Bundesverwaltungsgericht
28.09.2021
W195 2242336-1
W195 2242336-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Werner DAJANI, LL.M. und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ., vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen Gesetzes (KoPl-G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.03.2021 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G“, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes römisch 40 nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde. Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G im Wesentlichen damit, dass sie als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in römisch 40 dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (im Folgenden: E-Commerce-RL) unterliege, sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Weiters unterliege die Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (im Folgenden: AVMD-RL), sodass österreichisches Recht auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2021, GZ. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform [ römisch 40 ] gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliegen würde.
Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens
Eingangs hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei.
Zum Anwendungsbereich des KoPl-G
Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass römisch 40 „mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfindet, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedarf“ die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfülle. Unbestritten sei schließlich auch, dass „das überwiegend werbefinanzierte Unternehmen [der Beschwerdeführerin] seine Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht“ erbringen würde. Zusammenfassend handle es sich bei dem Dienst der Beschwerdeführerin um eine Kommunikationsplattform im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, wobei die Plattform sowohl mehr als 100.000 Nutzer als auch mehr als EUR 500.000 Umsatz hätte, weshalb damit auch die in Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G genannten Schwellenwerte überschritten werden.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der E-Commerce-RL
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht.
Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in römisch 40 aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich römisch 40 zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.
Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.
Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet werden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach – unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 13 des Entwurfs zum Digital Service Act, in dem der Kommentarbereich einer Zeitung eindeutig als Nebenfunktion angesehen und deshalb nicht als Online-Plattform betrachtet werden solle – die auf Grundlage des KoPl-G zu verhängenden Maßnahmen als überschießend zu qualifizieren seien entgegnet die belangte Behörde damit, „dass der Erwägungsgrund unvollständig zitiert [worden sei] und damit dessen Sinn geradezu das Gegenteil verkehrt“ werde. Konkret würde es nämlich folgendermaßen lauten: „Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.“ Nach Ansicht der belangten Behörde würde die Gleichsetzung mit einem Online-Forum einer Zeitung bedeuten, dass die Antragstellerin die viel strengeren Auflagen im Rahmen einer redaktionellen Verantwortung auch für den verfahrensgegenständlichen Dienst für angemessen halten würde, was ihrer Argumentation nicht dienlich sein könne. Vor allem aber könne im Kontext des verfahrensgegenständlichen Dienstes gerade nicht von einer – vor allem im Kontext des Regelungsziels des KoPl-G – unbedeutenden und reinen Nebenfunktion gesprochen werden.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL handeln würde könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.).
Zur Frage einer zulässigen Derogation des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL brachte die belangte Behörde vor, dass es die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, „dass die Regelungsziele des KoPl-G es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“
Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der AVMD-RL
Die Beschwerdeführerin begründet die Unanwendbarkeit des KoPl-G (auch) mit einem Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der AVMD-RL. Dem entgegnet die belangte Behörde einerseits damit, dass das KoPl-G selbst bereits die Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos vorsehen würde. Es werde somit eine klare Abgrenzung von Bewegtbild und Kommentaren vorgenommen. Zum anderen sei es „nichts Ungewöhnliches, wenn sich Rechtsvorschriften hinsichtlich bestimmter Sachbereiche, gegenständlich Plattformen, überschneiden“ würden. Gestützt auf den Erwägungsgrund 44 der AVMD-RL gehe die belangte Behörde von einem Nebeneinander der E-Commerce-RL und der AVMD-RL aus. Mit dem Vorbringen betreffend sich überschneidender Verpflichtungen bzw. Regelungsbereich verkenne die Beschwerdeführerin zudem, worauf sich die Verpflichtungen der AVMD-RL beziehen würden. Konkret würden sich diese Verpflichtungen nämlich ausschließlich auf Bewegtbildinhalte der Video-Sharing-Plattformen, entweder von Sendungen oder nutzergenerierten Videos, beziehen.
Aus Sicht der belangten Behörde sei keine Rechtsgrundlage für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gemäß der AVMD-RL wesensnotwendige, jedoch nicht audiovisuelle Teile des nutzergenerierten Videos dem Regelungsgegenstand der AVMD-RL unterfallen würden, erkennbar, wodurch es zur ausschließlichen Anwendung der AVMD-RL auf den zu beurteilenden Sachverhalt kommen müsste.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, die [Beschwerdeführerin] falle nicht in den Geltungsbereich des KoPl-G, angesichts des insoferne klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ bestehen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.04.2021 rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, dass das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstünde.
Begründend führt die Beschwerde weiters aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführer mehrere Normen des Unionsrechts entgegenstehen würden, die Kraft Anwendungsvorranges des Unionsrechts das KoPl-G verdrängen würden. Zudem würde auch eine zwingend vorzunehmende unionsrechtskonforme Interpretation die Unanwendbarkeit des KoPl-G zur Folge haben. Konkret würden folgende unionsrechtlichen Normen der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstehen:
das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-RL;
das Herkunftslandprinzip des Artikel 28 a, AVMD-RL;
das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Artikel 14, E-Commerce-RL;
das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung;
der unionsgrundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gem. Artikel 48, GRC;
das unionsgrundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot Artikel 49, GRC;
das Unionsgrundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Artikel 11, GRC;
das Unionsgrundrecht der unternehmerischen Freiheit gem. Artikel 16, GRC und
das Grundrecht auf Datenschutz gem. Artikel 8, GRC.
Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“
4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2021, Zl. römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor.
5. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Bezugnehmend auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Angemessenheit der Maßnahmen nach dem KoPl-G wird nunmehr ergänzend ausgeführt, dass am 17.05.2021 die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte („Terroristische-Inhalte-VO“) verabschiedet worden sei. Im Rahmen dieser Verordnung würden umfassende Regelungen zur Bekämpfung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt werden. Da somit hinsichtlich terroristischer Inhalte eine vollständige Harmonisierung auf europäischer Ebene erfolgt sei, würde – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – kein gesondertes Regelungsinteresse der Republik Österreich (mehr) bestehen. Schließlich wird der bereits im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Antrag, mit welchem die Feststellung begehrt wird, „dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet“ wiederholt.
6. Am 07.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher neben Vertretern der gewillkürten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien – im Wesentlichen – ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen Beschied gerichteten Beschwerde vertretenen Rechtsansichten.
7. Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Darin teilt sie im Wesentlichen mit, dass die belangte Behörde mittlerweile den Entwurf einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KoPl-G über nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Transparenzberichte gemäß Paragraph 4, leg cit und zum Umfang der Berichtspflichten veröffentlicht und auf ihrer Website ein Konsultationsverfahren durchgeführt habe. Durch die in Aussicht genommenen Verordnungsbestimmungen sieht die Beschwerdeführerin zunächst ihre Bedenken gegen die Anwendung des KoPl-G bekräftigt. So würde der Verordnungsentwurf eine Verpflichtung vorsehen, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der mit der Moderationstätigkeit nach dem KoPl-G befassten Mitarbeiter zu ergreifen, obwohl die Beschwerdeführerin nur irischem Recht unterliege. Ferner seien im Verordnungsentwurf weitere die Beschwerdeführerin belastende Regelungen in Aussicht genommen. So werde sie komplexe rechtliche Würdigungen über erfolgte Sperrungen – etwa die Zuordnungen der Sperrungen zu einem der Straftatbestände der nach dem KoPl-G verbotenen Inhalte – und Angaben dazu, ob Sperrungen oder Löschungen im Meldeverfahren oder erst im Überprüfungsverfahren erfolgt seien und wie lange es bis zur Sperrung gedauert habe, im Bericht angeben müssen. Zudem werde der Bericht zusätzlich zu schriftlichen Informationen grafische Abbildungen enthalten müssen, die keinen Mehrwert bieten würden. Ferner würden Diensteanbieter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, des Entwurfes zur detaillierten Offenlegung verpflichtet, ob die im KoPl-G normierten Bearbeitungsfristen eingehalten wurden und in welchem Ausmaß sie überschritten worden seien. Damit werde der durch die Beschwerdeführerin bereits gerügte Verstoß gegen das Verbot des Selbstbezichtigungszwangs noch intensiviert, könnte die Preisgabe von Fristüberschreitungen doch eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach sich ziehen. Schließlich sehe Paragraph 5, Ziffer 4, des Entwurfs Maßnahmen gegen Overblocking und die Verpflichtung zur Kooperation mit der Zivilgesellschaft vor, was auf fehlenden Schutz der Meinungsfreiheit im KoPl-G hindeute und wofür dieses keine gesetzliche Grundlage für die in Aussicht genommenen Verordnungsbestimmungen biete. Die genannten Kritikpunkte seien von der Beschwerdeführerin in detaillierter Form im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch der belangten Behörde mitgeteilt worden.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021 wurde der belangten Behörde das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14.09.2021 zur Information und Kenntnisnahme übermittelt. Unter einem wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt.
