Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

30.07.2021

Geschäftszahl

I419 2241491-1

Spruch

, I419 2241491-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 09.03.2021 wegen Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021, GZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beschwerdeführerin gebührt ab dem 01.02.2021 Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

,

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Sie erfülle die „Ausnahmebestimmungen für Studenten nicht“. Dazu gab das AMS die Inhalte der Paragraphen 7 und 12 AlVG auszugsweise wieder.

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei außerordentliche Studierende des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie der Medizinischen Universität Innsbruck. Dieser Studiengang sei kein geregelter Lehrgang im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG und richte sich primär an Berufstätige. Die wenigen Kurse fänden überwiegend unregelmäßig sowie an Wochenenden, nachmittags oder abends statt. Aus der zeitlichen Einteilung der Kurse, die nur an wenigen Tagen im Monat stattfänden, sei ersichtlich, dass sich der Studiengang an bereits berufstätige Personen richte, und eine Teilnahme sei unter Berücksichtigung des allgemein zur Verfügung stehenden Urlaubsanspruchs möglich.

3. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das AMS damit, dass die Ausbildung „Klinische Psychologie“ von der Beschwerdeführerin einen Arbeitsaufwand von 2.250 Stunden im Zeitraum 13.11.2020 bis 26.02.2022 erfordere, und da es sich somit um 471 Tage handle, seien das 4,78 Stunden täglich oder 33,44 Wochenstunden. Damit unterscheide sich diese Ausbildung im zeitlichen Ausmaß nicht vom Vollzeitstudium der Psychologie, welches auch vorsehe, pro Semester 30 ECTS-Punkte zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob die Präsenzveranstaltungen überwiegend am Wochenende zu absolvieren seien.

4. Im Vorlageantrag replizierte die Beschwerdeführerin, von Gesetzes wegen beanspruche die Ausbildung 2.500 Stunden, davon 2.098 in einem Angestelltenverhältnis. Nur die verbleibenden 402 Stunden stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, also wöchentlich 5,95 Stunden im Durchschnitt. Da sie ansonsten arbeiten könne, habe sie von 13.11.2020 bis 31.01.2021 ein Dienstverhältnis mit 30 Wochenstunden gehabt und werde am 17.05.2021 ein solches mit 25 Wochenstunden antreten. Da die theoretische Ausbildung der Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht mehr als drei Monate dauere, lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vor.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat 2020 das Masterstudium der Psychologie und das psychotherapeutische Propädeutikum (den allgemeinen Teil der Ausbildung zur Psychotherapeutin nach Paragraph 2, Psychotherapiegesetz) abgeschlossen. Während des Studiums war sie bereits jeweils mehrmals vollversichert und mehrfach geringfügig beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim AMS hatte sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet. In den zwölf Monaten vor Geltendmachung ihres Anspruchs war sie insgesamt 214 Tage (d. h. 30 Wochen und vier Tage) vollversichert beschäftigt.

Von August 2020 bis Jänner 2021 hat sie als vollversicherte Angestellte bei der gemeinnützigen GmbH römisch eins., einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege, verhaltenstherapeutische Einzelbetreuung von Erwachsenen geleistet. Im November 2020 hat sie eine postgraduale Ausbildung in Klinischer Psychologie begonnen, die als Universitätslehrgang an der Medizinischen Universität Innsbruck eingerichtet ist und gemeinsam mit der S. GmbH, einer Tochter der Fachhochschule Vorarlberg durchgeführt wird.

Diese Ausbildung richtet sich an Absolventinnen und Absolventen des Universitätsstudiums der Psychologie, welche nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 Psychologengesetz 2013 die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ führen dürfen. Der Lehrgang dauert drei Semester und wird mit einem Zeugnis der S. GmbH und der Verleihung des Mastergrades durch die Universität abgeschlossen, die den Lehrgang als berufsbegleitend anbietet. Als Lehrgangsteilnehmerin ist die Beschwerdeführerin seit November 2020 Außerordentliche Studierende der genannten Universität.

Anschließend an ihrer Beschäftigung bei der GmbH römisch eins., die durch Zeitablauf endete, beantragte sie am 01.02.2021 Arbeitslosengeld und gab dabei an, derzeit die theoretische Ausbildung zur Klinischen Psychologin zu machen und auf der Suche nach einer praktischen Ausbildungsstelle zu sein. Sie stehe dem Arbeitsmarkt mindestens für 20 Wochenstunden zur Verfügung.

