Bundesverwaltungsgericht
15.07.2021
W145 2214793-1
W145 2214793-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.01.2019, GZ römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.12.2020 und am 28.04.2021
A)
zu Recht erkannt:
römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt wird, dass römisch 40 aufgrund seiner Beschäftigung als Chefredakteur bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH im Zeitraum vom 14.11.2007 bis 30.06.2017 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG als freier Dienstnehmer sowie im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2017 der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterliegt.
den Beschluss gefasst:
römisch II. Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen im Verfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 31.08.2017 brachte Herr römisch 40 Klage gegen die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (zu GZ römisch 40 ) ein. Darin machte er arbeitsrechtliche Dienstnehmeransprüche aus seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin vom 14.11.2007 bis 30.06.2017 als Chefredakteur des römisch 40 magazins römisch 40 geltend.
2. Herr römisch 40 sprach in weiterer Folge am 27.12.2017 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) vor und gab niederschriftlich zu Protokoll, dass er für die Beschwerdeführerin als Werkvertragsnehmer tätig gewesen sei, obwohl es sich um ein echtes Dienstverhältnis gehandelt habe. Daher ersuche er die belangte Behörde, seine Versicherungspflicht zu überprüfen und die entsprechenden Meldungen einzuholen.
3. Die Beschwerdeführerin schloss mit Herrn römisch 40 am 20.11.2018 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu GZ römisch 40 einen Vergleich, in dem sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 80.000,00 (zuzüglich 20 % USt) gegen Legung von zwei Honorarnoten zu jeweils EUR 40.000,00 (zuzüglich 20 % USt) verpflichtete, wodurch sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien.
4. Mit Bescheid vom 10.01.2019, GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Redakteur bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass weder ein Werkvertrag noch ein freier Dienstvertrag vorliege. Vielmehr sei Herr römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden, sodass vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen sei.
Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche insbesondere, dass kein konkreter Erfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart worden sei. Des Weiteren sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, wobei eine sechsmonatige Kündigungsfrist bestanden habe. Zudem sei kein werkbezogenes Zeilen- oder Seitenhonorar, sondern ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart worden. Dass die Vereinbarung kein für einen Werkvertrag typisches Zielschuldverhältnis, sondern ein Dauerschuldverhältnis sei, gehe auch daraus hervor, dass im Vertrag gattungsmäßig umschriebenen Aufgaben des Herrn römisch 40 laufend durch das der Dienstgeberin zurechenbare Organ konkretisiert worden seien.
Das Nichtvorliegen eines freien Dienstvertrages wurde insbesondere damit begründet, dass eine persönliche Arbeitspflicht vertraglich vereinbart worden sei. Das gehe aus folgendem Vertragspunkt hervor: „Da mit Rücksicht auf den individuellen Charakter der beauftragten Werke die Schaffung der Werke durch den Auftragnehmer persönliche Vertragsgrundlage ist, ist eine Subvergabe des Auftrages bzw. von Auftragsteilen, mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.“ Diese persönliche Arbeitspflicht sei auch tatsächlich gelebt worden. Von einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten sei dann auszugehen, wenn er durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht gebunden ist. Herr römisch 40 habe seine redaktionelle Arbeit zwar relativ flexibel einteilen können, jedoch habe der Druck bestanden, das vom Dienstgeber konkretisierte Arbeitsergebnis bis zu einem bestimmten Datum, der Druckabgabe fertigzustellen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, an regelmäßigen Redaktionssitzungen, den sogenannte Jour Fixes, die zu einer bestimmten Zeit und an einen bestimmten Ort stattgefunden hätten, teilzunehmen. Außerdem habe seine allfällige Ungebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort dort ihre Grenzen gefunden, wo er in seiner Funktion als Redaktionsleiter Themen auf die jeweiligen Journalisten verteilt habe. Herr römisch 40 habe auch über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt, keine Gewerbeberechtigung besessen und sei im Geschäftsleben nicht als Unternehmer aufgetreten. Schlussendlich sei auch ein Konkurrenzverbot vertraglich vereinbart worden.
Aus diesen Gründen sei von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.
5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.02.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in weiterer Folge der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass Herr römisch 40 im Hinblick auf die gegenständliche Beschäftigung nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, dem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat, den Ersatz der Verfahrensaufwendungen der Beschwerdeführerin aufzutragen.
In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren, die Sachverhaltsfeststellung sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft seien. Zudem leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen dahingehend geführt, weshalb Herr römisch 40 und die Beschwerdeführerin miteinander einen Werkvertrag geschlossen hätten und nicht eine andere Vertragsbeziehung eingegangen seien. Insbesondere habe sie es unterlassen, die am Vertragsabschluss beteiligten Personen (Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 ) zu dieser Thematik zu befragen. Für Herrn römisch 40 sei es nämlich unabdingbar gewesen, seine Bestimmungsfreiheit zu erhalten, um seinen anderen geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen zu können.
Die belangte Behörde habe auch keine Ermittlungen zu den sonstigen Tätigkeiten und vertraglichen Verpflichtungen des Herrn römisch 40 geführt und keine Feststellung dazu getroffen, wo und wie überall Herr römisch 40 am Markt als selbstständiger Berater aufgetreten sei. Von der belangten Behörde seien zudem vorgelegte Beweismittel (E-Mails von Herrn römisch 40 ) nicht berücksichtigt worden, die belegen würden, dass Herr römisch 40 nicht nur umfangreichen selbstständigen Tätigkeiten nachgegangen sei, sondern diese auch gegenüber seiner Werkserbringung an die Beschwerdeführerin prioritär behandelt habe.
Der von der belangten Behörde als Beweis für eine Dienstnehmereigenschaft angesehene Zeitdruck sei nicht von der Beschwerdeführerin ausgegangen, sondern habe sich aus der Natur des Werkes ergeben. Insbesondere schließe die Vorgabe eines Termins durch den Besteller einen Werkvertrag dann nicht aus, wenn es sich dabei um von der Öffentlichkeit erwartete bereits angekündigte Ereignisse (wie etwa das Erscheinen einer periodischen Zeitschrift) handle. Auch die Konkretisierung des Inhaltes des Werkes liege in der Natur der Sache. Der gegenständliche Werkvertrag könne somit als Rahmenwerkvertrag qualifiziert werden, welcher durch einzelne Abrufwerkverträge für die jeweilige Einzelausgabe konkretisiert worden sei.
Weiters fehle es an einer organisatorischen Eingliederung des Herrn römisch 40 in das Unternehmen der Beschwerdeführerin. Es habe keine Verpflichtung zur Teilnahme an den Jour Fixes gegeben und Herr römisch 40 sei in seiner Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Zudem sei ein an die Zustimmung der Beschwerdeführerin geknüpftes Vertretungsrecht des Herrn römisch 40 vorgelegen. Daraus, dass Herr römisch 40 die Firmenräumlichkeiten oder teilweise die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin genutzt habe, lasse sich kein Dienstverhältnis ableiten.
