Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Geschäftszahl

W193 2208123-1

Spruch


W193 2208123-1/112E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerden von

1.

römisch 40

 

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2.

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3.

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4.

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5.

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6.

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7.

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8.

römisch 40

 

 

 

die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, betreffend das UVP-Verfahren über die Genehmigung des Vorhabens „ römisch 40 “ der römisch 40 , vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

römisch eins.1.       Spruchpunkt römisch eins. Pkt. 3 („Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz 1959“) des angefochtenen Bescheides wird ab der Wortfolge „Im Zusammenhang damit…“ abgeändert und lautet wie folgt:

„Im Zusammenhang damit –

o             wird das jeweilige Wasserbenutzungsrecht mit der Liegenschaft EZ 4962, KG 06024 Straßerfeld verbunden;

o             ist zur Überwachung aller wasserrechtlich relevanter Tätigkeiten, daher neben der Überwachung des Materialabbaus insbesondere auch für die Verfüllung von Material in das Grundwasser zur Aushöhung der Abbausohle bis auf eine Höhenkote von HGW plus einen Meter der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig vor Betriebsbeginn ein unabhängiger befugter Fachkundiger zur Bestellung als wasserrechtliche Bauaufsicht (Paragraph 120, WRG 1959) namhaft zu machen, für deren Tätigkeitsumfang die Auflagen römisch II.3, Punkt römisch IV (Auflagen 1-10) maßgebend sind und deren Kosten der Berechtigte zu tragen hat.“

römisch eins.2.       Der in Spruchpunkt römisch eins. Pkt. 4 („Bewilligung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002“) tabellarisch angeführte Abfallkatalog wird abgeändert und lautet wie folgt:

SNr.

Sp

ez.

Bezeichnung lt. Abfallverzeichnis

Weitere Beschreibung des Materials / Kriterien für den Einbau

31411

29

Bodenaushub +)

Bodenaushubmaterial mit Hintergrund-belastung

 

 

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

 

Grenzwert TOC für Bodenaushubdeponie gem. DVO 2008, Anhang 1 ist einzuhalten oder Verwendung für die Herstellung von Rekultivierungsschichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

 

 

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2-G

 

 

31411

33

Bodenaushub

Inertabfall-qualität

Grenzwerte der Tab.1 Spalte römisch eins und Tabelle 2 Anhang 1 DVO 2008 sowie Sul-fatwert im Eluat

max. 2.500mg/kg

Gleisaushubmaterial, unter Einhaltung der Anforderungen Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 bzw. 1.7 der DVO 2008 Bodenbestandteile und Bankettschälgut im Sinne und unter Einhaltung der Anforderungen gem. Erläuterungen zur DVO 2008 vom 2/2016,

behandelte Aushubmaterialien im Sinne BAWPL 2017 Kap.

7.8.4 unter Einhaltung von Kap. 7.8.5 - grundlegende Charakterisierung für Fraktionen aus Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

 

 

31485

 

Garten- und Blumenerden

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

31604

 

Ton-suspensionen

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage römisch II.3.89

31625

 

Erdschlamm,

Sandschlamm,

Schlitzwand-aushub

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage römisch II.3.89

31635

 

Rübenerde

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

54501

 

Bohrspülung und Bohrklein,

ölfrei

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage römisch II.3.89

94101

 

Sedimentations-schlamm

 

 

nicht flüssig; Einbaukriterien entsprechend Auflage römisch II.3.89

99102

 

Moorschlamm und Heilerde

 

 

für die Herstellung von Rekultivierungs-schichten gem. BAWPL 2017 Kap. 7.8.1.

römisch eins.3.       Die Auflage römisch II.1.1 (Abschnitt „Agrartechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.1.1 Da die landwirtschaftliche Folgenutzung praktisch immer die Produktion für die Nahrungskette beinhalten kann, ist bei Einbringung von Fremdmaterial in den obersten 1,2 m unter Endhöhe immer die Einhaltung der Klasse A1 gem. BAWP 2017 erforderlich.“

römisch eins.4.       Die in Abschnitt römisch II.3 (Abschnitt „Deponietechnik und Gewässerschutz“) des angefochtenen Bescheides erfolgte Festlegung der Höhenkoten für den HGW in den einzelnen Abbaufeldern wird abgeändert und lautet wie folgt:

„Hinweis: Im Folgenden wird mit HGW folgender Wert bezeichnet:

HGW = amtlicher HGW 100 + Sicherheitszuschlag von 0,5 m für allfällig zukünftige Ereignisse sowie ein Sicherheitszuschlag für allfällige Setzungen des in die Grundwasserfreilegung eingebrachten grubeneigenem Abraummaterials von 0,5 m

Für die Abbaufelder gelten folgende HGW-Werte, wobei Werte dazwischen linear normal auf die Grundwasserabstromrichtung (von NW nach SO) zu interpolieren sind:

Elisabeth 1: westlicher Rand: 157,70 m ü.A.

östlicher Rand: 157,50 m ü.A.

Sophia l: westlicher Rand: 157,50 m ü.A.

östlicher Rand: 157,25 m ü.A.

Hannah I: westlicher Rand: 157,25 m ü.A.

östlicher Rand: 157,15 m ü.A.

Hannah II: westlicher Rand: 157,25 m ü.A.

östlicher Rand: 157,15 m ü.A.

Weg 706: 157,50 m ü.A.

Der Sicherheitszuschlag für allfällige Setzungen in einem Abbaufeld von 0,5 m gilt nur solange, bis vom Projektwerber ein Sachverständigengutachten (eines befugten Geotechnikers) der Behörde vorgelegt wird, welches bestätigt, dass es entweder zu keinen Setzungen mehr kommt, oder, dass diese Setzungen ziffernmäßig (in Metern) genau bezeichnet werden können; diesfalls gelten die neu bezeichneten ziffernmäßigen Beträge als Sicherheitszuschlag.“

römisch eins.5.       Nach der Auflage römisch II.3.35 (Unterabschnitt „Betriebsauflagen/Grundwasserschutz“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neue Auflagen römisch II.3.BVwG-GW1 und römisch II.3.BVwG-GW2 eingefügt:

„II.3.BVwG-GW1 Während Zeitraumes einer offenen Grundwasseroberfläche in einem Abbauabschnitt dürfen bis zu einem Abstand von 20 m zur geplanten Kante der Berme zur Grundwasserfreileitung keine Pestizide und Düngemittel aufgebracht werden.

römisch II.3.BVwG-GW2 Es sind Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer einzuholen bzw. mit diesen Vereinbarungen abzuschließen, dass für die Zeit der offenen Wasserflächen in einem Abstand von 20 Meter zur geplanten Kante der Berme zur Grundwasserfreileitung keine Pestizide und Düngemittel aufgebracht werden. Liegen sie nicht vor, darf in diesem Abstand keine Nassbaggerung in diesem Abbauabschnitt erfolgen.“

römisch eins.6.       Die Auflagen römisch II.3.41, römisch II.3.43, römisch II.3.45 und römisch II.3.48 (Unterabschnitt „Verfüllung des Grubenwasserteiches mit grubeneigenem Material, Aufhöhung bis 1m über HGW“) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

„II.3.41 Die Probenahme hat aus dem noch unverritzten Boden nach Abschieben des Humus zu erfolgen. Der jeweilige Abbauabschnitt ist mit rasterförmig gesetzten Aufschlüssen über die gesamte Mächtigkeit des Abraums (max. bis im über HGW) zu erschließen. Die Planung, Durchführung und Dokumentation der Probenahme hat gem. ÖNORM S 2126 zu erfolgen. Die erschlossene Kubatur ist anzugeben. Dabei sind für je 5.000 m3 eine Untersuchung im Eluat und auf Gesamtgehalte mit den in den Tabellen 80 bis 82 des Kapitels 7.8.6 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 festgelegten Parameterumfang durchzuführen.“

„II.3.43 Wird für die Herstellung der Drändämme Überkorn aus anderen Bergbaubetrieben verwendet, sind Aufzeichnungen über Mengen und Herkunft zu führen. Durch qualitative Untersuchungen ist die geogene Gleichwertigkeit sowie die qualitative Eignung nachzuweisen. Die Probennahme hat aus der zwischengelagerten Halde zu erfolgen. Dabei sind je 5.000 m3 eine Untersuchung im Eluat und auf Gesamtgehalte mit dem in den Tabellen 80 bis 82 des Kapitels 7.8.6 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 festgelegten Parameterumfang durchzuführen. Bei der Probennahme ist die erschlossene Kubatur abzuschätzen und in den Untersuchungsberichten anzugeben. Die Probenahme ist mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu koordinieren. Die Ergebnisse der analytischen Untersuchung sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht vor Beginn der Einbringung in das Grundwasser zu übergeben. Sollten die Grenzwerte der Qualität A2-G überschritten werden, ist von der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein sofortiger Stopp der Einbringung in das Grundwasser anzuordnen und die Behörde zu informieren. Es sind Aufzeichnungen über die Lage und Herkunft des in das Grundwasser eingebrachten grubenfremden Überkorns zu führen. Lage- und Mengenaufzeichnungen über das eingebrachte grubenfremde Überkorn sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht und dem Bau- und Deponieaufsichtsorgan zeitgerecht für die Erstellung der jährlichen Aufsichtsberichte zu übergeben.“

„II.3.45 Die wasserrechtliche Bauaufsicht und das Bau- und Deponieaufsichtsorgan sind nachweislich (Telefax, E-Mail) mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Umlagerungs- und Verfüllarbeiten in Kenntnis zu setzen.“

„II.3.48 Grubeneigenes Schlämmmaterial aus der Kieswäsche darf nicht direkt ins Grundwasser eingebracht werden.“

römisch eins.7.       Die Auflage römisch II.3.60 (Unterabschnitt „Zwischenrekultivierung der Abbauflächen auf Niveau HGW +1m“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.60 Für eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Aufhöhungssohle und den Böschungsbereich (bis ca. 1,5 m über Aufhöhungsniveau) das zwischengelagerte grubeneigene Oberbodenmaterial zumindest in seiner ursprünglichen Stärke aufzubringen. Die Nutzung der auf diese Art rekultivierten Fläche darf nur ohne Einsatz von Pflanzenschutzmittel und Düngemitteln in Form von Sukzessionsflächen oder Dauergrünland erfolgen.“

römisch eins.8.       Die Auflage römisch II.3.64 (Unterabschnitt „Beweissicherung Grundwasserteiche und Grund-wasser“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.64 Mit der Beprobung des Grundwassers ist mit Beginn des Abbaus für ein Abbaufeld zu beginnen (Nullmessung) und die 1/2—jährliche durchzuführende Grundwasserbeweis-sicherung gemäß den Auflagen römisch II.3.63 und römisch II.3.103 an den in der Auflage römisch II.3.102 angeführten Beobachtungsstellen durchzuführen. Die Grundwasserbeweissicherung ist bis 5 Jahre nach Abschluss der Rekultivierung gemäß Auflage 11.3.93 weiterzuführen.“

römisch eins.9.       Die Auflage römisch II.3.102 (Unterabschnitt „III. Grundwasserbeweissicherung, Kiesabbau, Aufhöhung und Bodenaushubdeponie“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.3.102 Für die Grundwasserbeweissicherung sind folgende Beobachtungsstellen heranzuziehen bzw. zu errichten:

Abbaufeld: ELISABETH I

Nullsonden:  Sonde 32

Abstromsonden: Sonde Edith lll-B1 und es ist eine Sonde rund 90 m in südwestliche Richtung zur geplanten Sonde N4 im Bereich südöstlich des „Drändammes“ zu errichten.

Abbaufeld: SOPHIA l

Nullsonden:  Sonde Edith lll-B1, und es ist eine Sonde rund 90 m in südwestliche Richtung zur geplanten Sonde N4 im Bereich südöstlich des „Drändammes“ zu errichten.

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonde N5 und es ist eine Sonde rund 100 m in südwestliche Richtung zur bestehenden Sonde EM 16 im Abschluss an den geplanten „Drändamm“ zu errichten.

Abbaufeld: HANNAH I

Nullsonden:  Neuerrichtung der Sonde EM 16 in unmittelbarer Nähe und es ist eine zusätzliche Sonde rund 100 m in nordöstlicher Richtung der geplanten Sonde N5 zu errichten oder die Ersatzsonde zur Sonde EM 16 im Abstrombereich des Abbaufeldes „Sophia I“ heranzuziehen.

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonde N6

Abbaufeld: HANNAH II

Nullsonden:  Sonde N5 und EM 16

Abstromsonden: Neuerrichtung der Sonden N7, und N8

Abbaufeld: HANNAH römisch eins und HANNAH II

Das Messnetz ist um zwei im Abstrombereich der Abbaufelder Hannah römisch eins und Hannah römisch II in Grundwasserfließrichtung gelegene Sonden zu ergänzen. Die Sonden sollten auf der Verbindungslinie zwischen dem jeweiligen Mittelpunkt des Südostrandes der beiden Abbaufelder mit der WVA Gänserndorf in einer Entfernung von ca. 250 m vom Südostrand situiert werden.

Errichtung und Betrieb der Sonden haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

-             Die Beobachtungsstellen, die neu zu errichten sind, sind von einem Fachunternehmen an den vorgesehenen Standorten dem Stand der Technik entsprechend herzustellen.

-             Jede Sonde ist bis in den Grundwasserstauer reichend ordnungsgemäß beprobbar (Mindestrohr-DN 125, Mindestbohr-DN 220) und versperrbar herzustellen.

-             Der Deckel bzw. die Schutzrohroberkante jeder Beobachtungsstelle ist von einem für Vermessung befugten Unternehmen an das staatliche Höhen- und Koordinatennetz anzuschließen.

-             Die Bezeichnung der Beobachtungsstellen ist in Übereinstimmung mit dem Projektplan eindeutig und dauerhaft auf dem Deckel und Schutzrohr / Schachtring anzubringen.

-             Die ordnungsgemäße Ausführung aller Beobachtungsstellen ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen.

-             Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung ist mit den entsprechenden Planunterlagen (Lage-/Höhenplan, Bohr- und Ausbauprofile, Koordinaten) der wasserrechtlichen Bauaufsicht, dem Bau- und Deponieaufsichtsorgan sowie der Behörde vorzulegen.

-             Die geforderten Unterlagen sind der Behörde im Wege der Aufsicht unmittelbar nach Errichtung der Sonden vorzulegen.

-             Die Bohrprofile der Grundwassersonden mit den eingemessenen Lage- und Höhendaten sind unaufgefordert dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Geologischer Dienst — Bohrlochdatenbank zu übermitteln.

-             Durch das geschaffene Beobachtungsnetz muss jederzeit der eindeutige Zusammenhang zwischen allfälligen Emissionen aus dem Ablagerungsbereich und den lmmissionen herstellbar sein. Erforderlichenfalls sind ergänzende Kontrollstellen zu errichten bzw. einzubeziehen.

-             Die Sonden sind durch entsprechende Wahl von Filterschlitzweite und Filtersand/Kiesschüttung so auszubauen, dass eine ordnungsgemäße Entwicklung (Entsandung) möglich ist. Der Erfolg der Entwicklungsmaßnahme ist durch einen Kurzpumpversuch nachzuweisen.“

römisch eins.10.     Die Auflage römisch II.6.7 (Abschnitt „Geologie“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.6.7 Folgende Mindestsicherheitsabstände sind horizontal gemessen von der Grubenoberkante einzuhalten:

- zu Wegen: 5 m

- zu angrenzenden Grundstücken: 5 m

- zu Landesstraßen: 10 m

- zur Sauergasleitung (Rohraußenwand) der OMV: 10 m

Sollte im Bereich zu angrenzenden Grundstücken für die Errichtung des 2 m hohen und 4 m breiten Randdammes auf dem betroffenen Nachbargrundstück für einen Grundstücksstreifen mit einer Breite von zumindest 2 m zu Beginn des Abbaus in einem Abschnitt seitens der Grundstückseigentümer eine entsprechende Zustimmungserklärung vorliegen, so kann in diesem Bereich der Mindestsicherheitsabstand von 5 m auf 3 m reduziert werden.“

römisch eins.11.     Die Auflage römisch II.7.3 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.7.3. Jene befestigten Straßen, die in der Vorhabensbeschreibung als Trasse 4 und Trasse 4a bezeichnet sind, sind regelmäßig mittels Nasskehren zu reinigen. Weiters sind Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf den befestigten Oberflächen bei den Abbaufeldern Elisabeth römisch eins, Hannah römisch eins, Hannah römisch II und Sophia römisch eins zu errichten und während des Betriebs regelmäßig, zumindest einmal täglich nach Betriebsschluss unter Anwendung einer Kombination von Hochdruckdüsen und Bürsten, zu reinigen. Der Zustand der Fahrbahndecken und der Abrollstrecken ist täglich zu kontrollieren und in einem Bautagebuch zu vermerken, welches der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“

römisch eins.12.     Die Auflage römisch II.7.4 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides entfällt.

römisch eins.13.     Die Auflagen römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 (Abschnitt „Luftreinhaltetechnik“) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

„II.7.5 Am Übergang von unbefestigten auf befestigte Oberflächen vor der Einbindung in das öffentliche Straßennetz im Bereich der Betriebsausfahrt ist eine Reifenwaschanlage nach den Vorgaben der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (bmwfj 2013) zu errichten. Die an die Betriebsausfahrt anschließenden befestigten Straßen sind regelmäßig mittels Nasskehren zu reinigen.

römisch II.7.6 Nach der Reifenwaschanlage ist eine befestigte Abrollstrecke auf einer Länge von mindestens 100 m nach den Vorgaben der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (bmwfj 2013) zu errichten und gemäß Nebenbestimmung römisch II.7.3 regelmäßig zu reinigen.

römisch II.7.12 Der Emissionsstandard der eingesetzten mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte hat bei einer Nennleistung über 130 kW mindestens Stufe IIIB nach MOT-V zu entsprechen. Maschinen mit einer Nennleistung bis zu 130 kW haben mindestens der Stufe IIIA nach MOT-V zu entsprechen. Die jährliche Wartung der Maschinen ist der Behörde bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres nachzuweisen.

römisch II.7.13 Produktion: Die innerbetrieblichen Materialbewegungen im Rahmen des Abbaus sind auf 1.080.000 t/Jahr zu beschränken, wovon max. 800.000 t/Jahr mineralischer Rohstoff zum Trichter und max. 280.000 t/Jahr Abraum zu Abraumzwischenlagern transportiert werden dürfen. Max. 700.000 t/Jahr dürfen aus der Anlage abtransportiert werden und weitere max. 140.000 t/Jahr dürfen auf der zur Wiederverfüllung bis 1 m über HGW in den Gruben verwendet werden. Die jährlichen Materialmengen sind von einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro für Markscheidewesen zu bestätigen und der Behörde auf Anforderung vorzulegen.

Materialtransport: Die Summe des mit LKW oder Bahn zu der Anlage antransportierten und von der Anlage abtransportierten Materials darf 1,3 Mio. t nicht überschreiten. Die Anzahl der zulässigen LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material (inkl. Leerfahrten) ist mit 42.860 Fahrbewegungen pro Jahr auf den Trassen 1 und 4, sowie je 3.570 Fahrbewegungen/Jahr auf den Trassen 2 und 3 beschränkt. Die Gesamtanzahl der LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material von und zu der ggst. Anlage ist damit auf 50.000 Fahrbewegungen/Jahr begrenzt. Es ist der Behörde auf Basis von Jahresaufzeichnungen ein Nachweis vorzulegen, der die Einhaltung dieser Materialbewegungen, Transportmengen und Fahrten auf den einzelnen Trassen dokumentiert. Der Termin der Vorlage: Ende des ersten Quartals des Folgejahres.“

römisch eins.14.     Die Auflage römisch II.9.6 (Abschnitt „Naturschutz“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.9.6 Die Randwälle sind allseits mit einer standortgerechten Mischung aus heimischen Kräutern und Gräsern einzusäen. Die Einsaat ist so zu fördern, dass die rasche Entwicklung einer dichten Vegetationsnarbe gewährleistet ist (z.B. Nährstoffversorgung, Bewässerung in Trockenzeiten, Mahd).“

römisch eins.15.     Vor der Auflage römisch II.11.1 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neuen Auflagen/Bedingungen römisch II.11.BVwG-V1, römisch II.11.BVwG-V2 und römisch II.11.BVwG-V3, eingefügt:

„II.11.BVwG-V1 Folgende Verkehrsmaßnahmen sind vor Benutzung der Trasse 4 durch projektinduzierten Verkehr umzusetzen:

-             Die in dem Übersichtslageplan (Einlage 2.5, Stand Oktober 2020) dargestellten Ausweichen (1 bis 5) an den Wegen mit den Grundstücksnummern 708, 699 und 714/10 sind in ihrer dargestellten Lage entsprechend der Plangrundlage „Situation Ausweiche“ (Einlage 20.1, Stand Oktober 2020) herzustellen. Eine zusätzliche Ausweiche ist südlich der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 im Bereich des angrenzenden Abbaugebietes „Hannah I“ am Weg 714/10 zu errichten. Der Abstand zwischen den beiden Ausweichen am Weg 714/10 hat ca. 200 m zu betragen. Die Ausweichen sind befestigt auszuführen.

-             Die befestigte Fahrbahnbreite des Weges 714/10 hat, beginnend an der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 in Richtung Süden auf einer Länge von ca. 600 m (südliches Ende des Abbaufeldes „Hannah II“), außerhalb der Ausweichen, 4,25 m zu betragen.

-             Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Weg 714/10 ist auf dem Abschnitt zwischen der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 und dem südlichen Ende des Abbaufeldes „Hannah II“ auf 30 km/h zu begrenzen.

-             Beginnend an der Kreuzung der Wege 714/10, 699, 695 in Richtung Süden auf einer Länge von ca. 600 m (südliches Ende des Abbaufeldes „Hannah II“) sind in beiden Fahrtrichtungen im Abstand von jeweils 150 m Verkehrszeichen gemäß StVO Paragraph 50 /, 16, „Andere Gefahren“ mit Zusatztafel gemäß StVO Paragraph 54, „Radfahrer und Fußgänger“ aufzustellen.

-             Sechs Monate vor Umsetzung ist der Behörde eine Detailplanung der Verkehrsmaßnahmen zu übermitteln.

römisch II.11.BVwG-V2 Für die jährlichen und stündlichen Lkw-Fahrbewegungen (jeweils Summe aus Zu- und Abfahrten, inklusive Leerfahrten) werden folgende Schwellenwerte festgelegt:

römisch II.BVwG-V3 Es ist ein Monitoringkonzept für die Erfassung des Verkehrsaufkommens an allen in den Einreichunterlagen angegebenen Trassen auszuarbeiten. Die Verkehrserfassung hat für LkwÄ in Stundenintervallen mittels geeigneter Maßnahmen unter Angabe der Tagesstunde und Richtung zu erfolgen. Das Monitoringkonzept ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten an den beantragten Abbaufeldern der Behörde vorzulegen.

Die Verkehrserfassung hat über den gesamten Zeitraum des Betriebes der Kiesgewinnung bzw. Bodenaushubdeponie für alle in den Einreichunterlagen angegebenen Trassen zu erfolgen. Übersteigt die erfasste jährliche oder der maximale stündliche Verkehr (Summe aus Zu- und Abfahrten inklusive Leerfahrten) die angegebenen Schwellenwerte, so sind die Auswirkungen auf die Luftschadstoff- und Schallimmissionen darzulegen und zu bewerten.

Es ist der Behörde auf Basis von Jahresaufzeichnungen, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ein Nachweis vorzulegen, der die Einhaltung der Schwellenwerte für die maximalen Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten) auf den einzelnen Trassen dokumentiert.“

römisch eins.16.     Nach der Auflage römisch II.11.1 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides werden folgende neuen Auflagen römisch II.11.BVwG-V4 und römisch II.11.BVwG-V5, eingefügt:

„II.11.BVwG-V4 An der Kreuzung der Wege mit den Grundstücksnummern 714/10, 699, 695 sind Sichtfelder entsprechend den Festlegungen der RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ mit einer Sichtweite von 85 m dauerhaft sicherzustellen.

römisch II.11.BVwG-V5 Bei allen Einmündungen und Überfahrten von neuen Abbaugebieten bzw. Deponien in und über das Wegenetz sind Sichtfelder entsprechend den Festlegungen der RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ mit einer Sichtweite von 85 m dauerhaft sicherzustellen.“

römisch eins.17.     Die Auflage römisch II.11.2 (Abschnitt „Verkehrstechnik“) des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

„II.11.2 Anbindungen von Abbaugebieten bzw. Deponien an Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass auf eine Länge von 20 m, gemessen ab dem Rand dieser Straße eine Längsneigung von 5% nicht überschritten wird. Dies gilt sinngemäß auch für alle Überfahrten von Straßen mit öffentlichem Verkehr.“

römisch II.        Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

römisch III. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten ergänzenden Unterlagen

●             Einlage 2.5, Austauschexemplar Übersichtslageplan, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

●             Einlage 20.1, Ergänzungsexemplar Situation Ausweiche, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

●             Einlage 20.2, Ergänzungsexemplar Regelquerschnitt Ausweiche, erstellt von Projeco mit Stand Oktober 2020,

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die römisch 40 (in Folge: Projektwerberin) betreibt im Gemeindegebiet Schönkirchen in den nach dem UVP-G 2000 genehmigten Abbaugebieten „EDITH I“, „ISABEL I“ und „STEPHANIE I“ eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörender Neben- bzw. Bergbauanlagen, wie insb. einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG Straßenfeld, mit Anbindung an die Nordbahnlinie über ein Anschlussgleis.

2. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 beantragte die Projektwerberin bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “. Hierbei beantragte die Projektwerberin die Erweiterung ihrer Abbaugebiete durch die Hinzunahme der fünf neuen Abbaugebiete „WEG 706“, „ELISABETH I“, „SOPHIA I“, „HANNAH I“ und „HANNAH II“ und führte dazu näher aus, dass auf sämtlichen neuen Abbauflächen Sand und Kies in Form einer Trocken- und Nassbaggerung gewonnen werden solle. Nach erfolgtem Abbau solle zuerst die Wiederaufhöhung der abgebauten Flächen und daran anschließend eine Verfüllung im Rahmen einer Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie erfolgen. Abgesehen von diesbezüglichen Bergbau- und Nebenanlagen, die zum Großteil bereits genehmigt seien, solle in diesem Zusammenhang eine Änderung des bisherigen Konzepts betreffend den An- und Abtransport zum bzw. vom Betriebsstandort erfolgen.

3. In Folge übermittelte die belangte Behörde den Antrag samt Beilagen den beigezogenen Sachverständigen zum Zweck einer Vollständigkeitsprüfung der Projektunterlagen.

4. Mit Schreiben vom 17.11.2015 erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgrund festgestellter Unvollständigkeiten der Projektunterlagen.

5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 übermittelte die Projektwerberin überarbeitete Projektunterlagen. Mit 04.07.2016 und 10.08.2016 übermittelte die Projektwerberin aufgrund weiterer Beanstandungen hinsichtlich der Vollständigkeit der beigebrachten Einreichungen durch die beigezogenen Sachverständigen weitere Ergänzungen der Projektunterlagen. Die sohin ergänzten Projektunterlagen beurteilten die beigezogenen Sachverständigen schließlich als vollständig.

6. Mit Edikt vom 30.08.2016, Zl. RU4-U-737/015-2016, erfolgte die Kundmachung des Genehmigungsantrags ua. in zwei im Bundesland des Vorhabens gelegenen Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die daran anknüpfende öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, der Projektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in der Zeit vom 30.08.2016 bis 13.10.2016.

7. In Folge wurde unter Mitwirkung der beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) erstellt.

8. Mit weiterem Edikt vom 17.05.2019, Zl. RU4-U-737/051-2017, wurden das UVGA und die Anberaumung der am 27. und 28.06.2017 sowie 13.07.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung kundgemacht.

9. Das nach der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermittlungsverfahren wurde mit Edikt vom 19.04.2019, Zl. RU4-U-737/071-2018, bekanntgegeben, den Verfahrensparteien die Möglichkeit zum Parteiengehör betreffend das nachträgliche Ermittlungsergebnis eingeräumt und das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 19.04.2018 für geschlossen erklärt. Das zum nachträglichen Ermittlungsergebnis erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien wurde von der belangten Behörde in Folge geprüft, wobei diese zum Ergebnis gelangte, dass die Stellungnahmen im Wesentlichen kein neues Vorbringen enthalten und der sachverständigen Beurteilung entsprechen.

10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2018, Zl. RU4-U-737/075-2018, wurde die Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 erteilt.

11. Mit Edikt vom 29.08.2018, Zl. RU4-U-737/076-2018, wurde der angefochtene Bescheid kundgemacht.

12. Mit Schreiben vom 08.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die erstbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.           eine mündliche Verhandlung durchführen,

2.           in der Sache selbst erkennen und die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung dahingehend abändern, dass der Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen und die Genehmigung versagt wird

in eventu

3.           den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

13. Mit Schreiben vom 02.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die zweitbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

14. Mit Schreiben vom 08.10.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob die drittbeschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung an die Behörde zwecks Neuerlassung eines Bescheides.

15. Mit Schreiben vom 09.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2018, erhoben die viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien, sowie in Ergänzung ihrer Beschwerde vom 08.10.2018 die drittbeschwerdeführende Partei, gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2018 und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung an die Behörde zwecks Neuerlassung eines Bescheides.

16. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2018, bei der belangten Behörde fernelektronisch eingelangt am selben Tag, erhob eine weitere beschwerdeführende Partei, eine politische Partei, das Rechtsmittel der Beschwerde. Über ihre Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gesondert abgesprochen (siehe Pkt. 20. des Verfahrensgangs).

17. Mit Schreiben vom 19.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018, legte die belangte Behörde die eingebrachten Beschwerden vor. Die dazugehörigen Verfahrensakten langten indes erst mit 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin nach deren telefonischem Ersuchen die eingelangten Beschwerden im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme.

19. Mit Schreiben vom 18.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erstattete die Projektwerberin ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln.

20. Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2020, W193 2208123-1/8E, wurde die Beschwerde der ebenso einschreitenden politischen Partei als unbegründet abgewiesen.

21. Mit Schreiben vom 17.07.2020 stellte die Projektwerberin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.

22. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.08.2020, Fr 2020/04/0004-2, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

23. Zur Erstattung von Gutachten zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Themenbereichen wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, W193 2208123-1/17Z, bzw. vom 07.09.2020, W193 2208123-1/31Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt:

-             DI Martin KÜHNERT für den Fachbereich „Luftreinhaltung“;

-             Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Christian KIRISITS für den Fachbereich „Lärm“;

-             DI Karl SCHÖNHUBER für den Fachbereich „Verkehr“;

-             DI Thomas KNOLL für die Fachbereiche „Naturschutz und Raumordnung/Landschaftsbild“;

-             DI Paul REINBERGER für die Fachbereiche „Erdbau und Deponietechnik/Abfallwirtschaft“;

-             Priv. Doz. Dr. Hanns MOOSHAMMER für den Fachbereich „Humanmedizin/ Umweltmedizin“;

-             Univ.-Prof. Dr. Johannes GOLDBRUNNER für die Fachbereiche „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“;

-             Dr. Ernst MOLDASCHL für den Fachbereich „Agrartechik/Boden“;

-             MR DI Michael SAMEK für den Fachbereich „Wasserbautechnik und Gewässerschutz“;

-             DI Robert SCHWEINZER für den Fachbereich „Bautechnik“.

In Folge wurden sämtliche Parteien im Rahmen des Parteiengehörs von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt. Den Sachverständigen wurden zur Erstattung der Gutachten die erforderlichen Unterlagen des Behördenakts (samt Projektunterlagen) und die Beschwerden übermittelt.

24. Mit Schreiben vom 01.09.2020 übermittelte die BF1 einen Ablehnungsantrag hinsichtlich des Sachverständigen für die Fachbereiche „Naturschutz und Raumordnung/Landschaftsbild“.

Mit Schreiben vom 03.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Ablehnungsantrag zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 09.09.2020 legte der Sachverständige dar, dass er sich im ggstdl. Verfahren für nicht befangen erachte.

25. Im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 19.10.2020 übermittelten die Sachverständigen ihre Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht. In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht.

26. Im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren. Die von den BF4 bis BF15 in der Verhandlung in Vorlage gebrachte fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Vrtala vom 21.10.2020 wurde von den beigezogenen Sachverständigen dabei berücksichtigt.

27. Mit Schreiben vom 27.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Verhandlungsschrift zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 09.11.2020 übermittelte die BF2 eine Protokollrüge, wonach auf Sitzung 54 des Verhandlungsprotokolls bei einer von ihr gestellten Frage, die Wortfolge „also nicht Wall in Sicherheitszone“ fehle. Weitere Protokollrügen oder Stellungnahmen, insb. auch zum erst am 19.10.2020 ausgegebenen Gutachten zum Fachbereich „Bautechnik“, wurden von den Parteien nicht übermittelt. Auch die Projektwerberin übermittelte mit Schreiben vom 09.11.2020 ihre Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift, wobei sich diese im Wesentlichen auf die Berichtigung von offenkundigen Tippfehlern oder sonst nicht entscheidungswesentliche Äußerungen der Projektwerberin selbst bezogen.

28. In Folge der Zurückziehung des Fristsetzungsantrags durch die Projektwerberin vom 28.10.2020 stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2020, Fr 2020/04/0004-16, das Fristsetzungsverfahren ein.

29. Am 20.01.2021 nahm die BF1 Akteneinsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

30. Mit Schreiben vom 09.02.2021 stellte die Projektwerberin neuerlich einen Fristsetzungsantrag.

31. Mit verfahrensanleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2021, Fr 2021/04/0003-2, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde diese Frist schließlich um weitere sechs Wochen erstreckt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Projekt- und Beurteilungsgegenstand:

1.1.1. Das Vorhaben im Allgemeinen:

Die Projektwerberin betreibt im Gemeindegebiet Schönkirchen in den zuletzt mit UVP-Bescheid bewilligten Abbaugebieten „Edith I“, „Isabel I“ und „Stephanie I“ eine Kiesgewinnung im Trocken- und Nassabbauverfahren samt dazugehörigen Neben- bzw. Bergbauanlagen wie insbesondere einer Kiesaufbereitungsanlage in der KG Straßerfeld, die über ein Anschlussgleis mit der Nordbahnlinie verbunden ist.

Aufgrund der bald aufgebrauchten Rohstoffreserven auf den bestehenden Abbaugebieten und zum Erhalt des Betriebsstandortes beabsichtigt die Projektwerberin nunmehr die Erweiterung ihrer Abbaugebiete um die fünf neuen Abbaugebiete „Weg 706“, „Elisabeth I“, „Sophia I“, „Hannah I“ und „Hannah II“.

Das neue Abbaugebiet „Weg 706“ liegt auf dem Gst. Nr. 706 KG Schönkirchen und damit zwischen den bestehenden Abbaugebieten „Isabel I“ und „Stephanie I“.

Durch den Abbau der Sicherheitsstreifen zu „Isabel I“ und „Stephanie I“ wie auch des Sicherheitsstreifens von „Stephanie I“ zu „Elisabeth I“ sind die bestehenden Abbaugebiete geringfügig vom gegenständlichen Antrag betroffen.

Das neue Abbaugebiet „Elisabeth I" liegt auf den Gst. Nr. 664/3, 664/4, 664/5, 664/6, 671, 672/1, 672/2, 672/3, 672/4, 672/5, 672/6, 672/7, 672/8 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Sophia I“ liegt auf den Gst. Nr. 594/4, 594/5, 594/6, 594/7, 595/1, 595/2, 595/3, 595/4, 596/1, 596/2, 596/3, 597/2 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Hannah I“ liegt auf den Gst. Nr. 566, 567, 568 KG Schönkirchen.

Das neue Abbaugebiet „Hannah II“ liegt auf den Gst. Nr. 570, 571/1, 571/2, 571/3, 571/4, 571/5, 571/6, 572/1, 572/2, 573/1, 573/2, 573/3, 573/4, 573/5 KG Schönkirchen.

Das betroffene Areal liegt innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung Marchfeld, welche jedoch lt. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, mit Ablauf des 22.12.2012 gemäß Paragraph 145 a, Absatz , WRG 1959 als Regionalprogramm des LH von NÖ gilt, jedoch außerhalb des wasserrechtlichen Schongebiets als Kernzone dieser Rahmenverfügung. Es liegt weiters nicht innerhalb eines ausgewiesenen Natura 2000 Gebietes. Andere schutzwürdige Zonen sind ebenfalls nicht ausgewiesen.

Das Vorhaben liegt lt. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nordost in der Eignungszone 4 für die Gewinnung von Sand und Kies. Das gesamte Marchfeld und das Weinviertel (inklusive der Gemeinden Gänserndorf, Strasshof und Schönkirchen-Reyersdorf ) werden in der aktuellen Verordnung über Belastete Gebiete – Luft zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, 101 aus 2019, vom 23.04.2019) nicht mehr als belastetes Gebiet - Luft ausgewiesen. Das Gebiet des Verwaltungsbezirks Gänserndorf ist somit nicht mehr als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst insgesamt eine Fläche von rd. 49,4 ha.

1.1.2. Abbau und Wiederaufhöhung bis 1 m über HGW-Niveau:

Die Rohstoffgewinnung wird vom Geländeniveau abwärts vorerst im Trockenabbauverfahren und mit Erreichen des Grundwasserspiegels im Nassabbauverfahren erfolgen. Zu Beginn wird im jeweiligen Abschnitt Humus abgeschoben. Danach wird der darunterliegende, nicht verwertbare Abraum bis zur Oberfläche des Rohstoffes abgetragen und im näheren Umfeld zwischengelagert. In dieser Phase sind keine Abrollstrecken erforderlich. Anschließend wird jeder einzelne Abschnitt bis zum aktuellen Grundwasserspiegel abgesenkt und der Kies aus dem Grundwasser gebaggert.

Der gewonnene Rohstoff wird vom Ort der Gewinnung mittels elektrisch angetriebener Stetigförderer bis zum Kieswerk im Abbaufeld „BWS I" transportiert und dort aufbereitet.

Um die Erhaltung der natürlichen Strömungsverhältnisse nach dem Auffüllen des Grundwasserkörpers zu gewährleisten, werden Drändämme aus Rollschotter und grobkörnigem Kiesmaterial, welches bei der Aufbereitung anfällt, längs zur Strömungsrichtung vor Kopf ins Grundwasser geschüttet.

Im Wege der Kiesaufbereitung wird der Rohstoff in der bereits bestehenden und genehmigten Aufbereitungsanlage klassiert und dabei von minderwertigem Abraummaterial getrennt. Mit diesem in ausreichender Menge vorhandenen, unbedenklichen Material wird der mit Grundwasser erfüllte Raum zwischen den Drändämmen bis zum Niveau des theoretisch höchsten Grundwasserspiegels (HGW) wieder aufgefüllt.

1.1.3. Bodenaushubdeponie:

Auf allen Abbauflächen soll nach der anschließenden Aufhöhung bis 1 m über dem HGW-Niveau der bergbauliche Hohlraum mit Aushubmaterial (eingeschränkt gemäß Deponieverordnung) zur Sicherung der landwirtschaftlichen Folgenutzung sukzessive bis auf das Niveau der ursprünglichen Geländeoberkante wieder verfüllt werden.

Die projektgemäß hergestellte Bodenaushubdeponieoberfläche wird jeweils mit dem zwischengelagerten Mutterboden in der Stärke von rd. 50 cm abgedeckt und dadurch die endgültige Oberflächennutzung (Landwirtschaft) gemäß dem Flächenwidmungsplan ermöglicht.

1.1.4. Weitere Vorhabenbestandteile, Bergbauanlagen und Verkehr:

Die Projektwerberin wird auf Trasse 1 pro Jahr maximal 510.000 t an Verfüllmaterial per LKW antransportieren und auf Trasse 1 maximal 510.000 t an aufbereiteten mineralischen Rohstoffen per LKW abtransportieren.

In der Zeit zwischen 5:00 – 6:00 werden ausschließlich Anfahrten, jedoch keine Abfahrten von Lastkraftwagen erfolgen. In diesem Zeitraum gibt es täglich maximal 10 Fahrbewegungen auf Trasse 1. Zwischen 6:00 – 7:00 erfolgen maximal 40 Fahrbewegungen auf der Trasse 1, in der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr maximal 20 Fahrbewegungen pro Stunde.

Auf der Trasse 2 und auf der Trasse 3 gibt es im Zeitraum 5:00 – 6:00 Uhr jeweils maximal 2 Fahrbewegungen und zwischen 6:00 – 7:00 jeweils maximal 8 Fahrbewegungen sowie zwischen 7:00 – 19:00 Uhr maximal 4 Fahrbewegungen pro Stunde.

Auf der Trasse 4 finden im Zeitraum 5:00 – 6:00 Uhr keine Fahrbewegungen statt, zwischen 6:00 – 7:00 Uhr gibt es maximal 48 Fahrbewegungen und zwischen 7:00 – 19:00 Uhr maximal 24 Fahrbewegungen pro Stunde.

Für die Trasse 4a gelten dieselben Fahrbewegungsbeschränkungen wie für die Trasse 4. Die Trasse 4a ist in erster Linie für den Deponiebetrieb auf den Abbaugebieten "Isabel I", "Stephanie I", "Elisabeth I" und zu Beginn von "Sophia I" erforderlich. Dadurch ist eine wesentliche Verkürzung der Fahrwege in dieser Phase gegeben.

Wie bisher werden über die Trasse 1 (und in weiterer Folge über die Universalestraße und die B 8) maximal 2.700 t pro Tag abtransportiert. Über diese Trasse erfolgen die Abtransporte mineralischer Rohstoffe per LKW in Richtung Wien. Pro Jahr werden auf Trasse 1 510.000 t pro Jahr an – und abtransportiert.

Auf Trasse 2 und Trasse 3 werden nun in Summe maximal 100.000 t pro Jahr an- und maximal 100.000 t pro Jahr abtransportiert werden.

Mit diesen Festlegungen werden die Genehmigungskriterien aus lärmtechnischer und luftreinhaltetechnischer Sicht gesichert eingehalten.

Die An- und Abtransporte via Bahn unterliegen so wie bisher auf der bewilligten Bahntrasse auch in Zukunft keiner Kapazitätsbeschränkung.

Weiterhin wird die Abstellhalle im Zuckermantelhof, Gst. Nr. 689/2 KG Schönkirchen, sowie die Kiesaufbereitungsanlage, nunmehr Gst. Nr. 19/3 KG Straßerfeld, mit der bewilligten Grundwasserentnahme zur Aufbereitung des Rohstoffs aus den neu beantragten Abbaugebieten wie auch zur Staubfreihaltung der bisher in Betrieb stehenden wie auch aller neu beantragten Flächen genutzt. Diese erfolgt wie bisher mittels Fasswagen oder flexiblen Regnern.

Weiterhin werden die Trassen, die Stetigförderer, die Brückenwaage, der Containerkomplex und der Trafo in der südlichen Hälfte des Abbaufeldes „BWS I“ auf dem Gst. Nr. 19/1 und nunmehr auch Gst. Nr. 19/3, KG Straßerfeld, genutzt.

Für die neu beantragten Abbaugebiete werden ein Mannschafts- und ein Werkstattcontainer beim Aufgabetrichter aufgestellt, die Stetigförderer und Betriebsfahrwege verlängert bzw. verlegt, Abrollstrecken für den Deponiebetrieb angelegt und eine Brückenwaage und eine Reifenwaschanlage bei der Betriebsausfahrt errichtet.

1.1.5. Dauer des Vorhabens, Sicherheitsmaßnahmen:

Hinsichtlich des Zeitablaufs ist vorgesehen, die Abbaugebiete in zeitlicher Abfolge nacheinander - beginnend mit „Weg 706“ und endend mit dem Abbaugebiet „Hannah II“ – auszukiesen und anschließend wieder zu verfüllen. Für die Sand- und Kiesgewinnung sind 20 Jahre vorgesehen, für die Betriebsdauer der Bodenaushubdeponie 25 Jahre.

Ein im Rahmen des derzeit bestehenden Abbaus bereits seit Jahren erprobtes Gesamtmaßnahmenpaket im Sinne eines dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheits- und Qualitätsmanagements (Absperrungen, Sicherheitsabstände, Verbotstafeln, Sicherheitsanweisungen des Personals, Maßnahmenprogramm zur Grundwasserbeweissicherung, externe Kontrolle, Dokumentation, Stilllegungsplan, Nachsorgemaßnahmen etc.) ist projektmäßig vorgesehen, damit der Betrieb wie bisher sowohl aus der Sicht der Umwelt als auch des Arbeitnehmerschutzes problemlos ablaufen kann.

1.1.6. Zusammenfassung - Auflistung - der Vorhabenbestandteile:

a) Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) bis zum Niveau 1 m über HGW durch trockenen Abbau, d.h. 1 m über dem statistisch erwartbaren höchsten Grundwasserspiegel in den Abbaugebieten „Weg 706“, „Elisabeth I“, „Sophia I“, „Hannah I“ und „Hannah II“ im Gesamtausmaß von rd. 779.000 m³.

b) Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) unter 1 m über HGW durch nassem Abbau d.h. unter diesem Grundwasserspiegel in den Abbaugebieten „Weg 706“, „Elisabeth I“, „Sophia I“, „Hannah I“ und „Hannah II“ im Gesamtausmaß von rd. 2,525.000 m³.

c) Wiederauffüllung des freigelegten Grundwasserkörpers mit dem bei der Gewinnung bzw. bei der Aufbereitung anfallenden, nicht wirtschaftlich verwertbaren Abraummaterial (rd. 2,525.000 m³), welches den einschlägigen Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans, aber zumindest dem geogenen Hintergrund entspricht, bis 1 m über HGW auf allen unter b) genannten Flächen.

d) Errichtung bzw. Herstellung der für Litera a,) bis c) erforderlichen Bergbauanlagen (Förderbandanlagen, Brückenwaage, Reifenwaschanlage) einschließlich der Untertunnelung der Wege Nr. 712 und 714/10 KG Schönkirchen, Nutzung der Abstellhalle im Zuckermantelhof, Gst. Nr. 689/2 KG Schönkirchen, sowie Weiterverwendung der Kiesaufbereitungsanlage, der Brückenwaage, des Containerkomplex' und des Trafos in der südlichen Hälfte des Abbaufeldes „BWS I“ nunmehr auf dem Gst. Nr. 19/3, KG Straßerfeld.

e) Errichtung/Betrieb einer Bodenaushubdeponie im Ausmaß von insgesamt rd. 2,892.500 m³ in Form einer Wiederverfüllung des Tagebaues ab dem Niveau 1 m über HGW und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes auf allen Abbauflächen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

f) Für den Antransport des Verfüllmaterials bzw. des Deponiegutes sowie für den Abtransport des aufbereiteten Rohstoffs werden die bestehenden Wege genutzt. Es sind folgende Trassen vorgesehen:

●             Die bestehende Trasse 1 führt wie bisher von der Werkszufahrt durch den Althofer Wald zur Universalestraße und von dort zur B 8.

●             Die bestehende Trasse 2 führt von der Werksausfahrt nach Norden vorbei am Zuckermantelhof bis zum Betonwerk Lahofer und von dort nach Osten in Richtung L 3025 und von dieser zur B 220. Diese Trasse ist ausschließlich für den Transport nach bzw. von Norden vorgesehen.

●             Die bestehende Trasse 3 führt ebenfalls von der Werksausfahrt in Richtung Norden, jedoch durch die bestehende Allee beim Zuckermantelhof auf die L 3025.

●             Die Trasse 4 verläuft wie die Trasse 2 bis zur L 3025, auf dieser ein kurzes Stück Richtung Süden und anschließend über den Weg 708 zu den Zufahrten der beantragten Abbaugebiete, wobei dafür die Weggrundstücke Nr. 699, 695, 712 und 714/10 befahren werden.

●             Die Trasse 4a verläuft vorerst wie die Trasse 3 zur L 3025 und benützt diese in Richtung Norden bis zum Weg Gst. Nr. 706 und wird für die Verfüllung der Abbaugebiete „Stephanie I“ und „Elisabeth I“ verwendet.

1.1.7. Betriebszeiten:

Der Abbau, die Aufhöhung und der Betrieb der Bodenaushubdeponie sollen, ebenso wie die Aufbereitung – mit Ausnahme der witterungsbedingten mehrwöchigen Winterpause (4 bis 6 Wochen) – das ganze Jahr über (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) von Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr, Samstag von 06:00 bis 15:00 Uhr stattfinden.

An- und Abtransporte inklusive der dafür erforderlichen Be- und Entladungen sollen von Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 und Samstag von 06:00 bis 15:00 Uhr stattfinden. Zufahrten (keine Be- oder Entladung) zwischen 05:00 und 06:00 erfolgen auf den Trassen 1 (max. 10 Fahrbewegungen), 2 und 3 (jeweils 2 Fahrbewegungen) mit den genannten Einschränkungen bez. der Fahrbewegung. Das Abräumen der Abbauflächen („Bauarbeiten“) erfolgt an Samstagen nicht nach 12:00 Uhr Mittag.

1.2. Auswirkungsbeurteilung:

1.2.1. Wasserbau und Gewässerschutz:

1.2.1.1. Standort:

Das gegenständliche Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des mit Verordnung festgelegten wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms für das Marchfeld, mit dem das Grundwasservorkommen im Marchfeld der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet wird. Die Errichtung des geplanten Kiesabbaues und der geplanten Bodenaushubdeponie bedingt, dass das Grundwasser im Bereich der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen und auch im Abstrombereich dieser Flächen nicht mehr für den Zweck der Trinkwasserversorgung genutzt werden kann: Unter Berücksichtigung einer Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von rund 270 m/a und einer Breite des Abtrombereiches der durch das gegenständliche Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen von rund 1.100 m sowie der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan geforderten Verweilzeit des Grundwassers von zumindest zwei Jahren vor einer Nutzung für Trinkwasserzwecke errechnet sich eine Fläche von rund 60 ha bzw. 600.000 m², die neben der geplanten Abbaufläche selbst für Trinkwasserzwecke künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der geplanten Abbaufläche von 50 ha kann eine Gesamtfläche von mehr als 1 km² für Trinkwasserzwecke künftig nicht mehr genutzt werden. Das gegenständliche Vorhaben schränkt das zu nutzende Dargebot an Grundwasser ein.

Aus fachlicher Sicht wird das gegenständliche Vorhaben aufgrund der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse und den damit verbundenen Folgen für die Trink- und Nutzwasserversorgung im Geltungsbereich des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms als im Widerspruch zum Widmungszweck des geltenden wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms für das Marchfeld gesehen.

1.2.1.2. Rohstoffgewinnung:

Das gegenständliche Projekt der Gewinnung von Sand und Kies in Form eines Trocken- und eines Nassabbaus entspricht dem Stand der Technik für derartige Vorhaben.

Durch die mit dem gegenständlichen Bescheid festgelegten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers während des Abbaus und damit bei der Errichtung der Grundwasserfreilegung wird weitgehend sichergestellt, dass negative qualitative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse weitgehend hintangehalten werden vergleiche Auflagen römisch II.3.22 bis römisch II.3.38). Eine Vertiefung der Maßnahmen ist aber hinsichtlich des möglichen Eintrages von Niederschlagswässern und Schadsoffen in die Grundwasserfreilegung vorzunehmen: Das geplante Vorhaben befindet sich in einem intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiet. Bei der Bewirtschaftung dieser Flächen kommt es zum Einsatz von Düngemittel und Pestiziden in einem erheblichen Umfang. So weist sowohl der NGP 2009 als auch der NGP 2015 dieses Gebiet bedingt durch den Parameter Nitrat als in einem schlechten chemischen Zustand aus. Im Hinblick auf den Gewässerschutz ist aus fachlicher Sicht zu fordern, dass entsprechende Sicherheitsabstände von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Oberflächengewässern eingehalten werden, um den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen weitgehend zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Aktionsprogramm Nitrat ist ein Mindestabstand von 20 m vom Böschungsrand eines Abbauabschnittes einzuhalten, in dem während Zeitraumes einer offenen Grundwasseroberfläche keine Pestizide und Düngemittel aufgebracht werden dürfen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei Einhaltung der mit dem gegenständlichen UVP-Bescheid festgelegten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers während des Abbaus und damit bei der Errichtung der Grundwasserfreilegung weitgehend sichergestellt wird, dass negative qualitative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse hintangehalten werden. Zusätzliche Vorschreibungen hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsabständen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zum durchzuführenden qualitativen Mess- und Untersuchungsprogramm sind jedoch erforderlich vergleiche Auflagen römisch II.3.BVwG-GW1 und römisch II.3.BVwG-GW2).

1.2.1.3. Verfüllung bis HGW plus 1 m:

Um die Einbringung ungeeigneten Materials in die geplanten Grundwasserfreilegungen möglichst zu verhindern, ist es jedenfalls zwingend erforderlich, dass bereits vor Beginn der Abbautätigkeiten in einem Abbauabschnitt entsprechende Informationen über die zu erwartende Qualität des Abraummaterials vorliegen. Dementsprechend sind in ausreichender Anzahl Bodenproben zu entnehmen und diese auf den notwendigen Parameterumfang analysieren zu lassen vergleiche Auflage römisch II.3.41). Aus fachlicher Sicht ist im Hinblick auf den Grundwasserschutz jedenfalls erforderlich, dass der in der Tabelle 1 der ÖNORM S 2126 festgelegte maximale Beurteilungsmaßstab von 7.500 t nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung eines spezifischen Gewichtes des Abraummaterials zwischen 1,6 und 1,8 t/m³ ergibt sich eine erforderliche Probenahme bzw. Analyse je rund 5.000 m³. Eine Unterscheidung zwischen „kleiner" und „großer" Untersuchung, wie in Auflage römisch II.3.41 getroffen wird, ist bei der Reduktion der zu untersuchenden Abraummenge nicht mehr erforderlich.

Im Hinblick auf die strengen Anforderungen an Material, das direkt in eine Grundwasserfreilegung eingebracht wird, hat grubenfremdes Material einer entsprechenden Kontrolle der qualitativen Eignung zu unterliegen. Hinsichtlich der möglichen Verunreinigungen von Materialien kann in den Regionen kein Unterscheidungskriterium erkannt werden, das eine unterschiedliche Vorgangsweise rechtfertigen würde. Es ist daher eine vergleichbare qualitative Kontrolle durchzuführen vergleiche Auflage römisch II.3.43).

Durch den geplanten Abbau von Sand und Kies bis auf Höhe des Grundwasserstauers und die anschließende Verfüllung von Abraummaterial in das Grundwasser bis auf eine Höhe von HGW plus einen Meter wird der Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und der ursprünglichen Geländeoberfläche deutlich um mehrere Meter abgesenkt. Im Falle einer Zwischennutzung auf der abgesenkten Geländeoberfläche kann es durch das Fehlen des abgebauten Bodenkörpers leichter zu Einträgen von in der Landwirtschaft üblicherweise eingesetzten Stoffen kommen, die zu einer Verschlechterung der Qualität des Grundwassers führen können. Um diese Einträge im Sinne des auch im WRG geregelten vorsorgenden Grundwasserschutzes hintanzuhalten, kann aus fachlicher Sicht auf den abgesenkten Flächen lediglich eine extensive Bodennutzung, wie Sukzessionsflächen oder Dauergrünland, positiv beurteilt werden. Aus fachlicher Sicht ist daher zu fordern, dass die gegenüber dem natürlichen Gelände bis auf HGW plus einen Meter abgesenkten Flächen ausschließlich extensiv genutzt werden vergleiche Auflage römisch II.3.60).

