1. Überblick:

Die Projektwerberin, römisch 40 , plant aktuell auf den Gemeindegebieten römisch 40 und römisch 40 im Bezirk römisch 40 sowie auf dem Gemeindegebiet römisch 40 im Bezirk römisch 40 ein Windparkprojekt mit 18 Windenergieanlagen. Das gegenständliche Vorhaben (die Bezeichnungen „Windpark römisch 40 “ und „Windpark römisch 40 “ werden synonym verwendet) umfasst folgende Bestandteile:

●             Errichtung und Betrieb von 18 Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-3.2-113 mit einer Nennleistung von 3,2 MW, einer Nabenhöhe von 92,5 m bzw. 127,5 m und einem Rotordurchmesser von 113 m.

●             Errichtung und Betrieb von 18 Fertigteil-Transformatorstationen neben den Windenergieanlagen.

●             Errichtung und Betrieb der windparkinternen 30 kV-Verkabelung.

●             Errichtung und Betrieb von zwei 30 kV-Schaltstationen innerhalb des Projektgebietes und einer 17,25 Kilometer langen 30 kV-Netzableitung zum Umspannwerk römisch 40 in der römisch 40 , Bezirk römisch 40 .

●             Ausbau und Ertüchtigung von bestehenden Forstwegen innerhalb des Projektgebietes und Errichtung von Zufahrtswegen zu den einzelnen Anlagenstandorten.

●             Errichtung von Montageflächen und temporären Lagerflächen im Bereich der Anlagenstandorte.

Durch die Errichtung der 18 Windenergieanlagen des Windparks römisch 40 mit einer Gesamtnennleistung von 57,6 Megawatt soll die umweltschonende Produktion von ca. 119.078 MWh elektrischer Energie pro Jahr ermöglicht werden, welches Volumen etwa 1,2 % des Elektrizitätsbedarfs des Landes römisch 40 entspricht (Basis: Stromverbrauch 2012, Statistik Austria).

Nördlich und südwestlich des geplanten Vorhabens sind bereits zwei Windparks in Betrieb:

●             Windpark römisch 40 (fünf WEA – kürzeste Entfernung zum geplanten Projekt 600 m).

●             Windpark römisch 40 (zwei WEA – kürzeste Entfernung zum geplanten Projekt 2.157 m).

Die bestehenden Anlagen des Windparks römisch 40 , eine Anlage des Windparks römisch 40 , sowie der geplante Windpark römisch 40 befinden sich innerhalb der Vorrangzone römisch 40 des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,).

Gemäß der Verordnung der römisch 40 Landesregierung vom 20. Juni 2013 zum Sachprogramm Windenergie, ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Vorrangzonen nur dann zulässig, wenn diese eine Größe von mindestens 20 MW aufweisen. Die geplante Nennleistung des Vorhabens überschreitet diese Größe.

In der nachfolgenden Abbildung sind die innerhalb der Vorrangzone römisch 40 bestehenden und geplanten Windenergieanlagen dargestellt. Die geplanten Anlagen des Windpark römisch 40 mit den niedrigen Türmen sind rot und die Anlagen mit den hohen Türmen blau eingefärbt. Im nördlichen Bereich der Vorrangzone befindet sich der bestehende Windpark römisch 40 und im Südwesten der bestehende Windpark römisch 40 .

2. Beschreibung des Vorhabens:

Im Folgenden werden die Details des Vorhabens beschrieben.

2.1. Grundzüge und Kenndaten des Vorhabens:

Das geplante Vorhaben Windpark römisch 40 besteht aus 18 Windenergieanlagen (WEA), die auf den Gemeindegebieten römisch 40 im Bezirk römisch 40 sowie auf dem Gemeindegebiet römisch 40 im Bezirk römisch 40 errichtet werden. Das Projektgebiet liegt auf dem Höhenzug der römisch 40 , südöstlich des römisch 40 in Seehöhen zwischen 1.400 und 1.700 m. Zweck der Errichtung des Windparks römisch 40 ist die nachhaltige, risikoarme und klimaschonende Erzeugung elektrischer Energie durch die Nutzung der Windenergie.

Genehmigungswerber    römisch 40

Anzahl der Windkraftanlagen  18

Windkraftanlage    SIEMENS SWT-3.2-113

Rotordurchmesser    113 m

Nabenhöhe     97,5 m (9 WEA) und 127,5 m (9 WEA)

Nennleistung (gesamt)   57,6 MW

Netzableitung     30 kV-Erdkabelsystem

Einspeisepunkt    Umspannwerk römisch 40

Netzbetreiber      römisch 40

Gemeinden      römisch 40 in der       römisch 40 (WEA Standorte, Zuwegung und       Netzableitung)

Verwaltungsbezirke     römisch 40

Bundesland      römisch 40

Zur Benennung und Kennzeichnung der einzelnen Windenergieanlagen in den Plänen und Karten wurde einerseits das Projektkürzel „ römisch 40 “ (für römisch 40 ) verwendet, andererseits eine laufende Nummer ( römisch 40 usw.).

2.2. Umfang und Grenzen des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

2.2.1. Errichtung und Betrieb von 18 Windenergieanlagen mit Trafostationen:

Das Windparkprojekt besteht aus 18 Windenergieanlagen des Typs SIEMENS SWT 3.2-113 mit einem Rotordurchmesser von 113 m und einer Nennleistung von 3.200 kW. Die Gesamtnennleistung des geplanten Windparks beträgt demnach 57,6 MW. Die Windenergieanlagen werden aufgrund der Geländegegebenheiten mit zwei unterschiedlichen Nabenhöhen ausgeführt. Neun Windenergieanlagen im Bereich der Höhenkuppen verfügen über eine Nabenhöhe von 92,5 m und neun Anlagen an tiefer gelegenen Stellen mit höherer Bewaldung über eine Nabenhöhe von 127,5 m. Neben den Windenergieanlagen wird jeweils eine Betonfertigteilstation errichtet, in der ein 30 kV-Transformator und eine Schaltanlage untergebracht werden.

2.2.2. Windparkinterne Verkabelung und Netzanbindung:

Die einzelnen Trafostationen bei den Windenergieanlagen sind über eine windparkinterne 30 kV-Verkabelung (inkl. Datenleitungen) miteinander verbunden. Das interne Windparknetz hat eine Trassenlänge von 17,6 Kilometern und besteht aus fünf Schaltkreisen, die als 30 kV-Erdkabelsysteme ausgeführt sind. Die internen Schaltkreise werden über zwei 30 kV-Schaltstationen verbunden. Die Anbindung an das 110 kV-Verteilernetz der römisch 40 erfolgt von der Schaltanlage 1 bei Windenergieanlage STA 20 über eine 17,25 Kilometer lange 30 kV-Erdkabelleitung zum Umspannwerk römisch 40 . Die Messung der im Windpark erzeugten elektrischen Energie erfolgt auf der Messebene 4 im Umspannwerk römisch 40 . Die allenfalls erforderlichen Adaptionen im Umspannwerk römisch 40 werden von der römisch 40 durchgeführt und sind nicht Teil des gegenständlichen Vorhabens.

2.2.3. Errichtung der Montageflächen sowie Errichtung und Adaptierung der Anlagenzufahrten:

Für die Montage der Windenergieanlagen und ggf. für Reparaturen und Wartungen werden dauerhaft befestigte Kranstellflächen im Ausmaß von 17 x 40 m errichtet. Neben den dauerhaft befestigten Montageflächen werden temporäre Montage- und Lagerflächen vorgesehen, welche nach der Fertigstellung des Windparks wieder rückgebaut werden.

Die Erschließung des Windparkgeländes erfolgt über einen Umladeplatz an der Gemeindestraße römisch 40 im Bereich der römisch 40 . Vom Umladeplatz aus verläuft die Zufahrt auf der Gemeindestraße rund fünf Kilometer nach Nordwesten bis vor den Passbereich beim römisch 40 und biegt anschließend nach Osten auf einen bestehenden Forstweg ab. Die interne Erschließung der WEA-Standorte erfolgt großteils auf bestehenden Forstwegen, welche entsprechend den Anforderungen des Turbinenherstellers für den Transport ertüchtigt werden müssen. Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten und die Montageflächen müssen neu errichtet werden.

2.2.4. Eigentums- und Vorhabensgrenze:

Die Einspeisung der erzeugten Elektrizität erfolgt auf der 30 kV-Ebene im Umspannwerk römisch 40 . Als Eigentums- und Vorhabensgrenze (im Sinne des UVP-G 2000) zwischen dem Genehmigungswerber und der römisch 40 sind die Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden 30 kV-Erdkabel im UW römisch 40 vorgesehen. Alle aus Sicht des Windparks den Kabelendverschlüssen nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen im Umspannwerk sind nicht Gegenstand des Vorhabens.

Das vom Baustellen- und Betriebsverkehr beanspruchte und zu ertüchtigende Forstwegenetz ist ab der Abzweigung von der Gemeindestraße beim römisch 40 dem Vorhaben zuzuordnen, ebenso wie die Errichtung eines temporären Umladeplatzes und der erforderliche Ausbau an den Kehren der römisch 40 (siehe Fachbericht 02.01_Bau und Transportkonzept).

Nicht zum Vorhaben gehören die Routen der Sondertransporte auf dem übergeordneten Straßennetz.

3. Lage des Projektgebietes:

Der Standort des geplanten Windparks liegt etwa 15 Kilometer südöstlich von römisch 40 bzw. 10 Kilometer westlich von römisch 40 auf dem Höhenrücken der römisch 40 im römisch 40 . Das Projektgebiet ist durch die im Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,) verordnete Vorrangzone römisch 40 definiert. Diese Vorrangzone erstreckt sich in einem Höhenbereich zwischen 1.400 und 1.700 m über eine Fläche von 8,2 km² im Bereich römisch 40 .

Im unten dargestellten Übersichtsplan sind das Projektgebiet mit der Umgrenzungslinie der Vorrangzone römisch 40 gemäß Sachprogramm Windenenergie und die Anlagenstandorte mit Netzableitung und Zufahrtswegen ersichtlich. (In Folge des Verzichts auf die Anlagen 9 und 11 konnte die Zuwegung zur Anlage 8 optimiert werden; vergleiche Dokument Auswirkungen durch den Verzicht auf die Windkraftanlagen 09 und 11 sowie neuer Zuwegung zur Anlage 08, Stand 11.02.2020.)

3.1.1. Standortgemeinden und angrenzende Nachbargemeinden:

Die geplanten Anlagenstandorte des Windparks römisch 40 liegen auf den Gemeindegebieten von römisch 40 im Bezirk römisch 40 sowie auf dem Gemeindegebiet römisch 40 in der römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Neben den Fundamenten der Windenergieanlagen befinden sich hier auch die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Infrastruktureinrichtungen. Diese umfassen im Wesentlichen die windparkinterne Verkabelung sowie Kranstellflächen und temporäre Montage- und Lagerflächen. Weiters befinden sich auf diesen Gemeindegebieten die gesamte Netzableitung zum Umspannwerk und die Zufahrtswege zum Windpark.

Als angrenzende Nachbargemeinden sind die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 indirekt von der Planung und Umsetzung des Windparks berührt.

Übersichtsplan Windpark römisch 40 mit Wegeerschließung und Gemeindegrenzen:

3.1.2. Lage in Relation zu Siedlungen und Wohnbauland:

Im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen befinden sich keine Siedlungsgebiete oder als Bauland gewidmete Flächen. Bei den als mögliche Immissionspunkte definierten Objekten handelt es sich ausschließlich um bewirtschaftete und teilweise bzw. nicht bewohnte Gebäude im Freiland.

Insgesamt wurden 12 Objekte im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Ablagen identifiziert, welche für Wohn- Wirtschafts- oder vorübergehende Aufenthaltszwecke genutzt werden. Die in Betracht gezogenen Objekte sind im untenstehenden Plan dargestellt und mit den Buchstaben A bis L gekennzeichnet. Bei der Nutzung wurde unterschieden in ganzjährig (IP), saisonal bewohnte (RPS) und nicht bewohnte (RPN) Objekte.

Untersuchte Objekte:

Abstände zwischen den Objekten und den Windenergieanlagen:

3.1.3 Grundstücke und Standortkoordinaten:

Die Anlagenstandorte des Windparks römisch 40 sind auf Grundstücksparzellen innerhalb der Vorrangzone positioniert, die sich in Besitz von Privatpersonen oder Agrargemeinschaften befinden.

Das Windfarmlayout und somit die einzelnen Anlagenpositionen wurden auf der Grundlage von Windmessungen innerhalb des Projektgebietes und einer Windressourcenberechnung bestimmt und stehen in Form einer Koordinatenliste (Geographisch WGS84) zur Verfügung.

3.1.4. Flächenbedarf:

Für die Errichtung der WEA werden Flächen in verschiedenen Bereichen in Anspruch genommen. Für die Anlieferung der Anlagenkomponenten muss ein Umladeplatz errichtet werden und müssen die bestehenden Zufahrtsstraßen ausgebaut werden, damit sie den Transportanforderungen des Anlagenherstellers entsprechen. Neben dem Ausbau des bestehenden Wegenetzes werden Zuwegungen zu den einzelnen Anlagenstandorten komplett neu errichtet. Für den Aufbau der WEA und den Bau der Fundamente müssen Montage- und Vormontageflächen sowie die Stichwege von der Zuwegung bis zu den Montageflächen neu gebaut werden. Zusätzlich werden auch Flächen für die Kabeltrasse in Anspruch genommen.

Ein großer Teil der Flächen, welche für die Anlieferung und den Aufbau der WEA benötigt werden, werden nach Fertigstellung der Bauarbeiten wieder ihrer ursprünglichen Nutzungsart zugeführt. Dazu zählen die Montageflächen, ausgebaute Kurvenradien und Ausweichflächen sowie der Umladeplatz. Die restlichen Flächen bleiben während der gesamten Betriebsdauer des Windparks für Wartung und Instandhaltungsarbeiten bestehen.

Detaillierte planliche Darstellungen der in Anspruch genommenen Flächen sind in den Technischen Einreichunterlagen enthalten.

3.1.5. Lage außerhalb von Schutzgebieten und sonstiger Ausschlussflächen:

Das Projektgebiet liegt mit Ausnahme der drei Anlagenstandorte am römisch 40 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „ römisch 40 “ (LGBL.39/1981).

Darüber hinaus sind weder die Windenergieanlagen noch andere Vorhabensbestandteile in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant, insbesondere nicht in einem Kategorie A-Gebiet gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000. Der nachfolgende Übersichtsplan gibt Auskunft über die Ausdehnung des Landschaftsschutzgebietes „ römisch 40 “ und die Schutzgebiete unterschiedlicher Kategorien im Umkreis von 10 Kilometern.

3.2. Flächenwidmung:

Der geplante Windpark römisch 40 sowie die bestehenden Windenergieanlagen römisch 40 und römisch 40 befinden sich in der über das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,) ausgewiesenen Vorrangzone „ römisch 40 “. In diesem Programm wurden jene Gebiete im Bundesland römisch 40 definiert, die für die Windenergienutzung geeignet sind. Dabei wurde zwischen „Vorrangzonen“, „Eignungszonen“ und „Ausschlusszonen“ unterschieden. Die Vorrangzone „ römisch 40 “ erstreckt sich innerhalb der römisch 40 über die Bereiche römisch 40 mit Ausläufern ostwärts zum römisch 40 und südwärts zum römisch 40 oberhalb römisch 40 .

Entsprechend Paragraph 3, Ziffer 2, des Entwicklungsprogramms sind Vorrangzonen Flächen mit guter Windeignung und guten infrastrukturellen Voraussetzungen, auf denen die Errichtung von Windkraftanlagen im größeren Umfang konzentriert werden soll.

Im Zuge der Erstellung des Sachprogrammes wurden die wesentlichen Standortkriterien zur Festlegung von Vorrangzonen abgeklärt und auch die strategische Umweltprüfung (SUP) mit Umweltbericht vorgenommen.

4. Eigentumsverhältnisse:

Die 18 Standorte des Windparks römisch 40 und die für Errichtung und Betrieb erforderlichen Bauflächen, Wege und Kabeltrassen sind auf Grundstücksparzellen positioniert, die sich im Besitz von Privatpersonen, Weide- und Agrargemeinschaften bzw. des römisch 40 befinden. Im unten dargestellten Übersichtsplan sind die von den geplanten WEA-Standorten, Bauflächen, Wegen und Kabeltrassen betroffenen Grundparzellen innerhalb des Projektgebietes dargestellt.

Mit den Grundstückseigentümern wurden Verträge abgeschlossen, in denen die Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen, Bauflächen, Leitungen und Anlagenteile sowie für die Zufahrt zu den Anlagen erteilt wird. Alle abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen könnten auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Eigentümer der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke sind im Eigentümerverzeichnis (Dokument Nr. 0201) angeführt.

5. Bestehende Windkraftanlagen im relevanten Umfeld:

Nördlich und südwestlich des geplanten Vorhabens sind bereits zwei Windparks in Betrieb:

●             Windpark römisch 40 (zwei WEA – kürzeste Entfernung zum geplanten Projekt 2.157 m),

●             Windpark römisch 40 (fünf WEA – kürzeste Entfernung zum geplanten Projekt 600 m).

Die bestehenden Anlagen des Windparks römisch 40 und eine Anlage des Windparks römisch 40 befinden sich innerhalb der Vorrangzone römisch 40 .

5.1.1. Windpark römisch 40 :

Der Windpark römisch 40 liegt südwestlich des Projektgebietes römisch 40 und besteht aus zwei Windenergieanlagen. Eine Anlage des Typs LEITWIND LTW77 mit 77 m Rotordurchmesser, einer Nennleistung von 1,5 MW und einer Nabenhöhe von 65 m wurde im Jahr 2007 errichtet. Die zweite weitere Anlage des Typs LEITWIND LTW80 mit 80 m Rotordurchmesser, 1.65 MW Nennleistung und einer Nabenhöhe von 65 m wurde im Jahr 2011 errichtet. Betreiber dieses Windparks ist römisch 40 .

5.1.2. Windpark römisch 40 :

Im Nahbereich des geplanten Windparks römisch 40 befindet sich fünf Windenergieanlagen des Windparks römisch 40 . Zwei Anlagen des Typs ENERCON E48 mit 48 m Rotordurchmesser, einer Nennleistung von 800 kW und einer Nabenhöhe von 65 m wurden im Jahr 2006 errichtet. Weitere drei Anlagen des Typs ENERCON E92 mit 92 m Rotordurchmesser, 2,3 MW Nennleistung und einer Nabenhöhe von 98 m wurde im Jahr 2015 in Betrieb genommen. Betreiber dieses Windparks ist die Firma römisch 40 .

6. Technische Daten der geplanten Windenergieanlagen:

6.1.1. Anlagenbezogene Kenndaten der Windenergieanlagen:

Der Anlagentyp Siemens SWT-3.2-113 ist ein Luvläufer mit Pitch-Regulierung, aktiver Windnachführung und einem Dreiblattrotor. Der Rotor der Anlage arbeitet mit variabler Drehzahl (max. 16,5 U/min) und treibt ohne Übersetzung einen vielpoligen Synchrongenerator mit Permanenterregung an. Für die Netzeinspeisung wird die vom Synchrongenerator erzeugte Spannung mit variabler Frequenz von der Vollumrichteranlage auf Netzfrequenz umgerichtet und mittels eines 30kV-Transormators hochtransformiert. Der Trafo befindet sich in einer externen Kompaktstation neben der Windkraftanlage, in der auch die Schaltanlage untergebracht ist.

Allgemeine Kenndaten:

7. Netzableitung:

Der geplante Windpark römisch 40 befindet sich zum größten Teil innerhalb des Versorgungsgebietes der römisch 40 und überschneidet sich im nördlichen Bereich geringfügig mit dem Versorgungsgebiet der römisch 40 . Die römisch 40 hat mit Schreiben vom römisch 40 die Zusage für die Übernahme der erzeugten Elektrizität im bestehenden Umspannwerk römisch 40 erteilt.

Die Vorhabensgrenze wird mit den Kabelendverschlüssen der vom Windpark zum UW römisch 40 kommenden 30 kV Erdkabel definiert.

Die einzelnen Trafostationen bei den Windenergieanlagen sind über eine windparkinterne 30-kV Verkabelung (inkl. Datenleitungen) miteinander verbunden. Das interne Windparknetz hat eine Trassenlänge von 17,6 Kilometern und besteht aus fünf Schaltkreisen, welche als 30 kV-Erdkabelsysteme ausgeführt sind und über zwei 30 kV-Schaltstationen verbunden werden.

Die Erdkabel werden großteils im Bereich der Zufahrtswege verlegt und in einer Schaltstation bei der Anlage STA 20 zusammengeführt. Von der Schaltstation erfolgt die Netzableitung nach Norden über eine etwa 17,25 Kilometer lange 30 kV-Kabelleitung zum Umspannwerk römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Die Leitung zum Umspannwerk besteht aus fünf 30-kV Einzelsystemen und wird großteils über Bestandswege, Gemeindestraßen und Wiesen bis zum Umspannwerk geführt.

8. Standorteignung:

8.1.1. Allgemeine klimatische Verhältnisse:

Entsprechend der Gliederung der römisch 40 in Klimalandschaften (Wakonigg 1978) liegt das Projektgebiet römisch 40 in der Klimaregion „ römisch 40 “ (C.1). Diese Klimaregion erstreckt sich vertikal von ca. 1.200 m Seehöhe bis in die Kammlagen der römisch 40 . Das Klima dieser Region kann als relativ starkes Reizklima (speziell im Winter) aufgefasst werden. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zur römisch 40 besteht in der größeren Niederschlagsbereitschaft bei Strömungslagen aus dem Sektor West bis Nord, während dies auf der römisch 40 bei Tiefdruckwetterlagen im Mittelmeerraum der Fall ist. Die Kuppe des römisch 40 ist in klimatischer Hinsicht als alpin einzustufen und der winterstrengen, sommerkalten „Alpinen Stufe der Zentralalpen oberhalb der Waldgrenze“ zuzurechnen.

Ebenso wie die römisch 40 handelt es sich dabei speziell in den oberen Kamm- und Gipfellagen um ein ausgesprochen windexponiertes Klima mit ausgeprägtem Jahresgang (Quelle www. römisch 40 ).

8.1.2. Temperatur:

Aus den vorliegenden Klimadaten, der geographischen Lage des Projektgebietes im Vergleich zu den Wetterstationen und den aufgezeichneten Temperaturen, konnte eine mittlere Jahrestemperatur für das Projektgebiet von 5°C bewertet werden. Das mittlere jährliche Maximum liegt bei ca. 30°C und zumindest einmal im Jahr sinkt die Lufttemperatur auf ca. -20°C. Für die Extremwerte der Temperaturen im Projektgebiet wurden ein Maximum von 34°C und ein Tiefstwert von -28°C angenommen.

8.1.3. Niederschlag:

Aus den öffentlichen Daten der ZAMG über die mittlere jährliche Niederschlagsmenge im Zeitraum 1971 bis 2000 konnten die Niederschlagssummen der Stationen römisch 40 mit 921 l/m und römisch 40 mit 800 l/m² abgelesen werden. Daraus lässt sich schließen, dass am Standort römisch 40 mit einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von etwa 860 l/m² pro Jahr gerechnet werden kann.

8.1.4. Blitzdichte:

Die jährlich zu erwartende Blitzhäufigkeit wurde aufbauend auf den Daten des Austrian Lightning Detection & Information System (ALDIS) ermittelt. Die durchschnittlich auftretende Blitzdichte im Raum römisch 40 beträgt 3 bis 3,5 Blitze pro Quadratkilometer und Jahr. Damit weist das Gebiet eine erhöhte Blitzdichte auf.

8.1.5. Vereisungspotential:

Im Projektgebiet römisch 40 ist aufgrund der exponierten Lage mit einem hohen Vereisungspotential zu rechnen.

Für die römisch 40 wurden mit dieser Methode 20 Vereisungsereignisse beobachtet. Auch wenn der Winter 2014/2015 vergleichsweise warm war, entsprach die winterliche Niederschlagsmenge in Österreich dem klimatologischen Mittel. Aufgrund der niedrigeren Temperaturen in hohen Lagen entsprachen auch die Eis- und Schneemengen in den Alpenregionen dem langjährigen Mittel.

8.1.6. Windverhältnisse:

Das Projektgebiet römisch 40 ist aufgrund seiner Lage sehr gut für die Nutzung der Windenergie geeignet.

8.1.7. Energieerträge:

Das u.a. Berechnungsergebnis bezieht sich auf den Windpark römisch 40 mit 18 Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-3.2-113 mit Nabenhöhen von 92,5 bzw. 127,5 m.

Das Berechnungsergebnis bezieht sich auf ein Durchschnittsjahr. Es sind somit in der Praxis Schwankungen der Windgeschwindigkeit und demzufolge dem Energieertrag im Jahresvergleich zu erwarten.

8.1.8. Erdbeben:

Die Standorte der WEA liegen in der Erdbebenzone 2 und am Rande der Zone 3. Die Baugrundbeanspruchung für den Lastfall Erdbeben wird innerhalb des Zonenbereichs 2 mit einer effektiven Horizontalbeschleunigung von ca. 0,50 bis 0,75 m/s² angegeben. In Zone 3 ist mit Werten von 0,75 bis 1,00 m/s² zu rechnen.

8.1.9. Baugrundverhältnisse:

Die römisch 40 grenzt an die römisch 40 , die allesamt zur mittelostalpinen Einheit zählen. Geologisch gesehen ist das Gebiet durch metamorph überprägte Kristallingesteine gekennzeichnet. Das Projektgebiet ist im Wesentlichen durch Gneise und Glimmerschiefer mit Einschaltungen von Marmoren, Quarziten, Amphiboliten und Pegmatiten gekennzeichnet. Die Felsoberkante liegt unter geringsten Überdecken bzw. offen zu Tage.

Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens:

Im Folgenden werden fachbereichsbezogen die Umweltauswirkungen des Vorhabens dargestellt, soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz.

Zum Fachbereich Energiewirtschaft – öffentliches Interesse:

Zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieerzeugung:

Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden. Diese Zielsetzung bedeutet, dass ab 2050 Netto-Null-Treibhausgas-Emissionen erreicht werden sollen.

Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % und bis 2030 um 40 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren. Daraus wurde für Österreich das Ziel abgeleitet, bis 2020 16 % der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich zu reduzieren. Der Emissionshandelsbereich umfasst größere Industrie- und Energieerzeugungsanlagen und ist auf europäischer Ebene geregelt. Für das Jahr 2030 wurde das nationale Ziel in der „Österreichischen Klima- und Energiestrategie - #mission2030“ sowie auch im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan mit minus 36 % Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich festgelegt. Das Land römisch 40 bekennt sich mit der römisch 40 ebenfalls zur Umsetzung des Zieles minus 36 % an Treibhausgasemissionen im Nicht-Emissionshandelsbereich bis 2030 gegenüber dem Wert von 2005.

Die letztverfügbaren Daten über Treibhausgasemissionen der römisch 40 basieren auf dem Berichtsjahr 2017 (Klimaschutzbericht 2018, Amt der römisch 40 Landesregierung, A15). In diesem Jahr wurden in der römisch 40 7,3 Millionen Tonnen CO2 eq im Nicht-Emissionshandelsbereich emittiert. Das entspricht einer Reduktion gegenüber 2005 von 12,9 %. Die Erreichung des Zieles für 2020 von 16 % ist mehr als fraglich. Für die Erreichung des Zieles für 2030 sind (Zitat Umweltbundesamt) jedoch noch „besonders ambitionierte zusätzliche Maßnahmen“ erforderlich. Die europäischen Vorgaben für 2050 sind nur bei einem vollständigen Ausstieg aus der fossilen Energiebereitstellung möglich.

Unter „besonders ambitionierte zusätzliche Maßnahmen“ ist insbesondere auch die Substitution von fossilen Kraftwerken durch erneuerbare Energiequellen zu sehen. Die CO2-Emission von Windkraftanlagen liegt auf Lebensdauer gerechnet mit 16 g pro kWh um Zehnerpotenzen unter jener von fossilen Energieträgern wie Braunkohle mit 1.100 g, Steinkohle mit 963 g, Öl mit 760 g oder Gas mit 300 g und auch unter jener anderer erneuerbarer Quellen wie Fotovoltaik mit 62 g (Quelle Greenpeace, Aachen, Deutschland). Nur die Wasserkraft liegt mit 7 g noch besser. Daraus ist abzuleiten, dass die Windkraft eine Energiequelle darstellt, welche sehr zur Reduktion von CO2 bzw. Treibhausgasen beiträgt.

Anzumerken ist, dass die Europäische Kommission an der Umsetzung des „European Green Deal“ arbeitet. Demnach will die EU bis 2050 klimaneutral werden. Dazu sollen die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 nicht um 40 %, sondern um 50 bis 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Die aktuelle österreichische Bundesregierung hat in ihrem das Ziel angekündigt, dass Österreich eine Vorreiterrolle in Europa übernehmen soll und bereits bis 2040 klimaneutral werden will. Diese Ankündigungen lassen den Schluss zu, dass sich die Fahrpläne zur Dekarbonisierung noch beschleunigen werden und die nationalen Vorgaben sehr wahrscheinlich noch verschärft werden. Das heißt, der Umstieg der Energieaufbringung auf erneuerbare Quellen wie Windkraft wird noch wichtiger und rückt noch mehr ins öffentliche Interesse als bisher schon.

Zur Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie in der Energieaufbringung:

Für den Anteil erneuerbarer Energiequellen wurde das nationale Ziel für Österreich in Abstimmung mit der Europäischen Union mit 34 % bis zum Jahr 2020 festgelegt. Für das Jahr 2030 hat sich Österreich das Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch auf 46 bis 50 % zu erhöhen. Dieses Ziel wurde im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, welcher von Österreich im Dezember 2019 an die EU übermittelt wurde, definiert.

Das Land römisch 40 hat in seiner Klima- und Energiestrategie ( römisch 40 ) das Ziel „40 % Anteil erneuerbarer Energiequellen“ definiert. Die römisch 40 liegt derzeit (Datenbasis 2018, Statistik Austria) bei 29,6 %. Unter der Voraussetzung, dass der Endenergieverbrauch in der römisch 40 nicht steigt, was bei steigendem Wirtschaftswachstum, steigender Bevölkerungszahl und steigender Ausstattung der Haushalte mit elektrischen Geräten ein äußerst konservativer Ansatz ist, müssten zur Erreichung eines Anteils von 40 % zusätzlich zu den 2018 aus erneuerbaren Energiequellen aufgebrachten 61,0 PJ noch einmal 21,6 PJ bereitgestellt werden.

Zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele der römisch 40 ist es daher notwendig, alle möglichen zur Verfügung stehenden Optionen erneuerbarer Energiequellen zu nutzen. Dies sind insbesondere die Wasserkraft, die Windkraft, sowie die Nutzung von Biomasse, Erdwärme, Geothermie und Sonnenenergie.

In der Klima- und Energiestrategie römisch 40 wird im Maßnahmenbündel E2.3 „Verstärkte Nutzung von Windkraft“ festgestellt:
„Die römisch 40 ist durch die geographische Lage zwar nicht flächendeckend optimal               zur Nutzung von Windkraft geeignet. Das Windkraftpotential an Standorten mit  ausreichendem Wind-angebot, soweit keine ökologischen Gründe dagegensprechen,  soll allerdings möglichst optimal genutzt und somit ausgebaut werden.“

Das technisch vorhandene und unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte nutzbare Windkraftpotential der römisch 40 wird in der römisch 40 mit einer Leistung von ca. 1 GW angegeben. Das Ausbauziel ist für 2030 mit 708,9 MW festgelegt (Nutzung von 2/3 des verfügbaren Restpotentials gegenüber 2015). Mit Stand Ende 2018 waren in der römisch 40 260 MW an Windkraftanlagen in Betrieb. Das bedeutet, dass noch ein großer Ausbau in den nächsten Jahren erforderlich ist.

Zur Steigerung der Energieunabhängigkeit und des erneuerbaren Stromes:

Ein weiteres Ziel des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans von Österreich ist es, den Stromverbrauch zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen im Inland (national/bilanziell) zu decken. Derzeit (aktueller Datenstand 2018) beträgt der Anteil von Erneuerbaren in der Elektrizitätserzeugung in Österreich 73,1 %, in der römisch 40 beträgt dieser Wert nur 49,3 %. Es besteht also großer Aufholbedarf.

„Angesichts der unsicheren geopolitischen Entwicklungen ist es – neben dem Ausbau heimischer Erzeugungskapazitäten – in den nächsten Jahren von großer strategischer Bedeutung, die Abhängigkeit Europas und Österreichs von einzelnen großen Importländern zu reduzieren und die Energierouten zu diversifizieren“ (Zitat „Österreichische Klima- und Energiestrategie - #mission2030“). Dies stellt einen zusätzlichen Beweggrund zum Ausbau heimischer Energieträger, wie z.B. Windenergie, dar.

Zu den energiewirtschaftlich relevanten Daten des geplanten Windparks römisch 40 :

Die Berechnung des Energieertrags des Windparks römisch 40 erfolgte auf der Grundlage der ermittelten Windressourcen. Die Modellberechnung wurde mit dem Berechnungsprogramm WAsP2 durchgeführt. Für die Nachbildung der Höhenzunahme der Windgeschwindigkeit am Messpunkt wurden in der Modellberechnung detaillierte Rauigkeitskarten und ein digitales Geländemodell mit einer vertikalen Auflösung von zehn Metern verwendet.

Zusätzlich wurden die Abschattungseffekte der Anlagen untereinander und weitere technische und umweltbedingte Verluste bewertet und berücksichtigt. Die Verluste setzen sich wie folgt zusammen:

Die technische Verfügbarkeit der Windenergieanlagen wurde mit 97 % angesetzt, da dieser Wert in der Regel von den Windenergieanlagenherstellern garantiert wird. Daher wurden für Nichtverfügbarkeit der Anlagen 3 % in Abzug gebracht.

Für elektrische Verluste (Leitungen und Trafo) wurde ein Abschlag von 2,0 % und für mögliche Ausfälle des Stromnetzes wurden 0,5 % berücksichtigt.

Turbinenleistungsverluste sind Verluste auf Grund falscher oder mangelhafter Gondelnachführung, Fehler des Gondelanemometers, Pitchfehler und Verluste durch die Abschalthysterese. Diese Verluste sind im komplexen Gelände aufgrund Schräganströmung, hohen Turbulenzen oder abnormaler Windscherung im Regelfall höher als im Flachland. Das Arbeitsvermögen einer Windenergieanlage wird berechnet durch die Windhäufigkeitsverteilung in Nabenhöhe und der Leistungskurve des Anlagentyps. Dabei werden Standardwerte für die klimatischen Verhältnisse, die Umgebungsturbulenzen und die Windscherung vorausgesetzt. Die Turbinenleistungsverluste für die geplanten Windenergieanlagen wurden mit 3,0 % angesetzt.

Umweltbedingte Verluste entstehen durch Rotorblattvereisung, Blitzschäden, extreme Temperaturen und Zeitverzögerungen bei Reparaturen durch wetterbedingte Probleme. Aus den aufgezeichneten Messdaten ist ersichtlich, dass am Standort des geplanten Windparks in den Wintermonaten mit Vereisung der Rotorblätter zu rechnen ist.

Da die geplanten Windenergieanlagen mit einer Rotorblattheizung ausgestattet werden, kann mit einem Ertragsverlust in der Höhe von 2,0 % durch Standzeiten der Anlagen während der Abtauvorgänge gerechnet werden. Weitere umweltbedingte Verluste durch Blitzschlag und Nicht-Erreichbarkeit des Standortes wurden mit 1,0 % angenommen.

Betriebsbedingte Verluste können durch windrichtungsabhängige Abschaltungen aufgrund von Einschränkungen des Herstellers, Auflagen des Netzbetreibers, schallreduziertem Betrieb oder zur Schattenwurfvermeidung entstehen. Für die geplanten Windenergieanlagen sind bisher keine Einschränkungen bekannt.

Die einzelnen Verluste werden in weiterer Folge analog der untenstehenden Formel zusammengefasst und für die Berechnung des Nettoenergieertrags P50 in Abzug gebracht.

Ltotal = 100 % - (100 %-L1) (100%-L2) (100%-L3) ….

Windpark römisch 40 Verluste:

Das Berechnungsergebnis bezieht sich auf den gesamten Windpark römisch 40 mit 18 Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-3.2-113 mit Nabenhöhen von 92,5 bzw. 127,5 m.

Windpark römisch 40 Energieerträge an den Anlagenstandorten:

Das Berechnungsergebnis bezieht sich auf ein Durchschnittsjahr. Es sind somit in der Praxis Schwankungen der Windgeschwindigkeit und demzufolge des Energieertrages im Jahresvergleich zu erwarten.

Energieertrag:

Gemäß der Energieertragsberechnung der energiewerkstatt (Stand: 30.09.2015, vergleiche Einlage 0102E der Einreichunterlagen) beläuft sich der Netto-Energie-Ertrag des Windparks römisch 40 mit 20 Windenergieanlagen auf 131.312 MWh/a.

Im Analogieschluss liegt der Netto-Energie-Ertrag bei einer Dimensionierung des Windparks von 18 WEA bei rund 118.181 MWh/a.

Energiebedarf für den Windpark römisch 40 :

Der Gesamtenergiebedarf des Windparks römisch 40 setzt sich zusammen aus dem

• Energiebedarf für die Bauphase

• Energiebedarf des Verkehrs in der Betriebsphase

• Energiebedarf für den Rückbau.

Nachfolgende Tabelle enthält die Werte des Energiebedarfs zu jedem oben gelisteten Bereich sowie Informationen bezüglich der Häufigkeit des Bedarfs.

Zusammenstellung des Gesamt-Energiebedarfs für den Windpark römisch 40 mit 20 WEA:

Zusammenstellung des Gesamt-Energiebedarfs für den Windpark römisch 40 mit 18 WEA:

Zusammenstellung des Gesamt-Energiebedarfs für den Windpark römisch 40 mit 17 WEA:

Die Berechnungsergebnisse für die Anlagenreduzierung von 20 auf 18 bzw. 17 WEA wurden mit Hilfe eines Analogieschlusses aus den Werten des WP mit 20 WEA berechnet.