Darüber hinaus sei das gegenständliche Vertragsverhältnis bereits im Jahr 2009 durch die belangte Behörde überprüft worden. In dieser Überprüfung sei das Werkvertragsverhältnis nicht beanstandet worden. Dies sei schon damals damit begründet worden, dass keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit bestanden habe und Herr römisch 40 auch keinen disziplinären Weisungen unterlegen sei.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit und Bestimmungsfreiheit des Herrn römisch 40 eindeutig überwiegen. Indem die belangte Behörde dies nicht erkannt habe und Herrn römisch 40 als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG qualifiziert hat, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 15.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss vom 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W 145 per 04.11.2019 neu zugewiesen.
8. In der im Rahmen eines Parteiengehörs am 02.09.2020 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass im Protokoll der Tagsatzung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.11.2018 zu GZ römisch 40 deutlich erkennbar sei, dass der anwaltlich vertretene Herr römisch 40 im Zuge der Vergleichsgespräche keine für Angestelltenverhältnisse charakteristische Zahlung verlangt habe. Vielmehr sei gegen die Legung entsprechender Honorarnoten die Zahlung eines Honorars ausbedungen worden, wodurch sämtliche wechselseitige Ansprüche abgegolten seien. Aus den Protokollen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zeige sich, dass Herr römisch 40 die Vorteile des Vergleiches, der auf Werkvertragsbasis abgeschlossen worden sei, mit den Vorteilen einer nachträglichen Umqualifizierung zum Dienstnehmer kombinieren und somit einen Missbrauch versuchen wolle.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2020 und am 28.04.2021 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der jeweils die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin und ihrer Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde und Herr römisch 40 persönlich teilnahmen. Bei der Verhandlung am 28.04.2021 erfolgte überdies die Befragung von vier Zeugen.
10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass Herr römisch 40 entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 sehr wohl über eine persönliche Infrastruktur als selbständiger Unternehmer verfügt habe. Auch sei es ihm möglich gewesen, seine Tätigkeit von einem dritten Ort aus zu erbringen. Außerdem habe er nicht an regelmäßigen Jour Fixe in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin teilgenommen. Herr römisch 40 habe die Beschwerdeführerin auch nicht über seine diversen Nebentätigkeiten informiert. Weiters sei er auch keiner Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlegen und habe völlig weisungsungebunden agiert. Von der am 02.02.2017 durch Herrn GF römisch 40 verfasste E-Mail habe Herr römisch 40 weder auf eine Androhung von Konsequenzen noch auf eine tatsächliche Weisung schließen können. Schlussendlich sei das gegenständliche Vertragsverhältnis auf Wunsch von Herrn römisch 40 gerade nicht als Dienstverhältnis begründet worden und sei dieses Vertragsverhältnis auch durchgehend als Werkverhältnis gelebt worden.
11. Am 03.03.2021 langte im Zuge eines Parteigehöres eine Stellungnahme von Herrn römisch 40 zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, in der er den vorgebrachten Punkten der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf persönliche Infrastruktur, allfällige Nebentätigkeiten, Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie Zustandekommen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses entgegentrat.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , schloss am 21.11.2007 einen als „Werkvertrag“ bezeichneten, unbefristeten Vertrag samt einer ergänzenden Erklärung mit der Beschwerdeführerin.
Aufgrund dieses Vertrages war Herr römisch 40 für die Beschwerdeführerin von 14.11.2007 bis 30.06.2017 als Chefredakteur für das römisch 40 magazin römisch 40 Print und Online tätig. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin des Magazins römisch 40 ; Herausgeber und Medieninhaber ist der römisch 40 . Das Magazin ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 11x pro Jahr erschienen (= 10 „normale“/monatliche Ausgaben plus eine Sommerausgabe für die beiden Monate Juli/August). Auf die Anzahl der Ausgaben hatte Herr römisch 40 keinen Einfluss; die wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem römisch 40 vorgegeben.
Im Vertrag vom 21.11.2007 wurde auszugsweise wie folgt vereinbart:
„(Punkt römisch eins): Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Redaktionsleitung für das Produkt römisch 40 Print und Online nach Maßgabe des folgenden Vertrages. Festgehalten wird, dass der Auftragnehmer die Herausgeberrichtlinien vom 8.4.2002 für die Zeitschrift römisch 40 zu beachten hat. (…) Die Konkretisierung und Detaillierung des Auftrages erfolgt nach einem durch den Auftraggeber vorzugebenden Terminplan, wobei an der Spezifizierung jeweils die Geschäftsführung des Auftraggebers und der Auftragnehmer teilnehmen. Im Rahmen der Terminisierung sind keine Arbeitszeitbindung, sowie keine Bindung an den Arbeitsort gegeben. Bei diesem Vertrag handelt es sich ausschließlich um einen Werkvertrag; der Abschluss eines Dienstvertrages wird beidseitig nicht gewollt.
(Punkt römisch II): Das Vertragsverhältnis beginnt mit 14. November 2007. Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(Punkt römisch III): Da mit Rücksicht auf den individuellen Charakter der beauftragten Werke die Schaffung der Werke durch den Auftragnehmer persönliche Vertragsgrundlage ist, ist eine Subvergabe des Auftrages bzw. von Auftragsteilen, mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(Punkt römisch IV): Als pauschales Honorar für die gelieferten Werke wird pro erschienener Ausgabe der Zeitschrift römisch 40 EUR 7.640,- + USt (…) vereinbart. (…) Mit diesem Honorar, das die ordnungsgemäße Leistungserbringung voraussetzt sind sämtliche Ansprüche aus dem Werkvertrag, unabhängig davon, ob die einzelne Werkleistung explizit in diesem Werkvertrag genannt ist, abgegolten. Dies gilt insbesondere für Sonderzahlungen und Überstundenentgelte für den Fall, dass dieses Vertragsverhältnis entgegen dem ausdrücklich erklärten Vertragswillen als (echtes) Arbeitsverhältnis qualifiziert werden sollte. Weiteres sind auch sämtliche Ansprüche aus Rechtseinräumungen auch für Bild- und Textbeiträge, abgegolten.
(Punkt römisch VI): Zwischen den Vertragspartnern herrscht Einigkeit darüber, dass es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um einen rechtsgebührenfreien Werkvertrag gemäß Paragraphen 1165, ff ABGB handelt. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass auftraggeberseitig die Entgelt- bzw. Honorarvereinbarung wirtschaftlich auf Basis Versicherungsfreiheit kalkuliert ist. Unabhängig davon erklärt der Auftragnehmer, dass er über seine gesetzliche Pflicht, das vertragsgegenständliche Honorar zu versteuern, informiert ist.
(Punkt römisch VII): Für Werke, in denen der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Ortsabwesenheit etc.) nicht erbringt, besteht kein Honoraranspruch.