Das gegenständliche Vorhaben sieht vor, dass Abraummaterial in das Grundwasser eingebracht bzw. geschüttet werden soll, um den aus Sicht des Grundwasserschutzes zu fordernden Mindestabstand von einem Meter zwischen dem Niveau der Wiederverfüllung und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche herstellen zu können. Diese Schüttungen können aus technischen Gründen weder nach den Regeln des Erdbaus geschüttet noch lageweise verdichtet errichtet werden, wie dies oberhalb des Grundwassers der Fall ist. Es sind daher im Laufe der Jahre Setzungen der nicht verdichteten Schüttungen zu erwarten. Aus der Berücksichtigung der Angaben zu den Höhenkoten der Abbausohlen im Teilgutachten und den in Spruchpunkt römisch II unter Auflage römisch II.3 des angefochtenen Bescheides festgelegten Höhenkoten des HGW in den einzelnen Abbaugebieten ist abzuleiten, dass die Höhe der in das Grundwasser eingebrachten Schüttungen rund 7 m beträgt. Unter Berücksichtigung des betrieblichen Ablaufes der Verfüllung in die Grundwasserfreilegung sowie der vorgesehenen Schütthöhen werden die Setzungen im Hinblick auf den zu fordernden Grundwasserschutz mit 0,5 m abgeschätzt. Um damit den aus Sicht des Grundwasserschutzes geforderten Mindestabstand auf Dauer gewährleisten zu können, ist daher die Höhenlage der Wiederaufhöhung bzw. des geplanten Deponierohplanums zusätzlich um einen halben Meter mit grubeneigenem Abraummaterial zu erhöhen vergleiche Auflage römisch II.3). Es ist kein weiterer Sicherheitszuschlag notwendig.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Verfüllungen in das offene Grundwasser aus fachlicher Sicht sehr kritisch gesehen werden. Dies vor allem deshalb, da mit dem direkten Einbringen von qualitativ ungeeignetem Material in das Grundwasser immer ein hohes Risiko einer langfristigen bzw. unumkehrbaren Grundwasserverunreinigung verbunden ist. Die im gegenständlichen UVP-Bescheid festgelegten Vorgaben und Anforderungen an die geplanten Verfüllungen in das Grundwasser tragen dem Risiko Rechnung und können im Wesentlichen als ausreichend angesehen werden.

Die Auflagen betreffend die Sicherung der Qualität des einzubringenden Abraummaterials und des grubenfremden Überkorns sowie das damit verbundene Mess- und Untersuchungsprogramm bedürfen aber einer weiteren Vertiefung. Weiters hat eine Anpassung der Höhenkoten der mit grubeneigenem Material aufzuhöhenden Niveaus zu erfolgen, um die mit einer nicht verdichteten Schüttung in die Grundwasserfreilegung verbundenen Setzungen zu berücksichtigen. Diese Anpassung erfolgt mit einer Neufestlegung des HGW.

1.2.1.4. Bodenaushubdeponie:

Das gegenständliche Projekt der Bodenaushubdeponie entspricht hinsichtlich des Gewässerschutzes grundsätzlich dem Stand der Technik für derartige Vorhaben. Durch die mit dem gegenständlichen UVP-Bescheid festgelegten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers wird sichergestellt, dass mögliche negative qualitative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse möglichst hintangehalten werden. Unter der Voraussetzung einer projektgemäßen Ausführung der Arbeiten und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des vorliegenden Bewilligungsbescheides werden die qualitativen Auswirkungen während der Errichtung und des Bestandes der Bodenaushubdeponie auf das Grundwasser grundsätzlich als gering beurteilt, wenn ein ausreichender Abstand des Deponieplanums zum HGW auf Dauer sichergestellt wird vergleiche Auflagen römisch II.3.67 bis römisch II.3.74).

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6 DVO sind als Deponiestandort Standorte mit freiem Grundwasser ausgeschlossen, wenn der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaus geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann. Die geplanten Schüttungen in das Grundwasser werden aus technischen Gründen weder nach den Regeln des Erdbaus geschüttet noch lageweise verdichtet errichtet, weshalb im Laufe der Jahre Setzungen der nicht verdichteten Schüttungen zu erwarten sind. Durch eine Erhöhung der Höhenkote für den HGW um einen halben Meter wird den zu erwartenden Setzungen auch dahingehend Rechnung getragen, dass der in der DVO geforderte Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche gesichert auf Dauer gewährleistet wird.

1.2.1.5. Qualitatives Messprogramm für das Grundwasser:

In den Auflagen römisch II.3.63 bis römisch II.3.66 und römisch II.3.103 bis römisch II.3.104 werden unter anderem nähere Vorgaben und Anforderungen an das durchzuführende qualitative Messprogramm für das Grundwasser geregelt. Gemäß Auflage römisch II.3.102 liegt die geplante Sonde N4 nicht im Abstrombereich des Abbaufeldes „Elisabeth I". Es ist daher eine Sonde rund 90 m in südwestliche Richtung im Bereich südöstlich des „Drändammes" zu errichten. Die bestehende Sonde EM16 befindet sich nicht im Abstrombereich des Abbaufeldes „Sophia I". Es ist daher eine weitere Sonde rund 100 m in südwestliche Richtung im Abschluss an den geplanten „Drändamm" zu errichten. Die geplante Sonde N5 liegt nicht im Anstrombereich des Abbaufeldes „Hannah I". Es ist daher eine zusätzliche Sonde rund 100 m in nordöstlicher Richtung zu errichten oder die Ersatzsonde zur Sonde EM 16 im Abstrombereich des Abbaufeldes „Sophia I" heranzuziehen. Das festgelegte Messnetz ist um zwei im Abstrombereich der Abbaufelder Hannah römisch eins und Hannah römisch II in Grundwasserfließrichtung gelegene Sonden zu ergänzen. Diese Sonden sollten auf der Verbindungslinie zwischen dem jeweiligen Mittelpunkt des Südostrandes der beiden Abbaufelder mit der WVA Gänserndorf in einer Entfernung von ca. 250 m vom Südostrand situiert werden.

1.2.1.6. Zusammenfassende Bewertung:

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der im UVP-Bescheid festgelegten Auflagen sowie unter Berücksichtigung der ergänzten Auflagen vergleiche Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2., römisch eins.4., römisch eins.5., römisch eins.6., römisch eins.7., römisch eins.8., römisch eins.9.), das gegenständliche Vorhaben technisch positiv beurteilt werden kann.

1.2.1.7. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“ herbeizuführen.

1.2.1.8. Nebenbestimmungen:

Durch die Neuformulierung der Auflagen römisch II.3.41, römisch II.3.43, römisch II.3.45, römisch II.3.48, römisch II.3.60, römisch II.3.64, römisch II.3.102 des angefochtenen Bescheides, welche mit hg. Erkenntnis vorgeschrieben werden vergleiche Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.2., römisch eins.4., römisch eins.5., römisch eins.6., römisch eins.7., römisch eins.8., römisch eins.9.), ist von keiner Änderung der Bewertung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Grundwasserverhältnisse und wasserbautechnischen Fragestellungen auszugehen. Vielmehr tragen die Abänderungen zum allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei.

1.2.2. Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft:

1.2.2.1. Zur Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft:

Festgestellt wird:

Die im geologisch-hydrogeologischen Gutachten zur Standorteignung gemäß DVO 2008 des Einreichprojektes ermittelte Abstandsgeschwindigkeit ist in der Größenordnung nachvollziehbar. Die Abstandsgeschwindigkeit von 0,25 – 0,36 m/d (91 bzw. 131 m pro Jahr) hat für den Bereich der bestehenden und geplanten Abbaue Gültigkeit und ist durch das vorherrschende geringe Gefälle des Grundwassers bedingt.

Eine Änderung der Abstandgeschwindigkeit des Grundwassers ist durch den Abbau und die wasserbaulichen Maßnahmen im Grundwasserbereich (Errichtung der Drändämme) nicht zu erwarten. Die Ergebnisse der für die Planung der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins durchführten Grundwassermodellierung sind aufgrund der gewählten Materialparameter (kf -Werte) der einzelnen Einheiten (grundwasserführender Kies, liegende Begrenzung des Grundwasserkörpers, Draindämme und Wiederauffüllung) plausibel und auch auf die Erweiterung übertragbar. Aufgrund der hohen Transmissivität des Dränkörpers sind Anstau- und Absenkungseffekte nur im Zentimeterbereich zu erwarten. Damit ist eine quantitative Beeinflussung von abstromig des geplanten Abbau- bzw. Deponiebereich gelegenen privaten Brunnen und der Brunnen der WAV Gänserndorf nicht zu erwarten.

Die GW-Fließrichtung ist im Bereich der Abbaufelder annähernd NW-SE, sie schwenkt jedoch SE' der Abbaufelder HANNAH römisch eins und HANNAH römisch II in eine West Ost Richtung um. Instationäre hydraulische Modellierungen unter Berücksichtigung der Konsensentnahme der WVA Gänserndorf liegen für den Bereich zwischen der WVA Gänserndorf bis zum SE Rand des Abbaufeldes HANNAH römisch eins in der Größenordnung von drei bis vier Jahren. Dies ist aufgrund der Berechnung der Abstandgeschwindigkeit nachvollziehbar. Nach dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Stellungnahme vom 26.06.2015) liegt das Brunnenfeld in einem Grundwasserabstrombereich von etwa drei bis fünf Jahren zum geplanten Vorhaben. Die Aussage des Amtssachverständigen für Hydrologie, wonach der Grundwasserstrom erst in einer größenordnungsmäßigen Dauer von 10 Jahren dieses Brunnenfeld (WVA Gänserndorf) erreicht, ist nicht nachvollziehbar.

1.2.2.2. Zum Abbau:

Festgestellt wird, dass es in der Abbauphase zu einer Entfernung der gering durchlässigen Überlagerung des Grundwasserkörpers mit anschließendem Abbau des Sand-Kieses, zunächst bis einen Meter über dem im Projekt definierten HGW, anschließend bis zu der durch die Auflage des UVP-Bescheides festgelegten liegenden Abbaukote kommt. Eine Freilegung des Grundwassers ist durch Auflagen des UVP Bescheides auf eine jeweils maximale Fläche von 3 ha bei einer maximalen Dauer von einem Jahr begrenzt.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des UVP Bescheides und bei projektgemäßer Ausführung der Arbeiten werden die quantitativen Auswirkungen der Abbauphase auf das Grundwasser als vernachlässigbar bewertet.

Die qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser werden als gering/mäßig bewertet.

Die im Verfahren abgegebenen Fachgutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen sind - mit Ausnahme der Aussage des Sachverständigen für Hydrologie bezüglich der Grundwasserverweildauer - nachvollziehbar.

1.2.2.3. Zur Verfüllung bis 1 Meter über HGW:

Festgestellt wird, dass die Verfüllung des ausgekiesten Bereiches der Abbaufelder bis einen Meter über HGW mit grubeneigenem Material (gering durchlässige Überlagerung, Schlämmkorn der Kieswäsche) erfolgt. Gemäß Auflage römisch II.3.40 des UVP-Bescheides, darf nur geprüftes Abraummaterial aus den beantragten Erweiterungsfeldern ohne grundwasserbeeinträchtigende Stoffe herangezogen werden.

Dieses Material weist aufgrund seiner Korngrößenzusammensetzung eine niedrige Durchlässigkeit auf, die mit einem kf-Wert von 1 x 10-6 m/s bewertet wird. Dadurch ergibt sich gegenüber dem gewachsenen Sand-Kies eine um den Faktor 2.000 geringere Durchlässigkeit.

Als wasserbauliche Maßnahme zur Verhinderung von Anstau- und Absenkungseffekten im umgebenden Grundwasser ist die Schüttung von Drändämmen vorgesehen, wobei Korngrößen überwiegend im Grobkies- und Steinbereich ("Rollschotter") zum Einsatz kommen. Durch das Fehlen von Feinteilen besitzt dieses Material hohe Porositäten und Durchlässigkeiten, die konservativ mit 5 x 10-2 m/s eingeschätzt werden. Für die Herstellung der Drändämme ist laut UVP-Bescheid auch das Heranziehen von Überkorn aus anderen Abbaufeldern des Marchfeldes und aus anderen Regionen, unter Nachweis der geogenen Gleichwertigkeit, zulässig.

Die Drändämme werden bis auf Niveau des HGW aus Grobkorn hergestellt, bis zum Niveau HGW + 1 m ist auf die Dammkrone eine mindestens ein Meter mächtige Schicht aus gering durchlässigem Material verdichtet aufzubringen, deren (vertikale) Durchlässigkeit laut Auflage römisch II.3.49 des UVP-Bescheides im eingebauten Zustand einen Wert von 5 x 10-7 m/s aufweisen muss. Das Erreichen dieser Werte ist anhand von Durchlässigkeitsversuchen im Rahmen der Basiskollaudierung Basisdeponie nachzuweisen. Material dieser Durchlässigkeit ist unter den gegebenen hydrostatischen Verhältnissen der Einbautiefe als Barriere anzusehen.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des UVP-Bescheides sowie projektgemäßer Ausführung der Arbeiten werden die quantitativen Auswirkungen der Verfüllung auf das Grundwasser als vernachlässigbar bewertet.

Die qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser werden als gering/mäßig bewertet.

Die im Verfahren abgegebenen Fachgutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen, insbesondere der amtlichen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sind nachvollziehbar.

1.2.2.4. Zur Bodenaushubdeponie:

Nach Abschluss der Verfüllung der Abbaue bis einen Meter über HGW liegt das Deponierohplanum für die Bodenaushubdeponie vor. Eine Abnahme durch die Behörde ist gemäß Auflage römisch II.3.71 des UVP-Bescheides vorgesehen. Anschließend soll auf allen Abbauflächen der bergbauliche Hohlraum mit Aushubmaterial (eingeschränkt gemäß DVO 2008) zur Sicherung der landwirtschaftlichen Folgenutzung sukzessive bis auf das Niveau der ursprünglichen Geländeoberkante wieder verfüllt werden.

Die Qualität der Materialien, die zur Ablagerung gelangen, ist laut UVP-Bescheid gemäß DVO 2008 geregelt. Im Wesentlichen handelt es sich um Bodenaushub unterschiedlicher Kategorie, Erden, Moorschlamm und Heilerde zur Herstellung der Rekultivierungsschichten, Tonsuspensionen, Erd- und Sandschlamm und Schlitzwandaushub, nicht flüssige (entwässerte) Bohrspülung und Bohrklein und Sedimentationsschlamm. Die Einbringung des Deponiegutes hat nach der Auflage römisch II.3.88 des UVP-Bescheides in Lagen von jeweils maximal zwei Meter zu erfolgen.

Aufgrund der Korngrößenzusammensetzung des Materials ist im Deponiekörper eine vertikale Durchlässigkeit gegeben, die deutlich geringer ist als jene des Sand-Kieses der natürlichen ungesättigten Zone des Grundwasserkörpers. Daraus resultiert eine verringerte Durchsickerungsrate und Grundwasserneubildung. Zu berücksichtigen ist aber, dass die natürliche Überlagerung des quartären Sand-Kieses aus Lößlehmen und Feinsanden besteht.

Dadurch ist in quantitativer Hinsicht eine geringe bis mäßige Einwirkung auf das Grundwasser gegeben.

Die im Verfahren abgegebenen Fachgutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des amtlichen Sachverständigen für Hydrologie in Bezug auf die qualitativen Auswirkungen sind nachvollziehbar.

1.2.2.5. Zusammenfassende Bewertung:

Bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen des UVP-Bescheides ist aus fachlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Quantität und Qualität des Grundwassers zu erwarten. Die im behördlichen Verfahren abgegebenen grundwasserrelevanten fachlichen Stellungnahmen der befassten Amtssachverständigen sind, mit Ausnahme der Aussage des Amtssachverständigen für Hydrologie zur Grundwasserverweildauer, nachvollziehbar und werden bestätigt.

Aus fachlicher Sicht ist das Vorhaben bei Umsetzung der Ergänzungen in Bezug auf die Grundwasser-Beweissicherung vergleiche Spruchpunkt römisch eins.9.; Pkt. 1.2.2.7. Nebenbestimmungen) genehmigungsfähig.

1.2.2.6. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ herbeizuführen. Durch die Beschwerden und zusätzlichen Informationen im Beschwerdeverfahren ergeben sich insbesondere auch keine Änderungen am Gutachten des behördlichen Verfahrens.

1.2.2.7. Nebenbestimmungen:

Die Abänderung und Ergänzung der Auflage römisch II.3.102 des angefochtenen Bescheides dient der Sicherstellung der Grundwasserbeweissicherung. Sie trägt damit dem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei. Die im Spruch gewählte Wortfolge dieser Auflage vergleiche Spruchpunkt römisch eins.9.) fußt auf der Zusammenführung des Auflagenvorschlags des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ mit jenem des Gerichtssachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“.

1.2.3. Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft:

1.2.3.1. Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft:

Zur Sicherstellung und Materialabbau wird festgestellt, dass die Rekultivierung rd. 8 m unter Geländeniveau bzw. 1 m über dem HGW als ausreichende Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG anzusehen ist und eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung auf einer Fläche von 42,76 ha möglich ist. Die Böschungsflächen im Ausmaß von rd. 66.400 m² stellen nur 13,5 % der gesamten beanspruchten Fläche von 49,4 ha dar und wäre eine Gesamtverfüllung von 2.892.607 m³ im Sicherstellungsfall nicht verhältnismäßig und auch nicht in einem überschaubaren Zeitraum möglich.

Es wird festgehalten, dass das genehmigte Vorhaben im Bereich des eigentlichen Abbaues (Abbaugrenze = Abbauböschungsoberkante) ausschließlich Grundflächen umfasst, die als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen sind und daher nicht dem Genehmigungsverbot des Paragraph 212, MinroG unterliegen. Auf Parzelle 573/5 im Süden von Hannah römisch eins l ist kein Abbau geplant, sondern liegt auf dieser Parzelle der Schutzrandstreifen mit dem 3 m hohen Lärmschutzdamm. Diese Parzelle 573/5 liegt im Norden auf einem Anteil von rd. 4,1 m und damit rd. 37 % in der Eignungszone und im Südteil auf rd. 6,9 m bzw. 63 % außerhalb der Eignungszone.

Bezüglich der jährlichen Fördermenge / Verfüllmenge wird festgestellt, dass die An- und Abtransporte via Bahn so wie bisher auf der bewilligten Bahntrasse auch in Zukunft keiner Kapazitätsbeschränkung unterliegen sollen. Festgehalten wird, dass dadurch aber nur Verkehr von der Straße auf die Bahn verlegt wird, die Gesamttransportkapazitäten aber nicht erhöht werden. Der Anteil an An- und Abtransport, welcher mit der Bahn erfolgen soll, ist nicht eingeschränkt und werden die maximale Abtransportmenge von 700.000 t/Jahr und Antransportmenge von 600.000 t/Jahr auch inkl. Bahn eingehalten.

Hinsichtlich der Böschungsneigungen wird festgestellt, dass die Angabe eines Steigungsverhältnisses eine exakte technische Festlegung ist, bei der das Verhältnis des Höhenunterschiedes zur jeweiligen Breite der Böschung exakt angegeben wird und so bei der Umsetzung in der Natur exakt ausgepflockt und kontrolliert werden kann. Das Neigungsverhältnis 2:3 gibt an, dass die Böschungsbreite bei 2 m Höhenunterschied genau 3,00 m beträgt.

Bei der Darstellung in den Profilen entspricht das zeichnerisch dargestellte Neigungsverhältnis aus folgenden zwei Gründen nicht mit der exakten und auszuführenden Neigung zusammen:

1) Der Maßstab in der Fläche entspricht nicht dem Maßstab in der Höhe. Dies ist fachlich bei Vorhaben mit weit größeren Längsausstreckungen als Höhenunterschieden üblich, um die Höhenunterscheide in den Plänen besser darstellen zu können.

2) Das zeichnerisch dargestellte Neigungsverhältnis stimmt nur dann mit dem exakt festgelegten zahlenmäßigen Neigungsverhältnis überein, wenn die Schnittführung genau senkrecht zur Böschung verläuft. In allen anderen Fällen kommt es infolge von schrägen Verschneidungen zu flacheren zeichnerischen Darstellungen, welche jedoch korrekt sind.

Zu den Sicherheitsabständen wird festgestellt, dass der derzeit vorgesehene 3 m breite Sicherheitsstreifen nicht ausreichend ist, um die 2 m hohen Randwälle inkl. beiderseitigem Streifen von 0,5 m auf den vom Abbau betroffenen Grundstücken situieren zu können und sind die Randstreifen daher um 2,0 m auf eine Breite von 5,0 m zu vergrößern vergleiche Auflage römisch II.6.7). Ein 3 m breiter Sicherheitsabstand zu landwirtschaftlichen Flächen entspricht den derzeit allgemein geltenden Vorgaben. In einem 3 m breiten Randstreifen ist jedoch unter den oben genannten Rahmenbedingungen (Neigung 1:1, Seitenabstände 0,5 m) nur ein Randdamm mit 1,0 m Höhe möglich. Laut Deponieverordnung und Bescheidauflage römisch II.6.3 ist jedoch ein 2,0 m hoher Randwall erforderlich.

Die Böschungsneigungen und Sicherheitsabstände bei den Gassonden und Sauergasleitungen der OMV Austria sowie den Gittermasten der APG würden nur dann auch die unmittelbaren Anrainer betreffen, wenn es aufgrund von zu geringen Sicherheitsabständen zu maßgeblichen Schäden an den Einrichtungen kommen würde. Dies erscheint aber aufgrund der mit den Leitungsbetreibern abgestimmten und bewährten Sicherheitsabstände nicht gegeben.

Zu der Umlegung von OMV Leitungen wird festgestellt, dass für die Leitungsverlegungen die entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen außerhalb dieses UVP-Verfahrens zu erwirken sind und die Lage der Verlegung von Leitungen daher noch nicht feststeht. Es ist jedenfalls möglich, Leitungen so zu verlegen, dass diese auf den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken zu liegen kommen. Dazu müsste aber der jeweilige Randstreifen entsprechend breiter ausgeführt werden, um die erforderlichen Mindestabstände zwischen Vorhaben und Leitungen gewährleisten zu können.

Bezüglich des Sicherheitsabstandes zu den Gassonden ist anzumerken, dass ein Sicherheitsradius an der Geländeoberfläche mit 30 m Radius hinsichtlich Erdbau aus sicherheitstechnischer Sicht ausreichend erscheint und dem Projekt in der Form seitens OMV auch zugestimmt wurde. Zudem ist gemäß Bescheidauflage römisch II.6.2 geregelt, dass vor Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten gemeinsam mit der OMV eine Erhebung der auf gegenständlichen Flächen befindlichen Einbauten durchzuführen ist und die Vorgangsweise abzustimmen ist. Diese Vorgangsweise wird schon seit Jahren beim genehmigten Abbaubetrieb durchgeführt und die Durchführbarkeit hat sich in der Praxis bestätigt. Mit den Einbautenträgern wird dabei ein laufender enger Kontakt gehalten.

Zur Entfernung des Abbaugebietes Hannah römisch II zur Siedlungsgrenze wird festgestellt, dass sich für das rd. 11 m breite Gst. 573/5 folgende Situation ergibt: Die Südseite liegt rd. 293 m vom Siedlungsrand entfernt, der Nordrand, welcher auch gleichzeitig die Abbaugrenze (= Abbauböschungsoberkante) darstellt, rd. 304,1 m. Das Gst. 573/5 kommt demnach auf einem Anteil von rd. 4,1 m und damit rd. 37 % in der Eignungszone zu liegen und zu rd. 6,9 m bzw. 63 % außerhalb der Eignungszone. Die 300 m werden demnach im Abbaubereich selbst (Bereich in welchem tatsächlich Materialabbau inkl. Materialabbau im Zuge der Aufschließung stattfindet) eingehalten.

Zu den An- und Abtransportzeiten wird festgestellt, dass Be- und Entladungen gemäß Projekt und Bescheid im Zeitraum 05:00 Uhr und 06:00 Uhr vorgesehen sind. Eine Einschränkung hinsichtlich Zufahrt zur Aufbereitungsanlage am Zuckermantelhof liegt nicht vor. Die Betriebszeit 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Laboratorium für Umweltanalytik GesmbH von 27.05.2015 beinhaltet und bewertet.

Hinsichtlich der Abraummaterialzwischenlagerung wird festgehalten, dass keine eindeutigen Örtlichkeiten für die Zwischenlagerung festgelegt wurden, da im Laufe des Abbau- und Wiederverfüllgeschehens Abraummaterial praktisch auf der gesamten Abbaufläche zwischengelagert werden kann. Damit kann der erforderliche Transport im Sinn der Ökologie und Ökonomie minimiert werden. Eine Zwischenlagerung auf Grundstücken der Projektwerberin außerhalb der beantragten Grundstücke ist nur am Beginn des Abbaus im ggst. Erweiterungsbereich, also im Abbaufeld „Elisabeth I“ erforderlich, da dann im Erweiterungsbereich naturgemäß noch keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen. Dazu ist eine Zwischenlagerung auf den Grundstücken des genehmigten Abbaus „Stefanie I“ (Nr. 677 und 678) und „Isabel I“ (Gst. Nr. 679) vorgesehen. Das Erfordernis einer zumindest 100 m langen und entsprechend breiten Abrollstrecke ist nicht nur für den Abraumabtransport erforderlich, sondern anschließend auch für den Abbau- und Wiederverfüllbetrieb und daher jedenfalls vorgesehen.

Betreffend fehlender Abrollstrecke bei der Trasse 4a - Weg 706/L302 und Weg 712 aus dem Abbaufeld ELISABETH I: Gemäß Auflage römisch II.7.3 ist die Errichtung von Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf den befestigten Oberflächen vorgeschrieben und demnach auf allen Übergängen. Betreffend die Beschaffenheit der Abrollstrecken wird mit der Vorgabe der Auflage römisch II.7.3 „Die Abrollstrecken sind entsprechend rein zu halten“ die ausreichende Wirksamkeit vorgeschrieben und kann damit seitens der Behörde die Bescheideinhaltung jederzeit eingefordert werden. Die Beschaffenheit ist insofern vorgegeben, als diese so ausgestaltet sein müssen, dass diese gemäß Bescheidvorgabe reingehalten werden können. Dies ist in der Praxis nur durch eine entsprechende Oberflächenbefestigung der Abrollstrecke in Form einer Asphaltierung möglich. Hinsichtlich Standsicherheit der Böschungen und Schaffung von Abrollstrecken im Sicherheitsstreifen wurde hinreichend klargestellt, dass folgende zwei Betriebsstadien zu unterscheiden sind:

- Anordnung im Bereich der jeweiligen Abfahrt in die Grube selbst.

- Ab dem Zeitpunkt, bei der die Verfüllung im Bereich des Abbaurandes – neben den Verkehrswegen der Zu- und Abfahrt – bis auf Geländeniveau erfolgt: Anordnung der Abrollstrecke innerhalb des Sicherheitsstreifens. Ein Randwall zur Absturzsicherung ist in dieser dargestellten Abbauphase nicht mehr erforderlich, da keine Böschung mehr vorhanden ist.

Betreffend regelmäßiger Reinigung der Abrollstrecken und fehlender Reinigung für die Trasse 4a (Weg 706/L3025) und Errichtung einer Abrollstrecke aus dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins auf die befestigte Oberfläche von Weg 712 wird auf Auflage römisch II.7.3. verwiesen: Regelmäßiges Nasskehren jener befestigten Straßen, die im Vorhaben als Trasse 4 und Trasse 4a bezeichnet sind, sowie Errichtung von Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf befestigte Oberflächen bei den Abbaufeldern Elisabeth römisch eins, Hannah römisch eins, Hannah römisch II und Sophia römisch eins. Die Abrollstrecken sind entsprechend rein zu halten. Betreffend Reifenwaschanlage auf Grundstück Nr. 19/1 (Betriebsausfahrt) ist diese für den gesamten Kiesabtransport vorgesehen (Trassen 1, 2 und 3). Betreffend effektive Reinigung der Reifen im Zuge der Ausfahrten aus den Abbau- und Deponiebereichen auf öffentliche Verkehrsflächen, insbesondere bei Niederschlägen, erscheint die Auflage römisch II.7.3 mit obigen Ergänzungen in Verbindung mit Auflage römisch II.7.6 ausreichend. Letztlich sind seitens des Betreibers die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung Paragraph 92, StVO 1960 (Verunreinigung der Straße) einzuhalten und kann das Ausfahren bei Zuwiderhandeln auch bei kritischen Situationen polizeilich untersagt werden.

Zur Abbautiefe wird festgestellt, dass es, nachdem es sich bei der Kote 150,00 m ü. A. in Auflage römisch II.3.12 um die Maximalkote, also um die tiefst mögliche Abbausohle handelt, nicht notwendig erscheint, die Vorgabe der Auflage römisch II.3.12 abzuändern. Zudem wird in Auflage römisch II.3.50 die jährliche Vorlage einer Massenbilanz über Angebot, Reserven und Bedarf des benötigten grubeneigenen Abraummaterials vorgeschrieben und darf gemäß Auflage römisch II.3.5.51 der Abbau unter HGW+1 m nur dann erfolgen, wenn ausreichend grubeneigenes Material vorhanden ist, um die bereits bestehende offene Fläche unter HGW + 1m projektsgemäß abzuschließen.

Hinsichtlich Material Klasse A1 wird festgehalten, dass der vorgesehene und festgelegte Aufbau der Oberflächenabdeckung für die obersten 1,2 m den geltenden Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entspricht. Da die landwirtschaftliche Folgenutzung praktisch immer die Produktion für die Nahrungskette beinhalten kann, ist bei Einbringung von Fremdmaterial in den obersten 1,2 m unter Endhöhe immer die Einhaltung der Klasse A1 gem. BAWP 2017 erforderlich vergleiche Auflage römisch II.1.1).

Hinsichtlich der Sauergasleitung G00-019 der OMV in den Abbaufeldern ELISABETH römisch eins und SOPHIA römisch eins und in den öffentlichen Wegen Grundstücke Nr. 712 und 699 ist die Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m von der Rohraußenwand ausreichend, da die Ausgestaltung von Leitungsquerungen genau geregelt ist (betonierte Überfahrten) und Befahrungen in Längsrichtung nicht vorgesehen sind. Die Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsabstände erfolgt gemeinsam mit den Einbautenträgern und ist dazu die Abstimmung vor Beginn der Arbeiten im jeweiligen Leitungsbereich vorgesehen. Diese Vorgehensweise wird beim genehmigten und laufenden Betrieb seit Jahren erfolgreich durchgeführt. Eine Gefährdung der Bewohner im Siedlungsgebiet Strasshof an der Nordbahn (Siedlung Kieslingviertel) und Schönkirchen-Reyersdorf (Siedlung Silberwald) in Verbindung mit dem ggst. Projekt ist nur dann möglich, wenn es aufgrund von zu geringen Sicherheitsabständen oder nicht vorgesehenen Befahrungen von Leitungstrassen in nicht entsprechend gesicherten Bereichen bei den Einbauten zu maßgeblichen Schäden an den Einrichtungen kommen würde. Dies erscheint aber aufgrund der mit den Leitungsbetreibern abgestimmten und bewährten Sicherheitsabstände und Vorgangsweise beim Abbau und bei der Wiederverfüllung und den Kontrollen durch die Aufsichten und Einbautenträger selbst, nicht gegeben. Der Mindestabstand der Gasleitung G00-040 der Austria Gas Connect im Abbaufeld HANNAH römisch eins wurde vorgeschrieben vergleiche Auflage römisch II.6.7):

o zu Wegen: 5 m

o zu angrenzenden Grundstücken: 3 m

o zu Landesstraßen: 10 m

o zur Sauergasleitung (Rohraußenwand) der OMV: 10 m“

Die Gasleitung Austria West verläuft nicht durch das Grundstück Nr. 573/5 (Abbaufeld HANNAH römisch II). Nachdem auf Gst. 573/5 kein Abbau stattfindet, sondern sich in dem dort befindlichen Randstreifen nur der 3 m hohe Humusranddamm befindet, ist hier der Sicherheitsabstand jedenfalls gegeben.

1.2.3.2. Zusammenfassende Bewertung:

Betreffend das Fachgebiet „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ sind hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die aus fachlicher Sicht zu beurteilenden Schutzgüter keine neuen Tatbestände aufgetreten und ist den Aussagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens daher nichts Zusätzliches hinzuzufügen.

1.2.3.3. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ herbeizuführen.

1.2.3.4. Nebenbestimmungen:

Durch die Neuformulierung der Auflagen römisch II.1.1, römisch II.6.7, römisch II.7.3, römisch II.7.13 des angefochtenen Bescheides, welche mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden vergleiche Spruchpunkte römisch eins.3., römisch eins.10., römisch eins.11.), ist von keiner Änderung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf Fragestellungen aus dem Fachbereich Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft auszugehen. Sie tragen dem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei.

1.2.4. Bautechnik:

1.2.4.1. Errichtung von Bauwerken:

Festgestellt wird:

Die fachlichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten Bautechnik sind schlüssig und nachvollziehbar. In den baufachlichen Belangen kommt es zu keiner Änderung gegenüber der fachlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid.

Zur prinzipiellen bautechnischen Begleitung der baulichen Tätigkeiten im Rahmen des angestrebten Konsenses ist die Beauftragung eines befugten Fachmannes zum Zweck der Planung und Überwachung, entsprechend den Auflagen römisch II.2.1 und römisch II.2.2 des angefochtenen Bescheides, erforderlich.

Zu den geplanten Böschungen während des Schotterabbaus wird festgestellt, dass ein Böschungswinkel im Verhältnis von 2:3 jedenfalls geeignet ist, um Böschungen entlang der Flanken des Abbaus in Verbindung mit den genannten Sicherheitsabständen (3 m zu angrenzenden Grundstücksgrenzen; 5 m zu angrenzenden Grundstücksgrenzen von Wegparzellen) ohne weiteren rechnerischen Nachweis zu stabilisieren. Im Falle von Erosion, etwa bedingt durch Niederschlagsereignisse, ist entsprechend der Auflage römisch II.2.3 des angefochtenen Bescheides dafür Sorge zu tragen, dass die Böschungsschultern zur Wahrung der Sicherheitsabstände dauerhaft erhalten bleiben, und gegebenenfalls instandgesetzt werden.

Jene Böschungen, die während des Abbaus teils unter Wasser liegen, sind im Verhältnis 1:2 geplant. Diese sind im Zuge der Abbautätigkeit einer erhöhten Erosionsbeanspruchung, etwa durch Ausschwemmungen und Wellenschlag während der Nassbaggerungsarbeiten, ausgesetzt. Auch hier sind die Böschungen entsprechend der Auflage römisch II.2.4 des angefochtenen Bescheides vor allem im Übergangsbereich von unter zu über Wasser zur dauerhaften Erhaltung der Berme in Stand zu halten.

Die Herstellung der Überfahrten mittels Überplattung stellt eine geeignete Methode dar, um einerseits unterirdische Leitungseinbauten durch gleichmäßige Lastverteilung zu schützen und andererseits eine höhere mechanische Festigkeit der Fahrbahn herzustellen. Das analoge Heranziehen der statischen Berechnung der elastisch gebetteten Platte ist aus fachlicher Sicht zulässig, diese ist jedoch an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hinsichtlich allgemeiner statischer Anforderungen an Bauwerke ist die Auflage römisch II.2.5 des angefochtenen Bescheides vorgesehen.

Die Querung des längslaufenden Straßenoberbaus mit einer Betonplatte stellt einen Materialwechsel im homogenen Straßenaufbau dar. Dieser wird während der Frostperioden zu einer Frosthebung des Asphaltes gegenüber der Betonfläche an deren Rändern führen.

Das analoge Heranziehen der statischen Berechnung des Förderbandtunnels ist aus fachlicher Sicht zulässig, diese ist jedoch an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hinsichtlich der allgemeinen statischen Anforderungen an den Förderbandtunnel ist die Auflage römisch II.2.5 des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Bei der Verfüllung des Förderbandtunnels ist die Hohlraumfreiheit in den Vordergrund zu stellen, hier kommt dem Bauaufsichtsorgan besondere Verantwortung zu.

Die Freileitungsmaste der 220 kV Leitung stehen in einer Flucht und erfüllen daher eine reine Tragmastfunktion. Es werden keine, aus Winkelabspannungen resultierenden, statisch ungünstiger wirkenden Kräfte in die Mastfundamente eingeleitet. Der Sicherheitsabstand der im Verhältnis 2:3 geneigten Böschungskante von 10 m zu den Mastfundamenten ist unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls heranzuziehen, um Veränderungen im Gefüge des im Bereich der Mastfundamente anstehenden Bodens, welche die Standsicherheit der Maste beeinträchtigen könnten, hintanzuhalten. Zur Wahrung der Standsicherheit sind entsprechend der Auflage römisch II.2.6 des angefochtenen Bescheides innerhalb des Sicherheitsumkreises von 10 m um die 4 Mastfüße jegliche erdbaulichen Tätigkeiten zu untersagen, dies betrifft auch allfällige Verdichtungsarbeiten.

Jedenfalls erscheint es sinnvoll, entsprechend der Auflage römisch II.2.7 des angefochtenen Bescheides rechtzeitig vor Beginn von Tätigkeiten im Nahbereich der Maste das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Auch im Falle der weitaus weniger bedeutsamen 20 kV Leitung ist zur Koordination von Arbeiten an der Leitung bzw. deren Abbau entsprechend der Auflage römisch II.2.8 des angefochtenen Bescheides rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Hinsichtlich der Errichtung von Brückenwaage und Reifenwaschanlage, die ja im statisch Wesentlichen Geräte darstellen, die als Fertigteile auf Ortbetonfundamente versetzt werden, ist auf die Auflage römisch II.2.5 des angefochtenen Bescheides hinzuweisen.

Im Zuge der Abbautätigkeit werden zahlreichen Einbauten in den Abbaufeldern angetroffen werden. Sofern sie bekannt sind, ist es sinnvoll, diese entsprechend der Auflage römisch II.2.9 des angefochtenen Bescheides in der Natur zu verorten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei plan- und projektgemäßer Errichtung des Vorhabens aus bautechnischer Sicht dann ein ausreichendes Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Auflagen erfüllt werden.

1.2.4.2. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Bautechnik“ herbeizuführen. Insbesondere enthalten die erhobenen Einwendungen auch keine Aussagen die eine Änderung gegenüber der fachlichen Beurteilung des UVP-Teilgutachtens Bautechnik, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, bedingen würden.

1.2.4.3. Nebenbestimmungen:

Über die im angefochtenen Bescheid vorgesehen Auflagen (Auflagen römisch II.2.1 bis römisch II.2.9) hinaus, sind für den Fachbereich „Bautechnik“ keine weiteren Auflagen erforderlich.

1.2.5. Agrartechnik und Boden:

1.2.5.1. Landwirtschaftlicher Transport:

Festgestellt wird, dass die Aufrechterhaltung der Wegverbindung durch GST-NR 714/10 aus landwirtschaftlicher Sicht für den Transport von Betriebsmitteln und Erntegütern nicht unbedingt erforderlich ist. Sämtliche an das Projekt angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind an einem der Kopfenden der Feldstücke von einem öffentlichen Weg erschlossen und ist damit die jederzeitige Zu- und Abfahrt zu den Feldstücken gewährleistet.

Bei der Flächennutzung in den unmittelbar an das Abbaugebiet angrenzenden Fluren dominieren die Getreidearten Weizen, Roggen und Gerste sowie die Hackfrüchte Zuckerrübe und Sonnenblume. Für die Bewirtschaftung der Feldkulturen werden in aller Regel landwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und Gerätschaften entsprechend der StVO eingesetzt. Davon abweichend sind Erntemaschinen für den Bereich Getreide- und Maisdrusch, Zuckerrübenernte und Kartoffelernte, welche das öffentliche Verkehrsnetz nur in Verbindung mit Begleitfahrzeugen nutzen und die volle Fahrbahnbreite beanspruchen. Hinsichtlich Gewichtsbelastung entsprechen auch diese Geräte den zulässigen Höchstgrenzen.

Überbreite Landmaschinen, wie Güllefässer mit einer Breite von mehr als 2,55 m, Mähdrescher, Feldhäcksler und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen benötigen für den öffentlichen Verkehr eine Routengenehmigung. Werden gesetzlich vorgegebene Achslasten, das Maximalgesamtgewicht, die Maximallänge oder die Maximalbreite von 2,55 m sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die Breite von drei Meter (unter gewissen Umständen die Breite von 3,30 m) überschritten, dann ist eine Routengenehmigung erforderlich. Sie gilt für Bundes- und Landesstraßen. Für Fahrten auf anderen Straßen ist vor Antritt der Fahrt zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters einzuholen.

Die Ausführungen im Projekt erfüllen die Ansprüche der im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzten Maschinen und Geräte in ausreichendem Maße.

1.2.5.2. Rekultivierung und landwirtschaftliche Folgenutzung:

Festgestellt wird, dass eine Rekultivierung einen Meter über HGW bzw. 8 m unter Geländeniveau (UK) nach Verfüllung der Bodenaushubdeponie mit geeignetem Bodenaushub eine ortsübliche weitere Flächennutzung sowohl für Feldbau, Gemüsebau, als auch Obstbau ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfüllung bis auf das bisherige Geländeniveau, oder „nur“ 8 Meter unter bisherigem Geländeniveau erfolgt.

Maßgeblich für die sachgerechte Umsetzung einer Bodenrekultivierungsmaßnahme ist die Einhaltung der Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz - Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (2. Auflage, 2012). Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 darf als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (durchwurzelbare Schicht mit maximal 2 m Tiefe) für eine landwirtschaftliche Nutzung verwendet werden. Die Verwendung dieser Qualitätsklasse ist zulässig für Flächen der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung oder Flächen, deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll.

1.2.5.3. Bewirtschaftung:

Festgestellt wird, dass aus fachlicher Sicht und unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Landbewirtschaftung die innen- und außenseitige Begrünung von Randwällen als Lebensraum für Nützlinge der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen günstig und wünschenswert ist.

Hinsichtlich der Immissionsbelastung als Bewirtschaftungshindernis wird festgestellt, dass eine nachhaltige ertrags- und qualitätsmindernde Auswirkung bei der gegebenen Nutzung mit Feldkulturen bei orts- und gebietstypischen Kulturen (Getreide, Hackfrüchte) auf die ausschließlich im Norden und Osten unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten ist. Es gibt derzeit keine gesetzlichen Vorgaben bzw. Auflagen in Förderrichtlinien für eine landwirtschaftliche Produktion (konventionell und biologisch), die Mindestabstände zu Straßen bzw. gewerblichen Produktionsstätten vergleiche Kiesabbau) vorgeben.

Zum Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf den rekultivierten Flächen sowie auf den unmittelbar an die offene Grundwasserfläche angrenzenden Flächen wird festgestellt, dass es keine offizielle rechtliche Regelung bzw. fördertechnische Auflage gibt, welche die Ausbringung von chemischem Pflanzenschutz bzw. von Wirtschafts- und Handelsdüngern auf Flächen verbieten würde, die 1,2 Meter über Grundwasserhöchststand (HGW) liegen. Laut Empfehlung der Landwirtschaftskammer Österreich werden, um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen (Abstände zu Oberflächengewässern und Abstände bei Abtragsgefahr) erteilt, welche auf der Handelspackung aufscheinen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Der Abstand wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezifisch auf Grund seiner Toxizität gegenüber Wasserorganismen unter Berücksichtigung der Aufwandmenge sowie der Kultur von der Zulassungsbehörde berechnet und festgelegt.

Zum Sicherheitsabstand zu den Gassonden wird festgestellt, dass für die praktische Bewirtschaftung im Ackerbau keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Abständen zu technischen Einbauten einzuhalten sind. Einbauten der OMV werden im Zuge von Pachtverträgen mit den Eigentümern fixiert. Die im Pachtvertrag beinhalteten Flächen berücksichtigen derart große Sicherheitspuffer, dass eine herkömmliche ackerbauliche Bewirtschaftung keine Gefahren weder für die technischen Anlagen, noch für die Bewirtschafter verursacht. Eine Befestigung der um die technische Einbauten liegenden Fläche grenzt die Anlage vom umliegenden landwirtschaftlichen Nutzgrund ab und sorgt zusätzlich für eine entsprechende optische Trennung, die sich in der Bewirtschaftung wiederfinden soll. Entlang der Leitungen ist ein Sicherheitsabstand von beidseitig je vier Metern einzuhalten. Üblicherweise ist als Sicherheitsabstand zumindest 1 Meter in Bearbeitungsrichtung und 5 Meter gegen die Bearbeitungsrichtung einzuhalten. Die Ausgestaltung der befestigten Manipulationsflächen (gängige Größe ca. 25 x 25 Meter) erlaubt üblicherweise einen wesentlich größeren Sicherheitsabstand. Bei der Oberflächenbewässerung im Ackerbau ist der Eintrag von Wasser auf die technischen Anlagen seitens des Anlagenbetreibers (OMV) nicht gewünscht, da er zu Beeinträchtigungen und Schäden führen kann. Dies wird jedoch in der gelebten Praxis berücksichtigt. Eine Verfrachtung von Beregnungswasser durch unerwartete Windböen wird als höhere Gewalt toleriert und nicht geahndet.

1.2.5.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Agrartechnik und Boden“ herbeizuführen.

1.2.5.5. Nebenbestimmungen:

Für den Fachbereich „Agrartechnik und Boden“ sind keine weiteren Auflagen erforderlich.

1.2.6. Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild:

1.2.6.1. Landschaftsbild:

Festgestellt wird:

Die fachlichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten Raumordnung/Landschaftsbild, im UVP-Gutachten und in der UVE sind nachvollziehbar.

Aufgrund der Entfernung zu den Siedlungsgebieten sowie der bestehenden Abbautätigkeiten ist von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des bestehenden Landschaftsbildes auszugehen. Die Abbauflächen sind durch die begrünten Erdwälle sowie durch die Geländeabsenkung nur bedingt sichtbar.

Um ein möglichst einheitliches Gepräge der Entwicklung der Vorhabensflächen zu gewährleisten, wird darauf geachtet, dass gleichartig genutzte Abschnitte nebeneinanderliegen. Die abgebauten Flächen werden nach einer Abtrocknungsphase (rd. 1 Jahr) von 1 m ü. HGW bis GOK im Rahmen einer Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie mit Bodenaushub gefüllt. Nach der Rekultivierung kann wieder Landwirtschaft betrieben werden. Bei vorübergehend mangelnder Verfügbarkeit von Bodenaushub werden die abgebauten Flächen auf 1 m ü. HGW nach der Abtrocknungszeit mit einer Humuszwischenabdeckung und ebenso mit landwirtschaftlicher Nutzung versehen.

Nach Erreichung der GOK sind die Sicherheitswälle nicht mehr erforderlich und werden in Zusammenarbeit mit der ökologischen Aufsicht eingeebnet. Die Flächen werden so vorbereitet, dass die bestehende landwirtschaftliche Nutzung gemäß dem Flächenwidmungsplan nach dem Vorhaben unbeeinträchtigt fortgesetzt werden kann.

Im Hinblick auf den Erholungswert der Landschaft ist der Weg auf Parzelle Nr. 714/10, KG Schönkirchen, grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Bei temporären Unterbrechungen, Verkehrsbelastungen während der Verfüllung und anderen Beeinträchtigungen ist mit der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf eine Umleitung mit einem möglichst geringen Umwegeaufwand herzustellen. Der Weg wird für die Dauer des Bauvorhabens, max. 2 Wochen, beispielsweise über die Wege Nr. 700, 712 und 699 oder 701, 712 und 713 umgeleitet. Zusätzliche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

1.2.6.2. Naturschutz:

Festgestellt wird:

Die fachlichen Ausführungen im UVP Gutachten sind nachvollziehbar.

Zieselbaue wurden in geringer Anzahl auf einem Wegstück, das in einer Entfernung von 5 m am äußeren Ansatz des das Abbaugebiet HANNAH römisch II umgrenzenden Walls vorbeiführt, festgestellt. Dass diese Ziesel durch das Vorhaben beeinträchtigt und verletzt werden könnten, ist durch die derzeitige Datenlage nicht gestützt, aber Auswirkungen beim Abbau des östlichen Randbereichs der Fläche können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Die im Rahmen der Auflage römisch II.9.8 des UVP-Bescheids festgelegten Grenzwerte (insbesondere für die Kernphase des Winterschlafs) haben sich in der Praxis im Zuge der Errichtung von Wohnbauten im Norden Wiens bereits bewährt.

Bei Einhaltung aller Vorschreibungen wird gewährleistet, dass die Tiere keinen ungünstigeren Bedingungen ausgesetzt sind als im Referenzfall, der offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiere hat.

1.2.6.3. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ herbeizuführen. Die beeinspruchten Punkte wurden vom Gerichtssachverständigen bewertet, wobei er den fachlichen Schlussfolgerungen des Behördenverfahrens beitritt; die Projektunterlagen und die Gutachten des Behördenverfahren werden aus fachlicher Sicht als nachvollziehbar beurteilt und insbesondere keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen erkannt.

1.2.6.4. Nebenbestimmungen:

Die mit hg. Erkenntnis abgeänderte Auflage römisch II.9.6 des angefochtenen Bescheides vergleiche Spruchpunkt römisch eins.14.) dient der Klarstellung der vorzunehmenden allseitigen Begrünung der Randwälle und trägt daher zu einem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei. Darüber hinaus sind für den Fachbereich „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ keine weiteren Auflagen erforderlich.

1.2.7. Verkehr:

1.2.7.1. Untersuchungsraum:

Der Untersuchungsraum für den Fachbereich Verkehr umfasst die im Projekt dargelegten Zu- und Abfahrtsrouten (Trasse 1, 2, 3 und 4/4a) für die Zu- und Abfuhr des Materials inklusive die Anbindungen an die B 8 Wiener Straße, die B 220 Gänserndorferstraße und die L 3025. Das eigentliche Projektgebiet umfasst die neuen Abbau- und Deponieflächen einschließlich der neuen Zu- und Abfahrtstrasse 4. Außerhalb des dargelegten Untersuchungsraumes sind projektbedingt keine relevanten Veränderungen der Verkehrsmengen und der Verkehrsqualität, sowie kein relevanter Einfluss auf die Verkehrssicherheit zu erwarten.

1.2.7.2. Verkehrsprognose:

Bestand 2020:

Festgestellt wird, dass die maßgebenden Verkehrsstärken im Rahmen der Verkehrsuntersuchung am 22.07.2014 und am 24.07.2014 an den Kreuzungen B3 / Universalestraße und am Kreisverkehr B3 / L3025 erhoben wurden. Die in der Verkehrsuntersuchung dargelegten Verkehrsstärken waren folglich vom Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ auf das Bestandsjahr 2020 zu aktualisieren. Zudem fand die Erhebung 2014 während der Sommermonate statt und die Kreuzung B 220 / L 3025 (Zufahrt zur Trasse 2) in Schönkirchen-Reyersdorf wurde im verkehrstechnischen Projekt nicht berücksichtigt. Vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ wurde daher am 29.07.2020 der Verkehr an der Kreuzung B 8 / Universalestraße sowie an der Kreuzung B 220 / L 3025 erhoben. Ein Vergleich zwischen den Spitzenstunden an der Kreuzung B 8 / Universalestraße zeigt, dass sich die Verkehrsstärken zwischen den beiden Erhebungen aus 2014 und 2020 um einen Faktor von ca. 1,25 unterscheiden. Die Verkehrsstärken des Kreisverkehrs B 8 / L 3025 werden somit mit diesem Faktor hochgerechnet. Für die Hochrechnung aus den Spitzenstunden in den DTVW wird die gängige Annahme getroffen, dass innerhalb der Spitzenstunde ca. 8 % des täglichen Verkehrs abgewickelt werden.

Folglich kann nachstehende vorherrschende Querschnittsbelastung festgestellt werden:

Nr

Standort

DTVw Bestand 2014
[Kfz/24h (Kfz>3,5t)]*

DTVw Bestand 2020
[Kfz/24h (Kfz>3,5t)]**

1

B8

westl. Universalestraße

13.765 (714)

17.312 (1.008)

2

Universalestraße

nördl. B8

635 (102)

1.087 (200)

3

B8

östl. Universalestraße

13.417 (619)

16.862 (823)

4

B8

westl. L3025

10.558 (593)

13.606 (741) ***

5

Grenz-Straße

südl. B8

1.219 (256)

1.350 (320) ***

6

B8

östl. L3025

9.498 (537)

12.825 (671)***

7

L3025

nördl. B8

3.106 (248)

3.856 (310)***

8

B220

östl. L3025

k.A.

6.981 (538)

9

L3025

südl. B220

k.A.

1.662 (181)

10

B220

westl. L3025

k.A.

7.375 (531)

11

L3160

nördl. B220

k.A.

1.993 (150)

Verkehrsprognose 2025:

Festgestellt wird, dass in der Verkehrsuntersuchung von einer jährlichen Verkehrszunahme von 1,5 % ausgegangen wurde. Der DTVW an der Dauerzählstelle 2232, Straßhof Ost (B 8, km 26,068) weist zwischen den Jahren 2011 und 2019 leichte Schwankungen auf. Ab 2016 ist ein leicht zunehmender Trend im jährlich durchschnittlichen Werktagsverkehr erkennbar. Im Schnitt beträgt die jährliche Zunahme im DTVW zwischen 2016 und 2019 ca. 1,0 % und im Schwerverkehr ca. 2,8 %. Diese Verkehrszunahme wird auch für die verkehrlichen Spitzenstunden unterstellt. Erfahrungsgemäß ist dies ein konservativer Ansatz, der mit hoher Wahrscheinlichkeit überschätzend ist.

Durch entsprechende Hochrechnung können folgende Querschnittsbelastungen festgestellt werden:

Nr

Standort

DTVw Grundbelastung 2025
[Kfz/24h (Kfz>3,5t)]*

1

B8

westl. Universalestraße

18.195 (1.157)

2

Universalestraße

nördl. B8

1.142 (230)

3

B8

östl. Universalestraße

17.722 (945)

4

B8

westl. L3025

14.300 (851)

5

Grenz-Straße

südl. B8

1.419 (367)

6

B8

östl. L3025

13.479 (771)

7

L3025

nördl. B8

4.053 (356)

8

B220

östl. L3025

7.337 (617)

9

L3025

südl. B220

1.747 (208)

10

B220

westl. L3025

7.751 (610)

11

L3160

nördl. B220

2.095 (172

1.2.7.3. Radverkehr:

Es wird festgestellt, dass sich im Untersuchungsraum Zufahrten zu ausgeschilderten Radrouten befinden. Über den Weg 714/10 ist die Radroute „5“ angeschlossen. Auch wenn es sich beim von der künftigen Trasse 4 betroffenen Abschnitt des Weges 714/10 um keine ausgeschilderte Radroute handelt, so hat der Weg dennoch eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion für den Radverkehr zwischen Strasshof-Silberwald und Schönkirchen-Reyersdorf, sowohl für den Alltagsverkehr, als auch für den Freizeit- und Erholungsverkehr.