Mit einem jährlichen Bedarf von 60,2 MWh bei 20 WEA, bzw. 54,2 bei 18 WEA und 51,2 bei 17 WEA, stellt der Windpark römisch 40 ein wenig energieintensives Vorhaben lt. Leitfaden für das Klima- und Energiekonzept im Rahmen von UVP-Verfahren dar. (Energieintensive Vorhaben sind dagegen Vorhaben mit einem jährlichen Energiebedarf von min. 50 TJ bzw. ca. 14 GWh =14.000 MWh pro Jahr.)

Zum Beitrag des Windparks römisch 40 zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen:

Wie oben wiedergegeben, gibt es im Projekt unterschiedliche Angaben zum Energieertrag der gegenständlichen Windkraftanlagen. Im Kapitel 8.1.7 der Vorhabensbeschreibung wird der Energieertrag für die beantragten 18 Windkraftanlagen nachvollziehbar berechnet. Im Klima- und Energiekonzept wird der Energieertrag für 17 bzw. 18 Windkraftanlagen ausgehend von der auf 20 Windkraftanlagen beruhenden Ertragsberechnung der „alten“ Vorhabensbeschreibung (Stand: 30.09.2015, Einlage 0102E der Einreichunterlagen für die 1. Instanz) im Analogieschluss hergeleitet.

Die „neue“ Ertragsberechnung der aktuellen Vorhabensbeschreibung für 18 Windkraftanlagen stellt hierbei zweifelsfrei die exaktere Berechnung dar. Deshalb wird in der folgenden Beurteilung dieser Wert angewandt und der Ertrag von 17 Windkraftanlagen von diesem im Analogieschluss abgeleitet.

Energieertrag 17 Windkraftanlagen: 112.463 MWh/a

Energieertrag 18 Windkraftanlagen: 119.078 MWh/a

Zum Beitrag des Windparks römisch 40 bei 17 Windkraftanlagen:

Beim Ausbau des gegenständlichen Windparks mit 17 Windkraftanlagen (entspricht Genehmigung 1. Instanz) stehen dem jährlichen Netto-Energieertrag des Windparks von 112.463 MWh/a ein jährlicher Energiebedarf von 51,2 MWh/a und ein einmaliger Energiebedarf (Errichtung und Rückbau) von 9.235 MWh gegenüber.

Wenn man die Lebensdauer der Windkraftanlagen mit der Geltungsdauer der Einspeisetarife gemäß Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 gleichsetzt, – ein konservativer Ansatz, welcher aber der gängigen Praxis entspricht – so ergibt sich ein jährlicher Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 111.701 MWh/a.

Der jährliche Energieüberschuss entspricht in etwa

●             0,21 % des jährlichen Endenergiebedarfs der römisch 40 ,

●             1,09 % des jährlichen Strombedarfs der römisch 40 ,

●             1,28 x dem jährlichen Energieertrag des Wasserkraftwerkes römisch 40 ,

●             dem Stromertrag von ca. 30 Biogasanlagen (500 kWel),

●             dem Stromertrag von ca. 71 ha PV-Modulfläche bzw.

●             dem Stromverbrauch von 31.915 römisch 40 Familienhaushalten (3.500 kWh).

Das wäre ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes römisch 40 .

Alleine durch diesen Windpark würde sich der Anteil an erneuerbarer Energie in der römisch 40 von 29,55 % auf 29,75 % merklich erhöhen. Der Anteil an erneuerbarem Strom in der römisch 40 würde von 49,32 % auf 50,27 % steigen.

Zum Beitrag des Windparks römisch 40 bei 18 Windkraftanlagen:

Beim Ausbau des gegenständlichen Windparks mit 18 Windkraftanlagen stehen dem jährlichen Netto-Energieertrag des Windparks von 119.078 MWh/a ein jährlicher Energiebedarf von 54,2 MWh/a und ein einmaliger Energiebedarf (Errichtung und Rückbau) von 9.779 MWh gegenüber.

Wenn man die Lebensdauer der Windkraftanlagen mit der Geltungsdauer der Einspeisetarife gemäß Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 gleichsetzt, – ein konservativer Ansatz, welcher aber der gängigen Praxis entspricht – so ergibt sich ein jährlicher Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 118.272 MWh/a.

Der jährliche Energieüberschuss entspricht in etwa

●             0,23 % des jährlichen Endenergiebedarfs der römisch 40 ,

●             1,15 % des jährlichen Strombedarfs der römisch 40 ,

●             1,36 x dem jährlichen Energieertrag des Wasserkraftwerkes römisch 40 ,

●             dem Stromertrag von ca. 32 Biogasanlagen (500 kWel),

●             dem Stromertrag von ca. 76 ha PV-Modulfläche bzw.

●             dem Stromverbrauch von 33.792 römisch 40 Familienhaushalten (3.500 kWh).

Das wäre ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes römisch 40 .

Alleine durch den vorliegenden Windpark würde sich der Anteil an erneuerbarer Energie in der römisch 40 von 29,55 % auf 29,76 % merklich erhöhen. Der Anteil an erneuerbarem Strom in der römisch 40 würde von 49,32 % auf 50,32 % steigen.

Zur energiewirtschaftlichen Bewertung dieses Beitrags:

Sowohl beim Ausbau mit 17 als auch mit 18 Windkraftanlagen liefert der geplante Windpark römisch 40 einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Energieziele des Landes römisch 40 und trägt auch nicht unerheblich zur Zielerreichung auf nationaler Ebene bei. An der Errichtung des Windparks römisch 40 liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse.

Der Windpark liefert in der Ausbaustufe mit 18 Windkraftanlagen einen um 6.571 kWh/a höheren Energieertrag als mit 17 Windkraftanlagen. Dieser Mehrertrag entspricht dem Strombedarf von 1.877 römisch 40 Familienhauhalten bzw. 4,2 ha PV-Modulfläche. Die Ausbaustufe mit 18 Windkraftanlagen weist also aus energiewirtschaftlicher Sicht ein höheres öffentliches Interesse auf als die Ausbaustufe mit 17 Windkraftanlagen.

Zur Lage und Ausführung des Windparks:

Die römisch 40 Landesregierung hat mit der Verordnung vom 20.06.2013 (zuletzt geändert durch LGBl. 91 vom 15.11.2019), mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde ( römisch 40 ), Vorrangzonen für den Ausbau von Windenergie ausgewiesen. Wenn man alle Vorrangzonen mit Windkraftanlagen nach heutigem Stand der Technik ausstatten würde, so könnte in etwa eine Gesamtleistung von 600 MW erzielt werden. Entsprechend der Klima- und Energiestrategie römisch 40 strebt die römisch 40 Landesregierung jedoch bis 2030 eine installierte Windkraftleistung von 708,9 MW (Nutzung von 2/3 des verfügbaren Restpotentials gegenüber 2015) an. Dazu ist es jedenfalls erforderlich, die gesamten ausgewiesenen Vorrangzonen mit entsprechenden Windkraftanlagen auszustatten. Darüber hinaus gilt es, zusätzliche geeignete Standorte in den Eignungszonen bzw. „nicht geprüften Gebieten“ zu finden und zu realisieren, damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann.

Der gegenständliche Windpark befindet sich in einer ausgewiesenen Vorrangzone. Die Errichtung ist demnach energiewirtschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern zur Zielerreichung erforderlich.

Aus den Einreichunterlagen errechnen sich die Volllaststunden mit Energieertrag/Jahr (111.701 bzw. 118.272 MWh/a) durch Nennleistung (17 bzw. 18 x 3,2 MW) mit 2.053 Stunden. Dieser Wert bedeutet in Prozent der Jahresstunden (8.760 h), dass über das Jahr gesehen, die Windkraftanlagen 23,3 % jenes Wertes an Energie generieren, der unter optimalsten Bedingungen (konstanter optimaler Wind) möglich wäre. Dieser Wert liegt deutlich über dem Schnitt aller Windkraftanlagen in Österreich im Jahr 2018 von 1.752 Volllaststunden (Ökostrombericht 2018, e-control) und entspricht einem guten Windstandort. Die Anlagen sind also als effizient einzustufen.

Die Anbindung an das elektrische Verteilnetz wird durch eine 17,25 km lange 30 kV-Kabelleitung ins 110 kV-Umspannwerk römisch 40 der römisch 40 bewerkstelligt. Eine sinnvolle Energieeinbindung ist somit gegeben.

Windkraftanlagen mit einer Leistung von 3,2 kW – wie im gegenständlichen Projekt angedacht – entsprechen aus heutiger Sicht für Vorhaben im alpinen Bereich dem Stand der Technik. Durch die Errichtung solcher Anlagen wird die Vorrangzone aus energiewirtschaftlicher Sicht gut genutzt. Die Projektausführung wird demnach als geeignet eingestuft.

Zusammenfassung:

Für die Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen von Österreich und des Landes römisch 40 ist der Ausbau von Windkraft in der römisch 40 weiterhin notwendig. Die Ausführung der geplanten Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 3,2 und 2.053 Volllaststunden ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Der Standort in einer verordneten Vorrangzone für Windkraft ist energiewirtschaftlich nicht nur sehr sinnvoll, sondern ist der Ausbau dieser Vorrangzone zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen jedenfalls erforderlich.

Der Beitrag des Windparks römisch 40 zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der römisch 40 ist ein wesentlicher. Das gilt sowohl in der Ausbaustufe mit 17 als auch mit 18 Windkraftanlagen. Das Projekt liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht im sehr hohen öffentlichen Interesse.

Da die Variante mit 18 Windkraftanlagen einen um 6.571 kWh/a höheren Energieertrag liefert, weist diese aus energiewirtschaftlicher Sicht ein höheres öffentliches Interesse auf als die Variante mit 17 Windkraftanlagen.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für den Fachbereich Energiewirtschaft, insbesondere in dessen Gutachten vom römisch 40 . Bei der Beurteilung wurden im Vergleich zum Gutachten im Rahmen des Behördenverfahrens geänderte gesetzliche und strategische Rahmenbedingungen (z.B. Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan, Klima- und Energiestrategie römisch 40 , Sachprogramm Windenergie Änderung römisch 40 ) und aktuellere Energiedaten (Stand römisch 40 ) berücksichtigt. Das inhaltliche Vorbringen zur Energiewirtschaft in den Beschwerden und in der Verhandlung vor dem BVwG können die angeführten Feststellungen nicht erschüttern.

Der Einwand, es bestehe kein Bedarf für derartige Windparks, solange nicht alle Energieeinsparpotentiale ausgeschöpft seien, verfängt nicht, da er sich nicht gegen die Aussagen des Sachverständigen richtet, sondern im Ergebnis auf eine geänderte Strategie im Umgang mit dem Klimawandel abzielt.

Auch der Umstand, dass Österreich bereits über einen vergleichsweise hohen Anteil an erneuerbaren Energieträgern verfügt, ändert nichts an den angeführten Feststellungen. Wenn ferner darauf hingewiesen wird, der Einsatz alternativer Energieträger sei ineffizient, nachteilbehaftet, erzeuge zu hohe Kosten und sei mithin systemisch verfehlt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen das öffentliche Interesse am Ausbau alternativer Energieträger deutlich dokumentiert ist. Selbst wenn die angeführten Strategien verfehlt sein sollten, ist diesen ein deutlich gesteigertes Interesse am Ausbau alternativer Energieträger zu entnehmen. Ob diesen Strategien verbindlicher Charakter (iSv verbindlichen Normen) zukommt, ist nicht von Bedeutung. Das öffentliche Interesse kann auch durch sonstige Planungsakte zum Ausdruck kommen.

Zum Fachbereich Makroklima/Klimatologie:

Generell ist festzuhalten, dass durch den Betrieb des Windparks römisch 40 der Beitrag zur Stromproduktion aus erneuerbarer Energie erhöht wird und sich dadurch, gegenüber einer Erzeugung von Strom durch fossile Energieträger, eine Einsparung von Treibhausgasemissionen ergibt.

Der Energiebedarf des Vorhabens liegt für alle beiden bewerteten Varianten (17 bzw. 18 WEAs) über der Relevanzschwelle von 1.440 MWh pro Jahr, für die Bauphase sowie für den Rückbau. Die Betriebsphase liegt deutlich unter der Relevanzschwelle und ist daher für die Bewertung nicht relevant.

Durch die Reduktion der Anlagen auf 18 bzw. 17 WEA ergibt sich ein jährliches Einsparungspotential an Treibhausgasemissionen von 40.617 t CO2eq (bei 18 WEA) und 38.360 t CO2eq (bei 17 WEA). Die Treibhausgasemissionen, welche durch die Landnutzungsänderungen freiwerden, sind in den einmaligen Emissionen eingerechnet.

Der Windpark römisch 40 verursacht durch den Bau eine einmalige Emission von 14.718 t CO2eq (18 WEAs) bzw. 13.900 t CO2eq (bei 17 WEAs). Bei einem jährlichen Einsparpotential von 40.617 t CO2eq (18 WEAs) bzw. 38.360 t CO2eq (bei 17 WEAs) substituieren sich die freigesetzten Treibhausgasemissionen, welche durch die Bauphase hervorgerufen wurden, bereits innerhalb des 1. Betriebsjahres.

Zusammenfassung:

Gemäß der Klima- und Energiestrategie ist für die Erreichung der beiden dort genannten Ziele, nämlich
(1) der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 36 % bis 2030 und
(2) die Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energie auf 40%,

der Ausbau der Winderzeugung entsprechend der möglichen Potentiale zu forcieren.

Die ursprüngliche Beurteilung des WP römisch 40 (20 WEAs) für das Schutzgut Makroklima bleibt sowohl für die genehmigten 17 WEAs als auch für die in der Projektmodifikation angegebenen 18 WEAs weiterhin aufrecht.

Es ergeben sich somit für die Bau- und Rückbauphase sowie für die Landnutzungsänderungen in der Bauphase vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkungen. Jedoch sind bei Winderzeugungsanlagen die positiven Effekte durch die Substituierung von fossilen Energieträgern zu berücksichtigen, wodurch sich im Ergebnis positive Auswirkungen sowohl für 18 WEAs als auch für 17 WEAs ergeben.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für den Fachbereich Makrokolima/Klimatologie, insbesondere in deren Gutachten vom römisch 40 . Den Angaben der Sachverständigen wurde von den Beschwerdeführern nicht substanziell entgegengetreten.

Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüterschutz:

Landschaftsbild:

Durch den Entfall der WEA STA 09 und STA 11 – beide mit einer Gesamthöhe von 149 m – kommt es zu einer Verminderung der Eingriffe in die Landschaft. Die flächigen Belastungen der Kranstellflächen und der nunmehr kürzeren Zuwegung zur WEA STA 08 werden sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase vermieden und auch die optischen Störwirkungen der WEA während der Betriebsphase im Bereich des römisch 40 und des römisch 40 werden reduziert. In der Wirkzone römisch eins ergibt sich eine Reduktion der Flächen mit Sichtbezug um rd. 0,3 %, in der Wirkzone römisch II um rd. 0,5 % und in der Wirkzone römisch III um rd. 1,2 %. In Summe lässt sich die Eingriffsintensität des Vorhabens in der Betriebsphase um die negativen Wirkungen von 2 WEA reduzieren. Dennoch ist diese für das Gesamtvorhaben mit sehr hoch anzusetzen, da von den 18 WEA weiterhin eine deutlich wahrnehmbare Störwirkung ausgehen wird. Die damit einhergehende technische Überprägung des Almcharakters der Landschaft, der massiven Störung des Landschaftsbildes und Erholungswertes in den Wirkzonen römisch eins und römisch II ist damit nicht hintangehalten. Dementsprechend sind die für die Errichtung von 20 WEA festgestellten untragbaren Auswirkungen in der Betriebsphase sowie die damit verbundenen Widersprüche zu den Paragraphen 2 und 3 römisch 40 auch für die Errichtung der nunmehr 18 WEA anzunehmen und die Belastungen des gesamten Vorhabens für das Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild und Erholungswert) als nachhaltig und untragbar einzustufen. Die Beurteilung berücksichtigt auch die im Detailkonzept vom 20.12.2019 konkretisierten Maßnahmen, da diese aufgrund ihrer Art und Größe nicht in der Lage sind, die landschaftlichen negativen Folgewirkungen zu kompensieren.

Auch der Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes „Nr. 4 ( römisch 40 - römisch 40 )“ wird dadurch nicht vermieden.

Die projektierten Vorhabensbestandteile und die von der nichtamtlichen Sachverständigen zusätzlich geforderten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen reichen nicht aus, um nachhaltig negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft ausschließen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränken zu können. Dies ist darin begründet, dass die gegenwärtig projektierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z.B. Farbgebung WEA, Rekultivierungen etc.) und die von der nichtamtlichen Sachverständigen zusätzlich geforderten Vermeidungsmaßnahmen sowie Verminderungsmaßnahmen (= direkt am Bauwerk ansetzende Maßnahmen) aus landschaftlicher Sicht weitgehend ausgeschöpft sind. Weitere ausreichend wirksame Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind nicht möglich. Es werden in der Betriebsphase rd. 257 ha in der Wirkzone römisch eins (0 - 500 m) und 1.813 ha Wirkzone römisch II (500 m - 5 km) aufgrund direkten Sichtbezugs zu den projektierten WEA aus landschaftlicher Sicht (Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft) hoch bis sehr hoch belastet.

Die gegenwärtig projektierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z.B. Farbgebung WEA, Rekultivierungen etc.) und die von der nichtamtlichen Sachverständigen zusätzlich geforderten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (= direkt am Bauwerk ansetzende Maßnahmen) sind aus landschaftlicher Sicht weitgehend ausgeschöpft. Weitere ausreichend wirksame Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind nicht möglich.

Eine vollständige Kompensation der nachhaltig negativen Auswirkungen im Zuge einer Projektumsetzung – im Sinne eines landschaftlich gleichwertigen Ausgleichs – aufgrund der Schwere des Eingriffs und der fehlenden Möglichkeit, entsprechend hochwirksame Kompensationsmaßnahmen vor Ort umzusetzen, nicht möglich. Hochwirksame Kompensationsmaßnahmen wären zum Beispiel der Rückbau von Windenergieanlagen oder anderen technischen Großinfrastrukturen und Gebäuden (Schilifte, Gewerbe-/ Industriehallen etc.).

Im Rahmen des Einreichprojekts inkl. Detailkonzept vom 20.12.2019 wurden diverse Ausgleichsmaßnahmen konzipiert, deren Bedarf im Wesentlichen aus den Fachbereichen Pflanzen und Tiere resultiert. Festzuhalten ist, dass die darin enthaltenen Maßnahmen

●             MA_Vö_3 = MA_Flm_6: Entwicklung auerhuhn- und fledermausfreundlicher Waldbestände (= Mbet_P_006 Strukturverbesserung Wald)

●             MA_Vö_4: Habitatverbesserung Birkhuhn

●             Mbet_P_001 (ersetzt durch: Mbet_P_1n) bis Mbet_P_005: Herstellung von Magerweiden und Zwergstrauchheide

auch landschaftlich positive Effekte erzeugen. Struktur- und Habitatverbesserungen im Wald, wie zum Beispiel Auflichtungen, Stehenlassen von Altbäumen, Erhöhung der Baumartenvielfalt, Waldrandverbesserungen etc. und auch die Herstellung von Magerweiden und Zwergstrauchheiden inkl. Beweidung tragen prinzipiell dazu bei, den Eindruck von naturnahen Waldbeständen und eines typischen Almcharakters zu erhöhen, erlebbarer zu machen und folglich auch den Erholungswert der Landschaft zu steigern. Da im gegenständlichen Fall das Projektgebiet zum deutlich überwiegenden Teil bereits landschaftlich in ähnlich hoher Qualität ausgestaltet ist (Wald- und Almstrukturen) werden diese Maßnahmen im Landschaftsbild nur wenig auffällig bzw. erkennbar sein. Ihre landschaftlich positive Wirkung ist daher von geringem, standörtlich/ kleinräumig maximal von mäßigem Ausmaß. Den projektbedingt schwerwiegenden Vorhabenseingriffen gegenübergestellt, sind sie jedenfalls von einer geringen Wirksamkeit im Sinne der RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchung“. Das heißt, die oben genannten Maßnahmen sind für sich genommen landschaftlich wirksame und geeignete Maßnahmen, aufgrund ihrer geringen Wirkung aber nicht in der Lage die projektbedingt nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft in gleicher Art und Weise sowie in gleichem Ausmaß auszugleichen.

Versucht man trotz der vorangegangenen Erklärungen der Forderung des Paragraph 27, Absatz 3, römisch 40 , durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden, nachzukommen, beschränken sich im gegenständlichen Fall die Möglichkeiten an landschaftlich wirksamen Maßnahmen auf die oben genannten „Wald- und Offenlandmaßnahmen“; dies im Wissen, dass diese einen vollständigen Ausgleich des Eingriffs in der Realität vor Ort nicht erzielen können. Andere wirksame Maßnahmen sind in der zum Eingriff nahe gelegenen Landschaft, die von Wäldern und Wiesenflächen sowie Bergkuppen dominiert ist, praktisch nicht möglich.

Verfolgt man diesen Ansatz weiter, so stünden unter Berücksichtigung der räumlichen und funktionalen Nähe zum Eingriffsort in der Wirkzone römisch eins (0 - 500 m) und Wirkzone römisch II (500 m - 5 km) und ab einer Höhe von 1.200 m (= ca. der tiefste Punkt der Wirkzone römisch eins) ca. 6.990 ha an Waldflächen (lt. GIS-Auswertung auf Basis von: Waldentwicklungsplan römisch 40 ) und ca. 2.590 ha an Offenlandflächen bzw. ehemals offene Almflächen (lt. GIS-Auswertung auf Basis der DKM) an theoretischen Maßnahmenflächen zur Verfügung. Diese müssten in weiterer Folge hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung im Detail und vor Ort geprüft werden, um das tatsächliche Maßnahmenpotenzial zu ermitteln. Sofern diese Flächen dann für eine Maßnahmenumsetzung zur Verfügung stünden, wäre nach Umsetzung und dem sich einstellenden landschaftlich positiven Wirkungseffekt, eine geringe Kompensationswirkung gegenüber den weiterhin überwiegenden nachhaltig negativen Eingriffswirkungen gegeben. Würde man die Maßnahmen auf weiter entfernte Flächen ausweiten, würden diese ihren räumlichen und funktionalen Bezug und somit auch ihre kompensatorische Wirkung iSd Paragraph 4, Ziffer 4 a, römisch 40 verlieren und wären daher in diesem Sinne nicht geeignet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingrenzung und Lokalisierung von geeigneten Maßnahmenflächen zum Zweck der Eingriffsminderung vor Ort – in Anbetracht der dadurch erzielbaren geringen landschaftlichen Wirkung und der letztlich verbleibenden hohen bis sehr hohen Auswirkungen – fachlich gesehen wenig sinnvoll erscheint.

Sach- und Kulturgüterschutz:

Durch den Entfall der WEA STA 09 und STA 11 sowie die Verkürzung der Zuwegung zur WEA STA 08 reduziert sich das potenzielle Risiko für Bodenfunde während der Bau- und Betriebsphase. Andere Beeinträchtigungen sind bereits durch entsprechende Umweltmaßnahmen geringgehalten.

In der Betriebsphase reduzieren sich die hohen verbleibenden Auswirkungen auf die Marienstatue am römisch 40 in Folge des Entfalls der genannten Anlagen aufgrund der größer werdenden Distanz zur nächstgelegenen Anlage (STA 12, Entfernung zur Marienstatue rd. 608 m) auf ein geringes Maß. Durch den Entfall der Anlagen STA 09 und STA11 ändert sich die Gesamtbeurteilung des Vorhabens auf eine geringe Belastung.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 , zum anderen aus dem Addendum zu den Fachbereichen Landschaftsschutz, Sach- und Kulturgüterschutz vom römisch 40 . Die diesbezüglichen Angaben erweisen sich als schlüssig und konnten von den Beschwerdeführern nicht erschüttert werden. Die nichtamtliche Sachverständige hat sich bei ihren Überlegungen auf die einschlägigen RVS sowie auf Fachliteratur gestützt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erheblich nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild unbestritten sind. Bereits die im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige ist zu diesem Befund gekommen und wurde diese Beurteilung von der nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt. Dass die negativen Auswirkungen der Errichtung eines Windparks auf das Landschaftsbild durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Schutzguts Landschaftsbild nur unwesentlich gemildert werden können, wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Strittig erscheint in Zusammenhang mit dem Landschaftsbild in erster Linie die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen nach Maßgabe des Paragraph 27, römisch 40 . Diesbezüglich ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen.

Die Feststellungen zum Sach- und Kulturgüterschutz decken sich darüber hinaus im Wesentlichen mit den Angaben im Addendum zur raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom römisch 40 wonach nach Entfall der Anlagen STA 9 und 11 auch die untragbar nachteiligen Auswirkungen, die laut Gutachter durch diese Anlagen verursacht wurden, wegfallen.

Zum Fachbereich Pflanzen und deren Lebensräume:

Die Befunddaten der UVE können unter Berücksichtigung von zwei eigenen Lokalaugenscheinen der nichtamtlichen Sachverständigen in weiten Teilen nachvollzogen werden, bei einzelnen Punkten wurden Ergänzungen angefügt. Die Methodik der UVE ist im Großen und Ganzen nachvollziehbar, plausibel, dem Stand der Technik gemäß und zur Beurteilung der Projektauswirkungen ausreichend detailliert. Fachlich-inhaltliche Kritikpunkte gibt es bei den Umweltmaßnahmen, weshalb von der nichtamtlichen Sachverständigen neue Auflagenvorschläge formuliert und – soweit diese nicht von der Projektwerberin in das Projekt aufgenommen wurden - in dieses Erkenntnis übernommen wurden.

Unter Anwendung der Methode der ökologischen Risikoanalyse nach RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ sind unter Berücksichtigung sämtlicher Umweltmaßnahmen und Auflagen in der Bau- und Betriebsphase geringfügige, in jedem Fall nicht erhebliche Belastungen für das Schutzgut „Pflanzen und deren Lebensräume“ zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Bewertungssystematik des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt eine vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkung.

Auch im Bereich der geschützten Pflanzenarten können erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen werden und es ist von einem Fortbestehen der lokalen Bestände dieser Arten auszugehen.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 vergleiche Seite 41 ff.). Die Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der Befund der UVE bzw. des TGA wurde auf Basis zweier Lokalaugenscheine teilweise ergänzt. Es wurden in methodischer Anlehnung an die RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ und die RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchung“ Belastungen und verbleibende Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter ermittelt. Die bereits vorgesehenen Umweltmaßnahmen wurden als ausreichend betrachtet und gegebenenfalls ergänzt. Durch die Projektmodifikation ergeben sich durch geringere Inanspruchnahme von Biotopflächen gewisse Verbesserungen. Insgesamt ergeben sich keine relevanten Änderungen an der Einschätzung für diesen Fachbereich; vergleiche Addendum Fachgebiete Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (inkl. Jagd- und Wildökologie) vom römisch 40 , Seite 4.

Im Rahmen der Verhandlungen vor dem BVwG im römisch 40 und im römisch 40 wurden verschiedene Fragestellungen vertieft behandelt, wobei auch die insbesondere von der BF 13 erst kurz vor der Verhandlung vorgelegten umfangreichen Unterlagen einbezogen wurden vergleiche Protokoll zur mündlichen Verhandlung im römisch 40 , 48 ff.).

Auf Basis der Befundungen durch drei unabhängige Bearbeiterinnenteams ( römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ) liegt aus Warte der nichtamtlichen Sachverständigen nunmehr ein guter Überblick über die Flora des Gebietes vor, die Datenlage ist für eine Auswirkungsbetrachtung in jedem Fall ausreichend (Protokoll zur Verhandlung römisch 40 ). Die Prüfung der Unterlagen wurde durch drei Begehungen des Geländes ergänzt. Die seitens der Beschwerdeführer geäußerten Kritikpunkte konnten von der nichtamtlichen Sachverständigen plausibel entkräftet werden vergleiche Protokoll der Verhandlung römisch 40 , Sitzung 48 ff.). Unterschiede bei der Anzahl der potenziell betroffenen Arten wurden von der nichtamtlichen Sachverständigen plausibel mit der unterschiedlichen Größe des Untersuchungsraums erklärt, der von der Sachverständigen als hinreichend beurteilt wurde.

Soweit die Beschwerdeführer eine mangelhafte Berücksichtigung des Gelben Enzians monieren, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Dasselbe gilt in Zusammenhang mit dem Verpflanzungsverbot für geschützte Arten sowie den Schutzstatus von Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang römisch eins FFH-RL wie etwa dem LRT 6230 (Borstgrasrasen). Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer – nachvollziehbarer Weise - grundsätzlich immer auf ein maximales Maß an Schutz abzielen, damit aber gehäuft – und wohl auch bewusst - an den rechtlichen Vorgaben vorbeigehen, indem sie etwa den Unterschied zwischen Gebiets- und Artenschutz verwischen.

Dabei bleibt insbesondere das Vorbringen der BF in diesem wie in anderen Zusammenhängen häufig im Allgemeinen, ohne den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen konkret entgegenzutreten.

Zumindest für den Laien überraschend erscheint überdies, dass aus Warte der BF 13 etwa in Zusammenhang mit der Erhaltung des Gelben Enzians der Umstand, dass es sich um vergleichsweise junge Sekundärvorkommen handelt, keine Rolle spielen soll, während beim Borstgrasrasen sehr wohl auf die Erhaltung von über lange Zeiträume gewachsenen Strukturen zu achten sei.
Betreffend Arnica montana ist anzuführen, dass die Art im Projektgebiet wie auch sonst in den Hochlagen der österreichischen Alpen noch weit verbreitet ist und das Vorhaben unter Berücksichtigung begleitender Umweltmaßnahmen (insbesondere Rekultivierungen, Schaffung neuer Magerweiden-Flächen) keine relevante Gefährdung der lokalen Population dieser Art bewirken kann. Die projektbedingten Eingriffserheblichkeiten bzw. Auswirkungen auf diese Art sind nach den schlüssigen Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen daher als höchstens gering und damit als vernachlässigbar einzustufen vergleiche Gutachten römisch 40 römisch 40 , Sitzung 140).

Soweit die Beschwerdeführer Kritik am Maßnahmenkonzept üben (unzureichende Vorkehrungen zur Erhaltung/Herstellung insb. des Borstgrasrasens), kann auf die nachvollziehbaren Aussagen der nichtamtlichen Sachverständigen verwiesen werden vergleiche Protokoll zur Verhandlung vom römisch 40 , Sitzung 51 f.). Die anzuwendenden Methoden entsprechen dem Stand der Technik und gewährleisten bei entsprechender Umsetzung eine qualitativ ausreichende Herstellung. Der Erfolg dieser Maßnahmen hängt sehr wesentlich von einer entsprechenden sorgfältigen Detailplanung und einer sachverständigen Umsetzung durch erfahrenes Personal ab. Essentiell ist auch, gerade in diesem Punkt, die Einbeziehung einer erfahrenen, ökologischen Bauaufsicht, sowohl in der Vorbereitung dieser Maßnahme wie auch in der Umsetzungsbegleitung. Ein begleitendes Monitoring dokumentiert den Maßnahmenerfolg und kann bei gegebenenfalls festgestellten Mängeln bzw. Abweichungen von den Zielen erforderliche Maßnahmenadaptierungen aufzeigen, die unter Einbindung der Behörde veranlasst und umgesetzt werden können. Darüber hinaus werden die Maßnahmen bei Borstgrasrasen im Verhältnis 1:2 umgesetzt.

Entsprechendes gilt für allfällige Verpflanzungen des Kohlröschens vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 54, sowie Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 9 ff.). Zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung der Maßnahmen wurden seitens der nichtamtlichen Sachverständigen zusätzliche Auflagen formuliert und in dieses Erkenntnis übernommen.

Im Hinblick auf den Neufund eines Moosauges (Moneses uniflora) hat die nichtamtliche Sachverständige festgestellt, dass es keiner Verpflanzung bedarf (Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 11).

Insgesamt konnten die Beschwerdeführer die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen somit nicht erschüttern.

Zum Fachbereich Tiere und deren Lebensräume:

Ornithologie:

Aus dem engeren Untersuchungsraum liegen Nachweise von zahlreichen Vogelarten vor. Die aus naturschutzfachlicher Sicht und in Hinblick auf das Vorhaben wichtigsten bzw. sensibelsten Arten im Untersuchungsraum sind das Birk- und das Auerhuhn.

Die in der UVE Fachbereich Tiere verwendeten Untersuchungsmethoden sind vollständig und entsprechen dem Stand der Technik. Mängel im Bereich der Erhebungen des Vogelzuges konnten durch Literaturdaten kompensiert werden.

Zusammenfassend sind unter Berücksichtigung sämtlicher Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen laut UVE, sämtlicher Auflagen und Nebenbestimmungen laut angefochtenem Bescheid sowie der im Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen formulierten Auflagenvorschläge, die in dieses Erkenntnis übernommen wurden (soweit sie nicht in das Projekt aufgenommen wurden), keine erheblich negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten zu erwarten. Im Gegensatz zu den Ausführungen des wildökologischen Sachverständigen liegen keine fachlichen Gründe vor, die gegen den Bau der WEA 10 sprechen. Aus ornithologischer Sicht ist selbst die Umsetzung aller eingereichten 20 WEA möglich, sofern das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und sämtliche Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt werden. Zum Schutz der lokalen Birkwildpopulation und zum Erhalt von Korridorverbindungen wurden die Bereiche rund um den römisch 40 sowie den römisch 40 im Rahmen des Sachprogramms Windenergie zur Ausschlusszone erklärt. Der Erhalt dieser beiden Flächen für das Birkwild wurde als wichtiger eingestuft als die Bereiche römisch 40 bis römisch 40 . Die im Sachprogramm getätigten Aussagen betreffend Beeinträchtigungen des Birkwildes konnten bestätigt werden. Durch den Erhalt der Lebensraum- und Trittsteinfunktion des römisch 40 sowie der projektimmanenten Maßnahmen wird der lokale Bestand der im Gebiet vorkommenden Raufußhühner nicht erheblich beeinträchtigt.

Insgesamt sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere (Avifauna) zu erwarten. In Übereinstimmung mit den Einreichunterlagen und dem ASV sind bei Umsetzung des Projektes in der Bauphase höchstens merklich nachteilige Auswirkungen gemäß Bewertungssystematik des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben. In der Betriebsphase sind geringe nachteilige Auswirkungen zu erwarten.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Vermeidungs- und Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wie der Auerhuhnmaßnahme „ römisch 40 “, der zusätzlichen Bauzeiteinschränkungen betreffend die Feldlerche sowie den Erhalt von Biotopbäumen ist weder in der Bau- noch in der Betriebsphase mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (insb. Tötungsverbot iSe signifikanten Erhöhung des allgemeinen Tötungsrisikos, Störungsverbot iSd erheblich negativen Beeinträchtigung der lokalen Population sowie Zerstörungsverbot iSd Verlusts der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) zu rechnen.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 vergleiche Seite 48 ff.). Die Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Im Rahmen des Lokalaugenscheins vom römisch 40 . und römisch 40 haben sich keine beurteilungsrelevanten neuen bzw. anderslautenden Erkenntnisse ergeben. Es wurden in methodischer Anlehnung an die RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ und die RVS 04.01.11 „Umweltuntersuchung“ Belastungen und verbleibende Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter ermittelt. Die bereits vorgesehenen Umweltmaßnahmen wurden als ausreichend betrachtet und gegebenenfalls ergänzt.

Durch die Projektmodifikation kommt es zu geringfügigen Verbesserungen, insbesondere beim Birkhuhn (geringere Flächeninanspruchnahme, geringere optische Störungen in der Bauphase; Erhalt des Bereichs südlich des römisch 40 bis oberhalb der WEA 12 als Lebensraum für das Birkhuhn in der Betriebsphase). In Summe ergibt sich keine relevante Änderung der Beurteilung; vergleiche Addendum Fachgebiete Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (inkl. Jagd- und Wildökologie) vom 03.03.2020, Seite 4 f.. Die von der nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden in dieses Erkenntnis übernommen, sofern sie nicht von der Projektwerberin in das Vorhaben integriert wurden.

Die für das Projekt durchgeführten Untersuchungen betreffend den Vogelzug waren mit knapp 40 Beobachtungsstunden eher gering und entsprachen nicht den Empfehlungen von Birdlife (PROBST, 2014), konnten allerdings mit zusätzlichem Zahlenmaterial, eigenen Beobachtungen der nichtamtlichen Sachverständigen und den Ergebnissen aus der römisch 40 Greifvogelzugerhebung aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 ergänzt werden vergleiche Gutachten, Sitzung 50 f.).

In Hinblick auf den aus populationsbiologischer Sicht wichtigen Erhalt der Vernetzung zwischen den einzelnen Subpopulationen von Auer- und Birkwild lägen unter Berücksichtigung aktueller Studien (NOPP-MAYR ET AL., 2018) keine Hinweise vor, dass diese während des Betriebs selbst der geplanten 20 WEA zukünftig nicht mehr stattfinden könnte. Aktuell lägen keine Daten oder Hinweise vor, dass diese Arten die unmittelbaren Nahbereiche rund um WEA vollständig meiden würden. Vielmehr seien der nichtamtlichen Sachverständigen zahlreiche Beobachtungen der beiden Arten auch aus der unmittelbaren Umgebung von in Betrieb befindlichen WEA bekannt bzw. von dieser selbst gemacht worden vergleiche Gutachten römisch 40 , Sitzung 53; wiederholt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 unter Verweis auf Coppes et al., 2019, iZm der umstrittenen Auerhuhn-Maßnahme „ römisch 40 “).

Kumulative Wirkungen mit den beiden anderen im Umfeld um den WP römisch 40 bereits bestehenden Anlagen am römisch 40 (5 WEA) sowie am römisch 40 (2 WEA) seien anzunehmen. Allerdings seien erhebliche kumulative Wirkungen auszuschließen.

Als besonders umstritten erwies sich die Eignung der Auerhuhn-Maßnahmenfläche „ römisch 40 “ (MA_Vö_3 Maßnahmenfläche römisch 40 ). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche „ römisch 40 “ mit knapp 36 ha wurde seitens der nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich als plausibel und ausreichend beurteilt. Die Maßnahmenfläche „ römisch 40 “ weise einerseits ein hohes Verbesserungspotential für das Auerhuhn auf bzw. sei in Teilbereichen bereits als Lebensraum geeignet, wie die Sichtung eines Hahnes im Rahmen des Lokalaugenscheins (in Anwesenheit des vorsitzenden Richters) belege. Eine überwiegende Wirksamkeit der derzeit in Teilbereichen noch sehr dicht bestockten Fichtenbestände könnte in wenigen Jahren hergestellt werden vergleiche Gutachten 10.09.2019, Sitzung 51).