(Punkt römisch VIII): Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede den Auftraggeber konkurrenzierende Tätigkeit, insbesondere im Medienbereich, durch Rat, Tat oder andere Beteiligung in vermögensmäßiger und/oder ideeller Hinsicht, bis zur Beendigung dieses Werkvertragsverhältnisses und 3 Monate danach zu unterlassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des Vertragszeitraumes des gegenständlichen Vertrages ohne schriftliche Genehmigung weder selbständig noch unselbständig für Publikationen die ihrer Art nach den vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber bezeichneten Unternehmen herausgegebenen Publikationen gleich oder ähnlich sind, tätig zu werden. (…) Bei Verletzung des Konkurrenzverbotes ist ungeachtet der auf Geltungsdauer des Konkurrenzverbotes aufrecht bleibenden Unterlassungsverpflichtung des Auftragnehmers eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Pauschalhonorars gemäß Punkt römisch IV zu bezahlen. Die Konventionalstrafe ist ohne Berücksichtigung und Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens zu entrichten. Ein die Konventionalstrafe übersteigender Schaden kann vom Auftraggeber zusätzliche geltend gemacht werden.
(Punkt römisch zehn, Unterpunkt 5): Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Software zur Verfügung die dem Auftragnehmer die Bearbeitung von Beiträgen erlaubt. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, diese technischen Möglichkeiten des Auftraggebers im Rahmen dieses Werkvertrages ohne Berechnung in Anspruch zu nehmen.“
In der den Vertrag ergänzenden, von Herrn römisch 40 unterfertigten, Erklärung wurde wie folgt festgelegt: „Ich erkläre hiermit, dass ich im Rahmen des vorliegenden Werkvertrages als freiberuflicher Journalist tätig werde und somit der Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Das Werkentgelt fließt in die GSVG-Beitragsgrundlage ein. Weiteres verpflichte ich mich, einen jährlichen aktuellen Nachweis über meine aufrechte Pflichtversicherung nach dem GSVG vorzulegen. Mir ist bewusst, dass auftraggeberseitig die Entgelt- bzw. Honorarvereinbarung wirtschaftlich auf Basis Versicherungsfreiheit kalkuliert ist. Sollte wider Erwarten eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegen, gilt das Werkentgelt als kostenneutral niedriger vereinbart.“
Die Beschwerdeführerin stellte Herrn römisch 40 im Verlagsgebäude einen eigenen Arbeitsplatz (Büro) zur Verfügung, der mit den für eine Redaktion üblichen Betriebsmittel wie PC, Telefon, Büromaterial, Aufnahmegerät inklusive Tonbandkassetten, usw. ausgestattet war. Auf dem Büro-PC war das verlagsinterne EDV-System „Censhare-Redaktionssystem“ installiert, für das Herr römisch 40 über Zugangsdaten einschließlich Passwort verfügte. Die Zugangsdaten und das Passwort erhielt Herr römisch 40 von der Beschwerdeführerin. In diesem EDV-System wurde das Magazin römisch 40 erstellt und „gelayoutet“. Das gesamte Redaktionsteam arbeitete mit diesem spezifischen EDV-Programm. Die Zugriffsrechte waren von Person zu Person unterschiedlich; so konnte Herr römisch 40 redaktionell umfassend zugreifen. Keine Berechtigung hatte er (für Platzreservierungen) für bezahlte Inserate/Kooperationen. Herr römisch 40 besaß im verfahrensrelevanten Zeitraum einen privaten Laptop; auf seinem privaten Laptop war das für die Magazinerstellung notwendige, verlagsinterne „Censhare-Redaktionssystem“ nicht installiert. Eine eigene Zutrittskarte ermöglichte Herrn römisch 40 den freien Zutritt zum gesamten Verlagsgebäude inkl. Nebengebäude sowie zu seinen Büroräumlichkeiten.
Herr römisch 40 erhielt von der Beschwerdeführerin Visitenkarten für seine Rolle als Chefredakteur, die mit dem Logo der Zeitschrift römisch 40 sowie mit dem Namen und der Anschrift der Beschwerdeführerin versehen waren.
Herr römisch 40 übte seine Tätigkeit hauptsächlich in seinem Büro des Verlages aus. Lediglich das Anhören von Tonträgern, die im Magazin besprochen wurden (4-5 CDs mit einer Spielzeit von jeweils ca. 70 Minuten pro Einzelausgabe) erfolgte von zu Hause aus. Tätigkeitsbezogene Termine (insbesondere Interviewtermine ua mit bekannten Persönlichkeiten aus der Welt des Theaters, der Oper & Co für journalistische Beiträge des Magazins römisch 40 ) wurden von Herrn römisch 40 auch außerhalb der Büroräumlichkeiten wahrgenommen, was dazu führte, dass Herr römisch 40 während sogenannter „normaler Bürozeiten“ (wie zB Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) in seinem Büro im Verlagsgebäude nicht immer erreichbar bzw. anzutreffen war. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine Arbeitszeiterfassung.
Herr römisch 40 war verpflichtet, die jeweilige Magazinausgabe redaktionell so rechtzeitig fertig zu stellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Termine (der Erscheinung, Druckabgabe, der Redaktionsschlüsse, Anzeigenschlüsse) eingehalten werden konnten; dahingehend erfolgte eine starre Terminbindung des Chefredakteurs. In all den Jahren, in denen Herr römisch 40 als Chefredakteur tätig war, kam kein einziges Heft zu spät heraus; er hat stets alle Termine eingehalten.
Wie vertraglich festgelegt, war Herr römisch 40 bei seiner Tätigkeit als Chefredakteur an die zwischen dem Herausgeber ( römisch 40 ) und der Beschwerdeführerin vereinbarten Herausgeberrichtlinien für die Zeitschrift römisch 40 gebunden, in denen im Wesentlichen die inhaltliche und gestalterische Linie der römisch 40 festgelegt war.
Nach jedem Redaktionsschlusstermin hielt Herr römisch 40 Redaktionssitzungen mit dem Team des Magazins römisch 40 ab, in der die nächste Ausgabe besprochen und die Aufgaben verteilt wurden. Das inhouse-Team umfasste rund vier bis fünf MitarbeiterInnen (zB Lektorin, zwei Halbtagssekretärinnen, Verlags-Grafiker, …) der Beschwerdeführerin zuzüglich freie Journalisten, die je nach Bedarf einzelne Beiträge für die Zeitschrift verfassten. Herr römisch 40 war unmittelbar Vorgesetzter von dem internen Redaktionsteam römisch 40 . Herr römisch 40 verfasste auch selbst Beiträge für die Zeitschrift.
In der Regel fanden auch Besprechungen (sog. Jour Fixe) mit dem unmittelbaren Vorgesetzten von Herrn römisch 40 statt, zu denen Herr römisch 40 als erforderlicher Teilnehmer eingeladen wurde. Oftmals nahm Herr römisch 40 aufgrund einer Verhinderung nicht an solchen Besprechungen teil und entschuldigte sich für seine Abwesenheit. Für die Nichtteilnahme an den Jour Fixes gab es für Herrn römisch 40 keinerlei Konsequenzen seitens der Beschwerdeführerin.
Abgesehen von den fix vorgegebenen Erscheinungs- bzw. Redaktionsschlussterminen der Ausgaben und den internen Besprechungsterminen war Herr römisch 40 in seiner Arbeitszeiteinteilung frei. Die Arbeitszeit des Chefredakteurs war überwiegend flexibel von diesem selbst gestaltbar.