Bei den Terminen der Veranstaltungen wird die Berufstätigkeit der Studierenden berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hatte im Studienjahr 2020/21 in elf Wochen bis zu den Sommerferien Lehrveranstaltungen zu besuchen („Grundmodul“), die jeweils geblockt ab 13.11.2020 stattfanden, und zwar wie folgt:

- Im November zweimal Freitag/Samstag ganztags,, - im Dezember einmal Donnerstag bis Samstag ganztags,, - im Jänner einmal Freitag/Samstag ganztags,, - im Februar einmal Donnerstag abends, Freitag/Samstag ganztags, einmal Freitag/Samstag ganztags,, - im März einmal Donnerstag abends, Freitag/Samstag ganztags,, - im April einmal Donnerstag nachmittags, Freitag/Samstag ganztags,, - im Mai einmal Freitag/Samstag ganztags,, - im Juni einmal Donnerstag/Freitag ganztags, Samstag vormittags, sowie, - im Juli einmal Freitag/Samstag ganztags.

Im Februar und März 2021 hatte die Beschwerdeführerin somit insgesamt an drei Freitagen und drei Samstagen ganztags Lehrveranstaltungen, davon zweimal auch bereits am Donnerstagabend. Zwei weitere Ausbildungs-Blöcke finden nach den Sommerferien jeweils ganztägig von Donnerstag bis Samstag statt, der zweite endet am 02.10.2021.

Das „Aufbaumodul“ im Wintersemester 2021/22 ist ähnlich strukturiert (dreimal Fr./Sa. ganztägig, einmal Do./Fr. ganztägig, einmal Do.-Sa. ganztägig, einmal Do. abends bis Sa. nachmittags und einmal Do. früh bis Sa. mittags im Zeitraum 21.10.2021 bis 26.02.2022).

Seit 01.04.2021 ist die Beschwerdeführerin wieder vollversichert bei der GmbH römisch eins. beschäftigt, seit 17.05.2021 zudem auch vollversichert bei der P. GmbH, die sich mit der Reintegration von Menschen mit psychischen Erkrankungen in das berufliche und soziale Umfeld befasst.

Das bis 31.01.2021 befristete Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin umfasste 30 Wochenstunden. In den Monaten, in denen die Lehrveranstaltungen stattfanden, erzielte sie daraus Einkommen von € 2.548,35 (November), € 2.503,52 (Dezember) und € 3.237,55 (Jänner) sowie € 1.008,75 Weihnachtsgeld und eine anteilige Sonderzahlung von € 345,11 im Jänner.

Ab 01.04.2021 bezog sie aus den (ab Mai zwei) Beschäftigungsverhältnissen Einkommen von € 762,63 (April), € 1.481,40 (Mai) und € 2.201,22 (Juni) sowie € 693,87 an Sonderzahlungen. Bei der P. GmbH ist sie für 25 Wochenstunden beschäftigt, bei der GmbH römisch eins. nur noch zu etwa einem Drittel des früheren Ausmaßes, also für ca. 10 Wochenstunden.

Der Lehrgang „Klinische Psychologie“, den die Beschwerdeführerin absolviert, ist auf Berufstätige zugeschnitten. Die Beschwerdeführerin stand dem Arbeitsmarkt bis 01.04.2021 mit mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung, sie absolviert keine in Schulform organisierte Ausbildung und hatte aufgrund der Ausbildungsvorschriften während des „Grundmoduls“ mindestens 500 Stunden in einer klinisch-psychologischen Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden der Studienplan des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie eingeholt (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 47. Stück, 24.06.2015) und die Versicherungsdaten neu abgefragt.

Der berufsbegleitende Charakter der Ausbildung ergibt sich aus den sonstigen getroffenen Feststellungen sowie aus dem Studienplan (Pkt. 1) und der Lehrgangsinformation der S. GmbH (dort S. 7).

Die Tätigkeit der beiden Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin ist der jeweiligen Internetseite zu entnehmen. (www. römisch 40 .at/de/ römisch 40 /wir-ueber-uns.html und www. römisch 40 .at/ueber-uns/) Das Stundenausmaß konnte aufgrund des Vorlageantrags und der in den Versicherungsdaten enthaltenen monatlichen Einkommen festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung:

3.1 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht.