Befeuert wurde die Diskussion um die Eignung dieser Fläche als Ausgleichsmaßnahme durch eine geplante Anpassung durch die nichtamtliche Sachverständige, zu der sich diese auf Basis einer aktuellen Publikation (Forschungsprojekt Auerhuhn und Windenergie: Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Auerhühner, Coppes et. al. 2019) veranlasst sah vergleiche Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG August 2020, Sitzung 26 ff). In einem ersten Schritt forderte die nichtamtliche Sachverständige eine Umsetzung der Maßnahme außerhalb eines Puffers von 650 m um die WEA. Nach Hinweis der Projektwerberin, dass sich dies als nachteilig erweisen könnte, da sich dadurch die Maßnahmenfläche in allzu nährstoffreiche Unterhanglagen verschieben könnte, akzeptierte die nichtamtliche Sachverständige ein Abrücken der Maßnahmenfläche auf (lediglich) 300 m von den WEA entsprechend der Darstellung der Projektwerberin zur adaptierten Ausgleichsfläche Auerhuhn Mbet_P_006 (Beilage 6 zur Verhandlungsschrift). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass auch die angeführte Studie keine vollständige Meidung von Nahbereichen von in Betrieb befindlichen WEA durch das Auerhuhn dokumentiere (siehe oben). Auch wenn in der Literatur offensichtlich, wie von den Beschwerdeführern aufgezeigt, unterschiedliche Abstandsempfehlungen gegeben werden (650 m, 850 m, 1 km, 3 km), konnten die auf den konkreten Fall bezogenen Einschätzungen der nichtamtlichen Sachverständigen letztlich von den Beschwerdeführern nicht widerlegt werden. Von einer Änderung des Abstands auf 650 m konnte somit Abstand genommen werden. Durch die Verlegung des innerhalb des Radius von 300 m gelegenen Teils der Maßnahmen-Fläche kam es im Ergebnis allerdings zu einer Vergrößerung der Gesamtfläche. Von der Gleichwertigkeit der neu hinzugekommenen Fläche konnte sich ein Mitarbeiter der nichtamtlichen Sachverständigen auch im Rahmen einer Nacherhebung in Vorbereitung auf die Tagsatzung im römisch 40 überzeugen. Ebenfalls schlüssig widerlegt wurden die Behauptungen betreffend die Beeinträchtigung der Maßnahmen-Fläche durch Schall vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 28, und im römisch 40 , Sitzung 20) oder die Errichtung eines Rückewegs (Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 23 ff.) sowie die mangelnde Anerkennungsfähigkeit als CEF-Maßnahme (Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 28; zur rechtlichen Dimension von CEF-Maßnahmen vergleiche unten Pkt. „Rechtliche Würdigung“).

Im Gegensatz zum Amtssachverständigen aus dem Behördenverfahren geht die nichtamtliche Sachverständige davon aus, dass keine fachlichen Gründe gegen den Bau der WEA 10 sprechen. Zum Schutz der lokalen Birkwildpopulation und zum Erhalt von Korridorverbindungen seien die Bereiche rund um den römisch 40 sowie den römisch 40 im Rahmen des römisch 40 zur Ausschlusszone erklärt worden. Der Erhalt dieser beiden Flächen für das Birkwild sei als wichtiger eingestuft worden als die Bereiche vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Diese Aussagen hätten sich bestätigt. Durch den Erhalt der Lebensraum- und Trittsteinfunktion des römisch 40 sowie der projektimmanenten Maßnahmen werde der lokale Bestand der im Gebiet vorkommenden Raufußhühner nicht erheblich beeinträchtigt vergleiche Gutachten römisch 40 , Sitzung 6). Konkret wurde seitens der nichtamtlichen Sachverständigen im Rahmen eines Auflagenvorschlages für das Birkwild ein Ausgleichsbedarf von 20 ha an lebensraumverbessernden Maßnahmen (wie z.B. Reduktion des Überschirmungsgrades, Schwendemaßnahmen) im Bereich römisch 40 eingefordert vergleiche Gutachten vom römisch 40 , Sitzung 53). Seitens der Beschwerdeführer wurde der angenommene Ausgleichsbedarf als zu gering kritisiert. In diesem Zusammenhang verwies die nichtamtliche Sachverständige unter Verweis auf einschlägige Literatur auf den Umstand, dass ein komplettes Meideverhalten im unmittelbaren Umkreis von WEA auch bei Birkhühnern nicht belegt sei vergleiche ausführlich Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 Sitzung 46 f.). Dem konnten die Beschwerdeführer letztlich nicht überzeugend entgegentreten. Dem Auflagenvorschlag der nichtamtlichen Sachverständigen wurde im Rahmen des Detailkonzepts Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume der Projektwerberin vom römisch 40 entsprochen, sodass die diesbezügliche Auflage entfallen kann.

Auch nach der erforderlichen Adaptierung der Maßnahme zur Herstellung von Magerweideflächen aufgrund der erfolgten Fremdrodungen (Mbet_P_1n) weist die betroffene Maßnahmenfläche nach nachvollziehbarer Darstellung durch die nichtamtliche Sachverständige weiterhin ein hinreichende Eignung zur Zielerreichung auf vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 8 sowie Sitzung 30 f..

Zum Tötungsrisiko für Raufußhühner im Allgemeinen und das Birkwild im Besonderen verwies die nichtamtliche Sachverständige nachvollziehbar auf den Umstand, dass sich das Tötungsrisiko durch Kollisionen mit dem Turm oder Mast realisiert. Dies trifft aber nur bei grauen/weißen/einfarbigen Masten zu. Zur Minderung eines erhöhten Kollisionsrisikos ist beim gegenständlichen Vorhaben eine Einfärbung der Mastfüße auf den unteren 20 m vorgesehen (Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 42).

Das Alpenschneehuhn ist ein Bewohner subalpiner und alpiner Lebensräume, weshalb diese Art im Untersuchungsgebiet rund um die WEA-Standorte keine geeigneten Habitate vorfindet. Die nächsten Vorkommen befinden sich im Bereich römisch 40 und damit mehr als zwei Kilometer von der nächsten WEA entfernt vergleiche Gutachten vom römisch 40 , Sitzung 146).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Bezug auf das Auer- als auch in Bezug auf das Birkhuhn ein Bestandsmonitoring vorgesehen ist vergleiche die Konkretisierungen der Projektwerberin im Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume vom 20.12.2019, Sitzung 35 ff.).

Fledermäuse:

Nach Maßgabe der seitens der nichtamtlichen Sachverständigen formulierten Auflagenvorschläge sind insgesamt keine erheblich negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Fledermäuse während der Bau- bzw. der Betriebsphase zu erwarten. In der Bau- und der Betriebsphase ist lediglich mit geringfügigen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen vergleiche Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 56 f.).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund des strengen Abschaltalgorithmus, werden weder in der Bau- noch in der Betriebsphase artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im beschriebenen Sinn erfüllt vergleiche Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , 56). Zwar sind einzelne Kollisionen auch mit einem Abschaltalgorithmus nicht gänzlich zu verhindern, eine signifikante Erhöhung des allgemeinen Tötungsrisikos ist jedoch nicht zu erwarten vergleiche Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 136 und 149).

Das Anbringen eines zweiten Mikrofons an den Masten auf Höhe der unteren Rotorblattspitze in Ergänzung zum Gondelmonitoring befindet sich aktuell in einer Erprobungsphase in Deutschland und in Ostösterreich (Burgenland). Es ist absehbar, dass ein solches zusätzliches Mikrofon künftig Eingang in die Empfehlungen des Forschungsprojekts RENEBAT findet.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 vergleiche Seite 55 ff.), im Addendum zu diesem Gutachten römisch 40 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 . Die Beschwerdeführer konnten die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen nicht erschüttern.

Die nichtamtliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten – in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen aus dem Behördenverfahren – deutliche Kritik an der UVE, insbesondere den mangelhaften fledermauskundlichen Erhebungen geäußert. Dennoch sieht sich die nichtamtliche Sachverständige dazu in der Lage, ein Urteil abzugeben. Sie begründet dies nachvollziehbar insbesondere damit, dass zum einen Ergebnisse des Gondelmonitorings des benachbarten Windparks römisch 40 vorliegen und dass zum anderen der vorgesehene relativ strenge Abschaltalgorithmus die derzeit wichtigste und effizienteste Vermeidungsmaßnahme darstellt. Da das Vorkommen von Fledermäusen mitunter sehr kleinräumigen Schwankungen unterliegen kann, lassen die Ergebnisse jedoch keine präzisen Aussagen zum Vorkommen innerhalb des Projektgebietes zu. Daher wurde zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen sowie zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ein Worst-Case-Szenario angenommen und entsprechend dem Vorsorgeprinzip seitens der Projektwerberin ein strenger Abschaltalgorithmus implementiert. Zur Überprüfung und Anpassung des Abschaltalgorithmus werden ein Gondelmonitoring und eine Kollisionsopfersuche in den ersten beiden Betriebsjahren umgesetzt, wobei die Auflage seitens der nichtamtlichen Sachverständigen adaptiert wurde. Konkret wurde der Beginn des Abschaltalgorithmus auf 1. April vorverlegt. Dadurch umfasst der Abschaltalgorithmus den gleichen Zeitraum wie das Gondelmonitoring. In Kombination mit dem Schlagopfermonitoring, das sich auf die gleichen Anlagen bezieht wie das Gondelmonitoring, kann der bestmögliche fledermausfreundliche Betriebsalgorithmus umgesetzt werden.

Um dieses Monitoring hat sich in der Verhandlung vor dem BVwG eine Kontroverse entsponnen. Auslöser war der Vorschlag der nichtamtlichen Sachverständigen, im Rahmen einer Auflage ein zweites Mikrofon am Masten auf Höhe der unteren Rotorblattspitze zu ergänzen, um der Gefahr einer Untererfassung der Fledermausaktivität zu begegnen. Diese Gefahr bestünde insbesondere bei leise rufende Arten. Auf die beschriebene Weise könne das Kollisions- bzw. Tötungsrisiko weiter reduziert werden. Ein entsprechendes Monitoring sei derzeit bei einem Windpark in Ostösterreich geplant. Zudem werde seitens des Forschungsprojekts RENEBBAT derzeit an einer Implementierung der Ergebnisse eines zusätzlichen Mikrofons in die bestehende Formel gearbeitet. Darüber hinaus läge zu diesem Thema aktuelle Literatur vor. Die Projektwerberin bezweifelte in diesem Zusammenhang, ob eine zusätzliche Messung an der Blattspitze bei den beantragten vergleichsweise niedrigen WEA tatsächlich dem Stand der Technik entspreche. In diesem Zusammenhang wurde in nachvollziehbarer Weise auch an der technischen Realisierbarkeit der Auflage gezweifelt, insbesondere ob der Hersteller entsprechende technische Manipulationen erlaubt vergleiche zu den Konsequenzen unten Pkt. „Rechtliche Würdigung“).

Neben der projektimmanenten Maßnahme „Anbringen von mind. 50 Fledermauskästen“ zur Kompensation einer möglichen Verringerung des Quartierangebotes um rund 30 Bäume wurden zusätzliche Maßnahmen zum Erhalt von Alt- und Totholz vorgeschlagen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Annahme derartiger Kästen sowie die relativ lange Dauer bis zur Annahme kompensieren zu können.

Dabei wird zugrunde gelegt, dass der Tatbestand der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erst dann erfüllt wird, wenn durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die ökologische Funktion, die diese innerhalb eines Revieres erfüllen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann vergleiche dazu auch unten Pkt. „Rechtliche Würdigung“). Da insbesondere Baumhöhlen bewohnende Fledermausarten regelmäßig mehrere Quartiere im Umkreis einiger Hektar zur Jungenaufzucht nutzen, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, solange die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte in vollem Umfang und durchgehend erhalten bleibt. Da es bei gegenständlichem Projekt zu keinen großflächigen Rodungen kommt, ist eine großflächige Zerstörung mehrerer potenzieller Quartiere unwahrscheinlich. Weiters werden Biotopbäume für die Dauer des Betriebes erhalten. Es kommt damit zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität dieser Stätten vergleiche Gutachten vom römisch 40 , Sitzung 56 f.).

Durch die Projektmodifikation ergeben sich geringfügige Verbesserungen durch Wegfall zweier Baufelder und die Reduktion der Länge der Zuwegung um rund 630 m in der Bauphase. In der Betriebsphase kommt es zu einer Verringerung des Kollisionsrisikos und zu einer Reduktion der Rodungsflächen. Zusammenfassend ergeben sich aber keine wesentlichen Änderungen der Beurteilung vergleiche Addendum Fachgebiete Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vom römisch 40 , Sitzung 5).

Wildökologie (exkl. Vögel):

Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen ergeben sich sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase keine erheblich negativen Auswirkungen iSd RVS bzw. geringe nachteilige Auswirkungen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden weder in der Bau- noch in der Betriebsphase artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im beschriebenen Sinn erfüllt.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 , Sitzung 58 ff.. Diese erweisen sich im Wesentlichen als unbestritten. Durch die Projektmodifikation kommt es zu keiner Verschlechterung; vergleiche Addendum Fachgebiete Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vom römisch 40 , Sitzung 5. Die von der nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden in der Fassung des Addendums in dieses Erkenntnis übernommen.

Sonstige Tiere:

Die erfassten Nachweisdaten zu den einzelnen Tiergruppen sind als aktuell und plausibel einzustufen. Die Kritikpunkte bei der Befundung der Heuschrecken und bei der Erhebungsmethodik zur Herpetofauna stellen unter Berücksichtigung der eingeschränkten Gebietsrelevanz für diese Artengruppen und der gesetzten Umweltmaßnahmen aus fachlicher Sicht keinen unüberwindbaren Mangel dar. Die im Projekt geplanten Maßnahmen sind plausibel und fachlich sinnvoll.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umweltmaßnahmen und Auflagenvorschläge werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im beschriebenen Sinn in der Bau- und Betriebsphase nicht erfüllt; es verbleiben geringe, in jedem Fall nicht erhebliche Belastungen. Unter Berücksichtigung der Bewertungssystematik des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt eine zu vernachlässigende bis geringe nachteilige Auswirkung.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 , 59 ff.. Der Umstand, dass die Arten der Herpetofauna „systematisch“ im Zuge von über 100 Stunden Brutvogelkartierungen mitkartiert wurden, wurde von der nichtamtlichen Sachverständigen kritisch gesehen. In Anbetracht der offenbar eingeschränkten Lebensraumsituation bzw. Habitatpotenziale für die Herpetofauna auf der römisch 40 erscheinen diese methodischen Kritikpunkte aus gutachterlicher Sicht allerdings insgesamt in nachvollziehbarer Weise vernachlässigbar und die erfassten Nachweise für eine Beurteilung ausreichend. Ähnliches gilt für den Bereich der Heuschrecken. In Anbetracht der gesetzten Maßnahmen und der relativen Kleinheit der Eingriffe ist von keinen erheblichen Auswirkungen auszugehen; vergleiche Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom römisch 40 , Sitzung 58, sowie Addendum Fachgebiete Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vom römisch 40 , Seite 5 f..

Soweit die BF 13 in der Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 auf die Gefährdung von Käfern iZm mit den festgestellten Fremdrodungen und den zusätzlich erforderlich gewordenen Rodungen abgehoben hat, konnten die Projektwerberin und die nichtamtliche Sachverständige nachvollziehbar darlegen, dass nicht davon auszugehen ist, dass endemische Käfer erheblich von den geplanten Maßnahmen beeinträchtigt werden; vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , 33 f..

Die Errichtung der Tümpelketten erfolgt unter möglichster Schonung der Umwelt; vergleiche Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 16 f.

Die von der nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden in dieses Erkenntnis übernommen, soweit sie nicht in das Projekt aufgenommen wurden.

Zum Fachbereich Waldökologie und Forstwesen:

Die Inanspruchnahme von Flächen ergibt sich aus folgender Tabelle vergleiche Beilage 19 zum Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG vom römisch 40 ):

Für die von den geplanten Rodungen betroffenen Waldflächen ist der vom BMLFUW (nunmehr: BMLRT) genehmigte Waldentwicklungsplan (WEP) der Forstbezirke römisch 40 und römisch 40 als Beurteilungsgrundlage für die Wirkungen des Waldes heranzuziehen.

Das mit den Rodungsflächen und den Flächen der „Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes“ gewichtete Mittel der Waldausstattungen beträgt 71,0 %, das ebenso gewichtete Mittel der Waldflächenbilanz ist positiv bei +1,4 %.

Auf den meisten Standorten der römisch 40 findet sich kein Wald sowie keine Kampfzone, bei diesem Bereich handelt es sich um Almweide oder Ödland – hier finden sich vorwiegend die Windkraftanlagen-Standorte. Die Lagen der Kampfzone beheimaten einige wenige Windkraftanlagen-Standorte bzw. Teilbereiche der Verbindungswege. In diesem Bereich findet sich eine geringe Anzahl von Baum- und Straucharten, wobei die Fichte die absolute Dominanz mit mehr als 9/10-Anteilen des forstlichen Bewuchses hält. Andere Arten wie Lärche, Eberesche, Bergahorn, Holunder, Grün-/Grauerle, Weißtanne, Salweide, Zitterpappel sowie weiteren Weidenarten finden sich (außer der Lärche) in etablierten Beständen nur sporadisch bzw. in den steileren, tieferen Lagen etwas verstärkt auf jungen Sukzessionsflächen oder auf absoluten Sonderstandorten. Auch die Anzahl der Waldbodenpflanzen ist überschaubar.

Die Hemerobie der Waldgesellschaften nach GRABHERR et al. (1998) ist im Kern als alphamesohemerob (stark verändert, Hemerobiestufe 4) bis betaeuhemerob (stark verändert, Hemerobiestufe 3) zu klassifizieren, aufgrund der Abweichung in der Baum- wie auch der Krautschichte vom potentiell natürlichen Sollzustand kommt es zu einer Verschiebung der Flächenanteile zugunsten der Fichte (ev. Lärche) aufgrund des spürbaren Weideeinflusses, der stark verarmten oder fehlenden Krautschichte und des Vorkommens von Kulturzeigern.

Besonders auffällig ist im Untersuchungsraum die Dominanzverschiebung zur Fichte bzw. zu einschichtigen Fichtenbeständen hin, die Krautschichte ist verarmt, d.h. die Artendiversität liegt deutlich unter der natürlichen Artenzahl. Der Wilddruck durch Schalenwildarten ist äußerst hoch, insbesondere Mischbaumarten mit nur moderatem Mischungsanteil werden in der Regel durch den Wildverbiss aus der Bestandsstruktur entfernt, Totholz findet sich wenig bzw. eher in schwächeren Durchmesserklassen. Der Einfluss durch Beweidung oder Viehtritt ist eindeutig. Auf künstlichen Standorten treten Bodenveränderungen bzw. massive Bodenbeeinträchtigungen mit Kulturzeigern wie Nardus stricta (Borstgras) oder Potentilla erecta (Blutwurz) auf.

Für die im Vorhabensgebiet befindlichen montanen bis subalpinen bodensauren Fichtenwälder attestiert ESSL (2002) eine häufige Verbreitung, einen geringen Rückgang sowie keine Gefährdung.

Die vorhandenen Waldgesellschaften lassen sich aufgrund der Verbreitung gut über die Waldausstattung definieren. Die Wirkungen des Waldes innerhalb des Vorhabensbereiches sind laut WEP den Funktionsflächen zuzuordnen. Die Hunderterstelle bezeichnet dabei die Schutzwirkung, die Zehnerstelle die Wohlfahrtswirkung, die Einerstelle die Erholungswirkung. Die Wertziffer „1“ steht für eine geringe Wirkung, die Ziffer „2“ für eine mittlere Wirkung und die Wertziffer „3“ für eine hohe Wirkung. Diese Wirkungen für große, festgelegte Funktionsbereiche des WEP haben allerdings nur Indizwirkung für die Vor-Ort-Ausweisung, da der WEP ein sehr großräumiges und damit für die Einzelfläche ein unscharfes Planungswerkzeug ist. Ergeben allerdings die Vor-Ort-Ausweisungen eine Schutz- oder Wohlfahrtswirkung von „2“ oder „3“ und/oder ergibt die Erholungswirkung eine Ausweisung von „3“, so besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

Rodungen sind erforderlich im Ausmaß von 21,4460 ha und verteilen sich auf dauernde (permanente) Rodungen von Waldflächen für Anlagenbestandteile im Ausmaß von 6,6192 ha sowie im Ausmaß von 7,4488 ha für Ausgleichsflächen und auf befristete (temporäre) Rodungen von 14,8268 ha Waldfläche. Von den dauernden Rodungsflächen entfallen zumindest rund 2,05 ha auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion und rund 0,03 ha auf Waldflächen mit mittlerer Wohlfahrtsfunktion. Von den befristeten Rodungsflächen entfallen rund 7,30 ha auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion.

Aus forstfachlicher Sicht liegt aufgrund von teilweiser hoher Schutzfunktion und punktueller mittlerer Wohlfahrtswirkung ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, die eine Interessensabwägung iSd Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 erforderlich macht.

Durch die Gesamtheit aller Rodungsflächen wird weder im Ganzen noch im Kleinen die im Forstgesetz für Wohlfahrts- und Schutzwälder vorgesehene räumliche Gliederung verschlechtert. Aufgrund der hohen bis sehr hohen Waldausstattung, der überschaubaren Hemerobie und Diversitätswerte ist die ökologische Funktion von Einzelflächen max. als mäßig einzustufen.

Der Bestand des Bergwaldes ist durch die – im Verhältnis zur Waldausstattung – überschaubaren Rodungen und das äußerst weit verbreitete Vorkommen der betroffenen Waldgesellschaften keinesfalls gefährdet.

Aufgrund der Inanspruchnahme von Rodungslinien ohne Abkoppelung von Lebensräumen ist ein schwerwiegender oder spürbarer Lebensraumverlust einer Waldgesellschaft aus waldökologischer Sicht nicht gegeben.

Eine Ersetzbarkeit der gering (bis mäßig) wertvollen Waldgesellschaften (aufgrund ihrer Überprägung) ist bei den gegebenen hohen Waldausstattungen großteils gar nicht erforderlich und wenn doch, ist eine Ersetzbarkeit leicht möglich. Aufgrund der Einschränkung der Beanspruchungen auf gering hochwertige Bereiche ist ein Ersatz nur für die Waldbereiche mit hohen Waldfunktionen erforderlich. Aufgrund der hohen Waldausstattung kommen als Ersatz für Rodungen nur Waldverbesserungsmaßnahmen in Frage. Dabei soll vor allem der Anteil an Mischbaumarten vergrößert werden. Die befristeten Rodungsflächen werden wiederbewaldet, mit dem Ziel, ausgewogene, strukturierte Mischwälder aufzubauen. Als Ausgleich für die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes sind Aufforstungen durchzuführen.

Die projektbedingte Eingriffserheblichkeit im Wirkraum ist (bedingt durch eine mäßige Sensibilität des IST-Zustandes und eine hohe Eingriffsintensität) als „gering nachteilige Eingriffserheblichkeit“ einzustufen.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde vom römisch 40 sowie in seiner Stellungnahme im Verfahren vor dem BVwG vom römisch 40 ; darüber hinaus aus den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im römisch 40 . Die Einwände der BF, die sich im Wesentlichen auf Anregungen beschränkten vergleiche Protokoll Sitzung 56 ff.), konnten die Ausführungen des Sachverständigen nicht erschüttern. Fachlich sinnvolle Vorschläge wurden vom Sachverständigen aufgegriffen und in sein Gutachten übernommen. Durch die zwischenzeitig stattgefundenen Rodungen änderte sich nichts am Befund des Sachverständigen, da die nunmehr zusätzlich zu rodenden Flächen aus waldökologischer Sicht identisch mit den ursprünglich geplanten Flächen sind vergleiche Protokoll Sitzung 86 f.).

Zum Fachbereich Lärmtechnik und Erschütterungen:

Zur Lage der Immissionspunkte:

Im nachstehendem Planausschnitt sind sowohl die Lagen der WEA, als auch die Immissions-bereiche IP 01 römisch 40 und IP 03 römisch 40 dargestellt. Darüber hinaus sind auch die weiteren Immissionspunkte (im Bereich der Hütten) eingetragen.

Immissionsbereiche IP 01 und IP 03 im Detail:

römisch 40 :

römisch 40 :

Beurteilung von Hörschall:

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass es zur Beurteilung von WEA keine einheitlichen Regelungen gibt. In Österreich gibt es weder gesetzliche Regelungen noch ÖNORMEN oder Richtlinien zu dieser Thematik, weshalb es auch keine einheitliche Vorgangsweise in den Bundesländern gibt. In Niederösterreich wurde durch eine Gruppe von Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Umwelthygiene die sogenannte „Checkliste Schall“ (CLS) entwickelt, die seit mehr als 20 Jahren angewendet wird und auch mehrfach überarbeitet und aktualisiert wurde.

Da die Betriebsgeräusche von WEA mit zunehmenden Windgeschwindigkeiten ansteigen und andererseits auch die Umgebungsgeräusche ohne WEA windabhängig sind, wird die Beurteilung nach der Checkliste Schall durch Vergleich der relevanten Daten in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit durchgeführt. Gemäß Checkliste Schall werden Prognosen mit einem Sicherheitszuschlag von +3 dB beaufschlagt.

Auf europäischer Ebene hat jedes Land eigene, individuelle Regelungen zur Beurteilung von betriebskausalen Immissionen, die von WEA ausgehen. Die strengsten Regelungen im europäischen Vergleich stellen die Checkliste Schall und die Regelungen in Dänemark dar, weshalb im gegenständlichen Fall die Beurteilung nach diesen beiden Methoden erfolgt. Zudem wird eine WHO-Empfehlung aus dem Jahr 2018 berücksichtigt.

Grenzwerte in Dänemark:

In den Leitlinien für Umgebungslärm der WHO für die Europäische Region wird betreffend Lärm von Windenergieanlagen folgende Empfehlung formuliert:

„Für die durchschnittliche Lärmbelastung empfiehlt die LEG1) bedingt, durch Windenergieanlagen bedingte Lärmimmissionen auf weniger als 45 dB Lden zu  verringern, …“

„In Bezug auf die durchschnittliche nächtliche Lärmbelastung Lnight durch Windenergieanlagen wird keine Empfehlung abgegeben.“

1) LEG = Leitlinienentwicklungsgruppe

Bestandsmessungen:

Von den vorstehend angeführten Beurteilungsmethoden wird einzig bei Beurteilung nach der Checkliste Schall das windinduzierte Hintergrundgeräusch (HG) mitberücksichtigt. Bei Beurteilungen nach der dänischen Richtlinie und nach der WHO-Empfehlung bleiben Bestandswerte unberücksichtigt. Hier werden die betriebskausalen Immissionen allein, unabhängig vom HG beurteilt.

Die durchgeführten Bestandsmessungen und die daraus abgeleiteten Trendlinien ergeben an den interessierenden Immissionspunkten folgende Hintergrundgeräusche (HG); L [dB]:

Diese HG-Werte sind aus schalltechnischer Sicht als plausibel zu bewerten und für die Beurteilung nach der Checkliste Schall als gebietsbezogene Kenngröße geeignet. Dies ergibt sich einerseits durch einen Vergleich mit den in der Checkliste Schall definierten Mindest- und Maximalwerten, die ausgewiesenen Steigungen sind als typisch zu bewerten. Andererseits entsprechen die angeführten Basispegel des windinduzierten Hintergrundgeräusches bei 3 m/s den Planungsrichtwerten gemäß ÖNORM S 5021 der Kategorie 2 „Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet“.

Beurteilung von Hörschall im Raum:

Überprüft man als weiteres Kriterium die Grenzwerte für Hörschall im Raum hinsichtlich des Schutzanspruches beim Schlafen nachts so ergibt sich Folgendes:

Die WHO formulierte in ihren Community Noise Guidelines einen Richtwert für den Innenraum von LA,eq = 30 dB. Berücksichtigt man nun das Einfügungsdämmmaß bei gekippten Fenstern und legt eine Studie von Lassnig/Neuberger zugrunde, so ist von einer Pegelabnahme von mind. 15 dB auszugehen. Einwirkungen von Immissionen im Freien vor dem Fenster führen damit im Raum bei gekipptem Fenster dann zu keinen Richtwertüberschreitungen nach den zitierten Leitlinien, wenn Gesamtimmissionen im Freien von 45 dB nicht überschritten werden.

Berücksichtigt man weiters die Dispositionsfreiheit des Nachbarn und unterstellt ein völlig geöffnetes Schlafzimmerfenster, so verringert sich das Einfügungsdämmmaß von rund 15 dB auf 5 bis 8 dB. Am Ohr des Schläfers ergibt sich eine - gemäß Studie Lassnig/Neuberger - um 2 dB höhere Reduktion, sohin eine Pegelminderung von 7 dB bis 10 dB. Der Bereich der unkritischen Werte gemäß WHO leitet sich im Freien vor dem Fenster im schlechteren Fall (geringe Pegelminderung) im Pegelbereich bis zu 37 dB ab.

Gemäß WHO-Empfehlung 2018 (Lden 45 dB) errechnet sich ein zulässiger Dauerschallpegel von höchstens 38,7 dB im Freien nachts. Daraus ergibt sich bei strengster Auslegung (bei geringer Pegelminderung), dass der WHO-Richtwert von 30 dB(A) Dauerschallpegel im Raum bei geöffneten Fenster jedenfalls dann eingehalten werden kann, wenn im Freien vor dem Fenster ein Dauerschallpegel von 37 dB nicht überschritten wird.

Beurteilung der Neuberechnungen (Hörschall)/Bereiche mit Wohnnutzung:

Die Beurteilung von betriebskausalen Immissionen im Hörbereich in den interessierenden, meistbetroffenen Bereichen mit Wohnnutzung (IP 01 römisch 40 und IP 03 römisch 40 ) wurde vom Sachverständigen für verschiedene Szenarien (A – D) durchgeführt. Nach erfolgter Projekteinschränkung ist nur mehr das Szenario D (18 WEA, WEA STA 10 im Modus 03 - schallberuhigt) von Relevanz.

Für seine Beurteilung ging der Sachverständige davon aus, dass dann, wenn Grenz-, Richt-, Zielwerte an den meistbetroffenen Immissionspunkten eingehalten werden, Immissionen an allen weniger belasteten Immissionspunkten als schalltechnisch zulässig zu beurteilen sind.

Rechenergebnisse der Bereiche IP 01 und IP 03:

Prognosen für die untersuchten Szenarien LA,eq [dB]

Die höchsten betriebskausalen Pegel an Fassaden wurden in der Tabelle „grün“ hinterlegt, die höchsten kumulierten Pegel (inkl. Bestand) wurden „gelb“ markiert. IP im Freien, an Grundgrenzen wurden „grau“ hinterlegt.

Szenario D (18 WEA, WEA STA 10 im Modus 03 - schallberuhigt):

Bezogen auf die Windgeschwindigkeit in 10 m über Boden (v10) ergibt sich BI; LA,eq [dB]:

Bei kumulierender Betrachtung ergeben sich folgende betriebskausale Immissionen aller WEA; LA,eq [dB]:

Im Szenario D (18 WEA, WEA STA 10 im Modus 03 – schallberuhigt) werden alle vom Sachverständigen herangezogenen Richtwerte eingehalten.

Die spezifischen, betriebskausalen Terzpegel liegen bei Szenario D niedriger als die Terzpegel der Bestandsmessung und es kommt zu einer vollständigen akustischen Verdeckung.

Ergebnisse an weiteren Immissionspunkten:

Bei den Neuberechnungen wurden folgende weitere Immissionspunkte zugrunde gelegt:

Die höchsten betriebskausalen Pegel bei Szenario A, B, C und D wurden in der Tabelle „grün“ hinterlegt, die höchsten kumulierten Pegel (inkl. Bestand) wurden „gelb“ markiert. Hinsichtlich der Beurteilung wurde an den humanmedizinischen Sachverständigen verwiesen. (Anmerkung: Beim IP 07 handelt es sich tatsächlich um die römisch 40 .)

Themenbereich Infraschall:

Bei den geplanten Abständen der WEA zu den nächstgelegenen Immissionspunkten mit Wohnnutzung liegen die betriebskausalen Immissionen weit unterhalb des sonst vorhandenen Fremdgeräusches, weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen und somit in vernachlässigbarer Größenordnung.

Selbst bei einer Worst-Case-Abschätzung liegen im Szenario D die Infraschall-Gesamtimmissionen unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle.

Zusammenfassung:

Die betriebskausalen Immissionen werden in Bereichen mit beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen so stark begrenzt, dass sie ihren unauffälligen Platz im Umgebungsgeräusch finden. So erreichen die betriebskausalen Immissionen im Szenario D in den Bereichen mit Wohnnutzung mit Werten von LA,eq < 37 dB im Freien ein derart niedriges Niveau, sodass nachts im Raum, selbst bei vollständig geöffnetem Fenster, die WHO-Richtwerte von 30 dB für den Dauerschallpegel eingehalten werden. Dieses Ergebnis ist jedoch an die Einhaltung der zugrunde gelegten Emissionen gebunden, weshalb aus Sicht des SV messtechnische Nachkontrollen unbedingt erforderlich sind und entsprechende Auflagen vorzusehen sind. Die Notwendigkeit von Nachkontrollen ergibt sich auch aufgrund der Nichtanwendung von Sicherheitszuschlägen. Mit diesen Auflagen werden die - als Projektbestandteil vorgesehenen - Kontrollen präzisiert. Im Fall der Nichteinhaltung von Prognosewerten sind Nachbesserungen durchzuführen.

Beweiswürdigung:

An der schalltechnischen Beurteilung im Behördenverfahren wurde seitens der Beschwerdeführer massive Kritik geübt. Seitens der Projektwerberin wurde darauf im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG insofern reagiert, als mit Datum vom römisch 40 eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen vorgelegt wurde.

Seitens des vom BVwG beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen wurden von der Projektwerberin diverse weitere Unterlagen angefordert vergleiche insbesondere die konsolidierte schalltechnische Stellungnahme vom römisch 40 ) und ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei insbesondere die Immissionsbereiche mit permanenter Wohnnutzung (IP01 „ römisch 40 “ und IP03 „ römisch 40 “) besichtigt wurden. Auf dieser erweiterten Grundlage erstattete der Sachverständige sein Gutachten.

Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen wurden nach dem Urteil des Sachverständigen nach facheinschlägigen technischen Richtlinien und Normen erstellt und weisen einen angemessenen Grad an Qualität, Detaillierung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit auf. Bei der verwendeten Software CadnaA handelt es sich um ein in Österreich anerkanntes Schallausbreitungsprogramm, das im Rahmen von Ringversuchen erfolgreich getestet wurde.

Die Zielwertfestlegung der von ihm zur Anwendung gebrachten Checkliste Schall (CSL) stellt im europäischen Vergleich jene Methode dar, die vor dem Hintergrund des Minimierungsgebots gemäß UVP-G 2000 die strengsten Schutzziele mit dem höchsten Schutzniveau vorgibt vergleiche im Detail die Ausführungen auf Seite 53 ff. des Gutachtens vom römisch 40 ; Ermittlung in Abhängigkeit vom windinduzierten Hintergrundgeräusch, sukzessive Verschärfung der Zielwerte).

Dabei wurden aus schalltechnischer und humanmedizinischer Warte folgende grundsätzliche Schutzziele definiert und in der Folge verfeinert:
1. Unterhalb des Immissionsniveaus (LA,95-Bestand) von 35 dB nachts dürfen die               betriebskausalen Immissionen der WEA das windinduzierte Hintergrundgeräusch  (LA,95) geringfügig überschreiten.
2. Im Pegelbereich des Immissionsniveaus (LA,95-Bestand) von 35 dB bis 45 dB nachts               dürfen die betriebskausalen Immissionen der WEA in gleicher Höhe wie das  windinduzierte Hintergrundgeräusch (LA,95) liegen.
3. Ab einem Immissionsniveau (LA,95-Bestand) von 45 dB nachts darf die Anhebung               durch betriebskausale Immissionen der WEA nur mehr max. 1 dB betragen.  (Irrelevanzkriterium zur Betriebsphase).

Die CLS wird in einer ständig eingerichteten Arbeitsgruppe von Experten der Fachbereiche Schalltechnik und Umwelthygiene in der Regel zweimal jährlich einer Überprüfung unterworfen und somit laufend aktualisiert.

Durch die angeführte Befassung des nichtamtlichen Sachverständigen wurden zahlreiche Kritikpunkte am schalltechnischen Gutachten aus dem Behördenverfahren obsolet vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten Sitzung 36 ff.).

Die Kritik der BF am Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vergleiche Schriftsatz vom römisch 40 ) konzentriert sich im Wesentlichen auf folgende Punkte: generelle Annahme zu geringer Schallimmissionen aufgrund eines ungeeigneten Berechnungsmodells sowie erheblicher Berechnungsfehler, Unschlüssigkeiten, anderslautende eigene Messergebnisse.

In Bezug auf diese Vorhalte legte die Projektwerberin ergänzend eine schalltechnische Stellungnahme vom römisch 40 (richtig: römisch 40 ) vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 äußerte sich der nichtamtliche Sachverständige zu den Vorhalten und führte nachvollziehbar im Wesentlichen aus, die angewandten Berechnungsmethoden entsprächen dem Stand der Technik. Das von den BF eingeforderte Interimsverfahren werde seit 2015 in Deutschland lediglich als Übergangslösung empfohlen. Im Übrigen legte der Sachverständige überzeugend dar, dass er sich bei seinen Einschätzungen an anerkannte und erprobte Regelwerke gehalten hat. In diesem Zusammenhang wurde auch deutlich, dass die Beschwerdeführer dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten konnten vergleiche die Frequenzabhängigkeit der atmosphärischen Dämpfung, mangelnde Differenzierung zwischen Schalldruckpegel und Schallleistungspegel). Auch die vorgelegten eigenen Messungen ( römisch 40 ) wurden offensichtlich nicht fachgerecht ausgeführt bzw. dokumentiert (Differenzierung Hintergrundgeräusch und betriebsbedingter Schall). Zum wiederholt vorgebrachten Vorwurf, der Sachverständige habe zu wenig berücksichtigt, dass die Windgeschwindigkeiten in Bodennähe und auf Nabenhöhe differierten, wies dieser nachvollziehbar darauf hin, dass diese Diskrepanz im Rahmen der Checkliste Schall berücksichtigt wird, zumal immer vom worst case ausgegangen wird (Vergleich der maximalen Emission aller WEA mit dem Hintergrundgeräusch am Boden bei geringster Windgeschwindigkeit).

