Bundesverwaltungsgericht
10.08.2021
L503 2186576-1
, L503 2144804-2/18E
L503 2144812-2/14E
L503 2144808-2/12E
L503 2186576-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Gekürzte Ausfertigung des am 08.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2021:
römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide eingestellt.
römisch zwei. 1. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch vier. zu lauten haben:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
,
, Entscheidungsgründe:
1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die (vertretenen) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2186576.1.00