9. Mit Schriftsatz vom 16.09.2021, römisch 40 , teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichtet.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer römisch 40 beim Companies Registration Office in römisch 40 , römisch 40 , eingetragene Gesellschaft mit Sitz in römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst „ römisch 40 “ an. Dieser Dienst ist unter römisch 40 bzw. über die römisch 40 App abrufbar.
Die Beschwerdeführerin ist eine Unterhaltungsplattform, die es dem Nutzer ermöglicht, kurze in der Regel 15 bis 60 Sekunden lange Videos zu betrachten, zu erstellen und zu teilen. Dem registrierten Nutzer ist es möglich, sich mit anderen Nutzern zu vernetzen, Videos zu „liken“, Kommentare unter die Videos zu posten und Direktnachrichten zu schicken und zu empfangen. In einem personalisierten Feed wird dem Nutzer eine Auswahl von Videos präsentiert. Die römisch 40 App ist für iOS- und Android-Geräte verfügbar, der Dienst kann jedoch auch über einen Web-Browser abgerufen werden. Eine unbeschränkte Anzahl von Abonnenten ist möglich.
Die Finanzierung des Dienstes erfolgt im Wesentlichen über den Verkauf von Werbung, Sponsoring, Werbeaktionen, Nutzungsdaten und den Verkauf von virtuellen Münzen. Virtuelle Münzen können gegen virtuelle Geschenke getauscht oder an andere Nutzer gesandt werden. Zur Individualisierung der Werbung werden persönliche Daten (u.a. Aktivitäten und Interessen) genutzt.
Die Zahl der registrierten, zugangsberechtigten Nutzer von römisch 40 in Österreich hat im Jahr 2020 100.000 Personen überschritten. Der mit dem Betrieb in Österreich erzielte Umsatz hat im Jahr 2020 EUR 500.000,- überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde der durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten, weshalb die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren unbedenklich herangezogen werden können.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen – die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden – betreffend die Inhalte des seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstes „ römisch 40 “ sowie das jeweilige Überschreiten der im Gesetz genannten Schwellenwerte im Hinblick auf die Anzahl an Nutzer und des in Österreich erzielten Umsatzes vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, KoPl-G) stehen im Wesentlichen auch im Einklang mit den seitens der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.03.2021 selbst gemachten Ausführungen, wo sie insbesondere Folgendes ausführt: „Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G ist auf römisch 40 nicht anwendbar, weil (i) die Anzahl der mittels Registrierung für römisch 40 zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr im Durchschnitt 100.000 Personen überschritten hat und (ii) der mit dem Betrieb von römisch 40 im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz mehr als EUR 500.000 beträgt.“
Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die Kommunikationsplattform „ römisch 40 “ mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet.
Insgesamt ergeben sich daher die Feststellungen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausländische Diensteanbieterin handelt, die ihre Kommunikationsplattform „ römisch 40 “ mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, wobei die Anzahl „der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr […] im Durchschnitt 100 000 Personen“ überschritten hat und „der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz“ mehr als EUR 500.000 betragen hat.
Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht somit anschließen, da getroffenen Feststellungen betreffend die Inhalte des seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstes „ römisch 40 “ im Wesentlichen ohnedies im Einklang mit den seitens der Beschwerdeführerin selbst gemachten Ausführungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Die Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Gerichtsabteilung W195 im Rahmen der Zuweisungsgruppe SUB erfolgte gemäß der im Zuweisungszeitpunkt in Kraft stehenden Geschäftsverteilung des BVwG.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
3.2. Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
3.2.1 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, lauten auszugsweise:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
Gegenstand und Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
(2) In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (Paragraph 2, Ziffer 4,) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
1. die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und
2. der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.
(3) Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen,
1. die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen,
2. deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter
a) Online-Enzyklopädien oder
b) Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder
3. die von Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden,
sind jedenfalls von den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(4) Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (Paragraph 2, Ziffer 12,) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9,) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7,) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(5) Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
[...]
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[...]
2. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (Paragraph 3, Ziffer eins, des E-Commerce-Gesetzes – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,);
3. Diensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die eine Kommunikationsplattform anbietet;
4. Kommunikationsplattform: ein Dienst der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen;
[…]
8. rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (Paragraph 105, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB), Beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (Paragraph 107 c, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (Paragraph 120 a, StGB), Erpressung (Paragraph 144, StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (Paragraph 188, StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (Paragraph 208 a, StGB), Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB), Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g, oder Paragraph 3 h, des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945;
[...]
2. Abschnitt
Anforderungen an Kommunikationsplattformen
Melde- und Überprüfungsverfahren
Paragraph 3, (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.
(2) Ein derartiges Verfahren muss jedenfalls so ausgestaltet sein, dass Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Kommunikationsplattform
1. Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Diensteanbieter melden können,
2. eine Erklärung erhalten, wie mit ihrer Meldung verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war, und
3. unverzüglich über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und über die Möglichkeit eines Antrags zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens (Absatz 4,) sowie der Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren (Paragraph 7,) informiert werden, wobei diese Informationen auch jener Nutzer, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erhalten muss.
(3) Zusätzlich haben Diensteanbieter durch die Ausgestaltung der inneren Organisation des Meldeverfahrens
1. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte,
a) soweit deren Rechtswidrigkeit bereits für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung, entweder entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;
b) soweit sich deren Rechtswidrigkeit erst nach einer detaillierten Prüfung herausstellt, unverzüglich nach Abschluss dieser Prüfung, spätestens aber binnen sieben Tagen gerechnet ab dem Eingang der Meldung entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;
2. im Falle einer Sperrung oder Löschung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Nutzers, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erforderlichen und bereits beim Diensteanbieter vorhandenen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre; die Daten sind zu löschen, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht.
(4) Diensteanbieter müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidung über die Sperrung oder Löschung eines gemeldeten Inhalts (Absatz 3, Ziffer eins,) eingerichtet ist. Eine Überprüfung hat stattzufinden, wenn
1. im Falle der Unterlassung der Sperrung oder Löschung eines Inhalts jener Nutzer, der die Meldung erstattet hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Absatz 3, Ziffer 2,) stellt;
2. im Falle einer Sperrung oder Löschung eines Inhalts der Nutzer, für den der Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Absatz 3, Ziffer 2,) stellt.
Die in Ziffer eins und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.
(5) Personenbezogene Daten über die die Meldung erstattende Person dürfen ausschließlich gegenüber dieser Person beauskunftet werden.
(6) Der Diensteanbieter ist nicht zur Durchführung eines Melde- oder Überprüfungsverfahrens verpflichtet, wenn er insbesondere auf Grund der Art oder der Häufigkeit der eingelangten Meldungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Meldungen entweder automatisiert oder sonst auf missbräuchliche Art veranlasst wurden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Meldevorgangs, insbesondere betreffend Mindeststandards für die dabei verwendeten Meldeformulare, erlassen.
Berichtspflicht
Paragraph 4, (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
(2) Der Bericht hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:
1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen ein Diensteanbieter unternimmt, um rechtswidrige Inhalte auf der Plattform hintanzuhalten;
2. Darstellungen über die Ausgestaltung und die Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) sowie über die Entscheidungskriterien für die Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dabei vorgenommenen Prüfungsschritte, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer verstoßen wurde;
3. Darstellungen über die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte;
4. Übersicht über die Anzahl der Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts geführt haben, einschließlich der Information, welcher Schritt der Prüfung (Ziffer 2,) zur Löschung oder Sperrung geführt hat sowie eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte;
5. Übersicht über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Überprüfungsverfahren (Paragraph 3, Absatz 4,);
6. Darstellung über Organisation, personelle und technische Ausstattung, fachliche Kompetenz des für die Bearbeitung von Meldungen sowie für die Überprüfungsverfahren zuständigen Personals sowie Ausbildung, Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Meldungen und Überprüfungen zuständigen Personen;
7. Übersicht über die Zeiträume zwischen Meldungseingang beim Diensteanbieter, Beginn der Überprüfung und Löschung oder Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 72 Stunden“, „innerhalb von sieben Tagen“ und „zu einem späteren Zeitpunkt“;
8. Übersicht über Anzahl und Art jener Fälle, in denen der Diensteanbieter von der Durchführung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens abgesehen hat (Paragraph 3, Absatz 7,).
(3) Die Aufsichtsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht zu erlassen, um die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen.
Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter
Paragraph 5, (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten,
2. über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen,
3. die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie
4. über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.
(2) Die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein. Der verantwortliche Beauftragte hat für seine Erreichbarkeit für die Aufsichtsbehörde zu sorgen.
(3) Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.
(4) Der Diensteanbieter hat eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sind anzuwenden.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Person des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten zu informieren.
Durchsetzung
Paragraph 6, (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.
(2) Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (Paragraph 10, Absatz eins,) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Absatz 3,) hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Beschwerdeverfahren
Paragraph 7, (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2) Die Beschwerdestelle hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt
Aufsicht und Sanktionen
Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge
Paragraph 8, (1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
[...]