Zum Fachbereich Lichtimmissionen:

Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Licht bzw. künstliches Licht emittierende Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik vermieden werden. WEA müssen als Luftfahrthindernisse gekennzeichnet werden. Aus diesem Grund ist aus lichttechnischer Sicht für die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen das „Feuer W-rot ES“ (gemäß „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“) erforderlich. Für die gegenständlichen WEA soll das Gefahrenfeuer „Feuer W-rot ES“ mit der Typenbezeichnung L550-GFW-ES-G (Firma ORGA) zur Ausführung kommen (jeweils 2 Leuchten/Windenergieanlage).

Normative Grundlagen - Immissionsschutzbewertung:

Basis für die einzuhaltenden Lichtimmissions-Grenzwerte sowie das Bewertungsverfahren ist die ÖNORM O 1052, Ausgabedatum 01.06.2016, die für die Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen den Stand der Technik darstellt. Diese Norm hat das Ziel, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden.

Allgemeines zum Thema „künstliche Beleuchtungsanlagen“:

Als Lichtimmission wird die störende Beeinflussung durch das ausgestrahlte bzw. reflektierte Licht künstlicher Lichtquellen bezeichnet. Diese Störung wird lichttechnisch durch die Beleuchtungsstärke bzw. Leuchtdichte beschrieben. Entscheidend für die Beurteilung von Lichtimmissionen sind einerseits die Intensität und andererseits die Dauer der Lichtemission. Der Zusammenhang zwischen Dauer und Intensität wird im Sinne der ÖNORM O 1052 als Dosis betrachtet. Sofern die in dieser ÖNORM vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden, ist selbst bei täglichem Betrieb von einer für den Menschen bzw. für die Umwelt zulässigen Dosis auszugehen.

In der ÖNORM O 1052 wird zwischen den beiden Begriffen „Aufhellung“ und „Blendung“ unterschieden.

Während unter dem Begriff „Aufhellung“ die Anhebung eines vorhandenen Lichtniveaus durch eingestrahltes Licht (Streulicht) auf ein höheres Niveau verstanden wird, zielt der Begriff „Blendung“ auf den Sehzustand (die Empfindung) des Menschen ab. Die Auswirkungen von Blendungen können von einem unangenehmen Gefühl bis hin zu einer Herabsetzung der Seh-funktion reichen.

Die Aufhellung wird durch die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (in Lux) in der Fensterebene beschrieben. Die Beleuchtungsstärke nimmt mit dem Quadrat des Abstandes der beleuchteten Fläche von der Lichtquelle ab (Entfernungsgesetz). Als niedrigster Grenzwert wird ab 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) ein Wert von 1 Lux vorgeschlagen (Vergleichswerte: Neumondnacht ca. 0,01 Lux, Vollmondnacht ca. 0,25 Lux).

Berechnung der zu erwartenden Beleuchtungsstärke E (Aufhellung durch eine einzelne Lichtquelle):

Relevante Immissionspunkte:

Unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors für blinkendes Licht gemäß ÖNORM O 1052 in Höhe von 3 und der maximalen Lichtstärke (worst-case für beide Leuchten/Windenergieanlage) ergeben sich folgende Werte:

Abstände (m) zwischen den betrachteten Objekten (Immissionspunkten) und den Windenergieanlagen:

Psychologische Blendung:

Wie die Praxis zeigt, handelt es sich im Allgemeinen bei Beschwerden über Lichtimmissionen nicht um physiologische Blendungen, also um eine tatsächliche Herabsetzung der Sehleistung, sondern um die Störung des Wohlbefindens. Es kommt zu einer unerwünschten, erheblichen Störung durch Lichtquellen. Diese Störung wird im Bereich der Lichttechnik als psychologische Blendung bezeichnet.

Lichtquellen können derart auch die Nutzung von Wohnbereichen erheblich beeinträchtigen, obwohl beispielsweise aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Raumaufhellung erzeugt wird. Die Störung entsteht unter anderem durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin. Bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte wird eine ständige Adaptation des Auges ausgelöst.

Für die Störwirkung sind die Leuchtdichte der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel vom Betroffenen (Immissionsort) aus gesehen maßgebend. Durch Untersuchung der als subjektiv empfundenen Blendungsbewertung verschiedener Beobachter ist eine „Blendformel“ erstellt worden, durch die das subjektive Blendurteil in Abhängigkeit von den lichttechnischen Parametern dargestellt wird.

Zusammenfassung:

WEA müssen aus Sicherheitsgründen mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer/Gefahrenfeuer) gemäß „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ ausgestattet werden. Um die Lichtimmissionen möglichst gering zu halten, ist für die Nachtkennzeichnung der gegenständlichen WEA das Feuer W, rot, ES einzusetzen. Als Hindernisfeuer wird für den geplanten Windpark der Leuchtentyp „L550-GFW-ES-G“ der Firma OR-GA eingesetzt werden und sind somit auch die Vorgaben der o. a. Vorschrift erfüllt (siehe Zertifikat).

Aus lichttechnischer Sicht sind an den o.a. Immissionspunkten keine relevanten Lichtimmissionen im Sinne der ÖNORM O 1052 zu erwarten.

Beweiswürdigung:

Die o.a. Berechnungen wurden vom lichttechnischen Sachverständigen aufbauend auf den im konsolidierten Fachgutachten im Fachbereich Elektrotechnik aus dem Behördenverfahren dargestellten Grundlagen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer Nachtkennzeichnung mit einem Gefahrenfeuer der Spezifikation W, rot, ES neu erstellt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch die ergänzenden Angaben der Projektwerberin im Verfahren vor dem BVwG sowie durch das gegenständliche Gutachten wesentlichen Beschwerdepunkten Rechnung getragen wurde. Die BF sind den Angaben des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten dessen Prämissen nicht erschüttern. Das BVwG geht insbesondere davon aus, dass die Vorgaben der einschlägigen ÖNORM O 1052 eingehalten wurden vergleiche Niederschrift zur Verhandlung im Juli 2020, Sitzung 72).

Zum Fachbereich Humanmedizin:

Themenbereich Schalltechnik und Erschütterungen:

Die windabhängige Bestandsituation (IST-Lärmsituation) stellt sich wie folgt dar (Angabe in dB):

Die betriebskausalen Immissionen des WP römisch 40 im Szenario D (= 18 WEA; WEA STA01 bis 08 und STA12 bis 20 im Modus 1 und STA10 im Modus 3) stellen sich dar wie folgt:

Für weitere Immissionsorte gilt Folgendes (ausschlaggebend Szenario D):

(Anmerkung: Zeile 5 sollte nach Korrektur durch den schalltechnischen Sachverständigen korrekt lauten: römisch 40 : 28,6; 28,6; 33,3; 33,3.)

Es ist bekannt, dass Dauergeräusche, also Geräusche die über längere Zeit mit weitgehend gleichbleibender Stärke und Charakteristik einwirken, wie z.B. Lüfter und Klimageräte, sehr schnell bei Hörbarkeit bzw. deutlicher Hörbarkeit als belästigend bzw. als sehr belästigend wahrgenommen werden.

Erste Studien zur Belästigungswirkung von Windkraftanlagengeräuschen liegen vor und sie zeigen, dass Windkraftanlagengeräusche schon bei niedrigeren Pegelwerten als z.B. Straßenverkehrslärm von den Betroffenen als belästigend wahrgenommen werden.

Windenergieanlagen erzeugen Lärm nur, wenn sich die Rotorblätter der Anlagen drehen. Ob sich die Rotorblätter drehen, hängt von den vorherrschenden Windverhältnissen ab, das heißt es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Wind und dem Erzeugen von Lärm. Im Fall beständiger Winde bedeutet das Lärmemissionen über längere Zeiträume. Diese Lärmemissionen können als Lärmimmissionen im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft einwirken.

Das macht es erforderlich, dass Windenergieanlagen bzw. Windparks in einer entsprechend weiten Entfernung zu Wohnbereichen errichtet werden. Nur so ist sichergestellt, dass der von diesen Anlagen ausgehende Lärm im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine Pegelwerte erreicht, die als gesundheitsgefährdend oder als erheblich belästigend zu beurteilen sind.

Die Beurteilung eines Windparks bzw. einer Windenergieanlage erfolgt in zwei Stufen:

1) Im ersten Schritt sind die maximal zu erwartenden Immissionen, die vom zu prüfenden Windpark ausgehen, mit den ortsüblichen windbedingten Geräuschen zu vergleichen.

Dabei fließen bestehende Windparks messtechnisch in die Umgebungsgeräuschsituation ein und auch noch nicht errichtete Windparks, die über eine behördliche Bewilligung verfügen, finden gemäß den rechtlichen Vorgaben Berücksichtigung im Umgebungsgeräusch.

2) Im zweiten Schritt ist eine zusätzliche Beurteilung der möglichen Gesamteinwirkungen vorzunehmen.

Es ist windgeschwindigkeitsabhängig der maximale Lärm aller auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windkraftanlagen darzustellen.

Die WHO hat speziell für den Nachtzeitraum die Night Noise Guidelines for Europe entwickelt, wobei die WHO keine windgeschwindigkeitsabhängige Betrachtung anstellt. Diese Guidelines sehen folgende Schwellenwerte vor:

Schlafqualität:  „Increased average motility when sleeping“ - Lnight, outside 42 dB

Wohlbefinden:  „Self-reported sleep disturbance“ - Lnight, outside 42 dB
„Use of somnifacient drugs and sedatives“ - Lnight, outside 40 dB

Krankheiten/Leiden:  „Environmental insomnia“ - Lnight, outside 42 dB

Die WHO gibt für die Nacht folgenden Richtwert an:

Night noise guidelines (NNG): Lnight, outside 40 dB 

Eine windabhängige Betrachtung aller an einem Ort einwirkenden (kumulierenden) Windkraftanlagengeräusche ist regulatorisch momentan nur in Kanada, im Bundesstaat Ontario, etabliert. Dort gibt es eine Regelung, die windabhängig für den Bereich von 4 bis 10 m/s folgende Grenzwerte vorsieht.

In Analogie zu dieser kanadischen Reglung und unter Berücksichtigung der Vorgaben der WHO sind aus fachlicher Sicht folgende Richtwerte für die kumulative Betrachtung heranzuziehen:

Beurteilung:

Schritt 1 – Vergleich der betriebskausalen Immissionen des WP römisch 40 mit dem ermittelten Umgebungsgeräusch:

Betriebskausale Immissionen WP römisch 40 Szenario D (= 18 WEA; WEA STA01 bis 08 und STA12 bis 20 im Modus 1 und STA10 im Modus 3) im direkten Vergleich mit dem Umgebungsgeräusch nachts, LA,95:

Am Immissionspunkt IP römisch 40 wird der gegenständliche Windpark mit max. 36,7 dB einwirken. Das betriebsbedingte Geräusch wird dabei den Basispegel der ortsüblichen Verhältnisse in fast allen Windgeschwindigkeitsbereichen nicht überschreiten bzw. bei 6 m/s geringfügig überschreiten. Aufgrund der absoluten Höhe des betriebsbedingten Geräusches von 36,7 dB ist, auch wenn ein Anpassungswert nicht berücksichtigt wurde, von keiner besonderen Auffälligkeit auszugehen, die Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche in ruhigen Abend- und Nachtstunden kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Am Immissionspunkt IP 2 römisch 40 wird der Windpark mit max. 36,7 dB einwirken. Das betriebsbedingte Geräusch wird dabei den Basispegel der ortsüblichen Verhältnisse nicht überschreiten bzw. bei 6 m/s fast erreichen. Aufgrund der absoluten Höhe des betriebsbedingten Geräusches von 36,7 dB ist, auch wenn ein Anpassungswert nicht berücksichtigt wurde, von keiner besonderen Auffälligkeit auszugehen, eine Wahrnehmbarkeit von leisen windparkspezifischen Geräuschen in ruhigen Abend- und Nachtstunden kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Den Ausführungen des Sachverständigen für Lärmtechnik folgend liegt bei betriebskausalen Immissionen von 37 dB für Bereiche mit Wohnnutzung ein so niedriges Niveau vor, dass selbst bei vollständig geöffnetem Fenster die WHO-Zielwerte von rund 30 dB im Innenraum am Ohr des Schläfers eingehalten werden können.

Schritt 2 – Beurteilung der kumulativen Einwirkungen:

Kumulation unter Berücksichtigung WP römisch 40 Szenario D (WEA STA01 bis 08 und STA12 bis 20 im Modus 1 und STA10 im Modus 3):

Die kumulierenden Schallpegel liegen an allen Immissionspunkten deutlich unter den zur Anwendung kommenden Richtwerten.

Der Betriebslärm des Windparks römisch 40 liegt im Bereich der dauerhaft bewohnten Immissionspunkte durchgehend unter bzw. im Bereich des Basispegels der Umgebungsgeräuschsituation. Das Betriebsgeräusch ist als leise und somit als nicht besonders auffällig zu beurteilen, eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist in ruhigen Abend- und Nachtstunden möglich.

Die kumulative Betrachtung hat gezeigt, dass keine Richtwertüberschreitungen vorliegen.

Für die nächsten Wohnanrainer sind weder Gefahren für die Gesundheit noch erheblich belästigende Einwirkungen zu erwarten.

Für die weiteren Immissionspunkte (saisonal bewohnte Objekte) ist festzuhalten, dass die höchsten Immissionen mit 46,4 dB für den Immissionspunkt römisch 40 ermittelt wurden.

Die windabhängigen Betriebslärmimmissionen stellen sich bei der römisch 40 im Szenario D wie folgt dar (Angabe in dB):

Die am Immissionspunkt römisch 40 einwirkenden Betriebsgeräusche des geplanten Windparks sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die sich dort aufhaltenden Menschen als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Auch erhebliche Belästigungen sind nicht zu befürchten.

Für den Immissionspunkt römisch 40 wurden Immissionen durch windkraftanlagentypische Geräusche in der Höhe von max. 34 dB ermittelt. Damit ist für diesen Immissionspunkt jedenfalls klar, dass im Innenraum keine Betriebsgeräusche über 30 dB einwirken werden.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des humanmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom römisch 40 , seiner Ergänzung vom römisch 40 sowie seinen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.

Die Angaben des Sachverständigen konnten von den BF nicht erschüttert werden. Insbesondere konnte der Sachverständige die Vorhalte betreffend die von ihm angewandte Methodologie (Studienlage, Hörprobe, WHO-Richtwerte u.ä.) schlüssig ausräumen vergleiche Stellungnahme zu den Einwendungen der BF, Beilage 16 zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 ). Auch konnte der Sachverständige schlüssig darlegen, dass der behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Errichtung von Windparks und dem Ansteigen von Suiziden durch die Vorlage einer Studie zu diesem Thema nicht nachgewiesen werden konnte.

In Bezug auf die besonders umstrittene römisch 40 führte der humanmedizinische Gutachter im Gutachten vom römisch 40 aus, für die saisonale Nutzung sei ein Immissionswert von 46,4 dB als zulässig anzusehen. Es bestehe keine Gefahr einer Gesundheitsgefährdung und zum Schutz vor erheblichen Belästigungen sei im konkreten Fall auch ein nur teilweise geöffnetes Fenster aus fachlicher Sicht als jedenfalls zulässig und zumutbar anzusehen. Ein nur teilweise geöffnetes Fenster reduziere den von außen einwirkenden Lärm um rund 15 dB und somit würden im konkreten Fall die im Innenraum für wünschenswert anzusehenden 30 bis 35 dB am Ohr des Schläfers eingehalten.

Auf Aufforderung des BVwG nahm der humanmedizinische Gutachter zu diesen Ausführungen im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit der Nachbarn ergänzend Stellung. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen aus, dass die windabhängige Bestandsituation bei der römisch 40 ähnlich einzuschätzen sein werde wie beim römisch 40 und beim römisch 40 . Im Gegensatz zum Betriebsgeräusch des Windparks, welches ab 6 m/s nicht mehr ansteige, nehme das windabhängige Geräusch bei höheren Windgeschwindigkeiten von 11, 12, 13 m/s usw. zu und werde daher noch lauter. Eine Person, die bei offenem Fenster schlafe, werde also windbedingte Umgebungsgeräusche in der Höhe von 40 bis 50 dB außen in Kauf nehmen müssen und wollen. Wer das tolerieren könne, dem werde auch ein Betriebsgeräusch in der Höhe von max. 46,4 dB nicht den Schlaf rauben.

Wer nicht bei vollständig geöffnetem Fenster schlafen könne oder wolle, weil ihn windabhängige Geräusche stören, der würde das Fenster geschlossen halten oder nur teilweise öffnen und damit würden die im Innenraum einwirkenden Betriebsgeräusche auf 30 bis 35 dB am Ohr des Schläfers beschränkt vergleiche ergänzende Stellungnahme, Sitzung 6 f.).

Darüber hinaus befänden sich die WKA nicht permanent in Betrieb. Bei Windstille oder geringem Wind seien die Windkraftanlagen entweder gar nicht in Betrieb oder arbeiteten nur mit geringer Leistung. Im Bereich der römisch 40 seien dann Betriebsschallpegel von 33 bis max. 37 dB an der Außenfassade zu erwarten. Das störe die Nachtruhe auch bei vollständig geöffnetem Fenster nicht vergleiche ergänzende Stellungnahme, Sitzung 7).

In diesem Zusammenhang hatte der schalltechnische Sachverständige bereits in der Verhandlung am römisch 40 angegeben, dass eine Situation, in der sich alle Anlagen im Vollbetrieb befänden und zugleich am Boden Windstille herrsche, nahezu undenkbar sei und sich am Rande des Unmöglichen bewege.

Darüber hinaus sei physiologisch die Möglichkeit, ein Fenster nur teilweise zu öffnen, ausreichend vergleiche ergänzende Stellungnahme, Sitzung 15).

Diese Angaben erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Im entscheidungswesentlichen Kern konnten die Ausführungen des Sachverständigen von den BF somit nicht erschüttert werden. Der humanmedizinische Sachverständige durfte sich bei seiner Beurteilung auf die nachvollziehbaren Befunde des Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen stützen.

Themenbereich Infraschall:

Nach Maßgabe des schalltechnischen Gutachtens (20 Anlagen gemäß ursprünglichem Einreichprojekt und die Bestandsanlagen WP römisch 40 und WP römisch 40 sowie WP römisch 40 ) ist im Hinblick auf Infraschall mit folgenden Werten zu rechnen:

IP römisch 40 : 77,5 dB(G)

IP römisch 40 : 72,0 dB(G)

IP römisch 40 : 80,4 dB(G)

IP römisch 40 : 78,4 dB(G)

IP römisch 40 : 78,9 dB(G)

Die ermittelten Werte liegen sämtlich unter dem Grenzwert von 85 dB(G), wie er etwa in Queensland, Australien, zur Anwendung kommt. G-bewertete Schallpegel unter 85 dB sind im Regelfall nicht mehr wahrnehmbar und jedenfalls nicht belästigend.

Erhebliche Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall sind daher auszuschließen.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des humanmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom römisch 40 , sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 .

Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten umfassend mit dem Phänomen Infraschall auseinandergesetzt und dabei auf einschlägige Fachliteratur und Messberichte Bezug genommen.

So habe ein Messbericht über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark römisch 40 ergeben, dass im direkten Nahbereich (100 m von einer WEA entfernt) die Pegelmessungen im Bereich von 1 Hz nicht hätten erkennen lassen, ob die nächstgelegenen Windenergieanlagen abgeschaltet gewesen seien oder nicht. Das habe auch auf den Frequenzbereich von 2, 4 und 8 Hz zugetroffen. Erst im Frequenzbereich von 20 Hz und 63 Hz (Terzmittenfrequenz) sei ein Unterschied zwischen ein- und ausgeschalteten Windenergieanlagen zu erkennen gewesen.

In 600 Meter Entfernung zur nächsten WEA habe sich bei den Terzmittenfrequenzen 1 Hz, 2 Hz, 4 Hz, 8 Hz, 20 Hz und 63 Hz kein Unterschied zwischen ein- und ausgeschalteten Windkraftanlagen ergeben.

Der Messbericht „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zeige, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall in der näheren Umgebung der Anlagen prinzipiell gut gemessen werden könne. Unterhalb von 8 Hz träten im Frequenzspektrum diskrete Linien auf, welche auf die gleichförmige Bewegung der einzelnen Rotorblätter zurückzuführen seien.

Die Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen lägen bei den bislang durchgeführten Messungen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle.

In 700 m Abstand zur Windenergieanlage sei bei den bisherigen Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten der WEA der gemessene Infraschall-Pegel nicht mehr nennenswert erhöht habe. Der Infraschall sei im Wesentlichen vom Wind erzeugt worden und nicht vom Betrieb der Windenergieanlage.

Die ermittelten Infraschall-Pegel seien in Entfernungen zwischen 120 und 180 m zur jeweiligen Anlage bei eingeschalteten Anlagen zwischen 55 und 80 dB(G), bei ausgeschalteten Anlagen zwischen 50 und 75 dB(G) gelegen. In Entfernungen von 650 und 700 m seien die G-bewerteten Pegel sowohl bei ein- als auch bei ausgeschalteten Anlagen zwischen 50 und 75 dB(G) gelegen. Die großen Schwankungsbreiten entstünden u.a. durch die vom Wind hervorgerufenen stark schwankenden Geräuschanteile, die in den Werten beinhaltet seien, sowie durch unterschiedliche Umgebungsbedingungen. Der in der Umgebung von laufenden WEA gemessene Infraschall und die tieffrequenten Geräusche setzten sich zusammen aus einem Anteil, der durch die Windenergieanlage erzeugt werde, einem Anteil, der durch den Wind selbst in der Umgebung entstehe, und aus einem Anteil, der am Mikrofon durch den Wind induziert werde. Der Wind selbst sei hier somit stets ein „Störfaktor“ bei der Ermittlung der Anlagengeräusche. Die Messwerte unterlägen außerdem prinzipiell einer breiten Streuung.

Nach einer weiteren Studie („Infrasound levels near windfarms and in other environment“) wirkten im städtischen Bereich Infraschallpegel im Bereich von 60 bis 70 dB(G) ein, wobei der Infraschall untertags rund 5 bis 10 dB höher sei als in der Nacht (Verkehr). Im ländlichen Umfeld zeigten die Messungen von Infraschall im Freien und in den Gebäuden etwa gleich hohe Pegel; eine Absenkung in der Nacht, wie das im städtischen Umfeld der Fall sei, sei hier nicht zu beobachten.

Wenn wenig Wind herrsche, würden in ländlichen Gebieten Infraschallpegel von 40 dB(G) gemessen, dies sowohl in der Nähe von Windparks als auch weit abseits von solchen.

Bei höheren Windgeschwindigkeiten betrügen die gemessenen Infraschallpegel 50 bis 70 dB(G), dies sowohl in der Nähe als auch in großer Entfernung von Windparks. Es sei daher anzunehmen, dass im ländlichen Umfeld der Wind die hauptsächliche Infraschallquelle darstelle.

Diese schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen konnten von den Beschwerdeführern nicht entkräftet werden und wurde ihnen seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Themenbereich Schattenwurf:

Der maximal mögliche Schattenwurf (Sonne scheint immer, Rotor dreht sich immer und steht senkrecht zur Sonne) wurde für eine Reihe von Immissionspunkten berechnet. Dabei wurden alle Anlagen des gegenständlich geplanten Windparks wie ursprünglich geplant (20 Anlagen) sowie die Nachbarwindparks berücksichtigt.

Periodischer Schattenwurf ist als Umweltstressor zu bezeichnen und die Tatsache, dass der persönliche Bereich durch periodische Hell-Dunkeleffekte gestört werden kann, ist als eine Belästigung anzusehen. Der periodische Schattenwurf im Wohnbereich ist ein Reiz, dem sich die betroffene Person nicht entziehen kann und der, solange er einwirkt, in der Lage ist abzulenken, zu stören und somit zu belästigen.

Würde dieser Zustand über eine längere Zeit (mehrere Stunden täglich bzw. an sehr vielen Stunden des Jahres) einwirken, so wäre diese Belästigung als erheblich anzusehen und im Sinne des Anrainerschutzes als unzumutbar zu bewerten.

Bei kurzem Auftreten von Schattenwurf ist aber nicht zwingend von einer erheblichen Belästigung auszugehen (wechselnde Licht-Schattenverhältnisse können auch durch schnell vorüberziehende Wolken verursacht werden).

Die Frage, was als kurz anzusehen ist, wurde im Rahmen zweier Studien des Institutes für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu klären versucht. Diese Studien sind im Auftrag von Umweltministerien und Umweltbehörden der Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern durchgeführt worden. Beide Studien (eine Feldstudie und eine Laborstudie) kamen zum Schluss, dass Benutzer von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 Minuten pro Tag und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit maximal 30 Stunden im Jahr (entsprechen 8 Stunden pro Jahr reale Beschattungsdauer) durch Schattenwurf beeinträchtigt werden dürfen. Diese Werte sind in der österreichischen Gutachtenspraxis etabliert und haben sich bewährt, sodass sie aus Sicht des Gutachters anerkannte Richtwerte sind und als Grenzwerte Verwendungen finden können.

Bei Realisierung des ursprünglichen Vorhabens ergeben sich bei einem dauerhaft bewohnten Immissionspunkt Überschreitungen dieser in Österreich zur Anwendung kommenden Grenz- bzw. Richtwerte. Erhebliche Belästigungen wären daher zu erwarten.

Dies ist auf Basis der im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Auflagen ausgeschlossen.

Nun ist es aber so, dass gemäß Bescheid die WEA 09, 10 und 11 nicht errichtet werden dürfen. Von Seiten der Projektwerberin ist aber die (zusätzliche) Bewilligung zur Errichtung der WEA 10 beantragt.

Das Berechnungsergebnis für den Immissionspunkt A „ römisch 40 “ zeigt, dass bei der „Worst Case“-Berechnung mit einer Belastung von 125 Stunden pro Jahr im Zeitraum von 195 Tagen mit einer maximalen täglichen Dauer von 50 Minuten gerechnet werden kann. Aus der in den Projektunterlagen dargestellten Grafik ist ersichtlich, dass diese Immissionen von der Anlage WEA 11 in den Monaten November, Dezember und Jänner in den Nachmittagsstunden (ca. 15 Uhr) und von der Anlage WEA 10 in den Monaten Mai, Juni und Juli in den Abendstunden zwischen 19.00 und 20.00 verursacht werden.

Werden nun die Anlagen WEA 10 und WEA 11 nicht gebaut, so resultiert am Immissionspunkt A kein Schattenwurf. Bei Realisierung der Anlage WEA 10 kommt es zu Schattenwurf, dieser weicht aber mit Sicherheit vom angeführten Immissionswert ab.

Vor diesem Hintergrund wurde vom Sachverständigen die in diese Entscheidung übernommene Auflage formuliert.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des humanmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom römisch 40 , die unbestritten geblieben sind.

Themenbereich Lichtimmissionen:

Die in der ÖNORM O 1052 festgelegten Grenzwerte werden im konkreten Fall eingehalten, daher ist mit keiner erheblichen Belästigungswirkung zu rechnen. Eine physiologische Blendung bzw. eine Gefahr für die Gesundheit sind auszuschließen.

Diese Feststellungen des humanmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom römisch 40 blieben unbestritten.

Themenbereich Eisabfall:

Eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall im Rahmen der Freizeitnutzung ist nach Maßgabe der bereits vorgesehenen Auflagen nicht zu erwarten. Zusätzliche Auflagen sind aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen vom römisch 40 , dem die BF nicht entgegengetreten sind.

Zum Fachbereich Veterinärmedizin:

Im Bereich des römisch 40 befindet sich die Sommerweide zur Alpung der Lipizzaner- Junghengste. In unmittelbarer Nähe befinden sich – nach Antragsmodifikation noch relevant – die WEA STA 8, 10 und 12 des Windparks römisch 40 . Ferner zwei WEA des bestehenden Windparks römisch 40 (unten nicht abgebildet im nord-westlichen Bereich).

Der jeweilige minimale und maximale Abstand (Luftlinie gerundet) der geplanten (Projekt) und der vorhandenen nächstgelegenen (Bestand) WEA zur Sommerweide ist aus nachfolgender Tabelle ersichtlich.

WEA

Minimum

Maximum

Projekt

 

 

STA 08

870 Meter

1.800 Meter

STA 10

440 Meter

2.150 Meter

STA 12

900 Meter

2.300 Meter

Bestand

 

 

GAB 04

920 Meter

2.200 Meter

GAB 05

760 Meter

2.150 Meter

Charakterlich zeichnet sich der Pferdetyp der Lipizzaner durch eine besondere Gutmütigkeit und Menschenfreundlichkeit aus, zudem sind die Tiere äußerst intelligent, was sie in außerordentlichem Maß für die Lektionen der Hohen Schule geeignet macht. Die Rasse gilt als willig, intelligent, gelehrig, mit guter Fitness bedacht, belastbar, langlebig, gleichzeitig jedoch auch feinfühlig und ist mit Ausdauer ebenso ausgestattet wie mit Kraft, Agilität und natürlicher Ausgewogenheit, zeichnet sich jedoch auch durch Genügsamkeit aus.

Je nach Witterung, Schneelage oder Vegetationsfortschritt verbringen die ein- bis dreijährigen Junghengste rund drei Monate auf der Sommerweide, die Alpung findet dabei von Ende Mai/Anfang Juni bis Mitte September eines jeden Jahres statt, dabei werden durchschnittlich rund 50 Junghengste jährlich auf den genannten Flächen gehalten. Die Pferde folgen dabei über den Tag einem mehr oder weniger regelmäßigen Bewegungsmuster.

Zu den einwirkenden Schall-Immissionen:

Die errechneten, betriebskausalen Pegel des „Windparks römisch 40 “ bzw. der kumulierten Pegel (inkl. Bestand „ römisch 40 “ und „Windpark römisch 40 “) für die schalltechnischen Szenarien B und D stellen sich wie folgt dar:

Somit ist an den nordwestlichen, der Lipizzanerweide zugewandten Immissionsmesspunkten (IP 01 GEB 1 NW EG + OG sowie IP 01 GG NW) mit einem betriebskausalen Schallpegel von maximal 37,2 dB (an den Grundgrenzen) zu rechnen.

Dieser Wert stellt den höchsten (worst case) kumulierten Pegel dar, der durch den „Windpark römisch 40 “ mit allen 18 beantragten Anlagen, den Anlagen des „Windpark römisch 40 “ sowie den Anlagen des „Windpark römisch 40 “ verursacht wird.

Durch das beschriebene Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen sind keine nachweisbaren Beeinträchtigungen der Lipizzaner-Junghengste, weder während der Bau- noch in der Betriebsphase, zu erwarten. Dies gilt sowohl für mögliche Beeinflussungen durch Schall als auch durch optische Reize (Sichtbarkeit, Lichtreflexion und Schattenwurf). In letzterem Bereich kann es in der Betriebsphase zu geringen Beeinträchtigungen kommen, die vernachlässigbar sind.

Diese Ausnahmen (kurzfristige Beunruhigungen oder Schreckreaktionen auf Einzelereignisse wie Baustellenlärm oder erster Sichtkontakt) beziehen sich vor allem auf Pferde, die noch nicht an derartige Situationen gewöhnt (habituiert) sind, mit einer Beeinflussung der Tiergesundheit und der Leistungsparameter ist jedoch nicht zu rechnen. Die rasche Anpassungsfähigkeit an Umweltveränderungen und die Lernfähigkeit unerfahrener Pferde von erfahrenen, sind als geeignete Mittel gegen dieses Restrisiko anzusehen.

Ein Teil der Pferde war schon bisher mit derartigen optischen und akustischen Reizen konfrontiert („Windpark römisch 40 “, militärische Übungsflüge) und es hat sich somit bereits ein Habituierungseffekt eingestellt. In keinem Fall der umfangreichen Untersuchungen waren dabei negative Verhaltensauffälligkeiten feststellbar.

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem veterinärmedizinischen Gutachten vom römisch 40 , das auf dem Gutachten aus dem Behördenverfahren aufsetzt, sowie insbesondere aus dem Addendum zum veterinärmedizinischen Gutachten vom römisch 40 darüber hinaus aus den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Ausführungen haben sich als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Die Beschwerdeführer konnten den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit darauf hingewiesen wurde, es sei unzulässig, auf Pferde, im Speziellen Lipizzaner, dieselben – und überdies falschen – Parameter wie bei Menschen anzulegen, wurde vom Amtssachverständigen nachvollziehbar erwidert, dass in der österreichischen Tierschutzgesetzgebung keine Grenzwerte für Pferde formuliert worden seien. Die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, sehe lediglich vor, dass der Lärmpegel so gering wie möglich zu halten und dauernder oder plötzlicher Lärm zu vermeiden sei.

Das „Handbuch zur Überprüfung der Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und anderen Equiden in Österreich auf der Grundlage der Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung“ empfehle dazu auf den Seiten 36 und 37, dass der Lärmpegel 85 dB nicht überschreiten solle. Als Orientierungshilfe werde angeführt, dass eine normale Unterhaltung bei ca. 50 dB stattfinde und es bei 85 dB nicht mehr möglich sei, ein Gespräch in normaler Lautstärke zu führen. Begründet werde dieser empfohlene Grenzwert damit, dass dauernder Lärm bei Tieren zu chronischem Stress führe, plötzlicher Lärm die Tiere erschrecken und deren Fluchtinstinkt auslösen könne. Dabei werde eindeutig auf die Haltung von Pferden in Stallungen Bezug genommen.

Da das Gehör bzw. das Hörvermögen von Pferden dem des Menschen ähnlich sei (mit Verweis auf mehrere internationale Studien) und wie aus der angeführten Empfehlung ersichtlich, sei es durchaus üblich und aus veterinärfachlicher Sicht daher auch zulässig, gesundheitsbeeinträchtigende Grenzwerte des Menschen auch bei Pferden anzuwenden.

Für Lipizzaner gälten keine anderen Kriterien als für weniger hoch gezüchtete Rassen.

Tatsächlich gälte für die physische Gesundheitsbeeinträchtigung ein Grenzwert von 90 dB (A) für den hörbaren Bereich und der Grenzwert 120 dB (IL) für den Infraschallbereich. Diese Differenzierung sei im Zuge der Formatierung des Gutachtens im Behördenverfahren verlorengegangen.

Internationale Untersuchungen hätten überdies gezeigt, dass Lärm bei Pferden erst in einem Bereich von 60 – 75 dB zu einer Beschleunigung des Atems, der Herzfrequenz, einer erhöhten Wachsamkeit und einer reduzierten Weidezeit führten (so schon das Gutachten vom römisch 40 ). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 wurde ergänzend auf ein Gutachten eines Veterinärmediziners der veterinärmedizinischen Universität Wien verwiesen, das von einem Richtwert von 65 dB ausging.

Im Addendum zum veterinärmedizinischen Gutachten vom römisch 40 wurde zudem – aufbauend auf dem schalltechnischen Gutachten – klargestellt, dass an den Grundgrenzen der Lipizzaner-Weide selbst bei Worst-Case-Betrachtung mit einer Schallbelastung von 37,2 dB, im schlechtesten Fall von 40 dB vergleiche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Protokoll Sitzung 80) zu rechnen sein wird. Damit werden die angeführten Richtwerte in jedem Fall deutlich unterschritten. Weshalb für Lipizzaner sogar niedrigere Schwellenwerte gelten sollten als für den Menschen, konnte von den BF nicht dargelegt werden. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei seiner Beurteilung durfte sich der veterinärmedizinische Sachverständige auf die Angaben des schalltechnischen Sachverständigen stützen, die von den BF nicht erschüttert werden konnten.

Im Hinblick auf die visuelle Akzeptanz einer oder mehrerer Windenergieanlagen sei nach den Angaben des Amtssachverständigen der Inhalt der Studie der British Horse Society verzerrt dargestellt worden. Diese Studie beziehe sich auf eine andere Ausgangssituation, da sich die Pferde in keinem Korridor zwischen den WEA bewegten. Auch diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb den Angaben des Sachverständigen zu folgen war.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 konnte der Sachverständige seine Ausführungen eindrücklich untermauern und den Vorhalten der Beschwerdeführer gegen seine gutachterlichen Äußerungen überzeugend entgegentreten. Insbesondere konnte der Habituierungseffekt anhand eines Verweises auf ein Reit- und Ausbildungszentrums im Norden römisch 40 mit Weideflächen in unmittelbarer Nähe eines stark befahrenen Straßen- und Schienennetzes nachvollziehbar – und im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - dargestellt werden. In diesem Fall ist sogar von erheblich höheren Lärmbelastungen auszugehen. Darüber hinaus wurden Videos abgespielt, auf denen – auch in den Randbereichen der Weiden - im Vordergrund weidende Pferde, im Hintergrund sich drehende Rotorblätter von WEA zu erkennen sind. Für das BVwG besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Bilddokumentationen des Sachverständigen authentisch sind und nicht – so der Vorhalt der Beschwerdeführer – in welcher Weise immer manipuliert.

Fachbereich Raumordnung:

Zur behaupteten Substanzvernichtung in Bezug auf römisch 40 :

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Schutzhütten, die vorwiegend von alpinen Vereinen errichtet und betrieben werden, und (Berg-)Gasthöfen. Schutzhütten bieten Beherbergungsmöglichkeiten für Bergtouristen und verkaufen Speisen und Getränke in einfach ausgestatteten Betrieben. Sie sind auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer eingestellt und meist über öffentliche Straßen nicht oder schlecht erreichbar. Dem gegenüber stehen Gasthöfe und Berggasthöfe mit einem breiteren kulinarischen Angebot und gegenüber Schutzhütten besser ausgestatteten Übernachtungsmöglichkeiten. Sie sind in der Regel über öffentliche Straßen erreichbar und bieten für Besucher Gästeparkplätze an. Entscheidend für die wirtschaftliche Situation der Letztgenannten ist einerseits die Erreichbarkeit mit PKW und andererseits das Angebot im Gasthaus selbst. Dazu zählt die Qualität der Speisen und Getränke, die Ausstattung, Qualität des Bedienungspersonals, u.ä..

Das römisch 40 stellt einen Gasthof und Beherbergungsbetrieb dar. Die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung wird durch die Errichtung des Windparks nicht ausgeschlossen.