3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011 mwN)

Selbst wenn es sich also um ein „Fernstudium“ handelt, ändert das nichts, weil die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen kein Kriterium des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ist. (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0217 mwN)

3.3 Im Fall außerordentlicher Hörer ist dagegen nicht auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw. Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem „geregelten Lehrgang“ ausgebildet werden. (VwGH 30.01.2002, 99/08/0109)

Nach der Judikatur muss es sich bei einem solchen „geregelten Lehrgang“ um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln, um die unwiderlegliche Vermutung zu rechtfertigen, dass an einer solchen Lehrveranstaltung Teilnehmende während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert sind. Ergeben diese Ausbildungsvorschriften, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, wie z. B. die Aufbaulehrgänge an Höheren Technischen Lehranstalten für Berufstätige, so sind solche Lehrgänge nicht unter Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG zu subsumieren. (VwGH 16.06.2004, 2001/08/0049 mwN)

Bei Beantwortung der Frage, ob ein solcher Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer daran dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0261 mwN)

3.4 Nach Paragraph 8, Absatz eins, Psychologengesetz 2013 erfolgt der Erwerb der fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie durch eine postgraduale Ausbildung im Gesamtausmaß von 2.500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, in die Ausbildungseinrichtung, und zwar

- zum Erwerb der theoretischen Kompetenz durch eine allgemeine und eine besondere Ausbildung (Grundmodul und Aufbaumodul) im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten sowie

- zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine praktische Fachausbildungstätigkeit unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2.098 Stunden und eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten.

Dazu kommen 76 Einheiten Selbsterfahrung im Zusammenhang mit der Berufsausbildung. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, umfasst eine Einheit 45 Minuten. Die nicht-praktischen Teile (Grundmodul, Aufbaumodul, Supervision und Selbsterfahrung) im Ausmaß von 536 Einheiten umfassen demnach 422,25 Stunden, wenn die Supervision die 120 Einheiten nicht überschreitet.

In Paragraph 8, Absatz 2, ist festgelegt, dass zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Absatz eins, gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren sind. Wie festgestellt, wird in der konkreten Gestaltung des Ausbildungsplans der Beschwerdeführerin verlangt, dass bereits während des Grundmoduls mindestens 500 solchen Stunden erbracht werden.

3.5 Demnach fordert bereits das Gesetz von der Beschwerdeführerin das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Bestehen (auch) gleichzeitig mit der Ausbildung, sodass (auch wenn die Untergrenze von 500 Stunden fallbezogen auf die Periode 13.11.2020 bis 02.10.2021 umgelegt nur rund 11 Wochenstunden beträgt) für die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung stünde, kein Raum bleibt.

Dazu kommt, dass die tatsächliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit deutlich mehr Wochenstunden umfasst und es ihr nach den Feststellungen auch möglich war und ist, mehr als die dem AMS gegenüber angegebenen 20 Wochenstunden zu arbeiten. Sie hat dies nach den Feststellungen auch schon in den Monaten November 2020 bis Jänner 2021 während des Lehrgangs getan, also vor Bescheiderlassung.

Schließlich ist mit Blick auf die oben angeführte Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass die theoretische Ausbildung der Beschwerdeführerin so an die Enden der verschiedenen Kalenderwochen gelegt ist, dass sie auch neben einer Berufstätigkeit unter Inanspruchnahme des gesetzlichen Erholungsurlaubs absolviert werden kann. Das gilt insbesondere für die Monate ihrer Arbeitslosigkeit, Februar und März 2021, wegen der festgestellten Unterrichtstage.

3.6 Es lag in dieser Zeit nach all dem trotz Absolvierens eines Universitätslehrganges keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Ausbildung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG vor, und die Beschwerdeführerin stand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

3.7 Nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, bei Arbeitslosen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Arbeitslosengeld beantragen, ist sie auch dann erfüllt, wenn diese in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Das ist wie festgestellt der Fall.

3.8 Der Beschwerdeführerin gebührte daher bis zur neuerlichen Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung Arbeitslosengeld. Insgesamt war deswegen der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.02.2021 Arbeitslosengeld gebührt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Ausnahmen von der Arbeitslosigkeit bei Absolvieren von Ausbildungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2241491.1.00