Aufsichtsverfahren
Paragraph 9, (1) Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (Paragraph 7,) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 3, normierten Anforderungen angemessen waren.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt werden, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und
1. außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 10, eine Geldstrafe zu verhängen.
(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Diensteanbieter nach diesem Bundesgesetz abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die aufgetragenen Vorkehrungen und die dabei abverlangten Maßnahmen müssen zur Erreichung der verfolgten Ziele – wie insbesondere denen der Steigerung der Effizienz der Mechanismen zum Schutz der Nutzer, des Schutzes der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Diensteanbieter geeignet und verhältnismäßig sein.
Geldstrafen
Paragraph 10, (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Paragraph 6, Absatz eins,) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Absatz 2, verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, über einen Diensteanbieter eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen, wenn
1. dieser
a) entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kein Meldeverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht alle Funktionalitäten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 aufweist,
b) entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen zur Beurteilung und darauf beruhender Sperrung oder Entfernung von rechtswidrigen Inhalten ergreift,
c) entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, nicht dafür sorgt, dass ein von einer Löschung oder Sperrung betroffener Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und gespeichert wird,
d) entgegen Paragraph 3, Absatz 4, kein Überprüfungsverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wirksam und transparent ausgestaltet ist,
e) entgegen Paragraph 3, Absatz 5, anderen Personen Auskünfte erteilt,
f) entgegen Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,
g) entgegen Paragraph 5, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, oder
h) entgegen Paragraph 5, Absatz 4, keinen Zustellbevollmächtigten bestellt,
und
2. es
a) der verantwortliche Beauftragte oder
b) – weil entgegen Paragraph 5, Absatz eins, kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – eine allein oder als Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition
unterlassen hat, in Ausübung seiner bzw. ihrer Anordnungs- und Kontrollbefugnis dafür zu sorgen, dass den in Ziffer eins, angeführten Pflichten entsprochen wird.
(3) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Finanzkraft des Diensteanbieters, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;
2. die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform;
3. frühere Verstöße;
4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;
5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie
6. das Ausmaß der zur Verhinderung eines Verstoßes getroffenen Vorkehrungen oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.
(4) Wer als verantwortlicher Beauftragter
1. entgegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder
2. entgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für die Aufsichtsbehörde nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder
3. der in Paragraph 5, Absatz 3, geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Zustellungsbevollmächtigter
1. entgegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder
2. der in Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Diensteanbieter
1. der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften zur Feststellung seiner Eigenschaft als diesem Bundesgesetz unterliegender Diensteanbieter oder
2. der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher (Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 13, KOG)
trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen.
[...]
Verweisungen und Bezeichnungen
Paragraph 12, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, bleiben die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und des ECG unberührt.“
3.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
h) „koordinierter Bereich“ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in bezug auf
— die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft beispielsweise Anforderungen betreffen Qualifikation, Genehmigung oder Anmeldung;
– die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.
[...]
Artikel 3
Binnenmarkt
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.
(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
– Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
– Schutz der öffentlichen Gesundheit,
– Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
– Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;
ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;
iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.
b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,
– den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;
– die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
(5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist; daß es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.
(6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muß die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.
Artikel 14
Hosting
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.
[...]
ANHANG
AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3
Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet:
— Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG und der Richtlinie 96/9/EG sowie gewerbliche Schutzrechte;
— Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
— Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG;
— Artikel 30 und Titel römisch IV der Richtlinie 92/49/EWG, Titel römisch IV der Richtlinie 92/96/EWG sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG;
— Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien;
— vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge;
— formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
— Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.“
3.2.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1808 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (AVMD-RL) lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
„Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorübergehend von Absatz 1 dieses Artikels abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6a Absatz 1 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt.
Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
a) Der Mediendiensteanbieter hat während der vorangegangenen 12 Monate bereits mindestens zweimal eine oder mehrere der Handlungen gemäß Unterabsatz 1 begangen;
b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit dieser Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die verhältnismäßigen Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten eines derartigen Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des Mediendiensteanbieters gewahrt und diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit gegeben, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern; und
d) Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission haben innerhalb eines Monats nach Eingang der in Buchstabe b genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Einigung geführt.
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie die ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass diese Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(3) Verstößt ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder stellt er eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen dar, kann ein Mitgliedstaat vorübergehend von Absatz 1 dieses Artikels abweichen.
Eine Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
a) Eine Handlung gemäß Unterabsatz 1 wurde während der vorangegangenen 12 Monate bereits mindestens einmal begangen;
und
b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit dieser Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich den behaupteten Verstoß sowie die verhältnismäßigen Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten eines derartigen Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt.
Der betreffende Mitgliedstaat wahrt die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters und gibt diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern.
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die Anwendung entsprechender Verfahren, rechtlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, unberührt.
(5) Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen spätestens einen Monat nach dem behaupteten Verstoß von den in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall werden die getroffenen Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt. Die Kommission prüft schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, diese Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Fehlen der Kommission die zur Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 3 notwendigen Informationen, fordert sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung alle für die Entscheidung notwendigen Informationen an. Die Frist für die Entscheidung durch die Kommission wird so lange ausgesetzt, bis dieser Mitgliedstaat die benötigten Informationen beigebracht hat. Die Fristaussetzung überschreitet in keinem Fall die Dauer von einem Monat.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen im Rahmen des Kontaktausschusses und ERGA in Bezug auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren regelmäßig Erfahrungen und bewährte Verfahren aus.
BESTIMMUNGEN FÜR VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTE
Artikel 28a
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats.
(2) Ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der nicht gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, wenn dieser Video-Sharing-Plattform-Anbieter
a) ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen hat, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, oder
b) Teil einer Gruppe ist und ein anderes Unternehmen dieser Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
b) ‚Tochterunternehmen‘ ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;
c) ‚Gruppe‘ ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(3) Sind das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist.
(4) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 3 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(5) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Artikel 3 und die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen gelten.
(6) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter, halten sie auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kriterien ihre Rechtshoheit beruht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste sowie alle Aktualisierungen dieser Liste der Kommission.
Die Kommission stellt sicher, dass solche Listen in einer zentralen Datenbank bereitgestellt werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Listen wendet sich die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Lösung zu finden. Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf diese Datenbank zugreifen können. Die Kommission macht die Informationen in der Datenbank öffentlich zugänglich.
(7) Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Angelegenheit ohne unangemessene Verzögerung der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. ERGA nimmt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert.
3.3. Zu den vorgebrachten Beschwerdegründen:
Die Beschwerde rügt die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig, dass „das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstünde.“ Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würden – kraft Anwendungsvorranges – nicht nur das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der E-Commerce-RL, das Herkunftslandprinzip des Artikel 28 a, AVMD-RL sowie das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gemäß Artikel 14, E-Commerce-RL, sondern auch das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung einer Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstehen. Darüber hinaus seien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Herkunftslandprinzip zudem die Verletzung diverser grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berücksichtigen.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem angebotenen Dienst „ römisch 40 “ die in Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G genannten Schwellenwerte überschreitet und somit grundsätzlich – freilich nur hinsichtlich der nicht-audiovisueller Inhalte, wie insbesondere Kommentaren – dem Anwendungsbereich des KoPl-G gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, KoPl-G unterliegen kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt die in Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G genannten Voraussetzungen (im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 100.000 Nutzer in Österreich und mehr als EUR 500.000 Umsatz) und macht den Grund für ihre Ausnahme vom Anwendungsbereich des KoPl-G auf rechtlicher Ebene aus.
3.4. Zum Grundsatz des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL und zur Zulässigkeit von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
Aus dem in Artikel 3, der E-Commerce-RL normierten Herkunftslandprinzip ergibt sich im Wesentlichen, dass sich die rechtlichen Anforderungen an den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staates (konkret also des Sitzstaats) zu richten haben. Artikel 3, Absatz 2, E-Commerce-RL normiert weiters, dass der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht durch andere rechtliche Anforderungen als jene des Sitzstaates eingeschränkt werden darf, soweit es sich hierbei um Vorschriften handelt, die in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallen. Im Sinne der E-Commerce-RL betrifft der koordinierte Bereich neben der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft vor allem auch die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Hierzu zählen insbesondere die rechtlichen Anforderungen an das Verhalten des Diensteanbieters und die Anforderungen im Zusammenhang mit seiner rechtlichen Verantwortlichkeit vergleiche Artikel 2, Litera h, E-Commerce-RL). Mit anderen Worten soll demnach ein ausländisches Unternehmen, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, die ihren satzungsmäßigen Sitz in römisch 40 hat, grundsätzlich – soweit es den koordinierten Bereich betrifft – auch lediglich den diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften ihres Sitzstaates, im konkreten Fall somit römisch 40 , unterliegen.