1.2.7.4. Auswirkungen des Vorhabens:

1.2.7.4.a. Projektspezifisches Verkehrsaufkommen:

Die im verkehrstechnischen Gerichtsgutachten dargestellten und vom Projekt generierten Lkw-Fahrbewegungen wurden aus den Immissions-Fachbeiträgen übernommen. Sie werden durch einen hg. vorgeschriebenen Auflagenvorschlag des Gerichtssachverständigen (siehe Spruchpunkt römisch eins.15.; Pkt. 1.2.7.6. Nebenbestimmungen) begrenzt. Vorhandene Widersprüche in den Unterlagen (insbesondere hinsichtlich der jährlichen Tonnagen und zu den Lkw-Fahrten, zum Verkehrsaufkommen bzw. den Veränderungen des Verkehrsaufkommens im Vergleich zum bisherigen Konsens) konnten ausgeräumt werden. Zudem hat der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Verkehr“ hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen selbstständige Betrachtungen durchgeführt, sodass scheinbare Widersprüche zwischen dem Verkehrstechnischen Projekt des Einreichoperates und den Angaben aus dem UVP-Bescheid irrelevant sind.

Es wird daher festgestellt, dass sich die beantragten jährlichen Tonnagen für den Transport per Lkw und die daraus resultierenden Lkw-Fahrten (Summe aus Zu- und Abfahrten) wie folgt darstellen:

Es handelt sich bei den dargelegten Lkw-Fahrten nicht um Zusatzverkehr, sondern um den nunmehr beantragten Gesamtkonsens.

Die Differenz zum bisherigen Konsens stellt sich, betreffend die Lkw-Fahrten, wie folgt dar:

1.2.7.4.b. Auswirkungen auf die Verkehrsqualität:

Festgestellt wird, dass die Kreuzungen mit der B 8 und der B 220 auch in der Prognose unter Berücksichtigung des beantragten Konsenses eine gute Verkehrsqualität aufweisen. Die Wartezeiten sind gering, es besteht für die VerkehrsteilnehmerInnen keine Motivation, kurze Zeitlücken für riskante Einbiegevorgänge zu nützen. Auch an den Kreuzungen der einzelnen Trassen mit der L 3025 sind keine Leistungsfähigkeitsprobleme zu erwarten.

1.2.7.4.c. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit:

Festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung der von der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Pläne (Darstellung der Ausweichen für den Begegnungsverkehr an den Wegen mit den GStNrn. 708, 699 und 714/10) sowie den vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und hg. vorgeschriebenen Bedingungs- und Auflagenvorschlägen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15. bis römisch eins.17.; Pkt. 1.2.7.6 Nebenbestimmungen) davon auszugehen ist, dass die Verkehrssicherheit durch das gegenständliche Vorhaben nicht maßgebend negativ beeinflusst wird.

1.2.7.5. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Verkehr“ herbeizuführen. Die beeinspruchten Punkte wurden von ihm aufgeklärt und vermeintlich vorhandene Widersprüche beseitigt.

1.2.7.6. Nebenbestimmungen:

Die mit hg. Erkenntnis neu auferlegte Bedingung römisch II.11.BVwG-V1, die neu auferlegten Auflagen römisch II.11.BVwG-V2, römisch II.11.BVwG-V3, römisch II.11.BVwG-V4 und römisch II.11.BVwG-V5 sowie die abgeänderte Auflage römisch II.11.2 des angefochtenen Bescheides sind (insb. hinsichtlich des Aspektes der Verkehrssicherheit) notwendig, um die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Sie tragen daher zu einem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei.

1.2.8. Luftreinhaltung:

1.2.8.1. Ist-Zustand:

Im Rahmen der aktualisierten Beurteilung des Ist-Zustandes durch den Gerichtsgutachter für das Fachgebiet „Luftreinhaltung“ wurden die in Form von Jahresberichten des Landes Niederösterreich vorliegenden neuen Daten des Luftgütemessnetzes des Landes Niederösterreich der Jahre 2016 – 2019 berücksichtigt.

In Niederösterreich ist zudem, aufgrund der im Jahr 2019 in Kraft gesetzten neuen Verordnung zum UVP-G 2000 über Belastete Gebiete – Luft, kein luftbelastetes Gebiet mehr ausgewiesen. Damit kommt es hinsichtlich des Einwirkungsbereiches des Vorhabens zu relevanten Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, bei welcher noch das gesamte Gebiet des Verwaltungsbezirks Gänserndorf als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ausgewiesen war. Die Anpassungen der Ausweisungen luftbelasteter Gebiete entspricht der abnehmenden Feinstaubbelastung in Niederösterreich. An den regionalen Messstellen Gänserndorf, Wolkersdorf und Glinzendorf traten seit 2012 keine Überschreitungen der gesetzlichen Kriterien des IG-L mehr auf.

Das in der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016, nach IG-L ausgewiesene „Sanierungsgebiet Wiener Umland“ umfasst ua. die Gemeinden Strasshof an der Nordbahn und Gänserndorf und somit einen Teil des Einwirkungsbereiches des Vorhabens. In den niederösterreichischen Sanierungsgebieten wurden Maßnahmen für Streumittel, für Schüttgüter, für die Landwirtschaft und für den Verkehr festgelegt. Die Maßnahmen für den Verkehr betreffen zeitlich gestaffelte Fahrverbote für Lastkraftwagen und Sattelfahrzeuge bestimmter Emissionsklassen.

Die um die Jahre 2016 – 2019 ergänzten Daten zeigen bei NO2 im Vergleich zu der im UVP-Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ betrachteten Situation der Jahre 2008 – 2015 insgesamt eine leicht fallende Tendenz. Die gesetzlichen Grenz- und Zielwerte für NO2 wurden im Zeitraum 2016 – 2019 eingehalten bzw. die Grenzwerte weit unterschritten. Die Grenzwerte zum Schutz der Vegetation und der Ökosysteme für NOX im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht anzuwenden (kein Hintergrundgebiet). Die Jahresmittelwerte von NOX liegen an allen regionalen Messstellen trotzdem deutlich unter dem Grenzwert von 30 μg/m³. Bei den Messdaten im Untersuchungsraum Ist-Zustand zeigt sich eine fallende Tendenz der Stickoxidkonzentrationen in Niederösterreich.

Die um die Jahre 2016 – 2019 ergänzten Daten zeigen bei PM10 und PM2,5 im Vergleich zu der im UVP-Teilgutachten Luftreinhaltetechnik betrachteten Situation der Jahre 2008 – 2015 insgesamt eine deutlich fallende Tendenz. Seit 2012 wurden an den Messstellen in der Region keine Überschreitungen mehr festgestellt. Die gesetzlichen Grenz- und Zielwerte für PM10 und PM2,5 wurden im Zeitraum 2016 – 2019 eingehalten bzw. die Grenzwerte weit unterschritten. Am Standort Gänserndorf wird keine PM2,5-Messung vorgenommen; näherungsweise kann man anhand der PM10-Messwerte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,75 von einem maximalen PM2,5 JMW von 16 μg/m³ in der Periode 2016 – 2019 ausgehen.

Betreffend die Deposition von Staub und Staubinhaltsstoffen liegen für Niederösterreich im Untersuchungsraum keine amtlichen Luftgütemessdaten vor, jedoch bieten Daten der Messstellen Hainburg und Mistelbach Anhaltspunkt für die großräumige Situation im Osten Niederösterreichs. Nach den im erstinstanzlichen UVP-Verfahren von der Konsenswerberin vorgelegten Ergebnissen von Messungen der Staubdeposition an 5 Standorten im Untersuchungsraum lagen die Jahresmittelwerte des Staubniederschlags zwischen 32 mg/m².d am Waldrand Ecke Holiczer Straße /Maulbeerallee (lokaler Hintergrund) und 196 mg/m².d im Bereich Trasse 1 Höhe Ausfahrt Kiesaufbereitung. Der IG-L Grenzwert von 210 mg/m².d wurde an allen Messpunkten eingehalten. Die Staubniederschlagsmesswerte (JMW 2019) lagen an den amtlichen Luftgütemessstellen Hainburg und Mistelbach (36 bzw. 41 μg/m³) größenordnungsmäßig im Bereich des lokalen Hintergrunds von Strasshof an der Nordbahn. Die Depositionen der Schwermetalle Blei (JMW 1-2 μg/m².d) und Cadmium (JMW 0,07 - 0,10 μg/m².d) lagen in Hainburg und Mistelbach im Jahr 2019 weit unter den Grenzwerten (Pb 100 μg/m².d, Cd 2 μg/m².d).

Benzo(a)pyren in Feinstaub wird im Marchfeld nicht erfasst; an den nächstgelegenen Luftgütemessstellen Schwechat und Stockerau lagen die Jahresmittelwerte im Jahr 2019 mit Werten von 0,38 bzw. 0,52 ng/m³ deutlich unter dem Grenzwert des IG-L (JMW 1 ng/m³). Es ist daher davon auszugehen werden, dass der Grenzwert auch im Untersuchungsraum eingehalten wird.

Benzol wird in Niederösterreich nicht gemessen. In Wien liegen die Benzolwerte an verkehrsnahen städtischen Messstellen (A23 – Wehlistraße und Hietzinger Kai) deutlich unter dem Grenzwert des IG-L; es ist daher davon auszugehen, dass der Grenzwert auch im Untersuchungsraum eingehalten wird.

Hinsichtlich der luftgetragenen Staubinhaltstoffe wird festgestellt, dass die Schwermetalle im PM10-Staub in Niederösterreich nicht routinemäßig erfasst werden. Da die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Arsen und Nickel im Feinstaub PM10 auch an der stark verkehrsbelasteten, innerstädtischen Wiener Messstelle A 23 eingehalten werden, ist auch für den Untersuchungsraum von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.

Kohlenmonoxid (CO) wird im Marchfeld nicht erfasst; an der nächstgelegenen Luftgütemessstelle Schwechat lag das maximale 8-Stunden-Mittel im Jahr 2019 mit 1,04 mg/m³ weit unter dem Grenzwert des IG-L (MW8 10 mg/m³). Es ist daher davon auszugehen, dass der Grenzwert auch im Untersuchungsraum eingehalten wird.

Hinsichtlich Stickstoffeintrag ist nach Daten aus dem UVP-Verfahren zur S 8 – West in der Region von einer Grundbelastung von ca. 15 kg/ha.a im Wald und ca. 12 kg/ha.a auf Wiesen und Ackerflächen auszugehen, womit der Critical loads - Richtwert der WHO für Laubwälder (20 kg/ha.a) deutlich unterschritten wird.

Die zur Darstellung der Grundbelastung im Untersuchungsraum (ohne Projekt- und direkte Verkehrsimmissionen) verwendeten Daten (2009 – 2014) können für den Stand 2015 weitgehend als zutreffend angesehen werden. Für den aktuellen Ist-Zustand 2020 ist die Grundbelastung von PM10 und PM2,5 etwas geringer einzuschätzen (PM10-JMW 20-22 μg/m³, PM2,5-JMW 14-15 μg/m³). Der erstinstanzliche Gutachter für Luftreinhaltetechnik bestätigt die Verwendung der Immissionsmessdaten von Glinzendorf, Gänserndorf und Wolkersdorf zur Ermittlung der Grundbelastung, weist in seinem Gutachten vom November 2016 aber darauf hin, dass in Strasshof unmittelbar entlang der B8 höhere NO2-Werte zu erwarten sind, als bei den Messungen an den amtlichen Luftgütemessstellen. In den Berechnungen der Projektauswirkungen wurde dem insofern Rechnung getragen, als die Belastungen aus dem Straßennetz ohne projektspezifischen Verkehr eigens berechnet wurde und so zur Grundbelastung addiert werden kann.

1.2.8.2. Emissions- und Immissionsmodellierung:

Die Berechnungen der Emissionen und die Immissions-Ausbreitungsrechnung entsprechen dem zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den erstinstanzlichen UVP-Gutachter geltenden Stand der Technik. Die Motoremissionen durch die LKW-Transporte und die Baumaschinen wurden in den Einreichunterlagen für das Bezugsjahr 2015 berechnet, wobei für die LKW-Transporte das damals gültige Handbuch der Emissionsfaktoren HBEFA 3.3 herangezogen wurde. Mit dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ wurden die Emissionen anhand des aktuellen Bezugsjahres 2020 und auf Basis des aktuellen Handbuchs der Emissionsfaktoren (HBEFA 4.1) berechnet und überprüft, ob bei einer Aktualisierung der Emissionsberechnung mit höheren Emissionen zu rechnen ist, als in der UVE prognostiziert und im erstinstanzlichen UVP-Verfahren berücksichtigt, sowie, wie sich die Anpassung des Bezugsjahres unter Berücksichtigung der MOT-V auf die Berechnung der Motoremissionen der Baumaschinen auswirkt. Für die Berechnung der Staubemissionen war keine Anpassung notwendig, da sich die Nicht-Motoremissionen durch ein anderes Bezugsjahr nicht verändern.

Infolge des geänderten Bezugsjahres sind die Emissionsfaktoren aufgrund der neueren Fahrzeugflotte und der damit einhergehenden Verringerungen der spezifischen Emissionen für das Bezugsjahr 2020 bei Stickoxiden NOX und motorbedingten Partikeln PM(M) wesentlich niedriger als für das Bezugsjahr 2015. Trotz der teilweise etwas höheren Emission von primärem Stickstoffdioxid (NO2) ist für das Bezugsjahr 2020 insgesamt mit einer deutlichen Reduktion der Gesamtemissionen von Stickoxiden und motorbedingten Partikeln gegenüber der Einreichung 2015 zu rechnen.

Hinsichtlich diffuser Partikelemissionen durch Staubaufwirbelung und Abrieb ist mit keinen Änderungen der Emissionen zu rechnen, da sich die Emissionsberechnungen nach dem Stand der Technik (Technische Grundlage 2013) gegenüber der erstinstanzlichen Genehmigung nicht verändert haben. Gleiches gilt für Staubniederschlag.

Eine Anpassung der Immissionsberechnungen war daher nicht erforderlich, da die Beurteilungsgrundlage (Bezugsjahr 2015) immissionsseitig den ungünstigeren Fall darstellt.

Die Immissionsmodellierung wurde mit dem anerkannten Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 durchgeführt. Die Zusatzbelastung (Differenz Planfall 1 – Planfall 0 [im Folgenden: PF1, PF0]) wurde in den Einreichunterlagen nach dem Stand der Technik flächig in Form von Immissionsrasterkarten sowie punktuell für repräsentative Immissionspunkte dargestellt.

Die Grundaussage des erstinstanzlichen Gutachters, dass es durch das Vorhaben (PF1) im Vergleich zum bestehenden Konsens (PF0) zu keinen relevanten Zusatzbelastungen bei den Langzeitwerten von NO2, PM10, PM2,5 und Staubniederschlag kommt, kann bestätigt werden. Ebenso kann bestätigt werden, dass es durch die Gesamtbelastung im PF1 zu keinen Überschreitungen der gesetzlichen Genehmigungsgrenzwerte des IG-L kommt.

1.2.8.3. Auswirkungen des Vorhabens:

1.2.8.3.a. Immissionen von Stickoxiden:

In Bezug auf den Gesundheitsschutz kommt es im PF1 bei keinem der betrachteten Immissionspunkte zu dem Vorhaben zuordenbaren Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid (NO2). Die maximale Zusatzbelastung im Bereich von Siedlungsgebieten durch PF1 alleine betrachtet liegt mit 0,18 μg/m³ (Rechenpunkt BP5) weit unter dem Irrelevanzkriterium. Zieht man hiervon die Immissionen des genehmigten Betriebs ab, verbleibt eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,04 μg/m³. Eine vorhabenbedingte Überschreitung des Grenzwertes für das Jahresmittel (40 μg/m³) ist auszuschließen. Auch die maximale Kurzzeitgesamtbelastung (Halbstundenmittel) liegt mit 135 μg/m³(Rechenpunkt BP6 an der B8) weit unter dem Genehmigungskriterium des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L (HMW 200 μg/m³).

Der für empfindliche Ökosysteme und Vegetation in Hintergrundgebieten relevante Grenzwert für das Jahresmittel von Stickoxiden (JMW NOX 30 μg/m³) ist im Einwirkungsbereich des Vorhabens grundsätzlich nicht anzuwenden, da es sich weder um ein quellenfernes Gebiet handelt, noch gegenüber Stickstoffeinträgen besonders empfindliche Ökosysteme (Hochmoore, alpine Heiden, subalpine Bergwälder, dystrophe Bergseen) vorkommen. Der NOX - Jahresmittel-Grenzwert von 30 μg/m³ wird im Untersuchungsraum mit Ausnahme des an der B 8 gelegenen Siedlungsgebiets von Strasshof eingehalten; die über einem JMW von 30 μg/m³ liegenden Immissionswerte in Teilen des Untersuchungsraumes stellen keine Verletzung eines gesetzlichen Kriteriums dar.

Die Auswirkungen der vorhabenbedingten Immissionen von Stickstoffoxiden werden insgesamt als irrelevant eingestuft.

1.2.8.3.b. Immissionen von Feinstaub:

Bei Feinstaub PM10 wird der Gesundheitsschutz-Grenzwert für das Jahresmittel (40 μg/m³) an allen Immissionspunkten mit Wohnanrainern eingehalten. Dem Vorhaben zuordenbare Zusatzbelastungen von über 1,2 μg/m³ (3% des JMW-Grenzwertes) werden bei alleiniger Betrachtung des PF1 für einige Rechenpunkte (BP8, BP9, BP11) prognostiziert. Die höchste JMW-Zusatzbelastung durch PF1 wird für den Rechenpunkt BP8 mit 2,36 μg/m³erwartet, was 5,9 % des Grenzwerts entspricht, und damit als geringfügig einzustufen ist. Zieht man hiervon die Immissionen des genehmigten Betriebs ab, verbleibt an diesem Rechenpunkt eine irrelevante Immissionsabnahme von 0,61 μg/m³ (JMW) und eine Abnahme der jährlichen Überschreitungen des TMW-Grenzwertes von 3 Tagen. Projektbedingte Überschreitungen der Genehmigungskriterien des IG-L sind nicht zu erwarten.

Durch die von der Projektwerberin in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung vorgesehenen staubmindernden Maßnahmen (Befeuchtung von Fahrwegen und Manipulationsflächen, fix installierte Berieselungsanlage zur Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege im Bereich der Betriebsanlage, Installierung einer Reifenwaschanlage inkl. 100m-Abrollstrecke an der Ausfahrt der Betriebsanlage, Reinigung der befestigten Zufahrtsstraßen, Materialaufbereitung durch eingehauste Brecheranlage und Nasssiebung), welche im erstinstanzlichen UVP-Teilgutachten Luftreinhaltetechnik weiter konkretisiert und ergänzt wurden, sowie durch die weiteren Adaptierungen der Auflagen durch den Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltetechnik“ werden die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering gehalten.

Die Auswirkungen der vorhabenbedingten Immissionen von Feinstaub PM10 werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik daher als geringfügig eingestuft.

Die durch das Vorhaben verursachten Gesamtimmissionen durch PM2,5 liegen an allen Rechenpunkten weit unter dem Gesundheitsschutz-Grenzwert des IG-L (25 μg/m³). Die höchste JMW-Zusatzbelastung im PF1 wird für den Rechenpunkt BP8 mit 0,47 μg/m³erwartet, was deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 3% des Grenzwerts liegt (0,75 μg/m³) und damit dem Vorhaben nicht mehr zuordenbar ist. Die Gesamtbelastung liegt an diesem Rechenpunkt bei 17 μg/m³ (JMW) und damit weit unter dem Grenzwert. Die Auswirkungen der vorhabenbedingten Belastungen durch Feinststaub PM2,5 werden als irrelevant bewertet.

In Folge der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffenen Klarstellung zur Abbau- und Abraummenge erhöht sich die Abbaumenge von 700.000 t/Jahr auf 800.000 t/Jahr und die Abraummenge von 140.000 t/Jahr auf 280.000 t/Jahr, die als Grundlage bei der Emissionsberechnung zu veranschlagen sind. Durch die erhöhten jährlichen Manipulationsmengen sind im Bereich der neuen Abbaufelder um rd. 30 % höhere Staubemissionen zu erwarten. Dadurch werden jedoch nur die Immissionswerte der im Einwirkungsbereich der neuen Abbaufelder gelegenen Rechenpunkte BP1 und BP3 erhöht, die Zusatzbelastungen bleiben jedoch auch dort irrelevant.

1.2.8.3.c. Staubniederschlag:

Die durch das Vorhaben (Differenz PF1 – PF0) verursachte Zusatzbelastung durch Staubniederschlag wird mit 0,005 g/m².d (JMW) prognostiziert, was unter dem Irrelevanzkriterium von 3% des Grenzwerts liegt (0,006 g/m².d). Die Situation wird gegenüber dem Bestand nur in nicht relevantem Ausmaß verändert. Die maximale Gesamtbelastung im Bereich von Siedlungsgebieten wird für den PF1 anhand der durchgeführten Messungen und Immissionsprognosen des Staubniederschlags mit 0,111 + 0,005 = 0,116 g/m².d berechnet. Sie liegt damit an allen Rechenpunkten in Siedlungsgebieten weit unter dem Gesundheitsschutz-Grenzwert des IG-L (210 mg/m².d). Die Auswirkungen des Vorhabens werden als geringfügig bewertet.

1.2.8.3.d. Sonstige Immissionen:

Die Emissionen der sonstigen gesetzlich geregelten Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwermetalle im Feinstaub und im Staubniederschlag, Benzol, und Benzo-[a]-pyren sind als so gering einzustufen, dass relevante nachteilige Auswirkungen durch diese Stoffe auch ohne konkrete Immissionsberechnungen ausgeschlossen werden können.

1.2.8.3.e. Klima und Mikroklima:

Die Emissionszunahme durch das Vorhaben ist vernachlässigbar. Der Beitrag des Vorhabens zu den gesamtösterreichischen Verkehrsemissionen bzw. zu den THG-Emissionszielen ist so gering, dass er keinen Einfluss auf die Erfüllung der österreichischen Klimaschutzziele haben wird. Das Vorhaben widerspricht damit jedenfalls nicht den Klimaschutzzielen. Bei Vergleich der vorhabenbedingten Treibhausgas-Zusatzemissionen mit den THG-Emissionen der österreichischen Anlagen des Sektors Energie und Industrie außerhalb des Emissionshandels (dzt. rd. 6,4 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente), sind die zusätzlichen Emissionen des Vorhabens vernachlässigbar. Die durch Treibhausgase verursachte Klimaveränderung wird über den Gehalt klimawirksamer Gase in der gesamten Erdatmosphäre wirksam. Da der Anteil lokaler CO2-Emissionen an der globalen Emission klimarelevanter Gase verschwindend gering ist, können konkrete Auswirkungen lokaler Emissionen eines einzelnen Vorhabens auf die lokalen oder globalen Klimaverhältnisse ausgeschlossen werden.

Da durch das Vorhaben weder eine Beeinflussung des lokalen Windfeldes noch eine großflächige Bodenversiegelung mit einer über das Abbaufeld hinausreichenden relevanten Veränderung des Temperatur- und Verdunstungsregimes zu erwarten ist, und nach Abschluss der Deponieverfüllung eine Begrünung der Betriebsflächen erfolgt, werden die Auswirkungen auf das Mikroklima als geringfügig bewertet.

1.2.8.3.f. Zusammenfassende Bewertung:

Die Auswirkungen durch die Belastungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie auf das Mikroklima sind als geringfügig zu bewerten.

1.2.8.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Luftreinhaltung“ herbeizuführen. Aufgrund der Beschwerdevorbringen kommt es daher zu keiner Änderung der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit.

1.2.8.5. Nebenbestimmungen:

Zur Auflagen römisch II.7.3. des angefochtenen Bescheides:

Durch die Abänderung der Auflage römisch II.7.3 des angefochtenen Bescheides werden die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst geringgehalten. Die im Spruch gewählte Wortfolge dieser Auflage vergleiche Spruchpunkt römisch eins.11.) fußt auf der Zusammenführung des Auflagenvorschlags des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ mit jenem des Gerichtssachverständigen für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“.

Zur Auflage römisch II.7.4 des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der durch den Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15 bis römisch eins.17), ist die weitere Vorschreibung der Auflage römisch II.7.4 des angefochtenen Bescheides nicht mehr notwendig. Die Auflage kann entfallen vergleiche dazu auch Spruchpunkt römisch eins.12.).

Zu den Auflagen römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13:

Durch die Abänderung der Auflagen römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 des angefochtenen Bescheides, welche mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden vergleiche Spruchpunkt römisch eins.13.), werden die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst geringgehalten. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht erforderlich.

Zusammenfassend zu den Auflagen:

Die abgeänderten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen sind aus fachlicher Sicht zum Schutz der jeweils spezifisch geschützten Interessen notwendig. Sie tragen daher zu einem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei.

1.2.9. Lärm:

1.2.9.1. Ortsübliche Situation:

Es wird festgestellt, dass die Verwendung von Messwerten für die Beurteilung der Nachtstunde von 05:00 bis 06:00 nicht nachvollziehbar ist. Wenn die Geräuschsituation maßgeblich durch Bahn oder Straßenlärm (sowohl auf der B8 als auch durch betrieblichen LKW Verkehr) verursacht wird, so ist eine Berechnung basierend auf repräsentativen Verkehrszahlen jedenfalls zuverlässiger als der Zufallsbefund einer einzelnen Messung in diesem Zeitraum. In diesem Fall wäre durch den UVP Gutachter nachzuweisen gewesen, dass lärmtechnische Berechnungen zuverlässigere Ergebnisse liefern, um die für die Nachbarn am belastendste Situation, weil mit höchster Differenz von Planfall zu Nullplanfall, zu beurteilen. Es wird festgestellt, dass ein Vergleich der Messwerte Nacht von 5:00 bis 6:00 mit nachvollziehbaren Berechnungen aus der strategischen Lärmkartierung niedrigere Werte zeigt als durch die Messung ermittelt wurden.

Falls die Geräuschsituation maßgeblich durch Tierlaute hervorgerufen wird, wäre plausibel nachzuweisen, dass diese ganzjährig in der Zeit von 05:00 bis 06:00 in deren Pegelhöhe jegliche andere Geräusche in der Umgebung übertreffen. Dies scheint nicht schlüssig. In diesem Fall, wo anscheinend Verkehrsgeräusche (insbesondere Schienenlärm) dominieren, sind aus schalltechnischer Sicht eindeutig Berechnungen die zuverlässigere Methode, um im Sinne der Anrainer die ortsübliche Situation darzustellen.

Für die weitergehende Beurteilung ist daher folgendes Vorgehen zu wählen: Auch für die Nachtstunde sind die niedrigeren Messwerte für den Tageszeitraum LAeq Tag zu verwenden. Es wird festgestellt, dass in allen ausgewiesenen Immissionspunkten der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW kleiner oder gleich dem Messwert LAeq Tag liegt.

Die Bestimmung zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL 3 bleibt unberührt. Die Messung hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis nach ÖAL 3.

1.2.9.2. Immissionsprognose:

Festgestellt wird, dass die Prognose der für das Vorhaben spezifischen Immissionen (Beurteilungspegel) nach dem Stand der Technik durchgeführt wurde und grundsätzlich schlüssige Ergebnisse liefert. Eine Unsicherheit ergibt sich durch die einheitlich verwendete Immissionspunkthöhe von 4 m. Somit könnten für Fassadenteile in höheren Geschoßen Pegelwerte unterschätzt werden, wenn diese durch einen Damm abgeschirmt werden. Diese Unsicherheit wird mit ≤ 1,0 dB bestimmt. Für die Beurteilung der Immissionspunkte IP1 und IP2 sowie IP3a sind die jeweiligen spezifischen Beurteilungspegel um 1 dB zu erhöhen. Für die anderen Fälle ergibt sich der Beurteilungspegel überwiegend durch Geräusche der LKW-Fahrten und ist damit nicht von dieser Unsicherheit betroffen. Damit bleibt der Planungstechnische Grundsatz weiterhin eingehalten, wenn er auch schon mit der bisherigen Beurteilungsgrundlage eingehalten war. Für die Fälle in IP2a und IP2b, wo der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten war, verbleibt weiterhin keine Änderung durch das Vorhaben, weil die Unsicherheit die Pegel des Nullplanfalls mit der bereits errichteten Betriebsanlage in gleicher Weise betrifft. Die Situation im Silberwaldviertel mit insgesamt niedrigen spezifischen Beurteilungspegeln erfüllt weiterhin eindeutig den planungstechnischen Grundsatz nach ÖAL 3 Blatt 1.

1.2.9.3. Immissionserhöhung durch induzierten Verkehr:

Es wird festgestellt, dass die dargestellten vorhabensbedingten Immissionserhöhungen durch induzierten Verkehr im öffentlichen Netz grundsätzlich plausibel sind. Die nicht schlüssig, da nicht dem Stand der Technik nach RVS 04.02.11 gemäß erfolgte Aufteilung der leichten und schweren sowie lärmarmen und nicht-lärmarmen LKW wurde im Rahmen des Befunds neu berechnet. Damit ergeben sich keine relevanten Unterschiede, da die Erhöhungen sich nur im 0,1 dB Bereich verändern und weiterhin deutlich unter 1 dB liegen.

Durch die vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Präzisierung seines Gutachtens ergeben sich keine Änderungen an dieser fachbezogenen Beurteilung.

1.2.9.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Lärm“ herbeizuführen. Die beeinspruchten Punkte wurden von ihm aufgeklärt bzw. als nicht für den Beurteilungspegel (Immissionsprognose) maßgeblich erkannt.

1.2.9.5. Nebenbestimmungen:

Aufgrund der durch den Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15. bis römisch eins.16.), sind für den Fachbereich „Lärm“ keine weiteren Auflagen erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass die für die beurteilten schalltechnischen Immissionswerte angenommenen LKW-Fahrten in den einzelnen Zeitabschnitten (5:00 bis 6:00 sowie 6:00 bis 19:00 Uhr) entsprechend eingehalten werden.

1.2.10. Umweltmedizin:

1.2.10.1. Luftreinhaltung:

Die vom medizinischen Gutachter des Behördenverfahrens beschriebene wissenschaftliche Datenlage zur gesundheitlichen Bewertung der Luftschadstoffe gibt den aktuellen Wissensstand korrekt wieder. Seine Begründung, warum vor allem die Jahresmittelwerte zur Beurteilung herangezogen werden, ist fachlich nachvollziehbar. Zuletzt beurteilt er die Zusatzbelastung als rechnerische Differenz zwischen der Zusatzbelastung von Planfall 1 und Planfall 0. Das sind maximal 0,36 μg/m³ bei PM10, 0,12 μg/m³ bei PM2,5 und 0,04 μg/m³ bei NO2. Es ist unmittelbar einsehbar, dass diese geringen Differenzen in der Zusatzbelastung bei wenigen räumlich eng begrenzten Aufpunkten nicht zu epidemiologisch fassbaren Effekten führen können.

Die noch vom medizinischen Sachverständigen des Behördenverfahrens angenommene Lage des Projektes in einem Feinstaubsanierungsgebiet mit besonders strengen Vorgaben nach dem UVP-G 2000 und dem IG-L für die Beurteilung von Luftschadstoffen liegt nicht mehr vor. Das Gebiet ist nicht mehr als Sanierungsgebiet ausgewiesen.

Die Grenzwerte nach IG-L sind keine nach medizinisch-wissenschaftlichen Regeln ableitbaren Schwellenwerte. Inkrementelle Zunahmen in der Schadstoffbelastung führen zu höheren Gesundheitsrisiken, unabhängig davon, ob die Zusatzbelastung auf eine hohe oder auf eine niedrige Vorbelastung trifft. Für einige Gesundheitsfolgen scheint sich die Konzentrations-Wirkungs-Kurve sogar im Bereich der geltenden Grenzwerte zu verflachen. Auf jeden Fall gibt es auch unterhalb der gültigen Grenzwerte noch messbare Gesundheitsauswirkungen von Luftschadstoffen. Die Grenzwerte definieren daher keine „sichere“ Konzentration, sondern vielmehr eine Konzentration, die nach gesellschaftlicher Konvention einem akzeptablen Risiko entspricht.

Die Lage innerhalb oder außerhalb eines Sanierungsgebiets hat für die medizinische Beurteilung keine besonders große Bedeutung. Jedenfalls ist die betriebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen nach den Ausführungen des lufttechnischen Sachverständigen gering bzw. nicht relevant.

Im Ergebnis gehen von Luftschadstoffen jedenfalls weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für die Anrainer aus.

1.2.10.2. Lärm:

An Immissionspunkten der Siedlung Silberwald wird die Phase des Abraums am lautesten wahrgenommen. Diese Phase dauert allerdings nur wenige Tage, bis die Lärmbelastung durch den Lärmschutzwall gedämmt wird. Selbst in dieser Phase sind die betriebskausalen Dauerschallpegel niedriger als die durchschnittlichen Umgebungsgeräusche. Der Dauerschallpegel wird daher nur an wenigen Punkten und nur für sehr kurze Zeit um mehr als 1 dB angehoben. Die betrieblichen Geräusche zeichnen sich nicht durch eine besonders auffällige und störende Charakteristik aus. Daher fällt eine vorübergehende Anhebung des Dauerschallpegels um bis zu 1 dB praktisch nicht auf. Die an wenigen Punkten zu erwartende Anhebung um bis zu 2 dB führt nicht zu gravierenden Belästigungsreaktionen. In den Abbauphasen liegen die betriebskausalen Schallpegel etwa 10 dB unter den Umgebungsgeräuschpegeln und führen daher nicht zu einer merklichen Anhebung des Dauerschallpegels.

Am Immissionspunkt 2b im Kieslingviertel und an mehreren Immissionspunkten im Bartoschviertel liegen Umgebungsgeräuschpegel und betriebskausale Geräusche etwa in der gleichen Größenordnung. Die betriebskausalen Geräusche sind hier vor allem durch die bereits bewilligte und bestehende zentrale Anlage des Kiesabbaus („Kieswerk“) bedingt. Es kommt dort bei niedriger Vorbelastung durch die Umgebungsgeräusche zu einer Anhebung um etwa 3 dB, also auf einen Dauerschallpegel am Tage von ungefähr 50 dB(A). Dies ist immer noch ein für Wohngebiete niedriger und vertretbarer Pegel. Durch die Erweiterung des Betriebes bzw. durch die Erschließung neuer Abbaufelder kommt es dort nicht zu einer Änderung der Belastung. Es ist nicht von einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung auszugehen.

Bei den restlichen Immissionspunkten liegen die betriebskausalen Dauergeräuschpegel in jeder Phase („Planfall“) deutlich unter den sonstigen Umgebungsgeräuschen, obwohl diese teilweise sehr niedrig ausgewiesen sind. Die Differenz kommt nahe an 10 dB heran oder ist in manchen Phasen sogar noch größer. Daher ist durch den Betrieb mit keiner merkbaren Anhebung des Dauerschallpegels zu rechnen und eine gesundheitliche Beurteilung erübrigt sich.

Im Ergebnis gehen von Lärm weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für die Anrainer aus.

1.2.10.3. Fachbezogenen Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, eine Änderung der fachlichen Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Umweltmedizin“ herbeizuführen. Unter Bezugnahme auf die von den technischen Sachverständigen dargelegten Immissionsabschätzungen für Lärm und Luftschadstoffe ist aus ärztlicher Sicht zu bestätigen, dass es weder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen noch zu unzumutbaren Belästigungen kommt.

1.2.10.4. Nebenbestimmungen:

Aufgrund der durch den Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15. bis römisch eins.16.) sind für den Fachbereich „Umweltmedizin“ keine weiteren Auflagen erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Projekt- und Beurteilungsgegenstand:

Die Feststellungen zum Vorhaben (Pkt. 1.1.1. bis 1.1.7. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus der Vorhabensbeschreibung im angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchpunkt römisch VII des angefochtenen Bescheides, Sitzung 55 ff), der Stellungnahme der Projektwerberin vom 15.02.2019, den Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Luftreinhaltung und Verkehr sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung (insbesondere Sitzung 42ff, Sitzung 76ff.).

2.2. Auswirkungsbeurteilung:

2.2.1. Wasserbau und Gewässerschutz:

2.2.1.1. Standort:

Die Feststellungen zum Standort ergeben sich aus dem Gutachtensentwurf des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Wasserbau und Gewässerschutz“ vom 09.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten. Sitzung 16 f).

2.2.1.2. Rohstoffgewinnung:

Die Feststellungen zur Rohstoffgewinnung und insbesondere dazu, dass bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen eine Sicherstellung der qualitativen Grundwasserverhältnisse gewährleistet ist, ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 16-18) sowie aus den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“ in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 8-24). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.1.3. Verfüllung bis HGW plus 1 m:

Die Feststellungen zur Verfüllung in Grundwasserfreilegungen und insbesondere dazu, dass bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen (Anforderungen an das Verfüllmaterial, Mess- und Untersuchungsprogramm, Höhenlage der Wiederaufhöhung bzw. des geplanten Deponierohplanums zusätzlich um einen halben Meter mit grubeneigenem Abraummaterial) eine Sicherstellung der qualitativen Grundwasserverhältnisse gewährleistet ist, ergeben sich ebenso aus den diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 18-22) sowie aus den Erläuterungen in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 12-24). Auch diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.1.4. Bodenaushubdeponie:

Die Feststellungen zur Bodenaushubdeponie und insbesondere dazu, dass unter der Voraussetzung einer projektgemäßen Ausführung der Arbeiten und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des vorliegenden Bewilligungsbescheides die qualitativen Auswirkungen während der Errichtung und des Bestandes der Bodenaushubdeponie auf das Grundwasser grundsätzlich als gering beurteilt werden, basieren auf dem Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 22-23) sowie aus den Erläuterungen in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 8-24).

2.2.1.5. Qualitatives Messprogramm für das Grundwasser:

Die Feststellungen zum qualitativen Messprogramm für das Grundwasser ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den dem Gerichtsgutachten und den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 23-25; VH-Protokoll, Sitzung 8-24). Diese Ausführungen wurden von keiner Partei bestritten.

2.2.1.6. Zusammenfassende Bewertung:

Die Feststellung, wonach das Vorhaben unter Einhaltung der im UVP-Bescheid vorgesehenen und vom Gerichtsgutachter ergänzten Auflagen aus wasserbau- und gewässer-schutztechnischer Sicht als positiv beurteilt werden kann, ergibt sich ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten selbst (Gerichtsgutachten, Sitzung 5).

2.2.1.7. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Gerichtsgutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 32ff; VH-Protokoll Sitzung 13-24).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Projektunterlagen in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig bzw. nicht konsolidiert seien, führte der Gerichtssachverständige für „Wasserbau und Gewässerschutz“ ins Treffen, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend seien, um das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die qualitativen Grundwasserverhältnisse und der wasserbautechnischen Fragestellungen hinreichend zu prüfen und bezüglich der Beschwerdevorbringen abschließend beurteilen zu können (Gerichtsgutachten, Sitzung 32). Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden, der zweitbeschwerdeführenden, sowie der viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien, dass die mit der Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen auf dem Stand von April 2018 seien und somit nicht mit dem Bescheid übereinstimmen würden, sowie die in Spruchteil römisch VII zusammengefasste Projektbeschreibung fehlerhaft sei, hielt der Gerichtssachverständige fest, dass ihm im August 2020 eine CD mit Projektunterlagen im pdf-Format seitens des BVwG zur Verfügung gestellt worden sei und auf Anforderung ein „Hausexemplar" des Projektanten mit der Bezeichnung „Konsolidiertes Exemplar" übermittelt worden sei. Ein stichprobenartiger Vergleich der beiden vorliegenden Projektoperate (elektronisch und in Papier) habe ergeben, dass im Wesentlichen keine substanziellen Unterschiede erkannt werden konnten. Eine fachliche Prüfung, auf welchen Projektstand sich der gegenständliche Bescheid beziehe, sei auf Basis der vorliegenden Unterlagen naturgemäß nicht möglich. Zu dem Vorbringen, dass die Projektbeschreibung im Bescheid fehlerhaft sei, ist festzuhalten, dass seitens des Gerichtssachverständigen auf Basis einer stichprobenartigen Überprüfung keine Unstimmigkeiten erkannt werden konnten. Anzumerken sei aber, dass die Projektbeschreibung unter Punkt 2. im Spruchabschnitt römisch VII auch Ausführungen im Sinne einer gutachterlichen Bewertung des Sachverhaltes enthalte (Gerichtsgutachten, Sitzung 33, Sitzung 40, Sitzung 41).

Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, dass aus den vorliegenden Unterlagen und Verfahrensakten nicht abzuleiten sei, dass durch den gegenständlichen Materialabbau und der Wiederaufhöhung bis HGW plus 1 m eine qualitative Beeinträchtigung fremder Wasserbenutzungsrechte auszuschließen wäre, führte der Gerichtssachverständige aus, dass den vorliegenden Projektunterlagen keine geschlossene Auflistung der im Grundwasserabstrom des gegenständlichen Vorhabens gelegenen Wasserrechte entnommen werden könne. In der Beilage 1.1 (Vorhabenbeschreibung) werde unter Punkt 2.6 lediglich ausgeführt, dass die Wasserrechte mit Hilfe des Service des WDV NÖ erhoben worden seien und ausschließlich Rechte für Begegnungen oder Nutzwasserentnahmen und nicht aber für Trinkwasserzwecke bestehen würden. Auch aus den Beilagen 2 und 3 der Anlage 1 der Anlagensammlung (Projekteinlage 1.1.1) sei eine geschlossene und vor allem nachvollziehbare Darstellung und Angabe der bestehenden Wasserrechte nicht ableitbar. Grundsätzlich könne aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei projekt- und bescheidgemäßer Durchführung des gegenständlichen Vorhabens keine qualitativen Auswirkungen zu erwarten seien, die einer Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich für Bewässerungs- oder Nutzwasserzwecke entgegenstehen. Hinsichtlich der zu erwartenden Einschränkung der Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich des gegenständlichen Vorhabens für Trinkwasserzwecke werde auf das Gutachten verwiesen (Gerichtsgutachten, Sitzung 33-34).

Bezüglich des Vorbringens der erstbeschwerdeführenden sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei, dass die Kriterien für die Breite der Sicherheitsabstände im Hinblick auf den Gewässerschutz nicht hinreichend dargelegt worden seien und vorgebracht werde, dass der festgelegte 3 m breite Sicherheitsabstand zu landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls nicht dem Stand der Technik entspreche, gab der Gerichtssachverständige an, dass dieses Vorbringen grundsätzlich berechtigt sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 35 und Sitzung 39). Diesbezüglich werde auf die ergänzten Auflagen verwiesen vergleiche Auflage römisch II.3.BVwG-GW1 und römisch II.3.BVwG-GW2).

Zum Themenkomplex Gefährdung des Grundwasservorkommens in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht durch die Grundwasserfreilegung führte der Gerichtssachverständige für „Wasserbau und Gewässerschutz“ aus, dass das geplante Vorhaben grundsätzlich dem Stand der Technik für derartige Projekte entspreche. Erforderliche zusätzliche Bedingungen und Vorschreibungen seien mit dem UVP-Bescheid festgelegt worden. Diese könnten aus fachlicher Sicht im Wesentlichen als hinreichend angesehen werden, um unzulässige Auswirkungen auf das Grundwasser hintanzuhalten. Um auch den unzulässigen Eintrag von Düngemitteln und Pestiziden aus landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfeld der Grundwasserfreilegungen zu verhindern, werde auf die ergänzten Auflagen verwiesen. Unter der Voraussetzung einer projektgemäßen Ausführung der Arbeiten und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des vorliegenden Bewilligungsbescheides sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflage hinsichtlich des Verbotes der Ausbringung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von 20 m von der Böschungskante der Grundwasserfreilegung, werden die qualitativen Auswirkungen während der Abbauphase auf das Grundwasser als gering beurteilt. Diesbezüglich werde auch auf die Feststellungen der Fachbereiche Deponietechnik und Gewässerschutz verwiesen (Gerichtsgutachten, Sitzung 37-38).

Zum Vorbringen bezüglich Schadstoffeinträgen bei der Wiederverfüllung der Grundwasserfreilegung werde festgehalten, dass Verfüllungen in das offene Grundwasser aus fachlicher Sicht sehr kritisch gesehen würden. Dies vor allem deshalb, da mit einem möglichen direkten Einbringen von qualitativ ungeeignetem Material in das Grundwasser immer ein hohes Risiko einer langfristigen bzw. unumkehrbaren Grundwasserverunreinigung verbunden sei. Die im UVP-Bescheid festgelegten Anforderungen an die Kontrollen des einzubringenden Materials (Auflagen römisch II.3.39 bis römisch II.3.51 und römisch II.3.55 bis römisch II.3.57) könnten unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ergänzungen und Vertiefungen in den Auflagen römisch II.3.41 und römisch II.3.43 als ausreichend angesehen werden, um das Risiko eines unzulässigen Schadstoffeintrages in das Grundwasser durch die Wiederverfüllung zu minimieren. Ein gewisses Restrisiko sei bei Verfüllungen in das Grundwasser jedoch immer gegeben. Dieses werde bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung aller festgelegten Auflagen als gering beurteilt (Gerichtsgutachten, Sitzung 38).

Zum Ausschluss einer Trinkwassernutzung im Abstrombereich (fremder Grund) könne aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei projekt- und bescheidgemäßer Durchführung des gegenständlichen Vorhabens keine qualitativen Auswirkungen zu erwarten seien, die einer Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich für Bewässerungs- oder Nutzwasserzwecke entgegenstehen würden. Hinsichtlich der zu erwartenden Einschränkung der Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich des gegenständlichen Vorhabens für Trinkwasserzwecke werde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten verwiesen.

Das Vorbringen, dass durch das gegenständliche Vorhaben weitere Flächen ihrer widmungsgemäßen Grundwassernutzung gemäß dem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm für das Marchfeld entzogen werden, sei berechtigt. Hinsichtlich der zu erwartenden Einschränkung der Nutzung Grundwassers im Abstrombereich des gegenständlichen Vorhabens für Trinkwasserzwecke werde auf das Gutachten verwiesen (Gerichtsgutachten, Sitzung 38-39).

Zum Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei sowie der viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien, wonach im Bescheid nicht gewürdigt worden sei, welcher Wasserverbrauch durch den Betrieb der Reifenwaschanlage und der zu befeuchtenden Flächen bestehe und zusätzlich aus dem Grundwasser entnommen werde, werde ausgeführt, dass dieses Vorbringen aus Sicht des Gerichtssachverständigen nicht berechtigt sei. Unter Punkt 3. im Spruchteil römisch eins „Genehmigung" werde unter anderem eine Bewilligung gemäß WRG für die Änderung bzw. Ausdehnung des Zweckes für eine bestehende und wasserrechtlich bewilligte Wasserbenutzung durch einen Entnahmebrunnen auf dem Grundstück Nr. 19/1, KG Straßerfeld, für den Betrieb einer Reifenwaschanlage und die Beregnung von Verkehrswegen im neuen Betriebsgebiet erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung bzw. die maximal zulässigen Mengen für die Wasserentnahme seien dabei aber nicht geändert worden. Dementsprechend sei auch keine zusätzliche Wasserentnahme wasserrechtlich bewillig worden. Es seien daher auch keine über die bisher gegebenen hinausreichenden Auswirkungen durch diese Wasserentnahme auf die Grundwasserverhältnisse zu erwarten. Weiters sei mit der Auflage römisch II.5.3 vorgeschrieben, dass der Wasserbedarf für die Reifenwaschanlage mit einem eigenen Wasserzähler zu erfassen und vierteljährlich abzulesen und zu dokumentieren sei. Damit werde sichergestellt, dass die für die Reifenwaschanlage entnommene Wassermenge ausreichend dokumentiert werde, damit im Rahmen des im Jahr 2024 durchzuführenden Wiederverleihungsverfahrens für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser eine hinreichend belastbare Grundlage vorliege (Gerichtsgutachten, Sitzung 40-42).

Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wonach Grundwasser sich bei Freilegung erwärme und bei einer erhöhten Temperatur Mikroorganismen überleben könnten, was bedeute, dass das Grundwasser bei Entnahme verkeimt sei (VH-Protokoll, Sitzung 14), führte der Gerichtssachverständige aus, dass Temperaturerhöhungen im Abstrombereich von Grundwasserfreilegungen erwiesen und bekannt seien. Ebenso bekannt sei, dass im Nahbereich des Eintrittes des Wassers aus der Grundwasserfreilegung in das Grundwasser eine erhöhte mikrobiologische Aktivität stattfinde. Dementsprechend bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass es zu einem Bakterienwachstum komme. Deshalb sei aus Sicht des Grundwasserschutzes und der Wasserversorgung die Errichtung von Trinkwasserbrunnen im unmittelbaren Nahbereich einer Grundwasserfreilegung abzulehnen. Wie weit der Einfluss in das Grundwasser reiche, sei von den örtlichen Standortverhältnissen abhängig. Im konkreten Fall solle keine Grundwasserfreilegung auf Dauer errichtet werden, sondern nur temporäre Grundwasserfreilegungen, die nach relativ kurzer Zeit wieder verfüllt werden sollten. Damit sei aber auch zu erwarten, dass die mikrobiologischen Auswirkungen auf das Grundwasser gering bleiben würden. Für Nutzwasser werde das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Nutzwassernützung für das Waschen von Gemüse müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt werden. Der Bestand einer Grundwasserfreilegung alleine sei jedenfalls noch kein Grund, warum das Grundwasser im Abstrombereich nicht für Waschwasserzwecke genutzt werden könnte (VH-Protokoll, Sitzung 14-15).

Zur Frage, ob es auf dem Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei Bereiche geben würde, wo sie geeignetes sauberes Grundwasser entnehmen könnte oder ob das Grundwasser auf dem gesamten Grundstück belastet sei, führte der Gerichtssachverständige aus, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Grundwassereröffnung, der Wälle und des Weges ein Streifen von etwa 20 m Breite entlang der Querseite der Liegenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei mit Grundwasser aus dem Abbaugebiet Sophia römisch eins dotiert sei. Für diesen Bereich bestehe eine Wahrscheinlichkeit von mikrobiologischer Belastung unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen für Trinkwasserversorgungsschutzzonen. Dies unter der Beachtung, dass sich Grundwassereröffnungen jeweils nur max. ein Jahr an Ort und Stelle befinden und jeweils max. 3 ha groß seien, weil vom HGW ausgegangen werde und nicht von der tatsächlichen Wasserführung (VH-Protokoll, Sitzung 18).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Wasserbau und Gewässerschutz“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.1.8. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den Nebenbestimmungen (zu den Auflagen römisch II.3.41, römisch II.3.43, römisch II.3.45, römisch II.3.48, römisch II.3.60, römisch II.3.64, römisch II.3.102) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Wasserbau und Gewässerschutz“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 25-32) und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 8-24).

2.2.2. Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft:

2.2.2.1. Zur Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft:

Die Feststellungen zur Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft, insb. dazu, dass keine Änderung der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers durch den Abbau und die wasserbaulichen Maßnahmen im Grundwasser und keine quantitative Beeinflussung von abstromig des geplanten Abbau- bzw. Deponiebereich gelegenen privaten Brunnen und der Brunnen der WAV Gänserndorf zu erwarten ist, sowie die Feststellungen zur Grundwasserfließrichtung und dem Grundwasserabstrombereich ergeben sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ vom 05.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. Sitzung 17 f) und seinen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 25 f). Diese plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen des Gerichtsgutachters wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.2.2. Zum Abbau:

Die Feststellungen zum Abbau, insb. auch die Feststellungen dazu, dass unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des UVP-Bescheides und bei projektgemäßer Ausführung der Arbeiten die quantitativen Auswirkungen der Abbauphase auf das Grundwasser als vernachlässigbar und die qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser als gering/mäßig zu bewerten sind, ergeben sich ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ (insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 18) und den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25 f).

2.2.2.3. Zur Verfüllung bis 1 Meter über HGW

Auch die Feststellungen zur Verfüllung bis 1 Meter über HGW, insb. dazu, dass unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des UVP-Bescheides sowie projektgemäßer Ausführung der Arbeiten die quantitativen Auswirkungen der Verfüllung auf das Grundwasser als vernachlässigbar und die qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser als gering/mäßig zu bewerten sind, ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 19) und den dbzgl. Ausführungen des Gerichtsgutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25 f). Auch diese Aussagen wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.2.4. Zur Bodenaushubdeponie:

Die Feststellungen zur Bodenaushubdeponie, insb. hinsichtlich der zur Wiederverfüllung der Bodenaushubdeponie verwendeten Materialien und deren Korngrößenzusammensetzungen bzw. der daraus resultierenden geringeren Durchlässigkeit/Durchsickerungsrate, sowie dazu, dass zu berücksichtigen ist, dass die natürliche Überlagerung des quartären Sand-Kieses aus Lößlehmen und Feinsanden besteht und daher in quantitativer Hinsicht eine gering bis mäßige Einwirkung auf das Grundwasser gegeben ist, ergeben sich ebenso aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ (insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 20) und den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25 f). Diese für das Gericht plausiblen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Gerichtsgutachters wurden nicht weiter bestritten.

2.2.2.5. Zusammenfassende Bewertung:

Die Feststellungen, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen des UVP-Bescheides keine Beeinträchtigung der Quantität und Qualität des Grundwassers zu erwarten ist und das Vorhaben aus fachlicher Sicht bei Umsetzung der Ergänzungen in Bezug auf die Grundwasser-Beweissicherung genehmigungsfähig ist, ergeben Sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ (insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 4-5) und den Erläuterungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25 f).

2.2.2.6. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellungen, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ herbeizuführen, sowie dazu, dass sich durch die Beschwerden und zusätzlichen Informationen im Beschwerdeverfahren auch keine Änderungen am Gutachten des behördlichen Verfahrens ergeben, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar ebenso aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 23 ff; VH-Protokoll, Sitzung 25 f).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass in der Projektbeschreibung die Behauptung aufgestellt werde, dass durch den Materialabbau und die Wiederaufhöhung bis 1 m über HHGW-Niveau eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung fremder Wasserbenutzungsrechte auszuschließen sei und diese Aussage aktenwidrig und unrichtig sei, äußerte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“, dass aus fachlicher Sicht eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung fremder rechtmäßig ausgeübter Wasserbenutzungsrechte durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und die Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht zu erwarten sei. Die im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechte seien in den Projektunterlagen enthalten; weitere Wasserrechte seien kartenmäßig dargestellt worden (Gerichtsgutachten, Sitzung 23).

Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurde weiters moniert, dass sich Gefahren für das Grundwasser in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht durch die Entfernung der grundwasserschützenden Deckschichten und aus der Freilegung des Grundwassers (Erwärmung des Wassers, Bakterieneintrag, Pollen, Blätter, Schadstoffeinträge durch Niederschläge) ergeben würden. Dazu äußerte der hydro-, hydrogeologische und grundwasserwirtschaftliche Gerichtssachverständige, dass im Projekt eine Freilegung des Grundwassers vorgesehen, jedoch die offene Wasserfläche gemäß der Auflage römisch II.3.15 des angefochtenen Bescheides auf jeweils einen zusammenhängenden Teich mit max. 3 ha begrenzt sei. Gemäß Auflage römisch II.3.16 werde die Dauer der Grundwasseröffnung in einem Abschnitt mit einem Jahr begrenzt. Nach den Stellungnahmen der Sachverständigen für Hydrologie bzw. Deponietechnik und Gewässerschutz hätten die laufend durchgeführten Beweissicherungsmessungen (Grundwasser-Untersuchungsbefunde) für die Abbaufelder EDITH römisch eins, STEFANIE römisch eins und ISABEL römisch eins keine nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser gezeigt (Gerichtsgutachten, Sitzung 26).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei betreffend die Verunreinigungen des Grundwassers durch den Abbaubetrieb wies der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ darauf hin, dass Verunreinigungen durch den Abbaubetrieb bei konsensgemäßem Betrieb unter Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht zu erwarten seien. Zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides sei eine Wasserrechtliche Bauaufsicht vorgesehen (Gerichtsgutachten, Sitzung 26). Hinsichtlich des Einwandes der Grundwassergefährdung durch die Verbindung zwischen Baggersee und umliegendem Grundwasser äußerte der Gerichtsgutachter zudem, dass der durch die Nassbaggerung entstehende Baggersee mit dem umliegenden Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehe. Verunreinigungen des Grundwassers seien nur bei Auftreten von Unfällen oder Gebrechen an Maschinen denkbar. Die Auflagen römisch II.3.33 und römisch II.3.34 des angefochtenen Bescheides würden das Vorgehen regeln. Aufgrund der geringen Abstandgeschwindigkeit des Grundwassers im Grubenbereich sei eine entsprechende Zeitreserve für Sanierungsmaßnahmen gegeben (Gerichtsgutachten, Sitzung 26-27).

Zum monierten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln bei Abbau und Aufbereitung von Sand und Kies äußerte der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ weiters, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln in den Betriebsauflagen Grundwasserschutz (Auflagen römisch II.3.22 - römisch II.3.35 des angefochtenen Bescheides), zusätzlich für die Nassbaggerung bei Verwendung eines Hydraulikbaggers (Auflagen römisch II.3.36 – römisch II.3.38 des angefochtenen Bescheides) geregelt sei. Die Aufbereitung von Sand- und Kies sei projektsgemäß nicht in den Abbaubereichen vorgesehen. Zur vorgebrachten Gefährdung des Grundwassers durch die Schadstoffmobilisierung vorhandener Schadstoffe erklärte der Gerichtsgutachter zudem, dass Schadstoffe im gewachsenen natürlichen Boden nicht zu erwarten seien. Die Auflage römisch II.3.18 des angefochtenen Bescheides nehme auf das allfällige Antreffen von Kontaminationen aus der Erdöl- und Erdgasförderung Bezug: „Werden im Zug des Abbaus Kontaminationen aus der Erdöl- und Erdgasförderung angetroffen, ist das kontaminierte Material unverzüglich auszuheben und fachgerecht zu entsorgen. Der Kontaminationsbereich ist durch geeignete analytische Untersuchungen abzugrenzen. Sollte es erforderlich sein, das kontaminierte Material bis zu seiner Entsorgung zwischenzulagern, hat dies auf einer gedichteten Fläche oder in flüssigkeitsdichten Containern zu erfolgen. Der Behörde ist unverzüglich im Zuge der wasserrechtlichen Aufsicht zu berichten.“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 27). Zum Vorbringen des möglichen Schadstoffeintrags in das Grundwasser bei der Wiederverfüllung äußerte der Gerichtssachverständige, dass die Wiederverfüllung bis einen Meter über den definierten Projekts-HGW-Stand projekt- und auflagegemäß mit grubeneigenem Material erfolge. Die Verwendung von Überkorn aus anderen Abbaufeldern sei durch die Auflage römisch II.3.43 des angefochtenen Bescheides geregelt. Die Qualitätssicherung werde in den Auflagen römisch II. Bodenaushubdeponie des angefochtenen Bescheides geregelt. Die Auflage römisch II.3.70 des angefochtenen Bescheides lege fest, dass zur Ablagerung nur Material gelangen dürfe, das aufgrund des Abfallannahmeverfahrens nach Anhang 4 DVO 2008 dem Konsens zugeordnet wurde (Gerichtsgutachten, Sitzung 27).

Zur von der erstbeschwerdeführenden Partei monierten quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers durch erhöhte Verdunstung der offenen Wasserflächen erklärte der hydro-, hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Gerichtssachverständige, dass eine quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten sei. Auf die Ergebnisse der Beweissicherung bei den bestehenden Abbaufeldern werde verwiesen. Zur ebenso monierten Wasserentnahme für die Kiesgewinnung wies der Gerichtsgutachter darauf hin, dass die Wasserentnahme für die Kiesaufbereitung aus dem wasserrechtlich bewilligten Brunnen erfolge (Gerichtsgutachten, Sitzung 28).

Zur in diesem Zusammenhang von der erstbeschwerdeführenden Partei ebenso monierten quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Entfernung des gut durchlässigen Grundwasserleiters mit Einbringen eines Dichtkörpers aus grubeneigenem Abraum und Schlammkorn in den Grundwasserbereich (Änderungen der Grundwasserströmung, Anstau und Absenkungseffekte bezüglich des Grundwasserspiegels) äußerte der Gerichtssachverständige für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“, dass zur Aufrechterhaltung der Durchströmung der Deponiebereiche im Projekt die Schüttung von Drändämmen aus Rollschotter und Grobkies vorgesehen sei. Dieses Material weise gegenüber dem natürlich gewachsenem Sand-Kies aufgrund des Fehlens von Feinkorn eine stark erhöhte Durchlässigkeit auf. Die für die Projektierung der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins, und STEPHANIE römisch eins durchgeführte Grundwassersimulation habe eine Beeinflussung des Grundwasserstandes ober- und unterstromig der Deponiefelder in der Größenordnung von wenigen Zentimeter ergeben. Auf die Erfahrungen der laufenden Beweissicherung für diese Felder (Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie und der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz) werde verwiesen. Eine Änderung der Grundwasserströmungsrichtung sei durch die stromparallele Schüttung der Dränkörper nicht gegeben. Zu der in diesem Zusammenhang ebenso monierten Verringerung der Grundwasserneubildungsrate nach erfolgter Rekultivierung gab der Gerichtsgutachter zudem zu verstehen, dass die in den Deponiebereichen herabgesetzte Neubildung aufgrund der Flächenausdehnung der Gänserndorfer Terrasse von untergeordneter Bedeutung sei. Hinzuweisen sei auch auf die natürliche Überlagerung des Sand-Kieskörpers der Gänserndorfer Terrasse durch gering durchlässige Lösse und Lösslehme (Gerichtsgutachten, Sitzung 28)

Zudem wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der erstbeschwerdeführenden Partei die vorgesehene Rollschotterdämmung neuerlich thematisiert. Auf die Frage ob durch die Rollschotterdämmung die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers erhöht werde, erklärte der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“, dass sich die Fließgeschwindigkeit nicht erhöhe, da das Gefälle gleichbleibe. Der Rollschotter habe eine hohe Durchlässigkeit im Gegensatz zum Sand-Kies, der vor dem Abbau vorhanden war. Sand-Kies habe eine Durchlässigkeit von 2 x 10-3 m/Sekunde und der eingebaute Rollschotter habe eine Durchlässigkeit von 5 x 10-2 m/Sekunde - also 25 mal so viel (VH-Protokoll, Sitzung 25). Auf weitere Rückfrage, wie sich das Wasser verteile, wenn am Ende des Rollschotters dieser wieder an das Sand-Kies-Gemenge anstoße, führte der Gerichtsgutachter aus, dass die dort konzentrierte Wassermenge sich wieder auf den gesamten Bereich verteile. Es seien kaum Anstaueffekte zu erwarten. Das Wasser fließe genauso schnell, aber über einen größeren Bereich. In Bezug auf das Feld zwischen HANNAH römisch eins und HANNAH römisch II werde sich keine Änderung der Grundwasserverhältnisse ergeben. Der Hauptabstrom des Grundwassers werde sich in den Dränkörpern der Felder HANNAH römisch eins und HANNAH römisch II ergeben. Das Feld der erstbeschwerdeführenden Partei werde durch das Grundwasser durchströmt werden. Die Simulationen aus dem Jahr 2004 hätten diese Situation sehr anschaulich gezeigt und seien hydrogeologisch plausibel (VH-Protokoll, Sitzung 25-26).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei betreffend die unmögliche Trinkwassernutzung im unmittelbaren Abstrom der Abbaufelder, äußerte der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“, dass im unmittelbaren Abstrombereich der Abbau- und Deponiefelder (bakteriologisch: 60d-Grenze) eine Trinkwassernutzung nicht möglich sei. Die Sinnhaftigkeit einer privaten Trinkwassererschließung in diesem Bereich bei Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz erschließe sich dem Gerichtsgutachter nicht (Gerichtsgutachten, Sitzung 29).

Betreffend das Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Antragsunterlagen keine verlässlichen hydrologischen Daten enthalten würden, erklärte der hydro-, hydrogeologische und grundwasserwirtschaftliche Gerichtssachverständige, dass sich die fachlichen Aussagen der Konsenswerberin auf Untersuchungen aus dem Jahr 2004 für die Projektierung der Abbaufelder EDITH römisch eins, ISABEL römisch eins und STEPHANIE römisch eins, die in unmittelbarer Nähe zu den beantragten Abbaufeldern liegen, den Erfahrungen der Beweissicherung für diese Felder und den für die Projektierung der beantragten Felder durchgeführten geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Untersuchungen stützen würden. Bezüglich des dynamischen Verhaltens des Grundwassers würden langfristige Messreihen der amtlichen Grundwassermessnetze vorliegen (Gerichtsgutachten, Sitzung 29).

Dem Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass nach Einbringen des grubeneigenen Abraummaterials in das Grundwasser ein sehr wenig wasserwegsamer Dichtkörper entstehe, entgegnete der Gerichtssachverständige für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“, dass durch die wasserbauliche Maßnahme der Schüttung der gut durchlässigen Dränkörper quantitative Auswirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 29).

Hinsichtlich des ebenso von der erstbeschwerdeführenden Partei monierten Zustrombereichs zur WVA Gänserndorf und der Frage der Verweildauer des Grundwassers verwies der Gerichtssachverständige auf sein Gutachten, wonach die GW-Fließrichtung im Bereich der Abbaufelder annähernd NW-SE sei, jedoch SE' der Abbaufelder HANNAH römisch eins und HANNAH römisch II in eine West Ost Richtung umschwenke. Instationäre hydraulische Modellierungen unter Berücksichtigung der Konsensentnahme der WVA Gänserndorf lägen für den Bereich zwischen der WVA Gänserndorf bis zum SE Rand des Abbaufeldes HANNAH römisch eins in der Größenordnung von drei bis vier Jahren. Dies sei aufgrund der Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit nachvollziehbar. Nach dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Stellungnahme vom 26.06.2015) läge das Brunnenfeld in einem Grundwasserabstrombereich von etwa drei bis fünf Jahren zum geplanten Vorhaben. Die Aussage des Amtssachverständigen für Hydrologie, wonach der Grundwasserstrom erst in einer größenordnungsmäßigen Dauer von 10 Jahren dieses Brunnenfeld (WVA Gänserndorf) erreiche, sei (hingegen) nicht nachvollziehbar (Gerichtsgutachten, Sitzung 14-17, Sitzung 29).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ von der erstbeschwerdeführenden Partei schließlich auch danach befragt, ob durch das Vorhaben Nachteile in Bezug auf Brunnen, die sie auf ihrem Grundstück errichten möchte, drohen. Dazu erklärte der Gerichtsgutachter, dass sich am gegenwärtigen Zustand nichts ändern werde. Auf weitere Nachfrage, ob dies auch so sei, wenn sich in Zukunft die Grundwasserspiegellage ändere, führte der Gerichtsgutachter aus, dass es auf das Ausmaß ankomme. Auf den bestehenden Abbauen gebe es Grundwasserbeweissicherungen, die zeigen würden, dass es zu keiner Änderung gekommen sei. Das sei dem Aktenstand zu entnehmen. Da sich an den Grundwasserströmungsrichtungen und an der Ergiebigkeit nichts ändere, werde sich auch an einem Brunnen nichts ändern (VH-Protokoll, Sitzung 26).

Zu den Einwendungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass es durch die Drändämme zu einem Verschwenken der Grundwasserströmungsrichtung kommen könne und die Brunnen für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Grundeigentümer im Siedlungsgebiet Strasshof an der Nordbahn (Siedlung Kieslingviertel) und Schönkirchen-Reyersdorf (Siedlung Silberwald) gefährdet seien, sowie dazu, dass der Wasserverbrauch der Reifenwaschanlage nicht ermittelt worden sei und östlich der L3025 ein Unsicherheitsbereich des Grundwasserspiegels und der Grundwasserabstände bestehe, was von der Behörde nicht gewürdigt worden sei, führte der Gerichtsgutachter für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ aus, dass es für die Gefahr eines Verschwenkens der Grundwasserströmungsrichtung keine Belege gebe. Die im Projekt vorgesehenen und in der Achse der Grundwasserfließrichtung angeordneten Drändämme würden eine Stabilisierung der vorherrschenden Grundwasserfließrichtung NW-SE bewirken. Eine Gefahr des Austrocknens von Brunnen bestehe nicht, da durch die wasserbauliche Maßnahme der Schüttung der Drändämme die bestehenden Abflussverhältnisse im Grundwasser und somit die Grundwasserstände weitgehend erhalten blieben. Für den Betrieb der Reifenwaschanlage bestehe für einen auf dem Gst. Nr. 19/1 KG Straßerfeld situierten Entnahmebrunnen ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens bis zum 31.12.2024. Es sei keine Konsenserhöhung für das gegenständliche Vorhaben beantragt worden. Einen Unsicherheitsbereich östlich der L3025, der von der Behörde zu würdigen gewesen wäre, könne der Gerichtsgutachter nicht erkennen (Gerichtsgutachten, Sitzung 30-31).

In Bezug auf die Ausführungen in seinem Gutachten, wonach es an einer zusammenfassenden Betrachtung und Analyse, die räumlich über das bestehende und zu erweiternde Abbaugebiet hinausgehe, mangle (Gerichtsgutachten, Sitzung 17), wurde der hydro-, hydrogeologische und grundwasserwirtschaftliche Gerichtsgutachter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der viertbeschwerdeführenden Partei auch danach befragt, ob sich an seinem Gutachten bei einer großräumigeren Untersuchung etwas ändern würde. Dazu erkläre der Gerichtsgutachter, dass ihm das im Gesamtprojekt abgegangen sei und er sich den regionalen Bezug selbst verschafft habe. Es ändere sich daher nichts (VH-Protokoll, Sitzung 26).

Der Gerichtssachverständige für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt bzw. diese vom Gerichtssachverständigen nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft“ stützt.

2.2.2.7. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den Nebenbestimmungen (Auflage römisch II.3.102 des angefochtenen Bescheides) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie, Grundwasserwirtschaft“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 21) und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25 f).

Dass die im Spruch gewählte Wortfolge der Auflage römisch II.3.102 auf der Zusammenführung des Auflagenvorschlags des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Hydrologie, Hydrogeologie, Grundwasserwirtschaft“ mit jenem des Gerichtssachverständigen für „Wasserbau und Gewässerschutz“ fußt, ergibt sich dabei insbesondere aus der Zusammenschau ebendieser beiden Abänderungsvorschläge (siehe insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 21; Gutachten für den Fachbereich „Wasserbau und Gewässerschutz“, Sitzung 29 f) und den dazu erfolgten Äußerungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 25). Dabei ist ersichtlich, dass der Gerichtsgutachter für „Wasserbau und Gewässerschutz“ die Forderungen des Gerichtsgutachters für „Hydrologie, Hydrogeologie, Grundwasserwirtschaft“ aufgenommen und in seinem Auflagenvorschlag verwertet hat.

2.2.3. Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft

2.2.3.1. Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft:

Die Feststellungen zu den Themenkomplexen Sicherstellung – Materialabbau, Parzelle 573/5 – nicht in der Eignungszone, jährliche Fördermenge / Verfüllmenge, Böschungsneigungen / Sicherheitsabstände, Umlegung OMV-Leitungen, Sicherheitsabstand zu den Gassonden, Entfernung des Abbaugebietes Hannah römisch II zur Siedlungsgrenze, An- und Abtransportzeiten, Abraummaterialzwischenlagerung, Abrollstrecken, Abbautiefe, Material Klasse A1 und Sauergasleitung G00-019 und Gasleitung G00-040 ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ vom 28.09.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten) und den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 4 ff; VH-Protokoll Sitzung 48-55). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.3.2. Zusammenfassende Bewertung:

Die Feststellung, wonach hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die aus fachlicher Sicht zu beurteilenden Schutzgüter keine neuen Tatbestände aufgetreten sind und den Aussagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens nichts hinzuzufügen ist, ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Gerichtsgutachten zum Fachbereich „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 55).

2.2.3.3. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Gerichtsgutachtens und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 4 ff; VH-Protokoll Sitzung 48-55).

In der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass die in Spruchteil römisch IV angeführten Sicherstellungen den Materialabbau samt Wiederaufhöhung bis 1 m über HHGW einschließlich Beweissicherung umfassen würden. Die Wiederverfüllung des übrigen bergbaulichen Hohlraumes bis zur vorhandenen Geländeoberkante als Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG sei nicht besichert, obwohl Paragraph 116, Absatz 11, MinroG dafür eine gesetzliche Handhabe biete. Eine Rekultivierung 8 m unter Geländeniveau unmittelbar über dem Grundwasserhöchststand sei keine ausreichende Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG, da unter diesen Voraussetzungen eine sinnvolle Landwirtschaft nicht möglich sei. Die Feststellungen, dass die Rekultivierung rd. 8 m unter Geländeniveau bzw. 1 m über dem HGW als ausreichende Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG anzusehen ist und eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung auf einer Fläche von 42,76 ha möglich ist, sowie dass eine Gesamtverfüllung von 2.892.607 m³ im Sicherstellungsfall nicht verhältnismäßig und auch nicht in einem überschaubaren Zeitraum möglich ist, ergeben sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ und seinen dbzgl. Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsgutachten, Sitzung 42 ff; VH-Protokoll, Sitzung 28-40). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

Zum Einwand in der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, dass das genehmigte Vorhaben gemäß Punkt 1 Grundflächen umfasse, die nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen seien und daher dem Genehmigungsverbot des Paragraph 212, MinroG unterliegen würden (Parzelle 573/5 im Süden von Hannah römisch eins l), äußerte der Gerichtssachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“, dass das genehmigte Vorhaben im Bereich des eigentlichen Abbaues (Abbaugrenze = Abbauböschungsoberkante) ausschließlich Grundflächen umfasse, die als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen seien und daher nicht dem Genehmigungsverbot des Paragraph 212, MinroG unterliegen würden. Auf Parzelle 573/5 im Süden von Hannah römisch eins l sei kein Abbau geplant, sondern liege auf dieser Parzelle der Schutzrandstreifen mit dem 3 m hohen Lärmschutzdamm. Diese Parzelle 573/5 liege im Norden auf einem Anteil von rd. 4,1 m und damit rd. 37 % in der Eignungszone und im Südteil auf rd. 6,9 m bzw. 63 % außerhalb der Eignungszone (Gerichtsgutachten, Sitzung 43). Weiters stelle die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks 573/5 gleichzeitig auch die Abbaugrenze dar, womit Grundstück 573/5 in keiner Weise von der tatsächlichen Materialgewinnung betroffen sei. Die Widmungsgrenze der Eignungszone sei genau feststellbar und könne jederzeit durch Einmessen eines unabhängigen Geometers in der Natur auf Zentimeter-Genauigkeit ausgepflockt werden. (VH-Protokoll, Sitzung 34 und Sitzung 35).

In der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wurde zur jährlichen Fördermenge / Verfüllmenge vorgebracht, dass dem gesamten Bescheidspruch nicht zu entnehmen sei, wie hoch die genehmigte maximale jährliche Fördermenge an aufbereitetem mineralischen Rohstoff und die maximale jährliche Verfüllmenge sei und gemäß Punkt 4 auf den Trassen 1, 2 und 3 pro Jahr insgesamt 610.000 t aufbereiteter mineralischer Rohstoff per LKW abtransportiert und 610.000 t Verfüllmaterial antransportiert werden sollten, wobei gleichzeitig An- und Abtransporte per Bahn keiner Kapazitätsbeschränkung unterliegen sollten. Daraus folge mangels eindeutiger Festlegung, dass zusätzlich zu den LKW-Transporten von je 610.000 t pro Jahr per Bahn unbegrenzt Material an- und abtransportiert werden könne. Die Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Genehmigungskriterien sei in diesem Zusammenhang mangels Vorlage von Unterlagen als unbewiesene Behauptung einzustufen. Diesbezüglich wird im Gerichtsgutachten ausgeführt, dass im UVP-Bescheid in der Projektsbeschreibung angeführt sei, dass die An- und Abtransporte via Bahn so wie bisher auf der bewilligten Bahntrasse auch in Zukunft keiner Kapazitätsbeschränkung unterliegen sollen. Hier sei klarzustellen, dass dadurch aber nur Verkehr von der Straße auf die Bahn verlegt werde, die Gesamttransportkapazitäten aber nicht erhöht würden. Der Auflage römisch II.7.13 sei diesbezüglich zu entnehmen, dass der Anteil an An- und Abtransport, welcher mit der Bahn erfolgen soll, nicht eingeschränkt sei und die maximale Abtransportmenge von 700.000 t/Jahr und Antransportmenge von 600.000 t/Jahr auch inkl. Bahn eingehalten werden. Damit sei auch die Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Genehmigungskriterien gewährleistet (Gerichtsgutachten, Sitzung 43).

Zum Vorbringen in der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Projektspläne zu unbestimmt seien, da die Randböschungen zu den Nachbargrundstücken in den Schnitten nicht maßstabsgerecht dargestellt würden (zu steil) und die Angabe des Steigungsverhältnisses auch eine andere Interpretation zuließe und nicht einmal in den Detailschnitten die Böschungsneigung maßstabsgetreu dargestellt sei, gab der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten an, dass die Angabe eines Steigungsverhältnisses eine exakte technische Festlegung sei, bei der das Verhältnis des Höhenunterschiedes zur jeweiligen Breite der Böschung exakt angegeben werde und so bei der Umsetzung in der Natur exakt ausgepflockt und kontrolliert werden könne. Das Neigungsverhältnis 2:3 gebe an, dass die Böschungsbreite bei 2 m Höhenunterschied genau 3,00 m betrage. Der derzeit vorgesehene 3 m breite Sicherheitsstreifen sei nicht ausreichend, um die 2 m hohen Randwälle inkl. beiderseitigem Streifen von 0,5 m auf den vom Abbau betroffenen Grundstücken situieren zu können und seien die Randstreifen daher um 2,0 m auf eine Breite von 5,0 m zu vergrößern vergleiche Auflage römisch II.6.7) (Gerichtsgutachten, Sitzung 44-45). Diesbezüglich führte der Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung zudem aus, dass die gewählten Böschungsneigungen so gewählt worden seien, dass eine ausreichende Standsicherheit jedenfalls gegeben sei. Es seien die aus der langjährigen Erfahrung bei Kiesabbaustätten gewonnenen Neigungen angesetzt worden, welche sich auch in diversen technischen Vorschriften, wie z.B. der RVS wiederfinden würden. Noch dazu habe man im bereits laufenden Betrieb gesehen, dass die geologischen Eigenschaften am Standort diese Böschungsneigungen bestätigen (VH-Protokoll, Sitzung 36). Zum Beschwerdeinhalt, wonach auch zur Lage, Höhe, Breite und Neigung der Randwälle, die auf den Sicherheitsstreifen errichtet werden sollen, keine Angaben oder Pläne geben würde und der derzeit vorgesehene 3 m breite Sicherheitsstreifen dafür jedenfalls nicht ausreichend sei, es sei denn, die Randwälle würden auf dem Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei errichtet werden, gab der Gerichtssachverständige an, dass die Errichtung durch Abschieben des vorhandenen Humus am Beginn der Projektstätigkeit stattfinde und daher das Befahren oder Betreten von Nachbargrundstücken nicht erforderlich sei. Die Begrünung und Pflege könne bei den vorgesehenen Randstreifen von 0,5m Breite nur händisch durchgeführt werden und müsse dann das Nachbargrundstück nicht betreten werden. Die Größe der Setzung sei von der Schüttmächtigkeit und der Belastung des jeweiligen Materials abhängig. Nachdem die Randdämme im oberen Bereich nur die Eigenlast tragen müssten, ergebe sich erfahrungsgemäß eine Setzung maximal im einstelligen Zentimeter-Bereich (VH-Protokoll, Sitzung 36). Der natürliche Böschungswinkel von erdfeuchtem Mutterboden, wenn dieser als Randwall mit einem geeigneten Einbaugerät (Bagger) vorgenommen wird, betrage, wie es die langjährige Erfahrung in der Praxis zeige, 1:1 bzw. 45° (VH-Protokoll, Sitzung 37).

Laut Vorbringen in der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei ist die Umlegung hinderlicher OMV-Leitungen ein für die Ausführung des Vorhabens notwendiger Verfahrensbestandteil, wobei es mangels Planunterlagen weiterhin unklar sei, wohin die Leitungen vor Abbaubeginn verlegt werden sollen. Abgesehen davon sei die Verlegung bewilligungspflichtig und von der Zustimmung der Grundeigentümer abhängig. Falls keine Umlegungsmöglichkeit bestehe, sei das Vorhaben in der beantragten Form nicht ausführbar, da Zwangsmaßnahmen rechtlich nicht möglich seien. Auf dem Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei bestehe jedenfalls keine Umlegungsmöglichkeit. Der Gerichtsgutachter führte dazu aus, dass rechtlich klargestellt worden sei, dass für die Leitungsverlegungen die entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen außerhalb dieses UVP-Verfahrens zu erwirken seien und die Lage der Verlegung von Leitungen daher noch nicht festgelegt sei. Es sei jedenfalls möglich, Leitungen so zu verlegen, dass diese auf den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken zu liegen kommen, dazu müsste aber der jeweilige Randstreifen entsprechend breiter ausgeführt werden, um die erforderlichen Mindestabstände zwischen Vorhaben und Leitungen gewährleisten zu können (Gerichtsgutachten, Sitzung 45).

In der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wurde eingewendet, dass für die Herabsetzung des Sicherheitsabstandes zu den Gassonden von 100 m auf 30 m kein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Die gemäß der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung sei somit Verfahrensbestandteil. Dies sei aber nicht Beurteilungsgegenstand gewesen, da ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren bis jetzt unterblieben sei, obwohl sich für die unmittelbaren Anrainer das Sicherheitsrisiko erheblich erhöhe und der ursprüngliche Konsens abgeändert werde. Die Ausnahmegenehmigung sei bereits für den Abbaubetrieb erforderlich. Dazu enthalte der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch keine Aussage. Die Mitgenehmigung nach dem AWG 2002 sei irrelevant, nicht anwendbar und umfasse nicht den Materialabbau. Darüber hinaus fehle für eine Ausnahmegenehmigung die sachliche Rechtfertigung. Dem Gerichtsgutachten ist hinsichtlich des Sicherheitsabstandes zu den Gassonden zu entnehmen, dass ein Sicherheitsradius an der Geländeoberfläche mit 30 m Radius hinsichtlich Erdbau aus sicherheitstechnischer Sicht ausreichend ist und dem Projekt in der Form seitens OMV auch zugestimmt worden sei. Zudem sei gemäß Bescheidauflage römisch II.6.2 geregelt, dass vor Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten gemeinsam mit der OMV eine Erhebung der auf gegenständlichen Flächen befindlichen Einbauten durchzuführen und die Vorgangsweise abzustimmen sei. Anzumerken sei weiters, dass diese Vorgangsweise schon seit Jahren beim genehmigten Abbaubetrieb durchgeführt werde und sich in der Praxis die Durchführbarkeit bestätigt habe. Mit den Einbautenträgern werde dabei ein laufender enger Kontakt gehalten (Gerichtsgutachten, Sitzung 46). Aufgrund der standsicheren Böschungsneigungen sowie der Art des Abbaus mittels Radlader ohne Sprengung könne der Abstand von 30m jedenfalls als ausreichend bezeichnet werden, um eine Gefährdung der Gassonden und damit ggf. von Personen hintangehalten werden (VH-Protokoll, Sitzung 37).

Laut Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei beträgt die Entfernung des Abbaugebietes Hannah römisch II zur Siedlungsgrenze nur 293 m. Laut Paragraph 82, Absatz eins, MinroG seien mindestens 300 m erforderlich. Das Grundstück Nr. 573/5 dürfe daher nicht in das Projekt miteinbezogen werden und werde beantragt, dieses im Bescheid außen vor zu lassen (2.2). Die Mindestabbaugrenze von 300 m werde im bekämpften Bescheid auf Seite 55 eindeutig unterschritten, weil das neue Abbaugebiet HANNAH römisch II unter anderem auf Grundstück Nr. 573/5, KG Schönkirchen, liege, was bedeute, dass bis zu rund 290 m an die Siedlungsgrenze Ortsteil Silberwald heran abgebaut werden könne. Der Maßstab sei zu groß und die nicht exakte Setzung von Messpunkten stelle eine Ungenauigkeit dar. Die südliche Grenze von Grundstück Nr. 573/4 und die nördliche Grenze von Grundstück Nr. 573/5 bildeten etwa den Dreihundertmeterabstand zur Siedlungsgrenze Silberwald, weshalb das Grundstück Nr. 573/5, KG Schönkirchen, nicht in das Abbaugebiet einbezogen werden dürfe. Im Gerichtsgutachten gab der Sachverständige hinsichtlich der Entfernung des Abbaugebietes Hannah römisch II zur Siedlungsgrenze an, dass für das rd. rd. 11 m breite Gst. 573/5 wie folgt festzuhalten sei: Die Südseite liege rd. 293 m vom Siedlungsrand entfernt, der Nordrand, welcher auch gleichzeitig die Abbaugrenze (= Abbauböschungsoberkante) darstelle, rd. 304,1 m. Das Gst. 573/5 komme demnach auf einem Anteil von rd. 4,1 m und damit rd. 37 % in der Eignungszone zu liegen und zu rd. 6,9 m bzw. 63 % außerhalb der Eignungszone. Die 300 m würden demnach im Abbaubereich selbst (Bereich in welchem tatsächlich Materialabbau inkl. Materialabbau im Zuge der Aufschließung stattfindet) eingehalten (Gerichtsgutachten, Sitzung 47). In der mündlichen Verhandlung verwies der Gerichtssachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ zu der Frage, ob der Rand der Eignungszone 300 m vom Siedlungsrand entfernt sei und ob das Grundstück 573/5 in der Eignungszone liege oder nicht, auf Sitzung 43 Pkt. 4.2.2 seines Gutachtens. Das Problem liege darin begründet, dass die Karten und Pläne, die dem Raumordnungsprogramm zugrunde liegen, in einem solch kleinen Maßstab ausgestaltet seien, dass alleine die Linie, die die Eignungszone begrenze, etwa eine Breite von 5 m aufweise. Das bedeute, dass die 300 m immer in der Natur ausgemessen werden müssten (VH-Protokoll, Sitzung 35-36). Zu den Böschungsneigungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zu den An- und Abtransportzeiten wurde in der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die im Bescheid festgelegten Zeiten hinsichtlich des An- und Abtransports inklusive der dafür erforderlichen Be- und Entladungen sich für die Zeit von 5:00 bis 6:00 Uhr widersprechen würden. Es werde daher die bescheidmäßige Festlegung beantragt, dass von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr nur eine Zufahrt zur Aufbereitungsanlage am Zuckermantelhof erfolgen dürfe, jedoch keine Beladungen und Abfahrten und auch kein Abbau in den Gruben. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten diesbezüglich an, dass Be- und Entladungen gemäß Projekt und Bescheid im Zeitraum 05:00 Uhr und 06:00 Uhr vorgesehen seien. Ein Widerspruch könne daher nicht erkannt werden und auch keine Einschränkung hinsichtlich Zufahrt zur Aufbereitungsanlage am Zuckermantelhof. Die Betriebszeit 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr sei in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Laboratorium für Umweltanalytik GesmbH von 27.05.2015 beinhaltet und bewertet worden (Gerichtsgutachten, Sitzung 48).

Hinsichtlich der Abraummaterialzwischenlagerung wurde seitens der dritt- bis fünfzehnbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass hinsichtlich des Abraummaterials sowohl in Auflage römisch II.3.57 als auch römisch II.3.44 keine eindeutigen Örtlichkeiten normiert worden seien. Für die Zwischenlagerung des Abraums würden Grundstücke der Projektwerberin genutzt, welche außerhalb der beantragten Grundstücke lägen. Aus den Abbaufeldern ELISABETH römisch eins und SOPHIA römisch eins werde minderwertiges Abraummaterial zur Zwischenlagerung in die Grundstücke Nrn. 677, 678 und 679 verbracht, was hinsichtlich der erforderlichen Fahrbewegungen weder von der belangten Behörde, noch in den Teilgutachten „Lärmschutz“ und „Luftreinhaltetechnik“ berücksichtigt worden sei. Der Abtransport des nicht verwertbaren Abraums mittels LKW bedinge, dass eine zumindest 100 m lange und entsprechend breite Abrollstrecke parallel entlang öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich sei (3.8). Zum Abraummaterial werde ausgeführt, dass nicht verwertbarer Abraum auf Grundstücken der Projektwerberin außerhalb der beantragten Grundstücke zwischengelagert werden würde, was gemäß Auflage römisch II.3.57 erlaubt sei und was LKW-Transporte über öffentliche Wege nach sich zöge. Überdies seien diese Auflagen zu unbestimmt. Aus den Feldern ELISABETH römisch eins (Abraum 436.356 m3), SOPHIA römisch eins (Abraum 683.197 m3), Weg 706 (Abraum 19.087 m3) werde Abraummaterial zur Zwischenlagerung in die Grundstücke Nrn. 677, 678 und 679 verbracht, was einen hohen LKW-Einsatz bedeute. Diesbezüglich führte der Gerichtsgutachter für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ aus, dass keine eindeutigen Örtlichkeiten für die Zwischenlagerung festgelegt worden seien, da im Laufe des Abbau- und Wiederverfüllgeschehens Abraummaterial praktisch auf der gesamten Abbaufläche zwischengelagert werden könne. Damit könne der erforderliche Transport im Sinne der Ökologie und Ökonomie minimiert werden. Eine Zwischenlagerung auf Grundstücke der Projektwerberin außerhalb der beantragten Grundstücke sei nur am Beginn des Abbaus im ggst. Erweiterungsbereich, also im Abbaufeld „Elisabeth I“ erforderlich, da dann im Erweiterungsbereich naturgemäß noch keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen würden. Dazu sei eine Zwischenlagerung auf den Grundstücken des genehmigten Abbaus „Stefanie I“ (Nr. 677 und 678) und „Isabel I“ (Gst. Nr. 679) vorgesehen. Das Erfordernis einer zumindest 100 m langen und entsprechend breiten Abrollstrecke sei nicht nur für den Abraumabtransport erforderlich, sondern anschließend auch für den Abbau- und Wiederverfüllbetrieb und daher jedenfalls vorgesehen (Gerichtsgutachten, Sitzung 49).

Bezüglich der Abrollstrecken wird in der Beschwerde der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Abtransport des nicht verwertbaren Abraums mittels LKW bedinge, dass eine zumindest 100 m lange und entsprechend breite Abrollstrecke parallel entlang öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich sei. Zu den Abrollstrecken in Spruchpunkt römisch II.7.3 werde ausgeführt, dass hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung die Errichtung einer Abrollstrecke über die Trasse 4a - Weg 706/L3025 fehle, überdies auch bei dem Weg 712 aus dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins. Die Angaben zur Abrollstreckenbeschaffenheit seien unvollständig und mangelhaft. Die Fragen nach der Standsicherheit der Böschungen durch die Schaffung von Abrollstrecken im Sicherheitsstreifen seien nur unpräzise beantwortet worden. Obwohl der Amtssachverständige für Verkehrstechnik massive Bedenken geäußert habe, seien keine genauen Festlegungen hinsichtlich der Abrollstrecken getroffen worden. Die Projektwerberin beabsichtige nicht, Abrollstrecken außerhalb der Abbau-Deponiefelder zu errichten. Die vom Amtssachverständigen geforderte Reifenwaschanlage auf den Grundstück Nr. 19/1, Betriebsausfahrt, sei für Teile östlich der L3025 nicht relevant. Die Teilgutachten zur Luftreinhaltetechnik beinhalteten keine einzige Auflage für eine effektive Reinigung der Reifen im Zuge der Ausfahrten aus den Abbau- und Deponiebereichen auf öffentliche Verkehrsflächen. Zu den Abrollstrecken werde ausgeführt, dass die Trasse 4a (Weg 706/L3025) hinsichtlich regelmäßiger Reinigung fehle. Die Errichtung einer Abrollstrecke aus dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins auf die befestigte Oberfläche von Weg 712 fehle. Die Ausgestaltung der Abrollstrecken bliebe unbestimmt und ungenau festgelegt, obwohl der Sachverständige Bedenken gehabt habe. Die Reifenwaschanlage auf Grundstück Nr. 19/1 (Betriebsausfahrt) sei für Teile der Anlage östlich der L3025 nicht relevant. Eine Abrollstrecke müsse nicht nur lang genug sein, sondern auch regelmäßig von Verschmutzungen befreit werden. Es fehlten Auflagen für eine effektive Reinigung der Reifen im Zuge der Ausfahrten aus den Abbau- und Deponiebereichen auf öffentliche Verkehrsflächen, insbesondere bei Niederschlägen (4.10). Betreffend fehlender Abrollstrecken bei der Trasse 4a - Weg 706/L302 und Weg 712 aus dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins führte Gerichtssachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ aus, dass gemäß Auflage römisch II.7.3 die Errichtung von Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf den befestigten Oberflächen vorgeschrieben sei und demnach auf allen Übergängen. Betreffend die Beschaffenheit der Abrollstrecken werde mit der Vorgabe der Auflage römisch II.7.3 „Die Abrollstrecken sind entsprechend rein zu halten.“ die ausreichende Wirksamkeit vorgeschrieben und könne damit seitens der Behörde die Bescheideinhaltung jederzeit eingefordert werden. Die Beschaffenheit sei insofern vorgegeben, als diese so ausgestaltet sein müssten, dass diese gemäß Bescheidvorgabe reingehalten werden könnten. Dies sei in der Praxis nur durch eine entsprechende Oberflächenbefestigung der Abrollstrecke in Form einer Asphaltierung möglich. Hinsichtlich Standsicherheit der Böschungen und Schaffung von Abrollstrecken im Sicherheitsstreifen sei hinreichend klargestellt worden, dass folgende zwei Betriebsstadien zu unterscheiden seien:

- Anordnung im Bereich der jeweiligen Abfahrt in die Grube selbst

- Ab dem Zeitpunkt, bei der die Verfüllung im Bereich des Abbaurandes – neben den Verkehrswegen der Zu- und Abfahrt – bis auf Geländeniveau erfolgt: Anordnung der Abrollstrecke innerhalb des Sicherheitsstreifens. Ein Randwall zur Absturzsicherung sei in dieser dargestellten Abbauphase nicht mehr erforderlich, da keine Böschung mehr vorhanden sei vergleiche Anhang 1 der Klarstellung zum Projekt von 20.10.2017).

Betreffend regelmäßiger Reinigung zu den Abrollstrecken und fehlender Reinigung für die Trasse 4a (Weg 706/L3025) und Errichtung einer Abrollstrecke aus dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins auf die befestigte Oberfläche von Weg 712 werde auf die ergänzte Auflage römisch II.7.3 verwiesen. Betreffend Reifenwaschanlage auf Grundstück Nr. 19/1 (Betriebsausfahrt) sei diese für den gesamten Kiesabtransport vorgesehen (Trassen 1, 2 und 3). Betreffend effektive Reinigung der Reifen im Zuge der Ausfahrten aus den Abbau- und Deponiebereichen auf öffentliche Verkehrsflächen, insbesondere bei Niederschlägen, würden die Auflagen römisch II.7.3 mit obigen Ergänzungen in Verbindung mit Auflage römisch II.7.6 ausreichend erscheinen. Letztlich seien seitens des Betreibers die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung Paragraph 92, StVO 1960 (Verunreinigung der Straße) einzuhalten und könne das Ausfahren bei Zuwiderhandeln auch bei kritischen Situationen polizeilich untersagt werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 50-51).

In der Beschwerde der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wird hinsichtlich der Abbautiefe zu Auflage römisch II.3.12 ausgeführt, dass der Abbau in den Feldern ELISABETH römisch eins, SOPHIA römisch eins, HANNAH römisch eins, Weg 706 bis maximal 150 müA geführt werden dürfe, wohingegen in den Abbauprofilen und beim Abbauplan beim Weg 706 (Profile römisch eins – römisch eins und H – H) und im Abbaufeld SOPHIA römisch eins (Profile E – E und G – G) der Abbau jeweils bis 151,5 müA ausgewiesen werde. Zur Abbautiefe werde angeführt, dass gemäß Auflage römisch II.3.12 der Abbau bis max. 150 müA geführt werden dürfe, dies stehe allerdings im Widerspruch zu den von der Projektwerberin vorgelegten Abbauprofilen: Profil römisch eins – römisch eins und H – H bis 151,5 müA sowie E – E und G – G bis 151,5 müA. Der Weg 714/10 (Auflage römisch II.10.2) sei zu unbestimmt. Der Gerichtsgutachter für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ führte hinsichtlich der Abbautiefe aus, dass, nachdem es sich bei der Kote die 150,00 m ü. A. in Auflage römisch II.3.12 um die Maximalkote handle, also um die tiefst mögliche Abbausohle, es nicht notwendig erscheine, die Vorgabe der Auflage römisch II.3.12 abzuändern. Zudem werde in Auflage römisch II.3.50 die jährliche Vorlage einer Massenbilanz über Angebot, Reserven und Bedarf des benötigten grubeneigenen Abraummaterials vorgeschrieben und dürfe gemäß Auflage römisch II.3.5.51 der Abbau unter HGW+1 m nur dann erfolgen, wenn ausreichend grubeneigenes Material vorhanden sei, um die bereits bestehende offene Fläche unter HGW + 1m projektsgemäß abzuschließen (Gerichtsgutachten, Sitzung 52).

Zu den Themen Agrartechnik und Abfallrecht wird in der Beschwerde der viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass lediglich Fremdmaterial der Klasse A1 gem. BAWP 2017 eingebracht werden dürfe, was im Bescheid auf die oberste Bodenschicht von 1,2 m beschränkt sei, was nicht sachlich gerechtfertigt sei. Der Gerichtsachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ führte in seinem Gutachten dazu aus, dass der vorgesehene und festgelegte Aufbau der Oberflächenabdeckung für die obersten 1,2 m den geltenden Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entsprechen würden. Die Auflage römisch II.1.1 – Agragtechnik beziehe sich inhaltlich auf die für die landwirtschaftliche Folgenutzung obersten 1,2 m. Diesbezüglich wird auf die ergänzte Auflage römisch II.1.1 verwiesen, gemäß der bei Einbringung von Fremdmaterial in den obersten 1,2 m unter Endhöhe immer die Einhaltung der Klasse A1 gem. BAWP 2017 erforderlich sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 53).

Hinsichtlich der Sauergasleitung G00-019 der OMV in den Abbaufeldern ELISABETH römisch eins und SOPHIA römisch eins und in den öffentlichen Wegen Grundstücke Nrn. 712 und 699 seien laut Beschwerde der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei außer der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m von der Rohraußenwand keine weiteren Auflagen vor allem hinsichtlich der Befahrung in Längsrichtung, der Querungsmöglichkeit und regelmäßiger Überprüfungen normiert worden, was zu einer Gefährdung der Bewohner im Siedlungsgebiet Strasshof an der Nordbahn (Siedlung Kieslingviertel) und Schönkirchen-Reyersdorf (Siedlung Silberwald) führen könne. Hinsichtlich der Gasleitung G00-040 der Austria Gas Connect im Abbaufeld HANNAH römisch eins sei ein 30 Punkte umfassender Auflagenkatalog vorgelegt worden, trotzdem sei kein Mindestsicherungsabstand vorgeschrieben worden. Die Gasleitung Austria West verlaufe durch das Grundstück Nr. 573/5 (Abbaufeld HANNAH römisch II), sei aber von der belangten Behörde hinsichtlich Sicherheitsabstand etc. nicht behandelt worden. Hinsichtlich der Sauergasleitung G00-019 der OMV in den Abbaufeldern ELISABETH römisch eins und SOPHIA römisch eins und in den öffentlichen Wegen Grundstücke Nrn. 712 und 699 seien außer der Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m von der Rohraußenwand keine weiteren Auflagen vor allem hinsichtlich der Befahrung in Längsrichtung, der Querungsmöglichkeit und regelmäßiger Überprüfungen normiert worden, was zu einer Gefährdung der Bewohner im Siedlungsgebiet Strasshof an der Nordbahn (Siedlung Kieslingviertel) und Schönkirchen-Reyersdorf (Siedlung Silberwald) führen könne. Hinsichtlich der Gasleitung G00-040 der Austria Gas Connect im Abbaufeld HANNAH römisch eins sei ein 30 Punkte umfassender Auflagenkatalog vorgelegt worden, trotzdem sei kein Mindestsicherungsabstand vorgeschrieben worden. Die Gasleitung Austria West verlaufe durch das Grundstück Nr. 573/5 (Abbaufeld HANNAH römisch II), sei aber von der belangten Behörde hinsichtlich Sicherheitsabstand etc. nicht behandelt worden (4.18). Diesbezüglich führte der Gerichtssachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ aus, dass hinsichtlich der Sauergasleitung G00-019 der OMV in den Abbaufeldern ELISABETH römisch eins und SOPHIA römisch eins und in den öffentlichen Wegen Grundstücke Nr. 712 und 699 die Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m von der Rohraußenwand ausreichend sei, da die Ausgestaltung von Leitungsquerungen genau geregelt sei (betonierte Überfahrten) und Befahrung in Längsrichtung nicht vorgesehen seien. Die Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsabstände erfolge gemeinsam mit den Einbautenträgern und sei dazu die Abstimmung vor Beginn der Arbeiten im jeweiligen Leitungsbereich vorgesehen. Diese Vorgehensweise werde beim genehmigten und laufenden Betrieb seit Jahren erfolgreich durchgeführt. Eine Gefährdung der Bewohner im Siedlungsgebiet Strasshof an der Nordbahn (Siedlung Kieslingviertel) und Schönkirchen-Reyersdorf (Siedlung Silberwald) in Verbindung mit dem ggst., Projekt sei nur dann möglich, wenn es aufgrund von zu geringen Sicherheitsabständen oder nicht vorgesehener Befahrungen von Leitungstrassen in nicht entsprechend gesicherten Bereichen bei den Einbauten zu maßgeblichen Schäden an den Einrichtungen kommen würde. Dies erscheine aber aufgrund der mit den Leitungsbetreibern abgestimmten und bewährten Sicherheitsabständen und Vorgangsweise beim Abbau und bei der Wiederverfüllung und den Kontrollen durch die Aufsichten und Einbautenträgern selbst, nicht gegeben.

Hinsichtlich der Gasleitung G00-040 der Austria Gas Connect im Abbaufeld HANNAH römisch eins werde gemäß Auflage römisch II.6.7. der Mindestabstand vorgeschrieben:

o zu Wegen: 5 m

o zu angrenzenden Grundstücken: 3 m

o zu Landesstraßen: 10 m

o zur Sauergasleitung (Rohraußenwand) der OMV: 10 m.

Die Gasleitung Austria West verlaufe nicht durch das Grundstück Nr. 573/5 (Abbaufeld HANNAH römisch II). Nachdem auf Gst. 573/5 kein Abbau stattfinde, sondern sich in dem dort befindlichen Randstreifen nur der 3 m hoher Humusranddamm befinde, sei hier der Sicherheitsabstand jedenfalls gegeben (Gerichtsgutachten, Sitzung 54-55).

In der mündlichen Verhandlung führte der Gerichtssachverständige diesbezüglich weiters aus, dass in Auflage römisch II Pkt. 6.7 mit Angabe der Sicherheitsabstände nur der Abstand zur Sauergasleitung der OMV mit 10m angeführt sei, da diese Leitung das Projektsgebiet durchstreife. Die Gasleitung G00-040 verlaufe außerhalb des Projektsgebietes und sei die Abbauaußengrenze hier mit einem Abstand von zumindest 10m von dieser Leitung angesetzt worden. Somit sei für diese Leitung eine eigene Bescheidauflage nicht erforderlich gewesen, um den Abstand zu gewährleisten, zudem sei ohnehin generell geregelt, dass vor Abbaubeginn mit den Einbautenträgern die exakten Lagen der Einbauten in der Natur festgestellt würden und darauf aufbauend die Kanten des Abbaues ausgepflockt würden (VH-Protokoll, Sitzung 38).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.3.4. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den Nebenbestimmungen (zu den Auflagen römisch II.1.1, römisch II.6.7, römisch II.7.3, römisch II.7.13) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 56) und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 28-40).

2.2.4. Bautechnik:

2.2.4.1. Errichtung von Bauwerken:

Die Feststellungen zur Errichtung der (geplanten) Bauwerke, insbesondere dazu, dass es aus baufachlicher Sicht zu keiner Änderung in der fachlichen Beurteilung gegenüber dem angefochtenen Bescheid kommt und dass bei plan- und projektgemäßer Errichtung des Vorhabens ein ausreichendes Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Auflagen erfüllt werden, ergeben sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Bautechnik“ vom 16.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. Sitzung 3 ff) und seinen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 40-41). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.4.2. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Bautechnik“ herbeizuführen sowie dazu, dass die erhobenen Einwendungen keine Aussagen enthalten, die eine Änderung gegenüber der fachlichen Beurteilung des UVP-Teilgutachtens Bautechnik, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, bedingen würden, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar ebenso aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 3; VH-Protokoll Sitzung 40-41).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Projektunterlagen in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig bzw. nicht konsolidiert seien, führte der Gerichtssachverständige für „Bautechnik“ ins Treffen, dass als Beurteilungsgrundlagen der bautechnischen Betrachtungen das Einreichungsoperat der Technischen Ingenieurbüro GmbH für Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, 2544 Leobersdorf, im Auftrag der römisch 40 , 2241 Schönkirchen, vom Mai 2015 sowie das Austausch- und Ergänzungsexemplar der Technischen Ingenieurbüro GmbH für Vermessungswesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, 2544 Leobersdorf, im Auftrag der römisch 40 , 2241 Schönkirchen, vom April 2016 herangezogen worden seien. Diese Unterlagen seien von der Behörde als Beurteilungsgegenstand vorgelegt und definiert worden; sie seien für eine abschließende bautechnische Beurteilung ausreichend gewesen (Gerichtsgutachten, Sitzung 12).

Zu den erhobenen Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei, dass sowohl der Altbestand als auch die neu zu errichtenden Teile einer gesamtheitlichen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen seien, sowie dazu, dass nicht ermittelt worden sei, ob die vorhandenen Bergbau- und Deponieeinrichtungen noch dem Stand der Technik entsprechen würden, erklärte der Gerichtsachverständige für „Bautechnik“, dass er hinsichtlich der bestehenden infrastrukturellen Einrichtungen von einem entsprechenden materienrechtlichen Konsens, etwa nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz oder der Gewerbeordnung ausgegangen sei. Diesen Materienrechten liege der Stand der Technik zu Grunde und sei dieser mit Überprüfungen und laufenden Verpflichtungen des Konsensinhabers verbunden (Gerichtsgutachter, Sitzung 13, 15).

Auch wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Auflagen zur Bautechnik so allgemein formuliert seien, dass sich die bautechnische Bauaufsicht erübrige. Zur Standsicherheit der Böschungen, Maststandorte, Gassonden, Straßenüberfahrten etc. seien keinerlei geotechnischen und statischen Unterlagen vorgelegt worden, weshalb die zulässigen Böschungsneigungen und Sicherheitsabstände nicht hätten festgelegt werden können. Die bautechnischen Auflagen des angefochtenen Bescheides seien somit nicht vollzugstauglich. Dazu erklärte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Bautechnik“, dass schon bei oberflächlicher Betrachtung des UVP-Teilgutachtens Bautechnik, welches als Beweismittel eine der Grundlagen des angefochtenen Bescheides darstelle, ersichtlich sei, dass sämtliche bautechnische Auflagen anhand eines roten Fadens aus dem Gutachten abgeleitet seien. Das Gutachten selbst stelle die Schlussfolgerungen aus dem vorangegangenen Befund dar. Im Gutachten würden die Auflagen begründet und in Zusammenhang mit dem Befund gebracht, sodass ihr Wille konkret formuliert und die Auflagen auch vollzugstauglich seien. Eine geotechnische Bauaufsicht erübrige sich schon allein deshalb keinesfalls, weil es der Behörde nicht möglich sei, selbst überwachende Tätigkeiten auszuführen. Die mit der Bauaufsicht betraute Person stehe für die konsensgemäße Herstellung der Bauwerke gerade und bestätige diese gegenüber der Behörde. Auch würden für den Förderbandtunnel, die Brückenwaage, die Reifenwaschanlage und die Überplattungen statische Angaben und Berechnungen vorliegen, deren Anwendung zu beaufsichtigen seien. Im Falle des Förderbandtunnels und der Überplattungen würden allenfalls eigenständige Berechnungen des Überwachungsorgans durchzuführen sein. Den Einwendungen hinsichtlich der Standsicherheit der Böschungen könne nur die einhellige fachliche Ansicht der Sachverständigen für Geologie, Erdbau und Bautechnik entgegengehalten werden, dass die Böschungsneigungen in der projektierten Form standsicher seien. Hinsichtlich der Böschungsneigungen und deren Auswirkungen auf die Standsicherheit sei festzuhalten, dass 2:3 in den sandigen Kiesen der Abbaue jedenfalls bei weitem ausreichend flach sei, da diese dem sich natürlich einstellenden Böschungswinkel entspreche. Ein seitlicher Abstand zur Böschungskante von 3 m bei landwirtschaftlich genutzten Flächen sei jedenfalls ausreichend, um die äußerst selten auftretenden Achslasten von landwirtschaftlichem Gerät über die nicht abbauwürdigen Bodenhorizonte in den Untergrund abzuleiten. Selbiges gelte für 5 m Seitenabstand zu Verkehrsflächen bzw. Verkehrslasten bei denen zusätzlich ein entsprechender Straßenoberbau, zumindest in Form einer mechanisch stabilisierten Tragschicht zur Lastverteilung, vorhanden sei. Allem voran sei jedoch festzuhalten, dass der Konsensinhaber mit der Herstellung seiner Böschungen in den im Betrieb befindlichen Abbaugebieten mannigfaltige Erfahrung vorweisen könne. Da in den neuen Abbaufeldern anhand der lagerstättenkundlichen Untersuchungen keine wesentlich anderen geologischen Voraussetzungen zu erwarten seien, flössen diese Erfahrungswerte in die geplanten Böschungsausformungen mit ein. Darüber hinaus sei die Konsensinhaberin nicht nur zur konsensgemäßen Herstellung der Böschungen, sondern auch zu deren konsensgemäßem Erhalt verpflichtet. Dies werde in den Auflagen klar zum Ausdruck gebracht (Gerichtsgutachten, Sitzung 14).