Beweiswürdigung:

Die angeführte Feststellung ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des für den Fachbereich Raumordnung beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen vom römisch 40 vergleiche Seite 11 ff.).

Dass es sich beim römisch 40 tatsächlich um ein hochwertiges Ausflugsgasthaus handelt, wurde auch im von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gutachten römisch 40 bestätigt vergleiche Sitzung 13 sowie die Beschreibung auf Sitzung 18).

Die Beschwerdeführer beriefen sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf die Schließung der „ römisch 40 “ nach Errichtung des römisch 40 . Ursprünglich vom römisch 40 gegründet, wurde die Hütte römisch 40 geschlossen und zum Verkauf angeboten. Grund dafür war jedoch nach den im Kern unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen in erster Linie, dass die klassische Schutzhüttenfunktion nicht mehr gegeben war. Knapp zwei Jahre später wurde der Betrieb wieder aufgesperrt. Die heutigen Pächter führen den Betrieb in unmittelbarer Nähe des römisch 40 mit einem ansprechenden, qualitätsvollen Gesamtangebot.

Eine ähnliche Situation besteht nach den unwidersprochenen Angaben des Sachverständigen bei der sogenannten „ römisch 40 “ im Bereich der römisch 40 , die ebenfalls mit Privat-PKW erreichbar ist und trotz benachbarter Windkraftanlagen ein attraktives Angebot für Besucher der römisch 40 darstellt.

Das „ römisch 40 “ auf der römisch 40 ist ebenfalls mit Privat-PKW erreichbar (Mautstraße) und befindet sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe großflächiger Windparks. Auch dieser Betrieb funktioniert trotz des weiteren Ausbaus der Windenergie auf der römisch 40 .

Auch wenn Methoden zur qualitativen Beurteilung der Auswirkungen von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen, zeigen die Vergleichsbeispiele aus dem Alpenraum römisch 40 , dass der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg eines Gastronomiebetriebes auch im alpinen und voralpinen Raum im Wesentlichen von der Qualität des Gesamtangebotes und der Erreichbarkeit abhängen. Die Nähe von Windkraftanlagen oder Windparks im Betriebszustand hat noch zu keinen Betriebsschließungen geführt.

Ein Umsatzrückgang von etwa 5 bis 10 %, wie in der Stellungnahme der Stellungnahme der römisch 40 unterstellt, wäre bei Errichtung aller WEA nicht auszuschließen. Bei Entfall der Anlagen 9 und 11 ist jedoch auch mit einem solchen Umsatzrückgang nicht zu rechnen vergleiche ergänzend das Addendum zur raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Für die inhaltliche Beurteilung maßgebliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.           die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[…].

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

[…]. “
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

1.           Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.           die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3.           der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,

4.           das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;

5.           Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,

6.           Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

7.           Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…].

(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…].“

„Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.

[…].
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“

Anhang 1 lautet auszugsweise:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Energiewirtschaft

 

 

Ziffer 26,

 

a)           Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

b)           Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

3.3. Inhaltliche Beurteilung:

3.3.1. Zum Verfahren:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das vorliegende Vorhaben überschreitet die in Spalte 2 der Ziffer 26, des Anhangs 1 UVP-G 2000 festgelegte elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW. Da Windenergieanlagen mangels Nennung entsprechender Kriterien in der Spalte 1 niemals nach dem ordentlichen Verfahren zu genehmigen sind, kommt als Verfahrensart nur das vereinfachte UVP-Verfahren in Frage.

Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

1.            römisch 40 :

Der römisch 40 wurde mit Bescheiden des BMLFUW vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und des BMNT vom römisch 40 , römisch 40 , als Umweltorganisation iSd UVP-G 2000 anerkannt und überprüft vergleiche römisch 40 . Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach den Satzungen des römisch 40 (abrufbar unter römisch 40 ist der römisch 40 ein Hauptverein und stellt gleichzeitig sowohl einen Verband als auch einen Dachverband dar. Die Sektionen sind die Mitglieder des Hauptvereins. Die Sektionen sind nach den Satzungen des römisch 40 nicht zur Vertretung des Hauptvereins berechtigt. Die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch den römisch 40 ist nicht erfolgt.

Parteistellung und das Recht Beschwerde zu erheben, haben darüber hinaus Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.

Seitens des römisch 40 , wurden trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt, die eine Stellung als Nachbar iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (insb. Gefährdung dinglicher Rechte) dokumentieren würden.

Somit ist die Beschwerde des römisch 40 , zurückzuweisen.

2.            römisch 40 , vertreten durch römisch 40 :

Die römisch 40 wurden mit Bescheiden des BMLFUW vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 als Umweltorganisation iSd UVP-G 2000 anerkannt und überprüft vergleiche römisch 40 . Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach den Statuten der römisch 40 (abrufbar unter römisch 40 gliedern sich die römisch 40 in Ortsgruppen, Landesorganisationen und die Bundesorganisation. Der/die Vorsitzende des Bundespräsidiums vertritt die Bundesorganisation nach außen und leitet alle Geschäfte des Präsidiums.

Die Ortsgruppen sind nach den Statuten der römisch 40 nicht zur Vertretung der Bundesorganisation berechtigt. Allerdings wurden die römisch 40 seitens der Bundesorganisation zur Vertretung im Verfahren betreffend den Windpark römisch 40 bevollmächtigt.

Die Beschwerde der römisch 40 erweist sich somit als zulässig und sie ist auch rechtzeitig.

3.            römisch 40 :

Herr römisch 40 ist Komplementär der römisch 40 ( römisch 40 ). Die römisch 40 ist Eigentümerin des Almwirtshauses römisch 40 . Herr römisch 40 wohnt nicht vor Ort. Aus diesem Grund kann Herr römisch 40 als Person durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens nicht gefährdet oder belästigt werden. Ebenso wenig können seine dinglichen Rechte beeinträchtigt werden. Als Komplementär vertritt Herr römisch 40 zwar die römisch 40 nach außen. Das Eigentum am römisch 40 liegt aber bei der römisch 40 . Aus diesem Grund kommt Herrn römisch 40 keine Beschwerdelegitimation als Nachbar iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war.

4.            römisch 40 :

Bei der römisch 40 handelte es sich in der Vergangenheit um die Betreibergesellschaft des Almwirtshauses römisch 40 . Die Almwirtshaus römisch 40 wurde mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht ( römisch 40 ). In der Zwischenzeit wird das Almwirtshaus römisch 40 als eingetragenes Unternehmen von Herrn römisch 40 bewirtschaftet ( römisch 40 ); vergleiche dazu auch gleich unten.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, wenn die beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz. 22; vergleiche mwN auch VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, wonach ein Verfahren nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist).

Auch wenn die Löschung einer Firma aus dem Firmenbuch nicht zwangsläufig zum Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit führt vergleiche etwa VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, mwN), hat die Almwirtshaus römisch 40 durch Einstellung des Betriebs des römisch 40 ihre Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 eingebüßt. Nach allgemeinem Verständnis steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086), die Einstellung des Verfahrens. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

5.            römisch 40 :

Bei Herrn römisch 40 handelte es sich um den Geschäftsführer der Almwirthaus römisch 40 , der auch vor Ort gewohnt hat. Nach den Angaben des vormaligen Rechtsvertreters des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wohnt dieser nicht mehr vor Ort. Somit hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Nachbar gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 eingebüßt, weshalb das Beschwerdeverfahren wie bei der Almwirtshaus römisch 40 einzustellen war.

Soweit der Rechtsvertreter in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die neuen Pächter des Almwirtshauses römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau römisch 40 , die nunmehr vor Ort wohnen, in die Beschwerderechte des Herrn römisch 40 eintreten wollten, ist darauf hinzuweisen, dass das AVG grundsätzlich keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung kennt. Bei „persönlichen“ Verwaltungssachen kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht. Lediglich bei Bescheiden mit „dinglicher Wirkung“ (das sind solche, die zwar an Personen ergehen, aber nur auf Eigenschaften einer bestimmten Sache abstellen; so iZm einer naturschutzrechtlichen Bewilligung VwGH 27.10.1997, 96/10/0255, sowie iZm einem UVP-Feststellungsbescheid VwGH 28.06.2005, 2003/05/0091) tritt etwa im Fall eines Eigentümerwechsels an dieser Sache eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des vormaligen Eigentümers ein; vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020, sowie VwGH 17.03.1998, 98/04/0018 (zum Mangel einer entsprechenden Regelung auch nach der GewO).

Ferner wird aus der Rechtsprechung des VwGH abgeleitet, dass im Fall eines dinglichen Bescheids auch in die Beschwerderechte von Nachbarn eingetreten werden kann, sofern es auf Nachbarseite zu einem Eigentümerwechsel kommt; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz. 26. Nichts Anderes kann in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden im Fall eines Pächterwechsels gelten. Aus diesem Grund ist Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG einzuräumen; in diesem Sinn Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in: Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz. 269.

6.            römisch 40 :

Frau römisch 40 bewirtschaftet das römisch 40 und wohnt auch dort. Ihr kommt als Nachbarin Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu.

Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.

7.            römisch 40 :

Herr römisch 40 bewohnt die römisch 40 . Ihm kommt als Nachbar Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu.

Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.

8.            römisch 40 :

Die Marktgemeinde römisch 40 ist eine Standortgemeinde und hat deshalb gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 Parteistellung und Beschwerderecht im UVP-Genehmigungsverfahren.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 sind Standortgemeinden berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

9.            römisch 40 :

Bei der römisch 40 handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie kann durch das Vorhaben in ihren dinglichen Rechten beeinträchtigt werden, weshalb ihr gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 Parteistellung zukommt.

Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.

10.          römisch 40 :

Es gilt das zum römisch 40 (BF 1), Gesagte.

11.          römisch 40 :

Bei der römisch 40 handelt es sich um eine an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Gemeinde. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 kommen einer solchen angrenzenden Gemeinde die gleichen Beschwerderechte zu wie einer Standortgemeinde. Es gilt somit das zu BF 8 Gesagte.

Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.

12.          römisch 40 :

Bei der römisch 40 handelt es sich um eine Firma, deren Gegenstand die Vermögensverwaltung ist ( römisch 40 ). Die römisch 40 ist Eigentümerin des Almwirtshauses römisch 40 . Komplementär ist Herr römisch 40 (siehe oben BF 3). Als Eigentümerin des römisch 40 kann die römisch 40 als Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in ihren dinglichen Rechten gefährdet werden.

Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.

13.          römisch 40 :

Der Verein römisch 40 (im Folgenden: BF 13) wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , u.a. mit dem Tätigkeitsbereich römisch 40 als Umweltorganisation iSd UVP-G 2000 anerkannt vergleiche römisch 40 seit 2018 ist der Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesgebiet; Bescheid vom römisch 40 . Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , erfolgte eine Überprüfung der UO gemäß Paragraph 19, Absatz 9, UVP-G 2000. Gemäß Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde der BF 13 erweist sich auch als rechtzeitig.

Die BF 13 hat allerdings, wie von der Projektwerberin ins Treffen geführt, erst mit Schriftsatz vom römisch 40 und damit nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen die öffentliche Auflage des Vorhabens erstmalig Einwendungen im Verfahren vorgebracht und zugleich die Zuerkennung der Parteistellung beantragt. Die BF 13 führt in diesem Zusammenhang begründend im Wesentlichen ins Treffen, die Fachgutachten hätten in der Auflagezeit ( römisch 40 ) noch nicht existiert. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hätten lediglich vorläufige Gutachten existiert, die endgültigen Gutachten seien erst im römisch 40 erstellt worden. Eine diesbezügliche Kundmachung auf der Website des Amtes der römisch 40 oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sei nicht erfolgt. Es habe lediglich einen Hinweis in der Kleinen Zeitung gegeben. Auch der Genehmigungsbescheid sei nicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht worden. Dadurch würde UO die Beschwerdemöglichkeit genommen. In einem Artikel in der Kleinen Zeitung römisch 40 habe die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens noch einmal ein vierwöchiges Einwendungsrecht eingeräumt. Eine offizielle Mitteilung auf der Website der belangten Behörde habe es nicht gegeben. Eine Präklusion der BF 13 sei nach Maßgabe des Urteils des EuGH in der Rs. C-137/14 unzulässig. Da nach nationalem Recht die Parteistellung im Verfahren Voraussetzung für die Beschwerdeführung sei, könne eine Partei ihre Parteistellung folglich nicht verlieren, wenn sie während der ersten Auflage keine Einwendungen erhoben hat. Die belangte Behörde unterrichte die Öffentlichkeit diesbezüglich falsch. Darüber hinaus sei die Einwendungsfrist nach erstmaligem Vorliegen der vollständigen UVP-Gutachten unzulässiger Weise auf vier Wochen verkürzt worden. Die Einreichunterlagen zum Windpark römisch 40 seien dermaßen aussagelos, dass keine fachliche Grundlage für Einwendungen bestanden habe. Die Kundmachung hätte nicht vor Vorliegen der Gutachten erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht präkludiert. Das Verfahren sei nicht fair geführt worden. Die UVE-Einreichunterlagen seien nicht auf der Website der belangten Behörde veröffentlicht worden. Es fehlten bis heute Pflanzenlisten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht berücksichtigt worden.

Dazu ist festzuhalten:

Die Rechtsprechung des EuGH zur Aarhus-Konvention (im Folgenden: AHK), BGBl. römisch III 2005/88 in der Fassung BGBl. römisch III 2014/58, hat in der Vergangenheit - u.a. - zu heftigen Diskussionen iZm der Zulässigkeit von Präklusionsregelungen im österreichischen Recht geführt; vergleiche Scharler, Präklusion im Umweltrecht: Österreichs Werk und Europas Beitrag, RdU 6/2019, 225. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob der Verlust des Beschwerderechts bei mangelnder fristgerechter Geltendmachung von Einwendungen gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000, also innerhalb der Frist für die öffentliche Auflage der Projektunterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000, mit den Bestimmungen der AHK in Einklang steht.

In seinem Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, das zu Artikel 9, Absatz 2, AHK bzw. Artikel 11, UVP-RL erging, erkannte der EuGH in Rz. 77 zu Recht, dass Artikel 11, UVP-RL keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Dies entspreche nämlich dem mit dieser Vorschrift angestrebten Ziel, im Rahmen des Umweltschutzes einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren. Das mit Artikel 11, UVP-RL angestrebte Ziel bestehe nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (aaO, Rz. 80). Allerdings könne der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist. Solche Verfahrensvorschriften könnten geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (aaO, Rz. 80).

Im Gefolge dieser Entscheidung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, eine Änderung des UVP-G 2000. Eingefügt wurden u.a. die Zustellfiktion in Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 sowie die Missbrauchsklausel in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in Bezug auf die Präklusion bei verspäteten Einwendungen. Nach der zuletzt angeführten Bestimmung sind einzelne Einwendungen oder gegebenenfalls die gesamte Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist mehr als nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Bezug habenden Erläuterungen (1456 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise:

„[…]. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EuGH zur Präklusionsregelung sah sich das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, auch Beschwerden von Beschwerdeführern zuzulassen, die im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben und damit aufgrund der Präklusionsregelung ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren verloren haben (BVwG v römisch 40 .

Das EuGH-Judikat C-137/14 befasst sich im Kontext seiner Entscheidung zur Auslegung des Artikel 11, RL 2011/92/EU (UVP-RL) bzw. Artikel 25, RL 2010/75/EU (IE-RL) mit dem Zugang zu Gericht und dem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, enthält aber keine Aussagen zum vorangehenden Verwaltungsverfahren; daraus kann geschlossen werden, dass Paragraph 42, AVG im UVP-Verfahren weiterhin gilt (siehe auch zu Paragraph 40,). Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist, da nach dieser Judikatur die im Verwaltungsverfahren verlorene Parteistellung im gerichtlichen Überprüfungsverfahren wieder aufleben kann, macht eine Regelung im UVP-G 2000 notwendig. Diesen Personen wird mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt, soweit es sich nicht um ein Großverfahren nach Paragraph 44 a, ff. AVG handelt bzw. es sich um ein Verfahren handelt, das zwar als Großverfahren begonnen, aber nicht nach den Großverfahrensbestimmungen abgeschlossen wurde, sodass keine ediktale Zustellung des Bescheids erfolgte. […]“

Die Ausführungen zu Paragraph 40, lauten auszugsweise:

„Die hier aufgenommene Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Folge aus der EuGH-Entscheidung C-137/14 vom 15. Oktober 2015. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist nach wie vor ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren, das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Die über Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hinaus im UVP-G 2000 zusätzlich aufgenommene Begründungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die EuGH-Entscheidung C-137/14 neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein können. […]“

Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, trat gemäß Paragraph 46, Absatz 27, leg. cit. mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also mit dem 26.04.2017, und damit mehr als sechs Wochen nach Ende der Auflagefrist der Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 in Kraft.

Eine Präklusion der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerderecht ist - wie beschrieben - unter den (strengen) Voraussetzungen, die in Rz. 80 des Urteils des EuGH in der Rs. C-137/14 beschrieben wurden, zulässig. Ob Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 für die nach der AHK privilegierten Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“, darunter UO, diesen Voraussetzungen entspricht, wurde in der Literatur allerdings bezweifelt – vergleiche Ennöckl, Präklusion - der (schrittweise) Abschied von einem bewährten Rechtsinstitut, ZÖR 2017, 445 – und ist Inhalt eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Mit seinem Urteil vom 14.01.2021, C‑826/18, Stichting Varkens, hat der EuGH darüber hinaus weitere wichtige Klarstellungen zu Fragen der Präklusion vorgenommen. U.a. führte er aus, dass in Verfahren nach Artikel 9, Absatz 2, AHK Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf einzulegen, unabhängig davon, ob und wenn ja, in welcher Weise sie am Verfahren beteiligt waren. Ein Verlust des Beschwerderechts wegen mangelnder Beteiligung am Verfahren wurde grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH a.a.O., Rz. 58 f.).

Es spricht vor diesem Hintergrund viel dafür, dass die mangelnde fristgerechte Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 für sich genommen trotz der Regelung in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu keiner Präklusion im Beschwerderecht einer UO im UVP-Genehmigungsverfahren führen kann; in diesem Sinn die Entscheidungsbesprechung von Lindner in NR 1/2021, 103 (108).

Somit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Vorgangsweise der belangten Behörde daran gehindert wurde, fristgerecht Einwendungen zu erheben. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Das Vorhaben wurde - auch auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß kundgemacht. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, wodurch die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte sein können, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Einreichunterlagen und die UVE hätten keine taugliche Grundlage für Einwendungen gebildet, und in der Beschwerde über weite Strecken auf eine methodisch mangelhafte Erfassung des Ist-Zustandes abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass genau diese behauptete Mangelhaftigkeit im Sinn einer effektiven Verfahrensführung im Rahmen der Einwendungen gegen das Einreichprojekt geltend zu machen gewesen wären und nicht erst im Rahmen von Einwendungen gegen die auf den Einreichunterlagen aufbauenden Fachgutachten oder im Rahmen der Beschwerde. Weder aus dem UVP-G 2000 noch aus der UVP-RL ergibt sich, dass die behördlichen Fachgutachten bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung des Projekts vorliegen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abhebt, dass die belangte Behörde in der Folge Kundmachungs-Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die zusammenfassende Bewertung im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens - im Gegensatz zum Umweltverträglichkeitsgutachten im ordentlichen UVP-Verfahren - keiner gesonderten Kundmachung bedarf. Dementsprechend wurde auch keine gesetzlich vorgegebene Stellungnahmefrist verkürzt. Die vollständigen Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diese Möglichkeit war Teil der Zeitungsberichterstattung. Darüber hinaus bedarf es keiner Kundmachung des Genehmigungsbescheids im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sondern lediglich der - erfolgten - Kundmachung im Internet. Es wurde in keiner Weise dargelegt, in welcher Weise die Vorgangsweise der belangten Behörde die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Rechte gehindert hätte.

Auch wenn die Beschwerdeführerin, wie ihr im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vorgehalten wurde (Vorlage von umfangreichen Unterlagen, die römisch 40 erstellt wurden, erst knapp vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Jahr römisch 40 ), während des Verfahrens nicht durchgängig den Eindruck erweckt hat, konstruktiv an diesem mitwirken zu wollen, geht das BVwG davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung in ihrem Beschwerdevorbringen nicht präkludiert ist.

14.          römisch 40 :

Die römisch 40 wurde mit Bescheiden des römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und des römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 als Umweltorgansiation anerkannt und in der Folge überprüft ( römisch 40 . Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde der angeführten UO erweist sich somit als zulässig und sie ist auch rechtzeitig.

15.          römisch 40 :

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 hat der Umweltanwalt im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 ist der Umweltanwalt berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Da seitens der Umweltanwältin fristgerecht Einwendungen erhoben wurden (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112), erweist sich ihre Beschwerde als zulässig und sie ist auch rechtzeitig.

16.          römisch 40 :

Das Vorbringen des BF bezieht sich auf die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (unzureichende Berücksichtigung des Landschafts- und Naturschutzgebietes römisch 40 ; nicht nachvollziehbare Beurteilung der Projektauswirkungen auf den Lebensraum der Raufußhühner, im Besonderen des Birkwilds). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst zugestanden, dass er keine subjektiven öffentlichen Rechte iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 geltend macht. Somit war seine Beschwerde zurückzuweisen. Auch eine Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 konnte nicht festgestellt werden.

17.          römisch 40 :

Das Vorbringen des BF bezieht sich auf die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Widerspruch des Vorhabens zu Zweck und Ziel der Landschaftsschutzgebietsverordnung Nr. 4, Ausgleichsmaßnahmen unzureichend). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung nachzuweisen, nicht Gebrauch gemacht. Damit hat der BF keine subjektiven öffentlichen Rechte iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 geltend gemacht, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war.

18.          römisch 40 :

Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Nachlass nach dem Beschwerdeführer zu je einem Drittel Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 eingeantwortet.

Das Vorbringen des BF bezieht sich auf die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Lichtemissionen als Eingriff in die Natur, ungenügende Ausgleichsmaßnahmen, mangelnde Vereinbarkeit von Windrädern und Tourismus wegen Gefahr des Eisfalls). Damit macht der BF keine subjektiven öffentlichen Rechte iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 geltend, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war. Selbst bei Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte treten Erben nicht in die Rechtsstellung verstorbener Beschwerdeführer ein, sofern nicht eine Gefährdung dinglicher Rechte geltend gemacht wurde; VwGH 13.04.2021, Ra 2018/04/0087.

19.          römisch 40 :

Als Projektwerberin steht auch der römisch 40 ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde der Projektwerberin erweist sich auch als rechtzeitig.

Zu den Verfahrensrügen:

Soweit in den Beschwerden ein mangelhaftes Verfahren vor der belangten Behörde gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit der Vorwurf überhaupt verfängt vergleiche dazu oben) – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden; vergleiche etwa VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren vor dem BVwG Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern, und haben von dieser Möglichkeit auch umfangreich Gebrauch gemacht. Seitens des BVwG wurde auf Basis der vorgelegten Beschwerden eine Reihe von ergänzenden Gutachten eingeholt. Die Gutachten wurden im Rahmen von mehreren Verhandlungstagen ausführlich erläutert.

Zum Vorhalt, der angefochtene Bescheid beziehe sich auf den Windpark römisch 40 , während die vorgelegten Projektunterlagen vom Windpark römisch 40 sprächen:

Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die römisch 40 mit, sämtliche Rechte und Pflichten der römisch 40 , die das Projekt Windpark römisch 40 beträfen, übernommen zu haben. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid an die römisch 40 gerichtet und spricht vom „Windpark römisch 40 “. Die Projektunterlagen beziehen sich überwiegend auf den „Windpark römisch 40 “.

Der angeführten Unstimmigkeit kommt keine rechtliche Relevanz zu. Rechtliche Grenzen bestehen lediglich insofern, als eine Partei getauscht werden soll. Wird die Bezeichnung einer Partei dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei; VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028. Da der Bescheid an die richtige Partei adressiert wurde, könnte allenfalls gefragt werden, ob durch die abweichende Bezeichnung des Projekts den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Bescheids nicht entsprochen wurde.

Behördliche Bescheide haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde; VwGH 24.02.2021, Ra 2020/03/0126. Mangels Verwechslungsgefahr spricht nichts dagegen, die Bezeichnungen „Windpark römisch 40 “ und „Windpark römisch 40 “ als synonym zu betrachten. Diese Vorgangsweise tut der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung keinen Abbruch.

Zur Rechtmäßigkeit des Abspruchs über (nur) 17 WEA:

In den Beschwerden wurde u.a. vorgebracht, die belangte Behörde hätte das Projekt nicht im Rahmen der Genehmigung ändern dürfen. Tatsächlich genehmigte die belangte Behörde die Errichtung von 17 WEA (anstelle von 20 beantragten WEA). Für die WEA 09, 10 und 11 wurde die Genehmigung versagt. Bei den WEA 09 und 11 erfolgte die Versagung unter Berufung auf den Sach- und Kulturgüterschutz, bei der WEA 10 aus naturschutzfachlichen Gründen. Gestützt wurde diese Projektmodifikation auf Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000.

Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Abweisung eines Genehmigungsantrags vorsieht, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

Durch solche Modifikationen darf das „Wesen“ des Projekts und die Zuständigkeit der Behörde nicht verändert werden; vergleiche etwa US 05.03.2014, 2012/05/0105-25 (GDKK Klagenfurt römisch II). Die Reduktion des vorliegenden Vorhabens um drei WEA sprengt wohl den Rahmen einer zulässigen Projektmodifikation. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die Projektwerberin das Vorhaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst um die WEA 09 und 11 reduziert hat und sich die seitens der belangten Behörde nicht genehmigte WEA 10 – wie unten noch näher auszuführen sein wird – als genehmigungsfähig erweist. Projektmodifikationen durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind zulässig, soweit nicht die Sache des Behördenverfahrens überschritten wird; VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, sowie jüngst 26.05.2021, Ra 2019/04/0071. Dies ist hier nicht der Fall. Somit erübrigt sich auch die Erörterung der Frage, wie weit die belangte Behörde die Projektmodifikation – im Hinblick auf die WEA 10 - auf Paragraph 27, römisch 40 hätte stützen können.

3.3.2. Materiellrechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 sind, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

Zu diesen Genehmigungskriterien treten die Genehmigungskriterien nach Paragraph 17, UVP-G 2000 hinzu.

Allgemeines:

Die Beschwerdeführer führen in ihren Schriftsätzen eine Vielzahl von nationalen und transnationalen umweltrechtlichen Bestimmungen ins Treffen. Häufig handelt es sich dabei jedoch lediglich um Zielbestimmungen, denen zwar im Rahmen der Interpretation konkreter Bestimmungen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, die aber selbst keine unmittelbaren Genehmigungsgrundlagen darstellen.

So enthält etwa Artikel 191, AEUV im Wesentlichen einen Katalog an Zielen, die im Rahmen der europäischen Umweltpolitik verfolgt werden sollen; darunter insbesondere die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie der menschlichen Gesundheit. Die Umweltpolitik der Union soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielen und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf dem Verursacherprinzip; vergleiche im Detail Piska in: Mayer/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV Artikel 191, AEUV (Stand 1.12.2012, rdb.at).

Entsprechendes gilt für Artikel 37, GRC, nach dem ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen ist. Artikel 37, GRC ist als Grundsatzbestimmung formuliert und auch als solche intendiert. Ein individuell einklagbares Recht auf Umweltschutz ist aus Artikel 37, GRC nicht ableitbar. Mithin handelt es sich bei Artikel 37, GRC um kein Grundrecht, sondern um einen Grundsatz. Grundsätze sollen keine unmittelbar einklagbaren subjektiven Rechte begründen, sondern können lediglich im Rahmen der Auslegung Berücksichtigung finden; vergleiche Madner in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 37, (Stand 1.4.2019, rdb.at).

Bei völkerrechtlichen Verträgen steht im Vordergrund, ob diese mit oder ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurden. Ein Staatsvertrag, der mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde, ist nicht unmittelbar anwendbar; bei Staatsverträgen ohne Erfüllungsvorbehalt kommt es darauf an, ob die jeweilige Bestimmung unmittelbar anwendbar, mithin hinreichend bestimmt ist; vergleiche Schnedl, Umweltrecht (2020), 43 (sowie im Detail unten iZm der Alpenkonvention).

Auch Zielkataloge in nationalen Gesetzen und Verordnungen dienen der Interpretation der jeweiligen Regelungen, können aber für sich genommen regelmäßig weder zur Nicht-Genehmigung noch zur Genehmigung eines Vorhabens führen; vergleiche Schnedl, aaO, 60.

Die mehrfach zitierte Europäische Landschaftskonvention wurde weder von Österreich noch von der Europäischen Union ratifiziert und muss vor diesem Hintergrund zur Gänze unberücksichtigt bleiben.

Zu den raumordnungs- und widmungsrechtlichen Grundlagen - Sachprogramm Windenergie ( römisch 40 ):

Das römisch 40 Raumordnungsgesetz 2010 (StROG), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, lautet auszugsweise:

„1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung in der Steiermark .

(2) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

[…].

Paragraph 3,

Raumordnungsgrundsätze

(1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich:

1. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und  sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft  zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.

2. Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen  Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender  Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die  Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

3.           Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und  Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.

(2) Dabei sind folgende Ziele abzuwägen:

1.           Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner  Regionen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen  Gegebenheiten.

2.           Entwicklung der Siedlungsstruktur
[…].

3.           Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten  Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung […].

4.           Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,  insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft oder  ökologisch bedeutsamen Strukturen.

5.           Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.

6.           Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen  Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte  Verwendung behindern oder unmöglich machen, […].

Paragraph 4,

Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (Paragraph 5,) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,

1.           Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des  Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer  Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.           Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen  erheblich zu beeinträchtigen.

[…].

(5) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen.

Paragraph 5,

Umweltbericht

Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hat insbesondere zu enthalten:

1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder  Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und   Programmen;

2.           die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen  voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder  Programms;

3.           die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich    beeinflusst werden;

4.           sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten  Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich  auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß  den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

5.           die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten  festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von  Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei  der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;

6.           die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der  Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die  Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische  Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch  wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die  Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren;

7.           die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative  Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans oder Programms  zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen;

8.           eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und  eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, etwaiger  Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen;

9.           eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;

10. eine nicht technische Zusammenfassung der oben beschriebenen  Informationen.“

„§ 8

Rechtswirkung der Planungsinstrumente

(1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen.

(2) Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen und Genehmigungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.

[…].“

„2. Teil

Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur überörtlichen Raumordnung

Paragraph 10,

Aufgaben

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:

1.           Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die  Festlegung der Methodik und das Monitoring;

2.           die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und - zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;

3.           überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie  anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;

4.           andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und  Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen  der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;

5.           bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der  Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;

6.           auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die  Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.“

„2. Abschnitt

Entwicklungsprogramme

Paragraph 11,

Entwicklungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.

(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.

(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.

(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:

1.           das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;

2.           Sachbereiche als Sachprogramme;

3.           Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale  Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.

[…].“

Die Verordnung der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird, römisch 40 ( römisch 40 ), lautet auszugsweise:

„Auf Grund Paragraph 11, des römisch 40 Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

(1) Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 1999,, im Land römisch 40 , gemäß den planlichen Darstellungen in der Anlage 1.

Paragraph 2,

Ziele

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der römisch 40 . Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der römisch 40 ermöglicht werden.

(2) Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften im Sinne der Alpenkonvention zu erfolgen.

Paragraph 3,

Festlegung der Zonen

Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach Paragraph 2, werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in Form eines Übersichtsplanes mit der Position der Detailpläne im Maßstab 1:100.000 samt Gemeindeindex (Anlage 1), der Detailpläne der festgelegten Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen im Maßstab 1:100.000 (Anlage 2-01 bis 2-23) und der Detailpläne für die Vorrangzonen im Maßstab 1:10.000 (Anlage 3-01 bis 3-14) planlich dargestellt.

Paragraph 3 a,

Maßnahmen

(1) In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.

(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische  Gesamtleistung von mindestens 15 MW erreicht werden;

2. bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche  elektrische Gesamtleistung von mindestens 7,5 MW erreicht werden;

3. bei sonstigen Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen muss bereits  vor der Erweiterung ein Verfahren nach UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,,  durchgeführt worden sein.

Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Absatz 2, zulässig.

(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.

(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.

Paragraph 4,

Umsetzung in die örtliche Raumplanung

(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach Paragraph 3, sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.

(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.“

Gemäß Paragraph 5, römisch 40 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019, anhängigen Planungsverfahren nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da die Bestimmung auf Paragraph 24, Absatz eins, (örtliches Entwicklungskonzept) bzw. Paragraph 38, Absatz eins, StROG (Flächenwidmungspläne) verweist, ist davon auszugehen, dass UVP-Verfahren keine „Planungsverfahren“ iSd zitierten Bestimmung darstellen. Somit ist das römisch 40 in der Fassung der Novelle 2019 auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich aus der Novelle (geringfügige Verkleinerung der Vorrangzone römisch 40 ) für das vorliegende Vorhaben keine relevanten Änderungen ergeben. Insbesondere liegen die zur Errichtung geplanten WEA nach wie vor in einer ausgewiesenen Vorrangzone.

Rechtliche Beurteilung:

Das römisch 40 stellt rechtlich ein zwingend in Form einer Verordnung zu erlassendes Entwicklungsprogramm nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, StROG und damit ein Instrument der überörtlichen, nicht den Gemeinden zukommenden Raumplanung dar; vergleiche Stöger, Das römisch 40 Sachprogramm Windenergie, RdU-UT 6/2014, 102 (103) sowie explizit VfGH 12.12.2016, V49/2015. (Mit dem zuletzt angeführten Erkenntnis hat der VfGH klargestellt, dass das römisch 40 an die betroffenen Gemeinden adressiert ist. Eine inhaltliche Einlassung in die Regelungen ist nicht erfolgt.)

Wesentlicher Inhalt des römisch 40 ist die Festlegung von Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Sowohl das römisch 40 in der Stammfassung als auch die Änderung im Jahr 2019 wurden einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen vergleiche die Unterlagen zur Stammfassung und zur Novelle 2019, die über https://www.landesentwicklung. römisch 40 .at/cms/beitrag/12755541/154267170/ abrufbar sind; zum Ablauf einer SUP nach dem StROG vergleiche Neger/Schachinger, SUP, Naturschutz, Ortsbild versus Denkmalschutz – Aktuelle raumordnungsrechtliche Fragestellungen für Gemeinden, RFG 3/2013, 138).

Das Entwicklungsprogram für den Sachbereich Windenergie hat die überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der römisch 40 festzulegen. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der römisch 40 ermöglicht und sichergestellt werden. Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter Gebiete und Landschaften im Sinn der Alpenkonvention zu erfolgen vergleiche Sitzung 7 des Umweltberichts zur Novelle 2019).

Im Rahmen der SUP wurde – den Zielsetzungen der SUP-Richtlinie entsprechend - den vielfältigen Berücksichtigungspflichten, die sich insbesondere aus dem StROG, den europäischen Naturschutzrichtlinien sowie verschiedenen Protokollen der Alpenkonvention ergeben, Rechnung getragen vergleiche die tabellarische Übersichts-Darstellung auf Sitzung 12 f. des Umweltberichts zur Novelle 2019).

Im Rahmen der SUP fand eine Analyse der zu erwartenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der relevanten Materiengesetze statt. Allgemein wurde festgehalten, dass Basis für die Abgrenzung der Vorrangzonen die Windeignungsgebiete der römisch 40 gewesen seien, die mit einer Grundlagenstudie der Universität Graz erhoben wurden (ergänzt um bereits durchgeführte, detaillierte Windmessungen). In der Abwägung der Umweltschutzziele und in Verbindung mit dem Grundgedanken einer Konzentration auf hochrangige Standorte seien aufgrund der topographischen Gegebenheiten alternative Standortmöglichkeiten für Vorrangzonen nur in sehr eingeschränktem Maße anzutreffen vergleiche Sitzung 9 des Umweltberichts zur Novelle 2019).

Für die Vorrangzonen wurde im Wesentlichen festgelegt, dass diese in windtechnischen Gunstlagen mit entsprechendem Winddargebot und außerhalb von Schutzgebieten gemäß dem römisch 40 Naturschutzgesetz liegen sollten (allerdings mit Ausnahme der Landschaftsschutzgebiete). Die Vorrangzonen sollten außerhalb nicht ersetzbarer Migrationsachsen und Trittsteine der Wildökologie, im Speziellen der Raufußhühner, liegen. Darüber hinaus sollten sich die Vorrangzonen außerhalb des Dauersiedlungsraumes in höheren Lagen befinden und neben einer infrastrukturellen Erschließung bereits Vorbelastungen durch entsprechende Windkraftanlagen, Verkehrsinfrastruktur, Stromleitungen, Skigebiete, Seilbahnen, o.ä. aufweisen vergleiche Sitzung 10 des Umweltberichts zur Novelle 2019).