Zweifellos unterliegt das Regime des KoPl G dem koordinierten Bereich der E Commerce RL, enthält es doch Regelungen, die sich insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft beziehen. Dass im vorliegenden Fall von der Ausübung eines Dienstes im sog. koordinierten Bereich iSd Artikel 2, Litera h, E-Commerce-RL auszugehen ist, ist auch unter den Verfahrensparteien unstrittig.
So wird der grundlegenden Bedeutung und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch gar nicht entgegengetreten. Im Unterschied zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht die belangte Behörde jedoch von einem zulässigen Abweichen von dem in Artikel 3, E-Commerce-RL normierten Herkunftslandprinzip aus (arg. „[Die römisch 40 zukommende Rechtshoheit im koordinierten Bereich] ist jedoch gegenständlich [...] für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die [Beschwerdeführerin] nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen ist.“).
Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gilt es vorweg festzuhalten, dass es ein wesentliches Ziel der E-Commerce-RL – welches insbesondere durch das in Artikel 3, Absatz eins und 2 leg. cit. normierte und unter der Überschrift „Binnenmarkt“ zu findende Herkunftslandprinzip präzisiert wird – ist, „einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren.“ (ErwGr 8 der E-Commerce-RL).
Das Herkunftslandprinzip gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Neben einer allgemeinen Bereichsausnahme (Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der E-Commerce-RL) besteht für die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL zudem die Befugnis unter engen Voraussetzungen (abweichende) Maßnahmen im Hinblick „auf einen bestimmten Dienst“ der Informationsgesellschaft zu ergreifen.
Auf Grund des Urteils des EuGH vom 19.12.2019, C-390/18 (airbnb Ireland) ist festzuhalten, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der in den koordinierten Bereich fällt, unter zwei kumulativen Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen und so vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen dürfen. Zu diesen Voraussetzungen führte der EuGH dazu Folgendes aus: „Zum einen muss die betreffende einschränkende Maßnahme in Anwendung von Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a der Richtlinie 2000/31 erforderlich sein, um den Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Verbraucher zu gewährleisten, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und schließlich in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Zum anderen muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 3, Absatz 4, Buchst. b zweiter Gedankenstrich vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen – unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung – die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erbringer der genannten Dienstleistung ansässig ist, über seine Absicht, die betreffenden restriktiven Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet haben.“ vergleiche EuGH 19.12.2019, C-390/18, airbnb Ireland Rz 83-85).
Eine Einschränkung des Herkunftslandprinzips durch einen Mitgliedstaat ist somit dann zulässig, wenn neben den materiellen Bedingungen des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, E-Commerce-RL auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL (Unterrichtung der Kommission und des Sitzstaates des Dienstanbieters) eingehalten werden. Demnach darf ein Mitgliedstaat in Abweichung vom Herkunftslandprinzip eine Maßnahme ergreifen, soweit diese aus einem der in Artikel 4, Litera a, i) E-Commerce-RL genannten Gründen erforderlich ist und entsprechend Artikel 4, Litera a, ii) E-Commerce-RL einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betrifft, sofern dadurch zumindest ein in der Richtlinie konkret genanntes Schutzziel beeinträchtigt wird, oder eine ernsthafte oder schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele vorliegt, wobei diese Maßnahme entsprechend Artikel 3, Absatz 4, Litera a, iii) E-Commerce-RL auch verhältnismäßig sein muss. Weiters ist es erforderlich, dass der jeweilige Mitgliedstaat vor Ergreifen einer entsprechenden Maßnahme die Kommission und den Sitzstaat des Diensteanbieters über die Absicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, vorab informiert. Als Ausnahme von dieser gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL grundsätzlich im Vorhinein zu erfolgenden Mitteilung besteht jedoch nach Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit „in dringlichen Fällen von der in Absatz 4 Buchstabe b)“ somit der Vorabinformation abzuweichen. In diesem Fall müssen jedoch sowohl die konkret ergriffene Maßnahme als auch die Gründe für die angenommene Dringlichkeit der entsprechenden Maßnahme nicht nur der Kommission, sondern auch dem entsprechenden Sitzstaat „so bald wie möglich“ im Nachhinein mitgeteilt werden.
3.5. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL:
Die Beschwerde bringt zunächst – zusammengefasst – vor, dass mit dem KoPl-G nicht gerechtfertigte und damit rechtswidrige Einschränkung des Herkunftslandprinzips festgelegt werden. Entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben sei vor Erlassung des KoPl-G keine Aufforderung an römisch 40 zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen ergangen und würde auch kein dringlicher Fall iSd Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL vorliegen. Zudem sehe das KoPl-G eine generell-abstrakte Regulierung von Diensten vor und würde sich daher nicht gegen einen individuell-konkreten Adressaten richten und sei somit nicht als nach der E-Commerce-RL zulässige Maßnahme anzusehen. Zudem würde von Video-Kommentaren keine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr ausgehen; im Ergebnis würden den Diensteanbietern mit dem KoPl-G auch unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegt werden.
3.5.1. Zur Beschwerderüge der Unionsrechtswidrigkeit des KoPl-G wegen generell-abstrakter Regelungen:
Einleitend ist auf die einschlägigen Ausführungen der Erwägungsgründe der E-Commerce-RL zu verweisen. Zunächst führt ErwGr 10 aus, dass „in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz, den Schutz der Menschenwürde, den Verbraucherschutz und den Schutz der öffentlichen, gewährleist[et]“ werden soll. Ferner ergibt sich bereits aus den weiteren Erwägungsgründen, dass ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip gerechtfertigt sein kann (arg. „Unbeschadet der Regel, daß Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind, ist es im Zusammenhang mit dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Maßnahmen ergreifen dürfen, um den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“ ErwGr 24 der E-Commerce-RL). In diesem Zusammenhang können Diensteanbieter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen insbesondere verpflichtet werden, Handlungen zu setzen, um „rechtswidrige Tätigkeiten zu verhindern oder abzustellen“, wobei die „Bestimmungen [der E-Commerce-] Richtlinie […] eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zuganges zu ihnen bilden“ sollen (ErwGr 40 der E-Commerce-RL). Zur beschränkten Verantwortlichkeit von Vermittlern wird in ErwGr 45 der E-Commerce-RL festgehalten, dass dieser beschränkten Verantwortlichkeit ungeachtet „die Möglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt“ bleibt, die „insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen [können], die die Abstellung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung verlangen, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.“ Weiters soll die E-Commerce-RL „die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt [lassen], spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung von Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen unverzüglich zu erfüllen sind.“ (ErwGr 46 der E-Commerce-RL). Schließlich ist noch auf den ErwGr 47 und ErwGr 48 der E-Commerce-RL hinzuweisen, wonach Mitgliedstaaten nur dann gehindert sind, Überwachungspflichten einzufordern, wenn es sich dabei um solche von allgemeiner Art handelt. Davon nicht umfasst sind demnach „Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt [sind] insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.“ Zudem soll die Richtlinie „die Möglichkeit unberührt [lassen], daß die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.“
Dies zeigt, dass das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-RL nicht uneingeschränkt gilt, sondern eine Einschränkung bzw. ein Abweichen insbesondere dann gerechtfertigt sein kann, wenn es für das Erreichen und/oder die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus für hochwertige Güter wie beispielsweise den Jugendschutz oder den Schutz der Menschenwürde erforderlich ist vergleiche hierzu auch Artikel 3, Absatz 4, Litera a, i) E-Commerce-RL).
Dem besonderen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3 und 4) ist wiederum zu entnehmen, dass mit dem Gesetzesvorhaben das Ziel verfolgt wird, der Verbreitung von Hass und Hetze und der sonst in Paragraph 2, Ziffer 8, KoPl-G genannten rechtwidrigen Inhalte über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft entgegenzuwirken. Dadurch soll zum Schutz vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung, zur Achtung der Menschenwürde und damit verbunden zum Wohl des friedlichen Zusammenlebens der Gesellschaft und zur Hintanhaltung der Verbreitung gemeingefährlicher terroristischer und bestimmter strafrechtsbewährter pornografischer Inhalte beigetragen werden. Die mit den Bestimmungen des KoPl-G verfolgten Ziele entsprechen im Wesentlichen den in Artikel 3, Absatz 4, Litera a,) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL genannten Gründen.
In der Beschwerde wird auf den unionsrechtlich gesollt einzelfallbezogenen Charakter der nach der E-Commerce-RL zulässigen Maßnahmen verwiesen (arg. „Das KoPl-G gilt allerdings nicht für einen ‚bestimmten Dienst‘, sondern für eine ganze Kategorie von Diensten, welche nicht abschließend definiert ist.“). Deshalb sei nur ein individuelles Abweichen vom Herkunftslandprinzip in einem konkreten Einzelfall unter engen Bedingungen erlaubt. Verfehlt sei daher die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass es sich beim KoPl-G um eine einzelfallbezogene Maßnahme handeln würde. Durch das Abstellen auf Kommunikationsplattformen als eine Kategorie von Diensten könne die Beschwerdeführerin auch nicht als ausreichend individualisiert angesehen werden.