Zur von der erstbeschwerdeführenden Partei monierten Umlegung von OMV-Leitungen führte der Gerichtssachverständige für „Bautechnik“ aus, dass seitens der Konsenswerberin schon zum Zeitpunkt der Beurteilung im Behördenverfahren die Information vorgelegen sei, dass die Einbauten – allen voran die Sauergasleitung und die Gassonden – sofern sie bekannt seien, durch entsprechende Abstände im Einvernehmen mit den Betreibern geschützt würden. Bei den sonstigen Einbauten sei nicht einmal seitens der Betreiber klar, ob diese noch in Betrieb stünden. Aus ihrer Erfahrung könne die Konsenswerberin jedoch darlegen, dass beim Auffinden von diversen Leitungen in den im Betrieb stehenden Abbaufeldern das Einvernehmen mit dem Betreiber hergestellt worden sei und dieser die Leitungen dem Abbruch und der Entsorgung zugeführt habe. Diese Vorgehensweise habe sich für beide Seiten als zielführend erwiesen (Gerichtsgutachten, Sitzung 15).

Der Gerichtssachverständige setzte sich – wie gezeigt – eingehend mit dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei und mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Bautechnik“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. Das Gericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Bautechnik“ stützt.

2.2.4.3. Nebenbestimmungen:

Die Feststellung, dass über die im angefochtenen Bescheid vorgesehen Auflagen (Auflagen römisch II.2.1 bis römisch II.2.9) keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Bautechnik“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 11).

2.2.5. Agrartechnik und Boden:

2.2.5.1. Landwirtschaftlicher Transport:

Die Feststellungen zur landwirtschaftlich nicht erforderlichen Aufrechterhaltung des Weges 714/10 und zu den im landwirtschaftlichen Bereich auf den Wegen eingesetzten Maschinen und Geräten, ergeben sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Agrartechnik und Boden“ vom 25.09.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. Sitzung 4 ff) und seinen Erläuterungen bei der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 48-52). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.5.2. Rekultivierung und landwirtschaftliche Folgenutzung:

Auch die Feststellungen zur Rekultivierung einen Meter über HGW bzw. 8 m unter Geländeniveau und zur weiteren ortsüblichen Flächennutzung nach Wiederverfüllung sowie zur sachgerechten Umsetzung einer Bodenrekultivierungsmaßnahme, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Agrarechnik und Boden“ (insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 7 f, 18) und den Erläuterungen des Gerichts-sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 48-52).

2.2.5.3. Bewirtschaftung:

Die Feststellungen zu der für die Landbewirtschaftung wünschenswerten innen- und außenseitigen Begrünung der Randwälle und dazu, dass durch Immissionen keine nachhaltigen ertrags- und qualitätsmindernden Auswirkungen zu erwarten sind, weiters die Feststellungen zum Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie zum Sicherheitsabstand zu den Gassonden, ergeben sich ebenso nachvollziehbar und schlüssig aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Agrarechnik und Boden“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 4 ff) und den dbzgl. Ausführungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 48-52). Auch diese Aussagen wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.5.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Agrartechnik und Boden“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar ebenso aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 4 ff; VH-Protokoll Sitzung 48-55).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgehe, ob die Randwälle allseitig zu begrünen seien, äußerte der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“ mit Verweis auf die Eingabe zum Fachbereich Naturschutz vom 27.08.2017 im Behördenverfahren (Pkt. 1.4., Sitzung 22), dass die Begrünung von Randwällen aus landwirtschaftlicher Sicht und unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Landbewirtschaftung sowohl an der Innen-, als auch an der Außenseite als Lebensraum für Nützlinge der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen günstig und wünschenswert sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 4). In diesem Zusammenhang erkannte auch der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ die Notwendigkeit einer Klarstellung der entsprechenden Bescheidauflage zur allseitigen Begrünung der Randwälle vergleiche Pkt. 2.2.6.4. Nebenbestimmungen zu Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild), welche hg. vorgeschrieben wird vergleiche Spruchpunkt römisch eins.14.).

Betreffend des Einwandes der erstbeschwerdeführenden Partei zur Aufrechterhaltung des Weges 714/10 äußerte der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“, dass die Aufrechterhaltung der Wegverbindung durch GST-NR 714/10 (asphaltierter Weg zwischen Schönkirchen im Norden und Straßhof an der Nordbahn im Süden) aus rein landwirtschaftlicher Sicht für den Transport von Betriebsmitteln und Erntegütern (Lagerhaus und Landesproduktenhandel in Gänserndorf, Strasshof an der Nordbahn und Auersthal) günstig, aber nicht unbedingt erforderlich sei, weil sämtliche an das Projekt angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen an einem der Kopfenden der Feldstücke von einem öffentlichen Weg erschlossen würden, und damit die jederzeitige Zu- und Abfahrt für die Feldstücke gewährleistet sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 4). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zur Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit des Weges 714/10 befragt, erklärte der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“ dass der Weg öffentliches Gut sei und er davon ausgehe, dass dieser Weg auch von der Öffentlichkeit benutzt werde. Es sei die Verbindung zwischen den beiden Ortschaften im Süden und Norden und daher ein wichtiger Transportweg. Für die Landbewirtschaftung sei es so, dass der Weg für die unmittelbaren Anrainerflächen nicht unbedingt notwendig sei, weil die Anrainerflächen auch über andere Wege erschlossen würden, zumindest am „Kopfende“. Auf weitere Nachfrage, ob es zu landwirtschaftlichen Bewirtschaftungshindernissen komme, wenn dieser Weg nicht genutzt werden könne und ob es dadurch zu Umwegen bzw. höheren Emissionen komme, äußerte der agrartechnische Gerichtsgutachter, dass die Bewirtschaftung gegeben bleibe und eine merkbare Erweiterung von An- und Abfahrtswegen nicht gegeben sei (VH-Protokoll, Sitzung 48-49). Zur in diesem Zusammenhang bestehenden Befürchtung der erstbeschwerdeführenden Partei, dass in Hinkunft keine Zufahrt zu ihrem Grundstück mehr möglich sei und zur dahingehenden Frage ob der Abbau und die Rekultivierung Auswirkungen auf die Erschließung ihres Grundstücks hätten, erklärte der agratechnische Sachverständige, dass die Wege erhalten blieben und die Erschließung ihres Grundstücks wie bisher möglich sei (VH-Protkoll, Sitzung 50-51).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass unter der Voraussetzung einer Rekultivierung 8 m unter Geländeniveau unmittelbar über dem Grundwasserhöchststand eine sinnvolle Landwirtschaft nicht möglich sei, gab der Gerichtsgutachter für „Agrartechnik und Boden“ nach Wiedergabe der entsprechenden fachlichen Auszüge aus dem Behördenverfahren zu verstehen, dass eine Rekultivierung einen Meter über HGW bzw. 8 m unter Geländeniveau (UK) nach Verfüllung der Bodenaushubdeponie mit geeignetem Bodenaushub eine ortsübliche weitere Flächennutzung sowohl für Feldbau, Gemüsebau, als auch Obstbau ermögliche. Es sei dabei unerheblich, ob die Verfüllung bis auf das bisherige Geländeniveau, oder „nur“ 8 Meter unter bisherigem Geländeniveau erfolge. Es gebe keine offizielle rechtliche Regelung bzw. fördertechnische Auflage, die die Ausbringung von chemischem Pflanzenschutz bzw. von Wirtschafts- und Handelsdüngern auf Flächen verbieten würde, die 1,2 Meter über Grundwasserhöchststand (HGW) liegen (Gerichtgutachten, Sitzung 8).

Zum Einwand der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zur sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung der Einbringung von Fremdmaterial der Klasse A1 gem. BAWP 2017 auf die oberste Bodenschicht von 1,2 m, äußerte der Gerichtsgutachter für „Agrartechnik und Boden“, dass für die sachgerechte Umsetzung einer Bodenrekultivierungsmaßnahme die Einhaltung der Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (2. Auflage, 2012), maßgeblich sei. Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 dürfe als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (durchwurzelbare Schicht mit maximal 2 m Tiefe) für eine landwirtschaftliche Nutzung verwendet werden. Die Verwendung dieser Qualitätsklasse sei zulässig für Flächen der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung oder Flächen, deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll (Gerichtsgutachten, Sitzung 18).

Hinsichtlich des Einwandes der erstbeschwerdeführenden Partei betreffend der Berücksichtigung von Schwerfahrzeugen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verkehrstauglichkeit der Transporttrassen, äußerte der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“ nach umfassender Darlegung der Flächennutzung der unmittelbar an das Abbaugebiet angrenzenden Fluren, dass für die Bewirtschaftung der vorkommenden Feldkulturen in aller Regel landwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und Gerätschaften entsprechend der StVO eingesetzt würden. Davon abweichend seien Erntemaschinen für den Bereich Getreide- und Maisdrusch, Zuckerrübenernte und Kartoffelernte. Diese Gerätschaften würden das öffentliche Verkehrsnetz nur in Verbindung mit Begleitfahrzeugen benutzen, und würden die volle Fahrbahnbreite beanspruchen. Hinsichtlich der Gewichtsbelastung würden auch diese Geräte den zulässigen Höchstgrenzen entsprechen. Nach weiteren ausführlichen Darlegungen zu den Regelungen für landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte der LKÖ und des ÖKL hielt der agrartechnische Gerichtsgutachter schließlich fest, dass die Ausführungen im verkehrstechnischen Bericht die Ansprüche der im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzten Maschinen und Geräte in ausreichendem Maße erfüllen würden (Gerichtsgutachten, Sitzung 8-16). Auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Nachfrage der erstbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob der Gerichtssachverständige wisse, wie schwer die landwirtschaftlichen Geräte seien, äußerte dieser, dass alle der StVO entsprechen und eine Zulassung haben müssten und daher max. 40 t hätten (VH-Protokoll, Sitzung 51).

Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die hohe Immissionsbelastung zugleich ein Bewirtschaftungshindernis hinsichtlich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugung und der Nutztierhaltung darstelle, erklärte der Gerichtsgutachter für „Agrartechnik und Boden“ nach Darstellung der relevanten Passagen aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten des Behördenverfahrens, dass eine nachhaltige ertrags- und qualitätsmindernde Auswirkung bei der gegebenen Nutzung mit Feldkulturen bei orts- und gebietstypischen Kulturen (Getreide, Hackfrüchte) auf die ausschließlich im Norden und Osten unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten sei. Es gebe derzeit keine gesetzlichen Vorgaben bzw. Auflagen in Förderrichtlinien für eine landwirtschaftliche Produktion (konventionell und biologisch), die Mindestabstände zu Straßen bzw. gewerblichen Produktionsstätten vergleiche Kiesabbau) vorgeben würden (Gerichtsgutachten, Sitzung 16). Auf Nachfrage der erstbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, inwieweit sich die Staubbelastung auf das Pflanzenwachstum auswirke, gab der agrartechnische Gerichtsgutachter zu verstehen, dass der Abbauberechtigte verpflichtet sei, eine überdurchschnittliche Staubbelastung zu verhindern. Daher sei davon auszugehen, dass eine Belastung der landwirtschaftlichen Produktion auf den angrenzenden Flächen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zur allgemeinen Nachfrage der erstbeschwerdeführenden Partei, welche Beeinträchtigungen grundsätzlich durch Staub auftreten können, äußerte er, dass es grundsätzlich auf die Korngröße ankomme, die sich auf den Pflanzen ablagert und wie lange diese Belastung bestehe. Bei einer vollständigen Bedeckung der Pflanze könne es zu einer Beeinträchtigung der Assimilation der Pflanzen kommen und damit eine Beeinträchtigung der Ertragsleistung bestehen (VH-Protokoll, Sitzung 51).

Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit dem Sicherheitsabstand zu den Gassonden äußerte der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“, dass für die praktische Bewirtschaftung im Ackerbau laut Auskunft der OMV Austria Exploration & Production GmbH – Abteilung Right of Way keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Abständen zu technischen Einbauten einzuhalten seien. Einbauten der OMV würden im Zuge von Pachtverträgen mit den Eigentümern fixiert. Die im Pachtvertrag beinhalteten Flächen würden derart große Sicherheitspuffer berücksichtigen, dass eine herkömmliche ackerbauliche Bewirtschaftung keine Gefahren weder für die technischen Anlagen, noch für die Bewirtschafter verursachen. Eine Befestigung der um die technische Einbaute liegenden Fläche grenze die Anlage vom umliegenden landwirtschaftlichen Nutzgrund ab, und sorge zusätzlich für eine entsprechende optische Trennung, die sich in der Bewirtschaftung wiederfinden solle. Entlang der Leitungen sei ein Sicherheitsabstand von beidseitig je vier Metern einzuhalten. Üblicherweise sei als Sicherheitsabstand zumindest 1 Meter in Bearbeitungsrichtung und 5 Meter gegen die Bearbeitungsrichtung einzuhalten. Die Ausgestaltung der befestigten Manipulationsflächen (gängige Größe ca. 25 x 25 Meter) erlaube üblicherweise einen wesentlich größeren Sicherheitsabstand. Bei der Oberflächenbewässerung im Ackerbau sei der Eintrag von Wasser auf die technischen Anlagen seitens des Anlagenbetreibers (OMV) nicht gewünscht, da er zu Beeinträchtigungen und Schäden führen könne. Dies werde jedoch in der gelebten Praxis berücksichtigt. Eine Verfrachtung von Beregnungswasser durch unerwartete Windböen sei aber möglich (höhere Gewalt), werde toleriert und auch nicht geahndet (Gerichtsgutachten, Sitzung 17).

Zum Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffend die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden auf den unmittelbar an die offene Grundwasserfläche angrenzenden sowie auf den rekultivierten Flächen führte der Sachverständige für „Agrartechnik und Boden“ unter Zitierung der Empfehlungen der LKÖ aus, dass, um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen ("Abstände zu Oberflächengewässern und Abstände bei Abtragsgefahr") erteilt würden, welche auf der Handelspackung aufscheinen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Der Abstand werde für jedes Pflanzenschutzmittel spezifisch auf Grund seiner Toxizität gegenüber Wasserorganismen unter Berücksichtigung der Aufwandmenge sowie der Kultur von der Zulassungsbehörde berechnet und festgelegt (Gerichtsgutachten, Sitzung 18).

Der Gerichtssachverständige für „Agrartechnik und Boden“ setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Agrartechnik und Boden“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.5.5. Nebenbestimmungen:

Die Feststellung, dass für den Fachbereich „Agrartechnik und Boden“ keine weiteren Auflagen erforderlich sind, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Durchsicht des Gerichtsgutachtens und den Äußerungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 4 ff; VH-Protokoll, Sitzung 48-55).

2.2.6. Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild:

2.2.6.1. Landschaftsbild:

Die Feststellungen zum Landschaftsbild, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit der Projektunterlagen und der im Behördenverfahren erstellten Gutachten sowie dazu, dass von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des bestehenden Landschaftsbildes auszugehen ist; weiters die Feststellungen zum Erholungswert der Landschaft in Bezug auf den Weg der Parzelle Nr. 714/10, ergeben sich aus der Zusammenschau aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ vom 05.10.2020 sowie (im Folgenden: Gerichtsgutachten; insb. Sitzung 5 ff) sowie seinen Erörterungen bei der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, Sitzung 52 ff). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.6.2. Naturschutz:

Die Feststellungen zu den auf einem Wegstück, das in einer Entfernung von 5 m am äußeren Ansatz des das Abbaugebiet Hannah römisch II umgrenzenden Walls vorbeiführt, festgestellten geringen Anzahl an Zieselbauen und dazu, dass bei Einhaltung aller Vorschreibungen gewährleistet wird, dass die Tiere keinen ungünstigeren Bedingungen ausgesetzt sind als im Referenzfall, der keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiere hat, ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten in Verbindung mit seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden ebenso von keiner Partei widerlegt (siehe insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 19-20; VH-Protokoll, Sitzung 52 ff).

2.2.6.3. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar ebenso aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 3 ff; VH-Protokoll Sitzung 52 ff).

Neben den weiteren beschwerdeführenden Parteien wurde auch von der einzigen zur Geltendmachung legitimierten viertbeschwerdeführenden Partei moniert, dass das Landschaftsbild durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt werde. Weiterhin wurde vorgebracht, dass sich am Rande des Abbaufeldes Ziesel aufhalten würden, welche geschützt seien und deren Aufenthaltsorte sich bis in das Abbaugebiet erstreckten.

Diese Einwendungen fanden Eingang in die fachliche Beurteilung des Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“, wobei dieser bei seiner fachlichen Beurteilung klar zum Ergebnis gelangt, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des bestehenden Landschaftsbildes zu erwarten seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 9 f). Auch hinsichtlich der Ziesel gelangt er nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem angeführten Referenzfall zum Ergebnis, dass bei Einhaltung aller Vorschreibungen (insbesondere die im Rahmen der Auflage römisch II.9.8 des angefochtenen Bescheides festgelegten Grenzwerte für die Kernphase des Winterschlafs) gewährleistet werde, dass die Tiere keinen ungünstigeren Bedingungen ausgesetzt seien als im Referenzfall, welcher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiere habe (Gerichtsgutachten, Sitzung 19 f).

In der mündlichen Verhandlung wurde der Gerichtssachverständige für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ zum Thema Landschaftsbild auch nach den geplanten Hügeln und Wällen befragt. Dazu äußerte der Gerichtssachverständige, dass die begrünten Wälle aus seiner Sicht auch für das Schutzgut „Landschaftsbild“ sinnvoll seien. Diese Wälle würden in der Abbauphase wirken. Nach seinem Kenntnisstand würden diese nach Fertigstellung der Rekultivierung wieder entfernt werden, was durchaus im Sinne des Landschaftsbildes sei. Befragt danach, ob diese aus Erosionsschutzgründen sinnvoll seien, stellte er klar, dass dies nicht sein Fachgebiet betreffe (VH-Protokoll, Sitzung 53).

Im Zusammenhang mit dem Themenkomplex des Erholungswertes des Landschaftsbildes und zur Raumordnung, wurde auch die Nutzbarkeit des Weges 714/10 thematisiert. Hierzu wies der Gerichtsgutachter für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ bereits in seinem Gutachten darauf hin, dass der Weg auf Parzelle Nr. 714/10, KG Schönkirchen, grundsätzlich aufrechtzuerhalten sei und bei temporären Unterbrechungen oder Verkehrsbelastungen während der Verfüllung und anderen Beeinträchtigungen mit der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf eine Umleitung mit einem möglichst geringen Umwegeaufwand herzustellen sei. Der Weg werde für die Dauer des Bauvorhabens, max. 2 Wochen, beispielsweise über die Wege Nr. 700, 712 und 699 oder 701, 712 und 713 umgeleitet. Weitere Maßnahmen seien daher nicht erforderlich (Gerichtsgutachten, Sitzung 5 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass er Parzellen angeführt habe, die für den Verkehr gesperrt seien, da der Weg 700 und der Weg 712 von der Gemeinde mit einem Fahrverbot belegt worden seien, erklärte der Gerichtssachverständige für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“, dass für die Zeit der Wegeumleitung beispielhaft sechs Wege genannt seien, von denen es durchaus möglich sei, dass zwei nicht umsetzbar seien. Die Nennung der Parzellen sei beispielhaft und es sei die Aufgabe der Projektwerberin, einen möglichst geringen Umwegeaufwand sicherzustellen (VH-Protokoll, Sitzung 53; zu den beispielhaft angeführten Wegen siehe insb. auch die Klarstellungen zum Vorhaben der Projektwerberin vom 20.10.2017, Sitzung 4-5).

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die vorhandene Zieselpopulation neuerlich thematisiert. Befragt danach, ob nicht Bereiche des Abbaugebiets HANNAH römisch II von der belangten Behörde als Abbaugebiet ausgenommen werden hätten müssen, äußerte der Gerichtssachverständige für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“, dass das Vorkommen von Zieseln sich auf ein Wegstück beziehe, welches im Nahbereich von HANNAH römisch II im Bereich des umgrenzenden Walles vorbeiführe. Seine Beurteilung beziehe sich auf das eingereichte Projekt. Durch die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Ziesel durch die Erschütterungsauflagen könne gewährleistet bleiben, dass die Ziesel nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt oder verletzt würden. Auf weitere Nachfrage, ob der in der UVE dargestellte 5 m breite Abstand nach dem Weg mit anschließendem Randwall ausreichend zum Schutz der Ziesel sei, führte der Gerichtssachverständige für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ aus, dass der Schutz der Ziesel nicht durch einen geringeren oder größeren Abstand erfolge, sondern durch den Umstand, dass keine Erschütterungen auf den Lebensraum entsprechend den festgelegten Maßnahmen entstünden. Dies habe allenfalls zur Folge, dass bspw. im Winter in diesem Bereich keine Bautätigkeit möglich sei, sofern die strengen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Es sei die Aufgabe der Projektwerberin, dies einzuhalten (VH-Protokoll, Sitzung 54).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.6.4. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den Nebenbestimmungen, insbesondere zur Abänderung der Auflage römisch II.9.6 des angefochtenen Bescheids, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 3). Mehrfach weist der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind (zB Gerichtsgutachten, Sitzung 4, 9).

2.2.7. Verkehr:

2.2.7.1. Untersuchungsraum:

Die Feststellungen zum Untersuchungsraum, insb. auch dazu, dass außerhalb des Untersuchungsraumes keine relevanten Veränderungen der Verkehrsmengen und der Verkehrsqualität sowie kein relevanter Einfluss auf die Verkehrssicherheit zu erwarten ist, ergeben sich aus dem Gutachtensentwurf des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ vom 08.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten) und seinen Erörterungen in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Gerichtsgutachten Sitzung 11; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei bestritten.

2.2.7.2. Verkehrsprognose:

Die Feststellungen zu den Verkehrsstärken für den Bestand 2020, insb. zu den vom Sachverständigen vorgenommenen aktualisierten Berechnungen und vorherrschenden Querschnittsbelastungen, ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ in seinem Gutachten und seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 12 ff; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff). Ebenso schlüssig und plausibel ergeben sich daraus die Feststellungen zur Verkehrsprognose 2025 und die dort hochgerechneten Querschnittsbelastungen (Gerichtsgutachten, Sitzung 16 – 17; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff, insb. Sitzung 64- 65).

2.2.7.3. Radverkehr:

Die Feststellungen zum Radverkehr, insbesondere dazu, dass der von der Trasse 4 betroffene Abschnitt des Weges 714/10 eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion für den Radverkehr zwischen Strasshof-Silberwald und Schönkirchen-Reyersdorf hat, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ und seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 18 - 19; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff, insb. auch Sitzung 68 ff, Sitzung 74 f) und wurden von keiner Partei bestritten.

2.2.7.4. Auswirkungen des Vorhabens:

2.2.7.4.a. Projektspezifisches Verkehrsaufkommen:

Die Feststellungen dazu, dass die im verkehrstechnischen Gerichtsgutachten dargestellten und vom Projekt generierten Lkw-Fahrbewegungen aus den Immissions-Fachbeiträgen stammen, wobei vorhandene Widersprüche in den Unterlagen bereinigt werden konnten, weiters die Feststellungen, zu den beantragten jährlichen Tonnagen für den Transport per Lkw und die daraus resultierenden Lkw-Fahrten sowie die Feststellungen zur Differenz zum bisherigen Konsens bezüglich der Lkw-Fahrten ergeben sich aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten, der Gutachtensergänzung sowie den betreffenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten Sitzung 20 ff, Gutachtensergänzung, Sitzung 1; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff, insb. auch Sitzung 93 f).

Der Gerichtsgutachter für den Fachbereich „Verkehr“ konnte dabei schlüssig und plausibel darlegen, wie er zu dem von ihm angenommenen projektspezifischen Verkehrsaufkommen gelangte. Insbesondere die in den Unterlagen von ihm erkannten Widersprüche konnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aufklären, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Aussagen des verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen stützen konnte.

2.2.7.4.b. Auswirkungen auf die Verkehrsqualität:

Die Feststellungen zur Verkehrsqualität, insb. zur guten Verkehrsqualität an den Kreuzungen mit der B 8 und der B 220, und dazu, dass an den Kreuzungen der einzelnen Trassen mit der L 3025 keine Leistungsfähigkeitsprobleme zu erwarten sind, ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Gerichtsgutachten für den Fachbereich „Verkehr“ und den Erörterungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 22; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff).

2.2.7.4.c. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit:

Die Feststellung, dass unter Berücksichtigung der von der Projektwerberin übergebenen Pläne sowie den vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und hg. vorgeschriebenen Bedingungs- und Auflagenvorschlägen die Verkehrssicherheit durch das gegenständliche Vorhaben nicht maßgebend negativ beeinflusst wird, ergibt sich insbesondere aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ und seinen dbzgl. Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Gutachtensergänzung, Sitzung 1; VH-Protokoll, Sitzung 42 ff, insb. Sitzung 91 ff). Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zeigen sich dabei schlüssig, plausibel und unübertroffen genau, sodass das Gericht die fachlichen Aussagen seiner Beurteilung zu Grunde legt.

2.2.7.5. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Verkehr“ herbeizuführen, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten, aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und seiner dort erstatteten Gutachtensergänzung (Gerichtsgutachten, Sitzung 28 ff; VH-Protokoll Sitzung 42 ff; Gutachtensergänzung, Sitzung 1).

Die erstbeschwerdeführende Partei monierte an mehreren Stellen ihrer Beschwerde, insbesondere im Zusammenhang mit dem Weg 714/10, dass die Standortgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf bisher kein taugliches Verkehrskonzept vorgelegt habe. Außerdem monierte sie die Eignung der Trasse 4 für den Materialan- und Abtransport. Unter Verweis auf Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, MinroG äußerte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Verkehr“ dazu in seinem Gutachten, dass im Verkehrskonzept bzw. im Zusatz zum Verkehrskonzept der Stadtgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf die Routenwahl, die Transportgewichte und teilweise die Anzahl der Lkw-Fahrten festgelegt seien. Zu den Transportzeiten seien im Verkehrskonzept bzw. im Zusatz zum Verkehrskonzept keine Aussagen gefunden worden. Inwieweit im Zusammenhang mit verkehrstechnischen Details (insbesondere im Zusammenhang mit der Trasse 4) auf ein nachfolgendes Verfahren nach StVO oder auf die gemäß Verkehrskonzept erforderliche Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde römisch 40 und der Firma römisch 40 verwiesen werden könne, sei eine Rechtsfrage. Zur Eignung der Trasse 4 zum Materialan- und Abtransport äußerte der Gerichtsgutachter für „Verkehr“ in seinem Gutachten noch, dass es zutreffend sei, dass wesentliche Details zur endgültigen Bewertung der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit nicht im Detail dargelegt seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 28). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde betreffend die Trasse 4 vom erkennenden Senat sodann klargestellt, dass in rechtlicher Hinsicht die Nutzung der Trasse 4 nur über eine Bedingung vorgeschrieben werden könne vergleiche dazu VH-Protokoll, Sitzung 46 f, wonach die fehlenden Ausweichen im öffentlichen Verkehrsnetz bestenfalls mit einer Bedingung geregelt werden können, sodass die Trasse 4 erst bei Bedingungseintritt genutzt werden dürfe). Vom verkehrstechnischen Gerichtsgutachter wurde im weiteren Verhandlungsverlauf schließlich ua. auf Basis der von der Projektwerberin nachgereichten Planunterlagen zu Ausweichen für den sicheren Begegnungsverkehr auf der Trasse 4 ein entsprechender Bedingungsvorschlag erarbeitet (Gutachtensergänzung, Sitzung 2; VH-Protokoll, Sitzung 72 f, Sitzung 92 f), welcher hg. vorgeschrieben wird vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15.). Unter Berücksichtigung der Planunterlagen sowie der Bedingungs- und Auflagenvorschläge gelangte der verkehrstechnische Sachverständige dabei zum Ergebnis, dass die Verkehrssicherheit durch das gegenständliche Vorhaben nicht maßgebend negativ beeinflusst werden würde (Gutachtensergänzung, Sitzung 1).

Den Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Trassenbeschreibung im angefochtenen Bescheid falsch sei, bestätigte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“, wobei er darauf hinwies, dass dies in seinem Gutachten richtiggestellt werde (Gerichtsgutachten, Sitzung 28).

Zu der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stattgefundenen Diskussion im Zusammenhang mit der Anzahl an Fahrbewegungen auf den einzelnen Trassen und von geplanten Überfahrten zwischen den Abbaufeldern und der von der erstbeschwerdeführenden Partei daher gestellten Frage nach der Anzahl an LKW-Überfahrten über den Weg 714/10 stellte der Gerichtsgutachter für „Verkehr“ klar, dass die Überfahrten vom einem Abbaugebiet ins andere zu den innerbetrieblichen Fahrten zu zählen seien, selbst wenn diese dabei den Weg 714/10 überqueren würden (VH-Protokoll, Sitzung 65 – 67).

Betreffend die Einwendung der zweitbeschwerdeführenden Partei zu widersprüchlichen Zeiten hinsichtlich des An- und Abtransportes äußerte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“, dass es zutreffend sei, dass gemäß UVP-Bescheid An- und Abtransporte inklusive der dafür erforderlichen Be- und Entladungen von Montag bis Freitag von 5:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 5:00 bis 15:00 Uhr stattfinden sollen. Allfällige notwendige Beschränkungen seien jedoch von den betreffenden Sachverständigen für Immissionsauswirkungen zu beantworten (Gerichtsgutachten, Sitzung 28 – 29).

Die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und plausibel. Der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei gelang es in Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für „Verkehr“ – insbesondere auch, da ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – nicht, die fachlichen Aussagen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ zu erschüttern.

Zu den Einwendungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend widersprüchlicher bzw. fehlender Transportmengen, Anzahl an Lkw-Fahrbewegungen und zu fehlenden Transportmengenbeschränkungen, erklärte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ in seinem Gutachten, dass vorbehaltlich der Aufklärung von Widersprüchen die zulässigen per Lkw an- und abtransportierten jährlichen Tonnagen in Kapitel 4.1 seines Gutachtens angeführt seien. Auch eine Transportmengenbeschränkung für die Trassen 4 und 4a sei dem Kapitel 4.1 zu entnehmen bzw. ergebe sich diese aus den Bestimmungen des Verkehrskonzeptes der Marktgemeine Schönkirchen-Reyersdorf . Die Auflage römisch II.7.13 aus dem UVP-Bescheid sei aus Sicht des verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen entsprechend abzuändern und um die Beschränkungen der Fahrbewegungen auf der Trasse 4 zu ergänzen (Gerichtsgutachten, Sitzung 29). Die Lkw-Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten) auf allen Trassen würden jedenfalls durch Auflagenvorschläge begrenzt. Die Begrenzung erfolge auf Basis der durchgeführten Untersuchungen zu Luftschadstoff- und Schallimmissionen. Zum Nachweis der Einhaltung der maximalen Lkw-Fahrbewegungen werde ein Verkehrsmonitoring als Auflagenvorschlag formuliert. In der Auflage römisch II.7.13 aus dem UVP-Bescheid sei wahrscheinlich ein Schreibfehler aufgetreten, da statt den 3.370 Fahrten/Jahr auf den Trassen 2 und 3 aus der Auflage in der Luftschadstoffuntersuchung 3.570 Fahrten/Jahr berücksichtigt worden seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 31). Der Forderung des Gerichtsgutachters für „Verkehr“, die Auflage römisch II.7.13 um die Beschränkungen der Fahrbewegungen auf der Trasse 4 zu ergänzen, wurde schließlich dadurch entsprochen, dass in dem letztlich vom Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ formulierten und hg. vorgeschrieben Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 eine ebensolche Beschränkung von Fahrbewegungen auf der Trasse 4 vorgesehen wurde. Auch die 3.570 Fahrten/Jahr auf den Trassen 2 und 3 wurden dabei berücksichtigt vergleiche VH-Protokoll, Sitzung 90 - 91).

Auch zu der von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei monierten Verwechslung von Fahrten und Fahrbewegungen sowie zum Fehlen einer Förderbandstraße, was ua. darauf schließen lasse, dass es zu zusätzlichen Lkw-Fahrbewegungen komme, äußerte der verkehrstechnische Gerichtsgutachter, dass Widersprüche zum Verkehrsaufkommen im Zuge der Verhandlung zu klären seien. Abermals wies er darauf hin, dass die Lkw-Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten) auf allen Trassen jedenfalls durch Auflagenvorschläge begrenzt würden und die Begrenzung auf Basis der durchgeführten Untersuchungen zu Luftschadstoff- und Schallimmissionen erfolge. Zum Nachweis der Einhaltung der maximalen Lkw-Fahrbewegungen werde ein Verkehrsmonitoring als Auflagenvorschlag formuliert (Gerichtsgutachten, Sitzung 31; vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15.).

Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von der drittbeschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen betreffend Widersprüche in den Angaben zum Verkehrsaufkommen, insbesondere dazu, dass die Fahrbewegungen um 100 % höher lägen, wies der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Verkehr“ in seinem Gutachten daraufhin, dass in den Auswirkungsanalysen (Luftschadstoffuntersuchung und Schalluntersuchung) Lkw-Fahrbewegungen auf den einzelnen Trassen berücksichtigt worden seien. Es handle sich dabei um die Summe aus Zu- und Abfahrten. Die in der Auflage römisch II.7.13 aus dem UVP-Bescheid angeführten Beschränkungen der jährlichen Lkw-Fahrbewegungen seien daher nicht zu verdoppeln. Die weiteren in den Einwendungen angeführten Fahrbewegungen seien zum Großteil nicht nachvollziehbar. Etwaige Widersprüche seien in der Verhandlung zu klären (Gerichtsgutachten, Sitzung 29).

Auch hinsichtlich der von der dritt bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei monierten widersprüchlichen Angaben zu den Betriebszeiten (insb. zu den Fahrbewegungen zwischen 5:00 und 6:00 Uhr) verwies der Gerichtsgutachter auf die Klärung in der mündlichen Verhandlung. Erneut wies er darauf hin, dass die Lkw-Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten) auf allen Trassen durch Auflagenvorschläge, welche auf Basis der durchgeführten Untersuchungen zu Luftschadstoff- und Schallimmissionen erfolgten, begrenzt würden und zum Nachweis der Einhaltung der maximalen Lkw-Fahrbewegungen ein Verkehrsmonitoring als Auflagenvorschlag formuliert werde. Die stündlichen Lkw-Fahrbewegungen zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr seien für die Trassen 1 bis 3 in der Schalluntersuchung berücksichtigt worden. Sie würden ebenfalls durch entsprechende Auflagenvorschläge begrenzt und durch ein Verkehrsmonitoring erfasst (Gerichtsgutachten, Sitzung 29, Sitzung 31 - 32).

Hinsichtlich der von der drittbeschwerdeführenden Partei vorgebrachten Lkw-Fahrbewegungen für die Anlieferung von Überkorn zur Herstellung von Drändämmen sowie zum Verlauf der Trasse 2 hielt der Gerichtsgutachter für „Verkehr“ fest, dass die maximal zulässigen Lkw-Fahrbewegungen pro Jahr und pro Stunde in Auflagenvorschlägen begrenzt würden. Innerhalb dieser begrenzten Lkw-Fahrbewegungen müsse sodann auch die Anlieferung von Überkorn enthalten sein. Die (bestehende) Trasse 2 führe von der Werksausfahrt nach Norden vorbei am Zuckermantelhof bis zum Betonwerk Lahofer und von dort nach Osten in Richtung L 3025 und von dieser zur B 220. Diese Trasse sei ausschließlich für den Transport nach bzw. von Norden vorgesehen (Gerichtsgutachten, Sitzung 29).

Im Zusammenhang mit den Einwendungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zu mangelhaften Angaben betreffend die Reifenwaschanlagen und Abrollstrecken wies der Gerichtsgutachter für „Verkehr“ darauf hin, dass gemäß der Auflage römisch II.7.5 am Übergang von unbefestigten auf befestigte Oberflächen vor der Einbindung in das öffentliche Straßennetz im Bereich der Betriebsausfahrt eine Reifenwaschanlage zu errichten und die befestigten Straßen nass zu kehren seien. In der Auflage römisch II.7.6 werde ausgeführt, dass nach der Reifenwaschanlage eine befestigte Abrollstrecke auf einer Länge von mindestens 100 m zu errichten sei. Die Reifenwaschanlage sowie die Abrollstrecke seien entsprechend rein zu halten. In den Klarstellungen zum Projekt sei ein Detail zu den Abrollstrecken für die Abbaufelder enthalten. Die Situierung der Abrollstrecken sei im Deponielageplan erkennbar. In einem Auflagenvorschlag werde die regelmäßige Nasskehrung der Abrollstrecken vorzuschreiben sein. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass Reifenwaschanlagen und Abrollstrecken nur dann Sinn machen und ihren Nutzen entfalten, wenn die Ausweichen im Zuge aller Trassen befestigt ausgeführt würden (Gerichtsgutachten, Sitzung 30). Im Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.6 wurde vom Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ auch die regelmäßige Nasskehrung der Abrollstrecken festgeschrieben (siehe Gerichtsgutachten zum Fachbereich „Luftreinhaltung, Sitzung 59; vergleiche Spruchpunkt römisch eins.13.). In den letztlich vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten Bedingungs- und Auflagenvorschlägen wurde die Befestigung der Ausweichen vorgesehen (Gutachtensergänzung, Sitzung 2; vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15.).

Hinsichtlich der von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei eingewendeten verkehrlichen Funktion des Weges 714/10 hielt der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ fest, dass der Weg 714/10 im Bestand einstreifig ausgebaut sei und im motorisierten Individualverkehr eine untergeordnete Verbindungsfunktion zwischen Strasshof-Silberwald und Schönkirchen-Reyersdorf habe. Auch wenn es sich beim von der künftigen Trasse 4 betroffenen Abschnitt des Weges 714/10 um keine ausgeschilderte Radroute handle, so habe der Weg dennoch eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion für den Radverkehr zwischen Strasshof-Silberwald und Schönkirchen-Reyersdorf, sowohl für den Alltagsverkehr als auch für den Freizeit- und Erholungsverkehr (Gerichtsgutachten, Sitzung 30).

Zum Vorbringen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei im Zusammenhalt mit dem Fehlen vom Verkehrskonzepten mit den Standortgemeinden wies der Gerichtsgutachter für „Verkehr“ darauf hin, dass gemäß dem Verkehrskonzept der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf für die Trassen 2 und 3 eine durchschnittliche Tagesfrequenz von insgesamt 20 Lkw-Fahrten zu 25 Tonnen per Lkw je Transportweg angegeben werde. Der maximale Tagesverkehr könne darüber liegen. Über die Beschränkung der jährlich zulässigen Fahrbewegungen auf den Trassen 2 und 3 seien indirekt auch die durchschnittlich täglichen Lkw-Fahrbewegungen begrenzt. Die (bestehende) Trasse 2 führe von der Werksausfahrt nach Norden vorbei am Zuckermantelhof bis zum Betonwerk Lahofer und von dort nach Osten in Richtung L 3025 und von dieser zur B 220. Diese Trasse sei ausschließlich für den Transport nach bzw. von Norden vorgesehen. Zu den ebenso monierten Sichtfeldern an der Kreuzung der Wege 714/10 und 699/695 führte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ zudem ins Treffen, dass es zutreffend sei, dass die entsprechenden Sichtfelder gemäß RVS 03.05.12 auch an der Kreuzung 714/10 und 695/699 dauerhaft sicherzustellen seien (Gerichtsgutachten, Sitzung 30, 32). Ein entsprechender Auflagenvorschlag wurde vom verkehrstechnischen Gerichtsgutachter schließlich in seinem ergänzenden Gutachten vorgesehen (Gutachtensergänzung, Sitzung 4; vergleiche Spruchpunkt römisch eins.16.).

Zur ebenso von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei monierten unklaren Lage der Abstellplätze und Abstellhalle hielt der verkehrstechnische Gerichtsgutachter mit Verweis auf die Vorhabensbeschreibung fest, dass die Maschinen außerhalb der Abbauzeiten in einer geeigneten Halle im Zuckermantelhof, Gst. Nr. 689/2 KG Schönkirchen, abgestellt würden. Zu diesem Zweck werde die von der Abt. RU4 bewilligte Abstellhalle errichtet (Gerichtsgutachten, Sitzung 31).

Zum Einwand der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend LKW-Fahrten im Zuge der Zwischenlagerung von Abraummaterial führte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ aus, dass er davon ausgehe, dass die Fahrten zu Zwischenlagern von Abraummaterial über die festgelegten Trassen erfolgen werde. Für die Trassen würden die Lkw-Fahrbewegungen durch entsprechende Auflagenvorschläge begrenzt (Gerichtsgutachten, Sitzung 32).

Die – wie dargestellt – von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Widersprüche betreffend das Verkehrsaufkommen (insb. hinsichtlich der unterschiedlichen Verwendung von Fahrten und Fahrbewegungen, der maximalen Anzahl an LKW-Fahrten, Tonnagen, zu den Betriebszeiten bzw. zu den Fahrbewegungen zwischen 05:00 und 06:00 Uhr) konnten bereits im Verhandlungsteil zum Fachbereich Verkehr am dritten Verhandlungstag der mündlichen Beschwerdeverhandlung diskutiert und schließlich ausgeräumt werden. Lediglich zu einer Unklarheit des vor allem immissionstechnisch relevanten Bestandsplanfalles sah der verkehrstechnische Gerichtsgutachter noch Aufklärungsbedarf vergleiche dazu VH-Protokoll, Sitzung 43 – 46; Sitzung 55 f). So führte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ am vierten Verhandlungstag auf Nachfrage auch (wiederholend) aus, dass hinsichtlich der generierten Verkehrsmengen die Einreichunterlagen zum Teil widersprüchlich seien. Dies möge mit dem unterschiedlichen Erstellungsdatum mancher Unterlagen zu tun haben. Für das Gutachten für den Fachbereich „Verkehr“ sei zum einen relevant, was in den Immissionsberechnungen zugrunde gelegt worden und was im UVP-Bescheid erstinstanzlich genehmigt worden sei. Dazu gebe es noch ein aufzuklärendes Detail hinsichtlich der Schalluntersuchung, das aus seiner Sicht noch offen sei. Durch die Begrenzung der LKW-Fahrten und der jährlichen Tonnage sei aus seiner Sicht eine ausreichende Sicherheit gegeben, dass die berechneten Immissionswerte eingehalten werden könnten. Sollte das durchschnittliche Ladegewicht der LKW geringer sein, so ergebe sich durch die Beschränkung der jährlichen LKW-Fahrten eine geringere jährliche Tonnage (VH-Protokoll, Sitzung 57). Im Rahmen des fünften Verhandlungstages konnte schließlich auch das verbliebene Detail durch Befragung des projektseitig anwesenden Lärmtechnikers für den verkehrstechnischen Gerichtsgutachter nachvollziehbar und plausibel aufgeklärt werden, sodass dieser keine weiteren Widersprüche mehr verortete (VH-Protokoll, Sitzung 91 – 92).

Weiterhin wurde von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei eine eigene gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Vrtala vom 21.10.2020 (im Folgenden: Gegengutachten) vorgelegt, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend diskutiert wurde.

Zu der von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei in Rede gestellten Schlüssigkeit und Belastbarkeit der Verkehrszahlen (Fahrten/Fahrbewegungen pro Jahr) sowie dazu, dass es an einer Definition des Begriffes Fahrbewegung mangle, führte der Gerichtsgutachter für den Fachbereich „Verkehr“ aus, dass die von ihm herangezogenen Verkehrszahlen dem Einreichprojekt bzw. insbesondere den Klarstellungen zum Projekt, dem schalltechnischen Gutachten des Einreichoperates und dem luftschadstofftechnischen Gutachten des Operates entnommen worden seien. Gemäß den Berechnungsgrundlagen in der Luftschadstoffuntersuchung des Einreichoperates seien auf der Trasse 1 42.860 LKW-Fahrten pro Jahr, auf der Trasse 2 und 3 jeweils 3.570 LKW-Fahrten pro Jahr, auf der Trasse 4 bzw. 4a 42.860 LKW-Fahrten pro Jahr angenommen worden. Zur Definition der LKW-Fahrten merkte der verkehrstechnische Gerichtsgutachter an, dass das jene LKW-Fahrten seien, die pro Jahr einen Querschnitt auf den jeweiligen Trassen als Summe der beiden Fahrtrichtungen durchfahren. Um auf LKW-Fahrbewegungen zu kommen, müssten die dargelegten Fahrbewegungen daher nicht mehr mit einem Faktor 2 multipliziert werden. Damit die Anzahl der Fahrbewegungen in dieser Form beschränkt werde, seien von ihm entsprechende Auflagenvorschläge formuliert worden, welche dazu dienten, dass die Grundlagen für die berechneten Schallimmissionen und Luftschadstoffimmissionen eingehalten würden (VH-Protokoll, Sitzung 55 – 56).

Auf weitere Rückfrage, ob die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei es richtig verstünden, dass die UVP-Behörde für die Trasse 1 70.000 Fahrbewegungen, für die Trassen 2 und 3 jeweils 14.500 Fahrbewegungen und für die Trasse 4 84.000 Fahrbewegungen genehmigt habe, klärte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ auf, dass hier ein Missverständnis auf Seiten der beschwerdeführenden Parteien vorliege. Sie hätten die maximalen stündlichen Fahrten (das seien die Fahrbewegungen aus dem UVP-Bescheid) mit 250 Arbeitstagen multipliziert. Das sei insofern ein Irrtum, als es sich bei der maximalen stündlichen Anzahl von Fahrbewegungen um eine maximale Anzahl und nicht um eine durchschnittliche Anzahl handle. In der im Gutachten angeführten Tabelle seien diese maximalen LKW-Fahrten pro Stunde aus dem UVP-Bescheid bzw. aus der schalltechnischen Untersuchung ersichtlich. Es sei notwendig, sowohl die jährliche Anzahl der LKW-Fahrbewegungen zu begrenzen als auch die maximal stündliche. Dies deshalb, weil für die Berechnung von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere für die Berechnung von Jahresmittelwerten, die jährliche Anzahl an LKW-Fahrten relevant sei, für die Schallimmissionen hingegen die maximal stündlichen LKW- Fahrbewegungen in die Berechnung eingehen würden (VH-Protokoll, Sitzung 56 f).

Zum Themengebiet „Nutzlast“ befragt danach, ob der verkehrstechnische Gerichtsgutachter der Aussage des Gegengutachters zustimme, äußerte dieser, dass er der Stellungnahme insofern zustimme, als der Ansatz einer mittleren Nutzlast von 28 t tendenziell zu hoch sei. Durch die Begrenzung der jährlichen LKW-Fahrbewegungen sei diesem Themenbereich zumindest aus verkehrlicher Sicht keine große Bedeutung beizumessen. Anders wäre es, wenn die jährlichen LKW-Fahrbewegungen nicht begrenzt würden. Für die Berechnung der Luftschadstoffimmissionen seien genau jene begrenzten LKW-Fahrten pro Jahr angesetzt worden. In der Klarstellung zum Projekt sei darauf eingegangen und von einer mittleren Nutzlast von 24 t ausgegangen worden. Auf weitere Rückfrage, ob für den Gerichtssachverständigen klargestellt sei, auf welcher Trasse die Projektwerberin wie viele Fahrten mit welchem Ladegewicht vorhabe und wenn ja, wie das im Projekt sei, antwortete der Gerichtsgutachter für „Verkehr“, dass wenn man für die Trasse 1 eine jährliche Gesamttonnage aus Ab- und Antransport von einer 1.020.000 t pro Jahr heranziehe und man dies mit der Multiplikation aus den jährlichen LKW-Fahrbewegungen auf der Trasse 1 mit einem durchschnittlichen Ladegewicht von 24 t vergleiche, sich aus den Fahrten und der mittleren Nutzlast eine Gesamttonnage von etwas über 1.000.000 t pro Jahr ergebe. Das bedeute, dass der Zusammenhang zwischen der jährlichen Tonnage und den jährlichen LKW-Fahrten eine mittlere Nutzlast von 24 t ergebe (VH-Protokoll, Sitzung 58 f).

Zur weiteren Rückfrage, welche Abschätzungen die Projektwerberin zu den Trassen 2, 3 und 4/4a abgegeben habe, was wiederum die Tonnagen und die maximal jährlichen Fahrten betreffe und ob diese plausibel seien, führte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ aus, dass für die Trassen 2 und 3 sich das etwas anders als für die Trasse 1 verhalte, was den Zusammenhang zwischen der jährlichen Tonnage, den LKW-Fahrten pro Jahr und die mittlere Nutzlast betreffe. Den immissionstechnischen Untersuchungen des Einreichoperates seien jene Fahrten zugrunde gelegt worden, die in der entsprechenden Tabelle seines Gutachtens enthalten seien. In dieser Tabelle seien sowohl die LKW-Fahrten pro Jahr als auch die jährlichen Tonnagen begrenzt. Dies bedeute, dass bei einer mittleren Nutzlast von 24 t die Begrenzung der jährlichen Tonnage schlagend werden würde. Auf weitere Rückfrage, was die Projektwerberin für die Trassen 2, 3 und 4/4a abgeschätzt habe und ob es richtig verstanden werde, dass wenn man die 50.000 t Antransport und die 50.000 t Abtransport durch die 3.570 LKW-Fahrten dividiere, man wiederum auf ein Gewicht von 26,7 t anstatt der klargestellten 24 t pro Fahrt komme, äußerte der verkehrstechnische Gerichtssachverständige, dass aus seiner Sicht die Beschränkung der LKW-Fahrbewegungen wesentlich sei, da diese Grundlage für die immissionstechnischen Untersuchungen waren. Sollte die mittlere Nutzlast bei 24 t liegen, so würde sich daraus eine geringere jährliche Tonnage ergeben. In diesem Falle würden also die begrenzten LKW- Fahrbewegungen schlagend werden. Das würde sich dann bei der Trasse 2 und bei der Trasse 3 derart äußern, dass nur mehr Ab- und Antransport von jeweils 42.840 t pro Jahr zulässig wären. Die Projektwerberin (bzw. seien das auch die Angaben aus dem UVP-Bescheid) gehe von jeweils 50.000 t pro Jahr für den Ab- und den Antransport aus. Wesentlich für die Immissionen, aber auch für die verkehrlichen Auswirkungen seien jedoch nicht die Tonnagen, sondern die LKW-Fahrten (VH-Protokoll, Sitzung 61 f). Auch zur Trasse 4/4a verwies der verkehrstechnische Sachverständige auf seine Ausführungen zur Begrenzung der Fahrbewegungen und der Tonnagen und der sich daraus ergebenden Abhängigkeiten (VH-Protokoll, Sitzung 64).

Im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verkehrsstärken wurde bemängelt, dass die stichprobenartigen Verkehrsuntersuchungen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, der nicht repräsentativ sei, weil er auch noch unter den Maßnahmen der Pandemie leide. Dazu äußerte der verkehrstechnische Gerichtsgutachter, dass durch ihn eine Verkehrszählung im Kreuzungsbereich der B8 mit der Universalestraße und im Kreuzungsbereich der L3025 mit der B220 am 29.09.2020 stattgefunden habe. Es sei durchaus üblich, für solche Zwecke einen DTV aus Stundenverkehren zu errechnen. In der dargestellten Tabelle auf Seite 8 seiner Präsentation unter der Ziffer 3 sei der Querschnitt der B8 östlich Universalestraße mit einem DTVW von ca. 16.900 KFZ/Tag ausgewiesen. Der Schwerverkehr betrage etwa 800 KFZ/24 Stunden. Auf Seite 9 sei der langjährige Trend der DTVW der Zählstelle 2232 Strasshof-Ost dargestellt. Die Zählstelle liege östlich der Kreuzung mit der Universalestraße. Im Jahr 2019, in einem Jahr ohne Pandemie, habe dort der DTVW ca. 16.700 KFZ/24 Stunden betragen. Im gleichen Zeitraum ergeben sich durchschnittlich 770 LKW. Vergleiche man nun diese Verkehrszahlen mit den aus Stundenwerten hochgerechneten DTVW aus der Zählung 2020, so sei eine gleiche Größenordnung zu erkennen. Im gesamten Ballungsraum von Wien und auch den angrenzenden Ballungsräumen hätten die Verkehrsbelastungen nach einem Einbruch im März und April 2020 bereits im Juni 2020 annähernd das Niveau der Vorjahre erreicht. Ein Blick auf die Daten B8 Wagramer Straße in Wien zeige dies (diese Zählstelle sei auch für das Untersuchungsgebiet repräsentativ). Es zeige sich, dass in der Phase des Lockdowns im März und April die Verkehrsbelastungen eingebrochen seien, aber dass schon mit Mai und insb. mit Juni die Verkehrsbelastungen des Vorjahres erreicht seien. Das gelte auch für die Sommermonate und für September. Es gebe also keinen Grund, warum die Höhe der Verkehrsbelastungen aus dem Gutachten nicht repräsentativ sein sollten. Auch beim Lkw-Verkehr/24 Stunden zeige sich, dass der September 2020 durchaus repräsentativ sei und dass der Einbruch während des Lockdowns, aus verständlichen Gründen, niedriger ausfalle, als im Kfz-Verkehr (VH-Protokoll, Sitzung 64 f).

Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gerichtssachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Vorhandene Widersprüche in den Projektunterlagen und Bedenken der Parteien konnten von ihm aufgeklärt werden. Selbst die von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei auf selber fachlicher Ebene erhobene Kritik konnte dieser nachvollziehbar entkräften. Den Parteien gelingt es daher nicht die fachliche Aussagekraft des Gerichtsgutachters für „Verkehr“ zu erschüttern. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für „Verkehr“ sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ stützt.

2.2.7.6. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den neu auferlegten bzw. abgeänderten Nebenbestimmungen (römisch II.11.BVwG-V1 bis römisch II.11.BVwG-V5 sowie Auflage römisch II.11.2 des angefochtenen Bescheids) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau des verkehrstechnischen Gerichtsgutachtens, der Gutachtensergänzung (Gerichtsgutachten, Sitzung 33; Gutachtensergänz-ung, Sitzung 2 - 4) und den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 42 ff, insb. Sitzung 91 ff).

2.2.8. Luftreinhaltung:

2.2.8.1. Ist-Zustand:

Die im Punkt 1.2.8.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ vom 08.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten), seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2020 (im Folgenden: ergänzende Stellungnahme) und seinen dbzgl. Erörterungen in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Berücksichtigung neuer Luftgütedaten aus den Jahren 2016 – 2019 im Rahmen der aktualisierten Beurteilung des Ist-Zustandes, zum Umstand, dass im Land Niederösterreich zwischenzeitlich kein belastetes Gebiet Luft mehr ausgewiesen ist, sowie, dass ein Teil des Einwirkungsbereiches des Vorhabens vom „Sanierungsgebiet Wiener Umland“ erfasst ist, ergeben sich dabei insbesondere aus dem Gerichtsgutachten selbst (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 27 - 28).