Die „Zusammenfassenden Erläuterungen“ zur „ römisch 40 “ im Rahmen des Umweltberichts 2013 lauten wie folgt: „Negative Auswirkungen können durch die Errichtung von Windkraftanlagen in der römisch 40 nicht ausgeschlossen werden. Mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind diese Auswirkungen grundsätzlich gut zu kompensieren, Resterheblichkeiten werden demnach deutlich reduziert. Im Zuge nachfolgender Genehmigungsverfahren sind detaillierte Ausgleichsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Wildökologie (z.B. Aufrechterhaltung der Migrationsfunktion für Raufußhühner), Freizeit/Erholung (z.B. Sicherung der Naherholungsfunktion, Aufrechterhaltung der ganzjährigen Begehbarkeit der Wanderwege mit Bezug auf Sicherheit/Eiswurf), Vegetation (z.B. ökologische Bauaufsicht, Wiederverwendung alpiner Grasmatten) und Landschaft (z.B. landschaftsgerechte Wiederherstellung von raumprägenden, natürlichen Elementen, Verzicht auf Freileitungen) zu erarbeiten.“

Exemplarisch kann ergänzend auf folgenden Auszug aus dem Umweltbericht zur Novelle 2019 verwiesen werden Sitzung 15), der den Zielkonflikt bei der Erstellung des römisch 40 auf den Punkt bringt:
„Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie stellt auf landesweiter               Ebene ein Instrument zur Abstimmung von Nutzungsansprüchen in den Bereichen  Energieversorgung (Produktion erneuerbarer Energien) und Wirtschaft  (volkswirtschaftliche Wertschöpfung im Sektor Windenergie) einerseits, sowie  Ökologie und Natur- und Landschaftsschutz andererseits dar. Unter anderem werden  durch das Entwicklungsprogramm folgende positive Wirkungen erzielt:

●             Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Energieproduktion

●             Schutz von ökologisch sensiblen Standorten durch Ausweisung von Ausschlusszonen

●             Stärkung des Biotopverbundes durch die Sicherung der Funktion von regional bedeutsamen Trittsteinen im Zuge der Ausweisung von Ausschlusszonen

●             Schutz von unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften durch die Ausweisung von Ausschlusszonen 
Im Allgemeinen werden durch die oben genannten Nutzungsansprüche teils               diametrale Konflikte verursacht, da aufgrund der topographischen Gegebenheiten in   römisch 40 ein ausreichendes Windpotential für den wirtschaftlich sinnvollen  Betrieb von Windkraftanlagen primär in den Hochlagen des Mittelgebirges bzw. in der  Alpinstufe des Hochgebirges zu verzeichnen ist. Diese Gebiete stellen jedoch auch  meist die in den Sektoren Ökologie, Natur‐ und Landschaftsschutz hochwertigen  Bereiche dar. Im Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erfolgte  daher eine Konfliktbereinigung, um einen sinnvollen Ausbaugrad von  Windenergienutzung in römisch 40 zu ermöglichen und gleichzeitig den  ökologischen und landschaftsräumlichen Schutzansprüchen gerecht zu werden. Im  landesweiten Kontext bedeutet dies in erster Linie die Konzentration von  Windkraftanlagen in wenigen Regionen unter Berücksichtigung der konkreten  Gegebenheiten am einzelnen Standort. Komplexe Auswirkungen wie  Kumulationswirkungen in den einzelnen Schutzgütern werden auf Basis vorhandener  Grundlagenstudien und Experteneinschätzung berücksichtigt und sind vertieft in den  Genehmigungsverfahren gem. UVP‐G 2000 zu prüfen.“

IdZ kann zur Illustration auch auf die Erläuterungen zu Paragraph eins, römisch 40 in der Stammfassung verwiesen werden, wonach im Gegensatz zu den Nachbarbundesländern römisch 40 zum gegenwärtigen technischen Stand nur sehr wenige Gebiete vom Windangebot her für die Errichtung von Windkraftanlagen mit relevanten Energieleistungen geeignet sind. Diese befinden sich in der Regel in den Höhenlagen des Alpenraumes und umfassen deutlich weniger als 10 % des Landesgebietes.

Das Entwicklungsprogramm hat nach den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz eins, römisch 40 in der Stammfassung zum Ziel, die Energiestrategie 2025 des Landes römisch 40 von 2009 umzusetzen. Die Novelle zum römisch 40 2030 basiert auf der Klima- und Energiestrategie 2030 (Umweltbericht, Sitzung 1).

Nach Stöger, aaO, 103 f., stellt die Begründung einer Vorrangzone eine überörtliche Widmungsfestlegung dar und ist in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden - die insoweit nicht konstitutiv sind - nur mehr parzellenscharf auszuweisen. Bei mangelnder Übereinstimmung mit dem römisch 40 wäre der Flächenwidmungsplan rechtswidrig. Damit wird zum einen dem von den Beschwerdeführern vielfach monierten Erfordernis der parzellenscharfen Ausweisung von Widmungen Rechnung getragen vergleiche VfGH 30.09.1995, V41/94), zum anderen wird ein unmittelbarer Eingriff in die Kompetenz der Gemeinden zur Erstellung von Flächenwidmungsplänen vermieden (wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass im Rahmen der Novelle 2019 die Ausweisung der Zonen präzisiert wurde). Die Widmungsfrage ist mit der Festlegung im römisch 40 verbindlich geklärt, einer Präzisierung möglicher Standorte im Flächenwidmungsplan bedarf es nicht mehr (Stöger, aaO, 105). Die Beschränkung des Spielraums der Gemeinden hält Stöger für unproblematisch. Auch andere mögliche Verfassungswidrigkeiten werden von Stöger nicht moniert. Dabei vergisst der Autor nicht zu erwähnen, dass die Wirkung des römisch 40 beschränkt bleibt und nicht weitere Bewilligungsakte ersetzt.

Auch das BVwG hat sich bereits mit der Frage der Rechtmäßigkeit des römisch 40 auseinandergesetzt und konnte keine Verfassungswidrigkeit erkennen; vergleiche BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1 (Windpark römisch 40 ).

Auch im vorliegenden Verfahren sind vor dem Hintergrund des oben Gesagten keine Umstände hervorgekommen, die den erkennenden Senat an der Rechtmäßigkeit des römisch 40 zweifeln ließen.

Seitens der BF wird auf übergeordneter Ebene mit einem Widerspruch des römisch 40 zum StROG argumentiert. Insbesondere verstoße das römisch 40 gegen die Grundsätze des StROG. Dabei ist den BF zuzugestehen, dass gemäß Paragraph 2, StROG u.a. auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen ist. Daneben sind aber etwa auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Auch in Paragraph 3, StROG wird auf die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen Bezug genommen. Im Ergebnis sind nach der angeführten Bestimmung allerdings unterschiedlichste Ziele miteinander abzuwägen, zu denen auf der einen Seite etwa Gestaltung und Schutz der Landschaft, auf der anderen Seite aber etwa auch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes gehören.

Nichts anderes als eine solche Abwägung zwischen unterschiedlichen Zielen (im vorliegenden Fall innerhalb des Ziels der Erhaltung der Umwelt) hat die Landesregierung im Rahmen der durchgeführten SUP – wie oben beschrieben – durchgeführt. Ein absolutes Verbot, Vorrangzonen in Landschaftsschutzgebieten festzulegen, kann aus dem StROG nicht abgeleitet werden.

Soweit die Beschwerden – ohne nähere Konkretisierung – auf einen Verstoß des römisch 40 gegen die Alpenkonvention verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. 1995/477, eine Reihe von Protokollen umfasst, die im Einzelfall von Bedeutung sein können. Diese Protokolle wurden in Österreich als Staatsverträge ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert und besitzen einfachen Gesetzesrang. Im Fall der Ratifikation der Protokolle durch die Europäische Union wurden sie zugleich Teil des Unionsrechts. Wie weit die Bestimmungen der Protokolle auch unmittelbar anwendbar sind, hat sich in der Vergangenheit als durchaus umstritten erwiesen; vergleiche Bußjäger, Die unmittelbare Anwendung der Protokolle der Alpenkonvention in Österreich, NuR 2010, 759. Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete Regelung hinreichend bestimmt ist, mithin ob sie „vollzugstauglich“ ist; vergleiche Hautzenberg, Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht, RdU 6/2013, 237 (238) sowie exemplarisch VwGH 08.06.2005, 2004/03/0116. Nach Ennöckl weisen Regelungen, die Verbotsnormen enthalten, grundsätzlich eine höhere Vollzugstauglichkeit auf als solche Regelungen, die die Behörden zu einer positiven Maßnahme (wie etwa der Durchführung von Genehmigungsverfahren) verpflichten. Formulierungen mit allgemeinem, programmatischem, formelhaftem Charakter, mit denen die Vertragsparteien lediglich ein bestimmtes Bemühen bekunden, gelten nach Ennöckl gleichfalls als Indiz für die fehlende inhaltliche Bestimmtheit einer Regelung; vergleiche mwN Ennöckl, Raumverträglichkeitsprüfung im nationalen Recht und im Alpenkonventionsrecht, in: Essl/Schmid (Hrsg.), Das Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ der Alpenkonvention (2018), 55.

Im vorliegenden Fall interessiert insbesondere Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002,. Artikel 11, Absatz eins, lautet: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.“ Nach Ansicht von Hautzenberg ist Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ unmittelbar anwendbar (Hautzenberg, aaO, 738; aA allerdings etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof 13.09.2012, römisch fünf f. 16-VII-11). Hautzenberg hat zur angeführten Bestimmung im Rahmen einer ausführlichen Analyse dargelegt, dass es sich um eine Schutzzweckklausel handle, wie sie auch in diversen nationalen Naturschutzgesetzen zu finden sei (aaO, 239). Ein absolutes Verbot von Eingriffen in Schutzgebiete ließe sich auch daraus nicht ableiten. Zu einem entsprechenden Ergebnis gelangte der VwGH iZm der Prüfung der Erhaltungspflichten nach Artikel 10 und Artikel 13, des Naturschutz-Protokolls bei Zusammenschau mit Artikel 9 ;, vergleiche VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044 (Diabaswerk Saalfelden). Darüber hinaus wird vom geplanten Vorhaben lediglich ein vergleichsweise kleiner Teil des Schutzgebiets in Anspruch genommen. Davon, dass das Schutzgebiet nicht mehr im Sinn seines Schutzzwecks erhalten werden kann, wie von den Beschwerdeführern in den Raum gestellt, kann nicht ausgegangen werden; vergleiche dazu den Bericht des Überprüfungsausschusses der Alpenkonvention, ImplAlp/2015/22/5a/2, zu Änderungen der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „ römisch 40 “.

Der Vollständigkeit halber ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ nicht von der Europäischen Union ratifiziert wurde. Eine Verdrängung nationalen Rechts qua Anwendungsvorrang des Unionsrechts kommt somit in keinem Fall in Frage.

Außerdem ist an das Protokoll „Energie“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2005,, zu denken. Dessen Artikel 2, Absatz 2, (überschrieben mit „Grundverpflichtungen“) richtet sich an die Mitgliedstaaten und lautet: „Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme.“ Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. 12. 2008, 2006/10/0179 ( römisch 40 ), allerdings iZm einem Fall nach dem römisch 40 . NSchG 1976 die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 2, des Protokolls „Energie“ verneint; kritisch dazu aufgrund des knappen Wortlauts Müller, Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls, in: Essl/Schmid (Hrsg.), Das Protokoll „Energie“ der Alpenkonvention (2016), 18, der die Aussage „eher als eine Aussage über das Derogationsverhältnis zweier anwendbarer Vorschriften“ sieht. Aus Warte des BVwG ist jedoch zu bedenken, dass das Protokoll „Energie“ in dessen Artikel 2, Absatz eins, eine Reduktion der energiebedingten Umweltbelastungen durch die verstärkte Deckung des verbleibenden Energiebedarfs aus erneuerbaren Energieträgern vorsieht. Somit ergibt sich ein Interessenkonflikt, der wohl nur im Rahmen einer Abwägung aufgelöst werden kann.

In diesem Sinn hält etwa die Präambel zum Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2005,, fest, dass der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und dass deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muss, ….“ Zwar finden sich insbesondere in Artikel 3, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ zahlreiche Berücksichtigungspflichten iZm dem Umweltschutz, absolute Verbote sind dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen. Unter „Berücksichtigung der Umweltbelange“ ist nach Giese zu verstehen, dass Raumnutzungsansprüche im Konfliktfall gegenüber dem gegenläufigen Ziel des Umweltschutzes gewichtet und mit- bzw. gegeneinander abgewogen werden müssen, gegebenenfalls ist ein Ausgleich vorzusehen; vergleiche Giese, Zielbestimmungen im Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung – Inhalte und Anwendung, in: Essl/Schmid (Hrsg.), Das Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ der Alpenkonvention (2018), 36.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Alpenkonvention auch bei mangelnder unmittelbarer Anwendbarkeit im Rahmen der völker- bzw. unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen sowie im Rahmen von Abwägungsentscheidungen Berücksichtigung finden können; vergleiche dazu Müller, aaO, 15 ff.; vergleiche für den vorliegenden Fall dazu noch ausführlich unten.

Nach Artikel 6, Absatz eins, SUP-RL ist der Entwurf des Planungsakts gemeinsam mit dem Umweltbericht im Rahmen von Konsultationen den betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es ist diesen innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 6, Absatz 4, SUP-RL schließt die Öffentlichkeit auch relevante Nichtregierungsorganisationen mit ein.

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StROG muss die Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms mindestens acht Wochen öffentlich und nach Möglichkeit auch im Internet auflegen. Zugleich muss die Landesregierung den Entwurf an u.a. die in der Region liegenden Gemeinden übermitteln. Gegebenenfalls ist auch der Umweltbericht öffentlich aufzulegen. Jedermann kann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet bekannt geben kann.

Eine individuelle Verständigung von Umweltorganisationen (als Teil der betroffenen Öffentlichkeit) – wie von der BF 14 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG moniert - ist im StROG nicht vorgesehen und vor dem Hintergrund der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben auch nicht geboten; vergleiche Reichel, Raumordnungsakte und Aarhus-Konvention, bbl 3/2019, 92 (94 f.). Der im vorliegenden Zusammenhang einschlägige Artikel 7, der Aarhus-Konvention (AK), der auch die SUP-RL grundiert, verweist auf Artikel 6, Absatz 3, AK, der wiederum verlangt, dass die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vorsehen müssen, damit ausreichend Zeit für die Information der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung gegeben wird. Durch Paragraph 14, Absatz eins, StROG wird dieser Anforderung Genüge getan. Dass die Landesregierung gegen die Auflagepflichten verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich.

Dass die Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erst mit Kundmachung der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 über die Vereinigung der Marktgemeinde römisch 40 und der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 , alle politischer Bezirk römisch 40 , Landesgesetzblatt 172 aus 2013,, zur Gemeinde römisch 40 vereinigt wurden und die historische Gemeinde römisch 40 offensichtlich nicht in die Erstellung des römisch 40 involviert war, ändert nichts daran, dass die – damals – betroffenen Gemeinden römisch 40 und römisch 40 in die Erstellung des römisch 40 involviert waren. Der Wirksamkeitsbeginn der Vereinigung wurde laut Verordnung explizit mit 1. Jänner 2015 festgesetzt.

Ferner ist in dem Umstand, dass Abstandsvorschriften nur für die Errichtung von WEA außerhalb der festgelegten Zonen bestimmt werden, keine Unsachlichkeit zu erkennen. Zum einen erscheint es gerechtfertigt, dass außerhalb ausgewiesener Zonen nach dem römisch 40 pauschale Abstandsregelungen gelten, während innerhalb der Zonen solche Regelungen nicht gelten, da mit dem römisch 40 offensichtlich eine Kanalisierungswirkung hin zu für die Errichtung von Windparks geeigneten Standorten erreicht werden soll. Würden in Eignungs- und Vorrangzonen solche Abstandsvorschriften vorgesehen, würde der erstrebte Kanalisierungseffekt unterlaufen. Darüber hinaus wird flankierend, um künftige Nutzungskonkurrenzen auszuschließen, die Neuausweisung von Bauland innerhalb der Eignungs- und Vorrangzonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen und Eignungszonen untersagt. Auch dieser Regelung liegt ein eigenständiger legitimer Regelungszweck zugrunde, sodass von einer unsachlichen Differenzierung nicht gesprochen werden kann.

Wenn außerdem angeführt wird, dass die Abgrenzung der Vorrangzone zu ungenau erfolgt sei, kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu den Anforderungen an die Genauigkeit planlicher Darstellungen verwiesen werden. In seinem Erkenntnis vom 24.11.2020, V397/2020, referiert der Verfassungsgerichtshof seine Bezug habende Rechtsprechung und führt im Wesentlichen aus, Pläne, die unmittelbare normative Wirkung für Rechtsunterworfene entfalten, müssten rechtsstaatlichen Anforderungen der Plangenauigkeit entsprechen. Die Rechtsunterworfenen müssten die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – d.h. ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel – feststellen können. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Planpräzision dürften aber auch nicht überspannt werden. Vielmehr verlange die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Allgemeinen einen „dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad“. Seitens des BVwG kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser für die Ausweisung einer Vorrangzone nach dem römisch 40 erforderliche Determinierungsgrad unterschritten worden wäre.

Wenn vorgebracht wird, im Rahmen der Erstellung des römisch 40 sei die technische Vorbelastung des Gebiets überschätzt worden, da der Betrieb eines Schilifts eingestellt worden sei, bleibt das Vorbringen insgesamt zu vage, um verfassungsrechtliche Bedenken am ordnungsgemäßen Zustandekommen des römisch 40 zu begründen.

Wenn schließlich in der Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 ein Widerspruch des römisch 40 zu den Zielsetzungen des regionalen Entwicklungsprogramms römisch 40 , Landesgesetzblatt 87 aus 2016,, eingewandt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe der Materialien zu dieser Verordnung, abrufbar unter römisch 40 für Planungen und Projekte zur Windenergiegewinnung das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie anzuwenden ist. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung.

Zur behaupteten Verletzung baurechtlicher Bestimmungen:

Die BF 14 machte geltend, dass die Bestimmungen des römisch 40 Baugesetzes im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht richtig angewandt worden seien.

Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, römisch 40 Baugesetz ( römisch 40 . BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, römisch 40 . BauG ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

Nach Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, römisch 40 Baurecht5 (2013), Rz. 6 zu Paragraph 43,, kann die Wendung „Orts- und Landschaftsbild“ als einheitlicher Begriff verstanden werden. So gesehen könne es bei der Verweigerung der Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen, es sei vielmehr das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mitzuberücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben sei, werde daher bei einer Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen des Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein (mit Verweis auf VfGH 23.10.1980, G 26/80, VfSlg. 8944); in diesem Sinn auch Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht (2017), Rz. 68 zu Paragraph 3,

In dieselbe Kerbe schlägt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er ausführt, dass die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied zur Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz " Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) unabhängig davon zu bejahen ist, ob etwa (auch) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist, zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht; VwGH 28.10.1999, 98/06/0179.

Unter "Ortsbild" ist dabei die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde zu verstehen, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird; VwGH 26.04.2005, 2003/06/0186.

Da seitens der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass im Projektgebiet kein Straßen- oder Ortsbild gegeben ist, findet Paragraph 43, Absatz 4, römisch 40 . BauG keine Anwendung.

Zum Eingriff in das Landschaftsbild:

Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom römisch 40 über den Schutz und die Pflege der Natur ( römisch 40 Naturschutzgesetz 2017 – römisch 40 ), römisch 40 lauten:

„§ 2

Allgemeine Ziele

(1) Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.

(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:

- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft,

- natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze,

- die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und

- die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.

Paragraph 3,

Allgemeiner Schutzzweck

(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Absatz eins, bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff

1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder

4.           naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

[…];

4a.         Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;

[…].“

„§ 8

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder

2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Absatz eins, ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:

1.           Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

2.           die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, zur Folge haben;

4.           die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.“

„§ 27

Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

(1) Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) Fehlen die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2, ist eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Fehlt die Voraussetzung des Absatz 3, erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.“

Das gegenständliche Vorhaben liegt zum einen in einem Landschaftsschutzgebiet, das mit der Verordnung der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 über die Erklärung von Gebieten des römisch 40 und der römisch 40 zum Landschaftsschutzgebiet, römisch 40 festgelegt wurde. Gemäß Paragraph eins, der angeführten Verordnung wurde das ausgewiesene Gebiet „zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“ zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Zum anderen hat das geplante Vorhaben unzweifelhaft nachhaltig negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets.

Die Bestimmungen des römisch 40 wurden in der jüngeren Vergangenheit im Hinblick auf den Schutz der Landschaft mehrfach geändert. Das zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens noch in Kraft stehende römisch 40 Naturschutzgesetz 1976, römisch 40 , sah in dessen Paragraph 6, Absatz 7, für den Fall eines Eingriffs in ein Landschaftsschutzgebiet im Wesentlichen eine Interessenabwägung mit volkswirtschaftlichen oder besonderen regionalwirtschaftlichen Interessen vor. Gegen Ende des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde im Jahr römisch 40 das römisch 40 Naturschutzgesetz 1976 durch das Gesetz vom römisch 40 über den Schutz und die Pflege der Natur ( römisch 40 vergleiche Paragraph 45,). Das römisch 40 trat mit römisch 40 ohne spezifische Übergangsbestimmungen in Kraft vergleiche Paragraph 44,) und war damit auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Paragraph römisch 40 lautete in seiner Stammfassung.

„§ 27

Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

(1) Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, ist weiters zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichst gering gehalten werden.

(4) Kann eine nachhaltige Verunstaltung oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht gering gehalten werden, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kann die Behörde auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung gemäß Paragraph 28,, Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn damit eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwiegt.

(5) Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme nicht möglich, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 4, entspricht. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

[…].“

Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung legte die Projektwerberin der belangten Behörde mit Datum vom römisch 40 einen Vorschlag für eine Ausgleichsmaßnahme vor. Die belangte Behörde übernahm diesen Vorschlag und schrieb die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme als Auflage vor. Die Projektwerberin selbst und die belangte Behörde gingen auf Basis des Gutachtens der Amtssachverständigen für den Fachbereich Landschaftsbild – wohl unbestritten zu Recht – davon aus, dass die nachhaltige Verunstaltung bzw. die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 römisch 40 nicht gering gehalten werden könnten, sodass es entsprechender Ausgleichsmaßnahmen iSd Absatz 4, leg. cit. bedurfte.

Insbesondere die BF 15 monierte in ihrer Beschwerde – wohl auch nicht zu Unrecht - sowohl die mangelnde inhaltliche Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahme/Auflage als auch deren mangelnde sachverständige Prüfung. Die Projektwerberin legte in der Folge im Verfahren vor dem BVwG Präzisierungen zur vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme vor (Konzept „Landschaftswandel durch Verwaldung“ vom römisch 40 ).

Das BVwG beauftragte die nichtamtliche Sachverständige römisch 40 römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) mit einer entsprechenden sachverständigen Gegenprüfung. Diesem Auftrag ist die Sachverständige nach vorgängiger umfassender Befundung mit ihrem Gutachten vom römisch 40 nachgekommen vergleiche Sitzung 107 ff. sowie der Anhang).

Mit der Novelle Landesgesetzblatt römisch 40 kam es jedoch zu einer gravierenden Umgestaltung des Paragraph 27, römisch 40 . Darüber hinaus wurde in Paragraph 4, eine neue Ziffer 4 a, mit einer Definition der „Ausgleichsmaßnahmen“ eingefügt. Die geänderte Fassung des Paragraph 27, römisch 40 trat ausweislich des Paragraph 44 a, der Novelle am römisch 40 in Kraft und ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Da die Stammfassung des römisch 40 nicht mehr zur Anwendung gelangt, kann eine ausführliche Einlassung entfallen vergleiche zur Stammfassung die Erläuterungen, die unter römisch 40 abgerufen werden können). Für das Verständnis des Verfahrensverlaufes erscheinen jedoch folgende Hinweise von Bedeutung: Gemäß Paragraph 27, Abs. römisch 40 in der Stammfassung konnte (auch bei überwiegendem öffentlichen Interesse) eine Versagung des Vorhabens unterbleiben, wenn mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht werden konnte und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwog. Die von der Projektwerberin vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme entsprach diesen Anforderungen aus Warte der Sachverständigen nicht vergleiche Sitzung 111 des angeführten Gutachtens).

Demgegenüber sieht Paragraph 27, Abs. römisch 40 in der aktuellen Fassung vor, dass – sofern negative Auswirkungen auf den Schutzzweck nicht ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können – eine Bewilligung dennoch zu erteilen ist, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden. Eine „Überkompensation“ der Auswirkungen ist nur mehr dann vorgesehen, wenn es kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens gibt. Bei mangelnder Durchführbarkeit möglicher Ausgleichsmaßnahmen ist ein entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben.

Dieser Befund wird bestätigt durch die Materialien zur Novelle, die auszugsweise lauten wie folgt:
„- Sollte das Projekt nach Absatz 2, aus den vorgenannten Gründen nicht               genehmigungsfähig sein, hat die Behörde in weiterer Folge zu prüfen, ob nicht ein  anderes höheres öffentliches Interesse im Sinn des Absatz 3, vorliegt. Im Gegensatz zu  Abs. 2 ist bei einem Vorrang eines anderen höheren `öffentlichen Interesses´  gegenüber dem `öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur oder Landschaft´  ein Eingriff in das Schutzgut möglich, wobei jedoch durch Auflagen und/oder durch  (projektändernde) Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass die nachhaltig  negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.  Ausgleichsmaßnahmen sollen auf Grund der Begriffsdefinition vorrangig in einem  räumlichen und funktionellen Zusammenhang zum Eingriffsort stehen. Ergibt die  Prüfung, dass durch die Vorschreibung von Auflagen und/oder Ausgleichsmaßnahmen  die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich  gehalten werden und insbesondere die möglichen Ausgleichsmaßnahmen  durchführbar sind, ist die Bewilligung zu erteilen (Absatz 3,).
- Liegt kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme vor oder               ergibt die Interessenabwägung nach Absatz 3,, dass dem `öffentlichen Interesse an der  Bewahrung von Natur und Landschaft´ der Vorrang gegenüber dem `öffentlichen  Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme´ einzuräumen ist, hat die Behörde  auch bei diesen Projekten über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers  Ausgleichsmaßnahmen unter der Voraussetzung vorzuschreiben, dass diese eine  wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken.  Zudem muss diese Verbesserung erheblich höher zu bewerten sein als die nachhaltigen  Auswirkungen auf den Schutzzweck. Diese Ausgleichsmaßnahmen können auch  projektändernde Maßnahmen beinhalten. Bei diesen Ausgleichsmaßnahmen ist  vorrangig darauf zu achten, dass ein räumliches und funktionelles Naheverhältnis zu  den beeinträchtigten Schutzgütern, wie etwa Landschaftsbild oder Naturhaushalt,  gewahrt bleibt (Absatz 4,). 
- Falls die den Kriterien nach Absatz 3, oder Absatz 4, entsprechende               Ausgleichsmaßnahme nicht durchführbar sein sollte (zB das Grundstück als  Ersatzlebensraum steht nicht zur Disposition), ist eine angemessene Ausgleichszahlung  in der Ausnahmebewilligung für den Eingriff in das jeweilige Schutzgut vorzuschreiben  und ist die Bewilligung zu erteilen. Dies unter der Voraussetzung, dass die  Ausgleichszahlung in der Einzelfallabwägung auch tatsächlich monetär bewertbar ist;  andernfalls ist die Ausnahmebewilligung zu versagen (Absatz 5,).“

Zu den einzelnen Absätzen wird auszugsweise angeführt:
„Abs. 3
Die Vorgaben beziehen sich auf Projekte (Vorhaben oder Maßnahme) im               überwiegenden öffentlichen Interesse. Die ursprüngliche Anführung des Wortes  `überwiegende´ im römisch 40 , LGBl. Nr. römisch 40 , erscheint hinsichtlich der  Abwägung des öffentlichen Interesses nicht zweckmäßig, da diese Interessenabwägung  nur mit der Feststellung des jeweiligen `Überwiegens´ enden kann.
Hierbei ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen               überwiegen. Dabei wird das für die Gesamtheit jeweils Beste – auch wenn es die durch  Kompromiss zustande gekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen  Gruppenansprüche darstellt – einzuschätzen sein. Es soll danach gefragt werden,  welche öffentlichen Interessen – das Vorhaben, die Maßnahme oder die Erhaltung  einer unbeeinträchtigten Natur und Landschaft – gewichtiger sind. Geht diese Güter-  bzw. Interessensabwägung zu Ungunsten der Bewahrung der Natur und Landschaft  aus, soll in diesen Fällen durch Auflagen und/oder Ausgleichsmaßnahmen bewirkt  werden, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme so  gering wie möglich gehalten werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen lässt sich der  unwiederbringliche Verlust an erhaltenswerten Bestandteilen von Landschaft und  Biotopen für Landschaft und Natur auf noch vertretbare Weise begrenzen. Sie können  eine sinnvolle Alternative gegenüber einer sonst notwendigen Untersagung eines  Vorhabens oder einer Maßnahme sein.
Weiters erfüllt die generelle Möglichkeit der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen               eine Forderung des Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege zur  Alpenkonvention.
Diese Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen unterscheidet sich im Wesentlichen               von den Auflagen nach Absatz 2, insofern, als diese auch projektändernd sein können (zur  grundsätzlichen Unzulässigkeit projektändernder Auflagen vergleiche VwGH 4.3.2008, Zl.  2005/05/0281). Hierfür bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Anordnung.
Ein Beispiel für Ausgleichmaßnahmen könnte die Schaffung eines Ersatzlebensraumes               oder die Vorschreibung von Rekultivierungsmaßnahmen sein. Dieser Ausgleich sollte –  falls möglich – in räumlichem und funktionalem Zusammenhang zum möglichen  Eingriff in die Natur oder Landschaft vorgeschrieben werden. Ferner sollen zukünftig  zum Zwecke einer Verfahrensvereinfachung etwaige Ausgleichsmaßnahmen nicht  mehr an das Vorliegen eines zusätzlichen Antrages geknüpft werden.
[…].
Schließlich soll durch die Wortfolge `so gering wie möglich´ eine bestehende               Rechtsunsicherheit betreffend die Grenzen der zulässigen Auswirkungen auf den  Schutzzweck dahingehend beseitigt werden, dass Auswirkungen die  Geringfügigkeitsgrenze überschreiten können; dies ungeachtet der gebotenen  Beschränkung des Eingriffs auf das `so gering wie möglich(e)´ Maß.
Abs. 4
Diese Vorgaben beziehen sich auf Projekte, bei denen kein öffentliches Interesse an               dem Vorhaben oder der Maßnahme gegeben ist oder denen im Rahmen der  Interessensabwägung nach Absatz 3, der Bewahrung von Natur und Landschaft der  Vorrang eingeräumt wird. Zudem können bei diesen Projekten die nachhaltig negativen  Auswirkungen auf den Schutzzweck nicht mittels Auflagen oder Bedingungen nach Abs.  2 ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß reduziert werden. Anstelle der  Versagung der Bewilligung hat die Behörde über Antrag (Beschreibung der geplanten  Ausgleichsmaßnahme[n], planliche Darstellung) Ausgleichsmaßnahmen  vorzuschreiben, wenn diese (erstens) dazu geeignet sind, die eingriffsbedingte  Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge oder die  Verunstaltung des Landschaftsbildes auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig im  unmittelbaren räumlichen und funktionellen Zusammenhang zum Eingriffsort  stattfinden sollte. Demnach soll der räumliche Zusammenhang so gewählt werden,  dass die Funktion des angestrebten Ausgleichs sichergestellt ist. Beispielsweise ist bei  einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge durch  Ausgleichsmaßnahmen der Funktionsverlust des Naturraumes, zum Beispiel als  Lebensraum für naturschutzrelevante Arten, zu kompensieren. Daher ist auf die  Ansprüche und den Aktionsradius der betroffenen Arten Rücksicht zu nehmen.  Maßgebliche Größe ist die vom Vorhaben oder der Maßnahme betroffene Population.  Bei einer Beeinträchtigung des Landschaftscharakters oder einer Verunstaltung des  Landschaftsbildes sollen die Ausgleichsmaßnahmen vorrangig innerhalb des  beeinträchtigten Landschaftsraumes gesetzt werden.
Weiters (zweitens) müssen diese Ausgleichmaßnahmen zu einer wesentlichen               Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes beitragen. Zudem muss  (drittens) diese Verbesserung erheblich höher zu bewerten sein als die nachhaltigen  Auswirkungen auf den Schutzzweck.
Abs. 5
Die Neukonzeption von Absatz 3 und 4 erfordert eine entsprechende Anpassung von Abs.               5.
Zudem soll durch die Aufnahme der Wortfolge `sind diese bewertbar´ auf Probleme               im Vollzug reagiert werden, da eine entsprechende Bewertung der Ausgleichzahlung,  insbesondere bei einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht immer möglich war  und somit Rechtsunsicherheiten mit sich gebracht hat.
Verfahrensrechtlich soll nunmehr eine fundierte begründete Einzelfallabwägung               erfolgen, ob eine monetäre Bewertung der Ausgleichszahlungen möglich ist oder nicht.  Sollte diese Bewertung möglich sein, hat die Vorschreibung einer angemessenen  Ausgleichszahlung für den Eingriff in das jeweilige Schutzgut mit der  Ausnahmebewilligung zu erfolgen und ist diese zu erteilen; andernfalls ist die  Ausnahmebewilligung zu versagen.“

Damit ist aber an erster Stelle zu fragen, ob im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des Landschaftsbildes/Landschaftsschutzgebietes überwiegt.

Unterpertinger hat den Interessenskonflikt bei Vorhaben wie dem vorliegenden wie folgt beschrieben: „Was die Energieerzeugungsanlagen betrifft, so belastet jedes neue Wasser- oder Windkraftwerk das Ökosystem. Die Abkehr von fossilen hin zu erneuerbaren Energieträgern fördert aber auch den Klimaschutz. Das wiederum wirkt sich, langfristig betrachtet, ebenso positiv auf den Umweltschutz aus. Es kommt daher zu einem Binnenkonflikt zwischen ökologischen Interessen, der sich auch als `intraökologische[r] Konflikt´485 bezeichnen lässt.“ [Unterpertinger, Das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energieträger in der umweltrechtlichen Interessenabwägung, unveröffentlichte Dissertation, abrufbar unter https://oatd.org/oatd/record?record=oai%5C%3Aothes.univie.ac.at%5C%3A38012, 2015), 96; siehe auch Schulev-Steindl, Die Verantwortung des Staates bei der Energiewende, RdU-UT 6/2014, 90, (99 ff.)].

Auf ganz grundsätzlicher Ebene kann aus der Rechtsprechung des VwGH in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 24.02.2011, 2009/10/0113, verwiesen werden, dem eine Interessenabwägung nach Paragraph 17, ForstG 1975 zugrunde lag. Nach der angeführten Entscheidung besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes vergleiche Paragraph 4, dieses Gesetzes) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen.

In einem Verfahren zur Errichtung von Winderzeugungsanlagen nach dem römisch 40 NatSchG 1999 sprach der VwGH sogar davon, dass kein Zweifel daran bestehe, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe. Je nachdem (ob) eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sei, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, könne dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend sei dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen der Vorzug gebühre, sei nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen; vergleiche grundlegend VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020 sowie VwGH 14.07.2011, 2010/10/0011; VwGH 22.10.2013, 2010/10/0127; VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182.

Der Amtssachverständige für Energiewirtschaft hat in seinem Gutachten – wie bereits oben in den Feststellungen ausführlich wiedergegeben – nachdrücklich auf die ambitionierten Ziele der internationalen Staatengemeinschaft, der Europäischen Union, der Republik Österreich und des Landes römisch 40 in Zusammenhang mit der Reduktion von Treibhausgasemissionen hingewiesen. Zur Erreichung dieser Ziele wäre etwa nach Maßgabe der Vorgaben der EU ein vollständiger Ausstieg aus der fossilen Energiebereitstellung erforderlich. Nach den Zielsetzungen des „European Green Deal“ sollen die Ambitionen sogar noch gesteigert werden. Österreich möchte dabei eine Vorreiterrolle in Europa übernehmen und bereits bis 2040 klimaneutral werden. Insgesamt wird der Umstieg der Energieaufbringung auf erneuerbare Quellen wie Windkraft damit noch wichtiger und rückt noch mehr ins öffentliche Interesse als bisher.

Der Amtssachverständige hat zugleich dargestellt, dass es sich bei der Erzeugung von Strom durch Windenergie – gemessen an der eingesparten Menge an CO2 – nach der Wasserkraft um das geeignetste Instrumentarium handelt.

Insgesamt soll sich der Anteil erneuerbarer Energiequellen in Österreich auf 46 bis 50 % erhöhen. Das Land römisch 40 hat in der römisch 40 ein Ziel von 40 % Anteil erneuerbarer Energiequellen (bei derzeit 29,6 %) definiert. Zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele der römisch 40 ist es daher notwendig, alle möglichen zur Verfügung stehenden Optionen erneuerbarer Energiequellen zu nutzen. Dies sind insbesondere die Wasserkraft, die Windkraft, sowie die Nutzung von Biomasse, Erdwärme, Geothermie und Sonnenenergie. Auf Basis der römisch 40 soll das Windkraftpotential an Standorten mit ausreichendem Windangebot, soweit keine ökologischen Gründe dagegensprechen, möglichst optimal genutzt und somit ausgebaut werden. Zur Zielerreichung ist in den nächsten Jahren ein großer Ausbau erforderlich.

Derzeit beträgt der Anteil von Erneuerbaren in der Elektrizitätserzeugung in Österreich 73,1 %, in der römisch 40 beträgt dieser Wert nur 49,3 %. Es besteht also großer Aufholbedarf.

Zum Beitrag des Windparks römisch 40 bei 18 Windkraftanlagen:

Beim Ausbau des gegenständlichen Windparks mit 18 Windkraftanlagen stehen dem jährlichen Netto-Energieertrag des Windparks von 119.078 MWh/a ein jährlicher Energiebedarf von 54,2 MWh/a und ein einmaliger Energiebedarf (Errichtung und Rückbau) von 9.779 MWh gegenüber.

Wenn man die Lebensdauer der Windkraftanlagen mit der Geltungsdauer der Einspeisetarife gemäß Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 gleichsetzt, – ein konservativer Ansatz, welcher aber der gängigen Praxis entspricht – so ergibt sich ein jährlicher Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 118.272 MWh/a.

Der jährliche Energieüberschuss entspricht in etwa

●             0,23 % des jährlichen Endenergiebedarfs der römisch 40 ,

●             1,15 % des jährlichen Strombedarfs der römisch 40 ,

●             1,36 x dem jährlichen Energieertrag des Wasserkraftwerkes römisch 40 ,

●             dem Stromertrag von ca. 32 Biogasanlagen (500 kWel),

●             dem Stromertrag von ca. 76 ha PV-Modulfläche bzw.

●             dem Stromverbrauch von 33.792 römisch 40 Familienhaushalten (3.500 kWh).

Somit würde das vorliegende Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes römisch 40 liefern.

Alleine durch diesen Windpark würde sich der Anteil an erneuerbarer Energie in der römisch 40 von 29,55 % auf 29,76 % merklich erhöhen. Der Anteil an erneuerbarem Strom in der römisch 40 würde von 49,32 % auf 50,32 % steigen.

Damit besteht an der Errichtung des Windparks römisch 40 aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse.