Der Beschwerde ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich beim KoPl-G um eine generell-abstrakte Norm handelt. Allerdings wird damit nur die – mit Blick auf das strenge Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungsrechtlich erforderliche – gesetzliche Grundlage für das Setzen von konkreten Maßnahmen gegen einen im jeweiligen Einzelfall in ausreichender Weise zu individualisierenden Adressaten durch individuelle Rechtsakte geschaffen.
Im hier vorliegenden Feststellungsverfahren auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom 23.03.2021, mit welchem sie – unter Darlegung näherer Gründe – die Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich des KoPl-G begehrte, konnte es (noch) gar nicht zur Erlassung einzelner und individuell an sie gerichteter Maßnahmen kommen. Bereits vorab und somit losgelöst von einem konkreten Einzel- bzw. Anlassfall wurde von der Beschwerdeführerin der angefochtene Feststellungsbescheid begehrt. Die diesbezüglichen Argumente bzw. Ausführungen der Beschwerde berücksichtigen nicht hinreichend, dass auf Grund des KoPl-G erst bei einem gehäuften Verstoß gegen die im Gesetz taxativ genannten Bestimmungen durch einen bestimmten Dienst konkrete Maßnahmen gesetzt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren konnte dies jedoch auf Grund des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin als alleinigem Verfahrensgegenstand (noch) nicht der Fall sein.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt dies jedoch nicht dazu, dass das KoPl-G zum Herkunftslandprinzip gemäß Artikel 3, E-Commerce-RL in Widerspruch steht. Denn die durch die Beschwerdeführerin geforderte Individualisierung von Einzelmaßnahmen gegenüber einzelnen Diensteanbietern wird in weiterer Folge durch individuell-konkrete Rechtsakte auf Grund des KoPl-G – insbesondere durch Bescheide gemäß Paragraphen 9, f KoPl-G – hergestellt werden. Dass hierfür zuvor eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, ist wegen des strengen Legalitätsprinzips des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungsrechtlich notwendig. Dies führt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon mangels vollständiger Individualisierung des von einer Einzelmaßnahme betroffenen Dienstes bereits im KoPl-G zu dessen Verstoß gegen die E-Commerce-RL. Die Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin scheidet also nicht schon deswegen aus.
3.5.2. Zur monierten Unverhältnismäßigkeit der mit dem KoPl-G auferlegten Verpflichtungen:
Ferner ist dem Vorbringen der Beschwerde, die Verpflichtungen des KoPl-G seien unverhältnismäßig, sodass es von der Anwendung verdrängt werde, nicht beizutreten:
Die Verhältnismäßigkeit des Regimes des KoPl-G ergibt sich zunächst daraus, dass vor einem Aufsichtsverfahren zur bescheidmäßigen Auferlegung von Maßnahmen, um Verletzungen des KoPl-G behördlich abzustellen, das in Paragraph 7, KoPl-G vorgesehene Beschwerdeverfahren zu durchlaufen ist. Auch für dessen Einleitung ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer, der eine Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg cit oder des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, leg cit behauptet, zuvor an den Diensteanbieter gewandt und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Erst danach darf sich der Nutzer überhaupt an die Beschwerdestelle wenden, die wiederum eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen hat. Zudem sieht Paragraph 9, Absatz eins, KoPl-G vor, dass die Beschwerdestelle erst dann zu prüfen hat, ob die Maßnahmen des Diensteanbieters zur Erfüllung der in Paragraph 3, leg. cit. normierten Anforderungen angemessen waren, wenn bei ihr innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen einlangen. Erst danach darf überhaupt ein Aufsichtsverfahren eingeleitet werden; dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KoPl-G auch nur dann zulässig, wenn „die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung [gelangt], dass die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt werden“. Diese vorgelagerten Verfahrensschritte für die bescheidmäßige Auferlegung von konkreten Verpflichtung des Dienstanbieters auf der Grundlage des KoPl-G sprechen für die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungssystems.
Auch in einem eingeleitet Aufsichtsverfahren hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KoPl-G bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und bei der bescheidmäßgen Auferlegung geeigneter Vorkehrungen zu berücksichtigen, dass die dem Diensteanbieter abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die aufgetragenen Vorkehrungen und die dabei abverlangten Maßnahmen müssen zudem gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KoPl-G zur Erreichung der verfolgten Ziele – wie insbesondere denen der Steigerung der Effizienz der Mechanismen zum Schutz der Nutzer, des Schutzes der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Diensteanbieter geeignet und verhältnismäßig sein. Auch diese Beurteilungsmaßstäbe für Aufsichtsbescheide gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, KoPl-G, mit welchen dem Diensteanbieter aufgetragen werden darf, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, legen die Verhältnismäßigkeit dieses Systems der Aufsicht nahe.
Schließlich kommt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, KoPl-G erst dann, wenn einem Diensteanbieter bereits mehr als einmal mit Bescheid aufgetragen wurde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, und dieser einem solchen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G nicht entspricht, eine Bestrafung gemäß Paragraph 10, leg cit überhaupt in Betracht.
Zudem hat die Aufsichtsbehörde auch bei der Verhängung einer Geldstrafe die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen und darf eine solche nur bei Vorliegen von konkreten im Gesetz genannten und kumulativ vorliegenden Voraussetzungen verhängen vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, KoPl-G), wobei auch hier wiederum auf die in Absatz 3, leg. cit. genannten Umstände (wie beispielsweise die Finanzkraft des Diensteanbieters, die Anzahl von früheren Verstößen oder auch die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform) Rücksicht zu nehmen ist.
Mit Blick darauf, welchen Inhalte der Kommunikationsplattform überhaupt entgegengetreten werden soll, darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den in Paragraph 2, Ziffer 8, KoPl-G aufgezählten rechtswidrigen Inhalten um einen taxativen Katalog an strafgerichtlichen Verbotstatbeständen handelt. Nicht schon jede Meldung eines vermeintlich sonst rechtswidrigen Inhaltes vermag somit bereits eine entsprechende Verpflichtung nach dem KoPl-G auszulösen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass auch keine allgemeinen Überwachungs- bzw. Nachforschungspflichten vorgeschrieben werden, sondern Diensteanbieter Lösch- bzw. Sperrverpflichtungen iSd Paragraph 3, Absatz 3, KoPl-G nur bei konkreten Meldungen nachzukommen haben.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf den besonderen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G hinzuweisen, wonach „die von diesem Gesetzesvorhaben betroffenen Dienste ‚lediglich‘ eine Organisationspflicht zur Einrichtung eines effektiven Beschwerdemanagements trifft [...], das ua. die Dienste dem Grunde nach in die Lage versetzt, bestimmte offensichtlich rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte sonstige rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden bzw. von sieben Tagen zu entfernen oder zu sperren. Nur ein ‚systematisches‘ Versagen bei der die Dienste treffenden Organisationspflicht stellt ein im Sinne des Paragraph 10, zu ahnendes Verhalten dar.“ Regierungsvorlage 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4). An dieser Stelle ist auch auf den angeführten ErwGr 47 der E-Commerce-RL hinzuweisen. Demnach sollen die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffenen spezifischen Überwachungspflichten, wie im vorliegenden Fall beispielsweise das entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, KoPl-G einzurichtende Melde- und Überprüfungsverfahren, durch die E-Commerce-RL nicht beschränkt werden.
Insgesamt stellen sich die Hürden für bescheidmäßige Aufsichtsmaßnahmen als mehrstufig und hoch und für die Verhängung von Strafen über Diensteanbieter als noch höher dar. Auch sind die rechtswidrigen Inhalte iSd KoPl-G, deren Meldung eine Löschungsverpflichtung auslöst, durch einen taxativen Katalog gerichtlich strafbarer Tatbestände abgegrenzt. Mit Blick auf das dargestellte mehrstufige System, welches durchlaufen werden muss, um Aufsichtsmaßnahmen und Strafen verhängen zu dürfen, sowie mit Blick darauf, dass nur Meldungen taxativ genannter gerichtlich strafbarer Tatbestände zu einer Löschungsverpflichtung führen können und vor dem Hintergrund der strikten inhaltlichen Verhältnismäßigkeitsvorgaben für Aufsichtsmaßnahmen in Paragraph 9, Absatz 3, KoPl-G stellt sich das hier niedergelegte Aufsichtssystem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig dar.
Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen, welche über Diensteanbieter verhängt werden können, hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, weil lediglich „große“ Anbieter, konkret solche die beide Schwellenwerte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G überschreiten (mehr als 100.000 durchschnittliche Nutzer sowie Umsatz von mehr als EUR 500.000 pro Kalenderjahr) vom Anwendungsbereich des KoPl-G erfasst sein sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass keine Mindeststrafen, sondern ausschließlich Höchststrafen gesetzlich festgelegt sind.
Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass für eine Bestrafung nach den Bestimmungen des KoPl-G noch weitere gesetzliche Vorgaben getroffen sind, welche ebenfalls für eine Verhältnismäßigkeit dieser Strafbestimmungen sprechen. Zunächst wird bei der Verhängung von Geldstrafen nach Paragraph 10, KoPl-G danach detailliert differenziert, wer unter welchen Voraussetzungen (organschaftlicher Vertreter bzw. Führungskraft nach Absatz eins,, Diensteanbieter nach Absatz 2 und Absatz 6,, verantwortlicher Beauftragter nach Absatz 4, sowie Zustellbevollmächtigter nach Absatz 5,) zu bestrafen ist. Dabei ist die Höhe der jeweiligen Geldstrafe innerhalb des ausschließlich durch eine Höchst- ohne Mindeststrafe gesetzlich festgelegten Strafrahmens von der Behörde nach freiem Ermessen festzulegen. Für die Bemessung der Höhe der Geldstrafen von organschaftlichen Vertretern und Diensteanbietern – die eine Höhe von bis zu € 1 Mio. bzw. bis zu € 10 Mio. betragen können – sind in Absatz 3, leg. cit. demonstrativ besondere Strafbemessungsgründe festgelegt. Dazu zählen die Finanzkraft des Diensteanbieters, frühere Verstöße, das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung und das Ausmaß der zur Verhinderung eines Verstoßes getroffenen Vorkehrungen oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten. Dieses Regelungssystem stellt im Verbund mit den Festlegungen des in Strafverfahren zur Anwendungen gelangenden VStG – einschließlich der Strafbemessungsvorschriften gemäß Paragraph 19, VStG – die Verhältnismäßigkeit der Sanktionsfolgen her.
3.5.3. Zur Möglichkeit der unionsrechtskonformen Anwendung des KoPl-G:
Weiters bringt die Beschwerde die „Verletzung der Eingriffsvoraussetzung der Aufforderung des Herkunftsstaates“ gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL vor. Die Einschränkung des Herkunftslandprinzips sei auch unter Verletzung der verfahrensrechtlichen Bedingungen vorgenommen worden, welche die E-Commerce-RL vorsieht. Entgegen den Vorgaben von Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL sei weder der Sitzstaat der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, selbst Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des KoPl-G zu ergreifen, noch sei die Kommission vorweg von den Einschränkungen des Herkunftslandprinzips durch das KoPl-G unterrichtet worden. Diese Missachtung der Verpflichtungen zur Aufforderung bzw. Information vorab könne keinesfalls unter Verweis auf das Vorliegen eines dringenden Falles gemäß Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL gerechtfertigt werden. Es würde nämlich kein „dringlicher Fall“ iSd Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL vorliegen, weil unter anderem nicht nur die Notifikation bereits am 01.09.2020 und somit im Vorhinein und nicht – wie bei „dringlichen Fällen“ – erst im Nachhinein erfolgt sei, sondern habe selbst die Republik Österreich in ihrer Notifizierung des Entwurfs zum KoPl-G angegeben, dass keine Dringlichkeit vorliegen würde.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass bislang tatsächlich keine Aufforderung an ihren Sitzstaat ergangen ist, selbst dem KoPl-G entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, und eine Vorabinformation der Kommission über Maßnahmen Österreichs, welche das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz eins, E-Commerce-RL gegenüber der Beschwerdeführerin einschränken, bislang ebenfalls nicht erstattet wurde.
Hierzu darf jedoch nicht übersehen werden, dass bislang auch noch keine Maßnahmen iSd Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL (gegenüber der Beschwerdeführerin) auf Grund des KoPl-G gesetzt wurden: Mit der Erlassung des KoPl-G wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bislang nämlich lediglich die – im Bereich der Hoheitsverwaltung nach dem Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, Absatz eins, B VG verfassungsrechtlich notwendige – gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen, um in Österreich überhaupt Maßnahmen iSd Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL treffen zu dürfen. Erst künftig werden auf Grund des KoPl-G konkrete Maßnahmen iSd Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce RL gegen individualisierte Diensteanbieter – in Form von Bescheiden – getroffen werden. Anders als die Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht davon aus, dass sich die gesetzliche Grundlage allfälliger österreichischer Maßnahmen nur an einen schon im Gesetz zur Gänze individualisierten Diensteanbieter richten und gegenüber diesem auch nur eine schon im Gesetz für den Einzelfall zur Gänze festgelegte Maßnahme treffen darf. Eine solche Gesetzesgestaltung erschiene wohl auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot gegenüber dem einfachen Gesetzgeber gemäß Artikel 7, B-VG, Gleiches gleich zu behandeln, vergleiche hierzu für viele VfGH 24.06.1960, G13/59; G14/59; V41/59) nicht ohne weiteres unbedenklich. Denn die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung durch den einfachen Gesetzgeber wird am ehesten erzielt, wenn vergleichbare Diensteanbieter demselben regulatorischen Gesetzesregime unterworfen werden.
Nun ist der Beschwerde jedoch darin zuzustimmen, dass die Aufforderung des Sitzstaates eines Diensteanbieters, Maßnahmen gemäß Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL zu treffen, sowie die Information der Kommission über Maßnahmen, welche vom Herkunftslandprinzip gemäß Artikel 3, Absatz eins, E-Commerce-RL abweichen, Voraussetzung für die Übereinstimmung allfälliger österreichischer Maßnahmen gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Diensteanbietern mit den Anforderungen der E-Commerce-RL ist (EuGH 19.12.2019, C-390/18, airbnb Ireland Rz 88 ff). Die Aufforderung des Sitzstaates sowie die Information der Kommission hat gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b, leg cit grundsätzlich vor Ergreifen der Maßnahme zu erfolgen; lediglich „in dringlichen Fällen“ iSd Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL genügt eine Information im Nachhinein und eine Begründung, weswegen ein „dringlicher Fall“ vorliegt.
Zutreffend ist, dass das KoPl-G diese Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL, vor Ergreifen von Maßnahmen den Sitzstaat aufzufordern, selbst Maßnahmen zu ergreifen und so Abhilfe zu schaffen, sowie die Kommission zu informieren, nicht vorsieht. Auch ist im KoPl-G keine Verpflichtung iSd Artikel 3, Absatz 5, KoPl-G vorgesehen, den Sitzstaat und die Kommission zumindest im Nachhinein über getroffene Maßnahmen Österreichs zu informieren. Insoweit rügt die Beschwerde zutreffend, dass das KoPl-G der E-Commerce RL widerspricht.
Nun sieht die Beschwerdeführerin die E-Commerce-RL als unmittelbar anwendbar an und geht letztlich davon aus, dass diese das als unionsrechtswidrig ausgemachte KoPl-G zur Gänze von der Anwendung auf sie verdränge. Zur Verdrängung von österreichischem Recht, das unmittelbar anwendbarem Unionsrecht widerspricht, und insbesondere zum Umfang dieser Verdrängung von der Anwendung führt der VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2015, (Zl. 2015/04/0004 mwN), aus:
„Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, – falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist – aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche E 23. Oktober 2013, 2012/03/0102).
Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz ‚hineinzulesen‘ (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064, mwH).
Ist die Herbeiführung eines unionsrechtkonformen Zustandes auf unterschiedlichem Weg möglich, darf im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (Hinweis E vom 17. April 2008, 2008/15/0064 sowie das E vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0070).“
Die Beschwerdeführerin sieht nun das als unionsrechtswidrig ausgemachte KoPl-G zur Gänze als durch die E-Commerce-RL von der Anwendung verdrängt an. Die Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage so herzustellen, erschiene mit Blick auf den zuvor beschriebenen Widerspruch des KoPl-G zur E-Commerce-RL jedoch als überschießend. Denn die Unanwendbarkeit des gesamten KoPl-G wäre der umfangreichste hier in Betracht kommende Eingriff in die Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers; daher scheidet diese Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Rechtslage nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH angesichts der Verfügbarkeit weniger umfangreicher Eingriffe in die österreichische Rechtsordnung, um Unionsrechtskonformität zu erzielen, aus:
Denn hier genügt bereits eine richtlinienkonforme Auslegung des österreichischen Rechts, um Unionsrechtskonformität herzustellen. Ist die Herbeiführung eines unionsrechtkonformen Zustandes auf unterschiedlichem Weg möglich, darf im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (VwGH 16.03.2015, Zl. 2015/04/0004). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt der geringstmögliche Eingriff in die originär österreichische Rechtsordnung nämlich darin, in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass auf das Ergreifen von Maßnahmen auf Grund des KoPl-G – also in Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 9 und Strafverfahren gemäß Paragraph 10, leg cit – Paragraph 23, Absatz eins und 2 ECG als anwendbar anzusehen. Denn Paragraph 23, Absatz eins und 2 ECG setzen bereits die Aufforderungs- und Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b und Absatz 5, E-Commerce-RL in österreichisches Recht um.