Auch Urlaube musste Herr römisch 40 mit der Beschwerdeführerin nicht explizit abstimmen; sondern es erfolgte ein bloßes Informieren seiner Abwesenheit. Aufgrund der vorgegebenen Termine im Hinblick auf das Erscheinen einer Magazinausgabe, legte Herr römisch 40 seine Urlaube derart, dass die Redaktionsschluss-/Erscheinungstermine durch seine Urlaube nicht divergiert wurden. ZB beanspruchte er seinen Sommerurlaub jedes Jahr nach redaktioneller Fertigstellung der Sommerausgabe des Magazins.
Im Falle seiner Abwesenheit (wie Urlaub oder Krankheit) konnte sich Herr römisch 40 im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vertreten lassen. Es gab keine Vertretung. Es gab nur einen Chefredakteur der Zeitschrift römisch 40 und das war eben Herr römisch 40 . Er war sohin zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
Neben den elf regulären Ausgaben pro Jahr erschienen in unregelmäßigen Abständen Beilagen, die unternehmensorganisatorisch im Bereich des Anzeigenverkaufes angesiedelt waren, zum Heft römisch 40 , die ebenfalls mit dem Logo der römisch 40 versehen wurden. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin trat im Zuge dieser Beilagen zwecks redaktioneller Betreuung gesondert an Herrn römisch 40 heran. Die Tätigkeit für solche (Sonder-)Beilagen waren nicht Vertragsbestandteil zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 ; sie wurden von der Beschwerdeführerin sogar gesondert honoriert. Herr römisch 40 konnte die redaktionelle Betreuung dieser Beilagen – ohne mit Konsequenzen seitens der Beschwerdeführerin rechnen zu müssen – ablehnen, was er ab und an auch gemacht hat. Ein Ablehnen einer Ausgabe des Magazins römisch 40 per se kam in all den Jahren nicht vor und wäre auch nicht möglich gewesen.
Für die Redaktion des Magazins römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin ein Redaktionsbudget vorgegeben, über das Herr römisch 40 verfügen konnte. Dieses Budget umfasste das Honorar von Herrn römisch 40 , Personalkosten für die bei der Beschwerdeführerin fix angestellten MitarbeiterInnen der Redaktion, Honorare für freie MitarbeiterInnen sowie Spesen. Bei der Budgeterstellung war Herr römisch 40 nicht eingebunden und hatte keinen Einfluss auf dessen Höhe. Neben den budgetären Vorgaben gab es seitens der Beschwerdeführerin noch eine weitere Vorgabe im Hinblick auf die Tätigkeit von Herrn römisch 40 nämlich, dass bezahlte redaktionelle Kooperationen im Magazin umgesetzt werden mussten.
So kam es am 02.02.2017, um 23:57 Uhr zu einer E-Mail des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 an Herrn römisch 40 mit folgendem Inhalt: „Lieber römisch 40 , ich höre, dass du bei der nächsten Ausgabe daran denkst, Inserate abzulehnen, weil der Anzeigenschluss von römisch 40 nicht eingehalten wurde… Ich verstehe, dass dies aus Redaktionssicht ärgerlich ist, aber für mich bzw. den Verlag trotzdem ein „NO-Go“ darstellt; noch dazu, wenn genügend Zeit vorhanden ist und wir bereits im Jänner wieder mit den Zahlen hinter Plan und Vorjahr sind. Irgendwann – und das wirst sicher auch du verstehen – will auch die römisch 40 einmal etwas verdienen. Deshalb: Ich ersuche dich, das morgen dringend intern mit römisch 40 bis 12.00 Uhr abzuklären, ansonsten gibt es von Verlagsseite her eine schriftliche Weisung (wäre übrigens meine erste in den letzten Jahren). Ihr beide findet sicher eine Lösung. Danke für eure Bemühungen!“
In seiner Funktion als Chefredakteur unterlag Herr römisch 40 keiner wesentlichen Kontrolle durch die Beschwerdeführerin.
Für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Chefredakteur hat Herr römisch 40 ein Entgelt in Höhe von EUR 7.640,- + 20% USt pro erschienener Ausgabe (somit 11x pro Jahr) von der Beschwerdeführerin erhalten. Dieser Betrag wurde gegen die Stellung von Honorarnoten ausbezahlt.
Am 29.11.2016 kündigte die Beschwerdeführerin den „Werkvertrag“ mit Herrn römisch 40 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (sechs Monate zum Monatsende) per 30.06.2017 auf.
In Folge brachte Herr römisch 40 am 31.08.2017 eine Klage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ansprüche (Überstundenentgelt, Urlaubsersatzleistung, Quinquennium, Sonderzahlungen, Entgeltdifferenz, Dienstzeugnis und Feststellung einer Haftung für Pensionsschäden) aus dem hier zugrundeliegenden Vertragsverhältnis beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (GZ römisch 40 ) ein. Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren endete am 22.03.2018 mit folgendem Vergleich: „1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters an Honorar EUR 80.000,00 zuzüglich 20 % USt gegen Legung einer Honorarnote über EUR 40.000,00 zuzüglich 20 % USt zahlbar bis 20.12.2018 und einer weiteren Honorarnote über EUR 40.000,00 zuzüglich 20 % USt zahlbar bis 31.1.2019 zu leisten, wobei die Honorarnoten jeweils zehn Tage vor der Fälligkeit übermittelt werden. 2) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche verglichen.“
Herr römisch 40 hatte keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und keine eigene Unternehmensstruktur.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging Herr römisch 40 entgeltlichen und unentgeltlichen (zB Einführungsvortrag für das römisch 40 , Kurator im Zuge einer Ausstellung im römisch 40 ) - zeitlich überschaubaren - Nebentätigkeiten nach. So übte er beispielsweise auch bei den römisch 40 dramaturgische Tätigkeiten aus und eineinhalb Jahre war er Konsulent am römisch 40 in römisch 40 . Neben der vereinbarten Konkurrenzklausel (siehe oben, Vertrag vom 21.11.2007, Punkt römisch VIII) beinhaltet der gegenständliche Vertrag keine Einschränkung in Bezug auf etwaige Nebentätigkeiten (insbesondere auch kein Zustimmungserfordernis der Beschwerdeführerin). Ob Herr römisch 40 bei der Beschwerdeführerin dennoch eine Zustimmung zu seinen Nebentätigkeiten eingeholt hat, konnte nicht festgestellt werden. Die inhaltlich redaktionelle Tätigkeit von Herrn römisch 40 als Chefredakteur bei der Beschwerdeführerin wurde durch die Nebentätigkeiten nicht divergiert.
2. Beweiswürdigung:
Sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht – hier der von Herrn römisch 40 - sind stets Einzelfallentscheidungen.