Selbst bei Ausnutzung sämtlicher nach dem römisch 40 ausgewiesener Vorrangzonen kann die im Rahmen der römisch 40 angepeilte Erzeugungsmenge von 708,9 MW nicht erreicht werden. Die Realisierung des gegenständlichen Windparks ist damit nicht nur energiewirtschaftlich sinnvoll, sondern zur Zielerreichung erforderlich.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern findet sich das Angebot an geeigneten Standorten für Windkraftanlagen in der römisch 40 aufgrund der Windgeschwindigkeit auf Höhenlagen über 1.500 m, oft über der Waldgrenze bzw. der Kampfwaldzone. Diese Bereiche sind grundsätzlich durch die Alpenkonvention geschützt (Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften). Mit dem römisch 40 . Raumordnungsgesetz 2010 wurden diese Zielsetzungen der Alpenkonvention auch in das Landesrecht übernommen. Mit dem römisch 40 vergleiche dazu bereits oben) wurde ein überörtliches Raumordnungsinstrument ergriffen, um u.a. die am besten Zonen festzulegen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen aus öffentlichen Interessen gewünscht ist (Schlögl, Windkraft in der Raumordnung der Bundesländer, RFG 2015/12). Durch die vorhergehende Durchführung einer SUP ist gewährleistet, dass die Auswirkungen auf Schutzgüter landesweit minimiert werden vergleiche Stöger, Das römisch 40 Sachprogramm Windenergie, RdU-U&T 2014, 102ff). Die Aufnahme des Vorhabensgebietes als Vorrangzone für die Nutzung von Windenergie betont zusätzlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens und das öffentliche Interesse an dessen Verwirklichung.

Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Europäisches Klimaschutzgesetz müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Absatz 2, leg. cit. treffen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz eins, festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die EK gemäß Artikel 4, Absatz 3, Europäisches Klimaschutzgesetz ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Europäisches Klimaschutzgesetz sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7, des Übereinkommens von Paris.

In Österreich wurde jüngst das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, kundgemacht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In Paragraph 4, EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die u.a. die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Absatz 2, angegebenen Zielwerten bewirken sollen.

Die Bedeutung des Klimaschutzes nimmt also kontinuierlich zu; vergleiche idZ nur Fitz/Rathmayer, Heute für Morgen - Über die Entdeckung der Generationengerechtigkeit im deutschen Grundgesetz, RdU-U&T 3/2021, 32, zur spektakulären Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Nach Weiss erfüllen die Nutzung von erneuerbaren Energien und die mit erneuerbaren Energien einhergehenden öffentlichen Interessen zum aktuellen Zeitpunkt die Anforderungen eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses; Weiss, Die wasserrechtliche Genehmigung von Kleinwasserkraftanlagen – Erneuerbare Energien und ihre besondere Gewichtigkeit bei Interessenabwägungen (2021), 167 f, iZm Paragraph 105, WRG.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, bestehen somit ganz wesentliche öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens. Diesem öffentlichen Interesse an der Errichtung des Vorhabens steht die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber. Auch nach Streichung von zwei Anlagen liegt nach den Angaben im Addendum zum Gutachten Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüterschutz eine technische Überprägung des Almcharakters der Landschaft und eine massive Störung des Landschaftsbildes und Erholungswertes, mithin sehr hohe Eingriffsintensität.

Dass das Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat, erscheint selbst aus Warte der Projektwerberin unbestritten. Allerdings überwiegen nach der Beurteilung durch das BVwG die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbilds bzw. des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets römisch 40 . Zwar soll das Bedürfnis der Menschen an Bewegung in möglichst unberührter Natur nicht geringgeschätzt werden. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle zum römisch 40 offensichtlich die Anforderungen an die Errichtung von Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich senken und dabei – im Gegensatz zur alten Rechtslage – dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Vorhaben besonderes Gewicht zumessen wollte. Das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energieträge ist stetig im Wachsen begriffen. Speziell die Windenergie hat in der römisch 40 noch ungenutztes Potenzial und wurden zur Optimierung der Standorte die Vorrangzonen nach dem römisch 40 ausgewiesen, deren Ausnutzung zur Zielerreichung erforderlich ist. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/Landschaftsschutzgebiets damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen, wenn einmal eingetreten, wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden.

In diesem Zusammenhang erscheint es nachvollziehbar, dass von den Beschwerdeführern mehrfach gefordert wurde, zuerst Energiesparpotenziale zu nutzen, bevor Vorhaben wie das vorliegende umgesetzt werden. Das BVwG kann aber nicht erkennen, in welcher Weise diese Forderung in die gesetzlich geforderte Interessenabwägung eingestellt werden könnte.

Im vorliegenden Fall hat sich somit erwiesen, dass vor dem Hintergrund der vielfältigen Verpflichtungen, die Österreich und das Land römisch 40 in Zusammenhang mit der Förderung der Erzeugung von Wind aus alternativen Energieträgern eingegangen sind, davon ausgegangen werden muss, dass das Interesse an der Erzeugung von Energie aus alternativen Energieträgern, insbesondere aus Wind, das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, im vorliegenden Fall konkret die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen Charakteristik und des Erholungswertes des Schutzgebiets überwiegt.

IdZ ist zu ergänzen, dass es sich bei den den Ausführungen des Amtssachverständigen zugrunde gelegten Rechtsakten zwar überwiegend nicht um solche handelt, denen ein verbindlicher Charakter in dem Sinn zukäme, dass ein Einzelner sich auf diese Rechtsakte berufen könnte, sondern vielmehr um Absichtserklärungen und Strategien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aus diesen Rechtsakten ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen abgeleitet werden kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich diese Strategien und die in ihnen festgelegten Prämissen als untauglich oder gar falsch erweisen sollten, wie von den Beschwerdeführern wiederholt vorgebracht.

Ausweislich der Materialien sind in die Interessenabwägung nicht nur solche öffentliche Interessen einzustellen, auf die im römisch 40 explizit verwiesen wird (so VfGH 29.06.2017, E 875/2017, E 886/2017, iZm Paragraph 71, LFG), sondern es ist ein „Ausgleich der verschiedenen Gruppenansprüche“ anzustreben. Auf den rechtlichen Charakter der in diesem Zusammenhang herangezogenen Manifestationen des öffentlichen Interesses kommt es nicht an; vergleiche idS mwN Sander, Die Rolle des Klimaschutzes im Genehmigungsverfahren - Eine Untersuchung aus Anlass des Genehmigungsverfahrens zur "3. Piste" des Flughafen Wien/Schwechat, ZTR 1/2019, 8 (14).

Eine Bewilligung nach Paragraph 27, Abs. römisch 40 kommt jedoch – wie bereits ausgeführt - nur dann in Frage, wenn - das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung vorausgesetzt - durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden können.

Somit ist an dieser Stelle zu fragen, welcher Art die „Auflagen“ oder „Ausgleichsmaßnahmen“ sein können, die Paragraph 27, Abs. römisch 40 vor Augen hat. Der Begriff der „Ausgleichsmaßnahme“ wird bedauerlicher Weise in unterschiedlicher Form gebraucht. Im Sinn der „mitigation cascade“ wird fachlich regelmäßig folgender Ablauf zugrunde gelegt: Vermeidung, Verminderung, Ausgleich, Ersatz. Ausgleichsmaßnahmen sollten regelmäßig in der näheren Umgebung des Projekts gesetzt werden, Ersatzmaßnahmen weisen einen gelockerten örtlichen Konnex auf. Der Begriff „Ausgleichsmaßnahme“ wird aber auch als Überbegriff für Ausgleichsmaßnahmen (im engeren Sinn) und Ersatzmaßnahmen verwendet; vergleiche mwN instruktiv Romirer, Speicherkraftwerk römisch 40 : "Bleibende Schädigung" der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall, RdU 2/2019, 78 (81).

Die Verwendung des Begriffs „Ausgleichsmaßnahmen“ scheint vor dem Hintergrund des Beschriebenen im Rahmen des römisch 40 nicht stringent. Paragraph 4, Ziffer 4 a, römisch 40 definiert „Ausgleichsmaßnahmen“ als (sic) „Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist“. Vor diesem Hintergrund geht das BVwG davon aus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Definition sui generis schaffen wollte.

Die nichtamtliche Sachverständige römisch 40 wurde seitens des BVwG um Stellungnahme ersucht, welche zusätzlichen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen iSd Paragraph 4, Absatz 4, a römisch 40 aus Warte von römisch 40 erforderlich seien, um die negativen Auswirkungen des Vorhabens so gering wie möglich zu halten. Dabei wurde die Sachverständige vom BVwG auf Basis des Paragraph 27, Absatz 3, römisch 40 dazu angehalten, nur solche Maßnahmen zu prüfen, die die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck (hier: das Landschaftsbild bzw. der Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebiets) so gering wie möglich zu halten geeignet wären. Eine allfällige Verbesserung des Naturhaushalts kommt in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zur alten Rechtslage, vergleiche diesbezüglich zum römisch 40 NSchG 1999, dem die Regelung im römisch 40 offensichtlich nachgebildet wurde, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190 – nicht (mehr) in Frage. Sehr wohl in Frage kommt – bei systematischer Interpretation des Paragraph 27, römisch 40 – die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung. Diese Möglichkeit wird zwar lediglich in Paragraph 27, Absatz 2, römisch 40 erwähnt, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Option nicht auch für Absatz 3, leg. cit. gelten sollte.

römisch 40 beantwortet die angeführte Frage dahingehend, dass die gegenwärtig projektierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z.B. Farbgebung WEA, Rekultivierungen etc.) und die im eigenen verfassten Gutachten vom römisch 40 zusätzlich geforderten Vermeidungsmaßnahmen sowie Verminderungsmaßnahmen (= direkt am Bauwerk ansetzende Maßnahmen) aus landschaftlicher Sicht weitgehend ausgeschöpft seien. Weitere ausreichend wirksame Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen seien nicht möglich.

Eine vollständige Kompensation der nachhaltig negativen Auswirkungen im Zuge einer Projektumsetzung – im Sinne eines landschaftlich gleichwertigen Ausgleichs – sei aufgrund der Schwere des Eingriffs und der fehlenden Möglichkeit, entsprechend hochwirksame Kompensationsmaßnahmen vor Ort umzusetzen, nicht möglich. Im nächsten Schritt ist somit zu prüfen, welche Anforderungen an das Kriterium des „so gering wie möglich“ Haltens anzulegen sind.

Struktur- und Habitatverbesserungen, wie zum Beispiel Auflichtungen, Stehenlassen von Altbäumen, Erhöhung der Baumartenvielfalt, Waldrandverbesserungen etc. als auch die Herstellung von Magerweiden und Zwergstrauchheiden inkl. Beweidung trügen nach Ansicht der Sachverständigen zwar prinzipiell dazu bei, den Eindruck von naturnahen Waldbeständen und eines typischen Almcharakters zu erhöhen. Ihre landschaftlich positive Wirkung sei aber von geringem, standörtlich/kleinräumig maximal von mäßigem Ausmaß. Den projektbedingt schwerwiegenden Vorhabenseingriffen gegenübergestellt, seien sie jedenfalls von einer geringen Wirksamkeit im Sinne der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung.

Selbst bei einer Maßnahmenumsetzung auf den maximal zur Verfügung stehenden rund 9.500 ha ergäbe sich lediglich eine geringe Kompensationswirkung. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die Eingrenzung und Lokalisierung von geeigneten Maßnahmenflächen zum Zweck der Eingriffsminderung vor Ort fachlich gesehen wenig sinnvoll erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 29.01.2004, 2003/07/0101, zu einer Formulierung im TAWG, die eine im Kern wortgleiche Bestimmung enthielt (Abfälle waren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, so zu entsorgen, dass „das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird") Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG):

„Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, TAWG legt es nahe, die Bestimmung so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektsgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, TAWG enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, TAWG ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, TAWG Genüge getan.“

Daraus ergibt sich aber, dass der Projektwerberin keine über die bereits vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen mehr vorzuschreiben sind und nach Maßgabe der im Spruch aufgelisteten Auflagen eine Genehmigung des Vorhabens nach Paragraph 27, Absatz 3, römisch 40 erfolgen kann. Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 findet keine Anwendung. Auch Paragraph 27, Absatz 5, römisch 40 findet keine Anwendung. Zwar könnte damit argumentiert werden, dass im vorliegenden Fall „die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich“ ist. Ausweislich der Materialien betrifft das aber nur solche Ausgleichsmaßnahmen, die nach Absatz 3, bestimmbar sind, die aber (etwa mangels Greifbarkeit eines erforderlichen Grundstücks) vom Projektwerber faktisch nicht umgesetzt werden können. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, sodass kein Ersatz in Geld zu erfolgen hat.

Schließlich kann allerdings gefragt werden, ob diese Regelung der Alpenkonvention, konkret dem Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ entspricht. Dieses lautet im hier relevanten Artikel 9, wie folgt:

„Artikel 9

Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und               öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder  nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den  Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist  bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist  insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen               durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und  nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller  Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen;  auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der  Landschaftspflege vorzunehmen.“

Aus Warte des BVwG kann die Neufassung des Paragraph 27, römisch 40 so, wie sie vom Landesgesetzgeber offensichtlich intendiert wurde und vom BVwG ausgelegt wird, mit Artikel 9, des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ in Einklang gebracht werden. Einer völkerrechtskonformen Interpretation des Paragraph 27, römisch 40 bedarf es nicht.

Selbst wenn man von einem Widerspruch des Paragraph 27, römisch 40 zu Artikel 9, des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ ausginge, wäre – wiederum die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt – neuerlich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ nicht von der Europäischen Union ratifiziert wurde. Eine Verdrängung des Paragraph 27, römisch 40 kommt somit in keinem Fall in Frage. Da das Protokoll innerstaatlich den Rang eines einfachen Gesetzes einnimmt, wäre – im Fall eines Widerspruchs – davon auszugehen, dass dem Protokoll durch die Neufassung des Paragraph 27, römisch 40 derogiert wurde (lex posterior derogat legi priori). Diesfalls wäre auf Artikel 16, B-VG zu rekurrieren. Gemäß Artikel 16, Absatz 4, B-VG sind die Länder dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Nach wohl herrschender Lehre greift Paragraph 16, Absatz 4, B-VG auch dann, wenn ein Land Regelungen erlässt, die einem Staatsvertrag nicht entsprechen; vergleiche Muzak, B-VG6, Rz. 3 zu Artikel 16, (Stand 01.10.2020), sowie mit ausführlicher Begründung Weber in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz. 72 zu Artikel 16, (19. Lfg., 2017). Somit wäre es im Fall eines Widerspruchs des Paragraph 27, römisch 40 zum Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ am Bundesgesetzgeber gelegen, eine dem Protokoll entsprechende Regelung vorzulegen. Das BVwG ist bei seiner Beurteilung an die geltende Rechtslage gebunden.

Soweit vorgebracht wurde, dass der novellierte Paragraph 27, römisch 40 verfassungswidrig sei, weil es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit fehle und durch ihn die Bestimmungen des UVP-G 2000 unterlaufen würden, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt der Regelung vielleicht nicht unmittelbar erschließt, die Regelung aber sehr wohl einer Auslegung zugänglich ist. Ein Unterlaufen des UVP-G 2000 ist nicht zu erkennen, da dieses die landesrechtlichen Genehmigungsregime inkorporiert und ergänzend weitere Tatbestände vorsieht, um den Erfordernissen der UVP gerecht zu werden; vergleiche zum Verhältnis zwischen Naturschutz und Immissionsschutz VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 ( römisch 40 ).

Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung nach dem römisch 40 und dem römisch 40 . JagdG:

Rechtsgrundlagen:

Mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl. L 20 vom 26.1.2010, Sitzung 7, im Folgenden Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL), wurden auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Bestimmungen zum Schutz sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, heimisch sind (Artikel eins,), festgelegt. Demnach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände der erfassten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird (Artikel 2,). Zu diesem Zweck ist insbesondere die Einrichtung von Schutzgebieten vorgesehen (Artikel 3, Absatz 2 ;, Gebietsschutz). Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Artikel 4,). Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der Gefährdung und die Häufigkeit des Auftretens Rücksicht zu nehmen (Artikel 4, Absatz eins,). Besondere Erwähnung finden ferner die nicht in Anhang römisch eins aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Artikel 4, Absatz 2,).

Davon unabhängig finden sich in der VS-RL auch Bestimmungen zum Artenschutz, die auch außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten gelten. Artikel 5, ff. lauten auszugsweise:

„Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“

„Artikel 7

(1) Die in Anhang römisch II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang römisch II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3) Die in Anhang römisch II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

[…].

Artikel 8

(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang römisch IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang römisch IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.
Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,               Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur               Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen  Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung               oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen  Mengen zu ermöglichen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen               diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen               gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden  in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.“

Mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7, im Folgenden FFH-RL, soll ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse bewahrt oder wiederhergestellt werden (Artikel 2, Absatz 2,). Zu diesem Zweck wurde ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet (Gebietsschutz). Dieses Netz besteht aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhangs römisch II umfassen vergleiche Artikel 3, Absatz eins ;, zur mehrstufigen Festlegung der Gebiete vergleiche Artikel 4, f.; zu den Kriterien vergleiche Anhang römisch III FFH-RL). Das beschriebene Netz muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten und umfasst auch bereits im Rahmen der VS-RL ausgewiesene Gebiete. Für ausgewiesene Schutzgebiete gilt ein Verschlechterungsverbot sowie insbesondere die Verpflichtung, bei Plänen oder Projekten, die ein Schutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Artikel 6,); vergleiche dazu ausführlich Wagner/Ecker, Naturverträglichkeitsprüfung (2019).

Neben dem beschriebenen Gebietsschutz enthält die FFH-RL auch Bestimmungen zum Artenschutz, die auch außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten gelten. Artikel 12,, 13 sowie Artikel 16, FFH-RL lauten:

„Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

[…].

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang römisch IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang römisch IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

[…].“

„Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch IV zu erlauben.

[…].“

Die angeführten europarechtlichen Vorgaben wurden in der römisch 40 mit dem römisch 40 , Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, sowie - im Hinblick auf jagdbare Vögel - mit dem römisch 40 Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015, (im Folgenden: römisch 40 . Jagdgesetz 1986), umgesetzt.

Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des römisch 40 (zu den Paragraphen 2 und 3 vergleiche bereits oben) lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

[…];

3.           Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II, Anhangs römisch IV und Anhangs römisch fünf der FFH-Richtlinie, die

a) bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und die weder bedroht noch potentiell bedroht sind,

b) potentiell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern,

c) selten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind, oder

d) endemisch sind und in Folge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern;

4.           Artenschutz: umfasst

a) den Schutz der wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,

b) den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

c) die Ansiedlung verdrängter wild lebender Tiere, wild wachsender Pflanzen und Pilze in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes;

4a.         Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;

[…];

8.           Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a) auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

b) das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern;

9.           Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

a) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

b) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

c) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist;

[…];

11.         Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins oder eine Tier- und Pflanzenart des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wieder herzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 oder zur biologischen Vielfalt beitragen können; bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste gemäß Artikel 4, Absatz 2, dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen;

[…];

18.         Prioritäre Arten: wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

19.         Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind;

[…];

25.         Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung von Vogelarten im Sinn des Artikel 4, Absatz eins und 2 der VS-Richtlinie;

26.         Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;
[…].“

„§ 9

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.

[…].“

„5. Abschnitt

Schutz von Tieren, Vögeln, Pflanzen, Pilzen, Mineralien und Fossilien

Paragraph 17,

Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere

(1) Die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:

1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,

2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.

(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 5,

[…].

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;

6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie betreffen.

(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 5, ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

[…].“

Paragraph 18,

Schutz der Vögel

(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang römisch II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,

3. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,

4. das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und

5. der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(3) Ein Verbot des Absatz 2, Ziffer 5, gilt nicht für die in Anhang römisch III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.

[…].

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

2. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;

3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;

4. zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;

5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

6. unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.

(6) Ausnahmen, die gemäß Absatz 5, bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:

1. die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,

2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4. die vorzunehmenden Kontrollen und

5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

[…].

Paragraph 19,

Schutz der Pflanzen und Pilze

(1) Die in Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1. das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

2. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Teilen.

(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1. für die geschützten Teile die Verbote des Absatz 2, und

2. von den nicht geschützten Teilen der wild wachsenden Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß.

[…].

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2,, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1. zum Schutz der übrigen wild wachsenden Pflanzen und Pilze, wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum;

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung;

5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild wachsender Pflanzen;

6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der in Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten betreffen.

(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 6, ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

[…].

Paragraph 20,

Schutz von Mineralien und Fossilien

(1) Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für das Sammeln von Mineralien oder Fossilien ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, dürfen von der Landesregierung nur für Zwecke der Wissenschaft oder Lehre bewilligt werden.“

„§ 28

Naturverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

[…].“

Die Verordnung der römisch 40 Landesregierung vom 14. Mai 2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel (Artenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2007,, lautet auszugsweise:

„§ 1

Vollkommen geschützte Pflanzen

(1) Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage A aufgelisteten Arten sind im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 2, erster Satz NschG 1976 vollkommen geschützt. Die nach der FFH-Richtlinie Anhang römisch IV Litera b, zu schützende Pflanze ist mit einem (°) gekennzeichnet.

(2) Wild wachsende Pflanzen des Anhangs römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage A nicht enthalten. Für diese Pflanzen gilt der Schutz gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, NschG 1976.

Paragraph 2,

Teilweise geschützte Pflanzen

Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage B aufgelisteten Arten sind im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 3, erster Satz NschG 1976 teilweise geschützt.

Paragraph 3,

Geschützte Tiere

(1) Von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH-Richtlinie Anhang römisch IV Litera a,, mit einem (°) gekennzeichnet, und weitere nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere der in der Anlage C aufgelisteten Arten sind im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz eins, zweiter Satz NschG 1976 geschützt.

(2) Von Natur aus wild lebende Tiere des Anhangs römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage C nicht enthalten. Für diese Tiere gilt der Schutz gemäß Paragraph 13 d, Absatz 3, NschG 1976.

[…].

Paragraph 4,

Geschützte Vögel

(1) Alle wild lebenden im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft heimischen Vögel, mit Ausnahme der nach der VS-Richtlinie jagdbaren Anhang römisch II Teil 1 und von Österreich genannten jagdbaren Anhang römisch II Teil 2 Vogelarten, sind geschützt.

[…].“

Paragraph 58, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 lautet auszugsweise:

„§ 58

Sachliche Verbote; Wildfolge

[…].

(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang römisch II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang römisch II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:

1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,

3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand,

4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie

[…].

(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2 a, bewilligen oder verordnen:

1. im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2. im Interesse der Luftfahrt,

3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

6. um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.

[…].“

Grundsätzliches:

Das vorliegende Vorhaben liegt weder in einem Naturschutzgebiet nach Paragraph 7, römisch 40 noch in einem Europaschutzgebiet nach Paragraph 9, römisch 40 . Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass durch das Projekt allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben ein solches Schutzgebiet wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Somit finden auf den vorliegenden Fall lediglich die angeführten Bestimmungen zum Artenschutz Anwendung.

Wenn die BF 13 darauf verweist vergleiche etwa Dokument Lebensraumtypen und Pflanzen vom römisch 40 als Beilage 3 zur Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung), dass sich im Projektgebiet diverse Lebensraumtypen nach der FFH-RL fänden (insb. LRT 6230 „Artenreiche Borstgrasrasen“) und dass es sich aufgrund des Vorhandenseins dieser Lebensraumtypen um ein faktisches Schutzgebiet handle, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein von Lebensraumtypen iSd Anhangs römisch eins FFH-RL zur Ausweisung eines Schutzgebiets führen kann, aber nicht muss. Voraussetzung für die Festlegung eines Schutzgebiets ist nämlich das Durchlaufen des gestuften Verfahrens nach Artikel 4, f. FFH-RL. Dabei schlägt in einem ersten Schritt der Mitgliedstaat eine Liste in Frage kommender Schutzgebiete vor. IdZ wendet der Mitgliedstaat die Kriterien des Anhangs römisch III (Phase 1) FFH-RL an (Repräsentativitätsgrad des Lebensraumtyps, Fläche, Erhaltungsgrad, Gesamtbeurteilung für die Erhaltung). Auf Basis dieser Liste erstellt die Europäische Kommission (EK) nach den Kriterien gemäß Anhang römisch III (Phase 2) FFH-RL (Vorhandensein prioritärer Lebensraumtypen; im Übrigen im Wesentlichen Gesamtwert des Gebiets) im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Wurde ein Gebiet von der EK endgültig als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannt, ist es vom Mitgliedstaat entsprechend auszuweisen. Ab diesem Zeitpunkt gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot nach Artikel 6, Absatz 2, FFH-RL sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebiets nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL.

In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, was zu gelten hat, wenn ein Mitgliedstaat zu Unrecht ein nach den Kriterien des Anhangs römisch III FFH-RL schützenswertes Gebiet nicht in seine nationale Liste aufnimmt; konkret, ob es in diesem Fall zu einer Vorwirkung des Verschlechterungsverbots kommt („faktisches“ bzw. „potentielles“ Schutzgebiet). Während eine solche Vorwirkung iZm der VS-RL bejaht wurde, zumal Vogelschutzgebiete bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar durch die Mitgliedstaaten auszuweisen sind, soll es iRd FFH-RL nur in vergleichsweise engen Grenzen zu einer – inhaltlich nicht restlich geklärten – Vorwirkung kommen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem oben beschriebenen gestuften Verfahren zur Festlegung von Schutzgebieten nach der FFH-RL, das insbesondere auch die Prüfung der Frage umfasst, wie weit ein Gebiet für das Schutzgebietssystem Natura 2000 insgesamt (d.h. nicht nur auf nationaler Ebene) von Bedeutung ist, sowie mit dem Umstand, dass ein Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme eines Gebiets in seine Liste gezwungen werden kann. Von einer Vorwirkung wird im Rahmen der FFH-RL nur dann ausgegangen, wenn ein Gebiet bereits in die nationale Liste aufgenommen wurde oder die EK die Aufnahme im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens reklamiert und der Mitgliedstaat die Notwendigkeit der Aufnahme eingestanden hat. Ferner wird vertreten, dass die Vorwirkung auch bei bloßem Anhängigsein eines Vertragsverletzungsverfahrens eintritt. Das bloße Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wird für den Eintritt der Vorwirkung nicht als ausreichend erachtet; vergleiche mwN Köhler, Naturschutzrecht2, 7 ff., sowie mwN Forster/Reitmayer, Naturschutz im Verfahrenslabyrinth - von der wiedergewonnenen Aktualität der potentiellen FFH-Gebiete, RdU 3/2014, 93 (95).

Dass einer der genannten Ausnahme-Tatbestände vorläge, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im Jahr 2013 wegen mangelnder Gebietsausweisungen eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wurde (nach diversen Nachnominierungen) im Jahr 2019 eingestellt; vergleiche die diesbezügliche Mitteilung, abrufbar unter https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/natur-artenschutz/natura-2000/natura-2000-verfahren-eingestellt.html. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Das diesbezügliche Vorbringen zu geschützten Lebensraumtypen geht damit zur Gänze ins Leere; vergleiche idZ auch die Ausführungen des BVwG römisch 40 Pkt. 2.5.3. mit Bezugnahme auf das angeführte Vertragsverletzungsverfahren und Gebietsnachforderungen für den LRT 6230 im Bereich der römisch 40 , die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG thematisiert wurden.

Nichts Anderes gilt für die in der Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 Verhandlungsprotokoll Sitzung 12 ff., thematisierten LRT 5130 (Wacholderheiden) sowie LRT 9410 (bodensaure Fichtenwälder). Die beiden LRT sind nach den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen auch noch weit verbreitet bzw. im Alpenraum in höheren Lagen noch immer gut vertreten, soweit die im Projektgebiet vorkommenden Zwergwacholderheiden überhaupt dem LRT 5130 zuzurechnen sind, worauf es nach dem Gesagten letztlich aber nicht ankommt. (Vgl. zu dieser Frage die Kontroverse in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Protokoll Sitzung 13 ff..)

Auch das Urteil des EuGH vom 2. Juli 2020, C‑477/19, IE, auf das die Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung im römisch 40 verwiesen haben, ändert nichts am oben Ausgeführten. Zwar ging es in diesem Verfahren um den europarechtlich gebotenen Artenschutz, konkret um den Lebensraumschutz in Bezug auf den Feldhamster, nicht jedoch um einen geschützten Lebensraumtyp nach der FFH-RL. Konkret brachte der EuGH zum Ausdruck, dass unter dem Begriff „Ruhestätten“ i.S.d. Artikel 12, Absatz eins, Litera d,) FFH-RL auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer nach Anhang römisch IV Litera a,) genannten geschützten Tierart beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt. Zur Qualifikation von Lebensraumtypen ist damit nichts gesagt.

Dessen ungeachtet werden zum Schutz der Bestände der angeführten Lebensraumtypen im Rahmen des Projekts sowie im Rahmen der vorgeschriebenen Auflagen Maßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen der Eingriffe möglichst gering zu halten. (Zur Eignung und Wirksamkeit der Maßnahmen vergleiche näher Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 9 ff.. Die Maßnahmen werden überdies von einem Monitoring begleitet.)

Zum Einwand der Beschwerdeführer, die römisch 40 . Artenschutzverordnung sei gesetzeswidrig bzw. unionsrechtswidrig, weil nicht sämtliche zu schützende Pflanzenarten nach den Anhängen römisch II und römisch IV der FFH-RL darin aufgenommen worden seien, ist auszuführen, dass sich das gemäß Artikel 12 und 13 FFH-RL einzurichtende strenge Schutzsystem jeweils auf die Tiere und Pflanzen in ihren Verbreitungsgebieten bezieht. Selbst wenn eine Art zu Unrecht in der Artenschutzverordnung nicht aufschiene, wäre diese (wegen Ablauf der Umsetzungsfrist und hinreichender Bestimmtheit der Regelungen) im Weg der unmittelbaren Anwendung der Bezug habenden Bestimmungen der FFH-RL dem strengen Artenschutzregime zu unterwerfen. Im Unterschied zu den „faktischen Schutzgebieten“ bedarf es beim Schutz der in der FFH- und der VS-RL aufgelisteten besonders zu schützenden Arten nämlich keines zwischengeschalteten Verfahrens, sondern ergibt sich der Schutzstatus unmittelbar aus den Richtlinien. Darüber hinaus sieht etwa Paragraph 17, Absatz 3, römisch 40 explizit vor, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach Paragraph 17, Absatz 2, römisch 40 auch für Tierarten gelten, die römisch 40 nicht vorkommen.

Im Übrigen wurde eine Relevanz dieses Vorbringens für den konkreten Fall nicht aufgezeigt. So handelt es sich beim – wohl formularmäßig – ins Treffen geführten, behaupteter Maßen zu Unrecht nicht unter Schutz gestellten Herzblatt-Froschlöffel um eine Wasserpflanze römisch 40 ), deren Vorkommen im Projektgebiet und Gefährdung durch das vorliegenden Projekt seitens der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde.

Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, Paragraph 18, römisch 40 nehme die jagdbaren Vögel unzulässiger Weise von den Verbotstatbeständen nach Artikel 5, VS-RL aus, ist auf Paragraph 58, Absatz 2 a, römisch 40 . Jagdgesetz 1986 zu verweisen, in den in Umsetzung der Bestimmungen der VS-RL entsprechende Bestimmungen zum Schutz der jagdbaren Vögel aufgenommen wurden. Ein vermindertes Schutzniveau kann diesen Regelungen nicht entnommen werden, zumal sie textlich im Wesentlichen Artikel 5, VS-RL entsprechen. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nationale Bestimmungen, die der Umsetzung der europäischen Naturschutzrichtlinien dienen, diesen entsprechend auszulegen; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 (Schmittenhöhe), Rz. 47. Der Umstand, dass sich die Gesamtsituation bei den wild lebenden Vogelarten entgegen den Intentionen der VS-RL in der Vergangenheit kontinuierlich verschlechtert hat, ist zu bedauern, kann in dieser Allgemeinheit aber keine Auswirkungen auf die Beurteilung eines konkreten Vorhabens nach Maßgabe der geltenden Rechtslage haben.

Beim angeführten Vorbringen dürfte es sich im Übrigen um eine schablonenhaft vorgetragene Kritik an der Umweltgesetzgebung im Allgemeinen und in römisch 40 im Besonderen handeln vergleiche diesbezüglich auch die – differenziertere – Stellungnahme der BF 13 zur Neufassung des römisch 40 Naturschutzgesetzes 2014, abrufbar auf deren Homepage).

Wenn in den Beschwerden wiederholt darauf hingewiesen wird, eine Beschränkung der Untersuchung der Beeinträchtigungen auf „wertbestimmende Arten“ sei unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Stand der Technik bei der Erhebung von Umweltauswirkungen, wie er u.a. in der RVS 04.03.13 „Vogelschutz an Verkehrswegen“ vergleiche insb. Pkt. 3; aber auch in diversen bundesdeutschen Leitlinien) definiert wird, handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Festlegung wertbestimmender Arten nicht bedeutet, dass ausschließlich solche Arten untersucht werden, sondern dass eine Fokussierung auf diese vorgenommen wird (so ausdrücklich Pkt. 3 der RVS 04.03.13). Bei diesen Arten handelte es sich in Entsprechung zur RVS 04.03.13 im vorliegenden Fall – beispielhaft – bei Vögeln um Arten der Roten Listen, des Anhangs römisch eins der VS-RL und der SPEC-Kategorien 1-3 (= Species of European Conservation Concern nach BirdLife), um Arten mit starker oder besonderer Verantwortlichkeit Österreichs, um „windkraftsensible“ Brutvogelarten sowie um Zugvögel vergleiche Einreichprojekt Einlage 0901, Tiere, Sitzung 21 f.). Dass durch eine solche Gewichtung bei der Erhebung der Umweltauswirkungen die gesetzlichen Anforderungen vergleiche insb. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000) unterlaufen würden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Widerspruch zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,, zu erkennen (das im Übrigen mit einem Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde, sodass dessen unmittelbare Anwendung ausscheidet; vergleiche auch 1617 der Beilagen römisch XVIII. GP, Sitzung 47).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind dem UVP-G 2000 ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der der UVE zugrunde zu legenden Erhebungen sowie zur Aktualität der darin enthaltenen Daten nicht zu entnehmen. Die UVE muss aber geeignet sein, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden. Die UVE muss nur insofern „vollständig“ sein, als sie zumindest zu jedem der in Artikel 5, Absatz 2, UVP-RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nimmt, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist. Aus der für die weitere Berücksichtigung im UVP-Verfahren geforderten Eignung lässt sich entnehmen, dass die in der UVE enthaltenen Daten umfassend und aktuell genug sein müssen, um der Erstellung eines UVGA und der Beurteilung eines Projektes auf seine Umweltverträglichkeit zugrunde gelegt werden zu können. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der in räumlicher Hinsicht durchzuführenden Erhebungen - etwa dahingehend, dass eine Darstellung des Ist-Zustandes bzw. eine dafür erstellte Kartierung eine vollständige Erhebung in allen betroffenen Teilgebieten voraussetzt – sind dem UVP-G 2000 nicht zu entnehmen; vergleiche im Detail mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz. 384 ff..

Zur artenschutzrechtlichen Prüfung:

Zentraler Bestandteil der artenschutzrechtlichen Regelungen der VS-RL und der FFH-RL sind das Tötungsverbot, das Störungsverbot und das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten; vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2,, 19 Absatz 2, römisch 40 und Paragraph 58, Absatz 2 a, römisch 40 . JagdG 1986 sowie aus der Literatur Kraemmer/Onz, Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht (2018), Rz. 608 ff..

Verboten sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung (Tötungsverbot); jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit (Störungsverbot); sowie jede – auch nicht absichtliche – Zerstörung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Zerstörungsverbot); vergleiche dazu jüngst mwN VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021-0024 et. al. ( römisch 40 “), Rz. 497.

Würde man die angeführten Regelungen beim Wort nehmen, würde dies bedeuten, dass für den Fall der Tötung oder Störung einzelner geschützter Vögel oder Fledermäuse durch den Betrieb einer WEA eine Bewilligung zu versagen wäre. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass sich gewisse Spielräume ergeben.

Das Tötungsverbot war in der Vergangenheit nach überwiegender Ansicht dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben - unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursachte und damit unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verblieb, der mit dem stets gegebenen Risiko vergleichbar war, dem die Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens z.B. durch Beutegreifer, Krankheit usw. ausgesetzt waren; vergleiche die Nachweise bei Reichel, Artenschutz – Der Albtraum der Betonierer, RdU-UT 3/2012, 7 (8 f.), sowie aus der deutschen Literatur etwa Müller-Mitschke, Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot, NuR 2015, 741 (741 ff.), sowie jüngst Kment, Artenschutz im Fokus der höchstrichterlichen Rechtsprechung – Eine Analyse der Jahre 2014 bis 2019, NuR 2020/42, 361. Das BVwG hat sich dieser Betrachtungsweise mehrfach angeschlossen vergleiche etwa BVwG römisch 40 , römisch 40 ); zur Rechtsprechung des BVwG vergleiche wiederum insb. iZm Windkraftanlagen Geringer/Romirer, Klima- und Naturschutzrecht im ökologischen Zielkonflikt: Zur Interessenabwägung in der Energiewende, in: Ennöckl/Niederhuber, Jahrbuch Umweltrecht 2019, 246 (247 ff.).

Die beschriebene Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof jüngst mit seiner Entscheidung zur römisch 40 “ im Gefolge der Schlussanträge vom 10.09.2020 in den Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, im Ergebnis bestätigt. Zum einen stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es bei der Verwirklichung des Tötungstatbestands grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sich die Tötung auf die Population auswirkt, sondern dass der in den Richtlinien vorgesehene Individuenbezug anzuerkennen ist; zum anderen hält er mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH aber fest, dass das Kriterium der „Absichtlichkeit“ (vom EuGH verstanden als „in Kauf nehmen“) nicht dahingehend verstanden werden muss, dass Tötungen zu 100 % ausgeschlossen sein müssen.

Zur Bestimmung des Ausmaßes, in dem Tötungen zulässig sein können, macht der Verwaltungsgerichtshof in der Folge wiederum das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos fruchtbar. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden könne, führe somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen werde. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt werde, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken - etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen - resultierten. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko werde für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum beziehe. Während in der Vergangenheit also mitunter eine Verletzung des Tötungsverbots unter Berücksichtigung der Signifikanz des Eingriffs auf Ebene des objektiven Tatbestands ausgeschlossen wurde, wird die Signifikanz des Eingriffs nunmehr bei der Beurteilung der inneren Tatseite berücksichtigt.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im Folgenden insbesondere aus, bei einem unbegrenzten Verständnis der Absichtlichkeit des Tötens stellte das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (insbesondere der Vogelschutz-RL) in vielen Fällen eine unüberwindbare Hürde dar, womit dem Artenschutz eine den Gebietsschutz weit überragende Bedeutung zukäme. Demgegenüber trüge das Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dem unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung; vergleiche zum Gesagten VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021-0024 et. al. ( römisch 40 “), Rz. 499 ff..