In Paragraph 23, Absatz eins, ECG ist nämlich vorgesehen, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Absicht zur Ergreifung von Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informations-gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, der Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern hat, geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Ferner legt Paragraph 23, Absatz eins, ECG fest, dass die Behörde die von ihr beabsichtigten Maßnahmen erst durchführen darf, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen unzulänglich sind. Der Regelungsinhalt von Paragraph 23, Absatz eins, ECG entspricht also den Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL.
Ferner legt Paragraph 23, Absatz 2, ECG fest, dass die Verwaltungsbehörde bei Gefahr in Verzug die von ihr beabsichtigten Maßnahmen auch ohne Verständigung der Kommission und ohne Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats erlassen kann. In diesem Fall hat sie jedoch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz ECG die von ihr ergriffene Maßnahme unverzüglich der Kommission und der zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen. Dieser Regelungsinhalt entspricht wiederum den Anforderungen des Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL.
Insofern beseitigt die Anwendung von Paragraph 23, Absatz eins und 2 ECG auf Verfahren zur Erlassung von Bescheiden nach dem KoPl-G dessen aufgezeigte Unionsrechtswidrigkeit zur Gänze. Zudem ordnet schon Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz KoPl-G unter anderem an, dass die Bestimmungen des ECG unberührt bleiben, soweit das KoPl-G nicht anderes bestimmt. Insofern legt auch diese gesetzgeberische Wertung nahe, die Unionsrechtskonformität durch die Anwendung von Paragraph 23, ECG herzustellen.
Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde also künftig auf Grund des KoPl-G Bescheide, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken – also Maßnahmen auf Grund von Paragraph 9, KoPl-G zu ergreifen oder Geldstrafen gemäß Paragraph 10, KoPl-G zu verhängen – zu erlassen, so hat sie – um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen – auch Paragraph 23, Absatz eins und 2 ECG zu beachten. Sie hat also grundsätzlich vor Erlassung von Bescheiden auf Grund des KoPl-G, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, ihre Absicht dazu gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ECG der Kommission und der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Diensteanbieters mitzuteilen; zusätzlich hat sie die zuständige Stelle des Sitzstaates aufzufordern, geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Erst wenn die zuständige Stelle des Sitzstaates dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen unzulänglich sind, darf die Aufsichtsbehörde mit Bescheid die in Aussicht genommene Maßnahme treffen. Eine solche Vorgangsweise entspricht auch den Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera b, E-Commerce-RL.
Lediglich bei Gefahr in Verzug darf die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ECG vorgehen und sogleich bescheidmäßige Maßnahmen treffen: Nur in diesem Fall darf sie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen auch ohne Verständigung der Kommission und Aufforderung der zuständigen Stelle des Sitzstaates erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Maßnahme dennoch unverzüglich der Kommission und der zuständigen Stelle des Sitzstaates unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen. Eine solche Vorgangsweise entspricht wiederum den Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz 5, E-Commerce-RL.
Bei Beachtung auch der Vorgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 ECG geht das Bundesverwaltungsgericht daher von der Übereinstimmung des KoPl-G mit den Anforderungen der E-Commerce-RL aus, sodass diese unter den aufgezeigten weiteren Voraussetzungen nicht von der Anwendung auf die Beschwerdeführerin verdrängt wird.
3.6. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Herkunftslandprinzips der AVMD-RL:
Anders als es die Beschwerde behauptet, steht auch die AVMD-RL der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt als Video-Sharing-Plattform-Anbieter der AVMD-RL (insb. deren Artikel 28 a, f). Dabei übernimmt Artikel 28 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins und 2 AVMD-RL das Herkunftslandprinzip samt der Zulässigkeit von Ausnahmen gemäß Artikel 3, E-Commerce-RL auch für die Zwecke der AVMD-RL. Unter den zuvor näher ausgeführten Voraussetzungen steht das Herkunftslandprinzip gemäß Artikel 3, E-Commerce-RL der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht entgegen; dieses Ergebnis gilt wegen der Übernahme des Herkunftsstaatsprinzips samt der Zulässigkeit von Ausnahmen auch für die Zwecke der AVMD-RL.
Im Übrigen nimmt Paragraph eins, Absatz 4, KoPl-G Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (iSd Paragraph 2, Ziffer 12, leg. cit.) wie die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (iSd Paragraph 2, Ziffer 9, leg. cit.) und nutzergenerierten Videos (iSd Paragraph 2, Ziffer 7, leg. cit.) von den Verpflichtungen des KoPl-G aus. Im Ergebnis unterliegt die Beschwerdeführerin mit der Bereitstellung des audiovisuellen Materials somit nicht den Verpflichtungen des KoPl-G, sondern im Wesentlichen nur mit weiteren Funktionen, insbesondere Kommentarbeiträgen, den Bindungen des KoPl-G. Auch dies spricht dafür, dass die AVDM-RL der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht entgegensteht.
3.7. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Haftungsprivilegs für Hosting-Provider nach der E-Commerce-RL:
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es durch die Bestimmungen des KoPl-G auch zu einer Verletzung das Haftungsprivilegs für Hosting-Provider nach der E-Commerce-RL. Voraussetzung für eine (verwaltungs-)strafrechtliche Haftung eines Hosting Providers für nutzergenerierte Inhalte sei nämlich die – entsprechend den Materialien zur Umsetzung des Artikel 14, E-Commerce-RL eng auszulegende – „tatsächliche Kenntnis“ und nicht bloß die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Anbieters. Vorgebracht wird, dass das normative Kernstück des KoPl-G, nämlich die Pflichten zur Sperrung und Löschung von „rechtswidrigen Inhalten“, in mehrfacher Hinsicht gegen das Haftungsprivileg nach Artikel 14, E-Commerce-RL verstoßen würde.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind insoweit zutreffend, als es zu einer Haftung für Hosting-Provider nach Artikel 14, E-Commerce-Richtlinie erst mit tatsächlicher Kenntnis „von der rechtswidrigen Kenntnis oder Information“ kommen soll. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die im KoPl-G normierten und von der Beschwerdeführerin monierten Sperr- und Löschpflichten erst dann greifen sollen, wenn eine diesbezügliche Meldung erfolgt ist. Hierfür sind Diensteanbieter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KoPl-G verpflichtet „ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen auf der Kommunikationsplattform verfügbare[r], behauptetermaßen rechtswidrige[r] Inhalte“ einzurichten.
Die – insbesondere in Paragraph 3, KoPl-G vorgesehenen – Sperr- und Löschungsverpflichtungen sollen erst im Anschluss an eine entsprechende Meldung bzw. Beschwerde greifen. Ab diesem Zeitpunkt ist aber bereits von einer positiven Kenntnis des Anbieters auszugehen. Deshalb stehen die diesbezüglichen Bestimmungen des KoPl-G – entgegen den Ausführungen der Beschwerde – im Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a, E-Commerce-RL.
Im Übrigen spricht auch Artikel 14, Absatz 3, E-Commerce-RL, wonach dieser „Artikel [...] die Möglichkeit unberührt [lässt], daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter [verlangen kann], die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen“ können, für die Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Haftungsprivileg für Hosting-Provider nach Artikel 14, E-Commerce-RL.
3.8. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung der EU-Zustellverordnung:
Gerügt wird in der Beschwerde weiters, dass die in Paragraph 5, Absatz 4, KoPl-G vorgesehene Verpflichtung eines Diensteanbieters „einen Zustellbevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu benennen“ gegen die EU-Zustellverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 i.d.F. Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (im Folgenden: EuZVO) verstoßen würde.
Der den Anwendungsbereich der EuZVO regelnde Artikel eins, Absatz eins, leg. cit. lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).“
Aufgrund des Wortlautes ergibt sich eindeutig, dass „verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ nicht vom Anwendungsbereich der EuZVO erfasst sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Zustellungen nach dem KoPl-G, für welche gemäß Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen ist, solche „verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ iSd Artikel eins, Absatz eins, EuZVO und nicht die dort genannten „Zivil- oder Handelssachen“ betreffen. Denn hier handelt es sich um die hoheitliche Vollziehung eines Aufsichtsregimes (siehe dazu Bajons in Fasching/Konecny2 [Hrsg] Artikel eins, EuZVO [Stand 30.11.2010, rdb.at] Rz 12 f sowie Peer in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer [Hrsg] Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel eins, EuZVO [10. Lfg 2010] Rz 2, wonach der sachliche Anwendungsbereich der EuZVO insb. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die daraus resultierenden Streitigkeiten nicht erfasse). Daher ist auf die hier in Rede stehenden Zustellungen, welche durch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KoPl-G sichergestellt werden sollen, die EuZVO nicht anwendbar. Schon deshalb schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht an, es liege ein Verstoß gegen die EuZVO vor.