Bei der Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das „tatsächlich Gelebte“ an. Auf eine theoretisch mögliche andere Gestaltung kommt es bei der Beurteilung des im gegenständlichen Fall verwirklichten Sachverhalts nicht an.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit den am 16.12.2020 und 28.04.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem aktenkundigen, regen Schriftverkehr sowohl im Ermittlungsverfahren vor der (nunmehr:) Österreichischen Gesundheitskasse als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden getroffen werden.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 4). Unstrittig ist auch, dass Herr römisch 40 in diesem Zeitraum als Chefredakteur der 11x pro Jahr erschienene Zeitschrift römisch 40 für die Beschwerdeführerin als Verlegerin (Herausgeber und Medieninhaber: römisch 40 ) tätig war, wobei die Erscheinungstermine eingehalten werden mussten. Schlussendlich blieb auch unbestritten, dass Herr römisch 40 für diese Tätigkeit ein Entgelt in der angegebenen Höhe erhalten hat, das über Honorarnoten abgerufen wurde und, dass das Vertragsverhältnis am 29.11.2016 unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist seitens der Beschwerdeführerin beendet wurde.
Die Feststellungen zum Abschluss und Inhalt des Vertrages vom 21.11.2007, zur den Vertrag ergänzenden Erklärung sowie zu den Herausgeberrichtlinien für die Zeitschrift römisch 40 ergeben sich unmittelbar aus den in dieser Hinsicht eindeutigen Urkunden (Beilage ./1, Beilage ./B).
In Bezug auf die Zurverfügungstellung von einer Büroräumlichkeit im Verlagsgebäude einschließlich der üblichen Betriebsmittel (inklusive PC mit dem für die Tätigkeit erforderlichen Redaktionssystem), einer Zutrittskarte sowie von Visitenkarten wurde der Sachverhalt von den beteiligten Parteien im Wesentlichen gleich geschildert. Nur im Hinblick auf die Ausführungen zum privaten Laptop von Herrn römisch 40 haben sich die Verfahrensparteien anfänglich widersprochen. Während Herr römisch 40 bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 noch angibt, keinen Laptop für zu Hause gehabt zu haben (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 5), vermeint die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 20.01.2021, dass eine seiner Nebentätigkeiten, die das Verfassen von Artikeln umfasste, nur mit einem entsprechenden Gerät möglich gewesen sei (siehe ergänzendes Vorbringen in OZ 16, Sitzung 2). In weiterer Folge gab auch Herr römisch 40 in seiner am 03.03.2021 eingelangten Replik auf das ergänzende Vorbringen vom 20.01.2021 an, im relevanten Zeitraum einen privaten Laptop besessen zu haben (siehe Replik in OZ 27, Sitzung 2), wodurch diese anfängliche Diskrepanz beseitigt wurde. Einigkeit während des gesamten Verfahrens bestand bei der Tatsache, dass auf dem privaten Gerät das für die Magazinerstellung notwendige, verlagsinterne EDV-System „Censhare-Redaktionssystem“ nicht installiert war. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angibt, dass Herr römisch 40 seine Tätigkeit auch von einem Dritten Ort aus erbringen hätte können, da mehrere selbständige Auftragnehmer der beschwerdeführenden Partei das „Censhare-Redaktionssystem“ auf ihren privaten Geräten installiert hatten (siehe ergänzendes Vorbringen vom 20.01.2021 in OZ 16, Sitzung 2), ist auf die obenstehende Ausführung zu verweisen, wonach es auf eine theoretisch mögliche, andere Gestaltung bei der Beurteilung des verwirklichten Sachverhalts nicht ankommt.
Zu den Abwesenheiten vom Arbeitsort von Herrn römisch 40 gründen die Feststellungen primär auf die in dieser Hinsicht lebensnahe und nachvollziehbare Aussage von Herrn römisch 40 (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 4 f), der in diesem Zusammenhang selbst angibt, er „war natürlich viel unterwegs für Interviews und somit nicht in den Büroräumlichkeiten anwesend“ (siehe Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 25). Dass er seiner Tätigkeit dennoch großteils im Büro des Verlages nachging, ist vor dem Hintergrund glaubwürdig, als das für die Magazinerstellung erforderliche „Censhare-Redaktionssystem“ nur auf dem „Büro-PC“ installiert war und er von extern keinen Zugriff auf dieses spezifische Programm hatte.
Die Feststellungen zu den internen, die nächste Ausgabe vorbereitenden, Redaktionssitzungen mit seinem Team sind für das erkennende Gericht als nachvollziehbare Aussagen von Herrn römisch 40 zu werten. Die Feststellungen zu den Besprechungen („Jour Fixe“) mit seinem Vorgesetzen ergeben sich aus den zu dieser Thematik vorgelegten, unbedenklichen Urkunden (E-Mail-Termineinladung: Beilage ./C; E-Mail-Entschuldigungsschreiben: Beilage ./D) in Zusammenschau mit der Aussage von Herrn römisch 40 und der Zeugenaussage des Geschäftsführers römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 7; Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 16). Dass Herr römisch 40 oftmals an diesen Terminen (seitens der Beschwerdeführerin sanktionslos) nicht teilgenommen hat, hat er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 7: „Es kam oftmals zu Konflikten mit den Überschneidungen der JF-Termine, weil ich auch budgetär der römisch 40 helfen wollte und viele Artikel/Geschichten selbst geschrieben habe […]“). Die flexible und freie Gestaltung der Arbeitszeit des Chefredakteurs und die seitens der Beschwerdeführerin nichtvorhandene Arbeitszeiterfassungsmöglichkeit für Herrn römisch 40 und die Tatsache, dass die Konzentration auf dem Redaktionsschlusstermin – quasi als Deadline - lag, konnten aufgrund der dazu im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Parteien festgestellt werden (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 7 f; Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 28 f). Auch beim Thema Urlaub bzw. Abwesenheit ergaben sich keine wesentlichen Abweichungen in den Vorbringen der beteiligten Parteien. Dass es im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum zu keinem Vertretungsfall kam, konnte Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 8 f) und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Budget und zu den redaktionellen bezahlten/unbezahlten Kooperationen stützen sich auf die gleichlautenden Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 die in ihren wesentlichen Punkten mit der Aussage von Herrn römisch 40 übereinstimmen (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 6, 9 f und 11 f; Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 15 f und 22).