Auch die weiteren zum aktualisierten Ist-Zustand getroffenen Feststellungen, insbesondere dazu, dass die ergänzten Daten der Jahre 2016 – 2019 bei NO2, NOX, PM2,5 und PM10 im Vergleich zu der im UVP-Teilgutachten betrachteten Situation der Jahre 2008 – 2015 eine fallende Tendenz zeigen und die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten bzw. weit unterschritten wurden, die Feststellungen zur Einhaltung bzw. Unterschreitung des IG-L-Grenzwertes bei der Deposition von Staub und Staubinhaltsstoffen, die Feststellungen zur Einhaltung bzw. Unterschreitung der IG-L-Grenzwerte bei den sonstigen Luftschadstoffen (Benzo[a]pyren, Benzol, luftgetragene Staubinhaltstoffe, CO, Deposition von Stickstoffverbindungen) sowie die Feststellungen zur Immissionsgrundbelastung im Untersuchungsraum ergeben sich ausführlich aus dem Gerichtsgutachten (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 28 – 34).

Alle diese Ausführungen erscheinen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar und werden daher dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.2.8.2. Emissions- und Immissionsmodellierung:

Die im Punkt 1.2.8.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso aus der Zusammenschau des Gerichtsgutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“, seiner ergänzenden Stellungnahme und seinen dbzgl. Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Ermittlung der Emissionen, der Methodik der Ermittlung sowie der Modellierung der Immissionen etc. ergeben sich dabei schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten selbst. Insbesondere geht daraus auch klar und deutlich hervor, dass eine Anpassung der Immissionsberechnungen – trotz geändertem Bezugsjahr – unterbleiben konnte, da die Beurteilungsgrundlage (Bezugsjahr 2015) immissionsseitig den ungünstigeren Fall darstellt, sowie, dass es durch das Vorhaben (PF1) im Vergleich zum bestehenden Konsens (PF0) zu keinen relevanten Zusatzbelastungen durch die Langzeitwerte von NO2, PM10, PM2,5 und Staubniederschlag kommt und es durch die Gesamtbelastung im PF1 zu keinen Überschreitungen der gesetzlichen Genehmigungsgrenzwerte des IG-L kommt (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 34 – 45).

2.2.8.3. Auswirkungen des Vorhabens:

Auch die ausführlichen Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens ergeben sich allesamt aus der Gesamtschau des luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachtens, der dazu ergänzten Stellungnahme des Gerichtssachverständigen und seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Einzelnen ist auszuführen:

2.2.8.3.a. Immissionen von Stickoxiden:

Die Feststellungen zu den Immissionen von Stickoxiden (NO2, NOX), zur Zusatz- und Gesamtbelastung, zur Einhaltung von Grenzwerten sowie vor allem dazu, dass die Auswirkungen der vorhabenbedingten Immissionen von Stickstoffoxiden insgesamt als irrelevant eingestuft werden, ergeben sich maßgeblich aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 60). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.2.8.3.b. Immissionen von Feinstaub:

Die Feststellungen zur Zusatzbelastung und zur Einhaltung der Genehmigungskriterien für Feinstaub PM10 sowie insbesondere dazu, dass die Auswirkungen der vorhabenbedingten Immissionen von Feinstaub PM10 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik als geringfügig eingestuft werden, ergeben sich detailliert aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten und den Ausführungen des Gerichtsgutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen zur Gesamt- und Zusatzbelastung für Feinstaub PM2,5 sowie die Feststellung, dass die Auswirkungen der vorhabenbedingten Belastungen durch Feinstaub PM2,5 als irrelevant bewertet werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 47 – 48).

Die Feststellungen dazu, dass sich in Folge der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffenen Klarstellung betreffend die Abbau- und Abraummenge an den Rechenpunkten BP1 und BP3 die Emissionen um rd. 30 % erhöhen, wobei die Zusatzbelastungen irrelevant bleiben, ergibt sich dabei insbesondere aus den ausführlichen Darlegungen des Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ in Folge der Klarstellungen zum Vorhaben durch die Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

So führte die Projektwerberin zunächst aus, dass sie 700.000 t an aufbereitetem mineralischem Rohstoff pro Jahr verkaufen und abfördern wolle. Diesbezüglich sei bereits klargestellt worden, dass dafür unter Berücksichtigung des sogenannten „Überkorns“ und des Schlämmmaterials in etwa bis zu 800.000 t/Jahr abgebaut werden müssten. Daher sei es aus Sicht der Projektwerberin erforderlich, dass sie bis hin zum Aufgabetrichter beim Förderband auch diese 800.000 t (einschließlich Überkorn und späterem Schlämmmaterial) transportieren dürfe. Weiters sei es richtig, dass pro Jahr im langjährigen Durchschnitt rund 140.000 t an Abraum anfallen bzw. bewegt werden müssten. Allerdings sei die Geologie naturgemäß uneinheitlich. Die besagten 140.000 t würden sich dann ergeben, wenn die Höhe der Überlagerung rund 2 m betrage. Es gebe aber auch Bereiche, wo die Überlagerung rund 4 m betrage. Demgemäß müssten in einem „Spitzenjahr“ bis zu rund 280.000 t Abraummaterial bewegt werden, weshalb an den luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachter die Frage gestellt werde, ob in einem entsprechenden Jahr die einschlägigen gesetzlichen Grenzwerte, insbesondere des IG-Luft eingehalten würden (VH-Protokoll, Sitzung 76).

Dazu äußerte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ sodann, dass wenn die Projektwerberin nunmehr klarstelle, dass entgegen den Angaben in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung in der UVE 800.000 t/Jahr abgebaut und zum Aufgabetrichter befördert werden sollen und in einem Spitzenjahr zusätzlich 140.000 t, sohin gesamt 280.000 t, dies zu einer Zunahme der Emissionen von Schadstoffen im Vergleich zu den Emissions- und Immissionsberechnungen der Einreichunterlagen führe. Die konkrete Auswirkung auf die Immissionszunahme bei den exponiertesten Anrainern könne über eine Emissionsrelation berechnet werden (VH-Protokoll, Sitzung 76 - 77). Schließlich führte der Gerichtsachverständige für „Luftreinhaltung“ aus, dass im luftreinhaltetechnischen Gutachten der UVE ein Abbau von 700.000 t Rohstoff und 140.000 t Abraum/Jahr als Grundlage für die Emissionsberechnung angenommen worden sei. Die Projektwerberin habe klargestellt, dass die Annahmen in der UVE nicht korrekt gewesen seien, da sich die 700.000 t/Jahr auf den fertigen Rohstoff beziehen würden und zudem die Abraummenge dem Durchschnitt über die gesamte Abbauzeit entspreche, jedoch je nach Überdeckung auch bis zu 280.000 t Abraum/Jahr anfallen könnten. Aus dieser Richtigstellung ergebe sich nunmehr, dass als Grundlage für die Emissionsberechnungen für eine Abbaumenge von mineralischem Rohstoff von 800.000 t und von Abraum im Ausmaß von 280.000 t zu veranschlagen sei. Somit sei im Bereich des Abbaus eine Menge von 1.080.000 t anstelle von 840.000 t/Jahr zu bewegen. Dies entspreche einer Steigerung des Materialumsatzes von 28,6 %. Rechne man dies für die einzelnen Abbauschritte getrennt nach Staubfraktion durch, ergebe sich für PM30 eine Emissionssteigerung gegenüber den Angaben in der UVE um 27 %, bei PM10 um 26 % und bei PM2,5 um 29 %. Es werde daher für die Abschätzung der Zunahme der Emissionen gerundet und von einer Emissionszunahme von 30 % ausgegangen. Dies sei allerdings nur relevant für die Immissionspunkt BP 1 und BP 3, die von der Abbautätigkeit des Vorhabens relevant beeinflusst würden. BP 3 sei dabei der exponierteste Anrainer. Ein Aufschlag von 30 % würde für PM10 im PF1 einen Immissionsbeitrag von 0,82 µg/m³ im JMW verursachen. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung, die durch Subtraktion des Wertes für PF0 vom Wert für PF1 ermittelt wird, betrage 0,55 µg/m³ im JMW. Die Gesamtbelastung betrage am Aufpunkt BP 3 unter Heranziehung einer Grundbelastung von 25 µg/m³ insgesamt 25,82 µg/m³. Daraus würden sich je nach Berechnungsformel 27 – 29 Überschreitungstage ergeben. Ziehe man allerdings die aktuelle Vorbelastung von 22 µg/m³ zur Berechnung der Gesamtbelastung heran, würden sich nur 15 – 17 Überschreitungstage ergeben (VH-Protokoll, S 88 - 89).

Diese fachlichen Aussagen wurden für das Gericht ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar begründet und werden daher ebenso diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

2.2.8.3.c. Staubniederschlag:

Die Feststellungen zur Zusatz- und Gesamtbelastung und zur Einhaltung von Grenzwerten in Bezug auf den Staubniederschlag, sowie dazu, dass die Auswirkungen des Vorhabens als geringfügig bewertet werden, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten zum Fachbereich „Luftreinhaltung“ (Gerichtsgutachten, Sitzung 48).

2.2.8.3.d. Sonstige Immissionen:

Die Feststellungen zu den Emissionen sonstiger Luftschadstoffe (Kohlenmonoxid [CO]), Schwermetalle im Feinstaub und im Staubniederschlag, Benzol, und Benzo-[a]-pyren) sowie dazu, dass diese – selbst ohne konkrete Immissionsberechnung – als so gering einzustufen sind, dass relevante nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden können, ergibt sich gleichfalls nachvollziehbar und schlüssig aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 48).

2.2.8.3.e. Klima und Mikroklima:

Die Feststellungen zu den Zusatz- und CO2-Gesamtemissionen durch das Vorhaben, zur Bedeutung klimawirksamer Gase für die Klimaveränderungen sowie insbesondere dazu, dass konkrete Auswirkungen lokaler Emissionen eines einzelnen Vorhabens auf die lokalen oder globalen Klimaverhältnisse ausgeschlossen werden können, weiters die Feststellung, dass auch Auswirkungen auf das Mikroklima als geringfügig bewertet werden, ergibt sich aus den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen für „Luftreinhaltung“ in seinem Gutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 49).

2.2.8.3.f. Zusammenfassende Bewertung:

Dass die Auswirkungen durch die Belastungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie auf das Mikroklima als geringfügig zu bewerten sind (siehe im Detail zuvor), ergibt sich aus der Zusammenschau des im Verfahrensverlauf eingeholten Gerichtsgutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“, seiner ergänzenden Stellungnahme und seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Gerichtsgutachter setzte sich sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung intensiv mit den seinen Fachbereich betreffenden Einwendungen und Fragestellungen auseinander (siehe im Detail hernach), wobei er schlüssig und plausibel darlegen konnte, dass es zu keiner Änderung der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit kommt (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 6).

2.2.8.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Luftreinhaltung“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar – wie auch an anderer Stelle bereits ausgeführt – aus der Zusammenschau der Ausführungen aus dem Gerichtsgutachten, der ergänzenden Stellungnahme, den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie auch aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 50 - 57; Ergänzung des Gerichtsgutachtens, Sitzung 1 - 4;VH-Protokoll Sitzung 76 ff).

Im Rahmen ihrer Beschwerde monierte die erstbeschwerdeführende Partei, dass die Projektunterlagen in wesentlichen Punkten Anmerkung, sohin wohl auch in Bezug auf den Fachbereich „Luftreinhaltung“) ergänzungsbedürftig und eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf die Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte nur nach Vorlage richtiger, vollständiger und prüffähiger Unterlagen möglich sei. Dazu führte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ ins Treffen, dass die luftreinhaltetechnischen Unterlagen vollständig und nachvollziehbar seien und keine Ergänzung erforderlich sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 50).

Zu den Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei, per Bahn könne unbegrenzt Material transportiert werden, sowie dazu, dass in diesem Zusammenhang die Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Genehmigungskriterien mangels Vorlage von Unterlagen als unbewiesene Behauptung einzustufen sei, äußerte sich der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ dahingehend, dass mit dem abgeänderten Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 festgelegt worden sei, dass die Summe des mit LKW oder Bahn zu der Anlage antransportierten und von der Anlage abtransportierten Materials 1.300.000 t/Jahr nicht überschreiten dürfe. Damit sei klargestellt, dass die bei der Berechnung der Emissionen von Luftschadstoffen zugrundgelegten Materialmengen nicht überschritten werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 50). Zwar wurde der Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 im Rahmen der mündlichen Verhandlung abermals präzisiert, doch blieb die Summe des maximal zulässigen an- und abtransportierten Materials mit 1.300.000 t/Jahr unverändert (VH-Protokoll, Sitzung 90-91, vergleiche auch Spruchpunkt römisch eins.13.).

Zudem monierte die erstbeschwerdeführende Partei, dass nicht ermittelt worden sei, ob die vorhandenen Bergbau- und Deponieeinrichtungen, die in den neuen Abbaufeldern weiterverwendet werden sollen, noch dem Stand der Technik entsprechen würden. Dazu erklärte der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter, dass in den Projektunterlagen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Staubminderung (Materialaufbereitung durch eine eingehauste Brecheranlage und Nasssiebung, Reifenwaschanlage bei der Ausfahrt der Betriebsanlage, Abrollstrecken, Berieselungsanlage) vorgesehen seien. Dadurch und durch zusätzliche Nebenbestimmungen im Bescheid sei sichergestellt, dass der Stand der Luftreinhaltetechnik bei Bergbau- und Deponieeinrichtungen eingehalten werde (Gerichtsgutachten, Sitzung 50).

Weitere Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei in Bezug auf den Fachbereich Luftreinhaltung bezogen sich vor allem darauf, dass ihr Grundstück besonderen Belastungen durch Staub und Abgase ausgesetzt sei. Die tatsächlichen Materialmengen, Materialumschläge und Maschineneinsätze seien weitaus höher als dies in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen angenommen worden sei. Die Transportmassen seien unrichtig und mindestens zu verdoppeln. Die Annahmen zur Winderosion seien nicht nachvollziehbar, die angenommenen Gesamtemissionen seien zur Gänze unrichtig und es sei von einer Vervielfachung der derzeit ermittelten Emissionswerte auszugehen.

Dazu nahm der Gerichtsgutachter für „Luftreinhaltung“ umfassend Stellung und führte aus, dass es sich beim Grundstück Nr. 569, KG Schönkirchen, der erstbeschwerdeführenden Partei, um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Acker) ohne Wohn- oder Betriebsbebauung handle. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sei nur von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt auf diesem Grundstück auszugehen. Die Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit seien daher in diesem Bereich nicht anzuwenden, ebenso wenig die Grenzwerte der Verordnung zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, da diese nur für Hintergrundgebiete oder besonders empfindliche Ökosysteme und Vegetationsgesellschaften wie Hochmoore, alpine Ökoysteme, etc. gelten würden. Abgesehen davon lägen die Jahresmittel von Stickoxiden (NOX) und Schwefeldioxid (SO2) im Bereich des gegenständlichen Grundstücks unter diesen Grenzwerten. Durch den Abbau komme es zu einem erhöhten Staubeintrag auf das Grundstück, der – wie die Staubdepositionsmessungen im Bereich der bestehenden Anlage gezeigt hätten – bis rd. 0,20 g/m².d (JMW) betragen könne. Damit liege dieser Wert noch immer unter dem – auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Wohnbebauung nicht anzuwendenden – Grenzwert des IG-L (0,210 g/m².d). Betreffend die Transportmassen und den Materialumschlag werde auf den Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 verwiesen, womit klargestellt sei, dass die bei der Berechnung der Emissionen von Luftschadstoffen zugrundgelegten Materialmengen bei Umschlag und Transport nicht überschritten würden vergleiche dazu bereits oben; Gerichtsgutachten, Sitzung 50).

Betreffend Winderosion sei festzuhalten, dass sich die in Tabelle 44 des Fachberichts „Luftreinhaltetechnische Beurteilung“ in den Einreichunterlagen genannte „Emissionsminderung 80%“ nicht auf eine Befeuchtung beziehe, sondern auf jenen Anteil offener Flächen, auf dem Aktivitäten stattfinden würden, die zu einer Störung der Oberfläche führen, und auf denen daher ausreichend abwehbares Material auf der Oberfläche vorhanden sei. Dieser Anteil sei in den Einreichunterlagen mit 8.000 m² beziffert worden. Wenn auch die Herleitung des Ausgangswerts (offene Flächen 40.000 m²) in den Unterlagen nicht begründet werde, sei die Annahme von 8.000 m² „aktiver Flächen“ als ausreichend anzusehen, da Oberflächen von Fahrwegen und Manipulationsflächen bereits durch die Berechnungsansätze der Staubaufwirbelungen durch Fahrbewegung, Bulldozing usw. erfasst würden. Insgesamt sei der Anteil der Staubemissionen durch Winderosion im Vergleich zu den Staubemissionen durch Fahrbewegungen und Materialmanipulation gering. Der PM10-Anteil durch Winderosion betrage rd. 19 % der gesamten diffusen Emissionen. Zudem entstünden die Emissionen durch Winderosion im Bereich der Betriebsanlage, wodurch aufgrund der einschlägigen bergbaurechtlichen Bestimmungen ein entsprechender Mindestabstand zu Wohnanrainern gegeben sei. Damit sei gesichert, dass die Winderosion im Bereich von Wohnanrainern immissionsseitig vernachlässigbar sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 53).

Unter Berücksichtigung des Auflagenvorschlags zur Begrenzung der Materialmanipulations- und Transportmengen auf die der Emissionsberechnung zugrundgelegten Werte seien die berechneten Gesamtemissionen als Basis für die Immissionsberechnungen geeignet. Von einer Vervielfachung der derzeit ermittelten Emissionswerte sei aus fachlicher Sicht nicht auszugehen (Gerichtsgutachten, Sitzung 53).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei in Bezug auf die innerbetrieblichen Materialbewegungen ausgeführt, dass die Umschlagsmengen in den Abbaufeldern, die der luftreinhaltetechnischen Berechnung zu Grunde liegen würden, viel zu niedrig angesetzt seien und viel höhere Werte angesetzt hätten werden müssen. Dazu erörterte der Gerichtssachverständige in Folge einer von ihm durchgeführten Nachberechnung, dass im luftreinhaltetechnischen Gutachten der UVE ein Abbau von 700.000 t Rohstoff und 140.000 t Abraum/Jahr als Grundlage für die Emissionsberechnung angenommen worden sei. Die Projektwerberin habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass die Annahmen in der UVE nicht korrekt gewesen seien, da sich die 700.000 t/Jahr auf den fertigen Rohstoff beziehen würden und zudem die Abraummenge dem Durchschnitt über die gesamte Abbauzeit entspreche, jedoch je nach Überdeckung auch bis zu 280.000 t Abraum/Jahr anfallen könnten. Aus dieser Richtigstellung ergebe sich nunmehr, dass als Grundlage für die Emissionsberechnungen für eine Abbaumenge von mineralischem Rohstoff von 800.000 t und von Abraum im Ausmaß von 280.000 t zu veranschlagen sei. Somit sei im Bereich des Abbaus eine Menge von 1.080.000 t anstelle von 840.000 t/Jahr zu bewegen. Dies entspreche einer Steigerung des Materialumsatzes von 28,6 %. Rechne man dies für die einzelnen Abbauschritte getrennt nach Staubfraktion durch, ergebe sich für PM30 eine Emissionssteigerung ggü. den Angaben in der UVE um 27 %, bei PM10 um 26 % und bei PM2,5 um 29 %. Es werde daher für die Abschätzung der Zunahme der Emissionen gerundet und von einer Emissionszunahme von 30 % ausgegangen. Dies sei allerdings nur relevant für die Immissionspunkt BP 1 und BP 3, die von der Abbautätigkeit des Vorhabens relevant beeinflusst würden. BP 3 sei dabei der exponierteste Anrainer, die Adresse liege im Ortsteil Silberwald der Gemeinde Schönkirchen. Ein Aufschlag von 30 % würde für PM10 im PF1 einen Immissionsbeitrag von 0,82 μg/m³ im JMW verursachen. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung, die durch Subtraktion des Wertes für PF0 vom Wert für PF1 ermittelt werde, betrage 0,55 μg/m³ im JMW. Die Gesamtbelastung betrage am Aufpunkt BP 3 unter Heranziehung einer Grundbelastung von 25 μg/m³ insg. 25,82 μg/m³. Daraus ergäben sich je nach Berechnungsformel 27 – 29 Überschreitungstage. Ziehe man allerdings die aktuelle Vorbelastung von 22 μg/m³ zur Berechnung der Gesamtbelastung heran, ergäben sich nur 15 – 17 Überschreitungstage (VH-Protokoll, Sitzung 87 – 88).

Kritisch äußerte sich die erstbeschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auch dazu, dass der luftreinhaltetechnischen Berechnung der ungünstigste Fall zu Grunde zu legen gewesen wäre. Aufgrund einer eigenen, von ihr auf Rückfrage näher ausgeführten Berechnung, sei, um 610.000 t verwertbaren mineralischen Rohstoff zu erhalten, ein viel höherer – nämlich ungefähr 1.500.000 t (1.284.000 t/Jahr als Bruttoumschlag) – Materialumschlag nötig. Dazu legte die Projektwerberin nachvollziehbar dar, dass die von der erstbeschwerdeführenden Partei bei ihrer Berechnung angenommene Abraummenge viel zu hoch angenommen worden sei. Nochmals betonte sie, dass projektgemäß nur 280.000 t/Jahr an Abraummaterial bewegt würden (VH-Protokoll, Sitzung 89).

Des Weiteren wies die erstbeschwerdeführende Partei auf einen Widerspruch zum verkehrstechnischen Gerichtsgutachten hin, wonach sich aus diesem eine Transportsumme von 1.210.000 t ergebe, der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter (in seinem Auflagenvorschlag römisch II.7.13) jedoch von 1.300.000 t ausgehe. Die Summe sei falsch. Zudem stehe geschrieben, dass das mit LKW oder Bahn (maximal) transportiert werden und nicht überschritten werden dürfe, weshalb sich die Frage stelle, ob das insgesamt zu sehen sei. Der Gerichtssachverständige klärte auf, dass dies insgesamt zu sehen sei, wobei der Auflagenvorschlag römisch II.7.13 noch geändert werden müsse. Die im Auflagenvoranschlag römisch II.7.13 genannten 1.300.000 t würden sich aus einem Antransport von 600.000 t/Jahr zur Deponie und 700.000 t/Jahr Abtransport von der Produktion zusammensetzen. Die zugrundeliegenden Daten würden aus dem UVE-Fachbeitrag Luftreinhaltung stammen und seien aufgrund der Klarstellungen der Projektwerberin bzw. der Formulierungen im Verkehrsgutachten noch anzupassen. Auf weitere Rückfragen wie die Wortfolge „die innerbetrieblichen Materialbewegungen …“ zu verstehen sei, erklärte der luftreinhaltetechnische Sachverständige, dass er aus den Projektunterlagen darunter den Transport des Abraumes verstanden habe. Die Projektwerberin ergänzte, dass das Abraumzwischenlager auf den jeweiligen Abbauflächen situiert sei. Es könne aber bei Beginn des Abbaues vorkommen, dass man einen kleinen Teil des Abraumes in das vorherige Abbaufeld transportieren müsse. Schließlich präzisierte der Gerichtssachverständige seinen Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13. Die Summe des maximal zulässigen an- und abtransportierten Materials von 1.300.000 t/Jahr blieb dabei unverändert (VH-Protokoll, Sitzung 90-91, vergleiche auch Spruchpunkt römisch eins.13.).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Luftreinhaltung“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von der erstbeschwerdeführenden Partei auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden von ihr nicht aufgezeigt bzw. diese vom Sachverständigen für „Luftreinhaltung“ nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

Die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei monierte, dass das Gebiet der Gemeinde Strasshof an der Nordbahn als „NÖ Sanierungsgebiet Feinstaub PM10“ ausgewiesen sei. Der Ortsteil Silberwald der Gemeinde Schönkirchen-Reyersdorf liege jedoch näher an der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn als am Ortsgebiet Schönkirchen-Reyersdorf selbst und sei daher auch der Ortsteil Silberwald als Feinstaub-Sanierungsgebiet zu bezeichnen, was bei der Erstellung der Gutachten nicht beachtet worden sei und daher die Immissionen und Emissionen für die Bevölkerung tatsächlich weit höher seien. Maximale An- und Abtransportmengen seien nicht berücksichtigt worden und sei unklar, welche Mengen gelten würden. Fahrbewegungen seien ebenso wenig beschrieben worden und seien zusätzliche Fahrbewegungen zu erwarten. Es sei mit weit höheren Emissionsbelastungen und weiteren Überschreitungstagen bei PM10 zu rechnen als bisher angenommen wurde. Alle Messpunkte befänden sich im Gemeindegebiet von Strasshof an der Nordbahn, keine jedoch in Schönkirchen-Reyersdorf . Die Anzahl der Feinstaubüberschreitungstage sei zu niedrig angenommen worden. Dazu äußerte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“, dass die Ausweisung des Feinstaub-Sanierungsgebietes durch Verordnung klar begrenzt worden sei und das Gemeindegebiet von Schönkirchen-Reyersdorf von der Verordnung nicht umfasst werde. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sei diese Ausweisung aber ohnehin nicht mehr von Bedeutung, da an den Messstellen in der Region seit 2012 keine Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte des IG-L mehr aufgetreten seien. Daher sei das gesamte Marchfeld und das Wienviertel (inklusive der Gemeinden Gänserndorf, Strasshof und Schönkirchen-Reyersdorf) in der aktuellen Verordnung über Belastete Gebiete – Luft zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, 101 aus 2019, vom 23.04.2019) nicht mehr als luftbelastetes Gebiet ausgewiesen worden. Damit sei es hinsichtlich des Einwirkungsbereiches des Vorhabens zu relevanten Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gekommen, als noch das gesamte Gebiet des Verwaltungsbezirks Gänserndorf als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ausgewiesen gewesen sei. Die Anpassungen der Ausweisungen luftbelasteter Gebiete entspreche der abnehmenden Feinstaubbelastung in Niederösterreich. Unter Berücksichtigung des Auflagenvorschlags des Sachverständigen für „Luftreinhaltung“ zur Begrenzung der Materialmanipulations- und Transportmengen auf die der Emissionsberechnung zugrundgelegten Werte seien die berechneten Gesamtemissionen als Basis für die Immissionsberechnungen geeignet. Weit höhere Immissionsbelastungen im Bereich von Wohnanrainern seien aus fachlicher Sicht auszuschließen (Gerichtsgutachten, Sitzung 52 - 53). Betreffend Transportmassen, Fahrbewegungen und Materialumschlag werde auf den Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 verwiesen. Damit sei klargestellt, dass die bei der Berechnung der Emissionen von Luftschadstoffen zugrundgelegten Materialmengen (bei Umschlag und Transport) nicht überschritten werden. Mehr als die in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen ausgewiesenen Überschreitungen des Grenzwertes für das Tagesmittel von PM10 seien nicht zu erwarten; tatsächlich seien aufgrund der Abnahme der Grundbelastung in den letzten Jahren geringere PM10-Gesamtbelastungen und damit weniger Überschreitungen zu erwarten als in der UVE prognostiziert.

Mit den in den Einwendungen angeführten „Messpunkten“ seien offensichtlich die Rechenpunkte BP1 – BP11 der Ausbreitungsrechnung gemeint; die Rechenpunkte BP1 und BP3 würden im Bereich der Siedlung „Silberwald“ und im Gemeindegebiet von Schönkirchen-Reyersdorf liegen (Gerichtsgutachten, Sitzung 55).

Hinsichtlich der Anzahl an Fahrbewegungen kritisierte die drittbeschwerdeführende Partei, dass die Normierungen ungenau, unterschiedlich definiert und unmöglich seien und sich die Auflage römisch II.7.13, die UVE und die Vorhabensbeschreibung im angefochtenen Bescheid dahingehend widersprechen würden. Der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter führte dazu aus, dass in dem von ihm abgeänderten Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 festgelegt worden sei, dass die Summe des mit LKW oder Bahn zu der Anlage antransportierten und von der Anlage abtransportierten Materials 1.300.000 t/Jahr bzw. 50.000 Fahrbewegungen pro Jahr nicht überschreiten dürfe. Die Anzahl der Fahrbewegungen auf den einzelnen Trassen sei ebenfalls entsprechend den Angaben in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung in den Einreichunterlagen begrenzt worden. Damit sei klargestellt, dass die bei der Berechnung der Emissionen von Luftschadstoffen in der lufttechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen zugrundgelegten Materialmengen und Fahrbewegungen nicht überschritten werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 53; vergleiche dazu auch VH-Protokoll, Sitzung 84).

Zum Einwand der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass die Streckenführung der Trasse 2 unklar bliebe, erklärte der Gerichtsgutachter für „Luftreinhaltung“, dass von der Projektwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt worden sei, dass diese nicht zur B 8, sondern zur B 220 nach Norden erfolgt (Gerichtsgutachten, Sitzung 53, 56).

Betreffend die Einwendungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zum Abtransport des Abraums/Abraummaterials, führte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige in seinem Gutachten noch ins Treffen, dass in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung als Grundlage für die Emissionsberechnung davon ausgegangen worden sei, dass max. 140.000 t/Jahr mit Mulden zum Abraumzwischenlager transportiert und anschließend zur Wiederverfüllung der Gruben verwendet werden. Ein Abtransport von Abraum könne daher nur im Rahmen der in der Nebenbestimmung römisch II.7.13 festgelegten Materialtransportmengen erfolgen (Gerichtsgutachten, Sitzung 54, 57). In Folge der der Klarstellungen der Projektwerberin und der daraufhin vorgenommenen weiteren Präzisierung seines Auflagenvorschlages zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Transport zum Abraumzwischenlager mit max. 280.000 t/Jahr begrenzt und die Immissionsberechnung bei den neuen Abbaufeldern entsprechend angepasst vergleiche VH-Protokoll, Sitzung 88 – 92). Dabei bleibt klargestellt, dass ein Abtransport von Abraum nur im Ausmaß der in der Nebenbestimmung römisch II.7.13 festgelegten Materialtransportmengen erfolgen kann.

Zudem monierte die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei, dass die maximale jährliche Abbaumenge von mineralischen Rohstoffen im Bescheid nicht begrenzt werde. Dazu führte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ aus, dass betreffend Transportmassen, Fahrbewegungen und Materialumschlag auf seinen Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 verwiesen werde (Gerichtsgutachten, Sitzung 56). Diesem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Folge der Klarstellungen der Projektwerberin, weiter adaptierten Auflagenvorschlag lässt sich entnehmen, dass die maximalen Jährlichen innerbetrieblichen Materialbewegungen im Rahmen des Abbaus mit 1.080.000 Tonnen (800.000 t/Jahr mineralischer Rohstoff, 280.000 t/Jahr Abraum) beschränkt werden vergleiche VH-Protokoll Sitzung 90 - 91).

Im Rahmen der Präzisierung des Auflagenvorschlags römisch II.7.13 hielt das Gericht auch klarstellend für die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei fest, dass in den bei den innerbetrieblichen Materialbewegungen genannten 800.000 t der mineralische Rohstoff inkl. Überkorn und Schlämmmaterial enthalten sei, in den 280.000 t der Abraum/Löss vergleiche VH-Protokoll, Sitzung 91).

Zu den Transporten innerhalb der Anlage monierte die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei, dass beim Abbaufeld ELISABETH römisch eins eine Förderbandstraße fehle, was durch die zusätzlichen LKW-Fahrbewegungen und Einsatz von Arbeitsmaschinen zu einer Zunahme der CO2-Belastung führe. Dazu erklärte der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter, dass laut Einreichunterlagen (Einlage 1.1, Vorhabensbeschreibung, Kap. 3.1.4, Sitzung 18) der innerbetriebliche Transport des gewonnenen Rohstoffes zur Aufbereitung – so wie bisher – vom jeweiligen Abbauabschnitt mittels Förderband, welches mit dem voranschreitenden Abbaugeschehen verlängert werde, erfolge. Betreffend Transportmassen, Fahrbewegungen und Materialumschlag werde auf seinen Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 verwiesen. Damit sei klargestellt, dass die bei der Berechnung der Emissionen von Luftschadstoffen zugrundgelegten Materialmengen (bei Umschlag und Transport) nicht überschritten werden. CO2 sei ein klimawirksames Gas und führe in der Außenluft zu keinen unmittelbaren Immissionsbelastungen. Änderungen in der CO2-Bilanz eines Vorhabens führten demgemäß auch zu keinen Veränderungen der gesundheitlichen Belastung von Anrainern (Gerichtsgutachten, Sitzung 55 – 56).

Zu den Einwendungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend fehlende Abrollstrecken und zur Relevanz von Reifenwaschanlagen sowie dazu, dass die Teilgutachten zur Luftreinhaltetechnik keine einzige Auflage für eine effektive Reinigung der Reifen im Zuge der Ausfahrten aus den Abbau- und Deponiebereichen auf öffentliche Verkehrsflächen enthalten würden, hielt der Sachverständige für „Luftreinhaltung“ fest, dass entsprechend der Nebenbestimmung römisch II.7.3 des angefochtenen Bescheides ein regelmäßiges Nasskehren jener befestigten Straßen, die im Vorhaben als Trasse 4 bezeichnet seien, sowie Errichtung von Abrollstrecken auf den Übergängen von unbefestigten Flächen auf den befestigten Oberflächen bei den Abbaufeldern Hannah römisch eins, Hannah römisch II und Sophia römisch eins vorgeschrieben sei (Gerichtsgutachten, Sitzung 54). Diese Nebenbestimmung wurde durch den Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ entsprechend weiter präzisiert (Gerichtsgutachten, Sitzung 54, 57). Der Gerichtssachverständige für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ forderte zudem in seinem Auflagenvorschlag zu ebendieser Nebenbestimmung auch ein regelmäßiges Nasskehren für die Trasse 4a und die Errichtung einer Abrollstrecke beim Abbaufeld Elisabeth römisch eins vergleiche auch Pkt. 2.2.8.5. Nebenbestimmungen; Spruchpunkt römisch eins.11.) Weiters hielt der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige dbzgl. fest, dass entsprechend der Nebenbestimmung römisch II.7.5 die Errichtung einer Reifenwaschanlage am Übergang von unbefestigten auf befestigte Oberflächen vor der Einbindung in das öffentliche Straßennetz im Bereich der Betriebsausfahrt sowie das regelmäßige Nasskehren der befestigten Straßen vorgeschrieben sei. Nach Nebenbestimmung römisch II.7.6 sei nach der Reifenwaschanlage eine befestigte Abrollstrecke auf einer Länge von mindestens 100 m zu errichten. Die Reifenwaschanlage sowie die Abrollstrecke seien entsprechend rein zu halten. Auch diese beiden Nebenbestimmungen wurden durch die Auflagenvorschläge des Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ entsprechend weiter präzisiert (Gerichtsgutsachten, Sitzung 54, 57).

Die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei monierte im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Fehlen neuer Verkehrskonzepte auch die Anzahl der zulässigen Fahrten auf den verschiedenen Trassen. Durch unklare Angaben zu Fahrten, Fahrbewegungen, Ab- und Antransportmengen etc. sei eine Bestimmung der tatsächlichen Ab- und Antransportmengen unmöglich. Dazu erklärte der Gerichtsachverständige für „Luftreinhaltung“, dass die Anzahl der zulässigen Fahrten auf den verschiedenen Trassen entsprechend den Berechnungsgrundlagen in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen mit dem Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 begrenzt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass die der Emissions- und Immissionsberechnung zugrundeliegenden Fahrbewegungen nicht überschritten werden (Gerichtsgutachten, Sitzung 54). Die Anzahl der zulässigen LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material (inkl. Leerfahrten) sei mit 42.860 Fahrbewegungen/Jahr auf den Trassen 1 und 4, sowie je 3.570 Fahrbewegungen/Jahr auf den Trassen 2 und 3 beschränkt. Die Gesamtanzahl der LKW-Fahrbewegungen für An- und Abtransport von Material von und zu der gegenständlichen Anlage sei damit auf 50.000 Fahrbewegungen/Jahr begrenzt. Die Summe des mit LKW oder Bahn zu der Anlage antransportierten und von der Anlage abtransportierten Materials dürfe 1.300.000 t/Jahr nicht überschreiten (Gerichtsgutachten, Sitzung 56; VH-Protokoll, Sitzung 90 - 91).

Zum Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei betreffend die Errichtung eines Kurzumtriebwaldes führte der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter aus, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte im Siedlungsgebiet „Silberwald“ (repräsentiert durch die Rechenpunkte BP1 und BP3) auch ohne zusätzliche Anlage eines Waldstreifens am südlichen Rand der Abbaufläche Hannah römisch II eingehalten würden und zudem durch das Vorhaben nur irrelevante bis geringfügige Immissionszunahmen im Siedlungsgebiet zu erwarten seien. Die Vorschreibung der Anlage eines „Kurzumtrieb-Waldes“ (abgesehen von der geringen Filterwirkung eines Waldes bei Gasen und Feinstaub) sei aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht erforderlich (Gerichtsgutachten, Sitzung 55).

Von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wurde zudem eine eigene gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Vrtala vom 21.10.2020 (im Folgenden: Gegengutachten) in Vorlage gebracht, mit welcher sich der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ in seiner ergänzenden Stellungnahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend befasste.

Einleitend führte der Gegengutachter der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei breit aus, dass die Ergebnisse der Immissionsprognosen nachvollziehbar und durch Dritte reproduzierbar sein müssten und die Qualität der bisherigen Ergebnisse nicht gegeben sei. Unter Verweis auf Kap. 2.3.2 Umgang mit Mess- und Prognoseunsicherheiten seines Gutachtens wies der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ darauf hin, dass zur Bewertung der Immissionen die Erwartungswerte ohne Aufschlag eines Unsicherheitsfaktors herangezogen würden. Diese Vorgangsweise entspreche sowohl einschlägigen Richtlinien (RVS 04.02.12) als auch der gängigen UVP-Praxis und damit dem Stand der Technik (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 1).

Zu den Einwendungen des Gegengutachters, dass der Einsatz der Bahn unschlüssig dargestellt sei, die Fahrten mit der Bahn in PF1 wegfallen würden, der Transport von Material mit der Bahn als gleichwertig zu jenem auf der Straße gesetzt werde, was jedoch nicht sein könne, führte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ins Treffen, dass in den Emissions- und Immissionsberechnungen der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen als worst-case 100 % An- und Abtransport per LKW angesetzt worden sei. Deshalb sei beim Planfall 1 kein Bahntransport berücksichtigt worden. Werde ein Teil des Materials dennoch per Bahn transportiert, seien jedenfalls geringere Emissionen von klimawirksamen Gasen und Luftschadstoffen zu erwarten als beim beurteilten Planfall 1. Zum weiterhin vom Gegengutachter zitierten Satz aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten „Für die Bewerkstelligung jener Transporte, die für die „Differenzmengen“ zum Planfall 1 (Vorhaben) erforderlich sind, wurden entsprechende An- und Abtransporte per Bahn angenommen, somit 196.000 t/a Abtransport sowie 89.300 t/a Antransport“ führte der Gerichtsachverständige für „Luftreinhaltung“ aus, dass sich dieser Satz auf den Nullplanfall (Bestand) beziehe, dh es handle sich dabei nicht um einen Bahnanteil des Vorhabens, sondern um einen (Mindest-)Bahnanteil im Nullplanfall. Es bestehe daher kein Widerspruch zur Annahme eines LKW-Anteils von 100 % im Vorhabensplanfall. Zum Vorhalt des Gegengutachters, dass für den Vorhabensplanfall keine Immissionsberechnungen für die Bereiche entlang der Bahnstrecke durchgeführt worden seien, führte der luftreinhaltetechnische Gutachter aus, dass der LKW-Transport sowohl emissionsseitig als auch hinsichtlich der Exponiertheit von straßennahen Wohnanrainern den ungünstigsten Fall darstellen würde und bei einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens bei 100% LKW-Transport jedenfalls auch die Umweltverträglichkeit bei einem Bahntransport aus luftreinhaltetechnischer Sicht gegeben sei (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 1 -2).

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Annahmen zum Bahntransport erneut kritisiert. So führte die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei aus, dass der Gerichtssachverständige die Nichtberücksichtigung des Anteils von Bahntransporten damit begründet habe, dass ohnedies die Gesamtmengen auf Basis von LKW-Transporten berechnet worden seien und die An- und Abtransporte mittels Bahn demgegenüber nur geringere aber nicht höhere Emissionen bewirken könnten. Um diese Aussage zu überprüfen, sei es erforderlich, die Emissionen der Dieselloks zu quantifizieren und nicht bloß pauschal als geringer gegenüber dem LKW-Transport anzugeben. Weiters sei die Bahntrasse anders situiert als der LKW-Verkehr, sodass auch zu prüfen wäre, ob nicht durch eine projektbedingt theoretisch mögliche 100%ige Verlagerung der Transporte auf die Schiene bei bestimmten Beurteilungspunkten höhere Immissionen verzeichnen würden, als unter der Annahme 100%igen LKW-Transportes. Dazu erklärte der Gerichtsgutachter für „Luftreinhaltung“, dass die Emissionen des Bahnverkehrs für den PF0 in den Unterlagen (luftreinhaltetechnische Beurteilung des Einreichprojekts) und zwar für einen Bahnanteil von etwa 25% berechnet worden seien. Unter Verweis auf Tabelle 50 der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Einreichprojekts erklärte er, dass hier ersichtlich sei, dass bspw. die Gesamtemission des Bahntransportes im Bereich von Bruchteilen der Emissionen von Fahrbewegung und Materialmanipulation liege. Wenn man die Emissionen der einzelnen Transportabschnitte addiere, sehe man, dass die Emissionen des LKW-Transportes deutlich höher seien als jene des Bahnverkehrs. Zudem sei die Exposition von Wohnanrainern an der Bahn deutlich geringer als entlang von Straßen, da die Bebauung an Straßen nur einen geringen Abstand von den Fahrbahnen aufweise (im Wesentlichen handle es sich um die Gehsteigbreite), während bei der Bahn eine Bauverbotszone bestehe und dadurch, wie aus den öffentlich-zugänglichen Luftbildern des Projektraumes deutlich ersichtlich, die Abstände der Wohnbebauung zur Emissionsquelle deutlich höher seien, als bei Straßen. Er könne daher auch ohne Detailberechnungen ausschließen, dass Wohnanrainer bei einem 100%igen Bahntransport stärker belastet werden würden, als bei einem 100%igen LKW-Transport (VH-Protokoll, Sitzung 81).

Ergänzend dazu erklärte die Projektwerberin, dass sie nach Maßgabe des bereits jetzt bestehenden Konsenses berechtigt gewesen sei, die Antransporte, aber auch die Abtransporte zu 100% über die Bahn abzuwickeln, sodass es dbzgl. denkmöglich gegenüber dem bestehenden Konsens keine Mehrbelastung geben könne, falls die Projektwerberin in Zukunft einen 100%igen Bahnanteil in Anspruch nehmen möchte, was aufgrund der langjährigen Erfahrungen nicht realistisch sei. Auf Rückfrage erklärte die Projektwerberin auch, dass aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit 8 Vorbeifahrten mit einer Diesellok pro Tag zu rechnen sei (VH-Protokoll, Sitzung 81 - 82).

Zum Einwand des Gegengutachters, dass die im Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 vorgenommene Beschränkung der innerbetrieblichen LKW-Fahrbewegungen (inkl. Leerfahrten) auf 42.860 Fahrbewegungen/Jahr de facto keine Auflagenbeschränkung sei, wies der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ in seiner ergänzenden Stellungnahme noch darauf hin, dass in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Einreichunterlagen für den Planfall 1 (Vorhabensplanfall) 21.430 LKW-Fahrbewegungen (voll) mit 43 t Gesamtgewicht und 21.430 LKW-Fahrbewegungen (leer) mit 15 t Gesamtgewicht angegeben worden seien. Daraus resultiere die Begrenzung von 42.860 t/a (sic! gemeint wohl: 42.860 Fahrbewegungen/Jahr) für innerbetriebliche Fahrten im gegenständlichen Auflagenvorschlag (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 2). Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Auflagenvorschlag zur Nebenbestimmung römisch II.7.13 in Folge von Klarstellungen der Projektwerberin vom Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ neuerlich umformuliert und präzisiert, wodurch dieser umstrittene Satz keine weitere Verwendung mehr fand (VH-Protokoll, Sitzung 90 – 91).

Zu den Ausführungen des Gegengutachters zur Ermittlung des mittleren Flottengewichts hielt der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ unter Verweis auf Kap. 3.2.3 seines Gutachtens fest, dass der Einwand hinsichtlich des nach derzeitigem Stand der Technik zu gering angenommenen durchschnittlichen PKW-Gewichts gegenüber der UVE zu treffen sei. Allerdings habe es keine Auswirkungen auf die Beurteilung der vorhabenbedingten Immissions-zunahmen, da für den Nullplanfall dieselben Annahmen betreffend Flottengewicht getroffen worden seien. Es seien auch bei höheren diffusen PM10-Emissionen keine höheren PM10-Gesamtbelastungen als in der UVE angegeben zu erwarten, da in der UVE die Grundbelastung für den aktuellen Ist-Zustand deutlich zu hoch angenommen worden seien (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 2).

Betreffend Winderosion führte der Gegengutachter der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zusammengefasst an, dass dem Luftreinhalte-technischen Bericht für PF0 und PF1 zu entnehmen sei, dass die Winderosion im Bestandsplanfall und Vorhabensplanfall gleich sei. Dies scheine angesichts der nunmehr verteilten und mit 48 Hektar wesentlich größeren Flächen nicht plausibel. Nicht nachvollzogen werden könne auch die Begründung des Gerichtsgutachters für „Luftreinhaltung“, weshalb die Annahme von 8.000 m² „aktiver Flächen“ ausreichend sei, weil vermeint werde, dass Oberflächen von Fahrwegen und Manipulationsflächen bereits durch die Berechnung der Staubaufwirbelungen durch Fahrbewegung bzw. Bulldozing berücksichtigt werden. Der luftreinhalttechnische Gerichtsgutachter führte dazu entgegnend aus, dass aus der in der Technischen Grundlage (3.2 „Lagerung von Schüttgütern, Winderosion“) in Kap. 3.2.4 „Emissionsermittlung“ verwendeten Formulierung „Behandelt werden hier nur Freisetzungen von Lagerungen. Bereits aus anderen Prozessen freigesetzte Emissionen werden hier nicht noch einmal erfasst“ eindeutig hervorgehe, dass als Emissionen durch Winderosion im Sinne der Technischen Grundlage nur Abwehungen von gelagerten staubenden Haufen, Schüttkegeln, Halden u.dgl. zu verstehen seien, nicht aber Abwehungen von Fahrstraßen und Manipulationsflächen. Die laut Technischer Grundlage zu berücksichtigenden winderosionsgefährdeten Flächen von Schüttkegeln würden nur einen Bruchteil der Gesamtfläche betragen, die für Mineralstoffgewinnung und Deponierung zur Verfügung stehe. Daher sei davon auszugehen, dass die winderosionsanfällige Fläche in der UVE mit insgesamt 8.000 m² jedenfalls ausreichend groß angenommen worden sei. Der Einwand des Gegengutachters, es wären größere Flächen für die Berechnung der Winderosion zu berücksichtigen und insbesondere die Flächen von Fahrwegen zu berücksichtigen sei daher als unzutreffend anzusehen. (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 2 - 3).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei Fotos in Vorlage gebracht und der luftreinhaltetechnische Sachverständige betreffend seine Ausführungen zur Winderosion danach befragt, wie die Annahme von 8 000 m² zustande komme und welche konkreten Flächen damit gemeint seien. Dazu äußerte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“, dass die Projektwerberin in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung einen Wert von 20% einer offenen Fläche von 40 000 m² als „aktive Fläche“ für die Berechnung der Winderosion herangezogen habe. Die 40 000 m² befänden sich in der entsprechenden Tabelle und seien dort nicht weiter begründet. Er gehe davon aus, dass es sich um offene Flächen ohne Fahrwege und Manipulationsflächen handle. Seine Schlussfolgerung, dass die angenommenen 8 000 m² aktive Fläche ausreichend seien, würden aus verschiedenen Augenscheinen bei Schotterabbaugebieten, ua. bei dem gerade in Abbau befindlichen Abbaufeld im Projektgebiet, wo die aktive Fläche, also staubende Haufen, Schüttkegel und Halden augenscheinlich eine geringere Fläche als 8 000 m² einnehme herrühren. Dazu sei auch festzuhalten, dass ältere Lagerungen nicht mehr stauben, da das abwehbare Material bereits abgeweht wurde. Er sei vor Ort gewesen und habe die Situation im Bereich der Deponie Stephanie römisch eins, die am Foto der beschwerdeführenden Parteien ersichtlich sei, angesehen und habe dort keinerlei sichtbare Staubentwicklung feststellen können. Es handle sich hier offenbar um Schüttkegel, die bereits längere Zeit ohne Manipulation dort lägen. Solche Schüttkegel würde er nicht als „aktive Fläche“ bezeichnen. Nach Vorhalt der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass schon ein Laie erkennen könne, dass das nicht stimme und es womöglich zuvor geregnet habe, gab der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter zu verstehen, dass er die Aufforderung zu den Fotos Stellung zu nehmen so verstanden habe, ob er solche Schüttkegel für aktive Flächen halte. Aufgrund des vortägigen Lokalaugenscheins, bei welchem es bereits mehrere Tage trocken gewesen sei, habe er dort keine sichtbare Staubentwicklung feststellen können. Dies ersetze selbstverständlich keine Berechnungen, aber seien diese Berechnungen in der UVE durchgeführt worden. (VH-Protokoll, Sitzung 82 – 83).

Nach Aufforderung des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen, die Projektwerberin möge konkreter angeben, wie die 8 000 m² „aktive Fläche“ hergeleitet wurden, äußerte diese, dass die 8 000 m² ein Schätzwert gewesen seien. Es sei zu ergänzen, dass für die Berechnung der Emissionen iFv Winderosion nur jene kleinen Schütthaufen maßgeblich seien, die nach dem Abkippen von LKW oder durch einen Radlader oder eine Schubraupe eine Zeit lang liegen blieben, bevor sie weiterverarbeitet und bei Auftreten von starken Winden Staub aufgewirbelt werden können. Diese Flächen seien die sog. „aktiven Flächen“, die für die Winderosionsberechnung heranzuziehen seien. Daraus ergebe sich auch, dass diese Flächen nur sehr grob abgeschätzt werden könnten. Sie würden auch nur einen Bruchteil der Gesamtfläche betragen, die für die Mineralstoffgewinnung bzw. –deponierung zur Verfügung stehe. Der im Fachbeitrag angenommene Wert von 8 000 m² sei aus heutiger Sicht sehr hoch angesetzt worden. Alternativ könne die aktive Fläche überschlagsmäßig derart abgeschätzt werden, dass bei kleinen Haufen (Pyramiden, Halbzylinder) zahlenmäßig der Wert der Mantelfläche und des Volumens ungefähr gleich groß sei. Somit könne aus der jährlichen Gesamtkubatur eine jahresdurchschnittliche mittlere Oberfläche, die windexponiert sein könne, ermittelt werden. Bei einer Jahresgesamtkubatur von z.B. 500 000 m³ ergebe das eine wirksame Oberfläche von ebenfalls 500 000 m²/Jahr bzw. rund 1 400 m²/Tag. Dieser Wert von 1 400 m²/Tag sei wesentlich kleiner als der Wert von 8 000 m², der im Fachbeitrag für das Einreichprojekt herangezogen worden sei. Der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ erklärte darauf hin, dass die Abschätzung der Projektwerberin für ihn plausibel und nachvollziehbar sei. Es bestätige, dass die Annahme von 8 000 m² aktiver Fläche für die Berechnung von Winderosion auf der sicheren Seite liege (VH-Protokoll, Sitzung 83).

Zum Themenbereich Nasskehren wurde vom Gegengutachter der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei moniert, dass in den Auflagenvorschlägen des Gerichtssachverständigen für „Luftreinhaltung“ zu den Nebenbestimmungen römisch II.7.3, römisch II.7.5, indirekt auch römisch II.7.6 bekannte Erkenntnisse zur Effizienz der Kehrwirkung bzw. zur Verursachung von Emissionen durch das Kehren etc. keine Berücksichtigung gefunden hätten. Jedenfalls seien die Wirkungen aber auch die Emissionen des Kehrens bei der Emissionsprognose zu berücksichtigen und im Sinne einer Emissionsminderung der Einsatz entsprechender geeigneter emissionsarmer Kehrmaschinen anzuordnen. Die Kehrung solle bei trockenem Wetter während der Betriebszeiten alle 4 Stunden, aber jedenfalls am Betriebsschluss erfolgen. Dazu entgegnete der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter, dass die Festlegungen in den Auflagenvorschlägen den Vorgaben der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (bmwfj 2013) und damit dem Stand der Technik entsprechen würden. Auch dort werde die Formulierung „regelmäßiges Kehren“ ohne dezidierte Angabe bestimmter Intervalle verwendet (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 3).

In Bezug auf die manuelle Befeuchtung kritisierte der Gegengutachter der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass die Luftschadstoffemissionen unterschätzt worden seien. Der Gerichtsgutachter für „Luftreinhaltung“ erklärte dazu, dass für den Planfall 0 (Bestand) in den Emissionsberechnungen in der Luftreinhaltetechnischen Beurteilung eine manuelle Befeuchtung mit einer Staubminderung von 50% angenommen worden sei. Bei Umsetzung des Vorhabens (Planfall 1) werde eine fix installierte Berieselungsanlage zur Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege im Bereich der Betriebsanlage vorgesehen. Bei automatischen Systemen (Beregnungsanlagen, die eine gleichmäßige Befeuchtung der Fahrwege sicherstellen), sei mit einer höheren Reduktionswirkung von bis zu 80 % zu rechnen. Der Vorhalt des Gegengutachters, dass die Emissionsberechnung für Planfall 1 eine Unterschätzung der Luftschadstoffemissionen ergäbe, sei daher nicht zutreffend (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 3).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei in Zusammenhang mit den Themen Nasskehren und manuelle Befeuchtung, dass der luftreinhaltetechnische Sachverständige zum Auflagenvorschlag der Nebenbestimmung römisch II.7.3 verabsäumt habe, die Wirksamkeit des dort geforderten Nasskehrens nachzuweisen. Vor allem deshalb, weil näher bezeichnete Studien zeigen würden, dass gerade bei relativ geringer Staubbeladung die Kehrwirkung sehr gering sei und bei weitem nicht die vom Gerichtsgutachter angenommenen 80 % erreiche. Dazu komme, dass jahreszeitbedingt eine Nasskehrung nicht immer möglich sei und daher bei Minustemperaturen die gegenständlichen Annahmen für eine Reduktion der Immissionen durch Kehren nicht zutreffend seien. Dazu erklärte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“, dass hier einiges vermischt werde. Die von ihm zitierte 80%ige Wirksamkeit beziehe sich nicht auf das Kehren befestigter Straßen, sondern auf die automatisierte Bewässerung unbefestigter Straßen. Die Emissionen, die durch das Befahren befestigter Straßen entstehen, die regelmäßig mittels Nasskehrens gereinigt werden, seien mittels Emissionsfaktoren aus der technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen errechnet worden. Dort seien für regelmäßig gereinigte, befestigte Straßen bestimmte Staubbeladungen angegeben, die zur Berechnung der Emissionen herangezogen worden seien. Die zitierten Studien würden auch vom Gegengutachter erwähnt. Diese würden sich aber auf ein städtisches Umfeld mit geringen Staubbeladungen beziehen und seien für eine Interpretation der Berechnungen im Bereich betriebsnaher Straßen, wie im gegenständlichen Fall, nicht geeignet. Die technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen stelle den Stand der Technik und seien die Berechnungen in der UVE gemäß dieser technischen Grundlage erfolgt (VH-Protokoll, Sitzung 78 – 79).