3.9. Zu den Beschwerdevorbringen der möglichen Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen:
Schließlich bringt die Beschwerde noch vor, dass bei einem Eingriff in das Herkunftslandprinzip – insbesondere im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung – zusätzlich die potentiell damit einhergehende Verletzung mehrerer (unions-)grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berücksichtigen sei.
Vorweg ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; im Folgenden: GRC) kurz auf Folgendes hinzuweisen: Der Anwendungsbereich der GRC wird in Artikel 51, GRC festgelegt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, den Kreis der durch die GRC Verpflichteten und damit die Reichweite der unionalen Grundrechtsordnung festzulegen. Entsprechend der Zielsetzung der GRC, die Europäische Union einer umfassenden Grundrechtsbindung zu unterwerfen, umfasst der Anwendungsbereich prinzipiell die Union und unter bestimmten Umständen die Mitgliedstaaten. Hierbei legt Artikel 51, Absatz eins, Satz 1 GRC den Kreis der Grundrechtsverpflichteten fest und richtet sich nicht nur an die Union, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch an die Mitgliedstaaten. Während die Bindung der Union – begrenzt durch das Subsidiaritätsprinzip und ihre Kompetenzen – umfassend ist, sind die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ an die GRC gebunden. Manche Bestimmungen der GRC schränken den Kreis der Grundrechtsverpflichteten insofern ein, als jedenfalls ausdrücklich nur die Union angesprochen wird. Zentrale Regelung dieser Bestimmung ist, dass es „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ zu einer Bindung der Mitgliedstaaten an die GRC kommen soll, weshalb es grundsätzlich eines unionsrechtlichen Anknüpfungspunktes bedarf, der die konkrete Fallgestaltung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit auch in den Anwendungsbereich der für das Unionsrecht grundrechtlich maßgeblichen GRC bringt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass auch im Anwendungsbereich der GRC – nach der Rechtsprechung des EuGH – die nationalen Grundrechte angewendet werden dürfen bzw. können, sofern damit allerdings kein Absinken des grundrechtlichen Schutzniveaus unter das Niveau der GRC, wie es grundsätzlich vom EuGH bestimmt wird, und keine Verletzung von Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts verbunden ist vergleiche zu alledem Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 51, [Stand 01.04.2019, rdb.at] Rz 1, 8, 16, 17 und 33).
3.9.1. Soweit auf den grundrechtlichen Schutz vor Selbstbelastung gemäß Artikel 48, GRC („Selbstbezichtigungszwang“) Bezug genommen wird und damit die in Paragraph 4, KoPl-G vorgesehene Berichtspflicht als grundrechtswidrig gerügt wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Eingangs gilt es nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerde zwar eine mögliche Verletzung von Artikel 48, GRC ins Treffen führt, ihre diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich jedoch auf Artikel 6, EMRK. Dies ist insofern unproblematisch als sich Artikel 48, GRC ungeachtet seines abweichenden Wortlautes auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 EMRK bezieht. Die in Artikel 48, Absatz eins und 2 GRC garantierten Grundrechte haben gemäß Artikel 52, Absatz 3, Satz 1 ausweislich der Erläuterungen zur GRC dieselbe Bedeutung und Tragweite wie die durch Artikel 6, Absatz 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte vergleiche Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 48, [Stand 01.04.2019, rdb.at] Rz 2).
Nach Paragraph 4, Absatz eins, KoPl-G sind Diensteanbieter grundsätzlich verpflichtet „einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen“, wobei diese Berichte abhängig von der Größe des jeweiligen Diensteanbieters jährlich bzw. halbjährlich zu erstellen, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln und „auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen“ sind. Die Mindesterfordernisse an den Inhalt dieser Berichte werden in Paragraph 4, Absatz 2, KoPl-G festgelegt. Die in Ziffer eins bis Ziffer 8, leg. cit. angeführten Mindestinhalte zeigen, dass es sich bei diesen im Wesentlichen um nicht näher konkretisierte, sondern allgemein und abstrakt gehaltene Metadaten handelt, die keine konkreten Rückschlüsse auf ein konkretes allenfalls strafbares Verhalten des Diensteanbieters zulassen. Mit anderen Worten sind die von der Pflicht zur Bekanntgabe umfassten Daten so allgemein gehalten, dass diese die Einleitung eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens nicht zulassen würden vergleiche VfSlg 13785/1994; vergleiche hierzu auch VwGH vom 14.12.2007, Zl. 2007/02/0273). Der Determinierungsgrad der in Paragraph 4, Absatz 2, KoPl-G angeführten Punkte ist nicht ausreichend, um mit Blick auf das Erfordernis im (Verwaltungs-) Strafverfahren den Tatvorwurf für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens hinreichend konkretisieren zu können. Es lassen sich dadurch somit keine hinreichenden Rückschlüsse für konkrete (Verwaltungs-)Strafverfahren ziehen.
Zu den Grenzen des Verbots der Selbstbezichtigung judiziert der VwGH (VwGH 24.02.2014, Zl. 2013/17/0834) zudem wie folgt:
„Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN).“
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung kein absoluter ist. Hinzu kommt, dass unstrittig ein großes öffentliches Interesse an der Regelung der mit den KoPl-G verfolgten Vermeidung bzw. Verhinderung von Hass und Hetze im Internet besteht. Dieses Interesse wird auch von der Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Beschwerde selbst ausdrücklich zugestanden – geteilt. Da zusätzlich ohnedies mangels ausreichender Determinierung der im Bericht bekanntzugebenden Daten die Einleitung eines (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfahrens nicht möglich erscheint, kann eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 48, GRC durch die in Paragraph 4, KoPl-G vorgesehene Berichtspflicht nicht erkannt werden, weshalb dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Selbst wenn man den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entwurf der belangten Behörde für eine Verordnung der belangten Behörde über die Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht von Diensteanbietern (Transparenzberichte-VO) hier berücksichtigen würde, ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Denn auch die dortigen näheren Festlegungen der in den Berichten darzulegenden Daten sehen keinen Detaillierungsgrad vor, welche eine mit Blick auf (drohende) Strafverfahren unzulässige Selbstbezichtigung der Beschwerdeführerin befürchten lässt.
3.9.2. Darüber hinaus vermag das System des KoPl-G mit Blick auf die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten unionsrechtlichen Grundrechte (Bestimmtheits- und Klarheitsgebot des 49 GRC, Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikel 11, GRC, das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16, GRC sowie das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 8, GRC) nicht erkennen lassen, dass es generell grundrechtswidrig wäre. Zwar wird im jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfall eine grundrechtliche Abwägung zu erfolgen haben, ob gemeldete rechtswidrige Inhalte gelöscht werden müssen in deren Rahmen ein allenfalls bestehender Grundrechtskonflikt (zum Beispiel betreffend im Zusammenhang mit einem möglichen Overblocking) zu lösen sein mag. Dieser Umstand vermag hier jedoch nicht dazu zu führen, dass KoPl-G von der Anwendung auf die Beschwerdeführerin verdrängt werden könnte.
Dies gilt auch dann, wenn man die im Entwurf der Transparenzberichte-VO der belangten Behörde aufgenommenen Regelungen zur Vermeidung eines Overblockings berücksichtigte. Denn dort ist in Paragraph 5, Ziffer 4, des Entwurfs nur vorgesehen, dass im Bericht des Diensteanbieters auch „die zur Vermeidung von Overblocking ergriffenen Maßnahmen“ darzustellen sind. Eine materielle Regelung wird dazu hingegen nicht getroffen.
3.10. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass das KoPl-G auf die Beschwerdeführerin und ihre Kommunikationsplattform „ römisch 40 “ anzuwenden ist.
Abschließend merkt das BVwG an, dass sich die Kommission bislang nicht dazu veranlasst sah, wegen Erlassung des KoPl G ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass in weiteren Mitgliedstaaten der Union, beispielsweise in Deutschland und Frankreich, ebenfalls bereits – im Wesentlichen – dem KoPl-G vergleichbare (nationale) Gesetze erlassen wurden. Auch in Dänemark ist ein diesbezügliches Vorhaben in Realisierung. Weder gegen Deutschland noch Frankreich wurde seitens der Kommission bislang ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Auf Grund der obigen Ausführungen war demnach spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In diesem Zusammenhang sprach der VwGH unter anderem aus, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH vom 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH vom 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bislang eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Vereinbarkeit des KoPl-G mit den Bestimmungen der E-Commerce-RL und AVMD-RL fehlt, sodass Rechtsprechung zur Frage fehlt, inwieweit das KoPl G auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Diensteanbieter anzuwenden ist oder aber durch die genannten Richtlinien von der Anwendung verdrängt wird. Diese Frage hat auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass bereits weitere ähnlich gelagerte Beschwerden beim BVwG anhängig sind und davon auszugehen ist, dass auch in Zukunft mit einer Vielzahl von weiteren gleichgelagerte Beschwerdeverfahren zu rechnen ist.
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242336.1.00