Auf Nachfrage gab Herr römisch 40 selbst glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei seiner Tätigkeit als Chefredakteur keiner wesentlichen Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag. (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 11: „Eine richtige Kontrolle gab es nicht. Ich habe es ja schon vorher bei der römisch 40 gemacht, Chefredakteure sind in dieser Hinsicht autonom.“)
Betreffend das E-Mail vom 02.02.2017 (23:57 Uhr) vom Geschäftsführer römisch 40 an Herrn römisch 40 konnten die Feststellungen unmittelbar aus der vorgelegten, eindeutigen Urkunde (Beilage ./J) übernommen werden. Die erkennende Richterin wertet, nachdem sie sich ausführlich auch mit den Formulierungen im vorliegenden Schriftverkehr auseinandergesetzt und in den beiden Verhandlungen die eher aufgebrachte Stimmung der Parteien miterlebt hat, unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall daher eher zerrütteten Beziehung der handelnden Personen zueinander die vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner E-Mail gewählte Formulierung als „Vorstufe“ einer durchaus fachlichen, weil in die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf von Herrn römisch 40 eingreifenden Weisung. Vorstufe deshalb, weil die Weisung in der E-Mail nicht explizit verschriftlicht/ausgesprochen, sondern „bloß“ auf die Möglichkeit der schriftlichen Weisungserteilung hingewiesen wurde. Die E-Mail wird in diesem Zusammenhang eher als zwar ein den Unmut über die Situation Ausdruck verleihendes, aber doch eindringliches, nachhaltiges und zielgerichtetes Ersuchen im Interesse der Beschwerdeführerin zu handeln und sohin nicht als klassische Weisung per se eingestuft. Die erkennende Richterin stützt diese Qualifizierung insbesondere auch auf die Reaktion von Herrn römisch 40 in seiner Antwortmail vom nächsten Tag (03.02.2017, 08:47 Uhr) in der er im letzten Absatz schreibt (Beilage ./J): „Du kannst mir gerne eine Weisung erteilen. Ob das beim römisch 40 so gut ankommt, ist eine andere Frage. Dort ist man wegen des Vertragsbruches, was meine Kündigung am 30. Juni betrifft, ohnehin schon sehr verärgert.“ Wie aus dieser Antwort erkennbar, ging selbst Herr römisch 40 nicht von einer ihm erteilten Weisung aus.
Auch bei den unregelmäßig erscheinenden Beilagen, die unstrittig vom zwischen Herrn römisch 40 und der Beschwerdeführerin vertraglichen Umfang nicht erfasst waren, zum Magazin römisch 40 und der Möglichkeit der Ablehnung einer redaktionellen Betreuung – ausschließlich - solcher Heft-Beilagen konnte der festgestellte Sachverhalt auf eine unbedenkliche Urkunde (Beilage ./2) gestützt werden, die einen konkreten Fall dokumentiert, in dem Herr römisch 40 von einer Mitarbeiterin der Anzeigenabteilung der Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob er die Betreuung einer Beilage übernehmen will, was er sich in seiner Antwort offen hält. Uneinigkeit besteht bei den beteiligten Parteien in diesem Zusammenhang lediglich darüber, ob eine folgenlose Ablehnung solcher Arbeiten auch für einen Angestellten zulässig wäre, was von der Beschwerdeführerin verneint wird (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 17; Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 25 f). Fest steht jedenfalls, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Ablehnung solcher Arbeiten möglich war, was im Übrigen von keiner der beteiligten Parteien bestritten wurde. Auf eine theoretisch mögliche andere Gestaltung muss hier nicht näher eingegangen werden (siehe bereits oben). Soweit das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine Frage der rechtlichen Würdigung abzielen soll, ist auf die untenstehende rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Hinsichtlich der im verfahrensrelevanten Zeitraum ausgeübten Nebentätigkeiten wurde bei den Feststellungen insbesondere den nachvollziehbaren, lebensnahen und schlussendlich glaubwürdigen Angaben von Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung gefolgt, die sich auch am besten mit den zahlreichen, zu dieser Thematik vorgelegten Urkunden in Einklang bringen lassen (Beilage ./5, Beilage ./6, Beilage ./15, Beilage ./16, Beilage ./17, Beilage ./18, Beilage ./19, Beilage ./19a, Beilage ./20, Beilage ./21, Beilage ./E, Beilage ./F). Diese Urkunden belegen insbesondere auch die festgestellte Unentgeltlichkeit der Einführungsvorträge für das römisch 40 und der Tätigkeit im Zuge der Ausstellung im römisch 40 (Beilage ./E, Beilage ./F). Auf Tatsachenebene hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht, was die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn römisch 40 in dieser Hinsicht erschüttert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt vielmehr auf die rechtliche Qualifizierung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses ab, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Herr römisch 40 diese Nebentätigkeiten bei Annahme eines echten Dienstverhältnisses nicht ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin verrichten hätte können, und dass in diesem Fall auch keine Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Dazu ist wiederum auf die untenstehende rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Bei der Frage, ob eine Zustimmung zu den Nebentätigkeiten eingeholt wurde, stehen sich die Standpunkte der Verfahrensparteien diametral gegenüber. Während Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angab, eine Zustimmung für die entgeltlichen Nebentätigkeiten eingeholt zu haben (siehe Niederschrift vom 16.12.2020 in OZ 12, Sitzung 11 ff; Niederschrift vom 28.04.2021 in OZ 30, Sitzung 18) bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und im ergänzenden Vorbringen vom 20.01.2021 vor, dass es keine Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin gegeben habe. Da festgestellt wurde, dass im gegenständlichen Vertrag kein Zustimmungserfordernis für Nebentätigkeiten vereinbart wurde, konnte eine abschließende Beurteilung dieser Frage unterbleiben. Kenntnis, die sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aus den zahlreichen Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt ableiten lässt, der Nebentätigkeiten hatte die Beschwerdeführerin allemal. Ein Vorbringen, dass die inhaltlichen redaktionellen Verpflichtungen die Zeitschrift betreffend von Herrn römisch 40 bei der Beschwerdeführerin durch seine Nebentätigkeiten qualitativ und/oder zeitlich divergiert oder vereitelt wurden, ist nicht aktenkundig; in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Herrn römisch 40 unwidersprochen, dass er jede Ausgabe fristgerecht fertiggestellt hat.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Kündigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses konnten unmittelbar aus dem vorgelegten Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin (Beilage ./25) entnommen werden.
Betreffend das anschließende Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (einschließlich Vergleich) stützen sich die Feststellungen auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verhandlungsprotokolle vom 19.10.2017, vom 22.03.2018 und vom 20.11.2018, die sich im Akt befinden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
ASVG:
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (…)
2. bis 13. …
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) (aufgehoben)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(…)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (…)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) bis (7) …
(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.
3.5. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde
Ist die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten im gerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruch (und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) zu beurteilen gewesen, so ist diese gerichtliche Entscheidung für das Verfahren über die Versicherungspflicht insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten bestünde vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG), nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorlag. Letztere Frage ist im Verwaltungsverfahren betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG von den Behörden daher in jeder Hinsicht eigenständig - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens - zu beurteilen. (VwGH-Erkenntnisse 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252, 07.05.2008, Zl. 2005/08/0142 und 04.10.2001, Zl. 96/08/0351) Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich des arbeits- und sozialgerichtlichen Vergleiches vom 20.11.2018 (GZ römisch 40 ) vorliegt.
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich die Beschwerdeführerin in der Sache gegen die Beurteilung der (nunmehr:) Österreichischen Gesundheitskasse, wonach die Tätigkeit des mitbeteiligten Herrn römisch 40 als Chefredakteur bei der Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die VwGH-Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerde (auszugsweise) vor, dass die von Herrn römisch 40 übernommene Aufgabe darin bestanden habe, je eine Ausgabe einer periodisch erscheinenden Fachzeitschrift als „Werk“ fertigzustellen. Dies indem er dafür gesorgt habe, dass alle Inhalte, die er selbst mitbeeinflussen konnte, rechtzeitig zur Verfügung stehen und ein zur Veröffentlichung geeignetes Ganzes ergeben. Die Konkretisierung der Inhalte des Werkes im Einvernehmen mit der Bestellerin liege in der Natur des Vertragsgegenstandes. Der gegenständliche Werkvertrag könne sohin als Rahmenwerkvertrag qualifiziert werden. Die einzelnen „Abrufwerkverträge“, mit welchen eine Konkretisierung und Detaillierung für die jeweilige Einzelausgabe (Einzel-Werk) erfolgt sei, seien dann jeweils gemeinsam mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin festgelegt worden. Dabei sei auch der Liefertermin („Terminisierung“) vereinbart worden.