Für den vorliegenden Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass das Tötungsverbot mangels Absichtlichkeit auch dann nicht verletzt wird, wenn - insbesondere durch Implementierung von geeigneten Abschaltalgorithmen – entsprechende Vorsorge getroffen wird, um das Kollisionsrisiko zu minimieren; vergleiche aus der Rechtsprechung BVwG römisch 40 (Windpark römisch 40 ) sowie BVwG römisch 40 (Windpark römisch 40 ), bestätigt durch VwGH 24.10.2018, Ro 2016/04/0047.

Demgegenüber bezieht sich das Störungsverbot aus Warte des Verwaltungsgerichtshofs auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021-0024 et. al. ( römisch 40 “), Rz. 506. Von der Verletzung des Störungsverbots ist überdies - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine derartige Bedingung im Landesgesetz - nur auszugehen, wenn die Störung „erheblich“ ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann. Der Störungstatbestand ist also dann nicht als erfüllt anzusehen, wenn die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt; VwGH, aaO, Rz. 511.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ist dann anzunehmen, wenn sich die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert. Wegen der populationsbezogenen Betrachtungsweise kann der aktuelle Erhaltungszustand auch durch Kompensationsmaßnahmen, also die Schaffung oder Verbesserung von Lebensräumen in räumlichem Zusammenhang mit dem Eingriffsort, gesichert werden. IZm dem für die Erheblichkeitsschwelle des Störungsverbots relevanten Begriff der lokalen Population wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden, die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden; vergleiche mit zahlreichen Nachweisen Reichel, aaO, 9, sowie Kraemmer/Onz, aaO, Rz. 616 und 633.

Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Sind daher für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird; VwGH, aaO, Rz. 512; so auch Reichel, aaO, 10, sowie Kraemmer/Onz, aaO, Rz. 615 und 634.

Zumal in Zusammenhang mit der zuletzt angeführten Regelung wurde, gestützt auf einen Leitfaden der EK das Konzept der „Continuous Ecological Functionality“ (CEF; präventive funktionserhaltende Maßnahmen) im Rahmen des Artenschutzes entwickelt. Durch entsprechende Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt des Eingriffs kein Schaden eintritt. Dies setzt voraus, dass die vorgesehenen Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam sind und so einen drohenden Funktionsverlust ausgleichen (z.B. durch Schaffung von Ersatzlebensräumen); vergleiche Kraemmer/Onz, aaO, Rz. 615.

An der Zulässigkeit dieser CEF-Maßnahmen wurde in der jüngsten Vergangenheit unter Bezugnahme auf aktuelle Entscheidungen des EuGH Kritik geübt; vergleiche Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade? Gleichzeitig eine Analyse der einschlägigen EuGH-Judikatur seit 2014, Teil römisch eins und römisch II, RdU 2/2019, 66 und RdU 3/2019, 109. Dieser Auffassung wurde in der Literatur und in der Rechtsprechung entgegengetreten; vergleiche Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 3/2019, 130; vergleiche ferner Häusler, Maßnahmenumsetzung in Europaschutzgebieten - Noch Schadensminderung oder schon Ausgleich? Überblick über die Judikatur zu schadensbegrenzenden Maßnahmen in Abgrenzung zu Ausgleichsmaßnahmen im europäischen Gebietsschutzrecht, in: Ennöckl/Niederhuber (Hrsg.), Jahrbuch Umweltrecht 2019, 236, sowie ausführlich BVwG römisch 40 . Dabei wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die von Mauerhofer ins Treffen geführten Urteile des EuGH zum einen auf den Gebietsschutz Bezug nähmen und dass zum anderen eher die Wirksamkeit der konkreten Maßnahmen als das Institut per se in Frage gestellt würde.

Auch zur Frage, inwieweit bei der Prüfung der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände schadensbegrenzende bzw. funktionserhaltende Maßnahmen zu berücksichtigen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis zur römisch 40 “ Stellung genommen und im Wesentlichen unter Verweis auf seine eigene Rechtsprechung - zuletzt VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 34 ff. ( römisch 40 ) - ausgeführt, dass es im Bereich des Artenschutzes keine mit Artikel 6, Absatz 3, erster Satz FFH-RL vergleichbare Vorprüfungsphase gebe, um die es in den ins Treffen geführten Urteilen des EuGH gegangen sei; vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021-0024 et. al. ( römisch 40 “), Rz. 513 ff. (insb. Rz. 521 f.). Ausschlaggebend ist, dass die Maßnahmen mit großer Sicherheit ausreichen, um den verpönten Eingriff zu vermeiden. Es muss somit eine zeitliche Kontinuität, eine räumliche Nähe und eine entsprechende Eignung der Maßnahmen vorliegen; VwGH, aaO, Rz. 528.

Im vorliegenden Fall hat sich – wie unten noch näher beschrieben – gezeigt, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Auflagen zu keiner Verletzung der angeführten Verbote kommt.

Zu den Fledermäusen:

Gemäß Anhang römisch IV Litera a,) FFH-RL sind sämtliche Fledermausarten (Microchiroptera) streng geschützt. Korrespondierend dazu sind gemäß Anlage 3 römisch 40 . Artenschutzverordnung alle heimischen Fledermausarten geschützt.

Nach den oben angeführten Feststellungen werden unter Berücksichtigung sämtlicher Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund des strengen Abschaltalgorithmus, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt.

Da das Vorkommen von Fledermäusen mitunter sehr kleinräumigen Schwankungen unterliegen kann, können aktuell keine präzisen Aussagen zum Vorkommen innerhalb des Projektgebietes getroffen werden. Daher wird zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen ein Worst-Case-Szenario angenommen und entsprechend dem Vorsorgeprinzip ein – im Vergleich – besonders strenger Abschaltalgorithmus implementiert. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.10.2018, Ro 2016/04/0047, iZm Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ausgeführt: „Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, wonach ein Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist es jedenfalls grundsätzlich unbedenklich, dass die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst durch Auflagen hergestellt wird vergleiche die inhaltlich korrespondierende Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4, römisch 40 ). Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 auch für den Fall, dass trotz Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bestimmte Sachverhaltsmomente nicht erhoben werden können und die Auswirkungen des Projektes durch die vorgeschriebenen Auflagen auf ein solches Minimum eingeschränkt werden, dass ungeachtet der Unkenntnis anderer, das Gebiet potentiell betreffender Belastungen eine von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung über der Erheblichkeitsschwelle jedenfalls - auch unter Berücksichtigung allfälliger kumulativer Effekte - ausgeschlossen werden kann. Durch eine solche Vorgangsweise werden Umweltschutzvorschriften - deren Einhaltung die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 geltend machen kann - nicht verletzt. Ob die konkreten Auflagen zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sind, ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen.“ Auch vor diesem Hintergrund begegnet die beschriebene Vorgangsweise keinen Bedenken.

Zur Überprüfung und Anpassung des Abschaltalgorithmus werden ein Gondelmonitoring und eine Kollisionsopfersuche in den ersten beiden Betriebsjahren umgesetzt, wobei seitens der nichtamtlichen Sachverständigen eine Adaptierung der Auflage (Nr. 77) vorgenommen wurde. Zusätzlich wurden neue Auflagenvorschläge formuliert, womit insgesamt erhebliche negative Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Fledermäuse während der Bau- bzw. der Betriebsphase nicht zu erwarten sind. Im Ergebnis sind in der Bauphase und in der Betriebsphase bloß geringfügig nachteilige Auswirkungen zu erwarten.

Als besonders strittig hat sich eine weitere Adaptierung der Auflage Nr. 77 durch die nichtamtliche Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung römisch 40 erwiesen vergleiche die Diskussion auf Sitzung 27 ff. der Verhandlungsschrift). So hielt die nichtamtliche Sachverständige im Rahmen des Gondelmonitorings ein zweites Mikrofon am Masten auf Höhe der unteren Rotorblattspitze für erforderlich, um das Kollisions- bzw. Tötungsrisiko weiter zu reduzieren. Ein derartiges Monitoring sei derzeit auch bei einem Windpark in Ostösterreich geplant. Zudem werde seitens des Forschungsprojekts RENEBBAT derzeit an einer Implementierung der Ergebnisse eines zusätzlichen Mikrofons in die bestehende Formel gearbeitet. Die Projektwerberin hielt dem entgegen, dass bei Stahltürmen ein Anbohren vom Hersteller nicht zugelassen werde. Überdies würden Messungen in Ost-Österreich an hohen Anlagen vorgenommen, die hier nicht zum Einsatz kämen. Die nichtamtliche Sachverständige ging auch bei Nicht-Umsetzung der Auflage von einer bloß sehr geringen Erhöhung des Tötungsrisikos aus, sodass es zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot käme. Die nichtamtliche Sachverständige hielt in diesem Zusammenhang fest, für sie seien Mikrofone im Bereich des Mastes auf Höhe der unteren Rotorblattspitze wichtig, sofern dies technisch möglich sei und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage den Stand der Technik darstelle. Die Ergebnisse aus Deutschland deuteten derzeit darauf hin, dass dies in naher Zukunft Stand der Technik sein werde. Es sei davon auszugehen, dass durch eine verbesserte Datenlage hinsichtlich der Fledermausaktivität ein verbesserter fledermausfreundlicher Abschaltalgorithmus gefunden werden könne. Auf Nachfrage bestätigte die nichtamtliche Sachverständige, dass die exaktere Erfassung der Fledermausaktivität in Österreich immer nur zu einer Lockerung und Verkürzung der Abschaltzeiten führe. Überdies werde das Gondelmonitoring durch eine Schlagopfersuche ergänzt.

Nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erfolgt die Beurteilung grundsätzlich nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften vergleiche Paragraphen 12, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000). Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, UVP-G 2000 in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.

Das BVwG hat jüngst zum Stand der Technik im UVP-G 2000 in seinem Erkenntnis vom römisch 40 ) auszugsweise ausgeführt:
„Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der               Rechtsprechung des VwGH ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung  anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in Paragraph 71 a, GewO 1994, Paragraph 2, Abs.  8 Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 109, Absatz 3, MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160  ua, VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer UVP-G (2011), Paragraph 17, Rz 100  ff, mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen  wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher  technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren  Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare  Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Das  Tatbestandsmerkmal `erprobt und erwiesen´ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen  der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH  19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN). […]
Die oben dargestellte Definition des Standes der Technik ist der auf wissenschaftlichem               Hintergrund bestimmte Entwicklungsstand in Bezug auf fortschrittliche Verfahren,  Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, dem auch das Merkmal der besonderen  Effizienz oder Wirksamkeit zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels […] innewohnt  (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, Rz 100). Bei der Festlegung des Standes der Technik  kommt es auch auf die naturwissenschaftliche Begründbarkeit eines Verfahrens an,  wenn auch neben der theoretischen Begründbarkeit die praktische Erprobung zu  berücksichtigen ist (Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, 226). Das Erfordernis der  praktischen Erprobung bedeutet nach Ritter einen zweifachen Schutz: Einerseits wird  der Konsenswerber vor `überzogenen´, in der Praxis undurchführbaren Anforderungen  geschützt; zugleich wird aber verhindert, dass er sich durch `Vorschieben´ dubioser,  schwer nachvollziehbarer Verfahren seinen Pflichten entzieht. Die Technikklausel  normiert aber kein starres Schema, wie diese Komponenten im Einzelfall zu gewichten  sind, da ansonsten jeder technische Fortschritt durch vom Konsenswerber selbst  entwickelte Verfahren verunmöglicht würde (Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung,  228). Ritter ist darin Recht zu geben, dass die beiden Merkmale des Standes der Technik  – theoretische Fundierung und praktische Erprobung – flexibel anzuwenden sind: Je  gesicherter die theoretische Fundierung eines neuen Verfahrens ist, desto geringere  Anforderungen werden an dessen praktische Erprobung zu stellen sein.“

Im Anlassfall betrachtete das BVwG eine Methode, die bei einem anderen Projekt bereits angewandt und in einschlägigen Fachkreisen diskutiert wurde und bei einer anstehenden Evaluierung der technischen Grundlage zur Diskussion gestellt werden wird, als Stand der Technik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur römisch 40 “ jüngst auf die eigene Rechtsprechung verwiesen und zum Element der „Erprobung“ iZm der Verlegung von Erdkabeln bei Stromleitungen ergänzt, eine solche könne etwa dann nicht angenommen werden, wenn bislang weder eine Voll- noch eine Teilverkabelung für ein so langes Projekt wie das streitgegenständliche vorgenommen worden sei.

Nach Forster, Der `Stand der Technik´ als Instrument des Umweltrechts (2015), 118 ff., muss der einschlägige Entwicklungsstand im Sinn der Funktionstüchtigkeit „erprobt und erwiesen“ sein, woraus sich ableiten lasse, dass die Funktionstüchtigkeit nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch nachweisbar sein müsse. Verhaltensweisen, die sich in einem „hoffnungsvollen Entwicklungsstadium“ befänden, erfüllten diese Definition nicht. Allerdings könne auch eine Erprobung „unter Laborbedingungen“ ausreichen, wenn diese den realen Verhältnissen entsprechen. Eine Technik, deren Funktionstüchtigkeit noch nicht erprobt sei, könne auch nicht zugunsten des Projektwerbers eingesetzt werden. Die Elemente der Funktionstüchtigkeit und der Fortschrittlichkeit seien bei allen Alternativen gegeneinander abzuwägen und die weiteren Kriterien – insbesondere der Umweltnutzen – in die Bewertung miteinzubeziehen. Zu beachten sind auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Vorsorgegrundsatz.

Nach Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 12 a, K3 (2020), kann unter „Stand der Technik“ verstanden werden, was technisch verfügbar ist, jedoch nicht die (absolute) Besttechnik, sondern jene Technik, die dem jeweiligen Zweck am besten entspricht. Der Stand der Technik ist demnach kein Wert an sich, sondern an der im jeweiligen Zusammenhang gegebenen Bedeutung für die Schutzgüter des Gesetzes zu messen.

Aus dem oben Wiedergegebenen folgt für den vorliegenden Fall, dass ein zusätzliches Mikrofon zwar keine Auswirkung auf die Beurteilung des Tötungsverbots hat, dass eine exaktere Erfassung der Fledermausaktivitäten aber aus Warte der nichtamtlichen Sachverständigen wünschenswert wäre, um das Kollisionsrisiko weiter zu minimieren.

Dabei erscheint unbestritten, dass ein zusätzliches Mikrofon eine bessere Erfassung der Fledermausaktivitäten ermöglicht. Mithin handelt es sich um keine technische Innovation, sondern um eine zusätzliche Vorkehrung im Rahmen einer bewährten Methode. Sohin stellt sich weniger die Frage, ob diese zusätzliche Vorkehrung dem Stand der Technik entspricht, als ob die Vorkehrung verhältnismäßig iSv technisch möglich, mithin herstellerseitig technisch realisierbar ist. Vor diesem Hintergrund wird die Auflage unter diesen Vorbehalt gestellt.

Zu den Raufußhühnern:

Zur Unterfamilie der Raufußhühner (Tetraoninae) zählen das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix), das Haselhuhn (Bonasa) und das Schneehuhn (Lagopus). Die ersten drei Arten sind sowohl in Anhang römisch eins als auch für Österreich in Teil B des Anhangs römisch II der VS-RL angeführt und unterliegen als jagdbare Vögel in Österreich dem artenschutzrechtlichen Schutzregime nach Paragraph 58, Absatz 2 a, römisch 40 . Jagdgesetz 1986.

Durch die vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird feststellungsgemäß die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands verhindert.

Zum Schutz der lokalen Birkwildpopulation und zum Erhalt von Korridorverbindungen wurden die Bereiche rund um den römisch 40 sowie den römisch 40 im Rahmen des Sachprogramms Windenergie zur Ausschlusszone erklärt. Der Erhalt dieser beiden Flächen für das Birkwild wurde sowohl in der SUP als auch von der nichtamtlichen Sachverständigen als wichtiger eingestuft als die Bereiche römisch 40 bis römisch 40 . Durch den Erhalt der Lebensraum- und Trittsteinfunktion des römisch 40 sowie der projektimmanenten Maßnahmen wird der lokale Bestand der im Gebiet vorkommenden Raufußhühner nicht erheblich beeinträchtigt. Seitens der nichtamtlichen Sachverständigen wurden zum Schutz des Birkwilds ergänzend lebensraumverbessernde Maßnahmen auf 20 ha vorgesehen.

Als besonders umstritten erwies sich die Eignung der Auerhuhn-Maßnahmenfläche „ römisch 40 “. Die Flächengröße der Maßnahmenfläche „ römisch 40 “ mit knapp 36 ha wurde seitens der nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich als plausibel und ausreichend beurteilt. Die Maßnahmenfläche „ römisch 40 “ weist einerseits ein hohes Verbesserungspotential für das Auerhuhn auf bzw. ist in Teilbereichen bereits jetzt als Lebensraum geeignet.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Bezug auf das Auer- als auch in Bezug auf das Birkhuhn ein Bestandsmonitoring vorgesehen ist vergleiche die Konkretisierungen der Projektwerberin im Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume vom 20.12.2019, Sitzung 35 ff.).

Zu sonstigen Tieren:

Auch im Hinblick auf weitere geschützte Tiere kommt es nach Maßgabe der vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keiner Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Die nichtamtliche Sachverständige hat sich mit allen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen konnten von den Beschwerdeführern nicht erschüttert werden vergleiche etwa die Diskussion zu Laufkäfern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 32 ff.).

Im Hinblick auf den Neufund eines Neuntöters hat die nichtamtliche Sachverständige festgestellt, dass das Kollisionsrisiko für diesen Vogel durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht erhöht wird und mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen ist vergleiche Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 25).

Zu den Pflanzen:

Soweit die BF 13 auf eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Arten Gentiana lutea (Gelber Enzian) und Arnica montana (Echte Arnika) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gelben Enzian (Gentiana lutea) zwar um eine nach Anhang römisch fünf FFH-RL geschützte Art handelt, diese aber nicht in der Artenschutzverordnung für römisch 40 enthalten ist. Somit unterliegt sie nicht dem strengen artenschutzrechtlichen Schutzsystem der FFH-RL. Aufgrund des – wie von den Beschwerdeführern selbst attestierten vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 50) – guten Erhaltungszustandes ist auch nicht von einer mangelhaften Umsetzung der FFH-RL und einer daraus allenfalls resultierenden unmittelbaren Anwendbarkeit der FFH-RL auszugehen.

In Bezug auf Arnica montana kann gesagt werden, dass die Pflanze nach Anhang römisch fünf FFH-RL in Verbindung mit der Artenschutzverordnung teilweise geschützt ist. Allerdings ist die Art im Projektgebiet wie auch sonst in den Hochlagen der österreichischen Alpen noch weit verbreitet und das Vorhaben kann unter Berücksichtigung begleitender Umweltmaßnahmen (insbesondere Rekultivierungen, Schaffung neuer Magerweiden-Flächen) keine relevante Gefährdung der lokalen Population dieser Art bewirken.

Das Schwarz-Kohlröschen (Nigritella nigra) bzw. – wohl eher - das Gewöhnliche Kohlröschen (Nigritella rhellicani) ist in römisch 40 ebenfalls teilweise geschützt. Allerdings können (insb. durch die vorgesehenen Verpflanzungsmaßnahmen) die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen derart reduziert werden, sodass ein Fortbestehen der lokalen Bestände dieser Arten erwartet werden kann und erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen werden können.

Bei teilweise geschützten Pflanzen ist allerdings gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 römisch 40 u.a. das Ausgraben der am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie der unterirdischen Teile verboten. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Frage gestellt, ob nicht ein (absolutes) Verpflanzungsverbot besteht. Das BVwG geht grundsätzlich davon aus, dass – insbesondere bei bloß teilweise geschützten Pflanzen – eine sachgerechte Verpflanzung keinen Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand darstellt, sondern lediglich ein Ausgraben, das zur Zerstörung der Pflanzen führt.

Da es nach den Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen bei einer seichtgründig wachsenden Art wie dem schwarzen Kohlröschen aber auch bei sachgemäßer Ausführung der Verpflanzung zu Ausfällen kommen wird vergleiche Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 ), ist für den Fall, dass auch ein sachgerechtes Verpflanzen untersagt ist, zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 6, römisch 40 . NSchG 2017 gemacht werden kann.

Dabei ist im ersten Schritt zu prüfen, ob es eine andere Möglichkeit gibt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach den Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen die Vorkommen insbesondere außerhalb der Maststandorte liegen, weshalb von einem Fortbestand der lokalen Population der Arten auszugehen ist vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 49). Damit ergeben sich zum einen keine verhältnismäßigen Alternativen in der Umsetzung der geplanten Maßnahmen, zum anderen kommt es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population. In letzterem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahmegenehmigung selbst bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Population erteilt werden kann; vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0215 (Graz Murkraftwerk).

Darüber hinaus sprechen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art) für die Gewährung einer Ausnahme.

Die „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ sind grundsätzlich eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können zwar auch wirtschaftliche und soziale Belange herangezogen werden, das zugrundeliegende öffentliche Interesse muss aber von besonderer Intensität sein; vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 ( römisch 40 ), Rz 59 ff.; vergleiche auch die Ausführungen in BVwG 22.12.2020, W104 2216195-1. Die Entscheidung hat letztlich im Rahmen einer Interessenabwägung zu erfolgen. Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers, sondern auch dem Klima- und damit dem Umweltschutz dient. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach Paragraph 27, Absatz 4, NSchG 2017 verwiesen werden. Die dort angeführten Erwägungen führen das BVwG zu dem Schluss, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 6, römisch 40 . römisch 40 sprechen. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens übertrifft das Interesse an der Erhaltung sämtlicher Exemplare des schwarzen Kohlröschens klar. Nichtsdestotrotz sind von der Projektwerberin die von der nichtamtlichen Sachverständigen vorgesehenen Auflagen einzuhalten, um die Ausfälle zu minimieren.

Im Hinblick auf den Neufund eines Moosauges (Moneses uniflora) hat die nichtamtliche Sachverständige festgestellt, dass es keiner Verpflanzung bedarf (Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 11), womit eine nähere Einlassung unterbleiben kann. Sollte es wider Erwarten zu Funden in vom Vorhaben beanspruchten Bereichen kommen, gilt das zum Schwarz-Kohlröschen Gesagte.

Zum landschaftspflegerischen Begleitplan:

Soweit die Beschwerdeführer die mangelnde Bestimmtheit der Auflage betreffend den landschaftspflegerischen Begleitplan rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH jüngst in mehreren Entscheidungen zum Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen in UVP-Verfahren geäußert hat. Der VwGH zieht die Grenze im Wesentlichen dort, wo Bescheidinhalte, die für die Genehmigung maßgeblich sind, in „Freigabeverfahren“ ausgelagert werden, in denen die Behörde Auflageninhalte in nicht näher beschriebener Form zu prüfen, zu beurteilen und zu bewilligen hat, an denen aber nicht alle Verfahrensparteien beteiligt sind; VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 ( römisch 40 ), Rz. 171 ff..

In seiner Entscheidung zum Windpark römisch 40 rügte der VwGH eine Auflage, in der Rodungsflächen vor Baubeginn nach Fledermausquartieren abgesucht und der Behörde gegebenenfalls (beispielhaft aufgezählte) Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigung oder Vernichtung dieser Quartiere vorzuschlagen und in der Folge von dieser zu genehmigen waren. Ferner rügte der VwGH eine Auflage, die die Möglichkeit zur Adaptierung eines Abschaltalgorithums durch die Behörde vorsah. Damit habe das VwG weder die als Nachweis der Gewährleistung einer ausreichenden Kollisionsvermeidung für günstigere Abschaltregelungen erforderlichen Daten, noch die sich aus solchen Daten allenfalls ergebenden Änderungen der (vorläufig) vorgeschriebenen Abschaltregelungen konkretisiert; VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179 (Windpark römisch 40 ), Rz. 48 ff..

Demgegenüber goutierte der VwGH im Verfahren zur römisch 40 eine Auflage, die die noch näher zu konkretisierende Erweiterung zweier bestehender Felsnischen sowie die dabei zu erfüllenden Anforderungen (hinsichtlich Verortung, Größe und Schutzfunktion) vorsah, zumal die zu treffenden Vorkehrungen in der Auflage selbst hinreichend bestimmt waren und lediglich die Vorlage und Abstimmung eines Detailkonzepts vorgeschrieben wurde; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 et. al., Rz. 550.

Die angeführte Auflage zum landschaftspflegerischen Begleitplan umfasst keine Prüfpflicht der belangten Behörde im Hinblick auf noch festzulegende Auflageninhalte, sondern stellt eine Zusammenfassung der vorgesehenen und sachverständig geprüften Maßnahmen dar und dient lediglich der Detailplanung vergleiche die Textierung der Auflage sowie ergänzend zum Verständnis die Angaben von römisch 40 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Sitzung 18).

Zur Anwendung von RVS:

Wenn die BF 13 schließlich die Anwendung der Richtlinie RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ kritisiert vergleiche Dokument „Lebensraumtypen und Pflanzen“, Stand Juni 2020), ist darauf hinzuweisen, dass sich das BVwG bereits mehrfach ausführlich mit dem Charakter von RVS auseinandergesetzt hat; vergleiche insb. BVwG römisch 40 mit wörtlicher Wiedergabe aus BVwG römisch 40 . Demnach handelt es sich bei den RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) im Wesentlichen um von der FSV (Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr) erarbeitete fachliche Dokumente, denen per se keine normative Wirkung zukommt (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 13.02.1991, 90/03/0265). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht stattfinden kann (VwGH 24.03.2004, 2002/04/0168). Die RVS können aber den jeweiligen aktuellen Stand der Technik abbilden. Die Beweiswürdigung kann allerdings ergeben, dass ein Stützen auf eine RVS als nicht dem Stand der Technik entsprechend gewertet werden kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht zu Tage getreten.

Soweit darauf verwiesen wird, dass die in der RVS vorgesehenen Erheblichkeitsschwellen nicht der Rechtsprechung des EuGH entsprächen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 8. Juni 2006, Rs. C-60/05, auf Artikel 9, Absatz eins, Litera c,) VS-RL bezieht, der die selektive Entnahme von Vögeln regelt. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Grenze von 1 % wird vom EuGH explizit – in Ermangelung anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse – als mögliche Bezugsgrundlage, nicht aber als fixe Größe definiert vergleiche Rz. 23 ff., insbesondere Rz. 27). Im vom EuGH im angeführten Urteil verwiesenen Urteil vom 09.12.2004, Rs. C-79/03, wird überdies exemplifiziert, dass es sich im in Bezug genommenen Bericht der EK, der sich wiederum auf den ORNIS-Ausschuss bezog, um einen Durchschnittswert (1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population) handelt, wobei als betroffene Population bei Zugvogelarten die Population in den Regionen verstanden wird, die die hauptsächlichen Durchzugs-Kontingente stellen vergleiche Rz. 36). Die angeführten Ausführungen können nicht mit der Frage der Beurteilung der Eingriffsintensität einer Maßnahme i.S.d. verwiesenen RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung in eins gesetzt werden. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird durch die Prüfung die Bestimmung der Eingriffsintensität nicht ersetzt vergleiche Pkt. 9.2.2; so etwa auch Gutachten römisch 40 römisch 40 , Sitzung 41: „Artenschutzrechtliche Aspekte werden in diesem Gutachten separat verbal-argumentativ beurteilt.“) Zu einem ähnlichen Vorbringen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021-0024 et. al. ( römisch 40 “), Rz. 538 f..

Weshalb die in den RVS angenommenen Kategorisierungen im Übrigen nicht zweckentsprechend sein sollten, wurde von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Demgegenüber hat die nichtamtliche Sachverständige etwa in der Verhandlung vor dem BVwG im August 2020 ausgeführt, dass es sich bei der RVS um eine erprobte Methode in Form einer Fachkonvention handle. Sie sei praktikabel und gut nachvollziehbar vergleiche Protokoll Sitzung 14).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die RVS beruhe auf einer überholten Basis (insbesondere veraltete rote Listen), ist darauf hinzuweisen, dass die nichtamtliche Sachverständige diesem Vorbringen in nachvollziehbarer Weise entgegengetreten ist vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 15).

Ebenso wenig wurde von den Beschwerdeführern nachgewiesen, dass bereits unter Anwendung der RVS genehmigte Projekte (Windpark römisch 40 , Windpark römisch 40 ) zu den behaupteten „exzessiven Arten- und Lebensraumverlusten“ geführt hätten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben in der RVS sinnstörend verkürzt werden. So führt die BF 13 etwa aus, die RVS 04.03.15 bezeichne einen Eingriff als „mäßig“ – und damit als bewilligungsfähig – wenn bei Pflanzenbeständen 20 % der Biotopfläche durch ein Projekt verloren gingen. Tatsächlich sieht die zitierte RVS jedoch vor, dass die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit mit „mäßig“ erfolgen kann, wenn ein Einzelbiotop beansprucht wird (rd. 5 bis 20 % der Biotopfläche), jedoch der Restbestand die Lebensraumfunktion erfüllen kann.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass die RVS nicht frei zugänglich seien, ist darauf hinzuweisen, dass ein Preis von EUR 70,00 wohl nicht die zweckmäßige Rechtsverfolgung hindert. Darüber hinaus sind die einschlägigen RVS der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt und gegebenenfalls über Bibliotheken sehr wohl auch öffentlich zugänglich; vergleiche die Ausführungen in BVwG römisch 40 .

Zu den erforderlichen Rodungen:

Die Paragraphen 17, ff. des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[…].

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

Paragraph 18, (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der               Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche               zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden                Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes                 (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung
1. der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist               im Sinne des Absatz 4,

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

[…].“
Rodungsverfahren

Paragraph 19, (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch               Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des  Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3,               Zuständigen,
4. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung,               Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche  Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder  Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des  gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von               Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,  oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder               Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten, treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten               Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder  Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung               beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter  Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen               bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der  Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur               Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger               öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
„Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für                Windschutzanlagen

Paragraph 25, (1) In der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen. Im Falle der Bewilligung ist die Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des Paragraph 4, zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.

(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes, wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden.

(4) Auf die nach den Absatz 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.“

Eine Rodungsbewilligung kann gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht. Ein derartiges öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt; vergleiche mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), Paragraph 17, Rz. 5; Jäger, Forstrecht3 (2003), 115.

Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald vorliegt, ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Aufzählung der in Paragraph 17, Absatz 4, Frostgesetz 1975 genannten öffentlichen Interessen ist demonstrativ und kann daher durch andere öffentliche Interessen ergänzt werden; vergleiche Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), Paragraph 17, Rz. 8. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden (etwa unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung) nicht aus; VwGH 27.03.2019, Ra 2018/10/0135.

An der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinn der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes vergleiche Paragraph 4, ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen; VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113.

Eine Ersatzaufforstung kommt nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf Paragraph 18, ForstG 1975 erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt; vergleiche mwN VwGH 27.09.2018, Ra 2015/06/0057. Die Vorschreibung einer Ersatzleistung bei Erteilung einer Rodungsbewilligung ist nicht obligatorisch. Eine Ersatzleistung ist nur vorzuschreiben, wenn dies zum Ausgleich des Verlusts der zur Rodung bewilligten Waldfläche notwendig ist; Jäger, Forstrecht3 (2003), 159.

Parteistellung im Rodungsverfahren kommt gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG 1975 jedem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten zu. Die Parteistellung im Rodungsverfahren ermöglicht es dem an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten, aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/10/0050. Eine Parteistellung von Nachbarn im Rodungsverfahren ist nur gegeben, wenn das nachbarliche Grundstück unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzt; vergleiche im Detail Jäger, Forstrecht3 (2003), 171.

Zum geplanten Vorhaben:

Im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG wurden die erforderlichen Rodungsflächen auf Basis der erfolgten Projekteinschränkung an die nunmehr geplante Anzahl von 18 WEA angepasst vergleiche forstfachliche Stellungnahme vom 14.02.2020).

Durch die von der Gattin des Vertreters der Projektwerberin vorgenommenen Rodungen kann die geplante Ausgleichsfläche Magerweide nicht mehr für das Projekt genutzt werden. An deren Stelle wurden von der Projektwerberin 7,4484 ha neue Ausgleichsfläche vorgeschlagen. Zum Zweck der Anlage dieser Ausgleichsfläche ist die Durchführung zusätzlicher Rodungen auf den römisch 40 und römisch 40 erforderlich.

Da die mit dem Projekt verbundenen Rodungen (auch) Flächen betreffen, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, bedarf es einer Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975. Wie bereits oben iZm Paragraph 27, Absatz 4, römisch 40 dargestellt, besteht an der Errichtung des geplanten Vorhabens ein gesteigertes öffentliches Interesse. Dieses Interesse überwiegt das Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen nach Maßgabe der oben angeführten Feststellungen unzweideutig. Vom gegenständlichen Vorhaben sind keine Waldflächen größeren Ausmaßes mit besonders ausgeprägter Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung betroffen. Erhöhte Waldfunktionen wurden lediglich für rund 2,10 ha Waldfläche ermittelt, die von dauerhaften Rodungen betroffen sind. Bei den knapp mehr als 7 ha Waldfläche mit hoher Waldfunktion auf befristeten Rodungsflächen kann ins Treffen geführt werden, dass diese wieder aufgeforstet werden (siehe unten) und die Einschränkung der Waldfunktionen somit zeitlich befristet ist. Auch wenn die Wiederbewaldung einige Zeit in Anspruch nehmen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Waldfunktionen das öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Vorhabens überwiegt. Zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes sind allerdings gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG 1975 – soweit erforderlich - Ersatzleistungen vorzuschreiben.

Die befristeten Rodungsflächen im Ausmaß von 14,8268 ha sind wiederzubewalden. Für die dauernden Rodungsflächen mit erhöhten Waldfunktionen im Gesamtausmaß von rund 2,10 ha sind laut Gutachten des Amtssachverständigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Als Ausgleich für die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes sind Aufforstungen durchzuführen.

Der forstfachliche Sachverständige hat in der Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 ausgeführt, dass der Verlust an zusätzlichen Waldflächen durch die neue Ausgleichsmaßnahme aufgrund der sehr hohen Waldausstattung sowie der anthropogenen Überprägung zu keinen erhöhten Umweltauswirkungen führt, solange die beauflagten Ausgleichsmaßnahmen vollinhaltlich zur Umsetzung gelangen vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im römisch 40 , Sitzung 86). Vor diesem Hintergrund kann für die im Projekt vorgesehenen Flächen unter Vorschreibung der vom Amtssachverständigen festgelegten Auflagen eine Rodungsbewilligung erteilt werden.

Im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom römisch 40 liegt in der Änderung der Ausgleichsfläche und den damit verbundenen zusätzlichen Rodungen keine wesentliche Antragsänderung. Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Projektänderungen sind auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird.

Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung auch darauf ab, ob durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. Darüber hinaus darf es zu keiner Änderung der „Sache“ kommen; eine solche liegt etwa vor, wenn die Antragsänderung die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hat; vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, Rz. 47 ff. sowie jüngst VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, Rz. 19 f..

Durch das Hinzukommen neuer Rodungsflächen ändert sich weder die Zuständigkeit, noch kommt es zu neuen Beteiligten oder Gefährdungen, noch gelangt eine andere gesetzliche Grundlage zur Anwendung. Die neuen Maßnahmen-Rodungsflächen befinden sich auf denselben Grundstücken wie die alten und in unmittelbarer Nähe zu diesen, stehen ebenfalls in der Verfügungsgewalt der Projektwerberin und entsprechen auch strukturell im Wesentlichen den alten vergleiche Protokoll zur Verhandlung vor dem BVwG im Juli 2020, Sitzung 86).

Im Übrigen wurde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten.

Zur Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000:

Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge bei Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

Zum einen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Zum anderen ist – wie für den vorliegenden Fall von besonderem Interesse – die Immissionsbelastung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, oder die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.

Die in Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge „zusätzlich“, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G hat somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht; vergleiche grundlegend zur Stellung des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sowie zu Immissionen im Besonderen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 ( römisch 40 ), sowie die Anmerkungen zu diesem Erkenntnis von Romirer, römisch 40 : „Bleibende Schädigung“ der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall, RdU 2/2019, 78.

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Die Bestimmung ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a,) bis c) genannten Immissionen vergleiche mwN BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1). Mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 aufgezeigt werden vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120).

Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115.

Die für die Genehmigung einer Betriebsanlage maßgebliche Zumutbarkeit einer Belästigung hängt nicht allein davon ab, in welchem Ausmaß der Ist-Zustand überschritten wird, sondern auch davon, wie hoch die bereits bestehenden Immissionsbelastungen sind. Die Zumutbarkeit einer Belästigung bestimmt sich anhand der - sich durch die neuen Immissionen ergebenden - Gesamtsituation; liegt das Ist-Maß bereits an der Grenze der Zumutbarkeit, dann wäre jede darüber hinausgehende Belästigung als unzumutbar anzusehen; VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053.

Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) (Gesundheitsgefährdung/unzumutbare Belästigung von Nachbarn):

Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, Sitzung 12 (Umgebungslärm-RL) beinhaltet Regelungen zur Vermeidung der schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm.

Die Umsetzung dieser RL erfolgte in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-LärmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,).

Auf Basis dieses Gesetzes wurden Verordnungen erlassen, die für die Bereiche Straße, Schiene und Luftverkehr maximal zulässige Lärmbelastungen festsetzen vergleiche Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl. römisch II Nr. 215/2014; Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993; Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl. römisch II Nr. 364/2012; sowie die dazu ergangene Judikatur wie etwa VfGH 15.03.2017, V162/2015. Bei den Grenzwerten dieser Verordnungen handelt es sich um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann; vergleiche etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/012022.

Im Hinblick auf die Erzeugung von Umgebungslärm sowie von Erschütterungen durch WEA liegen keine gesetzlich festgelegten Schwellenwerte vor.

Die im Fachbereich „Lärm und Erschütterungen“ vom nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Anwendung gebrachte Ermittlungsmethode („Checkliste Schall“) stellt auch im europäischen Vergleich die Methode mit den niedrigsten Zielwerten immissionsseitig und damit verbunden mit dem höchsten Schutzniveau für die Nachbarschaft dar. Die zu erwartenden Immissionen bewegen sich im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Modus 3 (= 18 WEA; Entfall der WEA 9 und 11; WEA 10 schalloptimiert) innerhalb jener Werte, deren Einhaltung empfohlen wird, sodass darüber hinausgehende Auflagen nicht erforderlich sind.

Der Betriebslärm des Windparks römisch 40 liegt im Bere