Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

02.08.2021

Geschäftszahl

L501 2185687-1

Spruch

,

L501 2185686-1/13E

L501 2185687-1/13E

L501 2185682-1/13E

L501 2185684-1/13E

L501 2185690-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, sowie die Beschwerden von 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2021

römisch eins. den Beschluss gefasst:

A)

Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG insoweit eingestellt.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

A)

Den gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben:

3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

römisch eins. und II:

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet sowie seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2185687.1.00