Diese Auffassung, die im Ergebnis darauf hinauslaufen soll, dass einzelne Werkverträge (bzw. „Abrufwerkverträge“) für die jeweiligen Einzelausgaben des Magazins abgeschlossen wurden, für die der gegenständliche Vertrag vom 21.11.2007 lediglich den Rahmen gebildet hat, setzt aber gedanklich voraus, dass keine Verpflichtungen von Herrn römisch 40 bestanden haben, die über jene eines Werkherstellers hinausgingen vergleiche dazu sowie auch zu den folgenden Ausführungen das VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264).
Das ist vorliegend angesichts des festgestellten Vertragsinhaltes nicht der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vertrag vom 21.11.2007 nicht als bloßer „Rahmenvertrag“ verstanden werden. Er beinhaltet durchgehende, von den einzelnen „Werkverträgen“ (bzw. „Abrufwerkverträgen“) unabhängige, zeitraumbezogene Verpflichtungen von Herrn römisch 40 . Bereits die unter Punkt römisch II des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist deutet darauf hin, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 ein Dauerschuldverhältnis und nicht ein für Werkverträge typisches Zielschulverhältnis begründet werden sollte. Darüber hinaus wird Herrn römisch 40 unter Punkt römisch VIII des Vertrages ein Konkurrenzverbot auferlegt, das ihn verpflichtet, jede den Auftraggeber konkurrenzierende Tätigkeit, insbesondere im Medienbereich, durch Rat, Tat oder andere Beteiligung in vermögensmäßiger und/oder ideeller Hinsicht, bis zur Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu unterlassen.
Ferner spricht auch der Umstand, dass ein einheitliches Pauschalhonorar vereinbart wurde, das keinen Bezug zu den einzelnen Ausgaben des Magazins aufweist, also nicht „werkbezogen“ (bspw. im Sinne einer Abhängigkeit der Höhe des Honorars vom Umfang der jeweiligen Ausgabe) ist, gegen das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. gegen das Vorliegen einzelner Werkverträge.
Wenn Herr römisch 40 unter Punkt römisch eins des Vertrages mit der „Redaktionsleitung“ für das Magazin römisch 40 beauftragt wird, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wohl auch diese Umschreibung der Tätigkeit eher für eine zu erbringende Dienstleistung als für ein zu lieferndes Werk.
Im Vertrag vom 21.11.2007 (unter Punkt römisch eins) wurde schlussendlich auch vereinbart, dass (d)ie Konkretisierung und Detaillierung des Auftrages (…) nach einem durch den Auftraggeber vorzugebenden Terminplan (erfolgt), wobei an der Spezifizierung jeweils die Geschäftsführung des Auftraggebers und der Auftragnehmer teilnehmen. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat (VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264) ändert der Umstand, dass die fragliche Person (vorliegend: Herr römisch 40 ) an der „Spezifizierung“ des Vertrages gemeinsam mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in nicht näher konkretisierter Weise „teilnehmen“ sollte nichts daran, dass die verbindliche Konkretisierung der gattungsmäßig umschriebenen Aufgaben (vorliegend: „Redaktionsleitung“ für das Magazin römisch 40 ) durch die genannten, der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin zurechenbaren Organe erfolgte.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt somit im Ergebnis entgegen dem Beschwerdevorbringen keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vor. Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Herr römisch 40 hat seine Dienstleistungen als Chefredakteur stets - über einen Zeitraum von knapp einem Jahrzehnt - persönlich erbracht und war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, ASVG), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008).
Damit bleibt die Frage zu klären, ob Herr römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), oder ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH-Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der zitierten Judikatur hat im vorliegenden Fall nicht bestanden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Feststellungen zum gegenständlichen Vertrag (siehe Punkt römisch III), wonach aufgrund des individuellen Charakters die Schaffung der „Werke“ durch Herrn römisch 40 persönlich Vertragsgrundlage ist und daher eine Subvergabe des Auftrages oder von Auftragsteilen an ein Zustimmungserfordernis der Beschwerdeführerin gebunden ist. Von einer Berechtigung, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers eine Hilfskraft beizuziehen kann somit im hier zu beurteilenden Fall nicht gesprochen werden. Wie festgestellt, ist es auch tatsächlich im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum nie zu einem Vertretungsfall gekommen, war Herr römisch 40 der einzige/alleinige Chefredakteur des Magazins römisch 40 und hat er seine Aufgabe stets persönlich erfüllt.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.
Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).
Wie festgestellt, konnte Herr römisch 40 lediglich die redaktionelle Betreuung der unregelmäßig erscheinenden Heft-Beilagen, die dem Zuständigkeitsbereich des Anzeigenverkaufes zuzuordnen war, zum Magazin römisch 40 ablehnen, ohne mit Konsequenzen der Beschwerdeführerin rechnen zu müssen. Dabei handelt es sich jedoch um zusätzlich angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten die vom gegenständlichen Vertrag nicht umfasst sind und dementsprechend auch gesondert von der Beschwerdeführerin honoriert wurden. Die Möglichkeit der Ausschlagung einer redaktionellen Betreuung dieser Beilagen berührt entsprechend der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die persönliche Arbeitspflicht von Herrn römisch 40 in keiner Weise. Ein Ablehnungsrecht bei den vom Vertrag umfassten „regulären“ Ausgaben des Magazins römisch 40 oder auch bei Beilagen, für die Herr römisch 40 die redaktionelle Betreuung im Einzelfall nach einem entsprechenden Angebot der Beschwerdeführerin zugesagt hat, war im vorliegenden Fall nicht möglich und wurde auch von keiner Partei behauptet oder vorgebracht. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne ist hier weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht von Herrn römisch 40 mangels eines generellen Vertretungsrechts sowie eines sanktionslosen Ablehnungsrechts (ieS) zu bejahen.
Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.
Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche das VwGH-Erkenntnis Zl. 2013/08/0051, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 schriftlich einen Vertrag samt ergänzender Erklärung abgeschlossen, nach deren wesentlichem Inhalt die gegenständliche Leistung als selbständiger Werkvertragsnehmer erbracht werden soll, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden vergleiche VwGH- Erkenntnisse vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Judikatur ist die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort kein Indiz für persönliche Abhängigkeit, wenn sich diese aus der Natur der Tätigkeit ergibt vergleiche Naderhirn, Neuformulierung 7 f mwN; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 91; Auer-Mayer, ZAS 2016, 130 mwN; aus der Judikatur ua VwGH 20.04.1993, 91/08/0180 betreffend Discjockeys). Dies liegt im gegenständlichen Fall augenscheinlich nicht vor, kann doch der Kernbereich der Tätigkeit eines Chefredakteurs unter Zuhilfenahme einer entsprechenden technischen Ausstattung ihrer Natur nach an den verschiedensten Orten verrichtet werden. Daher ist grundsätzlich von der Aussagekraft einer etwaigen Bindung an den Arbeitsort für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit auszugehen. Aufgrund der im gegenständlichen Fall festgestellten Einschränkungen bei der technischen Ausstattung von Herrn römisch 40 (kurz: das für die Erstellung des Magazins römisch 40 notwendige verlagsinterne EDV-System („Censhare-Redaktionssystem“) war nur auf dem „Büro-PC“ installiert) lag für den vorwiegenden Teil der Tätigkeit eine Bindung an den mit einer Zutrittskarte zugänglichen Arbeitsort (Büro im Verlagsgebäude) vor. Lediglich für einen geringeren Teil der Tätigkeit, nämlich für das Anhören der im Magazin zu besprechenden CDs sowie für Interviewtermine, lag keine Bindung in Bezug auf den Arbeitsort vor.
Demgegenüber war Herr römisch 40 in seiner Arbeitszeiteinteilung weitestgehend frei. So stand es ihm nicht nur vollkommen frei selbst zu entscheiden, zu welchen Tageszeiten er seiner Beschäftigung nachgeht. Dementsprechend gab es seitens der Beschwerdeführerin weder eine Arbeitszeiterfassung noch eine anderweitige Kontrolle hinsichtlich der Arbeitszeit. Der im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang besprochene Zeitdruck, der aufgrund der vorgegebenen Druckabgabetermine entstanden sei, ergibt sich bei der redaktionellen Bearbeitung einer periodisch erscheinenden Druckschrift aus der Natur der Sache. Auch die redaktionellen Besprechungstermine mit dem Redaktionsteam sowie die Einladungen als erforderlicher Teilnehmer an stattfindenden Besprechungen mit Vorgesetzten führen vor allem bei Letzteren vor dem Hintergrund, dass eine einfache Entschuldigung ausreichte, ohne Konsequenzen der Beschwerdeführerin auf eine Teilnahme an solchen Besprechungen zu verzichten, zu keiner maßgeblichen Einschränkung der festgestellten freien Arbeitszeiteinteilung. Die freie und flexible Arbeitszeitgestaltung durch Herrn römisch 40 selbst ist im vorliegenden Fall als hoch einzustufen; sohin ist in einer Gesamtschau von keiner berücksichtigungswürdigen Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit auszugehen.
Die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollrechte stellen nach der Rechtsprechung des VwGH ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Versicherungspflicht dar. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen den Arbeitsablauf, die Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Dagegen betreffen die sachlichen Weisungen die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse.
Die Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit von Herrn römisch 40 als Chefredakteur betrafen wie festgestellt die Einhaltung der Herausgeberrichtlinien, die Anzahl der jährlichen Magazinausgaben, die Einhaltung der Termine (Redaktionsschluss, Druck, Erscheinung), die Höhe des Budgets, das ihm für die Redaktion zur Verfügung stand sowie die verpflichtende Umsetzung bezahlter redaktioneller Kooperationen. In inhaltlicher Hinsicht war Herr römisch 40 bei seiner Tätigkeit als Chefredakteur aber – innerhalb den von den Herausgeberrichtlinien des römisch 40 (freilich nur in Grundzügen) und der Beschwerdeführerin abgesteckten Grenzen – frei und sah sich mit keinerlei zusätzlichen Vorgaben der Beschwerdeführerin konfrontiert. Diese Freiheit bei der Gestaltung seiner Tätigkeit erstreckte sich insbesondere auch auf den Arbeitsablauf, die Arbeitsfolge und das sonstige arbeitsbezogene Verhalten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs das in den Feststellungen zitierte E-Mail vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt kann aus dieser nicht unmittelbar den Verantwortungsbereich von Herrn römisch 40 (sondern primär den Anzeigenverkauf) betreffenden, arbeitsbezogenen nachhaltigen Anweisung/Ersuchens in Zusammenschau mit der soeben ausgeführten Gestaltungsfreiheit bei der Tätigkeit als Chefredakteur keine für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit maßgebliche Weisungsunterworfenheit abgeleitet werden. Auch eine anderweitig herleitbare Weisungsunterworfenheit konnte nicht festgestellt werden.
Dementsprechend übte die Beschwerdeführerin auch keine wesentliche Kontrolle über die Tätigkeit von Herrn römisch 40 aus und wurden auch keine besonderen Kontollinstrumente der Beschwerdeführerin ersichtlich, die eine Kontrollunterworfenheit indizieren könnten.
Sehr wohl war eine Konkurrenzklausel für die Tätigkeit als Chefredakteur vertraglich vereinbart.
In die betriebliche Struktur ieS der Beschwerdeführerin war Herr römisch 40 lediglich über die Zurverfügungstellung von Visitenkarten und durch das Redaktionsteam (= unter anderem rund 4 bis 5 angestellte MitarbeiterInnen der Beschwerdeführerin) des Magazins römisch 40 eingebunden.
Vor diesem Hintergrund ist in einer einzelfallbezogenen Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (freie Arbeitszeiteinteilung, sachliche Vorgaben, keine Weisungsunterworfenheit, keine Kontrollunterworfenheit, geringe Einbindung in die betriebliche Struktur) sprechen mehrheitlich für das Vorliegen eines freien Dienstvertrages wohingegen lediglich die überwiegende Bindung an den Arbeitsort eine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG indiziert.
Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit von Herrn römisch 40 als Chefredakteur für die Zeitschrift römisch 40 die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Tätigkeit ist daher als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur qualifizieren.
Wie festgestellt hat Herr römisch 40 die Dienstleistungen im Wesentlichen (bzw. in concreto sogar ausschließlich) persönlich erbracht und dafür ein Entgelt bezogen, das im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Zudem wurde auch festgestellt, dass Herr römisch 40 über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat. Die Büroräumlichkeit im Verlagsgebäude samt der erforderlichen Ausstattung/Infrastruktur (PC, Telefon, Büromaterial, Aufnahmegerät, usw.) sowie das für die Erstellung des Magazins benötigte verlagsinterne „Censhare-EDV-Redaktionssystem“ stellte die Beschwerdeführerin.
Das Tatbestandsmerkmal der qualifizierte Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG liegt ebenfalls vor, zumal Herr römisch 40 für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig war.
Im Abwägung sämtlicher fallbezogener Prüfparameter unterliegt Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Chefredakteur bei der Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vom 14.11.2007 bis 30.06.2017 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG.
Seit in Kraft treten von Paragraph eins, Absatz 8, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, mit 01.01.2008 sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichgestellt und unterliegen somit auch freie Dienstverhältnisse der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2017 war daher auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG festzustellen.
Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.
3.6. Zu A) römisch II. Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Aufwendungen
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35,, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten usw. vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 02.06.2005, Zl. 2004/07/0089, VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.
Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Hervorzuheben sind insbesondere das ebenfalls eine journalistische Tätigkeit betreffende VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264 sowie das VwGH- Erkenntnisse vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2214793.1.00