In diesem Zusammenhang wurde von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann die herangezogene technische Grundlage für die Beurteilung diffuser Staubemissionen in Frage gestellt. Befragt danach, welche Annahmen dbzgl. in den Projektunterlagen getroffen worden seien und ob diese vom Gerichtsgutachter im Detail für plausibel gehalten würden sowie welche Vorgaben die technische Grundlage für die Reinigungsmethode der Straße vorsehe bzw. ob nicht dennoch die Wirksamkeit einer bestimmten Reinigungsmethode berechnet und nachgewiesen werden müsse, antwortete der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“, dass die technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen in Kapitel 4.2.2 „Straßen mit nicht-staubendem Belag“ vorsehe, dass bei regelmäßigem Kehren mit einer Staubbeladung von 10 g/m² zu rechnen sei und bei einer Kombination einer Reifenwaschanlage und regelmäßigem Kehren eine Staubbeladung von 5 g/m² vorliege. Der zweite Fall, nämlich eine Staubbeladung von 5 g/m², sei in der UVE als Grundlage zur Berechnung herangezogen worden. Die technische Grundlage sehe keinen bestimmten Typen von Kehrmaschinen vor, sondern spreche nur von „regelmäßigem Säubern der Fahrwege mit Kehrmaschinen“. Eine genauere Spezifikation sei in der technischen Grundlage nicht enthalten. Auf Nachfrage, aus welchem Jahr die technische Grundlage stamme und ob man aufgrund anderer bekannter, von amerikanischen Behörden und der LUA entwickelter Berechnungsmodelle nicht davon ausgehen müsse, dass die vom luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen angewandte technische Grundlage überholt und nicht mehr Stand der Technik sei, erklärte der Sachverständige für „Luftreinhaltetechnik“, dass die technische Grundlage aus dem Jahr 2013 stamme. Die technische Grundlage habe nicht selbst Formeln entwickelt, mit denen diffuse Staubemissionen berechnet werden, sondern es handle sich um eine Sammlung bestimmter Formeln aus verschiedenen Studien und Leitlinien. Unter anderem hätten hier auch Formeln der US-EPA Eingang gefunden und sehe er die technische Grundlage nicht als überholt an. Auf Rückfrage, ob der Gerichtssachverständige angeben könne, wie sich eine mögliche Fehleinschätzung bzgl. der Staubbeladung von möglicherweise deutlich mehr als 5 g/m² auf die Immissionsprognose auswirken würde bzw. ob er ausschließen könne, dass diese 5 g/m² deutlich überschritten würden, antwortete der luftreinhalttechnische Gerichts-sachverständige, dass die 5 g/m² Staubbeladung dann deutlich überschritten würden, wenn eine regelmäßige Reinigung unterbliebe. Dies würde jedoch bedeuten, dass der Betrieb konsenswidrig erfolgen würde. Auf die weitere Rückfrage, was in Bezug auf die verunmöglichte Nasskehrung im Winter sei, erwiderte der Gerichtsgutachter für „Luftreinhaltung“, dass es zu einem Unterbleiben einer Nasskehrung in Frostphasen keine detaillierten Angaben gäbe. Es sei aber davon auszugehen, dass es in Frostphasen auch zu einem deutlich geringeren Austrag von staubendem Material aus dem Abbaufeld oder der Deponie auf die Straßen komme, da wesentlich weniger Schmutz an den Reifen anhaften würde. Daher rechne er im Jahresschnitt unter der Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse des Projektgebietes mit keiner relevanten Erhöhung von Immissionen im Bereich von Wohnanrainern während Frostphasen (VH-Protokoll, Sitzung 79 – 81).

Zum Einwand des Gegengutachters, die Nebenbestimmung römisch II.7.4 bliebe undeterminiert, hielt der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass die Nebenbestimmung nach Abstimmung mit dem Gerichtsgutachter für „Verkehr“ aufgrund entsprechender Bedingungen in dessen Fachbereich und dort enthaltener Ausweichen entfallen könne (VH-Protokoll, Sitzung 90; vergleiche auch Pkt. 2.2.8.5. Nebenbestimmungen).

Der Gegengutachter der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei monierte zudem, dass in den Nebenbestimmungen nicht geregelt sei, dass die LKW's abgedeckt oder besser vollständig geschlossen sein müssten. Daher sei davon auszugehen, dass es von der Oberfläche durch verschiedene Vorgänge zu einem Abwehen von Staub komme. Dies würde auch bei feucht geladenem Material, insbesondere dann, wenn Sonne, entsprechend höhere Temperaturen und Fahrwind beziehungsweise Wind die Oberfläche trocknen, geschehen. Dem entgegnete der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter, dass beim Abtransport des Produktes (gewaschener Kies) von keiner relevanten Staubentwicklung auszugehen sei. Eine Abdeckung des Ladegutes sei nicht erforderlich. Der Antransport von Deponiematerial könne von der Projektwerberin nicht beeinflusst werden; jedenfalls seien beim Transport von Ladegut die einschlägigen Bestimmungen der StVO einzuhalten. Bei innerbetrieblichen Materialtransporten spiele die Abwehung von Ladegut aufgrund der geringen Fahrtgeschwindigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Eine ergänzende Nebenbestimmung werde daher nicht als erforderlich erachtet (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 3).

Zur umfassenden Kritik des Gegengutachters der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend die angenommene Hintergrundbelastung und die Nähe zur unzulässigen Anzahl an Überschreitungstagen PM10, führte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ aus, dass die im erstinstanzlichen UVP-Teilgutachten angenommene PM10- Grundbelastung von 25 µg/m³ bei Heranziehung aktueller Messdaten zu hoch eingeschätzt und mit 20-22 µg/m³ angenommen worden sei. Dennoch seien bei der Bewertung der Gesamtbelastung die (zu hohen) Immissionswerte des erstinstanzlichen Gutachtens herangezogen worden. Der Gegengutachter verweise in seiner Stellungnahme auf das Verfahren „Kleeblatt“, von dem man wisse, dass die lokale Vorbelastung erheblich höher sein könne als an den amtlichen Luftgütemessstellen. Hier vermische der Gegengutachter allerdings die Begrifflichkeiten Hintergrundbelastung und Vorbelastung. Als Hintergrundbelastung werde jener Anteil an der Immissionsbelastung an einem Ort definiert, der großräumig gegeben und nicht durch lokale Emittenten bestimmt sei. Als Vorbelastung werde jene Immissionsbelastung verstanden, die auf einem bestimmten Punkt ohne das Vorhaben gegeben sei bzw. zukünftig während des Betriebs der Anlage zu erwarten sein werde. In dem vom Gegengutachter angeführten Verfahren „Sanierung Deponie Kleeblatt“ sei vom Sachverständigen für Luftreinhaltung die PM10-Hintergrundbelastung (Belastungssituation ohne die verkehrlichen Emissionen im Straßennetz) mit Werten zwischen 17 und 19 µg/m³ angesetzt worden. Die Grundbelastung im Bereich der Deponie Kleeblatt sei also nicht höher angesetzt worden als im gegenständlichen Verfahren, sondern niedriger. Angemerkt sei auch, dass Messungen der PM10-Hintergrundbelastung im Raum Gerasdorf, die vom Amt der NÖ Landesregierung von Oktober 2016 – April 2018 durchgeführt worden seien, für 2017 einen PM10-Jahresmittelwert von 18 µg/m³ ergeben hätten. Die Annahme eines PM10-JMW-Hintergrundwertes von 20 – 22 µg/m³ im gegenständlichen Untersuchungsraum liege damit auf der sicheren Seite. Auch unter Hinzurechnung der vom Gegengutachter angeführten meteorologischen Variabilität (JMW + 3 µg/m³ in meteorologisch besonders ungünstigen Jahren) sei mit keiner Überschreitung der Genehmigungsgrenzwerte von PM10 (JMW 40 µg/m³, 35 Überschreitungen des Grenzwertes für das Tagesmittel) zu rechnen (ergänzende Stellungnahme, Sitzung 3 - 4).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang von der dritt bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei danach befragt, welche wissenschaftliche Grundlage es dafür gebe, eine Trendberechnung gerade für den Zeitraum 2009 - 2019 anzusetzen und nicht zB für den Zeitraum 2014 bis 2018, wo gerade dieser Trend nicht ersichtlich sei, sowie dazu, wie sich die Einschätzung 20 bis 22 µg/m³ mathematisch ableiten lasse oder ob es nur eine Annahme sei, erklärte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ mit Verweis auf Tabelle 3.8. seines Gutachtens, dass von einer Grundbelastung von 25 µg/m³ ausgegangen werde. Der Hinweis in seinem Gutachten, dass beim derzeitigen Zustand eine geringere Grundbelastung, nämlich zwischen 20 und 22 µg/m³ im JMW zu erwarten sei, beziehe sich auf die Messdaten der Luftgütemessstellen Gänserndorf und Glinzendorf der letzten 5 Jahre, somit von 2015 bis 2019. Aus diesen Daten sei abzuleiten, dass der höchste Messwert der letzten 5 Jahre an der Messstelle Gänserndorf 22 µg/m³ im Jahresmittel und an der Messstelle Glinzendorf 20 µg/m³ im Jahresmittel betragen habe. Aus diesen Daten werde daher eine aktuelle Grundbelastung von 20 bis 22 µg/m³ für den Untersuchungsraum geschätzt, dennoch werde für die Beurteilung der Gesamtbelastung der in der UVE angenommene Grundbelastungswert von 25 µg/m³ beibehalten (VH-Protokoll, Sitzung 77).

Von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt, ob es trotz der projektierten zusätzlichen LKW-Fahrten plausibel sei, dass das Einreichprojekt bei den Aufpunkten BP 8 und 9 zu einer deutlichen Verbesserung der Ist-Situation führen würde, stellte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige fest, dass das plausibel sei. Die Immissionspunkt BP 8 und 9 würden nicht durch den LKW-Verkehr beeinflusst, sondern vom derzeit bestehenden Abbau. Da sich der Abbau beim beantragten Vorhaben nunmehr auf die neuen nordöstlich davon gelegenen Abbaufeldern verschiebe, komme es im Bereich des bestehenden Abbaufeldes zu einer Abnahme der Emissionen und damit auch der Immissionen an den beiden Aufpunkten. Auf die weiteren Ausführungen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass es nicht gesetzmäßig sei, wenn die projektbedingte Belastung nur aus einer Differenz zweier anderer Werte ermittelt werde, weil aus dem Einreichprojekt konkret die Zusatzbelastung zu ermitteln sei und der damit einhergehenden Frage, welche Spalte von LUA in dem Ausbreitungsmodell berechnet und welche ist nur als arithmetisches Ergebnis ausgewiesen worden sei, erklärte der luftreinhaltetechnische Gerichtsgutachter zudem, dass mittels Ausbreitungsmodell die Immissionswerte für PF0 (Bestand) und PF1 (Vorhaben) berechnet worden seien. Die Differenz dieser beiden PF sei arithmetisch aus der Differenz von PF1 minus PF0 ermittelt worden. Dies sei dann die vorhabenbedingte Immissionszulage oder –abnahme (VH-Protokoll, Sitzung 78).

Zu der in diesem Zusammenhang gestellten weiteren Nachfrage der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, ob auf Basis der Tabelle 3.8. an den Aufpunkten BP 8 und 9 mehr als 35 Überschreitungstage des TMW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien und wenn nicht, welches Restrisiko hinsichtlich einer höheren Zahl von Überschreitungstagen bestehe, legte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ erneut dar, dass es an den beiden Berechnungspunkten 8 und 9 durch das Vorhaben zu Abnahmen der Immissionsbelastung komme, womit eine vorhabenbedingte Grenzwertüberschreitung ausgeschlossen sei. Es sei richtig, dass in der Tabelle bei Ist-Zustand-Werte 35 Überschreitungen/Jahr ausgewiesen seien. Die Überschreitungshäufigkeit nehme durch das Vorhaben jedoch jeweils um rund 3 Tage ab. Die 35 bzw. mehr Überschreitungen ergäben sich auch nur dann, wenn man eine – wie aus den Messdaten der Jahre 2009-2014 abgeleitete – Grundbelastung von 25 µg/m³ unterstellen würde. Beim derzeitigen Stand der Grundbelastung würden die zu erwartenden Überschreitungen deutlich unter dem gesetzlichen Kriterium von 35 Überschreitungen des TMW/Jahr liegen. Auf weitere Rückfrage legte der luftreinhalttechnische Gerichtsgutachter sodann schlüssig und plausibel dar, dass aus einer Gesamtbelastung von 24,36 µg/m³ im JMW sich mit Sicherheit deutlich weniger als 35 Überschreitungen, nämlich je nach angewandter Berechnungsformel zwischen 21 und 24 Überschreitungstage ergeben. Bei Immissionsprognosen werde kein Unsicherheitsfaktor aufgeschlagen, sondern der Erwartungswert zur Beurteilung herangezogen. Selbst bei einem Aufschlagen eines Unsicherheitsfaktors von 10 - 15% sei sichergestellt, dass das Genehmigungskriterium von 35 Überschreitungstagen nicht überschritten werde, da dies erst bei einem JMW von 27,7 µg/m³ der Fall wäre (VH-Protokoll, Sitzung 85 – 87).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass auf der Trasse 4, wo typischerweise Radfahrer, insb. auch Kinder, die in die Schule fahren, unterwegs seien, die höchsten Zusatzbelastungen zu erwarten seien und sich aus der Luftqualitäts-RL und dem IG-L ergebe, dass nicht nur Menschen in Wohngebieten, sondern auch Fußgänger am Gehsteig und dementsprechend auch Radfahrer, die sich im belasteten Gebiet, zumindest vorrübergehend, aufhalten, geschützt seien. Dem luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen wurde sodann die Frage gestellt, warum er bei seiner Beurteilung lt. Tabelle 3.8. nicht auch Beurteilungspunkte in diesem Gebiet gewählt habe. Dazu äußerte der Gerichtssachverständige, dass die Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit überall dort anzuwenden seien, wo sich Menschen nicht bloß vorrübergehend aufhalten. Da der zitierte Weg bei Benutzung von Fußgängern und Radfahrern bloß vorrübergehend benutzt werde und dort keine Wohnbebauung vorhanden sei, sei es auch nicht erforderlich gewesen, in diesem Bereich einen Berechnungspunkt zu betrachten. Aus lufttechnischer Sicht sei der Schutz der Luftqualität damit ausreichend gesichert. Zum Begriff „vorübergehend“ befragt, verwies der luftreinhalttechnische Gerichtssachverständige sodann auf den UVP- und IG-L-Leitfaden und erklärte, dass die Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Bereich von Wohnstätten sowie im Bereich von Arbeitsstätten anzuwenden seien, in dem sich Arbeitnehmer überwiegend im Freien aufhalten würden. Eine kurze, auch wiederholte Passage eines Gebietes erfordere nicht die Anwendung der Grenzwerte des IG-L (VH-Protokoll, Sitzung 84 - 85).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung danach befragt, ob es in den Einreichunterlagen Angaben bzgl. Serpertinit gebe und der luftreinhaltetechnische Sachverständige ausschließen könne, dass durch den Transport und die Verarbeitung von Serpentinit asbestähnliche Luftschadstoffe entstünden, erklärte der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“, dass es in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Einreichprojekts keine Angaben zur Ablagerung von Serpentiniten gebe. Er gehe davon aus, dass im Rahmen der beantragten Deponierung die Ablagerung von asbesthaltigem Material nicht zulässig sei und daher auch keine asbestähnlichen Luftschadstoffe entstehen könnten. Die Projektwerberin ergänzte dazu, dass im Projekt klargestellt sei, was zur Ablagerung auf den Bodenaushubdeponien gelangen solle. Die einschlägigen Vorgaben, insb. die DeponieVO 2008, würden eingehalten. Zudem werde auf den zugelassenen Abfallkatalog des bekämpften Bescheides verwiesen. Serpentinit könne Asbest enthalten, sei aber nur im Zusammenhang mit einer bautechnischen Verwendung, wo er bearbeitet, zB geschliffen, werde, gefährlich (VH-Protokoll, Sitzung 84)

Der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ setzte sich – wie aufgezeigt – mit den seinen Fachbereich betreffenden Einwendungen intensiv auseinander. Die Parteien erhielten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausreichend Gelegenheit, Fragen an den Gerichtsgutachter zu stellen und offene Fragen zu diskutieren. Auch mit dem eingebrachten Gegengutachten der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei setzte sich der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ eingehend auseinander. Seine Ausführungen waren für das Gericht dabei schlüssig und plausibel und es gelang dem Sachverständigen dabei, Missverständnisse aufzuklären und die (auch auf selber fachlicher Ebene) erhobenen Einwendungen nachvollziehbar zu entkräften. Das Gericht legt daher seine fachliche Beurteilung seiner Entscheidung zu Grunde.

2.2.8.5. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen zu den Nebenbestimmungen (zu den Auflagen römisch II.7.3, römisch II.7.4, römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 des angefochtenen Bescheids) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 6, Sitzung 58 – 60) und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 90 f).

Dass die im Spruch gewählte Wortfolge der Auflage römisch II.7.3 auf der Zusammenführung der Auflagenvorschläge des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ mit jenem des Gerichtssachverständigen für „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft“ fußt, ergibt sich dabei insbesondere aus der Zusammenschau ebendieser beiden Auflagenvorschläge (siehe insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 58; Gutachten für den Fachbereich „Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft, Sitzung 56). Der Entfall der Auflage römisch II.7.4 ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Luftreinhaltung“ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die Abstimmung mit dem Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ ergeben habe, dass diese Auflage durch die entsprechende Bedingung im Fachbereich „Verkehr“ und die darin enthaltenen Ausweichen entfallen kann (VH-Protokoll, Sitzung 90-91).

Dass mit den im hg. Erkenntnis abgeänderten Auflagen römisch II.7.3, römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst geringgehalten werden, ergibt sich ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten (Gerichtsgutachten, Sitzung 47). Da sie aus fachlicher Sicht als zum Schutz der jeweils spezifisch geschützten Interessen notwendig erachtet werden, tragen Sie gleichsam zu einem allgemein hohen Schutzniveau für die Umwelt bei.

2.2.9. Lärm:

2.2.9.1. Ortsübliche Situation:

Die Feststellungen, dass die Verwendung von Messwerten für die Beurteilung der Nachtstunde von 05:00 bis 06:00 nicht nachvollziehbar ist und eine auf repräsentativen Verkehrszahlen basierende Berechnung jedenfalls zuverlässiger als der Zufallsbefund einer einzelnen Messung in diesem Zeitraum ist; weiterhin, dass ein Vergleich der Messwerte Nacht von 5:00 bis 6:00 mit nachvollziehbaren Berechnungen aus der strategischen Lärmkartierung niedrigere Werte zeigt als durch die Messung ermittelt wurden; die Empfehlung des Sachverständigen, für die weitergehende Beurteilung auch für die Nachtstunde die niedrigeren Messwerte für den Tageszeitraum LAeq Tag zu verwenden, sowie schließlich die Feststellung, dass in allen ausgewiesenen Immissionspunkten der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW kleiner oder gleich dem Messwert LAeq Tag liegt, damit die Bestimmung zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL 3 unberührt bleibt und die Messung im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis nach ÖAL 3 hat, ergeben sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ vom 05.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten) sowie seinen dbzgl. Erörterungen in der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Gerichtsgutachten Sitzung 18-19; VH-Protokoll, Sitzung 94 ff). Diese Aussagen des Gerichtsgutachters sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden nicht weiter bestritten.

2.2.9.2. Immissionsprognose:

Die Feststellungen zur Immissionsprognose, insbesondere dazu, dass die Prognose der spezifischen Immissionen (Beurteilungspegel) nach dem Stand der Technik durchgeführt wurde und – bis auf eine Unsicherheit durch die einheitlich verwendete Immissionspunkthöhe von 4 m – schlüssige Ergebnisse liefert; diese Unsicherheit mit ≤ 1,0 dB bestimmt und vorgeschlagen wird, für die Beurteilung der Immissionspunkte IP1 und IP2 sowie IP3a die jeweiligen spezifischen Beurteilungspegel um 1 dB zu erhöhen; dass der planungstechnische Grundsatz damit weiterhin eingehalten bleibt sowie dass, für die Fälle in IP2a und IP2b, wo der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten war, weiterhin keine Änderung durch das Vorhaben eintritt, weil die Unsicherheit die Pegel des Nullplanfalls mit der bereits errichteten Betriebsanlage in gleicher Weise betrifft; schließlich, dass die Situation im Silberwaldviertel mit insgesamt niedrigen spezifischen Beurteilungspegeln weiterhin den planungstechnischen Grundsatz nach ÖAL 3 Blatt 1 erfüllt, ergeben sich ebenso aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen Gerichtsgutachten sowie den Erörterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und wurden von keiner Partei widerlegt (siehe Gerichtsgutachten Sitzung 19; VH-Protokoll, Sitzung 94 ff).

2.2.9.3. Immissionserhöhung durch induzierten Verkehr:

Die Feststellungen betreffend die Plausibilität der dargestellten vorhabensbedingten Immissionserhöhungen durch induzierten Verkehr im öffentlichen Netz, zur Neuberechnung der nicht schlüssig erfolgten Aufteilung der leichten und schweren sowie lärmarmen und nicht-lärmarmen LKW als auch insbesondere dazu, dass sich dadurch keine relevanten Unterschiede ergeben, da sich die Erhöhungen nur im 0,1 dB Bereich verändern und weiterhin deutlich unter 1 dB liegen, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gerichtsgutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ (Gerichtsgutachten,
S. 20).

Dass sich aufgrund der vom Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Präzisierung seines Gutachtens keine Änderungen an der fachbezogenen Beurteilung des Gerichtsgutachters für „Lärm“ ergeben, erschließt sich aus der Ergänzung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst, wonach es dem Sachverständigen für Verkehr in seinem Gutachten und dem heutigen Verhandlungstag gelungen sei, die unklaren Punkte bzgl. der Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und in Form einer präzisierenden Auflage zur Begrenzung des LKW-Verkehrs darzustellen. Nachdem diese Auflage nun gewährleiste, dass die prognostizierten Werte auch eingehalten werden, müsse er sein Gutachten in keiner Weise ergänzen (VH-Protokoll, Sitzung 94).

2.2.9.4. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Lärm“ herbeizuführen, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Gerichtsgutachten, Sitzung 16 ff; VH-Protokoll Sitzung 94 ff).

Die erstbeschwerdeführende Partei monierte ua. das Nichtvorliegen konsolidierter Unterlagen. Die Projektunterlagen seien in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, um die Möglichkeit der Verletzung ihr zukommender subjektiv-öffentlicher Rechte beurteilen zu können. Dazu äußerte sich der gerichtlich bestellte Sachverständige für „Lärm“ dahingehend, dass der vorliegende Stand der Unterlagen Anrainern nur unter großem Aufwand ermögliche, die tatsächlich maximal auftretenden Belastungen durch Lärm nachzuvollziehen. Für die LKW-Fahrten auf den einzelnen Trassen seien im Rahmen des (behördlichen) UVP-Gutachtens keine präzisierenden Auflagen empfohlen worden. Die maximalen LKW-Fahrten in den Zeitabschnitten Tag (06:00 bis 19:00) und Nacht (05:00 bis 06:00) seien im schalltechnischen Fachbeitrag dargestellt und durch den Sachverständigen für Humanmedizin beurteilt worden, aber es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit deren Einhaltung auch tatsächlich durch die Betriebsbeschreibung oder Auflagen vorgeschrieben wäre. Daher würden zusätzliche Auflagen empfohlen, um diese Fahrten erkennbar einzuschränken (Gerichtsgutachten, Sitzung 16). Wie bereits ausgeführt, formulierte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich zusätzliche Auflagen, die mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden, die ua. dazu dienen, die Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und den LKW-Verkehr zu begrenzen. Aus diesem Grund sah der Gerichtssachverständige für „Lärm“ auch keinen Anlass, sein Gutachten zu ergänzen (siehe VH-Protokoll, Sitzung 94, vergleiche auch Pkt. 2.2.9.3. und 2.2.9.5.).

Die erstbeschwerdeführende Partei kritisierte zudem, dass ihr Grundstück, umgeben von drei Abbaufeldern und der Trasse 4 besonderen Belastungen ua. durch Lärm ausgesetzt sei. Zur vorhabensimmanenten Lärmbelastung seien von der belangten Behörde und der Konsenswerberin bis jetzt überhaupt keine Überlegungen angestellt worden, sodass der maßgebliche Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig sei. In seinem Gutachten führt der Sachverständige für den Fachbereich „Lärm“ dazu aus, dass die Lärmbelastung im Freiraum der angrenzenden Grundstücke erkennbar sei und eine Beurteilung für Tiere oder Freizeit und Erholung grundsätzlich möglich sei. Nachdem am Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei keine Wohnbebauung oder sonstigen sensitiven Bereiche vorliegen würden, könnten keine Lärmindizes an konkreten Immissionspunkten (Fassadenpunkten) ausgewiesen werden. Der Fachbeitrag Lärm stelle mittels Rasterlärmkarten Beurteilungspegel Tag ≤ 65 dB im Freiland ohne Wohnbebauung oder sonstige sensitive Nutzung dar (Gerichtsgutachten, Sitzung 16).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt danach, ob die Grenzwerte der ÖNORM S5021, Punkt 6.1.3.4. „Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Flächen“ eingehalten werden, antwortete der Sachverständige für den Fachbereich „Lärm“, dass sich die ÖNORM auf schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung beziehe. Sie sei kein Grenzwert, sondern ein Planungsrichtwert. Für Grünland würden die Standplätze Kurbezirk, Parkanlagen und Naherholungsgebiet angegeben, aber keine Werte für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf die folgende Erwiderung der erstbeschwerdeführenden Partei, dass es einen Verweis auf die Kategorie Bauland, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Gebäude errichtet werde, gebe, verwies der Gerichtssachverständige auf den Befund seines Gutachtens Sitzung 7), wonach die Beurteilungspegel Tag selbst am Rand des Abbaugebietes jedenfalls bei ≤ 65 dB liegen. Schließlich ergänzte er, dass die zitierte ÖNORM mit heutigem Datum aktuell mit dem Stand 2017 vorliege und den Hinweis enthalte, dass für Industriegebiete sowie für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen kein Ruheanspruch bestehe, daher seien auch keine Richtwerte festgelegt (VH-Protokoll, Sitzung 95, Sitzung 100).

Zu der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der erstbeschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Diskussion zur mangelnden bzw. unrichtigen Darstellung von Pegelwerten auf ihrem Grundstück in Hinblick auf die in den Planfällen dargestellten Rasterlärmkarten und modellierten Standhöhen der Arbeitsgeräte aus dem Fachbeitrag Lärm erklärte der Gerichtssachverständige für „Lärm“, dass die Beurteilungspegel grundsätzlich für einen durchschnittlich langandauernden Betriebszustand dargestellt werden. Wenn der Sachverständige für Humanmedizin zusätzliche Beurteilungspegel benötige, so sei dies entsprechend mitzuteilen. Zweifelsohne sei ein Grundstück in direkter Nachbarschaft zu einer Betriebsanlage lärmtechnisch exponiert. Die Beurteilungspegel zur Beurteilung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung seien dargestellt. Ergänzend zu der von der erstbeschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage nach der Beilage 125 des schalltechnischen Gutachtens des Einreichprojekts erklärte der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Gutachtensersteller, Ing. Pfisterer, dass die angesprochene Beilage den Schallpegel in 4 m Höhe über Boden ausweise. Eigentlich seien, im Bodenbereich des Aufenthalts, in etwa 1,5 m Höhe (Ohrhöhe) niedrigere Pegel als dort ausgewiesen vorhanden, jedenfalls niedrigere Pegel als die angesprochenen 65 dB. Es sei natürlich möglich, in einer Phase des Aufschlusses und der Errichtung des Lärmschutzwalles, dass dort kurzfristig höhere Pegel auftreten können, ähnlich, wie wenn ein Mähdrescher am benachbarten Grundstück entlang der Grundgrenze fahre. Auf weitere Rückfrage der erstbeschwerdeführenden Partei erklärte Ing. Pfisterer, dass verschiedene Arbeitshöhen berechnet worden seien. Für den Nassabbau sei der Radlader bzw. das Abbaugerät auf einer Ebene minus 7 eingesetzt worden, für den Trockenabbau auf Ebene minus 5. Das Gerät sei jeweils 2 m über dieser Ebene als Quelle modelliert worden. Auf den Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass es bei der Rekultivierung des Abbaufeldes Sophia römisch eins nicht der ungünstigste Fall sein könne, wenn die Standhöhe mit 5 m unter Ursprungsniveau gerechnet werde, da sich das Gerät sonst selbst zuschütten würde, erklärte Ing. Pfisterer weiters, dass dieser Fall jedenfalls im Planfall 1 für den Abraum betrachtet worden sei. Mit Verweis der erstbeschwerdeführenden Partei darauf, dass die Wiederverfüllung gemeint sei, erklärte der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Lärm“, dass beim Planfall 4, Rekultivierung, für das Szenario B4 beim Abbaufeld die Arbeitsebene auf das Ursprungsniveau modelliert worden sei. Das sei damit auch die am wenigsten schalltechnisch abgeschirmte Position. Über Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass dies nicht berücksichtigt worden sei, wies der Gerichtssachverständige für „Lärm“ darauf hin, dass der Planfall 4 sehr wohl in der Darstellung der Schallimmissionen für alle Immissionspunkte berücksichtigt worden sei. Zum Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei betreffend des von ihr angesprochenen Planfalls 2, aus denen der Sachverständige ableite, dass ihr Grundstück keinem Schall ausgesetzt sei, sowie zur mangelnden Repräsentativität der dargestellten Lärmkarte, zumal Abbaumaschinen mit einem Schallpegel von 115 dB in 15 m Entfernung auf ihrem Grundstück nur 65 dB haben sollen, führte der Gerichtssachverständige für „Lärm“ aus, dass er niemals bestritten habe, dass Ihr Grundstück besonderen Schallimmissionen ausgesetzt sei. Diese seien jedoch für 4 verschiedene repräsentative Planfälle dargestellt worden. Diese fänden sich im schalltechnischen Gutachten des Einreichprojektes, Ing. Pfisterer, aus 2015. Zu den angeführten Lärmpegeln erklärte er, es handle sich um Beurteilungspegel und nicht um konkrete Schalldruckpegel, wie Sie zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit eintreten werden. Die Beurteilungspegel seien der Stand der Technik bei der Beurteilung von Belästigung und Gesundheitsgefahr bei Nachbarn. Der Beurteilungspegel sei eine schalltechnische Größe zur Beschreibung der Belästigungswirkung. Das sei ein sich über den ganzen Tag einstellender Schallpegel, entsprechend der Zeit und der Frequenzbewertung (VH-Protokoll, Sitzung 95-97).

Aus Sicht des erkennenden Senats wurde vom Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ damit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die für das ggstl. Vorhaben, insbesondere jedoch auch für das Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei herangezogenen Beurteilungspegel richtig und vollständig erhoben wurden sowie, dass die Anwendung von Beurteilungspegeln den Stand der Technik darstellen. Die erstbeschwerdeführende Partei veranlasste in Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für „Lärm“ – und insbesondere auch, dass ihm in diesem Aspekt jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – das Gericht jedenfalls nicht dazu, davon auszugehen, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen auf ihr Grundstück unvollständig, unrichtig oder nicht nach dem Stand der Technik erfolgte.

Zum Einwand der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend die festgelegten Zeiten hinsichtlich des An- und Abtransports inklusive der dafür erforderlichen Be- und Entladungen, hielt der Sachverständige für „Lärm“ für seinen Fachbereich fest, dass die in der schalltechnisch bedeutenden Nachtstunde von 05:00 bis 06:00 durch LKW Fahrten und deren Be- oder Entladung auftretenden Beurteilungspegel dargestellt und beurteilt worden seien. Für die Trasse 4, welche die Wohngebiete naheliegenden Abbaugebiete betreffe, seien vor 6:00 Uhr überhaupt gar keine Fahrten bzw. Be- und Entladungen vorgesehen. Wesentlich sei, die Anzahl der LKW-Fahrten zu limitieren, wie durch eine präzisierende Auflage von ihm vorgeschlagen werde (Gerichtsgutachten, Sitzung 16). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich zusätzliche Auflagen formulierte, die mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden, die ua. dazu dienen, die Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und den LKW-Verkehr zu begrenzen. Aus diesem Grund sah der Gerichtssachverständige für „Lärm“ auch keinen weiteren Anlass, sein Gutachten zu ergänzen (siehe VH-Protokoll, Sitzung 94, vergleiche auch Pkt. 2.2.9.3. und 2.2.9.5.).

Von der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde moniert, dass es durch den Einsatz von LKW beim Abbau, bei der Verführung von Material sowie bei der Aufhöhung zu unzumutbaren Lärmbelastungen komme. Dazu führt der Sachverständige für den Fachbereich „Lärm“ aus, dass der Lärm durch LKW-Fahrten in Form von Beurteilungspegeln dargestellt, mit allen übrigen betrieblichen vorhabensbedingten Lärmquellen summiert worden sei und damit hinsichtlich zumutbarer Belästigung und Gesundheitsgefährdung beurteilt werden könne (Gerichtsgutachten, Sitzung 17).

Betreffend den Einwand der zweit- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 entsprechend zu würdigen und diese bzgl. Arbeiten an Samstagen ab 12 Uhr und hinsichtlich der Mittagspausen zu berücksichtigen sei, sowie zum Einwand der Anrainerbelastung durch Lärm durch die Verwendung von Rückfahrwarner, erklärte der Sachverständige für „Lärm“, dass die zitierte Empfehlung aus der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 sich auf Baulärm mit wesentlich höheren, aber zeitlich begrenzt auftretenden Pegeln beziehe und nicht auf gewerblichen Lärm, wie er langfristig (zeitlich unbeschränkt) vorliegen dürfe. Im gegenständlichen Fall seien betriebliche Tätigkeiten, LKW Fahrten als auch damit zusammenhängende Pegelspitzen (und damit auch Rückfahrwarner) bei der Immissionsberechnung berücksichtigt und in weitere Folge bzgl. Belästigung und Gesundheitsgefährdung beurteilt worden. Pegelspitzen durch Rückfahrwarner würden pegelmäßig nach dem Stand der Technik jedenfalls nicht höher liegen, als die bereits im Verfahren dargestellten und berücksichtigten Pegelspitzen (Gerichtsgutachten, Sitzung 17). Ihren Einwand konkretisierend führte die zweitbeschwerdeführende Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Angabe ihrer Wohnadresse aus, dass es ihr vor allem darum gehe, wenn der LKW ablade und die Klappen geschlossen oder zugeschlagen werden. Der Sachverständige für „Lärm“ erklärt dazu, dass für LKW-Fahrten einerseits der längenbezogene Schallleistungspegel für die Fahrt sowie zusätzlich der Schallleistungspegel der lautesten Pegelspitze der LKWs berücksichtigt worden seien. Konkret seien für diesen Schalleistungspegel der lautesten Pegelspitze 115 dB angenommen worden. Dies berücksichtige diverse kennzeichnende Pegelspitzen (zB Rückfahrwarner, Schlagen von Klappen, Hydraulik). Mit diesem Schallleistungspegel seien immissionsseitig die entsprechenden Pegelspitzen berechnet worden und stünden dem Sachverständigen für Humanmedizin zur Verfügung. In Tabelle 3 des schalltechnischen Gutachtens des Einreichprojekts, Ing. Pfisterer aus 2015, fänden sich alle Schallimmissionen für ihre Wohnadresse. Dort würden die max. Pegelspitzen bei höchstens 53 dB liegen (VH-Protokoll, Sitzung 97-98).

Zu der an mehreren Stellen geäußerten Kritik der zweit- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei betreffend die Anzahl an Fahrbewegungen äußerte sich der Sachverständige für den Fachbereich „Lärm“ dahingehend, dass für die schalltechnische Beurteilung konkrete Zahlen an Fahrbewegungen angenommen worden seien. Bei Prüfung der Teilpegel falle eine geringfügige Abweichung der zu erwartenden Werte auf, was darauf hindeute, dass möglicherweise ganzzahlige Rundungen bei der Anzahl der LKW-Fahrten die Ergebnisse beeinflussen würden. Die Auswirkungen auf den gesamten Beurteilungspegel seien für die Beurteilung irrelevant. Im Sinne einer für den Anrainer nachvollziehbaren Ermittlung seiner Betroffenheit seien die dem Beurteilungspegel zugrunde gelegten LKW-Fahrten aber jedenfalls präzise nachvollziehbar anzugeben. Dies sei durch den SV Verkehr im Detail zu prüfen. Darauf aufbauend werde empfohlen, die jeweiligen Höchstzahlen an LKW-Fahrten je Trasse und Tageszeitraum durch Auflagen zu präzisieren (Gerichtsgutachten, Sitzung 17). Abermals ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich zusätzliche Auflagen formulierte, die mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden, die ua. dazu dienen, die Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und den LKW-Verkehr zu begrenzen. Aus diesem Grund sah der Gerichtssachverständige für „Lärm“ auch keinen Grund mehr, sein Gutachten zu ergänzen (siehe VH-Protokoll, Sitzung 94, vergleiche auch Pkt. 2.2.9.3. und 2.2.9.5.).

Von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wurde moniert, dass die Trasse 4a nicht dem tatsächlichen Verlauf entspreche. Dazu führte der Sachverständige für den Fachbereich „Lärm“ ins Treffen, dass die auf der Trasse 4a durchgeführten Transporte schalltechnisch hinreichend genau berücksichtigt worden seien. Es werde aber empfohlen, die Höchstzahlen und darauf verkehrenden LKW-Fahrten durch Auflagen zu präzisieren (Gerichtsgutachten, Sitzung 17). Wiederum wird in diesem Zusammenhang auf die zusätzlichen (und hg. vorgeschriebenen) Auflagen des Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ und dem dadurch mangelnden Erfordernis das Gutachten des Sachverständigen für „Lärm“ zu ergänzen hingewiesen (siehe VH-Protokoll, Sitzung 94, vergleiche auch Pkt. 2.2.9.3. und 2.2.9.5.).

Zu den von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei monierten Abrollstrecken und zur Zwischenlagerung des Abraummaterials hält der Sachverständige für „Lärm“ fest, dass die schalltechnisch relevanten, weil für den Beurteilungspegel im von Anrainern bewohnten Gebiet maßgeblich, Betriebstätigkeiten berücksichtigt worden seien. Die dargestellten Beurteilungspegel seien für die jeweils höchst belastenden, weil den Anrainer nächstliegende, Betriebstätigkeiten, dargestellt worden (Gerichtsgutachten, Sitzung 18).

Von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wurde zudem eingewendet, dass die Errichtung/Vorschreibung eines Kurzumtriebwaldes zur Immissionsminimierung verweigert worden sei. Der Sachverständige für „Lärm“ erklärte dazu, dass die Dämpfung durch Vegetation bei der Schallausbreitung nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei nachvollziehbar, da eine relevante Dämpfung erst durch mehr als 50 m breite, ganzjährig blickdichte und entsprechend hochgewachsene Wälder zu erwarten sei. Dies stelle im Gegensatz zu den vorgesehenen Schallschutzdämmen keine praxistaugliche Minderungsmaßnahme dar (Gerichtsgutachten, Sitzung 18).

Zum Einwand der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass bei den Transporten innerhalb der Anlage auf dem Abbaufeld ELISABETH römisch eins eine Förderbandstraße fehle, woraus sich schließen lasse, dass der gewonnene Rohstoff mittels LKW zur Aufbereitung transportiert würde, führte der Sachverständige für „Lärm“ aus, dass entsprechende Linienschallquellen den Materialtransport berücksichtigen würden. Dabei seien die jeweils nächstgelegenen Quellen für die Bildung der Beurteilungspegel für die Anrainer dargestellt und beurteilt worden (Gerichtsgutachten, Sitzung 18).

Durch diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen für „Lärm“ konnten die Bedenken der Parteien entkräftet werden. Den fachlichen Aussagen wurde von keiner Partei weder als solches, noch auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die dbzgl. Ausführungen stützt.

2.2.9.5. Nebenbestimmungen:

Die Feststellungen dazu, dass aufgrund der durch den Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen für den Fachbereich „Lärm“ keine weiteren Auflagen erforderlich sind, ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus der Zusammenschau des Gutachtens des Sachverständigen für „Lärm“ sowie seinen Äußerungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 21 in Verbindung mit VH-Protokoll, Sitzung 94).

2.2.10. Umweltmedizin:

2.2.10.1. Luftreinhaltung:

Die Feststellungen zur Plausibilität und Vollständigkeit des im Behördenverfahren erstellten medizinischen Gutachtens, insb. dazu, dass dieses den aktuellen medizinischen Wissensstand korrekt wiedergibt sowie zur Nachvollziehbarkeit der Heranziehung von Jahresmittelwerten für die Bewertung; die Feststellungen dazu, dass die angenommenen Werte nicht zu epidemiologisch fassbaren Effekte führen können; weiters dazu, dass der Lage eines Vorhabens innerhalb oder außerhalb eines Sanierungsgebietes für die medizinische Beurteilung keine besondere Bedeutung zukommt und die betriebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen durch das Vorhaben gering bzw. nicht relevant ist; schließlich dazu, dass im vorliegenden Fall von Luftschadstoffen weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für Anrainer ausgehen, ergeben sich aus der Zusammenschau aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ vom 16.09.2020 sowie seiner Gutachtensergänzung vom 16.10.2020 (im Folgenden: Gerichtsgutachten bzw. Ergänzung des Gerichtsgutachtens) in Verbindung mit seinen Erörterungen bei der im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 5, 11; Ergänzung des Gerichts-gutachtens, Sitzung 8; VH-Protokoll, Sitzung 98 ff). Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und wurden von keiner Partei widerlegt.

2.2.10.2. Lärm:

Die Feststellungen zu den betriebsbedingten Immissionspegeln, insbesondere zu den Dauerschall- bzw. Dauergeräuschpegeln bei den betrachteten Immissionspunkten und dazu, dass keine gravierenden Belästigungsreaktionen zu erwarten sind und von Lärm keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigungen für die Anrainer ausgehen, ergeben sich aus dem umweltmedizinischen Gerichtsgutachten, der Ergänzung des Gerichtsgutachtens in Verbindung mit seinen Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden von keiner Partei bestritten (siehe Gerichtsgutachten, Sitzung 10-11; Ergänzung des Gerichtsgutachtens, Sitzung 7-8; VH-Protokoll, Sitzung 98 ff).

2.2.10.3. Fachbezogene Einwendungen im Beschwerdeverfahren:

Die Feststellung, wonach die im Beschwerdeverfahren erhobenen fachbezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen für „Umweltmedizin“ herbeizuführen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar ebenso aus der Zusammenschau aus dem Gerichtsgutachten, der Ergänzung des Gerichtsgutachtens, den Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den sowohl dort als auch in den Beschwerdeschriftsätzen erhobenen Einwendungen selbst vergleiche insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 7 ff; Ergänzung des Gerichtsgutachtens, S.7 f;VH-Protokoll Sitzung 98 ff). Ebenso ergibt sich daraus, dass es durch das Vorhaben weder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen noch zu unzumutbaren Belästigungen kommt.

Die Beschwerdeführer monierten an mehreren Stellen ihrer Beschwerden deren befürchtete (unzumutbare, gesundheitsgefährdende) Belastung durch Luftschadstoffe und Lärm. So führt die erstbeschwerdeführende Partei etwa ins Treffen, dass ihr Grundstück besonderen Belastungen durch Staub, Lärm und Abgase ausgesetzt sei. Nicht zuletzt auch aufgrund der nicht klar festgelegten Transportmengen. Auch die zweitbeschwerdeführende Partei monierte die unzumutbaren Lärmbelästigungen, da bei Abbau, Verführung von Material und bei der Aufhöhung lediglich LKW eingesetzt würden. Die Beeinträchtigung der Mittagsruhe werde befürchtet. Unzumutbarer Lärm entstehe durch die Abladegeräusche und die Rückfahrwarner. Die drittbeschwerdeführende Partei kritisierte die Luftbelastung durch Feinstaub und CO2. Auch sie monierte die Lärmbelastung durch die verwendeten Rückfahrwarner. Ähnliches führten auch die viert- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien ins Treffen.

Diese Einwendungen fanden Eingang in die fachliche Beurteilung des Sachverständigen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ (siehe dazu insb. Gerichtsgutachten, Sitzung 7), wobei dieser bei seiner fachlichen Beurteilung klar zum Ergebnis gelangt, dass von Lärm und Luftschadstoffen weder Gesundheitsgefährdungen noch unzumutbare Belästigungen für die Anrainer ausgehen (Ergänzung des Gerichtsgutachtens, Sitzung 8). Auch der Gerichtsgutachter für den Fachbereich „Umweltmedizin“ unterstützt dabei die Forderung des Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“ die maximale Anzahl an Fahrbewegungen durch LKW mit einer entsprechenden Auflage zu fixieren. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, formulierte der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusätzliche Auflagen, die mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden, die ua. dazu dienen, die Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und den LKW-Verkehr zu begrenzen (siehe Ergänzung des Gerichtsgutachtens, Sitzung 8, vergleiche auch Pkt. 2.2.10.4.).

Der umweltmedizinische Gerichtsgutachter setzte sich zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Fragen bzw. Einwendungen der Beschwerdeführer (insb. dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei) intensiv auseinander. Auf kritische Nachfrage der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zu den gutachterlichen Ausführungen, dass kurzfristig erhöhte PM10-Werte unbedenklich seien und dies mit in den letzten beiden Jahren erschienenen Studien, insbesondere mit jener des New England Journal of Medicine 2019, Sitzung 705-715 (MCC-Studie), in Widerspruch stehe, nach welcher schon die Zunahme des Zweitages-Durchschnittswertes der PM10-Konzentration um 10 μg/m³ die Gesamtsterblichkeit erhöhe, replizierte der Gerichtssachverständige für „Umweltmedizin“, dass er auch selbst Studien gemacht habe, die einen Zusammenhang mit der täglichen Sterblichkeit und dem Tagesmittelwert von PM10 zeigen würden und auch unterhalb der derzeitigen Grenzwerte. Der Effekt von Tagesmittelwerten sei aber viel geringer ausgeprägt, als der Effekt von Jahresmittelwerten. Das sei ein Grund, warum er für seine Beurteilung den Jahresmittelwert heranziehe. Bei Kurzzeiteffekten, z.B. bei Feldarbeit oder beim Fahrradfahren, sei das eine kurze Belastung. Das habe auch biologische Effekte. Er würde den Atem anhalten, aber würde es nicht als Gesundheitsgefahr bezeichnen (VH-Protokoll, Sitzung 98-99).

Über weitere Nachfrage, der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, dass es für die am stärksten von PM10 betroffenen Gebiete keine Beurteilung im lufttechnischen Gutachten gebe und der Sachverständige für „Umweltmedizin“ eine solche nicht angefordert habe, äußerte er, dass es die Kartendarstellung der Immissionsbelastung als flächige Darstellung schon gebe. Für die gesundheitliche Beurteilung sei die langfristige Belastung im Wohngebiet natürlich weitaus bedeutsamer (VH-Protokoll, Sitzung 99).

Auf Rückfrage der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei, ob er es ausschließen könne, dass Kinder, die regelmäßig mit dem Fahrrad durch dieses stärker belastete Gebiet von mehr als 5 μg/m³ fahren würden, zusätzlich zur Grundbelastung einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt seien, gab der Gerichtsgutachter für „Umweltmedizin“ zu verstehen, dass sie selbst Studien an Kindern gemacht hätten und Effekte von Stundenmittelwerten von Stickstoffdioxyd und Feinstaub auf die Lungenfunktion von asthmatischen Kindern gefunden hätten. Diese Effekte seien grundsätzlich reversibel, also umkehrbar. Sie hätten auch zeigen können, dass trotzdem die körperliche Betätigung wie beim Radfahren insgesamt einen stärkeren positiven Effekt auf die Gesundheit hat, als die negativen Auswirkungen der Schadstoffbelastungen. Auf Nachfrage, ob er die Studie benennen könne, erklärte der Gerichtsgutachter nach kurzer Nachschau schließlich, dass sie die asthmatischen Schulkinder in Neuberger et al 2004, atmosperic Environment, Band 38, Seiten 3971-3981, publiziert hätten. Bei der „besseren Gesundheit von sportbetreibenden Kindern“, handle es sich um zwei Projektberichte, über die er auch bei Tagungen erzählt habe, die aber nicht in einem wissenschaftlichen Journal veröffentlicht wurden (VH-Protokoll, Sitzung 99-100).

Die Ausführungen des Gerichtsgutachters für „Umweltmedizin“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den Beschwerdeführern auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt bzw. diese vom Sachverständigen für „Umweltmedizin“ nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt.

2.2.10.4. Nebenbestimmungen:

Die Feststellung dazu, dass aufgrund der durch den Gerichtssachverständigen für „Verkehr“ formulierten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen für den Fachbereich „Umweltmedizin“ keine weiteren Auflagen erforderlich sind, ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus der Ergänzung seines Gerichtgutachtens (insb. Ergänzung des Gerichtsgutachtens, Sitzung 8). Darin erklärt der Gerichtssachverständige für „Umweltmedizin“, die Forderung des Sachverständigen für den Fachbereich „Lärm“, die maximale Anzahl an Fahrbewegungen durch LKW mit einer entsprechenden Auflage zu fixieren, zu unterstützen. Der Sachverständige für „Verkehr“ hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusätzliche Auflagen vorgeschlagen, die mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15. bis römisch eins.17.), die ua. dazu dienen, die Anzahl an LKW-Fahrten auf den einzelnen Routen klarzustellen und den LKW-Verkehr zu begrenzen. Eigene Auflagen zum Fachbereich „Umweltmedizin“ sind damit entbehrlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zuständigkeit:

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landes-verwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Bei der viertbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie besitzt sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7; 30.01.2019, Ro 2017/06/0025-3).

Bei den weiteren beschwerdeführenden Parteien handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Vorhaben gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren. Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Sämtliche hier behandelte Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.

3.1.3. Zu den Verfahrensrügen des Behördenverfahrens:

3.1.3.1. Die beschwerdeführenden Parteien machten mehrfach Begründungsmängel des Bescheides geltend. So wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei etwa vorgebracht, dass die erstatteten Gutachten, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden, als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet würden, obgleich diese weder vollständig, richtig noch mängelfrei seien. Mit im behördlichen Verfahren aufgezeigten Mängeln der Gutachten sei sich nicht auseinandergesetzt worden. Die dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei bemängelte, dass der Bescheid keine einzige inhaltliche Begründung beinhalte, warum die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen worden seien.

Der Umweltsenat stellte zu einem vergleichbaren Fall fest, dass der geltend gemachte Beschwerdepunkt der mangelnden Begründung des angefochtenen Bescheides berechtigt sei. Gem. Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies bedeute, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt. Strittige Sach- und Rechtsfragen von Relevanz seien in der Begründung des Bescheides zu beantworten. Nur kursorische Feststellungen des Bescheides, bei welchen in allgemeinen Phrasen auf die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen und allgemein konstatiert wird, dass die Vorbringen der Einwender weder formal noch inhaltlich geeignet seien, die Schlüssigkeit dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen, genügten dem nicht (siehe dazu US vom 08.03.2010, 2B/2008/23-62, Mistelbach Umfahrung).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat seine diesbezügliche Rechtsprechung zu Paragraph 60, AVG, auf die sich auch die obzitierte Entscheidung des Umweltsenates stützt, auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausdrücklich aufrechterhalten und auf die Verwaltungsgerichte übertragen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Auch im hiergerichtlichen Verfahren ist den beschwerdeführenden Parteien darin beizupflichten, dass die Begründung des Bescheides in den von ihnen aufgezeigten Bereichen nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen jedoch keine Zurückverweisung vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Vielmehr sind der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten vergleiche VwGH 27.05.2011, 2008/02/0049).

Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausreichend die Möglichkeit erhalten, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Bundesverwaltungsgericht mängelfrei und unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt.

3.1.3.2. Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die Projektunterlagen in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig seien.

Hierzu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass Projektunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern die vorgelegten Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht werden vergleiche VwGH 21.12.2010, 2009/05/0089; 12.06.2012, 2010/05/0201 und 15.05.2012, 2009/05/0025).

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass sämtliche zur Beurteilung wesentliche Projektunterlagen den beschwerdeführenden Parteien in rechtskonformer Weise zur Kenntnis gebracht wurden, wodurch ihnen jedenfalls jene Informationen zur Verfügung gestellt wurden, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht haben.

Darüber hinaus wurde auch im hg. Verfahren keine wesentliche Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen von den beigezogenen Gerichtssachverständigen erkannt. Der Einwand geht daher ins Leere.

3.1.3.3. Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurde weiterhin vorgebracht, dass ihr zum Schreiben vom 26.03.2018 kein Parteiengehör gewährt worden sei, obwohl sie ein berechtigtes Interesse an der vollständigen Wiederverfüllung habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet die Verletzung des Parteiengehörs nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss die beschwerdeführende Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Es genügt sohin nicht, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muss auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105).

Eine konkrete Darlegung, welches Vorbringen von der erstbeschwerdeführenden Partei im Falle der Einhaltung der behaupteten verletzten Verfahrensvorschriften erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, enthält ihre Beschwerde nicht. Dem Einwand war daher im Ergebnis schon wegen ihres unsubstantiierten Vorbringens kein Erfolg beschieden.

3.1.3.4. Soweit von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2015,, nicht gehörig kundgemacht wurde bzw. sie sich durch diese in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte verletzt erachtet, war auf diesen Einwand schon deshalb nicht einzugehen, weil die erstbeschwerdeführende Partei verabsäumt hat dazulegen, inwieweit dadurch eine Verletzung ihrer subj. öfftl. Rechte erfolgt sein sollte. Das Liegenschaftseigentum der BF wird durch die Festlegung der Eignungszone nicht betroffen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord Ost ist eine Verordnung der NÖ Landesregierung, gehört dem Rechtsbestand an und ist von der belangten Behörde zu beachten. Zweifel am verfassungskonformen Zustandekommen sind beim erkennenden Senat nicht entstanden.

3.1.3.5. Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurde eingewendet, dass im Rahmen eines UVP-Änderungsverfahrens sowohl der Altbestand als auch die neu zu errichtenden Anlagenteile einer gesamtheitlichen Betrachtung zu unterziehen seien. Von der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde eingewendet, dass, obwohl das beantragte Projekt als Erweiterung bzw. Änderung bezeichnet werde, den beschwerdeführenden Parteien das Recht genommen worden sei, zu wesentlichen Punkten des Bestandes Stellung zu nehmen.

Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

Die UVP-Behörde darf demnach im Rahmen einer Änderungsgenehmigung in den rechtskräftigen Konsens (Bestand) nur eingreifen, wenn und soweit es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist. Dies ist nach der zur GewO entwickelten Rsp dann der Fall, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Werden durch die Vorhabensänderung von der bestehenden Anlage ausgehende Immissionen nachteilig beeinflusst, hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits bewilligten Teile der Anlage zu umfassen (VwGH 31.05.2000, 98/04/0043; 09.09.1998, 96/04/0022; 26.05.1998, 98/04/0028; 27.01.1991, 90/04/0199; Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 Paragraph 81, Rz 12).

Eine Vermehrung der vom Vorhaben verursachten Gesamtimmissionen im Zuge der Änderung allein rechtfertigt – auch wenn das Änderungsvorhaben bestehende Anlagenteile mitbenutzt – noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung des Vorhabens dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (US 12.11.2007, 3B/2006/16-114 Mellach-Weitendorf; VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033; 10.09.2008, 2008/05/0009; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 3 a, Rz 54-55).

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass durch die Erweiterung des Vorhabens auch die Immissionen der bestehenden Anlage eine Änderung erfahren. Die Behörde war der angeführten Judikatur folgend daher im Recht, wenn sie den genehmigten Bestand nicht weiter in Erwägung zog.

3.1.3.6. Von der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass der Genehmigungsbescheid auf eine Firma ausgestellt sei, die es mit diesem Wortlaut nicht gebe.

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung iZhm den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, in Bezug auf welchen individuell bestimmten Rechtsträger die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, stellt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten keinen Mangel dar und führt nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die „ römisch 40 “ als Adressat bezeichnet, wodurch unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Behörde den Bescheid gegenüber der hg. einschreitenden Projektwerberin erlassen wollte. Auf eine mit diesem Wortlaut bestehende Eintragung im Firmenbuch kommt es nicht an. Der Einwand führt daher nicht zum Erfolg.

3.1.4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren

3.1.4.1. Die erstbeschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom 01.09.2020 den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle des Gerichtsgutachters für die Fachbereiche „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ einen unbefangenen Sachverständigen, der mit dem gegenständlichen Vorhaben in keinerlei Verbindung steht oder gestanden ist, bestellen. Begründend führte die erstbeschwerdeführende Partei aus, dass der Sachverständige für die verfahrensrelevante Ausweisung der Eignungszone 4 für die Gewinnung von Sand und Kies im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost, NÖ Landesgesetzblatt 66 aus 2015,, den für die Ausweisung maßgeblichen Umweltbericht „Eignungszone Schönkirchen –Reyersdorf“ verfasst habe, wobei er dabei unrichtig, unvollständig und nicht nachvollziehbar begutachtet habe und wesentlich wortgleiche Ausführungen der Projektantin der Projektwerberin übernommen habe.

Gemäß Paragraph 52, Absatz eins bis 3 AVG hat die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Ausnahmsweise kann die Behörde aber andere geeignete Personen als nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Auch wenn Amtssachverständige zur Verfügung stehen, kann die Behörde nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.

Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in UVP-Verfahren auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder eine von ihnen vertretenen schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben.

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist auf Amtssachverständige Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (nochmals VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076).

Allein der Umstand, dass der gerichtlich beigezogene Sachverständige für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ im Auftrag der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies in der Gemeinde Schönkirchen-Reyersdorf im Rahmen der Neudarstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nordost mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt wurde, reicht nicht hin, die volle Unbefangenheit des Gerichtsgutachters in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn bei der Erstellung eines Gutachtens auf gutachterliche Ausführungen eines Projektanten Bezug genommen werden sollte und einzelne Aussagen aus diesem verwertet werden, vermag der erkennende Senat darin keine Befangenheit zu erkennen.

Zur fachlichen Eignung des nichtamtlichen Sachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 53, Absatz eins, AVG hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall normiert, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind dabei im Rahmen der Ablehnung jene Umstände (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 und Ra 2017/03/0036-8) glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der Paragraphen 52, ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es aber nicht an (VwGH 28.02.2013, 2012/07/0114). Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat sich der Sachverständige jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Das erstattete Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei war dieserart nicht hinreichend substantiiert, um die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Beim seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigezogenen Sachverständigen handelt es sich um eine fachlich einschlägig gebildete, mit umfassender Erfahrung in UVP-Verfahren versehene Person, die wiederholt in Verfahren zur Beurteilung des Fachbereiches „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ herangezogen wurde. Die von ihm in seinem Gutachten untersuchten Fragen beantwortete er umfassend und nachvollziehbar und entspricht die von ihm angewandte Methodik dem Stand der Technik und Wissenschaft.

Unter diesen Umständen liegt das Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass an der fachlichen Qualifikation und Integrität des Sachverständigen aus seiner Sicht kein Zweifel besteht, innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es ist somit von keiner Befangenheit des Sachverständigen für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ auszugehen.

3.1.4.2. Zum Antrag der drittbeschwerdeführenden Partei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeschlossen. Der dahingehend gestellte Antrag der drittbeschwerdenführenden Partei führt daher ins Leere.

3.1.4.3. Zum Vorbringen der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Befassung des verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen mit widersprüchlichen Einreichunterlagen, aus denen das projektspezifische Verkehrsaufkommen nicht nachvollziehbar hervorgehe, einen Verfahrensmangel darstelle, ist festzuhalten, dass der beigezogene Gerichtsgutachter für den Fachbereich „Verkehr“ sich bei seiner fachlichen Beurteilung nicht nur auf die Einreichunterlagen stützt, sondern auch selbstständige Erhebungen durchgeführt hat. Zudem konnten vorhandene Widersprüche – wie dargelegt – im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt werden, wodurch dem verkehrstechnischen Gerichtsgutachter eine abschließende Beurteilung ermöglicht wurde. Ein Verfahrensmangel wird daher nicht aufgezeigt.

3.1.5. Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):

3.1.5.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:

Paragraph 17, UVP-G 2000:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften               und        im          Abs. 2  bis        6            vorgesehenen

Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]

(2)         Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.           Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.           die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)           das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)           erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)           zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

(3)         Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3)         […]

(4)         Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5)         Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

3.1.5.2. Abfallwirtschaftsgesetz:

Paragraphen 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002:

„Konzentration und Zuständigkeit

Paragraph 38, (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem

Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

[…]“

„Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 43, (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.           Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.           Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.           Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.           Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.           Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.

6.           Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Absatz eins, folgende

Voraussetzungen erfüllt:

1.           Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2.           Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3.           Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4.           Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5.           Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a)           Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b)           Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c)           Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d)           Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e)           Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f)           Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g)           Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

[…]

(3)         Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine

IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.           Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2.           Die Energie wird effizient eingesetzt.

3.           Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4.           Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.

(4)         Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5)         Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,

(6)         Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.“

3.1.5.3. Mineralrohstoffgesetz:

Paragraphen 82,, 83, 116 und 119 Mineralrohstoffgesetz – MinRoG:

„Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

Paragraph 82, (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet

Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die

besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes

von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 83, (1) Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan

erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch

nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den

bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.“

„Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

Paragraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[…]

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81,, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o.dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.“

„Bewilligung von Bergbauanlagen

Paragraph 119, (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können). Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) […]

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften

keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind. Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Absatz eins, Ziffer 6,) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.“

3.1.5.4. Wasserrechtsgesetz:

Paragraphen 11,, 12, 13, 31c, 32 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959:

„Bewilligung.

Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.

(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Maß und Art der Wasserbenutzung.

Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“

„Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

Paragraph 31 c, (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9,, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

(2) Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(5) Die Absatz eins bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34,, 35 und 55g Absatz eins, Ziffer eins,) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von Litera a, erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten

oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. Litera a,, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen,die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“

„Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

3.1.5.5. Niederösterreichisches Naturschutzgesetz:

Paragraph 7, NÖ NSchG:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1.           die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2.           die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3.           [..];

4.           Abgrabungen oder Anschüttungen,

-             die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

-             die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

-             durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5.           […];

6.           die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; […].

(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1.           das Landschaftsbild,

2.           der Erholungswert der Landschaft oder

3.           die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1.           eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2.           der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3.            der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

-             die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

-             der Erlag einer Sicherheitsleistung,

-             die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie - Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

[…]“

3.1.5.6. Immissionsschutzgesetz Luft:

Paragraph 20, Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L samt Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. lautet:

„Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[…]“

„Anlage 1: Konzentration

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in μg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

PM10

 

 

50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

0,5

Benzol

 

 

 

5

Arsen

 

 

 

6 ****)

Kadmium

 

 

 

5 ****)

Nickel

 

 

 

20 ****)

Benzo(a)pyren

 

 

 

1 ****)

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.“

3.1.6. Wasserrechtliche Aspekte:

3.1.6.1. Wasserbau und Gewässerschutz:

Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurde kritisiert, dass unter Punkt 2 der Projektbeschreibung die Behauptung aufgestellt werde, dass durch den Materialabbau und die Wiederaufhöhung bis 1 m ober HHGW-Niveau eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung fremder Wasserbenutzungsrechte auszuschließen wäre. Diese Aussage sei aktenwidrig und unrichtig. Bislang seien nicht einmal die Wasserbenutzungsrechte gesetzeskonform ermittelt worden. Eine Grundwassernutzung durch die erstbeschwerdeführende Partei erfolgt dzt. nicht.

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass Grundeigentümern nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 das Recht zusteht, das nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser, z.B. durch einen Hausbrunnen, zu nutzen vergleiche VwGH 25.06.2009, 2007/07/0032). In diesem Zusammenhang gebraucht Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von „rechtmäßig geübten Wassernutzungen“, zum anderen von „Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2 “, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in Paragraph 5, WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen". Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046 unter Verweis auf VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; 28.06.2001, 2000/07/0248; 21.06.2002, 2001/07/0169, und 25.04.2002, 2001/07/0161).

Aus dem Sachverständigengutachten vom 09.10.2020 sowie den gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Grundwasserfreilegung auf Dauer errichtet wird, sondern lediglich temporäre Grundwasserfreilegungen, die nach relativ kurzer Zeit wieder verfüllt werden, erfolgen. Damit ist aber auch zu erwarten, dass die mikrobiologischen Auswirkungen auf das Grundwasser gering bleiben werden. Für Nutzwasser wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch sind hingegen deutlich erhöhte Anforderungen zu stellen. Dementsprechend wird eine Trinkwassernutzung im Abstrombereich einer Grundwasserfreilegung seitens des Gerichtssachverständigen nicht positiv beurteilt. Für eine Nutzung als Waschwasser muss im Einzelfall geprüft werden, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt werden. Der Bestand einer Grundwasserfreilegung alleine ist jedenfalls noch kein Grund, warum das Grundwasser im Abstrombereich nicht für Waschwasserzwecke genutzt werden könnte. Man muss hier bei „Belastungen“ zwei Bereiche unterscheiden. Bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der Auflagen ist davon auszugehen, dass es zu keiner stofflichen Belastung im Abstrombereich der Grundwasserfreilegung kommen wird. Bei der mikrobiologischen Belastung hängt es von den örtlichen Standortgegebenheiten ab. In der Trinkwasserversorgung geht man davon aus, dass eine bakteriologische Belastung nach einer Fließzeit des Grundwassers von 60 Tagen keine Relevanz mehr hat. Dementsprechend wird auch nur ein Teil der Flächen der erstbeschwerdeführenden Partei von einer allfälligen erhöhten bakteriologischen Belastung betroffen sein. Die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei ist von den Abbaugebieten Hannah römisch eins und römisch II (Längsseiten) und von dem Abbaugebiet Sophia römisch eins an der Querseite eingerahmt. Die Grundwasserströmungsrichtung in diesem Bereich verläuft etwa nordwestlich bis südöstlich, weshalb ein Eintrag von Grundwasser lediglich aus dem Abbaugebiet Sophia römisch eins auf die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei erfolgen kann. Das Grundwasser unter Hannah römisch eins und römisch II wird an der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei „vorbeirinnen“. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Grundwassereröffnung, der Wälle und des Weges wird ein Streifen von etwa 20 m Breite entlang der Querseite der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei mit Grundwasser aus dem Abbaugebiet Sophia römisch eins dotiert. Für diesen Bereich besteht eine Wahrscheinlichkeit von mikrobiologischer Belastung unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen für Trinkwasserversorgungsschutzzonen. Dies unter der Beachtung, dass sich Grundwassereröffnungen jeweils nur max. ein Jahr an Ort und Stelle befinden und jeweils max. 3 ha groß sind, weil man vom HGW ausgeht und nicht von der tatsächlichen Wasserführung. Auf einem Teil der Liegenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei sind hinsichtlich der Trinkwasserverwendung Verunreinigungen durch das Abbaugebiet Sophia römisch eins zu erwarten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht feststeht, dass bei projekt- und bescheidgemäßer Durchführung des gegenständlichen Vorhabens keine qualitativen Auswirkungen zu erwarten sind, die einer Nutzung des Grundwassers im Abstrombereich für Bewässerungs- oder Nutzwasserzwecke entgegenstehen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Qualität und eines vermehrten Bakterienwachstums ist anzumerken, dass diese örtlich und zeitlich begrenzt ist. Laut Stellungnahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass in einem Abstand von mehreren Zehnermetern nur mehr sehr geringfügige Auswirkungen messbar sein werden.

Aus diesen Ausführungen erschließt sich daher, dass bei projekt- und bescheidgemäßer Durchführung des gegenständlichen Vorhabens keine qualitativen Auswirkungen zu erwarten sind, die einer Nutzung des Grundwassers für Bewässerungs- oder Nutzwasserzwecke entgegenstehen. Selbst die Einschränkung der Trinkwassernutzung besteht lediglich auf einem kleinen Teil des Grundstücks (Streifen von rd. 20 m Breite) der erstbeschwerdeführenden Partei, wobei diese nicht auf Dauer, sondern örtlich und zeitlich begrenzt ist. Für das Gericht ist im Lichte der vorzitierten Judikatur daher auch nicht zu erkennen, dass eine allenfalls künftige Ausübung der Nutzungsbefugnisse der erstbeschwerdeführenden Partei durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Ihr Einwand erweist sich daher als nicht berechtigt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers durch erhöhte Verdunstung der offenen Wasserflächen, die Wasserentnahmen für die Kiesgewinnung, durch das Entfernen des durchlässigen Grundwasserleiters mit Einbringen eines Dichtkörpers aus grubeneigenem Abraum und Schlämmkorn in den Grundwasserbereich (Veränderung der Grundwasserströmung, Anstau- und Absenkungseffekte bezüglich des Grundwasserspiegels) und nach erfolgter Rekultivierung durch die Verringerung der Grundwasserneubildungsrate vorhersehbar seien, bzw. zu den Ausführungen der erstbeschwerdeführend Partei in der mündlichen Verhandlung, dass durch das Vorhaben ein Versiegen des Grundwassers auf ihrer Liegenschaft zu befürchten sei, da durch die verfüllten Abbaufelder kein Grundwasser fließen kann, ist zunächst anzumerken, dass das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Absinken des Grundwasserspiegels im Wasserrechtsgesetz eine besondere Ausgestaltung durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 erhalten hat. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung der Vorhaben entgegenzustehen (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Im vorliegenden Fall wurde von der beschwerdeführenden Partei keine Änderung der Nutzungsart iSd Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 vorgebracht. Die dahingehenden Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei sind daher unzutreffend. Dem Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich "Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft" ist diesbezüglich weiters zu entnehmen, dass es für die Gefahr eines „Verschwenkens“ der Grundwasserströmungsrichtung keine Belege gibt. Die im Projekt vorgesehenen und in der Achse der Grundwasserfließrichtung angeordneten Drändämme bewirken eine Stabilisierung der vorherrschenden Grundwasserfließrichtung NW-SE. Eine Gefahr des Austrocknens von Brunnen besteht nicht, da durch die wasserbauliche Maßnahme der Schüttung der Drändämme die bestehenden Abflussverhältnisse im Grundwasser und somit die Grundwasserstände weitgehend erhalten bleiben. Für den Betrieb der Reifenwaschanlage besteht für einen auf dem Gst. Nr. 19/1 KG Straßerfeld situierten Entnahmebrunnen ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens bis zum 31.12.2024 (Wiederverleihung des Wasserrechts mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.07.2011, Zl. WA1-W-37182/64-2010). Es wurde keine Konsenserhöhung für das gegenständliche Vorhaben beantragt.

Zur vom Gerichtssachverständigen im Gutachten erwähnten Ansicht, dass aus fachlicher Sicht das gegenständliche Vorhaben als im Widerspruch zum Widmungszweck des geltenden wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms für das Marchfeld zu werten ist, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Rahmenverfügung für das Marchfeld, BGBl 1964/32, kein Verbot anderer Wassernutzungen als jener zu Zwecken der Wasserversorgung und der Bewässerung enthält; vielmehr wird (lediglich) eine Koordinierung aller möglichen Wassernutzungszwecke - sogar einschließlich der Abwasserbeseitigung - verlangt, wobei das Ziel der Reinhaltung des Grundwassers zu Trinkwasserzwecken zu beachten ist (VwGH vom 16.12.1999, 99/07/0110). Hat die Verwirklichung eines Projektes (hier Nassbaggerung zur Entnahme von Sand und Kies) nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen und die damit der Erhaltung dieses Grundwassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, so ist dieses Projekt, wenn es in einem von einer Rahmenverfügung erfassten Gebiet derartige Auswirkungen hat, nicht bewilligungsfähig, da es der Rahmenverfügung und damit öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 16.12.1999, 99/07/0110).

Im konkreten Fall wird zunächst auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 26.06.2015, WA 2-UVP-515/004-2015, verwiesen, aus der hervorgeht, dass aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben vorliegen. Insoweit darf berechtigt davon ausgegangen werden, dass es auch im Hinblick auf das Regionalprogramm bei der Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Widersprüchen kommt. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hätte ansonsten auch von seiner Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis Gebrauch gemacht, hat doch der Gesetzgeber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden sowie die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung, als Kernaufgabe übertragen vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Litera f und g WRG 1959; Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 55, -Stand 15.7.2018. rdb.at). Weiters wird im Bescheid des BMLF vom 10.04.2003, 514.240/03-I 5/03, betont, dass es bei Materialgewinnungen in Form einer Nassbaggerung und damit verbunden auch bei einer Nassbaggerung im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens keinen Widerspruch eben zur sogenannten „Rahmenverfügung Marchfeld“ respektive seiner nunmehrigen Nachfolge-VO gibt. Im Übrigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Fortführung des Abbaus auf neuen Flächen bzw. 5 neuen Abbaugebieten. Dieser Themenkomplex wurde folglich bereits im 1. UVP-Verfahren (mit)behandelt. Diesbezüglich wurde seitens der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch auf den Bescheid des Umwelt-Senats vom 10.09.2008, US 9A/2007/8-170, und das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2011, 2008/04/0212, verwiesen. Weder der US, noch der VwGH hatten gegen ein Vorhaben wie das ggst. innerhalb des Bereichs der „Rahmenverfügung Marchfeld“ Bedenken. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Vorhaben innerhalb einer ausgewiesenen Eignungszone laut regionalem Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost (der NÖ LReg) liegt. Diesbezüglich wurde auch im Rahmen der VO-Erlassung eine SUP durchgeführt und wurden auch dort keinerlei Konflikte erkannt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben vorliegen. Wie auch vom Gerichtssachverständigen mehrfach betont wurde, kommt es im konkreten Fall nur zu temporären Grundwasserfreilegungen, die nach relativ kurzer Zeit wieder verfüllt werden sollen. Damit ist aber auch zu erwarten, dass die mikrobiologischen Auswirkungen auf das Grundwasser gering bleiben werden. In Bezug auf die Nutzung als Nutzwasser wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Folglich darf berechtigt davon ausgegangen werden, dass auch im Hinblick auf das Regionalprogramm es bei der Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Widersprüchen kommt, weil keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen und damit der Erhaltung dieses Grundwassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, zu erwarten sind.

Hinsichtlich des Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Gewinnung von Sand und Kies mit einer Gefährdung des Grundwasservorkommens verbunden sei und Gefahren für das Grundwasser in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht zu erwarten seien, führte der Gerichtssachverständige aus, dass das geplante Vorhaben grundsätzlich dem Stand der Technik für derartige Projekte entspricht. Die festgelegten Auflagen können aus fachlicher Sicht als hinreichend angesehen werden, um unzulässige Auswirkungen auf das Grundwasser hintanzuhalten.

Zum von der erstbeschwerdeführenden Partei erwähnten Brunnenfeld der Wasserversorgungsanlage Gänserndorf, das besonders schützenswert sei und dessen 2-jähriger Zuströmbereich Vorrangzone gegenüber dem Kiesabbau sei, wobei die Abbaufelder Hannah römisch eins und Hannah römisch eins l im Grenzbereich des zwei- und dreijährigen Zustrombereiches zur WVA Gänserndorf liegen würden, ist auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans zu verweisen, wonach das Vorhabensgebiet außerhalb eines wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes gegenüber Kiesabbau (dh außerhalb des zweijährigen Zuströmbereichs zur WVA Gänserndorf) liegt (sh Einlage 10, Deponietechnische Standortbeurteilung Mai 2015, Anlage 8 Stellungnahme wasserwirtschaftliches Planungsorgan).

3.1.6.2. Auflagen:

Die Änderung der Auflagen römisch II.3.41, römisch II.3.43, römisch II.3.45, römisch II.3.48, römisch II.3.60, römisch II.3.64, römisch II.3.102 des angefochtenen Bescheides entsprechen dem Präzisierungsvorschlag des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich Wasserbau und Gewässerschutz (Gerichtsgutachten, Sitzung 25-32) und seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll, Sitzung 8-24).

3.1.6.3. Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft:

Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Entfernung des gut durchlässigen Grundwasserleiters mit Einbringen eines Dichtkörpers aus grubeneigenem Abraum und Schlammkorn in den Grundwasserbereich (Änderungen der Grundwasserströmung, Anstau und Absenkungseffekte bezüglich des Grundwasserspiegels), gab der Gerichtssachverständige nachvollziehbar an, dass zur Aufrechterhaltung der Durchströmung der Deponiebereiche im Projekt die Schüttung von Drändämmen aus Rollschotter und Grobkies vorgesehen ist. Dieses Material weist gegenüber dem natürlich gewachsenen Sand-Kies aufgrund des Fehlens von Feinkorn eine stark erhöhte Durchlässigkeit auf. Die für die Projektierung der Abbaufelder "Edith I", "Isabel I", und "Stephanie I" durchgeführte Grundwassersimulation hat eine Beeinflussung des Grundwasserstandes ober- und unterstromig der Deponiefelder in der Größenordnung von wenigen Zentimeter ergeben. Eine Änderung der Grundwasserströmungsrichtung ist durch die stromparallele Schüttung der Dränkörper nicht gegeben. Die dahingehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien waren daher unzutreffend.

3.1.6.4. Auflagen:

Die Änderung der Auflage römisch II.3.102 des angefochtenen Bescheides entsprechen dem Präzisierungsvorschlag des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich "Hydrologie, Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft" (Gerichtsgutachten, Sitzung 21).

3.1.7. Mineralrohstroffrechtliche und abfallrechtliche Aspekte:

3.1.7.1. Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft:

Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die Wiederverfüllung des übrigen bergbaulichen Hohlraumes bis zur vorhandenen Geländeoberkante als Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG nicht besichert sei, obwohl Paragraph 116, Absatz 11, MinroG dafür eine gesetzliche Handhabe biete, ist anzumerken, dass die in Paragraph 116, Absatz 11, MinroG vorgesehene Möglichkeit der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen (im konkreten Fall dem Schutz der Oberfläche und Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus) dient und die Erfüllung von unbedingt erforderlichen Maßnahmen auch bei entfallener Leistungsmöglichkeit des Verpflichteten gewährleisten soll. Nachbarn sind hingegen nicht zur Geltendmachung der in Paragraph 116, Absatz 11, MinroG genannten Interessen legitimiert, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei nicht weiter einzugehen war.

In diesem Zusammenhang sei lediglich der Vollständigkeit halber auch noch auf die nachvollziehbaren Ausführungen des abfall- und deponietechnischen Gerichts-sachverständigen hingewiesen, wonach die Rekultivierung rd. 8 m unter Geländeniveau bzw. 1 m über dem HGW als ausreichende Maßnahme zur Sicherung der widmungsgemäßen Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG anzusehen ist sowie eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung auf einer Fläche von 42,76 ha möglich ist. Die Böschungsflächen im Ausmaß von rd. 66.400 m² stellen nur 13,5 % der gesamten beanspruchten Fläche von 49,4 ha dar, weshalb eine Gesamtverfüllung von 2.892.607 m³ im Sicherstellungsfall nicht verhältnismäßig und auch nicht in einem überschaubaren Zeitraum möglich ist.

Die zweit- bis fünfzehntbeschwerdeführende Partei brachte vor, dass die Entfernung des Abbaugebietes Hannah römisch II zur Siedlungsgrenze nur 293 m betrage und gemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG mindestens 300 m erforderlich seien. Das Grundstück Nr. 573/5 dürfe daher nicht in das Projekt miteinbezogen werden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Nachbarn nicht zur Geltendmachung der in den Paragraphen 82 und 83 MinroG genannten Interessen legitimiert sind (VwGH 16.02.2021, Ra 2021/04/0018; 22.03.2019, Ra 2017/04/0137), weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der zweit-, dritt-, sowie fünft- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zurückzuweisen waren. Hinsichtlich der Einwendungen der einzig zu deren Geltendmachung legitimierten viertbeschwerdeführenden Partei ist folgendes auszuführen: Der Regierungsvorlage zum Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38/1999 (1428 und den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XX. Gesetzgebungsperiode ist diesbezüglich zu entnehmen, dass im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes nunmehr der Genehmigungswerber verpflichtet werden soll, nach von der Standortgemeinde - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG (der geplante Abbau liegt so nahe an der Grenze einer Nachbargemeinde, dass der Schutzbereich von 300 m nicht eingehalten werden kann) auch von der Nachbargemeinde - bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen ein Konzept für den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe auszuarbeiten Sitzung 92). In der Regierungsvorlage wird folglich auf den Abstand von 300 m zwischen dem geplanten Abbau und betroffenen Grundstücken (in diesem Fall der Nachbargemeinde) abgestellt. Im konkreten Fall stellt die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks 573/5 gleichzeitig auch die Abbaugrenze dar, womit das Grundstück 573/5 nicht von der tatsächlichen Materialgewinnung betroffen ist. Die 300 m werden demnach im Abbaubereich selbst (Bereich in welchem tatsächlich Materialabbau inkl. Materialabbau im Zuge der Aufschließung stattfindet) eingehalten. Die für den Abbau vorgesehenen Grundstücke liegen folglich nicht innerhalb der maßgeblichen 300 m-Grenze des Paragraph 82, MinroG, weshalb ein solcher Versagungsgrund von vornherein nicht vorliegen kann.

Zum Vorbringen, dass das genehmigte Vorhaben Grundflächen umfasse, die nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen seien und daher dem Genehmigungsverbot des Paragraph 212, MinroG unterliegen würden (Parzelle 573/5 im Süden von Hannah römisch eins l), ist zunächst anzumerken, dass sich aus Paragraph 212, MinroG ein Genehmigungsverbot von Gewinnungsbetriebsplänen auf Grund von überörtlichen Raumordnungsprogrammen ergibt. Im vorliegenden Fall umfasst das genehmigte Vorhaben im Bereich des eigentlichen Abbaues (Abbaugrenze = Abbauböschungsoberkante) ausschließlich Grundflächen, die als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen sind und daher nicht dem Genehmigungsverbot des Paragraph 212, MinroG unterliegen. Auf Parzelle 573/5 im Süden von Hannah römisch eins l ist kein Abbau geplant, sondern liegt auf dieser Parzelle der Schutzrandstreifen mit dem 3 m hohen Lärmschutzdamm. Diese Parzelle 573/5 liegt im Norden auf einem Anteil von rd. 4,1 m und damit rd. 37 % in der Eignungszone und im Südteil auf rd. 6,9 m bzw. 63 % außerhalb der Eignungszone. Die dahingehenden Einwendungen waren daher unzutreffend (siehe näher Pkt. 2.2.3. dieses Erkenntnisses).

Zum Vorbringen, dass nicht ermittelt worden sei, inwieweit die vorhandenen Bergbau- und Deponieeinrichtungen, die in den neuen Abbaufeldern weiterverwendet werden sollen, noch dem Stand der Technik entsprechen, ist auf Pkt. 3.1.3.5. und die dortigen rechtlichen Ausführungen zur Berücksichtigung des Bestandes zu verweisen.

Hinsichtlich der Lage, Höhe, Breite und Neigung der Randwälle, die auf den Sicherheitsstreifen errichtet werden sollen, wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien moniert, dass der derzeit vorgesehene 3 m breite Sicherheitsstreifen dafür jedenfalls nicht ausreichend sei. Auch der Gerichtsgutachter führte aus, dass der vorgesehene 3 m breite Sicherheitsstreifen nicht ausreichend ist, um die 2 m hohen Randwälle inkl. beiderseitigem Streifen von 0,5 m auf den vom Abbau betroffenen Grundstücken situieren zu können, weshalb die Randstreifen daher um 2,0 m auf eine Breite von 5,0 m zu vergrößern sind. Der Gerichtsgutachter adaptierte schließlich die Auflage römisch II.6.7 dahingehend, dass größere Mindestsicherheitsabstände horizontal gemessen von der Grubenoberkante einzuhalten sind. Sollte im Bereich zu angrenzenden Grundstücken für die Errichtung des 2 m hohen und 4 m breiten Randdammes auf dem betroffenen Nachbargrundstück für einen Grundstücksstreifen mit einer Breite von zumindest 2 m zu Beginn des Abbaus in einem Abschnitt seitens der Grundstückseigentümer eine entsprechende Zustimmungserklärung vorliegen, so kann in diesem Bereich der Mindestsicherheitsabstand von 5 m auf 3 m reduziert werden. Für den Abbau selbst wären zwar projektsgemäß Randwälle möglich, die nur 1,5 m breit sind, es sind aber bereits beim Abbau auch die für die spätere Deponie erforderlichen Vorgaben mit zu berücksichtigen. Ein 3 m breiter Sicherheitsabstand zu landwirtschaftlichen Flächen entspricht den derzeit allgemein geltenden technischen Anforderungen. In einem 3 m breiten Randstreifen ist jedoch unter den oben genannten Rahmenbedingungen (Neigung 1:1, Seitenabstände 0,5 m) nur ein Randdamm mit 1,0 m Höhe möglich. Laut Deponieverordnung und Bescheidauflage römisch II.6.3 ist jedoch ein 2,0 m hoher Randwall erforderlich.

3.1.7.1.1. Auflagen:

Die Änderung der Auflagen römisch II.1.1, römisch II.6.7, römisch II.7.3 und römisch II.7.13 des angefochtenen Bescheides entsprechen dem Präzisierungsvorschlag des Gerichtssachverständigen für den Fachbereich Erdbau, Deponietechnik und Abfallwirtschaft in seinem Gutachten vom 28.09.2020 Sitzung 56).

3.1.7.2. Bautechnik:

Zu den Einwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei betreffend die Vollzugsuntauglichkeit der Auflagen römisch II.2.2 bis römisch II.2.9, weshalb sich die bautechnische Bauaufsicht gemäß Auflage römisch II.2.1 erübrige, wenn mangels Vorliegen statischer Berechnungen nicht genau feststehe, was überhaupt überprüft werden solle:

Wie bereits dargelegt, legte der Sachverständige für "Bautechnik" schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sämtliche bautechnische Auflagen anhand eines „roten Fadens“ aus dem „Teilgutachten 2 Bautechnik“ abgeleitet sind. Das Gutachten selbst stellt die Schlussfolgerungen aus dem vorangegangenen Befund dar. Im Gutachten werden die Auflagen begründet und in Zusammenhang mit dem Befund gebracht, sodass die darin vorgesehenen Maßnahmen konkret formuliert und die Auflagen auch vollzugstauglich sind. Eine geotechnische Bauaufsicht erübrigt sich schon allein deshalb keinesfalls, weil es der Behörde nicht möglich ist, selbst überwachende Tätigkeiten auszuführen. Die mit der Bauaufsicht betraute Person steht für die konsensgemäße Herstellung der Bauwerke gerade und bestätigt diese gegenüber der Behörde. Auch liegen für den Förderbandtunnel, die Brückenwaage, die Reifenwaschanlage und die Überplattungen statische Angaben und Berechnungen vor, deren Anwendung zu beaufsichtigen sein wird. Die dahingehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien waren daher unzutreffend (siehe näher Pkt. 2.2.4. dieses Erkenntnisses).

3.1.7.2.1. Auflagen:

Aus fachlicher Sicht besteht auf Basis von Befund und Gutachten des „Teilgutachtens 2 Bautechnik“ für das Behördenverfahren, ergänzt um erläuternde Anmerkungen im gegenständlichen Gutachten, kein Bedarf an Abänderung, Ergänzung oder gar Entfall von Auflagen aus dem Bescheid RU4-U-737/075-2018 vom 10. Juli 2018.

3.1.8. Landwirtschaft und Boden:

Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurden Einwendungen hinsichtlich der Begrünung der Randwälle, hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Weges 714/10, hinsichtlich der Rekultivierung 8 m unter Geländeniveau unmittelbar über dem Grundwasserhöchststand, hinsichtlich der Berücksichtigung von Schwerfahrzeugen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verkehrstauglichkeit der Transporttrassen, hinsichtlich der hohen Immissionsbelastung, hinsichtlich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugung und der Nutztierhaltung sowie hinsichtlich des Sicherheitsabstands zu den Gassonden erhoben.

Von der zweitbeschwerdeführenden Partei wurden Einwendungen hinsichtlich der Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden erhoben.

Von den dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien wurden Einwendungen hinsichtlich der Beschränkung der Einbringung von Fremdmaterial der Klasse A1 gem. BAWP 2017 erhoben.

Rechtlich ist dazu zu erwägen:

Gewinnungsbetriebspläne sind gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, MinroG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind.

Da es keine rechtliche Regelung bzw. fördertechnische Auflage gibt, die die Ausbringung von chemischem Pflanzenschutz bzw. von Wirtschafts- und Handelsdüngern auf Flächen verbieten würde, die 1,2 Meter über Grundwasserhöchststand (HGW) liegen, ist die Bewirtschaftung möglich.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 sind öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen. Wie vom Gutachter dargestellt, sind für bestimmte Arbeitsmaschinen Routengenehmigungen erforderlich, welche die zuständige Landesregierung erteilt. Für Fahrten auf anderen Straßen ist vor Antritt der Fahrt zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters einzuholen. Bei Gemeindestraßen ist dies der Bürgermeister.

Der agrartechnische Sachverständige hat sich in seinem Gutachten mit diesen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt (siehe näher Pkt. 2.2.5. dieses Erkenntnisses) und führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend und ausführlich dazu aus. Es waren keine weiteren Auflagen erforderlich.

Die dahingehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien waren daher unzutreffend.

3.1.9. Naturschutz / Landschaftsbild:

3.1.9.1. Beeinträchtigung von Natur und Landschaft:

Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild oder der Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Zum Begriff der „nachhaltigen Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG, der durch die Novelle LGBL. Nr. 111/2015 durch den nunmehr geltenden Maßstab der „erheblichen Beeinträchtigung“ ersetzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese dann vorliege, wenn das Bild der die Landschaft prägenden Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würde, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0116). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es durch das Vorhaben aufgrund der Entfernung zu den Siedlungsgebieten sowie der bestehenden Abbautätigkeiten zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die Abbauflächen sind durch die begrünten Erdwälle sowie durch die Geländeabsenkung nur bedingt sichtbar. Es wird darauf geachtet, dass gleichartig genutzte Abschnitte nebeneinanderliegen, um ein möglichst einheitliches Gepräge bei der Entwicklung der Vorhabensflächen zu gewährleisten. Die abgebauten Flächen werden nach einer Abtrocknungsphase wiederverfüllt und rekultiviert und schließlich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Nach Erreichung der GOK sind die Sicherheitswälle nicht mehr erforderlich und werden eingeebnet. Der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, verändert sich somit nicht auf Dauer nachteilig und lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes daraus jedenfalls nicht ableiten.

Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, kommt es durch das Vorhaben auch nur zu geringfügigen, temporären Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft in Bezug auf den Weg auf der Parzelle Nr. 714/10, KG Schönkirchen. Dieser Weg ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten, wobei im Bedarfsfall ein zeitlich begrenzter möglichst geringer Umwegeaufwand herzustellen ist. Weiterer Maßnahmen bedarf es nicht. Da es auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes der Ziesel oder anderer Tiere, Pflanzen oder Ökosysteme und somit auf die ökologische Funktionsfähigkeit kommt, sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 NÖ NschG 2000 gegeben. Auch für eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 18, NÖ NschG 2000 erbrachte das Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt.

Bei diesem Ergebnis muss die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 nicht geprüft werden, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Da bereits nach Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 keine erheblichen Auswirkungen gegeben sind, muss nicht geprüft werden, ob durch eine etwaige Versagung des Vorhabens Abfallwirtschaftsinteressen des Bundes beeinträchtigt würden, und keine entsprechende Interessenabwägung durchgeführt werden vergleiche VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).

Auch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand, dabei insbesondere den Lebensraum von Zieseln, bleibend zu schädigen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt; die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 ist daher ebenfalls erfüllt.

Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht von Nachbarn als ihnen zukommende subjektive Rechte geltend gemacht werden können, weshalb die dbzgl. Einwände der erst- bis dritt- und fünft bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei zurückzuweisen waren vergleiche VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Alleinig zu deren Geltendmachung legitimiert war sohin die viertbeschwerdeführende Partei, wobei deren Einwendungen - wie vorstehend gezeigt - nicht zum Erfolg führen.

3.1.9.2. Auflagen:

Die Änderung der Auflage römisch II.9.6 des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.14. dieses Erkenntnisses) entspricht dem Präzisierungsvorschlag des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz, Raumordnung und Landschaftsbild“ in seinem Gutachten vom 05.10.2020 Sitzung 3).

3.1.10. Verkehr:

3.1.10.1. Verkehrsaufkommen:

Von der erst- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wurde an mehreren Stellen ihrer Beschwerden im Wesentlichen kritisiert, dass das angenommene Verkehrsaufkommen widersprüchlich sei. In diesem Zusammenhang wurde ua. ausgeführt, dass die Begriffe Fahrten und Fahrbewegungen falsch verwendet worden seien, die maximale Anzahl an LKW-Fahrten und Tonnagen und die Fahrbewegungen zwischen 05:00 und 06:00 Uhr nicht nachvollzogen werden könne und deutlich höher liegen würden und Transportmengenbeschränkungen fehlen würden, etc. (siehe näher Pkt. 2.2.7.5. dieses Erkenntnisses).

Auch der Gerichtssachverständige für „Verkehr“ erkannte entsprechende Widersprüchlichkeiten betreffend das Verkehrsaufkommen. Vorhandene Widersprüche konnten jedoch im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Gerichtsgutachter – wie dargelegt – aufgeklärt werden. Schließlich wurde vom verkehrstechnischen Gerichtsgutachter eine Auflage formuliert, durch welche die LKW-Fahrbewegungen (Summe aus Zu- und Abfahrten, inkl. Leerfahrten) auf allen Trassen begrenzt wird. Zum Nachweis der Einhaltung der maximalen Lkw-Fahrbewegungen wurde von ihm zudem ein Verkehrsmonitoring als Auflagenvorschlag formuliert. Aus der mit diesem Erkenntnis erfolgten Vorschreibung dieser Auflagen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15., römisch II.11.BVwG-V2 und römisch II.11.BVwG-V3) gehen die im Rahmen des Vorhabens zulässigen jährlichen und stündlichen Lkw-Fahrten und Tonnagen auf den einzelnen Trassen präzise hervor. Das Vorhaben ist damit in Bezug auf die wesentlichste Emissionsquelle des Vorhabens deutlich und klar umgrenzt.

Darüber hinaus ist auch durch den mit diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagenvorschlag des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen (Spruchpunkt römisch eins.13., Auflage römisch II.7.13) sichergestellt, dass die vorgesehenen maximal zulässigen Lkw-(An- und Ab-)Fahrten und Transportmengen eingehalten werden.

Zum vom Gerichtsgutachter vorgeschlagenen Monitoring wurde von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung moniert, dass das Monitoring nicht von einem später vorzulegenden Konzept abhängig gemacht werden dürfe, weil dadurch die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien zu diesem Thema ausgeschlossen werde. Dabei verkennen die beschwerdeführenden Parteien jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorschreiben eines Monitoringkonzepts bereits für zulässig erkannt hat, soweit es sich nicht um eine die Genehmigungsfähigkeit des Projekts erst herstellende Auflage handelt, sondern sich lediglich mit dem Monitoring des Vorhabens im Zuge der Projektumsetzung befasst vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 mit Verweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 und 19.12.2013, 2011/03/0160). Im vorliegenden Fall dient das vorgesehene Monitoringkonzept lediglich der Sicherstellung und Kontrolle der ebenso vorgeschriebenen Beschränkung der Anzahl an Fahrbewegungen. Es handelt sich somit klar um keine die Genehmigungsfähigkeit erst herstellende Auflage, weshalb deren Vorschreibung auch nicht geeignet ist, die Parteistellung der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei auszuschließen.

3.1.10.2. Verkehrssicherheit:

Wesentliche Teile des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien zum Fachbereich „Verkehr“ bezogen sich zudem auf den Aspekt der Verkehrssicherheit, insb. hinsichtlich der geplanten Trasse 4 bzw. des Weges 714/10. Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurden dbzgl. vor allem Bedenken hinsichtlich der durchgehenden und sicheren Zufahrt zu ihrem Grundstück und zur gefahrlosen Benützung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur geäußert. Von der dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen moniert, dass verabsäumt worden sei, Sichtfelder bei der Kreuzung der beiden öffentlichen Wege 714/10 und 595/699 festzulegen, obgleich es zu Sichteinschränkungen komme. Bei der Trasse 4 sei auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht Rücksicht genommen worden.

Auch der verkehrstechnische Gerichtsgutachter hegte entsprechende Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit, insb. hinsichtlich fehlender Ausweichen für den Begegnungsverkehr, um eine sichere Befahrbarkeit zu gewährleisten. Infolge wurden von der Projektwerberin adaptierte Planunterlagen in Vorlage gebracht, aus denen die Errichtung von Ausweichen auf der Trasse 4 hervorgehen. Der Gerichtsgutachter erkannte diese als den einschlägigen RVS entsprechend, wobei er die Notwendigkeit der Schaffung einer weiteren Ausweiche im Kreuzungsbereich des Weges 714/10 mit dem Weg 699 bzw. auf Höhe des Abbaugebietes Hannah römisch eins auf dem Weg 714/10 erklärte. Zudem erkannte der Gerichtssachverständige die Notwendigkeit, Auflagenvorschläge zur Freihaltung entsprechender Sichtweiten in den Kreuzungsbereichen sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorzusehen. Mit der mit diesem Erkenntnis erfolgten Vorschreibung dieser Forderungen vergleiche Spruchpunkt römisch eins.15., Bedingung römisch II.11.BVwG-V1 sowie Spruchpunkt römisch eins.16., Auflagen römisch II.11.BVwG-V4 und römisch II.11.BVwG-V5) wird daher sichergestellt, dass die Verkehrssicherheit durch das Vorhaben nicht maßgebend negativ beeinflusst wird.

Hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins.15., römisch II.11.BVwG-V1 vorgeschriebenen Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass eine Auflage nur eine solche Nebenbestimmung eines begünstigenden Bescheides sein kann, durch die der Partei, welcher die Bewilligung erteilt wird, ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben, nicht aber Dritten eine Verpflichtung auferlegt wird (VwGH 11.09. 1968, 1622/67; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 28-29, 34). Zumal die Errichtung der Ausweichen und die Setzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Trasse 4 überwiegend vom Handeln Dritter, nämlich dem Straßenverwalter, abhängig ist, waren diese daher nicht als Auflage, sondern unter der auflösenden Bedingung vergleiche VwGH 19.09.2000, 2000/05/0046) vorzuschreiben, dass die Trasse 4 erst bei Umsetzung der angeführten Maßnahmen benutzt werden darf.

3.1.10.3. Trassenbeschreibung:

Soweit von der erst- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass die Trassenbeschreibung, insb. hinsichtlich der Trasse 2, im angefochtenen Bescheid fehlerhaft sei, war dem zu folgen. Wie den Feststellungen zur Projektbeschreibung zu entnehmen ist, wurde dieser Umstand vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert.

3.1.10.4. Bedingungen und Auflagen:

Die neue Bedingung römisch II.11.BVwG-V1 sowie die neuen Auflagen römisch II.11.BVwG-V2, römisch II.11.BVwG-V3 (Spruchpunkt römisch eins.15. dieses Erkenntnisses) sowie die Auflagen römisch II.11.BVwG-V4 und römisch II.11.BVwG-V5 (Spruchpunkt römisch eins.16. dieses Erkenntnisses) entsprechen den Vorschlägen des verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 23.10.2020 Sitzung 2 f). Damit wird den oben dargestellten berechtigten Forderungen der erst- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei Rechnung getragen.

Die Änderung der Auflage römisch II.11.2 des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.17. dieses Erkenntnisses) entspricht dem Präzisierungsvorschlag des verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 23.10.2020 Sitzung 4).

3.1.11. Luftreinhaltung:

In Paragraph 20, Absatz 3, IG-L sind die Grenzwerte für die Genehmigung von Anlagen normiert. Diese entsprechen jedenfalls den in der EU-Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Grenzwerten und hat der Gesetzgeber die Differenzierung zu den Grenzwerten in Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, IG-L ausführlich begründet (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244; Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, Paragraph 20, Rz 21 f).

In dem vom Vorhaben beeinflussten Untersuchungsgebiet werden die Grenzwerte inkl. Toleranzmargen des IG-L gem. Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, IG-L eingehalten. Das Untersuchungsgebiet ist auch nicht mehr in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zu Paragraph 3, Absatz 10, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, enthalten.

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat sich in seinem Gutachten mit diesen Grenzwerten ausführlich auseinandergesetzt (siehe näher Pkt. 2.2.8.3. dieses Erkenntnisses), und konnte die Auswirkungen durch die Belastungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie auf das Mikroklima zusammenfassend als geringfügig bewerten.

Von der erstbeschwerdeführenden Partei wurden Einwendungen hinsichtlich der Ergänzungsbedürftigkeit der Projektunterlagen, hinsichtlich des Materialtransportes per Bahn sowie hinsichtlich des Standes der Technik bei den vorhandenen Bergbau- und Deponieeinrichtungen erhoben und zudem moniert, dass das Grundstück der erstbeschwerdeführenden Partei besonderen Belastungen ausgesetzt sei (siehe näher Pkt. 2.2.8.4. dieses Erkenntnisses).

Von den dritt- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Parteien wurden Einwendungen hinsichtlich des Gebietes der Gemeinde Strasshof an der Nordbahn als „NÖ Sanierungsgebiet Feinstaub PM10“, hinsichtlich der Anzahl an Fahrbewegungen, hinsichtlich der Streckenführung der Trasse 2, hinsichtlich des Abtransports des Abraums/Abraummaterials, hinsichtlich der jährlichen Abbaumenge von mineralischen Rohstoffen, hinsichtlich der Transporte innerhalb der Anlage, hinsichtlich fehlender Abrollstrecken und zur Relevanz von Reifenwaschanlagen, hinsichtlich fehlender Verkehrskonzepte sowie hinsichtlich Errichtung eines Kurzzumtriebwaldes erhoben (siehe näher Pkt. 2.2.8.4. dieses Erkenntnisses).

3.1.11.1. Auflagen:

Der Gerichtssachverständige für „Luftreinhaltung“ setzte sich in seinem Gutachten vollumfänglich mit diesen Einwendungen auseinander (siehe näher Pkt. 2.2.8.3. dieses Erkenntnisses) und führte zu diesen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend aus. Schließlich wurden von ihm Auflagenvorschläge formuliert, welche im Erkenntnis vorgeschrieben werden vergleiche Spruchpunkt römisch eins.11. bis römisch eins.13.).

Die abgeänderten Auflagen römisch II.7.3, römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 entsprechen dem Präzisierungsvorschlag des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten Sitzung 47).

Durch die Abänderung der Auflage römisch II.7.3 des angefochtenen Bescheides werden die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst geringgehalten.

Die Auflage römisch II.7.4 konnte entfallen.

Durch die Abänderung der Auflagen römisch II.7.5, römisch II.7.6, römisch II.7.12 und römisch II.7.13 des angefochtenen Bescheides, welche mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen werden vergleiche Spruchpunkt römisch eins.13.), werden die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst geringgehalten.

Mit den abgeänderten und mit hg. Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen, welche zum Schutz der jeweils spezifisch geschützten Interessen notwendig sind, wird den oben dargestellten berechtigten Forderungen der erst- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei Rechnung getragen.

3.1.12. Lärm:

Dem aufgrund der Beschwerden erstatteten lärmtechnischen Gerichtsgutachten ist zu entnehmen, dass die ermittelten spezifischen Beurteilungspegel für das Vorhaben grds. plausibel sind; die wesentlichen betrieblichen Lärmquellen werden berücksichtigt. Vom Gerichtsgutachter erkannte Unschlüssigkeiten wurden zudem entweder neu berechnet oder als bedeutungslos erkannt. Das Beurteilungsergebnis nach ÖAL 3 bleibt unbeeinflusst.

Wie festgestellt, wird die durchgeführte Messung für den Zeitraum von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr (ortsübliche Situation) zwar als unschlüssig erkannt, da aber für die Beurteilung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL Richtlinie 3 Bl 1 ohnehin die niedrigeren Planungsrichtwerte nach Flächenwidmungskategorie verwendet wurden, ergibt sich für den erstinstanzlich verwendeten Beurteilungsansatz keine Änderung, weshalb die Pegelwerte der Messungen im Nachtzeitraum zwar nicht schlüssig, aber auch bedeutungslos sind.

Die Immissionsprognose wurde nach dem Stand der Technik durchgeführt und liefert grds. schlüssige Ergebnisse. Immissionspunkte, welche durch Dämme von Geräuschen betrieblicher Tätigkeiten am Abbaufeld abgeschirmt sind, jedoch einzig in 4 m Höhe angenommen wurden, können die dargestellten Beurteilungspegel unterschätzen, weshalb für die Immissionspunkte ein um 1 dB höherer Beurteilungspegel anzunehmen ist. Aufgrund der niedrigen Beurteilungspegel bleibt eine Beurteilung nach ÖAL 3 Bl 1 unbeeinflusst.

Die dargestellten vorhabensbedingten Immissionserhöhungen durch induzierten Verkehr im öffentlichen Netz sind grds. plausibel. Die nicht schlüssig, da nicht dem Stand der Technik nach RVS 04.02.11 erfolgte Aufteilung der leichten und schweren sowie lärmarmen und nicht-lärmarmen LKW wurde vom Gerichtsgutachter neu berechnet, wobei sich keine relevanten Unterschiede ergeben, da die Erhöhungen sich nur im 0,1 dB Bereich verändern und weiterhin deutlich unter 1 dB liegen.

Der lärmtechnische Gerichtssachverständige hat sich eingehend mit den Einwendungen der erst- bis fünfzehntbeschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt vergleiche Pkt. 2.2.9.4. dieses Erkenntnisses), wobei keine der Einwendungen geeignet war darzulegen, dass vorhabensbedingte Lärmquellen (inkl. des LKW-Verkehrs) in Form von Beurteilungspegeln nicht, nicht vollständig oder unrichtig berücksichtigt worden wären. Hinsichtlich der Immissionen durch Lärm ist das Vorhabens jedenfalls deutlich und klar umgrenzt und ist damit einer Beurteilung hinsichtlich zumutbarer Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen zugänglich. Die dahingehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien waren daher allesamt zu verwerfen.

3.1.13. Umweltmedizin - Gesundheitliche Auswirkungen:

Durch das Vorhaben ist keine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu befürchten. Die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 werden daher eingehalten.

3.1.14. Immissionsminimierung:

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält das allgemeine Gebot, die Immissionsbelastung von Schutzgütern so gering wie möglich zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 173). Diese Norm enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 dargetan werden (zuletzt VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine Schutzgüter in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden und Immissionen gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis c jedenfalls vermieden werden. Zusätzlich wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zur Geringhaltung von Auswirkungen eine Vielzahl an weiteren Auflagen vergleiche etwa Spruchpunkt römisch eins.5., römisch eins.15. und römisch eins.16. dieses Erkenntnisses) vorgeschrieben. Dem Immissionsminimierungsgebot ist daher entsprochen.

3.1.15. Gesamtbewertung / Abschließende Beurteilung:

Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen.

Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

Die Gesamtbewertung gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, dh in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. IS dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in der zusammenfassenden Bewertung und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen (bspw. Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002, Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000) sind. Dabei basieren die Inhalte jedes Fragenbereiches auf einer Beeinflussungstabelle und einer Relevanzmatrix sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Relevanzmatrix und in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren bezeichnet. Die Relevanzmatrix ermöglicht es, im Hinblick auf das Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darzustellen und miteinander in Beziehung zu setzen. Die Relevanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Umweltauswirkungen und Schutzgütern. Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen, die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurde einem oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt. Mit dieser Methode ist für das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge getragen, dass Kumulations- und Überlagerungs- sowie Wechselwirkungen bestmöglich erfasst werden.

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie beispielsweise Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen. Im Lichte dieses Verständnisses kommen etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüter sowie allfällige Wechselwirkungen, Verlagerungen und Kumulierungen zwischen den betroffenen Umweltmedien als Aspekte in Betracht, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 waren und deshalb durch Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 erfasst werden. Auch die im Beschwerdeverfahren durchgeführten fachbezogenen Beurteilungen haben ergeben, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind.

Im Ergebnis war die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen und Bedingungen neuerlich zu erteilen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu allen für diese Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche etwa zur Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien: VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7; 30.01.2019, Ro 2017/06/0025-3; 06.07.2010, 2008/05/0115; zur mangelnden Zurückverweisungsmöglichkeit und Sanierung von behördlichen Verfahrensmängeln im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und 27.05.2011, 2008/02/0049; zum mangelnden Recht der Verfahrensparteien auf vollständige Vorlage von Planunterlagen: VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201 und 15.05.2012, 2009/05/0025; zur Verletzung des Parteiengehörs: VwGH 23.11.2011, 2010/12/0105; zur Bezeichnung des Bescheidadressaten: VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091; zur Mitberücksichtigung des Bestandes: VwGH 31.05.2000, 98/04/0043; 09.09.1998, 96/04/0022 und 10.09. 2008, 2008/05/0009; zur Auflage und Bedingung: VwGH 11.09.1968, 1622/67; 19.09.2000, 2000/05/0046; zur Zulässigkeit der Vorschreibung eines Monitoringkonzepts: VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033; 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 und 19.12.2013, 2011/03/0160; zum Wasserbenutzungsrecht: VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046 unter Verweis auf VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; 28.06.2001, 2000/07/0248; 21.06.2002, 2001/07/0169, und 25.04.2002, 2001/07/016; zur Beschaffenheit des Grundstückes: VwGH 20.09.2001, 97/07/0019; zur Reinhaltung des Grundwassers: VwGH vom 16.12.1999, 99/07/0110; zur Rahmenverfügung Marchfeld: VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212; zum Immissionsminimierungsgebot: VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120; zur Gesamtbewertung: VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W193.2208123.1.00